Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2669
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 95
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 95)
Vom 12. November 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 95 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. August 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 95 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn.den 12. November1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die ECE-Re~lung Nr. 95 wird als Anla~band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge~ben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. Oktober 1996
1.
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kuwait am 7. April 1996
mit Vorbehalten zu Artikel 20 und zu Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens
Vereinigte Staaten*) am 20. November 1994
') Siehe Abschnitt II.
II.
Die V e r e i n i g t e n Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1994 fol-
gende V o r b e h a I t e , Vers t ä n d n i s er k I ä r u n gen und Er k I ä r u n g e n
notifiziert:
(Übersetzung)
"I. The Senate's advice and consent is „1. Die Zustimmung ·des Senats wird unter
subject to the following reservations: folgenden Vorbehalten erteilt:
(1) That the United States considers itself (1) Die Vereinigten Staaten betrachten
bound by the obligation under Article 16 to sich durch die Verpflichtung nach Arti-
prevent 'cruel, inhuman or degrading treat- kel 16, ,grausame, unmenschliche oder
ment or punishment', only insofar as the erniedrigende Behandlung oder Strafe' zu
term 'cruel, inhuman or degrading treat- verhindern, nur insoweit als gebunden, als
ment of punishment' means the cruel, der Begriff ,grausame, unmenschliche oder
unusual and inhumane treatment or pun- erniedrigende Behandlung oder Strafe' die
ishment prohibited by the Fifth, Eighth, nach dem Fünften, Achten und/oder Vier-
and/or Fourteenth Amendments to the zehnten Zusatz zur Verfassung der Verei-
Constitution of the United States. nigten Staaten verbotene grausame,
außergewöhnliche und unmenschliche
Behandlung oder Strafe bedeutet.
(2) That pursuant to Article 30 (2) the (2) Die Vereinigten Staaten erklären nach
United States declares that it does not con- Artikel 30 Absatz 2, daß sie sich durch Arti-
sider itself bound by Article 30 (1), but kel 30 Absatz 1 nicht als gebunden
reserves the right specifically to agree to betrachten, sondern sich das Recht vorbe-
follow this or any other procedure for arbi- halten, sich in jedem Einzelfall auf dieses
tration in a particular case. oder ein anderes Schiedsverfahren zu eini-
gen.
II. The Senate's advice and consent is II. Die Zustimmung des Senats wird
subject to the following understand- vorbehaltlich der folgenden Verständ-
ings, which shall apply to the obliga- niserklärungen erteilt, die auf die Ver-
tions of the United States under this pflichtungen der Vereinigten Staaten
Convention: aufgrund dieses Übereinkommens An-
wendung finden:
(1) (a) That with reference to Article 1, the (1) (a) Betreffend Artikel 1 muß nach dem
United States understands that, in order to Verständnis der Vereinigten Staaten eine
constitute torture, an act must be specifi- Handlung, die Folter darstellt, eigens mit
cally intended to inflict servere physical or der Absicht begangen worden sein, große
mental pain or suffering and that mental körperliche oder seelische Schmerzen oder
pain or suffering refers to prolonged mental Leiden zuzufügen, wobei unter ,seelische
harm caused by or resulting from: Schmerzen oder Leiden' anhaltende see-
lische Schädigungen zu verstehen sind, die
folgende Gründe oder Ursachen haben:
1. the intentional infliction or threatened 1. das vorsätzliche oder angedrohte Zufü-
infliction of severe physical pain or suf- gen großer körperlicher oder seelischer
fering; Schmerzen oder Leiden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2671
2. the administration or application, or 2. die Verabreichung oder Anwendung
threatened administration or applica- beziehungsweise die Androhung der
tion, of mind altering substances or Verabreichung oder Anwendung be-
other procedures calculated to disrupt wußtseinsverändemder Stoffe oder
profoundly the senses or the persona- anderer Mittel in der Absicht, die Sinne
lity; oder die Persönlichkeit stark zu verwir-
ren;
3. the threat of imminent death; or 3. die Androhung des sofortigen Todes;
4. the threat that another person will immi- 4. die Drohung, eine andere Person um-
nently be subjected to death, severe gehend zu töten oder ihr große kör-
physical pain or suffering, or the admin- perliche Schmerzen oder Leiden zu-
istration or application of mind altering zufügen, ihr bewußtseinsverändernde
substances or other procedures calcu- Stoffe oder andere Mittel zu verabrei-
lated to disrupt profoundly the senses chen oder an ihr anzuwenden in der
or personality. Absicht, die Sinne oder die Persönlich-
keit stark zu verwirren.
(b) That the United States under- (b) Nach dem Verständnis der Ver-
stands that the definition of torture in Arti- einigten Staaten ist die Begriffsbestim-
cle 1 is intended to apply only to acts mung der Folter in Artikel 1 so auszulegen,
directed against persons in the offender's daß sie nur für Handlungen gegen Perso-
custody or physical control. nen gilt, welche sich im Gewahrsam oder in
der Gewalt des Täters befinden.
(c) That with reference to Article 1 of (c) Betreffend Artikel 1 des Über-
the Convention, the United States under- einkommens bedeutet ,Sanktionen' nach
stands that 'sanctions' includes judicially- dem Verständnis der Vereinigten Staaten
imposed sanctions and other enforcement gerichtlich verhängte Sanktionen und an-
actions authorized by United States law or dere Zwangsmaßnahmen, die nach dem
by judicial interpretation of such law. Recht der Vereinigten Staaten oder nach
Nonetheless, the United States under- der richterlichen Auslegung dieses Rechtes
stands that a State Party could not through zulässig sind. Dennoch darf ein Vertrags-
its domestic sanctions defeat the object staat nach dem Verständnis der Vereinig-
and purpose of the Convention to prohibit ten Staaten durch seine innerstaatlichen
torture. Sanktionen dem Ziel und Zweck des Über-
einkommens über das Verbot der Folter
nicht entgegenwirken.
(d) That with reference to Article 1 of (d) Betreffend Artikel 1 des Überein-
the Convention, the United States under- kommens setzt nach dem Verständnis der
stands that the term 'acquiescence' Vereinigten Staaten der Begriff ,stillschwei-
requires that the public official, prior to the gendes Einverständnis' voraus, daß der
activity constituting torture, have aware- Angehörige des öffentlichen Dienstes vor
ness of such activity and thereafter breach der die Folter darstellenden Handlung
his legal responsibility to intervene to pre- Kenntnis von dieser Handlung hat und
vent such activity. danach seine gesetzliche Pflicht, einzu-
schreiten, um diese Handlung zu verhin-
dern, mißachtet.
(e) That with reference to Article 1 of (e) Betreffend Artikel 1 des Über-
the Convention, the United States under- einkommens stellt nach dem Verständnis
stands that noncompliance with applicable der Vereinigten Staaten die Mißachtung
legal procedural standards does not per se geltender rechtlicher Verfahrensnormen
constitute torture. nicht per se Folter dar.
(2) That the United States understands (2) Nach dem Verständnis der Vereinig-
the phrase, 'where there are substantial ten Staaten bedeutet die Formulierung
grounds for believing that he would be in ,wenn stichhaltige Gründe für die Annahme
danger of being subjected to torture', as bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefol-
used in Article 3 of the Convention, to tert zu werden', die in Artikel 3 des Über-
mean 'if it is more likely than not that he einkommens verwendet wird, ,wenn sie
would be tortured'. aller Wahrscheinlichkeit nach gefoltert
würde'.
(3) That it is the understanding of the (3) Nach dem Verständnis der Vereinig-
United States that Article 14 requires a ten Staaten verpflichtet Artikel 14 einen
State Party to provide a private right of Vertragsstaat, dem einzelnen ein Klage-
action for damages only for acts of torture recht auf Entschädigung nur für Folter-
committed in territory under the jurisdiction handlungen einzuräumen, die in Gebieten
of that State Party. begangen wurden, welche der Hoheits-
gewalt dieses Vertragsstaats unterstehen.
(4) That the United States understands (4) Nach dem Verständnis der Vereinig-
that international law does not prohibit the ten Staaten verbietet das Völkerrecht die
death penalty, and does not consider this Todesstrafe nicht, urid ihrer Auffassung
Convention to restrict or prohibit the United nach werden die Vereinigten Staaten durch
States from applying the death penalty das Übereinkommen nicht darin be-
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
consistent with the Fifth, Eighth and/or schränkt oder daran gehindert, die Todes-
Fourteenth Amendments to the Constitu- strafe im Einklang mit dem Fünften, Achten
tion of the United States, including any und/oder Vierzehnten Zusatz zur Verfas-
constitutional period of confinement prior sung anzuwenden, wozu auch eine verfas-
to the imposition of the death penalty. sungsmäßige Haftdauer vor Verhängung
der Todesstrafe zählt.
(5) That the United States understands (5) Nach dem Verständnis der Vereinig-
that this Convention shall be implemented ten Staaten wird dieses übereinkommen
by the United States Govemment to the durch die Regierung der Vereinigten Staa-
extent that it exercises legislative and judl- ten durchgeführt, soweit sie gesetzgeben-
cial jurisdiction over the matters covered de und richterliche Hoheitsgewalt in den im
by the Convention . and otherwise by the Übereinkommen geregelten Angelegen-
state and local govemments. Accordingly, heiten ausübt, und sonst durch die Regie-
in implementing Articles 10-14 and 16, the rungen der Staaten und Kommunalbehör-
United States Government shall take mea- den. Demnach ergreift bei der Durch-
sures appropriate to the Federal system to führung der Artikel 1O bis 14 und 16 die
the end that the competent authorities of Regierung der Vereinigten Staaten dem
the constituent units of the United States of bundesstaatlichen System entsprechende
America may take appropriate measures Maßnahmen, damit die zuständigen Behör-
for the fulfillment of the Convention. den der die Vereinigten Staaten von Ameri-
ka bildenden Gliedstaaten geeignete Maß-
nahmen zur Erfüllung des Übereinkom-
mens treffen können.
III. The Senate's advice and consent is III. Die Zustimmung des Senats wird vor-
subject to the following declarations: behaltlich der folgenden Erklärungen
erteilt:
(1) That the United States declares that (1) Die Vereinigten Staaten erklären, daß
the provisions of Articles 1 through 16 of die Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens
the Convention are not self-executing. nicht unmittelbar anwendbar sind.
(2) That the United States declares, pur- (2) Die Vereinigten Staaten erklären nach
suant to Article 21, paragraph 1, of the Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens,
Convention, that it recognizes the compe- daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
tence of the Committee against Torture to gegen Folter zur Entgegennahme und Prü-
receive and consider communications to fung von Mitteilungen anerkennen, in de-
the effect that a State Party claims that nen ein Vertragsstaat geltend macht, ein
another State Party is not fulfilling its oblig- anderer Vertragsstaat komme seinen Ver-
ations under the Convention. lt is the pflichtungen aus dem übereinkommen
understanding of the United States that, nicht nach. Unter Bezugnahme auf den
pursuant to the above mentioned article, obengenannten Artikel werden nach dem
such communications shall be accepted Verständnis der Vereinigten Staaten solche
and processed only if they come from a Mitteilungen nur entgegengenommen und
State Party which has made a similar dec- bearbeitet, wenn sie von einem Vertrags-
laration." staat kommen, der eine ähnliche Erklärung
abgegeben hat."
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Ein -
s p r u c h zu den von den Vereinigten Staaten angebrachten Vorbehalten, Ver-
ständniserklärungen und Erklärungen notifiziert:
Deutsch land am 26. Februar 1996:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika bei der Ratifikation des von der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommenen Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe angebrach-
ten Vorbehalte und Verständniserklärungen zur Kenntnis genommen. Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland legt insbesondere den unter 1. (1) angebrachten Vorbehalt
sowie die Verständniserklärungen unter II. (2) und (3) dahingehend aus, daß sie die Ver-
pflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Vertragsstaat der Konvention
unberührt lassen."
Finnland am 27. Februar 1996:
(Übersetzung)
"A reservation which consists of a general ,,Ein Vorbehalt, der aus einem allgemei-
reference to national law without specifying nen Hinweis auf innerstaatliches Recht
its contents does not clearly define to the besteht, ohne seinen Inhalt im einzelnen zu
other Parties of the Convention the extent bestimmen, läßt die anderen Vertragspar-
to which the reserving State commits itself teien des Übereinkommens im Unklaren
to the Convention and therefore may cast über den Umfang, in dem der den Vorbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2673
doubts about the commitment of the halt anbringende Staat sich verpflichtet,
reserving State to fulfil its obligations under das übereinkommen einzuhalten, und kann
the Convention. Such a reservation is also, daher Zweifel am Willen des den Vorbehalt
in the view of the Government of Finland, anbringenden Staates wecken, seine Ver-
subject to the general principle of treaty pflichtungen aus dem übereinkommen zu
interpretation according to which a party erfüllen. Ein solcher Vorbehalt unterliegt
may not invoke the provisions of its internal nach Auffassung der Regierung von Finn-
law as justification for failure to perform a land ferner dem allgemeinen Grundsatz der
treaty. Vertragsauslegung, dem zufolge eine Ver-
tragspartei sich als Rechtfertigung für die
Nichterfüllung eines Vertrags nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen darf.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the reservation made by the Einspruch gegen den von den Vereinigten
United States to Article 16 of the Conven- Staaten angebrachten Vorbehalt zu Arti-
tion (cf. Reservation 1. (1 )). In this connec- kel 16 des Übereinkommens (vgl. Vorbehalt
tion the Government of Finland would also Abschnitt I Absatz 1). In diesem Zusam-
like to refer to its objection to the reserva- menhang möchte die Regierung von Finn-
tion entered by the United States with land auch auf ihren Einspruch gegen den
regard to article 7 of the International von den Vereinigten Staaten angebrachten
Covenant on Civil and Political Rights. Vorbehalt zu Artikel 7 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische
Rechte verweisen.
lt is also the view of the Govemment of Die Regierung von Finnland ist ferner der
Finland that the understandings expressed Auffassung, daß die von den Vereinigten
by the United States do not release the Staaten zum Ausdruck gebrachten Ver-
United States as a Party to the Convention ständniserklärungen die Vereinigten Staa-
from the responsibility to fulfil the obliga- ten als Vertragspartei des Übereinkom-
tions undertaken therein." mens nicht von der Pflicht entbinden, die
darin übernommenen Verpflichtungen zu
erfüllen.'"
Niederlande am 26. Februar 1996:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands considers the reservation derlande ist der Auffassung. daß der von
made by the United States of America den Vereinigten Staaten von Amerika ange-
regarding article 16 of the [above] Conven- brachte Vorbehalt zu Artikel 16 des [oben-
tion to be incompatible with the object and genannten] Übereinkommens mit Ziel und
purpose of the Convention, to which the Zweck des Übereinkommens, für welche
obligation laid down in article 16 is essen- die in Artikel 16 niedergelegte Verpflichtung
tial. Moreover, it is not clear how the provi- wesentlich ist, nicht vereinbar ist. Darüber
sions of the Constitution of the United hinaus ist der Zusammenhang zwischen
States of America relate to the obligations der Verfassung der Vereinigten Staaten von
under the Convention. The Government of Amerika und den Verpflichtungen aus dem
the Kingdom of the Netherlands therefore übereinkommen nicht klar. Die Regierung
objects to the said reservation. This objec- des Königreichs der Niederlande erhebt
tion shall not preclude the entry into force daher Einspruch gegen den genannten
of the Convention between the Kingdom of Vorbehalt. Dieser Einspruch steht dem
the Netherlands and the United States of Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
America. schen dem Königreich der Niederlande und
den Vereinigten Staaten von Amerika nicht
entgegen.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands considers the following under- derlande ist der Auffassung, daß die fol-
standings to have no impact on the Obliga- genden Verständniserklärungen keine Aus-
tions of the United States of America under wirkung auf die Verpflichtungen der Ver-
the Convention: einigten Staaten von Amerika aus dem
übereinkommen haben:
II. 1a This understanding appears to Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe a
restrict the scope of the definition Diese Verständniserklärung scheint den
of torture under article 1 of the Umfang der Begriffsbestimmung der Folter
Convention. in Artikel 1 des Übereinkommens einzu-
schränken.
1d This understanding diminishes the Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe d
continuous responsibility of public Diese Verständniserklärung vermindert die
officials for the behaviour of their ständige Verantwortung der Angehörigen
subordinates. des öffentlichen Dienstes für das Verhalten
ihres Untergebenen.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands reserves its position with derlande behält sich ihre Haltung im Hin-
regard to the understandings II. 1b, 1c, and blick auf die Verständniserklärungen in
2 as the contents thereof are insufficiently Abschnitt II Absatz 1 Buchstaben b und c
clear." und Abschnitt II Absatz 2 vor, da deren
1nhalt nicht hinreichend klar ist."
Schweden am 27. Februar 1996:
(Übersetzung)
"With regard to the reservations, under- ,,Bezugnehmend auf die von den Ver-
standings and declarations entered by .the einigten Staaten von Amerika angebrach-
United States of America to the [above] ten Vorbehalte, Verständniserklärungen
Convention, the Government of Sweden und Erklärungen zu dem [obengenannten]
would like to refer to its objections to the übereinkommen möchte die Regierung
reservations entered by the United States von Schweden auf ihre Einsprüche g_egen
of America with regard to Article 7 of the die von den Vereinigten Staaten von Ameri-
International Covenant on Civil and Political ka angebrachten Vorbehalte zu Artikel 7
Rights. The same reasons for objection des Internationalen Paktes über bürger-
apply to the now entered reservation with liche und politische Rechte verweisen. Die-
regard to article 16 reservation 1 (1) of the selben Einspruchsgründe gelten für den
[above] Convention. The Government of jetzt angebrachten Vorbehalt (Abschnitt 1
Sweden therefore objects to that reserva- Absatz 1) zu Artikel 16 des (obengenann-
tion. ten] Übereinkommens. Die Regierung von
Schweden erhebt daher Einspruch gegen
diesen Vorbehalt.
lt is the view of the Government of Swe- Die Regierung von Schweden ist der
den that the understandings expressed by Auffassung, daß die von den Vereinigten
the United States of America do not relieve Staaten von Amerika zum Ausdruck
the United States of America as a party to gebrachten Verständniserklärungen die
the Convention from the responsibility to Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
fulfil the obligations undertaken therein." tragspartei des Übereinkommens nicht von
der Pflicht entbfnden, die darin übernom-
menen Verpflichtungen zu erfüllen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1996 (BGBI. II S. 2474).
Bonn, den 23. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2675
Bekanntmachung
der Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und den Ministerien für Umwelt
sowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen
und über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
"Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou
a hutni vyrobu a.s. Usti nad Labem mit organisch gebundenen Halogenen"
Vom 28. Oktober 1996 ·
Die Abkommen vom 24. Oktober 1996 zwischen dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie und Handel der Tschechi-
schen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekten zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts „Vermin-
derung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu
a.s. Üsti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen" sind nebst den
Zuwendungsverträgen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der LIDAR s.r.o.
beziehungsweise der Stiftung der CHARTA 77 und der Severoceska vodarenska
spolecnost a.s. sowie der Spotek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad
Labern nach Artikel 4 des Abkommens mit dem Ministerium für Umwelt der
Tschechischen Republik und nach Artikel 5 des Abkommens mit dem Ministerium
für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
am 24. Oktober 1996
in Kraft getreten.
In einem begleitenden Notenwechsel bestätigten die Minister für Umwelt
sowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik und die Bundes-
ministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen der Umweltschutz-
pilotprojekte in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen und
Leistungen.
Die genannten fünf Vertragsdokumente sowie der begleitende Notenwechsel
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1996
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen
Das Bundesministerium für gabe der Anlagen zu diesem Abkommen Zuschüsse bis zu einer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Gesamthöhe von 9 800 000,- DM (in Worten: Neun Millionen
der Bundesrepublik Deutschland Achthunderttausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu
1 200 000,-:- DM ~n Worten: Eine Million Zweihunderttausend
und
Deutsche Mark) auf das Projekt ,.Artikel 35 - Mobiles Femmeß-
das Ministerium für Umwelt system für Luftverunreinigungen" und bis zu 8 600 000,- DM
der Tschechischen Republik - (in Worten: Acht Millionen Sechshunderttausend Deutsche Mark)
auf das Projekt .,Abwasserbehandlungsanlage Oecin".
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- (2) Über_ die Bedingungen der Gewährung dieser Zuschüsse
schen Republik, schließt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und·
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen Zu-
eingedenk des Vertrags zwischen der Bundesrepublik wendungsvertrag mit der LIDAA s.r.o. und der Stiftung der
Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera- CHARTA 77 als Initiatorin des Projekts ,.Artikel 35" über die
tiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Durchführung des Projekts „Artikel 35 - Mobiles Fernmeßsystem
Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, für Luftverunreinigungen" und einen Zuwendungsvertrag mit der
Severoceska vodarenska spolecnost a.s. (SVS) über die Durch-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch führung des Projekts ,,Abwasserbehandlungsanlage Decin". Die
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes Zuwendungsverträge sind Anlagen zu diesem Abkommen.
zu festigen und zu vertiefen,
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür- Artikel 3
lichen Lebensgrundlagen in Europa,
(1) Sollten die in Artikel 2 genannten Zuwendungsempfänge-
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in rinnen aufgrund ökonomischer, rechtlicher, politischer und/oder
der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen sonstiger Umstände nicht in der Lage sein, den ihnen aus den
Republik beizutragen - Zuwendungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen nachzu-
kommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der Tschechi-
sind wie folgt übereingekommen: schen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung
dieser Pflichten. Sofern die LIDAR s.r.o. beziehungsweise die
Stiftung der CHARTA 77 die sich aus Nummer 21 beziehungs-
Artikel 1
weise Nummer 22 des Zuwendungsvertrags oder die SVS die
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver- sich aus Nummer 24 des Zuwendungsvertrags ergebenden Ver-
tragsparteien bei den nachgenannten Umweltschutzmaßnahmen pflichtungen dennoch nicht einhalten, tritt das Ministerium für
auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Umwelt der Tschechischen Republik hilfsweise in diese Ver-
(2) Im Rahmen dieser deutsch/tschechischen Zusammen- pflichtungen ein und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach
arbeit werden die gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte den Schiedsgerichtsklauseln der Zuwendungsverträge gegen
,,Artikel 35 - Mobiles Fernmeßsystem für Luftverunreinigungen" sich gelten, die übereinstimmend lauten: ,.Jede Streitigkeit, die
und „Abwasserbehandlungsanlage Decin (Tetschen)" durch- sich aus der Interpretation oder der Durchführung dieses Ver-
geführt. Hierbei werden die besten verfügbaren Technologien trags ergibt und die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann,
eingesetzt, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten. wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht
vorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide
Vertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus
Artikel 2 drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte ge- Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie zu
währt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen in
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach Maß- gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2677
die für die Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche Fach- (2) Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. sorgt ferner dafür, daß die in den Zuwendungsverträgen einge-
räumten Prüfungsrechte bei den Zuwendungsempfängerinnen
Er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsverfahren
wahrgenommen werden können.
und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsord-
nung der Internationalen Handelskammer in der jeweils neuesten
Fassung. Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden
Artikel 4
Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des
Schiedsverfahrens vereinbart." Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Jiri Skalicky
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
"Artikel 35 - Mobiles Femmeßsystem für Luftverunreinigungen"
Das Bundesministerium 7. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
der Bundesrepublik Deutschland sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Origi-
(im folgenden Zuwendungsgeber genannt) nalunterlagen nach. Zahlungen an den Lieferanten nach
Nummer 3 werden erst erfolgen, wenn dieser nach den Vor-
und
gaben des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2
die LIDAR s.r.o. zu leistende Zahlungen diesem Sicherheiten gewährt und
(im folgenden Zuwendungsempfängerin genannt) die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber die
sowie Fälligkeit der Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsemp-
fängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber, wenn aufgrund
die Stiftung der CHARTA 77 von Leistungsstörungen seitens des Lieferanten eine Inan-
(als Initiatorin des Projekts „Artikel 35") spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Femmeß-
systems werden von der Zuwend~.mgsempfängerin ge-
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt .,Artikel 35 tragen.
- Mobiles Femmeßsystem für Luftverunreinigungen" durch. 8. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die
Im Rahmen dieses Projekts erwirbt die Zuwendungsemp- Beschaffung und den Einsatz des Femmeßsystems erfor-
fängerin ein mobiles Fernmeßsystem, das sowohl für punk- derlichen Leistungen qualitäts- und fristgerecht erbracht
tuelle als auch für übergreifende Emissions- und Immis- werden. Die Zuwendungsempfängerin garantiert den Erhalt
sionsmessungen geeignet ist. Dabei werden die besten ver- der Leistungsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb
fügbaren Technologien eingesetzt, wodurch das Projekt des Fernmeßsystems entsprechend Nummer 5 durch fach-
Modellcharakter erhält. Zusätzlich umfaßt das Projekt ein gerechte Betreuung und ordnungsgemäße Unterhaltung für
Ausbildungsprogramm für das Bedienungspersonal. einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während dieser
Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung
Förderung des Mobilen Femmeßsystems der Projektziele nach Nummer 1, Nummer 5 und Nummer 8
2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- erforderlich sind, werden von der Zuwendungsempfängerin
dungsempfängerin einen Anteil von 80 % (in Worten: Acht- unverzüglich vorgenommen.
zig vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. 9. Bis zum Ablauf eines Jahres nach der ersten Betriebs-
Die Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens aufnahme des Fernmeßsystems erteilt die Zuwendungs-
1 000 000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark) für empfängerin dem Zuwendungsgeber unabhängig von dem
im" Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu in Nummer 5 genannten Berichtswesen auf Anforderung
importierende Lieferungen und Leistungen. jede gewünschte Auskunft und ermöglicht den Vertretern
des Zuwendungsgebers und/oder seinen Beauftragten so-
Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt wie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der Bundes-
keine Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, republik Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwen-
soweit sie in der Tschechischen Republik zu zahlen sind. dungsempfängerin freien Zugang zu dem Fernmeßsystem,
3. Diese Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung den Betriebsunterlagen sowie zu allen mit dem Projekt sonst
an einen von der Zuwendungsempfängerin beauftragten in Verbindung stehenden Unterlagen.
Lieferanten für das Fernmeßsystem nach den in einem ent- 10. Innerhalb des in Nummer 8 genannten Zeitraums stellt die
sprechenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingun- Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber, unab-
gen. Diesen kommerziellen Vertrag legt die Zuwendungs- hängig von dem in Nummer 5 genannten Berichtswesen, auf
empfängerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-
deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen lichung der Ziele dieses Zuwendungsvertrags zur Verfügung
des kommerziellen Vertrags gilt entsprechendes. und gewährt den Vertretern des Zuwendungsgebers und/
Der Lieferant wird im internationalen Wettbewerb durch die oder seinen Beauftragten freien Zugang zu dem Femmeß-
Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter und/oder Be- system.
auftragte des Zuwendungsgebers sind berechtigt, an den
Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin zu berufen- Förderung des Ausbildungsprogramms
den Auswahlkommission beratend teilzunehmen. 11. Das an dem Fernmeßsystem einzusetzende Bedienungs-
4. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp- personal wird vor der Betriebsaufnahme, insbesondere
fängerin über seine Zahlungen an den Lieferanten. während der Konstruktionsphase des Femmeßsystems,
durch ein Ausbildungsprogramm umfassend auf seine Auf-
5. Beim Betrieb des Femmeßsystems wird die Zuwendungs- gaben vorbereitet. Das hierbei erworbene Wissen soll in
empfängerin die im Anhang zu diesem Zuwendungsvertrag Zukunft auch für die Aus- und Weiterbildung weiteren Per-
festgelegten Anforderungen beachten. sonals genutzt werden.
Die Einhaltung dieser Anforderungen sowie der sonstigen 12. Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbildungspro-
Ziele dieses Vertrags ist durch regelmäßige Berichte zu gramms werden in einem verbindlichen Ausbildungsplan
dokumentieren. Auf der Grundlage dieser Berichte sollen festgelegt. Die Erarbeitung dieses Ausbildungsplans erfolgt
Fachgespräche tschechischer und deutscher Experten einvernehmlich durch Zuwendungsempfängerin und Zu-
stattfinden. wendungsgeber. Der Ausbildungsplan erlangt erst nach
Die konkrete Ausgestaltung des Berichtswesens sowie der Zustimmung durch Zuwendungsempfängerin und Zuwen-
Fachgespräche legen Zuwendungsgeber und Zuwendungs- dungsgeber Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutsch-
empfängerin vor der ersten Betriebsaufnahme des Fem- land stattfindenden Teils des Ausbildungsprogramms wird
meßsystems einvernehmlich fest. der Zuwendungsgeber einen Projektträger betrauen.
6. Das Femmeßsystem wird spätestens am 30. November 13. Nach den Regelungen des Ausbildungsplans finanziert der
1997 erstmalig den Betrieb aufnehmen. Zuwendungsgeber den in Deutschland stattfindenden Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2679
bildungsteil bis zu einer Höhe von 200 000,- DM (in Worten: Gemeinsame Schlußbestimmungen
Zweihunderttausend Deutsche Mark). Die Kostenüber-
nahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwendungsgeber 19. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur
und dem mit der Durchführung des Ausbildungsprogramms Durchführung des Gesamtprojekts notwendigen Genehmi-
in Deutschland betrauten Projektträger geregelt. gungen von Stellen in der Tschechischen Republik rechtzei-
tig eingeholt werden.
14. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren
für das auszubildende Personal mit dem Zuwendungsgeber 20. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Zuwendungsemp-
ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber hierzu spätestens drei fängerin und dem Zuwendungsgeber wird in deutscher
Monate vor Beginn des in Deutschland stattfindenden Aus- Sprache abgewickelt.
bildungsteils eine Übersicht über die möglichen Teilnehmer
zur Vertügung. 21. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
15. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das für die vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
Schulung ausgewählte Personal vor Beginn des in Deutsch- fängerin die zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen ganz
land stattfindenden Ausbildungsteils über grundlegende oder teilweise an den Zuwendungsgeber zurückzahlen. Der
Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über grundle- Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Worten: Drei vom Hun-
gende technische bzw. wissenschaftliche Kenntnisse ver- dert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
fügt. Für die entsprechende Ausbildung anfallende Kosten desbank zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeit-
werden von der Zuwendungsempfängerin übernommen; punkt der Auszahlung und endet mit dem Tag, an dem die
dies gilt auch für die Kosten aller in der Tschechischen Rückzahlung erfolgt ist.
Republik stattfindenden Ausbildungsteile.
22. Sollte die Zuwendungsempfängerin ihren Verpflichtungen,
16. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen- insbesondere den in Nummer 21 genannten, nicht nach-
dungsempfängerin mit den ausgewählten Mitarbeitern Ver- kommen, so tritt die Stiftung der CHARTA 77 in diese ein
träge, durch die sichergestellt wird, daß sie im Anschluß an und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach Nummer 23
die Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich langfristig entspre- gegen sich gelten.
chend den Zielen dieses Projekts bei der Zuwendungsemp-
fängerin eingesetzt werden. Die Verträge müssen Sozial- 23. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
absicherungen für die gesamte Zeit der Ausbildung vor- Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
sehen. nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Für den Fall, daß das ausgebildete Personal nicht minde- Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-
stens 3 Jahre nach erstmaliger Betriebsaufnahme des Fern- scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
meßsystems bei der Zuwendungsempfängerin tätig ist, zahlt parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus
die Zuwendungsempfängerin die für die Ausbildung des drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie
bzw. der betroffenen Mitarbeiter geleisteten Zahlungen an
zu keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestim-
den Zuwendungsgeber zurück. Die Rückzahlung entfällt,
wenn die Mittel für die Aus- bzw. Weiterbildung anderer Mit- men in gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schieds-
arbeiter eingesetzt werden. richter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit
erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt.
17. Innerhalb des in Nummer 16 Satz 3 genannten Zeitraums Er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsver-
teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber fahren und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und
jährlich schriftlich mit, welche Teilnehmer des Ausbildungs- Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in der
programms noch in entsprechender Weise bei ihr tätig sind. jeweils neuesten Fassung.
18. Durch die Vorlage von Originalunterlagen ermöglicht die Zu- Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden
wendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber und/oder Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme
seinen Beauftragten auf Wunsch, die nach Nummer 17 er- des Schiedsverfahrens vereinbart.
stellten Berichte zu prüfen. ferner gelten die in Nummer 9
geregelten Rechte auch für das Ausbildungsprogramm. 24. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die LIDAR s.r.o.
Pavel Engst
Für die Stiftung der CHARTA 77
Frantisek Janouch
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Anhang
Anforderungen an den Einsatz des Mobilen Femmeßsystems
1. Das Fernmeßsystem wird im ersten Betriebsjahr für mindestens 480 Betriebsstunden
an 120 Betriebstagen und in den folgenden Betriebsjahren für mindestens 600 Be-
triebsstunden an 150 Betriebstagen pro Betriebsjahr eingesetzt. Davon entfallen
jeweils mindestens zwei Drittel der Betriebsstunden auf das Gebiet, das sich in einer
Ausdehnung von 75 Kilometern von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in die
Tschechische Republik erstreckt.
2. Im Rahmen der in Nummer 1 genannten Betriebszeiten, im Einvernehmen mit der
Zuwendungsempfängerin auch darüber hinaus, wird das Femmeßsystem auf Wunsch
des Zuwendungsgebers nach dessen Vorgaben auch im Rahmen anderer Projekte,
insbesondere bei vom Zuwendungsgeber geförderten Umweltschutzpilotprojekten
in der Tschechischen Republik, eingesetzt. Die Zuwendungsempfängerin wird auf
Wunsch des Zuwendungsgebers eine Teilnahme von dessen Vertretern und/oder
dessen Beauftragten ermöglichen.
3. In den ersten fünf Betriebsjahren stellt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen-
dungsgeber das Fernmeßsystem einsatzbereit und mit Betriebspersonal an bis zu
120 Betriebsstunden an 30 Betriebstagen pro Betriebsjahr unentgeltlich für Einsätze
nach Nummer 2 zur Verfügung.
4. Bei Einsätzen nach Nummer 2 werden sämtliche Meßprotokolle und sonstigen Unter-
lagen bzw. Dokumentationen, die im Rahmen des jeweiligen Einsatzes erstellt werden,
auf Wunsch dem Zuwendungsgeber für ihn unentgeltlich in deutscher Sprache zu-
geleitet.
5. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes zwischen Zuwendungsempfän-
gerin und Zuwendungsgeber und/oder zwischen Zuwendungsgeber und anderen Stellen
in der Tschechischen Republik vereinbart wird, stehen nach Nummer 4 zugeleitete
Unterlagen dem Zuwendungsgeber zur· freien Verfügung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2681
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Abwasserbehandlungsanlage Decin"
Das Bundesministerium Untersuchungsverfahren dauerhaft einzuhalten. Dies ist
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch kontinuierliche Meßprogramme nachzuweisen. Die
der Bundesrepublik Deutschland Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren.
(weiter ,.Zuwendungsgeber" genannt)
7. Bis spätestens 31. März 1997 legt die Zuwendungsempfän-
und gerin dem Zuwendungsgeber ein Konzept für die Ent-
sorgung der In der künftigen Abwasserbehandlungsanlage
die Severoceska vodarenska spolecnost a.s. - SVS -
(weiter „Zuwendungsempfängerin" genannt) Decin anfallenden Klärschlämme vor. Dieses Konzept wird
den Vorgaben des „Konzepts der weitergehenden Klär-
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: schlammbehandlung in Nordböhmen" für das gesamte Ver-
bandsgebiet der SVS a.s. entsprechen und dabei die in
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt .,Abwasser- Anhang 2 zu diesem Zuwendungsvertrag festgelegten
behandlungsanlage Decin" einschließlich der hierbei erfor- Anforderungen berücksichtigen, die bei der Entsorgung der
derlichen Zu- und Ableitungen durch. Im Rahmen dieses Klärschlämme einzuhalten sind.
Projekts wird in Oecin {Tetschen) eine Abwasserbehand- Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 2 ist eben-
lungsanlage für kommunale und gewerbliche Abwasser falls ausgewertet zu dokumentieren.
errichtet, die eine Abwasserbehandlung unter Verwendung
der besten verfügbaren Technologien sicherstellt. 8. Die Abwasserbehandlungsanlage wird spätestens am
1. Mai 2001 ihren Betrieb aufnehmen. Ab Inbetriebnahme
Die Anlage wird in einer ersten Ausbaustufe für 68 000 Ein- wird sie die in Nummer 6 genannten Emissionswerte - als
wohnerwerte ausgelegt. Das Projekt umfaßt zudem ein Aus- Mindestanforderungen - dauerhaft einhalten.
bildungsprogramm für das nach Nummer 17 von der
Zuwendungsempfängerin auszuwählende Personal. 9. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenan-
Förderung der Errichtung
teile sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch
der Abwasserbehandlungsanlage Originaluntertagen nach. Zahlungen an den Generalunter-
nehmer nach Nummer 4 werden erst erfolgen, wenn dieser
2. Bis spätestens 30. April 1997 legt die Zuwendungsemp- nach den Vorgaben des Zuwendungsgebers für dessen
fängerin dem Zuwendungsgeber eine Projektdokumentation nach Nummer 3 zu leistende Zahlungen diesem Sicher-
in deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Diese Projekt- heiten gewährt und die Zuwendungsempfängerin die Fällig-
dokumentation wird zur Grundlage der weiteren Projekt- keit der Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsempfängerin
planung und des wettbewerblichen Auswahlverfahrens unterrichtet den Zuwendungsgeber, wenn durch Leistungs-
nach Nummer 4. störungen auf Seiten des Generalunternehmers eine Inan-
3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
dungsempfängerin einen Anteil von 30 % (in Worten: Dreißig 10. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die
vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. Die Errichtung bzw. Beschaffung der Anlage erforderlichen Lei-
Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Die
8000000,- DM (in Worten: Acht Millionen Deutsche Mark) • Zuwendungsempfängerin garantiert, daß die mit der Reali-
für im Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu sierung des Projekts verbundenen Umweltentlastungen für
importierende Lieferungen und Leistungen. eine Dauer von mindestens 20 Jahren durch fachgemäßen
Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung der Abwasser-
bezieht sich ausschließlich auf die Kosten der Errichtung der behandlungsanlage eingehalten werden. Während dieser
Abwasserbehandlungsanlage, ohne Zu- und Ableitungssy- Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung
steme und Regenwasserrückhaltebecken. Die Kostenüber- der unter Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 10
nahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt keine Steuern, genannten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwen-
Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, soweit sie in der dungsempfängerin unverzüglich vorgenommen.
Tschechischen Republik zu zahlen sind. 11. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der
4. Die Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung Abwasserbehandlungsanlage unterrichtet die Zuwendungs-
an einen von der Zuwendungsempfängerin beauftragten empfängerin dem Zuwendungsgeber monatlich über den
Generalunternehmer nach den im entsprechenden kommer- Verlauf des Projekts. Sie erteilt dem Zuwendungsgeber jede
ziellen Vertrag festgelegten Bedingungen. gewünschte Auskunft und ermöglicht seinen Vertretern
und/oder Beauftragten sowie den Vertretern des Bundes-
Diesen kommerziellen Vertrag, der diesen Zuwendungsver- rechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland für seine
trag zu berücksichtigen hat, legt die Zuwendungsempfänge- Prüfung bei der Zuwendungsempfängerin Zugang zu der
rin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Anlage, den entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen
Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen des kommer- mit dem Projekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.
ziellen Vertrages gilt entsprechendes.
12. Innerhalb des unter Nummer 10 genannten Zeitraums stellt
Der Generalunternehmer wird im internationalen Wettbe-
die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf
werb durch die Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter
Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-
und/oder Beauftragte des Zuwendungsgebers sind berech-
lichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere über die
tigt, an den Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin
Einhaltung der in den Anhängen genannten Umweltstan-
zu berufenden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.
dards, zur Verfügung und gewährt Vertretern und/oder Be-
5. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp- auftragten des Zuwendungsgebers freien Zugang zu der
fängerin über seine Zahlungen an den Generalunternehmer. Anlage.
6. Die Abwasserbehandlungsanlage hat die in Anhang 1 zu 13. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme legt die Zuwen-
diesem Zuwendungsvertrag bestimmten Emissionswerte dungsempfängerin dem Zuwendungsgeber einen Projekt-
bei Anwendung der dort genannten Probenahme- und bericht vor.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Förderung des Ausbildungsprogramms bildung des bzw. der betroffenen Mitarbeiter geleisteten
14. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb insbesondere der vom Zahlungen an den Zuwendungsgeber zurück. Die Rückzah-
Zuwendungsgeber mitfinanzierten Anlagen sicherzustellen, lung entfällt, wenn die Mittel für die Aus- bzw. Weiterbildung
wird ausgewähltes, mit Planung, Bau oder Betrieb von Ab- anderer Mitarbeiter eingesetzt werden.
wasserbehandlungs- beziehungsweise Klärschlammbe- 20. Innerhalb des in Nummer 19 Satz 3 genannten Zeitraums
handlungsanlagen der Zuwendungsempfängerin befaßtes teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber
Personal im Rahmen eines Ausbildungsprogramms umfas- jährlich schriftlich mit, welche Te~nehmer des Ausbildungs-
send auf seine Aufgab~n vorbereitet. Das hierbei erworbene programms noch in entsprechender Weise bei ihr tätig sind.
Wissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiterbil-
21. Durch die Vorlage von Originalunterlagen ermöglicht es die
dung weiteren Personals genutzt werden.
Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bzw. sei-
15. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil- nen Beauftragten, auf Wunsch die nach Nummer 20 erstell-
dungsprogramms werden in einem verbindlichen Ausbil- ten Berichte zu prüfen. Ferner gelten die in Nummer 11
dungsplan festgelegt. Die Erarbeitung dieses Ausbildungs- geregelten Rechte auch für das Ausbildungsprogramm.
plans erfolgt einvernehmlich durch Zuwendungsgeber und
-empfängerin. Der Ausbildungsplan erlangt erst nach Zu-
Gemeinsame Schlußbestimmungen
stimmung durch Zuwendungsgeber und Zuwendungsemp-
fängerin Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutschland 22. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur Rea-
stattfindenden Ausbildungsteils wird der Zuwendungsgeber lisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen von
einen Projektträger betrauen. Stellen in der Tschechischen RepubhK rechtzeitig eingeholt
werden.
16. Nach den im Ausbildungsplan enthaltenen Regelungen
finanziert der Zuwendungsgeber den in Deutschland statt- 23. Der gesamte Schriftverkehr zwischen Zuwendungsempfän-
findenden Ausbildungsteil bis zu einer Höhe von 600 000,- gerin und Zuwendungsgeber wird in deutscher Sprache
DM (in Worten: Sechshunderttausend Deutsche Mark). Die abgewickelt.
Kostenübernahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwen- 24. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
dungsgeber und dem nach Nummer 15 betrauten Projekt- tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
träger geregelt. vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
17. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren fängerin die zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen ganz
für das nach Deutschland zu entsendende Personal mit dem oder teilweise an den Zu.wendungsgeber zurückzahlen. Der
Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Worten: Drei vom Hun-
spätestens zwei Monate vor Beginn des in Deutschland dert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
stattfindenden Ausbildungsteils eine Übersicht über die desbank zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeit-
möglichen Programmteilnehmer zur Verfügung. punkt der Auszahlung und endet mit dem Tag, an dem die
Rückzahlung erfolgt ist.
18. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in
Deutschland zu schulende Personal vor Beginn des Ausbil- 25. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
dungsprogramms über die erforderlichen technischen und Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
fachlichen Grundkenntnisse sowie über grundlegende nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Für die entspre- Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-
chende Ausbildung anfallende Kosten werden von der Zu- scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragspar-
wendungsempfängerin übernommen; ebenso sämtliche teien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei
Kosten für in der Tschechischen Republik stattfindende Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Ausbildungsteile. Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder falls sie zu
keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen
19. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-
im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrich-
dungsempfängerin mit dem auszubildenden Personal Ver-
ter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit erfor-
träge, durch die sichergestellt wird, daß das Personal im
derliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt; er
Anschluß an das Ausbildungsprogramm langfristig in einer
führt den Vorsitz über das Schiedsgericht.
der Ausbildung entsprechenden Weise bei der Zuwen-
dungsempfängerin zum Einsatz kommt. Die Verträge müs- Schiedsverfahren und Kostenregelung unterliegen der Ver-
sen Sozialabsicherungen für die gesamte Dauer des Ausbil- gleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handels-
dungsprogramms enthalten. kammer in der jeweils neuesten Fassung. Der Ort des
Schiedsverfahrens und die dafür geltenden Grundsätze
Für den Fall, daß das ausgebildete Personal nicht minde-
werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des
stens 2 Jahre nach Abschluß des Ausbildungsprogramms in
Schiedsverfahrens vereinbart.
entsprechender Weise bei der Zuwendungsempfängerin
tätig ist, zahlt die Zuwendungsempfängerin die für die Al;Js- 26. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Severoceska vodarenska spolecnost a.s.
lvo Susicky
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2683
Anhang 1
In der 2-Stunden Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in vier von fünf aufeinander-
folgenden Untersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung ein-
zuhalten:
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (SSBs): 20 mg/1
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 90 mg/1
Phosphor, gesamt: 2 mg/1
Stickstoff, gesamt als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff: 18 mg/1
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen: 10 mg/1
Die Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgen-
der Verfahren bestimmt:
8S85 : DIN 38409-HS 1
CSB: DIN 38409-H41
Phosphor, gesamt: DtN 38406-E22
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen: DIN 38406-E23
Stickstoff, anorganisch, gesamt: EN ISO 10304-1-019
als Summe aus
N02 : EN 26777
N03: DtN 38405-020
NH4: DIN 38406-E23
Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im
Ablauf des biologischen Reaktors.
Anhang2
Anforderungen an die Klärschlammentsorgung
Bei der Entsorgung von Klärschlämmen aus der Abwasserbehandlungsanlage Decin sind
folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Bei einer Entwässerung der Klärschlämme anfallende Abwässer sind der Abwasser-
behandlungsanlage vollständig wieder zuzuführen.
2. Die Betreiberin der Abwasserbehandlungsanlage trifft geeignete Maßnahmen zur Ver-
minderung der aus häuslichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammen-
den Schadstoffeinleitungen.
3. Bei der Klärschlammentsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.
4. Die Klärschlämme werden prioritär einer landwirtschaftlichen bzw. kulturbaulichen Ver-
wertung zugeführt. landwirtschaftlich und/oder kulturbaulich nicht verwertbare
Schlämme. werden prioritär einer ökologisch verträglichen thermischen Verwertung
durch Mitverbrennen in bestehenden Verbrennungsanlagen zugeführt.
5. Bei einer landwirtschaftlichen und/oder kulturbaulichen Verwertung nach Nummer 4
Satz 1 sind mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils
gültigen Fassung einzuhalten.
6. Stellen Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsgeber einvernehmlich fest, daß eine
thermische Verwertung nach Nummer 4 Satz 2 nicht mit vertretbarem Aufwand mög-
lich oder nicht sinnvoll ist, so sind die Klärschllmme ordnungsgemäß zu deponieren.
7. Bei dem ordnungsgemäßen Deponieren nach Nummer 7 sind in Anlehnung an die in
der Bundesrepublik Deutschland geltende „Technische Anleitung Siedlungsabfall"
(TA Siedlungsabfal0 die Anforderungen an die Ausgestaltung, Qualitäts- und Sicher-
heitsstandards von Deponien der Deponieklasse II einzuhalten.
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
„Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou
a hutnf vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen"
Das Bundesministerium (2) Über die Bedingungen der Gewährung dieses Zuschusses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit schließt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
der Bundesrepublik Deutschland Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen
und Zuwendung~vertrag mit der Spolek pro chemickou a hutni
vyrobu a.s. Usti nad Labern. Der Zuwendungsvertrag ist Anlage
das Ministerium für Industrie und Handel zu diesem Abkommen.
der Tschechischen Republik-
Artikel 3
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- (1) An dem Zuschuß des Bundesministeriums für Umwelt,
schen Republik, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Umweltbehörde der Freien
eingedenk des Vertrags zwischen der Bundesrepublik und Hansestadt Hamburg mit bis zu 1 000 000,- DM (in Worten:
Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera- Eine Million Deutsche Mark) beteiligt.
tiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche
Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar zwi-
schen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt.
zu festigen und zu vertiefen,
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür- Artikel 4
lichen Lebensgrundlagen in Europa, (1) Sollte die Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti
nad Labern aufgrund ökonomischer, rechtlicher, politischer
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus
der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen dem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-
Republik beizutragen - zukommen, so sorgt das Ministerium für Industrie und Handel
sind wie folgt übereingekommen: der Tschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für
die Erfüllung dieser Pflichten.
Artikel 1 (2) Sofern die Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. ÜSti
nad Labern die sich aus Nummer 17 des Zuwendungsvertrags
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver- ergebenden Verpflichtungen dennoch nicht einhält, tritt das Mini-
tragsparteien bei dem gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekt sterium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
„Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro hilfsweise in diese Verpflichtungen ein und läßt gegebenenfalls
chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch Entscheidungen nach der Schiedsgerichtsklausel des Zuwen-
gebundenen Halogenen" auf dem Gebiet der Tschechischen dungsvertrags gegen sich gelten, die lautet: "Jede Streitigkeit,
Republik. die sich aus der lnter_pretation oder der Durchführung dieses Ver-
(2) Gegenstand des Umweltschutzpilotprojekts sind Maßnah- trags ergibt und die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann,
men zur Reduzierung der grenzüberschreitenden Abwasserb,la- wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht
stung bei der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. in Usti vorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide
nad Labern (Aussig an der Elbe). Bei diesen Maßnahmen werden Vertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus
die besten verfügbaren Technologien eingesetzt, wodurch das drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Projekt Modellcharakter erhält. Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie zu
keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen in
gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der
Artikel 2 die für die Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche Fach-
(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Pilotprojekts gewährt kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. Er führt den Vorsitz über
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenregelung
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der Inter-
Anlage zu diesem Abkommen einen Zuschuß bis zu einer Höhe nationalen Handelskammer in der jeweils neuesten Fassung. Der
von 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche Mark). Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden Grundsätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2685
werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des Schieds- fungsrechte bei der Zuwendungsempfängerin wahrgenommen
verfahrens vereinbart." werden können.
(3) Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-
Artikel 5
schen Republik sorgt ferner im Rahmen seiner Möglichkeiten
dafür, daß die in dem Zuwendungsvertrag eingeräumten Prü- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
Terezia Hrncirovä
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
"Verminderung der. Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou
a hutni vyrobu a.s. Usti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen"
Das Bundesministerium tigt, an den Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu berufenden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.
der Bundesrepublik Deutschland
6. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp-
(weiter „Zuwendungsgeber" genannt)
fängerin unverzüglich über erfolgte Zahlungen an den Gene-
und ralunternehmer.
die Spo1ek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern 7. Nach Durchführung des Projekts werden die Abwässer der
(weiter „Zuwendungsempfängerin" genannt) Zuwendungsempfängerin am Standort Usti nad Labern die
in Anhang 1 zu diesem Zuwendungsvertrag festgelegten
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: Anforderungen dauerhaft einhalten. Dies ist durch ein Meß-
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt „Verminde- programm nachzuweisen, das mit dem Zuwendungsgeber
rung der Belastung des Abwassers der Spolek pro che- abzustimmen ist. Die Meßdaten sind ausgewertet zu doku-
mickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch mentieren.
gebundenen Halogenen" durch. Dieses Projekt wird im Rah- 8. Bis spätestens 31. Mai 1997 legt die Zuwendungsempfän-
men eines komplexen Konzeptes zur Verminderung der gerin dem Zuwendungsgeber ein Konzept für die Entsor-
Abwasserbelastung der Spolek pro chemickou a hutni gung der im Rahmen der Abwasserbehandlung anfallenden
vyrobu a.s. Üsti nad Labern durchgeführt. Das Konzept Rückstände und gegebenenfalls Abgase vor. Dieses Kon-
umfaßt sowohl produktionsintegrierte als auch nachge- zept wird die im Anhang 2 zu diesem Zuwendungsvertrag
schaltete Maßnahmen. Es werden die besten verfügbaren festgelegten Anforderungen berücksichtigen, die bei der
Technologien eingesetzt, wodurch das Projekt Modellcha- Entsorgung der Rückstände und/oder Abgase einzuhalten
rakter erhält. sind. Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 2 ist
Im Rahmen des Projekts werden vornehmlich folgende ebenfalls ausgewertet zu dokumentieren.
Maßnahmen durchgeführt: 9. Die Anforderungen nach Nummer 7 und Nummer 8 sind
a) Erweiterung des dritten Produktionsschrittes innerhalb nach Maßgabe des in der Projektdokumentation nach Num-
der Epichlorhydrinsynthese um eine prozeßintegrierte mer 2 enthaltenen Zeitplans dauerhaft einzuhalten.
Vorbehandlungsstufe für das Prozeßwasser, 10. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Zuwendungsemp-
b) Errichtung einer biologischen Abwasserbehandlungs- fängerin und dem Zuwendungsgeber wird in deutscher
anlage. Sprache abgewickelt.
2. Bis spätestens 31. Mai 1997 legt die Zuwendungsempfän- 11. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
gerin dem Zuwendungsgeber eine Projektdokumentation nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen in sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Ori-
deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Die Projektdoku- ginalunterlagen nach. Zahlungen an den Generalunterneh-
mentation wird von der Zuwendungsempfängerin erarbeitet mer nach Nummer 5 werden erst erfolgen, wenn dieser nach
und dient als Grundlage der weiteren Projektplanung und den Vorgaben des Zuwendungsgebers für dessen nach
des wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Nummer 5. Nummer 3 zu leistende Zahlungen diesem Sicherheiten
gewährt und die Zuwendungsempfängerin die Fälligkeit der
3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsempfängerin unter-
dungsempfängerin einen Anteil von 50 % (in Worten: Fünf- richtet den Zuwendungsgeber, wenn durch Leistungs-
zig vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. störungen auf Seiten des Generalunternehmers eine Inan-
Die Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche Mark)
für im Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu 12. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß alle für die
importierende Lieferungen und Leistungen. Durchführung des Gesamtprojekts erforderlichen Leistun-
gen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.
Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt
keine Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, Die Zuwendungsempfängerin garantiert, daß die mit der
soweit sie in der Tschechischen Republik zu zahlen sind. Realisierung des Projekts verbundenen Umweltentlastun-
gen für eine Dauer von mindestens 20 Jahren durch fach-
4. An der Kostenübernahme nach Nummer 3 ist die Umwelt- gemäßen Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung der
behörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit bis zu Anlagen eingehalten werden. Während dieser Zeit anfallen-
1 000 000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark) de Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung der unter
beteiligt. Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittel- Nummer 1, Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9 genann-
bar zwischen dem Zuwendungsgeber und der Umwelt- ten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwendungs-
behörde der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt. empfängerin unverzüglich vorgenommen.
5. Die Kostenübernahme nach Nummer 3 erfolgt durch unmit- 13. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluß der letzten im
telbare Zahlung an einen von der Zuwendungsempfängerin Rahmen des Gesamtprojekts durchzuführenden Maßnahme
beauftragten Generalunternehmer nach den im entspre- unterrichtet die Zuwendungsempfängerin den Zuwen-
chenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingungen. dungsgeber monatlich über den Verlauf des Projekts. Sie
Diesen kommerziellen Vertrag legt die Zuwendungsempfän- erteilt dem Zuwendungsgeber jede gewünschte Auskunft
gerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deut- und ermöglicht seinen Vertretern und/oder Beauftragten
scher Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen des sowie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der Bun-
kommerziellen Vertrages gilt entsprechendes. desrepublik Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwen-
Der Generalunternehmer wird im internationalen Wettbe- dungsempfängerin Zugang zu den mitfinanzierten Anlagen,
werb durch die Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter den entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen mit
und/oder Beauftragte des Zuwendungsgebers sind berech- dem Projekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2687
14. Innerhalb des in Nummer 12 genannten Zeitraums stellt Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Verzinsung
die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und endet mit
Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk- dem Tag, an dem die Rückzahlung erfolgt ist.
lichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere über die
18. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
Einhaltung der in den Anhängen genannten Umweltstan-
Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
dards, zur Verfügung und gewährt Vertretern und/oder
nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Beauftragten des Zuwendungsgebers freien Zugang zu den
Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-
mitfinanzierten Anlagen.
scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
15. Spätestens 6 Monate nach Abschluß der letzten im Rahmen parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei
des Gesamtprojekts durchzuführenden Maßnahme legt die Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie
Abschlußbericht vor. zu keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestim-
men im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schieds-
16. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß alle zur Rea-
richter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit
lisierung des Gesamtprojekts notwendigen Genehmigungen
erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt;
von Stellen in der Tschechischen Republik rechtzeitig einge-
er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsverfah-
holt werden.
ren und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und
17. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich- Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in der
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu jeweils neuesten Fassung.
vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden
fängerin die nach Nummer 3 zu ihren Gunsten geleisteten
Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme
Zahlungen ganz oder teilweise an den Zuwendungsgeber
des Schiedsverfahrens vereinbart.
zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Wor-
ten: Drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der 19. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in tschechischer und in deutscher Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Spolek pro chemickou
a hutni ~obu a.s. Üsti nad Labern
Vit Hroch
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Anhang 1
Anforderungen an:
1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX):
a} Nach Durchführung der für die Produktion von Epichlorhydrin frachtreduzlerenden
Maßnahmen im Rahmen des Projektes "Verminderung der Belastung des Abwas-
sers der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit _organisch
gebundenen Halogenen" insbesondere der in Nummer 1 Absatz 2 des Zuwen-
dungsvertrags genannten Maßnahmen, ist die AOX-Fracht im Rohabwasser aus
der Epichlorhydrinproduktion um 90 % zu verringern.
b) Die AOX-Rohfracht im Ablauf der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. am
Betriebsstandort Üsti nad Labern ist vor einer Einleitung in ein Gewässer um 70 %
zu reduzieren.
c) Die eingeleitete AOX-Gesamtfracht an diesem Betriebsstandort darf 22t/a nicht
überschreiten.
2. Hexachlorbenzol (HCB) und Hexachlorbutadien (HCBD):
Nach Durchführung der Maßnahmen zur Verminderung der AOX-Fracht ist zusätzJich
zu den unter 1. genannten Anforderungen die EG-Richtlinie 88/347/EWG bezüglich
der Parameter HCB und HCBD einzuhalten. Es dürfen damit am Betriebsstandort Ustr
nad Labern folgende Frachten nicht überschritten werden:
HCB: 1,5 g/t
HCBD: 1,5 g/t
(t = Tonne Gesamtproduktionskapazität PER und Tetrachlorkohlenstoff)
Auf die oben genannten Frachten werden solche Frachten, die nachweislich nicht
durch die laufende Produktion verursacht werden, nicht angerechnet.
3. Allgemeine Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserbelastung:
Im Rahmen des komplexen Konzeptes zur Verminderung der Abwasserbelastung nach
Nummer 1 des Zuwendungsvertrags sind auch weitere Maßnahmen zur Wasserein-
sparung und Schadstoff-Frachtreduzierung vorzusehen, z.B.:
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Reststoffen im
Vorfeld der Abwasserentstehung
- Aufbereitung von Mutterlaugen zur Stoffrückgewinnung
- Maßnahmen zur verstärkten Rückgewinnung von Stoffen innerhalb der Produktion
- Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen
- Mehrfachverwendung von Prozeßwasser
Hierzu legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber spätestens zwei
Jahre nach Realisierung der unter 1., 2. und 3. genannten Anforderungen einen Bericht
vor, welche weiteren Maßnahmen (der oben beispielhaft aufgeführten oder andere
geeignete Maßnahmen) zur Wassereinsparung bzw. Schadstoff-Frachtreduzierung
von ihr durchgeführt wurden und/oder geplant sind.
4. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Fischgiftigkeit (GF):
Bei allen Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung ist hinsichtlich der
Parameter CSB und GF für die Abwässer der Zuwendungsempfängerin am Standort
Üsti nad Labern vor Einleitung in ein Gewässer die Einhaltung folgender Anforderungen
nachhaltig anzustreben:
CSB-Elimination: > 80 %
GF=2
5. Medienübergreifende Aspekte:
Eine Verlagerung von Schadstoffen in andere Umweltbereiche durch Maßnahmen zur
Verminderung der Abwasserbelastung ist zu vermeiden.
