1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 1. Oktober 1997
Das Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBI. 1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Nicaragua am 1. September 1997
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 14. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11 . August 1997 (BGBI. II S. 1687).
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Zusammenschluß
der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5
an der a_emeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
Vom 1. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1997 zu dem Vertrag vom
13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der
tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errich-
tung einer Grenzbrücke (BGBI. 1997 II S. 785) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1 . November 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. September 1997 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 1. Oktober 1997
Das Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBI. 1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Nicaragua am 1. September 1997
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 14. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11 . August 1997 (BGBI. II S. 1687).
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Zusammenschluß
der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5
an der a_emeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
Vom 1. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1997 zu dem Vertrag vom
13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der
tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errich-
tung einer Grenzbrücke (BGBI. 1997 II S. 785) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1 . November 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. September 1997 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1823
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
Vom 1. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 1996 zu dem Vertrag
vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
schen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staats-
grenze im Zuge der Europastraße E 49 (BGBI. 1996 II S. 2662) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1. November 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. September 1997 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 2. Oktober 1997
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls in Kraft getreten für die
Bahamas am 7. Juni 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1448).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1823
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
Vom 1. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 1996 zu dem Vertrag
vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
schen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staats-
grenze im Zuge der Europastraße E 49 (BGBI. 1996 II S. 2662) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1. November 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. September 1997 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 2. Oktober 1997
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls in Kraft getreten für die
Bahamas am 7. Juni 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1448).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich von Änderungen
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 2. Oktober 1997
Die Änderungen von 1987 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II S. 1265; 1990 II S. 1670; 1995 II S. 218)
sind nach seinem Artikel 1Qbis Abs. 6 für die
Bahamas am 7. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1448).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
/
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 2. Oktober 1997
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Andorra am 3. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1996 (BGBI. II S. 2790).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich von Änderungen
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 2. Oktober 1997
Die Änderungen von 1987 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II S. 1265; 1990 II S. 1670; 1995 II S. 218)
sind nach seinem Artikel 1Qbis Abs. 6 für die
Bahamas am 7. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1448).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
/
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 2. Oktober 1997
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Andorra am 3. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1996 (BGBI. II S. 2790).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1825
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 6. Oktober 1997
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II
S. 706, 712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Niger am 4. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1996 (BGBI. II S. 478).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 6. Oktober 1997
Das übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für
Belgien am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. September 1996 (BGBI. II S. 2520).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1825
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 6. Oktober 1997
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II
S. 706, 712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Niger am 4. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1996 (BGBI. II S. 478).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 6. Oktober 1997
Das übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für
Belgien am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. September 1996 (BGBI. II S. 2520).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. Oktober 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Sri Lanka am 1. Oktober 1997
Uruguay am 5. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1997 (BGBI. II S. 1689).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 7. Oktober 1997
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976 II S. 1477; 197811 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Oman am 1. Oktober 1997
Österreich am 21 . September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1997 (BGBI. II S. 1540).
Bonn, den 7. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. Oktober 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Sri Lanka am 1. Oktober 1997
Uruguay am 5. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1997 (BGBI. II S. 1689).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 7. Oktober 1997
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976 II S. 1477; 197811 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Oman am 1. Oktober 1997
Österreich am 21 . September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1997 (BGBI. II S. 1540).
Bonn, den 7. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Gesetz
zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen
und die Durchbeförderung von Häftlingen
Vom 11. November 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Wien am 21. Dezember 1993 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durch-
gangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1815
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen
und die Durchbeförderung von Häftlingen
Die Bundesrepublik Deutschland Durchbeföfderung von Häftlingen unter Gewährleistung größt-
möglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelege-
und
nen Gebiete erfolgen kann.
die Republik Österreich
haben folgendes vereinbart: Artikel 4
Im Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der
Artikel 1 Durchbeförderung von Häftlingen nach Artikel 2 Absatz 1 ist den
Exekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegen-
(1) Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf deutscher Seite ständen gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird
Polizeibeamte und Zollbeamte, auf österreichischer Seite Organe abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter Gegenstände
der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr
und der Gemeindesicherheitswachen) dürfen die gemäß Artikel 3 über die Grenze befreit.
festgelegten Durchgangsstrecken, die über das Hoheitsgebiet
des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum
Zweck der Dienstverrichtung das eigene Hoheitsgebiet zu er- Artikel 5
reichen. (1) Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen
(2) Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen ist die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle beziehungs-
Zweck und darüber hinaus bei ihrem Streifendienst auch Grenz- weise die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde recht-
pfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils zeitig unter Angabe der bekannten Personalien des Häftlings,
anderen Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen. insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds der
Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachver-
halts zu verständigen. Die verständigte Dienststelle/Behörde
Artikel 2
wird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem
(1) Den Exekutivorganen der Vertragsstaaten ist auf den ge- der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.
mäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken die Durchgangs-
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Be-
beförderung von in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen
hörden mitteilen.
(Häftlingen) gestattet, sofern es sich nicht um Häftlinge handelt,
die nach Auffassung des Durchgangsstaats
Artikel 6
1. seine Angehörigen sind oder bei denen dies nicht ausge-
schlossen werden kann oder (1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1) hat
auf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt
2. wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat
zu erfolgen.
als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammen-
hängende strafbare Handlung angesehen wird, verfolgt wer- (2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingen-
den, wobei vollendeter oder versuchter Völkermord, Mord den Gründen, insbesondere wegen dringender ärztlicher Betreu-
oder Totschlag oder die Beteiligung hieran nicht als eine ung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendi-
solche Handlung zu werten sind. ger Fühlungnahme mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder
zur Behebung auftretender technischer Mängel an Fahrzeugen
(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Strafta-
verlassen werden.
ten, die sie vor der Durchbeförderung begangen haberi, nur ver-
folgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt
werden, wenn sie sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger Artikel 7
als eine Woche im Hoheitsgebiet des Staates, der ihre Durchbe- (1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangs-
förderung vorgenommen hat, aufhalten, obwohl sie ihn verlassen strecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfund-
konnten und durften, oder wenn sie nach Verlassen dieses dreißig Exekutivorganen ist die zuständige deutsche Grenzpoli-
Staates dorthin zurückgekehrt sind. zeidienststelle beziehungsweise die zuständige österreichische
Sicherheitsbehörde rechtzeitig zu verständigen.
Artikel 3
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen
Die Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Arti- Behörden mitteilen.
kels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 erfolgt durch geson-
derte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei
Artikel 8
sind Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so
festzulegen, daß ein möglichst rascher und zweckmäßiger Ein- (1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu er-
satz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen möglichen, gestattet die Bundesrepublik Deutschland, daß
dienstlichen und verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich
ist. Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind ihr Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung von und nach Jungholz
so festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige und von und nach Mittelberg überfliegen.
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist (3) Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor,
der Grenzpolizeistation Oberstdorf anzukündigen. Einer Verstän- wenn
digung nach Artikel 5 bedarf es nicht.
a) der Häftling entkommen ist,
b) der Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des
Artikel 9
Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
(1) Exekutivorgane und durch beförderte Häftlinge benötigen c) der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gericht-
im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument (Reisepaß oder licher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen
Paßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam
jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit genommen wird,
sich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus. Artikel 6 des
Abkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der d) der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transport-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik unfähig wird oder
Österreich über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsver- e) das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder
kehr findet keine Anwendung. Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszu-
üben.
(2) Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ibre Dienst-
kleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahr-
zeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde) Artikel 14
mit sich führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeu- Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durch-
gen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung gangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats
der Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der inner- gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in
staatlichen Rechtsordnung untersagt werden. diesem Staat zurückzunehmen.
(3) Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der
zuständigen Sicherheitsbehörde des Durchgangsstaats vorher Artikel 15
anzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob (1) Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in
die Zulassung erteilt wird. diesem Vertrag zugestandenen Durchgangsrechte für die Dauer
eines öffentlichen Notstands, einer Gefahr für die öffentliche
Artikel 10 Sicherheit und Ordnung und in Fällen schwerwiegender interna-
tionaler Spannungen vorübergehend einzuschränken oder aufzu-
Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durch-
heben. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich schrift-
gangsstaats keine über die Durchbeförderung hinausgehende
lich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.
Amtshandlung vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusam-
menhang mit der Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich (2) Ist ein öffentlicher Notstand oder eine Gefahr für die öffent-
sind. liche Sicherheit und Ordnung nur im Bereich einzelner Durch-
gangsstrecken gegeben, so kann auch die zuständige Behörde
Artikel 11 des Durchgangsstaats Durchgangsrechte auf diesen Durch-
gangsstrecken vorübergehend einschränken oder aufheben. Sie
Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats davon
nur bei Notwehr Gebrauch machen. Bei einer Durchbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsstaaten werden
von Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des einander die zuständigen Behörden mitteilen.
Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht
werden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des Durch-
Artikel 16
gangsstaats.
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats
Artikel 12 zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen
gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat
(1) Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichen- gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder
dem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal zu erfolgen. gegen deren Amtshandlungen begangen werden.
Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entweichen der Häft- · Artikel 17
linge oder die Gefährdung von Personen und Sachen sowie
Störungen des Verkehrs zu verhindern. Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
(2) Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Ver- Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung der
kehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenz-
Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahn- nahen Gebieten des anderen Staates mit der Maßgabe anzu-
rechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind wenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Nummer/Ziffer 4 auch auf
von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen. Dasselbe sichergestellte Gegenstände bezieht.
gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Artikel .18
Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen
Artikel 13
enthält, findet für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen
(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zu seiner und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durch-
sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des gangsstaats Anwendung.
nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats
verpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangs- Artikel 19
strecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Ab-
satzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangs- (1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der
staats die Verfolgung aufnehmen. Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken
(2) Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils
so ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder (Grenze) sowie das Abkommen vom 14. September 1955 zwi-
Abschiebung zulässig. schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik öster-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1817
reich über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und
Eisenbahn-Durchgangsverkehr werden aufgehoben. österreichischen Grenzgebiet gilt mit folgender Maßgabe:
(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkom- 1. In Artikel 13 Satz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie
mens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik und Zolldienst" durch die Worte „auf deutscher Seite Polizei-
Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten und Zollbeamte, auf österreichischer Seite Organe der Bun-
Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über desgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und
deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und der Gemeindesicherheitswachen" ersetzt.
Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet werden aufge- 2. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarme-
hoben. rie und Zolldienst" durch die Worte „Organe der Bundes-
gendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der
Artikel 20 Gemeindesicherheitswachen" ersetzt.
(1) Im Durchgangsverkehr befindliche Exekutivorgane und 3. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 13 Sätze 2 und 3
nach Maßgabe dieses Vertrags durchbeförderte Häftlinge und und des Artikels 24 Absatz 2 treten für den Durchgangsver-
Gegenstände unterliegen im Eisenbahndurchgangsverkehr auf kehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
den Strecken Mittenwald-Griesen und Ehrwald-Vils den Bestim- dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im
mungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich
Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der
(Grenze)-Vils (Grenze) mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2. Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags.
Artikel 2 Absatz 2 des zitierten Abkommens wird aufgehoben. Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den
Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und
(2) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 15. Dezember
am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und
1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
österreichischen Grenzgebiet unberührt; sein Artikel 30 ist mit
publik Österreich über die Führung von geschlossenen Zügen
der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Nummer/Zif-
(Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundes-
fer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. Sep-
bahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bun-
tember 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.
desrepublik Deutschland in der Fassung des Vertrags vom
5. April 1979 erhält folgende Fassung:
„Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 22
Österreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die
und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend." Anwendung dieses Vertrags sollen durch die Regierungen der
Vertragsstaaten beigelegt werden.
Artikel 21 (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats
(1) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundes-
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
republik Deutschland und der Republik Österreich über den
Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße gilt mit folgender Maß- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
gabe: jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,
1. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 werden die der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist.
Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst" durch die Worte Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
,,auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte, auf österreichi- innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Ver-
scher Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, tragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsver-
Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheits- schiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
wachen" ersetzt. Das Wort „österreichischen" vor „Exekutiv-
organe" am Anfang des Absatzes 2 ist zu streichen. Nach den (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-
Worten in Absatz 2 „bis zur südlichen Einmündung der Roß- ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder
feldstraße" werden ein Komma und danach die Worte „die Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs
Wildmoosverbindungsstraße zwischen dem Zollamt Dürrn- für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vor-
berg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus zunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen
Wildmoos Nr. 3" eingefügt. Gerichtshofs für Menschenrechte die deutsche oder österreichi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt, gehen die ihm durch diesen
2. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des
Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 treten für den Durchgangsverkehr Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichts-
von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses hofs über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne
des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Arti- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf
kel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und 13 bis 15 dieses Ver- Grund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge
trags; an die Stelle des Artikels 6 tritt hinsichtlich des Durch- und des allgemeinen Völkerrechts. Soweit nach diesem Vertrag
gangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförde- die Auffassung eines Vertragsstaats maßgeblich ist, ist das
rung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags. Im übrigen Schiedsgericht hieran gebunden.
bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durch- (6) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend.
gangsverkehr auf der Roßfeldstraße unberührt; sein Artikel 16 Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem
Nummer/Ziffer 4 des dort in Bezug genommenen Abkom- Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonstigen
mens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen ge-
Gegenstände bezieht. tragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
(2) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich über den (7) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem
Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach
in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Ver- Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Artikel 19
tragsstaaten jeweils geltenden Übereinkünfte über die Rechts- bis 21 treten jedoch erst an dem Tage in Kraft, an dem die in
hilfe in Zivil- und Handelssachen leisten. Artikel 3 genannte gesonderte Vereinbarung der Regierungen der
Vertragsstaaten in Kraft tritt, soweit diese die von den Artikeln 19
Artikel 23 bis 21 betroffenen Durchgangsstrecken zum Gegenstand hat.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. Jeder Vertragsstaat kann ihn unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
Geschehen zu Wien am 21. Dezember 1993 in zwei Urschrif-
ten in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Philipp Jenninger
Für die Republik Österreich
Herbert Grubmayr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 29. August 1997
Das Europäische übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Litauen am 16. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
"In respect of Article 2 of the Convention, ,,Hinsichtlich des Artikels 2 des Überein-
the Republic of Lithuania reserves the right kommens behält sich die Republik Litauen
not to comply with a request insofar as it das Recht vor, einem Ersuchen nicht statt-
concerns: zugeben,
a. an offence which is not qualified as a a. wenn es sich auf eine strafbare Hand-
"crime" and punishable as such under lung bezieht, die nach litauischem
Lithuanian law; Recht nicht als „schwere strafbare
Handlung" bewertet wird und als sol-
che strafbar ist;
b. an offence in respect of which criminal b. wenn es sich auf eine strafbare Hand-
proceedings have been instituted in the lung bezieht, die in der Republik Litau-
Republic of Lithuania or in a third State; en oder in einem Drittstaat Gegenstand
eines Strafverfahrens ist;
c. an offence in respect of which the judi- c. wenn es sich auf eine strafbare Hand-
cial authorities of the Republic of lung· bezieht, hinsichtlich deren die
Lithuania either refused to institute, or Justizbehörden der Republik Litauen
discontinued criminal proceedings. entweder abgelehnt haben, ein Straf-
verfahren einzuleiten, oder ein bereits
eingeleitetes Strafverfahren nicht fort-
gesetzt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1819
In respect of Article 13 of the Convention, Hinsichtlich des Artikels 13 des Überein-
the Republic of Lithuania declares that kommens erklärt die Republik Litauen, daß
extracts from and information relating to Auszüge aus dem Strafregister und auf die-
judicial records shall be communicated ses bezügliche Auskünfte nur dann über-
only insofar as the records relate to a per- mittelt werden, wenn sich das Register auf
son against whom criminal proceedings eine Person bezieht, gegen die ein Straf-
have been instituted. verfahren eingeleitet worden ist.
In relation to Article 5, paragraph 1, of the Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkom-
Convention, the Republic of Lithuania mens behält sich die Republik Litauen das
reserves the right to make the execution of Recht vor, die Erledigung von Rechts-
letters rogatory for search or seizure of hilfeersuchen um Durchsuchung und
property dependent on the conditions Beschlagnahme von Gegenständen den
mentioned in sub-paragraphs a), b) and c) unter den Buchstaben a, b und c dieser
of the said provision. Bestimmung genannten Bedingungen zu
unterwerfen.
In relation to paragraph 6 of Article 15 of Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkom-
the Convention, the Republic of Lithuania mens gewährt die Republik Litauen
shall provide assistance only in the event Rechtshilfe nur dann, wenn die Rechts-
that the letters rogatory are sent directly to hilfeersuchen unmittelbar dem Justizmini-
the Ministry of Justice of the Republic of sterium der Republik Litauen übermittelt
Lithuania. werden.
In relation to paragraph 2 of Article 16 of Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkom-
the Convention, the Republic of Lithuania mens behält sicp die Republik Litauen das
reserves the right to stipulate that requests Recht vor, festzulegen, daß ihr die Ersu-
and annexed documents shall be chen und beigefügten Schriftstücke in
addressed to it in Lithuanian or accompa- litauischer Sprache oder versehen mit einer
nied by a translation into one of the official Übersetzung in eine der offiziellen Spra-
languages of the Council of Europe, and chen des Europarats zu übermitteln sind;
that in default, the Republic of Lithuania will andernfalls wird die Republik Litauen die
require compensation for all expenses Erstattung aller für die Übersetzung ange-
incurred in translation. fallenen Kosten verlangen.
In relation to Article 24 of the Convention, Nach Artikel 24 des Übereinkommens
the Republic of Lithuania declares that for erklärt die Republik Litauen, daß die fol-
the purposes of the Convention the follow- genden Behörden als Justizbehörden im
ing authorities shall be considered as judi- Sinne dieses Übereinkommens zu betrach-
cial authorities: the Ministry of Justice of ten sind: das Justizministerium der Repu-,
the Republic of Lithuania, the Prosecutor blik Litauen, das Büro des Generalstaats-
General's Office of the Republic of Lithua- anwalts der Republik Litauen und die
nia, the Courts of Lithuania except the Gerichte Litauens mit Ausnahme des Ver-
Constitutional Court." fassungsgerichts."
Estland am 27. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
1) Pursuant to Article 23, paragraph 1 and 1) Nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 2
Article 2 of the Convention, the Repub- des Übereinkommens behält sich die
lic of Estonia reserves · the right to Republik Estland das Recht vor, die
refuse her assistance in case the Rechtshilfe zu verweigern, wenn die
request concerns an act which is not Handlung, auf die sich das Ersuchen
considered an offence under Estonian bezieht, nach estnischem Recht nicht
laws; als strafbare Handlung gilt;
2) Pursuant to Article 5, paragraph 1, of 2) nach Artikel 5 Absatz 1 des Überein-
the Convention, the Republic of Estonia kommens erklärt die Republik Estland,
declares that she will only execute let- daß sie Rechtshilfeersuchen um Durch-
ters rogatory for search or seizure of suchung oder Beschlagnahme von
property under the conditions provided Gegenständen nur unter den in Artikel 5
in Article 5, paragraph 1, sub-para- Absatz 1 Buchstaben a und c aufge-
graphs (a) and (c); führten Bedingungen erledigen wird;
3) Pursuant to Article 7, paragraph 3, of 3) nach Artikel 7 Absatz 3 des Überein-
the Convention, the Republic of Estonia kommens erklärt die Republik Estland,
declares that the service of summons daß die Vorladung für einen Beschul-
on an accused person who is in the digten, der sich in estnischem Hoheits-
Estonian territory shall be transmitted gebiet befindet, spätestens 40 Tage vor
not later than 40 days before the date of dem Termin des Gerichtsverfahrens zu
trial; übermitteln ist;
4) Pursuant to Article 15, paragraph 6, of 4) nach Artikel 15 Absatz 6 des Überein-
the Convention, the Republic of Estonia kommens erklärt die Republik Estland,
declares that a copy of the letters roga- daß dem Justizministerium Abschriften
tory addressed directly to her judicial der unmittelbar an ihre Justizbehörden
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
authorities shall be transmitted to the gerichteten Rechtshilfeersuchen zu
Ministry of Justice; übermitteln sind;
5) Pursuant to Article 16, paragraph 2, of 5) nach Artikel 16 Absatz 2 des Überein-
the Convention, the Republic of Estonia kommens erklärt die Republik Estland,
declares that requests and annexed daß die an die estnischen Behörden
documents addressed to the Estonian gerichteten Ersuchen und beigefügten
authorities shall be accompanied by a Schriftstücke mit einer Übersetzung in
translation into English; die englische Sprache zu übermitteln
sind;
6) Pursuant to Article 23, paragraph 1, of 6) nach Artikel 23 Absatz 1 des Überein-
the Convention, the Republic of Estonia kommens übermittelt die Republik Est-
shall give information referred to in Arti- land die in Artikel 22 genannten Nach-
cle 22 only on concrete request; richten nur auf besondere Anfrage;
7) Pursuant to Article 24 of the Conven- 7) nach Artikel 24 des Übereinkommens
tion, the Republic of Estonia declares erklärt die Republik Estland, daß Justiz-
that for the purposes of this Conven- behörden im Sinne dieses Übereinkom-
tion, the judicial authorities for Estonia mens in bezug auf Estland die Gerichte,
shall be the courts, the State Prosecu- die Staatsanwaltschaft, das Justizmini-
tor's Office, the Ministry of Justice and sterium und das Innenministerium sind.
the Ministry of Interna! Affairs.
Port u g a I hat dem Generalsekretär des Europarats am 4. April 1997 die
nachstehenden, versehentlich nicht bereits bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde abgegebenen, Erklärungen notifiziert (vgl. die Bekanntmachung
vom 27. März 1995, BGBI. II S. 34 7):
(Übersetzung)
a) Le Portugal declare n'executer les a) Portugal erklärt, daß es Rechtshilfe-
commissions rogatoires aux fins de ersuchen um Durchsuchung oder Be-
perquisition et de saisie que si les schlagnahme nur erledigt, wenn die in
conditions enoncees aux alineas a) et c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c
de l'article 5 sont remplies. genannten Bedingungen erfüllt sind.
b) Le Portugal declare que les demandes b) Portugal erklärt, daß die Ersuchen und
et pieces annexes qui lui sont adres- die beigefügten Schriftstücke ihm mit
sees doivent etre accompagnees d'une einer Übersetzung in die portugiesische
traduction en langue portugaise ou oder die französische Sprache übermit-
franc;:aise. telt werden müssen.
c) Conformement a l'article 7, paragraphe c) Portugal erklärt nach Artikel 7 Absatz 3,
3, le Portugal declare que la citation a daß die Vorladung für einen Beschul-
comparaitre destinee a une personne digten, der sich in seinem Hoheitsge-
poursuivie se trouvant sur son territoire biet befindet, seinen Behörden inner-
doit etre transmise a ses autorites dans halb einer Frist von 50 Tagen übermit-
un delai de 50 jours. telt werden muß.
d) Aux termes de l'article 24, le Portugal d) Portugal erklärt nach Artikel 24, daß die
declare que, aux fins de la presente Staatsanwaltschaft als Justizbehörde
Convention, le Ministere Public doit etre im Sinne des Übereinkommens zu
considere comme autorite judiciaire. betrachten ist.
Die Sc h w e i z hat dem Generalsekretär des Europarats am 13. Dezem-
ber 1996 eine Ä n d er u n g des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts zu Artikel 2 des Übereinkommens notifiziert. Der
geänderte Wortlaut des Vorbehalts lautet wie folgt (vgl. die Bekanntmachung
vom 8. November 1976, BGBI. II S. 1799):
(Übersetzung)
«a. La Suisse se reserve le droit de refuser „a) Die Schweiz behält sich das Recht
egalement l'entraide judiciaire lorsque vor, die Rechtshilfe auch dann abzu-
l'acte motivant la demande est l'objet, lehnen, wenn wegen der dem Ersu-
en Suisse, d'une procedure penale chen zugrundeliegenden Handlung
dirigee contre la meme personne ou gegen denselben Beschuldigten in der
qu'une decision penale y a ete rendue, Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren
au fond, sur cet acte et sur la culpabi- durchgeführt wird oder eine straf-
lite de l'interesse; rechtliche Entscheidung ergangen ist,
mit der diese Tat und seine Schuld
materiell beurteilt worden sind.
b. La Suisse se reserve en outre le droit b) Die Schweiz behält sich ferner das
de n'accorder l'entraide judiciaire en Recht vor, Rechtshilfe auf Grund die-
vertu de la Convention qu'a la condi- ses Übereinkommens nur unter der
tion expresse que les resultats des ausdrücklichen Bedingung zu leisten,
investigations faites en Suisse et les daß die Ergebnisse der in der Schweiz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1821
renseignements contenus dans les durchgeführten Erhebungen und die in
documents ou dossiers transmis herausgegebenen Akten oder Schrift-
soient utilises exclusivement pour ins- stücken enthaltenen Auskünfte aus-
truire et juger les infractions a raison schließlich für die Aufklärung und
desquelles l'entraide est fournie; Beurteilung derjenigen strafbaren
Handlungen verwendet werden dür-
fen, für die die Rechtshilfe bewilligt
wird.
c. L'Etat requerant peut utiliser les resul- c) Der ersuchende Staat kann die Ergeb-
tats des investigations faites en Suisse nisse der in der Schweiz durchgeführ-
et les renseignements contenus dans ten Erhebungen und die in herausge-
les documents ou dossiers transmis gebenen Akten oder Schriftstücken
nonobstant la condition mentionnee enthaltenen Auskünfte ungeachtet der
sous lettre b., lorsque les faits a l'origi- unter Buchstabe b genannten Bedin-
ne de la demande constituent une gung benutzen, wenn die dem Ersu-
autre infraction pour laquelle l'entraide chen zugrundeliegenden Handlungen
est susceptible d'etre accordee par la eine andere strafbare Handlung dar-
Suisse ou que la procedure penale stellen, für welche die Schweiz
dans l'Etat requerant est dirigee Rechtshilfe gewähren könnte, oder
contre d'autres personnes ayant parti- wenn sich das Strafverfahren im ersu-
cipe a la commission de l'infraction.» chenden Staat gegen andere Perso-
nen richtet, die an der Begehung der
strafbaren Handlung beteiligt waren."
Ferner hat die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k dem Generalsekretär des
Europarats anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Zusatz-
protokoll zu dem übereinkommen am 19. November 1996 die nachstehende
Er k I ä r u n g notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 23. Januar 1997, BGBI. II
s. 635):
(Übersetzung)
"In compliance with Article 24 of the Euro- ,,Im Einklang mit Artikel 24 des Europäi-
pean Convention on Mutual Assistance in schen Übereinkommens über die Rechts-
Criminal Matters and Article 8 of its Addi- hilfe in Strafsachen und Artikel 8 seines
tional Protocol, 1 declare that, for the pur- Zusatzprotokolls erkläre ich, daß im Sinne
poses of the Convention and its Additional des Übereinkommens und seines Zusatz-
Protocol, the following authorities shall be protokolls folgende Behörden als Justiz-
considered as judicial authorities: the behörden betrachtet werden: die General-
Office of the Supreme Prosecutor of the staatsanwaltschaft der Tschechischen
Czech Republic, the Regional and District Republik, die Regional- und Bezirksstaats-
Offices of the Prosecutors, the Town Pros- anwaltschaften, die Städtische Staatsan-
ecutor's Office in Prague, the Ministry of waltschaft in Prag, das Justizministerium
Justice of the Czech Republic, the Region- der Tschechischen Republik, die Regional-
al and District Courts and the Town Court und Bezirksgerichte und das Städtische
in Prague." Gericht in Prag."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Mai 1997 (BGBI. II S. 1323).
Bonn, den 29. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 1. Oktober 1997
Das Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBI. 1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Nicaragua am 1. September 1997
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 14. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11 . August 1997 (BGBI. II S. 1687).
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Zusammenschluß
der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5
an der a_emeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
Vom 1. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1997 zu dem Vertrag vom
13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über den Zusammenschluß der deutschen Autobahn A 6 und der
tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errich-
tung einer Grenzbrücke (BGBI. 1997 II S. 785) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1 . November 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. September 1997 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1823
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
Vom 1. Oktober 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 1996 zu dem Vertrag
vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
schen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staats-
grenze im Zuge der Europastraße E 49 (BGBI. 1996 II S. 2662) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
am 1. November 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. September 1997 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 2. Oktober 1997
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls in Kraft getreten für die
Bahamas am 7. Juni 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1448).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich von Änderungen
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 2. Oktober 1997
Die Änderungen von 1987 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II S. 1265; 1990 II S. 1670; 1995 II S. 218)
sind nach seinem Artikel 1Qbis Abs. 6 für die
Bahamas am 7. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1448).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
/
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 2. Oktober 1997
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Andorra am 3. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1996 (BGBI. II S. 2790).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1825
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 6. Oktober 1997
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II
S. 706, 712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Niger am 4. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1996 (BGBI. II S. 478).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 6. Oktober 1997
Das übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für
Belgien am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. September 1996 (BGBI. II S. 2520).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. Oktober 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Sri Lanka am 1. Oktober 1997
Uruguay am 5. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1997 (BGBI. II S. 1689).
Bonn, den 6. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 7. Oktober 1997
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976 II S. 1477; 197811 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Oman am 1. Oktober 1997
Österreich am 21 . September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1997 (BGBI. II S. 1540).
Bonn, den 7. Oktober 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997 1827
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 7. Oktober 1997
Das in Islamabad am 1. September 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
ist nach seinem Artikel 5
am 1. September 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
Frankfurt am Main,
und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, a) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Ghazi Barotha" ein
handelnd durch ihren Präsidenten, Darlehen bis zu 73 000 000,- DM (in Worten: dreiundsiebzig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen b) für das Vorhaben „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva II"
Republik Pakistan, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 9 460 000,- DM (in
Worten: neun Millionen vierhundertsechzigtausend Deutsche
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu keit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben
vertiefen, der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
erfüllt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
5. Dezember 1996 über die Regierungsverhandlungen vom 3. bis der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten
5. Dezember 1996 in Islamabad und das Verhandlungsprotokoll Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
vom 3. April 1996 der Regierungskonsultationen vom 1. bis findet dieses Abkommen Anwendung.
2. April 1996 in Islamabad -
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
Finanzierungsbeiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht maßnahmen für Vorhaben gemäß Absatz 1 werden in Darlehen
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder umgewandelt, wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden werden.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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ISSN 0341-1109
(4) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, er- in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
Regierung der Islamischen Republik Pakistan von der Kredit-
(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
anstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu
sie nicht selbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist,
9 460 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundertsechzig-
garantiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die
tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
aufgrund des nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer b zu schließenden
(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kredit-
durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, anstalt für Wiederaufbau.
der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder durch ein
Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mittel- Artikel 3
ständische Unternehmen ersetzt, die die besonderen Voraus-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
beitrags erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Darlehen gewährt werden. sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge·
Artikel 2 in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens
und des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen Artikel 4
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und des Finan-
Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und des zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
unterliegen. Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, wenn kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
nicht die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge ab- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
geschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge Genehmigungen.
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Artikel 5
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 1. September 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Kleiner
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Javed Burki