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1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 49
über einheitliche Bedingungen hinsichtlich der Emissionen
von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 49)
Vom 12. Juni 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 49 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung und der mit einem Motor mit
Selbstzündung ausgestatteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen luftver-
unreinigender Gase aus dem Motor und die Änderung 1 hierzu (BGBI. 1992 II
S. 246) werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision und der Ände-
rung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Ver-
ordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. August 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 2 der
ECE-Regelung Nr. 49 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den12.Juni1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 49 und die Änderung 1 hierzu werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1335
Verordnung
zu den Berichtigungen 1 und 2 sowie zur Änderung 1
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Verordnung zu den Berichtigungen 1 und 2
sowie zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48)
Vom 18. Juni 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968
II S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet- das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
1. Berichtigung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (BGBI. 1995 II S. 899),
2. Änderung 1 der Revision 1 dieser Regelung und
3. Berichtigung 2 der Revision 1 dieser Regelung
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Berichtigungen 1 und 2 sowie
der Änderung 1 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
als Anhänge 1 bis 3 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 mit
Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
10. März 1995 und Artikel 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 30. Juni 1995 in Kraft.
Bonn,den18.Juni1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Approval
and Reciprocal Recognition of Approval
for Motor Vehicle Equipment and Parts
Anhang 1
Regelung Nr. 48
Revision 1 - Berichtigung 1
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Berichtigung 2 zur Änderungsserie 01 der Regelung,
bezogen auf die Verwahrermitteilung C.N. 316.1994. TREATIES-37 vom 21. November 1994)
Regulation No. 48
Revision 1 - Corrigendum 1
Uniform provisions concerning the approval
of vehicles with regard to the installation
of lighting and light-signalling devices
(Corrigendum 2 to the 01 series of amendments to the Regulation
referred to in the Depositary Notification C.N.316.1994. TREATIES-37 of 21 November 1994)
(Übersetzung)
Paragraph 2.16.1., amend to read: Absatz 2.16.1 muß lauten:
"2.16.1. 'A single lamp' means a device or part of a device, ,,2.16.1 ,Eine Einzelleuchte' ist eine Einrichtung oder ein Teil
having one function and one apparent surface in the einer Einrichtung mit einer Funktion, einer sichtbaren
direction of the reference axis (see paragraph 2 .10. leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse
of this Regulation) and one or more light sources. (siehe Absatz 2.10 dieser Regelung) und einer oder
me_hreren Lichtquellen.
For the purpose of installation on a vehicle, a 'single Im Hinblick auf den Anbau an einem Fahrzeug ist
lamp' also means any assembly of two independent eine ,Einzelleuchte' auch jede Zusammenfassung
or grouped lamps, whether identical or not, having von zwei unabhängigen oder zusammengebauten
the same function, if they are installed so that the Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, aber glei-
projection of their apparent surfaces in the direction cher Funktion, wenn sie so angebaut sind, daß die
of the reference axis occupies not less than 60 per Projektion ihrer sichtbaren leuchtenden Flächen in
cent of the smallest rectangle circumscribing the Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der
projections of the said apparent surfaces in the Fläche des kleinstmöglichen um die Projektionen
direction of the reference axis. dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung
der Bezugsachse umbeschriebenen Rechteckes
ausfüllt.
In such a case, each of these lamps shall, where Ist eine Typgenehmigung erforderlich, so wird in
approval is required, be approved as a type 'D' lamp. einem solchen Fall jede dieser Leuchten als Leuchte
des Typs ,D' genehmigt.
This possible combination does not apply to main Diese Kombinationsmöglichkeit besteht nicht bei
beam headlamps, dipped beam headlamps and Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Ab-
front fog lamps." blendlicht und Nebelscheinwerlem."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1337
Anhang 2
Regelung Nr. 48
Revision 1 - Änderung 1
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Mit:
- Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 vom 20. Dezember 1995
- Korrekturen zur Änderungsserie 01, bezogen auf die Verwahrermitteilung
C.N.214.1995. TREATIES-43 vom 7. August 1995)
Regulation No. 48
Revision 1 - Amendment 1
Uniform provisions concerning the approval
of vehicles with regard to the installation
·of lighting and light-signalling devices
(lncorporanting:
Supplement 1 to 01 series of amendments - Date of entry into force: 20 December 1995
Corrections to the 01 series of amendments referred to in the Depositary Notification
C.N.214.1995. TREATIES-43 of 7 August 1995)
(Übersetzung)
Paragraph 2.7.11., amend to read: Absatz 2.7.11 muß lauten:
"2.7.11. 'Direction-indicator lamp' means the lamp used to „2.7.11 ,Fahrtrichtungsanzeiger' ist eine Leuchte, die dazu
indicate to other road-users that the driver intends to dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß
change direction to the right or to the left; der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung
nach rechts oder links zu ändern.
A direction-indicator lamp or lamps may also be Ein oder mehrere Fahrtrichtungsanzeiger können
used according to provisions of Regulation No. 97." auch in Anwendung der Vorschriften nach der Rege-
lung Nr. 97 verwendet werden."
Paragraph 2.13., amend to read (at the end of the last subpara- Absatz 2.13 muß lauten {am Ende des letzten Unterabsatzes):
graph):
" ... as an optical unit (see annex 3 of this Regulation). Never- ,. ... vorgeschrieben sind (siehe Anhang 3 dieser Regelung). Wenn
theless, when the vertical angle of geometric visibility below the der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit unter der Hori-
horizontal may be reduced to 5° (lamp at less than 750 mm zontalen jedoch auf 5° verringert sein darf {bei einer Leuchte mit
above the ground) the photometric field of measurements of einer Anbauhöhe von weniger als 750 mm), darf das photometri-
the installed optical unit may be reduced to 5° below the hori- sche Meßfeld des angebauten optischen Gerätes auf 5° unter der
zontal." Horizontalen verringert werden."
Paragraphs 6.2.6.1. and 6.2.6:1.1., amend to read: Die Absätze 6.2.6.1 und 6.2.6.1.1 müssen lauten:
"6.2.6.1. Vertical orientation „6.2.6.1 Vertikale Ausrichtung
6.2.6.1.1. The initial downward inclination of the cut-off of the 6.2.6.1.1 Die abwärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-
dipped-beam to be set in the unladen vehicle state Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels, die im
with one person in the driver's seat shall be specified unbeladenen Zustand mit einer Person auf dem Füh-
within an accuracy of 0.1 % by the manufacturer and rersitz einzustellen ist, ist vom Hersteller mit einer
indicated in a clearly legible and indelible manner on Genauigkeit von 0, 1 % festzulegen und deutlich les-
each vehicle close to either headlamp or the manu- bar und dauerhaft an jedem Fahrzeug in der Nähe
facturer's plate by the symbol shown in annex 7. des Scheinwerfers oder des Herstellerschildes
zusammen mit dem in Anhang 7 abgebildeten Zei-
chen anzugeben.
The value of this indicated downward inclination Der Wert dieser angegebenen abwärts gerichteten
shall be defined in accordance with paragraph Neigung ist nach den Vorschriften des Absatzes
6.2.6.1.2." 6.2.6.1.2 zu bestimmen."
Paragraph 6.2.6.1.1. (former), renumber as paragraph Absatz 6.2.6.1.1 (alt) wird in „6.2.6.1.2" geändert.
"6.2.6.1.2."
Paragraphs 6.2.6.2. and 6.2.6.2.1., amend to read: Die Absätze 6.2.6.2 und 6.2.6.2.1 müssen lauten:
"6.2.6.2. Headlamp levelling device „6.2.6.2 Leuchtweitenregler
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
6.2.6.2.1. In the case where a headlamp levelling device is 6.2.6.2.1 Ist ein Leuchtweitenregler erforderlich, damit die Vor-
necessary to satisfy the requirements of paragraphs schriften der Absätze 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 einge-
6.2.6.1.1. and 6.2.6.1.2., the device shall be auto- halten werden können, so muß dieser automatisch
matic." arbeiten."
Paragraph 6.2.6.2.2., amend to read: Absatz 6.2.6.2.2 muß lauten:
"6.2.6.2.2. However, devices which are adjusted manually, ,,6.2.6.2.2 Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Reg-
either continuously or non-continuously, shall be ler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung
permitted, provided they have a stop position at haben, bei der die Leuchte mittels der üblichen Ein-
which the lamps can be returned to the initial inclina- stellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen in die
tion defined in paragraph 6.2.6.1.1. by means of the Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 gebracht
usual adjusting screws or similar means. werden können.
These manually adjustable devices must be operable Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz
from the driver's seat. aus betätigt werden können.
Continually adjustable devices must have reference Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die
marks indicating the loading conditions that require Beladungszustände versehen sein, bei denen die
adjustment of the dipped-beam. Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden
müssen.
The number of positions on devices which are not Die Zahl der Stufen bei nichtstufenlosen Reglern
continuously adjustable must be such as to ensure muß so groß sein, daß die Einhaltung der in Absatz
compliance with the range of values prescribed in 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Bereiche der Werte bei
paragraph 6.2.6.1.2. in all the loading conditions allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewähr-
defined in annex 5. leistet ist.
For these devices also, the loading conditions of Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungs-
annex 5 that require adjustment of the dipped-beam zustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwer-
shall be clearly marked near the control of the device fer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in
(see annex 8)." der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers
deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe
Anhang 8}."
Paragraph 6.2.6.2.3., amend to read: Absatz 6.2.6.2.3 muß lauten:
"6.2.6.2.3. In the event of a failure of devices described in para- „6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in den Absätzen 6.2.6.2.1 und
graphs 6.2.6.2.1. and 6.2.6.2.2., the dipped-beam 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage
shall not assume a position in which the dip is less des Abblendlichtbündels nicht so verändern, daß die
than it was at the time when the failure of the device Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des
occurred." Reglers ist."
Insert new paragraphs 6.2.6.3. and 6.2.6.3.1., to read: Es werden folgende neue Absätze 6.2.6.3 und 6.2.6.3.1 ein-
gefügt:
"6.2.6.3. Measuring procedure „6.2.6.3 Meßverfahren
6.2.6.3.1. After adjustment of the initial inclination, the vertical 6.2.6.3.1 Nach Einstellung der Ausgangsneigung ist die in Pro-
inclination of the dipped-beam, expressed in per zent ausgedrückte vertikale Neigung des Abblend-
cent, shall be measured in static conditions under all lichtbündels unter statischen Bedingungen bei allen
the loading conditions defined in annex 5." Beladungszuständen nach Anhang 5 zu messen."
Paragraph 6.2.6.2.3. (former), renumber as paragraph "6.2.6.3.2." Absatz 6.2.6.2.3 (alt) wird in „6.2.6.3.2" geändert.
Paragraph 6.2.9., add at the end a new subparagraph to read: Absatz 6.2.9: Es wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
Dipped-beam headlamps with gas-discharge light sources shall Abblendscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen sind nur
only be permitted in conjunction with the installation of headlarnp zulässig, wenn Scheinwerfer-Reinigungsanlagen nach der Rege-
cleaning device(s) according to Regulation No. 45. 4) In addition, lung Nr. 45 eingebaut werden.•) Hinsichtlich der vertikalen Nei-
with respect to vertical inclination, the provisions of paragraph gung gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.2.2 nicht, wenn
6.2.6.2.2. shall not be applied when these headlamps are diese Scheinwerfer eingebaut werden.
installed.
') Contracting Parties to the respective regulations can still prohibit the use of ') Die Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen können weiterhin die Verwendung
mechanical cleaning systems when headlamps with plastic lenses, marked 'PL', are mechanischer Reinigungsanlagen verbieten, wenn Scheinwerfer mit Kunststoff-
installed." Abschlußscheiben, die mit ,PL' gekennzeichnet sind, eingebaut werden."
Paragraph 6.2.7., add at the end a new subparagraph to read: Absatz 6.2. 7: Es wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
In the case of dipped-beam headlamps according to Regulation Bei Abblendscheinwerfern nach der Regelung Nr. 98 müssen die
No. 98 the gas-discharged light sources shall remain switched Gasentladungs-Lichtquellen gleichzeitig mit den Fernschein-
on during the main-beam operation." werfern eingeschaltet bleiben."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1339
Paragraph 6.19., the reference to footnote 4
) and footnote 4
), Absatz 6.19: Das Fußnotenzeichen 4
) wird durch das Fußnoten-
renumber as reference 5) and footnote 5). zeichen 5) ersetzt.
Annex 5, the reference requirement below the title, amend to Anhang 5: Die Zeile unter dem Titel muß lauten:
read:
"Loading conditions on axles referred to in paragraphs 6.2.6.1. „Achsbelastungszustände nach den Absätzen 6.2.6.1 und
and 6.2.6.3.1 .... " 6.2.6.3.1 ... "
Annex 7, the title, am end the reference to "paragraph 6.2 .6.1 ." Anhang 7 (Titel): Der Verweis auf „Absatz 6.2.6.1" wird in „Ab-
to read "paragraph 6.2.6.1.1." satz 6.2.6.1.1" geändert.
Annex 8, paragraph 1.2., amend the reference to "paragraph Anhang 8 Absatz 1.2: Der Verweis auf „Absatz 6.2.6.1" wird in
6.2.6.1." to read "paragraph 6.2.6.1.1." ,,Absatz 6.2.6.1.1" geändert.
Anhang 3
Regelung 'Nr. 48
Revision 1 - Berichtigung 2
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Berichtigung 4 zur Änderungsserie 01 der Regelung,
bezogen auf die Verwahrermitteilung C.N. 352.1995. TREATIES-71 vom 13. November 1995)
Regulation No. 48
Revision 1 - Corrigendum 2
Uniform provisions concerning the approval
of vehicles with regard to the installation
of lighting and light-signalling devices
(Corrigendum 4 to the 01 series of amendments to the Regulation
referred to in the Depositary Notification C.N.352.1995. TREATIES-71 of 13 November 1995)
(Übersetzung)
Footnote 3), pertinent to paragraph 4.4.1., amend to read: Die Fußnote 3) zu Absatz 4.4.1 muß lauten:
" ... 28 for Belarus, 29 for Estonia, 30--36 (vacant) and 37 for Turkey. Subsequent ,, ... 28 für Belarus, ~9 für Estland, 30 - 36 - und 37 für die Türkei. Die folgenden
numbers ... " Zahlen ... "
Paragraphs 6.8.7., 6.9.7., 6.10.7., 6.13.7. and 6.18.7., amend In den Absätzen 6.8.7, 6.9.7, 6.10.7, 6.13.7 und 6.18.7 wird die
the words "No special requirement" (or "No individual specifica- Angabe „Keine besondere Vorschrift" (oder „Keine besonderen
tion") to read "In accordance with paragraph 5.11." Vorschriften") durch „Nach Absatz 5.11" ersetzt.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 1997
Das in Ankara am 13. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland undzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vor-
haben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
und
festgestellt und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Num-
die Regierung der Republik Türkei - mern 1, 2 und 4 bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des
Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:
Türkei,
1. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ,,Umweltschutzmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz";
zu vertiefen,
2. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 6 000 000,- DM (in
Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
,,Klärwerk Diyarbakir";
die Grundlage dieses Abkommens ist,
3. ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsor-
der Republik Türkei beizutragen - gung Kayseri";
4. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 12 000 000,- DM (in Worten:
sind wie folgt übereingekommen:
zwölf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasser-
entsorgung lsparta";
Artikel 1
5. ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Deutsche Mark) für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Tarsus".
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für 1
das Jahr 1996 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (3) Die in Ab satz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 24 000 000,- DM (in Worten: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzie- land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-
rungsbeitrag bis zur Höhe von 28 000 000,- DM (in Worten: acht- haben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1341
(4) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 bezeichnetes Vor- Artikel 3
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Betriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Republik Türkei erhoben werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 4
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
findet dieses Abkommen Anwendung. Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Artikel 2 Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der nehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
lehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 5
schriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag seiner Unter-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß
jahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge ab- die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
geschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Schweiger
Für die Regierung der Republik Türkei
Cüneyt Sei
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 1997
Das in Kampala am 11 . April 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 11. April 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1997
B u n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale und 5 weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Uganda -
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu
insgesamt 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Uganda, - Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale
(13 000 000,- DM),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- - Straßenunterhaltungsprogramm Ost - Uganda IV
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (10 000 000,- DM),
vertiefen,
- Reintegration demobilisierter Soldaten II (4 000 000,- DM),
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen - Studien- und Fachkräftefonds IV (3 000 000,- DM),
die Grundlage dieses Abkommen ist, - Container-Umschlagplatz Kampala (12 000 000,- DM),
- Berufsausbildungszentren (10 000 000,- DM)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Uganda beizutragen, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
lungen vom 22. Oktober 1996- Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
sind wie folgt übereingekommen: für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997.Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1343
Betreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kredit- Artikel 3
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
Abkommen Anwendung.
Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonstigen
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
land und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor- träge in der Republik Uganda erhoben werden können.
haben ersetzt werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Passagieren und Lieferc1nten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
unterliegen.
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, men erforderlichen Genehmigungen.
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
Artikel 5
schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kampala am 11. April 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heldt
Für die Regierung der Republik Uganda
Matthew Rukikaire
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
zur Förderung des Handels und der Industrie
Vom 23. Mai 1997
Das in Bonn am 10. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru zur
Förderung des Handels und der Industrie ist nach seinem
Artikel 10
am 7. Mai 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Krause
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
zur Förderung des Handels und der Industrie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwecke und kann von der deutschen Regierung finanziell unter-
stützt werden; dennoch hat sie das Recht, für ihre Dienstleistun-
und
gen Gebühren zur teilweisen Deckung der Unkosten zu erheben.
die Regierung der Republik Peru -
Die Kammer erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit
der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Han-
in Peru.
dels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im
Bereich der Klein- und Mittelindustrie, zu fördern -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Aufenthaltserlaubnis, Ein- und
Ausreiseberechtigung, Arbeitserlaubnis
Artikel 1 (1) Die in Artikel 1 genannten Personen erhalten im Rahmen
Anwendungsbereich der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen von den
zuständigen Behörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei
Die vorliegende Vereinbarung gilt für die Deutsch-Peruanische eine Aufenthaltserlaubnis (visa oficial no-inmigrante). Die Aufent-
Industrie- und Handelskammer in Lima/Peru sowie für ihre ent- haltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf
sandten oder offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Han-
jederzeitigetmehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gül-
dels- und Industriebereich vermittelten Fachkräfte sowie für ihre
tigkeit.
Familienangehörigen (Ehepartner der betreffenden Fachkräfte
und minderjährige Kinder). (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus-
reise bei einer diplomatischen und konsularischen Vertretung
des Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf
Artikel 2
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland
Aufgaben der Industrie- und Handelskammer gestellt werden.
Die Kammer hat zum Ziel, den Zuwachs und die Stärkung der (3) Für die Tätigkeit an der in Artikel 1 genannten Industrie- und
Wirtschafts-, Handels- und Gewerbebeziehungen zwischen juri- Handelsförderungseinrichtung benötigen die entsandten und
stischen und natürlichen Personen, die sich an diesen Beziehun- vermittelten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru mit Interesse beteiligen, zu unterstützen. Zur Erreichung
Artikel 5
dieser Ziele bemüht sie sich besonders um
Abgaben bei Ein- und Wiederausfuhr
a) Förderung der Handels- und Industriebeziehungen,
Die peruanische Regierung gewährt im Rahmen der jeweils
b) Information und Beratung der peruanischen Exporteure über
geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden
den deutschen Markt sowie der deutschen Exporteure über
Rechtsvorschriften Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Wie-
den peruanischen Markt,
derausfuhr:
c) Information und Beratung von potentiellen Investoren über
1. für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, einschließ-
die Investitionsmöglichkeiten sowohl in der Republik Peru
lich Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in Artikel 1 dieser
wie auch in der Bundesrepublik Deutschland,
Vereinbarung bezeichneten Industrie- und Handelsförde-
d) Information und Beratung der Unternehmen in beiden Län- rungseinrichtung eingeführt werden;
dern über die Bildung von joint ventures,
2. für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsand-
e) Information und Beratung der deutschen Importeure über die ten, mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten
Angebote in der Republik Peru und der peruanischen Impor- Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von
teure über die Angebote in der Bundesrepublik Deutschland, sechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet
des Gastlandes eingeführt wird.
f) Vertretung der Interessen der gleichberechtigten peruani-
schen und deutschen Firmenmitglieder,
Artikel 6
g) Unterstützung der dualen Ausbildung von „zweisprachigen
Technikern im Internationalen Handel" und in „Handel und Besteuerung der Einrichtungen
Produktion", Soweit es die Gesetze und die sonstigen gültigen Rechtsvor-
h) Ausgabe von Ursprungsbescheinigungen für in der Republik schriften der peruanischen Gesetzgebung erlauben, wird die
Peru hergestellte Waren, deutsch-peruanische Industrie- und Handelskammer in Lima die
Steuervorteile erhalten, die sich auf Abgaben beziehen, welche
i) sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Handels- und
auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens lasten, sowie die
Gewerbeförderung für peruanische und deutsche Firmen.
sonstigen Vorteile, die nach hergebrachten Verfahren gewährt
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist es das Ziel werden für offizielle Geldbewegungen, die sie in Ausübung ihrer
der bezeichneten Kammer, ihre Ziele so weitgehend wie möglich Aufgaben vollzieht.
uneingeschränkt innerhalb der Gesetze und Statuten zu erfüllen.
Artikel 7
Artikel 3
Besteuerung des Personals
Rechtsstatus der Handels- und Industriekammer
Die peruanische Regierung befreit die in Artikel 1 genannten
Die Kammer arbeitet innerhalb einer von den Vertragsparteien Personen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die gel-
gesetzten Rechtsordnung, sie verfolgt keine Gewinnerzielungs- tenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1345
Artikel 8 en ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem Völker-
recht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
Verwaltungstechnische Erleichterungen
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit 2. die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums
Gegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Peru auf Antrag in gesonderten Vereinbarungen durch Noten-
wechsel geregelt werden.
Artikel 10
Artikel 9 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Rückkehrerleichterungen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Den Fachkräften und ihren Familienmitgliedern werden wäh- rung der Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik
rend ihres Aufenthalts in Peru Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
1. in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen
Rückkehrerleichterungen gewährt, welche die Vertragspartei- Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Peru
Tudela
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 26. Mai 1997
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Kenia am 23. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBI. II S. 977).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 26. Mai 1997
1.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit $uchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Libanon am 9. Juni 1996
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11 . März 1996 hat Libanon folgende
Vo rb eh a I te angebracht:
(Übersetzung)
«1. Le Gouvernement de la Republique „ 1. Die Regierung der Libanesischen
Libanaise ne se considere pas lie par Republik betrachtet sich durch
les dispositions du paragraphe 2 de Artikel 32 Absatz 2 nicht als gebunden
l'article 32 et declare que les dif- und erklärt, daß Streitigkeiten über die
ferends concernant l'interpretation et Auslegung und Anwendung des Über-
l'application de la Convention qui einkommens, die durch die in Absatz 1
n'auront pas ete regles par les voies vorgesehenen Verfahren nicht beige-
prevues au paragraphe 1 dudit article legt werden, nur mit Zustimmung aller
ne pourront etre portes devant la Cour Streitparteien vor den Internationalen
Internationale de Justice qu'avec l'ac- Gerichtshof gebracht werden können.
cord de toutes les parties au differend.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Libanesischen
Libanaise ne se considere pas non Republik betrachtet sich durch
plus lie par les dispositions du para- Artikel 32 Absatz 3 ebenfalls nicht als
graphe 3 de l'article 32. gebunden.
2. Le Gouvernement de la Republique 2. Die Regierung der Libanesischen
Libanaise formule des reserves a Republik bringt Vorbehalte zu Artikel 5
l'egard du paragraphe 3 de l'article 5, Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Buchsta-
du sous-paragraphe F du paragra- be f und Artikel 7 Absatz 5 des Über-
phe 2 de l'article 7 et de paragraphe 5 einkommens an."
de l'article 7 de la Convention.»
II.
De u·t s c h I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. März 1997 folgenden Einspruch zu den Vorbehalten von Libanon notifi-
ziert:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Libane-
sischen Republik angebrachten Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe f und Absatz 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-
ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
geprüft; sie hält diese Vorbehalte im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Überein-
kommens für problematisch.
Nach dem Übereinkommen ist das Bankgeheimnis kein triftiger Grund dafür, nicht tätig
zu werden oder die Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vertritt daher die Auffassung, daß die Vorbehalte die in Artikel 2 Absatz 1
geäußerte Absicht des Übereinkommens gefährden, die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen das internationale Ausmaß des unerlaubten
Verkehrs mit Suchtstoffen wirksamer vorgehen können. Die Vorbehalte können ferner
Zweifel an der Bereitschaft der Libanesischen Regierung wecken, die Bestimmungen des
Übereinkommens einzuhalten. Es ist im gemeinsamen Interesse der Staaten, daß Verträ-
ge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck beach-
tet werden und daß alle Vertragsparteien bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Pflichten not-
wendigen Änderungen in ihrer Gesetzgebung und Verwaltung vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1347
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die oben
genannten Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Republik nicht aus."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 150).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 26. Mai 1997
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Estland am 1. März 1997
Irland am 1. Mai 1997
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Januar 1997 hat Irland
folgenden V o r b e h a I t angebracht:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 25, lreland „Irland erklärt nach Artikel 25, daß es sich
declares that it reserves the right not das Recht vorbehält, die Bestimmungen
to comply with the provisions of para- des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe c des
graph 2.c of Article 4 of the Convention." Übereinkommens nicht einzuhalten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2610).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,15 DM.
Postvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
zur Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 27. Mai 1997
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
gung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem
Artikel 30 Abs. 3 für die
Bahamas am 1. April 1998
in Kraft treten.
Das Protokoll wird ferner nach seinem Artikel 30 Abs. 4 in Verbindung mit
Artikel 31 für
Korea, Republik am 16. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1997 (BGBI. II S. 801 ).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1335
Verordnung
zu den Berichtigungen 1 und 2 sowie zur Änderung 1
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Verordnung zu den Berichtigungen 1 und 2
sowie zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48)
Vom 18. Juni 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968
II S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet- das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
1. Berichtigung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (BGBI. 1995 II S. 899),
2. Änderung 1 der Revision 1 dieser Regelung und
3. Berichtigung 2 der Revision 1 dieser Regelung
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Berichtigungen 1 und 2 sowie
der Änderung 1 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
als Anhänge 1 bis 3 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 mit
Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
10. März 1995 und Artikel 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 30. Juni 1995 in Kraft.
Bonn,den18.Juni1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Approval
and Reciprocal Recognition of Approval
for Motor Vehicle Equipment and Parts
Anhang 1
Regelung Nr. 48
Revision 1 - Berichtigung 1
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Berichtigung 2 zur Änderungsserie 01 der Regelung,
bezogen auf die Verwahrermitteilung C.N. 316.1994. TREATIES-37 vom 21. November 1994)
Regulation No. 48
Revision 1 - Corrigendum 1
Uniform provisions concerning the approval
of vehicles with regard to the installation
of lighting and light-signalling devices
(Corrigendum 2 to the 01 series of amendments to the Regulation
referred to in the Depositary Notification C.N.316.1994. TREATIES-37 of 21 November 1994)
(Übersetzung)
Paragraph 2.16.1., amend to read: Absatz 2.16.1 muß lauten:
"2.16.1. 'A single lamp' means a device or part of a device, ,,2.16.1 ,Eine Einzelleuchte' ist eine Einrichtung oder ein Teil
having one function and one apparent surface in the einer Einrichtung mit einer Funktion, einer sichtbaren
direction of the reference axis (see paragraph 2 .10. leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse
of this Regulation) and one or more light sources. (siehe Absatz 2.10 dieser Regelung) und einer oder
me_hreren Lichtquellen.
For the purpose of installation on a vehicle, a 'single Im Hinblick auf den Anbau an einem Fahrzeug ist
lamp' also means any assembly of two independent eine ,Einzelleuchte' auch jede Zusammenfassung
or grouped lamps, whether identical or not, having von zwei unabhängigen oder zusammengebauten
the same function, if they are installed so that the Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, aber glei-
projection of their apparent surfaces in the direction cher Funktion, wenn sie so angebaut sind, daß die
of the reference axis occupies not less than 60 per Projektion ihrer sichtbaren leuchtenden Flächen in
cent of the smallest rectangle circumscribing the Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der
projections of the said apparent surfaces in the Fläche des kleinstmöglichen um die Projektionen
direction of the reference axis. dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung
der Bezugsachse umbeschriebenen Rechteckes
ausfüllt.
In such a case, each of these lamps shall, where Ist eine Typgenehmigung erforderlich, so wird in
approval is required, be approved as a type 'D' lamp. einem solchen Fall jede dieser Leuchten als Leuchte
des Typs ,D' genehmigt.
This possible combination does not apply to main Diese Kombinationsmöglichkeit besteht nicht bei
beam headlamps, dipped beam headlamps and Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Ab-
front fog lamps." blendlicht und Nebelscheinwerlem."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1337
Anhang 2
Regelung Nr. 48
Revision 1 - Änderung 1
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Mit:
- Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 vom 20. Dezember 1995
- Korrekturen zur Änderungsserie 01, bezogen auf die Verwahrermitteilung
C.N.214.1995. TREATIES-43 vom 7. August 1995)
Regulation No. 48
Revision 1 - Amendment 1
Uniform provisions concerning the approval
of vehicles with regard to the installation
·of lighting and light-signalling devices
(lncorporanting:
Supplement 1 to 01 series of amendments - Date of entry into force: 20 December 1995
Corrections to the 01 series of amendments referred to in the Depositary Notification
C.N.214.1995. TREATIES-43 of 7 August 1995)
(Übersetzung)
Paragraph 2.7.11., amend to read: Absatz 2.7.11 muß lauten:
"2.7.11. 'Direction-indicator lamp' means the lamp used to „2.7.11 ,Fahrtrichtungsanzeiger' ist eine Leuchte, die dazu
indicate to other road-users that the driver intends to dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß
change direction to the right or to the left; der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung
nach rechts oder links zu ändern.
A direction-indicator lamp or lamps may also be Ein oder mehrere Fahrtrichtungsanzeiger können
used according to provisions of Regulation No. 97." auch in Anwendung der Vorschriften nach der Rege-
lung Nr. 97 verwendet werden."
Paragraph 2.13., amend to read (at the end of the last subpara- Absatz 2.13 muß lauten {am Ende des letzten Unterabsatzes):
graph):
" ... as an optical unit (see annex 3 of this Regulation). Never- ,. ... vorgeschrieben sind (siehe Anhang 3 dieser Regelung). Wenn
theless, when the vertical angle of geometric visibility below the der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit unter der Hori-
horizontal may be reduced to 5° (lamp at less than 750 mm zontalen jedoch auf 5° verringert sein darf {bei einer Leuchte mit
above the ground) the photometric field of measurements of einer Anbauhöhe von weniger als 750 mm), darf das photometri-
the installed optical unit may be reduced to 5° below the hori- sche Meßfeld des angebauten optischen Gerätes auf 5° unter der
zontal." Horizontalen verringert werden."
Paragraphs 6.2.6.1. and 6.2.6:1.1., amend to read: Die Absätze 6.2.6.1 und 6.2.6.1.1 müssen lauten:
"6.2.6.1. Vertical orientation „6.2.6.1 Vertikale Ausrichtung
6.2.6.1.1. The initial downward inclination of the cut-off of the 6.2.6.1.1 Die abwärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-
dipped-beam to be set in the unladen vehicle state Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels, die im
with one person in the driver's seat shall be specified unbeladenen Zustand mit einer Person auf dem Füh-
within an accuracy of 0.1 % by the manufacturer and rersitz einzustellen ist, ist vom Hersteller mit einer
indicated in a clearly legible and indelible manner on Genauigkeit von 0, 1 % festzulegen und deutlich les-
each vehicle close to either headlamp or the manu- bar und dauerhaft an jedem Fahrzeug in der Nähe
facturer's plate by the symbol shown in annex 7. des Scheinwerfers oder des Herstellerschildes
zusammen mit dem in Anhang 7 abgebildeten Zei-
chen anzugeben.
The value of this indicated downward inclination Der Wert dieser angegebenen abwärts gerichteten
shall be defined in accordance with paragraph Neigung ist nach den Vorschriften des Absatzes
6.2.6.1.2." 6.2.6.1.2 zu bestimmen."
Paragraph 6.2.6.1.1. (former), renumber as paragraph Absatz 6.2.6.1.1 (alt) wird in „6.2.6.1.2" geändert.
"6.2.6.1.2."
Paragraphs 6.2.6.2. and 6.2.6.2.1., amend to read: Die Absätze 6.2.6.2 und 6.2.6.2.1 müssen lauten:
"6.2.6.2. Headlamp levelling device „6.2.6.2 Leuchtweitenregler
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
6.2.6.2.1. In the case where a headlamp levelling device is 6.2.6.2.1 Ist ein Leuchtweitenregler erforderlich, damit die Vor-
necessary to satisfy the requirements of paragraphs schriften der Absätze 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 einge-
6.2.6.1.1. and 6.2.6.1.2., the device shall be auto- halten werden können, so muß dieser automatisch
matic." arbeiten."
Paragraph 6.2.6.2.2., amend to read: Absatz 6.2.6.2.2 muß lauten:
"6.2.6.2.2. However, devices which are adjusted manually, ,,6.2.6.2.2 Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Reg-
either continuously or non-continuously, shall be ler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung
permitted, provided they have a stop position at haben, bei der die Leuchte mittels der üblichen Ein-
which the lamps can be returned to the initial inclina- stellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen in die
tion defined in paragraph 6.2.6.1.1. by means of the Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 gebracht
usual adjusting screws or similar means. werden können.
These manually adjustable devices must be operable Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz
from the driver's seat. aus betätigt werden können.
Continually adjustable devices must have reference Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die
marks indicating the loading conditions that require Beladungszustände versehen sein, bei denen die
adjustment of the dipped-beam. Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden
müssen.
The number of positions on devices which are not Die Zahl der Stufen bei nichtstufenlosen Reglern
continuously adjustable must be such as to ensure muß so groß sein, daß die Einhaltung der in Absatz
compliance with the range of values prescribed in 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Bereiche der Werte bei
paragraph 6.2.6.1.2. in all the loading conditions allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewähr-
defined in annex 5. leistet ist.
For these devices also, the loading conditions of Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungs-
annex 5 that require adjustment of the dipped-beam zustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwer-
shall be clearly marked near the control of the device fer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in
(see annex 8)." der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers
deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe
Anhang 8}."
Paragraph 6.2.6.2.3., amend to read: Absatz 6.2.6.2.3 muß lauten:
"6.2.6.2.3. In the event of a failure of devices described in para- „6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in den Absätzen 6.2.6.2.1 und
graphs 6.2.6.2.1. and 6.2.6.2.2., the dipped-beam 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage
shall not assume a position in which the dip is less des Abblendlichtbündels nicht so verändern, daß die
than it was at the time when the failure of the device Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des
occurred." Reglers ist."
Insert new paragraphs 6.2.6.3. and 6.2.6.3.1., to read: Es werden folgende neue Absätze 6.2.6.3 und 6.2.6.3.1 ein-
gefügt:
"6.2.6.3. Measuring procedure „6.2.6.3 Meßverfahren
6.2.6.3.1. After adjustment of the initial inclination, the vertical 6.2.6.3.1 Nach Einstellung der Ausgangsneigung ist die in Pro-
inclination of the dipped-beam, expressed in per zent ausgedrückte vertikale Neigung des Abblend-
cent, shall be measured in static conditions under all lichtbündels unter statischen Bedingungen bei allen
the loading conditions defined in annex 5." Beladungszuständen nach Anhang 5 zu messen."
Paragraph 6.2.6.2.3. (former), renumber as paragraph "6.2.6.3.2." Absatz 6.2.6.2.3 (alt) wird in „6.2.6.3.2" geändert.
Paragraph 6.2.9., add at the end a new subparagraph to read: Absatz 6.2.9: Es wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
Dipped-beam headlamps with gas-discharge light sources shall Abblendscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen sind nur
only be permitted in conjunction with the installation of headlarnp zulässig, wenn Scheinwerfer-Reinigungsanlagen nach der Rege-
cleaning device(s) according to Regulation No. 45. 4) In addition, lung Nr. 45 eingebaut werden.•) Hinsichtlich der vertikalen Nei-
with respect to vertical inclination, the provisions of paragraph gung gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.2.2 nicht, wenn
6.2.6.2.2. shall not be applied when these headlamps are diese Scheinwerfer eingebaut werden.
installed.
') Contracting Parties to the respective regulations can still prohibit the use of ') Die Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen können weiterhin die Verwendung
mechanical cleaning systems when headlamps with plastic lenses, marked 'PL', are mechanischer Reinigungsanlagen verbieten, wenn Scheinwerfer mit Kunststoff-
installed." Abschlußscheiben, die mit ,PL' gekennzeichnet sind, eingebaut werden."
Paragraph 6.2.7., add at the end a new subparagraph to read: Absatz 6.2. 7: Es wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
In the case of dipped-beam headlamps according to Regulation Bei Abblendscheinwerfern nach der Regelung Nr. 98 müssen die
No. 98 the gas-discharged light sources shall remain switched Gasentladungs-Lichtquellen gleichzeitig mit den Fernschein-
on during the main-beam operation." werfern eingeschaltet bleiben."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1339
Paragraph 6.19., the reference to footnote 4
) and footnote 4
), Absatz 6.19: Das Fußnotenzeichen 4
) wird durch das Fußnoten-
renumber as reference 5) and footnote 5). zeichen 5) ersetzt.
Annex 5, the reference requirement below the title, amend to Anhang 5: Die Zeile unter dem Titel muß lauten:
read:
"Loading conditions on axles referred to in paragraphs 6.2.6.1. „Achsbelastungszustände nach den Absätzen 6.2.6.1 und
and 6.2.6.3.1 .... " 6.2.6.3.1 ... "
Annex 7, the title, am end the reference to "paragraph 6.2 .6.1 ." Anhang 7 (Titel): Der Verweis auf „Absatz 6.2.6.1" wird in „Ab-
to read "paragraph 6.2.6.1.1." satz 6.2.6.1.1" geändert.
Annex 8, paragraph 1.2., amend the reference to "paragraph Anhang 8 Absatz 1.2: Der Verweis auf „Absatz 6.2.6.1" wird in
6.2.6.1." to read "paragraph 6.2.6.1.1." ,,Absatz 6.2.6.1.1" geändert.
Anhang 3
Regelung 'Nr. 48
Revision 1 - Berichtigung 2
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Berichtigung 4 zur Änderungsserie 01 der Regelung,
bezogen auf die Verwahrermitteilung C.N. 352.1995. TREATIES-71 vom 13. November 1995)
Regulation No. 48
Revision 1 - Corrigendum 2
Uniform provisions concerning the approval
of vehicles with regard to the installation
of lighting and light-signalling devices
(Corrigendum 4 to the 01 series of amendments to the Regulation
referred to in the Depositary Notification C.N.352.1995. TREATIES-71 of 13 November 1995)
(Übersetzung)
Footnote 3), pertinent to paragraph 4.4.1., amend to read: Die Fußnote 3) zu Absatz 4.4.1 muß lauten:
" ... 28 for Belarus, 29 for Estonia, 30--36 (vacant) and 37 for Turkey. Subsequent ,, ... 28 für Belarus, ~9 für Estland, 30 - 36 - und 37 für die Türkei. Die folgenden
numbers ... " Zahlen ... "
Paragraphs 6.8.7., 6.9.7., 6.10.7., 6.13.7. and 6.18.7., amend In den Absätzen 6.8.7, 6.9.7, 6.10.7, 6.13.7 und 6.18.7 wird die
the words "No special requirement" (or "No individual specifica- Angabe „Keine besondere Vorschrift" (oder „Keine besonderen
tion") to read "In accordance with paragraph 5.11." Vorschriften") durch „Nach Absatz 5.11" ersetzt.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 1997
Das in Ankara am 13. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland undzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vor-
haben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
und
festgestellt und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Num-
die Regierung der Republik Türkei - mern 1, 2 und 4 bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des
Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:
Türkei,
1. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ,,Umweltschutzmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz";
zu vertiefen,
2. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 6 000 000,- DM (in
Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
,,Klärwerk Diyarbakir";
die Grundlage dieses Abkommens ist,
3. ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsor-
der Republik Türkei beizutragen - gung Kayseri";
4. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 12 000 000,- DM (in Worten:
sind wie folgt übereingekommen:
zwölf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasser-
entsorgung lsparta";
Artikel 1
5. ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Deutsche Mark) für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Tarsus".
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für 1
das Jahr 1996 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (3) Die in Ab satz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 24 000 000,- DM (in Worten: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzie- land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-
rungsbeitrag bis zur Höhe von 28 000 000,- DM (in Worten: acht- haben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1341
(4) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 bezeichnetes Vor- Artikel 3
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Betriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Republik Türkei erhoben werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 4
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
findet dieses Abkommen Anwendung. Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Artikel 2 Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der nehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
lehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 5
schriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag seiner Unter-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß
jahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge ab- die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
geschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Schweiger
Für die Regierung der Republik Türkei
Cüneyt Sei
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Mai 1997
Das in Kampala am 11 . April 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 11. April 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1997
B u n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale und 5 weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Uganda -
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu
insgesamt 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Uganda, - Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale
(13 000 000,- DM),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- - Straßenunterhaltungsprogramm Ost - Uganda IV
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (10 000 000,- DM),
vertiefen,
- Reintegration demobilisierter Soldaten II (4 000 000,- DM),
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen - Studien- und Fachkräftefonds IV (3 000 000,- DM),
die Grundlage dieses Abkommen ist, - Container-Umschlagplatz Kampala (12 000 000,- DM),
- Berufsausbildungszentren (10 000 000,- DM)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Uganda beizutragen, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
lungen vom 22. Oktober 1996- Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
sind wie folgt übereingekommen: für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997.Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1343
Betreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kredit- Artikel 3
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
Abkommen Anwendung.
Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonstigen
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
land und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor- träge in der Republik Uganda erhoben werden können.
haben ersetzt werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Passagieren und Lieferc1nten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
unterliegen.
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, men erforderlichen Genehmigungen.
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
Artikel 5
schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kampala am 11. April 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heldt
Für die Regierung der Republik Uganda
Matthew Rukikaire
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
zur Förderung des Handels und der Industrie
Vom 23. Mai 1997
Das in Bonn am 10. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru zur
Förderung des Handels und der Industrie ist nach seinem
Artikel 10
am 7. Mai 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Krause
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
zur Förderung des Handels und der Industrie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwecke und kann von der deutschen Regierung finanziell unter-
stützt werden; dennoch hat sie das Recht, für ihre Dienstleistun-
und
gen Gebühren zur teilweisen Deckung der Unkosten zu erheben.
die Regierung der Republik Peru -
Die Kammer erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit
der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Han-
in Peru.
dels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im
Bereich der Klein- und Mittelindustrie, zu fördern -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Aufenthaltserlaubnis, Ein- und
Ausreiseberechtigung, Arbeitserlaubnis
Artikel 1 (1) Die in Artikel 1 genannten Personen erhalten im Rahmen
Anwendungsbereich der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen von den
zuständigen Behörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei
Die vorliegende Vereinbarung gilt für die Deutsch-Peruanische eine Aufenthaltserlaubnis (visa oficial no-inmigrante). Die Aufent-
Industrie- und Handelskammer in Lima/Peru sowie für ihre ent- haltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf
sandten oder offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Han-
jederzeitigetmehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gül-
dels- und Industriebereich vermittelten Fachkräfte sowie für ihre
tigkeit.
Familienangehörigen (Ehepartner der betreffenden Fachkräfte
und minderjährige Kinder). (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus-
reise bei einer diplomatischen und konsularischen Vertretung
des Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf
Artikel 2
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland
Aufgaben der Industrie- und Handelskammer gestellt werden.
Die Kammer hat zum Ziel, den Zuwachs und die Stärkung der (3) Für die Tätigkeit an der in Artikel 1 genannten Industrie- und
Wirtschafts-, Handels- und Gewerbebeziehungen zwischen juri- Handelsförderungseinrichtung benötigen die entsandten und
stischen und natürlichen Personen, die sich an diesen Beziehun- vermittelten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru mit Interesse beteiligen, zu unterstützen. Zur Erreichung
Artikel 5
dieser Ziele bemüht sie sich besonders um
Abgaben bei Ein- und Wiederausfuhr
a) Förderung der Handels- und Industriebeziehungen,
Die peruanische Regierung gewährt im Rahmen der jeweils
b) Information und Beratung der peruanischen Exporteure über
geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden
den deutschen Markt sowie der deutschen Exporteure über
Rechtsvorschriften Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Wie-
den peruanischen Markt,
derausfuhr:
c) Information und Beratung von potentiellen Investoren über
1. für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, einschließ-
die Investitionsmöglichkeiten sowohl in der Republik Peru
lich Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in Artikel 1 dieser
wie auch in der Bundesrepublik Deutschland,
Vereinbarung bezeichneten Industrie- und Handelsförde-
d) Information und Beratung der Unternehmen in beiden Län- rungseinrichtung eingeführt werden;
dern über die Bildung von joint ventures,
2. für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsand-
e) Information und Beratung der deutschen Importeure über die ten, mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten
Angebote in der Republik Peru und der peruanischen Impor- Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von
teure über die Angebote in der Bundesrepublik Deutschland, sechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet
des Gastlandes eingeführt wird.
f) Vertretung der Interessen der gleichberechtigten peruani-
schen und deutschen Firmenmitglieder,
Artikel 6
g) Unterstützung der dualen Ausbildung von „zweisprachigen
Technikern im Internationalen Handel" und in „Handel und Besteuerung der Einrichtungen
Produktion", Soweit es die Gesetze und die sonstigen gültigen Rechtsvor-
h) Ausgabe von Ursprungsbescheinigungen für in der Republik schriften der peruanischen Gesetzgebung erlauben, wird die
Peru hergestellte Waren, deutsch-peruanische Industrie- und Handelskammer in Lima die
Steuervorteile erhalten, die sich auf Abgaben beziehen, welche
i) sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Handels- und
auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens lasten, sowie die
Gewerbeförderung für peruanische und deutsche Firmen.
sonstigen Vorteile, die nach hergebrachten Verfahren gewährt
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist es das Ziel werden für offizielle Geldbewegungen, die sie in Ausübung ihrer
der bezeichneten Kammer, ihre Ziele so weitgehend wie möglich Aufgaben vollzieht.
uneingeschränkt innerhalb der Gesetze und Statuten zu erfüllen.
Artikel 7
Artikel 3
Besteuerung des Personals
Rechtsstatus der Handels- und Industriekammer
Die peruanische Regierung befreit die in Artikel 1 genannten
Die Kammer arbeitet innerhalb einer von den Vertragsparteien Personen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die gel-
gesetzten Rechtsordnung, sie verfolgt keine Gewinnerzielungs- tenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1345
Artikel 8 en ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem Völker-
recht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
Verwaltungstechnische Erleichterungen
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit 2. die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums
Gegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Peru auf Antrag in gesonderten Vereinbarungen durch Noten-
wechsel geregelt werden.
Artikel 10
Artikel 9 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Rückkehrerleichterungen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Den Fachkräften und ihren Familienmitgliedern werden wäh- rung der Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik
rend ihres Aufenthalts in Peru Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
1. in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen
Rückkehrerleichterungen gewährt, welche die Vertragspartei- Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Peru
Tudela
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 26. Mai 1997
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Kenia am 23. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBI. II S. 977).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 26. Mai 1997
1.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit $uchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Libanon am 9. Juni 1996
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11 . März 1996 hat Libanon folgende
Vo rb eh a I te angebracht:
(Übersetzung)
«1. Le Gouvernement de la Republique „ 1. Die Regierung der Libanesischen
Libanaise ne se considere pas lie par Republik betrachtet sich durch
les dispositions du paragraphe 2 de Artikel 32 Absatz 2 nicht als gebunden
l'article 32 et declare que les dif- und erklärt, daß Streitigkeiten über die
ferends concernant l'interpretation et Auslegung und Anwendung des Über-
l'application de la Convention qui einkommens, die durch die in Absatz 1
n'auront pas ete regles par les voies vorgesehenen Verfahren nicht beige-
prevues au paragraphe 1 dudit article legt werden, nur mit Zustimmung aller
ne pourront etre portes devant la Cour Streitparteien vor den Internationalen
Internationale de Justice qu'avec l'ac- Gerichtshof gebracht werden können.
cord de toutes les parties au differend.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Libanesischen
Libanaise ne se considere pas non Republik betrachtet sich durch
plus lie par les dispositions du para- Artikel 32 Absatz 3 ebenfalls nicht als
graphe 3 de l'article 32. gebunden.
2. Le Gouvernement de la Republique 2. Die Regierung der Libanesischen
Libanaise formule des reserves a Republik bringt Vorbehalte zu Artikel 5
l'egard du paragraphe 3 de l'article 5, Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Buchsta-
du sous-paragraphe F du paragra- be f und Artikel 7 Absatz 5 des Über-
phe 2 de l'article 7 et de paragraphe 5 einkommens an."
de l'article 7 de la Convention.»
II.
De u·t s c h I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. März 1997 folgenden Einspruch zu den Vorbehalten von Libanon notifi-
ziert:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Libane-
sischen Republik angebrachten Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe f und Absatz 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-
ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
geprüft; sie hält diese Vorbehalte im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Überein-
kommens für problematisch.
Nach dem Übereinkommen ist das Bankgeheimnis kein triftiger Grund dafür, nicht tätig
zu werden oder die Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vertritt daher die Auffassung, daß die Vorbehalte die in Artikel 2 Absatz 1
geäußerte Absicht des Übereinkommens gefährden, die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen das internationale Ausmaß des unerlaubten
Verkehrs mit Suchtstoffen wirksamer vorgehen können. Die Vorbehalte können ferner
Zweifel an der Bereitschaft der Libanesischen Regierung wecken, die Bestimmungen des
Übereinkommens einzuhalten. Es ist im gemeinsamen Interesse der Staaten, daß Verträ-
ge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck beach-
tet werden und daß alle Vertragsparteien bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Pflichten not-
wendigen Änderungen in ihrer Gesetzgebung und Verwaltung vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997 1347
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die oben
genannten Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Republik nicht aus."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 150).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 26. Mai 1997
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Estland am 1. März 1997
Irland am 1. Mai 1997
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Januar 1997 hat Irland
folgenden V o r b e h a I t angebracht:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 25, lreland „Irland erklärt nach Artikel 25, daß es sich
declares that it reserves the right not das Recht vorbehält, die Bestimmungen
to comply with the provisions of para- des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe c des
graph 2.c of Article 4 of the Convention." Übereinkommens nicht einzuhalten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2610).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
zur Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 27. Mai 1997
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
gung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem
Artikel 30 Abs. 3 für die
Bahamas am 1. April 1998
in Kraft treten.
Das Protokoll wird ferner nach seinem Artikel 30 Abs. 4 in Verbindung mit
Artikel 31 für
Korea, Republik am 16. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1997 (BGBI. II S. 801 ).
Bonn, den 27. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger