Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2517
Verordnung
über Vorrechte und lmmunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 10. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Befreiungen der Sonderorganisationen vom 21. Novem-
des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der ber 1947 unter Ausschluß der Artikel IX und X des
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Abkommens sinngemäß angewendet.
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
(3) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Ver-
Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die
sicherungspflicht in der Sozialversicherung sowie über
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
das Kindergeld gelten nicht für den Internationalen See-
zwischenstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639),
gerichtshof mit Sitz in Hamburg und seine Bediensteten,
der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980
sofern die Bediensteten des Internationalen Seegerichts-
(BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die
hofs einem System der Sozialen Sicherheit des Internatio-
Bundesregierung:
nalen Seegerichtshofs oder einem System, dem sich der
Internationale Seegerichtshof angeschlossen hat, ange-
Artikel 1 hören, das ausreichende Leistungen vorsieht.
(1) Die Mitglieder des Internationalen Seegerichtshofs
und dessen Kanzler, soweit dieser nicht die deutsche
Artikel 2
Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik
Deutschland ständig ansässig ist, genießen die Vor- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
rechte, lmmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, dung mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft, Artikel 1
die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten Abs. 2 dieser Verordnung in bezug auf Befreiungen von
der diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik der Gerichtsbarkeit mit Wirkung vom Tage nach der Ver-
Deutschland gewährt werden. kündung.
(2) Auf den Internationalen Seegerichtshof mit Sitz in (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
Hamburg, seine Bediensteten, die Ehegatteti der Bedien- dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen See-
steten, die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder gerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über
sowie die Sachverständigen, einschließlich der Streit-
Vorrechte und lmmunitäten in Kraft tritt.
parteien, der Vertreter der Streitparteien und der Zeugen,
die Aufträge des Internationalen Seegerichtshofs durch- (3) Der Tag des Außerkrafttretens der Verordnung ist im
führen, wird das Abkommen über die Vorrechte und Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. September 1996
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649,664; 1984 II S. 799,975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Kuba am 16. Juli 1996
St. Lucia am 30. August 1996
in Kraft getreten und wird für
Bosnien und Herzegowina am 7. September 1996
in Kraft treten.
Ku b a und St. Lu c i a haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden Er-
klärungen nach Artikel 64 Abs. 5 des Vertrags abgegeben.
G riechen I an d hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum die R ü c k nah m e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach
Artikel 64 Abs. 1 des Vertrags abgegebenen Erklärung notifiziert. Nach Artikel 64
Abs. 6 Buchstabe b wird die Rücknahme
am 7. September 1996
wirksam. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Griechenland von diesem Tag an
verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die aekanntmachungen vom
14. September 1990 (BGBI. II S. 1346) und vom 9. April 1996 {BGB!. II S. 746).
Bonn, den 5. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2519
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit China
Vom 10. September 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die
Regierung der Volksrepublik China gerichtete Verbalnote vom 13. September
1994 auf Grund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) durchgeführten Konsultationen festgestellt, daß
die nachstehenden völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Ein-
heit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Protokoll vom 25. März 1966 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der Volks-
republik China und dem Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel der
Deutschen Demokratischen Republik über allgemeine Lieferbedingungen der Außen-
handelsorgane beider Länder im Jahre 1966
2. Abkommen vom 15. Juli 1985 zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Warenaustausch und Zah-
lungen in den Jahren 1986 bis 1990
3. Protokoll vom 13. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Volksrepublik China
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Warenaustausch
und Zahlungen im Jahre 1990.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik China abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutsch-
lands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 64) und vom 31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 10. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 11. September 1996
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283;
1984 II S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
China _ am 19. Juni 1997
Guinea am 5. August 1997
in Kraft treten.
C h i n a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 4 Abs. 4 des Abkommens abgegeben.
G u i n e a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 4 Abs. 4 Ziffer i und Ziffer ii abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1996 (BGBI. II S. 1301 ).
Bonn, den 11 . September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 11. September 1996
Das übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61
Abs. 4 für
Österreich am 1. September 1996
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBI. II S. 377).
Bonn, den 11. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 11. September 1996
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283;
1984 II S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
China _ am 19. Juni 1997
Guinea am 5. August 1997
in Kraft treten.
C h i n a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 4 Abs. 4 des Abkommens abgegeben.
G u i n e a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 4 Abs. 4 Ziffer i und Ziffer ii abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1996 (BGBI. II S. 1301 ).
Bonn, den 11 . September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 11. September 1996
Das übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61
Abs. 4 für
Österreich am 1. September 1996
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBI. II S. 377).
Bonn, den 11. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 16. September 1996
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 309) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 12. Januar 1996
Malta am 29. März 1995
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"Pursuant to Article 2, Malta reserves the "Nach Artikel 2 behält sich Malta das
right to apply the death penalty to persons Recht vor, die Todesstrafe auf Personen
subject to the Malta Armed Forces Act anzuwenden, die dem maltesischen Streit-
(Chapter 220 of the revised edition of the kräftegesetz unterliegen (Kapitel 220 der
Laws of Malta), which Act provides that the überarbeiteten Ausgabe der Gesetze von
death penalty may be awarded in excep- Malta); dieses Gesetz sieht vor, daß die
tional and serious cases defined therein, Todesstrafe in den im Gesetz festgelegten
but only intimes of war." außergewöhnlichen und schweren Fällen,
jedoch ausschließlich in Kriegszeiten, ver-
hängt werden kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juni 1995 (BGBI. II S. 567).
Bonn, den 16. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld
Vom 17. September 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August
1995 zu dem Abkommen vom 20. September 1991 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik über Kindergeld (BGBI. 1995 II S. 641)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Abs. 2
am 1. August 1996
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Tunis am 27. Juni
1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. September 1996
Das Europäische übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II
S. 1489; 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Estland am 25. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 25. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld
Vom 17. September 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August
1995 zu dem Abkommen vom 20. September 1991 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik über Kindergeld (BGBI. 1995 II S. 641)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Abs. 2
am 1. August 1996
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Tunis am 27. Juni
1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. September 1996
Das Europäische übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II
S. 1489; 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Estland am 25. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 25. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 26. September 1996
Das Wiener übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Andorra am 2. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1996 (BGBI. II S. 1454).
Bonn, den 26. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 26. September 1996
Das Wiener übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Andorra am 2. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1996 (BGBI. II S. 1454).
Bonn, den 26. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
·---------·--· ----·----· -··--·--------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 26. September 1996
Das Wiener übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Andorra am 2. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1996 (BGBI. II S. 1454).
Bonn, den 26. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 26. September 1996
Das Wiener übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Andorra am 2. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1996 (BGBI. II S. 1454).
Bonn, den 26. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt 1eil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrecht1iche Übet'elnkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlichje 97,80 DM. Einzelstücke je angetan•
gene 16 Seiten 3, 10 DM ZUZOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundeunzeiger Ver1agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betn\gt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 2. Oktober 1996
Das übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.
1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für
Ruanda am 27. August 1996
St. Vincent und die Grenadinen am 1. September 1996
in Kraft getreten und wird für
Slowenien am 7. Oktober 1996
Zypern am 8. Oktober 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juli 1996 (BGBI. II S. 1229).
Bonn, den 2. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 94
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall
(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 94)
Vom 27. September 1996
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 94 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge h.insichtlich des Schutzes der Insassen bei
einem Frontalaufprall - Verordnung vom 11. September 1995 (BGBI. 1995 II
S. 858) - wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung wird mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-
licht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 27. September 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2515
Anhang
Regelung Nr. 94
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
hinsichtlich des Schutzes der ,Insassen bei· einem Frontalaufprall
Änderung 1
Regulation No. 94
Uniform provlslons
concernlng the approval of vehicles
with regard to the protectlon
of the occupants in the event of a frontal collision
Amendment 1
(Übersetzung)
Insert new paragraphs 2.11. to 2.14., to read: Es sind folgende neue Absätze 2.11 bis 2.14 einzufügen:
"2.11. "Airbag assembty" means a device installed to supple- ,.2.11 „Airbag" eine Einrichtung, die zusätzlich zu Sicherheits-
ment safety belts and restraint systems in power-driven gurten und Rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen
vehicles, i.e. systems which, in the event of a severe eingebaut ist und bei der sich bei einem starken Stoß
impact affecting the vehicle, automatically deploy a flex- gegen das Fahrzeug automatisch ein flexibles Gebilde
ible structure intended to limit, by compression of the gas entfaltet, das durch die Kompression des darin enthalte-
contained within it, the gravity of the contacts of one or nen Gases den Anprall von Körperteilen eines Fahrzeug-
more parts of the body of an occupant of the vehicle with insassen gegen Teile des Innenraums abmildern soll.
the interior of the passenger compartment.
2.12. "Passenger airbag" means an airbag assembly intended 2.12 „Beifahrer-Airbag" ein Airbag, der Fahrzeuginsassen, die
to protect occupant(s) in seats other than the driver's in sich nicht auf dem Fahrersitz befinden, bei einem Frontal-
the event of a frontal collision. aufprall schützen soll.
2.13. "Child restraint" means an arrangement of components 2.13 „Rückhalteeinrichtung für Kinder" eine aus Gurtbändern
which may comprise a combination of straps or flexible oder biegsamen Teilen mit Verschluß, aus Verstell- und
components with a securing buckle, adjusting devices, Befestigungseinrichtungen und - in einigen Fällen - aus
attachments, and in some cases a supplementary chair einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz
and/or an impact shield, capable of being anchored to a bestehende Kombination, die in einem Kraftfahrzeug
power driven vehicle. lt is so designed as to diminish the befestigt werden kann. Diese Einrichtung muß so gebaut
risk of injury to the wearer, in the event of a collision or of sein, daß bei Zusammenstößen oder bei starker Verzö-
abrupt deceleration of the vehicle by limiting the mobility gerung des Fahrzeugs die Vertetzungsgefahr für ihren
of the wearer's body. Benutzer durch Einschränkung der Beweglichkeit seines
Körpers verringert wird.
2.14. "Rearward-facing" means facing in the direction opposite 2.14 „nach hinten gerichtet" in die der normalen Fahrtrichtung
to the normal direction of travel of the vehicle." des Fahrzeugs entgegengesetzte Richtung gerichtet."
Insert new paragraphs 6. to 6.2.3., to read: Es sind folgende neue Absätze 6 bis 6.2.3 einzufügen:
"6. lnstructions for users of vehicles equipped with airbags „6 Hinweise für Benutzer von Fahrzeugen, die mit Airbags
ausgerüstet sind.
6.1. The vehicle shall carry information to the effect that it is 6.1 Im Fahrzeug muß ein Hinweis auf die Ausrüstung mit
equipped with airbags for seats. Airbags vorhanden sein.
6.1.1. For a vehicle fitted with an airbag assembly intended to 6.1.1 Bei einem Fahrzeug, das mit einer Airbageinheit zum
protect the driver, this information shall consist of the Schutz des Fahrzeugführers ausgerüstet ist, muß dieser
inscription "AIRBAG" located in the interior of the circum- Hinweis in der Aufschrift ,.AIRBAG" bestehen, die inner-
ference of the steering wheel; this inscription shall be halb des Umfangs des Lenkrads angebracht ist; diese
durably affixed and easily visible. Aufschrift muß dauerhaft a_ngebracht und gut sich~r
sein.
6.1.2. For a vehicle fitted with a passenger airbag intended to 6.1.2 Bei einem Fahrzeug, das mit einem Beifahrer-Airbag
protect front seat occupants other than the driver, this ausgerüstet ist, der Insassen auf den Vordersitzen, aus-
information shall consist of the waming label described in genommen den Fahrzeugführer, schützen soll, muß die-
paragraph 6.2. below. ser Hinweis in dem Warnschild nach Absatz 6.2 beste-
hen.
6.2. A vehicle fitted with one or more passenger airbags shall 6.2 In einem Fahrzeug, das mit einem oder mehreren Bei-
carry information about the extreme hazard associated fahrer-Airbags ausgerüstet ist, muß ein Hinweis auf die
with the use of rearward-facing child restraints on seats besondere Gefahr vorhanden sein, die mit der Verwen-
equipped with airbag assemblies. dung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtun-
gen für Kinder auf Sitzen verbunden ist, die mit Airbag-
einheiten ausgerüstet sind.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
'
6.2.1. As a minimum, this information shall consist of a picto- 6.2.1 Dieser Hinweis muß zumindest in einem Warnschild mit
gram labe! as indicated below. dem nachstehenden Piktogramm bestehen.
D white
weiß
- red
rot
black
schwarz
Overall diameter: :::: 50 mm
Außendurchmesser: :::: 50 mm
6.2.2. The waming label shall be durably affixed and located 6.2.2 Dieses Warnschild muß dauerhaft befestigt und so pla-
such that it is easily visible in front of a person about to ziert sein, daß es vor einer Person, die gerade damit
install a rearward-facing child restraint on the seat in beschäftigt ist, eine nach hinten gerichtete Rückhalteein-
question. A permanent reference should be visible at all richtung für Kinder an dem betreffenden Sitz anzubrin-
times, in case the warning is not visible when the door is gen, gut sichtbar ist. Es muß ein dauerhafter Hinweis
closed. ständig sichtbar sein, falls bei geschlossener Tür diese
Warnung nicht sichtbar ist.
This requirement does not apply to those seats equipped Diese Vorschrift gilt nicht für jene Sitze, die mit einer
with a device which automatically deactivates the airbag Vorrichtung versehen sind, die die Airbageinheit automa-
assembly when a rearward-facing child restraint is in- tisch abschaltet, wenn eine nach hinten gerichtete Rück-
stalled. halteeinrichtung für Kinder angebracht ist.
6.2.3. Detailed information, making reference to the label, shall 6.2.3 Ausführliche Angaben, in denen auf das Schild hingewie-
be contained in the owner's manual of the vehicle; as a sen wird, müssen in der Betriebsanleitung des Fahr-
minimum the following text in an official ECE language, zeugs enthalten sein; es müssen zumindest der nachste-
supplemented by the corresponding text in the language hende Wortlaut in einer Amtssprache der ECE sowie
of the country where the vehicle is to be registered, must zusätzlich der entsprechende Wortlaut in der Sprache
be included: des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen werden
soll, wiedergegeben sein:
"Extreme Hazard! Do not use a rearward facing child ,.Besondere Gefahr! Keine nach hinten gerichtete Rück-
restraint on a seat protected by an airbag in front of it!" halteeinrichtung für Kinder auf einem Sitz verwenden,
der durch einen davor angebrachten Airbag geschützt
ist!"
The text shall be accompanied by the pictogram Außer dem Wortlaut muß das im Fahrzeug angebrachte
mounted on the vehicle." Piktogramm wiedergegeben sein:
Paragraphs 6. to 10. (former), renumber as paragraphs 7. Die Absätze 6 bis 1O (alt) sind in die Absätze 7 bis 11 zu
t:> 11. ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2517
Verordnung
über Vorrechte und lmmunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 10. Oktober 1996
Auf Grund des Artikels 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Befreiungen der Sonderorganisationen vom 21. Novem-
des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der ber 1947 unter Ausschluß der Artikel IX und X des
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Abkommens sinngemäß angewendet.
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
(3) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Ver-
Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die
sicherungspflicht in der Sozialversicherung sowie über
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
das Kindergeld gelten nicht für den Internationalen See-
zwischenstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639),
gerichtshof mit Sitz in Hamburg und seine Bediensteten,
der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980
sofern die Bediensteten des Internationalen Seegerichts-
(BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die
hofs einem System der Sozialen Sicherheit des Internatio-
Bundesregierung:
nalen Seegerichtshofs oder einem System, dem sich der
Internationale Seegerichtshof angeschlossen hat, ange-
Artikel 1 hören, das ausreichende Leistungen vorsieht.
(1) Die Mitglieder des Internationalen Seegerichtshofs
und dessen Kanzler, soweit dieser nicht die deutsche
Artikel 2
Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik
Deutschland ständig ansässig ist, genießen die Vor- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
rechte, lmmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, dung mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft, Artikel 1
die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten Abs. 2 dieser Verordnung in bezug auf Befreiungen von
der diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik der Gerichtsbarkeit mit Wirkung vom Tage nach der Ver-
Deutschland gewährt werden. kündung.
(2) Auf den Internationalen Seegerichtshof mit Sitz in (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
Hamburg, seine Bediensteten, die Ehegatteti der Bedien- dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen See-
steten, die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder gerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über
sowie die Sachverständigen, einschließlich der Streit-
Vorrechte und lmmunitäten in Kraft tritt.
parteien, der Vertreter der Streitparteien und der Zeugen,
die Aufträge des Internationalen Seegerichtshofs durch- (3) Der Tag des Außerkrafttretens der Verordnung ist im
führen, wird das Abkommen über die Vorrechte und Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. September 1996
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649,664; 1984 II S. 799,975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Kuba am 16. Juli 1996
St. Lucia am 30. August 1996
in Kraft getreten und wird für
Bosnien und Herzegowina am 7. September 1996
in Kraft treten.
Ku b a und St. Lu c i a haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden Er-
klärungen nach Artikel 64 Abs. 5 des Vertrags abgegeben.
G riechen I an d hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum die R ü c k nah m e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach
Artikel 64 Abs. 1 des Vertrags abgegebenen Erklärung notifiziert. Nach Artikel 64
Abs. 6 Buchstabe b wird die Rücknahme
am 7. September 1996
wirksam. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Griechenland von diesem Tag an
verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die aekanntmachungen vom
14. September 1990 (BGBI. II S. 1346) und vom 9. April 1996 {BGB!. II S. 746).
Bonn, den 5. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2519
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit China
Vom 10. September 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die
Regierung der Volksrepublik China gerichtete Verbalnote vom 13. September
1994 auf Grund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) durchgeführten Konsultationen festgestellt, daß
die nachstehenden völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Ein-
heit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Protokoll vom 25. März 1966 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der Volks-
republik China und dem Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel der
Deutschen Demokratischen Republik über allgemeine Lieferbedingungen der Außen-
handelsorgane beider Länder im Jahre 1966
2. Abkommen vom 15. Juli 1985 zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Warenaustausch und Zah-
lungen in den Jahren 1986 bis 1990
3. Protokoll vom 13. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Volksrepublik China
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Warenaustausch
und Zahlungen im Jahre 1990.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik China abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutsch-
lands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 64) und vom 31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1074).
Bonn, den 10. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 11. September 1996
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283;
1984 II S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
China _ am 19. Juni 1997
Guinea am 5. August 1997
in Kraft treten.
C h i n a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 4 Abs. 4 des Abkommens abgegeben.
G u i n e a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 4 Abs. 4 Ziffer i und Ziffer ii abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1996 (BGBI. II S. 1301 ).
Bonn, den 11 . September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 11. September 1996
Das übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61
Abs. 4 für
Österreich am 1. September 1996
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBI. II S. 377).
Bonn, den 11. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 16. September 1996
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 309) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 12. Januar 1996
Malta am 29. März 1995
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"Pursuant to Article 2, Malta reserves the "Nach Artikel 2 behält sich Malta das
right to apply the death penalty to persons Recht vor, die Todesstrafe auf Personen
subject to the Malta Armed Forces Act anzuwenden, die dem maltesischen Streit-
(Chapter 220 of the revised edition of the kräftegesetz unterliegen (Kapitel 220 der
Laws of Malta), which Act provides that the überarbeiteten Ausgabe der Gesetze von
death penalty may be awarded in excep- Malta); dieses Gesetz sieht vor, daß die
tional and serious cases defined therein, Todesstrafe in den im Gesetz festgelegten
but only intimes of war." außergewöhnlichen und schweren Fällen,
jedoch ausschließlich in Kriegszeiten, ver-
hängt werden kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juni 1995 (BGBI. II S. 567).
Bonn, den 16. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld
Vom 17. September 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August
1995 zu dem Abkommen vom 20. September 1991 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik über Kindergeld (BGBI. 1995 II S. 641)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Abs. 2
am 1. August 1996
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Tunis am 27. Juni
1996 ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. September 1996
Das Europäische übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II
S. 1489; 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Estland am 25. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn, den 25. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996 2523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 26. September 1996
Das Wiener übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Andorra am 2. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1996 (BGBI. II S. 1454).
Bonn, den 26. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 26. September 1996
Das Wiener übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-
hungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Andorra am 2. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1996 (BGBI. II S. 1454).
Bonn, den 26. September 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt 1eil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrecht1iche Übet'elnkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·
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gene 16 Seiten 3, 10 DM ZUZOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betn\gt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 2. Oktober 1996
Das übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.
1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für
Ruanda am 27. August 1996
St. Vincent und die Grenadinen am 1. September 1996
in Kraft getreten und wird für
Slowenien am 7. Oktober 1996
Zypern am 8. Oktober 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Juli 1996 (BGBI. II S. 1229).
Bonn, den 2. Oktober 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel