2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(d) Where, for more than three consecutive d) Lorsque, pendant plus de trois mois d) Liegt der amtliche Wechselkurs der
months, the official exchange rate of consecutifs, le taux de change officiel Vereinten Nationen für die Schweizer
the United Nations between the Swiss des Nations Unies entre la monnaie Währung und die andere Währung, in
currency and the other currency in suisse et une autre monnaie dans der eine Vertragspartei den Betrag der
which the amount of an individual fee laquelle le montant d'une taxe indivi- individuellen Gebühr angegeben hat,
has been indicated by a Contracting duelle a 'ete indique par une partie während eines Zeitraums von mehr als
Party is lower by at least 1O % than the contractante est inferieur d'au moins drei aufeinanderfolgenden Monaten
last exchange rate applied to establish 10 % au dernier taux de change appli- mindestens 10 v.H. unter dem letzten
the amount of the individual fee in que pour la determination du montant Wechselkurs, der bei der Festsetzung
Swiss currency, the Director General de la taxe individuelle en monnaie suis- des Betrags der individuellen Gebühr in
shall establish a new amount of the se, le Directeur general etablit un nou- Schweizer Währung -zugrunde gelegt
individual fee in Swiss currency accord- veau montant de la taxe individuelle en wurde, so legt der Generaldirektor
ing to the current official exchange rate monnaie suisse sur la base du taux de einen neuen Betrag der individuellen
of the United Nations. The new amount change officiel actuel des Nations Gebühr in Schweizer Währung nach
shall be applicable as from a date Unies. Le nouveau montant est appli- dem gegenwärtigen amtlichen Wech-
which shall be fixed by the Director cable a partir de la date fixee par le selkurs der Vereinten Nationen fest. Der
General, provided that such date is Directeur general, etant entendu que neue Betrag gilt von einem vom Gene-
between one and two months after the cette date est situee au plus töt un mois raldirektor festgelegten Datum an, das
date of the publication of the said et au plus tard deux mois apres la date jedoch zwischen einem Monat und zwei
amount in the Gazette. de la publication dudit montant dans la Monaten nach dem Datum der Ver-
gazette. öffentlichung dieses Betrags im Blatt
liegen muß.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 6. November 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom
30. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 197) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. Mai 1997
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 6. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2213
Bekanntmachung
der deutsch-bolivianischen Vereinbarung
über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen
Vom 11. November 1997
Die in La Paz durch Notenwechsel vom 6. Mai/23. Juni
1997 zustandegekommene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über die Förderung
deutsch-bolivianischer Schulen ist
am 28. Juni 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Der Botschafter La Paz, 6. Mai 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
nach eingehenden Verhandlungen zwischen der Kulturabteilung des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen und der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland auf der Grundlage des Protokolls der zweiten Sitzung des Ständigen Aus-
schusses für kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Bolivien vom 18. Oktober 1996 in Bonn beehre ich mich, Ihnen in Ausführung
des Kulturabkommens vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bolivien im Interesse der Weiterführung der Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Schulwesens und im Hinblick auf
die Reformen im bolivianischen Erziehungswesen namens der Regierung der Bundes-
republik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer
Schulen vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert Schulen,
- die Schüler zum in Bolivien anerkannten Abschluß der Sekundarstufe führen,
- die die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz,
Stufe I und II, anbieten,
- die geeigneten Schülern, die die erforderlichen Deutschkenntnisse haben, Unterricht
erteilen, der an deutschen Lehrplänen orientiert ist und als Abschluß die deutsche
allgemeine Hochschulreife vermittelt,
- die nach Abschluß der bolivianischen Sekundarstufe gemeinsam mit der Deutsch-
Bolivianischen Industrie- und Handelskammer eine zweisprachige duale Berufsaus-
bildung ermöglichen, deren Abschlüsse sowohl in Bolivien als auch in Deutschland
anerkannt werden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland
a) gewährt diesen Schulen finanzielle Unterstützung,
b) stellt den Schulen Lehr- und Lernmittel für den Deutschunterricht sowie für den
deutsch- und zweisprachigen Fachunterricht zur Verfügung,
c) vermittelt an diese Schulen Lehrkräfte für den Deutschunterricht sowie für den
deutsch- und zweisprachigen Fachunterricht und Schulfachleute als Schulleiter,
die für die pädagogische Leitung der Schulen, den funktionsgerechten Einsatz der
vermittelten Lehrkräfte und die zweckentsprechende Verwendung der von der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehr-
mittel verantwortlich sind.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
3. Die Regierung der Republik Bolivien
a) gewährt diesen Schulen einen eigenen Schuljahres- und Ferienplan, der minde-
stens 200 Unterrichtstage erfüllt und den bolivianischen Unterrichtsbehörden im
voraus anzuzeigen ist,
b) erklärt sich damit einverstanden, daß das Fach Deutsch als anerkannte erste
Fremdsprache nach den an der Schule entwickelten und von der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Lehrplänen unterrichtet wird und für alle Schüler dieser
Schulen verpflichtend bei der Versetzung berücksichtigt wird,
c) ist damit einverstanden, daß dort, wo die Vorbildung der Schüler es erlaubt, ein Teil
des Fachunterrichts in deutscher Sprache erteilt wird,
d) gewährt diesen Schulen bei der Einführung von bolivianischen Reformgesetzen
und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die notwendige Freiheit in
der Gestaltung der Lehrpläne und des Fächerkanons und verzichtet auf Maßnah-
men der Überprüfung bzw. Anerkennung, die den besonderen Status der Schulen
betreffen,
e) genehmigt im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Schulen alle zur
Versetzung, Leistungsbewertung, Notenfindung und zu eventuellen Förderhilfen
erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen der Schulen,
f) erhebt keine Einwände dagegen, daß diese Schulen den berechtigten Interessen
der Schüler deutscher Muttersprache und derjenigen Schüler, die ihre Ausbildung
an Schulen oder Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen wollen,
durch einen entsprechenden Anteil des Deutschunterrichts und des in deutscher
Sprache oder zweisprachig erteilten Fachunterrichts Rechnung tragen,
g) ermöglicht deutschsprachigen, von Schulen außerhalb Boliviens kommenden
Schülern die Aufnahme in die ihrer Vorbildung entsprechende Klassenstufe und
räumt denjenigen von ihnen, die einen bolivianischen Schulabschluß anstreben, die
Möglichkeit ein, sofort oder später die für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen
Angleichungsprüfungen an der aufnehmenden Schule abzulegen,
h) billigt diesen Schulen das Recht zu, über die Aufnahme geeigneter Schüler nach
Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihrer eigenen Aufnahme-
ordnung zu entscheiden,
i) genehmigt die zollfreie Einfuhr der aus der Bundesrepublik Deutschland kommen-
den Lehrmittel und Einrichtungen sowie die Verwendung deutschsprachiger Lehr-
bücher,
k) genehmigt, daß diese Schulen zur Verwirklichung Ihrer pädagogischen Zielsetzun-
gen die notwendigen, verwaltungsmäßlgen und haushaltsrechtllchen Maßnahmen
In eigener Verantwortung ergreifen. Diese Schulen legen dem Erziehungsministe-
rium jährlich die folgenden Dokumente vor:
Schülerstatistik nach Altersangaben der Vorschule, Grundschule, Mittel- und Ober-
stufe, Lehrerstatistik, Statistik Ober Zu- und Abgang von Schülern, Angabe des
Lehr- und Verwaltungspersonals, Tätigkeitsbericht der Schule, Schuljahresplan
sowie Übersicht Ober die von der Schule durchgeführten Veranstaltungen,
1) erkennt die von der Schule „Mariscal Braun" in La Paz und der Deutschen Schule
in Santa Cruz erteilte duale Ausbildung gemäß der von der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Studienpläne an, deren Titel auch von der Regierung der
Republik Bolivien anerkannt sind. Die Bestimmung des akademischen Grades für
die Absolventen der Dualen Ausbildung ist den technischen Kriterien unterworfen,
über die von Fachleuten beider Länder Einvernehmen herzustellen ist.
4. Die Bestimmung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. September 1972
- Ku IV 10-82 - 25. September 1972 - DGP E/EO 719/8 -, die die Rechte der aus der
Bundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrkräfte zum Gegenstand haben, gelten
entsprechend für die auf Grund dieser Vereinbarung vermittelten Lehrkräfte und Schul-
fachleute.
5. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweils geltenden Schulordnungen verwiesen.
6. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Vollzugs des Notenwechsels in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter den Ziffern 1- 6 enthaltenen
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Hans Ulrich Spohn
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kirchenfragen
Dr. Antonio Aranfbar Quiroga
La Paz.-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2215
(Übersetzung)
Republik Bolivien La Paz, 23. Juni 1997
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und Kirchenfragen
Ministerbüro
Herr Botschafter:
Ich habe die Freude, mich unter Bezugnahme auf die Note No. Ku 600.51, datierend
vom 6. Mai dieses Jahres an Sie zu wenden, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Diesbezüglich ist es mir eine Freude, Ihnen das Einverständnis der Regierung von
Bolivien zu übermitteln, daß der Inhalt der zuvor zitierten Note eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bildet, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft treten
wird.
Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihnen erneut die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung zu übermitteln.
Anden
Herrn Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Ulrich Spohn
Hier.-
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 11. November 1997
Das in Sofia am 19. März 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 22
am 13. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. bei der Durchführung von Ausstellungen einschließlich sol-
cher von Kulturgütern von Weltgeltung sowie der Organisa-
und
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
die Regierung der Republik Bulgarien -
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
schen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver- dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-
ständnis zu vertiefen, den Künste einschließlich der Folklore, zur Entwicklung der
Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch sowie zur
in Anerkennung der großen Bedeutung des gegenseitigen Teilnahme an Tagungen, Festspielen und ähnlichen Veran-
Kennenlernens und der engeren Annäherung beider Länder, staltungen;
4. bei der Herstellung von Kontakten mit dem Ziel der direkten
im Bewußtsein der besonderen Bedeutung direkter Kontakte Zusammenarbeit zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven
zwischen den Menschen, der Freizügigkeit der Bürger, Ideen und und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und
der kulturellen Werte, Material;
5. beim Erfahrungsaustausch im Kulturmanagement;
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die 6. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur, insbesondere
Völker fördert und dieses Abkommen zur Festigung des gemein- im Rahmen von Übersetzungsförderungsprogrammen.
samen europäischen Kulturraumes beiträgt,
Artikel 3
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens
sind, einschließlich der Herstellung und des Austauschs von Filmen
und anderen audiovisuellen Medien sowie den Austausch von
unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwi- Informationsmaterial. Sie ermutigen zur Teilnahme an Filmfest-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga- spielen.
rien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft Artikel 4
in Europa,
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- dem Gebiet der Denkmalpflege in allen ihren Formen. Sie ermu-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der tigen die auf diesem Gebiet arbeitenden Institutionen zur Zusam-
Bevölkerung beider Länder auszubauen - menarbeit bei der Pflege, der Restaurierung und dem Schutz
historischer und kultureller Denkmäler. Sie messen dem Erfah-
sind wie folgt übereingekommen: rungsaustausch auf den Gebieten der Architektur und der
Städteplanung große Bedeutung bei.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kennt-
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessier-
nis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle
ten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und
Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-
Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstüt-
zuentwickeln und dabei zur europäischen kulturellen Identität
zen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institu-
beizutragen.
tionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land
(2) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen des Europarates, Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstüt-
der UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammen- zung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
arbeit in Europa und anderer internationaler Organisationen und
Institutionen die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur ein-
Artikel 6
schließlich Bildung und Wissenschaft. In den genannten Be-
reichen schließt die Zusammenarbeit auch die Beteiligung Bulga- Die Vertragsparteien ermöglichen den Ausbau der Sprach-
riens an Programmen, Vorhaben und Aktionen der Europäischen kenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs-
Union ein, die eine Beteiligung von Drittstaaten vorsehen. einrichtungen. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbeson-
dere:
Artikel 2 - Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Fachberatern und
Lektoren sowie die Einrichtung von Lektoraten;
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln, - Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrmaterial und modernen
werden die Vertragsparteien entsprechende Maßn~hmen durch- Unterrichtstechnologien sowie die Zusammenarbeit bei der
führen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe Entwicklung von Lehrbüchern;
leisten, insbesondere - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver- dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden
anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
künstlerischen Darbietungen; des Fremdsprachenunterrichts;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2217
- die Einladung von Schülern mit besonderen Leistungen in der ten zwischen Jugendorganisationen sowie die Zusammenarbeit
Sprache des anderen Landes zu einem Aufenthalt dort; zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der
Jugendhilfe zu fördern.
- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
für das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-
che bieten. Artikel 12
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
Artikel 7
der Erwachsenenbildung einschließlich der Maßnahmen der
Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem beruflichen Weiterbildung und Umschulung einen wichtigen
Bemühen, in Lehrbüchern und Lehrmaterialien eine Darstellung Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit,
der politischen und Sozialgeschichte, Geographie und Kultur des diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.
anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Ver-
ständnis fördert.
Artikel 13
Artikel 8 Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil- und der Verwaltung große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer
dungswesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschafts- Beziehungen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräf-
organisationen und Akademien, allgemein- und berufsbildenden ten unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
beruflichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und Artikel 14
Forschungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Institute und
deren Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im
Ländern: Bibliotheks- und Archivwesen. Sie ermutigen diese Institutionen
in ihren Ländern, den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähn-
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- lichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung im
samem Interesse sind, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu
Rahmen multilateraler sowie europäischer Projekte und Pro- erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information
gramme; und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- unterstützen.
personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-
Artikel 15
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen; (1) Die Vertragsparteien messen der Entwicklung der Zusam-
menarbeit im Bereich der Medien große Bedeutung bei. Sie
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
ermutigen die zuständigen Institutionen und Verbände in ihren
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,
Ländern zur direkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,
Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; (2) Die Vertragsparteien werden auf den Gebieten des Fern-
sehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Aus-
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun- tausch von Produktionen, die den Zielen dieses Abkommens
gen zu fördern einschließlich gegenseitiger Information über dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie
das Hochschulwesen und die Bedingungen des Hochschul- ermutigen auch zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlags-
zugangs; wesen.
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
Artikel 16
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
stellungen zu fördern. Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
Bereich des Sports - auch an Schulen und Hochschulen - zu för-
dern.
Artikel 9
Artikel 17
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs- gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen mit dem Ziel einer
arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organi-
Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft sationen einschließlich der bilateralen Freundschaftsgesellschaf-
durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der ten, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe- Abkommens dienen.
dingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.
Artikel 18
Artikel 10 Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt Artikel 19
werden können.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-
Artikel 11
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller
Die Vertragsparteien messen dem Jugendaustausch eine Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
besondere Bedeutung zum Kennenlernen und besseren Ver- Land erleichtern. Die Vertragsparteien werden die erforderliche
ständnis der Kultur und Lebensformen beider Völker bei. Sie sind Vereinbarung der Bedingungen auf diplomatischem Wege ein-
bestrebt, den Jugendaustausch auf allen Ebenen, Partnerschaf- leiten.
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul- exportierte oder importierte Kulturgüter nach Maßgabe ihrer
turinstitute, Kulturzentren - darunter das bestehende bulgarische jeweils geltenden Rechtsvorschriften bei.
Kulturinstitut in Berlin und das Goethe-Institut in Sofia -, ganz
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtun-
Artikel 21
gen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fort- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
bildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Wei- Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
terbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Republik Bulgarien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-
Institutionen sind im offiziellen Auftrag im Rahmen der Zusam- men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und
menarbeit der beiden Länder wissenschaftlich-kulturell oder um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-
gleichgestellt. schem Weg geregelt.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden Artikel 22
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Publikumszugang garantiert. tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.
Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Artikel 23
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
Artikel 20
sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens
Die Vertragsparteien tragen zum Informationsaustausch zwi- sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
schen den zuständigen Stellen ihrer Länder über unrechtmäßig gekündigt wird.
Geschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Greorgi Kostor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2219
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 19 (2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Gegenseitigkeit eine Einfuhr ohne Zahlung von Zöllen und
Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, anderen Abgaben, und ohne Vorlage einer Zollgarantie für
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge- Ein- und Wiederausfuhr
biet im offiziellen Auftrag entsandt werden.
a) von Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter
2. Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muß in angemesse- vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihrer
nem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor
jeweilige Einrichtung dient. der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von
zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-
3. (1) Familienangehörige der in Nummer 1 genannten Fach- gebiet des Gastlands eingeführt wird;
kräfte sind der im Haushalt lebende Ehegatte sowie die im
Haushalt lebenden ledigen Kinder, die das 18. Lebensjahr b) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-
noch nicht vollendet haben. nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-
stimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-
(2) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die im Auf- führte Sendungen, die nicht für kommerzielle Zwecke
trag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats- bestimmt sind.
angehörigkeit des entsendenden Staates besitzen sowie die
(3) Die gemäß Nummer 6 Absatz 1 oder 2 eingeführten
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im
Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder
Sinne von Absatz 1, erhalten auf Antrag von einer diploma-
veräußert werden, wenn die Zölle und anderen Abgaben für
tischen oder konsularischen Vertretung des Empfangsstaa-
Ein- und Wiederausfuhr entrichtet wurden.
tes im Entsendestaat bevorzugt und gebührenfrei einen
Sichtvermerk mit einer Gültigkeit von mindestens 3 Mona- 7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die gel-
ten, der zur mehrfachen Ein- und Ausreise berechtigt. Der tenden Bestimmungen für die Einfuhr und die Zulassung
Sichtvermerk wird gemäß Artikel 19 Absatz 1 Im Rahmen von Kraftfahrzeugen, die Eigentum der unter vorstehend
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den zwi- Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehöri-
schen beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedin- gen sind, aus. Sie unterstützen sie Im Rahmen Ihrer Mög-
gungen erteilt. lichkeit bei der Zulassung der In Satz 1 genannten Kraftfahr-
zeuge.
(3) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die Im Auf-
trag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats- 8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
angehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen· richtet
Ihre Familienangehörigen Im Sinne des Absatzes 1 erhalten sich nach den· jewelis geltenden Vereinbarungen zwischen
auf Antrag nach Einreise In das Gastland gebührenfrei eine der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga-
Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des rien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
Gastlandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
im Rahmen ihrer Gültigkeit. Anträge auf Verlängerung der schriften.
Aufenthaltserlaubnisse müssen im Gastland gestellt werden. 9. (1) Die von den in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens
genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstle-
(4) Für die Tätigkeit an den in Artikel 19 des Abkommens
rische und Vortragstätigkeit kann, unter Berücksichtigung
genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsand-
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auch von Per-
ten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.
sonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter vorstehend Num- Vertragsparteien sind.
mer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 19
entsendenden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haus- Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-
halt gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset- gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung
zungen der Nummer 3 - wie vor - ungehinderte Reisemög- des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach
lichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet. den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.
5. Familienangehörige im Sinne von vorstehend Nummer 3 (3) Die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten
Absatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haus- kulturellen Einrichtungen können im Rahmen ihrer Tätigkeit
halt lebenden minderjährigen ledigen Kinder bis zur Vollen- gemäß diesem Abkommen mit Ministerien, anderen öffent-
dung des 18. Lebensjahres. lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, gesellschaft-
lichen Organisationen, Gesellschaften, Vereinen und Privat-
~- (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
personen unmittelbar verkehren.
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben (4) Die Ausstattung der in Artikel 19 Absatz 2 des Abkom-
für Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstel- mens genannten kulturellen Einrichtungen, die sich auf eige-
lungsgegenstände (z.B. technische Geräte, Möbel, belich- nen Wunsch als juristische Person mit ideellem Ziel nach
tete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein- dem Recht des Gastlands konstituieren können, ist ein-
schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die von den schließlich der technischen Geräte und der Materialien
unter vorstehend Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein- sowie ihres Vermögens Eigentum der entsendenden Ver-
richtungen für ihre Tätigkeit eingeführt werden. tragspartei.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich- ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
im Rahmen des Abkommens erbrachten Leistungen Ver- durch Notenwechsel geregelt werden.
günstigungen auf dem Gebiet der indirekten Steuern im
12. Den unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und
Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-
ihren Familien werden während ihres Aufenthalts im
schriften.
Hoheitsgebiet des Gastlands
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen sowie chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
alle Fragen, die mit der Befreiung von Abgaben für Schen- die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
kungen im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens entste- Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
hen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen der jeweils gel- gen Vorschriften einräumen,
tenden Rechtsvorschriften durch Notenwechsel geregelt.
- die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei- Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Protokoll
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien Ober kulturelle Zusam-
menarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe
des Innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bul-
garien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das
Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien Ober kulturelle Zusammen-
arbei~ nicht mehr angewandt wird. Es tritt mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten
Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften, jede In deutscher und
bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Greorgi Kostor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 12. November 1997
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Frankreich am 7. November 1997
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Litauen am 15. November 1997
nach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c vorgesehenen
Erklärungen
Moldau, Republik am 1. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBI. II S. 1732).
Bonn,den12.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
Vom 14. November 1997
Das Vereinigte Königreich hat am 16. Oktober 1997 dem General-
sekretär des Europarats nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens
vom 24. November 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
(BGBI. 1996 II S. 1120) die geänderte Anschrift seiner Zentralen Behörde für
England, Schottland und Wales wie folgt notifiziert:
Criminal lnjuries Compensation Board (CICB)
Morley House
26-30 Holborn Viaduct
London
EC1A 1JQ
Tel.: 0171 842 6800
Fax. 0171 436 0804
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Februar 1997 (BGBI. II S. 740).
Bonn,den14.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 12. November 1997
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Frankreich am 7. November 1997
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Litauen am 15. November 1997
nach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c vorgesehenen
Erklärungen
Moldau, Republik am 1. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBI. II S. 1732).
Bonn,den12.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
Vom 14. November 1997
Das Vereinigte Königreich hat am 16. Oktober 1997 dem General-
sekretär des Europarats nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens
vom 24. November 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
(BGBI. 1996 II S. 1120) die geänderte Anschrift seiner Zentralen Behörde für
England, Schottland und Wales wie folgt notifiziert:
Criminal lnjuries Compensation Board (CICB)
Morley House
26-30 Holborn Viaduct
London
EC1A 1JQ
Tel.: 0171 842 6800
Fax. 0171 436 0804
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Februar 1997 (BGBI. II S. 740).
Bonn,den14.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. November 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für die
Dominikanische Republik am 24. Dezember 1997
in Kraft treten.
Die in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft wird nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Weißrußland am 12. Dezember 1997
in Kraft treten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 8. August 1997 die
Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 30 Abs. 2
Buchstabe a der Pariser Fassung der Übereinkunft abgegebenen Erklärung
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom 14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1529).
Bonn, den 14. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 18. November 1997
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
Marokko am 22. Oktober 1997
Thailand am 19. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1151).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. November 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für die
Dominikanische Republik am 24. Dezember 1997
in Kraft treten.
Die in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft wird nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Weißrußland am 12. Dezember 1997
in Kraft treten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 8. August 1997 die
Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 30 Abs. 2
Buchstabe a der Pariser Fassung der Übereinkunft abgegebenen Erklärung
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom 14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1529).
Bonn, den 14. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 18. November 1997
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
Marokko am 22. Oktober 1997
Thailand am 19. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1151).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 25. November 1997
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 15. Oktober 1997
Jamaika am 15. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 385).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und des deutsch-kroatischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien
Vom 27. November 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 zu dem Abkommen vom
9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien über die deutschen Kriegsgräber in
der Republik Kroatien (BGBI. 1997 II S. 1439) wird bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 7. Dezember 1997
in Kraft treten wird.
Am gleichen Tag wird das Abkommen vom 9. Dezember 1996 über die deut-
schen Kriegsgräber in der Republik Kroatien nach seinem Artikel 10 in Kraft
treten.
Bonn, den 27. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 25. November 1997
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 15. Oktober 1997
Jamaika am 15. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 385).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und des deutsch-kroatischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien
Vom 27. November 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 zu dem Abkommen vom
9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien über die deutschen Kriegsgräber in
der Republik Kroatien (BGBI. 1997 II S. 1439) wird bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 7. Dezember 1997
in Kraft treten wird.
Am gleichen Tag wird das Abkommen vom 9. Dezember 1996 über die deut-
schen Kriegsgräber in der Republik Kroatien nach seinem Artikel 10 in Kraft
treten.
Bonn, den 27. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Vom 28. November 1997
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen (BGBI. 1974 II S. 915) ist nach dem Einzigen Artikel
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll für
das
Vereinigte Königreich am 11 . Oktober 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 II S. 192).
Bonn,den28.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Dezember 1997
Das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Libanon am 3. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1997 (BGBI. II S. 2002).
Bonn, den 1. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Vom 28. November 1997
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen (BGBI. 1974 II S. 915) ist nach dem Einzigen Artikel
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll für
das
Vereinigte Königreich am 11 . Oktober 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 II S. 192).
Bonn,den28.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Dezember 1997
Das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Libanon am 3. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1997 (BGBI. II S. 2002).
Bonn, den 1. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 2. Dezember 1997
Das Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zwischen Deutschland und
Südafrika am 12. Januar 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"1. Reservations „ 1. Vorbehalte
That the Republic of South Africa excludes Nach Artikel 33 des Übereinkommens
the following in terms of Article 33 of the schließt die Republik Südafrika folgendes
Convention, namely- aus:
(a) the application of the provision of para- a) die Anwendung der Bestimmung des
graph 2 of Article 4 of the Convention, Artikels 4 Abs. 2, nach der ein Rechts-
which provides that a Letter of Request hilfeersuchen in französischer Sprache
shall be accepted in French; and entgegenzunehmen ist, und
(b) the application of the provisions of Arti- b) die Anwendung des Kapitels II Arti-
cles 15 and 16 of Chapter II of the Con- kel 15 und 16 des .Übereinkommens.
vention.
2. Designation of Authorities 2. Bestimmung der Behörden
That the Republic of South Africa desig- Die Republik Südafrika bestimmt
nates-
(a) the Director-General of the Department a) den Generaldirektor des Justizministe-
of Justice as Central Authority in terms riums (Director-General of the Oepart-
of Article 2 of the Convention and as the ment of Justice) als Zentrale Behörde
competent authority referred to in Arti- nach Artikel 2 des Übereinkommens und
cle 8 of the Convention; and als zuständige Behörde nach Artikel 8
des Übereinkommens und
(b) the divlsion of the High Court of South b) die zuständige Kammer des Obersten
Africa that has jurisdlctlon as the com- Gerichtshofs von Südafrika (High Court
petent authorlty referred to in Articles of South Africa) als zuständige Behörde
17 and 18 of the Conventlon. nach den Artikeln 17 und 18 des Über-
einkommens.
3. Oeclaratlons 3. Erklärungen
That the Republlc of South Africa makes Die Republik Südafrika gibt die folgenden
the followlng declaratlona under the Con- Erklärungen zu dem übereinkommen ab:
ventlon:
(a) For the purposea of paragraph 4 of Artlcle a) Im Sinne dea Artikels 4 Absatz 4 des
4 of the Conventlon, a Letter of Request, Übereinkommens kann ein Rechts-
lf not In Engllsh, may also be aent to the hilfeersuchen der Zentralen Behörde,
Central Authorlty In any of the followlng soweit es Ihr nicht In englischer
languages: Sepedl, Sesotho, Setswana, Sprache 0bermlttelt wird, auch in einer
slSwati, Tshivenda, Xltsonga, Afrikaans, der folgenden Sprachen übermittelt
isiNdebele, isiXhosa and isiZulu, werden: Pedi, Sotho, Tswana, Swazi,
Venda, Tsonga, Afrikaans, Ndebele,
Xhosa und Zulu.
(b) Members of the judicial personnel of the b) Mitglieder der ersuchenden gericht-
requesting authority of another Contract- lichen Behörde eines anderen Ver-
ing State may, after authorisation by the tragsstaats können nach Genehmigung
competent authority referred to in Article durch die in Artikel 8 des Übereinkom-
8 of the Convention, be present at the mens genannte zuständige Behörde bei
execution of a Letter of Request as con- der Erledigung eines Rechtshilfe-
templated in that Article. ersuchens, wie in diesem Artikel vorge-
sehen, anwesend sein.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(c) Evidence may not be taken in terms of c) Beweis darf nach Artikel 17 des Über-
Article 17 of the Convention without the einkommens nicht ohne vorherige
prior permission of the competent Genehmigung der in diesem Artikel
authority referred to in that Article. genannten zuständigen Behörde aufge-
nommen werden.
(d) A commissioner authorised to take evi- d) Ein Beauftragter, der befugt ist, nach
dence under Article 17 of the Convention Artikel 17 des Übereinkommens Beweis
may, in terms of Article 18 of the Conven- aufzunehmen, kann sich nach.Artikel 18
tion, apply to the competent authority des Übereinkommens an die In diesem
referred to in that Article to obtain the evi- Artikel genannte zuständige Behörde
dence by compulslon, subject to the mea- wenden, um den Beweis durch Zwangs-
sures of compulslon which are appropri- maßnahmen zu erhalten, die sich nach
ate and prescribed by South African law den im südafrikanischen Recht zur
for use in intemal proceedings. Anwendung in innerstaatlichen Verfah-
ren vorgesehenen geeigneten Zwangs-
maßnahmen richten müssen.
(e) Letters of Request issued for the pur- e) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren
pose of obtaining pre-trial discovery of zum Gegenstand haben, das in den
documents as known in Common Law Ländern des ,Common Law' unter der
countries, will not be executed as pro- Bezeichnung ,pre-trial discovery of
vided for in Article 23." documents' bekannt ist, werden, wie in
Artikel 23 vorgesehen, nicht erledigt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 161 ).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über die Binnenschiffahrt
Vom 3. Dezember 1997
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1996 zu dem Abkommen vom
25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt (BGBI. 1996 II
S. 1042) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16
Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. Januar 1997
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 3. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2227
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-namibischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 3. Dezember 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom
21. Januar 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 186) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel vom
selben Tag
am 21. Dezember 1997
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind in Stuttgart am 21. November 1997 ausge-
tauscht worden.
Bonn, den 3. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lge r
Hinweis
Der Jahrgang 1997 des Bundesgesetzblatts Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 51 und endet mit der Seite 2228.
Als Anlagebände*} zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 5 vom 13. Februar 1997
a} Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41
b) ECE-Regelung Nr. 98
- zur Ausgabe Nr. 6 vom 14. Februar 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 und Änderung 1 der Revision 2 dieser
ECE-Regelung
- zur Ausgabe Nr. 7 vom 27. Februar 1997
ECE-Regelung Nr. 88
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 5. März 1997
Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA}
- zur Ausgabe Nr. 9 vom 12. März 1997
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 11 vom 20. März 1997
Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 3. Juni 1997
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 5. Juni 1997
Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Rege.lung Nr. 20
•i Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Verordnung
über die Inkraftsetzung
der Änderungen vom 1. Oktober 1997
der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 zu dem
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken {BGBI. 1995 II S. 1016) verordnet das Bundesministe-
rium der Justiz:
§1
Die von der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung
von Marken (Madrider Verband) in der Sitzung vom 22. September bis 1. Okto-
ber 1997 beschlossenen Änderungen vom 1. Oktober 1997 der Gemeinsamen
Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 (BGBI. 1996 II S. 562) werden in Kraft
gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2207
Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen
und zum Protokoll,
geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands
mit Wirkung vom 1. Januar 1998
Rules of the Common Regulations
under the Madrid Agreement
and Protocol
Amended by the Assembly of the Madrid Union
with Effect from January 1 , 1998
Regles du Reglement d'execution commun
a !'Arrangement de Madrid
et au Protocole
modifiees par l'assemblee de !'Union de Madrid
a
avec effet partir du 1er janvier 1998
(Übersetzung)
Rule6 Regle 6 Regel 6
Languages Langues Sprachen
(1) [No change] 1) [Sans changement] (1) [keine Änderung]
(2) [Communlcatlons Other Than the 2) [Communlcatlons autres que la (2) (Andere Mitteilungen als Internationa-
International Applicatlon) demande Internationale] le Gesuche)
(a) Any communlcatlon concernlng an a) Toute communlcatlon relative a une a) Mitteilungen, die ein internationales
International applicatlon governed demande Internationale relevant exclu- Gesuch betreffen, für das ausschließ-
excluslvely by the Agreement or the sivement de !'Arrangement ou a l'enre- lich das Abkommen maßgebend ist,
International reglstratlon resulting glstrement international qui en est issu oder die sich daraus ergebende Inter-
therefrom shall, subject to Rule 17(2)(v) doit, sous reserve de la regle 17 .2)v) et nationale Registrierung sind, vorbehalt-
and (3), be In French, except that, 3), Atre redlgee en fran9als; toutefols, lich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und
where the International reglstratlon lorsque l'enregistrement international Absatz 3, in Französisch abzufassen;
resultlng from an International applica- lssu d'une demande internationale rele- jedoch findet Buchstabe b Anwendung,
tlon governed excluslvely by the Agree- vant exclusivement de !'Arrangement wenn die sich aus einem internationa-
ment Is or has been the subject of a fait ou a fait l'objet d'une designation len Gesuch, für das ausschließlich das
subsequent designatlon under Rule posterieure en 'vertu de la regle 24.1 )b), Abkommen maßgebend ist, ergebende
24(1 )(b), the provislons of subpara- les dispositions du sous-alinea b) s'ap- internationale Registrierung Gegen-
graph (b) shall apply. pliquent. stand einer nachträglichen Benennung
nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist
oder gewesen ist.
