Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 717
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfun_p und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 7. Februar 1997
Das Internationale übereinkommen von 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November 1990
(BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Dänemark am 22. Januar 1997
ohne Erstreckung auf die Färöer
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBI. II
s. 2755).
Bonn, den 7. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 7. Februar 1997
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft treten:
Monaco am 8. November 1997
Niederlande am 15. November 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2616).
Bonn, den 7. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 717
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfun_p und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 7. Februar 1997
Das Internationale übereinkommen von 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November 1990
(BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Dänemark am 22. Januar 1997
ohne Erstreckung auf die Färöer
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBI. II
s. 2755).
Bonn, den 7. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 7. Februar 1997
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft treten:
Monaco am 8. November 1997
Niederlande am 15. November 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2616).
Bonn, den 7. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 7. Februar 1997
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Brasilien am 6. Februar 1993
Katar am 13. Juni 1992
Kuba am 19. Juli 1992
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«EI Gobierno de la Republica de Cuba "Die Regierung der Republik Kuba erklärt in
declara, en relaci6n con las disposiciones bezug auf Artikel 17 dieses Protokolls, daß
contenidas en el Articulo 17 del presente Streitigkeiten zwischen den Vertragspartei-
Protocolo, que las diferencias que surgan en über die Auslegung oder Anwendung
entre las Partes en la interpretaci6n o apli- dieser internationalen Übereinkunft durch
caci6n de este instrumento intemacional, Verhandlungen auf diplomatischem Weg
deben ser resueltas mediante negociaci6n beigelegt werden sollen."
por la vfa diplomatica...
Portugal am 16. November 1995
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
«Article 4 (1) - The exemption related to this "Artikel 4 Absatz 1: Die mit dieser Bestim-
provision is applicable to lnmarsat in the mung verbundene Befreiung findet auf die
framework of its official activities in relation INMARSAT Im Rahmen Ihrer amtlichen
to its lncome and assets, lncluding the spa- Tätigkeit hinsichtlich ihres Einkommens
tial sector of lnmarsat, with regard to taxes und ihrer Guthaben, einschließlich des
on income and taxes in assets, appertai- INMARSAT Weltraumsegments*, in bezug
ning to Portugal the respective classificati- auf Steuern auf das Einkommen und Steu-
on; ern auf Guthaben Anwendung, wobei Por-
tugal die jeweilige Einstufung vornimmt.
Article 7 (2) - The exemption established Artikel 7 Absatz 2: Die hierin festgelegte
herein does not encompass any contribu- Befreiung betrifft nicht Beiträge oder ähn-
tions or similar benefits to pensions neither liche Zuwendungen für Pensionen, weder
regarding Portuguese nationals nor perma- an portugiesische Staatsangehörige noch
nent residents in Portugal; an Personen mit ständigem Aufenthalt in
Portugal.
Article 7 (3) - The system of contributive Artikel 7 Absatz 3: Das in dieser Bestim-
exemption foreseen in this provision should mung vorgesehene System der Beitrags-
be the object of an agreernent to be befreiung soll Gegenstand eines nach Arti-
reached under Micle 18.» kel 18 ~u schließenden Abkommens sein."
Rumänien am 8. Mai 1992
Schweiz am 23. Mai 1992
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
1 Anm. d. Obers.: Im englischen Wortlaut müßte der Begriff .spatial aector" durch .space segment" ersetzt werden
(vgl. INMARSAT-Übereinkommen Artikel 1 Buchstabe d).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 719
(Übersetzung)
«La Suisse considere que l'impöt sur le „Die Schweiz betrachtet als im Sinne des
chiffre d'affaires identifiable, au sens de Artikels 4 Absatz 2 maßgebliche Umsatz-
l'article 4, 2e alinea, est celui qui trappe la steuer diejenige, die auf Warenlieferungen
livraison a INMARSAT de marchandises an INMARSAT mit einem Wert von über
d'une valeur superieure a 500 francs suis- 500 Schweizer Franken erhoben wird."
ses.»
Zypern am 28. April 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1992 (BGBI. II S. 532).
Bonn, den 7. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 7. Februar 1997
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Belgien am 1. November 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. September 1995 (BGBl.11 S. 814).
Bonn, den 7. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 11. Februar 1997
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
tm internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) wird nach seinem Arti-
kel XIV Abs. 2 für
Litauen am 9. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1996 (BGBI. II S. 1202).
Bonn, den 11. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Endverbleibsgarantien
Vom 11. Februar 1997
Die in Bonn durch Notenwechsel vom 6. November
1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik China über Endverbleibsgarantien ist nach
ihrem vorletzten Absatz
am 6. November 1996
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Gaymann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 721
Botschaft der VR China Bonn, den 6. November 1996
Verbalnote
Die Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland bringt dem Aus-
wärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung zum Ausdruck und
beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland im Namen der Regie-
rung der Volksrepublik China folgende Mitteilung zu machen:
1. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland sind sich der Bedeutung bewußt, die der Kontrolle strategisch relevanter
Güter und Technologien beizumessen ist. Sie sind bereit, in diesem Bereich im Rah-
men des jeweils geltenden Rechts zusammenzuarbeiten.
2. Die Regierung der Volksrepublik China ermächtigt die Abteilung für wissenschaftlich-
technische Entwicklung und Technologie-Im- und Export des Ministeriums für Außen-
handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ministry of Foreign Trade and Economic
Cooperation, Department of Science and Technology) zur Ausstellung von Importzer-
tifikaten für Güter und Technologien, die aus der Bundesrepublik Deutschland impor-
tiert werden und der Ausfuhrkontrolle durch die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland unterliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Zertifikats lautet "Erklärung
zu Endempfänger und Endverwendungszweck" (lmporter Statement on End-user and
End-use). In ihm sind der Importeur, der Exporteur, der Endempfänger, der Endver-
wendungszweck, die Nummer des Handelsvertrages, das Datum der Unterzeichnung
sowie Bezeichnung, Menge und Wert der Importware angegeben. Außerdem enthält
das Zertifikat eine Verpflichtung, daß kein Reexport in ein drittes Land stattfindet und
die Verwendung auf die Volksrepublik China beschränkt bleibt.
3. Sobald die „Erklärung zu Endempfänger und Endverwendungszweck" von der
ermächtigten Behörde der Volksrepublik China gestempelt und von der ermächtigten
Person (dem Leiter oder stellvertretenden Leiter der Abteilung für wissenschaftlich-
technische Entwicklung und Technologie-Im- und Export des Ministeriums für Außen-
handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit) unterzeichnet ist, bedeutet dies, daß die
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland der Exportkontrolle unterworfenen
und auf der Grundlage der chinesischen „Erklärung zu Endempfänger und Endverwen-
dungszweck" in die Volksrepublik China eingeführten Güter und Technologien der
Kontrolle der chinesischen Regierung unterliegen und nur von dem angegebenen Nut-
„ zer und zu dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Die chinesische
Regierung ergreift auf der Grundlage des Rechts der Volksrepublik China die notwen-
digen Maßnahmen, um den ungenehmigten Reexport aus der Volksrepublik China zu
verhindern. Erst nach vorheriger Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden
der Bundesrepublik Deutschland wird ein Reexport genehmigt.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt das Bundesausfuhramt zur
Ausstellung von Importzertifikaten für Güter und Technologien, die aus der Volksrepu-
blik China importiert werden und der Ausfuhrkontrolle durch die Regierung der Volks-
republik China unterliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Zertifikats lautet "Inter-
nationale Einfuhrbescheinigung". In ihm sind der Importeur, der Exporteur, der End-
empfänger, der Endverwendungszweck, die Auftragsnummer sowie Bezeichnung,
Menge und Wert der Importware angegeben. Außerdem enthält das Zertifikat eine
Erklärung des Importeurs in der Bundesrepublik Deutschland, daß er ohne die vorhe-
rige Einholung der Zustimmung der zuständigen Stellen diese Waren und Technologi-
en nicht in ein drittes Land exportieren wird.
5. Sobald die „Internationale Einfuhrbescheinigung" vom Bundesausfuhramt unterzeich-
net ist, bedeutet dies, daß die nach den Gesetzen und einschlägigen Vorschriften der
Volksrepublik China der Exportkontrolle unterworfenen und auf der Grundlage der
deutschen „Internationalen Einfuhrbescheinigung" in die Bundesrepublik Deutschland
eingeführten Güter und Technologien der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland unterliegen und nur von dem angegebenen Nutzer und zu dem angege-
benen Zweck verwendet werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ergreift auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und des deutschen
Außenwirtschaftsrechts die notwendigen Maßnahmen, um den ungenehmigten Re-
export aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Erst nach vorheriger Ein-
holung der Zustimmung der zuständigen Behörden der Volksrepublik China wird ein
Reexport genehmigt.
6. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden regelmäßig zusammen-
treffen, um sich über Fragen im Zusammenhang mit diesem Notenwechsel zu konsul-
tieren.
Wenn der oben dargelegte Inhalt dieser Note vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland durch eine Antwortnote bestätigt wird, werden diese Note und die Antwort-
note des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwi-
schen den Regierungen unserer beiden Länder bilden, die mit dem Datum der Antwortnote
in Kraft tritt.
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Die Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch
diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Auswärtiges Amt Bonn, den 6. November 1996
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland bringt der Botschaft der Volksrepu-
blik China in der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung zum Ausdruck und
beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 45/96 S vom 6. November 1996 der Botschaft
der Volksrepublik China zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt die von der Regierung der
Volksrepublik China hinsichtlich der Kontrolle des Handels mit strategisch refevanten
Gütern und Technologien übernommenen Verpflichtungen und beehrt sich, der Botschaft
der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mit den In der Note der Botschaft der Volksrepublik
China In der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Vorschlägen einverstanden tst. Die
Note der Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland und diese
Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen den Regierungen unserer beiden
Länder, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, die Botschaft
der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichne-
ten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der Volksrepublik China
Bonn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 723
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1997
Das in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Kam-
bodscha über Technische Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 7
am 23. September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1997
Bu ndesm i nisteri um
für wirtschaftiiche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung des Königreichs Kambodscha - die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, richtungen in Kambodscha;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Outachten;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Völker, tragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - a) durch Entsendung von Fachkräften wie· Ausbildern, Beratern,
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
sind wie folgt übereingekommen: technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als "ent-
sandte Fachkräfte" bezeichnet;
(1} Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
als "Material" bezeichnet);
(2} Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. c) durch Aus- und Fortbildung von kambodschanischen Fach-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- und Führungskräften und Wissenschaftlern in Kambodscha,
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
als "Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt d) in anderer geeigneter Weise.
Jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
chendes vorsehen:
tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. a} Vergütungen der entsandten Fachkräfte;
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
b: Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- (3) Sie
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
a) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
tragen;
aus- und fortgebildete kambodschanische Staatsangehörige
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an
halb von Kambodscha; und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials; b) gewährt den entsandten Fachkräften jede notwendige Unter-
stützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Auf-
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b gaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon fügung;
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
genannten Abgaben und Lagergebühren; c) stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, daß die zur
Durchführung der Vorhaben erforderlichen Leistungen
f) Aus- und Fortbildung von kambodschanischen Fach- und erbracht werden, soweit diese nicht nach den Projektverein-
Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den barungen von der Regferung der Bundesrepublik Deutsch-
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. land zu erbringen sind;
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- d) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- mens und der Projektvereinbarungen befaßten kambodscha-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit- nischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
punkt des Überschreitens der Grenze Kambodschas (bei Flug- unterrichtet werden.
transporten im Zeitpunkt des Eintreffens auf dem Flughafen in
Kambodscha) in das Eigentum des Königreichs Kambodscha
Artikel 4
Ober. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-
sandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
fügung. daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
die Regierung des Königreichs Kambodscha darüber, welche nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;
ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Königreichs
tragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen wer- Kambodscha einzumischen;
den im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
c) die Gesetze des Königreichs Kambodscha zu befolgen und
die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel3
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
Leistungen der Regierung des Königreichs Kambodscha: üben, mit der sie beauftragt sind;
(1) Sie e) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Kambodscha ver-
a) stellt für die Vorhaben auf ihre Kosten die erforderlichen trauensvoll zusammenzuarbeiten.
Grundstücke und Gebäude einschließlich - im Rahmen ihrer (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Möglichkeiten - deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
den Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes fest- rung des Königreichs Kambodscha eingeholt wird. Die durch-
gelegt ist; führende Stelle bittet die Regierung des Königreichs Kambo-
dscha unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
eines Monats keine ablehnende Mitteilung der Regierung des
zen, Hafen-, Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben
Königreichs Kambodscha ein, so gilt dies als Zustimmung.
sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material
unverzüglich entzollt wird; dies gilt auch für die Ausfuhr von (3) Wünscht die Regierung des Königreichs Kambodscha die
Gegenständen, sofern diese nach den Projektvereinbarungen Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit
im Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-
verbleiben; die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
der durchführenden Stelle auch für in Kambodscha beschaff- Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
tes Material; wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
wird, dafür sorgen, daß die Regierung des Königreichs Kambo-
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
dscha so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas
Abweichendes festgelegt ist;
Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kambodscha-
nischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt- (1) Die Regierung des Königreichs Kambodscha sorgt für den
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden. Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
(2) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf- Hierzu gehört insbesondere folgendes:
te so bald wie möglich durch kambodschanische Fachkräfte fort-
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
geführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Abkommens in Kambodscha, in der Bundesrepublik Deutsch-
ihnen nach d i ~ Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
land oder in anderen lindern aus- oder fortgebildet werden,
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bun-
sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist
Insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-
desrepublik Deutschland in Phnom Penh oder der von dieser
cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Königli-
benannten Fachkräfte genOgend Bewerber fOr diese Aus- oder
chen Regierung von Kambodscha gegen die entsandten
Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber. die sich ihr
Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr1ässigkeit
gegenüber verpflichtet haben. nach ihrer Aus- oder Fortbildung
geltend gemacht werden.
mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten,
und sorgt für angemessene Bezahlung dieser kambodschani- b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
schen Fachkräfte. nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 725
gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen, c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen. anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Bedarfs;
c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise. et) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- und Aufenthaltsgenehmigungen.
zung, die die Regierung des Königreichs Kambodscha ihnen
gewährt, hingewiesen wird. Artikel 6
(2) Die Regierung des Königreichs Kambodscha Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
bereits laufenden Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah- der Vertragsparteien.
men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für Artikel7
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des
Rahmen dieses Abkommens durchführen;
Königreichs Kambodscha notifiziert hat, daß die erforderlichen
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie Abkommens erfüllt sind.
Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch be-
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
stimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-
drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
gerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Per-
gekündigt wird.
son ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto-
und Filmausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-
unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind; nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Treskow
W. Härdtl
Für die Regierung des Königreichs Kambodscha
N. Sirivudh
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil lt Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1997
Das in Vientiane am 21. Januar 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepubfik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 5
am 21. Januar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben „Ländliche Elektrifizierung" einen Finanzierungsbeitrag
von bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
und
Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos - derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem
schen Volksrepublik Laos, späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens von der Kreditan-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und stalt für Wiederaufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkom-
zu vertiefen, men Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommen ist,
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen -
Artikel2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
Artikel1 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 727
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit Artikel4
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-
entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
des 31. Dezember 2004. Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Artikel 3 ligung der Verketv'Sunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos statt Deutschtand ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen.
der in Artikel 1 genannten Prüfung sowie mit dem Abschluß und
der Durchführung des in Artikel 2 genannten Vertrags in der Artikel5
Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung 'n '<raft.
Geschehen zu V1811tiane am 21. Januar 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Dreesen
Spranger
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
Bouathong Vongtokham
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vom 17. Februar 1997
Nach Artfkef 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1996 zu dem Vertrag vom
19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Repubtik über Erleichterungen der Grenzabfertigung ;,n Eisenbahn-, Straßen-
und Schrrfsverkehr (BGBf. 1996 ff S. 18) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag
nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 1. Juni 1996
in Kraft getreten ist.
Die Ratifrkationsurkunden sind in Prag am 29. März 1996 ausgetauscht wor-
den.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hifger
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ru88ischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 17. Februar 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober
1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe-
ren Unglücksfällen (BGBI. 1994 II S. 3542) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15
am 11. Juli 1995
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-dänischen Steuerabkommens
Vom 17. Februar 1997
.Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 1996 zu dem Abkommen
vom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und
Schenkungsteuem und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-däni-
sches Steuerabkommen) - BGBI. 1996 II S. 2565 - wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 49 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 25. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Kopenhagen am 25. November 1996 aus-
getauscht worden.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ru88ischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 17. Februar 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober
1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe-
ren Unglücksfällen (BGBI. 1994 II S. 3542) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15
am 11. Juli 1995
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-dänischen Steuerabkommens
Vom 17. Februar 1997
.Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 1996 zu dem Abkommen
vom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und
Schenkungsteuem und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-däni-
sches Steuerabkommen) - BGBI. 1996 II S. 2565 - wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 49 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 25. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Kopenhagen am 25. November 1996 aus-
getauscht worden.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. A\pril 1997 729
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 17. Februar 1997
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Paraguay am 8. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. August 1996 (BGBI. II
s. 2507).
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 17. Februar 1997
Das in Rabat am 13. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem
Artikel 5
am 13. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 1997
Bund esm i nisteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
. Schweiger
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
Ober finanzielle Zusammenarbeit 1993) werden als Finan-
und
zierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für eine notwendige
die Regierung des Königreichs Marokko - Begleitmaßnahme des Vorhabens "Industrieller Umwelt-
schutzfonds" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungswürdigkeit festgestellt und die Verwendung als Begleit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich maßnahme bestätigt worden ist.
Marokko,
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfofgen, ermöglicht
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
des Königreichs Marokko oder anderen, von beiden Regierungen
zu vertiefen,
gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Höhe des vorgesehenen (nicht rückzahlbaren) Finanzierungs-
die Grundlage dieses Abkommens ist, beitrages ein Darlehen zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben kön-
im Königreich Marokko beizutragen, nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 19. bis 21. Juni 1996 durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver- (5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
handlungen - durch Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
struktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
sind wie folgt übereingekommen: Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-
bedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem Einkom-
Artikel 1 men ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar),
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen, andernfalls Darlehen gewährt werden.
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, (6) Der Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) gemäß Ab-
satz 2 Buchstabe b wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er
a) für das Vorhaben "Wasserversorgung und Abwasserbesei- nicht für diese Maßnahme verwendet wird.
tigung Loukkos-Region", wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu (7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
insgesamt DM 48 500 000,- (in Worten: achtundvierzig Millio- Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten; punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
(nicht rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der
b) für das Vorhaben „Industrieller Umweltschutzfonds• einen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.
DM 16 500 000,-(in Worten: sechzehn Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor- Artikel 2
den ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und
Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllt. das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Reprogrammierungen Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
lehen und des Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) zu
a) Mittel in Höhe von DM 17 200 000,- (in Worten: siebzehn Mil-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
lionen zweihunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
haben "Trockenlandwirtschaft Loukkos 111" (Abkommen vom
29. November 1991 und vom 1. Juli 1993 zwischen der Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genann-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-
rung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen- ren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag
arbeit 1990 und 1992) werden als Darlehen zur Finanzierung und Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für die in Arti-
des Vorhabens „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter kel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge endet
in den Nordprovinzen" verwendet; diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
b'. Mittel in Höhe von DM 1 500 000,- (in Worten: eine Million (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Pro- selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
gramm zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Bewässerungsperimeter (PAGI II)" (Abkommen vom 28. No- Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
vember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 731
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen- Artikel 4
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge
aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitra-
(nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung
ges (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen
gemäß Absatz 1 geschlossen worden sind. und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Artikel 3 nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich Genehmigungen.
Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 5
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
Königreich Marokko zu zahlen hat. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der franzö-
sische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohamed Kabbaj
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-estnischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 17. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1996
zu dem Vertrag vom 12. November 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1996 II S. 66) wird bekannt-
gemacht. daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 12. Januar 1997
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 12. Dezem-
ber 1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 19. Februar 1997
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satel-
liten übertragenen programmtragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Portugal am 11. März 1996
Trinidad und Tobago am 1. November 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of Tri- „Die Regierung der Republik Trinidad und
nidad and Tobago has decided that the Tobago hat beschlossen, daß die in Artikel 2
duration of time referred to in Article 2 of des genannten Übereinkommens bezeich-
the said Convention shall be twenty (20) nete Dauer zwanzig (20) Jahre beträgt."
years."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1995 (BGBI. II S. 202).
Bonn, den 19. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-estnischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 17. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1996
zu dem Vertrag vom 12. November 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1996 II S. 66) wird bekannt-
gemacht. daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 12. Januar 1997
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 12. Dezem-
ber 1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 19. Februar 1997
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satel-
liten übertragenen programmtragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach
seinem Artikel 10 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Portugal am 11. März 1996
Trinidad und Tobago am 1. November 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of Tri- „Die Regierung der Republik Trinidad und
nidad and Tobago has decided that the Tobago hat beschlossen, daß die in Artikel 2
duration of time referred to in Article 2 of des genannten Übereinkommens bezeich-
the said Convention shall be twenty (20) nete Dauer zwanzig (20) Jahre beträgt."
years."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Januar 1995 (BGBI. II S. 202).
Bonn, den 19. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
Vom 20. Februar 1997
1.
Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das Protokoll
Nr. 2 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112), ist in ihrer durch das Pro-
tokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116), durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) und durch das Proto-
koll Nr. 8 vom 19. März 1985 (BGBI. 1989 II S. 546, 54n geänderten Fassung
nach ihrem Artikel 66 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra _ am 22. Januar 1996
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
22. Januar 1996 abgegebenen Erklärung, wonach Andorra die Zustän-
digkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25
und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nach Artikel 46 der Konvention
mit Wirkung vom 22. Januar 1996
für drei Jahre
anerkennt.
An d o r r a hat dem Generalsekretariat des Europarats ferner die nachstehen-
den V o r b eh a I t e und die folgende E r k I ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Les dispositions de l'article 5 de la Con- „Artikel 5 der Konvention, der sich auf den
a
vention, relatif la privation de liberte, s'ap- Freiheitsentzug bezieht, findet unbescha-
pliquent sans prejudice de ce qui est etabli det des Artikels 9 Absatz 2 der Verfassung
a l'article 9 paragraphe 2 de la Constitution des Fürstentums Andorra Anwendung.
· de la Principaute d'Andorre.
Les dispositions de l'article 11 de la Con- Artikel 11 der ·Konvention, der sich auf
vention, concernant le droit de creation das Recht auf die Bildung von Arbeitgeber-,
d' organisations patronales, professionnel- Berufs- und Gewerkschaftsverbänden be-
les et syndicales, s'appliquent dans la zieht, findet insoweit Anwendung, als er zu
mesure ou elles ne s'opposent pas a ce qui den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des
est etabli dans les articles 18 et 19 de la Fürstentums Andorra nicht im Widerspruch
Constitution de la Principaute d'Andorre. steht.
Les dispositions de l'article 15 de la Con- Artikel 15 der Konvention, der sich auf
vention concernant le cas de guerre ou de den Fall eines Krieges oder öffentlichen
danger public s'appliqueront dans les limi- Notstands bezieht, findet nach Maßgabe
tes de ce que prevoit l'article 42 de la Con- des Artikels 42 der Verfassung des Für-
stitution de la Principaute d' Andorre. stentums Andorra Anwendung.
Le Gouvernement de la Principaute d' An- Die Regierung des Fürstentums Andorra
dorre, bien qu'il s'engage resolument a ne tritt zwar entschlossen dafür ein, Abwei-
pas prevoir ni autoriser des derogations chungen von übernommenen Verpflichtun-
dans les obligations contractees, croit gen weder vorzusehen noch zu billigen,
necessaire de souligner que le fait de con- doch hält sie es für notwendig, darauf hin-
stituer un Etat de dimensions territoriales zuweisen, daß sie wegen der geringen
limitees exige de porter une attention spe- Gebietsausdehnung des Staates genötigt
ciale aux questions de residence, de travail ist, den Fragen des Aufenthalts, der Arbeit
et aux mesures sociales a l'egard des etran- und der sozialen Maßnahmen in bezug auf
gers, meme si elles ne sont pas couvertes Ausländer besondere Aufmerksamkeit zu
par la Convention de sauvegarde des Droits widmen, auch wenn diese Fragen von der
de l'Homme et des Libertes fondamenta- Konvention zum Schutze der Menschen-
les.» rechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt
sind."
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Estland am 16. April 1996
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. April
1996 abgegebenen Erklärung, wonach Estland die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenr.echte nach
Artikel 46 der Konvention
mit Wirkung vom 16. April 1996
für drei Jahre
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der genann-
ten Konvention.
Es t I an d hat dem Generalsekretariat des Europarats ferner den nachstehen-
den Vor b eh a I t zu der Konvention notifiziert:
(Übersetzung)
"The Republic of Estonia, in accordance ,.Die Republik Estland erklärt nach Arti-
with Article 64 of the Convention, declares kel 64 der Konvention, daß sie bis zur
that while pending the adoption of amend- Beschlußfassung über Änderungen der
ments to the Code on Civil Procedure with- Zivilprozeßordnung innerhalb eines Jahres
in one year from entry into force of the nach Wirksamwerden der Aatifikations-
Ratification Act, she cannot ensure the urkunde1) das in Artikel 6 der Konvention
right to a public hearing at the appellate vorgesehene Recht auf eine öffentliche
court level (Ringkonnakohtus) as provided Anhörung vor einem Berufungsgericht
in Article 6 of the Convention, in so far as (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten
cases foreseen by Articles 292 and 298 of kan~ insoweit als die in den Artikeln 292
the Code on Civil Procedure (published in und 298 der Zivilprozeßordnung (veröffent-
the Riigi Teataja [State Gazette] 1 1993, licht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1 1993,
31/32,538;1994,1,5;1995,29,358;1996, 31/32,538;1994,1,5; 1995,29,358;1996,
3, 57) may be decided through written pro- 3, 57) vorgesehenen Fälle durch schriftliches
cedure." Verfahren entschieden werden können."
Litauen am 20. Juni 1995
nach Maßgabe der bei Hinteriegung der Ratifikationsurkunde am 20. Juni
1995 abgegebenen Erklärung, wonach Litauen die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention
mit Wirkung vom 20. Juni 1995
für drei Jahre
anerkennt; diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das
Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der genannten Konvention.
Litauen hat dem Generalsekretariat des Europarats ferner die nachstehen-
den Vor b eh a I t e zu der Konvention notifiziert:
(Übersetzung)
"The provisions of Article 5, paragraph 3, ,.Artikel 5 Absatz 3 der Konvention berührt
of the Convention shall not affect the ope- nicht die Durchführung des Artikels 104 der
ration of Article 104 of the Code of Criminal Strafprozeßordnung der Republik Litauen
Procedure of the Republic of Lithuania (geänderte Fassung Nr. 1-551, 19. Juli
{amended version No.I-551, July 19, 1994) 1994), der vorsieht, daß eine Entscheidung,
which provides that a decision to detain in eine Person, die verdächtigt wird, ein Ver-
custody any persons suspected of having brechen begangen zu haben, in Haft zu
committed a crime may also, by decision of halten, auch von einem Staatsanwalt
a prosecutor, be so detained. This reserva- getroffen werden kann. Dieser Vorbehalt
tion shall be effective for one year after the gilt ein Jahr nach Inkrafttreten der Konven-
Convention comes into force in respect of tion in bezug auf die Republik Litauen.
the Republic of lithuania.
The provisions of Article 5, paragraph 3, Artikel 5 Absatz 3 der Konvention
of the Convention shall not affect the ope- berührt nicht die Durchführung des von
ration of the Disciplinary Statute (Decree der Regierung der Republik Litauen ver-
No. 811, October 28, 1992) adopted by the abschiedeten Disziplinargesetzes (Dekret
Govemment of the Republic of Uthuania Nr. 811, 28. Oktober 1992), dem zufolge
under which arrest as disciplinary sanction die Festnahme als Disziplinarstrafe gegen
may be imposed upon soldiers, NCO's and Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der
officers of the National Defence Forces." Nationalen Verteidigungsstreitkräfte ver-
hängt werden kann.•
1) Anm. d. Übers.: Wörtlich: .Ratifikationsgesetz•; ge-
meint ist wohl .RatifikationSl.l'kuncle".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 735
II.
Das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 16. April 1996
Liechtenstein am 14. November 1995
Litauen am 24. Mai 1996.
III.
Das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 16. April 1996
Litauen am 20. Juni 1995.
IV.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBI.
1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Andorra am 1. Februar 1996.
V.
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 1.Juni1996
Estland .am 1. August 1996
Liechtenstein am 1. März 1996.
VI.
Lu x e m b u r g hat mit Erklärungen vom 3. April 1996 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 28. April 1996
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch
auf das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention erstrecken
(vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juli 1992, BGBI. II S. 529).
Sc h w e den hat mit Erklärung vom 29. März 1996 die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention
mit Wirkung vom 13. Mai 1996
bis auf weiteres
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung auch auf
das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention erstreckt (vgl.
die Bekanntmachung vom 3. Juli 1992, BGBI. II S. 529).
Die Schweiz hat mit Erklärung vom 24. November 1995 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention
mit Wirkung vom 28. November 1995
für weitere drei Jahre
anerkannt (vgl. die Bekanntmachung vom 22. März 1993, BGBI. II S. 808).
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 12. Januar 1996
seine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständigkeit
der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und der
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 14. Januar 1996
für weitere fünf Jahre
erneuert (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juli 1992, BGBI. II S. 529). Diese
Unterwerfungserklärungen erstrecken sich nach Maßgabe entsprechender wei-
terer Erklärungen des Vereinigten Königreichs
1. vom 12. Januar, 27. März und 10. April 1996 auf
Anguilla, Bermuda, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sand-
wichinseln, Montserrat, St. Helena
2. vom 27. März 1996 auf
Jersey, Guernsey.
Zypern hat mit Erklärung vom 21. November 1995 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. Sep-
tember 1963 zu der Konvention
mit Wirkung vom 1. August 1995
für weitere drei Jahre
anerkannt (vgl. die Bekanntmachung vom 16. September 1992, BGBI. II
s. 1064).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 975) und vom 6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II
s. 46).
Bonn, den 20. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 1997
Das in Phnom Penh am 23. Januar 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Kam-
bodscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 23. Januar 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 737
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch
die Regierung des Königreichs Kambodscha - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Kambodscha, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
zu vertiefen, zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen liegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
entsprechenden Darlehens- oder Finanzierungsverträge abge-
des Königreichs Kambodscha beizutragen -
schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet
sind wie folgt übereingekommen diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Artikel Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die Kredit-
es der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der Kredit- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
a) für das Vorhaben "Kreditlinie zur Förderung von Kleinbetrie- träge in Kambodscha erhoben werden.
ben" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhal-
ten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest- Artikel 4
gestellt worden ist; Die Regierung des Königreichs Kambodscha überläßt bei den
b) für das Vorhaben "Sektorbezogenes Programm Gesund- sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
heit III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhal- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
gestellt worden ist. Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren lichen Genehmigungen.
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Artikel 5
Absatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dung. Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh am 23. Januar 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
kambodschanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Treskow
Spranger
Für die Regierung des Königreichs Kambodscha
Ung Huot
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über die Änderung der Anwendungsbedingungen
für das FS-Streckengebührensystem und der Zahlungsbedingungen
nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Rugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 21. Februar 1997
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgfiedstaaten, hat am 10. De-
zember 1996 beschlossen, daß mit Wirkung v_om 1. Januar 1997 die Anwen-
dungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und die Zahlungs-
bedingungen geändert werden.
Der Beschluß wird hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-
zes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenver-
ordnung vom 14. April 1984 (BGBl. 1S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vorn 13. Februar 1996 (BGBI. 1S. 215).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1996 (BGBI. II S. 2765).
Bonn, den 21. Februar 1997
Bundesministerium für Verkehr
rm Auftrag
Dr. Graumann
Beschluß Nr. 36
über die Änderung der Anwendungsbedingungen
für das FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbe-
sondere auf deren Anlage 3 (Zahlungsbedingungen);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses;
faßt mit Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 2 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem
wird durch folgendes ersetzt:
"2. Hierbei wird der monatliche Durchschnitt der von REUTERS auf der Grundlage des
Tages-BIO-Kurses berechneten ,Closing Cross Rate' verwendet."
Bunde~gesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 739
Artikel 2
Artikel 1 Absatz 3 der Zahlungsbedingungen wird durch folgendes ersetzt:
„3. Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Flugs fällig. Die äußerste
Frist, bis zu der die Zahlung bei EUROCONTROL eingegangen sein muß, ist auf der
Rechnung angegeben und beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum."
Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1 der Zahlungsbedingungen wird durch folgendes ersetzt:
„1. Als Tag des Zahlungseingangs bei EUROCONTROL gilt der Tag der Valutierung, an
dem der geschuldete Betrag einem von EUROCONTROL angegebenen Bankkonto
gutgeschrieben worden ist. Der Valutierungstag ist der Tag, an dem EUROCONTROL
über die Mittel verfügen kann."
Artikel 4
Artikel 3 Absatz 2 der Zahlungsbedingungen wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1996.
Für den Präsidenten der erweiterten Kommission
Dimitrios Georgarakis
Vizepräsident der erweiterten Kommission
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 24. Februar 1997
Das Internationale übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Polen am 6. März 1997
Usbekistan am 27.Februar1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1035).
Bonn, den 24. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 24. Februar 1997
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen übereinkommen
vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(BGBI. 1996 II S. 1120) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Deutschland am 1. März 1997
in Kraft treten wird; die Ratifikat,onsurkunde wurde am 27. November 1996 beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deuts c h I an d die nachste-
hende Er k I ä r u n g abgegeben:
"Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 3 des Übereinkommens dahin, daß es
sich bei den Berechtigten allein um Personen handelt, die sich rechtmäßig in Deutschland
aufhalten.
Ein ,ständiger Aufenthalt' nach Artikel 3 Buchstabe b des Übereinkommens wird als
gegeben angesehen, wenn sich ein Ausländer nicht nur für einen vorübergehenden Auf-
enthalt von längstens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalt.
Entschädigungsleistungen wie Deutsche erhalten Staatsangehörige der Vertragsstaaten
des Übereinkommens, wenn sie sich ununterbrochen drei Jahre und länger rechtmäßig in
Deutschland aufhalten. Die sich noch nicht drei Jahre oder kurzfristig in Deutschland auf-
haltenden Staatsangehörigen der Vertragsstaaten haben nur Anspruch auf einkommens-
unabhängige Leistungen, die im wesentlichen den in Artikel 4 des Übereinkommens
genannten Kriterien entsprechen. Anstelle des Verdienstausfalles wird ihnen eine Grund.-
rente gezahlt, die nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen wird. Die Bundes-
republik Deutschland wird einem berechtigten Ausländer anstelle einer Entschädigung
gemäß Artikel 4 des Übereinkommens unter bestimmten Voraussetzungen, die auch für
andere Ausländer gelten, eine gesetzlich geregelte einmalige Abfindung zahlen, wenn die-
ser das Gebiet der Bundesrepublik verläßt.
Die Bundesrepublik Deutschland benennt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung als zentrale Behörde gemäß Artikel 12 des Übereinkommens.
Sie erklärt, daß diese Behörde der Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens wider-
sprechen kann, wenn es weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Überset-
zung in die deutsche Sprache begleitet ist."
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 15 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Dänemark am 1. Februar 1988
(ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland)
Zentrale Behörde nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Justitsministeriet
Slitholmsgade 1O
DK-1216 Copenhagen K
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 741
Finnland am 1. März 1991
Zentrale Behörde nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Ministry of Justice
PL 1
SF-00131 Helsinki
Frankreich am 1. Juni 1990
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«Pour l'application de l'article 3, le Gou- ,,Hinsichtlich der Anwendung des Arti-
vernement de la Republique fran~aise kels 3 erklärt die Regierung der Franzö-
declare: sischen Republik
- en ce qui conceme les ressortissants - in bezug auf die Staatsangehörigen von
des Etats membres des Communautes Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
europeennes, qu'ils sont assimiles aux meinschaften, daß sie den französischen
ressortissants fran~ais; Staatsangehörigen gleichgestellt sind;
- en ce qui conceme les ressortissants - in bezug auf die Staatsangehörigen von
des Etats non membres des Commu- Nichtmitgliedstaaten der Europäischen
nautes europeennes, qu'ils sont consi- Gemeinschaften, daß ein ständiger Auf-
deres comme residant en permanence enthalt in Frankreich nach Buchstabe b
en France, aux termes du paragra- als gegeben angesehen wird, wenn sie
phe b, lorsqu'ils sont titulaires d'une Inhaber eines Aufenthaltsscheins sind.
carte de resident.
a
Conformement l'article 12, le Gouver- Die Regierung der Französischen Repu-
nement de la Republique fran~aise designe blik bestimmt nach Artikel 12 das Referat
le bureau de la protection des victimes et für den Schutz der Opfer und Vorbeugung
de la prevention du Ministere de la Justice, im Ministerium der Justiz (Bureau de la pro-
13 place Vendöme, 75042 Paris CEDEX 01, tection des victimes et de la prevention du
en tant qu'autorite centrale chargee de Ministere de la Justice, 13 place Vendöme,
recevoir et de traiter les demandes d'assis- 75042 Paris CEDEX 01) als zentrale Behör-
tance. de, welche die Rechtshilfeersuchen entge-
gennimmt und bearbeitet.
Les demandes d'indemnite presentees Die in Anwendung dieses Übereinkom-
en application de la presente Convention mens eingereichten Anträge auf Entschä-
seront examinees par la Commission pre- digung werden von der in Artikel 706-4
vue a l'article 706-4 du code fran~ais de der französischen Strafprozeßordnung vor-
procedure penale, conformement aux d1s- gesehenen Kommission nach den Arti-
positions des articles 706-3 et 706-12 dudit keln 706-3 und 706-12 der Strafprozeß-
code ... ordnung geprüft."
Luxemburg am 1. Februar 1988
Zentrale Behörde nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Ministere de la Justice
16, Boulevard Royal
Luxembourg
Niederlande am 1. Februar 1988
(nur für das Königreich in Europa)
Zentrale Behörde nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Secretaris van de Commissie tot beheer van het
schadefonds geweldmisdrijven
Postbus 20303
2500 EH The Hague
Norwegen am 1. Oktober 1992
Schweden am 1.Januar1989
Zentrale Behörde nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Ministry for Foreign Affairs
Box 16121
103 23 Stockholm
Schweiz am 1.Januar1993
Zentrale Behörde nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Office federal de la Justice
Departement federal de Justice et Police
CH-3003 Beme
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Vereinigtes Königreich am 1. Juni 1990
(Nach Maßgabe einer dem Generalsekretariat des Europarats am 1. Juni
1995 zugegangenen Notifikation wurde die Anwendung des Übereinkom-
mens auf die Insel Man erstreckt.)
Zentrale Behörden nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Für England, Schottland und Wales:
The Criminal lnjuries Compensation Board
Whittington House
19 Alfred Place
GB-London WC1 E 7LG
Für Nordirland:
Northem lreland Office
Criminal Compensation Division
Royston House
34 Upper Queen Street
Belfast BT1 6HV
Northem lreland.
Bonn, den 24. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 24. Februar 1997
Das in Bonn am 20. November 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über die Rückführung und Rückübernahme von
Personen (Rückübernahmeabkommen) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 2 und das Protokoll zur Durchführung des
Abkommens vom selben Tage ist nach seinem Artikel 8
am 14. Januar 1997
in Kraft getreten; das Abkommen, das Durchführungspro-
tokoll, der Briefwechsel sowie das Zusatzprotokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehn g uth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 743
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über die Rückführung und Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bosnien und Herzegowina eingereist und im Besitz eines gülti-
gen Reisepasses oder Personalausweises der Bundesrepublik
und
Deutschland sind.
die Regierung von Bosnien und Herzegowina -
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird allen
deutschen Staatsangehörigen, die sich in Bosnien und Herzego-
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen
wina aufhalten und keinen gültigen Reisepaß oder Personalaus-
beiden Staaten und ihren Völkern;
weis besitzen, einen Reisepaß oder Personalausweis oder ein
sonstiges Dokument, das sie zur Einreise in die Bundesrepublik
in dem Wissen um den Wunsch der Regierung von Bosnien Deutschland berechtigt, ausstellen.
und Herzegowina, daß alle Kriegsflüchtlinge in ihre Heimat
zurückkehren und um die großen Anstrengungen, die für den
Wiederaufbau, die Überwindung der Kriegsfolgen und die Wie- Artikel2
derbelebung der Wirtschaft noch unternommen werden müssen; (1) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina übernimmt
auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Erkenntnis, daß dies eine Aufgabe darstellt, die von
gesamteuropäischer Dimension ist, bei der die Regierung von 1. bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige,
Bosnien und Herzegowina internationaler Hilfe bedarf; 2. Personen, die mit einem gültigen bosnisch-herzegowinischen
Paß in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder
vor dem Hintergrund der Bereitschaft auch der Bundesre- denen während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik
publik Deutschland, der Regierung von Bosnien und Herzego- Deutschland ein bosnisch-herzegowinischer Paß ausgestellt
wina politische Unterstützung bei der Umsetzung des Daytoner worden ist,
Abkommens hinsichtlich der Rückkehr aller Kriegsflüchtlinge in
3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet
das gesamte Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina zu
der Bundesrepublik Deutschland die bosnisch-herzegowini-
gewähren;
sche Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne eine andere
Staatsangehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Ein-
vor dem Hintergrund der Bereitschaft auch der Regierung der
bürgerungszusicherung seitens der deutschen Behörden
Bundesrepublik Deutschland, die Regierung von Bosnien und
erhalten zu haben.
Herzegowina in ihrem Bemühen nach Kräften zu unterstützen,
solche Hilfen, insbesondere auch im Rahmen der Förderung kon- (2) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina nimmt jeder-
kreter Einzelprojekte durch die Europäische Union zu erlangen; zeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten
alle Personen, die noch nicht in das Hoheitsgebiet der Bundesre-
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso- publik Deutschland eingereist und im Besitz eines gültigen bos-
nen, die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bosnien und nisch-herzegowinischen Passes sind, zurück.
Herzegowina und die aus Bosnien und Herzegowina in die Bun- (3) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina wird allen
desrepublik Deutschland eingereist sind, im Einklang mit allge- bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, die sich in der
meinen völkerrechtlichen Grundsätzen und im Geiste der Zusam- Bundesrepublik Deutschland aufhalten und keinen gültigen Paß
menarbeit und guten Nachbarschaft zu erleichtern - besitzen, einen Paß oder ein sonstiges Dokument, das sie zur
Einreise nach Bosnien und Herzegowina berechtigt, ausstellen.
haben folgendes vereinbart:
Artikel 3
Artikel 1
(1) Die Staatsangehörigkeit der rückkehrenden Person wird
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gemäß des-
auf Antrag der Regierung von Bosnien und Herzegowina sen Vorschriften festgestellt.
1. deutsche Staatsangehörige,
(2) Der ersuchende Staat wird dem ersuchten Staat das Ersu-
2. Personen, die mit einem gültigen Reisepaß oder Personal- chen für die rückkehrende Person mit den verfügbaren Unter-
ausweis der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet von lagen zur Staatsangehörlgkeitsfeststellung zukommen lassen.
Bosnien und Herzegowina eingereist sind oder denen wäh-
(3) Wenn eine ausreisepflichtige Person freiwillig zurückkehren
rend ihres Aufenthaltes im Gebiet von Bosnien und Herzego-
will, ist kein Ersuchen um Rückübernahme erforderlich.
wina ein Reisepaß oder ein Personalausweis der Bundesre-
publik Deutschland ausgestellt worden ist, Der Paßersatz wird - soweit erforderlich - dieser Person nach
den in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vor-
3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet
gesehenen Verfahren und Fristen, längstens innerhalb von
von Bosnien und Herzegowina die deutsche Staatsange-
30 Tagen, ausgestellt.
hörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staatsangehörig-
keit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungszu- (4) Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit dienen:
sicherung seitens der bosnisch-herzegowinischen Behörden
1. Nachweismittel:
erhalten zu haben.
- Staatsangehörigkeitsurkunden;
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
jederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Forma- - Reiseausweise (Pässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe,
litäten alle Personen, die noch nicht in das Hoheitsgebiet von Dienstpässe, Paßersatzpapiere);
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
- Reiseausweise, die aufgrund internationaler Abkommen 3. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge erfolgt
ausgestellt wurden; phasenweise, in Erörterung und in enger Zusammenarbeit
der Vertragsparteien bei der Feststellung der Dynamik der
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
Durchführung, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ent-
- Personalausweise, auch vorläufige; wicklung in Bosnien und Herzegowina.
2. Indizien (Glaubhaftmachungsmittel): 4. In der ersten Phase werden alleinstehende Erwachsene,
- Kopien der unter Nummer 1. genannten Nachweismittel; Erwachsene, deren Ehegatte und/oder minderjährige Kinder
in Bosnien und Herzegowina leben sowie Ehepaare ohne
- Wehrpässe und Militärausweise, sowie andere Dokumente, minderjährige Kinder zurückgeführt.
die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Ver-
tragsparteien belegen; 5. Von der ersten Phase ausgenommen sind:
- sonstige nationale Ausweise; 5.1 Traumatisierte Personen, die deswegen mindestens seit
dem 16. Dezember 1995 in ständiger (fach)ärztlicher
- Führerscheine; Behandlung stehen, längstens bis zum Abschluß ihrer
- Geburtsurkunden; Behandlung.
- Kopien der vorgenannten Dokumente 5.2 Personen, die am 15. Dezember 1995 das 65. Lebens-
jahr vollendet hatten, wenn sie in Bosnien und Herzego-
sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan- wina keine Familie, aber in der Bundesrepublik Deutsch-
gehörigkeit der rückkehrenden Person behilflich sein könnten. land Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (Auf-
(5) Bei Vorlage von Nachweismitteln wird die Staatsangehörig- enthaltserlaubnis oder -berechtigung) haben, soweit
keit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß entsprechende Verpflichtungserklärungen vorliegen
es einer weiteren Überprüfung bedarf. Soweit kein gültiger Rei- oder sonst (z.B. durch eigenes Einkommen) sicherge-
seausweis vorliegt, wird unverzüglich ein Paßersatz ausgestellt. stellt ist, daß für diesen Personenkreis keine Leistungen
der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
(6) Die in Absatz 4 Nummer 1 und 2 aufgeführten Dokumente
genügen auch dann als Mittel der Feststellung der Staatsan- 5.3 Personen, die als Zeugen vor dem Internationalen
gehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind. Gerichtshof in Den Haag im Rahmen eines Kriegsverbre-
cherprozesses geladen werden und deshalb eine Auf-
enthaltsbefugnis erhalten haben.
Artikel 4
5.4 Schüler und Auszubildende, die ihre Ausbildung begon-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verstän-
nen haben und am 26. Januar 1996 im vorletzten oder
digen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe.
letzten Jahr eines qualifizierten Schulabschlusses ste-
(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hen oder in vergleichbarer Zeit einen qualifizierten Aus-
beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens bildungsabschluß erreichen können.
jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Ein- 6. Die Personen, die nicht in den Anwendungsbereich der Num-
gang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde mer 4 fallen, werden in einer zweiten Phase zurückgeführt.
der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Sofern diese Personen den Wunsch zur Rückkehr geäußert
Zustimmung zur Übergabe als erteilt. haben, wird diese auch vor dem Beginn der zweiten Phase
(3) Unter Berücksichtigung der besonderen Situation infolge ermöglicht.
der Kriegsereignisse, kann bei Ersuchen, die sich auf Personen 7. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr werden ermöglicht:
beziehen, die infolge dieser Ereignisse bis zum 15. Dezember
1995 in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- - Orientierungsreisen zur Vorbereitung der dauerhaften
gereist sind, eine Beantwortung innerhalb von 21 Tagen erfolgen. Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina;
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme - Reisen zur Teilnahme an den für 1996 vorgesehenen Wah-
auch jener Personen als erteilt. len (Abkommen von DaytC111).
(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuch- Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, allen bosnisch-
ten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere For- herzegowinischen Staatsangehörigen auch für diese Reisen
malitäten zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs die Einreise und Freizügigkeit gemäß den Vereinbarungen
Monaten ergeben hat, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Artikel 2 von Dayton zu gewährleisten.
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diesen
nicht vorlagen.
Personen die Möglichkeit einer anschließenden Wiederein-
reise in die Bundesrepublik Deutschland zu geben.
Artikel 5
8. Die Regelungen der Nummern 3 bis 6 gelten nicht:
(1) Um den Friedensprozeß zu stützen und die im Friedensab-
kommen von Dayton vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen um- 8.1 Für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die
zusetzen sowie wegen der schwierigen wirtschaftlichen und nach dem 15. Dezember 1995 in die Bundesrepublik
innenpolitischen Situation in Bosnien und Herzegowina verein- Deutschland eingereist sind,
baren die Vertragsparteien für die Rückführung und Rücküber- 8.2 für Asylbewerber mit bosnisch-herzegowinischer Staats-
nahme der in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten bos- angehörigkeit,
nisch-herzegowinischen ehemaligen Kriegsflüchtlinge folgendes:
8.3 für Straftäter mit bosnisch-herzegowinischer Staatsan-
1. Nach den Vereinbarungen des Abkommens von Dayton hat gehörigkeit.
jeder Staatsangehörige aus dem gesamten Bosnien und
(2) Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung
Herzegowina das Recht, an seinen früheren Aufenthaltsort von Bosnien und Herzegowina kontinuierlich und umfassend
oder einen anderen von ihm gewünschten Ort in Bosr.ien und über die für die Rückführung der Kriegsflüchtlinge relevanten
Herzegowina zurückzukehren. nationalen Entscheidungen.
Zuständigkeit und Verantwortung für die Aufnahme, Vertei-
lung und Weiterleitung der Rückkehrer liegt bei den zustän- Artikel 6
digen Flüchtlingsbehörden in Bosnien und Herzegowina.
Alle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten bis
2. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß es wün- zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, einschließlich jener der
schenswert ist, daß möglichst viele Kriegsflüchtlinge freiwillig Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von der ersu-
nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren. chenden Vertragspartei getragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 745
Artikel 7 Artikel 10
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen- Die Regierung von Bosnien und Herzegowina wird in der
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen Bundesrepublik Deutschland ein Büro errichten zur Unterstüt-
ausschließlich betreffen: zung der Rückkehr aller Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und Her-
zegowina.
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls Das Büro hat folgende Aufgaben:
früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, AHasnamen, - Beratung für alle Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herze-
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere gowina;
Staatsangehörigkeit),
- Ansprechstelle für Behörden, Institutionen und Organisationen
2. den Reisepaß, den Personalausweis und sonstige Identitäts- in der Bundesrepublik Deutschland, die sich mit der Rückkehr
und Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstel- der Kriegsflüchtlinge nach Bosnien und Herzegowina befas-
lungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.), sen.
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person Einzelheiten werden in einem Zusatzprotokoll zwischen den Ver-
erforderliche Angaben, tragsparteien geregelt.
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege, Artikel 11
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom
diesem Abkommen benötigt. 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt
unberührt.
(2) Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind die in
dem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwi-
zu beachten. schenstaatlichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Artikel 12
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen nebst dem Protokoll zu dessen Durch-
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei- führung werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
teren Regelungen werden vom Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland und vom Ministerium für (2) Dieses Abkommen nebst dem Protokoll und dem Brief-
Flüchtlinge und Emigration von Bosnien und Herzegowina in wechsel tritt am Tag des Austauschs von Noten in Kraft, durch
einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens sowie die bestätigt wird, daß die in der nationalen Gesetzgebung der
einem gleichzeitigen Briefwechsel vereinbart, die Bestandteil des Vertragsparteien verankerten Voraussetzungen für ihr Inkraft-
Vertragswerkes sind. treten erfüllt sind.
Artikel 13
Artikel 9
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nebst Proto-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Ausle- koll aus wichtigem Grund suspendieren oder kündigen, worüber
gung dieses Abkommens, des Protokolls und des Briefwechsels sie die andere Vertragspartei unverzüglich durch Notifikation
eng zusammen. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Aus- benachrichtigt.
.schuß auf Expertenebene der zuständigen Stellen der Vertrags-
(2) Die Suspendierung dieses Abkommens nebst Protokoll tritt
parteien eingesetzt, der auch die Aufgabe hat, die Entwicklung in
15 Tage nach dem Tage des Zugangs der Notifikation bei der
Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der tatsäch-
anderen Vertragspartei in Kraft.
lichen Bedingungen für die Rückkehr von Kriegsflüchtlingen zu
beobachten und im Zusammenhang damit gegebenenfalls den (3) Die Kündigung dieses Abkommens nebst dem Protokoll
Vertragsparteien entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten. wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den
Der Ausschuß tritt regelmäßig auf Antrag einer der Vertragspar- Monat folgt, in dem der anderen Vertragspartei die Notifikation
teien zusammen. über die Kündigung zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hans v. Ploetz
Für die Regierung von Bosnien und Herzegowina
Recica
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Protokoll
zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens vom 20. November 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über die Rückführung und Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-
der Bundesrepublik Deutschland angehörigkeit der rückkehrenden Person behilflich sein könn-
ten,
und
- erforderliche Hinweise hinsichtlich einer auf etwaiger Krankheit
das Ministerium für Flüchtlinge und Emigration
oder auf Alter beruhenden besonderen Hilfs-, Pflege- oder
von Bosnien und Herzegowina -
Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person und
vorhandene Versicherungsnachweise,
auf der Grundlage von Artikel 8 des Rückübernahmeabkom-
mens vom 20. November 1996 zwischen der Regierung der Bun- - sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
desrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und oder Sicherheitsmaßnahmen,
Herzegowina über die Rückführung und Rückübemahme von - Angabe des Grenzübergangs, an dem die Person übergeben
Personen (Rückübernahmeabkommen) - werden soll.
haben folgendes vereinbart: Artikel 2
(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates beantwortet
Artikel 1 das Ersuchen um Übernahme innerhalb folgender Fristen:
(1) Das Übernahmeersuchen der Regierung der Bundesre- 1. Bei Vorlage von Nachweismitteln und Indizien (Glaubhaft-
publik Deutschland ist zu richten an das Ministerium für Flücht- machungsmitteln) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des
linge und Emigration von Bosnien und Herzegowina oder die Ersuchens.
diplomatisch-konsularischen Vertretungen von Bosnien und
Herzegowina in der Bundesrepublik Deutschland. Das Über- 2. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation infolge der
Kriegsereignisse kann bei Ersuchen, die sich auf Personen
nahmeersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina
beziehen, die infolge dieser Ereignisse bis zum 15. Dezember
ist zu richten an die Grenzschutzdirektion der Bundesrepublik
1995 in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland.
eingereist sind, eine Beantwortung innerhalb von 21 Tagen
(2) Das Übernahmeersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des erfolgen.
Rückübernahmeabkommens hat soweit möglich, folgende An-
(2) Nach Ablauf der oben genannten Fristen gilt die Zustim-
gaben zu enthalten:
mung zur Übernahme als erteilt.
- die Personalien der zu übergebenden Personen (VorlJSmen,
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im
Artikel 3
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragsparteij,
(1) Nach Erhalt der positiven Antwort auf das Ersuchen wird
- Mittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, insbesondere:
die zuständige Behörde des ersuchenden Staates von den diplo-
Nachweismittel: matisch-konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates den
Paßersatz für die rückkehrende Person beschaffen lassen soweit
- Staatsangehörigkeitsurkunden;
kein gültiger Reiseausweis vorliegt.
- Reiseausweise (Pässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe,
(2) Als Reiseausweise gelten: Reiseausweise (Pässe, Sammel-
Dienstpässe, Paßersatzpapiere);
pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere); Rei-
- Reiseausweise, die aufgrund internationaler Abkommen seausweise, die aufgrund internationaler Abkommen ausgestellt
ausgestellt wurden; wurden sowie Seefahrtsbücher und Schifferausweise.
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise; (3) Der Paßersatz wird mit einer Geltungsdauer von 30 Tagen
ausgestellt.
- Personalausweise, auch vorläufige;
- von den diplomatisch-konsularischen Vertretungen von Artikel 4
Bosnien und Herzegowina beglaubigte Kopien der vorge-
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates wird die
nannten Nachweismittel
zuständige Behörde des ersuchten Staates über die Rückfüh-
und rung der betreffenden Person zehn, spätestens sieben Tage vor
der geplanten Rückkehr benachrichtigen.
Indizien (Glaubhaftmachungsmittel):
(2) Die Benachrich!igung über die Rückführung enthält folgen-
- Kopien der vorgenannten Nachweismittel;
de Angaben:
- Wehrpässe und Militärausweise sowie andere Dokumente,
- Vor- und Nachname, Datum und Geburtsort der rückkehren-
die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Ver-
den Person und Geschäftszeichen und Datum der Antwort auf
tragsparteien belegen;
das Ersuchen;
- sonstige nationale Ausweise;
- Hinweis auf eventuelle Abhängigkeit der Person von fremder
- Führerscheine; Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter;
- Geburtsurkunden; - Hinweis auf die Notwendigkeit amtlicher Begleitung;
- Kopien der vorgenannten Dokumente - Ort und Zeit der geplanten Übergabe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 747
(3) Für die Übergabe kann ein beliebiger Straßen- oder Bahn- Artikel 6
grenzübergang oder ein Grenzübergang an einem Flughafen vor- (1) Zuständige Behörden auf deutscher Seite sind:
gesehen werden. Die Übergabe erfolgt nach Möglichkeit in der
Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. a) für die Zustellung des Ersuchens an die zuständigen Behör-
den von Bosnien und Herzegowina, die Entgegenahme der
(4) Wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates die Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung der Paßer-
Übergabefrist nicht einhalten kann, wird sie die zuständige Be- satzpapiere von den bosnisch-herzegowinischen diploma-
hörde des ersuchten Staates darüber unverzüglich benachrich- tisch-konsulatischen Vertretungen in der Bundesrepublik
tigen. Deutschland sowie für die Zustellung der Benachrichtigung
über die Rückführung der Person:
Artikel 5 - die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten
Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 7 Behörden der Länder (Ausländerbehörden, Regierungsprä-
des Rückübernahmeabkommens gelten unter Beachtung der für sidien, Innenminister/ -senatoren der Länder) oder
jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften folgende - Die Grenzschutzdirektion
Grundsätze: Aoonstraße 13
0-56068 Koblenz
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur
zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die über- Telefon: 9 94 92 61 3 99-0 (Vermittlung)
mittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zu- 9 94 92 61 39 92 50 (Lagezentrum/Dauer-
lässig. dienst)
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- Telefax: 9 94 92 613992 18
chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über b) für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens von den
die dadurch erzielten Ergebnisse. zuständigen bosnisch-herzegowinischen Behörden, die Zu-
3. Personenbezot:ene Daten dürfen nur an die zuständigen stellung der Antwort auf das Ersuchen sowie für die Entge-
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an gennahme der Benachrichtigung über die Rückführung der
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über- Person:
mittelnden Stelle erfolgen. - Die Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
D-56068 Koblenz
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung Telefon: 9 94 92 61 3 99-0 (Vermittlung)
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei- 9 94 92 61 39 92 50 (Lagezentrum/Dauer-
ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote dienst)
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden Telefax: 9 94 92 61 39 92 18
sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er c) für die Ausstellung von Pässen und sonstigen Reisedoku-
ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzu- menten auf Ersuchen der zuständigen bosnisch-herzegowini-
nehmen. schen Behörden:
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- - die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bosnien
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver- und Herzegowina.
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur (2) Zuständige Behörden auf bosnisch-herzegowinischer Seite
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung sind:
ergibt, daß das öffentliche Interesse die Auskunft nicht zu
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- a) Für die Zustellung des Ersuchens an die zuständigen Behör-
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- den in der Bundesrepublik Deutschland, für die Entgegen-
nahme der Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung
fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-
von Reisedokumenten bei der Botschaft der Bundesrepublik
kunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-
Deutschland in Bosnien und Herzegowina sowie für die Zu-
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
stellung der Benachrichtigung über die Rückführung der Per-
wird.
son:
6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des - Ministerium für Flüchtlinge und Emigration
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig Alipasina 6/IV
geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach 71000 Sarajewo
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Ver-
hältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf Telefon: 0 03 87 71/44 28 70
berufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Stelle ver- Telefax: 0 03 87 71/44 28 70
ursacht worden ist.
b) für die Entgegennahme des Ersuchens von den zuständigen
7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale deutschen Behörden, für die Zustellung der Antwort auf das
Recht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen Ersuchen sowie für die Entgegennahme der Benachrich-
Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über- tigung über die Rückführung der Person:
mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von - Ministerium für Flüchtlinge und Emigration
diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Alipasina 6/IV
Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über- 71000 Sarajewo
mittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Telefon: 0 03 87 71/44 28 70
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- Telefax: 0 03 87 71/44 28 70
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
nen Daten aktenkundig zu machen. - Botschaft von Bosnien und Herzegowina
St. Augustinerstraße 21
9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- 53173 Bonn
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und Telefon: 02 28/36 61 01
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Telefax: 02 28/36 58 36
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
- Generalkonsulat Stuttgart den Vorsitzenden und die Mitglieder ihres Teils des Ausschusses
Olgastraße 97b sowie deren -Stellvertreter benennen. Zu den Sitzungen können
70180 Stuttgart auch Experten hinzugezogen werden, die keine Mitglieder des
Ausschusses sind.
Telefon: 07 11/6 07 50 32
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden iooer-
Telefax: 07 11 /6 07 54 33
halb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des Rückübernah-
- Generalkonsulat München meabkommens die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei
Redwitzstraße 6 über die Zusammensetzung ihres Teils des Expertenausschus-
81925 München ses benachrichtigen.
Telefon: 0 89/9 82 87 04 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören insbesondere:
oder 0 89/9 82 70 16 - Behandlung von Fragen der Anwendung des Rückübernahme-
abkommens;
Telefax: 0 89/9 82 80 79
- Erarbeitung von Vorschlägen an die zuständigen Stellen der
oder: 0 89/82 80 79
Vertragsparteien zur Lösung von möglichen Problemen und
- Außenstelle der Botschaft von Bosnien und Herzegowina praktischen Fragen, die sich aus der Umsetzung des Rück-
in Berlin übernahmeabkommens ergeben;
Albertinenstraße 7
- Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständigen Stellen der
14165 Berlin
Vertragsparteien zu eventuellen Änderungen und Ergänzungen
T elefol"!: O 30/8 01 30 26 des Rückübernahmeabkommens.
Telefax: O 30/8 0215 01 (4) Die Zustimmung der Vertragsparteien zu den im Experten-
ausschuß erarbeiteten Vorschlägen und Maßnahmen bleibt vor-
c) für die Ausstellung von Paßersatzpapieren
behalten.
- die diplomatisch-konsularischen Vertretungen von Bos-
(5) Der Ausschuß tritt auf Vorschlag eines der Vorsitzenden
nien und Herzegowina in der Bundesrepublik Deutschland.
zusammen.
Artikel 7 Artikel 8
(1) Der gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens ein- Inkrafttreten, Geltungsdauer, Suspendlerung und Kündigung
zusetzende Expertenausschuß setzt sich aus jeweils fünf Vertre- dieses ProtokoHs sind in den Artikeln 12 und 13 des Rücküber-
tern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei wird nahmeabkommens geregelt.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. -
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Kant her
Für das Ministerium für Flüchtlinge und Emigration
von Bosnien und Herzegowina
Recica
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 749
Manfred Kanther Bonn, den 20. November 1996
Bundesminister des Innern
Sehr geehrter Herr Kollege,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit großem Verständnis den
Wunsch der Regierung von Bosnien und Herzegowina aufgenommen, daß die notwendige
materielle Unterstützung zur Überwindung der Kriegsfolgen, zur Sanierung und zum Aus-
bau von Wol'}nraum und zur Revitalisierung der Wirtschaft mit dem Ziel der Schaffung von
Arbeitsplätzen gewährt wird.
In Anbetracht der Tatsache, daß die Überwindung der Kriegsfolgen eine Aufgabe dar-
stellt, die die deutsch-bosnischen bilateralen Möglichkeiten übersteigt, hat die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, weiterhin alles
zu tun, um die Regierung von Bosnien und Herzegowina in ihren Bemühungen um den
Erhalt zusätzlicher internationaler Hilfen für Wiederaufbau und Revitalisierung, insbeson-
dere im Rahmen der Förderung durch die Europäische Union, zu unterstützen.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von Bosnien und Herzegowina
werden sich über die Formen und die Gestaltung der künftigen bilateralen personellen,
finanziellen und materiellen Leistungen des Bundes und der Länder verständigen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Regierung von Bosnien und
Herzegowina über den Umfang der bisherigen und künftigen bilateralen personellen, finan-
ziellen und materiellen Leistungen des Bundes und der Länder fortgesetzt unterrichten.
Beide Regierungen werden auch zukünftig bei der Umsetzung von Projekten und son-
stigen Initiativen zum Wiederaufbau von Bosnien und Herzegowina und zur Förderung der
Rückkehr von Kriegsflüchtlingen vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Der Expertenausschuß kann hierzu im Rahmen des Artikel 9 des Rückübernahme-
abkommens den beiden Vertragsparteien Empfehlungen vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Kanther
Anden
Minister für Flüchtlinge und Emigration
von Bosnien und Herzegowina
Herrn Nudzeim Recica
Alipasina 6/IV
71000 Sarajewo
Bosnien und Herzegowina 20. November 1996
Ministerium für Flüchtlinge
und Emigration
Sehr geehrter Herr Kollege,
ich habe die Ehre, Ihnen den Eingang Ihres mit heutigem Datum versehenen Briefes zu
bestätigen, welchen Sie mir als Ergänzung zu dem heute zwischen der Regierung von
Bosnien und Herzegowina und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geschlos-
senen Abkommen über die Rückführung und Rückübernahme von Personen übersandt
haben.
Gleichzeitig darf ich Ihnen hiermit im Namen der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina mein Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Briefes mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr Kollege, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Nudzeim Recica
An den
Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Manfred Kanther
53108 Bonn
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997
Zusatzprotokoll
über die Einrichtung eines zeitweiligen Büros
der Regierung Bosnien und Herzegowinas
zur Unterstützung der ROckkehr der In der Bundesrepublik Deutschland
lebenden Kriegsflüchtlinge nach Bosnien und Herzegowina
Das Bundesministerium des Innern zum Zweck der Nutzung für die Dauer der Tätigkeit des Informa-
der Bundesrepublik Deutschland tionsbüros zwei Büroräume in Liegenschaften des Bundes zur
Verfügung.
und
(2) Von deutscher Seite werden bei Bedarf außerdem zur Ver-
das Ministerium für Zivite Angelegenheiten
fügung gestent:
und Kommunikation
Bosnien und Herzegowinas - - Büroausstattung für beide Räume (Schreibtisch, Schrank,
Regal, Bürostühle);
haben auf der Grundlage von Artikel 10 des Abkommens vom - 2 Arbeitsplatzcomputer (INTEL 486) und 2 Laserdrucker {Typ
20. November 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Kyocera 1500);
Deutschland und der Regierung Bosnien und Herzegowinas über
die Rückführung und RückObemahme von Personen (Rücküber- - ein Telefon- und ein Telefaxgerät.
nahmeabkommen) - (3) Die deutsche Seite trägt im Bürobetrieb anfallende Kosten
in Höhe eines Pauschalbetrages von DM 36 000,- pro Jahr, der
folgendes vereinbart: in monatlichen Raten zu je DM 3 000,- zur Verfügung gestellt
wird. Für Zeiträume unter einem Jahr werden anteilige Kosten
Artikel 1 übernommen.
(1) Zur Unterstützung der Rückkehr aller Kriegsflüchtlinge Sämtliche darüber hinausgehende Kosten werden von der bos-
errichtet Bosnien und Herzegowina in Deutschland zeitweilig ein nisch-herzegowinischen Seite getragen.
Informationsbüro, das die Flüchtlinge aus Bosnien und Herze-
gowina beraten und als Ansprechstelle für Behörden, Institu- Artikel 3
tionen und Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Das Informationsbüro nimmt seine Tätigkeit zum Zeitpunkt
dienen soll.
des lnkrafttretens des Abkommens zwischen der Regierung der
(2) Die bosnisch-herzegowinische Seite wird das Büro mit Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Bosnien und Her-
einem Leiter und maximal drei Mitarbeitern besetzen. zegowinas über die Rückführung und RückObernahme von Perso-
nen (Rückübernahmeabkommen) vom 20. November 1996 auf.
(3) Die zuständigen deutschen Behörden werden dem Leiter
und den Mitarbeitern des Informationsbüros nach Maßgabe der (2) Die Tätigkeit des Büros wird bis ~de 1998 begrenzt. Über
nationalen ausländerrechtlichen Vorschriften zum Zweck der eine Verlängerung der Tätigkeit des Informationsbüros und die
Tätigkeit im Büro die Einreise und den Aufenthalt in der Bundes- entsprechenden Modalitäten verständigen sich beide Seiten
republik Deutschland ermöglichen. spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll aus wichtigem
Deutschland stellt dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten Grund suspendieren oder kündigen, worüber sie die andere Ver-
und Kommunikation von Bosnien und Herzegowina bei Bedarf tragspartei unverzüglich benachrichtigt.
Geschehen zu Bonn am 12. Februar 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Gerold Lehnguth
Für das Ministerium für Zivile Angelegenheiten
und Kommunikation
Bosnien und Herzegowinas
Muamer Jarovic
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. Apnl 1997 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Ober den StraBenverkelv
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 26. Februar 1997
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.
197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Italien am 2. Oktober 1997
mit dem fofgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizier-
ten Unterscheidungszeichen: "I"
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum übereinkom-
men über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach seinem Arti-
kel 4 Abs. 2 für
Italien am 2. Oktober 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. November 1994 (BGBI. II S. 3839) und vom 15. Mai 1995 (BGBl.11 S. 431).
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. April 1996
zu dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.
1996 II S. 706) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und das dazugehörige
Protokoll
am 19. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. Apnl 1997 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Ober den StraBenverkelv
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 26. Februar 1997
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.
197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Italien am 2. Oktober 1997
mit dem fofgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizier-
ten Unterscheidungszeichen: "I"
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum übereinkom-
men über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach seinem Arti-
kel 4 Abs. 2 für
Italien am 2. Oktober 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. November 1994 (BGBI. II S. 3839) und vom 15. Mai 1995 (BGBl.11 S. 431).
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgen berg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. April 1996
zu dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.
1996 II S. 706) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und das dazugehörige
Protokoll
am 19. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
1996 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föde-
ration zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1996 II S. 2710) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und das dazu-
gehörige Protokoll
am 30. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau am 30. De-
zember 1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November
1996 zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Soziali-
stischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBI. 1996 II S. 2622) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 28 und das dazugehörige Protokoll
am 27. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
1996 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föde-
ration zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1996 II S. 2710) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und das dazu-
gehörige Protokoll
am 30. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau am 30. De-
zember 1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November
1996 zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Soziali-
stischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBI. 1996 II S. 2622) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 28 und das dazugehörige Protokoll
am 27. Dezember 1996
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jah·rgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 753
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-niedertindlschen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
einschließlich schweren Unglücksfällen
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1992
zu dem Abkommen vom 7. Juni 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen einschließlich schweren Unglücksfällen (BGBI.
1992 II S. 198) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men nach seinem Artikel 17 und das dazugehörige Proto-
koll
am 1. März 1997
in Kraft treten.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 26. Februar 1997
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 .11 S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Griechenland am 5. Dezember 1996
in Kraft getreten und wird für
Lettland am 10. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. November 1996 (BGBI. II S. 2760).
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jah·rgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 753
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-niedertindlschen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
einschließlich schweren Unglücksfällen
Vom 26. Februar 1997
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1992
zu dem Abkommen vom 7. Juni 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen einschließlich schweren Unglücksfällen (BGBI.
1992 II S. 198) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men nach seinem Artikel 17 und das dazugehörige Proto-
koll
am 1. März 1997
in Kraft treten.
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 26. Februar 1997
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 .11 S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Griechenland am 5. Dezember 1996
in Kraft getreten und wird für
Lettland am 10. März 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. November 1996 (BGBI. II S. 2760).
Bonn, den 26. Februar 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg