1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 28. Juli 1997
Das übereinkommen vom 9. April 1965 ZLJr Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II
S. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI
für
Kamerun am 9. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1997 (BGBI. II S. 1354).
Bonn, den 28. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens über sichere Container
Vom 29. Juli 1997
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 30. Mai 1997 die Erstreckung des Interna-
tionalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
- BGBI. 1985 II S. 1009; 1993 II S. 754 - auf Ho n g k o n g notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1978 (BGBI. II S. 881), vom 1. September 1981 (BGBI. II S. 891), vom
25. September 1987 (BGBI. II S. 618) und vom 7. Februar 1997 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 29. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Born
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 28. Juli 1997
Das übereinkommen vom 9. April 1965 ZLJr Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II
S. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI
für
Kamerun am 9. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1997 (BGBI. II S. 1354).
Bonn, den 28. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens über sichere Container
Vom 29. Juli 1997
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation am 30. Mai 1997 die Erstreckung des Interna-
tionalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
- BGBI. 1985 II S. 1009; 1993 II S. 754 - auf Ho n g k o n g notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1978 (BGBI. II S. 881), vom 1. September 1981 (BGBI. II S. 891), vom
25. September 1987 (BGBI. II S. 618) und vom 7. Februar 1997 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 29. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Born
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1599
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 29. Juli 1997
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBI. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Brunei Darussalam am 5. Dezember 1996
Haiti am 30.August1996
Malaysia am 13. November 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erkl&rungen:
(Übersetzung)
"1. The Malaysian Government is not „ 1. Die malaysische Regierung ist nicht
bound by any domestic legislation or durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-
by any declaration issued by other ten oder durch von anderen Staaten
States upon signature or ratification of bei der Unterzeichnung oder Ratifika-
this Convention. Malaysia reserves the tion des Übereinkommens abgegebe-
right to state its position concerning all ne Erklärungen gebunden. Malaysia
such legislations or declarations at the behält sich das Recht vor, seinen
appropriate time. In particular, Malay- Standpunkt zu derartigen Rechtsvor-
sia's ratification of the Convention in schriften oder Erklärungen zu gegebe-
no way constitutes recognition of the ner Zeit bekanntzugeben. Insbeson-
maritime claims of any other State dere stellt die Ratifikation des Über-
having signed or ratified the Conven- einkommens durch Malaysia keines-
tion, where such claims are inconsis- falls die Anerkennung maritimer
tent with the relevant principles of Ansprüche eines anderen Staates dar,
international laws and the provisions der das Übereinkommen unterzeich-
of the Convention on the Law of the net oder ratifiziert hat, wenn diese
Sea and which are prejudicial to the Ansprüche im Widerspruch stehen zu
sovereign rights and jurisdiction of den entsprechenden Grundsätzen des
Malaysia in its maritime areas. Völkerrechts und dem Seerechtsüber-
einkommen und die souveränen
Rechte und die Hoheitsbefugnisse
Malaysias in seinen Meeresgebieten
beeinträchtigefl. _
2. The Malaysian Government under- 2. Die malaysische Regierung geht
stands that the provisions of Artic- davon aus, daß Artikel 301, der „jede
le 301 prohibiting "any threat or use of Androhung oder Anwendung von
force against the territorial integrity Gewalt, die gegen die territoriale
of any State, or in other manner incon- Unversehrtheit eines Staates gerichtet
sistent with the principles of interna- oder sonst mit den in der Charta der
tional law embodied in the Charter of Vereinten Nationen niedergelegten
the United Nations" apply in particular Grundsätzen des Völkerrechts unver-
to the maritime areas under the sover- einbar ist" verbietet, insbesondere auf
eignty or jurisdiction of the coastal die Meeresgebiete unter der Souverä-
State. nität oder den Hoheitsbefugnissen
des Küstenstaats Anwendung findet.
3. The Malaysian Government also 3. Die malaysische Regierung geht ferner
understands that the provisions of the davon aus, daß das übereinkommen
Convention do not authorize other andere Staaten nicht dazu ermächtigt,
States to carry out military exercises ohne die Einwilligung des Küsten-
or manoeuvres, in particular those staats militärische Übungen und
involving the use of weapon or explo- Manöver durchzuführen, insbesonde-
sives in the exclusive economic zone re wenn damit der Einsatz von Waffen
without the consent of the coastal oder Sprengstoffen in der ausschließ-
State. lichen Wirtschaftszone verbunden ist.
4. In view of the inherent danger entailed 4. Angesichts der Gefahr, die mit der
in the passage of nuclear-powered Durchfahrt von Schiffen mit Kernener-
vessels or vessels carrying nuclear gieantrieb und Schiffen, die nukleare
material or other material of a similar oder sonstige ihrer Natur nach ähn-
nature and in view of the provision of liche Materialien befördern, einher-
Article 22, paragraph 2, of the Con- geht, und angesichts des Artikels 22
vention on the Law of the Sea con- Absatz 2 des Seerechtsübereinkom-
cerning the right of the coastal State mens in bezug auf das Recht des
to confine the passage of such vessels Küstenstaats, die Durchfahrt solcher
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
to sea lanes designated by the State Schiffe innerhalb seines Küstenmeers
within its territorial sea, as well as that auf von ihm festgelegte Schiffahrts-
of Article 23 of the Convention, which wege zu beschränken, sowie ange-
requires such vessels to· carry docu- sichts des Artikels 23 des Überein-
ments and observe special precau- kommens, wonach solche Schiffe
tionary measures as specified by Dokumente mitführen und die beson-
international agreements, the Malay- deren Vorsichtsmaßnahmen beachten
sian Government, with all of the above müssen, die in internationalen Über-
in mind, requires the aforesaid vessels einkünften vorgesehen sind, verlangt
to obtain prior authorization of pas- die malaysische Regierung im
sage before entering the territorial sea Bewußtsein alles dessen, daß die
of Malaysia until such time as the oben beschriebenen Schiffe vor der
international agreements referred to in Einfahrt in das Küstenmeer Malaysias
Article 23 are concluded and Malaysia die Durchfahrtgenehmigung einhofen
becomes a party thereto. Under all cir- müssen, bis die in Artikel 23 genann-
cumstances, the flag State of such ten internationalen Übereinkünfte ge-
vessels shall assume all responsibility schlossen sind und Malaysia deren
for any loss or damage resulting from Vertragspartei geworden ist. Unter
the passage of such vessels within the alren Umständen übernimmt der Flag-
territorial sea of Malaysia. genstaat eines solchen Schiffes die
gesamte Verantwortung für alle Verlu-
ste oder Schäden, die infolge der
Durchfahrt eines solchen Schiffes
durch das Küstenmeer Malaysias ent-
stehen.
5. The Malaysian Government also 5. Die malaysische Regierung möchte
wishes to reiterate the statement relat- ferner die Erklärung zu Artikel 233 des
ing to Article 233 of the Convention in Übereinkommens hinsichtlich seiner
its application to the Straits of Malac- Anwendung auf die Malakkastraße
ca and Singapore which has been und die Straße von Singapur bekräfti-
annexed to a letter dated 28th April gen, die dem Schreiben vom 28. April
1982 transmitted to the President of 1982 an den Präsidenten von UNC-
UNCLOS III and as contained in Docu- LOS III als Anlage beigefügt.war und in
ment A/CONF.62 /L.145, UNCLOS 111 dem Dokument A/CONF.62/L.145,
Off. Rec., Vol. XVI, p. 250 - 251. UNCLOS III Off. Rec., Band XVI,
S. 250-251 enthalten ist.
6. The ratification of the Convention by 6. Die Ratifikation des Übereinkommens
the Malaysian Government shall not in durch die malaysische Regierung be-
any manner affect its rights and oblig- rührt nicht ihre Rechte und Verpflich-
ations. under any agreements and tungen aus Übereinkünften und Ver-
treaties on maritime matters entered trägen über Meeresfragen, deren Ver-
into to which the Malaysian Govern- tragspartei die malaysische Regierung
ment is a party. ist.
7. The Malaysian Government interprets 7. Die malaysische Regierung legt Arti-
Article 74 and Article 83 to the effect kel 74 und Artikel 83 dahin gehend
that in the absence of agreement on aus, daß in Ermangelung einer Über-
the delimitation of the exclusive eco- einkunft über die Abgrenzung der aus-
nomic zone or continental shelf or schließlichen Wirtschaftszone oder
other maritime zones, for an equitable des Festlandsockels oder anderer
solution to be achieved, the boundary Meereszonen zur Erzielung einer der
shall be the median line, namely a line Billigkeit entsprechenden Lösung die
every point of which is equidistant Grenze die Mittellinie, also die Linie
from the nearest points of the base- sein soll, auf der jeder Punkt gleich
lines from which the breadth of the ter- weit von den nächstgelegenen Punk-
ritorial sea of Malaysia and of such ten der Basislinien entfernt ist, von
other States is measured. denen aus die Breite des Küstenmeers
Malaysias und der betreffenden ande-
ren Staaten gemessen wird.
Malaysia is also of the view that in Malaysia ist ferner der Auffassung,
accordance with the provisions of the daß, sollte das Meeresgebiet weniger
Convention, namely Article 56 and als 200 Seemeilen oder genau
Article 76, if the maritime area is less 200 Seemeilen von den Basislinien
or to a distance of 200 nautical miles entfernt sein, die Grenze des Fest-
from the baselines, the boundary for landsockels und der ausschließlichen
continental shelf and exclusive eco- Wirtschaftszone nach Maßgabe des
nomic zone shall be on the same line Übereinkommens, namentlich nach
(identical). Artikel 56 und Artikel 76, auf derselben
(identischen) Linie liegen.
8. The Malaysian Government declares, 8. Die malaysische Regierung erklärt,
without prejudice to Article 303 of the unbeschadet des Artikels 303 des
Convention on the Law of the Sea, Seerechtsübereinkommens, daß Ge-
that any objects of an archaeological genstände archäologischer und histo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1601
and historical nature found within the rischer Art, die innerhalb der Meeres-
maritime areas over which it exerts gebiete, über die sie die Souveränität
sovereignty or jurisdiction shall not be oder Hoheitsbefugnisse ausübt, nicht
removed, without its prior notification ohne ihre vorherige Benachrichtigung
and consent." und Einwilligung entfernt werden dür-
fen."
Mauretanien am 16.August1996
Mongolei am 12. September 1996
Neuseeland am 18. August 1996
Palau am 30. Oktober 1996
Panama am 31. Juli 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung) 1)
(Translation) (Original: Spanish)
'The Republic of Panama, in depositing ,,Die Republik Panama erklärt bei der Hin-
its instrument of ratification of the United terlegung der Ratifikationsurkunde zum
Nations Convention on the Law of the Sea Seerechtsübereinkommen der Vereinten
(adopted by Law No. 38 of 4 June 1996 and Nationen (beschlossen durch Gesetz
promulgated in Official Journal No. 23.056 Nr. 38 vom 4. Juni 1996 und verkündet im
of 12 June 1996), declares that it has exclu- Amtsblatt Nr. 23.056 vom 12. Juni 1996),
sive sovereignty over the "historic Pana- daß sie die ausschließliche Souveränität
manian bay" of the Golfo de Panama, a über den Golf von Panama in seiner Eigen-
well-marked geographic configuration the schaft als „historische panamaische
coasts of which belong entirely to the Bucht" ausübt, ein deutlich erkennbares
Republic of Panama. lt is a large indenta- geographisches Gebilde, dessen Küsten
tion or inlet to the south of the Panamanian insgesamt zur Republik Panama gehören;
isthmus, where sea-waters superjacent to es handelt sich in der Tat um einen großen
the seabed and subsoil cover the area Einschnitt oder eine Öffnung im Süden des
between latitudes 7° 28' 00" North and 7° Isthmus von Panama, wo die Gewässer
31' 00" North and longitudes 79° 59' 53" über dem Meeresgrund und Meeresunter-
and 78° 11' 40", both west of Greenwich, grund das Gebiet zwischen den Breiten-
these being the positions of Punta Mala graden 07° 28' 00" und 07° 31' 00" Nord
and Punta Jaque, respectively, west and und den Längengraden 79° 59' 53" und
east of the entrance of the Golfo de 78° 11' 40", beide westlich von Greenwich,
Panama. This large indentation penetrates umfassen, entsprechend der geographi-
fairly deep into the Panamanian isthmus. schen Lage von Punta Mala beziehungs-
The width of its entrance, from Punta Mala weise Punta de Jaque westlich und östlich
to Punta de Jaque, is some 200 kilometres der Öffnung des Golfs von Panama. Dieser
and it penetrates inland a distance of 165 lange Einschnitt dringt ziemlich tief in den
kilometres (measured from the imaginary panamaischen Isthmus vor. An der Öffnung
line joining Punta Mala and Punta Jaque to beträgt seine Breite zwischen Punta Mala
the mouths of the Rio Chico east of Pana- und Punta de Jaque ungefähr 200 Kilome-
ma City). ter (200 Kilometer); er dringt einhundert-
fünfundsechzig (165) Kilometer tief in das
Festland vor (gemessen von einer gedach-
ten Linie, die Punta Mala und Punta de
Jaque miteinander verbindet, bis zur Mün-
dung des Rio Chico östlich von Panama-
Stadt).
Given its present and potential resour- Der Golf von Panama als historische
ces, the historic bay of the Golfo de Bucht ist angesichts seiner derzeitigen und
Panama is a vital necessity for the Republic möglichen Ressourcen für die Republik
of Panama, both in terms of security and Panama von lebenswichtiger Bedeutung,
defence (this has been the case since time nicht nur seit jeher im Hinblick auf die •
immemorial) and in economic terms, as its Sicherheit und die Verteidigung des Lan-
marine resources have been utilized since des, sondern auch in wirtschaftlicher Hin-
ancient times by the inhabitants of the sicht, sind seine Meeresressourcen doch
Panamanian isthmus. von alters her von den Bewohnern des
panamaischen Isthmus genutzt worden.
lt is oblong in shape, with a coast outline Der Golf von Panama hat eine längliche
that roughly resembled a calf's head, and Form, und sein Küstengebiet ähnelt in
its coastal perimeter, which measures gewisser Weise einem Kalbskopf, er bildet
some 668 kilometres, is under the maritime ein Küstengebiet mit einer Fläche von
control of Panama. According to this deli- ungefähr sechshundertachtundsechzig
mitation, the historic bay of the Golfo de (668) Kilometern und gehört zu den
1) Die Übersetzung wurde auf der Grundlage des spani-
schen Originalwortlauts erstellt.
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Panama has an area of approximately Hoheitsgewässern Panamas. In dieser
30,000 km2. Abrenzung hat der Golf von Panama als
historische Bucht eine Oberfläche von
ungefähr dreißigtausend Quadratkilome-
tern (30 000 km2).
The Republic of Panama declares that, Die Republik Panama erklärt, daß sie
in the exercise of its sovereign and territori- sich in Ausübung ihrer souveränen Rechte
al rights and in compliance with its duties, it und Hoheitsbefugnisse und in Erfüllung
will act in a manner compatible with the ihrer Pflichten in einer Weise verhalten
provisions of the Convention and reserves wird, die mit dem übereinkommen verein-
the right to issue further statements on the bar ist; sie behält sich das Recht vor, gege-
Convention if necessary." benenfalls weitere Erklärungen zu dem
übereinkommen abzugeben."
Papua-Neuguinea am 13. Februar 1997
Rumänien am 16. Januar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Romanian) (Übersetzung) (Original: Rumänisch)
"1. As a geographically disadvantaged „ 1. Als geographisch benachteiligtes
country bordering a sea poor in living Land, das Anrainer eines an lebenden
resources, Romania reaffirms the Ressourcen armen Meeres ist, bekräf-
necessity to develop international tigt Rumänien die Notwendigkeit, die
cooperation for the exploitation of the internationale Zusammenarbeit zur
living resources of the economic Ausbeutung der lebenden Ressourcen
zones, on the basis of just and equi- der Wirtschaftszonen auf der Grund-
table agreements that should ensure lage gerechter und ausgewogener
the access of the countries from this Übereinkünfte weiterzuentwickeln,
category to the fishing resources in welche den Zugang der Länder dieser
the economic zones of other regions Kategorie zu den Fischressourcen in
or subregions. den Wirtschaftszonen anderer Regio-
nen oder Subregionen sicherstellen
sollen.
2. Romania reaffirms the right of coastal 2. Rumänien bekräftigt das Recht der
States to adopt measures to safe- Küstenstaaten, Maßnahmen zum
guard their security interests, includ- Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu
ing the right to adopt national laws treffen, darunter das Recht, inner-
and regulations relating to the pas- staatliche Gesetze und sonstige Vor-
sage of foreign warships through their schriften für die Durchfahrt fremder
territorial sea. Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer zu
beschließen.
The right to adopt such measures is in Das Recht, solche Maßnahmen zu
full conformity with articles 19 and 25 treffen, steht in vollem Einklang mit
of the Convention, as it is also speci- den Artikeln 19 und 25 des Überein-
fied in the Statement by the President kommens; es wurde auch in der
of the United Nations Conference on Erklärung des Präsidenten der See-
the Law of the Sea in the plenary rechtskonferenz der Vereinten Natio-
meeting of the Conference on April 26, nen auf der Plenarsitzung der Konfe-
1982. renz am 26. April 1982 dargelegt.
3. Romania states that according to the 3. Rumänien erklärt, daß nach den Erfor-
requirements of equity as it results dernissen der Billigkeit, die sich aus
from articles 74 and 83 of the Conven- den Artikeln 74 und 83 des Seerechts-
tion on the Law of the Sea the unin- Obereinkommens ergibt, unbewohnte
habited islands and without economic Inseln und Inseln ohne Wirtschafts-
life can in no way affect the delimita- leben die Abgrenzung der Meeres-
tion of the maritime spaces belonging gebiete, welche zur Festlandküste der
to the main land coasts of the coastal Küstenstaaten gehören, nicht beein-
States." flussen können."
Spanien am 14. Februar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
"1. The Kingdom of Spain recalls that, as „ 1 . Das Königreich Spanien erinnert
a member of the European Union, it daran, daß es als Mitglied der Europäi-
has transferred competence over cer- schen Union die Zuständigkeit für eini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1603
tain matters governed by the Conven- ge durch das übereinkommen gere-
tion to the European Community. A gelte Angelegenheiten der Europäi-
detailed declaration will be made in schen Gemeinschaft übertragen hat.
due course as to the nature and extent Eine Erklärung wird zu gegebener Zeit
of the competence transferred to the in Übereinstimmung mit Anlage IX des
European Community, in accordance Übereinkommens Art und Umfang der
with the provisions of Annex IX of the der Europäischen Gemeinschaft über-
Convention. tragenen Zuständigkeit ausführlich
darlegen.
2. In ratifiying the Convention, Spain 2. Bei der Ratifikation des Übereinkom-
wishes to make it known that this act mens erklärt Spanien, daß dieser Akt
cannot be construed as recognition of nicht als Anerkennung von Rechten
any rights or status regarding the oder Situationen im Zusammenhang
maritime space of Gibraltar that are mit Meeresgebieten von Gibraltar aus-
not included in article 10 of the Treaty gelegt werden kann, die nicht in Arti-
of Utrecht of 13 July 1713 concluded kel 1O des Vertrags von Utrecht vom
between the Crowns of Spain and 13. Juli 1713 zwischen der spanischen
Great Britain. Furthermore, Spain und der britischen Krone enthalten
does not consider that Resolution III of sind. Spanien ist ferner der Auffas-
the Third United Nations Conference sung, daß die Resolution III der Dritten
on the Law of the Sea is applicable to Seerechtskonferenz der Vereinten
the colony of Gibraltar, which is sub- Nationen keine Anwendung auf die
ject to a process of decolonization in Kolonie Gibraltar findet, die gegen-
which only relevant resolutions adopt- wärtig einen Entkolonisierungsprozeß
ed by the United Nations General durchläuft, in dem nur die einschlägi-
Assembly are applicable. gen Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen gel-
ten.
3. Spain understands that: 3. Spanien ist der Auffassung,
(a) The provisions laid down in Part III a) daß die in Teil III des Übereinkom-
of the Convention are compatible mens festgelegte Ordnung mit
with the right of a coastal State to dem Recht des Küstenstaats ver-
dictate and apply its own regula- einbar ist, seine eigenen Gesetze
tions in straits used for internation- und sonstigen Vorschriften in
al navigation, provided that this Meerengen, die der internationalen
does not impede the right of transit Schiffahrt dienen, zu erlassen und
passage. anzuwenden, sofern dies nicht das
Recht auf Transitdurchfahrt beein-
trächtigt;
(b) In article 39, paragraph 3 (a), the b) daß die Worte ,in der Regel' in Arti-
word 'normally' means 'unless by kel 39 Absatz 3 Buchstabe a den
force majeure or by distress'. Sinn ,außer in Fällen höherer Ge-
walt oder in Notfällen' haben;
(c) The provisions of article 221 shall c) daß Artikel 221 dem Anliegerstaat
not deprive a State bordering a einer Meerenge, die der internatio-
strait used for international naviga- nalen Schiffahrt dient, nicht die
tion of its competence under inter- völkerrechtlich anerkannten Be-
national law regarding intervention fugnisse entzieht, im Fall der in
in the event of the casualties re- diesem Artikel bezeichneten Unfäl-
ferred to in that article. le einzuschreiten.
4. Spain interprets that: 4. Spanien ist der Auffassung,
(a) Articles 69 and 70 of the Conven- a) daß die Artikel 69 und 70 des
tion mean that access to fisheries Übereinkommens bedeuten, daß
in the exclusive economic zone of entwickelte Binnenstaaten und
third States by the fleets of devel- geographisch benachteiligte Staa-
oped landlocked or geographically ten nur Zugang zur Fischerei in der
disadvantaged States shall ausschließlichen Wirtschaftszone
depend on whether the relevant von Drittstaaten haben, sofern
coastal States have previously diese den Staaten, die gewohn-
granted access to the fleets of heitsmäßig in der entsprechenden
States which habitually fish in the ausschließlichen Wirtschaftszone
relevant exclusive economic zone. Fischfang betreiben, zuvor den
Zugang gestattet haben;
(b) With regard to article 297, and b) daß bezüglich des Artikels 297 und
without prejudice to the provisions unbeschadet seiner Bestimmun-
of that article in respect of settle- gen über die Beilegung von Strei-
ment of disputes, articles 56, 61 tigkeiten die Artikel 56, 61 und 62
and 62 of the Convention do not des Übereinkommens es nicht
allow of an interpretation whereby erlauben, die Befugnisse des
the rights of the coastal State to Küstenstaats, die zulässige Fang-
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
determine permissible catches, its menge, seine Fangkapazität und
capacity for exploitation and the die Zuweisung von Überschüssen
allocation of surpluses to other an andere Staaten zu bestimmen,
States may be considered discre- als Ermessen zu betrachten.
tionary.
5. The provisions of article 9 of Annex III 5. Anlage III Artikel 9 hindert Vertrags-
shall not prevent States Parties whose staaten, die aufgrund ihres industriel-
industrial potential does not enable len Potentials keine Verträge über die
them to participate directly as con- Ausbeutung der Ressourcen der Zone
tractors in the exploitation of the schließen können, nicht an einer
resources of the zone from participat- Beteiligung an den in Absatz 2 des
ing in the joint ventures referred to in Artikels genannten gemeinschaftli-
paragraph 2 of that article. chen Unternehmungen.
6. In accordance with the provisions of 6. Nach Artikel 287 Absatz 1 wählt Spa-
article 287, paragraph 1, Spain choos- nien den Internationalen Gerichtshof
es the International Court of Justice as als das Mittel zur Beilegung von Strei-
the means for the settlement of dis- tigkeiten über die Auslegung oder
putes concerning the interpretation or Anwendung des Üb~reinkommens."
application of the Convention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 829) und unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1995 über das Inkrafttreten des Seerechtsüber-
einkommens der Vereinten Nationen und den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu diesem übereinkommen (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 29. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 29. Juli 1997
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Bahamas am 1. April 1998
Irland am 16. Mai 1998
Jamaika am 6.Juni 1998
Korea, Republik am 16. Mai 1998
Zypern am 12. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. April 1997 (BGBI. II S. 1083).
Bonn, den 29. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976
zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Juli 1997
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist von folgenden Staaten jeweils mit Wirkung vom 15. Mai
1998 gekündigt worden:
Irland am 15. Mai 1997
Vereinigtes Königreich am 12. Mai 1997
(unter Erstreckung auf Jersey, die Insel Man, die Falk-
landinseln, Montserrat, Südgeorgien und die Süd-
lichen Sandwichinseln).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Februar 1981 (BGBI. II S. 122), vom 4. September 1984 (BGBI. II S. 872),
vom 19. Oktober 1995 (BGBI. II S. 986) und vom 11. März 1997 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 30. Juli 1997
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 II S. 2333)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Dänemark am 26. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBI. II S. 753).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976
zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Juli 1997
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist von folgenden Staaten jeweils mit Wirkung vom 15. Mai
1998 gekündigt worden:
Irland am 15. Mai 1997
Vereinigtes Königreich am 12. Mai 1997
(unter Erstreckung auf Jersey, die Insel Man, die Falk-
landinseln, Montserrat, Südgeorgien und die Süd-
lichen Sandwichinseln).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Februar 1981 (BGBI. II S. 122), vom 4. September 1984 (BGBI. II S. 872),
vom 19. Oktober 1995 (BGBI. II S. 986) und vom 11. März 1997 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 30. Juli 1997
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 II S. 2333)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Dänemark am 26. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBI. II S. 753).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über
den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
sowie des Protokolls hierzu
Vom 30. Juli 1997
1.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Juni 1997 notifiziert, daß sie sich als eine
der Rechts nach f o I gerinnen des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung
vom 17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als
durch das übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - gebunden
betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1961 - BGBI. 1962 II
S. 12).
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,
733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 18. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152) und vom 12. März 1997 (BGBI. II
S. 894).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 30. Juli 1997
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25
Abs. 2 Buchstabe c für
Kasachstan am 3. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 897).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über
den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
sowie des Protokolls hierzu
Vom 30. Juli 1997
1.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Juni 1997 notifiziert, daß sie sich als eine
der Rechts nach f o I gerinnen des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung
vom 17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als
durch das übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - gebunden
betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1961 - BGBI. 1962 II
S. 12).
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,
733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 18. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152) und vom 12. März 1997 (BGBI. II
S. 894).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 30. Juli 1997
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25
Abs. 2 Buchstabe c für
Kasachstan am 3. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 897).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1607
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau
Vom 30. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 zu
dem Abkommen vom 11. Oktober 1995 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Moldau (BGBI. 1996 II
S. 1179) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 14. Mai 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. Oktober
1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Moldau nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft
und Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie
Vom 30. Juli 1997
Das in Bonn am 12. Juni 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Bil-
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für
Kunst, Kultur, Wissenschaft und Technologie der
Republik Südafrika über Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technolo-
gie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Südafrika ist nach seinem Artikel 12
am 12. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1997
B u ndesm in isteri um
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie
Im Auftrag
Leitterstorf
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft
und Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie
Das Bundesministerium (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und insbesondere
Technologie der Bundesrepublik Deutschland a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zu-
und sammenarbeit;
das Ministerium b) die Erleichterung der Verwirklichung vereinbarter Programme
für Kunst, Kultur, Wissenschaft und Vorhaben;
und Technologie der Republik Südafrika - c) ein Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritäten
(im nachfolgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit sowie die
Erörterung von Vorschlägen für deren weitere Entwicklung
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an und
Fortschritten auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und d) die Bewertung der Ergebnisse gemeinsamer Vorhaben.
Technologie und der hieraus für beide Vertragsparteien erwach-
senden Vorteile, (3) Die Gemeinsame Kommission unter dem Vorsitz eines
Vertreters aus jedem Land tritt von Zeit zu Zeit abwechselnd
in der Erwägung, daß die weitere Entwicklung der Zusam- in den beiden Ländern zusammen. Ort und Zeit der Sitzungen
menarbeit in diesem Bereich zur Festigung des friedlichen werden von den gemeinsamen Vorsitzenden der Kommission
Zusammenlebens beider Völker und zur Stärkung der guten schriftlich vereinbart.
und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen beitragen (4) Den Vorsitz bei den in Absatz 3 genannten Sitzungen führt
wird- jeweils die gastgebende Seite.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Die Gemeinsame Kommission kann sich eine Geschäfts-
ordnung geben.
Artikel 1 (6) Für Einzelfragen kann die Gemeinsame Kommission Sach-
verständigengruppen einsetzen.
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusam-
menarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und
Technologie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Artikel 4
Gegenseitigkeit zum beiderseitigen Vorteil entsprechend diesem (1) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
Abkommen und im Einklang mit dem in ihren jeweiligen Ländern können in besonderen Vereinbarungen von der Gemeinsamen
geltenden innerstaatlichen Recht. Kommission oder durch von ihr benannte Stellen geregelt
werden. Derartige Vereinbarungen oder Benennungen erfolgen
Artikel 2 schriftlich und werden von beiden Vertragsparteien oder ihren
bevollmächtigten Vertretern unterschrieben.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann
durch folgendes verwirklicht werden: (2) Diese Vereinbarungen können insbesondere das Folgende
regeln:
a) Austausch von Informationen, Veröffentlichungen und For-
a) Inhalt und Umfang der Forschungsvorhaben sowie die mit
schungsberichten;
ihrer Durchführung betrauten Stellen,
b) Veranstaltung und gemeinsame Durchführung von Sympo-
b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-
sien, Konferenzen und Ausstellungen; und Entwicklungsarbeiten,
c) Austausch von Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,
einschlägigem Personal;
d) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler
d) Entsendung von Fachleuten zur Information und Beratung; und das sonstige Personal sowie die zivilrechtliche Haftung
e) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben; für Schäden, die den Vertragsparteien der Vereinbarung,
ihrem Personal oder Dritten entstehen,
f) Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten sowie Austausch ihrer Ergebnisse; e) die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften
durch am Austausch teilnehmende Wissenschaftler und
g) Nutzung wissenschaftlich-technischer Einrichtungen und sonstiges Personal.
Anlagen.
Artikel 5
Artikel 3
(1) Die Kosten für Reisen von den an Austauschprogrammen
(1) Die Vertragsparteien setzen eine Gemeinsame Kommis- teilnehmenden Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem
sion ein, welche die Bereiche der Zusammenarbeit und die Personal zwischen den beiden Ländern trägt die entsendende
erforderlichen Durchführungsprogramme festlegt. Seite.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 . 1609
(2) Die Kosten für den Aufenthalt und die Reisen im Gastland Artikel 10
trägt das Gastland.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch Verhandlung zwischen den Vertrags-
Artikel 6 parteien oder von der Gemeinsamen Kommission beigelegt.
Die Vertragsparteien bemühen sich, die wirtschaftliche
Nutzung der Ergebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen Artikel 11
Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Vertragsparteien unterstützen einander auf der Grundlage
des in den jeweiligen Ländern geltenden innerstaatlichen Rechts
bei der Behandlung von Visa-, Steuer- und Zollförmlichkeiten
Artikel 7 sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungen,
(1) Die Vertragsparteien und Stellen, die Vertragsparteien die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegen-
einer besonderen Vereinbarung nach Artikel 4 sind, dürfen ständen des persönlichen Bedarfs.
Informationen einschließlich solcher von wirtschaftlichem Wert,
die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammen- Artikel 12
arbeit sind, oder wissenschaftlich-technische Informationen, von
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
denen sie während des Austauschs Kenntnis erhalten haben,
Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre
nicht an Dritte preisgeben, es sei denn, die Preisgabe erfolgt im
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegenseitigen Einvernehmen.
dieses Abkommens erfüllt sind. Der Tag des fnkrafttretens ist der
(2) Hinsichtlich der Preisgabe von Informationen berück- Tag der letzten Notifikation.
sichtigen die Vertragsparteien und die von ihnen benannten
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine der
Regierungsstellen die Rechte Dritter und beachten das in ihren
Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird jedoch erst
Ländern geltende innerstaatliche Recht.
sechs Monate nach der schriftlichen Notifikation an die andere
Vertragspartei wirksam.
Artikel 8 (3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens finden seine
Bestimmungen weiterhin Anwendung, soweit dies zur Durch-
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflich-
führung der besonderen Vereinbarungen nach Artikel 4 erforder-
tungen der Vertragsparteien aus
lich ist.
a) zwischen ihnen früher geschlossenen Übereinkünften und
Artikel 13
b) sonstigen mehrseitigen internationalen Übereinkünften,
denen sie beide als Vertragsparteien angehören. (1) Änderungen dieses Abkommens werden erst dann wirk-
sam, wenn sie schriftlich abgefaßt und von den ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet
Artikel 9 sind.
Die Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit nach (2) Eine von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte
Artikel 4 beteiligten Stellen haften gegenüber der anderen Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei
Vertragspartei oder Stelle nicht für Schäden, die eine im Rahmen der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifiziert
der Durchführung dieses Abkommens entsandte Person ver- hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Durch-
ursacht hat. führung der betreffenden Änderung erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 12. Juni 1996 in zwei Urschriften,
beide in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Rüttgers
Für das Ministerium
für Kunst, Kultur, Wissenschaft
und Technologie der Republik Südafrika
Dr. Baldwi n Sipho Ng u bane
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 30. Juli 1997
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Kasachstan am 29. Mai 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Kasachstan am 29. Mai 1997
in Kraft getreten.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Artikel 19 Buchstabe a
des Protokolls zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe für
Kasachstan mit Wirkung vom 29. Mai 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juni 1997 (BGBI. II S. 1402).
Bonn, den 30. Juli 1997
· Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1611
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbekistan
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1996 zu
dem Abkommen vom 11. April 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Usbekistan über die deutschen Kriegs-
gräber in der Republik Usbekistan (BGBI. 1996 II S. 485)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1
am 26. September 1996
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. April 1995
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbeki-
stan nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Aserbaidschanischen R~publik
über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen Republik
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996
zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Aserbaidschanischen Republik über die
deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen
Republik (BGBI. 1996 II S. 27 45) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 11. März 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 22. Dezember
1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaid-
schanischen Republik nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1611
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbekistan
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1996 zu
dem Abkommen vom 11. April 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Usbekistan über die deutschen Kriegs-
gräber in der Republik Usbekistan (BGBI. 1996 II S. 485)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1
am 26. September 1996
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. April 1995
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbeki-
stan nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Aserbaidschanischen R~publik
über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen Republik
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996
zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Aserbaidschanischen Republik über die
deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen
Republik (BGBI. 1996 II S. 27 45) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 11. März 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 22. Dezember
1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaid-
schanischen Republik nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über Kriegsgräber
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996 •
zu dem Abkommen vom 24. Januar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Lettland über Kriegsgräber
(BGBI. 1996 II S. 2750) wird bekanntgemacht, daß die
Veror.dnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 30. Juni 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 24. Januar
1996 über Kriegsgräber nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1599
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 29. Juli 1997
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBI. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Brunei Darussalam am 5. Dezember 1996
Haiti am 30.August1996
Malaysia am 13. November 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erkl&rungen:
(Übersetzung)
"1. The Malaysian Government is not „ 1. Die malaysische Regierung ist nicht
bound by any domestic legislation or durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-
by any declaration issued by other ten oder durch von anderen Staaten
States upon signature or ratification of bei der Unterzeichnung oder Ratifika-
this Convention. Malaysia reserves the tion des Übereinkommens abgegebe-
right to state its position concerning all ne Erklärungen gebunden. Malaysia
such legislations or declarations at the behält sich das Recht vor, seinen
appropriate time. In particular, Malay- Standpunkt zu derartigen Rechtsvor-
sia's ratification of the Convention in schriften oder Erklärungen zu gegebe-
no way constitutes recognition of the ner Zeit bekanntzugeben. Insbeson-
maritime claims of any other State dere stellt die Ratifikation des Über-
having signed or ratified the Conven- einkommens durch Malaysia keines-
tion, where such claims are inconsis- falls die Anerkennung maritimer
tent with the relevant principles of Ansprüche eines anderen Staates dar,
international laws and the provisions der das Übereinkommen unterzeich-
of the Convention on the Law of the net oder ratifiziert hat, wenn diese
Sea and which are prejudicial to the Ansprüche im Widerspruch stehen zu
sovereign rights and jurisdiction of den entsprechenden Grundsätzen des
Malaysia in its maritime areas. Völkerrechts und dem Seerechtsüber-
einkommen und die souveränen
Rechte und die Hoheitsbefugnisse
Malaysias in seinen Meeresgebieten
beeinträchtigefl. _
2. The Malaysian Government under- 2. Die malaysische Regierung geht
stands that the provisions of Artic- davon aus, daß Artikel 301, der „jede
le 301 prohibiting "any threat or use of Androhung oder Anwendung von
force against the territorial integrity Gewalt, die gegen die territoriale
of any State, or in other manner incon- Unversehrtheit eines Staates gerichtet
sistent with the principles of interna- oder sonst mit den in der Charta der
tional law embodied in the Charter of Vereinten Nationen niedergelegten
the United Nations" apply in particular Grundsätzen des Völkerrechts unver-
to the maritime areas under the sover- einbar ist" verbietet, insbesondere auf
eignty or jurisdiction of the coastal die Meeresgebiete unter der Souverä-
State. nität oder den Hoheitsbefugnissen
des Küstenstaats Anwendung findet.
3. The Malaysian Government also 3. Die malaysische Regierung geht ferner
understands that the provisions of the davon aus, daß das übereinkommen
Convention do not authorize other andere Staaten nicht dazu ermächtigt,
States to carry out military exercises ohne die Einwilligung des Küsten-
or manoeuvres, in particular those staats militärische Übungen und
involving the use of weapon or explo- Manöver durchzuführen, insbesonde-
sives in the exclusive economic zone re wenn damit der Einsatz von Waffen
without the consent of the coastal oder Sprengstoffen in der ausschließ-
State. lichen Wirtschaftszone verbunden ist.
4. In view of the inherent danger entailed 4. Angesichts der Gefahr, die mit der
in the passage of nuclear-powered Durchfahrt von Schiffen mit Kernener-
vessels or vessels carrying nuclear gieantrieb und Schiffen, die nukleare
material or other material of a similar oder sonstige ihrer Natur nach ähn-
nature and in view of the provision of liche Materialien befördern, einher-
Article 22, paragraph 2, of the Con- geht, und angesichts des Artikels 22
vention on the Law of the Sea con- Absatz 2 des Seerechtsübereinkom-
cerning the right of the coastal State mens in bezug auf das Recht des
to confine the passage of such vessels Küstenstaats, die Durchfahrt solcher
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
to sea lanes designated by the State Schiffe innerhalb seines Küstenmeers
within its territorial sea, as well as that auf von ihm festgelegte Schiffahrts-
of Article 23 of the Convention, which wege zu beschränken, sowie ange-
requires such vessels to· carry docu- sichts des Artikels 23 des Überein-
ments and observe special precau- kommens, wonach solche Schiffe
tionary measures as specified by Dokumente mitführen und die beson-
international agreements, the Malay- deren Vorsichtsmaßnahmen beachten
sian Government, with all of the above müssen, die in internationalen Über-
in mind, requires the aforesaid vessels einkünften vorgesehen sind, verlangt
to obtain prior authorization of pas- die malaysische Regierung im
sage before entering the territorial sea Bewußtsein alles dessen, daß die
of Malaysia until such time as the oben beschriebenen Schiffe vor der
international agreements referred to in Einfahrt in das Küstenmeer Malaysias
Article 23 are concluded and Malaysia die Durchfahrtgenehmigung einhofen
becomes a party thereto. Under all cir- müssen, bis die in Artikel 23 genann-
cumstances, the flag State of such ten internationalen Übereinkünfte ge-
vessels shall assume all responsibility schlossen sind und Malaysia deren
for any loss or damage resulting from Vertragspartei geworden ist. Unter
the passage of such vessels within the alren Umständen übernimmt der Flag-
territorial sea of Malaysia. genstaat eines solchen Schiffes die
gesamte Verantwortung für alle Verlu-
ste oder Schäden, die infolge der
Durchfahrt eines solchen Schiffes
durch das Küstenmeer Malaysias ent-
stehen.
5. The Malaysian Government also 5. Die malaysische Regierung möchte
wishes to reiterate the statement relat- ferner die Erklärung zu Artikel 233 des
ing to Article 233 of the Convention in Übereinkommens hinsichtlich seiner
its application to the Straits of Malac- Anwendung auf die Malakkastraße
ca and Singapore which has been und die Straße von Singapur bekräfti-
annexed to a letter dated 28th April gen, die dem Schreiben vom 28. April
1982 transmitted to the President of 1982 an den Präsidenten von UNC-
UNCLOS III and as contained in Docu- LOS III als Anlage beigefügt.war und in
ment A/CONF.62 /L.145, UNCLOS 111 dem Dokument A/CONF.62/L.145,
Off. Rec., Vol. XVI, p. 250 - 251. UNCLOS III Off. Rec., Band XVI,
S. 250-251 enthalten ist.
6. The ratification of the Convention by 6. Die Ratifikation des Übereinkommens
the Malaysian Government shall not in durch die malaysische Regierung be-
any manner affect its rights and oblig- rührt nicht ihre Rechte und Verpflich-
ations. under any agreements and tungen aus Übereinkünften und Ver-
treaties on maritime matters entered trägen über Meeresfragen, deren Ver-
into to which the Malaysian Govern- tragspartei die malaysische Regierung
ment is a party. ist.
7. The Malaysian Government interprets 7. Die malaysische Regierung legt Arti-
Article 74 and Article 83 to the effect kel 74 und Artikel 83 dahin gehend
that in the absence of agreement on aus, daß in Ermangelung einer Über-
the delimitation of the exclusive eco- einkunft über die Abgrenzung der aus-
nomic zone or continental shelf or schließlichen Wirtschaftszone oder
other maritime zones, for an equitable des Festlandsockels oder anderer
solution to be achieved, the boundary Meereszonen zur Erzielung einer der
shall be the median line, namely a line Billigkeit entsprechenden Lösung die
every point of which is equidistant Grenze die Mittellinie, also die Linie
from the nearest points of the base- sein soll, auf der jeder Punkt gleich
lines from which the breadth of the ter- weit von den nächstgelegenen Punk-
ritorial sea of Malaysia and of such ten der Basislinien entfernt ist, von
other States is measured. denen aus die Breite des Küstenmeers
Malaysias und der betreffenden ande-
ren Staaten gemessen wird.
Malaysia is also of the view that in Malaysia ist ferner der Auffassung,
accordance with the provisions of the daß, sollte das Meeresgebiet weniger
Convention, namely Article 56 and als 200 Seemeilen oder genau
Article 76, if the maritime area is less 200 Seemeilen von den Basislinien
or to a distance of 200 nautical miles entfernt sein, die Grenze des Fest-
from the baselines, the boundary for landsockels und der ausschließlichen
continental shelf and exclusive eco- Wirtschaftszone nach Maßgabe des
nomic zone shall be on the same line Übereinkommens, namentlich nach
(identical). Artikel 56 und Artikel 76, auf derselben
(identischen) Linie liegen.
8. The Malaysian Government declares, 8. Die malaysische Regierung erklärt,
without prejudice to Article 303 of the unbeschadet des Artikels 303 des
Convention on the Law of the Sea, Seerechtsübereinkommens, daß Ge-
that any objects of an archaeological genstände archäologischer und histo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1601
and historical nature found within the rischer Art, die innerhalb der Meeres-
maritime areas over which it exerts gebiete, über die sie die Souveränität
sovereignty or jurisdiction shall not be oder Hoheitsbefugnisse ausübt, nicht
removed, without its prior notification ohne ihre vorherige Benachrichtigung
and consent." und Einwilligung entfernt werden dür-
fen."
Mauretanien am 16.August1996
Mongolei am 12. September 1996
Neuseeland am 18. August 1996
Palau am 30. Oktober 1996
Panama am 31. Juli 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung) 1)
(Translation) (Original: Spanish)
'The Republic of Panama, in depositing ,,Die Republik Panama erklärt bei der Hin-
its instrument of ratification of the United terlegung der Ratifikationsurkunde zum
Nations Convention on the Law of the Sea Seerechtsübereinkommen der Vereinten
(adopted by Law No. 38 of 4 June 1996 and Nationen (beschlossen durch Gesetz
promulgated in Official Journal No. 23.056 Nr. 38 vom 4. Juni 1996 und verkündet im
of 12 June 1996), declares that it has exclu- Amtsblatt Nr. 23.056 vom 12. Juni 1996),
sive sovereignty over the "historic Pana- daß sie die ausschließliche Souveränität
manian bay" of the Golfo de Panama, a über den Golf von Panama in seiner Eigen-
well-marked geographic configuration the schaft als „historische panamaische
coasts of which belong entirely to the Bucht" ausübt, ein deutlich erkennbares
Republic of Panama. lt is a large indenta- geographisches Gebilde, dessen Küsten
tion or inlet to the south of the Panamanian insgesamt zur Republik Panama gehören;
isthmus, where sea-waters superjacent to es handelt sich in der Tat um einen großen
the seabed and subsoil cover the area Einschnitt oder eine Öffnung im Süden des
between latitudes 7° 28' 00" North and 7° Isthmus von Panama, wo die Gewässer
31' 00" North and longitudes 79° 59' 53" über dem Meeresgrund und Meeresunter-
and 78° 11' 40", both west of Greenwich, grund das Gebiet zwischen den Breiten-
these being the positions of Punta Mala graden 07° 28' 00" und 07° 31' 00" Nord
and Punta Jaque, respectively, west and und den Längengraden 79° 59' 53" und
east of the entrance of the Golfo de 78° 11' 40", beide westlich von Greenwich,
Panama. This large indentation penetrates umfassen, entsprechend der geographi-
fairly deep into the Panamanian isthmus. schen Lage von Punta Mala beziehungs-
The width of its entrance, from Punta Mala weise Punta de Jaque westlich und östlich
to Punta de Jaque, is some 200 kilometres der Öffnung des Golfs von Panama. Dieser
and it penetrates inland a distance of 165 lange Einschnitt dringt ziemlich tief in den
kilometres (measured from the imaginary panamaischen Isthmus vor. An der Öffnung
line joining Punta Mala and Punta Jaque to beträgt seine Breite zwischen Punta Mala
the mouths of the Rio Chico east of Pana- und Punta de Jaque ungefähr 200 Kilome-
ma City). ter (200 Kilometer); er dringt einhundert-
fünfundsechzig (165) Kilometer tief in das
Festland vor (gemessen von einer gedach-
ten Linie, die Punta Mala und Punta de
Jaque miteinander verbindet, bis zur Mün-
dung des Rio Chico östlich von Panama-
Stadt).
Given its present and potential resour- Der Golf von Panama als historische
ces, the historic bay of the Golfo de Bucht ist angesichts seiner derzeitigen und
Panama is a vital necessity for the Republic möglichen Ressourcen für die Republik
of Panama, both in terms of security and Panama von lebenswichtiger Bedeutung,
defence (this has been the case since time nicht nur seit jeher im Hinblick auf die •
immemorial) and in economic terms, as its Sicherheit und die Verteidigung des Lan-
marine resources have been utilized since des, sondern auch in wirtschaftlicher Hin-
ancient times by the inhabitants of the sicht, sind seine Meeresressourcen doch
Panamanian isthmus. von alters her von den Bewohnern des
panamaischen Isthmus genutzt worden.
lt is oblong in shape, with a coast outline Der Golf von Panama hat eine längliche
that roughly resembled a calf's head, and Form, und sein Küstengebiet ähnelt in
its coastal perimeter, which measures gewisser Weise einem Kalbskopf, er bildet
some 668 kilometres, is under the maritime ein Küstengebiet mit einer Fläche von
control of Panama. According to this deli- ungefähr sechshundertachtundsechzig
mitation, the historic bay of the Golfo de (668) Kilometern und gehört zu den
1) Die Übersetzung wurde auf der Grundlage des spani-
schen Originalwortlauts erstellt.
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Panama has an area of approximately Hoheitsgewässern Panamas. In dieser
30,000 km2. Abrenzung hat der Golf von Panama als
historische Bucht eine Oberfläche von
ungefähr dreißigtausend Quadratkilome-
tern (30 000 km2).
The Republic of Panama declares that, Die Republik Panama erklärt, daß sie
in the exercise of its sovereign and territori- sich in Ausübung ihrer souveränen Rechte
al rights and in compliance with its duties, it und Hoheitsbefugnisse und in Erfüllung
will act in a manner compatible with the ihrer Pflichten in einer Weise verhalten
provisions of the Convention and reserves wird, die mit dem übereinkommen verein-
the right to issue further statements on the bar ist; sie behält sich das Recht vor, gege-
Convention if necessary." benenfalls weitere Erklärungen zu dem
übereinkommen abzugeben."
Papua-Neuguinea am 13. Februar 1997
Rumänien am 16. Januar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Romanian) (Übersetzung) (Original: Rumänisch)
"1. As a geographically disadvantaged „ 1. Als geographisch benachteiligtes
country bordering a sea poor in living Land, das Anrainer eines an lebenden
resources, Romania reaffirms the Ressourcen armen Meeres ist, bekräf-
necessity to develop international tigt Rumänien die Notwendigkeit, die
cooperation for the exploitation of the internationale Zusammenarbeit zur
living resources of the economic Ausbeutung der lebenden Ressourcen
zones, on the basis of just and equi- der Wirtschaftszonen auf der Grund-
table agreements that should ensure lage gerechter und ausgewogener
the access of the countries from this Übereinkünfte weiterzuentwickeln,
category to the fishing resources in welche den Zugang der Länder dieser
the economic zones of other regions Kategorie zu den Fischressourcen in
or subregions. den Wirtschaftszonen anderer Regio-
nen oder Subregionen sicherstellen
sollen.
2. Romania reaffirms the right of coastal 2. Rumänien bekräftigt das Recht der
States to adopt measures to safe- Küstenstaaten, Maßnahmen zum
guard their security interests, includ- Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu
ing the right to adopt national laws treffen, darunter das Recht, inner-
and regulations relating to the pas- staatliche Gesetze und sonstige Vor-
sage of foreign warships through their schriften für die Durchfahrt fremder
territorial sea. Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer zu
beschließen.
The right to adopt such measures is in Das Recht, solche Maßnahmen zu
full conformity with articles 19 and 25 treffen, steht in vollem Einklang mit
of the Convention, as it is also speci- den Artikeln 19 und 25 des Überein-
fied in the Statement by the President kommens; es wurde auch in der
of the United Nations Conference on Erklärung des Präsidenten der See-
the Law of the Sea in the plenary rechtskonferenz der Vereinten Natio-
meeting of the Conference on April 26, nen auf der Plenarsitzung der Konfe-
1982. renz am 26. April 1982 dargelegt.
3. Romania states that according to the 3. Rumänien erklärt, daß nach den Erfor-
requirements of equity as it results dernissen der Billigkeit, die sich aus
from articles 74 and 83 of the Conven- den Artikeln 74 und 83 des Seerechts-
tion on the Law of the Sea the unin- Obereinkommens ergibt, unbewohnte
habited islands and without economic Inseln und Inseln ohne Wirtschafts-
life can in no way affect the delimita- leben die Abgrenzung der Meeres-
tion of the maritime spaces belonging gebiete, welche zur Festlandküste der
to the main land coasts of the coastal Küstenstaaten gehören, nicht beein-
States." flussen können."
Spanien am 14. Februar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
"1. The Kingdom of Spain recalls that, as „ 1 . Das Königreich Spanien erinnert
a member of the European Union, it daran, daß es als Mitglied der Europäi-
has transferred competence over cer- schen Union die Zuständigkeit für eini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1603
tain matters governed by the Conven- ge durch das übereinkommen gere-
tion to the European Community. A gelte Angelegenheiten der Europäi-
detailed declaration will be made in schen Gemeinschaft übertragen hat.
due course as to the nature and extent Eine Erklärung wird zu gegebener Zeit
of the competence transferred to the in Übereinstimmung mit Anlage IX des
European Community, in accordance Übereinkommens Art und Umfang der
with the provisions of Annex IX of the der Europäischen Gemeinschaft über-
Convention. tragenen Zuständigkeit ausführlich
darlegen.
2. In ratifiying the Convention, Spain 2. Bei der Ratifikation des Übereinkom-
wishes to make it known that this act mens erklärt Spanien, daß dieser Akt
cannot be construed as recognition of nicht als Anerkennung von Rechten
any rights or status regarding the oder Situationen im Zusammenhang
maritime space of Gibraltar that are mit Meeresgebieten von Gibraltar aus-
not included in article 10 of the Treaty gelegt werden kann, die nicht in Arti-
of Utrecht of 13 July 1713 concluded kel 1O des Vertrags von Utrecht vom
between the Crowns of Spain and 13. Juli 1713 zwischen der spanischen
Great Britain. Furthermore, Spain und der britischen Krone enthalten
does not consider that Resolution III of sind. Spanien ist ferner der Auffas-
the Third United Nations Conference sung, daß die Resolution III der Dritten
on the Law of the Sea is applicable to Seerechtskonferenz der Vereinten
the colony of Gibraltar, which is sub- Nationen keine Anwendung auf die
ject to a process of decolonization in Kolonie Gibraltar findet, die gegen-
which only relevant resolutions adopt- wärtig einen Entkolonisierungsprozeß
ed by the United Nations General durchläuft, in dem nur die einschlägi-
Assembly are applicable. gen Resolutionen der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen gel-
ten.
3. Spain understands that: 3. Spanien ist der Auffassung,
(a) The provisions laid down in Part III a) daß die in Teil III des Übereinkom-
of the Convention are compatible mens festgelegte Ordnung mit
with the right of a coastal State to dem Recht des Küstenstaats ver-
dictate and apply its own regula- einbar ist, seine eigenen Gesetze
tions in straits used for internation- und sonstigen Vorschriften in
al navigation, provided that this Meerengen, die der internationalen
does not impede the right of transit Schiffahrt dienen, zu erlassen und
passage. anzuwenden, sofern dies nicht das
Recht auf Transitdurchfahrt beein-
trächtigt;
(b) In article 39, paragraph 3 (a), the b) daß die Worte ,in der Regel' in Arti-
word 'normally' means 'unless by kel 39 Absatz 3 Buchstabe a den
force majeure or by distress'. Sinn ,außer in Fällen höherer Ge-
walt oder in Notfällen' haben;
(c) The provisions of article 221 shall c) daß Artikel 221 dem Anliegerstaat
not deprive a State bordering a einer Meerenge, die der internatio-
strait used for international naviga- nalen Schiffahrt dient, nicht die
tion of its competence under inter- völkerrechtlich anerkannten Be-
national law regarding intervention fugnisse entzieht, im Fall der in
in the event of the casualties re- diesem Artikel bezeichneten Unfäl-
ferred to in that article. le einzuschreiten.
4. Spain interprets that: 4. Spanien ist der Auffassung,
(a) Articles 69 and 70 of the Conven- a) daß die Artikel 69 und 70 des
tion mean that access to fisheries Übereinkommens bedeuten, daß
in the exclusive economic zone of entwickelte Binnenstaaten und
third States by the fleets of devel- geographisch benachteiligte Staa-
oped landlocked or geographically ten nur Zugang zur Fischerei in der
disadvantaged States shall ausschließlichen Wirtschaftszone
depend on whether the relevant von Drittstaaten haben, sofern
coastal States have previously diese den Staaten, die gewohn-
granted access to the fleets of heitsmäßig in der entsprechenden
States which habitually fish in the ausschließlichen Wirtschaftszone
relevant exclusive economic zone. Fischfang betreiben, zuvor den
Zugang gestattet haben;
(b) With regard to article 297, and b) daß bezüglich des Artikels 297 und
without prejudice to the provisions unbeschadet seiner Bestimmun-
of that article in respect of settle- gen über die Beilegung von Strei-
ment of disputes, articles 56, 61 tigkeiten die Artikel 56, 61 und 62
and 62 of the Convention do not des Übereinkommens es nicht
allow of an interpretation whereby erlauben, die Befugnisse des
the rights of the coastal State to Küstenstaats, die zulässige Fang-
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
determine permissible catches, its menge, seine Fangkapazität und
capacity for exploitation and the die Zuweisung von Überschüssen
allocation of surpluses to other an andere Staaten zu bestimmen,
States may be considered discre- als Ermessen zu betrachten.
tionary.
5. The provisions of article 9 of Annex III 5. Anlage III Artikel 9 hindert Vertrags-
shall not prevent States Parties whose staaten, die aufgrund ihres industriel-
industrial potential does not enable len Potentials keine Verträge über die
them to participate directly as con- Ausbeutung der Ressourcen der Zone
tractors in the exploitation of the schließen können, nicht an einer
resources of the zone from participat- Beteiligung an den in Absatz 2 des
ing in the joint ventures referred to in Artikels genannten gemeinschaftli-
paragraph 2 of that article. chen Unternehmungen.
6. In accordance with the provisions of 6. Nach Artikel 287 Absatz 1 wählt Spa-
article 287, paragraph 1, Spain choos- nien den Internationalen Gerichtshof
es the International Court of Justice as als das Mittel zur Beilegung von Strei-
the means for the settlement of dis- tigkeiten über die Auslegung oder
putes concerning the interpretation or Anwendung des Üb~reinkommens."
application of the Convention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 829) und unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1995 über das Inkrafttreten des Seerechtsüber-
einkommens der Vereinten Nationen und den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu diesem übereinkommen (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 29. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 29. Juli 1997
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Bahamas am 1. April 1998
Irland am 16. Mai 1998
Jamaika am 6.Juni 1998
Korea, Republik am 16. Mai 1998
Zypern am 12. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. April 1997 (BGBI. II S. 1083).
Bonn, den 29. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976
zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Juli 1997
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721, 724) ist von folgenden Staaten jeweils mit Wirkung vom 15. Mai
1998 gekündigt worden:
Irland am 15. Mai 1997
Vereinigtes Königreich am 12. Mai 1997
(unter Erstreckung auf Jersey, die Insel Man, die Falk-
landinseln, Montserrat, Südgeorgien und die Süd-
lichen Sandwichinseln).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Februar 1981 (BGBI. II S. 122), vom 4. September 1984 (BGBI. II S. 872),
vom 19. Oktober 1995 (BGBI. II S. 986) und vom 11. März 1997 (BGBI. II S. 802).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 30. Juli 1997
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 II S. 2333)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Dänemark am 26. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBI. II S. 753).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über
den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
sowie des Protokolls hierzu
Vom 30. Juli 1997
1.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Juni 1997 notifiziert, daß sie sich als eine
der Rechts nach f o I gerinnen des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung
vom 17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als
durch das übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - gebunden
betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1961 - BGBI. 1962 II
S. 12).
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,
733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 18. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152) und vom 12. März 1997 (BGBI. II
S. 894).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 30. Juli 1997
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25
Abs. 2 Buchstabe c für
Kasachstan am 3. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 897).
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1607
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau
Vom 30. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 zu
dem Abkommen vom 11. Oktober 1995 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Moldau (BGBI. 1996 II
S. 1179) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 14. Mai 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. Oktober
1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Moldau nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 30. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft
und Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie
Vom 30. Juli 1997
Das in Bonn am 12. Juni 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium für Bil-
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für
Kunst, Kultur, Wissenschaft und Technologie der
Republik Südafrika über Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technolo-
gie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Südafrika ist nach seinem Artikel 12
am 12. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1997
B u ndesm in isteri um
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie
Im Auftrag
Leitterstorf
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft
und Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie
Das Bundesministerium (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und insbesondere
Technologie der Bundesrepublik Deutschland a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zu-
und sammenarbeit;
das Ministerium b) die Erleichterung der Verwirklichung vereinbarter Programme
für Kunst, Kultur, Wissenschaft und Vorhaben;
und Technologie der Republik Südafrika - c) ein Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritäten
(im nachfolgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit sowie die
Erörterung von Vorschlägen für deren weitere Entwicklung
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an und
Fortschritten auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und d) die Bewertung der Ergebnisse gemeinsamer Vorhaben.
Technologie und der hieraus für beide Vertragsparteien erwach-
senden Vorteile, (3) Die Gemeinsame Kommission unter dem Vorsitz eines
Vertreters aus jedem Land tritt von Zeit zu Zeit abwechselnd
in der Erwägung, daß die weitere Entwicklung der Zusam- in den beiden Ländern zusammen. Ort und Zeit der Sitzungen
menarbeit in diesem Bereich zur Festigung des friedlichen werden von den gemeinsamen Vorsitzenden der Kommission
Zusammenlebens beider Völker und zur Stärkung der guten schriftlich vereinbart.
und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen beitragen (4) Den Vorsitz bei den in Absatz 3 genannten Sitzungen führt
wird- jeweils die gastgebende Seite.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Die Gemeinsame Kommission kann sich eine Geschäfts-
ordnung geben.
Artikel 1 (6) Für Einzelfragen kann die Gemeinsame Kommission Sach-
verständigengruppen einsetzen.
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusam-
menarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und
Technologie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Artikel 4
Gegenseitigkeit zum beiderseitigen Vorteil entsprechend diesem (1) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
Abkommen und im Einklang mit dem in ihren jeweiligen Ländern können in besonderen Vereinbarungen von der Gemeinsamen
geltenden innerstaatlichen Recht. Kommission oder durch von ihr benannte Stellen geregelt
werden. Derartige Vereinbarungen oder Benennungen erfolgen
Artikel 2 schriftlich und werden von beiden Vertragsparteien oder ihren
bevollmächtigten Vertretern unterschrieben.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann
durch folgendes verwirklicht werden: (2) Diese Vereinbarungen können insbesondere das Folgende
regeln:
a) Austausch von Informationen, Veröffentlichungen und For-
a) Inhalt und Umfang der Forschungsvorhaben sowie die mit
schungsberichten;
ihrer Durchführung betrauten Stellen,
b) Veranstaltung und gemeinsame Durchführung von Sympo-
b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-
sien, Konferenzen und Ausstellungen; und Entwicklungsarbeiten,
c) Austausch von Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,
einschlägigem Personal;
d) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler
d) Entsendung von Fachleuten zur Information und Beratung; und das sonstige Personal sowie die zivilrechtliche Haftung
e) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben; für Schäden, die den Vertragsparteien der Vereinbarung,
ihrem Personal oder Dritten entstehen,
f) Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten sowie Austausch ihrer Ergebnisse; e) die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften
durch am Austausch teilnehmende Wissenschaftler und
g) Nutzung wissenschaftlich-technischer Einrichtungen und sonstiges Personal.
Anlagen.
Artikel 5
Artikel 3
(1) Die Kosten für Reisen von den an Austauschprogrammen
(1) Die Vertragsparteien setzen eine Gemeinsame Kommis- teilnehmenden Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem
sion ein, welche die Bereiche der Zusammenarbeit und die Personal zwischen den beiden Ländern trägt die entsendende
erforderlichen Durchführungsprogramme festlegt. Seite.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 . 1609
(2) Die Kosten für den Aufenthalt und die Reisen im Gastland Artikel 10
trägt das Gastland.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch Verhandlung zwischen den Vertrags-
Artikel 6 parteien oder von der Gemeinsamen Kommission beigelegt.
Die Vertragsparteien bemühen sich, die wirtschaftliche
Nutzung der Ergebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen Artikel 11
Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Vertragsparteien unterstützen einander auf der Grundlage
des in den jeweiligen Ländern geltenden innerstaatlichen Rechts
bei der Behandlung von Visa-, Steuer- und Zollförmlichkeiten
Artikel 7 sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungen,
(1) Die Vertragsparteien und Stellen, die Vertragsparteien die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegen-
einer besonderen Vereinbarung nach Artikel 4 sind, dürfen ständen des persönlichen Bedarfs.
Informationen einschließlich solcher von wirtschaftlichem Wert,
die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammen- Artikel 12
arbeit sind, oder wissenschaftlich-technische Informationen, von
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
denen sie während des Austauschs Kenntnis erhalten haben,
Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre
nicht an Dritte preisgeben, es sei denn, die Preisgabe erfolgt im
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegenseitigen Einvernehmen.
dieses Abkommens erfüllt sind. Der Tag des fnkrafttretens ist der
(2) Hinsichtlich der Preisgabe von Informationen berück- Tag der letzten Notifikation.
sichtigen die Vertragsparteien und die von ihnen benannten
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine der
Regierungsstellen die Rechte Dritter und beachten das in ihren
Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird jedoch erst
Ländern geltende innerstaatliche Recht.
sechs Monate nach der schriftlichen Notifikation an die andere
Vertragspartei wirksam.
Artikel 8 (3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens finden seine
Bestimmungen weiterhin Anwendung, soweit dies zur Durch-
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflich-
führung der besonderen Vereinbarungen nach Artikel 4 erforder-
tungen der Vertragsparteien aus
lich ist.
a) zwischen ihnen früher geschlossenen Übereinkünften und
Artikel 13
b) sonstigen mehrseitigen internationalen Übereinkünften,
denen sie beide als Vertragsparteien angehören. (1) Änderungen dieses Abkommens werden erst dann wirk-
sam, wenn sie schriftlich abgefaßt und von den ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet
Artikel 9 sind.
Die Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit nach (2) Eine von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte
Artikel 4 beteiligten Stellen haften gegenüber der anderen Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei
Vertragspartei oder Stelle nicht für Schäden, die eine im Rahmen der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifiziert
der Durchführung dieses Abkommens entsandte Person ver- hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Durch-
ursacht hat. führung der betreffenden Änderung erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 12. Juni 1996 in zwei Urschriften,
beide in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Rüttgers
Für das Ministerium
für Kunst, Kultur, Wissenschaft
und Technologie der Republik Südafrika
Dr. Baldwi n Sipho Ng u bane
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 30. Juli 1997
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Kasachstan am 29. Mai 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Kasachstan am 29. Mai 1997
in Kraft getreten.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Artikel 19 Buchstabe a
des Protokolls zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe für
Kasachstan mit Wirkung vom 29. Mai 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juni 1997 (BGBI. II S. 1402).
Bonn, den 30. Juli 1997
· Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1611
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbekistan
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1996 zu
dem Abkommen vom 11. April 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Usbekistan über die deutschen Kriegs-
gräber in der Republik Usbekistan (BGBI. 1996 II S. 485)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1
am 26. September 1996
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. April 1995
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbeki-
stan nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Aserbaidschanischen R~publik
über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen Republik
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996
zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Aserbaidschanischen Republik über die
deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen
Republik (BGBI. 1996 II S. 27 45) wird bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 11. März 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 22. Dezember
1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaid-
schanischen Republik nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi 11 gen b er g
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über Kriegsgräber
Vom 31. Juli 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996 •
zu dem Abkommen vom 24. Januar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Lettland über Kriegsgräber
(BGBI. 1996 II S. 2750) wird bekanntgemacht, daß die
Veror.dnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 30. Juni 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 24. Januar
1996 über Kriegsgräber nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 31. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg