2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 71
über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung von ·landwirtschaftlichen Zugmaschinen
hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeugführer
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 71)
Vom 27. September 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 71 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
landwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeug-
führer wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-
licht*).
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 71 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 71 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. September 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die ECE-Regelung Nr. 71 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
ubersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2527
Verordnung
zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen
H1-, H2 -, H3 -, HB3 -, HB4 - und/oder HrGlühlampen
für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8)
Vom 7. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
1. Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen H 1-, H2 -,
H3 -, HB3 -, HB4 - und/oder HrGlühlampen für asymmetrisches Abblendlicht
oder für Fernlicht oder für beides und
2. Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 3 der Regelung Nr. 8
und deren Änderung 1 werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung*) veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
13. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 9. Februar 1994 in
Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 8 (BGBI. 1973 II S. 841 ), geändert durch die
Änderungen 02 und 03 zur ECE-Regelung Nr. 8 (BGBI. 1979 II S. 305), tritt mit
Wirkung vom 13. Januar 1993 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 8 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 7. Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
•) Die Revision 3 sowie die Änderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8 werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 77
und der Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 77
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
{Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 77)
Vom 7. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge und die ·nach Artikel 12 des Übereinkommens
vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 77 werden
hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung und der Wortlaut der Ände-
rung 1 zu der Regelung werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 77 und die Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 77 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 77 und die Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 77 für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 7. Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die ECE-Regelung Nr. 77 sowie die Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 77 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anfor-
derung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2529
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 99
'über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte
Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 99)
Vom 7. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nac;h Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 99 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von
Kraftfahrzeugen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung ver-
öffentlicht.*)
Artikel 2
( 1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 99 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 7. Oktober 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die ECE-Regelung Nr. 99 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 13. September 1996
Unter Bezugnahme auf seinen zuJetzt mit Wirkung vom 26. August 1991
erneuerten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 - BGBI. II
S. 1053) zu dem Europäischen übereinkommen vom 24. April 1967 über die
Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) hat I t a I i e n dem Generalsekre-
tariat des Europarats mit Note vom 21. August 1996 notifiziert, daß es seinen
Vorbehalt nach Artikel 25 des Übereinkommens mit Wirkung vom 26. August
1996 für weitere fünf Jahre verlängert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Januar 1981 (BGBI. II S. 72), vom 24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108), vom
20. Oktober 1986 (BGBI. II S. 966) und vom 31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1053).
Bonn, den 13. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zweiten deutsch-niederländischen Vertrags über Grenzberichtigungen
(Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) ·
Vom 20. September 1996
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1996
zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande über Grenzberichtigungen (Zweiter Grenz-
berichtigungsvertrag) (BGBI. 199611 S. 954) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2
am 1. November 1996
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 10. Septem-
ber 1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 13. September 1996
Unter Bezugnahme auf seinen zuJetzt mit Wirkung vom 26. August 1991
erneuerten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 - BGBI. II
S. 1053) zu dem Europäischen übereinkommen vom 24. April 1967 über die
Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) hat I t a I i e n dem Generalsekre-
tariat des Europarats mit Note vom 21. August 1996 notifiziert, daß es seinen
Vorbehalt nach Artikel 25 des Übereinkommens mit Wirkung vom 26. August
1996 für weitere fünf Jahre verlängert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Januar 1981 (BGBI. II S. 72), vom 24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108), vom
20. Oktober 1986 (BGBI. II S. 966) und vom 31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1053).
Bonn, den 13. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zweiten deutsch-niederländischen Vertrags über Grenzberichtigungen
(Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) ·
Vom 20. September 1996
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1996
zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande über Grenzberichtigungen (Zweiter Grenz-
berichtigungsvertrag) (BGBI. 199611 S. 954) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2
am 1. November 1996
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 10. Septem-
ber 1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 27. September 1996
1.
Das Haager übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Polen am 1. September 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
Article 2, Paragraph 1 - the Central Au- Artikel 2 Absatz 1 - Die für die Entgegen-
thority designated to receive requests for nahme von Anträgen auf Zustellung von
service coming from another contracting Schriftstücken aus einem anderen Ver-
State shall be the Ministry of Justice. tragsstaat bestimmte Zentrale Behörde ist
das Justizministerium.
Article 18 - other authorities (in addition to Artikel 18 - Die für die Entgegennahme von
the Central Authority) designated to receive Anträgen auf Zustellung bestimmten weite-
requests for service are Presidents of the ren Behörden (außer der Zentralen Be-
voivod~hip courts. hörde) sind die Präsidenten der Woiwod-
schaftsgerichte.
Article 6 - the authority designated to com- Artikel 6 - Die zur Ausstellung des Zustel-
plete a certificate of service in the Republic lungszeugnisses in der Republik Polen
of Poland shall be the court that has per- bestimmte Behörde ist das Gericht, das die
formed such service. Zustellung bewirkte.
Article 9 Paragraph 1 - the authorities des- Artikel 9 Absatz 1 - Die zu diesem Zweck
ignated for that purpose shall be the voi- bestimmten Behörden sind die Woiwod-
vodship courts. schaftsgerichte.
Articles 8 and 1O - the Republic of Poland Artikel 8 und 10 - Die Republik Polen
declares that it is opposed to the modes of erklärt, daß sie den in den Artikeln 8 und 10
service specified in Articles 8 and 1O within vorgesehenen Formen der Zustellung von
its territory. Schriftstücken in ihrem Hoheitsgebiet wi-
derspricht.
II.
C h i n a hat dem Verwahrer des Übereinkommens folgende geänderte
Anschrift seiner Zentralen Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens notifi-
ziert (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1992, BGBI. II S. 146):
„Bureau of International Judicial Assistance
Ministry of Justice ·
26, Nanheyan, Chaowai
Chaoyang District
Beijing
P.C. 100020
People's Republic of China".
Die Bezeichnung der Zentralen Behörde Spaniens lautet (vgl. die Bekannt-
machung vom 17. Juli 1995, BGBI. II S. 755):
,,La Direcci6n General de Codificaci6n y Cooperaci6n Juridica lnternacional,
Ministerio de Justicia e lnterior".
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Die S I o w a k e i hat gemäß Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehende
Zentrale Behörde bestimmt (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 1993,
BGBI. II S. 2164):
„Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky
Zupne namestie 13
813 11 Bratislava
Slovak Republic".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1995 (BGBI. II S. 1065).
Bonn, den 27. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 27. September 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Aserbaidschan am 10. September 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 27. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2533
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Oktober 1996
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach seinem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 10. September 1996
Weißrußland am 8. September 1996.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1996 (BGBI. II S. 2476).
Bonn, den 1. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1996
Das in Bonn am 13. September 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1996
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche ·zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
·Schweiger-
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm VI, Handel und Verteilung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Malawi - ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
vertiefen, zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
der Republik Malawi beizutragen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
lungen vom 20. Juni 1995, Ziffer 3.3.2 - Malawi erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Struk- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
turanpassungsprogramm VI - Handel und Verteilung" einen Fi- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
nanzierungsbeitrag in Höhe von DM 10 000 000,- (in Worten: eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei Genehmigungen.
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw.
Artikel 5
Leistungsverträge nach dem 20. Juni 1995 abgeschlossen wur-
den. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. September 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
C. D. Spranger
Für die Regierung der Republik Malawi
AI e k e K. Band a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn arri 25. Oktober 1996 2535
Anlage
zum Abkommen vom 13. September 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
13. September 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von
Bedeutung sind;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr fol-
gender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (serverely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
chotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung auf-
geführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden. (Bis zur entspechenden Ergänzung der Anlagen zum
Übereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußbe-
richts der Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe
sowie Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der Vecordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-
mikalien;
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Oktober 1996
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 10. September 1996
Kamerun am 23. September 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1996 (BGBI. II S. 2476).
Bonn, den 1. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1996
Das in Bukarest am 6. Miji 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über
Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
Abs. 1
am 11 . September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2537
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
und b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
die Regierung von Rumänien -
tragen;
(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- halb von Rumänien;
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Völker, genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab-
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche gaben und Lagergebühren;
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -
f) Aus- und Fortbildung von rumänischen Fach- und Führungs-
sind wie folgt übereingekommen: kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-
tenden deutschen Richtlinien.
Artikel 1 (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. Beendigung des Projektes in das Eigentum Rumäniens über. Das
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden
die Regierung von Rumänien darüber, welche Träger, Organisa-
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt
tionen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- maßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
oder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle"
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
bezeichnet.
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. Artikel 3
Die Regierung von Rumänien erbringt für die Vorhaben die fol-
Artikel 2 genden Leistungen:
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch (1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Rumänien die
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
Bereichen vorsehen: Einrichtung zur Verfügung bzw. sorgt dafür, daß dies durch den
Projektträger geschieht, soweit nicht die Regierung der Bundes-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
republik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert.
richtungen in Rumänien;
(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlic,t,en Abga-
tragsparteien einigen. ben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material
(2) Die Förderung kann erfolgen unverzüglich entzollt wird.
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, (3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und Vorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; gelieferte Material bzw. sorgt dafür, daß diese durch den Projekt-
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik träger erbracht werden.
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent- (4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen rumäni-
sandte Fachkräfte" bezeichnet; schen Fach- und Hilfskräfte bzw. sorgt dafür, daß diese durch
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden den Projektträger gestellt werden. In den Projektvereinbarungen
als „Material" bezeichnet); soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.
c) durch Aus- und Fortbildung von rumänischen Fach- und (5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-
Führungskräften und Wissenschaftlern in Rumänien, in der te so bald wie möglich durch rumänische Fachkräfte fortgeführt
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens
in Rumänien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
d) in anderer geeigneter Weise.
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei- in Bukarest oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend
stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Bewerber für diese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche
chendes vorsehen: Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen sorgen, daß die Regierung von Rumänien so früh wie möglich
Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung darüber unterrichtet wird.
dieser rumänischen Fachkräfte.
(6) Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse), Artikel _5
die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete rumä- (1) Die Regierung von Rumänien gewährt den entsandten
nische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
fachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungs- mitgliedern nicht weniger günstige Vorteile, Vorrechte und
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf- Befreiungen als diese anderen ausländischen Fachkräften im
bahnen. Rahmen anderer bilateraler oder multilateraler Abkommen oder
(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- Vereinbarungen über wirtschaftliche Unterstützung und Techni-
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sche Zusammenarbeit gewährt werden, insbesondere
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
a) haftet sie an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
(8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
erforderlichen Leistungen erbracht werden bzw. sorgt dafür, daß ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
diese durch den Projektträger erbracht werden, soweit diese Lei- ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
stungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regie- ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
rung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind. welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von Rumä-
nien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz
(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten rumäni-
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter- b) befreit sie die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
richtet werden bzw. sorgt dafür, daß dies durch den Projektträger nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
geschieht. gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,
die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
Artikel 4 nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, c) gewährt sie den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, ungehinderte Ein- und Ausreise.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe- (2) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt auch
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
festgelegten Ziele beizutragen; Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Rumäniens einzu- men dieses Abkommens durchführen, sofern diese Firmen nicht
ihren Sitz in Rurnänien haben.
mischen;
c) die Gesetze Rumäniens zu befolgen und die Sitten und Ge-
Artikel 6
bräuche des Landes zu achten;
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
d) keine andere wirtschaftlich" Tätigkeit als diejenige auszu-
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
üben, mit der sie beauftragt sind;
zwischen den Vertragsparteien.
e) mit den amtlichen Stellen Rumäniens vertrauensvoll zusam-
menzuarbeiten.
Artikel 7
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomati-
daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
schem Wege, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
rung von Rumänien eingeholt wird. Die durchführende Stelle
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt
bittet die Regierung von Rumänien unter Übersendung des
am Tag des Eingangs der zweiten dieser beiden Notifikationen in
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausge-
Kraft.
wählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine
ablehnende Mitteilung der Regierung von Rumänien ein, so gilt (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
dies als Zustimmung. Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spä-
(3) Wünscht die Regierung von Rumänien die Abberufung einer
testens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
schriftlich gekündigt wird.
Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die
Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine ent- seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
sandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Bukarest am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anton Roßbach
Spranger
Für die Regierung von Rumänien
Mircea Cosea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2539
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 1. Oktober 1996
Das Europäische übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckµng von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Island am 1. November 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte
in Kraft treten:
(Übersetz.ung)
In accordance with Article 27, paragraph 1, Island schließt nach Artikel 27 Absatz 1 und
and Article 6, paragraph 3, of the Conven- Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens
tion, lceland excludes the provisions of die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1
Article 6, paragraph 1.b., insofar as they Buchstabe b insofern aus, als er vorsieht,
provide that the central authority of the daß die zentrale Behörde des ersuchten
State addressed shall accept communi- Staates Mitteilungen annehmen muß, die in
cations made in French or accompanied by französischer Sprache abgefaßt oder von
a translation into French. einer Übersetzung in diese Sprache beglei-
tet sind.
In accordance with Article 27, paragraph 1, Island macht nach Artikel 27 Absatz 1 und
and Article 17, paragraph 1, of the Conven- Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens
tion, lceland makes a reservation that, in den Vorbehalt, daß in den vo1, den Arti-
cases covered by Articles 8 and 9 or either keln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel
of these Articles, recognition and enforce- erfaßten Fällen die Anerkennung und Voll-
ment of decisions relating to custody may streckung von Sorgerechtsentscheidungen
be refused on the grounds provided under aus den in Artikel 10 des Übereinkommens
Article 1O of the Convention. vorgesehenen Gründen versagt werden
kann.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1996 (BGBI. II S. 541 ).
Bonn, den 1. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
\.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis der Anlagebände:
a) (ECE-Regelung Nr. 71): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
b) (Revision 3 sowie die Änderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8):
11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen
Vorausrechnung 12,25 DM,
c) (ECE-Regelung Nr. 77 sowie die Änderung 1): 5,05 DM (3, 1O DM zuzüglich
1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
d) (ECE-Regelung Nr. 99): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfa~h 13 20. 53003 Bonn
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück , Z 1998 . Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
Vom 2. Oktober 1996
Das übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE*) (BGBI. 1994 II S. 1326) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 10. August 1996
Ukraine am 12. Februar 1996
Usbekistan am 24. März 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1996 (BGBI. II S. 1226).
Bonn, den 2. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
') Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: ,,Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2533
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Oktober 1996
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach seinem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 10. September 1996
Weißrußland am 8. September 1996.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1996 (BGBI. II S. 2476).
Bonn, den 1. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1996
Das in Bonn am 13. September 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1996
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche ·zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
·Schweiger-
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm VI, Handel und Verteilung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Malawi - ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
vertiefen, zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
der Republik Malawi beizutragen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
lungen vom 20. Juni 1995, Ziffer 3.3.2 - Malawi erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Struk- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
turanpassungsprogramm VI - Handel und Verteilung" einen Fi- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
nanzierungsbeitrag in Höhe von DM 10 000 000,- (in Worten: eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei Genehmigungen.
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw.
Artikel 5
Leistungsverträge nach dem 20. Juni 1995 abgeschlossen wur-
den. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. September 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
C. D. Spranger
Für die Regierung der Republik Malawi
AI e k e K. Band a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn arri 25. Oktober 1996 2535
Anlage
zum Abkommen vom 13. September 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
13. September 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von
Bedeutung sind;
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr fol-
gender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (serverely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
chotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung auf-
geführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden. (Bis zur entspechenden Ergänzung der Anlagen zum
Übereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußbe-
richts der Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe
sowie Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der Vecordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-
mikalien;
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Oktober 1996
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 10. September 1996
Kamerun am 23. September 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1996 (BGBI. II S. 2476).
Bonn, den 1. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1996
Das in Bukarest am 6. Miji 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über
Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
Abs. 1
am 11 . September 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2537
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
und b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
die Regierung von Rumänien -
tragen;
(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- halb von Rumänien;
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Völker, genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ab-
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche gaben und Lagergebühren;
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -
f) Aus- und Fortbildung von rumänischen Fach- und Führungs-
sind wie folgt übereingekommen: kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-
tenden deutschen Richtlinien.
Artikel 1 (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. Beendigung des Projektes in das Eigentum Rumäniens über. Das
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden
die Regierung von Rumänien darüber, welche Träger, Organisa-
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt
tionen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- maßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
oder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle"
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
bezeichnet.
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. Artikel 3
Die Regierung von Rumänien erbringt für die Vorhaben die fol-
Artikel 2 genden Leistungen:
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch (1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Rumänien die
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
Bereichen vorsehen: Einrichtung zur Verfügung bzw. sorgt dafür, daß dies durch den
Projektträger geschieht, soweit nicht die Regierung der Bundes-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
republik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert.
richtungen in Rumänien;
(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlic,t,en Abga-
tragsparteien einigen. ben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material
(2) Die Förderung kann erfolgen unverzüglich entzollt wird.
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, (3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und Vorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; gelieferte Material bzw. sorgt dafür, daß diese durch den Projekt-
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik träger erbracht werden.
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent- (4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen rumäni-
sandte Fachkräfte" bezeichnet; schen Fach- und Hilfskräfte bzw. sorgt dafür, daß diese durch
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden den Projektträger gestellt werden. In den Projektvereinbarungen
als „Material" bezeichnet); soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.
c) durch Aus- und Fortbildung von rumänischen Fach- und (5) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-
Führungskräften und Wissenschaftlern in Rumänien, in der te so bald wie möglich durch rumänische Fachkräfte fortgeführt
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens
in Rumänien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
d) in anderer geeigneter Weise.
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei- in Bukarest oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend
stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Bewerber für diese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche
chendes vorsehen: Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen sorgen, daß die Regierung von Rumänien so früh wie möglich
Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung darüber unterrichtet wird.
dieser rumänischen Fachkräfte.
(6) Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse), Artikel _5
die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete rumä- (1) Die Regierung von Rumänien gewährt den entsandten
nische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
fachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungs- mitgliedern nicht weniger günstige Vorteile, Vorrechte und
gerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf- Befreiungen als diese anderen ausländischen Fachkräften im
bahnen. Rahmen anderer bilateraler oder multilateraler Abkommen oder
(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- Vereinbarungen über wirtschaftliche Unterstützung und Techni-
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sche Zusammenarbeit gewährt werden, insbesondere
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
a) haftet sie an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
(8) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
erforderlichen Leistungen erbracht werden bzw. sorgt dafür, daß ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
diese durch den Projektträger erbracht werden, soweit diese Lei- ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
stungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regie- ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
rung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind. welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von Rumä-
nien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz
(9) Sie stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten rumäni-
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter- b) befreit sie die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
richtet werden bzw. sorgt dafür, daß dies durch den Projektträger nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
geschieht. gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,
die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
Artikel 4 nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, c) gewährt sie den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, ungehinderte Ein- und Ausreise.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe- (2) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt auch
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
festgelegten Ziele beizutragen; Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Rumäniens einzu- men dieses Abkommens durchführen, sofern diese Firmen nicht
ihren Sitz in Rurnänien haben.
mischen;
c) die Gesetze Rumäniens zu befolgen und die Sitten und Ge-
Artikel 6
bräuche des Landes zu achten;
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
d) keine andere wirtschaftlich" Tätigkeit als diejenige auszu-
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
üben, mit der sie beauftragt sind;
zwischen den Vertragsparteien.
e) mit den amtlichen Stellen Rumäniens vertrauensvoll zusam-
menzuarbeiten.
Artikel 7
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomati-
daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
schem Wege, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
rung von Rumänien eingeholt wird. Die durchführende Stelle
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt
bittet die Regierung von Rumänien unter Übersendung des
am Tag des Eingangs der zweiten dieser beiden Notifikationen in
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausge-
Kraft.
wählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine
ablehnende Mitteilung der Regierung von Rumänien ein, so gilt (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
dies als Zustimmung. Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spä-
(3) Wünscht die Regierung von Rumänien die Abberufung einer
testens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
schriftlich gekündigt wird.
Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die
Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine ent- seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
sandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Bukarest am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anton Roßbach
Spranger
Für die Regierung von Rumänien
Mircea Cosea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996 2539
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 1. Oktober 1996
Das Europäische übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckµng von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Island am 1. November 1996
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte
in Kraft treten:
(Übersetz.ung)
In accordance with Article 27, paragraph 1, Island schließt nach Artikel 27 Absatz 1 und
and Article 6, paragraph 3, of the Conven- Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens
tion, lceland excludes the provisions of die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1
Article 6, paragraph 1.b., insofar as they Buchstabe b insofern aus, als er vorsieht,
provide that the central authority of the daß die zentrale Behörde des ersuchten
State addressed shall accept communi- Staates Mitteilungen annehmen muß, die in
cations made in French or accompanied by französischer Sprache abgefaßt oder von
a translation into French. einer Übersetzung in diese Sprache beglei-
tet sind.
In accordance with Article 27, paragraph 1, Island macht nach Artikel 27 Absatz 1 und
and Article 17, paragraph 1, of the Conven- Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens
tion, lceland makes a reservation that, in den Vorbehalt, daß in den vo1, den Arti-
cases covered by Articles 8 and 9 or either keln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel
of these Articles, recognition and enforce- erfaßten Fällen die Anerkennung und Voll-
ment of decisions relating to custody may streckung von Sorgerechtsentscheidungen
be refused on the grounds provided under aus den in Artikel 10 des Übereinkommens
Article 1O of the Convention. vorgesehenen Gründen versagt werden
kann.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1996 (BGBI. II S. 541 ).
Bonn, den 1. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
\.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis der Anlagebände:
a) (ECE-Regelung Nr. 71): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
b) (Revision 3 sowie die Änderung 1 der Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 8):
11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen
Vorausrechnung 12,25 DM,
c) (ECE-Regelung Nr. 77 sowie die Änderung 1): 5,05 DM (3, 1O DM zuzüglich
1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM,
d) (ECE-Regelung Nr. 99): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfa~h 13 20. 53003 Bonn
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Postvertriebsstück , Z 1998 . Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
Vom 2. Oktober 1996
Das übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE*) (BGBI. 1994 II S. 1326) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 10. August 1996
Ukraine am 12. Februar 1996
Usbekistan am 24. März 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1996 (BGBI. II S. 1226).
Bonn, den 2. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
') Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: ,,Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)".