Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 9. März 1998
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBI. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;
1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 1. Juli 1997
wieder in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich hatte am 5. Dezember 1984
mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 seinen Austritt aus der vorbezeichneten
Organisation erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. November 1986 (BGBI. II S. 1024) und vom 27. Januar 1994 (BGBI. II S. 327).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
Vom 9. März 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBI. 1960 II S. 2397) ange-
brachten Vor b eh a I t s zu Artikel 10 Abs. 2 und 3 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Februar 1970 (BGBI. ll"S. 108) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 9. März 1998
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBI. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;
1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 1. Juli 1997
wieder in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich hatte am 5. Dezember 1984
mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 seinen Austritt aus der vorbezeichneten
Organisation erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. November 1986 (BGBI. II S. 1024) und vom 27. Januar 1994 (BGBI. II S. 327).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
Vom 9. März 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBI. 1960 II S. 2397) ange-
brachten Vor b eh a I t s zu Artikel 10 Abs. 2 und 3 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Februar 1970 (BGBI. ll"S. 108) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Ubereinkünfte und die ·zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 16 Seiten 2 ,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 30,75 DM (28,00 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver\agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 31,85 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Zollbehandlung von Paletten,
die im internationalen Verkehr verwendet werden
Vom 9. März 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von
Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBI. 1964 II S. 406)
angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 11 Abs. 2 und 3 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. März 1972 (BGBI. II S. 243) und vom 27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 83).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Gesetz
zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
Vom 8. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Dem in Amsterdam am 2. Oktober 1997 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte einschließlich
der 13 Protokolle sowie den von der Konferenz der Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlußakte vom
selben Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle sowie
die Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Amsterdam nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 387
Vertrag
von Amsterdam
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Griechischen Republik:
Herr Theodoros P a n g a I o s ,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Majestät der König von Spanien:
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Herr Juan Abel M a t utes,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Griechischen Republik,
der Präsident der Französischen Republik:
Seine Majestät der König von Spanien, e
Herr Hubert V d r i n e,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Französischen Republik, die Kommission, die nach Artikel 14 der Verfassung Irlands
ermächtigt ist, die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten
Irlands wahrzunehmen und auszuüben:
die Kommission, die nach Artikel 14 der Verfassung Irlands
ermächtigt ist, die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten Herr Raphael P. Burke,
Irlands wahrzunehmen und auszuüben, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Italienischen Republik:
der Präsident der Italienischen Republik,
Herr Lamberto D i n i ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Herr Jacques F. Po o s,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Vizepremierminister,
Minister für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
der Bundespräsident der Republik Österreich, Zusammenarbeit;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
der Präsident der Portugiesischen Republik,
Herr Hans van Mierlo,
Stellvertretender Ministerpräsident
der Präsident der Republik Finnland, und Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Bundespräsident der Republik Österreich:
Seine Majestät der König von Schweden,
Herr Wolfgang S c h ü s s e I ,
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß- und Vizekanzler;
britannien und Nordirland
der Präsident der Portugiesischen Republik:
haben beschlossen, den Vertrag über die Europäische Union, Herr Jaime Ga m a ,
die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften Minister für auswärtige Angelegenheiten;
sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,
der Präsident der Republik Finnland:
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Frau Tarja Ha Ionen,
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Majestät der König der Belgier:
Seine Majestät der König von Schweden:
Herr Erik D e r y c k e ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Frau lena Hjel m-Wal len,
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
Herr Niels Helveg Petersen, britannien und Nordirland:
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Herr Douglas Henderson,
Staatsminister,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Common-
wealth-Fragen;
Dr. Klaus K i n k e 1,
Bundesminister des Auswärtigen diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig gefunde-
und Stellvertreter des Bundeskanzlers; nen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Erster Teil Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwande-
rung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Krimina-
Sachliche Änderungen lität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
- die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands
Artikel 1 und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwie-
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe weit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und
dieses Artikels geändert. Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren
sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der
1. Nach dem dritten Erwägungsgrund wird folgender Erwä- Gemeinschaft sicherzustellen.
gungsgrund eingefügt:
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags
,,In Bestätigung der Bedeutung, die sie den sozialen Grund- entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der
rechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsi-
Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der diaritätsprinzips, wie es in Artikel 3b des Vertrags zur Grün-
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeit- dung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirk-
nehmer von 1989 festgelegt sind,". licht."
2. Der bisherige siebte Erwägungsgrund erhält folgende Fas- 6. Artikel C Absatz 2 erhält folgende Fassung:
sung:
„Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von
„In dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen
Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungs-
des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fort- politik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz
schritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durch-
verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirt- führung der betreffenden Politiken sicher."
schaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf
anderen Gebieten einhergehen,". 7. Artikel E erhält folgende Fassung:
3. Der bisherige neunte und zehnte Erwägungsgrund erhalten „Artikel E
folgende Fassung: Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission,
,,Entschlossen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheits- der Gerichtshof und der Rechnungshof üben Ihre Befug-
politik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7 nisse nach Maßgabe und Im Sinne der Verträge zur
auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Vertei- Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der
digungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidi- nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder
gung führen könnte, und so die Identität und Unabhängig- Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des
keit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fort- vorliegenden Vertrags andererseits aus."
schritt in Europa und in der Welt zu fördern,".
8. Artikel F wird wie folgt geändert: '
,,Entschlossen, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Ge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
währleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau
eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ,,(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit,
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu för- der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und
dern,". Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese
Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."
4. Artikel A Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender
„Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung
neuer Absatz 3 wird eingefügt:
einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der
die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürger- ,,(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mit-
nah getroffen werden." gliedstaaten." ·
5. Artikel B erhält folgende Fassung: 9. Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefügt:
„Artikel B „Artikel F.1
Die Union setzt sich folgende Ziele: (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder
- die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fort- der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
schritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie Parlaments kann der Rat, der In der Zusammensetzung der
die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen,
Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von In
Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirt- Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mit-
schaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch gliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffe-
Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf nen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maß- (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der
gabe dieses Vertrags umfaßt; Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte
- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses
insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, ein-
Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7 schließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung
auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die
Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die
Verteidigung führen könnte; Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
- die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
Angehörigen ihrer Mitgli~dstaaten durch Einführung einer des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall
Unionsbürgerschaft; weiterhin verbindlich.
- die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum (3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifi-
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Ver- zierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene
bindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 · 389
Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Artikel J.3
Änderungen eingetreten sind.
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die
(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und
Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidi-
des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von gungspolitischen Bezügen.
anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem (2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strate-
Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht gien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Inter-
entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der essen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durch-
gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, zuführen sind.
der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung,
Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 bereitzustellenden Mittel anzugeben.
ausgesetzt werden.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung
(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäi- der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforder-
sche Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab- lichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäi-
gegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mit- schen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien.
glieder."
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Stra-
10. Titel V erhält folgende Fassung: tegien und führt diese durch, indem er insbesondere
„Titel V gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte
annimmt.
Bestimmungen
über die Gemeinsame Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirk-
Außen- und Sicherheitspolitik sames Vorgehen der Union Sorge.
Artikel J.1 Artikel J.4
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemein- (1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame
same Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Be- Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine
reiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In
folgendes zum Ziel hat: den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die
der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die
- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegen-
Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre
den Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrt-
Durchführung festgelegt.
heit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen; (2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen
Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand
- die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren For-
einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die
men;
Grundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforder-
- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der Inter- lichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß
nationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der (3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitglied-
Schlußakte von Helsinki und den Zielen der Charta von staaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bin-
Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außen- dend.
grenzen betreffen;
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit; Vorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicher-
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und heitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer
Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschen- gemeinsamen Aktion zu unterbreiten.
rechte und Grundfreiheiten. (5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme,
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird
Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorhe-
der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. rige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur
vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegen- bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates
seitige politische Solidarität zu stärken und weiterzu- auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
entwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Inter-
essen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als (6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwick-
kohärente Kraft in den internationalen. Beziehungen scha- lung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates
den könnte. können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der
allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderli-
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge. chen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitglied-
staat unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
Artikel J.2
(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der
Die Union verfolgt die in Artikel J.1 aufgeführten Ziele Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwie-
durch rigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach
- Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leit- angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Wider-
linien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, spruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder
ihrer Wirksamkeit schaden.
- Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
Artikel J.5
- Annahme gemeinsamer Aktionen,
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den
- Annahme gemeinsamer Standpunkte,
gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union
- Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitglied- für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer
staaten bei der Führung ihrer Politik. Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Stand- (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren
punkten in Einklang steht. Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der
Artikel J.6 Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach die-
sem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von
und diese nicht behindert.
allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige
Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaa- (5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen
ten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union Bestimmungen nach Artikel N überprüft.
durch konzertiertes und konvergierendes Handeln mög-
lichst wirksam zum Tragen kommt. Artikel J.8
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der
Artikel J.7
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem
sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen,
Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser
wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union In
Verteidlgungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört,
Internationalen Organisationen und auf Internationalen Kon-
die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls
ferenzen dar.
der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem
Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß (3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unter-
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. stützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
Die Westeuropäische Union (WEU) Ist Integraler Bestandteil
der Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den (4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den
Zugang zu einer operativen Kapazität Insbesondere im Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz
Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nach-
der Festlegung der verteldlgungspolltischen Aspekte der folgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unter-
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem stützt.
Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Bezie- (5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere
hungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Inte- politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.
gration der WEU in die Union, falls der Europäische Rat dies
beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, Artikel J.9
einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrecht-
lichen Vorschriften anzunehmen. (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in inter-
nationalen Organisationen und auf internationalen Konfe-
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den renzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte
besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungs- ein.
politik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflich-
tungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Ver- In den internationalen Organisationen und auf internationa-
teidigung in der Nordatlantlkvertragsorganisation (NATO) len Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertre-
verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist ten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für
vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemein- die gemeinsamen Standpunkte ein.
samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels J.4
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidi- Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internatio-
gungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als ange- nalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen
messen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten
Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt. laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats
wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und
friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten.
Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maß- Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheits-
nahmen ein. rats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta
(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen
Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungs- der Union einsetzen.
politische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.
Artikel J.10
Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von
Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in bezug auf die WEU bei Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in
in Anspruch nimmt. dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie
ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stim-
Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen
men sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom
der Union über die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszu-
Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und
arbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitglied-
gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
staaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden
Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informations-
Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelun- austausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an
gen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden der Durchführung des Artikels Sc des Vertrags zur Grün-
Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt dung der Europäischen Gemeinschaft.
an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilneh-
men können. Artikel J.11
Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wich-
diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Ver- tigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellun-
pflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt. gen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 391
achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unter-
Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäi- stützt wird, durch einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu
sche Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Über-
regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicher- einkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines ein-
heitspolitik der Union unterrichtet. stimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes 1__
geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlun-
erklärt, daß in seinem Land bestimmte verfassungsrecht-
gen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aus-
liche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch
sprache über die Fortschritte bei der Durchführung der
eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Mitglieder des Rates können übereinkommen, daß die
Übereinkunft für sie vorläufig gilt.
Artikel J.12
(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.
mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten. Artikel J.15
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung not- Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung
wendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches
der Kommission gder eines Mitgliedstaats innerhalb von Komitee die internationale Lage in den Bereichen der
48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf
eine außerordentliche Tagung des Rates ein. Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat
gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei.
Artikel J.13 Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politi-
(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat ein- ken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsit-
stimmig gefaßt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder zes und der Kommission.
vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser
Beschlüsse nicht entgegen. Artikel J.16
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die
seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den
Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht ver- Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und
pflichtet, den Beschluß durchzuführen, akzeptiert jedoch, Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung,
daß der Beschluß für die Union bindend ist. Im Geiste Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen
gegenseitiger Solidarität unterläßt der betreffende Mitglied- beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im
staat alles, was dem auf diesem Beschluß beruhenden Vor- Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.
gehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte,
und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Stand- Artikel J .17
punkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese
Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Arti- Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten
kel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi- im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
schen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der beteiligt.
Beschluß nicht angenommen.
Artikel J.18
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qua-
lifizierter Mehrheit, wenn er (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis
153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gründung
- auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemein- der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmun-
same Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt gen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwen-
oder andere Beschlüsse faßt, dung.
- einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den
Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts faßt. Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Grün- entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäi-
den der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die schen Gemeinschaften.
Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der
Beschluß abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat
Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfa:ls zu
kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur
Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften,
einstimmigen Beschlußfassung an den Europäischen Rat
mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit
verwiesen wird.
militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti- von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes
kel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi- beschließt.
schen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit
einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, wel- In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haus-
che die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern halts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie
umfassen. nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mit-
gliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine
verteidigungspolitischen Bezügen förmliche Erklärung nach Artikel J.13 Absatz 1 Unterab-
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehr- satz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finan-
heit seiner Mitglieder. zierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen
oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
Artikel J.14
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf
Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der
internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat Europäischen Gemeinschaften gehen."
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
11. Titel VI erhält folgende Fassung: in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren,
und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fach-
„Titel VI
wissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren
Bestimmungen Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter
über die polizeiliche und Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwi-
Artikel K.1 schen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehör-
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemein- den, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der orga-
schaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem nisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusam-
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes menarbeiten;
Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und
Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.
und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt
sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und Artikel K.3
bekämpft.
Das gemeinsam~ Vorgehen im Bereich der justitiellen
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämp- Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:
fung der - organisierten oder nichtorganisierten - Krimina-
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenar-
lität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels
beit zwischen den zuständigen Ministerien und den
und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen-
Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der
und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit
Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Voll-
sowie des Betrugs im Wege einer
streckung von Entscheidungen;
- engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mit-
zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl
gliedstaaten;
unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäi-
schen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln K.2 und c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils gelten-
K.4; den Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander,
soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit
- engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie
erforderlich ist;
anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach
Artikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4; d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mit-
gliedstaaten;
- Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten
nach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Fest-
legung von Mindestvorschriften über die Tatbestand-
Artikel K.2 merkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den
Bereichen organisierte Krimininalität, Terrorismus und
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizei-
illegaler Drogenhandel.
lichen Zusammenarbeit schließt ein:
a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behör- Artikel K.4
den einschließlich der Polizei, des Zolls und. anderer Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und inner-
spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitglied- halb welcher Grenzen die in den Artikeln K.2 und K.3
staaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Auf- genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines
deckung und Ermittlung; anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit
b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und dessen Behörden tätig werden dürfen.
Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließ-
lich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Artikel K.5
Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zustän-
insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die digkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der
entsprechenden Vorschriften über den Schutz perso- öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicher-
nenbezogener Daten zu beachten sind; heit.
c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in Artikel K.6
den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch
(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und
von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von
konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr
Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische For-
Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine
schung;
Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungs-
d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechni- stellen.
ken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender For-
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeig-
men der organisierten Kriminalität.
neten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den
und geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines
Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor: Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das
Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt
Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen wird;
gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unter-
b) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und
stützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen.
und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermitt-
Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hin-
lungsmaßnahmen zu fördern;
sichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, über-
b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol lassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl
ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mit- der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirk-
gliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen sam;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 393
c) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit (6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Recht-
den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnah- mäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei
me von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommissi-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese on wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Form-
Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirk- vorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei
sam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Maßnah- seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder
men an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz
Unionsebene erforderlich sind; vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten
nach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.
d) Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur
Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor- (7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle
schriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die ent- Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Aus-
sprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetz- legung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Ab-
ten Frist ein. satz 2 angenommenen Rechtsakte zuständig, die der Rat
nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner
Sofern in den übereinkommen nichts anderes vorgese- Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Fer-
hen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte ner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitig-
der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mit- keiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
gliedstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach
übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von Artikel K.6 Absatz 2 Buchstabe d erstellten übereinkommen
zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.
zuständig.
(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehr- Artikel K.8
heit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordi-
Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kom- nierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordi-
men mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zu- nierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
stande, welche die Zustimmung von mindestens zehn - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellung-
Mitgliedern umfassen. nahmen an den Rat zu richten;
(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehr- - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung
heit seiner Mitglieder. der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der
Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 genannten Berei-
Artikel K.7 chen beizutragen.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbei-
entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedin- ten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.
gungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit
und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, Artikel K.9
über die Auslegung der übereinkommen nach diesem Titel
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisa-
und über die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehöri-
tionen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie
gen Durchführungsmaßnahmen.
vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unter- gemeinsamen Standpunkte.
zeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem spä-
Die Artikel J.8 und J.9 sind sinngemäß auf die unter diesen
teren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit
Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.
des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1
anerkennen. Artikel K.10
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 In Übereinkünften nach Artikel J.14 können Angelegen-
abgibt, bestimmt, daß heiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.
a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Artikel K.11
Rechts angefochten werden können, eine Frage, die (1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine
sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich Maßnahme nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d
auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellun-
nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabent- gnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann
scheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb
darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält, dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat
b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem beschließen.
schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das
Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Europäische Parlament regelmäßig über die in den Berei-
Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentschei- chen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
dung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung da-
rüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. (3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Emp-
fehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel
eine Erklärung nach ·Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, genannten Bereichen.
beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze.
einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Artikel K.12
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vor-
Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mit- behaltlich der Artikel K.15 und K.16 ermächtigt werden, die
gliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der in den Verträgen vorgesehenen Organe, Verfahren und
Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsich-
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. tigte Zusammenarbeit
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
a) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft schaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-
sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt, Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat
nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
b) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln (4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen
kann. Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf
die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit
Europäischen Gemeinschaften gehen.
qualifizierter Mehrheit beschließt, auf Antrag der betreffen-
den Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission
Artikel K.14
ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird
auch dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines
Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parla-
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Grün-
ments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in
den der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die
Artikel K.1 genannten Bereichen unter Titel III a des Vertrags
Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und
Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung.
gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die
festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Be-
Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den Europäi-
schluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
schen Rat verwiesen wird.
anzunehmen."
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti-
12. Folgender neuer Titel wird eingefügt:
kel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit „Titel Via
einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, wel- Bestimmungen
che die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern über eine verstärkte Zusammenarbeit
umfassen.
Artikel K.15
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit
nach diesem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die
Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäi-
Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfeh- schen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und
lung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammen-
für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betref- arbeit
fenden Zusammenarbeit anschließen kann. Innerhalb von a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern
vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet und ihre Interessen zu schützen und ihnen zu dienen;
entscheidet der Rat über den Antrag und über die spezi-
fischen Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entschei- b) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheit-
dung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt lichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;
mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele
gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluß an und setzt der genannten Verträge mit den darin festgelegten ein-
eine Frist für dessen Überprüfung. Für die Zwecke die- schlägigen Verfahren nicht erreicht werden konnten;
ses Absatzes beschließt der Rat nach Maßgabe des Arti-
d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;
kels K.16.
e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maß-
(4) Die Artikel K.1 bis K.13 gelten für die verstärkte
gabe der sonstigen Bestimmungen der genannten
Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn, daß in
Verträge getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;
diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 etwas
anderes bestimmt ist. f) die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen
der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitglied-
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-
staaten nicht beeinträchtigt;
schen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichts-
hofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet,
dieser Zuständigkeit finden auf die Absätze 1, 2 und 3 sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen,
Anwendung. sofern sie dem Grundbeschluß und den in jenem Rah-
men bereits gefaßten Beschlüssen nachkommen;
(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls
zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rah- h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien
men der Europäischen Union unberührt. · nach Artikel Sa des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft und Artikel K.12 dieses Vertrags
Artikel K.13 genügt und vom Rat nach den darin festgelegten Ver-
fahren genehmigt wird.
(1) Die Artikel 137, 138, 138e, 139 bis 142, 146, 147, Arti-
kel 148 Absatz 3 sowie die Artikel 150 bis 153, 157 bis 163, (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind,
191 a und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen die Rechtsakte und Beschlüsse an, die. für die Durchführung
Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, ange-
diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. nommen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser
Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durch-
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den
führung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im
Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche
Wege.
entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäi-
schen Gemeinschaften. Artikel K.16
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der (1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die
Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu für die Durchführung der Zusammenarbeit nach Artikel K.15
Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen
mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Grün-
etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben dung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des
nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemein- Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch neh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 395
men nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten „entschlossen, durch umfassenden Zugang zur Bildung und
Mitgliedstaaten an der Beschlußfassung teil. Als qualifizierte durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen
Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,".
betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Ab-
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
satz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich „Artikel 2
allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung
(2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und
ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungs- Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den
kosten der Organe, werden von den beteiligten Mitglied- Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken und
staaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische,
anderes beschließt. ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirt-
schaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein
Artikel K.17
hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Män-
Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäi- nern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachs-
sche Parlament regelmäßig über die Entwicklung der durch tum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Kon-
diesen Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit." vergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an
Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die
13. Artikel L erhält folgende Fassung:
Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den
„Artikel L wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solida-
rität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern."
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Grün- 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl a) Der bisherige Wortlaut wird numeriert und wird Absatz 1.
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-
meinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs b) In dem jetzigen Absatz 1 erhält Buchstabe d folgende
der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Fassung: ·
Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses
,,d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Per-
Vertrags:
sonenverkehrs nach Titel llla;".
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Grün-
c) In dem jetzigen Absatz 1 wird nach dem Buchstaben h
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im
folgender neuer Buchstabe i eingefügt:
Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- ,,i) die Förderung der Koordinierung der Beschäfti-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver- gungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemein- Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwick-
schaft; lung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;".
b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Arti- d) In dem jetzi§en Absatz 1 wird der bisherige Buchstabe i
kels K.7; Buchstabe j, und die nachfolgenden Buchstaben wer-
den entsprechend umnumeriert.
c) die Bestimmungen des Titels Via nach Maßgabe des
Artikels 5a des Vertrags zur Gründung der Eu'ropäischen e) Folgender Absatz wird angefügt:
Gemeinschaft und des Artikels K.12 dieses Vertrags;
,,(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten
d) Artikel F Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu
sofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur beseitigen und die Gleichstellung von Männern und
Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Frauen zu fördern."
Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
e) die Artikel L bis S."
„Artikel 3c
14. In Artikel N wird Absatz 2 gestrichen und In Absatz 1 entfällt
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der
die Numerierung.
Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten
15. Artikel O Absatz 1 erhält folgende Fassung: Gemeinschaftspolitiken und -maßnehmen insbesondere zur
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen
„Jeder europäische Staat, der die in Artikel F Absatz 1
werden."
genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied
der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; 5. Folgender Artikel wi.rd eingefügt:
dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommissi-
„Artikel 5a
on und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder be- (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
schließt." eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vor-
behaltlich der Artikel K.15 und K.16 des Vertrags über die
16. Dem Artikel S wird folgender neuer Absatz angefügt:
Europäische Union ermächtigt werden, die in diesem Ver-
„Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses trag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in
Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache ver- Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammen-
bindlich." arbeit
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemein-
schaft fallenden Bereiche betrifft;
Artikel 2
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt;
wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
c) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Dis-
1. In der Präambel wird nach dem achten Erwägungsgrund kriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitglied-
folgender Erwägungsgrund angefügt: staaten bedeutet;
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiese- 9. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nen Befugnisse nicht überschreitet und
,,(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unions-
e) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels bürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbe- besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale
werbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt. Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit 10. Artikel 8a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und ,,(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Aus-
nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. übung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Grün- diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er
den der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die gemäß dem Verfahren des Artikels 189b. Der Rat beschließt
Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig."
Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. 11. Dem Artikel 8d wird folgender Absatz angefügt:
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die
,,Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Arti-
Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den in der
kel 248 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagen-
Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder
den Rat verwiesen wird.
in Artikel 4 genannt sind, und eine Antwort in derselben
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Sprache erhalten."
Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begründen, können 12. Artikel 51 erhält folgende Fassung:
einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen
entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kom- „Artikel 51
mission keinen \!orschlag vor, so unterrichtet sie die betrof- Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-
fenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gründe dafür an. kels 189b die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen
nach diesem Artikel anschließen will, tellt dem Rat und der Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er Insbesondere ein
Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem System ein, welches aus- und einwandernden Arbeit-
Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine nehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen
folgendes sichert:
Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom
Tag der Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen
über den Antrag und über die spezifischen Regelungen, die lnnerstaatllchen Rechtsvorschriften berücksichtigten
sie gegebenenfalls für notwendig hält. Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des
Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der
(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten Im Rahmen Leistungen;
der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Be-
schlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die In den
dieses Vertrags, sofern In diesem Artikel und In den Artl- Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
keln K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische Union Der Rat beschließt Im Rahmen des Verfahrens des Arti-
nichts anderes bestimmt ist. kels 189b einstimmig."
(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des 13. Artlkel.56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
,,(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
Union unberührt."
Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschrif-
6. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ten."
,,Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189b Rege- 14. Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
lungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen." ,,(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem
Verfahren des Artikels 189b Richtlinien zur Koordinierung
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
„Artikel 6a ten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätig-
keiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Ver- Artikels 189b einstimmig über Richtlinien, deren Durch-
trags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die führung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung
Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den
Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit."
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexu- 15. Felgender Titel wird im Dritten Teil eingefügt:
ellen Ausrichtung zu bekämpfen." „Titel llla
8. Folgender Artikel wird am Ende des Er~ten Teils eingefügt: Visa, Asyl, Einwanderung und andere
Politiken betreffend den freien Personenverkehr
„Artikel 7d
Artikel 73i
Unbeschadet qer Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht
des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaft- Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der
lichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Sicherheit und des Rechts erläßt der Rat
Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkraft-
des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die treten des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Arti-
jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Ver- kel 7a in Verbindung mit unmittelbar damit zusammen-
trags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für hängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die
das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwande-
ihren Aufgaben nachkommen können." rung nach Artikel 73j Nummern 2 und 3, Artikel 73k
------------------------------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 397
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitglied-
sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der staaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der
Kriminalität nach Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags Flüchtlingseigenschaft;
über die Europäische Union;
2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene
b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwande- Personen in folgenden Bel'eichen:
rung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen
a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz
dritter Länder nach Artikel 73k;
von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die
c) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und
in Zivilsachen nach Artikel 73m; von Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen;
d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung
der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 73n; b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Bela-
stungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und
e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen
vertriebenen Personen und den Folgen dieser Auf-
Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhü-
nahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
tung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach
dem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes 3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Be-
·Maß an Sicherheit abzielen. reichen:
Artikel 73j a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie
Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für
Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 730 einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten einschließlich solcher zur Familienzusammen-
des Vertrags von Amsterdam führung, durch die Mitgliedstaaten;
1. Maßnahmen, die nach Artikel 7a sicherstellen, daß Per- b) illegale Einwanderung und Illegaler Aufenthalt,
sonen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige einschließlich der Rückführung solcher Personen,
dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
nicht kontrolliert werden;
4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedin-
2. Maßnahmen bezügllch des Überschreitens der Außen- gungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter
grenzen der Mltglledstaaten, mit denen folgendes fest- Länder, die sich rechtmäßig In einem Mitgliedstaat auf-
gelegt wird: halten, In anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.
a) Normen und Verfahren, die von den Mltglledstaaten Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4
bei der Durchführung der Personenkontrollen an beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht
diesen Grenzen einzuhalten sind; daran, In den betreffenden Bereichen Innerstaatliche
b) Vorschriften Ober Visa für geplante Aufenthalte von Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit die-
höchstens drei Monaten einschließlich sem Vertrag und mit Internationalen Übereinkünften verein-
bar sind.
Q der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen Im Besitz Der vorgenannte Fünfjahreszeltraum gilt nicht für nach
eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Num-
deren Staatsangehörige von dieser Vlsumpfllcht mer 4 zu beschließende Maßnahmen.
befreit sind;
Artikel 731
ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Vi-
sumerteilung durch die Mitgliedstaaten; (1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhal-
iii) der einheitlichen Visumgestaltung; tung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum. Sicherheit.
3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer
denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsan-
der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von gehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbe-
höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen. schadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitglied-
Artikel 73k staaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von
höchstens sechs Monaten beschließen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 730
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten Artikel 73m
des Vertrags von Amsterdam
Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammen-
1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom arbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen,
28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967" die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des
Ober die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlä- Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 730 zu treffen
gigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden sind, schließen ein:
Bereichen:
a) Verbesserung und Vereinfachung
a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines drit- gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
ten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweis-
b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewer- mitteln;
bern in den Mitgliedstaaten;
- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und
c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staats- außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
angehörigen dritter Länder als Flüchtlinge; delssachen;
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten Artikel 73q
geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Ver-
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des
meidung von Kompetenzkonflikten;
Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des
c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Abwicklung von Zivilterfahren, erforderlichenfalls durch Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Protokolls über die Position des Ver-
geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. einigten Königreichs und Irlands und des Protokolls über die
Position Dänemarks."
Artikel 73n
16. In Artikel 75 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 730 Fassung:
Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den ent-
sprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaa- ,,(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter
ten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammen- Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß
arbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des
zu gewährleisten. Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschus-
ses der Regionen."
Artikel 730
17. In Artikel 100a werden die Absätze 3, 4 und 5 durch fol-
(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums gende Absätze ersetzt:
von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amster-
dam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf ,,(3) Die Kommission geht In Ihren Vorschlägen nach Ab-
Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des satz 1 In den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt-
Europäischen Parlaments. schutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutz-
niveau aus und berücksichtigt dabei Insbesondere alle auf
(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklun-
- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der gen. Im Rahmen Ihrer jeweiligen Befugnisse streben das
Kommission; die Kommission prüft jeden Antrag eines Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag (4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kom-
unterbreiten soll; mission eine Harmonislerungsmaßnahme erlassen hat, für
- faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäi- erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten,
schen Parlaments einen Beschluß, wonach auf alle Berei- die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36
che oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestim-
das Verfahren des Artikels 189b anzuwenden ist und die
mungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kom-
Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs
mission mit.
angepaßt werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat,
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in
der es nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme
Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten
durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf
Maßnahmen vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrags
neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaat-
von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
liche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-
Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für
päischen Parlaments beschlossen.
diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlaß der Harmoni-
(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 73j sierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht
Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maß- genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre
nahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Einführung der Kommission mit.
Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten
des Artikels 189b beschlossen. nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die
betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen
Artikel 73p oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel
zur willkürlichen Diskriminierung und eine versch,leierte
(1) Artikel 177 findet auf diesen Titel unter folgenden
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Umständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage
darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts
der Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Aus-
behindern.
legung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der
Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Ent-
bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Ent- scheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten
scheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner- einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
staatlichen Rechts angefochten werden können, so legt Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwie-
dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung rigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die
vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mit-
Urteils für erforderlich hält. gliedstaat mitteilen, daß der in diesem Absatz genannte
(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidun- Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von
gen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 73j bis zu sechs Monaten verlängert wird.
Nummer 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffent- (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet,
lichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzel-
betreffen. staatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen,
(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kön- so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpas-
nen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels sung dieser Maßnahme vorschlägt.
oder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Orga- (8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor
ne der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Ent- bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war,
scheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der
gilt nicht für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat
rechtskräftig geworden sind. entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 399
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach
und 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht
Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mit-
der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gliedstaaten im lichte der beschäftigungspolitischen Leitli-
die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. nien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfeh-
(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind lung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlun-
in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, gen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund
welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.
mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten
Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen." gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über
18. Die Artikel 100c und 100d werden aufgehoben. die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und über die
Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
19. Folgender Titel wird nach Titel VI eingefügt:
„Titel Via Artikel 109r
Beschäftigung Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
Artikel 109n ses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaß-
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach nahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäfti-
Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förde- gungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf
rung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähig- abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten
keit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärk- Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gut-
te hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu achten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern
reagieren, um die Ziele des Artikels B des Vertrags über die und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere
Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Ver- durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
trags zu erreichen.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der
Artikel 1090 Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungs- ein.
politik im Einklang mit den nach Artikel 103 Absatz 2 ver- Artikel 109s
abschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mit-
Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Par-
gliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in
laments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender
Artikel 109n genannten Ziele bei.
Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäfti-
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der gungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der
Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Inter- Ausschuß hat folgende Aufgaben:
esse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach
Maßgabe des Artikels 109q im Rat aufeinander ab, wobei - Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäfti-
die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Ver- gungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemein-
antwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden. schaft;
- er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des
Artikel 109p Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellung-
(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäf- nahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109q
tigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen genannten Beratungen des Rates bei.
den Mitgliepstaaten fördert und deren Maßnahmen in Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die
diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Sozialpartner.
Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei Mitglieder in den Ausschuß."
der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspoliti-
ken und -maßnahmen berücksichtigt. 20. Dem Artikel 113 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach
Artikel 109q
Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmi-
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates gen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf inter-
und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die nationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienst-
Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu leistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen,
Schlußfolgerungen an. soweit sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind."
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen 21. Folgender Titel wird nach Titel VII eingefügt:
Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach
„Titel Vlla
Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts-
und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen Zusammenarbeit im Zollwesen
und des in Artikel 109s genannten Beschäftigungsaus-
Artikel 116
schusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest,
welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik Der Rat trifft -im Rahmen des Geltungsbereichs dieses
berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Arti- Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 189b Maßnah-
kel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang men zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwi-
stehen. schen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitglied-
staaten und der Kommission. Die Anwendung des Straf-
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kom-
rechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege blei-
mission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnah-
ben von diesen Maßnahmen unberührt."
men, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik
im lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach 22. Die Artikel 117 bis 120 werden durch die nachstehenden
Absatz 2 getroffen hat. Artikel ersetzt:
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
„Artikel 117 - ·Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen ein-
Gemeinschaft aufhalten,
gedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am
18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen - finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und
Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet
Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, der Bestimmungen über den Sozialfonds.
folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um
gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der
dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu
Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den
sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die
im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg
einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getrof-
Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mit-
fen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen
gliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzel-
Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu kön-
staatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertrag-
nen, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergeb-
lichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wett-
nisse erzielt werden.
bewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhal-
ten, Rechnung tragen. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmun-
gen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere
Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit
sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen
diesem Vertrag vereinbar sind.
begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als
auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren (6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das
sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungs- Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungs-
vorschriften ergeben wird. recht
Artikel 118 Artikel 118a
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 unter- (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der
stützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mit- Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und
gliedstaaten auf folgenden Gebieten: erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwi-
schen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Aus-
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum
gewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitneh-
mer, (2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unter-
breitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die
- Arbeitsbedingungen,
Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus- (3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine
gegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 127, Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vor-
Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. schlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine
Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung
der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedin- (4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der
gungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Min- Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 118b
destvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höch-
sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, stens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozial-
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der partner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlän-
Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unter- gerung beschließen.
nehmen entgegenstehen.
Artikel 118b
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemein-
sowie des Ausschusses der Regionen. schaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung
vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses
Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß von Vereinbarungen führen.
diesem Verfahren Maßnahmen annehmen, die dazu
bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied- (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene
staaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den
des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner
Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 118
innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unter-
zum Ziel haben. zeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vor-
schlag der Kommission.
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen
einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehre-
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und re Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 118 Ab-
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen: satz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmi-
ger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifi-
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
zierter Mehrheit.
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-
vertrags, Artikel 118c
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeit- Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Ver-
nehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der trags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung
Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, der Ziele des Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 401
den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres 23. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen
der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet „Artikel 125
- der Beschäftigung, Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen, ses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäi-
- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, schen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüs-
se."
- der sozialen Sicherheit,
24. Artikel 127 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
,,(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwi- ses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die
schen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und
mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellung- Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten,."
nahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleich- 25. Artikel 128 Absatz 4 erhält folg_ende Fassung:
viel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen
Organisationen gestellte Probleme handelt. ,,(4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund
anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellung- Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förde-
nahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozial- rung der Vielfalt ihrer Kulturen."
ausschuß.
26. Artikel 129 erhält folgende Fassung:
Artikel 119
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grund- „Artikel 129
satzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei glei- (1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemein-
cher oder gleichwertiger Arbeit sicher. schaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesund-
(2) Unter „Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die übli- heitsschutzniveau sichergestellt.
chen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mit-
sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber gliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit
aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer un- der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und
mittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung auf- menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die
grund des Geschlechts bedeutet, Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten;
dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertra-
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte
gung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die
Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt
Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.
wird,
Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaa-
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei
ten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesund-
gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
heitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeu-
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti- gungsmaßnahmen.
kels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwen- (2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit
dung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel
Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls
Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des deren Tätigkeit.
gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Beneh-
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen men mit der Kommission ihre Politiken und Programme in
Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann
hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitglied- in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen
staaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinde-
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
rung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das
beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizu-
Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisa-
behalten oder zu beschließen.
tionen.
Artikel 119a (4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleich- und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
wertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizu- ses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden
behalten. Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und
Artikel 120 Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutde-
Stand der Verwirklichung der in Artikel 117 genannten Ziele rivate; diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten
sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehal-
Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, ten· oder einzuführen;
dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
b) abweichend von Artikel 43 Maßnahmen in den Berei-
Das Europäische Parlament kann die Kommission um chen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittel-
Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale bar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum
Lage betreffen." Ziel haben;
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesse- 31. Artikel 130e Absatz 1 erhält folgende Fassung:
rung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben,
„Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts-
betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Aus-
der Kommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke schusses der Regionen gefaßt."
Empfehlungen erlassen. 32. Artikel 130i Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der ,,(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
Gesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheits- ses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle
wesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang Aktionen der Gemeinschaft zusammengefaßt werden."
gewahrt. Insbesondere lassen die Maßnahmen nach 33. Artikel 1300 erhält folgende Fassung: •
Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen
über die Spende oder die medizinische Verwendung von „Artikel 1300
Organen und Blut unberührt." Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach
27. Artikel 129a erhält.folgende Fassung: Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit
„Artikel 129a die in Artikel 130n vorgesehenen Bestimmungen fest.
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und
Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die
leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der in den Artikeln 130j, 130k und 1301 vorgesehenen Bestim-
Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interes- mungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogram-
sen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf me ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten
Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur erforderlich."
Wahrung ihrer Interessen. 34. Artikel 130r Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei ,,(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berück-
der Festlegung und Durchführung. der anderen Gemein- sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den ein-
schaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen. zelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutz-
niveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchti-
der in Absatz 1 genannten Ziele durch gungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
sowie auf dem Verursacherprinzip.
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des
Binnenmarkts nach Artikel 100a erläßt; Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des
Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaß-
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Über- nahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mit-
wachung der Politik der Mitgliedstaaten. gliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich
bedingte!') umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnah-
(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-
men zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollver-
kels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial- fahren unterliegen."
ausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
35. Artikel 130s wird wie folgt geändert:
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hin-
dern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese ,,(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-
Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie kels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
werden der Kommission mitgeteilt." Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regio-
nen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Er-
28. In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedanken- reichung der in Artikel 130r genannten Ziele."
strich erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
,,- sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise
,,(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des
unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die
Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100a erläßt
im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedanken-
der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach
strich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von
Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirt-
Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder schafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschus-
Zinszuschüssen unterstützen;". ses der Regionen einstimmig".
29. Artikel 129d wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Arti-
kels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
,,Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Arti- Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regio-
kel 129c Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Ver- nen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogram-
fahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirt- me, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden."
schafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen festgelegt." 36. Artikel 130w Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Vertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Arti-
30. Artikel 130a Absatz 2 erhält folgende Fassung: kels 189b die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130u
erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die
„Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen."
Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
Regionen und den Rückstand der am stärksten benach- 37. Dem Artikel 137 wird folgender Absatz angefügt:
teiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Gebiete, zu verringern." darf 700 nicht überschreiten."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 403
38. Artikel 138 wird wie folgt geändert: 43. Artikel 188c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheit- und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der
lichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Ein- Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-
klang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen nungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor,
Grundsätzen aus." die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
öffentlicht wird."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung
der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der ,,(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und
Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-
Mitglieder fest." führung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle
von Unregelmäßigkeiten."
39. Artikel 151 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 151
,,(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der
Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat über- Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rech-
tragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fäl- nung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen
len, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem
Verfahrensbeschlüsse fassen. Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durch-
geführt. Die Prüfung In den Mitgliedstaaten erfolgt in
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-
das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die prüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständi-
diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, gen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof
der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre- arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau-
tende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen ensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen
Beschluß ernannt. teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil-
zunehmen beabsichtigen.
Der Rat entscheidet über die Organisation des General-
sekretariats. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtun-
gen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristi-
Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 191 a Absatz 3 in schen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhal-
seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter ten, und die einzelstaatnchen Rechnungsprüfungsor-
denen die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates gane oder, wenn diese nicht über die erforderliche
erhält. Für die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat Zuständigkeit verfügen, die zustänQigen einzelstaat-
die Fälle, in denen davon auszugehen ist, daß er als Gesetz- lichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf
geber tätig wird, damit in solchen Fällen umfassenderer dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erfor-
Zugang zu den Dokumenten gewährt werden kann, gleich- derlichen Unterlagen oder Informationen.
zeitig aber die Wirksamkeit des Beschlußfassungsverfah- Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informa-
rens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als tionen der Europäischen Investitionsbank im Zusam-
Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie menhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Ein-
die Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokoll- nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden In
erklärungen veröffentlicht." einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der
Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof
40. Artikel 158 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende
hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen,
Fassung:
die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnah-
,,(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im men und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind,
gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht."
Präsiden~en der Kommission zu ernennen beabsichtigen; 44. Artikel 189b erhält folgende Fassung:
diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen
Parlaments. „Artikel 189b
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einver- (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines
nehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Per- Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das
s~nlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu nachstehende Verfahren.
ernennen beabsichtigen." (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parla-
ment und dem Rat einen Vorschlag.
41. In Artikel 163 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt
„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
Führung ihres Präside,:iten aus."
- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Par-
42. Artikel 173 Absatz 3 erhält folgende Fassung: laments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vor-
geschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung
„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
erlassen;
zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, des
Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer - schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen
Rechte abzielen." vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest behaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den
und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.
Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentli-
Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen cher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen
gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommis-
für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten
sion unterrichtet das Europäische Parlament in allen Ein- werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des
zelheiten über ihren Standpunkt.
Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Arti-
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach kels 189b festgelegt.
der Übermittlung (3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des
Beschluß gefa~t, so gilt der betreffende Rechtsakt als Zugangs zu seinen Dokumenten fest."
entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt er- 46. Dem Artikel 198 wird folgender Absatz angefügt:
lassen;
„Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehr- werden."
heit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschla-
gene Rechtsakt als nicht erlassen; 47. Artikel 198a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderun- „Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl
gen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jewei-
so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kom- ligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier
mission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellung- Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied
nahme zu diesen Abänderungen ab. des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des
Europäischen Parlaments sein."
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei
Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäi- 48. Artikel 198b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
schen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der ,,Er gibt sich eine Geschäftsordnung."
betreffende Rechtsakt als In der so abgeänderten Fassung
49. Artikel 198c wird wie folgt geändert:
des gemeinsamen Standpunkts erlassen; Ober Abänderun-
gen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellung- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nahme abgegeben hat, beschlleßt der Rat Jedoch elnstlm-
„Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der
1 mlg. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Kommission In den In diesem Vertrag vorgesehenen
Präsident des Rates Im Einvernehmen mit dem Präsidenten Fällen und In allen anderen Fällen gehört, In denen eines
des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, Ins-
Vermlttlungsausschuß ein. besondere In Fällen, welche die grenzüberschreitende
(4) Der Vermlttlungsausschuß, der aus den Mltglledern Zusammenarbeit betreffen."
des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Ver-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
tretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Auf-
gabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mltglleder des „Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen
Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter Parlament gehört werden."
des Europäischen Parlaments eine Einigung Ober einen 50. Artikel 205 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt
an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und er- „Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach
greift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Ver-
der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des antwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ent-
Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt sich sprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haus-
hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grund- haltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kom-
lage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen mission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach
Abänderungen. dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
verwendet werden."
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs
Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Ent- 51. Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
wurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ,,(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um heit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom-
den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemein- mission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu
samen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parla- diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205a
ment die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht
im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon-
der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht trollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Arti-
innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen. kel 188c Absatz 1 Ur:iterabsatz 2 genannte Zuverlässlgkeits-
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen erklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rech-
Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht nungshofs."
erlassen. 52. Artikel 209a erhält folgende Fassung:
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Mona- „Artikel 209a
ten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäi-
schen Parlaments oder des Rates um höchstens einen (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen
Monat bzw. zwei Wochen verlängert." Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen
der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit
45. Folgender Artikel wird eingefügt: Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind
„Artikel 191 a und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewir-
ken.
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristi-
sche Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Euro- finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
päischen Parlaments, des Rates und der Kommission vor- die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 405
zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten ent-
ihre eigenen finanziellen Interessen richten. sprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar-
sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung
der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügerei- mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern,
en. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kom- staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang
mission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwi- zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemein-
schen den zuständigen Behörden. schaftsprogrammen.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwerti- Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnah-
gen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat men unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b nach Anhörung des Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die
Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Ver- Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsord-
hütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen nung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Poli-
die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die tiken umfaßt, auszuhöhlen."
Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre 56. Artikel 228 wird wie folgt geändert:
Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unbe-
rührt. a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mit- ,,Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertra-
gliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat genen Zuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizier-
jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur ter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unter-
Durchführung dieses Artikels getroffen wurden." absatz 1, in denen er einstimmig beschließt."
53. Folgender Artikel wird eingefügt: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 213a ,,(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige
der Europäischen Zentralbank beschließt der .Rat gemäß Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann,
dem Verfahren des Artikels 189b Maßnahmen für die Erstel- sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat mit qualifi-
lung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich Ist. beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das
Abkommen einen Bereich betrifft, In dem für die Annah-
(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt
me Interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen Ist,
unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der
Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der
sowie Im Fall der In Artikel 238 genannten Abkommen.
Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch
der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastun- für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines
gen entstehen." Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die
54. Felgender Artikel wird eingefügt: Im Namen der Gemeinschaft In einem durch ein Abkom-
men nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu vertreten
„Artikel 213b sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüs-
(1) Ab 1 . Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemein- se - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder
schaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verar- Änderung des institutionellen Rahmens des betreffen-
beitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr den Abkommens - zu fassen hat.
solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem
Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrich- Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwen-
tungen der Gemeinschaft Anwendung. dung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Fest-
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt legung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem
der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b die Errich- durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten
tung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Über- Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrich-
wachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemein- tet."
schaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 57. Felgender Artikel wird eingefügt:
verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere ein-
schlägige Bestimmungen." „Artikel 236
55. Artikel 227 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters
der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2
,,(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so
Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf
Inseln. diesen Vertrag.
Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und (2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1
wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine
Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen
schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F
Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage,
Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt
geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen
worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Er-
bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-
zeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten
dung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat her-
und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer
leiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen
beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten
der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parla-
natürlicher und juristischer Personen.
ments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen,
die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall
einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen. weiterhin verbindlich.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifi- (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
zierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die
Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-
Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,
Änderungen eingetreten sind. der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-
(4) Bei Beschlüssen nach defl Absätzen 2 und 3 handelt
tende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen
der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters
Beschluß ernannt.
der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend
von Artikel ·148 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit der- Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalse-
selbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mit- kretariats.
glieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1
ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der 6. Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters „Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenom- zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und des
men." Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."
58. Das Protokoll über die Sozialpolitik und das diesem bei- 7. Artikel 45c wird wie folgt geändert:
gefügte Abkommen Ober die Sozialpolitik werden aufgeho-
ben. a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
59. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialaus- „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
schuß und den Ausschuß der Regionen wird aufgehoben. und dem Rat eine Erklärung Ober die Zuverlässigkeit der
Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-
nungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor,
Artikel 3 die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
öffentlicht wird."
Der Vertrag Ober die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
geändert. ,,(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
1. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und
Fassung: überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-
führung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle
,,(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im
von Unregelmäßigkeiten."
gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum
Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen ,,(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunter-
Parlaments. lagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Ein- anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlich-
vernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen keiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben
Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der
ernennen beabsichtigen." natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen
aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten
2. In Artikel 13 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt
„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-
Führung ihres Präsidenten aus." prüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die er-
forderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen
3. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und
„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbei-
darf 700 nicht überschreiten." ten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll
zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem
4. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: beabsichtigen.
,,(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtun-
für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheit- gen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der
lichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Ein- Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristi-
klang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen schen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhal-
Grundsätzen aus." ten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorga-
ne oder, wenn diese nicht über die erforderliche
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaat-
,,(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung lichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf
der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erfor-
einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen derlichen Unterlagen oder Informationen.
Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informa-
Mitglieder fest."
tionen der Europäischen Investitionsbank im Zusam-
5. Artikel 30 erhält folgende Fassung: menhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Ein-
nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in
„Artikel 30
einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof
der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen,
Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat über- die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Ein-
tragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fäl- nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich
len, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht
Verfahrensbeschlüsse fassen. besteht."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 407
8. Artikel 78c Absatz 1 erhält folgende Fassung: liehen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Ein-
klang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen
„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach
Artikel 78h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Ver- Grundsätzen aus."
antwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ent- b) Folgender Absatz wird angefügt:
sprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haus-
,,(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung
haltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kom-
der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der
mission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach
einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner Mit-
verwendet werden."
glieder fest."
9. Artikel 78g Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 121 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
heit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom- „Artikel 121
mission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78d der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die
genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat über-
des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon- tragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fäl-
trollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Arti- len, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,
kel 45c § 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklä- Verfahrensbeschlüsse fassen.
rung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungs-
hofs." (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die
10. Folgender Artikel wird eingefügt: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-
„Artikel 96 sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,
der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-
der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2
tende Generalsekretär werden vom Rat durch ein~timmigen
des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so
Beschluß ernannt.
gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf
diesen Vertrag. Der Rat entscheidet über die Organisation des General-
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 sekretariats.
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F
4. Artikel 127 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende
Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt
Fassung:
worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen- ,,(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im
dung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat her- gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum
leiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen;
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen
natürlicher und juristischer Personen. Parlaments.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Ein-
des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall vernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen
weiterhin verbindlich. Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu
(3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit ernennen beabsichtigen."
beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzu- 5. In Artikel 132 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:
ändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-
gung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen einge- „Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen
treten sind. Führung ihres Präsidenten aus."
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt 6. Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters „Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und des
von Artikel 28 Absatz 4 gilt als qualifizierte Mehrheit der- Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."
selbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mit-
glieder des Rates, der in Artikel 28 Absatz 4 festgelegt ist. 7. Artikel 160c wird wie folgt geändert:
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der
der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenom- Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-
men." nungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor,
die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
Artikel 4 öffentlicht wird."
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein- b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
schaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert. ,,(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
1. Dem Artikel 107 wird folgender Absatz angefügt: Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und
überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-
„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments führung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle
darf 700 nicht überschreiten." von Unregelmäßigkeiten."
2. Artikel 108 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen
,,(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheit- Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rech- bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-
nung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen dung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat
und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkun-
Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durch- gen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten
geführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in natürlicher und juristischer Personen.
Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
prüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die
des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall
erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständi-
weiterhin verbindlich.
gen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof
und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane (3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit
arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau- beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzu-
ensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen tei- ändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-
len dem Rechnungshof mit, ob sie an ,der Prüfung teil- gung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen einge-
zunehmen beabsichtigen. treten sind.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtun- (4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt
gen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen .des Vertreters
Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristi- der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend
schen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhal- von Artikel 118 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit der-
ten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsor- selbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden
gane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Mitglieder des Rates, der in Artikel 118 Absatz 2 festgelegt
Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaat- ist.
lichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf
dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erfor- Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1
derlichen _Unterlagen oder Informationen. ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der
Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu lnforma- der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenom-
ti6nen der Europäischen Investitionsbank im Zusam- men."
menhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Ein-
nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in
einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Artikel 5
Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum
die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnah- Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maß-
men und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, gabe dieses Artikels geändert.
wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht."
1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
8. Dem Artikel 170 wird folgender Absatz angefügt:
„Wird dieser Artikel geändert, so muß durch die Zahl der in
„Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine ange-
werden." messene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft
9. Artikel 179 Absatz 1 erhält folgende Fassung: zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein."
„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß. der nach 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fünften Gedankenstrich
Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Ver- folgender Gedankenstrich eingefügt:
antwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ent- ,,- Mitglied des Ausschusses der Regionen;".
sprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haus-
haltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kom- 3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
mission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach ,,(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder eines auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Ver-
verwendet werden." fahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses
10. Artikel 180b Absatz 1 erhält folgende Fassung: Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat
nach den innerstaatlichen Vorschriften."
,,(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
heit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom- 4. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
mission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu „Artikel 11
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179a
genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheit-
des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon- lichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsät-
trollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Arti- zen beruhenden Verfahrens prüft das Europäische Parlament
kel 160c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeits- die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das
erklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rech- Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich
nungshofs." bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befin-
det über die Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der
11 . Folgender Artikel wird eingefügt: Vorschriften dieses Akts- mit Ausnahme der innerstaatlichen
„Artikel 204 Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht
werden könnten."
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters
der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 5. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so
,,(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen ein-
gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf
heitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen
diesen Vertrag. Grundsätzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3
schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfah-
Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festge- ren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu
stellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, besetzen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 409
Zweiter Teil 15. Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben.
Vereinfachung 16. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Artikel 6 Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest."
einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend 17. Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte „auf-
den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hin- grund dieses Abschnitts" ersetzt durch:
fällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und
einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. ,,aufgrund dieses Kapitels".
1. Vertragsbestimmungen 18. Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte „Beseitigung der
mengenmässigen Beschränkungen" ersetzt durch:
1. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte „die Abschaffung
der Zölle" ersetzt durch: ,,Verbot von mengenmässigen Beschränkungen".
,,das Verbot von Zöllen". 19. In Artikel 30 werden die Worte „unbeschadet der nach-
folgenden Bestimmungen" gestrichen.
2. Artikel 7 wird aufgehoben.
20. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben.
3. Artikel 7a wird wie folgt geändert:
21. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfällt
a) Die Absätze 1 und 2 werden mit ,,(1 )" und ,,(2)" nume- die Numerierung.
riert.
22. Artikel 35 wird aufgehoben.
b) Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen
auf Artikel 7b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100b 23. In Artikel 36 werden die Worte „Die Bestimmungen der Arti-
gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt: kel 30 bis 34" ersetzt durch:
„gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7c ,,Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34".
und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99 24. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
und 100a".
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „schritt-
c) Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7b weise" und „am Ende der Übergangszeit" gestrichen.
Absatz 2 angefügt; dieser Absatz lautet wie folgt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Abschaffung der
,,(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor- Zölle" ersetzt durch:
schlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen
fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sekto- ,,das Verbot von Zöllen".
ren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten." c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4
4. Artikel 7b wird aufgehoben. wird Absatz 3.
d) In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil „hierbei sind
5. Artikel 8b wird wie folgt geändert:
die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforder-
a) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember lichen Spezialisierungen zu berücksichtigen." gestrichen
1994" gestrichen und die Worte „festzulegen sind" er- und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen
setzt durch „festgelegt werden". Punkt ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 138 25. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 3" ersetzt durch „Artikel 138 Absatz 4".
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II"
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. De- ersetzt durch:
zember 1993" gestrichen und die Worte „festzulegen
,,Anhang I"
sind" ersetzt durch „festgelegt werden".
und wird Satz 2, der mit „Binnen zwei Jahren" beginnt;
6. In Artikel 8c Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezem-
gestrichen.
ber 1993" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „der Mitgliedstaaten"
7. In Artikel 8e Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. De-
gestrichen.
zember 1993 und sodann" gestrichen.
26. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „Kapitel I Abschnitt 1
und Kapitel 2" ersetzt durch: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 wer-
den die Absätze 1, 2 und 3.
,,Artikel 12 und Kapitel 2".
b) (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
9. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt
die Numerierung. c) In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf
,,Absatz 2" ersetzt durch:
10. Artikel 11 wird aufgehoben.
,,Absatz 1".
11. In Kapitel 1, ,,Die Zollunion", wird die Überschrift „Ab-
schnitt 1 - Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mit- d) In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf
gliedstaaten" gestrichen. ,,Absatz 2" ersetzt durch:
12. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Absatz 1".
„Artikel 12 27. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte „während
sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot der beiden ersten Stufen einstimmig und danach" gestri-
gilt auch für Finanzzölle." chen.
13. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben. b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf „Arti-
kel 40 Absatz 2" ersetzt durch:
14. Die Überschrift „Abschnitt 2 - Die Aufstellung d~s Gemein-
samen Zolltarifs" wird gestrichen. ,,Artikel 40 Absatz 1".
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
28. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben. 41. In Artikel 76 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Ver-
trags" ersetzt durch:
29. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staa-
,,(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der ten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts".
Arbeitnehmer gewährleistet."
42. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „spätestens vor dem Ende
a) Im Eingangsteil werden die Worte „Unmittelbar nach der zweiten Stufe" gestrichen.
Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch:
b) In Absatz 3 werden die Worte „Binnen zwei Jahren nach
,,Der Rat trifft", Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch:
und das Wort „fo.rtschreitend" wird gestrichen. ,,Der Rat trifft".
b) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte 43. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte „Mit Beginn der
,,planmäßig fortschreitende" gestrichen. zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft
die von einem Mitgliedstaat" ersetzt durch:
31. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem
a) In Satz 1 werden die Worte „werden während der Über- Mitgliedstaat".
gangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 44. In Artikel 83 werden die Worte „die Befugnisse der fach-
schrittweise aufgehoben" ersetzt durch: lichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialaus-
,,sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ver- schusses" ersetzt durch:
boten". ,,die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses".
b) (Betrifft nicht die deutsche Fassung) 45. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Ver-
fahrensvorschriften des Artikels 75 Absätze 1 und 3" ersetzt
32. Artikel 53 wird aufgehoben.
durch:
33. Artikel 54 wird wie folgt geändert: ,,Verfahrensvorschriften des Artikels 75".
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 wer- 46. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsätze des Ab-
den die Absätze 1 und 2. satzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefaßt; dieser
b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „zur Verwirk- neue Absatz hat folgende Fassung:
lichung des allgemeinen Programms oder - falls ein sol- ,,(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur
ches nicht besteht - zur Durchführung einer Stufe der Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten
Niederlassungsfreiheit" ersetzt durch: Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-
,,zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit".
päischen Parlaments beschlossen."
34. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte „werden während 47. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte ,,, sobald sie ihre
der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestim- Tätigkeit aufgenommen hat," gestrichen.
mungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch „sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten". 48. Nach Artikel 90 wird die Überschrift „Abschnitt 2 - Dum-
ping" gestrichen.
35. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte „mit der schritt-
weisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs" ersetzt durch: 49. Artikel 91 wird aufgehoben.
,,mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs". 50. Vor Artikel 92 wird die Überschrift „Abschnitt 3" ersetzt
durch:
36. Artikel 62 wird aufgehoben. ,,Abschnitt 2".
~7. Artikel 63 wird wie folgt geändert: 51. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit „Beihilfen für
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 wer- den Schiffbau" beginnende und mit „schrittweise abgebaut"
den die Absätze 1 und 2. endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des
Buchstabens c endet mit einem Semikolon.
b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „Der Rat
52. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen.
erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und
danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch „Der 53. Die Artikel 97 und 100b werden aufgehoben.
Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit"; die Worte „Richt- 54. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte „so erläßt der Rat
linien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms während der ersten Stufe einstimmig und danach mit quali-
oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung fizierter Mehrheit" ersetzt durch:
einer Liberalisierungsstufe für eine bestimmte Dienst-
leistung" werden ersetzt durch „Richtlinien zur Liberali- ,,so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit".
sierung einer bestimmten Dienstleistung". 55. In Artikel 109e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich
c) In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte „Bei den in werden die Worte ,,- unbeschadet des Artikels 73e -" gestri-
den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschlägen und Ent- chen.
scheidungen" ersetzt durch „Bei den in Absatz 1 ge- 56. Artikel 109f wird wie folgt geändert:
nannten Richtlinien".
a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Emp-
38. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 63 fehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentral-
Absatz 2" ersetzt durch: banken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß
der Präsidenten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw.
,,Artikel 63 Absatz 1". des Rates des EWI" ersetzt durch:
39. Die Artikel 67 bis 73a, Artikel 73e sowie Artikel 73h werden ,,auf Empfehlung des Rates des EWI".
aufgehoben.
b) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut „Der
40. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit
Absatz 2. Beginn der zweiten Stufe aufgelöst." gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 411
c) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut „In den 64. Artikel 136 erhält folgende Fassung:
Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion
„Artikel 136
für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter
diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralban- Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der
ken zu verstehen." gestrichen. Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten
Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestim-
57. Artikel 112 wird wie folgt geändert:
mungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „vor dem Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemein-
Ende der Übergangszeit" gestrichen. schaft einstimmig fest.•~
b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „erläßt der 65. Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Arti-
Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis kels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Ver-
zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit trags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung
qualifizierter Mehrheit." ersetzt durch: allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des
„erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit
Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei
qualifizierter Mehrheit."
Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
58. In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedanken-
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung
strich werden die Worte „über den Kohäsionsfonds, der
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten
Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absät-
Ist," ersetzt durch:
ze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes
,,über den nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds". Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absät-
59. In Artikel 130d Absatz 2 werden die Worte „Der Rat errichtet ze 1 und 2 haben folgende Fassung:
nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 ,,(1) Die Abgeordneten der Völker der In der Gemein-
einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben ... finanziell schaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament
beigetragen wird." ersetzt durch: werden In allgemeiner unmlttelbarer Wahl gewählt.
,,Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohä- (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten
sionsfonds trägt zu Vorhaben ... finanziell bei." Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
60. In Artikel 130s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die
Belgien 25
Worte „aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis
zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist." ersetzt durch: Dänemark 16
,,aus dem nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds." Deutschland 99
Griechenland 25
61. In Artikel 130w Absatz 3 werden die Worte „des AKP-EWG-
Abkommens" ersetzt durch: Spanien 64
,,des AKP-EG-Abkommens". Frankreich 87
62. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte „Belgien" und „Ita- Irland 15
lien" gestrichen, und die Bezugnahme auf „Anhang IV" wird Italien 87
ersetzt durch: Luxemburg 6
,,Anhang II". Niederlande 31
63. Artikel 133 wird wie folgt geändert: Österreich 21
a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Zölle bei der Einfuhr Portugal 25
von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Finnland 16
Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;" ersetzt
durch: Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87.
„Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und
Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;", Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der
und die Worte „nach Maßgabe der in diesem Vertrag in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine
vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle" angemessene Vertretung der Völker der in der Gemein-
werden durch: schaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet
sein."
„nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen
Verbots von Zöllen" b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des
Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 ein-
ersetzt.
gefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „In jedem Land und
,,(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt."
Hoheitsgebiet werden die Zölle .. . nach Maßgabe der
Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des
ersetzt durch: vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
„In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle ... nach d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefügte
Maßgabe des Artikels 12 verboten." Absatz 4 wird Absatz 5.
c) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Die in 66. Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen.
Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf
den Stand der Sätze gesenkt, die" ersetzt durch: 67. In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom
Beitritt bis" ersetzt durch:
„Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher
sein als diejenigen, die", ,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis".
und der mit den Worten „Hinsichtlich dieser Herabset- 68. In Artikel 188b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des
zung" beginnende Satz 2 wird gestrichen. Rechnungshofes" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses 69. In Artikel 197 wir~ der mit „Er enthält insbesondere" begin-
Vertrags" gestrichen. nende Absatz 2 gestrichen.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
70. In Artikel 207 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen. 81. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefügt:
71. An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Arti- ,,Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Ver-
kels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Einsetzung trags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer,
eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kom- irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
mission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser Sprache verbindlich."
neue Artikel 212 hat folgende Fassung:
II. Anhänge
„Artikel 212
1. Anhang 1 „Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Vertrags" wird gestrichen.
Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter 2. Anhang II „Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags" wird Anhang 1
Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen und die Bezugnahme auf „Anhang II des Vertrags" in den
Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch:
die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften."
,,Anhang I des Vertrags".
72. An der Stelle des Artikels 218 wird der angepaßte Wortlaut
3. Anhang III „Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Arti-
des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines
kel 73h dieses Vertrags" wird gestrichen.
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue 4. Anhang IV „überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf
Artikel 218 hat folgende Fassung: welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet" wird
Anhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und
„Artikel 218 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitglied- „Anhang II
staaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vor-
überseeische Länder
rechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom
und Hoheitsgebiete, auf welche
8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der
der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die
Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinsti- - Grönland,
tut und die Europäische Investitionsbank."
- Neukaledonien und Nebengebiete,
73. In Artikel 221 werden die Worte „binnen drei Jahren nach - Französisch-Polynesien,
seinem Inkrafttreten" gestrichen.
- Französische Süd- und Antarktlsgebiete,
74. In Artikel 223 werden die Absätze 2 und 3 zusammengefaßt
- Wallis und Futuna,
und erhalten folgende Fassung:
- Mayotte,
,,(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte
Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung - St. Plerre und Miquelon,
findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern." - Aruba,
75. Artikel 226 wird aufgehoben. - Niederländische Antillen:
76. Artikel 227 wird wie folgt geändert: - Bonaire,
a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Anhang IV" - Curac,ao,
ersetzt durch: - Saba,
,,Anhang 11". - Sint Eustatius,
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt: - Sint Maarten,
,,(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestim- - Anguilla,
mungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedin- - Kaimaninseln,
gungen des Beitritts der Republik Österreich, der Repu-
- Falklandinseln,
blik Finnland und des Königreichs Schweden auf die
Alandinseln Anwendung." - Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut - Montserrat,
des Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1 - Pitcairn,
bis 4 gilt:" wird ersetzt durch:
- St. Helena und Nebengebiete,
,,Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:".
- Britisches Antarktis-Territorium,
Buchstabe d betreffend die Alandinseln wird gestrichen. - Britisches Territorium im Indischen Ozean,
77. In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte „zu den Organen - Turks- und Caicosinseln,
der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch: - Britische Jungferninseln,
- Bermuda."
,,zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachor-
ganisationen".
III. Protokolle und sonstige Rechtsakte
78. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten
1. Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben:
dieses Vertrags" ersetzt durch:
a) Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte
„vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften;
Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts".
b) Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit
79. Vor Artikel 241 wird die Überschrift „Einsetzung der Organe" zusammenhängenden Fragen;
gestrichen.
c) Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frank-
80. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben. reich;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 413
d) Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg; 7. Das Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs-
und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen
e) Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die
Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt ge-
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
ändert:
und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseei-
schen Departements der Französischen Republik; a) Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Änderun-
f) Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeug- gen vorQenommen:
nisse; - Die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags" werden
g) Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung ersetzt durch:
der Europäischen Gemeinschaft auf die außereuropäi- ,,am 1. Januar 1958".
schen Teile des Königreichs der Niederlande;
- Nach den Worten „für die Einfuhr" wird der Wortlaut
h) Durchführungsabkommen über die Assoziierung der des Buchstabens a unmittelbar angefügt; der sich aus
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der dieser Anfügung ergebende Wortlaut hat folgende
Gemeinschaft: Fassung:
Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ,,für die Einfuhr ·nach den Benelux-Ländern von Waren,
Bananen (ex 08.01 der Brüsseler Nomenklatur); deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder
- Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von die Niederländischen Antillen sind."
ungebranntem Kaffee (ex 09.01 der Brüsseler Nomen- b) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c ge-
klatur). strichen.
2. Am Ende des Protokolls über die Satzung der Europäischen c) In Nummer 3 werden die Worte „Vor Ende des ersten
Investitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen. Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die
3. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro- Mitgliedstaaten" ersetzt durch:
päischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert: ,,Die Mitgliedstaaten teilen".
a) Die Worte „haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch- d) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
tigten ernannt:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer
Bevollmächtigten werden gestrichen. 8. Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antil-
len raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemein-
b} Die Worte „diese sind nach Austausch ihrer in guter und schaft wird wie folgt geändert:
gehöriger Form befundenen Vollmachten" werden gestri-
chen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: a) Die Schlußformel „zu Urkund dessen haben die unter-
zeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter
,,sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, dieses Protokoll gesetzt" wird gestrichen.
die".
b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21
9. Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland wird Arti-
des Protokolls Ober die Vorrechte und Befreiungen der
kel 3 aufgehoben.
Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt;
dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:
„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-
schaft finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes schaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Proto-
Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend
betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichts- den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hin-
barkeit bleiben hiervon unberührt." fällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und
einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
d) Artikel 57 wird aufgehoben.
1. Vertragsbestimmungen
e) Die Schlußformel „zu Urkund dessen haben die unter-
zeichneten Bevollmächtigten Ihre Unterschriften unter 1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „in fortschreitender
dieses Protokoll gesetzt." wird gestrichen. Entwicklung" gestrichen.
f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 2. Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte „aufge-
hoben und" gestrichen.
4. In Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Europäi-
schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Zentralbank werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte „die hohe
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemein- Behörde, im folgenden als Kommission bezeichnet;"
samen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch:
gestrichen.
,,die Kommission;".
5. In Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Europäi-
schen Währungsinstituts werden die Worte „im Anhang zum b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte „die
Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsame Versammlung, im folgenden als ,Europäi-
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaf- sches Parlament' bezeichnet;" ersetzt durch:
ten" gestrichen. ,,das Europäische Parlament;".
6. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert: c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „der beson-
a) Im letzten mit den Worten „erkennen insbesondere an" dere Ministerrat, im folgenden als ,Rat' bezeichnet;"
beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die „Arti- ersetzt durch:
kel 108 und 109" ersetzt durch: ,,der Rat;".
,,Artikel 109h und 109i". 4. Artikel 1O § 3 wird gestrichen.
b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 5. Artikel 16 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
6. Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Arti- wicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der
kels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Ver- Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorge-
trags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung sehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags
Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des ergebenden Entwicklung der Ausgaben.
Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei
Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:' §5
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der
Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Ab- Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der
sätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209
Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Ab- Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen
sätze 1 und 2 haben folgende Fassung: Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festge-
,,(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemein-
legten Haushaltsordnungen ergibt."
schaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament
werden In allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt. 10. Artikel 52 wird aufgehoben.
(2) Die Zahl der In jedem Mitgliedstaat gewählten 11. An der Stelle des Artikels 76 wird der angepaßte Wortlaut
Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
Belgien 25
der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue
Dänemark 16 Artikel 76 hat folgende Fassung:
Deutschland 99
„Artikel 76
Griechenland 25
Die Gemeinschaft genießt Im Hoheitsgebiet der Mitglied-
Spanien 64
staaten die zur Erfüllung Ihrer Aufgabe erforderlichen Vor-
Frankreich 87 rechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom
Irland 15 8. April 1965 Ober die Vorrechte und Befreiungen der Euro-
Italien 87 päischen Gemeinschaften."
Luxemburg 6 12. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
Niederlande 31 a) In Absatz 1 Satz 2 wird der mit „bezüglich der Saar"
Österreich 21 beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon
Portugal 25 davor wird durch einen Punkt ersetzt.
Finnland 16 b) Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
Schweden 22 eingefügt:
Vereinigtes Königreich 87. „Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen
des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland
in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine und des Königreichs Schweden auf die Alandinseln
angemessene Vertretung der Völker der in der Gemein- Anwendung."
schaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet
sein." c) Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangs-
satzes „Abweichend von Absatz 1 gilt:" ersetzt durch:
b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des
Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 ein- ,,Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:".
gefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: d) Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die
,,(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt." Alandinseln gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des 13. In Artikel 84 werden die Worte „und seiner Anlagen, der
vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangs-
bestimmungen" ersetzt durch:
d) Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzu-
gefügte Absatz 4 wird Absatz 5. ,,und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle".
7. In Artikel 32a Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom 14. Artikel 85 wird aufgehoben.
Beitritt" ersetzt durch: 15. In Artikel 93 werden die Worte „Organisation für europäi-
,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995". sche wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt durch:
8. In Artikel 45b § 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rech- ,,Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
nungshofs" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. wicklung".
9. In Artikel 50 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 20 16. In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte „nach Ablauf der in
Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemein- dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorge-
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der sehenen Übergangszeit" gestrichen.
Europäischen Gemeinschaften als neue §§ 4 und 5 einge- 17. In Artikel 97 wird der Wortlaut „Dieser Vertrag gilt für die
setzt; diese neuen §§ 4 und 5 haben folgende Fassung: Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines lnkrafttre-
tens an" ersetzt durch:
,,§4
„Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli
Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der 2002."
Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 auf-
gebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten fest-
gesetzt. II. Anlage III „Edelstähle"
Die Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor, Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmächtigten
aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Ent- der Staats- und Regierungschefs gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 415
III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte am Ende desselben Absatzes werden die Worte „nach
1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben: Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch:
a) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik ,,nach den genannten Zeitpunkten".
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu- b) In Absatz 2 werden die Worte „wenn sie nach Unter-
blik über die Saar. zeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags" ersetzt
b) Abkommen über die Übergangsbestimmungen. durch:
2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der „wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener
folgt geändert: Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte
und dem Zeitpunkt ihres Beitritts".
a) Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut
der Titel I und II des Protokolls über die Satzung des 8. In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang dieses Vertrags" ersetzt durch:
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
„vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener
schaft ersetzt.
Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts".
b) Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende
Überschrift „Übergangsbestimmungen" wird gestrichen. 9. Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Arti-
kels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Ver-
c) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. trags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung
3. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
folgt geändert: Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des
Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei
a) Artikel 1 wird aufgehoben. Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absät-
Artikel 8
ze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein- Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absät-
schaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird ent- ze 1 und 2 haben folgende Fassung:
sprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel ,,(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemein-
geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu schaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament
streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzu- werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
passen ..
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten
1. Vertragsbestimmungen Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
1. In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte „Nach Ablauf von Belgien 25
sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags." ersetzt
Dänemark 16
durch:
Deutschland 99
,,Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958."
Griechenland 25
2. Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte
„Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Spanien 64
Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle" Frankreich 87
ersetzt durch: Irland 15
„Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Italien 87
Ausfuhrzölle".
Luxemburg 6
3. Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben. Niederlande 31
4. In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei Österreich 21
Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags" gestrichen.
Portugal 25
5. Artikel 100 wird aufgehoben.
Finnland 16
6. Artikel 104 wird wie folgt geändert:
Schweden 22
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vereinigtes Königreich 87.
Vertrags" ersetzt durch:
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der
,,nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beige- in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine
tretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts". angemessene Vertretung der Völker der in der Gemein-
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses schaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet
Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen sein."
oder Unternehmen" ersetzt durch:
b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des
,,nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im An- Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 ein-
wendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder gefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:
Unternehmen".
,,(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt."
7. Artikel 105 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des
a) In Absatz 1 werden die Worte „die vor Inkrafttreten die- vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
ses Vertrags von einem Mitgliedstaat" ersetzt durch:
d) Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzuge-
,,die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beige-
fügte Absatz 4 wird Absatz 5.
tretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihr.es Beitritts von
einem Mitgliedstaat"; 10. Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
11. In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21
Beitritt bis zum" ersetzt durch: des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt;
,,Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum".
dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:
12. In Artikel 160b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des
„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die
Rechnungshofs" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-
13. Artikel 181 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen. schaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den
14. An der Stelle des Artikels 191 wird der angepaßte Wortlaut Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs
des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 be-
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission treffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit
der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue bleiben hiervon unberührt."
Artikel 191 hat folgenden Wortlaut: d) Artikel 58 wird aufgehoben.
„Artikel 191 e) Die Schlußformel „Zu Urkund dessen haben die unter-
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitglied- zeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
staaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vor- dieses Protokoll gesetzt." wird gestrichen.
rechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften." Artikel 9
15. Artikel 198 wird wie folgt geändert: (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die
wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemein-
„Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen same Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der
des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen
Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
und des Königreichs Schweden auf die Alandinseln Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genann-
Anwendung." ten Protokolls, aufgehoben.
b) Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangs- (2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommissi-
satzes „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:" on, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag
ersetzt durch: zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über
,,Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:". die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-
Buchstabe e betreffend die Alandinseln wird gestrichen. gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch ge-
16. In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte „und des All- meinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie
gemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch: in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.
,,und der Welthandelsorganisation". Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur
17. Titel VI „Vorschriften über die Anlaufzeit" einschließlich des
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen
Abschnitts 1 „Einsetzung der Organe", des Abschnitts 2
Aufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils
,,Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag"
vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Aus-
und des Abschnitts 3 „Übergangsbestimmungen" sowie der
schuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des
Artikel 209 bis 223 wird gestrichen.
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden
18. Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt: auf diesen Ausschuß Anwendung.
,,Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Ver- (3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen
trags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser
irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Ver-
Sprache verbindlich." trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Bestimmungen Anwendung.
II. Anhänge (4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheits-
Anhang V „Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm ge- gebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erfor-
mäß Artikel 215 des Vertrags" sowie die Tabelle „Aufgliede- derlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Ab-
rung ... " werden gestrichen. satz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe
gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungs-
institut und die Europäische Investitionsbank.
III. Protokolle
(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und
1. Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Grün- Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Arti-
dung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außer- kel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten
europäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung:
aufgehoben.
„Artikel 23
2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geändert: Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die
Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die
a) Die Worte „haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch- Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäi-
tigten ernannt:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zen-
Bevollmächtigten werden gestrichen. tralbank bleiben hiervon unberührt.
b) Die Worte „diese sind nach Austausch ihrer in guter und
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und
gehöriger Form befundenen Vollmachten" werden gestri-
sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals
chen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt:
sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit
,,sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner
die". unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 417
soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Dritter Teil
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Allgemeine und Schlußbestimmungen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäi-
sche Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation Artikel 12
werden keine Abgaben erhoben."
(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die
(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemein-
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemein-
schen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses
schaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen
Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen
sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atom-
im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist
gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur
Bestandteil dieses Vertrags.
und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den
jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften (2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und
festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäi- Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag
schen Gemeinschaften eingesetzt. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Quer-
(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags verweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt.
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 77 Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den
des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft anderen Gemeinschaftsverträgen.
für Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung (3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-
der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 haltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in
des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitions- Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach
bank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen;
im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Rege- die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Ver-
lung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxem- weisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 um-
burg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines numerierten Absätze zu lesen.
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften ergeben. (4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten ent-
haltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8
bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf
Artikel 10 diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8
umnumerierten Absätze zu lesen.
(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Strei-
chungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Artikel 13
Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung
einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen
der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswir-
Artikel 14
kungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechts-
wirkungen der Beitrittsverträge unberührt. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen
(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-
Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt. ten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt.
(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom
25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hin-
Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April terlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in
1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer ge- Kraft.
meinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 11 Artikel 15
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi- Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
schen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver- nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betref- spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher-
fend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Ge- maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung
meinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regie-
diesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll rung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte
über Vorrechte und Befreiungen. Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehn-
hundertsiebenundneunzig.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Anhang
Übereinstimmungstabellen
gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam
A. Vertrag über die Europäische Union
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Titel 1 Titel 1
Artikel A Artikel 1
Artikel B Artikel 2
Artikel C Artikel 3
Artikel D Artikel 4
Artikel E Artikel 5
Artikel F Artikel 6
Artikel F.1 *) Artikel 7
Titel II Titel II
Artikel G Artikel 8
Titel III Titel 111
Artikel H Artikel 9
Titel IV Titel IV
Artikel 1 Artikel 10
Titel V***) Titel V
Artikel J.1 Artikel 11
Artikel J.2 Artikel 12
Artikel J.3 Artikel 13
Artikel J.4 Artikel 14
Artikel J.5 Artikel 15
Artikel J.6 Artikel 16
Artikel J.7 Artikel 17
Artikel J.8 Artikel 18
Artikel J.9 Artikel 19
Artikel J .10 Artikel 20
Artikel J.11 Artikel 21
Artikel J.12 Artikel 22
Artikel J .13 Artikel 23
Artikel J.14 Artikel 24
Artikel J.15 Artikel 25
Artikel J.16 Artikel 26
Artikel J .17 Artikel 27
Artikel J.18 Artikel 28
Titel VI***) Titel VI
Artikel K.1 Artikel 29
Artikel K.2 Artikel 30
Artikel K.3 Artikel 31
Artikel K.4 Artikel 32
Artikel K.5 Artikel 33
Artikel K.6 Artikel 34
Artikel K.7 Artikel 35
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 419
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Artikel K.8 Artikel 36
Artikel K.9 Artikel 37
Artikel K.10 Artikel 38
Artikel K.11 Artikel 39
Artikel K.12 Artikel 40
Artikel K.13 Artikel 41
Artikel K.14 Artikel 42
Titel Via**) Titel VII
Artikel K.15*) Artikel 43
Artikel K.16*) Artikel 44
Artikel K.17*) Artikel 45
Titel VII Titel VIII
'
Artikel L Artikel 46
Artikel M Artikel 47
Artikel N Artikel 48
Artikel 0 Artikel 49
Artikel P Artikel 50
Artikel Q Artikel 51
Artikel R Artikel 52
Artikel S Artikel 53
8. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Erster Teil Erster Teil
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 3a Artikel 4
Artikel 3b Artikel 5
Artikel 3c*) Artikel 6
Artikel 4 Artikel 7
Artikel 4a Artikel 8
Artikel 4b Artikel 9
Artikel 5 Artikel 10
Artikel Sa*) Artikel 11
Artikel 6 Artikel 12
Artikel 6a*) Artikel 13
Artikel 7 (aufgehoben) -
Artikel 7a Artikel 14
Artikel 7b (aufgehoben) -
Artikel 7c Artikel 15
Artikel 7d*) Artikel 16
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Zweiter Teil Zweiter Teil
Artikel 8 Artikel 17
Artikel Ba Artikel 18
Artikel 8b Artikel 19
Artikel 8c Artikel 20
Artikel 8d Artikel 21
Artikel 8e Artikel 22
Dritter Teil Dritter Teil
Titel 1 Titel 1
Artikel 9 Artikel 23
Artikel 10 Artikel 24
Artikel 11 (aufgehoben) -
Kapitel 1 Kapitel 1
Abschnitt 1 (gestrichen) -
Artikel 12 Artikel 25
Artikel 13 (aufgehoben) -
Artikel 14 (aufgehoben) -
Artikel 15 (aufgehoben) -
Artikel 16 (aufgehoben -
Artikel 17 (aufgehoben) -
Abschnitt 2 (gestrichen) -
Artikel 18 (aufgehoben) -
Artikel 19 (aufgehoben) -
Artikel 20 (aufgehoben) -
Artikel 21 (aufgehoben) -
Artikel 22 (aufgehoben) -
Artikel 23 (aufgehoben) -
1
Artikel 24 (aufgehoben) -
Artikel 25 (aufgehoben) -
Artikel 26 (aufgehoben) -
Artikel 27 (aufgehoben) -
Artikel 28 Artikel 26
Artikel 29 Artikel 27
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 30 Artikel 28
Artikel 31 (aufgehoben) -
Artikel 32 (aufgehoben) -
Artikel 33 (aufgehoben) -
Artikel 34 Artikel 29
Artikel 35 (aufgehoben) -
Artikel 36 Artikel 30
Artikel 37 Artikel 31
Titel II Titel II
Artikel 38 Artikel 32
Artikel 39 Artikel 33
Artikel 40 Artikel 34
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 421
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Artikel 41 Artikel 35
Artikel 42 Artikel 36
Artikel 43 Artikel 37
Artikel 44 (aufgehoben) -
Artikel 45 (aufgehoben) -
Artikel 46 Artikel 38
Artikel 47 (aufgehoben) -
Titel III Titel III
Kapitel 1 Kapitel 1
-
Artikel 48 Artikel 39
Artikel 49 Artikel 40
Artikel 50 Artikel 41
Artikel 51 Artikel 42
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 52 Artikel 43
Artikel 53 (aufgehoben) -
Artikel 54 Artikel 44
Artikel 55 Artikel 45
Artikel 56 Artikel 46
Artikel 57 Artikel 47
Artikel 58 Artikel 48
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 59 Artikel 49
Artikel 60 Artikel 50
Artikel 61 Artikel 51
Artikel 62 (aufgehoben) -
Artikel 63 Artikel 52
Artikel 64 Artikel 53
Artikel 65 Artikel.54
Artikel 66 Artikel 55
Kapitel 4 Kapitel 4
Artikel 67 (aufgehoben) -
Artikel 68 ~aufgehoben) -
Artikel 69 (aufgehoben) -
Artikel 70 (aufgehoben) -
Artikel 71 (aufgehoben) -
Artikel 72 (aufgehoben) -
Artikel 73 (aufgehoben) -
Artikel 73a (aufgehoben) -
Artikel 73b Artikel 56
Artikel 73c Artikel 57
Artikel 73d Artikel 58
Artikel 73e (aufgehoben) -
Artikel 73f Artikel 59
Artikel 73g Artikel 60
Artikel 73h (aufgehoben) -
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Titel llla**) Titel IV
Artikel 73i*) Artikel 61
Artikel 73j*) Artikel 62
Artikel 73k*) Artikel 63
Artikel 731*) Artikel 64
Artikel 73m*) Artikel 65
Artikel 73n*) Artikel 66
Artikel 730*) Artikel 67
Artikel 73p*) Artikel 68
Artikel 73q*) Artikel 69
Titel IV Titel V
Artikel 74 Artikel 70
Artikel 75 Artikel 71
Artikel 76 Artikel 72
Artikel 77 Artikel 73
Artikel 78 Artikel 74
Artikel 79 Artikel 75
Artikel 80 Artikel 76
Artikel 81 Artikel 77
Artikel 82 Artikel 78
Artikel 83 Artikel 79
Artikel 84 Artikel 80
Titel V Titel VI
Kapitel 1 Kapitel 1
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Artikel 85 Artikel 81
. Artikel 86 Artikel 82
Artikel 87 Artikel 83
Artikel 88 Artikel 84
Artikel 89 Artikel 85
Artikel 90 Artikel 86
Abschnitt 2 (gestrichen) -
Artikel 91 (aufgehoben) -
Abschnitt 3 Abschnitt 2
Artikel 92 Artikel 87
Artikel 93 Artikel 88
Artikel 94 Artikel 89
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 95 Artikel 90
Artikel 96 Artikel 91
Artikel 97 (aufgehoben) -
Artikel 98 Artikel 92
Artikel 99 Artikel 93
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 423
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 100 Artikel 94
Artikel 100a Artikel 95
Artikel 100b (aufgehoben) -
Artikel 100c (aufgehoben) -
Artikel 100d (aufgehoben) -
Artikel 101 Artikel 96
Artikel 102 Artikel 97
Titel VI Titel VII
Kapitel 1 Kapitel 1
Artikel 102a Artikel 98
Artikel 103 Artikel 99
Artikel 103a Artikel 100
Artikel 104 Artikel 101
Artikel 104a Artikel 102
Artikel 104b Artikel 103
Artikel 104c Artikel 104
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 105 Artikel 105
Artikel 105a Artikel 106
Artikel 106 Artikel 107
Artikel 107 Artikel 108
Artikel 108 Artikel 109
Artikel 108a Artikel 110
Artikel 109 Artikel 111
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 109a Artikel 112
Artikel 109b Artikel 113
Artikel 109c Artikel 114
Artikel 109d Artikel 115
Kapitel 4 Kapitel 4
Artikel 109e Artikel 116
Artikel 109f Artikel 117
Artikel 109g Artikel 118
Artikel 109h Artikel 119
Artikel 109i Artikel 120
Artikel 109j Artikel 121
Artikel 109k Artikel 122
Artikel 1091 Artikel 123
Artikel 109m Artikel 124
Titel Via**) Titel VIII
Artikel 109n*) Artikel 125
Artikel 1090*) Artikel 126
Artikel 109p*) Artikel 127
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam .
..) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
---- -- - - - - - - - - - - - - - - - - ------ --- - - - - - - - - - - ..... - - - - - - - - - -
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Artikel 109q*) Artikel 128
Artikel 109r*) Artikel 129
Artikel 109s*) Artikel 130
Titel VII Titel IX
Artikel 110 Artikel 131
Artikel 111 (aufgehoben) -
Artikel 112 Artikel 132
Artikel 113 Artikel 133
Artikel 114 (aufgehoben) -
Artikel 115 Artikel 134
Titel Vlla**) Titel X
Artikel 116*) Artikel 135
Titel VIII Titel XI
Kapitel 1***) Kapitel 1
Artikel 117 Artikel 136
Artikel 118 Artikel 137
Artikel 118a Artikel 138
Artikel 118b Artikel 139
Artikel 118c Artikel 140
Artikel 119 Artikel 141
Artikel 119a Artikel 142
Artikel 120 Artikel 143
Artikel 121 Artikel 144
Artikel 122 Artikel 145
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 123 Artikel 146
Artikel 124 Artikel 147
Artikel 125 Artikel 148
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 126 Artikel 149
Artikel 127 Artikel 150
Titel IX Titel XII
Artikel 128 Artikel 151
Titel X Titel XIII
Artikel 129 Artikel 152
Titel XI Titel XIV
Artikel 129a Artikel 153
Titel XII Titel XV
Artikel 129b Artikel 154
Artikel 129c Artikel 155
Artikel 129d Artikel 156
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
***) Kapitel 1, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 425
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Titel XIII Titel XVI
Artikel 130 Artikel 157
Titel XIV Titel XVII
Artikel 130a Artikel 158 ·
Artikel 130b Artikel 159
Artikel 130c Artikel 160
Artikel 130d Artikel 161
Artikel 130e Artikel 162
Titel XV Titel XVIII
Artikel 130f Artikel 163
Artikel 130g Artikel 164
Artikel 130h Artikel 165
Artikel 130i Artikel 166
Artikel 130j Artikel 167
Artikel 130k Artikel 168
Artikel 1301 Artikel 169
Artikel 130m Artikel 170
Artikel 130n Artikel 171
Artikel 1300 Artikel 172
Artikel 130p Artikel 173
Artikel 130q (aufgehoben) -
Titel XVI Titel XIX
Artikel 130r Artikel 174
Artikel 130s Artikel 175
Artikel 130t Artikel 176
Titel XVII Titel XX
Artikel 130u Artikel 177
Artikel 130v Artikel 178
Artikel 130w Artikel 179
Artikel 130x Artikel 180
Artikel 130y Artikel 181
Vierter Teil Vierter Teil
Artikel 131 Artikel 182
Artikel 132 Artikel 183
Artikel 133 Artikel 184
Artikel 134 Artikel 185
Artikel 135 Artikel 186
Artikel 136 Artikel 187
Artikel 136a Artikel 188
Fünfter Teil Fünfter Teil
Titel 1 Titel 1
Kapitel 1 Kapitel 1
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Artikel 137 Artikel 189
Artikel 138 Artikel 190
Artikel 138a Artikel 191
Artikel 138b Artikel 192
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Artikel 138c Artikel 193
Artikel 138d Artikel 194
Artikel 138e Artikel 195
Artikel 139 Artikel 196
Artikel 140 Artikel 197
Artikel 141 Artikel 198
Artikel 142 Artikel 199
Artikel 143 Artikel 200
Artikel 144 Artikel 201
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Artikel 145 Artikel 202
Artikel 146 Artikel 203
Artikel 147 Artikel 204
Artikel 148 Artikel 205
Artikel 149 (aufgehoben) -
Artikel 150 Artikel 206
Artikel 151 Artikel 207
Artikel 152 Artikel 208
Artikel 153 Artikel 209
Artikel 154 Artikel 210
Abschnitt 3 Abschnitt 3
Artikel 155 Artikel 211
Artikel 156 Artikel 212
Artikel 157 Artikel 213
Artikel 158 Artikel 214
Artikel 159 Artikel 215
Artikel 160 Artikel 216
Artikel 161 Artikel 217
Artikel 162 Artikel 218
Artikel 163 Artikel 219
Abschnitt 4 Abschnitt 4
Artikel 164 Artikel 220
Artikel 165 Artikel 221
Artikel 166 Artikel 222
Artikel 167 Artikel 223
Artikel 168 Artikel 224
Artikel 168a Artikel 225
Artikel 169 Artikel 226
Artikel 170 Artikel 227
Artikel 171 Artikel 228
Artikel 172 Artikel 229
Artikel 173 Artikel 230
Artikel 174 Artikel 231
Artikel 175 Artikel 232
Artikel 176 Artikel 233
Artikel 177 Artikel 234
Artikel 178 Artikel 235
Artikel 179 Artikel 236
Artikel 180 Artikel 237
Artikel 181 Artikel 238
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 427
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Artikel 182 Artikel 239
Artikel 183 Artikel 240
Artikel 184 Artikel 241
Artikel 185 Artikel 242
Artikel 186 Artikel 243
Artikel 187 Artikel 244
Artikel 188 Artikel 245
Abschnitt 5 Abschnitt 5
Artikel 188a Artikel 246
Artikel 188b Artikel 247
Artikel 188c Artikel 248
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 189 Artikel 249
Artikel 189a Artikel 250
Artikel 189b Artikel 251
Artikel 189c Artikel 252
Artikel 190 Artikel 253
Artikel 191 Artikel 254
Artikel 191 a*) Artikel 255
Artikel 192 Artikel 256
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 193 Artikel 257
Artikel 194 Artikel 258
Artikel 195 Artikel 259
Artikel 196 Artikel 260
Artikel 197 Artikel 261
Artikel 198 Artikel 262
Kapitel 4 Kapitel 4
Artikel 198a Artikel 263
Artikel 198b Artikel 264
Artikel 198c Artikel 265
Kapitel 5 Kapitel 5
Artikel 198d Artikel 266
Artikel 198e Artikel 267
Titel II Titel II
Artikel 199 Artikel 268
Artikel 200 (aufgehoben) -
Artikel 201 Artikel 269
Artikel 201 a Artikel 270
Artikel 202 Artikel 271
Artikel 203 Artikel 272
Artikel 204 Artikel 273
Artikel 205 Artikel 274
Artikel 205a Artikel 275
Artikel 206 Artikel 276
Artikel 206a (aufgehoben) -
•) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Artikel 207 Artikel 277
Artikel 208 Artikel 278
Artikel 209 Artikel 279
Artikel 209a Artikel 280
Sechster Teil Sechster Teil
Artikel 210 Artikel 281
Artikel 211 Artikel 282
Artikel 212*) Artikel 283
Artikel 213 Artikel 284
Artikel 213a*) Artikel 285
Artikel 213b*) Artikel 286
Artikel 214 Artikel 287
Artikel 215 Artikel 288
Artikel 216 Artikel 289
Artikel 217 Artikel 290
Artikel 218*) Artikel 291
Artikel 219 Artikel 292
Artikel 220 Artikel 293
Artikel 221 Artikel 294
Artikel 222 Artikel 295
Artikel 223 Artikel 296
Artikel 224 Artikel 297
Artikel 225 Artikel 298
Artikel 226 (aufgehoben) -
Artikel 227 Artikel 299
Artikel 228 Artikel 300
Artikel 228a Artikel 301
Artikel 229 Artikel 302
Artikel 230 Artikel 303
Artikel 231 Artikel 304
Artikel 232 Artikel 305
Artikel 233 Artikel 306
Artikel 234 Artikel 307
Artikel 235 Artikel 308
Artikel 236*) Artikel 309
Artikel 237 (aufgehoben) -
Artikel 238 Artikel 310
Artikel 239 Artikel 311
Artikel 240 Artikel 312
Artikel 241 (aufgehoben) -
Artikel 242 (aufgehoben) -
Artikel 243 (aufgehoben) -
Artikel 244 (aufgehoben) -
Artikel 245 (aufgehoben) -
Artikel 246 (aufgehoben) -
Schlußbestimmungen Schlußbestimmungen
Artikel 247 Artikel 313
Artikel 248 Artikel 314
•) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 429
Protokolle
A. Protokoll
zum Vertrag über die Europäische Union
Protokoll
zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union
Die hohen Vertragsparteien -
in Anbetracht der Notwendigkeit, den Artikel J. 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3
des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,
in Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen
Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht
berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in
der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem
Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-
sche Union beigefügt ist:
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von
Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.
B. Protokolle
zum Vertrag über die Europäische Union
und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Protokoll
zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union
Die hohen Vertragsparteien - sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser übereinkommen
anzunehmen,
angesichts dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in in der Erkenntnis, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die
Sehengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Grün-
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren- dung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmun-
zen sowie damit zusammenhängende übereinkommen und die gen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mit-
auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die gliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur
europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der als letztes Mittel genutzt werden sollten,
Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu
einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ent- mit Rücksicht darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes
wickeln, Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen
aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht
in dem Wunsch, die gerfnnten übereinkommen und Regelun- bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen
gen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen, auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg
unterzeichneten Übereinkommens zu binden -
in Bekräftigung dessen, daß die Bestimmungen des Sehen-
gen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur
Gemeinschaft vereinbar sind, Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
mit Rücksicht auf die besondere Position Dänemarks, Artikel 1
mit Rücksicht darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die
Großbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das
genannten übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische
haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Artikel 4
Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden
Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
als Unterzeichner der Schengener übereinkommen werden
irland, die durch den Sehengen-Besitzstand nicht gebunden
ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im
sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle
Rahmen dieser übereinkommen und damit zusammenhän-
Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung
gender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll
finden sollen.
aufgeführt sind, - im folgenden als „Sehengen-Besitzstand"
bezeichnet- zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt inner- Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei
halb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäi- die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten
schen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestim- Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des
mungen des Vertrags über die Europäische Union und des betreffenden Staates zustandekommt.
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 5
Artikel 2 (1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Sehen-
(1) Ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrags von gen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen
Amsterdam ist der Sehengen-Besitzstand, der auch die vor die- der Verträge.
sem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte
übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht
unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt
aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach
demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Artikel 5 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
Exekutivausschusses treten. schaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union
Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie
genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt,
dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Berei-
den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrund- chen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
lage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den (2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Ab-
Sehengen-Besitzstand bilden. satz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der
Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maß-
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit nahmen nicht beschlossen hat.
dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den ein-
schlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Artikel 6
Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei
Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung der Durchführung des Sehengen-Besitzstands und bei seiner
und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember
Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assozi-
gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Sehengen- iert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Über-
Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als einkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit ein-
Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische stimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder
Union gestützt sind. geschlossen wird. Das übereinkommen enthält auch Bestim-
mungen über den Beitrag lslands und Norwegens zu etwaigen
(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle
finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.
über den Beitritt zu den Schengener übereinkommen unter-
zeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit ein- Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem
stimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder Beschluß ein gesondertes übereinkommen zur Festlegung der
festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines die- Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten
ser Staaten zum Sehengen-Besitzstand nicht schon vor Inkraft- Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island
treten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind. und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden
Bereichen des Sehengen-Besitzstands.
Artikel 3
Artikel 7
Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unter-
absatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten
Sehengen-Besitzstands, für die Titel llla des Vertrags zur Grün- der Eingliederung des Sehengen-Sekretariats in das General-
dung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage fest- sekretariat des Rates.
gelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den
übrigen Unterzeichnern der Schengener übereinkommen wie vor Artikel 8
dieser Festlegung. Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitglied-
In bezug auf diejenigen Teile des Sehengen-Besitzstands, für die staaten in die Europäische Union g~en der Sehengen-Besitz-
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechts- stand und weitere Maßnahmen, wel<Jie die Organe im Rahmen
grundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitz-
Pflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener überein- stand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, voll-
kommen. ständig zu übernehmen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 431
Anhang
Sehengen-Besitzstand
1. Das am 14. Juni 1985 in Sehengen unterzeichnete übereinkommen zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrol-
len an den gemeinsamen Grenzen.
2. Das am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichnete übereinkommen zwischen dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durch-
führung des am 14. Juni 1985 in Sehengen unterzeichneten Übereinkommens betref-
fend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der
dazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen.
3. Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem übereinkommen von 1985 und
dem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am
27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in
Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich
(unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden
(unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den
dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.
4. Beschlüsse und Erklärungen des aufgrund des Durchführungsübereinkommens von
1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchführung des
Übereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutiv-
ausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.
Protokoll
über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
Die hohen Vertragsparteien - Verträge beschlossenen Maßnahmen berühren in keiner Weise
das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein-
in dem Wunsch, bestimmte das Vereinigte Königreich und oder durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Ver-
Irland betreffende Fragen zu regeln, ei'nigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme
auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte
im Hinblick darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Ver- Königreich verantwortlich ist.
einigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen
bestehen -
Artikel 2
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin unter-
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und
einander Regelungen über den freien Personenverkehr zwischen
dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
ihren Hoheitsgebieten (,,einheitliches Reisegebiet") treffen, sofern
die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Proto-
Artikel 1 kolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben.
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7 a des Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibe-
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, anderer halten, Artikel 1 dieses Protokolls unter denselben Bedingungen
Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die und Voraussetzungen wie im Falle de~ Vereinigten Königreichs
Europäische Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener auf Irland Anwendung. Artikel 7a des Vertrags zur Gründung der
Maßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft Europäischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes
und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im
geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen Rahmen dieser Verträge beschlossene Maßnahmen berühren
mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte diese Regelungen in keiner Weise.
Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach
seiner Auffassung erforderlich sind Artikel 3
a) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an
Königreich bei Staats8'1gehörigen von Staaten, die Vertrags- allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann,
parteien des Abkommens über den Europäischen Wirt- solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Verei-
schaftsraum sind, und ihren unterhaltsberechtigten nigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen
Angehörigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschafts- für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in seiner
recht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsan- Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Proto-
gehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund kolls für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen
einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreicn wollen.
gebunden ist, und
Artikel 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
b) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Geneh- schaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Ver-
migung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt wird.
trags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Vertr~-
Artikel 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- ge beschlossene Maßnahmen berühren in keiner Weise das
schaft oder die anderen Bestimmungen jenes Vertrags oder des Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder
Vertrags über die Europäische Union oder die im Rahmen dieser durchzuführen.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Protokoll
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
Die hohen Vertragsparteien - Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewo-
in dem Wunsch, bestimmte das Vereinigte Königreich und genen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten
Irland betreffende Fragen zu regeln, Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.
unter Berücksichtigung des Protokolls über die Anwendung Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden
bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Aus-
der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich nahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht
und auf Irland - haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene
Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaa-
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die ten bindend.
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und (2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines
dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind: angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten König-
reichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die
Artikel 1 betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall
Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen findet Artikel 2 Anwendung.
durch den Rat, die nach Titel llla des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abwei- Artikel 4
chend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme
Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit der- einer Maßnahme gemäß Titel lila des Vertrags zur Gründung der
selbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der
der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzuneh-
Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden men wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel Sa Absatz 3 des
müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Aus- Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgese-
nahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten König- hene Verfahren sinngemäß Anwendung.
reichs und Irlands erforderlich.
Artikel 5
Artikel 2 Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel lila des Vertrags
Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene
sind Vorschriften des Titels llla des Vertrags zur Gründung der Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich
Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser
Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von Maßnahme zu tragen. -
der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie
Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften Artikel 6
oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte König- In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte
reich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vor- Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel lila des
schriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich
ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen
Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Arti-
Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit kels 73p.
sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.
Artikel 7
Artikel 3 Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Ein-
(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsiden- beziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der
ten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Europäischen Union.
Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel llla des Vertrags zur
Artikel 8
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich
mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen,
betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffen- daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem
den Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.
Protokoll
über die Position Dänemarks
Die hohen Vertragsparteien - Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungs-
politik und die Bereiche Justiz und Inneres,
unter Berufung auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992
eingedenk des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung
in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regie--
des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
rungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Pro-
Union -
blemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
in Kenntnis der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und
Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 433
Teill zung des Sehengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des
Titels llla des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
Artikel schaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaat-
Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maß- liches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so
nahmen durch den Rat, die nach Titel lila des Vertrags zur Grün- begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht
dung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Arti-
Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung kel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Sehengen-
der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt
derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich,
Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der
Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden Zusammenarbeit teilnehmen.
müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Aus- (2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach
nahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich. Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in
Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Sehengen-
Artikel 2 Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt
'
Vorschriften des Titels lila des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene
sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.
Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von Teil II
der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie
Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften Artikel 6
oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht
bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1
oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständig- und des Artikels J. 7 des Vertrags über die Europäische Union
keiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an
diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgend- der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maß-
einer Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie nahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es
Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwen- wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung
dung finden. einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern.
Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maß-
Artikel 3 nahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung
Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maß-
Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nahmen anfallen.
nach Artikel 1 zu tragen.
Artikel 4 Teil III
Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen
Artikel 7
zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit
Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen,
einheitlichen Visumgestaltung. daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen
Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämt-
Artikel 5 liche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlä-
(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem gi.9en Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem
der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergän- Umfang anwenden.
C. Protokolle
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Protokoll
über die Gewährung von Asyl für Staats-
angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die hohen Vertragsparteien - eingedenk dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung
in der Erwägung, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhal-
Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in tenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat
der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen vorsieht,
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten gewährleistet sind, achtet, unter Hinweis darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen
besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß
in der Erwägung, daß der Gerichtshof der Europäischen
dem zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die
Gemeinschaft gewährleisten,
Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung
des Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in dem Bewußtsein, daß der Vertrag zur Gründung der Euro-
die Rechtsvorschriften einhält, päischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft
und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheits-
in der Erwägung, daß nach Artikel O des Vertrags über die gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mit-
glied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags unter Hinweis darauf, daß die Frage der Auslieferung von
über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12,,, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
des Europäi~chen Auslieferungsübereinkommens vom 13. De- anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung
zember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags zugelassen werden,
über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der
vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den
Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amster-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
dam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschen-
in dem Wunsch, zu verhindern, daß Asyl für andere als die rechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen
vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention
vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,
in der Erwägung, daß dieses Protokoll den Zweck und die b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags
Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der
stellung der Flüchtlinge beachtet - Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende
beigefügt sind: Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen
durch fjen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der
Antragsteller ist, festgestellt hat,
Einziger Artikel
d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staats-
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und angehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen sol-
Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union chen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend
gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Ver-
praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenhei- mutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbe-
ten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asyl- gründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mit-
antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem gliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
Protokoll
über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Die hohen Vertragsparteien - Europäische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln
ausstattet, ,,die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durch-
entschlossen, die Bedingungen für die Anwendung der in Arti-
führung ihrer Politiken erforderlich sind", sollte Rechnung
kel 3b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
getragen werden.
schaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhält-
nismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu 3. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in
präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwen- Frage, über die die Europäische Gemeinschaft aufgrund des
dung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten, Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs
verfügt. Die in Artikel 3b Absatz 2 des Vertrags genannten
in dem Wunsch sicherzustellen, daß Entscheidungen in der
Kriterien gelten für Bereiche, für die die Gemeinschaft nicht
Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,
die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidia-
in Anbetracht der lnterinstitutionellen Vereinbarung vom ritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür, wie diese Befugnisse
25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem auf Gemeinschaftsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität
Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Berücksichti-
Subsidiaritätsprinzips, gung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden.
haben bekräftigt, daß die Schlußfolgerungen des Europäi- Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Ge-
meinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert
schen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das
vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11. bis 12. Dezem- werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch ein-
ber 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwen- geschränkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr
dung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das gerechtfertigt ist.
Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwick- 4. Jeder Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
lung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden - wird begründet, um zu rechtfertigen, daß dabei die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
sind zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen überein-
eingehalten werden; die Feststellung, daß ein Gemein-
gekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
schaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden
Gemeinschaft beigefügt sind:
kann, muß auf qualitativen oder - soweit möglich - auf
1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befug- quantitativen Kriterien beruhen.
nisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes
5. Maßnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn
Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnis-
beide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind:
mäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der
Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können
Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele
nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im
des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
Rahmeri ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig- können daher besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft
keit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmun- erreicht werden.
gen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere
Folgende Leitlinien sollten bei der Prüfung der Frage, ob die
unter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands
genannte Voraussetzung erfüllt ist, befolgt werden:
und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die
vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für das Verhältnis - Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf,
zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausrei-
nicht berührt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags über die chend geregelt werden können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 435
- alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen 9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission
von Gemeinschaftsmaßnahmen würden gegen die An-
- vor der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvor-
forderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der
schriften außer im Falle besonderer Dringlichkeit oder
Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermei-
Vertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und
dung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der
in jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veröf-
Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammen-
fentlichen;
halts) verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen
der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen, - die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge unter dem Aspekt
des Subsidiaritätsprinzips begründen; hierzu sind erfor-
- Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene würden wegen derlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführ-
ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu liche Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmaß-
Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche nahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaus-
Vorteile mit sich bringen. halt finanziert, so ist eine Erläuterung erforderlich;
- gebührend berücksichtigen, daß die finanzielle Belastung
6. Für Maßnahmen der Gemeinschaft ist eine möglichst ein-
und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der
fache Form zu wählen, wobei darauf geachtet werden muß,
Regierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden,
daß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise
der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich
erreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung
gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis
gelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft sollte
zu dem angestrebten Ziel stehen müssen;
über das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dement-
sprechend wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine - dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament
Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung
detaillierten Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach des Artikels 3b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahres-
Maßgabe des Artikels 189 des Vertrags, die für jederi bericht ist auch dem Ausschuß der Regionen und dem
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des Wirtschafts- und Sozialausschuß zuzuleiten.
zu erreichenden Ziels verbindlich sind, überlassen den
10. Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kom-
innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
mission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen
des Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß
7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft
Artikel D des Vertrags über die Europäische Union dem
betrifft, so sollte bei Maßnahmen der Gemeinschaft so viel
Europäischen Parlament vorzulegen hat.
Raum für nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im
Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderun- 11. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strik-
gen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der gemein- ter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfas-
schaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewährte nationale senden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit
Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechts- Artikel 3b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl
systeme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mit- für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch
gliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmaßnahmen für vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht
Alternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen an- gezogene Änderungen an dem Vorschlag.
geboten werden, sofern dies für eine ordnungsgemäße
12. Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwen-
Durchführung der Maßnahmen angemessen und erforder-
dung der Verfahren nach den Artikeln 189b und 189c des
lich ist.
Vertrags durch die Angabe der Gründe, die den Rat zur
Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlaßt
8. Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß
haben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der
ein Tätigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so müssen
Anwendung des Artikels 3b des Vertrags unterrichtet. Der
die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen
Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, weshalb seiner
Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genügen, indem sie
Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teil-
alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtun-
weise im Widerspruch zu Artikel 3 b des Vertrags steht.
gen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche
die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könn- 13. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird gemäß den
ten, unterlassen. Bestimmungen des Vertrags geprüft.
Protokoll
über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen
Die hohen Vertragsparteien - Die in Artikel 73j Num1J1er 2 Buchstabe a des Titels llla des Ver-
trags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in
eingedenk der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, ge- bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht
gebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und
Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -
den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang
ist: stehen.
- ------··-·-----------------------------
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Protokoll
über den öffentlich-recht-
lichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
Die hohen Vertragsparteien - Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitglied-
in der Erwägung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den staaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren,
Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-
kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfor- rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten
dernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren - übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Han-
dels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht
sind über folgende auslegende Bestimmung übereingekom- in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Inter-
men, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- esse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des
schaft beigefügt ist: öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
Protokoll
über den Tierschutz
und das Wohlergehen der Tiere
Die hohen Vertragsparteien - Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemein-
schaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt
in dem Wunsch sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berück-
den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem
sichtigt wird -
Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts-
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mit-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt gliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle
ist: Traditionen und das regionale Erbe.
D. Protokolle
zum Vertrag über die Europäische Union und
zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
Protokoll
über die Organe im Hinblick auf
die Erweiterung der Europäischen Union
Die hohen Vertragsparteien - an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat - sei
es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die Mehrheit - in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise
dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür
Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind: bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Aus-
gleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit auf-
geben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.
Artikel 1
Artikel 2
Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der ersten Erweiterung der
Union an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der
Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird,
schaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des staaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betref-
Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europä- fend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe
ischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat umfassend zu überprüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 437
Protokoll
über die Festlegung der Sitze
der Organe und bestimmter Einrichtungen
und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften
sowie des Sitzes von Europol
Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten - treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des
Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen ver-
gestützt auf "Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der bleiben in Luxemburg.
Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die
b) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.
und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft, c) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Arti-
keln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführ-
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, ten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.
d) Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren
eingedenk und in Bestätigung des Beschlusses vom 8. April
Sitz in Luxemburg.
1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künfti-
ger Organe, Einrichtungen und Dienststellen - e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.
f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seinen Sitz in
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
Brüssel.
dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind: g) Der Ausschuß der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.
h) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxem-
burg.
Einziger Artikel
i) Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische
a) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort
Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt.
finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der
Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in j) Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den
Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments Haag.
Protokoll
über die Rolle der einzelstaatlichen
Parlamente in der Europäischen Union
Die hohen Vertragsparteien - oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach
Artikel 189b oder Artikel 189c des Vertrags zur Gründung der
eingedenk dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierun- Europäischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates
gen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätig- gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, außer in
keiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen
Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist, Standpunkt zu begründen sind.
in dem Wunsch jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzel- II. Konferenz der Europa-Ausschüsse
staatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen 4. Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete Konfe-
Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben,
renz der Europa-Ausschüsse, im folgenden als „COSAC"
sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein
bezeichnet, kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Bei-
können, zu äußern -
trag für die Organe der Europäischen Union leisten, und zwar
insbesondere auf der Grundlage von Entwürfen für Rechts-
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die texte, deren Übermittlung an die COSAC von Vertretern der
dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Regierungen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der behan-
Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind: delten Frage gegebenenfalls einvernehmlich beschlossen
wird.
1. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten
5. Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen im Zusammen-
1. Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und hang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicher-
Weißbücher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten heit und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare
der Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet. Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen
nach sich ziehen. Das Europäische Parlament, der Rat und
2. Die Vorschläge der Kommission für Akte der Gesetzgebung,
die Kommission werden über die von der COSAC nach dieser
wie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur
Nummer geleisteten Beiträge unterrichtet.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt
werden, werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die 6. Die COSAC kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und
Regierung jedes Mitgliedstaats dafür Sorge tragen kann, daß der Kommission jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Bei-
ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhält. trag über die Gesetzgebungstätigkeiten der Union, insbeson-
dere hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
3. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für einen
des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie
Rechtsakt oder ein Vorschlag für eine Maßnahme nach Titel
der die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen.
VI des Vertrags über die Europäische Union dem Europä-
ischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der 7. Die Beiträge der COSAC binden in keiner Weise die einzel-
Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er staatlichen Parlamente und präjudizieren in keiner Weise
zur Beschlußfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt deren Standpunkt.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Schlußakte
Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied- 12. Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und
staaten die am neunundzwanzigsten März neunzehnhundert- bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europä-
sechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseiti- ischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol
gen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem 13. Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in
Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Grün-
der Europäischen Union
dung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Atom-
gemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechts- III.
akten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:
Erklärungen
Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlußakte beigefüg-
1.
ten Erklärungen angenommen:
Den Vertrag von Amsterdam 1. Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe
zur Änderung des Vertrags über
die Europäische Union, der Verträge 2. Erklärung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Westeuropäischen Union
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte 3. Erklärung zur Westeuropäischen Union
4. Erklärung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags über
II. die Europäische Union
5. Erklärung zu Artikel J.15 des Vertrags über die Europäische
Protokolle
Union
A. Protokoll 6. Erklärung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und
zum Vertrag über die Europäische Union Frühwarneinheit
1. Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische 7. Erklärung zu Artikel K.2 des Vertrags über die Europäische
Union Union
8. Erklärung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die
B. Protokolle
Europäische Union
zum Vertrag über die
Europäische Union und zum Vertrag 9. Erklärung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Europäische Union
2. Protokoll zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in 10. Erklärung zu Artikel K. 7 des Vertrags über die Europäische
den Rahmen der Europäischen Union Union
3. Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Arti- 11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
kels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland 12. Erklärung zu Umweltverträglichkeitsprüfungen
4. Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und 13. Erklärung zu Artikel 7d des Vertrags zur Gründung der
Irlands Europäischen Gemeinschaft
5. Protokoll über die Position Dänemarks 14. Erklärung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
C. Protokolle
15. Erklärung zur Bewahrung des durch den Sehengen-Besitz-
zum Vertrag zur Gründung
stand gewährleisteten Maßes an Schutz und Sicherheit
der Europäischen Gemeinschaft
16. Erklärung zu Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe b des Ver-
6. Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsange-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
hörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
17. Erklärung zu Artikel 73k des Vertrags zur Gründung der
7. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsi-
Europäischen Gemeinschaft
diarität und der Verhältnismäßigkeit
18. Erklärung zu Artikel 73k Nummer 3 Buchstabe a des Ver-
8. Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen
19. Erklärung zu Artikel 731 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung
9. Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den der Europäischen Gemeinschaft
Mitgliedstaaten
20. Erklärung zu Artikel 73m des Vertrags zur Gründung der
10. Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Europäischen Gemeinschaft
Tiere
21. Erklärung zu Artikel 730 des Vertrags zur Gründung der
D. Protokolle Europäischen Gemeinschaft
zum Vertrag über die Europäische
Union und zu den Verträgen zur Grün- 22. Erklärung zu Personen mit einer Behinderung
dung der Europäischen Gemeinschaft, der 23. Erklärung zu den in Artikel 109r des Vertrags zur Gründung
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und der Europäischen Gemeinschaft genannten Anreizmaß-
Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft nahmen
11. Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung 24. Erklärung zu Artikel 109r des Vertrags zur Gründung der
der Europäischen Union Europäischen Gemeinschaft
------------ - - .. -- ----------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 439
25. Erklärung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der 46. Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des
Europäischen Gemeinschaft Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
26. Erklärung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Grün- Union
dung der Europäischen Gemeinschaft 47. Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
27. Erklärung zu Artikel 118b Absatz 2 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft Union
48. Erklärung zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für
28. Erklärung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Grün-
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
dung der Europäischen Gemeinschaft
Union
29. Erklärung zum Sport
49. Erklärung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Proto-
30. Erklärung zu den Inselgebieten kolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der
31. Erklärung zu dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
32. Erklärung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommis- 50. Erklärung zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die
sion Erweiterung der Europäischen Union
33. Erklärung zu Artikel 188c Absatz 3 des Vertrags zur Grün- 51. Erklärung zu Artikel 1O des Vertrags von Amsterdam
dung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz hat ferner die folgenden dieser Schlußakte bei-
34. Erklärung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitent- gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
scheidungsverfahrens
1. Erklärung Österreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten
35. Erklärung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft 2. Erklärung Dänemarks zu Artikel K.14 des Vertrags über die
Europäische Union
36. Erklärung zu den überseeischen Ländern und Gebieten
3. Erklärung Deutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsi-
37. Erklärung zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in diarität
Deutschland
4. Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die Position
38. Erklärung zu freiwilligen Diensten des Vereinigten Königreichs und Irlands
39. Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen 5. Erklärung Belgiens zum Protokoll über die Gewährung von
Rechtsvorschriften Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäi-
40. Erklärung zu dem Verfahren beim Abschluß internationaler schen Union
Übereinkünfte durch die Europäische Gemeinschaft für 6. Erklärung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll
Kohle und Stahl über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäi-
41. Erklärung zu den Vorschriften über die Transparenz, den schen Union
Zugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrüge- 7. Erklärung Frankreichs zur Lage der überseeischen Departe-
reien ments hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des
42. Erklärung über die Konsolidierung der Verträge Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union
43. Erklärung zum Protokoll über die Anwendung der Grund-
sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit 8. Erklärung Griechenlands zur Erklärung zum Status der Kir-
chen und weltanschaulichen Gemeinschaften
44. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Die Konferenz ist schließlich übereingekommen, dieser
Union
Schlußakte den Wortlaut des Vertrags über die Europäische
45. Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenom-
Union menen Änderungen als Illustration beizufügen.
Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehn-
hundertsiebenundneunzig.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Von der Konferenz
angenommene Erklärungen
1. Erklärung
zur Abschaffung der Todesstrafe
Unter Bezugnahme auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union er-
innert die Konferenz daran, daß das Protokoll Nr. 6 zu der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten, das von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert
wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht.
In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, daß seit der Unterzeichnung des
genannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der
Union abgeschafft und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist.
2. Erklärung
zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union
Im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und
der Westeuropäischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme
geeigneter Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals des Generalsekre-
tariats des Rates hinzuwirken.
3. Erklärung
zur Westeuropäischen Union
Die Konferenz nimmt die folgende Erklärung zur Kenntnis, die vom Ministerrat der West-
europäischen Union am 22. Juli 1997 angenommen wurde:
„Erklärung
der Westeuropäischen Union zur Rolle der
Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen
zur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz
(Übersetzung)
Einleitung
1. Die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht
übereinstimmend festgestellt, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicher-
heits- und Verteidigungsidentität (ESVI) zu entwickeln und eine größere europäische
Verantwortung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Im lichte des Vertrags von
Amsterdam bekräftigen sie, daß diese Bemühungen fortgesetzt und intensiviert wer-
den müssen. Die WEU ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen
Union, indem sie der Europäischen Union Zugang zu einer operativen Kapazität
insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger Aufgaben eröffnet, und
stellt entsprechend der Pariser Erklärung und den Berliner Beschlüssen der NATO-
Minister ein entscheidendes Element für die Entwicklung der ESVI in der Atlantischen
Allianz dar.
2. An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und alle europäischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend
ihrem jeweiligen Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit
den Staaten Mittel- und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkom-
men mit der Europäischen Union verbunden und Kandidaten für den Beitritt sowohl
zur Europäischen Union als auch zur Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt
sich somit zu einem wirklichen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit unter
Europäern über europäische Sichemeits- und Verteidigungsfragen im weiteren Sinne.
3. In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags über die Europäische
Union über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei
insbesondere Artikel J.3 Absatz 1 und Artikel J.7 sowie das Protokoll zu Artikel J.7,
die wie folgt lauten:
Artikel J.3 Absatz 1
,, (1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidi-
gungspolitischen Bezügen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 441
Artikel J.7
,,(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche
die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer
gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt.
Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der
Union; sie eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere
im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der
verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen zur
WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der
Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,
einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzuneh-
men.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Ver-
pflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nord-
atlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag
und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von
den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische
Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre
Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze
bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktio-
nen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durch-
zuführen.
Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3
gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union
die WEU in Anspruch nimmt.
Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in
Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle
Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteili-
gen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen prak-
tischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Auf-
gaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und
Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.
Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden un-
beschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3
gefaßt.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei
oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der
Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen
Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Arti-
kel N überprüft. "
Protokoll zu Artikel J. 7
,,Die hohen Vertragsparteien -
in Anbetracht der Notwendigkeit, den Artikel J. 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3
des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,
in Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J. 7 den besonde-
ren Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten
nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und
mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
politik vereinbar ist -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Euro-
päische Union beigefügt ist:
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags
von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine ver-
stärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuro-
päischen Union."
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union: Begleitmaßnahmen zur Umsetzung des
Vertrags von Amsterdam
4. In der „Erklärung zur Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur
Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz" vom 10. Dezember 1991 hatten es
sich die Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, ,,die WEU stufenweise zur Vertei-
digungskomponente der Europäischen Union auszubauen". Sie bekräftigen heute
dieses Ziel so, wie es im Vertrag von Amsterdam dargelegt wird.
5. Wenn die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Ent-
scheidungen und Aktionen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische
Bezüge haben, aus und führt sie durch.
Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Entscheidungen und Aktionen der
Europäischen Union, für die diese die WEU in Anspruch nimmt, wird die WEU
entsprechend den Leitlinien des Europäischen Rates tätig.
Die WEU unterstützt die Europäische Union bei der Festlegung der verteidigungspo-
litischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel J.7
des Vertrags über die Europäische Union.
6. Die WEU bestätigt, daß sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn diese
die WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europäischen Union über die in
Artikel J.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Aufgaben
auszuarbeiten und durchzuführen, nach Artikel J.7 Absatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen
können.
Die WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7
Absatz 3 ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich auf Ersuchen der Europäischen
Union an den von der WEU durchgeführten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang
und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen
können.
7. Nach dem Protokoll zu Artikel J. 7 des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet
die WEU zusammen mit der Europäischen Union Regelungen für eine verstärkte
Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang
können bereits jetzt eine Reihe von Maßnahmen, von denen einige von der WEU
bereits geprüft werden, genannt werden, insbesondere
- Regelungen für eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschluß-
fassung beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen;
- gemeinsame Tagungen der zuständigen Gremien beider Organisationen;
- weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Präsidentschaften von WEU und
Europäischer Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Orga-
nisationen;
- enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats
und des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union einschließlich des
Austausches und der Abordnung von Personal;
- Regelungen, die es den zuständigen Gremien der Europäischen Union einschließ-
lich der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den Planungs-
stab, das Lagezentrum und das Satellitenzentrum der WEU zurückzugreifen;
- soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europäischen Union und der WEU im
Rüstungsbereich im Rahnien der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als
europäischer Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammen-
hang mit der Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Ein-
richtung einer Europäischen Rüstungsagentur;
- praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie
sie im Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;
- Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europäischen Union.
B. Beziehungen zwischen der WEU und der NATO im Rahmen der Entwicklung einer ESVI
innerhalb der Atlantischen Allianz
8. Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage für die kollektive Verteidigung
im Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum für Kon-
sultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maß-
nahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Ver-
bündeten des Washingtoner Vertrags auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs-
und Reformprozeß begonnen, um die ganze Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter
erfüllen zu können. Ziel dieses Prozesses ist es, die transatlantische Partnerschaft zu
stärken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer ESVI innerhalb der Allianz
gehört.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 443
9. Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der Atlantischen Allianz dar und
wird sich daher weiterhin um eine verstärkte institutionelle und praktische Zusam-
menarbeit mit der NATO bemühen.
10. Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner
Vertrags bzw. Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags spielt die WEU auch eine
aktive Rolle bei der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung, wie es die Peters-
berger Erklärung vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre
Rolle unter Wahrung völliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementarität
der beiden Organisationen in vollem Umfang wahrzunehmen.
11. Die WEU bekräftigt, daß die ESVI auf anerkannten militärischen Grundsätzen beruhen
wird, daß sie durch eine geeignete militärische Planung unterstützt werden wird und
daß sie es möglich machen wird, militärisch kohärente, leistungsfähige Streitkräfte zu
schaffen, die unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU
operieren können.
12. Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in
folgenden Bereichen ausbauen:
- Mechanismen für Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen;
- aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozeß der NATO;
- operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorberei-
tung und Durchführung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitäten der
NATO unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU ein-
gesetzt werden, insbesondere
* von der NATO in Abstimmung mit der WEU vorgenommene militärische Planung
und Übungen;
* Ausarbeitung eines Rahmenabkommens über die Übertragung, Überwachung
und Rückführung von Mitteln und Kapazitäten der NATO;
* Verbindungen zwischen der WEU und der NATO im Bereich der europäischen
Kommandoregelungen.
Diese Zusammenarbeit wird sich, auch unter Berücksichtigung der Anpassung der
Allianz, ständig weiterentwickeln.
C. Operationelle Rolle der WEU bei der Entwicklung der ESVI
13. Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militärisches europäisches Organ für die Krisen-
bewältigung ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitäten zum Einsatz bringt, die
ihr von den WEU-Ländern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfügung
gestellt wurden, und indem sie, gegebenenfalls, nach Maßgabe von Vereinbarungen,
die derzeit erarbeitet werden, auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift. In
diesem Zusammenhang wird die WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei
ihren Tätigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung unterstützen.
Die WEU wird im Rahmen des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union
einen Beitrag zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
leisten und für deren konkrete Umsetzung sorgen, indem sie ihre eigene operationelle
Rolle ausbaut.
14. Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen tätig:
- Die WEU hat Mechanismen und Verfahren für die Krisenbewältigung entwickelt, die
im Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Übungen und Operationen aktua-
lisiert werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible
Vorgehensweisen, die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und
vorhandene Kapazitäten optimal nutzen; hierzu gehören der Rückgriff auf ein natio-
nales Hauptquartier, das von einem „Rahmen-Staat" gestellt werden kann, auf ein
der WEU zugeordnetes multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Fähig-
keiten der NATO.
-. Die WEU hat bereits „vorläufige Schlußfolgerungen betreffend die Formulierung
einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik" ausgearbeitet, die ein
erster Beitrag zu den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen
europäischen Verteidigungspolitik sind.
Die WEU wird diese Arbeit fortsetzen, wobei sie sich insbesondere auf die Pariser
Erklärung stützen und relevante Punkte der Beschlüsse berücksichtigen wird, die
seit der Tagung von Birmingham auf den Gipfel- und Ministertagungen der WEU
und der NATO gefaßt worden sind. Sie wird sich insbesondere auf folgende Berei-
che konzentrieren:
* Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten
für Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäi-
scher Sicherheitsinteressen;
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
* Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fall-
bezogene Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie
Vorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme
der WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erfor-
derlich ist;
* strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU;
* Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lage-
zentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind.
- Die WEU hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglicht haben, ihre
operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum).
Die Verbesserung der Funktionsweise der militärischen Komponenten am WEU-
Sitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militärausschusses sollen
zu einer weiteren Verstärkung der Strukturen führen, die für die erfolgreiche Vor-
bereitung und Durchführung der WEU-Operationen wichtig sind.
- Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an
allen Operationen zu ermöglichen, wird die WEU auch prüfen, welche Modalitäten
erforderlich sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in voll-
em Umfang entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen
können.
- Die WEU erinnert daran, daß die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu
denen sie Beiträge leisten, sowie an den entsprechenden Übungen und Planungen
auf derselben Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem
die Frage prüfen, wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beiträge
leisten, je nach ihrem Status möglichst weitreichend an der Planung und
Beschlußfassung der WEU beteiligt werden können.
- Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Gremien,
die Möglichkeiten für eine möglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mit-
glieder und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitäten entsprechend ihrem Status
prüfen. Sie wird hierbei insbesondere die Aktivitäten in den Bereichen Rüstung,
Weltraum und militärische Studien zur Sprache bringen.
- Die WEU wird prüfen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer
immer größeren Zahl von Aktivitäten verstärken kann."
4. Erklärung
zu den Artikeln J.14 und K.10
des Vertrags über die Europäische Union
Die Bestimmungen der Artikel J.14 und K.10 des Vertrags über die Europäische Union und
Übereinkünfte aufgrund dieser Artikel bedeuten keine Übertragung von Zuständigkeiten
von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union.
5. Erklärung
zu Artikel J.15 des
Vertrags über die Europäische U_nion
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß das in Arti-
kel J.15 des Vertrags über die Europäische Union genannte Politische Komitee im Falle
internationaler Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politi-
schen Direktoren oder ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann.
6. Erklärung
zur Schaffung einer
Strategieplanungs- und Frühwarneinheit
Die Konferenz kommt wie folgt überein:
1. Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretärs
und Hohen Vertreters für die GASP eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit
geschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission einge-
führt, damit die vollständige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwick-
lungspolitik der Union gewährleistet ist.
2. Zu den Aufgaben dieser Einheit gehört folgendes:
a) Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden
Bereichen;
b) Beurteilung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermitt-
lung von möglichen künftigen Schwerpunktbereichen der GASP;
c) rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswir-
kungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließ-
lich potentieller politischer Krisen, und frühzeitige Warnung vor solchen Ereignissen
oder Situationen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 445
d) Ausarbeitung - auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus -
von ausführlich begründeten Dokumenten über politische Optionen, die unter der
Verantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu
unterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP
enthalten können.
3. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitglied-
staaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird.
4. Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschläge für Arbeiten
unterbreiten.
5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen den Strategieplanungsprozeß
soweit irgend möglich durch Bereitstellung einschlägiger Informationen, auch vertrau-
licher Art.
7. Erklärung
zu Artikel K.2 des
Vertrags über die Europäische Union
Maßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2 des Vertrags
über die Europäische Union, einschließlich der Tätigkeiten von Europol, unterliegen einer
gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Stellen gemäß den in
dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.
8. Erklärung
zu Artikel K.3 Buchstabe e des
Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz kommt überein, daß ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Min-
deststrafen vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die
Europäische Union verpflichtet ist, Mindeststrafen einzuführen.
9. Erklärung
zu Artikel K.6 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz kommt überein, daß Initiativen für Maßnahmen nach Artikel K.6 Absatz 2
des Vertrags über die Europäische Union und vom Rat nach jenem Absatz angenommene
Rechtsakte nach den entsprechenden Geschäftsordnungen des Rates und der Kommis-
sion im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
10. Erklärung
zu Artikel K. 7 des
Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklärung
nach Artikel K.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sich das Recht vor-
behalten können, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein nationales
Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den ·Gerichtshof anzurufen, wenn
sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage über die Gültigkeit oder die Auslegung
eines Rechtsakts nach Artikel K. 7 Absatz 1 stellt.
11 . Erklärung
zum Status der Kirchen und
weltanschaulichen Gemeinschaften
Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder
Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und
beeinträchtigt ihn nicht.
Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in
gleicher Weise.
12. Erklärung
zu Umweltverträglichkeitsprüfungen
Die Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltverträglichkeits-
studien zu erstellen, wenn sie Vorschläge unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen für die
Umwelt haben können.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
13. Erklärung
zu Artikel 7d des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Der die öffentlichen Dienste betreffende Artikel 7d des Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft wird unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs, u. a. in bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Qualität und der
Dauerhaftigkeit solcher Dienste, umgesetzt.
14. Erklärung
zur Aufhebung von Artikel 44 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft, in dem eine natürliche Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung
der Mindestpreise in der Übergangszeit erwähnt wird, hat keine Auswirkung auf den
Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
formuliert wurde.
15. Erklärung
zur Bewahrung des
durch den Sehengen-Besitzstand
gewährleisteten Maßes an Schutz und Sicherheit
Die Konferenz kommt überein, daß vom Rat zu beschließende Maßnahmen, die zur Folge
haben, daß die im Schengener übereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen
über die Abschaffung von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden,
zumindest dasselbe Maß an Schutz und Sicherheit bieten müssen wie die genannten
Bestimmungen des Schengener Übereinkommens.
16. Erklärung
zu Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe b des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß bei der Anwendung des Artikels 73j Nummer 2 Buch-
stabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft außenpolitische
Überlegungen der Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
17. Erklärung
zu Artikel 73k des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
In asylpolitischen Angelegenheiten werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen einschlägigen internationalen Organisa-
tionen aufgenommen.
18. Erklärung
zu Artikel 73k Nummer 3 Buchstabe a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten in den unter Artikel 73k Nummer 3
Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Berei-
chen Übereinkünfte mit Drittländern aushandeln und schließen können, sofern diese Über-
einkünfte mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
19. Erklärung
zu Artikel 731 Absatz 1 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zustän-
digkeiten nach Artikel 731 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft außenpolitische Überlegungen berücksichtigen können.
20. Erklärung
zu Artikel 73m des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Nach Artikel 73m des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlos-
sene Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften
über Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzu-
wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 447
21. Erklärung
zu Artikel 730 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß der Rat die Einzelheiten des Beschlusses nach Arti-
kel 730 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vor Ablauf des in Artikel 730 genannten Fünfjahreszeitraums prüfen wird,
damit er diesen Beschluß unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fassen und anwenden
kann.
22. Erklärung
zu Personen mit einer Behinderung
Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von
Maßnahmen nach Artikel 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.
23. Erklärung
zu den in Artikel 109r des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft genannten Anreizmaßnahmen
Die Konferenz kommt überein, daß die Anreizmaßnahmen nach Artikel 109r des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten:
- die Gründe für ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Not-
wendigkeit und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschafts-
ebene;
- ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte;
- die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen
widerspiegeln sollte.
24. Erklärung
zu Artikel 109r des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 109r des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.
25. Erklärung
zu Artikel 118 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.
26. Erklärung
zu Artikel 118 Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß bei den Beratungen über Artikel 118 Absatz 2
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einvernehmen darüber
bestand, daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und
mittlerer Unternehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu
benachteiligen.
27. Erklärung
zu Artikel 118b Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu den
Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 11 Sb
Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Erarbeitung des
Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden
Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche
Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung
ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ändern .
•
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
28. Erklärung
zu Artikel 119 Absatz 4 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der
El.lfopäischen Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen
im Arbeitsleben dienen.
29. Erklärung
zum Sport
Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die
Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen
zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei
wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem
Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt
werden.
30. Erklärung
zu den Inselgebieten
Die Konferenz ist sich dessen bewußt, daß Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen
leiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre
wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen.
Die Konferenz stellt dementsprechend fest, daß das Gemeinschaftsrecht diesen Nach-
teilen Rechnung tragen muß und daß - soweit gerechtfertigt - spezielle Maßnahmen
zugunsten dieser Gebiete getroffen werden können, um diese zu fairen Bedingungen
besser in den Binnenmarkt einzugliedern.
31 . Erklärung
zu dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987
Die Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spätestens Ende 1998 einen
Vorschlag zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung
der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs-
befugnisse zu unterbreiten.
32. Erklärung
zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission
Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig für die im
Jahre 2000 beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kolle-
giums vorzubereiten, damit eine optimale Aufteilung zwischen herkömmlichen Ressorts
und spezifischen Aufgabenbereichen gewährleistet wird.
In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, daß• der Präsident der
Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch
bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben während der Amtszeit einen großen Ermessens-
spielraum haben muß.
Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend
eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur
Kenntnis, daß es wünschenswert ist, einem Vizepräsidenten die Zuständigkeit für die
Außenbeziehungen zuzuweisen.
33. Erklärung
zu Artikel 188c Absatz 3 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europäische Investitionsbank und die
Kommission, die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der
Parteien eine Nachfolge- oder Änderungsvereinbarung, so wird eine Übereinkunft darüber
unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen angestrebt.
34. Erklärung
zur Einhaltung der Fristen
im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens
Die Konferenz fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle
Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, daß das Mitentscheidungs-
verfahren möglichst zügig verläuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, daß die in
Artikel 189b des Vertrags ·zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Fristen strikt eingehalten werden, und bekräftigt, daß auf die in Absatz 7 jenes Artikels
vorgesehene Fristverlängerung nur zurückgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt
erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europäischen
Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuß mehr als neun
Monate verstreichen.
•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 449
35. Erklärung
zu Artikel 191a Absatz 1 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß die in Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsätze und Bedingungen einem Mitglied-
staat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden
Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte
weiterzuleiten.
36. Erklärung
zu den überseeischen Ländern und Gebieten
Die Konferenz räumt ein, daß das besondere Assoziierungssystem für die überseeischen
Länder und Gebiete (ÜLG) im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für eine Vielzahl von Ländern und Gebieten mit großer Fläche und Ein-
wohnerzahl gedacht war. Dieses System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt.
Die Konferenz stellt fest, daß es heute nur noch 20 ÜLG gibt, bei denen es sich um weit
verstreute Inseln mit insgesamt rund 900 000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten
ÜLG strukturell gesehen weit im Rückstand, was auf die besonders ungünstigen geo-
graphischen und wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen ist. Unter diesen Um-
ständen kann das besondere Assoziierungssystem in der Form von 1957 den Heraus-
forderungen der Entwicklung der ÜLG nicht mehr gerecht werden.
Die Konferenz weist nachdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Assoziierung die Förderung
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Gebiete und die Herstellung
enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist.
Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu überprüfen;
dabei sollen vier Ziele verfolgt werden:
- wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;
- Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;
- stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen
ÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;
- Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.
37. Erklärung
zu den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland
Die Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß die bestehenden
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, welche die in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute erfüllen, sowie ihnen zum Ausgleich für die mit diesen Leistungenverbunde-
nen Lasten gewährte Fazilitäten voll zu berücksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation
dieses Mitgliedstaats überlassen, auf welche Weise er insoweit den Gebietskörperschaf-
ten die Erfüllung ihrer Aufgabe ermöglicht, in ihren Regionen eine flächendeckende und
leistungsfähige Finanzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Diese Fazilitäten dürfen die
Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das über das zur
Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderliche Maß hinausgeht und zugleich dem
Interesse der Gemeinschaft entgegenwirkt.
Die Konferenz erinnert daran, daß der Europäische Rat die Kommission ersucht hat, zu
prüfen, ob es in den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbare Fälle gibt, auf etwaige ver-
gleichbare Fälle dieselben Maßstäbe anzuwenden und dem Rat in der Zusammensetzung
der Wirtschafts- und Finanzminister Bericht zu erstatten.
38. Erklärung
zu freiwilligen Diensten
Die Konferenz erkennt an, daß die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur
Entwicklung der sozialen Solidariät leisten.
Die Gemeinschaft wird die europäische Dimension freiwilliger Vereinigungen fördern und
dabei besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die
Mitwirkung von Jugendlichen und älteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen.
39. Erklärung
zur redaktionellen Qualität
der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
Die Konferenz stellt fest, daß die redaktionelle Qualität wesentliche Voraussetzung dafür
ist, daß gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zuständigen einzelstaatlichen
Behörden ordnungsgemäß angewandt und von den Bürgern und der Wirtschaft besser
3
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
verstanden werden. Sie erinnert an die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Vorsitzes
des Europäischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am
8. Juni 1993 angenommene Entschließung über die redaktionelle Qualität der gemein-
schaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 166
vom 17. Juni 1993, S. 1).
Die Konferenz ist der Auffassung, daß die drei am Verfahren für die Annahme gemein-
schaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, nämlich das Europäische Parlament,
der Rat und die Kommission, Leitlinien für die redaktionelle Qualität dieser Vorschriften
festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschrif-
ten zugänglicher gemacht werden sollten, und begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme
und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung
von Rechtstexten, das durch die lnterinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994
festgelegt wurde (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 102 vom 4. April
1996, s. 2).
Die Konferenz erklärt deshalb, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-
mission
- einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der gemein-
schaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen oder
Entwürfen für gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die
internen organisatorischen Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene
Durchführung der Leitlinien als erforderlich erachten;
- alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.
40. Erklärung
zu dem Verfahren beim Abschluß
internationaler Übereinkünfte durch die
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Der Wegfall von § 14 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen im Anhang
zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
stellt keine Änderung der bestehenden Praxis hinsichtlich des Verfahrens beim Abschluß
internationaler Übereinkünfte durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
dar.
41 . Erklärung
zu den Vorschriften über die Transparenz,
den Zugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrügereien
Die Konferenz ist der Ansicht, daß sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kom-
mission, wenn sie aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft handeln, von den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft geltenden Vorschriften über die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten
und die Bekämpfung von Betrügereien leiten lassen sollten.
42. Erklärung
über die Konsolidierung der Verträge
Die Hohen Vertragsparteien sind übereingekommen, daß die während dieser Regierungs-
konferenz begonnene technische Arbeit möglichst zügig mit dem Ziel fortgesetzt wird,
eine konsolidierte Fassung aller einschlägigen Verträge, einschließlich des Vertrags über
die Europäische Union, vorzubereiten.
Sie sind ferner übereingekommen, daß die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die
unter der Verantwortung des Generalsekretärs des Rates zur leichteren Orientierung
veröffentlicht werden, keine Rechtswirkung haben.
43. Erklärung
zum Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Die Hohen Vertragsparteien bekräftigen zum einen die der Schlußakte zum Vertrag über
die Europäische Union beigefügte Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und zum anderen die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen, wonach
die administrative Durchführung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der
Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften bleibt. Die Aufsichts-,
Kontroll- und Durchführungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 145
und 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bleiben hiervon
unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 451
44. Erklärung
zu Artikel 2 des Protokolls
zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß der Rat zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens des Vertrags von Amsterdam alle erforderlichen Maßnahmen beschließt, die in Arti-
kel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union genannt sind. Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen
Vorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen
werden können.
45. Erklärung
zu Artikel 4 des Protokolls
zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission ein-
zuholen, bevor er über einen von Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des'
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union entscheidet, einzelne
oder alle Bestimmungen des Sehengen-Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner ver-
pflichten sie sich, die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, damit Irland und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland - wenn sie dies wünschen - Arti-
kel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen können, so daß der Rat in der Lage
ist, die in jenem Artikel genannten Beschlüsse, und zwar zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
jenes Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt, zu fassen.
46. Erklärung
zu Artikel 5 des Protokolls
zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung, sich nach besten Kräften dafür
einzusetzen, daß ein Vorgehen unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten in den Bereichen
des Sehengen-Besitzstands ermöglicht wird, insbesondere wenn Irland und das Vereinig-
te Königreich Großbritannien und Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbezie-
hung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union einzelne oder
alle Bestimmungen dieses Besitzstands übernommen haben.
4 7. Erklärung
zu Artikel 6 des Protokolls
zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen,
damit die in Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union genannten übereinkommen zu demselben Zeitpunkt in
Kraft treten können wie der Vertrag von Amsterdam.
48. E~klärung
zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatori-
schen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält.
49. Erklärung
zu Buchstabe d des einzigen Artikels
des Protokolls über die Gewährung von Asyl für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Konferenz erklärt, daß sie die Bedeutung der Entschließung der für Einwanderung
zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom
30. November/1. Dezember 1992 über offensichtlich unbegründete Asylanträge und der
Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über die Mindestgarantien für Asylverfahren
anerkennt, jedoch die Frage des Mißbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller
Verfahren, die es gestatten, auf die Prüfung offensichtlich unbegründeter Asylanträge zu
verzichten, weiter geprüft werden sollte, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung
dieser Verfahren eingeführt werden können.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
50. Erklärung
zum Protokoll über die Organe im Hinblick
auf die Erweiterung der Europäischen Union
Es wird vereinbart, daß die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. März 1994
(,,loannina-Kompromiß"} bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der ersten Erweiterung
verlängert wird und daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung für den Sonderfall Spaniens
gefunden wird.
51 . Erklärung
zu Artikel 10 des
Vertrags von Amsterdam
Mit dem Vertrag von Amsterdam werden hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
gültigen Fassung aufgehoben und gestrichen; einige Bestimmungen jener Verträge
wurden angepaßt und einige Bestimmungen des Vertrags zur Einsetzung eines gemein-
~amen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
sowie des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments wurden eingefügt. Diese Änderungen berühren nicht den
gemeinschaftlichen Besitzstand.
Von der Konferenz
zur Kenntnis genommene Erklärungen
1. Erklärung
Österreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten
Österreich und Luxemburg gehen davon aus, daß die „Erklärung zu öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten in Deutschland" auch für Kreditinstitute in Österreich und Luxemburg mit
vergleichbaren Organisationsformen gilt.
2. Erklärung
Dänemarks zu Artikel K.14 des
Vertrags über die Europäische Union
Nach Artikel K.14 des Vertrags über die Europäische Union ist die Einstimmigkeit aller
Mitglieder des Rates der Europäischen Union, d.h. aller Mitgliedstaaten, für die Annahme
von Beschlüssen zur Anwendung des Titels llla des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den
freien Personenverkehr auf Maßnahmen in den in Artikel K.1 des Vertrags über die
Europäische Union genannten Bereichen erforderlich. Ferner müssen einstimmig gefaßte
Beschlüsse des Rates vor ihrem Inkrafttreten In jedem Mitgliedstaat gemäß dessen
verfassungsrechtlichen .Vorschriften angenommen werden. In Dänemark ist für diese
Annahme im Falle einer Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne der dänischen Ver-
fassung entweder die Mehrheit der Stimmen von fünf Sechsteln der Mitglieder des Folke-
ting oder aber sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Folketing als auch die
Mehrheit der im Rahmen einer Volksabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Erklärung
Deutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsidiarität
Die Regierungen Deutschlands, Österreichs und Belgiens gehen davon aus, daß die Maß-
nahmen der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nicht nur die
Mitgliedstaaten betreffen, sondern auch deren Gebietskörperschaften, soweit diese nach
nationalem Verfassungsrecht eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen.
4. Erklärung
Irlands zu Artikel 3 des Protokolls
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
Irland erklärt, daß es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, sich an der Annahme von Maßnahmen
nach Titel llla des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beteiligen, so
weit wahrzunehmen, wie dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Ver-
einigten Königreich bestehenden einheitlichen Reisegebiets vereinbar ist. Irland weist dar-
auf hin, daß seine Teilnahme an dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte
des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Ver-
einigte Königreich und auf Irland seinen Wunsch widerspiegelt, das zwischen ihm und dem
Vereinigten Königreich bestehende einheitliche Reisegebiet beizubehalten, um ein größt-
mögliches Maß an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus Irland zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 453
5. Erklärung
Belgiens zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bei der Annahme des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt Belgien, daß es gemäß seinen Verpflich-
tungen aus dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in
Einklang mit Buchstabe d des einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gesondert prüfen wird.
6. Erklärung
Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll
über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
Belgien, Frankreich und Italien stellen fest, daß auf der Grundlage der Ergebnisse der
Regierungskonferenz der Vertrag von Amsterdam nicht der vom Europäischen Rat von
Madrid bekräftigten Notwendigkeit entspricht, wesentliche Fortschritte bei der Stärkung
der Organe zu erzielen.
Diese Länder sind der Ansicht, daß eine solche Stärkung eine unerläßliche Voraussetzung
für den Abschluß der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die auf-
grund des Protokolls betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stim-
menwägung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, daß
eine erhebliche Ausweitung des Rückgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
zu den wesentlichen Elementen gehört, denen Rechnung getragen werden sollte.
7. Erklärung
Frankreichs zur Lage der überseeischen Departements
hinsichtlich des Protokolls über die Einbeziehung des
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Frankreich ist der Ansicht, daß die Durchführung des Protokolls zur Einbeziehung des
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union nicht den geographi-
schen Geltungsbereich des am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Übereinkom-
mens zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 berührt,
wie er in Artikel 138 Absatz 1 jenes Übereinkommens festgelegt ist.
8. Erklärung
Griechenlands zur Erklärung zum Status
der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
Unter Bezugnahme auf die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg
Athos im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über den Beitritt Griechenlands zu den
Europäischen Gemeinschaften.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Konsolidierte Fassung
des Vertrags über
die Europäische Union
1 nhalt
1. Text des Vertrags
Präambel
Titel 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Titel II - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Titel III - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl
Titel IV - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
schaft
Titel V - Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Titel VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Titel VII - Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
Titel VIII - Schlußbestimmungen
II. Protokolle {ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der
Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags
von Amsterdam angepaßt.
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
- Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
- Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union (1997)
- Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
- Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
- Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atom-
gemeinschaft
- Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften (1992)
- Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997)
- Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Or9ane und bestimmter Einrichtungen und Dienst-
stellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
- Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 455
Seine Majestät der König der Belgier, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um
Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, fördern,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, entschlossen, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährlei-
stung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums
Der Präsident der Griechischen Republik, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,
Seine Majestät der König von Spanien,
entschlossen, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren
Der Präsident der Französischen Republik, Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entspre-
chend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen
Der Präsident Irlands, werden, weiterzuführen,
Der Präsident der Italienischen Republik, im Hinblick auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um
die europäische Integration voranzutreiben,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
haben beschlossen, eine Europäische Union zu gründen; sie
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König der Belgier:
Mark E y s k e n s ,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß- Minister für auswärtige Angelegenheiten,
britannien und Nordirland,
Philippe M aystadt,
entschlossen, den mit der Gründung der Europäischen Minister der Finanzen;
Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integra-
tion auf eine neue Stufe zu heben, Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Uffe E 11 e m a n n - J e n s e n ,
eingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit,
feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu Anders F o g h R a s m u s s e n ,
schaffen, Minister für Wirtschaft;
in Bestätigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte Hans-Dietrich Gen scher,
und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, Bundesminister des Auswärtigen,
Theodor W a i g e 1,
in Bestätigung der Bedeutung, die sie den sozialen Grund-
Bundesminister der Finanzen;
rechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin
unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemein-
Der Präsident der Griechischen Republik:
schaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von
1989 festgelegt sind, Antonios Sam a ras,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
in dem Wunsch, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter
Efthymios C h r ist o d o u I o u ,
Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu
Minister für Wirtschaft;
stärken,
Seine Majestät der König von Spanien:
in dem Wunsch, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der
Organe weiter zu stärken, damit diese in die 'Lage versetzt wer- Francisco Fernandez Ord6nez,
den, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen Minister für auswärtige Angelegenheiten,
institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen, Carlos So I c h a g a Ca t a I an ,
Minister für Wirtschaft und Finanzen;
entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volks-
wirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Wäh- Der Präsident der Französischen Republik:
rungsunion zu errichten, die.im Einklang mit diesem Vertrag eine
einheitliche, stabile Währung einschließt, Roland Dumas,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
in dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des Bin- Pierre B 0 r 0 g O V O y ,
nenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;
Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
ihrer Völker unter Berücksichtigung des· Grundsatzes der nach- Der Präsident Irlands:
haltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die
gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integra- Gerard C o 11 i n s ,
tion mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einher- Minister für auswärtige Angelegenheiten,
gehen, Bertie Ahern,
Minister der Finanzen;
entschlossen, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die
Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen, Der .Präsident der Italienischen Republik:
Gianni de Michelis,
entschlossen, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die
schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik Guido Ca r I i ,
gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, Schatzminister;
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: - die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der
Jacques F. P o o s , Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Uni-
Vizepremierminister, onsbürgerschaft;
Minister für auswärtige Angelegenheiten, - die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der
Jean-Claude J u n c k er, Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung
Minister der Finanzen; mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhü-
Ihre Majestät die Königin der Niederlande: tung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personen-
verkehr gewährleistet ist;
Hans v a n d e n B r o e k ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten, - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und
seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die
Willem Kok, durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der
Minister der Finanzen; Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksam-
keit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicher-
Der Präsident der Portugiesischen Republik: zustellen.
Joäo de Deus P i n h e i r o , Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags ent-
Minister für auswärtige Angelegenheiten, sprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin
Jorge B r a g a d e M a c e d o , vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritäts-
Minister der Finanzen; prinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland:
Rt. Hon. Douglas H u rd, Artikel 3
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth- (ex-Artikel C)
Fragen, Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen
Hon. Francis Mau de, Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur
Financial Secretary im Schatzamt; Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiter-
entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr
nen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer
Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der
Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich
Titel 1 und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden
Gemeinsame Bestimmungen Politiken sicher.
Artikel 1
(ex-Artikel A) Artikel 4
(ex-Artikel D)
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien
untereinander eine Europäische Union, im folgenden als „Union" Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung
bezeichnet. erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Ziel-
vorstellungen für diese Entwicklung fest.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer
immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Ent- Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs
scheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusam-
werden. men. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegen-
heiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften,
unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jähr-
ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und
lich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mit-
Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die
gliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen
ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten. Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament
nach jeder Tagung Bericht und legt .ihm alljährlich einen schrift-
lichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Artikel 2
(ex-Artikel B)
Artikel 5
Die Union setzt sich folgende Ziele:
(ex-Artikel E)
- die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Her- Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der
beiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwick- Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach
lung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Bin- Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäi-
nengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen schen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und
Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übri-
Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche gen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, ins- Artikel 6
besondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheits-
(ex-Artikel F)
politik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schritt-
weise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der
gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte; Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 457
heiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Titel III
Mitgliedstaaten gemeinsam.
Bestimmungen
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am zur Änderung des Vertrags über die Gründung
4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Kon-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Ver-
fassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Artikel 9
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (ex-Artikel H)
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitglied- (nicht wiedergegeben)
staaten.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Errei-
chen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich
Titel IV
sind.
Bestimmungen
Artikel 7
zur Änderung des Vertrags zur
(ex-Artikel F.1)
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Artikel 10
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Par-
(ex-Artikel 1)
laments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-
und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, daß eine (nicht wiedergegeben)
schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6
Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vor-
liegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats
zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Titel V
(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat Bestimmungen
mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte aus-
über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
zusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den
betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimm-
rechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Artikel 11
Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer (ex-Artikel J.1)
solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und
juristischer Personen. (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel
betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin hat:
verbindlich.
- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der
Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Verein-
abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän- ten Nationen;
gung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten
sind. - die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;
(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne - die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internatio-
Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des nalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta
betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwe- der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte
senden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekom- von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließ-
men von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifi- lich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;
zierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der - die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechts-
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest-
gelegt ist. staatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 aus-
gesetzt werden. (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicher-
heitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loya-
(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische lität und der gegenseitigen Solidarität.
Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige
politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union
zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den
Titel II internationalen Beziehungen schaden könnte.
Bestimmungen Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
zur Änderung des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick auf die Gründung Artikel 12
der Europäischen Gemeinschaft (ex-Artikel J.2)
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
Artikel 8 - Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für
(ex-Artikel G) die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
(nicht wiedergegeben) - Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
- Annahme gemeinsamer Aktionen, Artikel 15
- Annahme gemeinsamer Standpunkte, (ex-Artikel J.5)
- Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaa- Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemein-
ten bei der Führung ihrer Politik. samen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine
bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art be-
stimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzel-
Artikel 13 staatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Ein-
(ex-Artikel J.3) klang steht.
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die
allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
Artikel 16
heitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspoliti-
schen Bezügen.
(ex-Artikel J.6)
(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allge-
die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der meiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung
Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind. und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit
gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes
In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen
und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellen- kommt.
den Mittel anzugeben.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und· Durchführung der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Artikel 17
Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat (ex-Artikel J.7)
festgelegten allgemeinen Leitlinien.
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strate- sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen,
gien und führt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt. Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die
Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der
Vorgehen der Union Sorge. Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den
Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfas-
sungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Artikel 14 Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der
(ex-Artikel J.4) Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den Zugang zu
(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit
Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine opera- Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der ver-
tive Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den teidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und
gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher
zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die
erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt. Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der
Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den
(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Aus- Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfas-
wirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer sungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze
und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidun- Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den
gen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
gemeinsame Aktion bestehen. , bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen
einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus
ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
Vorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheits- gungspolitik.
politik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungs-
Aktion zu unterbreiten. politik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen
(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammen-
im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so recht- arbeit zwischen ihnen unterstützt.
zeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstim-
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen
mung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unter-
wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,
richtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische
friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher
Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maß-
Ebene darstellen.
nahmen ein.
(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung
(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die
der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die
Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli-
Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der
tische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.
gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen
ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leit-
sofort über derartige Maßnahmen. linien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjeni-
gen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch
(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durch-
nimmt.
führung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten
ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der
Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Union über die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten
gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 459
Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteili- um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen
gen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu
die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitglied- gewährleisten.
staaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaus-
vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und
tausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der
Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.
Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der
Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Europäischen Gemeinschaft.
Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen
im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zu- Artikel 21
sammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf (ex-Artikel J.11)
zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlanti- Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtig-
schen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel sten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der
vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf,
nicht behindert. daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom
Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft. Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwick-
lung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen
Artikel 18 an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über
(ex-Artikel J.8) die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik.
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel Artikel 22
gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe (ex-Artikel J.12)
legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar. (1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit
einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unter-
befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
stützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemein-
same Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. (2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung not-
wendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der
(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absät-
Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden,
zen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebe- bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordent-
nenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz
liche Tagung des Rates ein.
wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere poli-
tische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält. Artikel 23
(ex-Artikel J.13)
Artikel 19 (1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig
gefaßt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
(ex-Artikel J.9)
Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internatio- entgegen.
nalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner
treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein. Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterab-
In den internationalen Organisationen und auf internationalen satzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den
Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, Beschluß durchzuführen, akzeptiert jedoch, daß der Beschluß für
setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemein- die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unter-
samen Standpunkte ein. läßt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem
Beschluß beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3
behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren
unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisa-
seinen Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich
tionen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die
auf diese Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Arti-
dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen
kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
von gemeinsamem Interesse.
Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluß nicht
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der angenommen.
Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizier-
Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitglied-
ter Mehrheit, wenn er
staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden
sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer - auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame
Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen Aktionen oder gemeinsame Standpunkt~ annimmt oder andere
für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Beschlüsse faßt,
- einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion
oder eines gemeinsamen Standpunkts faßt.
Artikel 20
(ex-Artikel J.10) Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der
nationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat,
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mit- einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß abzu-
gliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten lehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifi-
Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Ver- zierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen
tretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der
Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten
schaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststim- des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme
menzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder
mindestens zehn Mitgliedern umfassen. verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der
Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder ver-
teidigungspolitischen Bezügen. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts
der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit
Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten,
seiner Mitglieder.
sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die
Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung
Artikel 24 nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind
(ex-Artikel J.14) nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maß-
nahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen
Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Überein- beizutragen.
kunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der
schaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben
gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, durch
Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen
einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu diesem Zweck Verhand-
Gemeinschaften gehen.
lungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf
der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung
des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im
Rat erklärt, daß in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Titel VI
Vorschriften eingehalten werden müssen, is\ durch eine solche Bestimmungen
Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates über die polizeiliche und
können übereinkommen, daß die Übereinkunft für sie vorläufig
justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
gilt.
Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.
Artikel 29
(ex-Artikel K.1)
Artikel 25 Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft
(ex-Artikel J.15) verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicher-
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der
heit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vergehen der
Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee die
Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen
internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen-
Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und
und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von
Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Fest-
legung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung
vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalität, ins-
des Vorsitzes und der Kommission. besondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der
Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffen-
handels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs
Artikel 26 im Wege einer
(ex-Artikel J.16) - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl un-
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den Rat mittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen
in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32;
politik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung - engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer
und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 31
gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates Buchstaben a bis d und Artikel 32;
den politischen Dialog mit Dritten führt.
- Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach
Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist.
Artikel 27
(ex-Artikel J.17) Artikel 30
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im (ex-Artikel K.2)
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be- (1) Das gemeinsame Vergehen im Bereich der polizeilichen
teiligt. Zusammenarbeit schließt ein:
a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Artikel 28 einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer speziali-
sierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der
(ex-Artikel J.18)
Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermitt-
(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199,203,204,206 bis 209,213 lung;
bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und
schen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in
Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich
diesem Titel genannten Bereiche Anyvendung.
Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere
Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche ent- unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden
stehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu
Gemeinschaften. beachten sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 461
c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Artikel 34
Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbin- (ex-Artikel K.6)
dungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungs-
gegenständen und kriminaltechnische Forschung; (1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren
die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordi-
d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken
nieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen
in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der
ihren zuständigen Verwaltungsstellen.
organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und
Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel
geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags
festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union
von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:
dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der
a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Kommission einstimmig
Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemein- a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vor-
samer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender gehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird;
Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordi- b) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
nierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen tungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmen-
zu fördern; beschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu
b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermög- erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den inner-
lichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten staatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind
mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen nicht unmittelbar wirksam;
Fällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum c) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den
anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von
das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermitt- Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
lungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung vorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind
gestellt werden kann; verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit
c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung
Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren dieser Beschlüsse auf Unionsebene erforderlich sind;
Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität d) übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur
ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten; Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Stati- empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden
stik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein. Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein.
Sofern in den übereinkommen nichts anderes vorgesehen
Artikel 31 ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte der
(ex-Artikel K.3) Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitglied-
staaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der überein-
Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusam- kommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln
menarbeit in Strafsachen schließt ein: der Vertragsparteien angenommen.
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit (3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit
zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbe- erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Arti-
hörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entschei- Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindest-
dungen; stimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitglied- von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
staaten; (4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden seiner Mitglieder.
Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies
zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitglied- Artikel 35
staaten; (ex-Artikel K. 7)
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung (1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-
von Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale straf- scheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
barer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organi- im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die
sierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die
Auslegung der übereinkommen nach diesem Titel und über die
Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungs-
Artikel 32 maßnahmen.
(ex-Artikel K.4)
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt
welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zustän- abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für
digen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.
in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig
werden dürfen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt,
bestimmt, daß
Artikel 33 a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen
(ex-Artikel K.5) selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständig- einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die
keiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffent- Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Ab-
lichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. satz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß Artikel 39
seines Urteils für erforderlich hält, (ex-Artikel K.11)
b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem
(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine
schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit
Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d
oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht,
annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme
dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann,
innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die
wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils
mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist
für erforderlich hält.
keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine
Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäi-
Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen sche Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses
Titels durchgeführten Arbeiten.
oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der (3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfeh-
Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei lungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aus-
oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats sprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten
oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Bereichen.
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit.
(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit Artikel 40
der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig, (ex-Artikel K.12)
die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständig-
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine
keit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung
verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich
dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzu-
der Artikel 43 und 44 ermächtigt werden, die in den Verträgen
wendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs
vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch
erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist
zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit
binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme ein-
zuleiten. a) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie
(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitig- die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt,
keiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder b) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum der
der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.
Rechtsakte zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von
sechs Monat'en nach seiner Befassung durch eines seiner (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit
Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entschei- qualifizierter Mehrheit beschließt, auf Antrag der betreffenden
dungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde,
Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europäi-
nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten übereinkommen schen Parlament zugeleitet.
zuständig. Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der
nationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, eine
mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzu-
Artikel 36 lehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifi-
(ex-Artikel K.8) zierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen
Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinie-
rungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungs- Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205
tätigkeit hat er die Aufgabe, Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindest-
- auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an
stimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung
den Rat zu richten;
von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
- unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach
Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen. diesem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der Kommissi-
on seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu
den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen
Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich
der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen
Artikel 37 kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung
(ex-Artikel K.9) an gerechnet entscheidet der Rat über den Antrag und über die
spezifischen Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entschei-
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen dung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt mit
und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der
sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Rat die Gründe für seinen Beschluß an und setzt eine Frist für
Standpunkte. dessen Überprüfung. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt
Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel der Rat nach Maßgabe des Artikels 44.
fallenden Angelegenheiten anzuwenden. (4) Die Artikel 29 bis 41 gelten für die verstärkte Zusammen-
arbeit nach diesem Artikel, es sei denn, daß in diesem Artikel und
in den Artikeln 43 und 44 etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 38
(ex-Artikel K.10) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der
In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zustän-
geregelt werden, die unter diesen Titel fallen. digkeit finden auf die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 463
(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls zur f) die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der
Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten
Europäischen Union unberührt. nicht beeinträchtigt;
g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich
der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen, sofern sie dem
Artikel 41 Grundbeschluß und den in jenem Rahmen bereits gefaßten
(ex-Artikel K.13) Beschlüssen nachkommen;
(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199,203,204, Artikel 205 h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien nach
Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaft und Artikel 40 dieses Vertrags genügt und vom
finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird.
Bereiche Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der
Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen
entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit
Gemeinschaften. nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten
des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme
von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes Artikel 44
beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des (ex-Artikel K.16)
Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für
nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitglied-
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforder-
staaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes be-
lich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen
schließt.
dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäi-
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- schen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den
schaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der
Anwendung, die zu lasten des Haushalts der Europäischen an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Be-
Gemeinschaften gehen. schlußfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil
der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates,
der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Artikel 42 Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit
(ex-Artikel K.14) bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines (2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit er-
Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der
einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29 Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert,
genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gründung sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das
entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt
den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungs- Artikel 45
rechtlichen Vorschriften anzunehmen. (ex-Artikel K.17)
Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische
Parlament regelmäßig über die Entwicklung der durch diesen
Titel VII Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.
(ex-Titel Via)
Bestimmungen
über eine verstärkte Zusammenarbeit Titel VIII
(ex-Titel VI 1)
Artikel 43 Schlußbestimmungen
(ex-Artikel K.15)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine Artikel 46
verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem (ex-Artikel L)
Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in schen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit Europäischen Gemeinschaft· für Kohle und Stahl und des
a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern und ihre Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Interessen zu schützen und ihnen zu dienen; betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten
b) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheitlichen
nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:
institutionellen Rahmen der Union beachtet;
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung
c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf
genannten Verträge mit den darin festgelegten einschlägigen
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags
Verfahren nicht erreicht werden konnten;
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft; und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft;
e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe
der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getrof- b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Arti-
fenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt; kels 35;
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe des Arti- Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme er-
kels 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge- forderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die
meinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags; Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das
d) Artikel 6 Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe,
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
sofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Grün-
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
dung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen
~ieses Vertrags zuständig ist;
e) die Artikel 46 bis 53. Artikel 50
(ex-Artikel P)
Artikel 47 (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in
(ex-Artikel M) Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemein-
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäi-
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags
schen Gemeinschaften werden aufgehoben.
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im
Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unter-
Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi- zeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
schen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen
läßt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Ver- Artikel 51
träge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten (ex-Artikel Q)
Verträge unberührt.
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 48
(ex-Artikel N) Artikel 52
. Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann (ex-Artikel R)
dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen
Union beruht, vorlegen.
Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und ten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der
gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten Italienischen Republik hinterlegt.
des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regie-
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle
rungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten
Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls
des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vor-
am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-
zunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen
urkunde folgenden Monats.
Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische
Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitglied- Artikel 53
staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifi-
(ex-Artikel S)
ziert worden sind.
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
Artikel 49 niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache ab-
(ex-Artikel 0) gefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er
wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinter-
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genann-
legt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeich-
ten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu
nerstaats eine beglaubigte Abschrift.
werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt
einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustim- Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses
mung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbind-
Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. lich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehn-
hundertzweiundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 465
Konsolidierte Fassung
des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft
1n halt
1- Text des Vertrags
Präambel
Erster Teil - Grundsätze
zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
Titel 1 - Der freie Warenverkehr
Kapitel 1 - Die Zollunion
Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
Titel II - Die Landwirtschaft
Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte
Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht
Kapitel 3 - Dienstleistungen
Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
Titel V - Der Verkehr
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der
Rechtsvorschriften
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen
Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften
Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften
Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik
Kapitel 2 - Die Währungspolitik
Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen
Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen
Titel VIII - Beschäftigung
Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik
Titel X - Zusammenarbeit im Zollwesen
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1 - Sozialvorschriften
Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds
Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Titel XII - Kultur
Titel XIII - Gesundheitswesen
Titel XIV - Verbraucherschutz
Titel XV - Transeuropäische Netze
Titel XVI - Industrie
Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung
Titel XIX - Umwelt
Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit
Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft
Titel 1 - Vorschriften über die Organe
Kapitel 1 - Die Organe
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament
Abschnitt 2 - Der Rat
Abschnitt 3 - Die Kommission
Abschnitt 4 - Der Gerichtshof
Abschnitt 5 - Der Rechnungshof
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Kapitel 4 - Der Ausschuß der Regionen
Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank
Titel II - Finanzvorschriften
Sechster Teil -Allgemeine und Schlußbestimmungen
Schlußbestimmungen
Anhänge
Anhang 1 - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags
Anhang II - überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags
Anwendung findet
II - Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Ver-
träge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von
Amsterdam angepaßt.
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union (1997)
- Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
- Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
- Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atom-
gemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften (1992)
- Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997)
- Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und
Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
- Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)
Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 10) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (1957)
- Protokoll (Nr. 11) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (1957)
- Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957)
- Protokoll (Nr. 13) über die Waren aus bestirrimten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der
Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957)
- Protokoll (Nr. 14) über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die
Europäische Gemeinschaft (1962)
- Protokoll (Nr. 15) über die Sonderregelung für Grönland (1985)
- Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark (1992)
- Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992)
- Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-
schen Zentralbank (1992)
- Protokoll (Nr. 19) über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (1992)
- Protokoll (Nr. 20) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1992)
- Protokoll (Nr. 21) über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (1992)
- Protokoll (Nr. 22) betreffend Dänemark (1992)
- Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992)
- Protokoll (Nr. 24) über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1992)
- Protokoll (Nr. 25) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland (1992)
- Protokoll (Nr. 26) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (1992)
- Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992)
- Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992)
- Protokoll (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union (1997)
- Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
(1997)
- Protokoll (Nr. 31) über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens
der Außengrenzen (1997)
- Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997)
- Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)
Protokoll zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 467
Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Französischen Republik:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Christian P i n e a u ,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Französischen Republik, Herrn Maurice Fa u r e ,
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Italienischen Republik,
Der Präsident der Italienischen Republik:
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Herrn Antonio Se g n i ,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, 1) Ministerpräsident;
in dem festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren Herrn Professor Gaetano M a r t i n o ,
Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, Minister für Auswärtige Angelegenheiten:
entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaft- Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:
lichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie
Herrn Joseph B e c h ,
die Europa trennenden Schranken beseitigen,
Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
in dem Vorsatz, die stetige Besserung der Lebens- und Herrn Lambert S c h a u s ,
Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der
anzustreben, Regierungskonferenz;
in der Erkenntnis, daß zur Beseitigung der bestehenden Hin- Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
dernisse ein einverständliches Vergehen erforderlich ist, um eine
beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Han- Herrn Joseph Lu n s ,
delsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. Li n t h o r s t H o man ,
in dem Bestreben, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungs-
harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand konferenz;
zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger
begünstigter Gebiete verringern, diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
nen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
in dem Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur
fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwi-
schenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
Erster Teil
in der Absicht, die Verbundenheit Europas mit den überseei-
schen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entspre- Grundsätze
chend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den
Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
Artlkel 1
entschlossen, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirt- (ex-Artikel 1)
schaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien
mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu
untereinander eine Europäische Gemeinschaft.
dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen
anzuschließen,
entschlossen, durch umfassenden Zugang zur Bildung und Artikel 2
durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wis- (ex-Artikel 2}
sensstand ihrer Völker hinzuwirken,
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines
haben beschlossen, eine Europäische Gemeinschaft zu grün- Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungs-
den; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten union sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4
ernannt: genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der
ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und
Seine Majestät der König der Belgier: nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes
Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz,
Herrn Paul Henri S p a a k ,
die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbe-
Baron J. Ch. Snoy et d'Oppuers, werbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein
Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umwelt-
belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz; qualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität,
den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solida-
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: rität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
Herrn Dr. Konrad Adenauer,
Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter Ha 11 s t ein , Artikel 3
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes; (ex-Artikel 3)
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
') Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehe-
Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die nen Zeitfolge:
Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik
Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das a) das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen
Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen
und Nordirland. Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
b) eine gemeinsame Handelspolitik; Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des
Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hinder-
werb unterstützen sollen.
nisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet (3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der ßemeinschaft
ist; setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grund-
sätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenver-
monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzier-
kehrs nach Titel IV;
bare Zahlungsbilanz.
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft
und der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; Artikel 5
(ex-Artikel 3b)
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnen-
markts vor Verfälschungen schützt; Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit
erforderlich ist; fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur
i) die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maß-
der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer nahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder
Beschäftigungsstrategie; ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden
können.
j) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die
k) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammen- Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
halts;
1) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
m) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der
Artikel 6
Gemeinschaft; (ex-Artikel 3c)
n) die Förderung der Forschung und technologischen Entwick- Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Fest-
lung; legung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemein-
schaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung
o) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer
einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Netze;
p) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheits-
schutzniveaus; Artikel 7
q) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen (ex-Artikel 4)
und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kultur-
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden
lebens in den Mitgliedstaaten;
durch folgende Organe wahrgenommen:
r) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenar-
- ein Europäisches Parlament,
beit;
- einen Rat,
s) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsge-
biete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaft- - eine Kommission,
liche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühun- - einen Gerichtshof,
gen zu fördern;
- einen Rechnungshof.
t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag
u) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz
zugewiesenen Befugnisse.
und Fremdenverkehr.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirt-
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die
schafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regio-
Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die
nen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Artikel 8
Artikel 4
(ex-Artikel 4a)
(ex-Artikel 3a)
Na~h den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im
ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als
Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und
,,ESZB" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im fol-
der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirt-
genden als „EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der
schaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschafts-
Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beige-
politik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung
fügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als „Sat-
gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
zung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden.
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses
Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die Artikel 9
unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die (ex-Artikel 4b)
Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die
Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach
Wechselkurspolitik, die b~ide vorrangig das Ziel der Preisstabi- Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und
lität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine der beigefügten Satzung zugewiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 469
Artikel 10 Artikel 12
(ex-Artikel 5) (ex-Artikel 6)
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allge- Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in
meiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen
sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der der Staatsangehörigkeit verboten.
Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer
Aufgabe. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen
für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der
Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
Artikel 13
(ex-Artikel 6a)
Artikel 11
(ex-Artikel Sa} Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags
kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemein-
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine schaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kom-
verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein-
der Artikel 43 und 44 des Vertrags über die Europäische Union stimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen
ermächtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Her-
Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die kunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
beabsichtigte Zusammenarbeit des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
fallenden Bereiche betrifft;
Artikel 14
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktlonen oder -programme (ex-Artikel 7a}
nicht beeinträchtigt;
(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
c) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskrimi- bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel,
nierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49,
bedeutet; 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
Befugnisse nicht überschreitet und (2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen,
in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen
e) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwi-
und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewähr-
schen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbe-
dingungen zwischen diesen nicht verzerrt. leistet ist.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit quali-
Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich
fizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach
sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen
Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.
Fortschritt zu gewährleisten.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der
nationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, eine
mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzuleh-
nen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter
Artikel 15
Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen Be- (ex-Artikel 7c}
schlußfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der
Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird.
Ziele des Artikels 14 berücksichtigt die Kommission den Umfang
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Zusam- der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unter-
menarbeit nach Absatz 1 zu begründen, können einen Antrag an schiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des
die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vor- Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestim-
schlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag mungen vorschlagen.
vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt
Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelun-
ihre Gründe dafür an.
gen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach die- Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich
sem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission stören.
seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei
Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu ·
vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an
Artikel 16
gerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über
(ex-Artikel 7d)
die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls für notwen-
dig hält. Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des
(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem
Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einneh-
unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, men, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und
sofern in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 des Ver- territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die
trags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt ist. Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im
Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die
(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dien-
Sehengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen
unberührt. können.
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
zweiter Teil Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 einge-
setzten Bürgerbeauftragten wenden.
Die Unionsbürgerschaft
Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Arti-
kel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Ein-
Artikel 17 richtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7
(ex-Artikel 8) genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger
ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die
Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, Artikel 22
ersetzt sie aber nicht. (ex-Artikel Se)
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehe- Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem
nen Rechte und Pflichten. Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre
über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird
der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Artikel 18
(ex-Artikel 8a) Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen
Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission
der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmun-
den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen gen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Aus-
übung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in die-
sem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß
dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen Dritter Tell
dieses Verfahrens einstimmig. Die Politiken der Gemeinschaft
Artikel 19 Titel 1
(ex-Artikel 8b)
Der freie Warenverkehr
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitglied- Artikel 23
staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive
(ex-Artikel 9)
Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedin-
gungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mit- (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf
gliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot,
ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommis- zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Ab-
sion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festge- gaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines
legt werden; In diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mit-
(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den
gliedstaats gerechtfertigt ist.
Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren
(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestim- aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Ver-
mungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit kehr befinden.
Wohnsitz In einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er
nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz
hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Artikel 24
Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen
(ex-Artikel 10)
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten die-
vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach jenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden
Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorge-
diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn schriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und
dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats ge- nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
rechtfertigt ist.
Artikel 20 Kapitel 1
(ex-Artikel 8c) Die Zollunion
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten
Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er Artikel 25
besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsulari- (ex-Artikel 12)
schen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedin-
gungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaa- Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind
ten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch
Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. für Finanzzölle.
Artikel 21 Artikel 26
(ex-Artikel 8d) (ex-Artikel 28)
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europä- Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifi-
ischen Parlament nach Artikel 194. zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 471
Artikel 27 (2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die
(ex-Artikel 29) den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die
Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengen-
Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertra- mäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
genen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichts- einengt.
punkten aus:
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mit- zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirt-
gliedstaaten und dritten Ländern zu fördern; schaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwen-
dung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäf-
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der
tigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährlei-
Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme
stet werden.
der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen
und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf,
zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen
Titel II
für Fertigwaren nicht zu verfälschen; Die Landwirtschaft
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben
der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwick-
Artikel 32
lung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs
(ex-Artikel 38)
innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(1) Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft
und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter
Kapitel 2 landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des
Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in
Verbot von mengenmäßigen unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der
Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.
(2) Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Mark-
Artikel 28 tes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung,
(ex-Artikel 30) soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah- (3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind
men gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten ver- in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt.
boten.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemein-
samen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die
Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
Artikel 29
(ex-Artikel 34)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah- Artikel 33
men gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten ver- (ex-Artikel 39)
boten.
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des
Artikel 30 technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaft-
(ex-Artikel 36) lichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Pro-
duktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu stei-
Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Aus- gern;
fuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entge-
gen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbe-
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von sondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in
Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert Lebenshaltung zu gewährleisten;
oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht- c) die Märkte zu stabifü:!ieren;
fertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver- d) die Versorgung sicherzustellen;
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitglied- e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Prei-
staaten darstellen.
sen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der
hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu
Artikel 31
berücksichtigen:
(ex-Artikel 37)
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmono- sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den
pole derart um, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- -strukturellen und naturbedingten Unterschieden der ver-
und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mit- schiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
gliedstaaten ausgeschlossen ist.
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitglied- durchzuführen;
staat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwi-
schen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten
lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen
Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole. Wirtschaftsbereich darstellt.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 34 Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung
(ex-Artikel 40) der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter
anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen
(1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemein- durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsa-
same Organisation der Agrarmärkte geschaffen. men Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organi- Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.
sationsformen: Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln; diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung
tragen.
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen
Marktordnungen; Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Ver-
c) eine europäische Marktordnung. ordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet sei-
(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation ner etwaigen Empfehlungen.
kann alle zur Durchführung des Artikels 33 erforderlichen Maß- (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen
nahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in
für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeug- Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation er-
nisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame setzen,
Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnah-
Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der me ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für
Ziele des Artikels 33 zu beschränken und jede Diskriminierung
die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige
zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemein-
Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der
schaft auszuschließen.
betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muß auf gemeinsamen möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierun-
Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. gen zu berücksichtigen, und
(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr ·
die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder meh- innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die
rere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft denen eines Binnenmarkts entsprechen.
geschaffen werden. (4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Roh-
stoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die
Artikel 35 entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so
· (ex-Artikel 41) können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der
Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete
Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Län-
der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen dern bestimmt sind.
werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem
Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbrei- Artikel 38
tung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können (ex-Artikel 46)
Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine inner-
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs staatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und
bestimmter Erzeugnisse. wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mit-
gliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben
die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnis-
Artikel 36 ses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung
(ex-Artikel 42) oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produk- dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr
tion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen erhebt.
nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstel-
der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 lung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch
und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Ein-
Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt zelheiten sie festlegt.
werden
a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder natur- Titel III
gegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
Die Freizügigkeit,
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
der freie Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr
Artikel 37
(ex-Artikel 43) Kapitel 1
(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Die Arbeitskräfte
Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten
dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Artikel 39
Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstel- (ex-Artikel 48)
lung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzu-
nehmen. (1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeit-
nehmer gewährleistet.
(2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorge-
sehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des (2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörig-
Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach keit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 473
mer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheits-
und sonstige Arbeitsbedingungen. gebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschrän- einstimmig.
kungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Kapitel 2
frei zu bewegen; Das Niederlassungsrecht
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für
die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Ver-
Artikel 43
waltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
(ex-Artikel 52)
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, wel- Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsan-
che die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. gehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäfti- verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von
gung in der öffentlichen Verwaltung. Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Artikel 40
(ex-Artikel 49) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die
Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständi-
Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach ger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richt- Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des
linien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahme-
Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzu- staats für seine eigenen Angehörigen. ·
stellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen
den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen; Artikel 44
b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -prakti-
(ex-Artikel 54)
ken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen (1) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und
vorgeschriebenen · Fristen, die sich aus innerstaatlichen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richt-
Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten linien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine
geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibe- bestimmte Tätigkeit.
haltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
hindert; (2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die
ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind,
c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschrän-
indem sie insbesondere
kungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vor-
her zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Überein- a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln,
künften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der
anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ver-
auferlegen;
waltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammen- besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten
führung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;
dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche
Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungs- c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwi-
stands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen. schen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften
abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschal-
ten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entge-
gensteht;
Artikel 41
(ex-Artikel 50) d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats,
die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäf-
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeits- tigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit
kräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms. unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie
erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeit-
punkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzuneh-
Artikel 42 men beabsichtigen;
(ex-Artikel 51)
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsge-
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die biet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen
auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze
Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches
f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirt-
aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchs-
schaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
berechtigten Angehörigen folgendes sichert:
in bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen inner- Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaf-
staatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für ten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Ein-
den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsan- tritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs-
spruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
g} soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, Kapitel 3
die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dienstleistungen
Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleich-
wertig zu gestalten; Artikel 49
h) sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung (ex-Artikel 59)
nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs inner-
halb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in
einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Lei-
Artikel 45 stungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der fol-
(ex-Artikel 55) genden Bestimmungen verboten.
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeit- Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, fin- mission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von
det dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsan-
Anwendung. gehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der
Gemeinschaft ansässig sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
mission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkei-
ten keine Anwendung findet. Artikel 50,
(ex-Artikel 60)
Artikel 46 Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die
(ex-Artikel 56) in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung
für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ord- a) gewerbliche Tätigkeiten,
nung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. b) kaufmännische Tätigkeiten,
(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richt- c) handwerkliche Tätigkeiten,
linien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann
Artikel 47 der leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätig-
(ex-Artikel 57) keit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung
erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche die-
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten ser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Arti-
kels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplo-
me, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Artikel 51
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfah- (ex-Artikel 61)
ren des Artikels 251 Richtlinien zur· Koordinierung der Rechts-
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Auf-
Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
nahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat be-
schließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbunde-
über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mit- nen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im
gliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchge-
der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedin- führt.
gungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt.
Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die Artikel 52
ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die (ex-Artikel 63)
Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe (1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus. Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur
Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.
Artikel 48
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemei-
(ex-Artikel 58) nen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen,
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesell- deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
schaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mit- Artikel 53
gliedstaaten sind. (ex-Artikel 64)
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberali-
Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossen- sierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien
schaften und die sonstigen juristischen Personen des öffent- gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls
lichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden
Erwerbszweck verfolgen. Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 475
Die Kommission richtet entsprechende Empfehh..,!ngen an die der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Mel-
betreffenden Staaten. deverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer
oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen
zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder
Artikel 54 Sicherheit gerechtfertigt sind.
(ex-Artikel 65) (2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsver- Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Ver-
kehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne trag vereinbar sind.
Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und
auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienst- Verfahren dürfe.n weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminie-
leistungen an. rung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital-
und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.
Artikel 55
(ex-Artikel 66) Artikel 59
Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in die-
(ex-Artikel 73f)
sem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung. Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter
außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirt-
schafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu
Kapitel 4 stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
Der Kapital- und Zahlungsverkehr schlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber
dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von
höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erfor-
Artikel 56 derlich sind.
(ex-Artikel 73b)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitglied-
Artikel 60
staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (ex-Artikel 73g)
verboten. (1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitglied- nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofort-
staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs
verboten. mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen
hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei
Artikel 57
Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen
(ex-Artikel 73c) der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnah-
(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen men auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen.
Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese
aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvor- Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
schriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusam- Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
menhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immo- mission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese
bilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienst- Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des
leistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapital- Rates- unterrichtet das Europäische Parlament über die betref-
märkten bestehen. fenden Entscheidungen des Rates.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie
seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirk-
lichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mit- Titel IV
gliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der (ex - Ti t e I llla)
Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapi-
talverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinve-
Visa, Asyl, Einwanderung
stitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlas- und andere Politiken
sung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulas- betreffend den freien
sung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Personenverkehr
Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemein-
schaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit drit- Artikel 61
ten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstim- (ex-Artikel 73i)
migkeit.
Zum . schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts erläßt der Rat
Artikel 58
a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten
(ex-Artikel 73d)
des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur Gewähr-
(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, leistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Ver-
bindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankie-
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwen-
renden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den
den, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder
Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Num-
Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
mern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhand- mer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und
lungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvor- Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des
schriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und Vertrags über die Europäische Union;
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung 2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Perso-
und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder nen in folgenden Bereichen:
nach Artikel 63;
a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von
c) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr
Zivilsachen nach Artikel 65; Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen;
d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der
Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66; b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastun-
gen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertrie-
e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen benen Personen und den Folgen dieser Aufnahme ver-
Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhütung und bunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag
über die Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit 3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Berei-
abzielen. chen:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen
für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristi-
Artikel 62 gen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich· sol-
(ex-Artikel 73j) cher zur Familienzusammenführung, durch die Mitglied-
staaten;
Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 inner-
halb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ver- b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließ-
trags von Amsterdam lich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in
einem Mitgliedstaat aufhalten;
1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen,
4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingun-
seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Län-
gen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die
der, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert
sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen
werden;
Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.
2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengren-
Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlos-
zen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:
sen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den
a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizube-
der Durchführung der Personenkontrollen an diesen halten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit interna-
Grenzen einzuhalten sind; tionalen Übereinkünften vereinbar sind.
b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höch- Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Num-
stens drei Monaten einschließlich mer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu
beschließende Maßnahmen.
i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Artikel 64
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; (ex-Artikel 731)
ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumer-
(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständig-
teilung durch die Mitgliedstaaten;
keiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentli-
iii) der einheitlichen Visumgestaltung; chen Ordnung und den Schutz der Inneren Sicherheit.
iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum. (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage
aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen drit-
3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen
ter Länder gegenüber,'so kann der Rat unbeschadet des Absat-
Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mit-
zes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
gliedstaaten während eines Aufenthalts von höchsten$ drei
zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnah-
Monaten Reisefreiheit genießen.
men mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten
beschließen.
Artikel 63
(ex-Artikel 73k) Artikel 65
(ex-Artikel 73m)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in
Vertrags von Amsterdam Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie
für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforder-
1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli lich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:
1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen a) Verbesserung und Vereinfachung
Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen: - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung
a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem
- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außer-
Mitgliedstaat gestellt hat;
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten gel-
den Mitgliedstaaten;
tenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung
c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehöri- von Kompetenzkonflikten;
gen dritter Länder als Flüchtlinge;
c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwick-
d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten lung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung
zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigen- der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivil-
schaft; rechtlichen Verfahrensvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 477
Artikel 66 Titel V
(ex-Artikel 73n) (ex-Titel IV)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maß- Der Verkehr
nahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden
Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen
dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienst- Artikel 70
stellen und der Kommission zu gewährleisten. (ex-Artikel 74)
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die
Artikel 67 Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer
(ex-Artikel 730) gemeinsamen Verkehrspolitik.
(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von
fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ein- Artikel 71
stimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines
(ex-Artikel 75)
Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parla-
ments. (1) Zur Durchführung des Artikels 70 wird der Rat unter
(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem
Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-
- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kom- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
mission; die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitglied-
staats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr
- faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Par-
durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
laments einen Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile
gemeinsame Regeln aufstellen;
der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des
Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr
Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden. innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,
die Bedingungen festlegen;
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Arti-
kel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Maß- c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit er-
nahmen vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrags von lassen;
Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla- d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
ments beschlossen. (2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren
(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Num- werden die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsord-
mer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen nach nung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäfti-
Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von gungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Ver-
Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 kehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte. vom Rat
beschlossen. auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europä-
ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig erlassen; dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit
Artikel 68
einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsa-
(ex-Artikel 73p) men Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.
(1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umstän-
den und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Ausle-
gung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von auf Artikel 72
diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemein- (ex-Artikel 76)
schaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaat-
lichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr Bis zum Erlaß der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschrif-
mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten wer- ten darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958
den können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres
zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmit-
Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. telbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunter-
nehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländi-
(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen
schen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei
über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 62 Nummer 1
denn, daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt.
zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können Artikel 73
dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von
(ex-Artikel 77)
auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemein-
schaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erforder-
Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht für Urteile von nissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung
Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig geworden sind. bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusam-
menhängender Leistungen entsprechen.
Artikel 69
(ex-Artikel 73q)
Artikel 74
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Pro- (ex-Artikel 78)
tokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte
das Vereinigte Königreich und auf Irland die Bestimmungen des und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen
Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer
Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks. Rechnung zu tragen.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 75 Artikel 79
(ex-Artikel 79) (ex-Artikel 83)
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskri- Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet; er
minierungen beseitigt, die darin bestehen, daß ein Verkehrsun- besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mit-
ternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen gliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Aus-
Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unter- schuß je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des
schiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet. Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die der
Rat gemäß Artikel 71 Absatz 1 treffen kann.
Artikel 80
(3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der (ex-Artikel 84)
Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1. (1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-,
Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen,
um es den Organen der Gemeinschaft zu ermöglichen, für die (2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entschei-
Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Ver- den, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vor-
kehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu schriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.
lassen. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines
Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und
erläßt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mit- Titel VI
gliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der (ex-Titel V)
gemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.
Gemeinsame Regeln betreffend
Wettbewerb, Steuerfragen und
Angleichung der Rechtsvorschrift'en
Artikel 76
(ex-Artikel 80)
Kapitel 1
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem
Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingun- Wettbewerbsregeln
gen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder
dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Abschnitt 1
Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die Geneh-
migung hierzu erteilt. Vorschriften für Unternehmen
(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines
Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beför- Artikel 81
derungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere (ex-Artikel 85)
sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik,
die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten
der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedin- von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
gungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten. Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten
zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Ein-
Die Kommission erläßt die erforderlichen Entscheidungen nach schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat. Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbe- a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder
werbstarife. Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absat-
zes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
Artikel 77
(ex-Artikel 81) c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer wertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verur-
sachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung,
daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schritt- die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung
weise zu verringern. zum Vertragsgegenstand stehen.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfeh- (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder
lungen an die Mitgliedstaaten richten. Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht
anwendbar erklärt werden auf
Artikel 78
(ex-Artikel 82) - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen,
Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unterneh-
Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforder-
mensvereinigungen,
lich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die
der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betrof- - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von
fener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. solchen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 479
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem gen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die
entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung Zulässigk-eit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirt- abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche
schaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemein-
Unternehmen samen Markt.
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung
dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Artikel 85
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil (ex-Artikel 89)
der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die
Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten
Artikel 82 Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder
(ex-Artikel 86) von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle,
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die
in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet
mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf
werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie
dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil des-
geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
selben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu
führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- (2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die
trächtigen. Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die
Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
kann die Entscheidung veröffentlichen und die Mitgliedstaaten
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unange- ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
messenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der
technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; Artikel 86
(ex-Artikel 90)
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-
wertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch (1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unter-
diese im Wettbewerb benachteiligt werden; nehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder aus-
d) der an den Abschluß von Verträge·n geknüpften Bedingung, schließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und ins-
daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, besondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung Maßnahmen treffen oder beibehalten.
zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter
eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Ver-
Artikel 83 trags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwen-
(ex-Artikel 87) dung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertra-
(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur genen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.
Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Aus-
Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor- maß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen zuwiderläuft.
Parlaments beschlossen. (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken ins- und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Ent-
besondere: scheidungen an die Mitgliedstaaten.
a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82
genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Abschnitt 2
Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 Staatliche Beihilfen
festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Über-
wachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rech- Artikel 87
nung zu tragen; (ex-Artikel 92)
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81
(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,
und 82 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestim-
sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
men;
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfäl-
Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften schen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt
gegeneinander abzugrenzen; unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvor- beeinträchtigen.
schriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen (2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:
oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen
andererseits festzulegen. a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne
Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer-
den;
Artikel 84 b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata-
(ex-Artikel 88) strophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ent-
standen sind;
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vor-
schriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Ein- c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung
klang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmun- Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16,: April 1998
Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung heit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den
verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen
(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können ange-
für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen
Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausge-
sehen werden:
nommen sind.
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von
Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-
rig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
Kapitel 2
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemein-
samem europäischem Interesse oder zur Behebung einer Steuerliche Vorschriften
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied-
staats;
Artikel 90
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirt-
(ex-Artikel 95)
schaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Han-
delsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitglied-
gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; staaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul- Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren
turellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbe- unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
dingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beein-
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitglied-
trächtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
staaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entschei- Produktionen mittelbar zu schützen.
dung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommissi-
on bestimmt.
Artikel 91
Artikel 88 (ex-Artikel 96)
(ex-Artikel 93)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus-
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit geführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht
mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferege- höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder
lungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten Artikel 92
eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat (ex-Artikel 98)
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemein-
samen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder daß sie Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und
mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergü-
betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist auf- tungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Aus-
zuheben oder umzugestalten hat. gleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur
zulässig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb
Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt
der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission
hat.
oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Arti'keln 226
und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats ent-
scheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Artikel 93
Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Arti- (ex-Artikel 99)
kel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach
solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüg- Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
lich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses ,Absatzes vorge- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Har-
sehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des monisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die
betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Ver- Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit
fahrens, bis der Rat sich geäußert hat. diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren
des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist not-
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstel- wendig ist.
lung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung
oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß Kapitel 3
sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derar-
tiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt Angleichung der Rechtsvorschriften
unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorge-
sehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommis- Artikel 94
sion eine abschließende Entscheidung erlassen hat. (ex-Artikel 100)
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
Artikel 89 nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-
(ex-Artikel 94) schafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung
derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach staaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktio-
Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehr- nieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 481
Artikel 95 (10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in
(ex-Artikel 100a) geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die
Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Arti-
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt kel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maß-
abweichend von Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des nahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfah-
Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß ren unterliegen.
dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- Artikel 96
staaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des (ex-Artikel 101)
Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
Stellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die
die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfäl-
über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. schen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseiti-
gen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Bera-
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in
tungen eir:i.
den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Ver-
braucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berück- Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzer-
sichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnis- rung, so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
se gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission
Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat die- und der Rat können alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehe-
ses Ziel ebenfalls an. nen zweckdienlichen Maßnahmen treffen.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommissi-
on eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforder- Artikel 97
lich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch
(ex-Artikel 102)
wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf
den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerecht- (1) Ist zu befürchten, daß der Erlaß oder die Änderung einer
fertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des
ihre Beibehaltung der Kommission mit. Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese
Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es
Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den
nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat
beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeig-
oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaft-
neten Maßnahmen.
liche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum
Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spe- (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen
zifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kom-
Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in mission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 96 verlangt wer-
Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre den, daß die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vor-
Einführung der Kommission mit. schriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein
Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer acht
(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach läßt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so fin-
den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden det Artikel 96 keine Anwendung.
einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen,
nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Dis-
kriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels Titel VII
zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktio- (ex-Titel VI)
nieren des Binnenmarkts behindern.
Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entschei-
dung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzel-
staatlichen Bestimmungen als gebilligt. Kapitel 1
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Die Wirtschaftspolitik
Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die mensch-
liche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mittei- Artikel 98
len, daß der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls (ex-Artikel 102a)
um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert
wird. Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß
sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzüge
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Arti-
der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche kels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft han-
Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die deln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirt-
Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maß- schaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der
nahme vorschlägt. Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Arti-
kel 4 genannten Grundsätze.
(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits
Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein speziel-
les Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit,
Artikel 99
die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maß-
nahmen vorschlägt.
(ex-Artikel 103)
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227
eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinie-
kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof
ren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 98.
unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der
Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Arti- (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
kel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirt-
4
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
schaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso
erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von die-
sen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichtes
des Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirt- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditin-
schaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. stit~te in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen
nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat
Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grund-
züge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische
Parlament über seine Empfehlung.
Artikel 102
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und
(ex-Artikel 104a)
eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mit-
gliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von (1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen
Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe
jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Verein- und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen,
barkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen
Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen
Gesamtbewertung vor. des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mit-
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die gliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzel- (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren
staatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen für die Anwendung
sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben. des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt,
daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in
Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ord- Artikel 103
nungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungs- (ex-Artikel 104b)
union zu gefährden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehr-
heit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfeh- (1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der
lungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper-
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission be- schaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
schließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen. sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher
Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige
Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen
Europäischen Parlament über die Ergebnisse der multilateralen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines
Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Ver-
werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Par- bindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder loka-
laments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröf- len Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
fentlicht hat. Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Ein- oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und
zelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbescha-
Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen. det der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame
Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des
Artikel 100 Artikels 252 Definitionen für die Anwendung der in Artikel 101
(ex-Artikel 103a) und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet
der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren ein- Artikel 104
stimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnah-
(ex-Artikel 104c)
men entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkei-
ten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten. (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defi-
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignis- zite.
se, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten (2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushalts-
betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich lage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mit-
bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommis- gliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender
sion beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdiszi-
bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der plin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkei-
ten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentli-
mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet chen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
das Europäische Parlament über den Beschluß. Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückge-
gangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts
Artikel 101 erreicht hat
(ex-Artikel 104) - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorüberge-
hend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB
Referenzwerts bleibt,
oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als
,,nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrich- b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Brut-
tungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder toinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert über-
lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche schreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rück-
Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts läufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 483
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im besteht.
einzelnen festgelegt.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriteri- bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission
en, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 205 Ab-
wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen satz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden fer- der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.
ner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mit-
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in die-
telfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
sem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Ver-
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie trag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem über-
ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in mäßigen Defizit enthalten.
einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission
besteht. und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der
(4) Der Ausschuß nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte
dem Bericht der Kommission ab. Protokoll ablösen.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitglied- Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen
staat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehr-
so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. heit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbe-
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-
stimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.
lung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkun-
gen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzuge-
ben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges
Defizit besteht.
Kapitel 2
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so Die Währungspolitik
richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen
mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzu- Artikel 105
helfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlun- (ex-Artikel 105)
gen nicht veröffentlicht.
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der
gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine
so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen. Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiter- der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen.
hin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitglied- Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen
staat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter
bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die
Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. in Artikel 4 genannten Grundsätze.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersu- (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
chen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszu-
die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu führen,
können.
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 durchzuführen~
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226
und 227 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels - die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten
nicht ausgeübt werden. und zu verwalten,
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu för-
nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der dern.
nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung
zu verschärfen, nämlich und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emissi- die Regierungen der Mitgliedstaaten.
on von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren (4) Die EZB wird gehört
vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu ver-
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im
öffentlichen,
Zuständigkeitsbereich der EZB,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspo-
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechts-
litik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
vorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat
in angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt.
bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrich-
worden ist,
tungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behör-
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen. den Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen abgeben.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament
von den Beschlüssen. (5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von
den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach
Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen
den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige
Maßnahmen bei.
Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates
korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffent- (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag
licht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufge- der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung
hoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonsti- Artikel 110
ge Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen (ex-Artikel 108a)
übertragen.
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben wer-
den von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der
Artikel 106 Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
(ex-Artikel 105a) - Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in
Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von
Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben
Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB
erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen,
und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Bankno-
die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6
ten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralban-
vorgesehen werden,
ken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die
in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. - Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB
nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von
Aufgaben erforderlich sind,
Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung
durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
Artikels 252 und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen,
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren
um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies
für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
erforderlich ist.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind-
lich, an die sie gerichtet ist.
Artikel 107 Die Artikel 253 bis 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen
(ex-Artikel 106) und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Emp-
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentral-
fehlungen und Stellungnahn:ien beschließen.
banken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflich-
dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. tungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beige- ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu
fügten Protokoll festgelegt. zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23,
24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1a und 36 der Satzung des
Artikel 111
ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der
(ex-Artikel 109)
EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vor-
schlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die (1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf
Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung
erforderlich. der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabi-
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vor- lität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in Absatz 3
Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die
die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der ECU gegenüber Drlttlandswährungen treffen. Der Rat kann mit
Satzung des ESZB genannten Bestimmungen. qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kom-
mission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem
mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens
Artikel 108 zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssy-
stems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates
(ex-Artikel 107)
unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung,
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und (2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährun-
Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank gen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit
noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission
oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitglied- und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allge-
staaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. meine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber die-
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die sen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen
Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu
Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren
Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im
Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen
Artikel 109 auszuhandeln sind, bes~hließt der Rat abweichend von Arti-
(ex-Artikel 108) kel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommis-
sion und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aus-
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt handlung und den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen
der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschrif- Modalitäten wird gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen ein-
ten einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem heitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Ver-
Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen. handlungen in vollem Umfang beteiligt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 485
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß ein-
Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten ver- gesetzt.
bindlich.
Dieser hat die Aufgabe,
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der· Rat auf Vor-
schlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifi- - die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der
zierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der
internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommis-
für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig sion regelmäßig darüber Bericht zu erstatten;
über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich
und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung. aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der
- unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Arti-
Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinba-
kel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100,
rungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in inter-
Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2, Arti-
nationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale
kel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2
Vereinbarungen zu treffen.
sowie Arpkel 122 Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mit-
zuwirken;
Kapitel 3 - mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapital-
verkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich
Institutionelle Bestimmungen
aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des
Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle
Artikel 112 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zah-
(ex-Artikel 109a) lungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und
dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums
der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mit-
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem glieder des Währungsausschusses.
Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. (2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mit- Finanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene
glieder des Direktoriums werden von den Regierungen Währungsausschuß wird aufgelöst.
der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu
das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich
aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einver-
nehmlich ausgewählt und ernannt. - die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommissi-
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist on regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über
nicht zulässig. die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internatio-
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mit- nalen Einrichtungen;
glieder des Direktoriums werden. - unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Arti-
kel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100,
Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6, Arti-
Artikel 113
kel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absätze 5 und 6, Artikel 111, Arti-
(ex-Artikel 109b) kel 119, Artikel 120 Absätze 2 und 3, Artikel 122 Absatz 2, Arti-
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission kel 123 Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mit-
können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teil- zuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Bera-
nehmen. tungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur - mindestens einmal jährlich die Lage hinsiehtlich des Kapital-
Beratung vorlegen. verkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich
aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen
Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle
des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zah-
mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
lungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat
einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen
und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europäi- (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
schen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem
Aussprache durchführen kann. Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktori- Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident
ums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen
auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Beschluß.
Europäischen Parlaments gehört werden.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine
Ausnahmeregelung nach den Artikeln 122 und 123 gilt, hat der
Artikel 114 Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben
(ex-Artikel 109c) die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen
Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobach-
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in ten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Bericht zu erstatten.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 115 Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten
(ex-Artikel 109d) Protokoll festgelegt.
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 (2) Das EWI hat die Aufgabe,
Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Aösatz 14, Artikel 111, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken
Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, zu verstärken;
kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je
nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit
unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unter- dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
breitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen. - das Funktionieren des -Europäischen Währungssystems zu
überwachen;
Kapitel 4 - Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständig-
keit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der
Übergangsbestimmungen Finanzinstitute und -märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische
Artikel 116 Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Ein-
(ex-Artikel 109e) zelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI fest-
gelegt;
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und
Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994. - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwick-
lung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
a) jeder Mitgliedstaat
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Auf-
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um gabe,
die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56
sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt - die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durch-
sind; führung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der
dritten Stufe erforderlich sind;
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b
vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme fest- - bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflo-
legen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und genheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung
Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, ins- und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zustän-
besondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder digkeitsbereich zu fördern;
öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen; - die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und - die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu
Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabi- fördern;
lität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der
Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über - die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu über-
den Binnenmarkt bewerten. wachen.
(3) Artikel 101 , Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,
Artikel 104 mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest,
Beginn der zweiten Stufe. den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe
benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105,
Beschlußfassung unterbreitet.
Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und
Artikel 114 Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe. (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-
glieder seines Rates
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, über-
mäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. - Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Ori-
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit ange- entierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen
zeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabhän- Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen
gigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird. abgeben;
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfeh-
lungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder exter-
Artikel 117 ne Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere
(ex-Artikel 109f) das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beein-
flussen könnten;
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches
Währungsinstitut (im folgenden als „EWI" bezeichnet) errichtet - den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen
und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit zur Durchführurig ihrer Währungspolitik geben.
und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus (5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnah-
einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentral- men und Empfehlungen zu veröffentlichen.
banken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf
der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des
Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parla- Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat
ments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und
aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI fest-
und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsan- legt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen
gehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeits-
Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten. bereich angehört.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 487
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Artikel 120
Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem (ex-Artikel 109i)
durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der
Vorbereitung der dritten Stufe übertragen. (1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlung'sbilanz-
krise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 119 Ab-
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funk-
satz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat
tion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter die-
vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie
ser das EWI zu verstehen.
dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Be-
,,EZB" in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI. hebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt
erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden
Artikel 118 über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten
(ex-Artikel 109g) unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen
Beistand nach Artikel 119 empfehlen.
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht
geändert. (3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung
des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Arti-
qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat
kel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuhe-
ben hat.
Artikel 119 (4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Gel-
(ex-Artikel 109h) tungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der drit-
ten Stufe.
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von
Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entwe-
der aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz Artikel 121
oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen erge-
(ex-Artikel 109j)
ben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise (1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit
Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und
so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen
sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die
aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Vertrag innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaa-
treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie ten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentral-
dem betreffenden Staat empfiehlt. bank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob
von der Kommission. angeregten Maßnahmen als unzureichend, ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab
die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien
so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Arti- erfüllen:
kel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Bei- - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich
stand und die dafür geeigneten Methoden. aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der
und ihre Entwicklung. Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizier- - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand,
ter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne über-
die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegen- mäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6;
seitige Beistand kann insbesondere erfolgen - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursme-
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationa- chanismus des Europäischen Währungssystems seit minde-
len Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden stens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung
können; eines anderen Mitgliedstaats;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konver-
von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkei- genz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des
ten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristi-
gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt; gen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche
anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erfor- Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten
derlich. Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des
EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergeb-
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen nisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwick-
gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand
lung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstück-
und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt
kosten und andere Preisindizes.
die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat,
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelhei- (2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf
ten sie festlegt. Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung auf- - ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Vorausset-
heben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern. zungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Gel- - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraus-
tungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der drit- setzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
ten Stufe. erfüllt,
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusam- (4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110,
mensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäi- Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet
sche Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme der Ausdruck „Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, für die keine
dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungs- Ausnahmeregelung gilt.
chefs zu.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnah-
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach meregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in
Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend
nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der von Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemäß
Staats- und Regierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mit-
1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizier-
te Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten
vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten
Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaa-
erforderlich.
ten die notwendigen Voraussetiungen für die Einführung einer
einheitlichen Währung erfüllt; (6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitglied-
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in staaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
Artikel 123
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe. (ex-Artikel 1091)
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 121 Absatz 3 gefaßten
Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am
Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe
1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der
bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach
einer Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme - verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten
von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens Bestimmungen;
unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der
Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter - ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine
Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50
Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraus- der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten
setzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung er- und die we~teren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Beste-
füllen. hen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich
das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11 .1 der
Satzung des ESZB vorgesehen zu~ammensetzen; auf keinen
Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.
Artikel 122
(ex-Artikel 109k) Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB
und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Auf-
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt nahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der
wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 121 Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab
Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls wel-
chen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese
Absatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten wer- erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach
den in diesem Vertrag als „Mitgliedstaaten, für die eine Aus- Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten
nahmeregelung gilt" bezeichnet. der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.
Falls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 bestätigt hat, welche Mit- (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine
gliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Ein- Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107
führung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitglied- Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete
staaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahme- Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errich-
regelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mit- tet.
gliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als „Mitglied-
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund
staaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die
(2) Mindestens einmal alle zwei'' Jahre bzw. auf Antrag eines keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und
Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre
Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Arti- Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwider-
kels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des ruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU
Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen
der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außen-
auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche wert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren
der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der
den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Vorausset- ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich
zungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betref- sind.
fenden Mitgliedstaaten auf.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der
die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitglied-
nicht gelten: Artikel 104 Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, staaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffen-
2, 3 und 5, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 den Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach
Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mitglied- Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die
staats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflich- ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen
tungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitliche Währung in
ESZB geregelt. dem betreffenden Mitgliedstaat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 489
Artikel 124 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter
(ex-Artikel 109m) Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer
Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitglied- mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in
staat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von Einklang stehen.
gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrun-
gen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommissi-
Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU on jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er
zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im lichte der
gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden
beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
Zuständigkeiten.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stel-
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des
lungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat
Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für
die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten
den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahme-
im lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer
regelung sinngemäß anzuwenden.
Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten rich-
ten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für
Titel VIII angebracht hält.
(ex-Titel Via)
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung
Beschäftigung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jah-
resbericht für den Europäischen Rat über die Beschäf-
Artikel 125 tigungslage in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der
beschäftigungspolitischen Leitlinien.
(ex-Artikel 109n)
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach die-
sem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäfti- Artikel 129
gungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der (ex-Artikel 109r)
Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeit-
Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach
nehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des
Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die
Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung
Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und
der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur
des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.
Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen
beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informatio-
nen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende
Artikel 126
Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansät-
(ex-Artikel 1090) ze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbeson-
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik dere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der
Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.
Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele
bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäf-
Artikel 130
tigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stim- (ex-Artikel 109s)
men ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arti- Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments
kels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur För-
Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpart- derung der Koordinierung der _Beschäftigungs- und Arbeits-
ner berücksichtigt werden. marktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende
Aufgaben:
Artikel 127 - Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspo-
1itik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
(ex-Artikel 109p)
- er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates
(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsni-
oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab
veau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Bera-
staaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unter-
tungen des Rates bei.
stützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständig-
keit der Mitgliedstaaten beachtet. Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozial-
partner.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der
Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglie-
-maßnahmen berücksichtigt. der in den Ausschuß.
Artikel 128 Titel IX
(ex-Artikel 109q) (ex - Ti t e I VII)
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und Gemeinsame Handelspolitik
der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäfti-
gungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolge-
rungen an. Artikel 131
(ex-Artikel 110)
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates
legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mit-
des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialaus- gliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Ent-
schusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 wicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitglied-
Abbau der Zollschranken beizutragen. staaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten
ermächt1gen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Aus-
deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
wirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwi-
schen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbs- Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommissi-
fähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann. on, die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die
anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission
Artikel 132 kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten
(ex-Artikel 112) diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen
tionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.
anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflich-
tungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die
Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen schrittweise
vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung
Titel X
des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft (ex-Titel Vlla)
zu vermeiden. Zusammenarbeit im Zollwesen
Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforder-
lichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 135
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rück- (ex-Artikel 116)
vergütung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von
indirekten Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der Der Rat trifft ifTI Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen zum Ausbau
Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei
der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten
der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die
Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die
Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Straf-
Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder
rechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
mittelbar treffen.
Artikel 133 Titel XI
(ex-Artikel 113) (ex-Titel VIII)
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen
Sozialpolitik, allgemeine
Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung und berufliche Bildung und Jugend
von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen,
die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Aus- Kapitel 1
fuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum
Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Sozialvorschriften
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die
Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik. Artikel 136
(ex-Artikel 117)
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen
Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommissi- Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen einge-
on dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommissi- denk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober
on zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeit-
einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen nehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung
der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeits-
Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen
bedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre
kann.
Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwen- Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräfte-
dung. ' potentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsni-
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen veau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa-
(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach ten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen
Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehun-
Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale gen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der
Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.
Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung
diese Absätze nicht erfaßt sind. sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begün-
stigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in
diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Anglei-
Artikel 134 chung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.
(ex-Artikel 115)
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mit- Artikel 137
gliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen han- (ex-Artikel 118)
delspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von
Handelsströmen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwi- (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt
schen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission auf folgenden Gebieten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 491
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz (2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung
der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu
der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausge-
- Arbeitsbedingungen,
richtet werden sollte.
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemein-
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausge- schaftsmaßnahme für ZWßckmäßig, so hört sie die Sozialpartner
grenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150, zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozial-
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeits- partner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
markt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. gegebenenfalls eine Empfehlung.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der (4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommis-
in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und sion mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 139 in Gang set-
technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften zen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun
erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die
sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von
kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Artikel 139
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des
(ex-Artikel 118b)
Ausschusses der Regionen. (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemein-
Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß die- schaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung ver-
sem Verfahren Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, traglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Ver-
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiati- einbarungen, führen.
ven zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlos-
Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten senen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Ver-
Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung fahren und Gepflogenheiten der Soziaipartner und der Mitglied-
von Erfahrungen zum Ziel haben. staaten oder - in den durch Artikel 137 erfaßten Bereichen - auf
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen ein- gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen
stimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozial- Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere
ausschusses sowie des Ausschusses der Regionen: Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß
erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, Artikel 140
vorbehaltlich des Absatzes 6, (ex-Artikel 118c)
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags
Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft auf-
fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele
halten,
des Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur staaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen
Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbe-
Bestimmungen über den Sozialfonds. sondere auf dem Gebiet · ·
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren - der Beschäftigung,
gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absät-
ze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen. - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozi- - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
alpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie - der sozialen Sicherheit,
nach Artikel 249 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der - der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie
vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. - des Koalitionsrechts und der Kollektiwerhandlungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hin-
dern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnah- Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit
men beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag ver- den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen
einbar sind. und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich
um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koaliti- gestellte Probleme handelt.
onsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen
hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Artikel 138
(ex-Artikel 118a)
Artikel 141
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozial- (ex-Artikel 119)
partner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes
Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder
der Unterstützung der Parteien sorgt. gleichwertiger Arbeit sicher.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
(2) Unter „Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Kapitel 2
Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen
Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Der Europäische Sozialfonds
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittel-
bar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Artikel 146
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund (ex-Artikel 123)
des Geschlechts bedeutet, Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Bin-
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit nenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshal-
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, tung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei- ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit
chem Arbeitsplatz gleich ist. und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu för-
dern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungspro-
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251
zesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbeson-
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
dere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grund-
satzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ein-
schließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher Artikel 147
oder gleichwertiger Arbeit. (ex-Artikel 124)
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt,
der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und
daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unter- der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied
repräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum der Kommission.
Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Lauf-
bahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu be-
schließen.
Artikel 148
(ex-Artikel 125)
Artikel 142 Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und
(ex-Artikel 119a) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie
des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozial-
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleich- fonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.
wertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizube-
halten.
Kapitel 3
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 143
(ex-Artikel 120) Artikel 149
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand (ex-Artikel 126)
der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie über (1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ
die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenar-
diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem beit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der
Wirtschafts- und Sozialausschuß. Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bil-
zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. dungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen
erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
Artikel 144 - Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen,
(ex-Artikel 121) insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen
der Mitgliedstaaten;
Nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann
der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben übertragen, wel- - Förderung der Mobilität von lernenden und lehrenden, auch
che die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere durch die Förderung der akademischen Anerkennung der
auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 Diplome und Studienzeiten;
bis 42 erwähnten aus- oder einwandernden Arbeitskräfte be- - Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungsein-
treffen. richtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über
gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der
Artikel 145 Mitgliedstaaten;
(ex-Artikel 122) - Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Aus-
Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parla- tauschs sozialpädagogischer Betreuer;
ment hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der - Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungs-
Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen bereich zuständigen internationalen Organisationen, insbeson-
auszuarbeiten. dere dem Europarat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 493
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
erläßt der Rat Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbe-
reich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung
mit dem Europarat.
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus-
ses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jegli- (4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer
cher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rech-
der Mitgliedstaaten; nung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Emp- Kulturen.
fehlungen. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung
Artikel 150 des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-
(ex-Artikel 127) schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Ver-
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt
welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beach- im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig;
tung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestal- - einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
tung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
Ti t e I XIII
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungs-
prozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Um-
(ex-Titel X)
schulung; Gesundheitswesen
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbil-
dung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wie- Artikel 152
dereingliederung in den Arbeitsmarkt; (ex-Artikel 129)
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie
(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschafts-
Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher
politiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutz-
Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugend-
niveau sichergestellt.
lichen;
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mitglied-
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bil-
staaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevöl-
dung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
kerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseiti-
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen
gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssyste- Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die Bekämpfung der weitver-
me der Mitgliedstaaten. breiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krank-
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche heiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung geför-
Bildung zuständigen internationalen Organisationen. dert.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden
des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirkli- einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
chung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jegli- (2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit zwischen
cher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Berei-
der Mitgliedstaaten. chen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit
der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1
Titel XII
genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung
(ex-Titel IX) mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser
Kultur Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Artikel 151 Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesund-
(ex-Artikel 128) heitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der (4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und
Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie
regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur
gemeinsamen kulturellen Erbes. Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei:
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusam- a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicher-
menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und heitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen
ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Berei- Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen
chen: hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutz-
maßnahmen beizubehalten oder einzuführen;
- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und
Geschichte der europäischen Völker, b) abweichend von Artikel 37 Maßnahmen in den Bereichen
Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
Bedeutung,
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung
- nichtkommerzieller Kulturaustausch, der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Aus-
- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Ver-
audiovisuellen Bereich. waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Artikel 155
Kommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke Emp- (ex-Artikel 129c)
fehlungen erlassen.
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemein-
(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesund-
schaft wie folgt vor:
heit der Bevölkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten
für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizini- - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die
sche Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere las- Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeu-
sen die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaat- ropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt wer-
lichen Regelungen über die Spende oder die medizinische Ver- den; in diesen Leitlinien werden Vorhapen von gemeinsamem
wendung von Organen und Blut unberührt. Interesse ausgewiesen;
- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als not-
wendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewähr-
Titel XIV leisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der tech-
(ex-Titel XI) nischen Normen;
Verbraucherschutz - sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unter-
stützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen
der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen
Artikel 153
sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien,
(ex-Artikel 129a) Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gemeinschaft kann auch über den nach Artikel 161 errichteten
Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvor-
die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der haben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die
sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbin-
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der dung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich
Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspoliti- erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 aus-
ken und -maßnahmen Rechnung getragen. wirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koor-
Absatz 1 genannten Ziele durch dinierung förderlich sind.
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Bin- (3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur
nenmarkts nach Artikel 95 erläßt; Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur
Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzu-
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwa- arbeiten.
chung der Politik der Mitgliedstaaten.
(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Artikel 156
Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
(ex-Artikel 129d)
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die
einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnah- Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155
men beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251
mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
mitgeteilt. und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billi-
Titel XV gung des betroffenen Mitgliedstaats.
(ex - Ti t e I XII)
Transeuropäische Netze
Titel XVI
(ex-Titel XIII)
Artikel 154
(ex-Artikel 129b) Industrie
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14
und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschafts- Artikel 157
beteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörper- (ex-Artikel 130)
schaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu
lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnen- (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür,
grenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbs-
transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Tele- fähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
kommunikations- und Energieinfrastruktur bei. Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:
Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die För- - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen
derung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatli- Veränderungen;
chen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt
insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, einge- - Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der
schlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere
Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden. der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12,.ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 495
- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unterneh- Artikel 160
men günstigen Umfelds; (ex-Artikel 130c)
- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist
der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und tech- es, durch Beteiligung an der EnJwicklung und an der strukturellen
nologische Entwicklung. Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich
der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maß- der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemein-
nahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die die- schaft beizutragen.
ser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnah- Artikel 161
men, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags (ex-Artikel 130d)
durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat
kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialaus- Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parla-
schusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung ments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hin- ausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die
blick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 be- Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Struk-
schließen. turfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach
demselben Verfahren legt der Rat ferner die für die Fonds gelten-
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft den allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur
irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordi-
führen könnte. nierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den ande-
ren vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Titel XVII Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsions-
fonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeu-
(ex-Titel XIV) ropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finan-
Wirtschaft I ich er ziell bei.
und sozialer Zusammenhalt
Artikel 162
Artikel 158 (ex-Artikel 130e)
(ex-Artikel 130a)
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betref-
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik fenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem
zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts-
um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
zu fördern. gefaßt.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unter- Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
schiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen
den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.
Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.
Ti te I XVIII
Artikel 159 (ex-Titel XV)
(ex-Artikel 130b) Forschung und
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschafts- technologische Entwicklung
politik in der Weise, daß auch die in Artikei 158 genannten Ziele
erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken Artikel 163
und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Bin- (ex-Artikel 130f)
nenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen
zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch (1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und
diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Struk- technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu
turfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbs-
Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozial- fähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unter-
fonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der stützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erfor-
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen derlich gehalten werden.
Finanzierungsinstrumente führt.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemein-
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem schaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren
Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß Unternehmen-, die Forschungszentren und die Hochschulen bei
der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technolo-
Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammen- gischen Entwicklung von hoher Qualität; sie fördert ihre Zusam-
halts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vor- menarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die
gesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht wer- Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar
den erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt. insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen öffentlichen
Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseiti-
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbe-
gung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtli-
schadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft
chen und steuerlichen Hindernisse.
beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können
sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung (3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Ver-
des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialaus- trags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen
schusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, wer-
beschlossen werden. den nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und durchgeführt.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 164 - die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der For-
(ex-Artikel 130g) schungszentren und der Hochschulen;
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende - die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten
Aktionen ergänzen:
Artikel 168
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologi- (ex-Artikel 130k)
sche Entwicklung und Demonstration unter Förderung der
Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, For- Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
schungszentren und Hochschulen; können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur
bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und
etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.
internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemein-
schaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbeson-
Demonstration; dere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des
Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten
auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technolo-
gischen Entwicklung und Demonstration;
Artikel 169
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus (ex-Artikel 130I)
der Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden
Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmen-
Artikel 165 programms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungs-
(ex-Artikel 130h) programmen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteili-
gung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen,
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre vorsehen.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologi-
schen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politi-
ken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen. Artikel 170
(ex-Artikel 130m)
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjähri-
nach Absatz 1 förderlich sind. gen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwick-
lung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen
Artikel 166 Organisationen vorsehen.
(ex-Artikel 130i) Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand
von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffen-
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und
den dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein
geschlossen werden.
mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der
Gel'l)einschaft zusammengefaßt werden.
In dem Rahmenprogramm werden Artikel 171
- die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den (ex-Artikel 130n)
Maßnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen
jeweiligen Prioritäten festgelegt;
oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße
- die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben; Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung,
technologische EntvJlcklung und Demonstration erforderlich
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen
Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie sind.
die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festge-
legt. Artikel 172
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage (ex-Artikel 1300)
angepaßt oder ergänzt.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion ent- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Arti-
wickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die kel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für not-
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach
wendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spe-
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den
zifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf
Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für
den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten
die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung
Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.
der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
(4) Die spezifischen Programme ·werden vom Rat mit qualifi-
zierter Mehrheit auf -Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- Artikel 173
und Sozialausschusses beschlossen. (ex-Artikel 130p)
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem
Artikel 167 Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser
Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem
(ex-Artikel 130j)
Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vor-
der Rat folgendes fest: jahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 497
Titel XIX - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen
(ex-Titel XVI) verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur sei-
ner Energieversorgung erheblich berühren.
Umwelt
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festle-
gen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit
Artikel 174 qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
(ex-Artikel 130r)
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
der nachstehenden Ziele bei: sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen all-
gemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele fest-
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer
gelegt werden.
Qualität;
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Res-
sourcen; (4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher
Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durch-
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur führung der Umweltpolitik Sorge.
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnis-
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksich- mäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats ver-
tigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen bunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips
Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete
beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf Bestimmungen in folgender Form vor:
dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem
Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. - vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des - eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errich-
Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen teten Kohäsionsfonds.
gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten
ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpo-
litischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Artikel 176
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. (ex-Artikel 130t)
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getrof-
Gemeinschaft fen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran,
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag ver-
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der einbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens
bzw. eines Nichttätigwerdens; Titel XX
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft
(e x - T i t e I XVII)
insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regio- Entwicklung szu sam m en arbeit
nen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rah- Artikel 177
men ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den (ex-Artikel 130u)
zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Ein-
zelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegen- (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwick-
stand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden lungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden
dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert
geschlossen werden. - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaa- Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachtei-
ten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale ligten Entwicklungsländer;
Abkommen zu schließen. - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwick-
lungsländer in die Weltwirtschaft;
Artikel 175 - die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(ex-Artikel 130s)
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung
sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger inter-
und unbeschadet des Artikels 95 erläßt der Rat auf Vorschlag der nationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses
der Regionen einstimmig
- Vorschriften überwiegend steuerlicher Art, Artikel 178
(ex-Artikel 130v)
- Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung
- mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei
Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressour- den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer
cen, berühren können.
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 179 Artikel 183
(ex-Artikel 130w) (ex-Artikel 132)
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Ver-
folgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. 1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den
Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogram- Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie auf-
men annehmen. grund dieses Vertrags untereinander anwenden.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer 2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handels-
Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absat- verkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern
zes 1 bei. und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europä-
ischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den
unterhält.
Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen
Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens. 3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, wel-
che die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und
Hoheitsgebiete erfordert.
Artikel 180
4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die
(ex-Artikel 130x)
von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen
Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und Personen offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitglied-
stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisa- staaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.
tionen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können
5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen
gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen
getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und
erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der
den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungs-
Gemeinschaft bei.
recht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften die
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlas-
Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind. sungsfreiheit, und zwar unter Ausschluß jeder Diskriminie-
rung.
Artikel 181
(ex-Artikel 130y) Artikel 184
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen (ex-Artikel 133)
ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständi-
gen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten (1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und
der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies
Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Partei- geschieht nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen
en sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen wer- Verbots von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.
den. (2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern
internationalen Gremien zu verhandeln und internationale und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 25 verboten.
Abkommen zu schließen.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erhe-
ben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industriali-
sierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres
Haushalts dienen.
Vierter Teil
Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als
Die Assoziierung der diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet
besondere Beziehungen unterhält.
Artikel 182 (4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die
(ex-Artikel 131) aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den '
(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die
Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Bezie- in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder
hungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittel-
Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als „Länder und baren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen
Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag Mitgliedstaaten führen.
aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die
Artikel 185
Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und
der gesamten Gemeinschaft. (ex-Artikel 134)
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder
Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei
der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverla-
ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirt- gerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so
schaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzu- kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitglied-
führen. staaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 499
Artikel 186 Italien 87
(ex-Artikel 135) Luxemburg 6
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit Niederlande 31
und die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizügigkeit Österreich 21
der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Portugal 25
Mitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in Finnland 16
den Ländern und Hoheitsgebieten durch später zu schließende
Schweden 22
Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung
aller Mitgliedstaaten. Vereinigtes Königreich 87.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem
Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Ver-
Artikel 187 tretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlos-
(ex-Artikel 136) senen Staaten gewährleistet sein.
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der (3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergeb- (4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allge-
nisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen meine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren
über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitglied-
Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest. staaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
Artikel 188 die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die
entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitglied-
(ex-Artikel 136a)
staaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-
Die Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbe- schriften.
haltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem • (5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kom-
Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu mission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig
diesem Vertrag. beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die
Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.
Fünfter Teil
Artikel 191
Die Organe der Gemeinschaft (ex-Artikel 138a)
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als
Titel 1 Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein
Vorschriften über die Organe europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen
Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.
Kapitel 1
Die Organe Artikel 192
(ex-Artikel 138b)
Abschnitt 1 Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annah-
me der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Vertrag vor-
Das Europäische Parlament
gesehenen Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im
Rahmen der Verfahren der Artikel 251 und 252 sowie durch die
Artikel 189 Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnah-
(ex-Artikel 137) men beteiligt.
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglie-
der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es der die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen
übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen. zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung
eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags
Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 erfordern.
nicht überschreiten.
Artikel 193
Artikel 190 (ex-Artikel 138c)
(ex-Artikel 138)
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Auf-
(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft ver- gaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung
einigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemei- eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen,
ner unmittelbarer Wahl gewählt. der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordne- Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete
ten wird wie folgt festgesetzt: Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der
Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit
Belgien 25
den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichts-
Dänemark 16 verfahren nicht abgeschlossen ist.
Deutschland 99
Mit der Vorlage seines Berichtes hört der nichtständige Untersu-
Griechenland 25 chungsausschuß auf zu bestehen.
Spanien 64
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden
Frankreich 87 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission
Irland 15 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 194 Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teil-
(ex-Artikel 138d) nehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommissi-
on jederzeit gehört werden.
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mit- Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr
gliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern
Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der gestellten Fragen.
Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom
eine Petition an das Europäische Parlament richten. Europäischen Parlament jederzeit gehört.
Artikel 195 Artikel 198
(ex-Artikel 138e) (ex-Artikel 141)
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauf- Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt,
tragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehr-
oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort heit der abgegebenen Stimmen.
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstän- Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.
de bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemein-
schaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster
Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entge- Artikel 199
genzunehmen.
(ex-Artikel 142)
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung;
aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder
hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforder-
über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Unter-
lich.
suchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht,
wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichts- Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments
verfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ver-
Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das öffentlicht.
über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellung-
nahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend
dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ Artikel 200
einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis (ex-Artikel 143)
dieser Untersuchungen unterrichtet.
Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt
einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. wird.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europä-
ischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wie-
derernennung ist zulässig. Artikel 201
(ex-Artikel 144)
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parla-
ments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensan-
die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr trag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor
erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener
Abstimmung darüber entscheiden.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängig-
keit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bür- abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des
gerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere ent- Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglie-
geltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. der der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen
die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der gemäß Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der
Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustim- als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem
mung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsnieder-
für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest. legung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.
Artikel 196 Abschnitt 2
(ex-Artikel 139)
Der Rat
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode
ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten
Dienstag des Monats März zusammen. Artikel 202
(ex-Artikel 145)
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner
Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Ver-
einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten. trags
- sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten;
Artikel 197 - besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;
(ex-Artikel 140)
- überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenom-
Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Prä- menen Rechtsakten _die Befugnisse zur Durchführung der Vor-
sidenten und sein Präsidium. schriften, die er erläßt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 501
die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in Artikel 207
spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbe- (ex-Artikel 151)
fugnisse selbst auszuüben. Die obengenannten Modalitäten
müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten
des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Auf-
hat. träge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der
Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbe-
schlüsse fassen.
Artikel 203 (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das
(ex-Artikel 146) einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stell-
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf
vertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatori-
Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitglied-
sche Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der
staats verbindlich zu handeln.
Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär wer-
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für den vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekre-
einstimmig beschlossen.
tariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 204 Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner
(ex-Artikel 147) Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Öffent-
lichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhält. Für die Zwecke
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß
dieses Absatzes bestimmt der Rat die Fälle, in denen davon aus-
oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission ein-
zugehen ist, daß er als Gesetzgeber tätig wird, damit in solchen
berufen.
Fällen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewährt wer-
den kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlußfas-
sungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der
Artikel 205
Rat als Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse
(ex-Artikel 148) sowie die Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokoller-
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, klärungen veröffentlicht.
beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit Artikel 208
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt
(ex-Artikel 152)
gewogen:
Belgien 5 Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner
Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten
Dänemark 3 Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vor-
Deutschland 10 schläge zu unterbreiten.
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10 Artikel 209
(ex-Artikel 153)
Irland 3
Italien 10 Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die recht-
Luxemburg liche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschüsse.
2
Niederlande 5
Österreich 4 Artikel 210
Portugal 5 (ex-Artikel 154)
Finnland 3
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergü-
Schweden 4 tungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder
Vereinigtes Königreich 10. der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die
Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl
mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Ver-
von
gütungen fest.
- zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die
Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommis-
sion zu fassen sind; Abschnitt 3
- zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von minde-
Die Kommission
stens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Artikel 211
Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. (ex-Artikel 155)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung
des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfüllt die Kommis-
Artikel 206 sion folgende Aufgaben:
(ex-Artikel 150)
- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Orga-
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines nen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen
anderen Mitglieds übertragen lassen. Sorge zu tragen;
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag Die Regierungen der Mitgliedstaaten benen11en im Einvernehmen
bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten,
ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erach- die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsich-
tet; tigen.
- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Ent- Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf
scheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Hand- diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium
lungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzu- einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach
wirken; Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsi-
dent und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regie-
- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung
rungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.
ernannt.
Artikel 212 Artikel 215
(ex-Artikel 156) (ex-Artikel 159)
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von
einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission
Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemein- durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
schaften.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amts-
zeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstim-
Artikel 213
mig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernen-
(ex-Artikel 157) nen.
(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die auf- Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für
grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Erset-
volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. zung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstim- Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die
mig geändert werden. Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im
Amt.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der
Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Artikel 216
Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit-
(ex-Artikel 160)
glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus.
Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch ent- den.
gegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit
ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet
sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Artikel 217
Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
(ex-Artikel 161)
beeinflussen.
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizeprä-
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit
sidenten ernennen.
keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus-
üben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feier-
liche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu Artikel 218
erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser (ex-Artikel 162)
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft
und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und
kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 216 seines (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr
Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach
andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Ver-
öffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 214
(ex-Artikel 158) Artikel 219
(ex-Artikel 163)
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls
vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absat- Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen
zes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Führung ihres Präsidenten aus.
Wiederernennung ist zulässig. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in
Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegen-
seitigen Einvernehmeo die Persönlichkeit, die sie zum Präsiden- Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer
ten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benen- Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwe-
nung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments. send ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 503
Abschnitt 4 Artikel 225
(ex-Artikel 168a) •
Der Gerichtshof
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Ent-
scheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen
Artikel 220 von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen
(ex-Artikel 164) Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel
beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden
Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Aus-
kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidun-
legung und Anwendung dieses Vertrags.
gen nach Artikel 234 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des
Artikel 221 Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat ein-
(ex-Artikel 165) stimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und
die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und
Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern. beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen,
die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig wer-
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner
den. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den
Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die
Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und
bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte
insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Sat-
Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vor-
zung des Gerichtshofes auf das Gericht erster Instanz An-
schriften einer besonderen Regelung.
wendung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen
oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und
verlangt.
über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten ver-
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl fügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei
Absätze 2 und 3 und des Artikels 223 Absatz 2 vornehmen. Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernen-
nung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung
Artikel 222 im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmi-
(ex-Artikel 166) gen Genehmigung des Rates.
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.
Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird
jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt. Artikel 226
(ex-Artikel 169)
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhän-
gigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unter- Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen
breiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine
bei der Erfüllung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem
unterstützen. Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der
der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassun- Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission
gen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen. den Gerichtshof anrufen.
Artikel 223 Artikel 227
(ex-Artikel 167) (ex-Artikel 170)
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten aus- Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der
zuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Ver-
ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderli- pflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.
chen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt her- Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der
vorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat
der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.
Jahre ernannt.
Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellung-
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richter- nahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu
stellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter. schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktori-
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der schen Verfahren.
Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalan- in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellung-
wälte ist zulässig. nahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme
vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts-
hofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 228
(ex-Artikel 171)
Artikel 224
(ex-Artikel 168) (1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine
Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des
Stellung. Gerichtshofes ergeben.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mit- Artikel 232
gliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nach- (ex-Artikel 175)
dem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit
Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in wel- Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die
chen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu
Gerichtshofes nicht nachgekommen ist. fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe
der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus Vertragsverletzung erheben.
dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ
der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommis-
zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen
sion den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des
zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genom-
von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschal-
men, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei
betrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für
Monaten erhoben werden.
angecnessen hält.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat sei-
Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber
nem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines
führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat,
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellun9nahme
Dieses Verfahren läßt den Artikel 227 unberührt. an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustän-
dig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich
Artikel 229 erhoben oder gegen sie angestrengt werden.
(ex-Artikel 172)
Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und Artikel 233
vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen (ex-Artikel 176)
können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln
dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die
zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt
Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur
worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes
Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen,
die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz'2 ergeben.
Artikel 230
(ex-Artikel 173) Dieser Artikel gilt auch für die EZB.
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsa-
men Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 234
sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, (ex-Artikel 177)
soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen
handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
Rechtswirkung gegenüber Dritten. a) über die Auslegung dieses Vertrags,
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der
ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustän- Organe der Gemeinschaft und der EZB,
digkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat
dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden-
geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies
den Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
vorsehen.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustän- Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats
dig für Klagen des Europäischen Parlaments, des Rechnungs- gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
hofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei
sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen
obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und indi- angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung
viduell betreffen. des Gerichtshofes verpflichtet.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei
Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von
Artikel 235
der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an
den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, (ex-Artikel 178)
zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288
Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Artikel 231
(ex-Artikel 174) Artikel 236
(ex-Artikel 179)
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die ange-
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemein-
fochtene Handlung für nichtig.
schaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeich- Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten
net er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen
die als fortgeltend zu betrachten sind. für die Bediensteten ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 505
Artikel 237 nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Hand-
(ex-Artikel 180) lung aussetzen.
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-
gen zuständig in Streitsachen über Artikel 243
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der (ex-Artikel 186)
Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwal-
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die
tungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Arti-
erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
kel 226 übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen
Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und Artikel 244
der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe (ex-Artikel 187)
des Artikels 230 Klage erheben;
Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 256 voll-
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Inve-
streckbar.
stitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 230
nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich
wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21
Artikel 245
Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank ange-
fochten werden; (ex-Artikel 188)
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Pro-
des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen tokoll festgelegt.
Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung
den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kom- der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig
mission in Artikel 226 gegenüber den Mitgliedstaaten einge- die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.
räumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale
Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der
verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergrei- einstimmigen Genehmigung des Rates.
fen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
Abschnitt 5
Artikel 238 Der Rechnungshof
(ex-Artikel 181)
Der Gerichtshof ist· für Entscheidungen aufgrund einer Artikel 246
Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft (ex-Artikel 188a)
oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 239 Artikel 247
(ex-Artikel 182) (ex-Artikel 188b)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Ver- (1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
trags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitglied-
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten
staaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schieds-
auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen
vertrags anhängig gemacht wird.
angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt beson-
ders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit
bieten.
Artikel 240
(ex-Artikel 183) (3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Jahre ernannt.
Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft
Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt wer-
entzogen. den.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes
für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 241
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in
(ex-Artikel 184) voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten aus.
Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch ent-
gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des gegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit
Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem ihren Aufgaben unvereinbar ist.
Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in
Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer
Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufs-
tätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen
Artikel 242 sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach
Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden
(ex-Artikel 185)
Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wir- gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit
kung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von ehe Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen
Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag
durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichts- die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen
hof gemäß Absatz 7. oder Informationen.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amts- Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der
zeit ein Nachfolger ernannt. Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren
Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des
Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem
Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informa-
Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder ande- tionen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnah-
rer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt men uM Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn
werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtun- (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden
gen nicht mehr nachkommt. Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den
anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs- der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antwor-
bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rech- ten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes
nungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und veröffentlicht.
Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als
Entgelt gezahlten Vergütungen fest. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu
besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonder-
(9) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestim- berichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemein-
mungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der schaft Stellungnahmen abgeben.
Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des
Rechnungshofes. Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellung-
nahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der
Artikel 248 Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
(ex-Artikel 188c)
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen Kapitel 2
und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rech-
nung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemein- Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
schaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies
nicht ausschließt. Artikel 249
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem (ex-Artikel 189)
Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungs-
führung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Ver-
zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäi- trags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemein-
schen Gemeinschaften veröffentlicht wird. sam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stel-
(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungs- lungnahmen ab.
mäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Tei-
insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten. len verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird,
und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen Mittel.
und der Zahlungen.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind-
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betref- lich, die sie bezeichnet.
fenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und
erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der
Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Ein-
Artikel 250
nahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwal-
(ex-Artikel 189a)
ten, sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlun-
gen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kom-
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Ver- mission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4
bindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig be-
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit ver- schließen.
fügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der
Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsor- (2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann
gane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauens- die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfah-
voll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem ren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beab-
sichtigen.
Artikel 251
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die (ex-Artikel 189b)
Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft ver-
walten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines
aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rech- Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das
nungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderli- nachstehende Verfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 507
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament Artikel 252
und dem Rat einen Vorschlag. (ex-Artikel 189c)
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechts-
Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: akts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Ver-
- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parla- fahren:
ments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschla- a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
genen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen; Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Par-
- schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, laments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen; b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäi-
schen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und
unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten
übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unter-
über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen
richtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über
Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der
die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt
Kommission.
festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt. Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Stand-
punkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so
Übermittlung erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entspre-
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß chend dem gemeinsamen Standpunkt.
gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buch-
diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen; stabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsa-
seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene men Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den
Rechtsakt als nicht erlassen; gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehr-
heit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen und der Kommission zugeleitet.
an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird
die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Stand-
zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu die- punkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter
sen Abänderungen ab. Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Mona-
Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen
ten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parla-
gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichti-
ments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechts-
gung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen
akt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen
Abänderungen.
Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kom-
mission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von
beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen
Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einverneh- Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt
men mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig
sechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein. annehmen.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der
Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Kommission überprüften Vorschlag.
Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qua- Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag
lifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertre- nur einstimmig ändern.
tern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments
eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen
Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschus- muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht inner-
ses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine halb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der
Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments Kommission als nicht angenommen.
und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können
sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grund- im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen
lage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Ab- Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlän-
änderungen. gert werden.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen
nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfü- Artikel 253
gen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung (ex-Artikel 190)
über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechts-
akt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom
im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abge- Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat
gebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforder- oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Grün-
lich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlage- den zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellung-
nen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht nahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden
erlassen. müssen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Ent-
wurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. Artikel 254
(ex-Artikel 191)
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten
bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Par- (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen
laments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Prä-
Wochen verlängert. sidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Artikel 258
Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie fest- (ex-Artikel 194)
gelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses wird wie folgt festgesetzt:
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie
die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe Belgien 12
werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf- Dänemark 9
fentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
Deutschland 24
andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Griechenland 12
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden
Spanien 21
denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und wer- Frankreich 24
den durch diese Bekanntgabe wirksam. Irland ·9
Italien 24
Luxemburg 6
Artikel 255
(ex-Artikel 191 a) Niederlande 12
Österreich 12
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Portugal 12
Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parla- Finnland 9
ments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Schweden 12
Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3
Vereinigtes Königreich 24.
festzulegen sind.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstim-
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher
migen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist
oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Aus-
zulässig.
übung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom
Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebun-
Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt. den. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allge-
meinen Wohl der Gemeinschaft aus.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäfts-
ordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu sei- Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die
nen Dokumenten fest. Mitglieder des Ausschusses fest.
Artikel 256 Artikel 259
(ex-Artikel 192) (ex-Artikel 195)
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine (1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder
Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandi-
gegenüber Staaten. daten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivil- sind.
prozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfin- Die Zusammensetzung des Ausschusses' muß der Notwendig-
det. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich keit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirt-
lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der schaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung
staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitglied- zu sichern.
staats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem
Gerichtshof benennt. (2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der
maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der
betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvoll- Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.
streckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die
zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Artikel 260
Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ord- (ex-Artikel 196)
nungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die
einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel 3
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus
zusammentreten.
Artikel 257
(ex-Artikel 193)
Artikel 261
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender (ex-Artikel 197)
Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Hauptsachge-
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Grup-
biete dieses Vertrags.
pen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der
Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeit- Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen
nehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht
der Allgemeinheit. unabhängig vom Ausschuß gehört werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 509
Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse ein- Artikel 264
gesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf (ex-Artikel 198b)
bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Bera-
tung im Ausschuß auszuarbeiten. Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Prä-
sidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusam-
mensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
und Unterausschüsse. Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates
oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus
zusammentreten.
Artikel 262
(ex-Artikel 198)
Artikel 265
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in
(ex-Artikel 198c)
diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von
diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kom-
für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellung- mission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in
nahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe
erachtet. dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme Wenn der Rat ·oder die Kommission es für notwendig erachten,
eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme
der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang
Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschus-
unberücksichtigt bleiben. ses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fach- Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
lichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 262
dem Rat und der Kommission übermittelt. gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von
Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört wer- der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unter-
den. richtet. -Oer Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffas-
sung ist, daß spezifische regionale Interessen berührt werden,
eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Kapitel 4 Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament
gehört werden.
Der Ausschuß der Regionen
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus
eine Stellungnahme abgeben.
Artikel 263
(ex-Artikel 198a) Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die
Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen
und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend „Ausschuß der
Regionen" genannt, errichtet. Kapitel 5
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie Die Europäische Investitionsbank
folgt festgesetzt:
Belgien 12 Artikel 266
Dänemark 9 (ex-Artikel 198d)
Deutschland 24 Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlich-
Griechenland 12 keit.
Spanien 21 Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitglied-
Frankreich 24 staaten.
Irland 9 Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Ver-
Italien 24 trag als Protokoll beigefügt.
Luxemburg 6
Niederlande 12
Artikel 267
Österreich 12
(ex-Artikel 198e)
Portugal 12
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer
Finnland 9
ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsa-
Schweden 12 men Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei
Vereinigtes Königreich 24. bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In
diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbs-
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von
Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mit- zwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die
gliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen
ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Aus- Wirtschaftszweigen:
schusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parla- a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebie-
ments sein. te;
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebun- b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unter-
den. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allge- nehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die
meinen Wohl der Gemeinschaft aus. sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in
den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammenge-
nicht vollständig finanziert werden können; faßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß
Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitglied-
staaten, die wegen ihres Umfan~ oder ihrer Art mit den in Die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates, der
den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht voll- Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer
ständig finanziert werden können. besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.
von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstüt-
zung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstru-
menten der Gemeinschaft. Artikel 272
(ex-Artikel 203)
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am
Titel II
31. Dezember.
Finanzvorschriften (2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen
Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission
Artikel 268 faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushalts-
(ex-Artikel 199) plan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abwei-
chende Voranschläge enthalten kann.
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließ-
lich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den
Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Ansatz der Ausgaben.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusam- (3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haus-
menhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik haltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem
und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den
Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durch- anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem
führung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausga- Vorentwurf abweichen will.
ben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden. Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter
Mehrheit auf und leitet ihn dem Europäischen Parlament zu.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszuglei-
chen. (4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Par-
lament spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das
dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Artikel 269 Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des
(ex-Artikel 201) Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen voll-
Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die
ständig aus Eigenmitteln finanziert.
Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten erge-
des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ben.
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und
empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren ver- Hat das Europäische Parlament binnen fünfundvierzig Tagen
fassungsrechtlichen Vorschriften. nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans seine Zustim-
mung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat
es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder
abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der
Artikel 270
Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(ex-Artikel 201 a)
Hat das Europäische Parlament innerhalb, dieser Frist Abände-
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet rungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird
die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemein- der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abän-
schaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durch- derungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
führungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haus-
haltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der (5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit
betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rah- der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten
men der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingun-
die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten gen:
Bestimmungen ergeben. a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europäi-
schen Parlament vorgenommenen Abänderungen ändern;
Artikel 271 b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
(ex-Artikel 202) - Führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene
Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für
Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswe-
ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 279 festge-
gen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben
legte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vor- Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende
schriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen
Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushalts- Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen.
plans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvor-
Haushaltsjahr übertragen werden. schlag angenommen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 511
- führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene ben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Ent-
Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Aus- wurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchst-
gaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter satzes, so kann das Europäische Parlament in Ausübung seines
Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch
kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
abgelehnt;
Ist das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission der
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unter- Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Über-
absätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er schreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestell-
mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des ten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung
Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament ein neuer
anderen Betrag festsetzen. Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stim-
angenommenen Änderungsvorschläge geändert. men seiner Mitglieder und mit drei Fünftein der abgegebenen
Stimmen.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs
des Haushaltsplans keine der vom Europäischen Parlament vor- (10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertra-
genommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungs- genen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags
vorschläge des Europäischen Parlaments angenommen worden, und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus,
so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemein-
dem Europäischen Parlament mit, daß er keine der Abänderun- schaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben
ge11 geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenom- betreffen.
men worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom
Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geän- Artikel 273
dert oder sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Par- (ex-Artikel 204)
laments abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch
Entwurf des Haushaltsplans erneut dem Europäischen Parla-
nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 279 fest-
ment zugeleitet. Der Rat legt dem Europäischen Parlament das
gelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige
Ergebnis seiner Beratung dar.
Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölf-
(6) Das Europäische Parlament, das über das Ergebnis der tels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
Behandlung seiner Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich
binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haus- höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in
haltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgese-
mit drei Fünftein der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den hen sind.
Abänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommenen
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der son-
Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den
stigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen,
Haushaltsplan fest. Hat das Europäische Parlament innerhalb
die über dieses Zwölftel hinausgehen.
dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als
endgültig festgestellt. Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechts-
Präsident des Europäischen Parlaments fest, daß der Haushalts- akten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich dem Europäi-
plan endgültig festgestellt ist. schen Parlament zu; das Europäische Parlament kann binnen
dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
(8) Das Europäische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit und mit drei Fünftein der abgegebenen Stimmen einen abwei-
der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgege- chenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils
benen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haus- fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht.
haltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs ver- Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung
langen. des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat
oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten erge- entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig er-
ben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die lassen.
gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durch-
werden können. führung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirt- Mittel vorgesehen.
schaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozial-
produkts in der Gemeinschaft, Artikel 274
(ex-Artikel 205)
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der
Mitgliedstaaten Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Arti-
und kel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung
und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letz- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die
ten Haushaltsjahres Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um
ergibt. sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirt-
schaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemein-
schaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer
vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhal- Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
ten.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Unter-
oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten erge- gliederung zu Unterglieder~ng übertragen.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 275 a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung
(ex-Artikel 205a) und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungs-
legung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parla-
ment jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haus-
für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie über- haltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der
mittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Ver-
Schulden der Gemeinschaft. fügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen
sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel be-
reitzustellen;
Artikel 276 c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrol-
(ex-Artikel 206) leure, der anweisungsbefugten Personen und der Rech-
nungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit
beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Artikel 280
Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rech- (ex-Artikel 209a)
nung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungs-
hofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen
dessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der
genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Son- Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnah-
derberichte des Rechnungshofs. men nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mit-
gliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der
Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammen- (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
hang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommis- finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die ·
sion auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur
die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kom- Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre
mission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen eigenen finanziellen Interessen richten.
alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonsti-
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um gen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finan-
den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen ziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen
Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge,
Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfeh- regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Be-
lungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen. hörden.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen
erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die auf- Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem
grund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs
insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der
sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten. Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mit-
gliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maß-
nahmen unberührt.
Artikel 277 (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitglied-
(ex-Artikel 207) staaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen
Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, Artikels getroffen wurden.
die in der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung
bestimmt wird.
Sechster Teil
Artikel 278
(ex-Artikel 208)
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der Artikel 281
zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre (ex-Artikel 210)
Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung
eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforder- Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
lich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehe-
nen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare
oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet Artikel 282
sie soweit möglich derartige Transferierungen. (ex-Artikel 211)
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest-
diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanz- gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Perso-
geschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitglied- nen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann ins-
staats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut besondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben
in Anspruch. und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird
sie von der Kommission vertreten.
Artikel 279
(ex-Artikel 209) Artikel 283
(ex-Artikel 212)
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnah- Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach
me des Rechnungshofes folgendes fest: Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 513
heit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Ge-
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bedien- meinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts
steten dieser Gemeinschaften. oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 284 Artikel 289
(ex-Artikel 213) (ex-Artikel 216)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann ·die Kom-
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen
mission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforder-
zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
lichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere
Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen
dieses Vertrags festgelegt.
Artikel 290
(ex-Artikel 217)
Artikel 285
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemein-
(ex-Artikel 213a)
schaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtsho-
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Sat- fes vom Rat einstimmig getroffen.
zung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Ver-
fahren des Artikels 251 Maßnahmen für die Erstellung von Stati- Artikel 291
stiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der
(ex-Artikel 218)
Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objekti- ten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und
vität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirk- Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965
samkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-
dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen. schaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das
Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitions-
bank.
Artikel 286
(ex-Artikel 213b)
Artikel 292
(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft
(ex-Artikel 219)
über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die
auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Ver- Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als
trags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft hierin vorgesehen zu regeln.
Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der
Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer Artikel 293
unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der (ex-Artikel 220)
Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Orga-
ne und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander
erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen. Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen fol-
gendes sicherzustellen:
- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz
Artikel 287
der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eige-
(ex-Artikel 214) nen Angehörigen einräumt,
Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der - die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Ge-
Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der meinschaft,
Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das - die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne
Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbeson- des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersön-
dere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbe- lichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen
ziehungen oder Kostenelemente. anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesell-
schaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitglied-
staaten unterstehen,
Artikel 288 - die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige
(ex-Artikel 215) Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach und Schiedssprüche.
dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemein-
schaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung Artikel 294
ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen (ex-Artikel 221)
Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaa-
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags
ten gemeinsam sind.
stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsan-
Schaden. gehörigen gleich.
5
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Artikel 295 ments, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die
(ex-Artikel 222) durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe,
schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche
Dieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiede- Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird,
nen Mitgliedstaaten unberührt. die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken
die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat
jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des
Artikel 296
Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische
(ex-Artikel 223) Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen
(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestim- für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete,
mungen nicht entgegen: einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entspre-
deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen chenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll-
Sicherheitsinteressen widerspricht; und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fische-
reipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie
Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsin- die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu
teressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waf- den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.
fen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit
betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen
Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge
eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und
beeinträchtigen. Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den
Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, auszu-
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte höhlen.
Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung fin-
det, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern. (3) Für die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten über-
seeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assozi-
ierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.
Artikel 297 Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen
(ex-Artikel 224) Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhal-
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen,
ten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.
um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funk-
tionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beein- (4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete
trächtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat
innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, wahrnimmt.
bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen (5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des
Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der interna- Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
tionalen Sicherheit übernommen hat. Schweden auf die Alandinseln Anwendung.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:
Artikel 298 a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
(ex-Artikel 225)
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten
Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedin- Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
gungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 ver- Anwendung.
fälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man
Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die
angepaßt werden können. Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am
In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehe- 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt
nen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemein-
Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der schaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese
Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den Inseln vorgesehen ist.
Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. Der
Gerichtshof entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
Artikel 300
(ex-Artikel 228)
Artikel 299
(ex-Artikel 227) (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwi-
schen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder
(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das König- internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission
reich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Grie- dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission
chische Republik, das Königreich Spanien, die Französische zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission
Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unter-
Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Öster- stützung vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach
reich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Maßgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.
Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritan-
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen
nien und Nordirland.
Zuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit,
(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er
Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. einstimmig beschließt.
Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirt- (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission
schaftlichen Lage der französischen überseeischen Departe- auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 515
ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttre- schaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem
ten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen
beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkom- Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kom-
men einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vor- mission mit qualifizierter Mehrheit.
schriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Arti-
kel 31 O genannten Abkommen.
Artikel 302
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für
Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens (ex-Artikel 229)
oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen
Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 31 O zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorgani-
eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium sationen.
rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen
zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen
betreffenden Abkommens - zu fassen hat. internationalen Organisationen.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz
gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Artikel 303
Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Stand- (ex-Artikel 230)
punkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen
nach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit
umfassend unterrichtet. mit dem Europarat herbei.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133
Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des
Artikel 304
Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen
das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme
(ex-Artikel 231)
interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der
Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat ent- lung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einverneh-
sprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb die- men festgelegt.
ser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß
fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkom- Artikel 305
men im Sinne des Artikels 31 O sowie sonstiger Abkommen, die (ex-Artikel 232)
durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen beson-
(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags
deren institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von
und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten
Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des
der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemein-
Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustim-
schaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das
mung des Europäischen Parlaments.
Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden
(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Ver-
Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei
Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach
jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder Artikel 306
durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzuneh- (ex-Artikel 233)
men sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann
diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingun- Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der
gen verbinden. regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxem-
burg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse
Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags über die
Europäische Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Artikel 307
Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines (ex-Artikel 234)
geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem
Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maß-
1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor
gabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in
dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mit-
Kraft treten.
gliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkom- andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag
men sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitglied- nicht berührt.
staaten verbindlich.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar
sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle
geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu
Artikel 301 beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu die-
(ex-Artikel 228a) sem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine
gemeinsame Haltung ein.
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktio-
nen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäi- Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tra-
sche Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheits- gen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in die-
politik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemein- sem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in Artikel 310
untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung (ex-Artikel 238)
gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf
diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle ande- Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder
ren Mitgliedstaaten. einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen
schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren
Artikel 308 herstellen.
(ex-Artikel 235)
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um Artikel 311
im. Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu ver- (ex-Artikel 239)
wirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen
Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mit-
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi- gliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Ver-
schen Parlaments die geeigneten Vorschriften. trags.
Artikel 312
Artikel 309
(ex-Artikel 240)
(ex-Artikel 236)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der
Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 des Ver-
trags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aus-
setzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
Schi u ß bestimm ungen
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1
des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende
und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Ver- Artikel 313
trags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifi- (ex-Artikel 247)
zierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen,
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Ver-
die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen
tragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni-
Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und
schen Republik hinterlegt.
Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der
betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet
verbindlich. diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des fol-
genden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zwei-
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter ten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen
abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhän-
gung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten
sind. Artikel 314
(ex-Artikel 248)
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der
Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters der Dieser Vertrag ist In einer Urschrift in deutscher, französischer,
Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Arti- Italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
kel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der
gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt
in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt Ist. der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglau-
bigte Abschrift:
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 aus-
gesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der Einstim- Nach den Beitrittsverträgen Ist der Wortlaut dieses Vertrags auch
migkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portu-
des betroffenen Mitgliedstaats angenommen. giesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehn-
hundertsiebenundfünfzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 517
Anhänge
Anhang 1
Liste
zu Artikel 32 dieses Vertrags
-1- -2- -1- -2-
Nummerdes Nummerdes
Brüsseler Warenbezeichnung Brüssel er Warenbezeichnung
Zolltarifschemas Zolltarifschemas
Kapitel Lebende Tiere Kapitel 17
Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest
Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere 17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natür- Melassen, karamelisiert
licher Honig
17.03 Melassen, auch entfärbt
Kapitel 5
17.05*) Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert
05.04 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren oder gefärbt (einschließlich Vanille- und
als Fischen, ganz oder geteilt Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder beliebigem Zusatz von Zucker
genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere Kapitel 18
des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumen- 18.02 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer
handels Kakaoabfall
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräu-
Ernährungszwecken verwendet werden tern, Früchten und anderen Pflanzen oder
Pflanzenteilen
Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüch-
Kapitel 22
ten oder von Melonen
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne
Kapitel 9 Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate Alkohol stummgemacht
(Position 09.03)
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol
Kapitel 10 Getreide stummgemachter Most aus frischen Wein-
Kapitel 11 Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, trauben
Inulin 22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge-
Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene gorene Getränke
Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- ex 22.08*) Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt,
oder Heilgebrauch, Stroh und Futter ex 22.09*) mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, her-
gestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Kapitel 13
die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind
ex 13.03 Pektin (ausgenommen Branntwein, Likör und andere
Kapitel 15 alkoholische Getränke, zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur
15.01 Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepreßt Herstellung von Getränken)
oder ausgeschmolzen
ex 22.10*) Speiseessig
15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh
Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu-
oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier strie; zubereitetes Futter
Jus
Kapitel 24
15.03 Schmalzstearln; Oleostearln; Schmalzöl, Oleo-
24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
margarine und Talgöl, weder emulgiert, ver-
mischt noch anders verarbeitet Kapitel 45
15.04 45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle;
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäuge-
tieren, auch raffiniert Korkschrot, Korkmehl
Kapitel 54
15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh,
gereinigt oder raffiniert 54.01 Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt
oder anders bearbeitet, jedoch nicht verspon-
15.12 Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehär- nen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
tet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verar- spinnstoff)
beitet
Kapitel 57
15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere genieß- 57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, ge-
bare verarbeitete Fette schwungen, gehechelt oder anders bearbeitet,
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fett- jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle
stoffen oder von tierischen oder pflanzlichen (einschließlich Reißspinnstoff)
Wachsen
*) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstie- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (ABI.
ren und Weichtieren Nr. 7 vom 30.1.1961, S. 71/61).
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Anhang II
Überseeische Länder und Hoheitsgebiete,
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
- Grönland, - Anguilla,
- Neukaledonien und Nebengebiete, - Kaimaninseln,
- Französisch-Polynesien, - Falklandinseln,
- Französische Süd- und Antarktisgebiete, - Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
- Wallis und Futuna, - Montserrat,
- Mayotte, - Pitcairn,
- St. Pierre und Miquelon, - St. Helena und Nebengebiete,
- Aruba, - Britisches Antarktis-Territorium,
- Niederländische Antillen: - Britisches Territorium im Indischen Ozean,
- Bonaire, - Turks- und Caicosinseln,
- Cura~ao, - Britische Jungferninseln,
- Saba, - Bermuda.
- Sint Eustatius,
- Sint Maarten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 519
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 8. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Straßburg am 8. November 1990 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten wird zugestimmt.
Das übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 4 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
übereinkommen
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Convention
on Laundering, Search, Seizure
and Confiscation of the Proceeds from Crime
Convention
relative au blanchiment, au depistage, a la saisie
et a la confiscation des produits du crime
(Übersetzung)
Preamble Preambule Präambel
The member States of the Council of Les Etats membres du Conseil de Die Mitgliedstaaten des Europarats und
Europe and the other States signatory l'Europe et les autres Etats signataires de die anderen Staaten, die dieses überein-
hereto, la presente Convention, kommen unterzeichnen -
Considering that the aim of the Council Considerant que le but du Conseil de in der Erwägung, daß es das Ziel des
of Europe is to achieve a greater unity l'Europe est de realiser une union plus Europarats ist, eine engere Verbindung
between its members; etroite entre ses membres; zwischen seinen Mitgliedern herbeizu-
führen;
Convinced of the need to pursue a com- Convaincus de la necessite de pour- überzeugt von der Notwendigkeit, eine
mon criminal policy aimed at the protection suivre une politique penale commune ten- gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfol-
of society; a
dant la protection de la societe; gen, die den Schutz der Gesellschaft zum
Ziel hat;
Considering that the fight against serious Considerant que la lutte contre la cri- in der Erwägung, daß der Kampf gegen
crime, which has become an increasingly minalite grave, qui est de plus en plus un die Schwerkriminalität, die immer mehr
international problem, calls for the use of probleme international, exige l'emploi de zu einem internationalen Problem wird,
modern and effective methods on an inter- methodes modernes et efficaces au niveau die Anwendung moderner und wirksamer
national scale; international; Methoden auf internationaler Ebene er-
fordert;
Believing that one of these methods Estimant qu'une de ces methodes con- in der Auffassung, daß eine dieser
consists in depriving criminals of the pro- siste a priver le delinquant des produits du Methoden darin besteht, dem Straftäter die
ceeds from crime; crime; Erträge aus der Straftat zu entziehen;
Considering that for the attainment of Considerant qu'afin d'atteindre cet in der Erwägung, daß zur Erreichung
this aim a well-functioning system of inter- objectif, un systeme satisfaisant de coope- dieses Zieles auch ein angemessenes
national cooperation also must be estab- ration internationale doit egalement etre System der internationalen Zusammen-
lished, mis en place, arbeit eingerichtet werden muß -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Chapter 1 Chapitre 1 Kapitel 1
Use of Terms Terminologie Begriffsbestimmungen
Article 1 Article 1 Artikel 1
Use of terms Terminologie Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Convention: Aux fins de la presente Convention, Im Sinne dieses Übereinkommens
l'expression:
a. "proceeds" means any economic ad- a. «produit» designe tout avantage eco- a) bezeichnet der Ausdruck „Ertrag" jeden
vantage from criminal offences. lt may nomique tire d'infractions penales. Cet wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straf-
consist of any property as defined in avantage peut consister en tout bien taten erlangt wird. Dieser Vorteil kann
sub-paragraph b of this article; tel que defini a l'alinea b du present aus jedem Vermögensgegenstand im
article; Sinne des Buchstabens b bestehen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 521
b. "property" includes property of any b. «bien» comprend un bien de toute b) umfaßt der Ausdruck „Vermögens-
description, whether corporeal or in- nature, qu'il soit corporel ou incorporel, gegenstand" Vermögensgegenstände
corporeal, movable or immovable, and meuble ou immeuble, ainsi que les jeder Art, körperliche oder nichtkörper-
legal documents or instruments evi- actes juridiques ou documents attes- liche, bewegliche oder unbewegliche,
dencing title to, or interest in such tant d'un titre ou d'un droit sur le bien; sowie rechtserhebliche Schriftstücke
property; oder Urkunden, die das Recht auf
solche Vermögensgegenstände oder
Rechte daran belegen;
c. "instrumentalities" means any property c. «instruments» designe tous objets c) bezeichnet der Ausdruck „Tatwerk-
used or intended to be used, in any employes ou destines a etre employes zeuge" alle Gegenstände, die in irgend-
manner, wholly or in part, to commit a de quelque fac;:on que ce soit, en tout einer Weise ganz oder teilweise zur
criminal offence or criminal offences; ou partie, pour commettre une ou des Begehung einer oder mehrerer Straf-
infractions penales; taten verwendet werden oder verwen-
det werden sollen;
d. "confiscation" means a penalty or a d. «confiscation» designe une peine ou d) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung"
measure, ordered by a court following une mesure ordonnee par un tribunal a eine Strafe oder Maßnahme, die von
proceedings in relation to a criminal la suite d'une procedure portant sur einem Gericht im Anschluß an ein eine
offence or criminal offences resulting in une ou des infractions penales, peine Straftat oder mehrere Straftaten betref-
the final deprivation of property; ou mesure aboutissant a la privation fendes Verfahren angeordnet wurde
permanente du bien; und die zur endgültigen Entziehung des
Vermögensgegenstands führt;
e. "predicate offence" means any criminal e. «infraction principale» designe toute in- e) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat"
offence as a result of which proceeds a
fraction penale la suite de laquelle des jede Straftat, durch die Erträge erlangt
were generated that may become the produits sont generes et susceptibles wurden, die Gegenstand einer Straftat
subject of an offence as defined in de devenir l'objet d'une infraction selon im Sinne des Artikels 6 werden können.
Article 6 of this Convention. l'article 6 de la presente Convention.
Chapter II Chapitre II Kapitel II
Measures to be taken at Mesures a prendre Innerstaatlich zu treffende
national level au niveau national Maßnahmen
Article 2 Article 2 Artikel 2
Confiscation measures Mesures de confiscation Einziehungsmaßnahmen
1. Each Party shall adopt such legislative 1. Chaque Partie adopte les mesures (1) Jede Vertragspartei trifft die erfor-
and other measures as may be necessary legislatives et autres qui se revelent neces- derlichen gesetzgeberischen und anderen
to enable it to confiscate instrumentalities saires pour lui permettre de confisquer des Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tat-
and proceeds or property the value of instruments et des produits ou des biens werkzeuge und Erträge oder Vermögens-
which corresponds to such proceeds. a
dont la valeur correspond ces produits. gegenstände, deren Wert diesen Erträgen
entspricht, einzuziehen.
2. Each Party may, at the time of signa- 2. Chaque Partie peut, au moment de la (2) Jede Vertragspartei kann bei der
ture or when depositing its instrument of signature ou au moment du depöt de son Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
ratification, acceptance, approval or ac- instrument de ratification, d'acceptation, ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
cession, by a declaration addressed to the d'approbation ou d'adhesion, par une de- gungs- oder Beitrittsurkunde durch eine
Secretary General of the Council of Europe, claration adressee au Secretaire General an den Generalsekretär des Europarats ge-
declare that paragraph 1 of this article du Conseil de l'Europe, declarer que le richtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1
applies only to offences or categories of paragraphe 1 du present article ne s'ap- nur auf die Straftaten oder Kategorien von
offences specified in such declaration. plique qu'aux infractions ou categories Straftaten Anwendung findet, die in der
d'infractions precisees dans la declaration. Erklärung bezeichnet sind.
Article 3 Article 3 Artikel 3
lnvestigative Mesures d'investigation Ermittlungs-
and provisional measures et mesures provisoires und vorläufige Maßnahmen
Each Party shall adopt such legislative Chaque Partie adopte les mesures legis- Jede Vertragspartei trifft die erforder-
and other measures as may be necessary latives et autres qui se revelent necessaires lichen gesetzgeberischen und anderen
to enable it to identify and trace property pour lui permettre d'identifier et de recher- Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Ver-
which is liable to confiscation pursuant to a
cher les biens soumis confiscation con- mögensgegenstände, die der Einziehung
Article 2, paragraph 1, and to prevent any formement a l'article 2, paragraphe 1, et de nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu
dealing in, transfer or disposal of such prevenir taute operation, tout transfert ou ermitteln und jedes Geschäft mit diesen
property. toute alienation relativement a ces biens. Vermögensgegenständen oder jede Über-
tragung oder Veräußerung dieser Vermö-
gensgegenstände zu verhindern.
Article 4 Article 4 Artikel 4
Special investigative Pouvoirs et techniques Besondere
powers and techniques speciaux d'investigation Ermittlungsbefugnisse und -methoden
1. Each Party shall adopt such legislative 1. Chaque Partie adopte les mesures (1) Jede Vertragspartei trifft die erforder-
and other measures as may be necessary legislatives et autres qui se revelent neces- lichen gesetzgeberischen und anderen
to empower its courts or other competent saires pour habiliter ses tribunaux ou ses Maßnahmen, um ihren Gerichten oder an-
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
authorities to order that bank, financial or autres autorites competents a ordonner la deren zuständigen Behörden die Befugnis
commercial records be made available or communication ou la saisie de dossiers zu erteilen anzuordnen, daß Bank-, Finanz-
be seized in order to carry out the actions bancaires, financiers ou commerciaux afin oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der
referred to in Articles 2 and 3. A Party shall de mettre en reuvre les mesures visees Durchführung der in den Artikeln 2 und 3
not decline to act under the provisions of aux articles 2 et 3. Une Partie ne saurait genannten Maßnahmen zur Verfügung
this article on grounds of bank secrecy. invoquer le secret bancaire pour refuser de gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine
donner effet aux dispositions du present Vertragspartei darf es nicht unter Berufung
article. auf das Bankgeheimnis ablehnen, den
Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu
verschaffen.
2. Each Party shall consider adopting 2. Chaque Partie envisage d'adopter (2) Jede Vertragspartei zieht in Erwä-
such legislative and other measures as les mesures legislatives et autres qui se gung, die erforderlichen gesetzgeberischen
may be necessary to enable it to use revelent necessaires pour lui permettre und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr
special investigative techniques facilitating d'employer des techniques speciales d'in- die Anwendung besonderer Ermittlungs-
the identification and tracing of proceeds vestigation facilitant l'identification et la methoden ermöglichen, welche die Ermitt-
and the. gathering of evidence related recherche du produit ainsi que la reunion lung von Erträgen sowie die Sammlung
thereto. Such techniques may include de preuves y afferentes. Parmi ces tech- diesbezüglicher Beweise erleichtern. Sol-
monitoring orders, observation, intercep- niques, on peut citer les ordonnances de che Methoden können die Anordnung der
tion of telecommunications, access to surveillance de comptes bancaires, l'ob- Überwachung von Bankkonten, die Obser-
computer systems and orders to produce servation, l'interception de telecommuni- vation, die Überwachung des Fernmelde-
specific documents. cations, l'acces a des systemes infor- verkehrs, den Zugriff auf Datenverarbei-
matiques et les ordonnances de pro- tungssysteme und die Anordnung der Vor-
duction de documents determines. lage bestimmter Unterlagen umfassen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Legal remedies Recours juridiques Rechtsbehelfe
Each Party shall adopt such legislative Chaque Partie adopte les mesures legis- Jede Vertragspartei trifft die erforder-
and other measures as may be necessary latives et autres qui se revelent necessaires lichen gesetzgeberischen und anderen
to ensure that interested parties affected pour faire en sorte que les personnes Maßnahmen, damit Personen, die durch
by measures under Articles 2 and 3 shall affectees par les mesures prevues aux Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3
have effective legal remedies in order to articles 2 et 3 disposent de recours betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte
preserve their rights. juridiques effectifs pour preserver leurs über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
droits.
Article 6 Article 6 Artikel 6
Laundering offences lnfractions de blanchiment Straftaten der Geldwäsche
1. Each Party shall adopt such legislative 1. Chaque Partie adopte les mesures (1) Jede Vertragspartei trifft die erfor-
and other measures as may be necessary legislatives et autres qui se revelent derlichen gesetzgeberischen und anderen
to establish as offences under its domestic necessaires pour conferer le caractere Maßnahmen, um folgende Handlungen,
law, when committed intentionally: d'infraction penale conformement a son wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem
droit interne lorsque l'acte a ete commis innerstaatlichen Recht als Straftaten zu
intentionnellement a: umschreiben:
a. the conversion or transfer of property, a. la conversion ou au transfert de biens a) das Umwandeln oder Übertragen von
knowing that such property is pro- dont celui qui s'y livre sait que ces Vermögensgegenständen in der Kennt-
ceeds, for the purpose of concealing biens constituent des produits, dans nis, daß es sich um Erträge handelt, zu
or disguising the illicit origin of the le but de dissimuler ou de deguiser dem Zweck, den unerlaubten Ursprung
property or of assisting any person who l'origine illicite desdits biens ou d'aider der Vermögensgegenstände zu verber-
is involved in the commission of the taute personne qui est impliquee dans gen oder zu verschleiern oder einer an
predicate offence to evade the legal la commission de l'infraction principale der Begehung der Haupttat beteiligten
consequences of his actions; a echapper aux consequences juri- Person behilflich zu sein, sich den
diques de ses actes; rechtlichen Folgen ihres Handelns zu
entziehen;
b. the concealment or disguise of the true b. la dissimulation ou le deguisement de la b) das Verbergen oder Verschleiern der
nature, source, location, disposition, nature, de l'origine, de l'emplacement, wahren Beschaffenheit, des Ursprungs,
movement, rights with respect to, or de la disposition, du mouvement ou de des Ortes oder der Bewegung der Ver-
ownership of, property, knowing that la propriete reels de biens ou de droits mögensgegenstände, der Verfügung
such property is proceeds; y relatifs, dont l'auteur sait que ces darüber oder der Rechte oder des
biens constituent des produits; Eigentums daran in der Kenntnis, daß
es sich um Erträge handelt,
and, subject to its constitutional principles et, saus reserve de ses principes consti- und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrund-
and the basic concepts of its legal system: tutionnels et des concepts fondamentaux sätze und der Grundzüge ihrer Rechts-
de son systeme juridique: ordnung
c. the acquisition, possession or use of c. l'acquisition, la detention ou l'utilisation c) den Erwerb, den Besitz oder die Ver-
property, knowing, at the time of re- de biens, dont celui qui les acquiert, wendung von Vermögensgegenstän-
ceipt, that such property was proceeds; les detient ou les utilise sait, au moment den, wenn der Betreffende bei Erhalt
ou il les reyoit, qu'ils constituent des weiß, daß es sich um Erträge handelt;
produits;
d. participation in, association or con- d. la participation a l'une des infractions d) die Teilnahme an einer in Überein-
spiracy to commit, attempts to commit etablies conformement au present stimmung mit diesem Artikel umschrie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 523
and aiding, abetting, facilitating and article ou a toute association, entente, benen Straftat sowie die Vereinigung,
counselling the commission of any of tentative ou complicite par fourniture die Verabredung, den Versuch, die Bei-
the offences established in accordance d'une assistance, d'une aide ou de hilfe, die Anstiftung, die Erleichterung
with this article. conseils en vue de sa commission. und die Beratung in bezug auf die
Begehung einer solchen Straftat.
2. For the purposes of implementing or 2. Aux fins de la mise en ceuvre ou de (2) Für die Zwecke der Durchführung
applying paragraph 1 of this article: l'application du paragraphe 1 du present oder Anwendung des Absatzes 1
article:
a. it shall not matter whether the predicate a. le fait que l'infraction principale soit ou a) bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat
offence was subject to the criminal non de la competence des juridictions in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen
jurisdiction of the Party; penales de la Partie n'entre pas en ligne der Vertragspartei fällt oder nicht;
de compte;
b. it may be provided that the offences b. il peut etre prevu que les infractions b) kann vorgesehen werden, daß die in
set forth in that paragraph do not apply enoncees par ce paragraphe ne s'appli- Absatz 1 genannten Straftatbestände
to the persons who committed the quent pas aux auteurs de l'infraction nicht auf die Personen Anwendung
predicate offence; principale; finden, welche die Haupttat begangen
haben;
c. knowledge, intent or purpose required c. la connaissance, l'intention ou la moti- c) kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck
as an element of an offence set forth in vation necessaires en tant qu'elements als Merkmal für eine in Absatz 1
that paragraph may be inferred from d'une des infractions enoncees par ce genannte Straftat aus den objektiven
objective, factual circumstances. paragraphe peuvent etre deduites de tatsächlichen Umständen geschlossen
circonstances factuelles objectives. werden.
3. Each Party may adopt such measures 3. Chaque Partie peut adopter les (3) Jede Vertragspartei kann die von ihr
as it considers necessary to establish also mesures qu'elle estime necessaires pour als erforderlich angesehenen Maßnahmen
as offences under its domestic law all or conferer, en vertu de son droit interne, le treffen, um alle oder einige der in Absatz 1
some of the acts referred to in paragraph 1 caractere d'infractions penales a la totalite genannten Handlungen in einzelnen oder
of this article, in any or all of the following ou a une partie des actes evoques au para- allen nachstehenden Fällen nach ihrem
cases where the offender: graphe 1 dans l'un ou dans la totalite des innerstaatlichen Recht als Straftaten zu
cas suivants lorsque l'auteur: umschreiben, wenn der Täter
a. ought to have assumed that the prop- a. devait presumer que le bien constituait a) annehmen mußte, daß es sich bei dem
erty was proceeds; un produit; Vermögensgegenstand um einen Ertrag
handelte;
b. acted for the purpose of making profit; b. a agi dans un but lucratif; b) zum Zweck der Gewinnerzielung ge-
handelt hat;
c. acted for the purpose of promoting the c. a agi pour faciliter la continuation d'une c) gehandelt hat, um die Fortsetzung
carrying on of further criminal activity. activite criminelle. krimineller Tätigkeit zu fördern.
4. Each Party may, at the time of signa- 4. Chaque Partie peut, au moment de la (4) Jede Vertragspartei kann bei der
ture or when depositing its instrument of signature ou au moment du depöt de son Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
ratification, acceptance, approval or ac- instrument de ratification, d'acceptation, ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
cession, by declaration addressed to the d'approbation ou d'adhesion, par de- gungs- oder Beitrittsurkunde durch eine
Secretary General of the Council of Europe claration adressee au Secretaire General an den Generalsekretär des Europarats
declare that paragraph 1 of this article du Conseil de l'Europe, declarer que le gerichtete Erklärung mitteilen, daß Ab-
applies only to predicate offences or cate- paragraphe 1 du present article s'applique satz 1 nur auf die Haupttaten oder Kate-
gories of such offences specified in such seulement aux infractions principales ou gorien von Haupttaten Anwendung findet,
declaration. categories d'infractions principales preci- die in der Erklärung bezeichnet sind.
sees dans cette declaration.
Chapter III Chapitre III Kapitel III
International co-operation Cooperation internationale Internationale Zusammenarbeit
Section 1 Section 1 Abschnitt 1
Principles Principes Grundsätze
of international co-operation de cooperation internationale der internationalen Zusammenarbeit
Artlcle 7 Article 7 Artikel 7
General principles and Principes generaux et Allgemeine Grundsätze und
measures for international mesures de cooperation Maßnahmen der internationalen
co-operation internationale Zusammenarbeit
1. The Parties shall co-operate with 1. Les Parties cooperent dans la mesure (1) Die Vertragsparteien arbeiten unter-
each other to the widest extent possible for la plus large possible les unes avec les einander für Zwecke der Ermittlungen und
the purposes of investigations and pro- autres aux fins d'investigations et de Verfahren, die auf die Einziehung von Tat-
ceedings aiming at the confiscation of procedures visant a la confiscation des werkzeugen und Erträgen gerichtet sind,
instrumentalities and proceeds. instruments et des produits. im größtmöglichen Umfang zusammen.
2. Each Party shall adopt such legislative 2. Chaque Partie adopte les mesures (2) Jede Vertragspartei trifft die erforder-
or other measures as may be necessary to legislatives et autres qui se reveleront ne- lichen gesetzgeberischen und anderen
enable it to comply, under the conditions cessaires pour lui permettre de repondre, Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
providecl for in this chapter, with requests: aux conditions prevues dans ce chapitre, Kapitel vorgesehenen Bedingungen er-
aux demandes: möglichen, Ersuchen zu entsprechen, die
gerichtet sind
a. for confiscation of specific items of a. de confiscation de biens particuliers a) auf Einziehung bestimmter Vermögens-
property representing proceecls or consistant en des produits ou instru- gegenstände, bei denen es sich um
instrumentalities, as well as for confis- ments, ainsi que de confiscation des Erträge oder Tatwerkzeuge handelt,
cation of proceecls 'consisting in a produits consistant en l'obligation de sowie auf Einziehung von Erträgen, die
requirement to pay a sum of money payer une somme d'argent correspon- in der Verpflichtung zur Zahlung eines
corresponding to the value of pro- dant ala valeur du produit; dem Wert des Ertrags entsprechenden
ceeds; Geldbetrags besteht;
b. for investigative assistance and provi- b. d'entraide aux fins d'investigations et b) auf Unterstützung bei Ermittlungen und
sional measures with a view to either de mesures provisoires ayant pour auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick
form of confiscation referred to under a but l'une des formes de confiscation auf eine der beiden unter Buchstabe a
above. mentionnees au point a ci-dessus. genannten Formen der Einziehung.
Section 2 Section 2 Abschnitt 2
lnvestigative assistance Entraide aux fins d'investigations Unterstützung bei Ermittlungen
Article 8 Article 8 Artikel8
Obligation to assist Obligation d'entraide Verpflichtung zur Unterstützung
The Parties shall afford each other, upon Les Parties s'accordent, sur demande, Die Vertragsparteien gewähren einander
request, the widest possible measure of l'entraide la plus large possible pour identi- auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung
assistance in the identification and tracing fier et depister les instruments, les produits bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen,
of instrumentalities, proceeds and other et les autres biens susceptibles de confis- Erträgen und anderen Vermögensgegen-
property liable to confiscation. Such assis- cation. Cette entraide consiste notamment ständen, die der Einziehung unterliegen.
tance shall include any measure providing en toute mesure relative a l'apport et Diese Unterstützung umfaßt insbesondere
and securing ~vidence as to the existence, a la mise en surete des elements de jede Maßnahme der Beschaffung und
location or movement, nature, legal status preuve concernant l'existence des biens Sicherung von Beweisen hinsichtlich des
or value of the aforementioned property. susmentionnes, leur emplacement ou leurs Vorhandenseins, des Ortes oder der Be-
mouvements, leur nature, leur statut wegung, der Beschaffenheit, der recht-
juridique ou leur valeur. lichen Zugehörigkeit oder des Wertes der
genannten Vermögensgegenstände.
Article 9 Artlcle 9 Artikel 9
Executlon of asslstance Ex6cution de l'entraide Durchführung der Unterstützung
The assistance pursuant to Article 8 shall L'entraide prevue par l'article 8 est exe- Die Unterstützung nach Artikel 8 wird
be carried out as permitted by and in cutee conformement au droit interne de la nach Maßgabe und vorbehaltlich des Inner-
accordance with the domestic law of the Partie requise et en vertu de celui-ci, et staatlichen Rechts der ersuchten Vertrags-
requested Party and, to the extent not conformement aux procedures precisees partei sowie in Übereinstimmung mit den In
incompatible with such law, in accordance dans la demande, dans la mesure ou elles dem Ersuchen bezeichneten Verfahren
with the procedures specified in the ne sont pas incompatibles avec ce droit geleistet, soweit dies mit dem innerstaat-
request. interne. lichen Recht nicht unvereinbar ist.
Artlcle 10 Article 10 Artikel 10
Spontaneous Transmission spontanee Unaufgeforderte Übermittlung
informatlon d'lnformations von Informationen
Without prejudice to its own investiga- Sans prejudice de ses propres investiga- Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen
tions or proceedings, a Party may without tions ou procedures, une Partie peut, sans oder Verfahren kann eine Vertragspartei
prior request forward to another Party demande prealable, transmettre a une einer anderen Vertragspartei ohne vorheri-
information on instrumentalities and pro- autre Partie des informations sur les instru- ges Ersuchen Informationen über Tatwerk-
ceeds, when it considers that the dis- ments et les produits lorsqu'elle estime que zeuge und Erträge übermitteln, wenn sie
closure of such Information might assist la communication de ces informations der Auffassung ist, daß die Übermittlung
the receiving Party in initiating or carrying pourrait aider la Partie destinataire a en- dieser Informationen der anderen Vertrags-
out investigations or proceeclings or might gager ou mener a bien des investigations partei bei der Einleitung oder Durchführung
lead to a request by that Party under this ou des procedures, ou lorsque ces infor- von Ermittlungen oder Verfahren behilflich
chapter. mations pourraient aboutir a une demande sein oder dazu führen könnte, daß diese
formulee par cette Partie en vertu du Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund die-
present chapitre. ses Kapitels stellt.
Section 3 Section 3 Abschnitt 3
Provisional measures Mesures provisoires Vorläufige Maßnahmen
Article 11 Article 11 Artikel 11
Obligation to take Obligation d'ordonner Verpflichtung zur Anordnung
provisional measures des mesures provisoires vorläufiger Maßnahmen
1. At the request of another Party which 1. Une Partie prend, a la demande d'une (1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen
has instituted criminal proceedings or pro- autre Partie qui a engage une procedure einer anderen Vertragspartei, die ein Straf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 525
ceedings for the purpose of confiscation, a penale ou une action en confiscation, les verfahren oder ein Einziehungsverfahren
Party shall take the necessary provisional mesures provisoires qui s'imposent, telles eingeleitet hat, die notwendigen vor-
measures, such as freezing or seizing, to que le gel ou la saisie, pour prevenir toute läufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder
prevent any dealing in, transfer or disposal operation, tout transfert ou toute alienation Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede
of property which, at a later stage, may be relativement a tout bien qui, par la suite, Übertragung oder jede Veräußerung in
the subject of a request for confiscation or pourrait faire l'objet d'une demande de bezug auf einen Vermögensgegenstand zu
which might be such as to satisfy the confiscation ou qui pourrait permettre de verhindern, der später Gegenstand eines
request. faire droit a une telle demande. Ersuchens um Einziehung werden oder der
es ermöglichen könnte, daß einem solchen
Ersuchen entsprochen wird.
2. A Party which has received a request 2. Une Partie qui a re<;u une demande de (2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen
for confiscation pursuant to Article 13 confiscation conformement a l'article 13 um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat,
shall, if so requested, take the measures prend, si la demande en est falte, les trifft, sofern sie darum ersucht wird, die
mentioned in paragraph 1 of this article in mesures mentionnees au paragraphe 1 du in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in
respect of any property which is the sub- present article, relativement a tout bien bezug auf einen Vermögensgegenstand,
ject of the request or which might be such qui fait l'objet de la demande ou qui pour- der Gegenstand des Ersuchens ist oder der
as to satisfy the request. ralt permettre de faire droit a une telle es ermöglichen könnte, daß einem solchen
demande. Ersuchen entsprochen wird.
Article 12 Article 12 Artikel 12
Execution of provlsional Execution des mesures Durchführung der vor1äuflgen
measures provisolres Maßnahmen
1. The provisional measures mentioned 1. Les mesures provisoires visees a (1) Die in Artikel 11 genannten vorläufi-
in Article 11 shall be carried out as per- l'article 11 sont executees conformement gen Maßnahmen werden nach Maßgabe
mitted by and in accordance with the au droit interne de la Partie requise et en und vorbehaltlich des innerstaatlichen
domestic law of the requested Party and, vertu de celui-ci, et conformement aux Rechts der ersuchten Vertragspartei so-
to the extent not incompatible with such procedures precisees dans la demande, wie in Übereinstimmung mit den in dem
law, in · accordance with the procedures dans la mesure ou alles ne sont pas in- Ersuchen bezeichneten Verfahren durch-
specified in the request. compatibles avec ce droit interne. geführt, soweit dies mit dem innerstaat-
lichen Recht nicht unvereinbar ist.
2. Before lifting any provisional measure 2. Avant de lever toute mesure provisoi- (2) Vor der Aufhebung einer nach die-
taken pursuant to this article, the requested re prise conformement au present article, sem Artikel getroffenen vorläufigen Maß-
Party shall, wherever possible, give the la Partie requise donne, sl possible, a la nahme gibt die ersuchte Vertragspartei der
requesting Party an opportunity to present Partie requerante la faculte d'exprimer ses ersuchenden Vertragspartei nach Möglich-
lts reasons in favour of contlnulng the raisons en faveur du maintlen de la mesure. keit Gelegenheit, ihre Gründe für die Auf-
measure. rechterhaltung der Maßnahme darzulegen.
Section 4 Section 4 Abschnitt 4
Confiscation Confiscation Einziehung
Artlcle 13 Artlcle 13 Artikel 13
Obligation to conflscate Obligation de conflscation Verpflichtung zur Einziehung
1. A Party, which has received a request 1. Une Partie qui a re<;u d'une autre (1) Eine Vertragspartei, die von einer
made by another Party for confiscatlon Partie une demande de confiscation con- anderen Vertragspartei ein Ersuchen um
concerning instrumentalities or proceeds, cernant des Instruments ou des produits, Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet
situated in its territory, shall: situes sur son territolre, doit: befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen
erhalten hat, wird
a. enforce a confiscation order made by a. executer une decision de conflscation a) eine Einziehungsentscheidung eines
a court of a requesting Party in relation emanant d'un tribunal de la Partie Gerichts der ersuchenden Vertragspar-
to such instrumentalities or proceeds; requerante en ce qui conceme ces tei in bezug auf diese Tatwerkzeuge
or Instruments ou ces produits; ou oder Erträge vollstrecken oder
b. submit the request to its competent b. presenter cette demande a ses auto- b) das Ersuchen an ihre zuständigen
authorities for the purpose of obtaining rites competentes pour obtenir une Behörden weiterleiten, um eine Ein-
an order of confiscation and, if such decision de confiscation et si celle-ci ziehungsentscheidung zu erwirken, und
order is granted, enforce it. est accordee, l'executer. diese, falls sie erlassen wird, voll-
strecken.
2. For the purposes of applying para- 2. Aux fins de l'application du para- (2) Für die Anwendung des Absatzes 1
graph 1.b of this article, any Party shall graphe 1.b du present article, toute Partie Buchstabe b hat jede Vertragspartei er-
whenever necessary have competence to a, si besoin est, competence pour engager forderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Ein-
institute confiscation proceedings under its une procedure de confiscation en vertu de ziehungsverfahren nach ihrem innerstaat-
own law. son droit interne. lichen Recht einzuleiten.
3. The provisions of paragraph 1 of 3. Les dispositions du paragraphe 1 du (3) Absatz 1 findet auch auf die Ein-
this article shall also apply to confiscation present article s'appliquent egalement a ziehung Anwendung, die in der Verpflich-
consisting in a requirement to pay a sum la confiscation consistant en l'obligation tung zur Zahlung eines dem Wert des
of money corresponding to the value of ·de payer une somme d'argent correspon- Ertrags entsprechenden Geldbetrags be-
proceeds, if property on which the confis- dant a la valeur du produit, si des biens steht, wenn sich Vermögensgegenstände,
cation can be enforced is located in the sur lesquels peut porter la confiscation auf die sich die Einziehung beziehen kann,
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
requested Party. In such cases, when se trouvent sur le territoire de la Partie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-
enforcing confiscation pursuant to para- requise. En pareil cas, en procedant a partei befinden. Wird in diesen Fällen
graph 1, the requested Party shall, if pay- la confiscation conformement au para- Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die er-
ment is not obtained, realise the claim on graphe 1, la Partie requise, a defaut de suchte Vertragspartei bei der Vollstreckung
any property available for that purpose. paiement, fait recouvrer sa creance sur tout der Einziehung nach Absatz 1 die Forde-
bien disponible a cette fin. rung aus jedem zu diesem Zweck verfüg-
baren Vermögensgegenstand.
4. lf a request for confiscation concerns 4. Si une demande de confiscation vise (4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung
a specific item of property, the Parties may un bien determine, les Parties peuvent einen bestimmten Vermögensgegenstand,
agree that the requested Party may enforce convenir que la Partie requise peut pro- so können die Vertragsparteien verein-
the confiscation in the form of a require- ceder a la confiscation sous forme d'une baren, daß die ersuchte Vertragspartei die
ment to pay a sum of money correspond- obligation de payer une somme d'argent Einziehung in Form einer Verpflichtung zur
ing to the value of the property. correspondant a la valeur du bien. Zahlung eines dem Wert des Vermögens-
gegenstands entsprechenden Geldbetrags
durchführen kann.
Article 14 Article 14 Artikel 14
Execution of confiscation Execution de la confiscation Vollstreckung der Einziehung
1. The procedures for obtaining and 1. Les procedures permettant d'obtenir (1) Für Verfahren zur Erwirkung und Voll-
enforcing the confiscation under Article 13 et d'executer la confiscation en vertu de streckung der Einziehung nach Artikel 13
shall be governed by the law of the l'article 13 sont regies par la loi de la Partie ist das Recht der ersuchten Vertragspartei
requested Party. requise. maßgebend.
2. The requested Party shall be bound 2. La Partie requise est liee par la (2) Die ersuchte Vertragspartei ist an
by the findings as to the facts in so far as constatation des faits dans la mesure Oll die tatsächlichen Feststellungen gebun-
they are stated in a conviction or judicial ceux-ci sont exposes dans une condam- den, soweit sie in einer Verurteilung oder
decision of the requesting Party or in so far nation ou une decision judiciaire de la einer gerichtlichen Entscheidung der er-
as such conviction or judicial decision is Partie requerante, ou dans la mesure Oll suchenden Vertragspartei dargelegt sind
implicitly based on them. celle-ci se fonde implicitement sur eux. oder der Verurteilung oder Entscheidung
stillschweigend zugrunde liegen.
3. Each Party may, at the time of signa- 3. Chaque Partie peut, au moment de la (3) Jede Vertragspartei kann bei der
ture or when depositing its instrument of signature ou au moment du depöt de son Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
ratification, acceptance, approval or ac- instrument de ratification, d'acceptation, ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
cession, by a declaration addressed to the d'approbation ou d'adhesion, par une gungs- oder Beitrittsurkunde durch eine
Secretary General of the Council of Europe, declaration adressee au Secretaire General an den Generalsekretär des Europarats
declare that paragraph 2 of this article du Conseil de l'Europe, declarer que le gerichtete Erklärung mitteilen, daß Ab-
applies only subject to its constitutional paragraphe 2 du present article ne s'ap- satz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungs-
principles and the basic concepts of its plique que sous reserve de ses principes grundsätze und der Grundzüge ihrer
legal system. constitutionnels et des concepts fonda- Rechtsordnung angewandt wird.
mentaux de son systeme juridique.
4. lf the confiscation consists in the 4. Si la confiscation consiste en l'ob- (4) Besteht die Einziehung in der Ver-
requirement to pay a sum of money, the ligation de payer une somme d'argent, pflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags,
competent authority of the requested Party l'autorite competente de la Partie requise so rechnet die zuständige Behörde der
shall convert the amount thereof into the en convertit le montant en devises de son ersuchten Vertragspartei den Betrag in
currency of that Party at the rate of pays au taux de change en vigueur au ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs
exchange ruling at the time when the deci- moment Oll est prise la decision d'executer um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die
sion to enforce the confiscation is taken. la confiscation. Entscheidung über die Vollstreckung der
Einziehung getroffen wird.
5. In the case of Article 13, para- 5. Dans le cas vise a l'article 13, para- (5) Im Fall des Artikels 13 Absatz 1
graph 1.a, the requesting Party alone shall graphe 1.a, la Partie requerante a seule Buchstabe a hat nur die ersuchende Ver-
have the right to decide on any application le droit de statuer relativement a toute tragspartei das Recht, über einen Antrag
for review of the confiscation order. demande de revision de la decision de auf Abänderung der Einziehungsentschei-
confiscation. dung zu erkennen.
Article 15 Article 15 Artikel 15
Confiscated property Biens confisques Eingezogene Vermögensgegenstände
Any property confiscated by the request- La Partie requise dispose seien son droit Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach
ed Party shall be disposed of by that Party interne de tous les biens confisques par ihrem innerstaatlichen Recht über alle von
in accordance with its domestic law, unless elle, sauf s'il en est convenu autrement par ihr eingezogenen Vermögensgegenstände,
otherwise agreed by the Parties con- les Parties concernees. sofern die betroffenen Vertragsparteien
cerned. nichts anderes vereinbaren.
Article 16 Article 16 Artikel 16
Right of enforcement and Droit d'execution et Recht auf Vollstreckung und
maximum amount of confiscation montant maximal de la confiscation höchstmöglicher Einziehungsbetrag
1. A request for confiscation made 1. Une demande de confiscation faite (1) Ein nach Artikel 13 gestelltes Er-
under Article 13 does not affect the right of conformement a l'article 13 ne porte pas suchen um Einziehung läßt das Recht der
the requesting Party to enforce itself the atteinte au droit de la Partie requerante ersuchenden Vertragspartei, die Einzie-
confiscation order. d'executer elle-meme la decision de con- hungsentscheidung selbst zu vollstrecken,
fiscation. unberührt.
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2. Nothing in this Convention shall be 2. Rien dans la presente Convention ne (2) Dieses übereinkommen ist nicht so
so interpreted as to permit the total value saurait etre interprete comme permettant auszulegen, als gestatte es, daß der Ge-
of the confiscation to exceed the amount que la valeur totale des biens confisques samtwert der eingezogenen Vermögens-
of the sum of money specified in the con- soit superieure a la somme fixee par la gegenstände den in der Einziehungsent-
fiscation order. lf a Party finds that this decision de confiscation. Si une Partie scheidung festgelegten Geldbetrag über-
might occur, the Parties concerned shall constate que cela pourrait se produire, steigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß
enter into consultations to avoid such an les Parties concernees procedent a des dies eintreten könnte, so nehmen die
effect. consultations pour eviter ·une teile con- betroffenen Vertragsparteien Konsulta-
sequence. tionen auf, um ein solches Ergebnis zu
vermeiden.
Article 17 Article 17 Artikel 17
lmprisonment in default Contrainte par corps Ersatzfreiheitsstrafe
The requested Party shall not impose La Partie requise ne peut pas prononcer Die ersuchte Vertragspartei darf in-
imprisonment in default or any other la contrainte par corps ni prendre aucune folge eines nach Artikel 13 gestellten Er-
measure restricting the liberty of a person autre mesure restrictive de liberte a la suite suchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe
as a result of a request under Article 13, d'une demande presentee en vertu de l'ar- aussprechen noch eine andere freiheits-
if the requesting Party has so specified in ticle 13 si la Partie requerante l'a precise beschränkende Maßnahme treffen, wenn
the request. dans la demande. die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem
Ersuchen ausgeschlossen hat.
Section 5 Section 5 Abschnitt 5
Refusal and postponement Refus et ajournement Ablehnung und Aufschub
of co-operation de la cooperation der Zusammenarbeit
Article 18 Article 18 Artikel 18
Grounds for refusal Motifs de refus Ablehnungsgründe
1. Co-operation under this chapter may 1. La cooperation en vertu du present (1) Die Zusammenarbeit aufgrund dieses
be refused if: chapitre peut etre refusee dans le cas Oll: Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
a. the action sought would be contrary to a. la mesure sollicitee serait contraire a) die erbetene Maßnahme den Grund-
the fundamental principles of the legal aux principes fondamentaux de l'ordre lagen der Rechtsordnung der ersuchten
system of the requested Party; or juridique de la Partie requise; ou Vertragspartei widerspricht;
b. the execution of the request is likely b. l'execution de la demande risque de b) die Erledigung des Ersuchens geeignet
to prejudice the sovereignty, security, porter atteinte a la souverainete, a la ist, die Souveränität, die Sicherheit,
ordre public or other essential interests securite, a l'ordre public ou a d'autres die öffentliche Ordnung (ordre public)
of the requested Party; or interets essentiels de la Partie requise; oder andere wesentliche Interessen
ou der ersuchten Vertragspartei zu beein-
trächtigen;
c. in the opinion of the requested Party, c. la Partie requise estime que l'im- c) nach Auffassung der ersuchten Ver-
the importance of the case to which portance de l'affaire sur laquelle porte tragspartei die Bedeutung der Angele-
the request relates does not justify the la demande ne justifie pas que soit genheit, auf die sich das Ersuchen
taking of the action sought; or prise la mesure sollicitee; ou bezieht, die Durchführung der erbete-
nen Maßnahme nicht rechtfertigt;
d. the offence to which the request relates d. l'infraction sur laquelle porte la de- d) die Straftat, auf die sich das Ersuchen
is a political or fiscal offence; or mande est une infraction politique ou bezieht, eine politische oder fiskalische
fiscale; ou Straftat ist;
e. the requested Party considers that e. la Partie requise considere que la e) nach Auffassung der ersuchten Ver-
compliance with the action sought mesure sollicitee irait a l'encontre du tragspartei die erbetene Maßnahme
would be contrary to the principle of ne principe ne bis in idem; ou gegen den Grundsatz „ne bis in idem"
bis in idem; or verstieße oder
f. the offence to which the request re- f. l'infraction a laquelle se rapporte la f) die Straftat, auf die sich das Ersuchen
lates would not be an offence under demande ne serait pas une infraction bezieht, nach dem Recht der ersuchten
the law of the requested Party if com- au regard du droit de la Partie requise Vertragspartei keine Straftat wäre,
mitted within its jurisdiction. However, si elle etait commise sur le territoire wenn sie in ihrem Hoheitsbereich
this ground for refusal applies to co- relevant de sa juridiction. Toutefois, ce begangen worden wäre. Dieser Ab-
operation under Section 2 only in so motif de refus ne s'applique a la co- lehnungsgrund findet jedoch auf die in
far as the assistance sought involves operation prevue par la section 2 que Abschnitt 2 vorgesehene Zusammen-
coercive action. dans la mesure Oll l'entraide sollicitee arbeit nur insoweit Anwendung, als die
implique des mesures coercitives. erbetene Unterstützung Zwangsmaß-
nahmen umfaßt.
2. Co-operation under Section 2, in 2. La cooperation prevue par la sec- (2) Die Zusammenarbeit nach Ab-
so far as the assistance sought involves tion 2, dans la mesure Oll l'entraide solli- schnitt 2, soweit die erbetene Unter-
coercive action, and under Section 3 of citee implique des mesures coercitives, et stützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und
this chapter, may also be refused if the celle prevue par la section 3 du present nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt
measures sought could not be taken under chapitre peuvent egalement etre refusees werden, wenn die erbetenen Maßnahmen
the domestic law of the requested Party dans les cas Oll les mesures sollicitees ne nach dem innerstaatlichen Recht der
for the purposes of investigations or pro- pourraient pas etre prises en vertu du droit ersuchten Vertragspartei in einem ver-
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
ceedings, had it been a similar domestic interne de la Partie requise a des fins gleichbaren innerstaatlichen Fall zu Er-
case. d'investigations ou de procedures, s'il mittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht
s'agissait d'une affaire interne analogue. getroffen werden könnten.
3. Where the law of the requested Party 3. Lorsque la legislation de la Partie (3) Wenn es das Recht der ersuchten
so requires, ·co-operation under Section 2, requise l'exige, la cooperation prevue par Vertragspartei erfordert, kann die Zusam-
in so far as the assistance sought involves la section 2, dans la mesure Oll l'entraide menarbeit nach Abschnitt 2, soweit die
coercive action, and under Section 3 of sollicitee implique des mesures coercitives, erbetene Unterstützung Zwangsmaßnah-
this chapter may also be refused if the et celle prevue par la section 3 du present men umfaßt, und nach Abschnitt 3 auch
measures sought or any other measures chapitre peuvent aussi etre refusees dans abgelehnt werden, wenn die erbetenen
having similar effects would not be per- le cas Oll les mesures sollicitees ou toutes Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähn-
mitted under the law of the requesting autres mesures ayant des effets analogues lichen Wirkungen nach dem Recht der
Party, or, as regards the competent ne seraient pas autorisees par la legislation ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig
authorities of the requesting Party, if the de la Partie requerante, ou, en ce qui wären oder wenn, was die zuständigen
request is not authorised by either a judge concerne les autorites competentes de la Behörden der ersuchenden Vertragspartei
or another judicial authority, including Partie requerante, si la demande n'est betrifft, das Ersuchen weder von einem
public prosecutors, any of these authorities autorisee ni par un juge ni par une autre Strafrichter noch von einer anderen in
acting in relation to criminal offences. autorite judiciaire, y compris le ministere Strafsachen tätigen Justizbehörde ein-
public, ces autorites agissant en matiere schließlich der Staatsanwaltschaft ge-
d'infractions penales. nehmigt ist.
4. Co-operation under Section 4 of this 4. La cooperation prevue par la sec- (4) Die Zusammenarbeit nach Ab-
chapter may also be refused if: tion 4 du present chapitre peut aussi etre schnitt 4 kann auch abgelehnt werden,
refusee si: wenn
a. under the law of the requested Party a. la legislation de la Partie requise ne a) das Recht der ersuchten Vertragspartei
confiscation is not provided for in prevoit pas la confiscation pour le eine Einziehung für die Art von Straftat,
respect of the type of offence to which type d'infraction sur lequel porte la auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht
the request relates; or demande; ou vorsieht;
b. without prejudice to the obligation b. sans prejudice de l'obligation relevant b) sie unbeschadet der Verpflichtung
pursuant to Article 13, paragraph 3, it de l'article 13, paragraphe 3, elle irait a nach Artikel 13 Absatz 3 den Grund-
would be contrary to the principles of l'encontre des principes du droit interne sätzen des innerstaatlichen Rechts der
the domestic laws of the requested de la Partie requise en ce qui concerne ersuchten Vertragspartei bezüglich der
Party concerning the limits of confis- les possibilites de confiscation relative- Beschränkung der Einziehung im Hin-
cation in respect of the relationship ment aux liens entre une infraction et: blick auf den Zusammenhang zwischen
between an offence and: einer Straftat und
i. an economic advantage that might i. un avantage economique qui pour- i) einem wirtschaftlichen Vorteil, der
be qualified as its proceeds; or a
rait etre assimile son produit; ou als Ertrag daraus gelten könnte,
oder
ii. property that might be qualified as ii. des biens qui pourraient etre assi- ii) den Vermögensgegenständen, die
its instrumentalities; or a
miles ses instruments; ou als Tatwerkzeuge gelten könnten,
widerspräche;
c. under the law of the requested Party c. en vertu de la legislation de la Partie c) die Einziehungsentscheidung nach
confiscation may no longer be imposed requise, la decision de confiscation ne dem Recht der ersuchten Vertrags-
or enforced because of the lapse of peut plus etre prononcee ou executee partei wegen Verjährung nicht mehr
time; or pour cause de prescription; ou erlassen oder vollstreckt werden kann;
d. the request does not relate to a d. la demande ne porte pas sur une d) das Ersuchen sich weder auf eine zuvor
previous conviction, or a decision of a condamnation anterieure, ni sur une ergangene Verurteilung noch auf eine
judicial nature or a statement in such decision de caractere judiciaire, ni sur gerichtliche Entscheidung noch auf
a decision that an offence or several une declaration figurant dans une telle eine in einer solchen Entscheidung
offences have been committed, on the decision, declaration selon laquelle une enthaltene Feststellung, daß eine oder
basis of which the confiscation has ou plusieurs infractions ont ete com- mehrere Straftaten begangen wurden,
been ordered or is sought; or mises, et qui est a l'origine de la deci- bezieht, auf deren Grundlage die Ein-
sion ou de la demande de confiscation; ziehungsentscheidung ergangen ist
ou oder das Einziehungsersuchen gestellt
wurde;
e. confiscation is either not enforceable in e. soit la confiscation n'est pas executoire e) die Einziehung im Hoheitsgebiet der
the requesting Party, or it is still subject dans la Partie requerante, soit elle est ersuchenden Vertragspartei nicht voll-
to ordinary means of appeal; or encore susceptible de voies de recours streckbar ist oder noch mit ordentlichen
ordinaires; ou Rechtsmitteln angefochten werden
kann oder
f. the request relates to a confiscation f. a
la demande se rapporte une decision f) das Ersuchen sich auf eine Einzie-
order resulting from a decision ren- de confiscation rendue en l'absence de hungsentscheidung bezieht, die in
dered in absentia of the person against la personne visee par la decision et si, Abwesenheit der Person, gegen die sie
whom the order was issued and, in the selon la Partie requise, la procedure erlassen wurde, ergangen ist und nach
opinion of the requested Party, the pro- engagee par la Partie requerante et qui Auffassung der ersuchten Vertrags-
ceedings conducted by the requesting a
a conduit cette decision n'a pas satis- partei in dem von der ersuchenden
Party leading to such decision did not fait aux droits minima de la defense Vertragspartei eingeleiteten Verfahren,
satisfy the minimum rights of defence reconnus a toute personne accusee das zu dieser Entscheidung geführt hat,
recognised as due to everyone against d'une infraction. die jedem Angeklagten zustehenden
whom a criminal charge is made. Mindestrechte der Verteidigung nicht
gewahrt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 529
5. For the purposes of paragraph 4.f 5. Aux fins du paragraphe 4.f du present (5) Als Abwesenheitsentscheidung im
of this article a decision is not considered article, une decision n'est pas reputee avoir Sinne des Absatzes 4 Buchstabe f gilt eine
to have been rendered in absentia if: ete rendue en l'absence de l'accuse: Entscheidung nicht, wenn sie
a. it has been confirmed or pronounced a. si elle a ete confirmee ou prononcee a) nach Einspruch des Betroffenen be-
after opposition by the person con- apres opposition par l'interesse; ou stätigt oder verkündet wurde oder
cerned; or
b. it has been rendered on appeal, pro- b. si elle a ete rendue en appel, a condi- b) in einem Rechtsmittelverfahren ergan-
vided that the appeal was lodged by tion que l'appel ait ete interjete par l'in- gen ist und das Rechtsmittel von dem
the person concerned. teresse. Betroffenen eingelegt wurde.
6. When considering, for the purposes 6. En examinant, pour les besoins du (6) Bei der Prüfung für die Zwecke des
of paragraph 4.f of this article, if the mini- paragraphe 4.f du present article, si les Absatzes 4 Buchstabe f, ob die Mindest-
mum rights of defence have been satisfied, droits minima de la defense ont ete respec- rechte der Verteidigung gewahrt wurden,
the requested Party shall take into account tes, la Partie requise tiendra compte du berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei
the fact that the person concerned has fait que l'interesse a deliberement cherche den Umstand, daß der Betroffene bewußt
deliberately sought to evade justice or the a se soustraire a la justice ou que cette versucht hat, sich der Justiz zu entziehen,
fact that that person, having had the pos- personne, apres avoir eu la possibilite oder sich dafür entschieden hat, kein
sibility of lodging a legal remedy against d'introduire un recours contre la decision Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsent-
the decision made in absentia, elected rendue en son absence, a choisi de ne pas scheidung einzulegen, obwohl er die Mög-
not to do so. The same will apply when introduire un tel recours. II en ira de meme lichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch,
the person concerned, having been duly lorsque l'interesse, apres avoir ete dOment wenn sich der Betroffene nach ordnungs-
served with the summons to appear, cite a comparaitre, aura choisi de ne pas gemäßer Ladung dafür entschieden hat,
elected not to do so nor to ask for adjourn- comparaitre ou de ne pas demander weder zu erscheinen noch eine Vertagung
ment. l'ajournement de l'affaire. zu beantragen.
7. A Party shall not invoke bank secrecy 7. Une Partie ne saurait invoquer le (7) Eine Vertragspartei darf nicht jeg-
as a ground to refuse any co-operation secret bancaire pour justifier son refus liche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel
under this chapter. Where its domestic law de toute cooperation prevue au present unter Berufung auf das Bankgeheimnis
so requires, a Party may require that a re- chapitre. Lorsque son droit interne l'exige, ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht
quest for co-operation which would involve une Partie peut exiger qu'une demande de dies erfordert, kann eine Vertragspartei
the lifting of bank secrecy be authorised by cooperation qui impliquerait la levee du verlangen, daß ein Ersuchen um Zusam-
either a judge or another judicial authority, secret bancaire soit autorisee, soit par un menarbeit, das die Aufhebung des Bank-
including public prosecutors, any of these juge, soit par une autre autorite judiciaire, y geheimnisses umfassen würde, von einem
authorities acting in relation to criminal compris le ministere public, ces autorites Strafrichter oder einer anderen in Straf-
offences. agissant en matiere d'infractions penales. sachen tätigen Justizbehörde einschließ-
lich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
8. Without prejudice to the ground for 8. Sans prejudice du motif de refus (8) Unbeschadet des Ablehnungsgrunds
refusal provided for in paragraph 1.a of this prevu au paragraphe 1.a du present article: nach Absatz 1 Buchstabe a
article:
a. the fact that the person under investi- a. le fait que la personne qui fait l'objet a) darf die ersuchte Vertragspartei die Tat-
gation or subjected to a confiscation d'une investigation menee ou d'une sache, daß die von den Behörden der
order by the authorities of the request- decision de confiscation prise par les ersuchenden Vertragspartei geführten
ing Party is a legal person shall not be autorites de la Partie requerante soit Ermittlungen oder die von ihnen er-
invoked by the requested Party as an une personne morale ne saurait etre lassene Einziehungsentscheidung eine
obstacle to affording any co-operation invoque par la Partie requise comme un juristische Person betreffen, nicht als
under this chapter; obstacle a toute cooperation en vertu Hindernis für jegliche Zusammenarbeit
du present chapitre; nacti diesem Kapitel geltend machen;
b. the fact that the natural person against b. le fait que la personne physique contre b) darf die Tatsache, daß die natürliche
whom an order of confiscation of pro- laquelle a ete rendue une decision de Person, gegen die eine auf Einziehung
ceeds has been issued has subse- confiscation de produits soit decedee von Erträgen lautende Entscheidung
quently died or the fact that a legal par la suite ainsi que le fait qu'une ergangen ist, später verstorben ist,
person against whom an order of con- personne morale contre laquelle a ete oder die Tatsache, daß eine juristische
fiscation of proceeds has been issued rendue une decision de confiscation Person, gegen die eine auf Einziehung
has subsequently been dissolved shall de produits ait ete dissoute par la von Erträgen lautende Entscheidung
not be invoked as an obstacle to suite ne sauraient etre invoques comme ergangen ist, später aufgelöst wurde,
render assistance in accordance with des obstacles a l'entraide prevue par nicht als Hindernis für die Unterstüt-
Article 13, paragraph 1.a. l'article 13, paragraphe 1.a. zung nach Artikel 13 Absatz 1 Buch-
stabe a geltend gemacht werden.
Article 19 Article 19 Artikel 19
Postponement Ajournement Aufschub
The requested Party may postpone La Partie requise peut surseoir a l'execu- Die ersuchte Vertragspartei kann die
action on a request if such action would tion des mesures visees par une demande Durchführung der in einem Ersuchen
prejudice investigations or proceedings by si elles risquent de porter prejudice a des genannten Maßnahmen aufschieben, wenn
its authorities. investigations ou des procedures menees die Gefahr besteht, daß sie die von ihren
par ses autorites. Behörden geführten Ermittlungen oder Ver-
fahren beeinträchtigen.
Article 20 Article 20 Artikel 20
Partial or conditional Acceptation partielle Teilweise oder bedingte
granting of a request ou sous condition d'une demande Erfüllung eines Ersuchens
Before refusing or postponing co- Avant de refuser ou de differer sa co- Bevor die ersuchte Vertragspartei die
operation under this chapter, the requested operation en vertu du present chapitre, la Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ab-
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Party shall, where appropriate after having Partie requise examine, le cas echeant lehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebe-
consulted the requesting Party, consider apres avoir consulte la Partie requerante, nenfalls nach Konsultation der ersuchen-
whether the request may be granted s'il peut y etre fait droit partiellement ou den Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum
partially or subject to such conditions as it sous reserve des conditions qu'elle juge Teil oder vorbehaltlich der von ihr als
deems necessary. necessaires. erforderlich erachteten Bedingungen ent-
sprochen werden kann.
Section 6 Section 6 Abschnitt 6
Notification and protection Notification et protection Zustellung und Schutz
of third parties' rights des droits des tiers der Rechte Dritter
Article 21 Article 21 Artikel 21
Notification of documents Notification de documents Zustellung von Schriftstücken
1 . The Parties shall afford each other the 1. Les Parties s'accordent mutuelle- (1} Die Vertragsparteien gewähren ein-
widest measure of mutual assistance in the ment l'entraide la plus large possible pour ander größtmögliche Unterstützung bei der
serving of judicial documents to persons la notification des actes judiciaires aux Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an
affected by provisional measures and personnes concernees par des mesures Personen, die von vorläufigen Maßnahmen
confiscation. provisoires et de confiscation. und Einziehungsmaßnahmen betroffen
sind.
2. Nothing in this article is intended to 2. Rien dans le present article ne vise a (2} Dieser Artikel soll der Möglichkeit
interfere with: faire obstacle: nicht entgegenstehen
a. the possibility of sending judicial docu- a. a la faculte d'adresser des actes judi- a) gerichtliche Schriftstücke Personen im
ments, by postal channels, directly to ciaires par voie postale directement a Ausland unmittelbar durch die Post zu
persons abroad; des personnes se trouvant a l'etranger; übersenden,
b. the possibility for judicial officers, offi- b. a la faculte pour les officiers ministeriels, b} daß Justizbeamte, andere Beamte oder
cials or other competent authorities of fonctionnaires ou autres personnes sonst zuständige Stellen der Vertrags-
the Party of origin to effect service of competentes de la Partie d'origine de partei, von der gerichtliche Schrift-
judicial documents directly through faire proceder a des significations ou stücke stammen, deren Zustellung
the consular authorities of that Party notifications d'actes judiciaires directe- unmittelbar durch die Konsularbehör-
or through judicial officers, officials or ment par les autorites consulaires de den dieser Vertragspartei oder durch
other competent authorities of the Party cette Partie ou par les soins d'officiers Justizbeamte, andere Beamte oder
of destination, ministeriels, fonctionnaires ou autres sonst zuständige Stellen der anderen
personnes competentes de la Partie de Vertragspartei bewirken,
destination,
unless the Party of destination makes sauf si la Partie de destination fait une sofern nicht die andere Vertragspartei bei
a declaration to the contrary to the declaration contraire au Secretaire General der Unterzeichnung oder bei der Hinter-
Secretary General of the Council of Europe du Conseil de l'Europe au moment de la legung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
at the time of signature or when depositing signature ou du depöt de son instrument Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine
its instrument of ratification, acceptance, de ratification, d'acceptation, d'approba- gegenteilige Erklärung an den General-
approval or accession. tion ou d'adhesion. sekretär des Europarats richtet.
3. When serving judicial documents to 3. Lors de la notification d'actes judi- (3) Bei der Zustellung gerichtlicher
persons abroad affected by provisional ciaires a l'etranger a des personnes con- Schriftstücke, die von einer Vertragspartei
measures or confiscation orders issued in cernees par des mesures provisoires ou stammen, an Personen im Ausland, die
the sending Party, this Party shall indicate des decisions de confiscation ordonnees durch von dieser Vertragspartei ange-
what legal remedies are available under its dans la Partie d'origine, ladite Partie ordnete vorläufige Maßnahmen oder Ein-
law to such persons. informe ces personnes des recours en ziehungsentscheidungen betroffen sind,
justice offerts par sa legislation. unterrichtet diese Vertragspartei die be-
troffenen Personen über die nach ihrem
Recht zur Verfügung stehenden Rechts-
mittel.
Article 22 Article 22 Artikel 22
Recognition Reconnaissance Anerkennung
of foreign decisions de decisions etrangeres ausländischer Entscheidungen
1. When dealing with a request for co- 1. Saisie d'une demande de coopera- (1) Die mit einem Ersuchen um Zusam-
operation under Sections 3 and 4, the tion au titre des sections 3 et 4, la Partie menarbeit nach den Abschnitten 3 und 4
requested Party shall recognise any judicial requise reconnait toute decision judiciaire , befaßte ersuchte Vertragspartei erkennt
decision taken in the requesting Party rendue dans la Partie requerante en ce qui jede von der ersuchenden Vertragspartei
regarding rights claimed by third parties. concerne les droits revendiques par des erlassene gerichtliche Entscheidung im
tiers. Hinblick auf die von Dritten beanspruchten
Rechte an.
2. Recognition may be refused if: 2. La reconnaissance peut etre refusee: (2) Die Anerkennung kann abgelehnt
werden, wenn
a. third parties did not have adequate a. si des tiers n'ont pas eu une possibilite a) die Dritten keine ausreichende Möglich-
opportunity to assert their rights; or suffisante de faire valoir leurs droits; ou keit hatten, ihre Rechte geltend zu
machen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 531
b. the decision is incompatible with a b. si la decision est incompatible avec une b) die Entscheidung mit einer von der er-
decision already taken in the requested decision deja rendue dans la Partie suchten Vertragspartei in der gleichen
Party on the same matter; or · requise sur la meme question; ou Sache bereits erlassenen Entscheidung
unvereinbar ist;
c. it is incompatible with the ordre public c. si elle est incompatible avec l'ordre c) sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre
of the requested Party; or public de la Partie requise; ou public) der ersuchten Vertragspartei
unvereinbar ist oder
d. the decision was taken contrary to d. si la decision a ete rendue contraire- d) die Entscheidung entgegen den im
provisions on exclusive jurisdiction ment aux dispositions en matiere de Recht der ersuchten Vertragspartei
provided for by the law of the requested competence exclusive prevues par le vorgesehenen Bestimmungen über die
Party. droit de la Partie requise. ausschließliche Zuständigkeit ergangen
ist.
Section 7 Section 7 Abschnitt 7
Procedural and Procedure et Verfahrens- und
other general rules autres regles generales andere allgemeine Vorschriften
Article 23 Article 23 Artikel 23
Central authority Autorite centrale Zentrale Behörde
1. The Parties shall designate a central 1. Les Parties designent une autorite (1) Die Vertragsparteien bestimmen eine
authority or, if necessary, authorities, centrale ou, au besoin, plusieurs autorites Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls
which shall be responsible for sending chargees d'envoyer les demandes formu- mehrere Behörden, welche die Aufgabe
and answering requests made under this lees en vertu du present chapitre, d'y haben, die nach diesem Kapitel gestellten
chapter, the execution of such requests or repondre, de les executer ou de les trans- Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu
the transmission of them to the authorities mettre aux autorites qui ont competence erledigen oder an die für die Erledigung
competent for their execution. pour les executer. zuständigen Behörden weiterzuleiten.
2. Each Party shall, at the time of 2. Chaque Partie communique au Secre- (2) Jede Vertragspartei teilt dem Gene-
signature or when depositing its instrument taire General du Conseil de l'Europe, au ralsekretär des Europarats bei der Unter-
of ratification, acceptance, approval or moment de la signature ou au moment du zeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer
accession, communicate to the Secretary depöt de son instrument de ratification, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
General of the Council of Europa the d'acceptation, d'approbation ou d'ad- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und
names and addresses of the authorities hesion, la denomination et l'adresse des Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten
designated in pursuance of paragraph 1 of autorites designees en application du Behörden mit.
this article. paragraphe 1 du present article.
Article 24 Article 24 Artikel 24
Direct communication Correspondance directe Unmittelbarer Schriftverkehr
1. The central authorities shall com- 1. Les autorites centrales communi- (1) Die Zentralen Behörden verkehren
municate directly with one another. quent directement entre elles. unmittelbar miteinander.
2. In the event of urgency, requests or 2. En cas d'urgence, les demandes et (2) In dringenden Fällen können die in
communications under this chapter may communications prevues par le present diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen
be sent directly by the judicial authorities, chapitre peuvent etre envoyees directe- und Mitteilungen unmittelbar von den
including public prosecutors, of the re- ment par les autorites judiciaires, y compris Justizbehörden einschließlich der Staats-
questing Party to such authorities of the le ministere public, de la Partie requerante anwaltschaften der ersuchenden Vertrags-
requested Party. In such cases a copy shall a de telles autorites. En pareil cas, une partei an solche Behörden der ersuchten
be sent at the same time to the central copie doit etre envoyee simultanement a Vertragspartei übermittelt werden. In die-
authority of the requested Party through l'autorite centrale de la Partie requise par sen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale
the central authority of the requesting l'intermediaire de l'autorite centrale de la Behörde der ersuchenden Vertragspartei
Party. Partie requerante. eine Abschrift an die Zentrale Behörde der
ersuchten Vertragspartei zu senden.
3. Any request or communication under 3. Toute demande ou communication (3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung
paragraphs 1 and 2 of this article may be formulee en application des paragraphes 1 nach den Absätzen 1 und 2 kann über die
made through the International Criminal et 2 du present article peut etre presentee Internationale Kriminalpolizeiliche Organi-
Police Organisation (Interpol). par l'intermediaire de !'Organisation inter- sation (Interpol) übermittelt werden.
nationale de police criminelle (Interpol).
4. Where a request is made pursuant to 4. Si une demande est presentee en (4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2
paragaph 2 of this article and the authority vertu du paragraphe 2 du present article et übermittelt und ist die befaßte Behörde für
is not competent to deal with the request, si l'autorite saisie n'est pas competente die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie
it shall refer the request to the competent pour y donner suite, elle la transmet a das Ersuchen an die zuständige Behörde
national authority and inform directly the l'autorite competente de son pays et en ihres Landes weiter und setzt die er-
requesting Party that it has done so. informe directement la Partie requerante. suchende Vertragspartei unmittelbar davon
in Kenntnis.
5. Requests or communications under 5. Les demandes ou communications, (5) Ersuchen oder Mitteilungen nach
Section 2 of this chapter, which do not presentees en vertu de la section 2 du Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen
involve coercive action, may be directly present chapitre, qui n'impliquent pas de umfassen, können unmittelbar von der
transmitted by the competent authorities ~f mesures coercitives, peuvent etre trans- zuständigen Behörde der ersuchenden
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
the requesting Party to the competent mises directement par l'autorite compe- Vertragspartei der zuständigen Behörde
authorities of the requested Party. tente de la Partie requerante a l'autorite der ersuchten Vertragspartei übermittelt
competente de la Partie requise. werden.
Article 25 Article25 Artikel 25
Form of request and languages Forme des demandes et langues Form der Ersuchen und Sprachen
1. All requests under this chapter shall 1. Toutes les demandes prevues par (1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitel
be made in writing. Modem means of le present chapitre sont faites par ecrit. bedürfen der Schriftform. Der Einsatz
telecommunications, such as telefax, may II est permis de recourir a des moyens moderner Telekommunikationsmittel wie
be used. modernes de telecommunication, tels que Telefax ist zulässig.
la telecopie.
2. Subject to the prov1s1ons of para- 2. Sous reserve des dispositions du (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird
graph 3 of this article, translations of the paragraphe 3 du present article, la traduc- die Übersetzung der Ersuchen oder der
requests or supporting documents shall tion des demandes ou des pieces annexes beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
not be required. ne sera pas exigee.
3. At the time of signature or when 3. Toute Partie peut, au moment de la (3) Jede Vertragspartei kann sich bei der
depositing its instrument of ratification, signature ou au moment du depOt de son Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
acceptance, approval or accession, any instrument de ratification, d'acceptation, ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
Party may communicate to the Secretary d'approbation ou d'adhesion, par une de- gungs- oder Beitrittsurkunde durch eine
General of the Council of Europe a declara- claration adressee au Secretaire General an den Generalsekretär des Europarats
tion that it reserves the right to require that du Conseil de l'Europe, se reserver la fa- gerichtete Erklärung das Recht vorbehal-
requests made to it and documents sup- culte d'exiger que les demandes et pieces ten, zu verlangen, daß die Ersuchen und
porting such requests be accompanied annexes soient accompagnees d'une tra- beigefügten Schriftstücke mit einer Über-
by a translation into its own language or duction dans sa propre langue ou dans setzung in ihre eigene Sprache oder in eine
into one of the official languages of the l'une des langues officielles du Conseil de der Amtssprachen des Europarats oder in
Council of Europe or into such one of these l'Europe, ou dans celle de ces langues die von ihr bezeichnete Amtssprache über-
languages as it shall indicate. lt may on that qu'elle indiquera. Toute Partie peut, acette mittelt werden. Jede Vertragspartei kann
occasion declare its readiness to accept occasion, declarer qu'elle est disposee a bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft
translations in any other language as it may accepter des traductions dans toute autre erklären, Übersetzungen in jede andere
specify. The other Parties may apply the langue qu'elle indiquera. Les autres Parties von ihr bezeichnete Sprache entgegen-
reciprocity rule. peuvent appliquer la regle de la reciprocite. zunehmen. Die anderen Vertragsparteien
können den Grundsatz der Gegenseitigkeit
anwenden.
Artlcle 26 Artlcle 26 Artlkel26
Legalisation Legalisation Legalisation
Documents transmitted in application Les documents transmls en application Die nach diesem Kapitel übermittelten
of this chapter shall be exempt from all du present chapitre sont dispenses de Unterlagen sind von jeder Legalisatlons-
legalisation formalities. taute formalite de legalisation. förmlichkeit befreit.
Artlcle 27 Artlcle 27 Artlkel27
Content of request Contenu de la demande Inhalt des Ersuchens
1. Any request for co-operation under 1. Toute demande de cooperatlon pre- (1) Jedes Ersuchen um Zusammen-
this chapter shall specify: vue par le present chapitre doit preci,«,er: arbeit nach diesem Kapitel muß folgende
Angaben enthalten:
a. the authority making the request and a. l'autorite dont alle emane et l'autorite a) die Behörde, von der es ausgeht, und
the authority carrying out the investiga- chargee de mettre en ceuvre les investi- die Behörde, die die Ermittlungen oder
tions or proceedings; gations ou les procedures; das Verfahren durchführt;
b. the object of and the reason for the .b. l'objet et le motif de la demande; b) den Gegenstand und den Grund des
request; Ersuchens;
C. the matters, including the relevant facts C. l'affaire, y compris les faits pertinents c) außer im Fall eines Zustellungser-
(such as date, place and circumstances (tels que la date, le lieu et las cir- suchens die Sache, die Gegenstand
of the offence) to which the investiga- constances de l'infraction), sur laquelle der Ermittlungen oder des Verfahrens
tions or proceedings relate, except in portent les investigations ou les pro- ist, einschließlich der rechtserheblichen
the case of a request for notification; cedures, sauf en cas de demande de Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und
notification; Tatumstände);
d. in so far as the co-operation involves d. dans la mesure ou la cooperation d) soweit die Zusammenarbeit Zwangs-
coercive action: implique des mesures coercitives: maßnahmen umfaßt,
i. the text of the statutory provisions i. le texte des dispositions legales ou, ij den Wortlaut der Gesetzesbestim-
or, where this is not possible, a lorsque cela n'est pas possible, la mungen oder, wenn dies nicht
statement of the relevant law teneur de la loi pertinente appli- möglich ist, eine Darstellung des
applicable; and cable; et anzuwendenden Rechts;
ii. an indication that the measure ii. une indication selon laquelle la ii) eine Erklärung, daß die erbetene
sought or any other measures mesure sollicitee ou toute autre Maßnahme oder eine andere Maß-
having similar effects could be mesure ayant des effets analogues nahme mit ähnlichen Wirkungen
taken in the territory of the re- pourrait etre prise sur le territoire de im Hoheitsgebiet der ersuchenden
questing Party under its own law; · la Partie requerante en vertu de sa Vertragspartei nach ihrem inner-
propre legislation; staatlichen Recht ergriffen werden
könnte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 533
e. where necessary and in so far as e. si necessaire, et dans la mesure du e) erforderlichenfalls und soweit möglich,
possible: possible:
i. details of the person or persons i. des details relativement a la ou les i) Angaben zu der oder den betroffe-
concerned, including name, date personne(s) concernee(s), y com- nen Personen, einschließlich Name,
and place of birth, nationality and pris le nom, la date et le lieu de Geburtsdatum und -ort, Staats-
location, and, in the case of a legal naissance, la nationalite et l'endroit angehörigkeit und Aufenthaltsort
person, its seat; and ou elle(s) se trouve(nt), et, lorsqu'il sowie, wenn es sich um eine juristi-
s'agit d'une personne morale, son sche Person handelt, ihren Sitz;
siege; et
ii. the property in relation to which ii. les biens en relation desquels la ii) die Vermögensgegenstände, bezüg-
co-operation is sought, its location, cooperation est sollicitee, leur lich deren die Zusammenarbeit er-
its connection with the person or emplacement, leurs liens avec la ou beten wird, den Ort, an dem sie sich
persons concerned, any connection les personne(s) en question, tout befinden, ihre Verbindung zu der
with the offence, as well as any lien avec l'infraction ainsi que oder den betroffenen Personen, den
available information about other toute information dont on dispose Zusammenhang mit der Straftat so-
persons' interests in the property; concernant les interets d'autrui wie alle verfügbaren Informationen
and a
afferents ces biens; et über die Interessen Dritter an diesen
Vermögensgegenständen;
f. any particular procedure the requesting f. toute procedure particuliere souhaitee f) jedes von der ersuchenden Vertrags-
Party wishes tobe followed. par la Partie requerante. partei gewünschte besondere Ver-
fahren.
2. A request for provisional measures 2. Lorsqu'une demande de mesures (2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maß-
under Section 3 in relation to seizure of provisoires presentee en vertu de la section nahmen nach Abschnitt 3 auf die Be-
property on which a confiscation order 3 vise la saisie d'un bien qui pourrait faire schlagnahme eines Vermögensgegen-
consisting in the requirement to pay a l'objet d'une decision de confiscation con- stands gerichtet, der Gegenstand einer
sum of money may be realised shall also sistant en l'obligation de payer une somme Einziehungsentscheidung sein könnte, die
indicate a maximum amount for which d'argent, cette demande doit aussi indi- in der Verpflichtung zur Zahlung eines
recovery is sought in that property. quer la somme maximale que l'on cherche Geldbetrags besteht, so muß dieses Er-
arecuperer sur ce bien. suchen auch den Höchstbetrag angeben,
der aus diesem Vermögensgegenstand er-
langt werden soll.
3. In addition to the indications men- 3. En plus des indications mentionnees (3) Außer den in Absatz 1 erwähnten
tioned in paragraph 1, any request under au paragraphe 1, toute demande formulee Angaben muß jedes nach Abschnitt 4
Section 4 shall contain: en application de la section 4 doit contenir: _gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a. in the case of Article 13, paragraph 1.a: a. dans le cas de l'article 13, para- a) im Fall des Artikels 13 Absatz 1 Buch-
graphe 1.a: stabe a
i. a certlfied true copy of the confisca- i. une copie certifiee conforme de la i) eine beglaubigte Abschrift der Ein-
tlon order made by the court in the decision de confiscation rendue par ziehungsentscheidung des Gerichts
requestlng Party and a statement of le tribunal de la Partie requerante et der ersuchenden Vertragspartei und
the grounds on the basis of whlch l'expose des motifs a l'origine de la eine Darstellung der Gründe, auf die
the order was made, if they are not decision, s'lls ne sont pas indiques sich die Entscheidung stützt, sofern
indicated in the order itself; dans la decision elle-m6me; sie nicht in der Entscheidung selbst
angegeben sind;
ii. an attestation by the competent ii. une attestation de l'autorite compe- ii) eine Bescheinigung der zuständi-
authority of the requesting Party tente de la Partie requerante selon gen Behörde der ersuchenden Ver-
that the confiscation order is laquelle la decision de confiscation tragspartei, daß die Einziehungs-
enforceable and not subject to est executoire et n'est pas suscep- entscheidung vollstreckbar ist und
ordinary means of appeal; tible de voies de recours ordinaires; nicht mehr mit ordentlichen Rechts-
mitteln angefochten werden kann;
iii. Information as to the extent to iii. des Informations concernant la iii) Informationen über den Umfang, in
which the enforcement of the order mesure dans laquelle la decision dem die Entscheidung vollstreckt
is requested; and devrait etre executee; et werden soll, und
iv. Information as to the necessity of iv. des Informations concernant la iv) Informationen über die Notwendig-
taking any provisional measures; necessite de prendre des mesures keit, vorläufige Maßnahmen zu er-
provisoires; greifen;
b. in the case of Article 13, paragraph 1.b, b. dans le cas de l'article 13, para- b) im Fall des Artikels 13 Absatz 1 Buch-
a statement of the facts relied upon by graphe 1.b, un expose des faits in- stabe b eine Darstellung des von der
the requesting Party sufficient to enable voques par la Partie requerante qui soit ersuchenden Vertragspartei dem Er-
the requested Party to seek the order suffisant pour permettre a la Partie suchen zugrunde gelegten Sachver-
under its domestic law; requise d'obtenir une decision en vertu halts, die ausreicht, um es der er-
de son droit interne; suchten Vertragspartei zu ermöglichen,
nach ihrem innerstaatlichen Recht eine
Entscheidung zu erwirken;
c. when third parties have had the c. lorsque des tiers ont eu la possibilite de c) wenn Dritte die Möglichkeit gehabt
opportunity to claim rights, documents revendiquer des droits, des documents haben, Rechte geltend zu machen,
demonstrating that this has been the revelant qu'ils ont eu cette possibilite. Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
case.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Article 28 Article 28 Artikel 28
Defective requests Vices des demandes Mängel der Ersuchen
1. lf a request does not comply with the 1. Si la demande n'est pas conforme (1) Entspricht das Ersuchen nicht den
provisions of this chapter or the information aux dispositions du present chapitre, ou si Bestimmungen dieses Kapitels oder rei-
supplied is not sufficient to enable the les informations fournies ne sont pas suffi- chen die zur Verfügung gestellten Informa-
requested Party to deal with the request, santes pour permettre a la Partie requise tionen nicht aus, um es der ersuchten Ver-
that Party may ask the requesting Party to de prendre une decision sur la demande, tragspartei zu ermöglichen, über das Er-
amend the request or to complete it with cette Partie peut demander a la Partie suchen zu entscheiden, so kann diese
additional information. requerante de modifier la demande ou de Vertragspartei die ersuchende Vertrags-
la completer par des informations supple- partei auffordern, das Ersuchen zu ändern
mentaires. oder durch zusätzliche Informationen zu
ergänzen.
2. The requested Party may set a time- 2. La Partie requise peut fixer un delai (2) Die ersuchte Vertragspartei kann für
limit for the receipt of such amendments or pour l'obtention de ces modifications ou den Eingang dieser Änderungen oder Infor-
information. informations. mationen eine Frist setzen.
3. Pending receipt of the requested 3. En attendant d'obtenir les modifi- (3) Bis zum Eingang der erbetenen Än-
amendments or information in relation to cations ou informations demandees rela- derungen oder Informationen zu einem
a request under Section 4 of this chapter, tivement a une demande presentee en nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann
the requested Party may take any of the application de la section 4 du present cha- die ersuchte Vertragspartei alle in den
measures referred to in Sections 2 or 3 of pitre, la partie requise peut ordonner toutes Abschnitten 2 und 3 angeführten Maß-
this chapter. mesures visees aux sections 2 et 3 du pre- nahmen anordnen.
sent chapitre.
Article 29 Article 29 Artikel 29
Plurality of requests Concours de demandes Mehrheit von Ersuchen
1. Where the requested Party receives 1. Lorsqu'une Partie requise reyoit plus (1) Gehen bei der ersuchten Vertrags-
more than one request under Sections 3 d'une demande presentee en vertu des partei mehrere Ersuchen nach den Ab-
or 4 of this chapter in respect of the same sections 3 et 4 du present chapitre relative- schnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben
person or property, the plurality of requests ment a la meme personne ou aux memes Person oder derselben Vermögensgegen-
shall not prevent that Party from dealing biens, le concours de demandes n'em- stände ein, so hindert dies die ersuchte
with the requests involving the taking of peche pas la Partie requise de traiter les Vertragspartei nicht an der Bearbeitung
provisional measures. demandes qui impliquent que soient prises von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen
des mesures provisoires. umfassen.
2. In the case of plurality of requests 2. Dans le cas d'un concours de de- (2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen
under Section 4 of this chapter, the mandes presentees en vertu de la section 4 nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Ver-
requested Party shall consider consulting du present chapitre, la Partie requise en- tragspartei eine Konsultation der ersuchen-
the requesting Parties. visagera de consulter les Parties reque- den Vertragsparteien in Erwägung.
rantes.
Article 30 Article 30 Artikel 30
Obligation to give reasons Obligation de motivation Verpflichtung zur Begründung
The requested Party shall give reasons La Partie requise doit motiver toute deci- Die ersuchte Vertragspartei hat jede Ent-
for any decision to refuse, postpone or sion refusant, ajournant ou soumettant a scheidung zu begründen, mit der eine nach
make conditional any co-operation under des conditions toute cooperation sollicitee diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit
this chapter. en vertu du present chapitre. abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingun-
gen unterworfen wird.
Article 31 Article 31 Artikel 31
Information Information Informationen
1. The requested Party shall promptly 1. La Partie requise informe sans delai la (1) Die ersuchte Vertragspartei unter-
inform the requesting Party of: Partie requerante: richtet die ersuchende Vertragspartei un-
verzüglich über
a. the action initiated on a request under a. de la suite donnee aussitöt a une a) die aufgrund eines nach diesem Kapitel
this chapter; demande formulee en vertu du present gestellten Ersuchens getroffenen Maß-
chapitre; nahmen;
b. the final result of the action carried out b. du resultat definitif de la suite donnee a b) das endgültige Ergebnis der aufgrund
on the basis of the request; la demande; des Ersuchens getroffenen Maßnah-
men;
C. a decision to refuse, postpone or make C. d'une decision refusant, ajournant ou c) eine Entscheidung, mit der eine Zusam-
conditional, in whole or in part, any soumettant a des conditions, totale- menarbeit nach diesem Kapitel ganz
co-operation under this chapter; ment ou partiellement, toute coopera- oder teilweise abgelehnt, aufgescho-
tion prevue par le present chapitre; ben oder Bedingungen unterworfen
wird;
d. any circumstances which render im- d. de toutes circonstances rendant im- d) alle Umstände, die die Durchführung
possible the carrying out of the action possible l'execution des mesures der erbetenen Maßnahmen unmöglich
sought or are likely to delay it signifi- sollicitees ou risquant de la retarder machen oder sie wahrscheinlich erheb-
cantly; and considerablement; et lich verzögern werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 535
e. in the event of provisional measures e. en cas de mesures provisoires adop- e) im Fall vorläufiger Maßnahmen, die
taken pursuant to a request under tees conformement a une demande aufgrund eines Ersuchens nach Ab-
Sections 2 or 3 of this chapter, such formulee en application de la section 2 schnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind,
provisions of its domestic law as would ou 3 du present chapitre, des disposi- die Bestimmungen ihres innerstaat-
automatically lead to the lifting of the tions de son droit interne qui entraine- lichen Rechts, die unmittelbar zur Auf-
provisional measure. raient automatiquement la levee de la hebung der Maßnahme führen würden.
mesure.
2. The requesting Party shall promptly 2. La Partie requerante informe sans (2) Die ersuchende Vertragspartei unter-
inform the requested Party of: delai la Partie requise: richtet die ersuchte Vertragspartei unver-
züglich über
a. any review, decision or any other fact a. de toute revision, decision ou autre fait a) jede Überprüfung, Entscheidung oder
by reason of which the confiscation enlevant totalement ou partiellement a andere Tatsache, die dazu führt, daß die
order ceases to be wholly or partially la decision de confiscation son carac- Einziehungsentscheidung ganz oder
enforceable; and tere executoire; teilweise nict\t mehr vollstreckbar ist;
b. any development, factual or legal, by b. de tout changement, en fait ou en b) jede Änderung in tatsächlicher oder
reason of which any action under this droit, rendant desormais injustifiee rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, daß
chapter is no longer justified. toute action entreprise en vertu du Maßnahmen aufgrund dieses Kapitels
present chapitre. nicht mehr gerechtfertigt sind.
3. Where a Party, on the basis of the 3. Lorsqu'une Partie demande la confis- (3) Ersucht eine Vertragspartei um die
same confiscation order, requests con- cation de biens dans plusieurs Parties, sur Einziehung von Vermögensgegenständen
fiscation in more than one Party, it shall le fondement d'une meme decision de im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragspar-
inform all Parties which are affected by an confiscation, eile en informe toutes les teien auf der Grundlage ein und derselben
enforcement of the order about the Parties concernees par l'execution de la Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle
request. decision. von der Vollstreckung der Entscheidung
betroffenen Vertragsparteien davon in
Kenntnis.
Article 32 Article 32 Artikel 32
Restriction of use Utilisation restreinte Beschränkung der Verwendung
1. The requested Party may make the 1. La Partie requise peut subordonner (1) Die ersuchte Vertragspartei kann
execution of a request dependent on the l'execution d'une demande a la condition die Erledigung eines Ersuchens von der
condition that the information or evidence que les informations ou elements de Bedingung abhängig machen, daß die er-
obtained will not, without its prior consent, preuve obtenus ne soient pas, sans son haltenen Informationen oder Beweismittel
be used or transmitted by the authorities of consentement prealable, utilises ou trans- nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von
the requesting Party for investigations or mis par les autorites de la Partie requerante den Behörden der ersuchenden Vertrags-
proceedings other than those specified in a des fins d'investigations ou de proce- partei für andere als die in dem Ersuchen .
the request. dures autres que celles precisees dans la bezeichneten Ermittlungs- oder Verfah-
demande. renszwecke verwendet oder übermittelt
werden.
2. Each Party may, at the time of 2. Chaque Partie peut, au moment de la (2) Jede Vertragspartei kann bei der
signature or when depositing its instrument signature ou du depöt de son instrument Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
of ratification, acceptance, approval or de ratification, d'acceptation, d'approba- ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
accession, by declaration addressed to the tion ou d'adhesion, par declaration adres- gungs- oder Beitrittsurkunde durch eine
Secretary General of the Council of Europe, see au Secretaire General du Conseil de an den Generalsekretär des Europarats
declare that, without its prior CO/lsent, l'Europe, declarer que les informations ou gerichtete Erklärung mitteilen, daß die von
information or evidence provided by it elements de preuve fournis par eile en ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung
under this chapter may not be used or vertu du present chapitre ne pourront, sans gestellten Informationen oder Beweismittel
transmitted by the authorities of the son consentement prealable, etre utilises nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von
requesting Party in investigations or pro- ou transmis par les autorites de la Partie den Behörden der ersuchenden Vertrags-
ceedings other than those specifi~d in the requerante a des fins d'investigations ou partei für andere als die in dem Ersuchen
request. de procedures autres que celles precisees bezeichneten Ermittlungs- oder Verfah-
dans la demande. renszwecke verwendet oder übermittelt
werden dürfen.
Article 33 Article 33 Artikel 33
Confidentiality Confidentialite Vertraulichkeit
1. The requesting Party may require that 1. La Partie requerante peut exiger de la (1) Die ersuchende Vertragspartei kann
the requested Party keep confidential the Partie requise qu'elle garde confidentielles verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei
facts and substance of the request, except la demande et sa teneur, sauf dans la das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich
to the extent necessary to execute the mesure necessaire pour y faire droit. Si la behandelt, soweit die Erledigung des Er-
request. lf the requested Party cannot Partie requise ne peut pas se conformer a suchens nichts anderes gebietet. Kann die
comply with the requirement of con- cette condition de confidentialite, eile doit ersuchte Vertragspartei der verlangten Ver-
fidentiality, it shall promptly inform the en informer la Partie requerante dans les traulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie
requesting Party. plus brefs delais. die ersuchende Vertragspartei umgehend
davon in Kenntnis.
2. The requesting Party shall, if not 2. La Partie requerante doit, si la (2) Die ersuchende Vertragspartei hat,
contrary to basic principles of its national demande lui en est faite, et a condition que wenn sie darum ersucht wird und wenn
law and if so requested, keep confidential cela ne soit pas contraire aux principes dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
any evidence and information provided by fondamentaux de son droit interne, garder Rechts nicht widerspricht, alle von der
the requested Party, except to the extent confidentiels tous moyens de preuve et ersuchten Vertragspartei übermittelten Be-
that its disclosure is necessary for the informations communiques par la Partie weismittel und Informationen vertraulich zu
investigations or proceedings described in requise, sauf dans la mesure necessaire behandeln, soweit die in dem Ersuchen
the request. aux investigations ou a la procedure beschriebenen Ermittlungen oder Verfah-
decrites dans la demande. ren nichts anderes gebieten.
3. Subject to the prov1s1ons of its 3. Sous reserve des dispositions de son (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen
domestic law, a Party which has received droit interne, une Partie qui a rec;u une ihres innerstaatlichen Rechts hat eine
spontaneous information under Article 1O transmission spontanee d'informations en Vertragspartei, die nach Artikel 1O unauf-
shall comply with any requirement of confi- vertu de l'article 10 doit se conformer a gefordert übermittelte Informationen er-
dentiality as required by the Party which toute condition de confidentialite deman- halten hat, die von der übermittelnden
supplies the information. lf the other Party dee par la Partie qui transmet l'information. Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu
cannot comply with such requirement, it Si l'autre Partie ne peut passe conformer a wahren. Kann die andere Vertragspartei
shall promptly inform the transmitting une telle condition, elle doit en informer la einem solchen Verlangen nicht entspre-
Party. Partie qui transmet l'information dans les chen, so setzt sie die übermittelnde Ver-
plus brefs delais. tragspartei umgehend davon in Kenntnis.
Article 34 Article 34 Artikel 34
Costs Frais Kosten
The ordinary costs of complying with a Les frais ordinaires encourus pour exe- Die ersuchte Vertragspartei trägt die
request shall be borne by the requested cuter une demande sont a la charge de la gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines
Party. Where costs of a substantial or Partie requise. Lorsque des frais impor- Ersuchens. Verursacht die Erledigung
extraordinary nature are necessary to tants ou extraordinaires s'averent neces- eines Ersuchens erhebliche oder außer-
comply with a request, the Parties shall saires pour donner suite a la demande, les gewöhnliche Kosten, so konsultieren die
consult in order to agree the conditions on Parties se concertent pour fixer les condi- Vertragsparteien einander, um festzulegen,
which the request is to be executed and tions dans lesquelles celle-ci sera executee unter welchen Bedingungen das Ersuchen
how the costs shall be borne. ainsi que la maniere dont les frais seront erledigt werden kann und auf welche Weise
assumes. die Kosten getragen werden.
Article 35 Article 35 Artikel 35
Damages Dommages et interets Schadenersatz
1. When legal action on liability for 1. Lorsqu'une action en responsabilite (1) Erhebt eine Person eine Klage auf
damages resulting from an act or omission en raison de dommages resultant d'un acte Ersatz von Schäden, die sich aus einer
in relation to co-operation under this ou d'une omission relevant de la coopera- Handlung oder Unterlassung bei der
chapter has been initiated by a person, tion prevue par ce chapitre a ete engagee Zusammenarbeit nach diesem Kapitel
the Parties concerned shall consider con- par une personne, les Parties concernees ergeben, so ziehen die betroffenen Ver-
. sulting each other, where appropriate, to envisagent de se consulter, le cas echeant, tragsparteien in Erwägung, einander ge-
determine how to apportion any sum of sur la repartition eventuelle des indemnites gebenenfalls über die Aufteilung der
damages due. dues. geschuldeten Entschädigungen zu kon-
sultieren.
2. A Party which has become subject 2. Une Partie qui fait l'objet d'une (2) Eine Vertragspartei, gegen die eine
of a litigation for damages shall endeavour demande de dommages et interets s'effor- Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht
to inform the other Party of such litigation ce d'en informer sans delai l'autre Partie si sich, die andere Vertragspartei unverzüg-
if that Party might have an interest in the celle-ci peut avoir un interet dans l'affaire. lich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
case. diese ein Interesse in der Sache haben
könnte.
Chapter IV Chapitre IV Kapitel IV
Final Provisions Dispositions finales Schlußbestimmungen
Article 36 Article 36 Artikel 36
Signature and entry into force Signature et entree en vigueur Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. This Convention shall be open for 1 . La presente Convention est ouverte a (1) Dieses übereinkommen liegt für die
signature by the member States of the la signature des Etats membres du Conseil Mitgliedstaaten des Europarats und für
Council of Europe and non-member States de l'Europe et des Etats non membres qui Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Aus-
which have participated in its elaboration. ont participe a son elaboration. Ces Etats arbeitung des Überetnkommens beteiligt
Such States may express their consent to peuvent exprimer leur consentement a etre haben, zur Unterzeichnung auf. Diese
be bound by: lies par: Staaten können ihre Zustimmung, gebun-
den zu sein, ausdrücken,
a. signature without reservation as to a. signature sans reserve de ratification, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifi-
ratification, acceptance or approval; or d'acceptation ou d'approbation; ou kation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen oder
b. signature subject to ratification, ac- b. signature, sous reserve de ratification, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifika-
ceptance or approval, followed by d'acceptation ou d'approbation, suivie tion, Annahme oder Genehmigung
ratification, acceptance or approval. de ratification, d'acceptation ou d'ap- unterzeichnen und später ratifizieren,
probation. annehmen oder genehmigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 537
2. Instruments of ratification, accept- 2. Les instruments de ratification, d'ac- (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder
ance or approval shall be deposited with ceptation ou d'approbation seront depo- Genehmigungsurkunden werden beim
the Secretary General of the Council of ses pres le Secretaire General du Conseil Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Europe. de l'Europe.
3. This Convention shall enter into force 3. La presente Convention entrera en (3) Dieses übereinkommen tritt am
on the first day of the month following the vigueur le premier jour du mois qui suit ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
expiration of a period of three months after l'exp.ration d'une periode de trois mois einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
the date on which three States, of which at apres la date a laquelle trois Etats, dont au dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von
least two are member States of the Council moins deux Etats membres du Conseil de denen mindestens zwei Mitgliedstaaten
of Europe, have expressed their consent to l'Europe, auront exprime leur consente- des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre
be bound by the Convention in accordance ment a etre lies par la Convention, con- Zustimmung ausgedrückt haben, durch
with the provisions of paragraph 1. formement aux dispositions de l'alinea 1. das übereinkommen gebunden zu sein.
4. In respect of any signatory State 4. Pour taut Etat signataire qui expri- (4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der
which subsequently expresses its consent mera ulterieurement son consentement a später seine Zustimmung ausdrückt, durch
to be bound by it, the Convention shall etre lie par la Convention, celle-ci entrera das übereinkommen gebunden zu sein,
enter into force on the first day of the en vigueur le premier jour du mois qui suit tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft,
month following the expiration of a period l'expiration d'une periode de trois mois der auf einen Zeitabschnitt von drei Mona-
of three months after the date of the apres la date de I' expression de son ten nach dem Tag folgt, an dem er nach
expression of its consent to be bound consentement a etre lie par la Convention Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt
by the Convention in accordance with the conformement aux dispositions du para- hat, durch das übereinkommen gebunden
provisions of paragraph 1. graphe 1. zu sein.
Article 37 Article 37 Artikel 37
Accession to the Convention Adhesion a la Convention Beitritt zum Übereinkommen
1. After the entry into force of this 1. Apres l'entree en vigueur de la pre- (1) Nach Inkrafttreten dieses Überein-
Convention, the Committee of Ministers sente Convention, le Comite des Ministres kommens kann das Ministerkomitee des
of the Council of Europe, after consulting du Conseil de l'Europe pourra, apres Europarats nach Konsultation der Ver-
the Contracting States to the Convention, avoir consulte les Etats contractants a la tragsstaaten des Übereinkommens durch
may invite any State not a member of the Convention, inviter taut Etat non membre einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der
Council and not having participated in its du Conseil a adherer a la presente Conven- Satzung des Europarats vorgesehenen
elaboration to accede to this Convention, tion par une decision prise a la majorite Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung
by a decision taken by the majority pro- prevue a l'article 20.d du Statut du Conseil der Vertreter der Vertragsstaaten, die
vided for in Article 20.d of the Statute of the de l'Europe et a l'unanimite des represen- Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben,
Council of Europe and by the unanimous tants des Etats contractants ayant le droit gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht
vote of the representatives of the Contract- de sieger au Comite. Mitglied des Rates ist und der sich nicht an
ing States entitled to sit on the Committee. der Ausarbeitung des Übereinkommens
beteiligt hat, einladen, dem überein-
kommen beizutreten.
2. In respect of any acceding State the 2. Pour tout Etat adherent, la Conven- (2) Für jeden beitretenden Staat tritt
Convention shall enter into force on the first tion entrera en vigueur le premier jour du das übereinkommen am ersten Tag des
day of the month following the expiration of mois qui suit l'expiration d'une periode Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
a period of three months after the date of de trois mois apres la date de dep6t de von drei Monaten nach Hinterlegung der
deposit of the instrument of accession with l'instrument d'adhesion pres le Secretaire Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des
the Secretary General of the Council of General du Conseil de l'Europe. Europarats folgt.
Europe.
Article 38 Article 38 Artikel 38
Territorial application Application territoriale Räumlicher Geltungsbereich
1. Any State may, at the time of signa- 1. Tout Etat pourra, au moment de la (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
ture or when depositing its instrument signature ou au moment du dep6t de son nung oder bei der Hinterlegung seiner
of ratification, acceptance, approval or instrument de ratification, d'acceptation, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
accession, specify the territory or territories d'approbation ou d'adhesion, designer le oder Beitrittsurkunde einzelne oder meh-
to which this Convention shall apply. ou les territoires auxquels s'appliquera la rere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die
presente Convention. dieses übereinkommen Anwendung findet.
2. Any State may, at any later date, by a 2. Tout Etat pourra, a tout autre moment (2) Jeder Staat kann jederzeit danach
declaration addressed to the Secretary par la suite, par une declaration adressee durch eine an den Generalsekretär des
General of the Council of Europe, extend au Secretaire General du Conseil de Europarats gerichtete Erklärung die An-
the application of this Convention to any l'Europe, etendre l'application de la pre- wendung dieses Übereinkommens auf
other territory specified in the declaration. sente Convention a taut autre territoire jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
In respect of such territory the Convention designe dans la declaration. La Convention Hoheitsgebiet erstrecken. Das Überein-
shall enter into force on the first day of the entrera en vigueur a l'egard de ce territoire kommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am
month following the expiration of a period le premier jour du mois qul suit l'expiration ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
of three months after the date of receipt of d'une periode de trois mois apres la date einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
such declaration by the Secretary General. de reception de la declaration par le Secre- Eingang der Erklärung beim General-
taire General. sekretär folgt.
3. Any declaration made under the two 3. Toute declaration faite en vertu des (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2
preceding paragraphs may, in respect of deux paragraphes precedents pourra etre abgegebene Erklärung kann in bezug auf
any territory specified in such declaration, retiree, en ce qui concerne tout territoire jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
be withdrawn by a notification addressed designe dans cette declaration, par notifi- durch eine an den Generalsekretär gerich-
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
to the Secretary General. The withdrawal cation adressee au Secretaire General. Le tete Notifikation zurückgenommen werden.
shall become effective on the first day of retrait prendra effet le premier jour du mois Die Rücknahme wird am ersten Tag
the month following the expiration of a qui suit l'expiration d'une periode de trois des Monats wirksam, der auf einen Zeit-
period of three months after the date of mois apres la date de reception de la noti- abschnitt von drei Monaten nach Eingang
receipt of such notification by the Secretary fication par le Secretaire General. der Notifikation. beim Generalsekretär folgt.
General.
.,,
Article 39 Article 39 Artikel 39
Relationship to other Relations avec d'autres Verhältnis zu anderen
conventions· and agreements conventions et accords Übereinkommen und Vereinbarungen
1. This Convention does not affect the 1. La presente Convention ne porte (1) Dieses Übereinkommen läßt die
rights and undertakings derived from pas atteinte aux droits et obligations Rechte und Pflichten aus mehrseitigen
international multilateral conventions con- decoulant de conventions internationales völkerrechtlichen Übereinkünften über be-
cerning special matters. multilaterales concernant des questions sondere Fragen unberührt.
particulieres.
2. The Parties to the Convention may 2. Les Parties a la Convention pourront (2) Die Vertragsparteien des Übereinkom-
conclude bilateral or multilateral agree- conclure entre elles des accords bilateraux mens können untereinander zwei- oder
ments with one another on the matters ou multilateraux relatifs aux questions mehrseitige Übereinkünfte über Fragen
dealt with in this Conventionr for purposes reglees par la presente Convention, aux schließen, die in diesem Übereinkommen
of supplementing or strengthening its fins de completer ou renforcer les disposi- geregelt sind, um seine Bestimmungen
provisions or facilitating the application of tions de celle-ci ou pour faciliter l'applica- zu ergänzen oder zu verstärken oder die
the principles embodied in it. tion des principes qu'elle consacre. Anwendung der darin enthaltenen Grund-
sätze zu erleichtern.
3. lf two or more Parties have already 3. Lorsque deux ou plusieurs Parties ont (3) Haben zwei oder mehr Vertrags-
concluded an agreement or treaty in deja conclu un accord ou un traite sur un parteien bereits eine Vereinbarung oder
respect of a subject which is dealt with sujet couvert par la presente Convention, einen Vertrag über einen Gegenstand
in this Convention or otherwise have ou lorsqu'elles ont etabli d'une autre geschlossen, der in diesem übereinkom-
established their relations in respect of that maniere leurs relations quant a ce sujet, men geregelt ist, oder haben sie ihre Bezie-
subject, they shall be entitled to apply that elles auront la faculte d'appliquer ledit hungen hinsichtlich dieses Gegenstands
agreement or treaty or to regulate those accord, traite ou arrangement au lieu de la anderweitig geregelt, so sind sie berech-
relations accordingly, in lieu of the present presente Convention, si elle facilite la tigt, anstelle dieses Übereinkommens die
Convention, if it facilitates international cooperation internationale. Vereinbarung, den Vertrag oder die Rege-
co-operation. lung anzuwenden, wenn dies die internatio-
nale Zusammenarbeit erleichtert.
Article 40 Article 40 Artikel 40
Reservations Reserves Vorbehalte
1. Any State may, at the time of sig- 1. Tout Etat peut, au moment de la (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
nature or when depositing its instrument signature ou au moment du depöt de son nung oder bei der Hinterlegung seiner
of ratification, acceptance, approval or instrument de ratification, d'acceptation, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
accession, declare that it avails itself of d'approbation ou d'adhesion, declarer faire oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von
one or more of the reservations provided usage d'une ou plusieurs reserves figurant einem oder mehreren der in Artikel 2
for in Article 2, paragraph 2, Article 6, aux articles 2, paragraphe 2; 6, para- Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14
paragraph 4, Article 14, paragraph 3, graphe 4; 14, paragraphe 3; 21, para- Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25
Article 21, paragraph 2, Article 25, para- graphe 2; 25, paragraphe 3; et 32, para- Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 vor-
graph 3 and Article 32, paragraph 2. No graphe 2. Aucune autre reserve n'est gesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
other reservation may be made. admise. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Any State which has made a reser- 2. Tout Etat qui a formule une reserve (2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt
vation under the preceding paragraph may en vertu du paragraphe precedent peut la nach Absatz 1 gemacht hat, kann ihn durch
wholly or partly withdraw it by means of a retirer en tout ou en partie, en adressant eine an den Generalsekretär des Europa-
notification addressed to the Secretary une notification au Secretaire General du rats gerichtete Notifikation ganz oder teil-
General of the Council of Europe. The with- Conseil de l'Europe. Le retrait prendra effet weise zurücknehmen. Die Rücknahme w.ird
drawal shall take effect on the date of a la date de reception de la notification par mit dem Eingang der Notifikation beim
receipt of such notification by the Secretary le Secretaire General. Generalsekretär wirksam.
General.
3. A Party which has made a reservation 3. La Partie qui a formule une reserve au (3) Eine Vertragspartei, die einen Vor-
in respect of a provision of this Convention sujet d'une disposition de la presente behalt zu einer Bestimmung dieses Über-
may not claim the application of that pro- Convention ne peut pretendre a l'appli- einkommens gemacht hat, kann nicht
vision by any other Party; it may, however, cation de cette disposition par une autre verlangen, daß eine andere Vertragspartei
if its reservation is partial or conditional, Partie; elle peut, si la reserve est partielle diese Bestimmung anwendet; sie kann
claim the application of that provision in so ou conditionnelle, pretendre a l'application jedoch, wenn es sich um einen Teilvor-
far as it has itself accepted it. de cette disposition dans la mesure ou elle behalt oder einen bedingten Vorbehalt
l'a acceptee. handelt, die Anwendung der betreffenden
Bestimmung insoweit verlangen, als sie
selbst sie angenommen hat.
Article 41 Article 41 Artikel 41
Amendments Amendements Änderungen
1. Amendments to this Convention may 1. Des amendements a la presente (1) Jede Vertragspartei kann Änderun-
be proposed by any Party, and shall be Convention peuvent etre proposes par gen dieses Übereinkommens vorschlagen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 539
communicated by the Secretary General of chaque Partie et toute proposition sera der Generalsekretär des Europarats über-
the Council of Europe to the member communiquee par le Secretaire General du mittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten
States of the Council of Europe and to Conseil de l'Europe aux Etats membres du des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat,
every non-member State which has ac- Conseil et a chaque Etat non membre qui der nach Artikel 37 diesem übereinkom-
ceded to or has been invited to accede to a adhere ou a ete invite a adherer a la men beigetreten oder zum Beitritt ein-
this Convention in accordance with the presente Convention conformement aux geladen worden ist.
provisions of Article 37. dispositions de l'article 37.
2. Any amendment proposed by a Party 2. Tout amendement propose par une (2) Jede von einer Vertragspartei vor-
shall be communicated to the European Partie est communique au Comite euro- geschlagene Änderung wird dem Euro-
Committee on Crime Problems which shall peen pour les problemes criminels qui päischen Ausschuß für Strafrechtsfragen
submit to the Committee of Ministers its soumet au Comite des Ministres son avis übermittelt; dieser unterbreitet dem Mini-
opinion on that proposed amendment. sur l'amendement propose. sterkomitee seine Stellungnahme zu dem
Änderungsvorschlag.
3. The Committee of Ministers shall 3. Le Comite des Ministres examine (3) Das Ministerkomitee prüft den Ände-
· consider the proposed amendment and l'amendement propose et l'avis soumis par rungsvorschlag und die vom Europäischen
the opinion submitted by the European le Comite europeen pour les problemes Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbrei-
Committee on Crime Problems and may criminels, et peut adopter l'amendement. tete Stellungnahme und kann die Änderung
adopt the amendment. annehmen.
4. The text of any amendment adopted 4. Le texte de tout amendement adopte (4) Der Wortlaut jeder vom Minister-
by the Committee of Ministers in ac- par le Comite des Ministres conformement komitee nach Absatz 3 angenommenen
cordance with paragraph 3 of this article au paragraphe 3 du present article est Änderung wird den Vertragsparteien zur
shall be forwarded to the Parties for ac- transrrns aux Parties pour acceptation. Annahme übermittelt.
ceptance.
5. Any amendment adopted in ac- 5. Tout amendement adopte conforme- (5) Jede nach Absatz 3 angenommene
cordance with paragraph 3 of this article ment au paragraphe 3 du present article Änderung tritt am dreißigsten Tag nach
shall come into force on the thirtieth entrera en vigueur le trentieme jour apres dem Tag in Kraft, an dem alle Vertrags-
day after all Parties have informed the que toutes les Parties auront informe le parteien dem Generalsekretär mitgeteilt
Secretary General of their acceptance Secretaire General qu'elles l'ont accepte. haben, daß sie sie angenommen haben.
thereof.
Article 42 Article 42 Artikel 42
Settlement of disputes Reglement des differends Beilegung von Streitigkeiten
1. The European Committee on Crime 1. Le Comite europeen pour les pro- (1) Der Europäische Ausschuß für Straf-
Problems of the Council of Europe shall be blemes criminels du Conseil de l'Europe rechtsfragen des Europarats wird über die
kept informed regarding the interpretation sera tenu informe de l'interpretation et de Auslegung und Anwendung dieses Über-
and application of this Convention. l'application de la presente Convention. einkommens auf dem laufenden gehalten.
2. In case of a dispute between Parties 2. En cas de differend entre les Parties (2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen
as to the interpretation or application of this sur l'interpretation ou l'application de la den Vertragsparteien über die Auslegung
Convention, they shall seek a settlement of presente Convention, les Parties s'efforce- oder Anwendung dieses Übereinkommens
the dispute through negotiation or any ront de parvenir a un reglement du diffe- bemühen sich die Vertragsparteien, die
other peaceful means of their choice, rend par la negociation ou tout autre Streitigkeit durch Verhandlungen oder
including submission of the dispute to the moyen pacifique a leur choix, y compris la andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizu-
European Committee on Crime Problems, soumission du differend au Comite euro- legen, einschließlich der Befassung des
to an arbitral tribunal whose decisions shall peen pour les problemes criminels, a un Europäischen Ausschusses für Straf-
be binding upon the Parties, or to the Inter- tribunal arbitral qui prendra des decisions rechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das
national Court of Justice, as agreed upon qui lieront les ~arties au differend, ou a la für die Streitparteien bindende Entschei-
by the Parties concerned. Cour internationale de justice, selon un dungen fällt, oder des Internationalen
accord commun par les Parties con- Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der
cernees. betroffenen Vertragsparteien.
Article 43 Article 43 Artikel 43
Denunciation Denonciatlon Kündigung
1. Any Party may, at any time, denounce 1. Toute Partie peut, a tout moment, (1) Jede Vertragspartei kann dieses
this Convention by means of a notification denoncer la presente Convention en adres- übereinkommen jederzeit durch eine an
addressed to the Secretary General of the sant une notification au Secretaire General den Generalsekretär des Europarats ge-
Council of Europa. du Conseil de l'Europe. richtete Notifikation kündigen.
2. Such denunciation shall become 2. La denonciation prendra effet le (2) Die Kündigung wird am ersten Tag
effective on the first day of the month premier jour du mois qui suit l'expiration des Monats wirksam, der auf einen Zeit-
following the expiration of a period of d'une periode de trois mois apres la date abschnitt von drei Monaten nach Eingang
three months after the date of receipt of the de reception de la notification par le Secre- der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
notification by the Secretary General. taire General.
3. The present Convention shall, how- 3. Toutefois, ta presente Convention (3) Dieses übereinkommen bleibt je-
ever, continue to apply to the enforcement continue de s'appliquer a l'execution, en doch für die Vollstreckung einer Einziehung
under Article 14 of confiscation for which a vertu de l'article 14,, d'une confiscation nach Artikel 14, um die in Übereinstim-
request has been made in conformity with demandee conformement a ses disposi- mung mit dem übereinkommen vor dem
the provisions of this Convention before tions avant que la denonciation ne prenne Tag, an dem die Kündigung wirksam wird,
the date on which such a denunciation effet. ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.
takes effect.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Article44 Article 44 Artikel44
Notifications Notifications Notifikationen
The Secretary General of the Council of Le Secretaire General du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats
Europe shall notify the member States of l'Europe notifiera aux Etats membres du notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
the Council and any State which has Conseil et a tout Etat ayant adhere a la und jedem Staat, der diesem überein-
acceded to this Convention of: presente Convention: kommen beigetreten ist,
a. any signature; a. toute signature; a) jede Unterzeichnung;
b. the deposit of any instrument of b. le depöt de tout instrument de ratifica- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
ratification, acceptance, approval or tion, d'acceptation, d'approbation ou Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
accession; d'adhesion; trittsurkunde;
c. any date of entry into force of this Con- c. toute date d'entree en vigueur de la c) jeden Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
vention in accordance with Articles 36 presente Convention conformement a ses Übereinkommens nach den Ar-
and 37; ses articles 36 et 37; tikeln 36 und 37;
d. any reservation made under Article 40, d. toute reserve en vertu de l'article 40, d) jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Ab-
paragraph 1; paragraphe 1; satz 1;
e. any other act, notification or communi- e. tout autre acte, notification ou commu- e) jede andere Handlung, Notifikation
cation relating to this Convention. nication ayant trait a la presente oder Mitteilung im Zusammenhang mit
Convention. diesem Übereinkommen.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes, dOment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed autorises a cet effet, ont signe la presente gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this Convention. Convention. Öbereinkommen unterschrieben.
Done at Strasbourg, this 8th day of Fait a Strasbourg, le 8 novembre 1990, Geschehen zu Straßburg am 8. Novem-
November 1990, In English and in French, en francais et en anglais, les deux textes ber 1990 in englischer und französischer
both texts being equally authentic, in a faisant egalement foi, en un seul exem- Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
single copy which shall be deposited in plaire qui sera depose dans les archives du maßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die
the archives of the Council of Europe. The Conseil de l'Europe. Le Secretaire General im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Secretary General of the Council of Europe du Conseil de l'Europe en communiquera Der Generalsekretär des Europarats über-
shall transmit certified copies to each copie certifiee conforme a chacun des mittelt allen Mitgliedstaaten des Europa-
member State of the Council of Europe, Etats membres du Conseil de l'Europe, aux rats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich
to the non-member States which have Etats non membres qui ont participe a an der Ausarbeitung des Übereinkommens
participated in the elaboration of this l'elaboration de la Convention et a tout beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt
Convention, and to any State invited to Etat invite a adherer a celle-ci. zu diesem übereinkommen eingeladenen
accede to it. Staaten beglaubigte Abschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 541
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 13. Februar 1998
Das in Baku am 8. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach
seinem Artikel 7
am 8. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - ein Darlehen in Höhe von bis zu DM 29 000 000,- (in Worten:
neunundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
und
,,Soforthilfeprogramm Kommunale Infrastruktur" zu erhalten,
die Regierung der Aserbaidschanlschen Republik - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den Ist sowie
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
- einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag in Höhe von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbald-
bis zu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deutsche Mark)
schanlschen Republik,
für eine Aufstockung des Vorhabens „Studien- und Fachkräfte-
fonds" zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zu vertiefen, Regierung der Aserbaidschanischen Republik zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen beiträge zur Vorbereitung oder für· notwendige Begleitmaß-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men Anwendung.
der Aserbaidschanischen Republik beizutragen, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
um die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen ihren beiden land und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik
Regierungen vom 2. bis 8. Dezember 1997 in Baku umzusetzen - durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1
sind wie folgt übereingekommen: und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Aserbaidschanisch~n Republik oder einem (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
Empfänger, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
(Main), die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Darle-
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
hensnehmer des Darlehens beziehungsweise dem Empfänger Artikel 5
des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften (1) .Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik verpflich-
unterliegen. tet sich, zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben
,,Soforthilfeprogramm Kommunale Infrastruktur" eine Programm-
(2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik garan- Managementeinheit einzusetzen, die für die zügige Programm-
tiert, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber durchführung verantwortlich zeichnet. Die Programm-Manage-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher menteinheit besteht neben dem Durchführungs-Consultant
Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aus kompetenten Mitarbeitern unter anderem des Staatlichen
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Komitees für Architektur und Bauwesen, des Komitees für
Wohnungswirtschaft und kommunale Einrichtungen sowie des
(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent- regionalen Betreibers.
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise (2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik stattet
Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 die Programm-Managementeinheit mit der Planungs-, Durch-
Absatz 1 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des führungs- und Betriebshoheit für die Standorte aus, die im Rah-
Jahres 2005. men der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Prüfung festgelegt
wurden. Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik ver-
Artikel 3 pflichtet sich, die laufenden Kosten für die Programm-Manage-
Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik stellt die menteinheit (Personal, Miete, Telefon, Wasser, Strom) zu über-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- nehmen.
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Artikel 6
Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähn-
ten Verträge in der Aserbaidschanischen Republik erhoben wer- Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik verpflichtet
den. sich, allen Personen, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in die
Artikel 4 Aserbaidschanische Republik reisen, nach Ankündigung einer
Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik überläßt bei solchen Reise durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der
den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungs- Vertretung der Aserbaidschanischen Republik in der Bundes-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im republik Deutschland, jeweils unentgeltlich eine Einreisegeneh-
Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten migung innerhalb von maximal fünf Werktagen zu erteilen.
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- Artikel 7
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in
ligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Baku am 8. Dezember 1997 in zwei Urschriften
in deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des aserbaidschanischen Wortlauts
ist der russische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Siebeck
W. Härdtl
Für die Regierung der Aserbaidschanischen Republik
Scharifow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 9. März 1998
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBI. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;
1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 1. Juli 1997
wieder in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich hatte am 5. Dezember 1984
mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 seinen Austritt aus der vorbezeichneten
Organisation erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. November 1986 (BGBI. II S. 1024) und vom 27. Januar 1994 (BGBI. II S. 327).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
Vom 9. März 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBI. 1960 II S. 2397) ange-
brachten Vor b eh a I t s zu Artikel 10 Abs. 2 und 3 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Februar 1970 (BGBI. ll"S. 108) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 211 ).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Ubereinkünfte und die ·zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 16 Seiten 2 ,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 30,75 DM (28,00 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver\agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 31,85 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Zollbehandlung von Paletten,
die im internationalen Verkehr verwendet werden
Vom 9. März 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von
Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBI. 1964 II S. 406)
angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 11 Abs. 2 und 3 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. März 1972 (BGBI. II S. 243) und vom 27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 83).
Bonn, den 9. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er