Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 13. August 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 28. Juni 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
The Republic of Estonia, in accordance Die Republik Estland behält sich nach
with Article 13, paragraph 1, of the Con- Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens
vention, and subject to the conditions und nach Maßgabe der dort genannten
thereof, reserves the right to refuse extradi- Bedingungen das Recht vor, die Ausliefe-
tion in respect of any offence mentioned in rung in bezug auf eine in Artikel 1 des Über-
Article 1 of the Convention which it consid- einkommens genannte Straftat abzuleh-
ers to be a political offence or an offence nen, die sie als eine politische Straftat oder
connected with a political offence. als eine mit einer politischen Straftat
zusammenhängende Straftat ansieht.
Ungarn am 7. August 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
The Republic of Hungary reserves its right Die Republik Ungarn behält sich -
- notwithstanding its obligation defined in unbeschadet ihrer in Artikel 13 Absatz 1
Article 13, paragraph 1 - to refuse the festgelegten Verpflichtung - das Recht
request for extradition in respect of any vor, das Auslieferungsersuchen in bezug
offences enumerated in Article 1, if the auf eine in Artikel 1 aufgeführte Straftat
offence is considered to be political. The abzulehnen, wenn die Straftat als politisch
Republic of Hungary shall interpret its reser- angesehen wird. Die Republik Ungarn legt
vation in the sense that homicide or of- ihren Vorbehalt in dem Sinn aus, daß
fences involving homicide shall not be con- Tötungsdelikte oder Straftaten, die ein
sidered as political offences. Tötungsdelikt einschließen, nicht als politi-
sche Straftaten angesehen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1522).
Bonn,den13.August1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
Vom 26. August 1997
1.
Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten {BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das Protokoll
Nr. 2 vom 6. Mai 1963 {BGBI. 1968 II S. 1111, 1112), ist in ihrer durch das Pro-
tokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 {BGBI. 1968 II S. 1111, 1116), durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 {BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) und durch das Proto- .
koll Nr. 8 vom 19. März 1985 {BGBI. 1989 II S. 546, 547) geänderten Fassung
nach ihrem Artikel 66 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. Oktober 1996
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Oktober
1996 abgegebenen Erklärung, wonach Albanien die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 2. Oktober 1996
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das
Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der genannten Konvention.
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 10. April 1997
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. April
1997 abgegebenen Erklärungen, wonach die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention - letztere
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Januar 1998
bis zum Inkrafttreten des Protokolls
Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zu der Konvention
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der g~nann-
ten Konvention.
F i n n I an d hat dem Generalsekretär des Europarats am 20. Dezember 1996
nach Maßgabe der nachstehenden Er k I ä r u n g die teilweise Rück nah m e
seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vor b eh a I t s
notifiziert {vgl. die Bekanntmachung vom 30. Juli 1990, BGBI. II S. 806):
(Übersetzung)
"Whereas the instrument of ratification ,,Da die Ratifikationsurkunde unter an-
contained, inter alia, the following reserva- derem folgenden Vorbehalt zu Artikel 6
tion to Article 6, paragraph 1, of the Con- Absatz 1 der Konvention enthielt:
vention:
"For the time being, Finland cannot guar- ,,Finnland kann vorerst ein Recht auf öffent-
antee a right to an oral hearing insofar as liche Anhörung nicht garantieren, soweit
the current Finnish laws do not provide die derzeitigen finnischen Gesetze ein sol-
such a right. This applies to: ches Recht nicht vorsehen. Dafür gilt fol-
gendes:
1. proceedings before the Courts of 1. Verfahren vor dem Berufungsgericht,
Appeal, the Supreme Court, the Water dem Obersten Gericht, den Wasserge-
Courts and the Water Court of Appeal in richten und dem Wasserberufungsge-
accordance with Chapter 26 Sections 7 richt nach Kapitel 26 Abschnitte 7 und 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1739
and 8, as well as Chapter 30 Sec- sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der
tion 20, of the Code of Judicial Proce- Gerichtsprozeßordnung und nach Kapi-
dure, and Chapter 15 Section 23, as tel 15 Abschnitt 23 sowie Kapitel 16
well as Chapter 16 Sections 14 and 39, Abschnitte 14 und 39 des Wasserge-
of the Water Act; setzes;
2. proceedings before the County Admin- 2. Verfahren vor den Kreisverwaltungs-
istrative Courts and the Supreme gerichten und dem Obersten Verwal-
Administrative Court in accordance tungsgericht nach Abschnitt 16 des
with Section 16 of the County Adminis- Gesetzes über die Kreisverwaltungs-
trative Courts Act and Section 15 of gerichte und nach Abschnitt 15 des
the Supreme Administrative Court Act;" Gesetzes über das Oberste Verwal-
tungsgericht;"
Whereas the relevant provisions of the da die einschlägigen Bestimmungen der
Finnish legislation have been amended so finnischen Rechtsvorschriften geändert
as to better correspond to Article 6, para- · worden sind, um sie, was Verfahren vor
graph 1, of the Convention as far as pro- dem Wasserberufungsgericht sowie vor
ceedings before the Water Court of Appeal den Kreisverwaltungsgerichten und dem
as well as the County Administrative Courts Obersten Verwaltungsgericht anbelangt,
and the Supreme Administrative Court are dem Artikel 6 Absatz 1 der Konvention bes-
concerned; ser anzupassen;
The Republic of Finland withdraws the nimmt die Republik Finnland den in Ab-
reservation in paragraph 1 above as far as satz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit
it concerns proceedings before the Water er Verfahren vor dem Wasserberufungsge-
Court of Appeal in accordance with Chap- richt nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des
ter 15 Section 23 of the Water Act, with the Wassergesetzes betrifft; ausgenommen
exception of consideration of criminal and sind die Prüfung von Straf- und Zivilverfah-
civil cases and with the exception of con- ren und die Prüfung von Petitions-, Beru-
sideration of petition, appeal and executive fungs- und Amtshilfeverfahren, die sich
assistance cases relating to a decision auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes
given before the entry into force of the Act über das Verwaltungsgerichtsverfahren am
on Administrative Judicial Procedure on 1. Dezember 1996 ergangenen Beschluß
1 December 1996, as weil as of consider- beziehen, sowie die Prüfung einer Beru-
ation of an appeal on such a matter in a fung in einer solchen Angelegenheit vor
superior appellate authority. einer übergeordneten Berufungsinstanz.
The Republic of Finland also withdraws the Die Republik Finnland nimmt ferner den in
reservation in paragraph 2 above, with the Absatz 2 genannten Vorbehalt zurück; aus-
exception of consideration of an appeal or genommen sind jedoch die Prüfung einer
a submission from a decision given before Berufung oder einer Eingabe aufgrund
the entry into force of the Act on Adminis- eines Beschlusses, der vor Inkrafttreten
trative Judicial Procedure on 1 December des Gesetzes über das Verwaltungs-
1996, as well as of consideration of an gerichtsverfahren am 1 . Dezember 1996
appeal on such a matter in a superior ergangen ist, und die Prüfung einer Beru-
appellate authority." fung in einer solchen Angelegenheit vor
einer übergeordneten Berufungsinstanz."
II.
Das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. Oktober 1996
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"Article 3 of the Protocol shall be applied ,,Artikel 3 des Protokolls wird in Überein-
in accordance with the provisions of Alba- stimmung mit den albanischen Gesetzen
nian Laws No. 8001 dated 22. September Nr. 8001 vom 22. September 1995 und
1995 and No. 8043 dated 30. November Nr. 8043 vom 30. November 1995 für die
1995, for a period of 5 (five) years from Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Hinterlegung
the date of deposit of the instrument of der Ratifikationsurkunde angewendet."
ratification."
'
Mazedonien, eh~malige jugoslawische Republik am 10. April 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 64 of the „Nach Artikel 64 der Konvention zum
Convention for the Protection of Human Schutze der Menschenrechte und Grund-
Rights and Fundamental Freedoms, the freiheiten bringt die Republik Mazedonien
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Republic of Macedonia makes the follow- den folgenden Vorbehalt zu dem in Artikel 2
ing reservation with regard to the right des Zusatzprotokolls zu der genannten
guaranteed by Article 2 of the Protocol to Konvention garantierten Recht an:
the above-mentioned Convention:
Pursuant to Article 45 of the Constitution of Nach Artikel 45 der Verfassung der Repu-
the Republic of Macedonia, the right of blik Mazedonien kann das Recht der Eltern,
parents to ensure education and teaching die Erziehung und den Unterricht entspre-
in conformity with their own religious and chend ihrer eigenen religiösen und weltan-
philosophical convictions cannot be schaulichen Überzeugungen sicherzustel-
realised through primary private education len, in der Republik Mazedonien nicht
in the Republic of Macedonia. durch private Grundschulerziehung ver-
wirklicht werden.
Article 45 of the Constitution reads as fol- Artikel 45 der Verfassung lautet wie folgt:
lows:
"Citizens have a right to establish private „Die Bürger haben das Recht, unter den
schools at all levels of education, with the gesetzlich festgelegten Bedingungen auf
exception of primary education, under con- allen Schulstufen mit Ausnahme der
ditions determined by law." Grundschulerziehung Privatschulen zu
gründen."
III.
Das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. Oktober 1996
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 10. April 1997.
IV.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBI.
1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Mai 1997
in Kraft getreten.
Die Sc h w e i z hat dem Generalsekretär des Europarats am 23. Januar •1997
die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
Nr. 6 abgegebenen Er k I ä r u n g notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
27. September 1989, BGBI. II S. 814).
V.
Dänemark hat mit Erklärungen vom 17. März 1997 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 5. April 1997
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention erstrecken (vgl.
die Bekanntmachung vom 3. Juli 1996, BGBI. II S. 529).
1t a I i e n hat mit Erklärungen vom 4. November 1996 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Januar 1997
für weitere drei Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention erstrecken (vgl.
die Bekanntmachung vom 22. März 1994, BGBI. II S. 508).
M a I t a hat mit Erklärungen vom 1. April 1997 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1741
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Kon-
vention - letztere unter Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Mai 1997
für weitere fünf Jahre
anerkannt (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juli 1996, BGBI. II S. 529).
Mit jeweils am 18. Dezember 1995 beim Generalsekretär des Europarats hin-
terlegten Schreiben vom 21. November 1995 hat die Türkei die Zuständigkeit
der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 1998
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärungen anerkannt (vgl. die Bekannt-
machungen vom 26. März 1990 - BGBI. II S. 317 - und vom 14. August 1992 -
BGBI. II S. 1048):
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Türkei erklärt
Turkey, acting pursuant to Article 25 of the hiermit in Anwendung des Artikels 25 der
Convention for the Protection of Human Konvention zum Schutze der Menschen-
Rights and Fundamental Freedoms, hereby rechte und Grundfreiheiten, daß sie die
declares to accept the competence of the Zuständigkeit der Europäischen Kommissi-
European Commission of Human Rights, to on für Menschenrechte für die Entgegen-
receive petitions which raise allegations nahme von Gesuchen anerkennt, in denen
concerning acts taken under the jurisdic- Behauptungen in bezug auf Handlungen
tion of the Republic of Turkey. vorgebracht werden, die unter der Hoheits-
gewalt der Republik Türkei vorgenommen
wurden.
This Declaration shall be extended to peti- Diese Erklärung erstreckt sich auf Gesuche
tions in relation to anything done or omitted in bezug auf jegliche Handlungen oder
by a Turkish authority outside the national Unterlassungen einer türkischen Behörde
territory of Turkey, having due regard to außerhalb des Staatsgebiets der Türkei
local, factual and legal circumstances and unter gebührender Berücksichtigung der
provided that the Turkish authority con- örtlichen, tatsächlichen und rechtlichen
cerned had exercised Turkish jurisdiction Umstände, mit der Maßgabe, daß die
only and not jurisdiction shared with or betreffende türkische Behörde nur die tür-
exercised by an international or any other kische Hoheitsgewalt ausgeübt hat und
state authority. nicht Hoheitsgewalt, die mit einer interna-
tionalen oder einer anderen staatlichen
Behörde geteilt oder von dieser allein aus-
geübt wird.
In the event that the Commission, when Für den Fall, daß die Kommission bei der
interpreting any of the rights or obligations Auslegung der in dieser Konvention
of the Convention, takes into consideration genannten Rechte oder Verpflichtungen
other international treaties or conventions andere völkerrechtliche Verträge oder
as a supplementary means of interpret- übereinkommen als zusätzliche Ausle-
ation, the Government of Turkey assumes gungshilfe heranzieht, geht die türkische
that due regard will be given to the intrinsic Regierung davon aus, daß die in diesen
conditions contained in each of these Verträgen oder übereinkommen enthalte-
treaties or conventions with respect to the nen Bedingungen im Hinblick auf die
delimitation of the relevant substantive and Bestimmung des maßgeblichen sachlichen
territorial scope of the application. und räumlichen Geltungsbereichs ge-
bührende Berücksichtigung finden.
This Declaration extends to petitions made Diese Erklärung erstreckt sich auf Gesuche
in respect of facts, including judgments in bezug auf Tatsachen - einschließlich
based on such facts which have occurred der auf solche Tatsachen gegründeten
subsequent to January 28, 1987. Any peti- Urteile -, die nach dem 28. Januar 1987
tion previously registered by the Commis- eingetreten sind. Alle vorher von der Kom-
sion in reliance on the previous Declaration mission registrierten Gesuche, die auf der
made by Turkey pursuant to Article 25 shall vorherigen Erklärung der Türkei nach Arti-
be deemed to have been made on the kel 25 beruhen, werden so betrachtet, als
basis of the present Declaration. seien sie auf der Grundlage der vorliegen-
den Erklärung eingereicht worden.
This Declaration, replacing that of Janu- Diese Erklärung ersetzt die Erklärung vom
ary 28, 1987, is valid until January 31, 1998 28. Januar 1987; sie gilt bis zum 31. Januar
and may be renewed. 1998 und kann erneuert werden.
The Government of the Republic of Turkey, Die Regierung der Republik Türkei erkennt
acting pursuant to Article 46 of the Con- hiermit in Anwendung des Artikels 46 der
vention for the Protection of Human Rights Konvention zum Schutze der Menschen-
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
and Fundamental Freedoms, hereby rec- rechte und Grundfreiheiten die Gerichts-
ognizes as compulsory ipso facto and with- barkeit des Europäischen Gerichtshofs für
out special agreement the jurisdiction of Menschenrechte ohne weiteres und ohne
the European Court of Human Rights in all besonderes Abkommen für alle Angelegen-
matters concerning the interpretation and heiten als obligatorisch an, die sich auf die
the application of the Convention. Auslegung und die Anwendung der Kon-
vention beziehen.
This Declaration shall be extended to acts Diese Erklärung erstreckt sich auf von einer
of jurisdiction exercised by a Turkish türkischen Behörde ausgeübte hoheitliche
authority outside the national territory of Handlungen außerhalb des Staatsgebiets
Turkey, having due regard to local, factual der Türkei unter gebührender Berücksich-
and legal circumstances and provided that tigung der örtlichen, tatsächlichen und
the Turkish authority concerned had exer- rechtlichen Umstände, mit der Maßgabe,
cised Turkish jurisdiction only and not juris- daß die betreffende türkische Behörde nur
diction shared with, or exercised by an die türkische Hoheitsgewalt ausgeübt hat
international or any other state authority. und nicht Hoheitsgewalt, die mit einer
internationalen oder einer anderen staat-
lichen Behörde geteilt oder von dieser
allein ausgeübt wird.
In the event that the Court, when inter- Für den Fall, daß der Gerichtshof bei der
preting any of the rights or obligations of Auslegung der in dieser Konvention
the Convention, takes into consideration genannten Rechte oder Verpflichtungen
other international treaties or conventions andere völkerrechtliche Verträge oder
as a supplementary means of interpreta- übereinkommen als zusätzliche Ausle-
tion, the Government of Turkey assumes gungshilfe heranzieht, geht die türkische
that due regard will be given to the intrinsic Regierung davon aus, daß die in diesen
conditions contained in each of these Verträgen und Übereinkommen enthalte-
treaties or conventions with respect to the nen Bedingungen im Hinblick auf die Be-
delimitation of the relevant substantive and stimmung des maßgeblichen sachlichen
territorial scope of the application. und räumlichen Geltungsbereichs gebüh-
rende Berücksichtigung finden.
This Declaration is made on condition of Diese Erklärung erfolgt auf der Grundlage
reciprocity including reciprocity of obliga- der Gegenseitigkeit einschließlich der Ge-
tions assumed under the Convention. lt genseitigkeit der aufgrund der Konvention
extends to all matters raised in respect of übernommenen Verpflichtungen. Sie er-
facts, including judgments which are based streckt sich auf alle Angelegenheiten in
on such facts which have occurred subse- bezug auf Tatsachen - einschließlich
quent to January 22, 1990. der auf solche Tatsachen gegründeten
Urteile -, die nach dem 22. Januar 1990
eingetreten sind.
Any case pending before the Commission Alle bei der Kommission bei Wirksamwer-
at the time of effectiveness of this Declara- den dieser Erklärung anhängigen Fälle, die
tion and filed pursuant to the former Decla- auf der Grundlage der vorherigen Erklärung
ration made by Turkey pursuant to Arti- der Türkei nach Artikel 25 eingereicht wur-
cle 25 shall be deemed to have been made den, werden so betrachtet, als seien sie auf
on the basis of the present Declaration. der Grundlage der vorliegenden Erklärung
eingereicht worden.
This Declaration, replacing that of Janu- Diese Erklärung ersetzt die Erklärung vom
ary 22, 1990, is valid until January 31, 1998 22. Januar 1990; sie gilt bis zum 31. Januar
and may be renewed." 1998 und kann erneuert werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1997 (BGBI. II S. 733).
Bonn, den 26. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1743
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 26. August 1997
1.
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 1
für folgende weitere Staaten
am 29. April 1997
in Kraft getreten:
Äquatorialguinea Niederlande
Bahrain (für die Niederländischen
Antillen und Aruba)
Bangladesch
China Niger
Island Simbabwe
Kenia St. Lucia
Korea, Republik Surinam
Luxemburg*) Togo
Mali Tunesien
Malta Vereinigte Staaten*)
•) Diese Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, deren Wortlaut nachstehend in Abschnitt III wiedergegeben
wird.
II.
Das übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel XXI Abs. 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Guinea am 9. Juli 1997
Kuba am 29. Mai 1997
Kuwait am 28.Juni 1997
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 20. Juli 1997
Singapur am 20.Juni 1997
Slowenien am 11 . Juli 1997
Trinidad und Tobago am 24. Juli 1997
Türkei am 11. Juni 1997.
III.
Erklärungen
Lux e m b ur g bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. April 1997:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg, en „Das Großherzogtum Luxemburg erklärt
tant que Pays membre des Communautes als Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Europeennes, declare que les dispositions meinschaften, daß die Bestimmungen des
de la presente Convention seront exe- Übereinkommens für es entsprechend sei-
cutees en ce qui le concerne, selon les nen Verpflichtungen aus den Vorschriften
obligations decoulant des regles des der Verträge zur Gründung der Europäi-
traites instituant les Communautes Euro- schen Gemeinschaften durchgeführt wer-
peennes dans la mesure ou de telles regles den, soweit derartige Vorschriften Anwen-
sont d'application.» dung finden."
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Ver e i n i g t e Staaten bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25. April
1997:
(Übersetzung)
"... [the] ratification of the Convention, ,, ... [die] Ratifikation des Übereinkom-
with Annexes [is] subject to the condition mens und seiner Anhänge erfolgt vorbe-
which relates to the Annex on Implementa- haltlich der auf den Anhang über die Durch-
tion and Verification, that no sample collec- führung und Verifikation Bezug nehmenden
ted in the United States pursuant to the Bedingung, daß Proben, die in den Ver-
Convention will be transferred for analysis einigten Staaten aufgrund des Überein-
to any laboratory outside the territory of the kommens entnommen wurden, zur Analyse
United States." nicht an Laboratorien außerhalb des Ho-
heitsgebiets der Vereinigten Staaten wei-
tergegeben werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Mai 1997 (BGBI. II S. 1327).
Bonn, den 26. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 28. August 1997
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermä-
ßige Leiden verursachen oder unterschiedlos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993.11 S. 935), sowie die Protokolle I und III zu diesem Übereinkommen
werden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für
Peru am 3. Januar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1997 (BGBI. II S. 1592).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1745
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die g,renzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 28. August 1997
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Litauen am 14. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1994 (BGBI. II S. 1024).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 28. August 1997
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. April 1997 (BGBI. II S. 1084).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1745
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die g,renzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 28. August 1997
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Litauen am 14. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1994 (BGBI. II S. 1024).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 28. August 1997
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. April 1997 (BGBI. II S. 1084).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 29. August 1997
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBI. 1997 II S. 1468),
ist nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Barbados all! 12. August 1997
Grenada am 26. August 1997
Kamerun am 27. August 1997
Namibia am 14. August 1997.
Das übereinkommen wird ferner für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Angola am 28. September 1997
Antigua und Barbuda am 4. September 1997
Äquatorialguinea am 25. September 1997
Armenien am 30. September 1997
Äthiopien am 25. September 1997
Belgien am 28. September 1997
Brasilien am 23. September 1997
Dominikanische Republik am 24. September 1997
Dschibuti am 10. September 1997
EI Salvador am 25. September 1997
Frankreich am 10. September 1997
Guinea am 21. September 1997
Guyana am 24. September 1997
Honduras am 23. September 1997
Island am 1. September 1997
Italien am 21 . September 1997
Kasachstan am 7. Oktober 1997
Kenia am 22. September 1997
Madagaskar am 23. September 1997
Malaysia am 23. September 1997
Nigeria am 6. Oktober 1997
Saudi-Arabien am 23. September 1997
Seychellen am 24. September 1997
St. Kitts und Nevis ·am 28. September 1997
St. Lucia am 30. September 19~7
Syrien, Arabische Republik am 8. September 1997
Tansania, Vereinigte Republik am 17. September 1997
Uganda am 23. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Juli 1997 (BGBI. II S. 1468).
Bonn, den 29. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1747
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des
Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 1. September 1997
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 195411 S. 493,501; 195711 S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotokolls für
Slowenien am 8. November 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1 für
Slowenien am 18. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Mai 1997 (BGBI. II S. 1357).
Bonn, den 1. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Rahmenabkommens
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
Vom 1. September 1997
In Brasilia ist am 20. März 1996 ein Rahmenabkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu-
blik Brasilien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und
technologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 12 Abs. 1
am 18. Februar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1997
B u n desm in isteri um
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie
In Vertretung
Stahl
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
Forschung und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Derartige Aktivitäten können von Hochschulen, For-
schungszentren, privaten und öffentlichen Einrichtungen und
und
Unternehmen in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Land
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien - geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
(im folgenden „Vertragsparteien" genannt)
Artikel 2
auf der Grundlage der zwischen ihren Staaten bestehenden (1) Die Vertragsparteien setzen eine deutsch-brasilianische
freundschaftlichen Beziehungen, Gemeinsame Kommission ein, deren Aufgabe es ist, die Berei-
che für eine Zusammenarbeit und die für die Durchführung erfor-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung derlichen Programme zu vereinbaren.
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-
wicklung, (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören
insbesondere
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engen wissenschaft- a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusam-
lichen und technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten menarbeit,
erwachsen,
b) die Unterstützung bei der Durchführung der vereinbarten
Programme und Projekte,
in Fortführung der bisherigen fruchtbaren Zusammenarbeit im
Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes- c) der Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritä-
republik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu- ten der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit
blik Brasilien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen sowie die Beratung von Vorschlägen für die Weiterentwick-
Forschung und technologischen Entwicklung vom 9. Juni 1969, lung dieser Zusammenarbeit,
d) die Auswertung der Ergebnisse gemeinsamer Projekte.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Gemeinsame Kommission tritt abwechselnd in beiden·
Ländern nach Bedarf zusammen; der Zeitpunkt und Ort der Sit-
Artikel 1 zung werden von den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommis-
sion vereinbart.
(1) Die Vertragsparteien fördern zu friedlichen Zwecken die
Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung (4) Die Gemeinsame Kommission kann eigene Verfahrens-
und technologischen Entwicklung zwischen ihren beiden Staa- grundsätze aufstellen.
ten. (5) Für einzelne Fragen kann die Gemeinsame Kommission
(2) Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes umfas- Sachverständigengruppen einsetzen.
sen: (6) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit können
a) Austausch von Informationen, Publikationen und For- in Zusatzvereinbarungen festgelegt werden, die von der Gemein-
schungsberichten, samen Kommission oder von den durch die Kommission
bezeichneten Stellen getroffen werden.
b) Vorbereitung und gemeinsame Durchführung von Symposi-
en, Tagungen und Ausstellungen, (7) Diese Zusatzvereinbarungen regeln insbesondere
c) Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern und a) Inhalt und Umfang der Forschungsprojekte und die mit ihrer
Technikern, Durchführung beauftragten Einrichtungen,
d) Entsendung von Experten zur Information und Beratung, b) die Nutzung der Ergebnisse aus den gemeinsamen For-
schungs- und Entwicklungsaktivitäten,
e) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsprojekte,
c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,
f) Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
d) Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler und
und Entwicklungsaktivitäten sowie Austausch ihrer Ergebnis-
Techniker sowie die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
se,
den Vertragsparteien, ihrem Personal und Dritten im Rahmen
g) Nutzung wissenschaftlicher und technischer Geräte und dieses Abkommens entstehen,
Anlagen,
e) die Einhaltung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften
h) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Formen der wis- durch die am Austausch beteiligten Wissenschaftler und
senschaftlichen und technologischen Kooperation. Techniker.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1749
Artikel 3 Rahmen dieses Abkommens oder den zu seiner Durchführung zu
treffenden Zusatzvereinbarungen keinerlei Haftung zwischen den
(1) Die Kosten für die Beförderung des im Rahmen dieses
Vertragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten
Abkommens ausgetauschten wissenschaftlichen und techni-
Informationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstän-
schen Personals werden grundsätzlich vom Entsendestaat, die
de für eine bestimmte Verwendung.
Kosten für den Unterhalt dieses Personals grundsätzlich vom
Empfangsstaat getragen. Entsprechend den Besonderheiten der (2) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien oder den
einzelnen Programme, wie sie von der Gemeinsamen Kommissi- von ihnen bezeichneten Stellen regeln die nach Artikel 2 Absatz 6
on vereinbart werden, können diese Kosten auch in anderer und 7 zu treffenden Zusatzvereinbarungen - falls erforderlich -
Weise aufgeteilt werden. insbesondere folgendes:
(2) Die Deckung der Kosten für die Zusammenarbeit bei der - die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit
gleichzeitigen, gemeinsamen und koordinierten Durchführung der Übermittlung von Informationen, der Bereitstellung von
von Forschungsaufgaben und technologischen Aufgaben und Material, Ausrüstungen und sonstigem Bedarf oder dem Aus-
der Nutzung wissenschaftlicher und technischer Geräte oder tausch von Personal gemäß diesem Abkommen oder den zu
Anlagen wird in den nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffenden seiner Durchführung zu treffenden Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen geregelt. entstehen;
- die Haftung für Schäden, die dem Personal einer Vertrags-
Artikel 4 partei oder dem Personal einer von ihr bezeichneten Stelle im
Rahmen dieses Abkommens oder den zu seiner Durch-
(1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses Rah- führung zu treffenden Zusatzvereinbarungen entstehen,
menabkommen fallenden Gebieten kann zwischen Forschungs- einschließlich einer etwa erforderlichen Versicherung gegen
instituten, Fachdokumentationsstellen, Fachbibliotheken und derartige Risiken;
Unternehmen stattfinden, wenn diese in den nach Artikel 2
Absatz 6 und 7 getroffenen Zusatzvereinbarungen ausdrücklich - die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei durch
bezeichnet worden sind. Handlungen oder Unterlassungen der anderen Vertragspartei
oder durch Handlungen oder Unterlassungen von Personal
(2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten Informationen der anderen Vertragspartei oder von Personal einer von die-
an staatliche oder an von der _öffentlichen Hand getragene Ein- ser bezeichneten Stelle entstehen.
richtungen und an gemeinnützige Einrichtungen oder Unterneh-
men weitergeben. Diese Weitergabe kann in den nach Artikel 2
Absatz 6 und 7 zu treffenden Zusatzvereinbarungen beschränkt Artikel 8
oder ausg~schlossen werden. Die Weitergabe an andere Einrich- (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
tungen oder Personen ist ausgeschlossen oder beschränkt, tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, daß
wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten Waren, die aufgrund der nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffen-
Einrichtungen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen. den Zusatzvereinbarungen ein- oder ausgeführt werden, nach
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem Möglichkeit frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben, die
Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden.
Zusatzvereinbarungen berechtigten Empfänger von Informatio- (2) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
nen diese nicht an Einrichtungen oder Personen weitergeben, die tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Wissenschaftlern,
nach diesem Abkommen oder den nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 technischem Personal und Forschungspersonal, die bei der
zu treffenden Zusatzvereinbarungen nicht zum Empfang der Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffenden
Informationen befugt sind. Zusatzvereinbarungen tätig sind, für die Ersteinrichtung die
abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem per-
Artikel 5 sönlichen Gebrauch und dem der Familie bestimmten Gegen-
stände einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt, sofern
Jede Vertragspartei fördert nach Kräften den Austausch und sich der beabsichtigte Aufenthalt in dem Land auf mindestens
die Benutzung von durch Patente und Gebrauchsmuster ein Jahr erstreckt.
geschützten Erfindungen und von technischen Erfahrungen,
deren Inhaber Privatpersonen sind.
Artikel 9
Die Vertragsparteien unterstützen die Wissenschaftler und
Artikel 6 Techniker, die gemäß den Zusatzvereinbarungen nach Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für: Absatz 6 und 7 ausgetauscht werden, bei der Durchführung der
ihnen übertragenen Aufgaben. Zu diesem Zweck stellen sie,
a) Informationen über die die Vertragsparteien oder die von soweit es das innerstaatliche Recht zuläßt, auch ein Legitimati-
ihnen bezeichneten Einrichtungen nicht verfügen dürfen, weil onspapier aus.
diese Informationen von Dritten herrühren und die Weiterga-
be ausgeschlossen ist,
Artikel 10
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-
rechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit einer anderen Im Rahmen der Zusatzvereinbarungen ausgetauschtes Perso-
Regierung nicht mitgeteilt oder übertragen werden dürfen. nal wird die geltenden Vorschriften und Weisungen für einen
geordneten und sicheren Arbeitsablauf am jeweiligen Beschäfti-
(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert erfolgt gungsort, an dem es die ihm übertragenen Tätigkeiten ausübt,
aufgrund von besonderen Vereinbarungen, die zugleich die beachten.
Bedingungen der Weitergabe regeln.
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet Artikel 11
jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
(1) Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses
schriften angewendet.
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Vertragsparteien
beigelegt werden.
Artikel 7
(2) Kann eine Streitigkeit nicht durch direkte Verhandlungen
(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die
begründen die Übermittlung von Informationen und die Bereit- Streitigkeit dem Ständigen Schiedshof in Den Haag zur Entschei-
stellung von Material, Ausrüstungen und sonstigem Bedarf im dung vorgelegt wird.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1O. Oktober 1997
Artikel 12 (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlän-
gert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, daß
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft und ersetzt das Abkommen
eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von minde-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
stens 12 Mopaten kündigt. Tritt das Abkommen infolge Kündi-
rung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in
gung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für den Zeit-
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-
raum und in dem Umfang weiter, wie es für die Sicherstellung der
wicklung vom 9. Juni 1969, sobald die Regierung der Födera-
Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 6 zu treffenden Zusatz-
tiven Republik Brasilien der Regierung der Bundesrepublik
vereinbarungen erforderlich ist, die sich zum Zeitpunkt des
Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
Außerkrafttretens noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens
der nach Artikel 2 Absatz 6 zu treffenden Zusatzvereinbarungen
wird der Tag des Eingangs der Notifikation angesehen.
bleibt von der Kündigung dieses Abkommens unberührt.
Geschehen zu Brasilia am 20. März 1996 in zwei Urschriften
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jede;
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Claus J. Duisberg
Dr. Fritz Schaumann
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Sebastiäo do Rego Barros Netto
Jose Israel Vargas
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Brasilia, den 24. Februar 1997
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für auswärtige
Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien und beehrt sich, den Empfang der Note
DAI/DEI/DCTEC/DDS/26/PAIN-BRAS-RFA vom 14. Februar 1997 zu bestätigen und mit-
zuteilen, daß der Kongreß per Gesetzesverordnung Nr. 8 vom 28. Januar 1997, die im
Amtsblatt der Union Nr. 20 vom 29. Januar 1997 veröffentlicht wurde, das Rahmenab-
kommen vom 20. März 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über .Zusammenarbeit in der wis-
senschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung gebilligt hat.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens ist dasselbe am Tag des Eingangs der Noti-
fikation, dem 18. Februar 1997, in Kraft getreten.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für auswärtige Beziehungen erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für auswärtige Beziehungen
der Föderativen Republik Brasilien
Brasilia - DF
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1751
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Dokuments vom 31. Mai 1996
zur Änderung des Vertrags vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (Flankenvereinbarung)
Vom 2. September 1997
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1996 zum Dokument
vom 31. Mai 1996 zur Änderung des Vertrags vom 19. November 1990 über
konventionelle Streitkräfte in Europa (Flankenvereinbarung) - BGBI. 1996 II
S. 2731 - wird bekanntgemacht, daß das Dokument nach seinem Abschnitt VI
sowie in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Gemeinsamen Beratungs-
gruppe vom 1. Dezember 1996 für
Deutschland am 15. Mai 1997
in Kraft getreten ist; die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten war der niederländischen Regierung am 13. Dezember 1996 notifi-
ziert worden.
II.
Das Dokument ist weiterhin am 15. Mai 1997 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Armenien Portugal
Aserbaidschan Rumänien
Belgien Russische Föderation
Bulgarien Slowakei
Dänemark Spanien
Frankreich Tschechische Republik
Georgien Türkei
Griechenland Ukraine
Island Ungarn
Italien Vereinigtes Königreich
Kanada (mit Erstreckung auf Jersey,
Kasachstan Guernsey, die Insel Man,
Gibraltar und die britischer
Luxemburg Staatshoheit unterstehenden
Moldau, Republik Stützpunktgebiete Akrotiri und
Niederlande Dhekelia auf der Insel Zypern)
(für das Königreich in Europa) Vereinigte Staaten
Norwegen Weißrußland
Polen
Bonn, den 2. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei
Vom 2. September 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-
sultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31 . August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Tschechischen
Republik gerichteten Verbalnote vom 1: Juni 1996 und nach Maßgabe des
deutsch-tschechischen Abkommens vom 18. November 1996 über Grenzüber-
gänge an der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBI. 1997 II S. 1385) festgestellt,
daß die nachstehend genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte erloschen
sind:
1. Vertrag vom 21. Dezember 1970 zwischen der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens und über die Grenz-, Zoll- und sonstige
Kontrolle beim Grenzübertritt (GBI. 1S. 149).
2. Protokoll vom 5. August 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den
Zustand der Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze.
3. Abkommen vom 16. Februar 1973 zwischen der Regierung der Tschechoslowa-
kischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik über die gemeinsame Kontrolle im grenzüberschreitenden Verkehr (GBI. II
Nr. 11 S. 117).
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. November·1995 (BGBI. II S. 1056) und vom 5. August 1997 (BGBI. II S. 1679).
Bonn, den 2. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1753
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 3. September 1997
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Italien am 1. Juli 1997
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. März 1997 hat Italien die
folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«L'ltalie declare, au sens de l'article 3, „Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2
paragraphe 2, alinea a, de la Convention, Buchstabe a des Übereinkommens, daß es
qu'elle n'appliquera pas la Convention aux das übereinkommen nicht auf die Ver-
traitements de donnees personelles de la arbeitung personenbezogener Daten durch
part de personnes physiques, pourvu que natürliche Personen anwendet, sofern
ces donnees ne soien.t pas destinees unea diese Daten nicht zur systematischen Mit-
a
communication systematique ou la diffu- teilung oder zur Bekanntgabe bestimmt
sion. sind.
- Liste prevue par l'article 3, paragraphe 2, - Verzeichnis nach Artikel 3 Absatz 2
alinea a: Buchstabe a:
Traitements de donnees personelles Verarbeitung personenbezogener Daten
effectue par des personnes physiques a durch natürliche Personen für aus-
des fins exclusivement personelles, schließlich persönliche Zwecke, sofern
pourvu que les donnees ne soient pas die Daten nicht zur systematischen Mit-
destinees a une communication syste- teilung oder zur Bekanntgabe bestimmt
a
matique ou la diffusion. sind.
L'ltalie declare, au sens de l'article 3, Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2
paragraphe 2, alinea b, de la Convention, Buchstabe b des Übereinkommens, daß es
qu'elle appliquera la Convention aussi aux das übereinkommen auch auf die Verar-
traitements de donnees personelles con- beitung personenbezogener Daten über
cernant personnes juridiques, groupe- juristische Personen, Personengruppen,
ments, fondations, associations. Stiftungen und Vereinigungen anwendet.
L'ltalie declare, au sens de l'article 3, Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2
paragraphe 2, alinea c, de la Convention, Buchstabe c des Übereinkommens, daß es
qu'elle appliquera la Convention aussi aux das Übereinkommen auch auf Daten an-
donnees classifiees sans l'aide de moyens wendet, die ohne Zuhilfenahme elektroni-
electroniques ou automatises. scher oder automatisierter Mittel klassiert
werden.
L'ltalie declare que l'autorite designee Italien erklärt, daß die für die Zusammen-
aux fins de la cooperation et de l'entraide arbeit und gegenseitige Hilfeleistung zwi-
entre les Parties prevues par le Chapitre IV schen den Vertragsparteien nach Kapitel IV
de la Convention est le „Garante per la des Übereinkommens bezeichnete Behör-
tutela delle persone e di altri soggetti ris- de der „Garante per la tutela delle persone
petto al trattamento dei dati personali", e di altri soggetti rispetto al trattamento dei
a
dont le siege provisoire est la Chambre dati personali" ist, der seinen provisori-
des Deputes, Palais Montecitorio, 1--00100 schen Sitz bei der Abgeordnetenkammer,
ROME.» Palazzo Montecitorio, 1--00100 Rom, hat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 45).
Bonn, den 3. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 3. September 1997
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Äquatorialguinea am 11. Dezember 1996
Usbekistan am 7. Mai 1997
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1996 (BGBI. II S. 1184).
Bonn, den 3. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 8. September 1997
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Korea, Republik am 20. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1996 (BGBI. II S. 2509).
Bonn, den 8. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 3. September 1997
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Äquatorialguinea am 11. Dezember 1996
Usbekistan am 7. Mai 1997
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1996 (BGBI. II S. 1184).
Bonn, den 3. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 8. September 1997
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Korea, Republik am 20. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1996 (BGBI. II S. 2509).
Bonn, den 8. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1755
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die
internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 8. September 1997
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von
Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 1.Juni1997
Kenia am 15. April 1997
Slowenien am 8. Juli 1997
Usbekistan am 6. August 1997;
es wird in Kraft treten für
Vietnam am 16. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2737).
Bonn, den 8. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 28. August 1997
Die Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit 1996 vom 14. März 1997 (BGBI. II S. 956) wird dahingehend
berichtigt, daß das Abkommen am 25. Februar 1997 und nicht am 19. Februar
1997 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. August 1997
B u n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1755
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die
internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 8. September 1997
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von
Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 1.Juni1997
Kenia am 15. April 1997
Slowenien am 8. Juli 1997
Usbekistan am 6. August 1997;
es wird in Kraft treten für
Vietnam am 16. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2737).
Bonn, den 8. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 28. August 1997
Die Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit 1996 vom 14. März 1997 (BGBI. II S. 956) wird dahingehend
berichtigt, daß das Abkommen am 25. Februar 1997 und nicht am 19. Februar
1997 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. August 1997
B u n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 4. November 1995
zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lome
sowie zu den mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehenden weiteren Übereinkünften
Die Datumangabe in der Überschrift und das Datum der Schlußformel des
Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten
AKP-EG-Abkommens von Lome sowie zu den mit diesem Abkommen in Zu-
sammenhang stehenden weiteren Übereinkünften vom 1. September 1997
(BGBI. 1997 II S. 1614) müssen richtig
8. September 1997
lauten.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit hinsichtlich
der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen
Vom 11. August 1997
Das in Bonn am 7. Mai 1993 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen über die Zusammen-
arbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungs-
bewegungen und das Protokoll zu diesem Abkommen vom
selben Tage sind nach Artikel 8 Nr. 1 des Abkommens
am 14. April 1994
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Zusammenarbeit hinsichtlich
der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - in dem Bewußtsein, daß unkontrollierte Wanderungsbewegun-
gen in den gegenwärtigen Größenordnungen und die von den
und
europäischen Staaten getroffenen Maßnahmen sowie die
die Regierung der Republik Polen Änderung des Asylrechts ln der Bundesrepublik Deutschland
einen verstärkten Zustrom von Flüchtlingen und illegalen
- in dem Bestreben, im Geiste des Vertrages zwischen der Zuwanderern in die Republik Polen verursachen, auch als
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Ergebnis einer vermehrten Rückführung von Personen aus
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Polen auf-
vom 17. Juni 1991 konstruktiv zusammenzuwirken, grund des Übereinkommens der Schengener Staaten mit der
Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen
- in der Erkenntnis, daß die Einbeziehung der Republik Polen in mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991,
die Europäischen Gemeinschaften, darunter ihre Beteiligung
an.der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaf- haben folgendes vereinbart:
ten im Bereich Asylrecht im Interesse beider Staaten und der
europäischen Zusammenarbeit liegt,
Artikel
- in dem Bewußtsein ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre gegenseitigen Verpflich-
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
tungen aus dem Übereinkommen zwischen den Regierungen
in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 und aus
der Schengener Staaten und der Regierung der Republik
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit
Menschenrechte und Grundfreiheiten,
unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991.
- in dem Bestreben, ein regionales und in Zukunft gesamt- 2. Die Vertragsparteien beschließen, daß die Bestimmungen
europäisches System von Rückübernahmeabkommen zu des in Absatz 1 genannten Übereinkommens keine Anwen-
schaffen, dung finden auf Personen, die sich auf dem Hoheitsgebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1O. Oktober 1997 1735
der Bundesrepublik Deutschland befunden und einen Asyl- durch Zusatzprotokolle, die Bestandteil dieses Abkommens
antrag gestellt haben vor einem Datum, das in einem Noten- sind, für jeweils zwei Jahre von den Innenministern der
wechsel durch die Vertragsparteien festgelegt wird. Vertragsparteien festgelegt.
3. Die Vertragsparteien beschließen, daß die Bestimmungen
des in Absatz 1 genannten Übereinkommens keine Anwen- Artikel 5
dung finden auf Personen, die die Voraussetzungen für eine Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über Tendenzen
Einreise nicht erfüllen und sich mit Wissen der jeweiligen und Ereignisse unterrichten, die zu einer sprunghaften oder mas-
Behörden länger als sechs Monate auf dem Hoheitsgebiet siven Zunahme von Flüchtlingen bzw. illegalen Zuwanderern auf
einer der Vertragsparteien befinden. dem Hoheitsgebiet ihrer Staaten führen können.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auch
nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt Asylanträge von Artikel 6
Personen prüfen, die bei der Einreise in das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für die 1. Wenn außergewöhnliche Ereignisse zu einem sprunghaften
Einreise erfüllt haben. oder massiven Zustrom von Flüchtlingen oder illegalen
Zuwanderern auf das Hoheitsgebiet der Republik Polen
Artikel 2 führen, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bestimmten Gruppen dieser Personen die Einreise in das
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich an
Hoheitsgebiet ihres Staates gestatten.
den Kosten beteiligen, die die Regierung der Republik Polen
im Zusammenhang mit dem Ausbau der Institutionen zu tragen 2. Die Vertragsparteien werden einvernehmlich das Eintreten
hat, die sich mit der Prüfung von Asylanträgen oder Anträgen auf der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen sowie die
die Anerkennung als Flüchtling sowie mit der Ausbildung von Zahl und das Verfahren der Aufnahme von Personen regeln.
Personal beschäftigen, das Verfahren dieser Art bearbeitet, und
3. In den in Absatz 1 genannten Fällen können die Vertrags-
wird hierzu auch administrative Hilfe gewähren.
parteien daneben andere Formen der Hilfe vereinbaren.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird der
1. Es wird ein ständiger Ausschuß eingesetzt, in den die Ver-
Regierung der Republik Polen Unterstützung leisten bei der
tragsparteien jeweils drei Vertreter entsenden. Der Ausschuß
Ausstattung mit Transport- und Kommunikationsmitteln sowie
tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
technischer Ausrüstung und organisatorische und finanzielle
Hilfe, um unkontrollierten Wanderungsbewegungen entgegen- 2. Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Durchführung dieses
zuwirken. Abkommens zu be1,1rteilen und, soweit erforderlich, Vor-
Artikel 4 schläge an die Vertragsparteien zur Anwendung und Aus-
legung dieses Abkommens zu erarbeiten.
1. Die in Artikel 2 und 3 genannten Leistungen betreffen ins-
besondere:
Artikel 8
- den Ausbau des technischen Systems der Sicherung der
Staatsgrenze der Republik Polen, 1. Dieses Abkommen tritt nach Ablauf von dreißig Tagen nach
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander
- die finanziellen Belastungen der Regierung der Republik durch Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
Polen, die im Zusammenhang mit der verstärkten Rück- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
überstellung von Ausländern aus der Bundesrepublik sind.
Deutschland in die Länder, aus denen diese Personen
gekommen sind, bzw. in ihre Herkunftsländer entstetien, 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom
achten Tag nach seiner Unterzeichnung an vorläufig an-
- den Aufbau einer Infrastruktur zur Durchführung von Asyl- zuwenden.
verfahren und den Unterhalt von Asylbewerbern und
Personen, die den Status eines Flüchtlings beantragen, im Artikel 9
Zusammenhang mit der steigenden Zahl von Verfahren 1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
dieser Art,
2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsul-
- die Schaffung eines zentralen Erfassungssystems von tation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch
Ausländerdaten, Notifikation suspendieren oder kündigen.
- die Ausbildung für Beamte des Grenzschutzes und der
3. Die Suspendierung oder Kündigung tritt nach Ablauf von
Polizei sowie der mit Asylverfahren befaßten Personen.
sechs Monaten nach Eingang der Note über die Suspen-
2. Art und Umfang der Leistungen sowie weitere Einzelheiten dierung oder Kündigung dieses Abkommens bei der anderen
des Leistungsprogramms und seine Abwicklung werden Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Bonn am i. Mai 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Trumpf
Rudolf Seiters
Für die Regierung der Republik Polen
Andrej Milanowski
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Protokoll
vom 7. Mai 1993
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Zusammenarbeit hinsichtlich
der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen
§1 - Schulung von Personal, das mit der Durchführung des
Asylverfahrens befaßt ist,
In Übereinstimmung mit Artikel 4 des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- - Ausstattung mit zusätzlichen Mitteln für Transport,
rung der Republik Polen über die Zusammenarbeit hinsichtlich Kommunikation und Datenverarbeitung sowie mit
der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen gewährt die Bürotechnik;
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
b) im Rahmen der Verstärkung des Schutzes der Grenze der
Republik Polen eine Finanzhilfe in Höhe von 120 Mio DM (in Wor-
Republik Polen:
ten: einhundertzwanzig Millionen DM) für die Jahre 1993-1994.
- Bau neuer und Ausbau vorhandener Objekte des
§2 Grenzschutzes,
1. Die in § 1 genannte Finanzhilfe wird in folgender Weise - Kauf von Transportmitteln,
gewährt:
- Ausbau und Modernisierung des Kommunikations-
a) Die erste Rate in Höhe von 40 Mio DM (in Worten: vierzig systems,
Millionen DM) wird unmittelbar nach Beschluß des
- Maßnahmen zur Vermeidung illegaler Zuwanderung und
Bundesrates über die Änderung des Asylrechts in der
zur Bekämpfung der organisierten Grenzkriminalität;
Bundesrepublik Deutschland überwiesen.
c) im Rahmen der Verstärkung des Schutzes der öffent-
b) Die folgenden Raten werden wie folgt überwiesen:
lichen Ordnung:
bis zum 10. Januar 1994 - 25 Mio DM (in Worten:
- Ausrüstung der Polizei mit zusätzlichen Mitteln für·
fünfundzwanzig Millionen DM), bis zum 10. April 1994 -
Transport, Kommunikation und Datenverarbeitung,
25 Mio DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen DM),
bis zum 10. Juli 1994 - 30 Mio DM (in Worten: dreißig - Organisation und Finanzierung der Rückführung von
Millionen DM). Ausländern in die Herkunfts- oder Transitländer.
2. Die in Absatz 1 genannten Quoten werden auf ein von der
Regierung der Republik Polen zu benennendes Bankkonto §4
überwiesen.
Die Regierung der Republik Polen verpflichtet sich, die Hälfte
§3 der für Sachausgaben vorgesehenen Mittel aus der von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Finanz-
1. Die in § 1 genannte Finanzhilfe wird an die Institutionen über- hilfe für die Beschaffung von Erzeugnissen aus deutscher
wiesen, die für die Realisierung der Aufgaben zuständig sind, Produktion zu verwenden. Sind darüber hinaus Produkte nach
die Bestandteil des Programms für Maßnahmen im Bereich Qualität und Preis vergleichbar, wird Erzeugnissen aus deutscher
der Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen und Asylbe- Produktion der Vorzug eingeräumt.
werbern sowie für Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes
der Grenzzone der Republik Polen sind.
§5
2. Die in Absatz 1 genannten Aufgaben,. die Bestandteil des
Maßnahmenprogramms sind, umfassen insbesondere Die Verwendung der in § 1 genannten Finanzhilfe ist aus-
schließlich für die Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3
a) im Rahmen der Schaffung einer Flüchtlings- und Asyl- des Abkommens genannten Ziele zulässig. Die Finanzhilfe wird
infrastruktur: für die in § 3 genannten Aufgaben in einem angemessenen
- Durchführung des Verfahrens zur Gewährung des Verhältnis verwendet.
Flüchtlingsstatus und der Zuerkennung des Rechts auf
Asyl, §6
- Schaffung von und Aufsicht über Einrichtungen zur Der Minister für innere Angelegenheiten der Republik Polen
Aufnahme und zum Aufenthalt von Flüchtlingen und unterrichtet den ständigen Ausschuß nach Artikel 7 des Abkom-
Asylbewerbern, mens über die Verwendung der nach § 1 gewährten Finanzhilfe.
Geschehen zu Bonn am 7. Mai 1993 in zwei Urschriften, jede·
in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Rudolf Seiters
Der Minister für innere Angelegenheiten
der Republik Polen
Andrej Milanowski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 13. August 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 28. Juni 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
The Republic of Estonia, in accordance Die Republik Estland behält sich nach
with Article 13, paragraph 1, of the Con- Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens
vention, and subject to the conditions und nach Maßgabe der dort genannten
thereof, reserves the right to refuse extradi- Bedingungen das Recht vor, die Ausliefe-
tion in respect of any offence mentioned in rung in bezug auf eine in Artikel 1 des Über-
Article 1 of the Convention which it consid- einkommens genannte Straftat abzuleh-
ers to be a political offence or an offence nen, die sie als eine politische Straftat oder
connected with a political offence. als eine mit einer politischen Straftat
zusammenhängende Straftat ansieht.
Ungarn am 7. August 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
The Republic of Hungary reserves its right Die Republik Ungarn behält sich -
- notwithstanding its obligation defined in unbeschadet ihrer in Artikel 13 Absatz 1
Article 13, paragraph 1 - to refuse the festgelegten Verpflichtung - das Recht
request for extradition in respect of any vor, das Auslieferungsersuchen in bezug
offences enumerated in Article 1, if the auf eine in Artikel 1 aufgeführte Straftat
offence is considered to be political. The abzulehnen, wenn die Straftat als politisch
Republic of Hungary shall interpret its reser- angesehen wird. Die Republik Ungarn legt
vation in the sense that homicide or of- ihren Vorbehalt in dem Sinn aus, daß
fences involving homicide shall not be con- Tötungsdelikte oder Straftaten, die ein
sidered as political offences. Tötungsdelikt einschließen, nicht als politi-
sche Straftaten angesehen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1522).
Bonn,den13.August1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
Vom 26. August 1997
1.
Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten {BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das Protokoll
Nr. 2 vom 6. Mai 1963 {BGBI. 1968 II S. 1111, 1112), ist in ihrer durch das Pro-
tokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 {BGBI. 1968 II S. 1111, 1116), durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 {BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) und durch das Proto- .
koll Nr. 8 vom 19. März 1985 {BGBI. 1989 II S. 546, 547) geänderten Fassung
nach ihrem Artikel 66 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. Oktober 1996
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Oktober
1996 abgegebenen Erklärung, wonach Albanien die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 2. Oktober 1996
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das
Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der genannten Konvention.
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 10. April 1997
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. April
1997 abgegebenen Erklärungen, wonach die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention - letztere
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Januar 1998
bis zum Inkrafttreten des Protokolls
Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zu der Konvention
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der g~nann-
ten Konvention.
F i n n I an d hat dem Generalsekretär des Europarats am 20. Dezember 1996
nach Maßgabe der nachstehenden Er k I ä r u n g die teilweise Rück nah m e
seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vor b eh a I t s
notifiziert {vgl. die Bekanntmachung vom 30. Juli 1990, BGBI. II S. 806):
(Übersetzung)
"Whereas the instrument of ratification ,,Da die Ratifikationsurkunde unter an-
contained, inter alia, the following reserva- derem folgenden Vorbehalt zu Artikel 6
tion to Article 6, paragraph 1, of the Con- Absatz 1 der Konvention enthielt:
vention:
"For the time being, Finland cannot guar- ,,Finnland kann vorerst ein Recht auf öffent-
antee a right to an oral hearing insofar as liche Anhörung nicht garantieren, soweit
the current Finnish laws do not provide die derzeitigen finnischen Gesetze ein sol-
such a right. This applies to: ches Recht nicht vorsehen. Dafür gilt fol-
gendes:
1. proceedings before the Courts of 1. Verfahren vor dem Berufungsgericht,
Appeal, the Supreme Court, the Water dem Obersten Gericht, den Wasserge-
Courts and the Water Court of Appeal in richten und dem Wasserberufungsge-
accordance with Chapter 26 Sections 7 richt nach Kapitel 26 Abschnitte 7 und 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1739
and 8, as well as Chapter 30 Sec- sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der
tion 20, of the Code of Judicial Proce- Gerichtsprozeßordnung und nach Kapi-
dure, and Chapter 15 Section 23, as tel 15 Abschnitt 23 sowie Kapitel 16
well as Chapter 16 Sections 14 and 39, Abschnitte 14 und 39 des Wasserge-
of the Water Act; setzes;
2. proceedings before the County Admin- 2. Verfahren vor den Kreisverwaltungs-
istrative Courts and the Supreme gerichten und dem Obersten Verwal-
Administrative Court in accordance tungsgericht nach Abschnitt 16 des
with Section 16 of the County Adminis- Gesetzes über die Kreisverwaltungs-
trative Courts Act and Section 15 of gerichte und nach Abschnitt 15 des
the Supreme Administrative Court Act;" Gesetzes über das Oberste Verwal-
tungsgericht;"
Whereas the relevant provisions of the da die einschlägigen Bestimmungen der
Finnish legislation have been amended so finnischen Rechtsvorschriften geändert
as to better correspond to Article 6, para- · worden sind, um sie, was Verfahren vor
graph 1, of the Convention as far as pro- dem Wasserberufungsgericht sowie vor
ceedings before the Water Court of Appeal den Kreisverwaltungsgerichten und dem
as well as the County Administrative Courts Obersten Verwaltungsgericht anbelangt,
and the Supreme Administrative Court are dem Artikel 6 Absatz 1 der Konvention bes-
concerned; ser anzupassen;
The Republic of Finland withdraws the nimmt die Republik Finnland den in Ab-
reservation in paragraph 1 above as far as satz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit
it concerns proceedings before the Water er Verfahren vor dem Wasserberufungsge-
Court of Appeal in accordance with Chap- richt nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des
ter 15 Section 23 of the Water Act, with the Wassergesetzes betrifft; ausgenommen
exception of consideration of criminal and sind die Prüfung von Straf- und Zivilverfah-
civil cases and with the exception of con- ren und die Prüfung von Petitions-, Beru-
sideration of petition, appeal and executive fungs- und Amtshilfeverfahren, die sich
assistance cases relating to a decision auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes
given before the entry into force of the Act über das Verwaltungsgerichtsverfahren am
on Administrative Judicial Procedure on 1. Dezember 1996 ergangenen Beschluß
1 December 1996, as weil as of consider- beziehen, sowie die Prüfung einer Beru-
ation of an appeal on such a matter in a fung in einer solchen Angelegenheit vor
superior appellate authority. einer übergeordneten Berufungsinstanz.
The Republic of Finland also withdraws the Die Republik Finnland nimmt ferner den in
reservation in paragraph 2 above, with the Absatz 2 genannten Vorbehalt zurück; aus-
exception of consideration of an appeal or genommen sind jedoch die Prüfung einer
a submission from a decision given before Berufung oder einer Eingabe aufgrund
the entry into force of the Act on Adminis- eines Beschlusses, der vor Inkrafttreten
trative Judicial Procedure on 1 December des Gesetzes über das Verwaltungs-
1996, as well as of consideration of an gerichtsverfahren am 1 . Dezember 1996
appeal on such a matter in a superior ergangen ist, und die Prüfung einer Beru-
appellate authority." fung in einer solchen Angelegenheit vor
einer übergeordneten Berufungsinstanz."
II.
Das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. Oktober 1996
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"Article 3 of the Protocol shall be applied ,,Artikel 3 des Protokolls wird in Überein-
in accordance with the provisions of Alba- stimmung mit den albanischen Gesetzen
nian Laws No. 8001 dated 22. September Nr. 8001 vom 22. September 1995 und
1995 and No. 8043 dated 30. November Nr. 8043 vom 30. November 1995 für die
1995, for a period of 5 (five) years from Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Hinterlegung
the date of deposit of the instrument of der Ratifikationsurkunde angewendet."
ratification."
'
Mazedonien, eh~malige jugoslawische Republik am 10. April 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 64 of the „Nach Artikel 64 der Konvention zum
Convention for the Protection of Human Schutze der Menschenrechte und Grund-
Rights and Fundamental Freedoms, the freiheiten bringt die Republik Mazedonien
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Republic of Macedonia makes the follow- den folgenden Vorbehalt zu dem in Artikel 2
ing reservation with regard to the right des Zusatzprotokolls zu der genannten
guaranteed by Article 2 of the Protocol to Konvention garantierten Recht an:
the above-mentioned Convention:
Pursuant to Article 45 of the Constitution of Nach Artikel 45 der Verfassung der Repu-
the Republic of Macedonia, the right of blik Mazedonien kann das Recht der Eltern,
parents to ensure education and teaching die Erziehung und den Unterricht entspre-
in conformity with their own religious and chend ihrer eigenen religiösen und weltan-
philosophical convictions cannot be schaulichen Überzeugungen sicherzustel-
realised through primary private education len, in der Republik Mazedonien nicht
in the Republic of Macedonia. durch private Grundschulerziehung ver-
wirklicht werden.
Article 45 of the Constitution reads as fol- Artikel 45 der Verfassung lautet wie folgt:
lows:
"Citizens have a right to establish private „Die Bürger haben das Recht, unter den
schools at all levels of education, with the gesetzlich festgelegten Bedingungen auf
exception of primary education, under con- allen Schulstufen mit Ausnahme der
ditions determined by law." Grundschulerziehung Privatschulen zu
gründen."
III.
Das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. Oktober 1996
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 10. April 1997.
IV.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBI.
1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Mai 1997
in Kraft getreten.
Die Sc h w e i z hat dem Generalsekretär des Europarats am 23. Januar •1997
die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
Nr. 6 abgegebenen Er k I ä r u n g notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
27. September 1989, BGBI. II S. 814).
V.
Dänemark hat mit Erklärungen vom 17. März 1997 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 5. April 1997
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention erstrecken (vgl.
die Bekanntmachung vom 3. Juli 1996, BGBI. II S. 529).
1t a I i e n hat mit Erklärungen vom 4. November 1996 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Januar 1997
für weitere drei Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention erstrecken (vgl.
die Bekanntmachung vom 22. März 1994, BGBI. II S. 508).
M a I t a hat mit Erklärungen vom 1. April 1997 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1741
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Kon-
vention - letztere unter Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Mai 1997
für weitere fünf Jahre
anerkannt (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juli 1996, BGBI. II S. 529).
Mit jeweils am 18. Dezember 1995 beim Generalsekretär des Europarats hin-
terlegten Schreiben vom 21. November 1995 hat die Türkei die Zuständigkeit
der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 1998
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärungen anerkannt (vgl. die Bekannt-
machungen vom 26. März 1990 - BGBI. II S. 317 - und vom 14. August 1992 -
BGBI. II S. 1048):
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Türkei erklärt
Turkey, acting pursuant to Article 25 of the hiermit in Anwendung des Artikels 25 der
Convention for the Protection of Human Konvention zum Schutze der Menschen-
Rights and Fundamental Freedoms, hereby rechte und Grundfreiheiten, daß sie die
declares to accept the competence of the Zuständigkeit der Europäischen Kommissi-
European Commission of Human Rights, to on für Menschenrechte für die Entgegen-
receive petitions which raise allegations nahme von Gesuchen anerkennt, in denen
concerning acts taken under the jurisdic- Behauptungen in bezug auf Handlungen
tion of the Republic of Turkey. vorgebracht werden, die unter der Hoheits-
gewalt der Republik Türkei vorgenommen
wurden.
This Declaration shall be extended to peti- Diese Erklärung erstreckt sich auf Gesuche
tions in relation to anything done or omitted in bezug auf jegliche Handlungen oder
by a Turkish authority outside the national Unterlassungen einer türkischen Behörde
territory of Turkey, having due regard to außerhalb des Staatsgebiets der Türkei
local, factual and legal circumstances and unter gebührender Berücksichtigung der
provided that the Turkish authority con- örtlichen, tatsächlichen und rechtlichen
cerned had exercised Turkish jurisdiction Umstände, mit der Maßgabe, daß die
only and not jurisdiction shared with or betreffende türkische Behörde nur die tür-
exercised by an international or any other kische Hoheitsgewalt ausgeübt hat und
state authority. nicht Hoheitsgewalt, die mit einer interna-
tionalen oder einer anderen staatlichen
Behörde geteilt oder von dieser allein aus-
geübt wird.
In the event that the Commission, when Für den Fall, daß die Kommission bei der
interpreting any of the rights or obligations Auslegung der in dieser Konvention
of the Convention, takes into consideration genannten Rechte oder Verpflichtungen
other international treaties or conventions andere völkerrechtliche Verträge oder
as a supplementary means of interpret- übereinkommen als zusätzliche Ausle-
ation, the Government of Turkey assumes gungshilfe heranzieht, geht die türkische
that due regard will be given to the intrinsic Regierung davon aus, daß die in diesen
conditions contained in each of these Verträgen oder übereinkommen enthalte-
treaties or conventions with respect to the nen Bedingungen im Hinblick auf die
delimitation of the relevant substantive and Bestimmung des maßgeblichen sachlichen
territorial scope of the application. und räumlichen Geltungsbereichs ge-
bührende Berücksichtigung finden.
This Declaration extends to petitions made Diese Erklärung erstreckt sich auf Gesuche
in respect of facts, including judgments in bezug auf Tatsachen - einschließlich
based on such facts which have occurred der auf solche Tatsachen gegründeten
subsequent to January 28, 1987. Any peti- Urteile -, die nach dem 28. Januar 1987
tion previously registered by the Commis- eingetreten sind. Alle vorher von der Kom-
sion in reliance on the previous Declaration mission registrierten Gesuche, die auf der
made by Turkey pursuant to Article 25 shall vorherigen Erklärung der Türkei nach Arti-
be deemed to have been made on the kel 25 beruhen, werden so betrachtet, als
basis of the present Declaration. seien sie auf der Grundlage der vorliegen-
den Erklärung eingereicht worden.
This Declaration, replacing that of Janu- Diese Erklärung ersetzt die Erklärung vom
ary 28, 1987, is valid until January 31, 1998 28. Januar 1987; sie gilt bis zum 31. Januar
and may be renewed. 1998 und kann erneuert werden.
The Government of the Republic of Turkey, Die Regierung der Republik Türkei erkennt
acting pursuant to Article 46 of the Con- hiermit in Anwendung des Artikels 46 der
vention for the Protection of Human Rights Konvention zum Schutze der Menschen-
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
and Fundamental Freedoms, hereby rec- rechte und Grundfreiheiten die Gerichts-
ognizes as compulsory ipso facto and with- barkeit des Europäischen Gerichtshofs für
out special agreement the jurisdiction of Menschenrechte ohne weiteres und ohne
the European Court of Human Rights in all besonderes Abkommen für alle Angelegen-
matters concerning the interpretation and heiten als obligatorisch an, die sich auf die
the application of the Convention. Auslegung und die Anwendung der Kon-
vention beziehen.
This Declaration shall be extended to acts Diese Erklärung erstreckt sich auf von einer
of jurisdiction exercised by a Turkish türkischen Behörde ausgeübte hoheitliche
authority outside the national territory of Handlungen außerhalb des Staatsgebiets
Turkey, having due regard to local, factual der Türkei unter gebührender Berücksich-
and legal circumstances and provided that tigung der örtlichen, tatsächlichen und
the Turkish authority concerned had exer- rechtlichen Umstände, mit der Maßgabe,
cised Turkish jurisdiction only and not juris- daß die betreffende türkische Behörde nur
diction shared with, or exercised by an die türkische Hoheitsgewalt ausgeübt hat
international or any other state authority. und nicht Hoheitsgewalt, die mit einer
internationalen oder einer anderen staat-
lichen Behörde geteilt oder von dieser
allein ausgeübt wird.
In the event that the Court, when inter- Für den Fall, daß der Gerichtshof bei der
preting any of the rights or obligations of Auslegung der in dieser Konvention
the Convention, takes into consideration genannten Rechte oder Verpflichtungen
other international treaties or conventions andere völkerrechtliche Verträge oder
as a supplementary means of interpreta- übereinkommen als zusätzliche Ausle-
tion, the Government of Turkey assumes gungshilfe heranzieht, geht die türkische
that due regard will be given to the intrinsic Regierung davon aus, daß die in diesen
conditions contained in each of these Verträgen und Übereinkommen enthalte-
treaties or conventions with respect to the nen Bedingungen im Hinblick auf die Be-
delimitation of the relevant substantive and stimmung des maßgeblichen sachlichen
territorial scope of the application. und räumlichen Geltungsbereichs gebüh-
rende Berücksichtigung finden.
This Declaration is made on condition of Diese Erklärung erfolgt auf der Grundlage
reciprocity including reciprocity of obliga- der Gegenseitigkeit einschließlich der Ge-
tions assumed under the Convention. lt genseitigkeit der aufgrund der Konvention
extends to all matters raised in respect of übernommenen Verpflichtungen. Sie er-
facts, including judgments which are based streckt sich auf alle Angelegenheiten in
on such facts which have occurred subse- bezug auf Tatsachen - einschließlich
quent to January 22, 1990. der auf solche Tatsachen gegründeten
Urteile -, die nach dem 22. Januar 1990
eingetreten sind.
Any case pending before the Commission Alle bei der Kommission bei Wirksamwer-
at the time of effectiveness of this Declara- den dieser Erklärung anhängigen Fälle, die
tion and filed pursuant to the former Decla- auf der Grundlage der vorherigen Erklärung
ration made by Turkey pursuant to Arti- der Türkei nach Artikel 25 eingereicht wur-
cle 25 shall be deemed to have been made den, werden so betrachtet, als seien sie auf
on the basis of the present Declaration. der Grundlage der vorliegenden Erklärung
eingereicht worden.
This Declaration, replacing that of Janu- Diese Erklärung ersetzt die Erklärung vom
ary 22, 1990, is valid until January 31, 1998 22. Januar 1990; sie gilt bis zum 31. Januar
and may be renewed." 1998 und kann erneuert werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1997 (BGBI. II S. 733).
Bonn, den 26. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1743
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 26. August 1997
1.
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 1
für folgende weitere Staaten
am 29. April 1997
in Kraft getreten:
Äquatorialguinea Niederlande
Bahrain (für die Niederländischen
Antillen und Aruba)
Bangladesch
China Niger
Island Simbabwe
Kenia St. Lucia
Korea, Republik Surinam
Luxemburg*) Togo
Mali Tunesien
Malta Vereinigte Staaten*)
•) Diese Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, deren Wortlaut nachstehend in Abschnitt III wiedergegeben
wird.
II.
Das übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel XXI Abs. 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Guinea am 9. Juli 1997
Kuba am 29. Mai 1997
Kuwait am 28.Juni 1997
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 20. Juli 1997
Singapur am 20.Juni 1997
Slowenien am 11 . Juli 1997
Trinidad und Tobago am 24. Juli 1997
Türkei am 11. Juni 1997.
III.
Erklärungen
Lux e m b ur g bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. April 1997:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg, en „Das Großherzogtum Luxemburg erklärt
tant que Pays membre des Communautes als Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Europeennes, declare que les dispositions meinschaften, daß die Bestimmungen des
de la presente Convention seront exe- Übereinkommens für es entsprechend sei-
cutees en ce qui le concerne, selon les nen Verpflichtungen aus den Vorschriften
obligations decoulant des regles des der Verträge zur Gründung der Europäi-
traites instituant les Communautes Euro- schen Gemeinschaften durchgeführt wer-
peennes dans la mesure ou de telles regles den, soweit derartige Vorschriften Anwen-
sont d'application.» dung finden."
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Ver e i n i g t e Staaten bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25. April
1997:
(Übersetzung)
"... [the] ratification of the Convention, ,, ... [die] Ratifikation des Übereinkom-
with Annexes [is] subject to the condition mens und seiner Anhänge erfolgt vorbe-
which relates to the Annex on Implementa- haltlich der auf den Anhang über die Durch-
tion and Verification, that no sample collec- führung und Verifikation Bezug nehmenden
ted in the United States pursuant to the Bedingung, daß Proben, die in den Ver-
Convention will be transferred for analysis einigten Staaten aufgrund des Überein-
to any laboratory outside the territory of the kommens entnommen wurden, zur Analyse
United States." nicht an Laboratorien außerhalb des Ho-
heitsgebiets der Vereinigten Staaten wei-
tergegeben werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Mai 1997 (BGBI. II S. 1327).
Bonn, den 26. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 28. August 1997
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermä-
ßige Leiden verursachen oder unterschiedlos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993.11 S. 935), sowie die Protokolle I und III zu diesem Übereinkommen
werden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für
Peru am 3. Januar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1997 (BGBI. II S. 1592).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1745
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die g,renzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 28. August 1997
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Litauen am 14. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1994 (BGBI. II S. 1024).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 28. August 1997
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. April 1997 (BGBI. II S. 1084).
Bonn, den 28. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 29. August 1997
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBI. 1997 II S. 1468),
ist nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Barbados all! 12. August 1997
Grenada am 26. August 1997
Kamerun am 27. August 1997
Namibia am 14. August 1997.
Das übereinkommen wird ferner für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Angola am 28. September 1997
Antigua und Barbuda am 4. September 1997
Äquatorialguinea am 25. September 1997
Armenien am 30. September 1997
Äthiopien am 25. September 1997
Belgien am 28. September 1997
Brasilien am 23. September 1997
Dominikanische Republik am 24. September 1997
Dschibuti am 10. September 1997
EI Salvador am 25. September 1997
Frankreich am 10. September 1997
Guinea am 21. September 1997
Guyana am 24. September 1997
Honduras am 23. September 1997
Island am 1. September 1997
Italien am 21 . September 1997
Kasachstan am 7. Oktober 1997
Kenia am 22. September 1997
Madagaskar am 23. September 1997
Malaysia am 23. September 1997
Nigeria am 6. Oktober 1997
Saudi-Arabien am 23. September 1997
Seychellen am 24. September 1997
St. Kitts und Nevis ·am 28. September 1997
St. Lucia am 30. September 19~7
Syrien, Arabische Republik am 8. September 1997
Tansania, Vereinigte Republik am 17. September 1997
Uganda am 23. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Juli 1997 (BGBI. II S. 1468).
Bonn, den 29. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1747
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des
Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 1. September 1997
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 195411 S. 493,501; 195711 S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotokolls für
Slowenien am 8. November 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1 für
Slowenien am 18. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Mai 1997 (BGBI. II S. 1357).
Bonn, den 1. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Rahmenabkommens
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
Vom 1. September 1997
In Brasilia ist am 20. März 1996 ein Rahmenabkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu-
blik Brasilien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und
technologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 12 Abs. 1
am 18. Februar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1997
B u n desm in isteri um
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie
In Vertretung
Stahl
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
Forschung und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Derartige Aktivitäten können von Hochschulen, For-
schungszentren, privaten und öffentlichen Einrichtungen und
und
Unternehmen in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Land
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien - geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
(im folgenden „Vertragsparteien" genannt)
Artikel 2
auf der Grundlage der zwischen ihren Staaten bestehenden (1) Die Vertragsparteien setzen eine deutsch-brasilianische
freundschaftlichen Beziehungen, Gemeinsame Kommission ein, deren Aufgabe es ist, die Berei-
che für eine Zusammenarbeit und die für die Durchführung erfor-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung derlichen Programme zu vereinbaren.
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-
wicklung, (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören
insbesondere
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engen wissenschaft- a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusam-
lichen und technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten menarbeit,
erwachsen,
b) die Unterstützung bei der Durchführung der vereinbarten
Programme und Projekte,
in Fortführung der bisherigen fruchtbaren Zusammenarbeit im
Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes- c) der Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritä-
republik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu- ten der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit
blik Brasilien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen sowie die Beratung von Vorschlägen für die Weiterentwick-
Forschung und technologischen Entwicklung vom 9. Juni 1969, lung dieser Zusammenarbeit,
d) die Auswertung der Ergebnisse gemeinsamer Projekte.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Gemeinsame Kommission tritt abwechselnd in beiden·
Ländern nach Bedarf zusammen; der Zeitpunkt und Ort der Sit-
Artikel 1 zung werden von den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommis-
sion vereinbart.
(1) Die Vertragsparteien fördern zu friedlichen Zwecken die
Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung (4) Die Gemeinsame Kommission kann eigene Verfahrens-
und technologischen Entwicklung zwischen ihren beiden Staa- grundsätze aufstellen.
ten. (5) Für einzelne Fragen kann die Gemeinsame Kommission
(2) Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes umfas- Sachverständigengruppen einsetzen.
sen: (6) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit können
a) Austausch von Informationen, Publikationen und For- in Zusatzvereinbarungen festgelegt werden, die von der Gemein-
schungsberichten, samen Kommission oder von den durch die Kommission
bezeichneten Stellen getroffen werden.
b) Vorbereitung und gemeinsame Durchführung von Symposi-
en, Tagungen und Ausstellungen, (7) Diese Zusatzvereinbarungen regeln insbesondere
c) Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern und a) Inhalt und Umfang der Forschungsprojekte und die mit ihrer
Technikern, Durchführung beauftragten Einrichtungen,
d) Entsendung von Experten zur Information und Beratung, b) die Nutzung der Ergebnisse aus den gemeinsamen For-
schungs- und Entwicklungsaktivitäten,
e) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsprojekte,
c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,
f) Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
d) Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler und
und Entwicklungsaktivitäten sowie Austausch ihrer Ergebnis-
Techniker sowie die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
se,
den Vertragsparteien, ihrem Personal und Dritten im Rahmen
g) Nutzung wissenschaftlicher und technischer Geräte und dieses Abkommens entstehen,
Anlagen,
e) die Einhaltung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften
h) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Formen der wis- durch die am Austausch beteiligten Wissenschaftler und
senschaftlichen und technologischen Kooperation. Techniker.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1749
Artikel 3 Rahmen dieses Abkommens oder den zu seiner Durchführung zu
treffenden Zusatzvereinbarungen keinerlei Haftung zwischen den
(1) Die Kosten für die Beförderung des im Rahmen dieses
Vertragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten
Abkommens ausgetauschten wissenschaftlichen und techni-
Informationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstän-
schen Personals werden grundsätzlich vom Entsendestaat, die
de für eine bestimmte Verwendung.
Kosten für den Unterhalt dieses Personals grundsätzlich vom
Empfangsstaat getragen. Entsprechend den Besonderheiten der (2) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien oder den
einzelnen Programme, wie sie von der Gemeinsamen Kommissi- von ihnen bezeichneten Stellen regeln die nach Artikel 2 Absatz 6
on vereinbart werden, können diese Kosten auch in anderer und 7 zu treffenden Zusatzvereinbarungen - falls erforderlich -
Weise aufgeteilt werden. insbesondere folgendes:
(2) Die Deckung der Kosten für die Zusammenarbeit bei der - die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit
gleichzeitigen, gemeinsamen und koordinierten Durchführung der Übermittlung von Informationen, der Bereitstellung von
von Forschungsaufgaben und technologischen Aufgaben und Material, Ausrüstungen und sonstigem Bedarf oder dem Aus-
der Nutzung wissenschaftlicher und technischer Geräte oder tausch von Personal gemäß diesem Abkommen oder den zu
Anlagen wird in den nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffenden seiner Durchführung zu treffenden Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen geregelt. entstehen;
- die Haftung für Schäden, die dem Personal einer Vertrags-
Artikel 4 partei oder dem Personal einer von ihr bezeichneten Stelle im
Rahmen dieses Abkommens oder den zu seiner Durch-
(1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses Rah- führung zu treffenden Zusatzvereinbarungen entstehen,
menabkommen fallenden Gebieten kann zwischen Forschungs- einschließlich einer etwa erforderlichen Versicherung gegen
instituten, Fachdokumentationsstellen, Fachbibliotheken und derartige Risiken;
Unternehmen stattfinden, wenn diese in den nach Artikel 2
Absatz 6 und 7 getroffenen Zusatzvereinbarungen ausdrücklich - die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei durch
bezeichnet worden sind. Handlungen oder Unterlassungen der anderen Vertragspartei
oder durch Handlungen oder Unterlassungen von Personal
(2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten Informationen der anderen Vertragspartei oder von Personal einer von die-
an staatliche oder an von der _öffentlichen Hand getragene Ein- ser bezeichneten Stelle entstehen.
richtungen und an gemeinnützige Einrichtungen oder Unterneh-
men weitergeben. Diese Weitergabe kann in den nach Artikel 2
Absatz 6 und 7 zu treffenden Zusatzvereinbarungen beschränkt Artikel 8
oder ausg~schlossen werden. Die Weitergabe an andere Einrich- (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
tungen oder Personen ist ausgeschlossen oder beschränkt, tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, daß
wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten Waren, die aufgrund der nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffen-
Einrichtungen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen. den Zusatzvereinbarungen ein- oder ausgeführt werden, nach
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem Möglichkeit frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben, die
Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden.
Zusatzvereinbarungen berechtigten Empfänger von Informatio- (2) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
nen diese nicht an Einrichtungen oder Personen weitergeben, die tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Wissenschaftlern,
nach diesem Abkommen oder den nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 technischem Personal und Forschungspersonal, die bei der
zu treffenden Zusatzvereinbarungen nicht zum Empfang der Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffenden
Informationen befugt sind. Zusatzvereinbarungen tätig sind, für die Ersteinrichtung die
abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem per-
Artikel 5 sönlichen Gebrauch und dem der Familie bestimmten Gegen-
stände einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt, sofern
Jede Vertragspartei fördert nach Kräften den Austausch und sich der beabsichtigte Aufenthalt in dem Land auf mindestens
die Benutzung von durch Patente und Gebrauchsmuster ein Jahr erstreckt.
geschützten Erfindungen und von technischen Erfahrungen,
deren Inhaber Privatpersonen sind.
Artikel 9
Die Vertragsparteien unterstützen die Wissenschaftler und
Artikel 6 Techniker, die gemäß den Zusatzvereinbarungen nach Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für: Absatz 6 und 7 ausgetauscht werden, bei der Durchführung der
ihnen übertragenen Aufgaben. Zu diesem Zweck stellen sie,
a) Informationen über die die Vertragsparteien oder die von soweit es das innerstaatliche Recht zuläßt, auch ein Legitimati-
ihnen bezeichneten Einrichtungen nicht verfügen dürfen, weil onspapier aus.
diese Informationen von Dritten herrühren und die Weiterga-
be ausgeschlossen ist,
Artikel 10
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-
rechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit einer anderen Im Rahmen der Zusatzvereinbarungen ausgetauschtes Perso-
Regierung nicht mitgeteilt oder übertragen werden dürfen. nal wird die geltenden Vorschriften und Weisungen für einen
geordneten und sicheren Arbeitsablauf am jeweiligen Beschäfti-
(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert erfolgt gungsort, an dem es die ihm übertragenen Tätigkeiten ausübt,
aufgrund von besonderen Vereinbarungen, die zugleich die beachten.
Bedingungen der Weitergabe regeln.
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet Artikel 11
jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
(1) Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses
schriften angewendet.
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Vertragsparteien
beigelegt werden.
Artikel 7
(2) Kann eine Streitigkeit nicht durch direkte Verhandlungen
(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die
begründen die Übermittlung von Informationen und die Bereit- Streitigkeit dem Ständigen Schiedshof in Den Haag zur Entschei-
stellung von Material, Ausrüstungen und sonstigem Bedarf im dung vorgelegt wird.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1O. Oktober 1997
Artikel 12 (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlän-
gert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, daß
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft und ersetzt das Abkommen
eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von minde-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
stens 12 Mopaten kündigt. Tritt das Abkommen infolge Kündi-
rung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in
gung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für den Zeit-
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-
raum und in dem Umfang weiter, wie es für die Sicherstellung der
wicklung vom 9. Juni 1969, sobald die Regierung der Födera-
Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 6 zu treffenden Zusatz-
tiven Republik Brasilien der Regierung der Bundesrepublik
vereinbarungen erforderlich ist, die sich zum Zeitpunkt des
Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
Außerkrafttretens noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens
der nach Artikel 2 Absatz 6 zu treffenden Zusatzvereinbarungen
wird der Tag des Eingangs der Notifikation angesehen.
bleibt von der Kündigung dieses Abkommens unberührt.
Geschehen zu Brasilia am 20. März 1996 in zwei Urschriften
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jede;
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Claus J. Duisberg
Dr. Fritz Schaumann
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Sebastiäo do Rego Barros Netto
Jose Israel Vargas
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Brasilia, den 24. Februar 1997
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für auswärtige
Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien und beehrt sich, den Empfang der Note
DAI/DEI/DCTEC/DDS/26/PAIN-BRAS-RFA vom 14. Februar 1997 zu bestätigen und mit-
zuteilen, daß der Kongreß per Gesetzesverordnung Nr. 8 vom 28. Januar 1997, die im
Amtsblatt der Union Nr. 20 vom 29. Januar 1997 veröffentlicht wurde, das Rahmenab-
kommen vom 20. März 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über .Zusammenarbeit in der wis-
senschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung gebilligt hat.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens ist dasselbe am Tag des Eingangs der Noti-
fikation, dem 18. Februar 1997, in Kraft getreten.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für auswärtige Beziehungen erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für auswärtige Beziehungen
der Föderativen Republik Brasilien
Brasilia - DF
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1751
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Dokuments vom 31. Mai 1996
zur Änderung des Vertrags vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (Flankenvereinbarung)
Vom 2. September 1997
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1996 zum Dokument
vom 31. Mai 1996 zur Änderung des Vertrags vom 19. November 1990 über
konventionelle Streitkräfte in Europa (Flankenvereinbarung) - BGBI. 1996 II
S. 2731 - wird bekanntgemacht, daß das Dokument nach seinem Abschnitt VI
sowie in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Gemeinsamen Beratungs-
gruppe vom 1. Dezember 1996 für
Deutschland am 15. Mai 1997
in Kraft getreten ist; die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten war der niederländischen Regierung am 13. Dezember 1996 notifi-
ziert worden.
II.
Das Dokument ist weiterhin am 15. Mai 1997 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Armenien Portugal
Aserbaidschan Rumänien
Belgien Russische Föderation
Bulgarien Slowakei
Dänemark Spanien
Frankreich Tschechische Republik
Georgien Türkei
Griechenland Ukraine
Island Ungarn
Italien Vereinigtes Königreich
Kanada (mit Erstreckung auf Jersey,
Kasachstan Guernsey, die Insel Man,
Gibraltar und die britischer
Luxemburg Staatshoheit unterstehenden
Moldau, Republik Stützpunktgebiete Akrotiri und
Niederlande Dhekelia auf der Insel Zypern)
(für das Königreich in Europa) Vereinigte Staaten
Norwegen Weißrußland
Polen
Bonn, den 2. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei
Vom 2. September 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-
sultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31 . August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Tschechischen
Republik gerichteten Verbalnote vom 1: Juni 1996 und nach Maßgabe des
deutsch-tschechischen Abkommens vom 18. November 1996 über Grenzüber-
gänge an der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBI. 1997 II S. 1385) festgestellt,
daß die nachstehend genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte erloschen
sind:
1. Vertrag vom 21. Dezember 1970 zwischen der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens und über die Grenz-, Zoll- und sonstige
Kontrolle beim Grenzübertritt (GBI. 1S. 149).
2. Protokoll vom 5. August 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den
Zustand der Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze.
3. Abkommen vom 16. Februar 1973 zwischen der Regierung der Tschechoslowa-
kischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik über die gemeinsame Kontrolle im grenzüberschreitenden Verkehr (GBI. II
Nr. 11 S. 117).
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-
ne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. November·1995 (BGBI. II S. 1056) und vom 5. August 1997 (BGBI. II S. 1679).
Bonn, den 2. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1753
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 3. September 1997
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Italien am 1. Juli 1997
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. März 1997 hat Italien die
folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«L'ltalie declare, au sens de l'article 3, „Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2
paragraphe 2, alinea a, de la Convention, Buchstabe a des Übereinkommens, daß es
qu'elle n'appliquera pas la Convention aux das übereinkommen nicht auf die Ver-
traitements de donnees personelles de la arbeitung personenbezogener Daten durch
part de personnes physiques, pourvu que natürliche Personen anwendet, sofern
ces donnees ne soien.t pas destinees unea diese Daten nicht zur systematischen Mit-
a
communication systematique ou la diffu- teilung oder zur Bekanntgabe bestimmt
sion. sind.
- Liste prevue par l'article 3, paragraphe 2, - Verzeichnis nach Artikel 3 Absatz 2
alinea a: Buchstabe a:
Traitements de donnees personelles Verarbeitung personenbezogener Daten
effectue par des personnes physiques a durch natürliche Personen für aus-
des fins exclusivement personelles, schließlich persönliche Zwecke, sofern
pourvu que les donnees ne soient pas die Daten nicht zur systematischen Mit-
destinees a une communication syste- teilung oder zur Bekanntgabe bestimmt
a
matique ou la diffusion. sind.
L'ltalie declare, au sens de l'article 3, Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2
paragraphe 2, alinea b, de la Convention, Buchstabe b des Übereinkommens, daß es
qu'elle appliquera la Convention aussi aux das übereinkommen auch auf die Verar-
traitements de donnees personelles con- beitung personenbezogener Daten über
cernant personnes juridiques, groupe- juristische Personen, Personengruppen,
ments, fondations, associations. Stiftungen und Vereinigungen anwendet.
L'ltalie declare, au sens de l'article 3, Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2
paragraphe 2, alinea c, de la Convention, Buchstabe c des Übereinkommens, daß es
qu'elle appliquera la Convention aussi aux das Übereinkommen auch auf Daten an-
donnees classifiees sans l'aide de moyens wendet, die ohne Zuhilfenahme elektroni-
electroniques ou automatises. scher oder automatisierter Mittel klassiert
werden.
L'ltalie declare que l'autorite designee Italien erklärt, daß die für die Zusammen-
aux fins de la cooperation et de l'entraide arbeit und gegenseitige Hilfeleistung zwi-
entre les Parties prevues par le Chapitre IV schen den Vertragsparteien nach Kapitel IV
de la Convention est le „Garante per la des Übereinkommens bezeichnete Behör-
tutela delle persone e di altri soggetti ris- de der „Garante per la tutela delle persone
petto al trattamento dei dati personali", e di altri soggetti rispetto al trattamento dei
a
dont le siege provisoire est la Chambre dati personali" ist, der seinen provisori-
des Deputes, Palais Montecitorio, 1--00100 schen Sitz bei der Abgeordnetenkammer,
ROME.» Palazzo Montecitorio, 1--00100 Rom, hat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 45).
Bonn, den 3. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 3. September 1997
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Äquatorialguinea am 11. Dezember 1996
Usbekistan am 7. Mai 1997
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juni 1996 (BGBI. II S. 1184).
Bonn, den 3. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 8. September 1997
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Korea, Republik am 20. August 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1996 (BGBI. II S. 2509).
Bonn, den 8. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1755
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die
internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 8. September 1997
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von
Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 1.Juni1997
Kenia am 15. April 1997
Slowenien am 8. Juli 1997
Usbekistan am 6. August 1997;
es wird in Kraft treten für
Vietnam am 16. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2737).
Bonn, den 8. September 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 28. August 1997
Die Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit 1996 vom 14. März 1997 (BGBI. II S. 956) wird dahingehend
berichtigt, daß das Abkommen am 25. Februar 1997 und nicht am 19. Februar
1997 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. August 1997
B u n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997
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• ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 4. November 1995
zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lome
sowie zu den mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehenden weiteren Übereinkünften
Die Datumangabe in der Überschrift und das Datum der Schlußformel des
Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten
AKP-EG-Abkommens von Lome sowie zu den mit diesem Abkommen in Zu-
sammenhang stehenden weiteren Übereinkünften vom 1. September 1997
(BGBI. 1997 II S. 1614) müssen richtig
8. September 1997
lauten.