1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Artikel 21 (4) Ein Mitgliedstaat, der keine Erklärung abgegeben hat, kann
dieses Übereinkommen in Bezug auf andere Vertragsstaaten auf
Unterzeichnung und Inkrafttreten
der Grundlage zweiseitiger Abkommen anwenden.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur
Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder (5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des König-
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- reichs der Niederlande notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Un-
urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei- terzeichnung, jede Hinterlegung einer Urkunde und jede Erklä-
ten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. rung.
Artikel 22
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der
Beitritt
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle
Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Diesem Übereinkommen können alle Staaten, die Mitglied der
Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitgliedstaaten der Europäischen Europäischen Gemeinschaften werden, beitreten. Die Beitritts-
Gemeinschaften sind, in Kraft. urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-
ten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Dieses Überein-
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder kommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach
Mitgliedstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Ist dieses Überein-
oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt kommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklären, daß das Übereinkommen auf ihn in seinen Beziehungen noch nicht in Kraft getreten, so gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 für
zu den Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, jeden beitretenden Mitgliedstaat, und das Übereinkommen tritt für
ab dem neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Erklärung ihn zum Zeitpunkt des lnkrafttretens nach Artikel 21 Absatz 2 in
Anwendung findet. Kraft.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 27. Mai 1997
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II
S. 576; 1984 II S. 938; 1986 H S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI
für
Jordanien am 26. Mai 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1996 (BGBI. II S. 291 ).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1355
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 27. Mai 1997
Deutsch I an d hat durch seinen Bevollmächtigten am 22. Januar 1997
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
a) die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533)abgegeben:
,,Herr Generalsekretär,
im Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und im Anschluß an die
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Mai 1991 nach Artikel 41 des
Pakts habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bun~esrepublik Deutschland nach
Artikel 41 des genannten Pakts für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren, gerech-
net vom Ablauf der Erklärung vom 10. Mai 1991 an, die Zuständigkeit des Ausschus-
ses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Ver-
tragsstaats insoweit anerkennt, als dieser für sich selbst die Zuständigkeit des Aus-
schusses anerkannt hat und als von der Bundesrepublik Deutschland und dem betref-
fenden Vertragsstaat entsprechende Verpflichtungen aus dem Pakt übernommen
worden sind.
und im Zusammenhang hiermit ferner
b) die nachstehende Begleiterklärung abgegeben:
,,Herr Generalsekretär,
ich habe die Ehre, Ihnen im Auftrag der Regi~rung der Bundesrepublik Deutschland
eine Erklärung zu übermitteln, durch die die Bundesrepublik Deutschland die Zustän-
digkeit des in Artikel 29 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte vorgesehenen Menschenrechtsausschusses nach Arti-
kel 41 des Pakts für weitere fünf Jahre anerkennt. Auf Weisung der Bundesregierung
möchte ich in diesem Zusammenhang erneut auf die Vorbehalte hinweisen, die die
Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
genannten Internationalen Pakt zu dessen Artikeln 19, 21 und 22 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1
angebracht hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1111) und vom 5. Februar 1996 (BGBI. 11 S. 290).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 27. Mai 1997
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Kolumbien am 11.Juni 1997
in Kraft treten.
Folgende Staaten haben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation nach
Maßgabe des Artikels 31 des Protokolls vom 27. November 1992 zur Änderung
des Übereinkommens (BGBI. 1994 II S. 1150) ihre jeweils zum 15. Mai 1998
wirksam werdende K ü n d i g u n g des Übereinkommens notifiziert:
Frankreich am 11 . März 1997
Korea, Republik am 7. März 1997
Niederlande am 20.Januar1997
Schweden am 18. Februar 1997.
•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. März 1997 (BGBI. II S. 980).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 28. Mai 1997
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Luxemburg am 1. Februar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1997 (BGBI. II S. 1019).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 27. Mai 1997
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Kolumbien am 11.Juni 1997
in Kraft treten.
Folgende Staaten haben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation nach
Maßgabe des Artikels 31 des Protokolls vom 27. November 1992 zur Änderung
des Übereinkommens (BGBI. 1994 II S. 1150) ihre jeweils zum 15. Mai 1998
wirksam werdende K ü n d i g u n g des Übereinkommens notifiziert:
Frankreich am 11 . März 1997
Korea, Republik am 7. März 1997
Niederlande am 20.Januar1997
Schweden am 18. Februar 1997.
•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. März 1997 (BGBI. II S. 980).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 28. Mai 1997
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Luxemburg am 1. Februar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1997 (BGBI. II S. 1019).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des
Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 28. Mai 1997
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 195411 S. 493,501; 195711 S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotokolls für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Slowakei am 5. Dezember 1996
Ukraine am 6. November 1996
II.
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1 für
Spanien am 16. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Spanien folgenden Vor b eh a I t
angebracht:
(Übersetzung)
"With regard to the fourth paragraph, sub- „Die Regierung des Königreichs Spanien
paragraph a, of Article 7 of the Protocol, bringt in bezug auf Artikel 7 Absatz 4 Buch-
the Government of the Kingdom of Spain stabe a des Protokolls einen Vorbehalt an,
makes a reservation according to which demzufolge Spanien aufgrund der Ratifika-
the ratification does not oblige Spain to tion nicht verpflichtet ist, die Freistellung
grant exemption from taxes on income der Zinsen auf die vom Fonds ausgegebe-
derived from interest on bonds issued or nen Schuldverschreibungen oder die von
loans contracted by the Fund." ihm aufgenommenen Anleihen von der Ein-
kommensbesteuerung zu gewähren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1996 (BGBI. II S. 1208).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 28. Mai 1997
Para g u a y hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Sep-
tember 1996 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das
Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II
S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden
Erklärung anerkennt:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: Espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Attendu que la Republique du Paraguay Nachdem die Republik Paraguay am
a signe la Charte des Nations Unies le 26. Juni 1945 in San Francisco die Charta
26 juin 1945 a San Francisco et l'a ratifiee der Vereinten Nationen unterzeichnet und
le 12 octobre 1945, sie am 12. Oktober 1945 ratifiziert hat,
Vu le texte du Statut de la Cour inter- nach Prüfung des Wortlauts des Statuts
nationale de Justice, organe judiciaire des Internationalen Gerichtshofs, des wich-
principal des Nations Unies, qui, dans son tigsten Rechtsorgans der Vereinten Natio-
article 36, paragraphe 2, donne la possibi- nen, in dessen Artikel 36 Absatz 2 den Ver-
a
lite aux Etats Membres de declarer, n'im- tragsstaaten des Statuts die Möglichkeit
porte quel moment, reconnaitre comme gegeben wird, jederzeit zu erklären, daß sie
obligatoire de plein droit et sans conventi- die Zuständigkeit des Gerichtshofs von
on speciale la juridiction de la Cour, Rechts wegen und ohne besondere Über-
einkunft als obligatorisch anerkennen,
Et attendu que !'Assemblee nationale a und nachdem der Nationalkongreß die-
approuve la declaration d'acceptation de la ser Anerkennung durch das Gesetz Nr. 913
juridiction par sa loi No 913 du 7 aoüt 1996, vom 7. August 1996 zugestimmt hat,
En consequence, j'accepte, au nom du erkenne ich folglich im Namen der
Gouvernement paraguayen, la juridiction Regierung von Paraguay die obligatorische
obligatoire de la Cour internationale de Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
Justice, dont le siege est a La Haye, sous richtshofs mit Sitz in Den Haag unter der
condition de reciprocite a l'egard de tout Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen-
autre Etat acceptant la meme obligation, über jedem anderen Staat, der dieselbe
a
pour tous les differends enonces l'article Verpflichtung übernimmt, für alle in Arti-
36, paragraphe 2, du Statut de la Cour. La kel 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichts-
presente declaration s'appliquera aux hofs genannten Streitigkeiten an. Diese
seuls differends qui s'eleveraient apres la Erklärung gilt nur für Streitigkeiten, die
date de sa signature. nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieser Erklärung entstehen.
En foi de quoi, j'appose ma signature sur Zu Urkund dessen unterzeichne ich
la presente declaration qui porte le sceau diese Erklärung, die mit dem Staatssiegel
de l'Etat et le contreseing du Ministre des versehen und vom Minister für Auswärtige
relations exterieures, Ruben Melgarejo Beziehungen, Herrn Ruben Melgarejo Lan-
a
Lanzoni, Asunci6n, capitale de la Repu- zoni, gegengezeichnet wurde, in Asunci6n,
blique du Paraguay, le dix-sept septembre der Hauptstadt der Republik Paraguay, am
mil neuf cent quatre-vingt-seize. 17. September 1996.
Ruben Melgarejo Lanzoni Ruben Melgarejo Lanzoni
Ministre des relations exterieures Minister für Auswärtige Beziehungen
Juan Carlos Wasmosy Juan Carlos Wasmosy
President Präsident
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1974 (BGBI. II S. 1397) und vom 29. November 1996 (BGBI.
1997 II S. 147).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 28. Mai 1997
Das übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem Übereinkom-
men werden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Kambodscha am 25. September 1997
Panama am 26. September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1997 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 3. Juni 1997
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Norwegen am 13. September 1993
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1997 (BGBI. II S. 729).
Bonn, den 3. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 28. Mai 1997
Das übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem Übereinkom-
men werden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Kambodscha am 25. September 1997
Panama am 26. September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1997 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 3. Juni 1997
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Norwegen am 13. September 1993
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1997 (BGBI. II S. 729).
Bonn, den 3. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Seeschiffahrt
Vom 4. Juni 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. November
1996 zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen über die Seeschiffahrt
(BGBI. 1996 II S. 2694) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 1. Mai 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung (Revision 2) des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 4. Juni 1997
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkom-
mens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998)
wird bekanntgemacht, daß die Revision 2 des Übereinkommens nach seinem
Artikel 13
am 16. Oktober 1995
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. .11 S. 662).
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Seeschiffahrt
Vom 4. Juni 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. November
1996 zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen über die Seeschiffahrt
(BGBI. 1996 II S. 2694) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 1. Mai 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung (Revision 2) des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 4. Juni 1997
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkom-
mens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998)
wird bekanntgemacht, daß die Revision 2 des Übereinkommens nach seinem
Artikel 13
am 16. Oktober 1995
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. .11 S. 662).
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1361
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 4. Juni 1997
1.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 13. März 1996
Libanon am 26.Juni 1996
..
Libysch-Arabische Dschamahirija am 25. August 1996
Thailand am 13. Juni 1996.
Die Beitritts- oder Ratifikationsurkunden waren bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation in Montreal wie folgt hinterlegt worden: Bahrain am
12. Februar 1996, Libanon am 27. Mai 1996, Libysch-Arabische Dschamahirija
am 26. Juli 1966, Thailand am 14. Mai 1996.
II.
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich als einer der Verwahrer des Protokolls hat
am 10. März 1997 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls auf die
Insel Man mit Wirkung vom 14. Februar 1997 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 30), vom 9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976)
und vom 16. Juli 1996 (BGBI. II S. 1223).
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. Juni 1997
1.
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Lettland am 6. Februar 1997
in Kraft getreten.
Lettland hat seine Beitrittsurkunde am 6. Februar 1997 in London hinterlegt.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Verwahrer in
Moskau am 26. Dezember 1996 und dem Verwahrer in Washington am 23. April
1997 notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o I g er des ehemali-
gen Jugoslawien
mit Wirkung vom 17. November 1991
als durch das übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436) und vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II
s. 164).
Bonn, den 6. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 9. Juni 1997
Das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Tadschikistan am 24. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1997 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. Juni 1997
1.
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Lettland am 6. Februar 1997
in Kraft getreten.
Lettland hat seine Beitrittsurkunde am 6. Februar 1997 in London hinterlegt.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Verwahrer in
Moskau am 26. Dezember 1996 und dem Verwahrer in Washington am 23. April
1997 notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o I g er des ehemali-
gen Jugoslawien
mit Wirkung vom 17. November 1991
als durch das übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436) und vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II
s. 164).
Bonn, den 6. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 9. Juni 1997
Das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Tadschikistan am 24. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1997 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
Vom 7. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Brüssel am 13. November 1991 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher
Verurteilungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 21 Abs. 3 des Übereinkommens abgeben.
Artikel 2
Bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem
Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrecht-
licher Verurteilungen findet § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537) keine Anwendung.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach
seinem Artikel 21 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1351
Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
Präambel dieses Übereinkommens ausschließen will. Die anderen Mitglied-
staaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Die Mitgliedstaaten -
eingedenk der engen Bindungen zwischen ihren Völkern, Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
in Anbetracht der Bedeutung einer Verstärkung der justitiellen
Zusammenarbeit im Hinblick auf die Schaffung eines europäi- (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach diesem Überein-
schen Raums ohne Binnengrenzen, in dem die Freizügigkeit des kommen im Hinblick auf die Übertragung der Vollstreckung von
Personenverkehrs in Übereinstimmung mit der Einheitlichen Euro- Verurteilungen weitestgehend zusammenzuarbeiten.
päischen Akte gewährleistet wird, (2) Das Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung kann
entweder vom Urteilsstaat oder vom Vollstreckungsstaat gestellt
in der Überzeugung, daß die zwischen ihnen bestehenden werden.
Formen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Strafrechts durch Bestimmungen über die Übertragung der Voll-
Artikel 3
streckung strafrechtlicher Verurteilungen zu freiheitsentziehenden
Strafen und Geldstrafen oder Geldbußen ergänzt werden sollten, Vollstreckung einer Verurteilung
zu einer freiheltsentziehenden Strafe
im Bewußtsein der Notwendigkeit, bei der Übertragung der Um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer
Vollstreckung strafrechtlicher Verurteilungen den Interessen aller freiheitsentziehenden Strafe kann ersucht werden, wenn
betroffenen Personen Rechnung zu tragen,
a) die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstrek-
unter Berücksichtigung der Übereinkommen des Europarates kungsstaats befindet und Staatsangehöriger dieses Staates
über die internationale Geltung von Strafurteilen, beschlossen am ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Hoheitsge-
28. Mai 1970 in Den Haag, und über die Überstellung verurteilter biet hat,
Personen, beschlossen am 21. März 1983 in Straßburg, - b) die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstrek-
kungsstaats befindet und ihre Auslieferung abgelehnt worden
sind wie folgt übereingekommen: ist, im Falle eines entsprechenden Ersuchens abgelehnt wür-
de oder nicht möglich ist oder
Artikel 1 c) die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstrek-
kungsstaats befindet, wo sie eine freiheitsentziehende Strafe
Begriffsbestimmungen
verbüßt oder verbüßen soll.
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-
druck
a) ,,Urteil" eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, das Artikel 4
wegen einer Straftat eine Verurteilung ausspricht. Der Aus- Vollstreckung einer Verurteilung
druck bezeichnet auch die Entscheidung einer Verwaltungs- zu einer Geldstrafe oder einer Geldbuße
behörde, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Verwal-
Um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer
tungsvorschriften oder einer Ordnungswidrigkeit eine Geld-
Geldstrafe oder Geldbuße kann ersucht werden, wenn
buße verhängt wird, sofern dem Betroffenen die Möglichkeit
eröffnet war, die Sache vor Gericht zu bringen; a) die verurteilte Person eine natürliche Person ist, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vollstrek-
b) ,,Verurteilung" die Verhängung einer freiheitsentziehenden
kungsstaats hat oder in diesem Staat über verwertbare Ver-
Strafe oder einer Geldstrafe durch ein Gericht sowie die Ver-
mögensgegenstände oder Einkommen verfügt, oder
hängung einer Geldbuße durch eine unter Buchstabe a ge-
nannte Verwaltungsbehörde; b) die verurteilte Person eine juristische Person ist, die ihren Sitz
im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats hat oder in diesem
c) ,,Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung erfolgt ist, für
Staat über verwertbare Vermögensgegenstände oder finan-
die um Übertragung der Volls'treckung ersucht worden ist oder
zielle Mittel verfügt.
ersucht werden kann;
d) ,,Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die Vollstreckung der
Artikel 5
Verurteilung übertragen worden ist oder übertragen werden
kann. Voraussetzungen für die Übertragung der Vollstreckung
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Die Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung bedarf
Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, der Zustimmung des Urteilsstaats und des Vollstreckungsstaats.
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklä- Die Vollstreckung darf nur unter der Voraussetzung übertragen
rung die Straftaten angeben, die er aus dem Anwendungsbereich werden, daß
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
a) das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist; Artikel 8
b) die Handlungen oder Unterlassungen, die zu der Verurteilung Festsetzung der freiheitsentziehenden Strafe
geführt haben, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine
(1) Wurde der Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung
der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Taten darstel-
zu einer freiheitsentziehenden Strafe zugestimmt, so müssen die
len oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden
zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:
wären, darstellen würden;
a) die im Urteilsstaat verhängte Strafe unmittelbar oder aufgrund
c) weder nach dem Recht des Urteilsstaats noch nach dem
einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in
Recht des Vollstreckungsstaats Vollstreckungsverjährung ein-
Absatz 4 enthaltenen Bedingungen vollstrecken oder
getreten ist;
b) die Verurteilung unter den in Absatz 5 enthaltenen Bedingun-
d) im Vollstreckungsstaat kein rechtskräftiges Urteil wegen der-
gen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine
selben Tat gegen die verurteilte Person ergangen ist;
Entscheidung dieses Staates umwandeln, wobei sie die im
e) die Übertragung der Vollstreckung nicht im Widerspruch zu Urteilsstaat verhängte Strafe durch eine nach dem Recht des
dem Grundsatz "ne bis in idem" stünde, wenn in einem Dritt- Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Strafe
staat ein rechtskräftiges Urteil gegen die verurteilte Person ersetzen.
wegen derselben Tat ergangen ist.
(2) Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen
Ersuchen davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwen-
Artikel 6 den wird.
Art und Weise der Übertragung
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung dieses
(1) Die Vollstreckungsersuchen bedürfen der Schriftform und Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
sind vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine Er-
Justizministerium des ersuchten Staates zu richten. klärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu
den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Ab-
(2) Der ersuchte Staat hat dem ersuchenden Staat in der
satz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren auszu-
gleichen Form sobald wie möglich seine Entscheidung mitzutei-
schließen.
len, ob er dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.
(4) Wendet der Vollstreckungsstaat das in Absatz 1 Buchsta-
(3) Aufgrund besonderer Vereinbarungen oder - auch wenn be a vorgesehene Verfahren an, so ist er an die rechtliche Art und
solche Vereinbarungen nicht bestehen - im Fall der Dringlichkeit die Dauer der im Urteilsstaat verhängten Strafe gebunden. Ist
können Vollstreckungsersuchen, die diesbezüglichen Unterlagen diese Strafe jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des
und die Antworten des ersuchten Staates auch unmittelbar zwi- Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht
schen den Justizbehörden des ersuchenden Staates und den dies vor, so kann dieser Staat die Strafe durch eine Gerichts- oder
Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für
(4) Im Fall der Dringlichkeit und aufgrund besonderer Vereinba- eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe anpassen. Diese
rungen können die Vollstreckungsersuchen, die diesbezüglichen Strafe muß ihrer Art nach soweit wie möglich der Strafe ent-
Unterlagen und die Antworten des ersuchten Staates auch durch sprechen, die durch die zu vollstreckende Verurteilung verhängt
jedes geeignete Nachrichtenmittel, das schriftliche Aufzeichnun- worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat
gen hinterläßt, einschließlich Fernkopie, übermittelt werden. verhängte Strafe nicht verschärfen und das nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats für dieselbe Tat vorgesehene Höchstmaß
(5) In den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen wird nicht überschreiten.
dem Justizministerium des ersuchten Staates eine Abschrift der
(5) Wendet der Vollstreckungsstaat das in Absatz 1 Buchsta-
dort genannten Schriftstücke übermittelt, sofern dieser Staat nicht
be b dieses Artikels vorgesehene Verfahren an, so
erklärt hat, daß eine derartige Übermittlung nicht erforderlich ist.
a) ist dieser Staat an die tatsächlichen Feststellungen gebunden,
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Übermittlungsverfah- soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im
ren schließen den diplomatischen Weg nicht aus. Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;
b) kann dieser Staat, außer bei Vorliegen einer Erklärung nach
Artikel 7
Absatz 6, eine freiheitsentziehende Strafe in eine Geldstrafe
Unterlagen umwandeln, wenn die Dauer der freiheitsentziehenden Strafe
(1) Ersucht der Urt.eilsstaat um Vollstreckung, so fügt er dem sechs Monate nicht übersteigt und
Ersuchen folgende Unterlagen bei: c) darf dieser Staat die strafrechtliche Lage der verurteilten Per-
a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils; son nicht erschweren und ist er an ein Mindestmaß, das nach
seinem Recht für die begangene Straftat oder die begangenen
b) den Wortlaut der angewandten Rechtsvorschriften; Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.
c) eine Erklärung über die Dauer der bereits verbüßten Untersu- (6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung dieses
chungshaft bzw. über den gegebenenfalls bereits vollzogenen Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Teil der Verurteilung sowie alle anderen für die Vollstreckung Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklä-
der Verurteilung maßgeblichen Umstände. rung angeben, daß er die Anwendung des in Absatz 5 Buch-
(2) In jedem Fall sind dem Ersuchen die Unterlagen beizufügen, stabe b vorgesehenen Umwandlungsverfahrens nur bei freiheits-
die dem ersuchten Staat die Entscheidung darüber ermöglichen, entziehenden Strafen zuläßt, deren Dauer eine von ihm festge-
ob er dem Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung stattge- setzte, weniger als sechs Monate betragende Zeit nicht über-
ben soll oder nicht. steigt.
Die anderen Mitgliedstaaten können den Grundsatz der Gegen-
(3) Der Vollstreckungsstaat kann zum Zwecke der Stellung seitigkeit anwenden.
eines Vollstreckungsersuchens eine oder mehrere der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen anfordern. Artikel 9
Festsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße
(4) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die vom ersuchenden
Staat erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihm die Anwen- (1) Wird der Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung
dung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um zu einer Geldstrafe oder Geldbuße zugestimmt, so müssen die
die notwendigen ergänzenden Auskünfte. zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats - gegebenen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1353
falls durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung - den Artikel 15
Betrag der Strafe oder Buße in Währungseinheiten dieses Staates
Zuweisung der Erlöse aus der
umrechnen, wobei sie den zum Zeitpunkt der Entscheidung gel-
Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen
tenden Umrechnungskurs anwenden; dabei darf der im Recht
dieses Staates für dieselbe Tat vorgesehene Höchstsatz nicht Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbu-
überschritten werden. Ist im Vollstreckungsstaat für dieselbe Tat ßen fließt dem Vollstreckungsstaat zu, es sei denn, daß zwischen
eine anderweitige, strengere Strafe oder Buße vorgesehen, so diesem Staat und dem Urteilsstaat eine abweichende Vereinba-
lassen die zuständigen Behörden dieses Staates den Betrag der rung besteht.
im Urteilsstaat ausgesprochenen Geldstrafe oder Geldbuße un-
verändert. Artikel 16
(2) Ist der Vollstreckungsstaat nicht in der Lage, dem Vollstrek- Unterrichtung
kungsersuchen stattzugeben, weil dieses eine juristische Person Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat,
betrifft, so kann er sich aufgrund zweiseitiger Abkommen bereit-
erklären, in Übereinstimmung mit den Vollstreckungsbestimmun- a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen
gen seines Zivilprozeßrechts die Einziehung des Betrags der im erachtet;
Urteilsstaat verhängten Geldstrafe oder Geldbuße vorzunehmen. b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung
der Verurteilung aus der Haft flieht oder
Artikel 10 c) wenn die Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht
Vorläufige Maßnahmen vollstreckt wird.
Sobald der Urteilsstaat um Übertragung der Vollstreckung einer Artikel 17
Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe ersucht oder ihr
zugestimmt hat, kann der Vollstreckungsstaat die verurteilte Per- Wirkung der Übertragung
son in Haft nehmen oder andere vorläufige Maßnahmen anwen- der Vollstreckung für den Urteilsstaat
den, wenn (1) Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht mehr vollstrek-
a) das Recht des Vollstreckungsstaats die vorläufige Inhaftierung ken, wenn er mit dem Vollstreckungsstaat die Übertragung der
oder die Anwendung anderer Maßnahmen wegen der Straftat, Vollstreckung vereinbart hat. Flieht die verurteilte Person aus der
aufgrund der die Verurteilung erfolgte, zuläßt und Haft, so geht das Vollstreckungsrecht jedoch wieder auf den
Urteilsstaat über, es sei denn, daß zwischen diesem Staat und
b) Grund zu der Befürchtung besteht, daß die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat eine abweichende Vereinbarung be-
die Flucht ergreifen wird. steht.
(2) Bei der Übertragung der Vollstreckung einer Geldbuße oder
Artikel 11 Geldstrafe geht das Vollstreckungsrecht hinsichtlich der Vollstrek-
Auf die Vollstreckung anwendbares Recht kung der Verurteilung einschließlich einer etwaigen Umwandlung
der Geldbuße oder Geldstrafe in eine freiheitsentziehende Sank-
(1) Nach der Übertragung richtet sich die Vollstreckung der tion wieder auf den Urteilsstaat über, wenn ihn der Vollstreckungs-
Verurteilung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; dieser staat darüber unterrichtet, daß die Geldbuße oder Geldstrafe ganz
Staat ist allein zuständig, die Entscheidung über die Vollstrek- oder teilweise nicht vollstreckt und eine ersatzweise Strafe nach
kungsmodalitäten zu treffen und alle diesbezüglichen Maßnah- Artikel 12 nicht angewandt wird.
men festzulegen.
(2) Jeder im Urteilsstaat bereits vollstreckte Teil der Strafe oder Artikel 18
Buße ist auf die im Vollstreckungsstaat zu vollstreckende Verurtei-
lung anzurechnen. Sprachen
Die vorzulegenden Schriftstücke sind in der Amtssprache bzw.
Artikel 12 in einer der Amtssprachen des Urteilsstaats abzufassen. Jeder
Ersatzweise Inhaftierung Mitgliedstaat kann sich bei der Unterzeichnung dieses Überein-
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße kommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, An-
nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklä-
Erweist sich die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße rung das Recht vorbehalten, die Übersetzung der in Artikel 7
ganz oder teilweise als unmöglich, so kann im Vollstreckungsstaat genannten einschlägigen Unterlagen in seine Amtssprache bzw.
ersatzweise eine freiheitsentziehende Strafe angewandt werden, in eine seiner Amtssprachen zu verlangen. Die anderen Mitglied-
wenn das Recht beider Staaten dies vorsieht und sofern der staaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Urteilsstaat dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Artikel 19
Artikel 13
Kosten
Amnestie, Begnadigung,
Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung
Abänderung, Wiederaufnahme des Verfahrens
der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden
(1) Jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten kann eine Kosten.
Amnestie, eine Begnadigung oder eine gnadenweise Abänderung
der Strafe oder Buße gewähren. Artikel 20
(2) Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Verhältnis zu dem am 28. Mai 1970 in Den Haag
Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. beschlossenen Europäischen Übereinkommen
über die internationale Geltung von Strafurteilen
Artikel 14 In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertrags-
parteien des am 28. Mai 1970 in Den Haag beschlossenen Euro-
Beendigung der Vollstreckung
päischen Übereinkommens über die internationale Geltung von
Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Verur- Strafurteilen sind, findet das vorliegende Übereinkommen inso-
teilung, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder weit Anwendung, als es die Bestimmungen jenes Übereinkom-
Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund der ihre Vollstreck- mens ergänzt oder die Anwendung der darin niedergelegten
barkeit erlischt. Grundsätze erleichtert.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Artikel 21 (4) Ein Mitgliedstaat, der keine Erklärung abgegeben hat, kann
dieses Übereinkommen in Bezug auf andere Vertragsstaaten auf
Unterzeichnung und Inkrafttreten
der Grundlage zweiseitiger Abkommen anwenden.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur
Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder (5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des König-
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- reichs der Niederlande notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Un-
urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei- terzeichnung, jede Hinterlegung einer Urkunde und jede Erklä-
ten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. rung.
Artikel 22
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der
Beitritt
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle
Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Diesem Übereinkommen können alle Staaten, die Mitglied der
Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitgliedstaaten der Europäischen Europäischen Gemeinschaften werden, beitreten. Die Beitritts-
Gemeinschaften sind, in Kraft. urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-
ten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Dieses Überein-
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder kommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach
Mitgliedstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Ist dieses Überein-
oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt kommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklären, daß das Übereinkommen auf ihn in seinen Beziehungen noch nicht in Kraft getreten, so gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 für
zu den Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, jeden beitretenden Mitgliedstaat, und das Übereinkommen tritt für
ab dem neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Erklärung ihn zum Zeitpunkt des lnkrafttretens nach Artikel 21 Absatz 2 in
Anwendung findet. Kraft.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 27. Mai 1997
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II
S. 576; 1984 II S. 938; 1986 H S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI
für
Jordanien am 26. Mai 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1996 (BGBI. II S. 291 ).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1355
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 27. Mai 1997
Deutsch I an d hat durch seinen Bevollmächtigten am 22. Januar 1997
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
a) die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533)abgegeben:
,,Herr Generalsekretär,
im Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und im Anschluß an die
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Mai 1991 nach Artikel 41 des
Pakts habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bun~esrepublik Deutschland nach
Artikel 41 des genannten Pakts für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren, gerech-
net vom Ablauf der Erklärung vom 10. Mai 1991 an, die Zuständigkeit des Ausschus-
ses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Ver-
tragsstaats insoweit anerkennt, als dieser für sich selbst die Zuständigkeit des Aus-
schusses anerkannt hat und als von der Bundesrepublik Deutschland und dem betref-
fenden Vertragsstaat entsprechende Verpflichtungen aus dem Pakt übernommen
worden sind.
und im Zusammenhang hiermit ferner
b) die nachstehende Begleiterklärung abgegeben:
,,Herr Generalsekretär,
ich habe die Ehre, Ihnen im Auftrag der Regi~rung der Bundesrepublik Deutschland
eine Erklärung zu übermitteln, durch die die Bundesrepublik Deutschland die Zustän-
digkeit des in Artikel 29 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte vorgesehenen Menschenrechtsausschusses nach Arti-
kel 41 des Pakts für weitere fünf Jahre anerkennt. Auf Weisung der Bundesregierung
möchte ich in diesem Zusammenhang erneut auf die Vorbehalte hinweisen, die die
Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
genannten Internationalen Pakt zu dessen Artikeln 19, 21 und 22 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1
angebracht hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1111) und vom 5. Februar 1996 (BGBI. 11 S. 290).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 27. Mai 1997
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Kolumbien am 11.Juni 1997
in Kraft treten.
Folgende Staaten haben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation nach
Maßgabe des Artikels 31 des Protokolls vom 27. November 1992 zur Änderung
des Übereinkommens (BGBI. 1994 II S. 1150) ihre jeweils zum 15. Mai 1998
wirksam werdende K ü n d i g u n g des Übereinkommens notifiziert:
Frankreich am 11 . März 1997
Korea, Republik am 7. März 1997
Niederlande am 20.Januar1997
Schweden am 18. Februar 1997.
•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. März 1997 (BGBI. II S. 980).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 28. Mai 1997
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Luxemburg am 1. Februar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1997 (BGBI. II S. 1019).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des
Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 28. Mai 1997
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 195411 S. 493,501; 195711 S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotokolls für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Slowakei am 5. Dezember 1996
Ukraine am 6. November 1996
II.
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1 für
Spanien am 16. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Spanien folgenden Vor b eh a I t
angebracht:
(Übersetzung)
"With regard to the fourth paragraph, sub- „Die Regierung des Königreichs Spanien
paragraph a, of Article 7 of the Protocol, bringt in bezug auf Artikel 7 Absatz 4 Buch-
the Government of the Kingdom of Spain stabe a des Protokolls einen Vorbehalt an,
makes a reservation according to which demzufolge Spanien aufgrund der Ratifika-
the ratification does not oblige Spain to tion nicht verpflichtet ist, die Freistellung
grant exemption from taxes on income der Zinsen auf die vom Fonds ausgegebe-
derived from interest on bonds issued or nen Schuldverschreibungen oder die von
loans contracted by the Fund." ihm aufgenommenen Anleihen von der Ein-
kommensbesteuerung zu gewähren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1996 (BGBI. II S. 1208).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 28. Mai 1997
Para g u a y hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Sep-
tember 1996 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das
Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II
S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden
Erklärung anerkennt:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: Espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Attendu que la Republique du Paraguay Nachdem die Republik Paraguay am
a signe la Charte des Nations Unies le 26. Juni 1945 in San Francisco die Charta
26 juin 1945 a San Francisco et l'a ratifiee der Vereinten Nationen unterzeichnet und
le 12 octobre 1945, sie am 12. Oktober 1945 ratifiziert hat,
Vu le texte du Statut de la Cour inter- nach Prüfung des Wortlauts des Statuts
nationale de Justice, organe judiciaire des Internationalen Gerichtshofs, des wich-
principal des Nations Unies, qui, dans son tigsten Rechtsorgans der Vereinten Natio-
article 36, paragraphe 2, donne la possibi- nen, in dessen Artikel 36 Absatz 2 den Ver-
a
lite aux Etats Membres de declarer, n'im- tragsstaaten des Statuts die Möglichkeit
porte quel moment, reconnaitre comme gegeben wird, jederzeit zu erklären, daß sie
obligatoire de plein droit et sans conventi- die Zuständigkeit des Gerichtshofs von
on speciale la juridiction de la Cour, Rechts wegen und ohne besondere Über-
einkunft als obligatorisch anerkennen,
Et attendu que !'Assemblee nationale a und nachdem der Nationalkongreß die-
approuve la declaration d'acceptation de la ser Anerkennung durch das Gesetz Nr. 913
juridiction par sa loi No 913 du 7 aoüt 1996, vom 7. August 1996 zugestimmt hat,
En consequence, j'accepte, au nom du erkenne ich folglich im Namen der
Gouvernement paraguayen, la juridiction Regierung von Paraguay die obligatorische
obligatoire de la Cour internationale de Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
Justice, dont le siege est a La Haye, sous richtshofs mit Sitz in Den Haag unter der
condition de reciprocite a l'egard de tout Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen-
autre Etat acceptant la meme obligation, über jedem anderen Staat, der dieselbe
a
pour tous les differends enonces l'article Verpflichtung übernimmt, für alle in Arti-
36, paragraphe 2, du Statut de la Cour. La kel 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichts-
presente declaration s'appliquera aux hofs genannten Streitigkeiten an. Diese
seuls differends qui s'eleveraient apres la Erklärung gilt nur für Streitigkeiten, die
date de sa signature. nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieser Erklärung entstehen.
En foi de quoi, j'appose ma signature sur Zu Urkund dessen unterzeichne ich
la presente declaration qui porte le sceau diese Erklärung, die mit dem Staatssiegel
de l'Etat et le contreseing du Ministre des versehen und vom Minister für Auswärtige
relations exterieures, Ruben Melgarejo Beziehungen, Herrn Ruben Melgarejo Lan-
a
Lanzoni, Asunci6n, capitale de la Repu- zoni, gegengezeichnet wurde, in Asunci6n,
blique du Paraguay, le dix-sept septembre der Hauptstadt der Republik Paraguay, am
mil neuf cent quatre-vingt-seize. 17. September 1996.
Ruben Melgarejo Lanzoni Ruben Melgarejo Lanzoni
Ministre des relations exterieures Minister für Auswärtige Beziehungen
Juan Carlos Wasmosy Juan Carlos Wasmosy
President Präsident
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1974 (BGBI. II S. 1397) und vom 29. November 1996 (BGBI.
1997 II S. 147).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 28. Mai 1997
Das übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem Übereinkom-
men werden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Kambodscha am 25. September 1997
Panama am 26. September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1997 (BGBI. II S. 975).
Bonn, den 28. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 3. Juni 1997
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Norwegen am 13. September 1993
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1997 (BGBI. II S. 729).
Bonn, den 3. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Seeschiffahrt
Vom 4. Juni 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. November
1996 zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen über die Seeschiffahrt
(BGBI. 1996 II S. 2694) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 1. Mai 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung (Revision 2) des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 4. Juni 1997
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkom-
mens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998)
wird bekanntgemacht, daß die Revision 2 des Übereinkommens nach seinem
Artikel 13
am 16. Oktober 1995
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. .11 S. 662).
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1361
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 4. Juni 1997
1.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 13. März 1996
Libanon am 26.Juni 1996
..
Libysch-Arabische Dschamahirija am 25. August 1996
Thailand am 13. Juni 1996.
Die Beitritts- oder Ratifikationsurkunden waren bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation in Montreal wie folgt hinterlegt worden: Bahrain am
12. Februar 1996, Libanon am 27. Mai 1996, Libysch-Arabische Dschamahirija
am 26. Juli 1966, Thailand am 14. Mai 1996.
II.
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich als einer der Verwahrer des Protokolls hat
am 10. März 1997 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls auf die
Insel Man mit Wirkung vom 14. Februar 1997 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 30), vom 9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976)
und vom 16. Juli 1996 (BGBI. II S. 1223).
Bonn, den 4. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. Juni 1997
1.
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Lettland am 6. Februar 1997
in Kraft getreten.
Lettland hat seine Beitrittsurkunde am 6. Februar 1997 in London hinterlegt.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Verwahrer in
Moskau am 26. Dezember 1996 und dem Verwahrer in Washington am 23. April
1997 notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o I g er des ehemali-
gen Jugoslawien
mit Wirkung vom 17. November 1991
als durch das übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436) und vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II
s. 164).
Bonn, den 6. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 9. Juni 1997
Das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Tadschikistan am 24. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1997 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997 1363
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit
in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft
an der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik in Sofia
Vom 9. Juni 1997
Die in Sofia durch Notenwechsel vom 17. April 1997
getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Bulgarien über die Fortsetzung der Förderung
der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau
und Betriebswirtschaft an der Hochschule für Maschinen-
bau und Elektronik in Sofia ist nach ihrem letzten Absatz
am 17. April 1997
in Kraft getreten. Der Text der einleitenden deutschen
Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Der Botschafter Sofia, 17. April 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unter
Bezugnahme auf die in Sofia geschlossene Vereinbarung vom 1. Juni 1990 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bulgarien über die Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und
Betriebswirtschaft an der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik in Sofia, folgende
Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen
Masthinenbau und Betriebswirtschaft an der Technischen Universität Sofia vorzu-
schlagen:
1.a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik
Bulgarien setzen die am 1. Juni 1990 in Sofia vereinbarte Förderung der Zusammen-
arbeit bei der Durchführung
- einer Ausbildung von Ingenieuren und
- eines betriebswirtschaftlichen Aufbaustudiums
an der Fakultät für deutsche Ingenieur- und Betriebswirtschaftsausbildung der Tech-
nischen Universität Sofia fort.
1.b) Die Ausbildung findet in deutscher Sprache statt.
1.c) Die Teilnehmer des Aufbaustudiengangs Betriebswirtschaft erhalten den ordent-
lichen Studentenstatus mit allen Förderungen und Vergünstigungen.
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Postvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
1.d) Die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit ist auf fünf Jahre begrenzt,
beginnend mit dem Wintersemester 1996/97 und endend mit dem Sommersemester
2001 und vorbehaltlich der jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel.
1.e) Beide Seiten streben an, das Projekt in diesem Fünfjahreszeitraum so weiterzu-
entwickeln, daß es danach im wesentlichen von der bulgarischen Seite fortgeführt
werden kann, unter Nutzung der üblichen Instrumente des bilateralen Austauschs.
1.f) Beide Seiten werden im Jahr 2000 eine erneute Evaluierung der Zusammenarbeit
vornehmen und auf deren Grundlage über die Fortführung verhandeln.
2. Die Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Deut-
schen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und der Technischen Universität
Sofia geregelt. Die im Rahmen der Förderung der TU Sofia zur Verfügung gestellten
Sachmittel werden von Zöllen, Steuern und Gebühren befreit.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2001 .
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit den unter Nummern 1 bis 4 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Bulgarien
Herrn Stoyan Stalev
Sofia