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [keine Änderung]
(3) [Recordal and Publication] 3) [lnscription et publication] (3) (Eintragung und Veröffentlichung)
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [keine Änderung]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [keine Änderung]
(c) lf a subsequent designation made c) Si une designation posterieure falte c) Handelt es sich bei der nachträglichen
under Rule 24(1)(b) is the first sub- seien la regle 24.1 )b) est la premiere qui Benennung nach Regel 24 Absatz 1
sequent designation made under that soit faite en vertu de cette regle en ce Buchstabe b um die erste nachträgliche
Rule in respect of a given international qui concerne un enregistrement inter- Benennung nach jener Regel in bezug
registration, the International Bureau national determine, le Bureau interna- auf eine bestimmte internationale Regi-
shall, together with the publication in tional effectue, en mäme temps que la strierung, so veröffentlicht das Interna-
the Gazette of that subsequent desig- publication de cette designation poste- tionale Büro zusammen mit der Veröf-
nation, publish the international regis- rieure dans la gazette, une publication fentlichung dieser nachträglichen Be-
tration in English and republish the de l'enregistrement international en nennung im Blatt die internationale
international registration in French. anglais et une nouvelle publication de Registrierung in Englisch und veröffent-
Thereafter, that subsequent desig- l'enregistrement international en fran- licht sie erneut in Französisch. An-
nation shall be recorded in the Interna- c;ais. Cette designation posterieure est schließend ist diese nachträgliche Be-
tional Register in English and French. ensuite inscrite au registre international nennung in Englisch und in Französisch
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
The recordal in the International Regis- en franc;ais et en anglais. L'inscription in das internationale Register einzutra-
ter and the publication in the Gazette of au registre international et la publica- gen. Die Eintragung In das internatio-
any data to be both recorded and pub- tion dans la gazette de toutes donnees nale Register und die im Blatt vorzu-
lished under these Regulations in devant faire l'objet a la fois d'une ins- nehmende Veröffentlichung aller Anga-
respect of the international registration cription et d'une publication, en vertu ben, die aufgrund dieser Ausführungs-
concerned shall be in English and du present reglement d'execution, a ordnung in bezug auf die betreffende
French. l'egard de l'enregistrernent internatio- internationale Registrierung sowohl ein-
nal en cause sont faites en franc;ais et zutragen als auch zu veröffentlichen
en anglais. sind, sind in Englisch und Französisch
abzufassen.
(4) [No change] 4) [Sans changement] (4) [keine Änderung]
Rule 15 Regle 15 Regel 15
Date of the International Registration Date de l'enregistrement international Datum der Internationalen
In Special Cases dans des cas particullers Registrierung In besonderen FAiien
(1) [lrregular International Application] 1) [Demande internationale irreguliere] (1} (Nicht vorschriftsmäßiges internatio-
nales Gesuch}
(a) Where the international application a) Lorsque la demande internationale rec;ue a) Enthält das beim Internationalen Büro
received by the International Bureau par le Bureau international ne contient eingegangene internationale Gesuch
does not contain all of the following pas tous les elements suivants: nicht sämtliche der folgenden Bestand-
elements: teile:
(i) [No change] i) [Sans changement] i) [keine Änderung]
(ii) indications permitting the conclu- ii) des indications permettant de ii} Angaben, die den Schluß zulassen,
sion that the applicant is entitled to conclure que le deposant a qualite daß der Hinterleger berechtigt ist,
file an international application, pour deposer une demande interna- ein internationales Gesuch einzu-
tionale, reichen,
(iii} the Contracting Parties which are iii) les parties contractantes qui sont iii) die benannten Vertragsparteien,
designated, designees,
(iv) the date and number of the basic iv) la date et le numero de la demande iv) das Datum und die Nummer des
application or basic registration, as de base ou de l'enregistrement de Basisgesuchs beziehungsweise der
the case may be, base, seien le cas, Basiseintragung,
(v} the declaration of the Office of ori- v) la declaration de l'Office ·d'origine v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a
gin referred to in Rule 9(5}(a}(v} or visee a la regle 9.S}a)v) ou a la Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6
Rule 9(6}(a}(vii}, regle 9.6)a)vii), Buchstabe a Ziffer vii genannte
Erklärung der Ursprungsbebörde,
(vi} and (vii} [No change] vi) et vii) [Sens changement] vl) und vii) [keine Änderung]
(b} [No change] b) [Sens changement] b) [keine Änderung]
(2) [No change] 2) [Sans changement] (2) [keine Änderung]
Rule 17 Regle 17 Regel 17
Notlflcatlon of Refusal Notlflcatlon de refus Mlttellung der Schutzverweigerung
(1} [No change] 1) [Sans changement] (1) [Keine Änderung]
(2) [Refusals Not Based on an Opposi- 2) [Refus non fondes sur une opposltlon] (2) (Nicht auf einen Widerspruch gestütz-
tion] te Schutzverweigerungen)
Where the refusal of protectlon 1s not Lorsque le refus de protectlon n'est pas Stützt sich die Schutzverweigerung nicht
based on an opposltlon, the notlficatlon fonde sur une opposltlon, la notlflcatlon auf einen Widerspruch, so hat die In Ab·
referred to In paragraph (1) shall contaln or a
vl~ee l'allnea 1) contlent ou lndlque satz 1 genannte Mlttellung folgendes zu
lndlcate enthalten oder anzugeben:
(1) [No change] 1) [Sans changement] 1) [keine Änderung]
(ii} the number of the International regis- il) le numero de l'enregistrement interna- II) die Nummer der internationalen Regi-
tration, preferably accompanled by tional, accompagne, de preference, strierung, vorzugsweise versehen mit
other indications enabllng the ldentity d'autres indications permettant de anderen Angaben, die die Identifizie-
of the international registration to be confirmer l'identite de l'enregistre- rung der internationalen Registrierung
confirmed, such as the verbal ele- ment international, telles que les ele- erlauben, wie zum Beispiel Wortbe-
ments of the mark or the basic appli- ments verbaux de la marque ou le standteile der Marke oder die Nummer
cation or basic registration number, numero de la demande de base ou de des Basisgesuchs oder der Basisein-
l'enregistrement de base, tragung,
(iii} [Deleted] iii) [Supprime] iii) [gestrichen]
(iv} to (viii) [No change] iv) a viii) [Sans changement] iv) bis viii) [keine Änderung]
(3) to (5) [No change] 3) a 5) [Sans changement] (3) bis (5) [keine Änderung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2209
Rule 24 Regle 24 Regel24
Designation Subsequent Designation posterieure Benennung im Anschluß an
to the International Registration a l'enregistrement international die internationale Registrierung
(1) [Entitlement] 1) [Capacite] (1) (Berechtigung)
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [keine Änderung]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [keine Änderung]
(c) The holder of an international registra- c) Le titulaire d'un enregistrement interna- c) Der Inhaber einer internationalen Regi-
tion resulting from an international tional issu d'une demande internationa- strierung, die sich aus einem internatio-
application governed exclusively by the le relevant exclusivement du Protocole nalen Gesuch ergeben hat, für das aus-
Protocol may designate Contracting peut designer des parties contrac- schließlich das Protokoll maßgebend
Parties bound by the Agreement, tantes liees par !'Arrangement, que ces ist, kann durch das Abkommen gebun-
whether or not those Contracting Par- parties contractantes soient ou non dene Vertragsparteien benennen, un-
ties are bound also by the Protocol, aussi liees par le Protocole, a condition abhängig davon, ob diese Vertragspar-
provided that, at the time of that desig- que, au moment de cette designation, teien auch durch das Protokoll gebun-
nation, the Contracting Party whose la partie contractante dont l'Office est den sind, sofern zum Zeitpunkt der
Office is the Office of origin is bound by l'Office d'origine soit liee par !'Arrange- Benennung die Vertragspartei, deren
the Agreement, or, where a change in ment ou que, lorsqu'un changement de Behörde die Ursprungsbehörde ist,
ownership has been recorded, the Con- titulaire a ete inscrit, la partie contrac- durch das Abkommen gebunden ist,
tracting Party, or at least one of the tante a l'egard de laquelle ou au moins oder falls eine Änderung des Inhabers
Contracting Parties, in respect of which l'une des parties contractantes a eingetragen wurde, die Vertragspartei
the new holder fulfills the conditions to l'egard desquelles le nouveau titulaire oder zumindest eine der Vertragspartei-
be the holder of an international regis- remplit les conditions requises pour en, für die der neue Inhaber die Voraus-
tration, is bound by the Agreement, and etre le titulaire d'un enregistrement setzungen für die Inhaberschaft einer
provided that either the international international soit liee par !'Arrangement, internationalen Registrierung erfüllt,
registration is based on a basic regis- et a condition que l'enregistrement durch das Abkommen gebunden ist,
tration, or, if it is based on a basic appli- international soit fonde sur un enregis- und sofern entweder die internationale
cation, the said application resulted in a trement de base ou bien, s'il est fonde Registrierung auf einer Basiseintragung
registration. sur une demande de base, que cette beruht oder, falls sie auf einem Basis-
demande ait abouti a un enregistre- gesuch beruht, sich aus diesem eine
ment. Eintragung ergeben hat.
(2) [No change] 2) [Sans changement] (2) [keine Änderung]
(3) [Contents] 3) [Contenu] (3) (Inhalt)
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [keine Änderung]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [keine Änderung]
(c) The subsequent designation may also c) La designation posterieure peut egale- c) Die nachträgliche Benennung kann
contain ment contenir außerdem enthalten:
(i) the indications and translation or i) les indications et la ou les traduc- i) die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b
translations, as the case may be, tions, selon le cas, visees a la reg- genannten Angaben und die dort
referred to in Rule 9(4)(b), le 9.4)b), genannte Übersetzung beziehungs-
weise genannten Übersetzungen,
(ii) a request that the subsequent de- ii) une requete tendant a ce que la ii) einen Antrag, daß die nachträgliche
signation take effect after the designation posterieure prenne Benennung nach der Eintragung
recordal of a change or a cancella- effet apres l'inscription d'une modi- einer Änderung oder einer Löschung
tion in respect of the international fication ou d'une radiation concer- in bezug auf die betreffende interna-
registration concerned or after the nant l'enregistrement international tionale Registrierung oder nach der
renewal of the international registra- en cause ou apres le renouvelle- Erneuerung der internationalen Regi-
tion. ment de l'enregistrement interna- strierung wirksam wird.
tional.
(d) Where the international registration is d) Lorsque l'enregistrement international d) Beruht die internationale Registrierung
based on a basic application, the sub- est fonde sur une demande de base, la auf einem Basisgesuch, so ist der
sequent designation shall be accompa- designation posterieure doit etre nachträglichen Benennung eine von
nied by a declaration, signed by the accompagnee d'une declaration, der Ursprungsbehörde unterschriebene
Office of origin, certifying that the said signee par l'Office d'origine, certifiant Erklärung beizufügen, die bestätigt, daß
application has resulted in a registration que cette demande a abouti a un enre- sich aus diesem Gesuch eine Eintra-
and indicating the date and number of gistrement et indiquant la date et le gung ergeben hat, und die das Datum
that registration, unless such a declara- numero de cet enregistrement, a moins und die Nummer dieser Eintragung
tion has already been received by the que cette declaration n'ait deja ete angibt, es sei denn, das Internationale
International Bureau. r9<tue par le Bureau international. Büro hat bereits eine solche Erklärung
erhalten.
(4) and (5) [No change] 4) et 5) [Sans changement] (4) und (5) [keine Änderung]
(6) [Date of Subsequent Designation] 6) [Date de la designation posterieure] (6) (Datum der nachträglichen Benen-
nung)
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [keine Änderung]
(b) and (c) [No change] b) et c) [Sans changement] b) und c) [keine Änderung]
(d) Notwithstanding subparagraphs (a), (b) d) Nonobstant les sous-alineas a), b) et c), d) Enthält die nachträgliche Benennung
and (c), where the subsequent designa- lorsque la designation posterieure einen Antrag nach Absatz 3 Buch-
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
tion contains a request made in accor- contient une requete presentee confor- stabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet
dance with paragraph (3)(c)(ii), it may mement a l'alinea 3)c)ii), eile peut porter der Buchstaben a, b, und c, ein späte-
bear a date which is later than that une date posterieure a celle qui resulte res Datum als das sich aus den Buch-
resulting from subparagraph (a), (b) or de l'application du sous-alinea a), b) staben a, b oder c ergebende tragen.
(c). ou c).
Rule 25 Regle 25 Regel25
Request for Recordal Demande d'inscription Antrag auf Eintragung
of a Change; d'une modification; einer Änderung;
Request for Recordal of a Cancellation demande d'inscription d'une radiation Antrag auf Eintragung einer Löschung
(1) [Presentation of the Request] 1) [Presentation de la demande] (1) (Einreichung des Antrags)
(a) A request for recordal shall be present- a) Une demande d'inscription doit etre a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Inter-
ed to the International Bureau on the presentee au Bureau international, en nationalen Büro auf dem entsprechen-
relevant official form, in one copy, un seul exemplaire, sur le formulaire den amtlichen Formblatt in einem
where the request relates to any of the officiel correspondant lorsque cette Exemplar einzureichen, falls sich der
following: demande se rapporte a Antrag auf folgendes bezieht:
(i) to (iii) [No change] i) a iii) [Sans changement] i) bis iii) [keine Änderung]
(iv) a change in the name or address of iv) une modification du nom ou de iv) eine Änderung des Namens oder
the holder; l'adresse du titulaire; der Anschrift des Inhabers;
(v) [No change] v) [Sans changement] v) [keine Änderung]
(b) and (c) [No change] b) et c) [Sans changement] b) und c) [keine Änderung]
(2) [Contents of the Request] 2) [Contenu de la demande] (2) (Inhalt des Antrags)
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [keine Änderung]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [keine Änderung]
(c) The request for recordal of a change or c) La demande d'inscription d'une modifi- c) Der Antrag auf Eintragung einer Ände-
a cancellation may also contain a cation ou d'une radiation peut aussi rung oder einer Löschung kann auch
request that it be recorded before, or contenir une requete tendant a ce que einen Antrag enthalten, diese Eintra-
after, the recordal of another change or cette inscription soit effectuee avant, gung vor oder nach der Eintragung
cancellation or a subsequent desig- ou apres, celle d'une autre modification einer anderen Änderung oder Löschung
nation in respect of the international ou radiation ou d'une designation pos- oder einer nachträglichen Benennung
registration concerned or after the terieure concernant l'enregistrement in bezug auf die betreffende internatio-
renewal of the international registration. international en cause ou apres le nale Registrierung oder nach der
renouvellement de l'enregistrement in- Erneuerung der internationalen Regi-
ternational. strierung vorzunehmen.
(3) and (4) [No change) 3) et 4) [Sans changement] (3) und (4) [keine Änderung]
Rule 27 Regle 27 Regel27
Recordal and Notification lnscription et notification Eintragung und Mitteilung
of a Change or of a Cancellation; d'une modification ou d'une radiation; einer Änderung oder einer Löschung;
Declaration that a Change declaration selon laquelle un change- Erklärung über die Unwirksamkeit
in Ownership has no Effect ment de titulaire est sans effet einer Änderung des Inhabers
(1) [Recordal and Notification of a 1) [lnscription et notification d'une modi- (1) (Eintragung und Mitteilung einer
Change or of a Cancellation] fication ou d'une radiation] Änderung oder einer Löschung)
(a) The International Bureau shall, provided a) Pour autant que la demande visee a la a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a
that the request referred to in Rule regle 25.1 )a) soit reguliere, le Bureau genannte Antrag in Ordnung, so trägt
25(1)(a) is in order, promptly record the international inscrit a bref delai la das Internationale Büro die Änderung
change or the cancellation in the Inter- modification ou la radiation au registre oder Löschung umgehend im interna-
national Register, shall notify accord- international et notifie ce fait aux tionalen Register ein, teilt dies den
ingly the Offices of the designated Con- Offices des parties contractantes desi- Behörden der benannten Vertragspar-
tracting Parties in which the change has gnees dans lesquelles la modification a teien, in denen die Änderung wirksam
effect or, in the case of a cancellation, effet ou, dans le cas d'une radiation, wird, oder, im Fall einer Löschung, den
the Offices of all the designated Con- aux Offices de toutes les parties Behörden aller benannten Vertragspar-
tracting Parties, and shall inform at the contractantes designees, et il en infor- teien mit und benachrichtigt gleichzeitig
same time the holder and, if the request me en meme temps le titulaire et, si la den Inhaber und, falls der Antrag von
was presented by an Office, that Office. demande a ete presentee par un Office, einer Behörde eingereicht wurde, die
Where the recordal relates to a change cet Office. Lorsque l'inscription a trait a betreffende Behörde. Bezieht sich die
in ownership, the International Bureau un changement de titulaire, le Bureau Eintragung auf eine Änderung des Inha-
shall also inform the former holder in international doit aussi informer l'ancien bers, so benachrichtigt das Internatio-
the case of a total change in ownership titulaire, s'il s'agit d'un changement nale Büro bei einer vollständigen Ände-
and the holder of the part of the interna- global de titulaire, et le titulaire de la rung des Inhabers auch den früheren
tional registration which has been partie de l'enregistrement international Inhaber und bei einer teilweisen Ände-
assigned or otherwise transferred in the qui a ete cedee ou transmise, s'il s'agit rung des Inhabers den Inhaber des
case of a partial change in ownership. d'un changement partiel de titulaire. Teils der internationalen Registrierung,
Where the request for the recordal of a Lorsque la demande d'inscription d'une der abgetreten oder auf andere Weise
cancellation was presented by the radiation a ete presentee par le titulaire übertragen worden ist. Wurde der
holder or an interested Office during the ou un Office interesse au cours de la Antrag auf Eintragung einer Löschung
five-year period referred to in Artic- periode de cinq ans visee a l'article 6.3) vom Inhaber oder einer beteiligten
le 6(3) of the Agreement and Article 6(3) de !'Arrangement et a l'article 6.3) du Behörde innerhalb der in Artikel 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2211
of the Protocol, the International Protocole, le Bureau international infor- Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6
Bureau shall also inform the Office of me aussi !'Office d'origine. Absatz 3 des ProtGkolls genannten
origin. Fünfjahresfrist eingereicht, so unter-
richtet das Internationale Büro auch die
Ursprungsbehörde.
(b) The change or the cancellation shall be b) La modification ou la radiation est ins- b) Die Änderung oder die Löschung wird
recorded as of the date of receipt by crite a la date de reception par le mit dem Datum des Tages eingetragen,
the International Bureau of a request Bureau international de la demande an dem ein den geltenden Erfordernis-
complying with the applicable require- d'inscription remplissant les conditions sen entsprechender Antrag beim Inter-
ments, except that, where a request requises; toutefois, lorsqu'une requete nationalen Büro eingeht; bei Antragstel-
has been made in accordance with a ete presentee conformement a la lung nach Regel 25 Absatz 2 Buchsta-
Rule 25(2)(c), it may be recorded as of a regle 25.2)c), elle peut etre inscrite a be c kann sie jedoch mit einem späte-
later date. une date ulterieure. ren Datum eingetragen werden.
(2) [No change] 2) [Sans changement] (2) [keine Änderung]
(3) [Recordal of Merger of International 3) [lnscription de la fusion d'enregistre- (3) (Eintragung der Zusammenführung
Registrations] ments internationaux] internationaler Registrierungen)
Where the same natural person or legal Lorsque la meme personne physique ou Ist dieselbe natürliche oder juristische Per-
entity has been recorded as the holder of morale a ete inscrite comme titulaire de son aufgrund einer teilweisen Änderung
two or more international registrations deux ou plus de deux enregistrements des Inhabers nach Absatz 2 als Inhaber von
resulting from a partial change in owner- internationaux issus d'un changement par- zwei oder mehr internationalen Registrie-
ship under paragraph (2), the registrations tiel de titulaire en vertu de l'alinea 2), ces rungen eingetragen worden, so werden die
shall be merged at the request of the said enregistrements sont fusionnes a la Registrierungen auf Antrag dieser natürli-
person or entity, made either direct or demande de ladite personne, presentee chen oder juristischen Person, der entwe-
through the Office of origin or another inter- directement ou par l'intermediaire de !'Offi- der unmittelbar oder über die Ursprungs-
ested Office. The international registration ce d'origine ou d'un autre Office interesse. behörde oder eine andere beteiligte Behör-
resulting from the merger shall bear the L'enregistrement international issu de la de gestellt worden ist, zusammengeführt.
number of the international registration of fusion porte le numero, accompagne, le Die aus der Zusammenführung hervorge-
which a part had been assigned or other- cas echeant, d'une lettre majuscule, de gangene internationale Registrierung trägt
wise transferred, together, where applica- l'enregistrement international dont une par- die Nummer der teilweise abgetretenen
ble, with a capital letter. tie a ete cedee ou transmise. oder auf andere Weise übertragenen inter-
nationalen Registrierung, gegebenenfalls
mit einem Großbuchstaben.
(4) [No change] 4) [Sans changement] (4) [keine Änderung]
Rule 35 Regle 35 Regel35
Currency of Payments Monnaie de paiement Währung, in der die
Zahlungen zu entrichten sind
(1) [No change] 1) [Sans changement] (1) [keine Änderung)
(2) [Establishment of the Amount of Indi- 2) [Etablissement du montant des taxes (2) (Festsetzung des Betrags der indivi-
vidual Fees in Swiss Currency] individuelles en monnaie suisse] duellen Gebühren in Schweizer Währung)
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [keine Änderung]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [keine Änderung]
(c) Where, for more than three consecutive c) Lorsque, pendant plus de trois mois c) Liegt der amtliche Wechselkurs der
months, the official exchange rate of consecutifs, le taux de change officiel Vereinten Nationen für die Schweizer
the United Nations between the Swiss des Nations Unies entre la monnaie Währung und die andere Währung, in
currency and the other currency in suisse et une autre monnaie dans der eine Vertragspartei den Betrag der
which the amount of an individual fee laquelle le montant d'une taxe indivi- individuellen Gebühr angegeben hat,
has been indicated by a Contracting duelle a ete indique par une partie während eines Zeitraums von mehr als
Party is higher or lower by at least 5 % contractante est superieur ou inferieur drei aufeinanderfolgenden Monaten
than the last exchange rate applied to d'au moins 5 % au dernier taux de mindestens 5 v.H. über oder unter dem
establish the amount of the individual change applique pour la determination letzten Wechselkurs, der bei der Fest-
fee in Swiss currency, the Office of that du montant de la taxe individuelle en setzung des Betrags der individuellen
Contracting Party may ask the Director monnaie suisse, l'Office de cette partie Gebühr in Schweizer Währung zugrun-
General to establish a new amount of contractante peut demander au Direc- de gelegt wurde, so kann die Behörde
the individual fee in Swiss currency teur general d'etablir un nouveau mon- dieser Vertragspartei den Generaldirek-
according to the official exchange rate tant de la taxe individuelle en monnaie tor ersuchen, den Betrag der individuel-
of the United Nations prevailing on the suisse sur la base du taux de change len Gebühr in Schweizer Währung auf
day preceding the day on which the officiel des Nations Unies applicable le der Grundlage des am Tag vor der Ein-
request is made. The Director General jour precedant celui ou cette demande reichung des Antrags geltenden amt-
shall proceed accordingly. The new est faite. Le Directeur general prend les lichen Wechselkurses der Vereinten
amount shall be applicable as from a dispositions necessaires a cet effet. Le Nationen erneut festzulegen. Der Gene-
date which shall be fixed by the Direc- nouveau montant est applicable a partir raldirektor handelt entsprechend. Der
tor General, provided that such date is de la date fixee par le Directeur general, neue Betrag gilt von einem vom Gene-
between one and two months after the etant entendu que cette date est situee raldirektor festgelegten Datum an, das
date of the publication of the said au plus töt un mois et au plus tard deux jedoch zwischen einem Monat und zwei
amount in the Gazette. mois apres la date de la publication Monaten nach dem Datum der Ver-
dudit montant dans la gazette. öffentlichung dieses Betrags im Blatt
liegen muß.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(d) Where, for more than three consecutive d) Lorsque, pendant plus de trois mois d) Liegt der amtliche Wechselkurs der
months, the official exchange rate of consecutifs, le taux de change officiel Vereinten Nationen für die Schweizer
the United Nations between the Swiss des Nations Unies entre la monnaie Währung und die andere Währung, in
currency and the other currency in suisse et une autre monnaie dans der eine Vertragspartei den Betrag der
which the amount of an individual fee laquelle le montant d'une taxe indivi- individuellen Gebühr angegeben hat,
has been indicated by a Contracting duelle a 'ete indique par une partie während eines Zeitraums von mehr als
Party is lower by at least 1O % than the contractante est inferieur d'au moins drei aufeinanderfolgenden Monaten
last exchange rate applied to establish 10 % au dernier taux de change appli- mindestens 10 v.H. unter dem letzten
the amount of the individual fee in que pour la determination du montant Wechselkurs, der bei der Festsetzung
Swiss currency, the Director General de la taxe individuelle en monnaie suis- des Betrags der individuellen Gebühr in
shall establish a new amount of the se, le Directeur general etablit un nou- Schweizer Währung -zugrunde gelegt
individual fee in Swiss currency accord- veau montant de la taxe individuelle en wurde, so legt der Generaldirektor
ing to the current official exchange rate monnaie suisse sur la base du taux de einen neuen Betrag der individuellen
of the United Nations. The new amount change officiel actuel des Nations Gebühr in Schweizer Währung nach
shall be applicable as from a date Unies. Le nouveau montant est appli- dem gegenwärtigen amtlichen Wech-
which shall be fixed by the Director cable a partir de la date fixee par le selkurs der Vereinten Nationen fest. Der
General, provided that such date is Directeur general, etant entendu que neue Betrag gilt von einem vom Gene-
between one and two months after the cette date est situee au plus töt un mois raldirektor festgelegten Datum an, das
date of the publication of the said et au plus tard deux mois apres la date jedoch zwischen einem Monat und zwei
amount in the Gazette. de la publication dudit montant dans la Monaten nach dem Datum der Ver-
gazette. öffentlichung dieses Betrags im Blatt
liegen muß.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 6. November 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom
30. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 197) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. Mai 1997
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 6. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2213
Bekanntmachung
der deutsch-bolivianischen Vereinbarung
über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen
Vom 11. November 1997
Die in La Paz durch Notenwechsel vom 6. Mai/23. Juni
1997 zustandegekommene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über die Förderung
deutsch-bolivianischer Schulen ist
am 28. Juni 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Der Botschafter La Paz, 6. Mai 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
nach eingehenden Verhandlungen zwischen der Kulturabteilung des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen und der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland auf der Grundlage des Protokolls der zweiten Sitzung des Ständigen Aus-
schusses für kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Bolivien vom 18. Oktober 1996 in Bonn beehre ich mich, Ihnen in Ausführung
des Kulturabkommens vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bolivien im Interesse der Weiterführung der Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Schulwesens und im Hinblick auf
die Reformen im bolivianischen Erziehungswesen namens der Regierung der Bundes-
republik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer
Schulen vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert Schulen,
- die Schüler zum in Bolivien anerkannten Abschluß der Sekundarstufe führen,
- die die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz,
Stufe I und II, anbieten,
- die geeigneten Schülern, die die erforderlichen Deutschkenntnisse haben, Unterricht
erteilen, der an deutschen Lehrplänen orientiert ist und als Abschluß die deutsche
allgemeine Hochschulreife vermittelt,
- die nach Abschluß der bolivianischen Sekundarstufe gemeinsam mit der Deutsch-
Bolivianischen Industrie- und Handelskammer eine zweisprachige duale Berufsaus-
bildung ermöglichen, deren Abschlüsse sowohl in Bolivien als auch in Deutschland
anerkannt werden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland
a) gewährt diesen Schulen finanzielle Unterstützung,
b) stellt den Schulen Lehr- und Lernmittel für den Deutschunterricht sowie für den
deutsch- und zweisprachigen Fachunterricht zur Verfügung,
c) vermittelt an diese Schulen Lehrkräfte für den Deutschunterricht sowie für den
deutsch- und zweisprachigen Fachunterricht und Schulfachleute als Schulleiter,
die für die pädagogische Leitung der Schulen, den funktionsgerechten Einsatz der
vermittelten Lehrkräfte und die zweckentsprechende Verwendung der von der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehr-
mittel verantwortlich sind.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
3. Die Regierung der Republik Bolivien
a) gewährt diesen Schulen einen eigenen Schuljahres- und Ferienplan, der minde-
stens 200 Unterrichtstage erfüllt und den bolivianischen Unterrichtsbehörden im
voraus anzuzeigen ist,
b) erklärt sich damit einverstanden, daß das Fach Deutsch als anerkannte erste
Fremdsprache nach den an der Schule entwickelten und von der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Lehrplänen unterrichtet wird und für alle Schüler dieser
Schulen verpflichtend bei der Versetzung berücksichtigt wird,
c) ist damit einverstanden, daß dort, wo die Vorbildung der Schüler es erlaubt, ein Teil
des Fachunterrichts in deutscher Sprache erteilt wird,
d) gewährt diesen Schulen bei der Einführung von bolivianischen Reformgesetzen
und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die notwendige Freiheit in
der Gestaltung der Lehrpläne und des Fächerkanons und verzichtet auf Maßnah-
men der Überprüfung bzw. Anerkennung, die den besonderen Status der Schulen
betreffen,
e) genehmigt im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Schulen alle zur
Versetzung, Leistungsbewertung, Notenfindung und zu eventuellen Förderhilfen
erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen der Schulen,
f) erhebt keine Einwände dagegen, daß diese Schulen den berechtigten Interessen
der Schüler deutscher Muttersprache und derjenigen Schüler, die ihre Ausbildung
an Schulen oder Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen wollen,
durch einen entsprechenden Anteil des Deutschunterrichts und des in deutscher
Sprache oder zweisprachig erteilten Fachunterrichts Rechnung tragen,
g) ermöglicht deutschsprachigen, von Schulen außerhalb Boliviens kommenden
Schülern die Aufnahme in die ihrer Vorbildung entsprechende Klassenstufe und
räumt denjenigen von ihnen, die einen bolivianischen Schulabschluß anstreben, die
Möglichkeit ein, sofort oder später die für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen
Angleichungsprüfungen an der aufnehmenden Schule abzulegen,
h) billigt diesen Schulen das Recht zu, über die Aufnahme geeigneter Schüler nach
Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihrer eigenen Aufnahme-
ordnung zu entscheiden,
i) genehmigt die zollfreie Einfuhr der aus der Bundesrepublik Deutschland kommen-
den Lehrmittel und Einrichtungen sowie die Verwendung deutschsprachiger Lehr-
bücher,
k) genehmigt, daß diese Schulen zur Verwirklichung Ihrer pädagogischen Zielsetzun-
gen die notwendigen, verwaltungsmäßlgen und haushaltsrechtllchen Maßnahmen
In eigener Verantwortung ergreifen. Diese Schulen legen dem Erziehungsministe-
rium jährlich die folgenden Dokumente vor:
Schülerstatistik nach Altersangaben der Vorschule, Grundschule, Mittel- und Ober-
stufe, Lehrerstatistik, Statistik Ober Zu- und Abgang von Schülern, Angabe des
Lehr- und Verwaltungspersonals, Tätigkeitsbericht der Schule, Schuljahresplan
sowie Übersicht Ober die von der Schule durchgeführten Veranstaltungen,
1) erkennt die von der Schule „Mariscal Braun" in La Paz und der Deutschen Schule
in Santa Cruz erteilte duale Ausbildung gemäß der von der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Studienpläne an, deren Titel auch von der Regierung der
Republik Bolivien anerkannt sind. Die Bestimmung des akademischen Grades für
die Absolventen der Dualen Ausbildung ist den technischen Kriterien unterworfen,
über die von Fachleuten beider Länder Einvernehmen herzustellen ist.
4. Die Bestimmung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. September 1972
- Ku IV 10-82 - 25. September 1972 - DGP E/EO 719/8 -, die die Rechte der aus der
Bundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrkräfte zum Gegenstand haben, gelten
entsprechend für die auf Grund dieser Vereinbarung vermittelten Lehrkräfte und Schul-
fachleute.
5. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweils geltenden Schulordnungen verwiesen.
6. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Vollzugs des Notenwechsels in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter den Ziffern 1- 6 enthaltenen
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Hans Ulrich Spohn
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kirchenfragen
Dr. Antonio Aranfbar Quiroga
La Paz.-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2215
(Übersetzung)
Republik Bolivien La Paz, 23. Juni 1997
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und Kirchenfragen
Ministerbüro
Herr Botschafter:
Ich habe die Freude, mich unter Bezugnahme auf die Note No. Ku 600.51, datierend
vom 6. Mai dieses Jahres an Sie zu wenden, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Diesbezüglich ist es mir eine Freude, Ihnen das Einverständnis der Regierung von
Bolivien zu übermitteln, daß der Inhalt der zuvor zitierten Note eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bildet, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft treten
wird.
Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihnen erneut die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung zu übermitteln.
Anden
Herrn Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Ulrich Spohn
Hier.-
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 11. November 1997
Das in Sofia am 19. März 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 22
am 13. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. bei der Durchführung von Ausstellungen einschließlich sol-
cher von Kulturgütern von Weltgeltung sowie der Organisa-
und
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
die Regierung der Republik Bulgarien -
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
schen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver- dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-
ständnis zu vertiefen, den Künste einschließlich der Folklore, zur Entwicklung der
Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch sowie zur
in Anerkennung der großen Bedeutung des gegenseitigen Teilnahme an Tagungen, Festspielen und ähnlichen Veran-
Kennenlernens und der engeren Annäherung beider Länder, staltungen;
4. bei der Herstellung von Kontakten mit dem Ziel der direkten
im Bewußtsein der besonderen Bedeutung direkter Kontakte Zusammenarbeit zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven
zwischen den Menschen, der Freizügigkeit der Bürger, Ideen und und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und
der kulturellen Werte, Material;
5. beim Erfahrungsaustausch im Kulturmanagement;
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die 6. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur, insbesondere
Völker fördert und dieses Abkommen zur Festigung des gemein- im Rahmen von Übersetzungsförderungsprogrammen.
samen europäischen Kulturraumes beiträgt,
Artikel 3
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens
sind, einschließlich der Herstellung und des Austauschs von Filmen
und anderen audiovisuellen Medien sowie den Austausch von
unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwi- Informationsmaterial. Sie ermutigen zur Teilnahme an Filmfest-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga- spielen.
rien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft Artikel 4
in Europa,
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- dem Gebiet der Denkmalpflege in allen ihren Formen. Sie ermu-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der tigen die auf diesem Gebiet arbeitenden Institutionen zur Zusam-
Bevölkerung beider Länder auszubauen - menarbeit bei der Pflege, der Restaurierung und dem Schutz
historischer und kultureller Denkmäler. Sie messen dem Erfah-
sind wie folgt übereingekommen: rungsaustausch auf den Gebieten der Architektur und der
Städteplanung große Bedeutung bei.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kennt-
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessier-
nis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle
ten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und
Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-
Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstüt-
zuentwickeln und dabei zur europäischen kulturellen Identität
zen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institu-
beizutragen.
tionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land
(2) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen des Europarates, Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstüt-
der UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammen- zung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
arbeit in Europa und anderer internationaler Organisationen und
Institutionen die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur ein-
Artikel 6
schließlich Bildung und Wissenschaft. In den genannten Be-
reichen schließt die Zusammenarbeit auch die Beteiligung Bulga- Die Vertragsparteien ermöglichen den Ausbau der Sprach-
riens an Programmen, Vorhaben und Aktionen der Europäischen kenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs-
Union ein, die eine Beteiligung von Drittstaaten vorsehen. einrichtungen. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbeson-
dere:
Artikel 2 - Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Fachberatern und
Lektoren sowie die Einrichtung von Lektoraten;
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln, - Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrmaterial und modernen
werden die Vertragsparteien entsprechende Maßn~hmen durch- Unterrichtstechnologien sowie die Zusammenarbeit bei der
führen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe Entwicklung von Lehrbüchern;
leisten, insbesondere - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver- dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden
anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
künstlerischen Darbietungen; des Fremdsprachenunterrichts;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2217
- die Einladung von Schülern mit besonderen Leistungen in der ten zwischen Jugendorganisationen sowie die Zusammenarbeit
Sprache des anderen Landes zu einem Aufenthalt dort; zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der
Jugendhilfe zu fördern.
- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
für das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-
che bieten. Artikel 12
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
Artikel 7
der Erwachsenenbildung einschließlich der Maßnahmen der
Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem beruflichen Weiterbildung und Umschulung einen wichtigen
Bemühen, in Lehrbüchern und Lehrmaterialien eine Darstellung Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit,
der politischen und Sozialgeschichte, Geographie und Kultur des diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.
anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Ver-
ständnis fördert.
Artikel 13
Artikel 8 Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil- und der Verwaltung große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer
dungswesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschafts- Beziehungen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräf-
organisationen und Akademien, allgemein- und berufsbildenden ten unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
beruflichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und Artikel 14
Forschungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Institute und
deren Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im
Ländern: Bibliotheks- und Archivwesen. Sie ermutigen diese Institutionen
in ihren Ländern, den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähn-
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- lichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung im
samem Interesse sind, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu
Rahmen multilateraler sowie europäischer Projekte und Pro- erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information
gramme; und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- unterstützen.
personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-
Artikel 15
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen; (1) Die Vertragsparteien messen der Entwicklung der Zusam-
menarbeit im Bereich der Medien große Bedeutung bei. Sie
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
ermutigen die zuständigen Institutionen und Verbände in ihren
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,
Ländern zur direkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,
Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; (2) Die Vertragsparteien werden auf den Gebieten des Fern-
sehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Aus-
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun- tausch von Produktionen, die den Zielen dieses Abkommens
gen zu fördern einschließlich gegenseitiger Information über dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie
das Hochschulwesen und die Bedingungen des Hochschul- ermutigen auch zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlags-
zugangs; wesen.
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
Artikel 16
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
stellungen zu fördern. Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
Bereich des Sports - auch an Schulen und Hochschulen - zu för-
dern.
Artikel 9
Artikel 17
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs- gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen mit dem Ziel einer
arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organi-
Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft sationen einschließlich der bilateralen Freundschaftsgesellschaf-
durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der ten, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe- Abkommens dienen.
dingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.
Artikel 18
Artikel 10 Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt Artikel 19
werden können.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-
Artikel 11
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller
Die Vertragsparteien messen dem Jugendaustausch eine Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
besondere Bedeutung zum Kennenlernen und besseren Ver- Land erleichtern. Die Vertragsparteien werden die erforderliche
ständnis der Kultur und Lebensformen beider Völker bei. Sie sind Vereinbarung der Bedingungen auf diplomatischem Wege ein-
bestrebt, den Jugendaustausch auf allen Ebenen, Partnerschaf- leiten.
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul- exportierte oder importierte Kulturgüter nach Maßgabe ihrer
turinstitute, Kulturzentren - darunter das bestehende bulgarische jeweils geltenden Rechtsvorschriften bei.
Kulturinstitut in Berlin und das Goethe-Institut in Sofia -, ganz
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtun-
Artikel 21
gen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fort- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
bildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Wei- Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
terbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Republik Bulgarien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-
Institutionen sind im offiziellen Auftrag im Rahmen der Zusam- men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und
menarbeit der beiden Länder wissenschaftlich-kulturell oder um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-
gleichgestellt. schem Weg geregelt.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden Artikel 22
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Publikumszugang garantiert. tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.
Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Artikel 23
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
Artikel 20
sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens
Die Vertragsparteien tragen zum Informationsaustausch zwi- sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
schen den zuständigen Stellen ihrer Länder über unrechtmäßig gekündigt wird.
Geschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Greorgi Kostor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2219
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 19 (2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Gegenseitigkeit eine Einfuhr ohne Zahlung von Zöllen und
Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, anderen Abgaben, und ohne Vorlage einer Zollgarantie für
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge- Ein- und Wiederausfuhr
biet im offiziellen Auftrag entsandt werden.
a) von Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter
2. Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muß in angemesse- vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihrer
nem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor
jeweilige Einrichtung dient. der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von
zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-
3. (1) Familienangehörige der in Nummer 1 genannten Fach- gebiet des Gastlands eingeführt wird;
kräfte sind der im Haushalt lebende Ehegatte sowie die im
Haushalt lebenden ledigen Kinder, die das 18. Lebensjahr b) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-
noch nicht vollendet haben. nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-
stimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-
(2) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die im Auf- führte Sendungen, die nicht für kommerzielle Zwecke
trag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats- bestimmt sind.
angehörigkeit des entsendenden Staates besitzen sowie die
(3) Die gemäß Nummer 6 Absatz 1 oder 2 eingeführten
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im
Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder
Sinne von Absatz 1, erhalten auf Antrag von einer diploma-
veräußert werden, wenn die Zölle und anderen Abgaben für
tischen oder konsularischen Vertretung des Empfangsstaa-
Ein- und Wiederausfuhr entrichtet wurden.
tes im Entsendestaat bevorzugt und gebührenfrei einen
Sichtvermerk mit einer Gültigkeit von mindestens 3 Mona- 7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die gel-
ten, der zur mehrfachen Ein- und Ausreise berechtigt. Der tenden Bestimmungen für die Einfuhr und die Zulassung
Sichtvermerk wird gemäß Artikel 19 Absatz 1 Im Rahmen von Kraftfahrzeugen, die Eigentum der unter vorstehend
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den zwi- Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehöri-
schen beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedin- gen sind, aus. Sie unterstützen sie Im Rahmen Ihrer Mög-
gungen erteilt. lichkeit bei der Zulassung der In Satz 1 genannten Kraftfahr-
zeuge.
(3) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die Im Auf-
trag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staats- 8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
angehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen· richtet
Ihre Familienangehörigen Im Sinne des Absatzes 1 erhalten sich nach den· jewelis geltenden Vereinbarungen zwischen
auf Antrag nach Einreise In das Gastland gebührenfrei eine der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulga-
Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des rien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
Gastlandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
im Rahmen ihrer Gültigkeit. Anträge auf Verlängerung der schriften.
Aufenthaltserlaubnisse müssen im Gastland gestellt werden. 9. (1) Die von den in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens
genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstle-
(4) Für die Tätigkeit an den in Artikel 19 des Abkommens
rische und Vortragstätigkeit kann, unter Berücksichtigung
genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsand-
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auch von Per-
ten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.
sonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter vorstehend Num- Vertragsparteien sind.
mer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 19
entsendenden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haus- Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-
halt gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset- gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung
zungen der Nummer 3 - wie vor - ungehinderte Reisemög- des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach
lichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet. den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.
5. Familienangehörige im Sinne von vorstehend Nummer 3 (3) Die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten
Absatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haus- kulturellen Einrichtungen können im Rahmen ihrer Tätigkeit
halt lebenden minderjährigen ledigen Kinder bis zur Vollen- gemäß diesem Abkommen mit Ministerien, anderen öffent-
dung des 18. Lebensjahres. lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, gesellschaft-
lichen Organisationen, Gesellschaften, Vereinen und Privat-
~- (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
personen unmittelbar verkehren.
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben (4) Die Ausstattung der in Artikel 19 Absatz 2 des Abkom-
für Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstel- mens genannten kulturellen Einrichtungen, die sich auf eige-
lungsgegenstände (z.B. technische Geräte, Möbel, belich- nen Wunsch als juristische Person mit ideellem Ziel nach
tete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein- dem Recht des Gastlands konstituieren können, ist ein-
schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die von den schließlich der technischen Geräte und der Materialien
unter vorstehend Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein- sowie ihres Vermögens Eigentum der entsendenden Ver-
richtungen für ihre Tätigkeit eingeführt werden. tragspartei.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich- ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
im Rahmen des Abkommens erbrachten Leistungen Ver- durch Notenwechsel geregelt werden.
günstigungen auf dem Gebiet der indirekten Steuern im
12. Den unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und
Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-
ihren Familien werden während ihres Aufenthalts im
schriften.
Hoheitsgebiet des Gastlands
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen sowie chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
alle Fragen, die mit der Befreiung von Abgaben für Schen- die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
kungen im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens entste- Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
hen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen der jeweils gel- gen Vorschriften einräumen,
tenden Rechtsvorschriften durch Notenwechsel geregelt.
- die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei- Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Protokoll
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien Ober kulturelle Zusam-
menarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe
des Innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bul-
garien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das
Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien Ober kulturelle Zusammen-
arbei~ nicht mehr angewandt wird. Es tritt mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten
Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften, jede In deutscher und
bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Greorgi Kostor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 12. November 1997
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Frankreich am 7. November 1997
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Litauen am 15. November 1997
nach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c vorgesehenen
Erklärungen
Moldau, Republik am 1. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBI. II S. 1732).
Bonn,den12.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
Vom 14. November 1997
Das Vereinigte Königreich hat am 16. Oktober 1997 dem General-
sekretär des Europarats nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens
vom 24. November 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
(BGBI. 1996 II S. 1120) die geänderte Anschrift seiner Zentralen Behörde für
England, Schottland und Wales wie folgt notifiziert:
Criminal lnjuries Compensation Board (CICB)
Morley House
26-30 Holborn Viaduct
London
EC1A 1JQ
Tel.: 0171 842 6800
Fax. 0171 436 0804
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Februar 1997 (BGBI. II S. 740).
Bonn,den14.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. November 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für die
Dominikanische Republik am 24. Dezember 1997
in Kraft treten.
Die in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft wird nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Weißrußland am 12. Dezember 1997
in Kraft treten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 8. August 1997 die
Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 30 Abs. 2
Buchstabe a der Pariser Fassung der Übereinkunft abgegebenen Erklärung
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119) und vom 14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1529).
Bonn, den 14. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 18. November 1997
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV für
Aserbaidschan am 1. Oktober 1997
Marokko am 22. Oktober 1997
Thailand am 19. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1151).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 25. November 1997
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines
Internationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 15. Oktober 1997
Jamaika am 15. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 385).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und des deutsch-kroatischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien
Vom 27. November 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 zu dem Abkommen vom
9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien über die deutschen Kriegsgräber in
der Republik Kroatien (BGBI. 1997 II S. 1439) wird bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 7. Dezember 1997
in Kraft treten wird.
Am gleichen Tag wird das Abkommen vom 9. Dezember 1996 über die deut-
schen Kriegsgräber in der Republik Kroatien nach seinem Artikel 10 in Kraft
treten.
Bonn, den 27. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Vom 28. November 1997
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen (BGBI. 1974 II S. 915) ist nach dem Einzigen Artikel
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll für
das
Vereinigte Königreich am 11 . Oktober 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 II S. 192).
Bonn,den28.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 1. Dezember 1997
Das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Libanon am 3. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1997 (BGBI. II S. 2002).
Bonn, den 1. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 2. Dezember 1997
Das Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zwischen Deutschland und
Südafrika am 12. Januar 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"1. Reservations „ 1. Vorbehalte
That the Republic of South Africa excludes Nach Artikel 33 des Übereinkommens
the following in terms of Article 33 of the schließt die Republik Südafrika folgendes
Convention, namely- aus:
(a) the application of the provision of para- a) die Anwendung der Bestimmung des
graph 2 of Article 4 of the Convention, Artikels 4 Abs. 2, nach der ein Rechts-
which provides that a Letter of Request hilfeersuchen in französischer Sprache
shall be accepted in French; and entgegenzunehmen ist, und
(b) the application of the provisions of Arti- b) die Anwendung des Kapitels II Arti-
cles 15 and 16 of Chapter II of the Con- kel 15 und 16 des .Übereinkommens.
vention.
2. Designation of Authorities 2. Bestimmung der Behörden
That the Republic of South Africa desig- Die Republik Südafrika bestimmt
nates-
(a) the Director-General of the Department a) den Generaldirektor des Justizministe-
of Justice as Central Authority in terms riums (Director-General of the Oepart-
of Article 2 of the Convention and as the ment of Justice) als Zentrale Behörde
competent authority referred to in Arti- nach Artikel 2 des Übereinkommens und
cle 8 of the Convention; and als zuständige Behörde nach Artikel 8
des Übereinkommens und
(b) the divlsion of the High Court of South b) die zuständige Kammer des Obersten
Africa that has jurisdlctlon as the com- Gerichtshofs von Südafrika (High Court
petent authorlty referred to in Articles of South Africa) als zuständige Behörde
17 and 18 of the Conventlon. nach den Artikeln 17 und 18 des Über-
einkommens.
3. Oeclaratlons 3. Erklärungen
That the Republlc of South Africa makes Die Republik Südafrika gibt die folgenden
the followlng declaratlona under the Con- Erklärungen zu dem übereinkommen ab:
ventlon:
(a) For the purposea of paragraph 4 of Artlcle a) Im Sinne dea Artikels 4 Absatz 4 des
4 of the Conventlon, a Letter of Request, Übereinkommens kann ein Rechts-
lf not In Engllsh, may also be aent to the hilfeersuchen der Zentralen Behörde,
Central Authorlty In any of the followlng soweit es Ihr nicht In englischer
languages: Sepedl, Sesotho, Setswana, Sprache 0bermlttelt wird, auch in einer
slSwati, Tshivenda, Xltsonga, Afrikaans, der folgenden Sprachen übermittelt
isiNdebele, isiXhosa and isiZulu, werden: Pedi, Sotho, Tswana, Swazi,
Venda, Tsonga, Afrikaans, Ndebele,
Xhosa und Zulu.
(b) Members of the judicial personnel of the b) Mitglieder der ersuchenden gericht-
requesting authority of another Contract- lichen Behörde eines anderen Ver-
ing State may, after authorisation by the tragsstaats können nach Genehmigung
competent authority referred to in Article durch die in Artikel 8 des Übereinkom-
8 of the Convention, be present at the mens genannte zuständige Behörde bei
execution of a Letter of Request as con- der Erledigung eines Rechtshilfe-
templated in that Article. ersuchens, wie in diesem Artikel vorge-
sehen, anwesend sein.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(c) Evidence may not be taken in terms of c) Beweis darf nach Artikel 17 des Über-
Article 17 of the Convention without the einkommens nicht ohne vorherige
prior permission of the competent Genehmigung der in diesem Artikel
authority referred to in that Article. genannten zuständigen Behörde aufge-
nommen werden.
(d) A commissioner authorised to take evi- d) Ein Beauftragter, der befugt ist, nach
dence under Article 17 of the Convention Artikel 17 des Übereinkommens Beweis
may, in terms of Article 18 of the Conven- aufzunehmen, kann sich nach.Artikel 18
tion, apply to the competent authority des Übereinkommens an die In diesem
referred to in that Article to obtain the evi- Artikel genannte zuständige Behörde
dence by compulslon, subject to the mea- wenden, um den Beweis durch Zwangs-
sures of compulslon which are appropri- maßnahmen zu erhalten, die sich nach
ate and prescribed by South African law den im südafrikanischen Recht zur
for use in intemal proceedings. Anwendung in innerstaatlichen Verfah-
ren vorgesehenen geeigneten Zwangs-
maßnahmen richten müssen.
(e) Letters of Request issued for the pur- e) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren
pose of obtaining pre-trial discovery of zum Gegenstand haben, das in den
documents as known in Common Law Ländern des ,Common Law' unter der
countries, will not be executed as pro- Bezeichnung ,pre-trial discovery of
vided for in Article 23." documents' bekannt ist, werden, wie in
Artikel 23 vorgesehen, nicht erledigt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 161 ).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über die Binnenschiffahrt
Vom 3. Dezember 1997
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1996 zu dem Abkommen vom
25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt (BGBI. 1996 II
S. 1042) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16
Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. Januar 1997
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 3. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2227
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-namibischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 3. Dezember 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom
21. Januar 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 186) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel vom
selben Tag
am 21. Dezember 1997
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind in Stuttgart am 21. November 1997 ausge-
tauscht worden.
Bonn, den 3. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lge r
Hinweis
Der Jahrgang 1997 des Bundesgesetzblatts Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 51 und endet mit der Seite 2228.
Als Anlagebände*} zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 5 vom 13. Februar 1997
a} Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41
b) ECE-Regelung Nr. 98
- zur Ausgabe Nr. 6 vom 14. Februar 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 und Änderung 1 der Revision 2 dieser
ECE-Regelung
- zur Ausgabe Nr. 7 vom 27. Februar 1997
ECE-Regelung Nr. 88
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 5. März 1997
Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA}
- zur Ausgabe Nr. 9 vom 12. März 1997
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 11 vom 20. März 1997
Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 3. Juni 1997
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 5. Juni 1997
Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Rege.lung Nr. 20
•i Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
- zur Ausgabe Nr. 25 vom 17. Juni 1997
a) Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19
b) Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 25. Juni 1997
Anlage (Entschließung 2 - STCW-Code) zur Dritten Verordnung über die
Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkom-
mens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 18. Juni 1997
- zur Ausgabe Nr. 28 vom 9. Juli 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 49 und die Änderung 1 hierzu
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 1. August 1997
Berichtigung 2 und die Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83
- zur Ausgabe Nr. 34 vom 11. August 1997
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Änderungen 1, 2 und 3
- zur Ausgabe Nr. 38 vom 16. September 1997
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
vom 3. September 1997
- zur Ausgabe Nr. 39 vom 18. September 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 6 sowie die Änderung 1 der Revision 2
dieser Regelung
- zur Ausgabe Nr. 43 vom 6. November 1997
Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 85
- zur Ausgabe Nr. 48 vom 11. Dezember 1997
a) ECE-Regelung Nr. 100
b) ECE-Regelung Nr. 102
c) Anlage 1 zur Dritten Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der
Anlage B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
dem Rhein (ADNR) und der Änderungen der Anlage B 2 zur Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 4. Dezember
1997
- zur Ausgabe Nr. 49 vom 17. Dezember 1997
ECE-Regelung Nr. 59 und die Änderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung