Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 9. Januar 1996
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Usbekistan am 28. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1995 (BGBI. 199611
s. 11).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 9. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Usbekistan am 27. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 12).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 9. Januar 1996
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Usbekistan am 28. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1995 (BGBI. 199611
s. 11).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 9. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Usbekistan am 27. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 12).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
;, Vom 9. Januar 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53;
1988 II S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Georgien am 28. November 1995
Kasachstan am 15. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3743).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Überelnkommen)
Vom 9. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454; 1995 II S. 904) ist nach
seinem Artikel 61 Buchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 5. Dezember 1995
Kolumbien am 30. November 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 14) und vom 1. September 1993 (BGBI. II
S. 1881). Letztere wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Armenien auf
Grund einer ergänzenden Notifikation des Verwahrers hiermit berichtigt.
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
;, Vom 9. Januar 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53;
1988 II S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Georgien am 28. November 1995
Kasachstan am 15. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3743).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Überelnkommen)
Vom 9. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454; 1995 II S. 904) ist nach
seinem Artikel 61 Buchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 5. Dezember 1995
Kolumbien am 30. November 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 14) und vom 1. September 1993 (BGBI. II
S. 1881). Letztere wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Armenien auf
Grund einer ergänzenden Notifikation des Verwahrers hiermit berichtigt.
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1O. Januar 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Mikronesien,
Föderierte Staaten von am 5. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. November 1995 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 10. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe
Vom 11. Januar 1996
Das Internationale Übereinkommen vom 1O. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Guinea am 12. Juni 1995
in Kraft getreten und wird für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1994 (BGBI. II S. 399).
Bonn.den 11.Januar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1O. Januar 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Mikronesien,
Föderierte Staaten von am 5. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. November 1995 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 10. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe
Vom 11. Januar 1996
Das Internationale Übereinkommen vom 1O. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Guinea am 12. Juni 1995
in Kraft getreten und wird für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1994 (BGBI. II S. 399).
Bonn.den 11.Januar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enth41t
a) völkerrechtliche ÜberelnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonichrlften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift für AbonnemeRts-
bestellungen sowie Bestellungen bereits enichienener Ausgaben:
Bundeeanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis f0r Tell l und Teil II halbjAhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 18 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
Bundesgesetzblttter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BU 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H.. PNtfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zlvilgerlchtllche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und
des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 11. Januar 1996
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
(BGBI. 1972 II S. 653, 663) wirq nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
II.
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignis-
sen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1994 (BGBI. II S. 1235).
Bonn, den 11. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Verordnung
über Vorrechte und lmmunitäten der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Vom 15. Februar 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über deo Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen Ober die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom
16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neugefaßt wurde, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wer-
den nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestim-
mungen Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und lmmunitäten gewährt. Die Bestim-
mungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf
a) das OSZE-Sekretariat,
b) das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte einschließlich
des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten.
(2) Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen
finden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht
wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wt1rde, die
Vorrechte und lmmunitäten nach den Bestimmungen genießt.
Absatz 16 findet Anwendung auf Missionen der Par1amentarischen Versammlung
der OSZE, die in Abstimmung zwischen dem Präsidenten der Parlamentarischen
Versammlung der OSZE und dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE einge-
richtet werden, einschließlich Missionen zur Überwachung und Beobachtung von
Wahlen.
(3) Für die Umsatzsteuer ist Absatz 9 der Bestimmungen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß das Bundesamt fOr Finanzen aus dem Aufkommen der Um-
satzsteuer auf Antrag die den OSZE-lnstitutionen von Unternehmern gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige Leistungen
an die OSZE-lnstitutionen erstattet, wenn diese Umsätze ausschließlich für die
amtliche Tätigkeit der OSZE-lnstitutionen bestimmt sind. Voraussetzung ist, d~ß
der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 50 Deutsche Mark
übersteigt und von den OSZE-lnstitutionen an die Unternehmer bezahlt worden
ist.
(4) Die unter Absatz 13 Buchstabe b bis f aufgeführten Vorrechte und lmmuni-
täten gelten nicht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und nicht für
Personen, die keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sind, jedoch ihren
ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Februar 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt J~hrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 227
Bestimmungen
über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen
sowie über Vorrechte und lmmunltäten
Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen b) ihre Mittel oder Devisen von einem Staat in einen anderen
Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in
1. Die KSZE-Teilnehmerstaaten werden nach Maßgabe ihrer ihrem Besitz befindlichen Devisen in eine andere Währung
verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver- umwechseln.
bundenen Erfordernisse folgenden KSZE-Institutionen eine für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit 8. Die KSZE-Institutionen, ihre Guthaben, Einkünfte und sonsti-
gewähren, insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, gen Vermögenswerte genießen Befreiu·ng
bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und a) von jeder direkten Steuer, jedoch verlangen die KSZE-Institu-
darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten und tionen keine Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für
sich daran zu beteiligen: Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
- dem KSZE-Sekretariat, b) von allen Ein- und Ausfuhrzöllen hinsichtlich der von den
- dem Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte KSZE-Institutionen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder
(BDIMR), ausgeführten Gegenstände; die demgemäß zollfrei eingeführ-
ten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft
- allen anderen vom KSZE-Rat bestimmten KSZE-Institutionen. , werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedin-
gungen, die mit der Regierung dieses Staates yereinbart
Vorrechte und lmmunitäten wurden.
Allgemeines 9. Werden zur Ausübung der amtlichen Tätigkeit der KSZE-Insti-
tutionen erforderliche Güter oder Dienstleistungen von erheb-
2. Die KSZE-Teilnehmerstaaten gewähren nach Maßgabe ihrer
lichem Wert hergestellt oder verwendet und sind im Preis dieser
verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver-
Güter und Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ent-
bundenen Erfordernisse die in den Absätzen 4 bis 16 aufgeführten
halten, so gewährt der Staat, der die Steuern oder Abgaben
Vorrechte und lmmunitäten.
erhoben hat, Befreiung von diesen Steuern oder Abgaben oder
3. Die Vorrechte und lmmunitäten werden den KSZE-Institu- sorgt für die Erstattung des entsprechenden Betrags.
tionen im Interesse dieser Institutionen gewährt. Der General-
10. Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr genießen die KSZE-
sekretär der KSZE kann in Konsultation mit dem amtierenden
Institutionen dieselbe Behandlung, wie sie diplomatischen Missio-
Vorsitzenden die Immunität aufheben.
nen gewährt wird.
Die Vorrechte und lmmunitäten werden natürlichen Personen
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem
Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicher- Ständige Missionen der Tellnehmerstaaten
zustellen. Die Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen
sie verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, 11. Teilnehmerstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ständige
und in denen sie ohne Schädigung des Zwecks, für den sie KSZE-Missionen befinden, gewähren diesen Missionen und ihren
gewährt wird, aufgehoben werden kann. Ein Beschluß zur Auf- Mitgliedern Vorrechte und lmmunitäten in Übereinstimmung mit
hebung der Immunität wird gefaßt dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Be-
ziehungen.
- für leitende und sonstige Mitarbeiter der KSZE-Institutionen
und für Mitglieder von KSZE-Missionen durch den General-
sekretär der KSZE in Konsultation mit dem amtierenden Vor- Vertreter von Teilnehmerstaaten
sitzenden;
12. Vertreter von Teilnehmerstaaten, die an KSZE-Tagungen
- für den Generalsekretär und den Hohen Kommissar für natio- oder an der Arbeit der KSZE-Institutionen teilnehmen, genießen
nale Minderheiten durch den amtierenden Vorsitzenden. während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die folgen-
Die zuständige Regierung kann die Immunität ihrer Vertreter den Vorrechte und lmmunitäten:
aufheben. a) lmmunitäten von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt-
licher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
KSZE-Institutionen
b) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
4. Die KSZE-Institutionen, ihr Vermögen und ihre Guthaben,
gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen c) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von Einwande-
dieselbe Immunität von der Gerichtsbarkeit wie ausländische rungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie
Staaten. Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;
5. Die Räumlichkeiten der KSZE-Institutionen sind unverletzlich. d) in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie
Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;
Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme,
e) in bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben lmmunitäten
Einziehung und Enteignung entzogen.
und Erleichterungen, wie sie Diplomaten ausländischer Staa-
6. Die Archive der KSZE-Institutionen sind unverletzlich. ten gewährt werden.
7. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Dieser Absatz findet keine Anwendung in den Beziehungen zwi-
Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, können die KSZE-Insti- schen einem Vertreter und dem Staat, dessen Vertreter er ist oder
tutionen war.
a) Mittel und Beträge in allen Währungen besitzen, sov:eit diese In diesem Absatz bezeichnet der_ Begriff "Vertreter" alle Delegier-
zur Durchführung von ihren Zielen entsprechenden Trans- ten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachver-
aktionen notwendig sind; ständigen und Delegationssekretäre.
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
KSZE-Mitarbeiter ihrer Aufgaben für die KSZE folgende Vorrechte und lmmunitä-
13. Die KSZE-Mitarbeiter genießen folgende Vorrechte und lm- ten:
munitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft;
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt- b) Immunität vor der Gerichtsbarkeit - auch nach Beendigung
licher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließ- ihres Auftrags - hinsichtlich der bei Wahrnehmung ihrer Auf-
lich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen; gaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer
b) Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung; mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
c) Befreiung für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen c) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
unterhaltenen Familienmitglieder von Einwanderungsbe- d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere
schränkungen und von der Ausländermeldepflicht, wie sie und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behäl-
Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird; tern zu empfangen, für welche die gleichen Vorrechte und
d) in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie lmmunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches
sie Bediensteten vergleichbaren Ranges gewährt werden, die Kuriergepäck gelten;
den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomati- e) dieselbe Befreiung von allen Maßnahmen zur Einwanderungs-
schen Missionen angehören; beschränkung und allen Formalitäten der Ausländermelde-
e) für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen pflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt
Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben wird;
Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomati- f) in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie
sche Vertreter; sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;
f) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem g) in bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben lmmunitäten
ersten Amtsantritt in dem betreffenden Staat zollfrei einzufüh- und Erleichterungen, wie sie Diplomaten gewährt werden;
ren und bei Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit zollfre~ aus-
h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen be-
zuführen.
züglich der Heimschaffung, wie sie Diplomaten gewährt wer-
Die Teilnehmerstaaten sind nicht verpflichtet, die unter den Buch- den;
staben b bis f aufgeführten Vorrechte und lmmunitäten ihren
eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufent-
Q das Recht auf Verwendung besonderer Zeichen oder Flaggen
an ihren Räumlichkeiten und Fahrzeugen.
halt in dem betreffenden Staat zu gewähren.
Der von den KSZE-Missionen zur Erfüllung ihres Mandats benutz-
Die Frage der Befreiung von der Einkommensteuer für KSZE-Mit-
ten Ausrüstung wird dieselbe Behandlung gewährt, wie sie in den
arbeiter wird von diesem Absatz nicht erfaßt.
Absätzen 4, 5, 8 und 9 vorgesehen ist.
In diesem Absatz bezeichnet der Begriff „KSZE-Mitarbeiter" den
16. Mitglieder anderer unter der Schirmherrschaft der KSZE ste-
Generalsekretär, den Hohen Kommissar für nationale Minderhei-
hender Missionen, die nicht unter Absatz 15 fallen, genießen
ten sowie Personen, die von den entsprechenden KSZE-Ent-
während der Erfüllung ihrer Aufgaben für die KSZE die in Ab-
scheidungsgremien bestimmte Posten innehaben oder von einem
satz 15 Buchstabe b, c, e und f vorgesehenen Vorrechte und
solchen Gremium benannt werden.
lmmunitäten. Der amtierende Vorsitzende kann ver1angen, daß
14. Die Bediensteten der KSZE-Institutionen sind von den im diesen Mitgliedern die in Absatz 15 Buchstabe a, d, g, h und 1
Gaststaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit, genannten Vorrechte und lmmunitäten in Situationen gewährt
sofern sie dem Recht über soziale Sicherheit ihres Heimatstaats werden, in denen diese Mitglieder auf besondere Schwierigkeiten
unterstehen oder an einem freiwilligen Versicherungssystem mit stoßen könnten.
ausreichenden Leistungen teilnehmen.
Sofern die Bediensteten einyr KSZE-Institution durch ein System KSZE-Personalausweis
der sozialen Sicherheit ihrer Institution oder durch ein System, 17. Die KSZE kann Personen, die dienstlich für die KSZE unter-
dem diese Institution angehört, erfaßt werden, das ausreichende wegs sind, einen KSZE-Personalausweis ausstellen. Dieser
Leistungen vorsieht, sind sie von den nationalen Pflichtsystemen Ausweis, der keinen Ersatz für gewöhnliche Reisedokumente
der sozialen Sicherheit befreit. bildet, wird in der in Anlage A festgelegten Form ausgestellt und
berechtigt den Inhaber, in der darin beschriebenen Weise behan-
Mitglieder von KSZE-Missionen delt zu werden.
15. Mitglieder von KSZE-Missionen, die von den KSZE-Entschei- 18. Die von Inhabern eines KSZE-Personalausweises (nötigen-
dungsgremien eingesetzt wurden, sowie persönliche Vertreter falls) gestellten Sichtvermerksanträge sind möglichst umgehend
des amtierenden Vorsitzenden genießen während der Erfüllung zu bearbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 229
Anlage A
KSZE-Personalausweis
Vorname:
Familienname:
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Inhaber des Reisepasses/Diplomatenpasses Nr.
ausgestellt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von ........................... .
Hiermit wird bescheinigt, daß die im vorliegenden Dokument genannte Person vom ..... .
bis ...... für die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (,,KSZE")
Amtsgeschäfte in dem (den) folgenden KSZE-Teilnehmerstaat(en) verrichtet: .......... .
Die KSZE ersucht hiermit alle Betroffenen,
die in diesem Dokument genannte Person unverzüglich und ungehindert passieren zu
lassen und
- der in diesem Dokument genannten Person bei Bedarf allen erforderlichen rechtlichen
Beistand und Schutz zu gewähren.
Das vorliegende Dokument ist kein Ersatz für Reisedokumente, die zur Ein- oder Ausreise
erforderlich sein mögen.
Ausgestellt in .......... am .......... von .......... (entsprechende KSZE-Stelle)
Unterschrift:
Titel:
Anmerkung: Dieses Dokument wird in den sechs offiziellen KSZE-Sprachen ausgestellt. Es enthält auch eine
Übersetzung in die Sprache oder Sprachen des Landes ode~ der Länder, die der Inhaber des Dokuments
besucht, sowie eine Übersetzung in die Sprache oder Sprachen, die von den im Gebiet der Dienstreise
anwesenden Militär- oder Polizeikräften gebraucht wird.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Interpretative Erklärungen
gemäß Punkt 79 (Kapitel 6) der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen
In Zusammenhang mit obigem Beschluß d) wurden interpretative Erklärungen abge-
geben:
Von der Delegation Belgiens - Europäische Union:
.,Die Europäische Union ist der Auffassung, daß der im Beschluß und in Anhang 1 hinsicht-
lich der Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen, Vorrechte und lmmunitäten verwendete
Begriff ,Vertreter von Teilnehmerstaaten' nicht ausschließt, daß die Vertreter der Euro-
päischen Union die in Anhang 1 Ziffer 12 festgelegten Vorrechte und lmmunitäten ge-
nießen."
Von der Delegation Deutschlands:
„Deutschland geht davon aus, daß der in Artikel 12a) und 13a) beschriebene Passus ,ihrer
in amtlicher Eigenschaft vergenommenen Handlungen' keine Schadensfälle umfaßt, die
von einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen
gesteuert wurde, die die Vorrechte laut Artikel 12 oder 13 genießt."
Von der Delegation Norwegens:
„Hinsichtlich der in Anhang 1 Ziffer 9 des Beschlußentwurfes angesprochenen Frage der
Mehrwertsteuer vertritt Norwegen die Auffassung, daß sich diese Bestimmung auf die Frage
im KSZE-spezifischen Zusammenhang bezieht und daß sie Diskussionen oder Lösungs-
wege in anderen Zusammenhängen nicht präjudiziert."
Von der Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika:
.,Im Zusammenhang mit der interpretativen Erklärung der Delegation Belgiens - Europäi-
sche Union anerkennen und schätzen die Vereinigten Staaten voll und ganz die wichtigen
Beiträge der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zum KSZE-Prozeß.
Wir möchten jedoch darauf verweisen, daß die Union an sich kein Teilnehmerstaat der
KSZE gemäß den Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki ist.
Die Vereinigten Staaten vertreten daher die Auffassung, daß der im Beschluß über die
Rechtsfähigkeit und Vorrechte und lmmunitäten sowie in seinem Anhang verwendete
Begriff ,Vertreter von Teilnehmerstaaten' die Vertreter der Europäischen Union vom Genuß
von Vorrechten und lmmunitäten gemäß dem Beschluß und Anhang 1 Ziffer 12 nicht
ausschließt, solange es sich bei ihnen um Mitglieder einer Delegation eines KSZE-Teil-
nehmerstaates handelt.•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 231
Bekanntmachu~9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 22. Dezember 1995
1.
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
lran 1 ) 2 ) am 12. August 1994
Palau am 3. September 1995
Swasiland 1) am 7. Oktober 1995
Tuvalu am 22. Oktober 1995.
') Vgl. Abschnitt II.
•) Einsprüche vgl. Abschnitt III.
II.
Der I ran hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 13. Juli 1994
den folgenden V o r b eh a I t angebracht:
(Übersetzung)
"The Govemment of the lslamic Republic "Die Regierung der Islamischen Republik
of Iran reserves the right not to apply any Iran behält sich das Recht vor, Bestimmun-
provisions or articles of the Convention that gen oder Artikel des Übereinkommens nicht
are incompatible with lslamic Laws and the anzuwenden, die mit den islamischen Ge-
intemal .legislation in effect." setzen und dem geltenden innerstaatlichen
Recht unvereinbar sind.•
S was i I an d hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 7. Septem-
ber 1995 die folgende E r k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"The Convention on the Rights of the Child „Da das Übereinkommen über die Rechte
being a point of departure to guarantee child des Kindes ein Ausgangspunkt für die Ge-
rights; taking into consideration the pro- währleistung der Rechte des Kindes ist und
gressive character of the implementation of angesichts dessen, daß die Verwirklichung
certain sociar, economic and cultural rights; bestimmter sozialer, wirtschaftlicher und
as recognized in article 4 of the convention, kultureller Rechte sich schrittweise vollzieht,
the Govemment of the Kingdom of Swazi- beabsichtigt die Regierung des König,:eichs
land would undertake the implementation of Swasiland, wie in Artikel 4 des Übereinkom-
the right to free primary education to the mens vorgesehen, das Recht auf unentgelt-
maximum extent of available resources and lichen Grundschulbesuch unter Ausschöp-
expects to obtain the co-operation of the fung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen
. international Community for its full satisfac- und hofft auf die Mitwirkung der Völkerge-
tion as soon as possible. • meinschaft, um dieser Verpflichtung umfas-
send und so bald wie möglich nachkommen
zu können."
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Ein -
s p r ü c h e zu dem vom I ran bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am
13. Juli 1994 angebrachten Vorbehalt notifiziert:
Deutschland am 11. August 1995
.,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den in der Ratifikationsurkunde der
Regierung der Islamischen Republik Iran enthaltenen Vorbehalt geprüft. Der Vorbehalt
lautet wie folgt:
,Die Regierung der Islamischen Republik Iran behält sich das Recht vor, Bestimmungen
oder Artikel des Übereinkommens nicht anzuwenden, die mit den islamischen Gesetzen
und dem geltenden innerstaatlichen Recht unvereinbar sind.'
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Dieser Vorbehalt ist wegen seiner unbegrenzten Reichweite und seiner Unbestimmtheit
völkerrechtlich nicht zulässig. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher
Einspruch gegen den von der Islamischen Republik Iran angebrachten Vorbehalt.
Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Islamischen
Republik Iran und der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen."
Finnland am 5. September 1995
(Übersetzung)
"The Government of Finland has examined "Die Regierung von Finnland hat den In-
the contents of the reservation made by the halt des von der Regierung der Islamischen
Government of the lslamic Republic of Iran Republik Iran bei. der Ratifikation des ge-
upon ratification of the said Convention, by nannten Übereinkommens angebrachten
which it expresses that 'the Government of Vorbehalts geprüft, mit dem die Regierung
the lslamic Republic of Iran reserves the der Islamischen Republik Iran zum Aus-
right not to apply any provisions or articles druck bringt, daß sie sich das Recht vorbe-
of the Convention that are incompatible with hält, ,Bestimmungen oder Artikel des Über-
lslamic laws and the internal legislation in einkommens nicht anzuwenden, die mit den
effect'. · islamischen Gesetzen und dem geltenden
innerstaatlichen Recht unvereinbar sind'.
In the view of the Government of Finland, Nach Ansicht der Regierung von Finnland
the unlimited and undefined character of the läßt der genannte Vorbehalt wegen seiner
said reservation leaves open to what extent Unbegrenztheit und Unbestimmtheit offen,
the reserving State commits itself to the in welchem Umfang sich der den Vorbehalt
Convention and therefore creates serious anbringende Staat dem übereinkommen
doubts about the commitment of the reserv- verpflichtet, und weckt daher ernsthafte
ing State to fulfil its obligations under the Zweifel in bezug auf den Willen des den
Convention. The reservation made by the Vorbehalt anbringenden Staates, seine Ver-
lslamic Republic of Iran does not clearly pflichtungen aus dem Übereinkommen zu
identify which particular provisions of the erfüllen. Der Vorbehalt der Islamischen Re-
Convention the lslamic Republic of Iran publik Iran legt nicht klar fest, welche kon-
does not intend to apply. In the view of the kreten Bestimmungen des Übereinkom-
Government of Finland, reservations of mens die Islamische Republik Iran nicht
such comprehensive and unspecified anzuwenden beabsichtigt. Nach Ansicht der
nature may contribute to undermining the Regierung von Finnland können dEJrart all-
basis of international human rights treaties. gemeine und unpräzise Vorbehalte dazu
beitragen, die Grundlage der internatio-
nalen Menschenrechtsverträge zu unter-
graben.
The Government of Finland also recalls Die Regierung von Finnland erinnert
that the said reservation is subject to the auch daran, daß der genannte Vorbehalt
general principle of the observance of dem allgemeinen Grundsatz der Einhaltung
treaties according to which a party may not von Verträgen unterliegt, nach dem eine
invoke the provisions of its internal law as Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatli-
justification for its failure to perform its treaty ches Recht berufen kann, um die Nichterfül-
obligations. lt is in the common interest of lung ihrer vertraglichen Pflichten zu recht-
States that contracting parties to interna- fertigen. Es liegt im gemeinsamen Interesse
tional treaties are prepared to undertake the der Staaten, daß Vertragsparteien völker-
necessary legislative changes in order to rechtlicher Verträge bereit sind, die erfor-
fulfill the object and purpose of the treaty. derlichen Gesetzesänderungen vorzuneh-
Moreover, the interal legislation is also sub- me_n, um Ziel und Zweck des Vertrags zu
ject to changes which might further expand erfüllen. Außerdem unterliegt auch das in-
the unknown effects of the reservation. nerstaatliche Recht Änderungen, wodurch
die unbekannten Auswirkungen des Vorbe-
halts noch verstärkt werden könnten.
In its present formulation the reservation In seiner gegenwärtigen Fassung ist der
is clearty incompatible with the object and Vorbehalt eindeutig mit Ziel und Zweck des
purpose of the Convention and therefore Übereinkommens unvereinbar und daher
inadmissible under Article 51, paragraph 2, nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkom-
of the Convention on the Rights of the Child. mens über die Rechte des Kindes unzuläs-
Therefore, the Government of Finland ob- sig. Daher erhebt die Regierung von Finn-
jects to such reservation. The Government land Einspruch gegen den Vorbehalt. Fer-
of Finland further notes that the reservation ner stellt die Regierung von Finnland fest,
made by the Government of the lslamic daß der Vorbehalt der Regierung der Islami-
Republic of Iran is devoid of legal effect. schen Republik Iran ohne Rechtswirkung
ist.
The Government of Finland recommends Die Regierung von Finnland empfiehlt der
the Government of the lslamic Republic of Regierung der Islamischen Republik Iran,
Iran to reconsider its reservations to the ihre Vorbehalte zum Übereinkommen über
Convention on the Rights of the Child." die Rechte des Kindes zu überprüfen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 233
1r I an d am 5. September 1995
(Übersetzung)
"The Govemment of lreland has examined „Die Regierung von Irland hat den von der
the reservation made by the Government of Regierung der Islamischen Republik Iran
the lslamic Republic of Iran upon [ratifica- bei [der Ratifikation] des VN-Übereinkom-
ti_on] to the UN Convention on the Rights of mens über die Rechte des Kindes ange-
the Child by which it declares: brachten Vorbehalt geprüft, mit dem sie fol-
gendes erklärt:
'The Govemment of the lslamic Repubiic ,Die Regierung der Islamischen Republik
of Iran reserves the right not to apply any Iran behält sich das Recht vor, Bestim-
provisions or articles of the Convention mungen oder Artikel des Übereinkom-
that are incompatible with lslamic Laws mens nicht anzuwenden, die mit den isla-
and the internal legislation in effect.' mischen Gesetzen und dem geltenden
innerstaatlichen Recht unvereinbar
sind.'
The reservatit>n poses difficulties for Der Vorbehalt stellt die Vertragsstaaten
States parties to the Convention in identify- des Übereinkommens vor Schwierigkeiten
ing the provisions of the Convention which bei der Feststellung der Bestimmungen des
the lslamic Govemment of Iran does not Übereinkommens, welche die islamische
intend to apply and consequently makes it Regierung von Iran nicht anzuwenden be-
difficult for State Parties to the Convention absichtigt, und macht es den Vertragsstaa-
to determine the extent of their treaty rela- ten des Übereinkommens folglich schwer,
tions with the reserving State. den Umfang ihrer vertraglichen Beziehun-
gen zu dem den Vorbehalt anbringenden
Staat zu bestimmen.
The Government of lreland hereby form- Die Regierung von Irland erhebt hiermit
ally makes objection to the reservation by förmlich Einspruch gegen den Vorbehalt der
the lslamic Republic of Iran." Islamischen Republik Iran."
1t a I i e n am 25. September 1995
(Übersetzung)
"The Govemment of the ltalian Republic „Die Regierung der Italienischen Republik
has examined the reservation contained in hat den in der Ratifikationsurkunde der Re-
the instrument of ratification by the Govem- gierung der Islamischen Republik Iran ent-
ment of the lslamic Republic of Iran, which haltenen Vorbehalt geprüft, der folgenden
reads as follows: Wortlaut hat:
'The Government of the lslamic Republic ,Die Regierung der Islamischen Republik
of Iran reserves the right not to apply any Iran behält sich das Recht vor, Bestim-
provisions or articles of the ·Convention mungen oder Artikel des Übereinkom-
that are incompatible with lslamic Laws mens nicht anzuwenden, die mit den isla-
and the internal legislation in effect.' mischen Gesetzen und dem geltenden
innerstaatlichen Recht unvereinbar sind.'
This reservation, owing to its unlimited Dieser Vorbehalt ist wegen seiner Unbe-
scope and undefined character, is inadmis- grenztheit und Unbestimmtheit nach dem
sible under international law. The Govem- Völkerrecht unzulässig. Die Regierung der
ment of the ltalian Republic, therefore, ob- Italienischen Republik erhebt daher Ein-
jects to the reservation made by the lslamic spruch gegen den Vorbehalt der Islami-
Republic of Iran. This objection shall not schen Republik Iran. Dieser Einspruch
preclude the entry into force of the Conven- schließt das Inkrafttreten des Übereinkom-
tion as between the lslamic Republic of Iran mens zwischen der Islamischen Republik
and [the] ltalian Republic." Iran und [der] Italienischen Republik nicht
aus."
Norwegen am 5. September 1995
(Übersetzung)
"The Government of Norway has exa- "Die Regierung von Norwegen hat den
mined the contents of the reservation made Inhalt des von Iran beim Beitritt angebrach-
by Iran upon accession, which reads as ten Vorbehalts geprüft, der folgenden Wort-
follows: laut hat:
'The Government of the lslamic Republic ,Die Regierung der Islamischen Republik
of Iran reserves the right not to apply any Iran behält sich das Recht vor, Bestim-
provisions or articles of the Convention _ mungen oder Artikel des Übereinkom-
that are incompatible with lslamic Laws mens nicht anzuwenden, die mit den isla-
and the internal legislation in effect.' mischen Gesetzen und dem geltenden
innerstaatlichen Recht unvereinbar sind.'
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
A reservation by which a State party li- Ein Vorbehalt, durch den ein Vertrags-
mits its responsibilities under the Conven- staat seine Verantwortlichkeiten aufgrund
tion by invoking general principles of intem- des Übereinkommens beschränkt, indem er
al law may create doubts about the commit- sich auf allgemeine Grundsätze des inner-
ment of the reserving State party to the staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an
object and purpose of the Convention. der Verpflichtung des den Vorbehalt an-
Furthermore, under well-established inter- bringenden Vertragsstaats in bezug auf Ziel
national treaty law, a State party may not und Zweck des Übereinkommens wecken.
invoke the provisions of its intemal law as Ferner kann sich ein Vertragsstaat nach
justification for its failure to perform a treaty. anerkanntem Völkervertragsrecht nicht auf
lt is in the common interest of States that a sein innerstaatliches Recht berufen, um die
treaty is respected by all parties as to its Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtferti-
object and purpose. Norway maintains that gen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der
the lranian reservation, due to its unlimited Staaten, daß ein Vertrag nach Ziel und
scope and undefined character, is inadmis- Zweck von allen Vertragsparteien eingehal-
sible under international law. For these ten wird. Norwegen vertritt die Auffassung,
reasons, the Govemment of Norway objects daß der iranische VQrbehalt wegen seiner
to the reservation made by the lslamic Ae- Unbegrenztheit und Unbestimmtheit nach
public of Iran. dem Völkerrecht unzulässitl ist. Aus diesen
Gründen erhebt die Regierung von Norwe-
gen Einspruch gegen den Vorbehalt der
Islamischen Republik Iran.
The Government of Norway does not Die Regierung von Norwegen ist der Auf-
consider this objection to preclude the entry fassung, daß dieser Einspruch das Inkraft-
into force of the Convention between the treten des Übereinkommens zwischen dem
Kingdom of Norway and the lslamic Aepub- Königreich Norwegen und der Islamischen.
lic of Iran." Republik Iran nicht ausschließt."
Österreich am 6. September 1995
(Übersetzung)
"The Govemment of Austria has examined „Die Regierung von Österreich hat den
the contents of the reservation made by the Inhalt des von der Islamischen Republik
lslamic Aepublic of Iran upon accession to Iran beim Beitritt zu dem Übereinkommen
the Convention on the Rights of the Child über die Rechte des Kindes angebrachten
which reads as follows: Vorbehalt geprüft, der folgenden Wortlaut
hat:
'The Government of the lslamic Republic ,Die Regierung der Islamischen Republik
of Iran reserves the right not to apply any Iran behält sich das Recht vor, Bestim-
provisions or articles of the Convention mungen oder Artikel des Übereinkom-
that are incompatible with lslamic Laws mens nicht anzuwenden, die mit den isla-
and the intemal legislation in effect.' mischen Gesetzen und dem geltenden
innerstaatlichen Recht unvereinbar sind.'
Under article 19 of the Vienna Convention Nach Artikel 19 des Wiener Übereinkom-
on the Law of Treaties - which is reflected in mens über das Recht der Verträge, der in
article 51 of the Convention on the Rights of Artikel 51 des Übereinkommens über die
the Child - a reservation, in order to be Rechte des Kindes seinen Niederschlag
admissible under international law, has to findet, muß. ein Vorbehalt, um nach dem
be compatible with object and purpose of Völkerrecht zulässig zu sein, mit Ziel und
the Treaty concerned. A reservation is in- Zweck des betreffenden Vertrags vereinbar
compatible with object and purpose of a sein. Ein Vorbehalt ist mit Ziel und Zweck
treaty if it intends to derogate provisions the eines Vertrags unvereinbar, wenn er Be-
Implementation of which is essential to ful- stimmungen aufheben soll, deren Anwen-
filling its object and purpose. dung für die Erfüllung von Ziel und Zweck
des Vertrags wesentlich ist.
The Government of Austria has examined Die Regierung von Österreich hat den
the reservation made by the lslamic Aepub- Vorbehalt der Islamischen Republik Iran
lic of Iran to the Convention on the Aights zum Übereinkommen über die Rechte des
of the Child. Given the general character of Kindes geprüft. Angesichts der Unbe-
this reservation a final assessment as to its stimmtheit dieses Vorbehalts kann eine ab-
admissibility under international law cannot schließende Beurteilung seiner Zulässigkeit
be made without further clarification. nach dem Völkerrecht nicht ohne eine wei-
tere Klarstellung vorgenommen werden.
Until the scope of the legal effects of this Bis der Umfang der Rechtswirkungen die-
reservation is sufficiently specified by the ses Vorbehalts von der Islamischen Repu-
lslamic Republic of Iran, the Republic of blik Iran ausreichend klar bestimmt worden
Austria considers this reservation as not ist, vertritt die Republik Österreich die Auf-
affecting any provision the implementation fassung, daß dieser Vorbehalt keine Be-
of which is essential to fulfilling the object stimmung berührt, deren Anwendung für die
and purpose of the Convention on the Erfüllung von Ziel und Zweck des Überein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 235
Rights of the Child. kommens über die Rechte des Kindes we-
sentlich ist.
Austria, however, objects to the admissib- Österreich erhebt jedoch Einspruch ge-
ility of the reservation in question if the ap- gen die Zulässigkeit des betreffenden Vor-
plication of this reservation negatively af- behalts, sofern die Anwendung dieses Vor-
fects the compliance by the lslamic Repub- behalts die Einhaltung der Verpflichtungen
lic of Iran with its obligations under the Con- aus dem Übereinkommen Ober die Rechte
vention on the Rights of the Child essential des Kindes, die für die Erfüllung seines Zie-
for the fulfilment of its object and purpose. les und Zweckes wesentlich sind, durch die
Islamische Republik Iran negativ beein-
flußt.
Austria could not consider the reservation Österreich könnte den Vorbehalt der Isla-
made by the lslamic Republic of Iran as mischen Republik Iran nach der Regelung
admissible under the regime of Article 51 of des Artikels 51 des Übereinkommens über
the Convention on the Rights of the Child die Rechte des Kindes und des Artikels 19
and Article 19 of the Vienna Convention on des Wiener Übereinkommens über das
the law of treaties unless Iran, by providing Recht der Verträge nicht als zulässig be-
additional information or through subse- trachten, es sei denn, daß Iran durch zu-
quent practice ensures that the reservation sätzliche Informationen oder durch die spä-
is compatible with the provisions essential tere Praxis sicherstellt, daß der Vorbehalt
for the implementation of the object and mit den Bestimmungen vereinbar ist, die für
purpose of the Convention on the Rights of die Erfüllung von Ziel und Zweck des Über-
the Child." . einkommens über die Rechte des Kindes
wesentlich sind."
Portugal am 13. Dezember 1994
(Übersetzung)
"The Govemment of Portugal has exa- „Die Regierung von Portugal hat den Inhalt
mined the contents of the reservation made des von der Islamischen Republik Iran an-
by the lslamic Republic of Iran, according to gebrachten Vorbehalts geprüft, dem zufolge
which the Govemment of the lslamic Re- sich die Islamische Republik Iran das Recht
public of Iran reserves the right not to apply vorbehält, Bestimmungen oder Artikel des
any provisions or articles of the Convention Übereinkommens nicht anzuwenden, die
that are incompatible with lslamic Laws and mit den islamischen Gesetzen und dem gel-
the internal legislation in effect. tenden innerstaatlichen Recht unvereinbar
sind.
A reservation by which a state limits its Ein Vorbehalt, durch den ein Vertrags-
responsibilities under the Convention in a staat seine Verantwortlichkeiten aufgrund
broad and vague manner and by invoking des Übereinkommens in umfassender und
its intemal law may create doubts on the ungenauer Weise sowie unter Berufung auf
commitments of the reserving state to the sein innerstaatliches Recht einschränkt,
object and purpose of the Convention and kann Zweifel an den Verpflichtungen des
contribute to undermining the basis of Inter- Staates, der den Vorbehalt anbringt, in be-
national Law. lt is the common interest of zug auf Ziel und Zweck des Übereinkom-
states that treaties to which they have mens wecken und dazu beitragen, die
chosen to become parties also are respec- Grundlage des Völkerrechts zu untergra-
ted, as to the object and purpose, by all ben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der
parties. The Govemment of Portugal there- Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
fore objects to this reservation. tei zu werden sie beschlossen haben, nach
Ziel und Zweck auch von allen Vertragspar-
teien eingehalten werden. Die Regierung
von Portugal ttrhebt daher Einspruch gegen
diesen Vorbehalt.
This objection shall not constitute an ob- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
stacle to the entry into force of the Conven- das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
tion between Portugal and the lslamic Re- schen Portugal und der Islamischen Repu-
public of Iran." blik Iran dar."
Schweden am 1. September 1995
(Übersetzung)
"The Government of Sweden has exa- „Die Regierung von Schweden hat den
mined the contents of the reservation made Inhalt des von der Regierung der Islami-
by the Govemment of the lslamic Republic schen Republik Iran bei der Ratifikation des
of Iran upon ratification to said Convention genannten Übereinkommens angebrachten
by which it declares: Vorbehalts geprüft, mit dem sie folgendes
erklärt:
'The Government of the lslamic Republic ,Die Regierung der Islamischen Republik
of Iran reserves the right not to apply any Iran behält sich das Recht vor, Bestim-
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
provisions or articles of the Convention mungen oder Artikel des Übereinkom-
that are incompatible with lslamic ·Laws mens nicht anzuwenden, die mit den isla-
and the internal legislation in effect.' mischen Gesetzen und dem geltenden
innerstaatl:chen Recht unvereinbar sind.'
Reservations are subject to the general Vorbehalte unterliegen den allgemeinen
principles of treaty law, according to which a Grundsätzen des Vertragsrechts, nach de-
party may not invoke its internal law as a nen eine Vertragspartei sich nicht auf ihr
justification for not performing its treaty innerstaatliches Recht berufen kann, um die
obligations. lt is the common interest of Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflich-
States that treaties to which they have tungen zu rechtfertigen. Es liegt im gemein-
chosen to become parties are also respect- samen Interesse der Staaten, daß Verträge,
ed, as to the object and purpose, by other deren Vertragsparteien zu werden sie be-
parties and that States are prepared to un- schlossen haben, nach Ziel und Zweck
dertake the legislative changes necessary auch von den anderen Vertragsparteien
to comply with such treaties. A reservation eingehalten werden und daß die Staaten
that is incompatible with the object and bereit sind, die Gesetzesänderungen vor-
purpose of the Convention on the Rights of zunehmen, die zur Einhaltung dieser Verträ-
the Child shall according to Article 51 of the ge erforderlich sind. Vorbehalte, die mit Ziel
Convention not be permitted. und Zweck des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes nicht vereinbar sind,
sind nach Artikel 51 des Übereinkommens
nicht zulässig.
In this context the Government of In diesem Zusammenhang möchte die
Sweden also wishes to recall that according Regierung von Schweden auch daran er-
to Article 4 of the Convention on the Rights innern, daß nach Artikel 4 des Übereinkom-
of the Child States shall undertake all appro- mens über die Rechte des Kindes die Staa-
priate legislative, administrative and other ten alle geeigneten Gesetzgebungs-, Ver-
measures for the implementation of the waltungs- und sonstigen Maßnahmen zur
rights rec<:>gnized by the Convention. Verwirklichung der im Übereinkommen an-
erkannten Rechte treffen.
In order to enable other parties to a con- Um es den anderen Vertragsparteien
vention to establish the scope of their treaty eines Übereinkommens zu ermöglichen,
relations with the reserving State, and den Umfang ihrer vertraglichen Beziehun-
whether a reservation is compatible with the gen zu dem den Vorbehalt anbringenden
object and purpose of a treaty, the reserva- Staat festzulegen und festzustellen, ob ein
tion should satisfy some basic criteria of Vorbehalt mit Ziel und Zweck eines Vertrags
specificity. The reservation made by the vereinbar ist, sollte der Vorbehalt einigen
lslamic Republic of Iran does not as now grundlegenden Genauigkeitsanforderungen
formulated identify, in a way discernible to entsprechen. Der Vorbehalt der Islamischen
other parties to the Convention, which par- Republik Iran legt in seiner gegenwärtigen
ticular provisions of the Convention the ls- Fassung nicht für die anderen Vertragspar-
lamic Republic of Iran intends to apply. teien des Übereinkommens erkennbar fest,
welche konkreten Bestimmungen des Über-
einkommens die Islamische Republik Iran
anzuwenden beabsichtigt.
Consequently, the Govemment of Sweden Folglich vertritt die Regierung von Schwe-
finds the reservation, which cannot alter or den die Auffassung, daß der Vorbehalt, der
modify obligations arising from the Con- die sich aus dem Übereinkommen ergeben-
vention in any respect, to be inadmissible den Verpflichtungen in keiner Hinsicht än-
and against the object and purpose of the dern kann, unzulässig ist und Ziel und
treaty. Zweck des Vertrags widerspricht.
Moreover, reservations of a comprehen- Außerdem tragen allgemeine und unprä-
sive and unspecified nature contribute to zise Vorbehalte dazu bei, die Grundlage der
undermining the basis of international hu- internationalen Menschenrechtsverträge zu
man rights treaties. untergraben.
In view of the above, the Govemment of Angesichts des Vorstehenden erhebt die
Sweden objects to the reservation made by Regierung von Schweden Einspruch gegen
the lslamic Republic of Iran." den Vorbehalt der Islamischen Republik
Iran."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 971 ).
Bonn, den 22. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 9. Januar 1996
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Usbekistan am 28. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1995 (BGBI. 199611
s. 11).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 9. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Usbekistan am 27. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 12).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
;, Vom 9. Januar 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53;
1988 II S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Georgien am 28. November 1995
Kasachstan am 15. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3743).
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Überelnkommen)
Vom 9. Januar 1996
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454; 1995 II S. 904) ist nach
seinem Artikel 61 Buchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 5. Dezember 1995
Kolumbien am 30. November 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 14) und vom 1. September 1993 (BGBI. II
S. 1881). Letztere wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Armenien auf
Grund einer ergänzenden Notifikation des Verwahrers hiermit berichtigt.
Bonn, den 9. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996 239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1O. Januar 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Mikronesien,
Föderierte Staaten von am 5. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. November 1995 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 10. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe
Vom 11. Januar 1996
Das Internationale Übereinkommen vom 1O. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Guinea am 12. Juni 1995
in Kraft getreten und wird für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1994 (BGBI. II S. 399).
Bonn.den 11.Januar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zlvilgerlchtllche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und
des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 11. Januar 1996
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
(BGBI. 1972 II S. 653, 663) wirq nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
II.
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignis-
sen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Rumänien am 28. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1994 (BGBI. II S. 1235).
Bonn, den 11. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann