690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 22. April 1996
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Aserbaidschan andererseits
Vom 23. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 22. April 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Aserbaidschan andererseits sowie den der Schlußakte beigefügten
Erklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt. Das Abkommen, die
Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der Briefwechsel werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit nach seinem Artikel 104 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-
setzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 691
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Aserbaidschan andererseits
Das Königreich Belgien, chend Anwendung auf die bilateralen Beziehungen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und jedem der Unabhängigen
das Königreich Dänemark, Staaten findet,
die Bundesrepublik Deutschland, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan für die Stärkung
die Griechische Republik, der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die
eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,
das Königreich Spanien,
in der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-
die Französische Republik, stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territo-
rialen Integrität der Republik Aserbaidschan zur Erhaltung des
Irland, Friedens und der Stabilität in Europa beitragen wird,
die Italienische Republik, in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche
das Großherzogtum Luxemburg, Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck
im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für
das Königreich der Niederlande,
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen-
zuarbeiten,
die Republik Österreich,
in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
die Portugiesische Republik,
mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-
die Republik Finnland, den Bereichen zu Unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-
bilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung
das Königreich Schweden, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwi-
schen den Unabhängigen Staaten der Transkaukasus-Region
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, und ihren Nachbarstaaten zu fördern,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan zur vol-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur len Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
„Mitgliedstaaten" genannt, und in Europa (KSZE), der Abschießenden Dokumente der Folgetref-
fen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, für ein Neues Europa und des Dokuments „Die Herausforderun-
im folgenden „Gemeinschaft" genannt, gen des Wandels" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992
sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,
einerseits und
überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
die Republik Aserbaidschan staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-
dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-
andererseits - systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-
schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Marktwirtschaft zukommt,
Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan sowie der den
Vertragsparteien gemeinsamen Werte, in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-
nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der
Aserbaidschan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft rechtlichen Reformen in der Republik Aserbaidschan sowie der
und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, durch die die Bezie- Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-
hungen gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangen- dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-
heit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu
1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen leistet,
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche bilaterale, regionale und internationale Fragen von beiderseiti-
Zusammenarbeit, das seit der Auflösung der UdSSR entspre- gem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu- Titel 1
blik Aserbaidschan, eng mit europäischen Institutionen zusam-
menzuarbeiten, Allgemeine Grundsätze
eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen Artikel 2
in der Republik Aserbaidschan, unter anderem im Energiesektor,
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts
und eingedenk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der
Mitgliedstaaten fairen Bedingungen für den Zugang zur Ausfuhr
Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der
von Energieerzeugnissen und für die Durchfuhr im Rahmen sol-
Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die
cher Ausfuhren beimessen,
Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den
in Bestätigung des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden,
gliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan für die Europäi- sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-
sche Energiecharta und die volle Umsetzung des Vertrages über parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-
die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energie- ses Abkommens. ,
effizienz und damit verbundene Umweltaspekte,
Artikel 3
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen
soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni- Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen
sche Hilfe vorzusehen, Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-
eingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde- genden „Unabhängige Staaten" genannt), die Zusammenarbeit
rung einer schrittweisen Annäherung der Republik Aserbai- untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-
dschan an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft
und den Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-
das offene internationale System, nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe-
ralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan-
Artikel 4
delsorganisation (WTO), Die Vertragsparteien prüfen, soweit angebracht, die Verände-
rungen in der Republik Aserbaidschan, insbesondere hinsichtlich
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- der wirtschaftlichen Bedingungen und der Durchführung markt-
bedingungen und die Bedingungen In Bereichen wie Niederlas- orientierter Wirtschaftsreformen. Der Kooperationsrat kann Im
sung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapital- lichte dieser Veränderungen an die Vertragsparteien Empfehlun-
verkehr zu verbessern, gen für die Weiterentwicklung von Teilen dieses Abkommens
richten.
In der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und lnvestltlonen Tltel II
schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische
Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind, Polltlacher Dlalog
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit Im Bereich des Artikel 5
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags- scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-
parteien berücksichtigt wird, ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
schen der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan, unter-
in Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur stützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der Republik Aserbaidschan und trägt zur Schaffung neuer Formen
vorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt, der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen - wird die Bindungen der Republik Aserbaidschan zur Gemein-
und den Informationsaustausch zu verbessern - schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-
schaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird
zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
Artikel 1 - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-
nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen und
seits und der Republik Aserbaidschan andererseits wird eine
die künftige Entwicklung der Unabhängigen Staaten des
Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
Transkaukasus fördern;
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen
- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-
arbeit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Sta-
schen Beziehungen ermöglicht;
bilität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der
- die Bestrebungen der Republik Aserbaldschan zur Festigung Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung und die Förde-
ihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie rung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheiten-
zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter- rechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsultationen über
stützen; diese Frage abhalten.
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo- Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden und soll
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Lösung regionaler Konflikte und Spannungen beitragen.
zu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft
zu begünstigen; Artikel 6
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen- Artikel 81 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen
schaft und Technik und Kultur zu schaffen. Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 693
Artikel 7 (3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren sowie Arti-
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
eingeführt: kel 90 unberührt.
- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-
Artikel 11
schen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Vertretern der Republik Aserbaidschan anderer- Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen
seits; Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf
Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit
bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;
vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-
- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach- tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.
verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die
dieses Dialogs beitragen können. Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden
Vertragspartei übernommen wurden.
Artikel 8
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im Artikel 12
Rahmen des durch Artikel 86 eingesetzten Parlamentarischen (1) Ursprungswaren der Republik Aserbaidschan werden in die
Kooperationsausschusses statt. Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von
mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt. ·
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik
Titel III
Aserbaidschan unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von
Warenverkehr allen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-
cher Wirkung eingeführt.
Artikel 9 Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
die Melstbegünstlgung in bezug auf orientierte Preise.
- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich
der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben; Artikel 14
- Vorschriften Ober Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-
Umladung; chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
daß den Inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-
konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so
bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;
können die Gemeinschaft und die Republik Aserbaldschan, je
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen; nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgen-
den Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeig-
- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver-
wendung von Waren auf dem Binnenmarkt.
nete Maßnahmen treffen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, beziehungsweise in
den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach, stellt die
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Aserbaidschan
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfü-
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; gung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für beide Vertragspar-
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder teien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
von Entwicklungsländern gewährt werden; halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-
Grenzverkehrs gewährt werden. sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden
Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
Zeitpunkt, zu dem die Republik Aserbaidschan der WTO beitritt, sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere
Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Repu- (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
blik Aserbaidschan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen
gewährt. würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
Artikel 10
(5) Bel der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der
haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang· zu
Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung
geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am
für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
wenigsten beeinträchtigen.
in diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-
(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping
schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,
oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder
Artikel VI des GATT, dem übereinkommen zur Durchführung
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
des Artikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung. gemäß den diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Artikel 15 gen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsan-
gehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände
Staatsangehörigen bewirkt.
erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses
Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die (2) Vorbehaltlich der in der Republik Aserbaidschan geltenden
sich aus dem Beitritt der Republik Aserbaidschan zur WTO erge- Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Repu-
bende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann blik Aserbaidschan sicher, daß den Staatsangehörigen der Mit-
Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertrags- gliedstaaten, die im Gebiet der Republik Aserbaidschan recht-
parteien richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund mäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hin-
eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren sichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Ent-
Verfahren wirksam werden könnte. lassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachtei-
ligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Artikel 16
Artikel 21
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus
oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo- können.
gischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-
ziellen Eigentums gerechtfertigt sind; eb~nsowenig steht es Artikel 22
Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür- Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des führung der Artikel 20 und 21 aus.
Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 17
Kapitel II
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die Bedingungen für die Niederlassung und
unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonder-
abkommen, das am 18. Dezember 1995 paraphiert wurde und Artikel 23
seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.
(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für
die Niederlassung aserbaidschanischer Gesellschaften im Sinne
Artikel 18 des Artikels 25 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag günstig ist als die einem Drittlands gewährte Behandlung.
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle (2) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte
und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in
Ausnahme des Artikels 12. ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften aserbai-
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein- dschanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätig-
gesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und keit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
Vertretern der Republik Aserbaidschan andererseits zusammen- Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
setzt. (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen aserbai-
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von dschanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätig-
Interesse sind. keit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands ge-
währte Behandlung.
Artikel 19
(4) Unbeschadet der Vorbehalte in Anhang V gewährt die
Der Handel mit Kernmaterial richtet sich nach den Bestimmun-
Republik Aserbaidschan für die Niederlassung von Gesellschaf-
gen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
ten der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 25 Buchstabe d eine
schaft. Gegebenenfalls unterliegt er einem zwischen der Europäi-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen
schen Atomgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zu
Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewähr-
schließenden Sonderabkommen.
te Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist,
und gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochterge-
sellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der
Titel IV
Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behand-
Bestimmungen über lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesell-
Geschäftsbedingungen und Investitionen schaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den
Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen
eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die gün-
Kapitel 1 stigere Behandlung ist.
Arbeitsbedingungen
Artikel 24
Artikel 20 (1) Artikel 23 findet unbeschadet des Artikels 100 keine
Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
den Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von
sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-
daß den Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan, die im nationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergrei-
Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine fender Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See
Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun- zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 695
Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie- nötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell-
derlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,
oder Zweigniederlassungen im Einklang mit ihren Gesetzen und besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-
sonstigen Vorschriften zu Bedingungen für die Niederlassung handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen
und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-
ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften stellt;
oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands
d) bedeutet „Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der
gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-
Gemeinschaft und der aserbaidschanischen Gesellschaften
gungen sind.
im Sinne des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbs-
(3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch tätigkeiten durch Gründung von TO'Chtergesellschaften und
darauf zu beschränken: Zweigniederlassungen in der Republik Aserbaidschan bezie-
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen hungsweise in der Gemeinschaft;
und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba- e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkei-
ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu- ten;
rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-
f) sind „Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder
bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen
freiberufliche Tätigkeiten.
der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung
eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden; Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-
verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für
und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der
für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
Republik Aserbaidschan, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-
Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-
hungsweise der Republik Aserbaidschan niedergelassen sind,
kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie-
und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemein-
ne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
schaft beziehungsweise der Republik Aserbaidschan niederge-
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde- lassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die beziehungsweise der Republik Aserbaidschan kontrolliert wer-
sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder- den, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise
ten Güter beziehen; in der Republik Aserbaidschan gemäß den dort geltenden
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, Rechtsvorschriften registriert sind.
einschließlich computergestützter Informationssysteme und
des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht- Artikel 26
diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations- (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
bereich); ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-
Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen ge-
der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals genüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-
(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der
Abkommens, ausländischen Personals); Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen
diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim
ses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht
Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Über-
werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem
nehmen von Ladungen, wenn gewünscht.
Abkommen zu umgehen.
Artikel 25 (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Im Sinne dieses Abkommens Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
eine „aserbaidschanischen Gesellschaft" eine Gesellschaft, Besitz öffentlicher Stellen befinden.
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie- (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen"
hungsweise der Republik Aserbaidschan gegründet wurde die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten.
und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder
ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-
hungsweise der Republik Aserbaidschan hat. Hat die nach Artikel 27
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei- Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-
se der Republik Aserbaidschan gegründete Gesellschaft nur wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die
ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend
beziehungsweise der Republik Aserbaidschan, so gilt die den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungs-
weise als aserbaidschanische Gesellschaft, sofern ihre Artikel 28
Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung
mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet
der Republik Aserbaids~han aufweist; der Republik Aserbaidschan niedergelassenen Gesellschaften
der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-
b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell- lassenen aserbaidschanischen Gesellschaften berechtigt, im
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-
wird;
lands im Gebiet der Republik Aserbaidschan beziehungsweise
c) ist eine „Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Toch-
geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich- tergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu
keit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bezie-
Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts- hungsweise der Republik Aserbaidschan besitzt, sofern es sich
führung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne
mit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaf-
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
ten oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufent- diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten
halts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter-
jeweiligen Beschäftigungszeitraum. gesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttre-
ten des Rechtsakts bereits in der Republik Aserbaidschan nie-
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
dergelassen sind.
nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt,
ist „gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buch-
stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per- Kapitel III
sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr Grenzüberschreitender
von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen Dienstleistungsverkehr zwischen der
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich Artikel 30
vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
Unterabteilung der Niederlassung; die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Gemeinschaft oder durch aserbaidschanische Gesellschaften zu
Verwaltungskräfte; erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des
Leistungsempfängers niedergelassen sind.
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder (2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
sonstiger Personalentscheidungen; führung von Absatz 1 aus.
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Artikel 31
Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Aserbaidschan einen marktorientierten Dienstleistungssektor
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi- aufzubauen.
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische
technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
Artikel 32
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
c} Das „gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
wirksam anzuwenden.
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags- Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa- die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Artikel 29 b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder- trockenen und flüssigen Massengütern.
lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande- (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
ren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
zeichnung dieses Abkommens sind.
mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-
Artikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen ligen Sowjetunion nicht mehr an;
allein Artikel 37 maßgeblich.
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
lichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß
Aserbaidschan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei
Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin- sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und
gungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der nach dem betreffenden Drittland hätten;
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
schaften der Gemeinschaft in der Republik Aserbaidschan
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
restriktiver machen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung
kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
dieses Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik
Aserbaidschan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvor- d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
schriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
aufzunehmen. technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-
(4} Haben die in der Republik Aserbaidschan eingeführten
stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
neuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die
ten.
Geschäftstätigkeit der in der Republik Aserbaidschan niederge-
lassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von (3) Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehöri-
Gesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen
Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens sind, so finden Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 697
internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Aserbaidschan im Ein-
Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort klang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen
angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der
Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich- Artikel 39
tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
eigenen Schiffen gewährte Behandlung. (1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von
(4) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-
schaft einerseits und die aserbaidschanischen Staatsan- gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren
gehörigen und Gesellschaften andererseits, die internationale werden.
Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale
Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasser- (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
straßen der Republik Aserbaidschan beziehungsweise der tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-
Gemeinschaft erbringen. gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die
Artikel 33 die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver- (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen gliedstaaten oder die Republik Aserbaidschan daran, bei der
Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-
gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei- schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres
stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonder-
abkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien
Artikel 40
nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht
so auszulegen, als verliehen sie
Kapitel IV - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik
Allgemeine Bestimmungen Aserbaidschan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer
und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder
Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-
Artikel 34
fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Aser-
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus baidschan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sich dort aufzuhalten;
gerechtfertigt sind.
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver- von aserbaidschanischen Gesellschaften in der Gemeinschaft
tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit- das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der
licher Befugnisse verbunden sind. Republik Aserbaidschan zu beschäftigen oder beschäftigen zu
lassen;
Artikel 35 - den aserbaidschanischen Tochtergesellschaften oder Zweig-
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch niederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son- Recht, im Gebiet der Republik Aserbaidschan Staatsangehö-
stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits- rige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu
bedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und lassen;
Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies - den aserbaidschanischen Gesellschaften oder den Tochter-
nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver- gesellschaften oder den Zweigniederlassungen von aserbai-
tragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach- dschanischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht,
sen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim- Personen aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit, die für
mung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34.
andere ·Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im
Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;
Artikel 36
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den aserbai-
Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die dschanischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-
sich im ausschließlichen Miteigentum von aserbaidschanischen gen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeit-
Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden nehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im
und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 37
Kapitel V
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses
laufende Zahlungen und Kapital
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem
Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden
Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst- Artikel 41
leistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-
fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der
Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim- Republik Aserbaidschan in frei konvertierbarer Währung zu
mungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem
-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt. Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem
Abkommen geleistet werden.
Artikel 38
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung treten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, menhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, Titel V
und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II
getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung
Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne
gewährleistet. Artikel 43
(3) Absatz 2 hindert die Republik Aserbaidschan nicht daran, (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
Beschränkungen für Auslandsinvestitionen von Gebietsansässi- bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik
gen der Republik Aserbaidschan einzuführen. Diese Beschrän- Aserbaidschan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche
kungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Zweignieder- Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwi-
lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft. Die Vertrags- schen der Republik Aserbaidschan und der Gemeinschaft dar-
parteien kommen überein, einander fünf Jahre nach Inkrafttreten stellt. Die Republik Aserbaidschan wird sich darum bemühen,
dieses Abkommens über die Beibehaltung dieser Beschränkun- daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-
gen zu konsultieren, wobei sie alle relevanten Währungs-, Steu- schaftsrecht vereinbar werden.
er- und Finanzaspekte berücksichtigen.
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-
dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän- recht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti-
kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen- ges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-
hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen dienstleitungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswe-
der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan eingeführt sen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tie-
und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft. ren und Pflanzen, Umwelt, Gesetze über die Gewinnung und die
(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Nutzung natürlicher Ressourcen, Verbraucherschutz, indirekte
Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor- Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und son-
men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Aserbai- stige Vorschriften für den Nuklearbereich.
dschan zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleich- (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Aserbaidschan tech-
tern. nische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu kön-
(6) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der aserbai- nen unter anderem gehören:
dschanischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Überein- - Austausch von Sachverständigen;
kommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf
die Republik Aserbaidschan im Geltungsbereich dieses Artikels - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im einschlägige Rechtsvorschritten;
Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und - Veranstaltung von Seminaren;
mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkun-
gen der Republik Aserbaidschan für die Gewährung derartiger - Ausbildungsmaßnahmen;
Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
Republik Aserbaidschan im IWF zulässig sind. Die Republik rechts.
Aserbaidschan wendet diese Beschränkungen in einer nichtdis-
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den
kriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie
Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr
möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Republik Aser- Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.
baidschan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der
Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
(7) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi- Titel VI
talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Aser-
baidschan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der
Republik Aserbaidschan, so kann die Gemeinschaft beziehungs- Artikel 44
weise die Republik Aserbaidschan unbeschadet der Absätze 1
und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich (1) Die Gemeinschaft und die Republik Aserbaidschan ent-
des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Repu- wickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum
blik Aserbaidschan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt Fortgang der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer
erforderlich sind. nachhaltigen Entwicklung in der Republik Aserbaidschan beizu-
tragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschafts-
beziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.
Kapitel VI
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
Schutz des geistigen, gewerb- der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der
lichen und kommerziellen Eigentums Umstrukturierung des Wirtschaftssysteme in der Republik Aser-
baidschan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltig-
Artikel 42 keit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet;
auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird die Republik
Aserbaidschan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli- (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor
chem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-
ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein- nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-
schaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durch- lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirt-
setzung dieser Rechte. schaft, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Umweltschutz, regio-
nale Zusammenarbeit und Währungspolitik.
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses
Abkommens tritt die Republik Aserbaidschan den in Anhang II (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,
Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die welche im Einklang mit den in der Republik Aserbaidschan gel-
Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen- tenden Gesetzen die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängi-
tum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von gen Staaten der Transkaukasus-Region und anderen Nachbar-
ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto staaten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Ent-
angewandt werden. wicklung der Region stärken können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 699
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen- - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For- steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik
men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein- Aserbaidschan, soweit angebracht;
schaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-
den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Verordnung des ländischen Investitionen in die aserbaidschanische Wirtschaft;
Rates der Europäischen Union, den im Richtprogramm für die
technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik - Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-
Aserbaidschan vereinbarten Prioritäten und den bestehenden rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tra- gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und
gen ist. sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti-
onsbereich;
Artikel 45 - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten
Zusammenarbeit im Bereich unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs gen, Handelswochen und anderen Veranstal,tungen.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-
sten, daß sich der internationale Handel der Republik Aserbai- Artikel 49
dschan im Ei,nklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Öffentliches Auftragswesen
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen, Die Vertragsparteien abeiten zusammen, um Bedingungen für
die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-
sind, unter anderem auf leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,
- die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit zu entwickeln.
zusammenhängende Fragen, wie z.B. Zahlungen, sowie für
Clearing-Mechanismen, Artikel 50
- die Formulierung einschlägiger Gesetze, Zusammenarbeit im Bereich
der Normen und der Konformitätsprüfung
- die Unterstützung der Vorbereitung des eventuellen Beitritts
der Republik Aserbaidschan zur WTO. (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
soll die Ausrichtung an den im Oualitätsbereich angewandten
international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien
Artikel 46
gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern
Industrielle Zusammenarbeit Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der
gefördert werden: Qualität aserbaidschanischer Waren.
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts- (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um
teilnehmern beider Seiten; Zusammenarbeit bei Proiekten der technischen Hilfe,
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen dor Repu- - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen
blik Aserbaidschan zur Umstrukturierung ihrer Industrie; und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;
- Verbesserung des Managements; - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-
schaft und die Anwendung der europäischen Normen und
- Entwicklung geeigneter marktwirtschaftlicher Regeln und Konformitätsprüfungsverfahren fördern;
Praktiken für den Handel sowie der Know-how-Transfer;
- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-
- Umweltschutz. tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-
nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Artikel 51
Bergbau und Rohstoffe
Artikel 47
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
Bauwirtschaft
erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft weiten.
zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
Diese Zusammenarbeit zielt unter anderem auf die Modernisie- folgende Bereiche:
rung und Umstrukturierung des Bausektors in der Republik Aser-
- Austausch von Informationen über die Aussichten in den
baidschan im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft
Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle;
und unter gebührender BerücKsichtigung der damit zusammen-
hängenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte ab. - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
arbeit;
Artikel 48 - Handelsfragen;
Investitionsförderung und Investitionsschutz - Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der bereich;
Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die - Ausbildung;
Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für
inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere - Sicherheit in der Bergbauindustrie.
durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den
Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über lnve- Artikel 52
stitionsmög lieh keiten.
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage
Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-
Republik Aserbaidschan, soweit angebracht; fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen und des Dienstleistungssektors in der Republik Aserbaidschan,
Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für aserbaidscha-
gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen nische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der
Eigentums). Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Not-
wendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der
folgendes:
Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen; Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung
- gemeinsame FTE-Tätigkeiten; der aserbaidschanischen Normen an die technischen Regel-
werke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen- Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und
schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE Pflanzenschutznormen, an.
tätig sind.
Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen Artikel 55
und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 53
durchzuführen. Energie
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti- (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der
gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta sowie unter
Wissenschaft und Technik befassen. Berücksichtigung des Vertrages über die Energiecharta und des
Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt-
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird aspekte vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der
gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von Energiemärkte in Europa.
jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln
und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim- (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende
mungen über das geistige Eigentum enthalten. Bereiche:
- Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik;
Artikel 53
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
Allgemeine und berufliche Bildung giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau - Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko-
der Republik Aserbaidschan sowohl im öffentlichen als auch im logisch vernünftiger Weise;
privaten Sektor anzuheben.
- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf nutzung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über
folgende Bereiche: Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
beruflichen Bildung in der Republik Aserbaidschan, einschließ-
lich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul- - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
diplome; brauch für alle Energiearten;
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran- giesektor;
gigen Bereichen;
- Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit gieträgern;
zwischen Lehranstalten und Unternehmen;
- Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-
jungen Wissenschaftlern und Forschem und Jugendlichen; weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu- wendig sind;
dien an geeigneten Lehranstalten; - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; giequellen.
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern; (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-
nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbeson-
- Ausbildung von Journalisten; dere über den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gas-
- Ausbildung von Ausbildern; leitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energie-
erzeugnissen. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen
- Austausch von Lehrmethoden, Förderung des Einsatzes
des Titels IV und des Artikels 48 in bezug auf Investitionen im
moderner Bildungsprogramme und entsprechender techni-
Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.
scher Mittel.
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen
Artikel 56
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo- Umwelt
gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-
(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,
men geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der
der Erklärung der Luzerner Konferenz von 1993, des Vertrages
Teilnahme der Republik Aserbaidschan am TEMPUS-Programm
Ober die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des
der Gemeinschaft aufbauen.
Energiechartaprotokolls Ober Energieeffizienz und damit verbun-
dene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragspar-
Artikel 54 teien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der
Agrar- und Ernährungswirtschaft menschlichen Gesundheit.
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft des:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 701
- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und hängigen Staaten in der Transkaukasus-Region untereinander
Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den und mit ihren Nachbarländern gewidmet.
Zustand der Umwelt;
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:
- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten- - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-
den Luft- und Wasserverschmutzung; verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
- ökologische Wiederherstellung; - Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-
- nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,
und -nutzung; einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von
gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-
- ökologische Sicherheit von Industrieanlagen; dungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien; gen im Rahmen des TRACECA-Projekts, sowie Ausbildung in
den genannten Bereichen;
- Wasserqualität;
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;
- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Durchführung des Baseler Übereinkommens; - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
gramme;
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-
erosion und chemische Verschmutzung; - Ausarbeitung des rechtlichen und institutioneilen Rahmens für
die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich
- Schutz und Wiederaufforstung der Wälder; der Privatisierung des Verkehrssektors.
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige
und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo- Artikel 58
gischen Ressourcen;
Postdienste und Telekommunikation
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-
Im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern
nung;
und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-
- Eir;isatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; genden Bereichen:
- globale Klimaveränderung; - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des
Telekommunikationssektors und der Postdienste;
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-
- technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter
ketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-
Gebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden
ste;
gesundheitlichen und sozialen Probleme;
- Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Um-
europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;
weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rah-
men. - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
Form: - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-
ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle; durch Liberalisierung von Teilsektoren;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter - fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
Biotechnologien; - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;
- gemeinsame Forschungsaktivitäten; - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von
Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung
- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf des Hochfrequenzspektrums;
das Gemeinschaftsniveau;
- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-
- Ausbildung in Umweltfragen und Stärkung einschlägiger Ein- diensten unter Marktbedingungen.
richtungen;
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Artikel 59
Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-
F i nanzd ienstleistu ngen
tur, und auf internationaler Ebene;
Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Um- der Republik Aserbaidschan in die weltweit anerkannten Syste-
welt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen me für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die
und umweltgerechten Entwicklung; technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:
- Umweltverträglichkeitsstudien; - Entwicklung eines modernen Systems von Privat- und insbe-
- Umweltüberwachung. sondere Geschäftsbanken und von Finanzdienstleistungen,
Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen,
Artikel 57 Einbeziehung der Republik Aserbaidschan in die weltweit
anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsaus-
Verkehr gleich;
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-
menarbeit im Verkehrsbereich. blik Aserbaidschan, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie- Personal;
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
Aserbaidschan und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung Gesellschaften der Gemeinschaft an der Grundung von Joint-
eines umfassenderen Verkehrssystems. Besondere Aufmerk- ventures im Versicherungssektor der Republik Aserbaidschan
samkeit wird den traditionellen Verkehrsverbindungen der Unab- sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
der Beziehungen zwischen der Republik Aserbaidschan und den
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der
Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.
Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-
bereiche mit hohem Unfallrisiko;
Artikel 60
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
Unternehmen su m stru k- Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-
t u ri eru ng und Privatisierung dingten Leiden;
In der Erkenntnis, daß die Privatisierung von entscheidender - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-
Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist, mikalien;
kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des
dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo- - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie
gischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
technische Hilfe bei der Durchführung des vom Parlament der (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit
Republik Aserbaidschan beschlossenen Privatisierungspro- insbesondere technische Hilfe für folgendes:
gramms geleistet. Dabei wird insbesondere auf den ordnungs-
gemäßen Verlauf und die Transparenz des Privatisierungspro- - Optimierung des Arbeitsmarkts;
zesses geachtet. - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf folgen- tungsdienste;
des: - Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;
- Schaffung einer Stelle innerhalb der Regierung der Republik - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
Aserbaidschan, die in der Lage ist, den Privatisierungsprozeß
zu definieren und zu lenken; - Informationsaustausch über die Programme für flexible
Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
- Einrichtung einer Datenbasis über Unternehmen;
der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-
- Bildung von Unternehmensvereinigungen; tums.
- Entwicklung eines Systems der Massenprivatisierung, bei dem (3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
Eigentum mit Hilfe von Gutscheinen auf die Bevölkerung über- Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die
tragen werden soll; unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-
- Entwicklung eines Systems zur Registrierung von Beteiligun-
blik Aserbaidschan einschließt.
gen;
- Entwicklung eines Systems für den Verkauf bestimmter Unter- Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Aserbaidschan
Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen
nehmen, die für die Beteiligung an dem Massenprivatisie-
System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit
rungsprogramm als ungeeignet betrachtet werden, im Wege
umfassen.
der Ausschreibung;
- Umstrukturierung derjenigen Unternehmen, die noch nicht für Artikel 63
die Privatisierung bereit sind;
Fremdenverkehr
- Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der
kleinen und mittleren Unternehmen. Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
menarbeit unter anderem bei folgendem:
Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Stimulierung der aserbai-
dschanischen Wirtschaft, die Förderung ausländischer Investitio- - Erleichterung des Fremdenverkehrs;
nen und der Ausbau der Beziehungen zwischen Aserbaidschan - Intensivierung des Informationsflusses;
und den Mitgliedstaaten.
- Transfer von Know-how;
Artikel 61 - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;
Regional entw i c kl u n g - Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-
nisationen;
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. - Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.
(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-
tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden in Artikel 64
der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie in der Repu-
blik Aserbaidschan über die Regional- und Raumordnungspolitik Kleine und mittlere Unternehmen
und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und
Schwerpunkt. ihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in
Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den genannten der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan.
Behörden und zwischen den für die Regionalentwicklungspla- (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-
nung zuständigen regionalen und öffentlichen Organisationen sondere in folgenden Bereichen:
mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regio-
nalentwicklungsförderung auszutauschen. - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;
- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die
Artikel 62 Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der
Schaffung eines Fonds für KMU);
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
- Einrichtung von Technologieparks;
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits- - Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Qualitätskontrolle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 703
Artikel 65 - Austausch statistischer Informationen;
Information und Kommunikation - Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der ökonomischen statistischen Informationen.
Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch. Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Aser-
Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die baidschan technische Hilfe.
Gemeinschaft und die Republik Aserbaidschan für die breite
Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Artikel 69
Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an
geistigem Eigentum. Wi rtsch aftsw issen sch aften
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reforrn-
Artikel 66 prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-
Verbraucherschutz
lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa- der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen
Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-
die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform schen Aussichten aus.
umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:
Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-
braucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen- - Unterstützung der Republik Aserbaidschan bei ihrem wirt-
schaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung schaftlichen Reformprozeß durch Bereitsteilung von Experten,
eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucher- Beratung und technischer Hilfe;
interessen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutz- - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-
politik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungs- schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption
praktika. der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-
Artikel 67
nisse zu sorgen.
Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung Artikel 70
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Währungspolitik
Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,
und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Aserbai- Auf Ersuchen der aserbaidschanischen Behörden leistet die
dschan an die der Gemeinschaft zu sorgen. Gemeinschaft technische Hilfe zur Unterstützung der Bemühun-
gen der Republik Aserbaidschan zur Stärkung ihres Währungs-
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
systems und die Herstellung der vollen Konvertibilität ihrer
- Austausch von Informationen; Währung.
- Verbesserung der Arbeitsmethoden; Dies umfaßt technische Hilfe bei der Konzipierung und Durch-
führung der Währungs- und Kreditpolitik der Republik Aserbai-
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
papiers; dschan in voller Abstimmung mit den internationalen Finanzinsti-
tutionen, bei der Ausbildung von Personal und bei der Entwick-
- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der lung von Finanzmärkten einschließlich der Börse. Ferner umfaßt
Republik Aserbaidschan; es einen informellen Meinungsaustausch über die Grundsätze
- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems und
Güterverkehr; die Regelungen der Gemeinschaft betreffend die Finanzmärkte
und den Kapitalverkehr.
- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
systeme;
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika. Titel VII
Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet. Zusammenarbeit in Fragen der
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit Demokratie und der Menschenrechte
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-
keln 72 und 74 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Artikel 71
Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem
Abkommen beigefügte Protokoll geregelt. Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf-
fung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen,
zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-
Artikel 68 tungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
ken.
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-
tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa- Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für
chung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick- technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt
lung von Privatunternehmen in der Republik Aserbaidschan werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-
benötigt werden. Ferner befaßt sie sich mit dem Datenschutz. schriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren
des Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-
heiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme
chen zusammen:
können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-
- Anpassung des aserbaidschanischen Statistiksystems an die tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen
international angewandten Methoden, Normen und Klassifika- ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-
tionen; behörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Titel VIII - erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-
angehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-
Zusammenarbeit bei der Verhütung zwecke, die sich illegal im Gebiet der Republik Aserbaidschan
von Straftaten und der Verhütung und aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten
Kontrolle der illegalen Einwanderung wiederaufzunehmen.
Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan versehen
Artikel 72 ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem (2) Die Republik Aserbaidschan erklärt sich bereit, mit den Mit-
Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten: gliedstaaten, die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu
schließen, in denen spezifische Verpflichtungen zur Wiederauf-
- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;
nahme geregelt werden, unter anderem eine Verpflichtung zur
- Illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll; Wiederaufnahme Staatsangehöriger anderer Länder und Staa-
tenloser, die aus der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines
- Fälschung.
Mitgliedstaats gekommen sind oder die aus einem Mitgliedstaat
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf in das Gebiet der Republik Aserbaidschan gekommen sind.
gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische
Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei- (3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen
chen geleistet werden: Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale
Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.
- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich
der Verhütung von Straftaten;
- Einrichtung von Informationszentren; Titel IX
- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver- Kulturelle Zusammenarbeit
hütung von Straftaten befaßt sind;
- Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra- Artikel 76
struktur;
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit
zur Verhinderung von Straftaten. angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für
Artikel 73 kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-
Geldwäsche
wickelt werden.
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
Die Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:
Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö- - Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich des
sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im Schutzes und der Pflege von Denkmälern und historischen
besonderen mißbraucht werden. Stätten (architektonisches Erbe);
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe - kultureller Austausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die anderen im Bereich der Kunst Tätigen.
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der ·Finan-
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig Titel X
sind.
finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 74 im Bereich der technischen Hilfe
Drogen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Artikel 77
Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi- Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Repu-
enz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver- blik Aserbaidschan von der Gemeinschaft im Einklang mit den
hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Artikeln 78, 79 und 80 vorübergehend Finanzhilfe als technische
Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer- Hilfe in Form von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die ~irtschaft-
den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen- liche Umgestaltung der Republik Aserbaidschan beschleunigt
dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie- werden.
rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-
beit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und
enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver- Artikel 78
schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen
parteien.
Ratsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-
gramms gewährt.
Artikel 75
Illegale Einwanderung Artikel 79
(1) Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan ver-
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
einbaren zusammenzuarbeiten, ·um die illegale Einwanderung zu
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
verhüten und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck
Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien
- erklärt sich die Republik Aserbaidschan bereit, diejenigen ihrer unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Aserbai-
Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitglied- dschan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte
staats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlich- bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten
keiten wiederaufzunehmen; den Kooperationsrat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 705
Artikel 80 Artikel 86
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des aserbaidschani-
geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen schen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem
aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitab-
Internationale Organisationen wie die Internationale Bank für ständen, die er selbst festlegt.
Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung.
Artikel 87
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus
Titel XI Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und
Abgeordneten des aserbaidschanischen Parlaments anderer-
Institutionelle,
seits zusammen.
allgemeine und Schlußbestimmungen
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 81
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationaausschuß
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung führt abwechselnd das Europäische Parlament und das aser-
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal baidschanische Parlament nach Maßgabe der Geschäfts-
jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich ordnung.
aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses
Artikel 88
Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati-
onsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den
geeignete Empfehlungen aussprechen. Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-
führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem
Ausschuß die erbetenen Informationen.
Artikel 82
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-
der Regierung der Republik Aserbaidschan andererseits. gen an den Kooperationsrat richten.
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 89
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
einem Mitglied der Regierung der Republik Aserbaidschan aus- dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-
geübt. sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen
Artikel 83 Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver- merziellem Eigentum, geltend zu machen.
tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse
einerseits und Vertretern der Re.gierung der Republik Aserbai- - fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-
dschan andererseits zusammensetzt, bei denen es sich norma- ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-
lerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-
des Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Ge- teilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Aserbai-
meinschaft und von der Republik Aserbaidschan ausgeübt. dschan ergeben;
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei- - kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine
se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-
auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-
gehört. angehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera- dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staats-
tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den angehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schieds-
Tagungen des Kooperationsrats sorgt. ordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts
anderes bestimmt;
Artikel 84 - werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien
im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die - fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der
Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest. Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
Artikel 85
mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.
Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
Artikel 90
soweit wie möglich die Auslegung, · die der betreffende
GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Vertragsparteien Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
der WTO erfährt. Maßnahmen zu ergreifen,
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- Artikel 95
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die
teressen widerspricht;
Republik Aserbaidschan einerseits und die Gemeinschaft oder
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti- die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa-
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke ten gemäß ihren Befugnissen andererseits.
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke Artikel 96
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent- fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-
lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern- le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin
sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span- vorgesehen ist.
nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-
tungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Artikel 97
Sicherheit für notwendig erachtet;
Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-
Danach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor
chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-
zweck einzuhalten.
tei kündigt.
Artikel 91
Artikel 98
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen {1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
- dürfen die von der Republik Aserbaidschan gegenüber der
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-
dieses Abkommens erreicht werden.
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen
oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken; (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht
Aserbaidschan angewandten Regelungen keine Diskriminie- nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
rung zwischen aserbaidschanischen Staatsangehörigen oder Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
Gesellschaften oder Firmen bewirken. Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooparationsrat alle zweck-
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati-
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre on, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich den.
hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
befinden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die des Funk-
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
Artikel 92 nahmen werden dem Kooparationsrat unverzüglich notifiziert,
sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-
rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens befassen. Artikel 99
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
Die Anhänge 1, 11, III, IV und V sowie das Protokoll sind
beilegen. r
Bestandteil dieses Abkommens.
(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver- Artikel 100
tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-
zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses
Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die
eine Streitpartei. diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder
Der Kooparationsrat bestellt einen dritten Schlichter. mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbai-
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. dschan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Berei-
Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend. che, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und
unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus die-
(4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die sem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Streitbeilegung erlassen.
Artikel 93 Artikel 101
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver- Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf- Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
den Vertragsparteien zu erörtern. schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge
Dieser Artikel läßt die Artikel 14, 92 und 98 unberührt. einerseits sowie für das Gebiet der Republik Aserbaidschan
andererseits.
Artikel 94
Artikel 102
Die Behandlung, die der Republik Aserbaidschan gemäß die-
sem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
die die Mitgliedstaaten einander gewähren. Verwahrer dieses Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 707
Artikel 103 Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die
Beziehungen zwischen der Republik Aserbaidschan und der
Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-
Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel
scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
schaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und
scher, spanischer und aserbaidschanischer Sprache gleicher-
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel
maßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der
und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 104 Artikel 105
Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan in Kraft gesetzt
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General- werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem
sekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß Zeitpunkt „Inkrafttreten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des
die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. lnkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Verzeichnis der beigefügten Dokumente
Anhang I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Republik
Aserbaidschan gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile
Anhang II Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
gemäß Artikel 42
Anhang III Definition der Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 26 Absatz 3
Anhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2
Anhang V Vorbehalte der Republik Aserbaidschan gemäß Artikel 23 Absatz 4
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhängigen Staaten von der Republik Aserbaldschan
gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile
· 1. Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
2. Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die nach den jährlichen bilatera-
len zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der
darin festgelegten Nomenklatur geliefert werden.
3. Bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
4. Bei der Einfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
Anhang II
Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches
und kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 42
1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (ROM 1961);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Gen-
fer Fassung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen
zu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Aserbaidschan den Gesell-
schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und
des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem
bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Aserbaidschan einem Drittland auf der
Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Repu-
blik Aserbaidschan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
- - - - - - - - - - - -------- -- -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 709
Anhang III
Finanzdienstleistungen
gemäß Artikel 26 Absatz 3
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-
dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen
schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und
Versicherungsvertretern
4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung,
Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. , Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten,
Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzierungsleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-
karten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Handel für eigene oder.Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in
anderer Form mit
a) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)
b) Fremdwährungen
c) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures
und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps
und Forward Rate Agreements usw.
e) übertragbaren Wertpapieren
f) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Über-
nahme und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
8. Tätigkeiten als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle
Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depot-
verwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-
lagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten
11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusam-
menhang mit allen unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, ein-
schließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolio-
forschung und -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstruktu-
rierungen sowie Unternehmensstrategien
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-
tung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-
ware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätig-
keiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen
der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-
lichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser
eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten
öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer
öffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätig-
keiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffent-
lichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können
Anhang IV
Vorbehalte der Gemeinschaft
gemäß Artikel 23 Absatz 2
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-
gewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter
der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft
registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-
halten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staats-
angehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können
diese Personen Gesellschaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaat~n gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderli-
chenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenbüros
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 711
Anhang V
Vorbehalte der Republik Aserbaidschan
gemäß Artikel 23 Absatz 4
Nutzung von Bodenschätzen, einschließlich Exploration und Förderung, und Bergbau
Für ausländische Gesellschaften kann für die Exploration und die Förderung kohlen-
wasserstoffhaltiger Bodenschätze sowie für den Abbau einiger Erze und Metalle eine Kon-
zession erforderlich sein.
Fischerei
Für die Fischerei ist eine Erlaubnis der zuständigen Regierungsstelle erforderlich.
Jagd
Für die Jagd ist eine Erlaubnis der zuständigen Regierungsstelle erforderlich.
Erwerb von Immobilien
Ausländischen Gesellschaften ist es nicht gestattet, Grundstücke zu erwerben. Diese
Gesellschaften dürfen jedoch Grundstücke langfristig mieten oder pachten.
Bankdienstleistungen
Das Gesamtkapital von in ausländischem Besitz befindlichen Banken darf einen bestimm-
ten Prozentsatz des Gesamtkapitals des inländischen Bankensystems nicht übersteigen.
Aserbaidschan verpflichtet sich, den zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Abkommens
geltenden Plafond für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals am aserbaidscha-
nischen Bankensystem nicht für die aserbaidschanischen Tochtergesellschaften und
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft zu senken, sofern dies nicht
im Rahmen der in Aserbaidschan durchgeführten Programme des IWF erforderlich ist.
Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens prüft
Aserbaidschan die Möglichkeit, diesen Plafond anzuheben; es berücksichtigt dabei alle
zweckdienlichen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwägungen
und die Lage des Bankensystems in Aserbaidschan.
Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation und Massenmedien
Für ausländische Beteiligungen können Beschränkungen gelten.
Freiberufliche Tätigkeiten
Einige Tätigkeiten sind für natürliche Personen, die nicht die aserbaidschanische Staats-
angehörigkeit besitzen, nicht zugänglich oder unterliegen Beschränkungen oder besonde-
ren Bedingungen.
Historische Bauwerke und Denkmäler
Die Tätigkeiten in diesem Bereich unterliegen Beschränkungen.
Die Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten Vorbehalte führt keinesfalls zu einer
Behandlung, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte
Behandlung.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Protokoll
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Begriffsbestimmungen
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck könnten.
a) ,,Zollrecht" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr Artikel 4
und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-
Amtshilfe ohne vorhe.rgehendes Ersuchen
verfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und
Kontrollen; Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren
b) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu die- Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne vorhergehendes
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere
wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
c) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die - H'andlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird; Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine
andere Vertragspartei von Interesse sein können;
d) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
gen;
Artikel 2 - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
Sachlicher Geltungsbereich lungen gegen das Zollrecht sind;
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Zollrecht begehen oder begangen haben;
Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwider-
- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
handlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbe-
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
reich.
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls könnten.
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt Artikel 5
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Zus te 11 u ng/Be kann tg abe
Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden,
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.
Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
Artikel 3 - die Zustellung aller Schriftstücke,
Amtshilfe auf Ersuchen - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli- an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf
chen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs- das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
gemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-
stellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht
Artikel 6
verstoßen oder verstoßen könnten.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge- (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch- schriftlichen Bestätigung bedürfen.
te Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa-
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-
chung von
ben enthalten:
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Maßnahme, um die ersucht wird;
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-
derhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli-
möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen chen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-
das Zollrecht sind; gen richten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 713
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
geführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5. ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
che gestellt. Artikel 10
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Informationsaustausch und Datenschutz
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer- (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
den; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
nicht berührt. vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-
tig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem
Artikel 7 Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-
tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
Erledigung von Amtshilfeersuchen
die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-
wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen
rer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem
Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der
Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder
übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens
zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu
gleichwertig ist.
veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch-
ten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
selbst tätig werden kann. Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei
darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-
mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver- künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den
tragspartei.
gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- gen.
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-
Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu- gen Verwendung unterrichtet.
chende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten
Zwecken benötigt. (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge- mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
legten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten wenden.
Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 11
Artikel 8
Sachverständige und Zeugen
Form der Auskunftserteilung
(1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie- tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
biger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in
welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
Artikel 9
cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Ausnahmen von der
(2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den
Verpflichtung zur Amtshilfe
das geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die- deren Gebiet gewährt.
ses Protokolls ablehnen, sofern diese
a) die Souveränität der Republik Aserbaidschan oder eines Artikel 12
Mitgliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe Kosten der Amtshilfe
ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder
Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Proto-
Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in· den in kolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind
Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige
c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentli-
betrifft oder chen Dienst angehören.
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
würde. Artikel 13
Anwendung
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu- (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen dienststellen der Republik Aserbaidschan einerseits und den
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Artikel 14
Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu
Ergänzender Charakter des Protokolls
seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und
Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Daten- Unbeschadet des Artikels 1O berühren die zwischen einem
schutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan
Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die
vorgenommen werden sollen. Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünf-
ten zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-
über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-
nach diesem Protokoll erlassen. esse sein könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 715
Schlußakte
Die Bevollmächtigten die am 22. April Neunzehnhundertsechsundneunzig in Brüssel
zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und
des Königreichs Belgien,
Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen
des Königreichs Dänemark, den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits, nach-
der Bundesrepublik Deutschland, stehend „Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben
der Griechischen Republik, folgende Texte angenommen:
das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes
des Königreichs Spanien,
Protokoll:
der Französischen Republik,
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Irlands,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Italienischen Republik, schaft und die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan
haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsa-
des Großherzogtums Luxemburg, men Erklärungen angenommen:
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zur zwölften Erwägung der Präambel
der Republik Österreich, zum Abkommen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Abkommens
der Portugiesischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Abkommens
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens
des Königreichs Schweden,
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Buchstabe b und Artikel 36
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 des Abkommens
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 98 des Abkommens
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein- haben ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte Er-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein- klärung zu Kenntnis genommen:
schaft,
Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen
Ländern und Gebieten
nachstehend „Gemeinschaft" genannt,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
einerseits und schaft und die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan
haben ebenfalls den folgenden dieser Schlußakte beigefügten
die Bevollmächtigten der Republik Aserbaidschan Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik
andererseits, Aserbaidschan über die Niederlassung von Gesellschaften.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Gemeinsame Erklärung
zur zwölften Erwägung der Präambel zum Abkommen
Die Vertragsparteien bestätigen, daß die zwölfte Erwägung in der Präambel zu diesem
Abkommen keine Aussage über die Länder - außer Aserbaidschan - enthält, für deren
Energieerzeugnisse die Durchfuhr gelten soll.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4
Bei der in Artikel 4 vorgesehenen Prüfung veränderter Umstände in der Republik Aser-
baidschan erörtern die Vertragsparteien bedeutende Veränderungen, die erhebliche
Bedeutung für die künftige Entwicklung Aserbaidschans haben können. Hierzu könnten
der Beitritt Aserbaidschans zur WTO, zum Europarat oder zu anderen internationalen
Organisationen oder sein Beitritt zu einer regionalen Zollunion oder zu einer Übereinkunft
über regionale Integration gehören.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster
Ebene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten
der Republik Aserbaidschan haben ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte
Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten
der Republik Aserbaidschan haben ebenfalls den folgenden dieser Schlußakte beigefüg-
ten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan Ober die Nie-
derlassung von Gesellschaften.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15
Bis zum Beitritt der Republik Aserbaidschan zur WTO konsultieren die Vertragsparteien
einander im Kooperationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Ände-
rungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des
Zollschutzes angeboten.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrol-
le von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
- die andere•Gesellschaft berechtigt Ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder
zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-
schaft Ist.
3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 36
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte
gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertrags-
parteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien
nicht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Anga-
ben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistun-
gen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wett-
bewerb im Sinne des Artikels 1Qbis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55
Artikel 55 Absatz 3 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen zu
übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 717
Gemeinsame Erklirung zu Artikel 98
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-
legung und der praktischen Anwendung die in Artikel 98 genannten „besonders drin-
genden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Ver-
tragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
des Abkommens
oder
b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 98 genannten „geeig-
neten Maßnahmen" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen
werden. Trifft eine Vertra~spartei nach Artikel 98 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeile-
gung in Anspruch nehmen.
Erkllrung der Französischen Regierung
zu Ihren überseeischen Lindem und Gebieten
Die Französische Republik merkt an, daß das Partnerschafts- und Kooperations-
abkommen mit der Republik Aserbaidschan keine Anwendung auf die überseeischen Län-
der und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Briefwechsel
zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Aserbaidschan
über die Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Regierung der Republik Aserbaidschan
Herr ... !
Ich beziehe mich auf das am ... paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Aserbaidschan
den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Aserbaidschan nieder-
lassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugs-
behandlung. Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Aserbaidschan ent-
spricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Aser-
baidschan unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Aserbaidschan während des Zeitraums zwi-
schen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die
Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche
die Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den aserbaidscha-
nischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am
Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche
Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ... !
Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
,,Ich beziehe mich auf das am ... paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Aserbaidschan
den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Aserbaidschan nieder-
lassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugs-
behandlung. Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Aserbaidschan ent-
spricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Aser-
baidschan unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Aserbaidschan während des Zeitraums zwi-
schen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die
Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche
die Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den aserbaidschani-
schen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag
der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche
Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Erklärung der Gemeinschaft
zur technischen Hilfe
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, technische Hilfe in Form von Seminaren oder in son-
stiger geeigneter Form zu leisten, um den aserbaidschanischen Behörden und Wirt-
schaftsteilnehmern zu helfen, die Vorteile, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-
systems der Gemeinschaft in seiner zur Zeit für Aserbaidschan geltenden Form gewährt
werden, voll zu nutzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 719
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zur Gründung einer Partnerschaft vom 21. Juni 1996
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Usbekistan andererseits
Vom 23. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 21. Juni 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung
einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits sowie den der
Schlußakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt.
Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der
Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit nach seinem Artikel 101 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet. ·
Berlin, den 23. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Usbekistan andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie der Republik Usbekistan für die Stärkung der
das Königreich Dänemark, politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigent-
liche Grundlage der Partnerschaft bilden,
die Bundesrepublik Deutschland,
in der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-
die Griechische Republik, stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria-
len Integrität der Republik Usbekistan zur Erhaltung des Friedens
das Königreich Spanien, und der Stabilität in Europa beitragen wird,
die Französische Republik, in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche
Irland, Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im
Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-
die Italienische Republik, heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-
ten,
das Großherzogtum Luxemburg,
eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
das Königreich der Niederlande, ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Usbekistan zur vollen
Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schluß-
die Republik Österreich, akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen
die Portugiesische Republik, in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in
Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta
die Republik Finnland, für ein Neues Europa und des Dokuments „Die Herausforderun-
gen des Wandels" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992
das Königreich Schweden, sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden Marktwirtschaft zukommt,
„Mitgliedstaaten" genannt, und
in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der
folgenden „Gemeinschaft" genannt, rechtlichen Reformen in der Republik Usbekistan sowie der
Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-
einerseits und dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-
Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu
die Republik Usbekistan leistet,
andererseits - in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-
Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan sowie der den Ver- bilität in der Region zu fördern,
tragsparteien gemeinsamen Werte,
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik bilaterale, regionale und internationale Fragen von beiderseiti-
Usbekistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und gem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,
eine Zusammenarbeit beginnen wollen, durch die die Beziehun-
gen gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangenheit in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu-
hergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 blik Usbekistan, eng mit europäischen Institutionen zusammen-
unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- zuarbeiten,
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen
Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam- in der Republik Usbekistan, unter anderem im Energiesektor, und
menarbeit, eingedenk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 721
gliedstaaten fairen Bedingungen für die Durchfuhr von Energie- Titel 1
erzeugnissen zwecks Ausfuhr beimessen; in Bestätigung des
Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Allgemeine Grundsätze
Republik Usbekistan für die Europäische Energiecharta und die
volle Umsetzung des Vertrages über die Energiecharta und des Artikel 2
Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-
dene Umweltaspekte, Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der
soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni- Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die
sche Hilfe vorzusehen, Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den
Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden,
eingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde- sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-
rung einer schrittweisen Annäherung der Republik Usbekistan an parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und
einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den dieses Abkommens.
Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das
offene internationale System, Artikel 3
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe- Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen
ralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan- Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen
delsorganisation (WTO) und in der Überzeugung, daß der Beitritt Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der
der Republik Usbekistan zur WTO eine weitere Intensivierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-
Handelsbeziehung zwischen ihnen ermöglichen wird, genden „Unabhängige Staaten" genannt), die Zusammenarbeit
untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder- aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-
lassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapi- nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
talverkehr zu verbessern,
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima Titel II
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen Politischer Dialog
schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische
Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind, Artikel 4
in den Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensi-
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags- vieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung
parteien berücksichtigt wird, zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan, unter-
stützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der
in Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur Republik Usbekistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
vorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt, - wird die Bindungen der Republik Usbekistan zur Gemeinschaft
und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses
und den Informationsaustausch zu verbessern - Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu
intensiveren politischen Beziehungen führen;
sind wie folgt übereingekommen:
- wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-
nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und
Artikel 1
dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-
seits und der Republik Usbekistan andererseits wird eine Part- arbeit in den Fragen bemühen, welche die Befolgung der
nerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es, Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung, den Schutz
- die Unabhängigkeit und Souveränität der Republik Usbekistan und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der
zu unterstützen; Minderheitenrechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsul-
tationen über diese Fragen abhalten.
- die Bestrebungen der Republik Usbekistan zur Festigung ihrer
Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.
Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstüt-
zen; Artikel 5
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi- Artikel 78 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen
schen Beziehungen ermöglicht; Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien Artikel 6
zu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
zu begünstigen;
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen eingeführt:
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-
- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-
schaft und Technik und Kultur zu schaffen;
schen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
- den Aufbau einer bürgerlichen Gesellschaft zu fördern, die auf einerseits und Vertretern der Republik Usbekistan anderer-
dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruht. seits;
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver- ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-
bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.
Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen; Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die
Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden
- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-
Vertragspartei übernommen wurden.
verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung
dieses Dialogs beitragen können.
Artikel 11
Artikel 7 (1) Ursprungswaren der Republik Usbekistan werden in die
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 frei von
Rahmen des durch Artikel 83 eingesetzten Parlamentarischen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher
Kooperationsausschusses statt. Wirkung eingeführt.
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik
Usbekistan unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 frei von men-
Titel III genmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
eingeführt.
Warenverkehr
Artikel 12
Artikel 8 Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen orientierte Preise.
die Meistbegünstigung in bezug auf
Artikel 13
- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich
der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben; (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-
chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
Umladung; konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so
- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel- können die Gemeinschaft und die Republik Usbekistan, je nach-
bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden; dem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden
Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen; Maßnahmen treffen.
- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver- (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in
wendung von Waren auf dem Binnenmarkt. den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach, stellt die
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Usbekistan dem
Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder
um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer
annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder
halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten
Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-
von Entwicklungsländern gewährt werden;
sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur
Grenzverkehrs gewährt werden. Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
Zeitpunkt, zu dem die Republik Usbekistan der WTO beitritt, oder (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeit- rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen
punkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Republik würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
Usbekistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt. Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
Artikel 9 (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu
Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am
für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. wenigsten beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe- (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. des Artikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung
und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT gemäß den diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags- Artikel 14
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-
besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände
erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses
Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die
Artikel 10
sich aus dem Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO ergeben-
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen de Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Emp-
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die fehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver- richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund eines
tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfah-
Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ren wirksam werden könnte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 723
Artikel 15 Artikel 20
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden
oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul- können.
turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-
gischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerzi-
ellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege- Artikel 21
lungen betreffend Gold und Silber ent_gegen. Diese Verbote oder Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen führung der Artikel 19 und 20 aus.
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-
dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Kapitel II
Artikel 16
Bedingungen für die Niederlassung und
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die
unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonder-
abkommen, das am 4. Dezember 1995 paraphiert wurde und Artikel 22
seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.
(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für
die Niederlassung usbekischer Gesellschaften im Sinne des Arti-
Artikel 17 kels 24 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag ist als die Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle (2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte
und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in
Ausnahme des Artikels 11. ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften usbeki-
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein- scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
gesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-
Vertretern der Republik Usbekistan andererseits zusammensetzt. schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen usbeki-
Interesse sind. scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweig-
niederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte
Artikel 18 Behandlung.
Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der (4) Unbeschadet der in Anhang III genannten Vorbehalte
Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Usbekistan gewährt die Republik Usbekistan für die Niederlassung von
zu schließenden Sonderabkommen. Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 24
Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines
Titel IV Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere
Behandlung ist.
Bestimmungen über
(5) Sie gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochter-
Geschäftsbedingungen und Investitionen gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften
der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen
Kapitel 1
Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder
Arbeitsbedingungen den Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassun-
gen eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die
günstigere Behandlung ist.
Artikel 19
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten- Art i ke 1 23
den Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen
sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, (1) Artikel 22 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-
daß den Staatsangehörigen der Republik Usbekistan, die im schiffs- ·und Seeverkehr.
Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine
(2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von
Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-
Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-
gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der
nationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergrei-
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den
fender Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See
eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den
(2) Vorbehaltlich der in der Republik Usbekistan geltenden Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie-
Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Repu- derlassung in ihrem Gebiet ,in Form von Tochtergesellschaften
blik Usbekistan sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitglied- oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Nieder-
staaten, die im Gebiet der Republik Usbekistan rechtmäßig lassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig
beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochterge-
der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung sellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften
keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die gün-
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt. stigeren Bedingungen sind.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
(3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch d) bedeutet „Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der
darauf zu beschränken: Gemeinschaft und der usbekischen Gesellschaften im Sinne
des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-
und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba- derlassungen in der Republik Usbekistan beziehungsweise in
ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu- der Gemeinschaft;
rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-
bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkei-
der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung ten;
eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden; f) sind „Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen freiberufliche Tätigkeiten.
und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-
für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderli- verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,
chen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Bin- bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für
nenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der
Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kun- Republik Usbekistan, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-
den); hungsweise der Republik Usbekistan niedergelassen sind, und
für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
beziehungsweise der Republik Usbekistan niedergelassen sind
rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungs-
sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-
weise der Republik Usbekistan kontrolliert werden, wenn ihre
ten Güter beziehen;
Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, Usbekistan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi-
einschließlich computergestützter Informationssysteme und striert sind.
des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich
nichtdiskriminierender Beschränkungen im Telekommunika- Artikel 25
tionsbereich);
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-
der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen ge-
(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses genüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-
Abkommens, ausländischen Personals); sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der
Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-
Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim über- ses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht
nehmen von Ladungen, wenn gewünscht. werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem
Abkommen zu umgehen.
Artikel 24 (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte· und
Im Sinne dieses Abkommens
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
eine „usbekische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach Besitz öffentlicher Stellen befinden.
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungs- (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen"
weise der Republik Usbekistan gegründet wurde und ihren die in Anhang IV beschriebenen Tätigkeiten.
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-
hungsweise der Republik Usbekistan hat. Hat die nach den Artikel 26
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-
Republik Usbekistan gegründete Gesellschaft nur ihren sat- wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die
zungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs- Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend
weise der Republik Usbekistan, so gilt die Gesellschaft als den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als usbeki-
sche Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte Artikel 27
und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der
Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Usbekistan (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet
aufweist; der Republik Usbekistan niedergelassenen Gesellschaften der
Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelas-
b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell- senen usbekischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet
wird; der Republik Usbekistan beziehungsweise der Gemeinschaft
c) ist eine „Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften
geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich- oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die
keit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der
Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts- Republik Usbekistan besitzt, sofern es sich dabei um in
führung hat _und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Ab-
mit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß satzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften oder
nötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell- Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen
Beschäftigungszeitraum.
besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-
handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar- nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt,
stellt; ist „gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buch-
- - - - -------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 725
stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Kapitel III
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr Grenzüberschreitender
von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen Dienstleistungsverkehr zwischen der
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): Gemeinschaft und der Republik Usbekistan
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
Artikel 29
derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils- (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
Unterabteilung der Niederlassung;
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des Mderen Gemeinschaft oder durch armenische Gesellschaften zu erlau-
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und ben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des
Verwaltungskräfte; Leistungsempfängers niedergelassen sind.
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung (2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder führung von Absatz 1 aus.
sonstiger Personalentscheidungen;
Artikel 30
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik
Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Usbekistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu-
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen bauen.
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische Artikel 31
technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
c) Das „gesellschattsintern versetzte Personal" umfaßt die und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet wirksam anzuwenden.
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Pflichten aus dem übereinkommen der Vereinten Nationen
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für
muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-
die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.
partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisati-
derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
on erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
Artikel 28 trockenen und flüssigen Massengütern.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Krätten, (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-
lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande- a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
ren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter- mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
zeichnung dieses Abkommens sind. zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-
ligen Sowjetunion nicht mehr an;
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 36 unberührt: Für die Fälle des
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
Artikels 36 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestiml'tlungen
men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
allein Artikel 36 maßgeblich.
wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Linienreedereien der ·einen oder der anderen Vertragspartei
lichte des Artikels 42 unterrichtet die Regierung der Republik sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und
Usbekistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue nach dem betreffenden Drittland hätten;
Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
gungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
Tochtergesellschatten und Zweigniederlassungen von Gesell- kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
schaften der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan restrikti-
ver machen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Usbeki- mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
stan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzuneh- kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-
men. stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
ten.
(4) Haben die in der Republik Usbekistan eingeführten neuen
Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die
Artikel 32
Geschäftstätigkeit der in der Republik Usbekistan niederge-
lassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
Gesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens sind, so finden Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den
diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-
des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter- stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und
gesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttre- gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonder-
ten des Rechtsakts bereits in der Republik Usbekistan niederge- abkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien
lassen sind. nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Kapitel IV Artikel 39
Allgemeine Bestimmungen Unbeschadet des Artikels 27 sind die Kapitel II, III und IV nicht
so auszulegen, als verliehen sie
- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik
Artikel 33 Usbekistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-
gerechtfertigt sind. fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Usbe-
kistan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver- sich dort aufzuhalten;
tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
licher Befugnisse verbunden sind. - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
von 1.1sbekischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das
Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der
Artikel 34 Republik Usbekistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu
lassen;
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son- - den usbekischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-
stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits- sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im
bedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Gebiet der Republik Usbekistan Staatsangehörige der Mit-
Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies gliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver- - den usbekischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaf-
tragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach- ten oder den Zweigniederlassungen von usbekischen Gesell-
sen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim- schaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen usbeki-
mung berührt nicht die Anwendung des Artikels 33. scher Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter
deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsver-
Artikel 35 trägen zur Verfügung zu stellen;
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den usbekischen
Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die
Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-
sich im ausschließlichen Miteigentum von usbekischen Gesell-
schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die
schaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von
ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 36
Kapitel V
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Lautende Zahlungen und Kapital
Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden
Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst- Artikel 40
leistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS
fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-
Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim- lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der
mungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, Republik Usbekistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmi-
-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt. gen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-
stungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen
geleistet werden.
Artikel 37
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung treten aieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, menhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß
ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Usbekistan im Einklang den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,
mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II
wirtschaftliche Integration verpflichtet haben. getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser
Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne
gewährleistet.
Artikel 38
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti- hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen
gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan eingeführt und
werden. die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun- Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-
gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der usbeki-
die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik
gliedstaaten oder die Republik Usbekistan daran, bei der Anwen- Usbekistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefäl-
dung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied- len devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit
lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohn- der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen
sitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Usbeki-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 727
stan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und - Austausch von Sachverständigen;
entsprechend dem Status der Republik Usbekistan im IWF zuläs-
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
sig sind. Die Republik Usbekistan wendet diese Beschränkungen
einschlägige Rechtsvorschriften;
in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung
wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. - Veranstaltung von Seminaren;
Die Republik Usbekistan unterrichtet den Kooperationsrat umge- - Ausbildung des an der Ausarbeitung und Umsetzung von
hend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnah- Rechtsvorschriften mitwirkenden Personals;
men.
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi- rechts.
talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbe-
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den
kistan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devi-
Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr
sen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Repu-
Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.
blik Usbekistan, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die
Republik Usbekistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu
sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalver-
kehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan
Titel VI
treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 43
Kapitel VI
(1) Die Gemeinschaft und die Republik Usbekistan entwickeln
Schutz des geistigen, gewerb- eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang
lichen und kommerziellen Eigentums der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen
Entwicklung in der Republik Usbekistan beizutragen. Diese
Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 41
zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang V wird die Republik (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
Usbekistan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der
und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Usbe-
des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein ver- kistan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit
gleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch
besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.
dieser Rechte.
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
Abkommens tritt die Republik Usbekistan den in Anhang V Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-
Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-
Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen- lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirt-
tum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von schaft, Energie und Sicherheit der zivilen Nutzung von Kernener-
ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto gie, Verkehr, Fremdenverkehr, Postdienste und Telekommunika-
angewandt werden. tion, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zur Stärkung
der regionalen Zusammenarbeit zu widmen.
Titel V
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-
men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-
schaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in
Artikel 42 den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für di~ technische
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Hilfe der Gemeinschaft für die Republik Usbekistan vereinbarten
Usbekistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraus- Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- und Durch-
setzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen führungsverfahren Rechnung zu tragen ist.
der Republik Usbekistan und der Gemeinschaft darstellt. Die
Republik Usbekistan wird sich darum bemühen, daß ihre Rechts- Artikel 44
vorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar Zusammenarbeit im Bereich
werden. des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-
dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Rechts- sten, daß sich der internationale Handel der Republik Usbekistan
vorschriften zu Banken und anderen Finanzdienstleistungen, im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht.
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges
Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbe- Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,
werbsregeln einschließlich der damit verbundenen Fragen und die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung
für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Auftragswesen, sind, insbesondere im Hinblick auf eine Unterstützung der Repu-
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren blik Usbekistan bei der Angleichung ihrer Rechts- und Verwal-
und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, tungsvorschriften an die Regeln der WTO, so daß sie die Bedin-
technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige gungen für einen Beitritt zur WTO so bald wie möglich erfüllt.
Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und Telekommuni- Hierzu gehören:
kation. - die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit
zusammenhängende Fragen, wie z. 8. Zahlungen, sowie für
(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Usbekistan techni-
sche Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu kön- Clearing-Mechanismen,
nen unter anderem gehören: - die Formulierung einschlägiger Gesetze.
----- ··-------------------
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Artikel 45 Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der
Qualität usbekischer Waren.
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um
Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,
gefördert werden:
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts- - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen
teilnehmern beider Seiten; und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen der Repu- - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-
blik Usbekistan, ihre Industrie umzustrukturieren; schaft und die Anwendung der europäischen Normen und
Konformitätsprüfungsverfahren fördern;
- Verbesserung des Managements;
- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-
- Entwicklung der Qualität von Industrieerzeugnissen; tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.
- Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-
zitäten im Bereich der Rohstoffe; Artikel 49
- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, Bergbau und Rohstoffe
einschließlich der Vermarktung von Erzeugnissen;
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
- Umweltschutz; erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-
- Rüstungskonversion; weiten.
- Ausbildung von Führungspersonal. (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
folgende Bereiche:
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-
nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. - Austausch von Informationen über die Aussichten in den Sek-
toren Bergbau- und Nichteisenmetalle;
Artikel 46 - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
arbeit;
Investitionsförderung und Investitionsschutz
- Handelsfragen;
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Be-
fugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-
Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für bereich;
inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere
- Ausbildung;
durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den
Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve- - Sicherheit in der Bergbauindustrie.
stitionsmöglichkeiten.
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere: Artikel 50
- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve- Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
Usbekistan, soweit angebracht;
Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage
- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppel- des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-
besteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren
Usbekistan, soweit angebracht; jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen
Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-
gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen
ländischen Investitionen in die usbekische Wirtschaft;
Eigentums).
- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-
rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun- (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und folgendes:
sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi- - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
tionsbereich;
- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten
unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun- - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-
gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE
tätig sind.
Artikel 47 Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 51
Öffentliches Auftragswesen dur,chzuführen.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-
die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst- gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in
leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, Wissenschaft und Technik befassen.
zu entwickeln.
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,
Artikel 48 Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der
Zusammenarbeit im Bereich Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-
der Normen und der Konformitätsprüfung fen befaßt sind oder waren.
(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird
soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von
international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln
gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-
Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im mungen über das geistige Eigentum enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 729
Artikel 51 - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-
Allgemeine und berufliche Bildung zung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Ener-
gieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
- Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in
der Republik Usbekistan sowohl im öffentlichen als auch im - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
privaten Sektor anzuheben. brauch für alle Energiearten;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
folgende Bereiche: giesektor;
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der - Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-
beruflichen Bildung in der Republik Usbekistan, einschließlich gieträgern;
des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul- - Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und
diplome; sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran- wendig sind;
gigen Bereichen; - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit giequellen.
zwischen Lehranstalten und Unternehmen; (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-
jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen; re Informationen über die Nutzung von Energiequellen sowie den
Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die
Studien an geeigneten Lehranstalten; Vertragsparteien legen besonderen Wert auf die Zusammenar-
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; beit bei Investitionen im Energiesektor und die Art, wie diese
geregelt werden. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern; des Titels IV und des Artikels 46 in bezug auf Investitionen im
- Ausbildung von Journalisten; Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.
- Ausbildung von Ausbildern.
Artikel 54
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Umwelt und menschliche Gesundheit
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo- (1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,
gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Kon-
Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf ferenz von Sofia im Oktober 1995, des Vertrages über die Ener-
der Teilnahme der Republik Usbekistan am TEMPUS-Programm giecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechar-
der Gemeinschaft aufbauen. taprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Um-
weltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre
Artikel 52 Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit.
Agrar-und Ernährungswirtschaft
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die des:
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft
und des Dienstleistungssektors in der Republik Usbekistan, die - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und
Entwicklung in- und ausländischer Märkte für usbekische Er- Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den
zeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt Zustand der Umwelt;
gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendig- - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
keit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie den Luft- und Wasserverschmutzung; ,
die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Ver-
- ökologische Wiederherstellung;
arbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die
Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der - nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung
usbekischen Normen an die technischen Regelwerke der und -nutzung;
Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungs- - Sicherheit von Industrieanlagen;
mittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen-
schutznormen, an. - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
- Wasserqualität;
Artikel 53 - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Energie Durchführung des Baseler Übereinkommens;
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-
Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem erosion und chemische Verschmutzung;
Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in - Schutz der Wälder;
Europa.
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der bio-
die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie logischen Ressourcen;
umfaßt unter anderem folgende Bereiche:
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener- planung;
giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der
Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko- - globale Klimaveränderung;
logisch vernünftiger Weise; - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;
Rahmen.
- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
Form:
- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle; ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter durch Liberalisierung von Teilsektoren;
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien - fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;
Biotechnologien;
- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;
- gemeinsame Forschungsaktivitäten;
- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von
- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung
das Gemeinschaftsniveau; des Hochfrequenzspektrums;
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-
Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen- diensten unter Marktbedingungen.
tur, und auf internationaler Ebene;
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Artikel 57
Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nach-
Finanzdienstleistungen und Steuerbehörden
haltigen und umweltgerechten Entwicklung;
- Umweltverträglichkeitsstudien. (1) Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbezie-
hung der Republik Usbekistan in die weltweit anerkannten Syste-
(4) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammen- me für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die
arbeit in Fragen der menschlichen Gesundheit insbesondere technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:
durch technische Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung
ansteckender Krankheiten und beim Schutz von Müttern und - Entwicklung eines Aktien- und eines Wertpapiermarktes;
kleinen Kindern an. - Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines
gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der
Artikel 55 Republik Usbekistan in die weltweit anerkannten Systeme für
den gegenseitigen Zahlungsausgleich;
Verkehr
- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
menarbeit im Verkehrsbereich.
Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie- ventures im Versicherungssektor der Republik Usbekistan
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.
Usbekistan; die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompati-
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau
bilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines
der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanz-
umfassenderen Verkehrssystems; die Ermittlung und Ausarbei-
dienstleistungssektor zu fördern.
tung vorrangiger Vorhaben sowie Bemühungen um die Mobilisie-
rung von Investitionen zu ihrer Durchführung. (2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Aufbau des Steuer-
systems und der Steuerbehörden in der Republik Usbekistan
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:
zusammen. Diese Zusammenarbeit schließt den Austausch von
- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen- Informationen und Erfahrungen in Steuerfragen und die Ausbil-
verkehr, Eisenbahnen, Häfen, Flughäfen und städtischen Per- dung des an der Formulierung und Umsetzung der Steuerpolitik
sonenverkehrssystemen; mitwirkenden Personals ein.
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-
straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, Artikel 58
einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von
U n t er n e h m· e n s u m s t r u k -
gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-
turierung und Privatisierung
dungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-
gen im Rahmen des TRACECA-Projekts; In der Erkenntnis, daß die Privatisierung von entscheidender
Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;
kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des
- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro- dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo-
gramme; gischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbesonde-
- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für re auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des
die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich Privatisierungsprozesses geachtet.
der Privatisierung des Verkehrssektors. Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf folgen-
des:
Artikel 56 - Weiterentwicklung einer Stelle innerhalb der Regierung der
Postdienste und Telekommunikation Republik Usbekistan, die bei der Definition und Lenkung des
Privatisierungsprozesses Unterstützung leistet;
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern
und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol- - Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regierung
genden Bereichen: der Republik Usbekistan, einschließlich des gesetzlichen Rah-
mens und der Durchführungsmechanismen;
- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des
Telekommunikationssektors und der Postdienste; - Unterstützung von marktorientierten Ansätzen für Boden-
nutzung und -besitz und die Privatisierung des Landes;
- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des
Marketings für den Telekommunikationssektor und die Post- - Umstrukturierung der Unternehmen, die noch nicht für die
dienste; Privatisierung geeignet sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 731
- Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der - Transfer von Know-how;
kleinen und mittleren Unternehmen; - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;
- Entwicklung von Systemen zur Finanzierung von Privatisie-
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorgani-
rungsfonds.
sationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial;
Das Ziel dieser Zusammenarbeit besteht auch in der Förderung
- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.
von Investitionen der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan.
Artikel 62
Artikel 59
Kleine und mittlere Unternehmen
Region a I entw ic kl u n g
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
ihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in
(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa- der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan.
tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden
über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho- (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-
den für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung sondere in folgenden Bereichen:
benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt. - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;
Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den Regionen - Aufbau einer angemessenen Infrastruktur zur Unterstützung
und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen der KMU; Förderung der Kommunikation zwischen den KMU
öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Metho- sowohl innerhalb als auch außerhalb der Republik Usbekistan;
den und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutau- KMU-orientierte Ausbildung zur Erschließung von Finanzie-
schen. rungsmöglichkeiten;
Artikel 60 - Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und
Qualitätssicherung.
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Artikel 63
Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Information und Kommunikation
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes: Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch.
Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits- Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
bereiche mit hohem Unfallrisiko; Gemeinschaft und die Republik Usbekistan für die breite Öffent-
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur lichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff
Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits- auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geisti-
bedingten Leiden; gem Eigentum.
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger
Chemikalien; Artikel 64
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Verbraucherschutz
Gesundheitssc~utz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu-
insbesondere technische Hilfe für folgendes: sammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die
gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen,
- Optimierung des Arbeitsmarkts;
die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information
- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs-und Berufsberatungs- über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinfor-
dienste; mation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme; angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austau-
sches zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, eine
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte; höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Ver-
- Informationsaustausch über die Programme für flexible anstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer- Artikel 65
tums.
Zoll
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu- Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,
blik Usbekistan einschließt. und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Usbeki-
stan an die der Gemeinschaft zu sorgen.
Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Usbekistan Schutz-
methoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen. - Austausch von Informationen;
- Verbesserung der Arbeitsmethoden;
Artikel 61
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
Fremdenverkehr papiers;
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der
menarbeit unter anderem bei folgendem:
Republik Usbekistan;
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
- Intensivierung des Informationsflusses; Güterverkehr;
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations- Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für
systeme; technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt
werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
schriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren
Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet. des Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit heiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Titel VIII können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-
wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungs- tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen
behörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-
beigefügte Protokoll geregelt. behörden, Parlamen\ariern und Nichtregierungsorganisationen.
Artikel 66 Titel VIII
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Zusammenarbeit bei der Verhütung
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung von Straftaten und der Verhütung und
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta- Kontrolle der illegalen Einwanderung
tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-
wachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-
wicklung von Privatunternehmen in der Republik Usbekistan Artikel 69
benötigt werden. Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei- Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:
chen zusammen: - Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;
- Anpassung des usbekischen Statistiksystems an die interna- - illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll, uner-
tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen; laubter Waffenhandel;
- Austausch statistischer Informationen; - Fälschung.
- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf
wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro- gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische
ökonomischen statistischen Informationen. Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei-
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Usbe- chen geleistet werden:
kistan technische Hilfe. - Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich
der Verhütung von Straftaten;
Artikel 67 - Einrichtung von Informationszentren;
Wirtschaftswissenschaften - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- hütung von Straftaten befaßt sind;
prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine - Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent- struktur;
lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und
- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.
zur Verhinderung von Straftaten.
Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen
über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-
schen Aussichten aus. · Artikel 70
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen: Geldwäsche
- Unterstützung der Republik Usbekistan bei ihrem wirtschaft- (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
lichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Bera- Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
tung und technischer Hilfe; zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-
sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen- besonderen mißbraucht werden.
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere (2} Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
nisse zu sorgen; Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
- Verbesserung der Fähigkeit der Republik Usbekistan, Wirt- cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
schaftsmodelle zu entwickeln. sind.
Artikel 71
Titel VII Drogen
Zusammenarbeit in Fragen der Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die
Demokratie und der Menschenrechte Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-
enz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-
hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope
Artikel 68
Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf- den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-
fung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen, dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-
zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich- rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-
tungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit beit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und
sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-
gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär- schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-
ken. parteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 733
Artikel 72 Artikel 77
Illegale Einwanderung Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
(1) Die Mitgliedstaaten und die Republik Usbekistan vereinba- sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
ren zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu ver- geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen
hüten und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
internationale Organisationen wie die Internationale Bank für
- erklärt sich die Republik Usbekistan bereit, diejenigen ihrer Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitglied- Wiederaufbau und Entwicklung.
staats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlich-
keiten wiederaufzunehmen;
- erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats- Titel XI
angehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-
zwecke, die sich illegal im Gebiet der Republik Usbekistan auf- Institutionelle,
halten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten allgemeine und Schlußbestimmungen
wiederaufzu nehmen.
Die Mitgliedstaaten und die Republik Usbekistan versehen ihre Artikel 78
Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
(2) Die Republik Usbekistan erklärt sich bereit, mit den Mit- dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal
gliedstaaten, die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich
schließen, in denen spezifische Verpflichtungen zur Wiederauf- aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
nahme geregelt werden, unter anderem eine Verpflichtung zur oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses
Wiederaufnahme Staatsangehöriger anderer Länder und Staa- Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati-
tenloser, die aus der Republik Usbekistan in das Gebiet eines onsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch
Mitgliedstaats gekommen sind oder die aus einem Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen aussprechen.
in das Gebiet der Republik Usbekistan gekommen sind.
(3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen Artikel 79
Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale
Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren. (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern
Titel IX der Regierung der Republik Usbekistan andererseits.
Kulturelle Zusammenarbeit (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
Artikel 73 abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von
einem Mitglied der Regierung der Republik Usbekistan ausgeübt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem Artikel 80
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent- tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
wickelt werden. Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Usbekistan
Titel X andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise
um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des
Finanzielle Zusamenarbeit Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemein-
im Bereich der technischen Hilfe schaft und von der Republik Usbekistan ausgeübt.
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-
Artikel 74 se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen
auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Repu-
gehört.
blik Usbekistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Arti-
keln 75, 76 und 77 vorübergehend Finanzhilfe als technische (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
Hilfe in Form von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaft- tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den
liche Umgestaltung der Republik Usbekistan beschleunigt wer- Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
den.
Artikel 75 Artikel 81
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien
Ratsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro- einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
gramms gewährt. er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die
Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 76
Artikel 82
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die ·gesetzten Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses
Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Usbeki- GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
stan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende
bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO
den Kooperationsrat. erfährt.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Artikel 83 b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder der Nationalver- unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
sammlung der Republik Usbekistan und des Europäischen
gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke
Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Artikel 84 Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-
Abgeordneten des usbekischen Parlaments andererseits zusam- tungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen
men. Sicherheit für notwendig erachtet;
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-
Geschäftsordnung.
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
führen abwechselnd das Europäische Parlament und das usbe- zweck einzuhalten.
kische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Artikel 88
Art i ke 1 85
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-
führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem - dürfen die von der Republik Usbekistan gegenüber der
Ausschuß die erbetenen Informationen. Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staat&angehörigen
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp- oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun- Usbekistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung
gen an den Kooperationsrat richten. zwischen usbekischen Staatsangehörigen oder Gesellschaf-
ten oder Firmen bewirken.
Artikel 86
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung befinden.
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen
Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, Artikel 89
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom- (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-
merziellem Eigentum, geltend zu machen. rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Abkommens befassen.
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah- (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf- beilegen.
ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
teilnehmern der Gemeinschaft und der Republik .Usbekistan den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
ergeben; notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-
- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses
partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan- Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als
gehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende eine Streitpartei.
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
gehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-
nung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts Die Empfel1lungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
anderes bestimmt; Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung Streitbeilegung erlassen.
im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Artikel 90
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnting und Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom- tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-
mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958. Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien zu erörtern.
Artikel 87 Dieser Artikel läßt die Artikel 13, 89 und 95 unberührt.
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
Maßnahmen zu ergreifen, Artikel 91
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- Die Behandlung, die der Republik Usbekistan gemäß diesem
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin- Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die
teressen widerspricht; Mitgliedstaaten einander gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 735
Artikel 92 stan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche,
die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbe-
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die
schadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem
Republik Usbekistan einerseits und die Gemeinschaft oder die
Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
gemäß ihren Befugnissen andererseits.
Artikel 98
Artikel 93 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle
und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-
schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge
le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin
einerseits sowie für das Gebiet der Republik Usbekistan anderer-
vorgesehen ist.
seits.
Artikel 94 Artikel 99
Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Danach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr Verwahrer dieses Abkommens.
verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor
Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-
Artikel 100
tei kündigt.
Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-
Artikel 95 scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- scher, spanischer und usbekischer Sprache gleichermaßen ver-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- bindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäi-
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele schen Union hinterlegt.
dieses Abkommens erreicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Artikel 101
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht Dieses Abkommen -wird von den Vertragsparteien nach Maß-
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalse-
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu kretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß
finden. die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk- Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- Beziehungen zwischen der Republik Usbekistan und der
nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel
sofern die andere Vertragspartei dies beantragt. unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel
Artikel 96
und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Die Anhänge 1, II, III, IV und V sowie das Protokoll sind
Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 102
Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
Artikel 97
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel- Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der
personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Gemeinschaft und der Republik Usbekistan in Kraft gesetzt wer-
Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die den, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeit-
diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder punkt „Inkrafttreten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbeki- lnkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
-----------------------------------
736 Bundesg~setzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Verzeichnis der beigefügten Dokumente
Anhang I Nicht bindendes Verzeichnis der Vorteile, die die Repubtik Usbekistan den
Unabhängigen Staaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährt
Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Absatz 2
Anhang III Vorbehalte der Republik Usbekistan gemäß Artikel 22 Absatz 4
Anhang IV Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 25 Absatz 3
Anhang V Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
gemäß Artikel 41
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis der Vorteile,
die die Republik Usbekistan den Unabhängigen Staaten
gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährt
Die Vorteile werden jenen unabhängigen Staaten gewährt, die Vertragspartei des
Übereinkommens über die Errichtung einer Freihandelszone sind und mit denen Usbe-
kistan Freihandelsabkommen geschlossen hat.
In bezug auf Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Russi-
sche Föderation, Turkmenistan und die Ukraine gelten folgende Bestimmungen:
1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Es werden keine Ausfuhrzölle auf Waren erhoben, die gemäß zwischenstaatlichen oder
Kreditabkommen innerhalb der von der Regierung der Republik Usbekistan unter
Berücksichtigung innerstaatlicher Erfordernisse festgelegten mengenmäßigen
Beschränkungen geliefert werden.
Beim Handel im Rahmen von Kooperationsabkommen wird keine Mehrwertsteuer und
keine Verbrauchsteuer erhoben.
2. Zuteilung von Kontingenten und Lizenzverfahren
Die Ausfuhrkontingente für die Lieferung usbekischer Waren gemäß den jährlichen
bilateralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in
gleicher Weise eröffnet wie für "Lieferungen für den Bedarf des Staates".
3. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen
Auf die Beförderung und Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren)
und die Durchfuhr von Fahrzeugen werden im Fall der Vertragsparteien des multilate-
ralen Übereinkommens über die "Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen auf
dem Gebiet des Verkehrs" und/oder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zum
Verkehr und zur Durchfuhr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Abgaben oder
Gebühren erhoben.
4. Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Post-, Kurier-, Telekommunikations-,
audiovisuelle und andere Arten von Kommunikationsdienstleistungen.
5. Zugang zu Informationssystemen und Datenbanken
In bezug auf die Russische Föderation, die Ukraine, Belarus, Kasachstan:
Die Zahlungen können in der jeweiligen Landeswährung vorgenommen werden.
In bezug auf Kasachstan, Kirgisistan:
Vereinfachtes Zollverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr; 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 737
Anhang II
Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Absatz 2
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-
gewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter
der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft
registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-
halten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staats-
angehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können
diese Personen Gesellschaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-
lichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenbüros
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Anhang III
Vorbehalte der Republik Usbekistan gemäß Artikel 22 Absatz 4
Nach dem gegenwärtigen Investitionsgesetz der Republik Usbekistan müssen sich aus-
ländische Gesellschaften, die sich in Usbekistan niederlassen wollen, beim Justizministe-
rium registrieren lassen und Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, daß sie in ihrem
Heimatland ordnungsgemäß eingetragen und zahlungsfähig sind.
Dieses Registrierungsverfahren darf nicht der Aufhebung der den Gesellschaften der
Gemeinschaft gemäß Artikel 22 gewährten Vorteile oder der Umgehung einer anderen
Bestimmung dieses Abkommens dienen.
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998.Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Anhang IV
Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 25 Absatz 3
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-
dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen
schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und
Versicherungsvertretern
4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-
sicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypo-
thekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzierungsleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-
karten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in
anderer Form mit
a) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)
b) Fremdwährungen
c) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures
und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und
Forward Rate Agreements usw.
e) übertragbaren Wertpapieren
f) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
8. Tätigkeiten als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle
Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depot-
verwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz-
anlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten
11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-
hang mit allen unter den Nummern 1 bis 1O aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-
lich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung. Anlage- und Portfolioforschung
und -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen
sowie Unternehmensstrategien
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenver-
arbeitung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger
Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätig-
keiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen
der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-
lichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine
Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den
Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-
lichen Einrichtungen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer
öffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten
von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen
oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 739
Anhang V
Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches
und kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 41
1. Artikel 41 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971 );
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 41 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen
zu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Usbekistan den Gesell-
schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und
des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem
bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Usbekistan einem Drittland auf der Grund-
lage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik
Usbekistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Protokoll
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
Begriffsbestimmungen besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck könnten.
a) ,,Zollrecht" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr Artikel 4
und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
verfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und
Kontrollen; Die Vertragsparteien leisten einander - soweit ihre innerstaat-
b) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu die- lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies ertauben -
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ohne vorhergehendes Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts
notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen
c) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem über
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird; - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine
d) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine andere Vertragspartei von Interesse sein können;
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
gen;
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
lungen gegen das Zollrecht sind;
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre
Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwider- Zollrecht begehen oder begangen haben;
handlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbe- - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
reich. besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für könnten.
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- · Artikel 5
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von
Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, Zu stel I u n g/Bekan ntg abe
es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
Artikel 3 - die Zustellung aller Schriftstücke,
Amtshilfe auf Ersuchen - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-
an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf
chen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-
das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
gemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-
stellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht
verstoßen oder verstoßen könnten. Artikel 6
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-
stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch- schriftlichen Bestätigung bedürfen.
te Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa-
chung von (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-
ben enthalten:
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Maßnahme, um die ersucht wird;
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-
derhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli-
möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen chen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-
das Zollrecht sind; gen richten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 741
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
geführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5. ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der mitzuteilen.
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
che gestellt. Artikel 10
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Informationsaustausch und Datenschutz
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer- (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
den; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
nicht berührt. vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-
tig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem
Artikel 7 Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-
Erledigung von Amtshilfeersuchen tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,
als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande- (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
rer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen
Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der
zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens
veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch- gleichwertig ist.
ten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
selbst tätig werden kann. Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so
mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver- beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-
tragspartei. künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den
gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- gen.
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu- Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-
chende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten gen Verwendung unterrichtet.
Zwecken benötigt. (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge- Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
legten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
Ermittlungen zugegen sein. Sie tragen dabei weder eine Uniform wenden.
noch führen sie Waffen mit sich.
Artikel 11
Arti~el 8 Sachverständige und Zeugen
Form der Auskunftserteilung (1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie- beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
biger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in
welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
Artikel 9 cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Ausnahmen von der (2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den
Verpflichtung zur Amtshilfe das geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die- deren Gebiet gewährt.
ses Protokolls ablehnen, sofern diese
a) die Souveränität der Republik Usbekistan oder eines Mit- Artikel 12
gliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe Kosten der Amtshilfe
ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder
Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Proto-
Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in kolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind
Artikel 1O Absatz 2 genannten Fällen, oder gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige
c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentli-
betrifft oder chen Dienst angehören.
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
würde. Artikel 13
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Anwendung
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu- (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen dienststellen der Republik Usbekistan einerseits und den zustän-
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. digen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemein-
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
schatten und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitglied- Artikel 14
staaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner
Ergänzender Charakter des Protokolls
Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-
barungen unter Berücksi~htigung der geltenden Daten- Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem
schutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan
Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die
vorgenommen werden sollen. Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünf-
ten zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-
über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-
nach diesem Protokoll erlassen. esse sein könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 743
Schlußakte
Die Bevollmächtigten die am 21. Juni Neunzehnhundertsechsundneunzig zur Unter-
zeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammen-
des Königreichs Belgien,
arbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Euro-
des Königreichs Dänemark, päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
der Bundesrepublik Deutschland, und der Republik Usbekistan andererseits, nachstehend
„Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende
der Griechischen Republik, Texte angenommen:
des Königreichs Spanien, das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes
der Französischen Republik, Protokoll:
Irlands, Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
der Italienischen Republik, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben
des Großherzogtums Luxemburg,
die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen
des Königreichs der Niederlande, Erklärungen angenommen:
der Republik Österreich, Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
der Republik Finnland, Gemeinsame Erklärung zu Titel III
des Königreichs Schweden, Gemeinsame·Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 24
Buchstabe b und Artikel 35
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95 des Abkommens
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein- ebenfalls den folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Brief-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein- wechsel zu Kenntnis genommen:
schaft,
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik
Usbekistan über die Niederlassung von Gesellschaften
nachstehend „Gemeinschaft" genannt,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
einerseits und
schaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben
ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur
die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan
Kenntnis genommen:
andererseits, Erklärung der Französischen Regierung.
•
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten
Die Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung dieses Abkommens bewußt, daß im
Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher
Daten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster
Ebene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.
Gemeinsame Erklärung zu Titel III
Bezugnahmen auf das GATT sind Bezugnahmen auf den Wortlaut des GATT in der Fas-
sung von 1994.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14
Bis zum Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO konsultieren die Vertragsparteien ein-
ander im Kooperationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderun-
gen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des
Zollschutzes angeboten.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle
in Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 35
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrol-
le von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder
zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-
schaft ist.
3. Seide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte
gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertrags-
parteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien
nicht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Anga-
ben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistun-
gen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wett-
bewerb im Sinne des Artikels 1Qb•• der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-
legung und der praktischen Anwendung die in Artikel 95 genannten „besonders drin-
genden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Ver-
tragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
des Abkommens
oder
b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 95 genannten „geeig-
neten Maßnahmen" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen
werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 95 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeile-
gung in Anspruch nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 745
Briefwechsel
zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Usbekistan
über die Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Regierung der Republik Usbekistan
Herr ... !
Ich beziehe mich auf das am 29. April 1996 paraphierte Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Usbekistan den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Usbekistan niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich
habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Usbekistan entspricht, die Niederlassung
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Usbekistan während des Zeitraums zwischen
der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-
lassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den usbekischen
Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der
Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benach-
teiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Usbekistan
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ... ,-
Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf das am 29. April 1996 paraphierte Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Usbekistan den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Usbekistan niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich
habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Usbekistan entspricht, die Niederlassung
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Usbekistan unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Usbekistan während des Zeitraums zwischen
der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-
lassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den usbekischen
Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der
Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benach-
teiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Erklärung der Französischen Regierung
Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit mit der Republik Usbekistan keine Anwendung auf die überseeischen
Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Gesetz
zu dem Vertrag vom 30. April 1996
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kuba
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 23. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Havanna am 30. April 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba über die Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen sowie dem dazugehörigen Pro-
tokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 und das Pro-
tokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 747
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kuba
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Tratado
entre la Republica Federal de Alemania
y la Republica de Cuba
sobre Fomente y Protecci6n Recfproca de lnversiones de Capital
Die Bundesrepublik Deutschland La Republica Federal de Alemania
und y
die Republik Kuba - la Republica de Cuba,
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen animados del deseo de intensificar la colaboraci6n econ6mica
beiden Staaten zu vertiefen, entre ambos Estados,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen con el prop6sito de crear condiciones favorables para las
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates inversiones de capital de los nacionales o sociedades de uno de
im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, los dos Estados en el territorio del otro Estado,
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher reconociendo que el fomento y la protecci6n mediante tratado
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- de esas inversiones de capital pueden servir para estimular la
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker iniciativa econ6mica privada e incrementar el bienestar de
zu mehren - ambos pueblos,
haben folgendes vereinbart: han convenido en lo siguiente:
Artikel Articulo
Für die Zwecke dieses Vertrags Para los fines del presente Tratado
1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder 1. el concepto de "inversiones de capital" comprende toda
Art, insbesondere. clase de bienes, en especial:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen a) la propiedad de bienes muebles e inmuebles y demas
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und derechos reales, como hipotecas y derechos de prenda;
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von b) derechos de participaci6n en sociedades y otros tipos de
Beteiligungen an Gesellschaften; participaciones en sociedades;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen c) derechos a fondos empleados para crear un valor econ6-
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf mico, o a prestaciones que tengan un valor econ6mico;
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Ur- d) derechos de propiedad intelectual como, en especial,
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche derechos de autor, patentes, modelos de utilidad, dise-
Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- rios y modelos industriales, marcas, nombres comercia-
und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know- les, secretos industriales y comerciales, procedimientos
how und Goodwill; tecnol6gicos, know how y valor llave;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Auf- e) concesiones otorgadas por entidades de derecho publi-
suchungs- und Gewinnungskonzessionen; co, incluidas las concesiones de prospecci6n y explota-
ci6n;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt las modificaciones en la forma de inversi6n de los bienes no
werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; afectan a su caracter de inversiones de capital;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, die auf 2. el concepto de "rentas" designa aquellas cantidades que
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, corresponden a una inversi6n de capital por un periodo
wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere determinado, como participaciones en los beneficios, divi-
Entgelte; dendos, intereses, derechos de licencia u otras remuneracio-
nes;
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" 3. el concepto de "nacionales" designa
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) con referencia a la Republica Federal de Alemania los
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die ·Bundes- alemanes en el sentido de la Ley Fundamental de la
republik Deutschland, Republica Federal de Alemania;
b) in bezug auf die Republik Kuba: b) con referencia a la Republica de Cuba:
alle natürlichen Personen, die gemäß den gesetzlichen la persona natural que tenga la ciudadania de ese Estado
Vorschriften die Staatsangehörigkeit dieses Staates de acuerdo con sus leyes;
haben;
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" 4. el concepto de "sociedades" designa
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) con referencia a la Republica Federal de Alemania:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft todas las personas juridicas, asr como todas las socieda-
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder des comerciales y demas sociedades o asociaciones con
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsge- o sin personalidad juridica que tengan su sede en el terri-
biet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob toriv de la Republica Federal de Alemania, independien-
ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht, temente de que su actividad tenga o no fines lucrativos;
b) in bezug auf die Republik Kuba: b) con referencia a la Republica de Cuba:
alle juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet todas las personas juridicas constituidas legalmente en
nach den Rechtsvorschriften gegründet und von ihr aner- su territorio y por ella reconocidas, como instituciones
kannt werden, wie öffentliche Institutionen, Kapitalgesell- publicas, sociedades de capitales, fundaciones, asocia-
schaften, Stiftungen, Vereinigungen, gleichviel, ob ihre ciones y esto independientemente de que su responsabi-
Haftung beschränkt ist oder nicht. lidad sea limitada o no.
Artikel 2 Articulo 2
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapital- (1) Cada una de las Partes Contratantes, de acuerdo con sus
anlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen disposiciones legales vigentes, permitira, dentro de su respec-
Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanla- tivo territorio, las inversiones de capital de nacionales o socieda-
gen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen. des de la otra Parte Contratante, promoviendolas en lo poslble.
Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behan- En todo caso tratara justa y equitativamente las inversiones de
deln. capital.
(2) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung, (2) Ninguna de las Partes Contratantes perjudicara en su ter-
den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staats- ritorio la administraci6n, la utilizaci6n, el uso o el aprovecha-
angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei In miento de las inversiones de capital de nacionales o sociedades
ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder dis- de la otra Parte Contratante a traves de medidas arbitrarlas o
kriminierende Maßnahmen beeinträchtigen. discriminatorias.
Artikel 3 Artfculo 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem (1) Ning, ma de las Partes Contratantes sometera en su territo-
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von rio las inversiones de capital que sean propiedad o esten bajo la
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags- influencia econ6mica de nacionales o sociedades de la otra
partei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eige- Parte Contratante a un trato menos favorable que el que se con-
nen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen ceda a las inversiones de capital de los propios nacionales y
von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten. sociedades o las inversiones de capital de nacionales y socieda-
des de terceros Estados.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder (2) Ninguna de las Partes Contratantes sometera en su territo-
Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer rio a los nacionales o sociedades de la otra Parte Contratante, en
Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem cuanto se refiere a sus actividades relacionadas con las inversio-
Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staats- nes de capital a un trato menos favorable que a sus propios
angehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und nacionales y sociedades o a los nacionales y sociedades de
Gesellschaften dritter Staaten. terceros Estados.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine (3) Dicho trato no se refiere a los prlvilegios que una de las Par-
Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften drit- tes Contratantes conceda a los nacionales o sociedades de
ter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirt- terceros Estados por formar parte de una uni6n aduanera o eco-
schaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandels- n6mica, un mercado comun o una zona de libre comercio, o a
zone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt. causa de su asociaci6n con tales agrupaciones.
(4) Die ih diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich (4) EI trato acordado por el presente artrculo no se reflere a las
nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertregspartei den Staats- ventajas que una de las Partes Contratantes conceda a los
angehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines nacionales o sociedades de terceros Estados como consecuen-
Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen cia de un acuerdo para evitar la doble imposici6n o de otros
über Steuerfragen gewährt. acuerdos sobre asuntos tributarios.
(5) Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgehalten, daß in (5) Para evitar dudas se establece que, en relaci6n con la
bezug auf die Republik Kuba Kapitalanlagen oder Aktivitäten der Republica de Cuba, las inversiones de capital o actividades de
in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Staatsangehörigen oder los nacionales o sociedades mencionados en los pärrafos 1 y 2
Gesellschaften diejenigen sind, die durch die nationale Gesetz- son aquellas que han sido autorizadas por la legislaci6n nacional
gebung über ausländische Investitionen zugelassen worden sobre inversiones extranjeras, y que se debe aplicar el trato pre-
sind, und daß die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Behand- visto en los parrafos 1 y 2 a los articulos 1 al 11 del presente
lung auf die Artikel 1 bis 11 dieses Vertrags anzuwenden ist. Tratado.
Artikel 4 Articulo 4
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften (1) Las inversiones de capital de nacionales o sociedades de
einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- una de las Partes Contratantes gozaran de plena protecci6n y
tragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit. seguridad en el territorio de la otra Parte Contratante.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften (2) Las inversiones de capital de nacionales o sociedades de
einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- una de las Partes Contratantes no podran, en el territorio de la
tragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung otra Parte Contratante, ser expropiadas, nacionalizadas, o
enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen sometidas a otras medidas que en sus repercusiones equivalgan
werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Ver- a expropiaci6n o nacionalizaci6n, mas que por causas de utilidad
staatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert publica, y deberan en tal caso ser indemnizadas. La indemniza-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 749
der enteigneten Kapitalanlagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt ci6n debera corresponder al valor de la inversi6n expropiada
entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, inmediatamente antes de la fecha de hacerse publica la expro-
Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich be- piaci6n efectiva o inminente, la nacionalizaci6n o la medida equi-
kannt wurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet wer- parable. La indemnizaci6n debera satisfacerse sin demora y
den und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen devengara intereses hasta la fecha de su pago segun el tipo
bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwert- usual de interes bancario; debera ser efectivamente realizable y
bar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Ent- libremente transferible. A mas tardar en el momento de la expro-
eignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muß in piaci6n, nacionalizaci6n o medida equiparable, deberan haberse
geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschä- tomado debidamente disposiciones para fijar y satisfacer la
digung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteig- indemnizaci6n. La legalidad de la expropiaci6n, nacionalizaci6n
nung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die o medida equiparable, y la cuantia de la indemnizaci6n, deberan
Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechts- ser comprobables en procedimiento judicial ordinario.
verfahren nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, (3) Los nacionales o sociedades de una de las Partes Contra-
die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzun- tantes que sufran perdidas en sus inversiones de capital por
gen, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen efecto de guerra u otro conflicto armado, estado de emergencia
Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von nacional o motin en el territorio de la otra Parte Contratante no
dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfin- seran tratados por esta menos favorablemente que sus propios
dungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht nacionales o sociedades en lo referente a restituciones, ajustes,
weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staatsangehörigen indemnizaciones u otros pagos. Estas cantidades deberan ser
oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei transferier- libremente transferibles.
bar sein.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenhei- (4) En lo concerniente a las materias reglamentadas en el pre-
ten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer sente articulo, los nacionales o sociedades de una de las Partes
Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Contratantes gozaran en el territorio de la otra Parte Contratante
Meistbegünstigung. del trato de la naci6n mas favorecida.
Artikel 5 Articulo 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen Cada Parte Contratante garantizara a los nacionales o socie-
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Trans- dades de la otra Parte Contratante la libre transferencia de los
fer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden pagos relacionados con una inversi6n de capital, especialmente
Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung a) del capital y de las sumas adicionales para el mantenimiento
oder Ausweitung der Kapitalanlage; o la ampliaci6n de la inversi6n de capital;
b) der Erträge; b) de las rentas;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; c) de la amortizaci6n de prestamos;
d) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation d) del producto de la inversi6n de capital en caso de liquidaci6n
oder Veräußerung der Kapitalanlage; o enajenaci6n total o parcial;
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. e) de las indemnizaciones previstas en el articulo 4.
Artikel 6 Art{culo 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Si una Parte Contratante realiza pagos a sus nacionales o
Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung gegen socledades en virtud de una garantra otorgada contra riesgos no
nicht-kommerzielle Risiken für eine Kapitalanlage im Hoheits- comerciales para una inversi6n de capltal en el territorio de la
gebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Ver- otra Parte Contratante, esta, sin perjuicio de los derechos que en
tragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Ver- virtud del artrculo 1O corresponden a la primera Parte Contra-
tragspartei aus Artikel 1O, die Übertragung aller Rechte oder tante, reconocera el traspaso de todos los derechos de estos
Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft nacionales o sociedades a la primera Parte Contratante, bien sea
Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte por disposici6n legal o por acto jurldico. Ademas, la otra Parte
Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Contratante reconocera la subrogaci6n de la prlmera Parte Con-
Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder tratante en todos estos derechos (derechos transferidos), los
Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenann- cuales esta estara autorizada a ejercer en la misma medida que
te Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger et titular anterior. Para la transferencia de los pagos en virtud de
auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen auf- los derechos transferidos regiran mutatis mutandis tos parrafos 2
grund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 y 3 del articulo 4 y et articulo 5.
und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 7 Articulo 7
(1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 (1) Las transferencias conforme al parrafo 2 o 3 del articulo 4,
oder 6 erfolgen unverzüglich zu dem jeweils gültigen Kurs. al articulo 5 o al articulo 6 se efectuaran sin demora, a la cotiza-
ci6n vigente en cada caso.
(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, (2) Dicha cotizaci6n debera coincidir con el tipo cruzado resul-
der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der tante de los tipos de cambio que el Fondo Monetario lntemacio-
Internationale Währungsfonds Umrechnungen der betreffenden nal aplicaria, si cambiara las monedas de los pafses interesados
Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde. en derechos especiales de giro. Los tipos de cambio vigentes
Maßgeblich sind die Kurse, die zwei Geschäftstage vor dem seran aquellos reportados por et Fondo Monetario lnternacional
Transfer vom Internationalen Währungsfonds bekanntgegeben dos dias habiles antes de la transferencia y publicados en fuen-
und in allgemein zugänglichen Quellen veröffentlicht werden. tes de acceso general.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Artikel 8 Articulo 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei (1) Si de las disposiciones legales de una de las Partes Con-
oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem tratantes, o de obligaciones emanadas del derecho internacional
Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft al margen del presente Tratado, actuales o futuras, entre las Par-
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, tes Contratantes, resultare una reglamentaci6n general o espe-
durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder cial en virtud de la cual deba concederse a las inversiones de
Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere capital de los nacionales o sociedades de la otra Parte Contra-
Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht tante un trato mas favorable que el previsto en el presente Trata-
diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie do, dicha reglamentaci6n prevalecera sobre el presente Tratado,
günstiger ist. en cuanto sea mas favorable.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal- (2) Cada Parte Contratante cumplira cualquier otro compromi-
ten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen so que haya contraldo con relaci6n a las inversiones de capital
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits- de nacionales o sociedades de la otra Parte Contratante en su
gebiet übernommen hat. territorio.
Artikel 9 Artfculo 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsan- EI presente Tratado se aplicara tambien a las inversiones de
gehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Über- capital efectuadas antes de la entrada en vigor del mismo por los
einstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertrags- nacionales o sociedades de una Parte Contratante conforme a
partei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses las disposiciones legales de la otra Parte Contratante en el terri-
Vertrags vorgenommen haben. Der Vertrag gilt jedoch in keinem torio de esta ultima. EI presente Tratado, en ningun caso, se apli-
Fall für Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle, die vor sei- cara a las divergencias o litigios surgidos antes de su entrada en
nem Inkrafttreten entstanden sind. vigor.
Artikel 10 Articulo 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartei- (1) Las divergencias que surgieren entre las Partes Contratan-
en über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, tes sobre la interpretaci6n o aplicaci6n del presente Tratado
soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragspar- deberan, en lo posible, ser dirimidas por los Gobiernos de ambas
teien beigelegt werden. Partes Contratantes.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht (2) Si una divergencia no pudiere ser dirimida de esa manera,
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Ver- sera sometida a un tribunal arbitral a petici6n de una de las Par-
tragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tes Contratantes.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) EI tribunal arbitral sera constituido ad hoc, cada Parte Con-
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich tratante nombrara a un miembro, y los dos miembros se pondran
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, de acuerdo para elegir como presidente a un nacional de un
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel- tercer Estado que sera nombrado por los Gobiernos de ambas
len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Partes Contratantes. Los miembros seran nombrados dentro de
Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die un plazo de dos meses, el presidente dentro de un plazo de tres
eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Mei- meses, despues de que una de las Partes Contratantes haya
nungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. comunicado a la otra que desea someter la divergencia a un tri-
bunal arbitral.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- (4) Si los plazos previstos en el parrafo 3 no fueren observa-
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede dos, y a falta de otro arreglo, cada Parte Contratante podra invi-
Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs tar al Presidente de la Corte lntemacional de Justicia a proceder
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der a los nombramientos necesarios. En caso de que el Presidente
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- sea nacional de una de las Partes Contratantes o se halle impe-
parteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll dido por otra causa, correspondera al Vicepresidente efectuar
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der, los nombramientos. Si el Vicepresidente tambien fuere nacional
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- de una de las dos Partes Contratantes o si se hallara tambien
parteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächst- impedido, correspondera al miembro de la Corte que siga inme-
folgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staats- diatamente en el orden jerarquico y no sea nacional de una de las
angehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Partes Contratantes, efectuar los nombramientos.
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) EI tribunal arbitral tomara sus decisiones por mayoria de
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt votos. Sus decisiones son obligatorias. Cada Parte Contratante
die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfah- sufragara los gastos ocasionados por la actividad de su arbitro,
ren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die asi como los gastos de su representaci6n en el procedimiento
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu arbitral; los gastos del presidente, asi como los demas gastos,
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere seran sufragados por partes iguales por las dos Partes Contra-
Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht tantes. EI tribunal arbitral podra adoptar un reglamento diferente
sein Verfahren selbst. en lo que concierne a los gastos. Por lo demas, el tribunal arbi-
tral determinara su propio procedimiento.
Artikel 11 Articulo 11
(1) Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen (1) Las divergencias que surgieren entre una de las Partes
zwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehöri- Contratantes y un nacional o una sociedad de la otra Parte Con-
gen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei sollen, tratante en relaci6n con las inversiones de capital deberan, en lo
soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt posible, ser amigablemente dirimidas entre las partes en litigio.
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 751
(2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von (2) Si una divergencia no pudiere ser dirimida dentro del plazo
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch de seis meses, contado desde la fecha en que una de las partes
eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie en litigo la haya hecho valer, sera sometida a petici6n del nacio-
auf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der nal o de la sociedad de la otra Parte Contratante, a un proce-
anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. dimiento arbitral. En la medida en que las partes en litigio no
Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung tref- lleguen a un arreglo en otro sentido, regiran mutatis mutandis las
fen, sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sinn- disposiciones de los parrafos 3 y 5 del articulo 1O del presente
gemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Tratado, con la reserva de que las partes en litigio nombraran a
Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 1O Absatz 3 durch los miembros del tribunal arbitral de acuerdo con lo previsto en
die Streitparteien erfolgt und daß, soweit die in Artikel 1O Ab- el parrafo 3 del articulo 1O y de que, si los plazos previstos en el
satz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streit- parrafo 3 del articulo 1O no fueren observados, cualquiera de las
partei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des partes en litigio podra, a falta de otro arreglo, invitar al Presidente
Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris de la Corte de Arbitraje de la Camara lnternacional de Comercio
bitten kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der de Paris a proceder a los nombramientos necesarios. EI laude
Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. arbitral se ejecutara con arreglo al derecho interno.
(3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird (3) La Parte Contratante implicada en el litigio no alegara
während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines durante un procedimiento arbitral o la ejecuci6n de un laudo
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, daß der arbitral el hecho de que el nacional o la sociedad de la otra Parte
Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertrags- Contratante haya recibido una indemnizaci6n resultante de un
partei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den seguro por una parte del dario o por el dario total.
Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
Artikel 12 Articulo 12
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden EI presente Tratado regira independientemente de que existan
Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen o no relaciones diplomaticas o consulares entre las Partes Con-
bestehen. tratantes.
Artikel 13 Articulo 13
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) EI presente Tratado sera ratificado; los instrumentos de
urkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht. ratificaci6n seran canjeados en Bonn lo antes posible.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifi- (2) EI presente Tratado entrara en vigor un mes despues de
kationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach la fecha en que se haya efectuado el canje de los instrumentos
deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte de ratificaci6n. Su validez sera de diez arios y se prolongara
Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag despues por un tiempo indefinido, a menos que fuera denuncia-
mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt. do por escrito per una de las Partes Contratantes doce meses
Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer antes de su expiraci6n. Transcurridos diez arios, el Tratado
Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. podra denunciarse en cualquier momento, con un preaviso de
doce meses.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- (3) Para inversiones de capital realizadas hasta el momento de
tretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die expiraci6n del presente Tratado, las disposiciones de los arti-
Artikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des culos 1 al 12 seguiran rigiendo durante los veinte arios subsi-
Außerkrafttretens des Vertrags an. guientes a la fecha en que haya expirado la vigencia del presen-
te Tratado.
Geschehen zu Havanna am 30. April 1996 in zwei Urschriften, Hecho en la Ciudad de La Habana el 30 de abril de 1996 en
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut dos ejemplares, en lengua alemana y espariola, siendo ambos
gleichermaßen verbindlich ist. textos igualmente autenticos.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Dr. Georg Trefftz
Dr. Heinrich Kolb
Für die Republik Kuba
Por la Republica de Cuba
lbrahim Ferradaz Garcia
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Protokoll
Protocolo
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundes- En el acta de la firma del Tratado entre la Republica Federal de
republik Deutschland und der Republik Kuba über die Förderung Alemania y la Republica de Cuba sobre fomento y protecci6n
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die reciproca de inversiones de capitales, los infrascritos plenipoten-
unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestim- ciarios han adoptado ademas las siguientes disposiciones, que
mungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags gelten: se consideraran como parte integrante del Tratado:
(1) Zu Artikel 1 (1) Ad articulo 1
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage (a) Las rentas de una inversi6n de capital, y en el caso de su
auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die reinversi6n tambien las rentas de esta, gozaran de igual pro-
Kapitalanlage. tecci6n que la inversi6n misma.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staats- (b) Sin perjuicio de otros procedimientos para determinar la
angehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer nacionalidad, se considerara en especial como nacional de
Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen una Parte Contratante a toda persona que posea un pasa-
Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten gülti- porte nacional vigente extendido por las autoridades compe-
gen nationalen Reisepaß besitzt. tentes de la respectiva Parte Contratante.
(2) Z u Art i k e 1 2 (2) Ad a r t i c u I o 2
a) Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- (a) Gozaran de la plena protecci6n del Tratado las inversiones
schriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von de capital que, de acuerdo con las disposiciones legales de
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- una de las Partes Contratantes, hayan sido realizadas en el
tragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz territorio de esta Parte Contratante por nacionales o socieda-
des Vertrags. des de la otra Parte Contratante.
b) Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen (b) EI Tratado regira tambien en las areas de la zona econ6mica
Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völker- exclusiva y de la plataforma continental siempre que el Dere-
recht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souve- cho lnternacional conceda a la respectiva Parte Contratante
ränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten el ejercicio de derechos de soberania o jurisdicci6n en estas
erlaubt. areas.
(3) Z u Art i k e 1 3 (3) Ad a r ti c u I o 3
a) Unter wirtschaftlichem Einfluß wird insbesondere verstanden (a) Par influencia econ6mica se entiende en especial una partici-
eine nicht unwesentliche Beteiligung, die insbesondere dann paci6n no insignificante, que se da especialmente cuando:
gegeben ist, wenn
(i) sich über 50 % des Kapitals im Eigentum von Staats- (i) mas del 50 % del capital sea propiedad de nacionales o
angehörigen oder Gesellschaften der jeweiligen Vertrags- sociedades de la Parte Contratante respectiva o
partei befinden, oder
(ii) diese berechtigt sind, die Tätigkeit des Unternehmens in (ii) estos esten autorizados a cogestionar la actividad de la
wichtigen Entscheidungen mitzubestimmen. empresa en decisiones importantes.
b) Als „Betätigung" im Sinne dieses Artikels ist insbesondere, (b) Corno "actividad" a los efectos de este articulo, se conside-
aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Verwendung, ran en especial, pero no exclusivamente, la administraci6n, la
der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage anzu- utilizaci6n, el uso y el aprovechamiento de una inversi6n de
sehen. Als eine „weniger günstige" Behandlung im Sinne die- capital. Corno trato "menos favorable", a los efectos de este
ses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche articulo se considera en especial: el trato desigual en el caso
Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von de restricciones para la adquisici6n de materias primas auxi-
Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Pro- liares, energia y combustibles, asi como medios de produc-
duktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche ci6n y utiles de todo tipo, el trato desigual en el caso de impe-
Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von dimentos para la venta de productos en el pais y en el extran-
Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen jero, asi como cualquier otra medida con efectos semejantes.
mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der Aquellas medidas que deban ser tomadas por razones de
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit seguridad y orden publicos, de salud publica o de moralidad,
oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als „weniger gün- no se consideran como trato "menos favorable".
stige" Behandlung.
c) Fördermaßnahmen zur Entwicklung lokaler und kleiner (c) Las medidas de promoci6n para desarrollar empresas loca-
Wirtschaftsbetriebe werden als nicht abweichend zu den les y pequenas empresas econ6micas no se consideran que
Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 betrachtet, vor- se apartan de lo estipulado en el parrafo 1 y 2 del articulo 3,
ausgesetzt, daß die Kapitalanlagen von Investoren der je- siempre y cuando no afecten esencialmente las inversiones
weils anderen Vertragspartei nicht wesentlich beeinträchtigt de capital pertenecientes a inversionistas de la otra Parte
werden. Contratante.
d) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertrags- (d) Las disposiciones del articulo 3 no obligan a una Parte Con-
partei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und tratante a extender las ventajas, exenciones y reducciones
Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in fiscales que segun las leyes tributarias solo se conceden a
ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und las personas naturales y sociedades residentes en su territo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 753
Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der rio, a las personas naturales y sociedades residentes en el
anderen Vertragspartei ansässige natürliche Personen und territorio de la otra Parte Contratante.
Gesellschaften auszudehnen.
e) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat- (e) Las Partes Contratantes, de acuerdo con sus disposiciones
lichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den legales internas, tramitaran con benevolencia las solicitudes
Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im de inmigraci6n y residencia de personas de una de las Partes
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet Contratantes que, en relaci6n con una inversi6n de capital,
der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend quieren entrar en el territorio de la otra Parte Contratante; la
prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertrags- misma norma regira para los asalariados de una Parte Con-
partei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das tratante que, en relaci6n con una inversi6n de capital, quieren
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich entrar y residir en el territorio de la otra Parte Contratante
dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer para ejercer su actividad como asalariados. lgualmente se
auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis tramitaran con benevolencia las solicitudes de permiso de
werden wohlwollend geprüft. trabajo.
(4) Zu Artikel 4 (4) Ad articulo 4
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch EI derecho a indemnizaci6n se aplicara tambien en caso de que
staatliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in das se intervenga a traves de las medidas contenidas en el parrafo 2
Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, eingegrif- del artfculo 4 en la empresa objeto de la inversi6n de capital, y
fen und dadurch ihr wirtschaftlicher Wert erheblich beeinträchtigt como consecuencia de ello se produzca un considerable perjui-
wird. cio para el valor econ6mico.
(5) Zu Artikel 7 (5) Ad articulo 7
a) Maßgebliche Veröffentlichung ist der Reuter Money Report. (a) La fuente de referencia serä la publicaci6n del Reuter Money
Report.
b) Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Ab- (b) Una transferencia se considera realizada "sin demora" en el
satz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die sentido del parrafo 1 del articulo 7 cuando se ha efectuado
normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten dentro del plazo normalmente necesario para el cumplimien-
erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines to de las formalidades de transferencia. EI plazo, que en nin-
vollständigen und formgerechten Antrags und darf unter kei- gun caso podra exceder de dos meses, comenzara a correr
nen Umständen zwei Monate überschreiten. en el momento de entrega de la solicitud, en forma debida y
completa.
(6) Z u A r t i k e 1 11 (6) Ad a r t i c u I o 11
Für den Fall, daß beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten Si ambas Partes Contratantes hubieran llegado a ser tambien
des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Estados contratantes del Convenio sobre arreglo de diferencias
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen relativas a inversiones entre Estados y nacionales de otros Esta-
anderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschieden- dos de 18 de marzo de 1965, las divergencias entre las partes en
heiten nach Artikel 11 zwischen den Streitparteien einem litigio a que se refiere el artfculo 11 se someterän a un procedi-
Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkom- miento arbitral conforme al Convenio antedicho, siempre y cuan-
mens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine do las partes en litigio no adopten un arreglo en otro sentido;
abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr las Partes Contratantes se declaran conformes con tal procedi-
Einverständnis zu einem solchen Verfahren. miento.
(7) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam- (7) Respecto a los transportes de mercancfas y personas en
menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei relaci6n con inversiones de capital, cada una de las Partes Con-
die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder tratantes no excluira ni pondra trabas a las empresas de trans-
ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmi- porte de la otra Parte Contratante, y, en caso necesario conce-
gungen zur Durchführung der Transporte erteilen. dera autorizaciones para la realizaci6n de los transportes.
Geschehen zu Havanna am 30. April 1996 in zwei Urschriften, Hecho en la Ciudad de La Habana el 30 de Abril de 1996 en
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut dos textos, en lengua alemana y espariola, siendo ambos igual-
gleichermaßen verbindlich ist. mente autenticos.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Dr. Georg Trefftz
Dr. H e i n r i c h K o I b
Für die Republik Kuba
Por la Republica de Cuba
lbrahim Ferradaz Garcfa
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Gesetz
zu dem Abkommen vom 28. Oktober 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über die Seeschiffahrt
Vom 23. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Jakarta am 28. Oktober 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Indonesien über die Seeschiffahrt wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 17 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 755
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über die Seeschiffahrt
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndonesia
on Maritime Shipping
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien - the Government of the Republic of lndonesia,
in dem Wunsch, die Entwicklung der Seeschiffahrtsbeziehun- Desirous of promoting the development of the shipping rela-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik tions between the Federal Republic of Germany and the Repub-
Indonesien, die sich auf das beiderseitige Interesse dieser Län- lic of lndonesia which is founded upon the reciprocal interests of
der und die Freiheit ihres Außenhandels gründen, zu fördern und these countries and upon the freedom of foreign trade, and of
die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soweit wie encouraging, as best as possible, international cooperation in
möglich zu verstärken; this field;
in der Erkenntnis, daß der bilaterale Warenaustausch von Aware that the exchange of goods between their two countries
einem wirksamen Dienstleistungsaustausch begleitet werden should be accompanied by an effective exchange of services,
sollte-
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Artikel 1
Begriffsbestimmungen Definitions
In diesem Abkommen bezeichnet der Ausdruck For the purpose of this Agreement the term:
1. ,,zuständige Seeschiffahrtsbehörde" 1. "Competent shipping authority" means:
a) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe- a) in the Federal Republic of Germany the Federal Ministry
rium für Verkehr und die ihm nachgeordneten Behörden, of Transport and its subsidiary bodies;
b) in der Republik Indonesien das Ministerium für Kommuni- b) in the Republic of lndonesia the Department of Communi-
kationswesen; cations;
2. ,,Schiff einer Vertragspartei" jedes Schiff, das die Flagge einer 2. "Vessel of a Contracting Party" means any vessel which flies
Vertragspartei führt und in Übereinstimmung mit den Rechts- the flag of a Contracting Party and has been entered in its
vorschriften dieser Vertragspartei in ihr Register eingetragen register in accordance with the legal provisions of this Con-
ist. Der Ausdruck umfaßt nicht Kriegsschiffe und Fischerei- tracting Party. The term does not include warships and fish-
fahrzeuge; ing vessels;
3. ,,Seeschiffahrtsunternehmen einer Vertragspartei" ein Beför- 3. "Shipping company of a Contracting Party" means a trans-
derungsunternehmen, das in Übereinstimmung mit den port company which has its domicile in the territory of the
gesetzlichen Vorschriften seinen Sitz im Hoheitsgebiet der Contracting Party in accordance with its legal provisions and
Vertragspartei hat und international Seeschiffe einsetzt; which employs international sea-going ships;
4. .,Besatzungsmitglieder" den Kapitän und jede Person, die 4. "Members of the crew" means the master and any person
während der Reise Aufgaben oder Dienste an Bord wahrzu- who during the voyage has to perform duties or services on
nehmen hat. Die Person muß Inhaber eines der in Artikel 11 board the vessel. The persons have to hold the travel docu-
genannten Reisedokumente sein. Ihr Name muß in der ment(s) as specified in Article 11 of this Agreement. Their
Musterrolle aufgeführt sein; names have to be listed in the vessel's muster list;
5. ,,Fahrgast" jede Person an Bord eines Schiffes einer Ver- 5. "Passenger'' means any person on board a vessel of either
tragspartei, die weder an Bord beschäftigt ist noch in irgend- Contracting Party who is not employed or engaged in any
einer Weise dort Aufgaben ausübt, deren Name in der Fahr- duty on board that vessel and whose name is included in the
gastliste aufgeführt ist und die Inhaber eines gültigen Reise- passenger list of that vessel and who holds valid travel docu-
dokuments ist; ments;
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
6. ,,Hoheitsgebiet" 6. "Territory" means:
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Gebiet, - in respect of the Federal Republic of Germany, the area
in dem das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- where the Basic Law (Grundgesetz) of the Federal Repub-
land angewandt wird, lic of Germany is applicable;
- in bezug auf die Republik Indonesien das Hoheitsgebiet, - in respect of the Republic of lndonesia, the territory means
wie es dem Wortlaut ihrer Gesetze entsprechend fest- the territory of the Republic of lndonesia as defined in its
gelegt ist. laws.
Artikel 2 Article 2
Freiheit des Verkehrs Freedom of Traffic
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung der (1) The Contracting Parties agree that they shall promote the
Seeschiffahrt zwischen ihren beiden Ländern zu fördern. development of maritime shipping between their two countries.
(2) Die Schiffe jeder Vertragspartei sind berechtigt, zwischen (2) The vessels of either Contracting Party shall be entitled to
den dem internationalen Handelsverkehr geöffneten Häfen der sail between those ports of both Contracting Parties that are
beiden Vertragsparteien zu fahren und Fahrgäste und Güter zwi- open to international trade, and to transport passengers and
schen den Vertragsparteien sowie zwischen jeder von ihnen und cargo between the Contracting Parties as well as between either
Drittländern zu befördern. of them and third countries.
(3) Dieses Abkommen läßt die Rechte von Schiffen unter der (3) Nothing in this Agreement shall prejudice the right of ves-
Flagge eines Drittlandes auf Beteiligung an der Beförderung von sels flying the flag of a third country to participate in the carriage
Fahrgästen und Gütern im bilateralen Handel zwischen den Ver- of passengers and cargo in the bilateral trade between the Con-
tragsparteien unberührt. tracting Parties.
(4) Schiffe unter Flagge eines Drittlandes, die von den See- (4) Vessels flying the flag of a third country, operated by ship-
schiffahrtsunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung ping companies of a Contracting Party according to the applic-
mit den geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei eingesetzt able legislation of that Party, shall also enjoy the privileges arising
werden, genießen ebenfalls die Vorrechte aus diesem Abkom- from this Agreement.
men.
Artikel 3 Article3
Internationale Verpflichtungen International Commltments
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen aus This Agreement shall not affect any commitment arising from
anderen internationalen Übereinkünften, welche eine der Ver- other international agreements that may have been concluded by
tragsparteien geschlossen hat. either of the Contracting Parties.
Artikel 4 Article 4
Nichtdiskriminierung der SeesChlffahrtsunternehmen Non-dlscrimlnation of Shlpplng Companles
Auf der Grundlage des freien und fairen Wettbewerbs unterläßt Based on the principle of free and fair competition each Con-
jede Vertragspartei diskriminierende Handlungen jeder Art gegen tracting Party shall refrain from any discriminatory measure
Schiffe der anderen Vertragspartei. against a vessel of the 9ther Contracting Party.
Artikel5 Article 5
Regelungen Regulations
betreffend Häfen und Hoheitsgewässer concerning Ports and Territorial Waters
(1) Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage der Gegen- (1) Either Contracting Party shall, on the basis of reciprocity,
seitigkeit in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen ihren grant the vessels of the other Contracting Party the same treat-
Hoheitsbefugnissen unterliegenden Gewässern den Schiffen der ment in its ports, territorial waters and other waters under its
anderen Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen jurisdiction as it grants to its own vessels operating in inter-
in der internationalen Seeschiffahrt eingesetzten Schiffen, insbe- national maritime shipping, especially regarding access to the
sondere hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, während des ports, during their stay in the ports and when leaving them, in the
Aufenthalts in den Häfen und beim Verlassen der Häfen, bei der use of the port facilities for passenger and cargo transport as well
Benutzung der Hafenanlagen für den Güter- und Fahrgastverkehr as regarding charges and port dues, services and other facilities.
sowie hinsichtlich der Abgaben und Hafengebühren, des
Zugangs zu allen Dienstleistungen und anderen bestehenden
Einrichtungen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage der Gegen- (2) Either Contracting Party shall grant, on the basis of recipro-
seitigkeit in ihrem Hoheitsgebiet den Seeschiffahrtsunternehmen city, in its territory favourable conditions to the shipping compa-
der anderen Vertragspartei günstige Bedingungen für die Einrich- nies of the other Contracting Party for the establishment of
tung von Vertretungsbüros und anderen Formen von Schiffahrts- representative offices and other forms of shipping activities in
tätigkeiten in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden inner- accordance with the respective national laws and regulations.
staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
Artikel& Article 6
Unbeschränkter Transfer Unrestricted Transfer
Jede Vertragspartei gewährt den Seeschiffahrtsunternehmen Either Contracting Party shall grant the shipping companies of
der anderen Vertragspartei das Recht, im Hoheitsgebiet der the other Contracting Party the right either to use any receipts
ersten Vertragspartei erzielte Einnahmen aus Dienstleistungen from shipping services realized in the territory of the first Con-
der Seeschiffahrt im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei für tracting Party towards shipping-related payments or to transfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 757
Zahlungen im Zusammenhang mit der Seeschiffahrt zu verwen- such receipts abroad in freely convertible currency. Any such
den oder in frei konvertierbarer Währung ins Ausland zu trans- transfer is to be effected on the basis of the official rate of
ferieren. Der Transfer wird auf der Grundlage des amtlichen exchange and within the usual period of time.
Wechselkurses und innerhalb der üblichen Frist vorgenommen.
Artikel 7 Article 7
Vom Anwendungsbereich dieses Areas excluded from the
Abkommens ausgeschlossene Bereiche Scope of Appllcation of thls Agreement
Dieses Abkommen berührt nicht die geltenden Rechtsvor- This Agreement shall not affect the legal provisions in force of
schriften der Vertragsparteien über either Contracting Party concerning:
a) das Vorrecht der eigenen Flagge für die nationale Küsten- a) The privilege of the national flag relating to cabotage, salv-
schiffahrt sowie Bergungs-, Bugsier-, Lots- und andere Dien- age, towage, pilotage and other services which are reserved
ste, die den eigenen Seeschiffahrt- oder sonstigen Unterneh- to the Contracting Parties' own national shipping companies
men sowie Staatsangehörigen vorbehalten sind; es handelt or other companies and to its citizens, however, the sailing of
sich jedoch nicht um Küstenschiffahrt, wenn ein Schiff einer a vessel of one Contracting Party between ports of the other
Vertragspartei zwischen Häfen der anderen Vertragspartei Contracting Party for the purpose of disembarking passen-
fährt, um aus einem Drittland beförderte Güter und Fahrgäste gers and unloading cargo taken on in a third country or
zu löschen beziehungsweise auszuschiffen oder Güter und embarking passengers and loading cargo to be taken to a
Fahrgäste zur Beförderung in ein Drittland an Bord zu neh- third country shall not be deemed to be cabotage;
men;
b) die Lotsannahmepflicht für Schiffe; b) The obligation to take a pilot on board;
c) Fahrzeuge, die Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahmeh- c) Vessels performing public service functions;
men;
d) Meeresforschungstätigkeiten; d) Marine research activities;
e) das Vorrecht der Seevermessung in den eigenen Hoheits- e) The privilege of hydrographic survey in the Contracting Par-
gewässern. ties' own territorial waters. ·
Artikel8 Artlcle 8
Beachtung der Rechtsvorschriften der Compllance wlth the Legal Provisions of
anderen Vertragspartei In deren Hoheitsgebiet the other Contractlng Party In lts Terrltory
(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei sowie die Schiffe der See- (1) The vessels of either Contracting Party as well as the ves-
schiffahrtsunternehmen jeder Vertragspartei unterliegen, solange sels of the shipping companies of either Contracting Party shall
sie sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, be subject - while in the territory of the other Contracting Party -
deren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Dies gilt to the latter's laws and regulations. This shall apply especially to
insbesondere für die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften the laws and regulations relating to the entry into and departure
über das Ein- und Auslaufen der im internationalen Seeverkehr from its territory of the vessels employed in international maritime
eingesetzten Schiffe in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet sowie shipping and to the operation and command of such vessels.
über den Betrfeb und die Führung solcher Schiffe.
(2) Fahrgäste, Besatzungsmitglieder und Versender von (2) The passengers, the members of the crew and the con-
Gütern müssen die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gelten- signors of cargo shall comply with the laws and regulations in
den Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt force in the territory of either Contracting Party with respect to
und Ausreise der Fahrgäste und Besatzungen sowie Einfuhr, entry, stay and departure of passengers and members of the
Ausfuhr und Lagerung von Gütern, insbesondere die Vorschriften crew or import, export and storage of cargoes, especially with
über Landgang, Einwanderung, Zoll, Steuern und Quarantäne, the provisions conceming shore leave, immigration, customs,
einhalten. taxes and quarantine.
Artikel 9 Article 9
Erleichterung des Seeverkehrs Facilitation of Maritime Transport
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Gesetze und Within the framework of their laws and port regulations, the
Hafenordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beför- Contracting Parties shall take all necessary measures in order to
derung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern, unnötige facilitate and promote maritime transport, to prevent unneces-
Verlängerungen der Liegezeiten zu vermeiden und die Erledigung· sary extension of periods of stay and expedite and simplify, if
der Zoll- und sonstigen in den Häfen zu beachtenden Formalitä- possible, customs clearing and other formalities to be observed
ten nach Möglichkeit zu beschleunigen und zu vereinfachen in the ports as well as to facilitate the utilization of the existing
sowie den Gebrauch vorhandener Entsorgungseinrichtungen zu disposal Installations.
erleichtern.
Artikel10 Article 10
Gegenseitige Anerkennung von Reciprocal Recognition of
Meßbrlefen und sonstigen Schiffspapieren Tonnage Certificates and other Ship's Documents
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die Staats- (1) The Contracting Parties shall mutually recognize the nation-
zugehörigkeit von Schiffen auf der Grundlage der von den ality of vessels on the basis of the certificate of registry duly
zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien ordnungs- issued in accordance with pertinent international conventions by
gemäß und in Übereinstimmung mit den einschlägigen inter- the competent authorities of either Contracting Party. •
nationalen Übereinkünften ausgestellten Schiffszeugnisse über
die Registrierung an.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
(2) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den (2) The Contracting Parties shall mutually recognize the
zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien ordnungs- tonnage certificate and other ship documents duly issued in
gemäß und in Übereinstimmung mit den einschlägigen inter- accordance with pertinent international conventions by the com-
nationalen Übereinkünften ausgestellten Schiffsmeßbriefe und petent authorities of either Contracting Party.
sonstigen Schiffspapiere an.
Artikel 11 Article 11
Reisedokumente der Besatzungsmitglieder Travel Documents of Members of the Crew
(1) Jede der Vertragsparteien erkennt die von den zuständigen (1) Either of the Contracting Parties shall recognize the travel
Behörden der anderen Vertragspartei ordnungsgemäß aus- documents of members of the crew duly issued by the compe-
gestellten Reisedokumente der Besatzungsmitglieder an und tent authorities of the other Contracting Party and shall grant the
gewährt den Inhabern dieser Dokumente die in Artikel 12 holders of such documents the rights provided for in Article 12 of
genannten Rechte. Ergeben sich Änderungen in den Reisedoku- this Agreement. Should any change in travel documents of either
menten einer der Vertragsparteien, so sind diese der anderen Contracting Party occur such change has to be notified to the
Vertragspartei zur Anerkennung mitzuteilen. Diese wird gewährt, other Contracting Party for recognition. This shall be granted if
wenn das Dokument den internationalen Anforderungen für die the document meets the international requirements for the
Anerkennung als Seefahrtbuch genügt. recognition of the seaman's passport.
(2) Die Reisedokumente sind für die Bundesrepublik Deutsch- (2) The travel documents shall be for the Federal Republic
land der Reisepaß oder das Seefahrtbuch und für die Republik of Germany the passport or seaman's passport and for the
Indonesien das Seefahrtbuch und der Reisepaß. Republic of lndonesia the seaman's book and passport.
(3) Für Besatzungsmitglieder aus Drittländern, die an Bord von (3) For crew members of third countries working on board
Schiffen der Vertragsparteien arbeiten, gelten als Reisedoku- vessels of either Contracting Party, the travel documents shall be
mente die von den zuständigen Behörden der Drittländer ausge- those issued by the competent third country authorities, pro-
stellten betreffenden Dokumente, sofern sie den innerstaatlichen vided they meet the national requirements of the Contracting
Anforderungen der jeweiligen Vertragspartei für die Anerkennung Party concerned for the recognition as a passport or passport
als Reisepaß oder Paßersatzpapier genügen. substitute.
(4) Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich zur formlosen (4) Either Contracting Party undertakes to re-accept, without
Rückübernahme von Personen, die mit einem von ihnen aus- further formalities, persons who have entered the territory of the
gestellten Ausweispapier im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 in other -Contracting Party with an identification document within
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind. the meaning of Article 11 paragraph 1 which was issued by the
first Contracting Party.
Artikel 12 Article 12
Einreise, Durchreise Entry, Transit
und Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern and Stay of Members of the Crew
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Besatzungsmitgliedern (1) Either Contracting Party shall allow members of the crew of
eines Schiffes der anderen Vertragspartei, die Inhaber eines der a vessel of the other Contracting Party who are holders of one of
in Artikel 11 genannten Reisedokumente sind, während der Lie- the travel documents specified in Article 11 of this,Agreement to
gezeit des Schiffes in einem ihrer Häfen ohne Aufenthaltsgeneh- go ashore and to stay in the sea-port town during the period of
migung vor der Einreise (Visum) in Übereinstimmung mit den gel- stay of the vessel in the port of the former Contracting Party with-
tenden einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften an out requiring permission to stay prior to entry (visa) in accor-
Land zu gehen und sich im Gebiet des Hafenorts aufzuhalten. dance with the pertinent laws and regulations in force. In these
Erforderlich ist in diesen Fällen in der Bundesrepublik Deutsch- cases a shore leave pass shall be required in the Federal Repub-
land und in der Republik Indonesien ein Landgangsausweis. lic of Germany and in the Republic of lndonesia.
(2) Jedes Besatzungsmitglied, das Inhaber eines der in Arti- (2) Any member of the crew holding a travel document speci-
kel 11 genannten Reisedokumente ist, darf nach Erteilung einer fied in Article 11 of this Agreement shall be permitted, after
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise (Visum) durch das having been granted permission to stay prior to entry (visa), to
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in folgenden Fällen travel through the territory of the other Contracting Party:
durchreisen:
- zum Zweck seiner Heimschaffung; - for the purpose of travelling harne;
- um sich auf sein Schiff oder auf ein anderes Schiff zu begeben - in order to go on board his ship or any other ship, or
- oder aus einem anderen, von den zuständigen Behörden der - for any other reason acceptable to the competent authorities
anderen Vertragspartei als triftig anerkannten Grund. of the other Contracting Party.
(3) Die nach Absatz 2 erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (3) The permission to stay (visa) required in accordance with
(Visum) ist unverzüglich zu erteilen. paragraph 2 shall be issued without delay.
(4) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gestatten (4) The competent authorities of either Contracting Party shall
einem Besatzungsmitglied, das im Hoheitsgebiet dieser Ver- grant a member of the crew who is taken to a hospital in the ter-
tragspartei in ein Krankenhaus eingeliefert wird, den für die ritory of the Contracting Party concerned to stay as long as nec-
stationäre Behandlung erforderlichen Aufenthalt. essary for the purpose of in-patient treatment..
(5) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Perso- (5) Both Contracting Parties shall reserve the right to refuse
nen, die unerwünscht sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu undesirable persons entry into their respective territory, even if
verweigern, auch wenn diese Personen Inhaber eines der in Arti- these persons hold the travel document(s) specified in Article 11 .
kel 11 genannten Reisedokumente sind. of this Agreement.
(6) Die Bediensteten der diplomatischen Mission und der kon- (6) The staff of the diplomatic missions and consular represen-
sularischen Vertretung einer Vertragspartei sowie der Kapitän tations of either Contracting Party and the master as well as the
und die anderen Besatzungsmitglieder der Schiffe dieser Ver- other members of the crew of the vessels of that Contracting
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 759
tragspartei sind berechtigt, unter Beachtung der im Aufenthalts- Party shall be entitled, in compliance with the pertinent laws and
land geltenden einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschrif- regulations in force in the country of stay, to contact one another
ten miteinander in Verbindung zu treten und zusammenzutreffen. or to meet.
(7) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 6 bleiben die Regelungen (7) Without prejudice to the above provisions, the Contracting
der Vertragsparteien betreffend die Einreise, den Aufenthalt und Parties' regulations concerning entry, stay and departure of for-
die Ausreise von Ausländern unberührt. eigners shall remain unaffected.
Artikel 13 Article 13
Vorkommnisse auf See lncidents at Sea
(1) Wird ein Schiff einer Vertragspartei in den Hoheitsgewäs- (1) Should a vessel of either Contracting Party be involved in a
sern oder Häfen der anderen Vertragspartei in einen Unfall ver- shipping casualty in the territorial waters or ports of the other
wickelt, so gewährt die letztere Vertragspartei dem Schiff, den Contracting Party, the latter shall give all possible assistance to
Besatzungsmitgliedern, der Ladung und den Fahrgästen jede the vessel, crew members, cargo and passengers according to
mögliche Hilfe nach Maßgabe der von beiden Ländern ratifizier- the international maritime conventions ratified by both countries.
ten internationalen Seeschiffahrtsübereinkommen. Jede Ver- Each Contracting Party shall promptly notify the consular offi-
tragspartei notifiziert unverzüglich die Konsularbeamten, in ihrer cers, or in their absence the diplomatic representative, of the
Abwesenheit den diplomatischen Vertreter, der anderen Ver- other Contracting Party when one of its vessels is in distress, and
tragspartei, wenn eines ihrer Schiffe in Seenot geraten ist, und inform them of measures taken, crew members, passengers,
unterrichtet sie über die getroffenen Maßnahmen, die Besat- vessel, cargo and stores.
zungsmitglieder, die Fahrgäste, das Schiff, die Ladung und die
Vorräte.
(2) Müssen die von dem in einen Seeunfall verwickelten Schiff (2) Where the cargo and other properties discharged or res-
entladene oder gerettete Ladung oder sonstigen Güter zeitweise cued from the vessel involved in such shipping casualty need to
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelagert werden, so be temporarily stored in the territory of the other Contracting
sind die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ladung und die Party, equipment, cargo and other properties shall be exempted
Güter von Einfuhrabgaben einschließlich Verbrauchssteuern from all customs duties and taxes on consumption unless such
befreit, soweit sie nicht zum Ver- oder Gebrauch im Hoheits- articles are released for consumption or use in the territory of the
gebiet der anderen Vertragspartei freigegeben werden. Die other Contracting Party. The competent customs branch office
zuständige Zollstelle ist unverzüglich von der Havarie zu unter- shall be informed of the average without delay and the necessary
richten, und die Vorkehrungen für eine einfuhrabgabenfreie vor- arrangements shall be made for the temporary warehousing, free
übergehende Verwahrung der Waren sind zu treffen. of import duties, of the goods concerned.
Artikel 14 Article 14
Konsultationen Consultations
Jede Vertragspartei kann eine Konsultation über jedes Thema Either Contracting Party may request that a consultation be
von gegenseitigem Interesse beantragen. held on any matter of mutual interest.
Artikel 15 Article 15
Zusammenarbeit Cooperation
(1) Die Vertragsparteien ermutigen die Reeder und die mit der (1) The Contracting Parties shall encourage the shipowners
Seeschiffahrt verbundenen Einrichtungen beider Länder, alle nur and institutions in either country connected with maritime ship-
möglichen Formen der Zusammenarbeit einschließlich Work- ping to seek and develop all forms of cooperation possible
shops und Ausbildungsschiffen, insbesondere im Zusammen- including workshops and training vessels, especially as regards
hang mit der Ausbildung von Fachleuten und technischen Fra- the training of experts and technical questions such as maritime
gen, wie Schiffssicherheit und Schiffsverkehrsdiensten, zu safety and vessel traffic services.
suchen und zu entwickeln.
(2) Beide Vertragsparteien ermutigen die Reeder zur Zusam- (2) Both Contracting Parties shall encourage the shipowners to
menarbeit in der Seeschiffahrt. cooperate in maritime shipping.
Artikel 16 Article 16
Streitbeilegung Settlement of Disputes
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Disputes concerning the interpretation or implementation of
Abkommens werden gütlich durch Beratungen oder auf diploma- this Agreement shall be settled amicably through consultations
tischem Weg zwischen qen Vertragsparteien beigelegt. and diplomatic channels between the Contracting Parties.
Artikel 17 Article 17
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung Entry into Force, Duration and Termination
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation (1) This Agreement shall enter into force on the date of the last
durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft, welche die erfor- notification by either Contracting Party that has completed ne-
derlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen hat. cessary legal procedures.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren (2) This Agreement shall remain in force for a period of five
in Kraft und verlängert sich danach um jeweils weitere fünf Jahre. years and shall subsequently be extended for successive periods
Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter of five years. lt may be denounced by either Contracting Party at
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt any time subject to six months prior written notice.
werden.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen In witness whereof, the undersigned duly authorized thereto
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter- by their respective Governments, have signed this Agreement.
schrieben. ·
Geschehen zu Jakarta am 28. Oktober 1996 in zwei Urschrif- Done at Jakarta on the 28th of October in the year one thou-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, sand nine hundred and ninety-six, in duplicate, in the German,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- lndonesian and English languages, all three texts being authen-
legung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der tic. In case of divergence of interpretations of the German and
englische Wortlaut maßgebend. lndonesian texts, the English text shall prevail.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Heinrich Seemann
Wolfgang Bötsch
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Government of the Republic of lndonesia
Alatas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 761
Verordnung
über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn
Vom 24. April 1998
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-
einten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Natio-
nen vom 5. Juni 1996 (BGBI. 1996 II S. 903} verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die durch Notenwechsel vom 10./23. September 1997 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen abgeschlossene Verein-
barung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der
Vereinten Nationen in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. Novem-
ber 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Natio-
nen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt
entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Natio-
nen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2
des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Frei-
willigenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995.
Artikel 3
(1} Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer lnkrafttretensklausel in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den24.April1998
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Ständige Vertretung Deutschlands New York, den 10. September 1997
bei den Vereinten Nationen
Verbalnote Nr. 648/97
Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen
beehrt sich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Sekretariat der
Vereinten Nationen unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen, wie sie in der Verbalnote der
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in New York Nr. 763/94 vom
26. August 1994 und in der Antwort des Sekretariats der Vereinten Nationen in seiner Ver-
balnote vom 24. Oktober 1994 dargelegt ist, in denen die schrittweise Errichtung des Infor-
mationszentrums der Vereinten Nationen in Deutschland festgelegt ist, um Bestätigung
der Zustimmung der Vereinten Nationen zu folgendem zu bitten:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Vereinten Nationen bestätigen
hiermit, daß die Errichtung des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn mit
dem Eintreffen des Direktors des Informationszentrums, Dr. Axel Wüstenhagen, im Früh-
jahr 1996 abgeschlossen wurde.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Vereinten Nationen bekräftigen
hiermit, daß das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß für das
Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn und seine Bediensteten von dem
Zeitpunkt an gilt, zu dem der Prozeß der Errichtung des Zentrums im Frühjahr 1996 abge-
schlossen wurde.
Es wird daher vorgeschlagen, daß diese Note in deutscher Sprache und Ihre zustim-
mende Antwort, in der der Wortlaut in englischer Sprache wiederholt wird, eine endgültige
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten
Nationen über den Abschluß der Errichtung des Informationszentrums der Vereinten
Nationen in Bonn bilden, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist. Sie tritt
an dem Tag in Kraft, an dem die Vereinten Nationen von der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland die Mitteilung erhalten, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen
benutzt diesen Anlaß, um das Sekretariat der Vereinten Nationen erneut ihrer ausgezeich-
netsten Hochachtung zu versichern.
Mr. Graeme Warner
United Nations
Information Centres Service
S-1060 F
New York
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 763
United Nations New York, 23 September 1997
Note Verbale
The Secretariat of the United Nations presents its compliments to the Permanent Mis-
sion of the Federal Republic of Germany to the United Nations and it has the honour to
acknowledge receipt of the latter's Note Verbale No. 648/97 of 1O September 1997, which
reads in the English as follows:
"The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany to the United Nations pre-
sents its compliments on behalf of the Government of the Federal Republic of Germany
to the Secretariat of the United Nations and, with reference to the arrangement beJween
the Government of the Federal Republic of Germany and the United Nations set out in a
Note Verbale No. 763/94 of the Permanent Mission of the Federal Republic of Germany
in New York, dated 26 August 1994, and in the response by the Secretariat of the Uni-
ted Nations, in its Note Verbale dated 24 October 1994, stipulating the step-by-step
establishment of the United Nations Information Centre in Germany, has the honour to
seek confirmation of the agreement of the United Nations with the following:
"The Government of the Federal Republic of Germany and the United Nations confirm
hereby that the establishment of the United Nations Information Centre in Bonn was
completed with the arrival in Bonn of Dr. Axel Wuestenhagen, the director of the Infor-
mation Centre, in spring 1996.
"The Government of the Federal Republic of Germany and the United Nations reaffirm
hereby that the Agreement of 10 November 1995 between the Federal Republic of
Germany and the United Nations concerning the headquarters of the United Nations
Volunteers Programme has applied in accordance with its Article 4 (2) mutatis mutandis
to the United Nations Information Centre in Bonn and to its officials from the time that
the process for the establishment of the Centre was completed in spring 1996.
"lt is, therefore, proposed that the present Note in the German language and your con-
curring reply reproducing its text in the English language shall constitute a final Agree-
ment between the Government of the Federal Republic of Germany and the United Na-
tions, concerning the completion of the establishment of the United Nations Information
Centre in Bonn, both linguistic versions of which being equally authentic. lt shall enter
into force on the date on which the United Nations receives from the Government of the
Federal Republic of Germany a communication indicating that the domestic require-
ments for such entry into force have been fulfilled.
"The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany to the United Nations
avails itself of this opportunity to renew to the Secretariat of the United Nations the
assurances of its highest consideration."
The Secretariat of the United Nations confirms that it agrees to the arrangements set out
in the above-quoted Note Verbale.
The Secretariat of the United Nations avails itself of this opportunity to renew to the
Permanent Mission of the Federal Republic of the Germany to the United Nations the
assurances of its highest consideration.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
(Übersetzung)
Vereinte Nationen New York, den 23. September 1997
Verbalnote
Das Sekretariat der Vereinten Nationen beehrt sich, der Ständigen Vertretung der Bun-
desrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen den Empfang ihrer Verbalnote
Nr. 648/97 vom 10. September 1997 zu bestätigen, die im Englischen lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt, daß es mit den in der obengenannten
Verbalnote enthaltenen Abmachungen einverstanden ist.
Das Sekretariat der Vereinten Nationen benutzt diesen Anlaß, die Ständige Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu ver-
sichern.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 13. März 1998
.Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 II S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 in Kraft getreten für
Liechtenstein am 17. Februar 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
Declaration concerning article 22: Erklärung zu Artikel 22:
"The Principality of Liechtenstein declares „Das Fürstentum Liechtenstein erklärt
in accordance with article 22 paragraph 2 nach Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkom-
of the Convention on the Protection and mens vom 17. März 1992 zum Schutz und
Use of Transboundary Watercourses and zur Nutzung grenzüberschreitender Was-
International Lakes of 17 March 1992, that serläufe und internationaler Seen, daß es
it accepts both of the means of dispute beide in diesem Absatz genannten Mittel
settlement mentioned in this paragraph as der Streitbeilegung gegenüber jeder ande-
compulsory in relation to any Party accept- ren Vertragspartei, welche dieselbe Ver-
ing the same obligation." pflichtung übernimmt, als obligatorisch
anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juli 1997 (BGBI. II S. 1605).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 765
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 13. März 1998
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Ungarn am 1. Februar 1998
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Oktober 1997 hat Ungarn die
folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of ,,Die Regierung der Republik Ungarn er-
Hungary hereby declares that in accordan- klärt hiermit nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-
ce with Article 3, paragraph 2, subpara- stabe c des Übereinkommens, daß sie das
graph c, of the Convention, it will also apply übereinkommen auch auf Daten anwen-
the Convention to data classified without det, die ohne Zuhilfenahme elektronischer
the aid of electronic or automatic proces- oder automatischer Datenverarbeitung
sing. klassiert werden.
In conformity with Article 13, para- Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buch-
graph 2, subparagraph a, of the Conven- stabe a des am 28. Januar 1981 in Straß-
tion for the Protection of lndividuals burg unterzeichneten Übereinkommens
with Regard to Automatie Processing of zum Schutz des Menschen bei der auto-
Personal Data, done at Strasbourg, on matischen Verarbeitung personenbezoge-
28 January 1981, the Ministry of Justice ner Daten wurde das Justizministerium der
of the Republic of Hungary has been Republik Ungarn von der Regierung der
designated by the Government of the Republik Ungarn als die Behörde bezeich-
Republic of Hungary as the competent net, die dafür zuständig ist, den Vertrags-
authority to render assistance to the Par- parteien bei der Durchführung des Über-
ties, in order to implement the convention. einkommens Hilfe zu leisten.
The address of the Ministry of Justice of Die Adresse des Justizministeriums der
the Republic of Hungary is as follows: Republik Ungarn lautet:
lgazsagügyi Miniszterium lgazsagügyi Miniszterium
H-1363 Budapest H-1363 Budapest
Szalay u. 16." Szalay u. 16."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1997 (BGBI. II S. 1753).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 13. März 1998
Das übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung
vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1975 II S. 773; 1995 II S. 771) ist nach seinem Arti-
kel XXII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jamaika am 22. Juli 1997
Jemen am 3. August 1997
Lettland am 12. Mai 1997
Myanmar am 11. September 1997
Swasiland am 27. Mai 1997
Sambia hat am·20. März 1997 - und mit Wirkung von diesem Tag - der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Rücknahme seines
am 8. Januar 1990 gemachten Vorbehalts gegen die Übernahme von
Loxodonta africana
aus Anhang II in Anhang I des Übereinkommens notifiziert.
Schweden hat am 6. Juni 1997 der Regierung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einen Vor b eh a I t gemäß Artikel XVI Abs. 2 des Überein-
kommens in bezug auf nachstehende, in Anhang III des Übereinkommens auf-
geführten Arten notifiziert:
Vulpes vulpes griffithi
Vulpes vulpes montana
Vulpes vulpes pusilla
Mustela erminea ferghanae
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1988).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 15. September 1962
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. März 1998
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Ghana am 15. Juli 1997
Mazedonien, am 3. September 1997
ehemalige jugoslawische Republik
Weißrußland am 24. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. August 1995 (BGBI. II S. 775).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 13. März 1998
Po I e n hat am 16. Oktober 1997, und mit Wirkung von diesem Tag, dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rücknahme seines Vorbehalts
notifiziert, den es am 12. Januar 1979 bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 125, 1224) gemäß Artikel 11 zu Artikel 10 des
vorbezeichneten Übereinkommens gemacht hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1980 (BGBI. II S. 924) und vom 4. Juni 1997 (BGBI. II S. 1360).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 15. September 1962
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. März 1998
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Ghana am 15. Juli 1997
Mazedonien, am 3. September 1997
ehemalige jugoslawische Republik
Weißrußland am 24. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. August 1995 (BGBI. II S. 775).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 13. März 1998
Po I e n hat am 16. Oktober 1997, und mit Wirkung von diesem Tag, dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rücknahme seines Vorbehalts
notifiziert, den es am 12. Januar 1979 bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 125, 1224) gemäß Artikel 11 zu Artikel 10 des
vorbezeichneten Übereinkommens gemacht hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1980 (BGBI. II S. 924) und vom 4. Juni 1997 (BGBI. II S. 1360).
Bonn, den 13. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Bekanntmachung
des deutsch-japanischen Abkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 13. März 1998
Das in Tokio am 26. August 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Japan über Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 1
am 26. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1998
Bundes mini steri um
für Umwelt, Naturschutz und .Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Plaetrich
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden
Regierungen (\Uf dem Gebiet des Umweltschutzes zu stärken -
und
die Regierung von Japan - sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht dessen, daß eine weltweite Verschlechterung
des Zustands der Umwelt eine ernste Bedrohung für den Fort- Artikel 1
bestand der Menschheit bedeuten würde,
Die beiden Regierungen bauen ihre Zusammenarbeit auf dem
in der Erkenntnis, wie wichtig der Schutz und die Verbesse- Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage der Gleichbe-
rung der Umwelt sind, um eine ausgewogene und nachhaltige rechtigung, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens
wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu gewährleisten, aus.
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit zwischen den Artikel 2
beiden Regierungen bei der Lösung ähnlicher Umweltschutz- Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann fol-
probleme in jedem Land von gegenseitigem Nutzen ist und einen gende Formen annehmen:
Beitrag zu entsprechenden regionalen und weltweiten Bemühun-
(a) Austausch von Informationen und Daten über Tätigkeiten,
gen leisten wird,
Politiken, Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Technolo-
eingedenk der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- gie im Zusammenhang mit dem Umweltschutz,
schutzes aufgrund des am 8. Oktober 1974 unterzeichneten (b) Austausch von Personal,
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
(c) gemeinsame Seminare und Tagungen sowie
Deutschland und der Regierung von Japan über Zusammen-
arbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet, (d) andere Formen der Zusammenarbeit nach Absprache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 769
Artikel 3 bezeichnet) ein, der sich aus den von den Regierungen benann-
ten Mitgliedern zusammensetzt. Der Ausschuß hat folgende Auf-
1. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann
in folgenden Bereichen von weltweitem und regionalem Interes- gaben:
se durchgeführt werden: (a) den Fortschritt bei der Durchführung dieses Abkommens zu
(a) Verhütung der Erderwärmung, überprüfen,
(b) Schutz der Ozonschicht, (b) den beiden Regierungen geeignete Maßnahmen zur Förde-
rung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
(c) Verhütung der Wüstenbildung, vorzuschlagen,
(d) Erhaltung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt, (c) andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durch-
(e) Verhütung von saurem Regen, führung dieses Abkommens zu erörtern.
(f) Luftreinhaltung, 2. Der Ausschuß tagt grundsätzlich einmal pro Jahr, abwech-
selnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Japan.
(g) Bekämpfung der Wasser- und Meeresverschmutzung,
3. Der Austausch über Fragen im Zusammenhang mit den Auf-
(h) Bekämpfung der Bodenverschmutzung,
gaben des Ausschusses erfolgt während der Zeit außerhalb sei-
(i) Abfallwirtschaft, Rohstoffwiedergewinnung sowie Kontrolle ner Tagungen auf diplomatischem Weg.
und Entsorgung von giftigen Abfällen,
0) Lärmschutz. Artikel 7
2. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann Die Durchführung dieses Abkommens hängt von der Verfüg-
nach Absprache auch in anderen Bereichen des Schutzes und barkeit dafür bereitgestellter Finanzmittel ab und den geltenden
der Verbesserung der Umwelt durchgeführt werden. Gesetzen und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Landes.
Artikel 4 Artikel 8
Durchführungsvereinbarungen, in denen die Einzelheiten und Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es
Verfahren für die Zusammenarbeit bei bestimmten Tätigkeiten im andere Übereinkünfte über die Zusammenarbeit zwischen den
Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden, können je nach- beiden Regierungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
dem was zweckdienlich ist, zwischen den beiden Regierungen Abkommens bestehen oder später beschlossen werden.
oder deren Organen getroffen werden.
Artikel 9
Artikel 5
1. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
In bezug auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkom- Kraft. Es gilt für die Dauer von zwei Jahren und bleibt danach in
mens können die beiden Regierungen die Teilnahme von Wis- Kraft, sofern es nicht am Ende des ersten Zeitabschnitts von zwei
senschaftlern und Organisationen sowohl des öffentlichen als Jahren oder jederzeit danach von einer Regierung unter Einhal-
auch des privaten Sektors (einschließlich der Bundesländer im tung einer Frist von sechs Monaten durch ein an die andere
Fall der Bundesrepublik Deutschland) erlauben. Regierung gerichtetes Schreiben gekündigt wird.
2. Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die
Artikel 6
Durchführung eines Programms, das nach den in Artikel 4
1. Zur wirksamen Durchführung dieses Abkommens setzen die genannten Durchführungsvereinbarungen begonnen wurde und
beiden Regierungen einen Gemeinsamen Ausschuß für Zusam- zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht
menarbeit beim Umweltschutz (im folgenden als „Ausschuß" abgeschlossen ist.
Geschehen zu Tokyo am 26. August 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christoph Brümmer
Angela Merkel
Für die Regierung von Japan
M. Koum u ra
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 16. März 1998
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
Lettland am 31. August 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"In pursuance of paragraph 6 of Article 15 „In Anwendung des Artikels 15 Absatz 6
of the Convention, the Republic of Latvia des Übereinkommens erklärt die Republik
declares that requests for assistance shall Lettland, daß ihr Rechtshilfeersuchen auf
be sent through: dem folgenden Weg zu übermitteln sind:
The Ministry of lnterior - during pre-trial dem Innenministerium - während des
investigation until prosecution; Ermittlungsverfahrens bis zur Anklage-
erhebung:
Raina blvd 6, Raina blvd 6,
Riga, LV - 1533, Latvia Riga, LV - 1533, Lettland
Fax: 371.2.223853 Telefax: 371.2.223853
Tel.: 371.2.219263 Telefon: 371.2.219263
General Prosecutors office - during pre- dem Büro des Generalstaatsanwalts - wäh-
trial investigation until submitting the case rend des Ermittlungsverfahrens bis zum
to the court; Vorbringen des Falles vor Gericht:
0. Kalpaka blvd 6, 0. Kalpaka blvd 6,
Riga, LV - 1801, Latvia Riga, LV - 1801 , Lettland
Fax: 371.7.212231 Telefax: 371.7.212231
Tel.: 371.7.320085 Telefon: 371.7.320085
The Ministry of Justice - during the trial; dem Justizministerium - während des Ge-
richtsverfahrens:
BrMbas blvd 36, Brivibas blvd 36,
Riga, LV - 1536, Latvia Riga, LV - 1536, Lettland
Fax: 371.7.285575 Telefax: 371.7.285575
Tel.: 371.7.280437 Telefon: 371.7.280437
371.7.282607 371. 7 .282607
In pursuance of paragraph 2 of Article 16 In Anwendung des Artikels 16 Absatz 2
of the Convention, the Republic of Latvia des Übereinkommens verlangt die Repu-
requires that requests and annexed docu- blik Lettland, daß ihr die Ersuchen und die
ments shall be addressed accompanied by beigefügten Schriftstücke mit einer Über-
a translation into English language. setzung in die englische Sprache übermit-
telt werden.
In pursuance of Article 24 of the Conven- In Anwendung des Artikels 24 des
tion, the Republic of Latvia defines that, for Übereinkommens bezeichnet die Republik
the purposes of the Convention, the courts, Lettland die Gerichte, das Büro des Staats-
the Public Prosecutor's Office and the anwalts und die Polizei als Justizbehörden
police are deemed judicial authorities." im Sinne des Übereinkommens."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 771
Das Übereinkommen wird weiterhin nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
Moldau, Republik am 5. Mai 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte
in Kraft treten:
(Übersetzung)
«1. En vertu de l'artlcle 2 de la Conven- „1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens
tion, la Republique de Moldova de- erklärt die Republik Moldau, daß sie
clare qu'elle refusera l'entraide judi- die Rechtshilfe verweigern wird, falls
ciaire dans les cas ou:
- l'acte commis ne constitue pas une - die begangene Handlung keine
infraction en vertu de la legislation strafbare Handlung im Sinne der
de la Republique de Moldova; Rechtsvorschriften der Republik
Moldau darstellt;
- l'auteur de l'infraction ne porte pas - der Straftäter wegen der Gewäh-
de responsabilite penale pour rai- rung von Straffreiheit von der straf-
son d'amnistie; rechtlichen Verantwortlichkeit ent-
bunden ist;
- la responsabilite penale ne peut - eine Berufung auf die strafrechtliche
pas etre invoquee pour raison de Verantwortlichkeit wegen einer ge-
prescription prevue par la loi; setzlich vorgesehenen Verjährung
nicht möglich ist;
- lorsqu'apres avoir commis l'infrac- - der Straftäter nach Begehung der
tion, l'auteur a sombre dans un etat Straftat in einen Zustand anhalten-
de depression mentale continue qui der psychischer Depression verfal-
exclut la responsabilite penale; len ist, der eine strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit ausschließt;
- lorsqu'a l'encontre de la meme per- - gegen dieselbe Person wegen der-
sonne et pour la meme infraction, il selben strafbaren Handlung ein
y a une procedure penale en cours; Strafverfahren anhängig ist;
- lorsqu'a l'encontre de la meme per- - gegen dieselbe Person wegen der-
sonne et pour la meme infraction, selben strafbaren Handlung ein voll-
il y a un jugement executoire ou streckbares Urteil oder ein rechts-
une decision en vigueur du tribunal kräftiger Gerichtsbeschluß vorliegt,
mettant fin a la procedure. die das Verfahren beenden.
2. En vertu de l'article 5, paragraphe 1, 2. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Überein-
de la Convention, la Republique de kommens behält sich die Republik
Moldova declare se reserver le droit Moldau das Recht vor, Rechshilfe-
de n'executer des commissions roga- ersuchen um Durchsuchung und
toires aux fins de perquisitions et de Beschlagnahme von Gegenständen
saisie d'objet qu'aux conditions men- nur unter den in Artikel 5 Absatz 1
tionnees a l'article 5, paragraphe 1, Buchstaben a, b und c des Überein-
lettres (a), (b) et (c), de la Convention. kommens genannten Bedingungen zu
erledigen.
3. La R~publique de Moldova se reserve 3. Die Republik Moldau behält sich das
le droit de ne pas executer les Recht vor, die in Artikel 13 Absatz 2
demandes d'entraide judiciaire pre- des Übereinkommens vorgesehenen
vues a l'article 13, paragraphe 2, de la Rechtshilfeersuchen nicht zu erledigen.
Convention.
4. En vertu de l'article 15, paragraphe 6, 4. Nach Artikel 15 Absatz 6 des Überein-
de la Convention, la Republique de kommens erklärt die Republik Moldau,
Moldova declare que les demandes daß die Rechtshilfeersuchen dem
d'entraide judiciaire doivent etre Ministerium der Justiz oder der Gene-
adressees au Ministere de la Justice ralstaatsanwaltschaft zu übermitteln
ou au Bureau du Procureur General. sind.
5. En vertu de l'article 16, paragraphe 2, 5. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Überein-
de la Convention, la Republique de kommens erklärt die Republik Moldau,
Moldova declare que les demandes daß die Rechtshilfeersuchen und die
d'entraide judiciaire et les pieces beigefügten Schriftstücke entweder in
annexees soient redigees soit dans moldauischer Sprache oder in einer
la langue moldave, soit dans une der offiziellen Sprachen des Europa-
des langues officielles du Conseil de rats abzufassen oder in eine dieser
l'Europe ou traduites dans une de ces Sprachen zu übersetzen sind.
langues.
6. En vertu de l'article 24 de la Con- 6. Nach Artikel 24 des Übereinkommens
vention, la Republique de Moldova erklärt die Republik Moldau, daß sie in
declare considerer, au sens de la bezug auf die Republik Moldau die
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Convention europeenne d'entraide erstinstanzlichen Gerichte (judecatori-
judiciaire en matiere penale, les cours ile), die Gerichte (tribunalele), das
de premiere instance (judecatoriile), Berufungsgericht (Curtea de Apel),
les tribunaux (tribunalele), la Cour den Obersten Gerichtshof (Curtea
d'Appet (Curtea de Apel), la Cour Suprema de Justitia), das Ministerium
Suprema de Justice (Curtea Suprema der Justiz (Ministeru/ Justitia), die
de Justitia), le Ministare de la Justice Generalstaatsanwaltschaft (Procura-
(Ministerul Justitia), le Bureau du Pro- tura Generala) und die Organe der
cureur General (Procuratura Generala) Generalstaatsanwaltschaft der Repu-
et les organes du Procureur General blik Moldau (organele procuraturii
de la Republique de Moldova (orga- Republicii Moldova) als Justizbehör-
nele procuraturii Republicii Moldova), den im Sinne des Europäischen Über-
comme autorites judiciaires pour la einkommens über die Rechtshilfe in
Republique de Moldova.» Strafsachen betrachtet."
II.
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Überein-
kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Lettland am 31. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. Juli 1997 (BGBI. II S. 1525) und vom 29. August 1997 (BGBI. II S. 1818).
Bonn, den 16. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er .
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 16. März 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
mit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seines Vorbehalts notifiziert,
den es am 14. November 1950 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu der Kon-
vention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völker-
mordes (BGBI. 1954 II S. 729) zu Artikel IX d~r Konvention gemacht hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 26. Januar 1998 (BGBI. II S. 223).
Bonn, den 16. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 773
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 16. Märi 1998
Das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 ll S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II
S. 1104) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Laos, am 21. Dezember 1997
Demokratische Volksrepublik
Vietnam am 2. Februar 1998
nach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. No-
vember 1997 angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"[The Government of Viet Nam declares ,,[Die Regierung von Vietnam bringt Vor-
its reservation to] article 22, paragraph 2 behalte zu] Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe b
point b on Extradition and article 31, para- (über die Auslieferung) und zu Artikel 31
graph 2 on Dispute settlement of the Abs. 2 (über die Beilegung von Streitig-
Convention on Psychotropic Substances, keiten) des Übereinkommens von 1971
1971 !' über psychotrope Stoffe [an]."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 235).
Bonn, den 16. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 16. März 1998
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Arti-
kel 53 Abs. 2 für
Libanon am 25. Mai 1998
In Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 16. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 773
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 16. Märi 1998
Das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 ll S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II
S. 1104) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Laos, am 21. Dezember 1997
Demokratische Volksrepublik
Vietnam am 2. Februar 1998
nach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. No-
vember 1997 angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"[The Government of Viet Nam declares ,,[Die Regierung von Vietnam bringt Vor-
its reservation to] article 22, paragraph 2 behalte zu] Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe b
point b on Extradition and article 31, para- (über die Auslieferung) und zu Artikel 31
graph 2 on Dispute settlement of the Abs. 2 (über die Beilegung von Streitig-
Convention on Psychotropic Substances, keiten) des Übereinkommens von 1971
1971 !' über psychotrope Stoffe [an]."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 235).
Bonn, den 16. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 16. März 1998
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Arti-
kel 53 Abs. 2 für
Libanon am 25. Mai 1998
In Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 16. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 1998
Das in Bamako am 10. Februar 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 10. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Selbsthilfefonds Dogonland 11, Notprogramm Mali-Nord 11, Straße Kati - Kita,
Office du Niger 111/N'Debougou 11, BNDA VI, Förderung des Primarschulwesens (SIP))
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist:
und
die Regierung der Republik Mali - a) bis zu 2 400 000,- DM (in Worten: zwei Millionen vierhun-
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Selbsthilfe-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fonds Dogonland II",
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mali, Mark) für das Vorhaben „Notprogramm Mali-Nord II",
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch c) bis zu 24 600 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Mi)lionen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sechshunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
zu vertiefen, ,,Straße Kati - Kita",
d) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Mark) für das Vorhaben „Office du Niger 111, N'Debougou II",
die Grundlage dieses Abkommens ist,
e) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Mark) für das Vorhaben „Ländliche Entwicklungsbank BNDA,
in der Republik Mali beizutragen - Kreditlinie VI",
f) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark) für das Vorhaben „Förderung des Primarschulwesens
(SIP)".
Artikel 1 .
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt er-
es der Regierung der Republik Mali unter Bezugnahme auf die möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
Regierungsverhandlungen vom 2. bis 4. Juli 1997, von der für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungs- treuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-
beiträge in Höhe von bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben dieses Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998 775
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh- Artikel 3
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
ersetzt werden. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Mali erhoben werden.
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Artikel 4
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), und dem von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
vorschriften unterliegen. unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Genehmigungen.
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
Artikel 5
schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bamako am 10. Februar 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Prinz
Für die Regierung der Republik Mali
Yoro Diakite
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-costaricanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 18. März 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November
1997 zu dem Vertrag vom 13. September 1994 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa
Rica über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1997 II S. 1830) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 12
Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 24. März 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. Februar 1998 in
San Jose ausgetauscht worden.
Bonn, den 18. März 1998
,
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,20 DM.
Postvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 19. März 1998
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II
S. 303; 1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Guyana am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 16).
Bonn, den 19. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
•