8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 10. November 1997
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
EI Salvador am 9.Januar1996
Georgien am 20. Mai 1996
Japan am 17.Januar1996
Liberia am 5.Januar1996
Malaysia am 30. Oktober 1997
Marshallinseln am 16. Januar 1996
Tonga am 1. Mai 1996.
Es wird in Kraft treten für
Vereinigtes Königreich am 16. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1997 (BGBI. II S. 717).
Bonn, den 10. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 10. November 1997
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver-
schmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 23. November 1995
Iran, Islamische Republik am 23. Oktober 1997
Marshallinseln am 16. Oktober 1995
Nicaragua am 13. Februar 1995.
Es wird in Kraft treten für
Südafrika am 24. Dezember 1997
Das Ver e i n i g t e K 9 n i g reich hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 27. Juni 1995 - und mit Wirkung von
diesem Tag - die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1996 (BGBI. II S. 312).
Bonn,den10.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 10. November 1997
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
EI Salvador am 9.Januar1996
Georgien am 20. Mai 1996
Japan am 17.Januar1996
Liberia am 5.Januar1996
Malaysia am 30. Oktober 1997
Marshallinseln am 16. Januar 1996
Tonga am 1. Mai 1996.
Es wird in Kraft treten für
Vereinigtes Königreich am 16. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1997 (BGBI. II S. 717).
Bonn, den 10. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 10. November 1997
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver-
schmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 23. November 1995
Iran, Islamische Republik am 23. Oktober 1997
Marshallinseln am 16. Oktober 1995
Nicaragua am 13. Februar 1995.
Es wird in Kraft treten für
Südafrika am 24. Dezember 1997
Das Ver e i n i g t e K 9 n i g reich hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 27. Juni 1995 - und mit Wirkung von
diesem Tag - die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1996 (BGBI. II S. 312).
Bonn,den10.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 9
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 13. November 1997
SI o wen i e n hat am 1. Juli 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen seine Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489; 1985 II S. 1115 - notifiziert und ist
dementsprechend am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-
gigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1140) und vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1466).
Bonn, den 13. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 14. November 1997
Das in Bonn am 25. April 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien
über die Rückübernahme von Personen (Rücküber-
nahmeabkommen) und das Protokoll zur Durchführung
des Abkommens vom selben Tage sind nach Artikel 9
Abs. 1 des Abkommens
am 22. Oktober 1997
in Kraft getreten; das Abkommen und das Durch-
führungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Personen, die mit einem gültigen kroatischen Paß in die Bun-
desrepublik Deutschland eingereist sind oder denen während
und
ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein
die Regierung der Republik Kroatien - kroatischer Paß ausgestellt worden ist,
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen sofern die Zugehörigkeit zu einem unter den Nummern 1 und 2
beiden Staaten und ihren Völkern, bezeichneten Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird.
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Per- (2) Die Regierung der Republik Kroatien übernimmt jederzeit
sonen, die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle
Kroatien und die aus der Republik Kroatien in die Bundesrepublik Personen, die im Besitz eines gültigen kroatischen Passes sind.
Deutschland eingereist sind, im Einklang mit allgemeinen völker-
(3) Die Regierung der Republik Kroatien wird allen kroatischen
rechtlichen Grundsätzen und im Geiste der Zusammenarbeit und
Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland
guten Nachbarschaft zu erleichtern -
aufhalten und keinen gültigen Paß besitzen, einen Paß oder
ein sonstiges Dokument, das sie zur Einreise in die Republik
haben folgendes vereinbart:
Kroatien berechtigt, ausstellen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland über-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-
nimmt auf Antrag der Regierung der Republik Kroatien ohne
gen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe.
besondere Formalitäten
(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
1. deutsche Staatsangehörige und
beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens
2. Personen, die mit einem gültigen Reisepaß oder Personal- jedoch innerhalb von acht Tagen. Die Frist beginnt mit dem Ein-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der gang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde
Republik Kroatien eingereist sind oder denen während ihres der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Aufenthalts im Gebiet der Republik Kroatien ein Reisepaß Zustimmung zur Übergabe als erteilt.
oder ein Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der er-
ausgestellt worden ist,
suchten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere
sofern die Zugehörigkeit zu einem unter den Nummern 1 und 2 Formalitäten zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs
bezeichneten Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft Monaten ergeben hat, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Artikel 2
gemacht wird. Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme
nicht vorlagen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt jederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Artikel 4
Formalitäten alle Personen, die im Besitz eines gültigen Reise-
passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutsch- (1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen
land sind. weiteren Regelungen werden vom Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland und vom Innenministe-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird allen rium und vom Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge der
deutschen Staatsangehörigen, die sich in der Republik Kroatien Republik Kroatien in einem Protokoll zur Durchführung dieses
aufhalten und keinen gültigen Reisepaß oder Personalausweis Abkommens vereinbart.
besitzen, einen Reisepaß oder Personalausweis oder ein son-
stiges Dokument, das sie zur Einreise in die Bundesrepublik (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander die für die
Deutschland berechtigt, ausstellen. Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden, sofern
sie andere Behörden als das Innenministerium als zuständige
Behörde bestimmen wollen.
Artikel2
(1) Die Regierung der Republik Kroatien übernimmt auf Antrag Artikel 5
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Unter Berücksichtigung der Kriegszerstörungen und der
Formalitäten Folgen des Krieges für die Republik Kroatien sowie ihrer Bela-
1. kroatische Staatsangehörige und stungen durch die Aufnahme von Vertriebenen und Flüchtlingen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 11
insbesondere aus der Republik Bosnien und Herzegowina, gilt Artikel 6
für die Rückführung der in die Bundesrepublik Deutschland
Alle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten
eingereisten kroatischen ehemaligen Kriegsflüchtlinge folgendes:
bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, einschließlich jener
1. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge erfolgt der Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von der
phasenweise, beginnend am 1. Mai 1994. ersuchenden Vertragspartei getragen.
2. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge,
- die nachweislich aus einem Ort gekommen sind, der in Artikel 7
den besetzten, umkämpften oder zerstörten Gebieten
der Republik Kroatien liegt, sowie (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
- der kroatischen Kriegsflüchtlinge aus der Republik ausschließlich betreffen
Bosnien und Herzegowina
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
wird bis zum Januar 1995 vorläufig ausgesetzt. Der Nach- nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
weis über das Vorliegen der in Satz 1 bezeichneten Voraus- früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen,
setzungen ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Repu- Staatsangehörigkeit),
blik Kroatien in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
2. den Reisepaß, den Personalausweis und sonstige Identitäts-
3. Die Aussetzung der Rückführung endet vor Januar 1995, und Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstel-
- wenn in der Republik Bosnien und Herzegowina ein lungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
Waffenstillstand eintritt, der die Notwendigkeit einer
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person
weiteren Flucht von dort beendet, oder
erforderliche Angaben,
- wenn die Republik Kroatien mit der Rückführung von
Kriegsflüchtlingen in die Republik Bosnien und Her- 4. die früheren und gegenwärtigen Aufenthaltsorte innerhalb
zegowina beginnt. und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kroatien sowie die Reisewege,
4. Die vorläufige Aussetzung der Rückführung gilt nicht für
Personen, die gegen Strafgesetze der Bundesrepublik 5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
Deutschland verstoßen haben. diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt.
5. Unberührt bleibt das Recht der ehemaligen Kriegsflücht-
linge, freiwillig in die Republik Kroatien zurückzukehren. (2) Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind die in
dem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze
6. Die derzeit noch besetzten und umkämpften Gebiete der zu beachten.
Republik Kroatien sind in der diesem Abkommen als Anlage
beigefügten Karte gekennzeichnet. Die Regierung der
Republik Kroatien wird der Regierung der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis aller (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
Orte in den besetzten, umkämpften und zerstörten Gebieten die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls
übermitteln. vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
7. Die erste Phase der Rückführung dauert von Mai 1994 bleibt unberührt.
bis Ende Oktober 1994. Die Regierung der Bundesrepublik (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischen-
Deutschland wird sich dabei von den familiären und wirt- staatlichen Übereinkünften bleiben unberührt.
schaftlichen Verhältnissen der ehemaligen Kriegsflüchtlinge
leiten lassen.
8. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Artikel 9
Regierung der Republik Kroatien werden bei der Rück- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
führung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge eng zusammen- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
arbeiten. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Ausschuß lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
auf Expertenebene gebildet. erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs
9. Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine Zusammen- der letzten Notifikation angesehen.
arbeit mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen
Nationen (UNHCR) an. vom achten Tag nach seiner Unterzeichnung an vorläufig
10. Im übrigen bleiben die Artikel 2 und 3 unberührt. anzuwenden.
Geschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hi Ilgenberg
Für die Regierung der Republik Kroatien
Ivan Jarnjak
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 25. April 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern (6) Die ersuchte Vertragspartei ist nach Artikel 1 Absatz 1
der Bundesrepublik Deutschland bzw. Artikel 2 Absatz 1 auch zur Rückübernahme einer Person
und verpflichtet, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet
der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der
das Innenministerium ersuchten Vertragspartei verloren hat, ohne eine andere Staats-
und angehörigkeit erworben zu haben.
das Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge
der Republik Kroatien - Artikel 2
(1) Das Übernahmeersuchen der Regierung der Bundesrepu-
auf der Grundlage von Artikel 4 des Abkommens vom 25. April blik Deutschland ist zu richten an das Innenministerium der
1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Kroatien oder, soweit es die in Artikel 5 des Rück-
und der Regierung der Republik Kroatien über die Rücküber- übernahmeabkommens bezeichneten Personen betrifft, an die
nahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) - zuständige Auslandsvertretung der Republik Kroatien in der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übernahmeersuchen der
haben folgendes vereinbart:
Regierung der Republik Kroatien ist zu richten an die Grenz-
schutzdirektion der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel
(2) Das Übernahmeersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Rückübernahmeabkommens muß, soweit möglich, folgende
Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Angaben enthalten:
Rückübernahmeabkommens kann insbesondere mit folgenden
Urkunden geführt werden: - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im
- Staatsangehörigkeitsurkunden, Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) und, soweit
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienst- erforderlich, ihrer Eltern,
pässe, Paßersatzdokumente mit Lichtbild), - Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die Staats-
- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige Per- angehörigkeit,
sonalausweise), - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
- vorläufige Identitätsbescheinigungen, Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über-
gebenden Person und vorhandene Versicherungsnachweise,
- Kinderausweise als Paßersatz,
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
oder Sicherheitsmaßnahmen,
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden
- den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden
wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Ver-
soll.
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren
Überprüfung bedarf. (3) Im Hinblick auf die derzeit bestehenden besonderen
Gegebenheiten gilt abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-
Rückübernahmeabkommens, daß die zuständigen Behörden der
besondere erfolgen durch
Republik Kroatien ein Übernahmeersuchen unverzüglich, späte-
- Wehrpässe und Militärausweise sowie andere Dokumente, stens nach 14 Tagen, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit
die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertrags- nachgewiesen ist, und spätestens nach einem Monat, wenn sie
parteien belegen, glaubhaft gemacht ist, beantworten. Nach Ablauf dieser Fristen
- Führerscheine, gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt. Die Regierung
der Republik Kroatien wird die Regierung der Bundesrepublik
- Geburtsurkunden, Deutschland unterrichten, sobald die besonderen Gegeben-
- Firmenausweise, heiten für die vorstehenden Fristverlängerungen entfallen sind.
- Versicherungsnachweise, (4) Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens und die Bestim-
mungen dieses Protokolls finden entsprechende Anwendung
- Seefahrtbücher,
auf ehemals jugoslawische Staatsangehörige, die vor ihrer Ein-
- Binnenschifferausweise, reise in die Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz in der
- Zeugenaussagen, Republik Kroatien hatten.
- eigene Angaben des Betroffenen, (5) Für die Übergabe kann ein beliebiger Straßengrenzüber-
gang oder ein Grenzübergang an einem Flughafen vorgesehen
- die Sprache des Betroffenen. werden. Die Übergabe erfolgt nach Möglichkeit in der Zeit von
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörig- 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
keit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die
ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. Artikel 3
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente Unter Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens fallen die
genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge, die bis zum 22. Mai 1992 aus der
Staatsangehörigkeit, wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Republik Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist
Zeitablauf ungültig geworden sind. sind, sowie die Kriegsflüchtlinge, die aus der Republik Bosnien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 13
und Herzegowina in die Bundesrepublik Deutschland eingereist 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
sind und die nachweislich nach ihrer ausländerbehördlichen Er- vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
fassung in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 28. Februar Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
1994 von einer kroatischen Auslandsvertretung in der Bundes- zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
republik Deutschland einen Paß erhalten oder dort beantragt ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
haben. Für die letztgenannte Gruppe wird in Aussicht genom- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-
men, sie zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des
Entwicklung in der Republik Bosnien und Herzegowina zurück- Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten
zuführen. Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
Artikel 4
wird. ·
Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 6
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
des Rückübernahmeabkommens gelten unter Beachtung der
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unab-
für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften folgende
Grundsätze: hängig von diesen Fristen sind die übermittelten personen-
bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck,
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde sind.
Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten
mittelnden Stelle erfolgen.
Daten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit Grund des Rechts der empfangenen Vertragspartei für Daten
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit gleicher Art gilt.
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
Artikel 5
verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten,
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rücküber-
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist nahmeabkommens in Kraft. Es wird gemäß Artikel 9 Absatz 2 des
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. Rückübernahmeabkommens vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Für das Innenministerium
der Republik Kroatien
Ivan Jarnjak
Für das Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge
der Republik Kroatien
Dr. Adalbert Rebic
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 14. November 1997
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1463).
Bonn,den14.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 17. November 1997
1.
Das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist in Kraft getreten für
Finnland am 2. Dezember 1996
Kamerun am 23. Oktober 1996
Panama am 27. September 1996
Vereinigtes Königreich am 23.Juni 1996
mit Erstreckung auf
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Hongkong,
Jersey, Kaimaninseln, Insel Man, Montserrat,
Pitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete
II.
Weiterhin sind in Kraft getreten
a) das Zweite Zusatzprotokoll vom 5. Juli 197 4 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBI. 1975 II S. 1513) fur
Kamerun am 23. Oktober 1996
b) das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBI. 1986 II S. 201) für
Kamerun am 23. Oktober 1996
Panama am 27. September 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1996 (BGBI. II S. 2789).
Bonn, den 17. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 14. November 1997
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1463).
Bonn,den14.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 17. November 1997
1.
Das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist in Kraft getreten für
Finnland am 2. Dezember 1996
Kamerun am 23. Oktober 1996
Panama am 27. September 1996
Vereinigtes Königreich am 23.Juni 1996
mit Erstreckung auf
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Hongkong,
Jersey, Kaimaninseln, Insel Man, Montserrat,
Pitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete
II.
Weiterhin sind in Kraft getreten
a) das Zweite Zusatzprotokoll vom 5. Juli 197 4 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBI. 1975 II S. 1513) fur
Kamerun am 23. Oktober 1996
b) das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBI. 1986 II S. 201) für
Kamerun am 23. Oktober 1996
Panama am 27. September 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1996 (BGBI. II S. 2789).
Bonn, den 17. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 18. November 1997
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 4 für
Indonesien am 16. Juli 1997
in Kraft getreten.
Die Tschechische Republik hat am 22. Februar 1993 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. August 1980 (BGBI. II S. 1169) und vom 10. November 1995 (BGBI. II
S. 1050).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 18. November 1997
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBI. 1969 II
S. 249; 1977 II S. 164) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2738).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 18. November 1997
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 4 für
Indonesien am 16. Juli 1997
in Kraft getreten.
Die Tschechische Republik hat am 22. Februar 1993 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. August 1980 (BGBI. II S. 1169) und vom 10. November 1995 (BGBI. II
S. 1050).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 18. November 1997
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBI. 1969 II
S. 249; 1977 II S. 164) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2738).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies« Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. November1997
Das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II
S. 303; 1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Juli 1997
EI Salvador am 17. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. September 1996 (BGBl.11 S. 2508).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juli 1997
Das in Colombo am 16. Mai 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Zweite Erweiterung des Dieselkraftwerkes Sapugaskanda",
,,Erweiterung von zwei Umspannstationen in Colombo",
,,Wasserversorgung in den Provinzstädten Ampara und Nawalapitiya")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka- Sri Lanka und/oder einem anderen von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- genannten Vorhaben Darlehen
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, a) unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in
der Zeit vom 5. bis 6. November 1985 geführten Verhandlun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
gen sowie unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 20. bis
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
21. November 1995 zwischen beiden Regierungen geführten
vertiefen,
Konsultationen bis zu insgesamt 30 000 000,-DM (in Worten:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dreißig Millionen Deutsche Mark) und
die Grundlage dieses Abkommens ist, b) unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai
1996 zwischen beiden Regierungen geführten Verhandlun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gen bis zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu- zwanzig Millionen Deutsche Mark)
tragen -
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
sind wie folgt übereingekommen: gestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 3
Artikel 2 Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Arti-
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für folgende Vorhaben
kel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Vorhaben von der
verwendet:
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
a) 27 000 000,- DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen findet dieses Abkommen Anwendung.
Deutsche Mark) für die zweite Erweiterung des Dieselkraft-
werks Sapugaskanda aus der Zusage von 1985,
Artikel 4
b) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) für
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
die Erweiterung von zwei 132/11 KV-Umspannstationen in
Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garan-
Colombo, davon 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-
Deutsche Mark) aus der Zusage von 1985 und 5 000 000,-
gen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage
Darlehensnehmers aufgrund der nach Artikel 3 Absatz 1 zu
von 1996,
schließenden Verträge.
c) 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) für die Wasserversorgung in den Provinzstädten Artikel 5
Ampara und Nawalapitiya aus der Zusage von 1996.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh- Sri Lanka erkennt an, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Sri Lanka nicht steuer- und abgabenpflichtig ist. Sie trägt daher
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik sämtliche Steuern und öffentlichen Abgaben, die im Zusammen-
Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden. hang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 3
erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Repu-
blik Sri Lanka erhoben werden.
Artikel 3
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die
Artikel 6
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Die Regierung der Demokratischen Republik Sri Lanka über-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung sowie aus der ·
lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Transpor-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genann-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-
ten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finan-
Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-
zierungsverträge abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag endet diese Frist mit
erforderlichen Genehmigungen.
Ablauf des 31. Dezember 2004.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 7
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 16. Mai 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
B.C. Perera
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Vom 22. Oktober 1997
Das in Bonn am 8. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf
der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 20. Juli 1997
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 22. Oktober 1997
Bundesministerium für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Personenkraftwagen auf Rechnung Dritter (zum Beispiel
Taxen und Mietwagen). Das gilt auch für Leeriahrten im Zusam-
und
menhang mit diesen Verkehrsdiensten.
die mazedonische Regierung -
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
in dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güter- Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
verkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern - Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als
Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
haben folgendes vereinbart: und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Artikel
Artikel 3
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-
lichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Per- (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
sonen und Gütern im internationalen deutsch-mazedonischen nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
Straßenverkehr und im Transit durch diese Staaten durch Unter- festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-
nehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung entgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher
dieser Beförderungen berechtigt sind. festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt
auch für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durch-
geführt werden.
Personenverkehr
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt un-
Artikel 2
abhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Per-
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomni- sonen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale
bussen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Betör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 5
derungen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste
zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie
,,Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. über die Dauer des Aufenthalts enthalten.
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags- verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 15 gebildeten
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags- Gemischten Kommission erarbeitet.
partei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
zu fünf Jahren erteilt werden. Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der behörden abzustempeln ist.
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebes. Artikel 5
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 ist.
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-
bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
ministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-
senden. a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-
den, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise-
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbe-
gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
sondere folgende Angaben enthalten:
(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
oder
des antragstellenden Unternehmens;
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-
2. Art des Verkehrs;
men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
3. Beantragte Genehmigungsdauer; (Leerrückfahrten),
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (zum Beispiel täglich, oder
wöchentlich); c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
5. Fahrplan; selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und
gangsort zurückzubringen.
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-
gangsstellen); (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;
die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dieses
8. Länge der Tagesfahrtstrecke; gestattet.
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittel-
bar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu
Artikel 4 richten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des
Verkehrs gestellt werden.
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab
gebildete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rück- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
fahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet Angaben enthalten:
befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des
2. Zweck der Reise (Beschreibung);
Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte
zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter- 3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
kunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und 4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der
gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die Reisegruppe;
erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-
fahrten müssen Leerfahrten sein. 5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen besetzt oder leer erfolgen sollen;
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden 7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. 8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-
setzenden Kraftomnibusse.
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
(6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
verkehre werden in der nach Artikel 15 gebildeten Gemischten
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zustän-
Kommission vereinbart.
dige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll min-
destens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
Artikel 6
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach
Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absät-
noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort ze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen 6. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und
weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, noch, von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als
7. Beförderungen von Postsendungen;
in der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des
Linienverkehrs kann jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die 8. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen
Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Hoheits- Fahrzeugen (Rückführung);
gebieten der Vertragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der 9. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten
Genehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch und Ausrüstungen sowie anderen zur humanitären Hilfe-
eine amtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag oder leistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur-
eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags mit sich führen. katastrophen) bestimmten Gütern;
(2) Unternehmen einer Vertragspartei dürfen Personen zwi- 10. Beförderungen von lebenden Tieren;
schen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen-
den Orten nicht befördern (Kabotageverbot). 11. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomni-
bussen;
12. Beförderungen von Wohncontainern, sofern es sich nicht
Güterverkehr um Handelsgut handelt.
Artikel 7 (2) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann
weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
men.
Werkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem
Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen Artikel 10
ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im
Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragspar- (1) Die für mazedonische Unternehmer erforderlichen Geneh-
teien für jede Beförderung der Genehmigung der zuständigen migungen werden durch das Bundesministerium für Verkehr
Behörde dieser Vertragspartei. · der Bundesrepublik Deutschland über das mazedonische Mini-
sterium für Verkehr und Kommunikation erteilt.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 8
erforderlichen Genehmigungen werden durch das mazedonische
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur Ministerium für Verkehr und Kommunikation über das Bundes-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder
über die von den von ihm beauftragten Behörden erteilt.
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte
Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas- Artikel 11
sung. (1) Die Verkehrsministerien beider Staaten oder die nach Arti-
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für kel 15 gebildete Gemischte Kommission vereinbaren auf der
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung des
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin- Außenhandels und des Transitverkehrs die Anzahl der Genehmi-
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit- gungen, die jährlich jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt
raum (Fahrtgenehmigung). werden.
(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im
Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 15 geändert werden.
dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, (3) Die Muster der Genehmigungen werden von der nach Arti-
auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach Arti- kel 15 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.
kel 15 gebildeten Gemischten Kommission können nach Über-
prüfung des Bedarfs Ausnahmen vereinbart werden.
Allgemeine Bestimmungen
(5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter
zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Artikel 12
liegenden Orten (Binnenverkehr) befördern. Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforderli-
(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güter- chen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen,
verkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem interna- auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden
tionalen üblichen Muster entsprechen muß. vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Artikel 9 Artikel 13
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, insbesondere die im
Arbeitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestimmun-
1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen, soweit es sich nicht um
gen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils
Fahrzeuge handelt, die Handelsgut sind;
geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamt-
Unternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-
gewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die
zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger,
Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen
3,5 t nicht übersteigt;
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-
3. Beförderungen von Umzugsgut; fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde
4. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
für Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen, Messen und begangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts
Ausstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmauf- folgende Maßnahmen treffen:
nahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder Ein- a) Aufforderungen an das verantwortliche Unternehmen, die
richtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden; geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
5. Überführungen von Leichen; b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 7
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verant- Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen
wortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits erteilten Daten aktenkundig zu machen und die übermittelten
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten
Behörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntga-
Verkehr aus~eschlossen hat. be zu schützen.
(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar Artikel 15
von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen
Vertreter der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-
werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen
sion. Sie besteht aus Beauftragten der beiden Vertragsparteien
worden ist.
und tritt im Bedarfsfalle zusammen, um die Durchführung dieses
(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich- Abkommens sicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die
ten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffenen mit dem internationalen Straßenverkehr zusammenhängen, die
Maßnahmen. Bestimmungen des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs
anzupassen und alle auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu
Artikel 14
regeln.
Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt Artikel 16
werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Vertragsparteien fördern den Einsatz von lärm- und schad-
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem stoffarmen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit moderner
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Ausrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit für Beförderun-
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. gen im Sinne von Artikel 1. Die Einzelheiten werden in der nach
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Artikel 15 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
über die dadurch erzielten Ergebnisse. Artikel 17
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden
zuständigen Behörden und, soweit dies für Zwecke der Straf- nach den Artikeln 3, 4, 5, 1O und 13 dieses Abkommens mit.
verfolgung erforderlich ist, auch an die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung Schlußbestimmungen
der übermittelnden Stelle erfolgen. Artikel 18
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-
übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und trägen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung land aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft,
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem je- werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
weiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die
nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so Artikel 19
ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
vorzunehmen. erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen letzten Notifikation.
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu wird. Im Falle der Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts- nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
erteilung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet außer Kraft.
sich im übrigen nach nationalem Recht.
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die Artikel 20
nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom
Löschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die
16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den
der Erforderlichkeit zu löschen.
grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr in
7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten ihrer jetzt gültigen Fassung im deutsch-mazedonischen Verhält-
Stellen der beiden Vertragsparteien sind verpflichtet, die nis außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 8. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Ueberschaer
Johannes Nitsch
Für die mazedonische Regierung
Dimitar Buzlevski
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 10. November 1997
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
EI Salvador am 9.Januar1996
Georgien am 20. Mai 1996
Japan am 17.Januar1996
Liberia am 5.Januar1996
Malaysia am 30. Oktober 1997
Marshallinseln am 16. Januar 1996
Tonga am 1. Mai 1996.
Es wird in Kraft treten für
Vereinigtes Königreich am 16. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1997 (BGBI. II S. 717).
Bonn, den 10. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 10. November 1997
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver-
schmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 23. November 1995
Iran, Islamische Republik am 23. Oktober 1997
Marshallinseln am 16. Oktober 1995
Nicaragua am 13. Februar 1995.
Es wird in Kraft treten für
Südafrika am 24. Dezember 1997
Das Ver e i n i g t e K 9 n i g reich hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation am 27. Juni 1995 - und mit Wirkung von
diesem Tag - die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1996 (BGBI. II S. 312).
Bonn,den10.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 9
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 13. November 1997
SI o wen i e n hat am 1. Juli 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen seine Rechts nach f o I g e zu dem Europäischen übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489; 1985 II S. 1115 - notifiziert und ist
dementsprechend am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-
gigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1140) und vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1466).
Bonn, den 13. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 14. November 1997
Das in Bonn am 25. April 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien
über die Rückübernahme von Personen (Rücküber-
nahmeabkommen) und das Protokoll zur Durchführung
des Abkommens vom selben Tage sind nach Artikel 9
Abs. 1 des Abkommens
am 22. Oktober 1997
in Kraft getreten; das Abkommen und das Durch-
führungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Personen, die mit einem gültigen kroatischen Paß in die Bun-
desrepublik Deutschland eingereist sind oder denen während
und
ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein
die Regierung der Republik Kroatien - kroatischer Paß ausgestellt worden ist,
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen sofern die Zugehörigkeit zu einem unter den Nummern 1 und 2
beiden Staaten und ihren Völkern, bezeichneten Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird.
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Per- (2) Die Regierung der Republik Kroatien übernimmt jederzeit
sonen, die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle
Kroatien und die aus der Republik Kroatien in die Bundesrepublik Personen, die im Besitz eines gültigen kroatischen Passes sind.
Deutschland eingereist sind, im Einklang mit allgemeinen völker-
(3) Die Regierung der Republik Kroatien wird allen kroatischen
rechtlichen Grundsätzen und im Geiste der Zusammenarbeit und
Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland
guten Nachbarschaft zu erleichtern -
aufhalten und keinen gültigen Paß besitzen, einen Paß oder
ein sonstiges Dokument, das sie zur Einreise in die Republik
haben folgendes vereinbart:
Kroatien berechtigt, ausstellen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland über-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-
nimmt auf Antrag der Regierung der Republik Kroatien ohne
gen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe.
besondere Formalitäten
(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
1. deutsche Staatsangehörige und
beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens
2. Personen, die mit einem gültigen Reisepaß oder Personal- jedoch innerhalb von acht Tagen. Die Frist beginnt mit dem Ein-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der gang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde
Republik Kroatien eingereist sind oder denen während ihres der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Aufenthalts im Gebiet der Republik Kroatien ein Reisepaß Zustimmung zur Übergabe als erteilt.
oder ein Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der er-
ausgestellt worden ist,
suchten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere
sofern die Zugehörigkeit zu einem unter den Nummern 1 und 2 Formalitäten zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs
bezeichneten Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft Monaten ergeben hat, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Artikel 2
gemacht wird. Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme
nicht vorlagen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
nimmt jederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Artikel 4
Formalitäten alle Personen, die im Besitz eines gültigen Reise-
passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutsch- (1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen
land sind. weiteren Regelungen werden vom Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland und vom Innenministe-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird allen rium und vom Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge der
deutschen Staatsangehörigen, die sich in der Republik Kroatien Republik Kroatien in einem Protokoll zur Durchführung dieses
aufhalten und keinen gültigen Reisepaß oder Personalausweis Abkommens vereinbart.
besitzen, einen Reisepaß oder Personalausweis oder ein son-
stiges Dokument, das sie zur Einreise in die Bundesrepublik (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander die für die
Deutschland berechtigt, ausstellen. Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden, sofern
sie andere Behörden als das Innenministerium als zuständige
Behörde bestimmen wollen.
Artikel2
(1) Die Regierung der Republik Kroatien übernimmt auf Antrag Artikel 5
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Unter Berücksichtigung der Kriegszerstörungen und der
Formalitäten Folgen des Krieges für die Republik Kroatien sowie ihrer Bela-
1. kroatische Staatsangehörige und stungen durch die Aufnahme von Vertriebenen und Flüchtlingen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 11
insbesondere aus der Republik Bosnien und Herzegowina, gilt Artikel 6
für die Rückführung der in die Bundesrepublik Deutschland
Alle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten
eingereisten kroatischen ehemaligen Kriegsflüchtlinge folgendes:
bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, einschließlich jener
1. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge erfolgt der Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von der
phasenweise, beginnend am 1. Mai 1994. ersuchenden Vertragspartei getragen.
2. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge,
- die nachweislich aus einem Ort gekommen sind, der in Artikel 7
den besetzten, umkämpften oder zerstörten Gebieten
der Republik Kroatien liegt, sowie (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
- der kroatischen Kriegsflüchtlinge aus der Republik ausschließlich betreffen
Bosnien und Herzegowina
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
wird bis zum Januar 1995 vorläufig ausgesetzt. Der Nach- nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
weis über das Vorliegen der in Satz 1 bezeichneten Voraus- früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen,
setzungen ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Repu- Staatsangehörigkeit),
blik Kroatien in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
2. den Reisepaß, den Personalausweis und sonstige Identitäts-
3. Die Aussetzung der Rückführung endet vor Januar 1995, und Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstel-
- wenn in der Republik Bosnien und Herzegowina ein lungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
Waffenstillstand eintritt, der die Notwendigkeit einer
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person
weiteren Flucht von dort beendet, oder
erforderliche Angaben,
- wenn die Republik Kroatien mit der Rückführung von
Kriegsflüchtlingen in die Republik Bosnien und Her- 4. die früheren und gegenwärtigen Aufenthaltsorte innerhalb
zegowina beginnt. und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kroatien sowie die Reisewege,
4. Die vorläufige Aussetzung der Rückführung gilt nicht für
Personen, die gegen Strafgesetze der Bundesrepublik 5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
Deutschland verstoßen haben. diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt.
5. Unberührt bleibt das Recht der ehemaligen Kriegsflücht-
linge, freiwillig in die Republik Kroatien zurückzukehren. (2) Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind die in
dem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze
6. Die derzeit noch besetzten und umkämpften Gebiete der zu beachten.
Republik Kroatien sind in der diesem Abkommen als Anlage
beigefügten Karte gekennzeichnet. Die Regierung der
Republik Kroatien wird der Regierung der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis aller (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
Orte in den besetzten, umkämpften und zerstörten Gebieten die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls
übermitteln. vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
7. Die erste Phase der Rückführung dauert von Mai 1994 bleibt unberührt.
bis Ende Oktober 1994. Die Regierung der Bundesrepublik (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischen-
Deutschland wird sich dabei von den familiären und wirt- staatlichen Übereinkünften bleiben unberührt.
schaftlichen Verhältnissen der ehemaligen Kriegsflüchtlinge
leiten lassen.
8. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Artikel 9
Regierung der Republik Kroatien werden bei der Rück- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
führung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge eng zusammen- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
arbeiten. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Ausschuß lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
auf Expertenebene gebildet. erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs
9. Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine Zusammen- der letzten Notifikation angesehen.
arbeit mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen
Nationen (UNHCR) an. vom achten Tag nach seiner Unterzeichnung an vorläufig
10. Im übrigen bleiben die Artikel 2 und 3 unberührt. anzuwenden.
Geschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hi Ilgenberg
Für die Regierung der Republik Kroatien
Ivan Jarnjak
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 25. April 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern (6) Die ersuchte Vertragspartei ist nach Artikel 1 Absatz 1
der Bundesrepublik Deutschland bzw. Artikel 2 Absatz 1 auch zur Rückübernahme einer Person
und verpflichtet, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet
der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der
das Innenministerium ersuchten Vertragspartei verloren hat, ohne eine andere Staats-
und angehörigkeit erworben zu haben.
das Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge
der Republik Kroatien - Artikel 2
(1) Das Übernahmeersuchen der Regierung der Bundesrepu-
auf der Grundlage von Artikel 4 des Abkommens vom 25. April blik Deutschland ist zu richten an das Innenministerium der
1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Kroatien oder, soweit es die in Artikel 5 des Rück-
und der Regierung der Republik Kroatien über die Rücküber- übernahmeabkommens bezeichneten Personen betrifft, an die
nahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) - zuständige Auslandsvertretung der Republik Kroatien in der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übernahmeersuchen der
haben folgendes vereinbart:
Regierung der Republik Kroatien ist zu richten an die Grenz-
schutzdirektion der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel
(2) Das Übernahmeersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Rückübernahmeabkommens muß, soweit möglich, folgende
Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Angaben enthalten:
Rückübernahmeabkommens kann insbesondere mit folgenden
Urkunden geführt werden: - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im
- Staatsangehörigkeitsurkunden, Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) und, soweit
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienst- erforderlich, ihrer Eltern,
pässe, Paßersatzdokumente mit Lichtbild), - Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die Staats-
- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige Per- angehörigkeit,
sonalausweise), - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
- vorläufige Identitätsbescheinigungen, Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu über-
gebenden Person und vorhandene Versicherungsnachweise,
- Kinderausweise als Paßersatz,
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
oder Sicherheitsmaßnahmen,
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden
- den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden
wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Ver-
soll.
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren
Überprüfung bedarf. (3) Im Hinblick auf die derzeit bestehenden besonderen
Gegebenheiten gilt abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-
Rückübernahmeabkommens, daß die zuständigen Behörden der
besondere erfolgen durch
Republik Kroatien ein Übernahmeersuchen unverzüglich, späte-
- Wehrpässe und Militärausweise sowie andere Dokumente, stens nach 14 Tagen, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit
die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertrags- nachgewiesen ist, und spätestens nach einem Monat, wenn sie
parteien belegen, glaubhaft gemacht ist, beantworten. Nach Ablauf dieser Fristen
- Führerscheine, gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt. Die Regierung
der Republik Kroatien wird die Regierung der Bundesrepublik
- Geburtsurkunden, Deutschland unterrichten, sobald die besonderen Gegeben-
- Firmenausweise, heiten für die vorstehenden Fristverlängerungen entfallen sind.
- Versicherungsnachweise, (4) Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens und die Bestim-
mungen dieses Protokolls finden entsprechende Anwendung
- Seefahrtbücher,
auf ehemals jugoslawische Staatsangehörige, die vor ihrer Ein-
- Binnenschifferausweise, reise in die Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz in der
- Zeugenaussagen, Republik Kroatien hatten.
- eigene Angaben des Betroffenen, (5) Für die Übergabe kann ein beliebiger Straßengrenzüber-
gang oder ein Grenzübergang an einem Flughafen vorgesehen
- die Sprache des Betroffenen. werden. Die Übergabe erfolgt nach Möglichkeit in der Zeit von
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörig- 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
keit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die
ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. Artikel 3
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente Unter Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens fallen die
genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge, die bis zum 22. Mai 1992 aus der
Staatsangehörigkeit, wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Republik Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist
Zeitablauf ungültig geworden sind. sind, sowie die Kriegsflüchtlinge, die aus der Republik Bosnien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 13
und Herzegowina in die Bundesrepublik Deutschland eingereist 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
sind und die nachweislich nach ihrer ausländerbehördlichen Er- vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
fassung in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 28. Februar Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
1994 von einer kroatischen Auslandsvertretung in der Bundes- zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
republik Deutschland einen Paß erhalten oder dort beantragt ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
haben. Für die letztgenannte Gruppe wird in Aussicht genom- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-
men, sie zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des
Entwicklung in der Republik Bosnien und Herzegowina zurück- Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten
zuführen. Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
Artikel 4
wird. ·
Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 6
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
des Rückübernahmeabkommens gelten unter Beachtung der
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unab-
für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften folgende
Grundsätze: hängig von diesen Fristen sind die übermittelten personen-
bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck,
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde sind.
Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten
mittelnden Stelle erfolgen.
Daten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit Grund des Rechts der empfangenen Vertragspartei für Daten
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit gleicher Art gilt.
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
Artikel 5
verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten,
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rücküber-
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist nahmeabkommens in Kraft. Es wird gemäß Artikel 9 Absatz 2 des
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. Rückübernahmeabkommens vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Für das Innenministerium
der Republik Kroatien
Ivan Jarnjak
Für das Regierungsamt für Vertriebene und Flüchtlinge
der Republik Kroatien
Dr. Adalbert Rebic
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 14. November 1997
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1463).
Bonn,den14.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 17. November 1997
1.
Das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist in Kraft getreten für
Finnland am 2. Dezember 1996
Kamerun am 23. Oktober 1996
Panama am 27. September 1996
Vereinigtes Königreich am 23.Juni 1996
mit Erstreckung auf
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Hongkong,
Jersey, Kaimaninseln, Insel Man, Montserrat,
Pitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete
II.
Weiterhin sind in Kraft getreten
a) das Zweite Zusatzprotokoll vom 5. Juli 197 4 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBI. 1975 II S. 1513) fur
Kamerun am 23. Oktober 1996
b) das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostver-
eins (BGBI. 1986 II S. 201) für
Kamerun am 23. Oktober 1996
Panama am 27. September 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1996 (BGBI. II S. 2789).
Bonn, den 17. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 18. November 1997
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-
kel VIII Abs. 4 für
Indonesien am 16. Juli 1997
in Kraft getreten.
Die Tschechische Republik hat am 22. Februar 1993 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -
nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar
1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. August 1980 (BGBI. II S. 1169) und vom 10. November 1995 (BGBI. II
S. 1050).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 18. November 1997
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBI. 1969 II
S. 249; 1977 II S. 164) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2738).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. November1997
Das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II
S. 303; 1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Aserbaidschan am 1. Juli 1997
EI Salvador am 17. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. September 1996 (BGBl.11 S. 2508).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger