1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Artikel 21 (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von
einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ge-
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-
kündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate
trägen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-
land aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden nach Eingang der Kündigung bei der anderen ·Vertragspartei
außer Kraft.
durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 22 Artikel 23
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die vom 12. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Ver-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
treten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristbe- Verkehr der Sozialistischen Republik Rumänien über den inter-
rechnung des lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der nationalen Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
letzten Notifikation. außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung von Rumänien
T. Melescanu
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen
Vom 10. September 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1997 zu dem Abkommen vom
4. Juli 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Litauen über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Litauen (BGBI. 1997 II S. 992) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 30. August 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 4. Juli 1996 über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Litauen nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 10. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 gen b er g
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Verordnung
zur ECE-Regelung Nr. 103
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 103)
Vom 1. Oktober 1997
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene ECE-Regelung Nr. 103 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge wird hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Ver?.rdnung tritt mit Wirkung vom 23. Februar 1997 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 103 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 1. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1759
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
and the Conditions for Reciprocal Recognitian of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Anhang
Regelung Nr. 103
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge
Regulation No. 103
Uniform provisions concerning the approval
of replacement catalytic converters for power-driven vehicles
i Former tltle of the Agreement: ") FrOherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concemlng the Adoption of Uniform Condltlons of Approval and Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
Aeciprocal Recognltlon of Approval for Motor Vehlcle Equlpment and Parts, done der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
at Geneva on 20 March 1958 seitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
(Übersetzung)*)
Contents 1nhaltsverzelchnls
Regulation Regelung
1. Scope 1 Anwendungsbereich
2. Definitions 2 Begriffsbestimmungen
3. Application for approval 3 Antrag
4. Approval 4 Genehmigung
5. Requirements 5 Vorschriften
6. Modification of the replacement catalytic converter type 6 Änderung des Typs des Austauschkatalysators und Erwei-
and extension of approval terung der Genehmigung
7. Conformlty of production 7 Übereinstimmung der Produktion
8. Penalties for non-conformity of production 8 Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
9. Production definitely discontinued 9 Endgültige Einstellung der Produktion
1O. Names and addresses of technical services responsible for- 10 Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die
conducting approval tests and of administrative depart- Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der
ments Behörden
Annexes Anhänge
Annex 1 - Communication concerning th~ approval or exten- Anhang 1 - Mitteilung über die Erteilung der Genehmigung
sion or refusal or withdrawal of approval or produc- oder Erweiterung oder Versagung oder Zurück-
tion definitely discontinued of a replacement cata- nahme oder die endgültige Einstellung der Produk-
lytic converter pursuant to Regulation No. 103 tion für einen Austauschkatalysator nach der Rege-
lung Nr. 103
Annex 2 - Examples of arrangements of approval marks Anhang 2 - Beispiele für die Anordnung der Genehmigungs-
zeichen
1. Scope Anwendungsbereich
This Regulation applies to catalytic converters intended Diese Regelung gilt für Katalysatoren, die in Kraftfahr-
to be fitted on power driven vehicles of categories M 1 zeuge der Klassen M 1 und N1 als Ersatzteile eingebaut
and N 1 as replacement parts 1). sind.1)
2. Definitions 2 Begriffsbestimmungen
For the purpose of this Regulation: Im Sinne dieser Regelung ist (sind)
2.1. "Original equipment catalytic converter" 2.1 „Kat a I y s a t o r für die Erst aus r ü s tun g" ein
means a catalytic converter or an assembly of catalytic Katalysator oder eine Gruppe von Katalysatoren, die in
converters covered by the type approval delivered for die Typgenehmigung für das Fahrzeug einbezogen sind
the vehicle and whose types are indicated in the docu- und deren Typen in den Unterlagen zu Anhang 1 der
ments related to annex 1 of Regulation No. 83. Regelung Nr. 83 angegeben sind.
2.2. "Replacement catalytic converter" means a 2.2 „Austausch ka t a I y sa t o r" ein Katalysator oder eine
catalytic converter or an assembly of catalytic converters Gruppe von Katalysatoren, für die eine Genehmigung
for which approval can be obtained according to this nach dieser Regelung erteilt werden kann und die nicht
Regulation, other than those defined in paragraph 2.1. Katalysatoren im Sinne des Absatzes 2.1 sind.
above.
2.3. "Type of catalytic converter" means catalytic 2.3 ,,Katalysatortyp" Katalysatoren, die sich in folgen-
converters which do not differ in such essential aspects den wesentlichen Punkten nicht voneinander unter~chei-
as: den:
(i) number of coated substrates, structure and material (i) Zahl der beschichteten Trägerkörper, Struktur und
Werkstoff,
(ii) type of catalytic activity (oxidising, three-way, ...) (ii) Art der katalytischen Wirkung (Oxidations-, Dreiwe-
gekatalysator, ... ),
(iii) volume, ratio of frontal area and substrate length (iii) Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des
Trägerkörpers,
(iv) catalyst material content (iv) verwendete Katalysatorwerkstoffe,
(v) catalyst material ratio (v) Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe,
(vi) cell density (vi) Zellendichte,
') Entsprechend dem Protokoll vom 29. November 1996 über die Besprechung der
Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer abgestimmten deutsch-
sprachigen Übersetzung.
1) This Regulation does not apply to replacement catalytic converters intended tobe 1) Diese Regelung gilt nicht für Austauschkatalysatoren, die in Fahrzeuge der Klas-
fitted on vehicles of categories M 1 and N 1 equipped with an On-Boar:d Diagnostic sen M 1 und N1 mit On-Board-Diagnosesystem (080) eingebaut werden. Sobald
(080) system. As soon as an OBD Regulation enters into force, the technical con- eine Regelung betreffend 080 in Kraft tritt, werden die technischen Vorschriften
tent of this Regulation will be reconsidered. dieser Regelung überarbeitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1761
(vii) dimensions and shape (vii) Abmessungen und Form,
(viii) thermal protection (viii) Wärmeschutz.
2.4. "Vehicle type" 2.4 ,,F ah rzeu g typ"
Seeparagraph 2.3. of Regulation No. 83. Siehe Regelung Nr. 83 Absatz 2.3.
2.5. "Approval of a replacement catalytic con- 2.5 ,,Genehmigung eines Austauschkatalysators"
ver t er" means the approval of a converter lntended to die Genehmigung eines als Ersatzteil für ein oder mehre-
be fitted as a replacement part on one or more speclfic rer bestimmter Typen von Fahrzeugen einzubauenden
types of vehicles with regard to the limitation of pollutant Katalysators hinsichtlich der Begrenzung der Schadstoff-
emissions, noise level and effect on vehlcle performance. emissionen, des Geräuschpegels und der Wirkung auf
Fahrzeugeigenschaften.
3. Appllcatlon for approval 3 Antrag
3.1. The application for approval of a type of replacement 3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
catalytic converter shall be submltted by lts manufac- Typ eines Austauschkatalysators Ist von dem Hersteller
turer or by his authorized representatlve. oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzu-
reichen.
3.2. For each type of replacement catalytic converter for 3.2 Für jeden Typ eines Austauschkatalysators, für den eine
which type approval is requested, the application for Typgenehmigung beantragt wird, ist dem Antrag in drei-
approval shall be accompanied by the following docu- facher Ausfertigung folgendes beizufügen:
ments in triplicate.
3.2.1. Drawings of the replacement catalytic converter identify- 3.2.1 Zeichnungen des Austauschkatalysators, die vor allem
ing in particular all the characteristics referred to in para- alle in Absatz 2.3 dieser Regelung genannten Merkmale
graph 2.3. of this Regulation. enthalten;
3.2.2. Description of the vehicle type or types for which the 3.2.2 eine Beschreibung des Fahrzeugtyps oder der Fahrzeug-
replacement catal)1ic converter is intended. The number typen, für die der Austauschkatalysator bestimmt ist. Die
and/or symbols characterizing the engine and vehicle Zahl und/oder die Zeichen zur Kennzeichnung der
type(s) shall be indicated. Motor- und Fahrzeugtypen müssen angegeben sein;
3.2.3. Description and drawings showing the position of the 3.2.3 eine Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die
replacement converter relative to the engine exhaust Lage des Austauschkatalysators in bezug auf den (die)
manifold(s). Auspuffkrümmer hervorgeht;
3.2.4. Drawings indicating the intended location of the approval 3.2.4 Zeichnungen, in denen die Stelle angegeben ist, an der
mark. das Genehmigungszeichen anzubringen ist.
3.3. The applicant for approval shall provide the technical 3.3 Der Antragsteller muß dem Technischen Dienst, der die
service responsible for approval tests with: Prüfungen für die Genehmigung durchführt, folgendes
zur Verfügung stellen:
3.3.1. Vehicle(s) of a type approved in accordance with Regula- 3.3.1 ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines nach der Regelung
tion No. 83 equipped with a new original catalytic con- Nr. 83 genehmigten Typs mit einem neuen Katalysator
verter. This (these) vehicle(s) shall be selected by the als Erstausrüstung. Dieses Fahrzeug (Diese Fahrzeuge)
applicant with the agreement of the technical service. lt ist (sind) vom Antragsteller mit Zustimmung des Techni-
(they) shall comply with the requirements of paragraph 3 schen Dienstes auszuwählen. Es muß (Sie müssen) den
of annex 4 of Regulation No. 83. Vorschriften der Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3 ent-
sprechen.
The test vehicle(s) shall have no emission control system Bei dem Prüffahrzeug (den Prüffahrzeugen) dürfen keine
defects; any excessively worn out or malfunctioning Schäden an der emissionsmindemden Einrichtung vor-
emission related original part shall be repaired or handen sein; jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft
replaced. The test vehicle(s) shall be tuned properly and arbeitende abgasrelevante Originalteil muß instandge-
set to the manufacturer's specification prior to emission setzt oder ersetzt werden. Das Prüffahrzeug muß (Die
testing. Prüffahrzeuge müssen) richtig abgestimmt und vor der
Abgasüberprüfung nach den Angaben des Herstellers
eingestellt sein.
3.3.2. One sample of the type of the replacement catalytic con- 3.3.2 ein Muster des Typs des Austauschkatalysators. An die-
verter. This sample shall be clearly and indelibly marked sem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die
with the applicant's trade name or mark and its commer- Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die
cial designation. handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.
4. Approval 4 Genehmigung
4.1. lf the replacement catalytic converter submitted for 4.1 Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung
approval pursuant to this Regulation meets the require- vorgeführte Austauschkatalysator den Vorschriften des
ments of paragraph 5. below, approval of that type of Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines
replacement catalytic converter shall be granted. Austauschkatalysators zu erteilen.
4.2. An approval number shall be assigned to each type 4.2 Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmi-
approved. lts first two digits (00 for the Regulation in its gungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (00 für die
present form) shall indicate the series of amendments Regelung in ihrer derzeitigen Fassung) bezeichnen die
incorporating the most recent major technical amend- Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten techni-
ments made to the Regulation at the time of issue of the schen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der
approval. The same Contracting Party may not assign Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Die-
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
the same number to another type of replacement cata- selbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen
lytlc converter. Typ eines Austauschkatalysators mehr zuteilen.
4.3. Notlee of approval or of extension or of refusal of 4.3 Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer
approval of a type of replacement catalytic converter Genehmig'ung für einen Typ eines Austauschkatalysators
pursuant to this Regulation shall be communicated to nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des
the Contracting Parties to the Agreement applying this Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit
Regulation by means of a form conforming to the model einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster
in annex 1 to this Regulation. in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
4.4. There shall be affixed, conspicuously and in a place 4.4 An dem Austauschkatalysator, der einem nach dieser
specified on the approval form, to the replacement cata- Regelung genehmigten Typ eines Austauschkatalysators
lytic converter conforming to a type of replacement cata- entspricht, ist sichtbar und an einer Stelle, die im Mittei-
lytic converter approved under this Regulation, an inter- lungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmi-
national approval mark consisting of: gungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.4.1. A circle surrounding the letter "E" followed by the distin- 4.4.1 einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E" und die
guishing number of the country which has granted Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung
approva12); erteilt hat;2)
4.4.2. The number of this Regulation, followed by the letter "R", 4.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten
a dash and the approval number in the vicinity of the cir- Buchstaben „R", einem Bindestrich und der Genehmi-
cle prescribed in paragraph 4.4.1. gungsnummer in der Nähe des Kreises nach Absatz 4.4.1.
4.5. lf the replacement catalytic converter conforms to a 4.5 Entspricht der Austauschkatalysator einem Typ eines
catalytic converter type approved under one or more Austauschkatalysators, der auch nach einer oder mehre-
other Regulations annexed to the Agreement in the ren anderen Regelungen zum übereinkommen in dem
country which has granted approval under this Regula- Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach die-
tion, the symbol prescribed in paragraph 4.4.1. need not ser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach
be repeated; in such a case, the Regulation and approval Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall
numbers and the additional symbols of all the Regula- sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und
tions under which approval has been granted in the die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund
country which has granted approval under this Regula- derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das
tion shall be placed in vertical columns to the right of the die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat,
symbol prescribed in parargraph 4.4.1. untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz
4.4.1 anzuordnen.
4.6. The approval mark shall be indelible and clearly legible 4.6 Das Genehmigungszeichen muß dauerhaft und deutlich
when the replacement catalytic converter is mounted lesbar sein, wenn der Austauschkatalysator unter dem
under the vehicle. Fahrzeug angebracht ist.
4.7. Annex 2 to this Regulation gives examples of arrange- 4. 7 Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnung
ments of approval marks. der Genehmigungszeichen.
5. Requlrements 5 Vorschriften
5.1. General req u i rements 5.1 Allgemeine Vorschriften
5.1.1. The replacement catalytic converter shall be designed, 5.1.1 Der Austauschkatalysator muß so beschaffen sein und
constructed and capable of being mounted so as to so eingebaut werden können, daß das Fahrzeug den
enable the vehicle to comply with the provisions of those Vorschriften der Regelungen entspricht, denen es
Regulations which it was originally in compliance with ursprünglich entsprochen hat, und daß die Schadstoff-
and that pollutant emissions are effectively limited emissionen während der gesamten normalen Lebens-
throughout the normal life of the vehicle under normal dauer des Fahrzeuges unter normalen Betriebsbedin-
conditions of use. gungen wirksam begrenzt werden.
5.1.2. The Installation of the replacement catalytic converter 5.1.2 Der Austauschkatalysator muß an der gleichen Stelle wie
shall be at 'the exact position of the original equipment der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut werden,
catalytic converter, and the position on the exhaust line und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonde(n) an der
of the oxygen probe(s), if applicable, shall not be modi- Abgasleitung darf nicht verändert werden.
fied.
5.1.3. lf the original equipment catalytic converter includes 5.1.3 Weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärme-
thermal protections, the replacement catalytic converter schutzvorrichtungen auf, so muß auch der Austausch-
shall include equivalent protections. katalysator entsprechende Schutzvorrichtungen haben.
5.1.4. The replacement catalytic converter shall be durable, that 5.1.4 Der Austauschkatalysator muß dauerhaft sein, das heißt,
is designed, constructed and capable of being mounted so er muß so beschaffen sein und so eingebaut werden
that reasonable resistance to the corrosion and oxidation können, daß er gegen Korrosions- und Oxidationsein-
2) 1 for Germany, 2 for France, 3 for ltaly, 4 for the Netherlands, 5 for Sweden, 6 for 2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für
Belgium, 7 for Hungary, 8 for the Czech Republic, 9 for Spain, 10 for Yugoslavia, Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für
11 for the Unlted Klngdom, 12 for Austria, 13 for Luxembourg, 14 for Switzer1and, Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich,
15 (vacant), 16 for Norway, 17 for Flnland, 18 for Denmark, 19 for Romania, 20 for 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18
Poland, 21 for Portugal, 22 for the Russian Federation, 23 for Greece, 24 (vacant), für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische
25 for Croatla, 26 for Slovenia, 27 for Slovakia, 28 for Belarus, 29 for Estonla, Föderation, 23 für Griechenland, 24 (-), 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für
30--36 (vacant) and 37 for Turkey. Subsequent numbers shall be asslgned to other die Slowakei, 28 für Weißrußland, 29 für Estland, 30 - 36 (-) und 37 für die Türkei.
countries In the chronologlcal order In whlch they ratify or accecle to the Agree- Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen
ment conceming the Recognition of Approval for Motor Vehicle Equlpment and über die Anerl<ennung der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
Parts, and the numbers thus asslgned shall be communicatecl by the Secretary- von Kraftfahrzeugen beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifi-
General of the Unlted Nations to the Contractlng Parties to the Agreement. kation oder ihres Beitrittes zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den
Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen mitgeteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1763
phenomena to which it is exposed is obtained, having flüsse, denen er je nach der Benutzung des Fahrzeuges
regard to the conditions of use of the vehicle. ausgesetzt ist, hinreichend geschützt ist.
5.2. Requirements regarding emissions 5.2 Vorschriften über Emissionen
The vehicle(s) indicated in paragraph 3.3.1. of this Regu- Das Fahrzeug (Die Fahrzeuge) nach Absatz. 3.3.1 dieser
lation, equipped with a replacement converter of the Regelung mit einem Austauschkatalysator des Typs, für
type for which approval is requested, shall be subjected den die Genehmigung beantragt wird, muß einer Prüfung
to a type I test under the conditions described in the cor- Typ I unter den Bedingungen unterzogen werden, die in
responding annexes of Regulation No. 83 in order to den entsprechenden Anhängen der Regelung Nr. 83
compare its performance with the original catalytic con- beschrieben sind, damit seine Emissionswerte nach dem
verter according to the procedure described below. im folgenden beschriebenen Verfahren mit denen eines
Fahrzeuges mit Katalysator für die Erstausrüstung ver-
glichen werden können.
5.2.1. Determination of the basis for comparison 5.2.1 Bestimmung der Vergleichsbasis
The vehicle(s) shall be fitted with a new original catalytic Das Fahrzeug muß (Die Fahrzeuge müssen) mit einem
converter (see paragraph 3.3.1.) which shall be run in neuen Katalysator für die Erstausrüstung (siehe Absatz
with 12 extra urban cycles (test type I part 2). After this 3.3'.1) ausgestattet sein, der mit zwölf außerstädtischen
preconditioning, the vehicle(s) shall be kept in a room in Fahrzyklen eingefahren sein muß (Prüfung Typ 1, Teil 2).
which the temperature remains relatively constant Nach dieser Vorkonditionierung muß (müssen) das Fahr-
between 293 and 303 K (20 and 30 °C). This conditioning zeug (die Fahrzeuge) in einem Raum abgestellt werden,
shall be carried out for at least six hours and continue in dem die Temperatur zwischen 293 Kund 303 K (20 °C
until the engine oil temperature and coolant, if any, are und 30 °C) verhältnismäßig konstant bleibt. Die Konditio-
within ± 2 K of the temperature of the room. Subse- nierung muß mindestens sechs Stunden dauern und so
quently three exhaust gas tests type I shall be made. lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des
Motoröls und die des etwaigen Kühlmittels die Raum-
temperatur± 2 K erreicht haben. Anschließend sind drei
Abgasprüfungen Typ I durchzuführen.
5.2.2. Exhaust gastest with replacement catalytic converter 5.2.2 Abgasprüfung mit Austa_uschkatalysator
The original catalytic converter of the test vehicle(s) shall Der Katalysator für die Erstausrüstung in dem (den) Prüf-
be replaced by the replacement catalytic converter (see fahrzeug(en) ist durch den Austauschkatalysator (siehe
paragraph 3.3.2.) which shall be run in with 12 extra Absatz 3.3.2) zu ersetzen, der mit zwölf außerstädtischen
urban cycles (test type I part 2). After this precondition- Fahrzyklen eingefahren sein muß (Prüfung Typ 1, Teil 2).
ing, the vehicle(s) shall be kept in a room in which the Nach dieser Vorkonditionierung muß (müssen) das Fahr-
temperature remains relatively constant between 293 zeug (die Fahrzeuge) in einem Raum abgestellt werden,
and 303 K (20 and 30 °C). This conditioning shall be car- in dem die Temperatur zwischen 293 Kund 303 K (20 °C
ried out for at least six hours and continue until the und 30 °C) verhältnismäßig konstant bleibt. Diese Kondi-
engine oil temperature and coolant, if any, are within tionierung muß mindestens sechs Stunden dauern und
± 2 K of the temperature of the room. Subsequently so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des
three exhaust gas tests type I shall be made. Motoröls und die des etwaigen Kühlmittels die Raum-
temperatur± 2 K erreicht haben. Anschließend sind drei
Abgasprüfungen Typ I durchzuführen.
5.2.3. Evaluation of the emIssIon of pollutants of vehicles 5.2.3 Bestimmung der Schadstoffemission bei Fahrzeugen mit
equipped with replacement catalytic converters Austauschkatalysatoren
The test vehicle(s) with the original catalytic converter Bei dem Prüffahrzeug (den Prüffahrzeugen) mit dem Kata-
shall comply with the limit values according to the type lysator für die Erstausrüstung müssen die in der Typgeneh-
approval of the vehicle(s) including - if applicable - the migung ·des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) angegebenen
deterioration factors applied during the type approval of Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die
the vehicle(s). bei der Typgenehmigung des Fahrzeuges (der Fahrzeuge)
angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt
werden.
The requirements regarding emissions of the vehicle(s) Die Vorschriften über die Emissionen des Fahrzeuges
equipped with the replacement catalytic converter shall (der Fahrzeuge) mit Austauschkatalysator gelten als ein-
be deemed to be fulfilled if the results meet for each reg- gehalten, wenn die Ergebnisse bei jedem limitierten
ulated pollutant (CO, HC + NOx and particulates) the fol- Schadstoff (CO, HC + NOx und Partikel) den folgenden
lowing conditions: Bedingungen entsprechen:
(1) M s 0.85S + 0.4G (1) M s 0,85S + 0,4G
(2) MSG (2) Ms G,
where: dabei sind:
M: mean value of the emissions of one pollutant (CO or M: der Mittelwert der Emissionen eines Schadstoffes
particulates) or the sum of two pollutants (HC + NOJ (CO oder Partikel) oder der Summe zweier Schad-
obtained from the three type I tests with the replace- stoffe (HC + NO,j, den man bei den drei Prüfungen
ment catalytic converter. Typ I mit dem Austauschkatalysator erhält.
S: mean value of the emissions of one pollutant (CO or S: der Mittelwert der Emissionen eines Schadstoffes
particulates) or the sum of two pollutants (HC + NOJ (CO oder Partikel) oder der Summe zweier Schad-
obtained from the three type I tests with the original stoffe (HC + NO,J, den man bei den drei Prüfungen
catalytic converter. Typ I mit dem Katalysator für die Erstausrüstung
erhält.
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
G: limit value of the emissions of one pollutant (CO or G: der Grenzwert der Emissionen eines Schadstoffes
particulates) or the sum of two pollutants (HC + NOJ (CO oder Partikel) oder der Summe zweier Schad-
according to the type approval of the vehicle(s) stoffe (HC + NOJ, der der Typgenehmigung des
divided by - if applicable - the deterioration factors Fahrzeuges (der Fahrzeuge) entspricht und gegebe-
determined in accordance with paragraph 5.4. below. nenfalls durch die nach Absatz 5.4 bestimmten Ver-
schlechterungsfaktoren dividiert worden ist.
Where approval is applied for different types of vehicles Gilt die Genehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen
from the same car manufacturer, and provided that desselben Fahrzeugherstellers und sind diese verschie-
these different types of vehicles are fitted with the same denen Fahrzeugtypen mit einem Katalysator desselben
type of original equipment catalytic converter, the type 1 Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die
testing may be limited to at least two vehicles selected Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge
after agreement with the technical service responsible beschränkt werden, die mit Zustimmung des Techni-
for approval. · schen Dienstes ausgewählt worden sind, der die Prüfun-
gen für die Genehmigung durchführt.
5.3. Re q u i r e m e n t s reg a r d i n g noise an d 5.3 Vo r s c h r if t en ü b e r d ie G e r ä u s c h e nt w i c k -
exhaust back-pressure lung und den Abgasgegendruck
The replacement catalytic converter shall satisfy the Der Austauschkatalysator muß den technischen Vor-
technical requirements of Regulation No. 59. schriften der Regelung Nr. 59 entsprechen.
5.4. Req u i rements reg ard in g du rabi I ity 5.4 Vorschriften über die Dauerhaltbarkeit
The replacement catalytic converter shall comply with Der Austauschkatalysator muß den Vorschriften des
the requirements of paragraph 5.3.5. of Regulation No. Absatzes 5.3.5 der Regelung Nr. 83 (Prüfung Typ V) oder
83 i.e. type V test or deterioration factors from the fol- den Werten entsprechen, die anhand der Verschlechte-
lowing table for the results of the type I tests. rungsfaktoren der nachstehenden Tabelle aus den
Ergebnissen der Prüfungen Typ I ermittelt wurden.
Deterioration factors Verschlechterungsfaktoren
Engine category Motorart
CO HC + NOx Particulates eo HC + NOx Partikel
(i) Fremdzündungs-
(i) Positive ignition 1.2 1.2 - motor
1,2 1,2 -
(ii) Compression (ii) Selbstzündungs-
ignition
1.1 1 1.2 motor
1,1 1 1,2
6. Modification of the replacement catalytic converter 6 Änderung des Typs des Austauschkatalysators und
type and extension of approval Erweiterung der Genehmigung
Every modification of the replacement catalytic converter Jede Änderung des Typs des Austauschkatalysators ist
type shall be notified to the administrative department der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen
which approved this type of replacement catalytic con- Typ des Austauschkatalysators erteilt hat.
verter.
The department may then either: Die Behörde kann dann:
(i) consider that the modifications made are unlikely to (i) entweder die Auffassung vertreten, daß die vorge-
have an appreciable adverse effect and that in any nommenen Änderungen keine nennenswerte nachtei-
case the replacement catalytic converter still com- lige Auswirkung haben und der Austauschkatalysator
plies with the requirements, or in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
(ii) require a further test report for some or all the tests (ii) bei dem Technischen Dienst, der die Prüfung durch-
described in paragraph 5. of this Regulation from the führt, für einige oder alle Prüfungen nach Absatz 5
technical service responsible for conducting the tests. dieser Regelung ein weiteres Gutachten anfordern.
Confirmation or refusal of approval, specifying the alter- Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist
ation, shall be communicated by the procedure specified den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese
in paragraph 4.3. above to the Parties to the Agreement Regelung anwenden~ unter Angabe der Änderung nach
applying this Regulation. dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.
The competent authority issuing the extension of Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Geneh-
approva! shall assign a serial number to each communi- migung erteilt, muß auf dem Mitteilungsblatt für jede
cation form drawn up for such an extension. Erweiterung eine fortlaufende Nummer angeben.
7. Conformity of Production 7 Übereinstimmung der Produktion
The conformity of production procedures shall comply Die Vorschriften über das Verfahren der Überein-
with those set out in the Agreement, Appendix 2 (E/ECE/ stimmung der Produktion müssen denen, die im Über-
324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 2), with the following re- einkommen, Anhang 2 (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/
quirements. Rev. 2) angeführt sind, mit den folgenden Erfordernissen
entsprechen.
7 .1. The replacement catalytic converters approved under 7.1 Die nach dieser Regelung genehmigten Austauschkata-
this Regulation shall be so manufactured as to conform lysatoren müssen so gebaut sein, daß sie dem geneh-
to the type approved in the characteristics as defined migten Typ hinsichtlich der Merkmale, die in Absatz 2.3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1765
under paragraph 2.3. of this Regulation. They shall meet dieser Regelung festgelegt sind, entsprechen. Sie müs-
the requirements set forth in paragraph 5 and, where sen den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen und
applicable, fulfil the requirements of the tests specified in gegebenenfalls die Prüfungsanforderungen erfüllen, die
this Regulation. in dieser Regelung angegeben sind.
7.2. The approval authority may carry out any check ortest 7.2 Die Genehmigungsbehörde kann jede in dieser Regelung
prescribed in this Regulation. In particular, the tests vorgeschriebene Prüfung durchführen. Insbesondere
described in paragraph 5.2. of this Regulation (require- können die in Absatz 5.2 dieser Regelung vorgeschrie-
ments regarding emissions) may be carried out. In this benen Prüfungen (Anforderungen hinsichtlich der Emis-
case, the holder of the approval may ask, as an alterna- sionen) durchgeführt werden. Falls der Inhaber der
tive, to use as a basis for comparison not the original Genehmigung es wünscht, kann als Vergleichsbasis statt
equiprnent converter, but the replacernent catalytic con- des Katalysators für die Erstausrüstung der Austausch-
verter which was used during the type approval tests (or katalysator, der bei den Prüfungen zur Typgenehmigung
another sample that has been proven to conform to the verwendet wurde, genommen werden (oder ein anderes
approved type). Emissions' values measured with the Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ
sample under verification shall then on average not übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu
exceed by more than 15 per cent the mean values meas- beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht
ured with the sample used for reference. mehr als 15 % über den Mittelwerten liegen, die beim
Bezugsmuster gemessen wurdeh.
8. Penalties for non-conformity of production 8 Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
8.1. The approval granted in respect of a type of replacement 8.1 Die für einen Typ eines Austauschkatalysators nach die-
catalytic converter pursuant to this Regulation may be ser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenom-
withdrawn if the requirements laid down in paragraph 7. men werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 7 nicht
above are not complied with. eingehalten sind.
8.2. lf a Party to the Agreement which applies this Regulation 8.2 Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die
withdraws an approval it has previously granted, it shall diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmi-
forthwith so notify the other Contracting Parties applying gung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Ver-
this Regulation, by means of a form conforming to the tragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber
model in annex 1 to this Regulation. mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem
Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
9. Production definitively discontinued 9 Endgültige Einstellung der Produktion
lf the holder of the approval completely ceases to manu- Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines
facture a type of replacement catalytic converter nach dieser Regelung genehmigten Typs eines Aus-
approved in accordance with this Regulation, he shall so tauschkatalysators endgültig ein, so hat er hierüber die
inform the authority which granted the approval. Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrich-
ten.
Upon receiving the relevant communication, that author- Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese
ity shall inforrn thereof the other Parties to the Agree- Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkom-
ment applying this Regulation by means of a form con- mens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mittei-
forming to the model in annex 1 to this Regulation. lungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1
dieser Regelung entspricht.
10. Names and addresses of technical services respon- 10 Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die
sible for conducting approval tests, and of adminis- die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und
trative departments der Behörden
The Contracting Parties to the Agreement applying this Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese
Regulation shall communicate to the United Nations Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der
Secretariat the names and addresses of the technical Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der
services responsible for conducting approval tests and Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Geneh-
of the administrative departments which grant approval migung durchführen, und der Behörden, die die Geneh-
and to which forms certifying approval or extension or migung erteilen und denen die in anderen Ländern aus-
refusal or withdrawal of approval issued in other coun- gestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweite-
tries are to be sent. rung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung
zu übersenden sind.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Annex 1 Anhang 1
Communication Mitteilung
(maximum format: A4 (210 mm x 297 mm)) (größtes Format: A4 (21 0 mm x 297 mm))
issued by: ausfertigende Stelle:
~ Name of administration:
~ Bezeichnung der Behörde:
~ ~
conceming 2) approval granted über die 2) - Erteilung der Genehmigung
approval extended - Erweiterung der Genehmigung
approval refused - Versagung der Genehmigung
approval withdrawn - Zurücknahme der Genehmigung
production definitely discontinued - endgültige Einstellung der Produktion
of a replacement catalytic converter pursuant to Regulation für einen Austauschkatalysator nach der Regelung Nr. 103
No. 103
Approval No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer der Genehmigung: ............................ .
Extension No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ............... .
1. Applicant's name and address ..................... . Name und Anschrift des Antragstellers .............. .
2. Manufacturer's name and address . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Name und Anschrift des Herstellers ................. .
3. Manufacturer's trade name or mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers ........... .
4. Commercial designation of the replacement catalytic con- 4 Handelsübliche Bezeichnung des Austauschkatalysators
verter ......................................... .
5. Vehicles type(s) for which the catalytic converter type 5 Fahrzeugtyp(en), für den (die) der Katalysatortyp als Aus-
qualifies as replacement catalytic converter .......... . tauschkatalysator geeignet ist ..................... .
6. Type(s) of vehicle(s) on which the replacement catalytic 6 Fahrzeugtyp(en), bei dem (denen) der Austauschkatalysa-
converter has been tested ........................ . tor geprüft worden ist ............................ .
7. Submitted for approval on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Zur Genehmigung vorgeführt am ................... .
8. Technical service responsible for approval tests . . . . . . . . 8 Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmi-
gung durchführt ................................ .
8.1 . Date of test report ............................... . 8.1 Datum des Gutachtens ........................... .
8.2. Number of test report ............................ . 8.2 Nummer des Gutachtens ......................... .
9. Approval granted/extended/refused/withdrawn2) ...... . 9 Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/versagt/zurück-
genommen2) ................................... .
10. Place ......................................... . 10 Ort ........................................... .
11. Date ......................................... . 11 Datum ........................................ .
12. Signature ...................................... . 12 Unterschrift .................................... .
13. Annexed to this communication is a list of documents in 13 Ein Verzeichnis der Genehmigungsunterlagen, die bei der
the approval file deposited at the administrative services Genehmigungsbehörde hinterlegt und auf Anforderung
having delivered the approval and which can be obtained erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt.
upon request.
') Distinguishing number of the country which has granted/extended/refused/with- ') Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückge-
drawn approval (see approval provisions in the Regulation). nommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).
') Strike out what does not apply. ') Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1767
Annex2 Anhang 2
Examples of arrangements Beispiele der Anordnung
of approval marks der Genehmigungszeichen
Model A Muster A
(Seeparagraph 4.4. of this Regulati<:>n) (siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
103 R - 001234=1a1 3
.
a = 8 mm min a 2: 8 mm
The above approval mark affixed to a component of a replace- Das oben dargestellte, an einem Teil eines Austauschkataly-
ment catalytic converter shows that the type concerned has sators angebrachte Genehmigungszeichen besagt, daß der
been approved in the Netherlands (E 4), pursuant to Regulation betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung
No. 103 under approval No. 001234. The first two digits of the Nr. 103 unter der Genehmigungsnummer 001234 genehmigt
approval number indicate that the approval was granted in worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungs-
accordance with the requirements of Regulation No. 103 in its nummer geht hervor, daß die Genehmigung nach den Vorschrif-
original form. ten der Regelung Nr. 103 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt
worden ist.
Model B Muster B
(Seeparagraph 4.5. of this Regulation) (siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
103 001234
a=8mmmin a 2: 8 mm
The above approval mark affixed to a componen, of replace- Das oben dargestellte, an einem Teil eines Austauschkataly-
ment catalytic converter shows that the type concerned has sators angebrachte Genehmigungszeichen besagt, daß der
been approved in the Netherlands (E 4) pursuant to Regulations betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen
Nos. 103 and 59 1). The first two digits of the approval numbers Nr. 103 und Nr. 591) genehmigt worden ist. Aus den ersten bei-
indicate that, on the date on which these approvals were grant- den Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, daß bei
ed, Regulations Nos. 103 and 59 were in their original form. der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die beiden Rege-
lungen Nr. 103 und Nr. 59 in ihrer ursprünglichen Fassung vor-
lagen.
') The second number is given merely as an example. ') Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Bekanntmachung
des deutsch-belarussischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Vom 1. September 1997
Das in Minsk am 1. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Belarus
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 8. Juli 1997
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 1. September 1997
Bundesministerium für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Sandhäger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Belarus
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Personenverkehr
und Artikel 2
die Regierung der Republik Belarus - (1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern - auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-
diensten.
haben folgendes vereinbart: (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-
Artikel sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Dieses Abkommen regelt nach Maßgabe des innerstaatlichen
Artikel 3
Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen und
Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der (1) Linienveri<ehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus und im nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits- festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
gebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
berechtigt sind. legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1769
Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständi-
werden. ge Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll minde-
stens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die (4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun- und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie
Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son- über die Dauer des Aufenthalts enthalten.
derformen des Linienverkehrs" bezeichnet.
(5) Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien vereinbaren
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen erforderlichenfalls Grundsätze über das Genehmigungsverfahren
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags- bei Pendelverkehren, Genehmigungsvordrucke und legen die
parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen zuständigen Behörden fest.
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-
(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
partei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis
Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
zu fünf Jahren erteilt werden.
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- behörden abzustempeln ist.
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs. Artikel 5
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 ist.
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs- bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
ministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-
senden. a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-
den, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reise-
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
dere folgende Angaben enthalten: (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift oder
des Unternehmens;
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-
2. Art des Verkehrs; men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
3. Beantragte Genehmigungsdauer; (Leerrückfahrten),
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, oder
wöchentlich); c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
5. Fahrplan; selben Unternehmen mit einem Verketv nach Buchstabe b
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und gangsort zurückzubringen.
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-
1
gangsstellen); (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
7. Länge der Linie in Kilometern: HinfahrVRückfahrt; die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies
8. Länge der Tagesfahrtstrecke; gestattet.
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
1O. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittel-
bar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu
Artikel 4 richten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Ver-
kehrs gestellt werden.
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet Angaben enthalten:
befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-
seziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
müssen Leerfahrten sein.
6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
(2) Ein Pendelverkehr liegt auch dann vor, wenn Reisende mit
Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Ver- 7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
tragspartei abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer zenden Kraftomnibusse.
anderen Gruppe vornehmen.
(6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung verkehre nach Absatz 2 werden in der nach Artikel 15 gebildeten
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag Gemischten Kommission festgelegt.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Artikel 6 5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-
wicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absät-
oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der
ze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-
Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen
weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im 6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-
der Genehmigung angegeben genutzt werden. Die Genehmi- besondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;
gung berechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet
7. lebenden Tieren mit besonderen dafür vorgesehenen Fahr-
der anderen Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabo-
zeugen;
tageverbot). Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrs-
unternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunter- 8. Umzugsgut.
nehmer aus ·den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien einsetzen. (2) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann
Sie brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein, müssen weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung mit sich men.
führen.
Artikel 10
(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die
bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen sind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmes-
Kontrollbehörden vorzuweisen. sung keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf die
bei ihr zugelassenen Fahrzeuge.
Güterverkehr (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der
Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
Artikel 7 zulässigen Grenzwerte überschreiten, und gegebenenfalls bei
Unternehmer bedürfen für Beförderungen von Gütern zwi- der Beförderung von Gefahrgut, ist eine Ausnahmegenehmigung
schen dem Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- Dabei können Verkehrsbeschränkungen oder bestimmte Ver-
tei (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheits- kehrswege vorgeschrieben werden.
gebiet einer Vertragspartei für jede Beförderung der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei. Artikel 11
(1) Die für Unternehmer der Republik Belarus erforderlichen
Artikel 8 Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministeri-
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur um für Verkehrswesen und Kommunikationen der Republik Bela-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. rus oder den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
(2) Eine Genehmigung Ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland
zeug und für jede Zugmaschine außer in den in Artikel 9 geregel- erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium
ten Fällen. Sie gilt zugleich für den mitgeführten Anhänger oder für Verkehrswesen und Kommunikationen der Republik Belarus
Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner Zulassung. erteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bundes-
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für republik Deutschland oder von den von ihm beauftragten Behör-
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimm- den ausgegeben.
ten Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Artikel 12
Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen
Zeitraum (Fahrtgenehmigung). (1) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission legt
unter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-
(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen kehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich
Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn zur Verfügung stehenden Geriehmigungen fest.
dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hierfür (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im
besondere Genehmigungen erteilt werden. Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 15 geändert werden.
(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der
Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- Gemischten Kommission festgelegt.
partei liegenden Orten durchzuführen (Kabotageverbot).
(6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güterver- Allgemeine Bestimmungen
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-
nal üblichen Muster entsprechen muß. Artikel 13
(1) Für Beförderungen nach diesem Abkommen im Hoheitsge-
biet einer Vertragspartei mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet
Artikel 9 der anderen Vertragspartei zugelassen sind, gelten die Regelun-
(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Beförderung von: gen dieses Abkommens und die nationalen Bestimmungen.
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
oder Unterrichtung im Wechselverkehr (z.B. Messe- und Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-
Ausstellungsgut); gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die
Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen) mit Spezialfahr- begangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen treffen:
zeug;
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-
4. Leichen; tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1771
b) vorübergehender Ausschluß des Unternehmers vom Ver- der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft bean-
kehr; tragt wird.
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- 6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-
Behörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den
Verkehr ausgeschlossen hat. · sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar 7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-
von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen wer- tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
den, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wor- gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
den ist. unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-
ten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffenen Artikel 15
Maßnahmen.
Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-
Artikel 14 den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer Ver-
tragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung
Soweit aufrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
dieses Abkommens iu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbei-
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,
tet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zustän-
gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der
diger Stellen Vorschläge, um dieses Abkommen an die Entwick-
für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
lung der Verkehrsbeziehungen sowie an geänderte Rechtsvor-
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem schriften anzupassen.
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Artikel 16
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und gegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5,
über die dadurch erzielten Ergebnisse. 10, 11 und 13 dieses Abkommens mit.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an Artikel 17
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Behörde erfolgen. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften,
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
darunter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
und die Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-
mittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermitt- Artikel 18
lungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten
(1) Dieses Abkommen tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das lnkraft-
teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung
1reten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristbe-
der Daten vorzunehmen.
rechnung des lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- letzten Notifikation.
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
(2) Dieses Abkommen wird von dem Tag der Unterzeichnung
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur
an vorläufig angewendet.
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu (3) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der
fenen auf Auskunfterteilung nach dem innerstaatlichen Recht anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Minsk am 1. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gottfried Albrecht
Für die Regierung der Republik Belarus
W. J. W. Tscholowski
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Vom 8. September 1997
Das in Bonn am 25. Juni 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf
der Straße ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1
am 21. August 1997
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 8. September 1997
Bundesministerium für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Sandhäger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Personenverkehr
und Artikel 2
die Regierung von Rumänien - (1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-
in dem Wunsch, einen Beitrag zur Entwicklung der gegenseitig sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt
vorteilhaften Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu leisten mit auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-
dem Ziel, den grenzüberschreitenden Personen- und Güter- diensten.
verkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern und im Transit
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern und zu regeln, auf
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-
der Grundiage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Vorteils -
haben folgendes vereinbart: Artikel 3
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
Artikel 1 festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat- gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
lichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Perso- legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
nen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
Bundesrepublik Deutschland und Rumänien und im Transit werden.
durch die Hoheitsgebiete dieser Staaten durch Unternehmer, die (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens· gilt unab-
im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförde- hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
rungen berechtigt sind. regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1773
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des (4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun- Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort
Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son- und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste
derformen des Linienverkehrs" bezeichnet. während ihres Aufenthaltes untergebracht werden sollen, sowie
über die Dauer des Aufenthaltes enthalten.
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags- (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen verkehren und die Genehmigungsvordrucke werden erforder-
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar- lichenfalls in der nach Artikel 17 gebildeten Gemischten Kommis-
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu sion erarbeitet.
fünf Jahren erteilt werden.
(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 müssen die
(4) Änderungen des Linienverlaufes, der Haltestellen, der Fahr- Unternehmen eine Fahrgastliste vorlegen, die bei der Einreise in
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von den Grenz-
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver- behörden abzustempeln ist.
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebes.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge Artikel 5
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
im Sinne von Artikel 4 ist.
des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-
ministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über- (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
senden. bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-
dere folgende Angaben enthalten: den, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise-
gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
des antragstellenden Unternehmens;
2. Art des Verkehrs; oder
3. beantragte Genehmigungsdauer; b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-
men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, (Leerrückfahrten),
wöchentlich);
oder
5. Fahrplan;
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und
selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
gangsstellen);
gangsort zurückzubringen.
7. Länge der Linie in Kilometern: HinfahrVRückfahrt;
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
8. Länge der Tagesfahrtstrecke; weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei die-
ses gestattet.
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmu,:igen des
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann bei gung der zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertrags-
Bedarf Abweichungen von den vorstehenden Angaben be- partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die
schließen. zuständigen Behörden einer Vertragspartei an die zuständigen
Artikel 4 Behörden der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll minde-
stens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet Angaben enthalten:
befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des
Reisezieles sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen 2. Zweck der Reise (Beschreibung);
Orte zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die 3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
Unterkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Ziel-
4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der
ort und gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein.
Reisegruppe;
Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der
Pendelfahrten müssen Leerfahrten sein. 5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen besetzt oder leer erfolgen sollen;
Bet\örden der betreffenden Vertragspartei Fahrgäste ausnahms-
7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
weise die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.
8. amtliche Kennzeichen und Zahl der SJtzplätze der einzuset-
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
zenden Kraftomnibusse.
der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. Der
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die zuständigen (6) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann
Behörden einer Vertragspartei an die zuständigen Behörden der bei Bedarf Abweichungen von den Verfahrensregeln der Ab-
anderen Vertragspartei zu richten. Er soll bei dieser mindestens sätze 4 und 5 beschließen und vereinbart Kontrolldokumente für
60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs eingehen. genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Artikel 6 2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
(1} Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab- Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter- funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechsel- oder Tran-
nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen sitverkehr;
weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im 3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen};
Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in
4. Leichen oder der Asche von Verstorbenen;
der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des
Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer, dem die Geneh- 5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-
migung erteilt ist, bei Bedarf vorübergehend Vertragsunterneh- gewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger,
mer aus dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragsparteien ein- 6 t oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der der
setzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung 6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
dieser Urkunde und eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrages sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-
oder ein anderes geeignetes Dokument, das in der nach Arti- besondere bei Naturkatastrophen} bestimmten Gütern;
kel 17 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart wird, mit
sich führen. Die Gemischte Kommission kann Abweichungen 7. lebenden Tieren;
von den Bedingungen zur Anwendung dieser Regelungen be- 8. Umzugsgut.
schließen.
(2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann
(2) Die Beförderung von Personen mit Beginn und Ende inner- weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
halb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei mit auf dem men.
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Kraft-
omnibussen ist nicht gestattet (Kabotageverbot}. Artikel 10
(1} Die für Unternehmer aus Rumänien erforderlichen Geneh-
Güterverkehr migungen werden durch das Bundesministerium für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland erteilt und von den zuständigen
Artikel 7 Behörden Rumäniens ausgegeben.
Jede Beförderung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland
des Werkverkehrs zwischen dem Hoheitsgebiet einer Vertrags- erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium
partei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und für Verkehr von Rumänien erteilt und von dem Bundesministe-
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im Transit- rium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den
verkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bedarf der von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.
Artikel 11
Artikel 8
(1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission ver-
(1} Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur einbart die Anzahl der Genehmigungen, die jährlich zwischen
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. beiden Vertragsparteien ausgetauscht werden.
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte Bedarfsfall durch die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kom-
Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Land ihrer mission geändert werden.
Zulassung.
(3) Die Muster der Genehmigungen werden von der nach Arti-
(3) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gilt eine kel 17 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.
Genehmigung im Wechsel- und Transitverkehr für jeweils eine
oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung
angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung} oder für eine belie- Allgemeine Bestimmungen
bige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeit-
genehmigung}. Artikel 12
(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforder-
Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn lichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzu-
dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, führen, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehör-
auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach Arti- den vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontroll-
kel 17 gebildeten Gemischten Kommission können nach Über- dokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.
prüfung des Bedarfes Ausnahmen vereinbart werden.
(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen Artikel 13
zwei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegenden Orten mit (1} Die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelasse-
Fahrzeugen durchzuführen, die auf dem Hoheitsgebiet der ande- nen Fahrzeuge werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
ren Vertragspartei zugelassen sind. Ausnahmen können in partei die dort gültigen Bestimmungen hinsichtlich Gewicht,
bestimmten Einzelfällen von der zuständigen Behörde gestattet Abmessungen und Achslast beachten.
werden, wenn in deren Hoheitsgebiet Fahrzeuge für besondere
Zwecke nicht ausreichend zur Verfügung stehen. (2) Sofern Gewicht, Abmessungen oder Achslast eines Fahr-
zeuges die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen
(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver- Grenzen überschreiten, muß für das Fahrzeug eine Sonderge-
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- nehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vor-
nal üblichen Muster entsprechen muß. liegen. Beschränkt die Genehmigung den Verkehr für dieses
Fahrzeug auf eine bestimmte Strecke, so kann die Beförderung
Artikel 9 nur auf dieser Strecke erfolgen.
(1} Keiner Genehmigung bedürfen die folgenden Beförderun-
!n
gen und damit Zusammenhang stehende Leerfahrten von: Artikel 14
1. Gegenständen und Material ausschließlich zur Werbung oder Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr
Unterrichtung sowie Kunstgegenständen und -werken im im Sinne von Artikel 1 werden die Vertragsparteien den Einsatz
Wechsel- oder Transitverkehr (Messe- und Ausstellungsgut}; von lärm- und schadstoffarmen sowie von Fahrzeugen mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1775
moderner Ausrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit för- kunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-
dern. Die Einzelheiten werden in der nach Artikel 17 gebildeten tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
Gemischten Kommission festgelegt. wird.
6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die
Artikel 15 nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-
(1) Die Unternehmer einer Vertragspartei sind verpflichtet, die
genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
mungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils
geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten. 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
nen Daten aktenkundig zu machen.
Unternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft- gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
begangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts fol-
Artikel 17
gende Maßnahmen treffen:
Die Vertreter der zuständigen Behörden beider Vertragspar-
a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-
teien bilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt im Bedarfsfalle
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung); zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzu-
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr; stellen, andere Fragen zu behandeln, die mit dem internationalen
Straßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmungen des
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verant-
Abkommens der Entwicklung des Verkehrs anzupassen und alle
wortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits erteilten
auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu regeln.
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom
Verkehr ausgeschlossen hat. Artikel 18
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch (1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten
unmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei zuständigen Behörden sind:
ergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
- für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium
begangen worden ist.
für Verkehr und für Genehmigung nach Artikel 3 Absätze 3,
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter- 4 und 5, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 13 die Genehmi-
richten einander nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über gungsbehörden der Länder;
die getroffenen Maßnahmen.
- für Rumänien: das Ministerium für Verkehr.
(2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung In bezug auf
Artikel 16 die von Ihnen bezeichneten zuständigen Behörden mit.
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
Artikel 19
werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses
Abkommens entfallen für die Unternehmen der einen Vertrags-
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
partei alle Abfertigungsgebühren und Einfuhrabgaben sowie die
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Genehmigungspflicht für die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
anderen Vertragspartei von:
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen wird von Kraftomnibussen und von Lastkraftfahrzeugen
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an sowie zusätzlicher Kraftstoff in Kühlanlagen oder sonstigen
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über- Anlagen auf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern
mittelnden Behörde erfolgen. nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts;
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung rung entsprechen;
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-
c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahr-
ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zeuges, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,
durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,
wechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist
nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten
Vertragspartei gelten, behandelt werden.
vorzunehmen.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-
Artikel 20
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auf Gewinne der Verkehrsunternehmen aus grenzüberschrei-
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung tenden Beförderungen ist das Abkommen vom 29. Juni 1973
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- schen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteue-
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- rung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und von Ver-
fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus- mögen anzuwenden.
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Artikel 21 (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von
einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ge-
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-
kündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate
trägen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-
land aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden nach Eingang der Kündigung bei der anderen ·Vertragspartei
außer Kraft.
durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 22 Artikel 23
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die vom 12. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Ver-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
treten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristbe- Verkehr der Sozialistischen Republik Rumänien über den inter-
rechnung des lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der nationalen Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
letzten Notifikation. außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung von Rumänien
T. Melescanu
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen
Vom 10. September 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1997 zu dem Abkommen vom
4. Juli 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Litauen über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Litauen (BGBI. 1997 II S. 992) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 30. August 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 4. Juli 1996 über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Litauen nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 10. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i 11 gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1777
Bekanntmachung
des Protokolls zur Änderung
des Artikels 83 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 11. September 1997
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Artikels 83 des am
7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist für die
Bundesrepublik Deutschland am 20. Juni 1997
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland
wurde am 19. Oktober 1983 bei dem Generalsekretär der Internationalen Zivil-
luftfahrtorganisation (ICAO) hinterlegt.
Das Protokoll ist ferner am 20. Juni 1997 für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Ägypten Katar
Antigua und Barbuda Kenia
Argentinien Kolumbien
Äthiopien Korea (Republik)
Australien Kroatien
Bahrain Kuba
Bangladesch Kuwait
Barbados Libanon
Belgien Libysch-Arabische Dschamahirija
Bosnien und Herzegowina Luxemburg
Brasilien Malawi
Bulgarien Mali
Burkina Faso Marokko
Burundi Marshallinseln
Chile Mauritius
Dänemark Mexiko
Ecuador Moldau, Republik
Eritrea Monaco
Estland Nauru
Fidschi Nepal
Finnland Neuseeland
Frankreich Niederlande
Grenada (für das Königreich in Europa)
Griechenland Niger
Guatemala Norwegen
Guyana Österreich
Haiti Oman
Indien Pakistan
Indonesien Panama
Irak Papua-Neuguinea
Iran, Islamische Republik Philippinen
Irland Rumänien
Island Russische Föderation
Israel Sambia
Italien San Marino
Jordanien Saudi-Arabien
Kanada Schweden
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Schweiz Uganda
Seychellen Ukraine
Singapur Ungarn
Slowakei Uruguay
Spanien Usbekistan
Tadschikistan Vanuatu
Togo Vereinigte Arabische Emirate
Trinidad und Tobago Vereinigte Staaten
Tschechische Republik Vereinigtes Königreich
Türkei Vietnam
Tunesien Weißrußland
· Turkmenistan Zypern
Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Protokoll
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 1980
Protocol
relating to an amendment to the Convention on International Civil Aviation
signed at Montreal on 6 October 1980
(Übersetzung)
The Assembly of the International Civil Aviation Organization, Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,
having met in its Twenty-third Session at Montreal on 6 Octo- zusammengekommen zu ihrer dreiundzwanzigsten Sitzung in
ber 1980, Montreal am 6. Oktober 1980,
having noted Resolutions A 21-22 and A 22-28 on lease, char- in Kenntnis der Resolutionen A 21-22 und A 22-28 über die
ter and interchange of aircraft in international operations, Vermietung, das Chartern und den Wechsel von Luftfahrzeugen
im internationalen Luftverkehr,
having noted the draft amendment to the Convention on Inter- in Kenntl)is des während der 23. Sitzung des Rechtsausschus-
national Civil Aviation prepared by the 23rd Session of the Legal ses ausgearbeiteten Änderungsentwurfs zum Abkommen über
Committee, die Internationale Zivilluftfahrt,
having noted that it is the general desire of contracting States in Kenntnis der Tatsache, daß bei den Vertragsparteien allge-
to make a provision for the transfer of certain functions and mein der Wunsch besteht, eine Vorschrift für die Übertragung
duties from the State of registry to the State of the operator of the bestimmter Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates
aircraft in the case of lease, charter or interchange or any similar auf den Staat des Luftfahrzeughalters vorzusehen, wenn es sich
arrangements with respect to such aircraft, um die Vermietung, das Chartern oder den Wechsel oder sonsti-
ge Vereinbarungen dieser Art für ein solches Luftfahrzeug han-
delt,
having considered it necessary to amend, for the purpose in der Erwägung, daß für den vorgenannten Zweck eine Ände-
aforesaid, the Convention on International Civil Aviation done at rung des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen
Chicago on the seventh day of December 1944, Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt erforderlich ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1779
1. approves, in accordance with the provisions of Article 94 (a) 1. billigt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Arti-
of the Convention aforesaid, the following proposed amend- kel 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Ände-
ment to the said Convention: rungsvorschlag zu diesem Abkommen:
Insert after Article 83 the following new Article 83b<•: Nach Artikel 83 ist folgender neuer Artikel 83b<s einzufügen:
"Article 83bis „Artikel 83t.s
Transfer of certain functions Übertragung bestimmter Funktionen
and duties- und Aufgaben
(a) Notwithstanding the provisions of Articles 12, 30, 31 (a) Wird ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahr-
and 32 (a), when an aircraft registered in a contracting State zeug gemäß einer Vereinbarung über die Vermietung, das
is operated pursuant to an agreement for the lease, charter or Chartern oder den Wechsel des Luftfahrzeugs oder irgendei-
interchange of the aircraft or any similar arrangement by an ner anderen Vereinbarung durch einen Luftfahrzeughalter
operator who has his principal place of business or, if he has betrieben, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, ist ein solcher
no such place of business, his permanent residence in anoth- nicht vorhanden, seinen Hauptwohnsitz in einem anderen
er contracting State, the State of registry may, by agreement Vertragsstaat hat, kann der Eintragungsstaat unbeschadet
with such other State, transfer to it all or part of its functions von Artikel 12, 30, 31 und 32 (a) diesem anderen Staat durch
and duties as State of registry in respect of that aircraft under Übereinkunft die Funktionen und Aufgaben des Eintragungs-
Articles 12, 30, 31 and 32 (a). The State of registry shall be staates nach Artikel 12, 30, 31 und 32 (a) entweder ganz oder
relieved of responsibility in respect of the functions and teilweise für dieses Luftfahrzeug übertragen. Der Eintra-
duties transferred. gungsstaat wird von der Zuständigkeit für die übertragenen
Funktionen und Aufgaben entbunden.
(b) The transfer shall not have effect in respect of other (b) Die Übertragung wird für andere Vertragsstaaten erst
contracting States before either the agreement between wirksam, wenn entweder die Vereinbarung zwischen den
States in which it is embodied has been registered with the betreffenden Staaten, in der diese Übertragung festgelegt
Council and made public pursuant to Article 83 or the exis- wird, beim Rat registriert und gemäß Artikel 83 veröffentlicht
tence and scope of the agreement have been directly com- wurde, oder wenn das Bestehen und der Umfang der Verein-
municated to the authorities of the other contracting State or barung den Behörden des (der) anderen Vertragsstaates
States concerned by a State party to the agreement. (Vertragsstaaten) durch einen Vertragsstaat dieses Abkom-
mens mitgeteilt wurden.
(c) The provisions of paragraphs (a) and (b) above shall also (c) Die Bestimmungen der Absätze a und b oben gelten
be applicable to cases covered by Article 77." auch für Fälle gemäß Artikel 77."
2. specifies, pursuant to the provisions of the said Article 94 (a) 2. legt in Übereinstimmung mit Artikel 94 (a) dieses Abkommens
of the said Convention, ninety-eight as the number of con- fest, daß die vorgeschlagene Änderung nach Ratifizierung
tracting States upon whose ratification the proposed amend- durch 98 Vertragsstaaten in Kraft tritt, und
ment aforesaid shall come into force, and
3. resolves that the Secretary General of the International Civil 3. beschließt, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivil-
Aviation Organization draw up a Protocol, in the English, luftfahrtorganisation · ein Protokoll anfertigen soll, das den
French, Russian and Spanish languages, each of which shall Änderungsvorschlag sowie die nachstehenden Punkte ent-
be of equal authenticity, embodying the proposed amend- hält, und zwar in englischer, französischer, russischer und
ment above-mentioned and the matter hereinafter appearing: spanischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen ver-
bindlich ist:
a) The Protocol shall be signed by the President of the a) Das Protokoll wird vom Präsidenten und dem General-
Assembly and its Secretary General. sekretär der Versammlung unterzeichnet.
b) The Protocoll shall be open to ratification by any State b) Das Protokoll liegt für alle Staaten, die das Abkommen
which has ratified or adhered to the said Convention an über die Internationale Zivilluftfahrt unterzeichnet haben
International Civil Aviation. oder diesem beigetreten sind, zur Ratifizierung auf.
c) The instruments of ratification shall be deposited with the c) Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Internatio-
International Civil Aviation Organization. nalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.
d) The Protocol shall come into force in respect of the States d) Das Protokoll tritt für alle Staaten, die es ratifiziert haben,
which have ratified it on the date on which the ninety- am Tag der Hinterlegung der 98. Ratifikationsurkunde in
eight instrument of ratification is so deposited. Kraft.
e) The Secretary General shall immediately notify all Con- e) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsstaaten
tracting States of the date of deposit of each ratification of unverzüglich über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder
the Protocol. Ratifizierung des Protokolls.
f) The Secretary General shall immediately notify all States f) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsstaaten des
parties to the said Convention of the date on which the Abkommens unverzüglich über den Zeitpunkt des lnkraft-
Protocol comes into force. tretens des Protokolls.
g) With respect to any contracting State ratifying the Proto- g) Für jeden Staat, der das Protokoll nach dem oben
col after the date aforesaid, the Protocol shall come into genannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt das Protokoll nach
force upon deposit of its instrument of ratification with the Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Inter-
International Civil Aviation Organization. nationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
Consequently, pursuant to the aforesaid action of the Assem- Folglich, gemäß dem vorgenannten Beschluß der Versamm-
bly, this Protocol has been drawn up by the Secretary General of lung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organi-
the Organization. sation angefertigt.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
In witness whereof, the President and the Secretary General of Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Gene-
the aforesaid Twenty-third Session of the Assembly of the Inter- ralsekretär der vorgenannten 23. Sitzung der Versammlung der
national Civil Aviation Organization, being authorized thereto by Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die hierzu von der Ver-
the Assembly, sign this Protocol. sammlung bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.
Done at Montreal on the sixth day of October of the year one Geschehen zu Montreal, am 6. Oktober 1980, in einem einzi-
thousand nine hundred and eighty, in a single. document in the gen Dokument in englischer, französischer, russischer und spa-
English, French, Russian, and Spanish languages, each of which nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
shall be of equal authenticity. This Protocol shall remain deposit- ist. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluft-
ed in the archives of the International Civil Aviation Organization, fahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organi-
and certified copies thereof shall be transmitted by the Secretary sation übermittelt allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember
General of the Organization to all States parties to the Conven- 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internatio-
tion on International Civil Aviation done at Chicago on the sev- nale Zivilluftfahrt beglaubigte Abschriften.
enth day of December 1944.
R. S. Nyaga
Präsident
der 23. Sitzung der Versammlung
President
of the 23rd Session of the Assembly
Yves Lambert
Generalsekretär
Secretary General
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Rahmenabkommens
über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 12. September 1997
Das in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Rah-
menabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Chile über Technische und Wirtschaftliche Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 21. August 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. September 1997
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1781
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zusammenarbeit kann erfolgen
und a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
die Regierung der Republik Chile - technischem Personal oder Projektassistenten, welche die
deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- Das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
sandte Fachkräfte" bezeichnet;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und b) durch Lieferung von Material, Fahrzeugen und Ausrüstung
Völker, (im folgenden als „Material" bezeichnet);
c) durch Aus- und Fortbildung von chilenischen Fach- und
in dem Wunsch, die Beziehungen durch gegenseitige Zusam- Führungskräften, Beamten und Wissenschaftlern in der
menarbeit zu vertiefen - Republik Chile, in der Bundesrepublik Deutschland oder in
anderen Ländern;
sind wie folgt übereingekommen:
d) durch jede andere Art der technischen und wirtschaftlichen
Zusammenarbeit, auf die sich die Vertragsparteien einigen.
Artikel 1
(3) Sofern die Vertragsparteien es als notwendig erachten,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- können sie darum ersuchen, in die Projektvereinbarungen die
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. Beteiligung von internationalen multilateralen und regionalen
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen Organisationen und die Finanzierung durch diese sowie die
Beteiligung von Regierungen und Einrichtungen von Drittländern
der Technischen und Wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-
schen den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän- aufzunehmen.
zende Übereinkünfte über bestimmte Vorhaben der Technischen (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
und Wirtschaftlichen Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro- für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
jektvereinbarungen" bezeichnet) auf der Grundlage und in Erfül- stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
lung dieses Abkommens schließen. Dabei bleibt jede Vertrags- chendes vorsehen:
partei für die Vorhaben der Technischen und Wirtschaftlichen
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Pro-
jektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorha- b) Unterbringung und Verpflegung der entsandten Fachkräfte
bens festgelegt, wozu insbesondere seine Zielsetzung, die Lei- und ihrer Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten
stungen der Vertragsparteien, Aufgaben und Verpflichtungen der Fachkräfte die Kosten tragen;
Beteiligten im Hinblick auf die Organisation und den zeitlichen c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
Ablauf gehören. halb der Republik Chile;
(3) Entsprechend der Art der Vorhaben beauftragt die Regie- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materi-
rung der Bundesrepublik Deutschland von ihr bestimmte Einrich- als;
tungen mit ihrer Durchführung. Diese können den deutschen Bei-
trag wiederum öffentlichen oder privaten Organisationen oder e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Einrichtungen aus beiden Ländern oder aus Drittländern übertra- genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
gen. Die Regierung der Republik Chile kann öffentliche oder pri- ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
vate Organisationen oder Einrichtungen ihres Landes mit der Abgaben und Lagerge~ühren;
Durchführung der Vorhaben beauftragen. Die Vorhaben der f) Aus- und Fortbildung von chilenischen Fach- und Führungs-
deutsch-chilenischen Zusammenarbeit sind im Rahmen der kräften, Beamten und Wissenschaftlern entsprechend den
nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramme durchzu- jeweiligen deutschen Richtlinien.
führen.
(5) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Zusammenarbeit nem Eintreffen in der Republik Chile in das Eigentum der Repu-
mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden blik Chile über. Das Material steht dem durchzuführenden Vorha-
Bereichen vorsehen: ben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-
schränkt zur Verfügung.
a) Hilfe für Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige
(6) In den Projektvereinbarungen wird festgelegt,
Einrichtungen in der Republik Chile;
a) welcher Träger, welche Organisation oder welche Stelle von
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- Durchführung ihrer Maßnahmen der Zusammenarbeit für das
tragsparteien einigen. jeweilige Vorhaben und
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
b) welcher Träger, welche Organisation oder welche Stelle in d) keine anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige aus-
der Republik Chile von der Regierung der Republik Chile mit üben, mit der sie beauftragt werden;
der Durchführung des jeweiligen Vorhabens
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Chile vertrauensvoll
beauftragt wird. Die von der Regierung der Bundesrepublik zusammenarbeiten.
Deutschland mit der Durchführung ihrer Maßnahmen der Zusam-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
menarbeit beauftragte Einrichtung wird im folgenden (und in den
daß vor Entsendung einer Fachkraft die entsprechende Zustim-
Projektvereinbarungen) als deutsche „durchführende Stelle(n)"
mung der Regierung der Republik Chile eingeholt wird. Zu die-
bezeichnet.
sem Zweck übersendet die durchführende Stelle der deutschen
Artikel 3 Seite der Regierung der Republik Chile den Lebenslauf der von
ihr ausgewählten Fachkraft und bittet um Zustimmung zu ihrer
Die Regierung der Republik Chile übernimmt folgende Leistun- Entsendung. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende
gen: Mitteilung der Regierung der Republik Chile ein, so gilt dies als
a) Sie stellt die für die Durchführung der Vorhaben in der Repu- Zustimmung.
blik Chile erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein- (3) Hält die Regierung der Republik Chile die Beendigung des
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Auftrags einer entsandten Fachkraft für erforderlich, teilt sie dies
Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung der deutschen Seite unter Darlegung der Gründe frühzeitig mit.
auf ihre Kosten liefert. Beschließt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, eine
b) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Fachkraft abzuberufen, unterrichtet sie die Regierung der Repu-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- blik Chile rechtzeitig über diesen Beschluß und ergreift die erfor-
zen, Hafen-, Zoll- und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhr- derlichen Maßnahmen, um den Fortgang des jeweiligen Vorha-
verboten und -beschränkungen und sorgt dafür, daß das bens nicht zu beeinträchtigen. Die Regierung der Bundesrepublik
genannte Material unverzüglich entzollt wird. Sie trägt auch Deutschland ersetzt die abberufene Fachkraft so schnell wie
die entsprechenden Lagergebühren. möglich.
c) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
haben einschließlich der Zahlung von Steuern, die bei der Artikel 5
Beschaffung von Material in der Republik Chile anfallen. (1) Die Regierung der Republik Chile gewährt den Fachkräften,
d) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweiligen chilenischen Partner- ihren Ehegatten und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
fach- und Partnerhilfskräfte zur Verfügung. lienmitgliedern die gleichen Vorrechte und lmmunitäten, Be-
freiungen und Erleichterungen, die das übereinkommen vom
e) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der Ver-
von chilenischen Fachkräften fortgeführt werden. Bei der einten Nationen für Sachverständige im Auftrag der Vereinten
Aus- und Fortbildung von chilenischem Personal benennt sie Nationen vorsieht, sowie diejenigen, die Beamte der Sonder-
rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu- organisationen nach Artikel VI Absatz 19 des Abkommens vom
blik Deutschland in Santiago de Chile genügend Bewerber für 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
diese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer- derorganisationen der Vereinten Nationen erhalten, und diejeni-
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- gen, die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f des Abkommens vom
und Fortbildung mindestens drei Jahre bei der jeweiligen 22. Januar 1960 zwischen der Regierung der Republik Chile und
Stelle oder Organisation zu arbeiten und sorgt für angemes- dem Sonderfonds der Vereinten Nationen über Hilfen des Son-
sene Bezahlung dieser chilenischen Fachkräfte. derfonds aufgeführt sind.
f) Sie ermöglicht den im Rahmen dieses Abkommens aus- und (2) Die Regierung der Republik Chile erhebt auf die Vergütun-
fortgebildeten chilenischen Staatsangehörigen unter Beach- gen, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Fir-
tung der für das jeweilige Sachgebiet geltenden chilenischen men, die in ihrem Auftrag Aufgaben der Zusammenarbeit im
Rechtsvorschriften die Anerkennung ihrer Studienleistungen Rahmen dieses Abkommens durchführen, keine Steuern.
oder Bescheinigungen und unternimmt größte Anstrengun-
gen, damit diese Personen ausbildungsgerechte Anstel- (3) Die Regierung der Republik Chile haftet für Forderungen
h.ings- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Möglichkeiten der Dritter gegen die Fachkräfte und entbindet sie von Haftungsfor-
Beamtenlauft>ahn bekommen. derungen aufgrund von Handlungen, die sie kraft dieses Abkom-
mens durchführen. Unbeschadet dessen haftet die Regierung
g) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung der Republik Chile nicht, wenn die Forderung oder Haftungsfor-
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und derung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der genannten
stellt ihnen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Fachkräfte zurückzuführen ist.
h) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben
erforderlichen Leistungen rechtzeitig erbracht werden, soweit Artikel 6
diese nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. (1) Die Regierung der Republik Chile erteilt jederzeit gebühren-
und steuerfrei die Genehmigungen, welche die entsandten Fach-
i) Sie stellt sicher, daß alle mit "der Durchführung dieses kräfte, ihre Ehepartner und Familienmitglieder zur Ein- und Aus-
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten chile- reise benötigen, sowie die übrigen für ihren Aufenthalt erforder-
nischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt lichen Genehmigungen.
unterrichtet werden.
(2) Sie stellt den entsandten Fachkräften einen Ausweis aus, in
Artikel 4 dem sie als solche ausgewiesen werden und der es den ent-
sprechenden Behörden ermöglicht, die mit der Ausübung ihrer
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Tätigkeit einhergehenden Erleichterungen zu gewähren.
daß die entsandten Fachkräfte
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe- Artikel 7
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-
ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beitragen; Die Vertragsparteien vereinbaren, einen gemischten Regie-
rungsausschuß aus von ihnen zu diesem Zweck ernannten Ver-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Chile
tretern zu bilden, der nach Vereinbarung der Vertragsparteien
einmischen; abwechselnd in den Hauptstädten tagt. Sein Ziel ist es, den Fort-
c) die Gesetze der Republik Chile befolgen und die Sitten und gang der zweiseitigen Zusammenarbeit zu überprüfen und gege-
Gebräuche des Landes achten; benenfalls Maßnahmen oder Tätigkeiten zu vereinbaren und/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1783
oder vorzuschlagen, die zur Förderung der Entwicklung erforder- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab
lich sind. dem Im Absatz 1 genannten Tag und verlängert sich danach still-
schweigend um jeweils ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspartei
Artikel 8 der anderen mindestens drei Monate vor Ablauf der ursprüng-
lichen Laufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums ihren
Bei Streitigkeiten oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Aus-
Wunsch mitteilt, das Abkommen zu beenden. Davon unbescha-
legung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die
det hat jede Vertragspartei die Möglichkeit, das Abkommen
Vertragsparteien einander gegenseitig mit dem Ziel, die Mei-
jederzeit zu kündigen, indem sie dies der anderen Vertragspartei
nungsverschiedenheiten gütlich beizulegen und den erfolgrei-
auf diplomatischem Weg mit einer Frist von drei Monaten mitteilt.
chen Abschluß der laufenden Vorhaben der Zusammenarbeit zu
sichern. (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
gen für die begonnenen Vorhaben der Zusammenarbeit bis zu
Artikel 9 ihrer Beendigung weiter.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver- (4) Dieses Abkommen ersetzt das Rahmenabkommen zwi-
tragsparteien einander notifziert haben, daß die erforderlichen schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt Regierung der Republik Chile über Wirtschaftliche und Techni-
sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der sche Zusammenarbeit, das am 18. Oktober 1968 zwischen den
letzten Notifikation angesehen. Vertragsparteien in Santiago de Chile geschlossen wurde.
Geschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Chile
Jose Miguel lnsulza
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1995
Vom 15. September 1997
Das in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem
Artikel 6
am 22. Juli 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. September 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chlle durch andere Vorhaben
ersetzt werden, allerdlngs nur durch Vorhaben der Walderhal-
und
tung.
die Regierung der Republik Chile -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artlkel 1 genannten Betrags, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gesteUt wird, und das
Chile, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Nationalen Forstgesell-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch schaft (Corporaci6n Forestal NaclonaO als Empfängerin der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
zu vertiefen, träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommen ist,
Artikel 3
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für
der Republik Chile beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Chile erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und
Artikel 1 Abgaben wird von den nationalen chMenischen Institutionen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht übernommen, die Begünstigte der Darlehen und der Finanzie-
rungsbeiträge sind.
es der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für das Vorhaben Artikel 4
„Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung des chilenischen
Naturwaldes" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O Mio DM (in Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) entsprechend der Ergeb- Gewährung der Finanzierungsbeiträge und aus der Darlehens-
nisniederschrift der Regierungsverhandlungen über Finanzielle gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
und Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Chile vom 4. bis 6. Oktober 1994 zu erhalten, wenn nach Prüfung die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
daß es als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt. Artikel 5
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für zierungsbeiträge und aus der Darlehensgewährung ergebenden
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das in Absatz 1 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
genannte Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt 10,0 Mio DM der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in
Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 2 genannten Verträge.
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- Artikel 6
men zur Durchführung und Betreuung des im Absatz 1 aufge-
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der
führten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
notifiziert hat, daß auf Seiten der Republik Chile die erforderli-
dung. chen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
(4) Das im Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Notifikation angesehen.
Geschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Chile
Jose Miguel lnsulza
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1785
Bekanntmachung
des deutsch-norwegischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Vom 16. September 1997
In Oslo ist am 14. Februar 1997 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen über den
gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen geschlossen
worden. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13
Abs.1
am 14. Februar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lge r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ßellden Abkommen über Zusammenarbeit und zu vergebende
Aufträge, die einen Austausch von Verschlußsachen mit sich
und
bringen, gelten soll -
die Regierung des Königreichs Norwegen,
nachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien - sind wie folgt übereingekommen:
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlußsachen zu
Artikel 1
gewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags-
partei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Begriffsbestimmung und Vergleich~arkeit
Vertragspartei über die hierfür ermächtigten Behörden oder Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind:
Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der öffentlichen Ver-
waltung zu entsprechen, oder im Rahmen staatlicher Verträge/ a) In der Bundesrepublik Deutschland:
Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-
übermittelt wurden, chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-
geleitet von der Vorstellung, eine Sicherheitsregelung zu bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-
schaffen, die für alle zwischen den Vertragsparteien zu schlie- anlassung eingestuft.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Eine Verschlußsache Ist VS-VERTRAULICH KONFIDENSIELT; STRENGT
FORTROLIG
1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen VS-NUR FÜR DEN BEGRENSET; FORTROLIG,
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder DIENSTGEBRAUCH UNNTATT OFFENTLIGHET
gefährden kann,
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Artikel 2
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Innerstaatliche Maßnahmen
Schaden zufügen kann, (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un- lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa-
befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch- chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim
land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsachen-
auftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt- schlußsachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im
nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun- Verfahren für eigene Verschlußsachen des entsprechenden Ver-
desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach- schlußsachengrads-gilt.
teilig sein kann.
(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluß-
b) Im Königreich Norwegen: sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die
Einstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen und die Ver-
Informationen, unabhängig von ihrer Darstellung~form, die
schlußsachen ausschließlich für den angegebenen Zweck ver-
Bedeutung für die Scherheit des Königreichs, die internatio-
wenden.
nale verteidigungspolitische Zusammenarbeit, die Beziehun-
gen zu anderen Staaten oder für die öffentlichen Interessen, (3) Die Verschlußsachen dürfen insbesondere nur solchen Per-
auch im Hinblick auf Unternehmen, Einrichtungen oder Ein- sonen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben
zelpersonen haben und die nicht veröffentlicht werden die Kenntnis notwendig machen und die nach der erforderlichen
dürfen. Für die Einstufung ist die Stelle zuständig, die das Sicherheitsüberprüfung, die mindestens so streng sein muß wie
betreffende Dokument herausgibt. die für den Zugang zu nationalen Verschlußsachen der entspre-
chenden Einstufung, zum Zugang ermächtigt sind. Für Ver-
Eine Verschlußsache ist:
schlußsachen ab der Einstufung VS-VERTRAULICH/KONFIDEN-
1. Nach den Sicherheitsvorschriften {Sikkerhetsinstruksen): SIELT und höher ist in allen Fällen eine Sicherheitsüberprüfung
durchzuführen.
1. STRENGT HEMMELIG, wenn die Kenntnisnahme
durch Unbefugte schwerwiegende Folgen für die (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
Sicherheit Norwegens oder seiner Alliierten oder für für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-
die Beziehungen zu anderen Staaten haben kann, tung der Sicherheitsbestimmungen.
2. HEMMELIG, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
fugte die Sicherheit Norwegens oder seiner Alliierten Artikel 3
oder die Beziehungen zu anderen Staaten ernsthaft
Vorbereitung von Verschlußsachenauftrlgen
gefährden kann,
Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-
3. KONFIDENSIELT, wenn die Kenntnisnahme durch
trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
Unbefugte die Sicherheit Norwegens oder seiner
tragspartei zu vergeben bzw. beauftragt sie einen Auftragnehmer
Alliierten gefährden kann,
in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der
4. BEGRENSET, wenn sie sicherheitserhebliche Anga- zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-
ben enthält, deren Verbreitung über den Rahmen d_er rung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer
dienstlichen Erfordernisse hinaus schädlich sein kann. bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-
überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-
II. Nach den Schutzvorschriften (Beskyttelsesinstruksen):
fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu
1. STRENGT FORTROLIG, wenn die Kenntnisnahme gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung
durch Unbefugte öffentlichen Interessen, auch im Hin- sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-
blick auf Unternehmen, Einrichtungen oder Einzel- ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-
personen erheblichen Schaden zufügen kann, schutzbestimmungen steht und von der Regierung überwacht
wird.
2. FORTROLIG, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
fugte öffentlichen Interessen, auch im Hinblick auf Artikel4
Unternehmen, Einrichtungen oder Einzelpersonen
Schaden zufügen könnte. Durchführung von Verschlußsachenaufträgen
III. Nach dem Öffentlichkeitsgesetz (Offentlighetsloven): (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-
antwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-
Informationen, die gemäß den Bestimmungen des Öffent- trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-
lichkeitsgesetzes (Gesetz Nummer 69 vom 19. Juni 1970) grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer
mit dem Vermerk „UNNTATT OFFENTLIGHET" versehen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser
sind, darunter Dokumente, die für die behördeninterne in Form einer Liste {Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-
Bearbeitung erstellt wurden, Dokumente, deren Kenntnis- nommenen Verschlußsacheneinstufungen mit. In diesem Falle
nahme durch Unbefugte die Sicherheit des Königreichs, unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige
die Landesverteidigung oder die Beziehungen zu anderen Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-
Staaten oder internationalen Organisationen, öffentliche nehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für
Interessen auch im Hinblick auf Unternehmen, Einrichtun- die Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut
gen oder Einzelpersonen gefährden könnte oder Anga- werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eigenen Regie-
ben, für die laut Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften rung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zustän-
Verschwiegenheitspflicht gilt. digen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheim-
c) Demnach vereinbaren die Vertragsparteien, daß folgende schutzklausel) abzugeben.
Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind: (2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine
Bundesrepublik Deutschland Königreich Norwegen Verschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber
zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie
STRENG GEHEIM STRENGT HEMMELIG den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftrag-
GEHEIM HEMMELIG nehmer weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997 1787
(3) ,In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige (5) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN
Behörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe- DIENSTGEBRAUCH/BEGRENSET, FORTROLIG, UNNTATT
dürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz- OFFENTLIGHET können an Empfänger im Hoheitsgebiet der
klausel als Verschlußsache des eigenen Staates nach dem jewei- anderen Vertragspartei gemäß den nationalen Bestimmungen
ligen Verschlußsachengrad der ihm zugeleiteten Verschluß- mit der Post versandt werden.
sacheneinstufungsliste behandelt.
(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän- Artikel 7
digen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3 entspre- Besuche
chend.
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschluß- im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-
sachenauftrag erst dann vergeben, beziehungsweise daß an den schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluß-
geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann sachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der
begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh- zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei
rungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder recht- gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforder-
zeitig getroffen werden können. lichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen
ermächtigt sind.
(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
Artikel 5 partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem
Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf
Kennzeichnung beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-
(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren heiten der Anmeldung, einschließlich Fristen, mit und stellen
Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung mit sicher, daß der Schutz personenbezogener Daten eingehalten
dem vergleichbaren nationalen Verschlußsachengrad gekenn- wird.
zeichnet.
Artikel 8
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen, Sicherheitsverstöße
die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen-
aufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden. (1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine Preisgabe von Ver-
schlußsachen der anderen Vertragspartei nicht auszuschließen
(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger ist, vermutet oder festgestellt wird, sind dieser Vertragspartei
einer Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der unverzüglich mitzuteilen.
zuständigen Behörde des Ursprungsstaates geändert oder auf-
gehoben. (2) Sicherheitsverstöße werden von den zuständigen Behör-
den und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gege-
ben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und
Artikel 6
verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung diese
Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unter-
Übermittlung von Verschlußsachen richten.
(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen Artikel 9
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den Kosten der
Empfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den nationa- Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen
len Sicherheitsbestimmungen an den Empfänger weiter. Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung
von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-
der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
netes Vorhaben - allgemein oder unter Festlegung von Be-
schränkungen - vereinbaren, daß Verschlußsachen bis ein-
schließlich des Verschlußsachengrades GEHEIM/HEMMELIG
Artikel 10
auf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen
Kurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des Zuständige Behörden
Kurierwegs den Transport oder die Ausführung des Vorhabens Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
unangemessen erschweren könnte. Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß sind.
- der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver- Artikel 11
gleichbaren Verschlußsachengrads ermächtigt sein; Verhältnis zu anderen Übereinkünften
- bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verliert die am
Verschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis- 17. September 1975 getroffene Vereinbarung zwischen dem
ses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige Bundesminister der Verteidigung und dem Verteidigungsminister
Behörde zu übergeben; des Königreichs Norwegen über den gegenseitigen Schutz von
- die Verschlußsache nach den für die Beförderung geltenden Verschlußsachen ihre Gültigkeit.
nationalen Bestimmungen verpackt sein; (2) Die aufgrund der außer Kraft getretenen Vereinbarung vom
17. September 1975 ausgetauschten Verschlußsachen werden
- die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei-
nach den Bestimmungen dieses Abkommen geschützt.
nigung erfolgen, ·
- der Befördernde einen von der für die versendende oder die
empfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten Artikel 12
Kurierausweis mit sich führen. Konsultationen
(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden
Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt. Sicherheitsbestimmungen Kenntnis.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonr,,ement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - o. Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Postvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- Artikel 13
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden. Inkrafttreten,
Geltungsdauer, Änderung, Kündigung
(3) Jede Vertragspartei erlaubt den nationalen Sicherheits-
behörden der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseiti- (1) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung
gen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in in Kraft.
ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehör-
den ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Ver- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
schlußsachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfü- tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf dem diploma-
gung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unter- tischen Wege kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
stützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informatio- dieser Vereinbarung übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
nen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt standenen Verschlußsachen weiterhin nach den Bestimmungen
worden sind, aureichend geschützt werden. Die Einzelheiten dieses Abkommens zu behandeln, solange das Bestehen der
werden von den zuständigen Behörden festgelegt. Einstufung dies erfordert.
Geschehen zu Oslo am 14. Februar 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wilhelm Schürmann
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Bjarne Lindström