1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Erklärung Israels
Erklärung Israels zu Artikel 65
Israel erklärt, daß es in den Erörterungen, die zu dem in Artikel 65 Absatz 1 genannten
Beschluß des Assoziationsrates führen, die Frage von Bestimmungen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung hinsichtlich Arbeitnehmern der einen Vertragspartei, die im Gebiet der
anderen Vertragspartei wohnhaft sind, aufwerfen wird.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Haftung
der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 9. Mai 1997
Das übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwir-
te für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird
nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Polen am 19. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).
Bonn, den 9. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1323
•
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 9. Mai 1997
Das Europäische übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
Irland am 26. Februar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
Article 2 Artikel 2
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right to refuse assistance if criminal pro- Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,
ceedings have been instituted or con- wenn gegen die Person, auf die sich das
cluded in lreland or in a third State against Rechtshilfeersuchen bezieht, in Irland oder
a person who is the subject of the request in einem dritten Staat ein Strafverfahren
for assistance in respect of the same con- wegen desselben Verhaltens eingeleitet
duct as that giving rise to proceedings in the oder abgeschlossen worden ist, das dem
requesting State in respect of that person. Verfahren bezüglich dieser Person im ersu-
chenden Staat zugrunde liegt.
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right to make the supply of any material or Recht vor, die Bereitstellung von Unterla-
evidence, in response to a request for gen oder Beweisstücken in Erledigung
assistance, subject to the condition that eines Rechtshilfeersuchens davon abhän-
such material or evidence shall not, without gig zu machen, daß diese Unterlagen oder
its consent, be used for a purpose that was Beweisstücke ohne ihre Zustimmung nicht
not specified in the request. für einen anderen als den in dem Ersuchen
genannten Zweck verwendet werden.
Article 3 Artikel 3
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right not to take the evidence of witnesses Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und
or require the production of records or die Vorlage von Akten oder Schriftstücken
documents where its law recognises in nicht zu verlangen, wenn das Recht Irlands
relation thereto privilege, noncompellability in dem Zusammenhang das Zeugnis- oder
or other exemption from giving evidence. Auskunftsverweigerungsrecht oder eine
andere Befreiung von der Pflicht, Beweise
zu erbringen, anerkennt.
Article 11, paragraph 2 Artikel 11 Absatz 2
The Government of lreland is unable to Die Regierung von Irland ist nicht in der
grant requests made under Article 11, Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2
paragraph 2, for a person in custody to um Durchbeförderung eines Häftlings
transit through its territory. durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.
Article 21 Artikel 21
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right not to apply Article 21. Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Article 22 Artikel 22
The Government of lreland will not notifiy Die Regierung von Irland benachrichtigt
criminal convictions or subsequent meas- andere Parteien nicht von strafrechtlichen
ures under Article 22 except insofar' as the Verurteilungen oder nachfolgenden Maß-
organisation of its judicial records allows of nahmen nach Artikel 22, es sei denn, die
• so doing . Einrichtung ihres Strafregisters läßt dies zu.
Declarations Erklärungen
Article 5, paragraph 1 Artikel 5 Absatz 1
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right to make the execution of letters roga- Recht vor, die Erledigung von Rechts-
tory for search and seizure of property hilfeersuchen um Durchsuchung und
dependent on the following conditions: Beschlagnahme von Gegenständen fol-
genden Bedingungen zu unterwerfen:
a. that the offence motivating the letters a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrun-
rogatory is punishable under both the deliegende strafbare Handlung muß
law of the requesting Party and lrish sowohl nach dem Recht des ersuchen-
law, and den Staates als auch nach dem Irlands
strafbar sein.
b. that execution of the letters rogatory is b) Die Erledigung des Rechtshilfeersu-
consistent with lrish law. chens muß mit dem Recht Irlands ver-
einbar sein.
Article 15, paragraph 1 Artikel 15 Absatz 1
In respect of the Government of lreland, Für die Regierung von Irland beziehen sich
references to the „Ministry of Justice" for die Verweise auf das „Justizministerium"
the purposes of Article 11, paragraph 2, im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Arti-
Article 15, paragraphs 1 , 3 and 6, Article kels 15 Absätze 1, 3 und 6, des Artikels 21
21 , paragraph 1 , and Article 22 are to the Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Mini-
Department of Justice. sterium der Justiz (Department of Justice).
Article 15, paragraph 6 Artikel 15 Absatz 6
In accordance with Article 15, paragraph 6, Nach Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung
the Government of lreland gives notice that von Irland bekannt, daß Rechtshilfeersu-
requests for assistance under the Conven- chen aufgrund des Übereinkommens an
tion should be sent to the Department of das Department of Justice zu übermitteln
Justice. sind.
Article 16, paragraph 2 Artikel 16 Absatz 2
In accordance with Article 16, paragraph 2, Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die
the Government of lreland reserves the Regierung von Irland das Recht vor, zu ver-
right to stipulate that requests and an- langen, daß ihr die Ersuchen und die beige-
nexed documents shall be addressed to fügten Schriftstücke mit Übersetzungen in
it accompanied by translations into either die irische oder englische Sprache über-
lrish or English. mittelt werden.
Article 24 Artikel 24
In accordance with Article 24, for the pur- Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung
poses of the Convention, the Government von Irland folgende Behörden als Justiz-
of lreland deems the following to be judi- behörden im Sinne des Übereinkommens:
cial authorities:
- the District Court; - den District Court (Gericht mit örtlich
beschränkter Zuständigkeit für Strafsa-
chen niederer Ordnung);
- the Circuit Court; - den Circuit Court (Gericht mit örtlich
beschränkter Zuständigkeit für Strafsa-
chen höherer Ordnung);
- the High Court; - den High Court (Gericht mit örtlich unbe-
schränkter Zuständigkeit für Strafsachen
höchster Ordnung);
- a Special Criminal Court; - einen Special Criminal Court (Sonderkri-
minalgericht);
- the Court of Criminal Appeal; - den Court of Criminal Appeal (Beru-
fungsgericht in Strafsachen);
- the Supreme Court; - den Supreme Court (Oberster Gerichts-
hof);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1325
- the Attorney General of lreland; - den Attorney General of lreland (Regie-
rungsanwalt);
- the Director of Public Prosecutions; - den Director of Public Prosecutions
(Generalstaatsanwalt);
- the Chief State Solicitor. - den Chief State Solicitor (Oberster
Staatsanwalt).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1997 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 9. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 12. Mai 1997
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. No-
vember 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 77 4) ist nach seinem
Artikel 26 Abs 2;
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 18. April 1997
Mongolei am 12. April 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. März 1997 (BGBI. II S. 958).
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 12. Mai 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Äquatorialguinea am 26. Juni 1997
in Kraft treten.
Die in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft wird nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Kap Verde am 7. Juli 1997
Mongolei am 12. Juni 1997
- mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 -
Die Mon g o I e i hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung
nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.
Die M o n g o I e i hat ferner gemäß Artikel I des Anhangs zu dieser Überein-
kunft erklärt, daß sie die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen
Befugnisse in Anspruch nimmt.
Die Artikel 1 bis 21 der in Paris beschlossenen Fassung der Übereinkunft
werden nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 für die
Philippinen am 18. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Juli 1980 (BGBI. II S. 963) und vom 10. März 1997 (BGBI. II S. 800).
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1327
Bekanntmachung
einer Berichtigung
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 12. Mai 1997
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 3. Februar
1995 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist in der Anlage zu dem
Übereinkommen in Abschnitt 1 Abs. 9 Satz 2 der franzö-
sischen Fassung das Wort „exploitation" durch das Wort
,,exploration" zu ersetzen.
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 13. Mai 1997
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 1 für
Bosnien und Herzegowina am 29. April 1997
Laos, Demokratische Volksrepublik am 29. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1997 (BGBI. II S. 960).
Bonn, den 13. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
·Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1327
Bekanntmachung
einer Berichtigung
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 12. Mai 1997
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 3. Februar
1995 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist in der Anlage zu dem
Übereinkommen in Abschnitt 1 Abs. 9 Satz 2 der franzö-
sischen Fassung das Wort „exploitation" durch das Wort
,,exploration" zu ersetzen.
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 13. Mai 1997
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 1 für
Bosnien und Herzegowina am 29. April 1997
Laos, Demokratische Volksrepublik am 29. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1997 (BGBI. II S. 960).
Bonn, den 13. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
·Dr. Hilger
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 14. Mai 1997
1.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen (
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Bulgarien am 14. März 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November
1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Bulgarien am 16. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 14. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkste11en
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 14. Mai 1997
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
(BGBI. 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Libanon am 22. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. August 1996 (BGBI. II S. 2506).
Bonn, den 14. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 14. Mai 1997
1.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen (
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Bulgarien am 14. März 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November
1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Bulgarien am 16. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 14. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkste11en
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 14. Mai 1997
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
(BGBI. 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Libanon am 22. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. August 1996 (BGBI. II S. 2506).
Bonn, den 14. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 15. Mai 1997
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1997 (BGBI. II S. 638).
Bonn, den 15. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über die Reprogrammierung von Mitteln
für Projekte der finanziellen Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 1997
Das in Ankara am 13. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Reprogrammierung von Mitteln für Projekte der Finan-
ziellen Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Reprogrammierung von Mitteln
für Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stabe b des Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit vom 5. Juli 1989 zur Finanzierung des Vorhabens
und
„Eisenbahnausrüstung II und III der Türkiye Cumhuriyeti
die Regierung der Republik Türkei - Devlet Demiryollari (TCDD)" vorgesehenen Betrag bis zur
Höhe von 19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn Millio-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nen Deutsche Mark);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei, 3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz", der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entnommen wird aus dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
zu vertiefen, des Abkommens vom 15. Dezember 1995 über Finanzielle
Zusammenarbeit 1994 zur Finanzierung des Vorhabens „In-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dustrieller Umweltschutz - EPI-Fonds II" vorgesehenen Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, trag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-
lionen Deutsche Mark);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 4. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in
der Republik Türkei beizutragen - Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für den „Studien- und
Fachkräftefonds", der entnommen wird aus dem in Artikel 1
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 5. November
1992 über Finanzielle Zusammenarbeit zur Finanzierung des
Artikel 1 Vorhabens „Eisenbahnmaterial für die TCDD" (Begleitmaß-
nahme) vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 3 000 000,-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark);
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe von 5. ein Darlehen bis zur Höhe von 147 000 000,- DM (in Worten:
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen einhundertsiebenundvierzig Millionen Deutsche Mark) für das
bis zu insgesamt 161 000 000,- DM (in Worten: einhundertein- Vorhaben „Stadtbahn Bursa", das entnommen wird
undsechzig Millionen Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge a) bis zur Höhe von 87 000 000,- DM (in Worten: siebenund-
bis zur Höhe von 54 000 000,- DM (in Worten: vierundfünfzig Mil- achtzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Ab-
lionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhal- satz 3 des Abkommens vom 15. Dezember 1995 über
ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Finanzielle Zusammenarbeit 1995 zur Finanzierung des
und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Vorhabens „Schiffsleitsystem für den Bosporus, das Mar-
bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes marameer und die Dardanellen" vorgesehenen Betrag bis
die besoAderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege zur Höhe von 87 000 000,- DM (in Worten: siebenund-
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. achtzig Millionen Deutsche Mark);
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden: b) bis zur Höhe von 24 500 000,- DM (in Worten: vierund-
1. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 27 000 000,- DM zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
(in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für aus dem in Artikel 1 Aösatz 2 Buchstabe b des Abkom-
das Vorhaben „Klärwerk Diyarbakir", der entnommen wird mens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 4. Juni 1991
aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens vorgesehenen Betrag zur Finanzierung des Vorhabens
zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 über Finan- „Neue Galatabrücke" bis zur Höhe von 28 200 000,- DM
zielle Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1995 zur Finanzie- (in Worten: achtundzwanzig Millionen zweihunderttau-
rung des Vorhabens „Kommunales Abwasserprogramm für send Deutsche Mark);
den ländlichen Raum" vorgesehenen Betrag in Höhe von c) bis zur Höhe von 24 000 000,- DM (in Worten: vierund-
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche zwanzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1
Mark);
Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens vom t5. Dezem-
2. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 14000000,- DM ber 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 vorgese-
(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vor- henen Betrag zur Finanzierung des Vorhabens „Türkische
haben „Abwasserentsorgung lsparta", der entnommen wird Staatsbahnen (TCDD V)" bis zur Höhe von 24 000 000,-
DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark);
a) bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch- d) bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
stabe c des Abkommens zur Änderung des Abkommens nen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch-
vom 8. Juli 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit vom stabe d des Abkommens vom 20. Juli 1994 über Finan-
15. Dezember 1995 Finanzierung des Vorhabens „Kom- zielle Zusammenarbeit 1993 vorgesehenen Betrag zur
munales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum" Finanzierung des Vorhabens „Erdwärmeheizungssystem
vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 30 000 000,- DM Denizli" bis zur Höhe von 10000000,- DM (in Worten:
(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) und zehn Millionen Deutsche Mark), und
b) bis zur Höhe von 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen e) bis zur Höhe von 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million
Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch- fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1331
Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 14. Dezem- Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
ber 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit 1988 zur bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimento ve Betriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)" vorgesehenen Betrag Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund- Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark); Wird der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 4 nicht für
Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen verwendet, dann wird er
6. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:
wieder in ein Darlehen umgewandelt.
zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Wasserver-
sorgung Adana", das entnommen wird (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
a) bis zur Höhe von 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Mil- Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens über tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
Finanzielle Zusammenarbeit vom 5. Juli 1989 zur Finan- men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre-
zierung des Vorhabens „Eisenbahnausrüstung II und III ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-
der Türkiye Cumhuriyeti Devlet Demiryollari (TCDD)" vor- det dieses Abkommen Anwendung.
gesehenen Betrag bis zur Höhe von 19 000 000,- DM (in
Worten: neunzehn Millionen Deutsche Mark) und Artikel 2
b) bis zur Höhe von 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
14. Dezember 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
1988 zur Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimen- lehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
to ve Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)" vorgesehenen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Betrag bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: schriften unterliegen.
zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche
Mark); Artikel 3
7. ein Darlehen bis zur Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserent- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sorgung Tarsus", das entnommen wird lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
a) bis zur Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhundert- und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
tausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Republik Türkei erhoben werden.
Buchstabe d des Abkommens vom 15. Dezember 1995
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 zur Finanzierung Artikel 4
des Vorhabens „Abwasserentsorgung/Wasserversorgung
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
Kayseri" vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von
der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Mark) und
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
b) bis zur Höhe von 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
fünfhundertausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 14. Dezem- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ber 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit 1988 zur ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimento ve eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)" vorgesehenen Betrag nehmigungen.
bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark). Artikel 5
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag seiner Unter-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß
haben ersetzt werden. die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
(4) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 bezeichnetes Vor- staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Schweiger
Für die Regierung der Republik Türkei
Cüneyt Sei
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 33,60 DM (30,80 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • G 1998 • Entgelt bezahlt
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 26. Mai 1997
Die R e p u b I i k K o r e a hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 5. März 1997 notifiziert, daß sie
die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung
der Rassendiskriminierung nach Artikel 14 Abs. 1 des
Übereinkommens anerkennt (vgl. die Bekanntmachung
vom 27. März 1979 - BGBI. II S. 339).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1997 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
<.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Karlsruhe am 23. Januar 1996 unterzeichneten Übereinkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Fran-
zösischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem
Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Ba-
sel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stel-
len wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1159
Übereinkommen
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Accord
entre
le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne,
le Gouvernement de la Republique frarn;:aise,
le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
et le Conseil federal suisse
agissant au nom des cantons de Soleure,
de Bäle-Ville, de Säle-Campagne, d'Argovie et du Jura,
sur la cooperation transfrontaliere entre les
collectivites territoriales et organismes publics locaux
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne,
die Regierung der Französischen Republik, le Gouvernement de la Republique franc;:aise,
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg le Gouvernement du Gand-Duche de Luxembourg
und der Schweizerische Bundesrat, et le Conseil federal suisse
handelnd im Namen der Kantone Solothurn, agissant au nom des cantons de Soleure.
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura - de Bäle-Ville, de Säle-Campagne, d'Argovie et du Jura,
im Bewußtsein der wechselseitigen Vorteile, welche die Zusam- conscients des avantages mutuels de la cooperation entre
menarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffent- collectivites territoriales et organismes publics locaux de part et
lichen Stellen beiderseits der Grenze bietet, d'autre de la frontiere,
in dem Wunsch, die bewährte Politik guter Nachbarschaft zwi- desireux de promouvoir la politique de bon voisinage eprouvee
schen den Vertragsparteien zu fördern und die Grundlage für eine entre les Parties et de jeter les bases d'une cooperation transfron-
vertiefte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schaffen, taliere approfondie,
im Bewußtsein der unterschiedlichen politischen und admini- conscients de la difference existant entre les Etats en matiere
strativen Ordnung der Staaten im Hinblick auf ihre Gebietskör- d'organisation politique et administrative des collectivites territo-
perschaften, riales,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Gebiets- desireux de faciliter et de promouvoir la cooperation entre les
körperschaften der Vertragsparteien zu erleichtern und zu för- collectivites territoriales des Parties,
dern,
in dem Wunsch, den durch das Europäische Rahmenüberein- desireux de completer le cadre juridique offert par la Conven-
kommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zu- tion-cadre europeenne du 21 mai 1980 relative a la cooperation
sammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vorgegebenen transfrontaliere des collectivites territoriales, dont les principes
rechtlichen Rahmen zu ergänzen, an dessen wesentlichen Grund- essentiels inspirent cette cooperation,
sätzen sich diese Zusammenarbeit orientiert,
entschlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des in- a a
decides faciliter et promouvoir cette cooperation dans le
nerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen respect du droit interne et des engagements internationaux des
der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern - Parties,
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Artikel 1 Article 1•
Zweck Objet
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreiten- Le present Accord a pour objet de faciliter et de promouvoir la
de Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxem- cooperation transfrontaliere entre les collectivites territoriales et
burgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und ört- organismes publics locaux franc;ais, allemands, tuxembourgeois
lichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter et suisses, dans leurs domaines de competences et dans le
Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen respect du droit interne et des engagements internationaux des
Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu för- Parties.
dern.
Artikel 2 Article 2
Anwendungsbereich Champ d'applicatlon
(1) Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörper- (1) Le present Accord est applicable aux collectivites territoria-
schaften und örtliche öffentliche Stellen Anwendung: · les et organismes publics locaux suivants:
1. in der Bundesrepublik Deutschland 1. en Republique federate d'Allemagne:
a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Land- a) dans le Land de Bade-Wurtemberg, aux communes et aux
kreise, «Landkreise",
b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsge- b) dans te Land de Rhenanie-Palatinat, aux communes, aux
meinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz, «Verbandsgemeinden", aux «Landkreise", et au «Bezirks-
verband Pfalz»,
c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadt- c) en Sarre, aux communes, aux «Landkreise„ et au «Stadt-
verband Saarbrücken verband Saarbrücken .. ,
sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche ainsi qu'a leurs groupements et a leurs etablissements publics
Einrichtungen; juridiquement autonomes.
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsaß und die 2. en Republique franc;aise, a la region Alsace et a la region
Region Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und Lorraine, aux communes, aux departements, et a leurs grou-
deren Verbände im Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren pements compris sur le territoire desdites regions, ainsi qu'a
öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörper- leurs etablissements publics dans la mesure Oll des collecti-
schaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit a
vites territoriales participent cette cooperation transfronta-
beteiligt sind; liere.
3. im Großherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeinde- 3. dans le Grand-Duche de Luxembourg, aux communes, aux
syndikate und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht syndicats de communes et aux etablissements publics sous ta
der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als surveillance des communes, ainsi qu'aux parcs naturels en
Gebietskörperschaft; tant qu'organismes publics territoriaux.
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft 4. dans la Confederation suisse:
a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, a) dans le Canton de Soleure, aux communes et aux dis-
tricts,
b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, b) dans le Canto,:i de Bäle-Ville, aux communes,
c) im Kanton Basel-Landschaft auf .Gemeinden, c) dans te Canton de Bäte-Campagne, aux communes,
d) im Kanton Aargau auf Gemeinden, d) dans le Canton d'Argovie, aux communes,
c) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke e) dans le Canton du Jura, aux communes et aux districts,
sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche ainsi qu'a leurs groupements et a teurs etablissements publics
Einrichtungen. juridiquement autonomes.
(2) Auch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in (2) Les Länder mentionnes au paragraphe 1 n°1 ci-dessus et
Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinan- les cantons mentionnes au paragraphe 1 n°4 ci-dessus peuvent
der als auch mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten aussi, conformement au present Accord, conclure entre eux ainsi
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen nach qu'avec les collectivites territoriales et organismes publics locaux,
Maßgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht völker- mentionnes au paragraphe 1 du present article, des conventions
rechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden depourvues de caractere de droit international et relatives des a
Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen projets de cooperation transfrontaliere, dans la mesure Oll ces
Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und projets relevant de leurs competences selon le droit interne et Oll
insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegen- its ne contreviennent pas a la politique etrangere et en particulier
stehen. aux engagements intemationaux.
(3) Die Vertreter des Staates in den französischen Departe- (3) Les representants de l'Etat dans les departements et re-
ments und Regionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen a
gions fran~ais sont habilites etudier avec les autorites compe-
Behörden der betreffenden Länder und der betreffenden Kantone tentes des Länder et des cantons concernes, sans porter atteinte
zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen französi- au libre exercice de leurs competences par les collectivites terri-
schen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den toriales, les moyens de faciliter les initiatives entre les collectivites
Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren territoriales franc;aises d'une part et tes Länder et les cantons
wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche d'autre part, lorsque les differences de droit interne entre les Etats
Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die concernes en compromettent l'efficacite.
französischen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der
freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt.
(4) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander (4) Les Parties peuvent convenir par ecrit d'etendre le champ
auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses überein- d'application du present Accord a d'autres collectivites territoria-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1161
kommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Ver- les, groupements de collectivites territoriales ou etablissements
bände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische publics relevant de collectivites territoriales, de meme qu'a d'au-
Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, tres personnes morales de droit public lorsque leur participation
daß die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und est autorisee par le droit interne et dans la mesure ou est mainte-
an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch nue la participation de collectivites territoriales aux differentes
Gebietskörperschaften beteiligt sind. formes de la cooperation transfrontaliere.
(5) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im (5) Sont consideres comme collectivites territoriales ou organis-
Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und mes publics locaux au sens du present Accord les organismes
4 genannten Körperschaften. mentionnes aux paragraphes 1, 2 et 4.
(6) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „grenz- (6) Dans le present Accord, l'expression «cooperation trans-
überschreitende Zusammenarbeit" die grenzüberschreitende Zu- frontaliere» designe la cooperation transfrontaliere des collecti-
sammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen vites territoriales et organismes publics locaux a l'exception de la
öffentlichen Stellen unter Ausschluß der von den souveränen cooperation transfrontaliere entre les Etats souverains, qui n'est
Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, pas regie par le present Accord.
die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
Artikel 3 Artlcle 3
Kooperationsvereinbarungen Conventlons de cooperatlon
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen kön- (1) Les collectivites territoriales ou organismes publics locaux
nen in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils peuvent conclure entre eux des conventions de cooperation dans
anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, mitein- les domaines de competences communs qu'ils detiennent en
ander Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Kooperations- vertu du droit interne qui leur est applicable. Les conventions de
vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils cooperation sont conclues par ecrit. Un exemplaire est redige
einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, dans la langue de chacune des Parties concernees, chacun
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Kooperations- faisant egalement foi. Les conventions de cooperation passees
vereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen avec une collectivite territoriale ou un organisme public luxem-
Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in bourgeois ou suisse peuvent etre redigees en langue fran~aise ou
deutscher oder französischer Sprache verfaßt sein. allemande.
(2) Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermög- (2) L'objet des conventions de cooperation est de permettre aux
licht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen so- partenaires de coordonner leurs decisions, de realiser et de garer
wie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die ensemble des equipements ou des services publics d'interet local
von gemeinsamem örtlichem Interesse sind, zu betreiben. Koope- commun. Ces conventions de cooperation peuvent prevoir a cette
rationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung fin la creation d'organismes de cooperation dotes ou non de la
von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem personnalite juridique dans le droit interne de chaque Partie.
jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtun-
gen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
(3) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, (3) En ce qui concerne la Republique federale d'Allemagne, les
wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Länder peuvent transferer dans des cas particuliers des compe-
Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von a
tences de souverainete des institutions de cooperation de voi-
Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im sinage, conformement a l'esprit de l'article 24, paragraphe 1a, de
Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die la Loi fondamentale pour la Republique federale d'Allemagne,
Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen. dans la mesure ou les conditions de droit interne sont reunies a
cet effet.
Artikel 4 Artlcle 4
Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen Regles applicables aux conventlons
(1) Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die (1) Chaque collectivite territoriale ou organisme public local qui
eine Kooperationsvereinbarung schließt, hat vor dem Abschluß conclut une convention de cooperation doit respecter, prealable-
die auf sie nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren a
ment son engagement, les procedures et les contröles resultant
und Kontrollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen du droit interne qui est applicable. De la meme maniere, les actes
Maßnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffent- que prend chaque collectivite territoriale ou organisme public local
liche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung er- pour mettre en oeuvre la convention de cooperation sont soumis
greift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen aux procedures et contröles prevus par le droit interne qui lui est
Verfahren und Kontrollen. applicable.
(2) In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer (2) La convention de cooperation precise la duree pour laquelle
festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendi- elle est conclue. Elle contient une disposition relative aux condi-
gung der Zusammenarbeit zu regeln. tions a remplir pour mettre fin a la cooperation.
(3) Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder ge- (3) Ne peuvent faire l'objet de conventions de cooperation ni les
mäß Weisung ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befug- pouvoirs qu'une autorite locale exerce en tant qu'agent de l'Etat,
nisse können nicht Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung ni les pouvoirs de police, ni ceux de reglementation.
sein.
(4) Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der (4) La convention de cooperation ne peut avoir pour effet de
Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebiets- modifier ni le statut, ni les competences des collectivites territoria-
körperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben. les ou organismes publics locaux qui y sont parties.
(5) In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem (5) La convention de cooperation c9ntient une disposition qui
Verhältnis untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften determine les modalites d'etablissement de la responsabilite de
oder örtlichen öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften. chacune des collectivites territoriales ou organismes publics lo-
caux vis-a-vis des tiers.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
(6) In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches (6) Les conventions de cooperation definissent le droit applica-
Recht auf die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ble aux obligations qu'elles contiennent. Le droit applicable est
ist. Es muß sich dabei um das Recht einer der Vertragsparteien celui de l'une des Parties. En cas de litige sur le respect de ces
handeln. Für Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Verpflich- obligations, la juridiction competente est celle de la Partie dont le
tungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, deren · droit a ete choisi.
Recht gewählt worden ist.
Artikel 5 Artlcle 5
Übertragung und Überlassung von Aufgaben Mandat, delegatlon et concesslon
bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen de service publlc
(1) In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere gere- ( 1) La convention de cooperation peut en particulier disposer
gelt werden, daß eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffent- qu'une collectivite territoriale ou un organisme public local accom-
liche Stelle Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft oder plit des täches incombant a une autre collectivite territoriale ou a
örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren un autre organisme public local, au nom et sur les directives de ce
Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der wei- dernier et en respectant le droit interne de celui qui a le pouvoir de
sungsbefugten Stelle wahrnimmt. direction.
(2) Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der (2) Les concessions ou delegations de service public aux-
Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Ver- quelles une collectivite territoriale ou un organisme public local
tragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen relevant d'une Partie pourrait proceder au profit d'une collectivite
Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln territoriale ou d'un organisme public local d'une autre Partie ou
1O und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden d'un organisme de cooperation transfrontaliere vise aux articles
Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf 1O et 11 du present Accord sont soumises aux dispositions et
die Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder procedures definies par la legislation interne de chacune des
der Vertragsparteien Anwendung. Parties.
Artikel 6 Artlcle 6
Vergabe öffentlicher Aufträge Passatlon de marches publics
(1) Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffent- (1) Lorsque des conventions de cooperation prevoient la passa-
licher Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der tion de marches publics, celle-ci est soumise au droit de la Partie
Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den applicable a la collectivite territoriale ou a l'organisme de coopera-
Artikeln 1O und 11 genannten Einrichtungen der Zusammenarbeit tion vise aux articles 1O et 11 qui en assume la responsabilite.
anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt.
(2) Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffent- (2) Si des collectivites territoriales ou des organismes publics
liche Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittel- locaux relevant des autres Parties participent directement ou
bar an der Finanzierung des öffentlichen Auftrags, so sind in der indirectement au financement de ce marche public, la convention
Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder Gebietskör- mentionne les obligations qui sont faites a chaque collectivite
perschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich territoriale ou organisme public local pour une operation de ce
für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschrei- type, campte tenu de sa nature et de son cout, en matiere de
bung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der a a
procedures relatives la publicite, la mise en concurrence et au
Art und der Kosten einer solchen Maßnahme ergeben. choix des entreprises.
(3) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen tref- (3) Les collectivites territoriales ou organismes publics locaux
fen alle geeigneten Maßnahmen, um zu ermöglichen, daß jede a
prennent toutes mesures utiles pour permettre chacun d'entre
von ihnen unbeschadet des auf diese öffentlichen Aufträge an- eux de respecter ses obligations dans son droit interne sans
wendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem Recht bestehen- porter atteinte au droit qui s'applique a ces marches publics.
den Verpflichtungen nachkommen kann.
Artikel 7 Artlcle 7
Haftung der Vertragsparteien Responsabiltte des Parties
(1) Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebiets- (1) Les conventions de cooperation n'engagent que les collecti-
körperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, zwischen denen vites territoriales ou organismes publics locaux signataires. Les
sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise Parties ne sont d'aucune maniere engagees par les conse-
für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus Kooperationsver- quences des obligations contractuelles contenues dans des
einbarungen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öffent- conventions de cooperation conclues par des collectivites territo-
lichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser riales ou organismes publics locaux ou par la mise en oeuvre de
Kooperationsvereinbarungen. ces conventions de cooperation.
(2) Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten (2) Si une convention de cooperation est declaree nulle dans
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem a
l'une des Parties concernees conformement son droit interne,
Recht für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien les autres Parties concemees en sont informees sans delai.
unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8 Article 8
Einrichtungen Organiamea
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit de cooperatlon transfrontallere
(1) Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden (1) Les conventions de cooperation tr~nsfrontaliere peuvent
Zusammenarbeit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaf- prevoir la creation d'organismes sans personnalite juridique (arti-
fung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die cle 9), la creation d'organismes dotes d'une personnalite juridique
Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die a
ou la participation ces organismes (article 10), ou la creation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1163
Beteiligung an ihnen (Artikel 1O) oder die Schaffung von grenz- d'un groupement local de cooperation transfrontaliere (article 11 ),
überschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Artikel 11) vorgese- a
de maniere prevoir la mise en oeuvre efficace de la cooperation
hen werden. transfrontaliere.
(2) Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffent- (2) Lorsqu'une collectivite territoriale ou un organisme public
liche Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusam- local envisage de creer un organisme de cooperation transfronta-
menarbeit außerhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen a
liere ou de participer un tel organe hors de l'Etat dont il releve,
oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie cette creation ou cette participation requiert une autorisation pre-
der vorherigen Genehmigung nach Maßgabe des innerstaatlichen alable selon les conditions du droit interne de la Partie dont il
Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört. releve.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständi- (3) L'autorite chargee du contröle informe las autorites compe-
gen Behörden der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie tentes dans les Parties des dispositions qu'elle envisage de pren-
zu ergreifen beabsichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, dre et des resultats de son contröle dans la mesure ou cette
soweit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der Ge- information peut avoir une incidence sur la cooperation des collec-
bietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, die an ihr tivites territoriales ou des organismes publics locaux participant a
teilhaben, auswirken kann. cette cooperation.
(4) Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenz- (4) Les statuts de l'organisme de cooperation transfrontaliere et
überschreitenden Zusammenarbeit sind in ·der Sprache jeder der ses deliberations sont rediges dans la langue de chacune des
Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüber- Parties. Les statuts ou les deliberations d'un organisme de coope-
schreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische ration transfrontaliere impliquant une collectivite territoriale ou un
oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öf- organisme public local luxembourgeois ou suisse peuvent etre
fentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französi- rediges en langue franyaise ou allemande.
scher Sprache abgefaßt werden.
Artikel 9 Artlcle 9
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Organismes sans personnalite juridique
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen kön- (1) Les collectivites territoriales ou organismes publics locaux
nen nach Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtsper- a
peuvent, conformement l'article 3, creer des organismes com-
sönlichkeit und ohne Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören muns sans personnalite juridique ni autonomie budgetaire, tels
insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, que des conferences, des groupes de travail intercommunaux,
Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsaus- des groupes d'etude et de reflexion, des comites de coordination
schüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen, pour etudier des questions d'interet commun, formuler des propo-
Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen sitions de cooperation, echanger des informations ou encourager
austauschen oder dazu beitragen, daß betroffene Stellen diejeni- l'adoption par les organismes concernes de mesures necessaires
gen Maßnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten pour mettre en reuvre les objectifs definis.
Ziele erforderlich sind.
(2) Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die (2) Un organisme sans personnalite juridique ne peut adopter
Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen. de decisions engageant ses membres ou des tiers.
(3) Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer (3) La convention de cooperation qui prevoit la creation d'orga-
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Be- nismes sans personnalite juridique contient des dispositions sur:
stimmungen zu enthalten über
a) die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll, a) les domaines devant faire l'objet des activites de l'orga-
nisme,
b) die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung, b) la mise en place et les modalites de travail de l'organisme,
c) die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird. c) la duree pour laquelle il est constitue.
(4) Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem (4) L'organisme sans personnalite juridique est soumis au droit
in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht. defini par la convention de cooperation.
Artikel 10 Article 10
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Organismes dotes d'une personnalite juridique
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können Les collectivites territoriales ou organismes publics locaux peu-
sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder vent participer a des organismes dotes de la personnalite juridique
solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die ou creer de tels organismes si ces derniers appartiennent une a
nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie categorie d'organismes habilites dans le droit interne de la Partie
ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften aufneh- a
ou ils ont leur siege comprendre des collectivites territoriales
men können. etrangeres.
Artikel 11 Article 11
Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände Groupement local de cooperatlon transfrontaliere
( 1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen kön- (1) Un groupement local de cooperation transfrontaliere peut
nen grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die etre cree par les collectivites territoriales et organismes publics
Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei locaux en vue de realiser des missions et des services qui presen-
jeder von ihnen ein Interesse besteht. Der grenzüberschreitende tent un interet pour chacun d'entre eux. Ce groupement local de
örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Einrichtun- cooperation transfrontaliere est soumis au droit interne applicable
gen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatli- aux etablissements publics de cooperation intercommunale de la
chen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Partie ou il a son siege.
Sitz hat.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
(2) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine (2) Le groupement local de cooperation transfrontaliere est une
juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene personne morale de droit public. La personnalite juridique lui est
Rechtspersönlichkeit ab dem Tag zu, an dem der Gründungsbe- a
reconnue partir de la date de l'entree en vigueur de la decision
schluß rechtswirksam wird. Er besitzt Rechtsfähigkeit und Fi- de creation. II est dote de la capacite juridique et de l'autonomie
nanzhoheit. budgetaire.
Artikel 12 Artlcle 12
Satzung der Statuts du
grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbände groupement local de cooperation transfrontallere
(1) Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckver- (1) Les collectivites territoriales ou organismes publics locaux
band beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen concernes conviennent des statuts du groupement local de co-
Stellen vereinbaren eine Satzung. operation transfrontaliere.
(2) Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweck- (2) Les statuts d'un groupement local de cooperation transfron-
verbands hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über taliere contiennent notamment des dispositions sur:
1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, 1. les collectivites territoriales ou organismes publics locaux qui
aus denen er sich zusammensetzt, le composent,
2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehun- 2. son objet, ses missions et ses relations avec les collectivites
gen zwischen dem Verband und den Gebietskörperschaften territoriales ou organismes publics locaux qui le composent,
oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zu- notamment en ce qui concerne la responsabilite des actions
sammensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Ak- menees pour leur compte,
tivitäten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Ver- 3. sa denomination, le lieu de son siege, la zone geographique
bandsgebiet, concemee,
4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise 4. les competences de ses organes, son· fonctionnernent, le
des Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbands- nombre de representants des membres dans les organes,
mitglieder in den Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder, 5. la procedure de convocation des membres,
6. die Beschlußfähigkeit, 6. les quorum,
7. die Art und Weise der Beschlußfassung und die hierfür 7. les modalites et les majorites requises pour les delibera-
erforderlichen Mehrheiten, tions,
8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich 8. les modalites de son fonctionnement notamment en ce qui
der Personalverwaltung, concerne la gestion du personnel,
9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Dek- 9. les criteres selon lesquels les membres doivent contribuer
kung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haus- aux besoins financiers et les regles budgetaires et compta-
halts- und Buchungsvorschriften, bles,
10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbeson- 10. les conditions de modification des statuts, notamment l'adhe-
dere bei Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern, sion et le retrait de membres,
11. die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die 11. sa duree et les conditions de sa dissolution sous reserve des
Bedingungen für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfol- dispositions qui suivent,
gend aufgeführten Bestimmungen,
12. die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands 12. les conditions de sa liquidation apres dissolution.
nach Auflösung.
(3) Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweck- (3) Les statuts du groupement local de cooperation transfronta-
verbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Sat- liere prevoient les conditions dans lesquelles les modifications de
zung geändert werden kann. Änderungen der Satzung bedürfen a
statuts sont adoptees. Celles-ci sont adoptees une majorite qui
einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertre- n'est pas inferieure aux deux tiers du nombre statutaire de repre-
ter der Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen in sentants des collectivites territoriales et organismes publics lo-
der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vor- caux au sein de l'assemblee du groupement. Les statuts peuvent
schriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweck- prevoir des dispositions supplementaires. Dans le cas d'un grou-
verbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffent- pement local de cooperation transfrontaliere associant des collec-
liche Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine tivites territoriales ou organismes publics locaux relevant de trois
Dreiviertelmehrheit erforderlich. des quatre Parties, cette majorite ne pourra pas etre inferieure aux
trois quarts.
Artikel 13 Article 13
Organe Organes
(1) Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckver- (1) Les organes du groupement local de cooperation transfron-
bands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende taliere sont l'assemblee, le president et un ou plusieurs vice-pre-
sowie ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die stellver- sidents. les vice-presidents sont choisis parmi les membres des
tretenden Vorsitzenden sind unter den Mitgliedern zu wählen, die collectivites territoriales et organismes publics locaux relevant de
als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht chacune des Parties autres que celle dont le president est ressor-
der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vor- tissant. Chaque collectivite territoriale et organisme public local
sitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche dispose au moins d'un siege dans l'assemblee, aucun ne pouvant
Stelle verfügt über mindestens einen Sitz in der Verbandsver- a
disposer lui seul de plus de la moitie des sieges. Les statuts du
sammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche groupement local de cooperation transfrontaliere peuvent, dans le
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1165
Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die respect du droit interne de chaque Partie, prevoir des organes
Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands supplementaires.
kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts jeder der Ver-
tragsparteien zusätzliche Organe vorsehen.
(2) Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften (2) La designation et le mandat des representants des collecti-
oder örtlichen öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung vites territoriales ou organismes publics locaux a l'assemblee du
und ihr Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der groupement local de cooperation transfrontaliere sont regis par le
Vertragspartei, der die betreffende Gebietskörperschaft oder örtli- droit interne de la Partie dont releve chaque collectivite territoriale
che öffentliche Stelle zugehört. ou organisme public local represente.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angele- (3) L'assemblee regle par ses decisions les affaires qui relevent
genheiten, die sich aus dem Verbandszweck ergeben. de l'objet du groupement local de cooperation transfrontaliere.
(4) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidun- (4) Le president assure l'execution des decisions de l'assem-
gen der Verbandsversammlung und vertritt den grenzüberschrei- blee et represente le groupement local de cooperation transfronta-
tenden örtlichen Zweckverband in allen rechtlichen Angelegen- liere en matiere juridique. II peut, sous sa propre responsabilite et
heiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile surveillance, deleguer une partie de ses fonctions a un ou plu-
seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsit- sieurs vice-presidents. '
zende delegieren.
Artikel 14 Artlcle 14
Finanzierung Financement
(1) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch (1) Le groupement local de cooperation transfrontaliere est
Beiträge seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um finance par les contributions de ses membres qui constituent pour
zwangsläufige Ausgaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ceux-ci des depenses obligatoires. II peut egalement etre finance
ferner durch Einnahmen aus von ihm erbrachten Dienstleistungen par des recettes peryues au titre des prestations qu'il assure.
finanzieren.
(2) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen (2) II etablit un budget annuel previsionnel vote par l'assemblee
jährlichen Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung et etablit un bilan et un compte de resultats certifies par des
beschließt; er erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahres- experts independants des collectivites territoriales ou organismes
abschluß, die von Sachverständigen bestätigt werden; die Sach- publics locaux qui le constituent.
verständigen haben unabhängig von den den Zweckverband bil-
denden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen
zu sein.
(3) Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband (3) Dans la mesure ou le groupement local de cooperation
zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die a
transfrontaliere est habilite recourir a l'emprunt, chaque emprunt
Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung ainsi que ses modalites de remboursement doivent faire l'objet
zwischen allen Verbandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von d'un accord de tous ses membres. En cas de difficulte ou de
Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden dissolution du groupement local de cooperation transfrontaliere, a
örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder defaut de dispositions particulieres dans ses statuts, les collecti-
örtlichen öffentlichen Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteili- vites territoriales ou organismes publics locaux sont engages
gung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung proportionnellement a leur participation anterieure. Les collecti-
der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als vites territoriales ou organismes publics locaux membres du grou-
Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt pement local de cooperation transfrontaliere restent responsables
bis zu deren Erfüllung bestehen. de ses dettes jusqu'a extinction de celles-ci.
Artikel 15 Artlcle 15
Auflösung Dissolution
Die Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweck- Le groupement est dissous de plein droit soit a l'expiration de la
verbands erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für duree pour laquelle il a ete institue, soit a la finde l'operation qu'il
die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit avait pour objet de conduire. II peut egalement etre dissous par
seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch decision a l'unanimite de ses membres sous reserve que les
aufgrund einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder er- conditions de sa liquidation prevoient la garantie des droits des
folgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der tiers.
Abwicklung gewährleistet sind.
Artikel 16 Artlcle 16
Übergangsvorschriften Dispositions transitoires
(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenz- (1) Le present Accord s'applique egalement aux conventions
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaf- sur la cooperation transfrontaliere entre collectivites territoriales
ten und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten ou organismes publics locaux qui ont ete conclues avant son
geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jah- entree en vigueur. Celles-ci seront adaptees aux dispositions du
ren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Be- present Accord dans toute la mesure du possible dans un delai de
stimmungen angepaßt, soweit dies möglich ist. cinq ans apres son entree en vigueur.
(2) Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der (2) II n'est pas porte atteinte aux competences et pouvoirs des
zwischenstaatlichen grenzüberschreitehden Zusammenarbeit be- organes de cooperation transfrontaliere intergouvernementaux
stehender Gremien bleiben unberührt. existants.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Artikel 17 Article 17
Inkrafttreten Entree en vigueur
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats Le present Accord entrera en vigueur au premier jour du
nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den a
deuxieme mois suivant la date laquelle la derniere Partie aura
anderen Vertragsparteien mitteilt, daß die erforderlichen inner- notifie aux autres Parties que les conditions internes necessaires
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Überein- a l'entree en vigueur de l'Accord sont remplies.
kommens erfüllt sind.
Artikel 18 Article 18
Geltungsdauer und Kündigung Duree et denonciation
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit ge- (1) Le present Accord est conclu pour une duree indetermi-
schlossen. nee.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer (2) Chaque Partie peut denoncer le present Accord en donnant
Frist von mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs au moins un an avant la fin d'une annee civile un avis ecrit de
gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen. denonciation aux autres Parties.
(3) Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor (3) Si le present Accord est denonce, les mesures de coopera-
dem Außerkrafttreten wirksam gewordenen Maßnahmen der Zu- tion qui ont pris effet avant son expiration et les dispositions qui
sammenarbeit und die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die s'appliquent directement aux formes de cooperation n'en seront
Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt. pas affectees.
Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996 in vier Urschrif- Fait a Karlsruhe, le 23 janvier 1996, en quatre exemplaires,
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder chacun en langues frarn;aise et allemande, les deux textes faisant
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. egalement foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
Kinkel
Für die Regierung der Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la Republique fran~aise
Perben
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Pour le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
Bodry
Für den Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura
Pour le Conseil federal suisse
agissant au nom des cantons de Soleure,
de Bäle-Ville, de Bäte-Campagne, d'Argovie et du Jura
J. Kellenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 . 1167
Erklärung der Unterzeichner
anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Declaration des signataires
a l'occasion de la signature de l'Accord entre
le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne,
le Gouvernement de la Republique franc;aise,
le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg,
et le Conseil federal suisse
agissant au nom des cantons de Soleure,
de Bäle-Ville, de Säle-Campagne, d'Argovie et du Jura,
sur la cooperation transfrontaliere entre les
collectivites territoriales et organismes publics locaux
Die Unterzeichner erklären, daß die Aufgaben der Deutsch- Les signataires declarent que la mission de la Commission
französisch-schweizerischen Regierungskommission zur Prüfung intergouvernementale germano-franco-suisse sur le suivi et la
und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen und der Deutsch- solution des questions de voisinage et celle de la Commission
französisch-luxemburgischen Regierungskommission für die Zu- intergouvernementale germano-franco-luxembourgeoise pour la
sammenarbeit in den Grenzgebieten von diesem Übereinkommen cooperation dans les regions frontalieres ne sont pas affectees
nicht berührt werden. Sie vereinbaren, daß die genannten Kom- par le present Accord. lls conviennent que les Commissions
missionen die Ausführung des Übereinkommens nach Maßgabe precitees suivront la mise en oeuvre de l'Accord dans des condi-
noch festzulegender Bestimmungen und unter Berücksichtigung tions a determiner, etant entendu que l'on prendra en compte le
des räumlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens beob- champ d'application geographique de cet Accord.
achtend begleiten werden.
Karlsruhe, den 23. Januar 1996 Karlsruhe, le 23 janvier 1996
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
Kinkel
Für die Regierung der Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la Republique franyaise
Perben
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Pour le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
Bodry
Für den Schweizerischen Bundesrat
Pour le Conseil federal suisse
J. Kellenberger
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20. November 1995
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Staat Israel andererseits
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 20. November 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Staat Israel andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 85
Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1169
Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Staat Israel andererseits
Das Königreich Belgien, eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stär-
kung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwick-
das Königreich Dänemark, lung durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu ver-
einen,
die Bundesrepublik Deutschland,
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
die Griechische Republik, bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse
aufzunehmen und auszubauen,
das Königreich Spanien,
in dem Wunsch, einen Dialog über wirtschaftliche, wissen-
die Französische Republik, schaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale
Fragen zum Vorteil der Vertragsparteien zu führen und zu inten-
sivieren,
Irland,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Israels für
die Italienische Republik,
den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte
und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen
das Großherzogtum Luxemburg, Zolll- und Handelsabkommen (GATT), wie es aus den Verhand-
lungen der Uruguay-Runde hervorgegangen ist,
das Königreich der Niederlande,
in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein
die Republik Österreich, neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für
den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und
die Portugiesische Republik, technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,
die Republik Finnland, sind wie folgt übereingekommen:
das Königreich Schweden, Artikel
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, (1} Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Israel andererseits wird eine Assoziation gegrün-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen det.
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi- (2) Ziel dieses Abkommens ist es,
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-
im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt, und
schen den Vertragsparteien ermöglicht;
die Europäische Gemeinschaft, - durch Ausweitung unter anderem des Waren- und Dienstlei-
stungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des Nieder-
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, lassungsrechts, die weitere schrittweise Liberalisierung des
öffentlichen Beschaffungswesens, den freien Kapitalverkehr
im folgenden „Gemeinschaft" genannt, einerseits, und und die Intensivierung der Zusammenarbeit in Wissenschaft
und Technologie die ausgewogene Entwicklung der Wirt-
der Staat Israel, schaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel zu
fördern und so in der Gemeinschaft und in Israel die Entwick-
lung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens und
im folgenden „Israel" genannt, andererseits,
Arbeitsbedingungen und eine höhere Produktivität und finanzi-
elle Stabilität zu begünstigen;
in Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Israel sowie - die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche
ihrer gemeinsamen Werte, Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu
festigen;
in der Erwägung, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten - die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von
und Israel diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der gemeinsamem Interesse sind.
Gegenseitigkeit und der Partnerschaft dauerhafte Beziehungen
aufnehmen wollen und daß sie eine weitere Integration der israeli-
schen Wirtschaft in die europäische Wirtschaft unterstützen, Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie
in Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien dem alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Achtung
Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit und den Grundsätzen der der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, von
Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik
Menschenrechte und der Demokratie beimessen, welche die leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkom-
eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, mens sind.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Titell Kapitel2
Gewerbliche Waren
Politischer Dialog
Artikel 7
Artikel 3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- waren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in
scher Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das schaft aufgeführten Waren und, was die Ursprungswaren Israels
gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität. betrifft, der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Waren.
(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere
Artikel 8
- die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung
und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internatio- sir,d zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten. Dies gilt
nalen Fragen, insbesondere in solchen Fragen, die wesentliche auch für Finanzzölle.
Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben kön-
nen, ermöglichen; Artikel 9
- jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt (1)
und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichti- a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
gen; die Gemeinschaft bei den in Anhang II aufgeführten
- die regionale Sicherheit und der Stabilität begünstigen. Ursprungswaren Israels, mit Ausnahme der in Anhang III auf-
geführten Waren, eine landwirtschaftliche Komponente bei-
behält.
Artikel 4
b) Grundlage der Berechnung dieser landwirtschaftlichen Kom-
Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen von gemein- ponente ist der Unterschied zwischen den Preisen der als bei
samem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur der Herstellung der Waren verwendet geltenden landwirt-
Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, schaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und
Sicherheit und Demokratie, ermöglichen. den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamt-
kosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher
sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester
Artikel 5 Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Bei Tarifikation der
(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemein- landwirtschaftlichen Komponente wird diese durch den ent-
samer Maßnahmen und wird insbesondere geführt: sprechenden spezifischen Zollsatz ersetzt.
(2)
a) auf Ministerebene;
a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
b) auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwi- Israel bei den in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der
schen Vertretern Israels einerseits und Vertretern der Präsi- Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Anhang V aufgeführten
dentschaft des Rates und der Kommission andererseits; Waren, eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.
c) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließ- b) Diese landwirtschaftliche Komponente wird entsprechend
lich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsulta- den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien berechnet.
tionen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten Sie kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.
zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;
c) Israel kann die Liste der Waren, für die diese landwirtschaft-
d) durch regelmäßige Unterrichtung Israels über Fragen der liche Komponente gilt, erweitern, sofern die Waren in An-
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die erwidert hang II, nicht aber in Anhang V aufgeführt sind. Diese land-
wird; wirtschaftliche Komponente wird vor ihrer Annahme dem
Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann die
e) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur erforderlichen Beschlüsse fassen.
Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs lei-
sten können. (3) Abweichend von Artikel 8 können die Gemeinschaft und
Israel auf die in den Anhängen III und V aufgeführten Waren die
(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen dort angegebenen Zölle erheben.
Parlament und der israelischen Knesset statt.
(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel
die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis ge-
senkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für
Titel II landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können
die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen
Freier Warenverkehr Komponenten gesenkt werden.
(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und
Kapitel 1 gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Sen-
kung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
Grundsätze
(6) Die Liste der Waren, für die im Handel zwischen der
Gemeinschaft und Israel Zugeständnisse in Form gesenkter
Artikel 6 landwirtschaftlicher Komponenten gelten, sowie der Umfang die-
(1) Die Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Israel ser Zugeständnisse ist in Anhang VI enthalten.
wird nach den in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten
und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- Kapitel 3
und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen
Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem übereinkommen landwirtschaftliche Erzeugnisse
zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt
sind (im folgenden „GATT" genannt), ausgebaut. Artikel 10
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver- Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II
tragsparteien gelten die Kombinierte Nomenklatur und der israeli- des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-
sche Zolltarif. geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1171
Artikel 11 ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende
Die Gemeinschaft und Israel nehmen schrittweise eine stärkere Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnah-
Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnis- men für die Waren abändern, für die die Regelung oder die Ände-
sen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Ab rungen gelten.
1. Januar 2000-prüfen die Gemeinschaft und Israel die Lage und
(2) In diesen Fällen trägt die betreffende Vertragspartei den
legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Israel
im Einklang mit diesem Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind. Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung. Zu
diesem Zweck können die Vertragsparteien einander im Assozia-
Artikel 12 tionsausschuß konsultieren.
Für die in Protokoll Nr. 1 und Protokoll Nr. 3 aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei Artikel 21
der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesen Protokollen fest- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
gelegte Regelung. tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsre-
gelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-
Artikel 13 sem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs
Für die in Protokoll Nr. 2 und Protokoll Nr. 3 aufgeführten bewirken.
landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein- (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der
schaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in diesen Protokollen Gemeinschaft und Israel statt über Übereinkünfte zur Errichtung
festgelegte Regelung. von Zollunionen oder Freihandelszonen und, falls erforderlich,
über alle anderen wichtigen Fragen, die ihre jeweilige Handels-
Artikel 14 politik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultatio-
Unbeschadet des Artikels 11 und unter Berücksichtigung des nen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur
Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beider-
und deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft seitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels Rechnung
und Israel im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der getragen werden kann.
Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeit, ein-
ander weitere Zugeständnisse einzuräumen. Artikel 22
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
Artikel 15 partei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann
Die Gemeinschaft und Israel kommen überein, spätestens drei sie im Einklang mit dem übereinkommen zur Durchführung von
Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit zu Artikel VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechts-
prüfen, einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des vorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren
beiderseitigen Interesses Zugeständnisse im Handel mit Fische- des Artikels 25 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken
reierzeugnissen einzuräumen. treffen.
Artikel 23
Kapitel 4 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Bedingungen eingeführt,
Gemeinsame Bestimmungen
- daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein
Artikel 16
erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen
- daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen
gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel ver-
hervorgerufen werden oder drohen oder
boten.
- Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
Artikel 17 schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
Region bewirken könnten,
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen
gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel ver- so kann die Gemeinschaft oder Israel unter den Voraussetzungen
boten. und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen
treffen.
Artikel 18
Artikel 24
(1) Für Ursprungswaren Israels gilt bei der Einfuhr in die Führt die Befolgung des Artikels 17
Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-
staaten einander gewähren. i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni men oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschafts-
rechts auf die Kanarischen Inseln. ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-
führende Vertragspartei wesentlichen Ware
Artikel 19
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann
tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den
die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-
(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht län-
werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter Abgaben ger rechtfertigen.
gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar
Artikel 25
oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
(1) Legt die Gemeinschaft oder Israel für die Einfuhren von
Waren, welche die in Artikel 23 genannten Schwierigkeiten her-
Artikel 20
vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell
(1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal-
besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung ten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Ver-
geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung tragspartei mit.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsaus- weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
schuß in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 vor Ergreifen der dort schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-
vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 parteien darstellen.
Buchstabe d so schnell wie möglich alle für eine gründliche Prü-
fung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Artikel 28
Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
zu ermöglichen. oder „Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammen-
Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktio- arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in
nieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Protokoll Nr. 4 festgelegt.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziations-
ausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre Titel III
möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsul-
tationen im Ausschuß. Niederlassungsrecht
und Erbringung von Dienstleistungen
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Bezüglich des Artikels 22 wird der Assoziationsausschuß über Artikel 29
den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der ein-
führenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von
haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im
Falls das Dumping nich_t abgestellt oder keine andere zufrie- Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der
denstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführen- Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen
de Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertrags-
partei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.
b) Bezüglich des Artikels 23 werden die Schwierigkeiten, die
sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia- (2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des in
tionsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweck- Absatz 1 genannten Ziels erforderlichen Empfehlungen aus.
dienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die
Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver- Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegün-
tragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des stigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien
Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit
gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung Dienstleistungen (im folgenden „GATS" genannt), insbesondere
erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei aus dessen Artikel V.
geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. (3) Die Erreichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat späte-
Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der stens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erstmals
aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige be- geprüft.
schränken.
Artikel 30
c) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die
sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia- (1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre
tionsausschuß zur Prüfung vorgelegt. jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, zu denen insbeson-
dere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den
Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Be- Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.
schlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von
dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt, (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht
so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der für
betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen. a) die Vorteile, welche die eine oder die andere Vertragspartei
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges nach einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS
Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bezie- gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft
hungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertrags- getroffenen Maßnahmen;
partei in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 unverzüglich die b) die sonstigen Vorteile, die nach der von der einen oder der
zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten
treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt
unterrichtet. werden.
Artikel 26
Titel IV
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Kapitalverkehr, Zahlungen,
der Gemeinschaft oder Israels kann die Gemeinschaft bezie- öffentliches Beschaffungswesen,
hungsweise Israel unter den im Rahmen des GATT festgelegten
Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV Wettbewerb und geistiges Eigentum
der Satzung des Internationalen Währungsfonds restriktive Maß-
nahmen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das Kapitel 1
zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige
hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Israel Kapitalverkehr und Zahlungen
unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und
legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Artikel 31
Maßnahmen vor. Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Arti-
Artikel 27 kel 33 und 34 Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen
der Gemeinschaft einerseits und Israel andererseits und jede Dis-
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- kriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohn-
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen sitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapi-
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum tal investiert wird, unzulässig.
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
Artikel 32
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,
gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Per-
ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber sonen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses
entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1173
Artikel 33 Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die
Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-
die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle
mens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der
staatlicher Beihilfen.
Gemeinschaft und Israels berühren die Artikel 31 und 32 nicht
die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei (4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirt-
Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalver- schaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwen-
kehrs bestehen und Direktinvestitionen, unter anderem in Immo- dung.
bilien, Niederlassung, Erbringung von Finanzdienstleistungen
und Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betref- (5) Wenn die Gemeinschaft oder Israel der Ansicht ist, daß eine
fen. bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und
Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der - in den in Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen
Gemeinschaft in Israel oder von Gebietsansässigen Israels in der nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden - wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltens-
Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt. weise den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem
inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstlei-
stungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder
Artikel 34 zu verursachen droht,
Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im
unter außergewöhnlichen Umständen erhebliche Schwierigkeiten Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Er-
für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in suchen·um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen tref-
der Gemeinschaft oder in Israel verursacht oder zu verursachen fen.
droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den
im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Ein- Hinsichtlich der mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbaren Verhaltens-
klang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationa- weisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter
len Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemein- das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraus-
schaft und Israel für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen setzungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Über-
treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. einkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-
handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung
finden.
Kapitel2 (6) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach
Absatz 2 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien unter
Öffentliches Beschaffungswesen
Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wah-
rung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen aus.
Artikel 35
Die Vertragsparteien treffen im Hinblick auf die gegenseitige Artikel 37
Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung und der Be-
(1) Die Mitgliedstaaten und Israel formen alle staatlichen Han-
schaffungsmärkte der im Versorgungssektor tätigen Unterneh-
delsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jah-
men für den Kauf von Waren, Werken und Dienstleistungen Maß-
res nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in
nahmen, die über das hinausgehen, was nach dem im Rahmen
den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-
der WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche
angehörigen der Mitgliedstaaten und Israels ausgeschlossen ist.
Beschaffungswesen vereinbart worden ist.
(2) Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung die-
ses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
Kapitel3
Wettbewerb Artikel 38
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-
Artikel 36 men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein- worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften
schaft und Israel zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs- Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen
gemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen
der Gemeinschaft und Israel beeinträchtigen und den Interessen
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung - de jure oder de facto - nicht entgegen.
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-
wirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- Kapitel 4
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Israels oder auf einem Geistiges, gewerbliches
wesenflichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter- und kommerzielles Eigentum
nehmen;
iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti- Artikel 39
gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (1) Nach den Bestimmungen dieses Artikels und des An-
hangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemesse-
(2) Der Assoziationsrat beschließt binnen drei Jahren nach nen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-
Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungs- lichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten inter-
bestimmungen zu Absatz 1. nationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur
Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen Durchsetzung dieser Rechte.
des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-
(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird
kel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen
von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Be-
zu Absatz 1 Ziffer iii angewandt.
reich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums
(3) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat- Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so
lichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertrags- finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultatio-
partei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die nen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Titel V - industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteilig-
ten in der Gemeinschaft und in Israel, unter anderem Zugang
Wissenschaftliche und Israels zu den Gemeinschaftsnetzen für Unternehmens-
technologische Zusammenarbeit kooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammen-
arbeit;
Artikel 40 - Diversifizierung der Industrieproduktion Israels;
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche - Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen
und technologische Zusammenarbeit zu intensivieren. Ausführ- in der Gemeinschaft und in Israel;
liche Vereinbarungen über die Erreichung dieses Ziels werden in
einem zu diesem Zweck geschlossenen Sonderabkommen - leichterer Zugang zu Investitionsfinanzierung;
getroffen werden.
- Informations- und Hilfsdienste;
Titel VI - Innovationsförderung.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 46
Artikel 41 Landwirtschaft
Ziele Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammen-
Die Gemeinschaft und Israel verpflichten sich, die wirtschaft- arbeit insbesondere auf folgendes:
liche Zusammenarbeit zu ihrem beiderseitigen Vorteil und auf der - Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizie-
Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit den über- rung der Erzeugung;
geordneten Zielen dieses Abkommens zu fördern.
- Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
Artikel 42 - engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und
Geltungsbereich Fachverbänden und -organisationen in Israel und in der
Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die
Bereiche, die für die Annäherung der israelischen Wirtschaft und - technische Hilfe und Schulung;
der Wirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung sind, und auf d.ie - Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen
wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. Die wich- Normen;
tigsten Bereiche der Zusammenarbeit werden in den Artikeln 44
bis 57 festgelegt; dies läßt die Möglichkeit unberührt, weitere - integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Ver-
Bereiche, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, in die besserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der
Zusammenarbeit einzubeziehen. landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
(2) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleich- - Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Aus-
gewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusam- tausch von Informationen und Know-how über ländliche Ent-
menarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die sie von Bedeu- wicklung.
tung ist, Rechnung getragen.
Artikel 47
Artikel 43
Normen
Mittel und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver- Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Berei-
wirklicht durch chen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu die-
sem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht,
a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der
den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik Konformitätsprüfung.
umfaßt, insbesondere die Steuerpolitik sowie die Zahlungs-
bilanz- und Währungspolitik, und durch den die enge Zusam-
menarbeit zwischen den mit der Währungspolitik befaßten Artikel 48
Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Assozia- Fi na nzd i en st lei stu n gen
tionsrat oder in jedem anderen vom Assoziationsrat benann-
ten Gremium verstärkt wird; Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angebracht durch den
Abschluß von Abkommen, bei der Annahme gemeinsamer Vor-
b) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in
schriften und Normen zusammen, unter anderem für das Rech-
jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen
nungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen
von Beamten und Sachverständigen;
für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistun-
c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen; gen.
d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und
Workshops; Artikel 49
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus- Zoll
arbeitung von Rechtsvorschriften;
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
f) die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit. im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspoliti-
schen Bestimmungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck neh-
Artikel 44 men sie einen Dialog über Zollfragen auf.
Regionale Zusammenarbeit (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Verein-
Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, mit denen die fachung und die lnformatisierung der Zollverfahren und erfolgt
regionale Zusammenarbeit gefördert werden soll. insbesondere in Form eines Informationsaustausches zwischen
Sachverständigen und in Form beruflicher Bildung.
Artikel 45 (3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Dro-
Industrielle Zusammenarbeit
gen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungs-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit insbeson- behörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll
dere in folgenden Bereichen: Nr. 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1175
Artikel 50 - Normung der technischen Ausrüstung, insbesondere in den
Bereichen kombinierter, multimodaler Verkehr und Güter-
Umwelt umschlag;
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei den - Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungspro-
Aufgaben, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, gramme.
die Ve_rschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung
der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige
Entwicklung zu gewährleisten und regionale Umweltprojekte zu Artikel 54
fördern.
Fremdenverkehr
• (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol- Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über die
gendes: geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marke-
- Desertifikation; tingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffent-
lichungen im Fremdenverkehrsbereich.
- Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhin-
derung der Meeresverschmutzung;
Artikel 55
- Abfallwirtschaft;
Rech tsa n g I eich u n g
- Versalzung;
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre
- Umweltmanagement empfindlicher Küstenbereiche; Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung
dieses Abkommens zu erleichtern.
- Umwelterziehung und -bewußtsein;
- Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanage- Artikel 56
ments, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung,
einschließlich Einsatz des Umweltinformationssystems (EIS) Drogen und Geldwäsche
und der Umweltverträglichkeitsprüfung; (1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden
- Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Zielen zusammen:
allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im beson- - Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungs-
deren; maßnahmen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Versorgung
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und
und Wasser. psychotropen Substanzen und Verringerung des Mißbrauchs
dieser Produkte;
Artikel 51 - Unterstützung einer gemeinsamen Vorgehensweise zur Verrin-
gerung der Nachfrage;
Energie
- Verhinderung des Mißbrauchs der Finanzsysteme der Ver-
(1) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß die Erwärmung tragsparteien zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im all-
der Erdatmosphäre und die Erschöpfung der fossilen Energie- gemeinen und aus Drogendelikten im besonderen.
träger eine ernstliche Bedrohung der Menschheit darstellen. Die
Vertragsparteien arbeiten daher mit dem Ziel zusammen, regene- (2) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaus-
rative Energieträger zu entwickeln, die Umweltverschmutzung tausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in
beim Einsatz der Energieträger zu begrenzen und die Energie- folgenden Bereichen:
einsparung zu fördern. - Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Maßnahmen zur - Überwachung des Handels mit Vorprodukten;
Förderung der regionalen Zusammenarbeit in Fragen wie Durch-
leitung von Gas, 01 und Elektrizität zu unterstützen. - Schaffung von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und
-informationssystemen und Durchführung entsprechender
Projekte, einschließlich Ausbildungs- und Forschungsprojek-
ten;
Artikel 52
- Anwendung der strengsten internationalen Normen zur Be-
Informationsinfrastruktur kämpfung der Geldwäsche und des Mißbrauchs chemischer
und Telekommunikation Vorprodukte, insbesondere der von der Financial Action Task
Force (FATF) und der Chemical Action Task Force (CATF)
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Ent- festgelegten Normen.
wicklung der Informationsinfrastruktur und der Telekommunikati-
on zu ihrem beiderseitigen Vorteil. Die Zusammenarbeit konzen- (3) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren
triert sich vor allem auf die Durchführung von Maßnahmen in den jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele
Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Harmoni- geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest.
sierung der Normen und Modernisierung der Technologie. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegen-
stand von Konsultationen und enger Koordinierung.
An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und
Artikel 53 öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammen-
arbeit mit den zuständigen Stellen Israels, der Gemeinschaft und
Verkehr ihrer Mitgliedst~aten beteiligen.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im
Bereich Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, um die Effizienz des Artikel 57
Personen- und des Güterverkehrs auf bilateraler und auf regio-
naler Ebene zu erhöhen. Einwanderung
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zie-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-
len zusammen:
gendes:
- Festlegung von Bereichen der Einwanderungspolitik, die von
- Erreichung hoher Sicherheitsstandards im See- und im Luftver-
gemeinsamem Interesse sind;
kehr; zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien Konsulta-
tionen auf Sachverständigenebene auf, um Informationen aus- - Erhöhung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung
zutauschen; oder Verringerung der illegalen Einwanderung.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Titel VII Artikel 64
(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für
Zusammenarbeit in israelische Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
audiovisuellen und kulturellen rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige,
Fragen, Information und Kommunikation die dort rechtmäßig wohnhaft sind, gelten vorbehaltlich der in
jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten fol-
gende Bestimmungen:
Artikel 58
- alle von diesen Arbeitnehmern in den einzelnen Mitgliedstaaten
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- beziehungs-
im audiovisuellen Bereich zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu för- weise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-
dern. terbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge werden für
(2) Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, Israel an sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;
den Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu beteiligen - alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeits-
und so eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Koproduktion, unfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese
Ausbildung, Entwicklung und Verteilu11g zu ermöglichen. durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht
wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistun-
Artikel 59 gen-, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldner-
mitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglieclstaaten geltenden
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Berei- Sätzen frei transferiert werden;
chen allgemeine und berufliche Bildung und Jugendaustausch.
Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere - die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienzulagen für
gehören: Jugendaustausch, Zusammenarbeit zwischen Univer- ihre vorgenannten Familienangehörigen.
sitäten und anderen Einrichtungen der allgemeinen oder beruf- (2) Israel gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
lichen Bildung, Sprachausbildung, Übersetzung und die sonstige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt
Förderung eines- besseren gegenseitigen Verständnisses ihrer sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familien-
jeweiligen Kultur. angehörigen eine Behandlung, die vorbehaltlich der in Israel gel-
tenden Bedingungen und Modalitäten der in Absatz 1 unter dem
Artikel 60 zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung
entspricht.
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit. Zu
den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere
gehören: Übersetzung, Austausch von Kunstwerken und Künst- Artikel 65
lern, Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturel- (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Bestimmungen
len Denkmälern und Stätten, Ausbildungsmaßnahmen für die im zur Erreichung der in Artikel 64 niedergelegten Ziele fest.
kulturellen Bereich Tätigen, Organisation europabezogener Kul-
turveranstaltungen, Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis (2) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Einzelheiten für
und Beteiligung an der Verbreitung von Informationen über her- eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, welche die für die
ausragende Kulturveranstaltungen. Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erfor-
derlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.
Artikel 61
Artikel 66
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen im Bereich Informa-
Die vom Assoziationsrat nach Artikel 65 erlassenen Bestim-
tion und Kommunikation, die von beiderseitigem Interesse sind.
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
ralen Abkommen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten er-
Artikel 62 geben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere
Behandlung der israelischen Staatsangehörigen oder der Staats-
Die Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch
angehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.
a) einen regelmäßigen Dialog zwischen den Vertragsparteien;
b) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in
Titel IX
jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen
von Beamten und Sachverständigen; Institutionelle,
c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen; allgemeine und Sehfußbestimmungen
d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und
Workshops; Artikel 67
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus- Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
arbeitung von Rechtsvorschriften; seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein-
mal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die
f) die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit. Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich
aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen
oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Titel VIII
Soziale Fragen Artikel 68
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
Artikel 63 der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog Regierung des Staates Israel andererseits.
über alle Gesichtspunkte geführt, die von gemeinsamem Inter-
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
esse sind. Im Rahmen dieses Dialogs werden insbesondere die
sozialen Probleme postindustrieller Gesellschaften behandelt, (3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
wie Arbeitslosigkeit, Eingliederung Behinderter, Gleichbehand- Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
lung von Mann und Frau, Arbeitsbeziehungen, berufliche Bildung,
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz usw.
glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
(2) Die Zusammenarbeit wird insbesondere durch Sachver- Regierung des Staates Israel nach Maßgabe der Geschäftsord-
ständigentagungen, Seminare und Workshops verwirklicht. nung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1177
Artikel 69 Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
(1) Zur Erreichung der Ziele des Abkommens und in den darin Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des
zu fassen.
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese
treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Der
Artikel 76
Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aus-
sprechen. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran. alle
Maßnahmen zu ergreifen,
(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates
werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Artikel 70 interessen widerspricht;
(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der unbe- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
schadet der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
dieses Abkommens zuständig ist. behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil- sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
weise dem Assoziationsausschuß übertragen. Waren nicht beeinträchtigen;
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle
Artikel 71 schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen
(1) Der Assoziationsausschuß- tagt auf Beamtenebene und Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine
besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-
einerseits und Vertretern der Regierung des Staates Israel ande- rechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicher-
rerseits. heit für notwendig erachtet.
(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Artikel 77
(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-
Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
ein Vertreter der Regierung des Staates Israel. - bewirken die von Israel gegenüber der Gemeinschaft ange-
wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den
Artikel 72 Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
schaften;
(1) Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung die-
ses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia- - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Israel ange-
tionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen israe-
fassen. lischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.
Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese
treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 78
(2) Der Assoziationsausschuß arbeitet seine Beschlüsse und Hinsichtlich der direkten Steuern hat dieses Abkommen nicht
Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zur Folge,
aus.
- daß die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertrags-
Artikel 73 partei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Übereinkunft gewährt;
Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein- - daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu
setzen. ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung
oder -flucht verhindert werden soll;
Artikel 74 - daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägi-
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um gen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die
die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi- sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen
schen Parlament und der Knesset des Staates Israel sowie zwi- Situation befinden.
schen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft
und dem Wirtschafts- und Sozialrat Israels zu erleichtern. Artikel 79
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
Artikel 75 ren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die
Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Ziele des Abkommens erreicht werden.
Abkommens befassen. (2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertrags-
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-
beilegen. gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Ab-
gesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie dem Assozia-
(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu tionsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche
treffen, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen
Beschlusses erforderlich sind.
zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, Lösung zu ermöglichen.
so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mittei-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
len, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertrags-
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören.
partei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten
Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah- Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
rens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegen-
als eine Streitpartei. stand von Konsultationen im Assoziationsrat.
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Artikel 80 Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge
einerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.
Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VII sind
Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und die Brief-
wechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Artikel 84
Abkommens ist. Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
Artikel 81
scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die scher und hebräischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut
Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretariat des
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Rates der Europäischen Union hinterlegt.
einerseits und Israel andererseits.
Artikel 85
Artikel 82 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt.
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. haben.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkom-
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Artikel 83
dem Staat Israel sowie das Abkommen zwischen den Mitglied-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über einerseits und dem Staat Israel andererseits, die am 11. Mai
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und 1975 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1179
Liste der Anhänge
Anhang 1 Liste der in Artikel 7 genannten Waren
Anhang II Liste der in Artikel 9 genannten Waren
Anhang III Liste der in Artikel 9 genannten Waren
Anhang IV Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren
Anhang V Liste der in Artikel 9 genannten Waren
Anhang VI Liste der Waren nach Artikel 9 Absatz 6, für die Zugeständnisse gelten
Anhang VII Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 39
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Anhang 1
Liste der in Artikel 7 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
- - anderes:
3502 10 91 - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 - - - anderes
ex 3502 90 - andere:
- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- - - Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 - - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver
usw.)
3502 90 59 - - - - andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1181
Anhang II
Liste der in Artikel 9 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 51 bis - Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 10 99
0403 90 71 bis - andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 99
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-
dioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und
Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT
1517 90 10 - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit
einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition
1704 90 10
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen der Unterposition 1901 90 91
ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,
auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und
dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B.
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
20019030 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
20019040 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt 'JOn 5 GHT
oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
KN-Code Warenbezeichnung
2004 90 10 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht
gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 92 45 Zubereitungen nach Art der „Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT
oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2101 10 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate
2101 30 19 geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien
2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten
Zichorien
2102 10 31 bis Backhefen
2102 10 39
ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen:
- - - Mayonnaise
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unter-
positionen 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
2202 90 91 nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem
2202 90 95 Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen
2202 90 99 0401 bis 0404
2905 43 00 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und
andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen),
von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art,
anderweit weder genannt noch inbegriffen
3823 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1183
Anhang III
Liste der In Artikel 9 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz 1 )
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Casein-
leime:
3501 10 - Casein:
3501 10 10 - - zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 2 ) 0%
3501 10 50 - - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Her- 3%
stellen von Lebens- und Futtermitteln 2 )
3501 10 90 - - anderes 12 %
3501 90 - andere:
35019090 - - andere 8%
') Übersteigt der in dieser Spalte angegebene Zoll den dem GATT notifizierten Zoll, so findet letzterer Anwendung.
2
) Die Einreihung in diese Unterposition hängt von den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen ab.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Anhang IV
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren
KN-Code Warenbezeichnung
1902 Teigwaren und Couscous:
A - aus Hartweizen
B - andere
1905 10 Knäckebrot
1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, nicht eigens für Diabetiker:
A - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als
15 GHT
B - andere
ex 3000 A - Waffeln:
A1 - - nicht gefüllt, auch überzogen:
A1a --- mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als
15 GHT
A 1b - - - andere
A2 - - andere:
A2a - - - mit einem Gehalt an Milchfett von nicht weniger als 1,5 GHT oder mit einem Gehalt an Milcheiweiß
von nicht weniger als 2,5 GHT
A2b andere
1905 40 10 Zwieback, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder
ähnlichem:
A - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als
15 GHT
B - anderer
1905
ex 3000) B - andere Backwaren, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten,
+ 9019) Kakao oder ähnlichem:
B 1 -- mit einem Gehalt an Eiern von nicht weniger als 10 GHT
82 - - mit einem Gehalt an getrockneten Früchten oder Nüssen:
82a - - - mit einem Gehalt an Milchfett von nicht weniger als 1,5 GHT oder mit einem Gehalt an Milcheiweiß
von nicht weniger als 2,5 GHT; siehe Anhang V
82b - - - andere:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1185
KN-Code Warenbezeichnung
83 - - mit einem Gehalt an Zucker von weniger als 10 GHT, keine Eier, getrocknete Früchte oder Nüsse
enthaltend:
B 3 a (i) - - - - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als
15 GHT
B 3 a (ii) - - - - andere
B3b - - - andere:
83b (i) - - - - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als
15 GHT
B 3 b (ii) - - - - · andere
B4 - - andere:
84a - - - mit einem Gehalt an Milchfett von nicht weniger als 1,5 GHT oder mit einem Gehalt an Milcheiweiß
von nicht weniger als 2,5 GHT; siehe Anhang V
84b - - - andere
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
A - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Michfett von weniger als 3 GHT
B - mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT
C - mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr
ex 2207 10 50 Alkohol aus Trauben oder Wein, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, zur Herstellung
alkoholischer Getränke
ex 1099 Alkohol aus Trauben oder Wein, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, anderer
ex 2208 20 Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Preis von bis zu 0,05 USD/cl und mit einem
Alkoholgehalt von weniger als 17 % vol
350210 00 Eieralbum in:
A - getrocknet
B - anderes
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Anhang V
Liste der ln Artikel 9 genannten Waren
Israelischer
Warenbezeichnung Zollsatz')
Zoll-Code
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, a~ch mit Zucker überzogen:
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 60 GHT oder mehr:
- - - andere 0,075 USD/kg 2 )
- andere
1704 90 - - andere
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 0%
ex 1901 Zubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, von der zur Ernährung von
ex 2004 Kindern verwendeten Art oder für die Diäternährung oder zum Gebrauch in der
ex 2005 Küche, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 GHT, ausgenommen diäteti-
ex 2103 sehe Zubereitungen aus Sojamehl, mit einem Gehalt an Sojaöl und anderem pflanz-
ex 2104 liehen Öl, Kohlenhydraten und Salz, und diätetische Zubereitungen auf der Grundla-
ge von Mehl ohne Gluten:
1901 10 20 - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt 8%
1901 20 20 - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt 8%
1901 90 30 - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt 8%
2004 10 10 - Waren aus Mehl oder Grieß 8%
2004 90 10 - Waren aus Mehl oder Grieß 8%
2005 20 10 - Waren aus Mehl oder Grieß 8%
2005 40 10 - Waren aus Mehl oder Grieß 8%
2005 59 10 - Waren aus Mehl oder Grieß 8%
2005 90 10 - Waren aus Mehl oder Grieß 8%
2103 90 20 - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt 8%
2104 10 10 - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt 8%
1904 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen 8%
hergestellt
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke);
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken,
ausgenommen Stärken:
3505 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: 8%
3505 10 30 - - veretherte Stärken und veresterte Stärken 8%
3505 10 90 - - andere modifizierte Stärken und Dextrine 8%
3505 20 00 - - Leime
') übersteigt der in dieser Spalte angegebene Zoll den dem GATT notifizierten Zoll. so findet letzterer Anwendung.
') Im Rahmen eines Jahreskontingents von 5 000 Tonnen wird dieser Zoll auf 0,0375 USO/kg gesenkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1187
Anhang VI
Liste der Waren nach Artikel 9 Absatz 6, für die Zugeständnisse gelten
Tabelle 1: Für die Einfuhren der folgenden Ursprungswaren Israels in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden
Zugeständnisse.
Jahres- Zugeständnis
KN-Code Warenbezeichnung kontingent im Rahmen
(1000 kg) des Kontingents
0710 10 40 Zuckermais, gefroren 10 600 1) Senkung der landwirtschaft-
2004 90 10 liehen Komponente um 30 %
07119030 Zuckermais, nicht gefroren 5 400 2 ) Senkung der landwirtschatt-
2001 90 30 liehen Komponente um 30 %
2005 80 00
1704 90 30 Weiße Schokolade 100 Senkung der landwirtschaft-
liehen Komponente um 30 %
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebens- 2 500 Senkung der landwirtschaft-
mittelzubereitungen liehen Komponente um 15 %
ex 1901 Babynahrung, mit einem Gehalt an Milch oder 100 Senkung der landwirtschaft-
ex 2106 Milcherzeugnissen liehen Komponente um 30 %
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von 200 Senkung der landwirtschaft-
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt liehen Komponente um 30 %
(z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenom-
men Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zu-
bereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Ob- 3 200 Senkung der landwirtschaft-
latenkapseln von der für Arzneiwaren verwende- liehen Komponente um 30 %
ten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
') Dieses Kontingent wird für das erste Jahr der Anwendung dieses Zugeständnisses auf 9 275 Tonnen und für das zweite Jahr auf 9 940 Tonnen gesenkt.
') Dieses Kontingent wird für das erste Jahr der Anwendung dieses Zugeständnisses auf 4 725 Tonnen und für das zweite Jahr auf 5 060 Tonnen gesenkt.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Tabelle 2: Für die Einfuhr.an der folgenden Ursprungswaren der Gemeinschaft nach Israel gelten die nachstehenden
Zugeständnisse.
Jahres- Zugeständnis
KN-Code Warenbezeichnung kontingent im Rahmen
(1 000 kg) des Kontingents
1902 Teigwaren unbeschränkt Festsetzung der landwirt-
schaftlichen Komponente
auf 0,25 USO/kg
ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Ob- unbeschränkt Festsetzung auf 0, 10 USO/kg
latenkapseln von der für Arzneiwaren verwende-
ten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
- keine Milcherzeugnisse enthaltend
ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, le~re Ob- unbeschränkt Festsetzung auf 0,25 USO/kg
latenkapseln von der für Arzneiwaren verwende-
ten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
- Milcherzeugnisse enthaltend
2105 Speiseeis 500 Senkung der landwirtschaft-
liehen Komponente um 30 %
ex 2207 10 Ethylalkohol aus Trauben oder Wein, mit einem unbeschränkt Festsetzung auf 2,75 US0/1
Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, Alkohol
auch zur Herstellung alkoholischer Getränke
ex 2208 20 Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit unbeschränkt Festsetzung auf 2,75 USD/1
einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, zu Alkohol
einem Preis von nicht mehr als 0,05 USD/cl
ex 2208 20 Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit 2 000 HRA 1 ) Festsetzung auf O %
einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, zu
einem Preis von mehr als 0,05 USD/cl
3205 10 Eieralbum in 50 Freistellung von der landwirt-
schaftlichen Komponente
unbeschränkt Festsetzung auf 2 USO/kg
') Hektoliter reiner Alkohol.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1189
1
Anhang VII
1 Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 39
(1) Bis zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Israel
folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-
lichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien
beteiligt sind oder die von ihnen de facto angewandt werden:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971 );
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroor-
ganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
Der Assoziationsrat kann beschließen, daß dieser Absatz auf weitere multilaterale Überein-
künfte in diesem Bereich Anwendung findet.
(2) Israel ratifiziert bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens
das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).
(3) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflich-
tungen beimessen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-
gen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geändert 1979);
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung
von 1991).
2
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Liste der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit
Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit
Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel
Protokoll Nr. 3 über Fragen des Pflanzenschutzes
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1191
Protokoll Nr. 1
über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Israels werden unter den nachstehend
und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
2. a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.
b) Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls
und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in den Spalten A und C angegebe-
nen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Waren der Unterpositionen 0207 22,
0207 42 und 2204 21 gelten jedoch die in Spalte E angegebenen Zollsenkungen.
3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte B angegebe-
nen Zollkontingente beseitigt.
Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird der volle oder
der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in
Spalte C angegeben.
4. Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte D angegebenen Referenz-
mengen festgesetzt.
Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft
unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser
Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent
unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent
überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben,
wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.
5. Für einige der unter Nummer 3 genannten Waren, die in Spalte E aufgeführt sind,
werden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in
vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 v. H. dieser Mengen erhöht.
6. Für einige nicht unter den Nummern 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte E aufgeführt
sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen,
wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die
eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen
drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen
einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontin-
gent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs
erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.
Anhang zu Protokoll 1 ..
CO
1\)
A B C D E
KN-Code 2 ) 3
) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen CD
C
begünstigungs- bestehender :::,
a.
zolls 1 ) Volumen oder künftiger CD
C/)
Zollkontingente') CO
CD
(%) (t) (%) (t) C/)
CD
;::;
O"
0207 22 10 Truthühner, unzerteilt, gefroren siehe Spalte E 1 400 0 Für 1 400 t gelten ~
folgende Zollsätze: c....
g,
- 170 ECU/t ~
0207 22 90 186 ECU/t <O
g,
0207 42 21 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse 134 ECU/t :::,
CO
0207 42 31 (ausgenommen Lebern) von Truthühnern, gefroren 93 ECU/t ......
0207 42 41 339 ECU/t CO
CO
0207 42 51 127 ECU/t -....i
0207 42 59 230 ECU/t -1
~
0207 31 10 Fettlebern von Gänsen 100 - 0 - =
z
-,
1\)
0601 Bulben u.ä. und andere lebende Pflanzen 100 - 0 - Protokoll Nr. 1
:.J
0602 Nummern 1 bis 6 g,
C
C/)
CO
060310 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 100 19 500 0 - durch Briefwechsel CD
vereinbarte CO
CD
Bedingungen O"
CD
:::,
N
ex 0603 10 69 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 100 5 000 0 - C
1 . November bis 15. April, andere CD
0
:::,
:::,
0603 90 00 Blumen und Blüten, getrocknet 100 100 0 - g,
3
1\)
ex 0604 10 90 Moose und Flechten, andere als Rentierflechte, frisch 100 - 0 - Protokoll Nr. 1
Nummern 1 bis 6 c....
~
......
0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 CO
CO
Nummern 1 bis 6 -....i
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Koml!linierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN--Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
A B C D E
KN-Code 2 ) 3 ) Warenbezeichnung 3) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls 1 ) Volumen oder künftiger
CD
Zollkontingente') C
::::,
(%) (t) (%) (t) a.
(1)
f/)
CO
(1)
0604 99 10 Blattwerk, Blätter, nur getrocknet 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 V,
(1)
Nummern 1 bis 6 N
C"
ex 0701 90 51 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März 100 20 000 0 - Protokoll Nr. 1 ~
Nummern 1 bis 5 c....
0,)
::::,-
(0
0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt ~00 1 000 0 - 0,)
::::,
CO
ex 0703 10 11 Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 100 13 400 60 - ..Ä
ex 0703 10 19 CO
- CO
ex 0709 90 90 Federhyazinthenzwiebeln (Muscari comosum), vom 15. Februar bis --.J
15. Mai· -i
~
ex 0704 90 90 Chinakohl, vom 1. November bis 31. März 100 1 000 0 - Protokoll Nr. 1 =
Nummern 1 bis 5 ~
1\)
--.J
ex 0705 11 Eisbergsalat, vom 1. November bis 31. März 100 300 0 - Protokoll Nr. 1
0,)
Nummern 1 bis 5 C
Cl)
CO
ex 0706 10 00 Karotten und SpeisemöhreA, vom 1. Januar bis 30. April 100 6 100 40 - Protokoll Nr. 1 (1)
CO
(1)
Nummern 1 bis 5 C"
(1)
::::,
ex 0709 30 00 Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April 100 - 60 1 440 N
C
ex 0709 40 00 Stangensellerie, vom 1. Januar bis 30. April 100 13 000 50 - CD
0
::::,
::::,
0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 100 8 900 40 - 0,)
3
0709 90 90 Früchte und Gemüse, andere 100 2 000 0 - Protokoll Nr. 1 1\)
0810 90 85 Nummern 1 bis 5 c....
~
0709 90 71 Zucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis Ende Februar 100 - 60 - Protokoll Nr. 1 ..Ä
CO
ex 0709 90 73 Nummern 1 bis 6 CO
--.J
ex 0709 90 79
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995. ......
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1st der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
......
<O
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. w
A B C D E
......
CO
~
KN-Code 2 ) 3 ) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls 1 ) Volumen oder künftiger
CD
Zollkontingente 1 ) C
::,
(%) (t) (%) (t) a.
Cl)
C/J
(0
Cl)
ex 0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum", vom 15. November 100 - 30 - Protokoll Nr. 1 C/)
Cl)
bis 30. April Nummern 1 bis 6 N
O"
g
0712 90 30 Tomaten, getrocknet 100 100 0 - c:...
0)
0712 90 50 Karotten und Speisemöhren, getrocknet :,-
CO
0)
0712 90 90 Gemüse, andere, getrocknet ::,
...
(0
CO
0804 10 00 Datteln 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 CO
-...J
Nummern 1 bis 6
~
~
0804 40 Avocadofrüchte 100 - 80 37 200 =
~
1\)
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 100 - 40 - Protokoll Nr. 1 :-,J
Nummern 1 bis 6 0)
C
C/)
(0
Cl)
ex 080510 Orangen, frisch 100 290000 60 - (0
Cl)
O"
Cl)
::,
0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementi- 100 21 000 60 - N
nen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch C
CD
0
::,
0805 20 21 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementi- 100 14000 - ::,
~X 0
0)
ex 0805 20 23 nen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch, 3
ex 0805 20 25 vom 15. März bis 30. September
!"
ex 0805 20 27 c:...
ex 0805 20 29 §:
...
CO
CO
ex 0805 30 Zitronen, frisch 100 7700 40 - -...J
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
2
) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN--Codes
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
,/
A B C D - E
KN-Code 2 )3) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls 1) Volumen oder künftiger
CD
Zollkontingente 1 ) C:
:::::,
(%) (t) (%) (t) a.
CD
rn
(0
CD
ex 0805 30 90 Limetten, frisch 100 1 000 0 - rn
CD
;:;r
ex 0805 40 Pampelmusen und Grapefruits, frisch 100 - 80 - Protokoll Nr. 1 O"
~
Nummern 1 bis 6 =
c...
0)
ex 0805 90 00 Kumquats 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 ::r
Nummern 1 bis 6 eo
0)
:::::,
(0
ex 0806 10 29 Tafeltrauben, frisch, vom 15. Mai bis 11. Juli 100 - 0 2 280 _.
CO
CO
ex 08071010 Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni 100 9400 50 - -..J
ex 0807 10 90 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 100 11 400 50 - ~
=
ex 0810 10 90 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März 100 2600 60 - ~
N
_......i
ex 0810 90 10 Kiwifrüchte, vom 1. Januar bis 30. April 100 - 0 240
0)
C:
rn
ex 0810 90 85 Granatäpfel 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 (0
CD
Nummern 1 bis 6 (0
CD
O"
ex 0810 90 85 Dattelpflaumen 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 CD
:::::,
Nummern 1 bis 6 N
C:
CD
ex 0811 9019 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80 - - - 0
:::::,
:::::,
ex 08119039 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80 - - - 0)
3
- !')
ex 08119085 Datteln, gefroren 100 0 - Protokoll Nr. 1
c...
Nummern 1 bis 6
~
_.
ex 08119095 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, gefroren 100 - 80 - Protokoll Nr. 1 CO
CO
Nummern 1 bis 6 -..J
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
')
')
KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95. ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
.....
.....
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. CO
UI
........
A B C D E
1
KN-Code 2 3
) ) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls 1 ) Volumen oder künftiger
CD
Zollkontingente 1 ) C
::J
(%} (t) (%) (t) a.
CD
Cl)
(C
CD
ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100 10 000 80 - Cl)
CD
N
ex 0812 90 95 Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100 - 80 1 320 0-
~
090412 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert 100 - 30 - Protokoll Nr. 1 c...
PJ
Nummern 1 bis 6 :::T
caPJ
0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, weder 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 ::J
(C
gemahlen noch sonst zerkleinert Nummern 1 bis 6 .....
CO
CO
ex 0904 20 39 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder „Pimenta", weder gemahlen 100 - 30 - Protokoll Nr. 1 ......
noch sonst zerkleinert, vom 15. November bis 30. April Nummern 1 bis 6 -f
~
ex 0904 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", gemahlen oder 100 - 30 - Protokoll Nr. 1 =
sonst zerkleinert Nummern 1 bis 6 ~
1\)
1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 100 - 25 - Protokoll Nr. 1 _......
Nummern 1 bis 6 Ql
C
Cl)
(C
1602 31 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Truthühnern siehe Spalte E 300 0 - Zollsatz: 8,5 % CD
(C
im Rahmen eines Zoll- CD
kontingents von 300 t 0-
CD
::J
ex 20012000 Kleine Speisezwiebeln, mit einem Äquatorialdurchmesser von weni- 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 N
C
ex 2001 90 96 · ger als 30 mm und Okraschoten, mit Essig zubereitet oder haltbar Nummern 1 bis 6 CD
0
gemacht ::J
::J
ex 20019020 Früchte der Gattung „Capsicum", vom 15. November bis 30. April 100 - 30 - Protokoll Nr. 1
Ql
3
Nummern 1 bis 6 1\)
c...
2002 10 10 Tomaten, geschält 100 3 500 30 - ~
.....
ex 2004 90 99 Knotlensellerie, anderer als in Mischungen 100 - 30 - Protokoll Nr. 1 CO
CO
Nummern 1 bis 6 ......
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
') Unbeschadet der Vorschritten für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
A B C D E
KN-Code 2 ) 3
) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls') Volumen oder künftiger
CD
Zollkontingente 1 ) C
::::,
(%) (t) (%) (t) C.
(1)
C/)
<C
(1)
C/)
2004 90 99 Gemüse, andere, gefroren 100 1 000 0 - (1)
N
Cf'
fü"
ex 2005 10 00 Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl), Gumboschoten, 100 - 30 - Protokoll Nr. 1 ::i:
ex 2005 90 80 Okraschoten, andere als in Mischungen Nummern 1 bis 6 c...
D,)
-::r
(C
ex 2005 90 10 Früchte der Gattung „Capsicum", vom 15. November bis 30. April 100 - 30 - Protokoll Nr. 1
D,)
::::,
Nummern 1 bis 6 <C
~
CO
CO
2008 11 91 Erdnüsse 100 - 0 - Protokoll Nr. 1 --.J
--4
Nummern 1 bis 6
~
=
2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 100 - 80 16 440 z
~
2008 30 71 1\)
_--.J
D,)
ex 2008 30 55 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi- 100 - 80 - Protokoll Nr. 1 C
C/)
nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Nummern 1 bis 6 <C
(1)
fein zerkleinert <C
(1)
Cf'
(1)
::::,
ex 2008 30 59 Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten; Orangen 100 - 80 - Protokoll Nr. 1 N
und Zitronen, fein zerkleinert Nummern 1 bis 6 C
CD
0
::::,
ex 2008 30 75 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi- 100 - 80 - Protokoll Nr. 1 ::::,
D,)
nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Nummern 1 bis 6
fein zerkleinert
3
1\)
c...
ex 2008 30 79 Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten 100 - 80 2400 §:
~
CO
CO
ex 2008 30 79 Orangen und Zitronen, fein zerkleinert 100 - 80 - --.J
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
,,)
])
KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
Unbeschadet der Vorschrifte_n für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
......
angegeben werden, ist das Präferenzsystem ,n Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. CD
.....
...A.
...A.
A B C D E CO
a,
KN-Code 2 ) 3 ) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls') Volumen oder künftiger
Zollkontingente') OJ
C:
:::::,
(%) (t) (%) (t) Q.
CD
C/)
(0
CD
ex 2008 30 91 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 100 - 80 3480 C/)
CD
FJ
C"
ex 2008 30 91 Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten 100 - 60
g
c...
ex 2008 30 91 Pülpe von Zitrusfrüchten 100 - 40 ll>
::r
(C
ll>
ex 2008 30 91 Zitrusfrüchte, fein zerkleinert 100 - 80 :::::,
(0
......
(0
ex 2008 30 99 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 100 - 80 5000 (0
--..,1
-i
ex 2008 30 99 Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten; Orangen 80 - - - ~
und Zitronen, fein zerkleinert =
~
ex 2008 40 71 Birnen, geschnitten, in Öl gebraten 100 100 0 - 1\)
~--..,1
ex 2008 50 71 Aprikosen, geschnitten, in Öl gebraten
ll>
C:
ex 2008 70 71 Pfirsiche, geschnitten, in Öl gebraten C/)
(0
CD
ex 2008 92 74 Mischungen von Früchten, geschnitten, in Öl gebraten (0
CD
C"
ex 2008 92 78 Mischungen von Früchten, geschnitten, in Öl gebraten CD
:::::,
ex 2008 99 68 Äpfel, geschnitten, in Öl gebraten N
C
OJ
2008 50 61 Aprikosen 100 - 20 - Protokoll Nr. 1 0
:::::,
:::::,
Nummern 1 bis 6
ll>
3
2008 50 69 andere 100 - 20 - Protokoll Nr. 1 !"
Nummern 1 bis 6 c...
~
......
ex 2008 50 92 Aprikosenhälften 100 - 20 - Protokoll Nr. 1 (0
(0
ex 2008 50 94 Nummern 1 bis 6 --..,1
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
2
) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
1
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
A B C D E
KN-Code 2 ) 3 ) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls 1 ) Volumen oder künftiger
CD
Zollkontingente 1 ) C
~
(%) (t) (%) (t) a.
(1)
(/)
(0
(1)
ex 2008 50 92 Aprikosenpülpe 100 180 0 - (/)
(1)
ex 2008 50 94 ;:::r
C"
i;»"
ex 2008 92 51 Mischungen von Früchten 100 250 0 - ::::
c...
ex 2008 92 59 '1>
::T
ex 2008 92 72
ex 2008 92 74
ca'1>
~
ex 2008 92 76 (0
ex 2008 92 78 .....
(0
(0
--...s
20091111 Orangensaft 100 92 600, 70 -
2009 11 19 davon in ~
2009 11 91 Packungen =
2009 11 99
2009 19 11
mit einem Inhalt
~
von 2 1 oder 1\)
2009 19 19 weniger: _--...s
2009 19 91 nicht mehr als '1>
200919 99
.. 22 400
C
(/)
(C
(1)
(0
2009 20 11 Saft aus Pampelmusell' oder Grapefruits 100 - 70 34440 (1)
C"
2009 20 19 (1)
~
2009 20 99 N
C
2009 20 91 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 70 - - - CD
0
~
~
2009 30 11 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) 100 - 60 - Protokoll Nr. 1 '1>
Nummern 1 bis 6 3
1\)
c...
ex 2009 30 31 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), aus- 100 - 60 - Protokoll Nr. 1 §:
ex 2009 30 39 genommen Zitronensaft, mit einer Dichte von 1,33 g/cm 3 oder weni- Nummern 1 bis 6 .....
(0
ger bei 20 °C, (0
mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht --...s
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
')
')
KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
........
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. CO
CO
-"'
A B C D E "'
0
0
KN-Code 2 ) 3 ) Warenbezeichnung 3 ) Senkung Zollkontingent Senkung des Referenzmenge Sonder-
des Meist- Zolls außerhalb bestimmungen
begünstigungs- bestehender
zolls') Volumen oder künftiger
ClJ
Zollkontingente') C
:::,
(%) (t) (%) (t) Q.
CO
(/)
(Q
CO
2009 30 19 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), an- 60 - - - (/)
(!)
derer N
rr
m::::
2009 50 Tomatensaft 100 10 200 60 -
L
0)
::J""
2204 21 Wein, anderer 100 1 610 hl 0 - Für 1 610 hl: <O0)
:::,
Senkung des (Q
spezifischen Zolls .....
CD
um 100 % CD
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.....
CD
CD
.......
') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.
') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.
') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex"-KN-Codes
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1201
Protokoll Nr. 2
über die Regelung der Einfuhr
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel
1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den
nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zuge-
lassen.
2. Die Einfuhrzölle werden unbeschadet der Sonderbestimmungen in Spalte C im Rah-
men der in Spalte B angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in
Spalte A angegebene Niveau gesenkt.
3. Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird unbeschadet
der Sonderbestimmungen in Spalte C der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll
erhoben.
4. Für einige Waren, für die kein Zollkontingent festgesetzt ist, werden die in Spalte C
angegebenen Referenzmengen festgesetzt.
Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann Israel unter
Berücksichtigung der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenz-
menge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent unterstellen. In diesem
Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der unter
Nummer 3 genannte Zoll erhoben.
5. Für Waren, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist,
kann Israel eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn es aufgrund
der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen
Schwierigkeiten auf dem israelischen Markt zu verursachen drohen. Wird die Ware
danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent
unterstellt, so findet Nummer 3 Anwendung. ·
6. Für Käse und Quark wird das Zollkontingent zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 10 v. H. dieser Menge
erhöht.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Anhang zu Protokoll Nr. 2
A B C
Israelischer Zollkontingent Sonder-
Warenbezeichnung Zoll
Code (t) bestimmungen
0202 30 Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren 0% 6 000
0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0% 500
von Rindern, andere, gefroren
0402 10 Milchpulver, Milchfettgehalt 1,5 USO/kg 3 000
< 1,5 GHT
0402 21 Milchpulver, Milchfettgehalt 3 500
> 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker
0404 Molke 0% 500
0405 00 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 1,6 USO/kg 350
0406 Käse und Quark 4 USO/kg 200 Artikel 1 Nummer 6
0601 Bulben, Zwiebeln, ... , Zichorienpflanzen 0% Artikel 1 Nummer 5
und -wurzeln
0602 Andere lebende Pflanzen Artikel 1 Nummer 5
0603 10 Blumen und Blüten, geschnitten, frisch Referenzmenge:
1000 t
0603 90 Blumen und Blüten, getrocknet 50
ex 0604 10 Moose und Flechten, frisch Artikel 1 Nummer 5
0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzen- Artikel 1 Nummer 5
teile, frisch
ex 0604 99 Blattwerk, Blätter, nur getrocknet Artikel 1 Nummer 5
0701 10 Pflanzkartoffeln 0% 8 000
0701 90 Kartoffeln, andere 2 500
0703 20 00 Knoblauch Senkung des
allgemeinen
Zolls um 25 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1203
A B C
Israelischer Zollkontingent Sonder-
Warenbezeichnung Zoll
Code (t) bestimmungen
0710 21 Erbsen, gefroren 14% 700
0710 22 Bohnen, gefroren 250
0710 29 Hülsenfrüchte, anderes, gefroren 350
0710 30 Spinat, gefroren 300
0710 80 Gemüse, anderes, gefroren 500
0712 90 Gemüse, getrocknet, anderes; Mischungen 16% 200
0713 33 Gartenbohnen, getrocknet 0% 100
0713 39 Bohnen, andere, getrocknet 150
0713 50 Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen, 2 500
getrocknet
0713 90 Trockene Hülsenfrüchte, andere 100 nach Erschöpfung
des Kontingents
Senkung des
allgemeinen Zolls
um 15%
0802 90 Andere Schalenfrüchte 0% 500 nach Erschöpfung
des Kontingents
Senkung des
allgemeinen Zolls
um 15%
0804 20 90 Feigen, getrocknet 0% 500 nach Erschöpfung
des Kontingents
Senkung des
allgemeinen Zolls
um 20%
0806 20 Weintrauben, getrocknet Senkung des
allgemeinen
Zolls um 25%
0808 10 Äpfel 0% 750
0808 20 90 Quitten 500
1001 10 Hartweizen 0% 9 500
1001 90 Weizen und Mengkorn, andere 150 000
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
A B C
Israelischer Zollkontingent Sonder-
Warenbezeichnung Zoll
Code (t) bestimmungen
1002 00 Roggen 0% 10000
1003 00 Gerste 0% 210 000
1005 90 Mais, anderer als zur Aussaat 0% 11 000
1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener 3,75% 25 000
Reis
1103 13 Grobgrieß von Mais 0% 235 000
1103 29 Pellets von anderem Getreide 7 500
11041210 Haferflocken 10% Artikel 1 Nummer 5
1107 10 Malz, nicht geröstet 0% 7 500
1108 Stärke; Inulin Senkung des
allgemeinen
Zolls um 25 %
1208 10 Mehl von Sojabohnen 0% 400
1209 91 Samen von Gemüsen 0% 500
1209 99 Samen, andere 500
1214 10 Mehl von Pellets von Luzerne 0% 1 500
1404 20 Baumwoll-Linters 0% 1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. J_uli 1997 1205
A B C
Israelischer Zollkontingent Sonder-
Warenbezeichnung Zoll
Code (t) bestimmungen
1507 10 Sojaöl, roh 13 % 7 000
1507 90 Sojaöl, anderes 4 000
151211 Sonnenblumenöl oder Safloröl, roh 9% 1 500
1512 19 Sonnenblumenöl oder Safloröl, anderes 1 500
1512 21 Baumwollsaatöl, anderes 500
1514 10 Rüböl (Raps- und Rübsenöl), roh 13% 3 000
1514 90 Rüböl (Raps- und Rübsenöl), anderes
1515 19 Leinöl, anderes 0% 150
1515 29 Maisöl, anderes 9% 600
1604 13 00 Sardinen, in luftdicht verschlossenen 0% 300
Behältnissen
1604 14 00 Thunfische, in luftdicht verschlossenen
Behältnissen
1701 Rohr- und Rübenzucker und Saccharose
1701 91 Andere als Rohzucker, mit Zusatz von Aroma- 0% 265 000
stoffen
1701 99 Andere als Rohzucker, andere
1702 30 Glucose, Fructosegehalt < 20 GHT 0,1 USO/kg 1 200 Senkung des
allgemeinen Zolls
um 15%
1702 60 Andere Fructose, Fructosegehalt > 50 GHT 0% 200
2002 90 20/3 Tomaten, in Pulverform 6% 100
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
A B C
Israelischer Zollkontingent Sonder-
Warenbezeichnung Zoll
Code (t) bestimmungen
200310 00 Pilze 10% 5 000
2004 90 10 Anderes Gemüse, zubereitet, gefroren 7,5% 300
2004 90 90 Anderes Gemüse, zubereitet, gefroren 10,5%
2007 99 Konfitüren und Gelees 10% 500
2008 50 10 Aprikosen 12% 150
2008 50 20/90 Aprikosen 13,5%
2008 70 10 Pfirsiche 12% 1 600
2008 70 30/90 Pfirsiche 13,5%
2008 92 20 Mischungen (ausgenommen Erdbeeren, Nüsse 12% 500
und Zitrusfrüchte)
2008 92 30/90 Mischungen (ausgenommen Erdbeeren, Nüsse 13,5%
und Zitrusfrüchte)
2009 70 Apfelsaft, konzentriert, in Verpackungen > 100 1 0% 750
2207 10 Ethylalkohol, unvergällt, > 80 % vol Alkohol 2,75 USD/1 3000
Alkohol
2301 10 Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlacht- 0% 14 000
nebenerzeugnissen
2303 10 Rückstände aus der Stärkegewinnung 0% 2 200
2304 10 Sojaölkuchen 10%
.
1 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1207
A B C
Israelischer Zollkontingent Sonder-
Warenbezeichnung Zoll
Code (t) bestimmungen
2306 40 Mehl aus Raps- oder Rübsensamen 10% 3 500
2309 10 10 Hundekuchen 25% 1 700
230910 20 Mit einem Gehalt an Eiweißstoffen 8%
von 15-30 GHT und an Fettstoffen
von nicht weniger als 4 GHT
2309 10 90 Hunde- und Katzenfutter, anderes 2%
2309 90 10 Hundekuchen 25% 7 000
2309 90 20 Mit einem Gehalt an Eiweißstoffen 8%
von 15-30 GHT und an Fettstoffen
von nicht weniger als 4 GHT
2309 90 30 Futter für Zierfische und -vögel 40%
2309 90 90 Tierfutter, anderes 2%
2401 10 Tabak, nicht entrippt 0,Q7 nis/kg 1 700
2401 20 Tabak, teilweise oder ganz entrippt
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Protokoll Nr. 3
über• Fragen des Pflanzenschutzes
Unbeschadet der Bestimmungen des dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO bei-
gefügten Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-
schutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere dessen Artikel 2 und 6, kommen die Vertrags-
parteien überein, daß ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
a) in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Zertifizierung
- für Schnittblumen
- - bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für die Gattungen Dendranthema,
Dianthus und Pelargonium
und bei der Einfuhr nach Israel nur für Rosa, Dendranthema, Dianthus, Pelargo-
nium, Gypsophilia und Anemone und
-. für Obst
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für Citrus, Fortunella, Poncirus und ihre
Hybriden Annona, Cydonia, Diospyros, Malus, Mangifera, Passiflore, Prunus,
Psidium, Pyrus, Ribes, Syzygium und Vaccinum
und bei der Einfuhr nach Israel für alle Gattungen erforderlich ist;
b) in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung für die Einfuhr von Pflan-
zen oder Pflanzenerzeugnissen nur erforderlich ist, wenn die Einfuhr von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen ermöglicht werden soll, deren Einfuhr anderenfalls aufgrund
einer Schädlingsrisikoanalyse verboten wäre;
c) eine Vertragspartei, die neue pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen einzuführen beab-
sichtigt, die den zwischen den Vertragsparteien bestehenden spezifischen Handel
nachteilig beeinflussen könnten, Konsultationen mit der anderen Vertragspartei abhält,
um die beabsichtigten Maßnahmen und ihre Auswirkungen zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1209
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Allgemeines a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-
Artikel 1 stellt worden sind;
Begriffsbestimmungen b} Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
von Vormaterialien hergestellt worden sind. die dort nicht
Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
a) der Begriff „Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung ein- ausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichen-
dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
b) der Begriff „Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-
nenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses 2. als Ursprungserzeugnisse Israels
verwendet werden; a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls
c) der Begriff „Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie vollständig in Israel gewonnen oder hergestellt worden
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs- sind;
vorgang bestimmt ist; b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von Vormate-
d) der Begriff „Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug- rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig
nisse; gewonnen oder hergestellt worden sind. vorausgesetzt,
daß diese Vormaterialien in Israel im Sinne des Artikels 5
e) der Begriff „Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkom- dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder ver-
men zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-
arbeitet worden sind.
und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über
den Zollwert) festgelegt wird;
Artikel 3
f) der Begriff „Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der
dem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Bilaterale Kumulierung
Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder demjenigen, auf (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten
dessen Veranlassung die letzte Be- oder Verarbeitung außer- Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit
halb des Gebiets der Vertragsparteien durchgeführt worden Ursprung in Israel sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der
ist, gezahlt wird, sofern dieser Preis den Wert aller verwende- Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-
ten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, oder verarbeitet worden sein müssen.
die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
Erzeugnis ausgeführt wird; (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit
g) der Begriff „Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwen- Ursprung in der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit
deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeit- Ursprung in Israel, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-
punkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und oder verarbeitet worden sein müssen.
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren
Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien
gezahlt wird; Artikel 4
h) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen- Vollständig gewonnene
schaft'' den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der oder hergestellte Erzeugnisse
sinngemäß anzuwenden ist; (1) Als in der Gemeinschaft oder in Israel vollständig gewonnen
i) die Begriffe „Kapitel" und „Position" die Kapitel und die Posi- oder hergestellt gelten
tionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier- a} dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
ten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in mineralische Erzeugnisse;
diesem Protokoll als „Harmonisiertes System" oder „HS"
bezeichnet); b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
j) der Begriff „einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
Vormaterialien in eine bestimmte Position; lebende Tiere;
k) der Begriff „Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein- e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
zigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -
mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän- f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen
ger versandt werden. aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse:
g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen her-
Titel II gestellt worden sind;
Bestimmung des Begriffs h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte
oder „Ursprungserzeugnisse" Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet
werden können;
Artikel 2 i} dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende
Ursprungskriterien Abfälle;
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti- j} aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der
kels 3 dieses Protokolls eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse. sofern die
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Gemeinschaft oder die Israel zum Zwecke der Nutzbar- .Artikel 6
machung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht dar-
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a auf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht aus-
bis j hergestellte Waren. reichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
(2) Die Begriffe „ihren Schiffen" und „ihrer Fabrikschiffe" in a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-
und Fabrikschiffe, halten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz
- die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Israel ins oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von ande-
Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; ren Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Be-
handlungen);
- die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder
Israels führen; b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels oder einer
Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in Israel oder in einem c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der menstellen von Packstücken;
Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels sind und anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-
mindestens zur Hälfte Israel oder diesen Staaten oder öffent- artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder
lich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen Is- auf ihren Umschließungen;
raels oder dieser Staaten gehört; e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,
- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitglied- wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den
staaten der Gemeinschaft oder Israels sind; in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen entsprechen,
um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels
- deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri- zu gelten;
gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels besteht.
t) einfaches zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem
(3) Die Begriffe „Gemeinschaft" und „Israel" umfassen auch die vollständigen Erzeugnis;
Küstenmeere der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israels.
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf staben a bis f genannten Behandlungen;
denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft h) Schlachten von Tieren.
oder Israels, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen.
Artikel 7
Artikel 5 Maßgebende Einheit
In ausreichendem Maße {1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
be- oder verarbeitete Erzeugnisse ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
Systems maßgebliche Einheit.
(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht voll-
ständig in der Gemeinschaft oder in Israel gewonnen oder her- Daraus ergibt sich, daß
gestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die
verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II in Ver-
nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein-
bindung mit den Bemerkungen in Anhang I erfüllt sind.
gereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
In diesen Bedingungen sind für alle Erzeugnisse, ohne Rücksicht b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe
darauf, ob sie unter das Abkommen fallen oder nicht, die Be- oder Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.
Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5
Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingun- zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis
gen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-
Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die sprungs wie das Erzeugnis behandelt.
für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfül-
len; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses Artikel 8
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben
demnach unberücksichtigt. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit
Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können ungeachtet diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-
des Absatzes 1 und mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 4 den- teil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
noch verwendet werden, wenn gesondert in Rechnung gestellt werden.
a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnis-
Artikel 9
ses nicht überschreitet;
Warenzu sam men stet I u ngen
b) in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vom-
hundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vor- Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
materialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dür- schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-
fen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht über- erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
schritten werden. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-
nissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt
Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Har-
als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne
monisierten Systems.
Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 6. zusammenstellung nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1211
Artikel 10 Artikel 13
Neutrale Elemente Wiedereinfuhr von Waren
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Waren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein Drittland
Gemeinschaft oder Israels ist, wird nicht geprüft, ob elektrische ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, wer-
Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen den so behandelt, als hätten sie die betreffende Vertragspartei
und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt
wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung ver- werden kann, daß
wendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen Waren sind; und
sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden
Drittland oder während des Transports keine Behandlung
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands
Titel III erforderliche Maß hinausgeht.
Territoriale Auflagen
Artikel 14
Unmittelbare Beförderung
Artikel 11
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
Terri to ri al itäts p ri n z i p behandlung gilt nur für den Bedingungen dieses Protokolls ent-
Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der sprechende Erzeugnisse oder Vormaterialien, die zwischen dem
Ursprungseigenschaft müssen _ohne Unterbrechung in der Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Israels befördert wer-
Gemeinschaft oder in Israel erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb den, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch können Waren
der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 als mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Israel, die eine einzige
abgebrochen, wenn in der betreffenden Vertragspartei be- oder Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die
verarbeitete Waren das Gebiet dieser Vertragspartei verlassen der Gemeinschaft oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer
haben. Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebie-
ten, befördert werden, sofern die Waren unter der zollamtlichen
Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungs-
Artikel 12 landes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden
sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
Be- oder Verarbeitungen Behandlung erfahren haben.
außerhalb der Vertragsparteien
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels können in
(1) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft einer Vertragspartei Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemein-
nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen nicht abgebro- schaft oder Israels befördert werden.
chen, die außerhalb dieser Vertragspartei an aus dieser Vertrags-
partei ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Bedingungen
Vormaterialien vorgenommen werden, sofern erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands
folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) die genannten Vormaterialien in der betreffenden Vertrags-
partei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfah- vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
ren haben, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Ver- b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte
arbeitungen hinausgeht; und Bescheinigung mit folgenden Angaben:
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß i) genaue Warenbeschreibung,
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-
i) die wiedereingeführten Waren aus der Be- oder Verarbei-
gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
tung der ausgeführten Vormaterialien stammen; und
iii) Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland
ii) die nach diesem Artikel außerhalb der betreffenden Ver- geblieben sind; oder
tragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des
Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, c) falls diese Papiere nicht vorhande/1 sind, alle sonstigen
für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht beweiskräftigen Unterlagen.
wird.
Artikel 15
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Bedingungen des
Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Ausstellungen
Verarbeitungen außerhalb der betreffenden Vertragspartei nicht (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu
angewandt. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-
höchst zulässigen Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-
Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Be- kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des
stimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Abkommens, sofern sie die Bedingungen dieses Protokolls für
Gesamtwert der in der betreffenden Vertragspartei verwendeten die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem oder Israels erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dar-
Artikel außerhalb der betreffenden Vertragspartei insgesamt gelegt wird, daß
erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen
Vomhundertsatz nicht überschreiten. a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort aus-
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bedeutet der Begriff „ins- gestellt hat;
gesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb der betreffenden b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer
Vertragspartei anfallenden Kosten einschließlich des gesamten anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor-
Bedingungen der Liste nicht erfüllen und nur durch Anwendung den waren, in die zuletzt genannte Vertragspartei versandt
der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als ausreichend worden sind;
be- oder verarbeitet angesehen werden können.
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 50 versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-
bis 63 des Harmonisierten Systems. führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeug-
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- nisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten
lands unter den .üblichen Bedingungen vorzulegen. Darin sind Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der
Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls obengenannten Nachweise vorgelegt werden muß.
erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen-
heit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen
Artikel 18
sie ausgestellt worden sind.
Verfahren für die Ausstellung
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-
wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeug- (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
nisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen behörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Aus-
sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf aus- führers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verant-
ländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. wortung des Ausführers ausgestellt.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des
Titel IV Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
lands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen
abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies
Artikel 16 mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in
Verbot der dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der
letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstel- ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-
lung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Israels chen.
im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein
Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-
ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-
Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückverg'ütung den des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung
oder Zollbefreiung sein. EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet einer Ver- Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses
tragspartei geltenden Maßnahmen, durch welche die Zölle und Protokolls vorzulegen.
Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien voll-
ständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben wer- (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
den, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung aus- behörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt,
drücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffen- wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemein-
den Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, schaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls ange-
nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der betreffenden Ver- sehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
tragspartei in den freien Verkehr übergehen. wird von den Zollbehörden Israels ausgestellt, wenn die Ausfuhr-
waren als Ursprungserzeugnisse Israels im Sinne des Artikels 2
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen
Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der (5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 3, so dürfen die
Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels
Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Pro-
ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder tokoll festgelegten Bedingungen ausstellen, wenn die Ausfuhr-
Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemein-
Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk- schaft oder in Israel befinden.
zeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellun-
gen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse In diP.sen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen
ohne Ursprungseigenschaft handelt. EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-
ten Ursprungsnachweises ausgestellt. Dieser Ursprungsnach-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter weis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei
das Abkommen fallen. Jahre lang aufzubewahren.
(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen
Titel V Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
die Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls zu über-
Nachweis der Ursprungseigenschaft prüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu
verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des
Artikel 17 Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete
Kontrollen vorzunehmen.
Allgemeines
Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt
bei der Einfuhr in eine Vertragspartei die Begünstigungen des sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-
Abkommens, sofern bezeichnung so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines
mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
in Anhang III vorgelegt wird oder (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum
b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
anzugeben.
eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut
auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
Handelspapier abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit den des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung" Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
genannt). sichergestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1213
Artikel 19 Artikel 22
Nachträglich ausgestellte Bedingungen für die Ausfertigung
Warenverkeh rsbesch einig u n gen EU R.1 einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenver- (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
kehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnis- auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
se, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver- b) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder meh-
sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus- reren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse ent-
gestellt worden ist oder halten, deren Gesamtwert 6 000 ECU nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine
wenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Ver-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
tragspartei angesehen werden können und die übrigen Bedin-
Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
gungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
für seinen Antrag anzugeben. Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfüllung der
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung übrigen Bedingungen dieses Protokolls vorzulegen.
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, (4) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem Lie-
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen- ferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenschrift-
den Unterlagen übereinstimmen.· lich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer der
Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-
(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
schriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann
EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit
,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ,,OEUVRE APOSTERIORI", Tinte in Druckschrift zu erstellen.
,,RILASCIATO APOSTERIORI", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI", (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand-
,,ISSUED RETROSPECTIVELY", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE", schriftlich zu unterzeichnen.
,,EK~00EN EK TON YHEPON", ,,EXPEDIDO APOSTERIORI",
,,EMITADO APOSTERIORI", ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", Ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 23 braucht jedoch
"UTFÄRDATIEFTERHAND",,, 1l)J11l 1UJ 1 M". solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegen-
über den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet,
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer- die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu
kungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich
unterzeichnet hätte.
Artikel 20 (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei
der Ausfuhr der Erzeugnisse (oder ausnahmsweise zu einem spä-
Ausstellung eines Duplikats teren Zeitpunkt) ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Rechnung ausgefertigt, nachdem die betreffenden Waren den
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- Zollbehörden des Einfuhrlands angemeldet worden sinq, so muß
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- in dieser Erklärung ein Hinweis auf die Dokumente gegeben wer-
behörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat be- den, die diesen Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.
antragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-
papiere ausgefertigt wird. Artikel 23
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu Ermächtigter Ausführer
versehen: (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer
(im folgenden „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter
,,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLICAAT",
das Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede von den
,,DUPLICATE", ,,ANTlrPM>O", ,,DUPLICADO", ,,SEGUNDAVIA",
,,KAKso1sKAPPALE", .. ä7mm ". Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle
der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse und die Erfüllung
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum der übrigen Bedingungen dieses Protokolls bietet, dazu ermäch-
und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrs- tigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärun-
bescheinigung werden in das Feld „Bemerkungen" des Duplikats gen auf der Rechnung auszufertigen.
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir- ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-
kung von diesem Tag. nenden Bedingungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung anzugeben ist.
Artikel 21
(4) Die Zollbehörden überprüfen die Verwendung der Bewilli-
Ersetzung von Bescheinigungen gung durch den ermächtigten Ausführer.
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun- rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
gen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2
Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. genannten Bedingungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in
unzulässiger Weise Gebrauch macht.
(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein-
schließlich dieses Artikels. Artikel 24
(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör- (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate
den die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist
Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver- innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzu-
kehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen. legen.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei
Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser Jahre lang aufzubewahren.
Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(3) Die Zollbehörden 0es Ausfuhrlands, die eine Warenver-
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18
der Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang
Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, aufzubewahren.
können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorge-
werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen
legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
fuhrlands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen
Artikel 29
EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die
Erzeugnisse 'diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt Abweichungen und Formfehler
worden sind.
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf
Artikel 25 der Rechnung und den Angaben in den Dokumenten, die der Zoll-
Vorlage der Ursprungsnachweise stelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse
vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungül-
der Rechnung sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den tig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Dokument
dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behör- sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
den können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Ein- (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-
fuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt bescheinigung EUR.1, oder der Erklärung auf der Rechnung dür-
wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Bedingungen fen nicht zur Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese
für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten
Angaben entstehen lassen.
Artikel 26
Artikel 30
Einfuhr in Teilsendungen
In ECU ausgedrückte Beträge
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
behörden des Einfuhrlands festgelegten Bedingungen zerlegte (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU
oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allge- ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
meinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System, die unter die fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen 7308 und 9406 des Sind diese Beträge höher als die durch das Einfuhrland festgeleg-
Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ten entsprechenden Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,
ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rech-
einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse nung gestellt werden.
vorzulegen.
Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-
staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das
Artikel 27 Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
Ausnahmen (2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in
vom förmlichen Ursprungsnachweis die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persör.lichen 1994.
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und
förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Asso-
angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art ziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten Arbeitstags
handelt und erklärt wird, daß die Bedingungen dieses Protokolls im Oktober des Jahres zugrunde gelegt wird, das jeweils dem
erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.
bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zoll-
inhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich
abgegeben werden. die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin-
gern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die ge-
dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem
legentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen beste-
Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge
hen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger
zu ändern.
oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt
bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre
Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß Titel VI
geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Methoden der
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein- Zusammenarbeit der Verwaltungen
sendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von
Reiser1den enthaltenen Erzeugnissen 1 200 ECU nicht über-
schreiten. Artikel 31
Übermittlung von
Artikel 28 Stempelabdrücken und Anschriften
Aufbewahrung von Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Israels übermitteln
Ursprungsnachweisen und Belegen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwen-
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3
den; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehör-
genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
den mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigun-
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer- gen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der
tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1215
Artikel 32 bescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der
Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verblei-
Prüfung der Ursprungsnachweise
ben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung
(1 j Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun- bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
gen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stich-
(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
probenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Ein-
begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels
fuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der
in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden
Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls haben.
abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die
des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Proto-
die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift koll steht.
davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenen-
falls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine
Untersuchung rechtfertigen. Titel VII
Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung über- Ceuta und Mellila
mitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände
mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrs- Artikel 36
bescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung
schließen lassen. Durchführung des Protokolls
(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft"
durchgeführt. Sie sind berechtigt,.die Vorlage von Belegen zu ver- schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungs-
langen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Aus- erzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit
führers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kon- Ursprung in diesen Gebieten.
trollen durchzuführen. (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 37 fest-
(4) Wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands bis zum Eingang gelegten besonderen Bedingungen auf Erzeugnisse mit Ursprung
des Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.
Präferenzbehandlung nicht gewähren, können sie dem Einführer
vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnah- Artikel 37
men die Waren freigeben. Besondere Bedingungen
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die (1) Anstelle des Artikels 2 und des Artikels 3 Absätze 1 und 2
Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Verweise auf die
Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las- genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.
sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-
erzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Bedin- (2) Vorausgesetzt, daß sie nach Artikel 14 unmittelbar beför-
gungen dieses Protokolls erfüllt sind. dert worden sind, gelten
Wurden die Kumulierungsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
und des Artikels 18 Absatz 4 angewandt, so hat die Antwort a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-
Abschriften der Warenverkehrsbescheinigungen oder der Erklä- nen oder hergestellt worden sind;
rungen auf der Rechnung zu enthalten, auf die sich die Prüfung
gestützt hat. b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
von anderen als den unter Buchstabe a genannten
(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden
Angaben, um feststellen zu können, ob der betreffende Nachweis i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in aus-
echt oder welches der tatsächliche Ursprung der Waren ist, so reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die oder
Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen ii) daß diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor. Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels
sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen
Artikel 33 worden sind, die über die nicht ausreichenden Be-
oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinaus-
Beilegung von Streitigkeiten gehen;
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des 2. als Ursprungserzeugnisse Israels
Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung
beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden a) Erzeugnisse, die vollständig in Israel gewonnen oder her-
entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind gestellt worden sind,
dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen. b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von anderen
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen her-
dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den gestellt worden sind, vorausgesetzt,
Rechtsvorschriften des genannten Landes. i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
Artikel 34 oder
Sanktionen ii) daß diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an- gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
fertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Arti-
erlangen. kels 6 hinausgehen.
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Artikel 35
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
Freizonen
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die
(1) Die Mitgliedstaaten und Israel treffen alle erforderlichen Vermerke „Israel" und „Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs- Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini- Beamten der Europäischen Kommission und andererseits aus
gung EUR.1 einzutragen. von Israel benannten Sachverständigen zusammen.
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-
führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Artikel 40
Anhänge
Titel VIII Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Pro-
tokolls.
Schlußbestimmungen
Artikel 41
Artikel 38 Durchführung des Protokolls
Änderungen des Protokolls Die Gemeinschaft und Israel treffen jeweils für ihren Bereich die
Der Assoziationsrat kann beschließen, ciie Bestimmungen die- zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
ses Protokolls zu ändern.
Artikel 42
Artikel 39 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager
Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Waren, die die Bedingungen dieses Protokolls erfüllen und sich
am Tag des lnkrafttretens des Abkommens auf dem Transport
(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
befinden oder in der Gemeinschaft oder in Israel unter die Rege-
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-
lung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die
gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die
Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des
Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-
Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands
stigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen,
innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträg-
die ihm übertragen werden.
lich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands ausgestell-
(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen te Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum
der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1217
Anhang 1
Bemerkungen
Vorbemerkung Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden
Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-
Die in dieser Liste aufgestellten Regeln gelten nur für die unter das
schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft
Abkommen fallenden Erzeugnisse.
durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben.
Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
Bemerkung 1 geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher
in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo- nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten
nisierten System für diese Position oder dieses Kapitel ver- Vormaterialien gerechnet.
wendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spal- 2.4 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-
ten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so bedeutet gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-
dies, daß die Regel in Spalt~ 3 oder 4 nur für jenen Teil der sprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei- tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
ner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-
oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Har- arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
monisierten System in die Positionen des Kapitels oder in solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusam- 2.5 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis
mengefaßt sind. aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden verwendet werden können; es müssen aber nicht alle ver-
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der wendet werden.
Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 Beispiel:
oder 4 bezieht.
Die Regel für Gewebe der ex-Kapitel 50 bis 55 sieht vor, daß
1.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten natürliche Fasern verwendet werden können. daß aber che-
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 mische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwen-
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in det werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwen-
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4' det werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anderen oder beide verwenden.
anzuwenden. ·
2.6 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis
aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß,
Bemerkung 2 so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-
2.1 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach
Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate- nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. siehe auch Bemerkung 5.2).
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte- Beispiel:
nen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft. Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgepro-
2.2 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position" dukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-
verwendet werden können, können Vormaterialien dersel- dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
ben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls ver- nicht aus Getreide hergestellt werden.
wendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen
beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die
Beispiel:
sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des
2.3 Wird ein Erzeugnis, das aus Vormaterialien ohne Ursprungs-
ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne
eigenschaft hergestellt wurde und dabei durch die Regel des
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-
Wechsels der Position oder durch seine eigene Regel in die-
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
ser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Her-
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-
stellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, so wird auf
len müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine
es eine für das andere Erzeugnis vorgesehene Regel nicht
Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
angewendet.
2.7 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die
Beispiel:
zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese
vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor-
ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten
nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier- der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.
tem Stahl der Position 7224 hergestellt. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorge- Beispiel:
sehen sind, nicht überschritten werden. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
Bemerkung3 synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
3.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die pelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbe-
gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden
aber noch nicht gesponnen sind. Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes ver-
3.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position wendet werden.
0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und Beispiel:
grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle
der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn- Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
stoffe der Positionen 5301 bis 5305. aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
gewebe der Positron 521 O hergestellt ist, ist nur dann eine
3.3 Die Begriffe „Spinnmasse", ,.chemische Materialien" und Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-
„Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste gewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positio-
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder wollgarne selbst eine Mischware sind.
synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier
Beispiel:
verwendet werden können.
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
3.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmateria-
bis 5507. lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine
Mischware.
Bemerkung4 Beispiel:
4.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer- Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorge- Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute her-
sehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses gestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmate-
Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
angewendet, die zusammengenommen 10 v.H. oder weni- Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren
ger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund- Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-
materialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 den, wenn ihr Gesamtgewicht 1Ov. H. des Gewichts der tex-
und 5.4). tilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das
Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne kön-
4.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse an-
gewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund- nen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, voraus-
gesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.
materialien hergestellt sind.
4.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus
Textile Grundmaterialien sind
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
- Seide, Polyethersegmenten, auch umsponnen.
- Wolle, 4.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus
Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
- grobe Tierhaare, aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder
- feine Tierhaare, aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht be-
deckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder ge-
- Roßhaar, färbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt
- Baumwolle, ist.
- Materialien für die Papierherstellung und Papier, Bemerkung5
- Flachs, 5.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlage-
- Hanf, stoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste
für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, kön-
- Jute und andere textile Bastfasern, nen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in
eine andere Position als das hergestellte Erzeugnis einzurei-
- Sisal und andere textile Agavefasern,
hen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des her-
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, gestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; dies gilt jedoch
nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit
- synthetische Filamente, einer auf diese Anmerkung verweisenden Fußnote bezeich-
- künstliche Filamente, net sind.
- synthetische Spinnfasern, 5.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,
können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten
- künstliche Spinnfasern. oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel: Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes
Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi- Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-
tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können den muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall-
synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die gegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht
die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-
zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. schlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1219
5.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden g) die Polymerisation;
Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft h) die Alkylierung;
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
i) die lsomerisation;
Bemerkung6 k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das
Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,
6.1 Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw.
wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um
Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM
und ex 3403 gelten:
D 1266-59 TI;
a) die Vakuumdestillation;
1) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung'); ren, ausgenommen einfaches Filtern;
c) das Kracken;
m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Be-
d) das Reformieren; handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; und einer Temperatur über 250 C mit Hilfe eines Kataly-
sators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Re-
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender aktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmier-
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen ölen der Unterposition ex 271 0 mit Wasserstoff (zum
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesse-
kohle und Bauxit; rung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt
g) die Polymerisation; jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
h) die Alkylierung; n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphäri-
i) die lsomerisation. sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-
nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der
6.2 Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Position 2710, Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
2711 und 2712 gelten:
O) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
a) die Vakuumdestillation;
Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; sche Hochfrequenz-Entladung.
c) das Kracken; 6.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713
d) das Reformieren; bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache
Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen,
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefel-
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender gehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-
kohle oder Bauxit; eigenschaft.
') Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 01 Lebende Tiere ')
ex Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen aus Vormaterialien,
nebenerzeugnisse, ausgenommen die in eine andere Position als
Waren der Positionen 0201, 0202, die hergestellte Ware einzurei-
0206, 0210, für die die folgenden hen sind
Regeln festgelegt sind
0201 Fleisch von Rindern, fris,ch oder ge- Herstellen aus Vormaterialien
kühlt jeder Position, ausgenommen
Fleisch von Rindern, gefroren,
der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
Fleisch von Rindern, frisch
oder gekühlt, der Position
0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeug- Herstellen aus Vormaterialien
nisse von Rindern, Schweinen, jeder Position, ausgenommen
Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Tierkörper der Positionen 0201
Maultieren oder Mauleseln, frisch, bis 0205
gekühlt oder gefroren
0210 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen aus Vormaterialien
nebenerzeugnisse, gesalzen, in jeder Position, ausgenommen
Salzlake, getrocknet oder geräu- Fleisch und Schlachtneben-
chert; bares Mehl von Fleisch oder erzeugnisse der Positionen
von Schlachtnebenerzeugnissen 0201 bis 0206 und 0208 oder
Geflügellebern der Position
0207
ex Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere ')
und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Waren der Positio-
nen 0302 bis 0305, ex 0305 und
ex 0307, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
0302 bis 0305 Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 3 vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
ex 0306 Krebstiere, andere als lebend Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 3 vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" nach Artikel 4
Bundesgesetzblatt ~ahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1221
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 0307 Weichtiere; wirbellose Wassertiere, Herstellen, bei dem alle ver-
andere als Krebstiere und Weich- wendeten Vormaterialien des
tiere, lebend Kapitels 3 vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
ex Kapitel 04 Milch und Milcherzeugnisse, ausge- Herstellen aus Vormaterialien,
nommen Waren der Positionen die in eine andere Position als
0402, 0403, 0404 bis 0406, für die die hergestellte Ware einzurei-
die folgenden Regeln festgelegt hen sind
sind; genießbare Waren tierischen
Ursprungs, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien
0404 bis 0406 jeder Position, ausgenommen
Milch oder Rahm der Posi-
tion 0401 oder 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere
- alle verwendeten Vormate-
fermentierte oder gesäuerte Milch
rialien des Kapitels 4 voll-
(einschließlich Rahm), auch ein-
ständig gewonnen oder her-
gedickt oder aromatisiert, auch mit
gestellt sein müssen
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
mitteln, Früchten oder Kakao - verwendete Fruchtsäfte
(ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und
Grapefruitsäfte) der Position
2009 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müs-
sen und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
0407 Vogeleier in der Schale, fr.isch, halt-
bar gemacht oder gekocht
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Herstellen aus Vormaterialien
Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser aller Positionen, ausgenom-
oder Dampf gekocht, geformt, ge- men Vogeleier der Position
froren oder anders haltbar gemacht, 0407
auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
0409 Natürlicher Honig ')
ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ur- Herstellen aus Vormaterialien,
sprungs, anderweit weder genannt die in eine andere Position als
noch inbegriffen, ausgenommen die hergestellte Ware einzurei-
Waren der Positionen ex 0502 und hen sind
ex 0506, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 0502 Zubereitete Borsten von Haus- Reinigen, Desinfizieren, Sor-
schweinen oder Wildschweinen tieren und Gleichrichten von
Borsten
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" nach Artikel 4.
3
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 2 vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
Kapitel 06 Waren pflanzlichen Ursprungs
ex Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und
Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, ausgenommen
Waren der Positionen 0710 bis
0713, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 0710 Gemüse, die zu Ernährungszwek- Herstellen, bei dem alle ver-
bis ex 0713 ken verwendet werden, gefroren, wendeten Gemüsewaren voll-
getrocknet oder vorläufig haltbar ständig gewonnen oder her-
gemacht; ausgenommen Waren der gestellt sein müssen ·
Positionen ex 0710 und ex 0711,
für die die folgenden Regeln fest-
gelegt sind
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Herstellen aus frischem oder
Dampf gekocht, gef raren gekühltem Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar Herstellen aus frischem oder
gemacht gekühltem Zuckermais
ex Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse;
Schalen von Zitrusfrüchten oder von
Melonen, ausgenommen Waren der
Positionen 0811, 0812, 0813 und
0814, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
0811 Früchte, auch in Wasser oder
Dampf gekocht, gefroren, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Früchte vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle ver-
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in wendeten Früchte vollständig
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid gewonnen oder hergestellt
oder andere vorläufig konservierend sein müssen
wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse· nach Artikel 4.
BundesgesetzblAtt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1223
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
0813 Früchte (ausgenommen solche der Herstellen, bei dem alle ver-
Positionen 0801 bis 0806), ge- wendeten Früchte vollständig
trocknet; Gemische von getrockne- gewonnen oder hergestellt
ten Früchten oder von Schalen- sein müssen
früchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Herstellen, bei dem alle ver-
Melonen (einschließlich Wasser- wendeten Früchte vollständig
melonen), frisch, gefroren, getrock- gewonnen oder hergestellt
net oder zum vorläufigen Haltbar- sein müssen
machen in Salzlake oder in Wasser
mit einem Zusatz von anderen Stof-
fen eingelegt
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze ')
ausgenommen Gewürzmischungen
der Position 0910, für die die fol-
gende Regel festgelegt ist
ex 0910 Gewürzmischungen der Anmer- Herstellen aus Vormaterialien,
kung 1 b des Kapitels 09 die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind
Kapitel 10 Getreide ')
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Herstellen, bei dem alle ver-
Inulin, Kleber von Weizen, aus- wendeten Getreide, genieß-
genommen Waren der Position baren Gemüse, Pflanzen,
ex 1106, für die die folgende Regel Wurzeln und Knollen der Posi-
festgelegt ist tion 0714 oder Früchte voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten Trocknen und Mahlen von Hül-
geschälten Hülsenfrüchte der Posi- senfrüchten der Position 0708
tion 0713
ex Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver- ')
schiedene Samen und Früchte;
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil-
gebrauch; Stroh und Futter aus-
genommen ölhaltige Früchte der
Position 1208, für die die folgende
Regel festgelegt ist
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Herstellen aus Vormaterialien,
Früchten, ausgenommen Senfmehl die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind
ex Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und an- Herstellen aus Vormaterialien,
dere Pflanzensäfte und Pflanzen- die in eine andere Position als
auszüge, ausgenommen Waren der die hergestellte Ware einzurei-
Position 1301, für die die folgende hen sind
Regel festgelegt ist
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert
Harze, Gummiharze und Balsame aller verwendeten Vormateria-
lien der Position 1301 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" nach Artikel 4.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bon~ am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren
pflanzlichen Ursprungs, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen aus Vormaterialien,
Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; die in eine andere Position als
g~mießbare verarbeitete Fette; die hergestellte Ware einzurei-
Wachse tierischen und pflanzlichen hen sind
Ursprungs ausgenommen solche
der Positionen 1501, 1502, 1504,
ex 1505, 1506, ex 1507 bis 1515,
ex 1516, 1517 und ex 1519, für die
die folgenden Regeln festgelegt
sind
1501 Schweineschmalz; anderes
Schweinefett und Geflügelfett, aus-
geschmolzen, auch ausgepreßt
oder mit Lösungsmitteln aus-
gezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
aller Positionen, andere als
solche der Positionen 0203,
0206 oder 0207 oder aus
Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtneben-
erzeugnissen von Schweinen
der Positionen 0203 oder 0206
1
oder aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der
Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
aller Positionen, andere als
solche der Positionen 0201 ,
0202, 0204 oder 0206 oder
aus Knochen der Position
0506
- anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten tierischen Vormate-
rialien des Kapitels 2 vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse· nach Artikel 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1225
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktio-
nen, von Fischen oder Meeres-
säugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
- Fette und Öle sowie deren Frak- Herstellen aus allen Vormate-
tionen, von Fischen und Meeres- rialien, einschließlich anderer
säugetieren Vormaterialien der Position
1504
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten tierischen Erzeug-
nisse der Kapitel 2 und 3 voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett
der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormate-
rialien, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position
1506
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten tierischen Vormate-
rialien des Kapitels 2 vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex· 1507 Fette, pflanzliche Öle sowie deren
bis 1515 Fraktionen, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Waren
jene von Jojobaöl der Positionen 1507 bis 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten pflanzlichen Vor-
materialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
- - Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl,
Myrtenwachs und Japanwachs
- - zu technischen oder industriel-
len Zwecken, ausgenommen
zum Herstellen von Lebens-
mitteln
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle ver-
Öle sowie deren Fraktionen, wendeten tierischen und
wiederverestert, auch raffiniert, pflanzlichen Vormaterialien
jedoch nicht weiterverarbeitet vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen Herstellen, bei dem alle ver-
der pflanzlichen Öle der Positionen wendeten pflanzlichen Vor-
1507 bis 1515 materialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art Herstellen aus Vormaterialien
künstlicher Wachse jeder Position, einschließlich
aus Fettsäuren der Position
1519
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, Herstellen aus Tieren des
aus Fleisch, Schlachtnebenerzeug- Kapitels 1
nissen oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der Grundlage
dieser Erzeugnisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen aus Tieren des
und Blut, anders zubereitet oder Kapitels 1
haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Herstellen aus Tieren des
Fischen, Krebstieren, Weichtieren Kapitels 1; jedoch müssen alle
und anderen wirbellosen Wasser- verwendeten Fische, Krebs-
tieren tiere, Weichtiere und anderen
wirbellosen Wassertiere voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem der Fisch
macht; Kaviar und Kaviarersatz, aus oder die Fischeier vollständig
Fischeiern gewonnen gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere Herstellen, bei dem alle ver-
wirbellose Wassertiere, zubereitet wendeten Krebstiere, Weich-
oder haltbar gemacht tiere und anderen wirbellosen
Wassertiere vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen aus Vormaterialien,
misch reine Saccharose, fest, ohne die in eine andere Position als
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen die hergestellte Ware einzurei-
hen sind
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert
misch reine Saccharose, fest, mit aller verwendeten Vormateria-
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen lien des Kapttels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1227
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1702 Andere Zucker, einschließlich
chemisch reine Lactose, Maltose,
Glukose und Fructose, fest;
Zuckersirupe, ohne Zusatz von
Aroma- oder Farbstoffen; lnvert-
zuckercreme, auch mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
- chemische reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien
Fructose jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 1702
- andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert
von Aroma- oder Farbstoffen aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien voll-
. ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffination von Zucker, mit Zusatz aller verwendeten Vormateria-
von Aroma- oder Farbstoffen lien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen aus Vormaterialien,
Raffination von Zucker, ohne Zusatz die in eine andere Position als
von Aroma- oder Farbstoffen die hergestellte Ware einzurei-
hen sind
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus Vormaterialien,
(einschließlich weiße Schokolade) die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Herstellen aus Vormaterialien,
Kakao, ausgenommen Waren der die in eine andere Position als
Positionen 1801 und 1806, für die die hergestellte Ware einzurei-
die folgenden Regeln festgelegt hen sind
sind
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1801 Kakaobohnen und Kakaobohnen- ')
bruch, roh oder geröstet
1806 Schokolade und andere kakaohalti- Herstellen aus Vormaterialien,
ge Lebensmittelzubereitungen die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller anderen ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 V. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt
an Kakaopulver von weniger als
50 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der Posi-
tionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt
an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger
als 10 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem jedes Ge-
gefüllt (mit Fleisch oder anderen treide (ausgenommen Hart-
Stoffen) oder in anderer Weise zu- weizen), das gesamte Fleisch,
bereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, alle Schlachtnebenerzeug-
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, nisse, alle Fische, alle Krebs-
Cannelloni; Couscous, auch tiere oder alle Weichtiere voll-
zubereitet ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus ande- Herstellen aus Vormaterialien
ren Stärken, in Form von Flocken, jeder Position, ausgenommen
Graupen, Perlen, Krümeln und der- aus Kartoffelstärke der Posi-
gleichen tion 1108
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse· nach Artikel 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1229
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder Getreide-
erzeugnissen hergestellt (z. B. Corn
Flakes); Getreidekörner, ausgenom-
men Mais, vorgekocht oder in ande-
rer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao: Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide
und seine Folgeprodukte .
(ausgenommen Mais der Art
Zea indurata und Hartwei-
zen sowie ihre Folgepro-
dukte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müs-
sen und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 V. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestell-
ten Ware r:iicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao: Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 1806
einzureihen sind, voraus-
gesetzt, daß der Wert aller
verwendeten Materialien des
Kapitels 17 30 V. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien
Hostien, leere Oblatenkapseln der jeder Position, ausgenommen
für Arzneiwaren verwendeten Art, aus Vormaterialien des Kapi-
Siegeloblaten, getrocknete Teig- tels 11
blätter aus Mehl oder Stärke und
ähnliche Waren
2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem alle ver-
genießbare Pflanzenteile, mit Essig wendeten Früchte oder Ge-
zubereitet oder haltbar gemacht müse vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet Herstellen, bei dem alle ver-
oder haltbar gemacht wendeten Tomaten vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig Herstellen, bei dem alle ver-
zubereitet oder haltbar gemacht wendeten Pilze oder Trüffeln
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle ver-
und 2005 zubereitet oder haltbar gemacht, wendeten Gemüse vollständig
auch gefroren gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verle(hen
(1) (2) (3) oder (4)
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Herstellen, bei dem der Wert
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar ge- aller verwendeten Vormateria-
macht (durchtränkt und abgetropft, lien des Kapitels 17 30 v. H.
glasiert oder kandiert) des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marme- Herstellen, bei dem der Wert
laden, Fruchtmuse und Frucht- aller verwendeten Vormateria-
pasten durch Kochen hergestellt, lien des Kapitels 17 30 v. H.
auch mit Zusatz von Zucker und des Ab-Werk-Preises der
anderen Süßmitteln Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zu-
bereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Alkohol, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
- Früchte, in anderer Weise als in Herstellen, bei dem alle ver-
Wasser oder Dampf gegart, ohne wendeten Früchte vollständig
Zusatz von Zucker, gefroren gewonnen oder hergestellt
sein müssen
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Herstellen unter Verwendung
Zucker oder Alkohol von Schalenfrüchten und Öl-
saaten mit Ursprungseigen-
schaft der Positionen 0801,
0802 und 1202 bis 1207,
deren Wert 60 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der
Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2009 Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Herstellen aus Vormaterialien,
Zusatz von Alkohol, auch mit die in eine andere Position als
Zusatz von Zucker oder anderen die hergestellte Ware einzurei-
Süßmitteln hen sind
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trau- Herstellen, bei dem alle ver-
benmost), nicht gegoren, ohne wendeten Vormaterialien in
Zusatz von Alkohol, auch mit eine andere Position als die
Zusatz von Zucker oder anderen hergestellte Ware einzureihen
Süßmitteln sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1231
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzuberei- Herstellen aus Vormaterialien,
tungen, ausgenommen Waren der die in eine andere Position als
Positionen ex 2101, ex 2103, 2104 die hergestellte Ware einzurei-
und ex 2106, für die die folgenden hen sind
Regeln festgelegt sind
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Herstellen, bei dem alle ver-
Auszüge, Essenzen und Konzen- wendeten Zichorienwurzeln
trate hieraus vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen, bei dem alle ver-
von Würzsoßen und zubereitete wendeten Vormaterialien in
Würzsoßen; zusammengesetzte eine andere Position als die
Würzmittel hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Senfmehl
oder Senf (einschließlich
zubereitetes Senfmehl) ver-
wendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Herstellen aus Senfmehl
Senfmehl)
ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien
von Suppen und Brühen sowie jeder Position, ausgenommen
Zubereitungen dafür aus zubereiteten oder haltbar
gemachten Gemüsen der
Positionen 2002 bis 2005
ex 2104 - zusammengesetzte homogeni- Die Regel für die Position,
sierte Lebensmittelzubereitungen zu der das Erzeugnis in loser
Schüttung gehören würde,
findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder Herstellen, bei dem der Wert
gefärbt aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssig- Herstellen aus Vormaterialien,
keiten und Essig, ausgenommen die in eine andere Position als
Waren der Positionen 2201, 2202, die hergestellte Ware einzurei-
ex 2204, 2205, ex 2207, ex 2208 hen sind
und ex 2209, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
2201 Wasser, einschließlich natürliches Herstellen, bei dem das ver-
oder künstliches Mineralwasser und wendete Wasser vollständig
kohlensäurehaltiges Wasser, ohne gewonnen oder hergestellt
Zusatz von Zucker, anderen Süß- sein müssen
mitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen, bei dem alle ver-
wasser und kohlensäurehaltiges wendeten Vormaterialien in
Wasser, mit Zusatz von Zucker, eine andere Position als die
anderen Süßmitteln oder Aroma- hergestellte Ware einzureihen
stoffen, und andere nichtalkoholi- sind; jedoch darf der Wert aller
sche Getränke, ausgenommen verwendeten Vormaterialien
Frucht- und Gemüsesäfte der Posi- des Kapitels 17 30 v. H. des
tion 2009 Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreiten und die verwendeten
Fruchtsäfte (ausgenommen
Ananas-, Limonen-, Limetten-
und Grapefruitsäfte) der Posi-
tion 2009 müssen vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, Herstellen aus anderem
einschließlich mit Alkohol angerei- Traubenmost
cherte Weine und Traubenmost,
dessen Gärung durch Zusatz von
Alkohol unterbunden oder unter-
brochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205, Wermutwein und andere Weine aus Herstellen unter Verwendung
ex 2207, frischen Weintrauben, mit Pflanzen von Vormaterialien jeder Posi-
ex 2208 oder anderen Stoffen aromatisiert; tion außer Weintrauben oder
und ex 2209 Ethylalkohol und Branntwein, auch ihrer Folgeprodukte
vergällt; Branntwein, Likör und
andere Spirituosen; zusammen-
gesetzte alkoholische Zuberei-
tungen der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art;
Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen unter Verwendung
weniger als 50 % vol von Branntwein auf der Grund-
lage von Getreide, dessen
Wert 15 V. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen aus Vormaterialien,
Lebensmittelindustrie; zubereitetes die in eine andere Position als
Futter ausgenommen Waren der die hergestellte Ware einzurei-
Positionen ex 2303, ex 2306 und hen sind
2309, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 2303 Rückstände von der Maisstärke- Herstellen, bei dem der
gewinnung (ausgenommen ein- gesamte verwendete Mais
gedicktes Maisquellwasser) mit vollständig gewonnen oder
einem auf den Trockenstoff be- hergestellt sein müssen
zogenen Proteingehalt von mehr
als 40 GHT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1233
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem alle ver-
stände aus der Gewinnung von wendeten Oliven vollständig
Olivenöl mit einem Gehalt an gewonnen oder hergestellt
Olivenöl von mehr als 3 GHT sein müssen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem das
verwendeten Art gesamte verwendete Getreide,
Zucker oder Melassen, Fleisch
oder Milch vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem minde-
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak stens 70 GHT des verwende-
oder Tabakersatzstoffen ten unverarbeiteten Tabaks
oder der verwendeten Tabaks-
abfälle der Position 2401 voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem minde-
stens 70 GHT des verwende-
ten unverarbeiteten Tabaks
oder der verwendeten Tabaks-
abfälle der Position 2401 voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und Herstellen aus Vormaterialien,
andere verarbeitete Tabakersatz- die in eine andere Position als
stoffe; ,,homogenisierter" oder die hergestellte Ware einzurei-
,,rekonstituierter'' Tabak; Tabak- hen sind
auszüge und Tabaksoßen
ex Kapitel 25 Salz, Schwefel, Steine und Erden; Herstellen, bei dem alle ver-
Gips, Kalk und Zement, ausgenom- wendeten Vormaterialien in
men Waren der Positionen ex 2504, eine andere Position als die
ex 2515, ex 2516, ex 2518, hergestellte Ware einzureihen
ex 2519, ex 2520, ex 2524, ex 2525 sind
und ex 2530, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit Anreicherung des Kohlen-
angereichertem Kohlenstoffgehalt, stoffgehalts, Reinigen und
gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Roh-
graphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, auch
andere Weise lediglich zerteilt, in bereits zerteiltem, mit einer
Blöcken oder quadratischen oder Dicke von mehr als 25 cm,
rechteckigen Platten mit einer Dicke durch Sägen oder auf andere
von 25 cm oder weniger Weise
') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" nach Artikel 4.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch
und andere Werksteine, durch bereits zerteilten, mit einer
Sägen oder auf andere Weise ledig- Dicke von mehr als 25 cm,
lich zerteilt, in Blöcken oder quadra- durch Sägen oder auf andere
tischen oder rechteckigen Platten Weise
mit einer Dicke von 25 cm oder
weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen, bei dem alle ver-
(Magnesit), gebrochen in luftdicht wendeten Vormaterialien in
verschlossenen Behältnissen; eine andere Position als die
Magnesiumoxid, auch rein, aus- hergestellte Ware einzureihen
genommen Magnesia und sind; jedoch kann natürliches
geschmolzene totgebrannte Magnesiumcarbonat (Magne-
(gesinterte) Magnesia sium) verwendet werden
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert
besonders zubereitet aller verwendeten Vormateria-
lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbest-
konzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und
Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von
Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle Herstellen, bei dem alle ver-
und Erzeugnisse ihrer Destillation; wendeten Vormaterialien in
bituminöse Stoffe; Mineralwachse, eine andere Position als die
ausgenommen Waren der Posi- hergestellte Ware einzureihen
tionen ex 2707 und 2709 bis 2715, sind
für die die folgenden Regeln fest-
gelegt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1235
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Raffination und/oder ein oder
Bestandteile gegenüber den nicht- mehrere begünstigte(s) Ver-
aromatischen Bestandteilen ge- fahren 2)
wichtsmäßig überwiegen und die
Andere Verfahren, bei denen
ähnlich sind den Mineralölen und
alle verwendeten Vormateria-
anderen Erzeugnissen der Destilla-
lien in eine andere Position als
tion des Hochtemperatur-Stein-
die hergestellte Ware einzurei-
kohlenteers, bei deren Destillation
hen sind; jedoch können Vor-
bis 250 °C mindestens 65 RHT
materialien der gleichen Posi-
übergehen (einschließlich der Ben-
tion verwendet werden, wenn
zin-Benzol-Gemische), zur Verwen-
ihr Wert 50 v. H. des Ab-
dung als Kraft- oder Heizstoffe
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mine-
ralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Raffination und/oder ein oder
bis 2712 Mineralien, ausgenommen rohe mehrere begünstigte(s) Ver-
Öle; Zubereitungen mit einem fahren 2)
Gehalt an Erdöl oder Öl aus bitumi-
Andere Verfahren, bei denen
nösen Mineralien von 70 GHT oder
alle verwendeten Vormateria-
mehr, in denen diese Öle den
lien in eine andere Position als
Charakter der Waren bestimmen,
die hergestellte Ware einzurei-
anderweit weder genannt noch in-
hen sind; jedoch können Vor-
begriffen
materialien der gleichen Posi-
Erdgas und andere gasförmige tion verwendet werden, wenn
Kohlenwasserstoffe ihr Wert 50 V. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Vaseline; Paraffin, mikrokristallines
Ware nicht überschreitet
Erdölwachs, paraffinische Rückstände
(,,slack wax"), Ozokerit, Montan-
wachs, Torfwachs, andere Mineral-
wachse und ähnliche durch Synthese
oder andere Verfahren gewonnene
Erzeugnisse, auch gefärbt
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder
bis 2715 andere Rückstände aus Erdöl oder mehrere begünstigte(s) Ver-
Öl aus bituminösen Mineralien fahren 2)
Naturbitumen und Naturasphalt; Andere Verfahren, bei denen
bituminöse oder ölhaltige Schiefer alle verwendeten Vormateria-
und Sande; Asphaltite und Asphalt- lien in eine andere Position als
gestein die hergestellte Ware einzurei-
hen sind; jedoch können Vor-
Bituminöse Mischungen auf der
materialien der gleichen Posi-
Grundlage von Naturasphalt oder
tion verwendet werden, wenn
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl,
ihr Wert 50 V. H. des Ab-
Mineralteer oder Mineralteerpech
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
nisse; anorganische oder organi- wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
sche Verbindungen von Edelmetal- eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
len, Seltenerdmetallen, radioaktiven hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
Elementen oder Isotopen; aus- sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
genommen Waren der Positionen rialien derselben Position ver-
ex 2805, ex 2811, ex 2833 und wendet werden, wenn ihr Wert
ex 2840, für die die folgenden 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
Regeln festgelegt sind der hergestellten Ware nicht
überschreitet
') Siehe Bemerkung 6 - Anhang 1.
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2805 ,,Mischmetall" Herstellen durch thermische
oder elektrolytische Behand-
lung, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Waren nicht
überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetra- Herstellen, bei dem der Wert
boratpentahydrat aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
nisse; ausgenommen Waren der wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Positionen ex 2901, ex 2902, eine andere Position als die lien 40 V. H. des Ab-Werk-
ex 2905, 2915, 2932, 2933 und hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
2934, für die die folgenden Regeln sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
festgelegt sind rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, Raffination und/oder ein oder
zur Verwendung als Kraft- oder mehrere begünstigte(s) Ver-
Heizstoffe fahren 2 )
Andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind; jedoch können Vor-
materialien der gleichen Posi-
tion verwendet werden, wenn
ihr Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
War-e nicht überschreitet
2
) Siehe Bemen<ung 6 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1237
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder
men Azulene), Benzol, Toluol, mehrere begünstigte(s) Ver-
Xylole zur Verwendung als Kraft- fahren 2 )
oder Heizstoffe
Andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die hergestellte Waren einzu-
reihen sind; jedoch können
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
dieser Position oder von Ethanol jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormateria-
oder Glycerin aus anderen Vormaterialien lien 40 V. H. des Ab-Werk-
der Position 2905; jedoch kön- Preises der hergestellten Ware
nen Metallalkoholate dieser nicht überschreitet
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Carbonsäuren und ihre Anhydride, jeder Position; jedoch darf der aller verwendeten Vormateria-
Halogenide, Peroxide und Peroxy- Wert aller Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Position 2915 oder 2916 ins- Preises der hergestellten Ware
oder Nitrosoderivate gesamt 20 v. H. des Ab- nicht überschreitet
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten
2932 Heterocyclische Verbindungen, nur
mit Stickstoff als Heteroatom(e):
- Innere Ether und deren Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien Herstßllen, bei dem der Wert
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate jeder Position; jedoch darf der aller verwendeten Vormateria-
Wert aller Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Position 2909 20 v. H. des Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her- nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreiten
- Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und deren Halogen-, jeder Position aller verwendeten Vormateria-
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 40 V. H. des Ab-Werk-
hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
') Siehe Bemerkung 6 - Anhang 1.
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
mit Stickstoff als Heteroatom(e); jeder Position; jedoch darf der aller verwendeten Vormateria-
Nucleinsäuren und ihre Salze Wert aller Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Position 2932 oder 2933 ins- Preises der hergestellten Ware
gesamt 20 v. H. des Ab- nicht überschreitet
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbin- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
dungen jeder Position; jedoch darf der aller verwendeten Vormateria-
Wert aller Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Position 2932, 2933 oder 2934 Preises der hergestellten Ware
insgesamt 20 v. H. des Ab- nicht überschreitet
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; aus- Herstellen, bei dem alle ver-
genommen Waren der Positionen wendeten Vormaterialien in
3002, 3003 und 3004, für die die eine andere Position als die
folgenden Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Vormate-
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostische Zwecken
zubereitet; Antisera und andere
Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (aus-
genommen Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien
mehr Bestandteilen, die zu thera- jeder Position, einschließlich
peutischen oder prophylaktischen anderer Vormaterialien der
Zwecken gemischt worden sind, Position 3002; jedoch können
oder ungemischte Waren zu die- Vormaterialien dieser Be-
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- schreibung verwendet werden,
machungen für den Einzelverkauf wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere
- - menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1239
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- - tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien
schen oder prophylaktischen jeder Position, einschließlich
Zwecken zubereitet anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- - Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien
sera, Hämoglobin und Serum- jeder Position, einschließlich
globine anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- - Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien
Serumglobuline jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- - andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002; jedoch können
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
3303 Arzneiwaren (ausgenommen Waren Herstellen, bei dem
und 3004 der Positionen 3002, 3005 oder
- alle verwendeten Vormate-
3006)
rialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind; j"3-
doch können Vormaterialien
der Position 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn ihr
Wert insgesamt 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Waren nicht
überschreitet, und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen Waren Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
der Position ex 3105, für die die wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
folgende Regel fesJgelegt ist eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Düngemittel, zwei oder drei der aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
düngenden Stoffe Stickstoff, · lien 40 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Phosphor und Kalium enthaltend; Preises der hergestellten Ware
tron als die hergestellte
andere Düngemittel; Erzeugnisse nicht überschreitet
Ware einzureihen sind; je-
dieses Kapitels in Tabletten oder
doch können Vormaterialien
ähnlichen Formen oder in Einzel-
derselben Position verwen-
packungen, mit einem Rohgewicht
det werden, wenn ihr Wert
von 10 kg oder weniger, ausge-
20 v. H. des Ab-Werk-Preis-
nommen:
es nicht überschreitet, und
- Natriumnitrat
- der Wert aller verwendeten
- Calciumcyanamid Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
- Kaliumsulfat
gestellten Ware nicht über-
- Kaliummagnesiumsulfat schreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tan- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
nine und ihre Derivate; Farbstoffe, wendeten Vormaterialien in alier verwendeten Vormateria-
Pigmente und andere Farbmittel; eine andere Position als die lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
Tinten; ausgenommen Waren der sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
Positionen ex 3201 und 3205, für rialien derselben Position ver-
die die folgenden Regeln festgelegt wendet werden, wenn ihr Wert
sind 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Waren nicht
überschreitet
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Herstellen aus Gerbstoffaus- Herstellen, bei dem der Wert
Ester und andere Derivate zügen pflanzlichen Ursprungs aller verwendeten Vormateria-
lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel jeder Position, ausgenommen aller verwendeten Vormateria-
auf der Grundlage von Farblacken 3 ) 3203, 3204 und 3205; jedoch lien 40 v. H. des Ab-Werk-
können Vormaterialien der Preises der hergestellten Ware
Position 3205 verwendet wer- nicht überschreitet
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
') Anmerl<ung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen
verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1241
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zu- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
bereitete Riech-, Körperpflege- oder wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Schönheitsmittel, ausgenommen eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Waren der Position 3301, für die die hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
folgende Regel festgelegt ist sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien je- Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich „konkrete" der Position, einschließlich aus aller verwendeten Vormateria-
oder „absolute" Öle; Resinoide; Vormaterialien einer anderen lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Konzentrate etherischer Öle in Warengruppe ) dieser Posi-
4
Preises der hergestellten Ware
Fetten, nichtflüchtigen Ölen, tion; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, rialien derselben Warengruppe
durch Enfleurage oder Mazeration verwendet werden, wenn ihr
gewonnen; terpenhaltige Neben- Wert 20 v. H. des Ab-Werk-
erzeugnisse aus etherischen Ölen; Preises der hergestellten Ware
destillierte, aromatische Wässer nicht überschreitet
und wäßrige Lösungen etherischer
Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächen- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
aktive Stoffe, zubereitete Wasch- wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
mittel, zubereitete Schmiermittel, eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
künstliche Wachse, zubereitete hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
Wachse, Schuhcreme, Scheuer- sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
pulver und dergleichen, Kerzen und rialien derselben Position ver-
ähnliche Erzeugnisse, Modellier- wendet werden, wenn ihr Wert
massen, ,,Dental-Wachs" und 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
Zubereitungen für zahnärztliche der hergestellten Ware nicht
Zwecke auf der Grundlage von überschreitet
Gips; ausgenommen Waren der
Positionen ex 3403 und 3404, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die Raffination und/oder ein oder
weniger als 70 GHT an Erdöl oder mehrere begünstigte(s) Ver-
Öl aus bituminösen Mineralien ent- fahren 2)
halten
Andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die hergestellte.Ware einzurei-
hen sind; jedoch können Vor-
. materialien der gleichen Posi-
tion verwendet werden, wenn
ihr Wert 50 V. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
') Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
2
) Siehe Bemerkung 6 - Anhang 1.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
- Künstliche Wachse und zuberei- Herstellen, bei dem alle ver-
tete Wachse auf der Grundlage wendeten Vormaterialien in
von Paraffin, Erdolwachsen oder eine andere Position als die
von wachsen aus bituminösen hergestellte Ware einzureihen
Mineralien oder von paraffini- sind; jedoch können Vormate-
sehen Rückständen rialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten
Waren nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen aller verwendeten Vormateria-
aus lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
- hydrierten Ölen, die den
nicht überschreitet
Charakter von Wachsen
haben, der Position 1516
- Fettsäuren von chemisch
nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und techni-
sehen Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Position 1519
- Vormaterialien der Position
3404;
jedoch können diese Vormate-
rialien verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware insgesamt
nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen, bei dem alle ver-
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen wendeten Vormaterialien in
Waren der Positionen 3505 und eine andere Position als die
ex 3507, für die die folgenden hergestellte Ware einzureihen
Regeln festgelegt sind sind; jedoch können Vormate-
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware insge-
samt nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (z. B. Quellstärke oder ver-
esterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
.
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
aus anderen Vormaterialien
der Position 3505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1243
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert
weder genannt noch inbegriffen aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
nische Artikel; Zündhölzer; Zünd- wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
metallegierungen; leicht entzünd- eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
liehe Stoffe hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
und kinematographischen Zwecken; wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen Waren der Positio- eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
nen 3701, 3702 und 3704, für die hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
die folgenden Regeln festgelegt sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
sind rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3701 lichtempfindliche photographische
Platten und Planfilme, nicht belieh-
tet, aus Stoffen aller Art (aus-
genommen Papier, Pappe oder
Spinnstoffe); lichtempfindliche
photographische Sofortbild-Plan-
filme, nicht belichtet, auch in Kas-
setten:
- Sofortbild-Planfilme für Farb- Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
aufnahmen die nicht in die Position 3701 aller verwendeten Vormateria-
oder 3702 einzureihen sind; lien 40 v. H. des Ab-Werk-
jedoch können Vormaterialien Preises der hergestellten Ware
der Position 3702 verwendet nicht überschreitet
werden, wenn ihr Wert
30 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicnt
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
die nicht in die Position 3701 aller verwendeten Vormateria-
oder 3702 einzureihen sind; lien 40 v. H. des Ab-Werk-
jedoch können Vormaterialien Preises der hergestellten Ware
der Positionen 3701 und 3702 nicht überschreitet
verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3702 lichtempfindliche photographische Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
Filme in Rollen, nicht belichtet, aus die nicht in die Position 3701 aller verwendeten Vormateria-
Stoffen aller Art (ausgenommen oder 3702 einzureihen sind lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); Preises der hergestellten Ware
lichtempfindliche photographische nicht überschreitet
Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
Papiere, Pappen und Spinnstoffe, die nicht in die Positionen aller verwendeten Vormateria-
belichtet, jedoch nicht entwickelt 3701 bis 3704 einzureihen lien 40 V. H. des Ab-Werk-
sind Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der ehe- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
mischen Industrie; ausgenommen wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Waren der Positionen ex 3801, eine andere Position als die lien 40 V. H. des Ab-Werk-
ex 3803, ex 3805, ex 3806, hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
bis 3820, 3822 und 3823, für die rialien derselben Position ver-
die folgenden Regeln festgelegt wendet werden, wenn ihr Wert
sind 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3801 Künstlicher Graphit; kolloider
Graphit und halbkolloider Graphit;
Zubereitungen auf der Grundlage
von Graphit oder anderen Kohlen-
stoffen, in Form von Pasten,
Blöcken, Platten oder anderen
Halbfertigerzeugnissen:
- Kolloider Graphit in öliger Herstellen, bei dem der Wert
Suspension und halbkolloider aller verwendeten Vormateria-
Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten lien 50 v. H. des Ab-Werk-
für Elektroden Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
bestehend aus einer Mischung aller verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormateria-
von mehr als 30 GHT von lien der Position 3403 20 v. H. lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Graphit mit Mineralölen des Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1245
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3805 Sulfa~erpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren Herstellen, bei dem der Wert
oder Raffinieren von rohem aller verwendeten Vormateria-
Sulfatterpentinöl lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
genannt aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert
Herbizide, Keimhemmungsmittel aller verwendeten Vormateria-
und Pflanzenwuchsregulatoren, lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Desinfektionsmittel und ähnliche Preises der hergestellten Ware
Erzeugnisse, in Formen oder Auf- nicht überschreitet
machungen für den Einzelverkauf
oder als Zubereitungen oder Waren
(z. B. Schwefelbänder, Schwefel-
fäden, Schwefelkerzen und Flie-
genfänger)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert
mittel, Beschleuniger zum Färben aller verwendeten Vormateria-
oder Fixieren von Farbstoffen und lien 50 V. H. des Ab-Werk-
andere Erzeugnisse und Zuberei- Preises der hergestellten Ware
tungen (z. B. zubereitete Schlichte- nicht überschreitet
mittel und Zubereitungen zum Bei-
zen), von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert
Metallen; Flußmittel und andere aller verwendeten Vormateria-
Hilfsmittel zum Schweißen oder lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Löten von Metallen; Pasten und Preises der hergestellten Ware
Pulver zum Schweißen oder Löten, nicht überschreitet
aus Metall und anderen Stoffen;
Zubereitungen von der als Über-
zugs- oder Füllmasse für Schweiß-
elektroden oder Schweißstäbe ver-
wendeten Art
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Anti-
oxidantien, Antigums, Viskositäts-
verbesserer, Antikorrosivadditives
und andere zubereitete Additives für
Mineralöle (einschließlich Kraft-
stoffe) oder für andere, zu den-
selben Zwecken wie Mineralöle ver-
wendete Flüssigkeiten:
- zubereitete Additive für Herstellen, bei dem der Wert
Schmieröle, Erdöle oder Öle aus der verwendeten Vormateria-
bituminösen Mineralien ent- lien der Position 3811 50 v. H.
haltend des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisations- Herstellen, bei dem der Wert
beschleuniger; zusammengesetzte aller verwendeten Vormateria-
Weichmacher für Kautschuk oder lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Kunststoffe, anderweit weder ge- Preises der hergestellten Ware
nannt noch inbegriffen; zubereitete nicht überschreitet
Antioxidationsmittel und andere zu-
sammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk und Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert
löschgeräte; Feuerlöschgranaten aller verwendeten Vormateria-
und Feuerlöschbomben lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Herstellen, bei dem der Wert
Lösungs- und Verdünnungsmittel, aller verwendeten Vormateria-
anderweit weder genannt noch in- lien 50 V. H. des Ab-Werk-
begriffen; Zubereitungen zum Ent- Preises der hergestellten Ware
fernen von Farben oder Lacken nicht überschreitet
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert
dung in der Elektronik dotiert, in aller verwendeten Vormateria-
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Formen; chemische Verbindungen Preises der hergestellten Ware
zur Verwendung in der Elektronik nicht überschreitet
dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert
Bremsen und andere zubereitete aller verwendeten Vormateria-
Flüssigkeiten für hydraulische lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl Preises der hergestellten Ware
aus bituminösen Mineralien ent- nicht überschreitet
haltend oder mit einem Gehalt an
Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von weniger als 70 GHT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1247
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Flüssigkeiten zum Ent- aller verwendeten Vormateria-
eisen lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3822 Zusammengesetzte Diagnostik- Herstellen, bei dem der Wert
oder Laborreagenzien, ausgenom- aller verwendeten Vormateria-
men der Waren der Position 3002 lien 50 V. H. des Ab-Werk-
oder 3006 Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3823 Zubereitete. Bindemittel·für Gieße-
reiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwand-
ter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemi-
schen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- folgende Waren dieser Position: Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in aller verwende~en Vormateria-
- - zubereitete Bindemittel für
eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Gießereifonnen oder Gießerei-
hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
kerne auf der Grundlage von
sind; jedoch können Vormate- nicht überschreitet
natürlichen Harzprodukten
rialien derselben Position ver-
- - Naphtensäuren, ihre wasser- wendet werden, wenn ihr Wert
unlöslichen Salze und Ester 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Naphtensäuren der hergestellten Ware nicht
- - Sorbit, ausgenommen Sorbit überschreitet
der Position 2905
Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des Ammo-
niums, der Alkalimetalle oder
der Äthanolamine; thiopen-
haltige Sulfosäuren von Öl
aus bituminösen Mineralien
und ihre Salze
Ionenaustauscher
- - absorbierende Zubereitungen
(Getter) zum Vervollständi-
gen des Hochvakuums in
elektrischen Lampen und
Röhren
- - nicht ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- - Ammoniakwasser und aus-
gebrauchte Gasreinigungs-
massen
- - Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze;
Ester äer Sulfonaphten-
säuren
- - Fuselöle und Dippelöle
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- - Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
- - Kopierpasten auf der Grund-
lage von Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3901 Kunststoffe in Primärformen,
bis 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus
Kunststoffen; ausgenommen Waren
der Position 3907, für die die fol-
gende Regel festgelegt ist:
- Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse der verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 25 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 50 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
39 20 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 5 )
- andere Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39 20 v. H. lien 25 V. H. des Ab-Werk-
des Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet5)
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten Herstellen, bei dem alle ver-
und Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly- wendeten Vormaterialien in
meren eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Vormate-
rialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet5)
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus
bis 3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917,
ex 3920 und ex 3921, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
als nur mit Oberflächenbearbei- der verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
tung oder anders als nur quadra- lien des Kapitels 39 50 v. H. lien 25 V. H. des Ab-Werk-
tisch oder rechteckig zugeschnit- des Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
ten; andere Erzeugnisse, weiter gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
bearbeitet als nur mit Ober- schreitet
flächenbearbeitung
') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 <V1dererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestelltem Ware gewichtsmäßig überwiegt .,,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1249
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere:
- - aus Additionshomopolymeri- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sationserzeugnissen der verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 50 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 5 )
- - andere Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39 20 v. H. lien 25 V. H. des Ab-Werk-
des Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet 5 )
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und ex 3917 der verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 25 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 50 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert der Vormaterialien,
die in dieselbe Position wie
die hergestellte Ware ein-
zureihen sind, 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem der Wert
eines thermoplastischen der verwendeten Vormateria-
Kunststoffs, der ein Misch- lien 25 v. H. des Ab-Werk-
polymer aus Ethylen und Preises der hergestellten Ware
Metacrylsäure, teilweise neu- nicht überschreitet
tralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem der Wert
metallisiert parenten Polyesterfolien mit der verwendeten Vormateria-
einer Dicke von weniger als lien 25 v. H. des Ab-Werk-
23 Mikrone) Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestelltem Ware gewichtsmäßig überwiegt.
") Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-0 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger
als 2 v. H. beträgt.
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert
bis 3926 aller verwendeten Vormateria-
len 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem alle ver-
genommen Waren der Positionen wendeten Vormaterialien in
4001, 4005, 4012 und ex 4017, für eine andere Position als die
die die folgenden Regeln festgelegt hergestellte Ware einzureihen
sind sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von
für Sohlenkrepp Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Herstellen, bei dem der Wert
Masterbatches), nicht vulkanisiert, aller verwendeten Vormateria-
in Primärformen oder in Platten, lien, ausgenommen Natur-
Blättern oder Streifen kautschuk, 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, aus-
wechselbare Überreifen und Fel-
genbänder, aus Kautschuk:
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauch-
kammerreifen, runderneuert, aus ten Reifen
Kautschuk
- andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus solchen der Position 4011
oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle ver-
Pelzfelle) und Leder, ausgenommen wendeten Vormaterialien in
Waren der Positionen ex 4102, eine andere Position als die
4104 bis 4107 und 4109, für die die hergestellte Ware einzureihen
folgenden Regeln festgelegt sind sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen
Lämmern, enthaart oder Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von vorgegerbtem
bis 4107 Leder der Position 4108 oder 4109 Leder oder Herstellen, bei
dem alle verwendeten Vor-
materialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1251
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4109 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Posi-
Lackleder; metallisierte Leder tionen 41 04 bis 4107, wenn
sein Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen, bei dem alle ver-
artikel, Handtaschen und ähnliche wendeten Vormaterialien in
Behältnisse; Waren aus Därmen eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle ver-
Waren daraus, ausgenommen der wendeten Vormaterialien in
Positionen ex 4302 und 4303, für eine andere Position als die
die die folgenden Regeln festgelegt hergestellte Ware einzureihen
sind sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt
- in Platten, Kreuzen oder ähn- Bleichen oder Färben mit
lichen Formen Zuschneiden und Zusammen-
setzen von nicht zusammen-
gesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusam-
mengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht zusam-
und andere Waren, aus Pelzfellen mengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen der
Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen Waren der Posi- wendeten Vormaterialien in
tionen ex 4403, ex 4407, ex 4408, eine andere Position als die
4409, ex 4410 bis ex 4413, hergestellte Ware einzureihen
ex 4415, ex 4416, 4418 und sind
ex 4421, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig, grob Herstellen aus Rohholz,
zugerichtet auch entrindet oder vom Splint
befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder Keil-
oder gesäumt, gemessert oder verzinken
geschält, mit einer Dicke von mehr
als 6 mm, gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperr- zusammenfügen, Hobeln,
holz zusammengefügt, mit einer Schleifen oder Keilverzinken
Dicke von 6 mm oder weniger;
anderes Holz, in der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder geschält,
mit einer Dicke von 6 mm oder
weniger, gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese
für Parkett, nicht zusammen-
gesetzt), entlang einer oder mehre-
rer Kanten oder Flächen profiliert
(gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt,
abgeschrägt, gefriest, gerundet oder
in ähnlicher Weise bearbeitet), auch
gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt:
- geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
- gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex 4410 Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
bis ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf
meln und ähnliche Verpackungs- die erforderlichen Maße zu-
mittel, aus Holz geschnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben,
andere Böttcherwaren und Teile auch auf beiden Hauptflächen
davon, aus Holz gesägt, aber nicht weiter be-
arbeitet
4418 Bautischler- und Zimmermanns-
arbeiten, einschließlich Verbund-
platten mit Hohlraum-Mittellagen,
Parkettafeln, Schindeln (,,shingles"
und „shakes") aus Holz:
- Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen, bei dem alle ver-
arbeiten, aus Holz wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Verbund-
platten mit Hohlraummittel-
lagen und Schindeln
(,,shingels" und „shakes")
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1253
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- Gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder
Holznägel für Schuhe Position, ausgenommen aus
Holzdraht der Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle ver-
men Waren der Position 4503, für wendeten Vormaterialien in
die im folgenden eine Regel fest- eine andere Position als die
gelegt ist hergestellte Ware einzureihen
sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Posi-
tion 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen Herstellen, bei dem alle ver-
cellulosehaltigen Faserstoffen; wendeten Vormaterialien in
Abfälle und Ausschuß von Papier eine andere Position als die
oder Pappe hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle ver-
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, wendeten Vormaterialien in
ausgenommen Waren der Positio- eine andere Position als die
nen ex 4811, 4816, 4817, ex 4818, hergestellte Ware einzureihen
ex 4819, ex 4820 und ex 4823, für sind
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien
kariert für die Papierherstellung des
Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien
schreibepapier und anderes Ver- für die Papierherstellung des
vielfältigungs- und Umdruckpapier Kapitels 47
(ausgenommen Waren der Position
4809), vollständige Dauerschablo-
nen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
4
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Herstellen, bei dem
Postkarten (ohne Bilder) und Brief-
- alle verwendeten Vormate-
karten, aus Papier oder Pappe;
rialien in eine andere
Zusammenstellungen solcher
Position als die hergestellte
Schreibwaren, in Schachteln,
Ware einzureihen sind und
Taschen und ähnlichen Behältnis-
sen, aus Papier oder Pappe - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien
für die Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungs-
- alle verwendeten Vormate-
mittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-
rialien in eine andere
watte oder Vliesen aus Zellstoff-
Position als die hergestellte
fasern
Ware einzyreihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien
watte und Vliese aus Zellstoffasern, für die Papierherstellung des
zugeschnitten Kapitels 47
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle ver-
andere Erzeugnisse des graphi- wendeten Vormaterialien in
schen Gewerbes; hand- oder ma- eine andere Position als die
schinengeschriebene Schriftstücke hergestellte Ware einzureihen
und Pläne; ausgenommen Waren sind
der Positionen 4909 und 4910, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien,
karten; Glückwunschkarten und die nicht in die Position 4909
bedruckte Karten mit Glück- oder 4911 einzureihen sind
wünschen oder persönlichen Mit-
teilungen, auch illustriert, auch mit
Umschlägen oder Verzierungen
aller Art
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tfi!il II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1255
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
- Dauerkalender oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer Block auf
- alle verwendeten Vormate-
einer Unterlage angebracht ist,
rialien in eine andere Posi-
die nicht aus Papier oder Pappe
tion als die hergestellte
besteht
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 4909
oder 4911 einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem alle ver-
Positionen ex 5003, 5004 bis wendeten Vormaterialien in
ex 5006 und 5007, für die die fol- eine andere Position als die
genden Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von
nicht abhaspelbare Kokons, Garn- Abfällen von Seide
abfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5004 Seidengarne, Schappeseidengame Herstellen aus 1 )
bis ex 5006 oder Bouretteseidengame
- Grege oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- anderen natürlichen Spinn-
fasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Gamen 1 )
- andere Herstellen aus 1 ):
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren. die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle ver-
Game und Gewebe aus Roßhaar, wendeten Vormaterialien in
ausgenommen Waren der Positio- eine andere Position als die
nen 5106 bis 5110 und 5111 bis hergestellte Ware einzureihen
5113, für die im folgenden Regeln sind
festgelegt sind
5106 Game aus Wolle, feinen oder Herstellen aus 1 )
bis 5110 groben Tierhaaren oder Roßhaar
- Rohseide, Abfällen von
Seide, gekrem~elt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern,
weder gekrempelt noch
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5111 Gewebe aus Wolle, feinen oder
bis 5113 groben Tierhaaren oder Roßhaar:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus eintachen
fäden Gamen 1 )
- andere Herstellen aus 1 )
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1257
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen Waren Herstellen, bei dem alle ver-
der Positionen 5204 bis 5207 und wendeten Vormaterialien in
5208 bis 5212, für die die folgenden eine andere Position als die
Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind
5204 Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 7)
bis 5207 Baumwolle
- Grege oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5208 Gewebe aus Baumwolle
bis 5212
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen 7 )
- andere Herstellen aus 7)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Herstellen, bei dem alle ver-
Papiergarne und Gewebe aus wendeten Vormaterialien in
Papiergarnen, ausgenommen eine andere Position als die
Waren der Positionen 5306 bis hergestellte Ware einzureihen
5308 und 5309 bis 5311, für die die sind
folgenden Regeln festgelegt sind
5306 Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 1 )
bis 5308 Spinnstoffen; Papiergarne
- Grege oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5309 Gewebe aus anderen pflanzlichen
bis 5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen 1 )
- andere Herstellen aus 1 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1259
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5401 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus 1 )
bis 5406 aus synthetischen oder künstlichen - Grege oder Abfällen von
Filamenten Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasem,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5407 Gewebe aus Garnen aus syntheti-
und 5408 schen oder künstlichen Filamenten:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen 1 )
- andere Herstellen aus 1 )
- · Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5501 Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen
bis 5507 fasern Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5508 Garne und Nähgarne aus syntheti- Herstellen aus 7 )
bis 5511 schen oder künstlichen Spinnfasern - Grege oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5512 Gewebe aus synthetischen oder
bis 5516 künstlichen Spinnfasern:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen 7 )
- andere Herstellen aus 7)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus 7 )
Spezialgarne; Bindfäden, Seile und - Kokosgarnen
Taue; Seilerwaren; ausgenommen
Waren der Positionen 5602, 5604, - natürlichen Fasern
5605 und 5606, für die die folgen- - chemischen Vormaterialien
den Regeln festgelegt sind oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1261
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen ver-
sehen:
- Nadelfilze Herstell~n aus 7 )
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen
der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropy-
len der Position 5503 oder
5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Posi-
tion 5501,
bei denen jeweils eine Faser
oder ein Filament einen Titer
von weniger als 9 dtex auf-
weist, verwendet werden,
wenn ihr Wert 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen aus 7)
- natürlichen Fasern
- Spinnfasern aus Kasein
oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinn-
stoffen; Streifen und dergleichen
der Position 5404 oder 5405, Garne
aus Spinnstoffen, mit Kautschuk
oder Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
- Fäden und Kordeln aus Kau- Herstellen aus Kautschuk-
tschuk, mit einem Überzug aus fäden und -kordeln, nicht mit
Spinnstoffen einem Überzug aus Spinn-
stoffen
- andere Herstellen aus 7 )
- natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 1 )
auch umsponnen, bestehend aus
- natürlichen Fasern
Streifen oder dergleichen der Posi-
tion 5404 oder 5405 oder aus Gar- - synthetischen oder künst-
nen und Spinnstoffen in Verbindung lichen Spinnfasern, nicht
mit Metall in Form von Fäden, Strei- gekrempelt oder gekämmt
fen oder Pulver oder mit Metall oder nicht anders für die
überzogen Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 7 )
dergleichen der Position 5404 oder
- natürlichen Fasern
5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene - synthetischen oder künst-
Garne aus Roßhaar); Chenille- lichen Spinnfasern, nicht
garne; ,,Maschengarne" gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden-
beläge, aus Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus 1 )
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropyfen
der Position 5402, Spinn-
fasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Posi-
tion 5501, bei denen jeweils
eine Faser oder ein Fila-
ment einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, ver-
wendet werden, wenn ihr
Wert 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus 1 )
- natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1263
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen aus 7 )
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen
oder künstlichen Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen; Tapisse-
rien; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen Waren der
Positionen 5805 und 5810, für die
die folgenden Regeln festgelegt
sind:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen 7 )
- andere Herstellen aus 1 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen, bei dem alle ver-
Flandrische Gobelins, Aubusson, wendeten Vormaterialien in
Beauvais und ähnliche), und Tapis- eine andere Position als die
serien als Nadelarbeit (z. B. Petit hergestellte Ware einzureihen
Point-, Kreuzstich), auch kon- sind
fektioniert
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen, bei dem
oder als Motive
- alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind, und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von der
zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Karto-
nagen oder zu ähnlichen Zwecken
verwendeten Art; Pausleinwand;
präparierte Maileinwand; Bougram
und ähnliche steife Gewebe, von
der für die Hutmacherei ver-
wendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Vis-
kose:
- mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen
Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit
Lagen aus Kunststoff versehen,
andere als solche der Position 5902
7
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen )
Fußbodenbeläge, aus einer Spinn-
stoffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1265
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
- andere Herstellen aus 1 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprä-
gnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 1 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
- andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen
schem Filamentgarn, mit einem Vormaterialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte
Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge,
Kerzen oder dergleichen; Glüh-
strümpfe und schlauchförmige
Gewirke oder Gestricke für Glüh-
strümpfe, auch getränkt:
- Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauch-
förmigen Gewirken für Glüh-
strümpfe
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
5909 Waren des technischen Bedarfs aus
bis 5911 Spinnstoffen:
- Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Ab-
als aus Filz, der Position 5911 fällen von Geweben oder
Lumpen der Position 6310
- andere Herstellen aus 1 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
1
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1267
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungs-
zubehör, aus Gewirken oder
Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder Herstellen aus. Garnen 7 ) 8 )
sonstiges Zusammenfügen von
zwei oder mehr zugeschnittenen
oder abgepaßten gewirkten oder
gestrickten Teilen hergestellt
wurden
- andere Herstellen aus 8 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungs- Herstellen aus Garnen 7 ) 8 )
zubehör, nicht gewirkt oder
gestrickt; ausgenommen Waren der
Positionen ex 6202, ex 6204,
ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213,
6214, ex 6216 und 6217, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen 8 )
• ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; ,,anderes
oder
ex 6206 konfektioniertes Bekleidungs-
und ex 6209 zubehör", bestickt Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 8 )
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen 8 )
und ex 6216 Geweben, mit einer Folie aus alumi-
oder
nisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht über-
zogenen Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht
überzogenen Gewebe 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet 8)
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren. die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
") Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6213 Taschentücher und Ziertaschen-
und 6214 tücher, Schals, Umschlagtücher,
Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
tücher, Schleier und ähnliche
Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, ein-
fachen Garnen 1 ) 8 )
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 8 )
- andere Herstellen aus rohen, ein-
fachen Garnen 8 )
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungszubehör,
ausgenommen solche der Position
6212:
- bestickt Herstellen aus Garnen 7)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet7)
- Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen 1 )
Geweben, mit einer Folie aus
oder
aluminisiertem Polyester über-
zogen Herstellen aus nicht über-
zogenen Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht überzogenen Gewebe
· 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 7)
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
") Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1269
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem
schetten, zugeschnitten
- alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen aus Garnen 7)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen, bei dem alle ver-
waren; Warenzusammenstellungen; wendeten Vormaterialien in
Altwaren und Lumpen, ausgenom- eine andere Position als die
men Waren der Positionen 6301 hergestellte Ware einzureihen
bis 6304, 6305, 6306, ex 6307 sind
und 6308, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
6301 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen
bis 6304 usw.; andere Waren zur Innen-
ausstattung:
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 8 )
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
- andere:
- - bestickt Herstellen aus rohen, ein-
fachen Garnen 7 ) 9 )
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte
oder gestrickte), wenn der
Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- - andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 7 ) 9 )
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus
zwecken
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
•) Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.
•) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden, siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge,
für Surfbretter und für Landfahr-
zeuge, Markisen, Zelte und
Campingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus 1 )
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, ein-
fachen Garnen 9 )
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert
schließlich Schnittmuster zum Her- aller verwendeten Vormateria-
stellen von Bekleidung lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Waren-
Geweben und Garn, auch mit zusammenstellung muß die
Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwen-
Teppichen, Tapisserien, bestickten den wäre, wenn sie nicht in
Tischdecken oder Servietten oder der Warenzusammenstellung
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- enthalten wäre; jedoch können
machungen für den Einzelverkauf Waren ohne Ursprungseigen-
schaft mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Waren-
zusammenstellung nicht über-
schreitet
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien
bis 6405 jeder Position, ausgenommen
aus Zusammensetzungen von
Oberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Sohlenteilen verbunden sind,
der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen, bei dem alle ver-
oberteile, auch an Sohlen befestigt, wendeten Vormaterialien in
nicht jedoch an Laufsohlen); Ein- eine andere Position als die
legesohlen, Fersenstücke und ähn- hergestellte Ware einzureihen
liche herausnehmbare Waren; sind
Gamaschen und ähnliche Waren
sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen der Positionen 6503 wendeten Vormaterialien in
und 6505, für die die folgenden eine andere Position als die
Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind
') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vorrnateriahen bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.
•) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden. siehe Bemerkung 5 - Anhang 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1271
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder
aus Filz, aus Hutstumpen oder Hut- Spinnfasern 8)
platten der Position 6501 her-
gestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder
gewirkt oder gestrickt oder aus Spinnfasern 8 )
Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Herstellen, bei dem alle ver-
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, wendeten Vormaterialien in
Reitpeitschen und Teile davon, aus- eine. andere Position als die
genommen der Position 6601, für hergestellte Ware einzureihen
die im folgenden eine Regel fest- sind
gelegt ist
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert
(einschließlich Stockschirme, aller verwendeten Vormateria-
Gartenschirme und ähnliche Waren) lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen, bei dem alle ver-
und Waren aus Federn oder wendeten Vormaterialien in
Daunen; künstliche Blumen; Waren eine andere Position als die
aus Menschenhaaren hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen, bei dem alle ver-
Asbest, Glimmer oder ähnlichen wendeten Vormaterialien in
Stoffen, ausgenommen der Positio- eine andere Position als die
nen ex 6803, ex 6812 und ex 6814, hergestellte Ware einzureihen
für die die folgenden Regeln fest- sind
gelegt sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem
Preßschiefer Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien
Mischungen auf der Grundlage von jeder Position
Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter Herstellen aus bearbeitetem
oder rekonstituierter Glimmer, auf Glimmer (einschließlich agglo-
Unterlagen aus Papier, Pappe oder meriertem oder rekonstituier-
aus anderen Stoffen tem Glimmer)
') Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenom- Herstellen, bei dem a~le ver-
men der Positionen 7006, 7007, wendeten Vormaterialien in
7008, 7009, 7010, 7013 und eine andere Position als die
ex 7019, für die die folgenden hergestellte Ware einzureihen
Regeln festgelegt sind sind
7006 Glas und Glaswaren, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien
men der Positionen 7003, 7004 der Position 7001
oder 7005, gebogen, mit bearbeite-
ten Kanten, graviert, gelocht, email-
liert oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- der Position 7001
heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien
einschließlich Rückspiegel der Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen, bei dem alle ver-
flaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, wendeten Vormaterialien in
Röhrchen, Ampullen und andere eine andere Position als die
Behältnisse aus Glas, zu Transport- hergestellte Ware einzureihen
oder Verpackungszwecken; Kon- sind,
servengläser; Stopfen, Deckel und
oder
andere Verschlüsse aus Glas
Schleifen von Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle ver-
Tisch, in der Küche, bei der wendeten Vormaterialien in
Toilette, im Büro, zur Innenausstat- eine andere Position als die
tung oder zu ähnlichen Zwecken hergestellte Ware einzureihen
(ausgenommen Waren der Position sind,
7010 oder 7018)
oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1273
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Schleifen von Glaswaren,
wenh ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes
Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblase-
nen Glaswaren, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus:
men Garne)
- ungefärbten Glasstapel-
fasern, Glasseidensträngen
(Rovings) und Garnen, ge-
schnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle ver-
Edelsteine oder Schmucksteine, wendeten Vormaterialien in
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen eine andere Position als die
und Waren daraus; Phantasie- hergestellte Ware einzureihen
schmuck; Münzen, ausgenommen sind
der Positionen ex 7102, ex 7103,
ex 7104, 7106, ex 7107, 7108,
ex 7109, 7110, ex 7111, 7116 und
7117, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht bearbei-
ex 7103 (natürliche, synthetische oder teten Edelsteinen oder
und ex 7104 rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen
7106, Edelmetalle:
7108
und 7110
- in Rohform Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 7106,
7108 oder 7110 einzureihen
sind,
oder
elektrolytische, thermische
oder chemische Trennung von
Edelmetallen der Position
7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder 7110
untereinander oder mit un-
edlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in
Rohform
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edel-
ex 7109 als Halbzeug metallen plattierten Metallen,
und ex 7111 in Rohform
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, aller verwendeten Vormateria-
Schmucksteinen, synthetischen lien 50 V. H. des Ab-Werk-
oder rekonstitutierten Steinen Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien,
die in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus un-
edlen Metallen, nicht versil-
bert, vergoldet oder platiniert,
wenn ihr Wert 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen der Herstellen, bei dem alle ver-
Positionen 7207, 7208 bis 7216, wendeten Vormaterialien in
7217, ex 7218, 7219 bis 7222, eine andere Position als die
7223, ex 7224, 7225 bis 7227, 7228 hergestellte Ware einzureihen
und 7229, für die die folgenden sind
Regeln festgelegt sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht- Herstellen aus Vormaterialien
legiertem Stahl der Position 7201 . 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Rohblöcken
bis 7216 draht, Stabstahl und Profile aus (Ingots) oder anderen Roh-
Eisen oder nicht legiertem Stahl formen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Halbzeug der
Stahl Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken
7219 nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen Roh-
bis 7222 Profile aus nichtrostendem Stahl formen der Position 7218
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der
Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken
7225 nisse, Walzdraht, aus anderem (Ingots) oder anderen Roh-
bis 7227 legiertem Stahl formen der Position 7224
7228 Stabstahl und Profile, aus anderem Herstellen aus Rohblöcken
legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe (Ingots) oder anderen Roh-
aus legiertem oder nichtlegiertem formen der Position 7206,
Stahl 7218 oder 7224
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1275
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus
anderem legiertem Stahl der
Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, aus- Herstellen, bei dem alle ver-
genommen der Positionen ex 7301, wendeten Vormaterialien in
7302, 7304, 7305, 7306, ex 7307, eine andere Position als die
7308 und ex 7315, für die die hergestellte Ware einzureihen
folgenden Regeln festgelegt sind sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien
Eisen oder Stahl, wie Schienen, der Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien
7305 (ausgenommen Gußeisen) oder der Position 7206, 7207, 7218
und 7306 Stahl oder 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Aufreiben,
stücke und Rohrverbindungsstücke Gewindeschneiden, Entgraten
aus nichtrostendem Stahl (ISO und Sandstrahlen von
Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehre- Schmiederohlingen, deren
ren Teilen bestehend Wert 35 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen, bei dem alle ver-
teile (z. B. Brücken und Brücken- wendeten Vormaterialien in
elemente, Schleusentore, Türme, eine andere Position als die
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, hergestellte Ware einzureihen
Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, sind; jedoch dürfen durch
Türen, Fenster und deren Rahmen Schweißen hergestellte Profile
und Verkleidungen, Tor- und Tür- der Position 7301 nicht ver-
schwellen, Tür- und Fensterläden, wendet werden
Geländer), aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte
Gebäude der Position 9406; zu
Konstruktionszwecken vorgearbei-
tete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre
und dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien der Position 7315 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen Waren der Positionen
- alle verwendeten Vormate-
7401, 7402, 7403, 7404 und 7405,
rialien in eine andere Posi-
für die die folgenden Regeln fest-
tion als die hergestellte
gelegt sind
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer Herstellen, bei dem alle ver-
(gefälltes Kupfer) wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer- Herstellen, bei dem alle ver-
anoden zum elektrolytischen wendeten Vormaterialien in
Raffinieren eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupfer-
legierungen, in Rohform:
- raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
- Kupferlegierungen Herstellen aus raffiniertem
Kupfer, in Rohform, oder aus
Abfällen und Schrott
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen Waren der Positionen
- alle verwendeten Vormate-
7501 bis 7503, für die die folgenden
rialien in eine andere Posi-
Regeln festgelegt sind
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1277
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7501 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen, bei dem alle ver-
bis 7503 andere Zwischenerzeugnisse der wendeten Vormaterialien in
Nickelmetallurgie; Nir::kel in Roh- eine andere Position als die
form; Abfälle und Schrott, aus hergestellte Ware einzureihen
Nickel sind
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen Waren der Positionen
- alle verwendeten Vormate-
7601, 7602 und ex 7616, für die die
rialien in eine andere Posi-
folgenden Regeln festgelegt sind
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische
oder elektrolytische Behand-
lung von nichtlegiertem
Aluminium oder Abfällen und
Schrott von Aluminium
7602 Abt älle und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Waren einzurei-
hen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen, bei dem
genommen Gewebe, Gitter und
- alle verwendeten Vormate-
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und
rialien in eine andere Posi-
Streckbleche aus Aluminium
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind;
jedoch können Gewebe,
Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streck-
bleche aus Aluminium ver-
wendet werden und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men Waren der Positionen 7801
- alle verwendeten Vormate-
und 7802, für die die folgenden
rialien in eine andere Posi-
Regeln festgelegt sind
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
- anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der Position 7802
nicht verwendet werden
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen Waren der Positionen
- alle verwendeten Vormate-
7901 und 7902, für die die folgen-
rialien in eine andere Posi-
den Regeln festgelegt sind
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der Position 7902
nicht verwendet werden
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergest~llte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen Waren der Positionen
- alle verwendeten Vormate-
8001, 8002 und 8007, für die die
rialien in eine andere Posi-
folgenden Regeln festgelegt sind
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1279
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der Position 8002
nicht verwendet werden
8002 Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle ver-
und 8007 andere Waren aus Zinn wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
- andere unedle Metalle, bearbei- Herstellen, bei dem der Wert
tet; Waren daraus aller verwendeten Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eir,e andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen, bei dem alle ver-
Eßbestecke, aus unedlen Metallen; wendeten Vormaterialien in
Teile davon, aus unedlen Metallen, eine andere Position als die
ausgenommen Waren der Positio- hergestellte Ware einzureihen
nen 8206, 8207, 8208, ex 8211, sind
8214 und 8215, für die die folgen-
den Regeln festgelegt sind
8206 Zusammenstellungen von Werk- Herstellen aus Vormaterialien,
zeugen aus zwei oder mehr der die nicht in die Positionen
Positionen 8202 bis 8205, in Auf- 8202 bis 8205 einzureihen
machungen für den Einzelverkauf sind; jedoch kann die Waren-
zusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis
8205 enthalten, wenn ihr Wert
15 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder
- alle verwendeten Vormate-
nichtmechanischen Handwerkzeu-
rialien in eine andere Posi-
gen oder in Werkzeugmaschinen
tion als die hergestellte
(z. B. zum Tiefziehen, Gesenk-
Ware einzureihen sind und
schmieden, Stanzen, Lochen,
Gewindeschneiden, Gewinde- - der Wert aller verwendeten
bohren, Bohren, Reiben, Räumen, Vormaterialien 40 v. H. des
Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- Ab-Werk-Preises der her-
schließlich Ziehwerkzeuge und gestellten Ware nicht über-
Preßmatrizen zum Ziehen oder schreitet
Strangpressen von Metallen, und
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerk-
zeuge
8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem
für Maschinen oder mechanische
- alle verwendeten Vormate-
Geräte
rialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen aus Vormaterialien,
(ausgenommen Messer der Position die in eine andere Position als
8208), auch gezahnt (einschließlich die hergestellte Ware einzu-
Klappmesser für den Gartenbau) reihen sind; jedoch können
Klingen und Griffe aus un-
edlen Metallen verwendet
werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien,
schneide- und Scherapparate, die in eine andere Position als
Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- die hergestellte Ware einzu-
messer für Metzger oder für den reihen sind; jedoch können
Küchengebrauch und Papier- Griffe aus unedlen Metallen
messer); Instrumente und Zusam- verwendet werden
menstellungen, für die Hand- oder
Fußpflege (einschließlich Nagel-
feilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen aus Vormaterialien,
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- die in eine andere Position als
messer, Buttermesser, Zucker- die hergestellte Ware einzu-
zangen und ähnliche Waren reihen sind; jedoch können
Griffe aus unedlen Metallen
verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle ver-
Metallen, ausgenommen Waren der wendeten Vormaterialien in
Position ex 8306, für die im folgen- eine andere Position als die
den eine Regel festgelegt ist hergestellte Ware einzureihen
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1281
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen, bei dem alle ver-
stände, aus unedlen Metallen wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können andere
Vormaterialien der Position
8306 verwendet werden, wenn
ihr Wert 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Teile davon; ausgenommen Waren lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
der Positionen ex 8401, 8402, Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
8403, ex 8404, 8406 bis 8409, nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
8411, 8412, ex 8413, ex 8414,
8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, - der Wert aller verwendeten
8425 bis 8430, ex 8431, 8439, Vormaterialien 40 v. H. des
8441, 8444 bis 8447, ex 8448, Ab-Werk-Preises der her-
8452, 8456 bis 8466, 8469 bis gestellten Ware nicht über-
8472, 8480, 8482, 8484 und 8485, schreitet
für die die folgenden Regeln fest-
gelegt sind
ex 8401 Brennstoffelemente für Kern- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
reaktoren 10) wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 30 V. H. des Ab-Werk-
hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
sind (10) nicht überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
die sowohl heißes Wasser als auch lien 25 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Niederdruckdampf erzeugen kön- Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nen; Kessel zum Erzeugen von nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
überhitztem Wasser
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8403 Zentralheizungskessel, aus- Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
und ex 8404 genommen solche der Position die in eine andere Position aller verwendeten Vormate'ria-
8402; Hilfsapparate für Zentralhei- einzureihen sind als die Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
zungskessel tion 8403 oder 8404 Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
0
' ) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert
nungsmotoren, mit Fremdzündung aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- aller verwendeten Vormateria-
dieselmotoren) lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert
hauptsächlich für Motoren der Posi- aller verwendeten Vormateria-
tion 8407 oder 8408 bestimmt lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Propellertriebwerke und andere aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Gasturbinen lien 25 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8412 Andere Motoren und Kraft- Herstellen, bei dem der Wert
maschinen aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
·lien 25 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht über-
schreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
lien 25 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1283
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
( 1) (2) (3) oder (4)
8415 Klimageräte, bestehend aus Herstellen, bei dem der Wert
einem motorbetriebenen Ventilator aller verwendeten Vormateria-
und Vorrichtungen zur Änderung lien 40 v. H. des Ab-Werk-
der Temperatur und des Feuchtig- Preises der hergestellten Ware
keitsgehalts der Luft, einschließlich nicht überschreitet
solcher, bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Tiefkühltruhen und andere Ein- aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
richtungen, Maschinen, Apparate lien 25 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
elektrischer oder anderer Aus- nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
rüstung; Wärmepumpen, aus-
genommen Klimageräte der Posi- - der Wert aller verwendeten
tion 8415 Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
Pappindustrie lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in diesel-
be Position wie die her-
gestellte Ware einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu- einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8420 Kalander und Walzwerke (aus- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
genommen Metallwalzwerke und aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
für diese Maschinen Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der herge-
nicht überschreitet
stellten Ware nicht über-
schreitet und '
- Vormaterialien, die in diesel-
be Position wie die her-
gestellte Ware einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Waagen mit einer Empfindlichkeit lien 25 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
von 50 mg oder feiner; Gewichte für Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
Waagen aller Art nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8425 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
bis 8428 zum Heben, Beladen, Entladen aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
oder Fördern lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer),
Erd- oder Straßenhobel (Grader),
Schärfwagen (Scraper), Bagger,
Schärf- und andere Schaufellader,
Straßenwalzen und andere Boden-
verdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1285
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
Planieren, Verdichten oder Bohren lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
des Bodens oder zum Abbauen von Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
Erzen oder anderen Mineralien; nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
Rammen und Pfahlzieher; Schnee-
schreitet und
räumer
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert
hauptsächlich für Straßenwalzen aller verwendeten Vormateria-
bestimmt lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
stellen von Halbstoff aus cellulose- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
haltigen Faserstoffen oder zum Her- lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
stellen oder Fertigstellen von Papier Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
oder Pappe nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in diesel-
be Position wie die her-
gestellte Ware einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
einschließlich Schneidemaschinen Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
aller Art nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in diesel-
be Position wie die her-
gestellte Ware einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert
bis 8447 Positionen 8444 bis 844 7 aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert
Maschinen der Position 8444 oder aller verwendeten Vormateria-
8445 lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder
- der Wert aller verwendeten
weniger oder mit Motor 17 kg
Vormaterialien 40 v. H. des
oder weniger wiegt
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller Vormateria-
lien ohne Ursprungseigen-
schaft, die zum Zusammen-
bau des Kopfes (ohne
Motor) verwendet werden,
den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht
überschreitet und
- der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebs-
mechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-
zack-Stich Ursprungswaren
sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8456 Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert
bis 8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen aller verwendeten Vormateria-
Positionen lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8469 Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
bis 8472 (Schreibmaschinen, Rechen- aller verwendeten Vormateria-
maschinen, automatische Daten- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
verarbeitungsmaschinen, Verviel- Preises der hergestellten Ware
fältigungsmaschinen, Büro- nicht überschreitet
heftmaschinen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1287
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert
für Formen; Gießereimodelle; aller verwendeten Vormateria-
Formen für Metalle (andere als lien 50 v. H. des Ab-Werk-
solche zum Gießen von Ingots, Preises der hergestellten Ware
Masseln oder dergleichen), nicht überschreitet
Hartmetalle, Glas, mineralische
Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
lien 25 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Herstellen, bei dem der Wert
Sätze oder Zusammenstellungen aller verwendeten Vormateria-
von Dichtungen verschiedener lien 40 v. H. des Ab-Werk-
stofflicher Beschaffenheit, in Preises der hergestellten Ware
Beuteln, Kartons oder ähnlichen nicht überschreitet
Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert
oder Geräten, in Kapitel 84 aller verwendeten Vormateria-
anderweit weder genannt noch lien 40 v. H. des Ab-Werk-
inbegriffen, ausgenommen Teile Preises der hergestellten Ware
mit elektrischer Isolierung, nicht überschreitet
elektrischen Anschlußstücken,
Wicklungen, Kontakten oder ande-
ren charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektronische aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Waren, Teile davon; Tonaufnahme- lien 30 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
oder Tonwiedergabegeräte, Bild- Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
und Tonaufzeichnungs- und nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
-wiedergabegeräte, für das Fern-
sehen, Teile und Zubehör für diese - der Wert aller verwendeten
Geräte; ausgenommen Waren der Vormaterialien 40 v. H. des
Positionen 8501, 8502, ex 8518, Ab-Werk-Preises der her-
8519 bis 8529, 8535 bis 8537, ex gestellten Ware nicht über-
8541, 8542, 8544 bis 8548, für die schreitet
die folgenden Regeln festgelegt
sind
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8501 Elektromotoren und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Generatoren, ausgenommen Strom- - der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
erzeugungsaggregate Vormaterialien 40 v. H. des lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8503 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer - der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien 40 v. H. des lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet und
.. - Vormaterialien, die in die
Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt
und innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in - der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
Gehäusen; elektrische Ton- Vormaterialien 40 v. H. des lien 25 V. H. des Ab-Werk-
f requenzverstärker; elektrische Ton- Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
verstärkereinrichtungen gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musik-
automaten, Kassetten-Tonband-
abspielgeräte und andere Ton-
wiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung:
- elektrische Grammophone Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien 40 v. H. des lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1289
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bet dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Tonaufnahmegeräte, auch mit ein- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
gebauter Tonwiedergabevorrichtung lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufzeichnung oder -wiedergabe aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her- .
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Herstellen, bei dem der Wert
Positionen 8519 bis 8521 aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Auf- Herstellen, bei dem c:ter Wert
nahme vorgerichtete Aufzeich- aller verwendeten Vormateria-
nungsträger, ohne Aufzeichnung, lien 40 v. H. des Ab-Werk-
ausgenommen Waren des Preises der hergestellten Ware
Kapitels 37 nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche
Aufzeichnungsträger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schall-
plattenherstellung dienenden Matri-
zen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert
Schallplattenherstellung aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her- Preises der hergestellten Ware
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegraphieverkehr, den aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
Rundfunk oder das Fernsehen, lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
auch mit eingebautem Empfangs- Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
gerät, Tonaufnahmegerät oder nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
Tonwiedergabegerät; Fernseh-
schreitet und
kameras
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8526 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funknavigationsgeräte und Funk- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
fernsteuergeräte lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegraphie- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
verkehr oder den Rundfunk, auch in lien 25 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
einem gemeinsamen Gehäuse mit Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
einem Tonaufnahme- oder Ton- nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
wiedergabegerät oder einer Uhr
schreitet und
kombiniert
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1291
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8528 Fernsehempfangsgeräte (ein-
schließlich Videomonitore und
Videoprojektoren), auch in einem
gemeinsamen Gehäuse mit einem
Rundfunkempfangsgerät oder
einem Ton- oder Bildaufzeichnungs-
oder -wiedergabegerät kombiniert:
- Videogeräte zur Bild- und Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufzeichnung oder -wiedergabe aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
mit eingebautem Videotuner lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich
oder hauptsächlich für Geräte der
Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert
Videogeräte zur Bild- und Ton- aller verwendeten Vormateria-
aufzeichnung oder -wiedergabe lien 40 v. H. des Wertes der
bestimmt Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn ~m 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und 8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
binden von elektrischen Strom- lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
kreisen Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über- nicht überschreitet
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke (einschließlich Steuer- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
schränke für numerische Steue- lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
rungen) und andere Träger mit Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
mehreren Geräten der Position nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
8535 oder 8536 oder auch
schreitet und
Instrumenten oder Geräten des
Kapitels 90 ausgerüstet, zum elek- - Vormaterialien, die in die
trischen Schalten oder Steuern oder Position 8538 einzureihen
für die Stromverteilung, ausgenom- sind, innerhalb der obenste-
men Vermittlungseinrichtungen der henden Begrenzung nur bis
Position 8517 zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
men noch nicht in Mikroplättchen lien 25 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
zerschnittene Scheiben (Wafers) Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen und zusammenge~etzte elek- aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
tronische Mikroschaltungen (Mikro- lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
bausteine) Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt
und innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen- ·'
det werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1293
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert
elektrolytisch oxidierte) Drähte, aller verwendeten Vormateria-
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) lien 40 v. H. des Ab-Werk-
und andere isolierte elektrische Preises der hergestellten Ware
Leiter, auch mit Anschlußstücken; nicht überschreitet
Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische
Leiter enthaltend oder mit An-
schlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert
Lampenkohlen, Batterie- und aller verwendeten Vormateria-
Elementekohlen und andere Waren lien 40 v. H. des Ab-Werk-
für elektrotechnische Zwecke aus Preises der hergestellten Ware
Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht überschreitet
auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert
aller Art aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herst~llen, bei dem der Wert
oder nur mit in die Masse einge- aller verwendeten Vormateria-
preßten einfachen Metallteilen zum lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Befestigen (z. B. mit eingepreßten Preises der hergestellten Ware
Hülsen mit Innengewinde), für elek- nicht überschreitet
trische Maschinen, Apparate,
Geräte oder Installationen, aus-
genommen Isolatoren der Position
8546; Isolierrohre und Verbindungs-
stücke dazu, aus unedlen Metallen,
mit Innenisolierung
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Wert
Apparaten oder Geräten, in aller verwendeten Vormateria-
Kapitel 85 anderweit weder genannt lien 40 v. H. des Ab-Werk-
noch inbegriffen Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Herstellen, bei dem der Wert
bis 8607 Wagen und Teile davon aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechani- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sche (auch elektromechanische) aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Signal-, Sicl<lerungs-, Über- lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
wachungs- oder Steuergeräte für Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
Schienenwege oder dergleichen, nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
Straßen, Binnenwasserstraßen,
Parkplätze oder Parkhäuser, Hafen- - der Wert aller verwendeten
anlagen oder Flughäfen; Teile Vormaterialien 40 v. H. des
davon Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht über-
schreitet
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8609 Warenbehälter (Container), ein- Herstellen, bei dem der Wert
schließlich solcher für Flüssigkeiten aller verwendeten Vormateria-
oder Gase, speziell für eine oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-
mehrere Beförderungsarten gebaut Preises der hergestellten Ware
und ausgestattet nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert
räder, Fahrräder und andere nicht aller verwendeten Vormateria-
schienengebundene Landfahrzeuge, lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Teile davon und Zubehör, aus- Preises der hergestellten Ware
genommen Waren der Positionen nicht überschreitet
8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und
8716, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
zum Kurzstreckentransport von Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
Waren verwendeten Art; Zugkraft- nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
karren, von der auf Bahnhöfen ver-
wendeten Art; Teile davon - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbstfahrende gepanzerte Kampf- aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile lien 30 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
davon Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
- mit Hubkolbenverbrennungsmotor
mit einem Hubraum von:
- - 50 cm 3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 20 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
· nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1295
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
die nicht in die Position 8714 aller verwendeten Vormateria-
einzureihen sind lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattel- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
anhänger, für Fahrzeuge aller Art; aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
andere nicht selbstfahrende Fahr- lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
zeuge; Teile davon Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon, ausgenommen der wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Positionen ex 8804 und 8805, für eine andere Position als die lien 40 V. H. des Ab-Werk-
die die folgenden Regeln festgelegt hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
sind sind nicht überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormateria-
anderer Vormaterialien der lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Position 8804 Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeu- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
ge; Abbremsvorrichtungen für wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Schiffsdecks und ähnliche lande- eine andere Position als die lien 30 V. H. des Ab-Werk-
hilfen für Luftfahrzeuge; Boden- hergestellte Ware einzureihen Preises der hergestellten Ware
geräte zur Flugausbildung; Teile sind nicht überschreitet
davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwim- Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
mende Vorrichtungen die in eine andere Position als aller verwendeten Vormateria-
die hergestellte Ware einzu- lien 40 V. H. des Ab-Werk-
reihen sind; jedoch dürfen Preises der hergestellten Ware
Rümpfe der Position 8906 nicht überschreitet
nicht verwendet werden
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinema- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tographische Instrumente, Apparate aller verwendeten Vormaterie-
- alle verwendeten Vormate-
und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzi- lien 30 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
sionsinstrumente; medizinische und Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
chirurgische Instrumente, Apparate nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
und Geräte; Teile und Zubehör
dieser Waren; ausgenommen - der Wert aller verwendeten
Waren der Positionen 9001, 9002, Vormaterialien 40 v. H. des
9004, ex 9005, ex 9006, 9007, Ab-Werk-Preises der her-
9011, ex 9014, 9015 bis 9020 und gestellten Ware nicht über-
9024 bis 9033, für die die folgenden schreitet
Regeln festgelegt sind
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert
optischen Fasern; Kabel aus aller verwendeten Vormateria-
optischen Fasern, ausgenommen lien 40 v. H. des Ab-Werk-
solche der Position 8544; polarisie- Preises der hergestellten Ware
rende Stoffe in Form von Folien nicht überschreitet
oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel
und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-
genommen solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und Herstellen, bei dem der Wert
andere optische Elemente, aus aller verwendeten Vormateria-
Stoffen aller Art, für Instrumente, lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Apparate und Geräte, gefaßt (aus- Preises der hergestellten Ware
genommen solche aus optisch nicht nicht überschreitet
bearbeitetem Glas)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1297
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert
brillen und andere Brillen) und ähn- aller verwendeten Vormateria-
liehe Waren lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Teleskope und Montierungen dafür, aller verwendeten Vormateria-
- alte verwendeten Vormate-
ausgenommen für astronomische lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Fernrohre und Montierungen dafür Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert alter verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert alter verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungs~igenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9006 Photoapparate, Blitzgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für photographische alter verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Zwecke sowie Photoblitzlampen, lien 30 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
ausgenommen Entladungslampen Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
der Position 8539; ausgenommen nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
Photoblitzlampen mit elektrischer
Zündung - der Wert alter verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
apparate, auch mit eingebauten alter verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Tonaufnahme- oder Tonwieder- lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
gabegeräten Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9011 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
solcher für Mikrophotographie, aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
Mikrokinematographie oder Mikro- lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
projektion Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert
-apparate und -geräte aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert
für die Geodäsie, Topographie, aller verwendeten Vormateria-
Photogrammetrie, Hydrographie, lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Ozeanographie, Hydrologie, Meteo- Preises der hergestellten Ware
rologie oder Geophysik, ausgenom- nicht überschreitet
men Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert
von 50 mg oder feiner, auch mit aller verwendeten Vomateria-
Gewichten lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechen- Herstellen, bei dem der Wert
instrumente und -geräte (z. B. aller verwendeten Vormateria-
Zeichenmaschinen, Pantographen, lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- Preises der hergestellten Ware
schieber und Rechenscheiben); nicht überschreitet
Längenmeßinstrumente und
-geräte, für den Handgebrauch
(z. B. Maßstäbe und Maßbänder,
Mikrometer, Schieblehren und
andere Lehren); in Kapitel 90
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instru-
mente, Apparate und Geräte,
einschließlich Szintigraphen und
andere elektromedizinische
Apparate und Geräte sowie
Apparate und Geräte zum Prüfen
der Sehschärfe:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1299
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormateria-
oder Speifontänen anderer Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Position 9018 Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
lien 25 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
-geräte, Apparate und Geräte für lien 25 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Psychotechnik, Apparate und Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
Geräte für Ozontherapie, Sauer- nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
stofftherapie oder Aerosoltherapie,
Beatmungsapparate zum Wieder- - der Wert aller verwendeten
beleben und andere Apparate und Vormaterialien 40 v. H. des
Geräte für Atmungstherapie Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, aus- aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
genommen Schutzmasken ohne lien 25 v. H. des Ab-Werk•
rialien in eine andere Posi-
mechanische Teile und ohne aus- Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
wechselbares Filterelement nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten .Ware nicht über-
schreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, aller verwendeten Vormateria-
Druckfestigkeit, Elastizität oder an- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
derer mechanischer Eigenschaften Preises der hergestellten Ware
von Materialien (z. 8. von Metallen, nicht überschreitet
Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
9025 Dichternesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert
waagen) und ähnliche schwim- aller verwendeten Vormateria-
mende Instrumente, Thermometer, lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Pyrometer, Barometer, Hygrometer Preises der hergestellten Ware
und Psychrometer, auch mit Regi- nicht überschreitet
striervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert
zum Messen oder Überwachen von aller verwendeten Vormateria-
Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder lien 40 V. H. des Ab-Werk-
anderen veränderlichen Größen von Preises der hergestellten Ware
Flüssigkeiten oder Gasen (z. 8. nicht überschreitet
Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand-
oder Gasstandanzeiger, Mano-
meter, Wärmemengenzähler), aus-
genommen Instrumente, Apparate
und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert
für physikalische oder chemische aller verwendeten Vormateria-
Untersuchungen (z. 8. Polarimeter, lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Refraktometer, Spektrometer und Preises der hergestellten Ware
Untersuchungsgeräte für Gase oder nicht überschreitet
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Visko-
sität, Porosität, Dilatation, Ober-
flächenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert
Produktionszähler, Taxameter, aller verwendeten Vormateria-
Kilometerzähler oder Schrittzähler); lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Tachometer und andere Preises der hergestellten Ware
Geschwindigkeitsmesser, ausge- nicht überschreitet
nommen solche der Position 9015;
Stroboskope
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1301
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
( 1) (2) (3) oder (4)
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert
und andere Instrumente, Apparate aller verwendeten Vormateria-
und Geräte zum Messen oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Prüfen elektrischer Größen; Preises der hergestellten Ware
Instrumente, Apparate und Geräte nicht überschreitet
zum Messen oder zum Nachweis
von Alpha-, Beta-, Gamma-,
Röntgenstrahlen, kosmischen oder
anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert
Maschinen zum Messen oder aller verwendeten Vormateria-
Prüfen, in Kapitel 90 anderweit lien 40 V. H. des Ab-Werk-
weder genannt noch inbegriffen; Preises der hergestellten Ware
Profilprojektoren nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert
zum Regeln aller verwendeten Vormateria-
1
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert
anderweit weder genannt noch in- aller verwendeten Vormateria-
begriffen) für Maschinen, Apparate, lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Geräte, Instrumente oder andere Preises der hergestellten Ware
Waren des Kapitels 90 nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen Herstellen, bei dem der Wert
Waren der Positionen 9105, 9109 aller verwendeten Vormateria-
bis 9113, für die die folgenden lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Regeln festgelegt sind Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
zusammengesetzt lien 30 V. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
6
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9110 Nicht oder nur teilweise zusam- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mengesetzte, vollständige Uhrwerke aller verwendeten Vormateria-
- der Wert aller verwendeten
(Schablonen), unvollständige, lien 30 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 40 v. H. des
zusammengesetzte Uhrwerke; Uhr- Preises der hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der her-
rohwerke nicht überschreitet
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen
sind, innerhalb der obenste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwen-
det werden
9111 Gehäuse für Uhren der Positionen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
9101 oder 9102, Teile davon aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon aller verwendeten Vormateria-
- alle verwendeten Vormate-
lien 30 V. H. des Ab-Werk-
rialien in eine andere Posi-
Preises der hergestellten Ware
tion als die hergestellte
nicht überschreitet
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert
goldet oder versilbert oder aus aller verwendeten Vormateria-
Edelmetallplattierungen lien 40 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Herstellen, bei dem der Wert
Zubehör für diese Instrumente aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1303
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert
und Zubehör aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
)
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle ver-
Möbel; Bettausstattungen und ähn- wendeten Vormaterialien in
liehe Waren; Beleuchtungskörper, eine andere Position als die
anderweit weder genannt noch hergestellte Ware einzureihen
inbegriffen; Reklameleuchten, sind
Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und dergleichen;
vorgefertigte Gebäude, ausgenom-
men der Positionen ex 9401,
ex 9403, 9405 und 9406, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen, bei dem alle ver-
und ex 9403 nicht gepolsterten Baumwoll- wendeten Vormaterialien in
geweben mit einem Quadratmeter- eine andere Position als die
gewicht von 300 g oder weniger hergestellte Ware einzureihen
sind,
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten Baumwoll-
geweben der Position 9401
oder 9403, wenn
- ihr Wert 25 v. H. des Ab-
Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- alle anderen verwendeten
Vormaterialien Ursprungs-
waren und in eine andere
Position als die Position
9401 oder 9403 einzureihen
sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert
Scheinwerfer) und Teile davon, aller verwendeten Vormateria-
anderweit weder genannt noch lien 50 V. H. des Ab-Werk-
inbegriffen; Reklameleuchten, Preises der hergestellten Ware
Leuchtschilder, beleuchtete nicht überschreitet
Namensschilder und dergleichen,
mit fest angebrachter Lichtquelle,
und Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen, bei dem alle ver-
artikel und Sportgeräte; Teile davon wendeten Vormaterialien in
und Zubehör, ausgenommen der · eine andere Position als die
Positionen 9503 und ex 9506, für hergestellte Ware einzureihen
die die folgenden Regeln festgelegt sind
sind
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9503 Anderes Spielzeug, maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche
- alle verwendeten Vormate-
Modelle für Spiele und zur Unter-
rialien in eine andere Posi-
haltung, auch mit Antrieb; Puzzles
tion als die hergestellte
aller Art
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 9506 Geräte und Ausrüstungsgegen- Herstellen, bei dem alle ver-
stände für die allgemeine körper- wendeten Vormaterialien in
liche Ertüchtigung, Gymnastik, eine andere Position als die
leicht- und Schwerathletik, andere hergestellte Ware einzureihen
Sportarten (ausgenommen für sind; jedoch können Roh-
Tischtennis) oder Freiluftspiele, formen zum Herstellen von
nicht in anderen Positionen dieses Golfschlägern verwendet
Kapitels genannt oder inbegriffen; werden
Schwimm- und Planschbecken
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle ver-
men der Positionen ex 9601, wendeten Vormaterialien in
ex 9602, ex 9603, 9605, 9606, eine andere Position als die
9612, ex 9613 und ex 9614, für die hergestellte Ware einzureihen
die folgenden Regeln festgelegt sind
sind
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten
und ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen Vormaterialien derselben
Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert
schließlich solcher, die Teile von aller verwendeten Vormateria-
Maschinen, Apparaten oder Fahr- lien 50 V. H. des Ab-Werk-
zeugen sind), von Hand zu füh- Preises der hergestellten Ware
rende mechanische Fußboden- nicht überschreitet
kehrer ohne Motor, Mops und
Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen
und Roller zum Anstreichen;
Wischer aus Kautschuk oder ähn-
lichen geschmeidigen dergleichen
sowie Bürsten und Pinsel aus
Marder- oder Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Reise Jede Ware in der Waren-
(Necessaires), von Waren zur zusammenstellung muß die
Körperpflege, zum Nähen, zum Regel erfüllen, die anzuwen-
Reinigen von Schuhen oder den wäre, wenn sie nicht in
Bekleidung der Warenzusammenstellung
enthalten wäre; jedoch können
Waren ohne Ursprungseigen-
schaft mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Waren-
zusammenstellung nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1305
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ähnliche Farbbänder, mit Tinte
- alle verwendeten Vormate-
oder anders für Abdrucke präpa-
rialien in eine andere Posi-
riert, auch auf Spulen oder in
tion als die hergestellte
Kassetten; Stempelkissen, auch
Ware einzureihen sind und
getränkt, auch mit Schachteln
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert
Zündung aller verwendeten Vormateria-
lien der Position 9613 3Q v. H.
des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen- Herstellen aus Pfeifenroh-
köpfe formen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle ver-
stücke und Antiquitäten wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen
Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-
ren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Die Bescheinigung
ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats in einer dieser Sprachen auszustel-
len. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
2. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
2
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g/m zu verwenden. Dieses
ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ~ird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israels können
sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die
sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese
Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeich-
nung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1307
WARENVERKEIIRSBESCBDNIGUNG
1 Ausführer/Exporteur (Name, vollltindiae Amc:hrift, Staat)
EUR.1 Nr.A 000.000
und
3 Empl'aqer (Name, vollltindi1e Amc:hrift, Staat)
(Aßaabe der betreffwlden Staaten, Staaten,ruppen oder Gebiete)
4 Staat, Suatmanppe oder
GtlMet, all..._ bzw. derM
Unpnmpwara die Warm
1e1tea
6 Aßaaben über die Belö•'del'IIIII (Au1fiillung freiaeltellt) 7 Beaertnuta•
8 Lauleade Nr.: Zeicbea, NU1D1Dern, Anzahl und Art der Packstücke 11 , Wareabezeicluauq 10 Reell-
' Roqewicht
(q) oder
andere
1111111•
(Au1fiillung
Maße (1, • ' freiaestellt)
usw.)
11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12 ERKLÄRUNG DU
Die Richtiakeit der Erklärung wird bescheiniat. AUSflJHRERS/EXPORTEURS
Ausfuhrpapier 21
Art/Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. Der Unterzeichner erklärt, daJl die vorienannten
vom . . . . . • . . . . . . . • . . • . . . . . . . • . . . . • . . . . Waren die Vorauuetzungen erfiillen, um dieae
Zollbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... Stempel Beacheini,una zu erlan,en.
Au11tellender/1 Staat/Gebiet
(Ort und Datum)
(Ort und Datum)
(U nterachrift) (Unterschrift)
') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder .lose geschüttet" anzugeben.
2
) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
13 ERSUCHEN UM NACHPROn.lNG, zu ibeneadaa • : 14 F..RGEBNIS DER NACHPROn.lNG
Die Nachprüfung hat ergeben, da& diese Bescheinigung ')
D von der auf ihr an,egebenen Zollbehörde au1gutellt worden ist und
da& die darin enthaltenen Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfun, dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und D nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der
Richtigkeit ersucht. darin enthaltenen Angaben entspricht (1ie beigefügte Bemerkungen).
. . . . . . .. . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . .. . . . . .. . . .....................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
........................
(U ntenchrift) (U ntenchrift)
') Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige
Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen· Eintragen gestrichen und
gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene
Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der
Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine
Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.
Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen.
Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der
Nämlichkeit möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1309
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKERRSBESCHEINIGUNG
1 Aaftiluw/Exporteur (Name, vollltindige Anlchrift, Staat)
EUR.1 Nr.A 000.000
Vor dem Ausfüllen Bemerkungen auf der Rückseite beachten
2 Antna auf Ausstelluac einer Bescheinigung für den Priferem-
nrkebr zwiscbea
3 Eapflaser (Name, vollltindige Anlchrift, Staat) und
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4 Staat, Staateapuppe oder 5 Bestimmunpstaat,
Gebiet, als dessen bzw. deren -staatqnappe oder -cebiet
Unpnmpwarea die Waren
1eltea
6 Aapbea iiber die Befördenu11 (Ausfüllung freigestellt) 7 Bemerkuapa
8 Laafeade Nr.: Zeicbell, Nummen, Amabl und Art der Packstücke 11 , W~bnllßl 9 Robgewitbt 10 Recb-
(k&) oder a11111eo
andere (Ausfüllung
Maße (1, _,
freigestellt)
usw.)
') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet" anzugeben.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 1):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der
beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
,, Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbeecheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des H.-.tellers usw. über die verwendeten ocw die in unverlndertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1311
Anhang IV
Erklärung nach Artikel 22 Absatz 4
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes
angegeben ist, die Bedingungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit
der Europäischen Gemeinschaft/Israel 1 )
zu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren
Israels/der Europäischen Gemeinschaft 1 )
sind.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(Nach der Unterschrift ist der Name
des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben.)
') Nichtzutreffendes streichen.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Protokoll Nr. 5
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
möglicherweise Gegenstand·von Zuwiderhandlungen gegen
Beg ri ffsbes tim m u ngen
das Zollrecht sind;
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
a) ,,Zollrecht" jede von den · Vertragsparteien angenommene besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein- könnten.
schließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
b) ,,Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Artikel 4
Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien auf- Amtshilfe ohne Ersuchen
grund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen
Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der
Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres
Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-
c) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem wendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein über
Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die von Interesse sein können;
ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;
- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
e) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
lungen gegen das Zollrecht sind.
Artikel 2
Artikel 5
Geltungsbereich
Zu stel I u n g/Bekan ntg abe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicher- - die Zustellung aller Schriftstücke,
zustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zoll- - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
sachen. die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- Artikel 6
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer-
den, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen. (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu
Artikel 3 seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich
Amtshilfe auf Ersuchen schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög- ben enthalten:
lichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-
gemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge- a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
stellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht b) zu treffende Maßnahmen;
verstoßen oder verstoßen könnten.
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei aus-
geführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. lungen richten;
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-
ersuchte Behörde die besondere Überwachung von geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der er- .,.
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache
Zollrecht begehen oder begangen haben; gestellt.
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zu- ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-
widerhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertrags- den; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch
parteien begünstigen sollen; nicht berührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1313
Artikel 7 Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Erledigung von Amtshilfeersuchen
beruht.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden Artikel 11
kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen
befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als Verwendung der Auskünfte
ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie
hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweck- von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver- mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gege-
anlassen. benenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- werden.
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
Vertragspartei. ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
(3) Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die zu Ermittlun- lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
gen in Zollsachen bevollmächtigt sind, können in besonderen Fäl- (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
len im Einvernehmen mit der ersuchten Vertragspartei in der tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
Gemeinschaft beziehungsweise in Israel anwesend sein, wenn Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
deren Beamten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
ermitteln, die für die ersuchende Vertragspartei von Interesse wenden.
sind; sie können die ersuchte Vertragspartei darum ersuchen,
Bücher, Register oder sonstige Schriftstücke oder Datenträger zu
Artikel 12
überprüfen und ihnen Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder
sonstige, die Zuwiderhandlung betreffende Auskünfte zu erteilen. Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im
Artikel 8 Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
Form der Auskunftserteilung tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenhei-
ten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau- Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebi- welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten
ger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. befragt werden sollen.
Artikel 13
Artikel 9
Kosten der Amtshilfe
Ausnahmen von
der Verpflichtung zur Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-
fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-
ses Protokolls verweigern, sofern diese
wendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmet-
a) die Souveränität eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
Israels, der bzw. das gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe angehören.
ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Artikel 14
Interessen beeinträchtigen könnte oder Durchführung
c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zuständigen
betrifft oder · Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der
würde. Gemeinschaft einerseits und den nationalen Zolldienststellen
Israels andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er- barungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz-
suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen bestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem
dung unverzüglich mitzuteilen. Protokoll erlassen.
Artikel 10 Artikel 15
Datenschutz Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz Israel geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe
sowohl des innerstaatlichen· Rechts der Vertragspartei, die sie und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht,
erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts- daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser
behörden geltenden Vorschriften. Abkommen geleistet wird.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleich- nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
wertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertrags- tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
parteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für
das auf den Grundsätzen des Übereinkommens Nr. 108 des die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
des Königreichs Belgien, und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
des Königreichs Dänemark,
Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich.
der Bundesrepublik Deutschland, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und der Bevollmächtigte Israels haben die folgenden, die-
der Griechischen Republik, ser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-
nommen:
des Königreichs Spanien,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Abkommens
der Französischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens
Irlands,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens
der Italienischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII des
Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg,
Gemeinsame Erklärung zu Titel VI des Abkommens
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
der Republik Österreich, Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 74 des Abkommens
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75 des Abkommens
des Königreichs Schweden, Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zu veterinärrechtlichen Fragen
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi- Gemeinsame Erklärung zur vorzeitigen Inkraftsetzung.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und der Bevollmächtigte Israels haben ferner die folgen-
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und den, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis
genommen:
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, Abkommen in Form eines Briefwechsels über noch nicht geklärte
bilaterale Fragen
nachstehend „Gemeinschaft" genannt, einerseits, und
Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Protokoll Nr. 1 über
die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren
der Bevollmächtigte Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs
in die Gemeinschaft
des Staates Israel,
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Umsetzung der
nachstehend „Israel" genannt, andererseits, Übereinkünfte der Uruguay-Runde.
Der Bevollmächtigte Israels hat die folgenden dieser Schluß-
die am 20. November neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel
akte beigefügten Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur zur Kenntnis genommen:
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Ge-
meinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Ursprungskumulie-
Israel andererseits zusammengetreten sind, haben folgende Texte rung
angenommen:
Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Anpassung der
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, dessen Anhänge und fol- Ursprungsregeln
gende Protokolle:
Erklärung zu Artikel 36 des Abkommens
Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel Erklärung zu Titel VI des Abkommens über wirtschaftliche
in die Gemeinschaft Zusammenarbeit.
Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirt- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der schaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte
Gemeinschaft nach Israel Erklärung Israels zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 3 über fragen des Pflanzenschutzes nach Tunesien Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1315
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Achtung der Menschen-
rechte beimessen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, ein-
schließlich der Bekämpfung der Fremdenfeindlichkeit, des Antisemitismus und des Rassis-
mus.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5
Es kann vereinbart werden, daß Sachverständigentagungen zu bestimmten Themen statt-
finden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2
Für den Fall, daß die für die Einreihung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der nicht
in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendete
Nomenklatur geändert wird, kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzu-
halten, um die Anpassungen zu vereinbaren, die sich als für die Aufrechterhaltung der
bestehenden Zugeständnisse erforderlich erweisen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2
Im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen vorherigen
Notifikation übermittelt Israel der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Annahme informell und vertraulich die Elemente der Berechnung der zu erhebenden land-
wirtschaftlichen Komponente. Die Kommission teilt Israel binnen zehn Arbeitstagen ihre
Bewertung mit.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII
Der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" umfaßt für die Zwecke
dieses Abkommens insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an
Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster und
Modelle, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Marken, Lay-
out-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlaut~ren Wett-
bewerb im Sinne des Artikels 1Qbi• der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbar-
ter Informationen über Know-how.
Es wird davon ausgegangen, daß bei der Übersetzung des Abkommens ins Hebräische der
Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" mit dem dem „geistigen
Eigentum" entsprechenden hebräischen Begriff wiedergegeben wird.
Gemeinsame Erklärung zu Titel VI
Jede Vertragspartei hat die finanziellen Kosten ihres Anteils an der Beteiligung an den
Tätigkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu tragen, über die im Einzel-
fall beschlossen wird.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44
Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen
Osten und ihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt
werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsame Entwicklungsprojekte, die ihr von
Israel und seinen Nachbarstaaten vorgelegt werden, unter Einhaltung der entsprechenden
technischen und haushaltsrechtlichen Gemeinschaftsverfahren zu unterstützen.
Gemeinsame Erklärung
zur dezentralen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie den Programmen der dezen-
tralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wis-
senstransfers im Mittelmeerraum und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Partnern im Mittelmeerraum beimessen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68
Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird vorsehen, daß Beschlüsse im schrift-
lichen Verfahren angenommen werden können.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 74
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß der
Gemeinschaft und der Wirtschafts- und Sozialrat Israels ihre Beziehungen im Wege eines
jährlichen Dialogs und beiderseitiger Zusammenarbeit intensivieren können.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Bei Anwendung des Schiedsverfahren werden die Vertragsparteien bemüht sein sicher-
zustellen, daß der Assoziationsrat den dritten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach
Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt.
Gemeinsame Erklärung
zum öffentlichen Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien werden formale Verhandlungen in einer Reihe von Bereichen auf-
nehmen, um eine Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung zu erreichen, die über
das hinausgeht, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden „GPA" genannt) vereinbart worden ist.
Diese Verhandlungen werden so geführt, daß eine Einigung vor Ende 1995 erzielt wird.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Verhandlungen sich unter anderem auf
folgende Beschaffungen beziehen:
- Waren, Werke und Dienstleistungen für die im Telekommunikations- und im Nahver-
kehrssektor (ausgenommen Busse) tätigen Einrichtungen;
- Dienstleistungen für unter das GPA fallende Einrichtungen, um die gegenseitigen Ver-
pflichtungen nach Anhang I Anlage 4 des GPA zu erweitern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine zusätzlichen diskriminierenden Maßnahmen
gegen die Lieferer der anderen Vertragspartei in den Bereichen schweres elektrisches und
medizinisches Gerät einzuführen, die über die bereits im GPA vereinbarten Bestimmungen
hinausgehen, und sie bemühen sich, keine diskriminierenden Maßnahmen einzuführen,
welche die offene Beschaffung verzerren.
Im Hinblick auf weitere Verhandlungen mit dem Ziel einer Erweiterung der gegenseitigen
Abdeckung überprüfen die Vertragsparteien regelmäßig die Durchführung ihrer Verein-
barung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Ferner werden die Vertragsparteien die Liberalisierung des Marktes für Telekommunika-
tionsdienste aktiv unterstützen und sich an der multilateralen GATS-Verhandlungsgruppe
für Telekommunikationsbasisdienste beteiligen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1317
Gemeinsame Erklärung
zu veterinärrechtlichen Fragen
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Regelung veterinärrechtlicher Fragen in einer
nichtdiskriminierenden Weise anzuwenden und keine neuen Maßnahmen einzuführen, die
eine unangemessene Behinderung des Handels bewirken.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4
Die Gemeinschaft und Israel kommen überein, daß Be- oder Verarbeitungen außerhalb der
Vertragsparteien in Verfahren der passiven Veredelung oder einem ähnlichen Verfahren
vorgenommen werden.
Gemeinsame Erklärung
zur vorzeitigen Inkraftsetzung
Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, die Abkommensbestimmungen über den
Handel und die Zusammenarbeit im Zollwesen mittels eines Interimsabkommens vorzeitig
in Kraft zu setzen, das möglichst bis zum 1. Januar 1996 in Kraft treten soll.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Abkommen in Form
eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und Israel
über noch nicht geklärte bilaterale Fragen
•
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Israels
Herr .... ! Herr ... !
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu be-
stätigen, das wie folgt lautet:
Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte "Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte
Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten
bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens
von 1975 zur Kenntnis. von 1975 zur Kenntnis.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die
Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens
zustimmen kann. zustimmen kann."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt die-
ses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen des Rate~ der Europäischen Union Für die Regierung des Staates Israel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1319
Abkommen in Form
eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und Israel
zu Protokoll Nr.1
über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten
sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10
des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Israels
Herr ... ! Herr ... !
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu
bestätigen, das wie folgt lautet:
Die Gemeinschaft und Israel haben folgendes vereinbart: ,,Die Gemeinschaft und Israel haben folgendes vereinbart:
Das Protokoll Nr. 1 sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Das Protokoll Nr. 1 sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der
Gemeinschaft auf Blumen und Blüten. sowie deren Knospen, Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen,
geschnitten, frisch, der Unterposition 06031 0 des Gemeinsamen geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Israel im Rahmen eines Kontingents von Zolltarifs mit Ursprung in Israel im Rahmen eines Kontingents von
19 500 Tonnen vor. 19 500 Tonnen vor.
Israel verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Israel verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die
Einfuhr von Rosen und Nelken, welche die Voraussetzungen für Einfuhr von Rosen und Nelken, welche die Voraussetzungen für
die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzu- die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzu-
halten: halten:
- Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß minde- - Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß minde-
stens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben stens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus fur dieselben
Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;
- das israelische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise - das israelische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise
der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftsein- der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftsein-
fuhrmärkten ermittelt; fuhrmärkten ermittelt;
- das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeuger- - das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeug.er-
preisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeuger- preisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeuger-
mitgliedstaaten verzeichnet werden; mitgliedstaaten verzeichnet werden;
- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und - die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und
anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die
Gemeinschaftspreise und für die israelischen Preise; Gemeinschaftspreise und für die israelischen Preise;
- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei - sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei
den Einfuhrpreisen israelischer Waren wird zwischen großblüti- den Einfuhrpreisen israelischer Waren wird zwischen großblüti-
gen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und gen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und
mehrblütigen Nelken unterschieden; mehrblütigen Nelken unterschieden;
- liegt das israelische Preisniveau für eine Ware unter 85 v. H. des - liegt das israelische Preisniveau für eine Ware unter 85 v. H. des
Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz aus- Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz aus-
gesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in gesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in
Kraft, wenn ein israelisches Preisniveau verzeichnet wird, das Kraft, wenn ein israelisches Preisniveau verzeichnet wird, das
85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht. 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.
Ferner verpflichtet sich Israel, die traditionellen Anteile von Rosen Ferner verpflichtet sich Israel, die traditionellen Anteile von Rosen
und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten. und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.
Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung
dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft
das Recht vor, die Anteile entsprechend dem traditionellen das Recht vor, die Anteite entsprechend dem traditionellen
Muster festzusetzen. In diesem Fall könnte ein geeigneter Muster· festzusetzen. In diesem Fall könnte ein geeigneter
Meinungsaustausch stattfinden. Meinungsaustausch stattfinden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die
Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens
zustimmen kann. zustimmen kann."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt
dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union Für die Regierung des Staates Israel
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Abkommen in Form
eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und Israel
zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Israels
Herr ... ! Herr ... !
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu
bestätigen, das wie folgt lautet:
Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und lsr~el erzielte „Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel erzielte
Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für
die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragspar- die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragspar-
teien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortset- teien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortset-
zen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem zen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem
1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang 1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang
hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung
zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen
Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung. Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.
Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhr- Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhr-
preis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle preis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle
erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemesse- erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemesse-
nen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu nen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu
garantieren und die Einfuhr von 200000 Tonnen Orangen aus garantieren und die Einfuhr von 200 000 Tonnen Orangen aus
Israel zu er:möglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des Israel zu ermöglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des
derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H. derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.
Ferner wird die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, Ferner wird die Gem·einschaft geeignete Maßnahmen ergreifen,
um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen, Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen,
die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem
neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten. neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.
In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnah- In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnah-
men treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhrenlandwirt- men treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhren landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschafts- schaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschafts-
jahr 1995/96 sicherzustellen. jahr 1995/96 sicherzustellen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer
Regierung hierzu bestätigen würden. Regierung hierzu bestätigen würden."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt die-
ses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union Für die Regierung des Staates Israel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1321
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zur Ursprungskumulierung (Artikel 28)
Falls und wenn Israel und ein oder mehrere Mittelmeerländer Übereinkünfte zur Herstellung
des Freihandels schließen, ist die Europäische Gemeinschaft entsprechend der politischen
Entwicklung bereit, in ihre Handelsabkommen mit diesen Ländern die Ursprungskumulie-
rung aufzunehmen.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
z.ur Anpassung der Ursprungsregeln (Artikel 28)
Im Rahmen des laufenden Verfahrens der Harmonisierung der Ursprungsregeln, die im Ver-
hältnis zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittstaaten Anwendung finden, kann die
Gemeinschaft künftig dem Assoziationsrat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen
zu Protokoll Nr. 4 vorlegen.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 36
Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zum Erlaß der in Artikel 36 Absatz 1 genannten
Durchführungsbestimmungen für den lauteren Wettbewerb durch den Assoziationsrat im
Rahmen der Auslegung des Artikels 36 Absatz 1 alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz
zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilen wird, die sich aus den Artikeln 85, 86
und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im
Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Gemeinschaftsregeln über
staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
Im Falle der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird die
Gemeinschaft alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i ste-
hen, nach den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Kriterien und denen der Ver-
ordnung Nr. 26 von 1962 des Rates beurteilen.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit. (Titel VI)
Israel kommt auch weiterhin für die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von Pro-
grammen der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und andere einschlägige
horizontale Haushaltslinien in Betracht. Ferner kommt Israel auch weiterhin für EIS-Dar-
lehen im Rahmen der horizontalen Mittelmeerfazilität in Betracht.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Erklärung Israels
Erklärung Israels zu Artikel 65
Israel erklärt, daß es in den Erörterungen, die zu dem in Artikel 65 Absatz 1 genannten
Beschluß des Assoziationsrates führen, die Frage von Bestimmungen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung hinsichtlich Arbeitnehmern der einen Vertragspartei, die im Gebiet der
anderen Vertragspartei wohnhaft sind, aufwerfen wird.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Haftung
der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 9. Mai 1997
Das übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwir-
te für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird
nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Polen am 19. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).
Bonn, den 9. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1323
•
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 9. Mai 1997
Das Europäische übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für
Irland am 26. Februar 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
Article 2 Artikel 2
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right to refuse assistance if criminal pro- Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,
ceedings have been instituted or con- wenn gegen die Person, auf die sich das
cluded in lreland or in a third State against Rechtshilfeersuchen bezieht, in Irland oder
a person who is the subject of the request in einem dritten Staat ein Strafverfahren
for assistance in respect of the same con- wegen desselben Verhaltens eingeleitet
duct as that giving rise to proceedings in the oder abgeschlossen worden ist, das dem
requesting State in respect of that person. Verfahren bezüglich dieser Person im ersu-
chenden Staat zugrunde liegt.
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right to make the supply of any material or Recht vor, die Bereitstellung von Unterla-
evidence, in response to a request for gen oder Beweisstücken in Erledigung
assistance, subject to the condition that eines Rechtshilfeersuchens davon abhän-
such material or evidence shall not, without gig zu machen, daß diese Unterlagen oder
its consent, be used for a purpose that was Beweisstücke ohne ihre Zustimmung nicht
not specified in the request. für einen anderen als den in dem Ersuchen
genannten Zweck verwendet werden.
Article 3 Artikel 3
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right not to take the evidence of witnesses Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und
or require the production of records or die Vorlage von Akten oder Schriftstücken
documents where its law recognises in nicht zu verlangen, wenn das Recht Irlands
relation thereto privilege, noncompellability in dem Zusammenhang das Zeugnis- oder
or other exemption from giving evidence. Auskunftsverweigerungsrecht oder eine
andere Befreiung von der Pflicht, Beweise
zu erbringen, anerkennt.
Article 11, paragraph 2 Artikel 11 Absatz 2
The Government of lreland is unable to Die Regierung von Irland ist nicht in der
grant requests made under Article 11, Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2
paragraph 2, for a person in custody to um Durchbeförderung eines Häftlings
transit through its territory. durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.
Article 21 Artikel 21
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right not to apply Article 21. Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Article 22 Artikel 22
The Government of lreland will not notifiy Die Regierung von Irland benachrichtigt
criminal convictions or subsequent meas- andere Parteien nicht von strafrechtlichen
ures under Article 22 except insofar' as the Verurteilungen oder nachfolgenden Maß-
organisation of its judicial records allows of nahmen nach Artikel 22, es sei denn, die
• so doing . Einrichtung ihres Strafregisters läßt dies zu.
Declarations Erklärungen
Article 5, paragraph 1 Artikel 5 Absatz 1
The Government of lreland reserves the Die Regierung von Irland behält sich das
right to make the execution of letters roga- Recht vor, die Erledigung von Rechts-
tory for search and seizure of property hilfeersuchen um Durchsuchung und
dependent on the following conditions: Beschlagnahme von Gegenständen fol-
genden Bedingungen zu unterwerfen:
a. that the offence motivating the letters a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrun-
rogatory is punishable under both the deliegende strafbare Handlung muß
law of the requesting Party and lrish sowohl nach dem Recht des ersuchen-
law, and den Staates als auch nach dem Irlands
strafbar sein.
b. that execution of the letters rogatory is b) Die Erledigung des Rechtshilfeersu-
consistent with lrish law. chens muß mit dem Recht Irlands ver-
einbar sein.
Article 15, paragraph 1 Artikel 15 Absatz 1
In respect of the Government of lreland, Für die Regierung von Irland beziehen sich
references to the „Ministry of Justice" for die Verweise auf das „Justizministerium"
the purposes of Article 11, paragraph 2, im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Arti-
Article 15, paragraphs 1 , 3 and 6, Article kels 15 Absätze 1, 3 und 6, des Artikels 21
21 , paragraph 1 , and Article 22 are to the Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Mini-
Department of Justice. sterium der Justiz (Department of Justice).
Article 15, paragraph 6 Artikel 15 Absatz 6
In accordance with Article 15, paragraph 6, Nach Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung
the Government of lreland gives notice that von Irland bekannt, daß Rechtshilfeersu-
requests for assistance under the Conven- chen aufgrund des Übereinkommens an
tion should be sent to the Department of das Department of Justice zu übermitteln
Justice. sind.
Article 16, paragraph 2 Artikel 16 Absatz 2
In accordance with Article 16, paragraph 2, Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die
the Government of lreland reserves the Regierung von Irland das Recht vor, zu ver-
right to stipulate that requests and an- langen, daß ihr die Ersuchen und die beige-
nexed documents shall be addressed to fügten Schriftstücke mit Übersetzungen in
it accompanied by translations into either die irische oder englische Sprache über-
lrish or English. mittelt werden.
Article 24 Artikel 24
In accordance with Article 24, for the pur- Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung
poses of the Convention, the Government von Irland folgende Behörden als Justiz-
of lreland deems the following to be judi- behörden im Sinne des Übereinkommens:
cial authorities:
- the District Court; - den District Court (Gericht mit örtlich
beschränkter Zuständigkeit für Strafsa-
chen niederer Ordnung);
- the Circuit Court; - den Circuit Court (Gericht mit örtlich
beschränkter Zuständigkeit für Strafsa-
chen höherer Ordnung);
- the High Court; - den High Court (Gericht mit örtlich unbe-
schränkter Zuständigkeit für Strafsachen
höchster Ordnung);
- a Special Criminal Court; - einen Special Criminal Court (Sonderkri-
minalgericht);
- the Court of Criminal Appeal; - den Court of Criminal Appeal (Beru-
fungsgericht in Strafsachen);
- the Supreme Court; - den Supreme Court (Oberster Gerichts-
hof);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1325
- the Attorney General of lreland; - den Attorney General of lreland (Regie-
rungsanwalt);
- the Director of Public Prosecutions; - den Director of Public Prosecutions
(Generalstaatsanwalt);
- the Chief State Solicitor. - den Chief State Solicitor (Oberster
Staatsanwalt).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1997 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 9. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 12. Mai 1997
1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. No-
vember 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 77 4) ist nach seinem
Artikel 26 Abs 2;
2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10
Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 18. April 1997
Mongolei am 12. April 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. März 1997 (BGBI. II S. 958).
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 12. Mai 1997
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Äquatorialguinea am 26. Juni 1997
in Kraft treten.
Die in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft wird nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Kap Verde am 7. Juli 1997
Mongolei am 12. Juni 1997
- mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 -
Die Mon g o I e i hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung
nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.
Die M o n g o I e i hat ferner gemäß Artikel I des Anhangs zu dieser Überein-
kunft erklärt, daß sie die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen
Befugnisse in Anspruch nimmt.
Die Artikel 1 bis 21 der in Paris beschlossenen Fassung der Übereinkunft
werden nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 für die
Philippinen am 18. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Juli 1980 (BGBI. II S. 963) und vom 10. März 1997 (BGBI. II S. 800).
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1327
Bekanntmachung
einer Berichtigung
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 12. Mai 1997
Auf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 3. Februar
1995 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist in der Anlage zu dem
Übereinkommen in Abschnitt 1 Abs. 9 Satz 2 der franzö-
sischen Fassung das Wort „exploitation" durch das Wort
,,exploration" zu ersetzen.
Bonn, den 12. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 13. Mai 1997
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 1 für
Bosnien und Herzegowina am 29. April 1997
Laos, Demokratische Volksrepublik am 29. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1997 (BGBI. II S. 960).
Bonn, den 13. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
·Dr. Hilger
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 14. Mai 1997
1.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen (
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Bulgarien am 14. März 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November
1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Bulgarien am 16. September 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 14. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkste11en
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 14. Mai 1997
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
(BGBI. 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Libanon am 22. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. August 1996 (BGBI. II S. 2506).
Bonn, den 14. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lg er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 15. Mai 1997
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1997 (BGBI. II S. 638).
Bonn, den 15. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über die Reprogrammierung von Mitteln
für Projekte der finanziellen Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 1997
Das in Ankara am 13. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Reprogrammierung von Mitteln für Projekte der Finan-
ziellen Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Reprogrammierung von Mitteln
für Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stabe b des Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit vom 5. Juli 1989 zur Finanzierung des Vorhabens
und
„Eisenbahnausrüstung II und III der Türkiye Cumhuriyeti
die Regierung der Republik Türkei - Devlet Demiryollari (TCDD)" vorgesehenen Betrag bis zur
Höhe von 19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn Millio-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nen Deutsche Mark);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei, 3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz", der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entnommen wird aus dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
zu vertiefen, des Abkommens vom 15. Dezember 1995 über Finanzielle
Zusammenarbeit 1994 zur Finanzierung des Vorhabens „In-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dustrieller Umweltschutz - EPI-Fonds II" vorgesehenen Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, trag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-
lionen Deutsche Mark);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 4. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in
der Republik Türkei beizutragen - Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für den „Studien- und
Fachkräftefonds", der entnommen wird aus dem in Artikel 1
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 5. November
1992 über Finanzielle Zusammenarbeit zur Finanzierung des
Artikel 1 Vorhabens „Eisenbahnmaterial für die TCDD" (Begleitmaß-
nahme) vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 3 000 000,-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark);
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe von 5. ein Darlehen bis zur Höhe von 147 000 000,- DM (in Worten:
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen einhundertsiebenundvierzig Millionen Deutsche Mark) für das
bis zu insgesamt 161 000 000,- DM (in Worten: einhundertein- Vorhaben „Stadtbahn Bursa", das entnommen wird
undsechzig Millionen Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge a) bis zur Höhe von 87 000 000,- DM (in Worten: siebenund-
bis zur Höhe von 54 000 000,- DM (in Worten: vierundfünfzig Mil- achtzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Ab-
lionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhal- satz 3 des Abkommens vom 15. Dezember 1995 über
ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Finanzielle Zusammenarbeit 1995 zur Finanzierung des
und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Vorhabens „Schiffsleitsystem für den Bosporus, das Mar-
bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes marameer und die Dardanellen" vorgesehenen Betrag bis
die besoAderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege zur Höhe von 87 000 000,- DM (in Worten: siebenund-
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. achtzig Millionen Deutsche Mark);
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden: b) bis zur Höhe von 24 500 000,- DM (in Worten: vierund-
1. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 27 000 000,- DM zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
(in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für aus dem in Artikel 1 Aösatz 2 Buchstabe b des Abkom-
das Vorhaben „Klärwerk Diyarbakir", der entnommen wird mens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 4. Juni 1991
aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens vorgesehenen Betrag zur Finanzierung des Vorhabens
zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 über Finan- „Neue Galatabrücke" bis zur Höhe von 28 200 000,- DM
zielle Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1995 zur Finanzie- (in Worten: achtundzwanzig Millionen zweihunderttau-
rung des Vorhabens „Kommunales Abwasserprogramm für send Deutsche Mark);
den ländlichen Raum" vorgesehenen Betrag in Höhe von c) bis zur Höhe von 24 000 000,- DM (in Worten: vierund-
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche zwanzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1
Mark);
Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens vom t5. Dezem-
2. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 14000000,- DM ber 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 vorgese-
(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vor- henen Betrag zur Finanzierung des Vorhabens „Türkische
haben „Abwasserentsorgung lsparta", der entnommen wird Staatsbahnen (TCDD V)" bis zur Höhe von 24 000 000,-
DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark);
a) bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch- d) bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
stabe c des Abkommens zur Änderung des Abkommens nen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch-
vom 8. Juli 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit vom stabe d des Abkommens vom 20. Juli 1994 über Finan-
15. Dezember 1995 Finanzierung des Vorhabens „Kom- zielle Zusammenarbeit 1993 vorgesehenen Betrag zur
munales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum" Finanzierung des Vorhabens „Erdwärmeheizungssystem
vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 30 000 000,- DM Denizli" bis zur Höhe von 10000000,- DM (in Worten:
(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) und zehn Millionen Deutsche Mark), und
b) bis zur Höhe von 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen e) bis zur Höhe von 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million
Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch- fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997 1331
Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 14. Dezem- Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
ber 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit 1988 zur bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimento ve Betriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)" vorgesehenen Betrag Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund- Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark); Wird der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 4 nicht für
Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen verwendet, dann wird er
6. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:
wieder in ein Darlehen umgewandelt.
zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Wasserver-
sorgung Adana", das entnommen wird (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
a) bis zur Höhe von 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Mil- Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens über tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
Finanzielle Zusammenarbeit vom 5. Juli 1989 zur Finan- men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre-
zierung des Vorhabens „Eisenbahnausrüstung II und III ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-
der Türkiye Cumhuriyeti Devlet Demiryollari (TCDD)" vor- det dieses Abkommen Anwendung.
gesehenen Betrag bis zur Höhe von 19 000 000,- DM (in
Worten: neunzehn Millionen Deutsche Mark) und Artikel 2
b) bis zur Höhe von 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
14. Dezember 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
1988 zur Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimen- lehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
to ve Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)" vorgesehenen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Betrag bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: schriften unterliegen.
zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche
Mark); Artikel 3
7. ein Darlehen bis zur Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserent- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sorgung Tarsus", das entnommen wird lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
a) bis zur Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhundert- und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
tausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Republik Türkei erhoben werden.
Buchstabe d des Abkommens vom 15. Dezember 1995
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 zur Finanzierung Artikel 4
des Vorhabens „Abwasserentsorgung/Wasserversorgung
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
Kayseri" vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von
der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Mark) und
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
b) bis zur Höhe von 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
fünfhundertausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 14. Dezem- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ber 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit 1988 zur ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimento ve eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)" vorgesehenen Betrag nehmigungen.
bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark). Artikel 5
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag seiner Unter-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß
haben ersetzt werden. die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
(4) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 bezeichnetes Vor- staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Schweiger
Für die Regierung der Republik Türkei
Cüneyt Sei
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 26. Mai 1997
Die R e p u b I i k K o r e a hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 5. März 1997 notifiziert, daß sie
die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung
der Rassendiskriminierung nach Artikel 14 Abs. 1 des
Übereinkommens anerkennt (vgl. die Bekanntmachung
vom 27. März 1979 - BGBI. II S. 339).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1997 (BGBI. II S. 707).
Bonn, den 26. Mai 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
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