214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41)
Vom 23. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 Ober etnheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Krafträder hinsichttich Ihrer Geräuschentwicklung wird hiermit
in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der Regelung wird mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht. i
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 41 vorn 16. März 1994 (BGBI. 1994 II
S. 375) ist gemäß Ihrem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 1. April 1994
außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Januar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1 Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatt Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 215
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 98
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 98)
Vom 23. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 98 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen wird hiermit in Kraft
gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht*).
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 98 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Januar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die ECE-Regelung Nr. 98 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts aus-
~geben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Ver1ags übersandt.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 16. Dezember 1996
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Slowakei am 22. Dezember 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1995 (BGBI. II S. 988).
Bonn, den 16. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 17. Dezember 1996
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
Indonesien am 18. Juni 1996
in Kraft getreten.
Indonesien hat seine Beitrittsurkunden am 18. Juni 1996 in London, Moskau
und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1996 (BGBI. II S. 2475).
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 16. Dezember 1996
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Slowakei am 22. Dezember 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1995 (BGBI. II S. 988).
Bonn, den 16. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 17. Dezember 1996
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
Indonesien am 18. Juni 1996
in Kraft getreten.
Indonesien hat seine Beitrittsurkunden am 18. Juni 1996 in London, Moskau
und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1996 (BGBI. II S. 2475).
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 17. Dezember 1996
Das übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Barbados am 3.Juni1994
Jamaika am 21. April 1991
Korea, Republik am 20. Januar 1994
Pakistan am 8. April 1995
Barbados, die Republik Korea sowie Pakistan haben ihre Beitrittsurkunden
am 4. Mai 1994 beziehungsweise am 21. Dezember 1993 beziehungsweise am
9. März 1995 in London hinterlegt.
Kr o a t i e n und S I o wen i e n haben am 23. September 1992 beziehungs-
weise am 27. Mai 1992 der Regierung des Vereinigten Königreichs notifiziert,
daß sie sich als Rechts n ach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wir-
kung vom 8. Oktober 1991 beziehungsweise vom 25. Juni 1991, dem jeweiligen
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebun-
den betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Januar 1979 (BGBI. II S. 273) und vom 30. November 1993 (BGBI. 1994 II
S. 17); letztere wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Jamaika insoweit
berichtigt.
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Übereinkommen)
Vom 17. Dezember 1996
Das übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61
Buchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouvemeur-
rats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Katar am 22. Oktober 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2739).
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgen berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 17. Dezember 1996
Das übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Barbados am 3.Juni1994
Jamaika am 21. April 1991
Korea, Republik am 20. Januar 1994
Pakistan am 8. April 1995
Barbados, die Republik Korea sowie Pakistan haben ihre Beitrittsurkunden
am 4. Mai 1994 beziehungsweise am 21. Dezember 1993 beziehungsweise am
9. März 1995 in London hinterlegt.
Kr o a t i e n und S I o wen i e n haben am 23. September 1992 beziehungs-
weise am 27. Mai 1992 der Regierung des Vereinigten Königreichs notifiziert,
daß sie sich als Rechts n ach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wir-
kung vom 8. Oktober 1991 beziehungsweise vom 25. Juni 1991, dem jeweiligen
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebun-
den betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Januar 1979 (BGBI. II S. 273) und vom 30. November 1993 (BGBI. 1994 II
S. 17); letztere wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Jamaika insoweit
berichtigt.
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Übereinkommen)
Vom 17. Dezember 1996
Das übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61
Buchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouvemeur-
rats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Katar am 22. Oktober 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2739).
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgen berg
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
Vom 17. Dezember 1996
Das Abkommen vom 29. November 1924 über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris (BGBI. 1969 II S. 2179) ist nach seinem Artikel 6 für
Brasilien am 24. November 1995
Finnland am 23. Dezember 1992
Georgien am 6. Jull 1993
Libanon am 6. Mai 1996
Moldau, Republik am 23. März 1993
Neuseeland am 1. Februar 1994
Norwegen am 25. November 1992
Peru am 2. Dezember 1994
Schweden am 19. September 1992
riach Maßgabe des Vorbehalts, daß es sich an Beschlüssen, welche die
Alkoholpolitik betreffen, nicht beteiligen wird ·
Slowenien am 15. November 1993
Vereinigte Staaten· am 24. Jull 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1969 (BGBI. II S. 2179) und vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung der nEurofima" Europäische Gesellschaft
fur die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 19. Dezember 1996
Das Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der "Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie das
Zusatzprotokoll (BGBI. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 27. November 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2708).
Bonn, den 19. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
Vom 17. Dezember 1996
Das Abkommen vom 29. November 1924 über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris (BGBI. 1969 II S. 2179) ist nach seinem Artikel 6 für
Brasilien am 24. November 1995
Finnland am 23. Dezember 1992
Georgien am 6. Jull 1993
Libanon am 6. Mai 1996
Moldau, Republik am 23. März 1993
Neuseeland am 1. Februar 1994
Norwegen am 25. November 1992
Peru am 2. Dezember 1994
Schweden am 19. September 1992
riach Maßgabe des Vorbehalts, daß es sich an Beschlüssen, welche die
Alkoholpolitik betreffen, nicht beteiligen wird ·
Slowenien am 15. November 1993
Vereinigte Staaten· am 24. Jull 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1969 (BGBI. II S. 2179) und vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 185).
Bonn, den 17. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung der nEurofima" Europäische Gesellschaft
fur die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 19. Dezember 1996
Das Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der "Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie das
Zusatzprotokoll (BGBI. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 27. November 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2708).
Bonn, den 19. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 219
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1996
Das in Gaza am 2. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Autonomie-
behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach
seinem Artikel 5
am 2. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Autonomiebehörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) "Warenhilfe III", bis zu insgesamt 2 400 000 DM On Worten:
zwei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)
und
c) Wasserversorgung Hebron, bis zu insgesamt 8 600 000 DM
die Palästinensische Autonomiebehörde -
(in Worten: acht Millionen sechshunderttausend Deutsche
Mark) (für das Vorhaben sind bereits Mittel in Höhe von
in dem Wunsch, die zwischen ihren Völkern bestehenden
2 400 000 DM aus dem regionalen Studienfonds zur Ver-
Beziehungen zu festigen und auszubauen und durch eine konti-
fügung gestellt worden)
nuier1iche Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung beizutragen, und, wenn nach dessen Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfe-
die Grundlage dieses Abkommens ist, orientierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-palästinen- erfüllen,
sischen Verhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit vom
einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben
30. Juli 1996 -
d) Kläranlage AI-Bireh, bis zu 19 000 000 DM Qn Worten: neun-
sind wie folgt übereingekommen: zehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten.
Artikel 1 (2) Die Finanzierungsbeiträge für die in Absatz 1 Buchstaben a
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und b genannten Vorhaben Warenhilfe II und Warenhilfe III sind
es der Palästinensischen Autonomiebehörde oder anderen, von zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Regierung der und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland und der im
Bundesrepublik Deutschland auszuwählenden Empfängern von Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage vorgesehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Finanzierungsbeiträge für die Vorhaben
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-
a) "Warenhilfe II", bis zu insgesamt 15 000 000 DM (in Worten: ten Listen 1 und 2 handeln, für die Liefer- und Leistungsverträge
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) nach dem 30. Juli 1996 geschlossen worden sind.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
land und der Palästinensischen Autonomiebehörde durch ande- unterliegen.
re Vorhaben ersetzt werden. Artikel 3
(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Vorhaben Die Palästinensische Autonomiebehörde stellt die Kreditan-
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Durchführung der In Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie- Zuständigkeitsbereich erhoben werden.
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 4
Artikel 2 Die Palästinensische Autonomiebehörde überläßt bei den sich
(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa- _ Transporten von Personen und Gütern Im Land-, See- und Luft-
gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dies gilt nicht für einen rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Betrag von 5,0 Mio. DM, d~r aus der Zusage 1995 entnommen Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
ist. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erfordertichen Genehmigungen.
(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaza am 2. Dezember 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Kobler
Für die Palästinensische Autonomiebehörde
Nabil Shaat
Anlage 1
zum Abkommen vom 2. Dezember 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Autonomiebehörde
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Abkommens vom 2. Dezember 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
- Technische Ausrüstungsgegenstände für den Flughafen im Gazastreifen,
- Beratungsleistungen
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 221
Anlage2
zum Abkommen vom 2. Dezember 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Autonomiebehörde
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Abkommens vom 2. Dezember 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
- Medizinische und technische Ausrüstungsgegenstände für das europäische Kran-
kenhaus im südlichen Gazastreifen,
- Beratungsleistungen
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 20. Dezember 1996
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Portugal am 29. Mai 1996
in Kraft getreten.
Portugal hat seine Beitrittsurkunde am 29. Mai 1996 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Notenwechsels vom 12. September 1994
zur Änderung des Notenwechsels vom 25. September 1990
zum NATO-Truppenstatut
Vom 20. Dezember 1996
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Notenwechsel vom 12. Septem-
ber 1994 zur Änderung des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum
NATO-Truppenstatut (BGBI. 1994 II S. 3714) wird bekanntgemacht, daß der
Notenwechsel nach seinem Absatz 3 für
Deutschland am 18. September 1996
in Kraft getreten ist; den Vertragsparteien des Notenwechsels war das Vorliegen
der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten am 18. September
1996 notifiziert worden.
Der Notenwechsel ist ferner am 18. September 1996 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Kanada
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des Notenwechsels vom 12. September 1994
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beendigung
der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990
zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin
Vom 20. Dezember 1998
Der Notenwechsel vom 12. September 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beendi-
gung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem
befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika in Berlin ist mit Vollendung des Notenaustausches
am 12. September 1994
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 219
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1996
Das in Gaza am 2. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Autonomie-
behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach
seinem Artikel 5
am 2. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Autonomiebehörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) "Warenhilfe III", bis zu insgesamt 2 400 000 DM On Worten:
zwei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)
und
c) Wasserversorgung Hebron, bis zu insgesamt 8 600 000 DM
die Palästinensische Autonomiebehörde -
(in Worten: acht Millionen sechshunderttausend Deutsche
Mark) (für das Vorhaben sind bereits Mittel in Höhe von
in dem Wunsch, die zwischen ihren Völkern bestehenden
2 400 000 DM aus dem regionalen Studienfonds zur Ver-
Beziehungen zu festigen und auszubauen und durch eine konti-
fügung gestellt worden)
nuier1iche Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung beizutragen, und, wenn nach dessen Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfe-
die Grundlage dieses Abkommens ist, orientierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-palästinen- erfüllen,
sischen Verhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit vom
einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben
30. Juli 1996 -
d) Kläranlage AI-Bireh, bis zu 19 000 000 DM Qn Worten: neun-
sind wie folgt übereingekommen: zehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten.
Artikel 1 (2) Die Finanzierungsbeiträge für die in Absatz 1 Buchstaben a
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und b genannten Vorhaben Warenhilfe II und Warenhilfe III sind
es der Palästinensischen Autonomiebehörde oder anderen, von zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Regierung der und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland und der im
Bundesrepublik Deutschland auszuwählenden Empfängern von Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage vorgesehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Finanzierungsbeiträge für die Vorhaben
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-
a) "Warenhilfe II", bis zu insgesamt 15 000 000 DM (in Worten: ten Listen 1 und 2 handeln, für die Liefer- und Leistungsverträge
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) nach dem 30. Juli 1996 geschlossen worden sind.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
land und der Palästinensischen Autonomiebehörde durch ande- unterliegen.
re Vorhaben ersetzt werden. Artikel 3
(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Vorhaben Die Palästinensische Autonomiebehörde stellt die Kreditan-
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Durchführung der In Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie- Zuständigkeitsbereich erhoben werden.
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 4
Artikel 2 Die Palästinensische Autonomiebehörde überläßt bei den sich
(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa- _ Transporten von Personen und Gütern Im Land-, See- und Luft-
gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dies gilt nicht für einen rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Betrag von 5,0 Mio. DM, d~r aus der Zusage 1995 entnommen Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
ist. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erfordertichen Genehmigungen.
(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaza am 2. Dezember 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Kobler
Für die Palästinensische Autonomiebehörde
Nabil Shaat
Anlage 1
zum Abkommen vom 2. Dezember 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Autonomiebehörde
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Abkommens vom 2. Dezember 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
- Technische Ausrüstungsgegenstände für den Flughafen im Gazastreifen,
- Beratungsleistungen
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 221
Anlage2
zum Abkommen vom 2. Dezember 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Autonomiebehörde
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Abkommens vom 2. Dezember 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
- Medizinische und technische Ausrüstungsgegenstände für das europäische Kran-
kenhaus im südlichen Gazastreifen,
- Beratungsleistungen
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 20. Dezember 1996
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Portugal am 29. Mai 1996
in Kraft getreten.
Portugal hat seine Beitrittsurkunde am 29. Mai 1996 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Notenwechsels vom 12. September 1994
zur Änderung des Notenwechsels vom 25. September 1990
zum NATO-Truppenstatut
Vom 20. Dezember 1996
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Notenwechsel vom 12. Septem-
ber 1994 zur Änderung des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum
NATO-Truppenstatut (BGBI. 1994 II S. 3714) wird bekanntgemacht, daß der
Notenwechsel nach seinem Absatz 3 für
Deutschland am 18. September 1996
in Kraft getreten ist; den Vertragsparteien des Notenwechsels war das Vorliegen
der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten am 18. September
1996 notifiziert worden.
Der Notenwechsel ist ferner am 18. September 1996 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Kanada
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
des Notenwechsels vom 12. September 1994
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beendigung
der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990
zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin
Vom 20. Dezember 1998
Der Notenwechsel vom 12. September 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beendi-
gung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem
befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika in Berlin ist mit Vollendung des Notenaustausches
am 12. September 1994
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 223
Der Staatssekretär Bonn, 12. September 1994
des Auswärtigen Amts
Exzellenzen,
ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Gespräche Ober die
Beendigung der Vereinbarung durch Notenwechset vom 25. September 1990 zu dem
befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin
Bezug zu nehmen und Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland folgendes vorzuschlagen:
Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten
Verbleib von Streitkräften der Französischen Repubtik, des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Ber1in wird ein-
schließlich ihrer Anlagen mit Ablauf des 31. Dezember 1994 beendet.
Falls sich die Regrerungen der Französischen Republik. des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland ood der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Inhalt
dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen
unseren vier Regierungen bilden, die mit der Vollendung des Austausches der Noten in
Kraft tritt.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind beigefügt; die drei Wort-
laute sind gleichermaßen verbindlich.
Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Kastrup
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Französischen Republik
Herrn Franc;ois Scheer
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Sir Nigel Broomfield
Seiner Exzellenz
a.
dem Geschäftsträger i. der Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn James D. Bindenagel
Bonn
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Der Staatssekretär Bonn, 12 September 1994
des Auswärtigen Amts
Excellencies,
1have the honour to refer to the discussions which have taken place between represen-
tatives of the Governments of the Federal Republic of Germany, the French Republic, the
United Kingdom of Great Britain and Northem lrelanö and the United States of Arnerica on
the termination of the Agreement by Exchange of Notes of 25 September 1990 conceming
the presence, for a limited period, of forces of the French Republic, the United Kingdom of
Great Britain and Northern lreland and the United States of Arnerica in Berlin, and to
propose to your Governments, on behalf of the Government of the Federal Republic of
Germany, the following:
The Agreement by Exchange of Notes of 25 September 1990 concerning the presence,
for a limited period, of forces of the French Republic, the United Kingdom of Great Britain
and Northern lreland and the United States of Arnerica in Berlin, including its Annexes,
shall be terminated with the expiry of 31 Decernber 1994.
lf the Govemments of the French Republic, the United Kingdom of Great Britain and
Northem lreland and the United States of America agree to the content of this Note, this
Note and the Notas in reply thereto expressing your Governments' agreement shall
constitute an Agreement between our four Governments which shalt enter into force on the
completion of the exchange of Notes.
The English and French texts of this Note are attached hereto, all three texts being
equally authentic.
Please accept, Excellencies, the assurances of my highest consideration.
His Excellency
The Ambassador of the French Republic
Mr. Franc;ois Scheer
His Excellency
The Ambassador of the United Kingdom
of Great Britain and Northern lreland
Sir Nigel Broomfield
His Excellency
The Charge d'Affaires of the United States of America
Mr. James D. Bindenagel
Bonn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 225
Der Staatssekretär Bonn, le 12 septembre 1994
des Auswärtigen Amts
Excellences,
J'ai l'honneur de me referer aux discussions qui ont eu lieu entre des representants des
Gouvernements de la Republique federale d' Allemagne, de la Republique fram;aise, des
Etats-Unis d'Amerique et du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord au
sujet de l'abrogation de l'accord constitue par l'echange de lettres du 25 septembre 1990
relatif a la presence, pour une periode limitee, de forces des Etats-Unis d'Amerique, de la
Republique franc;aise et du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord a Ber-
a
lin et de proposer vos gouvemements, au nom du Gouvernement de la Republique
federale d'Allemagne, ce qui suit:
L'accord constitue par l'echange de lettres du 25 septembre 1990 relatif a la presence,
pour une periode limitee, de forces des Etats-Unis d'Amerique, de la Republique franc;aise
a
et du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord Berlin, y compris ses
annexes, sera abroge le 31 decembre 1994 a minuit.
Si les Gouvernements de la Republique franc;aise, des Etats-Unis d' Amerique et du
Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord acceptent le contenu de cette
lettre, celle-ci et les lettres de reponse exprimant l'agrement de vos gouvemements,
constitueront un accord entre nos quatre gouvemements qui entrera en vigueur avec
l'accomplissement de l'echange de lettres.
Les textes anglais et franyais de la presente lettre sont joints, tous trois faisant egale-
ment foi.
Je vous prie d'agreer, Excellences, les assurances de ma tres haute consideration.
Son Excellence
I' Ambassadeur de la Republique franc;aise
M. Franc;ois Scheer
Son Excellence
le Charge d'Affaires des Etats-Unis d'Amerique
M. James D. Bindenagel
Son Excellence
!'Ambassadeur du Royaume-Uni de Grande-Bretagne
et d'lrlande du Nord
Sir Nigel Broomfield
Bonn
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Bekanntmachung
des Notenwechsels vom 12. September 1994
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien,
Kanada und dem Königreich der Niederlande
zur Beendigung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 23. September 1991
über die Rechtsstellung der belgischen, kanadischen
und niederländischen Truppen in Berlin
Vom 20. Dezember 1996
Der Notenwechsel vom 12. September 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Königreich Belgien, Kanada und dem Königreich der Nieder-
lande zur Beendigung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 23. Septem-
ber 1991 über die Rechtsstellung der belgischen, kanadischen und niederländi-
schen Truppen in Berlin ist
am 7. März 1995
in Kraft getreten, nachdem Deutschland am 21. Dezember 1994, das Königreich
Belgien am 13. Februar 1995, Kanada am 7. März 1995 und das Königreich der
Niederlande am 11. Januar 1995 jeweils den anderen Vertragsparteien notifiziert
hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Noten-
wechsels erfüllt sind.
Die einleitende deutsche Note vom 12. September 1994 wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Der Staatssekretär Bonn, 12. September 1994
des Auswärtigen Amts
Exzellenzen,
ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, des Königreichs Belgien, Kanadas und des Königreichs der Niederlande
geführten Gespräche über den Notenwechsel vom 23. September 1991 über die Rechts-
stellung der belgischen, kanadischen und niederländischen Truppen in Berlin Bezug zu
nehmen und Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 23. September 1991 über die Rechts-
stellung der belgischen, kanadischen und niederländischen Truppen in Berlin wird mit
Ablauf des 31. Dezember 1994 beendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997 22.7
Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, Kanadas und des Königreichs der
Niederlande mit dem Inhalt dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten Ihrer Exzel-
lenzen eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die in Kraft tritt, sobald
alle vier Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Vor-
aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens gilt der Tag der
letzten schriftlichen Mitteilung.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind beigefügt; die drei Wort-
laute sind gleichermaßen verbindlich.
Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Kastrup
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs Belgien
Herrn Georges Vander Espt
Seiner Exzellenz
dem Botschafter Kanadas
Herrn Paul Heinbecker
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs der Niederlande
Herrn A. Peter van Walsum
Bonn
Der Staatssekretär Bonn, 12 September 1994
des Auswärtigen Amts
Excellencies,
1 have the honour to refer to the discussions which have taken place between rep-
resentatives of the Govemments of the Federal Republic of Germany, the Kingdom of
Belgium, Canada and the Kingdom of the Netherlands on the Exchange of Notes of
23 September 1991 concerning the legal status of the Belgian, Canadian and Dutch forces
in Berlin, and to propose to your Governments, on behalf of the Government of the Federal
Republic of Germany, that the following Agreement be concluded:
The Agreement by Exchange of Notes of 23 September 1991 conceming the legal
status of the Belgian, Canadian and Dutch forces in Berlin shall be terminated at midnight
on 31 December 1994.
lf the Govemments of the Kingdom of Belgium, Canada and the Kingdom of the Nether-
lands agree to the content of this Note, this Note and Your Excellencies' Notas in reply
thereto expressing your Govemments' agreement shall constitute an Agreement between
our Govemments which shall enter into force as soon as all four Govemments have
notified each other in writing that their respective constitutional requirements for such
entry into force have been fulfilled. The date of entry into force shall be the date of the last
written notification.
The English and French texts of this Note are attached hereto, all three texts being
equally authentic.
Please accept, Excellencies, the assurances of my highest consideration.
His Excellency
The Ambassador of the Kingdom of Belgium
Mr. Georges Vander Espt
His Excellency
TheAmbassadorofCanada
Mr. Paul Heinbecker
His ExceUency
The Ambassador of the Kingdom of the Netherlands
Mr. A. Peter van Walsum
Bonn
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniecleriassung Bonn.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Versandkosteo), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
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2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 98): 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Postvertriebsstück • G 1998 · Entgelt bezahft
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Der Staatssekretär Bonn, le 12 septembre 1994
des Auswärtigen Amts
Excellences,
Me referant aux discussions qui ont eu lieu entre des representants des Gouvernements
de la Republique feclerale d' Allemagne, du Royaume de Belgique, du Canada et du
Royaume des Pays-Bas au sujet de l'echange de notes du 23 septembre 1991 relatif au
a
statut des forces belges, canadiennes et neerlandaises Berlin, j'ai l'honneur de proposer
a vos gouvemements, au nom du Gouvernement de la Republique feclerale d'Allemagne,
de conclure l'accord suivant:
L'accord conclu par l'echange de lettres du 23 septembre 1991 relatif au statut des for-
a a
ces belges, canadiennes et neerlandaises Berlin, prendra fin compter du 31 decembre
1994 aminuit.
Si les Gouvernements du Royaume de Belgique, du Canada et du Royaume des Pays-
Bas acceptent le contenu de cette note, celle-ci et les notes de reponse exprimant l'agre-
ment de vos gouvemements constitueront un accord entre nos gouvemements qui entrera
en vigueur des que tous les quatre gouvemements se seront mutuellement infonnes que
a
les conditions internes necessaires l'entree en vigueur de l'accord sont remplies. La date
de la demiere communication ecrite sera consideree comme la date d'entree en vigueur
de l'accord.
Les textes anglais et franc;ais de la presente lettre sont joints, tous trois faisant egale-
ment foi.
Je vous prie d'agreer, Excellences, les assurances de ma tres haute consideration.
Son Excellence
!'Ambassadeur du Royaume de Belgique
M. Georges Vander Espt
Son Excellence
I'Ambassadeur du Canada
M. Paul Heinbecker
Son Excellence
!'Ambassadeur du Royaume des Pays-Bas
M. A. Peter van Walsum -
Bonn