2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Gesetz)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: menhänge von Straftaten, über die es durch Europol
gemäß Artikel 13 des Übereinkommens Kenntnis erhält.
§ 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.
Artikel 1
(2) Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verant-
Zustimmung zum Vertrag wortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle
Dem in Brüssel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepu- trägt innerstaatlich die eingebende oder übermittelnde
blik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen auf Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Arti-
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische kel 15 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens für die Recht-
Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts mäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die
(Europol-Übereinkommen) und den Erklärungen zu Arti- Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Rich-
kel 10 Abs. 1, zu Artikel 14 Abs. 1 und 3, Artikel 15 Abs. 2 tigkeit und Aktualität der Daten. Die Verantwortung für
und Artikel 19 Abs. 8, zu Artikel 40 Abs. 2 und zu Arti- die Zulässigkeit des Abrufs nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1
kel 42 des Übereinkommens wird zugestimmt. Das über- des Übereinkommens trägt innerstaatlich die abrufende
einkommen und die in Satz 1 genannten Erklärungen wer- Stelle.
den nachstehend veröffentlicht. (3) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol
übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in
gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfül-
Artikel 2
lung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.
Durchführungsbestimmungen § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.
Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzu-
§1 wendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu
löschen oder zu berichtigen.
Zuständigkeiten und Aufgaben
(4) Zur Unterstützung des Informationsaustausches im
Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
Rahmen des Europol-Übereinkommens können die Landeskriminalämter unmittelbar mit den
1. als nationale Stelle gemäß Artikel 4 des Übereinkom- deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Arti-
mens, kel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Übereinkommens Daten aus-
tauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Ge-
2. als nationale Behörde gemäß Artikel 19 Abs. 1 des
schäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinie-
Übereinkommens. Trägt gemäߧ 2 Abs. 2 innerstaat-
rungsbedarf nicht erkennbar ist. Das Bundeskriminalamt
lich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf
ist nachrichtlich zu beteiligen:
Auskunftserteilung betroffenen Daten die daten-
schutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundes-
kriminalamt die gemäß Artikel 19 Abs. 4 und 5 des §3
Übereinkommens vorgesehene Mitwirkung im Einver-
Informationssystem
nehmen mit dieser Stelle wahr.
(1) Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 4
§2 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens sind die Landeskrimi-
nalämter innerstaatlich befugt, in einem automatisierten
Gemeinsame Vorschriften
Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das
für das Informationssystem und die Analysedateien
Informationssystem einzugeben und abzurufen. Nur die
(1) Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu
entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutz-
Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflich- rechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als
tet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu über- Zentralstelle bleibt unberührt. Hat eine eingabeberech-
mitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als tigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind,
nationale Stelle erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die
unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen
und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern,
Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam- zu berichtigen oder zu löschen.
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(2) Die in Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkom- gericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den
mens genannten Daten über Personen nach Artikel 8 Datenschutz seinen Sitz hat.
Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens dürfen nur eingegeben (4) Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei
werden, soweit die Voraussetzungen des§ 8 Abs. 2 des Ersatzvertreter. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.
(5) Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 38
(3) Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden Abs. 1 des Übereinkommens haftet die Bundesrepublik
zehnten Abruf zu protokollieren.§ 11 Abs. 6 des Bundes- Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. Ist
kriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung. die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Scha-
dens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik
§4 Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitglied-
Analysedateien staaten gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens
und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verant-
Gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens wortung eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bun-
übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die desrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.
von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten verarbeitet werden dürfen.
§7
§5 Verwaltungsrat
Anwendung anderer Vorschriften (1) Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bun-
desministerium des Innern benannter Vertreter der Länder
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen kann gemäß Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens an
trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bun- den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständi-
deskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen ger teilnehmen.
anderer Behörden, namentlich der Landeskriminalämter,
zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt ent- (2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahr-
sprechend. nehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 28 Abs. 1
des Übereinkommens Interessen der Länder berührt sind,
berücksichtigt der Vertreter· des Bundes im Verwaltungs-
§6
rat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.·
Datenschutzkontrolle und Haftung
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nimmt §8
die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Arti- Strafvorschrift
kel 23 des Übereinkommens wahr. Die Zuständigkeiten
für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-
unberührt. buches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwer-
(2) Das Bundesministerium des Innern ernennt die Ver- tung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung
treter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Arti- des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
kel 24 des Übereinkommens, davon einen auf Vorschlag Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwal-
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, einen wei- tungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren,
teren auf Vorschlag des Bundesrates. Der auf Vorschlag der Finanzkontrolleur, die Mitglieder des Haushaltsaus-
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte schusses und die Bediensteten von Europol sowie die
Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 24 Abs. 1 des Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach
Übereinkommens aus. Soweit die Tätigkeit der gemein- Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verschwie-
samen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, genheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten
berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
vorgeschlagenen Vertreters. pflichteten gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während
(3) Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die
Datenschutz ernannte Vertreter wird in den Ausschuß Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt,
gemäß Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens entsandt. wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vor-
Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr liegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach Strafverfolgung erteilt.
§ 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. Er ist bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem
Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht Artikel 3
nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt Inkrafttreten
wird. Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 24 Abs. 1
des Übereinkommens kann er gegen seinen Willen nur (1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in
durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft
daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den tritt.
Bundesbeauftragten für den Datenschutz gestellt wird, (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
entsprechend. Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungs- bekanntzugeben.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
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Übereinkommen
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-übereinkommen)
Die hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mit- Titel II Informationssystem
gliedstaaten der Europäischen Union sind - Artikel 7 Errichtung des Informationssystems
Artikel 8 Inhalt des Informationssystems
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli
1995, Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem
in dem Bewußtsein der dringenden Probleme, die sich aus Titel III Arbeitsdateien zu Analysezwecken
dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität erge- Daten
ben, Artikel 11 Indexsystem
Artikel 12 Errichtungsanordnung
im Hinblick darauf, daß Fortschritte bei der Solidarität und der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi- Titel IV Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung
schen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere
Artikel 13 Unterrichtungspflicht
einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten, Artikel 14 Datenschutzstandard
Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung
in der Erwägung, daß die entsprechenden Fortschritte es
Artikel 16 Protokollierungsregelung
ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung weiter zu verbessern, Artikel 17 Verwendungsregelung
Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen
in Anbetracht dessen, daß in dem Vertrag über die Europäi- Artikel 19 Auskunftsanspruch
sche Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäi-
Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten
schen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,
Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien
in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten
29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden einge-
Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz
richtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,
Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz
eingedenk des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der Artikel 25 Datensicherheit
polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des
illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen Titel V Rechtsstatus, Organisation und Finanzbestimmungen
der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverläs- Artikel 26 Rechtsfähigkeit
sigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol Artikel 27 Organe und Europol
und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen,
Artikel 28 Verwaltungsrat
davon ausgehend, daß die in diesem übereinkommen festge- Artikel 29 Direktor
legten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- Artikel 30 Personal
oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,
Artikel 31 Geheimhaltung
in der Überzeugung, daß dem Schutz der Rechte des einzel- Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung
nen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch Artikel 33 Sprachen
im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Auf- Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
merksamkeit zuteil werden muß,
Artikel 35 Haushalt
in der Erwägung, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Artikel 36 Rechnungsprüfung
Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaf- Artikel 37 Sitzabkommen
ten unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die
Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Titel VI Haftung und Rechtsschutz
Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbei-
Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wir- tung
kungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermög- Artikel 39 Sonstige Haftung
lichen -
Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Artikel 41 Vorrechte und lmmunitäten
Inhalt Titel VII Schlußbestimmungen
Titel 1 Errichtung und Aufgabenbeschreibung Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
Artikel Errichtung Artikel 43 Änderu~g des Übereinkommens
Artikel 2 Ziele Artikel 44 Vorbehalte
Artikel 3 Aufgaben Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 4 Nationale Stellen Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Artikel 5 Artikel 47 Verwahrer
Verbindungsbeamte
Anhang Betreffend Artikel 2
Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen
Erklärungen
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Titel 1 - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, daß die in den
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten unge-
Errichtung und Aufgabenbeschreibung sühnt bleiben.
(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens
Artikel 1
sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen,
Errichtung soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die
(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.
als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem überein- (5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
kommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der
genannt. Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den uner-
(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen natio- laubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und
nalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder den dieses übereinkommen ändernden oder ersetzenden Be-
bezeichnet wird. stimmungen aufgeführt sind.
Artikel 2 Artikel 3
Ziele Aufgaben
(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der (1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1
Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die vorrangig die Aufgabe,
Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen 1. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu
genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen erleichtern,
Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu ver-
bessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des 2. Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzu-
Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwer- stellen und zu analysieren,
wiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern 3. über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zustän-
tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisations- digen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden
struktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-
zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die hänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,
a4f Grund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der
strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitglied- 4. Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung
staaten erfordert. aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen
zu unterstützen,
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu errei-
chen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämp- 5. automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die
fung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit Daten nach den Artikeln 8, 1O und 11 enthalten.
nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkrimina- (2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die
lität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
tätig. ten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern,
Ferner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkraft- hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:
treten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im 1. die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätig-
Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körper- keit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ver-
liche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen wendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlun-
Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten. Der gen anzubieten,
Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die
2. strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirk-
Europäische Union einstimmig beschließen, Europol schon vor
samen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für
Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu
operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern
befassen.
und zu fördern,
Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die
Europäische Union einstimmig beschließen, daß Europol beauf- 3. Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.
tragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem überein- (3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach
kommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und haus-
Ausprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor sei- haltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungs-
ner Beschlußfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, rat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und
seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen:
die haushaltsmäßigen und personellen Auswirkungen für Europol
1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,
darzustellen.
2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden,
(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der
Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Krimina- 3. Methoden zur Verhütung von Straftaten,
litätsform umfaßt auch 4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden
1. die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen sowie Ermittlungsmethoden.
Ausprägungen verbundene Geldwäsche,
2. die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Artikel 4
Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe Nationale Stellen
der Artikel 8 und 1O zu berücksichtigen sind, gelten: (1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale
- Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezähl-
den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu ten Aufgaben betraut wird.
begehen; (2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwi-
- Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in schen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu ten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den
erleichtern oder zu vollenden; zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen
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Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschrif- 2. Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsen-
ten. dende nationale Stelle und
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, 3. Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch
um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu Übermittlung von Informationen und Beratung bei der Analy-
gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf se der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Infor-
die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen. mationen.
(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es, (4) Gleichzeitig unterstützen die Verbindungsbeamten nach
Maßgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Arti-
1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse
kel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen
zu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben Stellen und die Koordinierung der Maßnahmen, die sich daraus
erforderlich sind,
ergeben.
2. die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von (5) Soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 erfor-
Europol zu beantworten, derlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf
3. die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand aus den verschiedenen Dateien nach Maßgabe der jeweils gel-
zu halten, tenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln fest-
gelegt sind.
4. Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationa-
len Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an (6) Artikel 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbin-
sie weiterzuleiten, dungsbeamten.
5. an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analy- (7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Über-
seanfragen zu richten, einkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungs-
beamten gegenüber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig
6. Informationen für die Speicherung an den automatisierten festgelegt.
Informationssammlungen an Europol zu übermitteln,
(8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer
7. für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwi- Aufgaben erforderlichen Vorrechte und lmmunitäten gemäß Arti-
schen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen. kel 41 Absatz 2 zu.
(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den (9) Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Arti- jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im
kels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union im Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren
Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbin-
sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und dungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mit-
Erkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung gliedstaaten getragen; dies gilt auch für die Kosten der Ausstat-
1. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schädigen tung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat
würde, im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im
Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt.
2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer
Person gefährden würde oder
Artikel 6
3. Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder
aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stam- Automatisierte Informationssammlungen
men und die innere Sicherheit betreffen. (1) Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen,
(6) Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation die sich zusammensetzen aus
mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme 1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit
der Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet. beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen
(7) bie Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusam- schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und
men, um Europol mit ihrem Rat zu unterstützen. Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,
2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unter-
Artikel 5 schiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden
und umfassende Informationen enthalten, und
Verbindungsbeamte
3. einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11
(1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbin- Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.
dungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten,
die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden können, (2) Die von Europol geführten automatisierten Informations-
wird durch einen einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrates sammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit
festgelegt; dieser Beschluß kann jederzeit vom Verwaltungsrat Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlos-
einstimmig abgeändert werden. Vorbehaltlich besonderer sen werden.
Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen die Verbin-
dungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mit-
gliedstaats.
Titel II
(2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle
beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit Informationssystem
dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und
unter Einhaltung der für den Betrieb von Europol geltenden Artikel 7
Bestimmungen zu vertreten.
Errichtung des Informationssystems
(3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 unterstützen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Euro-
die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2
pol ein automatisiert geführtes Informationssystem. In das
Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsen-
System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mit-
denden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch
gliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Ver-
1. Übermittlung von Informationen der entsendenden nationa- bindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Ver-
len Stelle an Europol, fahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Dritt-
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staaten und Drittstellen übermittelt wurden oder aus der Analy- 3. die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,
setätigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Ver-
bindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direk- 4. Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisa-
toren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol- tion,
Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Infor- 5. Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Arti-
mationssystem gespeicherten Daten. kel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.
Der unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informa-
Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch
tionssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2
keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst
bezeichneten Personen auf die Identitätsangaben nach Artikel 8
eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die
Absatz 2 beschränkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf
Daten durch Dritte übermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen
Antrag über die Verbindungsbeamten für eine bestimmte Ermitt-
Analysetätigkeit sind.
lung zugänglich gemacht.
(4) Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten
(2) Europol ist
Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen
1. zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag
Zusammenarbeit und zur Führung des Informationssystems übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese
und Information nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
2. verantwortlich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im
Informationssystems in technischer und betrieblicher Hin- Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2
sicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Maßnah- Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem
men, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 21 und 25 gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf
genannten Maßnahmen in bezug auf das Informationssystem aufmerk~am macht, daß es im Zusammenhang stehende Straf-
ordnungsgemäß durchgeführt werden. taten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informatio-
(3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kom- nen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austau-
munikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist schen können.
inst::>esondere für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 25 in (5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig einge-
bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
stellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten,
genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.
Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in son-
stiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Artikel 9
Übereinkommens zuständig.
Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem
Artikel 8 (1) Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem
einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stel-
Inhalt des Informationssystems
len, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellver-
(1) In dem Informationssystem dürfen ausschließlich die für die tretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemäß ermäch-
Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten - mit tigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Der Abruf von Daten
Ausnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erfor-
Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 - derlich ist, und erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwal-
gespeichert, verändert und genutzt werden. Es handelt sich um tungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern
die Daten über dieses übereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen
enthält.
1. Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des
betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteili- (2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt,
gung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 2 zustän- diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine
dig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten nach Artikel 8 Absatz 2
Straftat verurteilt worden sind, unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umge-
2. Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen hend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mittei-
nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfer- lung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten
tigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol unverzüglich zu verändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu
nach Artikel 2 zuständig ist. löschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person
gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8
(2) Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgen- Absatz 3 ergänzend eingeben. Stehen diese in offenbarem
de Angaben umfassen: Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen
1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen, untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingege-
benen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insge-
2. Geburtsdatum und Geburtsort, samt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person
3. Staatsangehörigkeit, Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die daten-
schutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das
4. Geschlecht, Recht zur Veränderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung
5. soweit erforderlich, andere zur ldentitätsfest~tellung geeigne- hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle
te Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche über, die als nächste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Per-
körperliche Merkmale. son eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt,
unterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche
(3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Verantwortung übergeht.
Europol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende
Angaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informations- (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Ein-
system gespeichert, verändert und genutzt werden: gabe und der Veränderung im Informationssystem trägt die ab-
rufende, eingebende oder verändernde Stelle; diese Stelle muß
1. Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte,
feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen
2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mit-
könnten, gliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2157
Titel III (4) Erscheint es gerechtfertigt, daß über die Informationen
nach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse für die Erfüllung der
Arbeitsdateien zu Analysezwecken Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erfor-
derlich sind, so kann Europol
Artikel 10
1. die Europäischen Gemeinschaften und die öffentlich-recht-
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung lichen Einrichtungen, die auf Grund der Verträge zur Grün-
personenbezogener Daten dung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind,
(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 2. sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen
erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht der Europäischen Union geschaffen worden sind,
personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden
Personengruppen betreffen, in bezug auf Straftaten, für die Euro- 3. Einrichtungen, die auf Grund einer Übereinkunft zwischen
pol nach Artikel 2 Absatz 2 zuständig ist, einschließlich der für zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union
spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im bestehen,
Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 4. Drittstaaten,
Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen:
5. internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten
1. Personen nach Artikel 8 Absatz 1; öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
2. Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten 6. sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die auf Grund
oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten beste-
Betracht kommen; hen, und
3. Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren 7. die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation
oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können; ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete
Weise zu übermitteln. Europol kann ferner Informationen entge-
4. Kontakt- und Begleitpersonen sowie
gennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus
5. Personen, die Informationen über die betreffende Straftat lie- unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen
fern können. übermitteln. Der Rat stellt hierfür im Verfahren nach Titel VI des
Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Verwal-
Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei tungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten auf.
dürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn (5) Soweit Europol in anderen übereinkommen das Recht zum
sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informations-
sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene systemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege per-
personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter sonenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner
Verletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine be- Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist.
stimmte Personengruppe allein auf Grund der Daten im Sinne
des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom (6) Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämt-
28. Januar 1981 auszuwählen. liche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die
Sachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der
Der Rat erläßt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung
Europäische Union einstimmig die Durchführungsbestimmungen der von Europol erstellten Berichte.
zu den Dateien, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet werden
und insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitglied-
vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie staaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken,
die Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:
interne Kontrolle ihrer Verwendung. 1. der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf
(2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden
Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen
zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe
verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Ana- zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert wer-
lysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absät- den, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;
ze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und
2. der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems
Aufträgen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:
zu der Ansicht gelangen, daß sie Kenntnis von den Informa-
1. die Analytiker und sonstige Bediensteten von Europol, die tionen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 7 fest-
von der Europol-Leitung benannt werden. Nur die Analytiker gelegten Bedingungen geltend machen.
sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus
dieser abzurufen, (7) Die entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten mel-
den diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt
2. die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständigen der und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Ver-
Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder bindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste
die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind. dieser Verbindungsbeamten.
(3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative über- Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach
mitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Ab- Absatz 6 in einem Schriftstück, das von der ihm in einem Staat
satz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfüllung seiner Auf- vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen wer-
gaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die den muß und allen Teilnehmern an der Analyse übermittelt wird.
Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.
nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhü-
tung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet wer- Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die
den dürfen. vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein
Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufein-
Die von den nationalen Stellen kommenden Daten können den
anderfolgende Phasen umfassen kann:
Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede
geeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jewei- 1. Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Eini-
ligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen. gung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierfür stehen ihnen (2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht möglich, die
höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung. Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 einzuholen,
so kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen
2. Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betrof-
Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit
fenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei
Gründen versehenen Entscheidung beschließen. Der Direktor
Tagen zusammen.
teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit.
3. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertre- Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverzüglich einzuleiten
ter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat bin- und so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen.
nen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mit-
gliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu
machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch
Titel IV
einen im Konsens gefaßten Beschluß wirksam.
(8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, ent- Gemeinsame Bestimmungen
scheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der zur Informationsverarbeitung
Daten. Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analyse-
daten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Ana- Artikel 13
lyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden
Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der Unterrichtungspflicht
zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten. Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren
Wunsch deren Verbindungsbeamten unverzüglich über die ihren
Artikel 11 Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung
gebrachten zusammenhänge von Straftaten, für die Europol
Indexsystem
nach Artikel 2 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über
(1) Für die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicher- andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der
ten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt. Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen eben-
(2) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ord- falls übermittelt werden.
nungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten und die Ver-
bindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren. Artikel 14
Das Indexsystem muß so gestaltet sein, daß für den abrufenden
Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar er- Datenschutzstandard
sichtlich ist, daß die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 (1) Jeder Mitgliedstaat trifft spätestens bis zum Inkrafttreten
und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen ent- dieses Übereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf
sendenden Mitgliedstaat betreffen. die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rah-
Die Zugriffsmöglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausge- men der Anwendung dieses Übereinkommens die erforderlichen
staltet, daß er die Möglichkeit hat, festzustellen, ob eine Informa- Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards,
tion gespeichert ist oder nicht, daß aber Verknüpfungen und der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung
Rückschlüsse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlos- der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom
sen sind. 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung
R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. Sep-
(3) Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems wer- tember 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im
den vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt. Polizeibereich.
(2) Die in diesem übereinkommen vorgesehene Übermittlung
Artikel 12
personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem
Errichtungsanordnung Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der Übermittlung beteiligten
(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrecht-
seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbe- lichen Regelungen in Kraft getreten sind.
zogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustim- (3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nut-
mung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen: zung personenbezogener Daten die Grundsätze des Überein-
1. Bezeichnung der Datei, kommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Emp-
fehlung Nr. R (87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom
2. Zweck der Datei, 17. September 1987.
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
Europol beachtet diese Grundsätze auch bei den nicht automa-
4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen tisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden,
der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten,
vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erfor- der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
derlich sind,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung Artikel 15
der Daten dienen,
Datenschutzrechtliche Verantwortung
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Euro-
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte per- pol aufbewahrten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der
sonenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie
Verfahren übermittelt werden dürfen, für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der
8. Prüffristen und Speicherungsdauer, Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmun-
gen dieses Übereinkommens
9. Protokollierung.
1. dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt
Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direk-
hat,
tor von Europol unverzüglich über den Entwurf einer solchen
Errichtungsordnung unterrichtet und erhält die entsprechenden 2. Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermit-
Unterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkun- telt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Euro-
gen, die sie für erforderlich hält, übermitteln kann. pol sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2159
(2) Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestim- 2. in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Daten-
mungen dieses Übereinkommens für alle bei Europol eingegan- schutzstandard gewährleistet ist,
genen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in 3. dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absat-
dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analyse- zes 2 zulässig ist.
zwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Index-
system nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 (2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die
Absatz 3 gespeichert sind. Europäische Union unter Berücksichtigung der in Absatz 3
genannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die
(3) Europol speichert die Daten in der Weise, daß feststellbar Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an
ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermit- die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von ·Artikel 10 Absatz 4
telt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Euro- fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor
pol sind. und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.
(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die
Artikel 16 Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bie-
Protokollierungsregelung ten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei
der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spie-
Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehn- len, insbesondere werden
ten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von perso-
nenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. 1. die Art der Daten,
Die Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von 2. die Zweckbestimmung,
Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontroll- 3. die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie
instanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu
löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kon- 4. die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10
trolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat Absatz 4 geltenden allgemeinen oder-speziellen Bestimmun-
nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz. gen
berücksichtigt.
Artikel 17 (4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Euro-
Verwendungsregelung pol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustim-
mung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen über-
(1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informations- mitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige
system, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichte- allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jeder-
ten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeigne- zeit widerrufbar ist.
te Weise mitgeteilten Daten dürfen von den zuständigen Behör-
den der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck übermittelt oder Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden,
genutzt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol so vergewissert sich Europol, daß durch deren Übermi_ttlung
fallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden For- 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines
men der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen. Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet werden,
Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt 2. weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitglied-
nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwen- staats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen
denden Stellen unterstehen. können.
Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfüllung seiner (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
Aufgaben nach Artikel 3 verwenden. trägt Europol. Europol hat die Übermittlung und ihren Anlaß auf-
zuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfän-
(2) Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat ger zusagt, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu
oder die Drittstelle nach Artikel 1O Absatz 4 für bestimmte Daten dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermitt-
besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese lung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen
Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so einer Anfrage von Europol.
sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten,
ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale (6) Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbe-
Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschränkun- dürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein
gen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteilig- Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfän-
ger besteht.
ten Institutionen oder jeder anderen unabhängigen Stelle ver-
pflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der Artikel 19
zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4
beauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach vorheri- Auskunftsanspruch
ger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet (1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft Ober die sie
werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen
zu berücksichtigen sind. oder diese Daten überprüfen lassen möchte, kann zu diesem
(3) Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an
andere Behörden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vor- die zuständige nationale Behörde richten, die Europol sodann
heriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten unverzüglich damit befaßt und dem Antragsteller mitteilt, daß er
übermittelt hat, möglich, soweit das nationale Recht dieses Mit- direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.
gliedstaats dies zuläßt. (2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Ein-
gang bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats
Artikel 18 vollständig zu bearbeiten.
Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen (3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft Ober die sie betref-
fenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser
(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten wird nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats gel-
Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 tend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende
Absatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn Bestimmungen zu berücksichtigen:
1. dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Ist eine Mitteilung über die Daten im Recht des befaßten Mit-
Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erfor- gliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies
derlich ist, erforderlich ist
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
1. für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol, Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von Europol in
das Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den
2. zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der
zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol
öffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten,
oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die
3. zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder
und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung des betreffenden Mitgliedstaats über deren Einwände nur mit der
betroffenen Personen zurücktreten muß. Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz
(4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Maßgabe des dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen wor-
Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeübt: den ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller
1. Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.
Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen wer- Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die ein Mit-
den, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, gliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so verge-
und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar wissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Beneh-
betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme men mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der
hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die die Daten eingegeben hat, daß die erforderliche Überprüfung
mitteilbaren Daten sowie die Modalitäten der Mitteilung wer- ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kon-
den von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten einge- trollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vor-
geben hat. genommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen
2. Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten
Daten betrifft, so müssen die von dieser Mitteilung unmittel- vorliegen.
bar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer
Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mit- Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die Europol
in das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu
teilung reichen kann.
Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich
3. Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errich- die gemeinsame Kontrollinstanz, daß die erforderliche Überprü-
teten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so fung von Europol ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die
bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Euro- gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine
pol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu
Sinne von Artikel 1O Absatz 2 und des oder der von dieser geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner
Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten. Person Daten vorliegen.
Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mit- (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
teilung über die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit, die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien fest-
daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hin- gehalten werden, d.h. für jeden strukturierten Bestand personen-
weise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß bezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugänglich ist.
zu seiner Person Daten vorliegen.
(5) Das Recht auf Überprüfung wird nach folgendem Verfahren
ausgeübt: Artikel 20
Ist nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung über dle Berichtigung und Löschung von Daten
Daten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen
Antrag auf Überprüfung, so nimmt Europol In engem Benehmen (1) Erweist sich, daß bei Europol gespeicherte Daten, die von
mit den betroffenen nationalen Behörden die Überprüfung vor Drittstaaten oder Drittstellen übermittelt wurden oder die sich aus
und teilt dem Antragsteller mit, daß die Überprüfung vorgenom- seiner Analysetätigkeit ergeben, unrichtig sind oder daß ihre Ein-
men worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der gabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem übereinkom-
Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten men steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu
löschen.
vorliegen.
(6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft über die Daten (2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch
oder auf deren Überprüfung teilt Europol dem Antragsteller mit, zu diesem übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei
daß er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einle- Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden
gen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen
Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befas- oder zu löschen. Werden unrichtige Daten in einer anderen
sen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel fest- geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von
gelegten Frist beantwortet worden Ist. den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im
Widerspruch zu diesem übereinkommen stehende Übermittlung
(7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen zurückzuführen oder beruht sie darauf, daß Europol diese Daten
Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem übereinkommen
dieser Instanz geprüft. stehender Weise eingegeben, berücksichtigt oder gespeichert
Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von einem Mit- hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betref-
gliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so fenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu löschen.
trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach
(3) In den In den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen werden
dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag
alle Empfänger dieser Daten unverzüglich unterrichtet. Diese
eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert
sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen
zuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht
oder zu löschen.
des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale
Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht nimmt die notwen- (4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betref-
digen Überprüfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob fende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen.
die ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und
Absatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder
Entscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann, Löschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die
von der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen
der nationalen Kontrollinstanz oder dem zuständigen Gericht drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame
getroffen. Kontrollinstanz befassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2161
Artikel 21 dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat unabhängig
zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der Per-
Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien
sonen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz
(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu spei- nach den einschlägigen nationalen Verfahren über die nationalen
chern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforder- Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von dem
lich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Mitgliedstaat eingegebenen Daten, die im Informationssystem
Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die und im Indexsystem enthalten sind.
Überprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten
und deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontroll-
Überprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespei- instanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der
cherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorge- jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.
nommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den
von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speiche- einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen
rungsprüffristen hin. Stellen nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die Tätigkeit der Verbin-
(2) Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3 dungsbeamten nach Artikel 5 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 und
und 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung Absätze 4 und 5, soweit diese Tätigkeit den Schutz der perso-
der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies nenbezogenen Daten betrifft.
für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich (2) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu
ist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und jedweder Übermitt-
werden die Daten automatisch gelöscht. lung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu prüfen.
nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des
drei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen
Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speiche- gerichtet wird, ausgeübt.
rung von Daten zu dieser Person führt. Die Erforderlichkeit der
weiteren Speicherung ist jährlich zu überprüfen, die Überprüfung
ist zu dokumentieren. Artikel 24
(4) löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Gemeinsame Kontrollinstanz
Europol übermittelte ·Daten, die in den sonstigen Dateien bei (1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz ein-
Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol gesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses
löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht Übereinkommens die Tätigkeit von Europol daraufhin zu über-
ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnis- prüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nut-
sen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermit- zung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Perso-
telnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Spei- nen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame
cherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit. Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol
(5) Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich
des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen
Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet wer- Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von
den. Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf
Jahre ernannt. Sie bieten jede Gewähr für Unabhängigkeit und
besitzen die nötige Befähigung. Jede Delegation hat bei Abstim-
Artikel 22
mungen eine Stimme.
Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten
Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen
(1) Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer Präsidenten.
Gesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufga-
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der
ben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese
gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen
Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem überein-
entgegen.
kommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu ver-
nichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsächlich (2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei
vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Ver- der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat
wendung untersagt ist. Europol
Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu 1. der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu
der Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff
Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte auf die gespeicherten Daten zu gewähren,
ebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung
2. ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu
untersagt ist.
gewähren,
(2) Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind,
so hat Europol diese zu berichtigen. 3. die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über
Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4
(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, auszuführen.
kann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenver-
nichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Arti- (3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die
kel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entspre- Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusam-
chend. menhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen
im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen
Artikel 23 der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen
Nationale Kontrollinstanz oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie für
die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontroll-
gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.
instanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jewei-
ligen nationalen Rechts die Zulässigkeit der Eingabe und des (4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontroll-
Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung instanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden
sie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen. kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden
(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die
können (Übermittlungskontrolle),
Bestimmungen dieses Übereinkommens bei der Speicherung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so 7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festge-
richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene stellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu
Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbei-
innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen tungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
zu antworten. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Pha-
8. zu.verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener
sen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierig-
Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten
keiten befaßt die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungs-
unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden
rat.
können (Transportkontrolle),
(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen
9. zu gewährleisten, daß eingesetzte Systeme im Störungsfal-
Abständen Tätigkeitsberichte. Diese werden im Verfahren nach
le unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wieder-
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Rat über-
aufbereitung) und
mittelt; zuvor erhält der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe
einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird. 10. zu gewährleisten, daß die Funktionen des Systems fehlerfrei
ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet
Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffent-
werden (Verläßlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch
lichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die ent-
Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unver-
sprechenden Modalitäten fest.
fälschtheit).
(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstim-
migen Beschluß eine Geschäftsordnung. Diese wird dem Rat zur
einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollin- Titel V
stanz setzt einen Ausschuß ein, in dem jede Delegation mit einem
Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme Rechtsstatus,
hat. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Organisation und Finanzbestimmungen
Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten
Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, Artikel 26
die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem
Ausschuß angehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Ent- Rechtsfähigkeit
scheidungen sind gegenüber allen betroffenen Parteien rechts- (1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.
kräftig.
(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende
(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einset- Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach
zen. dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbe-
(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans sondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben
konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des und veräußern und vor Gericht auftreten.
Haushaltsplans beigefügt. (3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein
(10) Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Auf- Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von
gaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen
Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im
Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkom-
Artikel 25 mens und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union
Datensicherheit einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.
(1) Europol hat die technischen und organisatorischen Maß-
nahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung die- Artikel 27
ses Übereinkommens zu gewährleisten. Erforderlich sind Maß- Organe von Europol
nahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhält-
nis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Die Organe von Europol sind:
(2) Jeder Mitgliedstaat und Europol treffen im Hinblick auf die 1. der Verwaltungsrat,
automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, die 2. der Direktor,
geeignet sind
3. der Finanzkontrolleur,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ver- 4. der Haushaltsausschuß.
wehren (Zugangskontrolle),
Artikel 28
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,. kopiert,
verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrol- Verwaltungsrat
le),
(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwal-
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte tungsrat
Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter
1. wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2
personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrol-
Absatz 2),
le),
2. legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten
4. zu verhindern, daß automatisierte Datenverarbeitungssyste-
gegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),
me mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von
Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle), 3. entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbe-
amten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden kön-
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines automatisier-
nen (Artikel 5),
ten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich
auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten 4. sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmun-
zugreifen können (Zugriffskontrolle), gen zu den Dateien (Artikel 10),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2163
5. wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen (8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von
Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Arti- Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erfor-
kel 10 Absatz 4 mit Artikel 10, 18, 42), derlich ist, nicht entgegen.
6. legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des (9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich
Indexsystems fest (Artikel 11 ), zusammen.
7. nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen (1 O) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich durch einstim-
an (Artikel 12), migen Beschluß
8. kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten 1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im
der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24), vergangenen Jahr,
9. prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontroll- 2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von
instanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5), Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und
den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbe-
10. regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der
stand von Europol Rechnung trägt.
Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),
Diese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des
11. wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und
Vertrags über die Europäische Union vorgelegt.
der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),
12. überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors Artikel 29
(Artikel 7, 29),
Direktor
13. wirkt am Erlaß des Personalstatuts mit (Artikel 30),
(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellung-
14. wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen nahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI
und am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Arti- des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen
kel 18, 31), Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederer-
15. wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich nennung ist zulässig.
des Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Ent- (2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unter-
lastung des Direktors mit (Artikel 35, 36), stützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in
16. verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Arti- Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jah-
kel 35), ren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zuläs-
sig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.
17. ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht
dessen Amtsführung (Artikel 35), (3) Der Direktor ist verantwortlich für:
18. wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35), 1. die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,
19. billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Arti- 2. die laufende Verwaltung,
kel 37), 3. die Personalverwaltung,
20. legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die 4. die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom
Europol-Bediensteten fest, Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,
21. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten 5. die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stel-
zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen lenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Aus-
Mitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der führung des Haushaltsplans von Europol,
Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverar-
beitung zu leisten sind (Artikel 38), 6. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im übereinkommen oder
vom Verwaltungsrat übertragen werden.
22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens mit
(Artikel 43), (4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amts-
führung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des
23. ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat ins- Verwaltungsrates teil.
besondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu
diesem Übereinkommen übertragen werden. (5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mit- (6) Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach
gliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ver- Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehr-
fügt über eine Stimme. ' heit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt
wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.
stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des
ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste
Stimmrecht ausüben. Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direk-
tor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre
(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist ein- und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.
geladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimm-
recht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschlie-
Artikel 30
ßen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.
Personal
(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind
befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sach- (1) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die
verständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den
beraten zu lassen. Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner
Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol ange-
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mit-
hörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfor-
gliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.
dern, sofern in diesem übereinkommen keine anderweitige
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags über die Europäi-
eine Geschäftsordnung. sche Union bleibt unberührt.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direk- dige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für
toren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bedienste- die befaßte Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden
ten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er können, sei es, um die Modalitäten der Zeugenaussage so zu
neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung gestalten, daß die Geheimhaltung der Informationen gewähr-
zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung leistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zulässig, die
von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtsspra- Mitteilung über die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vor-
chen der Europäischen Union gewährleistet ist. rangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies
erfordert.
(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt,
das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Ver- Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussagever-
fahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein- weigerung vor, so bedürfen die zu einer Aussage aufgeforderten
stimmig beschlossen wird. Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt
der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwal-
Artikel 31 tungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über
Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so
Geheimhaltung wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats
(1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat.
Maßnahmen sicher, daß geheimhaltungsbedürftige Informatio- Besteht ferner die Möglichkeit, daß sich die Aussage auf Infor-
nen, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens erstellt oder mationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an
mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Zu diesem Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkenn-
Zweck erläßt der Rat einstimmig eine entsprechende Geheim- bar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme
schutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem dieses Mitgliedstaats einzuholen.
Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische
Union vorgelegt wird. Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies
zur Wahrung höherrangiger schutzwürdiger Interessen von Euro-
(2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfind- pol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.
lichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mit-
gliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicher- Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betref-
heitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörig- fenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstver-
keit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen und hältnis oder Tätigkeit.
sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die nach den nationalen (4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den
Bestimmungen zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergeb- Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit
nis der Sicherheitsüberprüfung mit, das für Europol bindend ist. oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvor-
(3) Jeder Mitgliedstaat und Europol dürfen mit der Datenver- schriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnis-
arbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders sen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschluß-
geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sachen.
sind. Gegebenenfalls erläßt jeder Mitgliedstaat spätestens bei Inkraft-
treten dieses Übereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvor-
Artikel 32 schriften oder die Bestimmungen, die für die Ahndung einer Ver-
Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung letzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungs-
pflicht nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind. Er trägt dafür
(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direkto- Sorge, daß diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine
ren, die Bediensteten von Eur:opol und die Verbindungsbeamten eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit
haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu ent- Europol in Verbindung stehen.
halten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner
Tätigkeit schaden könnte.
Artikel 33
(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direkto-
ren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten Sprachen
sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur (1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die
Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben über dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen
alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitsspra-
ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, chen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäi-
gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der schen Union.
Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tat-
(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungs-
sachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner
dienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrich-
Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegen-
tungen der Europäischen Union sichergestellt.
heit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus
dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätig-
keit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, Artikel 34
wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinzuwei-
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
sen ist; über die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenom-
men. (1) Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jähr-
lich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten
(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direkto-
Arbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen
ren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten
Änderung dieses Übereinkommens gehört.
sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen dür-
fen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit (2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Ver-
bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vor- treter trägt gegenüber dem Europäischen Parlament der Ver-
herige Benachrichtigung des Direktors - bzw. im Falle des Direk- schwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.
tors selbst des Verwaltungsrates - über den Fall weder vor
(3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamen-
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-
te, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die
ben. allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäi-
Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Ver- schen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die
waltungsrat an die Justizbehörde oder an jede andere zustän- Europäische Union gelten, unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2165
Artikel 35 (2) Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prü-
fungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern
Haushalt
zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschließlich Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt wer-
aller Kosten der g·emeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr den. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wech-
errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden für jedes Haus- seln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied
haltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschuß
Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigefügt. Das Haushaltsjahr vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusam-
beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. mensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszuglei- Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das
chen. durch Losentscheid
Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fünfjähriger Finanz- - an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,
plan aufgestellt. - an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,
(2) Der Haushalt wird durch die Beiträge der Mitgliedstaaten - an dritter Stelle steht, auf vier Jahre
und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende
festgesetzt.
Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich
nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem
Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.
Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Brutto-
(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat im Ver-
sozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialpro-
fahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
dukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom
einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhal-
13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Brutto-
ten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stel-
sozialprodukts zu Marktpreisen.
lungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im
(3) Der Direktor stellt die Entwürfe des Haushaltsplans und des Verwaltungsrat erörtert.
Stellenplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens
(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prü-
31. März jeden Jahres auf und legt sie nach Prüfung durch den
fungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe,
Haushaltsausschuß dem Verwaltungsrat zusammen mit dem
deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.
Entwurf des fünfjährigen Finanzplans vor.
(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den fünfjährigen
den Jahresabschluß Entlastung zur Ausführung des Haushalts-
Finanzplan. Der Beschluß des Verwaltungsrates wird einstimmig
plans für das betreffende Haushaltsjahr.
gefaßt.
(6) Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanz-
(5) Der Rat stellt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über
ordnung.
die Europäische Union den Haushaltsplan von Europol nach
Stellungnahme des Verwaltungsrats bis spätestens zum 30. Juni
des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat faßt Artikel 37
seinen Beschluß einstimmig. Das gleiche gilt sinngemäß auch für Sitzabkommen
den Fall eines Ergänzungs- oder Nachtragshaushalts. Die An-
nahme des Haushaltsplans durch den Rat enthält die Verpflich- Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im
tung für jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzie- Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen
rungsbeiträge fristgerecht zur Verfügung zu stellen. sind, sowie die besonderen -Vorschriften, die im Sitzstaat von
Europol für die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden
(6) Der Direktor führt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehörige
genannten Finanzordnung aus. gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach ein-
(7) Die Kontrolle über die Bindung und die Zahlung der Aus- stimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol
gaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einzie- und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.
hung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahr-
genommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird
und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorse- Titel VI
hen, daß für bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle
durch den Finanzkontrolleur nachträglich erfolgt.
Haftung und Rechtsschutz
(8) Der Haushaltsausschuß setzt sich aus einem mit Haus- Artikel 38
haltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er
hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen Haftung wegen unzulässiger oder
vorzubereiten. unrichtiger Datenverarbeitung
(9) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die (1) Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem nationalen Recht
Europäische Union einstimmig die Finanzordnung fest, in der ins- für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in recht-
besondere die Einzelheiten der Aufstellung, Änderung und Aus- licher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol
führung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausführung gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der
des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mit-
Finanzierungsbeiträge durch die Mitgliedstaaten bestimmt wer- gliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und
den. wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mit-
gliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung
nach Maßgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich
Artikel 36
im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht
Rechnungsprüfung darauf berufen, daß ein anderer Mitgliedstaat oder Europol
unrichtige Daten übermittelt hat.
(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Ein-
nahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva (2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht
von Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder
jährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis späte- einer Verletzung der in diesem übereinkommen vorgesehenen
stens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahres- Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer
abschluß vor. unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
durch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betref- Titel VII
fenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlun-
gen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei
Schlußbestimmungen
denn, .daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Scha-
densfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Über- Artikel 42
einkommens verwendet hat. Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitglied- (1) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Auf-
staat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den gaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu
Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung, ist der Verwal- Drittstellen im Sinne des Artikels 1O Absatz 4 Nummern 1 bis 3
tungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese
Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5
Artikel 39 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch per-
sonenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der
Sonstige Haftung Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.
(1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach (2) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Auf-
dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist. gaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 1O
unabhängig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in
durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnah-
oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Scha- me des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags
den in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die über die Europäische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1
vorstehende Bestimmung schließt andere Schadensersatzan- Satz 3' gilt entsprechend.
sprüche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitglied-
Artikel 43
staaten nicht aus.
Änderung des Übereinkommens
(3) Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch
auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf. (1) Der Rat beschließt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags
über die Europäische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats
(4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitig-
und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des
keiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betref- Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union
fen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlä- einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mit-
gigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vorschriften empfiehlt.
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen in der durch spätere Beitrittsübereinkommen geän- (2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Über-
derten Fassung bestimmt. einkommens in Kraft.
(3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats
Artikel 40 und nach Prüfung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig
Beilegung von Streitigkeiten beschließen, die Definitionen der im Anhang aufgeführten Krimi-
(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Aus- nalitätsformen zu erweitern, zu ändern oder zu ergänzen. Er kann
legung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zu- ferner beschließen, neue Definitionen für diese Kriminalitäts-
nächst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die formen einzuführen.
Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. (4) Der Generalsekretär des Rates der Europäische!"! Union
(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des lnkrafttretens der
legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Änderungen.
Modalitäten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden
soll. Artikel 44
(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol- Vorbehalte
Bediensteten eingelegt werden können, finden die Beschäf- Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
tigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfs-
kräfte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Anwen- Artikel 45
dung.
Inkrafttreten
Artikel 41 (1) Dieses übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-
gliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Vorrechte und lmmunitäten
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den
(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen
Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und lmmuni- sind.
täten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitglied-
(3) Dieses übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in
staaten anzuwendenden Regelungen enthält.
Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifi-
(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitglied- zierung gemäß Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt
staaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mit- der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses
gliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen
Familienangehörige die Vorrechte und lmmunitäten, die für eine Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeam-
(4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine Tätigkeit
ten im Rahmen von Europol erforderlich sind.
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens erst auf,
(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 1O Absatz 1,
nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstim- Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Arti-
mig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren ver- kel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Absätze 1 und 2 vorge-
fassungsrechtlichen Vorschriften angenommen. sehenen Rechtsakte in Kraft tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2167
(5) Mit der Tätigkeitsaufnahme durch Europol endet die Tätig- (2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der
keit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates
10. März 1995 beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme bezüg- erstellt wird, ist verbindlich.
lich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erhält Europol sämt-
liche Ausstattungsgegenstände, die aus dem gemeinsamen (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Haushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol- (4) Dieses übereinkommen tritt für den beitretenden Mitglied-
Drogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dem Sitz- staat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeit-
staat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung raums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitritts-
gestellt worden sind, sowie ihre sämtlichen Archive und eigen- urkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Über-
ständig verwalteten Datenbestände als Eigentum. einkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten
(6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des Zeitraums noch nicht in Kraft ist.
Rechtsakts betreffend dieses übereinkommen durch den Rat an
im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemein-
Artikel 47
sam alle vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
Europol seine Tätigkeit aufnehmen kann. Verwahrer
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Artikel 46 Verwahrer dieses Übereinkommens.
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend die-
(1) Dieses übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der ses übereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der
Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschrift unter dieses übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-
zehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,
irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-
discher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-
sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
•
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Anhang
Betreffend Artikel 2
Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2
Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte
Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:
- Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
- illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:
- organisierter Diebstahl,
- illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
- Betrugsdelikte,
- Erpressung und Schutzgelderpressung,
- Nachahmung und Produktpiraterie,
- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
- Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
- Computerkriminalität,
- Korruption;
Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:
- illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
- illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
- Umweltkriminalität,
- illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.
Der Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kar:m, sich mit einer der oben atJfgeführten Kriminalitätsform zu
.
befassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammen-
hang stehenden Straftaten zuständig ist.
..
Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Ubereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet
- Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März
1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare
und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980
betreffen;
- Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitglied-
staaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;
- Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt,
Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung
der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit
Kindesaussetzung;
- Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen,
Krafträdern, Wohnwagen, laridwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattel-
schleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;
- Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Über-
einkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.
Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechts-
vorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2169
Erklärungen
Zu Artikel 10 Absatz 1
„Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 1 werden die
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen,
daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:
Daten über Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von
Artikel 8 Absätze 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen
der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme
besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, für die Europol nach
Artikel 2 zuständig ist."
Zu Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 8
1. ,,Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bun-
desrepublik Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande
in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden."
2. ,,Der Rat erklärt im Hinblick auf Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Arti-
kel 19 Absatz 8 des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des
Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Euro-
pol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner
Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame
Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen
Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den -
Verwaltungsrat vom Rat geprüft."
Zu Artikel 40 Absatz 2
,,Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeiten in einem solchen Fall syste-
matisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:
- Königreich Belgien
- Königreich Dänemark
- Bundesrepublik Deutschland
- Griechische Republik
- Königreich Spanien
- Französische Republik
- Irland
- Italienische Republik
- Großherzogtum Luxemburg
- Königreich der Niederlande
- Republik Österreich
- Portugiesische Republik
- Republik Finnland
- Königreich Schweden."
Zu Artikel 42
„Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der
Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitglied-
staaten einen strukturierten Dialog unterhalten."
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Gesetz
zu dem Protokoll vom 24. Juli 1996
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
(Europol-Auslegungsprotokollgesetz)
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 24. Juli 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäi-
sche Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung
eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, der Erklärung zur gleichzei-
tigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen
Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkom-
mens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der
Vorabentscheidung, der Erklärung gemäß Artikel 2 des Protokolls und der
Erklärung zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Maßgabe des Pro-
tokolls wird zugestimmt. Das Protokoll und die in Satz 1 genannten Erklärungen
werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich
auf die Auslegung des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-übereinkommen) bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es
eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln
angefochten werden können, ist verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Ausle-
gung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt
wird.
Artikel 3
In dem Beschluß, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vor-
abentscheidung vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen
sowie die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen. Soweit dies zur Beurteilung
der Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedräng-
ter Form darzustellen.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt an demselben Tage in Kraft, an dem das Europol-
Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1997 II S. 2150) in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2171
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Protokoll
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die hohen Vertragsparteien - Artikel 4
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
die dem übereinkommen als Anhang beigefügt werden:
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den
Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen
Artikel 1 Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind,
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschei- sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.
det nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabent- (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung
scheidung über die Auslegung des Übereinkommens über die gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annah-
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, im folgenden „Euro- me des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls
pol-Übereinkommen", genannt. durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese
Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühe-
stens zur gleichen Zeit wie das Europol-Übereinkommen in Kraft.
Artikel 2
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung Artikel 5
dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgege-
bene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäi- (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der
schen Gemeinschaften für die Auslegung des Europol-Überein- Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
kommens im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.
(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, das vom Rat der Europäi-
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 schen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt
abgibt, kann angeben, daß wird, ist verbindlich.
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Ent- (4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat
scheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner- neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder
staatlichen Rechts angefochten werden können, dem zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht
die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und in Kraft ist.
die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens
Artikel 6
bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine
Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforder- Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der
lich hält, dem Europol-übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 beitritt,
muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.
oder
b) jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Artikel 7
Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in
einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Ände-
Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vor- rungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind
dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.
abentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung
darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. (2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mit-
gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.
Artikel 3
(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des
Gerichtshofs sind anwendbar.
Artikel 8
(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäi-
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
schen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat, unabhängig
Verwahrer dieses Protokolls.
davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder
nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der (2) Der Verwahrer veröffentlicht die Urkunden, Notifizierungen
Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der
schriftliche Erklärungen abgeben. Europäischen Gemeinschaften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Abgefaßt in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer,
finnischer, französischer, griechischar, irischer, italienischer, nie-
derlandischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2173
Erklärung
zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses
Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union -
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen
Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vor-
abentscheidung,
in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten
Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen -
erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Ver-
fahren für die Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen
Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleich-
zeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften
unter diese Erklärung gesetzt.
Erklärungen gemäß Artikel 2
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls haben folgende Staaten erklärt, daß sie die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 2 anerken-
nen:
Die Französische Republik und Irland nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buch-
stabe a;
das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die
Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland nach Maß-
gabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b.
Erklärungen
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die
Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich und die Portugiesische Republik behalten sich das Recht vor, in
ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales
Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des
Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Für das Königreich Schweden wird/werden die Erklärung(en) im Herbst 1996 abgege-
ben; für das Königreich Dänemark und das Königreich Spanien wird/werden die
Erklärung(en) im Zeitpunkt der Annahme abgegeben.
Die Regierungen Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs weisen darauf hin, daß in
bezug auf die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuzuerkennende
Zuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informations-
technologien im Zollbereich und des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen so rasch wie möglich eine Lösung gefunden werden muß, die analog zu der im
vorliegenden Protokoll vorgesehenen Lösung ist.
Die italienische Regierung ist entsprechend dem Standpunkt, den sie hinsichtlich der
Zuerkennung von Zuständigkeiten an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
in bezug auf Rechtsakte vertritt, die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäi-
sche Union angenommen werden, der Auffassung, daß für das übereinkommen über den
Einsatz der Informationstechnologien im Zollbereich und das übereinkommen über den
Schutz der finanziellen Interessen eine Lösung herbeigeführt werden muß, die analog zu
der im vorliegenden Protokoll vorgesehenen Lösung ist.
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Verordnung
zur Einführung der Rheinpatentverordnung
(RheinPatEV)
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund tionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maß-
-_ des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnen- gabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- schiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarun-
kanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) gen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, (4) Zuständige Behörde im Sinne des§ 4.03 der Anlage
- des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgaben- für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach
gesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr § 5.01 Nr. 1 der Anlage weitergeltenden Patentes ist die
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die oder deren nach-
und Sozialordnung: geordnetes Wasser- und Schiffahrtsamt es erteilt hat.
(5) Zuständige Behörde für die Anordnung nach§ 4.02
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie im Sinne des § 4.02 Nr. 2 und 3
der Anlage sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Anwendungsbereich West, Südwest und Süd.
(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiff- (6) Zuständige Behörden im Sinne des§ 1.05 Satz 2 der
fahrt in Straßburg am 25. April und 28. November 1996 Anlage sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West,
beschlossene Rheinpatentverordnung (RheinPatV) - An- Südwest und Süd und deren nachgeordnete Wasser- und
lage - gilt auf der Bundeswasserstraße Rhein. Schiffahrtsämter sowie die übrigen Wasser- und Schiff-
(2) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein fahrtsdirektionen und Wasser- und Schiffahrtsämter, so-
Rheinpatent nicht erforderlich. weit ihnen in dieser Verordnung Zuständigkeiten oder
Aufgaben zugewiesen werden.
(3) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 1.03
Nr. 5 der Anlage ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (7) Zuständige Behörde im Sinne des§ 2.06 Nr. 1 Satz 2
der Anlage ist jedes Wasser- und Schiffahrtsamt.
Artikel 2
Zuständige Behörden Artikel 3
(1) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rhein- Ärztliche Zeugnisse
patenten, mit Ausnahme des Kanalpenichenpatentes, von (1) Das ärztliche Zeugnis über die Tauglichkeit als
vorläufigen Rheinpatenten und Ersatzausfertigungen sind Schiffsführer (§ 2.01 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2, § 2.02
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West, Südwest Nr. 2 Buchstabe a Satz 2, § 2.03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2,
und Süd. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne § 2.05 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2, § 4.01 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2
des § 3.01 Nr. 1 Satz 1, § 3.02 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2, Satz 2 der Anlage) muß von einem Arzt des Arbeitsme-
Nr. 4 Satz 2, § 3.03 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, § 3.06 Nr. 1 Satz 1, dizinischen Dienstes der Binnenschiffahrts-Berufsgenos-
Nr. 5 Satz 2, § 4.03 Nr. 5 der Anlage. senschaft oder der See-Berufsgenossenschaft oder von
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Nr. 1 der einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes
Anlage ist jedes den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder
West, Südwest und Süd nachgeordnete Wasser- und der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des
Schiffahrtsamt. Diese können die Erledigung einzelner hafenärztlichen Dienstes ausgestellt sein.
Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen. (2) Ein ärztliches Zeugnis, das von einer zuständigen
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 4.01 Nr. 1 Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer
Satz 3 der Anlage sind die Wasser- und Schiffahrtsdirek- Akte (Bekanntmachung der Neufassung des deutschen
tionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im Wortlautes vom 11. März 1969, BGBI. II S. 597) nach
Sinne des§ 4.01 Nr. 2 Satz 1 und des§ 4.03 Nr. 6 Satz 2 Maßgabe der Bestimmungen der Anlage ausgestellt wor-
der Anlage sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirek- den ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2175
Artikel 4 d) entgegen § 4.03 Nr. 3 Satz 2 ein erloschenes
Rheinpatent nicht oder nicht unverzüglich abliefert
Ordnungswidrigkeiten
oder zur Entwertung vorlegt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- 3. als Eigentümer oder Ausrüster anordnet oder zuläßt,
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich daß jemand
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Rheinpatent-
a) entgegen§ 1.03 Nr. 1 auf dem Rhein ein Fahrzeug
verordnung verstößt, indem er
ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 auf dem Rhein ein Fahrzeug führt oder
ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent führt, b) auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, obwohl die Gül-
tigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes
2. als Inhaber eines Rheinpatentes
nach§ 4.02 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buch-
a) einer vollziehbaren Auflage nach § 3.03 Nr. 1 oder stabe b ruht.
§ 4.01 Nr. 3 zuwiderhandelt, Artikel 5
b) auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, obwohl die Gül- Inkrafttreten
tigkeit des Rheinpatentes nach § 4.02 Nr. 1 Buch-
stabe a Satz 1 oder Buchstabe b ruht, Diese Verordnung tritt am 1. JAnuar 1998 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Einführungsverordnung zur Rheinschiffer-
c) entgegen § 4.02 Nr. 2 das Rheinpatent nicht oder patentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 757),
nicht rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist zur zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
amtlichen Verwahrung vorlegt oder 24. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 933), außer Kraft.
Bonn.den 15. Dezember1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Verordnung
über die Erteilung von Patenten für den Rhein
(Rheinpatentverordnung - RheinPatV)
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§§
1.01 Begriffsbestimmungen
1.02 Geltungsbereich
1.03 P~tentpflicht
1.04 Patentarten
1.05 Richtlinien
Kapitel 2
Anforderungen für den Erwerb eines Rheinpatentes
2.01 Großes Patent
2.02 Kleines Patent
2.03 Sportpatent
2.04 Kanalpenichenpatent
2.05 Behördenpatent
2.06 Nachweis von Fahrzeit und Strecke
Kapitel 3
Zulassungs- und Prüfungsverfahren
3.01 Prüfungskommission
3.02 Antrag
3.03 Zulassung zur Prüfung
3.04 Prüfung
3.05 Befreiungen und Erleichterungen
3.06 Ausstellung und Erweiterung der Patente
Kapitel 4
Überprüfung und Entzug der Patente
4.01 Überprüfung der Tauglichkeit
4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Patentes
4.03 Entzug des Patentes
Kapitel 5
Übergangsbestimmungen
5.01 Gültigkeit der bisherigen Patente
5.02 Zuordnung der Patentarten
5.03 Anrechnung von Fahrzeiten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage A1 - Muster des Rheinpatentes
A2 - Muster der vorläufigen Rheinpatente
B1 - Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Rhein-
patentes
B2 - Muster des ärztlichen Zeugnisses über die Untersuchung der Tauglichkeit
als Schiffsführer in der Rheinschiffahrt
C - Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2177
Kapitel 1 _§ 1.03
Allgemeine Bestimmungen Patentpflicht
1. Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines
§ 1.01 Rheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahr-
Begriffsbestimmungen zeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke.
In dieser Verordnung gelten als 2. Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne
1. ,,Fahrzeug" ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwim- Streckenabschnitte erteilt.
mendes Gerät; 3. Für die Fahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40)
2. ,,Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwie- genügt
gend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
a) sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder
3. ,,Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zuge- anderen Richtung nicht überschritten wird, anstelle des
lassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; Patentes nach § 2.01
4. ,,Schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91 /672/EWG
mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, oder
Bagger, Rammen, Elevatoren; ein auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteiltes Schifferpatent;
5. ,,Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke
b) anstelle der Patente nach den §§ 2.02 bis 2.05 ein anderes
bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes
6. ,,Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahr- Patent.
gästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
4. Für Fahrzeuge - ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub-
7. ,,Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; und Schleppboote - mit einer Länge von weniger als 15 m
8. ,,Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubver- genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften
bandes gebautes Schiff; der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer ent-
spricht.
9. ,,Kanalpeniche" ein Schiff, das eine Länge von 38,50 m und
eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich 5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger
auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehrt; als 15 m, die nur
10. ,,Behördenfahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht a) mit Muskelkraft fortbewegt werden,
überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben
eingesetzt wird; b) unter Segel fahren oder
11. ,,Feuerlöschboot" ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder c) mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW aus-
mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes gerüstet sind,
eingesetzt wird;
richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der
12. ,,Länge" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Rheinuferstaaten.
Ruder und Bugspriet;
13. ,,Breite" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemes- § 1.04
sen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder,
Scheuerleisten und ähnliches); Patentarten
14. ,,Gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längs- 1. Rheinpatente nach dieser Verordnung sind:
seits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines
vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die a) das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge,
Zusammenstellung fortbewegt; b) das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger
15. ,,Decksmannschaft" die Mindestbesatzung mit Ausnahme als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder
des Maschinenpersonals; Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahr-
zeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das
16. ,,Matrose", ,,Matrosen-Motorwart", ,,Bootsmann", ,,Steuer-
zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen bestimmt
mann" eine Person, die die entsprechende Befähigung nach
ist,
den Besatzungsvorschriften der Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung besitzt; c) das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von
17. ,,Fahrzeit" die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf weniger als 25 m Länge,
Reisen befindet. d) das Kanalpenichenpatent zum Führen von Kanalpenichen auf
§ 1.02 der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km
166,64) und den Schleusen lffezheim (km 335,92),
Geltungsbereich
e) das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen
Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein für die
und Feuerlöschbooten.
jeweilige Fahrzeugart und -größe und die zu durchfahrende
Strecke sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Rheinpaten- 2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen
tes. eines Fahrzeuges nach § 1.03 Nr. 4.
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
§ 1.05 an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnen-
Richtlinien schiffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen.
Zur Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommis- 2. Geeignet ist, wer
sion für die Rheinschiffahrt Richtlinien beschließen. Die zustän- a) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.
digen Behörden sind daran gebunden.
Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den
Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß;
Kapitel 2
b) keine Straftaten in der Schiffahrt begangen hat, nach seinem
Anforderungen für bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges
den Erwerb eines Rheinpatentes erwarten läßt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein
kann;
§2.01 c) befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkei-
Großes Patent ten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine
ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasser-
1. Wer das Große Patent erwerben will, muß mindestens 21 straße, insbesondere der Strecke, für die das Patent be-
Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit antragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt,
als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg
eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt abgelegt hat.
mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart
oder mindestens ein Jahr als Bootsmann. 3. Die Fahrzeit muß auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für
deren Führung das Große Patent, das Kleine Patent oder das
2. Geeignet ist, wer Kanalpenichenpatent erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in
a) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. der Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den 4. Außerdem muß die Strecke, für die das Kleine Patent be-
Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der antragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder
zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß; Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu
deren Führung das Große Patent, das Kleine Patent oder das
b) keine Straftaten in der Schiffahrt begangen hat, nach seinem Kanalpenichenpatent erforderlich wäre, mindestens sechzehn-
bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges mal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages
erwarten läßt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein befahren worden sein, davon mindestens je dreimal in jeder
kann; Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Dies gilt nicht für die
c) befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkei- Strecke unterhalb der Spyck'schen Fähre.
ten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine
ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasser- §2.03
straße, insbesondere der Strecke, für die das Patent bean-
Sportpatent
tragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt,
wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg 1. Wer das Sportpatent erwerben will, muß mindestens 18 Jahre
abgelegt hat. alt und geeignet sein.
3. Die Fahrzeit muß auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für 2. Geeignet ist, wer
deren Führung das Große Patent, das Kleine Patent oder das
a) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.
Kanalpenichenpatent erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in
der Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den
365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahr- Anlagen B1 und 82 nachzuweisen, das von einem von der
tage angerechnet werden. zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß;
Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matro- b) keine Straftaten in der Schiffahrt begangen hat und nach sei-
sen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, werden nem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeu-
angerechnet ges erwarten läßt;
a) höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn c) befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und
die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde aner- Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausrei-
kannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer chende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße,
Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird,
praktischen Ausbildungsteilen ist, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die
Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt
b) höchstens bis zu einem Jahr die nachgewiesene Fahrzeit auf
hat.
See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 See-
fahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten. 3. Außerdem muß die Strecke, für die das Sportpatent beantragt
wird, auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr
4. Außerdem muß die Strecke, für die das Große Patent bean-
tragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder a) entweder mindestens sechszehnmal innerhalb der letzten
Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je
deren Führen ein Großes Patent erforderlich ist, mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre,
sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des
oder
Antrages befahren worden sein, davon mindestens je dreimal in
jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Dies gilt nicht für b) im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens
die Strecke unterhalb der Spyck'schen Fähre. viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Ein-
gang des Antrages
§2.02 befahren worden sein.
Kleines Patent Dies gilt nicht für die Strecke unterhalb der Spyck'schen Fähre.
1. Wer das Kleine Patent erwerben will, muß mindestens 21 4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person minde-
Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit stens 15 Jahre alt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2179
§2.04 3. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach
§ 3.05 Nr. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die
Kanalpenichenpatent
Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
Wer das Kanalpenichenpatent erwerben will, muß
4. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzu-
a) mindestens 18 Jahre alt sein und weisen.
b) die zur Führung von Kanalpenichen auf dem Rhein-Rhöne- 5. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch
Kanal erforderlichen Bedingungen erfüllen. das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
Das Kanalpenichenpatent wird auf Stromabschnitte außerhalb 6. Urkunden nach den Nummern 2 bis 5 sind, soweit erforder-
des Bereiches zwischen Basel und den Schleusen lffezheim lich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder
nicht erweitert. niederländischer Sprache vorzulegen.
§2.05
Kapitel 3
Behördenpatent
1. Wer das Behördenpatent erwerben will, muß Zulassungs- und Prüfungsverfahren
a) mindestens 21 Jahre alt sein; § 3.01
b) einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder
Prüfungskommission
einem anerkannten Feuerlöschdienst angehören;
1. Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfun-
c) körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein.
gen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungs-
Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den kommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger
Anlagen 81 und 82 nachzuweisen, das von einem von der der Verwaltung einer der Rheinuferstaaten oder Belgiens ist, und
zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muß; mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.
d) befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertig- 2. Die Prüfungskommission muß so besetzt sein, daß minde-
keiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie stens ein Prüfer Inhaber des Patentes der beantragten Art oder
eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Was- des Großen Patentes und dieser oder ein weiterer Prüfer Inhaber
serstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent bean- eines Patentes für die beantragte Strecke ist.
tragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt,
wenn der Bewerber die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg §3.02
abgelegt hat;
Antrag
e) mindestens drei Jahre die Binnenschiffahrt praktisch aus-
geübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des 1. Wer ein Rheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen
letzten Jahres; Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit
folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
f) die Strecke, für die das Behördenpatent beantragt wird, auf
einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, minde- a) Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und
stens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahr vor Ein- Anschrift;
gang des Antrages befahren haben, davon mindestens je b) Patentart, die erworben werden soll;
dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre.
Dies gilt nicht für die Strecke unterhalb der Spyck'schen c) Rheinstrecke, für die das Patent erworben werden soll.
Fähre. 2. Dem Antrag sind beizufügen:
2. Die vorgesetzte Dienststelle muß eine Bescheinigung aus- a) ein Licht- oder Paßbild aus neuerer Zeit;
gestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buch-
stabe b, e und f bestätigt werden. b) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 82, das nicht älter als drei
Monate sein darf. Bestehen danach Zweifel an der Tauglich-
keit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärzt-
§2.06 licher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
Nachweis von Fahrzeit und Strecke
c) soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die
1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein und die Streckenfahrten;
Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und
d) eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.
geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nachzuweisen. Das 3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nr. 2 Buchsta-
Schifferdienstbuch muß von der zuständigen Behörde ausge- be b, § 2.02 Nr. 2 Buchstabe b oder§ 2.03 Nr. 2 Buchstabe bist
stellt worden sein. Es kann in deutscher, französischer oder nie- durch
derländischer Sprache erstellt sein. - einen gültigen Strafregisterauszug oder
2. Soweit ein Schifferdienstbuch nach den Bestimmungen der - eine andere gleichwertige gültige Urkunde
Rheinschiffsuntersuchungsordnung für den Rhein oder nach
nationalen Vorschriften für Wasserstraßen außerhalb des Rheins nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
nicht vorhanden sein muß, können die Streckenfahrten auf dem bereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres
Rhein und die Fahrzeit auch durch eine amtliche und noch gülti- Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen.
ge Urkunde nachgewiesen werden, die mindestens folgende Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.
Angaben enthält: 4. Soll das Patent auf einen anderen Streckenabschnitt erwei-
a) Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung tert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und
der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist; der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.
b) Namen der Schiffsführer; Soll ein Rheinpatent auf eine andere Rheinpatentart erstreckt
werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage
c) Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde
d) Art der Beschäftigung; nach Nummer 3 absehen.
e) befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und 5. Der Antrag auf Erteilung des Kanalpenichenpatentes bedarf
Endpunkten). keiner besonderen Form.
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
§3.03 nachgewiesen wurden. Die Patente nach den§§ 2.01, 2.02, 2.03
und 2.05 gelten zwischen Basel und den Schleusen lffezheim
Zulassung zur Prüfung
sowie unterhalb der Spyck'schen Fähre auch ohne Erweiterung
1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach auf diese Strecken.
den §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nr. 2 Buch-
stabe c, § 2.02 Nr. 2 Buchstabe c oder§ 2.03 Nr. 2 Buchstabe c
§3.06
sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem
ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Ausstellung und Erweiterung der Patente
Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die
1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die
zuständige Behörde das Patent mit Auflagen verbinden, die bei
ausstellende Behörde das entsprechende Rheinpatent nach dem
dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Wird der Antrag
Muster der Anlage A1.
abgelehnt, ist dies zu begründen.
Es erhält den Aufdruck:
2. Die zuständige Behörde kann bei einer Person, die die
Anforderung nach § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b, § 2.02 Nr. 2 Buch- ,,Großes Patent", ,,Kleines Patent", ,,Sportpatent", ,,Kanalpenichen-
stabe b oder§ 2.03 Nr. 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, patent" oder „Behördenpatent".
daß diese vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht zu einer Prü- 2. Auflagen nach § 3.03 Nr. 1 oder Beschränkungen nach
fung zugelassen werden darf (Sperrfrist). § 5.02 Nr. 3 sind einzutragen.
3. Die ausstellende Behörde erteilt für den Zeitraum zwischen
§3.04 der bestandenen Prüfung und dem Erhalt des Rheinpatentes
Prüfung nach dem Muster der Anlage A1 ein vorläufiges Rhein patent
nach dem Muster der Anlage A2.
1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskom-
mission nachzuweisen, daß er entsprechend dem Prüfungspro- 4. Im Falle der Erweiterung kann auch eine zuständige Behörde
gramm in Anlage C für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem
Erhalt des neuen Rheinpatentes die Bescheinigung nach Num-
a) über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahr- mer 3 erteilen. Sie teilt dies der ausstellenden Behörde zur Aus-
zeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sic_heren stellung des neuen Rheinpatentes nach dem Muster der Anlage
Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstech- A1 mit.
nischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse
der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt und 5. Ist ein Rheinpatent unbrauchbar geworden, verlorengegan-
gen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende
b) die erforderliche Streckenkenntnis hat. Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche
2. Für den Erwerb des Großen und des Kleinen Patentes ist zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muß gegenüber der zuständi-
wegen der Anforderungen an die Fahrzeit nach§ 2.01 Nr. 1 und gen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar
§ 2.02 Nr. 1 eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sport- gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der aus-
patentes und des Behördenpatentes eine theoretische und prak- stellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzu-
tische Prüfung erforderlich. legen.
3. Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber
die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Kapitel 4
Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen
verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. Überprüfung und Entzug der Patente
§4.01
§3.05
Überprüfung der Tauglichkeit
Befreiungen und Erleichterungen
1. Wer das Große Patent, das Kleine Patent oder das Sport-
1. Wer eine berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat,
patent besitzt, muß den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage
kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf dieje-
eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage 82, das nicht älter als
nigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer
drei Monate sein darf, bei der ausstellenden Behörde
von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt als gleichwer-
tig anerkannten Prüfung waren. a) mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebens-
jahr alle fünf Jahre;
2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nr. 4
besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der b) mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich
Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse erneuern. Beim Nachweis der Tauglichkeit kann die ausstellende
bezieht. Behörde bis zum Erhalt des Rheinpatentes eine befristete
3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten Bescheinigung als Ersatzurkunde ausstellen.
oder Belgiens oder ein anderes gültiges von der Zentralkommis- Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen
sion für die Rheinschiffahrt als gleichwertig anerkanntes Befähi- zuständigen Behörde geführt werden. Diese leitet die Unterlagen
gungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasser- an die ausstellende Behörde weiter und kann an Stelle der aus-
straßen besitzt, muß für den Erwerb eines Rheinpatentes die stellenden Behörde eine befristete Bescheinigung als Ersatz-
Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der urkunde ausstellen.
Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein gültigen Verordnun-
gen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkennt- 2. Hat eine zuständige Behörde unbeschadet der Nummer 1
Zweifel an der Tauglichkeit eines Patentinhabers, unterrichtet sie
nis nachweisen.
davon die ausstellende Behörde. Diese kann die Vorlage eines
4. Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prü- ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen
fung ein Sportpatent für die gleiche Strecke. Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der
5. Wer ein Rheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer ande- Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet
erweist.
ren Rheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf
einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit 3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die einge-
werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten schränkte Tauglichkeit, kann die ausstellende Behörde das
bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Rheinpatentes Patent mit Auflagen verbinden, die darin eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2181
§4.02 2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der
Aussetzen der Gültigkeit des Patentes Tauglichkeit sind auf Rheinschifferpatente, Kleine Patente und
Sportschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der
1. Die Gültigkeit des Rheinpatentes ruht, Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0
a) auf Anordnung der zuständigen Behörde für die Dauer der betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das
Befristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlas- Alter nach§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a erreicht hat, muß seine Taug-
sen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht lichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungs-
vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Patentinhabers termin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nach-
bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung weises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der
ausgeräumt, ist sie aufzuheben; Anlage A 1 ausgestellt.
b) auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb
von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nr. 1 3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Paten-
Satz 1 erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des te nach Nummer 1 anzuwenden.
Nachweises der Tauglichkeit.
2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Rheinpatent der §5.02
zuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.
Zuordnung der Patentarten
3. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt und der ausstellenden Behörde mit, daß sie eine 1. Gültige Patente nach§ 5.01 Nr. 1 entsprechen den Patenten
Anordnung nach Nummer 1 Buchstabe a erlassen hat. nach § 1.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:
§4.03 Folgende nach entsprechen den Patenten nach
Entzug des Patentes § 5.01 Nr. 1 § 1.04Nr.1
gültige Patente dieser Verordnung
1. Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatentes zum Führen
von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder
2.03, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen. Rheinschifferpatent Großes Patent
2. Ist der Inhaber eines Rheinpatentes wiederholt einer Auflage Kleines Patent Kleines Patent
oder Beschränkung nach § 3.06 Nr. 2 nicht nachgekommen, Penichenpatent Kanalpenichen-
kann die ausstellende Behörde ihm das Patent entziehen. patent
3. Das Rheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene
Polizeibootpatent Behördenpatent
Patent ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzulie-
fern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. Zollbootpatent Behördenpatent
4. Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, daß Feuerlöschbootpatent Behördenpatent
a) ein neues Patent nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist
Sportschifferpatent Sportpatent
erteilt werden darf oder
b) der Bewerber um ein neues Patent für die Zulassung zu einer
erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muß. 2. Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in
5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke
Patentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz umgetauscht werden.
oder teilweise absehen.
3. Wer vor dem 1. Juli 1999 nachweist, daß er vor Inkrafttreten
6. Die entziehende Behörde teilt der Zentralkommission für die dieser Verordnung ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr
Rheinschiffahrt den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ein Sportpatent ohne
Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer
dies der ausstellenden Behörde mit. Wasserverdrängung bis 15 m 3 beschränkt wird. Für den Nach-
weis genügt eine Bescheinigung eines hierfür von den zustän-
digen Behörden anerkannten oder einem anerkannten Wasser-
Kapitel 5
sportverband angehörenden Wassersportvereines.
Übergangsbestimmungen
§5.01 §5.03
Gültigkeit der bisherigen Patente Anrechnung von Fahrzeiten
1. Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord- Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten
nung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weitergal- dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der
ten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig. bisherigen Vorschrift angerechnet.
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
AnlageA1
(Muster)
Modell des Rheinpatentes
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau)
Rhein patent Bundesrepublik Deutschland
Wasser- und Schiffahrts-
1. Großes Patent direktion West
2. XXX
3. XXX
4. 01. 01. 1960 - D - Duisburg
5. 02.01.1998
6. XXXX
7.
8. ###
9. km 425 - km 780
10. 31.12.2009
11.
Rheinpatent
1. Aufdruck nach § 3.06 RheinPatV 7. Fotographie des Inhabers
8. Unterschrift des Inhabers
2. Name des Inhabers
9. R: Gesamter Rhein
3. Vorname(n) oder
km ... - km ... Streckenabschnitt des Rheins
10. Karte gültig bis .................................................................................
4. Geburtsdatum, -staat und -ort
11. Vermerk(e)
5. Ausstellungsdatum des Patentes
6. Ausstellungsnummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2183
AnlageA2
(Muster)
Ausstellende Behörde
Vortäufiges Rheinpatent
(nur gültig im Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepaß)
Großes Patent*)/Kleines Patent*)/Sportpatent*)/
Kanalpenichenpatent*)/Behördenpatent*}
Frau*}/Herr*}
(Name) (Vorname)
Geburtsdatum: ..................................................................... .
Geburtsort: Staat: ........................................................................................
ist Inhaberin/Inhaber*} der oben angegebenen Rheinpatentart für den gesamten Rhein*}/für den Streckenabschnitt von km .............. .
bis km ...................}.
Dieses vorläufige Rheinpatent ist gültig bis zum Erhalt des Rheinpatentes, längstens aber 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.
(Ausstellungsort)
(Ausstellungsdatum)
(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers)
(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)
*) Nichtzutreffendes streichen.
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Anlage B1
Mindestanforderungen an die
Tauglichkeit für Bewerber eines Rheinpatentes
1. Sehvermögen
1. Tagessehschärfe:
Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
2. Dämmerungssehschärfe:
Kontrast 1 : 2, nur in Zweifelsfällen zu prüfen.
3. Dunkeladaption:
Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.
4. Gesichtsfeld:
Abweichungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische
Untersuchung.
5. Farbunterscheidungsvermögen:
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den
lshihara-Test nach den Tafeln 12 bis 20 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit einem
Anomaloskop, wobei den genannten Testverfahren gleichwertige Ergebnisse erzielt werden müssen.
6. Motilität:
Freie Beweglichkeit der Augen, keine Doppelbilder.
Sehhilfe:
Auch bei Verwendung von Sehhilfen (Kontaktlinsen, Brillen) müssen die Anforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld
erfüllt werden.
II. Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache mit oder ohne Hörgerät
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlich verstanden wird.
Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- oder ein Sprach-Audiogramm angefertigt
werden. Der Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hz darf 40 dB nicht über-
schreiten.
III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben.
IV. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschließen.
Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlaß zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers als
Schiffsführer geben:
1. Krankheiten, die mit Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;
2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, ins-
besondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen
nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;
3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;
7. Bronchialasthma mit Anfällen;
8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regula-
tionsfähigkeit;
9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben
Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
10. chronischer Alkoholmißbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2185
Anlage B2
(Muster)
1 Arbeitsmedizinischer Dienst
Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer
in der Rheinschiffahrt
j Zutreffendes ankreuzen • oder ausfüllen
Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen
Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch
1. Sehvermögen
1. Tagessehschärfe
links rechts links rechts
• ohne Sehhilfe 1 1 1
D mit Sehhilfe 1 1 1
2. Dämmerungssehschärfe 1) Kontrast 1 : 2 D ja • nein
3. Dunkeladaption 1) • ja • nein
4. Gesichtsfeld ohne Abweichungen D ja D nein
perimetrische Untersuchung1)
5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend D ja D nein
Prüfung mit Anomaloskop1)
6. Motilität vorhanden D ja D nein
Untersuchungsergebnis • ausreichend • nicht ausreichend
II. Hörvermögen
Hörgerät • nein D ja
Hörverluste überschreiten 40 dB in links • nein D ja
den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz rechts D nein D ja
Untersuchungsergebnis D ausreichend • nicht ausreichend
III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg hochzuheben D ja D nein
IV. Krankheiten oder körperliche Mängel
Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit als Schiffsführer ausschließen oder ein-
schränken
• liegen nicht vor D liegen vor
Bemerkungen (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite) •
Gesamturteil
Als Schiffsführer D tauglich • untauglich o eingeschränkt
tauglich (s. IV.)
~ 1
rt_,_o_a_tu_m_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _--i1___U_n_te_rs_c_h_r-ift/_S_i-eg_e_l/-S-te-m-pe_l_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
_1____
1) Nur in Zweifelsfällen prüfen.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Bemerkungen zu Abschnitt IV - Krankheiten oder körperliche Mängel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2187
Anlage C
Prüfungsprogramm
für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
Vorbemerkung:
Patentarten (Spalten 4 bis 7)
A - Großes Patent
B - Kleines Patent
C - Sportpatent
D - Behördenpatent
geforderte Kenntnisse (Spalte 3)
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse
1 2 3 4 5 6 7
Nr. Prüfungsstoff A B C D
1. Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher
1.1 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
(einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)
Kapitel 1 bis 7, 15 1 X X X X
Kapitel 8 1 X X
Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 X X X X
Kapitel 11 1 X
Anlagen
3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 X X X X
6. Schallzeichen 1 X X X X
7. Schiffahrtszeichen 1 X X X X
8. Bezeichnung der Wasserstraße 1 X X X X
10. Ölkontrollbuch 1 X X X X
Merkblätter/Handbücher
Sprechfunk 2 X X X X
Abfallbeseitigung 2 X X X X
1.2 Kollisionsverhütungsregeln 1 X X X
1.3 Rhelnschiffsuntersuchungsordnung
Aufbau und Inhalt 2 X X X X
Inhalt Schiffsattest 2 X X X X
Besatzungsvorschriften, Kapitel 23 1 X X X
1.4 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADNR)
Aufbau 2 X X X
Urkunde/Weisungen 2 X X X
Angabe der vorgeschriebenen Bezeichnung 1 X X X
mit blauen Kegeln/Lichtern
Auffinden der Betriebsvorschriften 2 X X X
1.5 Rheinpatentverordnung
Patentarten 2 X X X X
Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit 1 X X X X
1.6 Unfallverhütung 2 X X X X
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
1 2 3 4 5 6 7
Nr. Prüfungsstoff A B C D
2. Rheinstrecken
(anhand von Kartenmaterial}
2.1 Rhein und Nebenwasserstraßen 2 X X X X
(wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische
und morphologische Merkmale)
2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken
Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt 1 X X X X
Fahrwegabmessungen 1 X X X X
3. Berufskenntnisse
(nautische, schiffsbetriebstechnische,
berufliche Fähigkeiten)
3.1 Führung des Fahrzeuges
Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 X X X X
Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 X X X X
Einfluß von Strömung, Wind und Sog 2 X X X X
Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung 2 X X X X
Ankern und Festmachen 2 X X X X
3.2 Maschinenkenntnisse
Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion 2 X X X X
der elektrischen Einrichtungen
Bedienung, Betriebskontrolle 2 X X X X
Maßnahmen bei Betriebsstörungen 2 X X X X
3.3 Laden und Löschen
Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines 2 X X
Anwendung der Tiefgangsanzeiger 2 X X
Stauen der Ladung 2 X X X
3.4 Verhalten unter besonderen Umständen
Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks 2 X X X X
Bedienung von Rettungsgeräten 2 X X X X
Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins 2 X X X X
Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 X X X X
Feuerlöschwesen 2 X X X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2189
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit
von Kultur- und Informationszentren
Vom 5. November 1997
Das in Hanoi am 24. Januar 1997 geschlossene
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über die gegenseitige Errichtung und
die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ist
am 8. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 g e n b er g
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit
von Kultur- und Informationszentren
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei ein Kultur- und Informationszentrum (im
und
folgenden Kulturzentrum genannt) zu errichten.
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -
(3) Das Kulturzentrum der Bundesrepublik Deutschland führt
in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom den Namen „Goethe-Institut". Das Kulturzentrum der Sozialisti-
10. Mai 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik schen Republik Vietnam führt den Namen „Vietnamesisches Kul-
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik tur- und Informationszentrum". Die Kulturzentren befinden sich
Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit, jeweils in den Hauptstädten.
(4) Zweigstellen der Kulturzentren können auf der Grundlage
von dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Berei- dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen beider Ver-
chen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver- tragsparteien errichtet werden.
tiefen,
(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die
mit dem Vorsatz, der gegenseitigen Information über das Arbeit der Kulturzentren fördern und sie bei der Wahrnehmung
gesellschaftliche und kulturelle Leben der Vertragsparteien zu ihrer Aufgaben nach Artikel 3 dieses Abkommens unterstützen.
dienen, Diese Hilfestellung erfaßt bei Veranstaltungen an anderen Orten
insbesondere auch erforderliche administrative Hilfe.
in der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren Ver- (6) Die Kulturzentren können ihre Aktivitäten, wie sie in Artikel 3
ständigung zwischen den Menschen beider Länder auch auf festgelegt sind, auch außerhalb ihrer eigenen Räume durch-
diese Weise beizutragen - führen. Die jeweils andere Vertragspartei ist rechtzeitig zu infor-
mieren und hat das Recht, den Gesetzen des Gastlandes wider-
haben folgendes vereinbart: sprechende Aktivitäten zu untersagen.
Artikel Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Tätig- (1) Die Kulturzentren werden ihre Tätigkeit im Einklang mit den
keit von Kulturinstituten im Partnerland einen besonders wichti- Bestimmungen dieses Abkommens und den Rechtsvorschriften
gen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden der empfangenden Vertragspartei unter Berücksichtigung der
Ländern darstellt. internationalen Gepflogenheiten ausüben.
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
(2) Die Tätigkeit des Kulturzentrums der Bundesrepublik (3) Der Direktor und das entsandte Personal der Kulturzentren
Deutschland wird über das „Goethe-Institut zur Pflege der deut- erhalten Dienstpässe.
schen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen
(4) Neben dem entsandten Personal können die Kulturzentren
kulturellen Zusammenarbeit e. V.", München, ausgeübt, die des
auch Ortskräfte einstellen. Die Aufnahme und Gestaltung des
Kulturzentrums der Sozialistischen Republik Vietnam über das
Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Rechtsvorschriften der
Ministerium für Kultur und Information. Das Ministerium für Kultur
empfangenden Vertragspartei.
und Information ist für die vietnamesische Seite für die Durch-
führung dieses Abkommens zuständig.
Artikel 5
Artikel 3 (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Kulturzentren sowie
deren Betrieb werden sichergestellt.
(1) Die Tätigkeit der Kulturzentren wird mit dem Ziel einer Ver-
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kulturzentren mit
tiefung und Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen aus-
Ministerien, öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,
geübt; sie ist auf die Verbreitung von Informationen und Kennt- Organisationen, Verbänden und Privatpersonen verkehren.
nissen über die entsendende Seite in den Bereichen Kultur,
Bildung und Wissenschaft und eine entsprechende Zusammen- (3) Die Kulturzentren können direkt mit den Partnern der ande-
ren Vertragspartei zusammenarbeiten und Werbemaßnahmen für
arbeit in diesen Bereichen gerichtet. Sie umfaßt insbesondere:
ihre Aktivitäten entsprechend den bestehenden Gesetzen des
a) Informationen über das kulturelle und wissenschaftliche empfangenden Staates durchführen.
Leben;
b) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Form Artikel 6
von Vorträgen, Seminaren, Symposien, Konzerten, künstleri- (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Errichtung, Unter-
schen Darbietungen, Filmvorführungen und Ausstellungen; halt und Betrieb ihres Kulturzentrums.
c) die Durchführung von allgemeinen und fachbezogenen (2) Die materielle Einrichtung einschließlich der technischen
Sprachkursen sowie von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Geräte, die Materialien und das Vermögen der Kulturzentren sind
Landeskunde und der Methodik und Didaktik der Sprachver- Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
mittlung;
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die
d) die Durchführung von Programmen einschließlich der Über- jeweils andere Vertragspartei bei der Suche nach Grundstücken
lassung von Lehrmaterialien zur fachlichen Aus- und Fort- bzw. Häusern für die Kulturzentren sowie Wohnungen für die ent-
bildung von Sprachlehrern sowie die Entwicklung von Un- sandten Mitarbeiter und bei allen mit der Errichtung beziehungs-
terrichtsmaterialien in Zusammenarbeit mit den jeweils weise Renovierung der Kulturzentren und Wohnungen zusam-
zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei; menhängenden Fragen unterstützen. Absatz 1 bleibt unberührt.
e) die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken mit Samm-
lungen von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Platten, Ton- Artikel 7
bändern, Videokassetten, Filmen und anderem für die Arbeit (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
der Bibliothek dienlichem Material, welche in einem Lesesaal Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegen-
benutzt und unentgeltlich ausgeliehen werden können; seitigkeit Befreiung von Einfuhrabgaben für folgende Waren:
f) den Druck und die Verbreitung von Bulletins, Prospekten, - Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für d.ie Tätig-
Katalogen, Audio- sowie Videoerzeugnissen und ähnlichen keit der Kulturzentren eingeführt werden. Bei Ausstellungsge-
Informationspublikationen, und zwar gemäß den Gesetzen genständen gilt diese Zollbefreiung nur unter der Bedingung,
der anderen Vertragspartei; daß die Ausstellungsgegenstände nach Abschluß der Ausstel-
g) die Veranstaltung von Symposien, Konferenzen, Studienkur- lung wieder exportiert werden.
sen und Ausstellungen mit wissenschaftlicher und wissen- - Die für die Tätigkeit der Kulturzentren notwendigen Dienstfahr-
schaftlich-technischer Thematik in Zusammenarbeit mit den zeuge.
zuständigen Einrichtungen der empfangenden Vertrags-
partei; (2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden
Gesetze und Rechtsvorschriften für das Umzugsgut des ent-
h) die Vermittlung des Austausches von wissenschaftlichen sandten Personals und dessen Familienangehörigen Befreiung
und wissenschaftlich-technischen Informationen, Veröffent- von Einfuhrabgaben.
lichungen und Forschungsergebnissen.
(3) Bei Autos des entsandten Personals und dessen Familien-
(2) Die von den Kulturzentren organisierte künstlerische und angehörigen gilt diese Zollbefreiung nur unter der Bedingung,
Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die daß das entsandte Personal mindestens zwölf Monate bei den
nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind. Die jeweils Kulturzentren tätig ist und die Autos bei Ablauf der Dienstzeit
andere Vertragspartei ist über solche Aktivitäten rechtzeitig zu wieder exportiert werden. Bei einem Weiterverkauf im Gastland
informieren und hat das Recht, den Gesetzen des Gastlands sind die jeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften anzu-
widersprechende Aktivitäten zu untersagen. wenden.
(3) Beim Import und Export von Kulturgütern und Informations- (4) Nach Beendigung der Tätigkeit der Kulturzentren oder des
publikationen sind die geltenden Gesetze des jeweiligen Landes entsandten Personals ist die Weitergabe oder Veräußerung der in
zu beachten. diesem Artikel aufgeführten Waren und Gegenstände nur im
Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften des
Artikel 4
jeweiligen Landes möglich.
(1) Die Kulturzentren werden von Direktoren geleitet, die
jeweils von der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Stelle entsandt Artikel 8
werden und über deren Ernennung sich die Vertragsparteien auf (1) Die Kulturzentren verfolgen mit ihrer Tätigkeit nicht das Ziel,
diplomatischem Wege unterrichten. einen finanziellen Gewinn zu erwirtschaften. Die Erhebung
kostendeckender Gebühren und Eintrittsgelder für ihre in Arti-
(2) Außer dem Direktor kann jede Vertragspartei weitere
kel 3 aufgeführten Veranstaltungen sowie für Sprachkurse ist
Bedienstete für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aufgaben
zulässig.
sowie für den Bereich der Verwaltung an ihr Kulturzentrum ent-
senden. Die Anzahl der Mitarbeiter wird zwischen den Vertrags- (2) Die Vertragsparteien gewähren den Kulturzentren auf der
parteien vereinbart. Grundlage der Gegenseitigkeit für die von ihnen erbrachten Lei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2191
stungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen ihrer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im
jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen. Gastland gestellt werden.
(3) Die ·steuerliche Behandlung von Gehältern und sonstigen (2) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren benötigen
Bezügen für die im Rahmen der Aktivitäten der Kulturzentren für ihre Tätigkeit in den Kulturzentren keine Arbeitserlaubnis.
gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 3 tätigen entsandten Mitarbeiter Dasselbe gilt auch für deren in den Kulturzentren beschäftigten
richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen Ehegatten.
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Artikel 10
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und Fragen der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieses
nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Abkommens werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg
der beiden Vertragsparteien. behandelt.
Artikel 9 Artikel 11
(1) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren, die Staats- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
angehörige des entsendenden Staates sind, sowie die in ihrem tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatte und ledige, innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
minderjährige Kinder) erhalten im Rahmen der jeweils geltenden sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag
Gesetze und Bestimmungen auf Antrag gebührenfrei des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
- von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-
land für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vor Artikel 12
der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis, die zur mehrmaligen (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Ein- und Ausreise berechtigt, und geschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-
tere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertrags-
- von den zuständigen Stellen der Sozialistischen Republik Viet-
parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-
nam für eine Tätigkeit in der Sozialistischen Republik Vietnam
dauer schriftlich gekündigt wird.
vor der Ausreise ein Ein- und Ausreisevisum und nach der Ein-
reise in die Sozialistische Republik Vietnam eine Aufenthaltser- (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die Kul-
laubnis und ein Visum, das zur mehrmaligen Ein- und Ausreise turzentren ihre Tätigkeit bis zu dem Tage einstellen, an dem das
berechtigt. Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Hanoi am 24. Januar 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Hoyer
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nien
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 7. November 1997
Das in Kapstadt am 11. September 1995 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik Süd-
afrika über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 1
am 22. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
und
tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
die Regierung der Republik Südafrika - der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf gehören.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-
Artikel 2
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektvereinbarungen
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung können eine Förderung durch die Regierung der Bundesrepublik
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und Deutschland in folgenden Bereichen vorsehen:
Völker und a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
richtungen in der Republik Südafrika;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche der
sind wie folgt übereingekommen: Zusammenarbeit.
(2) Die Förderung kann erfolgen
Artikel 1
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
Regierung der Republik Südafrika (im folgenden als „Vertrags-
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
parteien" bezeichnet) arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für sandte Fachkräfte" bezeichnet;
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
b) durch Lieferung von Waren, Dienstleistungen und Ausrü-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-
stung (im folgenden als „Waren und Dienstleistungen"
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden
bezeichnet);
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- c) durch Aus- und Fortbildung von südafrikanischen Fach- und
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver- Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik Süd-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2193
afrika, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen t) stellt, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
Ländern; Abweichendes festgelegt wird, auf ihre Kosten die jeweils
erforderlichen südafrikanischen Fach- und Hilfskräfte zur Ver-
d) in anderer von den Vertragsparteien vereinbarter geeigneter
Weise. fügung; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür
festgelegt werden;
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei- g) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- bald wie möglich durch südafrikanische Fachkräfte fort-
chendes vorsehen: geführt werden; soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
Abkommens in der Republik Südafrika, in der Bundesre-
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; publik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort-
b) die Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer gebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der
Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pretoria oder
die Kosten tragen; der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für
diese Aus- oder Fortbildung; sie benennt nur solche Bewer-
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-
halb der Republik Südafrika;
oder Fortbildung während eines vereinbarten Zeitraums in
d) Beschaffung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Waren dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, und sorgt dafür, daß
und Dienstleistungen; diese südafrikanischen Fachkräfte auf der Grundlage ihrer
e) Transport und Versicherung der in Absatz 2 Buchstabe b Qualifikationsbeurteilung eingestuft werden und eine ange-
genannten Waren und Dienstleistungen bis zum Standort der messene Vergütung erhalten;
Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buch- h) prüft, ob sie die von südafrikanischen Staatsangehörigen, die
stabe b genannten Abgaben und Lagergebühren; im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildet worden
t) Aus- und Fortbildung von südafrikanischen Fach- und Füh- sind, abgelegten Prüfungen, bzw. die von ihnen erworbenen
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils Qualifikationen, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an-
geltenden deutschen Richtlinien. erkennen kann und eröffnet diesen Personen ausbildungs-
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- bahnen;
des vorsehen, gehen die im Auftrag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Waren und i) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
Dienstleistungen bei ihrem Eintreffen in Südafrika in das Eigen- der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt
tum der Republik Südafrika über; die Waren und Dienstleistun- ihnen alle erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den
gen stehen den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach- Rechtsvorschriften zur Verfügung;
kräften für die Durchführung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur j) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
Verfügung. lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-
die Regierung der Republik Südafrika darüber, welche Träger, publik Deutschland zu erbringen sind;
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För- k) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die mens und der Projektvereinbarung befaßten südafrikani-
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol- schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
genden als „durchführende Stelle" bezeichnet. unterrichtet werden.
Artikel 3 Artikel 4
Leistungen der Regierung der Republik Südafrika im Rahmen Die Vertragsparteien erkennen die unabhängige Entwicklungs-
der für die Dauer des Vorhabens zur Verfügung gestellten Haus- zusammenarbeit der deutschen und der südafrikanischen nicht-
haltsmittel: staatlichen Organisationen als wichtig und förderungswürdig an.
Sie
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Südafrika die erfor- Artikel 5
derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf Ihre Kosten
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
liefert; ·
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
b) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
Deutschland für die Vorhaben gelieferten Waren und Dienst- gen;
leistungen von Ein- und Ausfuhrabgaben und von indirekten
b) sich nicht In die inneren Angelegenheiten der Republik Süd-
Steuern sowie - soweit sie nach südafrikanischen Rechtsvor-
afrika einzumischen;
schriften zu erheben sind - von sonstigen öffentlichen Abga-
ben und stellt sicher, daß die Waren und Dienstleistungen c) die Gesetze der Republik Südafrika zu befolgen und die Sit-
ohne ungebührliche Verzögerung entzollt werden; ten und Gebräuche des Landes zu achten;
c) trägt die Kosten für Hafengebühren, Lagergebühren sowie für d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
Ein- und Ausfuhrabgaben, indirekte Steuern und sonstige üben, mit der sie beauftragt sind;
nicht unter Buchstabe b fallende öffentliche Abgaben, die e) mit den amtlichen Stellen der Republik Südafrika vertrauens-
sich aus der Lieferung der Waren und Dienstleistungen für voll zusammenzuarbeiten.
die Vorhaben im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ergeben; (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
d) trägt auf Antrag der durchführenden Stelle die Abgaben und Regierung der Republik Südafrika eingeholt wird. Die durch-
indirekten Steuern für die in der Republik Südafrika beschaff-
führende Stelle bittet die Regierung der Republik Südafrika unter
ten Waren und Dienstleistungen; Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung
e) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha- der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von sechs
ben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Wochen keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu-
chendes festgelegt wird; blik Südafrika ein, so gilt dies als Zustimmung.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
(3) Wünscht die Regierung der Republik Südafrika die Abberu- Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-
fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der stände, zu denen alle Haushaltsartikel gehören, die sie für
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh- ihre Einrichtung benötigen; anstatt eingeführt zu werden,
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher können die Waren im genannten Zeitraum auch verbrauchs-
Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, steuerfrei ab Lager in Südafrika erworben werden; darüber
wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen hinaus kann eine verheiratete entsandte Fachkraft zwei Kraft-
wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Südafrika so fahrzeuge und eine ledige entsandte Fachkraft ein Kraftfahr-
früh wie möglich darüber unterrichtet wird. zeug jeweils nach vier Jahren steuer-, abgaben- und kauti-
onsfrei einführen oder am Ort kaufen. Im Falle des unwieder-
Artikel 6 bringlichen Abhandenkommens durch Diebstahl oder der
völligen Unbrauchbarkeit durch Unfall kann ein Kraftfahrzeug
(1) Die Regierung der Republik Südafrika sorgt innerhalb ver- erneut steuer-, abgaben- und kautionsfrei beschafft werden.
nünftiger Grenzen dafür, daß die entsandten Fachkräfte und die Die steuer- und abgabenfrei beschafften Gegenstände für
zu ihrem Haushalt gehörenden FamilienmitgMeder mit gebühren- den persönlichen Gebrauch einschließlich Kraftfahrzeugen
der Achtung behandelt werden und trifft geeignete Maßnahmen, dürfen auch steuer- und abgabenfrei ausgeführt bzw. - im
um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - im lande verkauft
verhindern. Hierzu gehört insbesondere folgendes: werden;
Sie c) befreit die entsandten Fachkräfte und ihre Familien vom
a) trägt sämtliche Risiken aus Maßnahmen nach diesem Visumzwang und der Verpflichtung, Arbeits- und Aufenthalts-
Abkommen; die Regierung ist für die Behandlung von Forde- genehmigungen nachzuweisen, sofern die entsandte Fach-
rungen verantwortlich, die gegen die entsandten Fachkräfte kraft im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland
erhoben werden, und hält sie in bezug auf Forderungen oder ausgestellten amtlichen Dienstpasses ist.
Verpflichtungen schadlos, die sich aus Maßnahmen nach die- (3) ,,Zum Haushalt gehörende Familienmitglieder" bezeichnet
sem Abkommen ergeben; die Vertragsparteien vereinbaren, den Ehepartner, unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, unverhei-
bei der Behandlung dieser Forderungen uneingeschränkt ratete Kinder im Alter von 21 bis 23 Jahren, die vollzeitlich an
zusammenzuarbeiten; dieser Buchstabe findet nicht Anwen- einer Bildungsreinrichtung studieren, unverheiratete Kinder, die
dung, wenn die Vertragsparteien darin übereinstimmen, daß wegen körperlicher oder geistiger Behinderungen nicht selbst für
eine Forderung oder Verpflichtung auf grobe Fahrlässigkeit ihren Unterhalt sorgen können, und weitere Verwandte, die von
oder mutwilliges Fehlverhalten der unter diesem Buchstaben der Regierung der Republik Südafrika besonders anerkannt wer-
genannten Einzelpersonen zurückzuführen ist; den und zum Haushalt eines solchen Mitglieds oder einer sol-
b) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familien chen Person gehören oder während eines Besuchs in der Repu-
Immunität von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Hand- blik zum Haushalt gehören.
lungen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen
und schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Artikel 7
Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra- Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
genen Aufgabe stehen; bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
c) trägt dafür Sorge, daß die entsandten Fachkräfte und ihre der Vertragsparteien, sofern Projektvereinbarungen, wie in Arti-
Familien jederzeit ungehindert ein- und ausreisen können; kel 1 Absatz 2 beschrieben, für diese bereits bestehenden Vor-
haben geschlossen werden; in diesem Fall findet dieses Abkom-
d) stellt den entsandten Fachkräften geeignete Ausweise aus. men mit dem Tag des lnkrafttretens der genannten Projektver-
(2) Die Regierung der Republik Südafrika einbarungen auf diese Vorhaben Anwendung.
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland an entsandte Fachkräfte, die nicht Staats- Artikel 8
angehörige der Republik Südafrika sind, für Leistungen im
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüHt
sind.
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Fir- (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
men nicht ihren Sitz in der R,epublik Südafrika haben; Seine Geltungsdauer verlängert sich danach um jeweils ein Jahr,
sofern es nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor
b) gestattet den entsandten Fachkräften, sofern sie im Besitz
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
amtlichen Dienstpasses sind, und ihren Familien in einem (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
Zeitraum von drei Monaten vor und sechs Monaten nach gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
ihrem Einreisetag die steuer-, abgaben- und kautionsfreie arbeit weiter.
Geschehen zu Kapstadt am 11. September 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Spranger
Uwe Kaestner
Für die Regierung der Republik Südafrika
Alfred Nzo
Trevor Manuel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2195
Bekanntmachung
zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung
der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste
und zur Berechnung der Gebührensätze,
über die Änderung der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem,
über die Änderung der Grundsätze
zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage
für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze,
über die Änderung der Anwendungsbedingungen
für das FS-Streckengebührensystem und die Zahlungsbedingungen,
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum,
über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1998
beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 11. Dezember 1997
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 9. De-
zember 1997 die nachstehenden Beschlüsse
- zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrund-
lage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze,
- über die Änderung der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem,
- über die Änderung der Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungs-
grundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebühren-
sätze,
- über die Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Strecken-
gebührensystem und die Zahlungsbedingungen,
- zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1998 beginnenden
Erhebungszeitraum und
- über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-
Streckengebühren für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeit-
raum
gefaßt.
Die Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-
Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2615).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1997 (BGBI. II S. 1432).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G r a u m a n n
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Beschluß Nr. 38
zur Änderung der Grundsätze
zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage
für Streckennavigationsdienste
und zur Berechnung der Gebührensätze
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherur;ig der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);
faßt hiermit folgenden Beschluß:
Artikel 1
Absatz 1.6 der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für
Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze wird durch folgendes
ersetzt:
„ 1.6 Die Gebührenerhebungsgrundlage wird von den innerstaatlichen Verwaltungen in
der jeweiligen Landeswährung oder in ECU festgelegt. Die vorläufigen Angaben wer-
den der Zentralen Gebührenstelle (ZGS) EUROCONTROLs spätestens am 1. Juni
des Jahres „n+ 1" mitgeteilt; die endgültigen Angaben werden zusammen mit den
dazugehörigen Daten (schriftliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede)
gemäß der als Anlage II beigefügten Mustertabellen spätestens am 1. November des
Jahres „n+ 1" bekanntgegeben.
Zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage werden die EUROCONTROL-
Kosten den nationalen Kosten hinzugerechnet. Die EUROCONTROL-Kosten werden
nach denselben Regeln ermittelt wie die nationalen Kosten (s. Ziffer 2)."
Artikel 2
Absatz 1.7 der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für
Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze wird durch folgende
neue Bestimmung ergänzt:
„Staaten mit hoher Inflationsrate können ihre in konstanten Werten festgelegten (d.h. nicht
inflationsbereinigt) nationalen Kosten für das Jahr "n+2" direkt in ECU umrechnen, indem sie
den zum Zeitpunkt der Berechnung tatsächlich geltenden Wechselkurs zugrunde legen. Diese
Methode ist den anderen vorzuziehen und sollte von allen Staaten mit hoher Inflationsrate,
d.h. mit einer Inflationsrate von mehr als 15 % pro Jahr, verwendet werden. Die einzelnen
Staaten könnten noch eine andere Methode anwenden, bei der sie ihre in tatsächlichen Wer-
ten festgelegten nationalen Kosten für das Jahr „n+2" in ECU umrechnen und dabei den
durchschnittlichen voraussichtlichen Wechselkurs für das Jahr „n+2" verwenden. In diesem
Fall sollte der voraussichtliche Wechselkurs dem Unterschied zwischen der Inflationsrate für
den jeweiligen Staat und der vorgesehenen Inflationsrate der Staaten des Europäischen
Währungssystems (EWS) für das Jahr „n+2" weitgehend Rechnung tragen.
In beiden Fällen bleibt der auf diese Weise berechnete Gebührensatz während des gesam-
ten Jahres „n+2" konstant."
Artikel 3
Die Absätze 4 und 5 in Abschnitt 2.1.3.1 der Grundsätze zur Festsetzung der Gebühren-
erhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebühren-
sätze werden durch folgendes ersetzt:
„Für Staaten mit hoher Inflationsrate kann möglicherweise eine andere Vorgehensweise
bei der Abschreibung erforderlich sein. Dabei sollten solide Rechnungsführungsgrundsät-
ze zugrunde gelegt werden. Ein mögliches Vorgehen wäre der Ausgleich des nicht abge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2197
schriebenen Teils des ursprünglichen Buchwertes des betreffenden Anlageguts in der
Weise, daß dieser Wert bei der Berechnung der jährlich in Rechnung gestellten Abschrei-
bung um einen bestimmten nach der Inflationsrate bemessenen Prozentsatz erhöht wird,
der nach einem amtlichen Index berechnet oder gemäß der Entwicklung des Wechselkur-
ses gegenüber dem ECU wiedergegeben wird.
In diesen Fällen sollten die Kapitalkosten in einem Nettowert ausgedrückt werden, der
ausschließlich die Inflationsrate für die gewählte harte Währung enthält. Wenn es sich z.B.
bei der gewählten harten Währung um den ECU handelt, muß der ECU-Zinssatz verwen-
det werden.
Eine weitere Methode wäre, die Kosten direkt in ECU zu berechnen und die entsprechen-
den Kapitalkosten für den ECU zu verwenden."
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997
Süreyya Yücel Özden
Präsident der erweiterten Kommission
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. sp, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Beschluß Nr. 39
über die Änderung der Finanzordnung
für das FS-Streckengebührensystem
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbeson-
dere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);
faßt hiermit folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Titel II Artikel 6 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird um zwei
neue Absätze ergänzt:
„6. In Artikel 6 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und
Zahlungsbedingungen wird festgelegt, daß auf alle Gebühren, die zum Fälligkeits-
termin nicht bezahlt sind, Verzugszinsen erhoben werden, deren Zinssatz von den
zuständigen Gremien in ECU festgesetzt, berechnet und in Rechnung gestellt wird.
Dabei handelt es sich um einfache Zinsen, die auf täglicher Grundlage anhand des
geschuldeten Restbetrags berechnet werden.
Im Hinblick auf die Erhebung von Verzugszinsen kann der Direktor der Zentralen
Gebührenstelle
(a) beschließen, daß die Erhebung von Verzugszinsen in folgenden Fällen auf-
g es c hoben wird:
- in Fällen, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist;
- in Fällen, in denen der Schuldner zahlungsunfähig ist bzw. seine Tätigkeit ein-
gestellt hat;
- in Fällen, in denen auf Anraten des betreffenden Staates eine zwangsweise
Einziehung auf dem Verwaltungsweg erfolgt;
- in allen anderen Fällen, in denen der Direktor der Zentralen Gebührenstelle
einen solchen Aufschub für angebracht hält, wobei der Zeitraum dieses Auf-
schubs zwölf Monate nicht überschreiten darf;
(b) der An n u 11 i er u n g der Erhebung von Verzugszinsen in folgenden Fällen
zustimmen:
- in Fällen, in denen die Übermittlung der einschlägigen Rechnungen verspätet
oder gar nicht erfolgte, oder
- in Fällen, in denen die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen
nicht eindeutig feststeht.
7. In allen anderen Fällen, die nicht in Absatz 6 genannt werden, legen die Vertreter der
betroffenen Vertragsparteien den Aufschub bzw. die Annullierung der Erhebung von
Verzugszinsen dem erweiterten Ausschuß für FS-Streckengebühren zur Genehmi-
gung auf dem Korrespondenzweg vor."
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997
Süreyya Yücel Özden
Präsident der erweiterten Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2199
Beschluß Nr. 42
über die Änderung der Grundsätze
zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage
für Streckennavigationsdienste
und zur Berechnung der Gebührensätze
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5.2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
S!reckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3.2(e) und 6.1 (a);
faßt hiermit folgenden Beschluß:
Artikel 1
Absatz 2.11 der Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für
Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze lautet wie folgt:
In diese Kategorie fallen Kosten für Such- und Rettungsflugdienste, die der Zivilluftfahrt
von einer ständigen Einrichtung bereitgestellt werden, die Anlagen und Personal für die
Erbringung solcher Dienste unterhält.
Einrichtungen für Such- und Rettungsflugdienste umfassen Koordinierungszentralen für
Rettungseinsätze (RCC), gegebenenfalls nachgeordnete Zentralen für Rettungseinsätze
(RSC), Luftfahrzeuge für lange, mittlere und kurze Strecken .(einschließlich Helikopter und
Luftfahrzeuge für Ultralangstrecken oder für überlange Strecken), Rettungsboote und
-schiffe, Bergrettungseinheiten und andere Einheiten, Einsatzkräfte oder Anlagen, die in
erster Linie oder ausschließlich Such- und Rettungsaufgaben für den Flugverkehr wahr-
nehmen oder die für solche Dienste bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Für diese Dienste gelten die folgenden Grundsätze:
- Es werden nur Flugverkehrseinrichtungen und -dienste berücksichtigt, die im Luftfahrt-
regionalplan der ICAO aufgeführt sind.
- Bevor die Zivilluftfahrt zur Kostendeckung herangezogen wird, erfolgt eine Kosten-
zurechnung auf die Zivilluftfahrt und nicht zivile Nutzer (Militär, Landwirtschaft, Land-
und Seeverkehr, Tourismus etc.).
- Bei der Kostenzurechnung ist sicherzustellen, daß den Benutzern nur die ihnen tatsäch-
lich zuzurechnenden Kosten berechnet werden.
- Diese Verfahren müssen mit der erforderlichen Genauigkeit und Transparenz durch-
geführt werden. Den Benutzern sind relevante Informationen, insbesondere zu den
Kosten der bereitgestellten Einrichtungen und Dienste, vorzulegen.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997
Süreyya Yücel Özden
Präsident der erweiterten Kommission
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Beschluß Nr. 43
über die Änderung
der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf des-
sen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1;
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, ins-
besondere auf deren Anlage 3 (Zahlungsbedingungen);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,
faßt folgenden Beschluß:
Artikel 1
Artikel 5 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird durch
folgendes ersetzt:
„ 1. Der Faktor „Flugstrecke" (di) entspricht dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die
in Kilometern ausgedrückte Großkreisentfernung zwischen folgenden Punkten
angibt:
- dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Vertrags-
staates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luft-
fahrzeug in diesen Luftraum einfliegt,
und
- dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der
das Luftfahrzeug diesen Luftraum verläßt.
Die vorgenannten Einflug- und Ausflugpunkte sind die Stellen, an denen die Seiten-
grenzen des besagten Luftraums von der im Flugplan angegebenen Flugstrecke
gekreuzt werden. Dieser Flugplan enthält alle, vom Luftfahrzeughalter vorgenomme-
nen Änderungen des ursprünglich eingereichten Flugplans sowie alle von ihm akzep-
tierten Änderungen aufgrund von Maßnahmen der Verkehrsflußsteuerung.
2. Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates werden
jedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal zwanzig (20) Kilometer ab-
gezogen."
Artikel 2
Artikel 7 Absatz 1 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem
wird durch folgendes ersetzt:
„ 1. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses eines Vertragsstaates wird der
Gebührensatz allmonatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen
Wechselkurses des ECU gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den
dem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berechnet."
Artikel 3
Artikel 8 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird auf-
gehoben.
Artikel 4
Artikel 9 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird in
Artikel 8 umbenannt.
Artikel 5
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d (vormals Artikel 9) der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem wird durch folgendes ersetzt:
,,d) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von, in offizieller Mission befindlichen, herr-
schenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staats-
chefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2201
werden. Dies ist in jedem Fall durch Angabe des entsprechenden Status im Flugplan
zu vermerken;".
Artikel 6
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b (vormals Artikel 9) der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem wird durch folgendes ersetzt:
„b) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des Erwerbs eines Pilotenscheins oder
einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im
Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen nur im Luftraum des betref-
fenden Staates durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Flug-
gästen und/oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen
dienen;".
Artikel 7
Artikel 1O der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, der in
Artikel 9 umbenannt wird, ist durch folgendes zu ersetzen:
„Der Gebührenbetrag ist gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Zahlungsbedingungen am
Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die verwendete Rechnungswährung ist der ECU."
Artikel 8
Artikel 11, der in Artikel 10 umbenannt wird, ist durch folgendes zu ersetzen:
,,Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebühren-
sätze werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht."
Artikel 9
Die derzeitige Anlage 2 der Anwendungsbedingungen wird aufgehoben. Anlage 3 (Zah-
lungsbedingungen) wird in Anlage 2 umbenannt.
Artikel 10
Artikel 5.1 der Zahlungsbedingungen wird durch folgendes ersetzt:
„ 1. Reklamationen in bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu
richten. Der letztmögliche Termin, zu dem eine Reklamation bei EUROCONTROL
eingegangen sein muß, ist auf der Rechnung angegeben und beträgt 60 Tage ab
Rechnungsdatum."
Diese Änderung tritt am 1. April 1998 in Kraft; alle übrigen Änderungen treten am 1. Ja-
nuar 1998 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997
Süreyya Yücel Özden
Präsident der erweiterten Kommission
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Beschluß Nr. 44
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 1(a) und 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997
Süreyya Yücel Özden
Präsident der erweiterten Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2203
Gebührensätze (Basissätze)
(ab 1. Januar 1998)
globaler Gebührensatz verwendeter Wechselkurs
Staat
XEU 1 ECU=
Belgien/Luxemburg 78,46 40,46577 BEF
Deutschland 66,81 1,960314 DEM
Frankreich 61,61 6,588673 FRF
Vereinigtes Königreich 79,52 0,684627 GBP
Niederlande 45,70 2,207741 NLG
Irland 22,53 0,740373 IEP
Schweiz') 74,42 1,613105 CHF
Portugal Lissabon 39,82 199,1187 PTE
Österreich 57,57 13,79612 ATS
Spanien, Kontinent 48,05 165,3699 ESP
Spanien, Kanarische Inseln 46,15 165,3699 ESP
Portugal Santa Maria 14,75 199,1187 PTE
Griechenland 25,85 309,0668 GRD
Türkei2) 38,32
Malta 34,56 0,435052 MTL
Italien 65,24 1912,460 ITL
Zypern 24,25 0,580735 CYP
Ungarn 24,84 214,7737 HUF
Norwegen 49,43 8,011991 NOK
Dänemark 52,08 7,465173 DKK
Slowenien 65,25 184,0652 SIT
Tschechische Republik 45,28 36,79034 CZK
Schweden 49,45 8,435991 SEK
Slowakische Republik 68,06 37,63354 SKK
Rumänien 2) 36,98
Kroatien 47,44 6,896589 HRK
Bulgarien 2) 60,32
Bei Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1998 beträgt der Gebührensatz der Schweiz 73,53 ECU
anstelle von 74,42 ECU.
') Bulgarien, Rumänien und die Türkei haben ihre Gebührenerhebungsgrundlage in ECU erstellt.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Beschluß Nr. 45
über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, ins-
besondere auf deren Artikel 11 ;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbeson-
dere auf deren Artikel 6;
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Der Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab
1. Januar 1998 erhoben werden, beträgt
7,73% pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1997
Süreyya Yücel Özden
Präsident der erweiterten Kommission