Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 327
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 88
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von retroreflektlerenden Reifen für Zweiradfahrzeuge
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 88}
Vom 23. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 88 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 88 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Januar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die ECE-Regelung Nr. 88 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens Ober die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 6. Januar 1997
Das Europäische übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
197411 S. 1473-wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Turkmenistan am 17. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBl.11 S. 2793).
Bonn, den 6. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1997
Das in San Salvador am 21. Oktober 1996 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik EI
Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 21. Oktober 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 329
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm in der Region Oriente")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfürt am Main,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
die Regierung der Republik EI Salvador -
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
Salvador, (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
der Republik EI Salvador beizutragen, rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die
Regierungsverhandlungen vom 20. bis 22. September 1994 in Artikel 3
San Salvador und vom 23. bis 25. Oktober 1995 in Bonn - Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
Artikel 1 EI Salvador erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Basis- Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den
gesundheitsprogramm in der Region Oriente" einen Finanzie- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
rungsbeitrag von bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-
Die Prüfung hat bestätigt, daß es als Vorhaben der sozialen Infra- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Genehmigungen.
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Artikel 5
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 21. Oktober 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Maria Teresa Orellana de Rend6n
330 Bundesgesetzbfatt Jahrgang 1997 TeH lt Nr. 7, ausgegeben zu· Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 7. Januar 1997
Das übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung {BGBI. 1990 II S. 206) ist nach seinem Arti-
kel 43 Abs. 2 für
Venezuela am 1. Januar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"Todas las comunicaciones para la .,Alle Mitteilungen an die zentrale Behör-
Autoridad Central deben estar redacta- de sind in spanischer Sprache abzufas-
das en idioma espanol. La Republica de sen. Die Republik Venezuela ist nicht ver-
Venezuela no esta obligada a asumir nin- pflichtet, Kosten im Sinne des Artikels 26
guno de los gastos mencionados en el Absatz 3 zu übernehmen."
parrafo tercero del Articulo 26."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1996 (BGBI. II S. 2756).
Bonn, den 7. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1997
Das in Bischkek am 22. August 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem
Artikel 5
am 22. August 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 331
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe - Stadtomnibusse,
Material zur Herstellung von Schulbüchern")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Kirgisischen Republik - bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen ten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags ent-
Republik,
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
mit Ablauf des Jahres 2004.
zu vertiefen,
(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages.
der Kirgisischen Republik beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Artikel 1 und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Kirgisischen Republik erhoben werden.
der Regierung der Kirgisischen Republik oder einem anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Finanzierung der Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Devisen und Inlandskosten für Transport, Versicherung und trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Montage ein Darlehen von. bis zu 3 500 000,- DM On Worten: unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für Genehmigungen.
die die Versanddokumente nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens ausgestellt wurden. Die Anlage ist Bestandteil des Artikel 5
Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 22. August 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Scheiter
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Nanajew
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II-Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
· Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit vom 22. August 1996
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
22. August 1996 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) gebrauchte Stadtomnibusse;
b) Materialien zur Herstellung von Schulbüchern.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als "verboten" (banned)
oder "stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope und die in der Anlage des Übereinkommens der Verein-
ten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe
sowie Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien";
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 333
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1997
Das in San Salvador am 21. Oktober 1996 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
EI Salvador über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 21. Oktober 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1997
Bu n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Slumsanierung Las Palmas")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
die Regierung der Republik EI Salvador -
für Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen .,Slumsanierung Las Palmas"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15,0 Mio. DM (in Worten:
EI Salvador,
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Prüfung hat bestätigt, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
zu vertiefen, Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
der Republik EI Salvador beizutragen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die
Regierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
Salvador und vom 23. bis 25 Oktober 1995 in Bonn - zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen: ersetzt werden.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, Salvador erhoben werden.
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Artikel 3 lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 21. Oktober 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Maria Teresa Orellana de Rend6n
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Januar 1997
Das in Jakarta am 12. November 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. November 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 1997
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 335
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere
die Regierung der Republik Indonesien - Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
zu vertiefen, Indonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
der Republik Indonesien beizutragen,
Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in
Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden
Regierung der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet,
Regierungen vom 13. - 15. November 1995 in Bonn und auf den
daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
diesbezüglichen Summary Record -
und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
sind wie folgt übereingekommen: dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Indonesien und/oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
a) Wasserversorgung und -entsorgung Dumai Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
b) Qualitätsverbesserung des Naturkundeunterrichts in Grund- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schulen schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
c) Sektorprogramm Energie auf Außeninseln migungen.
d) Industrieller Umweltschutz Batam
Artikel 5
Darlehen bis zu insgesamt 110 Mio. DM (in Worten: einhundert-
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 12. November 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Seemann
Für die Regierung der Republik Indonesien
Soemadi D. M. Brotodiningrat
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
und des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
und des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 13. Januar 1997
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat am
20. September 1996 dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorga-
nisation notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts n ach f o I g er des ehe-
maligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991 an die folgenden
Übereinkünfte gebunden betrachtet:
a) Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326)
und
b) übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrich-
tigung bei nuklearen Unfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 435)
und
c} Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 441 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2738), vom 26. September 1995 (BGBI. II S. 908)
und vom 30. November 1995 (BGBI. 199611 S. 40).
Bonn,den13.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 14. Januar 1997
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Botsuana am 12. September 1996
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde •im Jahre
1985 von Th a i I an d gemachten Vorbehalte zu dem übereinkommen (vgl. die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 337
Bekanntmachung vom 27. März 1987 - BGBI. II S. 233) hat der Generalsekretär
der Vereinten Nationen mit der Zirkularnote C.N.289.1966. Treaties-5 vom
17. Oktober 1996 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
On 1 August 1996, the Govemment of Am 1. August 1996 notifizierte die Regie-
Thailand notified the Secretary-General of rung von Thailand dem Generalsekretär
its decision to withdraw the reservations it ihren Beschluß, die von ihr beim Beitritt zu
had made upon accession to the above dem übereinkommen angebrachten Vor-
Convention, as circulated by depositary behalte, welche durch die Verwahremoti-
notification C.N.223.1985. TREATIES-14 of fikation C.N.223.1985 TREATIES-14 vom
18 October 1985, to the extent that they 18. Oktober 1985 weitergeleitet wurden,
apply to articles 7 and 1O. At the same time, zurückzunehmen, soweit sie sich auf die
the Govemment of Thailand reiterated the Artikel 7 und 10 beziehen. Gleichzeitig wie-
declaration it had also made upon acces- derholte die Regierung von Thailand die
sion, the contents of which remain von ihr ebenfalls beim Beitritt abgegebene
unchanged. The remaining declaration and Erklärung, deren Inhalt unverändert bleibt.
reservation will now read as follows: Die verbleibende Erklärung und der verblei-
bende Vorbehalt lauten nunmehr wie folgt:
(Original: English) (Original: Englisch)
Declaration: Erklärung:
"The Royal Thai Govemment wishes to "Die Königlich Thailändische Regierung
express its understanding that the pur- möchte zum Ausdruck bringen, daß nach
poses of the Convention are to eliminate ihrem Verständnis das Übereinkommen
discrimination against women and to ac- dem Zweck dient, die Diskriminierung der
cord to every person, men and women Frau zu beseitigen und jedermann, ob
alike, equality before the law, and are in Mann oder Frau, vor dem Gesetz gleichzu-
accordance with the principles prescribed stellen, und daß dieser Zweck den in der
by the Constitution of the Kingdom of Thai- Verfassung des Königreichs Thailand nie-
land." dergelegten Grundsätzen entspricht. ..
Reservation: Vorbehalt:
"The Royal Thai Govemment does not con- .Die Königlich Thailändische Regierung
sider itself bound by the provisions of arti- betrachtet sich durch Artikel 16 und Arti-
cle 16 and article 29, paragraph 1, of the kel 29 Absatz 1 des Übereinkommens nicht
Convention." als gebunden...
In accordance with article 28, paragraph Nach Artikel 28 Absatz 3 des Überein-
3, of the Convention, the above notification kommens wurde die vorstehende Notifika-
took effect on the date of its receipt, i.e. on tion mit dem Tag ihres Eingangs, d.h. am
1 August 1996. 1. August 1996, wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. August 1991 (BGBI. II S. 934), vom 16. April 1993 (BGBI. II S. 841) und vom
22. Oktober 1996 (BGBI. 11 S. 2611).
Bonn,den14.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 14. Januar 1997
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Litauen am 22. Februar 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. September 1996 (BGBI. II S. 2510).
Bonn,den14.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi llg en berg
Bekanntmachung
der deutsch-nepalesischen Vereinbarung
zur Änderung von Abkommen über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 1997
Die in Kathmandu durch Notenwechsel vom
14117. Oktober 1996 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und sei-
ner Majestät Regierung von Nepal zur Änderung von
Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
ihrem letzten Absatz
am 17. Oktober 1996
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den17.Januar1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 9. Februar·1995
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Kirgisistan andererseits
Vom 18. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 9. Februar 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen Ober Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Kirgisistan andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten
Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beige-
fügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
nach seinem Artikel 98 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt ~ahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 247
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Kirgisischen Republik andererseits
Das Königreich Belgien, (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Ma-
drid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über
das Königreich Dänemark,
wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues
die Bundesrepublik Deutschland, Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von
die Griechische Republik, 1992, "Die Herausforderungen des Wandels",
das Königreich Spanien, in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-
die Französische Republik, gliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik an die Gesamteuro-
päische Energiecharta,
Irland,
die Italienische Republik, überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere
das Großherzogtum Luxemburg,
der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems
das Königreich der Niederlande, mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen
Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft
die Portugiesische Republik,
zukommt,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-
Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver- und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, rechtlichen Reformen in der Kirgisischen Republik sowie der
Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-
im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom- leistet,
gemeinschaft,
in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
im folgenden "die Gemeinschaft" genannt,
mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden
einerseits Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in
und die Kirgisische Republik der Region zu fördern,
andererseits, in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren aufzunehmen und zu entwickeln,
Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik sowie der den
Vertragsparteien gemeinsamen Werte,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, so-
weit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Kirgisische
Hilfe vorzusehen,
Republik diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und
eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen
eingedenk des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen
gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem
der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik und insbesonde-
mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen
re der Tatsache, daß die Kirgisische Republik ein Entwicklungs-
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
und ein Binnenland ist,
Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspoliti-
sche und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden, in der Erkenntnis, daß es eines der Hauptziele dieses Abkom-
mens sein soll, den Abbau dieses Gefälles durch Hilfe der Ge-
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- meinschaft bei der Entwicklung und der Umstrukturierung der
gliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik für die Stärkung der kirgisischen Wirtschaft zu erleichtern,
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche
Grundlage der Partnerschaft bilden, eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung
einer ·schrittweisen Annäherung der Kirgisischen Republik an
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Welt- einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den
frieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beile- Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offe-
gung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im ne internationale System,
Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicher-
heit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf
den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer (GATT) beruhende Liberalisierung des Handels,
Mitgliedstaaten sowie der Kirgisischen Republik zur vollen Ver-
wirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlas-
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
sung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalver- Titel II
kehr zu verbessem,
Polltlscher Dialog
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für
die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Artikel 4
vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaf-
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
fen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modeml-
scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitem und zu intensivie-
sierung der Wirtschaft unerläßlich sind,
ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
schen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik, unter-
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des
stützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet Kirgisischen Republik und trägt zur Schaffung neuer Formen der
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-
Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
parteien berücksichtigt wird,
- wird die Bindungen der Kirgisischen Republik zur Gemein-
eingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenar- schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-
beit auf dem Gebiet der Weltraumforschung im Hinblick darauf schaft demokratischer Nationen Insgesamt stärken. Die durch
auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergän- dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird
zen, zu intensi-1eren politischen Beziehungen führen;
- wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in lntematio-
in•dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und
und den Informationsaustausch zu verbessem, dadurch Sicherheit und Stabilität erhöhen.
sind wie folgt übereingekommen: Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.
Artikel Artikel 5
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch
seits und der Kirgisischen Republik andererseits wird eine Part- Artikel 75 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-
nerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es, sen im gegenseitigen Einvemehmen statt.
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi- Artikel 6
schen Beziehungen ermöglicht;
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
- die Bestrebungen der Kirgisischen Republik zur Festigung ihrer werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie eingeführt:
zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu
- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-
unterstützen;
schen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo- einerseits und Vertretem der Kirgisischen Republik anderer-
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien seits;
zu fördem und so die dauerhafte und urnweltgerechte Entwick-
- volle Nutzung alter diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
lung ihrer Wirtschaft zu begünstigen;
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen- Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;
schaft und Technik und Kultur zu schaffen.
- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-
verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung
die~es Dialogs beitragen können.
Titel 1
Allgemeine Grundsitze Artikel 7
Der politische Dialog auf partamentarischer Ebene findet im
Artikel 2 Rahmen des durch Artikel 80 eingesetzten Parlamentarischen
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts Kooperationsausschusses statt.
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der
Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der
Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Titel UI
Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den
Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden,
Warenverkehr
sind die Grundlage der lmen- und der Außenpolitik der Vertrags-
Artikel 8
parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-
ses Abkommens. (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen
die Meistbegünstigung in bezug auf
Artikel 3
- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;
Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemali-
- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und
gen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staa-
Umladung;
ten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken hervorgegangen sind, (im folgenden .Unabhängige - Steuem und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-
Staaten• genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;
Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;
sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und aus-
bauen und alle Anstrengungen untemehmen, um diesen Prozeß - Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und
zu fördem. Verwendung von Waren auf dem Binnenmar1<t.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 249
(2) Absatz 1 gilt nicht für (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Gemeinschaft beziehungsweise die Kirgisische Republik dem
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
um, wie in Titel IX vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem Allgemeinen annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Zoll- und Handelsabkommen (GATT) oder gemäß anderen
internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungs- (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
ländern gewährt werden; halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine
Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden
Grenzverkehrs gewährt werden. Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwen-
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem . dung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige
Zeitpunkt, zu dem die Kirgisische Republik dem GATT beitritt, geeignete Maßnahmen zu treffen.
oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Kirgisi- rung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen
sche Republik den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR ge- würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
währt. Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach
dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
Artikel 9
(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grund- die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die
satz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten be-
Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam- einträchtigen.
menhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr
über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollge- (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
biet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollge- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß
biet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des
Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung. diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbe- Artikel 14
sondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände
erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Ab-
Artikel 10 kommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich
aus dem Beitritt der Kirgisischen Republik zum Allgemeinen Zoll-
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen
und Handelsabkommen (GATT) ergebende Situation zu berück-
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die
sichtigen. Der in Artikel 75 genannte Kooperationsrat kann Emp-
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-
fehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien
tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den
richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkom-
Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit
mens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirk-
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
sam werden könnte.
vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internatio-
nalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Da-
Artikel 15
bei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die
Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
Vertragspartei übernommen wurden. oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung· und Sicherheit und zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Artikel 11
Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts
(1) Ursprungswaren der Kirgisischen Republik werden in die von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 sowie der oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums
Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spa- gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend
niens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft frei von Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen
mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt. dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Kirgisi- noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Vertragsparteien darstellen.
sche Republik frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Artikel 16
Artikel 12 Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die
unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt- Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen,
orientierte Preise. das am 15. Oktober 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar
1994 vorläufig angewandt wird.
Artikel 13
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter Artikel 17
solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei einge-
führt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel- (1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag
bar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
so können die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik, je Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Aus-
nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden nahme des Artikels 11.
Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete (2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen
Maßnahmen treffen. eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
und Vertretern der Kirgisischen Republik andererseits zusam- sungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
mensetzt. einem Drittland gewährte Behandlung. und gewähren den in ih-
rem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweig-
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle
niederlassungen kirgisischer Gesellschaften hinsichtlich deren
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von
Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
Interesse sind.
als die einer Gesellschaft beziehungsweise einer Zweigniederlas-
sung eines Drittlands gewährte Behandlung.
Artikel 18
Der Handel mit Kemmaterial unterliegt einem zwischen der (2) Unbeschadet der Artikel 35 und 84 gewährt die Kirgisische
Europäischen Atomgemeinschaft und der Kirgisischen Republik Republik den Gesellschaften der Gemeinschaft und ihren Zweig-
zu schließenden Sonderabkommen. niederlassungen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
ten hinsichtlich deren Niederlassung und Geschäftstätigkeit im
Sinne des Artikels 25 in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die den kirgisischen Gesellschaften und
Titel IV ihren Zweigniederlassungen oder die den Gesellschaften eines
Bestimmungen über Drittlands und ihren Zweigniederlassungen gewährte Behand-
lung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Geschäftsbedingungen und Investitionen
Kapitel 1
Artikel 24
Arbeitsbedingungen Artikel 23 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs-
und Seeverkehr.
Artikel 19
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Artikel 25
Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich Im Sinne dieses Abkommens
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß
den Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik , die im Gebiet a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise
eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behand- eine „kirgisische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach den
lung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der
Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörig- Kirgisischen Republik gegründet wurde und ihren satzungs-
keit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staats- mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
angehörigen bewirkt. sung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgi-
sischen Republik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften
(2) Vorbehaltlich der in der Kirgisischen Republik geltenden eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Kirgisischen Repu-
Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Kirgisi- blik gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz
sche Republik sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitglied- im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Kirgisi-
staaten, die im Gebiet der Kirgisischen Republik rechtmäßig be- schen Republik, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der
schäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Gemeinschaft beziehungsweise als kirgisische Gesellschaft,
Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche
auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen- Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-
über den eigenen Staatsangehörigen bewirkt. hungsweise der Kirgisischen Republik aufweist;
b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell-
Artikel 20 schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert
Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun- wird;
gen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung c) ist eine ..Zweigniederlassung' einer Gesellschaft eine ge-
zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die schäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
Praxis der Wiederaufnahme. die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-
terung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung
Artikel 21 hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten
zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Ge-
eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren
schäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen
Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht
der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus
unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brau-
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden
chen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas-
können.
sung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;
Artikel 22 d) bedeutet „Niederlassung• das Recht der Gesellschaften der
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh- Gemeinschaft und der kirgisischen Gesellschaften im Sinne
rung der Artikel 19, 20 und 21 aus. des Artikels 23 auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch
Gründung und Leitung von Tochtergesellschaften und Zweig-
niederlassungen in der Kirgisischen Republik beziehungs-
weise in der Gemeinschaft;
Kapitel II
e) ist „Geschäftstätigkeir die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
Bedingungen für die Niederlassung
f) sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder
und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
freiberufliche Tätigkeiten.
g) Dieses Kapitel und Kapitel III gehen auch im internationalen
Artikel 23
Seeverkehr, einschließlich intermodalerTransporte, bei denen
(1) Gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften gewäh- ein Teil der Strecke auf See zurOckgelegt wird, für Staatsange-
ren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten für die Niederlas- hörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Kirgisischen
sung von kirgisischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 25 Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise
durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlas- der Kirgisischen Republik niedergelassen sind, und für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 251
Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen,
beziehungsweise der Kirgisischen Republik niedergelassen die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Ver-
sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bezie- waltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung
hungsweise der Kirgisischen Republik kontrolliert werden, dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen be-
wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in züglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für be-
der Kirgisischen Republik gemäß den dort geltenden Rechts- stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische
vorschriften registriert sind. Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulas-
sungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
Artikel 26 c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natür-
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist lichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der
eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht- einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-
lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein- werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegen- Vertragspartei v~rsetzt werden; die betreffende Organisation
über ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrag-
Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabili- spartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
tät des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Ab- tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-
kommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umge-
hen. Artikel 29
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, einander
eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher die lnländerbehandlung für die Niederlassung und die Geschäft-
einzelner. Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö- stätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem
gensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz Gebiet zu gewähren, und kommen überein zu prüfen, wie dieses
öffentlicher Stellen befinden. Ziel in einer beide Seiten befriedigenden Weise und auf der
Grundlage von Empfehlungen des Kooperationsrats erreicht wer-
Artikel 27 den kann.
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle Artikel 30
notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betref- Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-
fend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-
werden. ren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-
zeichnung des Abkommens sind.
Artikel 28
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 38 unberührt: Für die Fälle des
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet Artikels 38 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
der Kirgisischen Republik niedergelassenen Gesellschaften der allein Artikel 38 maßgeblich.
Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelasse-
nen kirgisischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den (3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im
geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der lichte des Artikels 44 unterrichtet die Regierung der Kirgisischen
Kirgisischen Republik beziehungsweise der Gemeinschaft Perso- Republik die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechts-
nal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder vorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für
Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan- die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesell-
gehörigkeit eines Mitglied~taats beziehungsweise der Kirgisi- schaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ge-
schen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselposi- meinschaft in der Kirgisischen Republik restriktiver machen kön-
tionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt nen, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind.
und es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlas- Die Gemeinschaft kann die Kirgisische Republik ersuchen, ihr die
sungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsulta-
dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs- tionen über diese Entwürfe aufzunehmen.
zeitraum. (4) Haben die in der Kirgisischen Republik eingeführten neuen
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge- Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Ge-
nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt, schäftstätigkeit der in der Kirgisischen Republik niedergelassenen
ist „gesellschaftsintem versetztes Personal" im Sinne des Buch- Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-
staben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die schaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am Tag der
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese Rechtsvor-
Personen mindes_tens in dem der Versetzung vorausgehenden schriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden
Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts
bereits in der Kirgisischen Republik niedergelassen sind.
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
Kapitel III
eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
Grenzüberschreitender
Unterabteilung der Niederlassung; Dienstleistungsverkehr zwischen
der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
Verwaltungskräfte; Artikel 31
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
sonstiger Personalentscheidungen; Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge- Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
meinschaft oder durch kirgisische Gesellschaften zu erlauben, die lic~er Befugnisse verbunden sind.
in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungs-
empfängers niedergelassen sind. Aftikel 36
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
führung von Absatz 1 aus. das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen
Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedin-
Artikel 32 gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung
von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Kirgisi-
schen Republik einen marktorientierten Dienstleistungssektor Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus
einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte ge-
aufzubauen.
macht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht
die Anwendung des Artikels 35.
Artikel 33
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
Artikel 37
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich
wirksam anzuwenden. im ausschließlichen Miteigentum von kirgisischen Gesellschaften
und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
gemeinsam kontrolliert werden.
Pflichten aus dem übereinkommen der Vereinten Nationen
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für
die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist. Artikel 38
Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses
derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem
lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die
trockenen und flüssigen Massengütern. Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim-
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 mungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teil-
sektors und jeder Erbringungsart gewährt.
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama- Artikel 39
ligen Sowjetunion nicht mehr an; Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,
mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn ihre Mitgliedstaaten oder die Kirgisische Republik im Einklang mit
nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linien- den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über
reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
betreffenden Drittland hätten; Artikel 40
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun- (1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver- nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von
kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-
d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom- gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, werden.
technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun- (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die
gen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs- Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestim-
freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. mungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen
Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch
Artikel 34
die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver- soll.
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die
Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegen-
Mitgliedstaaten oder die Kirgisische Republik daran, bei der An-
seitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im.
wendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenen-
schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres
falls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen be-
Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
handelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Artikel 41
Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht
Kapitel IV so auszulegen, als verliehen sie
Allgemeine Bestimmungen - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Kirgisi-
schen Republik das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer
und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder
Artikel 35
Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Kirgisischen
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Republik beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder
gerechtfertigt sind. sich dort aufzuhalten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 253
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Kirgisischen
von kirgisischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Republik, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Kirgisi-
Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der sche Republik unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs
Kirgisischen Republik zu beschäftigen oder beschäftigen zu Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwi-
lassen; schen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik treffen,
sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.
- den kirgisischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-
sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im
Gebiet der Kirgisischen Republik Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen; Kapitel VI
- den kirgisischen Gesellschaften oder den T ochtergesellschaf- Schutz des geistigen,
ten oder den Zweigniederlassungen kirgisischen Gesellschaf- gewerblichen und kommerziellen Eigentums
ten in der Gemeinschaft das Recht, Personen kirgisischer
Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Artikel 43
Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu
stellen; (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Kirgisische
Republik den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den kirgisischen kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des
Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell- fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleich-
schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die bares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft be-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von steht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung
Zeitarbeitsverträgen zu stellen. dieser Rechte. Der Kooperationsrat kann beschließen, den in
Satz 1 genannten Zeitraum angesichts besonderer Umstände in
der Kirgisischen Republik zu verlängern.
Kapitel V (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-
mens tritt die Kirgisische Republik den in Anhang III Absatz 1
laufende Zahlungen und Kapital
aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an
Artikel 42 denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz- den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt
zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und werden.
der Kirgisischen Republik in frei konvertierbarer Währung zu
genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem
Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Ab- Titel V
kommen geleistet werden.
Zusammenarbeit im Bereich der Gesetzgebung
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
treten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammen-
hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Artikel 44
Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ge- bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Kirgisischen
tätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser Republik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vorausset-
Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne ge- zung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der
währleistet. Kirgisischen Republik und der Gemeinschaft darstellt. Die Kirgisi-
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten sche Republik wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvor-
dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän- schriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden werden.
laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein- (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-
schaft und der Kirgisischen Republik eingeführt und die bestehen- dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-
den Vorschriften nicht verschärft. recht, Rechnungslegung der Untemehmen und Steuern, geistiges
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-
Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen dienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswe-
zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik zur sen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,
Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte
Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und son-
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der kirgisischen stige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.
Währung im Sinne des Artikels Vill des Übereinkommens über
den Internationalen Währungsfonds darf die Kirgisische Republik (3) Die Gemeinschaft leistet der Kirgisischen Republik techni-
im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisen- sche Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können
rechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewäh- unter anderem gehören:
rung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, - Austausch von Sachverständigen;
soweit solche Beschränkungen der Kirgisischen Republik für die
Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entspre- - Bereitstellung frühzeitiger lnfonnationen, insbesondere über
chend dem Status der Kirgisischen Republik im IWF zulässig sind. einschlägige Rechtsvorschriften;
Die Kirgisische Republik wendet diese Beschränkungen in einer - Veranstaltung von Seminaren;
nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so
- Ausbildungsmaßnahmen;
wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Kirgi-
sische Republik unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen. rechts.
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapital- (4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den
verkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Repu- Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr
blik ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Titel VI - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Re-
Wlrtschaftllche Zusammenarbeit
publik, soweit angebracht; •
Artikel 45 - Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-
ländischen Investitionen in die kirgisische Wirtschaft;
(1) Die Gemeinschaft und die Kirgisische Republik entwickeln
eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang - Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-
der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
und umweltgerechten Entwicklung in der Kirgisischen Repu- gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und
blik beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-
Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien tionsbereich;
stärken. - Austausch von Informationen Ober Investitionsmöglichkeiten
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun•
der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstruk- gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.
turierung in der Kirgisischen Republik vorbereitet und auf die
Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit
Artikel 48
sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch
Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt. Offentliches Auftragswesen
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die offene und wettbewerbliche Vergabe von Uefer- und Dienst-
Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unterneh- leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu
men (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung entwickeln.
von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft,
Energie und Sicherheit im zivilen Nuklearbereich, Verkehr, Artikel 49
Fremdenverkehr, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit. Zusammenarbeit im Bereich
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, der Normen und der Konformitätsprüfung
welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa- (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
ten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten
der Region stärken können. international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen- gefördert werden. Die erfordertichen Maßnahmen erfeichtern Fort-
arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For- schritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich
men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein- der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität
schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in kirgisischer Waren.
den Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des (2) Zu diesem Zweck bemühen sie sich um Zusammenarbeit
Rates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm bei Projekten der technischen Hilfe,
für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die
Kirgisische Republik vereinbarten Prioritäten und den bestehen- - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen
den Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;
tragen ist. - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-
Artikel 46 schaft und die Anwendung der europäischen Normen und
Konformitätsprüfungsverfahren fördern;
Industrielle Zusammenarbeit
- die den Austausch von Erfahrungen und technischen lnforma•
{1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes
tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.
gefördert werden:
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-
teilnehmern beider Seiten; Artikel 50
Bergbau und Rohstoffe
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Kirgi-
sischen Republik zur Umstrukturierung ihrer Industrie; (1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-
- Verbesserung des Managements;
weiten.
- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
- Umweltschutz. folgende Bereiche:
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- - Austausch von Informationen Ober die Aussichten in den Sek-
nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. toren Bergbau und Nichteisenmetalle;
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
Artikel 47 arbeit;
Investitionsförderung und Investitionsschutz - Handelsfragen;
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug- - Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbe-
nisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusam- reich;
menarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländi-
sche und ausländische Privatinvestitionen, Insbesondere durch - Ausbildung;
bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den KapltaJ. - Sicherheit in der Bergbauindustrie.
transfer und den Austausch von _Informationen über Investitions-
möglichkeiten.
Artikel 51
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-
stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisi- (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-
schen Republik, soweit angebracht; schung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 255
beiderseitigen Nutzens und, unter BerOcksichtigung der Verfüg- Artikel 53
barkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweili-
Agrar- und Ernährungswirtschaft
gen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus
des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung
und kommerziellem Eigentum (des geistigen Eigentums). der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt und des Dienstleistungssektors in der Kirgisischen Republik, die
folgendes: Entwicklung in- und ausländischer Märkte für kirgisische Erzeug-
- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen; nisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt ge-
währleistet wird, und unter BerOcksichtigung der Notwendigkeit
- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;
einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen- Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbei-
schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE tung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Ver-
befaßt sind. tragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der kirgi-
sischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemein-
Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
schaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittel-
und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 52
erzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen-
durchzuführen.
schutznormen, an.
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegen-
seitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammen- Artikel 54
arbeit in Wissenschaft und Technik befassen. Energie
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, In- Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor
genieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der Erfor- dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte
schung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen be- in Europa.
faßt sind oder waren.
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird ge- reiche:
mäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder
- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und
Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu
-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-
schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen
schäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;
über das geistige Eigentum enthalten.
- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-
sorgung, einschließlich der Streuung der Energieversor-
gungsquellen, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger
Weise;
Artikel 52
- Formulierung einer Energiepolitik;
Allgemeine und berufliche Bildung
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
giesektors auf marktwirtschaft licher Grundlage;
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der
Kirgisischen Republik sowohl im öffentlichen als auch im privaten - Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuer-
Sektor anzuheben. lichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer
Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
folgende Bereiche: - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-
nutzung;
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
beruflichen Bildung in der Kirgisischen Republik, einschließlich - Modernisierung der Energieinfrastruktur;
des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-
- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
diplome;
brauch für alle Energiearten;
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangi-
giesektor;
gen Bereichen;
- Sicherheit der Energieversorgung, des Transports und der
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit
Durchfuhr von Energie und Energieträgern.
zwischen Lehranstalten und Unternehmen;
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, Artikel 55
jungen Wissenschaftlern und Forschem und Jugendlichen;
Umwelt
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
dien an geeigneten Lehranstalten; (1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energie-
charta entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zu-
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; sammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschem; Gesundheit. ,.
- Ausbildung von Journalisten; (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-
schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere fol-
- Ausbildung von Ausbildern.
gendes:
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Be-
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen urteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zu-
Vertragspartei könnte gemäß ihrer.i Verfahren in Erwägung gezo- stand der Umwelt;
gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-
men geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
Teilnahme der Kirgisischen Republik am TEMPUS-Programm der den Luft- und Wasserverschmutzung;
Gemeinschaft aufbauen. - ökologische Wiederherstellung;
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für
und -nutzung; die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich
- Sicherheit von Industrieanlagen; der Privatisierung des Verkehrssektors.
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
Artikel 57
- Wasserqualität;
Postdienste und Telekommunikation
- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und
Durchführung des Baseler Übereinkommens;
verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden- Bereichen:
erosion und chemische Verschmutzung; - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Tele-
- Schutz der Wälder; kommunikationssektors und der Postdienste;
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte - Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marke-
und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologi- tings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;
schen Ressourcen; - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt- europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;
planung; - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
- globale Klimaveränderung; - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-
ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
durch Liberalisierung von Teilsektoren;
- technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter
- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-
Gebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden ge-
sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;
sundheitlichen und sozialen Probleme;
- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Te-
lekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung des
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
Hochfrequenzspektrums;
Form:
- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;
diensten unter Marktbedingungen.
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien Artikel 58
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
Biotechnologien; Finanzdienstleistungen
- gemeinsame Forschungsaktivitäten; Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung
der Kirgisischen Republik in die weltweit anerkannten Systeme für
- Verbesserung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen); den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die techni-
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der Zu- sche Hilfe konzentriert sich auf folgendes:
sammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur) - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-
und auf internationaler Ebene; lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-
- Entwickiung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- hung der Kirgisischen Republik in die weltweit anerkannten
und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;
umweltgerechten Entwicklung; - Entwicklung des Finanzsystems und -institutionen in der Kirgi-
- Umweltverträglichkeitsstudien. sischen Republik, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von
Personal;
Artikel 56 - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
Verkehr Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- ventures im Versicherungssektor der Kirgisischen Republik
menarbeit im Verkehrsbereich. sowie Entwioklung eil)er Ausfuhrkreditversicherung.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie- - Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Aus-
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Kirgisischen bau der Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und
Republik und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompati- den Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu för-
bilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines dern.
umfassenderen Verkehrssystems. Artikel 59
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes: Geldwäsche
- Modernisierung der Verwaltung und des BetJebs von Stra- (1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,
ßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-
straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
besonderen mißbraucht werden.
einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von ge-
meinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindun- (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
gen der genannten Verkehrsträger; und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro- cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
gramme; sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 257
Artikel 60 Art i ke 1 63
Regionalentwicklung Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und
der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der
(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informatio-
Kirgisischen Republik.
nen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über
die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-
die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung be- sondere in folgenden Bereichen:
nachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;
Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für
- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die Un-
die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-
terstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der
nisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen
Schaffung eines Fonds für KMU);
der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.
- Einrichtung von Technologieparks.
Artikel 61
Artikel ~
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Information und Kommunikation
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits- Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der
Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes: rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Si- meinschaft und die Kirgisische Republik für die breite Öffentlich-
cherheit µnter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbe- keit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf
reiche mit hohem Unfallrisiko; Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem
Eigentum.
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe- Artikel 65
dingten Leiden;
Verbraucherschutz
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger
Chemikalien; Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen,
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über
insbesondere technische Hilfe für folgendes: gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation
insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene
- Optimierung des Arbeitsmarkts; Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen
- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera- Vertretern der Verbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität
tungsdienste; der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren
und Ausbildungspraktika.
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
Artikel 66
- Informationsaustausch über die Programme für flexible Be-
Zoll
schäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der
selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums. (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
Handel und dem lauteren Handel angenommen werden soHen,
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die
und für die Angleichung der Zollregelung der Kirgisischen Repu-
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der
blik an die der Gemeinschaft zu sorgen.
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Kirgisi-
schen Republik einschließt. (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
Ziel dieser Reformen ist es, in der Kirgisischen Republik Schutz- - Austausch von Informationen;
methoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System
- Verbesserung der Arbeitsmethoden;
entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfas-
sen. - Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
papiers;
Artikel 62
- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der
Fremdenverkehr Kirgisischen Republik;
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- - Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Gü-
menarbeit unter anderem bei folgendem: terverkehr;
- Erleichterung des Fremdenverkehrs; - Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
systeme;
- Intensivierung des Informationsflusses;
- Transfer von Know-how; - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga- (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
nisationen; gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 69
wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-
- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs. hörden der Vertragsparteien in Protokoll 1 geregelt.
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Artikel 67 Titel VIII
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Flnanzlelle Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung Im Bereich der Technischen HIife
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Stati-
stiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung Artikel 71
des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von
Privatunternehmen in der Kirgisischen Republik benötigt wer- Zur Erreichung der Zie1e dieses Abkommens und im Einklang
den. mit den Artikeln 72, 73 und 74 erhält die Kirgisische Republik
vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei- Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestal-
chen zusammen: tung der Kirgisischen Republik zu beschleunigen.
- Anpassung des kirgisischen Statistiksystems an die internatio-
nal angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen; Artikel 72
- Austausch statistischer Informationen; Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen
- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge-
wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroöko- sehenen TACIS-Programms gewährt.
nomischen statistischen Informationen.
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Kirgisischen Repu- Artikel 73
blik technische Hilfe.
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
Artikel 68 Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien
Wirtschaftswissenschaften unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirgisischen Repu-
blik, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den
prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Kooperationsrat.
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-
chen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Artikel 74
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu
diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
Aussichten aus. geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen
aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen: internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wie-
- Unterstützung der Kirgisischen Republik bei ihrem wirtschaftli- deraufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-
chen Reformprozeß durch Bereitstellung vori Experten, Bera- aufbau und Entwicklung.
tung und technischer Hilfe;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption Titel IX
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere lnstltutlonelle,
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- allgemeine und Schlußbestimmungen
nisse zu sorgen.
Artikel 75
Artikel 69
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
Drogen dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und -Befugnisse arbeiten die jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich
Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi- aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
zienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses
verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-
Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien
einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der
Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in die-
Artikel 76
sem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung
der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrele- (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
vanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien. der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit-
gliedern der Regierung der Kirgisischen Republik andererseits.
Titel VII (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kulturelle ZusammenarbeH (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird ab-
wechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem
Mitglied der Regierung der Kirgisischen Republik ausgeübt.
Artikel 70
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
Artikel 77
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwik- ten und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemein-
kelt werden. schaften einerseits und Vertretern der Regierung der Kirgisischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 259
Republik andererseits zusammensetzt, bei denen es sich norma- teilnehmern der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik,
lerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des ergeben;
Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemein-
- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine
schaft und von der Kirgisischen Republik ausgeübt.
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei- partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-
se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen angehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende
auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats ge- dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsange-
hört. höriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung
der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
bestimmt;
tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den
Tagungen des Kooperationsrats sorgt. - werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung
Artikel 78 im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien - fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der
einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-
und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und
Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest. der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni
1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-
Artikel 79 che.
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Ab-
kommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel 84
Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat Das Abkommen hindert~ine Vertragspartei nicht daran, alle
soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des Maßnahmen zu ergreifen,
GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT er-
f~hrt a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
Artikel 80 teressen widerspricht;
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des kirgisischen Par- und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
laments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungs- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
austausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
er selbst festlegt. sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Waren nicht beeinträchtigen;
Artikel 81 c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglie- chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,
dern des kirgisischen Parlaments andererseits zusammen. eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung
oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit
Geschäftsordnung.
für notwendig erachtet;
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-
führt abwechselnd das Europäische Parlament und das kirgisi-
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
zweck einzuhalten.
Artikel 82
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Koope- Artikel 85
rationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung die- (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
ses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
erbetenen lnfonnationen.
- dürfen die von der Kirgisischen Republik gegenüber der Ge-
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp- meinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet. zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun- deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;
gen an den Kooperationsrat richten. - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Kirgisischen
Republik angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-
Artikel 83 schen kirgisischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften
oder Firmen bewirken.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hin-
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge- sichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
richte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen kön- befinden.
nen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom- Artikel 86
merziellem Eigentum, geltend zu machen.
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah- Abkommens befassen.
ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf- (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- beilegen.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, so-
den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei fern die andere Vertragspartei dies beantragt.
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere
Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
Artikel 93
zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses
Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als Die Anhänge I und II sowie das Protokoft sind Bestandteil
eine Streitpartei. dieses Abkommens.
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter. Artikel 94
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-
Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bin- personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses
dend. Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt. die
diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder
Artikel 87 mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Repu-
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver- blik andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche,
tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf- die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbe-
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses schadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Ab-
Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen kommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel läßt die Artikel 13, 86 und 92 unberührt. Artikel 95
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Artikel 88 Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Die Behandlung, die der KirgisischjN\ Republik gemäß diesem
und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die
schaft für Kohle und Stahl angewandt werden, nach Maßgabe
Mitgliedstaaten einander gewähren.
dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Kirgisischen
Republik andererseits.
Artikel 89
Im Sinne dieses Abkommens sind •Vertragsparteien• die Kirgi- Artikel 96
sische Republik einerseits und die Gemeinschaft oder die Mit- Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
gliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ge- Verwahrer dieses Abkommens.
mäß ihren Befugnissen andererseits.
Artikel 97
Artikel 90 Dieses Abkommen ist in dänischer, deutscher, englischer,
Soweit unter dieses Abkommen faßende Fragen unter die Ge- französischer, griechischer, italienischer, niederlAndischer, por-
samteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokol- tugiesischer, spanischer, kirgisischer und ruasiacher Sprache
le fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokol- abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin
vorgesehen ist. Artikel 98
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßga-
Artikel 91
be ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekre-
verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs
tär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in
Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen
Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
Vertragspartei kündigt.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem lnkrafltrelelt. was die Be-
Artikel 92 ziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Gemein-
schaft angeht. das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeich-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- nete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
ren Maßnahmen, die zur ErfüUung ihrer Verpflichtungen aus dem schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der
Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-
Abkommens erreicht werden. delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung. daß die andere
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht Artikel 99
nachgekommen ist, so kam sie geeignete -Maßnahmen treffen.
Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
Abgesehen von besonders dringenden FAlen unterbreitet sie vor
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdien-
Abkommens 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der
lichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um
Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik in Kraft gesetzt
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Zeitpunkt .Inkrafttreten des Abkommens• der Zeitpunkt des ln-
funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- krafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 261
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I Ausnahmen von der Meistbegünstigung für die von den Unabhängigen Staaten
untereinander gewährten Vorteile (Artikel 8)
Anhang II Übereinkünfte über geistiges Eigentum (Artikel 43)
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhängigen Staaten von der Kirgisischen Republik
gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile
1. Alle Unabhängigen Staaten:
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben, außer für Alkohol und Tabakerzeugnisse. Es
werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsab-
kommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen
festgelegten Mengen geliefert werden. Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine
Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben. Es
werden keine Ausfuhrkontingente festgelegt.
2. Alle Unabhängigen Staaten, die keine eigene Währung eingeführt haben:
Die Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.
Alle Unabhängigen Staaten:
Besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus
ergebenden Zahlungen.
3. Alle Unabhängigen Staaten:
Besonderes System der laufenden Zahlungen.
4. Alle Unabhängigen Staaten:
Besondere Durchfuhrbedingungen.
5. Alle Unabhängigen Staaten:
Besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Anhang II
Übereinkünfte über geistiges Eigentum (Artikel 43)
(1) Artikel 43 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971 );
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
{Madrid 1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-
gen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer
Fassung von 1991 ).
(2) Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 43 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten
befriedigende Lösungen zu finden.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit. auf dem Gebiet des Patentwesens
{Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
(4) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Kirgisische Republik den
Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und
des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behand-
lung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen
Abkommen gewährte Behandlung.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die von der Kirgisischen Republik einem Drittland auf der
Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Kirgisischen
Rep~t:>lik einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 263
Protokoll
über Amtshilfe Im Zollbereich
Artikel 1 b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-
Begriffsbestimmungen gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß
sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der
Im Sinne dieses Protokolls gelten als andereA Vertragspartei dienen sollen;
a) ,,Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden, von c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Ein- möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überfüh- Zollrecht darstellen;
rung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Beschrän-
kungen und Kontrollen; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-
steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
b) ,,Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund könnten.
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und
Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrach-
Artikel 4
ten Dienstleistungen begrenzt ist;
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
c) ,.ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich-
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll- Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren
bereich stellt; Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünf-
ten Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
d) ,.ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete
Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnis-
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbe-
se verfügen über
reich gerichtet wird;
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver-
stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-
letzungen des Zollrechts.
tragspartei von Interesse sein können;
Artikel 2 - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-
lungen;
Sachlicher Geltungsbereich
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer derhandlungen gegen das Zollrecht sind.
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des
Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Artikel 5
Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und
Zustellung/Bekanntgabe
Ermittlung im Zollbereich.
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung
ten sowie anderen Übereinkünften
dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif-
ten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt- - die Zustellung aller Schriftstücke,
nisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre
Zustimmung geben. die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an
einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
Artikel 3 diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Artikel 6
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
lichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-
lich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
würden. seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter gaben enthalten:
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Behörde die Überwachung von b) Maßnahme, um die ersucht wird;
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere
Zollrecht begehen oder begangen haben; Übereinkünfte;
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- Artikel 10
lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-
Datenschutz
gen richten;
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Arti-
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz so-
kels 5.
wohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er- Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden
suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
zu stellen.
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Verwendung der Daten den Grundsätzen· der Rechtsordnung
die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht be- einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Be-
rührt. troffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die
empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermit-
Artikel 7 telnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die
Erledigung von Amtshilfeersuchen übermittelten Daten verwendet wurden.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er- (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
suchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafver-
die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen be- folgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere
faßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zu-
sie .in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer stimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit
hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdien- der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-
liche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veran- mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-
lassen. fangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang ist zur ~erichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei. cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- entgegenstehen.
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Artikel 11
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen,
die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls Verwendung der Auskünfte
benötigt. _ (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gege-
zugegen sein. benenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet
werden.
Artikel 8 (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Form der Auskunftserteilung Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, be- (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses
glaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke
als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch
mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck
wenden.
erstellte Angaben ersetzt werden.
Artikel 12
Artikel 9
Sachverständige und Zeugen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-
ses Protokolls ablehnen, sofern
richts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord- fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
nung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
wahrscheinlich wäre oder tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-
b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts
ren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in
betroffen sind oder
welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
Artikel 13
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
Kosten der Amtshilfe
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
mitzuteilen. auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefalle-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 265
nen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Auf- (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-
wendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
angehören.
Artikel 15
Ergänzender Charakter des Protokolls
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen
Durchführung einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Repu-
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen blik geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht
Zolldienststellen der Kirgisischen Republik einerseits und den entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen
zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Ge- dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht
meinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mit- aus.
gliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von In-
Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können den formationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Interes-
zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die se sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der
ihres Erachtens notwendig sind. Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Schlußakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
lr1ands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Nieder1ande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordir1and,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend "Mitglied-
staaten• genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend .die Gemeinschart• genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik
andererseits,
die am 9. Februar 1995 zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik
andererseits zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit und das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik haben die
folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 37
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 92 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Kirgisischen Republik haben ferner
die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1995
Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Für die Kirgisische Republik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 267
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23
Unbeschadet der Artikel 38 und 41 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die
Worte "gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften• in Artikel 23 Absätze 1 und 2
bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesell-
schaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofem durch diese Regelungen keine neuen Vorbe-
halte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen
Vertragspartei eingeführt werden, die für die eigenen Gesellschaften oder für die Gesell-
schaften oder die Zweigniederlassungen oder die Tochtergesellschaften von Gesellschaf-
ten eines Drittlands nicht gelten.
Gemeinsame Erklirung
zum Begriff der Kontrolle
In Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 37
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der
Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert'"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt
oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu
entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft
ist.
(3) Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 als nicht
erschöpfend an.
...
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43
Die Vertragspartei.an sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum• für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwand-
ten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben
einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen,
die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
im Sinne des Artikels 1Qbie der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen Ober Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 92
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß fOr die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 92 genannten .,besonders dringenden Fälle"
die Fälle erheblicher Ver1etzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Ver1etzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht ge~eckte Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens oder
b) der Verstoß gegE!n die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
Erklärung der franz6alschen Regierung
Die Französische Republik m_erkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit mit der Kirgisischen Republik keine Anwendung auf die überseeischen
Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur .Gründung der Europäischen
Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 14. Juni 1994
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Vom 18. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 14. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten
Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-
akte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
nach seinem Artikel 108 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 269
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Das Königreich Belgien, Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuar-
das Königreich Dänemark,
beiten,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Griechische Republik, eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedstaaten sowie der Ukraine zur vollen Verwirklichung aller
das Königreich Spanien, Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz
die Französische Republk über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Ab-
schließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien,
Irland, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche
die Italienische Republik, Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und
des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, "Die
das Großherzogtum Luxemburg,
Herausforderungen des Wandels",
das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik, in der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung der
Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unver-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, sehrtheit der Ukraine zur Sicherung des Friedens und der Stabili-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen tät in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen Kontinent
Gemeinschaft, des Vertrags über die ·Gründung der Euro- beitragen wird,
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie der Ukraine an die Gesamteuropäische Ener-
im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und giecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern vom April
1993,
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere
im folgenden „die Gemeinschaft" genannt, der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems
mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen
einerseits Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft
und die Ukraine zukommt,
andererseits, in der Überzeugung, daß ein notwendiger Zusammenhang be-
steht zwischen der vollen Verwirklichung der Partnerschaft einer-
unter Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsparteien,
seits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, der wirt-
enge Beziehungen herzustellen, die auf den zwischen ihnen be- schaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Ukraine anderer-
stehenden historischen Bindungen aufbauen, seits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammen-
arbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolg~run-
eingedenk der Bedeutung der Entwicklung partnerschaftlicher
gen der KSZE-Konferenz in Bonn,
Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten
und der Ukraine sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
Werte,
mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden
Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Ukraine diese
der Region zu fördern,
Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenar-
beit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen gestärkt und in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der
aufzunehmen und zu entwickeln,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Ukraine,
bliken über den Handel und die handelspolitische und der wirt-
eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Einrichtungen
schaftlichen Zusammenarbeit, hergestellt wurden,
aufzunehmen,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Union, die wirt-
gliedstaaten sowie der Ukraine für die Stärkung der politischen schaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln und, soweit ange-
und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage bracht, technische Hilfe bei der Wirtschaftsreform in der Ukraine
der Partnerschaft bilden, zu leisten,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den inter- eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung
nationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie die einer schrittweisen Annäherung der Ukraine an einen größeren
friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
sowie der schrittweisen Integration der Ukraine in das offene in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt
internationale Handelssystem, werden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der
Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf und dieses Abkommens.
den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde beruhende Liberali- Artikel 3
sierung des Handels, Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen
Wohl~tand und die künftige Stabilität in der Region der ehemali-
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- gen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staa-
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlas- ten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-
sung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalver- republiken hervorgegangen sind, (im folgenden „Unabhängige
kehr zu verbessern, Staaten• genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den
Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht
eingedenk und in Anerkennung des Umfangs der Anstrengun- sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und aus-
gen der Ukraine, die auf den Übergang von der Planwirtschaft bauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß
eines Staatshandelslands zur Marktwirtschaft gerichtet sind, zu fördern.
in der Überzeugung, daß weitere Fortschritte auf dem Weg zur Dementsprechend sind die Vertragsparteien der Auffassung, daß
Marktwirtschaft durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- bei der Entwicklung ihrer Beziehungen dem Wunsch der Ukraine
parteien in den in diesem Abkommen festgelegten Fonnen ge- gebührend Rechnung getragen werden sollte, partnerschaftliche
fördert werden, Beziehungen mit anderen Unabhängigen Staaten aufrechtzuer-
halten.
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für
die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Artikel 4
vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaf-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Fort-
fen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Moderni- schritte der Ukraine im Prozeß der wirtschaftlichen Refonnen eine
sierung der Wirtschaft unerläßlich sind, Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens, insbesondere
des Titels und des Artikels 49, im Hinblick auf die Errichtung einer
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des
Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen. Der Kooperations-
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet rat kann Empfehlungen für eine derartige Weiterentwicklung an
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags- die Vertragsparteien richten. Eine derartige Weiterentwicklung
parteien berücksichtigt wird, kann nur aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragspar-
teien nach Maßgabe ihrer Verfahren wirksam werden. Die Ver-
eingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenar- tragsparteien nehmen im Jahre 1998 Konsultationen auf, um
beit auf dem Gebiet der zivilen Wissenschaft und Technik, ein- festzustellen, ob die Umstände, insbesondeae die Fortschritte der
schließlich der Weltraumforschung, im Hinblick darauf auszu- Ukraine bei den marktorientierten wirtschaftlichen Reformen und
• bauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen, die dann dort herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen, die
Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung einer Freihan-
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen delszone erlauben.
und den lnfonnationsaustausch zu verbessern,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,
Artikel welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände,
insbesondere der sich aus dem Beitritt der Ukraine zum GATT
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- ergebenden Lage, in gegenseitigem Einvernehmen gegebenen-
seits und der Ukraine andererseits wird eine Partnerschaft ge- falls ~u ändem sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre nach
gründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es, Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen die Ukraine Vertragspartei des GATT wird, sofern letzterer der
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi- frühere Zeitpunkt ist.
schen Beziehungen ennöglicht;
Titel II
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien Polltischer Dialog
zu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwick-
lung in den Vertragsparteien zu begünstigen; Artikel 6
- eine Grundlage für die für beide Seiten vorteilhafte Zusammen- Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
arbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitem und zu intensivie-
Wissenschaft und Technik und Kultur zu ~haffen; ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
- die Bestrebungen der Ukraine zur Festigung ihrer Demokratie schen der Gemeinschaft und der Ukraine, unterstützt den politi-
und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Vollendung des schen und den wirtschaftlichen Wandel in der Ukraine und trägt
Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen. zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politi-
sche Dialog
- stärkt die Bindungen der Ukraine zur Gemeinschaft und somit
Titel 1
.zur Gemeinschaft demokratischer Nationen. Die durch dieses
Allgemelne Grundsätze Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu inten-
siveren politischen Beziehungen führen;
Artikel 2 - ennöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in inter-
nationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht
Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
dadurch Sicherheit und Stabilität;
schenrechte, wie sie insbesondere in der Schlußakte von Helsinki
und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenar-
sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem beit in den Fragen bemühen, die die Erhöhung der Stabilität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 271
und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze (3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-
der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbe-
Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be- sondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
treffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen ab-
halten. Artikel 12
Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten während einer
Artikel 7
Übergangszeit, die am 31. 12. 1998 oder zu dem Zeitpunkt endet,
Zwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politischer zu dem die Ukraine dem GATT beitritt, sofern letzterer der frühere
Ebene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten. Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Ukraine
Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Arti- anderen Unabhängigen Staaten am Tag vor dem Tag des lnkraft-
kel 85 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen tretens des Abkommens gewährt.
unter anderem mit der Troika der Union, in gegenseitigem Ein-
vernehmen statt. Artikel 13
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen
Artikel 8 Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
partei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Ein-
werden von den Vertragsparteien im Wege von Kontakten, Aus-
fuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren
tausch und Konsultationen vor allem in folgender Form einge-
. führt: Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorüber-
gehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen
regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi- Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist
schen Vertretern der Ukraine und Vertretern der Union; den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver- einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf übernommen wurden.
bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im
Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen; Artikel 14
- regelmäßiger Austausch von Informationen über Angelegen- Ursprungswaren der Ukraine beziehungsweise der Gemein-
heiten von .beiderseitigem Interesse, die die politische Zusam- schaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in die
menarbeit in Europa betreffen; Ukraine unbeschadet der Artikel 18, 21, 22 und des Anhangs II
- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Entwicklung des
sowie der Artikel n, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft
politischen Dialogs beitragen können.
frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.
Artikel 9
Artikel 15
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in
Rahmen des durch Artikel 90 eingesetzten Parlamentarischen
das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden
Kooperationsausschusses geführt.
weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder
sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittel-
bar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.
Titel III
(2) Ferner wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die
Warenverkehr hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Verkauf,
Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser
Artikel 10 Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige
Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Ab-
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünsti- satz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungs-
gung gemäß Artikel I Absatz 1 des GATT. tarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft ·der
Waren beruhen.
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; Artikel 16
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem Allgemeinen Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden
Zoll- und Handelsabkommen (GATT) oder gemäß anderen Vertragsparteien entsprechende Anwendung:
internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungs- i) Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5;
ländern gewährt werden;
ii) Artikel VIII;
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des
Grenzverkehrs gewährt werden. iii) Artikel IX;
iv) Artikel X.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grund- Artikel 17
satz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Vorausset- Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
zung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. orientierte Preise.
In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei die
unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, Artikel 18
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung. konkurrierender wa·ren ein erheblicher Schaden zugefügt wird
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeiJ II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
oder droht, so können die Gemeinschaft und die Ukraine, je mungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkun-
nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden gen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.
Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete
(2) Es wird eine Kontaktgruppe fOr Kohle- und Stahlfragen
Maßnahmen treffen.
eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den und Vertretern der Ukraine andererseits zusammensetzt.
Fällen des Absatzes 4 sobald wie möglich danach stellt die Ge-
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle
meinschaft beziehungsweise die Ukraine dem Kooperationsaus-
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von
schuß alle zweckdienlichen Angaben- zur Verfügung, um eine fOr
Interesse sind.
beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner- Artikel 23
halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus- Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der
ses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, Europäischen ·Atomgemeinschaft und der Ukraine zu schließen-
die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betref- den Sonderabkommen.
fenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur
Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. Titel IV
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge- Bestimmungen über Geschiftsbedlngungen
rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen
und lnvestltlonen
würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
Konsultationen ergreifen, sofem Konsultationen unmittelbar nach
dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden. Kapitel 1
(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben Arbeitsbedingungen
die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die
die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten be-
Artikel 24
einträchtigen.
(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-
vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Ge-
Artikel 19 meinschaft und die · Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den
Dieser Titel, insbesondere Artikel 18, berührt nicht das Ergrei- Staatsangehörigen der Ukraine, die Im Gebiet eines Mitglied-
fen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Ver- staats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt
tragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung
zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem .Übereinkommen oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen be-
GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschri~en. wirkt.
Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti- (2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschrif-
dumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen ten, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Ukraine sicher-
der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten zustellen, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im
die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf Gebiet der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung
deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entloh-
der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle be- nung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beru-
mühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften eine kon- hende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehöri-
struktive Lösung des Problems zu finden. gen bewirkt.
Artikel 25
Artikel 20
Koordinierung der sozialen Sicherheit
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchführverboten
oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf- Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um
fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der i) vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan- Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmun-
zen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von
gen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige der
des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ge- Ukraine und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig be-
rechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend schäftigt sind. Diese Bestimmungen werden insbesondere
Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen sicherstellen, daß
dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den - alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu-
Vertragsparteien darstellen. rückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufent-
haltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-
nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für diese Arbeit-
Artikel 21
nehmer zusammengerechnet werden;
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die
- Alters-, Hinterbliebenen-, lnvaJiditäts-, Betriebsunfall- und
unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Berufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitrags-
Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen,
bezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechts-
das am 5. Mai 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar 1993
vorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaa-
vorläufig angewandt wird. ,
ten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;
Artikel 22 ii) vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Bedingungen und
Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und und in der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine ähnliche
Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Aus- Behandlung zu gewähren wie unter Ziffer i zweiter Gedanken-
nahme des Artikels 14, und mit dessen Inkrafttreten - den Bestim- strich vorgesehen. ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 273
Artikel 26 (3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht Gebrauch gemacht
Die gemäß Artikel 25 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertrags-
die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwischen partei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser
der Ukraine und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkommen ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften
eine. günstigere Behandlung der Staatsangehörigen der Ukraine von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sek-
oder der Mitgliedstaaten vorsehen. toren oder Tätigkeiten Anwendung finden.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung gilt für die
Artikel 27 Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in der
Ukraine bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen sind,
Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun- und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt dort
gen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.
zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die
Praxis der Wiederaufnahme.
Artikel 31
Artikel 28 (1) Artikel 30 findet unbeschadet des Artikels 104 keine Anwen-
dung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Ge-
schäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbrin-
der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus gung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, ein-
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden schließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum Teil
können. auf See durchgeführt werden, gestattet jedoch jede Vertragsparte1
den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die geschäftliche
Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder
Artikel 29
Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh- die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren
rung der Artikel 24, 27 und 28 aus. eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder
Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands ge-
währten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingun-
Kapitel II gen sind.
Bedingung~n für die Niederlassung Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf
und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften zu beschränken:
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
Artikel 30 und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-
ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-
(1)
rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-
a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen
Niederlassung von Gesellschaften der Ukraine in ihrem Gebiet der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung
gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Be- eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
handlung, die nicht weniger. günstig ist als die den Gesell-
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
schaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
b) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte ge- für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
währen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in lnlandstransportdienstleistungen aller Verkehrsträger, insbe-
ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von sondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich
Gesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätig- oder für Kundep (und Weiterverkauf an Kunden);
keit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-
rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten
c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in Güter beziehen;
ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätig- d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,
keit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine einschließlich computergestützter Informationssysteme und
des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nichtdis-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweig-
niederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewähr- kriminierender Besthränkungen im Telekommunikationsbe-
reich);
te Behandlung.
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen
(2)
Schiffsagenturen einschließlich der Beteiligung am Kapital der
a) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte ge- Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder,
währt die Ukraine für die Niederlassung von Gesellschaften vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Ab-
der Gemeinschaft in ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und kommens, ausländischen Personals);
sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger
günstig ist als - die ihren eigenen Gesellschaften oder den f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des
Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen,
letztere die günstigere Behandlung ist. wenn gewünscht.
b) Die Ukraine gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Artikel 32
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-
schaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätig- Im Sinne dieses Abkommens
keit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren Gesell- eine „Gesellschaft der Ukraine• eine Gesellschaft, die nach
schaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise
Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen ei- der Ukraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen
nes Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die gün- Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im
stigere Behandlung ist. Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine hat.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats be- Artikel 35
ziehungsweise der Ukraine gegründete Gesellschaft nur ihren
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet
satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bezie-
der Ukraine niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft
hungsweise der Ukraine, so gilt die Gesellschaft als Gesell-
und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesell-
schaft der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine, sofem
schaften der Ukraine berechtigt, im Einklang mit den geltenden
ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Ver-
Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Ukraine·
bindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-
beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen
hungsweise der Ukraine aufweisen;
oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen
b) ist eine „Tochtergesellschaft'" einer Gesellschaft eine Geseß- beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mit-
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert gliedstaats beziehungsweise der Ukraine besitzt, sofern es sich
wird; dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne
des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften,
c) ist eine ,.Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine ge-
Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt
schäftliche Niederfassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals
die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-
gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
terung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung
hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls nannJen Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt.
eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Ist „gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buch-
Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht staben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brau- Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden
chen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas- Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden
sung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt; Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
d) bedeutet „Niederfassung• das Recht der Gesellschaften der
Gemeinschaft und der Ukraine im Sinne des Artikels 25 Buch- a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
stabe a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Grün- derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
dung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
der Ukraine beziehungsweise in der Gemeinschaft; eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten; - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
Unterabteilung der Niederlassung;
f) sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder
freiberufliche Tätigkeiten. - die Ü.berwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
g) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen
Verwaltungskräfte;
Seeverkehr, einschließlich verkehrstr4gerübergreifender
Transporte, die zum Teil auf See durchgeführt werden, für - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
Ukraine, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise sonstiger Personalentscheidungen;
der Ukraine niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesell- b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen,
schaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise die für Betrie~. Forschungsausrüstung, Verfahren oder Ver-
der Ukraine niedergelassen sind und von Staatsangehörigen waltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung
eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Ukraine kontro_lliert dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen be-
werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungs- züglich der Niederfassung eine hohe Qualifikation für be-
weise in der Ukraine gemäß den dort geltenden Rechtsvor- stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische
schriften registriert sind. Kenntnisse erfordern, sowie·die Zugehörigkeit zu einem zulas-
sungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
Artikel 33 c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal• umfaßt die natür-
• liehen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-
eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht- werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, ge- muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-
genüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbind- partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
lichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder (Zweigniederfassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
zur Sicherstellung der tntegrität und der Stabilität des Finanzsy- tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-
stems Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen nicht sächlich gleichartige Enwerbstätigkeiten ausübt.
im Einktang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von
ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer
Vertragspartei aus dem Abkomme~ zu umgehen. Artikel 36
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-
eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher
lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-
einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö-
ren Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor
gensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz
der Unterzeichnüng des Abkommens sind.
öffentlicher Einrichtungen befinden.
"(2) Dieser Artikel läßt Artikel 44 unberührt: .Für die Fälle des
Artikels 44 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
Artikel 34 allein Artikel 44 maßgeblich.
Dieses Abkommen schließt r'licht aus, daß jede Partei alle (3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im
notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch lichte des Artikels 51 unterrichtet die Regierung der Ukraine die
die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen - betref- Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften
fend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Nieder-
werden. lassung oder die Geschäftstätigkeit der -Tochtergesellschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 275
und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
in der Ukraine einschränkender gestalten können, als sie am Tag mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
vor der Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemeinschaft technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-
kann die Ukraine ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvor- gen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-
schriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
aufnehmen.
Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der ande-
(4) Haben die in der Ukraine eingeführten neuen Rechtsvor- ren Vertragspartei fahrenden Schiffen eine Behandlung, die
schriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Niederlassung unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den inter-
von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet und für die nationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infra-
Geschäftstätigkeit der in der Ukraine niedergelassenen Tochter- struktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort an-
gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der gebotenen ·Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen
Gemeinschaft einschränkender gestaltet werden, als sie am Tag Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen,
der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese der Zuweisung vc;>n Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch-
Rechts'(orschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des be- einrichtungen nicht weniger günstig ist als die den eigenen
treffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesell- Schiffen gewährte Behandlung.
schaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des
Nach einer Übergangszeit, spätestens aber ab 1. Juli 1997,
Rechtsakts bereits in der Ukraine niedergelassen sind.
gewährt jede Vertragspartei diese Behandlung auch den von
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen
Kapitel III
Vertragspartei betriebenen Schiffen, die unter der Flagge ei-
Grenzüberschreitender nes Drittlands fahren.
Dienstleistungsverkehr zwischen (3) Die. Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-
der Gemeinschaft und der Ukraine schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften
der Ukraine andererseits, die internationale Seeverkehrsdienst-
Artikel 37 leistungen erbringen, dürfen· internationale Fluß-See-Verkehrs-
dienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Ukraine bzw.
(1} Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den der Gemeinschaft erbringen.
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge- Artikel 40
meinschaft oder der Ukraine zu erlauben, die in einer anderen Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
Vertragspartei als diejenigen des Leistungsempfängers niederge- kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
lassen sind. Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegen-
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh- seitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im
rung von Absatz 1 aus. Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenen-
falls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen
Artikel 38 behandelt werden, die, von den Vertragsparteien im Sinne des
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Ukraine Artikels 99 nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt
einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen. werden.
Artikel 39
Kapitel IV
(1} Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
Allgemeine Bestimmungen
und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
wirksam anzuwenden. Artikel 41
a} Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und (1) Dieser Titel gilt '{Orbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der anderen gerechtfertigt sind.
Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer
dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen,
Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitli-
sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kauf-
cher Befugnisse verbunden sind.
männischer Basis beachten.
b} Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
Artikel 42
trockenen und flüssigen Massengütern.
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen
a) wenden die Vertra_gsparteien vom Inkrafttreten dieses Abkom- Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedin-
mens an Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkom- gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung
men zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der da- von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies in einer Weise
maligen Sowjetunion nicht mehr an; tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder
mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwen-
nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linien- dung des Artikels 41.
reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst
keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem Artikel 43
betreffenden Drittland hätten;
Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich
c} untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun- im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der Ukraine
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver- und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen
kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; gemeinsam kontrolliert werden.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Artikel 44 TltelV
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses laufende Zahlungen und Kapital
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem
Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-
den Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das Artikel 48
GATS fallenden Sektoren und Maßnah"len in keinem Fall günsti- (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-
ger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungs- der Ukraine in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die
sektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt. im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder
dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet wer-
den.
Artikel 45 (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird vom Inkraft-
treten des Abkommens an der freie Kapitalverkehr im Zusammen-
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und
ihre Mitgliedstaaten oder die Ukraine im Einklang mit den Grund- Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ge-
sätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche tätigt werden, sowie der Liquidation oder Repatriierung dieser
Integration verpflichtet haben. Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne
gewährleistet.
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden vom Inkrafttreten
Artikel 46 dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti- schaft und der Ukraine eingeführt und die bestehenden Vorschrif-
gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren ten nicht verschärft.
werden. (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen
Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestim- zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine zur Erreichung der
mungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der ukrainischen
Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über
die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden den Internationalen Währungsfonds darf die Ukraine im Geltungs-
soll. bereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Be-
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die schränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Auf-
Mitgliedstaaten oder die Ukraine daran, bei der Anwendung ihrer nahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche
Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu be- Beschränkungen der Ukraine für die Gewährung derartiger Darle-
handeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht hen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Ukraine
in einer gleichartigen Situation befinden. im IWF zulässig sind. Die Ukraine wendet diese Beschränkungen
in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung
wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen.
Die Ukraine unterrichtet den Kooperationsrat unverzüglich von der
Artikel 47 Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
Unbeschadet des Artikels 35 sind die Kapitel 11, III und IV nicht (6) Entstehen oder drohen in AusnahmefAJlen wegen des Kapi-
so auszulegen, als verliehen sie talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine ernstli-
- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ukraine che Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder
das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesonde- Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Ukraine, so kann
re als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer die Gemeinschaft beziehungsweise die Ukraine unbeschadet der
Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstlei- Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
stung in das Gebiet der Ukraine beziehungsweise der Gemein- Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der
schaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten; Gemeinschaft und der Ukraine treffen, sofern diese Maßnahmen
unbedingt erforderlich sind.
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
von Gesellschaften der Ukraine in der Gemeinschaft das Recht,
im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Ukraine zu
beschäftigen oder beschäftigen zu lassen; Tltel VI
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen Wettbewerb, Schutz des geistigen,
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine das Recht, gewerblichen und kommerziellen Eigentums und
im Gebiet der Ukraine Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung
beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
- den Gesellschaften der Ukraine oder den Tochtergesellschaf- Artikel 49
ten oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-
Ukraine in der Gemeinschaft das Recht, Personen ukrainischer
ten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen
Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren
verursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung ih-
Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu
res Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt werden,
stellen;
soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Ukrai-
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesell- ne zu beeinträchtigen geeignet sind.
schaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften
(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1
der Gemeinschaft in der Ukraine das Recht, Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von 1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständig-
Zeitarbeitsverträgen zu stellen. keitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 2n
schränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge• Artikel 51
setzt werden;
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Ukraine an
Beihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unter- das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die
nehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grundstof- Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Ukraine und
fe im Sinne des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der Gemeinschaft darstellt. Die Ukraine wird sich darum bemü-
sind, oder der Erbringung von Dienstleistungen den Wettbe- hen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-
werb verzerren oder zu verzerren drohen, soweit sie den schaftsrecht vereinbar werden.
Handel zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine beein-
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesonde-
trächtigen;
re folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,
3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Vertrag- Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-
spartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über be• gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-
stimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Informationen, die leistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen,
unter die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
Berufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht wei• und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,
tergegeben zu werden; technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vor•
schritten für den Nuklearbereich, Verkehr.
4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen Han-
delsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem (3) Die Gemeinschaft leistet der Ukraine, soweit angebracht,
vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri- technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu
minierung in den Versorgungs• und Absatzbedingungen zwi- können unter anderem gehören:
schen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausge-
- Austausch von Sachverständigen;
schlossen ist;
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Un-
einschlägige Rechtsvorschriften;
ternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder die Ukraine ausschli~ßliche - Veranstaltung von Seminaren;
Rechte gewähren, ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab - Ausbildungsmaßnahmen;
dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine
Maßnahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine in einem Ausmaß rechts.
verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien
zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder rechtlich
noch tatsächlich die Erfüllung der diesen Unternehmen über• Titel VII
tragenen besonderen Aufgaben; Wirtschaftliche Zusammenarbeit
6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum
durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden. Artikel 52
(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die (1) Die Gemeinschaft und die Ukraine entwickeln eine wirt·
Weitergabe von Informationen, den Datenschutz und das Ge• schaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der
schäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf An- Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und
trag der Gemeinschaft oder der Ukraine im Kooperationsaus- umweltgerechten Entwicklung in der Ukraine beizutragen. Diese
schuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2 genann- Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen
ten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und über die zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.
Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die Konsulta•
tionen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1 und 2 (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
umfassen. der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstruk-
turierung des Wirtschaftssystems in der Ukraine vorbereitet und
(4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerech-
Wettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen tigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet;
Vertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt:
stehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und
Durchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten. (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf
industrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investi-
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der tionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konformi-
Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die tätsprüfung, Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe, Wissenschaft
des Artikels 19, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienst!ei- und Technik, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar- und Er-
stungsverkehr zu ergreifen. nährungswirtschaft, Energie, zivile Nutzung der Kernenergie,
Umwelt, Verkehr, Raumfahrt, Telekommunikation, Finanzdienst-
leistungen, Geldwäsche, Währungspolitik, Regionalentwicklung,
Artikel 50 Zusammenarbeit im sozialen Bereich, Fremdenverkehr, kleine
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Ukraine den und mittlere Unternehmen, Information und Kommunikation, Ver-
Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel• braucherschutz, Zoll, Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,
lern Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres Wirtschaftswissenschaften und Drogen.
nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzni- (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
veau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten und
auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. den anderen Nachbarländern im Hinblick auf die Förderung einer
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom- harmonischen Entwicklung der Region stärken können.
mens tritt die Ukraine den in Anhang III Absatz 1 aufgeführten (5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-
multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, ge- arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-
werblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mit• men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-
gliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sind oder die von ihnen schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in
gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto ange- den Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des Ra-
wandt werden. tes der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm für
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Ukrai- international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien
ne vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Fort-
und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. schritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich
der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität
(6) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zur Entwicklung
ukrainischer Produkte.
der Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen
aussprechen. (2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werden:
- Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit mit Fachorgani-
Artikel 53
sationen und -einrichtungen in diesem Bereich;
Industrielle Zusammenarbeit
- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes Gemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen
gefördert werden: · und Konformitätsprüfungsverfahren;
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts- - Ennöglichung des Austauschs von Erfahrungen und techni-
teilnehmern beider Seiten, zum Beispiel im Hinblick auf den schen lnfonnationen im Bereich des Qualitätsmanagements.
Transfer von Technologie und Know-how;
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Ukrai-
ne zur Umstrukturierung und technischen Modernisierung ihrer Artikel 57
Industrie; Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe
- Verbesserung des Managements; (1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-
einschließlich Produktmarketing; weiten.
- Umweltschutz; (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
- Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards folgende Bereiche:
der modernen Marktwirtschaft;
- Austausch von lnfonnationen über die Entwicklungen im Berg-
- Konversion des militärisch-industriellen Komplexes. bau- und im Nichteisenmetallsektor; Schaffung eines rechtli-
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- chen Rahmens für die Zusammenarbeit;
nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. - Handelsfragen;
- Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen im
Artikel 54
Bereich des Umweltschutzes;
Investitionsförderung und Investitionsschutz
- Ausbildung;
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-
- Sicherheit in der Bergbauindustrie.
nisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusam-
menarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländi-
sche und ausländische Investitionen, insbesondere durch bessere
Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und Artikel 58
den Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglichkeiten. Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
(2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere: (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-
- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve- schung und technischer Entwicklung auf der Grundlage des bei-
stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine, derseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbar-
soweit angebracht; keit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen
- Abschluß von Abkommen zur Venneidung der Doppelbesteue- Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des
rung zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine, soweit effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und
angebracht; kom~erziellem Eigentum.
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus- (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
ländischen Investitionen in die ukrainische Wirtschaft; folgendes:
- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels- - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
gen sowie Austausch von lnfonnationen über Gesetze und
sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi- - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-
tionsbereich; schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in For-
- Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglichkeiten schung und technischer Entwicklung tätig sind.
unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun- Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 59
durchzuführen.
Artikel 55 Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-
Öffentliches Auftragswesen gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technik befassen.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
die offene und wettbewerbliche Vergabe von liefer- und Dienst- Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, In-
entwickeln. genieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der Erfor-
schung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen be-
faßt sind oder waren.
Artikel 56
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird ge-
Zusammenarbeit im Bereich
mäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder
der Nonnen und der Konformitätsprüfung
Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu
(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen
soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten über den Schutz des geistigen Eigentums enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 279
Artikel 59 · - Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuer-
Allgemeine und berufliche Bildung lichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer
Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-
Ukraine sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzu- nutzung;
heben. - Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energie-
infrastruktur;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
folgende Bereiche: - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
brauch für alle Energiearten;
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
beruflichen Bildung in der Ukraine, einschließlich des Zeugnis- - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
systems der Hochschulen und der Hochschuldiplome; giesektor.
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangi- Artikel 62
gen Bereichen; Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie
zwischen Lehranstalten und Unternehmen; (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, nisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erfolgt die Zu-
jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen; sammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie durch die
Durchführung von Sonderabkommen über den Handel mit Kern-
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu- material, über die nukleare Sicherheit und über die Kernfusion und
dien an geeigneten Lehranstalten; nach den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien.
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Behandlung der Pro-
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern; bleme zusammen, die als Folge der Katastrophe von Tschernobyl
aufgetreten sind, unter anderem im Rahmen internationaler
- Ausbildung von Journalisten;
Gremien; die Zusammenarbeit könnte insbesondere folgendes
- Ausbildung von Ausbildern. umfassen:
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen - gemeinsame Studie über die wissenschaftlichen Probleme im
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Zusammenhang mit dem Unfall in Tschernobyl;
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-
- Bekämpfung der radioaktiven Verseuchung von Luft, Boden
gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-
und Wasser;
men geschaffen und Kooperationsp!äne aufgestellt, die auf der
Teilnahme der Ukraine am TEMPUS-Programm der Gemein- - Überwachung und Kontrolle der Radioaktivität in der Umwelt;
schaft aufbauen. - Verhalten in Situationen des nuklearen Notstands;
Artikel 60
- Dekontaminierung radioaktiv verschmutzten Bodens und Be-
Agrar- und Ernährungswirtschaft handlung von Atommüll;
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung - medizinische Probleme im Zusammenhang mit den Auswirkun-
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die gen nuklearer Unfälle auf die Gesundheit der Bevölkerung;
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft
- Lösung des Sicherheitsproblems des zerstörten Kraftwerk-
und des Dienstleistungssektors in der Ukraine, die Entwicklung in-
blocks 4 in Tschernobyl;
und ausländischer Märkte für ukrainische Erzeugnisse unter Be-
dingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, - wirtschaftliche und administrative Aspekte der Anstrengungen
und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser ge- zur Bewältigung der Katastrophe;
sicherten Nahrungsmittelversorgung. Die Vertragsparteien stre- - Ausbildung im Bereich der Verhütung und Begrenzung nuklea-
ben auch die schrittweise Angleichung der ukrainischen Normen rer Unfälle;
an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle
und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich - wissenschaftliche und technische Aspekte der Beseitigung der
der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an. Folgen der Katastrophe von Tschernobyl;
- sonstige Bereiche nach Vereinbarung der Vertragsparteien.
Artikel 61
Energie · Artikel 63
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Umwelt
Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor
(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energie-
dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte
in Europa. charta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993
entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen-
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be- arbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesund-
reiche: heit.
- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-
-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt- schlechterung der· Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-
schäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten; des:
- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever- - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Be-
sorgung, einschließlich der Diversitizierung der Lieferanten, in urteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zu-
ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise; stand der Umwelt;
- Formulierung einer Energiepolitik; - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener- den Luft- und Wasserverschmutzung;
giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage; - ökologische Wiederherstellung;
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung Artikel 65
und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;
Raumfahrt
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien; Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft,
- Wasserqualität; ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation
fördern die Vertragsparteien, soweit angebracht, die langfristige
- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Zusammenarbeit in den Bereichen zivile Weltraumforschung, Ent•
Durchführung des Baseler Übereinkommens;
Wicklung und kommerzielle Anwendungen. Die Vertragsparteien
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden- schenken besondere Aufmerksamkeit den Maßnahmen, bei de-
erosion und chemische Verschmutzung; nen die Komplementarität ihrer Raumfahrtaktivitäten in vollem
Umfang genutzt wird.
- Schutz der Wälder;
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte Artikel 66
und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologi- Postdienste und Telekommunikation
schen Ressourcen;
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla- verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden
nung; Bereichen:
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Tele-
- globale Klimaveränderung; kommunikationssektors und der Postdienste;
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein; - Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marke-
tings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
Rahmen. munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestellten
Form: Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem durch
Liberalisierung von Teilsektoren;
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;
- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbeson-
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter an- dere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;
derem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;
Biotechnologien; - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von
- gemeinsame Forschungsaktivitäten; Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung
eines Hochfrequenzspektrums;
- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der
Gemeinschaftsnormen; - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-
diensten unter Marktbedingungen.
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zu-
sammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,
und auf internationaler Ebene; Artikel 67
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- Finanzdienstleistungen
und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung
umweltgerechten Entwicklung; der Ukraine in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-
- Umweltverträglichkeitsstudien. seitigen Zahlungsausgleich zu er1eichtem. Die technische Hilfe
konzentriert sich auf folgendes:
Artikel 64 - Entwicklung von Bank• und Finanzdienstleistungen, Entwick-
Verkehr lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-
hung der Ukraine in das weltweit anerkannte System für den
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- gegenseitigen Zahlungsausgleich;
menarbeit im Verkehrsbereich.
- Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Ukrai-
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie• ne, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal;
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Ukraine und
die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Ver- - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
kehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
Verkehrssystems. Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-
ventures im Versicherungssektor der Ukraine sowie Entwick-
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes: lung einer Ausfuhrkreditversicherung.
- Modernisierung der Verwaltung und de$ Betriebs von Stra- - Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Aus-
ßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; bau der Beziehungen zwischen der Ukraine und den EG-Mit-
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser- gliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.
straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,
einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von ge- Artikel 68
meinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindun-
Geldwäsche
gen der genannten Verkehrsträger;
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;
Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro- zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-
gramme; sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für besonderen mißbraucht werden.
die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
der Privatisierung des Verkehrssektors. und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 281
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den Artikel 72
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
Fremdenverkehr
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
sind. Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
menarbeit unter anderem bei folgendem:
Artikel 69
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
Währungspolitik
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-
Auf Antrag der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft nisationen;
technische Hilfe, um die Maßnahmen der Ukraine zur Schaffung
- Intensivierung des Informationsflusses;
und Stärkung eines eigenen Währungssystems und zur Einfüh-
rung einer neuen Währungseinheit, die eine konvertierbare Wäh- - Transfer von Know-how;
rung werden soll, sowie zur schrittweisen Anpassung ihrer Politik
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;
an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstüt-
zen. Dazu gehört ein informeller Meinungsaustausch über die - Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.
Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Wäh-
rungssystems. Artikel 73
Artikel 70
Kleine und mittlere Unternehmen
Regionalentwicklung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der
(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informatio- Ukraine.
nen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-
die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für sondere in folgenden Bereichen:
die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung be-
- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;
nachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die
Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für
Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der
die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-
Schaffung eines Fonds für KMU);
nisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen
der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen. - Einrichtung von Technologieparks.
Artikel 71 Artikel 74
Zusammenarbeit im sozialen Bereich Information und Kommunikation
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner
Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits- Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-
rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
meinschaft und die Ukraine für die breite Öffentlichkeit vermitteln;
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Si- dazu gehört nach Möglichkeit auch der gegenseitige Zugriff auf
cherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbe- Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem
reiche mit hohem Unfallrisiko; Eigentum.
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits- Artikel 75
bedingten Leiden;
Verbraucherschutz
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-
Chemikalien;
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu-
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie sammenarbeit umfaßt insbesondere die Bereitstellung von Fach-
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. wissen für die rechtliche und die institutionelle Reform, die Einrich-
tung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefähr-
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit
liche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbe-
insbesondere technische Hilfe für folgendes:
sondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene
- Optimierung des Arbeitsmarkts; Dienstleistungen, Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeam-
- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera- te und sonstige Vertreter der Verbraucherinteressen, die Entwick-
tungsdienste; lung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinte-
ressen und eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutz-
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme; politik.
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
- Informationsaustausch über die Programme für flexible Be- Artikel 76
schäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der Zoll
selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im aller Vorschriften zu gewährleisten, die von der Ukraine in Verbin-
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die dung mit dem Handel und dem lauteren Handel angenommen
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung der
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Ukraine an die der Gemeinschaft zu sorgen.
Ukraine einschließt.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
Ziel dieser Reformen ist es, in der Ukraine Schutzmethoden zu
entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen - Austausch von Informationen;
und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen. - Verbesserung der Arbeitsmethoden;
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits- der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrele-
papiers; vanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.
- Verbindung der Ourchführsysteme der Gemeinschaft und der
Ukraine;.
Tltel VIII
- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
Güterverkehr; Kulturelle Zusammenarbeit
- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
systeme; Artikel 80
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu e.rleichtem. Soweit
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 71 oder mehreren Mitgliedsaaten durchgeführten Programme für
wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe- kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen
hörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen beige- und zusätzlicf'\e Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwik-
fügte Protokoll geregelt. kelt werden.
Artikel n Tltel IX
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Flnanzlelte Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuve~Assige Stati- Artikel 81
stiken erstellt werden können, die zur Planung und Uberwachung Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang
des wirtschafttichen Reformprozesses und zur Entwicklung von mit den Artikeln 82, 83 und 84 ertiält die Ukraine vorübergehend
Privatunternehmen in der Ukraine benötigt werden. Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in Form von
Die Vertragsparteien arbeiten insbondere in folgenden Bereichen Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der Ukraine zu
zusammen: · beschleunigen.
- Anpassung des ukrainischen Statistiksystems an die internatio-
nal angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen; Artikel 82
- Austausch statistischer Informationen; Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen
Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge-
- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der sehenen TACIS-Programms gewährt.
wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroöko-
nomischen statistischen Informationen. Artikel 83
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Ukraine technische Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
Hilfe. werden In einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien
Artikel 78 unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der Aufnah-
mefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform
Wirtschaftswissenschaften vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Koopera-
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- tionsrat.
prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli- Artikel 84
chen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu sorge!'l die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen Ober geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen
die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
Aussichten aus. internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wie-
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen: deraufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung sowie das UNOP und der IWF.
- Unterstützung der Ukraine bei ihrem wirtschaftlichen Reform-
prozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und tech-
Titel X
nischer Hilfe;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen- lnstltutlonelle,
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption allgemeine und Schlußbestlmmungen
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- Artikel 85
nisse zu sorgen.
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal
Artikel 79 jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies
Drogen erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-
men ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationa-
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die len Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von
Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-
beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann nach
zienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen
Vereinbarung der beiden Vertragsparteien auch geeignete Emp-
verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope fehlungen aussprechen.
Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden,
einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung
von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der Artikel 86
Nachfrage nach Orogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in die- (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
sem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung der Europäisch"en Union und Mitgliedern der Kommission der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 283
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-
Regierung der Ukraine andererseits. gen an den Kooperationsrat richten.
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 93
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird ab-
wechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
Mitglied der Regierung der Ukraine ausgeübt. dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-
Artikel 87
richte und Verwaltungsorgane in der Gemeinschaft und diejenigen
(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Ukraine anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und
von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver- ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem,
tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu ma-
Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften chen.
einerseits und Vertretern der Regierung der Ukraine andererseits
(2) Im Rahmen ihrer Befugnisse
zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Be-
amte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsaus- - fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-
schusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von der ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-
Ukraine ausgeübt. ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-
teilnehmern der Gemeinschaft und der Ukraine ergeben;
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-
se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen - kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine
auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats ge- Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpar-
hört. tei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsange-
hörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger
tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwische.n den
eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von
Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes be-
stimmt;
Artikel 88
- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup- empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung
pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
stützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der
die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-
fest.
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
Artikel 89 mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Ab- Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.
kommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat Artikel 94
soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des
Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT er-
Maßnahmen zu ergreifen,
fährt.
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
Artikel 90 mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
teressen widerspricht;
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des ukrainischen b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei- und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
den, die er selbst festlegt. diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Waren nicht beeinträchtigen;
Artikel 91
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab- chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,
geordneten des ukrainischen Parlaments andererseits zusam- eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung
men. oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
Sicherheit für notwendig erachtet;
Geschäftsordnung.
d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
führt abwechselnd das Europäische Parlament und das ukraini-
chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
zweck nachzukommen.
Artikel 92 Artikel 95
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Koope- (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
rationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung die- unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
ses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die
- dürfen die von der Ukraine gegenüber der Gemeinschaft ange-
erbetenen Informationen.
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp- gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet. schaften oder Firmen bewirken;
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Ukraine ange- nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen ukraini- Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
schen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdien-
bewirken. lichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hin- Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
sichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
befinden. nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, so-
fem die andere Vertragspartei dies beantragt.
Artikel 96
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat Artikel 103
mit jeder Streitigkeit Ober Anwendung oder Auslegung dieses Die Anhänge 1, II, III, IV und V sowie das Protokoll sind Bestand-
Abkommens befassen. teil dieses Abkommens.
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
beilegen. Artikel 104
(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkom-
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver- ren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ge-
fahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine währt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zustän-
Streitpartei. digkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflich-
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter. tungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Berei-
chen ihrer Zuständigkeit.
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bin-
dend. Artikel 105
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Artikel 97 Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver- trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf- Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Kohle und Stahl angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträ-
Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen ge einerseits sowie für das Gebiet der Ukraine andererseits.
den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel läßt die Artikel 18, 19, 96 und 102 unberührt. Artikel 106
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Artikel 98 Verwahrer dieses Abkommens.
Die Behandlung, die der Ukraine gemäß diesem Abkommen
gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaa- Artikel 107
ten einander gewähren. Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer,
Artikel 99
niederländischer, portugiesischer, spanischer und ukrainischer
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien• die Ukrai- Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär
ne einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnis-
sen andererseits.
Artikel 108
Artikel 100 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßga-
be ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die Ge-
samteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokol- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
le fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokol- dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekre-
le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin tär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in
vorgesehen ist. Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Be-
Artikel 101 ziehungen zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft angeht,
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen
Jahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Euro-
um jeweils ein Jahr verlängert, sofem nicht eine Vertragspartei päischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen
das Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und
gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt. wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 102 Artikel 109
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens im Jahre 1994 durch ein Interimsabkommen zwi-
Abkommens erreicht werden. schen der Gemeinschaft und der Ukraine in Kraft gesetzt werden,
kommen die Vertragsparteien überein, daß unter .,Zeitpunkt des
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere lnkrafttretens des Abkommens• der Zeitpunkt des lnkrafttretens
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 285
Verzeichnis der Anhinge
Anhang I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von
der Ukraine gemäß Artikel 12 gewährten Vorteile
Anhang II Ausnahmeregelungen zu Artikel 14
Anhang III Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und
kommerziellem Eigentum (Artikel 50)
Anhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang V Vorbehalte der Ukraine gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a
Anlage zu Anhang V Finanzdienstleistungen: Definitionen
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhängigen Staaten von der Ukraine
gemäß Artikel 12 gewährten Vorteile
1. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Republik Moldau, Turk-
menistan, Russische Föderation:
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsab-
kommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen
festgelegten Mengen geliefert werden.
Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr
werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
Alle Unabhängigen Staaten: Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß
den jährlichen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in
gleicher Weise eröffnet wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.
2. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Republik Moldau, Turk-
menistan:
Die Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.
Russische Föderation: Die Zahlungen können in Rubeln oder Karbowanez geleistet
werden.
Alle Unabhängigen Staaten: besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge,
einschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.
3. Alle Unabhängigen Staaten: besonderes System der laufenden Zahlungen.
4. Alle Unabhängigen Staaten: besonderes Preissystem für den Handel mit einigen Roh-
stoffen und Halbwaren.
5. Alle Unabhängigen Staaten: besondere Durchfuhrbedingungen.
6. Alle Unabhängigen Staaten: besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.
Anhang II
Ausnahmeregelungen zu Artikel 14
(1) Ausnahmeregelungen zu Artikel 14 können von der Ukraine in Form mengenmäßiger
Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.
(2) Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige
betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegen-
überstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
(3) Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf
15 .vom Hundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres
vor der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen,
nicht übersteigen.
(4) Diese Regelungen dürfen nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die
am 31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, oder
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ukraine Vertragspartei des GATT wird, sofern letzterer der
frühere Zeitpunkt ist.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
(5) Die Ukraine unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die sie gemäß diesem
Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Inkrafttreten
dieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelungen und die betref-
fenden Wirtschaftszweige statt.
Anhang III
Übereinkünfte
über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum
(Artikel 50 Absatz 2)
(1) Artikel 50 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971 );
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-
gen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 19TT, geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (19TT, geändert 1980);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer
Fassung von 1978).
(2) Die Ukraine bemüht sich nach besten Kräften, der Akte des Internationalen Überein-
kommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) von 1991 ohne schuldhafte Ver-
zögerung beizutreten.
(3) Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 50 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um eine für beide
Seiten befriedigende Lösung zu finden.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
(5) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine den Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger
günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte
Behandlung.
(6) Absatz 5 gilt nicht für die von der Ukraine einem Drittland auf der Grundlage
tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Ukraine einem anderen
Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
Anhang IV
Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und
Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre
Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-
staats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Grundstücken
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 287
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten
werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten. In einigen Mitgli~dstaaten ist der Marktzugang für Zusatz-
dienstleistungen und -infrastrukturen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-
schaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Ge-
sellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von
Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ·ist anzeige- oder erforderlichenfalls
genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitglfedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Anhang V
Vorbehalte der Ukraine gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a
Die Anwendung der Vorbehalte dieses Anhangs bewirkt in keinem Fall eine weniger
günstige als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
1. Finanzdienstleistungen (im Sinne der Anlage)
1.1 Bank- und verwandte Finanzdienstleistungen
Während einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Unterzeichnung dieses
Abkommens kann die Ukraine hinsichtlich der Niederlassung von Tochtergesellschaf-
ten und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine
weiter die Bestimmungen der ukrainischen Gesetze
- ,,über das System der Devisenbestimmungen und der Devisenkontrolle";
- ,,über die Banken und die Banktätigkeiten";
- "über die Sicherheiten";
- "über die Wertpapiere und die Wertpapierbörsen";
- ,,über die Privatisierungspapiere" (betrifft die Verteilung von Privatisierungscoupons
und den Handel damit);
anwenden.
Während dieser Übergangszeit werden keine neuen Bestimmungen oder Maßnahmen
eingeführt, die das für Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-
schaften der Gemeinschaft geltende Diskriminierungsniveau im Vergleich zu den
ukrainischen Gesellschaften erhöhen.
1.2 Versicherungen (im Sinne der Anlage)
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens schafft die Ukraine
gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a die notwendigen Voraussetzungen für die
Niederlassung von Versicherungsgesellschaften der Gemeinschaft sowie von gemein-
samen Versicherungsgesellschaften.
Während dieser Übergangszeit werden keine neuen Bestimmungen oder Maßnahmen
eingeführt, die das für Tochtergesellschaften oder Zweigniederfassungen von Gesell-
schaften der Gemeinschaft geltende Diskriminierungsniveau im Vergleich zu den
ukrainischen Gesellschaften erhöhen.
Die Versicherungstätigkeiten in einigen Sektoren sind während der Übergangszeit für
Ausländer gesperrt oder beschränkt oder unterliegen besonderen Anforderungen.
2. Sonstige Bereiche
Maklergeschäfte mit Immobilien einschließlich Land
Eigentum an natürlichen Ressourcen und deren Nutzung
Nutzung unterirdischer und natürlicher Ressourcen einschließlich Bergbau An- und
Verkauf von natürlichen Ressourcen
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den ukrainischen
Hoheitsgewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ukraine und ihre
Nutzung unterliegen Beschränkungen.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Die Jagd ist gemäß den Rechtsvorschriften der Ukraine beschränkt.
Landwirtschaft
An- und Verkauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wäldern.
Miete von Staatseigentum
Es kann ver1angt werden, daß die Miete von Staatseigentum in frei konvertierbarer
Währung gezahlt wird.
Telekommunikation
Für Gesellschaften, die von Ausländern kontrolliert werden, kann eine Nieder1assungs-
genehmigung verlangt werden.
Massenmediengesellschaften
Es bestehen einige Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Massen-
medientätigkeiten.
Einige freiberufliche Tätigkeiten
Die freiberuflichen Tätigkeiten in einigen Sektoren sind Staatsangehörigen der Ukraine
vorbehalten oder unterliegen besonderen Anforderungen (Medizin, Bildung, rechtliche
Dienstleistungen mit Ausnahme der die relevanten rechtlichen Aspekte umfassenden
Unternehmensberatung).
Historische Gebäude und Denkmäler
Anlage zu Anhang V
Flnanzdlenstlelatungen: Definitionen
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem
Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen
schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-
tätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-,
Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienst-
leistungen
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der
Kundschaft
2. Dar1ehen aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Facto-
ring und Handelsfinanzierung
3. Finanzierungs-Leasing
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-
lungskarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Kreditzusagen
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem
Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of
Deposit) usw.)
b) Fremdwährungen
c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte
und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkten wie Swaps, Zins-
ausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.
e) übertragbare Wertpapiere
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder
privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-
sionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 289
8. Betätigung als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,
alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensions-
fonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing servi-
ces) im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgelei-
teten Produkten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten
11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-
-beitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer
von Finanzdienstleistungen
12. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstlei-
stungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummem 1 bis 11 aufgeführten
Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage-
und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und Unterneh-
mensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der
Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen
Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürg-
schaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern
von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtun-
gen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffent-
lichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von
den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder priva-
ten Einrichtungen ausgeübt werden können
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Protokoll
über Amtshilfe Im Zollberelch
Artikel 1 a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Begriffsbestimmungen
Zollrecht begehen oder begangen haben;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
a) ,,Zollrechr die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Zollrecht darstellen;
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über-
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-
führung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-
steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
·schränkungen und Kontrollen;
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
b) ,,Zollabgaben• alle Zölle, Steuem, Gebühren und sonstigen könnten.
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Artikel 4
Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrach- Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
ten Dienstleistungen begrenzt ist;
Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren
c) "ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei bezeich- Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünf-
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zoll- ten Amtshilfe, sofem dies ihres Erachtens zur Einhaltung des
sachen stellt; Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse
d) "ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei bezeichnete verfügen über
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll- - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
sachen gerichtet wird; stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-
e) ,,Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver- tragspartei von Interesse sein können;
letzungen des Zollrechts. - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
gen;
Artikel 2
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-
Sachlicher Geltungsbereich derhandlungen gegen das Zollrecht sind.
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, Artikel 5
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zustellung/Bekanntgabe
Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und
Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Ermittlung in Zollsachen. Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
ten sowie anderen Übereinkünften
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung - die Zustellung aller Schriftstücke,
dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif- - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
ten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt-
nisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an
Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
Zustimmung geben. diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Artikel 6
Artikel 3
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-
seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
lichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-
mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
lich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,
schriftlicher Bestätigung bedürfen.
die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen
würden. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-
gaben enthalten:
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. c) Gegeflstand und Grund des Ersuchens;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere
Behörde die Überwachung von Übereinkünfte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 291
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- Artikel 10
lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun-
Datenschutz
gen richten;
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Arti-
unterliegen dem Dienstgeheimnis urid genießen den Schutz so-
kels 5.
wohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er- Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden
suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
zu stellen.
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung
die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht be- einer Vertragspartei. widerspricht, insbesondere, wenn dem Be-
rührt. troffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die
empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermit-
Artikel 7
telnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die
Erledigung von Amtshilfeersuchen übermittelten Daten verwendet wurden.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er- (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
suchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen be- gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-
faßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-
sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit
hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdien-
der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-
liche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veran-
mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-
lassen.
fangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.
cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- entgegenstehen.
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, Artikel 11
die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls
Verwendung der Auskünfte
benötigt.
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten
Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen
mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gege-
zugegen sein.
benenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet
werden.
Artikel 8
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Form der Auskunftserteilung
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das gegen das Zollrecht nicht entgegen.
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, be-
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses
glaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
erstellte Angaben ersetzt werden. · wenden.
Artikel 9
Artikel 12
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Sachverständige und Zeugen
(1) Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses
Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
Protokolls ablehnen, sofern
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we- richts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fal-
sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder lende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeu-
b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts gen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei
betrifft oder aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder be-
glaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in
würde. welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
Artikel 13
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
Kosten der Amtshilfe
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
mitzuteilen. auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls ange-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst an- sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
gehören.
Artikel 15
Ergänzender Charakter des Protokolls
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen
Durchführung einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Ukraine geschlossen worden sind oder geschlossen
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner
dienststellen der Ukraine einerseits und den zuständigen Dienst-
stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und,
eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende
Amtshilfe nicht aus.
soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen alle (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfeh- und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für
len, die ihres Erachtens notwendig sind. die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 293
Schlußakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend „Mitglied-
staaten" genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend „die Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Ukraine
andererseits,
die am 14. Juni 1994 zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit und das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben die folgenden,
dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 32 Buchstabe b und Artikel 43
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 102 des Abkommens
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben die folgende, dieser
Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der französischen Regierung über die Anwendung des Abkommens auf die mit der Europäischen Gemeinschaft
assoziierten überseeischen Länder und Gebiete.
- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Ukraine haben ferner folgenden,
dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel über das Kapitel bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften, Titel IV Kapitel 2 des Abkommens
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1994
Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Für die Ukraine
I'
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18
Die Gemeinschaft und die Ukraine erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel
nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19
Es besteht Einigung darüber, daß Artikel 19 eine Verzögerung oder Behinderung der in
den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping- und Antisubventionsunter-
suchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30
Unbeschadet der in den Anhängen IV und V aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 44
und 47 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen
und sonstigen Vorschriften" in Artikel 30 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln
kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die
Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die für
die eigenen Gesellschaften oder für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen
oder die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands nicht gelten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31
Die geschäftliche Präsenz von Binnenschiffsverkehrsgesellschaften der einen Vertrags-
partei im Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den in den Mitgliedstaaten bezie-
hungsweise der Ukraine geltenden Rechtsvorschriften, bis günstigere Sonderbestimmun-
gen über diese geschäftliche Präsenz vereinbart werden können und sofern diese nicht
anderen, die Vertragsparteien rechtlich bindenden Übereinkünften unterliegt.
Es besteht Einigkeit darüber, daß die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen
Im Sinne des Artikels 32 die Formen der geschäftlichen Präsenz sind.
Die Worte „geltende Rechtsvorschriften" werden ins Ukrainische mit den Worten „Diyuche
zakonodavstvo• übersetzt.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle In Artikel 32 Buchstabe b und Artikel 43
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der
Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt
oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu
entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft
ist.
(3) Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum• für die Zwecke des Abkommens insbesondere das Urheberrecht ein-
schließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte,
die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Bezeichnungen einschließlich
der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die Dienstleistungsmarken, die Topo-
graphien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne
des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
Die Vertragsparteien erklären, daß die Worte „geistiges, gewerbliches und kon1merzielles
Eigentum" ins Ukrainische mit den Worten „intelektualna vlasnisr übersetzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 295
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 102
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 102 genannten "besonders dringenden Fälle"
die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens oder
b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
Erklärung der französischen Regierung
Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit mit der Ukraine nicht auf die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und
Gebiete anwendbar ist.
Briefwechsel über das Kapltel
bezüglich der Nlederla_ssung von Gesellschaften, Titel IV Kapitel 2
Schreiben des Stellvertretenden Außenministers Makarenko
an den Unterhändler der Gemeinschaft
Herr .. .1
Ich beziehe mich auf das am 23. März 1994 paraphierte Partnerschafts- und Kooperations-
abkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Ukraine den Gesellschaften
der Gemeinschaft, die sich in der Ukraine niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit
ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erklärt, daß dies der
Politik der Ukraine entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in
der Ukraine unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Ukraine während des Zeitraums zwischen der Paraphie-
rung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von
Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die Benachteiligung der
Gesellschaft der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften der Ukraine oder den Gesell-
schaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung dieses Abkommens
bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
A. Makarenko
Stellvertretender Minister des Auswärtigen
Antwortschreiben
Sehr geehrter Herr Makarenko!
Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom (Datum), das wie folgt lautet:
"Herr .. .!
Ich beziehe mich auf das am 23. März 1994 paraphierte Partnerschafts- und Kooperations-
abkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Ukraine den Gesellschaften
der Gemeinschaft, die sich in der Ukraine niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit
ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erklärt, daß dies der
Politik der Ukraine entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in
der Ukraine unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Ukraine während des Zeitraums zwischen der Paraphie-
rung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von
Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die Benachteiligung der
Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften der Ukraine oder den
Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung dieses
Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt
wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich kann den Eingang dieses Schreibens bestätigen.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 6. März 1995
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Weißrußland andererseits
Vom 18. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 6. März 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und Weiß-
rußland andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten
Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-
akte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
nach seinem Artikel 108 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 297
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Weißrußland andererseits
Das Königreich Belgien, erfreut über den Beschluß der Republik Belarus, Vertragspartei
das Königreich Dänemark, des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie des
Vertrags über die Reduzierung strategischer Atomwaffen und des
die Bundesrepublik Deutschland, Protokolls von Lissabon zu werden,
die Griechische Republik,
eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer
das Königreich Spanien, Mitgliedstaaten sowie der Republik Belarus zur vollen Verwirk-
die Französische Republik, lichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Irland, (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in
die Italienische Republik, Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn
über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein
das Großherzogtum Luxemburg, neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki
das Königreich der Niederlande, von 1992, nDie Herausforderungen des Wandels•,
die Republik Osterreich,
in der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung der
die Portugiesische Republik, Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unver-
die Republik Finnland, sehrth~it der Republik Belarus zur Sicherung des Friedens und
der Stabilität in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen
das Königreich Schweden, Kontinent beitragen wird,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
gliedstaaten sowie der Republik Belarus an die Gesamteuro-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Euro-
päische Energiecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags
vom April 1993,
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
im folgenden nMitgliedstaaten" genannt, und überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere
der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,
mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen
im folgenden nGemeinschaft" genannt, Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft
einerseits zukommt, ·
und die Republik Belarus in der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung dieses Part-
andererseits, nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Refonnen in der Republik Belarus sowie der Schaffung der Bedin-
Mitgliedstaaten und der Republik Belarus sowie der den Vertrags- gungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksich-
parteien gemeinsamen Werte, tigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, ab-
hängt und diese fördert,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik
Belarus diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen ge- mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden
stärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in
mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen der Region zu fördern,
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialisti- in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
schen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspoliti- bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
sche und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden, aufzunehmen und zu entwickeln,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, so-
gliedstaaten sowie der Republik Belarus für die Stärkung der weit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit anzubieten und
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, welche die eigent- technische Hilfe zu leisten,
liche Grundlage der Partnerschaft bilden,
eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens für die weitere
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den inter- Einbeziehung der Republik Belarus in die Prozesse der zuneh-
nationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie die menden Zusammenarbeit in den Nachbarregionen und in Europa
friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem sowie ihre Integration in die Weltwirtschaft,
Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzu- in Anerkennung des Wandels im politischen und wirtschaft-
arbeiten, lichen System der Republik Belarus und ihrer Anstrengungen, die
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
auf den Übergang ihrer Wirtschaft zur Marktwirtschaft gerichtet ten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-
sind, republiken hervorgegangen sind (im folgenden "Unabhängige
Staaten" genannt), die Zusammenarbeit untereinander nach den
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht
den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und aus-
(GATT) und den für die Welthandelsorganisation (WTO) gelten- bauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß
den Grundsätzen beruhende Liberalisierung des Handels, zu fördern.
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- Artikel 4
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederfas-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Fort-
sung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen, Arbeit, Erbringung
schritte der Republik Belarus im Prozeß der wirtschaftlichen Re-
von Dienstleistungen und Kapitalverkehr schrittweise zu verbes-
sern, formen eine Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens, ins-
besondere des Titels III und des Artikels 50, im Hinblick auf die
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für Errichtung einer Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen.
die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Der Kooperationsrat nach Artikel 85 kann den Vertragsparteien
vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaf- Empfehlungen für eine derartige Weiterentwicklung unterbreiten.
fen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Moderni- Eine derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Ab-
sierung der Wirtschaft unerläßlich sind, kommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren
wirksam werden. Die Vertragsparteien konsultieren einander im
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Jahre 1998, um festzustellen, ob die Umstände, insbesondere die
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet Fortschritte der Republik Belarus bei den marktorientierten wirt-
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags- schaftlichen Reformen und die dann dort herrschenden wirtschaft-
parteien berücksichtigt wird, lichen Bedingungen, die Aufnahme von Verhandlungen über die
Errichtung einer Freihandelszone erlauben.
in dem Wunsch, die kulturelle Zusammenarbeit auszubauen
und zu diversifizieren und den Informationsaustausch zu verbes-
sern, Artikel 5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,
sind wie folgt übereingekommen: welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände,
insbesondere der sich aus dem Beitritt der Republik Belarus zum
Artikel GATT/zur WTO ergebenden Lage, gegebenenfalls im gegenseiti-
gen Einvernehmen zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeit-
seits und der Republik Belarus andererseits wird eine Partner-
punkt, zu dem die Republik Belarus Vertragspartei des GATT/der
schaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
WTO wird, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-
schen Beziehungen ermöglicht;
Titel II
- zum beiderseitigen Nutzen die Ausweitung von Handel und
Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen Politischer Dialog
zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die nachhal-
tige wirtschaftliche Entwicklung in den Vertragsparteien zu Artikel 6
begünstigen; Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
- eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit in den Berei- scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-
chen Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Wissen- ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
schaft und Technik sowie Kultur zu schaffen; schen der Gemeinschaft und der Republik Belarus, unterstützt
den demokratischen Wandel im politischen Leben sowie den
- die Anstrengungen der Republik Belarus zur Festigung ihrer
Prozeß der wirtschaftlichen Reformen in der Republik Belarus und
Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur
trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der
Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstüt-
politische Dialog
zen.
- stärkt die Bindungen der Republik Belarus zur Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demo-
Tltel 1 kratischer Nationen insgesamt. Die durch dieses Abkommen
erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politi-
Allgemeine Grundsätze schen Beziehungen führen;
Artikel 2 - führt zu einer zunehmenden Annäherung der Standpunkte in
internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und er-
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts höht dadurch Sicherheit und Stabilität;
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der
Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und der Pariser - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-
Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze arbeit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Stabi-
der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten lität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsät-
der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, sind die Grund- ze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der
lage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be-
wesentliche Elemente der Partnerschaft und dieses Abkom- treffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen ab-
mens. halten.
Artikel 3 Artikel 7
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Kooperations-
Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehema- rat und bei sonstigen Anlässen rtn gegenseitigen Einvernehmen
ligen Sowjetunion wesentlich, daß die neuen unabhängigen Staa- statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 299
ArHkel 8 Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog den Einfuhrzöllen und -abgaben auf Waren, die im Einklang mit
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
eingeführt: vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internatio-
nalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Da-
- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi- bei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die
schen Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreff~nden
einerseits und der Republik Belarus andererseits; Vertragspartei übernommen wurden.
- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich geeig-
neter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Artikel 13
Ebene, unter anderem im Rahmen der Vereinten Nationen und
der KSZE-Treffen; Ursprungswaren der Republik Belarus beziehungsweise der
Gemeinschaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in
- Austausch von Informationen über Angelegenheiten von bei- die Republik Belarus unbeschadet der Artikel 17, 20, 21 und des
derseitigem Interesse, welche die politische Zusammenarbeit Anhangs II dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249
in Europa betreffen; und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur
- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Erweiterung des Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschrän-
politischen Dialogs beitragen können. kungen eingeführt.
Artikel 9 Artikel 14
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im (1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in
Rahmen des in Artikel 90 eingesetzten Parlamentarischen Koope- das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden
rationsausschusses statt. weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder
sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittel-
bar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden. ·
(2) Ferner wird für diese Waren hinsichtlich der Gesetze und
Titel III sonstigen Vorschriften über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung,
Warenverkehr Verteilung und Verwendung dieser Waren im Inland eine Behand-
lung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die für gleichartige
Artikel 10 Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Ab-
satz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungs-
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünsti-
tarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen
gung nach Artikel I Absatz 1 des GATT.
Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft der
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Waren beruhen.
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder (3) Artikel III Absätze 8, 9 und 10 des GATT findet zwischen den
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Vertragsparteien entsprechende Anwendung.
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;
b) Vorteile, die bestimmten Ländern nach dem GATT oder nach Artikel 15
anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Ent-
Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden
wicklungsländern gewährt werden;
Vertragsparteien entsprechende Anwendung:
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des
Grenzverkehrs gewährt werden. i) Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5;
(3) Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten während einer ii) Artikel VIII;
Übergangszeit, die zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Republik iii) Artikel IX;
Belarus dem GATT beitritt, oder am 31. Dezember 1998, sofern
iv) Artikel X.
letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für in Anhang I aufgeführte
Vorteile, welche die Republik Belarus ab dem Tag vor Inkrafttreten
des Abkommens anderen unabhängigen Staaten gewährt. Artikel 16
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
orientierte Preise.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grund- Artikel 17
satz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Vorausset-
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-
zung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe- daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder oder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik Bela-
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. rus, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach folgen-
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT den Verfahren und unter folgenden Voraussetzungen geeignete
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung. Maßnahmen treffen.
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags- (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbe- Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
sondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt. Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Belarus dem Ko-
operationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfü-
gung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
Artikel 12 ermöglichen.
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus-
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede ses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei,
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der meinschaft. Erforderlichenfalls wird zwischen der Europäischen
betreffenden Waren zu beschränken, so weit und so lange dies Atomgemeinschaft und der Republik Belarus ein Sonderabkom-
zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, men über den Handel mit Kernmaterial geschlossen.
oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen wür-
de, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsul- Titel IV
tationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem
Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
Bestimmungen über
Geschäftsbedingungen und lnvestltlonen
(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben
die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben,
welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenig- Kapitel 1
sten beeinträchtigen. Arbeitsbedingungen
Artikel 18 Artikel 23
Dieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergrei- (1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-
fen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Ver- vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Ge-
tragsparteien nach Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur meinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den bela-
Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur russischen Staatsangehörigen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des rechtmäßig beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen,
GATT oder nach diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften. der Entlohnung und der Entlassung eine Behandlung gewährt
Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti- wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachtei-
dumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen ligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten (2) Vorbehaltlich der in der Republik Belarus geltenden
die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die
deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor Republik Belarus sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der
der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle be- Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Belarus rechtmäßig
mühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine kon- beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entloh-
struktive Lösung des Problems zu finden. nung oder der Entlassung eine Behandlung gewährt wird, die
keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Artikel 19
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf- Artikel 24
fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan- Koordinierung der sozialen Sicherheit
zen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ge- i) vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingun-
rechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend gen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen für die
Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die
dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung Arbeitnehmer zu erlassen, welche die belarussische Staatsan-
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den gehörigkeit besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats recht-
Vertragsparteien darstellen. mäßig beschäftigt sind. Durch diese Bestimmungen wird ins-
besondere sichergestellt, daß
Artikel 20 - alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu-
rückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bezie-
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit Textilwaren, die unter hungsweise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts-
die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge
Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das für diese Arbeitnehmer zusammengerechnet werden;
am 1. April 1993 paraphiert wurde und mit Wirkung vom 1. Januar
1993 vorläufig angewandt wird. - Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Betriebsunfall- und
Berufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitrags-
bezogenen Sonderleistungen, zu den nach den Rechts-
Artikel 21
vorschriften des Schuldnerstaats beziehungsweise der
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag Schuldnerstaaten geltenden Sätzen frei transferiert wer-
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und den können;
Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Aus-
ii) vorbehaltlich der in der Republik Belarus geltenden Bedingun-
nahme des Artikels 13.
gen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen erlassen, um den Arbeitnehmern, welche die Staatsangehö-
eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in der Republik Bela-
und Vertretern der Republik Belarus andererseits zusammen- rus rechtmäßig beschäftigt sind, eine ähnliche Behandlung zu
setzt. gewähren wie unter Ziffer I zweiter Gedankenstrich vorgese-
hen.
Die Kontaktgruppe tauscht rGQelmäßig Informationen über alle
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Artikel 25
Interesse sind.
Die nach Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht
die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwischen
Artikel 22
der Republik Belarus und den Mitgliedstaaten, soweit diese Ab-
Der Handel mit Kernmaterial erfolgt im Einklang mit den Bestim- kommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen der
mungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge- Republik Belarus oder der Mitgliedstaaten vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 301
Artikel 26 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und in Absatz 2 Buchstaben b
Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun- und c genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften und
gen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise
zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die in der Republik Belarus bei Inkrafttreten dieses Abkommens nie-
Praxis der Wiederaufnahme. dergelassen sind, und die Gesellschaften und Zweigniederlas-
sungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niederlassen, sobald
sie niedergelassen sind.
Artikel 27
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Ge-
Artikel 30
schäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen
der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus (1) Artikel 29 findet unbeschadet des Artikels 104 keine Anwen-
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden dung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
können. (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, ein-
Artikel 28 schließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strek-
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh- ke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei
rung der Artikel 23, 26 und 27 aus. den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche
Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften
oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlas-
sung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als
Kapitel II die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften
Bedingungen für die Niederlassung oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands
und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-
gungen sind.
Artikel 29 Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf
zu beschränken:
(1)
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-
Niederlassung von belarussischen Gesellschaften in ihrem ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-
Gebiet nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell- bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen
schaften eines Drittlands gewährte Behandlung. der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung
b) Unbeschadet der in Anhang III aufgeführten Vorbehalte ge- eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
währen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von be- und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
larussischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätig- für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
keit nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell- kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene,
schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung. für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
belarussischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstä- sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten
. tigkeit nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Güter beziehen;
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweig-
niederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewähr- d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,
te Behandlung. einschließlich computergestützter Informationssysteme und
des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nichtdis-
(2) kriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbe-
a) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte ge- reich);
währt die Republik Belarus für die Niederlassung von Gesell- e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen
schaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet nach ihren Geset- Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital
zen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals
weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesellschaften oder (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses
den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, Abkommens, ausländischen Personals);
sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des
b) Die Republik Belarus gewährt den in ihrem Gebiet niederge- Einlaufens des Schiffes oder übernehmen von Ladungen,
lassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen wenn gewünscht.
von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Ge-
schäftstätigkeit nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
Artikel 31
ten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren
eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassun- Im Sinne dieses Abkommens
gen oder den belarussischen Tochtergesellschaften bezie-
a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise
hungsweise Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte
eine "belarussische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach
Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise
(3) Von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b darf der Republik Belarus gegründet wurde und ihren satzungsmä-
nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang sung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Repu-
der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen blik Belarus hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines
Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell- Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Belarus gegrün-
schaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sektoren oder dete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet
Tätigkeiten Anwendung finden. der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Belarus, so
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bezie- Artikel 34
hungsweise als belarussische Gesellschaft, sofern ihre Ge-
(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Republik
schäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung
Belarus niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und
mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise
die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen belarussischen
der Republik Belarus aufweisen;
Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechts-
b) Ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell- vorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Republik Belarus
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert beziehun~sweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen
wird; oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen
beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mit-
c) ist eine ,,Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine ge-
gliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Be-
schäftliche Niederfassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
larus besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen
die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-
beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es
terung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung
ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten
Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Ar-
zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls
beitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen
eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren
Beschäftigungszeitraum.
Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht
unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brau- (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
chen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas- ~annten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt,
sung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt; 1st „gesellschaftsintem versetztes Personal" im Sinne des Buch-
stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
d) bedeutet „Niederlassung• das Recht der Gesellschaften der
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden
Gemeinschaft und der belarussischen Gesellschaften im Sin-
Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden
ne des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten
Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
durch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
derlassungen in der Republik Belarus beziehungsweise in der
Gemeinschaft; a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
f) sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
freiberufliche Tätigkeiten.
- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Unterabteilung der Niederlassung;
Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
der Mitgliedstaaten beziehungsweise belarussische Staatsange-
Verwaltungskräfte;
hörige, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der
Republik Belarus niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesell- - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
schaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
Republik Belarus niedergelassen sind und von Staatsangehörigen sonstiger Personalentscheidungen;
eines Mitgliedstaats beziehungsweise belarussischen Staatsan-
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen,
gehörigen kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mit-
die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Ver-
gliedstaat beziehungsweise in der Republik Belarus nach den dort
waltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung
geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen be-
züglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für be-
Artikel 32 stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische
Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulas-
(1) Unbeschadet anderer. Bestimmungen des Abkommens ist sungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtli-
chen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kon- c) Das „gesellschaftsintem versetzte Personal" umfaßt die natür-
toinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen- lichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der
über denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlich- einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-
keit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur werbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen nicht im muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-
Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen. tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-
sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es
eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher
einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö- Artikel 35
gensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
öffentlicher Einrichtungen befinden. Maßnahmen zu vermeiden, welche die Bedingungen für die Nie-
(3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen" derlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der
die in Anhang V beschriebenen Tätigkeiten. · anderen Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag
vor Unterzeichnung des Abkommens sind.
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 45 unberührt: Für die Fälle des
Artikel 33 Artikels 45 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei allein Artikel 45 maßgeblich.
alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß (3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im
durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen lichte des Artikels 52 unterrichtet die Regierung der Republik
betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen Belarus die Gemeinschaft, wenr1 sie beabsichtigt, neue Rechts-
werden. vorschriften vorzulegen oder zu erlassen, welche die Bedingun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 303
gen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochter- (3) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unter-
gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der zeichnung des Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Ko-
Gemeinschaft in der Republik Belarus einschränkender gestalten operationsrat:
können, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind.
- die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung des Abkom-
Die Gemeinschaft kann die Republik Belarus ersuchen, ihr die
mens eingeführten Maßnahmen, welche die unter Artikel 37
Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsulta-
fallende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
tionen über diese Entwürfe aufzunehmen.
gen berühren;
(4) Haben die in der Republik Belarus eingeführten neuen
- ob es den Vertragsparteien möglich ist,
Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Nie-
derlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet = die Verpflichtung einzugehen, keine Maßnahmen zu ergrei-
und für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Belarus nieder- fen, welche die Bedingungen für die unter Artikel 37 fallende
gelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ein-
von Gesellschaften der Gemeinschaft einschränkender gestaltet schränkender gestalten, als sie zum Zeitpunkt der Prüfung
werden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind;
sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach = andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Verhandlungs-
Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf freiheit berühren,
die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei
Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Belarus nie- und zwar hinsichtlich der in Artikel 37 eingegangenen Verpflich-
dergelassen sind. tungen in den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Be-
reichen.
Ist nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht,
Kapitel III daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung des
Grenzüberschreitender Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur Folge
haben, die hinsichtlich der unter Artikel 37 fallenden grenzüber-
Dienstleistungsverkehr zwischen
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen erheblich ein-
der Gemeinschaft und der Republik Belarus
schränkender ist als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war,
so kann diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um
Artikel 36 Aufnahme von Konsultationen ersuchen. In diesem Fall finden die
Bestimmungen des Anhangs VII Teil A Anwendung.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der (4) Zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Artikels
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien werden die in Anhang VII Teil B angegebenen Maßnahmen er-
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die griffen.
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge-
(5) Dieser Artikel läßt Artikel 45 unberührt: Für die Fälle des
meinschaft oder belarussische Gesellschaften zu erlauben, die in
Artikels 45 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers
allein Artikel 45 maßgeblich.
niedergelassen sind.
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-
rung von Absatz 1 aus. Artikel 40
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Repu- (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
blik Belarus einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu- ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
bauen. und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
wirksam anzuwenden.
Artikel 37 a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
Für die in Anhang VI aufgeführten Sektoren gewähren die Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für
Vertragsparteien einander nach ihren geltenden Gesetzen und Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der anderen
sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die Erbrin- Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien
gung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemein- dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen,
schaft im Gebiet der Republik Belarus beziehungsweise durch sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kauf-
belarussische Gesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft eine männischer Basis beachten.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
gewährte Behandlung.
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
trockenen und flüssigen Massengütern.
Artikel 38
(2) Im Einklang mit den Grundsätzen des Absatzes 1
Vorbehaltlich des Artikels 43 gestatten die Vertragsparteien für
die in Anhang VI aufgeführten Sektoren die vorübergehende a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
Einreise der natürlichen Personen, die Vertreter von Gesellschaf- mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
ten der Gemeinschaft oder belarussischer Gesellschaften sind zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damali-
und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Ab- gen Sowjetunion nicht mehr an;
schluß von Aufträgen über die grenzüberschreitende Erbringung b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen
von Dienstleistungen für diese Gesellschaft ersuchen, sofern die- mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn
se Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linien-
Dienstleistungen erbringen. reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst
keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
Artikel 39 betreffenden Drittland hätten;
(1) Für die in Anhang VI aufgeführten Sektoren kann jede c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
Vertragspartei die Bedingungen für die grenzüberschreitende Er- gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
bringung von Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst regeln. kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Soweit diese Regelungen allgemein anwendbar sind, werden sie
d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
auf vernünftige, objektive und unparteiische Weise angewandt.
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
(2) Absatz 1 läßt die Artikel 37 und 48 unberührt. technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
gen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs- Artikel 46
freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung
Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehörigen oder unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,
Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Belarus im Einklang mit den
unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internatio- Grundsätzen des Artikels V des GATS in Übereinkünften über
nalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen
Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und
Artikel 47
sonstigen Abgaben, der Zoller1eichterungen, der Zuweisung von
Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Be- (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht
handlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schif- für die Steuervorteile, welche die Vertragsparteien aufgrund von
fen gewährte Behandlung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-
gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren
(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein- werden.
schaft einerseits und die belarussischen Staatsangehörigen und
Gesellschaften andererseits, die internationale Seeverkehrs- (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die
dienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Ver- Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmun-
kehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Republik gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
Belarus beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen. sonstiger steuerrechtlicher Regelungen 6der des internen Steuer-
rechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch wel-
che die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden
Artikel 41 soll
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver- (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Mitgliedstaaten oder die Republik Belarus daran, bei der Anwen-
Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegen- dung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich
seitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes
im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gege- nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
benenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkom-
men behandelt werden, die von den Vertragsparteien im Sinne
des Artikels 99 nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehan- Artikel 48
delt werden. Unbeschadet des Artikels 34 sind die Kapitel II, 111 und IV nicht
so auszulegen, als verliehen sie
Kapitel IV - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik
Belarus das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und
Allgemeine Bestimmungen insbesondere als Aktionäre, Teilhaber, Führungskräfte oder
Angestellte einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfän-
Artikel 42 ger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Belarus
beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus aufzuhalten;
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind. - den Tochtergesellschaften oder Zweignieder1assungen von be-
larussischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar- Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Bela-
tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug- rus zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
nisse verbunden sind.
- den belarussischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-
Artikel 43 lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im
Gebiet der Republik Belarus Staatsangehörige der Mitglied-
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
staaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen
Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedin- - den belarussischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-
gungen, Nieder1assung von natürlichen Personen und Erbringung schaften oder Zweigniederlassungen von belarussischen Ge-
von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile, sellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer,
die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens welche die belarussische Staatsangehörigkeit besitzen und für
erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im
Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 42. Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen;
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den belarussischen
Artikel 44 Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-
schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, welche
Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und für
im ausschließlichen Miteigentum von belarussischen Gesellschaf-
andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im
ten und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen
Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen.
gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 45
Die Behandlung, welche die eine Vertragspartei im Rahmen
Titel V
dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab laufende Zahlungen und Kapital
dem Tag, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-
den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den
Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das
Artikel 49
GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-
als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssek- der Republik Belarus in frei konvertierbarer Währung zu geneh-
tors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt. migen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 305
stungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen stungen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen,
geleistet werden. soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der
Republik Belarus beeinträchtigen;
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
treten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammen- 3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Vertrags-
hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den partei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über bestimm-
Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und te Einzelfälle staatlicher Beihilfen. lnfonnationen, die unter die
Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV Kapitel II Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Berufs- oder
getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht weitergegeben zu
Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne ge- werden;
währleistet.
4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen Han--
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten delsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem
dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän- vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri-
kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden minierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwi-
laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-
0
schen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausge-
schaft und der Republik Belarus eingefüh rt und die bestehenden schlossen ist;
Vorschriften nicht verschärft.
5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Un-
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den ternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten
Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen oder die Republik Belarus ausschließliche Rechte gewähren,
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Errei- ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem vierten Jahr
chung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme ge-
troffen oder beibehalten wird, die den Handel zwischen der
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der belarussi-
schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens Gemeinschaft und der Republik Belarus in einem Ausmaß
über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien
Belarus im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder rechtnch
devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der noch tatsächlich die Erfüllung der diesen Unternehmen über-
Gewährung Oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen tragenen besonderen Aufgaben;
anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Belarus 6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum
für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.
entsprechend dem Status der Republik Belarus im IWF zulässig
sind. (3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die
Weitergabe von lnfonnationen, den Datenschutz und das Ge-
Die Republik Belarus wendet diese Beschränkungen auf eine schäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf An-
nichtdiskriminierende Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so trag der Gemeinschaft oder der Republik Belarus im Koopera-
wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Re- tionsausschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2
publik Belarus unterrichtet den Kooperationsrat unverzüglich von genannten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und
der Einführung und den Änderungen dieser Maßnahmen. über die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi- Konsultationen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1
talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus und 2 umfassen.
ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- (4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von
oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Republik Bela- Wettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen
rus, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Vertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung
Belarus unbeschadet der Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von stehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und
bis zu sechs Monaten Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapi- Durchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus
treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. (5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der
Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die
des Artikels 18, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienstlei-
stungsverkehr zu ergreifen.
Titel VI
Wettbewerb, Schutz des geistigen, Artikel 51
gewerblichen und kommerziellen Eigentums und (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII verbessert
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung die Republik Belarus weiter den Schutz der Rechte an geistigem,
gewerblichem und kommerziellem Eigentum, um am Ende des
fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleich-
Artikel 50
bares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft be-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei- steht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung
ten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen dieser Rechte.
verursachte Wettbewerbsbeschränkungen, soweit sie den Handel
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus zu beein-
mens tritt die Republik Belarus den in Anhang VIII Absatz 1
trächtigen geeignet sind, durch Anwendung ihres Wettbewerbs-
aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an
rechts oder auf sonstige Weise beseitigt werden.
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an
(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach
1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständig- den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt
keitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe- werden.
schränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge-
setzt werden; Artikel 52
2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
Beihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unter- bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Bela-
nehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grundstof- rus an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung
fe im Sinne des GATT sind, oder der Erbringung von Dienstlei- für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Repu-
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
blik Belarus und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik Belarus (5) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zum Ausbau der
bemüht sich darum, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen aus-
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. sprechen.
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesonde- Artikel 54
re folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei- Industrielle Zusammenarbeit
gentum, allgemeine und berufliche Bildung, Schutz der Arbeitneh- (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes
mer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, gefördert werden:
öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Le-
bens von Menschen, Tteren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucher- - Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-
schutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, teilnehmern beider Seiten;
Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, - Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Re-
Rechtsvorschriften für den Verkehr mit und die Verwendung von publik Belarus zur Umstrukturierung ihrer Industrie;
Gold und Silber sowie Verkehr.
- Verbesserung des Managements;
(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Belarus, soweit an-
gebracht, technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnah- - Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;
men; dazu können unter anderem gehören: - Umweltschutz;
- Austausch von Sachverständigen; - Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über der modernen Marktwirtschaft;
einschlägige Rechtsvorschriften; - Konversion des militärisch-industriellen Komplexes.
- Veranstaltung von Seminaren; (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-
- Ausbildungsmaßnahmen; nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
rechts. Artikel 55
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Titel VII (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-
nisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusam-
Wirtschaftliche Zusammenarbeit menarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländi-
sche und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch
Artikel 53 bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapital-
transfer und den Austausch von Informationen über Investitions-
(1) Die Gemeinschaft und die Republik Belarus entwickeln eine möglichkeiten.
wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der
Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und (2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:
umweltgerechten Entwicklung in der Republik Belarus beizutra- - Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-
gen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbe- stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik
ziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken. Belarus, soweit angebracht;
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstruk- rung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Belarus,
turierung in der Republik Belarus vorbereitet und auf die Erforder- soweit angebracht;
nisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie ei-
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-
ner harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umwelt-
ländischen Investitionen in die belarussische Wirtschaft;
belange werden uneingeschränkt berücksichtigt.
Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
industrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investi- gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und
tionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konformi- sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-
tätsprüfung, Bergbau und Rohstoffe, Wissenschaft und Techno- tionsbereich;
logie, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar- und Ernäh-
rungswirtschaft, Energie, Umwelt, Verkehr, Postdienste und - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten
Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Währungspolitik, unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-
Geldwäsche, Regionalentwicklung, Zusammenarbeit im sozialen gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.
Bereich, Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen, Infor-
mation und Kommunikation, Verbraucherschutz, Zoll, Zusammen-
Artikel 56
arbeit im Bereich der Statistik, Wirtschaftswissenschaften, Drogen
und Schmuggel von Kernmaterial. Öffentliches Auftragswesen
(4) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For- die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-
men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein- leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu
schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in entwickeln.
den Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des Ra-
tes der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische Artikel 57
Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik Belarus
Zusammenarbeit im Bereich
vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs-
der Normen und der Konformitätsprüfung
und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Besondere
Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, welche die Zusam- (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
menarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten im Hinblick auf soll die Ausrichtung an den im Bereich der Qualitätssicherung
die Förderung einer harmonischen Entwicklung der Region stär- angewandten international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen
ken können. und Leitlinien gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 307
erleichtern Fortschritte auf dem"Weg zur gegenseitigen Anerken- (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach
nung im Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Ver-
der Qualität der belarussischen Produkte. tragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu
schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen
(2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werde,:i:
über geistiges Eigentum enthalten.
- Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit zwischen Fach-
organisationen und -einrichtungen in diesem Bereich;
Artikel 60
- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der
Allgemeine und berufliche Bildung
Gemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen
und Konformitätsprüfungsverfahren; (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der
- Ermöglichung des Austauschs von Erfahrungen und techni-
Republik Belarus sowohl im öffentlichen als auch im privaten
schen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements.
Sektor anzuheben.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
Artikel 58 folgende Bereiche:
Bergbau und Rohstoffe - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
beruflichen Bildung in der Republik Belarus;
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu- - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
weiten. Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangi-
gen Bereichen;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
folgende Bereiche: - Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit
zwischen Lehranstalten und Unternehmen;
- Austausch von Informationen über die Aussichten im Bergbau-
und im Nichteisenmetallsektor; - Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,
jungen Wissenschaftlern und Forschem und Jugendlichen;
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
arbeit; - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
dien an geeigneten Lehranstalten;
- Handelsfragen;
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;
- Erlaß und Durchführung des Umweltrechts;
- Ausbildung von Journalisten;
- Ausbildung;
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;
- Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen im
Bereich des Umweltschutzes; - Ausbildung von Ausbildern.
- Sicherheit in der Bergbauindustrie. (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen
Vertragspartei kann nach ihren Verfahren in Erwägung gezogen
werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rahmen
Artikel 59 geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Teil-
Zusammenarbeit nahme der Republik Belarus am TEMPUS-Programm der Ge-
in Wissenschaft und Technologie meinschaft aufbauen.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der
zivilen Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) auf der Artikel 61
Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichti- Agrar- und Ernährungswirtschaft
gung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung
zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines ange-
der Bodenreform, die Modernisierung, Privatisierung und Um-
messenen Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an gei-
strukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und
stigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geisti-
des Dienstleistungssektors in der Republik Belarus, die Entwick-
gen Eigentums).
lung in- und ausländischer Märkte für belarussische Erzeugnisse
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie um- unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährlei-
faßt folgendes: stet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer
besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung. Die Vertragspar-
- Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informa-
teien streben auch die schrittweise Angleichung der belarussi-
tionen;
schen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft
- gemeinsame FTE-Tätigkeiten; für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnis-
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen- se, einschließlich der Gemeinschaftsnormen für Gesundheit und
schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE Pflanzengesundheit, an.
befaßt sind.
Artikel 62
Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 60 Energie
durchzuführen. (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti- Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor
gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte
Wissenschaft und Technologie befassen. in Europa.
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
reiche:
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, In-
genieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erfor- - Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und
schung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen be- -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-
faßt sind oder waren. schäden möglichst niedrig zu halten;
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
- Verbesserung der Qualität und der Sicherung der Energiever- und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
sorgung, einschließlich der Diversifizierung der Lieferanten, in Biotechnologien;
ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;
- gemeinsame Forschungsaktivitäten;
- Formulierung einer Energiepolitik;
- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener- Gemeinschaftsnormen;
giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zu-
- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuer- sammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,
lichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer und auf internationaler Ebene;
Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-
- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und
nutzung; umweltgerechten Entwicklung;
- Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energie- - Umweltverträglichkeitsstudien.
infrastruktur;
- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
brauch für alle Energiearten; Artikel 64
- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener- Verkehr
giesektor.
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
Artikel 63 menarbeit im Verkehrsbereich.
Umwelt (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstruk-
turierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Repu-
(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energie- blik Belarus und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom-
charta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993 patibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines
entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen- umfassenderen Verkehrssystems.
arbeit auf dem weiten Feld des Umweltschutzes, einschließlich
Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle sowie Be- Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:
wältigung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl. - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Stra-
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver- ßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen- - Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-,
des: Straßen-, Hafen-, Flughafen- und Luftfahrtinfrastruktur, ein-
- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Be- schließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemein-
urteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zu- samem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen
stand der Umwelt; der genannten Verkehrsträger;
- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten- - Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;
den Luft- und Wasserverschmutzung; - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
- ökologische Wiederherstellung; gramme;
- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für
und -nutzung; die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich
der Privatisierung des Verkehrssektors.
- Sicherheit von Industrieanlagen;
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verbesserung
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
der Bedingungen, die Verringerung der wartezeiten und die Er-
- Wasserqualität; leichterung des Transits an den Grenzübergangsstellen in den
belarussischen Abschnitten der multimodalen Korridore Nr. 2 und
- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Nr. 9 (Kreta) für den kombinierten Verkehr mit technischer Hilfe zu
Durchführung des Baseler Übereinkommens;
fördern.
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-
Diese technische Hilfe kann in geeigneten Ausbildungsprogram-
sion und chemische Verschmutzung;
men sowie Studien über den Infrastruktur-, Verwaltungs-, Orga-
- Schutz der Wälder; nisations- und Personalbedarf bestehen.
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte Die Vertragsparteien kommen überein, die in den internationalen
und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologi- Übereinkünften der Gemeinschaft festgelegten Normen einzuhal-
schen Ressourcen; ten, um die Interoperabilität zu gewährleisten.
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla• (4) Zur Schaffung günstiger Bedingungen für den Schienenver-
nung; kehr zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, daß die
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens und
durch geeignete bilaterale und multilaterale Mechanismen folgen-
- globale Klimaveränderung; des fördern:
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein; - die Erleichterung der Zoll- und der sonstigen Grenzabferti-
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Um- gungsverfahren für Fracht und für das rollende Material;
weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rah- - die Zusammenarbeit bei der Schaffung von geeignetem rollen-
men.
den Material, das den Erfordernissen des internationalen Ver-
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender kehrs entspricht;
Form:
- die Angleichung der Regelungen und Verfahren, denen der
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle; internationale Verkehr unterliegt;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter - die Entwicklung des internationalen Personenverkehrs zwi-
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien schen den Mitgliedstaaten und der Republik Belarus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 309
Artircel 65 (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Postdienste und Telekommunikation
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
Bereichen: sind.
- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Tele- Artikel 69
kommunikationssektors und der Postdienste;
Regionalentwicklung
- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marke-
tings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste; (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
munikation und Postdienste und Investitionsförderung; (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informatio-
nen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über
- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell- die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für
ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem die Formulierung einer Regionalpolitik mit der Entwicklung be-
durch Liberalisierung von Teilsektoren; nachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe- Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für
sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs; die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-
- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze; nisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen
der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.
- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Te-
lekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung eines
Hochfrequenzspektrums; Artikel 70
Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post- Zusammenarbeit im sozialen Bereich
diensten unter Marktbedingungen.
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-
Artikel 66 schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
Finanzdienstleistungen Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Si-
der Republik Belarus in die weltweit anerkannten Systeme für den cherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbe-
gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische reiche mit hohem Unfallrisiko;
Hilfe konzentriert sich auf folgendes:
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
- Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick- Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-
lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie- dingten Leiden;
hung der Republik Belarus in das weltweit anerkannte System
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger
für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;
Chemikalien;
- Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie
blik Belarus, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Per-
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
sonal;
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit
- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
insbesondere technische Hilfe für folgendes:
Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint- - Optimierung des Arbeitsmarkts;
ventures im Versicherungssektor der Republik Belarus sowie
- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.
tungsdienste;
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;
der Beziehungen zwischen der Republik Belarus und den Mit-
gliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern. - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
- Informationsaustausch über die Programme für flexible Be-
Artikel 67 schäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der
selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.
Währungspolitik
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
Auf Antrag der für Währungspolitik zuständigen belarussischen Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die
Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maß- unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der
nahmen der Republik Belarus zur Stärkung ihres Währungs- Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-
systems und zur Erreichung der Konvertibilität ihrer Währung blik Belarus einschließt.
sowie zur schrittweisen Anpassung ihrer Politik an die Politik des
Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Belarus Schutzmetho-
ein informeller Meinungsaustausch über die Grundsätze und das den zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entspre-
Funktionieren des Europäischen Währungssystems. chen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.
Artikel 68 Artikel 71
Geldwäsche Fremdenverkehr
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um menarbeit unter anderem bei folgendem:
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er1ö-
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
besonderen mißbraucht werden. - Intensivierung des Informationsflusses;
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
- Transfer von Know-how; - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen; Soweit erforderlich, wird technische Hilfe geleistet.
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga- (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
nisationen. nach diesem Abkommen und insbesondere nach Artikel 78 wird
die Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertrags-
Artikel 72 parteien im Zollbereich durch das diesem Abkommen beigefügte
Protokoll geregelt.
Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen für die Artikel 76
Entwicklung, die Stärkung und die Unterstützung kleiner und
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
mittlerer ·Unternehmen und für die Zusammenarbeit zwischen
KMU in der Gemeinschaft und der Republik Belarus. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Stati-
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-
stiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung
sondere in folgenden Bereichen:
des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von
- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU; Privatunternehmen in der Republik Belarus benötigt werden.
- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-
Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der chen zusammen:
Schaffung eines Fonds für KMU);
- Anpassung des belarussischen Statistiksystems an die interna-
- Einrichtung von Technologieparks. tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;
- Austausch statistischer Informationen;
Artikel 73 - Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der
Information und Kommunikation wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroöko-
nomischen statistischen Informationen.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Belarus
Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor- technische Hilfe.
rang erhalten Programme, die der breiten Öffentlichkeit Basis-
informationen über die Gemeinschaft vermitteln, wozu nach Mög- Artikel 77
lichkeit auch der Zugriff auf die Datenbanken der Gemeinschaft Wirtschaftswissenschaften
unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum ge-
hört. Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-
prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-
Artikel 74
chen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und
Vert:>raucherschutz der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompati- diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen ü~r
bilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zu- die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen
sammenarbeit kann den. Austausch von Informationen über die Aussichten aus.
Gesetzgebung und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:
Systeme zur .gegenseitigen Information Ober gefährliche Waren,
- Unterstützung der Republik Belarus bei ihrem wirtschaftlichen
die Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über
Reformprozeß durch Bereitstellung von Sachverständigen, Be-
Preise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen,
ratung und technischer Hilfe;
die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Ver-
braucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucher- - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-
schutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbil- schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption
dungspraktika umfassen. der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-
nisse zu sorgen.
Artikel 75
Zoll Artikel 78
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung Drogen
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem
Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen, Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die
und für die Annäherung der Zollregelung der Republik Belarus an Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-
die der Gemeinschaft zu sorgen. zienz von .Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen
verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes: Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden,
- iustausch von Informationen; einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung
von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der
- Verbesserung der Arbeitsmethoden; Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in die-
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits- sem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung
papiers; der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrele-
vanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.
- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der
• Republik Belarus;
- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Artikel 79
Güterverkehr; Schmuggel von Kernmaterial
- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations- Die Vertragsparteien sind sicP'I einig über die Notwendigkeit,
systeme; sich um eine Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 311
und Befugnisse zu bemühen, urn den Schmuggel von Kernmate- aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
rial zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele diese~
einen Informationsaustausch, technische Unterstützung bei der Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-
Analyse und Identifizierung des Materials, Amtshilfe und techni- tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien
sche Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen. auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die weitere Zusammenarbeit in diesem Bereich kann je nach
Bedarf festgelegt werden.
Artikel 86
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
Titel VIII der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der
Kulturelle Zusammenarbeit
Regierung der Republik Belarus andererseits.
Artikel 80 (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird ab-
menarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Soweit wechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem
Mitglied der Regierung der Republik Belarus ausgeübt.
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen Artikel 87
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwik-
kelt werden. (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von
Titel IX Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Belarus
finanzielle Zusammenarbeit andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise
um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Koope-
Artikel 81 rationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und
von der Republik Belarus ausgeübt.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang
mit den Artikeln 82, 83 und 84 erhält die Republik Belarus vorüber- Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-
gehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen
Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats ge-
Republik Belarus zt,J beschleunigen. hört.
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
tionsausschuß übertragen; dieser sorgt für die Kontinuität zwi-
Artikel 82 schen den Tagungen des Kooperationsrats.
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen
Verordnung des Rates der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-
Artikel 88.
Programms gewährt.
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien
einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,
Artikel 83
und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die.
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Belarus, der Artikel 89
Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den
Reformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Ab-
Kooperationsrat. kommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des
Artikel 84 GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT er-
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel fährt.
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen Artikel 90
aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wie-
deraufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder- setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des belarussischen
Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-
aufbau und Entwicklung sowie das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNDP) und der IWF. nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-
den, die er selbst festlegt.
Artikel 91
Titel X
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus
Institutionelle, Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglie-
allgemeine und Schlußbestlmmungen dern des belarussischen Parlaments andererseits zusammen.
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
Artikel 85 Geschäftsordnung.
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal führt abwechselnd das Europäische Parlament und das belarussi-
jährlich auf Ministerebene: Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Artikel 92 Artikel 95
Der Partamentarische Kooperationsausschuß kann den Koope- (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
rationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung die- unbeschadet der darin enthalten~n besonderen Bestimmungen
ses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die
- dürfen die von der Republik Belarus gegenüber der Gemein-
erbetenen Auskünfte.
schaft angewandten RE!gelungen keine Diskriminierung zwi-
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp- schen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder de-
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet. ren Gesellschaften oder Firmen bewirken;
Der Partamentarische Kooperationsausschuß kann dem Koope- - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik
rationsrat Empfehlungen unterbreiten. Belarus angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-
schen belarussischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften
oder Firmen bewirken.
Artikel 93
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hin-
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß die natürtichen und sichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benach- befinden.
teiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu
den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertrags- Artikel 96
parteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigen-
tumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerbli- (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat
chem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen. mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung
dieses Abkommens befassen.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsver- beilegen.
fahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Ge-
schäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den (3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,
Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifi-
Belarus ergeben; zieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertrags-
partei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten
- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streit-
partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan- partei.
gehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter die Staats- Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
angehörigkeit eines Drittstaats besitzen kann, sofern die Die Empfehlungen der Schlichter werden durch Mehrheitsbe-
Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle schluß angenommen. Diese Empfehlungen sind für die Vertrags-
nichts anderes bestimmt; parteien nicht verbindlich.
- empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern,
die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegensei- Artikel 97
tigen Einvernehmen zu wählen;
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han- zunehmen, um Fragen der Auslegung oder der Durchführung
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwi-
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 1O. Juni schen den Vertragsparteien zu erörtern.
1958 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Dieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 96 und 102 unberührt.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü-
che.
Artikel 98
Artikel 94 Die Behandlung, die der Republik Belarus nach diesem Ab1'om-
Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle men gewährt wird, ist nicht günstiger als die, welche die Mitglied-
Maßnahmen zu ergreifen, staaten einander gewähren.
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits- Artikel 99
interessen widerspricht; Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Repu-
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition blik Belarus einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitglied-
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- staaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, je nach
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; ihren Befugnissen, andererseits.
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Artikel 100
Waren nicht beeinträchtigen; Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli- fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle
chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin
eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung vorgesehen ist.
oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit Artikel 101
für notwendig erachtet; Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.
d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver- Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli- vertängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs
chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs- Monate vor Ende der Laufzeit ~hriftlich gegenüber der anderen
zweck nachzukommen. Vertragspartei kündigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 313
Artik-el 102 und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- schaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einer-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem seits sowie für das Gebiet der Republik Belarus andererseits.
Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des
Abkommens erreicht werden. Artikel 106
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Der Generalsekretär des Rates der. Europäischen Union ist
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht Verwahrer dieses Abkommens.
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
Artikel 107
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweck-
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,
finden. niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und
belarussischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher-
Es sind mit Vorrang Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie-
maßen verbindlich ist.
ren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Diese
Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,
Artikel 108
sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt.
Artikel 103
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Die Anhänge 1, 11, III, IV, V, VI, VII und VIII sowie das Protokoll dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert
sind Bestandteil dieses Abkommens. haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen
sind.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
Artikel 104 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen
sonen und Wirtschaftsteilnehmern nach diesem Abkommen läßt Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftli-
bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitglied- che Zusammenarbeit, soweit es die Beziehungen zwischen der
staaten einerseits und der Republik Belarus andererseits gewährt Republik Belarus und der Gemeinschaft betrifft.
werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit
der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen Artikel 109
der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer
Zuständigkeit. Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemein-
Artikel 105
schaft und der Republik Belarus in Kraft gesetzt werden, kommen
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur die Vertragsparteien überein, daß unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttre-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die tens des Abkommens" der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Inte-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl rimsabkommens zu verstehen ist.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Liste der beigefügten Dokumente
Anhang Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Repu-
blik Belarus nach Artikel 1O Absatz 3 gewährten Vorteile
Anhang II Ausnahmeregelungen zu Artikel 13
Anhang III Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang IV Vorbehalte der Republik Belarus nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
Anhang V Finanzdienstleistungen: Definitionen gemäß Artikel 32 Absatz 3
Anhang VI Verzeichnis der Dienstleistungen, für welche die Vertragsparteien nach Arti-
kel 37 die Meistbegünstigung gewähren
Anhang VII Bestimmungen im Zusammenhang mit Artikel 39
Anhang VIII Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel-
lem Eigentum gemäß Artikel 51 Absatz 2
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhinglgen Staaten von der Republik Belarus
nach Artikel 1O Absatz 3 gewährten Vorteile
1. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Es werde·n keine Ausfuhrzölle auf die· Waren erhoben, die nach den Verrechnungsab-
kommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen
festgelegten Mengen geliefert werden.
Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr
werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren nach den jährlichen zwischenstaatli-
chen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet wie für
Lieferungen für den Bedarf des Staates.
2. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
Die Zahlungen können in der Landeswährung dieser Länder oder jeder anderen von der
Republik Belarus oder diesen Ländern akzeptierten Währung geleistet werden.
Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Moldau, Rußland,
Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besonderes System der nichtge-
werblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.
3. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besonderes System der laufenden
Zahlungen.
4. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besonderes Preissystem für den Handel
mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.
5. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besondere Durchfuhrbedingungen.
6. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tad-
schikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan: besondere Bedingungen bei den Zoll- •
verfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 315
Anhang II
Ausnahmeregelungen zu Artikel 13
1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 13 können von der Republik Belarus in Form mengen-
mäßiger Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.
2. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige be-
treffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegen-
überstehen, die insbesondere erhebliche soziale Probleme hervorrufen.
3. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 vom
Hundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft im letzten Jahr vor Einführung der
mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
Diese Bestimmungen dürfen nicht durch einen höheren Zollschutz für die betreffenden
eingeführten Waren umgangen werden.
4. Diese Regelungen können nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die
am 31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Belarus Vertragspartei des GATT wird,
sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.
5. Die Republik Belarus unterrichtet den Kooperationsrat über alle Regelungen, die sie
nach diesem Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor
Inkrafttreten dieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelun-
gen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt.
Anhang III
Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und
Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre
Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-
staats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten
werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruktu-
ren beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsangehö-
rigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese
Personen Gesellschaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Ge-
sellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von
Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls
genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenbüros
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Anhang IV
Vorbehalte der Republik Belarus
nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
Die Republik Belarus behält sich nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a das Recht vor,
beschränkte Ausnahmen von der lnländerbehandlung für folgende Sektoren und Gegen-
stände aufrechtzuerhalten:
- Das autorisierte Mindestkapital für Banken und andere Finanzinstitute mit Auslandsin-
vestitionen beträgt den Gegenwert von 5 Mio. ECU.
- Das Eigentum an Versicherungsgesellschaften ist für Ausländer auf 49 % des Kapitals
beschränkt.
- Elektrizitätswerke, die an das Vereinigte Energiesystem angeschlossen sind.
- Grundeigentum; Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen; Eigentum an
Immobilien:
Die im Gebiet der Republik Belarus niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft
sind ab Inkrafttreten dieses Abkommens berechtigt, Immobilien zu erwerben, zu nutzen,
zu mieten und zu verkaufen sowie natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke und Forsten zu pachten, sofern dies für die Ausübung der Erwerbstätigkei-
ten, für die sie niedergelassen sind, unmittelbar erforderlich ist. Dieses Recht umfaßt
nicht das Recht auf Niederlassung zum Zweck von Handel und Vermittlung im Bereich
der natürlichen Ressourcen und der Immobilien.
- Erwerb von staatlichem und kommunalem Eigentum im Zuge der Entstaatlichung und
Privatisierung.
- Besondere Zulassung für den Handel mit Staatspapieren der Republik Belarus.
- Besondere Zulassung für die Erbringung von Träger-, Telefon- und Telegraphennetz-
dienstleistungen.
- Eigentum an und besondere Zulassung für den Betrieb von Rundfunk- oder Träger-,
Radio- und Fernsehstationen.
- Zollagenten.
- Detektiv- und Sicherheitsdienste.
Diese Vorbehalte gelten für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Abkommens. Sie werden auf nichtdiskriminierender Grundlage angewandt.
Anhang V
Finanzdienstleistungen: Definitionen gemäß ~rtlkel 32 Absatz 3
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-
dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen
schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und Ver-
sicherungsvertretern
4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-
sicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothe-
karkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzierungsleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-
karten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 317
6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in
anderer Form mit
a) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)
b) Fremdwährungen
c) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures und
Optionen
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und
Forward Rate Agreements usw.
e) übertragbaren Wertpapieren
f) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstlei-
stungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
8. Tätigkeiten als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle
Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-
wahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-
lagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begeb-
baren Instrumenten
11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-
tung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-
ware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.
12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-
hang mit allen unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich
Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und
-beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie
Unternehmensstrategien
Folgende Tätigkeiten sind von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der
Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen
Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürg-
schaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern
von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtun-
gen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer
öffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von
den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder priva-
ten Einrichtungen ausgeübt werden können
Anhang VI
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Verzeichnis der Dienstleistungen, für welche die Vertragsparteien
nach Artikel 37 die Melstbegünstigung gewähren
Sektoren nach der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC) der Organisation der
Vereinten Nationen, die in diese Regelung einbezogen werden:
Mit der Rechnungsprüfung verbundene Beratung: Teil von CPC 86212 außer "Buch-
prüfung"
Mit der Buchführung verbundene Beratung CPC 86220
Dienstleistungen von Ingenieurbüros CPC 8672
Von Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen CPC 8673
Beratung und planungsbezogene Dienstleistungen von Architekten CPC 86711
Bauentwurf CPC 86712
Städteplanung und Landschaftsgestaltung CPC 8674
Dienstleistungen in der Datenverarbeitung, Datenbanken:
Hardwareberatung CPC 841
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Dienstleistungen von Softwarehäusern CPC 842
Dienstleistungen von Datenbanken CPC 844
Werbung CPC 871
Markt- und Meinungsforschung CPC 864
Mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen CPC 866
Technische, physikalische und chemische Untersuchung CPC 8676
Beratung in Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft
Beratung in der Fischerei
Beratung im Bergbau
Verlags- und Druckgewerbe CPC 88442
Mit Tagungen verbundene Dienstleistungen
Übersetzung CPC 87905
Innenarchitektur CPC 87907
Telekommunikation:
Mehrwert-Dienstleistungen einschließUch (aber nicht beschränkt auf) elektronische Post,
Voice Mail, online-Information und Datenbankretrieval, Datenverarbeitung, EDI, Code- und
Protokollumsetzung
Paket- und leitungsvermittelte Datendienste
Bauleistungen und damit verbundene Ingenieurdienstleistungen, Baugrunduntersuchung
CPC 5111
Franchising CPC 8929
Dienstleistungen in der Erwachsenenbildung durch Femunterrichtung, Teil von CPC 924
Dienstleistungen von Korrespondenz- und NachrichtenbOros CPC 962
Vermietung/Leasing von anderen Fahrzeugen (ohne Bedienungspersonal) (CPC 83101
Pkw, 83102 Lkw, 83105) und von sonstigen Maschinen und Geräten (CPC 83106, 83107,
83108, 83109)
Handelsvermittlung und Großhandel im Ein- und Ausfuhrhandel (Teil von CPC 621 und
622)
Forschung und Entwicklung im Softwarebereich
Rückversicherung und Retrozession sowie versicherungsbezogene Nebendienstleistungen
in den Bereichen Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregu-
lierung
Versicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit:
i) dem Seeverkehr und dem gewerbftehen Luftverkehr sowie mit der Raumfahrt und der
Fracht (einschließlich Satelliten), sofern die Versicherung folgendes ganz oder teilweise
deckt: die beförderten Personen, die ausgeführten oder eingeführten Waren, das
Fahrzeug, mit dem die Waren befördert werden, und jede sich daraus ergebende
Haftung;
ii) Waren im grenzüberschreitenden Durchfuhrverkehr.
Datenverarbeitungsdienste CPC 843
Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Finanzdatenverarbeitung
(siehe Anhang V Buchstabe B Nummern 11 und 12).
Anhang VII
Bestimmungen Im Zusammenhang mit Artikel 39
TeilA
Die Konsultationen beginnen innerhalb von dreißig Tagen nach dem entsprechenden
Ersuchen der ersten Vertragspartei. Sie werden mit dem Ziel geführt, eine Einigung
herbeizuführen über
- die Rücknahme der Maßnahmen durch die andere Vertragspartei, die zu einer wesent-
lichen Zunahme der Beschränkungen geführt haben, oder über
- eine Anpassung der Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien oder über
- Anpassungen, die von der ersten Vertragspartei zum Ausgleich für die von dtr anderen
Vertragspartei geschaffene einschnlnkendere Situation vorzunehmen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 319
Wird innefrhalb von sechzig Tagen nach dem Ersuchen der ersten Vertragspartei um
Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann diese geeignete ausgleichende Anpassun-
gen ihrer Verpflichtungen vornehmen. Diese Anpassungen berücksichtigen in Ausmaß und
Dauer die von der anderen Vertragspartei eingeführten wesentlich größeren Beschränkun-
gen. Dabei ist Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beein-
trächtigen, Vorrang einzuräumen. Die Rechte, die Wirtschaftsteilnehmer nach dem Abkom-
men zum Zeitpunkt der Anpassungen erworben haben, bleiben unberührt.
Teil B
1. Die Regierung der Republik Belarus wird die Gemeinschaft im Geiste der Partnerschaft
und der Zusammenarbeit während einer dreijährigen Übergangszeit nach Unterzeich-
nung des Abkommens unterrichten, wenn sie neue Gesetze oder neue Verordnungen
zu erlassen beabsichtigt, welche die Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbrin-
gung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Zweigniederlassungen der Ge-
meinschaft einschränkender gestalten können, als sie am Tage vor Unterzeichnung des
Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Belarus ersuchen, die Entwürfe
dieser Gesetze oder Verordnungen mitzuteilen und Konsultationen zu diesen Entwürfen
aufzunehmen.
2. Haben die in der Republik Belarus während der in Absatz 1 genannten Übergangszeit
eingeführten neuen Gesetze oder Verordnungen zur Folge, daß die Bedingungen für die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder
Zweigniederlassungen der Gemeinschaft einschränkender gestaltet werden, als sie am
Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so gelten diese Gesetze oder Verord-
nungen für die Gesellschaften und Zweigniederlassungen nicht vor Ablauf von drei
Jahren nach deren Inkrafttreten.
Anhang VIII
Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem
und kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 51 Absatz 2
1. Artikel 51 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989);
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
stungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroor-
ganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer
Fassung von 1991 ).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 51 Absatz 2 auf weitere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbedingungen beeinflussen,
so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide
Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes- ·
sen:
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
Vertrag über die intemationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Belarus den Gesellschaften
und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schut-
zes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die
nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland nach einem bilateralen Abkom-
men gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Belarus einem Drittland auf der Grundlage
tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Belarus
einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Protokoll
über Amtshilfe Im Zollbereich
Artikel 1 a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
Begriffsbestimmungen der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht begehen oder begangen haben;
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
a) ,.Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene und möglicherweise schwere Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-
in ihren Gebieten geltende Bestimmung über die Einfuhr, recht darstellen;
Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in
ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen · c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-
und Kontrollen; steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
b) ,.Zollabgaben• alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen könnten;
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien auf-
grund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebüh- d) Orten, an denen Warenlager auf eine Weise zusammenge-
ren und Belastungen, deren Höhe auf aie ungefähren Kosten stellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß
der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der
anderen Vertragspartei dienen sollen.
c) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich-
nete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersu-
chen in Zollsachen stellt; Artikel 4
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die
ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten und im Einklang mit Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
e) ,.Zuwiderhandlungen• jede Verletzung oder versuchte Verlet- ten ohne vorhergehendes Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres
zung des Zollrechts. Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-
wendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen
über
Artikel 2
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto- ·
Geltungsbereich Ben oder verstoßen könnten und die für die andere Vertrags-
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer partei von Interesse sein können;
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße gen;
Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch
Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand schwerer Zuwider-
Zollrecht und durch Ermittlungen in Zollsachen. handlungen gegen das Zollrecht sind.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die
Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder Artikel 5
die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Zustellung/Bekanntgabe
Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese
Behörde im Einklang mit ihren Vorschriften
Behörden zustimmen.
- die Zustellung aller Schriftstücke,
Artikel 3 - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
Amtshilfe auf Ersuchen die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen
Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-
lichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsge-
mäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte
Artikel&
oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht versto-
ßen oder verstoßen könnten. Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge- stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-
Behörde die Überwachung von ben enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7,.ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 321
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften; (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder abgelehnt, so ist die
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Anga-
lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun- be von Gründe unverzüglich mitzuteilen.
gen richten;
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits an-
gestellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Arti- Artikel 10
kels 5. Datenschutz
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuch- (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
ten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
gestellt. unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz so-
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- wohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhal-
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; ten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbe-
die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht hörden geltenden Vorschriften.
berührt. (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die
Artikel 7 Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung
Erledigung von Amtshilfeersuchen einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Be-
troffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er-
empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermit-
suchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann,
telnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die
die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen be-
übermittelten Daten verwendet wurden.
faßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob
sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweck- gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-
dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-
veranlassen. mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit
gabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Ver- der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-
tragspartei. mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-
fangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen
einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses entgegenstehen.
Protokolls benötigt.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen Artikel 11
mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge- Verwendung der Auskünfte
legten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten
Nachforschungen zugegen sein. (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
Artikel 8 mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet wer-
Form der Auskunftserteilung den.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, be- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen
glaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebi- Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke
ger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
wenden.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die- Sachverständige und Zeugen
ses Protokolls ablehnen, sofern diese Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann
a) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-
andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder richts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fal-
lende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeu-
b) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts
gen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei
betrifft oder
aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder be-
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen glaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren
würde. erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Be- gen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie kön-
rechtigung die Beamten befragt werden sollen. nen den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres
Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollen.
Artikel 13 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander über die Einzel-
heiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem
Kosten der Amtshilfe
Protokoll ertassen, und halten einander hierüber auf dem laufen-
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche den.
auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-
fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf- Artikel 15
wendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet- Ergänzender Charakter des Protokolls
scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehö-
ren. (1) Dieses Protokoll steht der Anwendung von Amtshilfeab-
kommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Republik Belarus geschlossen wor-
Artikel 14
den sind nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner
Durchführung eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weitergehende
Amtshilfe nicht aus.
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
dienststellen der Republik Belarus einerseits und den zuständigen (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
Europäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für
alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarun- die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 323
Schlußakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten"
genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend "Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Belarus
andererseits,
die in Brüssel am sechsten März neunzehnhundertfünfundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und
Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Belarus andererseits, nachstehend ,,Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte ange-
nommen:
das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Belarus haben die folgenden,
dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 36 und 37 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 44 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 102 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Belarus haben ferner die
folgende dieser Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Einseitige Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Lindem und Gebieten.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Belarus haben außerdem den
folgenden dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Belarus bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17
Die Gemeinschaft und die Republik Belarus erklären, daß durch den Wortlaut der
Schutzklausel nicht der Schutz nach dem GATT gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18
Es besteht Einigkeit darüber, daß Artikel 18 eine Verzögerung oder Behinderung der in
den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping- und Antisubventionsunter-
suchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29
Unbeschadet der in den Anhängen III und IV aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 45
und 48 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte "nach ihren Gesetzen
und sonstigen Vorschriften" in Artikel 29 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln
kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die
Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die für
die eigenen Gesellschaften oder für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen
oder die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands nicht gelten.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 36 und 37
Die Gemeinschaft erklärt, daß der in den Artikeln 36 und 37 genannte grenzüberschrei-
tende Dienstleistungsverkehr weder die Einreise des Dienstleistungserbringers in das
Hoheitsgebiet des Landes, für das die Dienstleistung bestimmt ist, noch die Einreise des
Dienstleistungsempfängers in das Hoheitsgebiet des Landes, aus dem die Dienstleistung
stammt, umfaßt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Worte „nach ihren geltenden
Gesetzen und sonstigen Vorschriften" bedeuten, daß jede Vertragspartei die Bedingungen
für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet
regeln kann, sofern dies nicht eine Behandlung der Gesellschaften der anderen Vertrags-
partei zur Folge hat, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands
gewährte Behandlung.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte
gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragspar-
teien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien
nicht.
Gemeinsame Erklärung zum Begriff
der Kontrolle In Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der
Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft .kontrolliert"
und somit al$ Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt
oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu
entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft
ist.
(3) Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig. dafl das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwand-
ten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben
einschließlich der Herkunftsbezeichnungen. die Waren, Zeichen und Dienstleistungsmar-
ken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbe-
werb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz d&s gewerb-
lichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 325
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 102
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 102 genannten "besonders dringenden Fälle"
die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens
oder
b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
Einseitige Erklärung der französischen Regierung
Die Französische Republik stellt fest, daß das Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit mit der Republik Belarus nicht für die aufgrund des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Länder und Gebiete gilt.
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Brlefwechsel
zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Belarus
über die Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Republik Belarus
Herr .. .1
Ich beziehe mich auf das am 22. Dezember 1994 paraphierte Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Belarus den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Belarus niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich
habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Belarus entspricht, die Niederlassung
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Belarus unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Belarus während des Zeitraums zwischen
der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-
lassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den belarussischen
Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der
Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Be-
nachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Belarus
B. Schreiben der Gemeinschaft
Herr .. .1
Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
"Ich beziehe mich auf das am 22. Dezember 1994 paraphierte Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Belarus den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Belarus niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung.
Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Belarus entspricht, die Niederlas-
sung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Belarus unbedingt zu
fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Belarus während des Zeitraums zwi-
schen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die
Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch
welche die Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den
belarussischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich
zu der am Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt
oder eine solche Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen
würden."
Ich kann Ihnen den Eingang dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäischen Gemeinschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 327
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 88
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von retroreflektlerenden Reifen für Zweiradfahrzeuge
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 88}
Vom 23. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 88 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 88 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Januar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die ECE-Regelung Nr. 88 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens Ober die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 6. Januar 1997
Das Europäische übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
197411 S. 1473-wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Turkmenistan am 17. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBl.11 S. 2793).
Bonn, den 6. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1997
Das in San Salvador am 21. Oktober 1996 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik EI
Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 21. Oktober 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 329
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm in der Region Oriente")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfürt am Main,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
die Regierung der Republik EI Salvador -
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
Salvador, (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
der Republik EI Salvador beizutragen, rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die
Regierungsverhandlungen vom 20. bis 22. September 1994 in Artikel 3
San Salvador und vom 23. bis 25. Oktober 1995 in Bonn - Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
Artikel 1 EI Salvador erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Basis- Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den
gesundheitsprogramm in der Region Oriente" einen Finanzie- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
rungsbeitrag von bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-
Die Prüfung hat bestätigt, daß es als Vorhaben der sozialen Infra- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Genehmigungen.
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Artikel 5
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 21. Oktober 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Maria Teresa Orellana de Rend6n
330 Bundesgesetzbfatt Jahrgang 1997 TeH lt Nr. 7, ausgegeben zu· Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 7. Januar 1997
Das übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung {BGBI. 1990 II S. 206) ist nach seinem Arti-
kel 43 Abs. 2 für
Venezuela am 1. Januar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"Todas las comunicaciones para la .,Alle Mitteilungen an die zentrale Behör-
Autoridad Central deben estar redacta- de sind in spanischer Sprache abzufas-
das en idioma espanol. La Republica de sen. Die Republik Venezuela ist nicht ver-
Venezuela no esta obligada a asumir nin- pflichtet, Kosten im Sinne des Artikels 26
guno de los gastos mencionados en el Absatz 3 zu übernehmen."
parrafo tercero del Articulo 26."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1996 (BGBI. II S. 2756).
Bonn, den 7. Januar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1997
Das in Bischkek am 22. August 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem
Artikel 5
am 22. August 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 331
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe - Stadtomnibusse,
Material zur Herstellung von Schulbüchern")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Regierung der Kirgisischen Republik - bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen ten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags ent-
Republik,
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
mit Ablauf des Jahres 2004.
zu vertiefen,
(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages.
der Kirgisischen Republik beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Artikel 1 und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Kirgisischen Republik erhoben werden.
der Regierung der Kirgisischen Republik oder einem anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Finanzierung der Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Devisen und Inlandskosten für Transport, Versicherung und trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Montage ein Darlehen von. bis zu 3 500 000,- DM On Worten: unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für Genehmigungen.
die die Versanddokumente nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens ausgestellt wurden. Die Anlage ist Bestandteil des Artikel 5
Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 22. August 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Scheiter
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Nanajew
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II-Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
· Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit vom 22. August 1996
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
22. August 1996 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) gebrauchte Stadtomnibusse;
b) Materialien zur Herstellung von Schulbüchern.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als "verboten" (banned)
oder "stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope und die in der Anlage des Übereinkommens der Verein-
ten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe
sowie Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien";
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 333
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1997
Das in San Salvador am 21. Oktober 1996 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
EI Salvador über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 21. Oktober 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1997
Bu n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Slumsanierung Las Palmas")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
die Regierung der Republik EI Salvador -
für Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen .,Slumsanierung Las Palmas"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15,0 Mio. DM (in Worten:
EI Salvador,
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Prüfung hat bestätigt, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
zu vertiefen, Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
der Republik EI Salvador beizutragen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die
Regierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
Salvador und vom 23. bis 25 Oktober 1995 in Bonn - zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen: ersetzt werden.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, Salvador erhoben werden.
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Artikel 3 lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 21. Oktober 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richard Giesen
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Maria Teresa Orellana de Rend6n
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Januar 1997
Das in Jakarta am 12. November 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. November 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 1997
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 335
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere
die Regierung der Republik Indonesien - Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
zu vertiefen, Indonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
der Republik Indonesien beizutragen,
Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in
Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden
Regierung der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet,
Regierungen vom 13. - 15. November 1995 in Bonn und auf den
daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
diesbezüglichen Summary Record -
und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
sind wie folgt übereingekommen: dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Indonesien und/oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
a) Wasserversorgung und -entsorgung Dumai Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
b) Qualitätsverbesserung des Naturkundeunterrichts in Grund- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schulen schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
c) Sektorprogramm Energie auf Außeninseln migungen.
d) Industrieller Umweltschutz Batam
Artikel 5
Darlehen bis zu insgesamt 110 Mio. DM (in Worten: einhundert-
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 12. November 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Seemann
Für die Regierung der Republik Indonesien
Soemadi D. M. Brotodiningrat
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
und des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
und des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 13. Januar 1997
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat am
20. September 1996 dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorga-
nisation notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts n ach f o I g er des ehe-
maligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991 an die folgenden
Übereinkünfte gebunden betrachtet:
a) Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326)
und
b) übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrich-
tigung bei nuklearen Unfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 435)
und
c} Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 441 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2738), vom 26. September 1995 (BGBI. II S. 908)
und vom 30. November 1995 (BGBI. 199611 S. 40).
Bonn,den13.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 14. Januar 1997
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Botsuana am 12. September 1996
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde •im Jahre
1985 von Th a i I an d gemachten Vorbehalte zu dem übereinkommen (vgl. die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 337
Bekanntmachung vom 27. März 1987 - BGBI. II S. 233) hat der Generalsekretär
der Vereinten Nationen mit der Zirkularnote C.N.289.1966. Treaties-5 vom
17. Oktober 1996 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
On 1 August 1996, the Govemment of Am 1. August 1996 notifizierte die Regie-
Thailand notified the Secretary-General of rung von Thailand dem Generalsekretär
its decision to withdraw the reservations it ihren Beschluß, die von ihr beim Beitritt zu
had made upon accession to the above dem übereinkommen angebrachten Vor-
Convention, as circulated by depositary behalte, welche durch die Verwahremoti-
notification C.N.223.1985. TREATIES-14 of fikation C.N.223.1985 TREATIES-14 vom
18 October 1985, to the extent that they 18. Oktober 1985 weitergeleitet wurden,
apply to articles 7 and 1O. At the same time, zurückzunehmen, soweit sie sich auf die
the Govemment of Thailand reiterated the Artikel 7 und 10 beziehen. Gleichzeitig wie-
declaration it had also made upon acces- derholte die Regierung von Thailand die
sion, the contents of which remain von ihr ebenfalls beim Beitritt abgegebene
unchanged. The remaining declaration and Erklärung, deren Inhalt unverändert bleibt.
reservation will now read as follows: Die verbleibende Erklärung und der verblei-
bende Vorbehalt lauten nunmehr wie folgt:
(Original: English) (Original: Englisch)
Declaration: Erklärung:
"The Royal Thai Govemment wishes to "Die Königlich Thailändische Regierung
express its understanding that the pur- möchte zum Ausdruck bringen, daß nach
poses of the Convention are to eliminate ihrem Verständnis das Übereinkommen
discrimination against women and to ac- dem Zweck dient, die Diskriminierung der
cord to every person, men and women Frau zu beseitigen und jedermann, ob
alike, equality before the law, and are in Mann oder Frau, vor dem Gesetz gleichzu-
accordance with the principles prescribed stellen, und daß dieser Zweck den in der
by the Constitution of the Kingdom of Thai- Verfassung des Königreichs Thailand nie-
land." dergelegten Grundsätzen entspricht. ..
Reservation: Vorbehalt:
"The Royal Thai Govemment does not con- .Die Königlich Thailändische Regierung
sider itself bound by the provisions of arti- betrachtet sich durch Artikel 16 und Arti-
cle 16 and article 29, paragraph 1, of the kel 29 Absatz 1 des Übereinkommens nicht
Convention." als gebunden...
In accordance with article 28, paragraph Nach Artikel 28 Absatz 3 des Überein-
3, of the Convention, the above notification kommens wurde die vorstehende Notifika-
took effect on the date of its receipt, i.e. on tion mit dem Tag ihres Eingangs, d.h. am
1 August 1996. 1. August 1996, wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. August 1991 (BGBI. II S. 934), vom 16. April 1993 (BGBI. II S. 841) und vom
22. Oktober 1996 (BGBI. 11 S. 2611).
Bonn,den14.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 14. Januar 1997
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Litauen am 22. Februar 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. September 1996 (BGBI. II S. 2510).
Bonn,den14.Januar1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi llg en berg
Bekanntmachung
der deutsch-nepalesischen Vereinbarung
zur Änderung von Abkommen über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 1997
Die in Kathmandu durch Notenwechsel vom
14117. Oktober 1996 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und sei-
ner Majestät Regierung von Nepal zur Änderung von
Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
ihrem letzten Absatz
am 17. Oktober 1996
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den17.Januar1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997 339
Der Botst'hafter Kathmandu, 14. Oktober 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf
die Abkommen vom 30. November 1988, 20. November 1989 und 23. Juni 1993 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die im Abkommen vom 30. November 1988 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über finanzielle
Zusammenarbeit in Artikel 1 Absatz 2 für das Vorhaben .Wasserkraftwerk Anm III" vor-
gesehenen Mittel in Höhe von 45 000 000,- DM On Worten: fünfundvierzig Millionen
Deutsche Mark) werden in Höhe von 40 836 149,- DM On Worten: vierzig Millionen
achthundertsechsunddreißigtausendeinhundertundneunundvierzig Deutsche Mark) für
folgende Vorhaben verwendet.
- Programm zur Förderung von Biogasanlagen bis zu 2 500 000,- DM On Worten: zwei
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) entsprechend Nr. 4.2.2 des Protokolls
der Regierungsverhandlungen vom 7. Dezember 1995;
- Rehabilitierung der Samari Brücke und Sanierung des Flußübergangs bei Bagjhora
am Tribhuvan Highway bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
Mark) entsprechend Nr. 4.2.3 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom
7. Dezember 1995;
- Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi bis zu 29 300 000,- DM (in Worten: neunund-
zwanzig Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) entsprechend Nr. 3.2.1 des
Protokolls der Regierungskonsultationen vom 31. Mai 1996;
- Studien- und Fachkräftefonds bis zu 36 149,- DM (in Worten: sechsunddreißig-
tausendeinhundertundneunundvierzig Deutsche Mark) entsprechend Nr. 3.1.5 des
Protokolls der Regierungskonsultationen vom 31. Mai 1996,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Einzelvorhaben festgestellt worden
ist.
2. Die im Abkommen 20. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammen-
arbeit in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Anm 111"
vorgesehenen Mittel in Höhe von 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen
Deutsche Mark) werden für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Middle Marsyandi"
verwendet entsprechend Nummer 3.2.1 des Protokolls der Regierungskonsultationen
vom 31. Mai 1996, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
3. Von den im Abkommen vom 23. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über finanzielle
Zusammenarbeit in Artikel 2 Absatz 1 für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Arun III"
und "Einfuhr von Düngemittel aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus Entwick-
lungsländern" vorgesehenen Mitteln in Höhe von zusammen 135 700 000,- DM
(in Worten: einhundertfünfunddreißig Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark)
werden 131700000,- (in Worten: einhunderteinunddreißig Millionen siebenhundert-
tausend Deutsche Mark) für folgende Vorhaben verwendet
- Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi bis zu 75 200 000,- DM (in Worten: fünfund-
siebzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) entsprechend Nr. 3.2.1 des
Protokolls der Regierungskonsultationen vom 31. Mai 1996;
- Studien- und Fachkräftefonds bis zu 5 500 000,- DM On Worteri: fünf Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) entsprechend Nr. 3.2.1 und Nr 3.2.5 des Protokolls
der Regierungskonsultationen vom 31. Mai 1996, für vorbereitende Maßnahmen für
das Vorhaben „Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi" u. a. Vorhaben;
- Familienplanungsprogramm bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
sche Mark) entsprechend Nr 4.2.1 des Protokolls der Regierungsverhandlungen
vom 7. Dezember 1995;
- Ausbau der Netzleitwarte in Kathmandu bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig
Millionen Deutsche Mark) entsprechend Nr. 3.2.1 des Protokolls der Regierungsver-
handlungen vom 31. Mai 1996;
- Biogasprogramm bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
entsprechend Nr. 4.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen 1995;
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Einzelvorhaben festgestellt worden
ist.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkenechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
aetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifwrschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 18,95 DM (16,80 DM zuzüglich 2, 15 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,95 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),
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betrigt 7%.
ISSN 0341-1109
4. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom
30. November 1988, vom 20. November 1989 und vom 23. Juni 1993 über Finanzielle
Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Seiner Majestät Regierung von Nepal mit den unter Nummern 1 bis 5 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Seiner Majestät Regierung von Nepal zum Ausdruck bringende Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Dr. Klaus Barth
Mr. Ram Binod Bhattarai
Secretary
Ministry of Finance
His Majesty's Govemment of Nepal
Kathmandu