554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. Dezember 1996
S I o wen i e n hat am 27. Mai 1992 der Regierung des Vereinigten König-
reichs seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 22. April 1968
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) notifiziert. Dem-
entsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Die Tschechische Republik hat am 15. September 1993 der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs und am 24. September 1993 der Regierung
der Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h t s n a c h -
folger der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das vorstehende Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1972 (BGBI. II S. 1105) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 8. Januar 1997
Das Haager übereinkommen vom 1. März 1954 über
den Zivilprozeß (BGBI., 1958 II S. 576) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 für
Armenien am 29. Januar 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. II S. 2757).
Bonn, den 6. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. Dezember 1996
S I o wen i e n hat am 27. Mai 1992 der Regierung des Vereinigten König-
reichs seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 22. April 1968
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) notifiziert. Dem-
entsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Die Tschechische Republik hat am 15. September 1993 der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs und am 24. September 1993 der Regierung
der Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h t s n a c h -
folger der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das vorstehende Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1972 (BGBI. II S. 1105) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 8. Januar 1997
Das Haager übereinkommen vom 1. März 1954 über
den Zivilprozeß (BGBI., 1958 II S. 576) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 für
Armenien am 29. Januar 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. II S. 2757).
Bonn, den 6. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 555
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Abkommens
über Rnanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1997
Das in Conakry am 16. September 1996 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 16. September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Projet de Gestion des Ressources Rurales (PGRR)" und
,,Ländliche Wasserversorgung in den Präfekturen Lelouma und Telimele")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit hergestellt worden
und
ist:
die Regierung der Republik Guinea -
- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,00 DM (in Wor-
ten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Pro-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
jet de Gestion des Ressources Rurales (PGRR)";
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Guinea, - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,00 DM On Wor-
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch "Ländliche Wasserversorgung in den Präfekturen lelouma und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Telimele".
zu vertiefen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Grundlage dieses Abkommens ist, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
der Republik Guinea beizutragen, dung.
unter Bezugnahme auf die Note vom 16. Dezember 1994 der (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
deutschen Botschaft Conakry - nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 1
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die· zwischen der Kre-
es der Regierung der Republik Guinea, für nachfolgende Vor- ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,00 DM (in republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Artikel 3 ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und gleictiberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Guinea erhoben werden. ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus Artikel 5
der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge Dieses ~bkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 16. September 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Petereit
Für die Regierung der Republik Guinea
Ousmane Kaba
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 16. Januar 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Kuba am 20. Februar 1997
in Kraft treten.
Kuba hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Artikel I des
Anhangs zu dieser Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III des
Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Außerdem hat Kuba bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung
nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1996 (BGBI. II S. 1222).
Bonn,den16.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. Januar 1997
1.
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI
Abs. 1 für
Mexiko am 29. April 1997
in Kraft treten.
II.
Portugal hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 10. Septem-
ber 1996 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"Portugal declares that it will implement "Portugal erklärt, daß es das überein-
the said Convention in the light of its obli- kommen unter Berücksichtigung seiner
gations resulting from the rules of the Verpflichtungen aus den Vorschriften der
Treaties establishing the European Com- Verträge zur Gründung der Europäischen
munities." Gemeinschaften durchführen wird.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1996 (BGBI. II S. 2618).
Bonn, den 20. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1997
Das in Colombo am 29. November 1996 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 29. November 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe zum Kauf elektronischer
und elektrischer Ausrüstung für die Zentralbank")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
Republik Sri Lanka -
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
zu vertiefen, mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-
gen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
tragen,
Darlehensnehmers aufgrund des nach Artikel 2 Absatz 1 zu
schließenden Vertrags.
unter Bezug auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai 1996 zwi-
schen unseren beiden Regierung~n geführten Verhandlungen - Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
sind wie folgt übereingekommen: Sri Lanka trägt alle Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,
die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung
Artikel 1 des in Artik~ 2 erwähnten Vertrags in der Demokratischen Sozia-
listischen Republik Sri Lanka erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Sri Lanka und/oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Artikel 5
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an elektroni- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
scher und elektrischer Ausrüstung für die Zentralbank und der im Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Montage, ein Darlehen bis zu insgesamt 1 000 000,- DM in der Bundesrepubrik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nicht mehr als
Artikel 6
4 Monate vor Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden
Vertrags abgeschlossen worden sind. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 29. November 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbincilich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
B.C. Perera
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 559
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
29. November 1996 aus dem Darlehen/Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) elektronische und elektrische Ausrüstung zur Wiedereinrichtung der zerstörten
Zentralbank.
b) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen/Finanzierungsbeitrag ist die
Einfuhr folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten• (banned)
oder „stark beschränki- (severely restricted) eingestuft sind,
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
chotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung auf-
geführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum
übereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschluß-
berichts der Chemical Action Task Force.),
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,
- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-
kalien,
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur DurchfQhrung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 21. Januar 1997
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Neuseeland am 18. August 1996
und nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für
Haiti am 30. August 1996
Mauretanien am 16. August 1996
Mongolei am 12. September 1996
Panama am 31. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 146).
Bonn, den 21. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1997
Das in Sanaa am 29. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 29. November 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 561
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserverlustreduzierungsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Jemen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der ·den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Jemen,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
zu vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Jemen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
der Republik Jemen beizutragen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
vom 19. Juni 1995 in Bonn - nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
sind wie folgt übereingekommen: publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Wasserverfust- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
reduzierungsprogramm" einen Finanzierungsbeitrag bis zu zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thürin-
gestellt worden ist. gen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestal-
tung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben Artikel 6
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 29. November 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Strachwitz
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Jaffar Hamed Mohamed
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1997
Das in Sanaa am 21. Mai 1996 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanziel.le Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. Mai 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Abwasser Aden")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Aden" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 75 000 000,- DM (in
Worten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
und wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
die Regierung der Republik Jemen - den ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
Jemen, ersetzt werden.
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Die Verwendung des in· Artikel 1 genannten Betrags, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zu vertiefen,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Jemen beizutragen,
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lungen vom 27. November 1992 in Bonn und dem Protokoll der lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Regierungsgespräche vom 14. Dezember 1994 in Sanaa - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Jemen erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
Artikel 1
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Abwasser nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 563
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
nehmen erforderlichen Genehmigungen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 21. Mai 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Strachwitz
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Abdulkader Ba-Jamal
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 22. Januar 1997
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hin-
terlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-
ber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) ist nach seinem Arti-
kel 26 Abs. 2,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2 für
Bulgarien am 11. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1995 (BGBI. II S. 190).
Bonn, den 22. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
-.,.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Heraulgeber: Bundesmlnisteri der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundeegesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
lcafnlnac:tll,n w,n weaentllchet Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Tel II zu veröffentlichen sind.
Bundeegeeelzbla Tell II enthält
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NIZUl'lg etlas8enefl Rechlsvofschriften sowie damit zusammenhängende
Beunnlmacttungen,
b) Zoltarllvorlchrn.
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Bezugeprals fOr Tel11 und Teil II halbjlhrtlch 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seilen 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieaer Preis gilt auch fOr
Bundlllgeletzbltler, die vor dem 1. Janua, 1997 ausgegeben worden 8ind.
UaM1g gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgtrokonto Bundes-
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ISSN 0341-1109
Bekamtmachung
der Neufassung d e r ~ A und B
zudemEuropiischenÜbeNlnkommen
Ober die internationale IJef6rderung
gefihrlicher Güter auf der Strale (ADA)
Vom 24. Februar 1997
Auf Grund des Artikels 2 der 13. ADR-Anderu,gsverordnun vom 17. Juli 1996
(BGBI. 1996 II S. 1178) wird in der Anlage, die amtliche deutsche Übersetzung
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher GOter auf der Straße
(ADA) in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 480),
2. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Obereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (BGBI. 1969 II S. 1489).
Bonn, den 24. Februar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundeegeeetzbla Alllladlcht. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung geml8 d e n ~ des Verlags übersandt.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits ----
· und der Tunesischen Republik andererseits
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 17. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Tunesischen Republik andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen, die
Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffent-
licht. .
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 96
Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog ·
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 343
Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tunesischen Republik andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der bedeutenden Fortschritte Tunesiens und des
tunesischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die tunesische
das Königreich Dänemark, Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der
Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,
die Bundesrepublik Deutschland,
eingedenk der Bedeutung dieses auf Zusammenarbeit und
die Griechische Republik, Dialog beruhenden Abkommens für die dauerhafte Stabilität und
die Sicherheit in der Region Europa-Mittelmeer,
das Königreich Spanien,
eingedenk einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem
die Französische Republik, umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des
Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,
Irland,
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen
die Italienische Republik, Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Tunesien und in dem
Wunsch, die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Be-
das Großherzogtum Luxemburg, stimmungen dieses Abkommens zu erreichen,
das Königreich der Niederlande, in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse
die Republik Österreich, aufzunehmen,
die Portugiesische Republik, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
Tunesien umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen
die Republik Finnland, um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um
soziale Entwicklung zu gewähren,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Tunesiens
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der
Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen kommen (GATl),
Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in dem Wunsch, eine durch einen regelmäßigen Dialog unter-
stützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales
im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen
Verständnis zu gelangen,
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl, in der Überzeugung, daß di~ses Abkommen ein günstiges
Klima für den Ausbau ihrer Wirtschaftsbeziehungen und -vor
im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und allem für Handel und Investitionen schaffen wird, die für die
wirtschaftliche Umgestaltung und die technologische Moderni-
die Tunesische Republik, sierung unerläßlich sind,
im folgenden "Tunesien" genannt, andererseits, sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen Artikel 1
zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Tunesien
sowie ihrer gemeinsamen Werte, (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Tunesien andererseits wird eine Assoziation
gegründet.
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten
und Tunesien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der (2) Ziel dieses Abkommens ist es,
Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Entwicklungszu-
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-
sammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,
schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung
ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im
in Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;
der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen
und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der - die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des
politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs fest-
eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, zulegen;
- den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener
in Anbetracht der im laufe der letzten Jahre in Europa und in Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertrags-
Tunesien verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwick- parteien insbesondere im Wege des Dialogs und der
lungen, Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
den Wohlstand Tunesiens und des tunesischen Volkes zu Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
begünstigen; von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den
- die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des Warenverkehr, die dem übereinkommen zur Errichtung der WTO
Handels und der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und beigefügt sind (im folgenden GATT genannt), schrittweise eine
Freihandelszone.
den Ländern der Region zu fördern;
- die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales,
Kultur und Finanzen zu fördern. Kapitel 1
Artikel 2 Gewecbliche Waren
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie Artikel 7
alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Achtung
der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, von Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten fOr die Ursprungs-
denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik waren der Gemeinschaft und Tunesiens, mit Ausnahme der In
leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkom- Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
mens sind. schaft aufgeführten Waren.
Titel 1 Artikel 8
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien werden
Politischer Dialog weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einge-
führt.
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmißiger Artikel 9
politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung Die .Ursprungswaren Tunesiens können frei von Zöllen und
dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmAßige Beschrän-
zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeer- kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft
raum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der eingeführt werden.
Toleranz zwischen Kulturen fahren.
(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere Artikel 10
a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwlcklung (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten
regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von Ursprungswaren Tunesiens eine landwirtschaftliche Komponente
gemeinsamem Interesse erleichtern; beibehält.
b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unter-
und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; schieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser
Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse
c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeer-
raum und insbesondere im Maghreb beitragen; auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der 8nfuhren aus
Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse
d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen. in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Kom-
ponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.
Artikel 4 Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische
Zollsätze. die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen
Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die fOr die Komponente ergeben. oder durch Wertzollsätze ersetzt.
Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbeson-
dere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Die Bestimmungen des Kapitels 2 fOr landwirtschaftliche Er-
Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung zeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente ent-
der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sprechende Anwendung.
sicherzustellen. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus.
daß Tunesien bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in
Artikel 5 Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine
landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirt-
Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig
schaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzoll-
statt, insbesondere
satz sein.
a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Er-
b) auf der Ebene hoher Beamter, die Tunesien einerseits und die zeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente ent-
Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits sprechende Anwendung.
vertreten;
(3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren
c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbeson- der Gemeinschaft erhebt Tunesien ab Inkrafttreten des Ab-
dere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei kommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen
internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diploma- der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhr-
tischen Vertretern in Drittländern; zölle oder Abgaben gleicher Wirkung.
d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensi- Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle
vierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können. nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontin-
gente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995
geltenden Zölle erhoben werden.
Titel II (4) FOr die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren
der Gemeinschaft be§eitigt Tunesien die gewerbliche Kompo-
Freier Warenverkehr nente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des
Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel 6
Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren
In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewecbliche Kompo-
dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Tunesien nente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des
gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Anhangs 5 vorgesehenen Bestimmungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 345
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaft- Liste in Anhang 5:
lichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen
oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
der Gemeinschaft und Tunesien gesenkt werden oder wenn die
Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. oder Abgabensatz auf 77 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
(6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zoll- oder Abgabensatz auf 66 v. H. des Ausgangssatzes
Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt. gesenkt;
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Artikel 11 Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
(1) Die 8nfuhrz0lle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens
auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhän- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
gen 3 bis 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Abkommens beseitigt.
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
(2) Die 8nfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens oder Abgabensatz auf 33 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die In Anhang 3 auf-
geführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
abgebaut: oder Abgabensatz auf 22 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Abgabensatz auf 85 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; oder Abgabensatz auf 11 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; verbleibenden Zölle beseitigt.
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kön-
oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; nen die nach Absatz 3 geltenden Zeitpläne einvernehmlich vom
Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeit-
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- plan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware
oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus ver-
längert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
nach Notifikation des Antrags Tunesiens auf Änderung des Zeit-
oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
plans keinen Beschluß gefaßt, so kann Tunesien den Zeitplan für
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver- höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
bleibenden Zölle beseitigt.
(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den
(3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesi- Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorge-
ens auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in den Anhän- nommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich
gen 4 und 5 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgenden gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
Zeitplänen abgebaut:
(6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga
omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeit-
Liste in Anhang 4:
punkt des lnkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abga- Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.
bensatz auf 92 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
(7) Tunesien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 84 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Artikel 12
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Die Artikel 10 und 11 und Artikel 19 Buchstabe b gelten nicht
für die in Anhang 6 aufgeführten Waren. Die für diese Waren
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- geltende Regelung wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
oder Abgabensatz auf 68 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Abkommens vom Assoziationsrat überprüft.
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Artikel 13
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; auch für die Finanzzölle.
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes ge- Artikel 14
senkt;
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von
Zoll- oder Abgabensatz auf 36 v. H. des Ausgangssatzes ge- Tunesien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze
senkt; getroffen werden.
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte
oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Tunesiens
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des
oder Abgabensatz auf 12 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert
oder Abgabensatz auf 4 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf
15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken
verbleibenden Zölle beseitigt. vorliegen, nicht übersteigen.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom b) werden die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und
Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der
treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Über- Gemeinschaft und Tunesien bei Inkrafttreten dieses Ab-
gangszeit außer Kraft. kommens beseitigt;
Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, c) wenden die Gemeinschaft und Tunesien in Ihrem Handel bei
wenn seit BeseitiQlNlQ sämtlicher Zölle und mengenmaßigen der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch
Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher
für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. Wirkung an.
Tunesien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige
Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt auf Antrag Artikel 20
der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen
Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden (1) Führen die Gemeinschaft oder Tunesien als Folge der
Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein
übermittelt Tunesien dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan oder Indern sie ihre bestehenden Regelungen oder Indem oder
für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten ZOffe. erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer
Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in
in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Ein- diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.
führung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Die Vertragspartei, welche die Anderung vornimmt, unterrichtet
Zeitplan beschließen. den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertrags-
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assozia- partei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den
tionsausschuß Tunesien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise
Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Rechnung zu tragen.
Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuer- (2) Andern die Gemeinschaft oder Tunesien gernlß Absatz 1
halten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirt-
Rechung zu tragen. schaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von
Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil,
Kapitel 11 der dem In diesem Abkommen vorgesehenen Vorteif vergleichbar
ist.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assozia-
und Fischereierzeugnisse tionsrat Konsultationen über die Anderung der In diesem Ab-
kommen vorgesehenen Regelung statt.
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II Artikel 21
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Für Ursprungswaren Tunesiens gilt bei der Einfuhr in die
aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens.
Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-
staaten einander gewähren.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der
Die Gemeinschaft und Tunesien nehmen schrittweise eine Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991
stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor. auf die Kanarischen Inseln.
Artikel 17
Artikel 22
(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeug-
nisse mit Ursprung in Tunesien gelten bei der Einfuhr in die (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder
Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 bezie- Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittel-
hungsweise des Protokolls Nr. 2. bar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Tunesien die Bestim- (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei aus-
mungen des Protokolls Nr. 3. geführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 18
(1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Tunesien Artikel 23
die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von
der Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-
gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind. richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-
regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Anderung der in
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung
diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs
des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
bewirken.
sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft
und Tunesien im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen
der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von
Zugeständnisse einzuräumen. Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle
anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen
Kapitel III finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur
Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem
Gemeinsame Bestimmungen Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-
schaft und Tunesiens Rechnung getragen wird.
Artikel 19
Unbeschadet der Bestimmungen des GATT Artikel 24
a) werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch partei Dumping im Sime von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt; Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 347
Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten
Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen inner- gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung
staatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei
und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.
gegen diese Praktiken treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der
aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß
Artikel 25 beschränken.
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die
Bedingungen eingeführt, daß sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-
tionsausschuß zur Prüfung notifiziert.
- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien Der Assoziatlonsausschuß kann alle zweckdienlichen
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von
dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder gefaßt, so kann· die ausführende Vertragspartei geeignete
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine Maßnahmen bei der Ausfutv der betreffenden Ware treffen.
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
Region bewirken könnten, d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so
so kann die Gemeinschaft oder Tunesien unter den Vorausset- kann die Gemeinschaft oder Tunesien, je nachdem, welche
zungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maß- Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25
nahmen treffen. · und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen
Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei
Artikel 26 wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
Führt die Befolgung des Artikels 19 Buchstabe c
Artikel 28
Q zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen- Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah- boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
men oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
iO zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,
führende Vertragspartei wesentlichen Ware
gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ebensowenig steht es Regelungen betreffend Go4d und Silber
ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine
Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be- parteien darstellen.
seitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
länger rechtfertigen.
Artikel 29
Artikel 27 Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammen-
(1) Legt die Gemeinschaft oder Tunesien für die Einfuhren von arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4
Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten festgelegt.
hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell
Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu er-
halten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 30
(2) Die Gemeinschaft bzw. Tunesien stellt dem Assoziations- Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren
ausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.
der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des
Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweckdien-
lichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags- Titel III
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
Niederlassungsrecht und DiensUeistungsverkehr
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß un- Artikel 31
verzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von
insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen
Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertrags-
a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei
partei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.
über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der
einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen
haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.
Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT nicht
Bel diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die
abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung
Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbe-
erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei
günstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertrags-
geeignete Maßnahmen treffen.
parteien gemäß dem Allgemeinen Ubereinkommen über den
b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die Handel mit Dienstleistungen (nachstehend GATS genannt), ins-
sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia- besondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur
tionsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweck- Errichtung der WTO beigefügt ist.
dienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
(3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat
Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver- spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erst-
tragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des mals geprüft.
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Artikel 32 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfllschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
(1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre ken;
jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen ins-
besondere die gegenseitige Einräumung der MeistbegOnstigung b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens oder auf
gilt. einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen;
(2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meist-
begünstigung nicht fOr c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die BegOnsti-
gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß Wettbewerb verfälschen oder zu verfllschen drohen, vor-
einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewlhrt, behaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die
oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Maßnahmen; Stahl.
b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefOgten stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
gewährt werden. Gemeinschaft beziehungsweise im Falte der EGKS-Erzeugnlsse
aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags Ober die Gründung der
Europlischeo Gemeinschaft für Kohfe und Stahl sowie den
Tltel IV Regeln Ober staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundär-
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb rechts ergeben.
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkraft-
treten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbe-
stimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
Kapitel 1 Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel
VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c und
Artikel 33 den einschlaglgen Teilen von Absatz 2 angewandt.
Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertrags- (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen
parteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach
laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Wahrung zu Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Tunesien gewährten
genehmigen. staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache
beurteilt werden, daß Tunesien den Gebieten der Gemeinschaft
Artikel 34 nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
die Gemeinschaft und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkom- Während dieses Zeitraums kann Tunesien ausnahmsweise für die
mens den freien Kapitalverkehr im ZUsammenhang mit Direkt- Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag Ober die Gründung der
investitionen in Gesellschaften in Tunesien, die gemAß den Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche
geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern
Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und - diese Bei"hilfen nach Ablauf des Urnstrukturierungszeitraums
etwaiger daraus resultierender Gewinne. zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen
(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Marktbedingungen führen,
Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und TunesJen zu - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das ZU" Erreichung
erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforder- dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die
lichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bel"hilfen schrittweise verringert werden,
- das Umstrukturierungsprograrnm global· mit Rationalisierung
Artikel 35
und Kapazitätsabbau in Tunesien verbunden ist.
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungs- Der Assoziationsrat beschließt unter BerOcksichtigung der wirt-
bilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer· Mitgliedstaaten oder schaftlichen Lage Tunesiens, ob dieser Zeitraum um weitere
Tunesiens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien FOnfjahreszeiträume zu verlängern ist.
unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV des Überein- b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-
kommens Ober den Internationalen Währungsfonds restriktive lichen Beihilfen,· indem sie unter anderem der anderen Vertrags-
Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von partei jährlich Bericht erstatten Ober den Gesamtbetrag und die
begrenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft Ober die Bei-
Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin- hllfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die
ausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien andere Vertragspartei Auskunft Ober bestimmte Einzelfälle staat-
unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und licher Beihilfen.
legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren
dieser Maßnahmen vor.
- findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Kapitel II Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des
Vertrags zur Gründung der EuropAischen Gemeinschaft auf-
gestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
Artikel 36 Nr. 26/1962 des Rates.
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der (6) Wenn die Gemeinschaft oder Tunesien der Auffassung ist,
Gemeinschaft und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist
ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar und
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
Untemehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 349
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Titel V
Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schä-
digung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließ- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
lich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verur-
sacht oder zu verursachen droht, Artikel 42
kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Ziele
Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersu-
chen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche
Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar, Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste
so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu ver-
Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang stärken.
mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vor-
Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen gehen Tunesiens im Hinblick auf eine langfristig tragbare
Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unter-
Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwi- stützen.
schen den Vertragsparteien Anwendung finden.
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die Artikel 43
gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be- Geltungsbereich
schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim- (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in
nisses aus. denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder
die durch die Liberalisierung der gesamten tunesischen Wirt-
Artikel 37 schaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels
Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT for- zwischen Tunesien und der Gemeinschaft betroffen sind.
men die Mitgliedstaaten und Tunesien alle staatlichen Handels- (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die
monopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres Bereiche, die die Annäherung der tunesischen Wirtschaft und der
nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die
den Versorungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats- wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
angehörigen der Mitgliedstaaten und Tunesiens ausgeschlossen
ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung die- (3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Inte-
ses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet. gration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen,
die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-
Artikel 38 Ländern beitragen können.
(4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaft-
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unter- lichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der
nehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte über- Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleich-
tragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem
gewichts.
fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine
Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere
Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien beeinträch- Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.
tigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen.
Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen Artikel 44
besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.
Mittel und Modalitäten
Artikel 39 Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen wirklicht durch
und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen
und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten inter- den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makro-
nationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur ökonomischen Politik;
Durchsetzung dieser Rechte.
b) Informationsaustausch und Kommunikation;
(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird
von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;
des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;
Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen
arbeitung der Rechtsvorschriften.
statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
Artikel 40 Artikel 45
(1) Dte Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um Regionale Zusammenarbeit
in Tunesien die Übernahme der technischen Vorschriften der Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann,
Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller
gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittel- Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen
erzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern. sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden
(2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Bereichen:
Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Aner- a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;
kennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind. b) Umweltschutz;
c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;
Artikel 41
d) wissenschaftliche und technologische Forschung;
(1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und
schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum e) Kultur;
Ziel. f) Zoll;
(2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer
zur Durchführung von Absatz 1. bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. a. ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Artikel 46 d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials
Tunesiens durch eine effizientere Politik in den Bereichen
Bildung und Ausbildung Innovation, Forschung und technologische Entwicklung;
Ziel der Zusammenarbeit ist es. e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Ananzierung
a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- von Investitionen.
und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung,
Artikel 50
erheblich verbessert werden kann;
b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu Investitionsförderung und Investitionsschutz
fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen
Berufsausbildung; Klmas fOr Investitionen ab und wird Insbesondere dlA'Ch folgen-
c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Fachein- des verwirklicht
richtungen der Vertragsparteten zu fördern, um Erfahrungen a) Einführung von einheitlichen U'ld vereinfachten Verfahren,
und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. von Mechanismen für Koinvestitionen Onsbesondere der
kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um
Artikel 47 Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darOber zu in-
formieren;
Zusammenarbeit in Wissenschaft.
b) gegebenenfalls Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur
Technik und Technologie
Förderung von Investitionen, Insbesondere durch den
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Tunesien
a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen und den Mitgliedstaaten•
.den wissenschafflichen Gemeinschaften der Vertragsparteien,
insbesondere durch Artikel 51
- den Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsprogram-
Zusammenarbeit im Bereich
men für Forschung und technologische Entwicklung
der Normung und der Konformitätsprüfung
gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft Ober die
Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen: Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgerl-
- die Beteiligung Tunesiens an den Netzen der dezentralen des an:
Kooperation; a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den
Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und
- die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und
Konformitätsprüfung;
Forschung;
b) die Anhebung des Niveaus der tunesischen Laboratorien im
b) Ausbau der Forschungskapazitäten Tunesiens;
Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen Ober die
c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitäts-
neuen Technologien und Know-how; prüfung;
d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen c) den Ausbau der tunesischen Strukturen, die für das geistige,
Auswirkungen abzielen. gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und
die Qualitätssicherung zuständig sind.
Artikel 48
Artikel 52
Umwelt
Rechtsangleichung
Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umwelt- Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Tunesien bei der Anglei-
zerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz
chung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in
der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung
natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu zu leisten.
gewährleisten.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen Artikel 53
zusammen:
Finanzdienstleistungen
a) Qualität der Böden und Gewässer;
Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer
b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industrieJ- Regeln und Normen. unter anderem um
len Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen. Abfälle);
a) den Finanzsektor Tunesiens zu stärken und umzustrukturieren;
c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.
b) die Verfahren für Rechnungslegoog und Rechnungsprüfung,
die Aufsichts- und Geschlftsregeln für Finanzdienstleistungen
Artikel 49 sowie die Finanzkontrolle Tunesien& zu verbessern.
Industrielle Zusammenarbeit
Artikel 54
Die Zusammenart>eit hat folgende Ziele:
Landwirtschaft und Fischerei
a) -Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-
teiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
Tunesiens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unter- a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft
nehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der
Kooperation; Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von
b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Ver-
privaten ~ktors Tunesiens um Modernisierung und Umstruk- besserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermark-
turierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirt- tungssysteme;
schaft; b) Oiversifizierung der Erzeugung und der ausländischen
c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen Absatzmärkte;
für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Aus- c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzen-
landsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren; schutz und Anbaumethoden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 351
Artikel 55 b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer
Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemein-
Verkehr schaft und Tunesiens.
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisen- diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62
bahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemein- vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertrags-
samem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen trans- parteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
europäischen Verbindungen;
Artikel 60
b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebs-
normen wie in der Gemeinschaft; Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Ver-
Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multi- tragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der
modaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag; statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden
cf) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht
auf der Straße sowie der Verwaltung der Flughäfen, des Luft- kommen.
verkehrs und der Eisenbahn.
Artikel 61
Artikel 56 Geldwäsche
Telekommunikation (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
und Informationstechnologie einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor um zu verhind_em, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von
allem auf Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
besonderen mißbraucht werden.
a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Be- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur
reich der Informations- und Telekommunikationstechnologien; Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der
Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, ins-
c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, ins-
besondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten
besondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes
(diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Normen gleichwertig sind.
Datenaustausch {EDI));
Artikel 62
d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer
Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Drogenbekämpfung
Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistun-
gen und Anwendungen in Verbindung mit den Informations- (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
technologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen. a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durch-
führungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der
Artikel 57 widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Ver-
Energie sorgung und des widerrechtlichen Handels damit;
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich ins- b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte.
besondere auf (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit
a) erneuerbare Energien; ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser
Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit
b) die Förderung der Energieeinsparung; fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegen-
c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung stand von Konsultationen und enger Koordinierung.
von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Ver- An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und
tragsparteien; öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationeh in
cf) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Zusammenarbeit mit der Regierung der Tunesischen Republik
Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer
den Netzen der Gemeinschaft. Mitgliedstaaten beteiligen.
(3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende
Artikel 58 Bereiche:
a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitsein-
Fremdenverkehr
richtungen und Informationszentren für die Behandlung und
Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremden- Wiedereingliederung von Drogenabhängigen;
verkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen: b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,
a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den ver- Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;
schiedenen Berufen des Hotelgewerbes; c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen
b) Entwicklung des Marketings; zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen
c) Ankurbelung des Jugendtourismus. durch Festlegung geeigneter Nonnen, die den von der
Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien,
Artikel 59 insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), fest-
gelegten Normen gleichwertig sind.
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspoliti- Artikel 63
schen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und
Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die
betrifft insbesondere
Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fal-
a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren; lenden Bereichen fest.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
TltelVI Artikel 67
Zusammenarbeit im sozialen (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur
und kulturellen Bereich
Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten
Grundsätze.
Kapitel 1 (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zu-
sammenarbeit der Ve,waltungen fest, die die erforderlichen
Bestimmungen über Arbeitskräfte Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in
Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.
Artikel 64
Artikel 68
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer
StaatsangehOrigkeit, die In seinem Hoheitsgebiet beschlftigt Die vom Assoziationsrat gemlß Artikel 67 er1assenen Be-
sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnmgs- stimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den
und KOndlgungsbedlngungen keine auf der StaatsangehOrtgkelt bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten
beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staats- ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der
angehörigen bewirkt. tunesischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten vorsehen.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungs--
bedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berech-
tigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete Kapitel II
nichtselbstAndlge Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dialog im sozJalen Bereich
(3) Tunesien gewährt den In seinem Hoheitsgebiet beschäftigten
Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind,
die gleiche Behandlung. Artikel 69
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmlßiger
Artikel 65 Dialog Ober alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse
sind.
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeit-
nehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit Ihnen (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter
zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der
sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Integration der Staatsangehörige Tunesiens und der Gemein-
Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäf- schaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastllnder recht-
tigt sind, bewirkt. mlßig ansässig sind.
Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozial- (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusam-
versicherung, die fOr Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, menhang mit
für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,
Hinterbliebenefventen, Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und b) der Migration,
Familienbeihilfen zuständig sind. c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die
Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufent-
anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung halts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes
gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrages vorsieht, in anderer verstoßen,
Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleich-
Artikels 67 dieses Abkommens. behandlung von Staatsangehörigen Tunesiens und der
(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den ein- Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und
zelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäf- Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskrimi-
tigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und nierungen.
Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei
Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge Artikel 70
für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-
angehörigen zusammengerechnet. Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und
nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen
(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbei- sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.
hilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-
angehörigen.
(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Kapitel III
Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Maßnahmen der Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde,
zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitglied- Artikel 71
staats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertrags-
nach Tunesien zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsun- parteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme
abhängigen Sonderleistungen. zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von
(5) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig- Interesse sind.
ten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen
sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in vorgesehen:
den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.
a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die
Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung
Artikel 66 der Ausbildung in den Auswanderungszonen;
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staats- b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgefOhrt worden
angehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffen-
Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten. den Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 353
c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und ge- - die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-
sellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das wirksamen Tätigkeiten;
Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen
- die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen
Politik Tunesiens;
Einführung einer Freihandelszone auf die tunesische Wirt-
d) Ausarbeitung und Ausbau der tunesischen Programme für schaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Moderni-
Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; sierung und Umstellung der Industrie;
e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit; - flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
t) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
Artikel 76
g) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten
Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte; Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung
der Strukturanpassungsprogramme In den Mittelmeerländern
h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit- prOft die Gemeinschaft 1n enger Koordinierung mit der tunesi-
programmen für gemischte Gruppen europäischer und tune- . sehen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den
sischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft internationalen FinanzinstiMionen, welche Mittel zur Unterstüt-
sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zung der Strukturpolitik Tunesiens geeignet sind, die die allge-
zu fördern. meine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte,
die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für
Artikel 72 die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die
Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mit- hat.
gliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisatio-
nen koordiniert werden.
Artikeln
Artikel 73 Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordent-
lichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die
Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der
Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Ver-
mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durch- tragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der
führung der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 3 beauftragt. Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien im
Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirt-
schaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit ver-
Kapitel IV folgen.
Zusammenarbeit im kulturellen Bereich
Titel VIII
Artikel 74
Bestimmungen über die Organe,
(1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des
gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der
Allgemeine und Schlußbestimmungen
bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertrags-
parteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Artikel 78
Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit
zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen. seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung
einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die
(2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und Umstände dies erfordern.
-programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die
Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audio- Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
visuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen
Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Fragen von gemeinsamem Interesse.
Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Artikel 79
Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der
laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Tunesien ausgedehnt werden können. Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der
Regierung der Tunesischen Republik andererseits.
Titel VII (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
finanzielle Zusammenarbeit (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 75 (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein
Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Regierung der Tunesischen Republik nach Maßgabe der
Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit Geschäftsordnung.
zugunsten Tunesiens nach geeigneten Modalitäten und mit ent-
sprechenden Finanzmitteln verwirklicht. Artikel 80
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente
vorgesehenen Fällen Ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
einvernehmlich fest.
zufassen.
Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese
neben den in Trtel V und VI genannten Bereichen insbesondere
treffen die erforder1ichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der
auf
Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen ab-
- die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der geben.
Wirtschaft;
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden
- die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen, von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Artikel 81 b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbe- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
haltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
des Abkommens zuständig ist. sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder Waren nicht beeinträchtigen;
teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen. c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle
schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen
Artikel 82 Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten eine
(1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und
Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-
besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen
Union und der Kommission der EuroP._Aischen Gemeinschaften recht8f11altung des Friedens und der internationalen Sicher-
heit für notwendig erachtet.
einerseits und Vertretern der Regierung der Tunesischen Repu-
blik andererseits.
Artikel 88
(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-
(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union - bewirken die von der Tunesischen Republik gegenüber der
und ein Vertreter der Regierung der Tunesischen Republik. Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-
Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der . nierung zwischen den Mitgliedstaaten, d ~ Staatsangehöri-
Gemeinschaft und in Tunesien. gen oder deren Gesellschaften;
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tunesi-
Artikel 83 schen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-
nierung zwischen tunesischen Staatsangehörigen oder Ge-
Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses sellschaften.
Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziations-
rat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Artikel 89
Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß
gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die
erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung. - die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf
steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen
Artikel 84 internationalen Übereinkunft gewährt;
- eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Ab-
ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung
kommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.
oder -flucht verhindert werden soll;
Artikel 85 - eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen
die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi- Situation befinden.
schen Parlament und der Nationalversammlung der Tunesischen
Republik sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß Artikel 90
der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Tune-
sischen Republik zu erleichtern. (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-
deren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
Artikel 86 diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die
Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder
Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
kommens befassen.
Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß Abgesehen. von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
beilegen. Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses er- Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung
forderlich sind. zu finden.
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese
sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei Ist ver- Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt
pflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von
bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Konsultationen im Assoziationsrat.
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streit-
partei. Artikel 91
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Protokolle Nm. 1 bis 5 und die Anhänge 1 bis 7 sowie die
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 92
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die
Artikel 87 Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
einerseits und Tunesien andererseits.
Maßnahmen zu ergreifen,
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- Artikel 93
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
interessen widerspricht; Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 355
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt laut gleichermaßen verbindlich ist.
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 96
Artikel 94
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag Ober
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
einerseits sowie für das Gebiet der Tunesischen Republik ande- den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert
rerseits. haben.
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
Artikel 95 Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
.- schaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie das
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, die am 25. April 1976 in Tunis unterzeichnet wurden.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang 1
Uste der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt. Kefir und andere fermentierte oder gesluerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
- Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchgehalt von:
0403 10 51 - - - 1,5 GHT oder weniger
040310 53 - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 10 59 - - - mehr als 27 GHT
- - - anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 - - - 3 GHT oder weniger
040310 93 - - - mehr als 3 bis 6 GHT
040310 99 - - - mehr als 6 GHT
- andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 - - - 1,5 GHT oder weniger
0403 90 73 - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 90 79 - - - mehr als 27 GHT
- - andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 - - - 3 GHT oder weniger
0403 90 93 - - - mehr als 3 bis 6 GHT
0403 90 99 - - - mehr als 6 GHT
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
07119030 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Oien sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Ole dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Ole sowie
deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT
1517 90 10 - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem
Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10
- Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
60GHT:
1704 10 11 - - - in Streifen
1704 10 19 - - - andere
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder
mehr:
1704 10 91 - - - in Streifen
170410 99 - - - andere
1704 90 30 - andere:
- - weiße Schokolade
1704 90 51 - - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 357
KN-Code Warenbezeichnung
1704 90 55 - Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
1704 90 61 - Dragees
- andere:
1704 90 65 - - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
1704 90 71 - - Hartkaramellen, auch gefüllt
1704 90 75 - - Weichkaramellen
- - andere:
1704 90 81 - - - Kornprimate
1704 90 99 - - - andere
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 15 - - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an -Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) oder lsoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT
1806 10 20 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr
- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig,
pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließun-
gen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter
und Milchfett von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Ges:;imtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT
- andere:
1806 20 50 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr
1806 20 70 - - chocolate milk crumb genannte Zubereitungen
1806 20 80 - - Kakaoglasur
1806 20 95 - - andere
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:
1806 31 00 - - gefüllt
- - nicht gefüllt:
1806 32 10 - - - mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen
1806 32 90 - - andere
- andere:
- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
- - Pralinen, auch gefüllt:
18069011 - - - - alkoholhaltig
1806 90 19 - - - andere
- - andere:
1806 90 31 - - gefüllt
1806 90 39 - - nicht gefüllt
1806 90 50 - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zucker-
austauschstoffen
1806 90 60 - kakaohaltige Brotaufstriche
1806 90 70 - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
1806 90 90 - andere
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopul-
ver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger· als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit
einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
KN-Code Warenbezeichnung
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
- Malzextrakt:
19019011 - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr
1901 90 19 - - andere
19019099 - andere
1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,
auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - ... Eier enthaltend
1902 19 10 - - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend
1902 19 90 - - andere
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 - - gekocht
1902 20 99 - - andere
- andere Teigwaren:
1902 30 10 - - getrocknet
1902 30 90 - - andere
- Couscous:
1902 40 10 - - nicht zubereitet
1902 40 90 - - anderer
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn
Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
1904 10 10 - - auf der Grundlage von Mais
1904 10 30 - - auf der Grundlage von Reis
1904 10 90 - - andere
- andere:
1904 90 10 - - Reis
1904 90 90 - - andere
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 00 - Knäckebrot
- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:
1905 20 10 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
30GHT
1905 20 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder
mehr, jedoch weniger als 50 GHT
1905 20 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder
mehr
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
- - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
1905 30 11 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
- - - andere
- - andere:
1905 30 19 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:
1905 30 30 - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr
- - - - andere
1905 30 51 - - - - - Doppelkekse mit Füllung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 359
KN-Code Warenbezeichnung
1905 30 59 - - - - - andere
- - - Waffeln;
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt
1905 30 99 - - - andere
- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905 40 10 - - Zwieback
1905 40 90 - - andere
- andere
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
- - andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fetten,
bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 1O GHT
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck
1905 90 55 - - - extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert
- - - andere:
1905 90 60 - - - - gesüßt
1905 90 90 - - - - andere
2001 90 30 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehah von 5 GHT oder
mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 10 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 92 45 Zubereitungen nach Art der „Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreit!eflocken, ohne Zusatz von
Alkohol
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkeg~halt von 5 GHT oder
mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 10 98 - - - andere
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
21012098 - - - andere
2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 19 - - - andere
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
--- - - - - - - - -
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
KN-Code Warenbezeichnung
- packhefen
2102 10 31 - - getrocknet
210210 39 - - andere
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT:
- mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT
2105 00 99 - - 7 GHT oder mehr
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- -Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe,
210610 80 - - andere
21069010 - ,.Käsefondue• genannte Zubereitungen
- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
2106 90 98 - - andere
- nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem
Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401
bis 0404:
- mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von
2202 90 91 - - weniger als 0,2 GHT
2202 90 95 - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT
2202 90 99 - - 2 GHT oder mehr
2905 43 00 - Mannitol
2905 44 - O-Glucitol (Sorbit):
- - in wäßriger Lösung:
2905 4411 - - - mit einem Gehalt an O-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 19 - - anderer
- anderer:
2905 44 91 - - mit einem Gehalt an O-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 99 - - anderer
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
.
350510 - Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 ·50
3505 20 - Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3823 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 -.,_
- - in wäßriger Lösung:
3823 60 11 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
38236019 - - - anderer
- - anderer:
3823 60 91 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3823 60 99 - - - anderer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 361
Anhang 2
Liste der In Artikel 10 Absatz 2 genannten Waren
Liste 1*)
KN-Code Warenbezeichnung Kontingent
(in t)
1519 Technische einbasische Fettsäuren; saure Ole aus der Raffination; technische Fettalkohole 3480
1519 11 00
1519 12 00
1519 13 00
1519 19 10
1519 19 30
1519 19 90
1519 20 00
1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 154
1520 10 00
1520 90 00
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 186
1704 10 11
1704 10 19
170410 91
1704 10 99
1704 90 10
1704 90 30
1704 90 51
1704 90 55
1704 90 61
1704 90 65
1704 90 71
1704 90 75
1704 90 81
1704 90 99
1803 Kakaomasse, auch entfettet 100
1803 10
1803 20
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 431
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 180
1806 10 15
1806 10 20
1806 10 30
1806 10 90
1806 20 10
1806 20 30
1806 20 50
1806 20 70
1806 20 80
1806 20 95
1806 31 00
1806 32 10
1806 32 90
1806 90 11
1806 90 19
1806 90 31
1806 90 39
1806 90 50
1806 90 60
1806 90 70
1806 90 90
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
KN-Code Warenbezeichnung Kontingent
(in t)
1901 Mafzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne 762
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an
Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1901 10 00
19012000
1901 90 11
1901 90 19
1901 90 91
19019099
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 370
210610 20
2106 10 80
2106 90 10
2106 90 92
2106 90 98
2203 Bier aus Malz 255
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein, 532
2208 20 Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art
2208 30
2208 40
2208 50
22089019
2208 90 31
2208 90 33
2208 90 41
2208 90 45
2208 90 48
2208 90 52
2208 90 58
2208 90 65
2208 90 69
2208 90 73
2208 90 79
2402 Zigarren 493
2402 10 00
2402 20 10
2402 20 90
2402 90 00
2915 90 andere Carbonsäuren 153
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 363
Liste 2
KN-Code Warenbezeichnung
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
011·19030 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder
andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
1702 50 00 chemisch reine Fructose
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
20019030 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
20019040 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
20049010 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 92 45 Zubereitungen nach Art der „Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zu$atz von Zucker oder Alkohol
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2101 10 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee oder auf der
Grundlage von Kaffee, ausgenommen Zubereitungen der Unterposition 2101 10 91
21012098 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen- auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate, ausgenommen Waren der
Unterposition 2101 20 10
2101 30 19 geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Ztehorien
21013099 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus geröstetem Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
2905 43 00 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit):
2905 44 11 - in wäßriger Lösung:
- - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 4419 - - anderer
- anderer:
2905 44 91 - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 99 - - anderer
ex 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
3823 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
3823 60 11 - in wäßriger Lösung:
- - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3823 60 19 - - anderer
- anderer:
3823 60 91 - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezoge'1 auf den Gehalt an D-Glucitol
3823 60 99 - - anderer
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
KN-Code Warenbezeichnung Kontingent
(in t)
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen 1398
350510 10 oder anderen modifizierten Stärken
3505 10 90
3505 20 10
3505 20 30
3505 20 50
3505 20 90
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farb- 990
380910 10 stoffen
3809 10 30
3809 10 50
3809 10 90
*) Waren, für die Tunesien nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden ZOiie Im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente fOr vier Jahre
aufrechtemAlt.
Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der ZOiie nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, fOr welche die
Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 365
Liste 3
KN-Code Warenbezeichnung
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Oien sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie
deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O GHT bis 15 GHT
1517 90 10 - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com
Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder _in anderer Weise zubereitet:
- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
1904 10 10 - - auf der Grundlage von Mais
1904 10 30 - - auf der Grundlage von Reis
1904 10 90 - - andere
- andere:
1904 90 10 - - Reis
1904 90 90 - - andere
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT
- mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT
2105 00 99 - - 7 GHT oder mehr
- nichtalkoholhattige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt
an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der
Positionen 0401 bis 0404:
- mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von
2202 90 91 - - weniger als 0,2 GHT
2202 90 95 - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT
2202 90 99 - - 2 GHT oder mehr
- ------- -- - - - - - - - - -
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang 3
KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code
.0505100 2513290 2613100 2714109 2821100 2832100 2841900
.0505900 2514000 2613900 2714909 2821200 2832200 2842100
1302120 2516110 2614000 2715002 2823000 2832300 2842901
1302130 2516120 2615100 2715009 2824100 2833110 2842909
1302140 2516210 2615900 2801100 2824200 2833190 2844400
1302190 2516220 2616100 2801200 2824900 2833210 2846100
1302200 2517100 2616900 2801300 2825100 2833220 2846900
1302310 2517200 2617100 2802000 2825200 2833230 2847000
1505100 ~517300 2617900 2803000 2825300 2833240 2848100
1505900 2517410 2618000 2804100 2825400 2833250 2848900
1515601 2517490 2619000 2804210 2825500 2833260 2849100
1515609 2518100 2620110 2804290 2825600 2833270 2849200
1516200 2518200 2620190 2804300 2825700 2833290 2849900
1522000 2518300 2620200 2804400 2825800 2833300 2850000
1702909 2519100 2620300 2804500 2825909 2833400 2851001
1804000 2519900 2620400 2804610 2826110 2834220 2851002
2001909 2520100 2621000 2804690 2826120 2835100 2851009
2101200 2521000 2701110 2804800 2826190 2835210 2901100
2101300 2523300 2701120 2804900 2826200 2835220 2901210
2103301 2524000 2701190 2805110 2826300 2835230 2901220
2106100 2525100 2701200 2805190 2826900 2835249 2901230
2106900 2525200 2702100 2805210 2827100 2835260 2901240
2403100 2525300 2702200 2805220 2827200 2835290 2901290
2403910 2526100 2703000 2805300 2827310 2835390 2902110
2403990 2526200 2704001 2809100 2827320· 2836100 2902190
2501001 2527000 2704002 2810000 2827330 2836200 2902200
2501009 2528100 2705000 2811110 2827340 2836300 2902300
2502000 2528900 2706000 2811210 2827350 2836409 2902410
2504100 2529100 2707101 2811220 2827360 2836500 2902420
2504900 2529210 2707109 2811230 2827370 2836600 2902430
2505100 2529220 2707201 2812100 2827380 2836700 2902440
2505900 2529300 2707209 2812900 2827390 2836910 2902500
2506100 2530100 2707301 2813100 2827410 2836920 2902600
2506210 2530200 2707309 2813900 2827490 2836930 2902700
2506290 2530300 2707401 2814100 2827510 2836990 2903110
2507001 2530900 2707409 2814200 2827590 2839110 2903120
2507002 2601110 2707501 2815110 2827600 2839190 2903130
2508100 2601120 2707509 2815120 2828100 2839200 2903140
2508200 2601200 2707600 2815201 2828901 2839900 2903150
2508300 2602000 2707910 2815202 2828902 2840110 2903160
2508401 2603000 2707990 2815300 2828909 2840190 2903190
2508409 2604000 2708100 2816100 2829110 2840200 2903210
2508500 2605000 2708200 2816200 2829190 2840300 2903220
2508600 2606000 2709009 2816300 2829900 2841100 2903230
2508700 2607000 2712109 2817000 2830100 2841200 2903510
2509000 2608000 2712209 2818100 2830200 2841300 2903590
2511200 2609000 2712909 2818200 2830300 2841400 2903610
2512000 2610000 2713119 2818300 2830901 2841500 2903621
2513110 2611000 2713129 2819100 2830909 2841600 2903690
2513190 2612100 2713909 2820100 2831100 2841700 2904200
2513210 2612200 2714108 2820900 2831900 2841800 2904900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 367
KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code KN-Code
2905110 2909600 2915700 2921300 2933110 3004399 3204170
2905120 2910100 2915900 2921410 2933190 3004401 3204190
2905130 2910200 2916110 2921420 2933210 3004409 3204200
2905140 2910300 2916120 2921430 2933290 3004501 3204900
2905150 2910900 2916130 2921440 2933310 3004509 3205000
2905160 2911000 2916140 2921450 2933390 3004901 3206100
2905170 2912110 2916150 2921490 2933400 3004909 3206200
2905190 2912120 2916190 2921510 2933510 3006200 3206300
2905210 2912130 2916200 2921590 2933590 3006300 3206410
2905220 2912190 2916310 2922110 2933610 3006400 3206420
2905290 2912210 2916320 2922120 2933690 3006500 3206430
2905310 2912290 2916330 2922130 2933710 3101000 3206490
2905320 2912300 2916390 . 2922190 2933790 3102100 3206500
2905390 2912410 2917110 2922210 2933900 3102210 3207100
2905410 2912420 2917120 2922220 2934100 3102290 3207200
2905420 2912490 2917130 2922290 2934200 3102300 3207300
2905430 2912500 2917140 2922300 2934300 3102400 3207400
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 371
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372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang 4
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 373
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376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. -8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 3n
Anhang 5
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378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 379
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380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bon11 am 5. März 1997 381
Anhang 6
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.0403900
.0403100
1902110
1902190
1902200
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1902400
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1905902
1905909
2102100
2102200
2102300
2201100
2201900
5701101
5701102
5701103
5701109
5701901
5701902
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5702390
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5702420
5702490
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5702520
5702590
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5702920
5702990
5705000
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5805000
6307100
6309000
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang7
Ober geistiges, gewerbliches und kommerzießes Eigentum
1. Tunesien wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen
Übereinkünften Ober den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten:
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt
1979 und geändert 1984);
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991 );
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken (Genf 1977).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Überein-
künfte in diesem Bereich anwendbar ist. Hierzu wird Tunesien sein möglichstes tun, um insbesondere
den Übereinkünften beizutreten, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Vertrags-
parteien angehören.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, da8 sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden
multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung
von 1967);
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971 ).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 383
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischerei-
des Königreichs Belgien, erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die
Gemeinschaft
des Königreichs Dänemark,
Protokoll Nr. 3 Ober die Regelung der Einfuhr von landwirt-
der Bundesrepublik Deutschland, schaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der
der Griechischen Republik, Gemeinschaft nach Tunesien
des Königreichs Spanien, Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
Irlands, mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der
der Italienischen Republik, Verwaltungen
des Großherzogtums Luxemburg,
Protokoll Nr. 5 Ober Amtshilfe im Zollbereich.
des Königreichs der Niederlande,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Republik Osterreich schaft und die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgenden,
der Portugiesischen Republik, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen an-
genommen:
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Euro- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt,
und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Ge- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens
meinschaft für Kohle und Stahl, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
nachstehend "Gemeinschaft" genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens
einerseits und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
die Bevollmächtigten der Tunesischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des
nachstehend "Tunesien" genannt, Abkommens
andererseits, Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren.
die am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in Die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgende dieser
Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens
Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemein-
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
schaft zur Kenntnis genommen:
Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der
Tunesischen Republik andererseits ("Europa-Mittelmeer-Ab- Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens.
kommen zusammengetreten sind, haben folgende Texte ange-
nommen: Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen und folgende Protokolle: Erklärungen Tunesiens zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirt-
Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens.
schaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tune-
sien in die Gemeinschaft Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens.
Geschehen am 17. Juli neunzehnhundertfünfundneunzig.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene
mindestens einmal im Jahr stattfinden soll.
2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem
Europäischen Parlament und der tunesischen Nationalversammlung eingeführt werden
soll.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor
Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Tunesien die landwirtschaft-
liche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft
getrennt auswecst.
Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem
Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.
Sollte Tunesien die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen
der lal'ldwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der
Gemeinschaft um 25 v.H.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff .geistiges, gewerbliches und
kommerzießes Eigentum• für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt
Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte
Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen,
gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter
Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wett-
bewerb im Sinne des Artikels 1Obis der Pariser VerbandsObereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der Stockhomer Fassung von 1967.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammen-
arbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des
Know-how-Transfers innerhalb des Mittelrneerraums sowie zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerb-
lichen Wirtschaft Tunesiens an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der
europäischen Wirtschaft anzupassen.
Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Tunesien von ihr bei der Durchführung eines
Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung
und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisie-
rung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens
Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Tunesien
Bedeutung bei.
Sie kommen überein, den Zugang Tunesiens zu den Investitionsförderinstrumenten der
Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung
im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort
rechtmäßig beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeit-
nehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der
Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten
geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates
gewährt werden kann.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens
Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, so kann Arti-
kel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufent-
haltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung
einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den
betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 385
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff .Familienangehörige• im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens
Sollte Tunesien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten
Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, 80 können Tunesien und die Gemein-
schaft Konsultationen zur Festlegun9 der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten
geeignet sind, um Tunesien bei der Uberwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.
Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds
statt.
Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren
Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung fOr Textilwaren in einem beson-
deren Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 gelten-
den Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schßeßen ist.
Erklirung der Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens
Sollte Tunesien Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, 80 ist
die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit
diesen Undern zu prüfen.
Erklärungen Tuneslens
Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens
Die tunesische Seite beantragt. daß die Interessen Tunesiens bei den Zugeständnissen
und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen
künftiger Abkommen mit der Gemeinschaft eingeräumt werden.
Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens
- In dem Bewußtsein, daß die Familienzusammenführung ein grundlegendes Recht der
im Ausland ansässigen tunesischen Arbeitnehmer ist,
- in Anbetracht der Bedeutung, die diesem Recht als entscheidendem Faktor fOr die
Stabilität der Familie und als Garantem des schulischen Erfolgs sowie der sozialen und
beruflichen Eingliederung der Kinder zukommt,
- unbeschadet der bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Union,
wünscht Tunesien, daß die Frage der Familienzusammenführung in Gesprächen mit der
Gemeinschaft eingehend erörtert wird, um die Familienzusammenführung zu erleichtern
und zu verbessern.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Protokoll Nr. 1
Ober die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen mit Ursprung In Tunesien In die Gemeinschaft
Artikel 1 den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent
unterstellt, so wird auf die elngefOhrten Mengen, die das Kontin-
(1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens
gent Obersehreiten, der volle oder der gesenkte ZoU des Gemein-
werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedin-
samen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c angege-
gungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
ben.
(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede
Ware in Spalte a angegeben.
Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung Artikel 2
eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, getten die in
Bei Wein aus frischen Weintrauben der Position 2204 der
Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte In
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tunesien, der eine
Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll.
Ursprungsbezeichnung trägt, findet Artikel 1 auf Wein in Behält-
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede nissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger, mit einem
Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingente beseitigt. vorhandenen Alkoholgehalt von 1596 vol oder weniger An-
Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente Obersehreiten,
wendung.
werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c Nach tunesischem Recht trägt dieser Wein folgende Bezeich-
angegeben gesenkt. nungen: Coteaux de Tebourba, Coteaux d'Utique, Sidi Salem,
(4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d Kelibia, Thibar, Momag, grand cru Mornag.
angegebenen Referenzmengen festgesetzt.
Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge,
Artikel 3
so kann die Gemeinschaft unter BerOckslchtigung der von ihr
jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge (1) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 erhebt die
entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontin- Gemeinschaft In jedem Wartschaftsjahr im Rahmen einer Menge
gent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Men- von 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr einen Einfuhrzoll in Höhe
gen, die das Kontingent Obersehreiten, der volle oder der von 7,81 ECU/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der Unter-
gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede positionen 1509 10 1O und 1509 10 90 der Kombinierten Nomen-
Ware in Spalte c angegeben. klatur, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus
(5) FOr einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird.
die In Spalte e aufgeführt sind, werden die Kontingente oder
Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem (2) Drohen die Einfuhren von Olivenöl im Rahmen dieser Rege-
1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 396 lung das Gleichgewicht auf dem Markt der Europäischen Union,
dieser Mengen erhöht insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieser
Ware eingegangenen Verpflichtoogen, zu beeinträchtigen, so
(6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren, kann die Europäische Gemeinschaft geeignete Abhilfemaß-
die in Spalte e _.tgefOhrt sind, kann die Gemeinschaft eine Refe- nahmen treffen.
renzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie auf-
grund der von ihr jährtich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, (3) Die Vertragsparteien Oberprüfen die Lage im zweiten Halb-
daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemein- jahr 1999, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2000
schaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter gelt~so11.
Anhang
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Sonder-
Zolls außerhalb bestehen- menge bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) CD
C
::,
a b C d e a.
m
CO
Pferde (1)
01011910 zum Schlachten 1) 100 80 Art.1 Abs. 6 "'~
010119 90 andere 100 80 Art.1 Abs. 6 rJ
g
ex 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, c..
ausgenommen Fleisch von Hausschafen 100 - Al
:::r
cg::,
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,
frisch, gekühlt oder gefroren 100 - CO
.-
ex 060240 Rosen, einschließlich ihrer Wurzeln, auch veredelt, ausgenommen Rosen- !
stecklinge 100 - ~
100 750 - Art.1 Abs. 5
=
060310 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch z
~
ex 07019051 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März2) 100 15000 40 Art.1 Abs. 5 !»
Al
C
ex 070200 Tomaten, vom 15. November bis 30. April 100* 60* Art.1 Abs.6 ~
ex 07031011
ex 07031019
Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 100 60 Art.1 Abs. 6
1~
ex 07032000 Knoblauch, vom 1. November bis 31. März 100 60 Art. 1 Abs. 6
g
::,
ex 070610 00 Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März 100 40 Art.1 Abs.6
~
ex 070700 Gurken, vom 10. November bis 11. Februar 100* 0 Art.1 Abs. 6 ~
s:Alt
ex 07081010 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Oktober bis 30. April 100 60 Art.1 Abs.6 N
.-
ex 07082010 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), vom 1. November bis 30. April 100 60 Art.1 Abs.6 !
ex 070910 Artischocken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 100* 30* Art.1 Abs. 6
1) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zustAndigen BehOrden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen.
~
2) Ab Inkrafttreten einer Gemeinachaftsregelung im Kartoffelsektor wird dieser Zeltraum bis zum 15. April verllngert und der außemalb des Kontingenta geltende Zol um 50'6 geunkt.
") Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
w
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkontingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
Referenz-
menge
Sonder-
bestlmmungen
1
der oder künftiger In
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
a b C d e
OJ
C:
ex 07092000 Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März 100 0 Art.1 Abs.6 :,
ex 07093000 Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April 60 - Art.1 Abs. 6 !
ex 07094000
07096010
Sellerie, ausgenommen Knollensellerle, vom 1. November bis 31. März
Gem0sepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
100
100 40
0 Art.1 Abs. 6
Art.1 Abs. 6
l~
C-
O>
::r
07096099 Früchte der Gattungen „Capsicum• oder „Piments", andere 100 - ca
~
ex 07099050
ex 070990
Fenchel, vom 1. November bis 31. März
Zucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis 15. März
100
60* -
0 Art.1 Abs. 6
-
(Q
~
~
g
ex 07099090 Federhyazlnthenzwlebeln der Art Muscari comusum, vom 15. Februar 100 60 Art.1 Abs.6 =
bis 15. Mal z
~
Petersilie, vom 1. November bis 31. März 100 0
!»
07108059 Früchte der Gattungen „Capsicum• oder „Piments.", andere 100 - ~
O>
C:
07112010 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt3) 60 - ~ (D
i:,
07113000 Kapern 100 90 Art.1 Abs. 6
N
C:
07119010 Früchte der Gattungen „Capslcum " g,
:,
oder „Piments", :,
ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 100 -
~
07131010 Erbsen, zur Aussaat 100 60 Art.1 Abs.6 Y'
3::
Puffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, zur Aussaat 100 60 Art.1 Abs. 6 ~
-
07135010
ex 0713 Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat 100 - ~
~
08021190 Mandeln, In der Schale oder ohne Schale, andere als bittere Mandeln 100 0 1 000 Art.1 Abs.5
080212 90
') Die Zulasaung zu dieser Unt.-poeition unterliegt den von den zustlndigen Behörden der Gemeinschaft f•tzulegenden Bedingungen.
1 Die Senkung gilt nur fOr den Wertzoll.
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Sonder-
Zolls außerhalb bestehen- menge bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
a b C d e
m
C:
:,
ex 08041000 Datteln, In unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts Q.
von 35 kg oder .weniger 100 - m
'i
ex 080510 Orangen, frisch 100* 31360 80* Arl 1 Abs. 5
i1
ex 080510 Orangen, andere als frisch 100* 0 1500 Art.1 Abs. 5
'-
~
~
ex 080520 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen,
Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 100* 80* Art.1 Abs. 6 CQ
...,,
CO
ex 080530 Zitronen, frisch 100* 80* Art.1 Abs.6 CO
.....
080540 Pampelmusen und Grapefruits 80 - ~
=
ex 0806 Tafeltrauben, frisch vom 15. November bis 30. April 60* - z
~
!»
ex 08071010 Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni 50 - ~
ex 08071090 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 100 50 Art.1 Abs. 6
ig
080910 Aprikosen 100* 0 2000 Art.1 Abs. 5 :,
J:!
ex 080940 Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni 60* - g
:,
ex 08101090 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März 100 60 Art.1 Abs. 6
~
y,
ex 08102010 Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni 50 -
ex 08129020 Orangen, fein zerkleinert, vörliuflg haltbar gemacht 80 - ~...,,
~
.....
ex 08129095 Andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 80 -
090412 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert 100 -
1 Die Senkung gilt nur fOr den Wertzoll. 1
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkontingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
Referenz-
menge
Sonder-
bestimmungen
8
der oder kOnftlger In
Zollkontingente
(%) (Tomen) (%) (Tomen)
a b C d e
CD
C:
09042031 Früchte der Gattungen .Capsicum" oder .Piments", weder gemahlen 100 - :,
09042035 noch sonst zerkleinert4) m
CC
09042039 (1)
09042090 Früchte der Gattungen .Capsicum" oder „Piments", gemahlen noch sonst
zerkleinert 100 -
1 ~
C-
0909 Anis-, Stemanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; ~
Wacholderbeeren 100 - i:,
0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 100 -
CC
-~
12099190 Samen von Gewürzen, andereS) 100 60 Art.1 Abs.6
~
=
12099999 Samen, Früchte, zur Aussaat, andere5) 100 60 Art.1 Abs.6 z;--.
!1J
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung I»
von Riechmltteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlings C:
cn
bekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch In CC
Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert 100 - <i
(1)
g
12121010 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkeme 100 - :::s
N
C:
1212 20 00 Algen und Tange 100 - g,
:::s
:::s
12123000 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen 100 - I»
3
?1
12129990 andere pflanzliche Waren 100 - s:f»I
ex 130220 Pektinstoffe und Pektlnate 25 - -
N
~
.....,
ex 20011000 Gurken, ohne Zusatz von Zucker 100 -
4) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bedingungen.
11) Dieses Zugestlndnis betrifft, nur Samen, die den Richtlinien Ober das Inverkehrbringen von Samen und Pflanzen• ttsolechen.
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Sonder-
Zolls außerhalb bestehen- menge bestimmungen
der oder künftiger In
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
a b C d e
a:,
C
ex 20012000 Speisezwiebeln, ohne Zusatz von Zucker 100 - ~
20019020 Früchte der Gattung "Capsicum•, mit brennendem Geschmack 100 - 1
20019050 Pilze, ohne Zusatz von Zucker 100 - ~
CT
ex 20019065 Oliven, ohne Zusatz von Zucker 100 - ~
C-
ex 20019070 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ~
ohne Zusatz von Zucker 100 - ca0>
::,
(Q
ex 20019075 Rote Beete, ohne Zusatz von Zucker 100 - ...,.
~
.....,
ex 20019085 Rotkohl, ohne Zusatz von Zucker 100 -
ex 20019096 andere, ohne Zusatz von Zucker 100 - ~
=
z:"
20021010 Tomaten, geschält 100 30 Art.1 Abs. 6
SJJ
ex 200290 Tomatenmark 100 2000 0 Art.1 Abs.5 0>
C
U)
20031020 Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, vollständig gekocht:
50*
-
Art.1 Abs. 6
~ (D
- der Gattung Psalliota 100*
- andere 100* 60* Art.1 Abs.6
g
::s
N
C
20031030 Pilze der Gattung Agaricus, andere
- der Gattung Psalllota 100* 50* Art.1 Abs. 6 g
::s
- andere 100* 60* Art.1 Abs.6
20031080 Pilze, andere 100 60 Art.1 Abs. 6
3
?'
~
20032000 Trüffeln 70 - 0),
N
...,.
20041099 Kartoffeln, andere 100 50 Art.1 Abs. 6 <O
<O
.....,
ex 20049030 Kapern und Oliven 100 -
20049050 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 100 20 Art.1 Abs.6
1 Die Senkung gilt nw fQr den Wertzoll =
-
KN-code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkontingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
Referenz-
menge
Sonder-
bestimmungen
1
der oder k0nftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
a b C d e
CD
C:
:::,
20049095 Artischocken 100 50 Art.1 Abs.6 C.
CD
~
20049099 andere: CD
(/)
Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen
andere
100
100
20
50
Art.1 Abs.6
Art.1 Abs.6 g
~
20051000 Gemüse, homogenisiert: c...
Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen 100 20 Art.1 Abs.6 ~
andere 100 50 Art.1 Abs.6 ca
Sl)
:::,
CO
20052020 Kartoffeln, In d0nnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen ......
oder aromatisiert. In luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittel-
baren Genuß geeignet 100 50 Art.1 Abs.6 ~
20052080 Kartoffeln, andere 100 50 Art.1 Abs. 6
~
=
z::""'
20054000 Erbsen (Plsum sativum) 100 20 Art.1 Abs.6
SD
0,
C:
20055100 Bohnen, ausgelöst 100 50 Art.1 Abs.6 (/)
CO
iCD
20055900 Bohnen, andere 20 - g
:::,
20056000 Spargel 20 - N
C:
200570 Oliven 100 - &1
:::,
:::,
20059010 Früchte der Gattung „Capsicum", mit brennendem Geschmack 100 - 3
!'1
20059030 Kapern 100 - s:
Sl)1
N
100 50 Art.1 Abs. 6
......
20059050 Artischocken CO
....,
CO
20059060 Karotten 100 20 Art.1 Abs.6
20059070 Mischungen von Gemüsen 100 20 Art.1 Abs.6
20059080 andere 100 50 Art.1 Abs.6
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Sonder-
Zolls außerhalb bestehen- menge bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
a b C d e
CD
C:
200710 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten 50 - :::,
i
~
20071099 and~re 50 - (1)
Cl)
~
20079190 von Zitrusfrüchten, andere 50 - C'
~
20079991 Apfelmus 50 - c..
~
(0
20079998 andere 50 - Sl>
:::,
CQ,
....
20083051 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80 - ~
......
20083071
ex 20083091 g
ex 20083099 =
z:"
ex 20083055 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert; 80 - s,:,
ex 20083075 Clementinen, Wilklngs und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Sl>
C:
fein zerkleinert Cl)
CQ
(1)
ex 20083059 Orangen und Zitronen, fein zerkleinert 80 - 'iC'
(1)
ex 20083079 :::,
N
C:
ex 20083091 Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert 80 - &1
ex 20083099 ::::s
:::,
Sl>
ex 20083091 Pülpe von Zitrusfrüchten 40 - 3
~
s:
20085061
20085069
.
Aprikosen 100 20 Art.1 Abs.6 Sl>•
;::i
....CO
CO
ex 20085092 Aprikosenhälften 100 50 Art.1 Abs.6 ......
ex 20085094
ex 20085099
ex 20085092 Aprlkosenpülpe 100 5160 30
~
ex 20085094
i
w
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkontingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
Referenz-
menge
Sonder-
bestimmungen
i
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
a b C d e
tD
ex 20087092
ex 20087094
Pflrslchhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) 50 - C:
:::,
a.
(1)
Cl)
CO
(1)
ex 20087099 Pflrsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nekatrinen) 100 50 Art.1 Abs. 6 Cl)
(1)
F:r
CF
ex 200892 51 Mischungen von Früchten 100 10006) 55
ex 20089259 ~
c..
D>
=r-
ex 20089272 Mischungen von Früchten 55 1 0006) - caD>
ex 200892 74 :::,
CO
ex 200892 76 ....CO
ex 20089278 CO
.....
200911 Orangensaft 70* - --t
~
200919
=
z
200920 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 70* - ~
51'
20093011 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) 60* - D>
C:
Cl)
20093019 CO
(1)
CO
ex 20093031
20093039
Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronen 60* - (1)
g
:::,
N
C:
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 179 200hl 80 g,
:::,
:::,
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, mit Ursprungsbezeichnung 100 56 OOOhl 0 Bedingungen In D>
Art. 2 festgelegt 3
~
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen s::
D>t
oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,
ungenießbar; Grieben 100 - ;:J
....CO
CO
ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch In Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen .....
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, andere
als von Mais oder Reis 60 -
f) Gemeinaamee Zollkontingent für die sechs Positionen für Mischungen von Früchten.
1 Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 395
Protokoll Nr. 2
über die Regelung der Einfuhr von Rschereierzeugnissen
mit Ursprung In Tunesien in die Gemeinschaft
Einziger Artikel
Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Tunesiens werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
KN-Code Warenbezeichnung
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
16041100 Lachse
160412 Heringe
ex 16041311 Sardinen der Art Sardina pilchardus, in Olivenöf1}
ex 16041319 Sardinen der Art Sardina pilchardus, ausgenommen in Olivenöl1)
160414 Thunfische, echter Bonito und Pefamide (Sarda spp.}
160415 Makrelen
16041600 Sardellen
16041910 Salmoniden, ausgenommen Lachse
16041931 Fische der Euthynnus-Arten, andere als
16041939 echter Bonito (Euthynnus [Katsuwonus} pelamis)
16041950 Fische der Art Orcynopsis unicolor
160419 91 andere
bis
16041998
160420 Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:
1604 20 05 Surimizubereitungen
16042010 Lachse
16042030 Salmoniden, ausgenommen Lachse
16042040 Sardellen
ex 16042050 Sardinen der Art Sardina pilchardus (1)
16042070 Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten
1604 20 90 andere
1604 30 Kaviar und Kaviarersatz
16051000 Krabben
160520 Garnelen
16053000 Hummer
1605 40 00 andere Krebstiere
16059011 Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Pema-Artel'I), in luftdicht verschlossenen Behältnissen
16059019 andere
16059030 andere
19022010 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder
andere wirbellose Wassertiere enthaltend
1) Im Rahmen eines gemeinsamen Gemeinschaftszollkontingents von 100 Tonnen für die Unterposition ex 1604 13 11, ex 1604 13 19 und ex 1604 20.50.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Protokoll Nr. 3
über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen mit Ursprung In der Gemeinschaft nach Tunesien
Einziger Artikel
Tunesien erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b angegebenen
Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a angegebenen Einfuhrzölle.
KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz Präferenz- Besondere
% zollkontingent Bestimmungen
a b
010210 Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere 17 2000
010290 andere als reinrassige Zuchttiere 27 35 *
020120 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt,
andere Teile, mit Knochen 27 8 OOQ1) *
020130 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt,
ohne Knochen 27 8 000 1) *
020220 Fleisch von Rindern, gefroren,
020230
andere Teile, mit Knochen
Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen
27
27
8 000 1)
8 ()()01) .*
020721 Geflügel, unzerteilt, gefroren (Hühner) 43 400 2)
040210 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform,
granuliert oder in anderer fester Form, mit einem
Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 17 9 7003) *
040221 Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder
in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt
von mehr als 1,5 GHT 17 9 7003) .
040299 Milch und Rahm, eingedickt, weder in Pulverform
noch in anderer fester Form, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßmitteln 17 97003) .
040500 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 35 250 .
040630 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 27 450 .
040700 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht
oder gekocht: - 1100 4)
- Bruteier 20
- Eier von Wildvögeln 43
- andere 43
060299 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer
Wurzeln), andere als die der Unterpositionen
0602 10, 0602 20, 0602 30, 0602 40 und 0602 91 43 200
070110 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffefn 15 16500
070190 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanz-
kartoffeln 43 16500 5)
080222 Haselnüsse, ohne Schale 43 200
") Die Mengen, die im Rahmen des von Tunesien im Rahmen der WTO für den laufenden Zugang eröffneten Zollkontingents eingeführt werden, werden auf das Präferenz-
zollkontingent angerechnet.
1) Die Menge von 8 OOOTonnen gilt für alle vier Unterpositionen zusammen.
2) Vom 1. Juli bis Ende Februar.
3) Die Menge von 9 700 Tonnen gilt für alle drei Unterpositionen zusammen.
4) Vom 1. Juli bis Ende Februar.
5) Vom 1. Oktober bis zum 31. Mai.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 397
KN-code Warenbezeichnung Höchstzollsatz Präferenz- Besondere
" zollkontingent Bestimmungen
a b
100110 Hartweizen 17 17000 .
100190 andere als Hartweizen 17 230000 .
100300 Gerste 17 12000 .
100590 Mais, anderer als zur Aussaat 17 9000
110311 Grobgrieß und Feingrieß von Weizen 43 300
110313 Grobgrieß und Feingrieß von Mais 43 800
110710 Malz, ungeröstet 43 2000
110812 Stärke, von Mais 31 900
121410 Mehl und Pellets von Luzerne 29 700
1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen 27 600
150710 Sojaöl, roh, auch entschleimt 15 7500
1511 00 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert.
- rohesOI
-20 300
- andere 43
151410 Rüböl (Raps- und RObsenöl) und Senfsaatöl, roh:
- Rapsöl
-15 30000
- andere 43
1514 90 Rüböf (Raps- und RübsenöQ und Senfsaatöl, nicht roh 43 900
151511 Leinöl, roh 20 400
151610 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen 31 300
1701 99 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine
Saccharose, andere als Rohzucker, ohne Zusatz
von Aroma- und Farbstoffen 15 72000
170230 Glucose und Glucosesirup: 650
- Glucose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffer, 43
- andere 20
1702 90 Andere Zucker, einschließlich Invertzucker, andere
als Lactose, Ahornzucker, Glucose und Fructose
und die entsprechenden Sirupe 200
- andere, mit Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen 43
- andere 29
230910 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf 43 20
230990 andere 43 2800
240110 Tabak, nicht entrippt 25 2800
; Die Mengen, die im Rahmen des von Tunesien Im Rahmen der WTO für den laufenden Zugang eröffneten Zollkontingents eingeführt werden, werden auf das Präfereoz-
zollkontingent angerechnet.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Protokoll Nr. 4
Ober die Bestimmungen des Begriffs .Erzeugnisse mit Ursprung In" oder
.Ursprungserzeugnisse• und Ober die Methoden der ZUsammenarbeit der Verwaltungen
Trtell b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht
Allgemeines vohstAndig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
ausgesetzt, daß diese Vormaterialien In der Gemeinschaft
Artikel 1 im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichen-
dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten 2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens
a) der Begriff .Herste11en• jede Be- oder Verarbeitung ein- a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; vollständig in Tunesien gewonnen oder hergestellt worden
sind;
b) der Begriff.Vormaterial• jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-
nenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von
verwendet werden; Vormaterialien hergestellt worden sJnd, die dort nicht
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
c) der Begriff .Erzeugnis• die hergestellte Ware, auch wenn sie
ausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Tunesien im Sinne
zur splteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvor-
des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße
gang bestimmt Ist;
be- oder verarbeitet worden sind.
d) der Begriff .waren• sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-
nisse;
Artikel 3
e) der Begriff .,lollw~ den Wert, der gemäß dem überein-
kommen nr Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Bilaterale Kumulierung
Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Obereinkommen
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten
Ober den Zollwert) festgelegt wird; Erzeugnisse, die Im Sinne dieses Protokolls Urspmgserzeug-
f) der Begriff .Ab-Werk-Preis• den Preis der Ware ab Werk, der nisse Tunesiena sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der
dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-
Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofem dieser oder verarbeitet worden sein müssen, sofem die durchgeführten
Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt. Be- oder Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des
abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder Artikels 8 hinausgehen.
erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis
ausgeführt wird;
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten
Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
g) der Begriff .wert der Vormaterialien• den Zollwert der ver- nisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in
wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des
Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien Artikels 8 hinausgehen.
gezahlt wird;
h) der Begriff • Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen- Artikel 4
schan- den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,
der sinngemäß anzuwenden ist; Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen
Algeriens oder Marokkos
O die Begriffe .Kapitel• und „Position• die Kapitel und die
Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmoni- (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und
sierten Systems-zur Bezeichnung und Codierung der Waren unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im
On diesem Protokoll als .Harmonisiertes System" oder „Hs• Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkonvnen zwischen der
bezeichnet); Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse
j) der Begriff .einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in
Vormaterialien in eine bestimmte Position; der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem be- oder
verarbeitet worden sein müssen, sofem die durchgeführten
k) der Begriff .Sendung• Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein- Artikels 8 hinausgehen.
zigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -
mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und
versandt werden. unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im
Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse
Titel II der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in
Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder ver-
Bestimmung des Begriffs arbeitet worden sein müssen, sofem die durchgeführten Be- oder
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 8
,.Ursprungserzeugnisse.. hinausgehen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vor-
Artikel 2 materialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die
U rspru n gskriteri en gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der
Gemeinschaft und Algerien sowie zwischen Tunesien und
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Algerien gelten.
Artikel 3, 4 und 5 dieses Protokolls
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vor-
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
materialien mit Ursprung in Marokko gelten nur insofern, als die
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge- Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Tunesien und
stellt worden sind; Marokko gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. ,März 1997 399
Artikel 5 oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem
das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten
Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen
oder Tunesien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens
gelten die In Tunesien d.urchgefOhrten Be- oder Verarbeitungen gehört;
oder- sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4
- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitglied-
erfüllt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführten Be-
staaten oder Tunesiens sind;
oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn
die hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be- - deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-
oder verarbeitet werden. gen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens besteht.
(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b (3) Sofern im Warenverkehr zwischen Tunesien oder der
gelten die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbei- Gemeinschaft und Algerien oder Marokko die gleichen
tungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absät- Ursprungsregeln gelten, sind die Begriffe „ihren Schiffen• und
ze 3 und 4 erfüllt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführ- .Ihrer Fabrikschiffe• in Absatz 1 Buchstaben f und g sind auch
ten Be- oder Verarbeitungen als in Tunesien durchgeführt, wenn anwendbar auf Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Marok-
die hergestellten Erzeugnisse in Tunesien weiter be- oder ver- kos im Sinne des Absatzes 2.
arbeitet werden. (4) Die Begriffe • Tunesien• und „Gemeinschaft• umfassen
(3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 auch die Küstenmeere Tunesiens und der Mitgliedstaaten der
in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft.
Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf
die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als
denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
Ursprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der
verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft
Gemeinschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung Ober die
oder Tunesiens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2
Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht.
erfüllen.
Artikel 6
Artikel 7
Vollständig gewonnene oder
In ausreichendem Maße be- oder
hergestellte Erzeugnisse
verarbeitete Erzeugnisse
(1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des
Nummer 2 Buchstabe a in der Gemeinschaft oder in Tunesien
Absatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungs-
vollständig gewonnen oder hergestellt gelten
eigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet,
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzu-
mineralische Erzeugnisse; reihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung
verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
ist.
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II
lebende Tiere;
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-
aussetzungen erfüllt sein.
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Bei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen
anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in
aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Spalte 4 wählen.
g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen her-
eigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Tunesien herge-
gestellt worden sind;
stellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh- aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet die Gemeinschaft oder nach Tunesien eingeführten Drittlands-
werden können; waren entsprechen.
Q bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Ab-
Abfälle; kommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen fest-
gelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwende-
D aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der
ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen
eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die
werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein
Gemeinschaft oder die Tunesien zum Zwecke der Nutz-
Erzeugnis, das entsprechend den Vorau$setzungen der Liste die
barmachung Ausschließlichkeitsrechte Ober diesen Teil des
Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines
Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gege-
a bis j hergestellte Waren. benfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten
(2) Die Begriffe .ihren Schiffen• und .Ihrer Fabrikschiffe• in Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach
Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe unberücksichtigt.
und Fabrikschiffe,
Artikel 8
- die in einem Mitgliedstaat oder in Tunesien ins Schiffsregister
eingetragen oder dort angemeldet sind; Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Tunesiens führen; Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Ver-
arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
der Mitgliedstaaten oder Tunesiens oder einer Gesellschaft
schaft zu verleihen:
sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der
der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwal- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
tungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie- des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-
der dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten halten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
oder Tunesiens sind und- im Falle von Personengesellschaften Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige
_ ähnliche Bet)andlungen); Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht
Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sorti-
menten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
Titel III
c) Q Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
menstellen von Packstücken; Territoriale Auflagen
iQ einfaches Abfüllen In Flaschen, Fllschchen, Säcke, Etuis, Artiker 13
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Territorialitltsprinzip
Aufmachung; Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 mOssen die In Titel II ge-
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich- nannten Bedingungen fOr den Erwerb der Ursprungseigenechaft
artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder otme Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Tunesien erfüllt
auf ihren Umschffe8ungen; werden.
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, Artikel 14
wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den
In diesem ProtokoR festgelegten Voraussetzungen entspre- Wiedereinfuhr von Waren
chen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus
Tunestens zu gelten; Tunesien In ein Drittland ausgefOtvt und anschließend wiederein-
f) einfaches ZusammenfOgen von Teilen eines Artikels zu einem gefOtvt worden sind, gelten vorbehaltUch ·der Artikel 4 und 5 als
vollstandlgen Artikel; Erzeugnisse ohne Ursprungseigensc es sei denn, den Zoll-
behörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchsta--
ben a bis f genannten Behandlungen; a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
Waren sind und
h) Schlachten von Tieren.
b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden
Drittland oder während des Transports keine Behandlung
Artikel 9 erfahren haben, die Ober das zur Erhaltung ihres Zustands
Maßgebende Einheit erforderliche Maß hinausgeht.
(1) Maßgebende Einheit fOr die Anwendung dieses Protokolls
ist die fOr die Einreihung in die Position des Harmonisierten Artikel 15
Systems maßgebende Bnheit jedes Erzeugnisses. Unmittelbare Beförderung
Daraus ergibt sich, daß (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Prlferenz-
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses ProtokoHs
nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein- entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der
gereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; Gemeinschaft und dem Gebiet Tunesiens oder, wenn die Artikel
4 und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Marokkos befördert
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit
Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, Ursprung in Tunesien oder in der Gemei~ die eine einzige
jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor- Gemeinschaft oder Tunesiens beziehungsweise, wenn Artikel 3
schrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Anwendung findet, Algeriens oder Marokkos befördert werden,
Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch fOr die Bestimmung des gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Einlagerung in diesen Gebieten, sofem sie unter der zollamtlichen
Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungs-
Artikel 10 landes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden
sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Behandlung erfahren haben.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi- Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft können
nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der
diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand- Gemeinschaft oder Tunesiens befördert werden.
teil der NormalausrOstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
gesondert in Rechnung gestellt werden. (2) Der Nachweis, daß die In Absatz 1 genannten Vorausset-
zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-
fuhrlandes folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
Artikel 11
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
Warenzusammenstellungen vorn Ausfuhr1and durch das Durchfuhrland erfolgt Ist; oder
Warenzusammenstelungen im Sinne der Allgemeinen Vor- b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug- Q genaue Warenbeschreitulg,
nissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt IQ Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-
als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren-
liQ Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchful)rland;
zusammenstellung nicht überschreitet.
oder
Artikel 12 c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen
beweiskräftigen Unterlagen.
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis Artikel 16
der Gemeinschaft oder Tunesiens ist, wird nicht geprüft. ob elek-
tlsche Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Ausstellungen
Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei
verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 401
stellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse
für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses
oder Tunesiens erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbe-
dargelegt wird, daß scheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Tunesiens erteilt,
wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Tunesiens im
a) ein AusfOhrer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-
Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-
werden können.
stellt hat;
(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dür-
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet fen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder
einer anderen Vertragspartei verkauft oder Ober1assen hat; Tunesiens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den In
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel- diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn
lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor- die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Pro-
den waren, In das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei tokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die
versandt worden sind; sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der
Gemeinschaft oder In Tunesien befinden.
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung
versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor- In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen
führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-
ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre
auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein- lang aufzubewahren.
fuhrtandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge- (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen
ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu
unter denen sie ausgestellt worden sind. überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweis-
mittel zu vertangen und jede Art von Überprüfung der Buch-
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen führung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdien-
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land- lich erachtete Kontrollen vorzunehmen.
wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die In
Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi- Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt
scher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-
bezeichnung so ausgefüllt Ist, daß jede Möglichkeit eines
mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
Titel IV (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum
Nachweis der Ursprungseigenschaft anzugeben.
(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der
Artikel 17 Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zoll-
behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Vertagung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im oder sichergestellt ist.
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Artikel 19
Protokolls erbracht.
Nachträglich ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Artikel 18
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenver-
Normales Verfahren für die Ausstellung kehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeug-
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-
behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von gestellt worden ist oder
seinem bevollmächtigten Vertreter gesteift worden ist.
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das Warenverkehrsbescheinigung EUR.1-ausgestellt, aber bei der
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden Ist.
Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer In seinem Antrag
Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Aus- Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die
fuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe
Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so für seinen Antrag anzugeben.
muß dies mit Tinte In Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeich- (3) Die Zollbehörden dOrfen eine Warenverkehrsbescheinigung
nung Ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilen-
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
zwischenraum einzutragen. Ist das Fetd nicht vollständig aus-
ob die Angaben Im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
gefüllt, so Ist unter der letzten Zelle der Warenbezeichnung ein
den Unterlagen übereinstimmen.
waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des
Feldes durchzustreichen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör- ,.NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ,.OEUVRE A POSTERIORI•,
den des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung ,.RILASCIATO APOSTERIORI•, ,.AFGEGEVEN APOSTERIORI•,
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen ,.ISSUED RETROSPECTIVELV", ,.UOSTEDT EFTERF0L-
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden GENDE", EK4E>EN TON Yl:TEPON", ,.EXPEDIDO A POSTERI-
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ORI•, .EMJTADO APOSTERIORI", ,.ANNETTU JALKIKÄTEEN",
dieses Protokolls vorzulegen. .UTFÄRDAT I EFTERHANO•, ,.(ARABISCHE FASSUNG)9.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7
kungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer
der folgenden Vermerke einzutragen:
Artikel 20 .PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO•, ,,FORENKLET PROCEDURE..,
„VEREINFACHTES VERFAHREN .. , .AnAOYITYMENH
Ausstellung eines Duplikats
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
~IMIKAIIA", ,,SIMPUFIED PROCEDURE•, .PROCEDURE
SIMPUFIEE", .PROCEDURA SEMPUFICATA•, ,,VEREENVOU-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- DIGDE PROCEDURE", .PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO",
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- ,.YKSINKERTAISTETTU MENETTB..Y", 11 FÖRENKLAD FÖRFA-
behörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- RANDE", ,,(ARABISCHE FASSUNGt.
tragen, das anhand der In ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpa-
(5) Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde„ der Warenver-
pjere ausgefertigt wird.
kehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu gegebenenfalls zu vervollständigen.
versehen:
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13
,.DUPLIKAT", ,.DUPLICATA•, ,.DUPLICATO•, ,.DUPLICAAT•, „Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung
,.DUPLICAJE•,,. ANTlfPACl)O", .DUPLICAOO", ,.SEGUNDA VIA•, EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung
,.KAKSOISKAPPALE•, .(;6.RABISCHE FASSUNGt. dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall
und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehsbe- des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Waren-
scheinigung werden In das Feld „Bemerkungen• des Duplikats verkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
Wirkung von diesem Tag. Absatz 2 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-
Artikel 21 lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen
sind;
Ersetzung von Bescheinigungen
b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
drei Jahre lang aufzubewahren sind;
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-
gen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die
Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. nachträgliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls
zuständige Behörde.
(2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung
gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte
Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels. Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
ausschließen.
(3) Die 'Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag
des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehe-
Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft nen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für
haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen erforderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen. können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie
widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
Artikel 22
(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden,
Vereinfachtes Verfahren
die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten
für die Ausstellung von Bescheinigungen
Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unter-
(1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Proto- richten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem
kolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Versand eine Kontrolle durchzuführen.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den
stehenden Bestimmungen angewendet werden.
ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Aus- zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kon-
führer fm folgenden .ermächtigter Ausführer"' genannt), der häufig trollen dulden.
Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitglied-
ausgestellt werden kann, und der jede von -den zuständigen
staaten und Tunesiens über die Zollförmlichkeiten und die Ver-
Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der
wendung von Zollpapieren bleiben ünberührt.
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den
Voraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen, Artikel 23
daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der
Auskunftsblatt und Erklärung
Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus-
stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der
braucht. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die
zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheini-
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
gung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung
Absatz 2 fest, daß Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde" der
Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Marokko oder der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem
a) entweder Im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Muster in Anhang VI; diese Erklärung wird vom Ausführer im
zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unter- Herkunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die be-
schrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die treffenden Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung
auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder abgegeben.
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von (2) Die betreffende Zollstelle kann zur PrOfung der Echtheit und
den Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonder- Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer
stempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des
Protokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Form- Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in
blätter gedruckt werden kann. Anhang VII verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 403
(3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird (5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24
auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in und 25 sinngemäß.
Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers
von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem Artikel 28
diese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Aus-
fertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
ausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
Erzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrbe- Privatpersonen versendet werden oder die sich Im persönlichen
scheiriigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
wird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der fönnlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerziefler Art
handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Proto-
Artikel 24 kolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese ErkJärung auf
der Zollinhaltserkrcirung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate Blatt abgegeben werden.
nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist
innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor- (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
zulegen. gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die
zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder
~) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör- Reisenden oder ·zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt
den des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre
Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präfe- Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß
renzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Grün- geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
den höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände
nicht eingehalten werden konnte. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsen-
dungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Rei-
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein- senden enthaltenen Waren 1.200 ECU nicht überschreiten.
fuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor
Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 29
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen
Artikel 25 und Belegen
Vorlage der Ursprungsnachweise (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden
3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvor-
schriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verfangen. Sie können fertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung
außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch ·eine sowie die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens
Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß drei Jahre lang aufzubewahren.
die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
Abkommens erfüllen.
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang
Artikel 26 aufzubewahren.
Einfuhr in Teilsendungen
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vor-
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den gelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 und Erklärungen
Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im
Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten Artikel 30
System, die zu den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten
Systems gehören, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zoll- Abweichungen und Formfehler
behörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben
Ursprungsnachweis vorzulegen. in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung
auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der
Artikel 27 Zollstelle zur. Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten fQr die Erzeug-
Erklärung auf der Rechnung nisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch
(1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Falle von Sendungen, ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses
die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
5 11 O ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die
die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Pro- (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler In einer Waren-
tokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen verkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der
Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen,
Handelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin
bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist gemachten Angaben entstehen lassen.
(im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).
(2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder Artikel 31
unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtig- In ECU ausgedrückte Beträge
ten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unter-
zeichnen. (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
(3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung aus- fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
zufertigen. Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhr-
(4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus- land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,
gefertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhr- wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in
landes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten
dieser Erklärung auf der Rechnung vor. anderen Länder in Rechnung gestellt werden.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied- um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch-
staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das lichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so leh-
Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. nen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die
(2) Für die Umrechnung der In ECU ausgedrückten Beträge in Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen
die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 außergewöhnliche Umstände vor.
der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994. (n Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Aus-
Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und kunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach
deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten
Assoziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten durchgeführt.
Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das
jeweils dem neuen FOnfjahreszeitraum vorangeht. Artikel 34
Bel dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich Beilegung von Streitigkeiten
die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin- Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des
gern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist. die Auswirkungen Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung
dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden
Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind
zu ändern. dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
TrtelV dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Artikel 32 Artikel 35
Übermittlung von Stempelabdrücken und Sanktionen
Anschriften
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens über- Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-
mitteln einander Ober die Kommission der Europäischen Gemein- fertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
schaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei erlangen.
der Aussteßung der Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1
verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Artikel 36
ZollbehOrden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrs-
bescheinigungen EUA.1 und für die Prüfung dieser Bescheini- Freizonen
gungen und der Erklärungen auf der Rechn!Jng zuständig sind. (1) Die Mitgliedstaaten und Tunesien treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-
Artikel 33 bescheinigung EUA.1 begleitete Erzeugnisse, die während der
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verblei-
EUA.1, der Erklärungen auf der ben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung
Rechnung und der Auskunftsblätter bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun- (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EÜA.1
gen EUA.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stich- begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesi-
probenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Ein- ens in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder
fuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 ausstellen, sofern
die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des
Protokoll steht.
Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUA.1, die
Erklärungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die
Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Titel VI
Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Unter-
suchung rechtfertigen. Ceuta und Melilla
Zur BegrQndung des Antrags auf nachträgliche Prüfung über-
Artikel 37
mitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände
mit, die auf _die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrs- Durchführung des Protokolls
bescheinigung EUA.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "G~inschaft"
schließen lassen.
schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff .Ursprungs-
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes erzeugnisse der Gemeinschaft• umfaßt nicht die Erzeugnisse mit
durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor- Ursprung in diesen Gebieten.
lage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Über-
prüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 fest-
für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. gelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit
Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand- Artikel 38
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht gewähren, so können
sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Besondere Voraussetzungen
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. (1) Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten
Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.
Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen,
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar
ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-
befördert worden sind, gelten
erzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus-
setzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, nen oder hergestellt worden sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 405
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung Artikel 40
von anderen als den unter Buchstabe a genannten Vor-
Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
materialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
(1) Es wird ein ,.Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-
gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusam-
ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ur- menarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen
sprungserzeugnisse Tunesien oder der Gemeinschaft Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm
oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Ab- übertragen werden.
sätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder Marokkos sind,
sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen
sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbei- der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen
tungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen; Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und andererseits aus von Tunesien benannten Sachverständigen
2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens zusammen.
a) Erzeugnisse, die vollständig in Tunesien gewonnen oder
hergestellt worden sind, Artikel 41
b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von ande- Anhänge
ren als den unter Buchstabe a genannten Vormaterialien
hergestellt worden sind, vorausgesetzt, Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses
Protokolls.
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
sind oder Artikel 42
ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Durchführung des Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Die Gemeinschaft und Tunesien treffen jeweils für ihren Bereich
Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-
Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder nahmen.
Marokkos sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen
unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Arti- Artikel 43
kels 8 hinausgehen. Vereinbarungen mit Algerien und Marokko
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Marokko, um
verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-
die Vermerke „Tunesien" und „Ceuta und Melilla" einzutragen. parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen
Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Maßnahmen.
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 einzutragen.
Artikel 44
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-
führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und
sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens auf dem Trans-
Titel VII port befinden oder in der Gemeinschaft oder in Tunesien oder,
soweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder
Schlußbestimmungen Marokko unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung,
die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die
Artikel 39 Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbe-
hörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach die-
Änderungen des Protokolls
sem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden
Der Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der bei- des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
den Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Be-
im Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern. förderung vorgelegt werden.
3
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhangl
Bemerkungen
Vorbemerkung geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigen-
schaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch erworben. Bei der Berectvlung der Wertanteile für den
für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungser-
ohne Ursprungseigen9chaft hergestellt werden, tmd zwar auch zeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er
dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt
Voraussetzungen gemlB der Liste des Anhangs II sind, sondern wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft
allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors ver-
Absatz 1 unterliegen. wendeten Vonnaterialien gerechnet.
2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die
Bemerf<ung1
in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die herge-
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die stellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft. wenn der vor-
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die genommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausrei-
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten chend im Sinne des Artikels 7 ist.
System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die
im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Bemerkung3
Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten
beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vor- 3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-
gesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
.ex•, so bedeutet dtes, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
für jenen TeB der Position oder des Kapitels gilt, der in Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
Spalte 2 genannt ist. gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vonnaterlal
1.2. In Spalte 1 sind In bestimmten Fällen mehrere Positionen ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verar-
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend beitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Ver-
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge- wendung von Vonnaterial dieser Art auf einer vorgehenden
meiner Fonn enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte Verarbeitungsstufe zullssig, nicht aber die Verwendung
3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungs-
Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder stufe.
in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1
zusammengefaßt sind. 3.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware
aus mehr als einem Vormaterial her!Jeste&tt werden kann,
bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormateria-
Bemerkung2
lien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle
2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht verwendet werden.
in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels Beispiel:
der Position geml8 Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer
Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern
Position gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 ange- verwendet werden können, daß aber chemische Vormate-
geben. rialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden kön-
nen, man kann sowohl die einen als auch die anderen oder
2.2. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder beide verwenden.
Verarbeitungen mOssen nur an den verwendeten Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormate-
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthal- rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf
tenen Beschrlnkungen nur auf verwendete Vormaterialien ·ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsachlich
ohne Ursprungseigenschaft. verwendete Vonnaterial bezügliche BeschrAnkung anzu-
wenden.
2.3. Wenn eine Regel besagt, daß • Vonnaterialien jeder Posi-
t1on• verwendet werden können, können Vormaterialien Beispiel:
derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der vetWendete
verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungs-
beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet zeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane
der Ausdruck .Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position, fOr den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft
einschließlich anderer Vormaterialien der Position ••• •, daß haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann
nur Vonnaterlallen derselben Position wie die hergestellte Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch
Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
aus Spalte 2 ergibt. verwendet wer~ können.
3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus
2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vonnaterialien herge- einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so
stellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vor-
Position oder dll'Ch ihre eigene Regel in dieser Liste die materialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese
Ursprungseigenschaft erworben hat, zw Herstellung einer Regel fallen können.
anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere
Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel:
Beispiel: Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung
von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus,
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemi-
Liste vorsieht, da8 der Wert der verwendbaren Vonnateria- kalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide herge-
lien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk- stellt werden.
Preises nicht Obersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem,
legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Beispiel:
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von
Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 407
stoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden - künstliche Filamente,
können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In
- synthetische Spinnfasern,
solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-
weise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe - künstliche Spinnfasern.
der Fasern. Beispiel:
Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. Ein Gam der Position 5205, das aus Baumwollfasern
3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der
zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher kön-
oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nen synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft,
nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor- die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen
materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlan-
der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschrei- gen), bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gams verwendet
ten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze werden.
bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese- Beispiel:
hen sind, nicht überschritten werden.
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das
aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Gam
Bemerkung4
aus synthetischen Spinnfasem der Position 5509 herge-
4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" stellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- Gam, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Her-
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- stellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungs-
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, regeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern,
die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbei- weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das
tet, aber noch nicht gesponnen sind. Spinnen vorbereitet, ver1angen) oder eine Mischung aus
diesen beiden Gamarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Posi- Gewebes verwendet werden.
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum- Beispiel:
wolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. Baumwollgam der Position 5205 und aus Baumwoll-
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse", ,.chemische Materialien" und gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine
„Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser liste Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- gewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positio-
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-
synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier wollgame selbst eine Mischware sind.
verwendet werden können. Beispiel:
4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
künstliche Spinnfasem" bezieht sich auf synthetische oder Baumwollgam der Position 5205 und aus synthetischem
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
5501 bis 5507. verwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmate-
rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich
Bemerkung5 eine Mischware.
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Be- Beispiel:
merkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der liste Ein getufteterTeppich, der aus künstlichen Garnen und aus
vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung Baumwollgamen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmateria-
die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des lien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren
ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkun- Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-
gen 5.3 und 5.4). den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet.
angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen
Grundmaterialien hergestellt sind. Game können in dieser Verarboitungsstufe eingeführt wer-
den, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.
Textile Grundmaterialien sind
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger des
- Seide, Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen mit
- Wolle, Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,
auch umsponnen.
- grobe Tierhaare,
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. oder weniger des
- feine Tierhaare, Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Breite von
- Roßhaar, nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem
dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminium-
- Baumwolle, puder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
- Flachs,
- Hanf, Bemerkung&
- Jute und andere textile Bastfasern,
6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Ein-
- Sisal und andere textile Agavefasem, lagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser
liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-
ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,
stoffe,
daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware
- synthetische Filamente, einzureihen sind und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste
mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote c) das Kracken;
bezeichnet sind. d) das Reformieren;
6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe ent-
halten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
Oleum oder SchwefelsAureanhydrid und anschließen-
Beispiel: der Neutralisation mit Alkalien sowie B1eichen und
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimm- Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde
tes Textilerzeugnis. wie etwa lange Hosen, Garn verwendet oder Aktivkohle oder Bauxit;
werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von g) die Polymerisation;
Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus. weil die
Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus h) die Alkylierung;
demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißver-
schlüssen nicht ausgeschlossen. obwohl diese in der Regel
O die lsomerisation;
Spinnstoffe enthalten. k) nur für Schweröle der Unterposition ex 271 0: das
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,
Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mindestens 85% vermindert wird (Methode ASTM D 1
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. 266-591);
Q nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaf-
Bemerkung7 finieren, ausgenommen einfaches Altern;
7 .1. Als .begünstigte Verfahren• im Sinne der Positionen bzw. m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die
Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 - Behandlung mit Wasserstoff bei ·einem Druck über
und ex 3403 gelten: 20 bar und einer Temperatur Ober 250°C mit Hilfe
eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Ent-
a) die Vakuumdestillation; schwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1); chemischen Reaktion beteiligt Ist. Die Nachbehandlung
von Schmierölen der Unterposition ex 271 O mit Was-
c) das Kracken; serstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung)
d) das Reformieren; iur Verbesserung Insbesondere der Farbe oder der
StabiUtät gilt jedoch nicht als begOnstigtes Verfahren;
. e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: dJe atmos-
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
phärische Destillation, wenn bei der Destillation der
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-
Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich
der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Rei-
der Destillationsverluste weniger als 30 RHT über-
nigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder
gehen;
Aktivkohle und Bauxit;
g) die Polymerisation; o) nur für Schweröle. andere als Gasöl und Heizöl der
Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische
h) die Alkytierung; Hochfrequenz-Entladung.
Q die lsomerisation. 7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707,
7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Position 2710 bis 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen
2712 gelten: einfache Behandlungen wie das Reinigen, das KJären, das
Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das
a) die Vakuumdestillation; Färben. das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten
.Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit
unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen
') Siehe die zuätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht
Nomenklatur. die Ursprungseigenschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 409
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vonnaterialien
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden mOssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Be- oder Verarbeitungen von Vonnatert•en ohne Ursprungs-
HS-Posltlon W•enbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
0201 Aeisch von Rindern, frisch Herstellen aus Vormaterialien
oder gekOhlt jeder Position, ausgenommen
Aeisch von Rindern, gefroren,
der Position 0202
0202 Aeisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
Fleisch von Rindern, frisch oder
gekühlt, der Position 0201
0206 Genießbare Schlachtneben- Herstellen aus Vormaterialien
erzeugnisse von Rindern, jeder Position, ausgenommen
Schweinen, Schafen, Ziegen, Taerkörper der Positionen 0201
Pferden, Eseln, Maultieren bis 0205
oder Mauleseln, frisch,
gekühlt oder gefroren
0210 Fleisch und genießbare Herstellen aus Vormaterialien
Schlachtnebenerzeugnisse, jeder Position, ausgenommen
gesalzen, in Salzlake, getrock- Fleisch und Schlachtneben-
net oder gerluchert; genieß- erzeugnisse der
bares Mehl von Fleisch oder Positionen 0201 bis 0206 und
von Schlachtnebenerzeugnis- 0208 oder Gefl0gellebern der
sen Position 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle ver-
0305 wendeten Vormaterialien des
Kapitels- 3 Ursprungswaren sein
müssen
0402, 0404 bis Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien
0406 jeder Position, ausgenommen
Milch oder Rahm der
Position 0401 oder 0402
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
0403 Buttermilch, saure Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt, Kefir • alle verwendeten Vormateria-
und andere fermentierte oder lien des Kapitels 4
gesluerte Milch (einschließ- Ursprungswaren sein
lieh Ratvn), auch eingedickt mOssen,
oder aromatisiert, auch mit • verwendete Fruchtslfte
Zusatz von Zucker, anderen (ausgenommen Ananas-,
Süßmitteln, Früchten, Nüssen Limonen-, Limetten- und
oder Kakao Pampelmusenslfte) der
Position 2009 Ursprungs-
waren sind und
• der Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht über-
schreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, Herstellen aus Vormateriali_en
und Bgelb, frisch, getrocknet, aller Positionen, ausgenommen
in Wasser oder Dampf Vogeleier der Position 0407
gekocht, geformt, gefroren
oder anders haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen SOßinitteln
ex 0502 Borsten von Hausschweinen Reinigen, Desinfizieren, Sortie-
oder Wildschweinen, zuberei- ren und Gleichrichten von
tet Borsten
ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, Herstellen, bei dem alle ver-
roh wendeten Vormaterialien des
Kapitels 2 Ursprungswaren sein
mOssen
ex 0710 bis Gemüse, getrocknet oder Herstellen, bei dem alle ver-
ex 0713 vorläufig haltbar gemacht; wendeten GemOsewaren
ausgenommen Waren der Ursprungswaren sein müssen
Positionen ex 0710 und
ex 0711 , für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser Herstellen aus frischem oder
oder Dampf gekocht, gefroren gekühltem Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorUiufig haltbar Herstellen aus frischem oder
gemacht gekOhltem Zuckermais
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 411
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position W•enbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
0811 Früchte, auch in Wasser oder
Dampf gekocht, gefroren,
auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormate-
rialien des Kapitels 17 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht 0berschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Früchte Ursprungs-
waren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar Hersteßen, bei dem alle ver-
gemacht (z.B. dwch wendeten Früchte Ursprungs-
Schwefeldioxid oder in waren sein müssen
Wasser, dem Salz, Schwefel-
dioxid oder andere vorläufig
konservierend wirkende
Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
0813 Früchte (ausgenommen Herstellen, bei dem alle ver-
solche der Positionen 0801 wendeten Früchte Ursprungs-
bis 0806), getrocknet; waren sein müssen
Gemische von getrockneten
Früchten oder von Schalen-
früchten dieses Kapitels
0814 Schalen von ZitrusfrOchten Herstellen, bei dem alle ver-
oder von Melonen (einschließ- wendeten Früchte Ursprungs-
lieh Wassermelonen), frisch, waren sein müssen
gefroren, getrocknet oder zum
vorllufigen Haltbarmachen in
Salzlake oder in Wasser mit
einem Zusatz von anderen
Stoffen eingelegt
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltion W•enbezelchnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Herstellen, bei dem alle ver-
Stlrke, Inulin, Kleber von wendeten Getreide, GemOse,
Weizen, ausgenommen Waren PflanzeFt, Wurzeln und Knollen
der Position ex 1106, für die der Position 0714 oder Früchte
die folgenden Regeln festge- Ursprungswaren sein müssen
legt sind
ex 1 06 Mehl und Grieß der getrock- Trocknen und Mahlen von
neten geschälten Hülsen-. Hülsenfrüchten der
früchte der Position 0713 Position 0708 '
1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der Wert
Gummen, Harze, Gummiharze aller verwendeten Vormateria-
und Balsame lien der Position 1301 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1501 Schweineschmalz; anderes
Schweinefett und Geflügel-
fett, ausgeschmolzen, auch
ausgepreßt oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
aller Positionen, andere als
solche der Positionen 0203,
0206 oder 0207 oder aus
Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtneben-
erzeugnissen von Schweinen
der Positionen 0203 oder 0206
oder aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnis-
sen von Hausgeflügel der
Position 0207
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 413
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlalen ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
elgenschaft, die Ursprung verleih•
(1, (2t (3) (4t
1502 Fett von Rindern, Schafen
oder Ziegen, roh oder ausge-
schmolzen, auch ausgepreßt
oder mit Lösungsmitteln aus-
gezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
aller Positionen, andere als
solche der Positionen 0201,
0202, 0204 oder 0206 oder
aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten tierischen Vormate-
rialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein m0ssen
1504 fette und Öle sowie deren
Fraf<.tionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch
raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
- fette und Ole sowie deren Herstellen aus allen Vormate-
Fraktionen, von Fischen und rialien, einschließlich anderer
Meeressäugetieren Vormaterialien der
Position 1504
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten tierischen Erzeugnis-
se der Kapitel 2 und 3
Ursprungswaren sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett
der Position 1 505
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterlaßen ohne Ursprungs-
HS-Posltlon W•enbezeichnung
elgenschaft„ die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
1506 Andere tierische fette und
Öle sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormate-
rialien, einschließlich anderer
Vormaterialien der
Position 1506
- andere Herstellen„ bei dem alle ver-
wendeten tierischen Vormate-
rialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein mOssen
ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie
1515 deren Fraktionen, auch raffi-
niert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenom- Herstellen aus anderen Waren
men jene von JojobaOI der Positionen 1507 bis 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
- TungOI (HolzOI) und wendeten pflanzlichen Vor-
OiticicaOI, Myrtenwachs materialien Ursprungswaren
und Japanwachs sein müssen
- zu technischen oder
industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Her-
stellen von Lebensmitteln
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem alle ver-
und Öle sowie deren wendeten tierischen und
Fraktionen, wiederverestert, pflanzlichen Vormaterialien
auch raffiniert, jedoch nicht Ursprungswaren sein mOssen
weiterverarbeitet
ex 1517 Genießbare flOssige Mischun- · Herstellen, bei dem alle ver-
gen der pflanzlichen Öle der wendeten pflanzlichen Vor-
Positionen 1507 bis 1515 materialien bereits Ursprungs-
waren sein mOssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 415
Be- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltlon W•enbezelchnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 1519 Technische Fettalkohole von Herstellen aus Vormaterialien
der Art kOnstlicher Wachse jeder Position, einschließlich
aus Fettsäuren der
Position 1519
1601 WOrste und ähnliche Erzeug- Herstellen aus Tieren des
nisse, aus Fleisch, Schlacht- Kapitels 1
nebenerzeugnissen oder Blut;
Lebensmittelzubereitungen
auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeug- Herstellen aus Tieren des
nisse und Blut, anders zube- Kapitels 1
reitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und ~fte von Herstellen aus Tieren des
Fleisch, Fischen, Krebstieren, Kapitels 1 ; alle verwendeten
Weichtieren und anderen Fische, Krebstiere, Weichtiere
wirbellosen Wassertieren und anderen wirbellosen
Wassertiere mOssen jedoch
Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen, bei dem der Fisch
gemacht; Kaviar und. Kaviar- oder die Fischeier Ursprungs-
ersatz, aus. Fischeiem waren sein mOssen
gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und Herstellen, bei dem alle ver-
andere wirbellose Wasser- wendeten Krebstiere, Weich-
tiere, zubereitet oder haltbar tiere und anderen wirbellosen
gemacht Wassertiere Ursprungswaren
sein mOssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie Herstellen, bei dem der Wert
chemisch reine Saccharose, aller verwendeten Vormateria-
fest, aromatisiert oder gefärbt lien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltion yvarenbezeichnung·
,,, (2)
eigenschaft. die Ursprung verleihen
(3) (4)
1702 Andere Zucker, einschließlich
chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und
Fructose, fest; Zuckersirupe,
ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Invertzucker-
creme, auch mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
- chemisch reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien
Fructose jeder Position, einschließlich
anderer Vonnateriafien der
Position 1702
- andere Zucker, fest, aroma- Herstellen, bei dem der Wert
tisiert oder geflrbt aller verwendeten .
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht übersctveitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vonnateriaßen
Ursprungswaren sein mOssen
ex 1703 Melassen aus der Gewimung Herstellen, bei dem der Wert
oder Raffination von Zucker, aller verwendeten Vonnateria-
aromatisiert oder geflrbt lien des Kapitels 17 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakao- Herstellen aus Vormaterialien,
gehalt (einschließlich weiße die in eine andere Position als·
Schokolade) die hergestellte Ware einzu-
reihen sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 417
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltlon W•enbezelchnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
11) (2) (3) (4)
1806 Schokolade und andere Herstellen aus Vonnaterialien,
kakaohaltige Lebensmittel- die in eine andere Position als
zubereitungen die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt. daß
der Wert aller anderen verwen-
deten Vonnaterialien des
Kapitels 17 30 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittel-
zubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stlrke oder Malz-
extrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GHT, ander-
weit weder genannt noch
inbegriffen; lebensmittelzube-
reitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404,
ohne Gehalt an Kakaopulver
oder mit einem Gehalt an
Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzu-
reihen sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- od• V•arbeltungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltlon Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem jedes
gefallt (mit Fleisch oder Getreide (ausgenommen Hart-
anderen Stoffen) oder in weizen), das gesamte Fleisch,
anderer Weise zubereitet, z.B. alle Schlachtnebenerzeugnisse,
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, alle Fische, alle Krebstiere oder
Lasagne, Gnocchi, Ravioli, alle Weichtiere Ursprungswaren
Cannelloni; Cousc;ous, auch sein mOssen '
zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus Herstellen aus Vormaterialien
anderen Stärken, in Form von jeder Position, ausgenommen
Flocken, Graupen, Perlen, aus Kartoffelstärke der
KrOmeln und dergleichen Position 1108
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 419
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
1904 Lebensmittel, durch Auf·
blähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt (z.B. Com
Flakes); Getreidekörner, aus-
genommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zuberei-
tet:
- ohne Zusatz von Kakao Herstellen, bei dem
• Jedes verwendete Getreide
und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der Art
•zea indurata • und Hart-
weizen sowie ihre Folge-
produkte) vollständig erzeugt
sind
und
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Ober-
schreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 1806
einzureihen sind, vorausge-
setzt, daß der Wert aller ver-
wendeten Materialien des
Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien
Hostien, leere Oblatenkapseln jeder Position, ausgenommen
der für Arzneiwaren verwen- aus Vormaterialien des
deten Art, Siegeloblaten, Kapitels 11
getrocknete Teigblltter aus
Mehl oder Stärke und lhnliche
Waren
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem alle ver-
genießbare Pflanzenteile, mit wendeten Früchte oder
Essig zubereitet oder haltbar Gemüse Ursprungswaren sein
gemacht müssen
2002 < Tomaten, ohne Essig Herstellen, bei dem alle ver-
zubereitet oder haltbar wendeten Tomaten Ursprungs-
gemacht waren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig Herstellen, bei dem alle ver-
zubereitet oder haltbar wendeten Pilze oder TrOffeln
gemacht Ursprungswaren sein müssen
2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle ver-
2005 zubereitet oder haltbar wendeten Gemüse Ursprungs-
gemacht, auch gefroren waren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und Herstellen, bei dem der Wert
andere Pflanzenteile, mit aller verwendeten Vormateria-
Zucker haltbar gemacht lien des Kapitels 17 30 v .H.
(durchtrlnkt und abgetropft, des Ab-Werk-Preises der herge-
glasiert oder kandiert) stellten Ware nicht überschrei-
tet
2007 KonfitOren, Fruchtgelees, Herstellen, bei dem der Wert
Marmeladen, Fruchtmuse und aller verwendeten Vormateria-
Fruchtpasten durch Kochen lien des Kapitels 17 30 v.H.
hergestellt, auch mit Zusatz des Ab-Werk-Preises der Ware
von Zucker und anderen Süß- nicht überschreitet
mitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 421
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(H (2t (lt (4t
2008 Früchte und andere genieß-
bare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen SOßmitteln
oder Alkohol, anderweit
weder genannt noch inbegrif-
fen:
• Früchte, in anderer Weise Herstellen, bei dem alle ver-
als in Wasser oder Dampf wendeten Früchte Ursprungs-
gegart, ohne Zusatz von waren sein müssen
Zucker; gefroren
• Schalenfrüchte, ohne Herstellen unter Verwendung
Zusatz von Zucker oder von Schalenfrüchten und Öl-
Alkohol saaten mit Ursprungseigen-
schaft der Positionen 0801,
0802 und 1202 bis 1207,
deren Wert 60 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft des Kapitels 1 7
30 v .H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen, bei dem alle ver-
Traubenmost), nicht gegoren, wendeten Vormaterialien in
ohne Zusatz von Alkohol, eine andere Position als die
auch mit Zusatz von Zucker hergestellte Ware einzureihen
oder anderen Süßmitteln sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Usprungs-
eigenschaft des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln Herstellen, bei dem alle ver-
sowie Auszüge, Essenzen und wendeten Zichorienwurzeln
Konzentrate hieraus Ursprungswaren sein müssen
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von V onnaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) . (4)
ex 2103 - Zubereitungen zum Her- Herstellen, bei dem alle ver·
stellen von Würzsoßen und wendeten Vormaterialien in
zubereitete Würzsoßen; eine andere Position als die
zusammengesetzte Würz- hergestellte Ware einzureihen
mittel sind. Senfmehl oder Senf (ein•
schließlich zubereitetes Senf·
mehl) dürfen jedoch verwendet
werden
• Senf (einschließlich zuberei· Herstellen aus Senfmehl
·tetes Senfmehl)
ex 2104 • Zubereitungen zum Her• Herstellen aus Vormaterialien
stellen von Suppen und jeder Position, ausgenommen
Brühen sowie Zubereitun• aus zubereiteten oder haltbar
gen dafOr gemachten GemOsen der
Positionen 2002 bis 2005
• zusammengesetzte homo· Die Regel fOr die Position, zu
genisierte lebensmittelzube· der das Erzeugnis in loser
reitungen Schüttung gehören würde,
findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert Herstellen, bei dem der Wert
oder gefärbt aßer verwendeten Vormateria·
lien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht Oberschreitet
2201 Wasser, einschließlich natür- Herstellen, bei dem das ver-
liches oder künstliches wendete Wasser Ursprungs•
Mineralwasser u,d kohlen- ware sein muß
slurehaltiges Wasser, ohne
Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aroma-
stoffen: Eis und Schnee
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 423
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlalien ohne Ursprungs-
HS-Position W•enbezelchnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem alle ver-
Mineralwasser und kohlen- wendeten Vormaterialien in •
säurehaltiges Wasser, mit eine ändere Position als die
Zusatz von Zucker, anderen hergestellte Ware einzureihen
Süßmitteln oder Aromastof- sind. Jedoch darf der Wert aller
fen, und andere nichtalkohol- verwendeten Vormaterialien
haltige Getränke, ausgenom- des Kapitels 17 30 v .H. des
men Frucht· und Gemüsesafte Ab-Werk-Preises der hergestell-
der Position 2009 ten Ware nicht Obersehreiten
und die verwendeten Frucht-
slfte (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und
Pampelmusenslfte) müssen
Ursprungswaren sein
ex 2204 Wein aus frischen Wein- Herstellen aus anderem Trau-
trauben, einschließlich mit benmost
Alkohol angereicherter Wein
und Traubenmost mit Zusatz
von Alkohol
2205 folgende Waren, Weintrauben Herstellen unter Verwendung
ex 2207, enthaltend: von Vormaterialien jeder
ex 2208 und Position außer Weintrauben
ex 2209 Wermutwein und andere oder ihrer Folgeprodukte
Weine aus frischen Wein-
trauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert;
Ethylalkohol und Branntwein,
auch vergällt; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen;
zusammengesetzte alkoholhal-
tige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken
verwendeten Art; Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkohol- Herstellen unter Verwendung
gehalt von weniger als von Branntwein auf der Grund-
50 % vol lage von Getreide, dessen Wert
15 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltlon W•enbezeichnung eigenschaft, die Ursprung verleihen
11) 12) 13) 14)
ex 2303 Rückstlnde von der Mais- • Herstellen, bei dem der
• stlrkegewinnung Causgenom- gesamte verwendete Mais
men eingedicktes Maisqueß- Ursprung$ware sein muß
wasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen
Proteingehalt von mehr als
40GHT
ex 2306 Oliven61kuchen und andere Herstellen, bei dem alle ver-
Rückstände aus der Gewin- wendeten Oliven Ursprungs-
nung von OlivenOI mit einem waren sein müssen
Gehalt an Olivenöl von mehr
als 3 GHT
2309 Zubereitungen der zw FOtte- Herstellen, bei dem das
rung verwendeten Art gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Aeisch
oder Milch Ursprungswaren
sein müssen
2402 Zigarren &einschließlich Herstellen, bei dem mindestens
Stumpen), Zigarillos und 70 GHT des verwendeten
Zigaretten, aus Tabak oder unverarbeiteten Tabaks oder
Tabakersatzstoffen der verwendeten Tabaksabfllle
der Position 2401 Ursprungs-
waren sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten
unverarbeiteten Tabaks oder
der verwendeten Tabaksabfllle
der Position 2401 Urspru,gs-
waren sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 425
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne Ursprungs-
HS-Posltlon Warenbezeichnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 2 5 Salz, Schwefel, Steine und Herstellen, bei dem alle ver-
Erden; Gips, Kalk und wendeten Vormaterialien in
Zement, ausgenommen eine andere Position als crae
Waren der Positionen hergestellte Ware einzureihen
ex 2504, ex 2515, ex 2516, sind
ex 2518, ex 2519, ex 2520,
ex 2524, ex 2525 und
ex 2530, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit Anreicherung des Kohlenstoff-
mit angereichertem Kohlen- gehalts, Reinigen und Mahlen
stoffgehalt, gereinigt, von kristallinem Rohgraphit
gemahlen
ex 2515 Marmor, durch Slgen oder Zerteilen von Marmor, auch
auf andere Weise lediglich bereits zerteiltem, mit einer
zerteilt, in Blöcken oder Dicke von mehr als 25 cm,
quadratischen oder rechtecki- durch Slgen oder auf andere
gen Platten mit einer Dicke Weise
von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sand- Zerteilen von Steinen, auch
stein und andere Werksteine, bereits zerteilten, mit einer
durch Slgen oder auf andere Dicke von mehr als 25 cm,
Weise lediglich zerteilt, in durch Slgen oder auf andere
Blöcken oder quadratischen Weise
oder rechteckigen Platten mit
einer Dicke von 25 cm oder
weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne Ursprungs-
HS-Posltion W•enbezeichnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 2519 Natürliches Magnesium- Herstellen aus Vormaterialien,
carbonat (Magnesit), die in eine andere Position als
gebrochen in luftdicht die hergestellte Ware
verschlossenen Behältnissen; einzureihen sind; jedoch kam
Magnesiumoxid, auch rein, natürliches Magnesiumcarbonat
ausgenommen Magnesia und (Magnesium) verwendet
geschmolzene totgebrannte werden
(gesinterte) Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Wert
Zwecken besonders zuberei- aller verwendeten Vormateria-
tet lien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzen-
trat.
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glim-
merabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von Farb-
gemahlen erden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Herstellen, bei dem alle ver-
Aschen wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 427
B• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltion Warenbezeichnung
elgenschaft, die Ursprung verleihen
11) 12) (3) (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen, bei dem alle ver-
Mineralöle und Erzeugnisse wendeten Vormaterialien in
ihrer Destillation; bituminöse eine andere Position als die
Stoffe; Mineralwachse, aus- hergestellte Ware einzureihen
genommen Waren der sind
Positionen ex 2707 und 2709
bis 2 715, für die die folgen-
den Regeln ·festgelegt sind
ex 2707 Ole, in denen die aromati- Andere Verfahren, bei denen
sehen Bestandteile gegen0ber alle Vonnaterialien in eine
den nichtaromatischen . andere Position als die herge-
Bestandteilen gewichtsmlßig stellte Ware einzureihen
0berwiegen und die lhnlich sind m
sind den Mineralölen und
anderen Erzeugnissen der Jedoch können Vonnaterialien
Destillation des Hochtempe- der gleichen Position verwen-
ratur-Steinkohlenteers, bei det werden, wenn ihr Wert
deren Destillation bis 250 °C 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
mindestens 65 RHT Ober• der hergestellten Ware nicht
gehen (einschließlich der 0berschreitet
Benzin-Benzol-Gemische), zur
Verwendoog als Kraft- oder
Heizstoffe
ex 2709 Öl aus bituminösen Minera- Schwelung bituminöser Minera-
lien, roh lien
(1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
2710 bis Erdöl und Öl aus bituminösen Raffination und/oder ein oder
2712 Mineralien, ausgenommen mehrere begünstigte(s) Ver-
rohe Öle; Zubereitungen mit fahren < >1
einem Gehalt an Erdöl oder 01
aus bituminösen Mineralien Andere Verfahren, bei denen
von 70 GHT oder mehr, in alle Vormaterialien in eine
denen diese Öle den Charak- andere Position als die herge-
ter der Waren bestimmen, stellte Ware einzureihen sind.
anderweit weder genannt Jedoch können Vormaterialien
noch inbegriffen der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
Erdgas und andere gasförmige 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Kohlenwasserstoffe der hergestellten Ware nicht
0berschreitet
Vaseline; Paraffin, mikro-
kristallines Erdölwachs, paraf-
finische ROckstlnde (•slack
wax•), Ozokerit, Montan-
wachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche
durch Synthese oder andere
Verfahren gewonnene Erzeug-
nisse, auch gefärbt
2713 bis Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl Raffination und/oder ein oder
2715 und andere Rückstände aus mehrere begünstigte(s) Ver-
Erdöl oder Öl aus bituminösen fahren (1)
Mineralien
Andere Verfahren, bei denen
Naturbitumen und Natur- alle Vormaterialien in eine
asphalt; bituminöse oder andere Position als die herge-
ölhaltige Schiefer und Sande; stellte Ware einzureihen sind.
Asphaltite und Asphaltgestein Jedoch können Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
Bituminöse Mischungen auf det werden, wenn ihr Wert
der Grundlage von Natur- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
asphalt oder Naturbitumen, der hergestellten Ware nicht
Bitumen aus Erdöl, Mineral- überschreitet
teer oder Mineralteerpech
(1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 429
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus Vormaterialien,
Erzeugnisse; anorganische die in eine andere Position als
oder organische Verbindungen die hergestellte Ware einzurei-
von Edelmetallen, Seltenerd- hen sind; jedoch können Vor-
metallen, radioaktiven Eie- materialien derselben Position
menten oder Isotopen; ausge- verwendet werden, wenn ihr
nommen Waren der Positio- Wert 20 v.H des
nen ex 2805, ex 2811, Ab-Werk-Preises der hergestell•
ex 2833 und ex 2840, für die ten Ware nicht überschreitet
die folgenden Regeln festge-
legt sind
ex 2805 "Mischmetall" Herstellen durch thermische
oder elektrolytische Behand-
lung, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Waren nicht
überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
len 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetra-
boratpentahydrat
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Posltlon W•enbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus Vormaterialien,
Erzeugnisse; ausgenommen die in eine andere Position als
die Waren der Positionen die hergestellte Ware einzu-
ex 2901, ex 2902, ex 2905, reihen sind; jedoch k&men
2915, 2932, 2933 und 2934, Vormaterialien derselben
für die die folgenden Regeln Position verwendet werden,
festgelegt sind wem ihr Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acydische Kohlenwasser- Raffination und/oder ein oder
stoffe, zur Verwendung als mehrere begünstigte(s) Ver-
Kraft- oder Heizstoffe fahren m
Andere Verfahren, bei denen
alle Vormaterialien in eine
andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v.H.des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
(1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 431
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterlaßen ohne Ursprungs-
HS-Posltlon Warenbezeichnung
elgenschaft~ die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausge- Raffination und/oder ein oder
nommen Azulene), Benzol, mehrere begOnstigte(s) Ver-
Toluol, Xylole zur Verwen- fahren • >1
dung als Kraft- oder Heizstof-
fe Andere Verfahren, bei denen
alle Vormaterialien In eine
andere Position als die
hergestellte Waren einzureihen
sind. Jedoch k&lnen
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoho- Herstellen aus Vormaterialien
len dieser Position oder von jeder Position, einschließlich
Ethanol oder Glycerin aus anderen Vormaterialien der
Position 2905; jedoch k&lnen
Metallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wem ihr
Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet
2915 Gesättigte acyclische einbasi- Herstellen aus Vormaterialien
sehe Carbonsluren und ihre Jeder Position; Jedoch darf der
Anhydride, Halogenide, Wert aller Vormaterialien der
Peroxide und Peroxysluren; Position 2915 oder 2916 ins-
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- gesamt 20 v .H. des
oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Obersehreiten
.
(1) Siehe Bemerkung 7 • Anhang 1.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder V•arbeltungen von Vonnaterlallen ohne llrsprungl-
HS-Posldon Warenbezeichnung
elgenschaft, die Ursprung verlelhen
(1) (2) (3) (4)
2932 Heterocydische Verblndun•
gen, ru mit Stickstoff als
Heteroatom(e):
- Innere Ether und deren HersteUen aus Vormaterialien
Halogen•, Sulfo-, Nitro- oder jeder Position; Jedoch darf der
Nitrosoderivate Wert aller Vormaterialien der
Position 2909 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergesteU•
ten Ware nicht 0bersctveiten
- Cydische Acetale und Herstellen aus Vormaterialien
innere Halbacetale und jeder Position
deren Halogen•, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate
- andere Herstellen, bei dem aHe ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzwelhen
sind. Jedoch k&vlen Vormate-
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wem ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
2933 Heterocyclische Verbindun- Herstellen aus Vormaterialien
gen, nur mit Stickstoff als jeder Position; jedoch darf der
Heteroatom(e); Nudeinsluren Wert aller Vormaterialien der
und ihre Salze Position 2932 oder 2933 ins-
gesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Obersehreiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 433
-
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne Ursprungs-
HS-Posltlon Warenbezeichnung
eigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
2934 Andere heterocyclische Ver- Herstellen aus Vormaterialien,
bindungen die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind; Jedoch können Vor-
materialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien,
ausgenommen Waren der die in eine andere Position als
Positionen 3002, 3003 die hergestellte Ware einzurel-
und 3004, fOr die die folgen- hen sind; Jedoch können vor-
den Regeln festgelegt sind materialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr
Wert.20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches
Blut, zu therapeutischen,
prophylaktischen oder d~gno-
stischen Zwecken zubereitet;
Antisera und andere Blutfrak-
tionen; Vaccine, Toxine,·
Kulturen von Mikroorganis-
men (ausgenommen Hefen)
und lhnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei Herstellen aus Vormaterialien
oder mehr Bestandteilen, jeder Position, einschließlich
die zu therapeutischen oder anderer Vormaterialien der
prophylaktischen Zwecken Position 3002; Jedoch können
gemischt worden sind, oder Vormaterialien dieser Beschrei-
ungemischte Waren zu bung verwendet werden, wenn
diesen Zwecken, dosiert ihr Wert 20 v.H. des
oder in Aufmachungen fOr Ab-Werk-Preises der hergestell-
den Einzelverkauf ten Ware nicht Oberschreitet
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungs-
HS-Position Warenbezeichnung
eigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut, zu thera-
peutischen oder prophy-
Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
laktischen Zwecken zube- anderer Vormaterialien der
reitet Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
-- Blutfraktionen, andere als Herstellen aus Vormaterialien
Antisera, Hämoglobin und jeder Position, einschließlich
Serumglobine anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- Hämoglobin, Blutglobuline Herstellen aus Vormaterialien
und Serumglobuline jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch k&lnen
Vormaterialien dieser Besctvei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 435
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet
werden, weM itv Wert 20 v .H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3303 und Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen, bei dem
3004 Waren der Positionen 3002, - der Wert aller verwendeten
3005 oder 3006) Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
• alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind;
jedoch können Vormaterialien
der Position 3003 oder 3004
verwendet werden, wem ihr
Wert insgesamt 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Waren nicht
überschreitet
ex Kapitel 31 D0ngemittel; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien,
Waren der Position ex 3105, die in eine andere Position. als
für die die folgende Regel die hergestellte Ware
festgelegt ist einzureihen sind; jedoch
k&lnen Vormaterialien
derselben Position verwendet
werden, wem ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem
OOngemittel, zwei oder drei - der Wert aller verwendeten
der dOngenden Stoffe Vormaterialien 50 v .H. des
Stickstoff, Phosphor und Ab-Werk-Preises der
Kalium enthaltend; andere hergestellt_en Ware nicht
Düngemittel; Erzeugnisse Obersctveitet und
dieses Kapitels in Tabletten - ane verwendeten
oder lhnlichen Formen oder in Vormaterialien in eine andere
Bnzelpackungen, mit einem Position als die hergestellte
Rohgewicht von 10 kg oder Ware einzureihen sind;
weniger, ausgenommen: jedoch k&lnen Vormaterialien
- Natriumnitrat derselben Position verwendet
- Calciumcyanamid werden, wem ihr Wert
- Kaliumsulfat 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
- Kaliummagnesiumsulfat nicht Oberschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und FarbstoffauszOge; Herstellen aus Vormaterialien,
Tannine und ihre Derivate; die in eine andere Position als
Farbstoffe, Pigmente und die hergestellte Ware
andere Farbmittel; einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; k&lnen Vormaterialien
Kitte; Tinten; ausgenommen derselben Position verwendet
Waren der Positionen ex 3201 werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
und 3205, für die die des Ab-Werk-Preises der
folgenden Regeln festgelegt hergestellten Waren nicht
sind Oberschreitet
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Herstellen aus
Ether, Ester und andere Gerbstoffauszügen pflanzlichen
Derivate Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 437
B• oder Verarbeitungen von Vormaterlalien ohne
HS-Posltlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3205 Farblacke; Zubereitungen Im Herstellen aus Vormaterialien
Sinne der Anmerkung 3 zu Jeder Position, ausgenommen
diesem Kapitel auf der 3203, 3204 und 3205; Jedoch
Grundlage von kOnnen Vormaterialien der
Farblacken ( 1) Position 3205 verwendet
werden, wem ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberscfveitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen aus Vormaterialien,
zubereitete Riech-, die in eine andere Position als
Körperpflege- oder die hergestellte Ware
Schönheitsmittel, einzureihen sind; Jedoch
ausgenommen Waren der können Vormaterialien
Position 3301, fOr die die derselben Position verwendet
folgende Regel festgelegt ist werden, wenn Ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Jeder
terpenfrel gemacht), Position, einschließlich aus
einschließlich •konkrete• oder Vormaterialien einer anderen ·
•absolute" Öle; Resinoide; Warengruppe <2 > dieser
Konzentrate etherischer Öle In Position; jedoch können
fetten, nichtflüchtigen Ölen, Vormaterialien derselben
Wachsen oder lhnlichen Warengruppe verwendet
Stoffen, durch Enfleurage werden, wenn Ihr Wert 20 v.H.
oder Mazeration gewonnen; des Ab-Werk-Preises der
terpenhaltige hergestellten Ware nicht
Nebenerzeugnisse aus überschreitet
etherischen Ölen; destillierte,
aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer
Öle
(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum
Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie
sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
4
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• od• Verarbeitungen von Vonnat_.ahn ohne
HS-Posltion W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen
n, 12, 13t 14)
ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus Vormaterialien,
grenzfllchenaktive Stoffe, cie in eine andere Position als
zubereitete Waschmittel, die hergestellte Ware
zubereitete Schmiermittel, einzureihen sind; Jedoch
kOnstliche Wachse, kOnnen Vormaterialien
zubereitete Wachse, derselben Position verwendet
Schuhcreme, Scheuerpulver werden, wem ihr Wert 20 v .H.
und dergleichen, Kerzen 1.11d des Ab-Werk-Preises der
ltniche &zeugnisse, hergestellten Ware nicht
Modelliermassen, Obersctveitet
•0enta1-Wachs• und
Zubereitl.l'lgen fQr
zahnlrztliche Zweeke auf der
Grundlage von Gips;
ausgenommen Waren der
Positionen ex 3403 und
3404, fQr die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die Raffination und/oder ein oder
weniger als 70 GHT an &d61 mehrere be~gte(s)
oder 01 aus bitwnin6sen Verfahren < )
Mineralien enthalten
Andere Verfahren, bei denen
- aße Vormaterialien in eine
andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch k&lnen
, Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wem ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
( 1) Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 439
B• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3404 KOnstliche Wachse und
zubereitete Wachse:
- KOnstliche Wachse und Herstellen aus VormateriaUen,
'
zubereitete Wachse auf der die in eine andere Position als
Grundlage von Paraffin, die hergestellte Ware
Erdölwachsen oder von einzureihen sind. Jedoch
Wachsen aus bituminösen k&lnen Vormaterialien ·
Mineralien oder von dergleichen Position verwendet
parafflnischen ROckstlnden werden, wenn itv Wert 50 v .H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Waren nicht
Oberschre~et .
- andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus
- hydrierten Ölen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Position 1516
- Fettsluren von chemisch
nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen
Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Position 1 519
- Vormaterialien der Position
3404;
jedoch können alle diese
Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
insgesamt nicht Oberschreitet
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
MS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Herstellen aus Vormaterialien,
Stlrken; Klebstoffe; Enzyme; die in eine andere Position als
ausgenommen Waren der die hergestellte Ware
Positionen 3505 und einzureihen sind; jedoch
ex 3507, für die die folgenden k&1nen Vormateriaßen
Regeln festgelegt sind derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestenten Ware nicht
Oberschreitet
3505 Dextrine und andere
modifizierte Stlrken (z.B.
Quellstlrke oder veresterte
Stlrke); Leime auf der
Grundlage von Stlrken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stlrken:
- Stlrkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
aus anderen Vormaterialien der
Position 3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien
Jeder Position, ausgenommen
aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der Wert
anderweit weder genannt aller verwendeten
noch inbegriffen Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht ·
Oberschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 441
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Herstellen aus Vormaterialien.
pyrotechnische Artikel; die in eine andere Position als
ZOndhölzer; die hergestellte Ware
ZOndmetalelegierungen; leicht einzureihen sind; Jedo<:!1
entzOndliche Stoffe k&lnen Vonnaterialien
derselben Position verwendet
werden. wenn ihr Wert 20 v .11,
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
ex Kapitel 3 7 Erzeugnisse zu Herstellen aus Vonnateriallen,
photographischen und die In eine andere Position als
kinematographisc:hen die hergestellte Wa,e
Zwecken;ausgenommen elnzweihen sind; Jedoch
Waren der Positionen 3701, kOmen Vormaterialien
3702 und 3704. fOr de de derselben Position verwendet
folgenden Regeln festgelegt werden. wem itv Wert 20 v .H.
sind des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Obersdveitet
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnun9 Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3701 Uchtempfincliche.
photographische Platten ood . .
Planfilme, nicht belichtet, aus
Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier, Pappe
oder Spimstoffe);
Uchtempflncliche
photographische
Sofortbild-Planfilme, nicht
belichtet, auch in Kassetten:
• Sofortbild-Planfilme für Herstellen aus Vormaterialien,
cle nicht In die Position 3 701
Farbaufnahmen
. oder 3702 einzweihen sind;
jedoch k&1nen Vormaterialien
der Position 3702 verwendet
werden, wenn Ihr Wert 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
• andere Herstellen aus Vormaterialien,
cle nicht in die Position 3701
oder 3702 einzureihen sind;
jedoch k&lnen Vormaterialien
der Position 3702 verwendet
werden, wem ihr Wert 20 v.H.
des Al).Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Obersclveitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 443
Be• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3702 lichtempfindliche Herstellen aus Vormaterialien,
photographische Filme in die nicht in die Position 3701
Rollen, nicht belichtet, aus oder 3702 einzureihen sind
Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier, Pappe
oder Spimstoffe);
lichtempfindliche
photographische
Sofortbild-Rollfilme, nicht
belichtet
3704 Photographische Platten, Herstellen aus Vormaterialien,
Filme, Papiere, Pappen und die nicht in die Positionen 3701
Spinnstoffe, belichtet, jedoch bis 3704 einzureihen sind
nicht entwickelt
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der Herstellen aus Vormaterialien,
chemischen Industrie; die in eine andere Position als
ausgenommen Waren der die hergestellte Ware
Positionen ex 3801, ex 3803, einzureihen sind; jedoch
ex 3805, ex 3806, ex 3807, können Vormaterialien
3808 bis 3814, 3818 bis derselben Position verwendet
3820, 3822 und 3823, für werden, wenn ihr Wert 20 v .H.
die die folgenden Regeln des Ab-Werk-Preises der
festgelegt sind hergestellten Ware nicht
überschreitet
3801 Künstlicher Graphit; kolloider
Graphit und halbkolloider
Graphit; Zubereitungen auf
der Grundlage von Graphit
oder anderen Kohlenstoffen,
in Form von Pasten, Blöcken,
Platten oder anderen
Halbfertigerzeugnissen
- Kolloider Graphit in Herstellen, bei dem der Wert
Suspensionen und aller verwendeten
halbkolloider Graphit; Vormaterialien 50 v.H. des
kohlenstoffhaltige Pasten Ab-Werk-Preises der
für Elektroden hergestellten Ware nicht
überschreitet
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von .Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen
(11 (21 (31 (4J
- Graphit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der Wert
bestehend aus einer der verwendeten -
Mischung von mehr als Vormaterialien der
30 GHT von Graphit mit Position 3403 20 v.H. des
Mineralölen Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch k&1nen
Vormaterialien derselben
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreltet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder
Raffinieren von rohem
SulfatterpentinOI
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech Destillieren von Holzteer
schlechthin genannt
3808 Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der Wert
Fungizide, Herbizide, aller verwendeten
Keimhemmungsmittel und Vormaterialien 50 v .H. des
Pflanzenwuchsregulatoren, Ab-Werk-Preises der
Desinfektionsmittel und hergestellten Ware nicht
lhnliche &zeugnisse, in Oberschreitet
Formen oder Aufmachungen
fOr den Bnzelverkauf oder als
Zubereitungen oder Waren
(z.B. Schwefelblnder,
Schwefelflden,
Schwefelkerzen und
Fliegenflnger)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 445
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3809 Appretur- oder Herstellen, bei dem der Wert
Endausrüstungsmittel, aller verwendeten
Beschleuniger zum Flrben Vormaterialien 50 v.H. des
oder Fixieren von Farbstoffen Ab-Werk-Preises der
und andere Erzeugnisse und hergestellten Ware nicht
Zubereitungen (z.B. Oberschreitet
zubereitete Schlichtemittel
und Zubereitungen zum
Beizen), von der in der
Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie
oder lhnlichen Industrien
verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen Herstellen, bei dem der Wert
von Metallen; Flußmittel und aller verwendeten
andere Hilfsmittel zum Vormaterialien 50 v.H. des
Schweißen oder Löten von Ab-Werk-Preises der
Metallen; Pasten und Pulver hergestellten Ware nicht
zum Schweißen oder Löten, überschreitet
aus Metall und anderen
Stoffen; Zubereitungen von
der als Überzugs- oder
Füllmasse fOr
Schweißelektroden oder
Schweißstäbe verwendeten
Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel,
Antioxidantien, Antigums,
Viskositätsverbesserer,
Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives
für Mineralöle (einschließlich
Kraftstoffe) oder für andere,
zu denselben Zwecken wie
Mineralöle verwendete
Flüssigkeiten:
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posldon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- zubereitete Ackltive für Herstellen, bei dem der Wert
Schmier61e, Erdale oder Ole der verwendeten
aus bitumin&sen Mineralien Vormaterialien der Position
enthaltend 3811 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
38.12 Zubereitete Herstellen, bei dem der Wert
Vulkanisationsbeschleuniger; aller verwendeten
zusammengesetzte Vormaterialien 50 v.H. des
Weichmacher fOr Kautschuk Ab-Werk-Preises der
oder Kunststoffe, anderweit hergestellten Ware nicht
weder genamt noch übersctveitet
inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und
andere zusammengesetzte
Stabilisatoren für K-autschuk
und Kunststoffe
3813 Gemische \.l'ld Ladungen für Herstellen, bei dem der Wert
Feuerlöschgerlte; aller verwendeten
Feuerlöschgranaten und Vormaterialien 50 v.H. des
Feuerlöschbomben Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3814 zusammengesetzte Herstenen, bei dem der Wert
organische Lösungs- und aller verwendeten
VerdOnnungsmittel, anderweit Vormaterialien 50 v.H. des
weder genannt noch Ab-Werk-Preises der
inbegriffen; Zubereitungen hergestellten Ware nicht
zum Entfernen von Farben überschreitet
oder Lacken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 447
B• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
11) 12) 13) 14)
3818 Chemische Bemente, zur Herstellen, bei dem der Wert
Verwendoog in der Bektronik aller verwendeten
dotiert, in Scheiben, Plättchen Vormaterialien 50 v.H. des
oder lhnlichen Formen; Ab-Werk-Preises der
chemische Verbindungen zur hergestellten Ware nicht
Verwendung in der Bektronik überschreitet
dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert
Bremsen ood andere aller verwendeten
zubereitete FIOssigkeiten für Vormaterialien 50 v.H. des
hydraulische Ab-Werk-Preises der
KraftQbertragung, kein &dal hergestellten Ware nicht
oder Öl aus bituminösen überschreitet
Mineralien enthaltend oder mit
einem Gehalt an &dal oder Öl
aus bituminösen Mineralien
von weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Herstellen, bei dem der Wert
Gefrierschutzmittel und aller verwendeten
zubereitete Rüssigkeiten zum Vormaterialien 50 v.H. des
Enteisen Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3822 zusammengesetzte Herstellen, bei dem der Wert
Diagnostik· oder aller verwendeten
Laborreagenzien, Vormaterialien 50 v .H. des
ausgenommen der Waren der Ab-Werk-Preises der
Position 3002 oder 3006 hergestellten Ware nicht
überschreitet
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder V•arbeltungen von Vormaterlallen ohne
HI-Position W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung vedelhen
CU C2) C3) C4)
3823 Zubereitete Bindemittel fOr
Gießereiformen oder -kerne:
chemische &zeugnlsse und
Zubereitungen der
chemischen Industrie oder
verwandter Industrien
(einschlieBlich Misdulgen
von Naturprodukten),
anderweit weder genamt
noch inbegriffen; ROckstlnde
der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien,
anderweit weder genamt
noch inbegriffen:
• folgende Waren dieser Herstellen, bei dem ale
Position: verwendeten Vormaterialien In
eine andere Position als cle
- zubereitete Bindemittel
fOr Gießereiformen
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch kGnnen
oder Gießereikerne auf Vormaterialien derselben
der Grundlage von Position verwendet werden,
natilrlichen wenn Ihr Wert 20 v .H. des
Harzprodukten Ab-Werk-Preises der
hergestelten Ware nicht
- Naphtensluren, Ihre
wasserunl&llichen
Oberschreitet
Salze und Ester der
Naphtensluren
-
- Sorbit, ausgenommen
Sorbit der Position
2905
- Petrolewnsulfonate,
ausgenommen solche
des Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der
Athanolamine;
thiopenhaltige
Sulfosluren von 01 aus
bitumin6sen Mineralien
und ihre Salze
- Ionenaustauscher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 449
B• oder Verarbeitungen von Vormaterl•en ohne
HI-Position W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
11) 12) 13) 14)
- absorbierende
Zubereitungen (Getter)
zum Vervollstlndlgen
des Hochvakwms In
elektrischen Lampen
und R6hren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphtensluren
IMld Ihre
wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Suffonaphtensluren
- Fuselöle und Dippelöle
-- Mischungen von Salzen
mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von
Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier
oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Mä~ 1997
Be- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 3901 bis Kunststoffe in Primlrformen,
3915 Abfllle, Schnitzel und Bruch,
aus Kunststoffen;
ausgenommen Waren der
Position 3907, fOr die die
folgende Regel festgelegt ist:
- Additionshomopoly- Herstellen, bei dem
merisationserzeugnisse - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet C1 t
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
Obersctveitet ( 1)
(1) Bei Erzeugnissen, cle aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der
Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschrlnkung nur für jene Gruppe
von Vormaterialien, d°Mt in der hergestellten Ware gewichtsmlßig Oberwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 451
HS-Posltlon
Be- od• V•erbeltunllll von Vormaterlalen ahne
W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verlelften
(1) (2) (3) 14)
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten Herstellen aus
und Vormaterialien, die in eine
Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymere andere Position als die
n hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch
k&lnen Vormaterialien
derselben Position
verwendet werden wenn ihr
Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet (1 ) .
ex 3916 bis Halb- ood Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen
Waren der Positionen ex 3916,
ex 3917, ex 3920 und ex 3921,
fOr die die folgenden Regeln
festgelegt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter Herstellen, bei dem der Wert
bearbeitet als nur mit der verwendeten
Oberfllchenbearbeitung oder Vormaterialien .des
anders als nur quadratisch oder Kapitels 39 50 v.H. des
rechteckig zugeschnitten; andere Ab-Werk-Preises der
Erzeugnisse, weiter bearbeitet als hergestellten Ware nicht
nur mit Oberflächenbearbeitung überschreitet
- andere:
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der
Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe
von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-PQSltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1, (2) (3) (4)
-- aus Herstellen, bei dem
Additionshomopolymerisa- - der Wert aller
tionserzeugnissen verwendeten
Vormaterialen 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialen des
Kapitels 39 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet (1 )
- andere Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet ( 1 )
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
ex 3917 - der Wert aller
. verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert der
Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die
hergestellte Ware
einzureihen sind, 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der
Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe
von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 453
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien_ ohne
HS-Posidon W•enbezeichnung
Ursprungsel~nschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz
eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein
Mischpolymer aus Ethylen
und Metacrylslwe teilweise
neutralisiert durch
metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus
metallisiert hochtransparenten
Polyesterfolien mit einer
Dicke von weniger als 23
Mikron (1 )
3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialen 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, Herstellen, bei dem alle
ausgenommen Waren der verwendeten Vormaterialien
Positionen 4001, 4005, 4012 und in eine andere Position als
ex 4017, fOr die die folgenden die hergestellte Ware
Regeln festgelegt sind einzureihen sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von
Kautschuk für Sohlenkrepp Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Herstellen, bei dem der Wert
Masterbatches), nicht vulkanisiert, aller verwendeten
in Primlrformen oder in Platten, Vormaterialien,
Blättern oder Streifen ausgenommen
Naturkautschuk, 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
(1) folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach
ASTM-0 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Poaltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung v-'elhen
(1) (2) (3) (4)
4012 Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder gebraucht;
Vollreifen oder Hohlkammerreifen,
auswechselbare Oberreifen und
Feigenbinder, aus Kautschuk:
- Luftreifen, Vollreifen oder Runderneuem von
Hohlkammerreifen, runderneuert, gebrauchten Reifen
aus Kautschuk
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus
solchen der Position 4011
oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus
Hartkautschuk
ex Kapitel 4 1 Rohe Hlute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle
Pelzfelle) und Leder, ausgenommen verwendeten Vormaterialien
Waren der Positionen ex 4102, in eine andere Position als
4104 bis 4107 und 4109, für die die hergestellte Ware
die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind
sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen
llmmern, enthaart oder Lammfellen
4104 bis 4107 Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von
Leder der Position 4108 oder 4109 vorgegerbtem Leder
oder
Herstellen aus
Vormaterialien, die in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 455
B• oder Verarbeitungen von Vormaterlaßen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
4109 Lackleder und folien-kaschierte Herstellen aus Leder der
Lackleder; metallisierte Leder Positionen 4104 bis 4107,
wem sein Wert 60 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Herstellen, bei dem alle
Reiseartikel, Handtaschen und verwendeten Vormaterialien
lhnliche Behältnisse; Waren aus in eine andere Position als
Därmen die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und kOnstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle
Waren daraus ausgenommen der verwendeten Vormaterialien
Positionen ex 4302 und 4303, fOr In eine andere Position als
die die folgenden Regeln festgelegt die hergestellte Ware
sind einzureihen sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt
- in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Flrben mit
lhnlichen Formen Zuschneiden und
Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleldoogszubeh6r Herstellen aus nicht
und andere Waren, aus Pelzfellen zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen der
Position 4302
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex _Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, HersteHen, bei dem alle
ausgenommen Waren der Position verwendeten Vonnaterialien
ex 4403, ex 4407, ex 4408, 4409, In eine andere Position als
ex 4410 bis ex 4413, ex 4416, die hergestellte Ware
ex 4416, 4418 und ex 4421, filr einzureihen sind
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch
zugerichtet entrindet oder vom Splint
befreit
ex 4407 Holz, in der Llngsrichtung gesägt· Hobeln, Schleifen oder
oder geslumt, gemessert oder Keilverzlnken
geschllt, mit einer Dicke von melv
als 6 mm, gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt
ex 4408 FumierblAtter oder Blätter fOr Zusammenfügen, Hobeln,
Sperrholz mit einer Dicke von 6 mm Schleifen oder Keitverzinken
oder weniger, zusammengefügt;
anderes Holz, In der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder geschält,
mit einer Dicke von 6 mm oder
weniger, gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 457
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HI-Position W•~bezelchnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
11) 12) C3) 14)
4409 Holz (elnschllellich Stlbe und
Friese fOr Parkett, nicht
zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Fliehen
profiliert (gekehlt, genutet,
gefedert. gefalzt, abgeschrlgt,
gefriest, gerundet oder In lhnlicher
Weise bearbeitet), auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzlnkt:
- geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
- gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als
die herges_tellte Ware
einzureihen sind
ex 4410 bis Gefrlste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese fOr Möbel, Rahmen,
lnnenausstattuigen. elektrische
Leitungen oder fOr lhnliche Zwecke
ex 4416 Kisten, Kistchen, Verschllge, Herstellen aus noch nicht
Trommeln 1.1'\d lhnliche auf die erforderlichen Maße
Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezeichnung
,,, (2)
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(3) (4)
ex 4416 Flsser, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstlben,
andere Böttcherwaren und Teile auch auf beiden
davon, aus Holz Hauptflächen geslgt, aber
nicht weiter bearbeitet
4418 Bautischler- und
Zimmermannsarbeiten,
einschließlich Verbundplatten mit
Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln,
Schindeln C-shingtes• und
•shakes•) aus Holz:
- Bautischler- und Herstellen aus
Zimmermannsarbeiten, aus Holz Vormaterialien, die in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Verbundplatten mit
Hohlraummittellagen und
Schindeln C-shingets• und
•shakes•) verwendet
werden
- Gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 459
Be- od• V•arbeltungen von Vonnaterlallen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Urspnmgselgenschaft, die Ursprung verleihen
(1t c2, (3t (4t
ex 4421 Holz für ZOndhalzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz Jeder
Holznlgel für Schuhe Position, ausgenommen aus
Holzdraht der Position 4409
ex Kapitel 45 Kork ood Korkwaren, Herstellen, bei dem alle
ausgenommen Waren der verwendeten Vormaterialien
Position 4503, fOr die im folgenden in eine andere Position als
eine Regel festgelegt Ist die hergestellte einzureihen
sind
4503 Waren aus Naturkork Hersteßen aus Kork der
Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren W\d Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen Herstellen, bei dem alle
cellulosehaltiQen Faserstoffen; verwendeten Vormateriaßen
Abfllle '81d Ausschuß von Papier In eine andere Position als
oder Pappe die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, verwendeten Vormaterialien
ausgenommen Waren der in eine andere Position als
Positionen ex 4811, 4816, 4817, die hergestellte Ware
ex 4818, ex 4819, ex 4820 und einzureihen sind
ex 4823, für die crae folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus
kariert Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallela ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1J (2J (3) (4)
4816 Kohlepapier, prlpariertes Herstellen aus
Durchschreibepapier und anderes Vormaterialien fQr die
Vervielflltigungs- und Papierherstellung des
Umdruckpapier (ausgenommen Kapitels 47
Waren der Position 4809),
vollstlndige Dauerschablonen und
Offsetplatten aus Papier, auch in
Kartons
4817 Briefumschllge, Einsteckbriefe, Herstellen, bei dem
Postkarten (ohne Bilder) und • alle verwendeten
Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Vormaterialien in eine
Zusammenstellungen solcher andere Position· als die
Schreibwaren, in Schachteln, hergestellte Ware
Taschen und lhnlichen einzureihen sind und
Behlltnissen, aus Papier oder - der Wert aller
Pappe verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus
Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Sicke, Herstellen, bei dem
Beutel, Tüten und andere • alle verwendeten
Verpackungsmittel, aus Papier, Vormaterialien in eine
Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen andere Position als die
aus Zellstoffasem hergestellte Ware
einzureihen sind und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4820 BriefpapierblGcke Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormate[ialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 461
HS-Posltlon
Be- od• V•arbeltungen von Vonnat...._. ohne
W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, cle Ursprung v...._
(1) (2) (3) (4)
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus
Zellstoffwatte und Vliese aus Vormaterialien fQr die
Zellstoffasern, zugeschnitten Papierherstellung des
Kapitels 47
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle
andere Erzeugnisse des verwendeten Vormaterialien
graphischen Gewerbes; hand- oder in eine andere Position als
maschinengeschriebene die hergestellte Ware
SchriftstOcke und Pläne; einzureihen sind
ausgenommen Waren der
Positionen 4909 und 4910, fOr die
die folgenden Regeln festgelegt
sind
4909 Bedruckte oder illustrierte Herstellen aus
Postkarten; GIOckwunschkarten Vormaterialien, die nicht in
und bedruckte Karten mit die Position 4909 oder 4911
Glückwünschen oder persönlichen einzureihen sind
Mitteilungen, auch illustriert, auch
mit Umschlägen oder Verzierungen
aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt,
einschließlich Blöcke von
Abreißkalendern:
- Dauerkalender oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer Block auf - alle verwendeten
einer Unterlage angebracht ist, Vormaterialien in eine
die nicht aus Papier oder Pappe andere Position als die
besteht hergestellte Ware
einzureihen sind und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht in
die Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeltwlgen von Vormaterlahn ohne
HS-Positlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
11) 12) 13). 14)
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem alle
Positionen ex 5003, 5004 bis verwendeten VormateriaHen
ex 5006 und 5007, fOr die die in eine andere Position als
folgenden Regeln festgelegt sind die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kimmen von
nicht abhaspelbare Kokons, Abflllen von Seide
Gamabfllle und Reißspinnstoff),
g~krempelt oder gekämmt '
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengame Herstellen aus <1)
ex 5006 oder Bouretteseidengame • Grtge oder Abflllen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
• anderen natOrlichen
Spimfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders fOr die
Spinnerei bearbeitet
• chemischen Vormaterialien
oder Spimmasse oder
- Vormaterialien fOr die
Papierherstellung
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukflden Garnen (1)
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 463
B• oder Versbeltungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus (1 ) :
- Kokosgamen
- natarlichen Fasern
• synthetischen oder
kOnstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht
anders tar die Spinnerei
bearbeitet
• chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
• Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrasten, Fixieren,
Dekatieren, lmprlgnieren,
Ausbessern Wld Noppen),
weM der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Obersctveitet
( 1 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vonnateriatien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• od• V•arbeltungen von Vormaterlallen ohne
Hs-Posltlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung v_.elhen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle
Game und Gewebe aus Roßhaar, verwendeten Vormateriali~n
ausgenommen Waren der in eine andere Position als
Positionen 5106 bis 5110 und die hergestellte Ware
5111 bis 5113, für die im einzureihen sind
folgenden Regeln festgelegt sind
Game aus Wolle, feinen oder 1
Herstellen aus C )
5106 bis 5110
groben Tierhaaren oder Roßhaar „ Rohseide, Abflllen von
Seide, gekrempelt oder
geklmmt oder anders für
die Spimerei bearbeitet
.. andere natih1iche Fasern,
weder gekrempelt noch
geklmmt oder anders für
die Spimerei bearbeitet
„ chemische Vormaterialien
oder Spimmasse oder
„ Vonnaterialien für die
Papierherstellung
5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder
groben Tierhaaren oct.r Roßhaar
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukflden Garnen (1)
- andere Herstellen aus ( 1)
• Kokosgamen
• nat0rlichen Fasern
• synthetischen oder
künstlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
·geklmmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier oder Bedrucken mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrasten, Fixieren,
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 465
B• oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (21 (31 (41
Dekatieren, lmprlgnieren,
Ausbessern und Noppen),
wenn der Wert des
unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen Waren Herstellen, bei dem alle
der Positionen 5204 bis 5207 und verwendeten Vormaterialien
5208 bis 5212, fQr die die in eine andere Position als
folgenden Regeln festgelegt_ sind die hergestellte Ware
einzureihen sind
5204 bis 5207 Nlhgame und andere Game aus Herstellen aus m:
Baumwolle • Gr6ge oder Abflllen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders fOr
die Spinnerei bearbeitet
• natürlichen Spimfasem,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders fOr die Spimerei
bearbeitet
• chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
• Vormaterialien fOr cle
Papierherstellung
6208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle
- in VerbindlM'IQ mit Herstellen aus einfachen
Kautschukflden Garnen (1)
- andere Herstellen aus (1 ):
• Kokosgamen
• natOrlichen Fasern
- synthetischen oder
kOnstlichen Spimfasem,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders für die Spimerei
bearbeitet
• chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
\
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, lmprlgnieren,
Ausbessern ood Noppen),
wem der Wert des
oobedruckten Gewebes
47,5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche SpiMstoffe, Herstellen, bei dem alle
Papiergarne und Gewebe aus verwendeten Vormaterialien
Papiergarnen, ausgenommen in eine andere Position als
Waren der Positionen 5306 bis crae hergestellte Ware
5308 und 5309 bis 5311, fQr die einzureihen sind
die folgenden Regeln festgelegt
sind
5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen 1
Herstellen aus < ):
Spinnstoffen; Papiergame • Gn}ge oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekimmt oder anders für
die Spimerei bearbeitet
• natürlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet
• chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
• Vormaterialien für die
Papierherstellung
5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen
Spinnstoffen; Gewebe aus
Papiergarnen:
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukflden Garnen (1)
(1) Wegen der be,onderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkoog 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 467
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Be- od• V•arbeltungen von Vorrnaterlalen ome
U~prungs~genschaft,deUrsprungvertelhen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus C1>:
• Kokosgamen
- natOrlichen Fasern
• synthetischen oder
kOnstlichen Spimfasem,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet
• chemischen Vormaterialien
oder Spimmasse oder
• Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, lmprlgnieren,
Ausbessern und Noppen),
wem der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Qberschreitet
5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nlhgame aus Herstellen aus C1 ):
synthetischen oder kOnstlichen - Gr6ge oder Abfällen von
Filamenten Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- nat0rlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien fOr die
Papierherstellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus
5408 synthetischen oder k0nstlichen
FHamenten
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden Garnen (1)
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, eile Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus ' )1
- Kokosgamen
- natOrlichen Fasern
- synthetischen oder
kOnstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrasten,
Rxieren, Dekatieren,
lmprlgnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
l.fflbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
5507 Spinnfasern Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus Herstellen aus,,,
5511 synthetischen oder - Grtge oder Abfällen von
künstlichen Spinnfasern Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für die
Spinnerei bearbeitet
- natOrlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5512 bis Gewebe aus synthetischen
5516 oder künstlichen Spinnfasern:
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukflden Garnen m
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 · 469
B• oder Ver•beltungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus <1l
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
kOnstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
fOr die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
111
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus
Spezialgarne; Bindfäden, - Kokosgarnen
Seile, Taue und Seilerwaren; - natürlichen Fasern
ausgenommen Waren der - chemischen Vormaterialien
Positionen 5602, 5604, 5605 oder Spinnmasse oder
und 5606, für die die - Vormaterialien für die
folgenden Regeln festgelegt Papierherstellung
sind
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
5
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
5602 Filze, auch getränkt,
bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (1 >
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien
oder Spimmasse;
jedoch k&vlen
- Monofile aus Polypropylen
der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen
der Position 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Position
5501,
bei denen jeweils eine Faser
oder ein Filament einen Titer
von weniger als 9 dtex
aufweist, verwendet werden,
wenn ihr Wert 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
-
hergestellten Ware nicht
überschreitet
111
- andere Herstellen aus
- natürlichen Fasern
- Spinnfasern aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus
Kautschuk, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen;
Spinnstoffgarne, Streifen und
dergleichen der Position 5404
oder 5405, mit Kautschuk
oder Kunststoff getränkt, '
bestrichen, überzogen oder
umhüllt:
- Kautschukfäden, mit einem Herstellen aus Kautschukflden
Überzug aus Spinnstoffen und -kordeln, nicht mit einem
Oberzug aus Spinnstoffen
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 471
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen aus <1 )
- natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Ht,rstellen aus m
Game, auch umsporv,en, - natürlichen Fasern
bestehend aus Garnen ood - synthetischen oder
Spinnstoffen, Streifen oder künstlichen Spinnfasern,
dergleichen der Position 5404 nicht gekrempelt oder
oder 5405, in Verbindung mit gekämmt oder nicht anders
Metall in Form von Flden, für die Spinnerei bearbeitet
Streifen oder Pulver oder mit - chemischen Vormaterialien
Metall Oberzogen oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus m
und dergleichen der Position - natürlichen Fasern
5404 oder 5405 - synthetischen oder
(ausgenommen Waren der künstlichen Spinnfasern,
Position 5605 und nicht gekrempelt oder
umsponnene Game aus gekämmt oder nicht anders
Roßhaar); Chenillegame; für die Spinnerei bearbeitet
• Maschengarne • - chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere
Fußbodenbellge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus 111
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien
- oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen
der Position 5402,
Spinnfasem aus Polypropylen
der Position 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Position
5501,
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
,,, (2)
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verlelhen
(3) (4)
bei denen jeweils eine Faser
oder ein Filament einen Trter
von weniger als 9 dtex
aufweist. verwendet werden,
wem ihr Wert 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Qbersctveitet
- aus anderem Filz Herstellen aus C1>
- natiirlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder geklmmt
oder nicht anders fiJr die
Spimerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spirvvnasse
1
• andere Herstellen aus • •
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen
oder k0nstlichen Filamenten
- natOrlichen Fasem oder
- synthetischen oder
kGnstlichen Spimfasem,
nicht kardiert oder gekämmt
oder nicht anders fQr die
Spimerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete
Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapisserien;
Posamentlerwaren:
Stickereien; ausgenommen
Waren der Positionen 5805
o.
ood 581 für die die
folgenden Regeln festgelegt
sind:
- in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukflden Garnen 11 •
- andere Herstellen aus m
- natOrlichen Fasem
- synthetischen oder
kOnstlichen Spimfasem,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
fOr die Spinnerei bearbeitet,
oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spimmasse
oder
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 473
Be- od• V•arbeltunaen von Vormaterlallen ohne
H5-Posltion W•enbazelchnung Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen
111 12) (3) (4)
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehanclungen
lwie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht AusrOsten,
Axieren, Dekatieren,
hnprlgnieren, Ausbessem la'ld
Noppen), wem der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten W•e nicht
0berschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen, bei dem aHe
(Gobelins, Aandrische verwendeten Vonnaterialien in
Gobelins, Aubusson, Beauvais eine andere Position als cle
und ltvlliche), und Tapisserien hergestellte Ware einzureihen
als Nadelarbeit (z.B. Petit sind
Point-, Kreuzstich), auch
konfektioniert
5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem
Streifen oder als Motive - ane verwendeten
Vormaterialien In eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind, ood
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergesteßten Ware nicht
0bersctveitet
5901 Gewebe, mit Leim oder HersteHen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, von der zum
Einbinden von B0chem, zum
Herstellen von Futteralen,
Kartonagen oder zu lhnlichen
Zwecken verwendeten Art;
Pausleinwand; prlparierte
Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von
der fOr die Hutmacherei
verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon
oder anderen Polyamiden,
Polyestern oder Viskose:
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Positlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- mit einem Anteil an textilen Herstellen aus Garnen
Vormaterialien von nicht
mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen
Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen
getrlnkt, bestrichen,
0berzogen oder mit lagen aus
Kunststoff versehen, andere
als solche der Position 6902
Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen C >1
5904
Fußbodenbellge, aus einer
Spinnstoffunterlage mit einer
Deckschicht oder einem
Oberzug bestehend, auch
zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus
Spinnstoffen:
• mit Kunststoff getrlnkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, 0berzogen oder
mit Lagen aus Kautschuk,
Kunststoff oder anderem
Material versehen
- andere Herstellen aus 111
- Kokosgamen
- natarlichen Fasern
- synthetischen oder
k0nstlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht anders
fOr die Spinnerei bearbeitet,
oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 475
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht AusrOsten,
Fixieren, Dekatieren,
lmprlgnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten. Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
andere als solche der Position
5902:
- aus Gewirken oder
Gestricken
Herstellen aus <1)
- natOrlichen Fasern
.
- synthetischen oder
kOnstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
fOr die Spinnerei bearbeitet,
oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
- andere Gewebe aus Herstellen aus chemischen
synthetischem Vormaterialien
Filamentgarn, mit einem
Anteil an textilen
Materialien von mehr als
90GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getrlnkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen; .
bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen,
AtelierhintergrOnde oder
dergleichen
( 1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder V•arbeltungen von Vormaterialien ohne
HS-Positlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
5908 Dochte, gewebt, geflochten,
gewirkt oder gestrickt, aus
Spinnstoffen, für Lampen,
Kocher, Feuerzeuge, Kerzen
oder dergleichen;
GIOhstrOmpfe und
schlauchfOrmige Gewirke oder
Gestricke fOr Glühstrümpfe,
auch getrlnkt
- GlühstrOmpfe, getränkt Herstellen aus
schlauchfOrmigen Gewirken für
GIOhstrOmpfe
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
5909 bis
. Waren des technischen
sind
5911 Bedarfs aus Spinnstoffen:
- Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen, Abfällen
andere als aus Filz, der von Geweben oder Lumpen der
Position 5911 Position 6310
- andere Herstellen aus C1 >
- Kokosgamen
- natOrlichen Fasern
- synthetischen oder
kOnstlichen Spimfasem,
nicht kardiert oder gekämmt
oder nicht anders fOr die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 111
- natOrlichen Fasern
- synthetischen oder
kOnstlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon Wsenbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Kapitel 61 Bekleidung und
Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken:
- die durch zusammennähen Herstellen aus Garnen C )1
oder sonstiges
Zusammentogen von zwei
oder mehr zugeschnittenen
oder abgepaßten gewirkten
oder gestrickten Teilen
hergestellt wurden
- andere Herstellen aus ( ) 2
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
tor die Spinnerei bearbeitet,
oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
111121
ex Kapitel 62 Bekleidung und Herstellen aus Garnen
Bekleidungszubehör, nicht
gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen Waren der
Positionen ex 6202, ex 6204,
ex 6206, ex 6209, ex 6210,
6213, 6214, ex 6216 und
621 7, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
121
ex 6202, Bekleidung tor Frauen, Herstellen aus Garnen
ex 6204, Mädchen oder Kleinkinder, oder
ex 6206 und bestickt; • anderes Herstellen aus nicht bestickten
ex 6209 konfektioniertes Geweben, wenn der Wert der
Bekleidungszubehör•, bestickt verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. deS'
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 121
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen 121
ex 6216 Geweben, mit einer Folie aus oder
aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht
überzogen überzogenen Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht überzogenen Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
121
überschreitet
(1) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung ·verleihen
(1) (2) (3) (4)
6213 und TaschentOcher und
6214 ZiertaschentOcher, Schals,
Umschlagtücher, Halstücher,
Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und lhnliche Waren:
- ~stickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen C1 ) C2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet (1)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen (1 )(2)
6217 Anderes konfektioniertes
Bekleidungszubeh&; Teile von
Bekleidung oder von
Bekleidoogszubeh&,
ausgenommen solche der
Position 6212:
- bestickt Herstellen aus Garnen (1)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet (1)
- Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen (1)
aus Geweben, mit einer oder
Folie aus, Herstellen aus nicht
allUninisiertem überzogenen Geweben, wenn
Polyester überzogen der Wert der verwendeten
nicht überzogenen Gewebe
40 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
0bersclveitet (1)
(1) Wegen der besonderen Vorscfvift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkla1g 5.
(2) Siehe Bemerkoog 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 479
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- Einlagen fOr Kragen Herstellen, bei dem
und Manschetten,
zugeschnitten
- alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind und
. der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 v .~.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
- andere Herstellen aus Garnen m
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem alle
Spinnstoffwaren; verwendeten Vormaterialien in
Warenzusammenstellungen; eine andere Position als die
Altwaren und Lumpen, hergestellte Ware einzureihen
ausgenommen Waren der sind
Positionen 6301 bis 6304,
6305, 6306, ex 6307
und 6308, für die die
folgenden Regeln festgelegt
sind
6301 bis Decken; Bettwäsche usw.;
6304 Gardinen usw.; andere Waren
zur Innenausstattung:
. aus Filz oder Herstellen aus < > 2
Vliesstoffen -
.
natürlichen Fasern oder
chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
-- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen (1 )(2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte
oder gestrickte), wenn der
Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
-- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen (1 )(2)
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
(2) Siehe Bemerkung 6.
480 . Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlalen ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelh•
(1) (2) (3) (4)
6305 Sicke und Beutel zu Herstellen aus m
Verpackungszwecken - natOrlichen Fasern
- synthetischen oder
kOnstlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
geklmmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen, Segel fOr
Wasserfahrzeuge, fOr
Surfbretter und fOr
Landfahrzeuge, Markisen,
Zelte und
Campingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus (1)
- natOrlichen Fasern oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spimmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen (1)
6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der Wert
Waren, einschließlich aller verwendeten
Schnittmuster zum Herstellen Vormaterialien 40 v .H. des
von Bekleidung Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der
aus Geweben und Garn, auch Warenzusammenstellung muß
mit Zubehar, für die die Regel erfüllen, die
Herstellung von Teppichen, anzuwenden wlre, wenn sie
Tapisserien, bestickten nicht In der
Tischdecken oder Servietten Warenzusammenstellung
oder lhnlichen enthalten wlre; jedoch können
Spinnstoffwaren, in Waren ohne
Aufmachungen fOr den Ursprungseigenschaft
Einzelverkauf mitverwendet werden, wenn
ihr Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht
Oberschreitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 481
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
6401 bis Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien
6405 jeder Position, ausgenommen
aus Zusammensetzungen von
.Oberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Sohlenteilen verbunden sind,
der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Herstellen, bei dem alle
Schuhoberteile, auch an verwendeten Vormaterialien In
Sohlen befestigt, nicht Jedoch eine andere Position als die
an Laufsohlen); Bnlegesohlen, hergestellte Ware einzureihen
Fersenstücke und lhnliche sind
herausnehmbare Waren;
Gamaschen und lhnliche
Waren sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile Herstellen, bei dem alle
davon, ausgenommen der verwendeten Vormaterialien in
Positionen 6503 und 6505, eine andere Position als die
fOr die die folgenden Regeln hergestellte Ware einzureihen
festgelegt sind sind
6503 Hate und andere Herstellen aus Garnen oder
Kopfbedeckungen, aus Filz, Spinnfasem (1,
aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Position 6501
hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hate und andere Herstellen aus Garnen oder
Kopfbedeckungen, gewirkt Spimfasem (1)
oder gestrickt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Spitzen, Filz
oder anderen
Spinnstofferzeugnissen
hergestellt, auch
ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch
ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Herstellen, bei dem alle
Sonnenschirme, Gehstöcke, verwendeten Vormaterialien in
Sitzstöcke, Peitschen, eine andere Position als die
Reitpeitschen und Teile hergestellte Ware einzureihen
davon, ausgenommen der sind
Position 6601, fOr die im
folgenden eine Regel
festgelegt ist
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posldon Warenbezeichnung
,,, (2)
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(3) (4)
6601 Regenschirme und Herstellen, bei dem der Wert
Sonnenschirme (einschließlich aller verwendeten
Stockschirme, Gartenschirme Vormaterialien 50 v.H. des
und lhnliche Waren) Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete federn und Herstellen, bei dem alle
Daunen und Waren aus verwendeten Vormaterialien in
Federn oder Daunen; eJne andere Position als die
k0nstliche Blumen; Waren aus hergestellte Ware einzureihen
Menschenhaaren sind
ex Kapitel 68 Waren aus-Steinen, Gips, Herstellen, bei dem alle
Zement, Asbest, Glimmer verwendeten Vormaterialien in
oder lhnlichen Stoffen, eine andere Position als die
ausgenommen der Positionen hergesteUte Ware einzureihen
ex 6803, ex 6812 und sind
ex 6814, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder Herstellen aus bearbeitetem
aus Preßschiefer Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien
Mischungen auf der Jeder Position
Grundlage von· Asbest oder
auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; Herstellen aus bearbeitetem
agglomerierter oder Glimmer (einschließlich
rekonstituierter Glimmer, auf agglomeriertem oder
Unterlagen aus Papier, Pappe rekonstituiertem Glimmer)
oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen, bei dem alle
ausgenommen der verwendeten Vormaterialien in
Positionen 7006, 7007, eine andere Position als die
7008, 7009, 7010, 7013 und hergestellte Ware einzureihen
ex 7019, für die die folgenden sind
Regeln festgelegt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 483
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
7006 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormaterialien
ausgenommen der der Position 7001
Positionen 7003, 7004
oder 7005, gebogen, mit
bearbeiteten Kanten, graviert,
gelocht, emailliert oder anders
bearbeitet, jedoch weder
gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Herstellen aus Vormaterialien
Einschichten-Sicherheitsglas der Position 7001
und
Mehrschichten-Sicherheitsglas
(Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Herstellen aus Vormaterialien
Isolierverglasungen der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormaterialien
gerahmt, einschließlich der Position 7001
ROckspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Herstellen aus Vormaterialien,
Korbflaschen, Flakons, Krüge, die in eine andere Position als
Töpfe, ROilrehen, Ampullen die hergestellte Ware
und andere Behältnisse aus einzureihen sind,
Glas, zu Transport- oder oder
Verpackungszwecken;
Konservengllser; Stopfen, Schleifen von Glaswaren, wem
Deckel und andere ihr Wert 50 v.H. des
VerschlOsse aus Glas Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung Herstellen aus Vormaterialien,
bei Tisch, in der KOche, bei die in eine andere Position als
der Toilette, im BOro, zur die hergestellte Ware
Innenausstattung oder zu einzureihen sind,
lhnlichen Zwecken oder
(ausgenommen Waren der Schleifen von Glaswaren, wenn
Position 7010 oder 7018) ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
übersctveitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes
Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren,
wenn itv Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verneltungen von Vormaterialien ohne
HS-Polltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus:
(ausgenommen Garne) - ungeflrbten
Glasstapelfasern,
Glasseidenstrlngen
(Rovings) und Garnen,
geschnittenem Textilglas
oder
- Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Herstellen, bei dem alle
Zuchtperlen, Edelsteine oder verwendeten Vormaterialien in
Schmucksteine, Edelmetalle, eine andere Position als die
Edelmetallplattierungen und hergestellte Ware einzureihen
Waren daraus; sind
Phantasieschmuck; Münzen,
ausgenommen der Positionen
ex 7102, ex 7103, ex 7104,
7106, ex 7107, 7108,
ex 7109, 7110, ex 7111,
7116 und 711 7, fOr die die
folgenden Rege.In festgelegt
sind
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht
ex 7103 und (natürliche, synthetische oder bearbeiteten Edelsteinen oder
ex 7104 rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
7106, Edelmetalle:
7108 und
7110 - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 7106,
7108 oder 7110 einzureihen
sind,
oder
elektrolytische, thermische
oder chemische Tremung von
Edelmetallen der
Position 7106, 7108
oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder
7110 untereinander oder mit
wiedlen Metallen
- als Halbzeug oder Herstellen aus Edelmetallen in
Pulver Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Her$lellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 und plattiert, als Halbzeug plattierten Metallen, in
ex 7111 Rohform
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 485
Be- od• V•arbeltungen von V~erlalen ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, aller verwendeten
Schmucksteinen, Vormaterialien 50 v .H. des
synthetischen oder Ab-Werk-Preises der
rekonstitutierten Steinen hergestellten Ware nicht
0berschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen· aus
unedlen Metallen, nicht
versilbert, vergoldet oder
platiniert, wenn Ihr Wert
50 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
0berschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, Herstellen, bei dem alle
ausgenommen der verwendeten Vormaterialien in
Positionen 7207, 7208 bis eine andere Position als die
7216, 7217, ex 7218, 7219 hergestellte Ware einzureihen
bis 7222, 7223, ex 7224, sind
7226 bis 7227, 7228 und
7229, fOr die die folgenden
Regeln festgelegt sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterialien
nichtl~giertem Stahl der Position 7201, 7202,
7203, 7204 oder 7205
7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken
Walzdraht, Stabstahl ood (Ingots) oder anderen
Profile aus Bsen oder nicht Rohformen der Position 7 206
legiertem Stahl
7217 Draht aus Bsen oder Herstellen aus Halbzeug der
nichtlegiertem Stahl Position 7 207
ex 7218, 7219 Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Rohblöcken
bis 7222 Erzeugnisse, Walzdraht, (Ingots) oder anderen
Stabstahl und Profile aus Rohformen der Position 7 218
nichtrostendem Stahl
7223 Draht aus nichtrostendem Herstellen aus Halbzeug der
Stahl Position 7 218
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 7224, 7225 Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Rohblöcken
bis 7227 Erzeugnisse, Walzdraht aus (Ingots) oder anderen
anderem legiertem Stahl Rohformen der Position 7 224
7228 Stabstahl und Profile aus Herstellen aus Rohblöcken
anderem legiertem Stahl; (Ingots) oder anderen
Hohlbohrerstlbe aus legiertem Rohformen der Position 7206,
oder nichtlegiertem Stahl 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legiertem Herstellen aus Halbzeug aus
Stahl anderem legiertem Stahl der
Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, Herstellen, bei dem alle
ausgenommen der Positionen verwendeten Vormaterialien in
ex 7301, 7302, 7304, 7305, eine andere Position als die
7306, ex 7307, 7308 ood hergestellte Ware einzureihen
ex 7315, fOr die die folgenden sind
Regeln festgelegt sind
ex 7301 Spund winde Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7 206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, Herstellen aus Vormaterialien
aus Eisen oder Stahl, wie der Position 7206
Schienen, Leitschienen und
Zahnstangen,
Weichenzungen, HerzstOcke,
Zungenverbindungsstangen
und anderes Material fOr
Kreuzungen oder Welchen,
Bahnschwellen, Laschen,
SchienenstOhle, Winkel,
Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und
anderes für das Verlegen,
Zusammentogen oder
Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes
Material
7304,7305 Rohre und Hohlprofile, aus Herstellen aus Vormaterialien
und 7306 Eisen (ausgenommen der Position 7206, 7207, 7218
Gußeisen oder Stahl) oder 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Drehen, Bohren, Aufreiben,
RohrverschlußstOcke und Gewindeschneiden, Entgraten
Rohrverbindungsstücke aus und Sandstrahlen von
nichtrostendem Stahl (ISO Schmiederohlingen, deren Wert
Nr. X5 CrNiMo 1712), aus 35 v.H. des Ab-Werk-Preises
mehreren Teilen bestehend der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 487
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
7308 Konstruktionen Wld Herstellen aus Vormaterialien,
Konstruktionsteile die in eine andere Position als
(z.B. BrOcken und die hergestellte Ware
BrOckenelemente, einzureihen sind; Jedoch dOrfen
Schleusentore, TOnne, durch Schweißen hergeste,1te
Gittermaste, Pfeiler, Slulen, Profile der Position 7301 nicht
GerOste, Dlcher, DachstOhle, verwendet werden
Tore, TOren, Fenster und
deren Rahmen und
Verkleidungen, Tor- und
Torschwellen, Tor- und
Fensterllden, Gelinder), aus
Bsen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte
Geblude der Position 9406;
zu Konstruktionszwecken
vorgearbeitete Bleche, Stlbe,
Profile, Rohre Uf'.'d
dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien der
Position 7315 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der - alle verwendeten
Positionen 7401, 7402, Vormaterialien in eine andere
7403, 7404 und 7405, fOr Position als die hergestellte
die die folgenden Regeln Ware einzureihen sind und
festgelegt sind - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer Herstellen, bei dem alle
(gefälltes Kupfer) verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellen, bei dem alle
Kupferanoden zum verwendeten Vormaterialien in
elektrolytischen Raffinieren eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-PosJtion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verlelhen
(1) (2) C3) (4)
7403 Raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in
.
Rohform:
- raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
- Kupferlegierungen Herstellen aus raffiniertem
Kupfer, in Rohform, oder aus
Abfällen und Schrott
7404 Abfälle und Schrott, aus Herstellen, bei dem alle
Kupfer verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der - alle verwendeten
Positionen 7501 bis 7503, für Vormaterialien in eine andere
die die folgenden Regeln Position als die hergestellte
festgelegt sind Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter Herstellen, bei dem alle
und andere verwendeten Vormaterialien in
Zwischenerzeugnisse der eine andere Position als die
Nickelmetallurgie; Nickel in hergestellte Ware einzureihen
Rohform; Abfälle und Schrott, sind
aus Nickel
ex Kapitel 76 Aluminiwn und Ware_n daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der - alle verwendeten
Positionen 7601, 7602 und Vormaterialien in eine andere
ex 7616, für die die folgenden Position als die hergestellte
Regeln festgelegt sind Ware einzureihen sind
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 489
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
7601 Aluminium in Rohfonn Herstellen durch thermische
oder elektrolytische
Behandlung von nichtlegiertem
Aluminium oder Abflllen und
Schrott von Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Herstellen, bei dem alle
Aluminium verwendeten Vonnaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Waren einzureihen
sind
ex 7616 Andere Waren aus Herstellen, bei dem
Aluminium, ausgenommen - alle verwendeten
Gewebe, Gitter und Vormaterialien in eine andere
Geflechte, aus Position als die hergestellte
Aluminiumdraht, und Ware einzureihen sind;
Streckbleche aus Al"'11inium jedoch können Gewebe,
Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder
Streckbleche aus Aluminium
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
ex Kapitel 7 8 Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der - alle verwendeten
Positionen 7801 und 7802, Vormaterialien in eine andere
fOr die die folgenden Regeln Position als die hergestellte
festgelegt sind Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltion W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- anderes Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch dürfen
Abfllle und Schrott der
Position 7802 nicht verwendet
werden
7802 Abfllle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der - alle verwendeten
Positionen 7901 und 7902, Vormaterialien in eine andere
für die die folgenden Regeln Position als die hergestellte
festgelegt sind Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform: Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch dürfen
Abfllle und Schrott der
Position 7902 nicht verwendet
werden
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen. bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
-
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der - alle verwendeten
Positionen 8001, 8002 und Vormaterialien in eine andere
8007, fOr die die folgenden Position als die hergestellte
Regeln festgelegt sin~ Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 491
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlalen ohne
HS-Positlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch dürfen
Abfllle und Schrott der
Position 8002 nicht verwendet
werden
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle
8007 andere Waren aus Zinn verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzweihen
sind
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle;
Cermets; Waren daraus:
- andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der Wert
bearbeitet; Waren daraus aller verwendeten
Vormaterialien derselben
Position wie die hergesteHte
Ware 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren Herstellen, bei dem alle
und Eßbestecke, aus unedlen verwendeten Vormaterialien in
Metallen; Teile davon, aus eine andere Position als die
unedlen Metallen, hergestellte Ware einzureihen
ausgenommen Waren der sind
Positionen 8206, 8207,
8208, ex 8211, 8214 und
8215, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8206 Zusammenstellungen von Herstellen ·aus Vormaterialien,
Werkzeugen aus zwei oder die nicht in die Positionen 8202
mehr der Positionen 8202 bis bis 8205 einzureihen sind;
8205, in Aufmachungen fOr jedoch kann die
den Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis
8205 enthalten, wem ihr Wert
15 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung
nicht Oberschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge Herstellen, bei dem
zur Verwendung in - alle verwendeten
mechanischen oder Vormaterialien In eine andere
nichtmechanischen Position als die hergestellte
Handwerkzeugen oder in Ware einzureihen sind und
Werkzeugmaschinen (z.B. - der Wert aller verwendeten
zum Tiefziehen, Vormaterialien 40 v.H. des
Gesenkschmieden, Stanzen, Ab-Werk-Preises der
lochen, Gewinedeschneiden, hergestellten Ware nicht
Gewindebohren, Bohren, überschreitet
Reiben, Rlumen, Frlsen,
Drehen, Schrauben),
einschließlich Ziehwerkzeuge
und Preßmatrizen zum Ziehen
oder Strangpressen von
Metallen, und Erd-, Gesteins-
oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem
für Maschinen oder - alle verwendeten
mechanische Ge,räte Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus Vormaterialien,
Klinge, auch gezahnt die in eine andere Position als
(einschließlich Klappmesser die hergestellte Ware
für den Gartenbau), einzureihen sind; jedoch
ausgenommen Messer der können Klingen und Griffe aus
Position 8208 unedlen Metallen verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 493
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Positlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Herstellen aus Vormaterialien,
Haarschneide- und die in eine andere Position als
Scherapparate, Spaltmesser, · die hergestellte Ware
Hackmesser, Wiegemesser für einzureihen sind; jedoch
Metzger oder für den können Griffe aus unedlen
KOchengebrauch und Metallen verwendet werden
Papiermesser); Instrumente
und Zusammenstellungen, fOr
die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen aus Vormaterialien,
Schaumlöffel, Tortenheber, die in eine andere Position als
Fischmesser, Buttermesser, die hergestellte Ware
Zuckerzangen und lhnliche einzureihen sind; jedoch
Waren können Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellen, bei dem alle
unedlen Metallen, verwendeten Vormaterialien in
ausgenommen Waren der eine andere Position als die
Position ex 8306, fOr die im hergestellte Ware einzureihen
folgenden eine Regel sind
festgelegt ist
ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormaterialien,
Ziergegenstlnde, aus unedlen die in eine andere Position als
Metallen die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können andere Vormaterialien
der Position 8306 verwendet
werden, wenn ihr Wert 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
11) (2) (3) (4)
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Maschinen, Apparate und - alle verwendeten Wert aner verwendeten
mechanische Gerate; Teile Vormaterialien in eine andere • Vormaterialien 30 v.H.
davon; ausgenommen Waren Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
der Positionen ex 8401, Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
8402, 8403, ex 8404, 8406 - der Wert aller verwendeten überschreitet
bis 8409, 8411, 8412, Vormaterialien 40 v.H. des
ex 8413, ex 8414, 8415, Ab-Werk-Preises der
8418, ex 8419, 8420, 8423, hergestellten Ware nicht
8425 bis 8430, ex 8431, Oberschreitet
8439, 8441, 8444 bis 844 7,
ex 8448, 8452, 8456 bis
8466, 8469 bis 847 2, 8480,
8482, 8484 und 8485, fOr
die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 8401 Brennstoffelemente für Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der
Kernreaktoren verwendeten Vormaterialien in Wert aller verwendeten
eine andere Position als die Vormaterialien 30 v .H.
her~stellte Ware einzureihen des Ab-Werk-Preises der
sind <1 ) hergestellten Ware nicht
Obersdveitet
8402 Dampfkessel Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
(Dampferzeuger), - alle verwendeten Wert aller verwendeten
ausgenommen Vormaterialien in eine andere· Vormaterialien 25 v .H.
Zentralheizungskessel, die Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
sowohl heißes Wasser als Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
auch Niederdruckdampf - der Wert aller verwendeten überschreitet
erzeugen k&men; Kessel zum Vormaterialien 40 v.H. des
Erzeugen von überhitztem Ab-Werk-Preises der
Wasser hergestellten Ware nicht
überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der
ex 8404 ausgenommen solche der die in eine andere Position Wert aller verwendeten
Position 8402; Hilfsapparate einzureihen sind als die Vormaterialien 40 v.H.
für Zentralheizungskessel Position 8403 oder 8404 des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
(1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 495
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlaffen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8407 Hub- und Herstellen, bei dem der Wert
Rotationskolbenverbrennungs- aller verwendeten
motoren, mit Fremdz0ndung Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0bersctveitet
8408 KolbenverbreMungsmotoren Herstellen, bei dem der Wert
mit SelbstzOndung (Diesel- aller verwendeten
oder Halbdieselmotoren) Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
8409 Teile, erkeMbar Herstellen, bei dem der Wert
ausschließlich oder aller verwendeten
hauptsächlich für Motoren der Vormaterialien 40 v .H. des
Position 8407 oder 84O~ Ab-Werk-Preises der
bestimmt hergestellten Ware nicht
0berschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Turbo-Propellertriebwerke und - alle verwendeten Wert aller verwendeten
andere Gasturbinen Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v.H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten 0berschreitet
' Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
8412 Andere Motoren und Herstellen, bei dem der Wert
Kraftmaschinen aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrlngerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- alle verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v .H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Polltlon . W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) 12) 13) 14)
ex 8414 Ventilatoren, für industrielle Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Zwecke - ane verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v.H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller. verwendeten überschreitet
• Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Obersctveitet
8415 Klimagerlte, bestehend aus Hersteßen, bei dem der Wert
einem motorbetriebenen aller verwendeten
Ventilator und Vorrichtungen VormateriaUen 40 v.H. des
zur Änderung der Temperatur Ab-Werk-Preises der
und des Feuchtigkeitsgehalts hergestellten Ware nicht
der Luft, einschließlich Oberschreitet
solcher, bei denen der
Luftfeuchtigkeitsgrad nicht
unabhlngig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl· und Gefrierschranke, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Gefrier- und Tierkühltruhen • alle verwendeten Wert aller verwendeten
und andere Eirvichtungen, Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v.H.
Maschinen, Apparate und Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Geräte zur Kälteerzeugung, Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
mit elektrischer oder anderer • der Wert aller verwendeten überschreitet
AusrOstung; Wärmepumpen, Vormaterialien 40 v .H. des
ausgenommen Klimageräte Ab-Werk-Preises der
der Position 8415 hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
fOr die Holz•, Papierhalbstoff·, • der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Papier- und Pappindustrie Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und überschreitet
• Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen
sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.K. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 497
HS-Posltlon Warenbezeichnung
„ oder Verarbeitungen von Vormatarlallen ohne
Ursprungseigenschaft„ die Ursprung verlelhen
(1) (2) (31 (41
8420 Kalander und Walzwerke Herstellen, bei dem Hersteßen„ bei dem der
(ausgenommen - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Metallwalzwerke und Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
Glaswalzmaschinen) sowie Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
Walzen für diese Maschinen hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und Obersclveitet
- Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die
hergesteßte Ware einzureihen
sind, imerhalb der
obenstehenden Begrenm,g
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
8423 Waagen (einschließlich µhl- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
und Kontrollwaagen), - alle verwendeten Wert aller verwendeten
ausgenommen Waagen mit Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v.H.
einer Empfindlichkeit von Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
50 mg oder feiner: Gewichte Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
fOr Waagen aller Art - der Wert aller verwendeten Obersclveitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Gerlte zum Heben, Beladen, - der Wert aller verwendeten · Wert aller verwendeten
Entladen oder Fördern Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestenten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und Oberschreitet
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
8429 Selbstfahrende
Pfaniermaschinen (Bulldozer
und Angledozer), Erd- oder
Straßenhobel (Grader),
Schlrfwagen (Scraper),
Bagger, Scharf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen
und andere Bodenverdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) 14)
• andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
• der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Obersclveitet und Oberschreitet
• Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
8430 Andere Maschinen, Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
und Gerlte zur Erdbewegung, • der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
zum Planieren, Verdichten Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
oder Bohren des Bodens oder Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
zum Abbauen von Erzen oder hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
anderen Mineralien; Rammen Obersctveitet und Oberschreitet
und Pfahlzieher; - Vormaterialien, die in die
Schneeräumer Position 84.31 einzureihen
sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar Herstellen, bei dem der Wert
ausschließlich oder aller verwendeten
hauptsächlich fOr" Vormaterialien 40 v .H. des
Straßenwalzen bestimmt Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Herstellen von Halbstoff aus - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
cellulosehaltigen Faserstoffen Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v .H.
oder zum Herstellen oder Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
Fertigstellen von Papier oder hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Pappe überschreitet und Oberschreitet
- Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen
sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 499
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1, (2) (3) (4)
8441 Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Apparate zum Be- oder • der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Verarbeiten von Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
Papierhalbstoff, Papier oder Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
Pappe, einschließlich hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Schneidemaschinen aller Art Oberschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in
dieserbe Position wie die
hergestellte Ware einzureihen
sind, Innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
8444 bis Maschinen fOr die Herstellen, bei dem der Wert
8447 Textilindustrie der Positionen aller verwendeten
8444 bis 844 7 Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
für Maschinen der Position aller verwendeten
8444 oder 8445 Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als
Fadenheftmaschinen der
Position 8440; Möbel, Sockel
und Deckel, für
Nähmaschinen besonders
hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, Herstellen, bei dem
deren Kopf ohne Motor - der Wert aller verwendeten
16 kg oder weniger oder Vormaterialien 40 v.H. des
mit Motor 17 kg oder Ab-Werk-Preises der
weniger wiegt hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft,
die zum Zusammenbau des
Kopfes (ohne Motor)
verwendet werden, den Wert
der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet und
- der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Steuer-Greifer mit
Antriebsmechanismus und
die Organe tor den
Zick-Zack-Stich
Ursprungswaren sind
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen, Teile Herstellen, bei dem der Wert
8466 und Zubehör, aus diesen aller verwendeten
Positionen Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
8472 (Schreibmaschinen, aller verwendeten
Rechenmaschinen, Vormaterialien 40 v.H. des
automatische Ab-Werk-Preises der
Datenverarbeitungs- hergestellten Ware nicht
maschinen, überschreitet
Vervielfältigungsmaschinen,
Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Herstellen, bei dem der Wert
Grundplatten für Formen; aller verwendeten
Gießereimodelle; Formen für Vormaterialien 50 v .H. des
Metalle (andere als solche Ab-Werk-Preises der
zum Gießen von Ingots, hergestellten Ware nicht
Masseln oder dergleichen), überschreitet
Hartmetalle, Glas,
mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Rollenlager und Nadellager) - alle verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v.H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Herstellen, bei dem der Wert
Sätze oder aller verwendeten
Zusammenstelungen von Vormaterialien 40 v .H. des
Dichtungen verschiedener Ab-Werk-Preises der
stofflicher Beschaffenheit, in hergestellten Ware nicht
Beuteln, Kartons oder überschreitet
ähnlichen Umschließungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeH II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 501
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8485 Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Wert
Apparaten oder Gerlten, in aller verwendeten
Kapitel 84 anderweit weder Vormaterialien 40 v.H. des
genannt noch inbegriffen, Ab-Werk-Preises der
ausgenommen Teile mit hergestellten Ware nicht
elektrischer Isolierung, überschreitet
elektrischen
Anschlußstücken,
Wicklungen, Kontakten oder
anderen charakteristischen
Merkmalen elektrotechnischer
Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Apparate, Gerlte und andere - alle verwendeten Wert aller verwendeten
elektronische Waren, Teile Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v .H.
davon; Tonaufnahme- oder Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Tonwiedergabegerlte, Bild- Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
und Tonaufzeichnungs- und - der Wert aller verwendeten überschreitet
-wiedergabegerlte, für das Vormaterialien 40 v.H. des
Fernsehen, Teile und Zubehör Ab-Werk-Preises der
fOr diese Gerlte; hergestellten Ware nicht
ausgenommen Waren der überschreitet
Positionen 8501, 8502,
ex 8518, 8519 bis 8529,
8535 bis 8537, ex 8541,
8542, 8544 bis 8548, für die
die folgenden Regeln
festgelegt sind
8501 Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
elektrische Generatoren, - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
ausgenommen Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
Stromerzeugungsaggregate Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die
Position 8503 einzureihen
sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von.
10 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
6
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
HS-Posltlon W•enbezelchnung Be- od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(11 (21 (3) (41
8502 Stromerzeugw,gsaggregate. Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Wld elektrische rotierende • der Wert aller verwendeten Wert aßer verwendeten
Umformer Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
0berschreitet und Oberschreitet
• Vormaterialien, die in die
Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt
und innerhalb der
obenstehen~n Begrenzung
nur bis zu einem W,ert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Haltevorrichtungen dafQr; • der Wert aller verwendeten Wert aner verwendeten
Lautsprecher, auch In Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 25 v.H.
Gehäusen; elektrische Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
T onfrequenzverstlrker; hergestellten .Ware nicht hergestellten Ware nicht
elektrische 0berschreitet und überschreitet
T onverstlrkereinrichtungen • der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8519 Plattenspieler,
Schallplatten-Musikauto-
inaten,
Kassetten-Tonbandabspiel-
gerate und andere
T onwiedergabegerlte, ohne
eingebaute
T onaufnahmevorrichtung:
• elektrische Grammophone Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
• der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 25 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Obersctveitet und überschreitet
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 503
B• od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft„ die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
• andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
• der Wert aßer verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergesteRten Ware nicht hergestellten Ware nicht
0berschreitet wid Oberschreitet
• der. Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Urspna,gseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
0berschreitet
8520 Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
.
andere T onaufnahmegerlte, • der Wert aßer verwendeten Wert aller verwendeten
auch mit eingebauter Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
T onwiedergabevorrichtung Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestelten Ware nicht
. überschreitet lM'.ld überschreitet
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8521 Videogerlte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Tonaufzeichnung oder - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
-wiedergabe Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestenten Ware nicht
überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8522 Teile und Zubehör fOr Gerlte Herstellen, bei dem der Wert
der Positionen 8519 bis 8521 aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8523 T ontrlger und lhnliche zur Herstellen, bei dem der Wert
Aufnahme vorgerichtete aller verwendeten
Aufzeichnungstrlger, ohne Vormaterialien 40 v .H. des
Aufzeichnung, ausgenommen Ab-Werk-Preises der
Waren des Kapitels 37 hergestellten Ware nicht
überschreitet
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
HS-Posltion Warenbezeichnung B• oder V•arbeltungen von Vormaterlallen ohne
Ursprungseigenschaft, cle Ursprung verlelhen
(1) (2) (3) (41
8524 Schallplatten, Magnetbinder ·
wld andere Tontrlaer und
lhnliche Aufzeichnungstrlger,
mit Aufzeichnung,
einschließlich der zw
Schallplattenherstellung
dienenden Matrizen und
Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37
- Matrizen und Galvanos, filr Herstellen, bei dem der Wert
die Schallplattenherstellung after verwendeten
. Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestelten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und Oberschreitet
- Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen
sind, innerhalb der
- obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
8525 Sendegerlte fOr den HersteHen, bei dem Herstellen, bei dem der
Funksprech- oder - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Funktelegraphieverkehr, den Vormateriaßen 40 v .H. des Vormaterialien 25 v .H.
Rundfunk oder das Fernsehen, Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
auch mit eingebautem hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Empfangsgerlt, Oberschreitet und überschreitet
Tonaufnahmegerlt oder - der Wert aller verwendeten
T onwiedergabegerlt; Vormaterialien ohne
Fernsehkameras Ursproogseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
Qberschreitet
8526 Funkmeßgerlte (RadargerlteJ, Hersteßen, bei dem Hersteffen, bei dem der
Funknavigationsgerlte und - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Funkfernsteuergerlte Vormaterialien 40 v.H. des Vonnateilalien 25 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und Oberschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
Obersctveitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 505
Be- oder Verarbeitungen von Vonnateriallen ohne
HS-Posltion W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8527 Empfangsgeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Funksprech- oder - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Funktelegraphieverkehr oder Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 2 5 v .H.
den Rundfunk, auch in einem Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
gemeinsamen Gehäuse mit hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
einem Tonaufnahme- oder überschreitet und überschreitet
T onwiedergabegerlt oder - der. Wert aller verwendeten
einer Uhr kombiniert Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
Oberschreitet
8528 Fernsehempfangsgerlte
(einschliellich Videomonitore
und Videoprojektoren), auch
in einem gemeinsamen
Gehäuse mit einem
Rundfunkempfangsgerlt oder
einem Ton- oder
Bildaufzeichnungs- oder
-wiedergabegerlt kombiniert:
- Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Tonaufzeichnung oder - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
-wiedergabe mit Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v.H.
eingebautem· Videotuner Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 25 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vonnaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8529 Teile, erkembar
ausschließlich oder
hauptslchlich für Gerlte der
Positionen 8525 bis 8528
bestimmt:
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
B• od• Versbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-PosJtlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Unsprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- erkembar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert
Videogerlte ZW' Bild· Wld aller verwendeten
Tonaufzeichntmg oder Vormaterialien 40 v .H. des
-wiedergabe bestimmt Wertes der Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 25 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
übersdveitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ome
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8535 und Bektrische Gerlte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
8536 Schließen, Unterbrechen, - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Schlitzen oder Verbinden von Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
elektrischen Stromkreisen Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Obersclveitet und Oberschreitet
- Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen
sind, imerhalb der
obenstehenden Begrenzung
- nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Pulte, Scfvlnke (einschließlich - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Steuerschrlnke für Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
runerische Steuerungen) und Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
andere Trlger mit metveren hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Gerlten der Position 8535 überschreitet und überschreitet
oder 8536 oder auch - Vormaterialien, die in die
Instrumenten oder Gerlten Position 8538 einzureihen
des Kapitels 90 ausgerOstet, sind, iooerhalb der
zum elektrischen Schalten obenstehenden Begrenzung
oder Steuern oder für die nur bis zu einem Wert von
Stromverteilung, 10 v .H. des Ab-Werk-Preises
ausgenommen der hergestellten Ware
Vermittlungseinrichtungen der verwendet werden
Position 8517
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 507
Be- oder V•arbeltungen von Vormaterlalen ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, cle Urspn,mg vedelhen
(1) (2) 13, 14,
ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen, bei dem •1erste11en, bei dem der
lhnliche - alle verwendeten Wert aller verwendeten
Halbleiterbauelemente, Vonnaterialien In eine andere Vormaterialen 25 v.H.
ausgenommen noch nicht in Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Mikropllttchen zerschnittene w„ einzureihen sind Wld hergestellten Ware nicht
Scheiben (Wafers) - der Wert aller verwendeten Oberschreitet
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergesteßten Ware nicht
übersctveitet
8542 Bektronische integrierte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Schaltungen und - der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
zusammengesetzte Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 25 v .H.
elektronische Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
Mikroschaltungen hergestelten Ware nicht hergestellten Ware nicht
(Mikrobausteine) Oberschreitet tnl Oberschreitet
- Vormaterialien, die in de
Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt
ood imerhalb der
obenstehenden Begrennwag
nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten· Ware
verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte Herstellen, bei dem der Wert
oder elektrolytisch oxidierte) aller verwendeten
Drlhte, Kabel (einschließlich Vormaterialien 40 v.H. des
Koaxialkabel) und andere Ab-Werk-Preises der
isolierte elektrische Leiter, hergestellten Ware nicht
auch mit AnschlußstOcken; überschreitet
Kabel aus optischen, einzeln
umhüllten Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlußstücken
versehen
8545 Kohleelektroden, Herstellen, bei dem der Wert
KohlebOrsten, Lampenkohlen, aller verwendeten
Batterie- und Bementekohlen Vormaterialien 40 v.H. des
und andere Waren filr Ab-Werk-Preises der
elektrotechnische Zwecke aus hergestellten Ware nicht
Graphit oder anderem übersclveitet
Kohlenstoff, auch in
Verbindung mit Metall
8546 Bektrische Isolatoren aus Herstellen, bei dem der Wert
Stoffen aller Art aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Positlon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, de Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8547 Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der Wert
Isolierstoffen oder nur mit in aßer verwendeten
die Masse eingepreBten Vormateriaßen. 40 v .H. des
einfachen Metallteilen zum Ab-Werk-Preises der
Befestigen (z.B. mit hergestellten Ware nicht
eingepreBten Halsen mit Oberschreitet
lmengewinde), fQr elektrische
Maschinen, Apparate, Gerlte
oder Installationen,
ausgenommen Isolatoren der
Position 8546; Isolierrohre
und Verbindungsstücke dazu,
aus uneclen Metallen, mit
Innenisolierung
8548 Bektrtsche Teile von Herstellen, bei dem der Wert
Maschinen, Apparaten oder aller verwendeten
Gerlten, In Kapitel 85 Vormaterialien 40 v .H. des
anderweit weder genamt Ab-Werk-Preises der
noch inbegriffen hergestellten Ware nicht
QberschreJtet
8601 bis Lokomotiven, Herstellen, bei dem der Wert
8607 schienengebundene Wagen affer verwendeten
und Teile davon Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
mechanische (auch - alle verwendeten Wert aßer verwendeten
elektromechanische) Signal-, Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v .H.
Sicherungs-, Überwachungs- Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
oder Steuergerlte fQr ·Ware einzureihen sind W1d hergestenten Ware nicht
Schienenwege oder - der Wert aller verwendeten 0bersclveitet
dergleichen, Straßen, Vormaterialien 40 v .H. des
Binnenwasserstraßen, Ab-Werk-Preises der
Parkplltze oder Parkhäuser, hergestenten Ware nicht
Hafenanlagen oder Flughlfen; überschreitet
Teile davon
8609 Warenbehllter (Container), Herstellen, bei dem der Wert
einschließlich solcher fOr aller verwendeten
FIOssigkeiten oder Gase, Vormaterialien 40 v .H. des
speziell .fQr eine oder metvere Ab-Werk-Preises der
Beförderungsarten gebaut und hergestellten Ware nicht
ausgestattet 0berschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 509
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlalien ohne
HS-Posldon Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Herstellen, bei dem der Wert
Kraftrlder, Fahrrlder und aller verwendeten
andere nicht Vormaterialien 40 v.H. des
schienengebundene Ab-Werk-Preises der
Landfahrzeuge, Teile davon hergestellten Ware nicht
und Zubehör, ausgenommen 0berschreitet
Waren der Positionen 8709
bis 8711, ex 8712, 8715 und
8716, fOr die die folgenden
Regeln festgelegt sind
8709 Kraftkarren ohne Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Hebevorrichtung, von der in - alle verwendeten Wert aller verwendeten
Fabriken, Lagerhlusem, Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v .H.
Hafenanlagen oder auf Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Flugplltzen zum Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
Kurzstreckentransport von - der Wert aller verwendeten überschreitet
Waren verwendeten Art; Vormaterialien 40 v. H. des
Zugkraftkarren, von der ~uf Ab-Werk-Preises der
Bahnhöfen verwendeten Art; hergestellten Ware nicht
Teile davon 0berschreitet
8710 Panzerkampfwagen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
andere selbstfahrende - alle verwendeten Wert aller verwendeten
gepanzerte Kampffahrzeuge, Vormateriali.en in eine andere Vormaterialien 30 v .H.
auch mit Waffen; Teile davon Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8711 Kraftrlder (einschHeßlich
Mopeds) und Fahrräder mit
Hilfsmotor, auch mit
Beiwagen; Beiwagen:
- mit
Hubkolbenverbrennungs-
motor mit einem Hubraum
von:
-- 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 20 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Hs-Posltlon W•enbezelchnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
- mehr als 50 an3 Herstellen, bei dem
• der Wert aller verwendeten
Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Vormaterialien 25 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und Oberschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigens~ft nicht
Obersctveitet
- andere Herstellen, bei dem Her•llen, bei dem der
• der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v .H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und Oberschreitet
• der Wert aller -verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterlallen mit
Ursprungseigenschaft nicht
Oberschreitet
ex 8712 Fahnlder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der
die nicht in die Position 8714 Wert aller verwendeten
einzureihen sind Vormaterialien 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- alle verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware ein2ureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten Oberschreitet
Vormaterialien 40 v.H. ~s
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Sattelanhänger. fOr Fahrzeuge • alle verwendeten Wert aller verwendeten
aller Art; andere nicht Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
selbstfahrende Fatvzeuge; Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Teile davon ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten Oberschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 511
Be- oder Verarbeitungen von Vormat.-lalien ohne
HS-Posltlon W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der
Raumfahrzeuge und Teile verwendeten Vormaterialien in Wert aller verwendeten
davon, ausgenommen der eine andere Position als die Vormaterialien 40 v.H.
Positionen ex 8804 und hergestellte Ware einzureihen des Ab-Werk-Preises der
8805, für die die folgenden sind hergestellten Ware nicht
Regeln festgelegt sind 0bersctveitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der
jeder Position, einschließlich Wert aller verwendeten
anderer Vormaterialien der Vormaterialien 40 v .H.
Position 8804 des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
8805 Startvorrichtungen für Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der
Luftfahrzeuge; verwendeten Vormaterialien in Wert aller verwendeten
Abbremsvorrichtungen für eine andere Position als die Vormaterialien 30 v.H.
Schiffsdecks und ähnliche hergestellte Ware einzureihen des Ab-Werk-Preises der
Landehilfen für Luftfahrzeuge; sind hergestellten Ware nicht
Bodengerlte zur 0berschreitet
Flugausbildung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der
schwimmende Vorrichtungen die in eine andere Position als Wert aller verwendeten
die hergestellte Ware Vormaterialien 40 v .H.
einzureihen sind. Jedoch des Ab-Werk-Preises der
dOrfen Rümpfe der Position hergestellten Ware nicht
8906 nicht verwendet werden überschreitet
ex Kapitel 90 Optische, photographische, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
kinematographische - alle verwendeten Wert aller ·verwendeten
Instrumente, Apparate und Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
Geräte; Meß-, PrOf- und Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Präzisionsinstrumente; Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
medizinische und chirurgische - der Wert aller verwendeten überschreitet
Instrumente, Apparate und Vormaterialien 40 v.H. des
Geräte; Teile ood Zubeh6r Ab-Werk-Preises der
dieser Waren; ausgenommen hergestellten Ware nicht
Waren der Positionen 9001, Obersctveitet
9002, 9004, ex 9005,
ex 9006, 9007, 9011,
ex 9014, 9015 bis 9020 und
9024 bis 9033, für die
besondere Regeln angeführt
sind
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die U,,prung verlelhen
(11 (21 (31 (41
9001 Optische Fasern und B0ndel HersteUen, bei dem der Wert
aus optischen Fasern; Kabel aller verwendeten
aus optischen Fasern, Vormaterialien 40 v.H. des
ausgenommen solche der Ab-Werk-Preises der
Position 8544; polarisierende hergestellten Ware nicht
Stoffe in Form von Folien oder überschreitet
Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische
Bemente, aus Stoffen aller
Art, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus
optisch nicht bearbeitetem
Glas)
9002 Unsen, Prismen, Spiegel und Herstellen, bei dem der Wert
andere optische Bemente, aner verwendeten
aus Stoffen aller Art, fOr Vormaterialien 40 v.H. des
Instrumente, Apparate und Ab-Werk-Preises der
Gerlte, gefaßt (ausgenommen hergestellten Ware nicht
solche aus optisch nicht . überschreitet
bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrißen, Herstellen, bei dem der Wert
Schutzbrillen und andere aßer verwendeten
Brillen) und lhnliche Waren Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9005 Femgllser, Fernrolve, Hersteßen, bei dem Herstellen, bei dem der
optische Teleskope und - alle verwendeten Wert aller verwendeten
Montierungen hierfOr Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten 0berschreitet
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 513
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne
HS-Posltlon W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verlelhen
11) C2) C3) C4)
ex 9006 Photoapparate, Blitzgerlte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
und -vorrichtungen fOr • alle verwendeten Wert aller verwendeten
photographische Zwecke Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v .H.
sowie Photoblitzlampen, Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
ausgenommen w.e einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
Entladl.l'lgslampen der • der Wert aUer verwendeten Oberschreltet
Position 8539; ausgenommen Vormaterialien 40 v.H. des
Photoblitzlampen mit Ab-Werk-Preises der
elektrischer ZOndung hergestenten Ware nicht
Oberschreitet und
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Urspn.N'lgseigenschaft den
Wert der Vormateriaßen mit
Ursprungseigenschaft nicht
Oberschreitet
9007 Filmkameras und Herstellen, bei dem Herstenen, bei dem der
FilmvorfOhrapparate, auch mit • alle verwendeten Wert aller verwendeten
eingebauten Tonaufnatvne• Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
oder Tonwiedergabegerlten Position als cle hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aner verwendeten Oberschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet ood
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien olv1e
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
Obersctveitet
9011 Optische Mikroskope, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
einschließlich solcher fOr • alle verwendeten Wert aller verwendeten
Mikrophotographie, Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
Mikrokinematographie oder Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Mikroprojektion Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
• der Wert aller verwendeten Oberschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
• der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
HS-Posldon W•enbezaichnung B• oder Verarbeitungen von Vormattrlallen ohne
Ursprungseigenschaft, die Unprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 9014 Andere Herstellen, bei dem der Wert
Navigationsinstrumente, aller verwendeten
-apparate und -gerbt Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Gerlte für die Geodlsie, aßer vetwendeten
Topographie, Vonnaterialien 40 v .H. des
Photogrammetrie, Ab-Werk-Preises der
Hydrographie, Ozeanographie, hergestellten Ware nicht
Hydrologie, Meteorologie oder Oberschreitet
Geophysik, ausgenommen
Kompasse;
Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Herstellen, bei dem der Wert
Empfindichkeit von 50 mg aller verwendeten
oder feiner, auch mit Vormaterialien 40 v .H. des
Gewichten Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0bersctveitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Herstellen, bei dem der Wert
Recheninstrumente 1.11d aller verwendeten
-gerlte (z.B. Vormaterialien 40 v .H. des
Zeichenmaschinen, Ab-Werk-Preises der
Pantographen, Winkelmesser, hergestellten Ware nicht
Reißzeuge, Rechenschieber 0berschreitet
und Rechenscheiben);
Llngenmeßinstrumente und
-gerlte, für den
Handgebrauch (z.B. Maßstlbe
und Maßbinder, Mikrometer,
Schieblehren und andere
lehren); in Kapitel 90
anderweit weder genannt
noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische,
zahnlrztliche oder tierlrztliche
Instrumente, Apparate und
Gerlte, einschließlich
· Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate
und Gerlte sowie Apparate
und Gerate zum Prüfen der
Sehschärfe:
- zahnlrztliche Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der
Behandlungsstühle mit jeder Position, einschließlich Wert aller verwendeten
zahnlrztlichen anderer Vormaterialien der Vormaterialien 40 v .H.
Vorrichtungen oder Position 9018 des Ab-Werk-Preises der
Speifontlnen hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 515
Be- od• Verarbeitungen von Vormaterlallen ohne
HS-Posltion W•enbezelchnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
CU 12, 13, 14)
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- alle verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v .H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9019 Apparate und Gerlte für Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Mechanotherapie; - alle verwendeten Wert aller verwendeten
Massageapparate und -gerlte, Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v .H.
Apparate und Gerlte fOr Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Psychotechnik, Apparate und Ware einzureihen sind und hergestellten Ware· nicht
Gerlte für Ozontherapie, - der Wert aller verwendeten überschreitet
Sauerstofftherapie oder Vormaterialien 40 v.H. des
Aerosoltherapie, Ab-Werk-Preises der
Beatmungsapparate zum hergestellten Ware nicht
Wiederbeleben und andere überschreitet
Apparate und Gerlte für
Atmungstherapie
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
-gerlte und Gasmasken, - alle verwendeten Wert aller verwendeten
ausgenommen Schutzmasken Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 25 v.H.
ohne mechanische Teile und Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
ohne auswechselbares Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
Filterelement - der Wert aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
. hergestellten Ware nicht
überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Gerlte zum Prüfen der Hirte, aller verwendeten
Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Vormaterialien 40 v.H. des
Bastizitlt oder anderer Ab-Werk-Preises der
mechanischer Eigenschaften hergestellten Ware nicht
von Materialien (z.B. von überschreitet
Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Arlometer, Herstellen, bei dem der Wert
Senkwaagen) und lhnliche aller verwendeten
schwimmende Instrumente, Vormaterialien 40 v .H. des
Thermometer, Pyrometer, Ab-Werk-Preises der
Barometer, Hygrometer und hergestellten Ware nicht
Psychrometer, auch mit überschreitet
Registriervorrichtung, auch
miteinander kombiniert ·
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
HS-Posltlon W•enbezelchnung Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterlallen ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9026 lnstrwnente, Apparate Wld Herstellen, bei dem der Wert
Gerlte zum Messen oder aller verwendeten
Oberwachen von Durchflu8, Vormaterialien 40 v.H. des
FOINhe, Druck oder anderen Ab-Werk-Preises der
verlnderlichen Gr6Ben von hergestellten Ware nicht
FIOsslgkelten oder Gasen (z.B. Obersclveitet
DwchfluBmesser,
FIOssigkeitsstand- oder
Gasstandanzeiger,
Manometer,
Wlrmemengenzlhler),
ausgenommen Instrumente,
Apparate und Gerlte der
Position 9014, 9016, 9028
oder 9032
9027 lnstrwnente, Apparate ood Herstellen, bei dem der Wert
Gerlte fOr physikaHsche oder aller verwendeten
chemische Untersuctuigen Vormaterialien 40 v .H. des
(z.B. Polarimeter, Ab-Werk-Preises der
Refraktometer, Spektrometer hergestellten Ware nicht
und Untersuchungsgerlte fOr Oberschreitet
Gase oder Rauch);
Instrumente, Apparate und
Gerate zum Bestimmen der
Viskositlt, Porositlt,
Dilatation,
Oberfllchenspannung oder
dergleichen oder fOr ·
kalorimetrische, akustische
oder photometrische
Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Gaszähler, FIOssigkeitszlhler
oder Bektrizitltszlhler,
einschließlich Eichzlhler
dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und Oberschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 517
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohmf
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9029 Andere Zähler (z.B. Herstellen, bei dem der Wert
T ourenzlhler, aller verwendeten
Produktionszl~ler, Taxameter, Vormaterialien 40 v.H. des
Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der
Schrittzlhler); Tachometer hergestellten Ware nicht
und andere überschreitet
Geschwindigkeitsmesser,
ausgenommen solche der
Position 901 5; Stroboskope
9030 Oszilloskope, Herstellen, bei dem der Wert
Spektralanalysatoren und aller verwendeten
andere Instrumente, Apparate Vormaterialien 40 v.H. des
und Geräte zum Messen oder Ab-Werk-Preises der
Prüfen elektrischer Größen; hergestellten Ware nicht
Instrumente, Apparate und überschreitet
Gerlte zum Messen oder zum
Nachweis von Alpha-, Beta-,
Gamma-, R<genstrahlen,
kosmischen oder anderen
ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und Maschinen zum aller verwendeten
Messen oder Prüfen, in Vormaterialien 40 v.H. des
Kapitel 90 anderweit weder Ab-Werk-Preises der
genannt noch inbegriffen; hergestellten Ware nicht
Profilprojektoren überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Regeln aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Herstellen, bei dem der Wert
Kapitel 90 anderweit weder aller verwendeten
genannt noch inbegriffen) fOr Vormaterialien 40 v.H. des
Maschinen, Apparate, Geräte, Ab-Werk-Preises der
Instrumente oder andere . hergestellten Ware nicht
Waren des Kapitels 90 überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; Herstellen, bei dem der Wert
ausgenommen Waren der aller verwendeten
Positionen 9105, 9109 Vormaterialien 40 v.H. des
bis 9113, fOr die die Ab-Werk-Preises der
folgenden Regeln festgelegt hergestellten Ware nicht
sind überschreitet
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von V ormaterlalien ohne
Hs-Position W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
- der Wert aller verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des Vormaterialien 30 v.H.
Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
Obersctveitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9109 Andere Uhrwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
Causgenomrnen • der Wert aller verwendeten Wert •ller verwendeten
Kleinuhr-Werke), vollständig Vormaterialien 40 v.H. des VormateriaUen 30 v .H.
und zusammengesetzt Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht hergestellten Ware nicht
überschreitet und übersctveitet
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Urspna,gseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Urspna,gseigenschaft nicht
überschreitet
9110 Nicht oder ru teilweise Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
zusammengesetzte, • der Wert aller verwendeten Wert aner verwendeten
vollstänclge Uhrwerke Vonnateriaften 40 v.H. des Vormaterialien 30 v.H.
CSchablonen), unvollständige, Ab-Welk-Preises der des Ab-Werk-Preises der
zusammengesetzte Uhrwerke, hergestellten Ware. nicht hergestellten Ware nicht
Uhrrohwerke überschreitet und überschreitet
• Vonnaterialien, cle in die
Position 9114 einzweihen
sind, imerhalb der
obenstehenden Begrerma,g
nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Welk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
9111 Gehluse für Uhren, Teale Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der
davon •· alle verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v.H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind und hergestellten Ware nicht
- der Wett aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 519
Be- od• Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltion W•enbezelclnmg
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) 14)
9112 Gehluse fiJr andere Herstellen, bei dem HersteHen, bei dem der
Uhrmacherwaren, Teile davon - alle verwendeten Wert aller verwendeten
Vormaterialien in eine andere Vormaterialien 30 v .H.
Position als die hergestellte des Ab-Werk-Preises der
Ware einzureihen sind lM1d hergestellten Ware nicht
- der Wert aller verwendeten überschreitet
Vormaterialien 40 v.H. des·
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9113 Uhrarmbinder, Teile davon:
• aus w,edlen Metallen, auch Herstellen, bei dem der Wert
vergoldet oder versilbert alter verwendeten
oder aus Vormaterialien 40 v.H. des
Edelmetallplattierungen Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 92 Musikinstnanente; Teile und Herstellen, bei dem der Wert
Zubehör für diese Instrumente aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile Herstellen, bei dem der Wert
davon und Zubehör aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; Herstellen, bei dem alle
medizinisch-chirurgische verwendeten Vormaterialien in
Möbel; Bettausstattungen und eine andere Position als die
lhnliche Waren; hergestellte Ware einzureihen
Beleuchtungskörper, sind
anderweit weder genannt
noch inbegriffen;
Reklameleuchten,
leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und
dergleichen; vorgefertigte
Gebiude, ausgenommen der
Positionen ex 9401, ex 9403,
9405 und 9406, für die die
folgenden Regeln festgelegt
sind
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position W•enbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 9401 und M6bel aus unedlen Metallen, Herstenen aus Vormateriafien,
ex 9403 mit nicht gepolsterten cle in eine andere Position als
Baumwollgeweben mit einem cle hergestellte Ware
Quadratmetergewicht von einzureihen sind, oder
300 g oder weniger Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten
Baumwollgeweben der
Position 9401 oder 9403,
wen,
• ltv Wert 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
Gberschreitet und
• ale anderen verwendeten
Vonnaterialien --
Ursprungswaren und in eine
andere Position als die
Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungsk&'per Herstellen, bei dem der Wert
Ceinschliellich Scheinwerfer) aller verwendeten
und Teile davon, anderweit Vormaterialien 50 v .H. des
weder genannt noch Ab-Werk-Preises der
inbegriffen; Reklameleuchten, hergestellten Ware nicht
Leuchtschilder, beleuchtete überschreitet
Namensschilder und
dergleichen, mit fest
angebrachter Lichtquelle, und
Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebiude Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Herstellen, bei dem alle
Unterhaltungsartikel und verwendeten Vormaterialien in
Sportgerlte; Teile davon und eine andere Position als die
Zubeh&', ausgenommen der hergestellte Ware einzureihen
Positionen 9503 und· sind
ex 9506, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 521
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
n, (2) (3) (4)
9503 Anderes Spielzeug, Herstellen, bei dem
maßstabgetreu verkleinerte • alle verwendeten
Modelle und lhnliche Modelle Vormaterialien in eine andere
fOr Spiele und zur Position als die hergestellte
Unterhaltoog, auch mit Ware einzureihen sind und
Antrieb; Puzzles aller Art • der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Geräte und Ausrüstungen für Herstellen, bei dem alle
die allgemeine körperliche verwendeten Vormaterialien in
Ertüchtigung, Gymnastik, eine andere Position als die
Leicht- und Schwerathletik, hergestellte Ware einzureihen
andere Sportarten sind. Jedoch können
(ausgenommen für Rohformen zum Herstellen von
TischteMis) Freiluftspiele, Golfschlägern verwendet
nicht in anderen Positionen werden
dieses Kapitels genannt oder
inbegriffen; Schwimm- und
Planschbecken
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen, bei dem alle
ausgenommen der Positionen verwendeten Vormaterialien in
ex 9601, ex 9602, ex 9603, eine andere Position als die
9605, 9606, 9612, ex 9613 hergestellte Ware einzureihen
und ex 9614, für die die sind
folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeiteten
ex 9602 pflanzlichen und Vormaterialien derselben
mineralischen Schnitzstoffen Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der Wert
(einschließlich solcher, die aller verwendeten
Teile von Maschinen, Vormaterialien 50 v.H. des
Apparaten oder Fahrzeugen Ab-Werk-Preises der
sind), von Hand zu führende hergestellten Ware nicht
mechanische Fußbodenkehrer überschreitet
ohne Motor, Mops und
Staubwedel; Pinselköpfe,
Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus
Kautschuk oder lhnlichen
geschmeidigen Stoffen;
ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie
Bürsten und Pinsel aus
Marder- oder
Eichhörnchenhaar
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Posltion Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
n, (2) (3) (4)
9605 Zusammenstellungen für die Jede Ware in der
Reise (N6cessaires), von Warenzusammenstellung muß
Waren zur Körperpflege, zum die Regel erfüllen, die
Nähen, zum Reinigen von anzuwenden wäre, wenn sie
Schuhen oder Bekleidung nicht in der
Warenzusammenstellung
enthalten wire; jedoch können
Waren ohne
Ursprungseigenschaft
..
mitverwendet werden, wenn
ihr Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen, bei dem
Knopfformen und andere - alle verwendeten
Teile; Knopfrohlinge Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9612 Farbbänder für Herstellen, bei dem
Schreibmaschinen und - alle verwendeten
lhnliche Farbbänder, mit Tinte Vormaterialien in eine andere
oder anders für Abdrucke Position als die hergestellte
präpariert, auch auf Spulen Ware einzureihen sind und
oder in Kassetten; - der Wert aller verwendeten
Stempelkissen, auch getränkt; Vormaterialien 50 v .H. des
auch mit Schachteln Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
0berschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit Herstellen, bei dem der Wert
piezoelektrischer Zündung aller verwendeten
Vormaterialien der
Position 9613 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Herstellen aus
Pfeifenk6pfe Pfeifenrohformen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen, bei dem alle
Sammlungsstücke und verwendeten Vormaterialien in
Antiquitlten eine andere Position als die ..
hergestellte Ware einzweihen
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 523
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Fom,blatt wenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck
auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vor-
ist. Dieses Fom,blatt ist in einer oder mehreren der Sprachen genommene Fälschung sichtbar wird.
zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheini-
gungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen 3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemein-
den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates ent- schaft und Tunesiens kOflnen sich den Druck der Bescheini-
sprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit gungen vorbehalten oder ihn Druckereien Obertassen, die sie
Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder
Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.
2. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder
Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt
einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu ver- seinkann. ·
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
1 Ausliibrer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Stut)
EUR.1 Nr.A 000.000
Vor dem Auaflillen Bemertun,en auf der Rßc:beite beachten
und
3 Eaapf'lilller (Name, vollstindiae Anlchrift, Stut)
4 Staat.SlaatacnPPeoder
--
Gelliet,all..._llrlw.dera
un,.,.........dieWara
6 Aacabee über die Befönlen1111 (Aumillun, freiaeatellt)
8 Laufeade Nr.: Zeichen, Numaena, Amalll und Art der Packstiicke m, Wareabe&eic.....
....
11 Reell-
(Auaflillung
freiJealellt)
11 SICHTVERMERK DER ZOLLBF,JIÖRDE 1l ERKLÄRUNG DES
Die Richti1keit der ErkliNn, wird beacheiniJt. AUSFÜURERS/EXPORTEURS
Auatuhrpapier m
Art/Muster ....•.............. Nr. Der Unteneichner erklärt, da8 die vorpnannten
vom •.........•.. , • •, •, • • • · · • • • • · · · · · · Waren die Vorauuetzuagen erflillen, um dieae
Zollbehörde •••••.•••••.••••..•.•.••••...• Stempel Beacheinigu111 zu erlangen.
Au11tellender/1 Staat/Gebiet
(Ort und Datum)
(Unterschrift) (Unterschrift)
(1) Bei unverpackten Waren ilt die Anzahl der Gegemtinde oder •1ote 1each0ttet• anzuaeben,
(2) Nur auatüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -,ebietea erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 525
U ERSUCHEN UM NACBPROnJNG, • lbel"Nlld• •: 14 ERGEBNIS DER NACBPROnJNG
Die Nachprüfung hat ergeben, da8 diele Bacheinigun, (1)
D von der auf ihr an,epbenen ZoUbehcSrde auapatellt worden ist und
• dd die darin enrhaltenen Ansahen ric:hti1 sind .
Ea winl um Obe,prilftln, dieaer Beldaeini,un, auf ihre Echtheit und D nic:ht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der
RichtiJkeit enucht. darin enthaltenen Angaben entspricht (1ie beipfti,te Bemerkungen).
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . .....................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
........................
(Untenchrift) (Untenchrift)
(1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige
Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragen gestrichen und
gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene
Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der
Zollbehclrde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine
Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.
Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen.
Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der
NAmlichkeit möglich ist.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
AN11tAG AUF AUSSl'ELWNG EINER W~BEINIGUNG
EUR.1 Nr.A 000.000
Vor dem Au1ftiUen Bemerkungen auf' der Rücbeite beachtea
2 Aa1raa _, Aast. . . 9alel' Bfsdaeiaipnc fil' dea Prlferem-
•erular zwisclam
3 Ea,,.._ (Name, volbtiJldiae Amcbrift, Staat) und
(Anaabe der betreffenden Stutea, Stu1enplppm oder Gebiete)
4 Smt. ........... oder 5 . . . . . • ISald,
--
GeWlt, ........... - - -staatmp,appe oder -sebiet
un.....,..,.. die w..-.
' ~ iiber die 8eföl'denlDa (AuafüUua, hipatellt)
'...,.
~
(q) oder
MaleCI.~
aw.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 527
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüll~n, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 1):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der
beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten oder die in unverändertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang i 997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang rv
Erklärung nach Artikel 27
Der Unterzeichner, AusfOhrer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt. daß diese Waren, falls nichts anderes
angegeben ist 1) die Voraussetzungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Prlferenzverkehr mit
der Europlischen GemeinschafVTunesien 2)
zu erlangen, und da8 diese Waren Ursprungswaren
Tunesiens/der Europlischen Gemeinschaft 2) 3)
sind.
(Ort und Oalurn)
(Unteqchrift)
(Nach d e r ~ lat der Name
des Unterzeich Nn In Druckachrift anzugeben.)
1) Sind In einer Rechnung auch Winn aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, ao hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.
1) Nchtzunlfendee stnllchM.
I} Ea kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, In der für jede W,n der Unlprungsstaat angegeben Ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 529
Anhang V
Abdruck des in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels
,._30mm--.
l
30mm
(1) 1 EUA.1
(2)
i
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(2) Angaben über den ennächtigten Ausführer.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang VI
Muster der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die In dieser Rechnung aufgeführten Waren in • • • • • • • • . • . . . . . • • • • . • • • • . . • . . . . hergestellt worden sind
und (je nach FaH)
a) (1) den Regeln Ober die Bestimmung des Begriffs .vollständig hergestellte Ware" entsprechen
oder
b) (1) aus folgenden Waren hergestellt worden sind:
Beschreibung Ursprungsstaat (2) Wert (1)
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
(Angabe der Bearbeitung)
in
••••..•.••.•.........•....•.•••••• , den •..••...••....••..•..•••..•.••
(Unterschrift)
(1) Zutreffendes eintragen.
(2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat,
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: .Drittland".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 531
Anhang VII
l Versender (1) AUSKUNFI'SBLA1T
für den Erhalt einer
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
Im Rahmen der Vorschriften filr den Warenverkehr
zwischen der
EUROPÄISCHEN
2 Empfäncer (1) WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
und
3 Verarbeiter (1) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfotcte
6. Einfuhrzollbehörde (2) 5. Für amtliche Zwecke
7. Einfuhrpapiere (2)
Muster ••.••.••••.•.••.•.••.••••..•••• , Nr ............................. .
Serie ....................................................................... .
vom
: : : :
WAREN ZUM ZEITPUNl\."T DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT
8. Zeichen, Nummern, Anzahl ,. Nummer des BZT und Warenbezelchrnmg 10. Menge (3>
und Art der PackstOcke
11. Wert (4)
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12. Nummer des BZT wid Warenbezeicbnunc 13. Urspnmpstaat (S) 14. Mqe(3) 15. Wert (2)(6)
16. Art der Be- oder Verarbeitq
17. Bemerkungen
18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Erkllrung wird bescheinigt: Ich. der Unterzeichner, •••••••••••••••••••••••••••••••••
erkllre. da8 die auf diesem Blau erteilten Auskilnft.e richtig sind
Dokument: .................................................... .
1 1 1 i
Art/Muster ....................... Nr..................... . ........................................... ,den ...
• --•-----•---•
Zollbehörde ................................................. .
Den
: : : :
SlCmpcl der
Zollbch6rde
(Unterschrift)
(U•rscbrift)
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt
Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.
a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde
und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind ( •)
b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen ( • I) •
....... .... .................. , den .....••••.......•••........••• •............................ , den .....•........................
Stempel der Stempel·der
Zollbehörde Zollbehörde
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten)
(*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
HINWEISE ZUR VORDERSEITE
(1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.
(2) freiwillige Angabe.
3
(3) kg, hl, m oder andere Maße.
(4) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet
jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht
üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließungen einen dauernden
selbständigen Gebrauchswert haben.
(5) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen
genannt ist: dieser Staat.
wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: "Drittland".
(6) Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 533
Anhang VIII
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Mikel 1 Buchstabe e des Protokolls das Recht Tunesiens auf
besondere und differenzierte Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungs-
ländern im übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
gewährt werden, unberührt läßt.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 19 und 33
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Mikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des
Mikels 33 Absätze 1 und 2 des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39
Zur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-
zeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Tunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregefn
in die Wege zu leiten.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Protokoll Nr. 5
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-
Begriffsbestimmungen wendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen
über
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
a) .Zollrecht• jede von den Vertragsparteien angenommene und Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien
im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung Ober von Interesse sein können;
die Einfuhr. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren
Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-
Beschränkungen und Kontrollen; lungen;
b) ,.ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
Zweck bezeichnete zustlndige Verwaltungsbehörde, die ein lungen gegen das Zollrecht sind;
Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; ·- natOrliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
c) ,.ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die Zollrecht begehen oder begangen haben;
ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
d) ,.personenbezogene Daten• alle Informationen, die eine besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
könnten.
Artikel 2
Artikel 5
Geltungsbereich
Zustellung/Bekanntgabe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
unter den Voraussetzungen. die in diesem Protokoll vorgesehen BehOrde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
sind. um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten
- die Zustellung aller Schriftstücke,
und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.
- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen
Durchfüt)rung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse die bei der Ausübung von
Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen Artikel 6
werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Artikel 3 (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
Amtshilfe auf Ersuchen zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu
seiner Erledigung erforderfich sind. In dringenden Fällen können
(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög- schriftlicher Bestätigung bedürfen.
lichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-
gemäß angewandt wird. insbesondere Auskünfte über festge- (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende
stellte oder beabsichtigte Handlungen. die gegen das Zollrecht Angaben enthalten:
verstoßen oder verstoßen könnten. a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden b) Maßnahme, um die ersucht wird;
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür1ichen
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die richten;
besondere Überwachung von
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.
der Annahme besteht. daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht begehen oder begangen haben; (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet
Sprache gestellt.
werden. daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi- ·
derhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragspar- (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvor-
teien begünstigen sollen; schriften. so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt
c) Warenbewegungen. die den vorliegenden Angaben zufolge werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird
möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen dadurch nicht berührt.
das Zollrecht sind;
Artikel 7
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt Erledigung von Amtshilfeersuchen
worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
Artikel 4 so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem
Amtshilfe ohne Ersuchen
Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu tiefem und
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungs-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres weise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 535
der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke
diese nicht selbst tätig werden kann. dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen
den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-
Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten
Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben
Vertragspartei.
werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogen-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags- handels befaßt sind.
partei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der
späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwider-
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde
handlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-
Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer
holen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem
derartigen Verwendung unterrichtet.
Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses
Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke
mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von
als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durch-
mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
geführten Ermittlungen zugegen sein.
wenden.
Artikel 8 Artikel 12
Form der Auskunftserteilung Sachverständige und Zeugen
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau- gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebi- Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertrags-
ger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. partei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke
oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das
Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in
Artikel 9 welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der
dieses Protokolls verweigern, sofern diese ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die
geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.
a) die Souveränität Tunesiens oder eines Mitgliedstaats der
Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten
Artikel 13
müßte, beeinträchtigen könnte oder
Kosten der Amtshilfe
b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche•
Interessen beeinträchtigen könnte oder Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls
c) Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für
würde. Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
angehören.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Artikel 14
Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines der-
artigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. Durchführung
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- Zolldienststellen Tunesiens einerseits und den zuständigen
dung unverzüglich mitzuteilen. Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ande-
rerseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung
Artikel 10
notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter
Datenschutz Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens
sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie notwendig sind.
erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts- (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander
behörden geltenden Vorschriften. über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, Protokoll erlassen.
wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleich-
Artikel 15
wertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertrags-
parteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, Ergänzender Charakter des Protokolls
das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grund- (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen
sätze anlehnt. einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften und Tunesien geschlossenen Abkommen über gegen-
Artikel 11
seitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er
Verwendung der Auskünfte untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige
(1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personen- Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.
bezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Ver- nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
tragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für
dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Anhang des Protokolls
Grundsätze für den Datenschutz
1. Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, mOssen
a) nach Treu und Glauben und aufrechtmlßige Weise beschafft und verarbeitet werden;
b) zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen
Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden;
c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein;
d) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand sein;
e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke,
zu denen sie gespeichert werden, erfordern.
2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder
andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder
das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht
ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche
Verurteilungen.
3. Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen ge-
speichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen
Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen.
4. Jedennann muß berechtigt sein,
a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Daten-
sammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für
diese DateVOatensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält;
b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige
Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten
Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen
zulassen;
c) diese Daten gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie unter Vertetzung der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten
Grundsätze verarbeitet worden sind;
d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw.
Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.
5.1. Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.
5.2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der
Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maß-
nahme darstellt
a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen
Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;
b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.
5.3. Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b, c und d genannten Rechte kann durch Gesetz für
automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die
zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden,
wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffe-
nen beeinträchtigt wird.
6. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer
Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu
gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 11 Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 537
Gesetz
zu der Änderung vom 31. August 1995
des Übereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Kopenhagen am 31. August 1995 von der Versammlung der Vertrags-
parteien beschlossenen Änderung des Übereinkommens über die Internationale
Femmeldesatellitenorganisation „INTELSAr' (BGBI. 1973 II S. 249) wird zu-
gestimmt. Die Änderung und die in Washington am 4. April 1995 von der
Versammlung der Unterzeichner_ beschlossene Änderung des Betriebsüberein-
kommens über die Internationale Femmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
(BGBI. 1973 II S. 249, 308) werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen die Änderung des Übereinkommens nach seinem
Artikel XVII und die Änderung des ·Betriebsübereinkommens nach seinem Arti-
kel 22 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Änderung des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
"INTELSAT"
Amendment to the Agreement
Relating to the International Telecommunications Satellite Organization
"INTELSAr'
Amendement I'Accord a
relatif a l'Organisation Internationale de Telecommunications par Satellites
«INTELSAT»
(Übersetzung)
Article XVII (f), Paragraphe f de l'Articte XVII, Artikel XVII Buchstabe f
as amended modifie in geänderter Fassung
(f) Notwithstanding the provisions of para- f. Nonobstant les dispositions precedentes f) Ungeachtet der Buchstaben d und e kann
graphs (d) and (e) of this Article, an amend- des paragraphes d et e du present article, eine Änderung frühestens acht Monate
ment shall not enter into force less than aucun amendement n'entre en vigueur nach ihrer Genehmigung durch die Ver-
eight months after the date it has been moins de huit mois apres 1a date de son sammlung der Vertragsparteien in Kraft tre-
approved by the Assembly of Parties. approbation par rAssemblee des Parties. ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 539
Änderung des Betriebsübereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellitenorganisation
"INTELSAT"
Amendment of the Operating Agreement
Relating to the International Telecommunications Satellite Organization
"INTELSAr'
a
Amendement I'Accord d'exploitation
relatif a l'organisation internationale de telecommunications par satellites
CC INTELSAT))
(Übersetzung)
Article 6 (d) (i), Paragraphe d. i. de l'Article 6, Artikel 6 Buchstabe d Ziffer i
as amended modifie in geänderter Fassung
(d) (i) Any Signatory may request that it be d. i. Tout Signataire peut demander qu'il lui d) i) Jeder Unterzeichner kann beantragen,
allocated a lesser investment share. Such soit attribue une part d'investissement plus daß ihm ein niedrigerer Investitionsanteil
requests shall be deposited with INTELSAT faible. Les demandes sont deposees au- zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der IN-
and shall indicate the reduced investment pres d'INTELSAT, et precisent le montant TELSAT zu hinterlegen und haben den ge-
share des1red. INTELSAT shall give prompt de reduction souhaitee de la part d'inves- wünschten niedrigeren Investitionsanteil
notification of such requests to all Signa- tissement. INTELSAT doit informer sans anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese
tories, and such requests shall be honored delai tous les Signataires de ces demandes, Anträge umgehend allen Unterzeichnern;
to the extent that other Signatories accept et il leur est donne suite dans la mesure ou den Anträgen wird in dem Maße entspro-
greater investment shares. d'autres Signataires acceptent un accrois- chen, in dem andere Unterzeichner einer
sement des parts d'investissement. Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustim-
men.
Article 6 (h), Paragraphe h. de l'Article 6, Artikel 6 Buchstabe h
as amended modifie in geänderter Fassung
(h) Notwithstanding any provision of this h. Nonobstant toute autre disposition du h) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung
Article, no Signatory shall have an invest- present article, aucun Signataire n'a une dieses Artikels darf kein Unterzeichner
ment share of less than 0.05 per cent of the part d'investissement inferieure a 0,05 pour einen Investitionsanteil haben, der niedriger
total investment shares or greater than cent du total des parts d'investissement ou ist als 0,05 v. H. des Gesamtbetrages der
150 per cent of its percentage of all utiliza- superieure a 150 pour cent de son pourcen- Investitionsanteile oder höher ist als 150 v. H.
tion of the INTELSAT space segment by all tage de l'utilisation totale du secteur spatial seines nach Buchstabe b dieses Artikels
Signatories determined pursuant to the pro- d'INTELSAT par tous les Signataires deter- festgelegten prozentualen Anteils an der
visions of paragraph (b) of this Article. mine conformement aux dispositions du Gesamtbenutzung des INTELSAT-Welt-
paragraphe b du present article. raumsegments durch alle Unterzeichner.
Article 22 (f) Paragraphe f. de I' Article 22 Artikel 22 Buchstabe f
deleted supprime gestrichen
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Verordnung
zu dem Übereinkommen vom 28. Februar 1996
über die besonderen Stabilititsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(Ro-Ro-Stab-VO)
Vom 19. Februar 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 9c des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2802),
§ 9 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 778), verordnet das Bundesministerium für Verkehr.
Artikel 1
Das in London am 14. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete übereinkommen vom 28. Februar 1996 .über die besonderen
Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und plan-
mäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in Nord-
westeuropa und der Ostsee verkehren, wird hiennit in Kraft gesetzt. Das Über-
einkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen
nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 541
Übereinkommen
über die besonderen Stabilitätsanforderungen
an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und
planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von
bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren
Agreement
concerning specific stability requirements
for ro-ro passenger ships undertaking regular
scheduled international voyages between or to or from
designated ports in North West Europe and the Baltic Sea
(Übersetzung)
The Contracting Governments, Die Vertragsregierungen -
Being Parties to the International Convention for the Safety of als Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von
Life at Sea (SOLAS) 1974 as amended; 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in
seiner geänderten Fassung;
Recalling Article VII of the SOlAS Convention; unter Hinweis auf Artikel VII des SOlAS-Übereinkommens;
Mindful that the principal responsibility or establishing global eingedenk dessen, daß die Hauptverantwortung für die Fest-
safety standards rests with the International Maritime Organiza- legung weltweiter Sicherheitsnormen bei der Internationalen
tion (hereinafter referrecl to as "the Organization"); Seeschiffahrts-Organisation, im folgenden als "Organisation"
bezeichnet, liegt;
Noting the Organization's efforts in this area; im Hinblick auf die Anstrengungen der Organisation in diesem
Bereich;
Noting in particular the adoption by the Conference of Con- insbesondere im Hinblick auf die Annahme der Konferenzent-
tracting Governments to the International Convention for the schließung 14 "Regionale übereinkommen über die besonderen
Safety of Life at Sea 1974 hefd in London on 20, 27, 28 Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe" auf der am
and 29 November 1995 of Conference Resolution 14 "Regional 20., 27., 28. und 29. November 1995 in London abgehaltenen
Agreements on Specific Stability Requirements for Ro-Ro Pas- Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Überein-
senger Ships"; kommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See;
Recognising that the prevailing, often adverse, sea and in der Erkenntnis, daß die vorherrschenden und oftmals
weather conditions with low visibility, the low water tempera- schwierigen Meeres- und Wetterverhältnisse mit geringer Sicht-
tures, the need to maintain intensive all year round ro-ro passen- weite, niedrige Wassertemperaturen, die Notwendigkeit,
ger ferry services, the public dependence on such services, ganzjährig häufige Ro-Ro-Fahrgastfährdienste aufrechtzuerhal-
recent accidents and the density of ro-ro passenger ship move- ten, die Abhängigkeit der Öffentlichkeit von diesen Fährdiensten,
ments and potentially conflicting shipping movements at particu- jüngste Unfälle und die Dichte der Ro-Ro-Fahrgastschiffsbewe-
lar locations require the application of specific stability require- gungen und möglicherweise störende Schiffsbewegungen an
ments to all ro-ro passenger ships operating regular scheclulecl bestimmten Orten die Anwendung besonderer Stabilitätsanfor-
voyages between or to or from designatecl ports in North West derungen an aile Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und
Europe and the Baltic Sea; planmäßig zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in Nord-
westeuropa und der Ostsee verkehren, erfordern -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of the present Agreement: Für die Zwecke dieses Übereinkommens
(a) International voyage means a voyage from a country a) bedeutet Ausl_andfahrt eine Fahrt von einem Staat, auf
to which the present Agreement applies to a port outside that den dieses übereinkommen Anwendung findet, zu einem
country, or conversely; Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
(b) Ro-ro passenger ship means a passenger ship with b) bedeutet Ro-Ro-Fahrgastschiff ein Fahrgastschiff
ro-ro cargo spaces or special category spaces as defined in mit Ro-Ao-Laderäumen oder Sonderräumen im Sinne der
regulation 11-2/3 of the International Convention for the Safety Regel 11-2/3 des Internationalen Übereinkommens von 1974
of Life at Sea 1974 as amendecl; zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner
geänderten Fassung;
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
(c) Specific stabil ity requir.ements means the specific c) bedeutet besondere Stabi I itätsanforderu ngen
stability requirements specified in annex 2; die in Anlage 2 aufgeführten besonderen Stabilitätsanforde-
rungen;
(d) Design a t e d p o rt means any port within the area bound- d) bedeutet best i m m t er H a f e n einen Hafen innerhalb
ed by lines and the coast as shown on the map at annex 1 des Gebiets, das entsprechend der Karte in Anlage 1 durch
from which ro-ro passenger ships operate on regular sched- Linien und die Küste begrenzt ist und von dem aus Ro-Ro-
uled international voyages; Fahrgastschiffe regelmäßig und planmäßig in der Ausland-
fahrt verkehren;
(e) Sec r et a r y- Genera I means the Secretary-General of the e) bedeutet Genera I sekret ä r den Generalsekretär der
International Maritime Organization. Internationalen Seeschiffahrts-Organisation.
Article2 Artikef 2
General Obligation Allgemeine Verpflichtungen
The Contracting Governments agree to apply the specific Die Vertragsregierungen kommen überein, die besonderen
stability requirements to ro-ro passenger ships entitled to fly their Stabilitätsanforderungen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe anzuwen-
flag and operating on regular scheduled international voyages den, die Ihre Flagge zu führen berechtigt sind und regelmäßig
carrying passengers und planmAßig in der Auslandfahrt Fahrgäste
(a) between designated ports or a) zwischen bestimmten Häfen oder
(b) to or from designated ports. b) nach oder von bestimmten Häfen
befördern.
Article 3 Artikel 3
Specific Stability Requirements Besondere Stabilitltsanforderungen
The Contracting Governrnents agree to apply the specific Die Vertragsregierungen kommen überein, die besonderen
stability requirements no later than the dates prescribed in Stabilitätsanforderungen spätestens ab den in Anlage 2 ge-
annex 2. nannten Tagen anzuwenden.
Article 4 Artikel4
Single Voyage Exemptions Befreiungen bei Einzelfahrten
A ro-ro passenger ship which is not normally engaged on Ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das üblicherweise nicht regelmäßig
regular scheduled international voyages between or to or from und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von
designated ports but which is required to undertake a single bestimmten Häfen verkehrt, jedoch eine Einzelfahrt zwischen,
voyage between such ports or to or from such a port may be nach oder von solchen Häfen unternehmen muß, kann von ein-
exempted from any or all of the specific stability requirements by zelnen oder allen besonderen Stabilitätsanforderungen durch
a Contracting Govemment or by the ship's flag State, following eine Vertragsregierung oder den Flaggenstaat des Schiffes, nach
consultations with the Contracting Govemrnent or Governments Konsultationen mit der Vertragsregierung oder den Vertragsre-
between or to or from whose ports the voyage is to take ptace. gierungen, zwischen, nach oder von deren Häfen die Fahrt
An exemption shall not be granted by the ship's flag State unless durchgeführt werden soll, befreit werden. Eine Befreiung durch
the ship complies with international safety requirements which in den Flaggenstaat des Schiffes wird nicht gewährt, es sei denn,
the joint opinion of the ship's flag State and the Contracting das Schiff entspricht den internationalen Sicherheitsvorschriften,
Government or Governments between or to or from whose ports die nach gemeinsamer Auffassung des Flaggenstaats des Schif-
the voyage is to take place are adequate for the intended voyage. fes und der Vertragsregierung oder der Vertragsregierungen, zwi-
schen, nach oder von deren Häfen die Fahrt stattfinden soll, für
die beabsichtigte Fahrt ausreichend sind.
Article 5 Artikels
Application to Ro-Ro Passenger Ships Anwendung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe
of Rag States Non-partles von Raggenstaaten, die nicht
to the present Agreement Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
(1) The Contracting Govemments agree that the specific (1) Die Vertragsregierung8!" kommen überein, daß die beson-
stability requirernents should apply to aJI ro-ro pass.,nger ships deren Stabilitätsanforderungen auf alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe
operating on regular scheduled international voyages carrying angewendet werden sollten, die regelmäßig und planmäßig in der
passengers between or to or from designated ports, irrespective Auslandfahrt verkehren und Fahrgäste zwischen, nach oder von
of flag and bearing in mind the necessity to ensure that no more bestimmten Häfen befördern, ungeachtet der Flagge und in
favourable treatment should be given to ships entitled to fly the Anbetracht der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß Schiffe, die
flag of States non-parties to the present Agreement. berechtigt sind, die Flagge von Staaten zu führen, die nicht Ver-
tragsparteien dieses Übereinkommens sind, keine günstigere
Behandlung erhalten sollten.
(2) The Contracting Governments further agree to encourage (2) Die Vertragsregierungen kommen ferner überein, darauf
the application of the specific stability requirements, on the time- hinzuwirken, daß die besonderen Stabilitätsanforderungen ent-
scale set out in annex 2, to ro-ro passenger ships entitled to fly sprechend dem in Anlage 2 dargelegten Zeitplan auf Ro-Ro-
the flag of States non-parties to the present Agreement and Fahrgastschiffe Anwendung finden, die berechtigt sind, die Flag-
operating on regular scheduled international voyages carrying ge von Staaten zu führen, welche nicht Vertragsparteien dieses
passengers between or to or from designated ports. Übereinkommens sind, und die in der regelmäßigen und plan-
mäßigen Auslandfahrt Fahrgäste zwischen, nach oder von
bestimmten Häfen befördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 543
(3) Each Contracting Government undertakes to advise the (3) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, die anderen Ver-
other Contracting Govemments, the Secretary-General and, with tragsregierungen, den Generalsekretär und in bezug auf die
respect to States that are members of the European Union, the Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, die Kom-
Commission of the European Communities of the steps it has mission der Europäischen Gemeinschaften; über die Schritte zu
taken to implement paragraph 2 of this Article. unterrichten, die zur Durchführung des Absatzes 2 unternommen
wurden.
Article 6 Artikel 6
Mutual Acceptance of Documents Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen
(1) Each Contracting Government shall provide each ship (1) Jede Vertragsregierung stellt jedem Schiff, das seine Flag-
entitled to fly its flag and to which the present Agreement applies ge zu führen berechtigt ist und auf das dieses übereinkommen
with a document indicating that the ship complies with the Anwendung findet, eine Bescheinigung aus, aus der' hervorgeht,
specific stability requirements. · daß das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
(2) The Contracting Governments agree to accept a document (2) Die Vertragsregierungen kommen überein, eine nach Ab-
provided under paragraph 1 as evidence that the ship to which satz 1 ausgestellte Bescheinigung als Nachweis dafür anzuer-
the document relates complies with the specific stability require- kennen, daß das Schiff, auf das sich die Bescheinigung bezieht,
ments. die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
(3) When a State non-party to the present Agreement issues (3) Stellt ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Überein-
a document indicating that a ship complies with the specific kommens ist, eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, daß
stability requirements such a document will be accepted as das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt, so
prima facie evidence that the ship so complies. wird diese Bescheinigung als prima-facie-Beweis anerkannt.
Article 7 Artikel7
Signature, Ratification, Unterzeichnung, Ratifikation,
Acceptance, Approval and Accession Annahme, Genehmigung und Beibitt
(1) The present Agreement shall be open for signature at the (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juli 1996 bis zum
Headquarters of the Organization from 1 July until 30 September 30. September 1996 am Sitz der Organisation zur Unterzeich-
1996, and shall thereafter remain open for accession. States may nung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertrags-
become parties to the present Agreement by: parteien dieses Übereinkommens werden,
(a) signature without reservation as to ratification, acceptance or a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder
approval, or Genehmigung unterzeichnen,
(b) signature subject to ratification, acceptance or approval, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
followed by ratification, acceptance or approval, or Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, anneh-
men oder genehmigen oder
(c) accession. c) indem sie ihm beitreten.
(2) Ratification, acceptance, approval or accession shall be (2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
effected by the deposit of an instrument to that effect with the Beitritt erfolgen durch Hinterlegung einer entsprechenden Ur-
Secretary-General. kunde beim Generalsekretär.
(3) The Secretary-General shall inform the Govemments of all (3) Der Generalsekretär teilt den Regierungen aller Staaten, die
States which have signed the present Agreement or acceded to dieses Übereinkomnien unterzeichnet haben oder ihm beigetre-
it of any signature or of the deposit of any instrument of ratifica- ten sind, jede Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifika-
tion, acceptance, approval or accession and the date of its tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und
deposit. When the conditions for entry into force have been met, den Tag der Hinterlegung mit. Sobald die Voraussetzungen für
the Secretary-General shall inform the Govemments of these das Inkrafttreten erfüllt sind, teilt der Generalsekretär den Regie-
States of the date of entry into force of the Agreement. rungen dieser Staaten den Tag des lnkrafttretens dieses Über-
einkommens mit.
Article8 Artikel 8
Notification and Entry into Force Notifikation und Inkrafttreten
(1) The present Agreement shall be notified by the Govemment (1) Dieses Übereinkommen wird dem Generalsekretär von der
of Sweden to the Secretary-General. schwedischen Regierung notifiziert.
lt shall enter into force Es tritt in Kraft
(a) twelve months after the date of notification to the Secretary- a) zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation an den General-
General, or sekretär oder
(b) on the date on which not fewer than five States have become b) an dem Tag, an dem mindestens fünf Staaten nach Artikel 7
parties in accordance with Article 7, Vertragsparteien geworden sind,
whichever is the \ater. je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(2) Any instrument of ratification, acceptance, approval or (2) Jede nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinter-
accession deposited after the date on which the present Agree- legte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-
ment enters into force shall take effect thirty days after the date urkunde wird dreißig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
of deposit.
") Anmerkung des Übersetzers:
Die neue Bezeichnung der Kommission lautet .Europäische Kommission"; vgl.
Anlage 1 Nummer 2 sowie Fußnote zu Artikel 10 Abs. 2.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Article 9 Artikel 9
Denunciation Kündigung
(1) Any Contracting Govemment may, by written notification (1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen durch
addressed to the Secretary-General, denounce the present eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation
Agreement. kündigen.
(2) A denunciation shall take effect twelve months after its (2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim
receipt by the Secretary-General. Generalsekretär wirksam.
Article 10 Artikel 10
Deposit and Registration Hintertegung und Registrierung
(1) The present Agreement shall be deposited with the Secre- (1) Dieses übereinkommen wird beim Generalsekretär hinter-
tary-General. legt.
(2) The Secretary-General shall, as soon as the present Agree- (2) Sobald dieses übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der
ment enters into force, transmit certified copies of the Agreement Generalsekretär beglaubigte Abschriften des Übereinkommens
to
(a) all Contracting Govemments to the International Convention a) allen Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkom-
for the Safety of Life at Sea 1974 as amended, mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See In seiner geänderten Fassung und
(b) the Commission of the European Communities. b) der Kommission der Europäischen Gerneinschaften1.
(3) As soon as the present Agreement enters into force the (3) Sobald dieses übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der
Secretary-General shall transmit a copy of the Agreement to the Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine
Secretariat of the United Nations for registration and publication Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffent-
in accordance with Article 102 of the Charter of the United lichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Nations.
Article 11 Artikel 11
Languages Sprachen
The present Agreement is established in a single copy in the Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer,
English, French, Spanish and Russian languages, each text französischer, spanischer und russischer Sprache abgefaßt,
being equally authentic. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
0
) Siehe Fußnote zu Artikel 5 Abs. 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 545
Annex 1 Anlage 1
"Significant wave helghts" .,Kennzeichnende Wellenhöhe"
1. General 1. Allgemeines
This annex states the significant wave heights (HJ which shall be Diese Anlage enthält die kennzeichnenden Wellenhöhen (Hs),
used for determining the height of water when applying the anhand derer bei Anwendung der in Anlage 2 enthaltenen tech-
technical standard contained in annex 2. nischen Normen die Höhe des Wasserspiegels bestimmt wird.
The figures are provided on a map, presenting the significant Die Zahlen sind auf einer Karte mit den kennzeichnenden Wel-
wave heights which are not exceeded by a probability of more lenhöhen angegeben, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr
than 1O% on a yearly basis for the different sea areas covered by als 10 v.H. im Jatv in den vom Obereinkommen erfaßten ver-
the Agreement. S<?hiedenen Seegebieten nicht überschritten werden.
lnshore areas are considered to have a significant wave heights Sofern auf der Karte nichts anderes vermerkt ist, gilt für küsten-
less than 1.5 m unless otherwise is indicated on the map. nahe Gebiete eine kennzeichnende Wellenhöhe von weniger als
1,5m.
2. Seasonal operation 2. Jahreszeitlicher Betrieb
lf an established operator operating a regular scheduled service Wünscht ein eingeführtes Unternehmen, welches das ganze Jahr
on a year round basis wishes to introduce additional ro-ro pas- über einen regelmäßigen und planmäßigen Liniendienst betreibt,
senger ships to operate for a shorter season on that service, the während einer kurzen Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf
significant wave height applying for such a season will hav~ to be dieser Linie einzusetzen, so muß die zu der betreffenden Jahres-
agreed by the Govemments at both ends of the route. zeit zu berücksichtigende kennzeichnende Wellenhöhe zwischen
den Regierungen an beiden Endpunkten dieser Strecke verein-
bart werden.
Any such Agreement other than a single ship Agreement of less Jede derartige Vereinbarung, ausgenommen eine Vereinbarung
than one month's duration shall be notified to the Secretary- über eine Einzelfahrt mit einer Geltungsdauer von weniger als
General of the International Maritime Organization for circulation einem Monat, wird dem Generalsekretär der Internationalen See-
to contracting Governments to the SOL.AS Convention as weil as schiffahrts-Organisation zur Übermittlung an die SOL.AS-Ver-
to the European Commission. tragsregierungen sowie an die Europäische Kommission noti-
fiziert.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
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:-· ~ ~ve heights ~tatäd on this rnap ·-
are the aignificant Lw~e heights (1-fs) • Q
which ia not exceeded by • probability \::/
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 547
-n UTiimlii1 i,r.,mtrttliTürriJtlfoh,, ,rrlu, r1 u,,,, ,Tijjliiti·,11,1iifiilJffiTiiJlriliJtiillir.r;ru1i wi"JT.lftti1ii
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1
Hi~wis: Die auf dieser rte angegebene
Well nhöhen sind die k nzeichnenden W llen-
höhe (Hs), die mit eine Wahrschein~ichk • von
m als 10 v. H. im Jah nicht überschritte
werd~ und zur Bestim ung des Wass •
,. benutzt werden sollen.
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Note; 1
The wave heights state on this map 1
are the significant wav helghts (Ha)
which is not exceeded a probability ;
of mbre than 10% and sjiould be used · .. !
for !etermlning the hei ht of -.ir.
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548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Annex2 Anlage2
Stablllty requirements Für das Übereinkommen
pertaining to the Agreement maßgebende Stabilttitsanforderungen
Preamble Einleitung
Application Anwendung
In accordance with thls Agreement, passenger ships with ro-ro Nach diesem Übereinkommen müssen Fahrgastschiffe mit Ro-
cargo spaces or special category spaces as defined in regula- Ro-l.aderlurnen oder Sonderräumen im Sinne der Regel 11-2/3
tion 11-2/3 of the International Convention for the Safety of Ufe at des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des mensch-
Sea, as amended, shall comply with the provisions of this Agree- lichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung den Bestim-
ment not later than at the first yearly inspection followlng the mungen dieses Übereinkommens entsprechen, und zwar späte-
date of compliance prescribed below, according to the 'value of stens bei der ersten jähr1ichen Besichtigung nach dem nach-
AlAm.x as defined in the annex to the Calculation Procedure to stehend angegebenen Tag entsprechend dem A/A,,_-Wert im
Assess the Survivability Characteristics of Existing Ro-Ro Pas- Sinne der Anlage zu dem „Berechnungsverfahren fOr die Bestim-
senger Ships When Using a Simplified Method Based Upon mung der Überstehenscharakteristika vorhandener Ro-Ro-Fahr-
resolution A.265(VIII), developed by the Maritime Safety Com- gastschiffe, wenn das vereinfachte Verfahren aufgrund der Ent-
mittee at its fifty-ninth session in June 1991 (MSC/Circ.574): schließung A.265(VIII) angewendet wird'", das vom Schiffssicher-
heitsausschuß auf seiner neunundfünfzigsten Tagung im Juni
1991 entwickelt wurde (MSC/Circ.574):
A/Am.,-Wert Tag, an dem den Bestimmungen
Value of A/A,r,.,. Date of Compliance entsprochen werden muß
Less than 85 % 1 April 1997 weniger als 85 v.H. 1. April 1997
Less than 90 % 31 December 1998 weniger als 90 v .H. 31. Dezember 1998
Less than 95 % 31 Decernber 1999 weniger als 95 v.H. 31. Dezember 1999
Less than 97 .5 % 31 December 2000 weniger als 97 ,5 v .H. 31. Dezember 2000
97 .5 % or higher 31 December 2001 but in any case not 97,5 v.H. oder mehr 31. Dezember 2001, spätestens jedoch
later than 1 October 2002 am 1. Oktober 2002
Stability Standard Stabilitätsvorschriften
1 In addition to the requirements of SOLAS regulation 11-1/8, 1 Zusätzlich zu den Anforderungen der SOLAS-Regel 11-1/8
ro-ro passenger ships shall comply, subject to the provisions •müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe vorbehaltlich des Absatzes 2,
of paragraph 2, if applicable, with the following: sofern dieser Anwendung findet, folgende Bestimmungen
einhalten:
.1 the provisions of paragraphs 2.3 regulation 8 shall be .1 Regel 8 Absatz 2.3 muß eingehalten werden, wenn der
complied with when taking into account the effect of a Einfluß einer gedachten Wassermenge zugrunde gelegt
hypothetical amount of sea water which is assumed to wird, von der angenommen wird, daß sie sich auf dem
have accumulated, on the first deck above the designed ersten als beschädigt angenommenen Deck oberhalb
watertine of the ro-ro cargo space or special category der Konstruktionswasserlinie des Ro-Ro-Laderaums
space as defined in regulation 11-2/3 assumed to be oder Sonderraums entsprechend Regel 11-2/3, im folgen-
damaged (referred to as "the damaged ro-ro deck" den als "beschädigtes Ro-Ro-Deck'" bezeichnet, ange-
hereinafter). The other requirements of reguJation 8 need sammelt hat. Die übrigen Anforderungen der Regel 8
not be complied with in the application of the stability brauchen bei Anwendung der in diesem Obereinkom-
standard 1) contained in this Agreement. The amount of men enthaltenen Stabilitätsnorm') nicht eingehalten zu
assumed accumulated sea water shall be calculated on werden. Die Menge des als angesammelt angenom-
the basis of a water surface having a fixed height above: menen Wassers wird auf der Grundlage eines Wasser-
spiegels berechnet mit einer konstanten Höhe
(a) the lowest point of the deck edge of the damaged a) über dem niedrigsten Punkt von Seite Deck der
compartment of the ro-ro deck, or beschädigten Abteilung des Ro-Ro-Decks oder,
(b) when the deck edge in way of the damaged com- b) wenn Seite Deck im Bereich der beschädigten Abtei-
partment is submerged then the calculation is based lung unter Wasser kommt, so wird der Berechnung
on a fixed height above the still water surface at all eine konstante Höhe über der Glattwasserlinie bei
heel and trim angles; allen Krängungs- und Trimmwinkeln zugrunde
gelegt,
as follows: und zwar wie folgt:
0.5 m if the residual freeboard (fr) is 0.3 m or less; 0,5 m, wenn der Restfreibord (fr) 0,3 m oder weniger
beträgt;
0.0 m if the residual freeboard (fr) is 2.0 m or more; 0,0 m, wenn der Restfreibord (fr) 2,0 m oder mehr
and beträgt, und
intermediate values to be determined by linear inter- Zwischenwerte sind durch gradliniges Mitteln zu
polation, if the residual freeboard (fr) is 0.3 m or more bestimmen, wenn der Restfreibord (fr) 0,3 m oder
but less than 2.0 m; mehr, aber weniger als 2,0 m beträgt;
1) Guidance notes on the standard to be developea. 1) Richtlinien für die Vorschriften werden entwickelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 549
where the residual freeboard (fr) is the minimum distance hierbei ist der Restfreibord (fr) der geringste Abstand
between the damaged ro-ro deck and the final waterline zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der
at the location of the damage in the damage case being tatsächlichen Wasserlinie an der Schadenstelle im
considered without taking into account the effect of the betrachteten Leckfall ohne Berücksichtigung der Wir-
volume of assumed accumulated water on the demaged kung der an dem beschädigten Ro-Ro-Deck als ange-
ro-ro check; · sammelt angenommenen Wassermenge;
.2 when a high-efficiency drainage system is installed, the .2 ist ein Hochleistungsentwässerungssystem eingebaut,
Administration may allow a reduction In the height of the so kann die Verwaltung eine Verringerung der Höhe des
water surface in accordance with the guidelines to be Wasserspiegels nach den von der Organisation auszuar-
developed by the Organization2); beitenden Richtlinien zulassen;2)
.3 for ships in geographically defined restricted areas of .3 für Schiffe, die in einem geographisch bestimmten
operation, the Administration may reduce the height of begrenzten Gebiet verkehren, kann die Verwaltung die
the water surface determined in accordance with sub- nach Absatz 1.1 festgelegte Höhe des Wasserspiegels
paragraph .1 substituting such height of the water sur- verringern, indem sie die Höhe des Wasserspiegels
face by the following: durch folgendes ersetzt:
.3.1 0.0 m if the significant wave height (hJ defining the area .3.1 0,0 m, wenn die für das betreffende Gebiet geltende
concemed is 1.5 m or less; kennzeichnende Wellenhöhe (HJ 1,5 m oder weniger
beträgt;
.3.2 the value determined in accordance with subpara- .3.2 den nach Absatz 1.1 bestimmten Wert, wenn die für das
graph .1 if the significant wave height (hJ defining the betreffende Gebiet geltende kennzeichnende Wellen-
area concerned is 4.0 m or above; höhe (HJ 4,0 m und mehr beträgt;
.3.3 lntermediate values to be determined by linear inter- .3.3 Zwischenwerte, die durch gradliniges Mitteln zu bestim-
polation if the significant wave height (hJ defining the men sind, wenn die für das betreffende Gebiet geltende
area concerned is 1.5 m or more but less than 4.0 m; kennzeichnende Wellenhöhe (HJ 1,5 m oder mehr, aber
weniger als 4,0 m beträgt;
provided that the following conditions are fulfilled: allerdings müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
.3.4 the Administration is satisfied that the defined area is .3.4 die Verwaltung hat sich davon überzeugt, daß das
represented by the significant wave height (hJ which is bestimmte Gebiet durch die kennzeichnende Wellen-
not exceeded with a probability of more than 10 %; and höhe (HJ vertreten wird, die mit einer Wahrscheinlichkeit
von mehr als 10 v.H. nicht überschritten wird;
.3.5 the area of operation and, if applicable, the part of the .3.5 das Einsatzgebiet und gegebenenfalls die Jahreszeit, für
year for which a· certain value of the significant wave die ein bestimmter Wert der kennzeichnenden Wellen-
height (hJ has been established are entered into the cer- höhe (HJ festgelegt wurde, werden in die Bescheinigun-
tificates; and gen eingetragen;
.4 as an alternative to the requirernents of subparagraph .1 .4 die Verwaltung kann statt der Vorschriften des Absatzes
or subparagraph .3, the Administration may exempt 1.1 oder 1.3 die Anwendung der Vorschriften des Absat-
application of the requirements of subparagraph .1 or zes 1.1 oder 1.3 ausnehmen und den Nachweis durch
subparagraph .3 and accept proof, established by Modellversuche gelten lassen, die für das jeweilige
model tests carried out for an individual ship in accord- Schiff in Übereinstimmung mit der von der Organisation
ance with the model test method devefoped by the entwickelten und diesem übereinkommen beigefügten
Organization3), annexed to this document justifying that Modellversuchsmethode3) durchgeführt werden, woraus
the ship will not capsize with the assumed extent of hervorgeht, daß das Schiff unter Berücksichtigung der in
damage as provided in paragraph 4 of regulation 8 in the Regel 8 Absatz 4 beschriebenen Leckgröße an der nach
worst location being considered under paragraph 1.1 in Absatz 1.1 berücksichtigten ungünstigsten Stelle bei
an irregular seaway, and unregelmäßigem Seegang nicht kentert, und
.5 reference to acceptance of the results of the model test .5 der Hinweis auf die Anerkennung der Ergebnisse des
as an equivalence to compliance with subparagraph .1 Modellversuchs als gleichwertig mit der Erfüllung des
or subparagraph .3; the value of the significant wave Absatzes 1.1. oder 1.3; der Wert der in den Modellver-
height (hJ used in the model tests shall be entered into suchen zugrunde gelegten kennzeichnenden Wellen-
the ship's certificates; höhe (HJ wird In der Bescheinigung vermerkt;
.6 the Information supplied to the master in accordance .6 die dem Kapitän nach Regel 8 Absätze 7 .1 und 7 .2 über-
with paragraphs 7.1 and 7 .2 of regulation 8, as devel- mittelte Information, die in Übereinstimmung mit den
oped for compliance with paragraphs 2.3 to 2.3.4, shall Absätzen 2.3 bis 2.3.4 erstellt wurde, wird auf Ro-Ro-
apply unchanged for ro-ro passenger ships approved Fahrgastschiffe, die nach diesen Vorschriften zugelas-
according to these requirements. sen sind, unverändert angewendet.
2 For assessing the effect of the volume of the assumed ac- 2 Zur Einschätzung der Wirkung der auf dem beschädigten Ro-
cumulated sea water on the damaged ro-ro deck in para- Ro-Deck nach Absatz 1 als angesammelt angenommenen
graph 1, the following provisions shall prevail: Wassermenge sind folgende Bestimmungen ausschlag-
gebend:
.1 a transverse or longitudinal bulkhead shall be consid- .1 ein Quer- oder Längsschott gilt als unbeschädigt, wenn
ered intact if all parts of it lie inboard of vertical surfaces alle seine Innenbords liegenden Teile auf beiden Seiten
on both sides of the ship, which are situated at a des Schiffes innerhalb senkrechter Ebenen sind, die ein
distance from the shell plating equal to one-fifth of the Fünftel der nach Regel 2 bestimmten Breite des Schiffes
breadth of the ship, as defined in regulation 2, and mea- von der Außenhaut entfernt sind, gemessen in Höhe der
2) Refer to the "guidelines ..... •. ") Siehe hierzu die .Richtlinien ... ".
3) Refer to the"model test method attached to this document". 3) Siehe hierzu die diesem Übereinkommen beigefügte "Modellversuchsmethode".
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
sured at right angles to the centreline at the level of the obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mittschiffs-
deepest subdivision load line; linie;
.2 in cases where the ship's hull is structurally partly .2 wird der Rumpf des Schiffes baulich teilweise verbrei-
widened for compliance with the ~isions of this regu- tert, damit er dieser Regel entspricht. so ist die daraus
lation, the resutting increase of the value of one-flfth of entstandene Erhöhung des Wertes von einem fünftel
the breadth of it is to be used throughout, but shall not der Breite durchgehend zu benutzen; sie ist aber nicht
govem the location of existing bulkhead penetrations, maßgebend für die Lage vorhandener Schottdurchlässe,
piping systems, etc., which were acceptable prior to the Rohrleitungssysteme usw.. die vor der Verbreiterung
widening; zulässig waren:
.3 the tightness of transverse or longitudinal bulkheads .3 die Dichtigkeit von Quer- und Ungsschotten, die als
which are taken into account as effective to confine the wirksam in Betracht gezogen werden, um das in der
assumed accumulated sea water in the compartment betreffenden Abteilung auf dem beschädigten Ro-Ro-
concemed in the damaged ro-ro deck shall be commen- Deck als angesammelt angenommene Wasser zu
surate with the drainage systern, and shaß withstand begrenzen, muß dem Entwässerungssystem entspre-
hydrostatic pressure in accordance with the results of chen und dem hydrostatischen Druck entsprechend den
the damage calculation. Such bulkheads shall be at least Ergebnissen der Leckrechnung standhalten. Diese
4 m in height unless the height of water is less than Schotte müssen mindestens 4 m hoch sein, sofern die
0.5 m. In such cases the height of the bulkhead may be Höhe des Wassersptegels nicht weniger als 0,5 m
calculated in accordance with the following: beträgt. In diesen Fällen kann die Höhe des Schotts wie
folgt berechnet werden:
~=Bhw ~=8hw
where Bh = bulkhead height, and hierbei ist ~ = Höhe des Schotts und
hw = height of water hw = Höhe des Wasserspiegels.
In any event, the minimum height of the bulkhead shall Die Höhe des Schotts darf keinesfalls geringer sein als
be not less than 2.2 m. However, in the case of a 2,20 m. Bei einem Schiff mit Hängedecks für Autos darf
shlp with hanging car decks, the minimum helght of die Mindesthöhe des Schotts nicht geringer sein als die
the bulkhead shall be not less than the height to the Höhe bis zur Unterseite des Hängedecks in seiner aus-
underside of the hanging car deck when in its lowered gefahrenen Stellung;
position;
.4 for special arrangements such as, e.g., full width han- .4 bei besonderen Anordnungen wie z.B. Ober die ganze
ging decks and wide side casings, other bulkhead Schiffsbreite reichende Hängedecks und breite Schäch-
heights may be accepted based on detailed model tests; te können auf der Grundlage ausführticher Modellver-
suche andere Schotthöhen anerkannt werden;
.5 the effect of the volume of the assumed accumulated .5 die Wirkung der Menge des als angesammelt angenom-
sea water need not be taken into account for any com- menen Wassers braucht bei den Abteilungen des
partment of the damaged ro-ro deck, provided that such beschädigten Ro-Ro-Decks nicht berücksichtigt zu wer-
a compartment has on each side of the deck freeing den, die an jeder Seite des Decks in gJeichmäßigen
ports evenly distributed along the sides of the compart- Abständen entlang der Seite der Abteilung Wasser-
ment complying with the following: pforten haben, welche folgenden Vorschriften genügen:
.5.1 A~0.3I .5.1 A~0.31
where A is the total area of freeing ports on each side of hierbei ist A = die Gesamtfläche der Wasserpforten auf
the deck in m2; and jeder Seite des Decks in m 2 und
1 ls the length of the compartment in m; 1 = die Länge der Abteilung in m;
.5.2 the ship shall maintaln a residual freeboard of at least .5.2 das Schiff muß im ungOnstigsten Schadenfall einen
1.0 m in the worst damage condition without taking into Restfreibord von mindestens 1,0 m aufweisen, wobei die
account the effect of the assumed volume of water on Wirkung der angenommenen Wassennenge auf dem
the damaged ro-ro deck; and beschädigten Ro-Ro-Deck unberücksichtigt bleibt;
.5.3 such freeing ports shall be located within the height .5.3 diese Wasserpforten müssen innerhalb einer Höhe von
of 0.6 m above the damaged ro-ro deck, and the 0,6 m über dem beschädigten Ro-Ro-Deck angeordnet
lower edge of the ports shall be within 2 cm above the sein, und ihre Unterkante muß innerhalb von 2 cm über
damaged ro-ro deck; and dem beschädigten Ro-Ro-Deck sein;
.5.4 such freelng ports shaß be fitted with closing devices or .5.4 diese Wasserpforten müssen mit Verschlußvorrichtun-
flaps to prevent water entering the ro-ro deck whilst gen oder Klappen versehen sein, die verhindern, daß
allowing water which may accumulate on the ro-ro deck, Wasser von außen in das Ro-Ro-Deck eindringt, aber
whilst allowing water which may accumulate on the ro-ro zulassen, daß Wasser, das sich auf dem Ro-Ro-Deck
deck to drain; and angesammelt hat, abläuft;
.6 when a bulkhead above the ro-ro deck ls assumed .6 wird ein Schott Ober dem Ro-Ro-Deck als beschädigt
damaged, both compartments bordering the bulkhead angenommen, so werden die beiden an das Schott
shall be assumed flooded to the same height of water angrenzenden Abteilungen als bis zu der in den Absät-
surface as calculated in paragraphs 1.1 and 1.3 above. zen 1.1 und 1.3 berechneten Höhe des Wasserspiegels
überflutet angenommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 551
Appendix Anhang
Model test method Modellversuchsmethode
Objectives 1 Ziele
In the tests provided for in paragraph 1.4 of the stability In den in Absatz 1.4 der für das Übereinkommen maßge-
requirements pertaining to the agreement, the ship should benden Stabilitätsanforderungen vorgesehenen Versuchen
prove capability to withstand a seaway defined in para- soll das Schiff die Fähigkeit nachweisen, einem im untenste-
graph 3 hereunder in the worst damage case scenario. henden Absatz 3 vorgegebenen Seegang im ungünstigsten
Leckfall standzuhalten.
2 Shipmodel 2 Schiffsmodell
2.1 The model should copy the actual ship for both outer con- 2.1 Das Modell soll sowohl in der äußeren Form als auch in der
figuration and internal arrangement - in particular of all inneren Anordnung das zu untersuchende Schiff wiederge-
damaged spaces, having an effect on the process of flood- ben, insbesondere alte beschädigten Räume, die sich auf
ing and shipping of water. The damage should represent the den Flutungsvorgang und die Wasserübernahme auswirken.
worst damage case defined for compliance with paragraph Die Beschädigung soll in Übereinstimmung mit Absatz 2.3.2
2.3.2 of SOLAS regulation 11-1/8 (SOLAS 90). An additional der SOlAS-Regel 11-1/8 (SOLAS 90) den ungünstigsten
test is required at a level keel midship damage, if the worst Leckfall darstellen. Ein zusätzlicher Versuch mit einem Leck
damage location according to SOLAS 90 is outside the in Mitte Schiff auf ebenem Kiel ist erforderlich, wenn der
range :t: 1O % Lpp from the midship. This additional test is ungünstigste Leckfall nach SOL.AS 90 außerhalb des
only required when the ro-ro spaces are assumed to be Bereichs von :t: 10 v.H. lpp von Mitte Schiff liegt. Dieser
damaged. zusätzliche Versuch ist nur erfordertich, wenn die Ro-Ro-
Laderäume als beschädigt angenommen werden.
2.2 The model should comply with the following: 2.2 Das Modell soll folgendem genügen:
.1 length between perpendiculars (l.pp) is to be at least .1 die Länge zwischen den loten (L-pp) muß mindestens
3m; 3 m betragen;
.2 hull is to be thin enough in areas where this feature has .2 die Außenhaut muß in den Bereichen dünn genug sein,
influence on the results; in denen diese Eigenschaft das Ergebnis beeinflußt;
.3 characteristics of motion should be modelled properly .3 das Bewegungsverhalten des Modells soll dem des
to the actual ship, paying particular attention to scaling tatsächlichen Schiffes entsprechen, wobei insbeson-
of radii of gyration in roll and pitch motions. Draught, dere die Skalierung der Trägheitsradien für Schlinger-
trim, heel and centre of gravity should represent the und Stampfbewegungen zu beachten ist. Tiefgang,
worst damage case; Trimm, Neigung und Schwerpunkt sollen den ungün-
stigsten Leckfall darstellen;
.4 main design features such as waterfight bulkheads, air .4 die wichtigsten Konstruktionselemente wie wasser-
escapes, etc., above and below the bulkhead deck that dichte Schotte, Entlüftungen usw. über und unter dem
can result in asymmetric flooding should be modelled Schottendeck, die zu einer asymmetrischen Flutung
property as far as practicable, to represent the real führen können, sollen soweit praktisch möglich der
Situation; tatsächlichen Situation nachgebildet sein;
.5 the shape of the damage opening shall be as follows: .5 die äußere Form der Beschädigung muß wie folgt aus-
sehen:
.5.1 rectangular side profile with a width according to .5.1 eine rechteckige Seitenansicht mit einer Breite entspre-
SOLAS regulation 11-1/8.4.1 and unlimited vertical chend SOLAS-Regel 11-1 /8.4.1 und unbegrenzter Höhe;
extent;
.5.2 isosceles triangular profile in the horizontal plane with .5.2 die Ansicht eines gleichschenkligen Dreiecks in der
a height equaJ to B/5 according to SOL.AS regu- horizontalen Ebene mit einer Höhe gleich B/5 entspre-
lation 11-1/8.4.2. chend SOL.AS-Regel 11-1/8.4.2.
3 Procedure for experiments 3 Versuchsdurchführung
3.1 The model should be subjected to a long-crested irregular 3.1 Das Modell soll einem langkämmigen unregelmäßigen See-
seaway defined by the JONSWAP spectrum with a signifi- gang nach dem JONSWAP-Spektrum ausgesetzt werden,
cant wave height Ha, defined in paragraph 1.3 of the stabili- wobei die kennzeichnende Wellenhöhe Ha nach Absatz 1.3
ty requirements and having peak enhancernent factor -y and der Stabilitätsanforderungen bestimmt ist und der Über-
peak period Tp as follows: höhungsfaktor -y und die Modalperiode TP wie folgt gewählt
sind:
.1 Tp= 4W.with1= 3.3; and .1 TP=4 W.mity=3,3;
.2 Tp equal to the roll resonant period for the damaged ship .2 TP gleich der Rollresonanzperiode für das beschädigte
without water on deck at the specified loading condition Schiff ohne Wasser an Deck bei dem betreffenden
but not higher than 6 W. and with y = 1. Ladungszustand, jedoch nicht höher als 6 W. und
mit-y = 1.
3.2 The model should be free to dritt and placed in beam seas 3.2 Das Modell soll freidriftend sein und quer zur See (90° Kurs)
(90° heading) with the damage hole facing the oncoming liegen, wobei die Lecköffnung auf die anrollenden Wellen
waves. The model should not be restrained in a manner to gerichtet ist. Das Modell darf nicht so geführt werden, daß
resist capsize. lf the ship is upright in flooded condition, es einem Kentern standhält. Schwimmt das Schiff in
1° of heel towards the damage should be given. beschädigtem Zustand aufrecht, so ist eine statische Krän-
gung von 1° zur beschädigten Seite einzustellen.
3.3 At least 5 (five) experiments for each peak period should 3.3 Es sind mindestens 5 (fünf) Versuche je Modalperiode
be carried out. The test period for each run shall be of a durchzuführen. Die Dauer eines Versuchs muß so bemessen
duration such that a stationary state has been reached but sein, daß sich ein stationärer Zustand einstellt; sie soll
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
should be run for not less than 30 min in full-scale time. jedoch nicht kürzer als 30 Minuten Realzeit sein. Für jeden
A different wave realization train should be used for each Versuch soll eine andere Ausführung des Wellenzugs ver-
test. wendet werden.
3.4 lf none of the experiments result in final inclination towards 3.4 Führt keiner der Versuche zu einer endgültigen Neigung In
the damage, the experiments should be repeated with Richtung Lecköffnung, so sind die Versuche mit fünf weite-
5 runs at each of the two specified wave conditions or, alter- ren Testläufen für Jedes der beiden bestimmten Seegangs-
natively, the modal should be glven an additional 1° angle of spektren zu wiederholen oder ersatzweise Ist das Modell mit
heel towards the damage and the experiment repeated with einer zusätzlichen 1°-Vorkrängung zur Lecköffnung hin in
2 runs at each of the two specified wave conditions. The zwei Testläufen für jedes der beiden Seegangsspektren zu
purpose of these additional experiments is to demonstrate, prüfen. Diese zusätzlichen Versuche dienen dem Zweck, auf
in the best possible way, survival capability against capsize bestmögliche Weise die Überlebensfähigkeit gegen Kentern
in both directions. in beiden Richtungen darzusteflen.
3.5 The tests are to be carried out for the following damage 3.5 Die Versuche sind. für folgende Leckfälle durchzuführen:
cases:
.1 the worst damage case with regard to the area under the .1 der ungünstigste Leckfall in der Fläche unter der Hebef-
GZ curve according to SOLAS; and annkurve nach SöLAS und
.2 the worst midship damage case with regard to residual .2 der ungünstigste Leckfall mittschiffs im Restfreibord im
freeboard in the midship area if required by 2.1. Mittschiffsbereich, sofern Absatz 2.1 dies vorschreibt.
4 Survival criteria 4 Überlebenskriterien
4.1 The ship should be considered as surviving if a stationary 4.1 Das Schiff soll als sicher angesehen werden, wenn sich ein
state is reached for the successive test runs as required in stationärer Zustand für die Testläufe nach Absatz 3.3 ein-
3.3 but subject to 4.2. stellt, vorbehaltlich jedoch des Absatzes 4.2.
4.2 Angles of roll of more than 30° against the vertical axis, 4.2 Rollwinkel von mehr als 30° gegen die senkrechte Achse,
occurring more frequently than in 20 % of the rolling cycles die häufiger als in 20 v. H. der Rollperioden auftreten, oder
or steady heel greater than 20° should be taken as capsizing eine gleichbleibende Krängung von mehr als 20° sind als
events even if a stationary state is reached. Kenterfälle anzusehen, auch wenn ein stationärer Zustand
eingetreten ist.
5 Test approval 5 Anerkennung der Versuche
5.1 lt is the responsibility of the Administration to approve the 5.1 Die Verwaltung ist dafür zuständig, das Modellversuchspro-
model test programme in advance. lt should also be bome gramm im voraus zu genehmigen. Es sollte auch bedacht
in mind that lesser damages may provide a worst case werden, daß,geringfügige Lecks den ungünstigsten Unfall
scenario. nach sich ziehen können.
5.2 Test should be documented by means of a report and a 5.2 Über die Versuche sind ein Bericht und Videoaufnahmen
video or other visual record containing all relevant informa- oder andere Bildaufzeichnungen zu fertigen, in denen alle
tion of the ship and test results. A copy of the video and wichtigen Angaben zu dem Schiff und den Versuchsergeb-
report should be submitted to the Organization, together nissen enthalten sind. Eine Kopie des Videos und des
with the Administration's acceptance of the test. Berichts ist der Organisation zusammen mit der Mitteilung
über die Anerkennung der Versuche durch die Verwaltung
zu übergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 553
Resolution Entschließung
Representatives of Govemments and Maritime Administra- Vertreter der Regierungen und der Seeschiffahrtsverwaltun-
tions, having met in Stockholm 27-28 February 1996 to conclude gen, die sich am 27. und 28. Februar 1996 in Stockholm trafen,
an Agreement conceming specifio stability requirements for um ein übereinkommen über besondere Stabilitätsanforderun-
ro-ro passenger ships undertaking regular scheduled inter- gen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, welche regelmäßig und plan-
national voyages carrying passengers between or to or from mäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten
designated ports in North West Europa and the Baltic Sea, Häfen in Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren und Fahr-
gäste befördern, zu schließen -
Having reached an agreement on implementing the specific nach Abschluß eines Übereinkommens über die Anwendung
stability requirements on their ships not later than the dates besonderer Stabilitätsanforderungen an ihre Schiffe spätestens
defined in the Agreement, zu den in dem Übereinkommen angegebenen Tagen,
Recognizing the possibilities of implementing the require- in Anerkennung der Möglichkeit, die Anforderungen durch
ments earlier by agreement between Contracting Govemments, Übereinkunft zwischen Vertragsregierungen in Konsultation mit
in consultations with other flag States concemed, for ships trad- anderen betroffenen Flaggenstaaten auf Schiffe früher anzuwen-
ing between their ports, den, die zwischen ihren Häfen verkehren,
Further recognizing the inherent problem of one compartment ferner in Anerkennung des den Einabteilungs-Ro-Ro-Fahr-
ro-ro passenger ships, gastschiffen eigenen Problems -
Agree, as a matter of priority, to bring their one compartment kommen überein, als vordringliches Anliegen ihre Einabtei-
ro-ro passenger ships in compliance with the technical require- lungs-Ro-Ro-Fahrgastschiffe sobald wie möglich mit den tech-
ments of the Agreement as soon as possible, nischen Anforderungen des Übereinkommens in Einklang zu
bringen,
Further agree that Contracting Govemments can, by agree- kommen ferner überein, daß Vertragsregierungen durch Über-
ment between them, apply earlier Implementation dates than einkunft frühere als die in Anlage 2 genannten Anwendungstage
those specified in annex 2 for ships trading between their ports. für die zwischen ihren Häfen verkehrenden Schiffe festlegen kön-
In negotiating such agreements other flag States concemed nen. Bei den Verhandlungen über derartige Übereinkünfte sollen
should be invited to participate. andere betroffene Flaggenstaaten zur Teilnahme eingeladen
werden.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. Dezember 1996
S I o wen i e n hat am 27. Mai 1992 der Regierung des Vereinigten König-
reichs seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 22. April 1968
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) notifiziert. Dem-
entsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner
Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Die Tschechische Republik hat am 15. September 1993 der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs und am 24. September 1993 der Regierung
der Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h t s n a c h -
folger der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das vorstehende Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1972 (BGBI. II S. 1105) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 8. Januar 1997
Das Haager übereinkommen vom 1. März 1954 über
den Zivilprozeß (BGBI., 1958 II S. 576) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 für
Armenien am 29. Januar 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. II S. 2757).
Bonn, den 6. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 555
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Abkommens
über Rnanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1997
Das in Conakry am 16. September 1996 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 16. September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Projet de Gestion des Ressources Rurales (PGRR)" und
,,Ländliche Wasserversorgung in den Präfekturen Lelouma und Telimele")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit hergestellt worden
und
ist:
die Regierung der Republik Guinea -
- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,00 DM (in Wor-
ten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Pro-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
jet de Gestion des Ressources Rurales (PGRR)";
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Guinea, - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,00 DM On Wor-
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch "Ländliche Wasserversorgung in den Präfekturen lelouma und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Telimele".
zu vertiefen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Grundlage dieses Abkommens ist, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
der Republik Guinea beizutragen, dung.
unter Bezugnahme auf die Note vom 16. Dezember 1994 der (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
deutschen Botschaft Conakry - nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 1
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die· zwischen der Kre-
es der Regierung der Republik Guinea, für nachfolgende Vor- ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,00 DM (in republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Artikel 3 ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und gleictiberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Guinea erhoben werden. ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus Artikel 5
der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge Dieses ~bkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 16. September 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Petereit
Für die Regierung der Republik Guinea
Ousmane Kaba
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 16. Januar 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Kuba am 20. Februar 1997
in Kraft treten.
Kuba hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Artikel I des
Anhangs zu dieser Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III des
Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Außerdem hat Kuba bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung
nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1996 (BGBI. II S. 1222).
Bonn,den16.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. Januar 1997
1.
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI
Abs. 1 für
Mexiko am 29. April 1997
in Kraft treten.
II.
Portugal hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 10. Septem-
ber 1996 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"Portugal declares that it will implement "Portugal erklärt, daß es das überein-
the said Convention in the light of its obli- kommen unter Berücksichtigung seiner
gations resulting from the rules of the Verpflichtungen aus den Vorschriften der
Treaties establishing the European Com- Verträge zur Gründung der Europäischen
munities." Gemeinschaften durchführen wird.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1996 (BGBI. II S. 2618).
Bonn, den 20. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1997
Das in Colombo am 29. November 1996 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 29. November 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe zum Kauf elektronischer
und elektrischer Ausrüstung für die Zentralbank")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
Republik Sri Lanka -
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
zu vertiefen, mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-
gen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
tragen,
Darlehensnehmers aufgrund des nach Artikel 2 Absatz 1 zu
schließenden Vertrags.
unter Bezug auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Mai 1996 zwi-
schen unseren beiden Regierung~n geführten Verhandlungen - Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
sind wie folgt übereingekommen: Sri Lanka trägt alle Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,
die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung
Artikel 1 des in Artik~ 2 erwähnten Vertrags in der Demokratischen Sozia-
listischen Republik Sri Lanka erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Sri Lanka und/oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Artikel 5
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an elektroni- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
scher und elektrischer Ausrüstung für die Zentralbank und der im Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Montage, ein Darlehen bis zu insgesamt 1 000 000,- DM in der Bundesrepubrik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nicht mehr als
Artikel 6
4 Monate vor Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden
Vertrags abgeschlossen worden sind. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 29. November 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbincilich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
B.C. Perera
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 559
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
29. November 1996 aus dem Darlehen/Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) elektronische und elektrische Ausrüstung zur Wiedereinrichtung der zerstörten
Zentralbank.
b) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen/Finanzierungsbeitrag ist die
Einfuhr folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten• (banned)
oder „stark beschränki- (severely restricted) eingestuft sind,
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
chotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung auf-
geführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum
übereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschluß-
berichts der Chemical Action Task Force.),
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,
- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-
kalien,
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur DurchfQhrung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 21. Januar 1997
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Neuseeland am 18. August 1996
und nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für
Haiti am 30. August 1996
Mauretanien am 16. August 1996
Mongolei am 12. September 1996
Panama am 31. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 146).
Bonn, den 21. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1997
Das in Sanaa am 29. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 29. November 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 561
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserverlustreduzierungsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Jemen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der ·den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Jemen,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
zu vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Jemen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
der Republik Jemen beizutragen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
vom 19. Juni 1995 in Bonn - nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
sind wie folgt übereingekommen: publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Wasserverfust- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
reduzierungsprogramm" einen Finanzierungsbeitrag bis zu zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thürin-
gestellt worden ist. gen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestal-
tung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben Artikel 6
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 29. November 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Strachwitz
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Jaffar Hamed Mohamed
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1997
Das in Sanaa am 21. Mai 1996 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanziel.le Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. Mai 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Abwasser Aden")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Aden" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 75 000 000,- DM (in
Worten: fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
und wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
die Regierung der Republik Jemen - den ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
Jemen, ersetzt werden.
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Die Verwendung des in· Artikel 1 genannten Betrags, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zu vertiefen,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Jemen beizutragen,
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lungen vom 27. November 1992 in Bonn und dem Protokoll der lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Regierungsgespräche vom 14. Dezember 1994 in Sanaa - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Jemen erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
Artikel 1
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Abwasser nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997 563
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
nehmen erforderlichen Genehmigungen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 21. Mai 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Strachwitz
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Abdulkader Ba-Jamal
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 22. Januar 1997
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hin-
terlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-
ber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) ist nach seinem Arti-
kel 26 Abs. 2,
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2 für
Bulgarien am 11. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1995 (BGBI. II S. 190).
Bonn, den 22. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
-.,.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1997
Heraulgeber: Bundesmlnisteri der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundeegesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
lcafnlnac:tll,n w,n weaentllchet Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Tel II zu veröffentlichen sind.
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Bezugeprals fOr Tel11 und Teil II halbjlhrtlch 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seilen 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieaer Preis gilt auch fOr
Bundlllgeletzbltler, die vor dem 1. Janua, 1997 ausgegeben worden 8ind.
UaM1g gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgtrokonto Bundes-
geNIZblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorauarechnung.
Preis__, Ausgabe ohne Anlageband: 42,00 DM (39,20 DM zuzüglich 2,80 DM
Verandkosten), bei Lieferung gegen VoraU8f8Chnung 43,00 DM.
Preis des .Anlagebandes: 11.8,60 DM (112,00 DM zuzüglich 6,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 119,60 DM. l'unLIHI 11111 Vfl1••11•..m.b.H. · PNtfach 13 20 • 53003 Bonn
Im Bezugeprei8 ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PoetwlM1ll1I10ctt · G 1191 · Entgelt bezahlt
betrlgl7%.
ISSN 0341-1109
Bekamtmachung
der Neufassung d e r ~ A und B
zudemEuropiischenÜbeNlnkommen
Ober die internationale IJef6rderung
gefihrlicher Güter auf der Strale (ADA)
Vom 24. Februar 1997
Auf Grund des Artikels 2 der 13. ADR-Anderu,gsverordnun vom 17. Juli 1996
(BGBI. 1996 II S. 1178) wird in der Anlage, die amtliche deutsche Übersetzung
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher GOter auf der Straße
(ADA) in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 480),
2. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Obereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (BGBI. 1969 II S. 1489).
Bonn, den 24. Februar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundeegeeetzbla Alllladlcht. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung geml8 d e n ~ des Verlags übersandt.