1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Verordnung
zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsgurte
und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Kraftfahrzeugen
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16
und deren Änderungen 1, 2 und 3)
Vom 29. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Per-
sonen in Kraftfahrzeugen und deren Änderungen 1, 2 und 3 werden hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 3 und der Änderungen 1, 2 und 3 wird
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung
veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Revision 3 mit Wirkung vom
9. November 1990, hinsichtlich der Änderung 1 mit Wirkung vom 4. Oktober
1992, hinsichtlich der Änderung 2 mit Wirkung vom 29. August 1993 und hin-
sichtlich der Änderung 3 mit Wirkung vom 18. Oktober 1995 in Kraft. Im übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 16 (BGBI. 1972 II S. 1561) ist mit Wirkung vom
9. November 1990 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 3 der
ECE-Regelung Nr. 16 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 29. Juli 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
•} Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Änderungen 1, 2 und 3 werden als Anlageband zu die5ef Ausgabe
des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1519
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 1997
Das in Harare am 17. Juni 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. Juni 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Barthelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(DEG-Beteiligung an der Takura Ventures (Private) Limited Fund)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungs-
die Regierung der Republik Simbabwe - gesellschaft mbH, Köln, eine Beteiligung an der privatwirtschaft-
lichen Kapitalbeteiligungsgesellschaft „Takura Ventures (Private)
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Limited Fund" bis zum Gegenwert von DM 6 000 000,- DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) in Simbabwe Dollars zu
der Republik Simbabwe, erwerben.
(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
land der DEG einen Betrag in Höhe von bis zu 6 000 000,- DM (in
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkom.mens ist, (1) Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach
Maßgabe der Satzung der „Takura Ventures (Private) Limited
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Fund" sowie eines mit dieser noch zu schließenden Gesell-
der Regierung der Republik Simbabwe beizutragen, schaftsvertrags bewirkt.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
unter Bezugnahme auf Ziffer 6.3 des Protokolls der Regie- soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-
rungsverhandlungen vom 4. Juli 1996 - jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen
wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
sind wie folgt übereingekommen: mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Artikel 3 Artikel 4
(1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hinsicht- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von
lich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Betei- im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der
ligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden Erträ- Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit dar-
gen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses. aus resultierenden Erträgen in der Republik Simbabwe erhoben
werden.
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich im
eigenen Namen und für die simbabwische Zentralbank, der Artikel 5
„Takura Ventures (Private) Limited Fund" bei der Erfüllung ihrer
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse
. Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
in den Weg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der
Republik Simbabwe in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
Republik Simbabwe und die simbabwische Zentralbank der Zah-
und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
lung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen Erwer-
ber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hindernisse in
den Weg legen. Artikel 6
(3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmigten und bleibt gültig nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 2
Status" nach den in der Republik Simbabwe geltenden Gesetzen. Absatz 2 dieses Abkommens.
Geschehen zu Harare am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norwin Graf Leutrum
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Kuwaza
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 8. Juli 1997
Die Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 über den Geltungsbereich des
Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-
lichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
(BGBI. II S. 1328) wird hiermit insoweit berichtigt, als das Protokoll vom
26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak-
ters (BGBI. 1989 II S. 490) nach seinem Teil VIII Abs. 17 Buchstabe b für
Bulgarien am 14. September 1997
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Mai 1997 (BGBI. II S. 1328).
Bonn, den 8. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 8. Juli 1997
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über
den Zivilprozeß (BGBI. 1958 II S. 576) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 für
Kirgisistan am 14. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Januar 1997 (BGBI. II S. 554).
Bonn, den 8. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 1O. Juli 1997
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Indonesien am 5. September 1997
in Kraft treten.
Indonesien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 64 Abs. 5 des Vertrags abgegeben.
S p a n i e n hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum am 6. Juni 1997 die Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde nach Artikel 64 Abs. 1 des Vertrags abgegebenen Erklärung notifiziert.
Nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b wird die Rücknahme
am 6. September 1997
wirksam werden. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Spanien von diesem Tag
an verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Oktober 1989 (BGBI. II S. 939) und vom 23. April 1997 (BGBI. II S. 1082).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 8. Juli 1997
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über
den Zivilprozeß (BGBI. 1958 II S. 576) wird nach seinem
Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 für
Kirgisistan am 14. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Januar 1997 (BGBI. II S. 554).
Bonn, den 8. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 1O. Juli 1997
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Indonesien am 5. September 1997
in Kraft treten.
Indonesien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 64 Abs. 5 des Vertrags abgegeben.
S p a n i e n hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum am 6. Juni 1997 die Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde nach Artikel 64 Abs. 1 des Vertrags abgegebenen Erklärung notifiziert.
Nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b wird die Rücknahme
am 6. September 1997
wirksam werden. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Spanien von diesem Tag
an verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Oktober 1989 (BGBI. II S. 939) und vom 23. April 1997 (BGBI. II S. 1082).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 10. Juli 1997
Das Europäische übereinkommen vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II
S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Rumänien am 3. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1997 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 10. Juli 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBI. 1993 II
S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Singapur am 27. August 1997
Ukraine am 11. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBI. II S. 899).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 10. Juli 1997
Das Europäische übereinkommen vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II
S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Rumänien am 3. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1997 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 10. Juli 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBI. 1993 II
S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Singapur am 27. August 1997
Ukraine am 11. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBI. II S. 899).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. Juli 1997
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für
Polen am 31. Dezember 1996
in Kraft getreten; sie wird in Kraft treten für
Botsuana am 11. August 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1014).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. Juli 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Panama am 2.Januar1997
Polen am 31 . Dezember 1996
in Kraft getreten; sie wird in Kraft treten für
Botsuana am 11. August 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1015).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. Juli 1997
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für
Polen am 31. Dezember 1996
in Kraft getreten; sie wird in Kraft treten für
Botsuana am 11. August 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1014).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. Juli 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Panama am 2.Januar1997
Polen am 31 . Dezember 1996
in Kraft getreten; sie wird in Kraft treten für
Botsuana am 11. August 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1015).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 10. Juli 1997
Das Europäische übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen (BGBI. 1994 II S. 3566) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1.Juni 1997
in Kraft getreten.
Es wir ferner in Kraft treten für
Estland am 1. September 1997
Island am 1. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBI. II S. 979).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 11. Juli 1997
Das Europäische übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 1997
Ukraine am 1. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1997 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 11. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 10. Juli 1997
Das Europäische übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen (BGBI. 1994 II S. 3566) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1.Juni 1997
in Kraft getreten.
Es wir ferner in Kraft treten für
Estland am 1. September 1997
Island am 1. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBI. II S. 979).
Bonn, den 10. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 11. Juli 1997
Das Europäische übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 1997
Ukraine am 1. September 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1997 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 11. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum
Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 11. Juli 1997
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Irland am 26. Februar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 8, para- „Die Regierung von Irland behält sich
graph 2, the Government of lreland re- nach Artikel 8 Absatz 2 das Recht vor, die
serves the right not to accept Chapters II Kapitel II und III nicht anzunehmen."
and III."
Tschechische Republik am 17. Februar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"In compliance with Article 24 of the Euro- ,,Im Einklang mit Artikel 24 des Europäi-
pean Convention on Mutual Assistance in schen Übereinkommens über die Rechts-
Criminal Matters and Article 8 of its Addi- hilfe in Strafsachen und Artikel 8 seines
tional Protocol, 1 declare that, for the pur- Zusatzprotokolls erkläre ich, daß im Sinne
poses of the Convention and its Additional des Übereinkommens und seines Zusatz-
Protocol, the following authorities shall be protokolls folgende Behörden als Justiz-
considered as judicial authorities: the behörden betrachtet werden: die General-
Office of the Supreme Prosecutor of the staatsanwaltschaft der Tschechischen Re-
Czech Republic, the Regional and District publik, die Regional- und Bezirksstaatsan-
Offices of the Prosecutors, the Town Pros- waltschaften, die Städtische Staatsanwalt-
ecutor's Office in Prague, the Ministry of schaft in Prag, das Justizministerium der
Justice of the Czech Republic, the Region- Tschechischen Republik, die Regional-
al and District Courts and the Town Court und Bezirksgerichte und das Städtische
in Prague." Gericht in Prag."
Das Zusatzprotokoll wird ferner für
Estland am 27. Juli 1997
Litauen am 1 16. Juli 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 206).
Bonn, den 11. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger"
Vom 11. Juli 1997
Das in Prag am 9. Juli 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
„Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger" ist nach seinem
Artikel 5
am 9. Juli 1997
in Kraft getreten.
In einem begleitenden Notenwechsel bestätigten der Vizeminister für Umwelt
der Tschechischen Republik und der Parlamentarische Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
republik Deutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen des Umwelt-
schutzpilotprojektes in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen
und Leistungen.
Das genannte Abkommen sowie der begleitende Notenwechsel werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1997
B u n desm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1527
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger"
Das Bundesministerium damit zugleich die Zielsetzungen gemeinsam umgesetzter
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Aktivitäten im Rahmen der Pilotphase (,,Activities lmplemented
der Bundesrepublik Deutschland Jointly") entsprechend dem Beschluß Nummer 5 der 1 . Vertrags-
staatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten
und
Nationen.
das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik - Artikel 2
(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Projektes gewährt das
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der TEREA s.r.o. nach
schen Republik,
Maßgabe eines zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und der
eingedenk des Abkommens zwischen der Regierung der Bun- TEREA s.r.o. zu schließenden Fördervertrags Zuschüsse im Wert
desrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen von bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-
Republik vom 24. Oktober 1996 über die Zusammenarbeit auf tausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu 3 200 000,- DM
dem Gebiet des Umweltschutzes, (in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)
auf einen Zinszuschuß zu einem zweckgebundenen Darlehen und
bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihunderttau-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch
send Deutsche Mark) auf einen zweckgebundenen lnvestitions-
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zu festigen und zu vertiefen, zuschuß. Das Darlehen wird zusätzlich mit Eigenmitteln der
Deutschen Ausgleichsbank im Wert von bis zu 960 000,- DM
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür- (in Worten: neunhundertundsechzigtausend Deutsche Mark)
lichen Lebensgrundlagen in Europa, verbilligt.
(2) Über die Bedingungen der Gewährung dieser Förderung
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen im Gesamtwert von bis zu 5 360 000,- DM (in Worten: fünf Mil~
in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen lionen dreihundertundsechzigtausend Deutsche Mark) schließen
Republik beizutragen, die Deutsche Ausgleichsbank und die TEREA s.r.o. den in
Absatz 1 genannten Fördervertrag, der vor seinem Inkrafttreten
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen - sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
für Umwelt der Tschechischen Republik zur Zustimmung vor-
sind wie folgt übereingekommen: gelegt wird.
Artikel 3
Artikel 1
(1) An der Förderung des Bundesministeriums für Um-
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
parteien bei dem Umweltschutzprojekt „Umweltfreundliche
Deutschland nach Artikel 2 Absatz 1 ist das Bayerische Staats-
Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger" auf dem Gebiet der
ministerium1 für Landesentwicklung und Umweltfragen mit bis
Tschechischen Republik. Im Rahmen dieses Projekts wird die
zu 880 000,- DM (in Worten: achthundertundachtzigtausend
TEREA s.r.o. (Fördernehmer) in Cheb Blockheizkraftwerke er-
Deutsche Mark) beteiligt.
richten und veraltete, bisher braunkohlegefeuerte Kesselanlagen
durch moderne Kessel für Gasfeuerung ersetzen. Bei dem (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar
Projekt kommen die besten verfügbaren Technologien, ins- zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
besondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie und Meß-, Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem
Steuer- und Regelungstechnik beim Endverbraucher, zum Ein- Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und
satz, wodurch das Vorhaben Modellcharakter erhält. Es erfüllt Umweltfragen geregelt.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Artikel 4 Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik sorgt
ferner dafür, daß die in dem Fördervertrag der Deutschen Aus-
(1) Sollte der Fördernehmer aufgrund ökonomischer, rechtli-
gleichsbank eingeräumten Prüfungsrechte beim Fördernehmer
cher, politischer und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage
wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für das
sein, den ihm aus dem Fördervertrag erwachsenden Verpflich-
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik
tungen nachzukommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der
Deutschland beim Fördernehmer.
Tschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die
Erfüllung dieser Pflichten.
Artikel 5
(2) Hält der Fördernehmer die in Absatz 1 genannten Verpflich-
tungen dennoch nicht ein, so tritt das Ministerium für Umwelt der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Tschechischen Republik hilfsweise in diese Verpflichtungen ein. Kraft.
Geschehen zu Prag am 9. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Klinkert
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Vladislav B1zek
(Übersetzung)
Vladislav B1zek Praha, den 9. Juli 1997 Ulrich Klinkert, MdB Bonn, den 9. Juli 1997
Stellvertreter des Ministers Parlamentarischer Staatssekretär
für Umwelt bei der Bundesministerin für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär, Sehr geehrter Herr Vizeminister,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über
die Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
„Umweltfreundliche Energie- und Wärmeversorgung Cheb" habe
ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Vereinbarung,
zu bestätigen:
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,
werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Tschechischen Republik belastet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genann-
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte tes Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum
Vereinbarung zum Ausdruck bringt. Ausdruck bringt.
Genehmigen Sie, Herr Parlamentarischer Staatssekretär, die Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vizeminister, die Ver-
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. sicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Ulrich Klinkert Herrn Vladislav B1zek
Parlamentarischer Staatssekretär Stellvertreter des Ministers für Umwelt
Bundesministerium für Umwelt, der Tschechischen Republik
Naturschutz und Reaktorsicherheit Prag
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. Juli 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchsta-
be a für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Guatemala am 28. Juli 1997
Indonesien am 5. September 1997.
Guatemala und Indonesien haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden
Erklärungen nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung der Über-
einkunft abgegeben.
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat am
5. Juni 1997 mitgeteilt, daß die am 12. März 1997 erfolgte Notifikation des Bei-
tritts der Mon g o I e i zu der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung irrtümlich erfolgt ist und zurückgenommen wird.
Infolgedessen ist die Mon g o I e i bis auf weiteres nicht Mitglied der Berner
Übereinkunft. Die Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BGBI. II S. 1326) wird
insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Mai 1997 (BGBI. 11 S. 1326).
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über
den Beitritt der Italienischen Republik
zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Übereinkommen
zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 14. Juli 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1993 zu dem Überein-
kommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italienischen Republik,
vom 25. Juni 1991 über den Beitritt des Königreichs Spanien und vom 25. Juni
1991 über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Schengener Über-
einkommen vom 19. Juni 1990 (BGBI. 1993 II S. 1902) wird bekanntgemacht,
daß das Übereinkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italieni-
schen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten über-
einkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-
union, der Bundesrepublik Deut~chland und der Französischen Republik be-
treffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 140 Abs. 2 des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-
sischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010) für
Deutschland am 1. Juli 1997
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 9. Januar 1997 bei der
Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt worden.
Das übereinkommen ist gleichzeitig für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien
Frankreich
Italien
Luxemburg
Niederlande
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 14. Juli 1997
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 15. Januar 1997
Moldau, Republik am 22. Januar 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1014).
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Hongkong
über den Fluglinienverkehr
Vom 14. Juli 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1997
zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Hongkong über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1997 II
S. 1062) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 19
am 23. Juni 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 14. Juli 1997
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 15. Januar 1997
Moldau, Republik am 22. Januar 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1014).
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Hongkong
über den Fluglinienverkehr
Vom 14. Juli 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1997
zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Hongkong über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1997 II
S. 1062) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 19
am 23. Juni 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B{!trages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 So, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Preis des Anlagebandes: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Postvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Erhaltung der Grenzbrücken
im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen
und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze
Vom 15. Juli 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1996 zu dem Abkommen vom
20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfern-
straßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze
(BGBI. 1996 II S. 826) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. September 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. Juli 1997 ausgetauscht worden.
Bonn, den 15. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger"
Vom 11. Juli 1997
Das in Prag am 9. Juli 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
„Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger" ist nach seinem
Artikel 5
am 9. Juli 1997
in Kraft getreten.
In einem begleitenden Notenwechsel bestätigten der Vizeminister für Umwelt
der Tschechischen Republik und der Parlamentarische Staatssekretär bei der
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
republik Deutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen des Umwelt-
schutzpilotprojektes in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen
und Leistungen.
Das genannte Abkommen sowie der begleitende Notenwechsel werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1997
B u n desm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1527
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger"
Das Bundesministerium damit zugleich die Zielsetzungen gemeinsam umgesetzter
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Aktivitäten im Rahmen der Pilotphase (,,Activities lmplemented
der Bundesrepublik Deutschland Jointly") entsprechend dem Beschluß Nummer 5 der 1 . Vertrags-
staatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten
und
Nationen.
das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik - Artikel 2
(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Projektes gewährt das
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der TEREA s.r.o. nach
schen Republik,
Maßgabe eines zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und der
eingedenk des Abkommens zwischen der Regierung der Bun- TEREA s.r.o. zu schließenden Fördervertrags Zuschüsse im Wert
desrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen von bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-
Republik vom 24. Oktober 1996 über die Zusammenarbeit auf tausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu 3 200 000,- DM
dem Gebiet des Umweltschutzes, (in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)
auf einen Zinszuschuß zu einem zweckgebundenen Darlehen und
bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihunderttau-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch
send Deutsche Mark) auf einen zweckgebundenen lnvestitions-
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zu festigen und zu vertiefen, zuschuß. Das Darlehen wird zusätzlich mit Eigenmitteln der
Deutschen Ausgleichsbank im Wert von bis zu 960 000,- DM
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür- (in Worten: neunhundertundsechzigtausend Deutsche Mark)
lichen Lebensgrundlagen in Europa, verbilligt.
(2) Über die Bedingungen der Gewährung dieser Förderung
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen im Gesamtwert von bis zu 5 360 000,- DM (in Worten: fünf Mil~
in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen lionen dreihundertundsechzigtausend Deutsche Mark) schließen
Republik beizutragen, die Deutsche Ausgleichsbank und die TEREA s.r.o. den in
Absatz 1 genannten Fördervertrag, der vor seinem Inkrafttreten
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen - sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
für Umwelt der Tschechischen Republik zur Zustimmung vor-
sind wie folgt übereingekommen: gelegt wird.
Artikel 3
Artikel 1
(1) An der Förderung des Bundesministeriums für Um-
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
parteien bei dem Umweltschutzprojekt „Umweltfreundliche
Deutschland nach Artikel 2 Absatz 1 ist das Bayerische Staats-
Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger" auf dem Gebiet der
ministerium1 für Landesentwicklung und Umweltfragen mit bis
Tschechischen Republik. Im Rahmen dieses Projekts wird die
zu 880 000,- DM (in Worten: achthundertundachtzigtausend
TEREA s.r.o. (Fördernehmer) in Cheb Blockheizkraftwerke er-
Deutsche Mark) beteiligt.
richten und veraltete, bisher braunkohlegefeuerte Kesselanlagen
durch moderne Kessel für Gasfeuerung ersetzen. Bei dem (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar
Projekt kommen die besten verfügbaren Technologien, ins- zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
besondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie und Meß-, Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem
Steuer- und Regelungstechnik beim Endverbraucher, zum Ein- Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und
satz, wodurch das Vorhaben Modellcharakter erhält. Es erfüllt Umweltfragen geregelt.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Artikel 4 Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik sorgt
ferner dafür, daß die in dem Fördervertrag der Deutschen Aus-
(1) Sollte der Fördernehmer aufgrund ökonomischer, rechtli-
gleichsbank eingeräumten Prüfungsrechte beim Fördernehmer
cher, politischer und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage
wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für das
sein, den ihm aus dem Fördervertrag erwachsenden Verpflich-
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik
tungen nachzukommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der
Deutschland beim Fördernehmer.
Tschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die
Erfüllung dieser Pflichten.
Artikel 5
(2) Hält der Fördernehmer die in Absatz 1 genannten Verpflich-
tungen dennoch nicht ein, so tritt das Ministerium für Umwelt der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Tschechischen Republik hilfsweise in diese Verpflichtungen ein. Kraft.
Geschehen zu Prag am 9. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Klinkert
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Vladislav B1zek
(Übersetzung)
Vladislav B1zek Praha, den 9. Juli 1997 Ulrich Klinkert, MdB Bonn, den 9. Juli 1997
Stellvertreter des Ministers Parlamentarischer Staatssekretär
für Umwelt bei der Bundesministerin für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär, Sehr geehrter Herr Vizeminister,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über
die Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
„Umweltfreundliche Energie- und Wärmeversorgung Cheb" habe
ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Vereinbarung,
zu bestätigen:
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,
werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Tschechischen Republik belastet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genann-
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte tes Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum
Vereinbarung zum Ausdruck bringt. Ausdruck bringt.
Genehmigen Sie, Herr Parlamentarischer Staatssekretär, die Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vizeminister, die Ver-
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. sicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Ulrich Klinkert Herrn Vladislav B1zek
Parlamentarischer Staatssekretär Stellvertreter des Ministers für Umwelt
Bundesministerium für Umwelt, der Tschechischen Republik
Naturschutz und Reaktorsicherheit Prag
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. Juli 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchsta-
be a für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Guatemala am 28. Juli 1997
Indonesien am 5. September 1997.
Guatemala und Indonesien haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden
Erklärungen nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung der Über-
einkunft abgegeben.
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat am
5. Juni 1997 mitgeteilt, daß die am 12. März 1997 erfolgte Notifikation des Bei-
tritts der Mon g o I e i zu der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung irrtümlich erfolgt ist und zurückgenommen wird.
Infolgedessen ist die Mon g o I e i bis auf weiteres nicht Mitglied der Berner
Übereinkunft. Die Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BGBI. II S. 1326) wird
insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Mai 1997 (BGBI. 11 S. 1326).
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über
den Beitritt der Italienischen Republik
zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Übereinkommen
zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 14. Juli 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1993 zu dem Überein-
kommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italienischen Republik,
vom 25. Juni 1991 über den Beitritt des Königreichs Spanien und vom 25. Juni
1991 über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Schengener Über-
einkommen vom 19. Juni 1990 (BGBI. 1993 II S. 1902) wird bekanntgemacht,
daß das Übereinkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italieni-
schen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten über-
einkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-
union, der Bundesrepublik Deut~chland und der Französischen Republik be-
treffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 140 Abs. 2 des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-
sischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010) für
Deutschland am 1. Juli 1997
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 9. Januar 1997 bei der
Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt worden.
Das übereinkommen ist gleichzeitig für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien
Frankreich
Italien
Luxemburg
Niederlande
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 14. Juli 1997
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 15. Januar 1997
Moldau, Republik am 22. Januar 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. April 1997 (BGBI. II S. 1014).
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Hongkong
über den Fluglinienverkehr
Vom 14. Juli 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1997
zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Hongkong über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1997 II
S. 1062) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 19
am 23. Juni 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Erhaltung der Grenzbrücken
im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen
und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze
Vom 15. Juli 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1996 zu dem Abkommen vom
20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfern-
straßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze
(BGBI. 1996 II S. 826) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. September 1997
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. Juli 1997 ausgetauscht worden.
Bonn, den 15. Juli 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger