264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
der Änderung der Pariser Vereinbarung
über die Hafenstaatkontrolle
Vom 11. Januar 1996
Die nach Abschnitt 7 .2 Buchstabe c der Pariser Vereinbarung über die Hafen-
staatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 10. November 1995 angenommene
Änderung der Präambel der Vereinbarung ist nach ihrem Abschnitt 7.2 Buch-
stabe d für alle Vertragsparteien
am 1. Januar 1996
in Kraft getreten. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 885).
Bonn, den 11. Januar 1996
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
Änderung
der Pariser Vereinbarung
über die Hafenstaatkontrolle
Amendment
to the Paris Memorandum
of Understanding on Port State Control
Amendement
au Memorandum d'Entente de Paris
sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(Übersetzung)
1. Insert in the Preamble of the Paris Me- 1 . lnserer dans le Preambule du Memoran- 1. In die Präambel der Pariser Vereinba-
morandum of Understanding on Port dum d'entente de Paris sur le contröle rung über die Hafenstaatkontrolle ist
State Control, between •Portugar and des navires par l'Etat du port, entre zwischen "Portugals" und "Schwedens"
"Spain": •Aoyaume-Uni de Grande Bretagne et
d'lrlande du Nord• et •Suede•
Russian Federation 3) Russie (Federation de) 3) der Russischen Föderation 3)
einzufügen.
2. Insert at the bottom of the page the 2. lnserer au bas de la page, au-dessous 2. Am Ende der Seite ist folgende Fußnote
following footnote: de la note 2), la note suivante: einzufügen:
3
) The Maritime Authority of the Russian 3
) L' Autorite maritime de 1a Federation ') Die Seeschiffahrtsbehörde der Russi-
Federation adhered to the Memoran- de Russie a adhere au Memorandum schen Föderation ist der Vereinba-
dum on 1o November 1995; for the le 10 novembre 1995; pour l'Autorite rung am 1O. November 1995 beige-
Maritime Authority of the Russian Fe- maritime de la Federation de Russie treten; die Vereinbarung wird für die
deration the Memorandum will take le Memorandum prendra effet le 1• Seeschiffahrtsbehörde der Russi-
effect on 1 January 1996. janvier 1996. schen Föderation am 1. Januar 1996
wirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben-zu Bonn am 11. März 1996 265
Bekanntmachung
des deutsch-lesothlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 11. Januar 1996
Das in Maseru am 14. Dezember 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 14. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 11.Januar1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Warenhilfe IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
und
port, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag von
die Regierung des Königreichs Lesotho - bis zu 1 611 745,25 DM (in Worten: eine Million sechshundertelf-
tausendsiebenhundertundfünfundvierzig Deutsche Mark und 25
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Deutsche Pfennige) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
Lesotho, beigefügten Liste handeln, für die Uefer- bzw. Leistungsverträge
nach dem 11. Juli 1995 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
(2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
folgende Vorhaben zusammen:
vertiefen,
- 30 492,22 DM (in Worten: dreißigtausendvierhundertundzwel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen undneunzig Deutsche Mark und 22 Deutsche Pfennige aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Vorhaben „Femmeldewesen Lesotho" (Regierungs--
abkommen vom 12. April 1976)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
- 1 434 729, 19 DM (in Worten: eine Million vierhundertvierund-
des Königreichs Lesotho beizutragen, dreißigtausendsiebenhundertneunundzwanzig Deutsche Mark
und 19 Deutsche Pfennige) aus den Vorhaben „Straße Roma -
unter Bezugnahme auf Ziffer 5.1 des Protokolls der Regierungs- Ramabanta• und ,.Ausbau Femmeldewesen• (Regierungs-
verhandlungen vom 11. Juli 1995 - abkommen vom 30. Juni 1981)
sind wie folgt übereingekommen: - 146 247,50 DM (in Worten: einhundertsechsundvierzig-
tausendzweihundertsiebenundvierzig Deutsche Mark und 50
Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben .DEG-Beteiligung an
Artikel der Lesotho National Oevelopment Corporation" (Regierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht abkommen vom 15. Januar 1986)
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt - 276,34 DM (in Worten: zweihundertundsechsundsiebzig Deut-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Waren- sche Mark und 34 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben
hilfe IV" zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von "DEG-Beteiligung an der Lesotho National Development Cor-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen poration" (Regierungsabkommen vom 2. Dezember 1988).
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Artikel 2 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie• erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
blik Deutschftmd geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags erhoben wer- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
den. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich Artikel 6
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Transporten von Personen und Gütern im Land-, See. und Luft- Kraft.
Geschehen zu Maseru am 14. Dezember 1995 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Kaestner
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Kelebone A. Maope
Anlage
zum Abkommen vom 14. Dezember 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Flnanzlelle Zusammenarbeit (Vorhaben „ Warenhilfe IV")
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 14. Dezember
1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Bedeutung sind;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter.
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (severefy restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
. ---- ·- ·-------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 267
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend äie Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Chemi-
kalien;
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunltäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon EUTELSAT
Vom 15. Januar 1996
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Femmeldesatelliten-
organisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Portugal am 27. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1995 (BGBI. II
s. 816).
Bonn, den 15. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnlsses
Vom 15. Januar 1996
1.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
(BGBI. 1990 II S. 206, 220) hat Spanien dem Generalsekretariat des Europa-
rats mit Schreiben vom 27. Juli 1995 die R ü c k nahm e seines nach Artikel 17
Abs. 1 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom 28. Juli
1995 notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990, BGBI.
1991 II S. 392 und vom 28. März 1991, BGBI. II S. 668).
II.
Die Niederlande, Portugal und Spanien haben dem Generalsekreta-
riat des Europarats am 21. September 1995, 4. August 1995 beziehungsweise
am· 5. Juli 1995 die nachstehenden Bezeichnungen und Anschriften ihrer zentra-
len Behörden ·nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990, BGBI. 1991 II S. 392):
Niederlande:
Legal Affairs Support Unit,
Prevention, Vouth Protection and Probation Service
Ministry of Justice •-
The Hague
Portugal:
lnstituto de Reinser~o Social
Av. Almirante Reis, 101, 7°
1197 Lisboa Codex
Spanien:
Direcci6n General de Codificaci6n
y Cooperaci6n Juridica lntemacional
San Bernardo 45
28015 Madrid.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Mai 1995 (BGBI. II S. 460).
Bonn, den 15. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 269
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1996
Das in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Chile über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 3. Januar 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung von Krankenhäusern III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt er•
und
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe•
die Regierung der Republik Chile - reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des im Ab·
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen satz 1 aufgeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder•
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aufbau (KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-
Chile, kommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwischen
vertiefen, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Chile durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
die Grundlage dieses Abkommens ist, gemäß Absatz 1 und 2 werden in Dartehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Chile beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Artikel und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
es der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter•
Wiederaufbau (KfW}, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Re•
liegt.
habilitierung von Krankenhäusern III" ein Darlehen und für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung (2) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst
des Vorhabens erforderlichenfalls einen Finanzierungsbeitrag bis Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für
zu einem Gesamtbetrag von 25,0 Mio DM (in Worten: fünfund• Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
zwanzig Millionen Deutsche Mark} zu erhalten, wenn nach Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. satz 1 zu schließenden Verträge.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Chile erhoben werden. Meckfenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Artikel 4 bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Artikel 6
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, blik Chile der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-
die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der ziert hat, daß auf seiten der Republik Chile die erforderlichen
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der Notifika-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. tion angesehen.
Geschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Chile
lnsulza
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 17. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausar-
beitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBI. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für die
Slowakei am 4. Februar 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).
Bonn, den 17. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 1996
Das in Islamabad am 20. Dezember 1995 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6
am 20. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den 18.Januar1996
Bundesmin iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
und (DEG), Köln,
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, e) für das Vorhaben "DEG-lnvestitionen in die Bank of Khyber
handelnd durch ihren Präsidenten - · (Bok)" ein beteiligungsähnliches Darlehen oder Darlehen bis
zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen festgestellt worden ist.
Republik Pakistan, (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Islamischen Republik Pakistan von der Kreditanstalt für Wieder-
vertiefen, aufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e bezeichneten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan-
zierungsbeiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen für Vorhaben gemäß Absatz 1 werden in Darlehen um-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juli
gewandelt, wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet wer-
1995 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom 11. bis 13.
den.
Juli 1995 und den Antrag der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan vom 17. August 1995 auf Gewährung von Warenhilfe für (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben
Düngemittel - durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
tur, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder durch ein
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mittelstän-
dische Unternehmen ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
Artikel gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gewährt werden.
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 2
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt
(1) Die Verwendung der in Artikel -1 genannten Darlehen und
am Main,
des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur
a) für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Ghazi Barotha" ein Darle- Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-
hen bis zu 60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung >die Förde- bzw. der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
rungswürdigkeit festgestellt worden ist; und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
b) für das Vorhaben "Gasturbinenkraftwerk Kot Addu" ein Darle-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
rungswürdigkeit festgestellt worden ist; sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Investitions-
c) für das Vorhaben "Gesundheitsprogramm in der Nordregion"
und Entwicklungsgesellschaft alle Zahlungen in Deutscher Mark
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Wor-
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege sie nicht ~elbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, garan-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; tiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund
des nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer c zu schließenden Finanzie-
d) als Warenhilfe ausschließlich zur Finanzierung der Devisenko-
rungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für
sten für den Kauf von Düngemitteln aus der Bundesrepublik
Wiederaufbau.
Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Düngemitteleinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
für Transport und Versicherung ein Darlehen bis zu Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem späteren
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen zur Vorbereitung oder Finanzie-
sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
handeln, für die Lieferverträge nach dem 1. September 1995 rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c
abgeschlossen worden sind; und e genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 273
bau und der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesell- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
schaft zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Investitions- und
Entwicklungsgesellschaft von sämtlichen Steuern und sonstigen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und
Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4 Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei Verträge.
den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbei-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Artikel 6
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 20. Dezember 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Kleiner
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Januar 1996
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten In Kraft
getreten:
Kirgisistan am 3. Oktober 1995
Mauritius am 19. Dezember 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 670).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 23. Januar 1996
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-
kommens Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des
Übereinkommens in bezug auf die Liste Frankreichs mit Wirkung vom
21. August 1995 durch folgende weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Provisional identity card Carte d'identite provisoire Behelfsmäßiger Personalausweis
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389) und vom 2. August 1995 (BGBI. II S. 741).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 23. Januar 1996
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 25. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 1995 (BGBI. II S. 971 ).
Bonn, den23.Januar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 23. Januar 1996
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-
kommens Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des
Übereinkommens in bezug auf die Liste Frankreichs mit Wirkung vom
21. August 1995 durch folgende weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Provisional identity card Carte d'identite provisoire Behelfsmäßiger Personalausweis
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389) und vom 2. August 1995 (BGBI. II S. 741).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 23. Januar 1996
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 25. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 1995 (BGBI. II S. 971 ).
Bonn, den23.Januar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 275
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Einheits-Obereinkommens von 1961 Ober Suchtstoffe
Vom 23. Januar 1998
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Guinea-Bissau am 26. November 1995
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für folgende weitere Staaten In Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 26. November 1995
Mali am 30. November 1995.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) Ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Swasiland am 17. November 1995
in Kraft getreten.
Es gilt ferner nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für
Guinea-Bissau mit Wirkung vom 26. November 1995
Mali mit Wirkung vom 30. November 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1995 (BGBI. II S. 1054).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 26. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für
Litauen am 1. November 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1994 (BGBI. II S. 1028).
Bonn, den 26. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 26. Januar 1996
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mal 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 25. Januar 1996
Honduras am 17.Januar1996
Es wird außerdem für
Nicaragua am 29. Januar 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 47).
Bonn, den 26. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 26. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für
Litauen am 1. November 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1994 (BGBI. II S. 1028).
Bonn, den 26. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 26. Januar 1996
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mal 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 25. Januar 1996
Honduras am 17.Januar1996
Es wird außerdem für
Nicaragua am 29. Januar 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 47).
Bonn, den 26. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung ,
über den Geltungsbereich und die Inkraftsetzung des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 19. Dezember 1995
1.
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(BGBI. 1993 II S. 1010) nebst Schlußakte und Protokoll ist nach seinem Arti-
kel 140 Abs. 2 für
Portugal am 1. März 1994
Spanien am 1. März 1994
in Kraft getreten.
II.
Nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 zu dem
Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010),
dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unter-
zeichneten Übereinkommen, die Portugiesische Republik und das Königreich
Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterz~ichneten übereinkommen und
die Griechische Republik mit dem am 6. November 1992 in Madrid unterzeichne-
ten Übereinkommen beigetreten sind, wird bekanntgemacht, daß das überein-
kommen gemäß der in seiner Schlußakte enthaltenen Gemeinsamen Erklärung
zu Artikel 139 durch den am 22. Dezember 1994 in Bonn gefaßten Beschluß des
Schengener Exekutivausschusses über das Inkraftsetzen des Schengener
Durchführungsubereinkommens vom 19. Juni 1990 in all seinen Teilen für
die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg
und die Niederlande sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal
zum 26. März 1995
in Kraft gesetzt worden ist.
III.
Nachstehend werden die Listen der Vertragsparteien des Übereinkommens
bekanntgemacht, welche die Urkunden enthalten, die gemäß seinem Artikel 52
Abs. 1 unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen:
Belgien
(Übersetzung)
- citations a prevenus, temoins et parties civiles; - Ladung von Beschuldigten, Zeugen und Nebenklägern
- convocations et avis a inculpes, victimes, avocats, temoins, - Einbestellung von und Bekanntmachungen gegenüber Ange-
experts, interpretes; schuldigten, Opfern, Rechtsanwälten, Zeugen, Sachverständi-
gen und Dolmetschern
- actes de significations d'arrets, de jugements, d'ordonnances; - Zustellung von Beschlüssen, Urteilen und Verfügungen
- notifications de resultats d'analyse ou d'expertise; - Zustellung der Ergebnisse von Analysen oder Gutachten
- notifications de mainlevee de saisie; - Zustellung der Aufhebung der Beschlagnahme
- notifications de decisions affectant le permis de conduire; - Zustellung von Entscheidungen bezüglich des Führerscheins
- propositions de transactions. - Vergleichsvorschläge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 243
Deutschland
A) Mitteilungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten:
1. Gewährung rechtlichen Gehörs an Betroffene vor Erlaß von Entscheidungen (§ 33
Abs. 3 StPO)
a) durch Gerichte
aa) soweit mit Fristsetzung verbunden (§ 33 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 1
StPO)
bb) ohne Fristsetzung(§ 33 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO)
b) durch Staatsanwaltschaften
2. Mitteilungen von gerichtlichen Entscheidungen, soweit
a) nur innerhalb einer Frist anfechtbar(§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO)
b) nicht oder zeitlich unbeschränkt anfechtbar(§ 35 Abs. 2 Satz 2 StPO)
c) in Anwesenheit des Betroffenen verkündet (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO)
3. Mitteilungen betreffend Ordnungsmittel an Betroffene(§§ 178 ff. GVG)
Entscheidungen über Verhängung von Ordnungsmitteln
4. Mitteilungen der Entscheidungen in Wiedereinsetzungsverfahren an die Antrag-
steller bei
a) Gewährung von Wiedereinsetzung
aa) falls dadurch Frist in Gang gesetzt wird (z. B. bei versäumter Revisions-
einlegungsfrist - § 46 Abs. 2, § 345 Abs. 1 StPO)
bb) in den übrigen Fällen(§ 46 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO)
b) Versagung der Wiedereinsetzung(§ 46 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO)
5. sonstige Mitteilungen in Wiedereinsetzungsverfahren (§§ 44 ff. StPO)
6. Mitteilungen des gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses (§ 94 Abs. 2, § 98
Abs. 1 Satz 1, § 111a Abs. 1 StPO)
7. Gewährung rechtlichen Gehörs bei Entscheidungen über den Kautionsverfall an
Beschuldigte und Kautionssteller (§ 124 Abs. 2 Satz 1 StPO)
8. Mitteilungen der Entscheidungen über den Kautionsverfall an· Beschuldigte und
Kautionssteller (§ 124 Abs. 2 Satz 2 StPO)
9. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts an Betroffene betreffend
sichergestellte Beweismittel und deren Rückgabe (z. B. Bescheidungen von Anträ-
gen auf Rückgabe sichergestellter Beweismittel)
10. Rückgabe sichergestellter Beweismittel an Betroffene
11. Aufforderungen zur Verteidigerbenennung (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO)
a) durch Gerichte mit Fristsetzung
b) durch Gerichte ohne Fristsetzung oder Staatsanwaltschaften
12. Mitteilungen bei Zustellungen an Verteidiger(§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO)
13. Mitteilungen an Beschuldigte, Nebenbeteiligte, Zeugen, Sachverständige oder
Dolmetscher wegen des Termins einer Vernehmung (z.B. schriftliche Termin-
absprachen, Terminaufhebungen etc.)
14. Mitteilungen an Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher im Zusammenhang
mit der Zeugen-, Dolmetscher- bzw. Sachverständigen-Entschädigung
15. Mitteilungen der Staatsanwaltschaften oder Gerichte an Beschuldigte, Anzeigen-
erstatter oder sonstige Beteiligte zu sonstigen Fragen (z. 8. Bescheidung eines
Antrages auf Auskunft aus oder Einsicht in die Ermittlungsakten
16. Belehrung der Verletzten über ihre Verfahrensrechte(§ 406h StPO)
17. Mitteilungen an anwesende Beschuldigte über den Verfahrensfortgang (§ 287
Abs. 2 StPO)
B) Mitteilungen im Ermittlungsverfahren:
1. Mitteilungen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte (vgl. § 78c
Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 397 Abs. 3 AO)
2. Bestätigungen des Eingangs einer Anzeige an Anzeigenerstatter (Nr. 9 RiStBV)
3. Ladungen der Beschuldigten zur Vernehmung
a) durch den Richter (§ 133 Abs. 1 StPO)
b) durch den Staatsanwalt (§ 163a Abs. 3 StPO)
c) durch die Polizei und sonstige Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (vgl.§ 163a
Abs. 4 StPO)
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
4. Mitteilungen der Beschuldigung unter Anheimgabe einer schriftlichen Äußerung an
Beschuldigte(§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO) oder Betroffene(§ 55 Abs. 1 OWiG)
5. Aufforderungen an Zeugen zu schriftlichen Zeugenauskünften (vgl.§ 161a StPO)
6. Gewährung rechtlichen Gehörs an Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
Jugendticher oder heranwachsender Beschuldigter(§ 43 Abs. 1 Satz 2 JGG)
7. Ladungen von Zeugen
a) durch den Richter (vgl. § 168c StPO)
b) durch den Staatsanwalt (§ 161a StPO, Nr. 64 Abs. 3 RiStBV)
c) durch die Polizei oder sonstige Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (vgl. § 163a
Abs. 5 StPO)
8. Ladungen von Sachverständigen
a) durch den Richter (vgl. § 168c StPO)
b) durch den Staatsanwalt(§ 161a StPO, Nr. 64 Abs. 3 RiStBV)
c) durch die Polizei oder sonstige HiHsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 163a
Abs. 5 StPO)
9. Mitteilungen des Termins für eine richterliche Zeugen- oder Sachverständigenver-
nehmung an Beschuldigte und sonstige zur Anwesenheit Berechtigte (§ 168c
Abs. 5 Satz 1 StPO)
1O. Mitteilungen des Termins für richterliche Augenscheinseinnahmen an Beschuldigte
und sonstige zur Anwesenheit Berechtigte (§ 168d Ab$. 1, § 168c Abs. 5 Satz 1
StPO)
11. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an Beschuldigte, Anzeigende u. a. zu Verfah-
rensfragen (z. B. Hinweise auf Verfahrensverbindungen mit Mitteilung des neuen
Aktenzeichens, Verfahrensübemahmen - § 386 Abs. 4 AO)
C) Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Abschluß der Ermittlungsverfahren:
1. Benachrichtigungen über Fristsetzungen für Klageerhebung an Anzeigenerstatter
(§ 154d Satz 2 StPO)
2. Anfragen der Staatsanwaltschaft an Beschuldigte, ob diese mit einer vorläufigen
Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO unter Erteilung von Auflagen oder Weisun-
gen einverstanden sind
3. Mitteilungen der vorläufigen Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO mit der Aufforde-
rung zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen
4. Mitteilungen der Einstellungen an
a) Anzeigenerstatter. die zugleich Verletzte sind (§ 171 Satz 2 StPO)
aa) bei Statthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
bb) bei Unstatthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
b) sonstige Anzeigenerstatter (§ 171 Satz 1 StPO)
5. Mitteilungen der Einstellung an Beschuldigte (§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO)
a) soweit mit Belehrung nach § 9 Abs. 1 Satz 5 ~trEG
b) in den übrigen Fällen
6. Aufforderungen an Beschuk:ligte bei vortäufigen Einstellungen gemäß § 153a Abs. 1
StPO, den Nachweis für die Erfüllung von Aufgaben und Weisungen zu erbringen
7. Mitteilungen an Beschuldigte und Anzeigenerstatter, daß die Ermittlungen wieder
aufgenommen worden sind
8. Mitteilung der Verwarnung an den Betroffenen auch mit Fristsetzung für die Zahlung
des Verwamungsgeldes (§ 56 Abs. 1 OWiG) -
D) Mitteilungen im Klageerzwingungsverfahren:
1. Bescheidungen des Anzeigenerstatters durch vorgesetzte Beamte der Staatsan-
waltschaft (§ 172 Abs. 2 Satz 2 StPO) an
a) Anzeigenerstatter, die zugleich Verletzte sind(§ 171 Satz 2 StPO)
aa) bei Statthafti$Jkeit eines Klageerzwingungsantrages
bb) bei Unstatthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
b) sonstige Anzeigenerstatter (§ 171 Satz 1 StPO)
2. Mitteilungen des Klageerzwingungsantrages·an Beschuldigte(§ 173 Abs. 2 StPO)
a) mit Fristsetzung für Stellungnahme
b) ohne Fristsetzung für Stellungnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 245
3. Mitteilungen der den Klageerzwingungsantrag verwerfenden Entscheidungen an
Antragsteller und Beschuldigte (§ 174 Abs. 1 StPO)
4. Mitteilungen der dem Klageerzwingungsantrag stattgebenden Entscheidungen
(§ 174 StPO)
5. Mitteilungen betreffend die Prozeßkostenhilfe an Antragsteller (§ 172 Abs. 3 Satz 2
StPO)
6. Mitteilungen des Gerichts betreffend die Sicherheitsleistung in Klageerzwingungs-
verfahren (§ 176 Abs. 1 Satz 1 StPO)
E) Mitteilungen im Zwischenverfahren:
1. Mitteilungen der Anklageschrift an Angeschuldigte (§§ 201, 35 Abs. 2 Satz 1
StPO)
2. Mitteilungen von Bußgeldbescheiden an Betroffene (§ 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG)
3. Bescheidungen von Anträgen der Beschuldigten(§ 201 Abs. 2 StPO)
4. Mitteilungen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens an Angeschuldigte
(§ 204 Abs. 2 StPO)
5. Mitteilungen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens an Anzeigen-
erstatter
6. Mitteilungen bei Vorlage des Verfahrens an ein Gericht höherer Ordnung (§ 209
Abs. 2 StPO)
7. Mitteilungen bei ergänzenden Ermittlungen ggf. wie im Ermittlungsverfahren
8. Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
a) durch die Verwaltungsbehörde(§ 69 Abs. 1 OWiG)
b) durch das Gericht(§ 70 OWiG)
F) Mitteilungen bei Vorbereitung der Hauptverhandlung:
1. Mitteilungen der Entscheidungen zu Beweisanträgen (§ 219 Abs. 1 Satz 2 StPO)
2. Mitteilungen der geladenen Zeugen und Sachverständigen durch das Gericht
(§ 222 Abs. 1 Satz 1 StPO)
3. Mitteilungen der geladenen Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwalt-
schaft(§ 222 Abs. 1 Satz 2 StPO)
4. Mitteilung des Termins zu kommissarischen Vernehmungen(§ 224 Abs. 1 StPO)
5. Mitteilung des Termins zu kommissarischen Augenscheinseinnahmen (§§ 225, 224
Abs. 1 Satz 1 StPO)
6. Aufforderungen an Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme zu Verfahrensanträgen
7. Mitteilungen von Entscheidungen zu Verfahrensanträgen
a) soweit nur befristet anfechtbar
b) im übrigen
8. Belehrungen der Angeklagten über ihr Antragsrecht nach § 233 StPO (Nr. 120
Abs. 1 RiStBV)
9. Mitteilungen der Entscheidungen über die Entbindung der Angeklagten von der
Pflicht zum Erscheinen (§ 233 StPO)
10. Hinweise auf Entscheidungen durch Beschluß (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG)
11. Mitteilungen der Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft nach Einstellung des
Bußgeldverfahrens (§ 108a Abs. 1, 2 Satz 1 OWiG)
12. Mitteilungen bei Vorlage der Akten an ein Gericht höherer Ordnung (§ 225a
StPO)
G) Mitteilungen anläßlich 'der Hauptverhandlung 1. Instanz:
1. Mitteilungen der Gerichtsbesetzung (§ 222a StPO)
2. Mitteilungen der Eröffnungsbeschlüsse (§ 215 StPO)
3. Ladungen der Angeklagten und Nebenbeteiligten zur Hauptverhandlung (§ 216
Abs. 1 StPO)
4. Mitteilungen der Termine zur Vernehmung der Beschuldigten im Sicherungsverfah-
ren (§ 415 Abs. 2 Satz 2 StPO)
a) an Beschuldigte
b) an gesetzliche Vertreter
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
5. Ladungen der Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung
6. Mitteilungen von dienstlichen Äußerungen bei Ablehnungsanträgen {§ 26 Abs. 3
StPO)
7. Aufforderungen zur Stellungnahme zu Verfahrensanträgen
8. Bescheidungen von Verfahrensanträgen
9. Mitteilungen der Beschuldigungen bei beschleunigten Verfahren (§ 212a Abs. 3
Satz 2 StPO)
10. Mitteilungen des Strafbefehls an Angeklagte oder Nebenbeteiligte bzw. deren
bevollmächtigte Vertreter (§ 41 o Abs. 1 StPO)
11. Mitteilungen der Urteile an in der Hauptverhandlung nicht anwesende Angeklagte
bei Verhandlungen nach§ 233 StPO
12. Mitteilungen von gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen (§ 153 Abs. 2 Satz 2
StPO)
H) Mitteilungen in Berufungsverfahren:
1. Mitteilungen der angefochtenen Urteile (§ 316 Abs. 2 StPO)
2. Mitteilungen der Beschlüsse, durch die Berufungen als unzulässig verworfen werden
(§ 319 Abs. 1, § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO)
3. Ladungen der Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung (§ 323 Abs. 1, § 216
Abs. 1 StPO)
4. Mitteilungen der Urteile, durch die Berufungen wegen Nichterscheinens verworfen
werden (§ 329 Abs. 3 StPO)
5. Mitteilungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren
im übrigen wie unter F) und G)
1) Mitteilungen in Revisionsverfahren:
1. Mitteilungen der angefochtenen Urteile (§ 341 Abs. 2, § 343 Abs. 2 StPO) oder des
Beschlusses nach § 72 OWiG (§ 79 Abs. 4 OWiG)
2. Mitteilungen der Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft an Angeklagte
(§ 347 Abs. 1 Satz 1 StPO)
3. Mitteilungen der Gegenerklärungen der Staatsanwaltschaft zu Revisionen des An-
geklagten oder Verteidigers{§ 347 Abs. 1 StPO)
4. Mitteilungen der Beschlüsse, durch die Revisionen vom Judex a quo wegen Form-
mangels verworfen werden (§ 346 Abs. 1 StPO)
5. Ladungen zur Revisions-Hauptverhandlung des Revisionsgerichts (§ 350 Abs. 1
StPO)
6. Mitteilungen der Anträge der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht auf Revi•
sionsverwerfung (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO)
7. Mitteilungen der Entscheidungen über die Revision(§§ 349, 353f StPO)
8. Ladungen zu weiteren Revisionsverhandlungen des Senats (§ 138 Abs. 4 GVG)
J) Vollstreckungsverfahren:
1. Mitteilungen der rechtskräftigen Verurteilungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO)
2. Belehrungen von Verletzten über ihr Antragsrecht nach § 406d StPO (§ 406d
Abs. 3 StPO)
3. Mitteilungen an Verletzte über den Verfahrensausgang (§ 406d Abs. 1 StPO)
4. Aufforderungen an Verurteilte zur Zahlung von Geldstrafen
5. Ladungen von Verurteilten zum Strafantritt
6 •. Aufforderungen an Veru.rteilte zur Übersendung des Führerscheins bei Rechtskraft
des Fahrverbots
7. Mitteilungen an Verurteilte im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung (z.B.
Aufforderungen zur Vortage von Unterlagen, Bescheidung von Strafaufschubsge-
suchen u.a.)
8. Gewährung rechtlichen Gehörs an Verurteilte bei nachträglichen Bewährungsent-
scheidungen (§ 453 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO, § 57 Abs. 1 Satz 2, § 58 Abs. 1
JGG)
9. Gewährung rechtlichen Gehörs bei nachträglichen Entscheidungen Ober Weisun-
gen und Auflagen (§ 65 Abs. 1 JGG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 247
10. Mitteilungen der nachträglichen Entscheidungen in Bewährungssachen (§ 453
StPO, § 58 JGG)
a) falls mit sofortiger Beschwerde anfechtbar
b) im übrigen
11. Mitteilungen von Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden (§§ 455 bis 456c,
459a, 459e StPO)
12. Mitteilungen der Entscheidungen der Gerichte in Vollstreckungssachen(§§ 456c,
458, 459d, 459f, 459h, 460, 462 StPO, § 104 Abs. 3 OWiG)
13. Mitteilungen in Gnadensachen (z.B. Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen,
Bescheidungen von Gnadenanträgen)
14. Mitteilungen der Urteile an Bekanntmachungsberechtigte (§ 463c Abs. 1 StPO)
15. Belehrung von Beteiligten über ihr Antragsrecht nach § 104 Abs. 2 OWiG
K) Mitteilungen bei Abwicklung von Ermittlungsverfahren:
1. Mitteilungen der Entscheidungen im StrEG-Grundverfahren (§ 8 Abs. 1 Satz 2
StrEG)
2. Belehrungen des früheren Beschuldigten über sein Antragsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 5,
§ 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG)
3. Belehrungen von Unterhaltsberechtigten über ihr Antragsrecht (§ 11 Abs. 2 Satz 1
StrEG)
4. Mitteilungen der Entscheidungen im StrEG-Betragsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 2
StrEG)
L) Mitteilungen bei Nebenklagen:
1. Bestätigungen des Eingangs des Nebenklageantrags an Nebenkläger (§ 396
StPO)
2. Mitteilungen von Nebenklageerhebung an Beschuldigte(§ 396 StPO)
3. Mitteilungen der Entscheidung über die Zulassung der Nebenklage (§ 396 Abs. 2
StPO) .
4. Mitteilungen betreffend Prozeßkostenhilfeanträge des Nebenklägers (Aufforderun-
gen zur Vorlage von Unterlagen, Entscheidungen über PKH-Anträge - § 397a
StPO)
5. Ladungen des Nebenklägers zur Hauptverhandlung (§ 398 Abs. 2 StPO)
6. Mitteilungen von Entscheidungen an Nebenkläger (§ 401 Abs. 2 StPO)
7. Mitteilungen des Widerrufs der Anschlußerklärung an Beschuldigte(§ 402 StPO)
M) Mitteilungen in Privatklageverfahren:
1. Bestätigungen des Eingangs der Privatklage an Privatkläger(§ 381 StPO)
2. Mitteilungen der Privatklage an Beschuldigte (§ 382 StPO)
3. Mitteilungen der Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 377
Abs. 2 StPO)
4. Ladungen der Privatkläger zur Hauptverhandlung (§ 385 Abs. 2 StPO)
5. Mitteilungen der geladenen Zeugen und Sachverständigen an Privatkläger und
Beschuldigte(§ 222 Abs. 1 StPO)
6. Mitteilungen des richterlichen Termins zur kommissarischen Zeugenvernehmung
an Privatkläger und Beschuldigte (§ 224 StPO)
7. Mitteilungen des Termins zur kommissarischen Augenscheinse.innahme an Privat-
kläger und Beschuldigte(§ 225 StPO)
8. Mitteilungen der Widerklage an Privatkläger (§ 388 StPO)
9. Mitteilungen der Entscheidungen an Privatkläger und Beschuldigte
10. Mitteilungen der Rechtsmittel an die Gegner der Beschwerdeführer (§ 390 Abs. 3
Satz 2 StPO)
11. Mitteilungen an Privatkläger mit Fristsetzung und Einstellungsandrohung (§ 391
Abs. 2 StPO)
12. Mitteilungen über Klagerücknahmen, Tod des Privatklägers oder Fortsetzung des
Privatklageverfahrens (§ 394 StPO)
13. Mitteilungen betreffend Prozeßkostenhilfeanträge des Privatklägers(§ 379 Abs. 3
StPO)
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
14. Mitteilungen betreffend Sicherheitsleistungsanforderungen an Privatkläger (§ 379
Abs. 1 StPO)
15. Mitteilungen betreffend Gebührenvorschußanforderungen an Privatkläger (§ 379a
Abs. 1 StPO)
16. Mitteilungen der Beschlüsse über Zurückweisung von Privatklagen mangels Ge-
bührenvorschü$sen (§ 379a Abs. 3, § 35 Abs. 2 StPO)
a) an Privatkläger
b) an Beschuldigte
17. Mitteilungen der Beschlüsse über Aufhebung der Zurückweisungen der Privatklage
(§ 379a Abs. 3 Satz 3 StPO)
18. Mitteilungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung im übrigen wie oben
unter F) und G)
N) Mitteilungen in Adhäsionsverfahren:
1. Belehrungen des Verletzten über sein Antragsrecht (§ 403 Abs. 2 StPO)
2. Bestätigungen des Eingangs des Antrags im Adhäsionsverfahren an Antragsteller
(§ 404 StPO)
3. Mitteilungen des Antrags an Beschuldigte (§ 404 Abs. 1 Satz 3 StPO)
4. Ladungen des Antragstellers zur Hauptverhandlung (§ 404 Abs. 3 Satz 1 StPO)
5. Mitteilungen der Beschlüsse über Absehen von einer Entscheidung im Adhäsions-
verfahren an Antragsteller und Beschuldigte (§ 405 StPO)
6. Mitteilungen der Entscheidungen über Adhäsionsanträge an Antragsteller und Be-
schuldigte
0) Mitteilungen bei sonstigen Beteiligungen der nebenklageberechtigten Verletzten:
1. Ladungen zum Hauptverhandlungstermin (§ 406g Abs. 2 Satz 1 StPO)
2. Mitteilungen des Termins zur richterlichen, kommissarischen Zeugenvernehmung
(§ 406g Abs. 2 Satz 3, § 224 Abs. 1 StPO)
3. Mitteilungen des Termins zur kommissarischen richterlichen Augenscheinseinnah-
me (§ 406g Abs. 2 Satz 3, § 225 StPO)
4. Mitteilungen betreffend Prozeßkostenhilfeanträge der nebenklageberechtigten Ver-
letzten an Verletzte und Beschuldigte (§ 406g Abs. 3, § 397a StPO)
P) Mitteilungen in Wiederaufnahme-Verfahren:
1. Bestätigungen des Eingangs des Wiederaufnahmeantrages an Antragsteller
2. Mitteilungen des Beschlusses über Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages we-
gen Unzulässigkeit (§ 368 Abs. 1, § 372 StPO)
3. Mitteilungen des zulässigen Wiederaufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft an
Beschuldigte (§ 368 Abs. 2 StPO)
4. Ladungen zu Terminen im Probationsverfahren (§ 369 Abs. 3 StPO)
5. Aufforderungen zu weiterer Erklärung an Beschuldigte (§ 369 Abs. 4 StPO)
6. Mitteilungen der Entscheidungen über die Begründetheit des Wiederaufnahme-
antrages (§ 370 Abs. 1, § 372 StPO)
Q) Sonstige Mitteilungen:
1. Mitteilungen der Anordnungen des Generalbundesanwalts nach den §§ 25, 39, 49
BZAG
2. Mitteilungen der Anordnungen des Generalbundesanwalts nach § 48 BZRG
3. Mitteilungen der Beschwerdeentscheidungen des Bundesministers der Justiz nach
§ 25 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 49 Abs. 3 BZRG
Frankreich
(Übersetzung)
- Convocations: - Convocations (Vorladung)
• devant le juge d'instruction • zum Erscheinen vor dem Ermittlungsrichter
- victime, - Opfer
- temoin, - Zeuge
- mis en examen, - mis en examen (etwa: richterliche Vorprüfung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 249
- citation a temoin, partie civile, victime ou prevenu devant: - Vorladung von Zeugen, Nebenklägern, Opfern oder Beschul-
digten:
• le Tribunal de Police, * vor dem Polizeigericht
* le Tribunal Correctionnel, • vor dem Tribunal Correctionnel (etwa: Landgericht, Abteilung
Strafsachen)
* la Chambre des Appels Correctionnels, * vor der Chambre des Appels Correctionnels (etwa: Straf-
kammer im Berufungsverfahren)
- citation a temoin, partie civile ou victime devant la Cour d'Assi- - Vorladung von Zeugen, Nebenklägern oder Opfern vor die
ses, Cour d' Assises (Schwurgericht)
- notifications d'expertise, - Zustellung von Gutachten
- notification et signification des decisions suivantes: - Zustellung und Mitteilung folgender Entscheidungen:
* ordonnance: * ordonnance (richterliche Entscheidung)
- a caractere juridictionnel du juge d'instruction, - eines Ermittlungsrichters
- du President du Tribunal de Police, - des Vorsitzenden des Polizeigerichts
* jugement: • jugement (Urteil)
- du Tribunal de Police, - des Polizeigerichts
- du Tribunal Correctionnel, - des Tribunal Correctionnel (etwa: Landgericht, Abteilung
Strafsachen)
• arret: • arret (Entscheid, Beschluß)
- Chambre d'Accusation, - der Chambre d'Accusation (Anklagekammer)
- Chambre des Appels Correctionnels. - der Chambre des Appels Correctionnels (etwa: Strafkam-
mer im Berufungsverfahren)
Luxemburg
(Übersetzung)
- citations a prevenu - die Vorladung eines Beschuldigten
- citations a temoin - die Vorladung eines Zeugen
- citation a partie civile - die Vorladung eines Nebenklägers
- notification des decisions rendues par defaut - die Zustellung in Abwesenheit ergangener Entscheidungen
- notification des ordonnances penales - die Zustellung von Strafentscheidungen
- mandats de comparution. Aufforderung zum Erscheinen vor Gericht
Niederlande
(Übersetzung)
1. Oproepingen 1. Ladungen
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
12d/e Art. 12 lit. d und e
oproepingen klager en persoon wiens vervolging wordt verlangd Ladung von Klägern und Personen, deren Verfolgung beantragt
brief griffier hof, GB wird
Schreiben des Urkundenbeamten des Gerichtshofs, GB
36.1 Art. 36 Abs. 1
oproeping verdachte op verzoek verklaring einde zaak Ladung eines Beschuldigten zur Erklärung der Einstellung des
brief griffier rechtbank, GB Verfahrens auf dessen Ersuchen
Schreiben des Urkundenbeamten des Gerichts, GB
86 Art. 86
oproeping verdachte en waarborg i.v.m. wijziging voorwaarden en Ladung von Beschuldigten und Bürgern bei Änderung der Bewäh-
opheffing schorsing bevel tot voorlopige hechtenis rungsbedingungen und Aufhebung der Aussetzung des vorläufi-
brief OM, AS gen Haftbefehls
Schreiben des Staatsanwalts, AS
89.3 & 91.3 Art. 89 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3
oproeping gewezen verdachte i. v .m. verzoek schade vergoeding Ladung eines ehemals Beschuldigten wegen dessen Ersuchen
brief griffier rechtbank, AS um Schadenersatz
Schreiben des Urkundenbeamten des Gerichts, AS
200.2 Art. 200 Abs. 2
oproeping verdachte gerechtelijke vooronderzoek Ladung von Beschuldigten zur gerichtlichen Vernehmung
brief griffier AC, GB Schreiben des Ermittlungsrichters, GB
210 Art. 210
oproeping getuige gerechtelijk vooronderzoek Ladung von Zeugen zur gerichtlichen Vernehmung
brief griffier AC, AS Schreiben des Ermittlungsrichters, AS
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
250.1 Art. 250 Abs. 1
oproeping verdachte i.v.m. behandeling bezwaarschrift tegen ken- Ladung eines Beschuldigten zwecks Prüfung der von ihm einge-
nisgeving van verdere vervolging reichten Beschwerde gegen die Fortsetzung der Verfolgung
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
253.2 Art. 253 Abs. 2
oproeping verdachte i.v.m. verzoek om termijn waarbinnen moet Ladung eines Beschuldigten im Anschluß an dessen Ersuchen
worden gedagvaard/kennis moet worden gegeven dat niet tot um Festsetzung einer Frist für die Ladung durch Gerichtsvoll-
verdere vervolging wordt overgegaan zieher bzw. für die Mitteilung über die Einstellung der Verfol-
brief OM, GB gung
Schreiben des Staatsanwalts, GB
255.4 Art. 255 Abs. 4
oproeping verdachte i.v.m. vordering OM om een nieuwe termijn Ladung eines Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Antrag
waarbinnen moet worden gedagvaard der Staatsanwaltschaft auf Festlegung einer neuen Frist für eine
brief OM, GB Ladung durch Gerichtsvollzieher
Schreiben des Staatsanwalts, GB
260.1 263.3. 306.4/5. 315. 319. 320. 321 Art. 260 Abs. 1, Art. 263 Abs. 3, Art. 306 Abs. 4 und 5, Art. 315,
319,320,321
oproeping getuigen en deskundigen (decharge) en tolken ter Ladung von Zeugen, Sachverständigen (Entlastung) und Dolmet-
(nadere) terechtzitting schern zu einer Gerichtsverhandlung
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
267 Art. 267
oproeping verdachte m.b.t. termijn dagvaarden/kennisgeven ver- Ladung eines Beschuldigten betreffend die Frist für eine Ladung
dere vervolging durch Gerichtsvollzieher bzw. für die Mitteilung über die Fort-
brief OM, GB setzung der Verfolgung
SGhreiben des Staatsanwalts, GB
282.1 Art. 282 Abs. 1
oproeping getuige ter terechtzitting Ladung von Zeugen zu einer Gerichtsverhandlung
gerechtelijke brief, AS Schreiben des Gerichts, AS
414.2 Art. 414 Abs. 2
oproeping als bij art. 263 Sv Ladung nach Art. 263 StPO
brief OM, AS Schreiben des Staatsanwalts, AS
496a Art. 496 lit. a
oproeping ouders of voogd voor aanwezigheid bij verhoor ver- Ladung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, deren An-
dachte, getuige of deskundige wesenheit bei der Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen oder
(gerechtelijke) brief, AS Sachverständigen erwünscht ist
Gerichtsschreiben, AS
496d Art. 496 lit. d
oproeping verdachte, ouders of voogd m.b.t. opneming in obser- Ladung von Beschuldigten, Eltern oder des gesetzlichen Vertre-
vatiehuis ters wegen einer Einweisung in eine Erziehungsanstalt
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
500a Art. 500 lit. a
oproeping ouders of voogd van minderjarige verdachte tot bijwo- Ladung von Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters von minder-
nen zitting jährigen Beschuldigten, deren Teilnahme an einer Gerichtsver-
brief OM, GB handlung erforderlich ist
Schreiben des Staatsanwalts, GB
507 Art. 507
oproeping veroordeelde op vordering vervanging geldboete door Ladung eines Verurteilten wegen Beantragung der Ersetzung
arrest einer Geldbuße durch Haft
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
5119.2 Art. 511 lit. g Unterabs. 2
oproeping verdachte of veroordeelde in hoger beroep Mitteilung an Beschuldigte oder Verurteilte über Vorlage eines
gerechtelijke brief, AS Verfahrens an ein Gericht höherer Ordnung
Gerichtsschreiben, AS
552a.4 Art. 552 lit. a Unterabs. 4
toezending klaagschrift aan beslagene; mogelijkheid beklag over Übersendung der Anklageschrift an Personen, bei denen eine
inbeslagneming Beschlagnahme vorgenommen wurde; Möglichkeit der Einlegung
brief griffier, GB einer Beschwerde
Schreiben des Urkundenbeamten, GB
552a.5 Art. 552 lit. a Abs. 5
oproeping klager i.v.m. beklag over inbeslagneming Ladung eines Anklägers wegen einer Beschwerde gegen eine
brief OM, GB Beschlagnahme
Schreiben des Staatsanwalts, GB
552ab.4 Art. 552 lit. ab Unterabs. 4
oproeping verdachte, gewezen verdachte of veroordeelde i.v.m. Ladung eines Beschuldigten, ehemals Beschuldigten bzw. Ver-
beklag over inbeslagneming urteilten wegen einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme
brief griffier, GB Schreiben Gerichtsschreiber, GB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 251
552b.4 Art. 552 lit. b Unterabs. 4
oproeping klager i.v.m. beklag over verbeurdverklaring of onttrek- Ladung eines Klägers wegen einer Beschwerde über den Verfal
king aan het verkeer van inbeslaggenomen voorwerpen bzw. die Einziehung von beschlagnahmten Sachen
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
552f.3 Art. 552 lit. f Unterabs. 3
oproeping belarighebbende i.v.m. afzonderlijke vordering tot ont- Ladung von Beteiligten wegen eines Antrags auf Einziehung
trekking aan het verkeer van inbeslaggenomen voorwerpen beschlagnahmter Sachen
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
552t.4 Art. 552 lit. t Unterabs. 4
oproeping beledigde (civiele) partij i.v.m. machtigungsprocedure Ladung eines Verletzten/Zivilpartei wegen des Verfahrens zur
ter vervanging instemming met overdracht aan vreemde Staat Ersetzung der Zustimmung zur Übertragung einer Sache an einen
briet OM, GB ausländischen Staat durch eine Genehmigung
Schreiben des Staatsanwalts, GB
580.2 Art. 580 Abs. 2
oproeping aangehoudene, getuigen en deskundigen in rechtsge- Ladung von Festgenommenen, Zeugen und Sachverständigen zu
ding ter herkenning veroordeelde personen einem Verfahren zwecks Erkennung verurteilter Personen
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
591.3 & 591 a.4 Art. 591 Abs. 3 und Art. 591 lit. a Unterabs. 4
oproeping gewezen verdachte i.v.m. verzoek vergoeding proces- Ladung eines ehemaligen Beschuldigten wegen eines Ersuchens
kosten um Erstattung der Prozeßkosten
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
Wetboek van Strafrecht Strafgesetzbuch
14h.3 Art. 14 lit. h Unterabs. 3
oproeping voorwaardelijk veroordeelde i.v.m. verzoek/vordering Ladung von zur Bewährung Verurteilten im Zusammenhang mit
tenuitvoerlegging, wijziging voorwaarden etc. einem Ersuchen/Antrag auf Strafvollstreckung, Änderung der Be-
gerechtelijke brief, AS währungsbedingungen usw.
Gerichtsschreiben, AS
Wet Administratiefrechtelijke Handhaving Verkeersvoorschriften Gesetz über die verwaltungsrechtliche Ahndung von Zuwider-
handlungen gegen Verkehrsvorschriften
7.1 Art. 7 Abs. 1
oproeping betrokkene i.v.m. behandeling beroep tegen beschik- Ladung von Betroffenen zwecks Prüfung einer Beschwerde ge-
king door Ovj gen eine Verfügung des Staatsanwalts
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
12.1 Art. 12 Abs. 1
oproeping betrokkene voor behandeling ter terechtzitting van be- Ladung von Betroffenen zwecks Prüfung - in einer Gerichtsver-
roep tegen beslissing Ovj op beroep tegen beschikking handlung - einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des
briet griffier, GB Staatsanwalts über eine Beschwerde gegen eine Verfügung
Schreiben des Urkundenbeamten, GB
28.2 Art. 28 Abs. 2
oproeping betrokkene i.v.m. vordering Ovj tot machtiging toepas- Ladung von Betroffenen wegen eines Antrags des Staatsanwalts
sing dwangmiddelen auf Genehmigung der Anwendung von Zwangsmitteln
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
28.3 Art. 28 Abs. 3
oproeping belanghebbende i.v.m. bezwaarschrift tegen in- Ladung von Beteiligten wegen einer Beschwerde gegen eine
bewaringstelling Sicherstellung
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
33.3 Art. 33 Abs. 3
oproeping belanghebbende i.v.m. inbewaringstelling voertuig Ladung von Beteiligten wegen Sicherstellung eines Fahrzeugs
briet griffier, GB Schreiben des Urkundenbeamten, GB
II. Dagvaardingen aan alle categorieen van personen II. Ladung durch Gerichtsvollzieher an alle Personenkategorien
IIA. Getuigen IIA Zeugen
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
210 & 213 Art. 210 und 213
dagvaarding getuige gerechtelijk vooronderzoek Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Zeugen zu einer gericht-
gerechtelijke brief, AS lichen Vernehmung
Gerichtsschreiben, AS
260.1. 263.3. 306.4/5. 315. 319. 320. 321 Art. 260 Abs. 1, Art. 263 Abs. 3, Art. 306 Abs. 4-5, Art. 315, 319,
320,321
dagvaarding getuigen (decharge) en tolken ter (nadere) terechtzit- Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Zeugen (Entlastung) und
ting Dolmetschern zu einer Gerichtsverhandlung
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
282.1 Art. 282 Abs. 1
dagvaarding getuige ter terechtzitting Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Zeugen zu einer Ge-
gerechtelijke brief, AS richtsverhandlung
Gerichtsschreiben, AS
414.1 Art. 414 Abs. 1
dagvaarding getuigen ter zitting in hoger beroep Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Zeugen zu einer Ver-
gerechtelijke brief, AS handlung bei einem Gericht höherer Ordnung
Gerichtsschreiben, AS
414.2 Art. 414 Abs. 2
dagvaarding als bij art. 263 Sv Ladung - durch Gerichtsvollzieher - nach Art. 263 der Strafpro-
gerechtelijke brief, AS zeßordnung
Gerichtsschreiben, AS
580.2 Art. 580 Abs. 2
dagvaarding getuigen in rechtsgeding ter herkenning veroordeel- Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Zeugen zu einem Ge-
de personen richtsverfahren zwecks Erkennung verurteilter Personen
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
11B. 0eskundigen IIB Sachverständige
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
227 Art. 227
dagvaarding deskundigen Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Sachverständigen
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
260.1. 263.3. 306.4/5. 315. 319. 320. 321 Art. 260 Abs. 1, Art. 263 Abs. 3, Art. 306 Abs. 4-5, Art. 315, 319,
320,321
dagvaarding deskundigen (decharge) en totken ter (nadere) te- Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Sachverständigen (Ent-
rechtzitting lastung) und Dolmetschern zu einer Gerichtsverhandlung
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
414.1 Art. 414 Abs. 1
dagvaarding deskundigen ter zitting in hoger beroep Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Sachverständigen zu
gerechtelijke brief, AS einer Verhandlung bei einem Gericht höherer Ordnung
Gerichtsschreiben, AS
580.2 Art. 580 Abs. 2
dagvaarding deskundigen in rechtsgeding ter herkenning veroor- Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Sachverständigen zu
deelde personen einem Gerichtsverfahren zwecks Erkennung verurteilter Per-
gerechtelijke briet, AS sonen
Gerichtsschreiben, AS
IIC. Benadeelden/Beledigden IIC GeschädigteNerletzte
11D. Verdachten 11D Beschuldigte
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
65.2 Art. 65 Abs. 2
dagvaarding aan verdachte met het oog op bevel gevangenne- Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Beschuldigten im Hin-
ming blick auf das Ergehen eines Haftbefehls
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
200.1 & 205 Art. 200 Abs. 1 und Art. 205
dagvaarding verdachte gerechtelijke vooronderzoek Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Beschuldigten zu einer
gerechtelijke briet, AS gerichtlichen Vernehmung
Gerichtsschreiben, AS
258 Art. 258
dagvaarding verdachte ter terechtzitting Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Beschuldigten zu einer
gerechtelijke briet, AS Gerichtsverhandlung
Gerichtsschreiben, AS
412 Art.412
dagvaarding verdachte in hoger beroep Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Beschuldigten zu einem
gerechtelijke brief, AS Verfahren vor einem Gericht höherer Ordnung
Gerichtsschreiben, AS
580.2 Art. 580 Abs. 2
dagvaarding aangehoudene in rechtsgeding ter herkenning ver- Ladung - durch Gerichtsvollzieher - von Festgenommenen zu
oordeelde personen einem Gerichtsverfahren zwecks Erkennung verurteilter Perso-
gerechtelijke briet, AS nen
Gerichtsschreiben, AS
III. Betekeningen m.b.t. deskundigenonderzoek III Zustellung von Gutachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 253
IV. Betekeningen van allerhande stukken: IV Zustellung verschiedener Schriftstücke
IVA. Beschikkingen IVa Verfügungen
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
12m Art. 12 lit. m
beslissing aan klager en aan persoon wiens vervolging wordt Entscheidung an Kläger und Personen, deren Strafverfolgung
verlangd beantragt wird
brief griffier hof, GB Gerichtsschreiben Gerichtshof, GB
19 Art. 19
beschikking tot schorsing van de vervolging Verfügung zwecks Aussetzung der Verfolgung
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
36.3 Art. 36 Abs. 3
beschikking op verzoek verklaring einde zaak Verfügung über die Erklärung der Einstellung eines Verfahrens
gerechtelijke briet, AS auf Ersuchen des Betroffenen
Gerichtsschreiben, AS
86 Art. 86
beslissing t.a.v. wijziging voorwaarden en opheffing schorsing Entscheidung über Änderung der Bewährungsbedingungen und
bevel tot voorlopige hechtenis Aufhebung der Aussetzung des vorläufigen Haftbefehls
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
90.3 Art. 90 Abs. 3
beslissing op verzoek gewezen verdachte op verzoek schadever- Entscheidung über einen Antrag eines ehemals Beschuldigten auf
goeding Schadenersatz
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
103.2 Art. 103 Abs. 2
kennisgeving van machtiging tot inbeslagname Mitteilung über die Genehmigung einer Beschlagnahme
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
118.3 Art. 118 Abs. 3
mededeling voomemen tot teruggave inbeslaggenomen voorwer- Mitteilung über die Absicht, beschlagnahmte Sachen einer ande-
pen aan een ander dan de beslagene ren Person als derjenigen, bei der sie beschlagnahmt wurden, zu
gerechtelijke brief, AS übergeben
Gerichtsschreiben, AS
126f.3 Art. 126 lit. f Unterabs. 3
beschikking tot sluiting von strafrechtelijk financieel onderzoek Verfügung über die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen in
gerechtelijke brief, AS bezug auf die Finanzlage
Gerichtsschreiben, AS
126f.5 Art. 126 lit. f Unterabs. 5
nadere machtiging tot heropening strafrechtelijk financieel onder- Genehmigung der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in be-
zoek zug auf die Finanzlage
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
207.2 Art. 207 Abs. 2
vordering of beschikking tot gerechtelijke vooronderzoek Antrag auf bzw. Verfügung über die Durchführung eines Ermitt-
gerechtelijke brief, AS lungsverfahrens
Gerichtsschreiben, AS
238.1 Art. 238 Abs. 1
beschikking tot sluiting gerechtelijk vooronderzoek aan ver- Verfügung über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an
dachte Beschuldigte ·
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
238.4 Art. 238 Abs. 4-
beschikking tot afwijzing verzoeg verdachte om heropening ge- Verfügung über die Ablehnung eines Antrags von Beschuldigten
rechtelijk vooronderzoek auf Wiedereröffnung eines Ermittlungsverfahrens
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
238.5 Art. 238 Abs. 5
mededeling beschikking rechtbank op beroep tagen afwijzing Mitteilung über eine Verfügung an ein Gericht höherer Ordnung
verzoek verdachte om heropening gerechtelijk vooronderzoek Ober die Ablehnung eines Antrags eines Beschuldigten auf Wie-
gerechtelijke briet, AS dereröffnung eines Ermittlungsverfahrens
Gerichtsschreiben, AS
250.7 Art. 250 Abs. 7
beschikking rechtbank op bezwaarschrift tegen kennisgeving van Verfügung des Gerichts bei Beschwerde wegen Fortsetzung der
verdere vervolging Verfolgung
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
252.2 Art. 252 Abs. 2
beschikking gerechtshof in beroep op bezwaarschrift tegen ken- Verfügung eines Gerichts höherer Ordnung bei Beschwerde we-
nisgeving van verdere vervolging gen Fortsetzung der Verfolgung
gerechtelijke briet, AS Gerichtsschreiben, AS
509a.3 Art. 509 lit. a Unterabs. 3
beslissing omtrent geestesvermogens verdachte Entscheidung über den Geisteszustand eines Beschuldigten
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
523.2 Art. 523 Abs. 2
betekening beslissing wraking rechter aan verdachte Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters
gerechtelijke brief, AS an den Beschuldigten
Gerichtsschreiben, AS
527.3 Art. 527 Abs. 3
betekening beschikking rechter inzake rechtsmacht aan ver- Zustellung der Verfügung Ober die Zuständigkeit eines Richters
dachte für eine Rechtssache an den Beschuldigten
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
552d Art. 552 lit. d
betekening beslissing op beklag ex artt. 552a & 552b Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde nach Art. 552
gerechtelijke brief, AS · lit. a und b
Gerichtsschreiben, AS
552f.5 Art. 552 lit. f Unterabs. 5
betekening beslissing op afzonderfijke vordering tot onttrekking Zustellung der Entscheidung über einen Antrag auf Einziehung
aan het verkeer van inbeslaggenomen voorwerpen beschlagnahmter Sachen
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
Gratiewet Begnadigungsgesetz
18.1 Art. 18 Abs. 1
gunstige beslissing op gratieverzoek Positive Entscheidung über ein Gnadengesuch
brief Minister van Justitie. GB Schreiben des Justizministers, GB
18.2 Art. 18 Abs. 2
afwijzing van het gratieverzoek Ablehnung eines Gnadengesuchs
brief Minister van Justit.ie. GB Schreiben des Justizministers, GB
Wet Administratiefrechtelijke Handhaving Verkeersvoorschriften Gesetz über die verwaltungsrechtliche Ahndung von Zuwider-
handlungen gegen Verkehrsvorschriften
4.2 Art. 4 Abs. 2
toezending beschikking ingeval van constatering op kenteken Übermittlung einer Verfügung wegen eines Delikts, bei dem das
bri_ef politie, GB Autokennzeichen festgestellt wurde
Mitteilung der Polizei, GB
7.3 Art. 7 Abs. 3
toezending beslissing Ovj op beroepschrift Übermittlung einer Entscheidung eines Staatsanwalts über eine
brief OM, GB Beschwerde
Schreiben des Staatsanwalts, GB
13.3 Art. 13 Abs. 3
toezending afschrift beslissing kantonrechter op beroepschrift Übersendung der Abschrift einer Entscheidung eines Amtsrichters
briet griffier, GB über eine Beschwerde
Schreiben des Urkundenbeamten, GB
IVB. Vonnissen IVB Urteile von Gerichten erster Instanz
IVC. Arresten IVC Urteile von Gerichten höchster Ordnung
Wet Administratiefrechtelijke Handhaving Vert<eersvoorschriften Gesetz Ober die verwaltungsrechtle Ahndung von Zuwtder-
handlungen gegen Verkehrsvorschriften
18.4120 Art. 18 Abs. 4 und 20
toezending arrest HA en overgelegde strukken aan tot instellen Übersendung des Urteils des Kassationsgerichtshofs und der in
van beroep in cassatie gerechtigden einer Streitsache beigebrachten BeweisstOcke an Personen, die
briet griffier HA, GB zur Einleitung eines Kassationsverfahrens ber8c:htigt sind
Schreiben des Gerichtsschreibers, GB
V. Overigen V. Sonstige Schriftstücke
VA. Berichten van ontvangst VA Empfangsbestätigungen
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
12a Art. 12 lit. a
bericht van ontvangst klaagschrift Empfangsbestätigung Anklageschrift
brief griffier hof, GB Schreiben des Gerichtsschreibers, GB
VB. Losse mededelingen/kennisgevingen/aanzeggingen/vorder- VB Mitteilungen und Anträge
ingen
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
30 Art. 30
mededeling inzage stukken Mitteilung über die Einsichtnahme in prozeßraevante Schrifls1ücke
brief OM/RC, GB Schreiben des Staatsanwalts bzw. des Ermittlungsrichters, GB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 255
47 Art.47
schriftelijke kennisgeving van toevoeging raadsman aan onder Mitteilung über die Stellung eines Rechtsbeistands an den Be-
meer verdachte schuldigten und andere
brief griffier, GB • Schreiben des Urkundenbeamten, GB
94b Art. 94 lit. b
mededeling/aanzegging van inbeslagneming Mitteilung über eine Beschlagnahme
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
kenninsgeving van proces-verbaal van inbeslagneming Mitteilung über das Protokoll einer Beschlagnahme
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
kennisgeving aan derden van aantekening, inschrijving of doorha- Mitteilung an Dritte über einen Vermerk, eine Eintragung bzw.
ling in registers Streichung in Registern
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
118.3 Art. 118 Abs. 3
mededeling voomemen tot teruggave inbeslaggenommen voor- Mitteilung über die Absicht, beschlagnahmte Sachen einer ande-
werpen aan een ander dan de beslagene ren Person als derjenigen, bei der sie beschlagnahmt wurden, zu
gerechtelijke brief, AS übergeben
Gerichtsschreiben, AS
230.2/3 Art. 230 Abs. 2 und 3
kennisgeving aan verdachte van (uitslag) onderzoek door deskun- Mitteilung an Beschuldigte über das Gutachten (Ergebnis) eines
dige in gerechtelijk vooronderzoek Sachverständigen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
brief griffier AC, GB Schreiben des Urkundenbeamten des Ermittlungsrichters, GB
237.2 Art. 237 Abs. 2
mededeling sluiting gerechtelijk vooronderzoek aan verdachte Mitteilung über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens an Be-
brief AC, GB schuldigte
Schreiben des Ermittlungsrichters, GB
241.3 Art. 241 Abs. 3
mededeling aan verdachte beeindiging onderzoek Mitteilung über den Abschluß der polizeilichen Ermittlungen an
brief AC, GB Beschuldigte
Schreiben des Ermittlungsrichters, GB
243. 244/1 & 245 Art. 243, Art. 244 Abs. 1 und Art. 245
kennisgeving van (niet) verdere vervolging aan verdachte Mitteilung über die Fortsetzung der Verfolgung bzw. äte Einstet-
gerechtelijke briet, AS lung der Verfolgung an Beschuldigte
Gerichtsschreiben, AS
266.2/3 Art. 266 Abs. 2 und 3
mededeling intrekking dagvaarding aan verdachte, getuigen en Mitteilung der Annullierung einer Ladung des Gerichtsvollziehers
deskundigen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
366.1/3 Art. 366 Abs. 1 und 3
mededeling omtrent de uitspraak Mitteilung über eine Urteilsverkündung
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
387 Art. 387
lntrekking oproeping en aanzegging latere rechtsdag aan ver- Annullierung einer Ladung und Mitteilung über einen späteren
dachte Termin an Beschuldigte
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
390.3 Art. 390 Abs. 3
intrekking uitnodiging aan getuigen ter zitting van het kantonge- Annullierung einer Ladung von Zeugen zu einer Gerichtsverhand-
recht lung beim Amtsgericht ,
brief QM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
400.1 Art. 400 Abs. 1
aanzegging behandeling verzet ter terechtzitting Bekanntmachung der Prüfung einer Beschwerde in einer Ge-
gerechtelijke briet, AS richtsverhandlung
Gerichtsschreiben, AS
401 Art. 401
mededeling aan benadeelde van behandeling verzet ter terecht- Mitteilung über die Prüfung einer Beschwerde in einer Gerichts-
zitting verhandlung an Verletzte
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
409 Art. 409
aanzegging hoger beroep door Ovj aan verdachte Mitteilung des Staatsanwalts an Beschuldigte über die Vortage
gerechtelijke brief, AS eines Verfahrens an ein Gericht höherer Ordnung
Gerichtsschreiben, AS
413.2 Art. 413 Abs. 2
mededeling benadeelde van terechtzitting in hoger beroep Mitteilung an Verletzte über eine Gerichtsverhandlung bei einem
brief OM, GB Gericht höherer Ordnung
Schreiben des Staatsanwalts, GB
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
434.1 Art. 434 Abs. 1
aanzegging beroep in cassatie door QM aan verdachte Mitteilung des Staatsanwalts an Beschuldigte Ober die Vorlage
gerechtelijke brief, AS eines Verfahrens an den Kassatlonsgerichtshof
Gerichtsschreiben, AS
435 Art. 435
kennisgeving beroep in cassatie aan benadeelde Mitteilung an den Verletzten über die Vortage eines Verfahrens an
brief QM, GB den Kassationsgerichtshof
Schreiben des Staatsanwalts, GB
437.1 Art. 437 Abs. 1
aanzegging dag van behandeling beroep in cassatie Mitteilung des Termins der Prüfung einer Sache durch den Kassa-
gerechtelijke brief, AS tionsgerichtshof
Gerichtsschreiben, AS
455 Art. 455
mededeling aan verdachte van intrekking rechtsmiddel door QM Mitteilung des Staatsanwalts an den Beschuldigten über die zu-
brief QM, GB rOckziehung von Rechtsmitteln
Schreiben des Staatsanwalts, GB
471 Art. 471
mededeling aan belanghebbende van beslissing Hoge Raad Mitteilung über eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs an
brief QM, GB Beteiligte
Schreiben des Staatsanwalts, GB
511b.3 Art. 511 lit. b Abs. 3
vordering tot ontneming wederrechtelijk verkregen voordeel Antrag- auf Rücknahme widerrechtlich erlangter Vorteile
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
511b.3 Art. 511 lit. b Abs. 3
vordering tot ontneming wederrechtelijk verkregen voordeel Antrag auf Rücknahme widerrechtlich erlangter Vorteile gemein-
tezamen met sluiting strafrechtelijk financieel onderzoek sam mit dem Abschluß strafrechtlicher Ermittlungen in bezug auf
gerechtelijke brief, AS die Finanzlage
.Gerichtsschreiben, AS
5118 Art. 511 lit. e
kennisgeving dag der uitspraak op vordering ontneming weder- Mitteilung über den Termin einer Urteilsverkündung über die
rechtelijk verkregen voordeel Rücknahme widerrechtlich erlangter Vorteile
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS
552a.4 Art. 552 lit. a Unterabs. 4
kennisgeving aan andere belanghebbenden van klaagschrift; Mitteilung an andere Beteiligte über die Anklageschrift; Möglich-
mogelijkheid beklag over inbeslagneming keit der Beschwerde über eine Beschlagnahme
brief griffier, GB Schreiben des Urkundenbeamten. GB
552b.4 Art. 552 lit. b Unterabs. 4
mededeling dag der uitspraak in klachtprocedure Mitteilung über den Termin einer Urteilsverkündung in einem
brief griffier, GB Beschwerdeverfahren
Schreiben des Urkundenbeamten, GB
552ca Art. 552 lit. c und a
kennisgeving aan rechthebbende op inbeslaggenomen voor- Mitteilung über beschlagnahmte Sachen an Berechtigte
werpen Schreiben des Staatsanwalts, GB
briet QM, GB
552f.5 Art. 552 fit. f Unterabs. 5
mededeling dag der uitspraak aan belanghebbende Mitteilung über den Termin einer Urteilsverkündung an Beteiligte
briet griffier, GB Schreiben des Urkundenbeamten, GB
552t.2 ~ Art. 552 lit. t Unterabs. 2
kennisgeving aan verdachte dat strafzaak voor overdracht aan Mitteilung an Beschuldigte über die Übertragung einer Strafsache
een vreemde Staat is voorgedragen an einen ausländischen Staat
gerechtelijke brief, AS Gerichtsschreiben, AS ·
561.2, sn, 577b & snc Art. 561 Abs. 2, Art. sn b und c
aanschrijving veroordeelde door QM tot voldoening van een Aufforderung des Staatsanwalts an Verurteilte zur Zahlung von
geldboete, of andere bedragen die als geldboete worden tenuit- Geldstrafen oder anderen Beträgen, die als Geldstrafe vollstreckt
voergelegd werden
brief QM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
574 Art. 574
kennisgeving einduitspraak/titel van beslag als bedoeld in Burger- Mitteilung über ein Endurteil bzw. die Urkunde über die Beschlag-
lijke Aechtsvordering aan veroordeelde/derde nahme nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch an Verurteilte bzw.
gerechtelijke brief, AS Dritte
Gerichtsschreiben, AS
Wetboek van Strafrecht Strafgesetzbuch
148.2 Art. 14 lit. e Unterabs. 2
kennisgeving voorwaardelijke veroordeling na betekening mede- Mitteilung Ober Verurteilung zur Bewährung nach- Zustellung der
deling omtrent de uitspraak Mitteilung über das Urteil
brief QM, GB Schreiben des Staatsanwalts. GB
-· - ··--- -------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 257
14e.2 Art. 14 lit. e Unterabs. 2
kennisgeving voorwaardelijke veroordeling na vonnis op tegen- Mitteilung über Verurteilung zur Bewährung nach Ergehen eines
spraak ot dagvaarding in persoon Urteils in Anwesenheit des Angeklagten bzw. über die persönliche
gerechtelijke briet, AS Aushändigung der Ladung durch den Gerichtsvollzieher
Gerichtsschreiben, AS
22j.1 Art. 22 lit. j Unterabs. 1
bericht Ovj aan veroordeelde m.b.t. behoorlijke uitvoering onbe- Mitteilung des Staatsanwalts an einen Verurteilten über die Aus-
taalde arbeid ten algemenen nutte führung einer unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
24b.1 Art. 24 lit. b Unterabs. 1
1e aanmaning aan veroordeelde tot betaling verhoogde geld- Erste Mahnung an einen Verurteilten zur Entrichtung einer erhöh-
boete ten Geldstrafe
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
24b.2 Art. 24 lit. b Unterabs. 2
2e aanmaning aan veroordeelde tot betaling van opnieuw ver- Zweite Mahnung an einen Verurteilten zur Entrichtung einer er-
hoogde geldboete neut erhöhten Geldstrafe
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
74.3 Art. 74 Abs. 3
mededeling van Ovj aan rechtstreeks belanghebbende dat de Mitteilung des Staatsanwalts an unmittelbar Beteiligte über die
verdachte aan transactievoorstel heeft voldaan Tatsache, daß der Beschuldigte einem Vergleichsvorschlag ent-
briet OM, GB sprochen hat
Schreiben des Staatsanwalts, GB
Wet Administratiefrechtelijke Handhaving Verkeersvoorschriften Gesetz über die verwaltungsrechtliche Ahndung von Zuwider-
handlungen gegen Verkehrsvorschriften
16.1 Art. 16 Abs. 1
toezending beroepschrift in cassatie aan andere belangheb- Übersendung der Beschwerdeschrift im Kassationsverfahren an
bende andere Beteiligte
briet griffier HR, GB Schreiben des Urkundenbeamten, GB
16.3 Art. 16 Abs. 3
toezending vertoogschrift aan belanghebbende die beroep in cas- Übersendung der Beweisführungsschrift an Personen, die den
satie heeft ingesteld Kassationsgerichtshof angerufen haben
briet griffier HR, GB Schreiben des Urkundenbeamten, GB
17.2 Art. 17 Abs. 2
kennisgeving aan degene die beroep in cassatie heeft ingesteld Mitteilung an Personen, die den Kassationsgerichtshof angerufen
van dag en uur behandeling in raadkamer HR haben, über den Termin der Prüfung der Sache durch dieses
briet griffier HR, GB Gericht
Schreiben des Urkundenbeamten, GB
24 Art. 24
aanmaning tot betaling verhoogde administratieve sanctie Mahnung zur Zahlung einer erhöhten Geldbuße
briet OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
33.1 Art. 33 Abs. 1
toezending atschrift p.v. inbewaringstelling voertuig aan bestuur- Übersendung der Abschrift des Protokolls über die Beschlagnah-
der en kentekenhouder me eines Fahrzeugs an Fahrzeugführer und Fahrzeughalter
briet politie, GB Schreiben der Polizei, GB
33.5 Art. 33 Abs. 5
toezending afschrift uitspraak kantonrechter op bezwaarschrift Übersendung der Abschrift des Urteils eines Amtsrichters zur
tegen inbewaringstelling Beschwerde gegen eine Beschlagnahme
briet griffier, GB Schreiben des Urkundenbeamten, GB
VC. Uitnodigingen VC Ladungen
Wetboek van Strafvordering Strafprozeßordnung
187 Art. 187
uitnodiging aan onder meer verdachte tot beijwonen verhoor Ladung von Beschuldigten und anderer zur Zeugenvernehmung
getuige Schreiben des Ermittlungsrichters, GB
brief AC, GB
578 Art. 578
transactie-aanbod Vergleichsvorschlag
brief OM, GB Schreiben des Staatsanwalts, GB
Wetboek van Strafrecht Strafgesetzbuch
74c Art. 74 lit. c
aanbod politietransactie Unterbreitung eines Vorschlags für einen polizeilichen Vergleich
briet politie, GB Schreiben der Polizei, GB
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Portugal
(Übersetzung)
- Notifi_ca~öes a testemunhas - Zustellung von Vorladungen und Mitteilungen an Zeugen
- Notifica~öes a peritos - Zustellung von Vorladungen und Mitteilungen an Sachverstän-
dige
- Notifica~öes de poricias - Zustellung von Gutachten
- Notifica~äo de decisäo judicial - Zustellung von Gerichtsbeschlüssen
- Notifica~äo a vftima - Zustellung von Vorladungen und Mitteilungen an Opfer
- Notifica~äo a parte civil - Zustellung von Vorladungen und Mitteilungen an Nebenkläger.
Spanien
(Übersetzung)
Citaciones y emplazamientos a testigos, peritos, vfctimas, respon- Vorladungen (citaciones) und Ladungen, innerhalb eines be-
sables civiles y acusados. stimmten Zeitraums vorstellig zu werden (emplazamientos), an
Zeugen, Sachverständige, Opfer, haftpflichtige Personen sowie
Angeklagte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. April 1994 (BGBI. II S. 631 ).
Bonn, den 19. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 259
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit
in Fragen der nuklearen Sicherheit
Vom 4. Januar 1996
Die in Berlin am 19. Oktober 1995 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der
Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von
Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der
nuklearen Sicherheit ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 19. Oktober 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 1996
Bu ndesm inisteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hennenhöfer
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nuclear Regulatory Commission
der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit
in Fragen der nuklearen Sicherheit
Das Bundesministerium aufgrund dessen, daß sie in ähnlicher Weise im Rahmen einer
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 1. Oktober 1975 unterzeichneten Vereinbarung über Zusam-
· der Bundesrepublik Deutschland (BMU) menarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrich-
tungen zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundes-
und
republik Deutschland (BMI) und der NRC zusammengearbeitet
die Nuclear Regulatory Commission haben, -
der Vereinigten Staaten von Amerika (NRC) -
aufgrund dessen, daß das BMU und die NRC am 6. Juli 1981
eine Folgevereinbarung geschlossen haben,
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an Sicherheit und
Sicherungsmaßnahmen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie aufgrund dessen, daß das BMU, das Im Juni 1986 die Zustän-
sowie am Austausch diesbezüglicher Erfahrungen und hinsicht- digkeit für Sicherheit und Regulierung im Bereich der Kernenergie
lich der gemeinsamen Zielsetzung, die rechtliche und materielle vom BMI übernommen hat, und die NRC die Vereinbarung am
Sicherheit kemtechnischer Einrichtungen und des entsprechen- 17. Juli 1986 verlängert haben und ihren beiderseitigen Wunsch
den Materials zu verbessern und eine Gefährdung der Öffentlich- zum Ausdruck gebracht haben, ihren Informationsaustausch und
keit, der Umwelt und der nationalen Sicherheit zu verhindern, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen,
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
in Anerkennung dessen, daß dieser Informationsaustausch und Artikel 3
diese Zusammenarbeit als Ergänzung der Zusammenarbeit zwi-
Form der Zusammenarbeit
schen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung er-
NRC auf dem Gebiet der Forschung im Bereich der Reaktorsi- folgt In Form von Briefen, Berichten und anderen Unterlagen
cherheit anzusehen ist - sowie durch Besuche und Treffen, die von Fall zu Fall im voraus
vereinbart werden.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die· Vertragsparteien können andere Formen der Zusam-
menarbeit vereinbaren; hierfür können gesonderte Vereinbarun-
gen notwendig sein.
Artikel 1
(3) Die Vertragsparteien beabsichtigen, einen hinreichend aus-
Zielsetzung gewogenen Austausch von Informationen zu erreichen und auf-
(1) Das BMU und die NRC setzen ihren Informationsaustausch rechtzuerhalten.
und ihre Zusammenarbeit In Fragen der nuklearen Sicherheit (4) In der Erkenntnis, daß manche Informationen der von dieser
gemäß dieser Vereinbarung fort. Vereinbarung erfaßten Art zwar nicht innerhalb der Vertragspar-
(2) Diese Vereinbarung verpflichtet keine der beiden Vertrags- teien selbst, aber bei anderen Dienststellen der Regierungen der
parteien, Maßnahmen zu ergreifen, die Im Widerspruch zu ihren Vertragsparteien zur Verfügung stehen, unterstützt jede Vertrags-
Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrensgrundsitzen partei die andere nach besten Kräften, indem sie Besuche orga-
stehen. nisiert und Anfragen in bezug auf solche Informationen an die
zuständigen Dienststellen der betroffenen Regierung richtet. Dies
(3) Sotlte ein Widerspruch zwischen dieser Vereinbarung und
stellt keine Verpflichtung für andere Dienststellen dar, solche
den genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrens-
Informationen zu liefern oder solche Besucher zu empfangen.
grundsätzen entstehen, so vereinbaren die Vertragsparteien, ein-
ander zu konsultieren, bevor eine Maßnahme ergriffen wird.
Artikel 4
Artikel 2 Nutzung von Informationen
Umfang des Informationsaustausches (1) Die Vertragsparteien unterstützen die größtmögliche Ver-
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, folgende Arten von Infor- breitung von Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung
mationen betreffend die Regelung der Sicherheit und der Umwelt- zur Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich der Notwendigkeit
verträglichkeit ziviler kemtechnischer -Einrichtungen auszutau- des Schutzes rechtlich geschützter oder anderer vertraulicher
schen: oder bevorrechtigter Informationen, die aufgrund dieser Vereinba-
rung ausgetauscht werden.
1. aktuelle Berichte über technische Sicherheit, Sicherungs-
maßnahmen, Beseitigung radioaktiver Abfälle und Auswirkun- (2) Die Bestimmungen über die Nutzung ausgetauschter Infor-
gen auf die Umwelt, die von einer oder für eine der Vertrags- mationen sind in Anlage 1 enthalten, die Bestandteil dieser Ver-
parteien als Grundlage oder zur Unterstützung regulatorischer einbarung ist.
Beschlüsse und Grundsatzentscheidungen erstellt wurden; (3) Die Anwendung oder Nutzung von Informationen, die im
2. Unterlagen über das Verfahren zur Genehmigung und Regu- Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien
lierung kemtechnischer Einrichtungen; ausgetauscht oder übermittelt werden, liegt in der Verantwortung
der empfangenden Vertragspartei. Die übermittelnde Vertragspar-
3. regulatorische Verfahren für die Sicherheit, Sicherungsmaß- tei verbürgt sich nicht dafür, daß die Informationen für derartige
nahmen, Beseitigung radioaktiver Abfälle und Umweltverträg- Zwecke geeignet sind.
lichkeitsbewertung kerntechnischer Einrichtungen;
4. Unterlagen über bedeutende Genehmigungsmaßnahmen und Artikel 5
Sicherheits- sowie umweltrelevante Entscheidungen, die sich
Rechte des geistigen Eigentum
auf kerntechnische Einrichtungen beziehen;
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen
5. Kopien regulatorischer Normen, deren Verwendung vorge-
und wirksamen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und
schrieben ist oder vorgeschlagen wird;
der einschlägigen Durchführungsvereinbarungen erarbeiteten
6. Berichte über Erfahrungen beim Betrieb solcher Einrichtun- oder bereitgestellten geistigen Eigentums.
gen, wie Berichte über nukleare Störfälle und Unfälle sowie
(2) Die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigen-
Zusammenstellungen bereits gewonnener Daten ~ber die Zu-
tums sind in Anlage 2 enthalten, die Bestandteil dieser Vereinba-
verlässigkeit von Bauteilen und -systemen;
rung ist.
7. frühzeitige Mitteilung über bedeutsame Ereignisse, die für die
Vertragsparteien von unmittelbarem Interesse sind, wie ernste
betriebliche Störfälle (Stufe 2 oder höher auf der internationa- Artikel 6
len Bewertungsskala für bedeutsame Ereignisse in Kernkraft- verwaltungstechnische Durchführung
werken (INES)), von der Regierung angeordnete Abschaltun-
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Administrator zur Koordi-
gen und sicherheitsrelevante Ereignisse;
nierung ihres Anteils an dem Gesamtaustausch.
8. Ergebnisse der kerntechnischen Sicherheitsforschung, die im
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Administrato-
Interesse der Sicherheit der Öffentlichkeit frühzeitiger Beach-
ren die Empfänger aller im Rahmen dieser Vereinbarung übermit-
tung bedürfen, unter Angabe der damit verbundenen wichti-
telten Unterlagen einschließlich der Kopien aller Briefe.
gen Folgen; für die entsprechende Zusammenarbeit in dies-
bezüglichen Forschungsbereichen können gesonderte Ver- (3) Die Administratoren sind für die Entwicklung der Zusam-
einbarungen notwendig sein. menarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung verantwortlich. Wenn
möglich, schließen sie auch die besonderen Vereinbarungen nach
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Berichte außerhalb
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 und Artikel 3 Absatz 2.
des die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und den Strah-
lenschutz betreffenden Aufgabenbereichs des BMU oder außer- (4) Die Administratoren treffen sich etwa einmal jährlich, um die
halb des regulatorischen Programms der NRC nicht unter diese Umsetzung dieser Vereinbarung zu überprüfen und Fragen, die
Vereinbarung fallen. sich im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben, zu besprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 261
Artikel 7 Streitigkeiten oder Fragen betreffend die Auslegung oder Anwen-
Kosten dung dieser Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen der
Vertragsparteien beigelegt beziehungsweise geklärt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß ihre Fähigkeit zur Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung von
der Verfügbarkeit bewilligter Mittel abhängig ist. Eine gegenseitige
Kostenerstattung zwischen den Vertragsparteien, die jeweils die Artikel 9
in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten tragen, ist Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
nicht vorgesehen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft
und bleibt vorbehaltlich des Absatzes 2 fünf Jahre in Kraft. Sie
Artikel 8 kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um
Beilegung von Streitigkeiten einen weiteren Zeitraum verlängert werden.
Mit Ausnahme von Streitigkeiten über geistiges Eigentum, die (2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist
durch Anlage 2 dieser Vereinbarung erfaßt sind, werden alle von sechs Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Berlin am 19. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Nuclear Regulatory Commission
der Vereinigten Staaten von Amerika
Shirley Ann Jackson
Anlage 1
Nutzung von Informationen
Teil 1 worden sind, daß die Informationen vertraulich behandelt
Begriffsbestimmungen werden;
(1) Der Begriff „Informationen" bezeichnet kemenergiebezo- 4. der empfangenden Vertragspartei anderweitig nur mit Ein-
gene Daten über die Bereiche Regulierung, Sicherheit, Siche- schränkung bezüglich ihrer Weitergabe zugänglich sind und
rungsmaßnahmen, Beseitigung radioaktiver Abfälle, Wissen- 5. nicht bereits im Besitz der empfangenden Vertragspartei
schaft oder Technik, einschließlich Informationen über Bewer- sind.
tungs- und Forschungsergebnisse oder -methoden, und alle an-
(3) Der Begriff „andere vertrauliche oder bevorrechtigte Infor-
deren Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur
mationen" bezeichnet Informationen - ausgenommen "rechtlich
Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden sollen.
geschützte Informationen" -, die im Rahmen der Gesetze und
(2) Der Begriff „rechtlich geschützte Informationen" bezeichnet sonstigen Vorschriften des Landes der Vertragspartei, die Infor-
im Rahmen dieser Vereinbarung entstandene oder zur Verfügung mationen zur Verfügung stellt, vor Veröffentlichung geschützt sind
gestellte Informationen, die Betriebsgeheimnisse oder andere und die vertraulich übermittelt und empfangen wurden.
bevorrechtigte oder vertrauliche kommerzielle Informationen ent-
halten (so daß die Person, die im Besitz dieser Informationen ist, Teil II
einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen kann oder einen
Wettbewerbsvorteil gegenüber derjenigen haben kann, welche Verfahren für die Kennzeichnung
die Informationen nicht besitzen); dazu zählen ausschließlich rechtlich geschützter lnfonnatlonen
Informationen, die In Dokumenten
1. von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt worden sind; (1) Eine Vertragspartei, die im Rahmen dieser Vereinbarung
Dokumente mit rechtlich geschützten Informationen erhält, achtet
2. üblicherweise von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt deren Bevorrechtigung, vorausgesetzt, daß diese rechtlich ge-
werden; schützten Informationen deutlich gekennzeichnet sind und den
3. vom Eigentümer anderen Stellen (einschließlich der empfan- folgenden (oder einen im wesentlichen ähnlichen) einschränken-
genden Vertragspartei) nur unter der Bedingung übermittelt den Vermerk tragen:
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
,,Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte Informationen, Teil IV
die im Rahmen einer Vereinbarung vom . . . zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Verfahren für die Kennzeichnung
anderer vertraulicher oder bevorrechtigter
heit der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regula-
tory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika als ver-
lnfonnatlonen In Dokumenten
trauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Eine Vertragspartei, die im Rahmen dieser Vereinbarung ancie-
Dokument darf außer an die Vertragsparteien, ihre Berater, re vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen erhält, achtet die
Haupt- oder Unterauftragnehmer oder die Lizenznehmer der Vertraulichkeit dieser Informationen, vorausgesetzt, daß diese
jeweiligen Behörden sowie die betreffenden Ministerien und Informationen als vertraulich oder bevorrechtigt gekennzeichnet
Stellen der Regierungen der Vertragsparteien ohne vorherige sind und daß ihnen eine Erklärung beigefügt ist, die besagt,
Genehmigung durch die Vertragspartei nicht weitergegeben
1. daß die Informationen von der Regierung der übermittelnden
werden. Dieser Vermerk Ist auf jeder Reproduktion dieses Do-
Vertragspartei vor Veröffentlichung geschützt sind und
kuments, gleichgültig ob es sich um das gesamte Dokument
oder Teile davon handelt, anzubringen. Diese Beschränkungen 2. daß die Informationen unter der Bedingung übermittelt wer-
entfallen, wenn diese Informationen vom Eigentümer ohne Ein- den, daß sie vertraulich behandelt werden.
schränkung weitergegeben werden.•
(2) Dieser einschränkende Vermerk wird von der empfangen- Teil V
den Vertragspartei berücksichtigt; rechtlich geschützte Informa-
tionen, die mit diesem Vermerk gekennzeichnet sind, werden Weitergabe anderer vertraulicher
ohne Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht für oder bevorrechtigter Informationen In Dokumenten
kommerzielle Zwecke eingesetzt, veröffentlicht oder weiterge- Andere vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen können
geben, wenn dies in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen ist in derselben Weise weitergegeben werden, wie dies in Teil III
oder ihr widerspricht. dieser Anlage vorgesehen ist.
Tell III
Weitergabe rechtlich geschützter Tell VI
Informationen In Dokumenten Rechtlich geschützte oder andere vertrauliche
(1) Im allgemeinen können geschützte Informationen, die im oder bevorrechtigte Informationen,
Rahmen dieser Vereinbarung empfangen werden, von der emp- die mündlich mitgeteilt werden
fangenden Vertragspartei ohne vorherige Zustimmung an Perso- Rechtlich geschützte oder andere vertrauliche oder bevorrech-
nen im Zuständigkeitsbereich der empfangenden Vertragspartei tigte Informationen, die bei Seminaren und anderen Zusammen-
oder an von dieser beschäftigte Personen sowie an betroffene künften im Rahmen dieser Vereinbarung mündlich mitgeteilt wer-
Ministerien und Regierungsstellen im Land der empfangenden den, oder Informationen, die sich aus der Abstellung von Per-
Vertragspartei ohne Einschränkung weitergegeben werden. sonal, der Benutzung von Anlagen oder aus gemeinsamen Pro-
(2) Außerdem können rechtlich geschützte Informationen ohne jekten ergeben, werden von den Vertragsparteien entsprechend
vorherige Zustimmung weitergegeben werden den Grundsätzen behandelt, die in dieser Anlage für Informa-
tionen in Dokumenten genannt sind, jedoch mit der Maßgabe, daß
1. an Haupt- oder Unterauftragnehmer oder Berater der empfan- die Vertragspartei, die solche rechtlich geschützte oder andere
genden Vertragspartei, jedoch nur zur Verwendung im Rah- vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen weitergibt, den
men ihrer Verträge mit der empfangenden Vertragspartei bei Empfänger auf den besonderen Charakter der mitgeteilten Infor-
Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der recht- mationen hinweist.
lich geschützten Informationen;
2. an Inländische Einrichtungen, die von den jeweiligen Behör- Tell VII
den des Landes der empfangenden Vertragspartei die Geneh- Beratung
migung erhalten haben, kerntechnische Produktions- oder
Nutzungsanlagen zu errichten oder zu betreiben oder Kern- Stellt eine der Vertragsparteien aus irgend einem Grund fest,
materialien und Strahlungsquellen zu nutzen, vorausgesetzt, daß sie nicht oder voraussichtlich kaum in der Lage sein wird, die
daß diese rechtlich geschützten Informationen nur im Rahmen in dieser Anlage festgelegten Bestimmungen über die Nichtweiter-
der Genehmigung verwendet werden, und gabe zu erfüllen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei
unverzüglich mit. .Danach beraten die Vertragsparteien, um ein
3. an inländische Auftragnehmer der unter Nummer 2 genannten geeignetes Vorgehen festzulegen.
Einrichtungen, jedoch nur zur Verwendung bei Arbeiten im
Rahmen der diesen Einrichtungen erteilten Genehmigung,
Tell VIII
vorausgesetzt, daß die Weitergabe _rechtlich geschützter Informa-
tionen nach den Nummern 1, 2 und 3 nach Bedarf und von Fall zu Sonstiges
Fall erfolgt, daß sie nach Maßgabe einer Vereinbarung der Ver- Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht daran,
traulichkeit erfolgt und durch einen einschränkenden Vermerk, der Informationen, die eine Vertragspartei ohne Einschränkung aus
dem Vermerk in Teil II im wesentlichen ähnlich ist, gekennzeich- Quellen außerhalb dieser Vereinbarung erhalten hat, zu nutzen
net ist. oder weiterzugeben.
(3) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei,
die rechtlich geschützte Informationen im Rahmen dieser Verein- Tell IX
barung zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei
diese rechtlich geschützten Informationen in größerem Umfange
Dauer des Schutzes
weitergeben, als in den Absätzen 1 und 2 sonst zugelassen. Die Informationen, die durch diese Anlage als rechtlich geschützte,
Vertragsparteien entwickeln gemeinsam Verfahren für die Bean- vertrauliche, bevorrechtigte oder anderweitig In der Weitergabe
tragung und Einholung der Genehmigung für eine solche weniger beschränkte Informationen geschützt sind, unterliegen diesem
eingeschränkte Weitergabe; jede Vertragspartei erteilt diese Ge- Schutz auf unbegrenzte Zeit, sofern und solange die Vertragspar-
nehmigung, soweit ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und in- teien der Aufhebung der Beschränkung nicht schriftlich zustim-
nerstaatlichen Grundsätze dies zulassen. men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 263
Anlage 2
Rechte des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien vereinbaren, einander rechtzeitig über alle geltenden Regeln des Völkerrechts unterbreitet. Sofern die Ver-
im Rahmen dieser Vereinbarung entstandenen Erfindungen oder tragsparteien oder ihre zusammenarbeitenden Stellen nicht
urheberrechtlich geschützten Werke zu informieren und rechtzei- schriftlich etwas anderes vereinbaren, gilt die Schiedsordnung der
tig den Schutz solchen geistigen Eigentums zu beantragen. Die UNCITRAL.
Rechte an solchem geistigen Eigentum werden gemäß dieser
(5) Die Beendigung oder das Außerkrafttreten dieser Vereinba-
Anlage aufgeteilt.
rung läßt die Rechte und Pflichten aus dieser Anlage unberührt.
Teil 1
Geltungsbereich Teil II
(1) Diese Anlage gilt für alle von den Vertragsparteien oder Aufteilung von Rechten
einschlägigen Stellen (im folgenden als „zusammenarbeitende
Stellen" bezeichnet) aufgrund dieser Vereinbarung gemeinsam (1) Jede Vertragspartei hat das Recht auf eine nicht aus-
durchgeführten Tätigkeiten, sofern die Vertragsparteien oder ihre schließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Län-
zusammenarbeitenden Stellen nicht ausdrücklich etwas anderes dern zur Vervielfältigung, öffentlichen Verbreitung und Überset-
vereinbart haben. zung von unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Vereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und technischen
(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigen-
Zeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffentlich ver-
tum" die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlos-
breiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Bestimmung erstell-
senen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für
ten urheberrechtlich geschützten Arbeit müssen die Namen der
geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.
Verfasser des Werkes angeben, sofern es ein Verfasser nicht
(3) Diese Anlage bezieht sich auf die Aufteilung von Rechten, ausdrücklich ablehnt, namentlich genannt zu werden. Jede Ver-
Anteilen und Gebühren unter den Vertragsparteien oder den tragspartei oder zusammenarbeitende Stelle hat das Recht, eine
zusammenarbeitenden Stellen. Jede Vertragspartei stellt sicher, Übersetzung vor der öffentlichen Verbreitung zu überprüfen.
daß die andere Vertragspartei oder die zusammenarbeitenden
(2) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß eine
Stellen die in Übereinstimmung mit dieser Anlage aufgeteilten
bestimmte gemeinsame Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinba-
Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Im übrigen än-
rung zum Entstehen oder Erbringen von geistigem Eigentum einer
dert oder beeinträchtigt diese. Anlage nicht die Aufteilung dieser
Art führen wird, die nicht durch die geltenden Gesetze einer der
Rechte zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehöri-
Vertragsparteien geschützt wird, so kommen die Vertragsparteien
gen; diese Aufteilung erfolgt nach den Gesetzen und Gepflogen-
umgehend zu Gesprächen zusammen, um die Aufteilung der
heiten der betreffenden Vertragspartei.
Rechte an dem besagten geistigen Eigentum festzulegen; die
(4) Streitigkeiten über das im Rahmen dieser Vereinbarung betreffende gemeinsame Tätigkeit wird für die Dauer der Gesprä-
entstehende geistige Eigentum sollen durch Gespräche zwischen che ausgesetzt, sofern die Gesprächsteilnehmer nicht etwas an-
den betreffenden zusammenarbeitenden Stellen oder gegebe- deres vereinbart haben. Kann innerhalb von drei Monaten nach
nenfalls den Vertragsparteien beigelegt werden. In gegenseitigem der Bitte um Gespräche eine Einigung nicht erzielt werden, so
Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit einem stellen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit an dem betref-
Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung entsprechend den fenden Vorhaben ein.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
der Änderung der Pariser Vereinbarung
über die Hafenstaatkontrolle
Vom 11. Januar 1996
Die nach Abschnitt 7 .2 Buchstabe c der Pariser Vereinbarung über die Hafen-
staatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 10. November 1995 angenommene
Änderung der Präambel der Vereinbarung ist nach ihrem Abschnitt 7.2 Buch-
stabe d für alle Vertragsparteien
am 1. Januar 1996
in Kraft getreten. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 885).
Bonn, den 11. Januar 1996
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
Änderung
der Pariser Vereinbarung
über die Hafenstaatkontrolle
Amendment
to the Paris Memorandum
of Understanding on Port State Control
Amendement
au Memorandum d'Entente de Paris
sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(Übersetzung)
1. Insert in the Preamble of the Paris Me- 1 . lnserer dans le Preambule du Memoran- 1. In die Präambel der Pariser Vereinba-
morandum of Understanding on Port dum d'entente de Paris sur le contröle rung über die Hafenstaatkontrolle ist
State Control, between •Portugar and des navires par l'Etat du port, entre zwischen "Portugals" und "Schwedens"
"Spain": •Aoyaume-Uni de Grande Bretagne et
d'lrlande du Nord• et •Suede•
Russian Federation 3) Russie (Federation de) 3) der Russischen Föderation 3)
einzufügen.
2. Insert at the bottom of the page the 2. lnserer au bas de la page, au-dessous 2. Am Ende der Seite ist folgende Fußnote
following footnote: de la note 2), la note suivante: einzufügen:
3
) The Maritime Authority of the Russian 3
) L' Autorite maritime de 1a Federation ') Die Seeschiffahrtsbehörde der Russi-
Federation adhered to the Memoran- de Russie a adhere au Memorandum schen Föderation ist der Vereinba-
dum on 1o November 1995; for the le 10 novembre 1995; pour l'Autorite rung am 1O. November 1995 beige-
Maritime Authority of the Russian Fe- maritime de la Federation de Russie treten; die Vereinbarung wird für die
deration the Memorandum will take le Memorandum prendra effet le 1• Seeschiffahrtsbehörde der Russi-
effect on 1 January 1996. janvier 1996. schen Föderation am 1. Januar 1996
wirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben-zu Bonn am 11. März 1996 265
Bekanntmachung
des deutsch-lesothlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 11. Januar 1996
Das in Maseru am 14. Dezember 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 14. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 11.Januar1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Warenhilfe IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
und
port, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag von
die Regierung des Königreichs Lesotho - bis zu 1 611 745,25 DM (in Worten: eine Million sechshundertelf-
tausendsiebenhundertundfünfundvierzig Deutsche Mark und 25
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Deutsche Pfennige) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
Lesotho, beigefügten Liste handeln, für die Uefer- bzw. Leistungsverträge
nach dem 11. Juli 1995 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
(2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
folgende Vorhaben zusammen:
vertiefen,
- 30 492,22 DM (in Worten: dreißigtausendvierhundertundzwel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen undneunzig Deutsche Mark und 22 Deutsche Pfennige aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Vorhaben „Femmeldewesen Lesotho" (Regierungs--
abkommen vom 12. April 1976)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
- 1 434 729, 19 DM (in Worten: eine Million vierhundertvierund-
des Königreichs Lesotho beizutragen, dreißigtausendsiebenhundertneunundzwanzig Deutsche Mark
und 19 Deutsche Pfennige) aus den Vorhaben „Straße Roma -
unter Bezugnahme auf Ziffer 5.1 des Protokolls der Regierungs- Ramabanta• und ,.Ausbau Femmeldewesen• (Regierungs-
verhandlungen vom 11. Juli 1995 - abkommen vom 30. Juni 1981)
sind wie folgt übereingekommen: - 146 247,50 DM (in Worten: einhundertsechsundvierzig-
tausendzweihundertsiebenundvierzig Deutsche Mark und 50
Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben .DEG-Beteiligung an
Artikel der Lesotho National Oevelopment Corporation" (Regierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht abkommen vom 15. Januar 1986)
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt - 276,34 DM (in Worten: zweihundertundsechsundsiebzig Deut-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Waren- sche Mark und 34 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben
hilfe IV" zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von "DEG-Beteiligung an der Lesotho National Development Cor-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen poration" (Regierungsabkommen vom 2. Dezember 1988).
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Artikel 2 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie• erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
blik Deutschftmd geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags erhoben wer- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
den. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich Artikel 6
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Transporten von Personen und Gütern im Land-, See. und Luft- Kraft.
Geschehen zu Maseru am 14. Dezember 1995 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Kaestner
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Kelebone A. Maope
Anlage
zum Abkommen vom 14. Dezember 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Flnanzlelle Zusammenarbeit (Vorhaben „ Warenhilfe IV")
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 14. Dezember
1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Bedeutung sind;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter.
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (severefy restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
. ---- ·- ·-------------~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 267
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend äie Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Chemi-
kalien;
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunltäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon EUTELSAT
Vom 15. Januar 1996
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Femmeldesatelliten-
organisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Portugal am 27. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1995 (BGBI. II
s. 816).
Bonn, den 15. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnlsses
Vom 15. Januar 1996
1.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
(BGBI. 1990 II S. 206, 220) hat Spanien dem Generalsekretariat des Europa-
rats mit Schreiben vom 27. Juli 1995 die R ü c k nahm e seines nach Artikel 17
Abs. 1 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom 28. Juli
1995 notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990, BGBI.
1991 II S. 392 und vom 28. März 1991, BGBI. II S. 668).
II.
Die Niederlande, Portugal und Spanien haben dem Generalsekreta-
riat des Europarats am 21. September 1995, 4. August 1995 beziehungsweise
am· 5. Juli 1995 die nachstehenden Bezeichnungen und Anschriften ihrer zentra-
len Behörden ·nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990, BGBI. 1991 II S. 392):
Niederlande:
Legal Affairs Support Unit,
Prevention, Vouth Protection and Probation Service
Ministry of Justice •-
The Hague
Portugal:
lnstituto de Reinser~o Social
Av. Almirante Reis, 101, 7°
1197 Lisboa Codex
Spanien:
Direcci6n General de Codificaci6n
y Cooperaci6n Juridica lntemacional
San Bernardo 45
28015 Madrid.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Mai 1995 (BGBI. II S. 460).
Bonn, den 15. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 269
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1996
Das in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Chile über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 3. Januar 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung von Krankenhäusern III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt er•
und
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe•
die Regierung der Republik Chile - reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des im Ab·
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen satz 1 aufgeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder•
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aufbau (KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-
Chile, kommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwischen
vertiefen, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Chile durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
die Grundlage dieses Abkommens ist, gemäß Absatz 1 und 2 werden in Dartehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Chile beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Artikel und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
es der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter•
Wiederaufbau (KfW}, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Re•
liegt.
habilitierung von Krankenhäusern III" ein Darlehen und für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung (2) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst
des Vorhabens erforderlichenfalls einen Finanzierungsbeitrag bis Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für
zu einem Gesamtbetrag von 25,0 Mio DM (in Worten: fünfund• Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
zwanzig Millionen Deutsche Mark} zu erhalten, wenn nach Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist. satz 1 zu schließenden Verträge.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Chile erhoben werden. Meckfenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Artikel 4 bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Artikel 6
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, blik Chile der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-
die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der ziert hat, daß auf seiten der Republik Chile die erforderlichen
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der Notifika-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. tion angesehen.
Geschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Chile
lnsulza
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 17. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausar-
beitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBI. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für die
Slowakei am 4. Februar 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).
Bonn, den 17. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 1996
Das in Islamabad am 20. Dezember 1995 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6
am 20. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den 18.Januar1996
Bundesmin iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
und (DEG), Köln,
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, e) für das Vorhaben "DEG-lnvestitionen in die Bank of Khyber
handelnd durch ihren Präsidenten - · (Bok)" ein beteiligungsähnliches Darlehen oder Darlehen bis
zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen festgestellt worden ist.
Republik Pakistan, (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Islamischen Republik Pakistan von der Kreditanstalt für Wieder-
vertiefen, aufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e bezeichneten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan-
zierungsbeiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen für Vorhaben gemäß Absatz 1 werden in Darlehen um-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juli
gewandelt, wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet wer-
1995 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom 11. bis 13.
den.
Juli 1995 und den Antrag der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan vom 17. August 1995 auf Gewährung von Warenhilfe für (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben
Düngemittel - durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
tur, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder durch ein
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mittelstän-
dische Unternehmen ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
Artikel gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gewährt werden.
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Artikel 2
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt
(1) Die Verwendung der in Artikel -1 genannten Darlehen und
am Main,
des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur
a) für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Ghazi Barotha" ein Darle- Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-
hen bis zu 60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung >die Förde- bzw. der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
rungswürdigkeit festgestellt worden ist; und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
b) für das Vorhaben "Gasturbinenkraftwerk Kot Addu" ein Darle-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
rungswürdigkeit festgestellt worden ist; sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Investitions-
c) für das Vorhaben "Gesundheitsprogramm in der Nordregion"
und Entwicklungsgesellschaft alle Zahlungen in Deutscher Mark
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Wor-
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege sie nicht ~elbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, garan-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; tiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund
des nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer c zu schließenden Finanzie-
d) als Warenhilfe ausschließlich zur Finanzierung der Devisenko-
rungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für
sten für den Kauf von Düngemitteln aus der Bundesrepublik
Wiederaufbau.
Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Düngemitteleinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
für Transport und Versicherung ein Darlehen bis zu Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem späteren
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen zur Vorbereitung oder Finanzie-
sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
handeln, für die Lieferverträge nach dem 1. September 1995 rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c
abgeschlossen worden sind; und e genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 273
bau und der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesell- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
schaft zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Investitions- und
Entwicklungsgesellschaft von sämtlichen Steuern und sonstigen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und
Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4 Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei Verträge.
den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbei-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Artikel 6
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 20. Dezember 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Kleiner
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Januar 1996
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten In Kraft
getreten:
Kirgisistan am 3. Oktober 1995
Mauritius am 19. Dezember 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 670).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 23. Januar 1996
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-
kommens Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des
Übereinkommens in bezug auf die Liste Frankreichs mit Wirkung vom
21. August 1995 durch folgende weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Provisional identity card Carte d'identite provisoire Behelfsmäßiger Personalausweis
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389) und vom 2. August 1995 (BGBI. II S. 741).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 23. Januar 1996
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 25. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 1995 (BGBI. II S. 971 ).
Bonn, den23.Januar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 275
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Einheits-Obereinkommens von 1961 Ober Suchtstoffe
Vom 23. Januar 1998
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Guinea-Bissau am 26. November 1995
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für folgende weitere Staaten In Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 26. November 1995
Mali am 30. November 1995.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) Ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Swasiland am 17. November 1995
in Kraft getreten.
Es gilt ferner nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für
Guinea-Bissau mit Wirkung vom 26. November 1995
Mali mit Wirkung vom 30. November 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1995 (BGBI. II S. 1054).
Bonn, den 23. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 26. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II
S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für
Litauen am 1. November 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1994 (BGBI. II S. 1028).
Bonn, den 26. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 26. Januar 1996
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mal 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 25. Januar 1996
Honduras am 17.Januar1996
Es wird außerdem für
Nicaragua am 29. Januar 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 47).
Bonn, den 26. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 277
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1996
Das in Amman am 6. Januar 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 6. Januar 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Studien- und Fachkräftefonds III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- Artikel 2
tischen Königreich Jordanien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gesteift wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
vertiefen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Jordanien beizutragen - Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags in Jordanien erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Vorhaben "Studien- und Fachkräftefonds III" einen Finanzierungs- überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
beitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio- trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
nen Deutsche Mark) zu erhalten. und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrep~- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- 'Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
erforderlichen Genehmigungen. bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Amman am 6. Januar 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Bock
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Rima Huneidi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 279
Bekanntmachung
einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 13. Februar 1996
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisa-
tion hat am 20. Oktober 1995 eine Änderung des Arti-
kels 97 des Europäischen Patentübereinkommens vom
5. Oktober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) beschlossen.
Die Änderung wird auf Grund des Artikels X Nr. 1 des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom
21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649) nachstehend be-
kanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (BGBI. II S. 194).
Bonn, den 13. Februar 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Beschluß des Verwaltungsrats vom 20. Oktober 1995
zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens
Decision of the Administrative Council of 20 October 1995
amending the European Patent Convention
Decision du Conseil d' administration du 20 octobre 1995
modifiant la Convention sur le brevet europeen
Der Verwaltungsrat der Europäischen The Administrative Council of the Euro- Le Conseil d'administration de l'Organl
Patentorganisation - pean Patent Organisation, sation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patentüber- Having regard to the European Patent vu la Convention sur le brevet europeen
einkommen (,,EPÜ"), insbesondere auf Arti- Convention ("EPC"), andin particular Article ( «CBE» ), et notamment son article 33, pa-
kel 33 Absatz 1 Buchstabe a, 33(1 )(a) thereof, ragraphe 1, lettre a,
auf Vorschlag des Präsidenten des Euro- On a proposal from the President of the sur proposition du President de !'Office
päischen Patentamts, European Patent Office, europeen des brevets,
nach Stellungnahme des Ausschusses Having regard to the opinion of the Com- vu l'avis du Comite «Oroit des brevets»,
,,Patentrecht" - mittee on Patent Law,
beschließt: Has decided as follows: decide:
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 97 EPÜ wird durch einen neuen A new paragraph (6), the text of which is L'article 97 CBE est complete par un nou
Absatz 6 in der im Anhang zu diesem Be- annexed to this decision, shall be added to veau paragraphe (6) dont le texte figure en
schluß wiedergegebenen Fassung ergänzt. Article 97 EPC. annexe a la presente decision.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM. Postvertriebsstück· Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Artikel 2 Article 2 Article 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1996 This decision shall enter into force on La presente decision entre en vigueur le
in Kraft. 1 January 1996. 1"' janvier 1996.
Geschehen zu Lissabon am 20. Oktober Done at lisbon, 20 October 1995. -Fait a lisbonne, le 20 octobre 1995.
1995.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
For the Administrative Council
The Chairman
Par le Conseil d'administration
Le President
Per Lund Thoft
Anhang Annex Annexe
Artikel 97(6) EPÜ (neu) Artlcle 97(6) EPC (new) Article 97(6) CBE (nouveau)
(6) Auf Antrag des Anmelders wird der (6) At the request of the applicant, men- (6) Sur requete du demandeur, la men-
Hinweis auf die Erteilung des europäischen tion of grant of the European patent shall be tion de la delivrance du brevet europeen
Patents vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 published before expiry of the time limit sera publiee avant l'expiration du delai pre-
oder 5 bekanntgemacht. Der Antrag kann under paragraph 4 or 5. Such request may vu au paragraphe 4 ou 5. La requete ne
erst gestellt werden, wenn die Erfordernisse only be made if the requirements pursuant peut etre faite que si les exigences visees
nach den Absätzen 2 und 5 erfüllt sind. to paragraphs 2 and 5 are met. aux paragraphes 2 et 5 sont remplies.