Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2135
Verordnung
zu der ECE-Regelung Nr. 59
über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59)
Vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die
1. nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Austauschschalldämpferanlagen und
2. nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommenen
Änderungen 1 und 2 dieser Regelung
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung und der Änderungen
wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. August 1997 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 59 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
•) Die ECE-Regelung Nr. 59 und die Änderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Aus-
gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 16. Oktober 1997
Das übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder-
herstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) ist nach seinem
Artikel 22 Abs. 2 für
Liechtenstein am 1. August 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 6, paragra- ,,Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkom-
phe 3, de la Convention, la Principaute de mens wendet das Fürstentum Liechten-
Liechtenstein n'applique pas l'article 6, stein Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht
paragraphe 1, lettre b. an.
a
Conformement l'article 17, paragraphe Nach Artikel 17 Absatz 1 des Überein-
1, de la Convention, la Principaute de kommens wendet das Fürstentum Liechten-
Liechtenstein, pour les raisons prevues stein in den von den Artikeln 8 und 9 erfaß-
dans l'article 10, paragraphe 1, lettre a, b et ten Fällen aus den in Artikel 1O Absatz 1
d, n'applique pas dans les cas contenus Buchstaben a, b und d vorgesehenen
dans les articles 8 et 9, la reconnaissance Gründen die Anerkennung und Vollstrek-
et l'execution des decisions en matiere de kung von Entscheidungen über das Sorge-
garde des enfants. recht für Kinder nicht an.
a
Conformement l'article 2, le Gouverne- Nach Artikel 2 ist die Regierung des Für-
ment de la Principaute de Liechtenstein est stentums Liechtenstein die Behörde, wel-
l'autorite qui a pouvoir d'exercer les fonc- che die Befugnis hat, die in dem überein-
tions prevues dans la susdite Convention. kommen vorgesehenen Aufgaben wahr-
Le Gouvernement se reserve le droit de zunehmen. Die Regierung behält sich
deleguer de telles fonctions a un Ministere das Recht vor, derartige Aufgaben einem
a
ou un office place sous la direction de ce Ministerium oder einer diesem untergeord-
dernier.» neten Dienststelle zu übertragen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 894).
Bonn, den 16. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2137
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen At,kommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 20. Oktober 1997
Das in Dhaka am 13. August 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang-
ladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach
seinem Artikel 5
am 13. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1997
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
•
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM
blik Bangladesch, (in Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch folgt verwendet:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
a) bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-
zu vertiefen,
sche Mark) für das Vorhaben „230 KV-Übertragungsleitung
Comilla-Chittagong", wenn nach Prüfung die Förderungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
würdigkeit festgestellt worden ist;
die Grundlage dieses Abkommens ist,
b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Mark) für das Vorhaben „Nichtformale Primarschulbildung
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - durch Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)
Phase II", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
sind wie folgt übereingekommen: gestellt worden ist;
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
c) bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut- liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
sche Mark) für das Vorhaben „5th Population and Health Pro- soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
gramme", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-
gestellt worden ist; sen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
d) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Signalsysteme für Bangladesch (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch garantiert
Railways", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
festgestellt worden ist; satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das gilt nicht für
Mark) für das Vorhaben „Hatubanga Brücke (TIDP II)", wenn das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben. Für
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; dieses Vorhaben hat der Empfänger spätestens bei Abschluß
des Finanzierungsvertrages eine Bank- oder Versicherungs-
f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche garantie vorzulegen.
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 3
worden ist.
Die Regierung ·der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
führung und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 4
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
andere Vorhaben ersetzt werden. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Artikel 2 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun- • Artikel 5
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 13. August 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bruno Weber
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Dr. A.K.M. Mosh i ur Rahm an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2139
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den Autobahnzusammenschluß und den Bau
einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen
Vom 27. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1996 zu dem Abkommen
vom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg über den Autobahnzusammenschluß und den Bau
einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen (BGBI. 1996 II
S. 215) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13
Abs. 2
am 1. August 1996
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Juni 1996 ausgetauscht wor-
den.
Bonn, den 27. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Oktober 1997
Das in Cotonou am 10. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 10. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1997
Bundesministerium
f ü r w i r t s c h a f t I i c h e Zu .s a m m e n a r b e i t
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Brücke über den Lac Nokoue" und vier weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) bis zu 5 000 000,00 DM (In Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in Departe-
und
ment Atacora";
die Regierung der Republik Benin -
d) bis zu 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) für das Vorhaben „Management des Nationalparks
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Pendjari";
Benin, e) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Rehabili-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch tation Gesundheitswesen".
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Grundlage dieses Abkommens ist, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
der Republik Benin beizutragen, dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
der Zeit vom 25. bis 27. September 1996 in Bonn geführten Ver- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
handlungen - land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Der gemäß Abkommen vom 29. November 1994 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
Artikel 1 rung der Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vereinbarte Finanzierungsbei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
trag von bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen
es der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stadtentwicklung Abomey-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
Bohicon" wird reprogrammiert. Dieser Finanzierungsbeitrag wird
gesamt 41000000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen
zusätzlich für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue"
Deutsche Mark) zu erhalten.
gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen; der Gesamtfinan-
(2) Entsprechend dem Protokoll vom 27. September 1996 über zierungsbeitrag für dieses Vorhaben erhöht sich dadurch auf
die oben angegebenen Regierungsverhandlungen werden die in 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Absatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung Deutsche Mark).
folgender Vorhaben verwendet, wenn nach ihrer Prüfung· die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist: ·
Artikel 2
a) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
Die Verwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 5 genannten
sche Mark) für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue";
Beiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Beschäf- die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
tigungsintensives lnfrastrukturprogramm (AGETUR)"; fänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2141
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 4
schriften unterliegen. Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beiträge entfällt, soweit der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr, porten von Personen uod Gütern im See- und Luftverkehr 'den
das heißt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004, die entspre- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
chenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 3 land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für lichen Genehmigungen.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Artikel 5
Republik Benin erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 10. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Udo Wehner
Für die Regierung der Republik Benin
lsmaäl Tidjani Serpos
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom 28. Oktober 1997
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 9. Februar 1996 ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen
und Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
(RGBI. 1924 II S. 387) notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische
Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit,
Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 125).
Bonn, den 28. Oktober 1997
AL!swärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1997
Das in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Albanien über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 17. Juni 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;a")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-
und
samt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Albanien - Mark) für das Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;:a" zu
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stellt worden ist und hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infra-
Albanien, struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
zu vertiefen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Wiederaufbau anstelle des Finanzierungsbeitrags bis zur Höhe
die Grundlage dieses Abkommens ist, von 7 000 000,- DM ein Darlehen in gleicher Höhe zu erhalten.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Albanien beizutragen - und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
Artikel 1
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezemb~r 1997 2143
kann ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 7 000 000,- DM und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gewährt werden. Republik Albanien erhoben werden.
Artikel 2
Artikel 4
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der der Gewährung des Finanzierungsbeitrags beziehungsweise des
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Darleh~ns ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zierungsbeitrags beziehungsweise des Darlehens zu schließen- Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
den Rechtsvorschriften unterliegen. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(2) Die Regierung der Republik Albanien garantiert gegenüber oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gen.
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Artikel 3
rung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Eingangs der Notifikation.
Geschehen zu Tirana am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hannspeter Disdorn
Für die Regierung der Republik Albanien
Pavli Zäri
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1997
Das in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 17. Juni 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November .1997
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
· 2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Familienplanung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
und
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
die Regierung der Republik Albanien - Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Albanien, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
· partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zu vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
der Republik Albanien beizutragen - entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.
Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf
sind wie folgt übereingekommen: des 31. Dezember 2004.
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
furt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-
Republik Albanien erhoben werden.
samt 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) für das Vor-
haben „Familienplanung" zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß Artikel 4
es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
zierungsbeitrags erfüllt. porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt. für tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
DM (drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-
ben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hannspeter Disdorn
Für die Regierung der Republik Albanien
Pavli Zäri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2145
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. November 1997
Das in Taschkent am 26. August 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 26. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungshilfe für das Jahr 1996, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt
und
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Usbekistan - und einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik digkeit festgestellt ist.
Usbekistan,
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 1. ein Darlehen bis zur Höhe von 7 000 000,- DM (in Worten:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sieben Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sofort-
zu vertiefen, hilfeprogramm für den Flughafen Taschkent";
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen 2. ein Darlehen bis zur Höhe von 13 000 000,- DM (in Worten:
die Grundlage dieses Abkommens ist, dreizehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trink-
wasserversorgung Karakalpakstan und Chorezm";
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 3. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:
der Republik Usbekistan beizutragen - zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-
und Fachkräftefonds (SFF IV)".
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 1
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
es der Regierung der Republik Usbekistan im Wege bilateraler nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num-
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
mern 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt
Vorhaben ersetzt werden. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 2 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Usbekistan erhoben werden.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Artikel 4
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän- Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich
ger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Rechtsvorschriften unterliegen. Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Genehmigungen.
(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 26. August 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bindseil
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Ganijew
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. November 1997
Das in Taschkent am 3. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 3. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilf.e)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mer 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Regierung der Republik Usbekistan -
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
zu vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
Grundlage dieses Abkommens ist, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absätzen 1 und 2 genannten
der Republik Usbekistan beizutragen - Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1
Absätzen 1 und 2 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf
Artikel 1 des 31. Dezember 2005.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Regierung der Republik Usbekistan garantiert, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-
es der Regierung der Republik Usbekistan im Wege der bilate-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
ralen Finanzhilfe für das Jahr 1997, von der Kreditanstalt für
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt
22 300 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen dreihun- der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
derttausend Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis
zur Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut- Artikel 3
sche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhalten, wenn Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
1. ein Darlehen bis zur Höhe von 12 300 000,- DM (in Worten: Republik Usbekistan erhoben werden.
zwölf Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) für das
Vorhaben „Rehabilitierung der Start- und Landebahnen des Artikel 4
Flughafens Taschkent";
Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich
2. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trinkwas- rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen im See-,
serversorgung der ländlichen Bevölkerung in Chorezm"; Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM (in Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
,,Studien- und Fachkräftefonds (SFF V)". Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 5
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 3. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Bindseil
R. Goerdeler
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Ganijew
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36. ·
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen VorauSl'echnung 8,75 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Postvertriebsstiick · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 6. November 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom
28. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 176) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll und die begleitenden Noten-
wechsel vom selben Tag
am 27. Juni 1997
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Wilna am 27. Mai 1997 ausgetauscht wor-
den.
Bonh, den 6. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 g e n b e r g
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
fünfte Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II
des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 23. November 1997
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1984 zu dem Über-
einkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten (BGBI. 1984 II S. 569), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBI. 1 S. 1458) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die von der 5. Konferenz der Vertragsparteien vom 10. bis 16. April 1997
in Genf verabschiedeten Änderungen der Anhänge I und II werden hiermit
in Kraft gesetzt. Die Anhänge werden in ihrer geänderten Fassung nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. November 1997
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2127
„ Anhang 1
des Ubereinkommens vom 23. Juni 1979
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Appendix 1
of the Convention of 23 June 1979
on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
(Übersetzung)
Interpretation Erläuterungen
1. Migratory species included in this Appendix are referred to: 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten
werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
a) by the name of the species or subspecies; or , a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder
b) as being all of the migratory species included in a higher b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren
taxon or designated part thereof. Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
2. Other references to taxa higher than species are for the 2. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen
purpose of information or classifiction only. nur der Information oder Klassifikation.
3. The abbreviation "(s. I.)" is used to denote that the scientific 3. Die Abkürzung ,,(s. I.)" bedeutet, daß die wissenschaftliche
name is used in its extended meaning. Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird.
4. An asterisk (*) placed against the name of a species indicates 4. Ein Sternchen (") neben dem Namen einer Art bedeutet, daß
that the species or a separate population on that species or a die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein
higher taxon which includes that species is included in höheres Taxon, welches diese Art einschließt, in Anhang II
Appendix II. aufgenommen ist.
Mammalia Säugetiere
Chiroptera Fledertiere
Molossidae Bulldoggfledermäuse
Tadarida brasiliensis Brasilianische Bulldoggfledermaus
Primates Herrentiere
Pongidae Menschenaffen
Gorilla gorilla beringei Berggorilla
Cetacea Wale
Pontoporiidae Flußdelphine
Pontoporia blainvillei La-Plata-Delphin
Balaenopteridae Furchenwale
Balaenoptera musculus Blauwal
Megaptera novaeangliae Buckelwal
Balaenidae Glattwale
Balaena mysticetus Grönlandwal
Eubalaena glacialis Nordkaper
Eubalaena australis Südkaper oder Südlicher Glattwal
Carnivora Raubtiere
Mustelidae Marder
Lutra felina Chilenischer Fischotter
Lutra provocax Patagonischer Fischotter
Felidae Katzen
Panthera uncia Schneeleopard
Pinnipedia Robben
Phocidae Seehunde
Monachus monachus" Mönchsrobbe*
Perissodactyla Unpaarhufer
Equidae Pferde
Equus grevyi Grevyzebra
Artiodactyla Paarhufer
Camelidae Kamele
Vicugna vicugna" (except Peruvian populations) Vikunja* (ausg~nommen peruanische Populationen)
Cervidae Hirsche
Cervus elaphus barbarus Berberhirsch
Hippocamelus bisulcus Südlicher Andenhirsch
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Bovidae Hornträger
Bos sauveli Kuprey
Bos grunniens Wildyak
Addax nasomaculatus Mendesantilope
Gazella cuvieri Afrikanische Echtgazelle
Gazella dama Damagazelle
Gazella dorcas (only Nortwest African populations) Dorkasgazelle (nordwestafrikanische Populationen)
Gazella leptoceros Dünengazelle
Oryx dammah* Krummhornoryx*
Aves Vögel
Sphenisciformes Pinguine
Spheniscidae Pinguine
Spheniscus humboldti Humboldtpinguin
Procellariiformes Röhrennasen
Diomedeidae Albatrosse
Diomedea albatrus Kurzschwanzalbatros
Diomedea amsterdamensis Amsterdamalbatros
Procellariidae Sturmvögel
Pterodroma cahow Bermudasturmvogel
Pterodroma phaeopygia Hawaiisturmvogel
Pelecaniformes Ruderfüßer
Pelecanidae Pelikane
Pelecanus crispus* Krauskopfpelikan*
Pelecanus onocrotalus* (only Palearctic populations) Rosapelikan* (paläarktische Populationen)
Ciconiiformes Schreitvögel
Ardeidae Reiher
Egretta eulophotes Schneereiher
Ciconiidae Störche
Ciconia boyciana Schwarzschnabelstorch
Threskiornithidae Ibisse
Geronticus eremita* Waldrapp*
Phoenicopteriformes Flamingos
Phoenicopteridae Flamingos
Phoenicoparrus andinus* Andenflamingo*
Phoenicoparrus jamesi* Jamesflamingo*
Anseriformes Entenvögel
Anatidae "Entenartige
Anser erythropus* Zwerggans*
Branta ruficollis* Rothalsgans*
Chloephaga rubidiceps* Rotkopfgans*
Marmaronetta angustirostris* Marmelente*
Aythya nyroca* Moorente*
Polysticta stelleri* Scheckente*
Oxyura leucocephala* Weißkopfruderente*
Falconiformes Greifvögel
Accipitridae Greife
Haliaeetus albicilla* Seeadler*
Haliaeetus pelagicus* Riesenseeadler*
Aquila clanga* Schelladler*
Aquila heliaca* Kaiseradler*
Falconidae Falken
Falco naumanni* Rötelfalke*
Gruiformes Kranich vögel
Gruidae Kraniche
Grus japonensis* Mandschurenkranich*
Grus leucogeranus* Nonnenkranich*
Grus nigricollis* Schwarzhalskranich*
Rallidae Rallen
Sarothrura ayresi* Spiegelralle*
Otididae Trappen
Chlamydotis undulata* (only Northwest African populations) Kragentrappe* (nordwestafrikanische Populationen)
Otis tarda* (Middle-European population) Großtrappe* (mitteleuropäische Population)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2129
Charadriiformes Wat- und Möwenvögel
Charadriidae Regenpfeifer
Chettusia gregaria* Steppenkiebitz*
Scolopacidae Schnepfenvögel
Numenius borealis* Eskimo-Brachvogel*
Numenius tenuirostris* Dünnschnabel-Brachvogel*
Laridae Möwen
Larus atlanticus Olrogs Schwanzbandmöwe
Larus audouinii* Korallenmöwe*
Larus leucophthalmus* Weißaugenmöwe*
Larus relictus Gobi-Schwarzkopfmöwe
Larus saundersi Kappenmöwe
Alcidae Alken
Synthliboramphus wumizusume Japanalk
Passeriformes Sperlingsvögel
Hirundinidae Schwalben
Hirundo atrocaerulea* Stahlschwalbe*
Sylviidae Zweigsänger
Acrocephalus paludicola* Seggenrohrsänger*
Parulidae Waldsänger
Dendroica kirtlandii Kirtlands Waldsänger
Fringillidae Finken
Serinus syriacus Zederngirf itz
Reptilia Kriechtiere
Testudinata Schildkröten
Cheloniidae Meeresschildkröten
Chelonia mydas* Suppenschildkröte*
Caretta caretta* Unechte Karettschildkröte*
Eretmochelys imbricata* Echte Karettschildkröte*
Lepidochelys kempii* Atlantik-Bastardschildkröte*
Lepidochelys olivacea* Bastardschildkröte*
Dermochelyidae Lederschildkröten
Dermochelys coriacea* Lederschildkröte*
Pelomedusidae Pelomedusenschildkröten
Podocnemis expansa* (only Upper Amazon populations) Arrau-Schildkröte* (Populationen im oberen Amazonasgebiet)
Crocodylia Krokodile
Gavialidae Gaviale
Gavialis gangeticus Ganges-Gavial
Pisces Fische
Siluriformes Welsartige
Schilbeidae Orientalische Welse
Pangasianodon gigas Riesenwels
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Anhang II
des Übereinkommens vom 23. Juni 1979
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Appendix II
of the Convention of 23 June 1979
on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
(Übersetzung)
Interpretation Erläuterungen
1. Migratory species included in this Appendix are referred to: 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten
werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
a) by the name of the species or subspecies; or a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder
b) as being all of the migratory species included in a higher b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren
taxon or designated part thereof. Taxon oder eines bestimmten Teils diese Taxon.
Unless otherwise indicated, where reference is made to a Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen
taxon higher than species, it is understood that all the migra- wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, daß der
tory species within that taxon could significantly benefit from Abschluß von ABKOMMEN allen wandernden Arten zu
the conclusion of AGREEMENTS. erheblichem Vorteil gereichen könnte.
2. The abbreviation "spp." following the name of a Family or 2. Die Abkürzung „spp." nach der Bezeichnung einer Familie
Genus is used to denote all migratory species within that oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten
Family or Genus. innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet.
3. Other references to taxa higher than species are for the pur- 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur
pose of information or classification only. der Information oder Klassifikation.
4. The abbreviation "(s. I.)" is used to denote that the scientific 4. Die Abkürzung ,,(s. 1.)" bedeutet, daß die wissenschaftliche
name is used in it's extended meaning. Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird.
5. An asterisk (*) placed against the name of a species or higher 5. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben
taxon indicates that the species or a separate population of einem höheren Taxon bedeutet, daß die Art oder eine
that species or one or more species included in that higher abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder
taxon is included in Appendix 1. mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in
Anhang I aufgenommen ist.
Mammalia Säugetiere
Chiroptera Fledertiere
Rhinolophidae Hufeisennasen
spp. (only European populations) spp. (europäische Populationen)
Vespertilionidae Glattnasen
spp. (only European populations) spp. (europäische Populationen)
Molossidae Bulldoggfledermäuse
Tadarida teniotis Europäische Bulldoggfledermaus
Cetacea Wale
Platanistidae Ganges-Delphine
Plata_nista gangetica Ganges-Delphin
Pontoporiidae La-Plata-Delphine
Pontoporia blainvillei* La-Plata-Delphin*
lniidae lnias
lnia geoffrensis Amazonas-Delphin
Monodontidae Gründelwale
Delphinapterus leucas Weißwal
Monodon monoceros Narwal
Phocoenidae Schweinswale
Phocoena phocoena Schweinswal
(North and Baltic Sea, westem North Atlantic and (Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen
Black Sea populations) Nordatlantiks sowie des Schwarzen Meeres)
Phocoena spinipinnis Burmeisters Schweinswal
Australophocoena dioptrica Brillenschweinswal .
Neophocaena phocaenoides Indischer Schweinswal
Phocoenoides dalli Dall-Hafenschweinswal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2131
Delphinidae Delphine
Sousa chinensis Chinesischer Weißer Delphin
Sousa teuszii Kamerunfluß-Delphin
Sotalia fluviatilis Amazonas-Sotalia
Lagenorhynchus albirostris Weißschnauzendelphin
(only North and Baltic Sea populations) (Populationen der Nord- und Ostsee)
Lagenorhynchus acutus Weißseitendelphin
(only North and Baltic Sea populations) (Populationen der Nord- und Ostsee)
Lagenorhynchus obscurus Dunkler Delphin
Lagenorhynchus australis Peale Delphin
Grampus griseus (only North and Baltic Sea populations) Rundkopfdelphin (Populationen der Nord- und Ostsee)
Turisops truncatus Großer Tümmler
(North and Baltic Sea, westem Mediterranean (Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen
and Black Sea populations) Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres)
Stenella attenuata Schlankdelphin
(eastern tropical Pacific populations) (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks)
Stenella longirostris Ostpazifischer Delphin
(eastern tropical Pacific populations) (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks)
Stenella coeruleoalba Blauweißer Delphin
(eastern tropical Pacific and westem Mediterranean (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und des
populations) westlichen Mittelmeeres)
Delphinus delphis Gemeiner Delphin
(North and Baltic Sea, western Mediterranean (Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen
Black Sea and eastern tropical Pacific populations) Mittelmeeres, des Schwarzen Meeres und des östlichen
tropischen Pazifiks)
Orcaella brevirostris lrawadi-Delphin
Cephalorhynchus commersonii Commerson-Delphin
(South American population) (südamerikanische Population)
Cephalorhynchus eutropia Chile-Delphin
Cephalorhynchus heavisidii Heaviside-Delphln
Orcinus orca Schwertwal
(eastern North Atlantic and eastern North Pacific (Populationen des östlichen Nordatlantiks und des öst-
populations) lichen Nordpazifiks)
Globicephala melas Grindwal
(North and Baltic Sea populations) (Populationen der Nord- und Ostsee)
Ziphiidae Schnabelwale
Hyperoodon ampullatus Dögling oder Entenwal
Berardius bairdii Baird-Schnabelwal
Pinnipedia Robben
Phocidae Seehunde
Phoca vitulina Seehund
(Baltic and Wadden Sea populations) (Populationen der Ostsee und des Wattenmeeres)
Halichoerus grypus (Baltic sea populations) Kegelrobbe (Ostsee-Populationen)
Monachus monachus* Mönchsrobbe*
Proboscidae Rüsseltiere
Elephantidae Elefanten
Loxodonta africana Afrikanischer Elefant
Sirenia Sirenen
Dugongidae Dugongs
Dugong dugon Dugong
Artiodactyla Paarhufer
Camelidae Kamele
Vicugna vicugna* Vikunja*
Bovidae Hornträger
Oryx dammah* Krummhornoryx*
Gazella gazella (only Asian populations) Echtgazelle (asiatische Populationen)
Aves Vögel
Sphenisciformes Pinguine
Spheniscidae Pinguine
Spheniscus demersus Brillenpinguin
Gaviiformes Seetaucher
Gaviidae Seetaucher
Gavia stellata (Western Palearctic populations) Sterntaucher (westpaläarktische Populationen)
Gavia arctica arctica Eurasischer Prachttaucher
Gavia arctica suschkini Zentralasiatischer Prachttaucher
Gavia immer immer (Northwest European population) Eistaucher (nordwesteuropäische Population)
Gavia adamsii (Western Palearctic population) Gelbschnabel-Eistaucher (westpaläarktische Population)
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Podicipediformes Lappentaucher
Podicipedidae Lappentaucher
Podiceps grisegena grisegena Rothalstaucher
Podiceps auritus (Western Palearctic populations) Ohrentaucher (westpaläarktische Populationen)
Procelariiformes Röhrennasen
Diomedeidae Albatrosse
Diomedea exulans Wanderalbatros
Diomedea epomophora Königsalbatros
Diomedea irrorata Galapagosalbatros
Diomedea nigripes Schwarzfußalbatros
Diomedea immutabilis Laysanalbatros
Diomedea melanophris Schwarzbrauenalbatros
Diomedea bulleri Bulleralbatros
Diomedea cauta Weißkappenalbatros
Diomedea chlororynchos Gelbnasenalbatros
Diomedea chrysostoma Graukopfalbatros
Phoebetria fusca Rußalbatros
Phoebetria palpebrata Graumantel-Rußalbatros
Pelecaniformes Ruderfüßer
Phalacrocoracidae Kormorane
Phalacrocorax nigrogularis Sokotrascharbe
Phalacrocorax pygmaeus Zwergscharbe
Pelecanidae Pelikane
Pelecanus crispus* Krauskopfpelikan *
Pelecanus onocrotalus* (Western Palearctic populations) Rosapelikan* (westpaläarktische Populationen)
Ciconiiformes Schreitvögel
Ardeidae Reiher
Botaurus stellaris stellaris Rohrdommel
(Western Palearctic populations) (westpaläarktische Populationen)
lxobrychus minutus minutus Zwergdommel
(Western Palearctic populations) (westpaläarktische Populationen)
lxobrychus sturmii Schieferdommel
Ardeola rufiventris Rotbauchreiher
Ardeola idae Dickschnabelreiher
Egretta vinaceigula Braunkehlreiher
Casmerodius albus albus Silberreiher
(Western Palearctic populations) (westpaläarktische Populationen)
Ardea purpurea purpurea Purpurreiher
(populations breeding in the Western Palearctic) (westpaläarktische Brutpopulationen)
Ciconiidae Störche
Ciconia ciconia Weißstorch
Ciconia nigra Schwarzstorch
Ciconia episcopus microscelis Afrikanischer Wollhalsstorch
Mycteria ibis Nimmersatt
Threskiornithidae Ibisse
Plegadis falcinellus Sichler
Geronticus eremita* Waldrapp*
Threskiornis aethiopicus aethiopicus Heiliger Ibis
Platalea alba (excluding Malagasy population) Rosenfußlöffler (außer Madagaskar-Population)
Platalea leucorodia Löffler
Phoenicopteriformes Flamingos
Phoenicopteridae Flamingos
spp.* spp.*
Anseriformes Entenvögel
Anatidae Entenvögel
spp.* spp.*
Falconiformes Greifvögel
Cathartidae Neuweltgeier
spp. spp.
Pandionidae Fischadler
Pandion haliaetus Fischadler
Accipitridae Greife
spp.* spp.*
Falconidae Falken
spp.* spp.*
Galliformes ~ühnervögel
Phasianidae Fasanenhühner
Coturnix coturnix coturnix Wachtel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2133
Gruiformes Kranich vögel
Rallidae Rallen
Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn
(populations breeding in the Western Palearctic) (westpaläarktische Brutpopulationen)
Porzana parva parva Kleines Sumpfhuhn
Porzana pusilla intermedia Zwergsumpfhuhn (westpaläarktische Unterart)
Fulica atra atra Bläßhuhn
(Mediterranean and Black Sea populations) (Populationen des Mittelmeer- und Schwarzmeer-
raumes)
Aenigmatolimnas marginalis Graukehl-Sumpfhuhn
Sarothrura boehmi Böhmralle
Sarothrura ayresi* Spiegelralle*
Crex crex Wachtelkönig
Gruidae Kraniche
Grus spp.* Kraniche spp. *
Anthropoides virgo Jungfernkranich
Otididae Trappen
Chlamydotis undulata* (Asian populations) Kragentrappe* (asiatische Populationen)
Otis tarda* Großtrappe*
Charadriiformes Wat- und Möwenvögel
Charadriidae Regenpfeifer
spp.* spp.*
Scolopacidae Schnepfenvögel
spp.* spp.*
Recurvirostridae Stelzenläufer
spp. spp.
Phalaropodidae Wassertreter
spp. spp.
Burhinidae Triele
Burhinus oedicnemus Triel
Glareolidae Brachschwalben
Glareola pratincola Rotflügelbrachschwalbe
Glareola nordmanni Schwarzflügelbrachschwalbe
Dromadidae Reiherläufer
Dromas ardeola Reiherläufer
Laridae Möwen
Larus audouinii* Korallenmöwe*
Larus armenicus Armeniermöwe
Larus hemprichii Hemprichmöwe
Larus ichthyaetus (West Eurasian and African populations) Fischmöwe (westeurasische und afrikanische Populationen)
Larus leucophthalmus* Weißaugenmöwe*
Larus melanocephalus Schwarzkopfmöwe
Larus genei Dünnschnabelmöwe
Stemidae Seeschwalben
Sterna nilotica nilotica Lachseeschwalbe
(West Eurasian and African populations) (westeurasische und afrikanische Populationen)
Sterna caspia Raubseeschwalbe
(West Eurasian and African populations) (westeurasische und afrikanische Populationen)
Sterna maxima albidorsalis Königsseeschwalbe
Sterna bergii Eilseeschwalbe
(African and Southwest Asian populations) (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Sterna bengalensis Rüppellseeschwalbe
(African and Southwest Asian populations) (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Sterna sandvicensis sandvicensis Brandseeschwalbe
Sterna dougallii (Atlantic Population) Rosenseeschwalbe (Atlantikpopulation)
Sterna hirundo hirundo Flußseeschwalbe
(populations breeding in the Western Palearctic) (westpaläarktische Brutpopulationen)
Sterna paradisaea (Atlantic populations) Küstenseeschwalbe (Atlantikpopulationen)
Sterna albifrons Zwergseeschwalbe
Sterna saundersi Orientseeschwalbe
Sterna balaenarum Damaraseeschwalbe
Sterna repressa Weißwangenseeschwalbe
Chlidonias niger niger Trauerseeschwalbe
Chlidonias leucopterus Weißflügelseeschwalbe
(West Eurasian and African population) (westeurasische und afrikanische Population)
Psittaciformes Papageien
Psittacidae Papageien
Amazona tucumana Tucumanamazone
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Coraci iformes Racken vögel
Meropidae Bienenfresser
Merops apiaster Bienenfresser
Coraciidae Racken
Coracias garrulus Blauracke
Passeriformes Sperlingsvögel
Muscicapidae Fliegenschnäpperartige
(s.1.) spp. (s.1.) spp.
Hirundinidae Schwalben
Hirundo atrocaerulea* Stahlschwalbe*
Sylviidae Zweigsänger
Acrocephalus paludicola* Seggenrohrsänger*
Reptilia Kriechtiere
Testudinata Schildkröten
Cheloniidae Meeresschildkröten
spp.* spp.*
Dermochelyidae Lederschildkröten
spp.* spp.*
Pelomedusidae Pelomedusenschildkröten
Podocnemis expansa* Arrau-Schildkröte*
Crocodylia Krokodile
Crocodylidae Krokodile
Crocodylus porosus Leistenkrokodil
Pisces Fische
Acipenseriformes Störartige
Acipenseridae Störe
Acipenser fulvescens Roter Stör
lnsecta Insekten
Lepidoptera Schmetterlinge
Danaidae Danaiden
Danaus plexippus Monarchfalter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2135
Verordnung
zu der ECE-Regelung Nr. 59
über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59)
Vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die
1. nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Austauschschalldämpferanlagen und
2. nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommenen
Änderungen 1 und 2 dieser Regelung
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung und der Änderungen
wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. August 1997 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 59 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
•) Die ECE-Regelung Nr. 59 und die Änderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Aus-
gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 16. Oktober 1997
Das übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder-
herstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) ist nach seinem
Artikel 22 Abs. 2 für
Liechtenstein am 1. August 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 6, paragra- ,,Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkom-
phe 3, de la Convention, la Principaute de mens wendet das Fürstentum Liechten-
Liechtenstein n'applique pas l'article 6, stein Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht
paragraphe 1, lettre b. an.
a
Conformement l'article 17, paragraphe Nach Artikel 17 Absatz 1 des Überein-
1, de la Convention, la Principaute de kommens wendet das Fürstentum Liechten-
Liechtenstein, pour les raisons prevues stein in den von den Artikeln 8 und 9 erfaß-
dans l'article 10, paragraphe 1, lettre a, b et ten Fällen aus den in Artikel 1O Absatz 1
d, n'applique pas dans les cas contenus Buchstaben a, b und d vorgesehenen
dans les articles 8 et 9, la reconnaissance Gründen die Anerkennung und Vollstrek-
et l'execution des decisions en matiere de kung von Entscheidungen über das Sorge-
garde des enfants. recht für Kinder nicht an.
a
Conformement l'article 2, le Gouverne- Nach Artikel 2 ist die Regierung des Für-
ment de la Principaute de Liechtenstein est stentums Liechtenstein die Behörde, wel-
l'autorite qui a pouvoir d'exercer les fonc- che die Befugnis hat, die in dem überein-
tions prevues dans la susdite Convention. kommen vorgesehenen Aufgaben wahr-
Le Gouvernement se reserve le droit de zunehmen. Die Regierung behält sich
deleguer de telles fonctions a un Ministere das Recht vor, derartige Aufgaben einem
a
ou un office place sous la direction de ce Ministerium oder einer diesem untergeord-
dernier.» neten Dienststelle zu übertragen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 894).
Bonn, den 16. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2137
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen At,kommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 20. Oktober 1997
Das in Dhaka am 13. August 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang-
ladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach
seinem Artikel 5
am 13. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1997
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
•
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM
blik Bangladesch, (in Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch folgt verwendet:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
a) bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-
zu vertiefen,
sche Mark) für das Vorhaben „230 KV-Übertragungsleitung
Comilla-Chittagong", wenn nach Prüfung die Förderungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
würdigkeit festgestellt worden ist;
die Grundlage dieses Abkommens ist,
b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Mark) für das Vorhaben „Nichtformale Primarschulbildung
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - durch Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)
Phase II", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
sind wie folgt übereingekommen: gestellt worden ist;
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
c) bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut- liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
sche Mark) für das Vorhaben „5th Population and Health Pro- soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
gramme", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-
gestellt worden ist; sen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
d) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Signalsysteme für Bangladesch (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch garantiert
Railways", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
festgestellt worden ist; satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das gilt nicht für
Mark) für das Vorhaben „Hatubanga Brücke (TIDP II)", wenn das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben. Für
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; dieses Vorhaben hat der Empfänger spätestens bei Abschluß
des Finanzierungsvertrages eine Bank- oder Versicherungs-
f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche garantie vorzulegen.
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Artikel 3
worden ist.
Die Regierung ·der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
führung und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 4
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
andere Vorhaben ersetzt werden. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Artikel 2 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun- • Artikel 5
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 13. August 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bruno Weber
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Dr. A.K.M. Mosh i ur Rahm an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2139
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den Autobahnzusammenschluß und den Bau
einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen
Vom 27. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1996 zu dem Abkommen
vom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg über den Autobahnzusammenschluß und den Bau
einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen (BGBI. 1996 II
S. 215) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13
Abs. 2
am 1. August 1996
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Juni 1996 ausgetauscht wor-
den.
Bonn, den 27. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Oktober 1997
Das in Cotonou am 10. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 10. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1997
Bundesministerium
f ü r w i r t s c h a f t I i c h e Zu .s a m m e n a r b e i t
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Brücke über den Lac Nokoue" und vier weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) bis zu 5 000 000,00 DM (In Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in Departe-
und
ment Atacora";
die Regierung der Republik Benin -
d) bis zu 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) für das Vorhaben „Management des Nationalparks
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Pendjari";
Benin, e) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Rehabili-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch tation Gesundheitswesen".
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Grundlage dieses Abkommens ist, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
der Republik Benin beizutragen, dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
der Zeit vom 25. bis 27. September 1996 in Bonn geführten Ver- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
handlungen - land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Der gemäß Abkommen vom 29. November 1994 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
Artikel 1 rung der Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vereinbarte Finanzierungsbei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
trag von bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen
es der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stadtentwicklung Abomey-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
Bohicon" wird reprogrammiert. Dieser Finanzierungsbeitrag wird
gesamt 41000000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen
zusätzlich für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue"
Deutsche Mark) zu erhalten.
gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen; der Gesamtfinan-
(2) Entsprechend dem Protokoll vom 27. September 1996 über zierungsbeitrag für dieses Vorhaben erhöht sich dadurch auf
die oben angegebenen Regierungsverhandlungen werden die in 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Absatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung Deutsche Mark).
folgender Vorhaben verwendet, wenn nach ihrer Prüfung· die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist: ·
Artikel 2
a) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
Die Verwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 5 genannten
sche Mark) für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue";
Beiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
b) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Beschäf- die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
tigungsintensives lnfrastrukturprogramm (AGETUR)"; fänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2141
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 4
schriften unterliegen. Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beiträge entfällt, soweit der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr, porten von Personen uod Gütern im See- und Luftverkehr 'den
das heißt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004, die entspre- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
chenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 3 land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für lichen Genehmigungen.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Artikel 5
Republik Benin erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 10. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Udo Wehner
Für die Regierung der Republik Benin
lsmaäl Tidjani Serpos
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom 28. Oktober 1997
Die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 9. Februar 1996 ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen
und Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
(RGBI. 1924 II S. 387) notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische
Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit,
Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 125).
Bonn, den 28. Oktober 1997
AL!swärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1997
Das in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Albanien über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 17. Juni 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;a")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-
und
samt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Albanien - Mark) für das Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;:a" zu
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stellt worden ist und hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infra-
Albanien, struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
zu vertiefen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Wiederaufbau anstelle des Finanzierungsbeitrags bis zur Höhe
die Grundlage dieses Abkommens ist, von 7 000 000,- DM ein Darlehen in gleicher Höhe zu erhalten.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Albanien beizutragen - und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
Artikel 1
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezemb~r 1997 2143
kann ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 7 000 000,- DM und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gewährt werden. Republik Albanien erhoben werden.
Artikel 2
Artikel 4
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der der Gewährung des Finanzierungsbeitrags beziehungsweise des
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Darleh~ns ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zierungsbeitrags beziehungsweise des Darlehens zu schließen- Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
den Rechtsvorschriften unterliegen. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(2) Die Regierung der Republik Albanien garantiert gegenüber oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gen.
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Artikel 3
rung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Eingangs der Notifikation.
Geschehen zu Tirana am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hannspeter Disdorn
Für die Regierung der Republik Albanien
Pavli Zäri
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. November 1997
Das in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 17. Juni 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. November .1997
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
· 2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Familienplanung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
und
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
die Regierung der Republik Albanien - Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Albanien, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
· partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zu vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
der Republik Albanien beizutragen - entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.
Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf
sind wie folgt übereingekommen: des 31. Dezember 2004.
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
furt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-
Republik Albanien erhoben werden.
samt 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) für das Vor-
haben „Familienplanung" zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß Artikel 4
es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
zierungsbeitrags erfüllt. porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt. für tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
DM (drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-
ben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hannspeter Disdorn
Für die Regierung der Republik Albanien
Pavli Zäri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2145
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. November 1997
Das in Taschkent am 26. August 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 26. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungshilfe für das Jahr 1996, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt
und
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Usbekistan - und einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik digkeit festgestellt ist.
Usbekistan,
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 1. ein Darlehen bis zur Höhe von 7 000 000,- DM (in Worten:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sieben Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sofort-
zu vertiefen, hilfeprogramm für den Flughafen Taschkent";
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen 2. ein Darlehen bis zur Höhe von 13 000 000,- DM (in Worten:
die Grundlage dieses Abkommens ist, dreizehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trink-
wasserversorgung Karakalpakstan und Chorezm";
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 3. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:
der Republik Usbekistan beizutragen - zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-
und Fachkräftefonds (SFF IV)".
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 1
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
es der Regierung der Republik Usbekistan im Wege bilateraler nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num-
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
mern 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt
Vorhaben ersetzt werden. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 2 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Usbekistan erhoben werden.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Artikel 4
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän- Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich
ger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Rechtsvorschriften unterliegen. Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Genehmigungen.
(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 26. August 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bindseil
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Ganijew
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. November 1997
Das in Taschkent am 3. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 3. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilf.e)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mer 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Regierung der Republik Usbekistan -
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
zu vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
Grundlage dieses Abkommens ist, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absätzen 1 und 2 genannten
der Republik Usbekistan beizutragen - Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1
Absätzen 1 und 2 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf
Artikel 1 des 31. Dezember 2005.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Regierung der Republik Usbekistan garantiert, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-
es der Regierung der Republik Usbekistan im Wege der bilate-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
ralen Finanzhilfe für das Jahr 1997, von der Kreditanstalt für
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt
22 300 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen dreihun- der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
derttausend Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis
zur Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut- Artikel 3
sche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhalten, wenn Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
1. ein Darlehen bis zur Höhe von 12 300 000,- DM (in Worten: Republik Usbekistan erhoben werden.
zwölf Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) für das
Vorhaben „Rehabilitierung der Start- und Landebahnen des Artikel 4
Flughafens Taschkent";
Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich
2. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trinkwas- rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen im See-,
serversorgung der ländlichen Bevölkerung in Chorezm"; Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM (in Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
,,Studien- und Fachkräftefonds (SFF V)". Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 5
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 3. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Bindseil
R. Goerdeler
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Ganijew
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36. ·
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen VorauSl'echnung 8,75 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Postvertriebsstiick · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 6. November 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom
28. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 176) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll und die begleitenden Noten-
wechsel vom selben Tag
am 27. Juni 1997
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Wilna am 27. Mai 1997 ausgetauscht wor-
den.
Bonh, den 6. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 g e n b e r g