6. Analyseverfahren:
Bei der Bestimmung der unter 1., 2., 3. und 4. genannten Parameter sind folgende
Analyseverfahren zugrunde zu legen:
AOX: DIN 38409-H14 (Ausgabe März 1985)
CSB: DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980)
HCB: DIN 38407-F2 (Ausgabe Februar 1993)
HCBD: DIN 38407-F4 (Ausgabe Mai 1988)
GF: DIN 38412-L31 (Ausgabe März 1989)
7. Zeitplan:
Entsprechend Nummer 9 des Zuwendungsvertrags sind die in diesem Anhang festge-
legten Anforderungen nach Maßgabe des in der Projektdokumentation enthaltenen
Zeitplans dauerhaft einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2689
Anhang 2
Anforderungen an:
1. Abfälle:
Die bei der Abwasserbehandlung anfallenden Abfälle sind entweder in einer von den
tschechischen Behörden für die thermische Behandlung solcher Abfälle genehmigten
Sonderabfallverbrennungsanlage oder auf einer von den tschechischen Behörden für
die Ablagerung solcher Abfälle genehmigten Sonderabfalldeponie zu entsorgen.
a) Abfälle können auf einer Sonderabfalldeponie nach den entsprechenden Vorgaben
der tschechischen Behörden entsorgt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt
sind:
Parameter: Zuordnungswert:
(E/uatkriterien):
TOC: <200 mg/1
Quecksilber: <0,1 mg/1
Chlorid: < 10.000 mg/1
AOX: <3 mg/1
b) Werden die unter a) genannten Kriterien nicht erfüllt, sind die Abfälle in geeigneter
Weise vorzubehandeln, bevor sie auf einer genehmigten Sonderabfalldeponie ent-
sorgt werden können.
c} Die unter a) genannten Parameter sind nach folgenden Analyseverfahren zu be-
stimmen:
TOC: DIN 38409-H3-1 (Ausgabe Juni 1993)
Quecksilber. DIN 38406-E-12-3 (Ausgabe Juli 1980)
Chlorid: DIN 38405-D1 (Ausgabe Dezember 1985)
AOX: DIN 38409-H14 (Ausgabe März 1985)
d) Fällt bei der Abwasserbehandlung Aktivkohle an, so ist zu prüfen, ob und ggf. mit
welchen Mitteln bzw. Verfahren diese regeneriert und für eine erneute Verwendung
zurückgewonnen werden kann. Die Zuwendungsempfängerin unterrichtet den
Zuwendungsgeber im Rahmen des von ihr nach Nummer 8 des Zuwendungs-
vertrags vorzulegenden Entsorgungskonzeptes auch über das Ergebnis dieser
Prüfung.
2. Abluft:
a) Werden bei der Abwasserbehandlung geruchsintensive Abgase emittiert, sind von
der Zuwendungsempfängerin Maßnahmen zur Emissionsminderung (z.B. Ein-
hausen der Anlage, Sammlung der geruchsintensiven Abgase und Zuführung zu
einer Abgasreinigungsanlage) durchzuführen.
b) Die Zuwendungsempfängerin prüft, ob in den Abgasen mehr als 150 mg/m 3 orga-
nische Verbindungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall, erarbeitet die Zuwen-
dungsempfängerin einen Maßnahmenkatalog zur Verminderung dieser Stoffe
(durch prozeßtechnische Maßnahmen oder durch die Sammlung und Zuführung
zu einer Abgasreinigungsanlage). Die Zuwendungsempfängerin unterrichtet den
Zuwendungsgeber im Rahmen des von ihr nach Nummer 8 des Zuwendungs-
vertrags vorzulegenden Entsorgungskonzeptes auch über das Ergebnis dieser
Prüfung und legt dabei ggf. auch den Maßnahmekatalog vor.
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu,.Bonn am 3. Dezember 1996
Ing. Jiri Skalicky Bonn, den 24. Oktober 1996 Dr. Angela Merkel, MdB Bonn, den 24. Oktober 1996
Minister für Umwelt Bundesministerin für Umwelt,
der Tschechischen Republik Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sehr geehrte Frau Bundesministerin, Sehr geehrter Herr Minister,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
die Realisierung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten zur Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Reduzierung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über
habe ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Verein- die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte
barung, zu bestätigen: zur Reduzierung grenzüberschreitender Umweltverschmutzun-
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische gen habe ich die Ehre, folgende zwischen uns erreichte Verein-
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des barung zu bestätigen:
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden, Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische
werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über- Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,
Tschechischen Republik belastet. werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Tschechischen Republik belastet.
Vereinbarung zum Ausdruck bringt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie freundlicherweise bestäti-
Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte
meiner ausgezeichneten Hochachtung. Vereinbarung zum Ausdruck bringt."
Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes
Ihrer Exzellenz Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-
Frau Dr. Angela Merkel druck bringt.
Bundesm-inisterin für Umwelt,
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung
Naturschutz und Reaktorsicherheit
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
der Bundesrepublik Deutschland
Seiner Exzellenz,
dem Minister für Umwelt
der Tschechischen Republik
Herrn Ing. Jiri Skalicky
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2691
Ministerium für Industrie Bonn, den 24. Oktober 1996 Dr. Angela Merkel, MdB Bonn, den 24. Oktober 1996
und Handel Bundesministerin für Umwelt,
der Tschechischen Republik Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vladimir Dlouhy
Minister
Sehr geehrte Frau Bundesministerin, Sehr geehrter Herr Minister,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi- ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
schen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi- mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
schen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
zwischen dem Ministerium für Industrie und Handel der
über die Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotpro-
Tschechischen Republik und dem Bundesministerium für
jekts "Verminderung der Belastung des Abwassers der Spofek Umwett, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Usti nad labern mit organisch
Deutschland über die Realisierung des gemeinsamen Umwelt-
gebundenen Halogenen" habe ich die Ehre, folgende, zwischen
schutzpilotprojekts zur Reduzierung grenzüberschreitender
uns errreichte Vereinbarung zu bestätigen:
Umweltverschmutzungen habe ich die Ehre, folgende zwischen
„Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische uns erreichte Vereinbarung zu bestätigen:
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt ~ .
einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steue!vorschriften der werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Uber-
Tschechischen Republik belastet." einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- Tschechischen Republik belastet.
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie freundlicherweise bestäti-
Vereinbarung zum Ausdruck bringt.
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, die Vereinbarung zum Ausdruck bringt."
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes
Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-
Ihrer Exzellenz der Bundesministerin druck bringt.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung
der Bundesrepublik Deutschland
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Frau Dr. Angela Merkel, MdB
Seiner Exzellenz,
dem Minister für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
Herrn Ing. Vladimir Dlouhy
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfac:h 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM. Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Durchführung des Artikels 12
der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt
Vom 4. November 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Juni
1996 zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Patentorganisation über die Durchführung
des Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Euro-
päische Patentamt (BGBI. 1996 II S. 961) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5
am 21. September 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. November 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Gesetz
zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
Vom 26. November 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundes•
republik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer
Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet
tschechisches Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine
deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden
außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die
öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind
mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 26. November 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Erwin Teufel
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2663
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
Smlouva
mezi Spolkovou republikou Nemecko
a Ceskou republikou
o stavbe hranicniho mostu
na spolecnych statnich hranicich na tahu evropske silnice E 49
Die Bundesrepublik Deutschland Spolkova republika Nemecko
und a
die Tschechische Republik - Ceska republika,
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den vedeny pranim usnadnit silnicni provoz mezi obema staty a
beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheits• tranzitni dopravu pres sva vysostna uzemi,
gebiete zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen: se dohodly takto:
Artikel 1 Clainek 1
Gegenstand des Vertrags Pi'edmet smlouvy
(1) An dem Grenzübergang im Zuge der Europastraße E 49 (1) Na hranicnim prechodu na tahu evropske silnice E 49
(Bundesstraße B 92, Staatsstraße 1/21) wird auf dem Hoheitsge- (spolkova silnice 892, statni silnice 1/21) bude na vyso~tnem
-biet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet uzemi Spolkove republiky Nemecko a na vysostnem uzemi Ceske
der Tschechischen Republik eine neue Grenzbrücke gebaut. republiky vybudovan novy hranicni most.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Grenzbrücke nach Möglich• (2) Smluvni staty dokonci podle moznosti hranicni most v roce
keit im Jahr 1996 fertig. 1996.
Artikel 2 Clanek 2
Planung und Bauausführung Pfiprava a provedeni stavby
(1) Voruntersuchungen und Geländeaufnahmen führen die Ver- (1) Prükumne prace a geodeticke zamereni provedou smluvni
tragsstaaten jeweils auf ihrem Hoheitsgebiet und auf ihre Kosten staty kazdy na svem vysostnem uzemi a na sve naklady.
durch.
(2) Die Tschechische Republik übernimmt (2) Ceska republika prevezme
a) Planung, a) pripravu,
b) Ausschreibung, b) vypsani vyberoveho rizenf,
c) Auftragsvergabe, c) zadani zakazky,
d) Prüfung der Ausführungsunterlagen, d) prezkoumani realizacnich podkladü,
e) Bauüberwachung, e) stavebni dozor,
f) Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und f) prezkoumani fakturace smluvnich vykonü a
g) Entwurf der Kostenteilung nach Maßgabe dieses Vertrags g) navrh rozdelenf nakladü podle ustanoveni teto smlouvy
für die Grenzbrücke jeweils nach Herstellung des Einvernehmens pro hranicni most vzdy po dosazeni shody se Spolkovou republi-
mit der Bundesrepublik Deutschland. kou Nemecko.
(3) Die Grenzbrücke wird nach den in der Tschechischen Repu- (3) Hranicni most bude pripravovan, realizovan a prevzat podle
blik geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant, norem a stavebnich predpisü, platnych v Ceske republice. Pro
ausgeführt und abgenommen. Für einzelne Bauteile können die jednotlive casti stavby mohou smluvni staty dohodnout pouzitf
Vertragsstaaten die Anwendung deutscher Vorschriften verein• nemeckych predpisü.
baren.
Artikel 3 c1anek 3
Baurecht und Grunderwerb Stavebnf povoleni a vjkup pozemku
(1) Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß rechtzeitig die nach (1) Kazdy smluvnf stat zajisti, aby byla vcas vydana povoleni a
seinen Rechtsvorschriften zum Bau der Grenzbrücke erforderli- schvaleni a provedeny prejimky podle jeho pravnfch predpisü,
chen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und die Abnah- potrebne ke stavbe hranicniho mostu.
men durchgeführt werden.
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auf seine Kosten dafür, daß auf (2) Kazdy smluvni stat zajisti na vlastni naklady, aby na jeho
seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Grenzbrücke dauemd vsysostnem üzemi byly vcas k dispozici pozemky trvaleho a
oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfü- docasneho zaboru, potrebne pro stavbu hranicnfho mostu.
gung stehen.
(3) Die Vennessung und die Vermarkung der benötigten Grund- (3) Zamerenf a vytyceni potrebnych pozemku provede kazdy
stücke führt jeder Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet und auf smluvni stat na svem vysostnem uzemi a na sve naklady.
seine Kosten durch.
Artikel 4 Clanek 4
Abnahme Pfejfmka
Nach Abschluß der Bauarbeiten wird die Grenzbrücke von der Po dokonceni stavebnich praci bude hranicnf most plevzat
Tschechischen Republik nach dem bei öffentlichen Bauaufträgen Ceskou republikou podle pravnfch predpisu Ceske republiky, pou-
angewendeten Recht der Tschechischen Republik in Anwesen- zfvanych pro verejne stavebnf zakazky za utasti zhotovitelO.
heit der Auftragnehmer abgenommen. Die Bundesrepublik Spolkova republika N~mecko bude pn prejimce zastoupena svymi
Deutschland wird bei der Abnahme durch die zuständigen Be- pfisJuänymi organy. Ceska republika bude dohUzet na zarutnf
hörden vertreten sein. Die Tschechische Republik überwacht die lhüty hranicn1ho mostu a bude uptatnovat zarucnr pozadavky i
Gewährleistungsfristen für die Grenzbrücke und macht Gewähr- jmenem Spolkove republiky N~mecko.
leistungsansprüche auch namens der Bundesrepublik Deutsch-
land geltend.
Artikel 5 Clanek s
Erhaltung Uclr!ba
( 1) Zur Erhaltung gehören Unterhaltung, Instandsetzung und (1) Üdrzba se sklada z provozni üdrzby, stavebnf üddby a
Erneuerung. obnovy.
(2) Mit der Abnahme der Grenzbrücke übernimmt jeder Ver- (2) Prejfmkou hranicniho mostu ptevezme Wdy smluvnf stat
tragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet die Unterhaltung der Grenz- na svem vysostnem uzemf a na sve naklady provoznf üdrzbu
brücke einschließlich der Verkehrssicherung und des Winterdien- hranicniho mostu vcetne zajiättlnf bezpecnosti provozu a zimnf
stes auf seine Kosten. üdrzby.
(3) Ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt übemimmt die (3) 0d okamziku, uvedeneho v odst. 2, pfevezme Ceska repu-
Tschechische Republik die Instandsetzung und Erneuerung der blika stavebnf udrzbu a obnovu hranicnfho mostu. Hranicf pro tuto
Grenzbrücke. Die Grenze für diese Tätigkeiten ist das Ende der cinnost je konec hranicnfho mostu vfetn6 krajnf opiry na vysost-
Grenzbrücke einschließlich des Widerlagers auf dem Hoheitsge- nem uzemf Spolkove republiky Nemecko, Tyto ännosti budou
biet der Bundesrepublik Deutschland. Diese Maßnahmen erfolgen provadeny ve vzajemne shodö se Spolkovou republikou N6mecko.
im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können über (4) Prislusne organy smluvnich statö mohou o druhu, rozsahu a
Art, Umfang und Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen nach provadenr udrzbovych praci, podle odstavcü (1) az (3), sjednat
den Absätzen 1 bis 3 gesonderte Vereinbarungen schließen. zvlastni ujednani.
Artikel 6 Clanek 6
Kosten Naklady
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den Bau. die In- (1) Kazdy smluvni stat hradf naklady na stavbu, stavebnf udrz-
standsetzung und die Emeuerung der Grenzbrücke, soweit die bu a obnovu hranicniho mostu tou merou, jakou lezi hran~nf most
Grenzbrücke auf seinem Hoheitsgebiet liegt. Die Kostenanteile na jeho vysostnem üzemf. Podily na nakladech se urtujf podle
bestimmen sich nach dem Verhältnis der Flächen der Grenzbrücke pomeru ploch hranicnfho mostu mezi osami lozisek a statn(mi
zwischen den Auflagerachsen und der Staatsgrenze. Bei der hranicemi. Pn rozdelenr nakladü nebude zohlednina ceska dan z
Aufteilung der Kosten ist die tschechische Mehrwertsteuer, die in pndane hodnoty, ktera je obsazena v nakladech. Tuto dar\ ponese
den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Steuer jen Ceska repµblika.
wird allein von der Tschechischen Republik getragen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet der Tschechi- (2) Spolkova republika Nemecko uhradi Ceske republice sprav-
schen Republik Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hun- nr naklady ve vysi deseti procent nakladu na stavbu, stavebnf
dert der nach Absatz 1 auf sie entfallenden Bau-, Instandset- udrzbu a obnovu pfipadajfc(ch na ni podle odst. (1) bez feske
zungs- und Erneuerungskosten ohne tschechische Mehrwert- dane z pndane hodnoty.
steuer.
(3) Die vorhandenen Unterlagen für die erforderlichen Planungen (3) Existujfci podklady, potfebne pro pripravu hranicniho mostu,
der Grenzbrücke werden gegenseitig kostenlos zur Verfügung budou dany bezuplatne vzajemne k dispozici.
gestellt.
Artikel 7 Clanek 7
Zahlungen Platby
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet der Tschechi- (1) Spolkova republika Nemecko uhradi Ceske republice svüj
schen Republik den von ihr zu tragenden Anteil der Abschlags- podil na splatkach, ktere budou v souladu s postupem stavebnich
zahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt an die Auftrag- pracr poskytovany zhotovitelüm. Casovy plan pro splatnost a
nehmer geleistet werden. Ein Zeitplan für die Fälligkeit und die predpokladanou vysi splatek bude sestaven pri zadavanf zakaz-
voraussichtliche Höhe der Abschlagszahlungen wird bei Auftrags- ky.
vergabe erstellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2665
(2) Die Tschechische Republik wird der Bundesrepublik (2) Ceska republika sdeli Spolkove republice Nemecko dva
Deutschland zwei Monate im voraus den geschätzten Finanzbe- mesice pfedem odhadovanou finaooni potfebu pro splatkovani a
darf für die Abschlagszahlungen mitteilen und sie dabei über den soucasne bude informovat o stavu plateb formou prehledü, ve
Stand der Auszahlungen durch Übersichten unterrichten, in wel- kterych budou uvedeny vyäe a terminy plateb.
chen die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlungen ausgewiesen
werden.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt den Rest ihres (3) Spolkova republika Nemecko uhradi zbytek sveho podilu na
Kostenanteils nach Schlußabnahme und Abrechnung. nakladech po konecne pfejimce a vyuctovani.
(4) Alle Zahlungen erfolgen in Deutscher Mark. (4) Vsechny platby se uskutecni v nemeckych markach.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Be- (5) Pri rozdilnych nazorech nesmi byt zadrzovany nesporne
träge nicht zurückgehalten werden. cästky.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland erhält Zweitstücke der (6) Spolkova republika Nemecko obdrzi stejnopisy stavebnich
Bauverträge, Bestellurkunden und geprüften Abrechnungsunter- smluv, objednavek a prezkousenych podkladü pro vyuctovani.
lagen.
Artikel 8 C"nek 8
Betretungsrecht Pravo vstupu
(1) Die beim Bau der Grenzbrücke beteiligten Staatsangehöri- (1) Statni pfislusnrci smluvnich statü a statni pfislusnici statü,
gen der Vertragsstaaten und Staatsangehörigen von Staaten, die ktefi se podileji na stavbe hraniönrho mostu v zadnem z obou
in keinem der beiden Vertragsstaaten und in keinem der Mitglied- smluvnlch statü a v zadnem z clenskych statü Evropske Unie
staaten der Europäischen Union der Visumpflicht unterliegen, nepodlehajf vizove povinnosti, smeji ke splneni ukolu podle teto
dürfen zur Wahrriehmung der Aufgabe nach diesem Vertrag die smlouvy pfekracovat statni hranice v prostoru stavenistlt hranicni-
Staatsgrenze im Bereich der Baustelle für die Grenzbrücke über- ho mostu a zdrzovat se v te casti stavensiste, ktera lezi na
schreiten und sich auf dem Teil der Baustelle aufhalten, der auf vysostnem uzemi druheho smluvniho statu, aniz by k tomu po-
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats liegt, ohne daß sie trebovali povolenf k pobytu, pokud u sebe maji platny a uznavany
dafür einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn sie ein gülti- dokument, ktery opravfluje k pfekrooeni statnich hranic mezi
ges und anerkanntes Dokument mit sich führen, welches zum smluvnimi staty. Statni pfisluinlci jinych statu, ktefi podlehaji
Überschreiten der Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten vizove povinnosti, smäji ke splnäni ukolu podle teto smlouvy
berechtigt. Visumpflichtige Staatsangehörige anderer Staaten prekrac:ovat statni hranice v prostoru staveniste a zdrzovat se v te
dürfen zur Wahmehmung der Aufgabe nach diesem Vertrag die casti stavenistlt, ktera lezi na vysostnem uzemf druheho smluvnf-
Staatsgrenze im Bereich der Baustelle überschreiten und sich auf ho statu, pokud jim bylo udeleno vizum a maji u sebe platny a
dem Teil der Baustelle aufhalten, der auf dem Hoheitsgebiet des uznavany dokument, ktery opravriuje k prekroc:enf statnich hranic
·anderen Vertragsstaats liegt, wenn ihnen ein Visum erteilt worden mezi smluvnimi staty.
ist und sie ein gültiges und anerkanntes Dokument mit sich führen,
welches zum Überschreiten der Staatsgrenze zwischen den Ver-
tragsstaaten berechtigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer unterliegen den (2) Zamestnanci uvedeni v odstavci 1 podlehaji pravnim predpi-
Rechtsvorschriften über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an in sum o udelovani pracovniho povoleni zahranicnim statnim pris-
der Tschechischen Republik beschäftigte ausländische Staats- lusnlkum zamestnanym v Ceske republice bez ohledu na to, zda
angehörige, unabhängig davon, ob die Arbeiten auf dem Hoheits- prace budou provadeny na vysostnem uzemi Spolkove republiky
gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Tschechischen Nemecko nebo Ceske republiky.
Republik ausgeführt werden.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Personen, die auf- (3) Smluvni staty se zavazuji prevzit kdykoliv bez tormalit zpet
grund dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- osoby, ktere na zaklade teto smlouvy vstoupily na vysostne uzemi
staats eingereist sind und die druheho smtuvniho statu, a ktere
a) die Bestimmungen dieses Vertrags verletzt haben oder a) porusily ustanoveni teto smlouvy nebo
b) sich dort rechtswidrig aufhalten, b) se tarn protipravne zdr.zuji.
jederzeit formlos zurückzunehmen.
(4) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ord- (4) Jednotlive otazky k udrzenf bezpoonosti a poradku v prosto-
nung im Baustellenbereich der Grenzbrücke werden von den ru staveniste hranicnrho mostu budou teseny mistne pfislusnymi
örtlich zuständigen Grenzbehörden einvernehmlich geregelt: hranicnimi organy ve vzajemne shode.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Maßnahmen (5) Odstavce 1 af 4 platr obdobne pro opatreni k udrzbe hranic-
zur Erhaltung der Grenzbrücke. nrho mostu.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten solange und so- (6) Ustanoveni tohoto clanku plati potud a pokud mezi smluvni-
weit keine gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen den mf staty nejsou v platnosti zvlaitni smluvnr upravy o pfekraoovani
Vertragsstaaten über das Überschreiten der Staatsgrenze und die statnich hranic a o zpätnem pfebiranf osob.
Rückübemahme von Personen in Kraft sind.
Artikel 9 c1anek 9
Steuer- und Zollbestimmungen Daitova a celnf ustanoveni
(1) Der Baustellenbereich für die Grenzbrücke und nach ihrer (1) Prostor staveniste hranicniho mostu a po jeho dokonceni
Fertigstellung die Grenzbrücke selbst gelten, soweit sie sich auf hranicni most samotny, pokud se nachazeji na vysostnem uzemi
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, Spolkove republiky N6mecko, se povafuji pro uplatnenf pravnich
für die Anwendung des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik pfedpisu Spolkove republiky Nemecko o dani z obratu a pravnich
Deutschland und des Mehrwertsteuerrechts der Tschechischen pfedpisü Ceske republiky o dani z pfidane hodnoty za vysostne
Republik als Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, soweit uzemi Ceske republiky, pokud se jedna o dodavky predmetü a
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
es sich um Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistun- ostatnich vykonü, urcenych pro stavbu hranicniho mostu nebo pro
gen handelt, die für den Bau der Grenzbrücke oder für ihre jeho stavebni udrzbu a obnovu.
Instandsetzung und Erneuerung bestimmt sind.
(2) Für Waren, die aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats (2) Na zbozi, ktere bude dovazeno z vysostneho uzemi jednoho
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ei119eführt wer- smluvniho statu na vysostne uzemi druheho smluvniho statu
den, werden mit Ausnahme von Zöllen keine Einfuhrabgaben nebudou s vyjimkou cel uplatriovany zadne dovozni poplatky,
erhoben, soweit die Waren zum Bau der Grenzbrücke oder zur pokud toto zbozi bude poutito na .vystavbu nebo udrzbu hranicnf-
Erhaltung der Grenzbrücke verwendet werden. Dies gilt von Bau- ho mostu. Toto plati od zahajenf stavby. Jistoty se nepozaduji.
beginn an. Sicherheiten werden nicht verlangt. Satz 1 gilt nicht bei Prvnf veta neplati pfi dovozu zbozi pro vefejnou spravu.
der Einfuhr von Waren für die öffentliche Verwaltung.
(3) Die zum Bau der Grenzbrücke oder zur Erhaltung der (3) Zbozf, potfebne pro vystavbu nebo pro udrzbu hranicnfho
Grenzbrücke erforderlichen Waren unterliegen bei ihrer Einfuhr mostu, nepodleha pri dovozu a vyvozu zadnym zakazüm a ome-
und Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen. zenim.
(4) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Vertrags- (4) Pfislusne danove a celni organy obou smluvnich statü se
staaten verständigen sich und leisten einander jede notwendige vzajemne vyrozumi a poskytnou si vsechny potrebne informace a
Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer inner- podporu pn uplatnovani svych vnitrostatnich pravnfch a spravnich
staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der pfedpisü v ramci ustanovenf odst. 1 az 3. Zastupci techto organü
Bestimmungen der Absätze 1 bis 3. Die Vertreter dieser Behörden jsou opravneni zdrzovat se na stavenisti hranicniho mostu a po
sind berechtigt, sich auf der Baustelle für die Grenzbrücke und jeho dokonceni na hranicnim mostu samotnem a provadet tarn
nach ihrer Fertigstellung auf der Grenzbrücke selbst4iufzuhalten opatreni v ramci ustanoveni odst. 1 az 3, ktera jsou obsazena v
und dort die Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen der jejich vnitrostatnich pravnfch a spravnfch predpisech. V ostatnim
Absätze 1 bis 3 zu treffen, die in ihren innerstaatlichen Rechts- zustavaji prfslusna vysostna prava smluvnich statu nedotcena.
und Verwaltungsvorschriften enthalten sind. Im übrigen bleiben
die jeweiligen Hoheitsrechte der Vertragsstaaten unberührt.
Artikel 10 Clanek 10
Datenschutz Ochrana dat
Soweit aufgrund dieses Vertrags nach Maßgabe des innerstaat- Pokud budou na zaklade teto smlouvy podle vnitrostatnich
lichen Rechts personenbezogene Daten übermitteit werden, gel- pravnich predpisu smluvnich statu predavana osobni data, plati
ten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für nasledujici ustanovenr pfi respektovanr vnitrostatnich pravnich
jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: predpisü, platnych pro kazdy smluvni stat:
a) Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem a) Pouziti dat pfijemcem je pripustne pouze pro dany ucel a za
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde podminek, stanvenych predavajicim mistem.
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- b) Prijemce poda pfedavajicimu mistu na vyzvani informaci o
chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über pouziti pfedanych dat a o takto dosazenych vysledcich.
die dadurch erzielten Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stel- c) Osobnf data smeF byt pfedana vyhradne prfstusnym mistum.
len übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Dalsi pfedavanr jinym mistum muze byt provedeno pouze s
Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden pfedchozim souhblasem pfedavajiciho mista.
Stelle erfolgen.
d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der d) Pfedavajfci misto je povinno dbat na spravnost pfedavanych
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und dat jakoz i na potrebnost a pfimefenost ve vztahu k ucelu, ke
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung kteremu jsou pfedavana. Pntom je tfeba dbat na zakazy
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili- pfedavani dane pnslusnymi vnitrostatnfmi pfedpisy. Pokud se
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote prokaze, ze byla pfedana nespravna data nebo data, ktera
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, nesmela byt pfedana, je tfeba to neprodlene sdelit prijernci.
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, Ten je povinen opravit je nebo znicit.
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzuneh-
men.
e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die· zu seiner Person e) Dotcenemu se na jeho zadost podaji informace o udajich
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen existujicich o jeho osobe i o predpokladanem ucelu jejich
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung pouzitf. Povinnost poskytnout tyto informace odpada, pokud z
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung uvazenf vyplyne, ze vefejny zajem neposkytnout informace
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu pfevazuje nad zajmem dotceneho na ziskanr informacr o
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- datech. V ostatnich se fidi pravo dotceneho na ziskanf infor-
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- maci o poskytovanych udajich o jeho osobe podJe vnitrostat-
fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft nich pravnfch predpisü statu toho smluvniho statu, na jehoz
zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertrags- vysostnem uzemf se o informace fada.
staats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
f) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des f) Pokud je nekdo protipravne poskozen v düsledku predani
Datenaustauschs nach diesem Vertrag rechtswidrig geschä- udaju v ramci vymeny dat podle teto smlouvy, ruci mu V teto
digt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe veci prejimajici misto podle svych vnitrostatnich pravnfch
ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum predpisü. Ve vztahu k poskozenemu se ke svemu vyvineni
Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß nemuze odvolavat na to, ze poskozenf bylo zpüsobeno pfeda-
der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden vajicim mistem.
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2667
g) Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die g) Predavajici mrsto upozomr p1i pfedani na lhüty likvidace dat
nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungs- stanovene jeho vnitrostatnimi pravnimi predpisy. Nezavisle na
fristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittel- tächto lhutach je tfeba zlikvidovat pfedana osobnr data, pokud
ten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den nejsou dale potrebna pro uöel, pro ktery byla pfedana.
Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erfor-
dertich sind.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- h) Pfedavajici a prejimajrcr mista jsou povinna vest evidenci
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge- pfedanr a pfevzetf osobnich udajü.
nen Daten aktenkundig zu machen.
i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- i) Pfedavajici a pfejimajici mista jsou povinna chranit predavane
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge- osobni udaje ucinne pfed nepovolanym pristupem, nepovola-
gen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe- nymi zmenami a nepovolanym zvefejnenim.
fugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 11 Clanek 11
Gemischte Kommission Smfiena komise
(1) Die Vertragsstaaten bilden eine Gemischte Kommission für (1) Smluvni staty vytvofi smisenou komisi pro stavbu hranicniho
den Bau der Grenzbrücke. Diese besteht aus den beiden Leitern mostu. Ta se sklada z obou vedoucfch delegaci ze 3 stalych clenu
der Delegationen und aus jeweils drei ständigen Mitgliedern sowie kazde strany a z dalsich clenu vyslanych kazdym smluvnim sta-
aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten tem na zasedani. Smluvni staty si vzajemne sdeli vedouciho sve
weiteren Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den delegace ve smisene komisi a tyto tfi steile cleny. Vedouci kaz-
Leiter ihrer Delegation in der Kommission sowie die drei ständigen cle delegace müze pozadanim vedouciho druhe delegace svolat
Mitglieder mit. Jeder Delegationsleiter kann die Kommission durch jednani komise pod svym pfedsednictvim. Zasedani na jeho prani
Ersuchen an den Leiter der anderen Delegation zu einer Sitzung se musi uskutecnit nejpozdeji do jednoho mesice po doruceni
unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung muß auf seinen tohoto vyzvani.
Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses
Ersuchens stattfinden.
(2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Fragen zu (2) Smisena komise ma za ükol objasnovat otazky, spojene se
klären, die sich hinsichtlich des Baus der Grenzbrücke ergeben, stavbou hranicniho mostu a predkladat smluvnim statüm doporu-
und den Vertragsstaaten Empfehlungen zu unterbreiten. ceni.
(3) Jede Delegation in der Gemischten Kommission kann die (3) Kazda delegace ve smisene komisi muze pozadat prislusne
zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaats ersuchen, die organy druheho smluvniho statu o predlozeni podkladü, ktere
Untertagen vorzulegen, die sie für notwendig erachtet, um die povazuje za potrebne k priprave zaveru komise.
Beschlüsse der Kommission vorzubereiten.
(4) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse in gegen- (4) Smisena komise pfijima sve zavery ve vzajemne dohode.
seitigem Einvernehmen.
Artikel 12 Clanek 12
Meinungsverschiedenheiten Rozdßne nazory
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen- Rozdilnosti nazorü tykaljici se vykladu nebo provadeni teto
dung dieses Vertrags werden durch die zuständigen Behörden smlouvy budou resit prislusne organy smluvnich statü. Prislusne
der Vertragsstaaten beigelegt. Die zuständigen Behörden der organy smluvnich statu mohou za timto ucelem pozadat o stano-
Vertragsstaaten können zu diesem Zweck die Gemischte Kom- visko smisenou komisi. Nepodari-li se prislusnum organum tyto
mission um Stellungnahme bitten. Sollte es den zuständigen rozdilnosti nazorü urovnat, budou je resit pokud mozno smluvni
Behörden nicht gelingen, diese Meinungsverschiedenheiten bei- staty.
zulegen, ist, soweit möglich, eine Regelung durch die Vertrags-
staaten herbeizuführen.
Artikel 13 Clanek 13
Schlußbestimmung ZavirKne ustanoveni
Die Vertragsstaaten vollziehen diesen Vertrag durch ihre je- Smluvni staty budou provadet tuto smlouvu prostrednictvim
weils zuständigen Behörden. svych prislusnych organu.
Artikel 14 Clanek 14
Inkrafttreten Vstup v platnost
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur- (1) Tato smlouva podleha ratifikaci. Ratifikacni listiny budou
kunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. vymeneny eo nejdrive v Bonnu.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach (2) Tato smlouva vstoupf v platnost prvni den druheho mesice
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. po vymene ratifikaönich listin.
(3) Im Interesse einer frühestmöglichen Inbetriebnahme der (3) V zajmu uvedeni hranicnfho mostu do provozu v nejkratsi
Grenzbrücke werden die Bestimmungen dieses Vertrags bereits mozne dobe, budou ustanovenf teto smlouvy predbezne pouziva-
ab dem Tag seiner Unterzeichnung und damit noch vor seinem na jiz ode dne jejiho podpisu a tim jeste pred jejim vstupem v
Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen platnost podle pfislusnych vnitrostatnich pravnich predpisü.
Rechts vorläufig angewandt.
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Artikel 15 Clanek 15
Geltungsdauer und Abkommensinderungen Doba platnostl a zminy smlouvy
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er (1) Tato smlouva se sjednava na dobu neurcitou. Müze byt
kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertrags- zmenena, doplnena nebo zrusena jen ve vzajemne shodä mezi
staaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. smluvnimi staty.
(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrags erhebliche (2) Pokud dojde pn provadeni smlouvy ke znacnym obtizim
Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluß beste- nebo pokud se podstatne zmeni podminky existujicr pn jejim
henden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten uzavfenr, potom budou smluvni staty na pozadanr jednoho smluv-
auf Verlangen eines Vertragsstaats über eine Änderung des Ver- niho statu jednat o zmene smlouvy nebo o jejlm zrusenr a nove
trags oder seine Aufhebung und Neuregelung verhandeln. uprave.
Geschehen zu Prag am 13. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede in Dano v Praze dne 13. cervence 1995 ve dvou puvodnich
deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- vyhotovenich, kazde v nemeckem a ceskem jazyce, pncemz obe
chermaßen verbindlich ist. znenr maji stejnou platnost.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Za Spolkovou republiku Nemecko
Hofstetter
Huber
Für die Tschechische Republik
Za Ceskou republiku
Ivan Foltyn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2669
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 95
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 95)
Vom 12. November 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 95 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. August 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 95 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn.den 12. November1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die ECE-Re~lung Nr. 95 wird als Anla~band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge~ben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. Oktober 1996
1.
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kuwait am 7. April 1996
mit Vorbehalten zu Artikel 20 und zu Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens
Vereinigte Staaten*) am 20. November 1994
') Siehe Abschnitt II.
II.
Die V e r e i n i g t e n Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1994 fol-
gende V o r b e h a I t e , Vers t ä n d n i s er k I ä r u n gen und Er k I ä r u n g e n
notifiziert:
(Übersetzung)
"I. The Senate's advice and consent is „1. Die Zustimmung ·des Senats wird unter
subject to the following reservations: folgenden Vorbehalten erteilt:
(1) That the United States considers itself (1) Die Vereinigten Staaten betrachten
bound by the obligation under Article 16 to sich durch die Verpflichtung nach Arti-
prevent 'cruel, inhuman or degrading treat- kel 16, ,grausame, unmenschliche oder
ment or punishment', only insofar as the erniedrigende Behandlung oder Strafe' zu
term 'cruel, inhuman or degrading treat- verhindern, nur insoweit als gebunden, als
ment of punishment' means the cruel, der Begriff ,grausame, unmenschliche oder
unusual and inhumane treatment or pun- erniedrigende Behandlung oder Strafe' die
ishment prohibited by the Fifth, Eighth, nach dem Fünften, Achten und/oder Vier-
and/or Fourteenth Amendments to the zehnten Zusatz zur Verfassung der Verei-
Constitution of the United States. nigten Staaten verbotene grausame,
außergewöhnliche und unmenschliche
Behandlung oder Strafe bedeutet.
(2) That pursuant to Article 30 (2) the (2) Die Vereinigten Staaten erklären nach
United States declares that it does not con- Artikel 30 Absatz 2, daß sie sich durch Arti-
sider itself bound by Article 30 (1), but kel 30 Absatz 1 nicht als gebunden
reserves the right specifically to agree to betrachten, sondern sich das Recht vorbe-
follow this or any other procedure for arbi- halten, sich in jedem Einzelfall auf dieses
tration in a particular case. oder ein anderes Schiedsverfahren zu eini-
gen.
II. The Senate's advice and consent is II. Die Zustimmung des Senats wird
subject to the following understand- vorbehaltlich der folgenden Verständ-
ings, which shall apply to the obliga- niserklärungen erteilt, die auf die Ver-
tions of the United States under this pflichtungen der Vereinigten Staaten
Convention: aufgrund dieses Übereinkommens An-
wendung finden:
(1) (a) That with reference to Article 1, the (1) (a) Betreffend Artikel 1 muß nach dem
United States understands that, in order to Verständnis der Vereinigten Staaten eine
constitute torture, an act must be specifi- Handlung, die Folter darstellt, eigens mit
cally intended to inflict servere physical or der Absicht begangen worden sein, große
mental pain or suffering and that mental körperliche oder seelische Schmerzen oder
pain or suffering refers to prolonged mental Leiden zuzufügen, wobei unter ,seelische
harm caused by or resulting from: Schmerzen oder Leiden' anhaltende see-
lische Schädigungen zu verstehen sind, die
folgende Gründe oder Ursachen haben:
1. the intentional infliction or threatened 1. das vorsätzliche oder angedrohte Zufü-
infliction of severe physical pain or suf- gen großer körperlicher oder seelischer
fering; Schmerzen oder Leiden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2671
2. the administration or application, or 2. die Verabreichung oder Anwendung
threatened administration or applica- beziehungsweise die Androhung der
tion, of mind altering substances or Verabreichung oder Anwendung be-
other procedures calculated to disrupt wußtseinsverändemder Stoffe oder
profoundly the senses or the persona- anderer Mittel in der Absicht, die Sinne
lity; oder die Persönlichkeit stark zu verwir-
ren;
3. the threat of imminent death; or 3. die Androhung des sofortigen Todes;
4. the threat that another person will immi- 4. die Drohung, eine andere Person um-
nently be subjected to death, severe gehend zu töten oder ihr große kör-
physical pain or suffering, or the admin- perliche Schmerzen oder Leiden zu-
istration or application of mind altering zufügen, ihr bewußtseinsverändernde
substances or other procedures calcu- Stoffe oder andere Mittel zu verabrei-
lated to disrupt profoundly the senses chen oder an ihr anzuwenden in der
or personality. Absicht, die Sinne oder die Persönlich-
keit stark zu verwirren.
(b) That the United States under- (b) Nach dem Verständnis der Ver-
stands that the definition of torture in Arti- einigten Staaten ist die Begriffsbestim-
cle 1 is intended to apply only to acts mung der Folter in Artikel 1 so auszulegen,
directed against persons in the offender's daß sie nur für Handlungen gegen Perso-
custody or physical control. nen gilt, welche sich im Gewahrsam oder in
der Gewalt des Täters befinden.
(c) That with reference to Article 1 of (c) Betreffend Artikel 1 des Über-
the Convention, the United States under- einkommens bedeutet ,Sanktionen' nach
stands that 'sanctions' includes judicially- dem Verständnis der Vereinigten Staaten
imposed sanctions and other enforcement gerichtlich verhängte Sanktionen und an-
actions authorized by United States law or dere Zwangsmaßnahmen, die nach dem
by judicial interpretation of such law. Recht der Vereinigten Staaten oder nach
Nonetheless, the United States under- der richterlichen Auslegung dieses Rechtes
stands that a State Party could not through zulässig sind. Dennoch darf ein Vertrags-
its domestic sanctions defeat the object staat nach dem Verständnis der Vereinig-
and purpose of the Convention to prohibit ten Staaten durch seine innerstaatlichen
torture. Sanktionen dem Ziel und Zweck des Über-
einkommens über das Verbot der Folter
nicht entgegenwirken.
(d) That with reference to Article 1 of (d) Betreffend Artikel 1 des Überein-
the Convention, the United States under- kommens setzt nach dem Verständnis der
stands that the term 'acquiescence' Vereinigten Staaten der Begriff ,stillschwei-
requires that the public official, prior to the gendes Einverständnis' voraus, daß der
activity constituting torture, have aware- Angehörige des öffentlichen Dienstes vor
ness of such activity and thereafter breach der die Folter darstellenden Handlung
his legal responsibility to intervene to pre- Kenntnis von dieser Handlung hat und
vent such activity. danach seine gesetzliche Pflicht, einzu-
schreiten, um diese Handlung zu verhin-
dern, mißachtet.
(e) That with reference to Article 1 of (e) Betreffend Artikel 1 des Über-
the Convention, the United States under- einkommens stellt nach dem Verständnis
stands that noncompliance with applicable der Vereinigten Staaten die Mißachtung
legal procedural standards does not per se geltender rechtlicher Verfahrensnormen
constitute torture. nicht per se Folter dar.
(2) That the United States understands (2) Nach dem Verständnis der Vereinig-
the phrase, 'where there are substantial ten Staaten bedeutet die Formulierung
grounds for believing that he would be in ,wenn stichhaltige Gründe für die Annahme
danger of being subjected to torture', as bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefol-
used in Article 3 of the Convention, to tert zu werden', die in Artikel 3 des Über-
mean 'if it is more likely than not that he einkommens verwendet wird, ,wenn sie
would be tortured'. aller Wahrscheinlichkeit nach gefoltert
würde'.
(3) That it is the understanding of the (3) Nach dem Verständnis der Vereinig-
United States that Article 14 requires a ten Staaten verpflichtet Artikel 14 einen
State Party to provide a private right of Vertragsstaat, dem einzelnen ein Klage-
action for damages only for acts of torture recht auf Entschädigung nur für Folter-
committed in territory under the jurisdiction handlungen einzuräumen, die in Gebieten
of that State Party. begangen wurden, welche der Hoheits-
gewalt dieses Vertragsstaats unterstehen.
(4) That the United States understands (4) Nach dem Verständnis der Vereinig-
that international law does not prohibit the ten Staaten verbietet das Völkerrecht die
death penalty, and does not consider this Todesstrafe nicht, urid ihrer Auffassung
Convention to restrict or prohibit the United nach werden die Vereinigten Staaten durch
States from applying the death penalty das Übereinkommen nicht darin be-
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
consistent with the Fifth, Eighth and/or schränkt oder daran gehindert, die Todes-
Fourteenth Amendments to the Constitu- strafe im Einklang mit dem Fünften, Achten
tion of the United States, including any und/oder Vierzehnten Zusatz zur Verfas-
constitutional period of confinement prior sung anzuwenden, wozu auch eine verfas-
to the imposition of the death penalty. sungsmäßige Haftdauer vor Verhängung
der Todesstrafe zählt.
(5) That the United States understands (5) Nach dem Verständnis der Vereinig-
that this Convention shall be implemented ten Staaten wird dieses übereinkommen
by the United States Govemment to the durch die Regierung der Vereinigten Staa-
extent that it exercises legislative and judl- ten durchgeführt, soweit sie gesetzgeben-
cial jurisdiction over the matters covered de und richterliche Hoheitsgewalt in den im
by the Convention . and otherwise by the Übereinkommen geregelten Angelegen-
state and local govemments. Accordingly, heiten ausübt, und sonst durch die Regie-
in implementing Articles 10-14 and 16, the rungen der Staaten und Kommunalbehör-
United States Government shall take mea- den. Demnach ergreift bei der Durch-
sures appropriate to the Federal system to führung der Artikel 1O bis 14 und 16 die
the end that the competent authorities of Regierung der Vereinigten Staaten dem
the constituent units of the United States of bundesstaatlichen System entsprechende
America may take appropriate measures Maßnahmen, damit die zuständigen Behör-
for the fulfillment of the Convention. den der die Vereinigten Staaten von Ameri-
ka bildenden Gliedstaaten geeignete Maß-
nahmen zur Erfüllung des Übereinkom-
mens treffen können.
III. The Senate's advice and consent is III. Die Zustimmung des Senats wird vor-
subject to the following declarations: behaltlich der folgenden Erklärungen
erteilt:
(1) That the United States declares that (1) Die Vereinigten Staaten erklären, daß
the provisions of Articles 1 through 16 of die Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens
the Convention are not self-executing. nicht unmittelbar anwendbar sind.
(2) That the United States declares, pur- (2) Die Vereinigten Staaten erklären nach
suant to Article 21, paragraph 1, of the Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens,
Convention, that it recognizes the compe- daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses
tence of the Committee against Torture to gegen Folter zur Entgegennahme und Prü-
receive and consider communications to fung von Mitteilungen anerkennen, in de-
the effect that a State Party claims that nen ein Vertragsstaat geltend macht, ein
another State Party is not fulfilling its oblig- anderer Vertragsstaat komme seinen Ver-
ations under the Convention. lt is the pflichtungen aus dem übereinkommen
understanding of the United States that, nicht nach. Unter Bezugnahme auf den
pursuant to the above mentioned article, obengenannten Artikel werden nach dem
such communications shall be accepted Verständnis der Vereinigten Staaten solche
and processed only if they come from a Mitteilungen nur entgegengenommen und
State Party which has made a similar dec- bearbeitet, wenn sie von einem Vertrags-
laration." staat kommen, der eine ähnliche Erklärung
abgegeben hat."
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Ein -
s p r u c h zu den von den Vereinigten Staaten angebrachten Vorbehalten, Ver-
ständniserklärungen und Erklärungen notifiziert:
Deutsch land am 26. Februar 1996:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika bei der Ratifikation des von der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommenen Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe angebrach-
ten Vorbehalte und Verständniserklärungen zur Kenntnis genommen. Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland legt insbesondere den unter 1. (1) angebrachten Vorbehalt
sowie die Verständniserklärungen unter II. (2) und (3) dahingehend aus, daß sie die Ver-
pflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Vertragsstaat der Konvention
unberührt lassen."
Finnland am 27. Februar 1996:
(Übersetzung)
"A reservation which consists of a general ,,Ein Vorbehalt, der aus einem allgemei-
reference to national law without specifying nen Hinweis auf innerstaatliches Recht
its contents does not clearly define to the besteht, ohne seinen Inhalt im einzelnen zu
other Parties of the Convention the extent bestimmen, läßt die anderen Vertragspar-
to which the reserving State commits itself teien des Übereinkommens im Unklaren
to the Convention and therefore may cast über den Umfang, in dem der den Vorbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2673
doubts about the commitment of the halt anbringende Staat sich verpflichtet,
reserving State to fulfil its obligations under das übereinkommen einzuhalten, und kann
the Convention. Such a reservation is also, daher Zweifel am Willen des den Vorbehalt
in the view of the Government of Finland, anbringenden Staates wecken, seine Ver-
subject to the general principle of treaty pflichtungen aus dem übereinkommen zu
interpretation according to which a party erfüllen. Ein solcher Vorbehalt unterliegt
may not invoke the provisions of its internal nach Auffassung der Regierung von Finn-
law as justification for failure to perform a land ferner dem allgemeinen Grundsatz der
treaty. Vertragsauslegung, dem zufolge eine Ver-
tragspartei sich als Rechtfertigung für die
Nichterfüllung eines Vertrags nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen darf.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the reservation made by the Einspruch gegen den von den Vereinigten
United States to Article 16 of the Conven- Staaten angebrachten Vorbehalt zu Arti-
tion (cf. Reservation 1. (1 )). In this connec- kel 16 des Übereinkommens (vgl. Vorbehalt
tion the Government of Finland would also Abschnitt I Absatz 1). In diesem Zusam-
like to refer to its objection to the reserva- menhang möchte die Regierung von Finn-
tion entered by the United States with land auch auf ihren Einspruch gegen den
regard to article 7 of the International von den Vereinigten Staaten angebrachten
Covenant on Civil and Political Rights. Vorbehalt zu Artikel 7 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische
Rechte verweisen.
lt is also the view of the Govemment of Die Regierung von Finnland ist ferner der
Finland that the understandings expressed Auffassung, daß die von den Vereinigten
by the United States do not release the Staaten zum Ausdruck gebrachten Ver-
United States as a Party to the Convention ständniserklärungen die Vereinigten Staa-
from the responsibility to fulfil the obliga- ten als Vertragspartei des Übereinkom-
tions undertaken therein." mens nicht von der Pflicht entbinden, die
darin übernommenen Verpflichtungen zu
erfüllen.'"
Niederlande am 26. Februar 1996:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands considers the reservation derlande ist der Auffassung. daß der von
made by the United States of America den Vereinigten Staaten von Amerika ange-
regarding article 16 of the [above] Conven- brachte Vorbehalt zu Artikel 16 des [oben-
tion to be incompatible with the object and genannten] Übereinkommens mit Ziel und
purpose of the Convention, to which the Zweck des Übereinkommens, für welche
obligation laid down in article 16 is essen- die in Artikel 16 niedergelegte Verpflichtung
tial. Moreover, it is not clear how the provi- wesentlich ist, nicht vereinbar ist. Darüber
sions of the Constitution of the United hinaus ist der Zusammenhang zwischen
States of America relate to the obligations der Verfassung der Vereinigten Staaten von
under the Convention. The Government of Amerika und den Verpflichtungen aus dem
the Kingdom of the Netherlands therefore übereinkommen nicht klar. Die Regierung
objects to the said reservation. This objec- des Königreichs der Niederlande erhebt
tion shall not preclude the entry into force daher Einspruch gegen den genannten
of the Convention between the Kingdom of Vorbehalt. Dieser Einspruch steht dem
the Netherlands and the United States of Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
America. schen dem Königreich der Niederlande und
den Vereinigten Staaten von Amerika nicht
entgegen.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands considers the following under- derlande ist der Auffassung, daß die fol-
standings to have no impact on the Obliga- genden Verständniserklärungen keine Aus-
tions of the United States of America under wirkung auf die Verpflichtungen der Ver-
the Convention: einigten Staaten von Amerika aus dem
übereinkommen haben:
II. 1a This understanding appears to Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe a
restrict the scope of the definition Diese Verständniserklärung scheint den
of torture under article 1 of the Umfang der Begriffsbestimmung der Folter
Convention. in Artikel 1 des Übereinkommens einzu-
schränken.
1d This understanding diminishes the Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe d
continuous responsibility of public Diese Verständniserklärung vermindert die
officials for the behaviour of their ständige Verantwortung der Angehörigen
subordinates. des öffentlichen Dienstes für das Verhalten
ihres Untergebenen.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands reserves its position with derlande behält sich ihre Haltung im Hin-
regard to the understandings II. 1b, 1c, and blick auf die Verständniserklärungen in
2 as the contents thereof are insufficiently Abschnitt II Absatz 1 Buchstaben b und c
clear." und Abschnitt II Absatz 2 vor, da deren
1nhalt nicht hinreichend klar ist."
Schweden am 27. Februar 1996:
(Übersetzung)
"With regard to the reservations, under- ,,Bezugnehmend auf die von den Ver-
standings and declarations entered by .the einigten Staaten von Amerika angebrach-
United States of America to the [above] ten Vorbehalte, Verständniserklärungen
Convention, the Government of Sweden und Erklärungen zu dem [obengenannten]
would like to refer to its objections to the übereinkommen möchte die Regierung
reservations entered by the United States von Schweden auf ihre Einsprüche g_egen
of America with regard to Article 7 of the die von den Vereinigten Staaten von Ameri-
International Covenant on Civil and Political ka angebrachten Vorbehalte zu Artikel 7
Rights. The same reasons for objection des Internationalen Paktes über bürger-
apply to the now entered reservation with liche und politische Rechte verweisen. Die-
regard to article 16 reservation 1 (1) of the selben Einspruchsgründe gelten für den
[above] Convention. The Government of jetzt angebrachten Vorbehalt (Abschnitt 1
Sweden therefore objects to that reserva- Absatz 1) zu Artikel 16 des (obengenann-
tion. ten] Übereinkommens. Die Regierung von
Schweden erhebt daher Einspruch gegen
diesen Vorbehalt.
lt is the view of the Government of Swe- Die Regierung von Schweden ist der
den that the understandings expressed by Auffassung, daß die von den Vereinigten
the United States of America do not relieve Staaten von Amerika zum Ausdruck
the United States of America as a party to gebrachten Verständniserklärungen die
the Convention from the responsibility to Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
fulfil the obligations undertaken therein." tragspartei des Übereinkommens nicht von
der Pflicht entbfnden, die darin übernom-
menen Verpflichtungen zu erfüllen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1996 (BGBI. II S. 2474).
Bonn, den 23. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2675
Bekanntmachung
der Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und den Ministerien für Umwelt
sowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen
und über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
"Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou
a hutni vyrobu a.s. Usti nad Labem mit organisch gebundenen Halogenen"
Vom 28. Oktober 1996 ·
Die Abkommen vom 24. Oktober 1996 zwischen dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie und Handel der Tschechi-
schen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekten zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts „Vermin-
derung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu
a.s. Üsti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen" sind nebst den
Zuwendungsverträgen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der LIDAR s.r.o.
beziehungsweise der Stiftung der CHARTA 77 und der Severoceska vodarenska
spolecnost a.s. sowie der Spotek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad
Labern nach Artikel 4 des Abkommens mit dem Ministerium für Umwelt der
Tschechischen Republik und nach Artikel 5 des Abkommens mit dem Ministerium
für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
am 24. Oktober 1996
in Kraft getreten.
In einem begleitenden Notenwechsel bestätigten die Minister für Umwelt
sowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik und die Bundes-
ministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen der Umweltschutz-
pilotprojekte in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen und
Leistungen.
Die genannten fünf Vertragsdokumente sowie der begleitende Notenwechsel
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 1996
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen
Das Bundesministerium für gabe der Anlagen zu diesem Abkommen Zuschüsse bis zu einer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Gesamthöhe von 9 800 000,- DM (in Worten: Neun Millionen
der Bundesrepublik Deutschland Achthunderttausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu
1 200 000,-:- DM ~n Worten: Eine Million Zweihunderttausend
und
Deutsche Mark) auf das Projekt ,.Artikel 35 - Mobiles Femmeß-
das Ministerium für Umwelt system für Luftverunreinigungen" und bis zu 8 600 000,- DM
der Tschechischen Republik - (in Worten: Acht Millionen Sechshunderttausend Deutsche Mark)
auf das Projekt .,Abwasserbehandlungsanlage Oecin".
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- (2) Über_ die Bedingungen der Gewährung dieser Zuschüsse
schen Republik, schließt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und·
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen Zu-
eingedenk des Vertrags zwischen der Bundesrepublik wendungsvertrag mit der LIDAA s.r.o. und der Stiftung der
Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera- CHARTA 77 als Initiatorin des Projekts ,.Artikel 35" über die
tiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Durchführung des Projekts „Artikel 35 - Mobiles Fernmeßsystem
Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, für Luftverunreinigungen" und einen Zuwendungsvertrag mit der
Severoceska vodarenska spolecnost a.s. (SVS) über die Durch-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch führung des Projekts ,,Abwasserbehandlungsanlage Decin". Die
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes Zuwendungsverträge sind Anlagen zu diesem Abkommen.
zu festigen und zu vertiefen,
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür- Artikel 3
lichen Lebensgrundlagen in Europa,
(1) Sollten die in Artikel 2 genannten Zuwendungsempfänge-
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in rinnen aufgrund ökonomischer, rechtlicher, politischer und/oder
der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen sonstiger Umstände nicht in der Lage sein, den ihnen aus den
Republik beizutragen - Zuwendungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen nachzu-
kommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der Tschechi-
sind wie folgt übereingekommen: schen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung
dieser Pflichten. Sofern die LIDAR s.r.o. beziehungsweise die
Stiftung der CHARTA 77 die sich aus Nummer 21 beziehungs-
Artikel 1
weise Nummer 22 des Zuwendungsvertrags oder die SVS die
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver- sich aus Nummer 24 des Zuwendungsvertrags ergebenden Ver-
tragsparteien bei den nachgenannten Umweltschutzmaßnahmen pflichtungen dennoch nicht einhalten, tritt das Ministerium für
auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Umwelt der Tschechischen Republik hilfsweise in diese Ver-
(2) Im Rahmen dieser deutsch/tschechischen Zusammen- pflichtungen ein und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach
arbeit werden die gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte den Schiedsgerichtsklauseln der Zuwendungsverträge gegen
,,Artikel 35 - Mobiles Fernmeßsystem für Luftverunreinigungen" sich gelten, die übereinstimmend lauten: ,.Jede Streitigkeit, die
und „Abwasserbehandlungsanlage Decin (Tetschen)" durch- sich aus der Interpretation oder der Durchführung dieses Ver-
geführt. Hierbei werden die besten verfügbaren Technologien trags ergibt und die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann,
eingesetzt, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten. wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht
vorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide
Vertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus
Artikel 2 drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte ge- Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie zu
währt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen in
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach Maß- gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2677
die für die Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche Fach- (2) Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. sorgt ferner dafür, daß die in den Zuwendungsverträgen einge-
räumten Prüfungsrechte bei den Zuwendungsempfängerinnen
Er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsverfahren
wahrgenommen werden können.
und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsord-
nung der Internationalen Handelskammer in der jeweils neuesten
Fassung. Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden
Artikel 4
Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des
Schiedsverfahrens vereinbart." Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Jiri Skalicky
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
"Artikel 35 - Mobiles Femmeßsystem für Luftverunreinigungen"
Das Bundesministerium 7. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
der Bundesrepublik Deutschland sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Origi-
(im folgenden Zuwendungsgeber genannt) nalunterlagen nach. Zahlungen an den Lieferanten nach
Nummer 3 werden erst erfolgen, wenn dieser nach den Vor-
und
gaben des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2
die LIDAR s.r.o. zu leistende Zahlungen diesem Sicherheiten gewährt und
(im folgenden Zuwendungsempfängerin genannt) die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber die
sowie Fälligkeit der Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsemp-
fängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber, wenn aufgrund
die Stiftung der CHARTA 77 von Leistungsstörungen seitens des Lieferanten eine Inan-
(als Initiatorin des Projekts „Artikel 35") spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Femmeß-
systems werden von der Zuwend~.mgsempfängerin ge-
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt .,Artikel 35 tragen.
- Mobiles Femmeßsystem für Luftverunreinigungen" durch. 8. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die
Im Rahmen dieses Projekts erwirbt die Zuwendungsemp- Beschaffung und den Einsatz des Femmeßsystems erfor-
fängerin ein mobiles Fernmeßsystem, das sowohl für punk- derlichen Leistungen qualitäts- und fristgerecht erbracht
tuelle als auch für übergreifende Emissions- und Immis- werden. Die Zuwendungsempfängerin garantiert den Erhalt
sionsmessungen geeignet ist. Dabei werden die besten ver- der Leistungsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb
fügbaren Technologien eingesetzt, wodurch das Projekt des Fernmeßsystems entsprechend Nummer 5 durch fach-
Modellcharakter erhält. Zusätzlich umfaßt das Projekt ein gerechte Betreuung und ordnungsgemäße Unterhaltung für
Ausbildungsprogramm für das Bedienungspersonal. einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während dieser
Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung
Förderung des Mobilen Femmeßsystems der Projektziele nach Nummer 1, Nummer 5 und Nummer 8
2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- erforderlich sind, werden von der Zuwendungsempfängerin
dungsempfängerin einen Anteil von 80 % (in Worten: Acht- unverzüglich vorgenommen.
zig vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. 9. Bis zum Ablauf eines Jahres nach der ersten Betriebs-
Die Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens aufnahme des Fernmeßsystems erteilt die Zuwendungs-
1 000 000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark) für empfängerin dem Zuwendungsgeber unabhängig von dem
im" Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu in Nummer 5 genannten Berichtswesen auf Anforderung
importierende Lieferungen und Leistungen. jede gewünschte Auskunft und ermöglicht den Vertretern
des Zuwendungsgebers und/oder seinen Beauftragten so-
Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt wie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der Bundes-
keine Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, republik Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwen-
soweit sie in der Tschechischen Republik zu zahlen sind. dungsempfängerin freien Zugang zu dem Fernmeßsystem,
3. Diese Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung den Betriebsunterlagen sowie zu allen mit dem Projekt sonst
an einen von der Zuwendungsempfängerin beauftragten in Verbindung stehenden Unterlagen.
Lieferanten für das Fernmeßsystem nach den in einem ent- 10. Innerhalb des in Nummer 8 genannten Zeitraums stellt die
sprechenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingun- Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber, unab-
gen. Diesen kommerziellen Vertrag legt die Zuwendungs- hängig von dem in Nummer 5 genannten Berichtswesen, auf
empfängerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-
deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen lichung der Ziele dieses Zuwendungsvertrags zur Verfügung
des kommerziellen Vertrags gilt entsprechendes. und gewährt den Vertretern des Zuwendungsgebers und/
Der Lieferant wird im internationalen Wettbewerb durch die oder seinen Beauftragten freien Zugang zu dem Femmeß-
Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter und/oder Be- system.
auftragte des Zuwendungsgebers sind berechtigt, an den
Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin zu berufen- Förderung des Ausbildungsprogramms
den Auswahlkommission beratend teilzunehmen. 11. Das an dem Fernmeßsystem einzusetzende Bedienungs-
4. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp- personal wird vor der Betriebsaufnahme, insbesondere
fängerin über seine Zahlungen an den Lieferanten. während der Konstruktionsphase des Femmeßsystems,
durch ein Ausbildungsprogramm umfassend auf seine Auf-
5. Beim Betrieb des Femmeßsystems wird die Zuwendungs- gaben vorbereitet. Das hierbei erworbene Wissen soll in
empfängerin die im Anhang zu diesem Zuwendungsvertrag Zukunft auch für die Aus- und Weiterbildung weiteren Per-
festgelegten Anforderungen beachten. sonals genutzt werden.
Die Einhaltung dieser Anforderungen sowie der sonstigen 12. Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbildungspro-
Ziele dieses Vertrags ist durch regelmäßige Berichte zu gramms werden in einem verbindlichen Ausbildungsplan
dokumentieren. Auf der Grundlage dieser Berichte sollen festgelegt. Die Erarbeitung dieses Ausbildungsplans erfolgt
Fachgespräche tschechischer und deutscher Experten einvernehmlich durch Zuwendungsempfängerin und Zu-
stattfinden. wendungsgeber. Der Ausbildungsplan erlangt erst nach
Die konkrete Ausgestaltung des Berichtswesens sowie der Zustimmung durch Zuwendungsempfängerin und Zuwen-
Fachgespräche legen Zuwendungsgeber und Zuwendungs- dungsgeber Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutsch-
empfängerin vor der ersten Betriebsaufnahme des Fem- land stattfindenden Teils des Ausbildungsprogramms wird
meßsystems einvernehmlich fest. der Zuwendungsgeber einen Projektträger betrauen.
6. Das Femmeßsystem wird spätestens am 30. November 13. Nach den Regelungen des Ausbildungsplans finanziert der
1997 erstmalig den Betrieb aufnehmen. Zuwendungsgeber den in Deutschland stattfindenden Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2679
bildungsteil bis zu einer Höhe von 200 000,- DM (in Worten: Gemeinsame Schlußbestimmungen
Zweihunderttausend Deutsche Mark). Die Kostenüber-
nahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwendungsgeber 19. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur
und dem mit der Durchführung des Ausbildungsprogramms Durchführung des Gesamtprojekts notwendigen Genehmi-
in Deutschland betrauten Projektträger geregelt. gungen von Stellen in der Tschechischen Republik rechtzei-
tig eingeholt werden.
14. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren
für das auszubildende Personal mit dem Zuwendungsgeber 20. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Zuwendungsemp-
ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber hierzu spätestens drei fängerin und dem Zuwendungsgeber wird in deutscher
Monate vor Beginn des in Deutschland stattfindenden Aus- Sprache abgewickelt.
bildungsteils eine Übersicht über die möglichen Teilnehmer
zur Vertügung. 21. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
15. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das für die vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
Schulung ausgewählte Personal vor Beginn des in Deutsch- fängerin die zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen ganz
land stattfindenden Ausbildungsteils über grundlegende oder teilweise an den Zuwendungsgeber zurückzahlen. Der
Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über grundle- Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Worten: Drei vom Hun-
gende technische bzw. wissenschaftliche Kenntnisse ver- dert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
fügt. Für die entsprechende Ausbildung anfallende Kosten desbank zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeit-
werden von der Zuwendungsempfängerin übernommen; punkt der Auszahlung und endet mit dem Tag, an dem die
dies gilt auch für die Kosten aller in der Tschechischen Rückzahlung erfolgt ist.
Republik stattfindenden Ausbildungsteile.
22. Sollte die Zuwendungsempfängerin ihren Verpflichtungen,
16. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen- insbesondere den in Nummer 21 genannten, nicht nach-
dungsempfängerin mit den ausgewählten Mitarbeitern Ver- kommen, so tritt die Stiftung der CHARTA 77 in diese ein
träge, durch die sichergestellt wird, daß sie im Anschluß an und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach Nummer 23
die Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich langfristig entspre- gegen sich gelten.
chend den Zielen dieses Projekts bei der Zuwendungsemp-
fängerin eingesetzt werden. Die Verträge müssen Sozial- 23. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
absicherungen für die gesamte Zeit der Ausbildung vor- Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
sehen. nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Für den Fall, daß das ausgebildete Personal nicht minde- Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-
stens 3 Jahre nach erstmaliger Betriebsaufnahme des Fern- scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
meßsystems bei der Zuwendungsempfängerin tätig ist, zahlt parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus
die Zuwendungsempfängerin die für die Ausbildung des drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie
bzw. der betroffenen Mitarbeiter geleisteten Zahlungen an
zu keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestim-
den Zuwendungsgeber zurück. Die Rückzahlung entfällt,
wenn die Mittel für die Aus- bzw. Weiterbildung anderer Mit- men in gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schieds-
arbeiter eingesetzt werden. richter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit
erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt.
17. Innerhalb des in Nummer 16 Satz 3 genannten Zeitraums Er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsver-
teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber fahren und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und
jährlich schriftlich mit, welche Teilnehmer des Ausbildungs- Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in der
programms noch in entsprechender Weise bei ihr tätig sind. jeweils neuesten Fassung.
18. Durch die Vorlage von Originalunterlagen ermöglicht die Zu- Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden
wendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber und/oder Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme
seinen Beauftragten auf Wunsch, die nach Nummer 17 er- des Schiedsverfahrens vereinbart.
stellten Berichte zu prüfen. ferner gelten die in Nummer 9
geregelten Rechte auch für das Ausbildungsprogramm. 24. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die LIDAR s.r.o.
Pavel Engst
Für die Stiftung der CHARTA 77
Frantisek Janouch
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Anhang
Anforderungen an den Einsatz des Mobilen Femmeßsystems
1. Das Fernmeßsystem wird im ersten Betriebsjahr für mindestens 480 Betriebsstunden
an 120 Betriebstagen und in den folgenden Betriebsjahren für mindestens 600 Be-
triebsstunden an 150 Betriebstagen pro Betriebsjahr eingesetzt. Davon entfallen
jeweils mindestens zwei Drittel der Betriebsstunden auf das Gebiet, das sich in einer
Ausdehnung von 75 Kilometern von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in die
Tschechische Republik erstreckt.
2. Im Rahmen der in Nummer 1 genannten Betriebszeiten, im Einvernehmen mit der
Zuwendungsempfängerin auch darüber hinaus, wird das Femmeßsystem auf Wunsch
des Zuwendungsgebers nach dessen Vorgaben auch im Rahmen anderer Projekte,
insbesondere bei vom Zuwendungsgeber geförderten Umweltschutzpilotprojekten
in der Tschechischen Republik, eingesetzt. Die Zuwendungsempfängerin wird auf
Wunsch des Zuwendungsgebers eine Teilnahme von dessen Vertretern und/oder
dessen Beauftragten ermöglichen.
3. In den ersten fünf Betriebsjahren stellt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen-
dungsgeber das Fernmeßsystem einsatzbereit und mit Betriebspersonal an bis zu
120 Betriebsstunden an 30 Betriebstagen pro Betriebsjahr unentgeltlich für Einsätze
nach Nummer 2 zur Verfügung.
4. Bei Einsätzen nach Nummer 2 werden sämtliche Meßprotokolle und sonstigen Unter-
lagen bzw. Dokumentationen, die im Rahmen des jeweiligen Einsatzes erstellt werden,
auf Wunsch dem Zuwendungsgeber für ihn unentgeltlich in deutscher Sprache zu-
geleitet.
5. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes zwischen Zuwendungsempfän-
gerin und Zuwendungsgeber und/oder zwischen Zuwendungsgeber und anderen Stellen
in der Tschechischen Republik vereinbart wird, stehen nach Nummer 4 zugeleitete
Unterlagen dem Zuwendungsgeber zur· freien Verfügung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2681
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Abwasserbehandlungsanlage Decin"
Das Bundesministerium Untersuchungsverfahren dauerhaft einzuhalten. Dies ist
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch kontinuierliche Meßprogramme nachzuweisen. Die
der Bundesrepublik Deutschland Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren.
(weiter ,.Zuwendungsgeber" genannt)
7. Bis spätestens 31. März 1997 legt die Zuwendungsempfän-
und gerin dem Zuwendungsgeber ein Konzept für die Ent-
sorgung der In der künftigen Abwasserbehandlungsanlage
die Severoceska vodarenska spolecnost a.s. - SVS -
(weiter „Zuwendungsempfängerin" genannt) Decin anfallenden Klärschlämme vor. Dieses Konzept wird
den Vorgaben des „Konzepts der weitergehenden Klär-
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: schlammbehandlung in Nordböhmen" für das gesamte Ver-
bandsgebiet der SVS a.s. entsprechen und dabei die in
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt .,Abwasser- Anhang 2 zu diesem Zuwendungsvertrag festgelegten
behandlungsanlage Decin" einschließlich der hierbei erfor- Anforderungen berücksichtigen, die bei der Entsorgung der
derlichen Zu- und Ableitungen durch. Im Rahmen dieses Klärschlämme einzuhalten sind.
Projekts wird in Oecin {Tetschen) eine Abwasserbehand- Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 2 ist eben-
lungsanlage für kommunale und gewerbliche Abwasser falls ausgewertet zu dokumentieren.
errichtet, die eine Abwasserbehandlung unter Verwendung
der besten verfügbaren Technologien sicherstellt. 8. Die Abwasserbehandlungsanlage wird spätestens am
1. Mai 2001 ihren Betrieb aufnehmen. Ab Inbetriebnahme
Die Anlage wird in einer ersten Ausbaustufe für 68 000 Ein- wird sie die in Nummer 6 genannten Emissionswerte - als
wohnerwerte ausgelegt. Das Projekt umfaßt zudem ein Aus- Mindestanforderungen - dauerhaft einhalten.
bildungsprogramm für das nach Nummer 17 von der
Zuwendungsempfängerin auszuwählende Personal. 9. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenan-
Förderung der Errichtung
teile sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch
der Abwasserbehandlungsanlage Originaluntertagen nach. Zahlungen an den Generalunter-
nehmer nach Nummer 4 werden erst erfolgen, wenn dieser
2. Bis spätestens 30. April 1997 legt die Zuwendungsemp- nach den Vorgaben des Zuwendungsgebers für dessen
fängerin dem Zuwendungsgeber eine Projektdokumentation nach Nummer 3 zu leistende Zahlungen diesem Sicher-
in deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Diese Projekt- heiten gewährt und die Zuwendungsempfängerin die Fällig-
dokumentation wird zur Grundlage der weiteren Projekt- keit der Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsempfängerin
planung und des wettbewerblichen Auswahlverfahrens unterrichtet den Zuwendungsgeber, wenn durch Leistungs-
nach Nummer 4. störungen auf Seiten des Generalunternehmers eine Inan-
3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
dungsempfängerin einen Anteil von 30 % (in Worten: Dreißig 10. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die
vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. Die Errichtung bzw. Beschaffung der Anlage erforderlichen Lei-
Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Die
8000000,- DM (in Worten: Acht Millionen Deutsche Mark) • Zuwendungsempfängerin garantiert, daß die mit der Reali-
für im Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu sierung des Projekts verbundenen Umweltentlastungen für
importierende Lieferungen und Leistungen. eine Dauer von mindestens 20 Jahren durch fachgemäßen
Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung der Abwasser-
bezieht sich ausschließlich auf die Kosten der Errichtung der behandlungsanlage eingehalten werden. Während dieser
Abwasserbehandlungsanlage, ohne Zu- und Ableitungssy- Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung
steme und Regenwasserrückhaltebecken. Die Kostenüber- der unter Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 10
nahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt keine Steuern, genannten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwen-
Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, soweit sie in der dungsempfängerin unverzüglich vorgenommen.
Tschechischen Republik zu zahlen sind. 11. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der
4. Die Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung Abwasserbehandlungsanlage unterrichtet die Zuwendungs-
an einen von der Zuwendungsempfängerin beauftragten empfängerin dem Zuwendungsgeber monatlich über den
Generalunternehmer nach den im entsprechenden kommer- Verlauf des Projekts. Sie erteilt dem Zuwendungsgeber jede
ziellen Vertrag festgelegten Bedingungen. gewünschte Auskunft und ermöglicht seinen Vertretern
und/oder Beauftragten sowie den Vertretern des Bundes-
Diesen kommerziellen Vertrag, der diesen Zuwendungsver- rechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland für seine
trag zu berücksichtigen hat, legt die Zuwendungsempfänge- Prüfung bei der Zuwendungsempfängerin Zugang zu der
rin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Anlage, den entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen
Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen des kommer- mit dem Projekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.
ziellen Vertrages gilt entsprechendes.
12. Innerhalb des unter Nummer 10 genannten Zeitraums stellt
Der Generalunternehmer wird im internationalen Wettbe-
die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf
werb durch die Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter
Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-
und/oder Beauftragte des Zuwendungsgebers sind berech-
lichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere über die
tigt, an den Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin
Einhaltung der in den Anhängen genannten Umweltstan-
zu berufenden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.
dards, zur Verfügung und gewährt Vertretern und/oder Be-
5. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp- auftragten des Zuwendungsgebers freien Zugang zu der
fängerin über seine Zahlungen an den Generalunternehmer. Anlage.
6. Die Abwasserbehandlungsanlage hat die in Anhang 1 zu 13. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme legt die Zuwen-
diesem Zuwendungsvertrag bestimmten Emissionswerte dungsempfängerin dem Zuwendungsgeber einen Projekt-
bei Anwendung der dort genannten Probenahme- und bericht vor.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Förderung des Ausbildungsprogramms bildung des bzw. der betroffenen Mitarbeiter geleisteten
14. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb insbesondere der vom Zahlungen an den Zuwendungsgeber zurück. Die Rückzah-
Zuwendungsgeber mitfinanzierten Anlagen sicherzustellen, lung entfällt, wenn die Mittel für die Aus- bzw. Weiterbildung
wird ausgewähltes, mit Planung, Bau oder Betrieb von Ab- anderer Mitarbeiter eingesetzt werden.
wasserbehandlungs- beziehungsweise Klärschlammbe- 20. Innerhalb des in Nummer 19 Satz 3 genannten Zeitraums
handlungsanlagen der Zuwendungsempfängerin befaßtes teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber
Personal im Rahmen eines Ausbildungsprogramms umfas- jährlich schriftlich mit, welche Te~nehmer des Ausbildungs-
send auf seine Aufgab~n vorbereitet. Das hierbei erworbene programms noch in entsprechender Weise bei ihr tätig sind.
Wissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiterbil-
21. Durch die Vorlage von Originalunterlagen ermöglicht es die
dung weiteren Personals genutzt werden.
Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bzw. sei-
15. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil- nen Beauftragten, auf Wunsch die nach Nummer 20 erstell-
dungsprogramms werden in einem verbindlichen Ausbil- ten Berichte zu prüfen. Ferner gelten die in Nummer 11
dungsplan festgelegt. Die Erarbeitung dieses Ausbildungs- geregelten Rechte auch für das Ausbildungsprogramm.
plans erfolgt einvernehmlich durch Zuwendungsgeber und
-empfängerin. Der Ausbildungsplan erlangt erst nach Zu-
Gemeinsame Schlußbestimmungen
stimmung durch Zuwendungsgeber und Zuwendungsemp-
fängerin Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutschland 22. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur Rea-
stattfindenden Ausbildungsteils wird der Zuwendungsgeber lisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen von
einen Projektträger betrauen. Stellen in der Tschechischen RepubhK rechtzeitig eingeholt
werden.
16. Nach den im Ausbildungsplan enthaltenen Regelungen
finanziert der Zuwendungsgeber den in Deutschland statt- 23. Der gesamte Schriftverkehr zwischen Zuwendungsempfän-
findenden Ausbildungsteil bis zu einer Höhe von 600 000,- gerin und Zuwendungsgeber wird in deutscher Sprache
DM (in Worten: Sechshunderttausend Deutsche Mark). Die abgewickelt.
Kostenübernahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwen- 24. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
dungsgeber und dem nach Nummer 15 betrauten Projekt- tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
träger geregelt. vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
17. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren fängerin die zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen ganz
für das nach Deutschland zu entsendende Personal mit dem oder teilweise an den Zu.wendungsgeber zurückzahlen. Der
Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Worten: Drei vom Hun-
spätestens zwei Monate vor Beginn des in Deutschland dert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
stattfindenden Ausbildungsteils eine Übersicht über die desbank zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeit-
möglichen Programmteilnehmer zur Verfügung. punkt der Auszahlung und endet mit dem Tag, an dem die
Rückzahlung erfolgt ist.
18. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in
Deutschland zu schulende Personal vor Beginn des Ausbil- 25. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
dungsprogramms über die erforderlichen technischen und Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
fachlichen Grundkenntnisse sowie über grundlegende nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Für die entspre- Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-
chende Ausbildung anfallende Kosten werden von der Zu- scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragspar-
wendungsempfängerin übernommen; ebenso sämtliche teien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei
Kosten für in der Tschechischen Republik stattfindende Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Ausbildungsteile. Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder falls sie zu
keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen
19. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-
im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrich-
dungsempfängerin mit dem auszubildenden Personal Ver-
ter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit erfor-
träge, durch die sichergestellt wird, daß das Personal im
derliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt; er
Anschluß an das Ausbildungsprogramm langfristig in einer
führt den Vorsitz über das Schiedsgericht.
der Ausbildung entsprechenden Weise bei der Zuwen-
dungsempfängerin zum Einsatz kommt. Die Verträge müs- Schiedsverfahren und Kostenregelung unterliegen der Ver-
sen Sozialabsicherungen für die gesamte Dauer des Ausbil- gleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handels-
dungsprogramms enthalten. kammer in der jeweils neuesten Fassung. Der Ort des
Schiedsverfahrens und die dafür geltenden Grundsätze
Für den Fall, daß das ausgebildete Personal nicht minde-
werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des
stens 2 Jahre nach Abschluß des Ausbildungsprogramms in
Schiedsverfahrens vereinbart.
entsprechender Weise bei der Zuwendungsempfängerin
tätig ist, zahlt die Zuwendungsempfängerin die für die Al;Js- 26. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Severoceska vodarenska spolecnost a.s.
lvo Susicky
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2683
Anhang 1
In der 2-Stunden Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in vier von fünf aufeinander-
folgenden Untersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung ein-
zuhalten:
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (SSBs): 20 mg/1
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 90 mg/1
Phosphor, gesamt: 2 mg/1
Stickstoff, gesamt als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff: 18 mg/1
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen: 10 mg/1
Die Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgen-
der Verfahren bestimmt:
8S85 : DIN 38409-HS 1
CSB: DIN 38409-H41
Phosphor, gesamt: DtN 38406-E22
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen: DIN 38406-E23
Stickstoff, anorganisch, gesamt: EN ISO 10304-1-019
als Summe aus
N02 : EN 26777
N03: DtN 38405-020
NH4: DIN 38406-E23
Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im
Ablauf des biologischen Reaktors.
Anhang2
Anforderungen an die Klärschlammentsorgung
Bei der Entsorgung von Klärschlämmen aus der Abwasserbehandlungsanlage Decin sind
folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Bei einer Entwässerung der Klärschlämme anfallende Abwässer sind der Abwasser-
behandlungsanlage vollständig wieder zuzuführen.
2. Die Betreiberin der Abwasserbehandlungsanlage trifft geeignete Maßnahmen zur Ver-
minderung der aus häuslichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammen-
den Schadstoffeinleitungen.
3. Bei der Klärschlammentsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.
4. Die Klärschlämme werden prioritär einer landwirtschaftlichen bzw. kulturbaulichen Ver-
wertung zugeführt. landwirtschaftlich und/oder kulturbaulich nicht verwertbare
Schlämme. werden prioritär einer ökologisch verträglichen thermischen Verwertung
durch Mitverbrennen in bestehenden Verbrennungsanlagen zugeführt.
5. Bei einer landwirtschaftlichen und/oder kulturbaulichen Verwertung nach Nummer 4
Satz 1 sind mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils
gültigen Fassung einzuhalten.
6. Stellen Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsgeber einvernehmlich fest, daß eine
thermische Verwertung nach Nummer 4 Satz 2 nicht mit vertretbarem Aufwand mög-
lich oder nicht sinnvoll ist, so sind die Klärschllmme ordnungsgemäß zu deponieren.
7. Bei dem ordnungsgemäßen Deponieren nach Nummer 7 sind in Anlehnung an die in
der Bundesrepublik Deutschland geltende „Technische Anleitung Siedlungsabfall"
(TA Siedlungsabfal0 die Anforderungen an die Ausgestaltung, Qualitäts- und Sicher-
heitsstandards von Deponien der Deponieklasse II einzuhalten.
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
„Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou
a hutnf vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen"
Das Bundesministerium (2) Über die Bedingungen der Gewährung dieses Zuschusses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit schließt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
der Bundesrepublik Deutschland Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen
und Zuwendung~vertrag mit der Spolek pro chemickou a hutni
vyrobu a.s. Usti nad Labern. Der Zuwendungsvertrag ist Anlage
das Ministerium für Industrie und Handel zu diesem Abkommen.
der Tschechischen Republik-
Artikel 3
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- (1) An dem Zuschuß des Bundesministeriums für Umwelt,
schen Republik, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Umweltbehörde der Freien
eingedenk des Vertrags zwischen der Bundesrepublik und Hansestadt Hamburg mit bis zu 1 000 000,- DM (in Worten:
Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera- Eine Million Deutsche Mark) beteiligt.
tiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche
Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar zwi-
schen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt.
zu festigen und zu vertiefen,
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür- Artikel 4
lichen Lebensgrundlagen in Europa, (1) Sollte die Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti
nad Labern aufgrund ökonomischer, rechtlicher, politischer
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus
der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen dem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-
Republik beizutragen - zukommen, so sorgt das Ministerium für Industrie und Handel
sind wie folgt übereingekommen: der Tschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für
die Erfüllung dieser Pflichten.
Artikel 1 (2) Sofern die Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. ÜSti
nad Labern die sich aus Nummer 17 des Zuwendungsvertrags
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver- ergebenden Verpflichtungen dennoch nicht einhält, tritt das Mini-
tragsparteien bei dem gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekt sterium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
„Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro hilfsweise in diese Verpflichtungen ein und läßt gegebenenfalls
chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch Entscheidungen nach der Schiedsgerichtsklausel des Zuwen-
gebundenen Halogenen" auf dem Gebiet der Tschechischen dungsvertrags gegen sich gelten, die lautet: "Jede Streitigkeit,
Republik. die sich aus der lnter_pretation oder der Durchführung dieses Ver-
(2) Gegenstand des Umweltschutzpilotprojekts sind Maßnah- trags ergibt und die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann,
men zur Reduzierung der grenzüberschreitenden Abwasserb,la- wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht
stung bei der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. in Usti vorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide
nad Labern (Aussig an der Elbe). Bei diesen Maßnahmen werden Vertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus
die besten verfügbaren Technologien eingesetzt, wodurch das drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Projekt Modellcharakter erhält. Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie zu
keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen in
gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der
Artikel 2 die für die Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche Fach-
(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Pilotprojekts gewährt kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. Er führt den Vorsitz über
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenregelung
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der Inter-
Anlage zu diesem Abkommen einen Zuschuß bis zu einer Höhe nationalen Handelskammer in der jeweils neuesten Fassung. Der
von 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche Mark). Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden Grundsätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2685
werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des Schieds- fungsrechte bei der Zuwendungsempfängerin wahrgenommen
verfahrens vereinbart." werden können.
(3) Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-
Artikel 5
schen Republik sorgt ferner im Rahmen seiner Möglichkeiten
dafür, daß die in dem Zuwendungsvertrag eingeräumten Prü- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
Terezia Hrncirovä
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
"Verminderung der. Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou
a hutni vyrobu a.s. Usti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen"
Das Bundesministerium tigt, an den Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu berufenden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.
der Bundesrepublik Deutschland
6. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp-
(weiter „Zuwendungsgeber" genannt)
fängerin unverzüglich über erfolgte Zahlungen an den Gene-
und ralunternehmer.
die Spo1ek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern 7. Nach Durchführung des Projekts werden die Abwässer der
(weiter „Zuwendungsempfängerin" genannt) Zuwendungsempfängerin am Standort Usti nad Labern die
in Anhang 1 zu diesem Zuwendungsvertrag festgelegten
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: Anforderungen dauerhaft einhalten. Dies ist durch ein Meß-
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt „Verminde- programm nachzuweisen, das mit dem Zuwendungsgeber
rung der Belastung des Abwassers der Spolek pro che- abzustimmen ist. Die Meßdaten sind ausgewertet zu doku-
mickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch mentieren.
gebundenen Halogenen" durch. Dieses Projekt wird im Rah- 8. Bis spätestens 31. Mai 1997 legt die Zuwendungsempfän-
men eines komplexen Konzeptes zur Verminderung der gerin dem Zuwendungsgeber ein Konzept für die Entsor-
Abwasserbelastung der Spolek pro chemickou a hutni gung der im Rahmen der Abwasserbehandlung anfallenden
vyrobu a.s. Üsti nad Labern durchgeführt. Das Konzept Rückstände und gegebenenfalls Abgase vor. Dieses Kon-
umfaßt sowohl produktionsintegrierte als auch nachge- zept wird die im Anhang 2 zu diesem Zuwendungsvertrag
schaltete Maßnahmen. Es werden die besten verfügbaren festgelegten Anforderungen berücksichtigen, die bei der
Technologien eingesetzt, wodurch das Projekt Modellcha- Entsorgung der Rückstände und/oder Abgase einzuhalten
rakter erhält. sind. Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 2 ist
Im Rahmen des Projekts werden vornehmlich folgende ebenfalls ausgewertet zu dokumentieren.
Maßnahmen durchgeführt: 9. Die Anforderungen nach Nummer 7 und Nummer 8 sind
a) Erweiterung des dritten Produktionsschrittes innerhalb nach Maßgabe des in der Projektdokumentation nach Num-
der Epichlorhydrinsynthese um eine prozeßintegrierte mer 2 enthaltenen Zeitplans dauerhaft einzuhalten.
Vorbehandlungsstufe für das Prozeßwasser, 10. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Zuwendungsemp-
b) Errichtung einer biologischen Abwasserbehandlungs- fängerin und dem Zuwendungsgeber wird in deutscher
anlage. Sprache abgewickelt.
2. Bis spätestens 31. Mai 1997 legt die Zuwendungsempfän- 11. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
gerin dem Zuwendungsgeber eine Projektdokumentation nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen in sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Ori-
deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Die Projektdoku- ginalunterlagen nach. Zahlungen an den Generalunterneh-
mentation wird von der Zuwendungsempfängerin erarbeitet mer nach Nummer 5 werden erst erfolgen, wenn dieser nach
und dient als Grundlage der weiteren Projektplanung und den Vorgaben des Zuwendungsgebers für dessen nach
des wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Nummer 5. Nummer 3 zu leistende Zahlungen diesem Sicherheiten
gewährt und die Zuwendungsempfängerin die Fälligkeit der
3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsempfängerin unter-
dungsempfängerin einen Anteil von 50 % (in Worten: Fünf- richtet den Zuwendungsgeber, wenn durch Leistungs-
zig vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. störungen auf Seiten des Generalunternehmers eine Inan-
Die Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche Mark)
für im Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu 12. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß alle für die
importierende Lieferungen und Leistungen. Durchführung des Gesamtprojekts erforderlichen Leistun-
gen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.
Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt
keine Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, Die Zuwendungsempfängerin garantiert, daß die mit der
soweit sie in der Tschechischen Republik zu zahlen sind. Realisierung des Projekts verbundenen Umweltentlastun-
gen für eine Dauer von mindestens 20 Jahren durch fach-
4. An der Kostenübernahme nach Nummer 3 ist die Umwelt- gemäßen Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung der
behörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit bis zu Anlagen eingehalten werden. Während dieser Zeit anfallen-
1 000 000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark) de Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung der unter
beteiligt. Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittel- Nummer 1, Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9 genann-
bar zwischen dem Zuwendungsgeber und der Umwelt- ten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwendungs-
behörde der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt. empfängerin unverzüglich vorgenommen.
5. Die Kostenübernahme nach Nummer 3 erfolgt durch unmit- 13. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluß der letzten im
telbare Zahlung an einen von der Zuwendungsempfängerin Rahmen des Gesamtprojekts durchzuführenden Maßnahme
beauftragten Generalunternehmer nach den im entspre- unterrichtet die Zuwendungsempfängerin den Zuwen-
chenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingungen. dungsgeber monatlich über den Verlauf des Projekts. Sie
Diesen kommerziellen Vertrag legt die Zuwendungsempfän- erteilt dem Zuwendungsgeber jede gewünschte Auskunft
gerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deut- und ermöglicht seinen Vertretern und/oder Beauftragten
scher Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen des sowie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der Bun-
kommerziellen Vertrages gilt entsprechendes. desrepublik Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwen-
Der Generalunternehmer wird im internationalen Wettbe- dungsempfängerin Zugang zu den mitfinanzierten Anlagen,
werb durch die Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter den entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen mit
und/oder Beauftragte des Zuwendungsgebers sind berech- dem Projekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2687
14. Innerhalb des in Nummer 12 genannten Zeitraums stellt Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Verzinsung
die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und endet mit
Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk- dem Tag, an dem die Rückzahlung erfolgt ist.
lichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere über die
18. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
Einhaltung der in den Anhängen genannten Umweltstan-
Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
dards, zur Verfügung und gewährt Vertretern und/oder
nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Beauftragten des Zuwendungsgebers freien Zugang zu den
Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-
mitfinanzierten Anlagen.
scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
15. Spätestens 6 Monate nach Abschluß der letzten im Rahmen parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei
des Gesamtprojekts durchzuführenden Maßnahme legt die Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen
Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie
Abschlußbericht vor. zu keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestim-
men im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schieds-
16. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß alle zur Rea-
richter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit
lisierung des Gesamtprojekts notwendigen Genehmigungen
erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt;
von Stellen in der Tschechischen Republik rechtzeitig einge-
er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsverfah-
holt werden.
ren und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und
17. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich- Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in der
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu jeweils neuesten Fassung.
vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-
Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden
fängerin die nach Nummer 3 zu ihren Gunsten geleisteten
Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme
Zahlungen ganz oder teilweise an den Zuwendungsgeber
des Schiedsverfahrens vereinbart.
zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Wor-
ten: Drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der 19. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in tschechischer und in deutscher Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Spolek pro chemickou
a hutni ~obu a.s. Üsti nad Labern
Vit Hroch
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
Anhang 1
Anforderungen an:
1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX):
a} Nach Durchführung der für die Produktion von Epichlorhydrin frachtreduzlerenden
Maßnahmen im Rahmen des Projektes "Verminderung der Belastung des Abwas-
sers der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit _organisch
gebundenen Halogenen" insbesondere der in Nummer 1 Absatz 2 des Zuwen-
dungsvertrags genannten Maßnahmen, ist die AOX-Fracht im Rohabwasser aus
der Epichlorhydrinproduktion um 90 % zu verringern.
b) Die AOX-Rohfracht im Ablauf der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. am
Betriebsstandort Üsti nad Labern ist vor einer Einleitung in ein Gewässer um 70 %
zu reduzieren.
c) Die eingeleitete AOX-Gesamtfracht an diesem Betriebsstandort darf 22t/a nicht
überschreiten.
2. Hexachlorbenzol (HCB) und Hexachlorbutadien (HCBD):
Nach Durchführung der Maßnahmen zur Verminderung der AOX-Fracht ist zusätzJich
zu den unter 1. genannten Anforderungen die EG-Richtlinie 88/347/EWG bezüglich
der Parameter HCB und HCBD einzuhalten. Es dürfen damit am Betriebsstandort Ustr
nad Labern folgende Frachten nicht überschritten werden:
HCB: 1,5 g/t
HCBD: 1,5 g/t
(t = Tonne Gesamtproduktionskapazität PER und Tetrachlorkohlenstoff)
Auf die oben genannten Frachten werden solche Frachten, die nachweislich nicht
durch die laufende Produktion verursacht werden, nicht angerechnet.
3. Allgemeine Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserbelastung:
Im Rahmen des komplexen Konzeptes zur Verminderung der Abwasserbelastung nach
Nummer 1 des Zuwendungsvertrags sind auch weitere Maßnahmen zur Wasserein-
sparung und Schadstoff-Frachtreduzierung vorzusehen, z.B.:
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Reststoffen im
Vorfeld der Abwasserentstehung
- Aufbereitung von Mutterlaugen zur Stoffrückgewinnung
- Maßnahmen zur verstärkten Rückgewinnung von Stoffen innerhalb der Produktion
- Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen
- Mehrfachverwendung von Prozeßwasser
Hierzu legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber spätestens zwei
Jahre nach Realisierung der unter 1., 2. und 3. genannten Anforderungen einen Bericht
vor, welche weiteren Maßnahmen (der oben beispielhaft aufgeführten oder andere
geeignete Maßnahmen) zur Wassereinsparung bzw. Schadstoff-Frachtreduzierung
von ihr durchgeführt wurden und/oder geplant sind.
4. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Fischgiftigkeit (GF):
Bei allen Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung ist hinsichtlich der
Parameter CSB und GF für die Abwässer der Zuwendungsempfängerin am Standort
Üsti nad Labern vor Einleitung in ein Gewässer die Einhaltung folgender Anforderungen
nachhaltig anzustreben:
CSB-Elimination: > 80 %
GF=2
5. Medienübergreifende Aspekte:
Eine Verlagerung von Schadstoffen in andere Umweltbereiche durch Maßnahmen zur
Verminderung der Abwasserbelastung ist zu vermeiden.
6. Analyseverfahren:
Bei der Bestimmung der unter 1., 2., 3. und 4. genannten Parameter sind folgende
Analyseverfahren zugrunde zu legen:
AOX: DIN 38409-H14 (Ausgabe März 1985)
CSB: DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980)
HCB: DIN 38407-F2 (Ausgabe Februar 1993)
HCBD: DIN 38407-F4 (Ausgabe Mai 1988)
GF: DIN 38412-L31 (Ausgabe März 1989)
7. Zeitplan:
Entsprechend Nummer 9 des Zuwendungsvertrags sind die in diesem Anhang festge-
legten Anforderungen nach Maßgabe des in der Projektdokumentation enthaltenen
Zeitplans dauerhaft einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2689
Anhang 2
Anforderungen an:
1. Abfälle:
Die bei der Abwasserbehandlung anfallenden Abfälle sind entweder in einer von den
tschechischen Behörden für die thermische Behandlung solcher Abfälle genehmigten
Sonderabfallverbrennungsanlage oder auf einer von den tschechischen Behörden für
die Ablagerung solcher Abfälle genehmigten Sonderabfalldeponie zu entsorgen.
a) Abfälle können auf einer Sonderabfalldeponie nach den entsprechenden Vorgaben
der tschechischen Behörden entsorgt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt
sind:
Parameter: Zuordnungswert:
(E/uatkriterien):
TOC: <200 mg/1
Quecksilber: <0,1 mg/1
Chlorid: < 10.000 mg/1
AOX: <3 mg/1
b) Werden die unter a) genannten Kriterien nicht erfüllt, sind die Abfälle in geeigneter
Weise vorzubehandeln, bevor sie auf einer genehmigten Sonderabfalldeponie ent-
sorgt werden können.
c} Die unter a) genannten Parameter sind nach folgenden Analyseverfahren zu be-
stimmen:
TOC: DIN 38409-H3-1 (Ausgabe Juni 1993)
Quecksilber. DIN 38406-E-12-3 (Ausgabe Juli 1980)
Chlorid: DIN 38405-D1 (Ausgabe Dezember 1985)
AOX: DIN 38409-H14 (Ausgabe März 1985)
d) Fällt bei der Abwasserbehandlung Aktivkohle an, so ist zu prüfen, ob und ggf. mit
welchen Mitteln bzw. Verfahren diese regeneriert und für eine erneute Verwendung
zurückgewonnen werden kann. Die Zuwendungsempfängerin unterrichtet den
Zuwendungsgeber im Rahmen des von ihr nach Nummer 8 des Zuwendungs-
vertrags vorzulegenden Entsorgungskonzeptes auch über das Ergebnis dieser
Prüfung.
2. Abluft:
a) Werden bei der Abwasserbehandlung geruchsintensive Abgase emittiert, sind von
der Zuwendungsempfängerin Maßnahmen zur Emissionsminderung (z.B. Ein-
hausen der Anlage, Sammlung der geruchsintensiven Abgase und Zuführung zu
einer Abgasreinigungsanlage) durchzuführen.
b) Die Zuwendungsempfängerin prüft, ob in den Abgasen mehr als 150 mg/m 3 orga-
nische Verbindungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall, erarbeitet die Zuwen-
dungsempfängerin einen Maßnahmenkatalog zur Verminderung dieser Stoffe
(durch prozeßtechnische Maßnahmen oder durch die Sammlung und Zuführung
zu einer Abgasreinigungsanlage). Die Zuwendungsempfängerin unterrichtet den
Zuwendungsgeber im Rahmen des von ihr nach Nummer 8 des Zuwendungs-
vertrags vorzulegenden Entsorgungskonzeptes auch über das Ergebnis dieser
Prüfung und legt dabei ggf. auch den Maßnahmekatalog vor.
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu,.Bonn am 3. Dezember 1996
Ing. Jiri Skalicky Bonn, den 24. Oktober 1996 Dr. Angela Merkel, MdB Bonn, den 24. Oktober 1996
Minister für Umwelt Bundesministerin für Umwelt,
der Tschechischen Republik Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sehr geehrte Frau Bundesministerin, Sehr geehrter Herr Minister,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
die Realisierung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten zur Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Reduzierung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über
habe ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Verein- die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte
barung, zu bestätigen: zur Reduzierung grenzüberschreitender Umweltverschmutzun-
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische gen habe ich die Ehre, folgende zwischen uns erreichte Verein-
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des barung zu bestätigen:
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden, Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische
werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über- Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,
Tschechischen Republik belastet. werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Tschechischen Republik belastet.
Vereinbarung zum Ausdruck bringt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie freundlicherweise bestäti-
Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte
meiner ausgezeichneten Hochachtung. Vereinbarung zum Ausdruck bringt."
Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes
Ihrer Exzellenz Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-
Frau Dr. Angela Merkel druck bringt.
Bundesm-inisterin für Umwelt,
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung
Naturschutz und Reaktorsicherheit
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
der Bundesrepublik Deutschland
Seiner Exzellenz,
dem Minister für Umwelt
der Tschechischen Republik
Herrn Ing. Jiri Skalicky
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2691
Ministerium für Industrie Bonn, den 24. Oktober 1996 Dr. Angela Merkel, MdB Bonn, den 24. Oktober 1996
und Handel Bundesministerin für Umwelt,
der Tschechischen Republik Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vladimir Dlouhy
Minister
Sehr geehrte Frau Bundesministerin, Sehr geehrter Herr Minister,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi- ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
schen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi- mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
schen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
zwischen dem Ministerium für Industrie und Handel der
über die Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotpro-
Tschechischen Republik und dem Bundesministerium für
jekts "Verminderung der Belastung des Abwassers der Spofek Umwett, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Usti nad labern mit organisch
Deutschland über die Realisierung des gemeinsamen Umwelt-
gebundenen Halogenen" habe ich die Ehre, folgende, zwischen
schutzpilotprojekts zur Reduzierung grenzüberschreitender
uns errreichte Vereinbarung zu bestätigen:
Umweltverschmutzungen habe ich die Ehre, folgende zwischen
„Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische uns erreichte Vereinbarung zu bestätigen:
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,
Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-
Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt ~ .
einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steue!vorschriften der werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Uber-
Tschechischen Republik belastet." einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- Tschechischen Republik belastet.
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie freundlicherweise bestäti-
Vereinbarung zum Ausdruck bringt.
gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, die Vereinbarung zum Ausdruck bringt."
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes
Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-
Ihrer Exzellenz der Bundesministerin druck bringt.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung
der Bundesrepublik Deutschland
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Frau Dr. Angela Merkel, MdB
Seiner Exzellenz,
dem Minister für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
Herrn Ing. Vladimir Dlouhy
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM. Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Durchführung des Artikels 12
der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt
Vom 4. November 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Juni
1996 zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Patentorganisation über die Durchführung
des Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Euro-
päische Patentamt (BGBI. 1996 II S. 961) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5
am 21. September 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 4. November 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger