------ - -----------------------------
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 1998
Das in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen
und
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
die Regierung der Republik EI Salvador - rungsbeitrages erfüllt.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
Salvador,
für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Sozialer Investitions-
fonds II" ein Darlehen in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, haben ersetzt werden.
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
der Republik EI Salvador beizutragen, Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
23. bis 25. Oktober 1995 in Bonn - gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht,
Artikel 1
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sozialer b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Investitionsfonds II" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Vorhabens
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 351
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Artikel 4
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
aus der Gewähhrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Artikel 2 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- lichen Genehmigungen.
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
Republik EI Salvador erhoben werden. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ueberschaer
Spranger
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ram6n Gonzalez Giner
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Februar 1998
Das in Lilongwe am 6. Februar 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 6. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 1998
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase 11")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Malawi - Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Malawi, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
vertiefen, unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schlossen wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag
der Republik Malawi beizutragen, endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 3
lungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.1 -
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Malawi erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Familien-
planung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase II" einen Finan- Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
zierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 6 000 000,- (in Worten: der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Vorhabens „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm,
Phase II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am erforderlichen Genehmigungen.
Main, zu erhalten, findet dteses Abkommen Anwendung.
Artikel 5
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 6. Februar 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Hellner
Für die Regierung der Republik Malawi
J. C. Malewezi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 353
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 2. März 1998
Das in Santo Domingo am 21. September 1995 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Domini-
kanischen Repubik über Technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 13. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
die Regierung der Dominikanischen Republik - Bereichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, richtungen in der Dominikanischen Republik;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
tragsparteien einigen.
Völker und
(2) Die Förderung kann erfolgen
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Technische ~usammenarbeit zu vertiefen - Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
sind wie folgt übereingekommen: das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
Artikel 1 sandte Fachkräfte" bezeichnet;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. als „Material" bezeichnet);
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für c) durch Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Führungskräften und Wissenschaftlern in der Dominikani-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- schen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden anderen Ländern;
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt d) in anderer geeigneter Weise.
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
festgelegt. Hierzu gehören insbesondere sein Ziel, die Leistun- stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
chendes vorsehen:
gen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische
Stellung der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf. a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- (7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
tragen; und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- (8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben
halb der Dominikanischen Republik; erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
republik Deutschland zu erbringen sind.
rials;
(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b Abkommens und der Projektvereinbarung befaßten dominikani-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab- richtet werden.
gaben und Lagergebühren;
f) Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und Füh- Artikel 4
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
geltenden deutschen Richtlinien.
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit- und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-
punkt seines Eintreffens in der Dominikanischen Republik in das tragen;
Eigentum der Dominikanischen Republik über. Das Material steht
den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Dominikani-
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. schen Republik einzumischen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- c) die Gesetze der Dominikanischen Republik zu befolgen und
richtet die Regierung der Dominikanischen Republik darüber, die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben üben, mit der sie beauftragt sind;
beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet. e) mit den amtlichen Stellen der Dominikanischen Republik ver-
trauensvoll zusammenzuarbeiten.
Artikel 3
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Leistungen der Regierung der Dominikanischen Republik für daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Re-
das Vorhaben: gierung der Dominikanischen Republik eingeholt wird. Die durch-
(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Dominika- führende Stelle bittet die Regierung der Dominikanischen Re-
nischen Republik die erforderlichen Grundstücke und Gebäude publik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung
einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht inner-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regie-
ihre Kosten liefert. rung der Dominikanischen Republik ein, so gilt dies als Zustim-
mung.
(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-
(3) Wünscht die Regierung der Dominikanischen Republik
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von
die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-
Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-
Abgaben von Steuern sowie von Lagergebühren und stellt
bindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.
sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-
In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
stehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden
Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
Stelle auch für in der Dominikanischen Republik beschafftes
Stelle abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Do-
Material.
minikanischen Republik so früh wie möglich darüber unterrich-
(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die tet wird.
Vorhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
Abweichendes festgelegt wird. Artikel 5
(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen domini- (1) Die Regierung der Dominikanischen Republik sorgt für den
kanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projekt- Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden. te und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
Hierzu gehört insbesondere folgendes: •
(5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-
te so bald wie möglich durch dominikanische Fachkräfte fortge- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkraft für Schäden, die
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
Abkommens in der Dominikanischen Republik, in der Bundesre- nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursa-
publik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil- chen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist
det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot- insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Santo Domingo oder cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Domini-
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für kanischen Republik gegen die entsandten Fachkräfte nur im
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder werden.
Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben b) Sie befreit die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen
zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser domi- von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
nikanischen Fachkräfte. Unterlassungen einschließlich mündlicher und schriftlicher
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
mens aus- und fortgebildete dominikanische Staatsangehörige
stehen.
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und c) Sie gewährt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Perso-
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen. nen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 355
d) Sie stellt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
die Unterstützung, die die Regierung der Dominikanischen anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Republik ihnen gewährt, hingewiesen wird. Bedarfs;
(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
und Aufenthaltsgenehmigungen.
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-
men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für Artikel 6
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
Rahmen dieses Abkommens durchführen; der Vertragsparteien.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- Artikel 7
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt beide Regierungen notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh- sind.
gerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Tonbandgerät,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien
die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-
gekündigt wird.
führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden
gekommen sind; der Verkauf dieser Gegenstände in der (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
Dominikanischen Republik unterliegt den für die internatio- seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbar-
nalen Organisationen geltenden dominikanischen Rechts- ten oder begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
vorsch ritten; arbeit weiter.
Geschehen zu Santo Domingo de Guzman am 21. September
1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Edmund Duckwitz
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Jose Manuel Trullols
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1998
Das in Antananarivo am 27. Januar 1998 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 27. Januar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Erosionsschutz Betsiboka")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Republik Madagaskar -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik haben ersetzt werden.
Madagaskar,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Madagaskar beizutragen, Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. Novem- Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt
ber/?. Dezember 1993 und die Regierungsgespräche vom für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-
19. September 1995 - gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
sind wie folgt übereingekommen: trags in der Republik Madagaskar erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
„Erosionsschutz Betsiboka" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
von bis zu insgesamt DM 6 500 000,- (in Worten: sechs Millionen unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 5
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 27. Januar 1998 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus D. Sommer
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Herizo Razafimahaleo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 357
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Asiatischen Entwicklungsbank
über das Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 5. März 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 zu dem Abkom-
men vom 11. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro der
Asiatischen Entwicklungsbank (BGBI. 1997 II S. 2024) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 1. März 1998
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11 . Dezember 1996 über das
Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank nach seinem Artikel 13 Abs. 3 in
Kraft getreten.
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 5. März 1998
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Rumänien am 1. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1347).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 357
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Asiatischen Entwicklungsbank
über das Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 5. März 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 zu dem Abkom-
men vom 11. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro der
Asiatischen Entwicklungsbank (BGBI. 1997 II S. 2024) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 1. März 1998
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11 . Dezember 1996 über das
Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank nach seinem Artikel 13 Abs. 3 in
Kraft getreten.
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 5. März 1998
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Rumänien am 1. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1347).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 5. März 1998
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Estland am 1. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1997 (BGBI. II S. 960).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden
im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich
in den Staaten der europäischen Region (BGBI. 1994 II S. 2321) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1995 (BGBI. II S. 338) und vom 22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2608).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 5. März 1998
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Estland am 1. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1997 (BGBI. II S. 960).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden
im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich
in den Staaten der europäischen Region (BGBI. 1994 II S. 2321) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1995 (BGBI. II S. 338) und vom 22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2608).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
.und des Protokolls hierzu
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie zu dem Protokoll hierzu (BGB!.
1967 II S. 1233, 1300) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 24 71) und vom 10. Juni 1996 (BGBI. II S. 1110).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1960
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und vom 14. November 1995 (BGBI. II S. 1053).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
.und des Protokolls hierzu
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie zu dem Protokoll hierzu (BGB!.
1967 II S. 1233, 1300) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 24 71) und vom 10. Juni 1996 (BGBI. II S. 1110).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1960
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und vom 14. November 1995 (BGBI. II S. 1053).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 16. November 1972
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Februar 1977 (BGBI. II S. 213) und vom 2. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1824).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Gesetz
zu dem Abkommen vom 21. Februar 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Lettland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 31. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig,
das folgende Gesetz beschlossen: wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis
zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalen-
Artikel 1 derjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Soweit sich bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Dem in Riga am 21. Februar 1997 unterzeichneten Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in
und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbe- der Republik Lettland insgesamt eine höhere Belastung
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem
und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuer-
vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und mehrbetrag nicht festgesetzt.
das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 3
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 in Kraft.
Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu kel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im
ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 331
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Lettland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Latvia
for the Avoidance of Double Taxation
with respect to Taxes on lncome and on Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Lettland - the Republic of Latvia,
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen desiring to promote their mutual economic relations by remov-
durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern - ing fiscal obstacles,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Persönlicher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat This Agreement shall apply to persons who are residents of one
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. or both of the Contracting States.
Artikel 2 Artlcle 2
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes Covered
(1 ). Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der (1) This Agreement shall apply to taxes on income and on
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die capital imposed on behalf of a Contracting State, of a Land or a
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder political subdivision or local authority thereof, irrespective of the
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. manner in which they are levied.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (2) There shall be regarded as taxes on income and on capital
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen all taxes imposed on total income, on total capital, or on elements
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben of income or of capital, including taxes on gains from the alienation
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- of movable or immovable property, and taxes on capital appreci-
rung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der ation.
Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkom- (3) The existing taxes to which this Agreement shall apply are in
men gilt, gehören insbesondere particular:
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) in the Federal Republic of Germany:
die Einkommensteuer, the income tax (Einkommensteuer),
die Körperschaftsteuer, the corporation tax (Körperschaftsteuer),
die Vermögensteuer und the capital tax (Vermögensteuer), and
die Gewerbesteuer the trade tax (Gewerbesteuer)
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in der Republik Lettland b) in the Republic of Latvia:
die Einkommensteuer von Unternehmen, the enterprise income tax (uzr;iemumu ienäkuma nodoklis),
die Einkommensteuer von natürlichen Personen und the personal income tax (iedzTvotäju ienäkuma nodoklis),
and
die Vermögensteuer the property tax (Tpasuma nodoklis)
(im folgenden als „lettische Steuer" bezeichnet). (hereinafter referred to as "Latvian tax").
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im (4) The Agreement shall apply also to any identical or substan-
wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des tially similar taxes which are imposed after the date of signature of
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren the Agreement in addition to, or in place of, the existing taxes. The
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags- competent authorities of the Contracting States shall notify each
staaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen other of any significant changes which have been made in their
wesentlichen Änderungen mit. respective taxation laws.
Artikel 3 Artlcle 3
Allgemeine Definitionen General Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang (1) For the purposes of this Agreement, unless the context
nichts anderes erfordert, otherwise requires:
a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das a) the term "Federal Republic of Germany" means the area in
Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutsch- which the tax law of the Federal Republic of Germany is in
land gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Meeresunter- force, as well as the area of the sea-bed, its sub-soil and the
grunds und der darüberliegenden, an das Küstenmeer an- superjacent water column adjacent to the territorial sea, inso.
grenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik far as the Federal Republic of Germany exercises there
Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sovereign rights and jurisdiction in conformity with interna-
und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Ho- tional law and its national legislation;
heitsbefugnisse ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck "Republik Lettland" die Republik Lett- b) the term "Republic of latvia" means the Republic of latvia
land und, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheits- and, when used in the geographical sense, means the territory
gebiet der Republik Lettland sowie die an die Hoheitsgewäs- of the Republic of Latvia and any other area adjacent to the
ser der Republik Lettland angrenzenden Gebiete, in denen die territorial waters of the Republic of Latvia within which, under
Republil< Lettland in Übereinstimmung mit ihren innerstaat- the laws of the Republic of Latvia and in accordance with
lichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht ihre Rechte international law, the rights of the Republic of Latvia may be
hinsichtlich des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und exercised with respect to the sea-bed and its sub-soil and their
der natürlichen Ressourcen ausüben kann; natural resources;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaar und „der andere c) the terms "a Contracting State" and "the other Contracting
Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundes- State" mean the Federal Republic of Germany or the Republic
republik Deutschland oder die Republik Lettland; of Latvia, as the context requires;
d) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesell- d) the term "person" means an individual, a company and any
schaften und alle anderen Personenvereinigungen; other body of persons;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschafr juristische Personen e) the term "company" means any body corporate or any entity
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische which is treated as a body corporate for tax purposes;
Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" f) the terms "enterprise of a Contracting State" and "enterpris~ of
und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, the other Contracting State" mean respectively an enterprise
ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat an- carried on by a resident of a Contracting State and an enter-
sässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das prise carried on by a resident of the other Contracting State;
von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie-
ben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" g) the term "national" means:
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- aa) in respect of the Federal Republic of Germany any Ger-
schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund- man within the meaning of Article 116, paragraph (1 ), of
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie the Basic Law for the Federal Republic of Germany and
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und any legal person, partnership and association deriving its
anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der status as such from the law in force in the Federal
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet Republic of Germany;
worden sind;
bb) in bezug auf die Republik Lettland alle natürlichen Per- bb) in respect of the Republic of Latvia any individual pos-
sonen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Lettland sessing the nationality of the Republic of Latvia and any
besitzen und alle juristischen Personen, Personengesell- legal person, partnership or association deriving its status
schaften und anderen Personenvereinigungen, die nach as such f rom the laws in force in the Republic of Latvia;
dem in der Republik Lettland geltenden Recht errichtet
worden sind;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beförde- h) the term "international traffic" means any transport by a ship or
rung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem aircraft operated by an enterprise of a Contracting State,
Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei except when the ship or aircraft is operated solely between
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich places in the other Contracting State;
zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde" in der Bundes• i) the term "competent authority" means in the case of the
republik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen Federal Republic of Germany the Federal Ministry of Finance,
und in der Republik Lettland der Finanzminister oder sein and in the case of the Republic of latvia the Minister of
bevollmächtigter Vertreter. Finance or his authorised representative.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags- (2) As regards the application of the Agreement by a Contract-
staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, ing State any term not defined therein shall, unless the context
jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die otherwise requires, have the meaning which it has under the law
ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, of that State conceming the taxes to which the Agreement
für die das Abkommen gilt. applies.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 333
Artikel 4 Artlcle 4
Ansässige Person Resident
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in (1) For the purposes of this Agreement, the term "resident of a
einem Vertragsstaat ansässige Personu eine Person, die nach Contracting State" means any person who, under the laws of that
dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence,
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des place of management, place of incorporation or any other criterion
Ortes ihrer Registrierung oder aufgrund eines anderen ähnlichen of a similar nature. The term also includes the Govemment of that
Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt auch die Regie- State itself, its political subdivisions and local authorities. This
rung dieses Staates, eines seiner Länder und eine ihrer Gebiets- term does not include any person who is liable to tax in that State
körperschaften. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, in respect only of income from sources in that State or capital
die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem situated therein.
Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflich-
tig ist.
(2) Ist nach vorstehendem Absatz 1 eine natürliche Person in (2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt f~gendes: individual is a resident of both Contracting States, then his status
shall be determined as follows:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine a) he shall be deemed to be a resident of the State in which he
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten has a permanent home available to him; if he has a permanent
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat home available to him in both States, he shall be deemed to be
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft- a resident of the State with which his personal and economic
lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); relations are closer (centre of vital interests);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in be determined, or if he has not a permanent home available to
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie him in either State, he shall be deemed to be a resident of the
als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen State in which he has an habitual abode;
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them,
ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat he shall be deemed to be a resident of the State of which he is
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; anational;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines d) if he is a national of both States or of neither of them, the
der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver- competent authorities of the Contracting States shall settle the
tragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. question by mutual agreement.
(3) Ist nach vorstehendem Absatz 1 eine andere als eine natür- (3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person
liche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen other than an individual is a resident of both Contracting States,
sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die Frage in the competent authorities of the Contracting States shall endeav-
gegenseitigem Einvernehmen zu regeln und die Art der Anwen- our to sattle the question by mutual' agreement and determine the
dung dieses Abkommens auf diese Person festzulegen. Fehlt ein mode of application of this Agreement to such person. In the
derartiges Einvernehmen, gilt die Person für Zwecke der Inan- absence of such agreement, for the purposes of this Agreement,
spruchnahme der Abkommensvorteile als in keinem der beiden such person shall not be considered to be a resident of either
Vertragsstaaten ansässig. Contracting State for purposes of enjoying benefits under this
Agreement.
Artikel 5 Artlcle 5
Betriebsstätte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Be- (1) For the purposes of this Agreement, the term •permanent
triebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätig- establishment" means a fixed place of business through which the
keit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. business of an enterprise is wholly or partly carried on.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte• umfaßt insbesondere (2) The term "permanent establishment" includes especially:
a) einen Ort der Leitung, a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, d) a factory;
e) eine Werkstätte und e) a workshop, and
f) ein Bergwerk, ein 01- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschät- extraction of natural resources.
zen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusam- (3) A building site, a construction, assembly or installation
menhängende Aufsichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, project or a supervisory activity connected therewith constitutes a
wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet. permanent estabUshment only if it lasts more than nine months.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the
kels gelten nicht als Betriebsstätten term "permanent establishment" shall be deemed not to include:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens delivery of goods or merchandise belonging to the enter-
benutzt werden; prise;
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung ing to the enterprise solely for the purpose of storage, display
unterhalten werden; or delivery;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein ing to the enterprise solely for the purpose of processing by
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu wer- another enterprise;
den;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of
keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- a preparatory or auxiliary character;
tätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a combination of activities mentioned in sub-paragraphs a) to e),
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß provided that the overall activity of the fixec:t place of business
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- character.
tätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre- (5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where
ters im Sinne des nachstehenden Absatzes 6, für ein Unterneh- a person - other than an agent of an independent status to whom
men tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im paragraph 6 applies - is acting on behalf of an enterprise and has,
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie and habitually exercises, in a Contracting State an authority to
die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen conclude contracts in the name of the enterprise, that enterprise
ungeachtet der vorstehenden Absätze 1 und 2 so behandelt, als shall be deemed to have a permanent establishment in that State
habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unterneh- in respect of any activities which that person undertakes for the
men ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, enterprise, unless the activities of such person are limited to those
diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in vorstehendem Ab- mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a fixed place
satz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste of business, would not make this fixed place of business a per-
Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem ge- manent establishment under the provisions of that paragraph.
nannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als (6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent
habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort establishment in a Contracting State merely because it carries on
seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen business in that State through a broker, general commission agent
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen or any other agent of an independent status, provided that such
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn persons are acting in the ordinary course of their business.
die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch vollständig oder fast voll- However, where the activities of such an agent are exercised
ständig für dieses Unternehmen ausgeübt wird und die Bedingun- wholly or almost wholly on behalf of that enterprise and where the
gen zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen von denen conditions between the agent and the enterprise differ from those
abweichen, die unabhängige Personen miteinander vereinbaren which would be made between independent persons, such agent
würden, so gilt der Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im shall not be considered an agent of an independent status within
Sinne dieses Absatzes. In diesem Fall ist vorstehender Absatz 5 the meaning of this paragraph. In such case the provisions of
anzuwenden. paragraph 5 shall apply.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige (7) The fact that a company which is a resident of a Contracting
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- State controls or is controlled by a company which is a resident of
schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist the other Contracting State, or which carries on business in that
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere other State (whether through a permanent establishment or
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften otherwise), shall not of itself constitute either company a perma-
zur Betriebsstätte der anderen. nent establishment of the other.
Artikel 6 Artlcle 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lncome from lmmovable Property
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ( 1) lncome derived by a resident of a Contracting State from
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus immovable property (including income from agriculture or forestry)
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen situated in the other Contracting State may be taxed in that other
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat die Bedeu- (2) The term "immovable property" shall have the meaning
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in which it has under the law of the Contracting State in which the
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das property in question is situated. The term shall in any case include
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote property accessory to immovable property, livestock and equip-
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für ment used in agriculture and forestry, rights to which the provi-
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, sions of general law respecting landed property apply, in particular
insbesondere Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb any option or similar right to acquire immovable property, usufruct
unbeweglichen Vermögens, Nutzungsrechte an unbeweglichem of immovable property and rights to variable or fixed payments as
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütun- consideration for the working of, or the right to work, mineral
gen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von deposits, sources and other natural resources; ships, boats and
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe aircraft shall not be regarded as immovable property.
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 335
(3) Vorstehender Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittel- (3) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived
baren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder from the direct use, letting, or use in any other form of immovable
anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. property.
(4) Berechtigt das Eigentum an Aktien oder anderen Gesell- (4) Where the ownership of shares or other corporate rights in a
schaftsanteilen den Eigentümer solcher Aktien oder Gesell- company entitles the owner of such shares or corporate rights to
schaftsanteile zur Nutzung unbeweglichen Vermögens der Ge- the enjoyment of immovable property held by the company, the
sellschaft, können Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der income from the direct use, letting, or use in any other form of such
Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art des Ge- right to enjoyment may be taxed in the Contracting State in which
brauchs solchen Nutzungsrechts in dem Vertragsstaat besteuert the immovable property is situated.
werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
(5) Die vorstehenden Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für (5) The provisions of paragraphs 1, 3 and 4 shall also apply to
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens the income from immovable property of an enterprise and to
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- income from immovable property used for the performance of
übung einer selbständigen Arbeit dient. independent personal services.
Artikel 7 Artlcle 7
Unternehmensgewinne Business Profits
(1) Gewinne eines Untemehmens eines Vertragsstaats können (1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unterneh- taxable only in that State unless the enterprise carries on business
men übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort in the other Contracting State through a permanent establishment
gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätig- situated therein. lf the enterprise carries on business as aforesaid,
keit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unterneh- the profits of the enterprise may be taxed in the other State but
mens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als only so much of them as is attributable to that permanent estab-
sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. lishment.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit (2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enter-
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte prise of a Contracting State carries on business in the other
aus, so werden vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3 in Contracting State through a permanent establishment situated
jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuge- therein, there shall in each Contracting State be attributed to that
rechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder permanent establishment the profits which it might be expected to
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit same or similar activities under the same or similar conditions and
dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhän- dealing wholly independently with the enterprise of which it is a
gig gewesen wäre. permanent establishment.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden (3) In determining the profits of a permanent establishment,
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein- there shall be allowed as deductions expenses which are incurred
schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal- for the purposes of the permanent establishment, including execu-
tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem tive and general administrative expenses so incurred, whether in
Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden the State in which the permanent establishment is situated or
sind. elsewhere.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten (4) lnsofar as in a Contracting State and in exceptional cases
Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten ver- the determination of the profits to be attributed to a permanent
bunden ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne establishment in accordance with paragraph 2 is impossible or
nach vorstehendem Absatz 2 zu ermitteln, schließt vorstehender gives rise to unreasonable difficulties, nothing in paragraph 2 shall
Absatz 2 nicht aus, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Ge- preclude the determination of the profits to be attributed to a
winne durch Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens permanent establishment by means of apportioning the total
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln; die gewählte Gewinnauf- profits of the enterprise to its various parts; the method of appor-
teilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grund- tionment adopted shall, however, besuch that the result shall be
sätzen dieses Artikels übereinstimmt. in accordance with the principles contained in this Article.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für (5) No profits shall be attributed to a permanent establishment
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- by reason of the mere purchase by that permanent establishment
rechnet. of goods or merchandise for the enterprise.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind (6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to
die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf be attributed to the permanent establishment shall be determined
dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe by the same method year by year unless there is good and
dafür bestehen, anders zu verfahren. sufficient reason to the contrary.
(7) Gehören zu den. Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln (7) Where profits include items of income which are dealt with
dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestim- separately in other Articles of this Agreement, then the provisions
mungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels of those Articles shall not be affected by the provisions of this
nicht berührt. Article.
Artikel 8 Article 8
Seeschlffahrt und Luftfahrt Shipping and Air Transport
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus (1) Profits of an enterprise of a Contracting State from the
dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationa- operation of ships or aircraft in international traffic shall be taxable
len Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden. only in that State.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
(2) Vorstehender Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteili- (2) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from
gung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer inter- the participation in a pool, a joint business or an international
nationalen Betriebsstelle. operating agency.
Artikel 9 Article 9
verbundene Unternehmen Associated Enterprisea
Wenn Where
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittel- a) an enterprise of a Contracting State participates directly or
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital indirectly in the management, control or capital of an enter-
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist prise of the other Contracting State, or
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge- b) the same persons participate directly or indirectly in the man-
schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unterneh- agement, control or capital of an enterprise of a Contracting
mens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des an- State and an enterprise of the other Contracting State,
deren Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni- and in either case conditions are made or imposed between the
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf• two enterprises in their commercial or financial relations which
erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, differ from those which would be made between independent
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, enterprises, then any profits which would, but for those conditions,
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht conditions, have not so accrued, may be included in the profits of
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und that enterprise and taxed accordingly.
entsprechend besteuert werden.
Artikel 10 Article 10
Dividenden Dlvidends
(1) Dividenden, die eine in einem _Vertragsstaat ansässige Ge- (1) Dividends paid by a company which is a resident of a
sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person Contracting State to a resident of the other Contracting State may
zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. be taxed in that other State.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, (2) However, such dividends may also be taxed in the Contract-
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, ing State of which the company paying the dividends is a resident
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf and according to the laws of that State, but if the recipient is the
aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberech- beneficial owner of the dividends the tax so charged shall not
tigte ist, nicht übersteigen: exceed:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the beneficial
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft Oedoch keine Perso- owner is a company (other than a partnership) which holds
nengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom directly at least 25 per cent of the capital of the company
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- paying the dividends;
schaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen b) 15 per cent of the gross amount of the dividends in all other
anderen Fällen. cases.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in This paragraph shall not affect the taxation of the company in
bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer- respect of the profits out of which the dividends are paid.
den.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" (3) The term "dividends" as used in this Article means dividends
bedeutet Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Ak- on shares including income from shares, "jouissance" shares or
tien, Genußscheinen oder Genußrechten, Kuxen, Gründerantei- "jouissance" rights, mining shares, founders' shares or other
len oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit rights, not being debt-claims, participating in profits, and other
Gewinnbeteiligung sowie andere Einkünfte, die nach dem Recht income which is subjected to the same taxation treatment as
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, income from shares by the laws of the State of which the company
den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. making the distribution is a resident.
(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, (4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte beneficial owner of the dividends, being a resident of a Contract-
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende ing State, carries on business in the other Contracting State of
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine which the company paying the dividends is a resident, through a
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch permanent establishment situated therein, or performs in that
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, other State independent personal services from a fixed base
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be- situated therein, and the holding in respect of which the dividends
triebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist are paid is effectively connected with such permanent establish-
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. ment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or
Article 14, as the case may be, shall apply.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (5) Where a company which is a resident of a Contracting State
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf derives profits or income from the other Contracting State, that
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten other State may not impose any tax on the dividends paid by the
Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine company, except insofar as such dividends are paid to a resident
im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die of that other State or insofar as the holding in respect of which the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 337
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dividends are paid is effectively connected with a permanent
einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen establishment or a fixed base situated in that other State, nor
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer subject the company's undistributed profits to a tax on the com-
für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die pany's undistributed profits, even if the dividends paid or the
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne undistributed prof its consist. wholly or partly of profits or income
ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen arising in such other State.
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Artlcle 11
Zinsen lnterest
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine ( 1) lnterest arising in a Contracting State and paid to a resident
im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, of the other Contracting State may be taxed in that other State.
können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus (2) However, such interest may also be taxed in the Contracting
dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert State in which it arises and according to the laws of that State, but
werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der if the recipient is the beneficial owner of the interest the tax so
Nutzungsberechtigte ist, 1O vom Hundert des Bruttobetrags der charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the
Zinsen nicht übersteigen. interest.
(3) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 2 gilt folgendes: (3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2,
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen a) interest arising in the Federal Republic of Germany and paid to
und an die Regierung oder die Zentralbank der Republik the Government of the Republic of Latvia or to the Bank of
Lettland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer be- Latvia shall be exempt from German tax;
freit.
b) Zinsen, die aus der Republik Lettland stammen und für ein b) interest arising in the Republic of Latvia and paid in consider-
durch Hermes-Deckung verbürgtes Darlehen oder an die ation of a loan guaranteed by Hermes-Deckung or paid to the
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Government of the Federal Republic of Germany, the
Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Bundesbank, the Kreditanstalt für Wiederaufbau or
Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt the Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaftshall
werden, sind von der lettischen Steuer befreit. be exempt from Latvian tax;
c) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen c) interest arising in the Federal Republic of Germany and paid
und für ein Darlehen gezahlt werden, das von der State Joint in consideration of a loan guaranteed by or paid to the state
Stock Company „Latvian Export Credit" (.,Latvijas Eksport- joint stock company "Latvian Export Credit" ("Latvijas Eksport-
kredits") verbürgt ist oder derartige Zinsen, die an diese oder kredits") or any organisation established in the Republic of
eine andere Organisation gezahlt werden, die nach Unter- Latvia after the date of signature of this Agreement and which
zeichnung dieses Abkommens in der Republik Lettland ge- is of a similar nature as any of the bodies referred to in
gründet wurde und ähnlicher Art ist wie die in Buchstabe b sub-paragraph b) (the competent authorities of the Contracting
erwähnten Einrichtungen, sind von der deutschen Steuer be- States shall by mutual agreement determine whether such
freit (die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entschei- organisations are of a similar nature) shall be exempt from
den einvernehmlich, ob derartige Organisationen ähnlicher Art German tax;
sind).
d) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, können nur im d) interest arising in a Contracting State shall be taxable only in
anderen Staat besteuert werden, wenn the other Contracting State if:
aa) der Empfänger im anderen Staat ansässig ist, und aa) the recipient is a resident of that other State, and
bb) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates bb) such recipient is an enterprise of that other State and is
sowie Nutzungsberechtigter der Zinsen ist, und the beneficial owner of the interest, and
cc) die Zinsen für Darlehen gezahlt werden, die im Zusam- cc) the interest is paid with respect to indebtedness arising
menhang mit dem Verkauf von Waren oder von ge- an the sale on credit, by that enterprise, of any merchan-
werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus- dise or industrial, commercial or scientific equipment to
rüstung auf Kredit durch das Unternehmen an ein Unter- an enterprise of the first-mentioned State, except where
nehmen des erstgenannten Staates stehen, es sei denn, the sale or indebtedness is between related persons.
der Verkauf oder das Darlehen wird zwischen verbunde-
nen Personen getätigt beziehungsweise gewährt.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeu- (4) The term "interest'' as used in this Article means income from
tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- debt-claims of every kind, whether or not secured by mortgage,
gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder in der and in the case of the Federal Republic of Germany whether or not
Bundesrepublik Deutschland mit einer Beteiligung am Gewinn des carrying a right to participate in the debtor's profits, and in particu-
Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus lar, income from government securities and income from bonds or
öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der debentures, including premiums and prizes attaching to such
damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. securities, bonds or debentures. Penalty charges for late payment
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne shall not be regarded as interest for the purpose of this Article.
dieses Artikels.
(5) Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, (5) The provisions of paragraphs 1 to 3 shall not apply if the
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine State, carries on business in the other Contracting State in which
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte the interest arises, through a permanent establishment situated
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste therein, or performs in that other State independent personal
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich- respect of which the interest is paid is effectively connected with
tung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 such permanent establishment or fixed base. In such case the
anzuwenden. provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall
apply.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, (6) lnterest shall be deemed to arise in a Contracting State
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige local authority or a resident of that State. Where, however, the
Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht person paying the interest, whether he is a resident of a Contract-
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in ing State or not, has in a Contracting State a permanent estab-
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrich- lishment or a fixed base in connection with which the indebted-
tung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für ness on which the interest is paid was incurred, and such interest
Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegan- is borne by such permanent establishment or fixed base, then
gen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung such interest shall be deemed to arise in the State in which the
die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in permanent establishment or fixed base is situated.
dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (7) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, other person, the amount of the interest, having regard to the
gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren the absence of such relationship, the provisions of this Article shall
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Be- apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess
trag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Be- part of the payments shall remain taxable according to the laws of
rücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens each Contracting State, due regard being had to the other provi-
besteuert werden. sions of this Agreement.
Artikel 12 Artlcle 12
Lizenzgebühren Royaltles
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und ( 1) Royalties arising in a Contracting State arid paid to a resi-
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer- dent of the other Contracting State may be taxed in that other
den, können im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ver- (2) However, such royalties may also be taxed in the Contract-
tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates ing State in which they arise and according to the laws of that
besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der State, but if the recipient is the beneficial owner of the royalties,
Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: the tax so charged shall not exceed:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren für die a) 5 per cent of the gross amount of royalties paid for the use of
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft- · industrial, commercial or scientific equipment;
licher Ausrüstungen;
b) 10 vom Hundert der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen. b) 10 per cent of the gross amount of the royalties in all other
cases.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebüh- (3) The term "royalties" as used in this Article means payments
ren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder of any kind received as a consideration for the use of, or the right
für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, to use, any copyright of literary, artistic or scientific work including
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich cinematograph films, and films or tapes for television or radio
kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für broadcasting, any patent, trade mark, design or model, plan,
Fernsehen oder Hörfunk, von Patenten, Marken, Mustern oder secret formula or process, or for the use of, or the right to use,
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die industrial, commercial or scientific equipment, or for information
Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmän- conceming industrial, commercial or scientific experience.
nischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mittei-
lung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfah-
rungen gezahlt werden.
(4) Vorstehende Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn (4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the
der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im beneficial owner of the royalties, being a resident of a Contracting
anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, State, carries on business in the other Contracting State in which
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte the royalties arise, through a permanent establishment situated
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste therein, or performs in that other State independent personal
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die services from a fixed base situated therein, and the right or
die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be- property in respect of which the royalties are paid is effectively
triebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist connected with such permanent establishment or fixed base. In
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may
be, shall apply.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat (5) Royalties shall be deemed to arise in a Contracting State
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem local authority or a resident of that State. Where, however, the
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenz- person paying the royalties, whether he is a resident of a Contract-
gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ing State or not, has in a Contracting State a permanent estab-
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte lishment or a fixed base in connection with which the liability to pay
oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung the royalties was incurred, and such royalties are borne by such
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 339
der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen permanent establishment or fixed base, then such royalties shall
Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder be deemed to arise in the Contracting State in which the perma-
die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzge- nent establishment or fixed base is situated.
bühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte
oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (6) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge- other person, the amount of the royalties, having regard to the
bühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den use, right or information for which they are paid, exceeds the
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Be- amount which would have been agreed upon by the payer and the
ziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den beneficial owner in the absence of such relationship, the provi-
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei- sions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount.
gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und In such case, the excess part of the payments shall remain taxable
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- according to the laws of each Contracting State, due regard being
kommens besteuert werden. had to the other provisions of this Agreement.
Artikel 13 Artlcle 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capltal Galns
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ( 1) Ga ins derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne von alienation of immovable property referred to in Article 6 and
Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt oder von situated in the other Contracting State or shares in a company the
Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwie- assets of which consist mainly of such property may be t,ixed in
gend aus derartigem Vermögen besteht, können im anderen Staat that other State.
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, (2) Gains from the alienation of movable property forming part of
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- the business property of a permanent establishment which an
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- State or of movable property pertaining to a fixed base available to
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen a resident of a Contracting State in the other Contracting State for
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ- the purpose of performing independent personal services, includ-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen ing such gains from the alienation of such a permanent establish-
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder ment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base,
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im ande- may be taxed in that other State.
ren Staat besteuert werden.
(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der (3) Gains derived by an enterprise of a Contracting State from
Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im inter- the alienation of ships or aircraft operated in international traffic by
nationalen Verkehr von diesem Unternehmen betrieben werden, that enterprise or movable property pertaining to the operation of
und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe such ships or aircraft shall be taxable only in that State.
oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert
werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden (4) Gains from the alienation of any property other than that
Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem referred to in paragraphs 1 to 3 shall be taxable only in the
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig Contracting State of which the alienator is a resident.
ist.
Artikel 14 Article 14
Selbstindlge Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die_ eine in einem Vertragsstaat ansässige natür- (1) lncome derived by an individual who is a resident of a
liche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstän- Contracting State in respect of professional services or other
diger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert activities of an independent character shall be taxable only in that •
werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für State unless he has a fixed base regularly available to him in the
die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur other Contracting State for the purpose of performing his activities.
Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Ver- lf he has such a fixed base, the income may be taxed in that other
fügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert State, but only so much of the income as is attributable to that
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung fixed base. For this purpose, where an individual who is a resident
zugerechnet werden können. Hält sich die in einem Vertragsstaat of a Contracting State stays in the other Contracting State tor a
ansässige natürliche Person im anderen Vertragsstaat insgesamt period or periods exceeding in the aggregate 183 days in the fiscal
länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs auf, year concemed, he shall be deemed to have a fixed base regularly
gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im anderen Vertrags- available to him in that other State and the income that is derived
staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Ein- from his activities referred to above that are performed in that
richtung zur Verfügung steht; die Einkünfte aus den oben genann- other State shall be attributable to that fixed base.
ten Tätigkeiten, die im anderen Staat ausgeübt werden, können
dieser festen Einrichtung zugerechnet werden.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- (2) The term "professional services" includes especially inde-
ständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, pendent scientific, literary, artistic, educational or teaching activ-
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän- ities as well as the independent activities of physicians, lawyers,
dige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, engineers, architects, dentists and accountants.
Architekten und Buchsachverständigen.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Artikel 15 ArtJcle 15
Un•lbstindlge Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, (1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, salaries,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat wages and other similar remuneration derived by a resident of a
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die- Contracting State in respect of an employment shall be taxable
sem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im only in that State unless the employment is exercised in the other
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, Contracting State. lf the employment is so exercised, such remun-
so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat eration as is derived therefrom may be taxed in that other State.
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 können Vergü- (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1 • remuneration
tungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine derived by a resident of a Contracting State in respect of an
im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit be- employment exercised in the other Contracting State shall be
zieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden. wenn taxable only in the first-mentioned State if:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger a) the recipient is present in the other State for a period or
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält periods not exceeding in the aggregate 183 days in the fiscal
und year concemed, and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, is not a resident of the other State, and
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer c) the remuneration is not bome by a permanent establishment
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im or a fixed base which the employer has in the other State.
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord remuneration derived in respect of an employment exercised
eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Ver- aboard a ship or aircraft operated in international traffic by an
kehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben enterprise of a Contracting State, may be taxed in that State.
wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16 Article 16
Aufsichtsrats- und Yerwattungsratsvergütungen Directors' Fees
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Directors' fees and similar payments derived by a resident of a
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in Contracting State in his capacity as a member of the board of
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats directors of a company which is a resident of the other Contracting
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig State may be taxed in that other State.
ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Arttcle 17
Künstler und Sportler Artlstes and Sportamen
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die (1) Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15,
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstter, wie income derived by a resident of a Contracting State as an enter-
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Femsehkünstter sowie Musiker, tainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich or a musician, or as a sportsman, from his personal activities as
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert wer- such exercised in the other Contracting State, may be taxed in that
den. other State.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstter oder Sport- (2) Where income in respect of personal activities exercised by
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht an entertainer or a sportsman in his capacity as such accrues not
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person to the entertainer or sportsman himself but to another person, that
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 income rnay, notwithstanding the provisions of Artictes 7, 14 and
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the
Sportler seine Tätigkeit ausübt. entertainer or sportsman are exercised.
(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte (3) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply to
aus Tätigkeiten, die ein Künstler oder Sportler im anderen Ver- income derived from activities exercised in a Contracting State by
tragsstaat ausübt, wenn der Aufenthalt in dem Staat ganz oder in an entertainer or a sportsman if the visit to that State is wholly or
wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Ver- mainly supported by public funds of the other Contracting State or
tragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt a political subdivision or a local authority thereof. In such case, the
wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat income shall be taxable only in the Contracting State of which the
besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig entertainer or sportsman is a resident.
ist.
Artikel18 Artlcle 18
Ruhegehilter Pensions
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähn- Subject to the provisions of Article 19, pensions and other
liche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in
Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in consideration of past employment shall be taxable only in that
diesem Staat besteuert werden. State.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 341
Artikel 19 Artlcle 19
Öffentlicher Dienst Govemment Service
(1) (1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen a) Salaries, wages and other similar remuneration, other than a
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Län- pension, paid by a Contracting State, a Land, a political subdi-
der oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürf iche vision or a local authority thereof to an individual in respect of
Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskör- services rendered to that State, Land, subdivision or authority
perschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in shall be taxable only in that State.
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können b) However, such salaries, wages and other similar remuneration
jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn shall be taxable only in the other Contracting State if the
die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürfi- services are rendered in that State and the individual is a
che Person in diesem Staat ansässig ist und resident of that State who:
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder aa) is a national of that State; or
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig bb) did not become a resident of that State solely for the
geworden ist, um die Dienste zu leisten. purpose of rendering the services.
(2) (2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Län- a) Any pension paid by a Contracting State, a Land, a political
der oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürfiche subdivision or a local authority thereof to an individual in
Person für die diesem Staat, dem land oder der Gebietskör- respect of services rendered to that State, Land, subdivision or
perschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in authority shall be taxable only in that State.
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertrags- b) However, such pension shall be taxable only in the other
staat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Contracting State if the individual is a resident of, and a
Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates national of, that State.
ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhe- (3) The provisions of Articles 15, 16 and 18 shall apply to
gehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer salaries, wages and other similar remuneration, and to pensions in
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder respect of services rendered in connection with a business carried
oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die on by a Contracting State, a Land, a political subdivision or a local
Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden. authority thereof. ·
(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze 1 und 2 können (4) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2,
regelmäßig wiederkehrende und einmalige Zahlungen, die die periodic or non-periodic payments from the Federal Republic of
Bundesrepublik Deutschland als Wiedergutmachung für erfittene Germany as compensation for an injury or damage sustained as a
Schäden infolge von Kriegshandlungen oder früherer potitischer result of hostilities or past political persecution shall be taxable
Verfolgung zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteu- only in the Federal Republic of Germany.
ert werden.
Artikel 20 Artlcle20
Studenten und Auszubildende Students and Trainees
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Payments which a student, or an apprentice (including in the
Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) oder case of the Federal Republic of Germany a "Volontär" or a •Prak-
ein Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließ.. tikant"), or trainee, who is or was immediately before visiting a
lieh zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Contracting State a resident of the other Contracting State and
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in who is present in the first-mentioned State solely for the purpose
den erstgenaooten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein of his education or training receives for the purpose of his main-
Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten tenance, education or training shaH not be taxed in that State,
Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen provided that such payments arise from sources outside that
außerhalb dieses Staates stammen. State.
Artikel 21 Artlcle21
Andere Einkünfte 0ther lncome
(1} Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, (1) ltems of income of a resident of a Contracting State, wher-
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this Agree-
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert ment shall be taxable only in that State.
werden.
(2) Vorstehender Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche (2) The provisions of paragraph 1 shall not apply to income,
aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in other than income from immovable property, if the recipient of
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertrags- such income, being a resident of a Contracting State, carries on
staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene business in the other Contracting State through a permanent
Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gele- establishment situated therein, or performs in that other State
gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögens- independent personal services from a fixed base situated therein,
werte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser and the right or property in respect of which the income is paid is
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist effectively connected with such permanent establishment or fixed
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the
case may be, shall apply.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Artikel 22 Artlcle 22
Vermögen Capital
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat (1) Capital represented by immovable property owned by a
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, resident of a Contracting State and situated in the other Contract-
kann im anderen Staat besteuert werden. ing State, may be taxed in that other State.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Be- (2) Capital represented by movable property forming part of the
triebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im business property of a permanent establishment which an enter-
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung prise of a Contracting State has in the other Contracting State or
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die by movable property pertaining to a fixed base available to a
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat resident of a Contracting State in the other Contracting State for
zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. the purpose of performing independent personal services, may be
taxed in that other State.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen (3) Capital represented by ships and aircraft operated in interna-
eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wer- tional traffic by an enterprise of a Contracting State and by mov-
den, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser able property pertaining to the operation of such ships or aircraft,
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat shall be taxabte only in that State.
besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat (4) All other elements of capital of a resident of a Contracting
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer- State shall be taxable only in that State.
den.
Artikel 23 Artlcle 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung Relief from Double Taxation
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen (1) Tax shall be determined in the case of a resident of the
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Federal Republic of Germany as follows:
a) Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach a) Unless foreign tax credit is to be allowed under sub-paragraph
Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen b), there shall be exempted from German tax any item of
Steuer die Einkünfte aus der Republik Lettland sowie die in der income arising in the Republic of Latvia and any item of capital
Republik Lettland gelegenen Vermögenswerte ausgenom- situated within the Republic of Latvia which, according to this
men, die nach diesem Abkommen in der Republik Lettland Agreement, may be taxed in the Republic of Latvia. The
besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany, however, retains the right to
behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und take into account in the determination of its rate of tax the
Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für items of income and capital so exempted.
andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden an- In the case of dividends exemption shall apply only to such
zuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland dividends as are paid to a company (not including partner-
ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personen- ships) being a resident of the Federal Republic of Germany by
gesellschaft) von einer in der Republik Lettland ansässigen a company being a resident of the Republic of Latvia at least
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 per cent of the capital of which is owned directly by the
25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft ge- Germ an company.
hört.
Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen There shall be exempted from taxes on capital any sharehold-
ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen sind oder ing the dividends of which are exempted or, if paid, would be
aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen wären, exempted, according to the immediately foregoing sentence.
falls sie gezahlt würden.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik b) Subject to the provisions of German tax law regarding credit
Lettland und dem dort gelegenen Vermögen zu erhebende for foreign tax, there shall be allowed as a credit against
deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermö- German income, corporation and capitat tax payable in re-
gensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- spect of the following items of income arising in the Republic of
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Latvia and the items of capital situated there the Latvian tax
Steuern die lettische Steuer angerechnet, die nach lettischem paid under the laws of the Republic of Latvia and in accord-
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt ance with this Agreement on:
worden ist für
aa) Dividenden. die nicht unter Buchstabe a fallen, aa) dividends not dealt with in sub-paragraph a);
bb) Zinsen, bb) interest;
cc) Lizenzgebühren, cc) royalties;
dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, dd) directors' fees;
ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern. ee) income of artistes and sportsmen.
c) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer c) The provisions of sub-paragraph a) shall not apply to the
Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Ver- profits of, and to the capital represented by movable and
mögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, immovable property forming part of the business property of a
und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, permanent establishment and to the gains from the alienation
auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf of such property; to dividends paid by, and to the shareholding
die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundes- in, a company; provided that the resident of the Federal
republik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß Republic of Germany concemed does not prove that the gross
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.'10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 343
die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft receipts of the permanent establishment or company are de-
ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im rived exclusively or almost exclusively from activities within the
Sinne des § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 oder aus Beteiligun- meaning of section 8, paragraph 1, sub-paragraphs 1 to 6 or
gen im Sinne des § 8 Absatz 2 des deutschen Außensteuer- from participations in the meaning of section 8, paragraph 2 of
gesetzes stammen. the Aussensteuergesetz (German Foreign Tax Law).
In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Republik In such case the tax paid under the laws of the Republic of
Lettland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Latvia and in accordance with this Agreement on the above-
die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte mentioned items of income and capital shall, subject to the
gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des provisions of German tax law regarding credit for foreign tax,
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer be allowed as a credit against German income or corporation
Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaft- tax payable on such items of income or against German
steuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die capital tax payable on such items of capital.
deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten
erhoben wird, anzurechnen.
Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den In the case of items of income dealt with in Article 1O and the
diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerten gilt items of capital underlying such income the exemption shall
die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligun- apply even if the dividends are derived from holdings in other
gen an anderen in der Republik Lettland ansässigen Gesell- companies being residents of the Republic of Latvia which
schaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit aus- carry on active operations and in which the company which
üben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit last made a distribution has a holding of 25 per cent or more.
25 vom Hundert oder mehr beteiligt ist.
(2) Bei einer in der Republik Lettland ansässigen Person wird (2) Tax shall be determined in the case of a resident of the
die Steuer wie folgt festgesetzt: Republic of Latvia as follows:
a} Bezieht eine in der Republik Lettland ansässige Person Ein- a) Where a resident of the Republic of Latvia derives income or
künfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte owns capital which, in accordance with this Agreement, may
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun- be taxed in the Federal Republic of Germany, unless a more
desrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet die favourable treatment is provided in its domestic law, the
Republik Lettland, sofern das innerstaatliche Recht keine gün- Republic of Latvia shall allow:
stigere Behandlung vorsieht,
aa} auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende aa) as a deduction from the tax on the income of that re-
Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik sident, an amount equal to the income tax paid thereon in
Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen ent- the Federal Republic of Germany;
spricht;
bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende bb) as a deduction from the tax on the capital of that resident,
Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik an amount equal to the capital tax paid thereon in the
Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Federal Republic of Germany.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Such deduction in either case shall not, however, exceed that
Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkom- part of the income or capital tax in the Republic of Latvia as
men oder vom Vermögen in der Republik Lettland nicht über- computed before the deduction is given, which is attributable,
steigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik as the case may be, to the income or the capital which may be
Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermö- taxed in the Federal Republic of Germany.
gen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
b) Erhält eine in der Republik Lettland ansässige Gesellschaft b) For the purpose of sub-paragraph a), where a company that is
Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland an- a resident of the Republic of Latvia receives a dividend from a
sässigen Gesellschaft, von der ihr mindestens 1O vom Hun- company that is a resident of the Federal Republic of Germany
dert der stimmberechtigten Anteile gehören, umfaßt für die in which it owns at least 1O per cent of its shares having full
Zwecke des Buchstabens a die in der Bundesrepublik voting rights, the tax paid in the Federal Republic of Germany
Deutschland gezahlte Steuer nicht nur die Steuern auf Divi- shall include not only the tax paid on the dividend, but also the
denden, sondern auch die Steuern auf die Gewinne der Ge- tax paid on the underlying profits of the company out of which
sellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden. the dividend was paid.
Artikel 24 Artlcle 24
Gleichbehandlung Non-dlscrlmlnatlon
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen (1) Nationalsofa Contracting State shall not be subjected in the
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- other Contracting State to any taxation or any requirement con-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- nected therewith, which is other or more burdensome than the
der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden taxation and connected requirements to which nationals of that
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates other State in the same circumstances, in particular with respect to
unter gleichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die residence, are or may be subjected. This provision shall, notwith-
Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. standing the provisions of Article 1, also apply to persons who are
Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Perso- not residents of one or both of the Contracting States.
nen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen (2) The taxation on a permanent establishment which an enter-
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande- prise of a Contracting State has in the other Contracting State
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- shall not be less favourably levied in that other State than the
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. taxation levied on enterprises of that other State carrying on the
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie same activities. This provision shall not be construed as obliging a
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Contracting State to grant to residents of the other Contracting
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil ii Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun- State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation
gen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu purposes on account of civil status or family responsibilities which
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. it grants to its own residents.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 (3) Except where the provisions of Article 9, paragraph 7 of
Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und ande- Article 11, or paragraph 6 of Article 12, apply, interest, royalties
re Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im and other disbursements paid by an enterprise of a Contracting
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung State to a resident of the other Contracting State shall, for the
der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den purpose of determining the taxable profits of such enterprise, be
gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten deductible under the same conditions as if they had been paid to a
Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementspre- resident of the first-mentioned State. Similarly, any debts of an
chend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats enterprise of a Contracting State to a resident of the other Con-
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person tracting State shall, for the purpose of determining the taxable
hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses capital of such enterprise, be deductible under the same condi-
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden tions as if they had been contracted to a resident of the first-men-
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum tioned State.
Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder (4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- whofly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one or
staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört more residents of the other Contracting State, shall not be sub-
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat jected in the first-mentioned State to any taxation or any require-
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- ment connected therewith which is other or more burdensome
tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die than the taxation and connected requirements to which other
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtun- similar enterprises of the first-mentioned State are or may be
gen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten subjected.
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder (5) The provrsrons of this Article shall, notwithstanding the
Art und Bezeichnung. provisions of Article 2, apply to taxes of every kind and descrip-
tion.
Artlkel 25 Artlcle 25
Verständigungsverfahren Mutual Agreement Procedure
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines (1) Where a person considers that the actions of one or both of
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be- the Contracting States result or will result for him in taxation not in
steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen accordance with the provisions of this Agreement, he may, irre-
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- spective of the remedies provided by the domestic law of those
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih- States, present his case to the competent authority of the Con-
ren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie tracting State of which he is a resident or, if his case comes under
ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt paragraph 1 of Article 24, to that of the Contracting State of which
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, he is a national. The case must be presented within three years
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei from the first notification of the action resulting in taxation not in
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet accordance with the provisions of this Agreement.
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Be-
steuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet (2) The competent authority shall endeavour, if the objection
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verstän- satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement
digung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats with the competent authority of the other Contracting State, with a
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende view to the avoidance of taxation which is not in accordance with
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist un- the Agreement. Any agreement reached shall be implemented
geachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertrags- notwithstanding any time limits in the domestic law of the Con-
staaten durchzuführen. tracting States.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich (3) The competent authorities of the Contracting States shall
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem doubts .arising as to the interpretation or application of the
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar- Agreement. They may also consult together for the elimination of
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden double taxation in cases not provided for in the Agreement.
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur (4) The competent authorities of the Contracting States may
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze communicate with each other directly for the purpose of reaching
unmittelbar miteinander verkehren. an agreement in the sense of the preceding paragraphs.
Artikel 26 Article 26
Informationsaustausch Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die ( 1) The competent authorities of the Contracting States shall
Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder exchange such information as is necessary for carrying out the
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die provisions of this Agreement or of the domestic laws of the
unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit Contracting States concerning taxes covered by the Agreement
die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkom- insofar as the taxation thereunder is not contrary to the
men widerspricht. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal- Agreement. Any information received by a Contracting State shall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 345
ten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des inner- be treated as secret in the same manner as information obtained
staatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und under the domestic laws of that State and shall be disclosed only
dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Ge- to persons or authorities (including courts and administrative
richte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht wer- bodies) involved in the assessment or collection of, the enforce-
den, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung ment or prosecution in respect of, or the determination of appeals
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in relation to, the taxes covered by the Agreement. Such persons
hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt or authorities shall use the information only for such purposes.
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur They may disclose the information in public court proceedings or
für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in in judicial decisions.
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsent-
scheidung offenlegen.
(2) Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als ver- (2) In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed
pflichte er einen Vertragsstaat, so as to impose on a Contracting State the obligation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- a) to carry out administrative measures at variance with the laws
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- and administrative practice of that or of the other Contracting
tragsstaats abweichen; Stare;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im b) to supply information which is not obtainable under the laws or
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- in the normal course of the administration of that or of the other
tragsstaats nicht beschafft werden können; Contracting State;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge- c) to supply information which would disclose any trade, busi-
werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren ness, industrial, commercial or professional secret or trade
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- process, or information, the disclosure of which would be
nung widerspräche. contrary to public policy (ordre public).
Artikel 27 Article 27
Mitglieder Members of
diplomatischer Missionen Diplomatie Missions
und konsularischer Vertretungen and Consular Posts
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, (1) Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of
die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer members of a diplomatic mission, a cons~lar post or an interna-
Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den all- tional organisation under the general rules of international law or
gemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer under the provisions of special agreements.
Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürli- (2) Notwithstanding the provisions of Articte 4, an individual who
che Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer is a member of a diplomatic mission or a consular post of a
konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem ande- Contracting State which is situated in the other Contracting State
ren Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des or in a third State shall be deemed for the purposes of the
Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person ange- Agreement to be a resident of the sending State if:
sehen, wenn sie
a) nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quel- a) in accordance with international law he is not liable to tax in the
len außerhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und receiving State in respect of income from sources outside that
State, and
b) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben b) he is liable in the sending State to the same obligations in
steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie eine dort ansäs- relation to tax on his world income as are residents of that
sige Person. State.
Artikel 28 Article 28
Inkrafttreten Entry lnto Force
( 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- ( 1) This Agreement shall be ratified and the instruments of
urkunden werden so bald wie möglich in Riga ausgetauscht. ratification shall be exchanged at Riga as soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der (2) This Agreement shall enter into force thirty days from the
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten date of the exchange of the instruments of ratification and shall
anzuwenden have effect in both Contracting States:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, a) in respect of taxes withheld at source, in respect of amounts
die nach dem 31. Dezember 1995 gezahlt werden; paid after December 31, 1995,
b) auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1996 b) in respect of taxes which are levied for any assessment period
beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden. beginning on or after January 1, 1996.
Artikel 29 Artlcle 29
Kündigung Termination
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch This Agreement shall continue in effect indefinitely but either of
kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden the Contracting States may, on or before the thirtieth day of June
Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des lnkraft- in any calendar year beginning after the expiration of a period of
tretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen five years from the date of its entry into force, give the other
Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In Contracting State, through diplomatic channels, written notice of
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht termination. In such event, this Agreement shall cease to have
mehr anzuwenden effect in both Contracting States:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, a) in the case of taxes withheld at source, in respect of amounts
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt paid on or after the first day of January of the calendar year
werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; next following that in which notice of termination is given;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for periods
dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf beginning on or after the first day of January of the calendar
das Kündigungsjahr folgt. year next following that in which notice of termination is
given.
Geschehen zu Riga am 21. Februar 1997 in zwei Urschriften. Done at Riga this 21st day of February 1997 in two originals,
jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder each in the German, Latvian and English languages, all three texts
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des being authentic. In the case of divergent interpretation of the
deutschen und des lettischen Wortlauts ist der englische Wortlaut German and the Latvian texts the English text shall prevaü.
maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. Horst Weisel
Für die Republik Lettland
For the Republic of Latvia
Andris Skele
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 347
Protokoll
Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Lettland the Republic of Latvia
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen have agreed at the signing at Riga on 21 st day of February 1997
den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf of the Agreement between the two States for the avoidance of
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am double taxation with respect to taxes on income and on capital
21. Februar 1997 in Riga die nachstehenden Bestimmungen upon the following provisions which shall form an integral part of
vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: the said Agreement. ·
1. Zu den Artikeln 6 bis 21 1. Wlth reference to Artlcles 6 to 21
Werden die Steuern in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erho- lt is understood, that if the taxation of income in a Contracting
ben und ist diese Erhebung durch die Bestimmungen dieses State is effected by way of withholding tax at source, and if this
Abkommens eingeschränkt, so gilt als vereinbart, daß sich die taxation is limited by the provisions of this Agreement, the applica-
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach dem innerstaat- tion of this tax reduction or exemption shall be govemed by the
lichen Recht dieses Staates in Verbindung mit den für diese national law of that State in conjunction with the procedures
Zwecke zwischen den zuständigen Behörden der beiden agreed upon for this purpose between the competent authorities
Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften richtet. of the two Contracting States.
2. Zu den Artikeln 6 und 13 2. Wlth reference to Artlcles 6 and 13
Es gilt als vereinbart, daß alle Einkünfte und Gewinne, die aus der lt is understood that all income and gains arising from the alien-
Veräußerung von in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweg- ation of immovable property situated in a Contracting State may
lichen Vermögen stammen, in diesem Staat nach Artikel 13 be- be taxed in that State in accordance with Article 13 of this
steuert werden können. Agreement.
3. Zu Artikel 7 3. Wlth reference to Artlcle 7
a) Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertrags- a) In the Contracting State in which the permanent establishment
staat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus is situated, no profits shall be attributed to a building site, a
dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne aus der construction, assembly or installation project except those
Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig which are the result of such activities themselves. Profits
von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine derived from the supply of goods connected with, or indepen-
andere Betriebsstätte des Unternehmens oder einen Dritten dent of, such activities and effected by the principal permanent
sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurech- establishment or any other permanent establishment of the
nen. enterprise or by a third party shall not be attributed to the
building sit~. a construction, assembly or installation project.
b) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus b) lncome derived from design, planning, engineering or re-
Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsar- search or from technical services which a resident of a Con-
beiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem tracting State performs in that Contracting State and which are
Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat connected with a permanent establishment referred to in sub-
gelegenen Betriebsstätte nach dem Buchstaben a ausgeübt paragraph a) in the other Contracting State shall not be at-
werden, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen. tributed to that permanent establishment.
4. Zu Artikel 10 4. Wlth reterence to Artlcle 1O
Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutsch- For the purpose of taxation in the Federal Republic of Germany,
land schließt der Ausdruck „Dividenden" die Einkünfte eines stillen the term "dividends" includes income derived by a sleeping partner
Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter ("stiller Gesellschafter") from his participation as such and distribu-
sowie d.ie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Invest- tions on certificates of an investment fund or investment trust.
mentvermögen ein.
5. Zu den Artikeln 10 und 11 5. Wlth reference to Artlclea 1O and 11
Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Notwithstanding the provisions of these Articles, dividends and
Vertragsstaat, aus dem sie stammen. nach dem Recht dieses interest may be taxed in the Contracting State in which they arise,
Staates besteuert werden, wenn sie and according to the law of that State,
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein- a) if they are derived from rights or debts-claims carrying a right
schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus to participate in profits (including income derived by a sleeping
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte partner from his participation as such, from a "partiarisches
- - - - - · · ---·-·-·· ---------------------
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne Darlehen" and from "Gewinnobligationen" within the meaning
des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen of the tax law of the Federal Republic of Germany) and
und
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividen- b) under the condition that they are deductible in the determina-
den oder Zinsen abzugsfähig sind. tion of profits of the debtor of such income.
6. Zu Artikel 12 6. With reference to Artlcle 12
Vergütungen für technische Dienstleistungen oder für Beratung Payments received as a consideration for technical services, or for
oder Geschäftsführung gelten nicht als Vergütungen für die Mit- consultancy or managerial services shall be deemed not to be
teilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher payments received as a consideration for information conceming
Erfahrungen, es sei denn, daß diese Vergütungen betragsmäßig industrial, commercial or scientffic experience, except to the ex-
auf Herstellung, Verkauf, Vorführung, Gewinn oder ähnlicher tent that the amounts of such payments are based on production,
Grundlage im Zusammenhang mit der Verwendung derartiger sales, performance, profits or any other similar basis related to
Mitteilungen beruhen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise the use of the said information. In such a case the provisions of
Artikel 14 anzuwenden. Article 7 or Article 14, as the case may be, shall appty.
7. Zu Artikel 23 7. Wlth reference to Artlcle 23
a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige a) Where a company being a resident of the Federal Republic of
Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Germany distributes income derived from sources within the
Lettland zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstel- Republic of Latvia paragraph 1 shall not preclude the compen-
lung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des satory imposition of corporation tax on such distributions in
deutschen Steuerrechts nicht aus. accordance with the provisions of German tax law.
b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteu- b) The Federal Republic of Germany shall avoid double taxation
erung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 by a tax credit as provided for in paragraph 1b) of Article 23,
Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 and not by a tax exemption under paragraph 1a) of Ar-
Absatz 1 Buchstabe a, ticle 23,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen aa) if in the Contracting States incorne is p'8ced under differ-
Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiede- ing provisions of the Agreement or attributed to different
nen Personen zugerechnet werden - außer nach Arti- persons - other than under Article 9 (Associated Enter-
kel 9 (Verbundene Unternehmen) - und dieser Konflikt prises) - and this conflict cannot be sett1ed by a pro-
sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln cedure pursuant to Article 25 and
läßt und
i) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung i) if as a result of such placement or attribution the
oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt relevant income would be subject to double taxation;
besteuert würden oder or
ii) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung 1
ii) if as a result of such placement or attribution the
oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der relevant income would remain untaxed or be subject
Republik Lettland unbesteuert blieben oder zu niedrig onty to inappropriatety reduced taxation in the Republic
besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutsch- of Latvia and would (but for the application of this
land (ohne die Anwendung dieses Absatzes) von der paragraph) remain exempt from tax in the Federal
Steuer befreit blieben, oder Republic of Germany; or
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger bb) if the Federal Republic of Germany has, after due consul-
Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres tation and subject to the limitations of its intemal law,
innerstaat1ichen Rechts der Republik Lett1and auf diplo- notified the Repubtic of Latvia through diplomatic chan-
matischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die nels of other items of income to which it intends to apply
sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steu- this paragraph in order to prevenf the exemption of in-
erliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertrags- come from taxation in both Contracting States or other
staaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des arrangements for the improper use of the Agreement.
Abkommens zu verhindern.
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die In the case of a notification under sub-paragraph bb) the
Republik Lett1and vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomati- Republic of Latvia may, subject to notification through diplo-
schem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens ent- matic channels, characterise such income under the Agree-
sprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundes- ment consistently with the characterisation of that income by
republik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach die- the Federal Republic of Germany. A notification made under
sem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs this paragraph shall have effect onty from the first day of the
wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation über- calendar year following the year in which it was transmitted
mittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem and any legal prerequisites under the domestic law of the
innerstaat1ichen Recht des notifizierenden Staates für das not;fying State for giving it effect have been fulfilled.
Wirksamwerden der Notffikation erfüllt sind.
8. Zu Artikel 26 8. With reference to Article 26
Werden aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner- lf in accordance with domestic law personal data are exchanged
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt, so sind under this Agreement, the following additional provisions shall
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden: appty:
a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Ver- a) The data receiving Contracting State may use such data only
tragsstaat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den for the stated purpose and shall be subject to the conditions
durch den übermittelnden Vertragsstaat vorgeschJiebenen prescribed by the data supplying Contracting State.
Bedingungen zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 349
b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den über- b) The data receiving Contracting State shall on request inform
mittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung the data supplying Contracting State about the use of the
der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Er- supplied data and the results achieved.
gebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stel- c) Personal data may be supplied only to the responsible agen-
len übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere cies. Any subsequent supply to other agencies may be
Stellen dart nur mit vorheriger Zustimmung des übermitteln- effected only with the prior approval of the data supplying
den Vertragsstaats erfolgen. Contracting State.
d) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, die Richtigkeit d) The data supplying Contracting State shall be obliged to
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und ensure that the data to be supplied are accurate and that they
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung are necessary for and commensurate with the purpose for
verfolgten Zweck sicherzustellen. Dabei sind die nach dem which they are supplied. Any bans on data supply prescribed
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsver- under applicable domestic law shall be observed. lf it emerges
bote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder that inaccurate data or data which should not have been
Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden supplied have been supplied, the data receiving Contracting
sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüg- State shall be informed of this without delay. That State shall
lich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder be obliged to correct or delete such data.
Vernichtung vorzunehmen.
e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person e) Upon application the person concemed shall be informed of
übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen the supplied data relating to him and of the use to which such
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung data are to be put. There shall be no obligation to fumish this
zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn eine Abwägung information if on balance it appears that the public interest in
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu withholding it outweighs the interest of the person concemed
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- in receiving it. In all other respects, the right of the person
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- concemed to be informed of the supplied data relating to him
fenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten Auskunft shall be govemed by the domestic law of the Contracting State
zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertrags- in whose sovereign territory the application for information is
staats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. made.
f) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des f) The data receiving Contracting State shall bear liability in
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig ge- accordance with its domestic laws in relation to any person
schädigt, haftet fhm hierfür der empfangende Vertragsstaat suffering unlawful damage as a result of supply under the
nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Der empfan- exchange of data pursuant to this Agreement. In relation to the
gende Vertragsstaat kann sich im Verhältnis zum Geschädig- damaged person, the data receiving Contracting State may
ten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Scha- not plead to its discharge that the damage had been caused by
den durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht wor- the data supplying Contracting State.
den ist.
g) Wenn das innerstaatliche Recht des übermittelnden Vertrags- g) lf deadlines for the deletion of data are prescribed by the
staats Fristen für die Löschung von Daten vorsieht, weist der domestic law of the data supplying Contracting State, that
übermittelnde Vertragsstaat bei der Übermittlung der Daten State shall indicate such deadlines on supplying the data.
auf diese Fristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die lrrespective of such deadlines, supplied personal data shall be
übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deleted as soon as they are no longer required for the purpose
sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht for which they were supplied.
mehr ertorderlich sind.
h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind h) The data supplying and receiving Contracting States shall be
verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen- obliged to keep official records of the supply and receipt of
bezogenen Daten aktenkundig zu machen. personal data.
i) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind i) The data supplying and receiving Contracting States shall be
verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk- obliged to take effective measures to protect the personal data
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und supplied against unauthorised access, unauthorised alteration
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. and unauthorised disclosure.
Geschehen zu Riga am 21. Februar 1997 in zwei Urschriften, Done at Riga this 21 st day of February 1997 in two originals,
jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder each in the German, Latvian and English languages, all three texts
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des being authentic. In the case of divergent interpretation of the
deutschen und des lettischen Wortlauts ist der englische Wortlaut German and the Latvian texts the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. Horst Weisel
Für die Republik Lettland
For the Republic of Latvia
Andris Skele
------ - -----------------------------
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 1998
Das in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen
und
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
die Regierung der Republik EI Salvador - rungsbeitrages erfüllt.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
Salvador,
für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Sozialer Investitions-
fonds II" ein Darlehen in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, haben ersetzt werden.
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
der Republik EI Salvador beizutragen, Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
23. bis 25. Oktober 1995 in Bonn - gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht,
Artikel 1
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sozialer b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Investitionsfonds II" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Vorhabens
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 351
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Artikel 4
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
aus der Gewähhrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Artikel 2 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- lichen Genehmigungen.
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
Republik EI Salvador erhoben werden. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ueberschaer
Spranger
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ram6n Gonzalez Giner
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Februar 1998
Das in Lilongwe am 6. Februar 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 6. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 1998
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase 11")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Malawi - Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Malawi, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
vertiefen, unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schlossen wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag
der Republik Malawi beizutragen, endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 3
lungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.1 -
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Malawi erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Familien-
planung und AIDS-Vorsorge-Programm, Phase II" einen Finan- Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
zierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 6 000 000,- (in Worten: der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Vorhabens „Familienplanung und AIDS-Vorsorge-Programm,
Phase II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am erforderlichen Genehmigungen.
Main, zu erhalten, findet dteses Abkommen Anwendung.
Artikel 5
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 6. Februar 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Hellner
Für die Regierung der Republik Malawi
J. C. Malewezi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 353
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 2. März 1998
Das in Santo Domingo am 21. September 1995 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Domini-
kanischen Repubik über Technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 13. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
die Regierung der Dominikanischen Republik - Bereichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, richtungen in der Dominikanischen Republik;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
tragsparteien einigen.
Völker und
(2) Die Förderung kann erfolgen
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Technische ~usammenarbeit zu vertiefen - Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
sind wie folgt übereingekommen: das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
Artikel 1 sandte Fachkräfte" bezeichnet;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. als „Material" bezeichnet);
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für c) durch Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Führungskräften und Wissenschaftlern in der Dominikani-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- schen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden anderen Ländern;
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt d) in anderer geeigneter Weise.
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
festgelegt. Hierzu gehören insbesondere sein Ziel, die Leistun- stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
chendes vorsehen:
gen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische
Stellung der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf. a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- (7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
tragen; und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- (8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben
halb der Dominikanischen Republik; erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
republik Deutschland zu erbringen sind.
rials;
(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b Abkommens und der Projektvereinbarung befaßten dominikani-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab- richtet werden.
gaben und Lagergebühren;
f) Aus- und Fortbildung von dominikanischen Fach- und Füh- Artikel 4
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
geltenden deutschen Richtlinien.
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit- und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-
punkt seines Eintreffens in der Dominikanischen Republik in das tragen;
Eigentum der Dominikanischen Republik über. Das Material steht
den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Dominikani-
ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung. schen Republik einzumischen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- c) die Gesetze der Dominikanischen Republik zu befolgen und
richtet die Regierung der Dominikanischen Republik darüber, die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben üben, mit der sie beauftragt sind;
beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet. e) mit den amtlichen Stellen der Dominikanischen Republik ver-
trauensvoll zusammenzuarbeiten.
Artikel 3
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Leistungen der Regierung der Dominikanischen Republik für daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Re-
das Vorhaben: gierung der Dominikanischen Republik eingeholt wird. Die durch-
(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Dominika- führende Stelle bittet die Regierung der Dominikanischen Re-
nischen Republik die erforderlichen Grundstücke und Gebäude publik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung
einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht inner-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regie-
ihre Kosten liefert. rung der Dominikanischen Republik ein, so gilt dies als Zustim-
mung.
(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-
(3) Wünscht die Regierung der Dominikanischen Republik
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von
die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-
Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-
Abgaben von Steuern sowie von Lagergebühren und stellt
bindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.
sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-
In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
stehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden
Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
Stelle auch für in der Dominikanischen Republik beschafftes
Stelle abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Do-
Material.
minikanischen Republik so früh wie möglich darüber unterrich-
(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die tet wird.
Vorhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
Abweichendes festgelegt wird. Artikel 5
(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen domini- (1) Die Regierung der Dominikanischen Republik sorgt für den
kanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projekt- Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden. te und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
Hierzu gehört insbesondere folgendes: •
(5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-
te so bald wie möglich durch dominikanische Fachkräfte fortge- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkraft für Schäden, die
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
Abkommens in der Dominikanischen Republik, in der Bundesre- nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursa-
publik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil- chen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist
det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot- insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Santo Domingo oder cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Domini-
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für kanischen Republik gegen die entsandten Fachkräfte nur im
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder werden.
Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben b) Sie befreit die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen
zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser domi- von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
nikanischen Fachkräfte. Unterlassungen einschließlich mündlicher und schriftlicher
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
mens aus- und fortgebildete dominikanische Staatsangehörige
stehen.
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und c) Sie gewährt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Perso-
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen. nen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 355
d) Sie stellt den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
die Unterstützung, die die Regierung der Dominikanischen anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Republik ihnen gewährt, hingewiesen wird. Bedarfs;
(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
und Aufenthaltsgenehmigungen.
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-
men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für Artikel 6
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
Rahmen dieses Abkommens durchführen; der Vertragsparteien.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau- Artikel 7
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt beide Regierungen notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh- sind.
gerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Tonbandgerät,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien
die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-
gekündigt wird.
führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden
gekommen sind; der Verkauf dieser Gegenstände in der (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
Dominikanischen Republik unterliegt den für die internatio- seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbar-
nalen Organisationen geltenden dominikanischen Rechts- ten oder begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
vorsch ritten; arbeit weiter.
Geschehen zu Santo Domingo de Guzman am 21. September
1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Edmund Duckwitz
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Jose Manuel Trullols
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1998
Das in Antananarivo am 27. Januar 1998 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 27. Januar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Erosionsschutz Betsiboka")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Republik Madagaskar -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik haben ersetzt werden.
Madagaskar,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Madagaskar beizutragen, Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. Novem- Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt
ber/?. Dezember 1993 und die Regierungsgespräche vom für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-
19. September 1995 - gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
sind wie folgt übereingekommen: trags in der Republik Madagaskar erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
„Erosionsschutz Betsiboka" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
von bis zu insgesamt DM 6 500 000,- (in Worten: sechs Millionen unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 5
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 27. Januar 1998 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus D. Sommer
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Herizo Razafimahaleo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 357
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Asiatischen Entwicklungsbank
über das Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 5. März 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 zu dem Abkom-
men vom 11. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro der
Asiatischen Entwicklungsbank (BGBI. 1997 II S. 2024) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 1. März 1998
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11 . Dezember 1996 über das
Europabüro der Asiatischen Entwicklungsbank nach seinem Artikel 13 Abs. 3 in
Kraft getreten.
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 5. März 1998
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Rumänien am 1. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1347).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 5. März 1998
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Estland am 1. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. März 1997 (BGBI. II S. 960).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden
im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich
in den Staaten der europäischen Region (BGBI. 1994 II S. 2321) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1995 (BGBI. II S. 338) und vom 22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2608).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998 359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
.und des Protokolls hierzu
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie zu dem Protokoll hierzu (BGB!.
1967 II S. 1233, 1300) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 24 71) und vom 10. Juni 1996 (BGBI. II S. 1110).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1960
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und vom 14. November 1995 (BGBI. II S. 1053).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. April 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. März 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur am 30. April 1997
mit Wirkung vom 17. November 1991
ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 16. November 1972
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Februar 1977 (BGBI. II S. 213) und vom 2. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1824).
Bonn, den 5. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger