1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Article 10 Article 10 Artikel 10
This Agreement may be denounced by Le present Accord pourra etre denonce Dieses übereinkommen kann von jeder
any Party by written notice of denunciation par chaque Partie au moyen d'une notifica- Vertragspartei durch schriftliche Kündi-
given to the depositary which shall inform all tion ecrite de denonciation adressee au de- gungsanzeige an den Verwahrer, der alle
other Parties of such notice. Such denunci- positaire qui informera toutes les autres anderen Vertragsparteien von dieser Anzei-
ation shall take effect one year after receipt Parties de cette notification. La denoncia- ge in Kenntnis setzt, gekündigt werden. Die
of notification by the depositary, but shall tion prendra effet un an apres reception de Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
not affect obligations already contracted sa notification par le depositaire. Toutefois, Notifikation beim Verwahrer wirksam, be-
and the rights or prerogatives previously elle n'affectera pas les obligations contrac- rührt jedoch nicht die von den Vertragspar-
acquired by the Parties under the provisions tees et les droits au facultes acquis ante- teien aufgrund des Übereinkommens be-
of this Agreement. rieurement par les Parties en vertu des dis- reits eingegangenen Verpflichtungen und
positions du present Accord. erworbenen Rechte oder Vorrechte.
In witness whereof the undersigned, duly En foi de quoi les Representants ci-des- Zu Urkund dessen haben die hierzu von
authorized thereto by their respective Gov- sous, düment autorises par leurs Gouverne- ihren Regierungen gehörig befugten Unter-
ernments, have signed this Agreement. ments respectifs, ont signe le present zeichneten dieses Übereinkommen unter-
Accord. schrieben.
Done at Brussels, this 28th day of March Fait a Bruxelles, le 28 mars 1995, en un Geschehen zu Brüssel am 28. März 1995
1995, in a single copy in the English and seul exemplaire, en langues anglaise et in einer Urschrift in englischer und französi-
French languages, each text being equally franyaise, chaque texte faisant egalement scher Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
authoritative, which shall be deposited in foi, qui sera verse aux archives du Gouver- chermaßen verbindlich ist; sie wird im Ar-
the archives of the Belgian Government and nement Beige, qui en transmettra des co- chiv der belgischen Regierung hinterlegt;
of which certified copies shall be transmitted pies certifiees conformes a chacun des diese übermittelt jedem der anderen Unter-
by that Government to each of the other autres signataires. zeichner beglaubigte Abschriften.
signatories.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Übereinkommen)
Vom 9. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61
Buchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouverneur-
rats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für
Panama am 21. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBI. II S. 1078).
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1385
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Vom 9. Juni 1997
Das in Prag am 18. November 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen
Staatsgrenze ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 28. Februar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestatten. Die besonderen Interessen bestimmen sich nach Arti-
kel 5 Absatz 1 des Abkommens vom 3. November 1994 zwi-
und
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
die Regierung der Tschechischen Republik - Regierung der Tschechischen Republik über den Kleinen Grenz-
verkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den
in dem Bestreben, im Geiste des Vertrages vom 27. Februar Grenzübertritt in besonderen Fällen.
1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
chischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute
Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit konstruk- Artikel 2
tiv zusammenzuwirken, (1) Die an der gemeinsamen Staatsgrenze errichteten Grenz-
übergänge sind in der Anlage 1 zu diesem Abkommen auf-
von dem Wunsch geleitet, den Verkehr zwischen beiden Staa- geführt.
ten zu erleichtern -
(2) Die Errichtung oder Schließung von Grenzübergängen so-
haben folgendes vereinbart: wie die Festlegung ihrer Nutzung und Verkehrss~unden erfolgen
mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 aufgrund einer Verein-
Artikel barung der Vertragsparteien in Form des Notenwechsels. Die
Anlage 1 zu diesem Abkommen wird jeweils entsprechend fort-
(1) Der Grenzübertritt von Personen und die Beförderung von geschrieben.
Waren über die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik dürfen außer in
Artikel 3
den in Absatz 2 oder anderen für beide Staaten verbindlichen
internationalen Übereinkünften geregelten Ausnahmefällen nur (1) Jede Vertragspartei kann an Grenzübergängen aus wichti-
an Grenzübergängen stattfinden. gen Gründen, insbesondere bei Vorliegen oder Annahme einer
Seuchengefahr oder bei anderen schwerwiegenden Gesund-
(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können
heits- oder Umweltgefährdungen, der Gefährdung der öffent-
im gegenseitigen Einvernehmen bei Vorliegen besonderer Inter-
lichen Sicherheit und Ordnung, der Strafverfolgung und in Kata-
essen den Grenzübertritt von Personen oder Personengruppen,
strophenfällen den Verkehr einschränken oder einstellen.
die die Voraussetzungen für die Einreise nach und den Aufenthalt
in dem Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien erfüllen, an Grenz- (2) Die Vertragspartei, die aus einem der in Absatz 1 genannten
übergängen in Abweichung von den festgelegten Nutzungsarten Gründe den Verkehr an Grenzübergängen einzuschränken oder
oder Verkehrsstunden sowie außerhalb von Grenzübergängen einzustellen beabsichtigt, kann bei unvorhersehbaren Ereignis-
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil _II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 .
sen vor Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die not- den in der Anlage 3 zu diesem Abkommen aufgeführten Voraus-
wendigen Maßnahmen ergreifen. Über die ergriffenen Maß- setzungen erteilt. Die Regelungen über die Erteilung einer güter-
nahmen muß die andere Vertragspartei unverzüglich - späte- kraftverkehrsrechtlichen Genehmigung im grenzüberschreiten-
stens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ergreifen der Maß- den Straßengüterverkehr bleiben unberührt.
nahme - schriftlich informiert werden. Bei anderen Ereignissen
(2) Die Anlage 3 zu diesem Abkommen kann durch Verein-
kann eine Vertragspartei den Verkehr an Grenzübergängen aus
barung der Vertragsparteien in der Form des Notenwechsels
wichtigen Gründen nach Absatz 1 frühestens am sechsten Tag
geändert werden.
nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung bei der anderen
Vertragspartei über die beabsichtigte Maßnahme einschränken
oder einstellen. Artikel 6
(3) Sofern geplante Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbei- An Grenzübergängen, an denen die Grenzabfertigung nach
ten an Verkehrswegen oder an Einrichtungen, die der Grenz- dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik
abfertigung dienen, eine Einschränkung oder eine Einstellung Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterun-
des Verkehrs an einem Grenzübergang erfordern, unterrichten gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-
sich die Vertragsparteien in schriftlicher Form vor Beginn der verkehr stattfindet, richten die Vertragsparteien, soweit dies nach
Arbeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit den räumlichen Gegebenheiten möglich ist, eine vorgeschobene
einer Frist von einem Monat über den vorgesehenen Beginn, den gemeinsame Grenzabfertigung ein, um die Abfertigung durch die
Abschluß sowie über den Umfang und die voraussichtliche Grenzbehörden beider Staaten auf einen Haltepunkt zu
Dauer der Einschränkungs- oder Einstellungsmaßnahmen. beschränken.
Artikel 7
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
(1) Die Vertragsparteien werden weitere Grenzübergänge für an dem die Vertragsparteien darüber diplomatische Noten aus-
den Personen- und Warenverkehr öffnen, sobald die entspre- getauscht haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
chenden Voraussetzungen auf beiden Seiten dafür geschaffen setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Anlage 2 zu diesem Abkommen enthält ein Verzeichnis Es kann von jeder Vertragspartei durch diplomatische Note
der Grenzübergänge, die geöffnet werden sollen. Der Inhalt der gekündigt werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach dem Zeit-
Anlage 2 kann jeweils durch Vereinbarung beider Vertrags- punkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zu-
parteien in ,der Form des Notenwechsels geändert werden. gegangen ist.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das Protokoll zwischen der
Artikel 5
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß bestimmte Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Grenzübergänge durch den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen über den Zustand der Grenzübergänge an der gemeinsamen
genutzt werden. Erlaubnisse für diese Verkehrsart werden unter Staatsgrenze, unterzeichnet am 5. August 1971 in Prag.
Geschehen zu Prag am 18. November 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Anton Roßbach
Kurt Scheiter
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Dr. Mir o s I a v Karn i k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1387
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Verzeichnis der bestehenden Grenzübergänge
a) Straßenübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
Seifhennersdorf - F,R,K,Pkw,O Bundesrepublik Deutschland
Varnsdorf/Warnsdorf
2 Seifhennersdorf - F,R,K,Pkw Tschechische Republik
Rumburk/Rumburg
3 Neugersdorf - F, Lkw Tschechische Republik
Jirf kov/Georgswalde
4 Sebnitz- F,R,K,Pkw Bundesrepublik Deutschland
Dolni Poustevna/Nieder- und Tschechische Republik
einsiedel
5 Schmilka- F,R,K,Pkw,O Bundesrepublik Deutschland
Hrensko/Herrnskretschen und Tschechische Republik
6 Bahratal- F,R,K,Pkw,O Tschechische Republik
Petrovice/Peterswald
7 Zinnwald- F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Cinovec/Zinnwald Lkw und Tschechische Republik
8 Neurehefeld - F,R,K,Pkw Bundesrepublik Deutschland
Moldava/Moldau
9 Reitzenhain - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Hora sv. Sebestiana/ öLkw 1)
Sebastiansberg
10 Bärenstein - F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
Vejprty/Weipert und Tschechische Republik
11 Oberwiesenthal - F,R,K,Pkw,O Tschechische Republik
Sozi Qar/Gottesgab
12 Johanngeorgenstadt - F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
Potücky
13 Klingenthal - Kraslice F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
und Tschechische Republik
14 Schönberg- F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
VojtanovNoitersreuth Lkw und Tschechische Republik
15 Bad Elster- F, R, Linienbus- Bundesrepublik Deutschland
Doubrava/Grün Pendelverkehr
16 Selb- F, R, K, Pkw, 0, Tschechische Republik
As/Asch öLkw 2)
17 Schirnding - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Pomezf nad Ohri/Mühl- Lkw und Tschechische Republik
bach
18 Waldsassen - F, R, K, Pkw 0, Bundesrepublik Deutschland
Svaty Kfü/Heiligenkreuz öLkw 3) und Tschechische Republik
19 Mähring- F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Broumov/Promenhof öLkw 4) und Tschechische Republik
20 Bärnau- F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland
Pavlüv Studenec/ öK, öPkw, öO 5) und Tschechische Republik
Paulusbrunn
21 Waidhaus- F,R,K,Pkw,O, Bundesrepublik Deutschland
Rozvadov/Roßhaupt Lkw und Tschechische Republik
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
22 Eslarn - F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland
Zelezna/Eisendorf öK, öPkw6) und Tschechische Republik
23 Waldmünchen - F, R, K, Pkw, 0, . Bundesrepublik Deutschland
Uskova/Haselbach öLkw 7) und Tschechische Republik
24 Furth i. Wald Schafberg - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Folmava/Vollmau Lkw und Tschechische Republik
25 Eschlkam - F, R, K, Pkw, Tschechische Republik
Vseruby/Neumark öLkw 8)
26 Neukirchen b. HI. Blut - F,R,K,Pkw Bundesrepublik Deutschland
Svata Katerina/ und Tschechische Republik
St. Katharina
27 ijayerisch Eisenstein - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Zelezna Ruda/Markt Lkw bis 3,5 t und Tschechische Republik
Eisenstein Nutzlast
28 Philippsreut - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Strazny/Kuschwarda Lkw und Tschechische Republik
29 Haidmühle- F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
Stozec/Tusset und Tschechische Republik
b) Eisenbahnübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
Zittau - p Bundesrepublik Deutschland
Hradek nad Nisou/ G Bundesrepublik Deutschland
Grottau an der Neiße und Tschechische Republik
2 Ebersbach- P,G Bundesrepublik Deutschland
Rumburk/Rumburg und Tschechische Republik
3 Bad Schandau - P,G Bundesrepublik Deutschland
Decin/Tetschen und Tschechische Republik
4 Bärenstein - p Bundesrepublik Deutschland
Vejprty/Weipert und Tschechische Republik
5 Johanngeorgenstadt - P,G Bundesrepublik Deutschland
Potucky/Breitenbach und Tschechische Republik
6 Bad Brambach - P,G Bundesrepublik Deutschland
VojtanovNoitersreuth und Tschechische Republik
7 Selb-Plößberg - G Bundesrepublik Deutschland
As/Asch und Tschechische Republik
8 Schirnding - P,G Bundesrepublik Deutschland
Cheb/Eger und Tschechische Republik
9 Furth i. Wald - P,G Bundesrepublik Deutschland
Ceska Kubice/Böhmisch und Tschechische Republik
Kubitzen
10 ~ayerisch Eisenstein - p Bundesrepublik Deutschland
Zelezna Ruda/Markt und Tschechische Republik
Eisenstein
c) Wasserstraßenübergang
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
Schöna- P,G Tschechische Republik
Hrensko/Herrnskretschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1389
Erläuterungen zu den Verkehrsarten
F Fußgänger
R Radfahrer
K Krafträder
Pkw Personenkraftwagen
0 Omnibusse
Lkw Lastkraftwagen
öLkw = örtlicher Lkw-Verkehr gemäß Anlage 3 zu diesem Abkommen
öPkw = Personenkraftwagen im örtlichen Personenverkehr
öO = Omnibusse im örtlichen Personenverkehr
öK = Krafträder im örtlichen Personenverkehr
P = Personenverkehr (gilt für Eisenbahn und Schiffahrt)
G = Güterverkehr (gilt für Eisenbahn und Schiffahrt)
Erklärungen:
1) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen Mitt-
lerer Erzgebirgskreis (MEK), Weißeritzkreis (DW), Aue-Schwarzenberg (ASZ), Anna-
berg (ANA) und Freiberg (FG) in der Bundesrepublik Deutschland und den Land-
kreisen Chomutov/Komotau (CV), Most/Brüx (MO), Karlovy Vary/Kartsbad (KV),
Teplice/Teplitz (TP) und Sokolov/Falkenau (SO) in der Tschechischen Republik zuge-
lassen sind.
2) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen Hof
(HO), Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR) und der kreisfreien
Stadt Hof (HO) in der Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Cheb/Eger
(CH), Sokolov/Falkenau (SO) und Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Repu-
blik zugelassen sind.
3) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen
Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab
(NEW) und der kreisfreien Stadt Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik
Deutschland und den Landkreisen Cheb/Eger (CH), Sokolov/Falkenau (SO) und
Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
4) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen
Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab
(NEW) und der kreisfreien Stadt Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik
Deut~chland und den Landkreisen Tachov/Tachau (TC), Cheb/Eger (CH) und
Domazlice/Taus (DO) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
5) Für den Verkehr von Krafträdern, Pkw und Bussen, die in den Landkreisen Tirschen-
reuth (TIR) und Neustadt a. d. Waldnaab (NEW) einschließlich der kreisfreien Stadt
Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik Deutschland und dem Landkreis
Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
6) Für den Verkehr von Pkw und Krafträdern, die in der kreisfreien Stadt Weiden
i. d. Opf. (WEN) und den Landkreisen Schwandorf (SAD) und Neustadt a. d. Wald-
naab (NEW) in der Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Tachov/
Tachau (TC) und Domazlice/Taus (DO) in der Tschechischen Republik zugelassen
sind.
7) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in der kreisfreien Stadt
Weiden i. d. Opf. (WEN) und den Landkreisen Neustadt a. d. Waldnaab (NEW),
Schwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) in der Bundesrepublik Deutschland
und den Landkreisen Domazlice/Taus (DO), Tachov/Tachau (TC) und Klatovy/
Klattau (KT) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
8) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen
Schwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) und Freyung-Grafenau (FRG) in der
Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Domazlice/Taus (DO), Tachov/
Tachau (TC), Klatovy/Klattau (KT) und Prachatice/Prachatitz (PT) in der Tschechi-
schen Republik zugelassen sind.
Anmerkungen:
1) Mit Ausnahme des Straßengrenzüberganges Haidmühle- Stozec/Tusset, an dem die
Verkehrsstunden in der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in der
Zeit vom 1. 10. bis 31. 3. von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt sind, bestehen an allen
weiteren Grenzübergängen durchgehende Verkehrsstunden.
2) Am Eisenbahngrenzübergang Zittau - Hradek nad Nisou/Grottau an der Neiße ist auf
dem Bahnhof Zittau das Ein- und Aussteigen von Personen sowie das Be- und Entla-
den von Reisegepäck im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf der Strecke
Liberec/Reichenberg - Hradek nad Nisou/Grottau an der Neiße - Zittau - Varnsdorf/
Warnsdorf unter den von einem speziellen Abkommen bestimmten Bedingungen
gestattet.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Anlage2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Verzeichnis der zukünftigen Grenzübergänge
Lfd. Name des Grenz- Verkehrsarten Ort der Grenz- Voraussichtlicher
Nr. Übergangs abfertigung Zeitpunkt der
Inbetriebnahme
2 3 4 5
Neugersdorf - F, R, K, Pkw, 0, Tschechische 1998
Rumburk/Rumburg Lkw Republik
2 Ebersbach- F,R,K Tschechische 1998
Jirfkov/Georgswalde bis 50 ccm Republik
3 Sohland- F,R,K,Pkw Bundesrepublik 1999
Rozany/Rosenhain Deutschland
4 Altenberg - K, Pkw, 0, Lkw Bundesrepublik 1998
Cf novec/Zinnwald Deutschland
5 Deutscheinsiedel - F,R,K,Pkw offen offen
Mn fsek/Böhmisch-
einsiedel
6 Oberwiesenthal - F,R Tschechische 1997
Loucna/Böhmisch Republik
Wiesenthal
7 Waidhaus-Autobahn - K, Pkw, 0, Lkw Tschechische 1997
Rozvadov/Roßhaupt Republik
Erläuterungen zu den Verkehrsarten
F Fußgänger
R Radfahrer
K Krafträder
Pkw Personenkraftwagen
0 Omnibusse
Lkw Lastkraftwagen
Anlage3
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Erlaubnisse für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen können unter folgenden Voraus-
setzungen erteilt werden:
1. Zugelassen werden:
a) auf tschechischem Hoheitsgebiet Unternehmer, die ein Herstellungs- oder Han-
delsgeschäft betreiben und ihre Haupt- oder Zweigbetriebsstätte in einem die
gemeinsame Staatsgrenze berührenden Landkreis haben und auf deutschem
Hoheitsgebiet Unternehmen (Herstellungs- oder Handelsbetriebe), die ihre Haupt-
niederlassung oder registrierte Zweigniederlassung in einem die gemeinsame
Staatsgrenze berührenden Landkreis einschließlich einer darin gelegenen kreis-
freien Stadt haben, deren Lastkraftwagen (Zugmaschinen, Auflieger, Anhänger
etc.) in dem gleichen Landkreis zugelassen sind und deren gewerbliche Tätigkeit
tatsächlich dort ausgeübt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1391
b) Transportunternehmer beziehungsweise Unternehmen, die die Voraussetzungen
der Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und den Warentransport für Unternehmer
beziehungsweise Unternehmen, die selbst am örtlichen Verkehr mit Lastkraftwa-
gen teilnehmen dürfen, ausführen.
2. Der Teilnehmer darf nur die für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen zugelassenen
Übergänge benutzen, die sich aus der Zuordnung nach Anlage 1 ergeben.
3. Der Be- und Entladeort aller zu transportierenden Waren muß sich in den in Anlage 1
zu diesem Abkommen aufgeführten und den jeweiligen Grenzübergängen zugeordne-
ten Landkreisen befinden.
4. Die zuständigen Zollbehörden beider Vertragsparteien entscheiden innerhalb eines
Monats nach Antragstellung über die Erteilung der Erlaubnisse. Sie informieren sich
gegenseitig laufend über die erteilten Erlaubnisse.
5. Die Erlaubnisse werden schriftlich erteilt. Von dieser Regelung können die zuständigen
Zollbehörden in schwerwiegenden Fällen im gegenseitigen Einvernehmen auf Antrag
Ausnahmen zulassen. Grundsätzlich werden die Erlaubnisse für die Dauer eines Jah-
res erteilt.
6. Die Erlaubnis kann bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anlage widerrufen
werden. Dies gilt insbesondere für das bloße Umladen von Waren, für den Wechsel der
Zugmaschine oder für das vorübergehende Lagern von Waren auf dem Gebiet der
unter Nummer 1 Buchstabe a definierten Grenzkreise zur Umgehung der vorgenannten
Bestimmungen.
7. Form und Inhalt der schriftlichen Erlaubnisse werden durch die Finanzministerien bei-
der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Botschaft Prag, den 18. November 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote Nr. 206/96
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik unter Bezugnahme auf Punkt 2 der
Niederschrift über die Verhandlungen zwischen der Delegation der Bundesrepublik
Deutschland und der Delegation der Tschechischen Republik vom 3. bis 5. Oktober in
Spicak im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit
der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an
der gemeinsamen Staatsgrenze folgende Erklärung zu Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens
abzugeben:
Das Verbringen von Waren in den deutschen Teil des Zollgebietes der Europäischen
Union außerhalb der von Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Örtlichkeiten bleibt nach den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zollrechtlich ohne Folgen,
soweit die Voraussetzungen der aufgrund von Artikel 38 Absatz 4 Zollkodex der Europäi-
schen Union ergangenen nationalen Regelungen über die Befreiung von Zollstraßenzwang
vorliegen.
Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ersucht die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland das Ministedum für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-
chischen Republik, den Erhalt dieser Note sowie der darin enthaltenen Erklärung zu be-
stätigen.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Cernin-Palais
Prag
1392 Bundesge~etzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9 Absatz 1
des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Vom 9. Juni 1997
Die in Bonn am 28. Februar 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
der Niederlande über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9
Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen ist nach ihrem Artikel 4
Abs. 1
am 1. März 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung
nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
einschließlich schweren Unglücksfällen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und (1) Wenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundes-
die Regierung des Königreichs der Niederlande - ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder
unter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium
unter Berücksichtigung des Artikels 9 Absatz 1 des am 7. Juni für Verkehr, Wasserwirtschaft und Öffentliche Arbeiten der Nie-
1988 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bun- derlande oder unter seiner Verantwortung Hilfe geleistet wird,
desrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande erstattet die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die hierdurch
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließ- erytstehenden Kosten. Dies gilt nur dann, wenn im Hoheitsgebiet
lich schweren Unglücksfällen, im folgenden als „Abkommen" der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Ver-
bezeichnet, kehr oder seiner Verantwortung unterstehende Stellen bezie-
hungsweise im Hoheitsgebiet der Niederlande das Ministerium
in der Erwägung, daß die gegenseitige Leistung bestimmter für Verkehr, Wasserwirtschaft und Öffentliche Arbeiten oder
Arten von Hilfe sehr kostenintensiv sein kann und daß die Erstat- seiner Verantwortung unterstehende Stellen für derartige Hilfe-
tung der durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten in leistungen zuständig sind.
bestimmten Fällen erforderlich ist,
(2) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden aufgrund
in der Absicht, für die Erstattung bestimmter Kosten, die durch der in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in
die gegenseitige Hilfeleistung entstehen, eine gesonderte Rege- den Niederlanden geltenden gesetzlichen Bestimmungen über
lung zu treffen - die Erstattung entsprechender Kosten durch haftende Dritte
unter Zugrundelegung der landesüblichen Berechnungspraxis
haben folgendes vereinbart: berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1393
Artikel 2 suchende Vertragspartei die dabei anfallenden Kosten, soweit
diese den Betrag von 600 000 hfl. (in Worten: sechshunderttau-
Bei Hilfeleistungen aufgrund des Übereinkommens vom
send Holländische Gulden) beziehungsweise den Gegenwert in
13. September 1983 zur ~usammenarbeit bei der Bekämpfung
Deutsche Mark übersteigen. Unter Kosten sind in diesem Artikel
der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schad-
die Kosten zu verstehen, die nicht entstanden wären, wenn die
~toffe_!n der Fassung d~~ Beschlusses vom 22. September 1989
Hilfe nicht geleistet worden wäre.
uber Anderungen des Ubereinkommens findet die dort in Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b Absätze 2 und 3 sowie Arti-
kel 1O vereinbarte Kostenerstattungsregelung Anwendung. Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Artikel 3 nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bunpesrepu-
blik Deutschland der Regierung des Königreichs der Niederlande
Wenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundesministe-
notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
rium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder
Inkrafttreten erfüllt sind.
unter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium
der Verteidigung des Königreichs der Niederlande oder unter sei- (2) Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das Ab-
ner Verantwortung Hilfe geleistet wird, erstattet die um Hilfe er- kommen.
Geschehen zu Bonn am 28. Februar 1996 in zwei Urschriften
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jede;
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmut Hillgenberg
Dr. Kass
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
van Walsum
Bekanntmachung
des deutsch-estnischen Rahmenabkommens
über Beratung und Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1997
Das in Tallinn am 28. Februar 1997 unterzeichnete Rah-
menabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Estland über Beratung und Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 1OAbs. 1
am 24. März 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über Beratung und Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Im Sinne dieses Abkommens kann die Beratung und Zusam-
menarbeit unter anderem Vorhaben im Bereich der wirtschaft-
die Regierung der Republik Estland -
lichen Beratung einschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiter-
in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi- bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und der
schen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu Wirtschaftsverwaltung sowie Vorhaben auf dem Gebiet des
vertiefen, Rechts, der öffentlichen Verwaltung sowie im sozialen Bereich
und im Umweltbereich umfassen.
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und
des gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten, Artikel 3
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung (1) Die in Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammenarbeit
des wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen kann erfolgen
und sozialen Fortschritts ihrer Länder, a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,
Gutachtern, Sachverständigen oder von wissenschaftlichem
mit dem Ziel, zur Unterstützung demokratischer Strukturen und technischem Personal; das gesamte im Auftrag der
und zur weiteren Entwicklung der marktwirtschaftlichen Ordnung Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-
in der Republik Estland beizutragen, sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte" bezeich-
net;
unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 29.
April 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen b) durch Aus- und Weiterbildung von estnischem Fach- und
Deutschland und Estland - Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung
und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und
sind wie folgt übereingekommen: Dozenten in der Republik Estland, in der Bundesrepublik
Deutschland oder in anderen Ländern;
Artikel 1 c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich
Fahrzeugen, Möbeln u. a.), das bzw. die für die Durchführung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
der Vorhaben erforderlich ist (im folgenden als „Material"
lichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen
bezeichnet);
Entwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zusam-
men. d) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen e) in anderer geeigneter Weise.
der Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-
(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-
teien.
sehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-
(im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) über Vor- treffen in der Republik Estland in das Eigentum des estnischen
haben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als Projektträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der
„Vorhaben" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen Projekte und steht den entsandten Fachkräften während der
können die gemeinsamen Ziele dieser Vorhaben, der zeitliche Laufzeit der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.
Ablauf, die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
organisatorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang
die Regierung der Republik Estland darüber, welche Träger,
der jeweiligen Finanzierung festgelegt werden.
Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen mit der
(4) Für Vorhaben, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags- Durchführung der Förderungsmaßnahmen für das jeweilig ver-
parteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die einbarte Vorhaben beauftragt werden. Die beauftragten Träger,
Anwendung dieses Rahmenabkommens zwischen den Vertrags- Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen werden im
parteien einvernehmlich durch Notenwechsel festgelegt werden. folgenden als „durchführende Stellen" bezeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1395
Artikel 4 Artikel 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt (1) Die Regierung der Republik Estland gewährt den entsand-
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei- ten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
stungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes lienmitgliedern nicht weniger günstige Ausnahmen und Erleichte-
vorgesehen ist: rungen als den anderen ausländischen Fachkräften, die in der
Republik Estland im Rahmen bilateraler oder multilateraler Über-
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
einkünfte der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit
b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte; tätig sind.
c) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Materials;
a) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die
d) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch- Erfüllung der Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern.
stabe c genannten Materials bis zum Standort des Vor-
b) Sie erteilt den entsandten Fachkräften die für ihre Tätigkeit in
habens; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 4
der Republik Estland etwa erforderliche Arbeitserlaubnis.
genannten Abgaben und Gebühren.
c) Sollte im Zusammenhang mit einer Beratungsmaßnahme ein
(2) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von estnischem Schaden entstehen, so werden die beiden Seiten auf freund-
Fach- und Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsver- schaftlichem Wege eine Klärung herbeiführen. In jedem Falle
waltung und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und haftet die deutsche Seite und deren Experten nur für Schä-
Dozenten erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Proto- den, die nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
koll vom 10. August 1993 über die Zusammenarbeit in der Aus-
keit verursacht wurden.
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
und der Wirtschaftsverwaltung. (2) Die Regierung der Republik Estland sorgt für den Schutz
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
Artikel 5 der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
gehört insbesondere folgendes:
Die Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, soweit
die Projektvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung a) Sie erteilt ihnen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen
vorsehen, für die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr Dauersichtvermerke. Anträge auf Erteilung der Dauersicht-
beauftragte Institution unmittelbar beteiligt ist, vermerke sollen vor der Ausreise bei einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung der Republik Estland ein-
a) auf Kosten der estnischen Seite die Zuweisung der erforder- gereicht werden. Anträge auf Verlängerung der Dauer-
lichen Räumlichkeiten einschließlich Einrichtung (Mobiliar, sichtvermerke können in der Republik Estland eingereicht
Ausstattung, Telefon und andere notwendige Kommunika- werden.
tionsmittel) für die Dauer des Vorhabens zu gewährleisten;
b) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen soweit möglich
b) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach- die uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
kräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;
c) Sie stellt ihnen auf Antrag Bescheinigungen aus, die die
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang Mitarbeit in zwischen den beiden Regierungen vereinbarten
mit den Vorhaben zu übernehmen; Vorhaben bestätigen.
d) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal
(3) Die Regierung der Republik Estland
(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer und/oder Kraft-
fahrer) für die Vorhaben zur Verfügung zu stellen; a) gewährleistet den entsandten Fachkräften und den durch-
führenden Stellen hinsichtlich der aus den Mitteln der
e) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-
Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vergütungen und
lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen die für die Vor-
Zulagen alle für solche Personen und Einrichtungen nach
haben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
den Gesetzen der Republik Estland geltenden Steuerbefrei-
f) sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Vorhaben ungen,
erforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen
b) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der
erbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der
Dauer ihres Aufenthalts die steuer- und abgabenfreie Ein-
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;
und Ausfuhr
g) die Kosten für die im Rahmen der Durchführung von Vor-
- ihres persönlichen Gepäcks und von persönlicher Habe
haben abgesprochenen Reisen estnischer Projektteilnehmer
einschließlich Möbeln, elektrischen Geräten, Medikamen-
nach Deutschland zu übernehmen.
ten, Lebensmitteln und Getränken sowie anderen Ver-
brauchsgütern, die für ihren persönlichen Gebrauch in die
Artikel 6 Republik Estland eingeführt werden,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, - eines Kraftfahrzeugs je entsandte Fachkraft für den priva-
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, ten Gebrauch,
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe- c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen gabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in
und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu- Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen
tragen; Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und
b) die in der Republik Estland geltenden Gesetze zu achten; anderen Abgaben, die für im Rahmen bilateraler und multila-
teraler Übereinkünfte der technischen und wirtschaftlichen
c) in der Republik Estland keine andere entgeltliche Tätigkeit als Zusammenarbeit in der Republik Estland tätige andere aus-
diejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind; ländische Fachkräfte vorgesehen sind.
d) mit den estnischen Partnern in enger Abstimmung zusam-
(4) Die Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, das im
menzuarbeiten.
Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder
(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den Verpflichtungen aus einer durchführenden Stelle für die Vorhaben gelieferte Material
Absatz 1 nicht nachkommen, so kann die Regierung der Repu- von allen bei der Ein- und gegebenenfalls Wiederausfuhr zu erhe-
blik Estland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um benden Zöllen, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben und
Abberufung dieser Fachkraft ersuchen. Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß das Material
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
möglichst umgehend entzollt wird; diese Befreiungen gelten, Artikel 10
soweit möglich, auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
der Republik Estland beschafftes Material.
Regierung der Republik Estland der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Vorausset-
Artikel 8 zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind; maß-
gebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation. Es wird bereits
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des
bereits zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorhaben innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
sowie für diejenigen bereits laufenden Vorhaben, die nach sei-
(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
nem Inkrafttreten dem Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 4
ab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-
unterstellt werden.
gert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver-
tragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-
Artikel 9 gen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus (3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-
der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-
sind auf dem Verhandlungswege beizulegen. ses Abkommens weiter.
Geschehen zu Tallinn am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
8. M ützel bu rg
Für die Regierung der Republik Estland
Opmann
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1997
Das in Plovdiv am 27. März 1997 unterzeichnete Rah-
menabkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über Technische Zusammenarbeit wird nach-
stehend veröffentlicht. Der Tag, an dem das Rahmenab-
kommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, wird
im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1397
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Gutachtern
sowie wissenschaftlichem und technischem Personal. Das
und
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Bulgarien - Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
sandte Fachkräfte" bezeichnet;
in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi-
schen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu b) durch Aus- und Weiterbildung von bulgarischem Fach- und
vertiefen, Führungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und
der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten, Dozenten
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und und Hochschullehrern in der Republik Bulgarien, in der Bun-
des gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten, desrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, Fahrzeugen
des wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen u. a., das bzw. die für die Durchführung der Vorhaben erfor-
und sozialen Fortschritts ihrer Länder, derlich sind (im folgenden als „Material" bezeichnet);
mit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei
d) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
der Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Repu-
blik Bulgarien zusammenzuarbeiten,
e) in anderer geeigneter Weise.
unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991
(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
sehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partner-
Deutschland für die Projekte gelieferte Material bei seinem Ein-
schaft in Europa -
treffen in der Republik Bulgarien in das Eigentum des bulgari-
sind wie folgt übereingekommen: schen Projektträgers über. Das Material ist Bestandteil der Pro-
jekte und steht den entsandten Fachkräften während der Laufzeit
der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
Regierung der Republik Bulgarien - im folgenden Vertragspar- die Regierung der Republik Bulgarien darüber, welche Träger,
teien genannt - arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen, wis- Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen von deut-
senschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen Entwicklung scher Seite her mit der Durchführung der Projekte beauftragt
ihrer Länder im gegenseitigen Einvernehmen zusammen. werden. Die beauftragten Träger, Organisationen, Stellen oder
privaten Unternehmen werden im folgenden als „durchführende
(2) Dieses Abkommen bestimmt die Rahmenbedingungen der Stellen" bezeichnet.
Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im
folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) über Vorha- Artikel 4
ben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro-
jekte" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen wer- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für
den die gemeinsamen Ziele dieser Projekte, der zeitliche Ablauf, die von ihr geförderten Projekte die Kosten für folgende Leistun-
die Leistungen jeder Vertragspartei, die konkret Beteiligten und gen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes vorge-
ihre Aufgaben sowie Art und Umfang der jeweiligen Finanzierung sehen ist:
festgelegt.
(4) Für Projekte, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags- a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
parteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die
Anwendung dieses Rahmenabkommens einvernehmlich durch b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;
den Austausch von Noten auf diplomatischem Wege zwischen
den Vertragsparteien festgelegt werden. c) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten
Materials;
Artikel 2 d) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch-
(1) Die Beratung und Zusammenarbeit kann Projekte im stabe c genannten Materials bis zum Standort des Projektes;
Bereich der wirtschaftlichen Beratung einschließlich Maßnahmen hiervon ausgenommen sind die in Artikel 8 Absatz 4 genann-
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der ten Abgaben und Gebühren.
Wirtschaft und Wirtschaftsverwaltung sowie Projekte auf dem
Gebiet des Rechts, der öffentlichen Verwaltung, im sozialen
Bereich und Umweltbereich wie auch in anderen Bereichen Artikel 5
gegenseitigen Interesses umfassen.
(2) Die Projekte orientieren sich an den zwischen den Vertrags- Die Regierung der Republik Bulgarien verpflichtet sich, soweit
parteien gemeinsam festgelegten Prioritäten. die Projektvereinbarungen nichts anderes vorsehen, für die Pro-
jekte, an denen sie selbst oder eine von ihr beauftragte Institution
unmittelbar beteiligt ist,
Artikel 3
(1) Die unter Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammen- a) auf Kosten der bulgarischen Seite die Zuweisung der je nach
arbeit kann erfolgen: Bedarf der einzelnen Projekte erforderlichen Arbeitsräumlich-
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
keiten, Grundstücke und Gebäude einschließlich Einrichtung der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
(Mobiliar, Ausstattung, Telefon und anderer notwendiger gehört insbesondere folgendes:
Kommunikationsmittel) zu gewährleisten;
a) Sie gewährt ihnen für die Dauer des Projektes jederzeit die
b) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach- ungehinderte Ein- und Ausreise.
kräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;
b) Sie erteilt den im Rahmen der Projekte entsandten Fachkräf-
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten der unter Buch- ten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienmitgliedern
stabe a genannten Objekte sowie die lokalen Transport- kostenlose Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für den Zeit-
kosten für die entsandten Fachkräfte zu übernehmen; raum, in dem sie im Rahmen der Projekte im Hoheitsgebiet
d) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal der Republik Bulgarien beschäftigt sind sowie Mehrfachvisa
(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer oder Kraftfahrer) für und Personalausweise, sofern dies erforderlich ist.
die Projekte zur Verfügung zu stellen; c) Sie gewährt den in Absatz 1 genannten Personen die unein-
e) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül- geschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle für die d) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die
Umsetzung der Projekte erforderlichen Unterlagen zur Verfü- Erfüllung der Aufgaben der entsandten Fachkräfte zu er-
gung zu stellen; leichtern.
f) sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Projekte e) Für ihre Tätigkeit in der Republik Bulgarien benötigen die ent-
erforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen sandten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.
erbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der
(3) Die Regierung der Republik Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;
g) die Fahrtkosten für die im Rahmen der Durchführung von a) erklärt, daß die entsandten Fachkräfte und durchführenden
Stellen keinen Steuern und Abgaben auf die oder in Verbin-
Projekten abgesprochenen Reisen der bulgarischen Projekt-
teilnehmer nach Deutschland zu übernehmen. dung mit den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen
unterliegen;
Artikel 6
b) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, steuer-, gebühren- und kau-
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, tionsfreie Ein- und Ausfuhr
a) nach besten Kräften zur Erreichung der in diesem Abkommen - ihres persönlichen Gepäcks und ihrer persönlichen Habe
und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu- für den persönlichen Gebrauch,
tragen;
- eines Kraftfahrzeuges je entsandte Fachkraft für den priva-
b) die in der Republik Bulgarien geltenden Gesetze zu achten; ten Gebrauch;
c) in der Republik Bulgarien keine andere wirtschaftliche oder c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-
berufliche Tätigkeit als diejenige auszuüben, mit der sie zur
gabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in
Umsetzung der Projekte beauftragt sind;
Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen
d) mit den bulgarischen Partnern einvernehmlich zusammenzu- Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und
arbeiten. anderen Abgaben, die für andere offizielle Vertreter in der
Republik Bulgarien vorgesehen sind.
(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den sich aus Absatz 1 erge-
benden Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann die Regie- (4) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährleistet, daß
rung der Republik Bulgarien die Regierung der Bundesrepublik das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland um Abberufung ersuchen. oder einer durchführenden Stelle für die Projekte gelieferte Mate-
rial von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren, Zöllen, Steuern
Artikel 7 und sonstigen Gebühren befreit und daß sichergestellt wird, daß
das Material unverzüglich entzollt wird und daß die Erteilung der
(1) Die entsandten Fachkräfte, die durchführenden Stellen oder erforderlichen Genehmigungen unverzüglich erfolgt. Diese Be-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haften nicht für freiungen gelten auch für die Mehrwertsteuer auf in der Republik
Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus Bulgarien beschafftes Material und Dienstleistungen.
vereinbarten konkreten Projekten ergebenden Aufgaben verur-
sacht wurden, sofern die Schäden nicht auf nachweislich grobe
Fahrlässigkeit oder nachweislichen Vorsatz der entsandten Artikel 9
Fachkräfte zurückzuführen sind.
Dieses Abkommen gilt ab dem Tag seines lnkrafttretens auch
(2) Die entsandten Fachkräfte werden von jeder Festnahme für bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den
oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen befreit, Vertragsparteien vereinbarte Projekte sowie für sonstige lau-
die in einem Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen im fende Projekte, die der Anforderung des Artikels 1 Absatz 4 ent-
Rahmen der vereinbarten Projekte übertragenen Aufgaben ste- sprechen.
hen, soweit das bulgarische Recht dem nicht ausdrücklich wider-
spricht. Artikel 10
Artikel 8 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus
(1) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährt den ent- der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,
sandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen nicht weni- sind auf dem Verhandlungswege beizulegen.
ger günstige Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und
Erleichterungen, als sie anderen ausländischen Experten auf-
Artikel 11
grund von bi- oder multilateralen Abkommen über wirtschaftliche
Zusammenarbeit und technische Hilfe, insbesondere dem Rah- (1) Dieses Abkommen tritt mit Datum der letzten Notifikation in
menabkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Kom- Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diploma-
mission der Europäischen Union zum PHARE-Programm ge- tischem Wege mitteilen, daß alle innerstaatlichen Voraussetzun-
währt. gen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Die Regierung der Republik Bulgarien sorgt für den Schutz (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und ab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1399
gert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver- (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens werden
tragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili- dessen Bestimmungen auf diejenigen Projekte weiter ange-
gen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekün- wandt, deren Durchführung während der Geltungsdauer dieses
digt wird. Abkommens begonnen wurde.
Geschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Stojan Stalev
Protokoll
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische
Zusammenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Geschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bul-
garischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Stojan Stalev
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach sei-
nem Artikel 12 Abs. 3 im Verhätnis zu
Litauen am 19. Juli 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1996 (BGBI. II S. 2802).
Bonn, den 10. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 10. Juni 1997
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 25. April 1997
Aserbaidschan am 25. April 1997
Georgien am 25. April 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1996 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 10. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach sei-
nem Artikel 12 Abs. 3 im Verhätnis zu
Litauen am 19. Juli 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1996 (BGBI. II S. 2802).
Bonn, den 10. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 10. Juni 1997
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 25. April 1997
Aserbaidschan am 25. April 1997
Georgien am 25. April 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1996 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 10. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 12. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Lettland am 23. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. August 1996 (BGBI. II S. 2506).
Bonn,den 12.Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 12. Juni 1997
Das Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni
1989 über die internationale Registrierung von Marken
(BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 4
Buchstabe b für die
Russische Föderation am 10. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1997 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 12. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 12. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Lettland am 23. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. August 1996 (BGBI. II S. 2506).
Bonn,den 12.Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 12. Juni 1997
Das Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni
1989 über die internationale Registrierung von Marken
(BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 4
Buchstabe b für die
Russische Föderation am 10. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1997 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 12. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 16. Juni 1997
1.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 Qber Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Libanon am 4. April 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a
seiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur
Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für
Libanon mit Wirkung vom 4. April 1997.
Es ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 ferner für
Tadschikistan am 25. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 756).
Bonn,den16.Juni1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
einer Berichtigung des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 16. Juni 1997
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 25. Januar
1996 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBI. 1994 II S. 1798)
ist in Anlage II Artikel 5 Satz 1 der französischen Fassung
des Übereinkommens das Wort „deux" zu streichen.
Bonn, den 16. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 16. Juni 1997
1.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 Qber Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Libanon am 4. April 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a
seiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur
Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für
Libanon mit Wirkung vom 4. April 1997.
Es ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 ferner für
Tadschikistan am 25. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 756).
Bonn,den16.Juni1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
einer Berichtigung des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 16. Juni 1997
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 25. Januar
1996 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBI. 1994 II S. 1798)
ist in Anlage II Artikel 5 Satz 1 der französischen Fassung
des Übereinkommens das Wort „deux" zu streichen.
Bonn, den 16. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeb~n zu Bonn am 25. Juli 1997
Gesetz
zur Änderung des Anhangs I des Zusatzprotokolls 1
zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Anhang I zum Protokoll I in der geänderten Fassung, die von den
Vertragsparteien des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkom-
men vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte - Protokoll 1 - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1551) im November 1993
angenommen worden ist, wird zugestimmt. Der geänderte Anhang I zum Proto-
koll I wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffent-
licht.
Artikel 2
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium
der Verteidigung, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation künftige Änderungen der Vorschriften über
die Kennzeichnung in Anhang I des Protokolls 1, die von den Vertragsparteien im
Rahmen des Artikels 98 des Protokolls I angenommen werden, durch Rechtsver-
ordnung in Kraft zu setzen und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderung des Anhangs I des Protokolls I ist nach Artikel 98 Abs. 5 des
Protokolls I für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragspar-
teien des Protokolls I am 1. März 1994 in Kraft getreten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1367
Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll 1)
Protocol Additional
to the Geneva Conventions of 12 August 1949,
and relating to the Protection of Victims of International Armed Conflicts
(Protocol 1)
Protocole additionnel
aux Conventions de Geneve du 12 aoüt 1949
relatif a la protection des victimes des conflits armes internationaux
(Protocole 1)
Annex 1 Annexe 1 Anhang 1
Regulations Reglement Vorschriften
Concerning ldentification relatif a l'identification über die Kennzeichnung
(as amended (teile qu'amendee (in der am
on 30 November 1993) le 30 novembre 1993) 30. November 1993
geänderten Fassung)
(Übersetzung)
Article 1 Article 1 Artikel 1
General provisions Dispositions generales Allgemeine Bestimmungen
1. The regulations concerning identifica- 1. Les regles concernant l'identification (1) Die Vorschriften über die Kennzeich-
tion in this Annex implement the relevant dans cette Annexe mettent en reuvre les nung in diesem Anhang führen die einschlä-
provisions of the Geneva Conventions and dispositions pertinentes des Conventions gigen Bestimmungen der Genfer Abkom-
the Protocol; they are intended to facilitate de Geneve et du Protocole; elles ont pour men und des Protokolls durch; sie sollen die
the identification of personnel, material, but de faciliter l'identification du personnel, Kennzeichnung von Personal, Material,
units, transports and installations protected du materiel, des unites, des moyens de Einheiten, Transportmitteln und Einrichtun-
under the Geneva Conventions and the transport et des installations proteges par gen erleichtern, die nach den Genfer Ab-
Protocol. les Conventions de Geneve et le Proto- kommen und dem Protokoll geschützt
cole. sind.
2. These rules do not in and of them- 2. Ces regles n'etablissent pas, en tant (2) Diese Regeln begründen nicht schon
selves establish the right to protection. This a
que telles, le droit la protection. Ce droit an sich das Recht auf Schutz. Dieses Recht
right is governed by the relevant articles in est regi par les articles pertinents des Con- ist in den einschlägigen Artikeln der Abkom-
the Conventions and the Protocol. ventions et du Protocole. men und des Protokolls geregelt.
3. The competent authorities may, sub- 3. Les autorites competentes peuvent, (3) Die zuständigen Behörden können
ject to the relevant provisions of the Geneva sous reserve des dispositions pertinentes vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmun-
Conventions and the Protocol, at all times des Conventions de Geneve et du Protoco- gen der Genfer Abkommen und des Proto-
regulate the use, display, illumination and le, regler en tout temps l'utilisation, le de- kolls jederzeit die Verwendung, das An-
detectability of the distinctive emblems and ploiement et l'eclairage des signes et des bringen, das Anstrahlen und die Kenntlich-
signals. signaux distinctifs, ainsi que la possibilite de machung der Schutzzeichen und Erken-
les detecter. nungssignale regeln.
4. The High Contracting Parties and in 4. Les Hautes Parties contractantes et, (4) Die Hohen Vertragsparteien und ins-
particular the Parties to the conflict are in- en particulier, les Parties au conflit sont besondere die am Konflikt beteiligten Par-
vited at all times to agree upon additional or invitees en tout temps a convenir des si- teien werden aufgefordert, sich jederzeit auf
other signals, means or systems which en- gnaux, moyens ou systemes supplementai- zusätzliche oder weitere Signale, Mittel oder
hance the possibility of identification and res ou differents qui ameliorent la possibilite Systeme zu verständigen, welche die Mög-
take full advantage of technological devel- d'identification et mettent pleinement a profit lichkeit der Kennzeichnung verbessern, und
opments in this field. l'evolution technologique dans ce domai- sich technologische Entwicklungen auf die-
ne. sem Gebiet in vollem Umfang zunutze zu
machen.
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Chapter 1 Chapitre 1 Kapitel 1
ldentity cards Cartes d'identite Ausweise
Article 2 Article 2 Artikel 2
ldentity card for permanent civilian Carte d'identite du personnel Ausweis für das ständige zivile
medical and religious personnel sanitaire et religieux, civil et permanent Sanitäts~ und Seelsorgepersonal
1. The identity card for permanent civilian 1. La carte d'identite du personnel sanitai- (1) Der in Artikel 18 Absatz 3 des Proto-
medical and religious personnel referred to re et religieux, civil et permanent, prevue a kolls vorgesehene Ausweis für das ständige
in Article 18, paragraph 3, of the Protocol l'article 18, paragraphe 3, du Protocole, zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll
should: devrait:
(a) bear the distinctive emblem and be of a) porter le signe distinctif et etre de dimen- a) mit dem Schutzzeichen versehen sein
such size that it can be carried in the sions telles qu'elle puisse etre mise und Taschenformat haben;
pocket; dans la poche;
(b) be as durable as practicable; b) etre faite d'une matiere aussi durable b) so haltbar wie möglich sein;
que possible;
(c) be worded in the national or official lan- c) etre redigee dans la langue nationale ou c) in der Landes- oder Amtssprache und
guage and, in addition and when ap- officielle et en outre, si cela semble op- zusätzlich, soweit angemessen, in der
propriate, in the local language of the portun, dans la langue locale de la re- örtlichen Sprache der betroffenen Re-
region concerned; gion concernee; gion abgefaßt sein;
(d) mention the name, the date of birth (or, if d) indiquer le nom et la date de naissance d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers
that date is not available, the age at the du titulaire (ou, a defaut de cette date, (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein
time of issue) and the identity number, if son äge au moment de la delivrance de Alter im Zeitpunkt der Ausstellung) so-
any, of the holder; la carte) ainsi que son numero d'imma- wie gegebenenfalls seine Kennummer
triculation s'il en a un; angeben;
(e) state in what capacity the holder is en- e) indiquer en quelle qualite le titulaire a e) angeben, in welcher Eigenschaft der In-
. titled to the protection of the Conven- droit a la protection des Conventions et haber Anspruch auf den Schutz der Ab-
tions and of the Protocol; du Protocole; kommen und des Protokolls hat;
(f) bear the photograph of the holder as f) porter la photographie du titulaire, ainsi f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit
well as his signature or his thumbprint, que sa signature ou l'empreinte de son seiner Unterschrift oder seinem Dau-
or both; pouce, ou les deux; menabdruck oder mit beidem versehen
sein;
(g) bear the stamp and signature of the g) porter le timbre et la signature de l'auto- g) den Stempel und die Unterschrift der
competent authority; rite competente; zuständigen Behörde tragen;
(h) state the date of issue and date of expiry h) indiquer la date d'emission et d'expira- h) sein Ausstellungs- und Verfallsdatum
of the card: tion de la carte; angeben;
(i) indicate, whenever possible, the hold- i) indiquer, dans la mesure du possible, le i) nach Möglichkeit die Blutgruppe des In-
er's blood group, on the reverse side of groupe sanguin du titulaire, au verso de habers auf der Rückseite vermerken.
the card. la carte.
2. The identity card shall be uniform 2. La carte d'identite doit etre uniforme (2) Der Ausweis ist im gesamten Hoheits-
throughout the territory of each High Con- sur tout le territoire de chaque Haute Partie gebiet jeder Hohen Vertragspartei einheit-
tracting Party and, as far as possible, of the contractante et, autant que possible, etre du lich und für alle am Konflikt beteiligten Par-
same type for all Parties to the conflict. The meme type pour toutes les Parties au con- teien soweit wie möglich gleichartig. Die am
Parties to the conflict may be guided by the flit. Les Parties au conflit peuvent s'inspirer Konflikt beteiligten Parteien können sich an
single-language model shown in Figure 1. du modele en une seule langue de la das einsprachige Muster in Abbildung 1
At the outbreak of hostilities, they shall figure 1. Au debut des hostilites, les Parties halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten
transmit to each other a sp·ecimen of the au conflit doivent se communiquer un speci- übermitteln sie einander ein Exemplar des
model they are using, if such model differs men de la carte d'identite qu'elles utilisent si von ihnen verwendeten Ausweises, wenn
from that shown in Figure 1. The identity cette carte differe du modele de la figure 1. dieser von dem Muster in Abbildung 1 ab-
card shall be made out, if possible, in La carte d'identite est etablie, si possible, en weicht. Der Ausweis wird nach Möglichkeit
duplicate, one copy being kept by the deux exemplaires, dont l'un est conserve in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen
issuing authority, which should maintain par l'autorite emettrice, qui devrait tenir un eines von der ausstellenden Behörde auf-
control of the cards which it has issued. contröle des cartes qu'elle a delivrees. bewahrt wird; diese soll für die Kontrolle der
von ihr ausgestellten Ausweise sorgen.
3. In no circumstances may permanent 3. En aucun cas, le personnel sanitaire et (3) Die Ausweise dürfen dem ständigen
civilian medical and religious personnel be religieux, civil et permanent, ne peut etre zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal in
deprived of their identity cards. In the event prive de cartes d'identite. En cas de perte keinem Fall abgenommen werden. Bei Ver-
of the loss of a card, they shall be entitled to d'une carte, le titulaire a le droit d'obtenir un lust eines Ausweises hat der Inhaber An-
obtain a duplicate copy. duplicata. spruch auf die Ausfertigung eines neuen
Ausweises.
Article 3 Article 3 Artikel 3
ldentity card Carte d'identite Ausweis
for temporary civilian du personnel sanitaire et für das nichtständige zivile
medical and religious personnel religieux, civil et temporaire Sanitäts- und Seelsorgepersonal
1. The identity card for temporary civilian 1. La carte d'identite du personnel sanitai- (1) Der Ausweis für das nichtständige
medical and religious personnel should, re et religieux, civil et temporaire, devrait, si zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll
whenever possible, be similar to that pro- possible, etre analogue a celle qui est pre- dem in Artikel 2 dieser Vorschriften vorge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1369
vided for in Article 1 of these Regulations. vue a l'article 2 du present Reglement. Les sehenen Ausweis nach, Möglichkeit ent-
The Parties to the conflict may be guided by Parties au conflit peuvent s'inspirer du mo- sprechen. Die am Konflikt beteiligten Par-
the model shown in Figure 1. dele de la Figure 1. teien können sich an das Muster in Abbil-
dung 1 halten.
2. When circumstances preclude the pro- 2. Lorsque les circonstances empechent (2) Verhindern die Umstände, daß dem
vision to temporary civilian medical and reli- de delivrer au personnel sanita1re et reli- nichtständigen zivilen Sanitäts- und Seel-
gious personnel of identity cards similar to gieux, civil et temporaire, des cartes d'iden- sorgepersonal Ausweise ausgestellt wer-
those described in Article 2 of these Regu- tite analogues a celle qui est decrite a l'arti- den, die dem in Artikel 2 dieser Vorschriften
lations, the said personnel may be prov1ded cle 2 du present Reglement, ce personnel beschriebenen Ausweis entsprechen, so
with a certificate signed by the competent peut recevoir un certificat, signe par l'autori- kann dieses Personal eine von der zustän-
authority certifying that the person to whom te competente, attestant que la personne a digen Behörde unterzeichnete Bescheini-
it is issued is assigned to duty as temporary laquelle il est delivre a re9u une affectation gung erhalten, die bestätigt, daß der Inha-
personnel and stating, if possible, the dura- en tant que personnel temporaire, et indi- ber dem nichtständigen Personal zugewie-
tion of such assignment and his right to quant, si possible, la duree de cette affecta- sen wurde; nach Möglichkeit ist die Dauer
wear the distinctive emblem. The certificate tion et le droit du titulaire au port du signe der Zuteilung und die Berechtigung des In-
should mention the holder's name and date distinctif. Ce certificat doit indiquer le nom et habers zum Tragen des Schutzzeichens
of birth (or if that is not available, his age at la date de naissance du titulaire (ou, ade- anzugeben. Die Bescheinigung soll Name
the time when the certificate was issued), faut de cette date, son äge au moment de la und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls
his function and identity number, if any. lt delivrance du certificat), la fonction du titu- dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeit-
shall bear his signature or his thumbprint, or laire ainsi que son numero d'immatriculation punkt der Ausstellung der Bescheinigung),
both. s'il en a un. II doit porter sa signature ou seine Dienststellung sowie gegebenenfalls
l'empreinte de son pouce, ou les deux. seine Kennummer angeben. Sie muß mit
seiner Unterschrift oder seinem Daumen-
abdruck oder mit beidem versehen sein.
Front Reverse side
+ +
(space reserved for the name Height. ·····•··•···
1
Eyes. ........ , Hair
of the country and authority
issuing this card)
Other distinguishing marks or information:
ldentity Card
············-···
for permanent . T medical
temporary c,v, ,an religious personne 1
Name . ........... , ... .............
Date of birth (or age) ......................... .,.....................................................
ldentity No. (if any)
The holder of this card is protected by the Geneva
Conventions of 12 August 1949 and by the Protocol Photo of holder
Additional to the Geneva Conventions of 12 August 1949,
and relating to the Protection of Victims of International
Armed Conflicts (Protocol 1) in his capacity as
Date of issue ............................... . No. of card ................................ .
S1gnature ol issuing Stamp Signature of holder or
authority thumbprint or both
Date of expiry .................................................................................................
Fig. 1: Model of identity card
(formal: 74 mm x 105 mm)
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Recto Verso
+ +
(espace prevu pour le nom Taille 1 Yeux 1 Cheveux
du pays et de l 'autorite
delivrant cette carte)
Autres signes distinctifs ou informations:
Carte d'identite
sanitaire permanent
pour le personnel religieux civil temporaire
Nom ...............................................
Date de naissance (ou äge) ..
N° d'immatriculation (eventuel) ...
Le titulaire de la presente carte est protege par les Con-
ventions de Geneve du 12 aoüt 1949 et par le Protocole Photographie du titulaire
additionnel aux Conventions de Geneve du 12 aoüt 1949
relatif ä la protection des victimes des conflits armes
internationaux (Protocole 1) en sa qualite de
Date d'emission .............................. . Garte N° ............................ ..
Signature de l 'autorite Timbre Signature ou empreinte
delivrant la carte du pouce du titulaire
ou les deux
Date d 'expiration ...........................................................................................
Fig. 1: Modele de carte d'identite
(format: 74 mm x 105 mm)
Vorderseite Rückseite
+ .. ständiges
(Hier Angaben des Landes
und der Behörde, die diesen
Ausweis ausstellen)
Ausweis
. .
fur nichtständiges ziviles Seelsorge- Personal
Sanitäts-
+ Größe 1 Augen
Besondere Kennzeichen oder Angaben:
1 Haare
Name .........................................................................................................
Geburtsdatum (oder Alter)
Kennummer (falls vorhanden) .......................................................... ..
Der Inhaber dieses Ausweises steht unter dem Schutz
der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und des Lichtbild des Inhabers
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer inter-
nationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll 1) in seiner
Eigenschaft als
Ausstellungsdatum .............. . Ausweis Nr ..
Unterschrift der Stempel Unterschrift und/oder
ausstellenden Behörde Daumenabdruck
des Inhabers
Verfallsdatum
Abb. 1: Muster eines Ausweises
(Format: 74 mm x 105 mm)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1371
Chapter II Chapitre II Kapitel II
The distinctive emblem Le signe distinctif Das Schutzzeichen
Article 4 Article 4 Artikel 4
Shape Forme Form
The distinctive emblem (red on a white Le signe distinctif (rouge sur fond blanc) Das Schutzzeichen (rot auf weißem
ground) shall qe as large as appropriate doit etre aussi grand que le justifient les Grund) muß eine den Umständen ange-
under the circumstances. For the shapes of circonstances. Les Hautes Parties contrac- messene Größe besitzen. Bezüglich der
the cross, the crescent or the lion and sun *), tantes peuvent s'inspirer pour la forme de la Form des Kreuzes, des Halbmonds oder
the High Contracting Parties may be guided croix, du croissant ou du lion et soleil*), des des Löwen mit Sonne*) können sich die
by the models shown in Figure 2. modeles de la figure 2. Hohen Vertragsparteien an die Muster in
Abbildung 2 halten.
Fig. 2: Distinctive emblems in red on a white ground
Fig. 2: Signes distinctifs en rouge sur fond blanc
Abb. 2: Schutzzeichen in Rot auf weißem Grund
Article 5 Article 5 · Artikel 5
Use Utilisation Verwendung
1. The distinctive emblem shall, whenever 1. Le signe distinctif est, dans la mesure (1) Das Schutzzeichen wird nach Mög-
possible, be displayed on a flat surface, on du possible, appose sur des drapeaux, une lichkeit auf einer glatten Fläche, auf Fahnen
flags or in any other way appropriate to the surface plane ou de taute autre maniere oder in einer anderen der Geländebeschaf-
lay of the land, so that it is visible from as adaptee a la configuration du terrain, de fenheit angemessenen Weise angebracht,
many directions and from as far away as maniere qu'il soit visible de toutes les direc- so daß es möglichst nach allen Seiten und
possible, and in particular from the air. tions possibles et d'aussi loin que possible, möglichst weithin sichtbar ist, insbesondere
notamment a partir des airs. aus der Luft.
2. At night or when visibility is reduced, 2. De nuit ou par visibilite reduite, le signe (2) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht
the distinctive emblem may be lighted or distinctif pourra etre eclaire ou illumine. kann das Schutzzeichen erleuchtet sein
illuminated. oder angestrahlt werden.
3. The distinctive emblem may be made 3. Le signe distinctif peut etre en mate- (3) Das Schutzzeichen kann aus Material
of materials which make it recognizable by riaux qui le rendent reconnaissable par des bestehen, das seine Erkennung durch tech-
technical means of detecting. The red part moyens de detection techniques. La partie nische Hilfsmittel ermöglicht. Der rote Teil
should be painted on top of black primer rouge devrait etre peinte sur une couche soll auf eine schwarze Grundierung aufge-
paint in order to facilitate its identification, in d'appret de couleur noire afin de faciliter son tragen werden, um seine Erkennung insbe-
particular by infrared instruments. identification, notamment par les instru- sondere durch Infrarotinstrumente zu er-
a
ments infrarouge. leichtern.
4. Medical and religious personnel carry- · 4. Le personnel sanitaire et religieux s'ac- (4) Das im Kampfgebiet tätige Sanitäts-
ing out their duties in the battle area shall, quittant de ses täches sur le champ de und Seelsorgepersonal hat nach Möglich-
as far as possible, wear headgear and cloth- bataille doit etre equipe, dans la mesure du keit eine mit dem Schutzzeichen versehene
ing bearing the distinctive emblem. possible, de coiffures et de vetements mu- Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen.
nis du signe distinctif.
Chapter III Chapitre III Kapitel III
Distinctive signals Signaux distinctifs Erkennungssignale
Article 6 Article 6 Artikel 6
Use Utilisation Verwendung
1. All distinctive signals specified in this 1. T ous les signaux distinctifs mentionnes (1) Alle in diesem Kapitel beschriebenen
Chapter may be used by medical units or dans ce chapitre peuvent etre utilises par Erkennungssignale dürfen von Sanitätsein-
transports. les unites et moyens de transport sanitai- heiten und -transportmitteln verwendet
res. werden.
') No State had used the emblem of the lion and sun ") Depuis 1980 plus aucun Etat n'utilise l'embleme du lion ') Seit 1980 hat kein Staat das Schutzzeichen des Löwen
since 1980 et soleil mit Sonne verwendet
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
2. These signals, at the exclusive dispos- 2. Ces signaux, qui sont a la disposition (2) Diese ausschließlich Sanitätseinhei-
al of medical units and transports, shall not exclusive des unites et moyens de transport ten und -transportmitteln zur Verfügung ste-
be used for any other purpose, the use of sanitaires, ne doivent pas etre utilises a henden Signale dürfen nicht für andere
the light signal being reserved (see para- d'autres fins, sous reserve du signal lumi- Zwecke verwendet werden, wobei die Ver-
graph 3 below). neux (voir paragraphe 3 ci-dessous). wendung des Lichtsignals vorbehalten
bleibt (siehe Absatz 3).
3. In the absence of a special agreement 3. En l'absence d'accord special entre les (3) Wurde zwischen den am Konflikt be-
between the Parties to the conflict reserving Parties au conflit, reservant l'usage des feux teiligten Parteien keine besondere Verein-
the use of flashing blue lights for the identi- a
bleus scintillants l'identification des vehi- barung getroffen, wonach blaue Blinklichter
fication of medical vehicles, ships and craft, cules, des navires et embarcations sani- nur zur Kennzeichnung von Sanitätsfahr-
the use of such signals for other vehicles, taires, l'emploi de ces signaux pour d'autres zeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen
ships and craft is not prohibited. vehicules, navires et embarcations n'est Sanitätswasserfahrzeugen verwendet wer-
pas interdit. den dürfen, so ist die Verwendung dieser
Signale durch andere Fahrzeuge, Schiffe
und sonstige Wasserfahrzeuge nicht ver-
boten.
4. Temporary medical aircraft which 4. Les aeronefs sanitaires temporaires (4) Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge,
cannot, either for lack of time or because of qui, taute de temps ou en raison de leurs die aus Zeitmangel oder wegen ihrer Be-
their characteristics, be marked with the caracteristiques, ne peuvent pas etre mar- schaffenheit nicht mit dem Schutzzeichen
distinctive emblem, may use the distinctive ques du signe distinctif peuvent utiliser les versehen werden können, dürfen die in die-
signals authorized in this Chapter. signaux distinctifs autorises dans le present sem Kapitel zugelassenen Erkennungs-
Chapitre. signale verwenden.
Article 7 Article 7 Artikel 7
Light signal Signal lumineux Lichtsignal
1. The light signal, consisting of a flashing 1. Le signal lumineux, consistant en un ( 1) Das Lichtsignal besteht aus einem
blue light as defined in the Airworthiness feu bleu scintillant, tel qu'il est defini dans le blauen Blinklicht, wie es in dem Techni-
Technical Manual of the International Civil Manuel technique de navigabilite de !'Orga- schen Handbuch über Lufttüchtigkeit der
Aviation Organization (ICAO), Doc. 9051, is nisation de l'Aviation civile internationale Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
established for the use of medical aircraft to · (OACI), Doc. 9051, est prevu a l'usage des (ICAO), Dokument 9051, definiert ist, und
signal their identity. No other aircraft shall aeronefs sanitaires pour signaler leur iden- dient zur Kenntlichmachung von Sanitäts-
use this signal. Medical aircraft using the tite. Aucun autre aeronef ne peut utiliser ce luftfahrzeugen. Dieses Signal darf von kei-
flashing blue light should exhibit such lights signal. Les aeronefs sanitaires qui utilisent nem anderen Luftfahrzeug verwendet wer-
as may be necessary to make the light le feu bleu devraient le montrer de telle den. Sanitätsluftfahrzeuge, die das blaue
signal visible from as many directions as maniere que ce signal lumineux soit visible Blinklicht verwenden, sollen solche Lichter
possible. d'autant de directions que possible. aufweisen, die das Lichtsignal möglichst
nach allen Seiten hin sichtbar werden las-
sen.
2. In accordance with the provisions of 2. Conformement aux dispositions du (2) Im Einklang mit Kapitel XIV Ab-
Chapter XIV, para. 4 of the International Chapitre XIV, paragraphe 4, du Code inter- satz 4 des Internationalen Signalbuchs der
Code of Signals of the International Mari- national de signaux de !'Organisation mariti- Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
time Organization (IMO), vessels protected me internationale (OMI), les embarcations (IMO) sollen unter dem Schutz der Genfer
by the Geneva Conventions of 1949 and the protegees par les Conventions de Geneve Abkommen von 1949 und des Protokolls
Protocol should exhibit one or more flashing de 1949 et le Protocole devraient montrer stehende Wasserfahrzeuge ein oder meh-
blue lights visible from any direction. un ou plusieurs feux bleus scintillants visi- rere blaue Blinklichter aufweisen, die nach
bles sur tout l'horizon. allen Seiten sichtbar sind.
3. Medical vehicles should exhibit one or 3. Les vehicules sanitaires devraient (3) Sanitätsfahrzeuge sollen ein oder
more flashing blue lights visible from as far montrer un ou plusieurs feux bleus scintil- mehrere blaue Blinklichter aufweisen, die
away as possible. The High Contracting lants visibles d'aussi loin que possible. Les möglichst weithin sichtbar sind. Die Hohen
Parties and, in particular, the Parties to the Hautes Parties contractantes et, en particu- Vertragsparteien und insbesondere die am
conflict which use lights of other colours lier, les Parties au conflit qui utilisent des Konflikt beteiligten Parteien, die andersfar-
should give notification of this. feux d'autres couleurs devraient le notifier. bige Lichter verwenden, sollen dies notifi-
zieren.
4. The recommended blue colour is ob- 4. La couleur bleue recommandee s'ob- (4) Die empfohlene blaue Farbe erhält
tained when its chromaticity is within the tient lorsque son chromatisme se trouve man, wenn sich ihre Farbwerte innerhalb
boundaries of the International Commission dans les limites du diagramme chromatique der Grenzen der Normfarbtafel der Interna-
on Illumination (ICI) chromaticity diagram de la Commission internationale de l'eclai- tionalen Beleuchtungskommission (IBK)
defined by the following equations: rage (CIE) defini par les equations suivan- bewegen, die durch folgende Gleichungen
tes: definiert werden:
green boundary limite des verts Grenze der grünen Farbe
y = 0.065 + 0,805x y = 0,065 + 0,805x y = 0,065 + 0,805x
white boundary limite des blancs Grenze der weißen Farbe
y = 0.400 - X y = 0,400 - X y = 0,400 - X
purple boundary limite des pourpres Grenze der purpurroten Farbe
X= 0.133 + 0,600y X= 0,133 + 0,600y X= 0,133 + 0,600y
The recommended flashing rate of the blue La frequence recom_mandee des eclats lu- Das blaue Blinklicht soll sechzig bis hundert
light is between sixty and one hundred mineux bleus est de 60 a 100 eclats par Lichtblitze in der Minute ausstrahlen.
flashes per minute. minute.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1373
Artlcle 8 Article 8 Artikel 8
Radio signal Signal radio Funksignal
1. The radio signal shall consist of the 1. Le signal radio consiste en un signal (1) Das Funksignal besteht aus dem
urgency signal and the distinctive signal as d'urgence et un signal distinctif, tels · qu'ils Dringlichkeitszeichen und dem Erken-
described in the Radio Regulations (RA Ar- sont decrits dans le Reglement des radio- nungssignal, wie sie in der Vollzugsordnung
ticles 40 and N 40) of the International Tele- communications (RA Articles 40 et N 40) de für den Funkdienst der Internationalen
communication Union (ITU). l'Union internationale des telecommunica- Fernmeldeunion (ITU) (Artikel 40 und N 40
tions (UIT). der VO Funk) beschrieben werden.
2. The radio message preceded by the 2. Le message radio,· precede des si- (2) Der Funkspruch, dem das Dringlich-
urgency and distinctive signals mentioned in gnaux d'urgence et des signaux distinctifs keitszeichen und das Erkennungssignal
paragraph 1 shall be transmitted in English vises au paragraphe 1, est emis en anglais nach Absatz 1 vorangehen, ist in englischer
at appropriate intervals on a frequency or a intervalles appropries, sur une ou plu- Sprache in angemessenen Zeitabständen
frequencies specified for this purpose in the sieurs des frequences prevues a cet effet auf einer oder mehreren für diesen Zweck in
Radio Regulations, and shall convey the dans le Reglement des radiocommunica- der Vollzugsordnung für den Funkdienst
following data relating to the medical trans- tions, et contient les elements suivants con- festgelegten Frequenzen durchzugeben
ports concerned: cernant les transports sanitaires: und umfaßt folgende Angaben in bezug auf
die betroffenen Sanitätstransportmittel:
(a) call sign or other recognized means of a) indicatif d'appel ou autres moyens re- a) Rufzeichen oder eine andere anerkann-
identification; connus d'identification; te Angabe zur Kennzeichnung;
(b) position; b) position; b) Standort;
(c) number and type of vehicles; c) nombre et type; c) Anzahl und Art der Fahrzeuge;
(d) intended route; d) itineraire choisi; d) vorgesehener Weg;
(e) estimated time en route and of depar- e) duree en route et heure de depart et e) voraussichtliche Fahr- oder Flugzeit
ture and arrival, as appropriate; d'arrivee prevues, selon les cas; bzw. Abfahrts- oder Abflugs- und An-
kunftszeit;
(f) any other information, such as flight al- f) toute autre information, telle que l'altitu- f) sonstige Angaben wie Flughöhe,
titude, guarded radio frequencies, lan- de de vol, les frequences radioelectri- Funkwachfrequenz, verwendete Spra-
guages used and secondary surveil- ques de veilles, les langues utilisees, les chen sowie Modus und Codes der
lance radar modes and codes. modes et les codes des systemes de Rundsicht-Seku ndä rradarsysteme.
radar secondaires de surveillance.
3. In order to facilitate the communica- 3. Pour faciliter les communications vi- (3) Um den Nachrichtenverkehr nach den
tions referred to in paragraphs 1 and 2, as sees aux paragraphes 1 et 2 ainsi que cel- Absätzen 1 und 2 sowie den in den Arti-
well as the communications referred to in les visees aux articles 22, 23 et 25 a 31 du keln 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls
Articles 22, 23 and 25 to 31 of the Protocol, Protocole, les Hautes Parties contractantes, erwähnten Nachrichtenverkehr zu erleich-
the High Contracting Parties, the Parties to les Parties a un conflit ou l'une des Parties a tern, können die Hohen Vertragsparteien
a conflict, or one of the Parties to a conflict, un conflit, agissant d'un commun accord ou oder einzelne oder alle an einem Konflikt
acting in agreement or alone, may desig- isolement, peuvent definir, conformement beteiligten Parteien gemeinsam oder ein-
nate, in accordance with the Table of Fre- au Tableau de repartition des bandes de zeln die inländischen Frequenzen, die sie
quency Allocations in the Radio Regulations frequence figurant dans le Reglement des für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach
annexed to the International Telecommu- radiocommunications annexe a la Conven- dem Frequenzbereichsplan, der in der Voll-
nication Convention, and publish selected tion internationale des telecommunications zugsordnung für den Funkdienst im Anhang
national frequencies to be used by them for et publier les frequences nationales qu'elles zum Internationalen Fernmeldevertrag ent-
such communications. The International choisissent pour ces communications. Ces halten ist, festlegen und veröffentlichen.
Telecommunication Union shall be notified frequences doivent etre notifiees a l'Union Diese Frequenzen werden der Internationa-
of these frequencies in accordance with internationale des telecommunications, len Fernmeldeunion nach dem von einer
procedures approved by a World Adminis- conformement a la procedure approuvee weltweiten Funkverwaltungskonferenz ge-
trative Radio Conference. par une Conference administrative mondia- billigten Verfahren notifiziert.
le des radiocommunications.
Article 9 Artlcle 9 Artikel 9
Electronic identification ldentificatlon par moyens electronlques Elektronische Kennzeichnung
1. The Secondary Surveillance Radar 1. Le systeme de radar secondaire de (1) Das Rundsicht-Sekundärradarsystem
(SSR) system, as specified in Annex 10 to surveillance (SSR), tel qu'il est specifie a (SSR), das im jeweils gültigen Anhang 10
the Chicago Convention on International l'Annexe 10 de la Convention de Chicago des am 7. Dezember 1944 in Chicago ge-
Civil Aviation of 7 December 1944, as du 7 decembre 1944 relative a l'Aviation schlossenen Abkommens über die Interna-
amended from time to time, may be used to civile internationale mise a jour periodi- tionale Zivilluftfahrt im einzelnen angegeben
identify and to follow the course of medical quement, peut 6tre utilise pour identifier et ist, kann verwendet werden, um den Kurs
aircraft. The SSR mode and code to be suivre le cheminement d'un aeronef sani- eines Sanitätsluftfahrzeugs festzustellen
reserved for the exclusive use of medical taire. Le mode et le code SSR a reserver a und zu verfolgen. Modus und Code des zur
aircraft shall be established by the High l'usage exclusif des aeronefs sanitaires doi- alleinigen Benutzung durch Sanitätsluftfahr-
Contracting Parties, the Parties to a conflict, vent etre definis par les Hautes Parties con- zeuge bestimmten SSR-Systems werden
or one of the Parties to a conflict, acting in tractantes, les Parties au conflit ou une des von den Hohen Vertragsparteien oder ein-
agreement or alone, in accordance with pro- Parties au conflit, agissant d'un commun zelnen oder allen an einem Konflikt beteilig-
cedures to be recommended by the Interna- accord ou isolement, conformement a des ten Parteien gemeinsam oder einzeln in
tional Civil Aviation Organization. procedures a recommander par !'Organisa- Übereinstimmung mit den von der Interna-
tion de l'Aviation civile internationale. tionalen Zivilluftfahrt-Organisation zu emp-
fehlenden Verfahren festgelegt.
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
2. Protected medical transports may, for 2. Aux fins d'identification et de localisa- (2) Geschützte Sanitätstransportmittel
their identification and location, use stand- tion, les moyens de transport sanitaires pro- können zu ihrer Kennzeichnung und Ortung
ard aeronautical radar transponders and/or teges peuvent utiliser des repondeurs radar genormte Radartransponder für die Luft-
maritime search and rescue radar trans- normalises aeronautiques eVou des repon- fahrt und/oder Radartransponder für die Su-
ponders. deurs SAR (search and rescue) maritimes. che und Rettung auf See verwenden.
lt should be possible for protected medical Les transports sanitaires proteges devraient Geschützte Sanitätstransportmittel sollen
transports to be identified by other vessels pouvoir etre identifies par les autres navires von anderen Wasser- oder Luftfahrzeugen,
or aircraft equipped with secondary surveil- ou aeronefs dotes de radar de surveillance die mit einem Rundsicht-Sekundärradar-
lance radar by means of a code transmitted (SSR) gräce au code emis par un repondeur system ausgerüstet sind, mit Hilfe eines
by a radar transponder, e.g. in mode 3/A, radar, par exemple en mode 3/A, installe a Codes erkannt werden können, der von
fitted on the medical transports. bord desdits transports sanitaires. einem an den Sanitätstransportmitteln an-
gebrachten Radartransponder, zum Bei-
spiel im Modus 3/A, gesendet wird.
The code transmitted by the medical trans- Le code emis par le repondeur radar du Der von dem an dem Sanitätstransportmittel
port transponder should be assigned to that transport sanitaire devrait etre attribue par angebrachten Transponder gesendete Co-
transport by the competent authorities and les autorites competentes et notifie aux Par- de soll diesem Transportmittel von den zu-
notified to all the Parties to the conflict. ties au conflit. ständigen Behörden zugewiesen und allen
am Konflikt beteiligten Parteien notifiziert
werden.
3. lt should be possible for medical trans- 3. Les transports sanitaires peuvent etre (3) Sanitätstransportmittel sollen von ,Un-
ports to be identified by submarines by the identifies par les sous-marins gräce a terseebooten an den geeigneten akusti-
appropriate underwater acoustic signals l'emission de signaux acoustiques sous- schen Unterwassersignalen erkannt werden
transmitted by the medical transports. marins appropries. können, die von den Sanitätstransportmit-
teln gesendet werden.
The underwater acoustic signal shall consist Le signal acoustique sous-marin doit etre Das akustische Unterwassersignal besteht
of the call sign (or any other recognized constitue par l'indicatif d'appel du navire (ou aus dem Rufzeichen (oder einer anderen
means of identification of medical transport) tout autre moyen reconnu d'identification anerkannten Angabe zur Kennzeichnung
of the ship preceded by the single group des transports sanitaires) precede du grou- von Sanitätstransportmitteln) des Schiffes,
YYY transmitted in morse on an appropriate pe YYY emis en code morse sur une fre- dem die auf einer geeigneten akustischen
acoustic frequency, e.g. 5kHz. quence acoustique appropriee, par exem- Frequenz, zum Beispiel 5 kHz, mit Hilfe
ple 5kHz. des Morsecodes einmal zu sendende Grup-
pe YYY vorangeht.
Parties to a conflict wishing to use the un- Les Parties au conflit qui veulent utiliser le Die an einem Konflikt beteiligten Parteien,
derwater acoustic identification signal de- signal d'identification acoustique sous-ma- die das oben beschriebene akustische Un-
scribed above shall inform the Parties con- rin decrit ci-dessus l'indiqueront des que terwassersignal zur Kennzeichnung zu ver-
cerned of the signal as soon as possible, possible aux Parties concernees et confir- wenden wünschen, teilen den betroffenen
and shall, when notifying the use of their meront la frequence utilisee en notifiant Parteien das Signal so bald wie möglich mit
hospital ships, confirm the frequency to be l'emploi de leurs navires höpitaux. und bestätigen die zu verwendende Fre-
employed. quenz, wenn sie den Einsatz ihrer Lazarett-
schiffe ankündigen.
4. Parties to a conflict may, by special 4. Les Parties au confüt peuvent, par un (4) Die an einem Konflikt beteiligten Par-
agreement between them, establish for their accord special, adopter pour leur usage ent- teien können durch besondere Verein-
use a similar electronic system for the iden- re elles un systeme electronique analogue barung ein von ihnen anzuwendendes ähn-
tification of medical vehicles, and medical pour l'identification des vehicules sanitaires liches elektronisches System zur Kenn-
ships and craft. et des navires et embarcations sanitaires. zeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sani-
tätsschiffen und sonstigen Sanitätswasser-
fahrzeugen festlegen.
Chapter IV Chapitre IV Kapitel IV
Communications Communications Nachrichtenverkehr
Article 10 Article 10 Artikel 10
Radlocommunlcatlons Radlocommunlcatlons Funkverkehr
1. The urgency signal and the distinctive 1. Le signal d'urgence et le signal distinc- (1) Das Dringlichkeitszeichen und das
signal provided for in Article 8 may precede tif prevus par l'article 8 pourront preceder Erkennungssignal nach Artikel 8 können bei
appropriate radio communications by med- les radiocommunications appropriees des Anwendung der nach den Artikeln 22, 23
ical units and transports in the application of unites sanitaires et des moyens de transport und 25 bis 31 des Protokolls durchgeführten
the procedures carried out under Articles sanitaire pour l'application des procedures Verfahren vor dem entsprechenden Funk-
22, 23 and 25 to 31 of the Protocol. mises en reuvre conformement aux articles verkehr der Sanitätseinheiten und -trans-
22, 23 et 25 a 31 du Protocole. portmittel gesendet werden.
2. The medical transports referred to in 2. Les transports sanitaires, auxquels (2) Die in den Artikeln 40 (Abschnitt II
Articles 40 (Section II, No. 3209) and N 40 se referent les articles 40 (Section 11, Nr. 3209) und N 40 (Abschnitt III fir. 3214)
(Section 111, No. 3214) of the ITU Radio No 3209) et N 40 (Section III, No 3214), du der Vollzugsordnung für den Funkdienst der
Regulations may also transmit their commu- Reglement des radiocommunications de ITU genannten Sanitätstransportmittel kön-
nications by satellite systems, in accord- l'UIT peuvent egalement utiliser pour leurs nen ihren Nachrichtenverkehr auch über
ance with the provisions of Articles 37, N 37 communications les systemes de communi- Satellitensysteme im Einklang mit den Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1375
and 59 of the ITU Radio Regulations for the cations par satellites, conformement aux kein 37, N 37 und 59 der Vollzugsordnung
Mobile-Satellite Services. dispositions des articles 37, N 37 et 59 de für den Funkdienst der ITU betreffend die
celui-ci pour le service mobile par satellite. mobilen Funkdienste über Satelliten ab-
wickeln.
Article 11 Article 11 Artikel 11
Use of international codes Utilisation des codes internationaux Benutzung Internationaler Codes
Medical units and transports may also Les unites et moyens de transport sanitai- Sanitätseinheiten und -transportmittel
use the codes and signals laid down by the res peuvent aussi utiliser les codes et si- können auch die von der Internationalen
International Telecommunication Union, the gnaux etablis par l'Union internationale Fernmeldeunion, der Internationalen Zivil-
International Civil Aviation Organization and des telecommunications, !'Organisation de luftfahrt-Organisation und der Internationa-
the International Maritime Organization. l'Aviation civile internationale et !'Organisa- len Seeschiffahrts-Organisation festgeleg-
These codes and signals shall be used in tion maritime internationale. Ces codes et ten Codes und Signale benutzen. Diese
accordance with the standards, practices signaux sont alors utilises conformement Codes und Signale sind nach Maßgabe der
and procedures established by these Or- aux normes, pratiques et procedures eta- von diesen Organisationen festgelegten
ganizations. blies par ces Organisations. Normen, Praktiken und Verfahren zu be-
nutzen.
Article 12 Article 12 Artikel 12
Other means of communication Autres moyens de communication Andere Nachrichtenmittel
When two-way radiocommunication is not Lorsqu'une radiocommunication bilatera- Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich,
possible, the signals provided for in the In- le n'est pas possible, les signaux prevus par so können die Signale verwendet werden,
ternational Code of Signals adopted by the le Code international de signaux adopte par die in dem von der Internationalen See-
International Maritime Organization or in the !'Organisation maritime internationale, ou schiffahrts-Organisation angenommenen
appropriate Annex to the Chicago Conven- dans I' Annexe pertinente de la Convention Internationalen Signalbuch oder in dem je-
tion on International Civil Aviation of de Chicago du 7 decembre 1944 relative a weils gültigen einschlägigen Anhang des
7 December 1944, as amended from time to l'Aviation civile internationale, mise a jour am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlos-
time, may be used. periodiquement, peuvent etre employes. senen Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt vorgesehen sind.
Article 13 Article 13 Artikel 13
Flight plans Plans de vol Flugpläne
The agreements and notifications relating Les accords et notifications relatifs aux Die Vereinbarungen und Mitteilungen
to flight plans provided for in Article 29 of the plans de vol vises a l'article 29 du Protocole über Flugpläne nach Artikel 29 des Proto-
Protocol shall as far as possible be formu- doivent, autant que possible, ·etre formules kolls sind soweit wie möglich in Überein-
lated in accordance with procedures laid conformement aux procedures etablies par stimmung mit den von der Internationalen
down by the International Civil Aviation Or- !'Organisation de l'Aviation civile interna- Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten Ver-
ganization. tionale. fahren abzufassen.
Article 14 Article 14 Artikel 14
Signalsand Signaux et Signale und
procedures for the interception procedures pour l'interception Verfahren zur Ansteuerung
of medical aircraft des aeronefs sanitaires von Sanitätsluftfahrzeugen
lf an intercepting aircraft is used to verify Si un aeronef intercepteur est employe Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein
the identity of a medical aircraft in flight or to pour identifier un aeronef sanitaire en vol, im Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu
require it to land in accordance with Articles ou le sommer d'atterrir, en application des identifizieren oder in Anwendung der Arti-
30 and 31 of the Protocol, the standard articles 30 et 31 du Protocole, les procedu- kel 30 und 31 des Protokolls zur Landung
visual and radio interception procedures res normalisees d'interception visuelle et aufzufordern, so sollen die in dem jeweils
prescribed by Annex 2 to the Chicago Con- radio, prescrites a l'Annexe 2 de la Conven- gültigen Anhang 2 des am 7. Dezember
vention on International Civil Aviation of tion de Chicago du 7 decembre 1944 relati- 1944 in Chicago geschlossenen Abkom-
7 December 1944, as amended from time to ve a l'Aviation civile internationale, mise a mens über die Internationale Zivilluftfahrt
time, should be used by the intercepting and jour periodiquement, devraient etre utilisees vorgeschriebenen Standardverfahren für
the medical aircraft. par l'aeronef intercepteur et l'aeronef sani- die Ansteuerung nach Sicht und Funkan-
taire. weisungen von dem ansteuernden Luftfahr-
zeug und dem Sanitätsluftfahrzeug benutzt
werden.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Chapter V Chapitre V Kapitel V
Civil defence Protection civile Zivilschutz
Article 15 Article 15 Artikel 15
ldentity card Carte d'identite Ausweis
1. The identity card of the civil defence 1. La carte d'identite du personnel de la (1) Der Ausweis des in Artikel 66 Absatz 3
personnel provided for in Article 66, para- a
protection civile vise l'article 66, paragra- des Protokolls bezeichneten Zivilschutzper-
graph 3, of the Protocol is governed by the phe 3, du Protocole, est regie par les dispo- sonals richtet sich nach den einschlägigen
relevant provisions of Article 2 of these Re- sitions pertinentes de l'article 2 du present Bestimmungen des Artikels 2 dieser Vor-
gulations. Reglement. schriften.
2. The identity card for civil defence per- 2. La carte d'identite du personnel de la (2) Der Ausweis des Zivilschutzpersonals
sonnel may follow the model shown in protection civile pourra se conformer au mo- kann dem Muster in Abbildung 3 entspre-
Figure 3. dele represente la figure 3. a chen.
3. lf civil defence personnel are permitted 3. Si le personnel de la protection civile (3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt,
to carry light individual weapons, an entry to est autorise a porter des armes legeres leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll
that effect should be made on the card individuelles, les cartes d'identite devraient dies auf dem Ausweis vermerkt werden.
mentioned. le mentionner.
Front Reverse side
(space reserved for the name Height ....................... 1 Eyes .......................... 1 Hair ...........................
of the country and authority
issuing this card)
Other distinguishing marks or information:
ldentity Card
for civil defence personnel
Name ............................. Weapons
Date of birth (or age)
ldentity No. (if any) ...... .
The holder of this card is protected by the Geneva
Conventions of 12 August 1949 and by the Protocol Photo of holder
Additional to the Geneva Conventions of 12 August 1949,
and relating to the Protection of Victims of International
Armed Conflicts (Protocol 1) in his capacity as
Date of issue No. of card ................................
Signature of issuing Stamp Signature of holder or
authority thumbprint or both
Date of expiry ................................................................................................
Fig. 3: Model of identity card for civil defence personnel
(format: 74 mm x 105 mm)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1377
• Recto
(espace prevu pour le nom
du pays et de l'autorite
delivrant cette carte)
Carte d'ldentlte
du personnel de la protection civile
Taille ........................... 1
Autres signes distinctifs ou informations:
Verso
Yeux ...... . . ... ........ 1 Cheveux ..
Nom .................... .. Detention d'armes .. ·----····················································
Date de naissance (ou äge)
N° d'immatriculation (eventual) ..
Le titulaire de la presente carte est protege par les Con-
ventions de Geneve du 12 aoüt 1949 et par le Protocole Photographie du titulaire
additionnel aux Conventions de Geneve du 12 aoüt 1949
relatif a la protection des victimes des conflits armes
internationaux (Prqtocole 1) en sa qualite de
Date d'emission Garte N° ............................. .
Signature de l 'autorite Timbre Signature ou empreinte
delivrant la carte du pouce du titulaire
ou les deux
Date d'expiration
Fig. 3: Modele de carte d'identite du personnel de la protection civile
(format: 74 mm x 105 mm)
Vorderseite Rückseite
• •
(Hier Angaben des Landes Größe ......................... 1 Augen ...................... 1 Haare
und der Behörde, die diesen
Ausweis ausstellen)
Besondere Kennzeichen oder Angaben:
Ausweis
für Zivilschutzpersonal
Name Waffenbesitz -----···············································..··········"·······
Geburtsdatum (oder Alter) ...................................................................
Kennummer (falls vorhanden) ...........................................................
Der Inhaber dieses Ausweises steht unter dem Schutz
der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und des Lichtbild des Inhabers
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer inter-
nationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll 1) in seiner
Eigenschaft als
Ausstellungsdatum ........................... . Karte Nr. .......................... .
Unterschrift der Stempel Unterschrift und/oder
ausstellenden Behörde Daumenabdruck
des Inhabers
Verfallsdatum .................................................................................................
Abb. 3: Muster eines Ausweises für das Zivilschutzpersonal
(Format: 74 mm x 105 mm)
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Article 16 Artlcle 16 Artikel 16
International dlstlnctlve sign Slgne distlnctif International Internationales Schutzzeichen
1. The international distinctive sign of civil 1. Le signe distinctif international de la (1) Das in Artikel 66 Absatz 4 des Proto-
defence provided for in Article 66, para- protection civile, prevu a l'article 66, para- kolls vorgesehene internationale Schutzzei-
graph 4, of the Protocol is an equilateral graphe 4, du Protocole est un triangle equi- chen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges
blue triangle on an orange ground. A model lateral bleu sur fond orange. II est represen- blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund.
is shown in Figure 4: te a la figure 4 ci-apres: Es entspricht dem Muster in Abbildung 4:
Fig. 4: Blue triangle on an orange ground
Fig. 4: Triangle bleu sur fond orange
Abb. 4: Blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund
2. lt is recommended that: 2. II est recommande: (2) Es wird empfohlen,
(a) if the blue triangle is on a flag or armlet a) si le triangle bleu se trouve sur un dra- a) daß, wenn sich das blaue Dreieck auf
or tabard, the ground to the triangle be peau, un brassard ou un dossard, que le einer Fahne, einer Armbinde oder einer
the orange flag, armlet or tabard; drapeau, le brassard ou le dossard en Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet,
constituent le fond orange; diese den orangefarbenen Grund bil-
den,
(b) one of the angles of the triangle be b) que l'un des sommets du triangle soit b) daß eine Spitze des Dreiecks senkrecht
pointed vertically upwards; tourne vers le haut, a la verticale; nach oben zeigt,
(c) no angle of the triangle touch the edge c) qu'aucun des sommets du triangle ne c) daß keine Spitze des Dreiecks bis zum
of the orange ground. touche le bord du fond orange. Rand des orangefarbenen Grundes
reicht.
3. The international distinctive sign shall 3. Le signe distinctif international doit etre (3) Das internationale Schutzzeichen
be as large as appropriate under the cir- aussi grand que le justifient les circonstan- muß eine den Umständen angemessene
cumstances. The distinctive sign shall, ces. Le signe doit, dans la mesure du pos- Größe besitzen. Das Zeichen wird nach
whenever possible, be displayed on flat sur- sible, etre appose sur des drapeaux ou sur Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder
faces or on flags visible from as many direc- une surface plane visibles de toutes les auf Fahnen angebracht, die nach möglichst
tions and from as far away as possible. directions possibles et d'aussi loin que allen Seiten und möglichst weithin sichtbar
Subject to the instructions of the competent possible. Sous reserve des instructions de sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der
authority, civil defence personnel shall, as l'autorite competente, le personnel de la zuständigen Behörde hat das Zivilschutz-
far as possible, wear headgear and clothing protection civile doit etre equipe, dans la personal nach Möglichkeit eine mit dem in-
bearing the international distinctive sign. At mesure du possible, de coiffures et de vete- ternationalen Schutzzeichen versehene
night or when visibility is reduced, the sign ments munis du signe distinctif internatio- Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen. Bei
may be lighted or illuminated; it may also be nal. De nuit, ou par visibilite reduite, le signe Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das
made of materials rendering it recognizable peut etre eclaire ou illumine; il pourra egale- Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt
by technical means of detection. ment etre fait de materiaux le rendant re- werden; es kann auch aus Material beste-
connaissable par des moyens techniques hen, das seine Erkennung durch technische
de detection. Hilfsmittel ermöglicht.
Chapter VI Chapitre VI Kapitel VI
Works and installations Ouvrages et installations Anlagen und Einrichtungen,
containing dangerous forces contenant des forces dangereuses die gefährliche Kräfte enthalten
Article 17 Article 17 Artikel 17
International Signe special international Internationales
special sign besonderes Kennzeichen
1. The international special sign for works 1. Le signe special international pour les (1) Das in Artikel 56 Absatz 7 des Proto-
and installations containing dangerous ouvrages et installations contenant des for- kolls vorgesehene internationale besondere
forces, as provided for in Article 56, para- ces dangereuses, prevu au paragraphe 7 Kennzeichen für Anlagen und Einrichtun-
graph 7, of the Protocol, shall be a group of de l'article 56 du Protocole, consiste en un gen, die gefährliche Kräfte enthalten, be-
three bright orange circles of equal size, groupe de trois cercles orange vif de meme steht aus einer Gruppe von drei gleich
placed on the same axis, the distance dimension disposes sur un meme axe, großen, in einer Linie angeordneten, leuch-
between each circle being one radius, in la distance entre les cercles etant egale tend orangefarbenen Kreisen, wobei ge-
accordance with Figure 5 illustrated below. au rayon, conformement a la figure 5 mäß Abbildung 5 der Abstand zwischen den
ci-apres. Kreisen dem Radius entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1379
2. The sign shall be as large as appropri- 2. Le signe doit etre aussi grand que le (2) Das Kennzeichen muß eine den Um-
ate under the circumstances. When dis- justifient les circonstances. Le signe pourra, ständen angemessene Größe besitzen.
played over an extended surface it may be lorsqu'il est appose sur une grande surface, Wird das Kennzeichen auf einer großen
repeated as often as appropriate under the etre repete aussi souvent que te justifient Fläche angebracht, so kann es so oft wie-
circumstances. lt shall, whenever possible, les circonstances. Dans la mesure du pos- derholt werden, wie es den Umständen an-
be displayed on flat surfaces or on flags so sible, il doit etre appose sur des drapeaux gemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf
as to be visible from as many directions and ou sur des surfaces planes de fa<;:on a etre einer glatten Fläche oder auf Fahnen an-
from as far away as possible. rendu visible de toutes les directions possi- gebracht, um nach möglichst allen Seiten
bles et d'aussi loin que possible. und möglichst weithin sichtbar zu sein.
3. On a flag, the distance between the 3. Sur un drapeau, la distance entre les (3) Auf einer Fahne entspricht der Ab-
outer limits of the sign and the adjacent limites exterieures du signe et les cötes stand zwischen dem äußeren Rand des
sides of the flag shall be one radius of a adjacents du drapeau sera egale au rayon Zeichens und den angrenzenden Rändern
circle. The flag shall be rectangular and des cercles. Le drapeau sera rectangulaire der Fahne dem Radius eines Kreises. Die
shall have a white ground. et le fond blanc. Fahne ist rechteckig und hat einen weißen
Grund.
4. At night or when visibility is reduced, 4. De nuit ou par visibilite reduite, le signe (4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht
the sign may be lighted or illuminated. lt pourra etre eclaire ou illumine; il pourra kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder
may also be made of materials rendering it egalement etre fait de materiaux le rendant angestrahlt werden. Es kann auch aus Ma-
recognizable by technical means of detec- reconnaissable par des moyens techniques terial bestehen, das seine Erkennung durch
tion. de detection. technische Hilfsmittel ermöglicht.
Fig. 5: International special sign for works and installations containing dangerous forces
Fig. 5: Signe special international pour /es ouvrages et installations contenant des forces dangereuses
Abb. 5: Internationales besonderes Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Gesetz
zu dem Geheimschutzübereinkommen
der WEU vom 28. März 1995
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 28. März 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Geheimschutzübereinkommen der WEU wird zugestimmt. Das
Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1381
Geheimschutzübereinkommen der WEU
WEU Security Agreement
Accord de Securite de l'UEO
(Übersetzung)
The High Contracting Parties, hereafter Les Hautes Parties Contractantes, ci- Die Hohen Vertragschließenden Teile -
referred to as "the Parties", to the Treaty of apres designees «les Parties», au Traite de im folgenden als „Vertragsparteien" be-
Economic, Social and Cultural Collaboration collaboration en matiere economique, so- zeichnet - des am 17. März 1948 in Brüssel
and Collective Self-Defence, signed at ciale et culturelle et de legitime defense unterzeichneten Vertrags über wirtschaftli-
Brussels on March 17, 1948, as modified collective, signe a Bruxelles le 17 mars che, soziale und kulturelle Zusammenarbeit
and completed by the Protocol signed at 1948 puis modifie et complete par le Proto- und über kollektive Selbstverteidigung in
Paris on October 23, 1954, and by the other cole signe a Paris le 23 octobre 1954, ainsi der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris
Protocols and Annexes forming an integral que par les autres Protocoles et Annexes unterzeichnete Protokoll und die anderen
part thereof, hereinafter referred to as "the qui font partie integrante de ce document, Protokolle und Anlagen, die Bestandteile
Treaty''; ci-apres designe «le Traite»; desselben sind, geänderten und ergänzten
Fassung, im folgenden als „Vertrag" be-
zeichnet -
Considering the decisions taken by the Considerant les decisions prises par les in Anbetracht der von den Hohen Vertrags-
High Contracting Parties to the Treaty estab- Hautes Parties Contractantes au Traite eta- parteien des Vertrags über die Europäische
lishing the European Union regarding the blissant l'Union europeenne en ce qui Union gefaßten Beschlüsse betreffend die
implementation of a Common Foreign and concerne la mise en oeuvre d'une politique Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen-
Security Policy and the Declaration on the etrangere et de securite communes et la und Sicherheitspolitik und der diesbezügli-
Western European Union thereon; Declaration relative a l'Union de l'Europe chen Erklärung der Westeuropäischen
occidentale y incluse; Union,
Affirming that effective political consulta- Affirmant que des consultations politi- in Bestätigung dessen, daß wirksame po-
tions, technical and industrial collaboration, ques, une collaboration technique ou in- litische Konsultationen, technische und in-
cooperation and operational planning within dustrielle, une cooperation et une planifica- dustrielle Zusammenarbeit, Kooperation
the framework of humanitarian and peace- tion operationnelle efficaces dans le cadre und Einsatzplanung im Rahmen humanitä-
keeping tasks as well as operations for the de missions a caractere humanitaire, d'acti- rer und friedenserhaltender Aufgaben sowie
purpose of crisis management serve the vites de maintien de la paix et d'operations Einsätze zur Bewältigung von Krisen dem
purpose of achieving the objectives of the de gestion des crises facilitent la realisation Zweck dienen, die Ziele des Vertrags und
Treaty and the aforementioned Declara- des objectifs du Traite et de la Declaration der obengenannten Erklärung zu errei-
tion; susmentionnee; chen,
Recognizing that the activities aimed at Considerant que les activites axees sur la in der Erkenntnis, daß die Maßnahmen
achieving these objectives require the ex- realisation de ces objectifs necessitent zur Erreichung dieser Ziele den Austausch
change of classified information and related l'echange d'informations et de materiels geheimhaltungsbedürftiger Informationen
material among the Parties; classifies entre les Parties; und Unterlagen zwischen den Vertragspar-
teien erfordern,
Recognizing the need for a revision of the Conscientes de la necessite d'une revi- in der Erkenntnis, daß die Entschließung
resolution concerning security within West- sion de la resolution relative a la securite de über den Geheimschutz in der Westeuro-
ern European Union adopted by the Council l'Union de l'Europe occidentale, adoptee päischen Union, die vom Rat der Westeuro-
of the Western European Union in WEU par le Conseil de l'UEO dans le document . päischen Union im WEU-Dokument
document C (90) 53 dated 21 May 1990; C(90) 53: du 21 mai 1990; C(90)53 vom 21. Mai 1990 angenommen
wurde, einer Revision bedarf,
Acting on their behalf and on behalf of Agissant en leur nom et au nom de handelnd im eigenen Namen und im Na-
Western European Union; l'Union de l'Europe Occidentale; men der Westeuropäischen Union -
Have agreed as follows: Sont convenues de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Article 1 Artikel 1
The Parties shall: Les Parties: Die Vertragsparteien
1) protect and safeguard the classified in- 1) veillent a la protection et a la sauvegar- 1. schützen und sichern die geheimhal-
formation and material of the other Par- de des informations et des materiels tungsbedürftigen Informationen und Un-
ties; classifies des autres Parties; terlagen der anderen Vertragsparteien;
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
2) maintain the security classification estab- 2) conservent la classification de securite 2. behalten den Geheimhaltungsgrad bei,
lished by any Party with respect to etablie par une Partie quelconque pour den eine Vertragspartei von ihr ausge-
information and material originating from des informations et des materiels ema- henden Informationen und Unterlagen
that Party, and make every effort to nant d'elle et mettent tout en oeuvre zugeordnet hat, und sind nach Kräften
safeguard such information and material pour assurer la protection de ces infor- bemüht, diese Informationen und Unter-
accordingly; mations et de ces materiels en conse- lagen entsprechend zu sichern;
quence;
3) not use such information and material 3) s'abstiennent d'exploiter ces informa- 3. verwenden diese Informationen und Un-
for purposes other than those laid down a
tions et ces materiels des fins autres terlagen nur für die im Vertrag und in
in the Treaty and the decisions and res- que celles prevues par le Traite ou les den den Vertrag betreffenden Beschlüs-
olutions pertaining to that Treaty; decisions et resolutions qui s'y rappor- sen und Entschließungen niedergeleg-
tent; ten Zwecke;
4) not disclose such information and ma- 4) s'abstiennent de communiquer ces in- 4. geben diese Informationen und Unterla-
terial to third Parties without the consent formations et ces materiels a des Par- gen nicht ohne Zustimmung des Urhe-
of the originator. ties tierces sans l'accord de l'autorite bers an Dritte weiter.
d'origine.
Article 2 Article 2 Artikel 2
Pursuant to Article 1 of this Agreement, a En application de I' Article 1 du present Nach Artikel 1 schaffen die Vertragspar-
national security organization and pro- Accord, les Parties creent une organisation teien eine nationale Sicherheitsorganisation
grammes shall be established by the Par- et des programmes nationaux de securite sowie nationale Sicherheitsprogramme, die
ties, founded on agreed basic principles and fondes sur les principes de base et les nor- auf vereinbarten Sicherheitsgrundsätzen
minimum standards of security which shall mes minimales agrees en la matiere; ceux- und -mindeststandards beruhen; diese wer-
be implemented in the security protection ci doivent etre mis en oeuvre dans le cadre den im Rahmen der Geheimschutzsysteme
systems of the Parties to ensure that a des systemes de protection nationaux, de der Vertragsparteien umgesetzt, um die An-
common standard of protection is applied. sorte qu'une norme commune soit appli- wendung eines gemeinsamen Geheim-
a
quee cet egard. schutzstandards sicherzustellen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
1) The Parties shall ensure that all per- 1) Les Parties doivent s'assurer que tout (1) Die Vertragsparteien stellen sicher,
sons of their respective nationality who, in ressortissant ~ui, dans l'accomplissement daß alle ihre Staatsangehörigen, die in Aus-
the conduct of their official duties, require or de ses fonctions officielles, aurait besoin übung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu
may have access to information or material d'acceder a des informations ou a des als VS-VERTRAULICH oder höher einge-
classified CONFIDENTIAL or above are ap- materiels classifies CONFIDENTIEL ou au- stuften Informationen oder Unterlagen be-
propriately cleared before they take up their a
dessus ou pourrait avoir acces de telles nötigen oder haben können, in angemesse-
duties. informations, possede une habilitation de ner Weise einer Sicherheitsüberprüfung un-
securite appropriee avant sa prise de fonc- terzogen werden, bevor sie ihre Tätigkeit
tions. aufnehmen.
2) The security clearance procedures 2) La procedure d'habilitation doit avoir (2) Die Verfahren der Sicherheitsüberprü-
shall be designed to determine whether an pour but de determiner si une personne fung dienen der Feststellung, ob eine Per-
individual can, taking into account his loyal- peut, compte tenu de sa loyaute et de sa son unter Berücksichtigung ihrer Loyalität
ty and trustworthiness, have access to clas- a
fiabilite, avoir acces des informations clas- und Vertrauenswürdigkeit Zugang zu ge-
sified information without constituting a risk sifiees sans constituer un risque pour la heimhaltungsbedürftigen Informationen ha-
to security. securite. ben kann, ohne ein Sicherheitsrisiko dar-
zustellen.
3) Upon request, the Parties shall provide 3) Sur demande, les Parties se portent (3) Auf Ersuchen leisten sich die Vertrags-
mutual assistance with regard to the secur- mutuellement assistance en ce qui concerne parteien gegenseitig Hilfe bei der Sicher-
ity clearance procedure. la procedure d'habilitation de securite. heitsüberprüfung.
Article 4 Article 4 Artikel 4
Article 1 of this Agreement applies to clas- L' Article 1 du present Accord porte sur les Artikel 1 gilt für geheimhaltungsbedürftige
sified information and material disclosed or informations et les materiels classifies que Informationen und Unterlagen, die eine Ver-
made available by any Party to another a
l'une des Parties communique une autre tragspartei einer anderen Vertragspartei
Party or disclosed or made available by a a
ou met sa disposition ou communique a oder nachgeordneten Stellen des Rates
Party to subsidiary bodies of the Council des organismes subsidiaires du Conseil ou übermittelt oder zur Verfügung stellt oder
and vice-versa. a
met leur disposition, et reciproquement. die nachgeordnete Stellen des Rates einer
Vertragspartei übermitteln oder zur Verfü-
gung stellen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
The Secretary-General shall ensure that Le Secretaire general doit s'assurer que Der Generalsekretär stellt sicher, daß die
the relevant provisions of this Agreement les dispositions du present Accord qui les einschlägigen Bestimmungen dieses Über-
are applied by the subsidiary bodies of the concement sont appliquees par les organis- einkommens von den nachgeordneten Stel-
.Council. mes subsidiaires du Conseil. len des Rates angewendet werden .
Article 6 Article 6 Artikel 6
This Agreement shall not prevent the Par- Le present Accord n'empeche nullement Dieses Übereinkommen hindert die Ver-
ties from entering into bilateral agreements les Parties de conclure des accords bilate- tragsparteien nicht, zweiseitige Abkommen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1383
for the same purpose. Existing bilateral raux a des fins similaires. II ne modifie en zu demselben Zweck zu schließen. Beste-
agreements shall remain unaffected. rien les dispositions des accords bilateraux hende zweiseitige Abkommen bleiben un-
existants. berührt.
Article 7 Article 7 Artikel 7
This Agreement supersedes the resolu- Le present Accord annule et remplace la Dieses Übereinkommen ersetzt die Ent-
tion concerning security within Western resolution relative a la securite a l'Union de schließung über den Geheimschutz in der
European Union adopted by the Council of l'Europe Occidentale adoptee par le Conseil Westeuropäischen Union, die vom Rat der
WEU in WEU Council document C (90) 53 of de l'UEO dans le cadre du document WEU im WEU-Ratsdokument C(90)53 vom
21 May 1990. C (90) 53, du 21 mai 1990. 21. Mai 1990 angenommen wurde.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1) This Agreement shall be open for sig- 1) Le present Accord est ouvert a la si- (1) Dieses Übereinkommen liegt für die
nature to the States Parties to the Treaty of gnatu re des Etats parties au Traite de colla- Vertragsstaaten des am 17. März 1948 in
Economic, Social and Cultural Collaboration boration en matiere economique, sociale et Brüssel unterzeichneten Vertrags über
and Collective Self-Defence, signed at culturelle et de legitime defense collective, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zu-
Brussels on March 17, 1948, aS' modified signe a Bruxelles le 17 mars 1948 puis sammenarbeit und über kollektive Selbst-
and completed by the Protocol signed at modifie et complete par le Protocole signe a verteidigung in der durch das am 23. Okto-
Paris on October 23, 1954, and by the other Paris le 23 octobre 1954, ainsi que par les ber 1954 in Paris unterzeichnete Protokoll
Protocols and Annexes forming an integral autres Protocoles et Annexes qui forment und die anderen Protokolle und Anlagen,
part thereof. une partie integrante de ce document. die Bestandteile desselben sind, geänder-
ten und ergänzten Fassung zur Unterzeich-
nung auf.
2) The depositary of this Agreement shall 2) Le depositaire du present Accord sera (2) Verwahrer dieses Übereinkommens
be the Government of Belgium. le Gouvernement de la Belgique. ist die Regierung von Belgien.
3) The States may express their consent 3) Les Etats peuvent exprimer leur (3) Die Staaten können ihre·zustimmung,
to be bound by this Agreement by: consentement a etre lies par le present Ac- durch dieses Übereinkommen gebunden zu
cord par: sein, ausdrücken,
a) signature without reservation as to rati- a) signature sans reserve quant a la ratifi- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifi-
fication, acceptance or approval; or cation, l'acceptation ou l'approbation, ou kation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen,
b) signature subject to ratification, accept- b) signature sous reserve .de ratification, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifika-
ance or approval followed by ratification, d'acceptation ou d'approbation, suivie tion, Annahme oder Genehmigung un-
acceptance or approval, or de ratification, d'acceptation ou d'appro- terzeichnen und später ratifizieren, an-
bation, ou nehmen oder genehmigen oder
c) accession. c) adhesion. c) indem sie ihm beitreten.
4) This Agreement shall enter into force 4) Le present Accord entre en vigueur (4) Dieses Übereinkommen tritt dreißig
thirty days after the date on which four trente jours apres la date a laquelle quatre Tage nach dem Tag in Kraft, an dem vier
States have either signed the Agreement Etats ont soit signe I' Accord sans reserve Staaten es entweder ohne Vorbehalt der
without reservation as to ratification, accept- quant a la ratification, l'acceptation ou Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
ance or approval or deposited an instrument l'approbation, soit depose un instrument de unterzeichnet oder eine Ratifikations-, An-
of ratification, acceptance, approval or ac- ratification, d'acceptation, d'approbation ou nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-
cession. d'adhesion. kunde hinterlegt haben.
5) In respect of any State depositing an 5) Pour un Etat qui depose un instrument (5) Für jeden Staat, der eine Ratifika-
instrument of ratification, acceptance or ap- de ratification, d'acceptation ou d'approba- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder
proval of this Agreement or of accession tion du present Accord ou d'adhesion a Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen
hereto after the conditions governing its en- celui-ci apres que les conditions regissant hinterlegt, nachdem die Bedingungen für
try into force have been satisfied, the rati- son entree en vigueur ont ete remplies, la dessen Inkrafttreten erfüllt sind, wird die
fication, acceptance, approval or accession ratification, l'acceptation, l'approbation ou Ratifikation, die Annahme, die Genehmi-
shall come into effect thirty days after the l'adhesion prend effet trente jours apres la gung oder der Beitritt dreißig Tage nach
date of deposit. date du depöt. dem Tag der Hinterlegung wirksam.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1) After the entry into force, this Agree- 1) Une fois en vigueur, le present Accord (1) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses
ment shall be open to accession by States sera ouvert a l'accession d'Etats devenant Übereinkommen jedem Staat zum Beitritt
becoming a party to the Treaty of Economic, parties au Traite de collaboration en matiere offen, der Vertragspartei des am 17. März
Social and Cultural Collaboration and Col- economique, sociale et culturelle et de legi- 1948 in Brüssel unterzeichneten Vertrags
lective Self-Defence, signed at Brussels on time defense collective, signe a Bruxelles le über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
March 17, 1948, as modified and completed 17 mars 1948 puis modifie et complete par Zusammenarbeit und über kollektive Selbst-
by the Protocol signed at Paris on Octo- le Protocole signe a Paris le 23 octobre verteidigung in der durch das am 23. Okto-
ber 23, 1954, and by the other Protocols 1954, ainsi que par les autres Protocoles et ber 1954 in Paris unterzeichnete Protokoll
and Annexes forming an integral part Annexes qui font partie integrante de ce und die anderen Protokolle und Anlagen,
thereof. document. die Bestandteile desselben sind, geänder-
ten und ergänzten Fassung wird.
2) In respect of any acceding State, the 2) Pour tout Etat y accedant, l'Accord (2) Für jeden beitretenden Staat tritt die-
Agreement shall enter into force thirty days entrera en vigueur trente jours apres la date ses Übereinkommen dreißig Tage nach
after the date of the deposit of the instru- du depöt de l'instrument d'accession aupres dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsur-
ment of accession with the depository. du depositaire. kunde beim Verwahrer in Kraft.
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Article 10 Article 10 Artikel 10
This Agreement may be denounced by Le present Accord pourra etre denonce Dieses übereinkommen kann von jeder
any Party by written notice of denunciation par chaque Partie au moyen d'une notifica- Vertragspartei durch schriftliche Kündi-
given to the depositary which shall inform all tion ecrite de denonciation adressee au de- gungsanzeige an den Verwahrer, der alle
other Parties of such notice. Such denunci- positaire qui informera toutes les autres anderen Vertragsparteien von dieser Anzei-
ation shall take effect one year after receipt Parties de cette notification. La denoncia- ge in Kenntnis setzt, gekündigt werden. Die
of notification by the depositary, but shall tion prendra effet un an apres reception de Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
not affect obligations already contracted sa notification par le depositaire. Toutefois, Notifikation beim Verwahrer wirksam, be-
and the rights or prerogatives previously elle n'affectera pas les obligations contrac- rührt jedoch nicht die von den Vertragspar-
acquired by the Parties under the provisions tees et les droits au facultes acquis ante- teien aufgrund des Übereinkommens be-
of this Agreement. rieurement par les Parties en vertu des dis- reits eingegangenen Verpflichtungen und
positions du present Accord. erworbenen Rechte oder Vorrechte.
In witness whereof the undersigned, duly En foi de quoi les Representants ci-des- Zu Urkund dessen haben die hierzu von
authorized thereto by their respective Gov- sous, düment autorises par leurs Gouverne- ihren Regierungen gehörig befugten Unter-
ernments, have signed this Agreement. ments respectifs, ont signe le present zeichneten dieses Übereinkommen unter-
Accord. schrieben.
Done at Brussels, this 28th day of March Fait a Bruxelles, le 28 mars 1995, en un Geschehen zu Brüssel am 28. März 1995
1995, in a single copy in the English and seul exemplaire, en langues anglaise et in einer Urschrift in englischer und französi-
French languages, each text being equally franyaise, chaque texte faisant egalement scher Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
authoritative, which shall be deposited in foi, qui sera verse aux archives du Gouver- chermaßen verbindlich ist; sie wird im Ar-
the archives of the Belgian Government and nement Beige, qui en transmettra des co- chiv der belgischen Regierung hinterlegt;
of which certified copies shall be transmitted pies certifiees conformes a chacun des diese übermittelt jedem der anderen Unter-
by that Government to each of the other autres signataires. zeichner beglaubigte Abschriften.
signatories.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Übereinkommen)
Vom 9. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61
Buchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouverneur-
rats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für
Panama am 21. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBI. II S. 1078).
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1385
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Vom 9. Juni 1997
Das in Prag am 18. November 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen
Staatsgrenze ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 28. Februar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestatten. Die besonderen Interessen bestimmen sich nach Arti-
kel 5 Absatz 1 des Abkommens vom 3. November 1994 zwi-
und
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
die Regierung der Tschechischen Republik - Regierung der Tschechischen Republik über den Kleinen Grenz-
verkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den
in dem Bestreben, im Geiste des Vertrages vom 27. Februar Grenzübertritt in besonderen Fällen.
1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
chischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute
Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit konstruk- Artikel 2
tiv zusammenzuwirken, (1) Die an der gemeinsamen Staatsgrenze errichteten Grenz-
übergänge sind in der Anlage 1 zu diesem Abkommen auf-
von dem Wunsch geleitet, den Verkehr zwischen beiden Staa- geführt.
ten zu erleichtern -
(2) Die Errichtung oder Schließung von Grenzübergängen so-
haben folgendes vereinbart: wie die Festlegung ihrer Nutzung und Verkehrss~unden erfolgen
mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 aufgrund einer Verein-
Artikel barung der Vertragsparteien in Form des Notenwechsels. Die
Anlage 1 zu diesem Abkommen wird jeweils entsprechend fort-
(1) Der Grenzübertritt von Personen und die Beförderung von geschrieben.
Waren über die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik dürfen außer in
Artikel 3
den in Absatz 2 oder anderen für beide Staaten verbindlichen
internationalen Übereinkünften geregelten Ausnahmefällen nur (1) Jede Vertragspartei kann an Grenzübergängen aus wichti-
an Grenzübergängen stattfinden. gen Gründen, insbesondere bei Vorliegen oder Annahme einer
Seuchengefahr oder bei anderen schwerwiegenden Gesund-
(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können
heits- oder Umweltgefährdungen, der Gefährdung der öffent-
im gegenseitigen Einvernehmen bei Vorliegen besonderer Inter-
lichen Sicherheit und Ordnung, der Strafverfolgung und in Kata-
essen den Grenzübertritt von Personen oder Personengruppen,
strophenfällen den Verkehr einschränken oder einstellen.
die die Voraussetzungen für die Einreise nach und den Aufenthalt
in dem Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien erfüllen, an Grenz- (2) Die Vertragspartei, die aus einem der in Absatz 1 genannten
übergängen in Abweichung von den festgelegten Nutzungsarten Gründe den Verkehr an Grenzübergängen einzuschränken oder
oder Verkehrsstunden sowie außerhalb von Grenzübergängen einzustellen beabsichtigt, kann bei unvorhersehbaren Ereignis-
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil _II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 .
sen vor Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die not- den in der Anlage 3 zu diesem Abkommen aufgeführten Voraus-
wendigen Maßnahmen ergreifen. Über die ergriffenen Maß- setzungen erteilt. Die Regelungen über die Erteilung einer güter-
nahmen muß die andere Vertragspartei unverzüglich - späte- kraftverkehrsrechtlichen Genehmigung im grenzüberschreiten-
stens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ergreifen der Maß- den Straßengüterverkehr bleiben unberührt.
nahme - schriftlich informiert werden. Bei anderen Ereignissen
(2) Die Anlage 3 zu diesem Abkommen kann durch Verein-
kann eine Vertragspartei den Verkehr an Grenzübergängen aus
barung der Vertragsparteien in der Form des Notenwechsels
wichtigen Gründen nach Absatz 1 frühestens am sechsten Tag
geändert werden.
nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung bei der anderen
Vertragspartei über die beabsichtigte Maßnahme einschränken
oder einstellen. Artikel 6
(3) Sofern geplante Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbei- An Grenzübergängen, an denen die Grenzabfertigung nach
ten an Verkehrswegen oder an Einrichtungen, die der Grenz- dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik
abfertigung dienen, eine Einschränkung oder eine Einstellung Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterun-
des Verkehrs an einem Grenzübergang erfordern, unterrichten gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-
sich die Vertragsparteien in schriftlicher Form vor Beginn der verkehr stattfindet, richten die Vertragsparteien, soweit dies nach
Arbeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit den räumlichen Gegebenheiten möglich ist, eine vorgeschobene
einer Frist von einem Monat über den vorgesehenen Beginn, den gemeinsame Grenzabfertigung ein, um die Abfertigung durch die
Abschluß sowie über den Umfang und die voraussichtliche Grenzbehörden beider Staaten auf einen Haltepunkt zu
Dauer der Einschränkungs- oder Einstellungsmaßnahmen. beschränken.
Artikel 7
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
(1) Die Vertragsparteien werden weitere Grenzübergänge für an dem die Vertragsparteien darüber diplomatische Noten aus-
den Personen- und Warenverkehr öffnen, sobald die entspre- getauscht haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
chenden Voraussetzungen auf beiden Seiten dafür geschaffen setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Anlage 2 zu diesem Abkommen enthält ein Verzeichnis Es kann von jeder Vertragspartei durch diplomatische Note
der Grenzübergänge, die geöffnet werden sollen. Der Inhalt der gekündigt werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach dem Zeit-
Anlage 2 kann jeweils durch Vereinbarung beider Vertrags- punkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zu-
parteien in ,der Form des Notenwechsels geändert werden. gegangen ist.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das Protokoll zwischen der
Artikel 5
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß bestimmte Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Grenzübergänge durch den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen über den Zustand der Grenzübergänge an der gemeinsamen
genutzt werden. Erlaubnisse für diese Verkehrsart werden unter Staatsgrenze, unterzeichnet am 5. August 1971 in Prag.
Geschehen zu Prag am 18. November 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Anton Roßbach
Kurt Scheiter
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Dr. Mir o s I a v Karn i k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1387
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Verzeichnis der bestehenden Grenzübergänge
a) Straßenübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
Seifhennersdorf - F,R,K,Pkw,O Bundesrepublik Deutschland
Varnsdorf/Warnsdorf
2 Seifhennersdorf - F,R,K,Pkw Tschechische Republik
Rumburk/Rumburg
3 Neugersdorf - F, Lkw Tschechische Republik
Jirf kov/Georgswalde
4 Sebnitz- F,R,K,Pkw Bundesrepublik Deutschland
Dolni Poustevna/Nieder- und Tschechische Republik
einsiedel
5 Schmilka- F,R,K,Pkw,O Bundesrepublik Deutschland
Hrensko/Herrnskretschen und Tschechische Republik
6 Bahratal- F,R,K,Pkw,O Tschechische Republik
Petrovice/Peterswald
7 Zinnwald- F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Cinovec/Zinnwald Lkw und Tschechische Republik
8 Neurehefeld - F,R,K,Pkw Bundesrepublik Deutschland
Moldava/Moldau
9 Reitzenhain - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Hora sv. Sebestiana/ öLkw 1)
Sebastiansberg
10 Bärenstein - F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
Vejprty/Weipert und Tschechische Republik
11 Oberwiesenthal - F,R,K,Pkw,O Tschechische Republik
Sozi Qar/Gottesgab
12 Johanngeorgenstadt - F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
Potücky
13 Klingenthal - Kraslice F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
und Tschechische Republik
14 Schönberg- F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
VojtanovNoitersreuth Lkw und Tschechische Republik
15 Bad Elster- F, R, Linienbus- Bundesrepublik Deutschland
Doubrava/Grün Pendelverkehr
16 Selb- F, R, K, Pkw, 0, Tschechische Republik
As/Asch öLkw 2)
17 Schirnding - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Pomezf nad Ohri/Mühl- Lkw und Tschechische Republik
bach
18 Waldsassen - F, R, K, Pkw 0, Bundesrepublik Deutschland
Svaty Kfü/Heiligenkreuz öLkw 3) und Tschechische Republik
19 Mähring- F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Broumov/Promenhof öLkw 4) und Tschechische Republik
20 Bärnau- F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland
Pavlüv Studenec/ öK, öPkw, öO 5) und Tschechische Republik
Paulusbrunn
21 Waidhaus- F,R,K,Pkw,O, Bundesrepublik Deutschland
Rozvadov/Roßhaupt Lkw und Tschechische Republik
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
22 Eslarn - F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland
Zelezna/Eisendorf öK, öPkw6) und Tschechische Republik
23 Waldmünchen - F, R, K, Pkw, 0, . Bundesrepublik Deutschland
Uskova/Haselbach öLkw 7) und Tschechische Republik
24 Furth i. Wald Schafberg - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Folmava/Vollmau Lkw und Tschechische Republik
25 Eschlkam - F, R, K, Pkw, Tschechische Republik
Vseruby/Neumark öLkw 8)
26 Neukirchen b. HI. Blut - F,R,K,Pkw Bundesrepublik Deutschland
Svata Katerina/ und Tschechische Republik
St. Katharina
27 ijayerisch Eisenstein - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Zelezna Ruda/Markt Lkw bis 3,5 t und Tschechische Republik
Eisenstein Nutzlast
28 Philippsreut - F, R, K, Pkw, 0, Bundesrepublik Deutschland
Strazny/Kuschwarda Lkw und Tschechische Republik
29 Haidmühle- F, R, K bis 50 ccm Bundesrepublik Deutschland
Stozec/Tusset und Tschechische Republik
b) Eisenbahnübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
Zittau - p Bundesrepublik Deutschland
Hradek nad Nisou/ G Bundesrepublik Deutschland
Grottau an der Neiße und Tschechische Republik
2 Ebersbach- P,G Bundesrepublik Deutschland
Rumburk/Rumburg und Tschechische Republik
3 Bad Schandau - P,G Bundesrepublik Deutschland
Decin/Tetschen und Tschechische Republik
4 Bärenstein - p Bundesrepublik Deutschland
Vejprty/Weipert und Tschechische Republik
5 Johanngeorgenstadt - P,G Bundesrepublik Deutschland
Potucky/Breitenbach und Tschechische Republik
6 Bad Brambach - P,G Bundesrepublik Deutschland
VojtanovNoitersreuth und Tschechische Republik
7 Selb-Plößberg - G Bundesrepublik Deutschland
As/Asch und Tschechische Republik
8 Schirnding - P,G Bundesrepublik Deutschland
Cheb/Eger und Tschechische Republik
9 Furth i. Wald - P,G Bundesrepublik Deutschland
Ceska Kubice/Böhmisch und Tschechische Republik
Kubitzen
10 ~ayerisch Eisenstein - p Bundesrepublik Deutschland
Zelezna Ruda/Markt und Tschechische Republik
Eisenstein
c) Wasserstraßenübergang
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
2 3 4
Schöna- P,G Tschechische Republik
Hrensko/Herrnskretschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1389
Erläuterungen zu den Verkehrsarten
F Fußgänger
R Radfahrer
K Krafträder
Pkw Personenkraftwagen
0 Omnibusse
Lkw Lastkraftwagen
öLkw = örtlicher Lkw-Verkehr gemäß Anlage 3 zu diesem Abkommen
öPkw = Personenkraftwagen im örtlichen Personenverkehr
öO = Omnibusse im örtlichen Personenverkehr
öK = Krafträder im örtlichen Personenverkehr
P = Personenverkehr (gilt für Eisenbahn und Schiffahrt)
G = Güterverkehr (gilt für Eisenbahn und Schiffahrt)
Erklärungen:
1) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen Mitt-
lerer Erzgebirgskreis (MEK), Weißeritzkreis (DW), Aue-Schwarzenberg (ASZ), Anna-
berg (ANA) und Freiberg (FG) in der Bundesrepublik Deutschland und den Land-
kreisen Chomutov/Komotau (CV), Most/Brüx (MO), Karlovy Vary/Kartsbad (KV),
Teplice/Teplitz (TP) und Sokolov/Falkenau (SO) in der Tschechischen Republik zuge-
lassen sind.
2) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen Hof
(HO), Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR) und der kreisfreien
Stadt Hof (HO) in der Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Cheb/Eger
(CH), Sokolov/Falkenau (SO) und Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Repu-
blik zugelassen sind.
3) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen
Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab
(NEW) und der kreisfreien Stadt Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik
Deutschland und den Landkreisen Cheb/Eger (CH), Sokolov/Falkenau (SO) und
Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
4) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen
Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab
(NEW) und der kreisfreien Stadt Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik
Deut~chland und den Landkreisen Tachov/Tachau (TC), Cheb/Eger (CH) und
Domazlice/Taus (DO) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
5) Für den Verkehr von Krafträdern, Pkw und Bussen, die in den Landkreisen Tirschen-
reuth (TIR) und Neustadt a. d. Waldnaab (NEW) einschließlich der kreisfreien Stadt
Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik Deutschland und dem Landkreis
Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
6) Für den Verkehr von Pkw und Krafträdern, die in der kreisfreien Stadt Weiden
i. d. Opf. (WEN) und den Landkreisen Schwandorf (SAD) und Neustadt a. d. Wald-
naab (NEW) in der Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Tachov/
Tachau (TC) und Domazlice/Taus (DO) in der Tschechischen Republik zugelassen
sind.
7) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in der kreisfreien Stadt
Weiden i. d. Opf. (WEN) und den Landkreisen Neustadt a. d. Waldnaab (NEW),
Schwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) in der Bundesrepublik Deutschland
und den Landkreisen Domazlice/Taus (DO), Tachov/Tachau (TC) und Klatovy/
Klattau (KT) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.
8) Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen
Schwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) und Freyung-Grafenau (FRG) in der
Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Domazlice/Taus (DO), Tachov/
Tachau (TC), Klatovy/Klattau (KT) und Prachatice/Prachatitz (PT) in der Tschechi-
schen Republik zugelassen sind.
Anmerkungen:
1) Mit Ausnahme des Straßengrenzüberganges Haidmühle- Stozec/Tusset, an dem die
Verkehrsstunden in der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in der
Zeit vom 1. 10. bis 31. 3. von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt sind, bestehen an allen
weiteren Grenzübergängen durchgehende Verkehrsstunden.
2) Am Eisenbahngrenzübergang Zittau - Hradek nad Nisou/Grottau an der Neiße ist auf
dem Bahnhof Zittau das Ein- und Aussteigen von Personen sowie das Be- und Entla-
den von Reisegepäck im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf der Strecke
Liberec/Reichenberg - Hradek nad Nisou/Grottau an der Neiße - Zittau - Varnsdorf/
Warnsdorf unter den von einem speziellen Abkommen bestimmten Bedingungen
gestattet.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Anlage2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Verzeichnis der zukünftigen Grenzübergänge
Lfd. Name des Grenz- Verkehrsarten Ort der Grenz- Voraussichtlicher
Nr. Übergangs abfertigung Zeitpunkt der
Inbetriebnahme
2 3 4 5
Neugersdorf - F, R, K, Pkw, 0, Tschechische 1998
Rumburk/Rumburg Lkw Republik
2 Ebersbach- F,R,K Tschechische 1998
Jirfkov/Georgswalde bis 50 ccm Republik
3 Sohland- F,R,K,Pkw Bundesrepublik 1999
Rozany/Rosenhain Deutschland
4 Altenberg - K, Pkw, 0, Lkw Bundesrepublik 1998
Cf novec/Zinnwald Deutschland
5 Deutscheinsiedel - F,R,K,Pkw offen offen
Mn fsek/Böhmisch-
einsiedel
6 Oberwiesenthal - F,R Tschechische 1997
Loucna/Böhmisch Republik
Wiesenthal
7 Waidhaus-Autobahn - K, Pkw, 0, Lkw Tschechische 1997
Rozvadov/Roßhaupt Republik
Erläuterungen zu den Verkehrsarten
F Fußgänger
R Radfahrer
K Krafträder
Pkw Personenkraftwagen
0 Omnibusse
Lkw Lastkraftwagen
Anlage3
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Erlaubnisse für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen können unter folgenden Voraus-
setzungen erteilt werden:
1. Zugelassen werden:
a) auf tschechischem Hoheitsgebiet Unternehmer, die ein Herstellungs- oder Han-
delsgeschäft betreiben und ihre Haupt- oder Zweigbetriebsstätte in einem die
gemeinsame Staatsgrenze berührenden Landkreis haben und auf deutschem
Hoheitsgebiet Unternehmen (Herstellungs- oder Handelsbetriebe), die ihre Haupt-
niederlassung oder registrierte Zweigniederlassung in einem die gemeinsame
Staatsgrenze berührenden Landkreis einschließlich einer darin gelegenen kreis-
freien Stadt haben, deren Lastkraftwagen (Zugmaschinen, Auflieger, Anhänger
etc.) in dem gleichen Landkreis zugelassen sind und deren gewerbliche Tätigkeit
tatsächlich dort ausgeübt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1391
b) Transportunternehmer beziehungsweise Unternehmen, die die Voraussetzungen
der Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und den Warentransport für Unternehmer
beziehungsweise Unternehmen, die selbst am örtlichen Verkehr mit Lastkraftwa-
gen teilnehmen dürfen, ausführen.
2. Der Teilnehmer darf nur die für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen zugelassenen
Übergänge benutzen, die sich aus der Zuordnung nach Anlage 1 ergeben.
3. Der Be- und Entladeort aller zu transportierenden Waren muß sich in den in Anlage 1
zu diesem Abkommen aufgeführten und den jeweiligen Grenzübergängen zugeordne-
ten Landkreisen befinden.
4. Die zuständigen Zollbehörden beider Vertragsparteien entscheiden innerhalb eines
Monats nach Antragstellung über die Erteilung der Erlaubnisse. Sie informieren sich
gegenseitig laufend über die erteilten Erlaubnisse.
5. Die Erlaubnisse werden schriftlich erteilt. Von dieser Regelung können die zuständigen
Zollbehörden in schwerwiegenden Fällen im gegenseitigen Einvernehmen auf Antrag
Ausnahmen zulassen. Grundsätzlich werden die Erlaubnisse für die Dauer eines Jah-
res erteilt.
6. Die Erlaubnis kann bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anlage widerrufen
werden. Dies gilt insbesondere für das bloße Umladen von Waren, für den Wechsel der
Zugmaschine oder für das vorübergehende Lagern von Waren auf dem Gebiet der
unter Nummer 1 Buchstabe a definierten Grenzkreise zur Umgehung der vorgenannten
Bestimmungen.
7. Form und Inhalt der schriftlichen Erlaubnisse werden durch die Finanzministerien bei-
der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Botschaft Prag, den 18. November 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote Nr. 206/96
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik unter Bezugnahme auf Punkt 2 der
Niederschrift über die Verhandlungen zwischen der Delegation der Bundesrepublik
Deutschland und der Delegation der Tschechischen Republik vom 3. bis 5. Oktober in
Spicak im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit
der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an
der gemeinsamen Staatsgrenze folgende Erklärung zu Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens
abzugeben:
Das Verbringen von Waren in den deutschen Teil des Zollgebietes der Europäischen
Union außerhalb der von Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Örtlichkeiten bleibt nach den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zollrechtlich ohne Folgen,
soweit die Voraussetzungen der aufgrund von Artikel 38 Absatz 4 Zollkodex der Europäi-
schen Union ergangenen nationalen Regelungen über die Befreiung von Zollstraßenzwang
vorliegen.
Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ersucht die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland das Ministedum für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-
chischen Republik, den Erhalt dieser Note sowie der darin enthaltenen Erklärung zu be-
stätigen.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Cernin-Palais
Prag
1392 Bundesge~etzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9 Absatz 1
des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Vom 9. Juni 1997
Die in Bonn am 28. Februar 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
der Niederlande über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9
Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen ist nach ihrem Artikel 4
Abs. 1
am 1. März 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung
nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
einschließlich schweren Unglücksfällen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und (1) Wenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundes-
die Regierung des Königreichs der Niederlande - ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder
unter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium
unter Berücksichtigung des Artikels 9 Absatz 1 des am 7. Juni für Verkehr, Wasserwirtschaft und Öffentliche Arbeiten der Nie-
1988 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bun- derlande oder unter seiner Verantwortung Hilfe geleistet wird,
desrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande erstattet die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die hierdurch
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließ- erytstehenden Kosten. Dies gilt nur dann, wenn im Hoheitsgebiet
lich schweren Unglücksfällen, im folgenden als „Abkommen" der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Ver-
bezeichnet, kehr oder seiner Verantwortung unterstehende Stellen bezie-
hungsweise im Hoheitsgebiet der Niederlande das Ministerium
in der Erwägung, daß die gegenseitige Leistung bestimmter für Verkehr, Wasserwirtschaft und Öffentliche Arbeiten oder
Arten von Hilfe sehr kostenintensiv sein kann und daß die Erstat- seiner Verantwortung unterstehende Stellen für derartige Hilfe-
tung der durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten in leistungen zuständig sind.
bestimmten Fällen erforderlich ist,
(2) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden aufgrund
in der Absicht, für die Erstattung bestimmter Kosten, die durch der in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in
die gegenseitige Hilfeleistung entstehen, eine gesonderte Rege- den Niederlanden geltenden gesetzlichen Bestimmungen über
lung zu treffen - die Erstattung entsprechender Kosten durch haftende Dritte
unter Zugrundelegung der landesüblichen Berechnungspraxis
haben folgendes vereinbart: berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1393
Artikel 2 suchende Vertragspartei die dabei anfallenden Kosten, soweit
diese den Betrag von 600 000 hfl. (in Worten: sechshunderttau-
Bei Hilfeleistungen aufgrund des Übereinkommens vom
send Holländische Gulden) beziehungsweise den Gegenwert in
13. September 1983 zur ~usammenarbeit bei der Bekämpfung
Deutsche Mark übersteigen. Unter Kosten sind in diesem Artikel
der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schad-
die Kosten zu verstehen, die nicht entstanden wären, wenn die
~toffe_!n der Fassung d~~ Beschlusses vom 22. September 1989
Hilfe nicht geleistet worden wäre.
uber Anderungen des Ubereinkommens findet die dort in Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b Absätze 2 und 3 sowie Arti-
kel 1O vereinbarte Kostenerstattungsregelung Anwendung. Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Artikel 3 nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bunpesrepu-
blik Deutschland der Regierung des Königreichs der Niederlande
Wenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundesministe-
notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
rium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder
Inkrafttreten erfüllt sind.
unter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium
der Verteidigung des Königreichs der Niederlande oder unter sei- (2) Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das Ab-
ner Verantwortung Hilfe geleistet wird, erstattet die um Hilfe er- kommen.
Geschehen zu Bonn am 28. Februar 1996 in zwei Urschriften
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jede;
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmut Hillgenberg
Dr. Kass
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
van Walsum
Bekanntmachung
des deutsch-estnischen Rahmenabkommens
über Beratung und Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1997
Das in Tallinn am 28. Februar 1997 unterzeichnete Rah-
menabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Estland über Beratung und Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 1OAbs. 1
am 24. März 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über Beratung und Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Im Sinne dieses Abkommens kann die Beratung und Zusam-
menarbeit unter anderem Vorhaben im Bereich der wirtschaft-
die Regierung der Republik Estland -
lichen Beratung einschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiter-
in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi- bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und der
schen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu Wirtschaftsverwaltung sowie Vorhaben auf dem Gebiet des
vertiefen, Rechts, der öffentlichen Verwaltung sowie im sozialen Bereich
und im Umweltbereich umfassen.
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und
des gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten, Artikel 3
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung (1) Die in Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammenarbeit
des wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen kann erfolgen
und sozialen Fortschritts ihrer Länder, a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,
Gutachtern, Sachverständigen oder von wissenschaftlichem
mit dem Ziel, zur Unterstützung demokratischer Strukturen und technischem Personal; das gesamte im Auftrag der
und zur weiteren Entwicklung der marktwirtschaftlichen Ordnung Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-
in der Republik Estland beizutragen, sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte" bezeich-
net;
unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 29.
April 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen b) durch Aus- und Weiterbildung von estnischem Fach- und
Deutschland und Estland - Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung
und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und
sind wie folgt übereingekommen: Dozenten in der Republik Estland, in der Bundesrepublik
Deutschland oder in anderen Ländern;
Artikel 1 c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich
Fahrzeugen, Möbeln u. a.), das bzw. die für die Durchführung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
der Vorhaben erforderlich ist (im folgenden als „Material"
lichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen
bezeichnet);
Entwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zusam-
men. d) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen e) in anderer geeigneter Weise.
der Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-
(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-
teien.
sehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-
(im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) über Vor- treffen in der Republik Estland in das Eigentum des estnischen
haben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als Projektträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der
„Vorhaben" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen Projekte und steht den entsandten Fachkräften während der
können die gemeinsamen Ziele dieser Vorhaben, der zeitliche Laufzeit der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.
Ablauf, die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
organisatorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang
die Regierung der Republik Estland darüber, welche Träger,
der jeweiligen Finanzierung festgelegt werden.
Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen mit der
(4) Für Vorhaben, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags- Durchführung der Förderungsmaßnahmen für das jeweilig ver-
parteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die einbarte Vorhaben beauftragt werden. Die beauftragten Träger,
Anwendung dieses Rahmenabkommens zwischen den Vertrags- Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen werden im
parteien einvernehmlich durch Notenwechsel festgelegt werden. folgenden als „durchführende Stellen" bezeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1395
Artikel 4 Artikel 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt (1) Die Regierung der Republik Estland gewährt den entsand-
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei- ten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
stungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes lienmitgliedern nicht weniger günstige Ausnahmen und Erleichte-
vorgesehen ist: rungen als den anderen ausländischen Fachkräften, die in der
Republik Estland im Rahmen bilateraler oder multilateraler Über-
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
einkünfte der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit
b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte; tätig sind.
c) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Hierzu gehört insbesondere folgendes:
Materials;
a) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die
d) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch- Erfüllung der Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern.
stabe c genannten Materials bis zum Standort des Vor-
b) Sie erteilt den entsandten Fachkräften die für ihre Tätigkeit in
habens; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 4
der Republik Estland etwa erforderliche Arbeitserlaubnis.
genannten Abgaben und Gebühren.
c) Sollte im Zusammenhang mit einer Beratungsmaßnahme ein
(2) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von estnischem Schaden entstehen, so werden die beiden Seiten auf freund-
Fach- und Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsver- schaftlichem Wege eine Klärung herbeiführen. In jedem Falle
waltung und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und haftet die deutsche Seite und deren Experten nur für Schä-
Dozenten erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Proto- den, die nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
koll vom 10. August 1993 über die Zusammenarbeit in der Aus-
keit verursacht wurden.
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
und der Wirtschaftsverwaltung. (2) Die Regierung der Republik Estland sorgt für den Schutz
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
Artikel 5 der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
gehört insbesondere folgendes:
Die Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, soweit
die Projektvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung a) Sie erteilt ihnen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen
vorsehen, für die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr Dauersichtvermerke. Anträge auf Erteilung der Dauersicht-
beauftragte Institution unmittelbar beteiligt ist, vermerke sollen vor der Ausreise bei einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung der Republik Estland ein-
a) auf Kosten der estnischen Seite die Zuweisung der erforder- gereicht werden. Anträge auf Verlängerung der Dauer-
lichen Räumlichkeiten einschließlich Einrichtung (Mobiliar, sichtvermerke können in der Republik Estland eingereicht
Ausstattung, Telefon und andere notwendige Kommunika- werden.
tionsmittel) für die Dauer des Vorhabens zu gewährleisten;
b) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen soweit möglich
b) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach- die uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
kräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;
c) Sie stellt ihnen auf Antrag Bescheinigungen aus, die die
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang Mitarbeit in zwischen den beiden Regierungen vereinbarten
mit den Vorhaben zu übernehmen; Vorhaben bestätigen.
d) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal
(3) Die Regierung der Republik Estland
(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer und/oder Kraft-
fahrer) für die Vorhaben zur Verfügung zu stellen; a) gewährleistet den entsandten Fachkräften und den durch-
führenden Stellen hinsichtlich der aus den Mitteln der
e) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-
Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vergütungen und
lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen die für die Vor-
Zulagen alle für solche Personen und Einrichtungen nach
haben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
den Gesetzen der Republik Estland geltenden Steuerbefrei-
f) sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Vorhaben ungen,
erforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen
b) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der
erbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der
Dauer ihres Aufenthalts die steuer- und abgabenfreie Ein-
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;
und Ausfuhr
g) die Kosten für die im Rahmen der Durchführung von Vor-
- ihres persönlichen Gepäcks und von persönlicher Habe
haben abgesprochenen Reisen estnischer Projektteilnehmer
einschließlich Möbeln, elektrischen Geräten, Medikamen-
nach Deutschland zu übernehmen.
ten, Lebensmitteln und Getränken sowie anderen Ver-
brauchsgütern, die für ihren persönlichen Gebrauch in die
Artikel 6 Republik Estland eingeführt werden,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, - eines Kraftfahrzeugs je entsandte Fachkraft für den priva-
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, ten Gebrauch,
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe- c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen gabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in
und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu- Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen
tragen; Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und
b) die in der Republik Estland geltenden Gesetze zu achten; anderen Abgaben, die für im Rahmen bilateraler und multila-
teraler Übereinkünfte der technischen und wirtschaftlichen
c) in der Republik Estland keine andere entgeltliche Tätigkeit als Zusammenarbeit in der Republik Estland tätige andere aus-
diejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind; ländische Fachkräfte vorgesehen sind.
d) mit den estnischen Partnern in enger Abstimmung zusam-
(4) Die Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, das im
menzuarbeiten.
Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder
(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den Verpflichtungen aus einer durchführenden Stelle für die Vorhaben gelieferte Material
Absatz 1 nicht nachkommen, so kann die Regierung der Repu- von allen bei der Ein- und gegebenenfalls Wiederausfuhr zu erhe-
blik Estland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um benden Zöllen, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben und
Abberufung dieser Fachkraft ersuchen. Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß das Material
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
möglichst umgehend entzollt wird; diese Befreiungen gelten, Artikel 10
soweit möglich, auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
der Republik Estland beschafftes Material.
Regierung der Republik Estland der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Vorausset-
Artikel 8 zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind; maß-
gebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation. Es wird bereits
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des
bereits zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorhaben innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
sowie für diejenigen bereits laufenden Vorhaben, die nach sei-
(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
nem Inkrafttreten dem Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 4
ab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-
unterstellt werden.
gert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver-
tragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-
Artikel 9 gen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus (3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-
der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-
sind auf dem Verhandlungswege beizulegen. ses Abkommens weiter.
Geschehen zu Tallinn am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
8. M ützel bu rg
Für die Regierung der Republik Estland
Opmann
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 1997
Das in Plovdiv am 27. März 1997 unterzeichnete Rah-
menabkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über Technische Zusammenarbeit wird nach-
stehend veröffentlicht. Der Tag, an dem das Rahmenab-
kommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, wird
im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1397
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Gutachtern
sowie wissenschaftlichem und technischem Personal. Das
und
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Bulgarien - Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
sandte Fachkräfte" bezeichnet;
in dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi-
schen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu b) durch Aus- und Weiterbildung von bulgarischem Fach- und
vertiefen, Führungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und
der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten, Dozenten
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und und Hochschullehrern in der Republik Bulgarien, in der Bun-
des gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten, desrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, Fahrzeugen
des wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen u. a., das bzw. die für die Durchführung der Vorhaben erfor-
und sozialen Fortschritts ihrer Länder, derlich sind (im folgenden als „Material" bezeichnet);
mit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei
d) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
der Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Repu-
blik Bulgarien zusammenzuarbeiten,
e) in anderer geeigneter Weise.
unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991
(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
sehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partner-
Deutschland für die Projekte gelieferte Material bei seinem Ein-
schaft in Europa -
treffen in der Republik Bulgarien in das Eigentum des bulgari-
sind wie folgt übereingekommen: schen Projektträgers über. Das Material ist Bestandteil der Pro-
jekte und steht den entsandten Fachkräften während der Laufzeit
der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
Regierung der Republik Bulgarien - im folgenden Vertragspar- die Regierung der Republik Bulgarien darüber, welche Träger,
teien genannt - arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen, wis- Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen von deut-
senschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen Entwicklung scher Seite her mit der Durchführung der Projekte beauftragt
ihrer Länder im gegenseitigen Einvernehmen zusammen. werden. Die beauftragten Träger, Organisationen, Stellen oder
privaten Unternehmen werden im folgenden als „durchführende
(2) Dieses Abkommen bestimmt die Rahmenbedingungen der Stellen" bezeichnet.
Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im
folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) über Vorha- Artikel 4
ben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro-
jekte" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen wer- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für
den die gemeinsamen Ziele dieser Projekte, der zeitliche Ablauf, die von ihr geförderten Projekte die Kosten für folgende Leistun-
die Leistungen jeder Vertragspartei, die konkret Beteiligten und gen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes vorge-
ihre Aufgaben sowie Art und Umfang der jeweiligen Finanzierung sehen ist:
festgelegt.
(4) Für Projekte, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags- a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
parteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die
Anwendung dieses Rahmenabkommens einvernehmlich durch b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;
den Austausch von Noten auf diplomatischem Wege zwischen
den Vertragsparteien festgelegt werden. c) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten
Materials;
Artikel 2 d) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch-
(1) Die Beratung und Zusammenarbeit kann Projekte im stabe c genannten Materials bis zum Standort des Projektes;
Bereich der wirtschaftlichen Beratung einschließlich Maßnahmen hiervon ausgenommen sind die in Artikel 8 Absatz 4 genann-
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der ten Abgaben und Gebühren.
Wirtschaft und Wirtschaftsverwaltung sowie Projekte auf dem
Gebiet des Rechts, der öffentlichen Verwaltung, im sozialen
Bereich und Umweltbereich wie auch in anderen Bereichen Artikel 5
gegenseitigen Interesses umfassen.
(2) Die Projekte orientieren sich an den zwischen den Vertrags- Die Regierung der Republik Bulgarien verpflichtet sich, soweit
parteien gemeinsam festgelegten Prioritäten. die Projektvereinbarungen nichts anderes vorsehen, für die Pro-
jekte, an denen sie selbst oder eine von ihr beauftragte Institution
unmittelbar beteiligt ist,
Artikel 3
(1) Die unter Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammen- a) auf Kosten der bulgarischen Seite die Zuweisung der je nach
arbeit kann erfolgen: Bedarf der einzelnen Projekte erforderlichen Arbeitsräumlich-
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
keiten, Grundstücke und Gebäude einschließlich Einrichtung der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
(Mobiliar, Ausstattung, Telefon und anderer notwendiger gehört insbesondere folgendes:
Kommunikationsmittel) zu gewährleisten;
a) Sie gewährt ihnen für die Dauer des Projektes jederzeit die
b) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach- ungehinderte Ein- und Ausreise.
kräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;
b) Sie erteilt den im Rahmen der Projekte entsandten Fachkräf-
c) die Betriebs- und Instandhaltungskosten der unter Buch- ten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienmitgliedern
stabe a genannten Objekte sowie die lokalen Transport- kostenlose Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für den Zeit-
kosten für die entsandten Fachkräfte zu übernehmen; raum, in dem sie im Rahmen der Projekte im Hoheitsgebiet
d) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal der Republik Bulgarien beschäftigt sind sowie Mehrfachvisa
(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer oder Kraftfahrer) für und Personalausweise, sofern dies erforderlich ist.
die Projekte zur Verfügung zu stellen; c) Sie gewährt den in Absatz 1 genannten Personen die unein-
e) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül- geschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle für die d) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die
Umsetzung der Projekte erforderlichen Unterlagen zur Verfü- Erfüllung der Aufgaben der entsandten Fachkräfte zu er-
gung zu stellen; leichtern.
f) sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Projekte e) Für ihre Tätigkeit in der Republik Bulgarien benötigen die ent-
erforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen sandten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.
erbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der
(3) Die Regierung der Republik Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;
g) die Fahrtkosten für die im Rahmen der Durchführung von a) erklärt, daß die entsandten Fachkräfte und durchführenden
Stellen keinen Steuern und Abgaben auf die oder in Verbin-
Projekten abgesprochenen Reisen der bulgarischen Projekt-
teilnehmer nach Deutschland zu übernehmen. dung mit den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen
unterliegen;
Artikel 6
b) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, steuer-, gebühren- und kau-
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, tionsfreie Ein- und Ausfuhr
a) nach besten Kräften zur Erreichung der in diesem Abkommen - ihres persönlichen Gepäcks und ihrer persönlichen Habe
und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu- für den persönlichen Gebrauch,
tragen;
- eines Kraftfahrzeuges je entsandte Fachkraft für den priva-
b) die in der Republik Bulgarien geltenden Gesetze zu achten; ten Gebrauch;
c) in der Republik Bulgarien keine andere wirtschaftliche oder c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-
berufliche Tätigkeit als diejenige auszuüben, mit der sie zur
gabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in
Umsetzung der Projekte beauftragt sind;
Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen
d) mit den bulgarischen Partnern einvernehmlich zusammenzu- Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und
arbeiten. anderen Abgaben, die für andere offizielle Vertreter in der
Republik Bulgarien vorgesehen sind.
(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den sich aus Absatz 1 erge-
benden Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann die Regie- (4) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährleistet, daß
rung der Republik Bulgarien die Regierung der Bundesrepublik das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland um Abberufung ersuchen. oder einer durchführenden Stelle für die Projekte gelieferte Mate-
rial von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren, Zöllen, Steuern
Artikel 7 und sonstigen Gebühren befreit und daß sichergestellt wird, daß
das Material unverzüglich entzollt wird und daß die Erteilung der
(1) Die entsandten Fachkräfte, die durchführenden Stellen oder erforderlichen Genehmigungen unverzüglich erfolgt. Diese Be-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haften nicht für freiungen gelten auch für die Mehrwertsteuer auf in der Republik
Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus Bulgarien beschafftes Material und Dienstleistungen.
vereinbarten konkreten Projekten ergebenden Aufgaben verur-
sacht wurden, sofern die Schäden nicht auf nachweislich grobe
Fahrlässigkeit oder nachweislichen Vorsatz der entsandten Artikel 9
Fachkräfte zurückzuführen sind.
Dieses Abkommen gilt ab dem Tag seines lnkrafttretens auch
(2) Die entsandten Fachkräfte werden von jeder Festnahme für bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den
oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen befreit, Vertragsparteien vereinbarte Projekte sowie für sonstige lau-
die in einem Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen im fende Projekte, die der Anforderung des Artikels 1 Absatz 4 ent-
Rahmen der vereinbarten Projekte übertragenen Aufgaben ste- sprechen.
hen, soweit das bulgarische Recht dem nicht ausdrücklich wider-
spricht. Artikel 10
Artikel 8 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus
(1) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährt den ent- der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,
sandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen nicht weni- sind auf dem Verhandlungswege beizulegen.
ger günstige Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und
Erleichterungen, als sie anderen ausländischen Experten auf-
Artikel 11
grund von bi- oder multilateralen Abkommen über wirtschaftliche
Zusammenarbeit und technische Hilfe, insbesondere dem Rah- (1) Dieses Abkommen tritt mit Datum der letzten Notifikation in
menabkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Kom- Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diploma-
mission der Europäischen Union zum PHARE-Programm ge- tischem Wege mitteilen, daß alle innerstaatlichen Voraussetzun-
währt. gen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Die Regierung der Republik Bulgarien sorgt für den Schutz (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und ab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1399
gert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver- (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens werden
tragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili- dessen Bestimmungen auf diejenigen Projekte weiter ange-
gen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekün- wandt, deren Durchführung während der Geltungsdauer dieses
digt wird. Abkommens begonnen wurde.
Geschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Stojan Stalev
Protokoll
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische
Zusammenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Geschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bul-
garischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Stojan Stalev
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach sei-
nem Artikel 12 Abs. 3 im Verhätnis zu
Litauen am 19. Juli 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. November 1996 (BGBI. II S. 2802).
Bonn, den 10. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 10. Juni 1997
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 25. April 1997
Aserbaidschan am 25. April 1997
Georgien am 25. April 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1996 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 10. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 12. Juni 1997
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-
laubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II
S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Lettland am 23. August 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 28. August 1996 (BGBI. II S. 2506).
Bonn,den 12.Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 12. Juni 1997
Das Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni
1989 über die internationale Registrierung von Marken
(BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 4
Buchstabe b für die
Russische Föderation am 10. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1997 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 12. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 16. Juni 1997
1.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 Qber Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Libanon am 4. April 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a
seiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur
Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für
Libanon mit Wirkung vom 4. April 1997.
Es ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 ferner für
Tadschikistan am 25. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 756).
Bonn,den16.Juni1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
einer Berichtigung des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 16. Juni 1997
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 25. Januar
1996 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBI. 1994 II S. 1798)
ist in Anlage II Artikel 5 Satz 1 der französischen Fassung
des Übereinkommens das Wort „deux" zu streichen.
Bonn, den 16. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1403
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 1997
Das in Antananarivo am 4. Mai 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Madagas-
kar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 4. Mai 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den17.Juni1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Studien- und Fachkräftefonds IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-
die Regierung der Republik Madagaskar - anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Studien- und Fachkräftefonds IV" einen Finanzierungsbeitrag in
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Höhe von bis zu insgesamt DM 1 250 000,- (in Worten: eine Mil-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lion zweihundertfünzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Madagaskar,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Madagaskar beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM. Postvertriebsstück • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Republik Madagaskar erhoben werden. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Artikel 4 lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich
Artikel 5
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 4. Mai 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beemelmans
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Jacques Sylla