Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 893
Bekanntmachung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
zur Ergänzung des Europipe-Abkommens
Vom 12. März 1997
Die in Oslo durch Notenwechsel vom 29. Oktober 1996
getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Norwegen zur Ergänzung des Abkommens
vom 20. April 1993 über den Transport von Gas durch
eine Rohrleitung vom norwegischen Festlandsockel und
von anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland
(Europipe-Abkommen) - BGBI. 1994 II S. 590 - ist nach
ihrem letzten Absatz
am 29. Oktober 1996
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. März 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Waschke
Der Botschafter Oslo, den 29. Oktober 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme
auf das Abkommen vom 20. April 1993 zwischen dem Königreich Norwegen und der Bun-
desrepublik Deutschland über den Transport von Gas durch eine Rohrleitung vom norwe-
gischen Festlandssockel und von anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland
(Europipe-Abkommen) sowie unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 4. März 1996
über eine Vereinbarung Ober die Ausfüllung des Europipe-Abkommens folgende weitere
Vereinbarung über die Ausfülung des Europipe-Abkommens vorzuschlagen:
Die Rohrleitung verläuft zwischen folgenden Koordinaten:
Beginn im norwegischen Festlandssockel: N 58° 11 '24.6"
E 2° 28'15.2"
Eintritt in den deutschen Festlandssockel: N 55° 47'38.17"
E 4° 7'21.94"
Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit den gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Wilhelm Schürmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Norwegen
Herrn Bj0rn Tore Godal
Oslo
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 12. März 1997
Das Verein i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretariat des Europarats
am 18. November 1996 die Erstreckung des Europäischen Übereinkommens
vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnis-
ses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) auf die Falklandinseln notifiziert; nach Artikel 24
Abs. 2 des Übereinkommens ist diese Erstreckung am 1. März 1997 wirksam
geworden.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens wurde für die Falklandinseln fof-
gende zentrale Behörde bestimmt: .
The Govemor,
Govemment House,
Stanley,
Falkland lslands.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1990 (BGBf. 1991 II S. 392), .vom 23. Oktober 1991 (BGBI. II
S. 1076) und vom 1. Oktober 1996 (BGBf. II S. 2539).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Vom 12. Mirz 1997
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 n S. 721,
733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Usbekistan am 25. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekannlmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 12. März 1997
Das Verein i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretariat des Europarats
am 18. November 1996 die Erstreckung des Europäischen Übereinkommens
vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnis-
ses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) auf die Falklandinseln notifiziert; nach Artikel 24
Abs. 2 des Übereinkommens ist diese Erstreckung am 1. März 1997 wirksam
geworden.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens wurde für die Falklandinseln fof-
gende zentrale Behörde bestimmt: .
The Govemor,
Govemment House,
Stanley,
Falkland lslands.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1990 (BGBf. 1991 II S. 392), .vom 23. Oktober 1991 (BGBI. II
S. 1076) und vom 1. Oktober 1996 (BGBf. II S. 2539).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Vom 12. Mirz 1997
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 n S. 721,
733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Usbekistan am 25. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekannlmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
---------- -- ------- ----~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 12. März 1997
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Kirgisistan am 18. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBI. II S. 2794).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 12. März 1997
Einer Notifikation des Europarats zufolge haben die nachfolgend genannten
Regierungen der Vertragsparteien nach Artikel 27 Abs. 4 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)
jeweils eine Vereinbarung durch Notenwechsel mit der Regierung der Niederlan-
de geschlossen, in der die Erstreckung dieses Übereinkommens auf die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba geregelt ist. Die Vereinbarungen sind für diese
Staaten wie folgt in Kraft getreten:
Griechenland am 1. September 1994
Island am 1. Oktober 1994
Österreich am 1.Januar1996
Slowakei am 1. September 1994
Spanien am 1. Februar 1995
Tschechische Republik am 1.Juni1994
Vereinigtes Königreich am 4. März 1996.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. September 1994 (BGBI. II S. 3645) und vom 4. Oktober 1996 (BGBI. II
s. 2600).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
---------- -- ------- ----~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 12. März 1997
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Kirgisistan am 18. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBI. II S. 2794).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 12. März 1997
Einer Notifikation des Europarats zufolge haben die nachfolgend genannten
Regierungen der Vertragsparteien nach Artikel 27 Abs. 4 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)
jeweils eine Vereinbarung durch Notenwechsel mit der Regierung der Niederlan-
de geschlossen, in der die Erstreckung dieses Übereinkommens auf die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba geregelt ist. Die Vereinbarungen sind für diese
Staaten wie folgt in Kraft getreten:
Griechenland am 1. September 1994
Island am 1. Oktober 1994
Österreich am 1.Januar1996
Slowakei am 1. September 1994
Spanien am 1. Februar 1995
Tschechische Republik am 1.Juni1994
Vereinigtes Königreich am 4. März 1996.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. September 1994 (BGBI. II S. 3645) und vom 4. Oktober 1996 (BGBI. II
s. 2600).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 12. März 1997
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 1O. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Rumänien am 16. Januar 1997
und nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 5. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Januar 1997 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 12. März 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
{BGBI. 1990 II S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1997
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. April 1994 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 12. März 1997
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 1O. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Rumänien am 16. Januar 1997
und nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 5. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Januar 1997 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 12. März 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
{BGBI. 1990 II S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1997
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. April 1994 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 897
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Luftverkehrsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Vom 12. März 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1996
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten (BGBI. 1996 II S. 1126) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 18
am 24. März 1997
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Februar
1997 ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 12. März 1997
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist am 23. Dezember
1996 von Aus t r a I i e n gekündigt worden; sie wird somit nach ihrem Artikel 6
Abs. 2-für
Australien am 31. Dezember 1997
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. September 1992 {BGBI. II S. 1025) und vom 1. März 1996 (BGBI. II S. 367).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 897
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Luftverkehrsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Vom 12. März 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1996
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten (BGBI. 1996 II S. 1126) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 18
am 24. März 1997
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Februar
1997 ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 12. März 1997
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist am 23. Dezember
1996 von Aus t r a I i e n gekündigt worden; sie wird somit nach ihrem Artikel 6
Abs. 2-für
Australien am 31. Dezember 1997
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. September 1992 {BGBI. II S. 1025) und vom 1. März 1996 (BGBI. II S. 367).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 13. März 1997
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5)
wird nach seinem Artikel 95 für
Kolumbien am 17. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1997 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 13. März 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach sei-
nem Artikel 6 Abs. 2 für
Rumänien am 11. März 1997
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist für Lux e m b u r g am 26. Januar 1997 und nicht, wie
mit Bekanntmachung vom 28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644) verlautbart, am
26. Januar 1996 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung vom 28. Januar 1997
wird insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 13. März 1997
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5)
wird nach seinem Artikel 95 für
Kolumbien am 17. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1997 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 13. März 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach sei-
nem Artikel 6 Abs. 2 für
Rumänien am 11. März 1997
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist für Lux e m b u r g am 26. Januar 1997 und nicht, wie
mit Bekanntmachung vom 28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644) verlautbart, am
26. Januar 1996 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung vom 28. Januar 1997
wird insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16. ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 13. März 1997
Das übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-
derung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597} ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Bosnien und Herzegowina am 13. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1996 (BGBI. II
s. 2795}.
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 13. März 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 24. Dezember 1996
Kongo am 12. Januar 1997
St. Vincent und die Grenadinen am 2. März 1997
Swasiland am 5. Januar 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2755).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16. ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 13. März 1997
Das übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-
derung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597} ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Bosnien und Herzegowina am 13. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1996 (BGBI. II
s. 2795}.
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 13. März 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 24. Dezember 1996
Kongo am 12. Januar 1997
St. Vincent und die Grenadinen am 2. März 1997
Swasiland am 5. Januar 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2755).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: &.indesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
&.indesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf, das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM ( 11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück . G 1998 . Entgelt bezahlt
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 14. März 1997
G rieche n I an d hat dem Generalsekretariat des Europarats am 5. August
1996 die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
23. Juli 1980 angebrachten und zuletzt im Jahre 1990 erneuerten Vorbehalts zu
Artikel 12 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über
die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1153) und vom 9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II
s. 160).
Bonn, den 14. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16. ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Russischen Föderation andererseHs
Vom 18. Aprll 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das f ~ Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Korfu am 24. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen Ober Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Rus-
sischen Föderation andererseits sowie den in der Schlußakte vom gleichen Tag
beigefügten Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen,
die Schlußakte und die Ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden
nachstehend veröffentlicht
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen Ober Partnerschaft und Zusammenarbeit
nach seinem Artikel 112 Abs. 2 für äre Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. April 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 847
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Russischen Föderation andererseits
Das Königreich Belgien, listischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handels-
politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden
das Königreich Dänemark, ,.Abkommen von 1989" genannt), hergestellt wurden,
die Bundesrepublik Deutschland, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten, die im Rahmen der durch den Vertrag über die
die Griechische Republik, Europäische Union vom 7. Februar 1992 gegründeten Europäi-
schen Union handeln, sowie Rußlands für die Stärkung der poli-
das Königreich Spanien, tischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche
Grundlage der Partnerschaft bilden,
die Französische Republik,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
Irland, Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche
Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im
die Italienische Republik, Rahmen der Vereinten Nationen, der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa und anderer Gremien zusam-
das Großherzogtum Luxemburg, menzuarbeiten,
das Königreich der Niederlande, eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten sowie Rußlands zur vollen Verwirklichung
die Portugiesische Republik, aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirt-
schaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- 1992, "Die Herausforderungen des Wandels",
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie Rußlands an die Ziele und Grundsätze der
im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und
Gesamteuropäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991
und der Erklärung der Konferenz in Luzern vom April 1993,
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,
überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-
im folgenden "Gemeinschaft" genannt,
dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-
systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-
einerseits und
schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
Marktwirtschaft zukommt,
die Russische Föderation,
in der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung der Partner-
im folgenden "Rußland" genannt,
schaft die Fortsetzung und die Vollendung der politischen und
der wirtschaftlichen Reformen in Rußland zur Voraussetzung hat,
andererseits,
in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
eingedenk der Bedeutung der historischen Bindungen zwi-
mit den Nachfolgestaaten der UdSSR in den unter dieses
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Rußland
Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohl-
sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,
stand und die Stabilität in der Region zu· fördern,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Rußland diese
Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammen- in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
arbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen zwischen bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
ihnen vertieft und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor aufzunehmen und zu entwickeln,
allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkom-
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozia- soweit angebracht, technische Hilfe bei der Wirtschaftsreform in
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Rußland und bei der Entwicklung der wirtschaftlichen Zusam- - einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration zwi-
menarbeit zu leisten, schen Rußland und einem größeren Raum der Zusammen-
arbeit in Europa zu schaffen;
eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung - die notwendigen Voraussetzungen für die künftige Errichtung
einer schrittweisen Annäherung zwischen Rußland und einem einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Ruß-
größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nach- fand, die im wesentlichen den gesamten Handel zwischen
barregionen sowie der schrittweisen Integration Rußlands in das ihnen umfaßt, sowie für die Nieder1assungsfreiheit von Gesell-
offene internationale Handelssystem, schaften, für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehr und für den Kapitalverkehr zu schaffen.
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für eine
Liberalisierung des Handels, die auf den Grundsätzen des All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „GATT" Titel 1
genannt), wie es in den Verhandlungen der Uruguay-Runde
geändert worden ist, beruht und die der Errichtung der Welthan-
Allgemeine Grundsätze
_delsorganisation Qm folgenden "WTO" genannt) Rechnung trägt,
Artikel 2
in der Erkenntnis, daß Rußland kein Staatshandelsland mehr Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
ist - es ist nun ein Land mit einer Übergangswirtschaft - und daß schenrechte, wie sie insbeso_!'ldere in der Schlußakte von Hel-
weitere Fortschritte auf dem Weg zur Marktwirtschaft durch die sinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind,
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den in die- sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-
sem Abkommen festgelegten Formen gefördert werden, parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-
ses Abkommens.
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder1as- Artikel 3
sung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapital-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Weiterentwicklung
verkehr zu verbessern,
der einschlägigen Titel dieses Abkommens, insbesondere des
Titels III und des Artikels 53, im Hinblick auf die Errichtung einer
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen, wenn die Umstände
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien dies ertauben. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für eine
und insbesondere für die Entwicklung von Handel und Investi- derartige Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten. Eine
tionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die tech- derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Abkom-
nische Modernisierung der Wirtschaft wesentlich sind, mens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirk-
sam werden. Die Vertragsparteien prüfen im Jahre 1998 gemein-
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des sam, ob die Umstände die Aufnahme von Verhandlungen über
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet die Errichtung einer Freihandelszone erlauben.
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-
parteien berücksichtigt willd, Artikel 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,
eingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammen- welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, ins-
arbeit auf dem Gebiet der Raumfahrt im Hinblick darauf auszu- besondere der sich aus dem Beitritt Rußlands zum GATT/zur
bauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen, WTO ergebenden Lage, im gegenseitigen Einvernehmen gege-
benenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre
in dem Wunsch, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern und nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt,
den Informationsfluß zu verbessern, zu dem Rußland Vertragspartei des GATT/der WTO wird, sofern
letzterer der frühere Zeitpunkt ist.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 (1) Die von Rußland nach diesem Abkommen gewährte Meist-
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- begünstigung gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre
seits und Rußland andererseits wird eine Partnerschaft gegrün- nach Inkrafttreten dieses Abkommens endet, nicht für die Vor-
det. Ziel dieser Partnerschaft ist es, teile des Anhangs 1, die Rußland anderen Nachfolgestaaten der
UdSSR gewährt. Die Übergangszeit kann, soweit angebracht, für
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen einzelne Sektoren im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags-
den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger parteien verlängert werden.
Beziehungen zwischen ihnen auf diesem Gebiet ermöglicht;
(2) Für die nach Titel III gewährte Meistbegünstigung endet die
- auf der Grundlage der Prinzipien der Marktwirtschaft die Aus- Übergangszeit nach Absatz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten des
weitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Abkommens oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Rußland dem
Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu GATT/der WTO beitritt, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.
fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwick-
lung in den Vertragsparteien zu begünstigen;
- die politischen und die wirtschaftlichen Freiheiten zu stärken; Titel II
- die Bestrebungen Rußlands zur Festigung seiner Demokratie Politischer Dialog
und zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur Vollendung
des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;
Artikel e
- eine Grundlage für eine Zusammenarbeit in den Bereichen
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
Wirtschaft, Soziales, Finanzen und Kultur zu schaffen, die auf
scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-
den Prinzipien des beiderseitigen Vorteils, der beiderseitigen
ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt" die Annäherung zwi-
Verantwortung und der gegenseitigen Unterstützung beruht;
schen der Europäischen Union und Rußland, unterstützt den
- Aktivitäten von gemeinsamem Interesse zu fördern; politischen und den wirtschaftlichen Wandel in Rußland und trägt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 849
zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politi- Artikel 11
sche Dialog
(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in
- stärkt die Bindungen zwischen Rußland und der Europäischen das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wer-
Union. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche den weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern
Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen oder sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder
führen; mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.
- ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in inter- (2) Darüber hinaus wird für diese Waren eine Behandlung
nationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht gewährt, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften
dadurch Sicherheit und Stabilität; über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Ver-
wendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die
- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-
für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Be-
arbeit in den Fragen bemühen, die mit der Achtung der
handlung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter
Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte zusam-
interner Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf
menhängen, und erforderlichenfalls Konsultationen zu Fragen
dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht
ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung abhalten.
auf der Herkunft der Waren beruhen.
Artikel 7 (3) Artikel III Absätze 8, 9 und 10 des GATT finden zwischen
den Vertragsparteien entsprechende Anwendung.
(1) Zwischen dem Präsidenten des Rates der Europäischen
Union und dem Präsidenten der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften einerseits und dem Präsidenten Rußlands Artikel 12
andererseits finden grundsätzlich zweimal jährlich Treffen statt. (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der
(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung
Artikel 90 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs- für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
sen, auch mit der Troika der Europäischen Union, im gegenseiti- In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei die
gen Einvernehmen statt. freie Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zoll-
gebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zoll-
Artikel 8 gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog (2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT
werden von den Vertragsparteien insbesondere in folgender finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Form eingeführt:
- zweimal jährlich ·Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi- Artikel 13
schen der Troika der Europäischen Union einerseits und
Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den Vertrags-
Beamten Rußlands andererseits;
parteien entsprechende Anwendung:
- volle Nutzung der Möglichkeiten der diplomatischen Kanäle;
1) Artikel VII Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben a, b
- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Exper- und d sowie Absatz 5;
tentagungen, die zur Festigung und zur Entwicklung dieses
2) Artikel VIII;
Dialogs beitragen können.
3) Artikel IX;
Artikel 9 4) Artikel X.
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
Rahmen des durch Artikel 95 eingesetzten Parlamentarischen Artikel 14
Kooperationsausschusses geführt.
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-
Titel III tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den
Warenverkehr Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-
Artikel 10 tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.
Diese Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der Meist-
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die in Artikel 1
begünstigung und somit vorbehaltlich der in Artikel 10 Absatz 2
Absatz 1 des GATT beschriebene allgemeine Meistbegünsti-
aufgeführten Ausnahmen angewandt. Dabei ist den Bedingun-
gung.
gen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer sol-
(2) Absatz 1 gilt nicht für chen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei über-
nommen wurden.
a) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des
Grenzverkehrs gewährt werden;
Artikel 15
b) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer (1) Ursprungswaren Rußlands werden in die Gemeinschaft
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden . .,Zollunion" unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 dieses Abkommens sowie
und "Freihandelszone" sind diejenigen, die in Artikel XXIV der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt
Absatz 8 des GATT definiert werden oder nach dem Verfah- Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft frei von mengenmäßi-
ren des Artikels XXIV Absatz 10 des GATT errichtet worden gen Beschränkungen eingeführt.
sind;
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach Rußland
c) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 und des Anhangs 2 dieses
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten Abkommens frei von mengenmäßigen Beschränkungen einge-
von Entwicklungsländern gewährt werden. führt.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Artikel 16 der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle
bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine
Bis zum Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO halten die Ver-
konstruktive Lösung des Problems zu finden.
tragsparteien im Kooperationsrat Konsultationen über ihre Ein-
fuhrzollpolitik einschließlich Änderungen des Zollschutzes ab.
Konsultationen werden insbesondere vor Erhöhung des Zoll- Artikel 19
schutzes angeboten. Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
Artikel 17 der öffentlichen Sittlichkeit. Ordnung und Sicherheit und zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-
oder Pflanzen, der natürfichen Ressourcen, des nationalen Kul-
chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-
daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
gischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-
konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird
ziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es
oder droht, so können die Gemeinschaft und Rußland, je nach-
Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote
dem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-
Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete
lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des
Maßnahmen treffen.
Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in
den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
Artikel 20
Gemeinschaft beziehungsweise Rußland dem Kooperations-
ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine Dieser Titel berührt nicht die Bestimmungen des Abkommens
für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. zwischen der Europäischen Wtrtsdlaftsgemeischaft und der
Die Vertragsparteien netmen umgehend Konsultationen im Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren das am
Kooperationsausschuß auf. 12. Juni 1993 paraphiert wurde und rückwirkend ab 1'. Januar
1993 angewandt wird. Ferner gilt Artikel 15 dieses Abkommens
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50
halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus- bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
ses ketne Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei,
die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betref-
fenden Waren zu beschränken oder sonstige geeignete Maßnah- Artikel 21
men zu treffen, soweit und solange dies zur Abwendung oder (1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag
Behebung des Schadens erforderlich ist. über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge- und Stahl fallen, unterliegt
rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen - den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Arti-
würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den kels 15, und
Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden. - mit dessen Inkrafttreten den Bestimmungen des Abkommens
über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-
(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Mikel Stahlerzeugnissen.
haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu
geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am ('2) Die Bnsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle- und Stahl-
wenigsten beeinträchtigen. fragen wird in Protokoll 1 geregelt.
(6) Ergreift eine Vertragspartei eine Schutzmaßnahme gemäß
Artikel 22
diesem Mikel, so steht es der anderen Vertragspartei frei, von
ihren Verpflichtungen aus diesem Titel gegenüber der ersten Ver- Handel mit Kernmaterial
tragspartei für Waren von im wesentlichen gleichem Wert abzu- ·
(1) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt
weichen.
- den Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme des
Eine derartige Maß~me wird nicht getroffen, bevor diese andere
Mikels 15 und des Artikels 17 Absätze 1 bis 5 und 7,
VertraQ$partet :Konsultationen angeboten hat oder wem inner-
halb von 45 Tagen nach Anbteten der Konsultationen eine Eini- - den Artikeln 6, 7 und 14 und Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 Satz 1
gung erzielt worden ist. und Absätze 4 und 5 des Abkommens von 1989,
(7) Das Recht auf Abweichung von den in Absatz 6 genannten - dem beigefügten Briefwechsel.
Verpflichtungen wird in den drei Jahren nach Wirksamwerden
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragspar-
der Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern die Schutzmaß-
teien, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um bis zum
nahme infolge einer absoluten Erhöhung der Einfuhren für höch-
1. Januar 1997 zu einer Vereinbarung über den Handel mit Kern-
stens vier Jahre und im Einklang mit diesem Abkommen getrof-
material zu kommen.
fen wird.
(3) Bis zu einer solchen Vereinbarung findet dieser Artikel wei-
ter Anwendung.
Artikel 18
(4) Es werden Schritte unternommen, um ein Abkommen über
Dieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergrei-
Sicherungsmaßnahmen, Obje~hutz und administrative Zu-
fen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die
Vertragsparteien gemäß Mikel VI des GATT, dem überein-
sammenarbeit bei der Weitef'gabf:t von Kernmaterial zu schließen.
Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens finden auf die Weiter-
kommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Über-
gabe von Kernmaterial die jeweiligen Rechtsvorschriften und
eiokommen zur Auslegung und Anwendung der Mikel VI, XVI
internationalen Nichtverbreitungsverpflichtungen der Vertrags-
und XXIII des GATT oder. gemäß diesbezüglichen internen
parteien Anwendung.
Rechtsvorschriften.
(5) Für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung
Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti-
dumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen - ist die Bezugnahme in Mikel 6 und Mikel 15 Absatz 5 des
der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten Abkommens von 1989 auf „dieses Abkommen„ als Bezug-
die wesentlicheli T~hen urld Erwägungen mitzuteiten, auf nahme auf die Regelung des Absatzes 1 dieses Artikels zu ver-
deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor stehen;
- ---------------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1.1 Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 851
- ist die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 6 dieses Abkommens Artikel 25
auf "diesen Artikel" als Bezugnahme auf Artikel 15 des Abkom-
Die gemäß Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht
mens von 1989 zu verstehen;
die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwi-
- ist die Bezugnahme in den Artikeln 6, 7, 14 und 15 des Abkom- schen Rußland und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkom-
mens von 1989 auf die "Vertragsparteien" als Bezugnahme auf men eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen Ruß-
die Vertragsparteien dieses Abkommens zu verstehen; lands oder der Mitgliedstaaten vorsehen.
- ist die Bezugnahme auf den "Gemischten Ausschuß" in Arti-
kel 15 des Abkommens von 1989 als Bezugnahme auf den Artikel 26
Kooperationsausschuß nach Artikel 92 dieses Abkommens zu
verstehen. Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für
Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-
gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus
Titel IV dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden
können.
Bestimmungen über
Geschiftsbedingungen und Investitionen Artikel 27
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
Kapitel 1 führung der Artikel 23 und 26 aus.
Arbeitsbedingungen
Artikel 23 Kapitel II
(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- Bedingungen für die Niederlassung und
vorschriften, Bedingungen und Verfahren stellen die Gemein- die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
schaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, daß den Staatsange-
hörigen Rußlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig
beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich Artikel 28
der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und
keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung Rußland andererseits gewähren einander gemäß den in der
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt. jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen
(2) Rußland gewährt vorbehaltlich der in Rußland geltenden Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die Niederlassung
Bedingungen und Modalitäten den Staatsangehörigen der Mit- von Gesellschaften in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht
gliedstaaten, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, die weniger günstig ist als die einem Drittland gewährte Behand-
in Absatz 1 vorgesehene Behandlung. lung.
(2) Unbeschadet der in Anhang 3 aufgeführten Vorbehalte
Artikel 24 gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Toch-
tergesellschaften von Gesellschaften Rußlands in der Gemein-
Koordinierung im
schaft gemäß Ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften hin-
Bereich der sozialen Sicherheit
sichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht
Die Vertragsparteien schüeßen Abkommen, um weniger günstig ist als die Behandlung der anderen Gesellschaf-
1. vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden ten der Gemeinschaft oder der GeseUschaften der Gemeinschaft,
die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands
Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmun-
gen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- sind, sofern letztere die gOnstigere Behandlung ist.
heit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige (3) Unbeschadet der in Anhang 4 aufgeführten Vorbehalte
AußJands und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig gewährt Rußland den Tochtergesellsch von Gesellschaften
beschäftigt sind, sowie gegebenenfalls für deren dort recht- der Gemeinschaft in Rußland gemäß seinen Gesetzen und son-
n,M;g wohnhaften FamilienangehOrigen. Diese Bestimmun- stigen Vorschriften hinsichtlich deren GeschAftstltigk eine
gen werden insbesondere sicherstellen, daß Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung
- alle von diesen Arbeitnet.mem In den Mitgliedstaaten der anderen Gesellschaften Rußlands oder der Gesellschaften
zurückgelegten Versicheroogs-, Beschlftigungs- oder Auf- Rußlands, die Tochtergesellschafte von Gesehchaften eines
enthaltszeiten bei den Alters-, lnvatiditlts- und Hinter- Drittlands sind, sofern letztere cfte günstigere Behandlung ist.
bliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge fOr diese (4) Die Gemeil l9Chaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und
Arbeitnehmer und gegebef Nanfalls fOr diese Familienange- Rumand arldererseits gewlhren den Zweignieder1ass von
hörigen zusammengerechnet werden; Geeellschaften Rußlands wld von Geeelfschaften der Gemein-
- Alters-. Himerbliebenet,, Betriebaunfatl- und Berufakrank- schaft gemA8 Ihren G•atzen und 90118tigen Vcnchriften hin-
heitsrenten aowie lnvaliditltsrellten wegen BetrtebsLl\fall sichtlich deren Gesdllftalltigk ekle Behandu'lg. die nk=ht
oder Berufskrankheit, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- weniger günstig ist als die Behandu1g der Zweigniederlassun-
zogenen Sonderleistunge, zu den gemA8 den Rechtsvor- gen von Gesellschaften eines Drittlands.
schriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaaten (5) Von den Absitzen 2 und 3 darf nicht Gebrauch gemacht
geltenden Sitzen frei transferiert werden können: werden, um die GeNtze und 101 NStigen Vorschriften einer Ver-
- die betreffa Iden Arbeitnehmer gegeba tenfalls Familien- tragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser
beihüfen für ihre genannten FamHienangehörigen erhalten; ersten Vertragspartei niederg alaa II enen TochtergeseUschaen
von Geselschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sek-
2. vorbehaltlich der In Rußland geltenden Bedingungen und
toren oder Tltigkeiten Anwendung finden.
Modalitlten die erforderlichen Bestirnnu,gen zu erlassen,
um den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitglied- Die in den Absitzen 2 und 3 genannte Behandlung gilt fOr die
staats und In Rußland rechtmlßig beschäftigt sind, sowie Gesellschaften, die In der Gemeinschaft beziehungsweise In
deren dort rechtml8ig wohnhaften Familienangehörigen eine Rußland bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen
lhnliche Behandlung zu gewähren wie unter Nummer 2 zwei- sind, und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt
ter und dritter Gedankenstrich vorgesehen. dort niedet1assen, sobaki sie niedergelassen sind.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Artikel 29 d) ist eine ,,Zweigniederfassung" einer Gesellschaft eine
geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-
Artikel 28 und die nachstehenden Bestimmungen finden auf
keit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als
die in Anhang 6 genannten Bank- und Versicherungsdienst-
Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-
leistungen Anwendung.
führung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte
(1) Für die in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß
ist die Art der von Rußland gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesell-
der Niederlassung nur durch Gründung von Tochtergesellschaf- schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,
ten und gemäß Artikel 28 Absatz 3 gewährten Behandlung in besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-
Anhang 7 Teil A dargelegt. handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen
Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-
Für die in Anhang 6 Teil A Absätze 1 und 2 genannten Versiche-
stellt;
rungsdienstleistungen ist die Art der von Rußland gemäß Arti-
kel 28 Absatz 1 gewährten Behandlung in Anhang 7 Teil B dar- e) ist eine „ Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft" bezie-
gelegt. hungsweise eine „Tochtergesellschaft in Rußland" eine
,,Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise „Gesell-
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
schaft Rußlands" im Sinne der nachstehenden Definition, die
ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
eine Tochtergesellschaft einer „Gesellschaft Rußlands" be-
lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,
ziehungsweise einer „Gesellschaft der Gemeinschaft" ist;
Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen,
gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Ver- f) ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats beziehungsweise
bindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, Rußlands eine natürliche Person, die gemäß den jeweiligen
oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines der Mit-
Finanzsystems Maßnahmen zu ergreifen. Von diesen Maßnah- gliedstaaten beziehungsweise Rußlands besitzt;
men darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer
Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen. g) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkei-
ten.
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine
Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher Hinsichtlich der in Artikel 29 genannten Finanzdienstleistun-
einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö- gen ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung aller Erwerbstätig-
gensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz keiten, die nach der der Gesellschaft von den zuständigen
öffentlichef Einrichtungen befinden. Behörden gemäß den in der jeweiligen Vertragspartei gelten-
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilten Lizenz
(3) Unbeschadet des Anhangs 7 Teil A Absatz 1 Buchstaben d erlaubt sind;
und e erlassen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einer-
seits und Rußland andererseits keine neuen Rechtsvorschriften h) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise
oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Bedingungen, die bei eine .Gesellschaft Rußlands" eine Gesellschaft, die nach den
Unterzeichnung dieses Abkommens für die Niedertassung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise
Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet gel- Rußlands gegründet wurde und ihren satzungsmäß;gen Sitz,
ten, eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaf- ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ge-
ten begründen oder verstärken. biet der Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands hat. Hat
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie-
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Begriff hungsweise Rußlands gegründete Gesellschaft nur ihren sat-
,,Diskriminierung verstlrken• die Verschärfung der diskriminie- zungsmlßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs-
renden Bedingungen 90Wie ihre Verlängerung und Waederein- weise Rußlands, so gilt die Geseffschaft als Geseffschaft der
führung nach dem laufenden Geltungszeitraum umfaßt. Gemeinschaft beziehungsweise Außlands, sofern ihre Ge-
(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt hinsichtlich der schlftstltigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung
Banktätigkeiten eine Gesellschaft als Tochtergesellschaft einer mit der Wll'tschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise
Gesellschaft der Gemeinschaft in Rußland, wenn die Gesell- Rußlands aufweisen.
schaft der Gemeinschaft mehr als fünfzig Prozent (50 v. H.) ihres Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen
Aktienkapitals besitzt. SeeYerketv fOr Schlffahrtsgeaellscha, die außemalb der
Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands niedergelassen
Artikel 30 sind und von Staatsangehörtge eines Mitgliedstaats bezie-
hungsweise Rußlands kontrolliert werden. wenn ihre Schiffe
Im Sinne dieses Abkommens in diesem Mitgf~ bezietulgsweise in Rußland gemäß
a) bedeutet „Niederlassung• das Recht der Geseßschaften der den dort geltenden Rechtswrschrift regiatriert lind.
Gemeinschaft und Rußlands in Sinne des Buchstaben h auf Im Sinne dieser Bestimmung gelten als Internationaler See-
Aufnahme von Etwerbstitigkeiten durch die GrOndung von verkehr auch intermodale Trausporte, bei denen ein Teil der
Tochtergeaellachaften uid Zweigniederlassungen in Rußland Strecke auf See zurückgelegt wird, ~ der gelten-
beziehungsweise in der Gemeinschaft. den Beschränkungen aufgrund der Staatsangeh&igkeit Im
Hinsichtlich der in Artikel 29 genannten Finanzdienstteistun- Güter• und Personenverkehr auf den anderen Verkehrsträ-
gen bedeutet „Niederlassoost das Recht der Gesellschaften gern.
der Gemeinschaft und Rußlands im Sinne des Buchstaben h
ij Im Sinne des Artikels 29 und des Anhangs 7 gilt hinsichtlich
auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung
der in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen als
von Tochtergesellschen und Zweignieder1assungen in „Tochtergesellschaft in Rußland'" oder „Tochtergesellschaft
Rußland beziehungsweise in der Gemeinschaft nach Erhalt in der Gemeinschaft• im Sinne des Buchstabens e eine Toch-
einer von den zustlndigen Behörden gemäß den in der jewei- tergesel1schaft, die eine Bank gernlB den Rechtsvorschriften
ligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor- Rußlands beziehungsweise eines Mitgliedstaats ist.
schriften erteilten Lizenz;
Im Sinne des Artikels 29 und des Anhangs 7 gilt hinsichtlich
b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell-
der in Anhang 6 Teil 8 genannten Bankd"l8l'lstleistungen als
schaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;
,,Gesellschaft der Gemeinschaft• oder .Gesenschaft Ruß-
c) sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder lands" im Sinne des Buchstaben h eine Gesellschaft, die eine
freiberufliche Tätigkeiten, einschließlich Finanzdienstleistun- Bank gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gen; beziehungsweise Rußlands ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 853
Artikel 31 gewähren. und kommen überein zu prüfen, wie dieses Ziel auf
eine für beide Seiten befriedigende Weisl3 und auf der Grundlage
Ungeachtet des Artikels 100 schließt dieser Titel nicht aus, daß
von Empfehlungen des Kooperationsrats erreicht werden kann.
jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift. um zu
verhindern. daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens
ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu Artikel 34
ihrem Markt umgangen werden. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-
lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-
Artikel 32
ren Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor
(1) Ungeachtet des Kapitels I sind die im Gebiet Rußlands nie- der Unterzeichnung dieses Abkommens sind.
dergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im
(2) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unter-
Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften Ruß-
zeichnung dieses Abkommens und danach in jährlichen Abstän-
lands berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschrif-
den prüfen die Vertragsparteien im Kooperationsrat:
ten des Aufnahmelands im Gebiet Rußlands beziehungsweise
der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren T och- - die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung dieses
tergesellschaften oder Zweigniederfassungen oder von Joint- Abkommens eingeführten Maßnahmen, welche die Niederlas-
ventures beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit sung oder die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der einen
eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands besitzt. sofern Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei berühren
es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal und Gegenstand der in Artikel 28 eingegangenen Verpflichtun-
im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von gen sind; und
Gesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen
- ob es den Vertragsparteien möglich ist, hinsichtlich der in Arti-
oder Joint-ventures beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
kel 28 eingegangenen Verpflichtungen in den zwischen den
Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen
Vertragsparteien vereinbarten Bereichen
Beschäftigungszeitraum.
= die Verpflichtung einzugehen, soweit dies nicht bereits in
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
diesem Abkommen vorgesehen ist, keine Maßnahmen zu
nannten Gesellschaften (im folgenden „Organisationen" genannt)
ergreifen, welche die Bedingungen für die Niederlassung
ist „gesellschaftsintem versetztes Personal" im Sinne des Buch-
oder die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen
stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie zum Zeit-
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
punkt der Prüfung sind, oder
sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr
von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen = andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Handlungs-
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): freiheit berühren.
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie- Ist nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht,
derlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesenschaft oder daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung die-
Joint-venture) leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch- ses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur
lich vom Vorstand oder den Aktionären oder Anteilseignern Folge haben, die hinsichtlich der Niederlassung oder Geschäfts-
erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: tätigkeit von Gesellschaften der ersten Vertragspartei im Gebiet
der anderen Vertragspartei erheblich einschränkender ist, als sie
- ·die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
bei Unterzeichnung dieses Abkommens war, so kann diese
Unterabteilung der Niederlassung; ·
Vertragspartei die.andere Vertragspartei um Aufnahme von Kon-
- die Überwachung und Kontrolte der Arbeit des anderen sultationen ersuchen. In diesem Fall finden die Bestimmungen
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und des Anhangs 8 Teil A Anwendung.
VerwaJtungskräfte;
f3) Um die Erreichung der Ziele dieses Artikels ZU fördern, wer-
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung den die in Anhang 8 Teil B angegebenen Maßnahmen ~ffen.
oder zur Empfehfung der Einstellung und Entlassung oder
(4) Dieser Artikel läßt Mikel 51 unberührt. Für die Fälle des
sonstiger Personalentscheidungen;
Mikels 51 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
b) Personal einer Organisation mit w,gewöhntichen Kenntnis- allein Artikel 51 maßgeblich.
sen, die für Betrieb. Forschungsausrüs Ve.-fahr er, oder
Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der
Artikel 35
Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi- (1) Artikel 28 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische schiffs- und Seeverkehr.
technische Kenntnisse erfordern. sowie die Zugehörigkeit zu ('2) Hinsichtlich der nachstehend angegebenen Tätigkeiten von
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-
c) Das „gesellschaftsintem versetzte Personat" umfaßt die nationalen Seeverkehr, einschließlich internationaler Transporte,
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet bei denen ein Teit der Strecke auf See zurOckgelegt wird, gestat-
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von tet jedoch jede Vertragspartei gemM ihren geltenden Gesetzen
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen und sonstigen Vorschriften den Gesellschaften der anderen Ver-
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation tragspartei die geschäftliche Präsenz in-ihrem Gebiet in Form von
muß ihre Hauptniederfassung im Gebiet der einen Vertrags- Tochtergeselschafte oder Zweigniederlassun zu Bedingun-
partei haben. und die Versetzung muß in eine Niederfassung gen für die Nieder1assung und die Geschlftstätigkeit, die nicht
dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Ver- weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder
tragspartei tatsächJich gleichartige Erwerbstätigkeiten aus- den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Ge-
übt. seffschaften eines Dritttands gewahrten Bedingungen,· sofern
retztere die günstigeren Bedingungen sind.
Artikel 33 (3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes:
Die Vertragsparteien erkennen an. daß es wichtig ist, einander a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
die tnländerbehandlung für die Niederlassung und, soweit in und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-
diesem Abkommen nicht vorgesehen, Geschäftstätigkeit der baren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschiag bis zur Fak-
Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu turierung;
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
b) Kauf und Weiterverkauf von Verkehrsdienstleistungen und = andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Verhandlungs-
verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich Trans- freiheit berühren.
portdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenmarkt, die
Ist nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht,
für die Erbringung einer intermodalen Dienstleistung erforder-
daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung die-
lich sind;
ses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde- Folge haben, die hinsichtlich der unter Artikel 36 fallenden
rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen erheb-
sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder- lich einschränkender ist, als sie bei Unterzeichnung dieses
ten Güter beziehen; Abkommens war, so kann diese erste Vertragspartei die andere
Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. In
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,
diesem Fall finden die Bestimmungen des Anhangs 8 Teil A
einschließlich computergestützter Informationssysteme und
Anwendung.
des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-
diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations- (4) Um die Erreichung der Ziele dieses Artikels zu fördern, wer-
bereich); den die in Anhang 8 Teil 8 angegebenen Maßnahmen ergriffen.
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit anderen Schiffs- (5) Dieser Artikel läßt Artikel 51 unberührt. Für die Fälle des
agenturen; Artikels 51 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim allein Artikel 51 maßgeblich.
Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder übernehmen
von Ladungen, wenn gewünscht. Artikel 39
(1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertrags-
parteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum inter-
Kapitel III nationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seever-
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr kehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
Artikel 36 Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für
Für die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren gewähren die Ver-
die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist.
tragsparteien einander gemäß ihren geltenden Gesetzen und
Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die
derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge-
lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
meinschaft im Gebiet Rußlands beziehungsweise durch Gesell-
schaften Rußlands im Gebiet der Gemeinschaft eine Behand- b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
lung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland ge- Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
währte Behandlung. trockenen und flüssigen Massengütern.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
Artikel 37
a) wenden die Vertragsparteien in ihrem gegenseitigen Handel
Vorbehaltlich des Artikels 48 gestatten die Vertragsparteien für ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinba-
die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren die vorübergehende Ein- rungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
reise der natürlichen Personen, die Vertreter von Gesellschaften der Gemeinschaft und der ehemaligen UdSSR nicht mehr an;
der Gemeinschaft oder Rußlands sind und um vorübergehende
Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Aufträgen Ober b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen für men mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und
diese Gesellschaft ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine La-
Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen dungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die
Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendien-
erbringen.
ste nicht aus, wenn der außergewOhnliche Umstand gegeben
ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Ver-
Artikel 38 tragspartei sonst keinen tatslchlichen Zugang zum Verkehr
(1) Für die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren kann jede Ver- von und nach dem betreffenden Ortttland hltten;
tragspartei die Bedingungen für die grenzüberschreitende c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst regeln. mens aJle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
Soweit diese Regelungen allgemein anwendbar sind, werden sie technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die eine ver-
auf vernünftige, objektive und unparteiische Weise angewandt. schleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen
(2) Absatz 1 läßt die Artikel 36 und 50 unberührt. hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im Internationalen
Seeverkehr bewirken könnten.
(3) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unter-
zeichnung dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Perso-
Kooperationsrat: nenverkehr eingesetzten und unter der Flagge der anderen
Vertragspartei fahrenden Schiffen unter anderem hinsichtJich
- die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung dieses
des Zugangs zu den für ausländische Schiffe geöffneten
Abkommens eingeführten Maßnahmen, welche die unter Arti-
Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der
kel 36 fallende grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-
Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistun-
leistungen berühren; und gen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Ab-
- ob es den Vertragsparteien möglich ist, hinsichtlich der in Arti- gaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von liege-
kel 36 eingegangenen Verpflichtungen in den zwischen den plätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Be-
Vertragsparteien vereinbarten Bereichen handlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen
Schiffen gewährte Behandlung.
= die Verpflichtung einzugehen, keine Maßnahmen zu ergrei-
fen, welche die Bedingungen für die unter Artikel 36 fallende (3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Inkrafttreten
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ein- dieses Abkommens, aber nicht spAter als am 31. Dezember 1996
schränkender gestalten, als sie zum Zeitpunkt der Prüfung Verhandlungen darüber zu führen, die Binnenwasserstraßen der
sind, oder Vertragsparteien im Hinblick auf die freie Erbringung intematio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 855
naler Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen schrittweise für die Artikel 46
Staatsangehörigen und Schiffahrtsgesellschaften der anderen
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Vertragspartei zu öffnen.
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
Artikel 40
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-
Zur Schaffung günstiger Bedingungen für den Schienenver- tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
kehr zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, daß beide licher Befugnisse verbunden sind.
Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens und durch
geeignete bilaterale und multilaterale Mechanismen folgendes
Artikel 47
fördern:
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die weitere
- die Erleichterung der Zoll- und der sonstigen Grenzabferti-
Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs aus und berücksich-
gungsverfahren für Fracht und für das rollende Material;
tigt dabei die Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Ver-
- die Zusammenarbeit bei der Schaffung von geeignetem rollen- tragsparteien und die anderen von den Vertragsparteien ein-
den Material, das den Erfordernissen des internationalen Ver- gegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere vor
kehrs entspricht; dem Hintergrund der Endergebnisse der Verhandlungen über
das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (im
- die Angleichung der Regelungen und Verfahren, denen der
folgenden "GATS" genannt).
internationale Verkehr unterliegt;
- die Sicherung und die Entwicklung des internationalen Perso- Artikel 48
nenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland.
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-
Artikel 41
stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-
Die Zusammenarbeit gewährleistet faire, ausgewogene und bedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und
wettbewerbsfähige Bedingungen für den Markt für Raumfahrt- Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies
Trägerdienste, die auf soliden wirtschaftlichen Faktoren beruhen, nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-
und es werden insbesondere Schritte unternommen, um die Aus- tragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach-
handlung und Durchführung multilateraler Regeln für den inter- sen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim-
nationalen Handel mit Raumfahrt-Trägerdiensten zu fördern. mung berührt nicht die Anwendung des Artikels 46.
Während der Übergangszeit bis zum Jahr 2000 werden Bedin-
gungen für die Erbringung von Raumfahrt-Trägerdiensten verein- Artikel 49
bart. (1) Die gemäß diesem Trtel oder Trtel V gewährte Meistbegün-
stigung gilt nicht für die Steuervorteile, welche die Vertragspar-
Artikel 42 teien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen ge-
Die Vertragsparteien bemühen sich, einander gemäß ihren
währen oder gewähren werden.
Rechtsvorschriften, Praktiken und Bedingungen jede mögliche
Hilfe bei Maßnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden (2) Dieser Trtel und Titel V sind nicht so auszulegen, als hinder-
Handels mit mobilen Satellitenfunkdiensten in ihrem Gebiet zu ten sie die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen
leisten. Im Jahre 1996 kommen die Vertragsparteien zusammen, Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
um die Möglichkeiten zu prüfen, einander die Meistbegünstigung steuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des
für mobile Satellitenfunkdienste zu gewähren. internen Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzuset-
zen, durch die die Steuerumgehung oder Steuerflucht verhindert
Artikel 43 werden soll.
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver- (3) Dieser Titel und Titel V sind nicht so auszulegen, als hinder-
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen ten sie die Mitgliedstaaten oder Rußland daran, bei der Anwen-
Bedürfnissen entspricht, können die Vertragsparteien nach dung ihrer einschlägigen Steuervorschriften die Steuerpflichtigen
Inkrafttreten dieses Abkommens Sonderabkommen über die unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich
Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbrin- ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
gung von Dienstleistungen im Verkehrssektor schließen, soweit
diese Bedingungen nicht bereits in diesem Abkommen behan- Artikel 50
delt werden. Die Sonderabkommen können für mehr als einen
Unbeschadet der Artikel 32 und 37 sind die Kapitel II, III und IV
oder für einen einzigen Verkehrsträger gelten.
nicht so auszulegen, als verliehen sie
- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Rußlands das
Kapitel IV Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere
als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer
Allgemeine Bestimmungen Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienst-
leistung nach Rußland beziehungsweise in die Gemeinschaft
Artikel 44 einzureisen oder sich dort aufzuhalten;
Für die Zwecke der Kapitel II und III und des Titels V bleibt die - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die von Gesellschaften Rußlands in der Gemeinschaft das Recht,
Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Rußland in Abkommen im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Rußlands zu
über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben. beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
Artikel 45 von Gesellschaften der Gemeinschaft in Rußland das Recht,
im Gebiet Rußlands Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu
Die Kapitel II und III und Titel V gelten auch für Gesellschaften,
beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der
Gemeinschaft und Gesellschaften Rußlands befinden und von - den Gesellschaften Rußlands oder den Tochtergesellschaften
ihnen gemeinsam kontrolliert werden. oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften Rußlands
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
in der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staats- (2) Der freie Kapitalverkehr zwischen den Gebietsansässigen
angehörige Rußlands sind und die für andere Personen und der Gemeinschaft und Rußlands wird gewähr1eistet für Direkt-
unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeits- investitionen in Gesetlschaften, die gemäß den Rechtsvorschrif-
verträgen zu stellen; ten des Aufnahmelands gegründet wurden, und für Direktinvesti-
tionen, die gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel II
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesell-
getätigt werden, sowie für den Transfer dieser Investitionen, ein-
schaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften
schließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Ent-
der Gemeinschaft in Rußland das Recht, Arbeitnehmer, die
eignung, Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung,
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die für andere
und daraus resultierender Gewinne ins Ausland.
Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen
von Zeitarbeitsverträgen zu stellen. (3) Absatz 2 hindert Rußland nicht daran, die Direktinvestitio-
nen der Gebietsansässigen Rußlands im Ausland Beschränkun-
Artikel 51 gen zu unterwerfen. Die Vertragsparteien kommen überein, fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen über
(1) Die Behandlung, welche die eine Vertragspartei im Rahmen die Beibehaltung dieser Beschränkungen abzuhalten und dabei
dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf alle relevanten währungs-, steuer- und finanzpolitischen Erwä-
von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der ent- gungen zu berücksichtigen.
sprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der
unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht gün- (4) Für die Transfers im Rahmen des unter Absatz 2 fallenden
stiger sein als die Behandlung, welche diese erste Vertragspartei Kapitalverkehrs gelten dieselben Wechselkursbedingungen wie
gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes für laufende Geschäfte.
Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart
gewährt. (5) Unbeschadet der Absätze 6 und 7 führen die Vertragspar-
teien nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten
(2) Unbeschadet der automatischen Geltung des Absatzes 1 dieses Abkommens keine neuen Beschränkungen des Kapital-
unterrichtet die Vertragspartei, die Verpflichtungen gemäß dem verkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlun-
GATS eingegangen ist, die andere Vertragspartei über die ent- gen zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
sprechenden Bestimmungen des GATS und die Anderungen, die Rußlands ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht
sich daraus für dieses Abkommen ergeben. einschränkender. Die Einführung von Besctiränkungen während
(3) Binnen einem Monat nach der Unterrichtung gemäß Ab- der in Satz 1 genannten Übergangszeit berührt jedoch nicht die
satz 2 durch die Vertragspartei, welche die Verpflichtungen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Absätzen 2,
gemäß dem GATS eingegangen ist, kann die andere Vertrags- 3, 4und 9.
partei der ersten Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, eine
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-
Anpassung ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel vorzunehmen,
talverkehrs zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft
und diese Anpassung vornehmen wie folgt:
und Rußlands ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung
- Ist ein Dienstleistungssektor, -teilsektor oder eine Art der der Devisen- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Ruß-
Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz 1 von diesem lands, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise Rußland nach
Abkommen ausgenommen, im Geltungsbereich beschränkt Wirksamwerden des Verbots des Absatzes 5 unbeschadet der
oder der Erfüllung von Bedingungen unterworfen worden, so Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
kann der entsprechende Sektor, Teilsektor oder die entspre- Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen
chende Erbringungsart ausgeschlossen oder auf gleiche der Gemeinschaft und Rußland treffen, sofern diese Maßnahmen
Weise im Geltungsbereich beschränkt oder der Erfüllung glei- unbedingt erforderlich sind.
cher oder ähnlicher Bedingungen unterworfen werden.
(7) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der russischen
(4) Diese Anpassung durch die zweite Vertragspartei soll zu Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über
einer Wiederherstellung des Gleichgewichts der Verpflichtungen den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Rußland im Gel-
zwischen den Vertragsparteien führen. tungsbereich dieses Artikels devisenrechtliche Beschränkungen
(5) Falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß die gemäß im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und
Absatz 3 vorgenommene Anpassung nicht zur Wiederherstellung mittelfristiger Dar1ehen anwenden, soweit solche Beschränkun-
des Gleichgewichts der Verpflichtungen zwischen den Vertrags- gen Rußland für die Gewährung derartiger Dar1ehen aufer1egt
parteien geführt hat, kann diese Vertragspartei die andere Ver- werden und entsprechend dem Status Rußlands im IWF zulässig
tragspartei ersuchen, binnen 30 Tagen Konsultationen aufzu- sind.
nehmen, um durch eine andere geeignete Anpassung von deren
Rußland wendet diese Beschränkungen auf eine nichtdiskrimi-
Verpflichtungen aus diesem Titel eine befriedigende Lösung zu
nierende Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie mög-
finden.
lich von diesem Abkommen abgewichen. Rußland unterrichtet
(6) Wird binnen 30 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und den
keine befriedigende Lösung gefunden, so finden auf Antrag einer Änderungen dieser Maßnahmen.
Vertragspartei die Verfahren des Artikels 101 Anwendung.
(8) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den
Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rußland zur
Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Ver-
Titel V tragsparteien bemühen sich insbesondere um die weitere Libera-
lisierung des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Portfolio-
Zahlungen und Kapital Investitionen und Handelskrediten sowie des KapitaJverkehrs im
Zusammenhang mit Finanzkrediten, die Gebietsansässigen Ruß-
Artikel 52 lands von Gebietsansässigen der Gemeinschaft gewährt wer-
den. Der Kooperationsrat spricht innerhalb der fünf Jahre nach
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die laufenden Zah- Inkrafttreten dieses Abkommens zweckdienliche Empfehlungen
lungen zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und aus.
Rußlands in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im
Zusammenhang mit. dem Warenverkehr, dem Dienstleistungs- (9) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünsti-
verkehr oder der Freizügigkeit gemäß diesem Abkommen gelei- gung für die Freiheit der laufenden Zahlungen und des Kapital-
stet werden. verkehrs sowie für die Zahlungsweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil U Nr. 16, ausgegeben. zu Bonn am 25. ApriJ 1997 857
Titel VI (4) Die, Vertragspartei, die Erfahrung in der Anwendung von
Wettbewerbsregeln hat, zieht in Erwägung, der anderen Ver-
Wettbewerb, Schutz des geistigen, tragspartei auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehen-
gewerblichen und kommerziellen Eigentums, den Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und Durch-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung führung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(5) Oie obigen Bestimmungen berühren nicht das Recht der
Artikel 53 Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die
des Artikels 18, gegen Handelsverzerrungen zu ergreifen.
Wettbewerb
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-
Artikel 54
ten, daß durch Unternehmen oder durch staatljches Eingreifen
verursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung Schutz des
ihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt geistigen, gewerblichen
werden, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und und kommerziellen Eigentums
Rußland zu beeinträchtigen geeignet sind.
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang 10 bekräftigen die Ver-
(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1
tragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und
1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zustän- wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen
digkeitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe- Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
schränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge- merziellem Eigentum beimessen.
setzt werden;
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der
2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung von Ausfuhr- Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Über-
beihilfen ab, die bestimmte Unternehmen oder die Produk- einkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
tion von Waren begünstigen, die keine Grundstoffe sind. Die
Vertragsparteien erklären ferner ihre Bereitschaft, ab dem - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens für son- Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
stige Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren oder zu verzer-
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
ren drohen, soweit sie den Handel zwischen der Gemein-
Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
schaft und Rußland beeinträchtigen, strenge Disziplinen ein-
zuführen, einschließlich des völligen Verbots bestimmter Bei- - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation
hilfen. Diese Beihilfearten und die auf sie anwendbaren Diszi- von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Mar-
plinen werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses ken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
Abkommens gemeinsam festgelegt.
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der
Auf Antrag der einen Vertragspartei erteilt die andere Ver-
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-
tragspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über
verfahren (1977, geändert 1980);
bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen;
3. kann Rußland während einer Übergangszeit, die fünf Jahre - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
nach Inkrafttreten dieses Abkommens endet, Maßnahmen Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979
ergreifen, die im Widerspruch zu Nummer 2 Satz 2 stehen, und 1984);
sofern diese Maßnahmen unter den in Anhang 9 genannten
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale
Umständen eingeführt und angewandt werden;
Registrierung von Marken (Madrid 1989).
4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen
(3) Die Umsetzung dieses Artikels und des Anhangs 10 wird
Handelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab
von den Vertragsparteien gemäß Artikel 90 regelmäßig überprüft.
dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede
Treten im Bereich des geistigen, gewert>lichen und kommerziel-
Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-
len Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beein-
gen zwischen den Staatsangehörigen und Gesellschaften der
flussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich
Vertragsparteien ausgeschlossen ist.
Konsultationen statt, um beide Seiten befriedigende Lösungen
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh- zu finden.
men, denen die Mitgliedstaaten oder Rußland ausschließliche
Rechte gewähren, erklären die Vertragsparteien ihre Bereit-
schaft sicherzustellen, daß ab dem dritten Jahr nach Inkraft- Artikel 55
treten dieses Abkommens keine Maßnahme getroffen oder
beibehalten wird, die den Handel zwischen der Gemeinschaft Zusammenarbeit auf
und Rußland in einem Ausmaß verzerrt, das den jeweiligen dem Gebiet der Gesetzgebung
Interessen der Vertragsparteien zuwidertäuft. Diese Bestim- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
mung verhindert weder rechtlich noch tatsächlich die Erfül-
Rechtsvorschriften eine wesentliche Voraussetzung für die Stär-
lung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Auf-
kung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Rußland und der
gaben;
Gemeinschaft darstellt. Rußland wird sich darum bemühen,
5. kann der unter den Nummern 2 und 4 genannte Zeitraum seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschafts-
durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden. recht in Einklang zu bringen.
(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-
Weitergabe von Informationen, den Datenschutz und das dere folgende Bereiche: Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rech-
Geschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf nungslegung der Unternehmen und Steuern, Schutz der Arbeit-
Antrag der Gemeinschaft oder Rußlands im Kooperationsaus- nehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbs-
schuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2 genann- regeln, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und
ten Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen und über des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Ver-
die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die Kon- braucherschutz, indirekte Steuern, Zollrecht, technische Vor-
sultationen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1 schriften und Norrnen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den
und 2 umfassen. Nuklearbereich, Verkehr.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Titel VII - Bemühungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sek-
tor zur· Umstrukturierung und Modernisierung der Industrie
Wirtschaftliche Zusammenarbeit während der Zeit des Übergangs zur Marktwirtschaft und
unter Bedingungen, die den Schutz der Umwelt sowie eine
Artikel 56 umweltgerechte und dauerhafte Entwicklung sicherstellen;
(1) Die Gemeinschaft und Rußland fördern eine weitreichende - Konversion der Rüstungsindustrie;
wirtschaftliche Zusammenarbeit, um zur Ausweitung ihrer Wirt- - Entwicklung geeigneter marktorientierter Regeln und Praktiken
schaft, zur Schaffung eines günstigen internationalen wirtschaft- für den Handel sowie Transfer von Know-how.
lichen Umfelds und zur Integration zwischen Rußland und einem
größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa beizutragen. (2) Die Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit tragen
Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbezie- den von der Gemeinschaft und von Rußland gesetzten Prioritä-
hungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken und aus- ten Rechnung. Durch die Maßnahmen soll insbesondere ein
bauen. geeigneter Rahmen für Unternehmen geschaffen, das Manage-
ment-Know-how verbessert und die Transparenz hinsichtlich der
(2) Politische und sonstige Maßnahmen der Vertragsparteien
Märkte und der Bedingungen für Unternehmen gefördert wer-
im Zusammenhang mit diesem Titel werden insbesondere zur den.
Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Refonnen und
der Umstrukturierung in Rußland vorbereitet und auf die Erfor-
dernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie Artikel 58
einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Um- 1nvestitionsförderung
weltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt. und Investitionsschutz
(3) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgendes:
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der
- Entwicklung der Wirtschaftszweige und des Verkehrs in den Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die
Vertragsparteien; Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für
inländische und ausländische Investitionen, insbesondere durch
- Erforschung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte;
bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapital-
- Förderung des technischen und des wissenschaftlichen Fort- transfer und den Austausch von Informationen Ober Investitions-
schritts; möglichkeiten.
- Förderung einer stabilen sozialen Entwicklung und einer stabi- (2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:
len Entwicklung der Humanressourcen sowie Entwicklung ört-
licher Beschäftigungsmöglichkeiten; - Abschluß von Abkommen Ober Investitionsförden.Ing und In-
vestitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland,
- Förderung der regionalen Zusammenarbeit mit dem Ziel ihrer soweit angebracht;
harmonischen, dauerhaften und umweltgerechten Entwick-
lung. - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland, soweit
(4) Die Vertragsparteien sehen es als wesentlich an, neben der angebracht;
Aufnahme von Beziehungen der Partnerschaft und der Zusam-
menarbeit die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staa- - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten
ten und mit den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR im Hin- unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-
blick auf eine harmonische Entwicklung der Region aufrechtzu- gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen;
erhalten und auszubauen, und unternehmen alle Anstrengungen, - Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vor-
um diesen Prozeß zu fördern. schriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich.
(5) Soweit in Betracht kommend, können die wirtschaftliche
Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen Artikel 59
anderen Formen der Zusammenarbeit von der Gemeinschaft auf
der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Rates Ober Öffentliches Auftragswesen
die technische Hilfe für die Nachfolgestaaten der UdSSR unter- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
stützt werden, wobei den von den Vertragsparteien vereinbarten die offene und wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Aufträ-
Prioritäten Rechnung zu tragen ist. Unterstützung kann auch gen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.
durch andere verfügbare Gemeinschaftsinstrumente gewährt
werden.
Artikel 60
Besondere AufmerksamkQit wird von den Vertragsparteien den
Maßnahmen gewidmet, welche die Zusammenarbeit mit den Normen und Konformitäts-
anderen Nachfolgestaaten der UdSSR fördern können. prüfung; Verbraucherschutz
(6) Dieser Titel berührt nicht die Durchsetzung der Wett- (1) Im Rahmen ihrer Kompetenzen und gemäß ihren Rechts-
bewerbsregeln der Vertragsparteien und der für Unternehmen vorschriften ergreifen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die
geltenden besonderen Wettbewerbsbestimmungen dieses Ab- zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschiede in
kommens. den Bereichen Metrologie, Normung und Zertifizierung durch die
Förderung der Übernahme international vereinbarter Regelwerke
Artikel 57 in diesen Bereichen zu verringern.
Industrielle Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten in den genannten Bereichen eng
mit den europäischen und sonstigen internationalen Fachorgani-
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes sationen zusammen.
gefördert werden:
Die Vertragsparteien fördern insbesondere die praktische Inter-
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts- aktion ihrer Fachorganisationen mit dem Ziel, Verhandlungen
teilnehmern, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen; über Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich
- Verbesserung des Managements auf der Ebene der Unterneh- der Konformitätsprüfung aufzunehmen.
men;
(2) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit
- Prozeß der Privatisierung im Rahmen der Umstrukturierung auf, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu
der Wirtschaft und Stärkung des privaten Sektors; erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 859
Ziel dieser Zusammenarbeit ist insbesondere die Einrichtung (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche folgende Bereiche:
Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation ins- - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
besondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene beruflichen Bildung in Rußland;
Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austausches zwischen
Vertretern der Verbraucherinteressen und eine höhere Kompati- - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
bilität der Verbraucherschutzpolitik. Sektor sowie von hohen Beamten in noch zu bestimmenden
vorrangigen Bereichen;
Artikel 61 - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit
zwischen Hochschulen und Unternehmen;
Bergbau und Rohstoffe
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, jungen Wissenschaft-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwick-
lern und Forschern, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;
lung der Sektoren Bergbau und Rohstoffe zu fördern. Besondere
Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im Sektor Nichteisen- - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
metalle gewidmet. dien an geeigneten Lehranstalten;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf - Unterrichtung der Sprachen der Gemeinschaft und Rußlands;
folgende Bereiche: - nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;
- Austausch von Informationen über die Sektoren Bergbau und - Ausbildung von Journalisten;
Rohstoffe zu allen Fragen, die für die Vertragsparteien von
Interesse sind, einschließlich Handelsfragen; - Austausch von Unterrichtsmethoden und Förderung des Ein-
satzes moderner Ausbildungsprogramme und technischer
- Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des
Mittel;
Umweltschutzes;
- Aufbau des Fernunterrichts und Entwicklung neuer Ausbil-
- Ausbildung. dungstechniken;
(3) Diese Zusammenarbeit wird von den Vertragsparteien in
- Ausbildung von Ausbildern.
einem gemäß Artikel 93 einzusetzenden Sonderaussschuß oder
-gremium regelmäßig überprüft. (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen
(4) Dieser Artikel läßt die Artikel unberührt, die sich eingehen- Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-
der mit Rohstoffen befassen, insbesondere die Artikel 21, 65 gen werden; soweit angebracht, könnten dann institutionelle
- und 66.
Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt werden,
die auf der Teilnahme Rußlands am TEMPUS-Programm der
Artikel 62 Gemeinschaft aufbauen.
Wissenschaft und Technik
Artikel 64
(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit
in ziviler Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Agrar- und Ernährungswirtschaft
Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichti- Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung, Umstruktu-
gung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs
rierung und Privatisierung der Landwirtschaft und der Ernäh~
zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines ange-
rungswirtschaft in Rußland unter Bedingungen, durch die der
messenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an gei-
Schutz der Umwelt gewährleistet wird. Bei dieser Zusammen-
stigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geisti-
arbeit geht es unter anderem um die Entwicklung privater land-
gen Eigentums).
wirtschaftlicher Betriebe und privater Vertriebsnetze, der Lage-
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt rungs-, Vermarktungs- und Managementtechniken, die Moderni-
folgendes: sierung der Infrastruktur und die Verbesserung der Raumord-
nung im ländlichen Raum, die Steigerung der Produktivität, der
- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
Qualität und der Effizienz sowie den Technologie- und Know-
- gemeinsame FTE-Tätigkeiten; how-Transfer. Die Vertragsparteien streben die Kompatibilität
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen- ihrer Normen für Gesundheit und Pflanzengesundheit an.
schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE
befaßt sind. Artikel 65
Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen Energie
und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 63 (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze
durchzuführen.
der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energie-
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, märkte in Europa.
Ingenieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-
Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-
reiche:
fen befaßt sind oder waren.
- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-
(3) Diese Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen sorgung auf ökonomisch und ökologisch vernünftige Weise;
durchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenom-
menen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die - Formulierung einer Energiepolitik;
unter anderem geeignete Bestimmungen über geistiges Eigen- - Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
tum enthalten. giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;
- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu-
Artikel 63
erlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung
Allgemeine und berufliche Bildung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energie-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau bereich;
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen - Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energie-
sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben. nutzung;
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
- Modernisierung der Energieinfrastruktur. einschließlich des - Schutz der Wälder;
Verbunds der Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetze;
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte
- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und und umwettgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-
-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt- gischen Ressourcen;
schäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-
- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver- nung;
brauch bei allen Energiearten;
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
- globale Klimaveränderung;
giesektor.
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
Artikel 66 - Durchführung des Übereinkommens von Espoo Ober die
Umweltverträglichkeitsprüfung Im grenzüberschreitenden
Nuklearsektor
Rahmen.
Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
nisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erfolgt die zivile
Fonn:
Zusammenarbeit im Nuklearsektor unter anderem durch die
Durchführung von zwei zwischen den Vertragsparteien zu verein- - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;
barenden Abkommen Ober die Kernfusion und Ober die nukleare
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter
Sicherheit.
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technok>gien
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
Artikel 67 Biotechnologien;
Raumfahrt - gemeinsame Forschungsaktivitäten;
Unbeschadet des Artikels 41 fördern die Vertragsparteien. - Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der
soweit angebracht, die langfristige Zusammenarbeit in den Gemeinschaftsnormen;
Bereichen zivile Weltraumforschung, Entwicklung und kommer-
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der
zielle Anwendungen. Sie schenken den Maßnahmen besondere
Zusammenarbeit im Rahmen der von der Gemeinschaft
Aufmerksamkeit, bei denen die Komplementarität ihrer Aktivitä-
ten zum beiderseitigen Nutzen in vollem Umfang genutzt wird. gegründeten Europäischen Umweltagentur, und auf inter-
nationaler Ebene;
Artikel 68 - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen
Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauer-
Bauwirtschaft haften und umweltgerechten Entwicklung;
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft - Umweltverträglichkeitsstudien.
zusammen, insbesondere in den unter die Artikel 55, 57, 60, 62,
63 und 77 fallenden Bereichen.
Artikel 70
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Modernisie-
Verkehr
rung und die Umstrukturierung der Bauwirtschaft in Rußland
nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft und unter gebOh- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
render Berücksichtigung der baubezogenen Gesundheits-. menarbeit im Verkehrsbereich.
Sicherheits- und Umweltaspekte.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in Rußland und
Artikel 69 die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der
Umwelt Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassen-
deren Verkehrssystems.
(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Ener-
giecharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993 Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem fotgendes:
entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen- - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-
arbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesund- verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
heit.
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver- straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,
schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen- einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von
des: gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-
- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und dungen der genannten Verkehrsträger;
Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den - Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;
Zustand der Umwelt;
- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
- Bekämpfung der lokalen; regionalen und grenzüberschreiten- gramme;
den Luft und Wasserverschmutzung;
- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für
- ökologische Wiederherstellung; die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich
der Privatisierung des Verkehrssektors.
- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung
und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;
Artikel 71
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
Postdien.ste und Telekommunikation
- Wasserqualität;
(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-
- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
menarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel, ihre Telekommunika-
Durchführung des Baseler Übereinkommens;
tions- und Postnetze auf technischer Ebene schrittweise zu inte-
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt. Boden- grieren. Zu diesem Zweck leiten sie insbesondere folgende Maß-
erosion und chemische Verschmutzung; nahmen ein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 861
- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Post Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung
und Telekommunikation sowie Rundfunk und Fernsehen; von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete
als besonderem Schwerpunkt.
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen
sowie Aus~ildungs- und Beratungstätigkeiten; Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den
- Technologie- und Knowhow-Transfer; für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen
Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und For-
- Ausarbeitung und Ausführung von gemeinsamen Projekten men der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.
durch die zuständigen Einrichtungen beider Vertragsparteien;
- Förderung neuer Kommunikationseinrichtungen, in erster Linie Artikel 74
zur Deckung des Bedarfs von Handel und öffentlichen Stellen;
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
- Einführung europäischer Normen, Kennzeichnungssysteme
und Regulierungskonzepte; (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
- Zusammenarbeit bei der Sicherung der Kommunikation unter Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-
kritischen Umständen, Konsultationen über die Ausarbeitung schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
von Leitlinien für die Zusammenarbeit der Betreiber in Kata- Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
strophenfällen usw.
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich unter anderem auf Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-
die folgenden vorrangigen Bereiche: bereiche mit hohem Unfallrisiko;
- Entwicklung und Modernisierung eines integrierten Telekom- - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
munikationssektors in Rußland im Rahmen der marktwirt- Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-
schaftlichen Reformen und Schaffung einer angemessenen bedingten Leiden;
Rechtsgrundlage;
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-
- Modernisierung des Telekommunikationsnetzes Rußlands und
mikalien;
seine Integration in die europäischen und internationalen
Netze; - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie
- Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Systemen für den Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Informationsaustausch und die Datenübermittlung zwischen (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit
den Organisationen der Gemeinschaft und Rußland; insbesondere technische Hilfe für folgendes:
- Integration der transeuropäischen Telekommunikationsnetze - Optimierung des Arbeitsmarkts;
auf technischer Ebene;
- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
- Modernisierung der Post- und Rundfunkdienste Rußlands,
tungsdienste;
einschließlich rechtlicher Aspekte;
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;
- Verwaltung der Telekommunikations-, Post-, Rundfunk- und
Fernsehdienste in dem sich ändernden wirtschaftlichen - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
Umfeld beider Vertragsparteien, einschließlich Organisations-
strukturen, Strategie und Planung, Gebührenpolitik, Beschaf- - Informationsaustausch über die Programme für flexible
fungsgrundsätze. Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-
tums.
Artikel 72
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
F i nanzd i en stleistu ngen
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigne- unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der
ten Rahmen für das Bank- und Versicherungswesen und die Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Rußland
Finanzdienstleistungen in Rußland zu schaffen und zu ent- einschließt.
wickeln, der den Bedürfnissen der Marktwirtschaft entspricht.
Ziel dieser Reformen ist es, in Rußland Schutzmethoden zu ent-
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: wickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und
- Entwicklung von Normen für das Rechnungswesen, die für alle Tätigkeitsbereiche der sozialen Sicherheit umfassen.
eine freie Marktwirtschaft geeignet und mit den von den Mit- Die Zusammenarbeit umfaßt ferner technische Hilfe bei der Ent-
gliedstaaten angenommenen Normen kompatibel sind; wicklung von Sozialversicherungseinrichtungen mit dem Ziel,
- Umstrukturierung des Bank-, Versicherungs- und Finanz- den schrittweisen Übergang zu einem System zu fördern, das
systems; zwischen beitragsbezogenen Formen des Schutzes und Sozial-
hilfe unterscheidet, sowie bei der Entwicklung nichtstaatlicher
- Verbesserung der Aufsicht und der Regelungen für den Ban-
Organisationen, die Sozialleistungen anbieten.
ken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektor;
- Entwicklung kompatibler Verfahren für die Rechnungsprüfung;
Artikel 75
- Austausch von Informationen über geltende oder geplante
Rechtsvorschriften; Fremdenverkehr
- Modernisierung der Infrastruktur von Geschäfts- und Privat- Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
banken. menarbeit unter anderem bei folgendem:
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
Artikel 73
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-
Regionalentwicklung nisationen;
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im - Intensivierung des Informationsflusses;
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
- Transfer von Know-how;
Sie fördern den Austausch von Informationen zwischen nationa-
len, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Artikel 76 - Verbesserung der Arbeitsmethoden;
Kleine und mittlere Unternehmen - Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren für den
Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und
Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemein- Rußlands;
schaft und Rußland.
- Unterstützung bei der Einführung und Verwaltung moderner
(2) Die Vertragsparteien fördem den Austau~h von Informatio- ZoHinformationssysteme, einschließlich computergestützter
nen und Know-how unter anderem auf folgenden Gebieten: Systeme in den Zollkontrollstellen;
- rechtliche, administrative, technische, steuerliche, finanzielle - Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf Waren
und sonstige notwendige Voraussetzungen für die Gründung mit doppeltem Verwendungszweck und nichttarifären Be-
und Erweiterung von KMU sowie für die grenzüberschreitende schränkungen unterliegende Waren;
Zusammenarbeit;
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungszeiten.
- Bereitsteflung der von den KMU benötigten untemehmens-
Soweit erforderlich, wird technische Hilfe geleistet.
spezifischen Dienstleistungen wie Management- und Marke-
tingausbildung, Rechnungswesen, Qualitätskontrolle sowie (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
Gründung und Stärt<ung der Einrichtungen, die derartige gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-
Dienstleistungen erbringen; keln 82 und 84 wird die Amtshilfe im Zotlbereich zwischen den
Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in Protokoll 2 gere-
- Herstellung kontinuierlicher und stabiler Verbindungen zwi-
gelt.
schen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Rußlands
mit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtung der KMU und
der Förderung der grenzüberschreitenden ZUsammenatbeit Artikel 79
unter anderem durch den Zugang zu und den Betrieb von Zusammenarbeit
Business Cooperation Network und Euro-Info-Zentren, sofern im Bereich der Statistik
die Voraussetzungen für diese Netze erfüllt sind.
(1) .Ziel der Zusammenarbeit ist die Weiterentwicklung lei-
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um sicher- stungsfähiger Statistiksysteme sowie die informationelle und
zustellen, daß die Voraussetzungen für den Zugang zu den programmtechnologische Kompatibilität statistischer Daten,
Netzen erfüllt sind. damit rechtzeitig zuverfässige Statistiken erstellt werden können,
die zur Förderung und Überwachung der wirtschaftlichen Zu-
Artikel 77 sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und des wirt-
schaftlichen Reformprozesses in Rußland und zur Entwicklung
Kommunikations-, Informatik-
von Privatunternehmen in Rußland benötigt werden.
und Informationsinfrastruktur
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere bei f~endem
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moder-
zusammen:
ner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich
der Medien. Sie unternehmen geeignete Schritte, um den effekti- - Förderung der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-
ven Informationsaustausch zu fördern. Vorrang erhalten Pro- systems in Rußland, insbesondere Erarbeitung eines ange-
gramme, die Basisinformationen Ober die Gemeinschaft für die messenen institutionellen Rahmens;
breite Öffentlichkeit und Fachinfonnationen fOr interessierte
- Erhöhung des Ausbildungsstandards und der berufflchen
Kreise, unter anderem Geschäftskreise vermitteln.
Qualifikation des statistischen Personals;
(2) Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen
- Angleichung an die international und insbesondere in der
Anstrengungen zur Erweiterung und Verstärkung der Zusam-
Gemeinschaft angewendeten Methoden, Normen und Klassifi-
menarbeit, um eine angemessene tnfonnationsinfrastruktur auf-
kationen;
zubauen. Zu diesem Zweck feiten sie insbesondere die folgen-
den Maßnahmen ein: - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer
Daten für die Wirtschaftsteilnehmer des privaten und des
- Austausch von Informationen über die Politik für den Aufbau
öffentlichen Sektors;
von Informationsinfrastrukturen einschließlich der Ordnungs-
politik; - Gewähr1eistung des Datenschutzes;
- Prüfung der Möglichkeit gemeinsamer Projekte für fon;chung - Austausch statistischer lnfonnationen und Aufbau und/oder
und EntwickJung in der Informations- und Kommunikations- angemessene Nutzung von Datenbanken zu diesem Zweck.
technologie und für den Aufbau einer lnfonnations-
infrastruktur, die den Bedürfnissen der Marktwirtschaft ent- Artikel 80
spricht, dem Konversionspotential der russischen Unterneh-
men und dem russischen Interesse an der lnformatisierung Wi rtsch aftsw issenschaften
Rechnung trägt und die Interoperabilität mit den Informations- (1) Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschafttichen Re-
infrastrukturen der Gemeinschaft ermöglicht; formprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch
- Entwicklung gemeinsamer Programme für die Ausbildung von eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der
Fachleuten in der Informationstechnologie und in den lnfonna- wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzep-
tionsdiensten; tion und der Durchführung der Wn1schaftspolitik in der Markt-
wirtschaft.
- Förderung der Übernahme der europäischen technischen Nor-
men, Kennzeichnungssysteme und Regelungskonzepte. Die Vertragsparteien
- tauschen Informationen über die makroökonomische Leistung
Artikel 78 und die makroökonomischen Aussichten sowie über die Ent-
wicklungsstrategien aus;
Zoll
- analysieren Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse,
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Kompatibi-
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der
lität der Zollsysteme der Vertragsparteien zu erreichen.
Instrumente für deren Umsetzung;
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
- fördern eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirt-
- Austausch von Informationen; schaftswissenschaftlern und hohen Beamten, um den Transfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 863
von Informationen und Know-how für die Konzeption der Wirt- - illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von natürlichen
schaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung Personen ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem Gebiet, unter
der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sor- Berücksichtigung des Grundsatzes und der Praxis der Wieder-
gen. zulassung;
- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;
Artikel 81
- illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;
Geldwäsche
- Fälschung;
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, - illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen
alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, Stoffen.
um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von
Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen wird auf
besonderen mißbraucht werden. gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion beruhen,
und es wird technische und administrative Hilfe insbesondere für
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe folgendes bereitgestellt:
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und ein- - Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der
schlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Verhütung von Straftaten;
Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig - Einrichtung von Informationszentren;
sind.
- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-
hütung von Straftaten befaßt sind;
Artikel 82
- Ausbildung des Personals und Entwicklung einer Forschungs-
Drogen infrastruktur;
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wirksamkeit - Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit zur Verhinderung von Straftaten.
denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psy-
chotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehan-
delt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Titel IX
Verwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und
Verringerung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusam- Kulturelle Zusammenarbeit
menarbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und
enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver- Artikel 85
schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-
parteien, umfaßt unter anderem den Austausch von Ausbil- (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
dungsprogrammen und schließt, soweit verfügbar, technische menarbeit zu fördern, um die bestehenden Beziehungen zwi-
schen ihren Völkern zu stärken und um die Kenntnis der Spra-
Hilfe der Gemeinschaft ein.
chen und Kulturen der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern,
wobei die künstlerische Freiheit und der gegenseitige Zugang zu
Artikel 83 künstlerischen Werten geachtet werden.
Zusammenarbeit (2) Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Be-
im Bereich der Regelung reiche:
des Kapitalverkehrs und
- Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Zahlungen in Rußland
der Erhaltung und des Schutzes von Denkmälern und Örtlich-
In Erkenntnis der Notwendigkeit, daß der russische Inlands- keiten {architektonisches Erbe);
währungsmarkt beständig funktioniert und sich beständig ent-
- Kulturaustausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und son-
wickelt, arbeiten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 52
stigen im Bereich der Kultur tätigen Personen;
bei der Schaffung eines wirksamen Systems zur Regelung des
Kapitalverkehrs und der Zahlungen in Rußland zusammen. - Übersetzung von Werken der Literatur.
Eingedenk der Erfahrung, der Kompetenz und der jeweiligen (3) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für die Durch-
Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft umfaßt führung dieses Artikels aussprechen.
die durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützte
Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem folgendes:
TitelX
- Aufbau von Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden
der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Rußlands; finanzielle Zusammenarbeit
- regelmäßiger Informationsaustausch;
- Hilfe bei der Entwicklung angemessener Regelungen. Artikel 86
Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere
ermöglichen, stellen die Vertragsparteien die enge Koordinierung der Titel VI und VII, und im Einklang mit den Artikeln 87, 88 und
mit den Maßnahmen anderer Länder und internationaler Organi- 89 erhält Rußland vorübergehend Finanzhilfe von der Gemein-
sationen sicher. schaft als technische Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirt-
schaftliche Umgestaltung Rußbinds zu beschleunigen.
Tltel VIII Artikel 87
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen
Zusammenarbeit bei Verordnung des Rates vorgesehenen TACIS-Programms der
der Verhütung von Straftaten Gemeinschaft gewährt.
Artikel 84 Artikel 88
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten: werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Prioritäten enthält und zwischen den Vertragsparteien unter Artikel 94
Berücksichtigung der Bedürfnisse Rußlands, der Aufnahme-
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses
fähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform ver-
Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
einbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Koopera-
Artikel des GA1T verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
tionsrat.
soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des
GA1T im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GA1T
Artikel 89 erfährt.
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft Artikel 95
geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und setzt. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst fest-
internationale Organisationen wie die Internationale Bank für legt.
Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung.
Artikel 96
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus
Titel XI Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglie-
dern des Bundesparlaments der Russischen Föderation anderer-
Institutionelle, seits zusammen.
allgemeine und Schlußbestimmungen
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 90
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung führt abwechselnd ein Mitglied des Europäischen Parlaments
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal und ein Mitglied des Bundespar1aments der Russischen Födera-
jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände tion nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem
Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder inter- Artikel 97
nationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkom-
mens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den
kann nach Vereinbarung der Vertreter der Vertragsparteien im Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-
Kooperationsrat auch geeignete Empfehlungen aussprechen. führung dieses Abkommens ersuchen; der Kooperationsrat
erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.
Artikel 91 Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern gen an den Kooperationsrat richten.
der Regierung der Russischen Föderation andererseits.
Artikel 98
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-
abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung
einem Mitglied der Regierung der Russischen Föderation aus-
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen
geübt.
Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
Artikel 92 einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben merziellem Eigentum, geltend zu machen.
von einem Kooperationsausschtlß unterstützt, der sich aus Ver- (2) Im Rahmen ihrer Befugnisse
tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-
Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-
einerseits und Vertretern der Regierung der Russischen Födera-
ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-
tion andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normaler-
teilnehmern der Gemeinschaft und Rußlands ergeben;
weise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des
Kooperationsausschusses wird abwechselnd von einem Vertre- - kommen die Vertragsparteien 0berein, daß, wenn für eine
ter der Gemeinschaft und von einem Vertreter der Regierung der Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-
Russischen Föderation ausgeübt. partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-
angehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-
se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen
gehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-
auch die Vort>ereitung der.Tagungen des K09perationsrats und
. nung der von. den Parteien. gewählten Schiedsstelle nichts
die in den Artikeln 1&-, 17 und 53 sowie in .Anhang 2 vorgesehe- anderes bestimmt; ·
nen Aufgaben gehören.
- werden die Vertragsparteien Ihren Wirtschaftsteilnehmern
(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera- empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung
tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-
Artikel 93
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni
einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die
und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest. sprüche.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 865
Artikel 99 Artikel 102
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
Maßnahmen zu ergreifen, tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
1. die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen
für notwendig erachtet: den Vertragsparteien zu erörtern.
a) um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die Dieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 101 und 107 unberührt.
ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die spaltbare Stoffe oder Stoffe betreffen, aus denen sie Artikel 103
gewonnen werden;
Die Behandlung, die Rußland gemäß diesem Abkommen
c) welche die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, gewährt wird, darf nicht günstiger als diejenige sein, die die Mit-
Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungs- gliedstaaten einander gewähren.
zwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder
Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wett-
bewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für Artikel 104
militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträch- Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die
tigen; Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen
d) im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der
einerseits und Rußland andererseits.
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei
einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden inter-
nationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr über- Artikel 105
nommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-
und der internationalen Sicherheit; oder
trag über die Gesamteuropäische Energiecharta und die dazu-
2. die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver- gehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Ver-
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb- trag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit
lichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwen- Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.
dungszweck oder ihre autonomen, diesen allgemein aner-
kannten internationalen Verpflichtungen und Zusagen ent-
Artikel 106
sprechenden Maßnahmen einzuhalten.
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn
Jahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch
Artikel 100 um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und das Abkommen spätestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.
- dürfen die von Rußland gegenüber der Gemeinschaft ange-
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit- Artikel 107
gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell- (1} Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besoncte-
schaften oder Firmen bewirken; ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Rußland ange- sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staats- dieses Abkommens erreicht werden.
angehörigen oder Gesellschaften oder Firmen Rußlands be- (2) tst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-
wirken. tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich ins- Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
besondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleich- Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweck-
artigen Situation befinden. dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
finden.
Artikel 101
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wlhlen, die das funk-
(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,
Abkommens befassen. sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
beilegen. Artikel 108
(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- Die Anhinge 1, 2, 3, 4, 5, 8, 7, 8, 9 und 10 sowie die Proto-
den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei kolle 1 und 2 sind Bestandteil dieses Abkommens.
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere V«-
tragspartei ist dann verpflichtet. binnen zwei Monaten einen Artikel 109
zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-
fahrens gelten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten als Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-
eine Streitpartei. personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses
Abkommens Ulßt dieses Abkommen die Rechte unberOhrt, die
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter. diesen aufgrund von Abkommen zwischen einem oder mehreren
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits gewahrt
Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend. werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zustlndigkeit
der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen
(4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen
Streitbeilegung erlassen. ihrer Zuständigkeit.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Artikel 110 Artikel 112
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die eigenen Verfahren genehmigt.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert
schaft angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge
haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen
einerseits sowie für das Gebiet Rußlands andererseits.
sind.
Unbeschadet des Artikels 22 Absätze 1, 3 und 5 ersetzt dieses
Abkommen mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwi-
Artikel 111
schen der Gemeinschaft und der Rußland angeht, das am
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut- 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-
scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer.- schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäi-
niederländischer, portugiesischer, spanischer und russischer schen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind- Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und
lich ist. wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 867
Verzeichnis der Anhänge
Anhang 1 Nicht bindendes Verzeichnis der den Nachfolgestaaten der UdSSR von Ruß-
land gewährten Vorteile in Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen
(Stand Januar 1994)
Anhang 2 Ausnahmeregelungen zu Artikel 15 (mengenmäßige Beschränkungen)
Anhang 3 Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 2
Anhang 4 Vorbehalte Rußlands gemäß Artikel 28 Absatz 3
Anhang 5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Verzeichnis der Dienstleistungen, für die die Vertragsparteien die Meistbegün-
stigung gewähren
Anhang 6 Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen
Anhang 7 Finanzdienstleistungen
Anhang 8 Bestimmungen im Zusammenhang mit den Artikeln 34 und 38
Anhang 9 Übergangszeit für die Wettbewerbsbestimmungen und die Einführung men-
genmäßiger Beschränkungen
Anhang 10 Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß
Artikel 54
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl
Protokoll 2 übe, Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Nachfolgestaaten der UdSSR von Rußland
gewährten Vorteile in Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen
(Stand Januar 1994)
Die Vorteile werden aufgrund entsprechender bilateraler Abkommen oder der üblichen
Praxis gewährt. Sie umfassen unter anderem folgendes:
1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Es werden keine Ausfuhrzölle auf Waren erhoben, die gemäß jährlichen bilateralen zwi-
schenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen im Rahmen der darin festge-
legten Nomenklatur und Mengen geliefert und als .,Ausfuhr für den Bedarf des Föderal-
staates" im Sinne des entsprechenden russischen Gesetzes betrachtet werden.
Bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Bei der Einfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
2. Zuteilung von Kontingenten und Lizenzverfahren
Die Ausfuhrkontingente für die Lieferung russischer Waren gemäß den jährlichen bila-
teralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher
Weise eröffnet wie für "Lieferungen für den Bedarf des Staates".
3. Besondere Bedingungen für alle Arten von Banktätigkeiten und den Finanzsektor
(einschließlich Niederlassung und Betrieb), den Kapitalverkehr und die laufenden Zah-
lungen, den Zugang zu Wertpapieren etc.
4. Preissystem für die Ausfuhr verschiedener Rohstoffe und Halbfertigwaren (Kohle,
Rohöl, Erdgas, Erdöl-Raffinerieerzeugnisse) aus Rußland
Die Preise werden auf der Grundlage des entsprechenden durchschnittlichen
Weltmarktpreises bestimmt, der zu dem amtlichen Wechselkurs der Zentralbank Ruß-
lands vom 15. des Monats vor dem Ausfuhrmonat in Rubel oder in die jeweilige Lan-
deswährung umgerechnet wird.
5. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen
Auf die Beförderung und Zollabfertigung von Waren (einschließlich Ourchfuhrwaren)
und die Durchfuhr von Fahrzeugen werden im Fall der Länder der Gemeinschaft
Unabhängiger Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über
die "Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen auf dem Gebiet des Verkehrs•
sind, und/oder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zum Verkehr und zur
Durchfuhr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Abgaben oder Gebühren erho-
ben.
6. Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Post-, Kurier-, Telekommunikations-,
audiovisuelle und sonstige Dienstleistungen.
7. Zugang zu Informationssystemen und Datenbanken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 869
Anhang2
Ausnahmeregelungen zu Artikel 15 (mengenmäßige Beschrlnkungen)
1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 15 können von Rußland in Form mengenmäßiger
Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage gemäß Artikel XIII des GATT
eingeführt werden. Derartige Regelungen können erst nach dem Ende des ersten
Kalenderjahres nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt werden.
2. Die Regelungen können nur unter den in Anhang 9 genannten Umständen eingeführt
werden.
3. Der Gesamtwert der Einfuhren von Waren, für die diese Regelungen gelten, darf fol-
gende Anteile an den Gesamteinfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
nicht übersteigen:
- 10 v. H. im zweiten und im dritten Kalenderjahr nach der Unterzeichnung des
Abkommens;
- 5 v. H. im vierten und im fünften Kalenderjahr nach der Unterzeichnung des
Abkommens;
- danach 3 v. H. bis zum Beitritt Rußlands zum GATT/WTO.
Die vorgenannten Anteile werden anhand des Wertes der Waren mit Ursprung in der
· Gemeinschaft ermittelt, die während des letzten Jahres vor der Einführung der men-
genmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen, von Rußland eingeführt
wurden.
Diese Bestimmungen dürfen nicht durch einen erhöhten Zollschutz für die betreffenden
Einfuhrwaren umgangen werden.
4. Die Regelungen werden nicht mehr nach dem Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO
angewandt, es sei denn, daß in dem ProtokoU zum Beitritt Rußlands zum GATT/zur
WTO etwas anderes bestimmt ist.
5. Rußland unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die es gemäß diesem
Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor deren Ein-
führung Konsultationen im Kooperationsrat Ober diese Regelungen sowie über die
betreffenden Wirtschaftszweige statt.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhang3
Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 2
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesell-
schaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderfich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
unterliegen, sowie ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die die Flagge
eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen und im Gebiet der Gemeinschaft registriert
sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Grundstücken
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten
werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-
schaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht von der Gemeinschaft
kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen.
Der Erwerb von Rebflächen durch nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesellschaften
ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 871
Anhang4
Vorbehalte Rußlands geml8 Artikel 28 Absatz 3
Nutzung des Untergrunds und der Bodenschätze einschließlich Bergbau
1. Zum Abbau bestimmter Erze und Metalle durch nicht von Rußland kontrollierte Gesell-
schaften kann eine Konzession erforderlich sein.
2. Gesellschaften, die nicht von Rußland kontrolliert werden, können von besonderen Ver-
steigerungen zur Nutzung des Untergrunds und der Bodenschätze für kleine Unter-
nehmen oder in Rekonversion befindliche Rüstungsbetriebe ausgeschlossen werden.
Fischerei
Für die Ausübung der Fischerei ist eine Genehmigung der zuständigen Regierungsbehör-
de erfordertich.
Erwerb von und Maklerei mit Grundstücken (Immobilien)
a) Der Erwerb von Grundstücken durch nicht von Rußland kontrollierte Gesellschaften ist
nicht ertaubt. Diese Gesellschaften können jedoch Grundstücke für eine Dauer von bis
zu 49 Jahren pachten.
b) Abweichend von Buchstabe a können Gesellschaften, die nicht von Rußland kontrol-
liert werden, in den Fällen Grundstücke erwerben, in denen diese Gesellschaften in
folgenden Fällen nach dem Gesetz der Russischen Föderation zur Privatisierung staat-
licher und kommunaler Unternehmen in der Russischen Föderation und anderen ein-
schlägigen Gesetzen und Verordnungen, einschließlich der Vorschriften der Privatisie-
rungsprogramme, als Käufer anerkannt werden:
- im Rahmen der Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen durch Aus-
schreibung von gewerblichen Investitionen oder Versteigerung,
- im Rahmen der Erweiterung von Unternehmen und der Gründung zusätzlicher Unter-
nehmen durch Ausschreibung gewerblicher Investitionen oder Versteigerungen.
Telekommunikation
Die Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk sowie
der Bau, die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung von Kommunikationseinrichtungen
untertiegen Beschränkungen.
Dienstleistungen von Massenmedien
Es bestehen verschiedene Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Massen-
medienunternehmen.
Berufliche Tätigkeiten
Verschiedene Tätigkeiten sind für natürliche Personen, die nicht Staatsangehörige Ruß-
lands sind, nicht zugänglich oder unterliegen Beschränkungen oder besonderen Anforde-
rungen.
Verpachtung von Vermögen der Föderation
Vermögen der Föderation, dessen Wert 100 Millionen Rubel übersteigt, wird nur mit
Zustimmung der zur Verwaltung dieses Vermögens ermächtigten staatlichen Behörde an
Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung verpachtet. Dieser Höchstbetrag soll ange-
hoben und in konvertibler Währung ausgedrückt werden.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhangs
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Verzeichnis der Dienstleistungen, für die
die Vertragsparteien die Meistbegünstigung gewähren
a) Wirtschaftszweige gemäß der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC) der Organi-
sation der Vereinten Nationen, die in diese Regelung einbezogen werden:
Mit der Rechnungsprüfung verbundene Beratung, Teil von CPC 86212 außer „Buch-
prüfung"
Mit der Buchführung verbundene Beratung CPC 86220
Dienstleistungen von Ingenieurbüros CPC 8672
Von Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen CPC 8673
Beratung und planungsbezogene Dienstleistungen von Architekten CPC 86711
Bauentwurf CPC 86712
Städteplanung und Landschaftsgestaltung CPC 8674
Dienstleistungen in der Datenverarbeitung, Datenbanken:
Hardwareberatung CPC 841
Dienstleistungen von Softwarehäusern CPC 842
Dienstleistungen von Datenbanken CPC 844
Werbung CPC 871
Markt- und Meinungsforschung CPC 864
Mit der Untemehmensberatung verbundene Dienstleistungen CPC 866
Technische, physikalische und chemische Untersuchung CPC 8676
Beratung in Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft
Beratung in der Fischerei
Beratung im Bergbau
Verlags- und Druckgewerbe CPC 88442
Mit Tagungen verbundene Dienstleistungen
Übersetzung CPC 87905
Innenarchitektur CPC 87907
Telekommunikation:
Mehrwert-Dienstleistungen einschließlich (aber nicht beschränkt auf) elektronische
Post, Voice Mail, online-Information und Datenbankretrieval, Datenverarbeitung, EDI,
Code- und Protokollumsetzung
Paket- und leitungsvermittelte Datendienste
Bauleistungen und damit verbundene Ingenieurdienstleistungen:
Baugrunduntersuchung CPC 5111
Franchising CPC 8929
Dienstleistungen in der Erwachsenenbildung durch Fernunterricht, Teil von CPC 924
Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros CPC 962
Vermietung/Leasing von anderen Fahrzeugen (ohne Bedienungspersonal) (CPC 83101
Pkw, 83102 Lkw, 83105) und von sonstigen Maschinen und Geräten (CPC 83106,
83107,83108,83109)
Handelsvermittlung und Großhandel im Ein- und Ausfuhrhandel (Teil von CPC 621 und
622)
Forschung und Entwicklung im Softwarebereich
Rückversicherung und Retrozession sowie mit dem Versicherungsgewerbe verbun-
dene Dienstleistungen in deh Bereichen Beratung, Versicherungsmathematik, Risiko-
bewertung und Schadenregulierung
Versicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit:
(i) dem Seeverkehr und dem gewerblichen Luftverkehr sowie mit der Raumfahrt und
der Fracht (einschließlich Satelliten), sofern die Versicherung folgendes ganz oder
teilweise deckt: die beförderten Personen, die ausgeführten oder eingeführten
Waren, das Fahrzeug, mit dem die Waren befördert werden, und jede sich daraus
ergebende Haftung;
(ii) Waren im grenzüberschreitenden Durchfuhrverkehr;
(iii) der Unfall- und Krankenversicherung sowie der Kraftfahrzeug-Privathaftpflichtver-
sicherung im Falle des grenzüberschreitenden Verkehrs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 873
b) Datenverarbeitungsdienste CPC 843
Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Finanzdatenverarbeitung
(siehe B.11 und B.12 in Anhang 6):
Für die unter Buchstabe b aufgeführten Dienstleistungen wird vorbehaltlich des Arti-
kels 38 die MeistbegünstiQung gewährt (ohne Anhang 8 Teil A).
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhang&
Definitionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Flnanz-
dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Ftnanzdienst1eistungen
·schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
O Lebensversicherung
iO Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-
tätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-,
Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienst-
leistungen
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der
Kundschaft
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten,
Factoring und Handelsfinanzierung
3. Finanzierungs-Leasing
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-
lungskarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Kreditzusagen
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem
Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
b) Fremdwährungen
c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkon-
trakte und Optionen
d) Wechselkurs- und ,Zjnsinstrumente, einschließlich Produkten wie Swaps, Zins-
ausgleichsvereinbarungen usw.
e) übertragbare Wertpapiere
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder
privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-
sionen
8. Betätigung als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,
alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensions-
fonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz-
anlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen ver-
kehrsfähigen Instrumenten
11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Ver-
arbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbrin-
ger von Finanzdienstleistungen
12. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten
Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage-
und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei übernahmen und Unter-
nehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen
der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 875
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-
lichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser
eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von
den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten
öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten, die Tell eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer
öffentlichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätig-
keiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffent-
lichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhang7
f"ananzdienstleistungen
A. Für die in Anhang 6 Tell B genannten Bankdienstleistungen bedeuten die nach Arti-
kel 28 Absatz 1 von Rußland gewährte Meistbegünstigung bei der Niederlassung durch
Gründung einer Tochtergesellschaft (mit Ausnahme der Niederlassung durch Grün-
dung einer Zweigniederlassung) und die lnländerbehandtung gemäß Artikel 28 Absatz 3
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von Rußland den etgenen Gesell-
schaften gewährte Behandlung - mit folgenden Ausnahmen:
1. Rußland behält sich das Recht vor,
a) auf russische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-
schaften der Gemeinschaft die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkom-
mens geltende Höchstgrenze für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals
am Bankensystem Rußlands aufrecht zu erhalten;
b) von russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ein
höheres Mindestkapital zu verlangen als von den eigenen Gesellschaften,
sofern das verlangte Mindestkapital nicht höher ist als dasjenige, das zum Zeit-
punkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vor Gewährung der lnländer-
behandlung hinsichtlich des verlangten Mindestkapitals gilt;
c) die Zahl der Zweigniederlassungen der Tochtergesellschaften von russischen
Gesellschaften der Gemeinschaft zu begrenzen;
d) die zulässigen Guthaben auf Konten natürlicher Personen bei russischen Toch-
tergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft auf 55 000 ECU zu
beschränken;
e) es russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft zu
untersagen, Transaktionen mit Aktien und in Aktien wandelbaren Wertpapieren
von russischen Aktiengesellschaften durchzuführen;
f) es russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft zu
untersagen, Transaktionen mit russischen Gebietsansässigen durchzuführen.
2. Die Abweichungen in Nummer 1 gelten nur unter der Bedingung, daß sie
i) auf die Tochtergesellschaften von Gesellschaften aller Länder angewandt wer-
den und,
ii) soweit es sich um die Ausnahmen nach Nummer 1 Buchstaben c, d und e han-
delt,
a) spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des
Abkommens - Ausnahmen unter Buchstabe c und d - beziehungsweise
von drei Jahren - Ausnahme unter Buchstabe e - außer Kraft treten und
b) in den Fällen gelten, wo der Anteil am Aktienkapital von russischen Tochter-
gesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft, der von russischen
Staatsangehörigen oder Gesellschaften gehalten wird, fünfzig vom Hundert
(50 v. H.) nicht übersteigt und
c) auf russische Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft
angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Ausnahmen gegrün-
det wurden;
iiQ soweit es sich um die Ausnahme nach Nummer 1 Buchstabe f handelt, bis zum
1. Januar 1996 angewandt werden, und zwar nur auf russische Tochtergesell-
schaften von Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach dem 15. November
1993 gegründet wurden oder die ihre Geschäfte mit russischen Gebietsansäs-
sigen nicht vor dem 15. November 1993 aufgenommen haben.
3. a) Nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens prüft
Rußland, ob
Q die Höchstgrenze für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals am rus-
sischen Bankensystem nach Nummer 1 Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, unter Berücksichtigung der ein-
schlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwä-
gungen und des Entwicklungsstands des Bankensystems Rußlands ange-
hoben werden kann;
ii) das verlangte Mindestkapital nach Nummer 1 Buchstabe b unter Berück-
sichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungs-
bilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Banken-
systems Rußlands gesenkt werden kann.
b) Nach Ablauf von drei Jahren nach der Unterzeichnung dieses Abkommens prüft
Rußland, ob die Beschränkungen nach Nummer 1 Buchstaben c und d unter
Berücksichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungs-
bilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Banken-
systems Rußlands gelockert werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 an
B. Für die Versicherungsdienstleistungen nach Anhang 6 Teil A Nummern 1 und 2 ist die
nach Artikel 28 Absatz 1 gewährte Meistbegünstigung bei der Niederlassung aus-
schließlich durch Gründung einer Tochtergesellschaft, die für Versicherungsgeschäfte
zugelassen ist, in den am Tag der Niederlassung in Rußland geltenden Gesetzen und
Verordnungen festgelegt, wobei folgendes zu beachten ist:
1. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens
hebt Rußland die Höchstgrenze von 49 v. H. für die ausländische Beteiligung am
Aktienkapital von Unternehmen auf.
2. Während des Übergangszeitraumes von 5 Jahren hindert eine Aufhebung der
Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung am Aktienkapital Rußlands nicht
daran, Lizenzregelungen für Gesellschaften der Gemeinschaft in bestimmten Ver-
sicherungszweigen einzuführen. Diese Regelungen können nur für Pflichtver-
sicherungen im Bereich der Sozialversicherung, des öffentlichen Auftragswesens
oder aus den in Artikel 29 Absatz 2 genannten Gründen eingeführt werden und dür-
fen die Wirkung, die durch die Aufhebung der Höchstgrenze von 49 v. H. für die
ausländische Beteiligung am Aktienkapital erzielt werden soll, nicht aufheben oder
wesentlich beeinträchtigen.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhangs
Bestimmungen Im Zusammenhang mit den Artikeln 34 und 38
TeilA
Die Konsultationen beginnen innerhalb von dreißig Tagen nach dem entsprechenden Ersu-
chen der ersten Vertragspartei. Ziel ist es, eine Einigung herbeizuführen über
- die Rücknahme der Maßnahmen durch die andere Vertragspartei, die zu einer wesent-
lichen Zunahme der Beschränkungen geführt haben, oder über
- eine Anpassung der Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien oder über
- Anpassungen, die von der ersten Vertragspartei zum Ausgleich für die von der anderen
Vertragspartei eingeführten größeren Beschränkungen vorzunehmen sind.
Kommt innerhalb von sechzig Tagen nach dem Ersuchen der ersten Vertragspartei um
Konsultationen keine Einigung zustande, so kann diese geeignete ausgleichende Anpas-
sungen ihrer Verpflichtungen vornehmen. Diese Anpassungen berücksichtigen in Ausmaß
und Dauer die von der anderen Vertragspartei eingeführten wesentlich größeren Beschrän-
kungen. Dabei ist Maßnahmen, die das funktionieren des Abkommens am wenigsten
stören, Vorrang einzuräumen. Die Rechte, die Wirtschaftsbeteiligte gemäß dem Abkom-
men zum Zeitpunkt der Anpassungen erworben haben, bleiben unberührt.
TeilB
1. Die Regierung Rußlands wird die Gemeinschaft im Geiste der Partnerschaft und Ko-
operation während einer dreijährigen Übergangszeit nach Unterzeichnung des Abkom-
mens unterrichten, wenn sie neue Gesetze oder neue Verordnungen zu erlassen beab-
sichtigt, die größere Beschränkungen für die Niederlassung oder den Betrieb russi-
scher Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ge-
meinschaft einführen könnten, als am Tage vor der Unterzeichnung des Abkommens
bestanden. Die Gemeinschaft kann Rußland darum ersuchen, die Entwürfe dieser
Gesetze oder Verordnungen mitzuteilen und Konsultationen zu diesen Entwürfen auf-
zunehmen.
2. Werden in der in Absatz 1 genannten Übergangszeit durch neue Gesetze oder Verord-
nungen größere Beschränkungen hinsichtlich der Bedingungen für den Betrieb russi-
scher Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ge-
meinschaft eingeführt, als am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestanden, so
gelten diese Gesetze und Verordnungen für die Tochtergesellschaften und Zweignie-
derlassungen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der betreffenden Rechtsvorschrift
bereits in Rußland niedergelassen waren, nicht vor Ablauf von drei Jahren nach deren
Inkrafttreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 879
Anhang9
Übergangszeit für die Wettbewerbsbestimmungen
und die Einführung mengenmäßiger Beschrlnkungen
Die in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Anhang 2 Nummer 2 genannten Umstände
beziehen sich auf russische Wirtschaftszweige, die
- sich in der Umstrukturierung befinden oder
- mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, insbesondere, wenn sich dadurch
ernsthafte soziale Probleme in Rußland ergeben, oder
- in denen der Verlust oder ein drastischer Rückgang des von russischen Unternehmen
oder Staatsangehörigen gehaltenen Marktanteils in einem bestimmten Wirtschafts- oder
Industriezweig Rußlands droht, oder
- neu entstehende Wirtschaftszweige in Rußland sind.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Anhang 10
Schutz des geistigen, gewerblichen
und kommerziellen ~tums gemäß Artikel 54
1. Rußland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem
Eigentum weiter verbessern, um bis Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten
des Abkommens ein Schutzniveau zu erreichen, das dem in der Gemeinschaft ver-
gleichbar ist, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
2. Rußland wird bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens den mul-
tilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel-
lem Eigentum, denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören oder die von
Mitgliedstaaten de facto angewandt werden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestim-
mungen dieser Übereinkünfte beitreten:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Gen-
fer Fassung von 1978).
3. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Nummer 2 dieses Anhangs auf weitere mul-
tilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Rußland den Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes
von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen
gewährte Behandlung.
5. Nummer 4 gilt nicht für die von Rußland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher
Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Rußland einem anderen Nachfolge-
staat der UdSSR gewährten Vorteile.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 881
Protokoll 1
über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl
1. Zwischen den Vertragsparteien wird eine Kontaktgruppe ein- 5. Die Kontaktgruppe untersucht ferner den Fortschritt im
gesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Gemein- Rahmen der gegenseitigen technischen Hilfe der Vertrags-
schaft und Rußlands zusammen. parteien, einschließlich der Hilfe im Bereich des Finanz-,
kommerziellen und technischen Managements.
2. Die Kontaktgruppe tauscht Auskünfte über die Lage der
Kohle- und Stahlindustrie in den Gebieten der beiden Ver- 6. Die Kontaktgruppe tauscht alle zweckdienlichen Auskünfte
tragsparteien sowie über den Handel zwischen ihnen aus, über die Standpunkte aus, die in den einschlägigen interna-
insbesondere, um etwa auftauchende Probleme zu erkennen. tionalen Organisationen oder Gremien eingenommen werden
oder eingenommen werden sollen.
3. Die Kontaktgruppe untersucht auch die weltweite Lage der
Kohle- und Stahlindustrie einschließlich der Entwicklungen 7. Sofern sich die beiden Vertragsparteien darüber einig sind,
im internationalen Handel. daß die Anwesenheit und/oder Teilnahme von Vertretern der
betreffenden Industrien zweckdienlich ist, wird die Kontakt-
4. Die Kontaktgruppe tauscht alle zweckdienlichen Auskünfte gruppe entsprechend erweitert.
über die Struktur der betreffenden Industrien, die Entwick-
8. Die Kontaktgruppe tritt zweimal jährlich zusammen, und zwar
lung ihrer Produktionskapazitäten, den Fortschritt in Wissen-
abwechselnd im Gebiet jeder Vertragspartei.
schaft und Forschung auf den betreffenden Gebieten sowie
über die Entwicklung der Beschäftigung aus. Die Gruppe 9. Den Vorsitz in der Kontaktgruppe führen abwechselnd der
untersucht außerdem Fragen der Umweltbelastung und des Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Umweltschutzes. und der Vertreter der Regierung der Russischen Föderation.
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Protokoll 2
über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts
Artikel 1 c) Warenbewegungen, die den mitgeteilten Angaben zufolge
möglicherweise eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht
Begriffsbestimmungen
darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über- könnten.
führung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-
schränkungen und Kontrollen; Artikel 4
b) "Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
des Zollrechts erhoben werden, mit Ausnahme von Gebühren
digkeiten Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, soweit dies
und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der
ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-
erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;
besondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich- - aufgedeckte oder geplante Handlungen, die eine Zuwider-
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zoll- handlung gegen das Zollrecht darstellen beziehungsweise
sachen stellt; darstellen würden oder sich als solche herausstellen;
d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll- gen;
sachen gerichtet wird;
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-
e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver- widerhandlungen gegen die Zollvorschriften über die Einfuhr,
letzungen des Zollrechts. die Ausfuhr, die Durchfuhr oder sonstige Zollverfahren sind.
Artikel 2 Artikel 5
Sachlicher Geltungsbereich Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untertagen beizufügen, die für
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Ermittlung in Zollsachen. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls gaben enthalten:
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwen- a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
dung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vor-
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
schriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner
nicht Informationen einschließlich Schriftstücke, die bei der Aus- c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
übung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere
werden, es sei denn, daß letztere ihre ~ustimmung geben. Übereinkünfte;
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-
Artikel 3 lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
Amtshilfe auf Ersuchen lungen richten;
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte f) Zusammenfassung des Sachverhalts.
Behörde dieser alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der
ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
einschließlich Auskünften über aufgedeckte oder geplante Hand- che zu stellen.
lungen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
beziehungweise darstellen würden oder sich als solche heraus-
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;
stellen.
die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht
(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte berührt.
Behörde dieser mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertrags-
partei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der Artikel 6
anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit ange-
bracht unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. Erledigung von Amtshilfeersuchen
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte (1) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang
Behörde die Überwachung von mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
(2) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
Zollrecht begehen oder begangen haben;
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen- anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-
gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, sem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und
daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise
recht der anderen Vertragspartei dienen sollen; zu veranlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 883
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein- Betroffenen daraus ein Nachteil hinsichtlich seiner grundlegen-
holen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Proto- den Menschenrechte erwachsen würden. Die empfangende Ver-
kolls benötigt. tragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertrags-
partei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten
(4) Beamte der einen Vertragspartei können in besonderen Fäl-
Daten verwendet wurden.
len im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den
von dieser festgelegten Bedingungen bei in deren Gebiet durch- (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
geführten Ermittlungen zugegen sein. und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafver-
(5) Sind unter den in diesem Protokoll vorgesehenen Umstän- folgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere
Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach
den Beamte der einen Vertragspartei bei im Gebiet der anderen
Vertragspartei durchgeführten Ermittlungen zugegen, so müssen Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben wer-
sie jederzeit in der Lage sein, den Nachweis für ihre amtliche den.
Eigenschaft zu erbringen. Sie dürfen weder Uniform noch Waffen (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit
tragen. der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits
übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die
Artikel 7 empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.
Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflich-
Form der Auskunftserteilung tet.
(1) Unter den Bedingungen und im Rahmen dieses Protokolls (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
teilen die Vertragsparteien einander Informationen jn Form von cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen
mit. entgegenstehen.
(2) Die Originalakten oder -schriftstücke werden auf Antrag
nur in den Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien unzu-
Artikel 10
länglich wären. Diese Akten oder Schriftstücke werden so bald
wie möglich zurückgesandt. Verwendung der Auskünfte
(3) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mit- (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
tels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
erstellte Angaben ersetzt werden. Auf Antrag werden alle sach- Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zu-
dienlichen Informationen für die Verwendung des Materials über- stimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den
mittelt. gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-
det werden.
Artikel 8
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach diesem
Protokoll ablehnen, sie nur zum Teil gewähren oder sie von Be- (3) Die Ve_rtragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
dingungen oder Erfordernissen abhängig machen, sofern ande- tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
renfalls Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
mungen sowie in gerict,tlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-
wenden.
nung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen
wahrscheinlich wäre oder
b) Währungs- oder Steuerbestimmungen mit Ausnahme von Artikel 11
Zollbestimmungen betroffen wären oder
Sachverständige und Zeugen
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt
würde. Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
eines Ersuchens seitens einer anderen Partei nicht leisten könnte, fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Er- Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertrags-
ledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der partei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke
ersuchten Behörde. oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das
Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzuge-
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
ben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
schriftlich mitzuteilen.
Artikel 9 Artikel 12
Datenschutz Kosten der Amtshilfe
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallen-
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz den Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,
sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-
der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entspre- metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
chenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften. angehören.
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Artikel 13 Artikel 14
Durchführung Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wir~ den zuständigen (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Rußlands geschlos-
und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sen worden sind, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es
einerseits und den zentralen Zolldienststellen Rußlands anderer- schließt ferner eine im Rahmen dieser geschlossenen oder zu
seits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen prakti- schließenden Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe
schen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung nicht aus.
der Datenschutzvorschriften. Sie können dem Kooperationsrat
(2) Unbeschadet des Artikels 10 berühren diese Abkommen
Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll
nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
vorgenommen werden sollten. tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch- und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für
führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas- die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 885
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Gemeinsame Erklärung zu Titel III und Artikel 94 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens
des Königreichs Belgien, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens
des Königreichs Dänemark, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedanken-
der Bundesrepublik Deutschland, strich des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 des Abkommens
der Griechischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37 des
Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
des Königreichs Spanien,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens
der Französischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstaben a und g des
Abkommens
Irlands,
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der "Kontrolle" in Artikel 30
Buchstabe b und Artikel 45 des Abkommens
der Italienischen Repubfik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstabe h Unterabsatz 3
des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34 und 38 des Abkom-
mens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Unterabsatz 2 des Abkommens über die Öffnung der Häfen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c
Unterabsatz 2 des Abkommens über unter der Flagge eines Dritt-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- staats fahrende Schiffe
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 2 des Abkommens
„Mitgliedstaaten" genannt, und Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 52 des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 53 Absatz 2 Nummer 2 des
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein- Abkommens
schaft, im folgenden „Gemeinschaft" genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 54 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 99 des Abkommens
einerseits und Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 des Abkommens
der Präsident der Russischen Föderation, im folgenden „Ruß- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens
land" genannt, Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 107 des Abkom-
mens
andererseits, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 112 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls 2.
die in Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundert-
vierundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über Part- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
nerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partner- schaft und der Präsident Rußlands haben ferner die folgenden,
schaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-
Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation ande- nommen:
rerseits, im folgenden .,Abkommen über Partnerschaft und Zu- Briefwechsel zu Artikel 22 des Abkommens
sammenarbeit" genannt, zusammengetreten sind, haben die
Briefwechsel zu Artikel 52 des Abkommens.
folgenden Dokumente angenommen:
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit ein- Der Präsident Rußlands hat die folgenden, dieser Schlußakte
schließlich seiner Anhänge und der folgenden Protokolle: beigefügten Erklärungen zu- Kenntnis genommen:
Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle- Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 36 des Abkommens
und Stahifragen Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 54 des Abkommens.
Protokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklä-
schaft und der Präsident Rußlands haben die folgenden, dieser
rung zur Kenntnis genommen:
Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenom-
men: Erklärung Rußlands zu Artikel 36 des Abkommens.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Gemeinsame Erklirung zu Titel III und Artikel 94
Für die Zwecke des Titels III und des Artikels 94 ist unter "GATT" das 1947 in Genf unter-
zeichnete Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen in seiner geänderten Fassung zu
verstehen, wie es bei Unterzeichnung dieses Abkommens angewendet wird, sofern die
Vertragsparteien innerhalb des dürch Artikel 90 eingesetzten Kooperationsrates nichts
anderes vereinbaren.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Artikel 1OAbsatz 1 nicht gilt für die Bedin-
gungen für die Einfuhr von Waren in das Gebiet Rußlands im Rahmen von Darlehen und
Krediten für entwicklungspolitische und humanitäre Zwecke, Vereinbarungen über tech-
nische und humanitäre Hilfe und sonstiger ähnlicher Vereinbarungen zwischen Rußland
und Drittstaaten oder internationalen Organisationen, sofern solche Staaten oder inter-
nationalen Organisationen für diese Einfuhren eine besondere Behandlung verlangen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12
Artikel 12 in Titel III über den Warenverkehr betrifft die Durchfuhr. Zwischen den Vertrags-
parteien besteht Einvernehmen darüber, daß Artikel 12 ausschließlich die freie Durchfuhr
von Waren betrifft. Dies entspricht der üblichen GATT-Praxis. Die Frage des Transitver-
kehrs kann gemäß Artikel 43 in den künftigen Verhandlungen über Verkehrsabkommen
aufgegriffen werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17
Die Gemeinschaft und Rußland erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel (Arti-
kel 17) nicht die Behandlung gewährt wird, die das GATT im Bereich der Schutzmaß-
nahmen vorsieht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18
Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 18 sowie der nachstehende Absatz eine Verzö-
gerung oder Behinderung der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Anti-
dumping- und Antisubventionsuntersuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezwek-
ken noch bewirken.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften
und ihrer Praxis natürfiche komparative Vorteile der betroffenen Hersteller im Hinblick auf
Faktoren wie Rohstoffzugang, Produktionsverfahren, Nähe der Produktion zu den Abneh-
mern und spezifische Eigenschaften der Ware bei der Ermittlung des Normalwertes in
jedem Einzelfall insgesamt gebührend berücksichtigt werden.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
Für die Gemeinschaft umfassen die Rechtsvorschriften in Artikel 6 des Abkommens von
1989 unter anderem den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und
die einschlägigen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen, in denen
die Rechte; Befugnisse und Zuständigkeiten der EURATOM-Versorgungsagentur und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24
Es besteht Einigung darüber, daß der Begriff "Familienangehörige" gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes definiert wird.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmi-
gungen gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten und Ruß-
lands auf eine Weise erfolgt, die im Einklang mit den Grundsätzen des Dokuments der
KSZE-Konferenz von Bonn steht, um insbesondere die zügige Einreise, den Aufenthalt und
die freie Bewegung von Geschäftsleuten in den Mitgliedstaaten und in Rußland zu erfeich-
tern. Entsprechende Maßnahmen betreffen insbesondere das in Mikel 32 genannte Per-
sonal in Schlüsselpositionen sowie die in Artikel 37 genannten Verkäufer grenzüberschrei-
tender Dienstleistungen und gewährleisten, daß die Vorteile, die einer Vertragspartei aus
diesen Artikeln des Abkommens erwachsen, durch die Verwaltungsverfahren nicht zunichte
gemacht oder verringert werden.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in diesem Zusammenhang der rechtzeitige
Abschluß von Wiederaufnahmeabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland
einen wichtigen Faktor darstellt.
Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die Entwicklungen in diesen Bereichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 887
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28
Unbeschadet der Artikel 50 und 51 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die
Worte „gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften" in Artikel 28 Absätze 1 und 4
bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung von Gesellschaften durch Gründung
von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 30 sowie die
Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen regeln kann, sofern durch diese Gesetze
und sonstigen Vorschriften keine Vorbehalte eingeführt werden, die eine weniger günstige
Behandlung zur Folge haben, als sie für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen
eines Drittlandes gewährt werden.
Unbeschadet der in den Anhängen 3 und 4 aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 50
und 51 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen
und sonstigen Vorschriften" in Artikel 28 Absätze 2 und 3 bedeuten, daß jede Vertrags-
partei die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch
diese Gesetze und sonstigen Vorschriften keine neuen Vorbehalte für die Geschäftstätig-
keit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger
günstige Behandlung zur Folge haben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder- sofern
die auf sie anwendbare Regelung günstiger ist-für die Tochtergesellschaften von Gesell-
schaften eines Drittlandes gewährt werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29 Absatz 3
Die Vertragsparteien bestätigen, daß Artikel 29 Absatz 3 Rußland nicht daran hindert, neue ·
Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zu erlassen, die hinsichtlich der Bedingungen, die bei
Unterzeichnung des Abkommens für die Niederlassung von nicht in der Gemeinschaft
ansässigen Gesellschaften in ihrem Gebiet gelten, eine Diskriminierung gegenüber ihren
eigenen Gesellschaften begründen oder verstärken.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30
Die Vertragsparteien bestätigen, daß es wichtig ist sicherzustellen, daß die Erteilung von
Lizenzen gemäß Artikel 30 Buchstaben a und g:
- unter Zugrundelegung objektiver und transparenter Kriterien erfolgt, wie der Kompetenz
und der Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung;
- nicht mit mehr Auflagen verbunden ist als notwendig, um die Qualität der Dienstleistung
zu gewährleisten;
- nicht selbst eine Beschränkung im Hinblick auf die Erbringung der Dienst1eistung dar-
stellt.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 30 Buchstaben a und g
Artikel 30 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Buchstabe g Unterabsatz 2 berücksichtigt den
besonderen Charakter des Zugangs zu Finanzdienstleistungen, wie er im Rahmen dieses
Abkommens vereinbart ist, und berührt nicht die Definitionen der Begriffe „Niederlassung"
und „Geschäftstätigkeit", wie sie für andere Zwecke als die Zwecke dieses Abkommens
auf Finanzdienstleistungen Anwendung finden.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der „Kontrolle" in Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 45
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle
von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder
zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-
schaft ist.
3. Seide Vertragsparteien sehen die Kriterien der Nummer 2 als nicht erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 30 Buchstabe h Unterabsatz 3
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Beschränkungen im Güter- und Personenverkehr
auf den Verkehrsträgern im Binnenverkehr sind sich die Vertragsparteien darüber einig,
daß bis zur Beseitigung solcher Beschränkungen unter dem Begriff „intermodale Trans-
porte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird" die Organisation solcher
Transporte zu verstehen ist.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Gemeinsame Erklirung zu Artikel 31
Artikel 31 ennöglicht es den Vertragsparteien, Maßnahmen anzuwenden, um zu verhin-
dern, daß eine Gesellschaft eines Drittlandes durch eine der nach diesem Abkommen
eröffneten Möglichkeiten die Maßnahmen der Vertragsparteien betreffend die Niederlas-
sung von Gesellschaften dieses Drittlandes in ihrem Gebiet umgeht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Absatz 1
Unter Berücksichtigung der Erklärungen Rußlands gegenüber der Gemeinschaft, wonach
die Behandlung von russischen Tochtergesellschaften und Zweigniedertassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft in bestimmter Hinsicht und in bestimmten Bereichen
günstiger ist als die Behandlung von Gesellschaften Rußlands im allgemeinen, also günsti-
ger ist als die lnländerbehandlung, sind sict) die Vertragsparteien darüber einig, daß Ruß-
land seine in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, EWcil nach besten Kräften zu
bemühen, nicht verletzt, wenn es Maßnahmen emführt, um die Behandlung von russischen
TochtergeseUschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften an die
lnländerbehandlung anzugleichen.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34 und 38
Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Fällen, in denen eine Vertragspartei der
Auffassung ist, daß die andere den Begriff .erheblich einschränkender" in Artikel 34 Absatz 2
oder in Artikel 38 Absatz 3 nicht richtig ausgelegt hat. diese Vertragspartei die Verfahren
nach Artikel 101 in Anspruch nehmen kann.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Tätigkeiten unter Artikel 35 Absatz 3
Buchstaben a und b nicht die Tätigkeit als Verkehrsunternehmer einschließen.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2
über die Öffnung der Häfen
Anhand der Informationen, die die russische Seite über ihre für ausländische Schiffe geöff-
neten Häfen vorgelegt hat, nimmt die Gemeinschaft zur Kenntnis, daß Rußland beabsich-
tigt, die Zahl der für ausländische Schiffe geöffneten Häfen weiter zu erhöhen. Die russi-
sche Seite nimmt ihrerseits die Politik der Gemeinschaft zur Kenntnis, alle für den inter-
nationalen Handel geöffneten Häfen für ausländische Schiffe offen zu halten. Die Vertrags-
parteien sind der Auffassung, daß der Umfang der Öffnung von Häfen für ausländische
Schiffe einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der: Voraussetzungen für die Dienst-
leistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr darstellt. Sie verpflichten sich daher, die
Lage betreffend die für ausländische Schiffe geöffneten Häfen mindestens alle zwei Jahre
im Zuge von Konsultationen im Rahmen des Kooperationsrates zu prüfen. Sollte die Offen-
haltung eines Hafens für ausländische Schiffe ernste Schwierigkeiten aufwerfen, so unter-
richtet die Vertragspartei, in deren Gebiet sich der betreffende Hafen befindet, die andere
Vertragspartei; auf Ersuchen der letztgenannten Vertragspartei finden Konsultationen statt,
um sicherzustellen, daß etwaige Maßnahmen die Dienstleistungsfreiheit im internationalen
Seeverkehr so wenig wie möglich berühren.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2
über unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Schiffe
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens die MögTichkeit zu erwägen, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 auf unter
der FJagge eines Drittstaates fahrende Schiffe anzuwenden, die von SchiffahrtsgeseU-
schaften oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Rußlands betrieben werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44
Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter einem Abkommen über wirtschaftliche Inte-
gration ein Abkommen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel V des Allgemeinen
Abkommens Ober den Dienstleistungsverkehr (GATS) zu verstehen. Im Hinblick auf alle
Aspekte dieses Abkommens, die andere Bereiche als den Dienstleistungsverkehr betref-
fen, ist unter einem Abkommen über wirtschaftliche Integration ein Abkommen im Einklang
mit den Grundsätzen in Artikel XXIV des GATT über die Gründung von Freihandelszonen
oder Zollunionen zu verstehen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 2
Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage, ob Tätigkeiten
im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 889
Befugnisse verbunden sind, je nach Lage des Einzelfalls zu beantworten ist. Dazu kann es
hilfreich sein, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob solche Tätigkeiten verbunden sind
- mit dem Recht, körperlichen Zwang auszuüben, oder
- mit der Ausübung richterlicher Funktionen oder
- mit dem Recht, einseitig bindende Vorschriften zu erlassen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48
Die bloße Tatsache, daß für natürliche Personen einiger Vertragsparteien, nicht aber für
natürliche Personen anderer Vertragsparteien ein Visum gefordert wird, darf nicht als Maß-
nahme betrachtet werden, die die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsenden Vor-
teile zunichte macht oder verringert.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 52 (Begriffsbestimmungen)
"laufende Zahlungen"
"laufende Zahlungen" sind Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren- oder dem
Dienstleistungsverkehr oder der Freizügigkeit von Personen, die im Einklang mit der übli-
chen internationalen Geschäftspraxis geleistet werden; sie umfassen nicht Vorgänge, die
materiell eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion dar-
stellen - wie Zahlungsaufschübe und Vorauszahlungen - und dazu bestimmt sind, die
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in diesem Bereich zu umgehen.
Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, daß Rußland Rechtsvorschriften anwendet
oder erläßt, denen zufolge solche Zahlungen über solche russischen Banken erfolgen
müssen, denen die Zentralbank der Russischen Föderation eine Lizenz zur Durchführung
solcher Zahlungsvorgänge in frei konvertierbarer Währung erteilt hat.
,.Direktinvestitionen"
„Direktinvestitionen" sind Investitionen zur Aufnahme dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen
mit einem Unternehmen wie beispielsweise Investitionen, die es Nicht-Gebietsansässigen
in dem betreffenden Land oder Gebietsansässigen im Ausland ermöglichen, tatsächlich
auf die Geschäftsführung des Unternehmens Einfluß nehmen, und zwar durch:
1. die Gründung oder die Erweiterung eines in ihrem Alleineigentum stehenden Unter-
nehmens, einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung beziehungsweise
den Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden Unternehmen;
2. die Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen;
3. ein Darlehen über fünf Jahre oder mehr.
,.Frei konvertierbare Währung"
Eine „frei konvertierbare Währung" ist eine Währung, die der Internationale Währungsfonds
als frei konvertierbar betrachtet.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 53 Absatz 2 Nummer 2
,,Grundstoffe" sind Grundstoffe im Sinne des GATT.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 54
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen
Bezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die
Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen
über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 99
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Maßnahmen gemäß Artikel 99 nicht mit
dem Ziel getroffen werden dürfen, den Wettbewerb auf den einschlägigen Märkten zu ver-
zerren und damit die Inlandsproduktion zu schützen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101
Die Vertragsparteien fordern den Kooperationsrat auf, umgehend die Verfahrensregeln zu
prüfen, die für die Streitbeilegung im Rahmen dieses Abkommens nützlich sein können.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 107 genannten „besonders dringenden
Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien
sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfül-
lung des Abkommens oder
b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter „geeignete Maßnahmen" in Arti-
a
kel 107 Absatz Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verstehen sind.
Trifft eine Vertragspartei gemäß Artikel 107 Absatz 2 eine Maßnahme in einem "besonders
dringenden Fall", so kann die andere Vertragspartei das Verfahren nach Artikel 101 in
Anspruch nehmen.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 107
Die Vertragsparteien erklären, daß die in das Abkommen aufgenommene Bezugnahme auf
die Achtung der Menschenrechte als wesentlichem Bestandteil des Abkommens sowie auf
die besonders dringenden Fälle herrührt aus:
- der Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft im Einklang mit der Erklärung des Rates
vom 11. Mal 1992, die die Aufnahme dieser Bezugnahme in die Kooperations- oder
Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren KSZE-Partnern vorsieht,
sowie
- der Politik Rußlands in diesem Bereich und
- der Bedeutung, die beide Vertragsparteien der Einhaltung der einschlägigen Verpflich-
tungen beimessen, die sich insbesondere aus der Schlußakte von Helsinki sowie der
Charta von Paris für ein neues Europa ergeben.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 112
Die Vertragsparteien bestätigen, daß dieses Abkommen, obwohl es das Abkommen vom
18. Dezember 1989 im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
ersetzt, Maßnahmen oder Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens im
Einklang mit dem Abkommen von 1989 getroffen beziehungsweise zwischen ihnen
geschlossen wurden, nicht beeinträchtigt oder anderweitig berührt, und dies zu den Bedin-
gungen und für die Anwendungszeit, die für diese Maßnahmen oder Abkommen vorge-
sehen sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls 2
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um sich hinsichtlich des Verkehrs mit den nachstehend genannten Waren unverzüglich
Amtshilfe gemäß diesem Protokoll zu leisten:
a) Waffen, Munition, Sprengstoffe und Sprengvorrichtungen;
b) Kunstgegenstände und Antiquitäten, die für eine der Vertragsparteien von erheb-
lichem historischen, kulturellen oder archäologischen Wert sind;
c) Giftstoffe sowie umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe;
d) empfindliche und strategische Güter, die gemäß den zwischen den Vertragsparteien
vereinbarten Listen nichttarifären Beschränkungen unterliegen.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um die angemessene Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung auf der
Grundlage einvernehmlich festgelegter, gemäß den Verfahren dieses Protokolls ange-
nommener Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen, sofem die Grundsätze ihrer
jeweiligen Rechtssysteme dies zulassen.
3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einem in ihrem Gebiet ansässigen oder
niedergelassenen 6mpfänger auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter, gemäß
den Verfahren dieses Protokolls angenommener Durchführungsvorschriften
- alle Dokumente zu übermitteln und
- alle Entscheidungen zu notifizieren,
die unter dieses Protokoll fallen. In diesem Fall findet Artikel 5 Absatz 3 Anwendung.
4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in den Fällen, in denen die ersuchte
Behörde nicht selbst tätig werden kann, die Dienststelle, die von dieser Behörde mit
dem Ersuchen erfaßt wird, unter denselben Bedingungen tätig wird wie die ersuchte
Behörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 891
Briefwechsel zu Artikel 22
A. Schreiben Rußlands
Herr ... ,
dieses Schreiben dient dazu zu bestätigen, daß wir im Hinblick auf den Handel mit
Kernmaterial, der unter Artikel 22 des heute unterzeichneten Partnerschafts- und
Kooperationsabkommens fällt, zu folgender Vereinbarung gelangt sind:
Rußland hat die Absicht, die Gemeinschaft als beständiger, zuverlässiger und lang-
fristiger Lieferant mit Kernmaterial zu versorgen, und die Gemeinschaft erkennt diese
Absicht an. Die russische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die Gemeinschaft Ruß-
land insbesondere im Rahmen ihrer Versorgungspolitik im nuklearen Bereich als Liefer-
quelle ansieht, die separat und getrennt von anderen Lieferanten besteht.
Zur Vermeidung von Handelsproblemen finden regelmäßig oder auf Antrag Konsul-
tationen über die Entwicklung des Handels mit Kernmaterial zwischen Rußland und der
Gemeinschaft statt. Diese Konsultationen könnten einen ständigen und regelmäßigen
Dialog über Marktentwicklungen und -voraussagen umfassen.
Die Konsultationen finden im Rahmen von Artikel 92 statt.
Gemäß Artikel 13 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens werden die Rechts-
vorschriften, auf die in Artikel 6 des Abkommens von 1989 verwiesen wird, einheitlich,
unparteiisch und gerecht angewendet.
Ich verweise auf unseren gemeinsamen Wunsch, den eingeleiteten Kernwaffen-Abrü-
stungsprozeß mit allen machbaren Mitteln zu erleichtern. Wir sind übereingekommen,
alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um mit allen betroffenen Ländern Konsul-
tationen zu führen, wenn sich zeigt, daß die Anwendung von bilateralen beziehungs-
weise multilateralen Übereinkünften eine erhebliche Schädigung der Betriebe der Ver-
tragsparteien verursacht oder zu verursachen droht.
Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-
einkunft zwischen uns begründen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Russischen Föderation
B. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ... ,
ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:
"Dieses Schreiben dient dazu zu bestätigen, daß wir im Hinblick auf den Handel mit
Kernmaterial, der unter Artikel 22 des heute unterzeichneten Partnerschafts- und ,-.
Kooperationsabkommens fällt, zu folgender Vereinbarung gelangt sind:
Rußland hat die Absicht, die Gemeinschaft als beständiger, zuverlässiger und lang-
fristiger Lieferant mit Kernmaterial zu versorgen, und die Gemeinschaft erkennt diese
Absicht an. Die russische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die Gemeinschaft Ruß-
land insbesondere im Rahmen ihrer Versorgungspolitik im nuklearen Bereich als Liefer-
quelle ansieht, die separat und getrennt von anderen Lieferanten besteht.
Zur Vermeidung von Handelsproblemen finden regelmäßig oder auf Antrag Konsul-
tationen über die Entwicklung des Handels mit Kernmaterial zwischen der Russischen
Föderation und der Gemeinschaft statt. Diese Konsultationen könnten einen ständigen
und regelmäßigen Dialog über Marktentwicklungen und -voraussagen umfassen.
Die Konsultationen finden im Rahmen von Artikel 92 statt.
Gemäß Artikel 13 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens werden die
Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 6 des Abkommens von 1989 verwiesen wird, ein-
heitlich, unparteiisch und gerecht angewendet.
Ich verweise auf unseren gemeinsamen Wunsch, den eingeleiteten Kernwaffen-Ab-
rüstungsprozeß mit allen machbaren Mitteln zu erleichtern. Wir sind übereingekom-
men, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um mit allen betroffenen Ländern
Konsultationen zu führen, wenn sich zeigt, daß die Anwendung von bilateralen bezie-
hungsweise multilateralen Übereinkünften eine erhebliche Schädigung der Betriebe der
Vertragsparteien verursacht oder zu verursachen droht.
Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-
einkunft zwischen uns begründen."
Ich bestätige Ihnen, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine förmliche Über-
einkunft zwischen uns begründen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaften
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Briefwechsel zu Artikel 52
A. Schreiben Rußlands
Herr ... ,
zu Mikel 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bestätige ich, daß die-
ser Mikel nicht so auszulegen ist, als beschränke er den von Gebietsansässigen der
Gemeinschaft vorgenommenen Transfer der von ihnei, in Rußland getätigten Inve-
stitionen einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung,
Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der daraus resultierenden
Gewinne ins Ausland.
Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-
• einkunft zwischen uns begründen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Russischen Föderation
8. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:
.zu Mikel 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bestätige ich, daß
dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als beschränke er den von Gebietsansässigen der
Gemeinschaft vorgenommenen Transfer der von ihnen in Rußland getätigten Investitio-
nen einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung, Ver-
staatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der daraus resultierenden
Gewinne ins Ausland.
Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-
einkunft zwischen uns begründen."
Ich bestätige Ihnen, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine förmliche Über-
einkunft zwischen uns begründen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaften
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 38
Die Gemeinschaft erklärt, daß die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
gemäß Mikel 36 weder die Einreise des Diensteanbieters in das Gebiet des Landes
umfaßt, für das die Dienstleistung bestimmt ist, noch die Einreise des Diensteempfängers
in das Gebiet des Landes, aus dem die Dienstleistung stammt.
Erldirung der Gemeinschaft zu Artikel 54
Das. Abkommen berührt nicht die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigen-
tums.
Erklärung Rußlands zu Artikel 38
Rußland erklärt, daß unter dem Begriff .Diensteanbieter" in der Erklärung der Gemein-
schaft zu Mikel 36 keine natürlichen Personen zu verstehen sind, die Vertreter einer
Gesellschaft der Gemeinschaft oder Rußlands sind und um vorübergeh,nde Einreise
zwecks Aushandlung oder Abschluß von Aufträgen über die grenzüberschreitende Erbrin-
gung von Dienstleistungen für diese Gesellschaft ersuchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 893
Bekanntmachung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
zur Ergänzung des Europipe-Abkommens
Vom 12. März 1997
Die in Oslo durch Notenwechsel vom 29. Oktober 1996
getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Norwegen zur Ergänzung des Abkommens
vom 20. April 1993 über den Transport von Gas durch
eine Rohrleitung vom norwegischen Festlandsockel und
von anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland
(Europipe-Abkommen) - BGBI. 1994 II S. 590 - ist nach
ihrem letzten Absatz
am 29. Oktober 1996
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. März 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Waschke
Der Botschafter Oslo, den 29. Oktober 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme
auf das Abkommen vom 20. April 1993 zwischen dem Königreich Norwegen und der Bun-
desrepublik Deutschland über den Transport von Gas durch eine Rohrleitung vom norwe-
gischen Festlandssockel und von anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland
(Europipe-Abkommen) sowie unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 4. März 1996
über eine Vereinbarung Ober die Ausfüllung des Europipe-Abkommens folgende weitere
Vereinbarung über die Ausfülung des Europipe-Abkommens vorzuschlagen:
Die Rohrleitung verläuft zwischen folgenden Koordinaten:
Beginn im norwegischen Festlandssockel: N 58° 11 '24.6"
E 2° 28'15.2"
Eintritt in den deutschen Festlandssockel: N 55° 47'38.17"
E 4° 7'21.94"
Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit den gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Wilhelm Schürmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Norwegen
Herrn Bj0rn Tore Godal
Oslo
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Gettungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 12. März 1997
Das Verein i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretariat des Europarats
am 18. November 1996 die Erstreckung des Europäischen Übereinkommens
vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnis-
ses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) auf die Falklandinseln notifiziert; nach Artikel 24
Abs. 2 des Übereinkommens ist diese Erstreckung am 1. März 1997 wirksam
geworden.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens wurde für die Falklandinseln fof-
gende zentrale Behörde bestimmt: .
The Govemor,
Govemment House,
Stanley,
Falkland lslands.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1990 (BGBf. 1991 II S. 392), .vom 23. Oktober 1991 (BGBI. II
S. 1076) und vom 1. Oktober 1996 (BGBf. II S. 2539).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Vom 12. Mirz 1997
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 n S. 721,
733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Usbekistan am 25. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekannlmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 895
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 12. März 1997
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Kirgisistan am 18. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBI. II S. 2794).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 12. März 1997
Einer Notifikation des Europarats zufolge haben die nachfolgend genannten
Regierungen der Vertragsparteien nach Artikel 27 Abs. 4 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)
jeweils eine Vereinbarung durch Notenwechsel mit der Regierung der Niederlan-
de geschlossen, in der die Erstreckung dieses Übereinkommens auf die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba geregelt ist. Die Vereinbarungen sind für diese
Staaten wie folgt in Kraft getreten:
Griechenland am 1. September 1994
Island am 1. Oktober 1994
Österreich am 1.Januar1996
Slowakei am 1. September 1994
Spanien am 1. Februar 1995
Tschechische Republik am 1.Juni1994
Vereinigtes Königreich am 4. März 1996.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. September 1994 (BGBI. II S. 3645) und vom 4. Oktober 1996 (BGBI. II
s. 2600).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 12. März 1997
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 1O. Dezember 1982
(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Rumänien am 16. Januar 1997
und nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 5. Dezember 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Januar 1997 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 12. März 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
{BGBI. 1990 II S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1997
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. April 1994 (BGBI. II S. 582).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 897
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Luftverkehrsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Vom 12. März 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1996
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten (BGBI. 1996 II S. 1126) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 18
am 24. März 1997
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Februar
1997 ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 12. März 1997
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist am 23. Dezember
1996 von Aus t r a I i e n gekündigt worden; sie wird somit nach ihrem Artikel 6
Abs. 2-für
Australien am 31. Dezember 1997
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. September 1992 {BGBI. II S. 1025) und vom 1. März 1996 (BGBI. II S. 367).
Bonn, den 12. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 13. März 1997
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5)
wird nach seinem Artikel 95 für
Kolumbien am 17. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1997 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 13. März 1997
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach sei-
nem Artikel 6 Abs. 2 für
Rumänien am 11. März 1997
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist für Lux e m b u r g am 26. Januar 1997 und nicht, wie
mit Bekanntmachung vom 28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644) verlautbart, am
26. Januar 1996 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung vom 28. Januar 1997
wird insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16. ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 13. März 1997
Das übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-
derung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597} ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Bosnien und Herzegowina am 13. März 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1996 (BGBI. II
s. 2795}.
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 13. März 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 24. Dezember 1996
Kongo am 12. Januar 1997
St. Vincent und die Grenadinen am 2. März 1997
Swasiland am 5. Januar 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2755).
Bonn, den 13. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: &.indesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
&.indesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM ( 11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück . G 1998 . Entgelt bezahlt
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 14. März 1997
G rieche n I an d hat dem Generalsekretariat des Europarats am 5. August
1996 die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
23. Juli 1980 angebrachten und zuletzt im Jahre 1990 erneuerten Vorbehalts zu
Artikel 12 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über
die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1153) und vom 9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II
s. 160).
Bonn, den 14. März 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger