154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 8. Dezember 1995
Die niederländische Regierung hat als Depositar der Satzung der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732)
aufgrund einer ihr am 12. Juni 1995 zugegangenen Rechts nach f o I g e e r -
k I ä r u n g Kroatiens und nach Konsultation mit den Vertragsparteien mitge-
teilt, daß Kroatien Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privat-
recht geworden ist.
Demnach ist
Kroatien mit Wirkung vom 12. Juni 1995,
dem Tag des Eingangs seiner Rechtsnachfolgeerklärung beim Depositar, Ver-
tragspartei der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in
ihrer am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Juli 1959 (BGBI. II S. 981) und vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 251).
Bonn, den 8. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 14. Dezember 1995
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Kambodscha am 18. September 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 6. November 1995 (BGBI. II S. 1037).
Bonn, den 14. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 8. Dezember 1995
Die niederländische Regierung hat als Depositar der Satzung der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732)
aufgrund einer ihr am 12. Juni 1995 zugegangenen Rechts nach f o I g e e r -
k I ä r u n g Kroatiens und nach Konsultation mit den Vertragsparteien mitge-
teilt, daß Kroatien Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privat-
recht geworden ist.
Demnach ist
Kroatien mit Wirkung vom 12. Juni 1995,
dem Tag des Eingangs seiner Rechtsnachfolgeerklärung beim Depositar, Ver-
tragspartei der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in
ihrer am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Juli 1959 (BGBI. II S. 981) und vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 251).
Bonn, den 8. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 14. Dezember 1995
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Kambodscha am 18. September 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 6. November 1995 (BGBI. II S. 1037).
Bonn, den 14. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 19. Dezember 1995
Kroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am
12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des
ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober f991, dem Tag der Erklä-
rung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 16. Dezember
1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(BGBI. 1972 II S. 1505) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. August 1975 (BGBI. II S. 1204) und vom 30. August 1995 (BGBI. II S. 774).
Bonn, den 19. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 19. Dezember 1995
Kroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am
12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Re c h t s nach f o I g e r des
ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklä-
rung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 23. September
1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im An~chluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und vom 9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 19. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 19. Dezember 1995
Kroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am
12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des
ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober f991, dem Tag der Erklä-
rung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 16. Dezember
1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(BGBI. 1972 II S. 1505) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. August 1975 (BGBI. II S. 1204) und vom 30. August 1995 (BGBI. II S. 774).
Bonn, den 19. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 19. Dezember 1995
Kroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am
12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Re c h t s nach f o I g e r des
ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklä-
rung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 23. September
1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im An~chluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und vom 9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 19. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1994
Vom 20. Dezember 1995
Das in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 ist nach seinem
Artikel 6
am 31. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Bu ndesministe ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main,
und
a) für die Vorhaben
die Regierung des Königreichs Marokko -
aa) .,Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter Dades-Tal"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bb) "Kommunaler Investitionsfonds"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, cc) ,.Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter in den
Nordprovinzen"
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch dd) ,.Windkraftanlage Tanger"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Darlehen bis zu insgesamt 53 500 000,- DM (in Worten: drei-
undfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
die Grundlage dieses Abkommens ist, festgestellt worden ist;
b) für die Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
aa) ,.Wasserzapfstellenprogramm"
Königreich Marokko beizutragen,
bb) "Rehabilitierung Wasserversorgung"
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1994 in
Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-
28 500 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen fünf-
lungen -
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-
fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
sind wie folgt übereingekommen:
worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Artikel eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht c) für das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds" für eine
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 157
ten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die Verwen- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
dung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist. schriften unterliegen.
(2) Reprogrammierung (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
Mittel in Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Programm zur Reha-
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
bilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungsperimeter
der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.
- PAGI II-" (Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit 1993) über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die unter Zahlungsansprüche aus Verträgen über nicht rückzahlbare Fi-
Absatz 1 Buchstabe c genannte Begleitmaßnahme verwendet. nanzierungsbeiträge, die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-
schen dem Office National de l'Eau Potable (ONEP) und der
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß Artikel 1
und bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb geschlossen
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
worden sind.
Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
Artikel 3
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen (nicht Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten. Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten VerträQe im
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch
für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-
andere Vorhaben ersetzt werden.
gaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
und bb bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt- Artikel 4
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
schichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
beiträge (nicht rückzahlbar), anderenfalls Darlehen gewährt wer- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
den. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für notwen- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
dige Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Ab- gen.
satz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
Maßnahmen verwendet werden. Artikel 5
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht lehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-
rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit- zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere
Artikel 2 Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 6
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren
der Auftragsvergabe bestimmen die z:-vischen den Empfängern Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und Kraft.
Geschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohamed Kabbaj
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1995
Vom 20. Dezember 1995
Das in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem
Artikel 6
am 31. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Bu ndesmin isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-
und landskosten für Transport, Versicherung und Montage zu er-
halten. Es muß sich dabei um den Bezug von Waren und
die Regierung des Königreichs Marokko - Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die Verträge nach dem 1. Juni 1995
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen abgeschlossen wurden;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, c) für die Vorhaben
aa) "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Louk-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch kos-Region"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
bb) "Dezentralisierte ländliche Elektrifizierung"
vertiefen,
cc) .,Erosionsschutzmaßnahmen Region Khenifra"
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
dd) .,Studien- und Expertenfonds VIII"
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-
Königreich Marokko beizutragen, sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß die
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Mai bis 1. Juni unter den Doppelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben
1995 in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver- als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
handlungen - struktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Le-
sind wie folgt übereingekommen: bensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem
Einkommen die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)
Artikel
erfüllen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
(2) Reprogrammierungen
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen,
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der a) Restmittel in Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben nÄbwasserbeseiti-
gung Khenifra M'Rirt" (Abkommen vom 29. November 1991
a) für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" ein
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu-
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
sammenarbeit 1990) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
rückzahlbar) für das Vorhaben „Wasserversorgung und Ab-
b) für das Vorhaben ,,Allgemeine Warenhilfe IX" ein Darlehen bis wasserbeseitigung Loukkos-Region" verwendet;
zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen
b) Restmittel in Höhe von
Öeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Regionale Saatgut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 159
zentren SONACOS" (Abkommen vom 29. November 1978 der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu- der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die
sammenarbeit und ergänzende Vereinbarung vom 7. Okto- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ber/29. November 1980) schriften unterliegen.
700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deutsche (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Mark) aus dem Vorhaben „Modernisierung der Kohlengruben selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
von Jerada" (Abkommen vom 24. Oktober 1985 zwischen der anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
rung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen- der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.
arbeit)
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
4 300 000,- DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „landwirtschaftliche Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge
Regionalentwicklung am Loukkos-Fluß" (Abkommen vom (nicht rückzahlbar), die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-
12. Juni 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik schen
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
- dem Office National de l'Eau Potable (ONEP)
über Finanzielle Zusammenarbeit)
- dem Office National de l'Electricite (ONE)
werden für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC"
verwendet. und der Kreditinstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa und bb
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchsta- geschlossen worden sind.
ben aa, bb und cc bezeichneten Vorhaben die dort genannte
Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bun-
Artikel 3
desrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgese- für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
henen (nicht rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich
erhalten. Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können
Königreich Marokko zu zahlen hat.
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 4
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa, Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
bb und cc bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst- (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
schichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
beiträge (nicht rückzahlbar), andernfalls Darlehen gewährt wer- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
den. gen.
(6) Der Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) gemäß Ab-
Artikel 5
satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird in ein Darlehen
umgewandelt, wenn er nicht für diese Maßnahme verwendet Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wird. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
lehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-
Berlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren Kraft.
Geschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohamed Kabbaj
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Anlage
zum Abkommen vom 31. Oktober 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 31. Oktober 1995 aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Nahrungsmittel und Futtermittel;
b) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
c) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
d) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreichs Marokko
von Bedeutung sind;
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wem
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter.
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten" (banned)
oder .stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unertaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jewejls geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-
mikalien";
f) Asbest und ~sbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Flnanz-Corporatlon (IFC)
Vom 21. Dezember 1995
Das Abkommen vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation,
zuletzt geändert am 28. Dezember 1992 (BGBI. 1956 II S. 747; 1965 II S. 1089;
1992 II S. 1228), ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 15. April 1987
Aserbaidschan am 11. Oktober 1995
Bahrain am 22. September 1995
Brunei Darussalam am 1O. Oktober 1995
Eritrea am 11. Oktober 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Oktober 1986 (BGBI. II S. 971) und vom 16. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 21. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung f~rtlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 21. Dezember 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 198311 S. 706,
712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Lettland am 24. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. September 1995 (BGBI. II S. 909).
Bonn, den 21. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Flnanz-Corporatlon (IFC)
Vom 21. Dezember 1995
Das Abkommen vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation,
zuletzt geändert am 28. Dezember 1992 (BGBI. 1956 II S. 747; 1965 II S. 1089;
1992 II S. 1228), ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 15. April 1987
Aserbaidschan am 11. Oktober 1995
Bahrain am 22. September 1995
Brunei Darussalam am 1O. Oktober 1995
Eritrea am 11. Oktober 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Oktober 1986 (BGBI. II S. 971) und vom 16. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 21. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung f~rtlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 21. Dezember 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 198311 S. 706,
712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Lettland am 24. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. September 1995 (BGBI. II S. 909).
Bonn, den 21. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Dezember 1995
Das in Bonn am 19. Dezember 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Wasserentsorgung Kruja bis zur Höhe von 10 000 000,- DM
und (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
die Regierung der Republik Albanien - 4. Wasserversorgung Korya bis zur Höhe von 2 000 000,- DM
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 5. ländliche Wasserversorgung Kukes bis zur Höhe von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),
Albanien,
6. Ländliche Wasserversorgung Has bis zur Höhe von
2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 7. Mutter-Kind-Versorgung/Familienplanung bis zur Höhe von
vertiefen, 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),
8. Wasserentsorgung Kukes bis zur Höhe von 5 000 000,- DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist,
9. Wasserentsorgung Kavaja bis zur Höhe von 5 000 000,- DM
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
der Republik Albanien beizutragen - Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllen.
Artikel
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
Regierung der Republik Albanien von der Kreditanstalt für Wieder-
Bank of Albania, für das Jahr 1995 von der Kreditanstalt für
aufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
zierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
1. ländliche Wasserversorgung Kavaja bis zur Höhe von
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
2. Wasserentsorgung Korc;a bis zur Höhe von 8 000 000,- DM land und der Regierung der Republik Albanien durch andere
{in Worten: acht Millionen Deutsche Mark), Vorhaben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 163
Wird eines der in Absatz 1 genannten Vorhaben durch ein ande- Artikel 4
res Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
eine selbsthilfec,rientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
oder für Kreditgarantieförderung für mittelständische Betriebe er- ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 2
erforderlichen Genehmigungen.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Artikel 5
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. zierungbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 3 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Albanien erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. Dezember 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Ploetz
Sprang er
Für die Regierung der Republik Albanien
Belortaja
Vrioni
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1995
Das in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Kö-
nigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6
am 1. August 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1995
B u ndesm iniste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "lndustrial Development Bank IX")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „lndu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen strial Bank IX" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
schen Königreich Jordanien,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorha-
vertiefen,
ben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, durch
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
die Grundlage dieses Abkommens ist, oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
be ersetzt, das bzw. die bzw. der die besonderen Voraussetzun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen ge-
währt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deu_tschland ermöglicht
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
und/oder des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Frankfurt/Main, für das Vorhaben „lndustrial Development Bank
schriften unterliegt.
IX", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 000 000,00 (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin und/oder Empfängerin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 165
des Finanzierungsbeitrags ist, garantiert gegenüber der Kreditan- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, )"eiche die
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers und/oder et- blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
waige Rückzahlungsansprüche aus dem Finanzierungsbeitrag benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags. erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung und des
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
werden. ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-
staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 4
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 6
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Kraft.
Geschehen zu Amman am 1. August 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Rima Huneidi
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1995
Das in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 1. August 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzie-
und rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens "Sektor-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - anpassungsprogramm Landwirtschaft" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
schen Königreich Jordanien, (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
vertiefen, Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden
in Dar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen verwendet werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift (Punkt anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar1ehens zu
2.2.2) über die Regierungsverhandlungen vom 1. bis 4. Dezember schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
1991 in Amman - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
sind wie folgt übereingekommen: soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle 2ahlungen in Deut-
Artikel scher Mark in Erfüllung Von Verbindlichkeiten des Dar1ehensneh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht mers auf Grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Artikel 3
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Sektoranpassungsprogramm stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Landwirtschaft", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
festgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu DM 30 000 000,00 (in mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ten Vertrages im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
(2) Die Darlehensmittel sind für die Finanzierung der Devisen- werden.
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des Artikel 4
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
über1äßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage vorge-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
sehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
deln, für die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Novem-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
ber 1994 geschlossen worden sind.
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem erforderlichen Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 167
Artikel 5 bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- der in Artikel 2 genannte Vertrag.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 6
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin Kraft.
Geschehen zu Amman am 1. August 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Rima Huneidi
Anlage
zum Abkommen vom 1. August 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 1. August
1995 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Haschemitischen
Königreich Jordanien von Bedeutung sind;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als "verboten• (banned)
oder n5tark beschränkr (severley restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der "Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-
mikalien";
f) radioaktive und verwandte Materialien;
g) Erdöl und aus bituminösen Mineralien gewonnene Öle, Rohöl.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Di4188r Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück• Z 1998. Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen. Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vefeinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 8. Januar 1996
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der.
Luftfahrt „EUROCONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für
Schweden am 1. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. November 1995 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 8. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1994
Vom 20. Dezember 1995
Das in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 ist nach seinem
Artikel 6
am 31. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Bu ndesministe ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main,
und
a) für die Vorhaben
die Regierung des Königreichs Marokko -
aa) .,Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter Dades-Tal"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bb) "Kommunaler Investitionsfonds"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, cc) ,.Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter in den
Nordprovinzen"
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch dd) ,.Windkraftanlage Tanger"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Darlehen bis zu insgesamt 53 500 000,- DM (in Worten: drei-
undfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
die Grundlage dieses Abkommens ist, festgestellt worden ist;
b) für die Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
aa) ,.Wasserzapfstellenprogramm"
Königreich Marokko beizutragen,
bb) "Rehabilitierung Wasserversorgung"
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1994 in
Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-
28 500 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen fünf-
lungen -
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-
fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
sind wie folgt übereingekommen:
worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Artikel eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht c) für das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds" für eine
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 157
ten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die Verwen- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
dung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist. schriften unterliegen.
(2) Reprogrammierung (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
Mittel in Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Programm zur Reha-
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
bilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungsperimeter
der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.
- PAGI II-" (Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit 1993) über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die unter Zahlungsansprüche aus Verträgen über nicht rückzahlbare Fi-
Absatz 1 Buchstabe c genannte Begleitmaßnahme verwendet. nanzierungsbeiträge, die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-
schen dem Office National de l'Eau Potable (ONEP) und der
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß Artikel 1
und bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb geschlossen
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
worden sind.
Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
Artikel 3
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen (nicht Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten. Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten VerträQe im
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch
für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-
andere Vorhaben ersetzt werden.
gaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
und bb bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt- Artikel 4
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
schichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
beiträge (nicht rückzahlbar), anderenfalls Darlehen gewährt wer- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
den. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für notwen- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
dige Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Ab- gen.
satz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
Maßnahmen verwendet werden. Artikel 5
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht lehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-
rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit- zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere
Artikel 2 Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 6
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren
der Auftragsvergabe bestimmen die z:-vischen den Empfängern Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und Kraft.
Geschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohamed Kabbaj
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1995
Vom 20. Dezember 1995
Das in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem
Artikel 6
am 31. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Bu ndesmin isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-
und landskosten für Transport, Versicherung und Montage zu er-
halten. Es muß sich dabei um den Bezug von Waren und
die Regierung des Königreichs Marokko - Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die Verträge nach dem 1. Juni 1995
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen abgeschlossen wurden;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, c) für die Vorhaben
aa) "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Louk-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch kos-Region"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
bb) "Dezentralisierte ländliche Elektrifizierung"
vertiefen,
cc) .,Erosionsschutzmaßnahmen Region Khenifra"
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
dd) .,Studien- und Expertenfonds VIII"
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-
Königreich Marokko beizutragen, sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß die
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Mai bis 1. Juni unter den Doppelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben
1995 in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver- als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
handlungen - struktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Le-
sind wie folgt übereingekommen: bensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem
Einkommen die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)
Artikel
erfüllen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
(2) Reprogrammierungen
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen,
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der a) Restmittel in Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben nÄbwasserbeseiti-
gung Khenifra M'Rirt" (Abkommen vom 29. November 1991
a) für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" ein
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu-
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
sammenarbeit 1990) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
rückzahlbar) für das Vorhaben „Wasserversorgung und Ab-
b) für das Vorhaben ,,Allgemeine Warenhilfe IX" ein Darlehen bis wasserbeseitigung Loukkos-Region" verwendet;
zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen
b) Restmittel in Höhe von
Öeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Regionale Saatgut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 159
zentren SONACOS" (Abkommen vom 29. November 1978 der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu- der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die
sammenarbeit und ergänzende Vereinbarung vom 7. Okto- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ber/29. November 1980) schriften unterliegen.
700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deutsche (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Mark) aus dem Vorhaben „Modernisierung der Kohlengruben selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
von Jerada" (Abkommen vom 24. Oktober 1985 zwischen der anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
rung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen- der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.
arbeit)
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
4 300 000,- DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „landwirtschaftliche Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge
Regionalentwicklung am Loukkos-Fluß" (Abkommen vom (nicht rückzahlbar), die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-
12. Juni 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik schen
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
- dem Office National de l'Eau Potable (ONEP)
über Finanzielle Zusammenarbeit)
- dem Office National de l'Electricite (ONE)
werden für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC"
verwendet. und der Kreditinstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa und bb
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchsta- geschlossen worden sind.
ben aa, bb und cc bezeichneten Vorhaben die dort genannte
Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bun-
Artikel 3
desrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgese- für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
henen (nicht rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich
erhalten. Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können
Königreich Marokko zu zahlen hat.
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 4
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa, Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
bb und cc bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst- (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
schichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
beiträge (nicht rückzahlbar), andernfalls Darlehen gewährt wer- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
den. gen.
(6) Der Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) gemäß Ab-
Artikel 5
satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird in ein Darlehen
umgewandelt, wenn er nicht für diese Maßnahme verwendet Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wird. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
lehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-
Berlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren Kraft.
Geschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohamed Kabbaj
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Anlage
zum Abkommen vom 31. Oktober 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 31. Oktober 1995 aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Nahrungsmittel und Futtermittel;
b) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
c) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
d) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreichs Marokko
von Bedeutung sind;
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wem
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter.
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten" (banned)
oder .stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unertaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jewejls geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-
mikalien";
f) Asbest und ~sbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Flnanz-Corporatlon (IFC)
Vom 21. Dezember 1995
Das Abkommen vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation,
zuletzt geändert am 28. Dezember 1992 (BGBI. 1956 II S. 747; 1965 II S. 1089;
1992 II S. 1228), ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 15. April 1987
Aserbaidschan am 11. Oktober 1995
Bahrain am 22. September 1995
Brunei Darussalam am 1O. Oktober 1995
Eritrea am 11. Oktober 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Oktober 1986 (BGBI. II S. 971) und vom 16. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 21. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung f~rtlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 21. Dezember 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 198311 S. 706,
712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Lettland am 24. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. September 1995 (BGBI. II S. 909).
Bonn, den 21. Dezember 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Dezember 1995
Das in Bonn am 19. Dezember 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Wasserentsorgung Kruja bis zur Höhe von 10 000 000,- DM
und (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
die Regierung der Republik Albanien - 4. Wasserversorgung Korya bis zur Höhe von 2 000 000,- DM
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 5. ländliche Wasserversorgung Kukes bis zur Höhe von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),
Albanien,
6. Ländliche Wasserversorgung Has bis zur Höhe von
2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 7. Mutter-Kind-Versorgung/Familienplanung bis zur Höhe von
vertiefen, 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),
8. Wasserentsorgung Kukes bis zur Höhe von 5 000 000,- DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist,
9. Wasserentsorgung Kavaja bis zur Höhe von 5 000 000,- DM
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
der Republik Albanien beizutragen - Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllen.
Artikel
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
Regierung der Republik Albanien von der Kreditanstalt für Wieder-
Bank of Albania, für das Jahr 1995 von der Kreditanstalt für
aufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
zierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
1. ländliche Wasserversorgung Kavaja bis zur Höhe von
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
2. Wasserentsorgung Korc;a bis zur Höhe von 8 000 000,- DM land und der Regierung der Republik Albanien durch andere
{in Worten: acht Millionen Deutsche Mark), Vorhaben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 163
Wird eines der in Absatz 1 genannten Vorhaben durch ein ande- Artikel 4
res Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
eine selbsthilfec,rientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
oder für Kreditgarantieförderung für mittelständische Betriebe er- ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 2
erforderlichen Genehmigungen.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Artikel 5
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. zierungbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 3 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Albanien erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. Dezember 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Ploetz
Sprang er
Für die Regierung der Republik Albanien
Belortaja
Vrioni
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1995
Das in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Kö-
nigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6
am 1. August 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1995
B u ndesm iniste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "lndustrial Development Bank IX")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „lndu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen strial Bank IX" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
schen Königreich Jordanien,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorha-
vertiefen,
ben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, durch
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
die Grundlage dieses Abkommens ist, oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
be ersetzt, das bzw. die bzw. der die besonderen Voraussetzun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen ge-
währt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deu_tschland ermöglicht
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
und/oder des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Frankfurt/Main, für das Vorhaben „lndustrial Development Bank
schriften unterliegt.
IX", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 000 000,00 (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin und/oder Empfängerin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 165
des Finanzierungsbeitrags ist, garantiert gegenüber der Kreditan- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, )"eiche die
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers und/oder et- blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
waige Rückzahlungsansprüche aus dem Finanzierungsbeitrag benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags. erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung und des
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
werden. ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-
staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 4
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 6
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Kraft.
Geschehen zu Amman am 1. August 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Rima Huneidi
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1995
Das in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 1. August 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzie-
und rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens "Sektor-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - anpassungsprogramm Landwirtschaft" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
schen Königreich Jordanien, (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
vertiefen, Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden
in Dar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen verwendet werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift (Punkt anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar1ehens zu
2.2.2) über die Regierungsverhandlungen vom 1. bis 4. Dezember schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
1991 in Amman - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
sind wie folgt übereingekommen: soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle 2ahlungen in Deut-
Artikel scher Mark in Erfüllung Von Verbindlichkeiten des Dar1ehensneh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht mers auf Grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Artikel 3
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Sektoranpassungsprogramm stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Landwirtschaft", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
festgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu DM 30 000 000,00 (in mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ten Vertrages im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
(2) Die Darlehensmittel sind für die Finanzierung der Devisen- werden.
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des Artikel 4
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
über1äßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage vorge-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
sehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
deln, für die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Novem-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
ber 1994 geschlossen worden sind.
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem erforderlichen Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 167
Artikel 5 bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- der in Artikel 2 genannte Vertrag.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 6
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin Kraft.
Geschehen zu Amman am 1. August 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Rima Huneidi
Anlage
zum Abkommen vom 1. August 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 1. August
1995 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Haschemitischen
Königreich Jordanien von Bedeutung sind;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als "verboten• (banned)
oder n5tark beschränkr (severley restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der "Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-
mikalien";
f) radioaktive und verwandte Materialien;
g) Erdöl und aus bituminösen Mineralien gewonnene Öle, Rohöl.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen. Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vefeinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 8. Januar 1996
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der.
Luftfahrt „EUROCONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für
Schweden am 1. Dezember 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. November 1995 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 8. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann