Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 8. August 1996
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkennordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Litauen am 1. Mai 1996
II.
folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
ihren Ei n s p r u c h zu den von Malaysia und Singapur bei deren Beitritt an-
gebrachten Vor b eh a I t e n (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November
1995, BGBI. 1996 II S. 38) notiftziert:
Niederlande am 23. Februar 1996:
(Übersetzung)
"'The Govemment of the Kingdom of the "Die Regierung des Königreichs der
Nethertands recalls its declaration made Niederlande erinnert an ihre beim Beitritt
on 20 June 1966 on the occasion of des Königreichs der Niederlande zur Kon-
the accession of the Kingdom of the vention am 20. Juni 1966 abgegebene Er-
Nethertands to the Convention (circulated klärung (verteilt am 21. Juli 1966 unter dem
21 July 1966 with reference C.N.99. 1969. Aktenzeichen C.N.99. 1969. Treaties-1), aus
Treaties-1), stating that in its opinion the der hervorgeht, daß nach ihrer Auffas-
reservations in respect of Article IX of the sung die zu jener Zeit von einer Reihe von
Convention, made at the time by a number Staaten gemachten Vorbehalte zu Arti-
of States were incompatible with the object kel IX der Konvention unvereinbar mit
and purpose of the Convention, and that dem Gegenstand und Zweck der Kon-
the Govemment of the Kingdom of the vention sind und daß die Regierung des
Nethertands does not consider the States Königreichs der Nieder1ande die Staaten,
making such reservations Parties to the die solche Vorbehalte machen, nicht als
Convention. Accordingly, the Govemrnent Vertragsparteien der Konvention betrach-
of the Kingdom of the Nethertands declares tet. Folglich erklärt die Regierung des
that it considers the reservations made by Königreichs der Niederlande, daß sie die
Malaysia and Singapore in respect of von Malaysia und Singapur gemachten
Article IX of the Convention incompatible Vorbehalte zu Artikel IX der Konvention
with the object and purpose of the Con- als unvereinbar mit dem Gegenstand und
vention. The Govemment of the Kingdom Zweck der Konvention betrachtet. Die
of the Netherlands does not consider Regierung des Königreichs der Nieder-
Malaysia and Singapore Parties to the lande betrachtet Malaysia und Singapur
Convention. nicht als Vertragsparteien der Konvention.
On the other hand, the Govemment of Hingegen betrachtet die Regierung des
the Kingdom of the Nethertands does Königreichs der Niederlande die Staaten
consider Parties to the Convention those als Vertragsparteien, -die in der Zwischen-
States that have since withdrawn their zeit ihre Vorbehalte zu Artikel IX der
reservations in respect of Article IX of the Konvention zurückgezogen haben, nämlich
Convention, i.e. Hungary, Bulgaria and Ungarn, Bulgarien und die Mongolei."
Mongolia."
Vereinigtes Königreich am 20. März 1996:
(Übersetzung)
„The Govemment of the United Kingdom "Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northem lreland have reichs Großbritannien und Nordirland hat
consistently stated that they are unable to stets erklärt, daß sie Vorbehalte zu Ar-
accept reservations to Article IX. In their tikel IX nicht annehmen kann. Ihrer Auffas-
view, these are not the kind of reservations sung nach haben angehende Vertragspar-
which intending parties to the Convention teien nicht das Recht, derartige Vorbehalte
have the right to make. anzubringen.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Accordingly, the Government of the Die Regierung des Vereinigten König-
United Kingdom do not accept the re- reichs nimmt daher die von der Regierung
servations entered by the Govemments of von Singapur und der Regierung von
Singapore and Malaysia to Article IX of Malaysia zu Artikel IX der Konvention an-
the Convention. • gebrachten Vorbehalte nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. März 1996 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 8. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
der deutsch-äthiopischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1996
Die in Addis Abeba durch Notenwechsel vom 17. Mai
1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz
am 17. Mai 1996
in Kraft getreten. Der Text der einleitenden deutschen
Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 .. September 1996 2465
Die ßotschafterin Addis Abeba, den 17. Mai 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vize-Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Oktober 1993 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Anderung des
genannten Abkommens durch Reprogrammieren von Mitteln vom Vorhaben .Rehabilitie-
rung der Zementfabrik Mugher" und Ergänzung des Abkommens durch das Vornaben
.,Warenhilfe VII" vorzuschlagen:
1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen
Abkommens vom 20. Oktober 1993 genannten Vorhaben werden um das Vornaben
.Warenhilfe VII (Textilfabrik Kombolchat ergänzt. Die Finanzierung erfolgt bis zu
DM 6 000 000,- On Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu Lasten der für das Vor-
haben .Rehabilitierung der Zementfabrik MughefM vorgesehenen Mittel.
2. Hierzu ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 6 000 000,- fan Worten:
sechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport. Vecsicherung, Montage und Beratungsleistungen zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Verein-
barung als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach dem 1. Mä.rz 1996 abgeschlossen worden sind.
3. Die Verwendung des in Nummer 2 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden RechtsVOtSChriften unterliegt.
4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
20. Oktober 1993 auch für diese Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter
den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vize-Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
S.E.
dem Vize-Minister für wirtschaftliche
Entwicklung und Zusammenarbeit
Dr. Mulatu Teshome
AddisAbeba
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anlage
zur Vereinbarung vom 17. Mai 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über Rnanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom 17. Mai
1996 aus dem Finanzierungsbeit für die Textilfabrik Kombolcha finanziert werden
können:
a) Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen,
b) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vooiegt. Pflanzenschutz- und Schldlingsbekäm können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wirct
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr fol-
gender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß PIC-Verfahren
zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten• (banned) oder
.stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerfaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufge-
führten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum
übereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußbe-
richts der Chernical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Chemi-
kalien";
f} Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens ·
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 12. August 1996
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 64n ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Cöte d'lvoire am 17. Januar 1996
Südafrika am 14. Januar 1996
II.
folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
ihren Einspruch zu den von Kuwait anläßlich seines Beitritts angebrachten
Vorbehalten notifiziert:
Belgien am 19. Januar 1996:
(Übersetzung)
•le Gouvernement beige a pris connais- .Die Regierung von Belgien hat den Inhalt
sance du contenu de 1a reserve fonnulee des von der Regierung von Kuwait zu
par le Gouvernement du Koweit a l'article 7 Artikel 7 des Übereinkommens zur Besei-
de 1a Convention re1ative il l'elimination tigung jeder Form von Diskriminierung der
de toutes les fonnes de discrimination a Frau angebrachten Vorbehalts zur Kenntnis
l'egard des femmes. genommen.
Le Gouvernement beige emet une ob- Die Regierung von Belgien erhebt Ein-
a
jection cette reserve qui est incompatible spruch gegen diesen Vorbehalt, der mit
avec l'objet et le but de 1a Convention et. Ziel und Zweck des Übereinkommens
par consequent, n'est pas autorisee en unvereinbar und somit nach Artikel 28
vertu du paragraphe 2 de l'article 28 de la Absatz 2 des Übereinkommens nicht zu-
Convention.• lässig ist."
Finnland am 17. Januar 1996:
(Übersetzung)
"'The Govemment of Finland has exami- .Die Regierung von Finnland hat den In-
ned the contents of the reservations made halt der von der Regierung von Kuwait
by the Govemment of Kuwait upon acoes- beim Beitritt zu dem genannten überein-
sion to the said Convention, by which it kommen angebrachten Vorbehalte geprOft.
expresses, Inter alla, the following: in denen diese unter anderem folgendes
zum Ausdruck bringt:
1. The Govemment of Kuwait enters a 1. Die Regierung von Kuwait bringt einen
reservation regarding articfe 7 (a), lnas- Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a an,
much as the provision contained in that soweit diese Bestimmung im Wider-
paragraph conflicts with the Kuwaiti spruch zu dem kuwaitischen Wahl-
Electoral Act, under whlch the right to gesetz steht, nach dem das passive
be eligible for election and vote is Wahlrecht und das Stimmrecht auf
restricted to males. Männer beschränkt sind.
2. The Govemment of Kuwait reserves its 2. Die Regierung von Kuwait behält sich
right not to implement the provision das Recht vor, Artikel 9 Absatz 2 des
contained in article 9, paragraph 2, of Übereinkommens nicht durchzuführen,
the Convention, inasmuch as it runs soweit er dem kuwaitischen Staats-
counter to the Kuwaiti Nationality Act, angehörigkeitsgesetz zuwiderläuft, das
which stipulates that a chiläs national- vorsieht, daß die Staatsangehörigkeit
ity shall be determined by that of his eines Kindes durch die seines Vaters
father. bestimmt wird.
3. The Govemment of the State of Kuwait 3. Die Regierung des Staates Kuwait
declares that it does not consider itself erklärt, daß sie sich durch Artikel 16
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
bound by the provision contained in Buchstabe f nicht als gebunden be-
article 16 (f), inasmuch as it conflicts trachtet, soweit er im Widerspruch zu
with the provision of the lslamic Sha- den Bestimmungen der islamischen
riah, Islam being the official religion of Scharia steht, da der Islam die Staats-
the State. religion von Kuwait ist.
The Govemment of Finland recalls that Die Regierung von Finnland erinnert
by acceding to the Convention, a State daran, daß ein Staat sich durch den Beitritt
commits itself to adopt the measures re- zu dem Obereinkommen verpflichtet, die
quired for the elimination of discrimination, zur Beseitigung jeder Form und Erschei-
in all its forms and manifestations, against nungsweise der Diskriminierung der Frau
women. In particular, article 7 requires erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
States Parties to undertake actions to Insbesondere Artikel 7 verpflichtet die Ver-
eliminate discrimination against women in tragsstaaten, Maßnahmen zur Beseitigung
the political and public life of the country. der Diskriminierung der Frau im politischen
This is a fundamental provision of the und öffentlichen lBben ihres Landes zu
Convention the implementation of which is ergreifen. Dies ist eine grundlegende
essential to futfilling its object and purpose. Bestimmung des Obereinkommens, deren
Durchführung für die Erfüllung von Ziel und
Zweck des Übereinkommens wesentlich
ist.
Reservations to articie 7 (a) and article 9 Die Vorbehalte zu Artikel 7 Buchstabe a
paragraph 2 are both subject to the general und Artikel 9 Absatz 2 untetfiegen beide
principle of the observance of treaties dem aUgemeinen Grundsatz der Vertrags-
according to which a party may not invoke einhaltung, demzufolge eine Vertragspartei
the provisions of its intemal law as justifi- zur Rechtfertigung der Nichterfüllung ihrer
cation for its failure to perform its treaty vertraglichen Verpfl'lchtungen sich nicht
obligations. lt is in the common interest of auf ihr innerstaatliches Recht berufen darf.
States that contracting parties to inter- Es liegt im gemeinsamen Interesse der
national treaties are prepared to undertake Staaten, daß Vertragsparteien internatio-
the necessary legislative changes in order naler Verträge bereit sind, die notwendi-
to fulfill the object and purpose of the gen Gesetzesänderungen vorzunehmen,
treaty. um den Vertrag nach Ziel und Zweck zu
erfüllen.
Furthermore, in the view of the Govern- Nach Auffassung der Regierung von
ment of Finland, the unlimited and un- · Finnland läßt ferner die uneingeschränkte
defined character of the reservation to und unbestimmte Art des Vomehalts zu
_articie 16 (f) leaves open to what extent Artikel 16 Buchstabe f offen, in welchem
the reserving State commits itself to the Umfang sich der den Vorbehalt anbringen-
Convention and therefore creates serious de Staat dem Übereinkommen verpflichtet.
doubts about the commitrnent of the re- und weckt daher ernsthafte Zweifel am
serving State to fulfill its obligations under Willen des den Vorbehalt anbringenden
the Convention. Reservations of such un- Staates, seine Verpflichtungen aus dem
specified nature may contribute to under- übereinkommen zu erfüllen. Vorbehalte so
mining the basis of international human unspezifizierter Art können dazu beitragen.
rights treaties. In their present formulation die Grundlage völkerrechtlicher Menschen-
the reservations are clearty incompatible rechtsverträge zu untergraben. In ihrer
with the object and purpose of the Con- vorliegenden Formulierung sind die Vor-
vention and therefore inadmissible under behalte mit Ziel und Zweck des Über-
article 28 paragraph 2, of the said Con- einkommens eindeutig nicht vereinbar und
vention. Therefore, the Govemment of daher nach Artikel 28 Absatz 2 des ~
Fanland objects to these reservations. Tue nannten Übereinkommens nicht zulässig.
Govemment of Finland further notes that Die Regierung von Finnland erhebt daher
the reservations made by the Govemment Einspruch gegen diese Vorbehalte. Die
of Kuwait are devoid of legal effect. Regierung von Finnland stellt ferner fest.
daß die von der Regierung von Kuwait
angebrachten Vorbehalte keine rechtliche
Wirkung haben.
The Govemment of Finland recom- Die Regierung von Finnland empfiehl!
mends the Govemment of Kuwait to re- der Regierung von Kuwait, ihre Vorbehalte
consider its reservations to the Convention zu dem übereinkommen zur Beseitigung
on the Elimination of All Forms of Dis- jeder Form von Diskriminierung der Frau
crimination against Warnen." zu überdenken."
Niederlande am 16. Januar 1996:
(Übersetzung)
"Tue Govemment of the Kingdom of the "Die Regierung des Königreichs der
Nether1ands considers the reservations Niederlande betrachtet die von Kuwait
made by Kuwait incompatible with the angebrachten Vorbehalte als mit Ziel und
object and purpose of the Convention Zweck des Übereinkommens unvereinbar
(Article 28, paragraph 2). (Artikel 28 Absatz 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ff Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2469
The Govemment of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs der Nie-
the Nethertands therefore objects to the derlande erhebt daher Einspruch gegen die
above-mentioned reservations. These ob- obengenannten Vorbehalte. Diese Ein-
jections shalt not preclude the entry lnto sprüche schließen das Inkrafttreten des
force of the Convention between Kuwait Übereinkommens zwischen Kuwait und
and the Kingdom of the Nethet1ands." dem Königreich der Nieder1ande nicht
aus...
Österreich am 22. Februar 1996:
(Übersetzung}
. '"The Federal Govemment of the Repubfic „Die Bundesregierung der Republik
of Austria has examined the reservations Osteneich hat die Vorbehalte der Regie-
made by the GoYemment of Kuwait with rung Kuwaits zu Artikel 7 Buchstabe a.
regard to article 7 (a). Miefe 9, paragraph 2 Artikel 9 Absatz 2 Wld Arta'kel 16 Buch-
and Articfe 16 (1) of the Convention on the stabe f des Obereinkonvnens vom 18. De-
Elimination of all Forms of Oiscrimlnation zember 1979 zur Beseitigung jeder Form
against Women of 18 Oecember 1979. von Diskriminierung der Frau geprüft
The Federal Govemment of the Aepublic Die Bundesregierung der Republik
of Austria considers the reservations made Osteneich betrachtet die wn der Regie-
by the Govemment of Kuwait conceming rung Kuwaits zu Artikel 7 Buchstabe a
Article 7 (a) and Article 16 (f) as incom- und Artikel 16 Buchstabe f angebrachten
patible with the object and purpose of Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des
the said Convention and therefon,, as Übereinkommens unvereinbar und daher
prohiblted by virtue of its article 28, para- aufgrund des Artikels 28 Absatz 2 als
graph 2." nicht zulässig...
Schweden am 17. Januar 1996:
(Übersetzung}
'"The Govemment of Sweden has ex- .Die Regierung von Schweden hat den
aminded the content of the following re- Inhalt der folgenden von der Regierung von
servations made by the Govemment of Kuwait beim Beitritt zu. dem genannten
Kuwait upon accession to the said Con- Übereinkommen angebrachten Vorbehalte
vention: geprüft:
1. Article 7 (a) 1. Artikel 7 Buchstabe a
The Govemment of Kuwait enters a Die Regierung von Kuwait bringt einen
reservation regarcfing article 7 (a), inas- Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a an,
much as the provision contained in that soweit diese Bestimmung im Wider-
paragraph conflicts with the Kuwaiti spruch zu dem kuwaitischen Wahl-
Electoral Act, under which the right to · gesetz steht, nach dem das passive
be eligible for election and to vote is Wahlrecht und das Stimmrecht auf
restricted to m~es. Männer beschränkt sind.
2. Article 9, paragraph 2 2. Artikel 9 Absatz 2
The Govemment of Kuwait reserves its Die Regierung von Kuwait behält sich
right not to implement the provlsion das Recht vor, Artikel 9 Absatz 2 des
contained in article 9, paragraph 2, of Übereinkommens nicht durchzufOhren,
the Convention, inasmuch as it runs soweit er dem kuwaitischen Staatsan-
counter to the Kuwaiti Nationality Act, gehörigkeitsgesetz zuwider1äuft. das
which stipulates that a child's national- vorsieht, daß die Staatsangehörigkeit
ity shall be determined by that of his eines Kindes durch die seines Vaters
father. bestimmt wird.
3. Article 16 (f) 3. Artikel 16 Buchstabe f
The Govemment of the State of Kuwait Die Regierung des Staates Kuwait
declares that it does not consider itself erklärt, daß sie sich durch Artikel 16
bound by the provision contained in Buchstabe f nicht als gebunden be-
article 16 (f), lnasmuch as it conflicts trachtet, soweit er im Widerspruch zu
with the provision of the lslamic den Bestimmungen der islamischen
Shariah, Islam being the official religion Scharia steht, da der Islam die Staats-
of the State. religion von Kuwait ist.
The Swedish Govemment considers Die Regierung von Schweden ist der
that the reservations made by Kuwait Auffassung, daß die von Kuwait ange-
are incompatible with the object and brachten Vorbehalte mit Ziel und Zweck
purpose of the Convention. According des Übereinkommens nicht vereinbar
to article 28 (2) reservations incompa- sind. Nach Artikel 28 Absatz 2 sind mit
tible with the object and purpose of the Ziel und Zweck des Überecnkommens
Convention shall not be permitted. unvereinbare Vorbehalte nicht zulässig.
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
By acceding to the Convention, a State Durch den Beitritt zu dem Überein-
commits itself to adopt the measures kommen verpflichtet sich ein Staat,
requires for the elimination of discrimi- die zur Beseitigung jeder Form und
nation, in au its fonns and manifesta- Erscheinungsweise der Diskriminierung
tions, against women. lf the reservations der Frau erfordertichen Maßnahmen
made by Kuwait were to apply they zu ergreifen. Worden die von Kuwait
would inevitably have the effect of dis- angebrachten Vorbehalte gültig, so
0
crimination against women on grounds würden sie unweigerlich auf die Dis-
of sex. kriminierung der Frau aufgrund des
Geschlechts hinauslauf~.
In this context the Swedish Govem- tn diesem Zusammenhang möchte die
ment wishes to make the observation Regierung von Schweden bemerken,
that reservations incompatible with the da8 mit Ziel und Zweck eines Vertrags
object and purpose of a treaty do not unvereinbare VOt'behalte nicht nur
only cast doubts on the commitment Zweifel an den Verpflichtungen des
of the reserving State, but moreover, die Vorbehalte anbringenden Staates
contribute to undermine the basis of wecken, sondern überdies dazu bei-
international law. lt is in the common tragen, die Grundlage des Völkerrechts
interest of States that treaties to which zu untergraben. Es liegt im gemein-
they have chosen to become parties samen Interesse der Staaten, daß Ver-
and that States are prepared to under- trage. deren Vertragspartei zu werden
take legislative changes necessary to sie beschlossen haben, nach Ziel und
comply with such treaties. Zweck auch von den anderen Vertrags-
parteien eingehalten weroen und. daß
die Staaten bereit sind, die Gesetzes-
änderungen vo,zunehmen, die zur Er-
füllung dieser Verträge erforderlich sind.
In view of the above the Govemment In Anbetracht dessen erhebt die Regie-
of Sweden objects to the above- rung von Schweden Einspruch gegen
mentioned reservations made by the die obengenannten von der Regierung
Govemment of Kuwait to the Con- von Kuwait angebrachten Vorbehalte
vention." zu dem übereinkommen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1996 (BGBI. II S. 7 48).
Bonn, den 12. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. ~illgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 13. August 1996
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erfedigung Internationaler Streitfälle · (RGBI. 1910 S. 5)
wird nach seinem Artikel 95 für die
Libysch-Arabische
Oschamahirija am 2. September 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 29).
Bonn.den13.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan
Vom 13. August 1996
1.
Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Klaus Kinkel und der Außenminister
der Aserbaidschanischen Republik Hassan Hassanow haben am 22. Dezember
1995 in Baku eine Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischen Repu-
blik unterzeichnet. Nummer 16 dieser Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Beide Seiten stimmen darin überein, daß für die Übergangszeit und für die Bedürfnisse
geordneter bilateraler Beziehungen, bis beide Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung
etwas Abweichendes vereinbaren, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der SoziarlStischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen Verträge im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Asemaidschanischen
Republik weiter angewendet werden. Beide Seiten kommen überein, ein Protokoll über
diese Verträge zu vereinbaren ...
II.
In Bonn ist am 2. Juli 1996 das Protokoll zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Aserbaidschanischen Republik über die Geltung von Ver-
trägen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken (Protokoll über die Geltung von Verträgen) unterzeich-
net worden; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll
zwischen der Bundesrepublik Deutschland ·
und der Aserbaidschanischen Republik
über die Geltung von Verträgen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
(Protokoll über die Geltung von Verträgen)
Die Bundesrepublik Deutschland 8. Abkommen vom 13. Juni 1989 über die Zusammenarbeit
beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und
und
psychotropen Stoffen und deren uner1aubten Verkehr,
die Aserbaidschanische Republik 9. Vertrag vom 9. November 1990 über die Entwicklung einer
umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirt-
kommen unter Bezugnahme auf Nummer 16 der Gemeinsa- schaft, Industrie, Wissenschaft und Technik.
men Erklärung vom 22. Dezember 1995 über die Grundlagen der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 10. Abkommen vom 9. November 1990 über die Zusammenar-
Aserbaidschanischen Republik beit auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens.
wie folgt überein: 2.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbai-
1. dschanischen Republik ist es seit der Unabhängigkeit der Aser-
baidschanischen Republik bereits zu vertraglichen Regelungen
Die folgenden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gekommen, die jeweils mit Wirkung ihres lnkrafttretens die fol-
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen genden Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Verträge werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ersetzen:
Deutschland und der Aserbaidschanischen Republik solange
weiter angewendet, bis beide Seiten im Einklang mit ihrem inner- 1. Abkommen vom 11. November 1971 über den Luftverkehr,
staatlichen Recht etwas Abweichendes vereinbaren: 2. Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammen-
1. Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des arbeit,
Handels und der Seeschiffahrt, 3. Vertrag vom 13. Juni 1989 über die Förderung und den
2. Konsularvertrag vom 25. April 1958, gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen,
4. Abkommen vom 13. Juni 1989 über einen Schüler- und Lehre--
3. Abkommen vom 21. Februar 1980 über die gegenseitige
austausch im Rahmen von Schulpartnerschaften,
Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen
Verkehr, 5. Abkommen vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch,
4. Abkommen vom 24. November 1981 zur Vermeidung der 6. Vertrag vom 9. November 1990 über gute Nachbarschah.
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, Partnerschaft und Zusammenarbeit
5. Abkommen vom 22. Juli 1986 über wissenschaftlich-techni-
sche Zusammenarbeit, 3.
Im übrigen sind sonstige Verträge, wie sie seinerzeit zwischen
6. Abkommen vom 23. April 1987 über die Zusammenarbeit
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizini-
schen Sowjetrepubliken in Kraft waren, seit der Unabhängigkeit
schen Wissenschaft,
der Aserbaidschanischen Republik im Verhältnis zwischen der
7. Abkommen vom 25. Oktober 1988 über die Zusammenar- Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischeri
beit auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Republik nicht mehr anwendbar.
Geschehen zu Bonn am 2. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in
deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und aserbaidschanischen Wortlauts ist der russi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Aserbaidschanische Republik
Hassanow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2473
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führ~m
Vom 14. August 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Lettland am 27. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn,den14.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Camets-TIR
Vom 16. August 1996
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Camets-TIR
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Aserbaidschan am 12. Dezember 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (BGBI. II S. 237).
Bonn, den 16. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2473
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führ~m
Vom 14. August 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Lettland am 27. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn,den14.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Camets-TIR
Vom 16. August 1996
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Camets-TIR
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Aserbaidschan am 12. Dezember 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (BGBI. II S. 237).
Bonn, den 16. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 19. August 1996
Das übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstrei-
tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
China am 6. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. September 1995 (BGBI. II S. 864).
Bonn, den 19. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 20. August 1996
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Malawi am 11. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1996 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 20. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi llg en berg
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 19. August 1996
Das übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstrei-
tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
China am 6. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. September 1995 (BGBI. II S. 864).
Bonn, den 19. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 20. August 1996
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Malawi am 11. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1996 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 20. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi llg en berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2475
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 20. August 1996
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Malawi am 11. September 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Februar 1996 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 20. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 23. August 1996
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
China am 19. Oktober 1988
in Kraft getreten.
China hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Dezember 1988 in Washington
und am 20. Dezember 1988 in Moskau hinterlegt.
Bosnien und Herzegowina und Slowenien haben am 15. August
1994 in Washington beziehungsweise am 27. Mai 1992 in London und am
20. August 1992 in Washington ihre Rechts nach f o I g e zu dem Überein-
kommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Bosnien und Herzegowina . mit Wirkung vom 6. März 1992
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Juni 1996 (BGBI. II S. 1194) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 781 ),
die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für China insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2475
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 20. August 1996
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Malawi am 11. September 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Februar 1996 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 20. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 23. August 1996
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
China am 19. Oktober 1988
in Kraft getreten.
China hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Dezember 1988 in Washington
und am 20. Dezember 1988 in Moskau hinterlegt.
Bosnien und Herzegowina und Slowenien haben am 15. August
1994 in Washington beziehungsweise am 27. Mai 1992 in London und am
20. August 1992 in Washington ihre Rechts nach f o I g e zu dem Überein-
kommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Bosnien und Herzegowina . mit Wirkung vom 6. März 1992
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Juni 1996 (BGBI. II S. 1194) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 781 ),
die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für China insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls ·
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. August 1996
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mongolei am 5. Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenbe-rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer ·Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. August 1996
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Irland am 15. Juli 1996
Mongolei am 5. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 1996 (BGBI. II S. 972).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls ·
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. August 1996
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mongolei am 5. Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenbe-rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer ·Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. August 1996
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Irland am 15. Juli 1996
Mongolei am 5. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 1996 (BGBI. II S. 972).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2477
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994
über das System der Eigenmittel der Europiischen Gemeinschaften
Vom 23. August 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 zu dem Beschluß des
Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen
Gemeinschaften (BGBI. 1995 II S. 498) wird bekanntgemacht, daß der Beschluß
nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1996
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist
Dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften ist am
20. Juli 1995 das Vorliegen der für die Annahme des Beschlusses erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen notifaziert worden.
Der Beschluß ist ebenfalls am 1. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in
Kraft getreten für: ·
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
lrfand
Italien
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 23. August 1996
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984
II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Kolumbien am 3. September 1996
Panama am 19. Oktober 1996
Vereinigte Arabische Emirate am 19. September 1996.
Diese Bekamtmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juni 1996 (BGBI. II S. 1136).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. August 1996
Das in Tirana am 15. August 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. August 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. August 1996
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2479
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Studien- und Fachkräftefonds IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Der Fananzierungsbei wird in ein Oaa1ehen umgewan-
delt, wenn er nicht fOr das in Absatz 1 ewlhnte Vorhaben wr-
und wendet wird.
die Regierung der Republik Albanien -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags. die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Albanien, Verfahren der Auftragsvergabe bestinmt der zwischen der Kre-
c:fitanstalt fOr Wl8denwtbau und dem Empflnger des Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
partnerschaftliche Fenanzfelle Zusammenarbeit zu festigen und republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschlu6
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaft1ichen Entwicklung in und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
der Republik Albanien beizutragen - Republik Albanien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und LuftverkEh'
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
den Passagieren \ind Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberedl-
Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederau1bau, Frank-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
furt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
samt 4 000 000,- DM ~n Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehfs-
für den „Studien- und Fachkräftefonds rr zu erhalten.
untemehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in ~..
Geschehen zu Tirana am 15. August 1996 in zwei Urschriften.
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung ~er Bundesrepublik Deutschland
Disdorn
Für die Regierung der Republik Albanien
Panariti
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26.September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und aonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgeselz·
blatt Teil II zu veroffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) wlkerrecti11ic:he ÜbentinkOntte und die zu Ihrer lnkraftselzung oder Oun:h-
setzung er1assenen Rechtsvorsc:ttriften sowie damit zusammenhlngend
BekanAtmachungen,
b) Zolltarifvorsdviften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits etsc:hiet Mit iet Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 8om
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fur Teil I und Teil II halbjltwlict1 je 97,80 DM. Einzelstiidce je angetan.
gene 16 Seilel'I 3, 10 DM ZUZOglich V ~ Dieser Pla gll auch für
Bunde8gesetzbli, die vor dem 1. Jarw 1993 aeiagegeben WOl'den sind.
Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokanlo Bundes·
gesetzt,latt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen VOl'8USftlChnung.
Preis dieser Ausgabe: 164,70 DM (158, 10 DM zuzOglich 6,60 DM Versandkosten), Bundesanzeiger V.,...._m.b.H. · Posttac:h 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 165,70 DM. Postwrtriebatüc: · Z 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrweftsteuer enthalten; def angewandte Steuentatz
belrlgl7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ·
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 28. August 1996
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt "EUROCONTROL„ und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) werden nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für
Rumänien am 1. September 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1996 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 28. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Estland andererseits
Vom 12. September 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 12. Juni 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Estland andererseits, den der Schlußakte vom selben Tag beigefügten
Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-
akte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 130 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 12. September 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Edmund Stoiber
Der Bundes'kanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1667
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Estland andererseits
Das Königreich Belgien, in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die Stärkung der
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die die
das Königreich Dänemark, Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwick-
lung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Estlands,
die Bundesrepublik Deutschland, das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und
die Griechische Republik, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) eingegangenen Verpflictftungen - die Rechtsstaatlichkeit
das Königreich Spanien, und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minder-
heitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem mit freien und demo-
die Französische Republik, kratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel der
Marktwirtschaft umfaßt,
lr1and,
in der Erwägung, daß die Vertragsparteien die Auffassung
die Italienische Republik, teilen, daß Estland beträchtliche und erfolgreiche Reformanstren-
gungen auf politischem und auf wirtschaftlichem Gebiet unter-
das Großherzogtum Luxemburg, nommen hat und daß diese Anstrengungen fortgesetzt werden,
das Königreich der Nieder1ande,
in der Erwägung, daß die Vertragsparteien zur Erfüllung der im
die Republik Osterreich, Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet
sind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von
die Portugiesische Republik, Helsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in
Madrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues
die Republik Finnland, Europa, den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn,
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, der
das Königreich Schweden, Europäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die
Gesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir1and, der Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des in dem Bestreben, die Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver- den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu för-
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für dern, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE und
Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi- der OSZE vereinbart wurde,
schen Atomgemeinschaft,
im Bewußtsein der Bedeutung dieses Abkommens für die
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäische
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemein- Union einen der Eckpfeiler bildet,
schaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend "Gemeinschaft" genannt, in der Erkenntnis, daß die Staats- und Wirtschaftsreform in
Estland mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,
die im Rahmen der Europäischen Union handeln,
unter Berücksichtigung des Wunsches der Gemeinschaft. zur
einerseits und Durchführung der Reformen beizutragen und Estland zu helfen.
die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung
die Republik Estland, zu bewältigen,
nachstehend "Estland" genannt, in der Erkenntnis, daß die volle Durchführung des Abkommens
an die Durchführung eines konsistenten Programms für die Wirt-
andererseits - schafts- und Staatsreform durch Estland gebunden ist,
eingedenk der historischen Bindungen zwischen den Vertrags-
parteien und der ihnen gemeinsamen Werte, in Anerkennung der Notwendigkeit, die regionale Zusammen-
arbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unter
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Estland diese Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammen-
Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen
enge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es Est- Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinander
land ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integration Hand in Hand gehen sollen,
sowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehungen
zu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen über in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die auf den
den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam- Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
menarbeit und das Abkommen über Freihandel und Handels- (GATl) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Libe-
fragen hergestellt wurden, ralisierung des Handels eintreten,
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
in der Erwartung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für - eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle,
ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammen-
von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstruk- arbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für
turierung der Wirtschaft und die Modernisierung der Technologie die Hilfe, die die Gemeinschaft Estland gewährt,
unerläßlich sind,
- die Bestrebungen Estlands zur Entwicklung seiner Wirtschaft
zu unterstützen,
in dem Bewußtsein, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom
Mai 1992 ein politischer Dialog über Themen von beiderseitigem - einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration
Interesse in Gang gesetzt wurde, Estlands in die Europäische Union zu bieten. Estland wird auf
die Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen hin-
in dem Wunsch, innerhalb des multilateralen Rahmens, der arbeiten,
vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen
- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der
und durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom
Assoziation einzusetzen.
7. März 1994 sowie durch die Schlußfolgerungen des Europäi-
schen Rates von Essen im Dezember 1994 gestärkt wurde, einen
regelmäßigen politischen Dialog zu entwickeln und zu vertiefen,
Tatei 1
eingedenk dessen, daß Estland seit Mai 1994 assoziiertes Mit-
glied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem Allgemeine Grundsätze
Programm „Partnerschaft für ~ Frieden• der Nordatlantik-
vertragsorganisation (NATO) teilnimmt,
Artikel 2
in Anerkennung des Beitrags, den der Pakt über Stabilität in (1) Die Achtung ·der Grundsätze der Demokratie und der Men-
Europa zur Förderung der Stabilität und der gutnachbarschaft- schenrechte, wie sie in der Schrußakte von Helsinkj und in der
lichen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestäti- Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die
gung ihrer Entschlossenheit, gemeinsam auf den Erfolg dieser Grundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen-
Initiative hinzuarbeiten, und Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher
Bestandteil dieses Abkommens.
unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Gemein-
schaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie (2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß es für den künfti-
wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und gen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher
mehrjähriger Grundlage zu leisten, Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit
untereinander fortsetzen und ausbauen und werden alle Anstren-
im Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede gungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
zwischen der Gemeinschaft und Estland und f°'Qlich in der
Erkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene Artikel a
Bestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen,
Der Assoziationsrat nach Artikel·109-in dem Bewußtsein, daß
in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese Assoziation wesent-
und Informationen auszutauschen, lich sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgeleg-
ten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens
in dem Bestreben, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur und die Fortschritte Estlands bei der Durchführung von Wirt-
Verhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen, schaftsreformen.
in Anerkennung der Tatsache, daß Estland letztlich die Mit- Tatei II
gliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch
dieses Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der Politischer Dialog
Vertragsparteien Estland bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft,
unter Berücksichtigung der auf dem Europäischen Rat von Artikel 4
Essen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur Vorberei-
tung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturier- Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und
ter Beziehungen. zwischen d~ assoziierten Staaten und den Estland wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die
Annäherung zwischen der Europäischen Union und Estland,
Organen der Europäischen Union umgesetzt wird, die das gegen-
seitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung unterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abge-
von Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen - schlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Estland
und trägt zur Herstellung enger Solidaritätsbeziehungen und zur
Schaffung neuer Fennen der Zusammenarbeit zwischen den Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
tragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgen-
des fördern:
Artikel 1
- Estlands schrittweise Annäherung an die Europäische Union;
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
- eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertrags-
einerseits und Estland andererseits wird eine Assoziation ge-
parteien in internationalen Fragen, insbesondere in Angele-
gründet.
. genheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, Vertragspartei haben können;
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi- - eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die
schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
enger politischer Beziehungen ermöglicht. Union fallen;
- weiter auf die Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Sicherheit und Stabilität in Europa.
Gemeinschaft und Estland hinzuarbeiten, die im wesentlichen
den gesamten beiderseitigen Handel umfaßt,
Artikel 5
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschafts-
beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und Der politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und
so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohl- im Einklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern
stand in der Gemeinschaft und in Estland zu begünstigen, Mitteleuropas vereinbart wurden, geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1669
Artikel 6 (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren,
die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-
(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein bilateraler politi- gemeinschaft fallen, unter1iegt den Bestimmungen dieses Ver-
scher Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist trags.
allgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Ver-
tragsparteien vorlegen. Artikel 10
(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien werden weitere Die Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren
Verfahren für den politischen Dialog eingeführt, und zwar ins- in die Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung wer-
besondere folgende: den am 1. Januar 1995 für Ursprungswaren Estlands beseitigt.
- eventuell erfordertiche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene
politischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Estlands
als auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Artikel 11
Union und der Kommission teilnehmen; Die Einfuhrzölle und mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
- die volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Estlands und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am
Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte In Dritt- 1. Januar 1995 für Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt.
ländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und
anderen internationalen Gremien;
Artikel 12
-· die Einbeziehung Estlands in die Gruppe der Länder, die
regelmäßig Ober die Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle getten
Außen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein auch für die Finanzzölle.
Informationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4
genannten Ziefe dient; Artikel 13
- jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur Alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie EinfuhrzöHe werden
Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges am 1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und
leisten könnte. Estland abgeschafft.
Artikel 7
Artikel 14
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
(1) Alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung werden
Rahmen des Parlamentarischen Ausschusses der Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Estland am 1. Januar 1995
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitglied-
abgeschafft.
staaten und der Republik Estland (nachstehend „Par1amentari-
scher Ausschuß• genannt) geführt. (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen
gleicher Wirkung werden zwischen der Gemeinschaft und Est-
land am 1. Januar 1995 beseitigt.
Tatei III
Freier Warenverkehr Artikel 15
Protokoll Nr. 1 enthält besondere Bestimmungen für den
Artikel 8 Handel mit Textilwaren und Bek1eidung mit Ursprung in Estland.
(1) Nach Inkrafttreten des Abkommens über Freihandel und
Handelsfragen am 1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft Artikel 16
und Estland im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkom-
Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß bei
mens und den Bestimmungen des GATT und der WTO eine Frei- den Abgaben auf die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse eine
handelszone.
landwirtschaftliche Komponente beibehalten wird.
(2) Im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt für die
Einreihung der Waren die Kombinierte Nomenklatur.
(3) FOr jede Ware, auf die dieses Abkommen Anwendung fin- Kapitel II
det, gilt als Ausgangszollsatz der am 1. ·Januar 1994 tatsächlich Landwirtschaft
erga omnes angewandte Zollsatz.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-
Artikel 17
senkungen werden von diesen Ausgangszollsätzen aus vor-
genommen. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirt-
(4) Werden nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkungen erga schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in
omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen aufgrund Estland.
der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im (2) Unter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen• sind die Waren
Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zoll- zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten
sätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der in Nomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt
Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze. sind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung
(5) Die Gemeinschaft und Estland teilen einander ihre jeweiligen (EWG) Nr. 3759/92.
Ausgangszollsätze mit.
Artikel 18
Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort
Kapitel 1
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Gewerbliche Waren
Artikel 19
Artikel 9
(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhren landwirt-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs- schaft1icher Erzeugnisse mit Ursprung in Estland in die Gemein-
waren der Gemeinschaft und Estlands, die unter die Kapitel 25 schaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in. Ursprung In der Gemeinschaft nach Estland mengenmäßige
Anhang I aufgeführten Waren. Beschränkungen.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(2) Die nach diesem Abkommen gewährten Zugeständnisse liehen Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in
sind in den Anhängen 111, IV und V aufgeführt. Abweichung von Absatz 1 und in Anwendung seiner die inländi-
sche Erzeugung betreffenden Agrarpolitik auf eine begrenzte
(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Ein- Anzahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der
vernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember Gemeinschaft Zölle erheben. Diese Zölle können nur bis zum
1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 über- 31. Dezember 1996 und nach Konsultationen im Assoziationsrat
prüft werden. eingeführt werden. In all diesen Fällen muß Estland sicherstellen,
(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit
daß eine erhebliche Präfen,ru:spanne für Erzet,gnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft erhalten bleibt. Diese Frist kann
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-
lichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der durch Beschluß des Assoziationsrates gegebenenfalls um ein
Gemeinschaft, der Bestimmungen über die Agrarpolitik Estfands Jahr ver1ängert werden.
und der Bedeutung der Landwirtschaft für die estnische Wirt-
Artikel 25
schaft prüfen die Gemeinschaft und Estland im Assoziationsrat
für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar
weiterer Zugeständnisse. die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
Artikel 20 (2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt
Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Ver- werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobene
tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Mikel 19 gelten, Abgaben gewahrt werden, die höher ist ats die auf diese Waren
wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrannärkte ernste unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervor-
rufen, so nehmen beide Vertragsparteien• unbeschadet der son- Artikel 26
stigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des
Artikels 29, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete (1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Errichtung
Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof- von Z?llunionen, Freihandelszonen oder:. Grenzverkehrsregelun-
fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig gen nicht entgegen, sofern diese keine Anderung der in diesem
erachtet. Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs be-
wirken.
Kapitel III (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien statt Ober Abkommen zur Errichtung derartiger
Fischerei Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über aHe
anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen
Artikel 21
finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischerei- Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem
erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Estland, die Ab~ommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-
in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 fallen. schaft und Estlands Rechnung getragen wird.
Artikel 22 Artikel 27
(1) Die nach diesem Abkommen gewährten Zugeständnisse Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 24
sind in Anhang VI aufgeführt. Absatz 1 erster Gedankenstrich können von Estland in Fonn
höherer Zollsätze eingeführt werden.
(2) Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 24 Absätze 2 und 3
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte
finden auf Fischereierzeugnisse entsprechende Anwendung.
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
Kapitel IV
Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Estlands
Gemeinsame Bestimmungen auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes
nicht Obersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-
Artikel 23 schaft weiterhin eine Präferenz sichern.
Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnah-
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Handel zwi-
men gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel 1
schen den Vertragsparteien mit allen Waren, sofern in diesem
genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während
Abkommen oder in den Protokollen Nm. 1 und 2 nichts anderes
des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht über-
bestimmt ist.
steigen.
Artikel 24 Diese Maßnahmen gelten höchstens zwei Jahre, sofern vom
Assoziationsrat keine Vertängerung genehmigt wird. Sie treten
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Estland werden spätestens am 31. Dezember 1997 außer Kraft.
ab 1. Januar 1995
Derartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt
- weder neue Einfuhr-oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-
Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht,
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maß-
- weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschrän- nahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jatve
kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch vergangen sind.
die bestehenden restriktiver gehandhabt.
Estland unterrichtet den Assoziationsrat über etwajge Ausnah-
(2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 19 beinhal- meregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der
tet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Estlands oder Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen
der Gemeinschaft und ste!lt der Einführung von Maßnahmen im Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die
Rahmen dieser Politik nicht entgegen. betroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger
Regelungen übermittelt Estland dem Assoziationsrat einen Zeit-
(3) In Anbetracht der Struktur des estnischen Zolltarifs zum plan für die Abschaffung der gemäß diesem Mik~ eingeführten
1. Januar 1995, der keine Zölle für landwirtschaftliche Erzeug- Zölle. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan be-
nisse vorsieht, kann Estland im Falle der Einführung einer zolltarif- schließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1671
Artikel 28 Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei
binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates kei-
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags- nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder
partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest, ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden,
so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Überein- so kann die einführende Vertragspartei geeignete ·Maßnah-
kommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahme.,
entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraus- müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen
setzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 32 geeignete Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
. b) Bezüglich des Artikels 28 wird der Assoziationsrat über den
Dumpingfall unterrichtet. sobald die Behörden der einführen-
Artikel 29 den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates das
Bedingungen eingeführt, daß Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstel-
lende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Ver-
- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
tragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder . c) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit der
Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder
beschriebenen Lage ergeben.
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse
Region bewirken könnten, zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binnen
30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt. so
so kann die Gemeinschaft oder Estland, je nachdem, welche Ver-
kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen
tragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß
bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.
dem Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen treffen.
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
Eingreifen erforder1ich machen, eine vorherige Unterrichtung
Artikel 30
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Estland, je
Führt die Einhaltung der Artikel 14 und 24 nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen
der Artikel 28, 29 und 30 unverzüglich die zur Abhitfe unbe-
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
dingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder Artikel 33
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr Protokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus- der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die
führende Vertragspartei wesentlichen Ware Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die Gebiet.
ausführende Vertragspartei emebli~ Schwierigkeiten, so kann Artikel 34
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und gemäß dem
Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhrver-
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei- boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht län- der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum
ger rechtfertigen. Schutz der.Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tl8t"8n
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem.
Artikel 31 geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Estland for- gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;
men alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber
bis Ende 1999 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit- weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
gliedstaaten ·und Estlands ausgeschlossen ist. Der Assoziations- schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-
rat wird über die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unter- parteien darstellen.
richtet.
Artikel 35
Artikel 32
Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den
(1) Legt die Gemeinschaft oder Estland für die Einfuhren von Handel zwischen Estland einerseits und Spanien und Portugal
Waren, die die in Artikel 29 genamten Schwierigkeiten hervor- andererseits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.
rufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Infor-
mationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,
so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. Trtel IV
(2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Estland stellt dem
Assoziationsrat in den Fällen der Artikel 28, 29 und 30 vor Ein- Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
führung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr
des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweck-
dienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-
Kapitell
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. •
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das funktionieren Freizügigkeit der Arbeitnehmer
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüg- Artikel 36
lich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Auf- (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
stellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung den Bedingungen und Modalitäten
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
- wird den Arbeitnehmern estnischer Staatsangehörigkeit, die
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind.
a) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat mit der eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-
Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der
beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber
Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohn- (2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesse-
haften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftig- rungen, einschließlich Erletchterungen für den Zugang zur Berufs-
ten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeits- aust;,ildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
erlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung
dieses Mitgliedstaats: eine Ausnahme bilden Saisonarbeit- der Arbeitsmar1dtage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
nehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im schaft.
Sinne von Artikel 40 fallen, sofern diese Abkommen nichts
anderes bestimmen. Artil~el 41
(2) Estland gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun- Ab Ende 1999 oder früher, falls die wirtschaftliche und soziale
gen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Lage in Estland bis dahin weitgehend mit der in den Mitgliedstaa-
Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmlßig beschäftigt ten übereinstimmt und falls die Beschäftigungssituation in der
sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziationsrat weitere Mittel
rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Ab- und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
satz 1 vorgesehen. in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.
Artikel 37
Artikel 42
(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer estnischer Staatsangehörigkeit, die Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-
im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmlßig beschäftigt sind, und potentiaJs im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Estland
für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines
und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun- angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Estland, wie in
gen und Modalitäten Artikel 92 vorgesehen.
- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-
Kapitelll
bzw. Aufenthaltszeiten bet den Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie Niederlassungsrecht
und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;
- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn Artikel 43
diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
(1) Außer in den in Anhang VII aufgeführten Bereichen
gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnennitgliedstaaten Q ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Niederlassung von
geltenden Sätzen frei transferiert werden; Gesellschaften Estlands eine Behandlung, die nicht weniger
günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Ihren
- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für
ihre vorgenannten Familienangehörigen. eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Dritt-
staates gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung
(2) Estland gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige ist;
eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt
iO ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Geschäftstätigkeit
sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehöri-
der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften
gen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und
und Zweigniederfassungen von Geseilschaften Estlands eine
dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und
Artikel 38 Zweigniederlassungen oder den in ihrem Gebiet niedergelas-
senen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim- Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofern letztere
mungen zur Erreichung des in Artikel 37 niedergelegten Ziels fest. die günstigere Behandlung ist;
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam- iiO ab dem 31. Dezember 1999 für die Nieder1assung und die
menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal- anschließende Geschäftstätigkeit von Staatsangehörigen
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 Estlands eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist die
genannten Bestimmungen bietet. Behandlung der Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder
der Staatsangehörige eines Drittstaates, sofern letztere die
günstigere Behandlung ist.
Artikel 39
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 38 erlassenen Bestim- (2) Estland gewährt ab Inkrafttreten dieses Abkommens
mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bflate- ij für die Nieder1assung von Gesellschaften der Gemeinschaft
ralen Abkommen zwischen Estland und den Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der lung der Gesellschaften Estlands oder der Gesellschaften
estnischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der eines Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung
Mitgliedstaaten vorsehen. ist;
iij für die Geschäftstätigkeit der in seinem Gebiet niedergelasse-
Artikel 40 nen Tochtergesellschaften und Zweigniedertassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem betref-
weniger günstig ist als die Behandlung der Gesellschaften
fenden Mitgliedstaat und vOl'behaltlich seiner Rechtsvorschriften
und Zweigniederlassungen Estlands oder der in seinem
und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der
Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweig-
Arbeitnehmer
niederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaates, sofern
- sollten die bestehenden Erteichterungen für den Zugang zur letztere die günstigere Behandlung ist;
Beschäftigung für estnische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
iiij für die Niedertassung und die anschließende Geschäftstätig-
staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibe-
keit von Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behand-
halten und nach Möglichkeit verbessert werden;
lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung der
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß Staatsangehörigen Estlands oder der Staatsangehörige eines
ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen. Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1673
Artikel 44 Artikel 46
(1) Artikel 43 gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffs- (1) Vorbehaltlich des Artikels 43 und mit Ausnahme der in
verkehr sowie den Seekabotageverkehr. Anhang VIII aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung tragspartei die Niedertassung und die Geschäftstätigkeit von
der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1 Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglemer-
genannten Bereichen aussprechen. - tieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staats-
angehörigen der anderen Vertragspartei gegenOber ihren eigenen
Gesellschaften und S t a a t ~ nicht benachteiffgen.
Artikel 45
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertrags-
Im Sinne dieses Abkommens partei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses
a) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise Abkommens nicht daran gehindert, aus GrOnden der Aufsichts-
"Gesellschaft Estlands"' eine Gesellschaft, die nach den pflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen,
Estlands gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, denen gegenOber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der treuhAnderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der
Gemein~chaft beziehungsweise im Gebiet Estlands hat. Integrität und Stabilität seines Ftnanzsystems zu treffen. Solche
Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflich-
Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats tungen der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt
beziehungsweise Estlands gegründete Gesellschaft nur ihren • werden.
satzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise
im Gebiet Estlands, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es
der Gemeinschaft beziehungsweise Estlands, sofern ihre eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die
Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Ver- Geschäftstätigkeit und von Konten einzetner ~unden oder sonsti-
bindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten be- ger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich
ziehungsweise Estlands aufweisen; im Besitz öffentlicher Stellen befinden. ·
b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell-
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Artikel 47
wird;
(1) Die Artikel 43 und 46 schließen nicht aus, daß eine Vertrags-
c) ist eine ,.Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine ge- partei für die ·Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweig-
schäftliche Niedertassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, . niederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei.
die den Anschein der Dauerhaftigkeit, z.B. als Erweiterung die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine
einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-
materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu täti- scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen
gen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten
rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Haupt- Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus
verwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittel- aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
bar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen. son-
dern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen (2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das
können. die deren Erweiterung darstellt; unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
d) ist "Niederlassung" Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Q im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Artikel 48
Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie
tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständi- (1) Eine im Gebiet Estlands niedergelassene "Gesellschaft der
gen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die Gemeinschaft" beziehungsweise eine im Gebiet der Gemein-
Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem schaft niedergelassene "Gesellschaft Estlands" ist berechtigt, im
Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-
das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Ver- landes im Gebiet Estlands beziehungsweise der Gemeinschaft
tragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften
nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstän- oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen. das die
dige Tätigkeit ausüben; Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft
iij im Falle der Geseflschaften der Gemeinschaft oder der beziehungsweise Estlands besitzt, sofern es sich dabei um in
Gesellschaften Estlands das Recht auf Aufnahme von Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-
Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochter- zes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochter-
gesellschaften und Zweigniederlassungen in Estland be- gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.
ziehungsweise in der Gemeinschaft; Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal
e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten; gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
f) umfassen „Erwerbstätigkeiten" grundsätzlich gewerbliche, (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten; nannten Gesellschaften Qm folgenden "Organisationen• genannt)
g) ist "Staatsangehöriger der Gemeinschaft" beziehungsweise ist "gesellschaftsintem versetztes Personal" im Sinne des Buch-
„Staatsangehöriger Estlands" eine natürliche Person, die die staben c), das zu nachstehenden Kategorien gehört. sofern die
Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehungs- Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden
weise Estlands besitzt. Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden
Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
h) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke
auf See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III auch a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
Estlands, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise gleich-
Estlands niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaf- gestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
ten, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Est-
- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
lands niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines
Unterabteilung der Niederlassung;
Mitgliedstaats beziehungsweise Estlands kontrolliert werden,
sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
in Estland gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi- aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
striert sind. Verwaltungskräfte;
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung bereits in Estland niedergelassen waren, gegenüber den
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder Gesellschaften oder Staatsangehörigen Estlands bewirken.
sonstiger Personalentscheidungen;
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen
b) Personal einer Organisation mit ungewOhnlichen Kenntnis- gewährt Estland, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder angehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in
Verwaltung der Nieder1assung notwendig sind. Bei der keinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt- Gesellschaften oder S t a a ~ eines Drittstaates.
nissen bezüglich der Niedet1assung eine hohe Qualifikation
Vor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Estland den
für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-
Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mit-
nische Kenntnisse erfon:Sem, sowie die Zugehörigkeit zu
teilung der von Estland geplanten konkreten Ma8nahrnen an den
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;
Assoziationsrat in Kraft. es sei denn, daß ein nicht wiedergutzu-
c) das „geseUschaftsintern versetzte Personal• umfaßt die machender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforder1ich
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet macht In diesem Fall konsultiert Estland den Assoziationsrat
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von unverzüglich nach deren Einführung.
Erwemstatigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
muß ihre Hauptnieder1assung im Gebiet der einen Vertrags- Kapitel lll
partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
(Zweigniederlassung, TochtergeseHschaft) dieser Organisa- Dienstleistungsverkehr
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. Artikel 51
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Estlands beziehungs-
(1) Oie Vertragsparteien verpflichten sich, im-Einklang mit den
weise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft be-
nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu
ziehungsweise Estlands und deren vorübergehender Aufenthalt
treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstfeistungen
in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter
durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft
von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne von
oder Estlands zu ertauben, die in eioer anderen Vertragspartei als
Absatz 2 Buchstabe a sind und für die Errichtung einer Tochter-
derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
gesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft Est-
lands beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
oder Zweigniedet1assung einer Geseflschaft der Gemeinschaft und vorbehaltlich des Artikels 55 gestatten die Vertragsparteien
in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in die vorübergehende Einreise der natür1ichen Personen, die die
Estland zuständig sind, und sofern: Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als
Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Mikels 48 Absatz 2
- diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind
beschäftigt werden; dazu gehören auch natür1iche Personen,
oder Dienstleistungen erbringen und
die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der
- die Gesellschaft ihre Hauptniederfassung auBemalb der Gemeinschaft oder Estlands sind und um vorübergehende Ein-
Gemeinschaft beziehungsweise Estlands hat und in dem reise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungs-
betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungs- aufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese
weise in Estland keine weiteren Vertreter, Büros, Zweig- · Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst
nieder1assungen oder Tochtergesellschaften hat. Dienstleistungen erbringen.
(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-
Artikel 49 mens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umset-
zung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsange-
der Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschrif-
hörigen Estlands die Aufnahme und Ausübung reglementierter
ten werden berücksichtigt.
Berufstätigkeiten in Estland beziehungsweise der Gemeinschaft
zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, wetche Schritte zur
gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder- Artikel 52
lich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maß-
(1) Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die
nahmen ergreifen.
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
Artikel 50 ~lschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder
Estlands, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des
Bis Ende 1999 kann Estland Maßnahmen einführen, die von Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum
den Bestimmungen dieses Kapitefs Ober die Niederlassung von Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschrän-
Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft ab- kender gestalten.
weichen, wenn bestimmte Industrien
(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen
- eine Umstrukturierung durchführen oder Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens einge-
- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere führten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsicht-
schwerwiegende soziale Probteme in Estfand hervooufen, lich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränken-
oder der ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann
- einen Vertust oder einen drastischen Rückgang des gesamten diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auf-
Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen nahme von Konsultationen ersuchen.
Estlands in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industrie-
zweig in Estland erfahren oder Artikel 53
- sich in Estland erst im Aufbau befinden. (1) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
Derartige Maßnahmen sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
- treten spätestens am 31. Dezember 1999 außer Kraft und
wirksam anzuwenden.
- müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf- a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
fen, und
Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen
- dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Estland nach für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Ver-
dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden tragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonfe-
sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätig- renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im
keit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein- Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren
schaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. -41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1675
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien (8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die
trockenen und flüssigen Massengütern. notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-
leistungsfreiheit im Straßen-. Schienen-. Binnenschiffs- und Luft-
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 verkehr geschaffen werden können.
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemali- Kapitel IV
gen Sowjetunion nicht mehr an;
Allgemeine Bestimmungen
b) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen
mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufneh-
men. wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist. Artikel 54
daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-
partei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten; GrOnden der öffentlichen Ordnung. Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver- (2) Dieser Trtel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-
kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher
Befugnisse verbunden sind.
d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen.
technischen und sonstigen Hemmnisse auf. die Beschrän- Artikel 55
kungen oder Diskriminierungen hinsichttich der Dienst-
für die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteten
leistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken
durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert.
könnten.
ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über EinretSe und
Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen Aufenthalt. Beschlftigung, Beschäftigungsbedingungen, Nieder-
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen lassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienst-
Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den leistungen anzuwenden. sofern sie dies nicht in einer Weise tun,
intemationaJen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestim-
Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort mung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder
angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezOglichen verringert werden. ·
Gebühren und sonstigen Abgaben. der Zofferteichterungen, der
Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich- Artikel 56
tungen eine Behandlung. die nicht weniger günstig ist als die den
eigenen Schiffen gewährte Behandlung. Die Kapitel II, III und IV dieses Trtels gelten auch für Gesell-
schaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesell-
schaften oder Staatsangehörigen Estlands und Gesellschaften
(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-
oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von
schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften
ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Estlands andererseits. die internationale Seeverkehrsdienst-
leistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Verkehrs-
dienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Estlands bezie- Artikel 57
hungsweise der Gemeinschaft erbringen.
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
(4) Um die freie Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Ver- nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von
tragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese. so bald Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen
wie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen Regelungen gewähren oder gewähren werden.
für den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils ande-
ren Vertragspartei zu schließen. (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-
gen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuer-
(5) Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung und
rechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maß-
schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver-
nahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuer-
tragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
umgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und
die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und
(3) Dieser Trtel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr. soweit
gliedstaaten oder Estland daran. bei der Anwendung ihrer Steuer-
angebracht, in Sonderabkommen behandelt. die von den Ver-
vorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,
tragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens -ausge-
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
handelt werden.
gleichartigen Situation befinden.
(6) Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 5 ergreifen die
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Tage Artikel 58
vor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder dis-
kriminierender sind. Die Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragspar-
teien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen
berücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Ver-
(7) Bis Ende 1998 gleicht Estland schrittweise seine Rechts- tragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den
vorschriften einschließlich der administrativen, technischen und Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Artikels V.
sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenden Aechtsvor-
sch~ften der Gemeinschaft im Straßen-, Schienen-, Binnen-
schiffs- und Luftverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung Artikel 59
und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien
dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. Die Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei
Fortschritte in diesem Bereich werden von den Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre
mindestens alle zwei Jahre im Rahmen des Assoziationsrates Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem
gemeinsam bewertet. Markt mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
rrtelV Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschrär.KLJng
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb wirken;
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen, - iQ die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
Angleichung der Rechtsvorschriften lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Estlands oder auf
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Kapitel 1 Unternehmen;
iiQ staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Be«;µlsti-
laufende Zahlung und Kapitalverkehr
gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu vertälschen drohen.
Artikel 60
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem A:tikel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß Artikel VIII stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europä;schen
alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen Gebiets- Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse
ansässigen der Gemeinschaft und Estlands in frei konvertierbarer aus den- entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags
Währung zu genehmigen. einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
(3) Der Assoziationsrat erläßt bis zum 31. Dezember 1997
Artikel 61
durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbesti~
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten zu den Absätzen 1 und 2.
die Mitgliedstaaten beziehungsweise Estland vom Inkrafttreten 84S zum Er1a8 dieser Bestimmungen finden die Bestimrru,gen
dieses Abkommens an den freten Kapitalverkehr im Zusammen- des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-
-hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den kel VI. XVI und XXIII des GATT als O u r c h f ü ~
Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, zu Absatz 1 Ziffer iii und zu den sich darauf beziehenden Teiten
und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen· des Trtels IV von Absatz 2 Anwendung.
Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatri-
ierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne. (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer ii erl(ennen die
Vertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999
Unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 Ziffer iii wird vom Inkrafttre-
alle von Estland gewährten staattichen Beihilfen unter
ten dieses Abkommens an der vollständig freie Kapitalver1<ehr im
Berücksichtigung der Tatsache beooeitt werden. daß
~sammenhangmltderNieder1assungundd«GeschäftsW~
keit von Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, Estland den Gebieten der Gemeinschaft nach .Artkel 92
einschließlich der Liquidation und Repatriierung der entsprechen- Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags ZlX Grüncirag der
den Investitionen, gewährleistet. Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird.. Der
Assoziationsrat beschließt unter Berüc:ksichtigu,g der
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten wirtschaftlichen Lage Estlands, ob dieser Zeitra.sn um
die Mitgliedstaaten beziehungsweise Estland vom Inkrafttreten weitere Oreijahreszeiträume zu veriängem ist.
dieses Abkommens an den freien Kapitalvert<ehr im Zusammen- b} Die Vertragsparteien sorgen für die Transparer.z der
hang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäfts- anderen Vertragspartei jährlich 8eric:ht erstatten über
transaktionen oder die Erbringung von D;enstleistungen, an den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihiife'i und
denen ein Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt auf Antrag Auskunft über die Beihittensysteme eneilen.
ist, sowie für Finanzkredite. Auf Antrag einer Vertragspartei erteitt die andere Ver-
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten tragspartei Auskunft über bestimmte EnzetfäJle s::aatli-
und Estland keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs cher Beihitfen.
und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen (5) Hinsichtlich der in Trtel III Kapitel II und III genannter. V.'aren
zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Estfands ein
und gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschränken- - findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
der. - werden alle Verhaltensweisen, die im ~ t z zu .A..:satz 1
(4) Dte Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt. die die Ger.lein-
Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverl<ehr schaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des \'-er:rags
zwischen der Gemeinschaft und Estland zu erleichtern. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a u f ~ hat,
insbesondere nach den Kriterien der Veron:n.ing Nr. ~ , 962
des Rates.
Artikel 62
(1) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die erforder- (6) Wenn die Gemeinschaft oder Estland der Auffass.llQ ist,
lichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereri:lar ist
der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapital- und
verkehr zu schaffen. - in den in Absatz 3 genannten Durchführung:sbestirrrungen
(2) Der Assoziationsrat prüft Mittel und Wege für die volle nicht in angemessener Weise geregelt ist. U1d
Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den - wenn bei Fehlen derartiger Regem diese Ver.-.aJtensw":!Se den
Kapitalverkehr. Interessen der anderen Vertragspartei ooer einerr. nändi-
schen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienst1~s-
gewerbes eine bedeutende Schädigung ve··ursacht ooet" zu
Kapitel 11 verursachen droht,
Wettbewerb und kann die Gemeinschaft oder Estland nach Koosultatlcren im
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Assoziationsrat oder dreißig Arbettst.age nach dem Ersuc-en um
derartige Konsultationen geeignete Maßnahmer. treffen.
Artikel 63 Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffe' i unvefei car, so
können derartige geeignete Maßnahmen. soweit sie tri:ar das
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-
schaft und Estland zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-
GATT fallen, nur im Einldang mit den Verfahren und uns- den
Bedingungen des GATT oder aller anderen emschlägiger nstru-
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
mente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT aLSQehan-
Q alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von delt wurden und zwischen den Vertragspcn:-ien ~ u n g
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1677
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft und Zweigniederlassungen von
gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 45 und
Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be- Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft im
schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim- Sinne von Artikel 45 und in Formen gemäß Artikel 56 wird vom
nisses aus. Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-
fahren in Estland unter Bedingungen gewährt, die nicht wen~
Artikel 64 günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Estlands
gewährt werden.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-
nahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen Sobald Estland geeignete Rechtsvorschriften er1assen hat. gilt
betreffend die Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richt-
dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen linie 93/38/EWG vom 14. Juli 1993 fallen.
Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe- (3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von
bung vor. Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Estland sowie
(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
fOr die Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit
der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 36 bis 59.
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
oder Estlands kann die Gemeinschaft beziehungsweise Estland
unter den Voraussetzungen des GATT restnldive Maßnahmen
einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die Kapitel III
von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Angleichung der Rechtsvorschriften
Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-
ausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bezjet,ungsweise Estland
unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Artikel 68
(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in Die Vertragsparteien erkennen an, d.aß die Angleichung de<
Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung bestehenden und-künftigen Rechtsvorschriften Est1ands an das
der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-
sich daraus ergebenden Einnahmen. schaftliche Integration Estlands in die .Gemeinschaft darsteUt.
Estland wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschrifteo
schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.
Artikel 65
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh- Artikel 69
men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
wurden, sorgt der Assozjationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere
1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäi- folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht.
schen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges
Grundsätze des Schlußdokuments des Bonner Treffens im Eigentum, Fmanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz
Rahmen der KSZE-Konferenz in Europa vom April ,1990, insbe- der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflan-
sondere die Entscheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet zen, Schutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und
werden. Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,
technische Vorschriften und Normen, Rechts- und Verwaltungs-
Artikel 66 vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunika-
tion, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik und Produkt-
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang IX bekräftigen die Ver- haftung.
tragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und
wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen Dabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wett-
Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom- bewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Vefbraucherschutz, Finanz-
merziellem Eigentum beimessen. dienstleistungen, technische Vorschriften und Normen rasche
Fortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden.
(2) Estland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-
chem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am
31. Dezember 1999 ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, Artikel 70
wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Die Gemeinschaft leistet Estland technische Hilfe bei der
Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem
(3) Bis zum 31. Dezember 1999 tritt Esttand den in Anhang IX gehören: .
Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften Ober die - Austausch von sachverständigen;
Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-
tum bei, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen - rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägiger,
im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser über- Rechtsvorschriften;
einkommen de facto angewandt werden. - Veranstaltung von Seminaren;
(4) Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommer- - Ausbildungsmaßnahmen;
ziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen
beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüg- - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
lich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende rechts.
Lösungen zu finden.
Artikel 67 rrtelVI
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffent- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
lichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminie-
rung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und
der wro als ein erstrebenswertes Ziel. Artikel 71
(2) Gesellschaften Estlands im Sinne von Artikel 45 wird vom (1) Die Gemeinschaft und Estland bauen ihre wirtschaftliche
Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabe- Zusammenarbeit mit dem Ziel aus, zu der Entwicklung Estlands
verfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-
der Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer
günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteteri
Gemeinschaft gewährt werden. stärken.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung Artikel 74
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Estlands vorberei-
tet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung Kleine und mittlere Unternehmen
aufgebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbe- (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
lange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfor- Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und
dernissen einer hannonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen. der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und
(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem Estland.
auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirt-
schaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie, (2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fach-
Verkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr konzentrie- wissen durch folgende Maßnahmen:
ren. - Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini-
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die strativen, technischen, steuerlichen und finanzieflen Voraus-:
die Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und setzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie
mit den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas sowie mit den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;
anderen Ostseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte - Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmens-
Entwicklung der Region stärken können. spezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungs-
kräften, Rechnungslegung, Marketing, Qualitätskontrolle usw.)
Artikel 72 sowie Stärkung der Einrichtungen, die derarttge Dienstlei-
stungen erbringen;
Industrielle Zusammenarbeit
- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in
(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes ge- der Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwische<l
fördert werden: europäischen Unternehmen (BC-NET), um die Unterrichtung
der KMU zu verbessern und die grenzübergrerfende Zusam-
- die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe- menarbeit zu fördern.
teiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur Stärkung
des Privatsektors in Estland; (3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere
- die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung
Estlands sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen
zur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung.
die die Weiterentwicklung der Marktwirtschaft unter Bedin-
gungen bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten; Artikel 75
- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; Agrar- und Industrienormen
- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs- und Konformitätsprüfung
tumsbereichen, insbesondere Spitzentechnologie, saubere
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel
Technologien, Verbrauchsgüter und marktbezogene Dienst-
zusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, techni-
leistungen, Zweige der Leichtindustrie und Holzindustrie.
schen Vorschriften und Konformitätsprüfungsverfahren zu ver-
(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich- ringern, gegebenenfalls mit technischer Hitfe der Gemeinschaft.
tigen die von Estland aufgestellten P.rioritäten. Die Maßnahmen
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes
sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen
angestrebt werden:
für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu ver-
bessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für - Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der
Unternehmen zu fördern. Soweit angebracht, leistet die Gemein- Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konfor-
schaft Estland technische Hilfe. mitätsprüfungsverfahren, wobei es Estland zur Erreichung
seiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht. gegebe-
nenfalls besondere (strengere) Normen zu entwickeln und
Artikel 73 anzuwenden;
Investitionsförderung und Investitionsschutz Abschluß von Abkommen über gegenseitige Aneri<ennung in
diesen Bereichen, soweit angebracht;
(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung - Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Estlands
und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitio- an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC,
nen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von Wirt- ETSI, EOTC, EUROMET);
schaft und Industrie in Estland wesentlich sind, beizubehalten - soweit angebracht, technische Hilfe durch Ausbildungs-
und - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt programme für estländische Experten in den Bereichen
ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierung in Normung, Metrologie, Zertifizierung und Qualitätssicherungs-
Estland zu begünstigen und zu fördern. systeme in der Gemeinschaft;
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende: - Förderung des Austausches von Informationen über Technik
und Methodik im Bereich der Qualitätskontrolle und des Ferti-
- Aufrechterhaltung und Ausbau des rechtlichen Rahmens zur
gungsprozesses.
Förderung und zum Schutz von Investitionen in Estland;
- Abschluß von bilateralen lnvestitionsförderungs- und Investi- (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Estland techni-
tionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit ange- sche Hilfe.
bracht;
Artikel 76
- weitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaft-
lichen Infrastruktur; Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der For-
im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handels- schung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen
wochen und anderen Veranstaltungen. wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Die Hilfe der Gemeinschaft könnte in der Anfangsphase Einrich- - Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im
tungen gewährt werden, die inländische Investitionen fördern. Bereich von Wissenschaft und Technik;
(3) Estland beachtet die Bestimmungen über die handelsbezo- - Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-
genen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs). nare und Workshops);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1679
- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissen- Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere fol-
schaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie gendes:
und Know-how;
- Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und
- Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für For- Vertriebsnetzen, Lagerungs- und Vennarktungstechniken
scher und Fachleute beider Seiten; usw.;
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer - Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum 0/er-
Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen; - Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs-
- Teilnahme Estlands an Forschungsprogrammen der Gemein- und Stadtplanung;
schaft im Einklang mit Absatz 3. - Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft
sowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die regionalen Entwicklungsplänen und-programmen;
Entwicklung der Zusammenarbeit fest. - EntwickJung und Förderung einer wirksamen Zusammen-
arbeit im Bereich landwirtschaftlicher Informationssysteme;
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete
durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetz- Methoden ond Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs-
lichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos- maßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im
sen werden. Zusammenhang mit Produktionsmitteln;
- Förderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie
Artikel 77 der Verarbeitung und Venn8!1<Wng d~ Erzeugnisse;
Allgemeine und berufliche Bildung - Förderung· der Anwendung der Nahrungsmittelnonnen der
Gemeinschaft;
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die hannonische Entwick-
lung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der - Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezen-
allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikation in Estland tralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und
sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter ihrer Vennarktungstechniken;
Berücksichtigung der Prioritäten EstJands. Unter der Schinn-
- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
herrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und im
Rahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutionelle - Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-
Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt. Die Betei- schaft und Austausch von Know-how, insbesondere zwi-
ligung Estlands an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in schen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Estlands;
diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.
- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen
folgende Bereiche: · Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unter-
stützung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung
- Refonn der allgemeinen und beruflichen Bildung in Estland; von Kontrollen;
- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung, - Förderung des lnfonnationsaustausches über Agrarpolitik
einschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffent- und Agrarrecht;
lichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor allem
- Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der
in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;
Zusammenarbeit auf Drittlandsmärkten.
- Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;
(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
- Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit bracht, technische Hilfe.
zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-
kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;
Artikel 79
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen
Studien an geetgneten Lehranstalten; Fischerei
- geg~seitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen; (1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die
- Förderung des Sprachunterrichts in Estland, insbesondere für Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
Minderheiten unter der in Estland lebenden Bevölkerung; gemeinschaft und der Republik Estland.
- \;:lntenichtung der Gemeinschaftssprachen, AusbildunQ von
Ubersetzern und Dolmetschern und Förderung der Uber- (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
nahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschaft; - die Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den
- Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildungstech- Weltmeeren und der Ostsee;
niken; - die traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor,
- Bereitstellung von lehnnitteln und Ausrüstung; - die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen,
Fangstatistiken und Informationssystemen;
- Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die För-
derung der Berufsbildung (CEDEFOP). - die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Unter-
suchungen der Fischbestände in der Ostsee. Maßnahmen auf
Gegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der
Artikel 78
Fischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie
Landwirtschaft und Agroindustrie die Einführung moderner Technologien in diesem Bereich;
- die schrittweise Modernisierung der estländischen Fischerei-
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die
flotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von
Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der
Joint-ventures;
Landwirtschaft, der Binnenfischerei und der Agroindustrie sowie
der Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der - die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und
Schutz und die nachhaltige Nutzung von Naturlandschaften und die Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit
unbelasteten Böden gefördert. Vennarktungstechniken zu nutzen;
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im - Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer
Fischereisektor und den Austausch von Know-how; Schutz von Kernmaterialien;
- die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen - Entsorgung radioaktiver Abfälle;
für die estländische Fischzucht (einschließlich Futtermittel);
- Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken;
- den Informationsaustausch über Fischereipolitik und -recht
sowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischerei- - Dekontaminierung;
erzeugnisse; - Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der
- die Zusammenarbeit in internationalen Fischereiorganisatio- Gesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt
nen. sowie Gewährleistung ihrer Anwendung.
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und
Artikel 80 Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß den Bestim-
Energie mungen über Wissenschaft und Technik ein.
(1) Unter Beachtung der Grundsätze der Marktwirtschaft und (4) Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, sich im Rah-
der Grundsätze des Vertrages über die Europäische Energie- men ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine
charta arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf die schritt- Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handets mit
weise Integration der Energiemärkte in Europa zusammen. Kernmaterial zu bemühen. Diese Zusammenarbeit sollte den Aus-
tausch von lnfonnationen, technische Hilfe bei der Analyse, Iden-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf tifizierung und Entsorgung des Materials sowie administrative
folgende Bereiche: und technische Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen
- Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter umfassen. Gegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der
Berücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte; Zusammenarbeit getroffen werden. ·
- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;
- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie- Artikel 82
nutzung;
Umwelt
- Entwicklung der Energieressourcen;
- Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
Diversifizierung der Versorgung; menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit.
- Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Energie-
verbrauchs; (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
Kernenergiesektor, insbesondere nukleare Sicherheit; die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;
- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzübergrei-
Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom; fenden Luft- und Wasserverschmutzung;
- Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der
- Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige
Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungsnetze;
und saubere Weise; die Sicherheit von Industrieanlagen
- Modernisierung der Energieinfrastrukturen; (einschließlich kerntechnischer Anlagen);
- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenar- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von
beit zwischen Unternehmen dieses Sektors; Chemikalien;
- Transfer von Technologie und Know-how; - die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden
- Zusammenarbeit im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im Wasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch
Energiesektor; Schiffe, künstliche Inseln, Plattformen und andere Quellen);
- regionale Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten im die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung
Energiesektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Ver- von Abfällen sowie die Durchführung des Basler Überein-
sorgungssicherheit in der Region. kommens;
(3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet. - die nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Res-
sourcen;
- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die
Artikel 81 Bodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von
Nukleare Sicherheit Chemikalien in der Landwirtschaft, die Eutrophierung von
Gewässern;
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sicherheit
- den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und nerwelt;
beim Einsatz der Kernenergie.
- die Erhaltung der Artenvielfalt;
(2) Die Zusammenarbeit im N_uklearsektor erstreckt sich vor
allem auf folgende Bereiche: - Schutzgebiete;
Forschung und Schutzmaßnahmen zur Erhöhung der Sicher- - die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-
heit, insbesondere bei den Rückständen der Uranerzaufarbei- planung;
tungsanlage in Sillamäe und in dem ehemaligen sowjetischen - die Verbesserung des öffer:ittichen Verkehrs, insbesondere in
Atom-U-Boot-Ausbildungszentrum in Paldiski; den Städten;
- Ausbildung des Personals; den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- Aktualisierung der estländischen Rechts- und Verwaltungs- die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung
vorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der der Meeresverschmutzung;
Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;
- die globale Klimaveränderung;
- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanage-
ment im Nuklearsektor; - die Sanierung verschmutzter Flächen;
- Strahlenschutz, einschließlich Überwachung der Strahlen- - den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbeding-
belastung der Umwelt; ten Schäden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1681
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender - Förderung der Küstenschittahrt als Alternative zum Land-
Form: verkehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete
Beförderungsart;
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, insbe-
sondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
und der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnolo- gramme;
gien;
- konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat)
- Verwaltungsaufbau und Ausbildungsprogramme; regionalen Zusammenarbeit, wie z.B. Via Baltica;
- Transfer von Technologie und Know-how; - gegenseitiger Austausch von Verkehrsdaten.
- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);
Artikel 84
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der
Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und Telekommunikation,
im Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf Postwesen, Rundfunk und Fernsehen
internationaler Ebene;
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Telekommuni-
Umwelt- und zu Klimafragen; kation. Dazu gehören:
Umwelterziehung und Information über Umweltfragen;- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-
- Umweltverträglichkeitsstudien. kommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;
- Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rah-
mens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen,
Artikel 83 · Rundfunk und Fernsehen; ·
Verkehr Austausch von technischen und ·sonstigen lnfonnationen
sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konfe-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusam-
renzen für Sachverständige beider Seiten;
menarbeit im Verkehr, um Estland folgendes zu ermöglichen:
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
- Technologietransfer;
- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini- - gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständi-
strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse; gen Einrichtungen beider Seiten;
- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch - Einführung europäischer Nonnen und Zertifizierungssysteme;
Estland auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im
kombinierten Verkehr; - Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -ein-
richtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der
Gemeinschaft vergleichbar sind; (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vor-
rangige Bereiche:
- Erhöhung der Verkehrssicherheit, Verringerung der Umwelt-
belastung. - Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik
im Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf: Rundfunks und des Fernsehens in Estland sowie der Rechts-
- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech- vorschriften und Verfahren;
nik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen - Modernisierung des estländischen Telekommunikationsnet-
Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik, zes und seine Einbeziehung in die europäischen und interna-
einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors; tionalen Netze;
- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Kon- - Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-
ferenzen und Seminare); nen;
- Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Estland. - Integration der transeuropäischen Systeme;
(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind: - Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;
- Bau und Modernisierung von Straßen, Eisenbahnlinien, Bin- - Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen
nenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf anerkannten wirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen,
transeuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken von Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preis-
gemeinsamem Interesse; gestaltung im Sprachtelefondienst;
- Verbesserung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung der - Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung;
Wartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an den - Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von daten-
Grenzübergängen auf dem estländischen Abschnitt des auf bankgestützten lnfonnationsdiensten.
Kreta beschlossenen multimodalen Korridors Nr. 1 auf der
Grundlage von Normen, die in internationalen übereinkom-
men der Europäischen Union festgesetzt sind, um die Inter- Artikel 85
operabilität zu gewährleisten; 1nforma t io ns in f rast u kt ur
- Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfen,
Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und
einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Verstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer Globalen
nationalen Behörden;
Informationsinfrastruktur. Die Zusammenarbeit umfaßt folgende
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung; Maßnahmen:
- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den - Austausch von Informationen über die Politik und die Pro-
Gemeinschaftsnormen, vor allem in den Bereichen kombinier- gramme für den Aufbau der Informationsinfrastruktur und der
ter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güter- entsprechenden Dienste;
umschlag;
- enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die beste-
- Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der hende Informationsnetze verwalten (wissenschaftliche und/
Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist; oder staatliche Einrichtungen);
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- Austausch von Informationen über Technologien, Markterfor- Artikel 89
dernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren,
Workshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer Geldwäsche
beider Seiten;
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische
- Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen; Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erfordertich sind, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen
- gemeinsame Durchführung von Projekten; aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-
- Förderung und einvernehmliche Festlegung von Normen, deren mißbraucht werden.
Zertifizierungs- und Prüfverfahren; (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
- Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rah- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur
mens; Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der
Gemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen
- Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informations- Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF).
diensten und -infrastrukturen. festgelegten Normen gleichwertig sind.
Artikel 86 Artikel 90
Banken, Versicherungen Regionalentwicklung
und andere Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versiche- (2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen
rungswesens und der Finanzdienstleistungen in Estland zu schaf- werden: ·
fen und zu entwickeln.
- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:. lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-
nungspolitik und, soweit angebracht, Hitfe für Estland bei der
- die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung
Ausarbeitung dieser Politik;
und Rechnungsprüfung in Estland unter Anlehnung an inter-
nationale Regeln und die Normen der europäischen Gemein- - gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im
schaft; Bereich der Wirtschaftsentwicklung;
- die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanz- - Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der inter-
systems; regionalen Zusammenarbeit mit den Ostseegebieten in der
Gemeinschaft;
- die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und
Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen; - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für
Zusammenarbeit und Hilfe;
- die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;
- Austausch von Beamten und Sachverständigen;
- den Austausch von Informationen vor allem über bestehende
oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften; - technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
wicklung benachteiligter Regionen;
- die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft und Estlands. - Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-
rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich
(3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni- Seminaren.
sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.
Artikel 91
Artikel 87 Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Zusammenarbeit im Bereich (1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am
der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle Arbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln
die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der Gesundheitsschutz und die Sichemeit am Arbeitsplatz unter
estländischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanzkon- Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu ver-
trolle und die Rechnungsprüfung gemäß den üblichen Methoden bessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
und Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.
- technische Hilfe;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
- Austausch von Sachverständigen;
- den Austausch einschlägiger Informationen über die Rech-
nungsprüfungssysteme; - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
- die Vereinheitlichung der Untertagen für die Rechnungs- - Information und Ausbildungsmaßnahmen;
prüfung; - Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswese11.
- Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit. (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
menarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf fol-
(3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
gendes:
bracht, technische Hilfe.
- Organisation des Arbeitsmarktes;
Artikel 88 - Modernisierung von Arbeitsvemmtlungs- und Berufsberatungs-
diensten;
Währungspolitik
- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-
Auf Antrag der estlänqischen Behörden leistet die Gemein- programmen;
schaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Estlands zur schritt-
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.
weisen Angleichung seiner Politik an die Politik des Europäischen
Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-
Informationsaustausch über die Grundsätze, die Politik und die men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige
Funktionsweise des Europäischen Währungssystems. sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1683
(3) Im Bereich der sozialen S1cherheit zielt die Zusammenarbeit - Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Bei-
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche- legung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer
rungssystem in Estland an das neue wirtschaftliche und soziale Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der estländi-
Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sach- schen Zentren mit denen in der Gemeinschaft;
verständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
- Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;
Artikel 92
- Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Ver-
tretern der Verbraucherinteressen.
Fremdenverkehr
(4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- Hilfe.
menarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesondere
auf folgendes abzielt: Artikel 95
- Erleichterung des Fremdenverkehrs; Zoll
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Zollbereich
Netze, Datenbanken usw.;
zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung aller Vorschriften zu
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und gewährteisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen
Seminare; werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung Estlands
- Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit; an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die in diesem
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenz- Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleich-
übergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.); tern.
- Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei balti- (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
schen Staaten gleicher) Platzbuchungs- und lnfonnations-
- Austausch von Informationen auch über Ennittlungsry,etho-
systeme sowie von Verbraucherschutznonnen für Urlauber. den; ·
- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur;
Artikel 93
- Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-
Information und Kommunikation dung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und
(1) In den Bereichen Information und Kommunikation treffen die Estlands;
Gemeinschaft und Estland geeignete Maßnahmen zur Förderung - Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güter-
eines wirksamen lnfonnationsaustausches. Vorrang erhalten Pro- verkehr,
gramme, die Basisinfonnationen über die Europäische Union für
die breite Öffentlichkeit sowie spezifische Informationen für Fach- - Veranstaltung von Seminaren und Praktika;
kreise in Estland vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch - Unterstützung der Einführung moderner Zollinformations-
der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft. systeme;
(2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die - Angleichung der estländischen Warennomenklatur an die
Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernseh- Kombinierte Nomenklatur der Gemeinschaft;
sendungen, die technischen Normen und die Förderung der
europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit - Angleichung der Struktur des estländischen Zolltarifsystems
angebracht, harmonisieren. an diejenige in der Gemeinschaft.
(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschpro- Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
gramme, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journali- (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
sten und Medienfachleute einschließen. gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 99
und Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-
Artikel 94 waltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5
geregelt.
Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die Artikel 96
volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Estlands mit Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
dem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Ver-
braucherschutz benötigt, um das ordnungsgemäße Funktionie- (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-
ren der Marktwirtschaft zu gewährleisten. lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und
rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Unterstüt-
(2) Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertrags- zung und Überwachung des wirtschaftlichen Refonnprozesses
parteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen: und zur EntwickluAg von Privatunternehmen in Estland benötigt
- eine aktive Verbraucherschutzpolitik im Einklang mit den werden.
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und, soweit relevant,
(2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Be-
mit den Vert>raucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;
reichen zusammen:
- die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Anglei-
- Ausbau des Statistiksystems Estlands;
chung des Verbraucherschutzes in Estland an die in• der
Gemeinschaft geltenden Vorschriften; - Angleichung an die international (und insbesondere in der
Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klas-
- einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, um die
sifikationen;
Qualität der Verbrauchsgüter zu verbessern und geeignete
Sicherheitsnormen für diese Güter zu gewährleisten. - Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung
und Überwachung der Wirtschaftsreform;
(3) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Maßnahmen:
Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer
- Informationsaustausch über gefährliche Produkte; Daten für die Privatwirtschaft, die Presse und andere Kreise in
- Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ver- Wirtschaft und Gesellschaft;
braucherschutzes sowohl für staatliche Stellen als auch für - Gewährleistung des Datenschutzes;
Nichtregierungsorganisationen;
- Austausch statistischer Informationen.
- Hilfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre
Informationstätigkeit für eine verbesserte Unterrichtung der (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische
Verbraucher sorgen sollen; Hilfe.
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 97 Titel VII
Wirtschaftswissenschaften Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten
(1) Die Gemeinschaft und Estland erleichtern den wirtschaft-
lichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen- Artikel 100
arbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte
ihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und Durch- (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse
führung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft. und Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden
Straftaten zu verhüten, insbesondere:
(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Estland
- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staats-
- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
angehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen,
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau- unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der
schen; Wiederzulassung;
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der - Korruption;
Instrumente für deren Durchführung analysieren; - illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusam- Waren;
menarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE- - illegaler Handel mit Orogen und psychotropen Substanzen;
Programm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen
Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirt- - organisierte Kriminalität;
schaft in der Gemeinschaft und in Estland fördern, um den - Menschenhandel und Straftaten im Zusammenhang mit orga-
Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschafts- nisierter illegaler Einwanderung;
politik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der
- Diebstahl von radioaktiven Stoffen und Kernmaterial und ille-
für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
galer Handel damit;
Artikel 98 - illegale Überführung von Kraftfahrzeugen.
Öffentliche Verwaltung (2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Be-
reichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und umfaßt techni-
ihren Verwaltungsbehörden einschließlich der Einrichtung von sche und administrative Hilfe in folgenden Bereichen:
Austauschprogrammen, um die gegenseitige Kenntnis der Struk-
- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften;
tur und Funktionsweise ihrer Systeme zu verbessern.
- Einrichtung von Informationszentren und Datenbanken;
- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-
Artikel 99
hütung von Straftaten beauftragt sind;
Drogen - Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungs-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen strukturen;
Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamkeit - Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit zur Verhütung von Straftaten.
denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psy-
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche
chotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, beschafft und
einbeziehen.
gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuch-
lichen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhü-
tung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Titel VIII
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele
Kulturelle Zusammenarbeit
einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer
Aktionen. Artikel 101
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegen- (1) Die Vertragsparteien fördern, begünstigen und er1eichtern
seitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und die kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht, werden die
Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen und von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitglied-
schließt, soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft ein. staaten durchgeführten Maßnahmen der kulturellen Zusammen-
Die Zusammenarbeit zur Verhütung des widerrechtlichen Han- arbeit auf Estland ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von
dels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen gemeinsamem Interesse entwickelt.
schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in Diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
folgenden Bereichen:
- literarische Übersetzungen;
- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
- Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von
- Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informa- Künstlern;
tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;
- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kultureilen
- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles
Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen; Erbe);
- Personalausbildung und Forschung; Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich des
- Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs- Kunstmanagements;
stoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur - Kulturveranstaltungen (z.B. Musikfestivals);
widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Nor- - Werbung für bedeutende Kulturveranstaltungen.
men, die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemein- (2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der aud10vi-
schaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, ins- suellen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere
besondere der Chemical Action Task Force (CATF), verab- könnte der audiovisuelle Sektor in Estland die Teilnahme an den
schiedet worden sind. Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmer, des
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Ver7ah-
einbeziehen. ren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Akt.-::,rien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1685
zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung Art i k e 1 106
des Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Pro-
gramms zu beachten. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend
dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Estlands
Die Vertragsparteien ·koordinieren und harmonisieren, soweit unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapa-
angebracht, ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenz- zität der estländischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität
übergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter beson- sowie der Weiterentwicklung der Marktwirtschaft und der Um-
derer Berücksichtigung des Erwerbs der Rechte an geistigem strukturierung in Estland.
Eigentum bei Programmen, die über Satellit oder Kabel gesendet
werden, in bezug auf die technischen Nonnen im audiovisuellen
Artikel 107
Bereich und die Förderung der europäischen audiovisuellen
Technik. Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-
Programmen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Jour- schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
nalisten und andere Medienfachleute einschließen. Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder
einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-
besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische
Titel IX Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 108
Artikel 102 Estland nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projek-
ten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft io den in
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang Anhang X genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeitigen
mit den Artikeln 103, 104, 105 und 106 und unbeschadet des Arti- Teilnahme Estlands an den in Anhang X genannten Maßnahmen
kels 105 e.tiält Estland vorübergehend Finanzhilfe von der setzt der Assoziationsrat die Bedingungen für die Teilnahme Est-
Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Dar1ehen einschließ- lands an diesen Maßnahmen fest. Der finanzielle Beitrag Estlands
lich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemäß zu den in Anhang X genannten Maßnahmen richtet sich nach dem
Artikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestal- Grundsatz, daß Estland die durch seine Teilnahme entstehenden
tung Estlands zu beschleunigen. Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die Gemeinschaft von Fall
zu Fall und gemäß den für den allgemeinen Haushaltsplan der
Artikel 103 Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen be-
schließen, einen Teil des estländischen Beitrags zu übernehmen.
Diese Finanzhilfe
- wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtpro-
gramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates Titel X
in der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahres-
finanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach
Bestimmungen über die Organe,
Konsultationen mit Estland und unter Berücksichtigung der allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 104 und 105 dieses Abkommens festgelegt wird;
- umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobei Artikel 109
Höchstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Estland
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über
dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal
die Europäische Union festzulegen sind.
jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände
dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem
Artikel 104 Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder interna-
tionalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden
Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich- Artikel 110
ten den Assoziationsrat. (1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Artikel 105 Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regie-
rung Estlands ernannten Mitgliedern andererseits.
(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-
gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Estlands (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisatio- Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
nen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend (3) Der Assoziationsrat gibt sich auf seiner ersten Tagung eine
Finanzhilfe zu gewähren, um Geschäftsordnung.
- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver- (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd e1n Mit-
tierbarkeit der estländischen Währung aufrechtzuerhalten; glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirt- Regierung Estlands nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
schaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich (5) Soweit angemessen, wird die EIB als Beobachter an den
Zahlungsbilanzhilfe. Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Estland der G-24,
soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die Artikel 111
Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
Estland an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-
rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-
wird. führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-
lungen abgeben.
(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe
und die Erfüllung der von Estland im Zusammenhang mit dieser Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden
Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet. von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 112 Artikel 118
(1} Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich
mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-
Abkommens befassen. sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen
beilegen.
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor- merziellem Eigentum geltend zu machen.
derlich sind.
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- Artikel 119
den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,
partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
interessen widerspricht;
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Artikel 113 Waren nicht beeinträchtigen; ·
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-
Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitglie- sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-
dern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer- nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-
seits und Vertreter der Regierung Estlands andererseits angehören, tungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internatio-
bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. nalen Sicherheit für notwendig erachtet;
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-
und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- zweck nachzukommen.
tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-
ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 111. Artikel 120
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
Artikel 114 unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeits- - bewirken die von Estland gegenüber der Gemeinschaft ange-
gruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den
unterstützen. Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
schaften oder Zweigniederlassungen;
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-
mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Estland ange-
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest. wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen
Staatsangehörigen Estlands oder deren Gesellschaften oder
Zweigniederlassungen.
Artikel 115
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
Es wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In diesem einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen
Gremium treffen Abgeordnete des estnischen Parlamentes und anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
des Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsaustausch gleichartigen Situation befinden.
zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst
festlegt.
Artikel 121
Artikel 116
Für Ursprungswaren Estlands gilt bei der Einfuhr in d1E
(1) Der Parlamentarische Ausschuß besteht aus Abgeordneten Gemeinschaft keine günstigere Behandlung. als s,e die Mitglied-
des Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des staaten einander gewähren.
estnischen Parlamentes andererseits. Die Behandlung, die Estland gemäß Titel IV und Titel V Kapitel l
(2) Der Parlamentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, d,e die M11-
ordnung. gliedstaaten einander gewähren.
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwech-
selnd das Europäische Parlament und das estnische Parlament Art i ke 1 122
nach Maßgabe der Geschäftsordnung. (1) Die Vertragsparteien treffen alle allge:TBnen oder besondc·
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen a:.1s
Artikel 117 diesem Abkommen erforderlich sind. Sie S0("gBn dafur, daß d1E-
Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
Der Parlamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um
sachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkom- (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung. daß die andere Ve~-
mens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen tragspartei einer Verpflichtung aus diese.'11 Abkommen nicht
Informationen. nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Abgesehen von besonders dringenden Fäife-1 unterbrertet sie vo~
Der Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoz:2:,onsrat alle zweck-
Assoz1at1onsrates unterrichtet. dienlichen Informationen für eine gründlich€ Prüfung der S,tu2-
Der Parlamentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den tion, um eine für die Vertragsparteien anr,enmbare Lösung z....
Assoziationsrat richten. finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1687
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk- Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- einerseits sowie für das Gebiet der Republik Estland andererseits.
nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und
sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-
sultationen im Assoziationsrat. Artikel 129
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Artikel 123 scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
scher, niedertändischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper- scher und estnischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom- gleichermaßen verbindlich ist.
mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
ren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits gewährt Artikel 130
werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zuständigkeit
der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen eigenen Verfahren genehmigt.
ihrer Zuständigkeit. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
Artikel 124 den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
haben.
Im Sinne dieses Abkommens sind • Vertragsparteien" die
Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einerseits und 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der
Estland andererseits. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Estland
über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche
Zusammenarbeit.
Artikel 125
Dieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994
Die Protokolle Nm. 1 bis 5 und die Anhänge I bis X sind unterzeichneten Abkommen über Freihandel und Handelsfragen
Bestandteil dieses Abkommens. zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für
Artikel 126 Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits,
baut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestimmungen.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung Abkommen über Freihandel und Handelsfragen.
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirt-
schaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die
Artikel 127 ihm durch das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen
übertragenen Aufgaben wahrnimmt, gelten bis zu ihrer Aufhe-
Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
bung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.
Verwahrer dieses Abkommens.
Der Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforder-
Artikel 128 lichen Änderungen zu dem vorliegenden Abkommen - insbeson-
dere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Änderungen zu dem Abkommen über Freihandel und Handelsfra-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Grün- gen anzupassen, die der Gemischte Ausschuß zwischen der
dung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkom-
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und mens beschließt.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
des Königreichs Belgien,
und über die Methoden der Zusammenarbeit der
des Königreichs Dänemark, Verwaltungen
der Bundesrepublik Deutschland, Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-
der Griechischen Republik, schen Spanien und Portugal und Estland
des Königreichs Spanien, Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich.
der Französischen Republik,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Irlands,
schaft und die Bevollmächtigten Estlands haben die folgenden,
der Italienischen Republik, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-
nommen:
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 36 Absatz 1 ·des Abkommens
der Republik Österreich, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 36 des Abkommens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
des Königreichs Schweden,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Buchstabe d Ziffer i des
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens
Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 114 des Abkommens.
nachstehend „Mitgliedstaaten" genannt, und
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
schaft und die Bevollmächtigten Estlands haben ferner die fol-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
genden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kennt-
nachstehend „Gemeinschaft" genannt, nis genommen:
die im Rahmen der Europäischen Union handeln, Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
einerseits und schen Gemeinschaft und der Republik Estland und über den See-
verkehr
die Bevollmächtigten der Republik Estland,
nachstehend „Estland" genannt, Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und Estland über die Anerkennung des
andererseits, regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest
die am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxem- im Königreich Spanien.
burg zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Die Bevollmächtigten Estlands haben die folgende, dieser
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Estland andererseits Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis ge-
(,,Europa-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende nommen:
Texte angenommen:
Erklärung der französischen Regierung.
Das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte einsei-
Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Ver- tige Erklärung zur Kenntnis genommen:
arbeitungserzeugnissen zwischen der Gemein-
schaft und Estland Erklärung Estlands.
Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1689
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 36 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß "die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
2. Artikel 36
Es wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
3. Artikel 37
Es wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
4. Titel IV Kapitel II
Unbeschadet Trtel N Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die
Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als
weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen
wird, wenn diese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die
Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
5. Artikel 45 Buchstabe d Ziffer i
Unbeschadet des Artikels 45 kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestim-
mungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertrags-
parteien das Recht zur Kontrolle und Regulierung, um sicherzustellen, daß die natür-
lichen Personen, die in den Genuß des Nieder1assungsrechtes kommen, effektiv eine
selbständige Tätigkeit ausüben.
6. Artikel 65
Der Konzessionsvertrag zwischen der Regierung der Republik Estland und der estni-
schen Telefongesellschaft Aktsiaselts Eesti Telefon vom 16. Dezember 1992 gilt als mit
Artikel 65 dieses Abkommens vereinbar unter der Bedingung, daß
- ab dem in Artikel 65 vorgesehenen Zeitpunkt gemietete Leitungen auf Antrag und
innerhalb angemessener Zeiträume für verbundene Netze und geschlossene Ver-
wendergruppen für deren Eigenbedarf zur Verfügung gestellt werden, einschließlich
Fernsprech- und Datenübermittlungsdienste;
- die Regelungsfunktionen ab dem in Artikel 65 vorgesehenen Zeitpunkt einer von der
Telekommunikationsverwaltung unabhängigen Einrichtung übertragen werden.
7. Artikel 66
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens „geisti-
ges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" insbesondere den Schutz von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,
Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise,
Software, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbe-
werb gemäß Artikel 1Oa der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
8. Artikel 114
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 114 die
Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden estnischen Partnern
zusammensetzt.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Estland
über den Seeverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft 8. Schreiben der Republik Estland
Herr ... , Herr ... ,
wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustim-
Regierung zu folgendem bestätigen würden: mung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen:
Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen .,Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und Estland unterzeichnet wurde, haben sich Gemeinschaften und Estland unterzeichnet wurde, haben
die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Weise mit sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete
den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den Fäl- Weise mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbeson-
len, in denen die Entwicklung des Handels behindert werden dere mit den Fällen, in denen die Entwicklung des Handels
könnte. Es wird nach für beide Seiten befriedigenden Lösungen behindert werden könnte. Es wird nach für beide Seiten
für die Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden,
freien und lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis bei denen der Grundsatz des freien und lauteren Wettbe-
beachtet wird. werbs auf kaufmännischer Basis beachtet wird.
Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im
Assoziationsrat erörtert werden sollten. Assoziationsrat erörtert werden sollten."
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck unserer ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Union der Republik Estland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1691
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Estland
über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens
der Afrikanischen·schweinepest im Königreich Spanien
A. Schreiben der Republik Estland 8. Schreiben der Gemeinschaft
Herr .... Herr ... ,
ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit fol-
gendem Wortlaut:
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für "Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarunge~
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeuo-
die zwischen der Gemeinschaft und Estland im Rahmen der Ver- nissen, die zwischen der Gemeinschaft und Estland im Ra;-
handlungen über das Freihandelsabkommen stattgefunden men der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen
haben. stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Estland bereit ist, unter den in der Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Estland bereit ist, unter den in
Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezemre-
und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorge- 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommis-
sehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des König- sion vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das
reichs Spaniens, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provin-
Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist. zen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikani-
scher Schweinepest ist.
Estland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller Estland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller
sonstigen Anforderungen des estnischen Veterinärrechts an. sonstigen Anforderungen des estnischen Veterinärrechts an.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ich wäre Ihnen dankbar. wenn Sie mir die Zustimmung de
Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden. würden."
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum lnha!t
Ihres Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichrre:-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Für die Regierung Im Namen des Rates
der Republik Estland der Europäischen Union
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Einseitige Erklärungen
Erklärung der Französischen Regierung
Frankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Estland nicht für die mit der Europäischen
Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Länder und Gebiete gilt.
Erklärung der Republik Estland
Werden in Estland zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Inkrafttreten des Abkommens Zölle auf landwirt-
schaftliche Erzeugnisse eingeführt, so wendet Estland das Verfahren und die materiellen Vorschriften des
Artikels 24 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechend an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1693
Verzeichnis der Anhänge
Artikel 9 und 17 Bestimmung der Begriffe "gewerbliche Waren" und ·"landwirtschaftliche
Erzeugnisse"
II Artikel 16 landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
III Artikel 19 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Zollzugeständnisse
IV Artikel 19 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Vereinbarungen für die Tier- und Fleischeinfuhren
V Artikel 19 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Zollkontingente
VI Artikel 22 Absatz 1 Zugeständisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse
VII Artikel 43 Absatz 1 Niederlassungsrecht: Ausnahmen der Gemeinschaft
VIII Artikel 46 Finanzdienstleistungen
IX Artikel 66 Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums
X Artikel 108 Teilnahme Estlands an Gemeinschaftsprogrammen
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang 1
Liste der in den Artikeln 9 und 17
des Abkommens genannten Waren bzw. Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
-- anderes:
3502 10 91 --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 9.9 --- anderes
ex 3502 10 - andere:
-- Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
-- Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 ---- andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Kork-
sehret und Korkmehl
5201 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-
spannen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle
oder Reißspinnstoff)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1695
Anhang II
In Artikel 16 genannte Erzeugnisse
Erzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft .
bei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 0-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken,
ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken
3809 10 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage
von Stärke oder Stärkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang III
Liste der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhren d~r folgenden Erzeugnisse
mit Ursprung in Estland in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zölle
Warenbezeichnung ( ) 1 Zoll
KN-Code
0409 Natürlicher Honig 17,3%
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und 5,1%
Wurzelstöcke, ruhend
0602 10 90 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer 4%
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser,
Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser,
andere
0602 20 90 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren 8,3%
Früchten, andere
0602 99 91 Blütenpflanzen mit Knospen 12%
0602 99 30 Erdbeerpflanzen 8,3%
ex 0707 00 25 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 16%
0707 00 33 31. Oktober)
0809 40 90 Schlehen 7%
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch 8% (2)
0810 40 30 Heidelbeeren der Art "Vaccinium myrtillus" frei (2 )
0810 40 50 Früchte der Arten "Vaccinium macrocarpon" und 3% (2}
"Vaccinium corymbosum"
1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wor11aut der Warenbeze,chnung nur richtungswe1send ,..,ot>e, fur das Praferenzs,-:;:=-- ...,
Rahmen dieses Anhangs die KN-Cooes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Cooes angegeben werden, so 1st das Praferenzsystern ,n Anwendung o.:s Kt,-Cvd~ zusammte' ...,. ;>.,<
entsprechenden Warenbeze;chnung fest~c11egen.
2) H1eriur gilt die M,naeste1nfuhrpre1s-Vere1nbarung 1rn Antiang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1697
KN-Code Warenbezeichnung Zoll
ex 0810 90 85*70 Andere Beeren 5%
2005 30 00 Gemüse, zubereitet: 15%
Sauerkraut
Apfelsaft, mit einer Dichte von nicht mehr als
3
1,33 g/cm bei 20° C:
2009 70 30 mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg
Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 12%
2009 70 99 mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für
100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an
zugesetztem Zuc.k.er von 30 GHT oder weniger 12%
2009 70 99 keinen zugesetzten Zucker enthaltena 12%
Anhang zu Anhang III
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung
für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 40 30 Heidelbeeren
081 0 40 50 Früchte der Arten „Vaccinium macrocarpon" und "Vaccinium corymbosum"
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Estland unter Berücksichti-
gung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft
festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen unter
Nummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Min-
desteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nummer 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des Minde-
steinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Men-
gen nicht weniger als 4 v. H. der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzu-
stellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Estland eingeführten Erzeug-
nisses eingehalten wird.
2
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil !f Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang IV
In Artikel 19 Absatz 2 genannte Erzeugnisse
Vereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die
Gemeinschaft.
1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Versorgungsbilanz
wird für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden
Rindern eröffnet, welche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht
weniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fallen.
Die ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz für Ttere, die unter dieses Kontingent
fallen, wird auf 25 % der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.
2. Ist aufgrund von Vorausschätzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft in einem
Jahr 425 000 Stück überschreiten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzmaßnahmen ergreifen.
3. Für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland wird ein globales Zollkontingent von 1 500 t frischem,
gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 eröffnet. ·
Die im Rahmen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz wird
auf 40 % des vollen Satzes festgesetzt.
4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 ist Lettland,
Litauen und Estland ein globales Kontingent von 100 t frischem, gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder
Ziegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1699
Anhang V
In Artikel 19 Absatz 2 genannte Erzeugnisse
Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Estland in die Gemeinschaft werden im Rahmen
der angegebenen Mengen (Zollkontingente) die variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die
spezifischen Zölle um 60 % gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Jahr 2 Darauf-
( 1) folgende Jahre
Tonnen Tonnen Tonnen
ex 0203 Fleisch von 800 900 1 000
Hausschweinen,
frisch oder
gekühlt (2)
0207 10 15 Ganze Hühner; 400 450 500
0207 21 10 Hühnerbrüste;
0207 10 19 Hühnerschenkel;
0207 21 90
0207 39 21
0207 41 41
0207 39 23
0207 41 51
0402 10 19 Magermilchpulver 1 000 1 250 1 500
Vollmilchpulver
0402 21 19
0405 00 11 Butter 700 750 800
0405 00 19
0406 90 Käse 800 800 800
0701 Kartoffeln, frisch 800 900 1 000
oder gekühlt
0704 Kohl 150 175 200
0712 10 00 Kartoffeln, 60 60 60
getrocknet
0808 Äpfel, Birnen und 150 175 200
Quitten, frisch
1601 00 Würste und 400 450 500
ähnliche
Erzeugnisse
(1) Unbeschadet der VO<SChnften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wopei für das Praferenzs,-stem
,m Rahmen d,eses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung oes KN-Codes zusam~ mrt
der entsprectleoden Warenbezeichnung festzul~en.
(2) Ausgenommen Filets, getrennt gestellt.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang VI
Liste der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Erzeugnisse mit Ursprung in Estland, für die die Gemeinschaft Zollkontingente gewährt
KN-CODES WARENBEZEICHNUNG ZOLLKONTINGENT
0301 92 00 Aale, (Anguilla-Arten), lebend, 1 00 t zu 0%
0302 66 00 frisch/gekühlt, gefroren
0303 76 00
0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus 2 500 t zu 6%
0302 69 35 ogac, Gadus macrocephalus) und
0303 60 Fische der Art Boreogadus saida,
frisch, gekühlt oder gefroren
0303 79 41
0302 69 19 Andere Süßwasserfische, 1 000 t zu 4%
0303 79 19 frisch/gekühlt, gefroren
ex 0304 10 19 Filets von anderen 500 t zu 4,5%
ex 0304 20 19 Süßwasserfischen, frisch,
gefroren, ausgenommen Karpfen
ex 1604 13 90 Sprotten (Sprattus sprattus), 350 t zu 10%
zubereitet oder haltbar gemacht
ex 1604 19 94 Seehecht (Merluccius-Arten), )
zubereitet oder haltbar gemacht )60 t zu 10%
}
ex 1604 19 95 Pazifischer Pollack (Theragra )
chalcogramma), zubereitet oder
haltbar gemacht
Anhang VII
Betreffend Artikel 43 Absatz 1
Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschritten
bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meist-
begünstigung unvereinbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1701
Anhang VIII
Betreffend Artikel 46
Finanzdienstleistungen
Bestimmung des Begriffs "Finanzdienstleistung"
Eine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller Art. die von einem Finanzdienstleistungs-
erbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
ij Lebensversicherung
ii) Sachversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Aisiko-
bewertung und Schadensregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)·
1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucheri<redit, Hypothekenkredit. Factoring
und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,
Reiseschecks und Bankwechsel
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Sehalterverkehr oder in sonstiger Form
mit folgendem:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
b) Devisen
c) derivative Instrumente darunter Futures und Optionen
d} Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
e) begebbare Wertpapiere
f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von
Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit derartigen Emissionen
8. Geldmaklergeschäfte
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische
Verwaltung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen
einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
11. · Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter
den Ziffern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmen-
sumstrukturierung und -strategien
12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazu-
gehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen
Der Begriff "Finanzdienstleistungen" umfaßt nicht folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder
Währungspolitik;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen
für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fäl-
len, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb
mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen
Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanz-
dienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden
können.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang IX
Betreffend Artikel 66
Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums
1. Artikel 66 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979)
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991).
Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte
anwendbar ist. In dieser Hinsicht wird Estland den Beitritt zum Madrider Abkommen über die internatio-
nale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979} wohlwoUend in Betracht
ziehen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden
multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(Pariser Fassung von 1971);
3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Estland den Gesellschaften und Staatsangehörigen
der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und
kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem
Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.
4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Estland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegen-
seitigkeit gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1703
Anhang X
Beteiligung Estlands an Gemeinschaftsprogrammen
Estland kann an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft
in folgenden Bereichen teilnehmen:
- Forschung
- Informationsdienste
- Umwelt
- Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend
- Sozial- und Gesundheitspolitik
- Verbraucherschutz
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Fremdenverkehr
- Kultur
- Audiovisueller Sektor
Katastrophenschutz
- Erleichterung des Handels
- Energie
- Verkehr und
- Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit
Der Assoziationsrat kann übereinkommen, den vorgenannten Bereichen weitere Bereiche hinzuzufügen, in
denen die Gemeinschaft tätig ist, sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse
liegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Verzeichnis der Protokolle
Über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung
2 Über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen
der Gemeinschaft und Estland
3 Über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
"Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen
4 Über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Portugal und
Estland
5 Über Amtshilfe im Zollbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1705
Protokoll Nr. 1
über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung
Artikel 2. Die Übertragung der im laufe eines Protokolljahres nicht aus-
genutzten Mengen auf die entsprechende Höchstmenge des
Für die in Anhang I genannten Textilwaren mit Ursprung in Est-
folgenden Protokolljahres ist für jede Warenkategorie bis zu
land gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft während der Lauf-
7 % der Höchstmenge des laufenden Protokolljahres zu-
zeit dieses Protokolls keine mengenmäßigen Beschränkungen
lässig.
oder Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern dieses Protokoll
nichts anderes vorsieht. 3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien
nur wie folgt vorgenommen werden:
Artikel 2 - Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sowie
von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 %
(1) Werden für die Ausfuhren von Textilwaren mit Ursprung in der Höchstmenge der Kategorie zulässig, auf die die
Estland nach der Gemeinschaft Höchstmengen eingeführt, so Übertragung vorgenommen wird; ·
werden diese Ausfuhren einem System der doppelten Kontrolle
unterworfen, dessen Einzelheiten in Anlage A festgelegt sind. Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8
sind bis zu 4 % der Höchstmenge der Kategorie zulässig,
(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls werden die estni- auf die die Übertragung vorgenommen wird.
schen Ursprungswaren, die in Anhang II genannt werden und
keinen Höchstmengen unterliegen, bei der Ausfuhr in die Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den
Gruppen 1, 11, III, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen II,
Gemeinschaft dem in Absatz 1 genannten System der doppelten
111, IV und V sind bis zu 5 % der Höchstm~nge der Kategorie
Kontrolle unterworfen.
zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.
(3) Die Ausfuhren der in Anhang I genannten Waren mit
4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquiva-
Ursprung in Estland in die Gemeinschaft, mit Ausnahme jedoch
lenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.
der unter Anhang II fallenden Waren, können im Anschluß an
Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 von der 5. Die Ertiöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie
Gemeinschaft dem in Absatz 1 genannten System der doppelten aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in
Kontrolle oder einem System der vorherigen Überwachung unter- einem Protokolljahr ergibt, darf folgende Prozentsätze nicht
worfen werden. überschreiten:
- 13 % für die Warenkategorien in Gruppe I;
Artikel 3
- 13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, IV
(1) Für Einfuhren von unter dieses Protokoll fallenden Textilwa- und V.
ren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Protokoll fest-
6. Die estnischen Behörden notifizieren die Inanspruchnahme
gesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser
der Nummern 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im voraus.
Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der Gemein-
schaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus
der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Verede- Artikel 5
lung bestimmt sind. (1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses Proto-
Die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in die kolls können nach Maßgabe der folgenden Absätze Höchstmen-
Gemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch gen festgesetzt werden.
von der Vorlage einer von den estnischen Behörden erteilten Aus- (2) Werden unter dieses Protokoll fallende Textilwaren mit
fuhrlizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Anlage A Ursprung in Estland in so großen Mengen oder zu Bedingungen
abhängig. eingeführt, daß den Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
(2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, konkurrierender Waren in der Gemeinschaft ein ernster Schaden
daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Protokoll fest- entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Gemeinschaft Kon-
gesetzte Höchstmenge angerechnet, dann aber aus der Gemein- sultationen gemäß Artikel 15 dieses Protokolls beantragen, um
schaft wiederausgeführt wurden, so teilen die betreffenden Einvernehmen über die Festlegung einer angemessenen Höchst-
Behörden den estnischen Behörden innerhalb von vier Wochen menge für die betreffende Kategorie von Textilwaren zu erzielen~
die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der (3) Bis zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung
gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach verpflichtet sich Estland, ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des
diesem Prot9koll festgesetzten Höchstmenge für das laufende Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffen-
oder das folgende Jahr. den Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der
(3) Die Gemeinschaft und Estland erkennen den besonderen Gemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes
und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene
Gemeinschaft nach Veredelung in Estland als besondere Form Menge zu beschränken.
der industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an. Die Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betref-
Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten fenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des
diese nicht für die Wiedereinfuhr, sofern letztere im Einklang mit Konsultationsersuchens aus Estland versandt wurden.
den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirt- (4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-
schaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgt und der beson- nen nicht, innerhalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zu-
deren Regelung nach Anlage C unterliegt. friedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das
Recht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahres-
Artikel 4 basis nicht niedriger ist als 106 % der Einfuhren des Kalender-
jahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Ein-
Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gelten fuhren das Konsultationsersuchen ausgelöst haben.
folgende Bestimmungen:
Wenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden
1. In jedem Protokolljahr kann bei jeder Warenkategorie eine Ware in die Gemeinschaft es ertordert, wird diese jähr1iche
Teilmenge der für das folgende Protokolljahr festgesetzten Höchstmenge nach Konsultationen gemäß Artikel 15 heraufge-
Höchstmenge bis zu 5 % der für das laufende Protokolljahr setzt.
geltenden Höchstmenge im Vorgriff ausgenutzt werden.
(5) Die jährliche Steigerungsrate für die gemäß diesem Artikel
Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das eingeführten Höchstmengen wird von den Vertragsparteien nach
folgende Protokolljahr festgesetzten Höchstmengen abge- dem Konsultationsverfahren des Artikels 15 einvernehmlich fest-
zogen. gesetzt.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(6) Im Fall der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet (3) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungs-
sich Estland, für Waren, über die vor der Festsetzung der Höchst- regelung gelten, überwacht Estland seine Ausfuhren in die
menge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizenzen bis zur Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen
Höhe der festgesetzten Höchstmenge zu erteilen. Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die
Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung
(7) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artiket 12 Absatz 6
dieser Probleme Konsuttationen beantragen. Die Konsultationen
genannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels
finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsulta-
auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mitgeteilten
tionsersuchen der Gemeinschaft statt.
Jahresstatistiken zur Anwendung.
(4) Estland bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren,
für die Höchstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft
Artikel 6
möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffett sind, wobei ins-
(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen besondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.
Anwendung dieses Protokolls vereinbaren die Gemeinschaft und
Estland, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umge- Artikel 8
hung dieses Protokolls durch Umladung, Umleitung, falsche
Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papie- Bei Kündigung dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1
ren, tatsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbe- werden die nach diesem Protokotl festgesetzten Höchstmengen
zeichnung oder T arifierung oder auf sonstige Weise zu verhüten pro rata temporis verringert, sofern die Vertragsparteien einver-
bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder nehmlich nichts anderes beschließen.
administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen.
Entsprechend vereinbaren die Gemeinschaft und Estland, die Artikel 9
notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren fest- Für estnische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerksbe-
zulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu trieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt
ermögliche11; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbind- werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die
lichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerk-
Einführer. lichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Höchst-
(2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Anga- mengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Est1and die Voraus-
ben zu der Auffassung, daß dieses Protokoll umgangen wird, so setzungen nach Anlage B erfüllen.
führt sie Konsultationen mit Estland, um zu einer für beide Seiten
zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen Artikel 10
finden so bald wie möglich statt, auf jeden Fall aber innerhalb von (1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses
30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen. Protokoll fallende Textilware aus Estland zu Preisen in die
(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsulta- Gemeinschaft eingeführt wird, die ungewöhnbch weit unter dem
tionen trifft Estland auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die normalen Wettbewerbsniveau liegen, so daß den Herstellern
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpas- gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der
sungen von gemäß Artiket 5 festgesetzten Höchstmengen, wel- Gemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen
che in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten, droht, so kann sie Konsultationen gemäß Artikel 15 beantragen; in
in dem Jahr der Notiftzierung des Konsultationsersuchens nach diesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestim-
Absatz 2 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr aus- mungen zur Anwendung.
geschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden (2) Wird im Verlauf dieser Konsultationen einvernehmlich fest-
können, sofern hinreichende Beweise für die Umgebung vor- gestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft Est-
liegen. land im Rahmen seiner Befugnisse die erforderlichen Maßnah-
(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio- men zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick auf
nen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende den Verkaufspreis der betreffenden Ware.
Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, (3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textitware ungewöhn-
a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit lich weit unter dem normalen Wettbewerbsnrveau liegt, kann er
Ursprung in Estland unter Umgehung dieses Protokolls ein- mit folgenden Preisen verglichen werden:
geführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß Arti- - den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen
kel 5 festgesetzten Höchstmengen anzurechnen; unter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf
dem Markt des Einfuhrlandes verkauft werden;
b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche
Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung - den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer ver-
oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Estland gemacht gleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Marict des Einfuhr-
worden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen; landes;
- den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren tm nor-
c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Estlands eine Umla-
malen Handelsverkehr in den drei Monaten v0< dem Konsulta-
dung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die
tionsersuchen von einem Drittland verkauft wurden, ohne daß
nicht Ursprungswaren Estlands sind, Höchstmengen für die
die Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat.
gleichen Waren mit Ursprung in Estland einzuführen, sofern
solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere (4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2
geeignete Maßnahme zu treffen. nicht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultations-
ersuchens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der
die Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in
administrative11 Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im
Absatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf
Zusammenhang mit der Umgehung dieses Protokolls zu verhüten
der Konsultationen eine für beide Seiten zvfri€denstellende
bzw. nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Protokotf wirksam zu
Lösung gefunden wird.
lösen.
(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn
Artikel 7 die Einfuhr bestimmter Waren aus Estland in die Gemeinschaft zu
Preisen erfolgt, die ungewöhnlich weit unter dem normaJeo Wett-
(1) Die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Höchstmengen
bewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wiedergutzu-
f-Jr Einfuhren von T exilwaren mit Ursprung in Estland in die
machenden Schaden zu verursachen droht kann die Gemein-
Gemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teil mengen
schaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aussetzen,
aufgeteilt.
bis im Verlauf der unverzüglich einzuleitenden Konsultationen
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu vemindem, Einigung über eine Lösung erzielt wird. Beioe Vertragsparteien
daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den bemühen sich im Rahmen des Möglichen, innemal:> von 1O Arbeits-
traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkt- tagen nach Eröffnung der Konsultatk:men zu eiil€! für beide Seiten
einfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen. annehmbaren Lösung zu gelangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1707
(6) Ergreift die Gemeinschaft die in den Absätzen 4 und 5 Artikel 14
genannten Maßnahmen, so kann Estland jederzeit die Aufnahme
Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des
von Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Auf-
Handels mit Text,lwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen
hebung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die
der Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12 ge-
Gründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr be-
nannten Statistiken zu prüfen.
stehen.
Artikel 11 Artikel 15
(1) Die Tarifierung der unter dieses Protokoll fallenden Waren (1) Sofern in diesem Protokoll nichts Gegenteiliges bestimmt
erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur ist, gelten für die in diesem Protokoll genannten Konsultations-
der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur" oder verfahren folgende Bestimmungen:
abgekürzt „KN" genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.
- Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt.
Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifie-
Darüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen
rungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter die-
stattfinden.
ses Protokoll fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende
Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter - Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei
die sie nach diesen Änderungen fällt. schriftlich notifiziert.
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in - Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemesse-
der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden nen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der
und unter dieses Protokoll fallende Warenkategorien betreffen, Notifizierung - gegebenenfalls eine Darstellung der Umstände
sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertrags-
keine Herabsetzung der gemäß diesem Protokoll festgesetzten partei dieses Konsultationsersuchen rechtfe~igen.
Höchstmengen bewirken.
- Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach
(2) Der Ursprung der unter dieses Protokoll fallenden Waren der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um bin-
wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschrif- nen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder
ten bestimmt. einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen.
Änderungen dieser Vorschriften werden Estland mitgeteilt und - Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine
dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Protokoll festge- Einigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu
setzten Höchstmengen bewirken. erzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.
Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten (2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1
Waren sind in Anlage A festgelegt. beantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der
Anwendung des Protokolls Schwierigkeiten in der Gemeinschaft
Artikel 12 oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil im Vergleich zum Vor-
jahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der Gruppe 1,
(1) Estland übermittelt der Kommission der Europäischen für die gemäß diesem Protokoll Höchstmengen geften, plötzlich
Gemeinschaften genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und erheblich gestiegen sind.
aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über
alle erteilten Ausfuhrlizenzen für die Kategorien von Textilwaren, (3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über
die den gemäß diesem Protokoll festgesetzten Höchstmengen alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Pro-
oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie tokolls statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im
über alle von den zuständigen estnischen Behörden ausgestell- Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung
ten Bescheinigungen für die Waren, die in Artikel 9 genannt sind der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.
und unter Anlage B fallen.
(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den estnischen Artikel 16
Behörden genaue statistische Angaben über die von den Behör- Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzelper-
den der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen
sonen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft,
sowie Einfuhrstatistiken über die Waren, die unter die Regelung
des Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte im industriel-
nach Artikel 5 Absatz 2 fallen.
len, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang
(3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien mit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Beklei-
vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat dungssektor zu erleichtern und die Veranstaltung von Messen
folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. und Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.
(4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt Estland Einfuhr-
statistiken über alle Waren in Anhang 1. Artikel 17
(5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben, Hinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer
daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeu- Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-
tende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren kels 15 statt, um für Probleme im Zusammenhang mit dem
des Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden. Schutz von Warenzeichen, Mustern oder Modellen von Beklei-
(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die dungsartikeln und Textilwaren eine gerechte Lösung zu finden.
Gemeinschaft, den estnischen Behörden vor dem 15. April jedes
Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter Artikel 18
dieses Protokoll fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu über- (1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem
mitteln. Protokoll vorschlagen oder dieses Protokoll unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem
Artikel 13 Fall endet das Protokoll mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Estland unterläßt jegliche Diskriminierung bei der Ausstellung (2) Die Anhänge, Anlagen und vereinbarten Niederschriften
der Ausfuhrlizenzen oder der in den Anlagen A und B genannten sowie die beigefügten Schreiben sind ein Bestandteil dieses Pro-
Dokumente. tokolls.
1708 Bundesgcsctzbl;::ilt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Scptombr;r 1?~6
Anhang 1
Liste der Textifwaren nach Artikel 1
1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisen-
den Charakter, die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden im Rahmen dieser Verordnung durch die Tragweite der
KN-Codes bestimmt. Befindet sich ein "ex" vor dem KN-Code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren durch
die Tragweite des KN-Codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.
2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung
für Frauen und Mädchen behandelt.
3. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.
Gruppe I A
Kategorie KN-Code Warenbezeichnung ÄqutVaienztabel1e
Nummer 1994
s~ g!Stü-
ck
(1) (2) (3) (4) (5)
1 520411 00 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 19 00
5205 11 00
5205 12 00
5205 13 00
5205 14 00
5205 15 10
5205 15 90
5205 21 00
5205 22 00
5205 23 00
5205 24 00
5205 25 10
5205 25 30
5205 25 90
5205 31 00
5205 32 00
5205 33 00
5205 34 00
5205 35 10
5205 35 90
5205 41 00
5205 42 00
5205 43 00
5205 44 00
5205 45 10
5205 45 30
5205 45 90
5206 11 00
5206 12 00
52061300
5206 14 00
5206 15 10
5206 15 90
5206 21 00
5206 22 00
5206 23 00
5206 24 00
5206 25 10
5206 25 90
5206 31 00
5206 32 00
5206 33 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1709
(,) (2) (3) (4) (5)
1 5206 34 00
(Forts.) 5206 35 10
5206 35 90
52064100
5206 42 00
5206 43 00
5206 44 00
5206 45 10
5206 45 90
ex 5604 90 00
2 5208 11 10 Gewebe aus Baumwotle, andere als Orehergewebe, Schlin-
5208 11 90 gengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlin-
5208 12 11 gengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe
5208 12 13
5208 12 15
5208 12 19
5208 12 91
5208 12 93
5208 12 95
52081299
5208 13 00
5208 19 00
5208 21 10
5208 21 90
5208 22 11
5208 22 13
5208 22 15
5208 22 19
5208 22 91
5208 22 93
5208 22 95
5208 22 99
5208 23 00
5208 29 00
5208 31 00
5208 32 11
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95
5208 32 99
5208 33 00
5208 39 00
5208 41 00
5208 42 00
5208 43 00
5208 49 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
5208 59 00
5209 11 00
5209 12 00
5209 19 00
5209 21 00
5209 22 00
5209 29 00
5209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 42 00
5209 43 00
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3) (4) (5)
2 5209 49 10
(Forts.) 5209 49 90
5209 51 00
5209 52 00
5209 59 00
5210 11 10
5210 11 90
5210 12 00
52101900
5210 21 10
5210 21 90
52102200
5210 29 00
5210 31 10
5210 31 90
5210 32 00
5210 39 00
5210 41 00
5210 42 00
52104900
5210 51 00
5210 52 00
52105900
52111100
52111200
5211 19 00
5211 21 00
5211 22 00
5211 29 00
5211 31 00
52113200
5211 39 00
5211 41 00
5211 42 00
52114300
5211 49 11
5211 49 19
52114990
5211 51 00
5211 52 00
5211 59 00
5212 11 10
5212 11 90
52121210
52121290
52121310
52121390
5212 14 10
52121490
5212 15 10
5212 15 90
52122110
5212 21 90
52122210
5212 22 90
5212 23 10
5212 23 90
52122410
5212 24 90
52122510
5212 25 90
ex 5811 00 00
ex 6308 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1711
( 1) (2) (3) (4) (5)
2 (a) 5208 31 00 a) davon:
5208 32 11 andere als roh oder gebleicht
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95
5208 32 99
5208 33 00
5208 39 00
5208 41 00
5208 42 00
5208 43 00
5208 49 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
5208 59 00
5209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 42 00
5209 43 00
5209 49 10
5209 49 90
5209 51 00
5209 52 00
5209 59 00
52103110
5210 31 90
5210 32 00
5210 39 00
5210 41 00
5210 42 00
5210 49 00
5210 51 00
5210 52 00
5210 59 00
5211 31 00
5211 32 00
52113900
5211 41 00
52114200
5211 4300
5211 49 11
5211 49 19
5211 49 90
5211 51 00
5211 52 00
5211 59 00
52121310
52121390
5212 14 10
52121490
52121510
52121590
5212 23 10
5212 23 90
5212 24 10
5212 24 90
52122510
5212 25 90
ex 5811 00 00
ex 6308 00 00
1712 Gundcsgcsctzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3) (4) (5)
3 5512 11 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt,
55121910 P1üsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und
5512 19 90 Chenillegewebe
5512 21 00
5512 29 10
5512 29 90
5512 91 00
55129910
5512 99 90
5513 11 10
5513 11 30
5513 11 90
5513 12 00
5513 13 00
55131900
55132110
5513 21 30
55132190
5513 22 00
5513 23 00
5513 29 00
55133100
55133200
5513 33 00 -
55133900
55134100
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
5514 11 00
55141200
55141300
5514 19 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
5514 33 00
5514 39 00
5514 41 00
5514 42 00
5514 43 00
5514 49 00
55151110
55151130
5515 11 90
5515 12 10
5515 12 30
5515 12 90
55151311
5515 13 19
55151391
55151399
55151910
55151930
5515 19 90
55152110
5515 21 30
55152190
55152211
55152219
5515 22 91
5515 22 99
55152910
5515 29 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1713
( 1) (2) (3) (4) (5)
3 5515 29 90
(Forts.) 55159110
5515 91 30
55159190
5515 92 11
5515 92 19
5515 92 91
5515 92 99
55159910
5515 99 30
5515 99 90
5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
3 (a) 5512 19 10 a) davon:
5512 19 90 andere als roh oder gebleicht
5512 29 10
5512 29 90
5512 99 10
5512 99 90
55132110
5513 21 30
5513 21 90
5513 22 00
5513 23 00
55132900
5513 31 00
5513 32 00
5513 33 00
5513 39 00
55134100
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
55143300
5514 39 00
5514 41 00
5514 42 00
55144300
5514 49 00
5515 11 30
5515 11 90
5515 12 30
5515 12 90
5515 13 19
55151399
5515 19 30
5515 19 90
5515 21 30
5515 21 90
5515 22 19
5515 22 99
5515 29 30
5515 29 90
5515 91 30
55159190
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3) {4) {5)
3 (a) 5515 92 19
(Forts.) 5515 92 99
5515 99 30
5515 99 90
ex 5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1715
Gruppe I B
( 1) (2) (3) (4) (5)
4 6105 10 00 Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder 6,48 154
61052010 feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus
6105 20 90 Gewirken
6105 90 10
6109 10 00
6109 90 10
6109 90 30
6110 20 10
6110 30 10
5 61011090 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als 4,53 221
6101 20 90 zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche
6101 30 90 Waren, aus Gewirken
6102 10 90
6102 20 90
6102 30 90
61101010
61101031
6110 10 35
6110 10 38
61101091
61101095
6110 10 98
61102091
6110 20 99
6110 30 91
6110 30 99
6 6203 41 10 Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange 1,76 568
6203 41 90 Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus
6203 42 31 Geweben, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder
6203 42 33 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von
6203 42 35 Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder
6203 42 90 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
6203 43 19 stoffen
6203 43 90
6203 49 19
6203 49 50
6204 61 10
6204 62 31
6204 62 33
6204 62 39
6204 63 18
6204 69 18
6211 32 42
6211 33 42
6211 42 42
6211 43 42
7 6106 10 00 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken und andere als aus Gewir- 5,55 180
6106 20 00 ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6106 90 10 Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen
6206 20 00
6206 30 00
6206 40 00
8 6205 10 00 Oberhemden, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, 4,60 217
6205 20 00 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
6205 30 00 stoffen
1716 Bundcs9esetzb13tt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgogel!cn zu Bonn am 2G. Se:ptembe:r 1 SSC
Gruppe II A
( 1) (2) (3) (4) (5)
9 5802 11 00 Schlingengewebe (Froniergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder
5802 19 00 Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe
(Frottiergewebe), aus Baumwolle
ex 6302 60 00
20 6302 21 00 Bettwäsche. andere als aus Gewirken
6302 22 90
6302 29 90
6302 31 10
6302 31 90
6302 32 90
6302 39 90
22 5508 10 11 Garne aus synthetischen Spinnfasern. nicht in Aufmachungen für den
55081019 Einzelverkauf
5509 11 00
5509 12 00
55092110
5509 21 90
5509 22 10
5509 22 90
55093110
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 41 10
5509 41 90
5509 42 10
5509 42 90
5509 51 00
55095210
5509 52 90
5509 53 00
5509 59 00
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
5509 91 10
5509 91 90
5509 92 00
5509 99 00
22 (a) 5508 10 19 a) davon: Polyacryl-Spinnfasern
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
23 5508 20 10 Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
55101100
5510 12 00
5510 20 00
55103000
5510 90 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1717
( 1) (2) (3) (4) (5)
32 5801 10 00 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen
5801 21 00 Frottiergewebe aus Baumwone und Bänder) und Nadetflorgewebe,
5801 22 00 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
5801 23 00 stoffen
5801 24 00
5801 25 00
5801 26 00
5801 31 00
5801 32 00
5801 33 00
5801 34 00
5801 35 00
5801 36 00
5802 20 00
5802 30 00
32 (a) 5801 22 00
a) davon:
Rippensamt
39 6302 51 10 Taschwäsche, Wische zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere
6302 51 90 als aus Gewirken. andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle
6302 53 90
ex 6302 59 00
6302 91 10
6302 91 90
6302 93 90
ex 6302 99 00
1718 Bundesgesetzblatt J3f1rgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Scptcmt)er 1996
Gruppe II B
(11 (2) (31 (4) (5)
12 6115 12 00 Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, 24,3 41
61151910 Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, Paar
6115 19 90 einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Katego-
6115 20 11 rie 70
6115 20 90
6115 91 00
6115 92 00
6115 93 10
,
6115 93 30
6115 93 99
61159900
13 6107 11 00 Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere 17 59
6107 12 00 Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken, Wolle, Baumwolle
6107 19 00 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6108 21 00
6108 22 00
6108 29 00
14 6201 11 00 Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, 0,72 1 389
ex 6201 12 10 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausge-
ex 6201 12 90 nommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)
ex 6201 13 10
ex 6201 13 90
6210 20 00
15 6202 11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken 0,84 1 190
ex 6202 12 10 für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder
ex 6202 12 90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der
ex 6202 13 10 Kategorie 21 )
ex 6202 13 90
6204 31 00
6204 32 90
6204 33 90
6204 39 19
6210 30 00
16 6203 11 00 Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und 0,80 1 250
6203 12 00 Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst1ichen
6203 19 10 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit
6203 19 30 Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und
6203 21 00 Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
6203 22 80 stoffen
6203 23 80
6203 29 18
6211 32 31
6211 33 31
17 6203 31 00 Sakkos und Jacken, andere aus als Gewirken, für Männer und Knaben, 1,43 700
6203 32 90 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6203 33 90
6203 39 19
18 6207 11 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlaf-
6207 19 00 anzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
6207 21 00 Männer und Knaben, andere als aus Gewirken
6207 22 00
6207 29 00
6207 91 10
6207 91 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1719
(1) (2) (3) (4) (5)
18 6207 92 00
(Forts.) 6207 99 00
6208 11 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unter-
6208 19 10 hosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Neglig~s. Bademäntel und
6208 19 90 -jacken, Hausmintet und lhnliche Waren, für Frauen und
6208 21 00 Midchen, andere als aus Gewirken
6208 22 00
6208 29 00
6208 91 11
6208 91 19
6208 91 90
6208 92 10
6208 92 90
6208 99 00
19 6213 20 00 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken 59 17
6213 90 00
21 ex 6201 12 10 Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus 2,3 435
ex 6201 12 90 Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst-
ex 6201 13 10 liehen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert,
ex 6201 13 90 andere als der Kategorie 16 oder 29, aus BaumwoUe oder
6201 91 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6201 92 00
62019300
ex 6202 12 10
ex 6202 12 90
ex 6202 13 10
ex 6202 13 90
6202 91 00
6202 92 00
6202 93 00
6211 32 41
.6211 33 41
6211 42 41
6211 43 41
24 6107 21 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Haus- 3,9 257
6107 22 00 mäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewir-
6107 29 00 ken
61079110
6107 91 90
6107 92 00
ex 6107 99 00
6108 31 10 Nachthemden, Schlafanzüge, Neglig~s. Bademäntel und -jacken,
6108 31 90 Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus
6108 32 11 Gewirken
6108 32 19
6108 32 90
6108 39 00
6108 91 10
6108 91 90
6108 92 00
6108 99 10
26 610441 00 Kleider für Frauen und Mldchen, aus Wolle, Baumwolle oder 3,1 323
6104 42 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6104 43 00
6104 44 00
6204 41 00
6204 42 00
6204 43 00
6204 44 00
27 6104 51 00 Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen 2,6 385
6104 52 00
6104 53 00
6104 59 00
1720 E3ur1dL?SCJ1::setzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3) (4) (5)
27 6204 51 00 --
(Forts.) 6204 52 00
6204 53 00
6204 59 10
28 6103 41 10 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche 1,61 620
6103 41 90 Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus
6103 42 10 Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder
61034290 künstlichen Spinnstoffen
6103 43 10
6103 43 90
6103 49 10
6103 49 91
61046110
6104 61 90
6104 62 10
6104 62 90
6104 63'10
6104 63 90
6104 69 10
6104 69 91
29 620411 00 Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für 1,37 730
6204 12 00 Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthe-
6204 13 00 tischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Ski-
6204 19 10 anzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und
6204 21 00 demselben Flächenerzeugnis, für Ff auen und Mädchen, aus
6204 22 80 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6204 23 80
6204 29 18
62114231
6211 43 31
31 6212 10 00 Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken 18,2 55
68 6111 10 90 Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge,
61112090 ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 1 0
6111 30 90 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge,
ex 6111 90 00 andere als aus Gewirken, der Kategorie 88
ex 6209 10 00
ex 6209 20 00
ex 6209 30 00
ex 6209 90 00
73 61121100 Trainingsanzüge aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle c•der 1,67 600
6112 12 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
61121900
76 6203 22 10 Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere
6203 23 10 als aus Gewirken; Schürzen, Kinel und andere Arbeits- und
6203 29 11 Berufskleidung, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewir-
6203 32 10 ken
6203 33 10
6203 39 11
6203 42 11
6203 42 51
6203 43 11
6203 43 31
6203 49 11
6203 49 31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tetl II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Septernbe:r 1996 1721
( i) (2) (3) (4) (5)
76 6204 22 10
(Forts.) 6204 23 10
6204 29 11
6204 32 10
6204 33 10
6204 39 11
6204 62 11
6204 62 51
6204 63 11
6204 63 31
6204 69 11
6204 69 31
6211 32 10
6211 33 10
6211 42 10
6211 43 10
77 ex 6211 20 00 Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirken
78 6203 41 30 Bekleidung, andere als aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der
6203 42 59 Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77
6203 43 39
6203 49 39
6204 61 80
6204 61 90
6204 62 59
6204 62 90
6204 63 39
6204 63 90
6204 69 39
6204 69 50
6210 40 00
6210 50 00
62113100
6211 32 90
62113390
6211 41 00
6211 42 90
6211 43 90
83 6101 10 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere BekJeidung, ein•
61012010 schließlich Skianzüge, aus Gewirken, ausgenommen BekJeidung der Kate·
6101 30 10 gorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74 und 75
6102 10 10
6102 20 10
6102 30 10
6103 31 00
6103 32 00
6103 33 00
ex 6103 39 00
6104 31 00
6104 32 00
6104 33 00
ex 6104 39 00
ex 6112 20 00
6113 00 90
6114 10 00
6114 20 00
6114 30 00
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe III A
( 1) (2) {3) (4) (5)
33 5407 20 11 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder der-
gleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als
3m;
6305 31 91 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken, aus
6305 31 99 Streifen oder dergleichen
34 5407 20 19 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder der-
gleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Brette von 3 m oder
mehr
35 5407 10 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der
5407 20 90 Kategorie 114
5407 30 00
54074100
5407 42 10
5407 42 90
5407 43 00
5407 44 10
5407 44 90
5407 51 00
5407 52 00
5407 53 10
5407 53 90
5407 54 00
5407 60 10
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
5407 71 00
5407 72 00
5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99
5407 74 00
5407 81 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 84 00
5407 91 00
5407 92 00
5407 93 10
5407 93 90
5407 94 00
ex 5811 00 00
ex 5905 00 70
35 (a) 5407 42 10 a) davon:
5407 42 90 andere als roh oder geb~icht
5407 43 00
5407 44 10
5407 44 90
5407 52 00
5407 53 10
5407 53 90
5407 54 00
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1723
( 1) (2) (3) (4) (5)
35 (a) 5407 72 00
(Forts.) 5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99
5407 74 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 84 00
5407 92 00
5407 93 10
5407 93 90
5407 94 00
ex 5811 00 00
ex 5905 00 70
36 5408 10 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifen-
5408 21 00 herstellung der Kategorie 114
5408 22 10
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 31 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
ex58110000
ex 5905 00 70
36 (a) 5408 10 00 a) davon:
5408 22 10 andere als roh oder gebleicht
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
ex 5811 00 00
ex 5905 00 70
37 5516 11 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5516 12 00
E516 13 00
5516 14 00
55162100
5516 22 00
55162310
5516 23 90
55162400
5516 31 00
5516 32 00
5516 33 00
5516 34 00
5516 41 00
5516 42 00
55164300
55164400
5516 91 00 1
1724 Bundcsgc~,ctzbLJtt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegebe:n zu Bonn am 26. Septunber 1996
( 11 (21 (3) (4) (5)
37 5516 92 00
(Forts.) 5516 93 00
5516 94 00
5803 90 50
ex 5905 00 70
37 (a) 55161200 a) davon:
5516 13 00 andere als roh oder gebleicht
5516 14 00
5516 22 00
5516 23 ,o
5516 23 90
55162400
55163200
55163300
5516 34 00
5516 42 00
55164300
55164400
55169200
55169300
55169400
ex 5803 90 50
ex 5905 00 70
38 A 6002 43 11 Gewirke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen
6002 93 10
38 B ex 6303 91 00 Gardinen, andere als aus Gewirken
ex 6303 92 90
ex 6303 99 90
40 ex 6303 91 00 Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und
ex 6303 92 90 andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus Wolle,
ex 6303 99 90 BaumwoHe oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6304 19 10
ex 6304 19 90
6304 92 00
ex 6304 93 00
ex 6304 99 00
41 5401 10 11 Game aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den
5401 10 19 Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Game, ungezwimt, ungedreht,
oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter
5402 10 10
5402 10 90
5402 20 00
54023110
5402 31 30
5402 31 90
5402 32 00
5402 33 10
5402 33 90
5402 39 10
5402 39 90
5402 49 10
5402 49 91
5402 49 99
5402 51 10
5402 51 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1725
( 1) (2) (3) (4) (5)
41 5402 51 90
(Forts.) 54025210
5402 52 90
5402 59 10
5402 59 90
5402 61 10
5402 61 30
5402 61 90
5402 62 10
5402 62 90
5402 69 10
5402 69 90
ex 5604 20 00
ex 5604 90 00
42 5401 20 10 Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf
5403 10 90 Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, ':licht
5403 20 10 in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt,
5403 20 90 ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter
ex 5403 32 00 und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat
5403 33 90
5403 39 00
5403 41 00
5403 42 00
5403 49 00
ex 5604 20 00
43 5204 20 00 Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künst-
liehen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den
5207 10 00 Einzelverkauf
5207 90 00
5401 10 90
5401 20 90
5406 10 00
5406 20 00
5508 20 90
5511 30 00
46 5105 10 00 Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105 21 00
5105 29 00
5105 30 10
5105 30 90
47 5106 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Auf-
5106 10 90 machungen für den Einzetverkauf
5106 20 11
5106 20 19
5106 20 91
5106 20 99
5108 10 10
5108 10 90
48 5107 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen
51071090 für den Einzelverkauf
51072010
5107 20 30
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1936
( 11 (2) (3) (4) (5)
48 51072051
(Forts.) 5107 20 59
51072091
5107 20 99
5108 20 10
5108 20 90
49 5109 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den
5109 10 90 Einzelverkauf
5109 90 10
5109 90 90
50 5111 11 00 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5111 19 10
5111 19 90
5111 20 00
5111 30 10
5111 30 30
5111 30 90
5111 90 10
5111 90 91
5111 90 93
5111 90 99
5112 11 00
51121910
5112 19 90
5112 20 00
5112 30 10
5112 30 30
5112 30 90
5112 90 10
5112 90 91
5112 90 93
5112 90 99
51 5203 00 00 Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
53 5803 10 00 Drehergewebe aus Baumwolle
54 5507 00 00 Künstliche Spinnf asern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder
anders für die Spinnerei vorbereitet
55 5506 10 00 Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder
5506 20 00 anders für die Spinnerei vorbereitet
5506 30 00
5506 90 10
5506 90 91
5506 90 99
56 5508 10 90 Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511 10 00
5511 20 00
58 5701 10 10 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
57011091
57011093
5701 10 99
57019010
5701 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1727
(1) (2) (3) (4) (5)
59 5702 10 00 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der
5702 31 10 Kategorie 58
5702 31 30
5702 31 90
5702 32 10
5702 32 90
5702 39 10
5702 41 10
5702 41 90
5702 42 10
5702 42 90
5702 49 10
5702 51 00
5702 52 00
ex 5702 59 00
5702 91 00
5702 92 00
ex 5702 99 00
5703 10 10
5703 10 90
5703 20 11
5703 20 19
5703 20 91
5703 20 99
5703 30 11
5703 30 19
5703 30 51
5703 30 59
5703 30 91
5703 30 99
5703 90 10
5703 90 90
5704 10 00
5704 90 00
5705 00 10
5705 00 31
5705 00 39
ex 5705 00 90
60 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,
Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,
Kreuzstich), auch konfektioniert
61 ex 5806 10 00 Bänder und schußlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen
5806 20 00 oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ihnliche Waren der
5806 31 10 Kategorie 62
5806 31 90
5806 32 10 Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke)
5806 32 90
5806 39 00
5806 40 00
62 5606 00 91 Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Roßhaar)
5606 00 99
5804 10 11 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen-
5804 10 19 oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv
5804 10 90
5804 21 10
5804 21 90
5804 29 10
5804 29 90
5804 30 00
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 199G
(1l (2) (3) (4) (5)
62 5807 10 10 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware
(Forts.) 5807 10 90 oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt
5808 10 00 Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln,
5808 90 00 Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen
5810 10 10 Stickereien, als Meterware oder als Motiv
5810 10 90
5810 91 10
5810 91 90
58109210
58109290
5810 99 10
58109990
63 5906 91 00 Gewirke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomer-Fäden
von mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an gummi-
ex 6002 10 10 elastischen Fäden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen
60021090
ex 6002 30 10 Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfa~ern
6002 30 90
ex 6001 10 00
6002 20 31
6002 43 19
65 56060010 Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 6001 10 00
6001 21 00
6001 22 00
6001 29 10
6001 91 10
6001 91 30
6001 91 50
6001 91 90
6001 92 10
6001 92 30
6001 92 50
6001 92 90
6001 99 10
ex 6002 10 10
6002 20 10
6002 20 39
6002 20 50
6002 20 70
ex 6002 30 10
6002 41 00
6002 42 10
6002 42 30
6002 42 50
6002 42 90
6002 43 31
6002 43 33
6002 43 35
6002 43 39
6002 43 50
6002 43 91
6002 43 93
6002 43 95
6002 43 99
6002 91 00
6002 92 10
6002 92 30
6002 92 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1729
(1) (2) (3) (4) (5)
65 6002 92 90
(Forts.) 6002 93 31
6002 93 33
6002 93 35
6002 93 39
6002 93 91
6002 93 99
66 63011000 Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen
6301 20 91 oder künstlichen Spinnstoffen
6301 20 99
6301 30 90
ex 6301 40 90
ex 6301 90 90
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe 1118
(1, (2) (31 (4) (5)
10 61111010 Handschuhe aus Gewirken 17 59
6111 20 10 Paar
6111 30 10
ex 6111 90 00
6116 10 10
6116 10 90
61169100
6116 92 00
61169300
61169900
67 5807 90 90 Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Wirk-
waren; Wäsche aller Art, aus Gewirken; Gardinen, Vorgänge und Innen-
61130010 roHos; Schabraken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innen-
ausstattung, aus Gewirken; Decken aus Gewirken; andere Waren aus
61171000 Gewirken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör
61172000
6117 80 10
6117 80 90
6117 90 00
. 63012010
6301 30 10
6301 40 10
6301 90 10
6302 10 10
6302 10 90
6302 40 00
ex 6302 60 00
6303 11 00
6303 12 00
6303 19 00
6304 11 00
6304 91 00
ex 6305 20 00
ex 6305 39 00
ex 6305 90 00
6305 31 10
6307 10 10
6307 90 10
67 (a) 6305 31 10 a) davon:
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder der-
gleichen, aus Polyäthy1en oder Potypropy1en
69 6108 11 10 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen 7,8 128
6108 11 90
6108 19 10
6108 19 90
70 61151100 Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der 30,4 33
61152019 Einfachfäden von weniger als 67 Decitex (6, 7 Tex) Paar
6115 93 91 Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1731
( 1) (2) (3) (4) (5)
72 6112 31 10 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder 9,7 103
6112 31 90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
61123910
6112 39 90
61124110
6112 41 90
61124910
6112 49 90
6211 11 00
6211 12 00
74 610411 00 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und 1,54 650
6104 12 00 Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
61041300 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge
ex 6104 19 00
6104 21 00
6104 22 00
6104 23 00
ex 6104 29 00
75 6103 11 00 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und Knaben, 0,80 1 250
6103 12 00 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
6103
6103
19
21
00
00 .
stoffen, ausgenommen Skianzüge
6103 22 00
6103 23 00
6103 29 00
84 6214 20 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,
6214 30 00 Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,
6214 40 00 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6214 90 10
85 6215 20 00 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewir- 17,9 56
6215 90 00 ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
86 6212 20 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, 8,8 114
6212 30 00 Strumpfbänder und ähnliche Waren, ·sowie ihre Teile, auch aus
6212 90 00 Gewirken
87 ex 6209 10 00 Handschuhe, andere als aus Gewirken
ex 6209 20 00
ex 6209 30 00
ex 6209 90 00
6216 00 00
88 ex 6209 10 00 Strümpfe, Socken und Säckchen, nicht gewirkt; anderes Bekleidungs-
ex 6209 20 00 zubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausge-
ex 6209 30 00 nommen für Säuglinge, nicht gewirkt
ex 6209 90 00
6217 10 00
6217 90 00
1732 BundesgcsetzblJ.t1 Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3) (4) (5)
90 5607 41 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Sp.nnstoffen
5607 49 11
5607 49 19
5607 49 90
5607 50 11
5607 50 19
5607 50 30
5607 50 90
91 6306 21 00 Zette
6306 22 00
6306 29 00
93 ex 6305 20 00 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder
ex 6305 39 00 dergleichen, aus Potyäthy1en oder Potyprop0en
94 5601 10 10 Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasem mit einer Breite
5601 10 90 von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinn-
5601 21 10 stoffen
5601 21 90
5601 22 10 r
5601 22 91
5601 22 99
5601 29 00
5601 30 00
95 5602 10 19 Filze und' Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Boden-
5602 10 31 beläge
5602 10 39
5602 10 90
5602 21 00
5602 29 90
5602 90 00
ex 5807 90 10
ex 5905 00 70
6210 10 10
6307 90 91
96 5603 00 10 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
5603 00 91
5603 00 93
5603 00 95
5603 00 99
ex 5807 90 10
ex 5905 00 70
6210 10 91
6210 10 99
ex 6301 40 90
ex 6301 90 90
6302 22 10
6302 32 10
6302 53 10
6302 93 10
6303 92 10
6303 99 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1733
( 1) (2) (3) (4) (5)
96 ex 6304 19 90
(Forts.) ex 6304 93 00
ex 6304 99 00
ex 6305 39 00
6307 10 30
ex 6307 90 99
97 5608 11 11 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;
5608 11 19 konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen
5608 11 91
5608 11 99
5608 19 11
5608 19 19
56081931
5608 19 39
56081991
5608 19 99
5608 90 00
98 5609 00 00 Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus
5905 00 10 Geweben und Waren der Kategorie 97
99 5901 10 00 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, wie sie
5901 90 00 üblicherweise zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und
anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Pauslein-
wand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die
Hutmacherei
5904 10 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spioostoff-
5904 91 10 untertage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten
5904 91 90
5904 92 00
5906 10 10 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken, mit Ausnahme von Geweben
5906 10 90 für die Reifenherstellung
5906 99 10
5906 99 90
5907 00 00 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekora-
tionen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Katego-
rie 100
100 5903 10 10 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen
5903 10 90 oder überzogen oder mit lagen aus diesen Stoffen versehen
5903 20 10
5903 20 90
5903 90 10
5903 90 91
5903 90 99
101 ex 5607 90 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen
Chemiefasern
109 6306 11 00 Planen, Segel und Markisen
6306 12 00
6306 19 00
6306 31 00
6306 39 00
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3) (4) (5)
110 63064100 Luftmatrazen, aus Geweben
6306 49 00
111 6306 91 00 Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als luftmatrazen und Zelte
6306 99 00
112 6307 20 00 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der
ex 6307 90 99 Kategorien 11 3 und 114
113 6307 10 90 Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken
114 5902 10 10 Gewebe und Waren für technische Zwecke
5902 10 90
5902 20 10
5902 20 90
59029010
5902 90 90
5908 00 00
59090010
5909 00 90
5910 00 00
5911 10 00
ex 5911 20 00
5911 31 11
5911 31 19
5911 31 90
59113210
5911 32 90
5911 40 00
5911 90 10
5911 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1735
Gruppe IV
(1) (2) (3) (4) (5)
115 5306 10 11 leinengarne und Ramiegarne
5306 10 19
5306 10 31
5306 10 39
5306 10 50
5306 10 90
5306 20 11
5306 20 19
5306 20 90
5308 90 11
5308 90 13
5308 90 19
117 5309 11 11 Gewebe aus Aachs oder Ramie
5309 11 19
5309 11 90
5309 19 10
5309 19 90
5309 21 10
5309 21 90
5309 29 10
5309 29 90
53110010
5803 90 90
5905 00 31
5905 00 39
118 6302 29 10 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-
6302 39 10 hattswäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken
6302 39 30
6302 52 00
ex 6302 59 00
6302 92 00
ex 6302 99 00
120 ex 6303 99 90 Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und
andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus Aachs
6304 19 30 oder Ramie
ex 6304 99 00
121 ex 5607 90 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Aachs oder Ramie
122 ex 6305 90 00 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Aachs, andere als aus
Gewirken
123 5801 90 10 Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenil-
legewebe, aus Aachs odef' Ramie, ausgenommen aus Bändern
6214 90 90 Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ihn-
liehe Waren, aus Aachs oder Ramie, andere als aus Gewirken
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 199G
Gruppe V
(1) (2) (3) (4) (5)
124 5501 10 00 Synthetische Spinnfasern
5501 20 00
5501 30 00
5501 90 00
5503 10 11
5503 10 19
5503 10 90
5503 20 00
5503 30 00
5503 40 00
5503 90 10
5503 90 90
5505 10 10
5505 10 30
5505 10 50
5505 10 70
5505 10 90
125 A 5402 41 10 Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den
5402 41 30 Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41
5402 41 90
5402 42 00
5402 43 10
5402 43 90
125 B 5404 10 10 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-
5404 10 90 nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
5404 90 11
5404 90 19
5404 90 90
ex 5604 20 00
ex 5604 90 00
126 5502 00 10 Künstliche Spinnfasern
5502 00 90
5504 10 00
5504 90 00
5505 20 00
127 A 5403 31 00 Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den
ex 5403 32 00 Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42
5403 33 10
127 B 5405 00 00 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-
ex 5604 90 00 nachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse
128 5105 40 00 Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
129 5110 00 00 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar
130 A 5004 00 10 Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourrette-
5004 00 90 seidengarne
5006 00 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1737
( 1) (2) (3) (4) (5)
130 B 5005 00 10 Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar
5005 00 90
5006 00 90
ex 5604 90 00
131 5308 90 90 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
132 5308 30 00 Papiergarne
133 5308 20 10 Hanfgarne
5308 20 90
134 5605 00 00 Metallgarne und metallisierte Garne
135 51130000 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar
136 5007 10 00 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
5007 20 11
5007 20 19
5007 20 21
5007 20 31
5007 20 39
5007 20 41
5007 20 51
5007 20 59
5007 20 61
5007 20 69
5007 20 71
5007 90 10
5007 90 30
5007 90 50
5007 90 90
5803 90 10
ex 5905 00 90
ex 5911 20 00
137 ex 5801 90 90 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder
ex 5806 10 00 aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
138 5311 00 90 Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere
ex 5905 00 90 als aus Ramie
139 5809 00 00 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus
metallisk!nen Garnen
140 ex 6001 10 00 Gewirke ugd Gestricke aus Spinnstoffen, andere als Wolle oder
6001 29 90 feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern
6001 99 90
6002 20 90
6002 49 00
6002 99 00
141 ex 6301 90 90 Decken aus Spinnstoffen, andere als Wolle oder feinen Tier-
haaren, Baumwolle oder Chemiefasern
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 11 (2) (3) (4) (5)
142 ex 5702 39 90 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal,
ex 5702 49 90 anderen Agavefasern oder Manilahanf
ex 5702 59 00
ex 5702 99 90
ex 5705 00 90
144 5602 10 35 Filz aus groben Tierhaaren
5602 29 10
145 5607 30 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf}
ex 5607 90 00 oder aus anderen harten Blattfasern
146 A ex 5607 21 00 Bindegarnen und Pressengarne für landwirtschaft1iche Maschinen, aus
Sisal oder anderen Agavefasem
146 8 ex 5607 21 00 84ndfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere
5607 29 10 als die Waren der Kategorie 146 A
5607 29 90
146 C 5607 10 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen
textilen Bastfasern der Position 5303
147 5003 90 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garn-
abfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch
gekämmt
148 A 5307 10 10 Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5307 10 90
5307 20 00
148 8 5308 10 00 Kokosgarne
149 5310 10 90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von
ex 5310 90 00 mehr als 1 50 cm
150 5310 10 10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von
ex 5310 90 00 1 50 cm oder weniger
6305 10 90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen
textilen Bastfasern, andere als gebraucht
151 A 5702 20 00 Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
151 8 ex 5702 39 90 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen
ex 5702 49 90 Bastfasern, andere als getuftet oder befloclct
ex 5702 59 00
ex 5702 99 00
152 5602 10 11 Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt
noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge
153 6305 10 10 Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder
anderen textilen Bastf asem der Position 5 303
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1739
( 1) (2) (3) (4) (5)
154 5001 00 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5002 00 00 Grege, weder gedreht noch gezwirnt
5003 10 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und
Reißspinnstoff}, weder gekrempelt noch gekämmt
51011100 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5101 19 00
5101 21 00
5101 29 00
5101 30 00
5102 10 10 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 10 30
5102 10 50
5102 10 90
5102 20 00
5103 10 10 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garn-
5103 10 90 abfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
5103 20 10 .
5103 20 91
5103 20 99
5103 30 00
5104 00 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
5301 10 00 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von
5301 21 00 Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5301 29 00
5301 30 10
5301 30 90
5305 91 00 Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht
5305 99 00 versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca der
Position 5304
5201 00 10 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5201 00 90
5202 10 00 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5202 91 00
5202 99 00
5302 10 00 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg
5302 90 00 und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5305 21 00 Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht
5305 29 00 versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
5303 10 00 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie),
5303 90 00 roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen
Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5304 10 00 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen;
5304 90 00 Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
5305 11 00
5305 19 00
5305 91 00
5305 99 00
156 6106 90 30 Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide
oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen
ex 6110 90 90
1740 Bundesqesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II ~~r. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(,) (2) (3) (4) (5)
157 6101 90 10 Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der
6101 90 90 Kategorie 1 56
6102 90 10
6102 90 90
ex 6103 39 00
6103 49 99
ex 6104 19 00
ex 6104 29 00
ex 6104 39 00
6104 49 00
6104 69 99
6105 90 90
6106 90 50
6106 90 90
ex 6107 99 00
6108 99 90
6109 90 90
6110 90 10
ex 6110 90 90
ex 6111 9000
61149000
159 6204 49 10 Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Ges-tricken, aus &,ide,
6206 10 00 Schappeseide oder Bourretteseide
6214 10 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftüchef, Sch~~r und lholiche
Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus ~ide, Schappeseide oder Bourr8tt&-
Seide
6215 10 00 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
160 6213 10 00 Taschentüchef' und Ziertaschentücher
161 6201 19 00 Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestrkken, andere als d~ der Kategorien 1
6201 99 00 bis 123 oder der Kategorie 159
6202 19 00
6202 99 00
6203 19 90
6203 29 90
6203 39 90
6203 49 90
6204 19 90
6204 29 90
6204 39 90
6204 49 90
6204 59 90
6204 69 90
6205 90 10
6205 90 90
6206 90 10
6206 90 90
ex 6211 20 00
6211 39 00
6211 49 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 17 41
Anhang II
Waren, die keinen Höchstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2
Absatz 3 des Abkommens unter1iegen. ·
(Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten
Kategorien fallen. sind in Anhang I angegeben.)
Kategorie:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
13
20
39
117
118
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Scpt(~mber 1996
Anlage A
Titel 1 Artikel 3
Klassifizierung Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt,
der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach
Artikel 1 estnischem Recht dazu befugten estnischen Stellen sorgen
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten dafür, daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist,
sich, Estland über alle Änderungen der Kombinierten Nomen- und verlangen zu diesem Zweck die Vortage aller notwendigen
klatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht
Kraft treten. halten.
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten Artikel 4
sich, den zuständigen Behörden Estlands alle Entscheidungen
über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien
spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die
Mitteilungen enthalten: Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinrei-
chend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil
a) eine Beschreibung der betreffenden Warfn, über das Kriterium möglich ist, anhand dessen das Ursprungs-
b) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN- zeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben
Codes, wurde.
c) die Gründe für die getroffene Entscheidung. Artikel 5
(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tari- Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den
fierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der
dieses Protokoll fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständi- Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten
gen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit
Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entschei- der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
dung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die
frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren inner- Titel III
halb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die
Gemeinschaft gestellt werden. System der doppelten Kontrolle
(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft,
die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Abschnitt 1
Kategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge
hat, eine einer Höchstmenge unterliegende Kategorie, so verein- Ausfuhr
baren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren
des Artikels 15 des Protokolls einzuleiten, um der Verpflichtung
Artikel 6
gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzu-
kommen. Die zuständigen estnischen Behörden erteilen für alle aus Est-
land abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen
(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Gemein-
oder endgültigen Höchstmengen gemäß Artikel 5 des Protokolls
schaft und Estland am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft
unterliegen, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betreffenden
Meinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses
Höchstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 des Pro-
Protokoll fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vorläufig
tokolfs geändert werden können; sie erteilen ebenfalls Ausfuhrli-
anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Kon-
zenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der
sultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über
doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen gemäß Artikel 2
die endgültige Tarifierung der betreffenden Waren zu gelangen.
Absätze 2 und 3 des Protokolls unterliegen.
Titel II Artikel 7
Ursprung
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Protokoll
Höchstmengen unterliegen, müssen dem dieser Anlage beige-
fügten Muster 1 entsprechen und sind für Ausfuhren in das
Artikel 2 gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Beruft sich die
(1) Für Waren mit Ursprung in Estland, die nach Maßgabe der in
Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 1
diesem Protokoll festgelegten Regelung in die Gemeinschaft aus-
auf die Artikel 5 und 7 des Protokolls oder auf die Vereinbarte Nie-
geführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Estlands vorzulegen,
derschrift Nr. 2, so dürfen die unter die betreffenden Ausfuhrlizen-
das dem dieser Anlage beigefügten Muster entspricht.
zen fallenden Waren nur in dem (den) in diesen Lizenzen angege-
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach estnischem Recht benen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien Verkehr überge-
dazu befugten estnischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffen- führt werden.
den Waren im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschrif-
(2) Sofern gemäß diesem Protokoll Höchstmengen gelten, muß
ten als Ursprungswaren dieses Landes gelten können.
in den Ausfuhrlizenzen unter anderem bescheinigt werden, daß
(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach die betreffende Warenmenge auf die Höchstmenge für die ent-
Maßgabe der in diesem Protokoll festgelegten Regelung auf Vor- sprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhrlizen-
lage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem zen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden, für
anderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt werden, die Höchstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere Sen-
2.us der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne der ein- dungen der betreffenden Waren verwendet werden.
schlägigen Gemeinschaftsvorschriften Ursprungswaren Estlands
(3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die ein System der dop-
sind.
pelten Kontrolle ohne Höchstmengen gilt, müssen dem dieser
(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt bei Anlage beigefügten Muster 2 entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen
der Einfuhr von Waren, für die eine nach den einschlägigen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und kön-
Gemeinschaftsvorschriften ausgefüllte Warenverkehrsbeschein i- nen für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren
gung nach Formblatt EUR.1 oder EUR.2 vorgelegt wird. verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1743
Artikel 8 (2) Fur VJaren mit Ursprung in Estland, fur die Hochstmengen
oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend
nach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen Estlands
von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Aus-
fuhrlizenz zu unterrichten. vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der
Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen ver-
weigern.
Artikel 9
Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die
"(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Protokoll Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbe-
· Höchstmengen unterfiegen, werden auf die Höchstmengen für schadet des Artikels 6 des Protokolls die betreffenden Mengen
das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt werden, auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen estnischen
wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. Behörden auf die entsprechenden gemäß diesem Protokoll fest-
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absat- gesetzten Höchstmengen angerechnet.
zes 1 gilt der Zeitpunkt des Verfadens in das Flugzeug, auf das
Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.
Titel IV
Artikel 10
Form und Ausstellung
Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 muß späte- der Ausfuhrtizenzen
stens am 31 . März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr fotgt, in und der Ursprungszeugnisse;
dem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden. Gemeinsame Bestimmungen
über die Ausfuhren in die Gemeinschaft
Abschnitt II
Artikel 14
Einfuhr
(1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursp'rungszeugnisse können
mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzticheo Durch-
Arti~el 11
schriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französi-
Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß scher Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,
diesem Protokoll Höchstmengen oder einem System der do~- so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druci<schrift
ten Kontrolle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmi- erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist
gung abhängig. weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papier-
halbstoff mit einem Ouadratmetergewicht von mindestens 25 g
Artikel 12 zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durch-
schriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als "Origi-
Artikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf nal" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als
Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden „Durchschrift" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von
Ausfuhrlizenz durch den Einführer. den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der
(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren. die gemäß diesem in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.
Protokoll Höchstmengen unterliegen, sind für die Dauer von (2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardi-
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in sierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Beruft sich Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten Niederschrift
- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach
Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Protokolls oder auf die Verein-
folgendem Code: EE;
barte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die betreffenden
Genehmigungen fallenden Waren nur in dem (den) darin angege- - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Ver-
benen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien Verkehr überge- zollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
führt werden.
AT = Österreich,
(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der
doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen unterfiegen, sind für die BL = Benelux,
Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für DE = Deutschland,
Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. OK = Dänemark,
(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären EL = Griechenland,
bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die ent-
ES = Spanien,
sprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.
Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von FI = Finnland
der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhr1izenz erst nach FR = Frankreich,
der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so wer-
den die betreffenden Mengen auf die Höchstmengen für die GB = Vereinigtes Königreich,
betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet. IE =Irland,
Artikel 13 IT =Italien,
(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, PT =Portugal,
daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Estland SE =Schweden;
Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß Artikel 5 des
Protokolls festgesetzte Höchstmenge für diese Kategorie - gege- - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingerrtsjahres
benenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 des Pro- entsprechend def letzten Ziffer des betreff~ Jahres {SBi-
tokolls - überschreitet, so können die genannten Behörden die spiel: 4 für 1994);
Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In die- - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Beze+chnung der aus-
sem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemein- stellenden Behörde im Ausfuhrland;
schaft umgehend die estnischen Behörden, und das besondere
Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Protokolls wird unver- - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die
züglich eingeleitet. dem vorgesehenen Verzollungsmrtgliedstaat zugeteitt wird.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 15 (4) Die Ergebnisse der gemaß den Absatzen 1 und 2' durU, 1_J•:
fuhrten nachträglichen Überprüfungen werden den zustand1ge~,
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem
Behörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mit-
Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden.
geteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die
In diesem Fall tragen sie den Vermerk "delivre a posteriori" oder
strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich aus-
"issued retrospectively".
geführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der rnr.
diesem Protokoll festge~ten Regelung ausgefuhrt werden dur-
Artikel 16 fen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschritten aller
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz Unterlagen vorzulegen, die erlord€rlich sind, um den genauen
oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bel den Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen
zuständigen estnischen Behörden, die die Papiere ausgestellt Ursprung der Waren festzustellen.
haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in
Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßig-
seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die
keiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festge-
Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeug-
stellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffen-
nisses muß den Vermerk "duplicata" oder "duplicate" tragen.
den Waren Artikel 2 Absatz 1 dieser Anlage in Anspruch nehmen
(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungs-
zeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt wer- (5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnis-
den. sen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie
etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen est-
nischen Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.
Trtel V
Administrative Zusammenarbeit (6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorge-
nommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffender,
Waren zum freien Verkehr nicht behindern. ·
Artikel 17
Die Gemeinschaft und Estland arbeiten zum Zweck der Durch-
Artikel 21
führung dieser Anlage eng zusammen. Beide Vertragsparteien
fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, (1) Geht aus dem Nachprüfungsverlahren gemäß Artikel 20
auch über technische Fragen. oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder
Estlands vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen
Artikel 18 dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die
beiden Vertragsparteien mrt der gebotenen Dringlichkeit eng
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anlage zu
zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu ver-
gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Estland ein-
hindern.
ander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach
Maßgabe dieser Anlage ausgestellten Ausfuhrlizenzen und (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behorden Est-
Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen. lands von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft ange-
messene Untersuchungen über d1e erwiesenermaßen oder naeh
Artikel 19 Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieser Anlage
umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungs-
Estland übermittelt der Kommission der Europäischen Ge-
weise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen
meinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und
Estland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersu-
Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen
chungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mrt.
zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen
anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzun<;;
Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für
sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgesteltt werde,-,
die Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeug-
können.
nisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Estland der Gemein-
schaft jede diesbezügliche Änderung mit. (3) Zwischen der Gemeinschaft und Estland kann vereinbar:
werden, daß von der Gemeinscrk3ft benannte Beamte bei den 1r
Art i ke 1 20 Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen s,nd
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen (4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tausche-,
oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Estlands al,12
vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemein- Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Vemu-
schaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeug- tung der Umgehung oder Ver1etzung von Bestimmungen dieses
nisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Anga- Protokolls für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Ang2-
ben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren ben über die Textilproduktion in Estland sowie über ·den Handt-
haben. mit den unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren zwische--
(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Estland und Drittländern gehören, insbesondere wenn d>E
Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß dtt
eine Abschrift davon an die zuständigen estnischen Behörden betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durcr,
zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen das Gebiet Estlands nur durchgeführt wurden. AJJf Antrag d8f
Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vor- Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller veriügb2-
gelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem ren einschlägigen Unterlagen.
Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon
(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Best1mmunge-
beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände
dieser Anlage umgangen oder verletzt wurdBn, so können de::
mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden
Gemeinschaft und die zuständig,en Behörden Estlands vereinb2·
Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
ren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls unc
(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in alle anderen zur Verhütung eine< W1edemolung solcher Umge-
Artikel 2 dieser Anlage genannten Ursprungserklärungen. hungen oder Verletzungen erforöe111chen Maßnahmen zu treffen
Bundesgesetzblatt Jar1rgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1745
Ant,;:ing zu Anlage A, Artikel 2 Absatz 1
l Export.er (rwne. full addrcss. courury) ORIG~AL 2 No
Exportateur (nom. adre= complete, pays)
3 Quota year • Category number
Annee contingentairc N umfro de C4tegorie
5 Coosignec (m.me. full address, c:ountty) CERTIF1CATE OF ORIGIN
Destinataitt (nom. adresse complctc, pays) (Tmik produds)
CERTIFlCAT D'ORIGINE
(Produits tatiles)
6 CouDtty of origin 7 Counay of dcstimtion
Pays d'originc Pays de destinarion
8 P1ace and d.ate of shipment - Means of tnnspon
Lleu et date d'embarquement - Moycn de transpon
10 M.ub and DLUDbcn - Number and ltind of pacbges - DESCJUPTION OF GOODS llQuantity 12 FOBva!uc
M.uques et ~ros - Nombrc et oanirc des colis - DESIGNA11ON DES MARCHANDISES (1) (2)
~ (1) V&Jcur fob (2)
13 CERTIFICATION BY rnE COMPETENT Al.TIHORITY -VISA DE L'AUTORITE coMPETENTE
l, tbc undcrsigned, certify that tbc goods dcscribed above originated in lhe country sbown in box No 6. in accordance with tbc provisioos in foto: in tbe
European Economic Community.
Je soussigne certific que les marchandises designees ci-dessus sont origi.naircs du pays figurant daos b. case 6, conformement aux dispositioos en vigueur
dans 1a Commwwue ecooomiquceuropeenne.
14 Competent authority (n.ame, full addrcss. countty)
Autorite competeme (nom. adresse complete, pays) At-A ....... ,on-le . . . . . . . . . . . . . .
(Signature) (Stamp - Cachec)
(]) Show net wcight (kg) and also quantity in tbc unit prescribed for Qtegory wbcre odlcr than tbc nct weigbt - lncliquer le poids nct cn k.ilognmmcs amsi
quc 1a quantite dans l'unite prevue pour 1a Q(igorie si cca.c unite n'est pa.s lc poids DCt.
(2) ln the currcncy of the sale contract - Dans 1a moruwe du contrac de vcnte.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang zu Anlage A. Artikel 7 Absa:.z 1: Muster 1
1 Exportcr ( n.a.mc. full addrcss, counny) ORlGL'-tAL 2 No
Exportateur (oom, adressc completc. pays)
3 Quota yur 4 utegory numbcr
A.nntt conringentaire Numtro de c.ttgorie
s Coosignee({lame. fuil address.cow,ay) EXPOKT UCENCE
Destin.uaire (oom., ad.rcs.se completic. pays) (Tutik products)
UCENCE D'EXPOR.TATION
(Produits tutiles)
6 Cowmy of origin 7 Coumry of destimtion
Pays d'origine Paysdedesrina.tion
8 Pw:e and date of shipment - Means of o-a..osport
Lieu et <Ute d'embarquement- Moyen de tnnspon
10 Muts and numbets - Number aDd ti.ad of pacbges - DESCJUPTION OF GOODS ll Quantity 12 FOB value
Marques et numtros - Nombrc et mmrc des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES (1) (2)
Qumtitt (1) Valeur fob (2)
13 CERTIFICATION BY lHE COMPETENT AUTiiORITY-VlSA DE L'AUTORITE COMPETENTE
I. cbc undcrsigned, certify lha1 cbc goods above bave beeil cbargcd against cbc quantitative limit establ.isbcd for cbc year sbown in box No 3 in n:spect of
thc category sbown in box No 4 by cbc provisioos rcgul.ating ~ in textile products with lhe Europea.n Ecooomic Community.
Je ~ certific que les marchaDdiscs dcsignees ci«ssus out etc imputees sur 1a limite quantitative fixec rour l'annec indiquec dans la case 3 pow b
cattgoric dcsignec dans 1a ca.sc 4 dans lc cadre des dispositions regissant lcs echanges de produits textiles avcc la Communautc c:conomique curopecnnc.
14 Compctcnt authority (namc. full address. country)
Autoritt competenu: (oom. adrcsse eo~. pays) AJ. - A .......• on - k . . . . . . . . . . . . . .
(Signaturc) (Stamp - Debet)
( 1) Show oet wcight (kg) and also quantity in the writ prcscribcd for category wberc od>er tlwl tbc oct weigbt - lndiquer k poids oet en blogrammcs aimi
que 1a qua.ntite dans l"u.nite prcvue pour La. cattgorie si cette unitc n'est pas 1c poids ocL
(2) In the currcocy of the sale contract - Dans 1a mon.n.a..ie du contra.t de vente.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1747
f,nhang zu Anlage A, Artikel 7 Absatz 3: tv1uster 2
1 Exponer (namc. full address. country) ORIGINAL 2 No BD
Exporuteur (nom. adrcsse complcte, pays)
3 Quota yca.r 4 ~tegory numbcr
Annee conringentairc Numero de ~gorie
5 Consigncc (namc, full address, countty) EXPORT UCENCE
Dcstinataire (nom, adrcssc complctc, pays) (l'mile products)
UCENCE D'EXPORTATION
(Produits tatiles)
6 Counay of origin 7 Counay of desrinarion
Pays d'originc Pays de destination
8 Pl.lce and datc of shipmcnt - Mcans of uansport 9 Supplcmcnwy dctails
Lieu et datc d'embarquemcm - Moyen de transport DoDIIIC:CS supplemcm:aircs
NON-RESTRAINED TEXTll..E CATEGORY
CATEGORIE TEXTil.E NON LIMITEE
10 Marks and numbcn - Numbcr and kiDd of pacbgcs - DESCRIPTION OF GOODS 11 Quamity 12 FOB value
Marqucs et ~ros - Nombre et nature des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES (1) (2)
Quanritt (1) V alcur fob (2)
13 CERTIFICATION BY TiiE COMPETENT AUlliORITY - VISA DE L'AUTORITE COMPETENTE
I, tbc undcrsigncd, ccnify that tbc goods describcd above originatcd in ehe coumry sbown in box No 6. in accordancc wim die provisions in forcc in tbc
Agreement on tnde in textile products betwccn ehe Europcan Ecooomic Community and tbc Rcpublic of Latvia.
Je soussigne certific que lcs marchandiscs dcsignees ci-dcssus soot originaires du pays figurant dans 1a casc 6, conformement aux dispositions cn vigueur
dans I' Accord sur le commcrcc des produits textiles entre 1a Communauti ecooomique europecnnc et 1a Lcttonic.
14 Compctcnt authority (namc, fu1J address, country)
Autoritt competcntc (nom, adressc completc, pays) At - A . . . . . . . • OD - 1c .. . . . . . . . . . . . .
(Signarure) (Swnp - ucbct)
( 1) Show net weight (kg) and also quantity in die unit prescribcd for catcgory wbcre othcr than tbc nct wcight - lndiquer 1c poids nct eo lcilogrammes ainsi
que 1a quantice dan.s l'unite prevue pour 1a ~gorie si cette unite n'cst pas le poids nct.
(2) In thc currency of thc salc contract - Dans la monnaie du contrat de ventc.
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ll Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anlage B
gemäß Artikel 9
In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst
mit Ursprung in Estland
(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergesteltte Waren vor-
gesehen ist, gilt nur für folgende Waren:
a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und
traditionell in estnischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;
b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in estnischen Handwerksbetrieben
hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Ein-
satz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;
c) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Estlands, die in einer zwischen der
Gemeinschaft und Estland zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.
Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen estnischen
Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem dieser Anlage beigefügten
Muster entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen
die Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft
angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die betreffenden Waren
die in dieser Anlage genannten Voraussetzungen e<iüllen. Bescheinigungen für unter
Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel „FOLKLORE". Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden
Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungs-
verschiedenheiten durchgeführt.
Erreichen die Einfuhren einer unter diese Anlage fallenden Ware Ausmaße, die in der
Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Estland so bald wie
möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Protokolls eingeleitet,
um das Problem notfalls durch Festlegung einer Höchstmenge zu lösen.
(2) Die Titel IV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 der vorliegenden
Anlage genannten Waren.
Bundesgesetzblat1 Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1749
Anhang zu Anlage B
1 Exporter (namc. full address. councry) ORIGINAL 2 No
Exporuteur (nom, adresse complete, pays)
CERTIFICATE in rqard to HANDLOOMS, TEXTILE HANDICRAFI'S
and TRADmONAL n:xm..E PRODUCTS, OF 1BE COTI'AGE
INDUSTR.Y, issued in coalormity witb aDd rmder tbe CGDditiom recu1atioc
trade In tatik products witb tbe Earopem Ecoaomk: Coaunonity
CERTIFlCAT relatff am TISSUS ~ SUR MtnERs A MAINS. am:
3 Consigoee (namc. full address. cowmy)
PRODUITS TEXTD..FS FAITS A LA MAIN, et am PR.ODUITS
Dcstin.attirc (oom. adres.se complete, pays)
T'EXTD.ES RELEVANT DU FOLKLORE 11lADITIONNEL, DE
FABRICATION AR.TISANALE, dBim m coalonniU aTec et sous les
c:oaditioDS ricl,ssant les ~ de prodalts tatiles uec la Commumati
6cooomique earopi,mne
4 Coumry o( origin 5 Coumry of destination
Pays d'originc Pays de dcstination
6 P1.acc and dat.c of Ul.ipment - Means of tnnspon
Licu et dat.c d'embarquement- Mayen de transpon
8 Marks and numbers - Number and kind of pacbges - DESCRIPTlON OF GOODS 10 FOB vaJue
Muques et D11Wros - Nombrc et nature des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES (l)
Vak:ur fob (1)
13 CERTIFICATION BY TIIE COMPETENT At.rrnORITY- VISA DE L'AUTORITE COMPETENTE
I, tbe undcrsigned, ccrtify that tbe consignmem descnbed above includes only tbe following textile products of ehe comge industry of tbe countty shown in
box No 4:
a) fabrics wovcn on looms opcrated solely by band or foot (bandlooms) (2)
b) garmems or otber textile anicles obta.ined manually from tbe fabrics descnbed undcr a) aod sewn solely by band witboueh tbe a.id of any machiDe
(bandicrafts) (2)
c) traditional folklore bandicraft tiextile produc:ts made by baDd. as dcfincd imbclist agrced bctwcco ehe Europcan Ecooomic Community and tbe cowmy
sbown in tbe box No 4.
Je soussigne ccrtifie que l'envoi ~ eklessus contient exclusivement les produits teuiles suivams relevant de 1a fabrication artisa.nale du pays figunm
dans Ja ease 4:
a) tissus tisses sur des ~ acöo~ i 1a main ou au picd (handlooms) (2)
b) vctements ou autres articles textiles obcenus manuellemem i panir de tissus dccrits sous a) et cousus uniquement i la im.in sans l'aide d'une ma.ch.ine
(bandicrafts) (2)
c) produits textiles relevant du folklore tradirionnel fabriques a 1a main. comme dcfinis dans 1a liste convem.ie entre 1a Communaute ecooomique
europmme et Je pays ~ cbns la ease 4.
14 Competent wthority (name. full address, eountty)
Autoritc competente (nom. adresse complete. pays) At - A . . . . . . . , on - Je . . . . . . . . . . . . ..
(Signanirc) (Stunp-~t)
(1) In tbe eurrency of ehe sale contract - Dans 1a mon.naie du contrat de vcnte.
(2) Dclcte as appropriate - Biffcr La Ocs) mention(s) inutile(s).
1750 Bundcsgc:c;etzbl,itt J:,!1rCJ,inq H<}C Tc 1 I! Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 Soptombcr 1996
AnlageC
Für die im Anhang zu dieser Anlage aufgeführten Waren gelten bei der Wiedareinfuhr in
die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Protokolls die Bestimmungen
dieses Protokolls, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:
1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wieder-
einfuhren von Waren, die den im Anhang dieser Anlage genannten besonderen Höchst-
mengen unterliegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Proto-
kolls.
2. Für die Wiedereinfuhr von nicht unter den Anhang dieser Anlage fallenden Waren kön-
nen nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Protokolls besondere Höchstmengen
festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Protokoll Höchst-
mengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen
unterliegen.
3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft
von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Protokolls
a) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder
Teilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere im Vor-
griff auszunutzen bzw. zu übertragen;
b) erwägen, besondere Höchstmengen zu erhöhen.
4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automa-
tisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:
a} Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge für die Katego-
rie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;
b) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis
zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;
c) Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das
andere bis zu 7,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.
5. Die Gemeinschaft unterrichtet Estland über alle aufgrund der vorstehenden Nummern
getroffenen Maßnahmen.
6. Die Anrechnung auf eine besondere Höchstmenge nach Nummer 1 wird von den
zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen
Bewilligung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaft-
lichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine beson-
dere Höchstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.
7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diese Anlage fallenden Waren von den nach
estnischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Anhangs Ades Protokolls
ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung
nach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Veredelungsvorgang
in Estland durchgeführt wurde.
8. Die Gemeinschaft übermittelt Estland die Namen und Anschriften der für die Erteilung
der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft
sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Estland die Konsulta-
tionen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Ver-
tragsparteien gestattet, die Protokollbestimmungen über den passiven Veredelungs-
verkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels zwi-
schen der Gemeinschaft und Estland beizutragen.
Anhang zu Anlage C
(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien
fallen, sind in Anhang 1dieses Protokolls angegeben)
PV-Höchstmengen
Gemeinschaftshöchstmengen
Kategorie Einheit Jahr(e)
(p.m.) (p.m.) (p.m.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1751
Vereinbarte Niederschrift Nr. 1
Im Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Beklei-
dung sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Protokolls nicht
ausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete im Einklang mit
den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die Voraus-
setzungen hierfür erfüllt sind.
In diesem Fall wird Estland im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestim-
mungen der Anlage Ades Protokolls gegebenenfalls angewendet werden sollen.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 2
Unbeschadet d~ Artikels 7 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren
und Bekleidung kann die Gemeinschaft aus zwingenden technischen oder administrativen
Gründen oder zur Überwindung wirtschaftlicher Probleme infolge einer Konzentration von
Einfuhren auf einzelne Gebiete oder um der Umgehung und Ver1etzung der Bestimmungen
dieses Protokolls entgegenzuwir1<en, für einen begrenzten Zeitraum und im Einklang mit
den Grundsätzen des Binnenmarktes ein besonderes Verwaltungssystem einrichten.
Gelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht, in den Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3
eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Estland, auf Antrag der
Gemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchst-
mengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete
Waren eingeführt werden, die in Estland aufgrund von Ausfuhr1izenzen versandt wurden,
die erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Estland von der Einführung der vorgenannten
Höchstmengen förmlich unterrichtete.
Die Gemeinschaft unterrichtet Estland von den in der beigefügten Verbalnote genannten
technischen und administrativen Maßnahmen, die zur Umsetzung der vorstehenden
Absätze im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes von beiden Vertragsparteien
zu treffen sind.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 3
Im Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Be-
kleidung sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Estland darauf achtet, daß
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen Anteilen an
Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen
wird, die als Vorleistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.
Die Gemeinschaft und Estland sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsulta-
tionen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 4
Im Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Beklei-
dung hat sich Estland bereit erklärt, ab dem Zeitpunkt eines Konsultationsersuchens und
während der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft zusammen-
zuarbeiten und keine Ausfuhrlizenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Probleme bei-
tragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der
Gemeinschaft auftreten.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 5
Im Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Beklei-
dung sind die Vertragsparteien übereingekommen, spätestens zu Beginn des dritten
Jahres der Anwendung dieses Protokolls spezifische. Konsultationen mit dem Ziel einzu-
leiten, die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle und insbesondere die Liste der
Waren zu überprüfen, die diesem System der doppelten Kontrolle unterworfen werden.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgcgctcn zu Bonn z-:rn 2G. Srcotcmbnr 1 gciG
Protokoll Nr. 2
über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
zwischen der Gemeinschaft und Estland
Artikel 1 der bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Komp:t-
nente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung
(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaftliche Verarbei-
zugrunde gelegt wird.
tungserzeugnisse mit Ursprung in Estland die in Anhang I aufge-
führten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten
Waren wird die Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponen- Artikel 3
ten jedoch nur bis zu den darin festgelegten Mengen gewährt.
(1) Die Gemeinschaft gewährt Estland die folgenden Zuge-
(2) Der Assoziationsrat kann ständnisse:
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern; gemäß Anhang I ermäßigt.
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-
- Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschatr-
nisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständ-
liche Komponente (MOBR) vorsieht, wird diese so berechnet,
nisse gewährt werden.
daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die
(3) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch Aus- eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um
gleichsbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen, die 20 v.H., 1996 um 40 v.H. und ab 1997 um 60 v.H. gesenkt
auf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märk- werden. Die Ausgangsbeträge für die übrigen Grunderzeug-
ten der Gemeinschaft und Estlands für die landwirtschaftlichen nisse werden um 10 v.H., 20 v.H. beziehungsweise 30 v.H.
Erzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter gesenkt. Diese Senkung wird nur bis zur Höhe der in Anhang II
dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs- festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen, d~
erzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Assoziationsrat diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber
erstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichs- Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente ange-
beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeug- wandt.
nisse. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.
(2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für d.e
Waren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 2 in das V~-
Artikel 2 zeichnis aufgenommen werden, durch ermäßigte landwirtschaft-
liche Komponenten ersetzt.
Im Sinne dieses Protokolls
- sind "Waren" die unter dieses Protokoll fallenden landwirt-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse; Artikel 4
- ist die „landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgabe, Estland erhebt auf die unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93
der der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaft- fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mrt
lichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwen- Ursprung in der Gemeinschaft die am 1. Januar 1995 geltendei
det gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und Einfuhrabgaben. Wünscht Estland jedoch, Abgaben nach ArtJ-
den Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in kel 24 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens zu erheben, so befaBt
Einfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht; Estland den Assoziationsrat damit. Estland unterscheidet b6
- ist die „nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der 31. Dezember 1996 zwischen der landwirtschaftlichen Kompo-
Abgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen nente und der nichtlandwirtschaftlichen Komponente der Ab-
Komponente und der Abgabe insgesamt entspricht; gaben. Estland schafft die nichtlandwirtschaftiiche Komponen(e
der auf diese Weise unterschiedenen Abgaben binnen drei Ja1--,_
- sind „Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeug- ren nach der Unterscheidung zwischen den Komponenten Ot!"
nisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur Abgaben in drei gleich großen jährlichen Schritten ab. Die la')(}-
Herstellung der Waren verwendet gelten; wirtschaftliche Komponente der Abgaben wird vom Asso"Dc-
- ist der "Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß tionsrat gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 zweiter GedankenstnC'l
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag, dieses Protokolls angegebenen Grundsätzen ermäßigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1753
Anhang r
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung in Estland
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Dritt- APS Zollsatz
länder
ab 1.1.1995 ab 1.1.1996
1521 10 90 Pf lanzenwachse 3 0 0 0
1521 9099 Bienenwachs 2,5 0 0 0
1704 10 11 Kaugummi in Streifen 8 + MOB 2 + MOB 0 + MOB 0 + MOB
MAX23 MAX23 MAX23 MAX23
1704 10 19 Kaugummi 8 + MOB 2 + MOB 0 + MOB 0 + MOB
- andere MAX23 MAX23 MAX23 MAX23
1704 90 71 Hartkaramellen 13 + MOB 6 + MOB 3 + MOB 0 + MOB
MAX27 + AD MAX27 + AD MAX27 + AD MAX27 + AD
S/Z S/Z S/Z S/Z
1704 90 75 Weichkaramellen 13 + MOB 6 + MOB 3 + MOB 0 + MOB
MAX27 + AD MAX27 + AD MAX27 + AD MAX27 + AD
S/Z srz S/Z S/Z
1805 Kakaopulver ohne 12 9 5 0
Zusatz von Zucker
oder anderen Süß-
mitteln
1806 Schokolade und
andere kakaohaltige
Lebensmittelzuberei-
tungen
1806 10 00 Kakaopulver mit
Zusatz von Zucker
oder anderen Süß-
mitteln
1806 10 15 10 10 3 0 0
1806 10 15 90 10 - 5 0
1806 10 20 10 10 + MOB 3 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
1806 10 20 90 10 + MOB - 5 + MOBR 0 + MOBR
1 806 10 30 • 10 10 + MOB 3 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
1 806 10 30 • 90 10 + MOB - 5 + MOBR 0 + MOBR
1806 10 90• 10 10 + MOB 3 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
1806 10 90• 90 10 + MOB - 5 + MOBR 0 + MOBR
1806 20 10 12 + MOB 9 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD
S/Z S/Z S/Z S/Z
1806 20 30 12 + MOB 9 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX27 + AD MAX27 + AD
S/Z S/Z S/Z S/Z
1806 20 50 12 + MOB 9 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD
S/Z S/Z S/Z S/Z
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 September 1996
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Dritt- APS Zollsatz
länder
ab 1.1.1995 ab 1.1.1996
1806 20 70 19 + MOB - 10 + MOBR 0 + MOBR
1806 20 80 bis 12 + MOB 9 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
1806 90 50 MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD
S/Z S/Z S/Z S/Z
1 806 90 60 bis 12 + MOB - 6 + MOBR 0 + MOBR
1806 90 90 MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD
f
S/Z S/Z S/Z
1905 10 00 9 + MOB 0 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
MAX 24 + AD MAX24 + AD MAX 24 + AD MAX24 + AD
F/M F/M F/M F/M
1905 20 13 + MOB 0 + MOB 0 + MOBR O + MOBR
1905 30 13 + MOB - 6 + MOBR 0 + MOBR
ausgenommen MAX 35 + AD MAX 35 + AD .MAX 35 + AD
1905 30 91 S/Z srz S/Z
1905 30 91 13 +MOB - 6 + MOBR 0 + MOBR
MX 35 + AD MAX 30 + AD MAX 30 + AD
F/M F/M F/M
1905 40 14 + MOB - 7 + MOBR 0 + MOBR
1905 90 10 6 + MOB 0 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
MAX 20 + AD MAX 20 + AD MAX 20 + AD MAX 20 + AD
F/M F/M F/M F/M
1905 90 20 7 + MOB 0 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
1905 90 30 14 + MOB 4 + MOB 0 + MOBR O+ MOBR
1 905 90 40 bis 13 + MOB - 6 + MOBR 0 + MOBR
1905 90 90 MAX 30 + AD MAX 30 + AD MAX 30 + AD
ausgenommen F/M F/M F/M
1905 90 60
1905 90 60 13 + MOB - 6 + MOBR 0 + MOBR
MAX 35 + AD MAX 35 + AD MAX 35 + AD
S/Z S/Z S/Z
2102 10 39 Hefen 15 + MOB 4 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR
2105 Speiseeis 12 + MOB - 6 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD MAX 27 + AD MAX 27 + AD
S/Z srz srz
2202 10 00 Erfrischungsgetränke - 15 6 3 0
202 10 19 Mineralwasser 4 0 0 0
ex 2203 00 01 Bier 24 14 9 7
2203 00 09
2208 90 31 Wodka 1,3 ECU/% - 1, 1 ECU/% vol/hl 0,9 ECU/%
vol/N + 5 + 4 ECU/hl vol/hl + 3.5
ECU/hl ECU/hl
2208 90 65 Likör 1,6 ECU/% - 1,4 ECU/% vol/hl 1, 1 ECU/%
vol/hl + 10 + 8 ECU/hl vol/hl + 7
ECU/hl ECU/hl
2208 90 69 Andere Spirituosen 1,6 ECU/% - 1,4 ECU/% vol/hl 1,1 ECU/%
vol/hl + 10 + 8 ECU/hl vol/hl + 7
ECU/hl ECU/hl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1755
Anhang II
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Estland,
für die gemäß Artikel 3 eine Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponente ge~ährt wird
KN-Code Warenbezeichnung Mengen (in Tonnen)
1995 1996 1997 1998 1999 2000
1704 10 11 Kaugummi in Blättern
1704 10 19 Kaugummi, andere 120 132 144 156 168 180
1704 90 71 Hartkaramellen
1704 90 75 Weichkaramellen
1805 Kakaoputver 25 28 31 34 37 41
ex 1806 Schokolade 60 66 72 78 84 90
1905 Industrielle Backwaren 100 110 120 130 · 140 150
2102 10 39 Hefen 15 17 18 20 21 23
2105 Speiseeis 10 11 12 13 14 15
2203 Bier 150 165 180 195 210 225
2208 90 31 Wodka 80 88 96 104 112 120
2208 90 65 Likör -15 17 18 20 21 23
2208 90 69 Andere Spirituosen 15 17 18 20 21 23
1756 f3ur1d.:_:s~csetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begrtffs
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1 Titel II
Allgemeines Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in"'
oder „Ursprungserzeugnisse„
Artikel 1
Begriff sbes tim m u ng e n Artikel 2
Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten Ursprungs krit eri e n·
a) der Begriff „Herstellen" jede Be- oder Verarbertung ein- Für die Zwecke d.eses Abkommens gelten unbeschadet der
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; Artikel 3 und 4 dieses Protokolls
b) der Begriff „Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo- 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
nenten oder Teile usw .• die beim Herstellen des Erzeugnisses a) Erzeugnisse. die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls
verwendet werden; vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-
c) der Begriff „Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie stellt worden sind;
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs- b} Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
vorgang bestimmt ist; von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
d} der Begriff „Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-
ausgesetzt. daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft
nisse; im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichen-
e) der Begriff „Zollwert" den Wert, der gemäß dem am 12. April dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
1979 in Genf unterzeichneten übereinkommen zur Durch- 2. als Ursprungserzeugnisse Estlands
führung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens festgelegt wird; a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls
vollständig in Estland gewonnen oder hergestellt worden
f) der Begriff „Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der sind;
dem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
Verarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern b) Erzeugnisse, die in Estland unter Verwendung von Vorma-
dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien terialien hergestellt worden sind. die dort nicht vollstärtdtg
umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis daß diese Vormaterialien in Estland im Sinne des Arti-
ausgeführt wird; kels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- od€r
verarbeitet worden sind.
g) der Begriff„ Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwen-
deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeit- Artikel 3
punkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicilt bekannt ist und
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Bilaterale Kumulierung
Preis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien (1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b getten
gezahlt wird; Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
h) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen- nisse Estlands sind, als Vormaterialien mrt Ursprung in der
schaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-
der sinngemäß anzuwenden ist; oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten
Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des
i) der Begriff „Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeug- Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen.
nisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormate-
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten
rialien. die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in
Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
dem diese Erzeugnisse hergestellt werden;
nisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung 1n
j) die Begriffe „Kapitel" und „Position" die Kapitel und die Posi- Estland, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder ver-
tionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier- arbeitet worden sein müssen. sofern die durchgeführten Be- 00€{
ten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7
(in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System" oder „HS" dieses Protokolls hinausgehen.
bezeichnet);
k) der Begriff "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Artikel 4
Vormater:ialien in eine bestimmte Position; Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen
Lettlands und Litauens
1) der Begriff „Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein- (1) a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b
zigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - sowie der Absätze 2 und 3 getten Vormaterialien, dte im
mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän- Sinne der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen zwischen
ger versandt werden. der Gemeinschaft und Lettland bzv•. Litauen Ursprungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tell II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1757
erzeugnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit - die die Flagge eines EG-M1tgliedst3;1ts oder Estlands führen;
Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in aus-
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müs-
der EG-Mitgliedstaaten oder Estlands oder einer Gesellschaft
sen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen
sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der
über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses
der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwal-
Protokolls hinausgehen.
tungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie-
b) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten
sowie der Absätze 2 und 3 gelten Voonaterialien, die im oder Estlands sind und - im FaKe von Personengesellschaften
Sinne der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen zwischen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem
der Gemeinschaft und Lettland bzw. Litauen Ursprungs- das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte den betreffen-
erzeugnisse dieser Länder sind, als Voonaterialien mit den Staaten oder Estland oder öffentlich-rechtlichen Körper-
Ursprung in Litauen, ohne daß sie dort in ausreichendem schaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern - deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der EG-Mit-
die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die gliedstaaten oder Estlands sind;
Behandlungen im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls
hinausgehen. - deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen
der EG-Mitgliedstaaten oder Estlands besteht.
(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1
erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemein- (3) Die Begriffe "Estland" und "Gemeinschaft„ umfassen auch
schaft oder Estlands nur dann, wenn der dort erz.leite Wert- die Küstenmeere Estlands und der Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft.
zuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse
Lettlands bzw. Litauens übersteigt. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf
denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
AnderenfaJls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke
verarbeitet werden, getten aJs Teil des Gebiets der Gemeinschaft
dieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemein-
oder Estlands, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2
schaft und Lettland bzw. Litauen als Ursprungserzeugnisse Lett- erfüllen. .
lands oder Litauens, je nachdem, auf welches dieser l..ändef der
höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Artikel 6
(3}_ Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln In ausreichendem Maße
dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der
Litauen, zwischen Estland und den beiden genannten Ländern Absätze 2 und 3 Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in
sowie zwischen diesen beiden Ländern untereinander. ausreichendem Maße be- oder verarbeitet. wenn das hergestellte
Erzeugnis in eine andere Position einzureihen Ist als die Position,
Artikel 5 in die jedes einzelne der bei der Herstellung verwendeten Vonna-
terialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
Vollständlg gewonnene
oder hergestellte Erzeugnisse (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des
(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-
mer 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Estland
aussetzungen erfüllt sein.
"vollständig gewonnen oder hergestellt":
Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
eigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Estland hergestefl-
mineralische Erzeugnisse;
ten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die
lebende Tiere; Gemeinschaft oder nach Estland eingeführten Drrttlandswaren
entsprechen.
d) Erzeugnisse von dort gehaftenen lebenden neren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-
men fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten
Gemeinschaft oder Estlands außerhalb der eigenen Küsten- Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-
meere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; den müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeug-
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein- nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die
schaft oder Estlands ausschließlich aus den unter Buch- Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines
stabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere
Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die ge-
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
gebenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft tleiben demnach
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet
werden können; unberücksichtigt.
Q bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfafiende Artikel 7
Abfäfle;
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
D aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der
eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Für die Zwecke des Artikels 6 getten ohne Rücksicht darauf, ob
Gemeinschaft oder Estland zum Zwecke der Nutzbanna- ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder
chung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeres- Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
bodens oder Meeresuntergrunds ausübt: schaft zu verleihen:
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse
a bis j hergestellte Waren. während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand
zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
(2) Die Begriffe "Schiffe der Gemeinschaft oder Estlands" und Salz oder In Wasser mit Zusatz von Schwefefdioxtd oder von
.Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Estlands" In Absatz 1 anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrik- Behandlungen);
schiffe,
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
- die in einem EG-Mitgliedstaat oder In Estland ins Schiffs- tieren (einschließlich des ZusammensteUens von Sortimenten).
register eingetragen oder dort angemeldet sind; Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
1758 GunrJt:,s(icsctztJl:itt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgeg2ben zu Bonn am 26. September 1996
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam- Titel III
menstellen von Packstücken;
Territoriale Auflagen
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle Artikel 12
anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
T erri to ri a I itä ts pri n zi p
d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen
Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 müssen die in Titel II genann-
auf ihren Umschließungen; ten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne
Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Estland ertüllt sein.
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung
Artikel 13
nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen
entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemein- Wiedereinfuhr von Waren
schaft oder Estlands zu gelten; Ursprungserzeugnisse, die aus dem Gebiet der Gemeinschaft
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen oder aus Estland in ein Drittland ausgeführt und anschließend
Erzeugnis; wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 3
und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn,
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch- es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
staben a bis f genannten Behandlungen;
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
h) Schlachten von Tieren. Waren sind; und
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden
Drittland oder während des Transports. keine Behandlung
Artikel 8
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands
Maßgebende Einheit erforderliche Maß hinausgeht.
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Artikel 14
Systems maßgebliche Einheit. Unmittelbare Beförderung
Daraus ergibt sich, daß (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
behandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-
a} jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Estlands,
nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein- oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet
gereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; Lettlands oder dem Gebiet Litauens befördert werden, ohne
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Est-
Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, land oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden,
jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. können jedoch durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemein-
schaft oder Estlands oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, das
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 Gebiet Lettlands oder Litauens befördert werden, gegebenenfalls
zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen
eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Gebieten, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung der
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands geblieben und
dort nur ent- oder wieder verladen worden sind oder eine auf die
Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Artikel 9
Erzeugnisse mit Ursprung in Estland oder in der Gemeinschaft
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge können durch Rohrleitungen über andere Gebiete als das Gebiet
der Gemeinschaft oder Estlands befördert werden.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-
diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand- setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
teil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht Einfuhrlands folgende Unterlagen vorgelegt werden:
gesondert in Rechnung gestellt werden. a) ein im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Fracht-
papier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland
Artikel 10 erfolgt ist;
oder
Ware nz u sam m enstell u ngen
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. i) genaue Warenbeschreibung,
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug- ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-
nissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne
Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren- iii) die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhr-
zusammenstellung nicht überschreitet. land;
oder,
Artikel 11 c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen
beweiskräftigen Unterlagen.
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis Artikel 15
der Gemeinschaft oder Estlands ist, wird nicht geprüft, ob elektri-
Ausstellungen
sche Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen
und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu
wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung ver- einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-
wendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammer,setzung lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-
des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des
sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1759
für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
oder Estlands erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
dargelegt wird, daß erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver- Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Proto-
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort aus- kolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheini-
gestellt hat; gung EUR.1 wird von den Zollbehörden Estlands erteilt, wenn die
Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Estlands im Sinne des
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet Artikels 2 Nummer 2 dieses erotokolls angesehen werden
einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat; können.
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Aus-
(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 4, so dürfen
stellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausst~lung versandt
die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Est-
worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertrags-
lands Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in die-
partei versandt worden sind; und
sem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor- kolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich
führung auf dieser Ausst~lung verwendet worden sind. die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der
(2) Nach Maßgabe des Trtels IV ist ein Ursprungsnachweis aus- Gemeinschaft oder in Estland beflflden.
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen
lands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-
Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist
erforder1ich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen- von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre
heit der Waren und die Umstände vertangt werden, unter denen lang aufzubewahren.
sie ausgestellt worden sind.
(6) Die ausstellenden Zollbeh&den treffen die erforderf ichen
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausst~lungen, Messen und ähnlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land- die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu
wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie ~ t i g t . alle Beweis-
unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind mittel zu vertangen und jede Art von Uberprüfung der Buch-
Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi- führung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-
scher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. dienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.
Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in
Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
Titel IV Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung
Nachweis der Ursprungseigenschaft so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist.
Artikel 16 (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum
W a r e n v e r k e h r s b es c h e i n i g u n g EUR.1
anzugeben.
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Pro-
den des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
tokolls erbracht.
Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
sichergestellt ist.
Artikel 17
Normales Verfahren für die Ausstellung Artikel 18
der Waren ver keh rsbesc hei n i g u n g EUR.1
Nachträglich ausgestellte
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
behörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag erteilt, der
(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenver-
vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-
seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgesteltt werden,
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt
a) wenn sie infolge eines Irrtums, enes unverschuldeten Ver-
das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des
sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.
gestellt worden ist; oder
Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine
lands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgest~tt. aber bei der
abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies
Einfuhr aus formalen Gründen nkht angenommen worden ist.
mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in
dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu- (2) In Fällen nach Absatz 1 hat dec Ausführer in seinem Antrag
tragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die
letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei- für seinen Antrag anzugeben.
chen.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe- EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem~ geprüft haben,
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör- ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
den des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung den Unterlagen übereinstimmen.
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
EUR.1 müssen einen der folgenden Vennerke tragen:
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
dieses Protokolls vorzulegen. "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", .,OELIVRt A POSTERI-
ORI", "RILASCIATO APOSTERIORI ... ,.AFGEGEVEN A POSTE-
Der Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Untertagen
RIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY"', .,UDSTEDT EFTER-
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
F0LGENDE", "EIUOOEN EK ffiN Yl:TEPnN", "EXPEqlDO A
Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von POSTERIORI", "EMITADOA POSTERIORI", "TAGA~JÄRELE
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang VÄLJAANTUD", "ANNETTU JÄLKJKÄTEEN", ,.UTFARDAT 1
aufzubewahren. EFTERHAND".
1760 Bundesgesetzblatt Jzihrgang 1996 Teil II Nr 41, ausgegeben zu Bonn am 2G Sep'.c-mtJr:r 1~nr)
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer- (4) In den Fallen des /--1bsatzes 3 Bucr1stabe 2 1st 1n F t:ld 7
kungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer
der folgenden Vermerke einzutragen:
Artikel 19 ,,PROCEDlMlENTO SlMPLIFICADO", .,FORENKLET PROCE-
Ausstellung eines Duplikats DURE", ,,VEREINFACHTES VERFAHREN", .,AOAOYITYMENH
der Warenverkehrs besc hei ni g u ng EUR.1 tdMdKALIA", .,SIMPLIFIED PROCEDURE", .,PROCEOURE
SIMPLIFIEE", ,,PROCEDURA SEMPLIFICATA", ,,VEREENVOU-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- DIGDE PROCEDURE", ,,PROCEDIMENTO SlMPLIFICADO",
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- "LIHTSUSTATUD PROTSEDUUR", .. YKSINKERT AISTETTU
behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das MENETTELY", ,,FÖRENKLAD PROCEOUR".
anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausge-
fertigt wird. (5) Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer ge-
(2} Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu gebenenfalls zu vervollständigen.
versehen:
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13
"DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", "DUPLICAAT',
"Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung
„DUPLICATE", .. ANTirPA<l>O", ,,DUPLICADO", ,,SEGUNDA
EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung
VIA", ,,DUPLIKAAT", ,,KAKSOISKAPPALE", ,,DUPLIKAT".
dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum
(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
und die Seriennummer des Originals werden in das Feld „Bemer-
vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrs-
kungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
eingetragen.
dungszeichen versehen sind.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit
(8) Die zuständigen Behörden lege17 in der Bewilligung nach
Wirkung von diesem Tage.
Absatz 2 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-
Artikel 20
lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen
Ersetzung von Bescheinigungen sind;
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun- drei Jahre lang aufzubewahren sind;
gen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der
c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die
Waren zuständigen Zollstelle erfolgt.
nachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokolls
(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs- zuständige Behörde.
bescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein-
(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte
schließlich dieses Artikels.
Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des ausschließen.
Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-
den die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die
Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver-
sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die
kehrsbescheinigung EUR.1 sind im Feld "Bemerkungen" einzu-
Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben zu widerrufen, wenn
tragen.
der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
Artikel 21 oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
Vereinfachtes Verfahren für die (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Ver-
fahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrich-
(1) Abweichend von den Artikeln 17, 18 und 19 dieses Proto- ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versen-
kolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von dung der Waren eine Kontrolle durchzufuhren.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen angewandt werden. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands dürien bei den
ermächtigten Ausführem Kontrollen durchführen, die ihnen
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einem Ausführer
zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kon-
(im folgenden „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig
trollen dulden.
Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
ausgestellt werden kann. und der jede von den zuständigen (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der t/11tglied-
Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der staaten und Estlands über die Zollförmlichkeiten und die Vervven-
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der dung von Zollpapieren bleiben unberührt.
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den
Voraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen,
Artikel 22
daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlands zum Zeitpunkt der
Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus- Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate
braucht.
nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzu-
Absatz 2 fest, daß Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der legen.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der den des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vor-
zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlands sowie mit der Unter- lagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenz-
schrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksi- behandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen
mileunterschrift sein darf, oder höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht
eingehalten werden konnte.
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines
von den Zollbehörden des Ausfuhrlands zugelassenen (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V fuhrlands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen
dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die EUA.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor
Formblätter eingedruckt werden. Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1761
Artikel 23 nachgev,iesen wird, daß diesE:s Papier sich auf die gestelltE-7
Waren bezieht.
Vorlage der Ursprungsnachweise
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden
des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften bescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur
Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der
Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entste-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können
hen lassen.
außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine
Erklärung des Einführers ergänzt, aus der hervorgeht, daß die Artikel 28
Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des
Abkommens erfüllen. In ECU ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhr1ands, die den in ECU
Artikel 24 ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Einfuhr in Teilsendungel)
Sind diese Beträge höher afs die betreffenden durch das Einfuhr-
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll- land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an.
behörden des Einfuhrlands festgelegten Bedingungen zerlegte wenn die Erzeugnisse In der Währung des Ausfuhrlands oder in
oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten
Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu anderen Länder in Rechnung gestellt werden.
den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in
Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-
der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzu- staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das
legen. Einfuhrland den vorn betreffenden land mitgeteilten Betrag an.
(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in
Artikel 25
die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000
Formblatt EUR.2 der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.
(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis, daß Sendun- Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und
gen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Asso-
Wert 3 000 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungs- ziationsrat überprüft, wobei die jeweiligen ECU-Kurse des ersten
eigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Form- Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das
blatt EUR2 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls zu jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.
erbringen.
Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vorn Ausführer oder unter Verant- die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin-
wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen
gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen. dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen. Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge
zu ändern.
(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands alle zweck-
dienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
Titel V
(5) Auf die Formblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 sinn-
gemäß Anwendung. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 26 Artikel 29
Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis Übermittlung von
Stempelabdrücken und Anschriften
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Estlands übermitteln
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an- ten die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der
gesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art han- Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwen-
delt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Protokolls den; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehör-
erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel den mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigun-
bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der gen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der
Zolli~haltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt f:_ormblätter EUR.2 zuständig sind.
abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die ge- Art i k e 1 30
legentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen beste- Prüfung der Warenverkehrsbeschei-
hen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger nigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2
ode( Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt
bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-
Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgen stichproben-
geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. weise oder immer dann, wenn die Zollbehörden-des Einfuhrlands
begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungs-
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-
eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung d~
sendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-
fuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, das Form-
Artikel 27
blatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des
Abweichungen und Formfehler Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachli-
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in chen oder fo~_alen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt (3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands
EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die der-Zollstelle zur durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-
Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt lage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung de<
werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Buchführung des Ausführers odef sonstige von ihnen für zweck-
Formblatt EUR.2 nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei dienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
4
1762 Bundcsgcsctzbla.tt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, 2usgcgcbcn zu Bonn am 26. September 199G
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum (2) Vorausgesetzt, daß sie gemaß lvt1kel 14 unm1t:.::ll,;::r L•:s-
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand- fordert worden sind. gelten
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren. so kön-
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Mel1llas
nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. a) Erzeugnisse, die vollständig in C€uta und Melilla Q€won-
nen oder hergestellt worden sind;
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die
Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melifla unter Verwendung
Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las- anderer als der unter Büchstabe a genannten Vormate-
sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs- rialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
erzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus- ij daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6
setzungen dieses Protokolls erfüllt sind. dieses Protokolls in ausreichendem Ma߀ be- oder
(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine verarbertet worden sind oder
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, iQ daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls
um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch- Ursprungserzeugnisse Estlands oder der Gemein-
lichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbettungen unter-
lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden
Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hin-
höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor. ausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse Estlands
Artikel 31
a) Erzeugnisse, die vollständig in Estland gewonnen od€:1'
Beilegung von Streitigkeiten
hergestellt worden sind;
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des
b) Erzeugnisse, die in Estland unter Verwendung anderer a1s
Artikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung be-
der unter Buchstabe a genannten Vonnaterialien he<-
antragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden
gestellt worden sind, vorausgesetzt,
entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind
dem Assoziationsrat vorzulegen. i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6
dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- <>de1'
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen verarbeitet worden sjnd oder
dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß
den Rechtsvorschriften des genannten Landes. ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und MeliUas oder def
Artikel 32 Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
Sanktionen reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Artikels 7 hinausgehen;
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an- (3) Ceuta und Melilla getten als ein Gebiet.
fertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
erlangen. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 di€
Artikel 33 Vennerke "Estland„ und „Ceuta und Melilla„ einzutra9€n. Bei
Freizonen Ursprungserzeugnissen C€utas und Melillas ist ferner di-e
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigun-
(1) Die Mitgliedstaaten und Estland treffen alle erforderlichen
gen EUR.1 einzutragen.
Maßnahmen. um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-
Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet ver- führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung
bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Titel VII
begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Estlands
in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Schlußbestimmungen
Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden
abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Arti ke f 36
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Be- Änderungen des Protokolls
handlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll
steht. 0€r Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen
Estlands oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-
Titel VI kolls, um die erforderlichen Änderungen od€r Anpassungen vor-
zunehmen.
Ceuta und Melilla
Bei dieser Prüfung ist insbesond€re die Beteiligung der Vertrags-
Artikel 34 parteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mrt Drittländern
zu berücksichtigen.
Dufchführung des Protokolls
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" Artikel 37
schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungs- Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
erzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit
Ursprung in diesen Gebieten. (1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen~
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf di€ Ofdnungs-
(2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festge- gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls d.e
legten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und aHe sonstr
Ursprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung. gen Aufgaben auf dem Gebiet d€S Zollwesens durchzuführen. d-e
ihm übertragen werden.
Artikel 35
(2) 0€r Ausschuß setzt sich einerserts aus Sachverständigeri
Besondere Voraussetzungen der Mitgliedstaaten und aus für Zoltfragen verantwortlichen
(1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmun- Beamten der Kommission der Europäischen Gem€1nschatten
gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für und andererseits aus von Estland benannten SachV€f"Ständigeri
diesen Artikel. zusammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1763
Art i ke 1 38 parteien notifizieren e;nander die zu diesem Zv,eck ge~rc~enen
Maßnahmen.
Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 41
Artikel 39 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager
Durchführung des Protokolls Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens
Die Gemeinschaft und Estland treffen jeweils für ihren Bereich über Freihandel und Handelsfragen auf dem Transport ~nden
die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß- oder in der Gemeinschaft oder in Estland oder, soweit Artikel 4
nahmen. anwendbar ist. in Lettland oder Litauen unter die Regelung für die
vorübergehende Verwahrung, die Zo!Lager- und Freizonenrege-
Artikel 40 lung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den
Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach
Vereinbarungen mit Lettland und Litauen
diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behör-
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den des Ausfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
den Abschluß von Vereinbarungen mit Lettland und Litauen, um EUA.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beför-
die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags- derung vorgelegt werden.
1764 ßuncJcsgosctzblc1tt JahrgA.ng 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. S€ptember 1996
Anhang 1
Bemerkungen
Vorbemerkung nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-
tem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch
für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden
ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-
dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft
Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworoen.
allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6 Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
Absatz 1 unterliegen. geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben
Bemerkung 1 Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der
Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher
1 .1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Vomiaterialien gerechnet.
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System,
in der zweiten Spatte die Warenbezetehnung, die im Harmo- 2 .5 S€1bst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in
nisierten System für diese Position oder dieses Kapitel dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte
verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-
Spalten ist in Spalte 3 eine R ~ vorgesehen. Steht vor der mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im
Eintragung in der ersten Spalte ein „ex". so bedeutet dies, Sinne des Artikels 7 ist.
daß die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder
des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bemerkung3
1 .2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen 3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß def
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allg€rnei- hinausgehender Herstellungsvorgang ver1eiht gle+chfalls die
ner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger wert
bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmoni- gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
sierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial
Positionen einzureihen sind. die in Spalte 1 zusammengefaßt ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbet-
sind. tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
dung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Ver-
1 .3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der
Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus
bezieht. mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-
tet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-
Bemerkung 2 wendet werden können; es müssen aber nicht aJle verwen-
det werden.
2 .1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in
Beispiel:
dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der
Position gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra- Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern ver-
gung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position wendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien
gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben. - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man
kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide ver-
2 .2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder wenden.
Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vorma!e-
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte- rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf
nen Beschränkungen nur auf verNendete Vormaterialien ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächllCh
ohne Ursprungseigenschaft. verwend€te Vormaterial bezügliche Beschränkung anzu-
wenden.
2 .3 Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position"
verwendet werden können, können Vormaterialien dersel- Beispiel:
ben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete
werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet Mechanismus für die Oberladenzuführung ein Ursprungs-
werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus- erzeugnis sein muß und daß die vervvendeten Steuerorgane
druck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungsetgenschatt
schließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß nur haben müssen; beide BeschränkungBn finden nur dann
Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Anwendung, wenn die betreffend€fl MBChanismen auch
mit eine< anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus
2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien her- einem bestimmten Vormaterial hergestellt we-rd-en muß, so
gestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormate-
Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel
Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer fallen können.
anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere
Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung \/On
Beispiel:
Getreide und seinen Fol9€Pfodukten ausdrücklich aus, Yer·
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste hindert aber nicht die Verwendung von Salzeri, Chemikalien
vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien und anderen Zusätzen, dte nicht aus Getreide hergestellt
ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-WerK-Preises werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1765
Beispiel: - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-
stoffe,
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von
Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies- - synthetische Filamente,
stoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden - künstliche Filamente,
können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In
solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler- - synthetische Spinnfasem,
weise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe - künstliche Spinnfasem_.
der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. Beispiel:
3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zu- Ein Garn der Position 5205, das aus BaumwoHfasem der
lässigen Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der Posi-
oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert alter Vor- synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals Obersehreiten. chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver1angen), bis
Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze zu 1O v .H. des Gewichts des Gams verwendet werden.
bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-
hen sind, nicht überschritten werden. Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
8emerkung4 Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
synthetischen SpiMfasem der Position 5;509 hergestellt ist.
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern" ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver1angen), oder
nen beschrlnkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-
Gegenteiliges bestimmt ist. umfaßt er daher auch Fasern, die spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-
gekrempelt. gekämmt .oder auf andere Weise bearbeitet, pelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbe-
aber noch nicht gesponnen sind. reitet. ver1angen) oder eine Mischung aus diesen beiden
Gamarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes ver-
4.2 Der Begriff ,.natür1iche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position wendet werden.
0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und
grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle
der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn- Beispiel:
stoffe der Positionen 5301 bis 5305. Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollge-
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse•, .,chemische Materialien"' und webe der Position 5210 hergestellt ist. ist nur dann eine
.Materialien für die Papierherstellung• stehen in dieser Liste Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischge-
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- webe aus Garnen ist. die in zwei verschiedenen Positionen
den Vormaterialien, die fOr die Herstellung künstlicher oder eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwoll-
synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier garne selbst eine Mischware sind.
verwendet werden können.
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder Beispiel:
künstliche Spinnfasem" bezjeht sich auf synthetische oder Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
künstliche Spinnfasem oder auf Abfälle der Positionen 5501 Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
bis 5507. Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
verwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmateria-
Bemerkung5 lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine
Mischware.
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese- Beispiel:
henen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwen-
deten textilen Grundmaterialien nicht angewendet. die Ein getufteter Teppich. der aus künstlichen Garnen und aus
zusammengenommen 1O v. H. oder weniger des Gesamtge- Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
wichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausma- stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmate-
chen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
und 5.4). Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren
Verarbeitungsstufe, als die Regel er1aubt, verwendet wer-
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange- den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der
wendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate- textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet.
rialien hergestellt sind. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Game
können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-
Textile Grundmaterialien sind
ausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
- Seide,
- Wolle, 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger des
- grobe Tierhaare. Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen mit
- feine Tierhaare, Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,
auch umsponnen.
- Roßhaar,
- Baumwolle,
5.4 Diese Toleranz emöht sich auf 30 v.H. oder wen.ger des
- Materialien für die Papierherstellung und Papier, Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Breite
- Flachs, von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
einem dünnen Aluminiumstreffen oder aus einem mit Alumi-
- Hanf,
niumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstrei-
- Jute und andere textile Bastfasern, fen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen
- Sisal und andere textile Agavefasern, zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bemerkung6 7 .2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Position 2710 bis
2712 gelten:
6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einla- a) die Vakuumdestillation;
gestoffe, die nicht die Regel erfüllen. die in Spalte 3 dieser
liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
können dennoch verwendet werden. vorausgesetzt. daß sie c) das Kracken;
in eine andere Position als die hefgestellte Ware einzureihen
sind und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell- d) das Reformieren;
ten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
Anmerlwog bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
Oleum oder Schwefelslureanhydrid und anschließender
Neutrarisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, mit von Natur aktiven Erden. mit Bleicherde oder Aktiv-
köooen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten kohle oder Bauxit;
oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
g) die Polymerisation;
Beispiel: h) die Alkylierung;
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes i) die lsomerisation;
Textilerzeugnis. wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-
k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-
den muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallge-
schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff. wenn
genständen, wie etwa Knöpfen aus. weil die Knöpfe nicht zu
dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mincSe-
den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist
stens 85 '6 vennindert wird (Methode ASTM O 1 266-591);
auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-
schlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. Q nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffmie-
ren, ausgenommen einfaches Fittem;
6.3 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der m) nur für Schw8fOle der Unterposition ex 2710: die
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck Ober 20 bar
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. und einer Temperatur Ober 250 -C mit Hilfe eines Kataly-
sators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn
Bemerkung7 dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reak-
tion beteiligt ist Die Nachbehandlung von Schmierölen
7.1 Als „begünstigte Verfahren• im Sinne der Positionen bzw. der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel
Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902
Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbe-
sondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht a!s
und ex 3403 gelten:
begünstigtes Verfahren;
a) die Vakuumdestillation;
n) nur für HeizOI der Unterposition ex 2710: die atJno-
1
b) die Aedestillation zur weitgehenden Zerlegung ); sphärische Destillation. wenn bei der Destillation der
c) das Kracken; Erzeugnisse nach ASTM O 86 bis 300 ·c einschlie81ich
der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
d) das Reformieren;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Hochfrequenz-Entladung.
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen 7 .3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache
kohle und Bauxit; Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen.
das Abscheiden des Wassers, das Fittem, das Färben, das
g) die Polymerisation;
Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelge-
h) die Alkylierung; halts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedl;-
ij die lsomerisation. chem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-
lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungse-
') Siehe die zusätzliche Anmerlwng 4b ZU Kapitel 27 d« Kombinierten Nomenklatur. genschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1767
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung
verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
gekühlt ausgenommen Aeisch von Rindern, gefroren,
der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch
oder gekühlt, der Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
von Rindern, Schweinen, Schafen, ausgenommen Tierkörper der Positionen
Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren 0201 bis 0205
oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtneben- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
erzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, ausgenommen Aeisch und Schlachtneben-
getrocknet oder geräuchert; erzeugnisse der Positionen 0201 ~s 0206
genießbares Mehl von Reisch oder von und 0208- oder Geflügellebem der Position
Schlachtnebenerzeugnissen 0207
0302 Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verw~ndeten Vor-
bis materialien des Kapitels 3 Ursprungswaren
0305 sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
0404 ausgenommen Milch oder Rahm der Position
bis 0401 oder 0402
0406
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
0403 Buttermilch, saur:e Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt. Kefir und
andere fermentierte oder gesäuerte . alle verwendeten Vormaterialien
Milch (einschließlich Rahm), auch des Kapitels 4 Ursprungswaren sein
eingedickt oder aromatisiert, auch müssen
mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln, Früchten oder Kakao - verwendete Fruchtsäfte (ausge-
nommen Ananas-, Limonen-,
Limetten- und Grapefruitsäfte) der
Position 2009 Ursprungserzeug-
nisse sind und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Herstellen aus Vormaterialien aJler
Eigelb, frisch, getrocknet, in Positionen, ausgenommen Vogeleier der
. Wasser oder Dampf gekocht, Position 0407
geformt, gefroren oder anders
haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süß-
mitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Haus- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und
schweinen oder Wildschweinen Gleichrichten von Borsten
Knochen und Stimbeinzapfen, roh
ex 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungs-
waren sein müssen
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungs- Herstellen, bei dem alle verwendeten
0713 zwecken verwendet werden, Gemüsewaren Ursprungswaren sein
gefroren. getrocknet oder vorläufig müssen
haltbar gemacht; ausgenommen
die Positionen ex 071 0 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Herstellen aus frischem oder gekühltem
Dampf gekocht, gefroren Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar Herstellen aus frischem oder gekühltem
gemacht Zuckermais
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1769
(1) (2) (3)
0811 Früchte, auch in Wasser oder
Dampf gekocht, gefroren, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Früchte Ursprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten
(z.B. durch Schwefeldioxid oder in Früchte Ursprungswaren sein müssen
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Herstellen, bei dem alle verwendeten
Positionen 0801 bis 0806), Früchte Urspna,gswaren sein müssen
getrocknet; Gemische von getrock-
neten Früchten oder von Schalen-
fruchten äaeses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten. oder Herstellen, bei dem alle verwendeten
von Melonen (einschließlich Früchte Ursprungswaren sein müssen
Wassermelonen), frisch, gefroren,
getrocknet oder zum vorläufigen
Haltbarmachen in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen eingelegt
1no Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stirke, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Inulin, Kleber von Weizen, ausge- Getreide, genießbaren Gemüse,
nommen Position ex 1106, deren Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
Anwendungsvorsctviften nachstehend Position 0714 oder Früchte Ursprungs-
aufgeführt sind waren sein müssen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten Trocknen und Mahlen von Hülsen-
geschälten Hülsenfrüchte der früchten der Position 0708
Position 0713
1301 Scheltadt; natürtiche Gummen, Harze, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Gummiharze w1d Balsame wendeten Vormaterialien der
Position 1301 50 v .H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
ex 1302 Schleime l.l'ld Verdickoogsstoffe von Herstellen .,. nichtmodifizierten
Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Venfi4ungsstoffen
1501 Schweinescfvnalz: anderes Schweine-
fett lffld Geflügelfett, ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der
Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von
Schweinen der Positionen 0203 oder
0206 oder aus Reisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen von
Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,
roh oder ausgeschmolzen, auch ausge-
preßt oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der
Positionen 0201 , 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen der
Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten
tierischen Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1TT1
(1) (2) (3)
1504 fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressiugetieren, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modi-
fiziert:
- fette und Öle sowie deren Frak- Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-
tionen, von Fischen und Meeres- schließlich anderer Vormaterialien der
säugetieren Position 1 504
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 IA'ld 3
Ursprungswaren sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der
Position 1505
1506 Andere tierische fette und Öle sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modif12iert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der
Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
tierischen Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
1n2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3)
ex 1507 bis fette, pflanzHche Öle sowie ~en Fraktionen. auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von
Jojobaöl
Herstellen aus anderen Waren der
Positionen 1 507 bis 1 51 5
- andere, ausgenommen:
-- Tungöl (Holzöl) und Oiticiaöl, Myrten-
wachs· und Japanwachs
Herstellen, bei dem alle verwen-
deten pflanzlichen Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
-- zu tecmschen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum Her-
stellen von Lebensmitteln
ex 1516 Taerische und pflanzliche fette und Öle sowie Herstellen, bei dem alle verwen-
deren Fraktionen, wiedemnstert, auch raffiniert, deten tierischen und pflanzlichen
jed9Ch nicht weiterverarbeitet Vormaterialien Urapru,gswaren sein
mQssen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwen-
Ole der Positionen 1507 bis 1515 deten pflanzlichen Vormaterialien
Urspru,gswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der An künstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder
Wachse Position, einschließlich aus Fett-
säuren der Position 1 519
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1 nJ
(1) (2) (3)
1601 Würste und ihnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut;
Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage
dieser Erzeugnisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, Herstellen aus Taeren des Kapitels 1
anders zubereitet oder haltbar gemacht •
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Herstellen aus Taeren des Kapitels 1 ; alle
Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbel- verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere
losen Wassertieren ood anderen wirbellosen Wassertiere müssen
jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fisch-
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern eier Ursprungswaren sein mussen
gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere ood andere wirbellose Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebs-
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht tiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
Wassertiere Ursprungswaren sein müssen
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang .1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 1701 Rotv- und Rübenzucker sowie chemisch reine Herstellen. bei dem der Wert aller verwen-
Saccharose, fest, aromatisiert oder gefirbt deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
·schreitet
1702 Andere Zucker, einschreeBfich chemisch reine
Lactose, Maltose, Glukose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma-
oder Fsbstoffen; lnvertzuckercreme, auch
mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karameflSiert:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
einschließlich anderer Vormaterialien der
Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert oder
gefärbt
Herstellen, bei dem der Wert alße,' verwen-
deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
- andere Herr.allen, bei dem alle verwendeten Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnw,g oder Raffination Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
von Zucker, aromatisiert oder gefärbt deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
lieh weiße Schokolade) andere Position als die hergestellte Ware
einzuret"hen sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1ns
(1) (2) (3)
1806 Schokolade IM1d andere kakaohaltige H.-stellen aus Vormaterialien, die In eine
Lebensmittelzubereitungen andere Position als die hergestellte Ware
eirm.nihen sind, vorausgesetzt. daß der
Wert aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stirke oder
Malzextraict_ ome Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an
Kakaopulver von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch inbe-
griffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der. Positionen 0401 bis 0404,
ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit
einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 10 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- ande(e Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt Herstellen, bei dem jedes Getreide (aus-
(mit Reisch oder anderen Stoffen) oder genommen Hartweizen), das gesamte
in anderer Weise zubereitet, z.B. Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse,
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
Couscous, auch zubereitet
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
1903 Tapiokasago und. Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stirken, in Form von Rocken, Position, ausgenommen aus Kartoffel-
Graupen, Perten, Krümeln und der- stärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von ·Getreide oder Getreide-
erzeugnissen hergestellt (z.B. Com
Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer
Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausge- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nommen Mais, vorgelcocht Position: jedoch dürfen Zuclcermais-
oder in anderer Weise kömer oder -kolben, zubeieitet oder
zubereitet haltbar gemacht, der· Positionen 2001,
2004 und 2005 und Zuckermais, auch
in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, der Position 0710 nicht
verwendet werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und
seine Folgeprodukte (ausge-
nommen Mais der Art •Zea
indurata• und Hartweizen
sowie ihre Folgeprodukte) voll-
stindig erzeugt sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1777
(1) (2) (3)
1904 (Fort-
Setzung)
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien. die
nicht in die Position 1806 einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten Materialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, Herstellen aus Vormaterialien jeder
leere Oblatenkapseln der für Arznei- Position, ausgenommen aus Vor-
waren verwendeten Art, Siegeloblaten, materialien des Kapitels 11
getrocknete T eigblätter aus Mehl oder
Stirke und ihnliche Waren
2001 Gemüse, Früchte und andere genieß- Herstellen, bei dem alle verwendeten
bare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet Fn1chte oder Gemüse Ursprungswaren
oder haltbar gemacht sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder Herstellen, bei dem alle verwendeten
haltbar gemacht Tomaten Ursprungswaren sein
müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube- Herstellen, bei dem alle verwendeten
reitet oder haltbar gemacht Pilze oder TrOffeln Ursprungswaren
sein müssen
2004 und 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zuberei- Herstellen, bei dem alle verwendeten
tet oder haltbar gemacht, auch Gemüse Ursprungswaren sein müssen
gefroren
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar verwendeten Vormaterialien des Kapi-
gemacht (durchtränkt und abgetropft, tels 1 7 30 v .H. des Ab-Werk-Preises
glasiert oder kandiert) der hergestellten Ware nicht über-
schreitet-
1na Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
2007 KonfitOren, Fruchtgelees, Marmeladen. Herstellen, bei dem der Wert aller
Fruchtmuse -lRt Fruchtpasten, durch verwendeten Vormaterialien des Kapi-
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises
von Zucker &nl anderen Süßmitteln der Ware nicht übersctveitet
2008 Früchte, NOsse und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zube-
reitet oder haltbar gemacht. auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
mitteln oder Alkohol, anderweit weder
·genamt noch inbegriffen:
- Früchte, in anderer Weise als in
Wasser oder Dampf gegart,
Herstellen, bei dem alle verwendeten
Früchte Ursprungswaren sein müssen
ohne Zusatz von Zucker,
gefroren
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz
von Zucker oder Alkohol
Herstellen unter Verwendung von
Schalenfriichten und Ölsaaten mit
Ursprungseigenschaft der
Positionen 0801, 0802 ood 1202 bis
1207, deren Wert 60 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware Obersclveitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormateriafaen in eine andere Position
als die hergestellte Ware einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft des Kapitels 17
30 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1779
(1) (2) (3)
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- HersteUen, bei dem alle verwendeten
most), nicht gegoren, ofVle Zusatz von Vormaterialien in eine andere Position
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker als die hergestellte Ware einzureihen
oder anderen Süßmitteln sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller
verwendeten Vormateriafaen ohne
Ursprungseigenschaft des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Aus- Herstellen, bei dem alle verwendeten
züge, Essenzen uid Konzentrate hieraus Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein
müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen. bei dem alle verwendeten
von Würzsoßen und zubereitete Vormateri•lien in eine andere Position
Würzsoßen; zusammengesetzte als die hergestellte Ware einzureihen
- Würzmittel sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich
zubereitetes Senfme~) dürfen jedoch
verwendet werden
- Senf (einschließlich -zubereitetes Herstellen aus Senfmehl
Senfmehl)
ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Suppen und Brühen sowie Position, ausgenommen aus zuberei-
Zubereitungen dafür teten oder haltbar gemachten Gemüsen
der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogeni- Die Regel für die Position, zu der das
sierte Lebensmittelzubereitungen Erzeugnis in loser SchOttung geh6ren
würde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder Herstellen, bei dem das verwendete
koostliches Mineralwasser und kohlen- Wasser Ursprurigsware sein muß
säurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser Herstellen, bei dem alle verwendeten
und kohlensäurehaltiges Wasser, mit . Vormaterialien in eine andere Position
Z~tz von Zucker, anderen Süßmitteln als die hergestellte Ware einzureihen
oder Aromastoffen, und andere nicht- sind. Jedoch darf der Wert aller ver-
alkoholische Getränke, ausgenommen wendeten Vormaterialien des Kapi-
Frucht- und Gemüsesäfte der Posi- tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises
tion 2009 der hergestellten Ware nicht über-
schreiten und die verwendeten Frucht-
säfte (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruit-
säftel der Position 2009 müssen
Ursprungserzeugnisse -sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein- Herstellen aus anderem Traubenmost
schließlich mit Alkohol angereicherte
Weine und Traubenmost, dessen Gärung
durch Zusatz von Alkohol untertulden
oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubervnost)
2205 folgende Waren, Weintrauben enthal- Herstellen unter Verwendung von Vor-
ex 2207, tend: materialien jeder Position außer Wein-
ex 2208 und trauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2209 Wermutwein und andere Weine aus
frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalko-
hol und BraMtwein, auch vergällt;
Bramtwein, Likör und andere Spirituo-
sen: zusammengesetzte alkoholische
Zubereitungen der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art; Speise-
essig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen unter Verwendung von
weniger als 50 % vol Branntwein auf der Grundlage von
Getreide, dessen Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1781
(1) (2) (3)
ex 2303 Rückstinde von der Maisstärkegewin- HersteUen, bei dem der gesamte ver-
nung (ausgenommen eingedicktes Mais- wendete Mais Ursprungsware sein muß
quellwasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen Proteingehalt
von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände Herstellen, bei dem alle verwendeten
aus der Gewimung von Olivenöl mit Oliven Ursprungswaren sein müssen
einem Gehalt an Olivenöl von metv als
3GHT
2309 Zubereitw,gen der zur Fütterung ver- Herstellen, bei dem das gesamte ver-
wendeten Art wendete Getreide, Zucker oder
Melassen, Fleisch oder Milch
Ursprungswaren sein müssen
2402 Zigarren Ceinachlie8lich Stumpen). Herstellen. bei dem mindestens 70 GHT
ZigariHos und Zigaretten. aus Tabak des verwendeten WIVerarbeiteten
oder Tabakersatzstoffen Tabaks oder der verwendeten Tabaks-
abfllle der Position 2401 Ursprungs-
waren sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen. bei dem mindestens 70 GHT
des verwendeten WIVerarbeiteten
Tabaks oder der verwendeten Tabaks-
abfiUe der Position 2401 Ursprungs-
waren sein müssen
ex 2504 Natürlicher. kristalliner Graphit mit ange- Anreicherung des Kohlenstoffgehalts,
reichertem Kohlenstoffgehalt,. gereinigt, Reinigen und Mahlen von kristallinem
gemahlen Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Zerteilen von Marmor, auch bereits
Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als
quadratischen oder rechteckigen Platten 25 cm, durch Sigen oder auf andere
mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Weise
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2516 Granit. Porphyr. Basalt, Sandstein und Zerteilen von Steinen,· auch bereits
andere Werksteine, durch Sägen oder zerteilten, mit einer Dicke von mehr als
auf andere Weise lediglich zerteilt, in 25 cm, durch Sägen oder auf andere
Blöcken oder quadratischen oder recht- Weise
eckigen Platten mit einer Dicke von 25
cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien, die in
(Magnesit), gebrochen in luftdicht ver- eine andere Position als die hergestellte
schlossenen Behältnissen; Magnesium- Ware einzureihen sind; jedoch kann
oxid, auch rein, ausgenommen natürliches Magnesiumcarbonat
Magnesia und geschmolzene tot• (Magnesium) verwendet werden
gebrannte (gesinterte) Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken beson- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
ders zubereitet wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und GUmmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestand- Raffination und/oder ein oder mehrere
teile gegenüber den nichtaromatischen begünstigte(s) Verfahren <1 )
Bestandteilen gewichtsmäßig überwie-
gen und die ihnlich sind den Mineralölen Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
und anderen Erzeugnissen der Destilla- materialien in eine andere Position als
tion des Hochtemperatur-Steinkohlen- die hergestellte Ware einzureihen sind.
teers, bei deren Destillation bis 250 °C Jedoch können Vormaterialien der
mindestens 65 RHT übergehen (ein- gleichen Position verwendet werden,
schließlich der Benzin-Benzol-Gemische), wenn ihr Wert 50 v .H. des
zur Verwendung als Kraft- oder Heiz- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
stoffe nicht überschreitet
(1) Siehe einleitende Bemerkung 7 • Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1783
(1) (2) (3)
ex 2709 Erdöl und OI aus bituminösen Schwellung bituminöser Mineralien
Mineralien, roh
2710 bis &döl und OI aus bituminösen Raffination und/oder ein oder metvere
2712 Mineralien, ausgenommen rohe Öle; begünstigte(s) Verfatven <1 )
Zubereitungen mit einem Gehalt an
Erdöl oder Öl aus bitumin6sen Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
Mineralien von 70 GHT oder mehr, in materialien in eine andere Position als
denen diese Öle den Charakter der die hergestellte Ware einzureihen sind.
Waren bestimmen, anderweit weder Jedoch können Vormaterialien der
genamt noch inbegriffen gleichen Position verwendet werden,
wem ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe
Vaselin; Paraffin. mikroskristallines
Erd61wachs, paraffinische ROcbtinde
c•sfack wax•), Ozokerit, Montanwachs.
Torfwachs, andere Mineralwachse und
lhnliche durch Synthese oder. andere
Verfatven gewonnene Erzeugnisse. auch
gefirbt
2713 bis Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder mehrere
1
2715 andere Rückstände aus Erdöl oder Öl begünstigte(s) Verfa~ren ( )
aus bituminösen Mineralien
Naturbm.men und Naturasphalt; Andere Verfahren, bei denen alle
bituminöse oder ölhaftige Schiefer und Vormaterialien in eine andere Position
Sande; Asphaltite und Asphaltgestein als die hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch können Vormaterialien der
Bituminöse Mischungen auf der Grund- gleichen Position verwendet werden,
lage von Naturasphalt oder Natur- wenn ihr Wert 50 v.H. des A~Werk-
bitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer Preises der hergestellten Ware nicht
oder Mineralteerpech überschreitet
(1 ) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
anorganische oder organische Verbin- andere Position als die hergestellte Ware
dl.fflgen von Edelmetallen, Seltenerd- einzureihen sind; jedoch kömen Vor-
metallen, radioaktiven Bementen oder materialien derHlben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, werden, wem itv Wert 20 v.H. des
für die wrter den nachfolgenden Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Positionen ex 2811 und ex 2833 nicht überschreitet
besondere Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
ausgenommen die Waren, für die wrter andere Position als die hergestellte Ware
den nachfolgenden Positionen einzurea"hen sind; jedoch können Vor-
ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, materialien derselben Position verwendet
ex 2932, 2933 und 2934 besondere werden, wem ihr Wert 20 v.H. des
Regeln angeführt sind Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder mehrere
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe begünstigte(s) Verfahren (1>
Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
materialien in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1785
(1) (2) (3)
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Raffination und/oder ein oder mehrere
Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur begünstigte(s) Verfahren <1>
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
materialien in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
übersctveitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position oder von Ethanol oder Glycerin Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 2905;
jedoch können Metallalkoholate dieser
Position verwendet werden, wem ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht übersctveitet
2915 Gesittigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder
Carbonsiuren und ihre Anhydride, Halo- Position; jedoch darf der Wert aller
genide, Peroxide und Peroxysiwen; ihre Vormaterialien der Position 291 5
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso- oder 2916 insgesamt 20 v.H. des
derivate Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position; jedoch darf der Wert aller
Vormaterialien der Position 2909
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreiten
(1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2932 (Fort·
setzung)
- Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Halbacetale und deren Halogen-, Position
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2933 Heterocychche Verbindungen, nur mit Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stickstoff als Heteroatom(e); Nuclein- Position; jedoch darf der Wert aller
säuren und ihre Salze Vormaterialien der Position 2932
oder 2933 insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergesteltten Ware
nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische &zeugnisse; ausge- Herstellen aus Vormaterialien, die in
nommen die Waren, für die unter den eine andere Position als die hergestellte
nachfolgenden Positionen 3002, 3003 Ware einzureihen sind; jedoch können
und 3004 besondere Regeln angeführt Vormaterialien derselben Position ver-
sind wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu
therapeutischen, prophylaktischen oder
diagnostischen Zwecken zubereitet;
Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikro-
organismen (ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1787
( 1) (2) (3)
3002 (Fort- - Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
Setzung) mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich anderer Vor-
peutischen oder prophylaktischen materialien der Position 3002; jedoch
Zwecken gemischt worden sind, können Vormaterialien dieser Beschrei-
oder ungemischte Waren zu bung verwendet werden, wem ihr Wert
diesen Zwecken, dosiert oder in 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
Aufmachoogen für den Einzel- stellten Ware nicht übersctveitet
verkauf
- andere:
- · menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002; jedoch
können Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht ü~rschreitet
- tierisches Blut zu therapeu- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tischen oder prophylak- Position, einschließlich anderer Vor-
tischen Zwecken materialien der Position 3002; jedoch
können Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wem itv Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Herstellen aus Vormaterialien jeder
Antisera, Hämoglobin und Position, einschließlich anderer Vor-
Serurnglobine materialien der Position 3002; jedoch
können Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v .H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
3002 (Fort- - Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
setzung) Serumglobuline Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002; jedoch
k6nnen Vormaterialien dieser Besctvei-
bung verwendet werden. wem ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk--Preises der herge-
steiften Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus VormateriaJien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002; jedoch
kl>nnen Vormaterialien dieser Besctvei-
bung verwendet werden, wem ihr Wert
· 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem:
- Positionen 3002, 3005 oder 3006)
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Vor-
materialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden,
wem ihr Wert insgesamt 20 v .H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1789
(1) (2) (3)
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren. Herstellen aus Vormaterialien. die in
für die unter der nachfolgenden eine andere Position als die hergestellte
Position ex 31 05 eine besondere Regel Ware einzureihen sind; jedoch können
angeführt ist Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden. wenn ihr Wen 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Dünge- Herstellen. bei dem
mittel. zwei oder drei der düngenden
Stoffe Stickstoff. Phosphor und Kalium - der Wert aller verwendeten Vor-
enthaltend; andere Düngemittel: &zeug- materialien 50 v .H. des
nisse dieses Kapitels in Tabletten oder Ab-Werk-Preises der hergestell-
ihnlichen Formen oder in Bnzel- ten Ware nicht überscfveitet und
packl.N'lgen. mit einem Rohgewicht von
10 kg oder weniger. ausgenommen: - de verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als äae
- ·Natriumnitrat helgestelfte Ware einzureihen
- sind: jedoch können Vor-
- Calciumcyanamid materialien derselben Position
verwendet werden. wenn ihr
- Kaliimsulfat Wert 20 v .H. des Ab-Werte-
Preises nicht überschreitet
- Kalkmmagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- wld Farbstoffauszüge: Tannine Herstellen aus Vormaterialien. die in
IMld ihre Derivate; Farbstoffe. Pigmente eine andere Position als die hergestellte
und andere Farbmittel; Anstrichfarben Ware einz\nihen sind; jedoch können
und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Vormaterialien derselben Position ver-
die Waren, für die unter den nach- wendet werden, weM itv Wert 20 v .H.
folgenden Positionen ex 3201 und 3205 des Ab-Werk-Preises der hergestellten
besondere Regeln angeführt sind Ware nicht überschreitet
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen
und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Herstellen aus Vormaterialien jeder
Arvnerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Position, ausgenommen der
1
Grundlage von Farblacken ( ) Positionen 3202 und 3204; jedoch
können Vormaterialien der
Position 3205 verwendet werden,
wem ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen aus Vormaterialien, die in
zubereitete Riech-, Körperpflege- oder eine andere Position als die hergestellte
Schönheitsmittel, ausgenommen die Ware einzweihen sind; jedoch können
Waren, für die unter der nachfolgenden Vormaterialien derselben Posltion ver-
Position 3301 eine besondere Regel wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
angeführt ist des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder
gemacht), einschließlich ·konkrete" oder Position, einschließlich aus Vor-
"absolute• Öle; Resinoide; Konzentrate materialien einer anderen Waren-
etherischer Öle in fetten, nicht- gruppe (2) dieser Position; jedoch kön-
flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähn- nen Vormaterialien derselben Waren-
liehen Stoffen, durch Enfleurage oder gruppe verwendet werden, wenn ihr
Mazeration gewonnen; terpenhaltige Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; hergestellten Ware nicht überschreitet
destillierte aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer Öle
(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum
Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie
sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1791
(1) (2) (3)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Herstellen aus Vormaterialien, die in
Stoffe, zubereitete •Waschmittel, eine andere Position als die hergestellte
zubereitete Schmiermittel, künstliche Ware einzureihen sind; jedoch können
Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- Vormaterialien derselben Position ver-
creme, Scheuerpulver und dergleichen, wendet werden, wem itv Wert 20 v.H.
Kerzen und ihnliche Erzeugnisse, des Ab-Werk-Preises der hergestellten
-Modelliermassen, •Dental Wachs• und Ware nicht überschreitet
Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke
auf der Grundlage von Gips; ausge-
nommen die Waren, für die unter den
nachfolgenden Positionen ex 3403
und 3404 besondere Regeln angefütvt
sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger Raffination und/oder ein oder metvere
als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bitumi- begünstigte(s) Verfatven (1 )
nösen Mineralien enthalten
Andere Verfatven, bei denen alle Vor-
materiaflen in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wem itv Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
Pre~es der hergestellten Ware nicht
übersctveitet
(1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anlage 1.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3404 Künstliche Wachse-und zubereitete
Wachse:
-
- Künstliche Wachse und Herstellen aus Vormaterialien, die in
zubereitete Wachse auf der eine andere Position als äae hergestellte
Gnntlage von Paraffin, Erdöl- Ware einzuret"hen sind. Jedoch k6nnen
wachsen oder von Wachsen aus Vormaterialien der gleichen Position
bituminösen Mineralien oder von verwendet werden, wenn itv Wert
paraffinischen Rückstinden 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stenten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus
- hydrierten Ölen, die den
Charakter von Wac~en haben,
der Position 1 516,
- Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Kon-
stitution und technischen Fett-
alkoholen, die den Charakter von
Wachsen haben, der
Position 1 51 9,
- Vormaterialien der
Position 3404; jedoch können
alle diese Vormaterialien ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware insgesamt
nicht überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen aus Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die eine andere Position als die hergestellte
Waren, für die unter den nachfolgenden Ware einzureihen sind; jedoch können
Positionen 3505 und ex 3507 beson- Vormaterialien derselben Position ver-
dere Regeln angeführt sind wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1793
( 1) (2) (3)
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stirken (z.B. Ouellstirke oder veresterte
Stärke); leime auf der Grundlage von
Stirken, Dextrinen oder anderen modi-
fazierte,:a Stärken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus solchen
der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
genannt noch inbegriffen wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctnitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Herstellen aus Vormaterialien, die in
Artikel; Zündhölzer, Zündmetallegie- eine andere Position als die hergestellte
rungen: leicht entzündliche Stoffe Ware einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden, wem itv Wert 20 v .H. ·
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
5
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3)
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und Herstellen aus Vormaterialien. die in
kinematographischen Zwecken; ausge- eine andere Position als die hergestellte
nommen die Waren. für die _unter den Ware einzureihen sind; jedoch können
nachfolgenden Positionen 3701. 3702 Vormateriareen cterselben Position ver-
und 3704 besondere Regeln angefütvt wendet werden. wem itv Wert 20 v .H.
sind des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3701 Lichtempfindliche photographische Herstellen aus Vormaterialien. die in
Platten. und Planfilme. nicht belichtet. eine andere Position als die
aus Stoffen aller Art (ausgenommen Position 3702 einzureihen sind
Papier. Pappe oder Spinnstoffe); licht-
empfindliche photographische Sofort-
bild-Planfilme, nicht belichtet, auch in
: Kassetten
3702 lichtempfindliche photographische Filme Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in Rollen. nicht belichtet, aus Stoffen in die Positionen 3701 oder 3702 ein-
aller Art (ausgenommen Papier, Pappe zureihen sind
oder Spinnstoffe); lichtempfindliche
photographische Sofortbild-Rollfilme,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
Pappen und Spinnstoffe, belichtet, in die Positionen 3701 bis 3704 einzu-
jedoch nicht entwickelt reihen sind
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der Herstellen aus Vormaterialien, die in
chemischen Industrie; ausgenommen die eine andere Position als die hergestellte
Waren, für die unter den nachfolgenden Ware einzureihen sind; jedoch können
Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, Vormaterialien derselben Position ver-
ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.
3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson- des Ab-Werk-Preises der hergestellten
dere Regeln angeführt sind Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1795
(1) (2) (3)
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und halbkolloider Graphit; kohlen- wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
stoffhaltige Pasten für Elektroden Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten,. Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
bestehend aus einer Mischung wendeten Vormaterialien der
von mehr als 30 GHT von Graphit Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-
mit Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffi-
nieren von rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren·
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin Destillieren von Holzteer
genaoot
3808 Verschiedene Erzeugnisse der
chemischen Industrie:
bis
ex 3811 - folgende Waren der Herstellen aus Vormaterialien, die in
3812 Position 3823: eine andere Position als die hergestellte
bis
. Ware einzureihen sind. Jedoch können
3814 - zubereitete Bindemittel für Vormaterialien derselben Position ver-
3818 Gießereiformen oder wendet werden, wem ihr Wert 20 v.H.
bis Gießereikerne auf der Grund- des Ab-Werk-Preises der hergestellten
lage von natürlichen Harz- Ware nicht überschreitet
3820 produkten
3822
- Naphthensäuren, ihre
und wasserunlöslichen Salze und
3823 Ester der Naphthensäuren
- Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Position 2905
- Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des
Ammoniums, der Alkali-
metalle oder der
Ethanolamine; thiopenhaltige
Sulfosäuren von 91 aus
bituminösen Mineralien und
ihre Salze
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
Fortsetzung - Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen
(Geter) zum Vervollstindigen
des HochvakUlmS in elek•
trischen Lampen ood -Röhren
- nicht ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Ammoniakwasser und aus-
gebrauchte Gasreinigungs-
massen
- Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der Sulfo-
naphthensiuren
- Fuselöle und Oippelöle
- Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
- Kopierpasten auf der Grund-
lage von Gelatine. auch auf
Unterlagen aus Papier oder
Textilien
- andere Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
ex 3811 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Zubereitete Additive für Schmieröle, Herstellen, bei dem der Wert der ver-
Erdöl oder Öl aus bituminösen wendeten Vormaterialien der
Mineralien enthaltend Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1797
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle,
bis Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen;
3915 ausgenommen die Waren, für die unter
der nachfolgenden Position ex 3907
eine besondere Regel angeführt ist:
- Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem
erzeugnisse
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht Oberschreitet und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien. des Kapitels 39
20 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
1
schreitet ( ) .
- andere Herstellen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet (1 )
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Herstellen aus Vormaterialien. die in
Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren eine andere Position als die hergestellte
(ABS) Ware einzureihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn itv Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien
der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene
Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmißig Qberwiegt.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3)
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunst-
bis stoffen, ausgenommen für die Waren,
3921 für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 3916, ex 3917 und
ex 3920 besondere Regeln angeführt
sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbei- Herstellen, bei dem der Wert der ver-
tet als nur mit Oberflächen- wendeten Vormaterialien des Kapi-
bearbeitung oder anders als nur tels 39 50 v .H. des Ab-Werte-Preises
quadratisch oder rechteckig Zuge- der hergestellten Ware nicht übersctvei-
sclvlitten; andere Erzeugnisse, tet
weiter bearbeitet als nw mit
Oberflächenbearbeitung
- andere: Herstellen, bei dem
- aus Additionshomopoly-
merisationserzeugnissen
- der Wert aller v~rwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestelt-
ten Ware nicht Oberschreitet und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet (1)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
'
tels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht Oberschrei-
1
tet ( )
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien
der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene
Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1799
(,) (2) (3)
ex 3916 Profile, Rotve und Schläuche Herstellen, bei dem
u,d
ex 3917 - der Wert aller verwendeten Vor-
materialen 60 V .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten w„ nicht überschreitet und
- der Wert der Vormaterialien, die
in dieselbe Position wie die her-
gestellte w„ einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet
ex 3920 Folien wld Filme aus lonomeren Herstellen .,. einem Salz eines thermo-
plastischen Kwwtstoffs, der ein Misch-
polymer aus Ethylen und
Metacrylall.n, teilweise neutralisiert
durch metallische Ionen, hauptsichlich
Zink und Natrium, ist
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
bis wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
3926 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Aufeinanderschichten von Platten aus
Sohlenkrepp Naturkautschuk
·4005 Kautschukmischungen (sogenannte Herstellen. bei- dem der Wert aller ver-
Masterbatches), nicht vulkanisiert, in wendeten Vormateriaften, ausge-
Primlrformen oder in Platten, Blittem nommen Naturkautschuk, 60 v .H. des
oder Streifen Ab•.Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert Herstellen aus Vormaterialien jeder
oder gebraucht; Vollreifen oder Hohl- Position, ausgenommen aus solchen
kammerreifen, auswechselbare Ober- der Position 4011 oder 4012
reifen und Feigenbänder, aus Kautschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, Enthaaren von Schaffellen oder Lamm-
enthaart feilen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder Nachgerben von vorgegerbtem Leder
bis der Position 4108 oder 4109
4107 oder
Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lack- Herstellen aus Leder der Posi-
leder: metallisierte Leder . tionen 4104 bis 4107, wem sein Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 · 1801
.
(1) (2) (3)
ex 4302 · Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ihnlichen Bleichen oder Firben mit Zuschneiden
Formen und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetz-
ten gegerbten oder zugerichteten Petz-
fallen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und Herstellen aus nicht zusammengesetz-
andere Waren, aus Pelzfellen ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-
feUen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob n1ge- Herstellen aus Rohholz, auch entrindet
richtet oder vom Splint betr~
ex 4407 .Holz, in der Längsrichtwlg gesägt oder Hobeln, Schleifen oder Ket1verzinken
gesiumt. gemessert oder geschält, mit
einer Dicke von mehr als 6 mm, geho-
belt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Fumierblitter oder Blätter für Sperrholz, Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, oder Keilverzinken
zusammengefügt; anderes Holz, in der
llngsrichtung gesägt, gemessert oder
geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder
weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4409 - Holz (einschließlich Stäbe und Schleifen oder Keilverzinken
Friese für Parkett, nicht
zusammengesetzt), entlang einer
oder mehrerer Kanten oder Ober-
flächen profiliert (gekehlt,
genutet. gefedert. gefalzt, abge-
schrigt. gefriest, gerundet oder
in ähnlicher Weise bearbeitet),
geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte leisten fräsen oder Profilieren
und Friese
ex 4410· Gefräste oder profilierte Holzleisten ood fräsen oder Profilieren
bis Holzfriese flir M6bel, Rahmen, Innen-
ex 4413 ausstattungen. elelctrische Leitungen
oder für ihnliche Zweclce
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln Herstellen aus noch nicht auf die erfor-
W\d ihnliche Verpackungsmittel, aus dertichen Maße zugeschnittenen
Holz Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile davon, beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht
aus Holz weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmermams- Herstellen aus Vormaterialien, die in
arbeiten, aus Holz eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch können
Verbundplatten mit Hohlraummittel-
lagen und Schindeln C- shingles· und
•shakes") verwendet werden
- Gefrieste oder profilierte leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holz- Herstellen aus Holz jeder Position,
ex 4421 nägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1803
(1) (2) (3)
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 4 7
4816 Kohlepapier, pripariertes Durchsctveibe- Herstellen aus Vormaterialien für die
papier und anderes Vervielfältigungs- Papierherstellung des Kapitels 4 7
und Umdruckpapier (ausgenommen
Waren der Position 4809),. vollstlndige
Dauerschablonen und 0ffsetplatten aus
Papier, auch in Kartons
4817 Briefumschlige, Einsteckbriefe, Postur- Herstellen, bei dem
ten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus
Papier oder Pappe; Zusammea IStellu,gen
solcher Schreibwaren, in Schachteln,
- ane verwendeten Vormaterialien
In eine andere Position als die
Taschen und ähnlichen Behältnissen, hergestellte ~are einzureihen
aus Papier oder Pappe sind Lnd
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preis~ der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Ka11pitels 4 7
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungsmittel,
aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder - alle verwendeten Vormaterialien
Vliesen aus Zellstoffasem in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind unc:t·
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 ·Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen. bei dem der Wert aler ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zelstoffwatte Herstellen aus Vormaterialien für die
ood Vliese aus Zellstoffasem, zuge- Papierherstelll.M'lg des Kapitels 4 7
schnitten
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten: Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
Glüctwunschbrten und bedructte in die Position 4909 oder 49, 1 einzu-
Karten mit GlückwOnschen oder persön- reihen sind
liehen Mitteilungen, auch ilustriert, auch
mit Umschlägen oder Verzierungen aller
Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließ-
lieh Blöcke von Abreißkalendem:
- Dauerkalender oder Kalender,
deren auswechselbarer Block auf
Herstellen, bei dem
einer Unterlage angebracht ist, - alle verwendeten Vormateriafaen
die nicht aus Papier oder Pappe in eine andere Position als die
besteht hergesteßte Ware einzureihen
sindl.R'ld
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
•
Al .Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in die Position 4909 oder 4911 einzu-
reihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1805
(1) (2) (3)
ex 5003 Abfille von Seide (einschließlich nicht Krempeln oder Kimmen von Abfillen
abhaspelbare Kokons, Gamabfälls und von Seide
Reißspinnstoff), gekrempelt oder
gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vor-
bis fasern materialien oder aus Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus (1 )
bis
Kapitel 55 - Rohseide, Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekimmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- andere natürliche fasern, weder
gekrempelt ~ gekimmt oder
anders für die Spimerei bearbei-
tet
- chemische Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Vormaterialien für die Papier-
herstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
Fortsetzung Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen (1)
fäden
- andere Herstellen aus (1 )
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem. nicht gekrempelt
oder gekimmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen.
Bleichen, Merzerisieren. Thermofixieren,
Aufhellen. Kalendrieren, krumpfecht,
Ausrusten. Fixieren. Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wem der Wert des
unbedruckten Gewebes 47.5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am ?ß. September 1996 1807
(1) (2) (3)
1
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vli~sstoffe; Spezial- HersteUen aus ( t
game; Bindfäden, Seile, Taue und Seiler-
waren; ausgenommen die Waren, für die - Kokosgamen
unter den nachfolgenden Posi-
tionen 5602, 5604, 5605 und 5606
besondere Regeln angefütvt sind
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papier-
~ellw,g
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, über-
zogen oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (1 )
- ·natürtichen Fase;m
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 5402
- Spimfasem aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506
oder
- Spimkabel aus Rlamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von
weniger als 9 dtex aufweist,
verwendet werden, wenn ihr
Wert 40 v.H des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
5602
(Fortsetzung)
- andere Herstellen aus (1
)
- - natürlichen Fasem
- Spinnfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Kor(IJ!ln aus Kautschuk, mit
einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinr,.
stoffgame, Streifen und dergleichen der
Position 5404 oder 5405, mit
Kautschuk oder Kunststoff getrinkt,
bestrichen, überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und -kordeln, Herstellen aus Kautschukfäden und
mit einem Überzug aus Spinnstoffen -kanteln, nicht mit einem Überzug aus
Spimstoffen
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasem, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Vormaterialien für ö,e Papier-
herstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1809
(1) (2) (3)
1
5605 Metallgame und metallisierte Game, Herst~llen aus ( )
auch umsponnen, bestehend aus ~amen
und Spimstoffen; Streifen oder der-
gleichen der Position 5404 oder 5405,
- naturlichen Fasern
in Verbindung mit Metall i~ Form von
Fiden„ Streifen oder Pulver oder mit
- synthetischen oder künsdichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
Metall überzogen oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5606 Gi~pen, umsponnene Streifen und Herstellen aus (1 )
dergleichen der Position 5404
oder 5405 (ausgenommen Waren der - natürlichen f8'em
Position 5605 und umsponnene Game
aus Roßhaar); Chenillegame; •Maschen-
garne•
- synthetischen oder künstlichen
Spimfasem, nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht anders
für die Spinnerei bea~itet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Vormaterialien für die Papier-
herstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus C1t
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse; jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Posi-
tion 5402
- Spimfasem aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
-
- Spimkabel aus Rlamenten aus Poly-
propylen der Positiqn 5501. bei
denen jeweils eine Faser oder ein
Rlament einen Titer von weniger als
9 dtex aufweis~ verwendet
werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1811
( 1) (2) (3)
Kapitel 57
(Fortsetzung)
- andere ·Herstellen aus <1 )
- Kokosgamen
- Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Rlamenten
- natürlichen Fasem oder
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem. nicht kardiert oder
gekimmt oder nicht anders für cfte
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spimstoff-
erzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posa-
mentierwaren: Stickereien: ausgenommen
öae Waren der Positionen 5805 und 581 O;
für die Waren der Position 5810 ist nach-
folgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung -mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 1
)
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekimmt oder nicht anders für cfte
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 58 Bedrucken mit mindestens zwei Vor• oder
(Fortsetzung} Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kaland'rieren, krumpfecht Aus•
rüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wem der Wert
des unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Herstellen, bei dem
Motive
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor·
materialien 50 v .H. des Ab-Werk•
Preises der hefgestellten Ware nicht
Oberschreitet
5901 Gewebe, mit leim oder stärkehaltigen Herstellen aus Garnen
Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden
von Büchem, zum Herstellen von
Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand;
präparierte Malleinwand; Bougram und
ihnliche steife Gewebe, von der für die
Hutmacherei verwendeten Art
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1813
,, ) (2) (3)
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen
aus Nylon oder anderen Polyamiden.
Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien
. oder aus Spinnmasse
6903 Gewebe. mit Kunststoff getrinkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen. überzogen oder mit Lagen aus Kunst-
stoff versehen, andere als solche der
Position 5902
6904 Linoleum. auch zugeschnitten: F• lßboden- Herstellen aus Garnen C1 I
belige• .,. einer Spimstoffunterlage mit
einer Oeckschicht oder einem Oberzug
bestehend. auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidu,gen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getrinkt, bestrichen, Herstellen aus Garnen
überzogen oder mit Lagen aus
Kautschuk, Kunststoff oder anderem
Material versehen
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3)
5905
(Fort-
- andere Herstellen aus .C1)
Setzung) - Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
SpiMerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thennofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Faxieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern &n:I Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten Gewebes 4 7 ,5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1815
(1) (2) (3)
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche
der Position 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus t1)
- natürlicl,en Fasem
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vonnaterialien oder
Spinnmasse
- andere Gewebe aus synthetischem
Filamentgam, mit einem Anteil an
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
textilen Materialien von mehr als
90GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder Herstellen aus Garnen
überzogen; bemalte Gewebe für Theater-
dekorationen, Atelierhintergründe oder
dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
. für Glühstrümpfe
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
-
(1) (2) (3)
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spimstoffen:
bis
5911
- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Herstellen aus Garnen, Abfällen von
Geweben oder Lumpen der Position 631 0
Filz, der P~sition 591 1
- andere Herstellen aus <1>
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinntasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vonnaterialien oder
Spinnmasse
1
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus ( )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vonnaterialien oder
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1817
(1) (2) (3)
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen von zwei oder mehr
Herstellen aus Garnen C1)
zugeschnittenen oder abgepaßten
gewirkten oder gestrickten Teilen
hergestellt wurden
- andere Hersteßen aus (2)
- natürtichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spimfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für äee
Spinnerei bearbeitet, -oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinrvnasse
1
Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht Herstellen aus Garnen ( )
gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren,
für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209,
ex 6210, ex 6211, 6213, 6214, ex 6216 und
ex 6217 besondere Regeln angeführt sind
ex 6202 Bekleidung für Frauen, Midchen oder Kleinkinder, Herstellen aus Garnen (1)
ex 6204 bestickt; "anderes konfektioniertes
ex 6206 Bekleidungszubehör", bestickt oder
ex 6209
ex 6211 Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
und wenn der Wert der verwendeten nicht
ex 6217 bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet (2 )
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Herstellen aus Garnen (1)
ex 6216 Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
und oder
ex 6217
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der verwende-
ten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
2
Ware nicht überschreitet ( )
(1 ) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.
siehe Bemerkung 5.
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals,
Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,
Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen (1) (2)
oder
Herstellen aus nicht bestictten Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v.H. des A~Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht über-
1
sctveitet ( )
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (
(2)
1
)
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware eirmreihen sind und
- der Wert aller vet wendeten Vor-
materialien 40 v .H. des A~Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(1) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1819
(1) (2) (3)
6301 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.:
bis andere Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus ( ~ ,
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen (1 ) ( 2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben
(andere als gewirkte oder gestrickte),
wem der Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
... nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen (1 ) (2)
1
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus ( ):
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
(2) Für Waren, die aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch
Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt, siehe Bemerkung 6.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für
Surfbretter md für landfatvzeuge, Markisen,
Zelte und Campingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstelle~ aus (1 >
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Schnittmuster zwn Herstellen von Bekleidung wendeten Vonnateriaraen 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren
nicht überscfveitet
6308 WarenzusammensteUw,gen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung
Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von muß die Regel erfüllen, die anzuwenden
Teppichen, Tapisserien, bestickten Taschdecken wäre, wem sie nicht in der
oder Servietten. oder imlichen Spinnstoffwaren, Warenzusammenstellung enthalten wäre;
in Aufmachungen für den Bnzelverkauf jedoch können Waren ohne Ursprungs-
eigenschaft mitverwendet werden, wem
ihr Wert 15 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht über-
schreitet
6401 FußbekJeidung Herstellen aus Vormaterialien jeder
bis 6405 Position, ausgenommen aus Zusammen-
setzungen von Oberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen Sohlenteilen
verbunden sind, der Position 6406
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1821
(1) (2) (3)
6603 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Herstellen aus Garnen oder Spinn-
Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der fasem Cl)
Position 6501 hergestellt, auch ausge-
stattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder Spinn-
1
gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken fasem ( )
(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz
oder anderen SpiMstofferzeugnissen her-
gestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
schließlich Stockschinne, Gartenschirme wendeten Vormaterialien 60 v .H. des
und ihnliche Waren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersdveitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preß- Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Miscfu,gen Herstellen aus Vormaterialien jeder
auf der Grundlage von Asbest oder auf der Position
Grundlage von Asbest und Magnesium-
carbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, agglomerierter oder Herstellen aus bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen (einschließlich agglomeriertem oder
aus Papier, Pappe oder aus anderen Stof- rekonstituiertem Glimmer)
fen
(1 ) Siehe Bemerkung 6.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, Herstellen aus Vormaterialien der Position
gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, 7001
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen
Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position
Mehrschichten-Sicherheitsglas Nerbundglas) 7001
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position
7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position
Rückspiegel 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere andere Position als die hergestellte Ware
Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver- einzureihen sind, oder _Schleifen von Glas-
packungszwecken; Konservengläser, Stopfen, waren, wem ihr Wert 50 v .H. des
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innen- andere Position als die hergestellte Ware
ausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausge- einzureihen sind, oder Schleifen von Glas-
nommen Waren der Position 7010 oder 7018) waren, wem ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet, oder mit der Hand
ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen Glas-
waren, wem ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game) Herstellen aus:
~
- ungefärbten Glasstapelfasern, Glas-
seidensträngen {Rovings) und Garnen,
geschnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1823
(1) (2) (3)
ex 7102 Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, Herstellen aus nicht bearbeiteten Edel-
ex 7103 synthetische oder rekonstituierte), bearbei:- steinen oder Schmucksteinen
und tet
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in
die Position 7106, 7108 oder 7110 einzu-
und
7110 reihen sind,
oder
elektrolytische, thermische oder
chemische TremWIQ von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder 7110
oder
legieren von Edelmetallen der Position
7106, 7108 oder 7110 untereinander
oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten
ex 7109 Halbzeug Metallen, in Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
aus Edelsteinen, Schmucksteinen, syn- wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
thetischen oder rekonstituierten Steinen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder
platiniert, wenn ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Vormaterialien der Position
Stahl 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
bis Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht anderen Rohformen der Position 7206
7216 legiertem Stahl -
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
7219 Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht- anderen Rohformen der Position 7 218
bis 7222 rostendem Stahl
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7 218
ex 7224 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
7225 Walzdraht aus anderem legiertem Stahl anderen Rohfonnen der Position 7 224
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legier- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
ten Stahl; Hohlbolverstäbe aus legiertem anderen Rohformen der Position 7206,
oder nichtlegiertem Stahl 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1825
(1) (2) (3)
ex 7301 Spund wände Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Balvlen, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
oder Stahl,· wie Schienen, Leitschienen und Position 7206
Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten. w1d Spurstangen, und anderes
für das Verlegen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen besonders herge-
richtetes Material
7304 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausge- Herstellen aus Vormaterialien der
7305 nommen Gußeisen oder Stahl) Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Brücken und Brückenelemente, Schleusen- andere Position als die hergestellte Ware ein-
tore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, zureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen
Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, hergestellte Profile der Position 7301 nicht
Fenster und deren Rahmen und Verklei- verwendet werden
dW1gen, Tor- und Türschwellen, Tür- und
Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen vorgefertigte
Gebäude der Position 9406; zu Konstruk-
tionszwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus
Eisen oder Stahl
ex 731 5 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Position 7315 5 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
elektrisch beheizt deten Vormaterialien der Position 7322 5 v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
6
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 7 4 Kupfer &.nd Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen äae Waren der Positionen
7401 bis 7405; für die Waren der - alle verwendeten Vor-
Position ex 7403 ist nachfolgend eine materialien in eine andere
besondere Regel angefOhrt Position als äae hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
At>.Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 7403 Kupfer1egierungen. in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
in Rohform, oder aus Abfällen und
Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei ~m
nommen äae Waren der Positionen
7501 bis 7503 - aße verwendeten Vor-
rnateriafeen in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- d« Wert aller venvendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
steiften Ware nicht übersctvei-
tet
ex Kapitel 7 6 Ah.minium und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen Waren der Positionen 7601 ,
7602 und ex 7616; für Waren der - alle verwendeten Vor-
Positionen 7601 und ex 7616 sind materialien in eine andere
nachfolgend besondere Regeln ange- Position als die hergestellte
führt Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Oberschrei-
tet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von
nichtfegiertem Aluminium oder
Abfällen und Schrott von
Aluminium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1827
(1) (2) (3)
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausge- Herstellen, bei dem
nommen Gewebe, Gitter und .
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und - · alle verwendeten Vor-
Streckbleche aus Aluminium materialien in eine andere
Position als äae hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch
können Gewebe, Gitter und
Geflechte aus· Aluminiumdraht
oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men die Waren der Positionen 7801
und 7802: für die Waren der Position
7801 ist nachfolgend eine besondere
- alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
Regel angeführt die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
7801 Blei ·in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Abfälle und
Schrott der Position 7802 nicht
verwendet werden
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus: ausgenommen Herstellen, bei dem
äte Waren der Positionen 7901 und
7902; für äte Waren der Position 7901
ist nachfolgend eine besondere Regel
- alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
angeführt die hergestellte Ware einzu-
retnen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
in eine andere Position als die her-
gestellte Ware einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfille und Sdvott
der Position 7902 nicht verwendet
werden
ex Kapitel 80 Zim und Waren daraus: ausgenommen Herstellen, bei dem
die Waren der Positionen 8001, 8002
und 8007; für die Waren der
Position 8001 ist nachfolgend eine
- alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
besondere Regel angeführt die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises .der herge-
stellten Ware nicht Oberschrei-
tet
8001 ZiM in Rohform Herstellen aus Vormaterialien. die
in eine andere Position als die her-
gestellte Ware einzureihen sind:
jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 8002 nicht verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1829
(,) (2) (3)
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die in ·
dieselbe ~ition wie die herge-
stellte Ware einzureihen sind,
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen Herstellen aus Vormaterialien, die
aus zwei oder mehr der Posi- nicht in die Positionen 8202 bis
tionen 8202 bis 8205, in Aufmachun- 8205 einzureihen sind; jedoch kam
gen für den Einzelverkauf die Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis
8205 enthalten, wem itv Wert
15 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstell~ nicht
überschreitet
8207 -Auswechselbare Werkzeuge zur Ver- Herstellen, bei dem
wendung in mechanischen oder nicht-
mechanischen Handwerkzeugen oder - alle verwendeten Vormateria-
in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tief- lien in eine andere Position als
ziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, die hergestellte Ware einzurei-
Lochen, Gewindeschneiden, Gewinde- hen sind und
bolven, Bohren, Reiben, Räumen,
fräsen, Drehen, Sctvauben), ein- - der Wert aller verwendeten
schließlich Ziehwerkzeuge und Preß- Vormaterialien 40 v .H. des
matrizen zum Ziehen oder Ab-Werk-Preises der herge-
Strangpressen von Metallen, und Erd-, stellten Ware nicht Oberschrei-
Gesteins- oder Tiefbotvwerkzeuge tet
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
/
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische Geräte
- alle yerwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch Herstellen aus Vormaterialien, die
gezahnt (einschließlich -Klappmesser in eine andere Position als die
für den Gartenbau), ausgenommen hergestellte Ware einzureihen sind,
Messer der Position 8208 jedoch können Klingen und Griffe
aus unedlen Metallen verwendet
werden
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien, die
schneide- und Scherapparate, Spalt- in eine andere Position als die
messer, Hackmesser, W,egemesser für hergestellte Ware einzureihen sind;
Metzger oder für den Küchengebrauch jedoch können Griffe aus unedlen
und Papiermesser); Instrumente und Metallen verwendet werden
Zusammenstellungen für die Hand-
oder Fußpflege (einschließlich Nagel-
feilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen aus Vormaterialien, die
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- in eine andere Position als die her-
messer, Buttermesser, Zuckerzangen gestellte Ware einzureihen sind;
und ähnliche Waren jedoch können Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vom,aterialien, die
stände, aus unedlen Metallen in eine andere Position als die her-
gestellte Ware einzureihen sind;
jedoch können andere Vor-
materialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
30 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1831
( 1) (2) (3)
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem
Apparate und mechanische Geräte;
Teile davon; ausgenommen die Waren, - der Wert aller verwendeten
für die unter den nachfolgenden Posi- Vormaterialien 40 v.H. des
tionen Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren nicht überschrei-
8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, tet und
8415, 8418, ex 8419, 8420, 8425 bis
8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis
844 7, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
besondere Regeln angeführt sind Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet wer-
den
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die
und solche der Position 8402; Hilfs- in eine andere Position als die
ex 8404 apparate für Zentralheizungskessel Position 8403 oder 8404 einzurei-
hen sind; jedoch können Vor-
materialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr
Wert insgesamt 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergesteJlten
Ware nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
- verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien
40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergest!!llten Ware nicht über-
schreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halbdiesel- verwendeten Vormaterialien
motoren) 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien
tion 8407 oder 8408 bestimmt 40 v .H. des Ab-Werk.:Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei· dem der Wert aller
verwendeten Vormateriaraen
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und Vor- verwendeten Vormaterialien
richtungen zur Änderung der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Temperatur und des Feuchtigkeits- hergestellten Ware nicht über-
gehalts der Luft, einschließlich solcher, schreitet
bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad
nicht unabhängig von der Luft-
temperatur reguliert wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1833
( 1) (2) (3)
8418 KOhl- und Gefrierschrinke, Gefrier- und Herstellen, bei dem
Tiefkühltruhen und andere Brvich-
tlM'lgen, Machinen, Apparate lni - der Wert aller verwendeten
Gerlte zw Kälteerzeugung, mit elek- Vormateriaraen 40 v.H. des
trischer oder anderer AusrOstung: Ab-Werk-Preises der herge-
Wärmepumpen, ausgenommen Klima- stellten Ware nicht Oberschrei-
gerite der Position 841 5 tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ome Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Herstellen, bei dem
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und
Pappindustrie - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übersctvei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgege~n zu Bonn_ am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 8420 Kalander und Walzwerke Causge- HersteUen, bei dem
nommen Metallwalzwerte und Glas-
walzmaschinen) sowie Walzen für
äaese Maschinen
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind. imer-
halb der obenstehenden
Begrenzw,g nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden und
8425 Maschinen. Apparate und Gerite zum Hersteßen, bei dem
bis Heben. Beladen, Entladen oder Fördem
8428 - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
steiften Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen find,
imerhalb der obenstehenden
Begrenzw,g nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 4·1, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1835
(1) (2) (3)
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bull-
dozer und Angledozer), Erd- oder :
Straßenhobel (Grader), Schirfwagen
(Scraper), Bagger, Schärf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und
andere Bodenverdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere HersteHen, bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialiera 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
,r innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
Geräte zur Erdbewegung, zum Planie-
ren, Verdichten oder Bohren des - der Wert aller verwendeten
Bodens oder zum Abbauen von Erzen Vormaterialien 40 v .H. des
oder anderen Mineralien; Rammen und Ab-Werk-Preises der herge-
Pfahlzieher; Schneeräumer stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 8431 Teile, erkelV\bar ausschlie8lich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien
bestimmt 40 v.H. des Ab-Wert-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
sclveitet
8439 · Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem
stellen von Halbstoff aus cellulose-
haltigen Faserstoffen oder zum Her-
stellen oder Fertigstellen von Papier
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
oder Pappe Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Oberschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind. inner-
halb der obeiastehelden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v .H. des A~Wertc-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Herstellen. bei dem
Be- oder Verarbeiten von Papierhalb-
""
stoff, Papier oder Pappe, einschließlich
Schneidemaschinen aller Art
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v .H. des A~Wertc-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1837
( 1) (2) (3)
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Positionen 8444 bis 844 7 verwendeten Vormaterialien
8447 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien
8445 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheft-
maschinen der Position 8440; Möbel,
Sockel und Deckel, für Nitvnaschinen
besonders hergerichtet; Nih-
maschinervwtdeln:
- Steppstichnätvnaschinen, deren
Kopf ome Motor 16 kg oder
Herstellen, bei dem
weniger oder mit Motor 17 kg oder
weniger wiegt
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Oberschrei-
tet und
- der Wert aller Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet
werden, den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet und
- der Mechanismus für die Ober-
fadenzuführung, der Steuer-
greifer mit Antriebs-
mechanismus und die Organe
für den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8452
(Fortsetzung)
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8456 Werkzeugmaschinen, Teile und Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Zubehör, aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien
8466 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8469 Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
bis (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, verwendeten Vormaterialien
8472 automatische Daten- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
verarbeitungsmaschinen, Vervielfilti- hergestellten Ware nicht über-
gungsmaschinen, Büroheftmaschinen) schreitet
8480 Gießerei-Formkästen: Grundplatten für Herstellen, bei dem der Wert aller
Formen; Gießereimodelle; Formen für verwendeten Vormaterialien 5 v .H.
Metalle (andere als solche zum Gießen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
von Ingots, Masseln oder dergleichen), ten Ware nicht überschreitet
Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1839
(1) (2) (3)
8484 Metanoptische Dichtungen: Sätze oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Zusammenstellungen von Dichtungen wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
verschiedener stofflicher Beschaffenheit, Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
in Beuteln, Kartons oder ihnlichen nicht übersctveitet
Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
genamt noch inbegriffen, ausgenommen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Teile mit elektrischer Isolierung, elelctri- nicht übersctveitet
sehen Anschlußstücken, Wicklungen,
Kontakten oder anderen charakteristi-
sehen Merkmalen elektrotechnischer
Waren
ex Kapitel 8 5 Bektrische Maschinen, Apparate, Geräte Herstellen, bei dem
und andere elektronische Waren, Teile
davon: Tonaufnatvne- oder Tonwieder-
gabegeräte, Bild- und T onaufzeichnungs-
- der Wert aner verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
und -wiedergabegeräte, für das Femse- Preises der hergestellten Ware nicht
hen, Teile und Zubehör für diese Geräte; überschreitet
ausgenommen die Waren, für die unter und
den nachfolgenden Positionen 8501, - Vormaterialien, die in dieselbe
8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis Position wie die ~rgestellte Ware
8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548 einzureihen sind, innerhalb der oben-
besondere Regeln angeführt sind stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware ver-
wendet werden
8501 Bektromotoren und elektrische Generato- Herstellen, bei dem
ren, ausgenommen Stromerzeugungs-
aggregate - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8503 einzureihen sind, if'Vlerhalb
der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, _ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elek- Herstellen, bei dem
trische rotierende Umformer
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8501 oder 8503 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzoog nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen da- Herstellen, bei dem
für; Lautsprecher, auch in Gehäusen:
elektrische Tonfrequenzverstärker: elek- - der Wert aller verwendeten Vor-
trische T onverstärkeeinrichtungen materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikauto- Herstellen, bei dem
maten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte
und andere T onwiedergabegerite, ohne - der Wert aller verwendeten Vcx-
eingebaute T onaufnahmevorrichtung materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1841
(1) (2) (3)
8520 Magnetbandgerite und andere Ton- Herstellen, bei· dem
aufnahmegeräte, auch mit eingebauter
T onwiedergabevorrichtung - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
.mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und T onaufzeich- Herstellen, bei dem
nung oder -wiedergabe
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien--ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Posi- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
tionen 8519 bis 8521 wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8523 T ontriger und ihnliche zw Aufnahme Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
vorgerichtete Aufzeichnungstrlger, ome wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Aufzeichnwlg, ausgenommen Waren des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Kapitels 37 nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbinder und andere
T ontriger und ihnliche Aufzeichnungs-
träger, mit Aufzeichnung, einschließlich
der zw Schallplattenherstellung dienenden
Matrizen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Schall- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
plattenherstellung wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der W9rt aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
- Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen sind,
imerhalb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
5 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet wer-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1843
(1) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Herstellen, bei dem
Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk
oder das Fernsehen, auch mit einge- - der Wert aller verwendeten Vor-
bautem Empfangsgerät, Tonaufnahme- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
gerlt oder Tonwiedergabegerit: Fernseh- Preises der hergestellten Ware nicht
kameras überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8526 FunkmeBgerite (Radargeräte), Funk- Herstellen, bei dem
navigationsgeräte und Funkfernsteuer-
geräte - der Wert aller verw.endeten Vor-
·materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
{1) (2) (3)
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Herstellen, bei dem
Funktelegraphieverkehr oder den Rund-
fun~ auch in einem gemeinsamen - der Wert aller verwendeten Vor-
Gehäuse mit einem T onaufnatvne- oder materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Tonwiedergabegerät oder einer Uhr Preises der hergestellten Ware nicht
kombiniert überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Herstellen, bei dem
Videomonitore und Videoprojektoren),
auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit - der Wert aller verw~ndeten Vor-
einem Roodfunkempfangsgerät oder materialien 40 v~H. des Ab-Werk-
einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Preise,; der hergestellten Ware nicht
-wiedergabegerit kombiniert überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
,
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1~ Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1845
(1) (2) (3)
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Gerite der Posi-
tionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkembar ausschließlich für Video- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
oder -wiedergabe bestimmt Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
material°len ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
sctnitet
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unter- Herstellen, bei dem
und brechen, Schützen oder Verbinden von
8536 elektrischen Stromkreisen - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
. Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
5 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke Herstellen, bei dem
(einschließlich Steuerschränke für
numerische Steuerungen) und andere - der Wert aller verwendeten Vor-
Träger mit mehreren Geräten der materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Position 8535 oder 8536 oder auch Preises der hergestellten Ware nicht
Instrumenten oder Geräten des Kapi- übersctveitet und
tels 90 ausgerüstet, zum elektrischen
Schalten oder Steuern oder für die Strom- - Vormaterialien, die in die
verteilung, ausgenommen Vermittlungs- Position 8538 einzureihen sind,
einrichtungen der Position 8 517 innerhalb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
5 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben .zu Bonn am 26. September 1996 1847
(1) (2) (3)
8542 Elektronische integrierte Schaltl.ngen und Herstellen. bei dem
zusammengesetzte elektronische Mikro-
schaltw,gen (Mikrobausteine) - der Wert alr,r verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
übenctveitet und
- Vormaterialien. äae in äee
Position 8541 oder 8542 einzureihen
sind. insgesamt und imerhalb der
obelmtehellden Begrenzung nur bis
zu·einem Wert von 5 v.H. des
- Ab-Werte-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch laddsoreerte oder elektro- Herstellen. bei dem der weri aller ver-
lytisch oxidierte) Drlhte. Kabel (ein- we1Nieten Vormaterialien 40 v .H. des
achlieBlich Koaxialkabel) und andere iso- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
&erte elektrische Leiter. auch mit nicht überschreitet
AnschluSstücken; Kabel aus optischen.
einzeln wnhOllten Fasern. auch elek-
trische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden. Kohlebürsten. Lampen- Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
kohlen. Batterie- und Elementekohlen und wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
andere Waren für elektrotechnische . Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Zwecke aus Graphit oder anderem nicht überschreitet
Kohlenstoff. auch in Verbindung mit
Metall
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Apparaten oder Geräten, in Kapitel 8 5 wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
anderweit weder genannt noch inbe- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
griffen nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
bis und Teile davon wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
8607 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische Herstellen, bei dem
(auch elektromechanische) Signal-,
Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuer- - der Wert aßer verwendeten Vor-
geräte für Schienenwege oder der- . materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
gleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Preise1' der hergestellten Ware nicht
Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen überschreitet und
oder Flughäfen; Teile davon
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der oben-
stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware ver-
wendet werden
8609 Warenbehälter (Container), einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
solcher für Flüssigkeiten oder Gase, wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
speziell für eine oder mehrere Beförde- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
rungsarten gebaut und ausgestattet nicht überschreitet
ex Kapitel 8 7 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Fahrräder und andere nicht schienen- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
gebundene Landfahrzeuge, Teile davon Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
und Zubehör, ausgenommen die Waren, nicht überschreitet
für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen 8709 bis 871 1, ex 871 2, 871 5
und 871 6 besondere Regeln angeführt
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1849
(1) (2) (3)
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von Herstellen, bei dem
der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafen-
anlagen oder auf Flugplätzen zum Kurz- - der Wert aller verwendeten Vor-
streckentransport von Waren verwen- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
deten Art; Zugkraftkarren, von der auf Preises der hergestellten Ware nicht
Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der oben-
stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware ver-
wendet werden
8710 Panzerkampfwagen und andere selbst- Herstellen, bei dem
fahrende gepanzerte Kampffahrzeuge,
auch mit Waffen; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der oben-
stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware ver-·
wendet werden
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Herstellen, bei dem
Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Bei-
wagen; Beiwagen - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 8712 f ahrräder„ ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in die Position 8714 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei ~
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhänger„ einschließlich Sattelanhänger, Herstellen, bei dem
für Fahrzeuge aller Art; andere nicht
selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- VormateriaJien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1851
( 1) (2) (3)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
8802 wendeten Vormaterialien der
Position 8803 5 v .H. des Ab-Werk-
Preises der herg!5tellten Ware nicht
überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder
rotierende Fallschirme); Teile davon und
Zubehör:
- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 8804
- andere Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien der
Position 8804 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
übersclveitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks wendeten Vormaterialien der
und ähnliche Landehilfen für Luftfahr- Position 8805 5 v .H. des Ab-Werk-
zeuge; Bodengeräte zur Rugausbildung; Preises der hergestellten Ware nicht
Teile davon überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Herstellen aus Vormaterialien, die in
Vorrichtungen eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen· sind; jedoch dürfen
Rümpfe der Pos~tion 8906 nicht ver-
wendet werden
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
,, ) (2) (3)
ex Kapitel 90 Optische, photographische, ldnemato- Herstellen, bei dem
graphische lnstnmente, Apparate und
Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisions- - der Wert aller verwendeten Vor-
instnmente: medizinische und materialien .40 v.H. des Ab-Werk-
chirurgische lnstnmente, Apparate und Preises der hergestellten Ware nicht
Geräte; Teile und Zubehör dieser Waren; überschreitet u,d
ausgenommen die Waren, für die unter
den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormaterialien, die in dieselbe
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, Position wie die hergestellte Ware
9011, ex 9014, 9015 bis 9017, einzureihen sind, innerhalb der
ex 9018 und 9024 bis 9033 besondere obenstehenden Begrenzlfflg nur bis
Regeln angeführt sind zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
optischen Fasem; Kabel aus optischen wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Fasem, ausgenommen solche der Ab-Werk-Preises der ~gestellten Ware
Position 8544; polarisierende Stoffe in nicht überschreitet
Form von Folien oder Platten; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Bemente,
aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-
genommen solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
optische Elemente, aus Stoff~n aller Art, wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
für Instrumente, Apparate und Geräte, Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
gefaßt (ausgenommen solche aus nicht überschreitet
optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und andere Brillen) und ähnliche Waren wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1853
(1) (2) (3)
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische HersteUen„ bei dem
Teleskope und Montierungen hierfür
- der Wert aller verwendeten Vor-
materlalien '40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet und
- Vormaterialien., die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzweihen sind, imerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ome Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 9006 Photoapparate; Blitzgeräte und Herstellen, bei dem
-vorrichtungen für photographische
Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausge- - der Wert aller verwendeten Vor-
nommen Entladungslampen der materialien-40 v.H. des Ab-Werk-
Position 8539; ausgenommen Photo- Preises der hergestellten Ware nicht
blitzlampen mit elektrischer Zündung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien f?hne Ursprungseigen-
schaft den Wert~ Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
über.;chreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, Herstellen, bei dem
auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1855
(1) (2) (3)
9011 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen. bei dem
solcher für Mikrophotographie, Mikro-
kinematographie oder Mikroprojektion - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien. 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie äae hergestellte Ware
,
einzureihen sind. innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Wert-Preises der hergestellten
Wse verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne ~ n -
achaft den Wert ~ Vormaterialien
mit Urspn,ngseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente. Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
-apparate und -gerite wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Wert-Preises der hergesteRten Ware
nicht Oberschreitet
9015 Instrumente, Apparate uid Geräte für Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
die Geodäsie, Topographie, Photo- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
grammetrie. Hydrographie, Ozeano- Ab-Werk-Preises der hergesteRten Ware
graphie, Hydrologie, Meteorologie oder nicht übersdYeitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse;
Entfernungsmesser
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von Herstellen, bei dem der· Wert aller ver-
50 mg oder feiner, auch mit Gewichten wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstru- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
mente und -geräte (z.B. Zeichen- wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
~
maschinen, Pantographen, Winkel- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
messer, Reißzeuge, Rechenschieber und nicht überschreitet
Rechenscheiben); Längenmeß-
instnmente und -geräte, für den Han<i-
gebrauch (z.B. Maßstäbe und Maß-
bänder, Mikrometer, Schieblehren und
andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
ex 9018 Zahnärztliche Behandlungsstühle mit Herstellen aus Vormaterialien jeder
zahnärztlichen Vorrichtungen oder Spei- Position, einschließlict:- anderer Vor-
fontänen materialien der Position 901 8
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druck- wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
festigkeit, Bastizität oder anderer Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
mechanischer Eigenschaften von nicht überschreitet
Materialien (z.B. von Metallen, Holz,
Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)
9025 Oichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und ähnliche schwimmende lnstru- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
mente, Thermometer, Pyrometer, Baro- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
meter, Hygrometer und Psychrometer, nicht überschreitet
auch mit Registriervorrichtung, auch
miteinander kombiniert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1857
(1) (2) (3)
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wen aller ver-
Messen oder Überwachen von Durch- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
fluß, Füllhöhe, Druck oder anderen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
veränderlichen Größen von Flüssigkeiten nicht überschreitet
oder Gasen (z.B. Durchflußmesser,
Flüssigkeitsstand- oder Gasstand-
anzeiger, Manometer, Wärmemengen-
zähler), ausgenommen Instrumente,
Apparate und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem der Wen aller ver-
physikalische oder chemische Unter- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
suchungen (z.B. Polarimeter, Refrakto- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
meter, Spektrometer und Unter- nicht übersclveitet
suctu,gsgerite für Gase oder Rauch);
Instrumente, Apparate und Gerite z1.m
Bestimmen der Viskosität, Porositit,
Dilatation, Oberflächenspannung oder
dergleichen oder für kalorimetrische,
akustische oder photometrische
Messungen (einschließlich Belichtungs-
rnesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich Eich-
zähler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
.,
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9028 (Fortsetzung) - andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor•
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor•
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9029 Andere Zihler (z.B. Tourenzihler, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Produktionszihler, Taxameter, Kilo- wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
meterzähler oder Sctvittzihlerl: Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Tachometer und andere Geschwindig- nicht Qbersdveitet
keitsmesser, ausgenommen solche der
Position 9015: Stroboskope
9030 Osziloskope, Spektralanalysatoren und Herstellen„ bei dem der Wert aller ver-
andere Instrumente, Apparate und wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Geräte zum Messen oder PrOfen elek- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
trischer Größen; Instrumente, Apparate nicht überschreitet
und Geräte zum Messen oder zum Nach-
weis von Alpha-, Beta-, Gamma-,
Röntgenstrahlen, kosmischen oder
anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Gerite und Herstellen, bei dem der Wert aller ve,-
Maschinen zum Messen oder Prüfer., in wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Kapitel 90 anderweit weder g~nannt Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
noch inbegriffen; Profilprojektoren nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1859
(1) (2) (3)
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Regeln wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 ander- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
weit weder genamt noch inbegriffen) wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
fw Maschinen, Apparate, Geräte, lnstru- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
mente oder andere Waren des Kapi- nicht überschreitet
tels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Ware, für die unter den nachfolgenden wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Positionen 9105, 9109 bis 9113 beson- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
dere Regeln angeführt sind nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vcx-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vcx-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9109 Andere Utvwerke (ausgenommen Klein- Herstellen, bei dem
uhr-Werke), vollständig und zusammen-
gesetzt - der Wert aller verwendeten Vor-
materialieri 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ome Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
übersctnitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammen- Herstellen, bei dem
gesetzte, voßstindige Utvwerke
(Schablonen), \ffl'Ollständige, - der Wert aller verwendeten Vor-
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh- materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
werke Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 Herstellen, bei dem·
oder 9102, Teile davon
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1861
(1) (2) (3)
9112 Gehiuse für andere Uhrmacher- Herstellen, bei dem
waren, Teile davon
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
. Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht Ober-
schreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet
werden
9113 Ulvarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch
vergoldet oder versilbert oder
Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
aus Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente: Teile und Herstellen, bei dem der Wert aller
Zubehör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in
und nicht gepolsterten Baumwoll- eine andere Position als die her-
ex 9403 geweben mit einem Quadratmeter- gestellte Ware einzureihen sind,
gewicht von 300 g oder weniger
oder .
Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten Baumwollgeweben
der Position 9401 oder 9403, wenn
- ihr Wert 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet und
- alle anderen verwendeten
Vormaterialien Ursprungs-
erzeugnisse. und in eine
andere Position als die
Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, ve~endeten Vormaterialien 50 v.H.
anderweit weder g~nannt noch des Ab-Werk-Preises der herge-
inbegriffen; Reklameleuchten, stellten Ware nicht überschreitet
Leuchtschilder. beleuchtete
Namensschilder U'ld dergleichen,
mit fest angebrachter Lichtquelle,
und Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegtjffen
9406 Vorgefertigte Gebäude He~tellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1863
(1) (2) (3)
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und itvlliche
Modelle für Spiele und zur Unter-
haltung, auch mit Antrieb; Puzzles
- alle verwendeten Vor-
materialien in eine andere
aller Art Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 9506 fertiggestellte Köpfe von Golf- Herstellen aus Rohlingen für Golf-
schlägern schlägertöpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und Herstellen aus Vormaterialien, die in
anderes Angelgerät; Handnetze zum eine andere Position als die her-
landen von Fischen, Schmetter- gestellte Ware einzureihen sind;
lingsnetze und ähnliche Netze; jedoch können Vormaterialien der-
Lockgeräte (ausgenommen solche selben Position verwendet werden,
der Position 9208 oder 9705) und wenn ihr Wert 5 v .H. des Ab-Werk-
ähnliche Jagdgeräte Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vor-
und und mineralischen Schnitzstoffen materialien derselben Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Hersteßen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher,· die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der herge-
zeugen sind), von Hand zu führende stellten Ware nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe, Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus
Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen; ausge-
nommen Reisigbesen und der-
gleichen sowie Bürsten und Pinsel
aus Marder- oder Eichhömchenhaar
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9605 Zusammenstellungen für die Reise Jede W•e in der Warenzusammen-
(Nkessaires), von Waren zur stellung muß die Regel erfüllen, die
Körperpflege, zum Nähen, zum anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
-
Reinigen von Schuhen oder Beldei- der Warenzusammenstellung ent-
dung halten wire; jedoch können Waren
ohne Ursprungseigenschaft mit-
verwendet werden, wem itv Wert
15 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht über-
schreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge
- aße verwendeten Vor-
materialien in eine andere
Position als die herstellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
9608 Kugelschreiber, Schreiber und Herstellen aus Vormaterialien, die in
Markierstifte, mit Fitzspitze oder eine andere Position als die her-
anderer poröser Spitze; Füllfeder- gestellte Ware. einzureihen sind, oder
halter und andere Füllhalter; Durch- aus Schreibfedern oder Schreib-
Schreibstifte; Füllbleistifte; Feder- federspitzen; jedoch können auch
halter, Bleistifthalter und ihnliche andere Vormaterialien derselben
Waren; Teile davon (einschließlich Position verwendet werden, wenn
Kappen und Klipse), ausgenommen ihr Wert 5 v.H. des Ab-Werk-Preises
Waren der Position 9609 der hergestellten Ware nicht über-
sctveitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1865
(1) (2) (3)
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
·und ihnliche Farbbänder, mit Tinte
oder anders für Abdrucke - alle Vormaterialien in eine
präpariert, auch auf Spulen oder in andere Position als die her-
Kassetten; Stempelkissen, auch gestellte Ware einzureihen
getrlnkt, auch mit Schachteln sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht über-
sctveitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen- Herstellen aus Pfeifenrohformen
köpfe
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang III
Warenverl<ehrsbeschetnigungen EUR.1
1. Die Warenverkehrsbesnigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen
Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-
ren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigun-
gen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und mOssen den internen Rechts-
vorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt. so
muß dies mit Tlllte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 21 O x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem 0uadratmet8tQ8Wicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grOnen guillochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen BehOfden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und letttands können
sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien über1assen, die
sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese
Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und dte
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur KennzeiE::h-
nung eine Seriennummer, äte auch eingedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1867
WARENVERKEBRSBF.SCIIEINIGUNG
1 Amfübrer~rteur (Name. vollstiodigc Anschrift. 5ml)
EUR.1 Nr.A 000.000
und
(Angabe der belreffcndcn 5cwen. Sl:uleagruppcn oder Gebiete)
4 Stal. SluteDpvppe eder 5 Bdh • 'C rteal,
Gelllet,als--blw.deren -stuleacnppeoder-cebiet
Unpruapwarea die Warm
celteD
1 Laurade Nr.: ZeicbeD, Nummem, Amabl ad Alt der Packstiicke (I)• Wanat-neidnrmc
11 SICIITVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 1l ERKLÄRUNG DFS
Die Ricbrigkeit der ErWnmg winl bescheinigt. AUSFÜBRERSIEXPORn:URS
Ausfubrpapier CD
An/Musu:r • • • • • • • • . . • • . • • .• • • • Nr••••••••• Der Umazeiclmer cddin. daß die vorgcmnmen
vom ••••.•.•..•...•..••••....•••••.... Waren die Vonussctzungcnctfilllcn. um diese
Zollbcbördc •••••••••••••••••••••••••••••• Stempel Bescbcinigung zu erlangen.
Ausstelleodcr/.s Staat/Gebiet
(Ort und Da111m)
(On und Da111m)
(Umerscbrift) (Unrerscbrift)
(
11
Bei ~ WINn ist die Anzahl der Gegenstinde oder •ac. geschüttet•. anzugellel"\.
121
Nur -füllen. wem nac:ti den intenwn AedUvorletvitten des Ausfuhrstut• oder ~ t e s etfonSettic:ti.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
13 ERSlJCBEN UM NACBPROfuNG, n QbenmdeD a: 14 ERGEBNIS DER NACBPRmJNG
Die NachprOflmg bat agd,ca.. da8 diese Bescbcinigua& (1)
• von der auf ibr IDgCld,c:Dc:D Zollbcb6rde au.sges1ldh worden ist llDd
da8 die clari- ......... AapbeD ridm& sind.
Es wird am Obcapdlfac dieser Bacbeinigung auf ihre Edllbeit und • aidll dea Edolda" I : r-., aae Edldlcit llDII tlr clit lkbcip:eir der
Jlidldakcil enucbc. dari- cndaabrncn AJtpbaaeaapricbl (sie beipfQale Bemalam,eo).
. . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . .. . . . . . ......................................
(Ort und Datum) (Ort UDd Datum)
Slempd Stempel
. . . . . .. . . . . .. . . . .. . . . . . . ........................
(Umenchrift) (Umencblift)
(1) Zucrdfeades Fdd anlcrcuzea.
1. Die W u e a v e ~ d a r f weder Rasuren nocb Übermahmgenaufwcisell. Etwaige ÄDdcnmgco sind so vommcbm da8 die imümlicbeD
EiDlragen ,esuicben UDd geget,enentaJlsdit ~ EimngullgcDbimugdllgtwcrdm. Jede IO vorgc:D'lmmtN i.ndrmng mu8 VOD demjenigen.
der die BescbeinigÜng ausgdiU1t hat. gebilligt und von der ZollbebOJde des anssdeadeo ~ oder Gcbides beseitigt werden.
2. Z'1risdlen dat ia der W ~ a n g d i i h n e a Warenposrea dOrfen temc Zwiscbemlume besfdlca.jcda Wasaiposla ma8 mit einer
laufenden Nummer versebm sein. Umnim:lbar umu dem lea:ccn Warenposten ist ein wugerecbler Scblu8s1ricb m ziebco. Leerfelder sind durch
~ unbrauchbar zu macbeo.
3. Die Warai sind nach dem Handelsbl'lllch genau zu bezeichnen, daB die Festsfdhmg der Nimlichteit möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1869
ANTRAG AUF AUSS"IELUJNG EINER W ~
EUR.1 Nr.A 000.000
2 ........... , , ~ . _ - , 1 . . . . . . . . Prlferw-
flrktllrrwllcbm .
4
~ ....... ......
...._ssc e cw.-.
Urspnmpwan1141it Warm
s
......,... __ ......
Be<: s:teet,
cellaa
9 llallcewidil lt ._...
(q)oder --cm
..... (AasfiiDullc
Male (1, _. fmle HdlO
mw.)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder Jose geschütter anzugeoen
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Der Umcrzeichner. Ausführer/Exponcur du auf der Vordcncir.e bescbriebcoea Waren.
LEGT folgcadc Nachweise VOJl<'1:
VERPFLICHTET SICH• ..rVedangeader z:usdndigenBcb6nlenaB- n,slnJidaalNacbwasem elbriagal, die für dr AussceUnoader bei&efii&t=Bescbeinigung
erfoldaticb sind. IIDII pgebcNnfallsjede konaoße seiner Bucbfiibnmg und der Bcrslellungsbedingungenfür die obeagenanmea Waren m dulden;
BEANTRAGT die Ausscdhmg der beigefügten Bcscbcimgungcn für diese Wueo.
(Ort und Dalum)
(UDlfflCbrift)
(1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen. Rechnungen. Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten oder die in unverändertem Zustand w,eder
ausgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1871
Anhang IV
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt· EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen
zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die FormblAtter sind in einer dieser
Sprachen auszufüllen und mOssen den inländischen Rechtsvorschrif des Ausfuhr-
staats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die LAnge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpa-
pier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können
sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie
hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächti-
gung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder
das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine
Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
l Formblatt für dm beciimöctm Warenverkehr
FORMBLATT EUR.2 Nr. zwiscbeo ......... und .............. (1)
2 Aadiihrer (Name. vollsd.adige Anschrift. Sc:ut) 3 Erldänmc des Ausfiibrers:
Ich der Ullllmeicbner. Au.sfillucr der nachsr.ebeod b e u ~
t/\: :=:-:: :.:-\\::>;• Waraa. erkllre. dd diese die filr die ~ dieses Forzn.
j(/=: :•· -:•·:::;:)::-:. bbas ,cfOldcnea VOl"Nffldnmgiea afilDal aDd da8 sie die
Eipmdlafl WD Ursp111111SWUmpmU den Bediagungen filr
dm lD Feld I palllllllm beaOmdga Warenverkehr erworben
hlbea.
4 Fnq,1§..,. (Name. vollstlndi8e Anscbrift. Sm,)
5 Ortadl>alla
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10 . Rollcelfklat (q)
11 7.eidlm, Nummena der Seadaac UDd Wareabaddmun& 1l . . . . - - o;- )llde - Am.fabr-
..._ .., der die Nac:bpalifwc der
En!iraac des Ausfiibras obliect
(1)
Angabe der bctreffeodeo &wen. Scwengruppen oder Gebiete.
0,
Hinweise auf Pnlfungen durch die zusdodige Bebörde oder Dienststelle, soweit sie schon staagefundeo haben.
(J)
Als Ursprungsstaat gilt der Staat. die Staateagtuppe oder das Gebiet. als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren geJien.
(C)
Als Sc:aat gilt JUCh eine Sc:aarengruppe oder ein Gebiet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1873
13 Ersuchen um Nac:hpriifuac, zu ibersenden an: 14 ERGEBNIS DER. NACHPRÜFUNG
Es wird um Überpnifung der auf der Vorderseire dieses Formblatts
abgegebenen Erklinmg des Ausführcrs ersucht<"'>. Die Nachprüfung bat ergeben, da8 (1)
• die auf diesem Formblaa einguageoeo Angaben richaa sind;
• das Formblalt nichc den•ErfonlerDiSteD filr die Jliclui&kca der
darin eadwteDen Anpben ampricbt (sie qefilgte Bemer-
lamp)•
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den..... 19 •• 19 •.
(Oft und Datum)
Sc.:mpel
(l) Zu1rdfendes Feld aabeuzen.
OK. wt--s,lid:r: Pri1fima da Fomllllas ~ .a:icllp:ok: rcilc oder ä11111cr dllln, - • ZollllcMrdm des Eia1ubrma11 bqp1llldclC Zwcild • da Edldldl da Fomil:a:s a
• der Riclllipdt der AapbcD tlla' dcD aalcllliclir::a Unpnmc der bardfadm Warm babaL
Hinweise zur Ausstellunc des Fonnblatts EUR.2
1. Ein Formblaa EUIL2 darf nur filr Waren ausgeseeUt werden. die im Au.sfuhrmat den Besrimmang"1l filr den in Feld 1 gcDUIDlal Warcnvatdlr
emsprecben. Diest Besrirmm•ngen sind vor demAusfl1Uen des Formblaas sorgfilag zu lesen.
2. Im Postvertebr heftet der Ausftlbm' bei PaJceaendungendas Fcmnblatt an die PllcClbnc an, bei BriefseaduDgcnlegt er das Fonnblall in die Saldmla-
Au8erdem bigt er entWeder auf dem GriiDden Edkett C 1 oder auf der Zollinbaltsertlln C 2/C P 3 den Hinweis -a.Jll.2• sowie die Seri kt
des Formblatts ein.
3. Diese Besrirornnngr,a befreien den Ausfiilm=r nic:bt von der Erfilllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorscbrifll:n fest&electen Förml.id:kmn.
4. Die Verwendung dieses Formblaas begrilodet für den Ausführer die Verpflic:hcung, den zusdodigen Beh6rden alle Nachweise zu erbrillgen. cüe sei
für erforderlich bal1m, und jede Komrolle seiner Buchfilbnmg und der Hemdlungsbcdingungender in Feld 11 des Formblaas geoanncen Waren durch
die zustindigen Behörden zu dulden.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang V
Abdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels
~300mm-.
1 EUR.1
f
(1)
300mm
(2)
!
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1875
Protokoll Nr. 4
über Sonderbestimmungen für den Handel
zwischen Spanien und Portugal und Estland
Kapitell Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spe-
zifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen
Sonderbestimmungen für den Handel Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).
zwischen Spanien und Estland
Artikel 1 Kapitel II
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Trtel II dieses Sonderbestimmungen für den Handel
Abkommens werden wie folgt geändert. um den Maßnahmen
und Verpflichtungen der Akte Ober den Beitritt des Königreichs
zwischen Portugal und Estland
Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden
.,Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen. Artikel 6
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titef II des Ab-
Artikel 2 kommens werden wie folgt geändert. um den Maßnahmen und
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Verpflichtungen der Akte über den ße!tritt der Portugiesischen
Estlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von Republik zu den Europäischen Gemeinschaften Qm folgenden
Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben .,Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.
oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 7
Artikel 3 Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Estlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von
des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied- Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben
staaten, vorausgesetzt, daß Estland nicht mehr unter die Ver- oder sich dort im freien Verkehr befinden.
ordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Ein-
fuhren aus bestimmten Drittländern fällt. Artikel 8
Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikef 4 Absatz 2
Artikel 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Estlands nach Spanien staaten, vorausgesetzt, daß Estland nicht mehr unter die Verord-
können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A auf- nung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regetung der Einfuh-
geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt ren aus bestimmten Drittländern fällt.
werden.
Artikel 5 Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Für die Einfuhren von Ursprungswaren Estlands nach Portugal
Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B auf-
die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt
die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des werden.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
AnhangA
KN-Kodes KN-Kodes KN-Kodes
ex 01029010 ') 02064191 04031022
ex 01029031') 02064991 04031024
ex 0102 90 33 ') 02081010 04031026
ex 0102 90 35 ') 02090011 ex 04039051
ex 0102 90 37 ') 02090019 ex 0403 90 531
01039110 02090030 ex 040390591
0103 9211 02101111 04041091
01039219 02101119 04049011
02031110 02101131 04049013
02101139 04049019
02031211
02101211 04049031
02031219
04049033
02031911 02101219
04049039
02031913 02101910
ex 1601 ')
02031915 02101920
ex 160210()()5)
02031955 02101930
ex 1602 20 90 5)
02031959 02101940
16024110
02032110 02101951
1602 4210
02032211 02101959 16024911
02032219 02101960 16024913
02032911 02101970 1602 4915
02032913 021019 81 1602 4919
02032915 02101989 16024930
02032955 02109031 16024950
02032959 02109039 ex 16029010')
02063021 ex 021090902) 16029051
02063031 ex 0401 3) ex 1902 20 30 7)
1) Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
2) Nur von Hausschweinen.
3) In Umschlie8ungen mit einem Inhalt von 2 1oder weniger.
4) Nur weder haltbar gemacht noch eingedic1<t. für den menschlichen Verzehr.
5) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebeneneugnissen von Hausschweinen.
6) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.
7) Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genie6baren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.
AnhangB
KN-Kodes
070110 00
07019010
07019051
07019059
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1877
Protokoll Nr. 5
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Artikel 4
Begriffs bestimm u n gen Am~shilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Im Sinne dieses Protokolls gelten als Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren
a) .ZoHrecht" die von der Gemeinschaft und von Estland erlas-. Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Überein-
senen Vorschriften Ober die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr künften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern d"1es
von Waren und deren Überführung In ein Zollverfahren Ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-
einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; besondere wenn sie Ober Erkenntnisse verfügen Ober
b) ,,Zollabgaben• alle Zölle, Steuem, GebOhren und sonstigen - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren tragspartei von Interesse sein können;
und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; gen;
c) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei bezeich- - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen Im Zoll- Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.
bereich stellt;
d) .ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete Artikel 5
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-
bereich gerichtet wird; Zustellung/Bekan_ntgabe
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Vertetzungen oder versuchten Ver- Am Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
letzungen des Zollrechts. Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften
Artikel 2 - die Zustellung alter Schriftstücke,
sachlicher Geltungsbereich - die Bekanntgabe alter Entscheidungen,
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Zollrechts zu gewähren, insbesondere durch Verhütung und Auf-
deckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Artikel 6
Ermittlung im Zollbereich.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif- zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untertagen beizufügen, die für
ten Ober die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt- seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
nisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Zustimmung geben. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-
~n enthalten:
Artikel 3 a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Amtshilfe auf Ersuchen b) Maßnahme, um die ersucht wird;
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte &-hörde der ersuchenden c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli- d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere
chen, die Bnhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ- Überelnk0nfte;
lich Auskünfte Ober festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,
die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-
würden. · lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
lungen richten;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-
ausgeführten Waren ordnungsgemäß In das Gebiet der anderen stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behöfde veranlaßt die ersuchte che zu stellen.
Behörde die Überwachung von (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht
Zollrecht begehen oder begangen haben; berührt.
b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen- Artikel 7
gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß Erledigung von Amtshilfeersuchen
sie als Vorräte fOr Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
der anderen Vertragspartei dienen sollen; (1) Bel der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das befaßt wurde, Im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten und Mittef so, als
Zollrecht darstellen; ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweck-
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-
könnten. anlassen.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen eriolgt im Einklang Artikel 11
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Verwendung der Auskünfte
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.
(1) Die er1angten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den
ersuchten Behö1'de oder einer dieser nachgeordneten Behörde gegebenenfalls von dieser aufer1egten Beschränkungen verwen-
Auskünfte Ober Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einho- det werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
len, äte die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls die fOr die Zwecke dieses Protokolls er1angten Auskünfte auch für
benötigt. den· Kampf gegen den ~legalen Handel mit Betäubungsmitteln
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg- Informationen dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behör-
ten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun- den weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung
gen zugegen sein. des illegalen Drogenhandels befaßt sind.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
Artikel 8 ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
Form der Auskunftserteilung lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Fonn von Schriftstücken, tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch wenden.
mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck
erstellte Angaben ersetzt werden. Artikel 12
Sachverständige und ·zeugen
Artikel 9 Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokotl
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
dieses Protokolls ablehnen, sofern Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertrags-
a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord- partei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke
nung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das
wahrscheinlich wäre oder Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzu-
b) Devisen- oder Steuervorschriften ·außerhalb des Zollrechts g~ben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder
betroffen sind oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis ver1etzt würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Artikel 13
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu- Kosten der Amtshilfe
chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
Ersuchens steht im Ennessen der ersuchten Behörde. · Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls ange-
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht.
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu Aufwendungen für Zeugen und _Sachverständige sowie für Dol-
notifizieren. metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
angehören.
Artikel 10
Datenschutz Artikel 14
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Durchführung
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz dienststellen Estlands einerseits und den zuständigen Dienststel-
sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften len der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und,
der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechen- soweit angebracht, den Zoßbehörden der Mitgliedstaaten der
den für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften. Europäischen Union andererseits übertragen. Sie beschließen
(2) Personenbezogene Daten sind nicht_zu übermitteln, wenn alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinba-
Grund zu der Annahme besteht. daß ·die Ubermittlung oder die rungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie
Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung können dem Assoziationsrat Änderungen dieses Protokolls emp-
einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem fehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile etWachsen würden. (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-
Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die über- . führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll er1as-
mittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
die übermittelten Daten verwendet wurden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden Artikel 15
und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfot-
gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per- Ergänzender Charakter des Protokolls
sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim- (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen
mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden. einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(4) Die Obermittelride Vertragspartei überprüft die Richtigkeit und Estland geschlossen worden sind oder geschlossen werden,
der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über- nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im
mittelte Daten urvichtig oder zu löschen waren, so wird dies der Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshitfe
empfangenden Vertragspartei unverzüglich notifiziert. Letztere ist nicht aus.
zur Berichtigung oder L.Oschung der Daten verpflichtet. (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei- nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von
cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt Informationen im Zotlbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-
werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen . esse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststetlen der
entgegenstehen. Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1879
Gesetz
zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Lettland andererseits
Vom 12. September 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 12. Juni 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Lettland andererseits, den der Schlußakte vom selben Tag beigefügten
Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-
akte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 131 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland In Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 12. September 1996
Für den Bundespräsidenten
D·er Präsident des Bundesrates
Dr. Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften·
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Lettland andererseits
Das Königreich Belgien, in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die Stärkung der
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die die
das Königreich Dänemark, Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwick-
lung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Lettlands,
die Bundesrepublik Deutschland, das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und
die Griechische Republik, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) eingegangenen Verpflichtungen - die Rechtsstaatlichkeit
das Königreich Spanien, und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minder-
heitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem miJ freien und demo-
die Französische Republik, kratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel der
Marktwirtschaft umfaßt,
Irland,
in der Erwägung, daß die Vertragsparteien die Auffassung tei-
die Italienische Republik, len, daß Lettland beträchtliche Fortschritte bei seinen politischen
und wirtschaftlichen Reformen erzielt hat und daß diese Refor-
das Großherzogtum Luxemburg, men fortgesetzt werden,
das Königreich der Niederlande,
in der Erwägung, daß die Vertragsparteien zur Erfüllung der im
die Republik Österreich, Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet
sind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von
Helsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in
die Portugiesische Republik,
Madrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues
Europa, den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn,
die Republik Finnland,
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, der
Europäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die
das Königreich Schweden,
Gesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung
der Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen in dem Bestreben, die Kontakte zwischen ihren Bürgern so...-ie
Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu för-
schaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen dern, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE u1d
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der OSZE vereinbart wurde,
der Europäischen Atomgemeinschaft,
im Bewußtsein der Bedeutung dieses Abkommens für die
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäische
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemein- Union einen der Eckpfeiler bildet,
schaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend „Gemeinschaft" genannt, in der Erkenntnis, daß die Staats- und Wirtschaftsreform in
Lettland mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,
die im Rahmen der Europäischen Union handeln,
unter Berücksichtigung des Wunsches der Gemeinschaft. zur
einerseits und Durchführung der Reformen beizutragen und Lettland zu heHen,
die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassu19
die Republik Lettland, zu bewältigen,
nachstehend „Lettland" genannt, in der Erkenntnis, daß die volle Durchführung des Abkomfll&"ls
an die Durchführung eines konsistenten Programms für die W,-t-
andererseits - schafts- und Staatsreform durch Lettland gebunden ist,
eingedenk der historischen Bindungen zwischen den Vertrags-
parteien und der ihnen gemeinsamen Werte, in Anerkennung der Notwendigkeit, die regionale Zusamme!'l-
arbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unter
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Lettland diese Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammen-
Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen
enge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es Lett- Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinander
land ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integration Hand in Hand gehen sollen,
sowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehungen
zu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen über in der Erwägung, daß die Vertragsparteien für die auf oen
den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam- Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkomme-is
menarbeit und das Abkommen über Freihandel und Handels- (GAll) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Li~
fragen, hergestellt wurden, ralisierung des Handels eintreten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1881
in der Erwartung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für - eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle,
ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammen-
von Handelsfragen und Investitionen schaffen wird, die für die arbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für
Umstrukturierung der Wirtschaft und die Modernisierung der die Hilfe, die die Gemeinschaft Lettland gewährt,
Technologie unerläßlich sind,
- die Bestrebungen Lettlands zur Entwicklung seiner Wirtschaft
und zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft
in dem Bewußtsein, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom zu unterstützen,
Mai 1992 ein politischer Dialog Ober Themen von beiderseitigem
Interesse In Gang gesetzt wurde, - einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration
Letttands in die Europäische Union zu bieten. Lettland wird
auf die Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen
in dem Wunsch, innerhalb des multilateralen Rahmens, der
hinarbeiten,
vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen
und durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom - geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der
7. März 1994 sowie durch die Schlußfolgerungen des Europäi- Assoziation einzusetzen.
schen Rates von Essen im Dezember 1994 gestlrkt wurde, einen
regelmäßigen politischen Dialog zu entwickeln und zu vertiefen,
Titel 1
eingedenk dessen, daß Lettland seit Mai 1994 assoziiertes Mit-
glied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem Allgemeine Grundsätze
Programm .Partnerschaft für den Frieden• der Nordatfantik-
vertragsorganisation (NATO) teilnimmt,
Artikel 2
in Anerkennung des Beitrags, den der Pakt Ober Stabilität in (1) Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
Europa zur FOtderung der Stabilität und der gutnachbarschaft- schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der
fichen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestäti-
Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die
gung ihrer Entschlossenheit, gemeinsam auf den Erfolg dieser
Grundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen-
Initiative hinzuarbeiten,
und Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher
Bestandteil dieses Abkommens.
unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Gemein-
schaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie wirt- (2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß es für den künfti-
schaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und gen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher
mehrjähriger Grundlage zu leisten, Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit
untereinander fortsetzen und ausbauen und werden alle Anstren-
im Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede gungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
zwischen der Gemeinschaft und Lettland und folglich in der
Erkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene ~rtikel 3
Bestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen,
(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit, auf die an man-
in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten chen Stellen dieses Abkommens Bezug genommen wird und die
und Informationen auszutauschen, spätestens am 31. Dezember 1999 endet.
(2) Der Assoziationsrat- nach Artikel 110 - in dem Bewußtsein,
in dem Bestreben, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur daß die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese Assoziation
Verhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen, wesentlich sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel
festgelegten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung dieses
in Anerkennung der Tatsache, daß Lettland letztlich die Mit- Abkommens und die Fortschritte Lettlands bei der Durchführung
gliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch von Wirtschaftsreformen.
dieses Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der
Vertragsparteien Lettland bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft, (3) Die Übergangszeit nach Absatz 1 gilt weder für Titel II noch
fürTitel III.
unter Berücksichtigung der auf dem Europäischen Rat von
Essen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur Vorberei-
tung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturier- Titel II
ter Beziehungen zwischen den assoziierten Staaten und den
Organen der Europäischen Union umgesetzt wird, die das gegen- Politischer Dialog
seitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung
von Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und
Lettland wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die
Artikel 1 Annäherung zwischen der EuropAischen Union und Lettland,
unterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abge-
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten schlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Lettland
einerseits und Lettland andererseits wird eine Assoziation ge- und trägt zur Herstellung enger Solidaritätsbeziehungen und zur
gründet. Schaffung neuer Formen der Zusari'lmenarbeit zwischen den Ver-
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, tragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgen-
des fördern:
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-
schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung - Lettlands schrittweise Annäherung an die Europäische Union;
enger politischer Beziehungen ermöglicht, - eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertrags-
- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein- parteien in internationalen Fragen, insbesondere in Angele-
schaft und Lettland zu errichten, die im wesentlichen den genheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere
gesamten beiderseitigen Handet umfaßt, Vertragspartei haben können;
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschafts- - eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die
beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union fallen; -
so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohl-
stand in Lettland zu begünstigen, - Sicherheit und Stabilität in Europa.
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 5 Kapitel 1
Der politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und Gewerbliche Waren
im Einklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern
Mitteleuropas vereinbart wurden, geführt. Artikel 9
(1) Die Bestinvnungen dieses Kapite!s gelten für Ursprungs-
Artikel 6 waren der Gemeinschaft und Lettlands, die unter die Kapitel 25
bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in
(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein t>i1ateraler politi- Anhang I aufgeführten Waren.
scher Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist
allgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Ver- (2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 genann-
tragsparteien vor1egen. ten Waren.
(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien werden weitere (3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren.
Verfahren für den politischen Dialog eingeführt, und zwar ins- die unter den Vertrag zur Gründung der Europäjschen Atom-
besondere folgende: gemeinschaft fallen. unterliegt den Bestimmungen dieses Ver-
trags.
- eventuell erfordertiche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene
politischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Lettlands Artikel 10
als auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Lett-
Union und der Kommission teilnehmen; lands werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.
- die volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den (2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren in die
Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt- Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am
ländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und 1. Januar 1995 für Ursprungswaren l..ettlaryds beseitigt.
anderen internationalen Gremien;
- die Einbezjehung Lettlands in die Gruppe der Länder, die Artikel 11
regelmäßig Ober die Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein (1) Die Einfuhrzölle Lettlands auf Ursprungswaren der Gemein-
Informationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4 schaft. die nicht in den Anhängen 11 und III aufgeführt sind, werden
genannten Ziele dient; am 1. Januar 1995 abgeschafft.
- jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur (2) Die Einfuhrzölle Lettlands auf die in Anhang II aufgeführten
Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach
leisten könnte. folgendem Zeitplan gesenkt:
- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-
Artikel 7 gangszollsatz(!S gesenkt;
- am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abge-
Der politische Dialog auf· par1amentarischer Ebene wird im schafft.
Rahmen des Parlamentarische Ausschusses der Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- (3) Die Einfuhrzölle Lettlands auf die in Anhang III aufgeführten
staaten und der Republik Lettland (nachstehend .Par1amentari- Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach
scher Ausschuß• genannt) geführt. folgendem Zeitplan gesenkt:
- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-
gangszollsatzes gesenkt;
Titel III - am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abge-
schafft.
Freier Warenverkehr
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Lettlands für
Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher
Artikel 8 Wirkung werden am 1. Januar 1995 beseitigt.
(1) In einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab Inkraft-
Artikel 12
treten des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen am
1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft und Lettland im Ein- Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
klang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den auch für die Finanzzölle.
Bestimmungen des GATT und der WTO schrittweise eine Frei-
handelszone.
Artikel 13
(2) Im Handel zwischen den beiden ~ertragsparteien gilt für die
Einreihung der Waren die auf dem Harmonisierten System be- Alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden am
ruhende Kombinierte Nomenklatur. 1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und Lett-
land abgeschafft.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
Artikel 14
vorgenommen werden, der in den Anhängen II bis IV und in
Anhang X genannte Zollsatz oder der am 1. Januar 1995 tatsäch- (1) Ausfuhrzölle und Abgat)e(l gleicher Wirkung werden
lich erga omnes angewandte Zollsatz, je nachdem, welcher der zwischen der Gemeinschaft und Lettland bis 1. Januar 1995
niedrigere Zollsatz ist. abgeschafft, mit Ausnahme derjen.gen auf die in Anhang IV auf-
(4) Werden nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkungen erga geführten Waren, die von Lettland spätestens Ende 1. Januar 1998
omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen aufgrund abgeschafft werden.
der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Lett-
Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zoll- land und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemein-
sätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der in schaft am 1. Januar 1995 beseitigt.
Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der
(5) Die Gemeinschaft und Lettland teilen einander ihre jeweili- Gemeinschaft und Maßnahmen g!eicher Wirkung werden von
gen Ausgangszollsätze mit. Lettland am 1. Januar 1995 beseiti,;t.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1883
Arti k~I 15 Artikel 21
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Ver-
mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 1O und tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten,
11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmlrkte ernste
und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Störungen auf den Mlri<ten der anderen Vertragspartei hervor-
rufen, so nehmen beid~ Vertragsparteien unbeschadet der son-
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-
stigen Bestimmungen dieses ~ommens, insbesondere des
sprechen.
Artikels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
Artikel 16 L.Osung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-
fene Vertragspartei die Ma8nahmen treffen, die sie fOr notwendig
(1) Die Einfuhrzötle der Gemeinschaft auf die in Anhang V auf- erachtet.
geführten Textilwaren mit Ursprung in Lettland werden zu den
in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgesetzt. Der Kapitel III
Anhang kann durch Beschluß des AssozJationsrates nach dem
Verfahren des Artikels 112 geändert werden. FISCherei
(2) Protokon Nr. 1 enthält Bestimmungen für die dort genannten
Textilwaren.
Artikel 22
Artikel 17
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereier-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß zeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Lettland.
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VI auf- (2) Unter ,.Fischereierzeissen. sind die W~ zu verstehen,
geführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Lettlands sind, eine die unter Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur fallen, und die
landwirtschaftliche Komponente beibehält Warengruppen, die unter die Codes 05119110, 05119190, 1604,
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus..daß 1605, 19022010 und 2301 20 00 der Kombinierten Nomenklatur
Lettland bei den Abgaben auf die in Anhang VI aufgeführten fallen.
Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, eine
landwirtschaftliche Komponente einführt. Artikel 23
(1) Die Gemeinschaft und Lettland gewähren einander die in
Kapitel II den Anhängen XII und XIII aufgeführten Zugeständnisse im Ein-
klang mit den dort festgelegten Bedingungen.
Landwirtschaft
(2) Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 finden auf Fischerei-
erzeugnisse entsprechende Anwendung.
Artikel 18
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in
Lettland. Kapitel IV
(2) Unter "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Waren
Gemeinsame Bestimmungen
zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten
Nomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt
sind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 22 Artikel 24
Absatz 2.
Die Bestimmungen dieses Trtels gelten für den Handel mit allen
Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien, sofern in diesem
Artikel 19
Abkommen oder in den Protokollen Nm. 1 und 2 nichts anderes
Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort bestimmt ist.
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 25
Artikel 20 (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Lettland werden
ab 1. Januar 1995
(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhrenlandwirt-
schaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemein- - weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
schaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht,
Ursprung In der Gemeinschaft nach Lettland mengenmäßige
- weder neue mengenmlßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschrän-
Beschränkungen.
kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch
(2) Die Gemeinschaft und Lettland gewähren einander die in die bestehenden restriktiver gehandhabt.
den Anhängen VII bis XI aufgeführten Zugeständnisse im Einklang
mit den dort festgelegten Bedingungen. · (2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 beinhal-
tet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Lettlands oder
(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Ein-
der Gemeinschaft und steht der Einführung von Maßnahmen im
vernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember
Rahmen dieser Politik nicht entgegen.
1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 über-
prüft werden.
(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit Artikel 26
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind- (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
lichkeit, der Bestimmungen Ober die gemeinsame Agrarpolitik der tiken interner ·steuerlicher Art an, die oomittelbar oder mittelbar
Gemeinschaft, der Bestimmungen Ober die Agrarpolitik Lett- die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
lands, der Bedeutung der Landwirtschaft für die lettische Wirt- Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
schaft und des Produktions- und Ausfuhrpotentials seiner tradi-
tionellen Wirtschaftszweige und Märkte prüfen die Gemeinschaft (2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt
und Lettland im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobene
Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 27 so kann die Gemeinschaft oder Lettland, je nachdem, welche
Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und
(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Errichtung gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen
von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun- treffen.
gen nicht entgegen, sofern diese keine Anderung der in diesem
Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenve,1<ehrs bewirken. Artikel 31
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Führt die E'inhaltung der Artlk9! 14 und 25
Vertragsparteien statt O b e r ~ zur Enichtung derartiger Q zu einer Weederausfuhr in ein Orittfand, dem gegenüber die
Zonunionen oder Fret'handelszonen und auf Antrag Ober alle ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer jeweiligen mAßige Ausfulvbeschrlnkungen. Ausfuhrzölle oder Maßnah-
Handelspolitik gegenüber OrittlAndem. Derartige Konsultationen men gleicherWirkung aufrechterhllt. oder
finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur
Gemeinschaft statt. um sicherzustellen. daß den in diesem iQ zu einer schwerwiegenden Vee1cnappung oder der Gefahr
Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein- einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-
schaft und Lettlands Rechnung getragen wird. führende Vertragspartei wesentlichen Ware
und ergeben sich daraus tatslchlich oder voraussichtlich für die
Artikel 28 ausfQtnnde Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten. so kann
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und geml8 dem
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 25 Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
Absatz 1 erster Gedankenstrich kOmen von Lettland in Form Maßnahmen dOrfen nicht diskriminierend sein und müssen be-
höherer Zonsatze eingeführt werden. seitigt werden, weM die Umstande ihre Aufrechterhaltung nicht
Diese Regelungen dOrfen nur junge Industrien oder bestimmte länger rechtfertigen.
Wirtschaftszweige bebeffen, die sich in der Umstrukturierung
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenOberstehen, die ins- Artikel 32
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
Die Mitgfledstaaten der Europlischen Union (nachstehend
Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Lettlands .Mitgliedstaaten• gena ant) ood Lettland formen alle staat1ichen
auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes Handelsmonopole sclvittweise so um, daß bis Ende 1998 jede
nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein- Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbecfingungen
schaft weiterhin eine Präferenz sichern. zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Lett-
. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnah- lands ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird Ober die
men gelten, darf 15 v.H. der Gesamteinfutven der in Kapitel 1 Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.
genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während
des letzten Jahres. für das Statistiken vorliegen, nicht über- Artikel 33
steigen.
(1) Legt die Gemeinschaft oder letUand für die Einfuhren von
Diese Maßnahmen gelten höchstens drei Jahre, sofern vom
Assoziationsrat keine Ver1ängerung genehmigt wird. Sie treten Waren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervor-
spätestens am 31. Dezember 1998 außer Kraft. rufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest. um schnell Infor-
mationen Ober die Entwicklung der HandelsstrOme zu erhalten,
Derartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit
werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maß- (2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Lettland stellt dem
nahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre ver- Assoziationsrat In den FAiien der Artikel 29, 30 und 31 vor En-
gangen sind. führung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fät.en
des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweck-
Lettland unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnah- dienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-
meregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktione-c:n
Konsultationen im Assoziationsrat Ober die Maßnahmen und die
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
betroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger
Regelungen übermittelt Lettland dem Assoziationsrat einen Zeit- Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüg-
.plan für die Abschaffung der gemA8 äeesem Artikel eingeführten lich mitgeteilt und sind dort insbesondefe im Hinblick auf die kJf-
Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in stellung ei{les Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufheb;ng
gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach üver Ein- Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
führung beginnen. Der Assoz~tionsrat kann einen anderen Zeit- (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
plan beschließen.
a) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit oer
Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort
Artikel 29 beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlict,en
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags- Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.
partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest. Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspr~
so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Überein- bimen 30 Tagen nach Befassung des AssozJationsta:es
kommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten ~a3t
entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraus- · oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht v.-or-
setzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete den, so kann die einführende Vertragspartei geeignete MaS-
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. nahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnatvnen
müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen
Artikel 30 Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.
b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über OS!l
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Dumplngfall unterrichtet. sobald die Behörden der einfühnn.
Bedingungen eingeführt. daß
den Vertragspartei ·e1ne Untersuchung ·'-"1Qeleitet haben. Ist
.- den inllndischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates oa:s
konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien Dumping nicht abgestellt oder k,eine andere zufriedenstf!t-
ein emeblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder lende LOsung erreicht worden, so kann die einführende Ve--
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder tragspartel geeignete Maßnahmen treffen.
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen. die eine c) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit ~
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der ocr.
Region bewirken könnten, beschriebenen Lage ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1885
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse Artikel 38
zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binnen
30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen
kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen Sicherheit für Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, die im
bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. Gebiet eines Mitglie!:tstaats rechtmlßig beschlftigt sind, und fOr
deren F a m i l ~ . die dort rechtmA8ig wohnhaft sind,
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges und vorbehal\lich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-
Eingreifen erforder1ich machen, eine vorherige Unterrichtung gen und Modalitäten
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Lettland, je
nachdem, welche Vertragspartei betroffen Ist. in den Fällen - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-
der Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbe- staaten zurückgelegten Versicherungs-, BeschAftigungs-
dingt erforder1ichen Sicherungsmaßnahmen treffen. bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-
terbliebenenrenten sowie der KrankheitsfOrsorge für sie und
ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;
Artikel 34 - können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
Protokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die ursacht wurde - mit Ausnatvne der nicht beitragsbedingten
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Leistungen :.., zu den gemA8 den Rechtsvorschrtfen des
Gebiet. Schuldnennitgfeedstaats bzw. der Schuk:tnennitgliedstaaten
geltenden Sätzen frei transferiert werden;
Artikel 35
- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für
Dieses Abkommen steht Bnfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhtver- ihre vorgenannten Familienangehörigen.
boten oder -beschrlnkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittfichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum (2) Lettland gewährt den Arbeitnehmern, die StaatsangehOrige
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren eines Mitgliedstaats und In seinem Gebiet rechtrnl8ig beschlftigt
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem. sind, und deren dort rechtmlßig wohnhaften Familienangehöri-
geschichtlichem oder archAologischem Wert oder des geistigen, gen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und
gewerbftehen oder kommerzieUen Eigentums gerechtfertigt sind; dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behand1ung entspricht.
ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gdd und Silber
entgegen. Diese Verbote oder Beschnlnkungen dürfen jedoch
Artikel 39
weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags- (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-
parteien darstellen. mungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Ziels fest.
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
Artikel 36 menarbeit der Verwaltungen fest, die die erlorderlichen Verwal-
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel
genannten Bestimmungen bietet.
zwischen Lettland einerseits und Spanien und Portugal anderer-
seits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.
Artikel 40
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 erlassenen Bestim-
Trtel IV mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
ralen Abkommen zwischen Lettland und den Mitgliedstaaten
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung def
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr lettischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen det
Mitgliedstaaten vorsehen.
Kapitell
Artikel 41
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
(1) Unter BerOcksich_tigung der Arbeitsmarldlage In dem Mit
gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und det
Artikel 37 Einhaltung seiner Bestimmungen Ober die Mobilität der Arbeit·
(1) Vorbehaltlich der In den einzelnen Mitgliedstaaten gelten- nehmer
den Bedingungen und Modalitäten - sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
- wird den Arbeitnehmern lettischer Staatsangehörigkeit, die im Beschlftigung für lettische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewlhn!n, bei-
Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun- behalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
gen, der Entlohnung .oder der Entlassung keine auf der - werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber ähnlicher Abkommen wohlwollend prOfen.
den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesse-
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohn-
rungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufs-
haften Ehegatten und Kinder der dort rechtmißig beschäftig-
ausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
ten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeits-
und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter BerOcksichtigung
erlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt
der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
dieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeit-
schaft.
nehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im
Sinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts Artikel 42
anderes bestimmen.
. Nach Ablauf der Übergangszeit oderfrOher, falls die wirtschaft-
(2) Lettland gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin- liche und soziale Lage in Lettland bis dahin weitgehend mit der in
gungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige den Mitgliedstaaten übereinstimmt und falls die Beschäftigungs-
eines Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmäßig situation in der Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziations-
beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in die- rat weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit
sem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung der Arbeitnehmer in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu
wie in Absatz 1 vorgesehen. Empfehlungen aus.
1886 Bundesgeset_zblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 43 Artikel 45
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte- (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffs-
potentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Lettland verkehr sowie den Seekabotageverkehr.
leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines (2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung
angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Lettland, wie der Nieder1assung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1
in Artikel 92 vorgesehen. genannten Bereichen aussprechen.
Artikel 46
Kapitel II
Im Sinne dieses Abkommens
Niederlassungsrecht a) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise
"Gesellschaft Lettlands" eine Gesellschaft, die nach den
Artikel 44 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise
Lettlands gegründet wurde und ihren satzungsmaßigen Sitz,
(1) Außer in den in Anhang XIV aufgeführten Bereichen ge- ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der
wahren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ab Inkraft- Gemeinschaft beziehungsweise im Gebiet Lettlands hat.
treten dieses Abkommens Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
beziehungsweise Lettlands gegründete Gesellschaft nur itven
i) für die Niederlassung von Gesellschaften Lettlands eine
satzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
im Gebiet Lettlands, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft
die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder den
der Gemeinschaft beziehungsweise Lettlands, sofern ihre
Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofem letztere
Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbin-
die günstigere Behandlung ist;
dung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-
ü1 für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse- hungsweise Lettlands aufweisen; ·
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von b) ist eine •Tochtergesellschaft• einer Gesellschaft eine Gesell-
Gesellschaften Lettlands eine Behandlung, die nicht weniger schaft, die von der et sten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert
günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren wird;
eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder den
in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und c) ist eine ,.Zwelgnieder1assung'" einer Gesellschaft eine
Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaates geschäftliche Niedertassung ohne eigene Rechtspersönlich-
gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist. keit. die den Anschein der Dauerhaftigkeit. z.B. als Erweite-
rung einer Muttergesellschaft, und eine GeschäftsfOhrung hat
(2) Lettland erfeichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu
von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft tätigen, so daß diese Dritten -wissend, daß nötigenfalls eine
in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Haupt-
verwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittel-
i) gewährt es ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Nieder- bar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, son-
lassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behand- dern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen
lung, die. nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner können, die deren Erweiterung darstellt;
eigenen Gesellschaften oder der Gesellschaften eines Dritt- d) ist „Niedertassung"
staates, sofern letztere die günstigere Behandlung ist, außer
in den in Anhang XV aufgeführten Bereichen, in denen die O im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
lnländerbehandlung spätestens mit Ablauf der in Artikel 3 selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von
genannten Übergangszeit gewährt wird; Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie
tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständi-
iQ gewährt es ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die gen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die
Geschäftstätigkeit der in Lettland niedergelassenen Zweig- Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem
niederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaf- Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht
ten der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Ver-
günstig Ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften tragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht
oder der in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesell- für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige
schaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften Tätigkeit ausüben;
eines Drittstaates, sofern letztere die günstigere Behandlung ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der
ist. Gesellschaften Lettlands das Recht auf Aufnahme von
Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochter-
(3) Lettland ergreift während der in Absatz 2 Ziffer i genannten gesellschaften und Zweigniederlassungen in Lettland be-
Übergangszeit keine Maßnahmen, die hinsichtlich der Nieder- ziehungsweise in der Gemeinschaft;
lassung und der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und f) umfassen „Erwerbstätigkeiten• grundsätzlich gewert>liche,
Staatsangehörigen bewirken. kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;
g) ist „Staatsangehöriger der Gemeinschaft• beziehungsweise
(4) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 2 Ziffer i „Staatsangehöriger Lettlands'" eine natür1iche Person, d~ die
genannte Übergangszeit regelmäßig die Möglichkeit für eine Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bezjehungs-
beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in welse Lettlands besitzt.
Anhang XV aufgeführten Bereichen. Dieser Anhang kann durch
Beschluß des Assoziationsrates geändert werden. h) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich
intennodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf
Nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann der See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III auch für
Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Lett-
Lettlands beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in lands, die außerhalb der Gemeinscha~_beziehungsweise Lett-
· Anhang 'IN aufgeführte Bereiche für einen begrenzten Zeitraum lands niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgeselfschaften,
zu verlängern. die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Lefflands
niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit-
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Behandlung für gliedstaats beziehungsweise Lettlands kontrolliert werden,
die Nieder1assung und die Geschäftstätigkeit von Staatsange- sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise
hörigen gilt vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit in Lettland gemäß den dort geltenden Rechtsvorset.ritten
an. registriert sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1887
Artikel 47 - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in Verwaltungskräfte;
Anhang XVI aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-
tragspartei die Niederlassoog und die GeschlftstAtigkeit von - die persönliche Befugnis zur Einsteilung und Entlassung
Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglemen- oder zur Empfehlung der Einsteffung und Entlassung oder
tieren, soweit diese ~ungen die Gese,lschaften und Staats- sonstiger Personalentscheidungen; ·
angehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber itven eigenen b) Personal einer Organisation :.mit ungewöhnlichen Kenntnis-
Gesellschaften und Staatsangehörige nicht benachteiligen. sen, die fOr Betrieb, Forschungsausrüstung. Verfahren oder
. (2) HinsichtflCh der Finanzcfaenstteistungen wird eine Vertrags- Verwaltung· der Niedertassung notwendig sind. Bel der
partei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-
Abkommens nicht daran gehindert, aus GrOnden der Aufsichts- nissen bezOglich der Niedertassung eine hohe Qualifikation
pflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von fOr bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische techni-
Investoren. Bnlegem. Versicherungsnehmern oder Personen, sche Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem
denen gegenOber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treu- zu&assungspfffc Beruf berOcksichtigt werden;
händerische Verpflichtungen hat. oder zw Sicherung der Inte- c) das .geseHschaftslntem versetzte Personar" umfaßt die
grität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. Solche nat0r1ichen Personen, d"te von einer Organisation im Gebiet
Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflich- der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausüboog von
tungen der Vertragspartei aufgrood dieses Abkommens benutzt Erwefbstltigkeiten vorübergehend In das Gebiet der anderen
werden. Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen. als verpflichte es muß ifve Hauptnieder1ass im Gebiet der einen Vertrags-
eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben Ober die partei haben, und die Versetzung mu8 in eine Niederlassung
Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden~ sonsti- (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) ·dieser Organisa-
ger vertraulicher oder schutzbedOrftiger Informationen, die sich tion erfolgen, d"te Im Gebiet der anderen Vertragspartei
Im Besitz öffentlicher Stellen befinden. tatsächrlCh gleichartige Erwerbstatigl(eiten ausübt.
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Lettlands beziehungs-
Artikel 48 weise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft be-
ziehungsweise Lettlands und deren vorübergehender Aufenthalt
(1) Die Artikel 44 und 47 schließen nicht aus. da8 eine Vertrags- in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter
partei für die Niederlassung und GeschAftstltigkeit von Zweig- von Gesellschaften handelt. die Führungskräfte im Sinne von
nieder1assungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, Absatz 2 Buchstabe a sind und fOr d"ie Errichtung einer Tochter-
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine gesellschaft oder Zweignieder1assung einer Gesealschaft Lett-
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni- lands beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweignieder1assungen oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in
und den Zweigniedertassungen der in Ihrem Gebiet registrierten einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in Lett-
Gesellschaften oder, im Fal1e der Finanzdienstleistungen, aus land zuständig sind, und sofern:
aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
- diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind
(2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht Ober das oder Dienstleistungen erbringen und
unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen
- die Gesellschaft ihre Hauptnieder1assung außerhalb der
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
Gemeinschaft beziehungsweise Lettlands hat und in dem
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungs-
weise in Lettland keine weiteren Vertreter, Büros. Zweignie-
Artikel 49 der1assungen oder Tochtergesellschaften hat.
(1) Eine im Gebiet Lettlands niedergelassene „Gesellschaft der
Gemeinschaft" beziehungsweise eine im Gebiet der Gemein- Artikel 50
schaft niedergelassene „Gesellschaft Lettlands"' ist berechtigt, im Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-
Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme- gen Lettlands die Aufnahme und Ausübung reglementierter
landes im Gebiet Letttands beziehungsweise der Gemeinschaft Berufstätigkeiten in Lettland beziehungsweise der Gemeinschaft
Personal zu beschäftigen oder von ihren-Tochtergesellschaften zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche. Schritte zur
oder Zweigniederlassungen beschlftigen zu lassen, das die gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
· Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft lich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnah-
. beziehungsweise Lettlands besitzt. sofern es sich dabei um in men ergreifen.
Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-
zes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochter- Artikel 51
gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.
Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann Lett-
Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal land Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses
gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Kapitels über die Niederlassung von Geseftschaften und Staats-
angehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte
(2) In Schlüssefpositionen beschäftigtes Personal der oben- Industrien
genannten Gesellschaften ~m folgenden „Organisationen" ge-
nannt) ist „gesellschaftsintem versetztes Personal• im Sinne des - eine Umstrukturierung durchführen oder
Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen. die insbesondere
die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden schwerwiegende soziale Probleme in Lettland hervorrufen.
Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden oder
Jahr VO') ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
- einen Vertust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Lett-
a) Führungskräfte einer Organisation, die fn erster Linie die lands in einem bestimmten Wirtschaft$.:. oder Industriezweig
Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch- in Lettland erfahren oder
lich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise - sict:I in Lettland erst im Aufbau befinden.
gleichgestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen
gehören: Derartige Maßnahmen
- die Leitung der Nieder1assung oder einer Abteilung oder - treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 3 genannten Über-
Unterabteilung der Niederlassung; gangszeit außer Kraft und
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf- Artikel 54
fen, und
(1) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
- dürfen nur die Niedertassungen betreffen, die in Lettland nach sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegrOndet werden Zugangs .zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätig- wirksam anzuwenden.
keit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein-
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
schaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme
Pfftchten aus dem Verhattehskodex der Vereinten Nationen
bereits in Lettland niedergelassen waren, gegenüber den
für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Ve<-
Gesellschaften oder Staatsangehörigen Lettlands bewirken.
tragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonfe-
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im
gewährt Lettland, soweit möglich, den Gesellschaften und Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des laute<en
Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, Wettbewel'bs auf kaufmännischer Basis beachten.
in keinem Fall aber eine -weniger günstige Behandlung als den b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
Gesellschaften oder Staatsangehörigen eines Drittstaates. Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mn
Vor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Lettland den trockenen und flüssigen Massengütern.
Assoziationsrat es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mit- (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
teilung der von Lettland geplanten konkreten Maßnahmen an den
Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzu- a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
machender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
macht. In diesem Fall konsultiert Lettland den Assoziationsrat zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehema!i-
unverzüglich nach deren Einführung. gen Sowjetunion nicht mehr an;
b) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen
Nach Ablauf der in Mikel 3 genannten Übergangszeit kann Lett-
mit Drittländern keine Ladungsan~vereinbarungen aufneh-
land derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziati-
onsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen
men, wenn nicht der außergewOhnliche Umstand gegeben
ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-
einführen.
partei dieses Abkomr:iens sonst keinen tatsächlichen Zugang
zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätter1;
Kapitel III c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
Dienstleistungsverkehr kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abko.-n-
Artikel 52 rnens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen.
technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrä.ll-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den kungen oder Diskriminierungen hinsichtUch der Dienstleistungs-
nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen Jede Vertragspartei gewährt. den von Staatsangehörigen oder
durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe,
oder Lettlands zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internatD-
derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind. nalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der lnfrastruktr
dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen
(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren u-id
und vorbehaltlich des Mikels 56 gestatten die Vertragsparteien
sonstigen Abgaben, der Zollerteichterungen, der Zuweisung vc,,
die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die
Liegeplätzen sowie von lade- und Löscheinrichtungen eio;e
Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen
Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 49 Absatz 2
Schiffen gewährte Behandlung.
beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die
Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemeh-
Gemeinschaft oder Lettlands sind und um vorObefgehende Ein- schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften
reise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungs- Lettlands anderefseits, die internationale Seeverkehrsd~-
aufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese leistungen erbringen, dürfen intemationaJe Fluß-See-Verkehrs-
Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst dienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Lettlands bezie-
Dienstleistungen erbringen. hungsweise der Gemeinschaft erbringen.
(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- (4) Um die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Ver-
mens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umset- tragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese, so ba<i
zung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte wie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen
der Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschrif- für den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils a~
_ten werden berücksichtigt. ren Vertragspartei zu schließen.
(5) Zur Sicherstellung einer koordinie'ten Entwicklung urd
Artikel 53 schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den V~-
tragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspric>--_
(1) Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang ur-:
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- w.c
Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, sowe:
Lettlands, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des angebracht, in Sonderabkommen behandelt, die von den Ver-
Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum tragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeha-.-
Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschrän- deft werden.
kender gestalten. (6) Vor Abschluß der Abkommen gemäB Absatz 5 ergreifen d i:
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Ta;>=
(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht. daß die von der anderen
vor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder d:s-
Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens einge-
kriminierender sind.
führten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsicht-
lich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränken- (7) Während der Übergangszeit gleicht Lettland schrittwe:s.:
der ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann ·seine Rechtsvorschriften einschließlich de< administrativen. tec--
diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auf- nischen und sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenc>e-
nahme von Konsultationen ersuchen. Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Straßen-. Schiene--
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1889
Binnenschiffs- und Luftverkehr insoweit an, als dies der Liberali- Titel V
sierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragspar-
teien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
· (8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk- und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,
lichung der Ziele dieses Kapitels prOft der Assoziationsrat, wie die Angleichung der Rechtsvorschriften
notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-
leistungsfreiheit im Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luft- Kapitel 1
verkehr geschaffen werden können.
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Kapitel IV Artikel 61
Allgemeine Bestimmungen Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemA8 Artikel VIII des
Übereinkommens Ober den Internationalen WAtvungsfonds alle
Artikel 55 leistungsbtlanzzahlungen und -transfers zwischen Gebiets-
ansässigen der Gemeinschaft und Lettlands in frei konvertier-
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränt<ungefl, die aus barer Währung zu genehmigen. ·
GrOnden der öffentlichen Ordnung. Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind. Artikel 62
(2) Dieser Trtel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver- (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher die Mltgriedstaaten beziehungsweise Lettland vom Inkrafttreten
Befugnisse verbunden sind.
dieses Abkommet is an den freien Kapitalverkehr im Zusammen-
hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemA8 den
Artikel 56 Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden,
und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des TrteJs IV
Für die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteien Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatri-
durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.
ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Auf-
enthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Nieder- Unbeschadet des Artikels 44 letzter Absatz wird vom lnkrafttret~
lassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienst- dieses Abkommens an der vollständig freie Kapitalverkehr im
leistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, Zusammenhang mit der Niederlassung und der Geschäftstätig-
durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestim- keit von Personen, die eine selbstlndige Tätigkeit ausüben.
mung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder einschließlich der Liquidation und Repatriierung der entsprechen-
verringert werden. den Investitionen, gewährleistet.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleiste,
Artikel 57 die Mitgliedstaaten beziehungsweise Lettland vom lnkrafttrete,
dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammen-
Die Kapitel II, III und IV dieses Titels gelten auch für Gesell- hang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien ~
schaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesell- talverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäftstrans-
schaften oder Staatsangehörigen Lettlands und Gesellschaften aktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen e:.,
oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt ist, sov,•;e
ihnen gemeinsam kontrolliert werden. für Finanzkredite.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaate-,
Artikel 58 und Lettland keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs
und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlun90'"i
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Lettlancs
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschrä:.-
Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen kender.
Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um w--
(2) Dieser Trtel Ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkeh~
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun- zwischen der Gemeinschaft und Lettland zu erteichtem.
gen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuer-
rechtlicher Regelungen oder des Internen Steuerrechts Maß-
Artikel 63
nahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuer-
umgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. (1) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die erfordEY-
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- tichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übemahms
gliedstaaten oder Lettland daran, bei der Anwendung ihrer Steu- der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapita:•-
ervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behan- ver1<ehr zu schaffen.
deln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in (2) Der Assoziationsrat prOft Mittel und Wege für die volle Über-
einer gleichartigen Situation befinden. nahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kap;-
talverkehr.
Artikel 59
Die Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragspar- Kapitel II
teien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen
Wettbewerb und
berücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Ver-
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
tragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens Ober den
Handel mit Dienstleistungen (GATS), Insbesondere des Artikels V.
Artikel 64
Artikel 60 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen det' Gemei::-
schaft und Lettland zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre
Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu Ihrem Q alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse vrr
Markt mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimm:-e
8
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Verhaltensweisen, --die eine Verhinderung, Einschränkung (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen. die
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be- gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
wirken; Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-
schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-
iij die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
nisses aus.
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder lettfands oder auf
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Artikel 65
Unternehmen;
iiQ staatliche Beihilfen gleich welcher Art. die durch die Begünsti- (1) Die Vertragsparteien bemOhen sich, keine restriktiven Maß-
gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den nahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen
Wettbewerb verfälschen oder zu-verfälschen drohen. betreffend die Einfuhren einzufOhren. Sollte eine Vertragspartei
dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen
(2) Affe Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Auf-
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti- hebung vor.
keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur GrOndung der Europlischen (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
aus den entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder Lettlands kann die Gemeinschaft beziehungsweise letdand
einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
unter den Voraussetzu,gen des GATT restriktive Maßnahmen
(3) Der Assoziationsrat er1äßt bis zum 31. Dezember 1997 einschrteßlich Maßnahmen betteffe tel äee Eintum,n treffen. die
durch Beschluß die erfordertichen Durchführungsbestimmungen von begrenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der
zu den Absätzen 1 und 2. Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Ma8 hin-
ausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Lettland
Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen finden die Bestimmungen unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.
des Obereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-
kel VI, XVI und XXIII des GATT als DurcbfOhrungsbestimmungen (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
zu Absatz 1 Ziffer iii und zu den sich darauf beziehenden Teilen Vet'bindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung
von Absatz 2 Anwendung. der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
sich daraus ergebenden Einnahmen.
(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die
Vertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999
alle von Lettland gewährten staatlichen Beihilfen unter Artikel 66
BerOcksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß
Lettland den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der men, denen besondere oder ausschließliche Rechte Obertragen
Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Der wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar
Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der 1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäi-
wirtschaftlichen Lage Lettlands, ob dieser Zeitraum um schen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die maß-
weitere FünfJahreszeiträume zu ver1ängem ist geblichen KSZE-Grundsätze, insbesondere die Entscheidungs-
freiheit der Unternehmer, beachtet werden.
b) Die Vertragsparteien so,gen für die Transparenz der
staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der
anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten Ober Artikel 67
.den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und
auf Antrag Auskunft Ober die Beihilfensysteme erteilen. (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang XVII bekräftigen die Ver-
Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Ver- tragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und
tragspartei Auskunft Ober bestimmte Einzelfälle staat- wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen
licher Beihilfen. Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
merziellem Eigentum beimessen.
(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten Waren
(2) Lettland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-
- findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; lichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit ein vergleichbares
Ziffer I stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein- Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu
schaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat. (3) Bis zum Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit tritt
insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 Lettland den in Anhang XVII Absatz 1 aufgeführten multilateralen
des Rates. Übereinkünften Ober die Rechte an geistigem, gewerblichem und
kommerziellem Eigentum bei, denen die Mitgliedstaaten ange-
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Lettland der Auffassung ist,
hören oder die von ihnen im Einklang mit den einschlägigen
daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist
Bestimmungen dieser Übereinkommen de facto angewandt
und
werden.
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
nicht in angemessener Weise geregelt ist. und (4) Treten Im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommer-
ziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unvetzüg-
Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländi- lich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende
schen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungs- Lösungen zu finden.
gewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu
verursachen droht, . Artikel 68
kann die Gemeinschaft oder Lettland nach Konsultationen im (1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffent-
Assoziationsrat oder ~reißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um lichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminie-
derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. rung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und
der wro a1s ein erstrebenswerte Ziel. ··
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iiij unvereinbar,
so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das (2) Gesellschaften Lettlands im Sinne von Artikel 46 wird vom
GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-
Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instru- fahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der
mente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge- Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weruger
handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der
finden. Gemeinschaft gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1891
Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 46 wird Titel VI
spätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit
Zugang zu den Vergabeverfahren in Lettland unter Bedingungen Wirtschaftliche Zusammenarbeit
gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
Gesellschaften Lettlands gewährt werden.
Artikel 72
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II
in Lettland in Fonn von Tochtergesellschaften im Sinne von Arti- (1) Die Gemeinschaft und Lettland bauen ihre wirtschaftfeche
kel 46 und in Formen im Sinne von Artikel 57 niedergelassen sind, Zusammenarbeit mit dem Ziel dus, zu der Entwicklung letdands
haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-
Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer
sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Lettlands gewahrt möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien
werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Lettland in Fonn stärken. ·
von Zweignieder1assungen und Agenturen im Sinne von Artikel 46 fl) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Fö,:derung
niedergelassen sind, werden diese Bedingungen spätestens am der wtrtschaffliche und sozialen Entwicklung Lettlands wrberai-
Ende der in Artikel 3 genannteo Übergangszeit eingeräumt. tet und auf dem GM1dsatz der langfristig tragbaren Entwick1ung
Sobald Lettland geeignete Rechtsvorschriften er1assen hat, gilt aufgebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbelange
dieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richt- von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernis-
linie 93/38/EWG vom 14. Juli 1993 fallen. sen einer hannonischen SoziaJentwicldung Rechnung tragen.
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Lett- (3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem
land vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften der auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirt-
Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Lettland schaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie,
gewähren kann. Verkehr, Regionalentwickung und Fremden~r konzentrieren.
(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen. die
Dienstleistoogen zwischen der Gemeinschaft und Lettland sowie die Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und
für die Beschaftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit mit den LAndem Mittel- und Osteuropas sowie mit den anderen
der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 60. Ostseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte Entwick-
lung der Region stärken können. ·
Kapitel III Artikel 73
Angleichung der Rechtsvorschriften Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit· soll insbesondere folgendes ge-
Artikel 69
fördert werden:
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der - die industrielle ZUsammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Lett1ands an das teiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur StArkung
Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt- des Privatsektors in Lettland;
schaftliche Integration Lettlands in die Gemeinschaft darstellt.
Lettland wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften - die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Lett-
schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. lands sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur
Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie. die
den Übergang zu einer Marktwirtschaft unter Bedingu~en
Artikel 70 bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten;
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere - die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;
folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges - die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-
Eigentum, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der tumsbereichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgü-
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, ter und marktbezogene Dienstleistungen.
Schutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und Sicher-
(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berOcksich-
heit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, tech-
tigen die von Lettland aufgestellten PrioritAten. Die Maßnatrnen
nische Vorschriften und Nonnen, Rechts- und Verwaltungs-
sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen
vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunika-
für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu ver-
tion, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik, Produkt-
bessern und die Transparenz der Markte und Bedingungen für
haftung, Arbeitsrecht und Gewerberecht.
Unternehmen zu fördern. Soweit angebracht, wird technische
Dabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wett- Hilfe geleistet.
bewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Verbraucherschutz rasche
Fortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden. Artikel 74
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Artikel 71
(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts- und Ver-
Die Gemeinschaft leistet Lettland technische Hilfe bei der waltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung
Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitio-
gehören: nen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von \'llft-
- Austausch von Sachverständigen; schaft und Industrie in Lettland wesentlich sind, beizubeha.'ten
und - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt
- rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägigen ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierur.g in
Rechtsvorschriften;
Lettland zu begünstigen und zu fördern.
- Veranstaltung ·von Seminaren;
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
- Ausbildungsmaßnahmen;
- Hilfe bei der Übersetzung der einschlägigen Rechtsvorschrif-
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung und zum
Schutz von Investitionen In Lettland;
ten;
- Abschluß von bilateralen lnvestitionsförderungs- und Investi-
- Hilfe bei der Verbesserung der Zollverfahren und Statistiken; tionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit~
- Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften im Zusam- bracht;
menhang mit der Angleichung des lettischen Rechts an die - weitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaft-
Rechtsvorschriften der Europäischen Union. lichen Infrastruktur;
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissen-
im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handels- schaftlichen Fortschritts und des Transfers von T echriologie
wochen und anderen Veranstaltungen. und Know-how;
Die Hilfe der Gemeinschaft könnte in der Anfangsphase Einrich- - Ausbildungsmaßnatvnen und Mobilitätsprogramme für For-
tungen gewährt werden_, die inländische Investitionen fördern. scher und Fachleute beider Seiten;
(3) Lettland beachtet die Bestimmungen über die handels- - Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer
bezogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs). Techniken begünstigenden ·Umfelds und angemessener
~ des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;
Artikel ·75 - Teilnahme Lettlands an Forschungsprogrammen der Gemein-
schaft im Einklang mit Absatz 3.
Kleine und mittlere Unternehmen
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
StArt<ung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der (2j Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die
2usammenameit zwischen KMU in der Gemeinschaft und LetUand. EntwickJung der Zusammenatbeit fest.
(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis- (3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
sen in folgenden Bereichen: Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird
- Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini- durch besondere ÜbereinkOnfte geregelt, die nach den gesetz-
strativen, technischen, steuertichen und finanziellen Voraus- lichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-
setzungen fOr die Gründung und Erweiterung von KMU sowie sen werden.
fOr die grenzObergreifende Zusammenarbeit; Artikel 78
- Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmens-
spezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Fütvungs- Allgemeine und berufliche Bildung
kräften, Rechnungslegung, Mari<eting, OuaJitAtskontrolle usw.)
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die hannonische Entwick-
sowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstlei-
lung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der
stungen erbringen;
allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikation in Lettland
- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter
der Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwischen Berücksichtigung der Prioritäten Lettlands. Unter der Schirm-
europäischen Unternehmen (BC-NEl), um die Unterrichtung herrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und im
der KMU zu verbessern und die grenzübergreifende Zusam- Rahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutionelle
menarbeit zu fördern. · Rahmen und P1äne fOr die Zusammenarbeit entwickelt. Die Betei-
(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere ligung Lettlands an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in
für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.
für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-
Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung.
gende Bereiche:
- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Lettland;
Artikel 76
- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschu-
Agrar- und lndustrienorme.n lung, einschließlich Ausbildung von Führungskräften im
und Konformitätsprüfung öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;
zusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, techni- - Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;
schen Vorschriften und KonformitAtsprOfungsverfahren zu verrin-
gern. gegebenenfalls mit technischer Hilfe der Gemeinschaft. - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit
zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;
angestrebt werden:
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen
- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der Studien an geeigneten Lehranstalten;
Gemeinschaft und der europlischen Normen und Konfor-
mitAtsprüfungsverfahren. wobei es Lettland zur Erreichung - gegenseitige Anet-kennung von Studienzeiten und Otplomen;
seiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht, gegebe- - Förderung des Sprachunterrichts in Lettland, insbesondere
nenfalls ·besondere (strengere) Normen zu entwickeln und für Minderheiten unter der In Lettland lebenden Bevölkerung;
anzuwenden;
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen. AusbildUrlQ von
- Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in
Übersetzern und Dolmetschern und Förderung der Uber-
diesen Bereichen, soweit angebracht; nahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschaft;
- Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Lettlands
an den Albeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, - Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildungs-
techniken;
ETSI, EOTC, EUROMET);
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Lettland tech- - Bereitstellung von Lehnnitteln und Ausrüstung.
nische Hilfe, durch Ausbildungsprogramme für lettische Experten
in den Bereichen Nonnung, Metrologie, Zertifizierung und Qua-. Artikel 79
litätssicherungssysteme in Europa.
Landwirtschaft und Agroindustrie
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die
Artikel 77
Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik Landwirtschaft. der Binnenfischerei und_ der Agroindustrie sowie
der Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Schutz und die nachhaltige Nutzung von Naturlandschaften und
Forschung und technischen Entwicklung. folgenden Maßnahmen unbelasteten Böden gefördert.
wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet
Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere
- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im folgendes:
Bereich von Wissenschaft und Technik;
- Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und
- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi- Vertriebsnetzen, Lagerungs- und Vemiarktungstechniken
nare und Workshops); usw.;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1893
- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum Cver- Artikel 81
kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
Energie
- Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs-
und Stadtplanung; · (1) Unter Beachtung der Grundsätze der Marktwirtschaft und
- Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive der Grundsätze des Vertrages Ober die Europäische Energie-
Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft charta arbeiten die Vertragspa,:teien im Hinblick auf die schritt-
sowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und weise Integration der Energ~e in Europa zusammen.
regionalen Entwicklungspli und -prograrnmen; (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
- Entwicklung und FOrderung einer wirksamen ZUSammen- folgende Bereiche:
arbeit im Bereich landwirt9chaftlicher lnf0ffl\8tionssyst; - Ausforrnulienmg und Planung der Energlepolib'k unter
- Steigerung der ProduktivttAt und der 0ualttAt durch geeignete Berücksichtigung _Ihrer langfristigen Aspekte; ·
Methoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs- - Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;
maßnahmen bei dem Einsatz von Umwettschutztechniken im
Zusammenhang mit Produktionsmitteln; - Förderung von Energieeinspan.mgen und wir1<samer Energie-
nutzung;
- Förderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie
der Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse; - Entwicklung der Energieressourcen;
- Förderung der Anwendung der Nahrungsmittelnormen der
- Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und
Gemeinschaft; Ofversiflzierung der Versorgung:
- Umweltauswirkungen der Energieerzeugun und des Ener-
- Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezen-
gieverbrauchs;
tralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und
Ihrer Vermarktungstechniken; - Kernenergiesektor, insbesondere nukleare ~erheit;
- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft; - stärkere Öffnung des Energiemarktes. einschlle8lich der
Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;
- Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-
schaft und Austausch von Know-how, insbesondere"zwi- - Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der
schen den PrivatsektOfell der Gemeinschaft und l.ettSands; Möglichkeit des Verbunds europlischer Versorgungsnetze:
Entwicklung der Zusammenarbeit.im Bereich der Gesundheit - Modernisierung der Energieinfrastrukturen:
von Teeren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen - Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammen-
Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstüt- arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;
zung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von
- Transfer von Technologie und Know-how;
Kontrollen;
- Zusammenarbeit Im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im
- Förderung des Informationsaustausches Ober Agrarpolitik
Energiesektor;
und Agrarrecht;
- regionale Zusammenarbeit der baltischen Staaten im Energie-
- Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der
sektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Versorgungs-
Zusammenarbeit auf Orittlandsmärkten.
sicherheit in der Region.
(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange- (3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet.
bracht, technische Hilfe.
Artikel 82
Artikel 80
Nukleare Sicherheit
Fischerei
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im
beim Einsatz der Kernenergie.
Bereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die
Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschafts- (2) Die Zusammenarbeit im Nuklearsektor erstreckt sich vor
gemeinschaft und der Republik Lettland. allem auf folgende Bereiche:
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere; - Verbesserung der Ausbildung des Personals;
- die Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den - Aktualisierung der lettischen Rechts- und Verwaltungsvor-
Weltmeeren und der Ostsee; schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der
- die traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor; Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;
- die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen, - nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanage-
Fangstatistiken und Informationssystemen; ment im Nuklearsektor;
- die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Unter- - Strahlenschutz. einschließlich Überwachung der Strahlen-
suchungen der Fischbestände in der Ostsee, Maßnahmen auf belastung der Umwelt;
Gegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der
Fischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie - Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer
die Einführung moderner Technologien in diesem Bereich; Schutz von Kernmaterialien;
die schrittweise Modernisierung der litauischen Fischerei- - Entsorgung radioaktiver Abfälle;
flotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von - Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken;
Joint-ventures;
- Dekontaminierung; .
- die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und
die Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit - Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der
Vermarktungstechniken zu nutzen: Gesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt
- die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im sowie Gewähr1eistung ihrer Anwendung.
Fischereisektor und den Austausch von Know-how; (3) Die Zusammenarbeit schließt auch etnen Informations- und
- die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tltigkeiten geml8 den Bestim-
für die lettische Fischzucht (einschließlich Futtermittel); mungen Ober Wissenschaft und Technik ein.
- den Informationsaustausch Ober Fischereipolitik und -recht (4) Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, sich im Rah-
sowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischerei- men ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine
erzeugnisse; Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handels mit
- 'die Zusammenarbeit in internationalen Fischereiorganisatio- Kernmaterial zu bemOhen. Diese Zusammenarbeit sollte den Aus-
nen. tausch von Informationen, technische Hitfe bei der Anatyse und
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Identifizierung des Materials sowie administrative und technische Artikel 84
Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen.
Gegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der Zusam- Verkehr
menarbeit getroffen werden. (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusam-
menarbeit im Verkehr, um Lettland folgendes zu ermöglichen: -
Artikel 83 - Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
Umwelt Vet'besserung des Personen-.und GOterver1(etvs sowie des
Zugangs zu den VerkehrsmArkten durch Beseitigung admini-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen - Er1eichterung des Transitvert<ehrs der- Gemeinschaft durch
Gesundheit. Lettland auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im
kombinierten Verkehr;
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der
- die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Gemeinschaft vergleichbar sind.
- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüber-
greifenden Luft- und Wasserverschmutzung;
fi) Die Zusammenarbeit ee staeckt sich Insbesondere auf:
- Programme für die Ausbildung in Wll'tschaft Recht und Tech-
- Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige nik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen
und saubere Weise; die Sicherheit von lndustrieanJagen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik,
(einschließlich Kernkraftwerke); einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors;
- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von - technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Kon-
Chemikalien; ferenzen und Seminare);
die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden - Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Lettland.
Wasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch
(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
Schiffe, künstliche Inseln, Plattformen u~ andere Quellen);
Bau und Modernisierung von Straßen, Eisenbahnlinien, Bin-
- die Verringerung, das Recycling und die saubere En~ung nenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf aner1<annten
von Abfällen sowie die Durchführung des Basler Uberein- transeuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken von
kommens; gemeinsamem Interesse;
- die nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Res- - Vernesset ung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung der
sourcen; Wartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an den
- die Auswirkungen ·der Landwirtschaft auf die Umwelt, die Grenzübergängen auf dem lettischen Abschnitt des auf Kreta
Bodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von beschlossenen multimodalen Korridors Nr. 1 auf der Grund-
Chemikalien in der Landwirtschaft. die Eutrophierung von lage von Nonnen, die in internationalen Übereinkommen der
Gewässern; Europäischen Union festge$8tzt sind, um die Interoperabilität
zu gewährleisten;
- den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt; Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfen,
- die Erhaltung der Artenvielfalt; einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
nationalen Behörden;
- Schutzgebiete;
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
- die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-
planung; - Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den
Gemeinschaftsnonnen, vor allem in den Bereichen kombi-
- die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in nierter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güter-
den Städten; umschlag;
den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; - Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der
Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;
- die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung
der Meeresverschmutzung; - Förderung der Küstenschiffahrt als Alternative zum land-
verkehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete
- die globale Klimaveränderung; Beförderungsart;
die Sanierung verschmutzter Flächen; - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
gramme;
- den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbeding-
ten Schäden. - konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat)
regionalen Zusammenarbeit, wie z.B. Via Baltica.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
Fonn: Artikel 85
- Austausch von lnfonnationen und Sachverständigen, insbe-
Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und
sondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
Fernsehen
und der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnolo-
gien; (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung
- Verwaltungsaufbau und Ausbildungsprogramme; und Verstärkung der Zusammenarbeit in diesem Bereichen. Dazu
gehören:
- Transfer .von Technologie und Know-how:
- lnfonnationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-
- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen); kommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der - Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rah-
Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und mens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen,
im Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf Rundfunk u n d ~ ; •.
internationaler Ebene;
- Austausch von technischen und sonstigen lnfonnationen
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konfe-
Umwelt- und zu Klimafragen; renzen für Sachverständige beider Seiten;
- Umwelterziehung und lnfonnation über Umweltfragen; - Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
- Umweltverträglichkeitsstudien. - Technologietransfer;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1895
- gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständi- - die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und
gen Einrichtungen beider Seiten; Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;
- Einführung europäischer Normen und ZertiflZierungssysteme; - die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -ein- den Austausch von Informationen vor allem Ober bestehende
richtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen. oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften;
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vor- - die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften
rangige Bereiche: der Gemeinschaft und lettlanas.
- Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik
im Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des (3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-
Rundfunks und des Fernsehens in Lettland sowie der Rechts- sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.
vorschriften und Verfahren;
- Modernisierung des lettischen Telekommunikationsnetzes Artikel ·aa
und seine Einbeziehung in die europäischen und internationa- Zusammenarbeit
len Netze; .
im Bereich der RechnungsprOfung
- ZUsanmenarbeit mit den 8U'0päisctlen Normenorganisat; und der Finanzkontrolle
- Integration der transeuropAJschen Systeme; (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der
- Rechtsvorschrfften im Bereich der Telekommunikation; lettischen Verwaltung wirksame Systeme fOr die Finanzkontrolle
- Vet'Waltung des Telekommunikationssektors in dem neuen und die Rechnungsprüfung gemAß den üblichen Methoden und
wirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen, Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.
Strategie ood Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preisgestal- (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: .
tung im Sprachtetefondienst;
- Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung; - den Austausch einschlägiger Informationen über die Aech-
nungsprOfungssysteme;
- Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von daten-
bankgestOtzten Informationsdiensten; - die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprü-
fung; ·
- Modernisierung des lettischen Postwesens, Rundfunks und
Fernsehens. - Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.
(3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
Artikel 88 bracht, technische Hilfe.
1nformati onsi nfrastru ktu r Artikel 89
Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und Währungspolitik
Verstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer Globalen
lnfonnationsinfrastruktur. Die ZUsammenarbeit umfaßt folgende Auf Antrag der lettischen Behörden leistet die Gemeinschaft
Maßnahmen: technische Hilfe, um die Maßnahmen Lettlands zur schrittweisen
Angleichung seiner Politik an die Politik des Europljschen
- Austausch von Informationen über die Politik und die Pro- Währungssystems zu unterstützen. Auf Antrag Lettlands organi-
gramme für den Aufbau der lnfonnationsinfrastruktur und der siert sie einen informellen Informationsaustausch Ober die Grund-
entsprechenden Dienste; sätze und die Funktionsweise des ·europäischen Währungs-
- enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die beste- systems.
hende Informationsnetze verwalten (wissenschaftliche und/
oder staatliche Einrichtungen); Artikel 90
- Austausch von Informationen über Technologien, Markterfor- Geldwäsche
dernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren,
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische
Workshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer
beider Seiten; Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforder1ich sind, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen
- Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen; aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-
- gemeinsame Durchführung von Projekten; deren mißbraucht werden.
- Förderung und einvernehmliche Festlegung von Nonnen, (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
ZertiflZierungs- und Prüfverfahren; und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur
Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die ~en von det'
- Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rah- Gemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen Gre-
mens; mien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), fest-
- Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informations- gelegten Normen gleichwertig sind.
diensten und -infrastrukturen.
Artikel 91
Artikel 87
Regionalentwicklung
Banken, Versicherungen und
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
andere Finanzdienstleistungen
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen
geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versiche- (2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen
rungswesens und der Finanzdienstleistungen in Lettland zu werden:
schaffen und zu entwickeln. - Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
lokalen Behörden Ober Fragen der Regional- und Raumord-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf: nungspolitik und, soweit angebracht. Hilfe-für Lettland bei der
- die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung Ausarbeitung dieser Politik;
und Rechnungsprüfung in Lettland unter Anlehnung an inter- - gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im
nationale Regeln und die Normen der europäischen Gemein- Bereich der Wirtschaftsentwicklung;
schaft;
- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der inter-
- die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanz- regionalen Zusammenarbeit mit den· Ostseegebieten in der
systems; Gemeinschaft;
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für (2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die
Zusammenarbeit und Hilfe; Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernseh-
- Austausch von Beamten und Sachverständigen; sendungen, die technischen Normen und die Förderung der
europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit
- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der angebracht. harmot "1sielen.
Entwicklung benachteiligter Regionen;
(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschprogramme,
- Aufstellung von Programmen für den lnfonnations- und Erfah-
Stipendien und Ausbik:JIMlgSmaßnahmen für Journalisten und
rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Medienfachleute einschließen. •
Seminaren.
Artikel 92 Artikel 95
Zusammenarbeit im sozialen Bereich Verbraucherschutz
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die
Arbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln volle Vereinbarkeit des Vemraucherschutzsystems Lettlands mit
die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den dem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Ver-
Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter braucherschutz benötigt. um das ordnungsgemlße funktionie-
Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu ver- ren der Marktwirtschaft zu gewährleisten.
bessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere: (2) Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertrags-
- technische Hilfe; parteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen:
- Austausch von Sachverständigen; - eine aktive Vemraucherschutzitik im Einklang mit den
- Zusammenarbeit zwischen Untemetvnen; Rechtsvorschrif der Gemeinschaft und, soweit relevant,
mit den Verbraucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;
- lnfonnation und Ausbildungsmaßnahmen;
- die Harmonisierung der Rechtsvorschrif und die Anglei-
- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen. chung des Verbraucherschutzes in Lettland an die . in der
Gemeinschaft geltenden Vorschriften;
(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zu-
sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf - einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, u~ die Qua-
folgendes: lität der VerbrauchsgOter zu verbessern und geeignete
Sicherheitsnormen für diese Güter zu gewährleisten.
- Organisation des Arbeitsmarktes;
- Modernisierung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera- (3) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:
tungsdiensten; - Informationsaustausch über gefährliche Produkte;
- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs- - Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ver-
programmen; braucherschutze sowohl für staatliche Stellen als auch für
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte. Nichtregierungsorganisationen;
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah- - Hilfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre
men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige lnformationstltigk fOr eine verbesserte Unterrichtung der
sowie lnfonnations- und Ausbildungsmaßnahmen. Verbraucher sorgen sollen;
(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit - Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Bei-
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche- legung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer
rungssystem in Lettland an das neue wirtschaftliche und soziale Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der lettischen
Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachver- Zentren mit denen in der Gemeinschaft; ·
ständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen. - Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;
- Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Vertre-
Artikel 93 tern der Verbraucherinteressen.
Fremdenverkehr (4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- Hilfe.
menarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesondere
Artikel 96
auf folgendes abzielt:
- Er1eichterung des Fremdenverkehrs; Zoll
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale (1} Das Ziel der Zusammenarbeit im Zollbereich besteht darin,
Netze, Datenbanken usw.; die Einhaltung aller Vorschriften zu ·gewähr1eisten, die in Veft>in-
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und dung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die
Seminare; Angleichung der Zoßregelung Lettlands an die der Gemeinschaft
- Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit; zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Uberafi-
sierungsmaßnahmen zu er1eichtem.
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenz-
übergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.); (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
- Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei balti- - Austausch von Informationen auch Ober Ermitt1ungsmetho-
schen Staaten gleicher) Platzbuchungs- und Informations-
den;
systeme sowie von Verbraucherschutznormen für Ur1auber.
- Entwicklung einer grenzObergreifenden Infrastruktur;
Artikel 94 - Einführung des Einheitspapiers und Hersteflung einer Verbin-
dung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und
Information und Kommunikation Lettlands;
(1) In den Bereichen Information und Kommurukation treffen die - Vereinfachung der Kontrollen und Föl'mlichkeiten im Güter-
Gemeinschaft und Lettland geeignete Maßnahmen zur Förderung verkehr;
eines wirksamen lnformationsauStusches. Vorrang erhalten Pro- - Veranstaltung von Seminaren und Praktika;
gramme, die Basisinformationen Ober die Europäische Union für
die breite Öffentlichkeit sowie spezifische lnfonnationen für Fach- - Unterstützung der Einführung moderner Zollinformations-
kreise in Lettland vennitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch systeme.
der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft. Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1897
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit (2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 100 Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele
und Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver- einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer
waltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5 Aktionen.
geregelt.
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegen-
Artikel 97 seitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und
Maßnahmen in den in Absaµ 1 genannten ijereichen und
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik schließt. soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft ein.
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick- Die Zusammenarbeit zur VemOtung des wideffechtflchen Han-
lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und dels mit Betäubungsmitteln und psycho1ropen Substanzen
rechtzeitig zuver1ässige Statistiken vor1iegen, die zur Unterstüt- schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-
zung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses genden Bereichen:
und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Lettland benötigt
werden. - Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
(2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Berei- - Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informa-
chen zusammen: tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren:
Ausbau des statistischen Dienstes Lettlands; - Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur
Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;
- Angleichung an die international (und insbesondere in der
Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klas- - Personalausbildung und Forschung;
sifikationen; - Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-
- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung stoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur
und Überwachung der Wirtschaftsreform; widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy-
- Bereitstellung geeigneter .makro- und mikroökonomischer chotropen Substanzen durch E°lflführung geeigneter Normen.
Daten für die Privatwirtschaft; die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft
und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbeson-
- Gewährleistung des Datenschutzes;
dere der Chemical Action Task Force (CATF), verabschiedet
- Austausch statistischer Informationen. worden sind.
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche
Hilfe. einbeziehen.
Artikel 98
Wi rtsc ha ftswissenschaften
Titel VII
(1) Die Gemeinschaft und Lettland erleichtern den wirtschaft-
lichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen- Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten
arbeit zur Verbesserung der Kenntnisse der wesentlichen
Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und
Durchführung der Wirtscha~politik in einer Marktwirtschaft. Artikel 101
(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Lettland (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse
- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt- und Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau- Straftaten zu verhüten, insbesondere:
schen; - illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staats-
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse angehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen.
einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der
Instrumente für deren Durchführung analysieren; Wiederzulassung;
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusam- Korruption;
menarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-
Programm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen - illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten
Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirt- Waren;
schaft in der Gemeinschaft und in Lettland fördern, um den
- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen;
Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschafts-
politik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung der für - illegaler HandeJ mit radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien;
diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
- illegale Überführung von Kraftfahrzeugen;
Artikel 99 - organisierte Kriminalität.
Öffentliche Verwaltung
(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Berei-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen chen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger
ihren Verwaltungsbehörden einschließlich der Einrichtung von Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte techni-
Austauschprogrammen, um die gegenseitige Kenntnis der Struk- sche und administrative Hilfe in folgenden Bereichen umfassen:
tur und Funktionsweise ihrer Systeme zu verbessern.
- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften;
Artikel 100 Einrichtung von Informationszentren;
Drogen - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen. die mit der Verhü-
tung von Straftaten beauftragt sind;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten Im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamkeit - Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungs-
und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit strukturen;
denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psy- - Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
chotrope Substanzen widerrechtlich t)ergestellt, beschafft und zur Verhütung von Straftaten.
gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchli-
chen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhütung Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche
und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. einbeziehen.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Titel Vill - umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobei
Höchstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Lett1and
Kulturelle Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Ober
die Europäische Union festzulegen sind.
Artikel 102
Artikel 105
(1) Die Vertragsparteien fördern, begOnstigen und er1eichtem
die kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht. werden die Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitglied- werden in einem Richtprogranvn festge,egt. das zwischen beiden
staaten durchgeführten Maßnahmen der kultlnllen Zusammen- Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-
arbeit auf Lettland ausgedehnt und zusltzflche Aktivitlten von ten den Assoziationsrat.
gemeinsamem Interesse entwickett.
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:
Artikel 106
- literarische Übersetzungen;
(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter BerOcksichti-
- Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Lettlands
KOnstlem; und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisati
- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen nen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prOfen, vorObergehend
Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Finanzhilfe zu gewähren. um
Erbe);
- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen. die Konver-
- Ausbtldungsmaßnahmen; tierbar1<eit der lettischen Währung aufrechtzuemalten;
- Kulturveranstaftu (z.B. Musikfestivals); - die Bemühungen um mittelfristige Stabilisien.wlg und wirt-
schaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich
- Wet'bung für bedeutende Kulturveranstaltungen; Zahfungsb41anzhilfe.
- Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken.
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Lettland der G-24,
(2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der audio- soweit angebracht. vom IWF genehmigte Programme für die
visuellen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft
könnte Qer audiovisuelle Sektor in Lettland die Teilnahme an den vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß
Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des Lettland an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine
MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfah- rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht
ren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Aktionen wird.
zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung
des Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Pro- (3) Der Assoziationsrat wird Ober die Bedingungen dieser Hilfe
gramms zu beachten. und die Erfüllung der von Letttand im Zusammenhang mit dieser
Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.
Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren, soweit
angebracht, ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenz-
Obergreffender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter beson- Artikel 107
derer Berücksichtigung des Erwems der Rechte an geistigem
Eigentum bei Programmen, die Ober Satellit oder Kabel gesendet Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend
werden, in bezug auf die technischen Normen im audiovisuellen dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Lettlands
Bereich und die Förderung der europäi~en audiovisuellen unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapa-
Technik. zität der litauischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie
der Fortschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von
Umstrukturierung in Lettland.
Programmen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Jour-
nalisten und andere Medienfachleute einschließen.
Artikel 108
Trtel IX Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-
finanzielle Zusammenarbeit schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere lAnder
einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-
Artikel 103 besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische
2AJr Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
mit den Artikeln 104, 105, 106 und 107 und unbeschadet des Arti-
kels 107 emält Lettland vorübergehend Finanzhilfe von der
Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließ- Artikel 109
lich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemäß
Mikef 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestal- Lettland nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten
tung Lettlands zu beschleunigen. oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in den in An-
hang XVIII genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeiti-
gen Teilnahme Lettlands an den in Anhang XVIII genannten Maß-
Artikel 104
nahmen setzt der Assoziationsrat die Bedingungen für die Teil-
Diese Finanzhilfe nahme Lettlands an diesen Maßnahmen fest Der finanzielle Bei-
trag Lettlands zu den in Anhang XVIII gen&Mten Maßnahmen
- wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtpro- richtet sich nach dem Grundsatz. daß Lettland die durch seine
gramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates Teilnahme entstehenden Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die
in der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahresfi- Gemeinschaft von Fall zu Fall und gemäß den für den allgemeinen
nanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden
Konsultationen mit Lettland und unter Becilcksichtigung der Bestimmungen beschließen, einen Teil des lettischen Beitrags zu
Artikel 105 und 106 dieses Abkommens festgelegt wird; übernehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1899
Titel X (2) Der Assoziationsrat kann .seine Befugnisse dem Assozia-
tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-
Bestimmungen über die Organe, ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112.
allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 115
Artikel 110
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeits-
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung gruppen einsetzen, die ihn bei .der Erfüllung seiner Aufgaben
dieses Abkommens überwacht Der Assoziationsrat tagt einmal unterstützen.
jähr1ich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände
Der Assoziationsrat legt In seiner Geschlftsordnung die Zusam-
dies erlordem. Er prOft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem
mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger
Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder interna-
AusschOsse oder Arbeitsgruppen fesl
tionalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 111 Artikel 116
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates Es wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In diesem
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Gremium treffen Abgeordnete des lettischen Parlamentes und
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regie- des Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsaustausch
rung Lettlands ernannten Mitgliedern andererseits. zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst
festlegt
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. Artikel 117
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (1) Der Par1amentarische Ausschuß besteht aos Abgeordneten
des Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
lettischen Parlamentes andererseits. .
glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
Regierung Lettlands nach Maßgabe der Geschäftsordnung. ('l) Der Par1amentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
(5) Soweit angemessen, wird die EIB als Beobachter an den ordnung.
Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen. (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwech-
selnd das Europäische Parlament und das lettische Par1ament
Artikel 112 nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse Artikel 118
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind- Der Parlamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um
lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch- sachdienliche lnfonnationen zu der Durchführung dieses Abkom-
führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh- mens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen
lungen abgeben.
Informationen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden Der Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des
von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Assoziationsrates unterrichtet.
Der Parlamentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den
Artikel 113 Assoziationsrat richten.
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat
mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Artikel 119
Abkommens befassen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natür1iche und juristi-
beilegen.
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor- Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen
derlich sind. können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie merziellem Eigentum geltend zu machen.
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,
binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Artikel 120
Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-
partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des interessen widerspricht;
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
Artikel 114
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
von einem Assoziationsausschuß unterstützt, de,m Vertreter der sichUich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitglie- Waren nicht beeintrlchtigen;
dern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sichem~nteressen im
seits und Vertreter der Regierung Lettlands andererseits
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte
lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-
handelt. ·
sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-
und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch tungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internatio-
die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. nalen Sicherheit für notwendig erachtet;
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
d) die sie für notwendig erachtet, um ihren intemationaJen Ver- Artikel 126
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
chen Waren und Technotogien mit doppeltem Vef'Wendungs- Die Protokolle Nr. 1 bis 5 und die Anhänge I bis XVIII sind
zweck nachzukommen. Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 121 Artikel 127
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
- bewirt<en öte von Lettland gegenüber der Gemeinschaft ange- an die andere Ver1ragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den sechs Monate nach~ Tag dieser Notifizierung außer Kraft
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige oder deren Gesell-
schaften oder Zweigniedertassungen;
Artikel 128
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Lettland ange-
wandten Regelungen keiner1ei Diskriminierung zwischen Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
StaatsangehOrig Lettlands oder deren Gesellschaften oder Verwahrer ~ieses Abkommens.
Zweigniedertassungen.
(2) Absatz 1 berOhrt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Artikel 129
einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen
anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
gleichartigen Situation befinden. Gründung der Europlischen Gemeinschaft. der Vertrag zur Griln-
dung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag Ober
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Artikel 122 Stahl angewendet werden. und nach Maßgabe jener Vertrage
Für Ursprungswaren Lettlands gilt bei der Einfuhr in öie einerseits sowie für das Gebiet der Republik letttand anderer-
Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied- seits.
staaten einander gewähren. Artikel 130
Die Behandlung, die Lettland ~ Titel IV und Titel V Kapitel 1 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mit- scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
gliedstaaten einander gewähren. scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
scher und lettischer Sprache abgefaßt. wobei jeder Wortlaut glei-
Artikel 123 chermaßen verbindlich ist..
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- Artikel 131
sem Abkommen erforder1ich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
dieses Abkommens erreicht werden. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Ist eirte Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-
tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
nachgekommen ist. so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einandef'
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck- haben.
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der
finden. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lett-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das funk- land über den Handel und die handelspolitische und wirtschaft-
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- liche Zusammenarbeit.
nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und Dieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994
sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon- unterzeichneten Abkonvnen über Freihandel und Handelsfragen
sultationen im Assoziationsrat. zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für
Artikel 124 Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland anderer-
seits, baut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestim-
Bis zur Verwir1dichung der Gleichheit der Rechte von Einzefper- mungen. Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkraft-
sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom- treten das Abkommen Ober Freihandel und Handelsfragen.
mens IIBt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre- Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das
ren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits gewährt Abkommen Ober den Handel und die handelspolitische und wirt-
werden, abgesehen von den Bereichen, die In die ZustAndigkeit schaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die
der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen Ihm durch das Abkommen Ober Freihandel und Handelsfragen
der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen übertragenen Aufgaben wahmimmt, gelten bis zu ihrer Aufne-
ihrer Zuständigkeit. bung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.
Der Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforder-
Artikel 125 lichen Änderungen zu dem vorliegenden Abkommen - insbeson-
dere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die
Im Sinne dieses Abkommens sind • Vertragsparteien" die Änderungen zu dem Abkommen über Freihandel und Handeis-
Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft fragen anzupassen, die .der Gemischte Ausschuß zwischen der
und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einel'Seits und Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vor1iegenden Abkom-
Lettland anderef'Seits. mens beschließt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1901
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-·
des Königreichs Belgien,
sehen Spanien und Portugal und Lettland
des Königreichs Dänemark, Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich.
der Bundesrepublik Deutschland,
Die Bevoßmä.chtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Griechischen Republik, schaft und die Bevollmlchtigten lett1ands haben die folgenden,
des Königreichs Spanien, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erkllrungen ange-
nommen:
der Französischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens
lr1ands,
der Italienischen Republik, Gemeinsame Erkflrung zu Artikel 37 des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
des Königreichs der Nieder1ande, Gemeinsame Erkflrung zu Titel rv Kapitel II des Abkommens
der Republik Osterreich, Gemeinsame Er1<lärung zu Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i des
der Portugiesischen Republik, Abkommens
der Republik Finnland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 des Abkommens
des Königreichs Schweden, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags Ober die Europäische Union, des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. des Ver- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 115 des Abkommens
Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 3 zum Abkommen
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 zum Abkommen.
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten Lettlands haben ferner die fol-
nachstehend "Gemeinschaft'" genannt,
genden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kennt-
die im Rahmen der Europäischen Union handeln, nis genommen:
einerseits und Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
die Bevollmächtigten der Republik Lettland, schen Gemeinschaft und der Republik Lettland über den Seever-
kehr
nachstehend „Lettland" genannt,
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
andererseits,
schen Gemeinschaft und der Republik Lettland über die Anerken-
die am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxem- nung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen
burg zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung Schweinepest im Königreich Spanien.
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften
•und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits Die Bevollmächtigten Lettlands haben die folgende. dieser
("Europa-Abkommen'") zusammengetreten sind, haben folgende Schlußakte beigefügte einseitige Erklärung zur Kenntnis ge-
Texte angenommen: nommen:
Das Europa-Abkommen und folgende Protokolle: Erklärung der französischen Aeg~ng.
Protokoll Nr. 1 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Ober Bestimmungen
für den Handel mit Textilwaren Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefüg:en ein-
Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Ver- seitigen Erklärungen zur Kenntnis genommen:
arbeitungserzeugnissen zwischen der Gemein-
schaft und Lettland Erkllrung Lettlands zu Artikel 34 des Abkommens
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des· Begriffs „Erzeugnisse Erklärung Lettlands zu Kapitel I des Abkommens
mit Ursprung in'" oder „Ursprungserzeugnisse"
Erklärung Lettlands ZU Artikel 79 des Abkommens
und Ober die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen Erklärung Lettlands zu einem Europa-Abkommen.
Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 37 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
2. Artikel 37
Es wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften
des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
3. Artikel 38
Es wird vereinbart. daß der Begriff „deren Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
4. Titel IV Kapitel II
Unbeschadet Trtel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behand-
lung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger
günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird,
wenn diese Behandlung entweder fonnefl oder de facto weniger günstig ist als die
Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
5. Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i
Unbeschadet des Artikels 46 kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestim-
mungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertrags-
parteien das Recht zur Kontrolle und Regulierung, um sicherzustellen, daß die natür-
lichen Personen, die in den Genuß des Nieder1assungsrechtes kommen, effektiv eine
selbständige Tätigkeit ausüben.
6. Artikel 56
Durch die Tatsache allein, daß von Lettland für natürliche Personen bestimmter
Mitgliedstaaten ein Visum vorgeschrieben wird und für diejenigen anderer Mitglied-
staaten nicht oder daß von bestimmten Mitgliedstaaten fOr natürliche Personen
Lettlands ein Visum vorgeschrieben wird und von anderen nicht, werden die Vorteile,
die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder
verringert.
7. Artikel 62
Artikel 62 findet keine Anwendung aul den Erwerb lettischer Privatisierungszertifikate
durch Gebietsfremde.
Der Assoziationsrat kam Maßnahmen zur Verringerung dieser Beschränkungen prüfen.
8. Artikel 66
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 66 bis zum 31. Dezember 1999
keine Anwendung findet auf Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche
Rechte im Bereich der Telekommunikationen von Lettland zugestanden wurden, unter
der Bedingung, daß
- ab dem in Artikel 66 vorgesehenen Zeitpunkt gemietete Leitungen auf Antrag und
innerhalb angemessener Zeiträume für verbundene Netze und geschlossene Ver-
wendergruppen für deren Eigenbedarf zur Verfügung gestellt werden, einschließlich
Fernsprech- und Datenübermittlungsdienste;
- die Regelungsfunktionen ab dem in Artikel 66 vorgesehenen Zeitpunkt einer von der
Telekommunikationsverwaltung unabhängigen Einrichtung übertragen werden.
9. Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens
"geistiges, gewerbliches und kommerzielles Bgentum" insbesondere den Schutz
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,
Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise,
Software, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb gemäß Artikel 1Oa der Pariser VerbandsObereinkunft zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
10. Artikel 115
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 115 die
Einsetzung eines Konsuttativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern Lettlands
zusammensetzt.
11. Protokoll Nr. 3 zum Abkommen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige Entwicklungen in der regionalen
Zusammenarbeit zwischen den baltischen Staaten zu einer Intensivierung der Auswir- ·
kungen der Ursprungsregeln führen können.
12. Protokoll Nr. 5 zum Abkommen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Unterstützung gemäß diesem Protokoll
nicht die Vereinnahmung von Zöllen, Steuern, Bußgeldern und anderen Abgaben im
Namen der anderen Vertragsparteien umfaßt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1903
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Lettland
Ober den Seeverkelv
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Republik Lettland
Herr •.. , Herr .•. ,
wir wAren Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustim-
Regierung zu folgendem bestätigen würden: mung meiner Regierung zu folgendet:n zu bestätigen:
Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europlischen ,,Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und Lettland unterzeichnet wurde, haben sich Gemeinschaften und Lettland unterzeichnet wurde, haben
äte Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Welse mit ·sich die Vertragsparteien verpflichtet. sich auf geeignete
den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den Fäl- Welse mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbeson-
len, in denen die Entwicklung des Handels behindert werden dere mit den FAiien, in denen die Entwicklung des Handels
könnte. Es wird nach fOr beide Seiten befriedigenden Lösungen behindert werden könnte. Es wird nach ·ror beide Seiten
für die Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden,
freien und lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis bei denen der Grundsatz des .freien und lauteren Wettbe-
beachtet wird. werbs auf kaufmAnnischer Basis beachtet wird.
Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im
Assoziationsrat erörtert werden sollten. Assoziationsrat erörtert werden sollten.•
Genehmigen Sie, Herr ••• , den Ausdruck unserer ausgezeichnet- Genetvnigen Sie, Herr ••• , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen des Rates FOr die Regierung
der Europäischen Union der Republik Lettland
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben·zu Bonn am 26. September 1996
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europilschen Gemeinschaft
und der Republik Lettland
über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens
der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien
A. Schreiben der Republik Lettland B. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ... ,
~--··
ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit fol-
gendem Wortlaut:
ich nehme Bezug auf die Diskussionen Ober Vereinbarungen für .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen Ober Vereinbarungen
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, fOr den Handel mit bestimn aten landwlrtschaftl Erzeug-
die zwischen der Gemeinschaft und Lettland im Rahmen der nissen. die zwischen der Gemei ISChaft und Lettland im Rah-
Verhandlungen Ober das Freihandelsabkommen stattgefunden men der Verhandlungen Ober das Freihandelsabkom
haben. stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit. daß Lettland bereit ist, unter den in Ich bestltige Ihnen hiermit. daß lettländ bereit ist. unter den
der Entscheidung 89f21/EWG des Rates vom 14. Dezember in der Entscheidung 89f21/EWG des Rates vom 14. Dezem-
1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission ber 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kom-
vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des missiorl vorgesehenen Bedingwlgen anzuerkemen, daß das
Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provinzen 8adajoz. Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provin-
Huefva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest zen 8adajoz. Huelva. Sevilla und C6rdoba. ftei von Afrikani-
ist. scher Schweinepest ist. ·
Lettland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller Lettland erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller
sonstigen Anforderungen des lettischen Veterinänechts an. sonstigen Anforderungen des lettischen Veterinärrechts an.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ich wäre Ihnen dankbar. wenn Sie mir die Zustimmung der
Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wür-
den."
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt
Ihres Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr ...• den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Für die Regierung Im Namen des Rates
der Republik Lettland der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1905
Einseitige Erklärungen
Erklärung der französischen Regierung
Frankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Lettland nicht fOr die mit der Europäischen
Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europlischen Gemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Länder und Gebiete gilt
Erklärung der Republik Lettland
1. Artikel 34
Die diagonale Kumulierung wird zwischen der EU und den für die europäische Kumulierung als ein Zoll-
gebiet behandelten baltischen Staaten mit dem Ziel eingefOhrt, die volle Kumulierung zu erreichen und
den Marktzugang für Ursprungswaren zu verbessern.
2. Kapitel 1 .
FreizOgigkeit der Arbeitnehmer .
Auslegung des Begriffs „Staatsangehörigkeit" und „Staatsangehörige"
Die Republik Lettland legt die in dem Abkommenstext verwendeten Begriffe wie folgt aus:
- .Staatsangehörigkeit" entspricht dem Begriff „Staatsbürgerschaft"
- ,.lettische Staatsangehörige" entspricht dem Begriff „Personen, die die lettische Staatsbürgerschaft
besitzen".
3. Artikel 79
Lettland sieht in dem lnfonnationsaustausch Ober die Höhe der Agrarpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt
eine wesentliche Voraussetzung für diese Zusammenarbeit.
4. Titel III
In Anbetracht der Absicht beider Vertragsparteien, Verhandlungen Ober ein Europa-Abkommen so bald
wie möglich aufzunehmen, bekundete Lettland sein Interesse daran, daß während dieser Verhandlungen
der Handel mit Textilien und Agrarprodukten neu verhandelt werden könnte mit dem Ziel, eine ange-
messene Anpassung vorzusehen, um die beiderseitige Liberalisierung des Handels nach dem Beitritt der
skandinavischen Länder zur Europäischen Union zu vertiefen.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Verzeichnis der Anhinge
Artikel 9 und 18 Bestimmung der Begriffe .gewerbflChe Waren" und „landwirtschaftliche
Erzeugnisse"
II Artikel 11 Absatz 2 EinfuhrzoUzugesnisse Lettlands
III Artikel 11 Absatz 3 Einfuhrzollzugeständnisse Lettlands
fV Artikel 14 Absatz 1 Ausfuhrzollzugeständnisse Lettlands
V Artikel 16 Absatz 1 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für Textilien
VI Artikel 17 Landwirtschafttiche Verarbeitungserznisse
VII Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft fOr landwirtschaffliche Erzeugnisse
- Zollzugeständnisse
VIII Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Vereinbarungen für die Tier- und Fleischeinfuhren
IX Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Zollkontingente
X Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse Lettlands für landwirtschaftliche Erzeugnisse
-Zölle .
XI Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse Lettlands für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Zollkontingente
XII Artikel 23 Absatz 1 Zugeständnisse Lettlands für Fischereierzeugnisse
XIII Artikel 23 Absatz 1 Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse
XIV Artikel 44 Absatz 1 Nieder1assungsrecht: Ausnahmen der Gemeinschaft
XV Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i Nieder1assungsrecht: Vorübergehende Ausnahmen Lettlands
XVI Artikel47 Finanzdienstleistungen
XVII Artikel67 Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums
XVIII Artikel 109 Teilnahme Lettlands an Gemeinschaftsprogrammen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1907
Anhang 1
Liste der in den Artikeln 9 und 18 genannten Waren bzw. Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivat~:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
- anderes:
3502 10 91 - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 - anderes
ex 3502 90 - andere:
- Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 - · getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 - andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; KorkabfäUe; Kork-
schrot und Korkmehl
5201 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfllle von Flachs (einschließlich Garnabfllle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-
sponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle
oder Reißspinnstoff)
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang II
Liste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997
2523 10 Zementklinker 15 7,5 0
2523 29 Portlandzement, anderer 15 7,5 0
2523 90 anderer Zement 15 7,5 0
3406 Kerzen (lichte) aller Art und dergleichen 15 7,5 0
3924 10 Geschirr und andere Artikel für den Tisch-. 3 1,5 0
ode~ Küch«!ngebrauch
3925 10 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, Sam- 3 1,5 0
melbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche
Behälter, mit einem Fassungsvermögen von
mehr als 300 Litern
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und 15 7,5 0
Dokumentenkoffer, Aktentaschen,
Schulranzen, Brillenetuis, Etuis für Fern-
gläser, Fotoapparate, Almkameras usw.
4301 10 Rohe Pelzfelle von Nerzen, ganz, auch ohne 15 7,5 0
Kopf, Schwanz oder Klauen
4301 20 von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne 15 7,5 0
Kopf, Schwanz oder Klauen
4301 60 Rohe Pelzfelle von Füchsen, ganz, auch ohne 15 7,5 0
Kopf, Schwanz oder Klauen
4303 10 90 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere 15 7,5 0
Waren, aus Pelzfellen, andere
6402 11 Sportschuhe, Skistiefel und Skilanglauf- 15 7,5 0
schuhe
6402 19 Sportschuhe, andere 15 7,5 0
6402 20 Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Rie- 15 7,5 0
men, mit der Sohle durch Zapfen zusam-
mengesteckt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu BoM am 26. September 1996 1909
KN-Code Warenbeschreibung Zoll%
1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997
6402 30 andere Schuhe, mit einem Metallschutz 15 7,5 0
in der Vorderkappe
6403 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und 15 7,5 0
Oberteil aus Lederriemen, die über den
Spann und um die große Zehe führen
6403 51 andere Schuhe, mit Laufsohlen aus 15 - 7,5 0
Leder, die Knöchel bedeckend
6403 91 andere Schuhe, den Kn6chel bedeckend 15 7,5 0
6403 99 andere Schuhe, andere 16 7,5 0
6405 10 andere Schuhe mit Oberteil aus Leder 15 7~5 0
oder rekonstituiertem Leder
6911 Geschirr, andere Haushalts-, Hygiene- 16 7,5 0
und Toilettetigegenstlnde, aus Porzellan
6914 90 10 andere keramische Waren aus gew6hn- 15 7,5 0
lichem Ton
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in 15 7,5 0
der Küche, bei der Toilette, im BQro, zur
Innenausstattung oder zu ihnlichen
Zwecken
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang III
Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
1.1.1995 1.1.1997 1.1.1999
6401 92 Wasserdichte Schuhe, den Knöchel,
jedoch nicht das Knie bedeckend
· 6401 99 Wasserdichte Schuhe, andere Schuhe, 15 7,5 0
andere
-
6402 91 andere Schuhe mit Laufsohlen und 15 7,5 0
Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff,
den Knöchel bedeckend
6402 99 andere Schuhe mit Laufsohlen und 15 7,5 0
Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff,
andere
6404 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder 15 7,5 0
rekonstituiertem Leder
8421 11 Milchentrahmer 15 7,5 0
8421 12 Wäscheschleudern 15 7,5 0
8421 19 andere Zentrifugen 15 7,5 0
8434 10 Melkmaschinen 15 7_,5 0
8450 19 Maschinen zum Waschen von Wäsche mit 15 7,5 0
einem Fassungsvermögen an
Trockenwäsche von 10 kg oder weniger,
andere
8508 10 Handbohrmaschinen aller Art 15 7,5 0
8508 20 Handsägen 15 7,5 0
8508 80 90 andere Elektrowerkzeuge 15 7,5 0
8509 elektro"'.'echanische Haushaltsgeräte mit 15 7,5 0
eingebautem Elektromotor
8517 10 Fernsprechapparate 15 7,5 0
8518 29 Lautsprecher, andere 15 7,5 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1911
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
1.1.1995 1._1.1997 1.1.1999
8520 31 19 andere Magnetbandgeräte für die 15 7,5 0
Tonaufnahme und Tonwiedergabe,
Kassettengeräte, andere
8527 11 90 Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert 15 7,5 0
mit Tonaufnahme- oder Tonwieder-
gabegerit, andere
9401 30 Orehlstühle mit verstellbarer Sitzhöhe 15 7,5 0
9401 40 in liegen umwandelbare Sitzmöbel, 15 7,5 0
ausgenommen Gartenmöbel und
Campingausstattungen
9401 50 Sitzmöbel aus Stuhtrohr, Korbweiden, 15 7,5 0
Bambus oder ähnlichen Stoffen '-
9401 71 gepolsterte Sitzmöbel, mit Gestell aus 15 7,5 0
Metall
9401 79 Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, andere 15 7,5 0
9403 10 Metallmöbel von der in Büros ver- 15 7,5 0
wendeten Art
9403 30 Holzmöbel von der in Büros verwen- 15 7,5 0
deten Art
9430 40 Holzmöbel von der in der Küche 15 7,5 0
verwendeten Art
9403 50 Holzmöbel von der im Schlafzimmer 15 7,5 0
verwendeten Art
9403 60 andere Holzmöbel
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang IV
Liste der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Waren
KN-Code/ Warenbezeichnung Zoll
Code Lettlands ( % oder LVUEinheit) ·
2520 Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gips- 5%
stein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder
mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern
oder -verzögerern
2521 Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder 5%
. zum Herstellen von Kalk oder Zement verwende-
ten Art.
4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern 15 %
oder Pferden und anderen Einhufern (frisch oder
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder
anders konservert, jedoch weder gegerbt noch zu
Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch
zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
4403 20 00 1• Rohholz, anderes, von Nadelholz, mit einer Länge 6 LVL
von mehr als 2 und einem Durchmesser von 14
bis 24 cm
4403 20 00 2• Rohholz, anderes, von Nadelholz, mit einer Länge 6 LVL
von mehr als 2 m und einem Durchmesser von
mehr als 26 cm
4403 91 00 1 • Rohholz, anderes, Eichenholz, mit einer Länge von 50 LVL
mehr als 1 m und einem Durchmesser von 14 cm
und mehr
4403 92 00 1 • Rohholz, anderes, Buchenholz, mit einer Länge 60 LVL
von mehr als 1 m und einem Durchmesser von
14 cm und mehr
4403 99 90 1 • Rohholz, nicht von Nadelholz, mit einer Länge von 17 LVL
mehr als 1,6 m und einem Durchmesser von 14
bis 24 cm (Sperrholz, Zündwarenholz und
Sägerundholz der A-Qualität)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1913
KN-Code/ Warenbezeichnung Zoll
Code Lettlands ( % oder LVl/Einheit)
4403 99 90 2• Rohholz, nicht von Nadelholz, mit einer Länge 20LVL
von mehr als 1,6. m und einem Durchmesser von
26 cm und mehr (Sperrholz, Zündwarenholz und
Sägerundholz der A-Qualitit)
4403 99 90 3• Rohholz, nicht von Nadelholz, mit einer Lä_nge 2 LVL
von mehr als 1,6 m und einem Durchmesser von
14 bis 24 cm (außer Sperrholz, Zündwarenholz
und Sägerundholz der A-Qualität)
4403 99 90 4* Rohholz, nicht von· Nadelholz, mit einer länge 2 LVL
von mehr als 1,6 m und einem Durchmesser von
26 cm und mehr (außer Sperrholz, Zündwaren-
holz und Sägerundholz der A-Qualität)
4403 99 90 9• Esche, Ulme, Ahorn und anderes, mit einer 50 LVL
länge von mehr als 1 m und einem Durchmesser
von 14 cm und mehr
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfall- 100 %
blöcke aus Eisen oder Stahl
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 20 %
7503 Abfälle und Schrott, aus Nickel 20 %
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium 20%
• Nur die in dieser Liste aufgeführten Waren dieses neunstelligen lettischen Codes.
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang V
Liste der Textilwaren mit Ursprung in Lettland,
für die die Gemeinschaft Zollplafonds festgesetzt hat
Kategorie KN/Taric- Warenbezeichnung C1> Einzel-
(Einheiten) Code plafonds <21
1 520411 00 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für 2 261
5204 19 00 den Einzelverkauf (Tonnen)
5205
5206
5604 90 oo·so
2 5208 Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher- 2 737
5209 gewebe, Schlingengewebe (Tonnen)
5210 (Fr~webe), Bänder, Samt, Plüsch,
5211 Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle
5212 und geknüpfte Netzstoffe
5811 00 00•91
~92
6308 00 00·,1
•19
3 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasem, 630
5513 - andere als Bänder, Samt, Plüsch, (Tonnen)
5514 Schlingengewebe (einschließlich
5515 Frottiergewebe) und Chenillegewebe
5803 90 30
5905 00 10• 10
6308 00 00•20
4 6105 10 00 Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis 1 883
6105 20 10 (andere als aus Wolle oder feinen (1000 Stück)
6105 20 90 Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche
6105 90 10 Waren, aus Gewirken
6109 10 00
6109 90 10
6109 90 30
6110 20 10
6110 30 10
( 1) Unbeschadet der _Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung nur als
Hinweis; Für die Präferenzbehandlung sind die KN- und, gegebenenfalls, die Taric-Codes ( •) maßgeblich.
(2) Für Einfuhren, die diese jährlichen Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft zu jeder Zeit während
des betreffenden Jahre~ Zölle wiedereinführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1915
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
5 6101 10 90 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strick- 1 510
6101 20 90 jacken (andere als zugeschnitten und geniht), ( 1000 Stück)
61013090 Anoraks, Windjacken und lhnliche Waren,
Gewirken
,us
6102 10 90
6102 20 90
6102 30 90
61101010
6110 10 31
61101035
6110 10 38
611-0 10 91
6110 10 95
611010 98
6110 20 91
6110 20 99
6110·30 91
6110 30 99
6 6203 41 10 Shorts und andere kurze Hosen fandere als Bade- 1 750
6203 41 90 hosen) und lange Hosen, aus Geweben für (1000 Stück)
6203 42 31 Mimer und Knaben: lange Hosen aus Geweben
6203 42 33 für Frauen und Mldchen, aus Wolle, Baumwolle
6203 42 35 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen;
6203 42 90 Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, ·
6203 43 19 andere als solche der Kategorien 16 oder 29, aus
6203 43 90 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 49 19 Spimstoffen
6203 49 50
6204 61 10
6204 62 31
6204 52·33
6204 62 39
6204 63 18
6204 69 18
6211 32 42
62113342
62114242
62114342
7 6106.10 00 Blusen und Hemdblusen aus Gewirken wld andere 972
6108 20 00 als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder (1000 Stück)
6106·90 10 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für
Frauen und Midchen
6206 20 00
6206 30 oo·
6206 40 00
8 6205 10 00 Oberhemden, andere als aus Gewirken, für 1 917
6205 20 00 Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder (1000 Stück.)
6205 30·00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr._ 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
9 5802 11 00 Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wische zur 131
5802 19 00 Körperpflege oder Haushattswische, aus (Tonnen)
Schlingengewebe (frottiergewebe), aus ·
6302 60 00•90 Baumwolle, andere als aus Gewirken
15 6202 11 00 Mintel CeinschlieBlich Kurzmintel) (einschrJeßlich 227
6202 12 10•90 Umhinge) und Jacken für Frauen wld Midchen, (1 000 Stück)
6202 12 90•90 aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder
6202 13 10•90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6202 13 90•90 (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)
6204 31 00
620432 90
6204 33 90
6204 39 19
6210 30 00
16 620311 00 Anzüge und Kombinationen, andere als aus 99
620312 00 Gewirken, für Mlnner \ni Knaben, aus Wolle, (1000 Stück)
6203 19 10 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 19 30 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge;
6203 21 00 Trainingsanzüge, geflittert-mit Außenseite aus ein
6203 22 80 und demselben Alchenerzeugnia, für Mimer wid
6203 23 80 Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder
6203 29 18 künstlichen Spinnstoffen
6211 32 31
6211 33 31
17 6203 31 00 Sakkos und Jacken, ausgenommen taillierte 81
6203 32 90 Jacken, andere als aus Gewirken, für Minner und (1 000 Stück)
6203 33 90 Knaben, aus Wolle, Bawnwolle oder
6203 39 19 synthetischen oder künstlichen Spimstoffen
20 6302 21 00 Bettwäsche, andere als aus Gewirken 232
6302 22 90 (Tonnen)
6302 29 90
6302 31 10
6302 31 90
6302 32 90
6302 39 90
39 6302 51 10 iaschwäsche, Wische zur Körperpflege und Haus• 101
6302 51 90 haltswäsche, andere als aus Gewirken, andere als (Tonnen)
6302 53 90 aus Frottiergewebe, aus Baumwolle
6302 59 90
6302 91 10
6302 91 90
6302 93 90
6302 99 00*90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1917
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
10 61111010 Handschuhe aus Gewirken 308
6111 20 10 1 537
6111 30 10 (1000 Paar)
6111 90 oo• 1 1
61161010
6116 10 90
6116 91 00
61169200
6116 93 00
.
6116 99 00
12 61151200 Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, 3 189
61151910 Socken, Söckchen. Strumpfschoner und ähnliche (1000 Paar
6115 19 90 Wirkwaren, andere als für Siuglinge, oder Stück)
6115 20 11 einschließlich Krampfaderstrümpfe,
6115 20 90 ausgenommen Waren der Kategorie 70
6115 91 00
6.115 92 00
6115 93 10
6115 93 30
6115 93 99
6115 99 00
13 6107 11 00 Slips und andere Unterhosen für Mlnner und· 2 018
610712 00 Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen (1000 Stück)
6107 19 00 und Mädchen, aus Gewirken, Wolle, Baumwolle
6108 21 00 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6108 22 00
6108 29 00
14 6201 11 00 Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, 46
6201 12 1o·so aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder (1000 Stück)
6201 12 90•90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6201 13 10*90 (ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )
6201 13 90*90
6210 20 00
18 6207 11 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, 112
6207 19 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintel und (1 000 Stück)
6207 21 00 -jacken, Hausmäntel und lhnliche Waren, für
6207 22 00 Männer und Knaben, andere als aus Gewirken
6207 29 00
6207 91 00
6207 92 00
6207 99 00
620811 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, S&ps und
6208 19 10 andere Unterhosen, Nachthemden, SchlafanzOge,
6208 19 90 N6gligt§s, Bademlntel und -Jacken, Hausmlntel
6208 21 00 und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen,
6208 22 00 andere als aus Gewirken
6208 29 00
6208 91 10
6208 91 90
6208 92 10
6208 92 90 •.
6208 99 00
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric• Einzel•
(Einheit) ·Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
19 6213 20 00 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als 1 746
6213 90 00 aus Gewirken (1 000 Stück)
.
21 6201 12 10•10 Parten, Anoraks, Windjacken ood dergleichen, 562
6201 12 90•10 andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle (1 000 Stück)
62011310•10 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen;
6201 13 90•10 Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert. andere
6201 91 00. als solche der Kategorien 16 oder 29, aus
6201 92 00 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
62019300 Spimstoffen
6202 12 10•10
6202 12 90•10
6202 13 10•10
6202 13 90•10
6202 91 00
6202 92 00
6202 93 00
6211 32 41
62113341
62114241
62114341
22 55081011 Game aus synthetischen Spinnfasem, nicht in 649
5508 10 19 Aufmachungen für den Bnzelverkauf (Tonnen)
5509 11 00
5509 12 00
5509 21 10
5509 21 90
5509 22 10
5509 22 90
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 41 10
5509 41 90
5509 42 10
5509 42 90
5509 51 00 -
5509 52 10
5509 52 90
5509 53 00
5509 59 00
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
5509 91 10
5509 91 90
5509 92 00
5509 99 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1919
Kategorie KN/Taric- Einzel•
(Einheit) Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
23 5508 20 10 Game aus künstlichen Spimfasem• .nicht in Auf- 308
machungen für den Einzelverkauf <Tonnen)
55101100
5510 12 00
.
5510 20 00
5510 30 00
5510 90 00
24 6107 21 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintel und 499
6107 22 00 -jacken, Hausmintef und lhnliche Waren für C1 000 Stück)
6107 29 00 Mämer und Knaben, aus Gewirken
6107 91 00
6107 92 00
6107 99 00•10
6108 31 10 Nachthemden, Schlafanzüge, N6glig'8,_
6108 31 90 Bademintel und -jacken, Hausmintel und
6108 32 11 ihnliche Waren für Frauen und Mldchen. aus
6108 32 19 Gewirtcen
6108 32 90
6108 39 00
6108 91 00
6108 92 90
6108 99 10
26 6104 41 00 Kleider für Frauen und Midchen, aus Wolle, 395
6104 42 00 Baumwolie oder synthetischen oder künstlichen (1 000 Stück)
6104 43 00 Spinnstoffen
6104 44 00
6204 41 00
6204 42 00
6204 43 00
6204 44 00
27 6104 51 00 Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und 260
6104 52 00 Mädchen (1000 Stück)
6104 53 00
6104 59 00
6204 51 00
6204 52 00
6204 53 00
6204 59 10
-
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie . KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
28 6103 41 10 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und 109
6103 41 90 ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, (1 000 Stück)
6103 42 10 andere als Badehosen, aus Gewirken aus·wo11e,
6103 42 90 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6103 43 10 Spinnstoffen
6103 43 90
6103 49 10
6103 49 91
6104 61 10
6104 61 90
6104 62 10
6104 62 90
6104 63 10
6104 63 90
6104 69 10
6104 69 91
29 620411 00 Kostüme und Kombinationen, andere als aus 124
6204 12 00 Gewirken, für Frauen und Mächen, aus Wolle, (1000 Stück)
6204 13 00 Baumwolle oder synthetisc~n oder künstlichen
6204 19 10 Spimstoffen, ausgenommen Skianzüge;
6204 21 00 Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus
6204 22 80 ein und demselben Räc~nerzeugnis, für Frauen
6204 23 80 und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen
6204 29 18 oder künstlichen Spinnstoffen
6211 42 31
6211 43 31
31 6212 10 00 Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken 674
( 1000 Stück)
32 5801 10 00 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und 90
5801 21 00 Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe (Tonnen)
58012200 aus Baumwolle und Bänder) und Nadelflorgewebe
58012300 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder
58012400 künstlichen Spinnstoffen
58012500
58012600
5801 31 00
58013200
58013300
58013400
58013500
5801 36 00
5802 20 00
5802 30 00
33 5407 20 11 Gewebe aus Ga~n aus synthetischen 242
Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus (Tonnen)
6305 31 91 Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite
6305 31 99 von weniger als ·3 m: Sicke und Beutel zu
Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken,
aus Streifen oder dergleichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonh am 26. September 1996 1921
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
34 5407 20 19 Gewebe aus Garnen aus synthetischen 8
Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus (Tonnen)
Polyithylen oder Polypropylen, mit einer ·areite
von 3 m oder mehr
35 5407 10 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfiden, andere 264_
5407 20 90 als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 (Tonnen)
5407 30 00
5407 41 00
5407 42 10
5407 42 90
5407 43 00
5407 4410
5407 44 90
5407 51 00
5407 52·00
5407 53 10
5407 53 90
5407 54 00
5407 60 10
5407 60 30
6407 60 61
5407 60 59 ..
5407 60 90
5407 71 00
5407 72 00
5407 73 10
5407 73 91
6407·73 99
5407 74 00
5407 81 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 84 00
5407 91 00
5407 92 00
5407 93 10
5407 93 90
5407 94 00
5811 00 00•95
5905 00 10•90
9
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung ( 1 ) plafonds (2)
36 5408 10 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfäden. andere als 58
5408 21 00 für die Reifenherstellung der Kategorie 114 (Tonnen)
5408 22 10
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 31 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
5811 00 00*96
5905 00 70•20 ·
37 551611 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfasem 386
55161200 (Tonnen)
5516 13 00
5516 14 00
5516 21 00
5516 22 00
5516 23 10
-
5516 23 90 .
5516 24 00
5516 31 00
5516 32 00
5516 33 00
5516 34 00
5516 41 00
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 91 00
~
5516 92 00
5516 93 00
5516 94 00
5803 90 50
5905 00 70*30
38 A 6002 43 11 Gewirke aus synthetischen Spimfasem_ für Vor- 22
6002 93 10 hinge und Gardinen (Tonnen)
38 B 6303 91 00• 10 ~ardinen. andere als aus Gewirken 1
6303 92 90•10 (Tonne)
6303 99 90•20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1923
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
40 6303 91 00•91 Gardinen, Vorhänge w1d Innenrollos: Schabracken 37
•99 und Bettvorhänge und andere W•en zur (Tonnen)
6303 92 90•90 Innenausstattung, andert als aus Gewirlten, aus
6303 99 90•31 Wolle, aus Baumwolle oder synthetischen oder
•39 künstlichen Spinnstoffen
•90
6304 19 10
6304 19 90•91 '.
6304 92 00
6304 93 00•90
6304 99 00•92
41 54011011 Game aus synthetischen Fdamenten, nicht in Auf- 750
5401 10 19 machungen für den Einzelverkauf, andere als (Tonnen)
nicht texturierte Game, ungezwimt," UI lgedreht,
5402 10 10 oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je
5402 10 90 Meter
5402 20 00
5402 31 10
5402 31 30
5402 31 90
5402 32 00
5402 33 10
5402 33 90
5402 39 10
5402 39 90
5402 49 10
5402 49 91
5402 49 99
5402 51 10
5402 51 30
5402 51 90
5402 52 10
5402 52 90
5402 59 10
5402 59 90
5402 61 10
5402 61 30
5402 61 90
5402 62 10
5402 62 90
5402 69 10
5402 69 90
5604 20 00·10
5604 90 00•40
•90
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1 ) plafonds (2)
42 ·5401 20 10 Game aus künstlichen Filamenten, nicht in Auf- 75
machungen für den Einzelv•kauf, andere als (Tonnen)
5403 10 00 Game, ungezwimt. .,. Viskose, ungedreHt oder
5403 20 10 mit nicht metv als 250 Drehoogen je Meter und
5403 20 90 nicht texturierte Game, ungezwirnt, aus
5403 32 00•90 Zelluloseacetat
5403 33 90
5403 39 00
5403 41 00
5403 42 00
5403 49 00
5604 20 00•20 ..
43 5204 20 00 Game aus synthetischen oder künstlichen 77
Filamenten, Garne aus kOnstlichen Spimfasem, · (Tomen)
5207 10 00 Game aus Baumwol1e, in Aufmachungen für den
5207 90 00 Einzefv~rkauf
5401 10 90
5401 20 90
540610 00
5406 20 00
5508 20 90
55113000
47 5106 10 10 Game aus Wolle oder feinen Tierhaaren, 18
5106 10 90 gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den (Tonnen)
5106 20 11 Einzelverkauf
5106 20 19
5106 20 91
5106 20 99
5108 10 10
510810 90
48 5107 10 10 Game aus Wolle oder feinen Taerhamen, 60
5107 10 90 geklmmt, nicht in Aufmachungen für den {Tonnent
51072010 Einzelverkauf
5107 20 30
5107 20 51
5107 20 59
5107 20 91
5107 20 99
5108 20 10
5108 20 90
49 5109 10 10 Garne aus Wone oder feinen Tiefhaaren, in Auf- 24
5109 10 90 machungen für den Bnzelverkauf (Tonnen)
5109 90 10
5109 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am. 26. September 1996 1925
Kategorie KN/Taric- Enzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
50. 511111 11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren 60
51111119
- (Tonnen)
5111 11 91
5111 11 99
51111911
51111919
51111931
5111 19 39
5111 19 91
5111 19 99
5111 20 00
5111 30 10
5111 30 30
5111 30 90
51119010
5111 90 91
5111 90 93
5111 90 99
51121110
5112 11 90
5112 19 11
511219 19
51121991
5112 19 99
5112 20 00
5112 30 10
5112 30 30
5112 30 90
5112 90 10
5112 90 91
5112 90 93
5112 90 99
53 5803 10 00 Drehergewebe aus Baumwolle 1
(Tome)
54 5507 00 00 Künstliche Spinnfaaem und Abfille, gekrempelt. 7
gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet (Tonnen)
55 5506 10 00 Synthetische Spinnfasem und Abfiße, 60
5506 20 00 gekrempelt. gekimmt oder anders für die (Tonnen)
5508 30 00 Spinnerei vorbereitet
5506 90 10
5506 90 91
5506 90 99
56 5508 10 90 Game aus synthetischen Spimfasem 53
(einschließlich AbfAlle), in Aufmachungen für den (Tonnen)
5511 10 00 Bnzelverkauf
55112000
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung C1) plafonds (2)
58 5701 10 10 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert 283
5701 10 91 (Tonnen)
5701 10 93
5701 10 99
5701 90 10
57019090
59 5702 10 00 Teppiche und andere Bodenbelige aus 310
5702 31 10 Spinnstoffen, andere als Teppiche der (Tonnen)
5702 31 30 Kategorie 58
5702 31 90
5702 32 10
5702 32 90
5702 39 10
5702 41 10
5702 41 90
5702 42 10
5702 42 90
5702 49 10
5702 51 00
5702 52 00
5702 59 00·20
5702 91 00
6702 92 00
5702 99 00·20
5703 10 10
6703 10 90
5703 20 11
5703 20 19
5703 20 91
5703 20 99
5703 30 11
5703 30 19
5703 30 51
5703 30 59
5703 30 91
5703 30 99
57039010
5703 90 90•90
570410 00
5704 90 00
5705 00 10
5705 00 31
5705 00 39
5705 00 90•11
•19
60 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische 1
Gobelins, Aubuuon, Beauvais ood lhnliche), und {Tonne)
Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,
Kreuzstich), auch konfektioniert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1927
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
61 5806 10 00•90 Bänder und schußlose Binder aus parallelgelegten 48
5806 20 00 und geklebten Garnen oder Fasem (bolducs), (Tonnen)
5806 31 10 ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der
5806 31 90 Kategorie 62
5806 32 10
5806 32 90
5806 39 00*90 Gummielastische Gewebe (ausgenommen
sao6 40 00•90 Gewirke)
62 5606 00 91 Chenillegame, Gimpen (andere als t.msponnene 61
5606 00 99 Game aus Roßhaar) (Tonnen)
580410 11 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netz-
580410 19 stoffe, Spitzen (maschinen- oder handgef9!1igt),
5804 10 90 als Meterware oder als Motiv
5804 21 10
5804 21 90
5804 29 10
.
5804 29 90
5804 30 00
5807 10 10 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus
5807 10 90 Spinnstoffen, als Meterware. oder zugeschnitten,
nicht bestickt, gewebt
580810 00 Geflechte ·und sonstige Posamentierwaren, als
5808 90 00 Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse,
Pompons und dergleichen
5810 10 10 Stickereien, als Meterware oder als Motiv
5810 10 90
58109110
5810 91 90
58109210
5810 92 90
5810 99 10
5810 99 90
63 5906 91 00 Gewirke aus synthetischen Spinnfasem mit einem 33
Anteil an Elastomer-Fiden von mehr als (Tonnen}
6002 10 10•10 5 Gewichtshundertteilen U1d Gewirke mit einem
6002 10 90 Anteil an gummielastischen Fiden von mehr als
6002 30 10·10 5 Gewichtshundertteilen
6002 30 90
6001 10 00·10 Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus
synthetischen Spinnfasem
6002 20 31
6002 43 19
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
65 5606 00 10 Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A 166
und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen (Tonnen)
oder künstlichen Spinnfasem
6001 10 00·20
6001 21 00
6001 22 00
6001 29 10
6001 91 10
6001 91 30
6001 91 50
6001 91 90
60019210
60019230
6001. 92 50
6001 92 90
60019910
6002 1.0 10•91
6002 20 10
6002 20 39
6002 20 50 -
6002 20 70
6002 30 10•91
6002 41 00
6002 42 10
6002 42 30
6002 42 50
6002 42 90
6002 43 31
6002 43 33
6002 43 35
6002 43 39
6002 43 50
6002 43 91
6002 43 93
6002 43 95
6002 43 99
6002 91 00
6002 92 10
6002 92 30
6002 92 50
6002 92 90
6002 93 31
6002 93 33
6002 93 35
6002 93 39
6002 93 91
6002 93 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1929
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
66 6301 10 00 Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, 23
6301 20 91 Baumwolle oder- synthetischen oder küns!'ichen (Tonnen)
63012099 Spinnstoffen
6301 30 90
6301 40 90•91
•99
6301 90 90•21
•99
67 5807 90 90 Bekleidung und Beldeidungszubeh6r, andere als 85
für Säuglinge, aus Wirkwaren; Wische aller Art, (Tonnen)
61130010 aus Gewirken: Gardinen: Vorhlnge und
Innenrollos: Schabracken md Bettvorhinge und
6117 -10 00 andere Waren zur lnnenausstattw,g, aus
6117 2000 Gewirken: Decken aus Gewirken; andere
61178010 Kleidungsstücke. und Bekleidungszubehör
6117 80 90
6117 90 00
63012010
63013010
63014010
63019010
6302 10 10
630210 90
63024000
6302 60 00•10
630311 00
6303 12 00
6303 19 00
6304 11 00
6304 91 00
6305 20 00•10
6305 31 10
6305 39 00*91
6305 90 00 • 20
6307 10 10
6307 90 10
68 6111 10 90 Siuglingskleidung und Bekleidungszubehör für 91
6111 20 90 Siuglinge, ausgenommen Handschuhe für (Tonnen)
6111 30 90 Siuglinge der Kategorien 10 und 87, und
6111 90 00 • 1 9 Strümpfe, Socken und Säckchen für Säuglinge,
andere als aus Gewirken, der Kategorie 88
6209 10 00•90
6209 20 00•90
6209 30 00•90
6209 90 oo· 90
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
69 6108 11 10 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für 102
6108 11 90 Frauen und Mädchen ( 1000 Stück)
6108 19 10
.
6108 19 90
70 61151100 Strumpfhosen, aus synthetischen Spimstoffen, 6 731
6115 20 19 mit einem Titer der Einfachfiden von weniger als (1000 Stück
6115 93 91 67 De~tex (6, 7 Tex) oder Paar)
Strümpfe für Frauen, aus synthetischen
Spinnfasem ·
72 6112 31 10 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, 189
6112 31 90 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen (1000 Stück)
6112 39 10 Spinnstoffen
6112 39 90
61124110
6112 41 90
6112 49 10
6112 49 90
6211 11 00
6211 12 00
73 61121100 Kostüme und Kombinationen. aus Gewirken, für 181
61121200 Frauen und Midchen, aus Wolle, Baumwolle oder (1 000 Stück)
61121900 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
74 61041100 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für 67
6104 12 00 Frauen und Midchen, aus Wolle, Baumwolle oder (1 000 Stück)
6104 13 00 synthetischen oder kOnstlichen Spinnstoffen,
61041900·10 ausgenommen Ski2nZüge
6104 21 00
6104 22 00
6104 23 00
6104 29 00•10
75 6103 11 00 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für 10
6103 12 00 Männer und Knaben. aus Wolle, Baumwolle oder (1000 Stück)
6103 19 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,
6103 21 00 ausgenommen Skianzüge
6103 22 00
6103 23 00
6103 29 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1931
Katego~ie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
76 6203 22 10 Arbeits- und Berufskleidung, für Minner und 169
6203 23 10 Knaben, andere als-aus Gewirken; Sctiürzen, (Tomen)
6203 29 11 Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidüng, für
6203 32 10 Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken
6203 33 10
6203 39 11
6203 42 11
6203 42 51
6203 43 11
6203 43 31
6203 49 11
6203 49 31
6204 22 10
6204 23.10
6204 29 11
6204 32 10
6204 33 10
6204 39 11
6204 62 11
6204 62 51
6204 63 11
6204 63 31 -
6204 69 11 -
620-,. 69 31
6211 32 10
6211 33 10
621 f 42 10
62114310
77 6211 20 00·10 Kombinationen und Skianzüge, andere als aus 45
Gewirken (Tonnen)
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
78 6203 41 30 Beldeidw,g, andere als aus Gewirken, 159
6203 42 69 ausgenorM"Mtn Bekleidung der Kategorien 6, 7. 8, (Tonnen)
6203 43 39 14, 15, 16, 17, 18, 21. 26. 27, 29, 68,72, 76
6203 49 39 -,,d77
6204 61 80
6204 61 90
6204 62 59
6204 62 90
6204 63 39
6204 63 90
6204 69 39
6204 69 50
6210 40 00
6210 50 00
6211 31 00
6211 32 90
62113390
6211 41 00
6211 42 90
62114390
83 6101 10 10 Mäntel (einschließlich Kwzmintel), Jacken und 60
6101 20 10 andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus (Tonnen)
6101 30 10 Gewirken, ausgenommen Bekleidt..W'lg der Kate-
gorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72,
6102 10 10 73, 74 and 75
6102 20 10
61023010
6103 31 00
6103 32 00
6103 33 00
6103 39 00·10
6104 31 00
6104 32 00
6104 33 00
6104 39 00•10
6112 20 00•10
6113 00 90
61141000
6114 20 00
6114 30 00
84 6214 20 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher. Kragen- 15
6214 30 00 schoner. KopftOcher, Schleier und ihnliche (TQ(V"een)
6214 40 00 Waren, and«e als aus Gewirken. aus Wolle,
6214 90 10 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1933
Kategorie KNfTaric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
85 6215 20 00 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, 1
6215 90 00 andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle (Tonne)
oder synthetischen oder ,künstlichen Spinnstoffen
86 6212 20 00 Büstenhalter, HüftgQrtel, Korsette, Hosentriger, 140
6212 30 00 Strumpfhalter, Stnmpfbinder und llvlliche ( 1000 Stück)
621"2 90 00 Waren sowie ihre Teile, auch aus Gewirken
87 6209 10 00•10 Handschuhe, andere als aus Gewirken 37
6209 20 00·10 (Tonnen)
6209 30 00•10
6209 90 00·10
6216 00 00
88 6209 10 00•20 Strümpfe, Socken und S6ckchen. nicht gewirkt; 8
6209 20 oo• 20 anderes Beldeidungszubeh6r, ausgenommen für (Tonnenl
6209 30 00•20 Säuglinge, nicht gewirkt
6209 90 oo· 20
6217 10 00
6217 90 00
90 5607 41 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus 76
5607 49 11 synthetischen Spinnstoffen (Tonnen)
5607 49 19
5607 49 90
5607 50 11
5607 50 19
5607 50 30
5607 50 90
91 6306 21 00 Zelte 69
6306 22 00 (Tonnen)
6306 29 00
93 6305 20 oo•so Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus 28
6305 39 00•99 Spinnstoffen, andere als aus Streifen oder der- (Tonnen)
6305 90 00•99 gleichen, aus Polyithylen oder Polypropylen
94 5601 10 10 Watte und Waren daraus, aus Spimstoffen; 91
5601 10 90 Spinnfasem mit einer Breite von 5 mm oder (Tonnen)
5601 21 10 weniger (Scherstaub), Knoten u,d Noppen, aus
5601 21 90 Spinnstoffen
, 5601 22 10
5601 22 91
5601 22 99
5601·29 00
56013000
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
95 5602 10 19 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder 62
5602 10 31 bestrichen, andere als Bodenbeläge (Tonnen)
5602 10 39
5602 10 90
5602 21 00
5602 29 90
5602 90 00
5807 90 10•10
5905 00 70•50
62101010
6307 90 91
96 5603 00 10 Vliesstoffe ~ Waren daraus, auch getrinkt ode_r 388
5603 00 91 bestrichen (Tonnen)
5603 00 93
5603 00 95
5603 00 99
5807 90 10•10
5905 00 10• 40
6210 10 91 .
621010 99
6301 40 90•10 ·-
6301 90 90• 10
6302 22 10
6302 32 10
6302 53 10 •
6302 93 10
6303 92 10
6303 99 10
6304 19 90•10
6304 93 00•10
6304 99 00•91
.
6305 39 00• 10
6307 10 30
6307 90 99•10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1935
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
97 5608 11 11 Netze, in ·Stücken oder als Meterware, aus Bind- 22
5608 11 19 fäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte Ascher- (Tonnen)
5608 11 91 netze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen ·
5608 11 99
56081911
5608 19 19
5608 19 31
5608 19 39
6608 19 91
560819 99
5608 90 00
-
98 5609 00 00 Waren aus Bindfiden. Seilen oder Tauen. ausge- 14
nonvnen Gewebe, Waren aus Geweben und n:onnen)
5905 00 10 Waren der Kategorie 97
99 59011000 Gewebe, mit leim oder stärkehaltigen Zurichte- . 75
59019000 stoffen bestächen, wie sie üblicherweise zum Ein- (Tonnen)
binden von Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendet werden;
Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram
und ihn6che &zeugnisse für die Hutmacherei
5904 10 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbelige,
5904 91 10 bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer
5904 91 90 Deckschicht oder einem Oberzug, auch zuge-
5904 92 00 schnitten
5906 10 10 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken,
5!106 10 90 mit Ausnatvne von Geweben für die
5906 99 10 Reifenherstellung
5906 99 90
5907 00 10 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen,
5907 00 90 bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und dergleichen, andere als
Waren der Kategorie 100
100 5903 10 10 Gewebe, mit Zellufosederivaten oder anderen 138
5903 10 90 Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen (Tonnen)
59032010 oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen
5903 20 90
5903 90 10
5903 90 91
5903 90 99
101 5607 90 00*90 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, 8
andere als aus synthetischen Chemiefasern (Tonnen)
109 6306 11 00 Planen, Segel Wld Markisen 13
630612 00 (Tonnen)
6306 19 00
6306 31 00
6306 39 00
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- · Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
110 6306 41 00 Luftmatratzen, aus Geweben 68
·6306 49 00 (Tonnen)
.
111 6306 91 00 Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als 4
6306 99 00 Luftmatratzen und Zelte (Tomen)
112 6307 20 00 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, 33
6307 90 99•91 andere als Waren der Kategorien 113 und 114 (Tonnen)
•99
113 6307 10 90 Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, 26
andere als •~ Gewirken (Tonnen)
114 5902 10 10 Gewebe und Waren für technische Zwecke 63
5902 10 90 (Tonnen)
5902 20 10
5902 20 90
·5902 90 10
5902 90 90
5908 0000
5909 00 10
5909 00 90
5910 00 00
5911 10 00
5911 20 00•90
5911 31 11
59113119
5911 31 90
5911 32 10
5911 32 90
59114000
59119010
5911 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1937
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
115 5306 10 11 Leinengarne und Ramiegame 104
5306 10 19 (Tonnen)
5306 10 31
5306 10 39
5306 10 50
530610 90
5306 20 11
5308 20 19 ·
5306 20 90
5308 90 11
5308 90 13
5308 90 19
117 5309 11 11 Gewebe aus Rachs oder Ramie 33
5309 11 19 (Tonnen)
530911 90
530919 10
530919 90
5309 21 10
5309 21 90
5309 29 10
5309 29 90
53110010
5803 90 90
5905 00 31
5905 00 39
118 6302 29 10 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper- 15
6302 39 10 pflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen (Tonnen)
6302 39 30 oder Ramie, andere als aus Gewirken
6302 52 00
6302 59 00• 10
6302 92 00
6302 99 00•10
· 120 6303 99 so• 1 o Gardinen, Vorhinge ood Innenrollos, 3
Schabracken und andere Bettvorhänge und (Tonnen)
630419 30 andere Waren zur Innenausstattung, andere als
6304 99 00• 10 Gewirke aus Flachs oder Ramie
121 5607 90 00•20 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus 26
Flachs oder Ramie (Tonnen)
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
122 6305 90 00•91 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, 23
•92 gebraucht, aus Aachs, Ramie oder Sisal, andere (Tonnen) ·
als aus Gewirken
123 5801 90 10 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenille- 1
5801 90 90•20 gewebe, aus Aachs oder Ramie, ausgenommen (Tonne)
Waren der Position 5802 oder 5806; Schals,
6214 9090•11 Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,
•91 Kopftücher, Schleier und ihnliche Waren aus
- Aachs oder Ramie, andere als aus Gewirken
124 5501 10 00 Synthetische Spinnfasem 2 038
55012000 (Tonnen)
55013000
55019000
5503 10 11
5503 10 19
5503 10 90
5503 20 00
5503 30 00
5503 40 00
5503 90 10
5503 90 90
5505 10 10
5505 10 30 -
5505 10 50
5505 10 70
5505 10 90
125 A 5402 41 10 Synthetische Spimfäden, andere als die Fäden 453
5402 41 30 der Kategorie 41 (Tonnen)
5402 41 90
5402 42 00
5402 43 10
5402 43 90
125 B 5404 10 10 Monofi1e, Streifen (künstliches Stroh und der- 273
5404 10 90 gleichen) und Katgutnachahmungen, aus (Tonnen)
54049011 synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:
5404 90 10 - aus synthetischer Spinnmasse
5404 90 19 - Monofile
5604 20 00*90 - andere
5604 90 oo· 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1939
Kategorie KNfTaric· Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
126 5502 00 „0 Künstliche Spinnfasern 1 701
5502 00 90 (Tonnen)
5504 10 00
5504 90 00
5505 20 00
127 A 5403 31 00 Synthetische und künstliche Spinnflden, nicht in 141
5403 32 00~ 10 Aufmachungen fOr den Bnzelverkauf, andere als (Tonnen)
5403 33 10 die der Kategorie 42
127 B 5405 00 00 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und der- 19
gleichen) und Katgutnachahmw,gen, a,s (Tonnen)
5604 90 00•30 synthetischer oder künstlicher Spimrnasse
129 51100000 Game aus groben Tierhaaren 2
(Tonnen)
130A 5004 00.10 Seidengarne (andere als Bourretteseidengame) 13
5004 00 90 (Tonnen)
5006 00 10
130 B 5005 00 10 Seidengarne, andere als die der Kategorie 1 30 A 36
5005 00 90 (Tonnen)
5006 00 90 Messinahaar
5604 90 00•10
131 5308 90 90 Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen 6
(Tonnen)
132 5308 30 00 Papiergarne 8
(Tonnen)
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
133 5308 20 10 Hanfgarne 73
5308 20 90 (Tonnen)
134 5605 00 00 Metallgarne 24
(Tonnen)
135 51130000 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar 1
(Tonne)
136 500710 00 Gewebe aus Seide 121
5007 2010 (Tonnen)
5007 20 21
5007 20 39
5007 2041
5007 20 61
5007 20 59
5007 20 61
5007 20 69
5007 20 71
50079010
5007 90 30
5007 90 50
5007 90 90
5803 90 10
5905 00 90•20 .
5911 20 00•20
137 5801 90 90•10 Samt. P1üsch. Schlingengewebe und Chenille- 1
gewebe, ausgenommen Gewebe der Posi- (Tonne)
tionen 5508 und 5805, aus Seide, Schappeseide
oder Bourretteseide
5806 10 00•10 Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourrette-
seide
138 53110090 Gewebe aus pflanzlichen Spinnstoffen, andere 16
als aus Aachs, Jute oder anderen textilen Bast- (Tonnen)
fasern
5905 00 90•90 Gewebe aus Papiergarnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 • ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1941
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds ( 2)
139 6809 00 00- Gewebe aus Metall- oder metallisierten Flden 2
. (Tonnen)
140 6001 10 oo•so ' Andere Gewirke als aus Baumwolle, Wolle, 3
80012990 künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen (Tonnen)
6001 99 90
8002 20 90 1
6002 49 00
8002 99 00 -
141 6301 90 90•29 Andere Decken als aus Baumwolle, Wolle, künst- 4
•99 liehen oder synthetischen Spinnstoffen (Tornen)
142 5702 39 90•20 Teppiche und andere fußbodenbelige, aus 67
5702 49 90•20 Spinnstoffen, andere als die aus Koko.f-m, (Tomen)
5702 59 00•30 der Position 5303 oder die der Kategorie 59
5702 99 00•30
5705 00 90•31
•39
144 5602 10 35 Filz aus groben reerhaaren 1
5602 29 10 (Tonne)
145 5607 30 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 121
5607 90 00·10 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis (Tomen)
Nee) oder aus anderen harten Blattfasern oder
aus Hanf
146A 5607 21 00•11 Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten 246
•19 (Tonnen)
- Bindegarne und Pressengame für landwirt-
· schaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen
Agavefasem
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
146 B 5607 21 00•91 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 19
•99 (Tonnen)
5607 29 10
5607 29 90
- aus Sisal oder anderen Agavefasem, andere
als die Waren der Kategorie; 146 A
152 5602 10 11 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder 4
bestrichen (Tonnen)
- Filze als Meterware oder nur quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten,
- genadelt, aus Jute oder anderen textilen
Bastfasern der Position 5703, weder geträRkt
noch bestrichen, andere als für Bodenbeläge
156 6106 90 30 Blusen und Pullover aus Seide, Schappeseide 4
oder Bourretteseide, für Frauen, Mädchen und (Tonnen)
6110 90 90•30 Kleinkinder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1943
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung ( 1 ) plafonds (2)
157 6101 90 10 KJeidung. weder gummielastisch noeh kaut- 15
6101 90 90 schutiert. andere als äae fJer Kateg<>rien f . (Tonnen)
bis 1 23 und der Kategorie 156
6102 90 10
6102 90 90
6103 39 00•90
6103 49 99
6104 19 00•90
6104 29 00•90
6104 39 00•90
610449 00
6104 69 99
6105 90 90
6106 90 50
6106 90 90
6107 99 00•90
6108 99 90
6109 90 90
6110 90 10
6110 90 90•90
6111 90 00•90
6112 20 00•90
6114 90 00
159 6204 49 10 Kleider, Blusen und Hemdblusen aus Seide, 39
Schappeseide oder Bourretteseide, aus Geweben (Tonnen)
6206 10 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragen-
schone,, Kopftücher, Schleier und ähnliche
Waren
6214 10 00 - .aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
6215 10 00 Krawatten
- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) ptafonds (2)
160 6213 10 00 TaschentOcher und Ziertaschentücher 1
- - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide (Tonne)
161 6201 19 00 Kleidung, andere als aus Gewirken, andere als 74
6201 99 00 die der Kategorien 1 bis 123 ~ der Kate- (Tonnen)
gorie 159
6202 19 00
6202 99 00
6203 19 90
6203 29 90
6203 39 90
6203 49 90
6204 19 90
6204 29 90
6204 39 90
620449 90
6204 59 90
6204 69 90
6205 90 10
6205 90 90
6206 90 10
6206 90 90
6211 20 00•90
6211 39 00
62114900
6214 90 90*19
•99
220 6309 00 00 Gebrauchte Kleidung 1 030
(Tonnen)
230 5604 10 00 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem 24
Überzug aus Spinnstoffen (Tonnen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben. zu Bonn am 26. September 1996 1945
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
240 5801 90 90•90 Andere Textilwaren, andere als die der Kate- 1
gorien 1 bis 2 30 (Tonne)
5811 oo 00• 14
•15
•99
6002 10 10•99
6002 30 10•99
6304 19 90•99
6304 99 00•99
6305 90 00•10
6305 90 00•93
6308 oo 00•90
.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang VI
In Artikel 17 genannten Erzeugnisse
Erzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft und Lettland
bei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 0-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stär~en, ausgenommen ver-
etherte und verest,rte Stärken der Unterposition 3505 10 50
3505 20 .Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken
3809 10 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage
von Stärke oder Stärkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1947
Anhang VII
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse . .
FOr. die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft
gelten die nachstehenden ZOHe:
KN-Code Warenbezeichnung ( ) 1 Zoll
0409 NatOrlicher Honig 17,3 %
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und 5,1 %
Wurzelstöcke, ruhend
0602 20 90 Bäume, Sträucher und BOsche yon genießbaren 8,3 %
FrOchten, andere
0602 40 Rosen, auch veredelt 6%
0706 90 30 Merrettich 7%
0707 00 25 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 16 %
0707 00 30 31. Oktober)
0709 51 30 Pfifferlinge frei
0810 40 30 Heidelbeeren der Art "Vaccinium myrtillus" frei (2 )
0810 40 50 Früchte der Arten "Vaccinium macrocarpon" und 3 % (2)
"Vaccinium corymbosum"
0810 40 90 Andere BeerenfrOchte 5 % (2)
0909 40 Kümmelfrüchte frei
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der
Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Priferenzsystem
im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes
angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen
mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(2) Hierfür gilt die Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung im Anhang.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Warenbezeichnung < > 1 Zoll
KN-Code
Apfelsaft, mit einer Dichte von nicht mehr als
3
1,33 g/cm bei 20 °C
2009 70 30 · mit einem Wert von 18 ECU oder mehr für 100 kg
Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 12 %
2009 70 93 mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für
100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zuge-
setztem Zucker von 30 GHT oder weniger 12 %
2009 70 99 keinen zugesetzten Zucker enthaltend 12 %
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen Nom~nklatur ist der
Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem
im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-codes
angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen
mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Anhang zu Anhang VII
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:
KN-Code Warenbezeichnung
0810 40 30 Heidelbeeren
0810 40 50 Früchte der Arten "Vaccinium macrocarpon" und
"Vaccinium corymbosum"
0810 40 90 Andere Beerenfrüchte
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Lettland unter Berücksichti-
gung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft
festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in
Nummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der
Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nunmer 1
genannten Erzeugnisse bei der Bnfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v.H. des
Mindesteinfuhrpreises fOr das jeweilige Erzeugnis, sofern die wlhr9nd dieses Zeitraums eingeführten
Mengen nicht weniger als 4 v.H. der normalen jlhrtichen Bnfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sichem.a-
stellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Lettland eingeführten
Erzeugnisses eingehalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1949
Anhang VIII
In Artikel 20 Absatz 2 genannte Erzeugnisse
Vereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die
Gemeinschaft. '
1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Vet'SOf'gungsbilanz
wird fOr die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Est1and ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden
Rindern eröffnet, weiche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht
weniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fallen.
Die ermAßigte Abschöpfung oder der ermMigte spezjflSChe Zollsatz fOr Tiere, die unter dieses Kontingent
fallen, wird auf 25 9' der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.
2. Ist aufgrund von VorausschAtzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschäft in einem
Jahr 425 000 Stück Obersehreiten, kann die Gemeinschaft im EJnktang mit der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzma8nahmen ergreifen.
3. FOr die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Est1and wird ein globales Zollkonti tgent von 1 500 t frischem,
gekOhltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 ert>ffnet.
Die im Rafvnen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermlßigte spezifische Zollsatz wird
auf 40 9' des vollen Satzes festgesetzt.
4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643185 ist Lettland,
Litauen und Estland ein globales Kontingent von 100 t frischem. gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder
Ziegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang IX
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten l;rzeugnisse
Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft
werden im Rahmen der angegebenen Mengen (Zoflkontingente)
die variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die spezifischen Zölle um 60 % gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung (l) Jahr 1 Jahr 2 Darauffolgende
Jahre
Tonnen Tonnen Tonnen
ex 0203 Fleisch von Haus• 800 900 1 000
schweinen, frisch oder
gekühlt f2)
0207 10 15 Ganze Hühner; 400 450 500
0207 21 10 Hühnerbrüste; Hühner-
0207 10 19 schenkel
0207 21 90
0207 39 21
0207 41 41
0207 39 23
0207 41 51
0402 10 19 Magermilchpulver 2 000 2 250 2 500
0402 21 19 Vollmilchpulver
0402 29 99 Milch oder Ratvn, 150 175 200
eingedickt, mit Zusatz
von Zucker
0405 00 11 Butter 800 850 900
0405 11 19 .
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der
Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die
KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in
Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(2) Ausgenommen Filets, getrennt gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1951
KN-Code Warenbezeichnung <1 ) Jahr 1 Jahr 2 Darauffolgende
Jahre
Tonnen Tonnen Tonnen
0406 10 Frischkäse 300 ·350 400
0406 90 21 Cheddar 600 700 800
0406 90 23 Edamer
0702 00 Tomaten, frisch oder 60 60 60
gekühlt
0704 10 10 Blumenkohl. vom 60 60 60
15. Apnl bis
30. November
0704 90 10 Weißkohl und Rotkohl 150 175 200
ex 0706 10 00 Karrotten und Speise- 150 175 200
m6hren
0710 10 00 Kartoffeln, gefroren 150 175 200
1601 00 91 RohwOrste, nicht 150 175 200
gekocht
1602 50 10 Rindfleisch, zubereitet 150 175 200
oder haltbar gemacht
(1 ) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der
Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die
KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Priferenzsystem in
Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang X
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
1. Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Lett-
land gelten nachstehende Zölle.
2. Die für den Zeitraum von 1995 bis zum Jahr 2000 festgesetzten Zölle werden jährlich um denselben
Betrag gesenkt.
3. Wenn in Lettland günstigere Handelsregeln in Kraft sind, gelten diese auch für Einfuhren aus der Gemein-
schaft.
4. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, die in diesem Anhang
nicht aufgeführt sind, können zollfrei oder frei von Abgaben gleicher Wirkung nach Lettland eingeführt
werden.
0
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren· aus der EG
CD
1996 2000 C:
::,
0.
(l)
0101 Pferde, Esel, Maultiere und (0
Cl)
Maulesel, lebend: (l)
Cl)
- Pferde: (l)
N°
0101 11 00 -- reinrassige Zuchttiere 1" 0,5 % 0,5 % frei C-
l»'
0101 19 -- andere 20 % 16 % 16 % 15% =
c..
0101 20 - Esel, Maultiere und Maulesel 20 % 15 % 15 % 15 % 0)
::r
(C
0102 Rinder, lebend: 0)
::,
0102 10 00 - reinrassige Zuchttiere 1% 0,6 % 0,6 % frei (0
....
0102 90 - andere 20 % + 450 LVL/t 16 % + 450 LVL/t 16 % + 460 LVUt 15 % + 360 LVL/t (0
(0
0)
0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 - reinrassige Zuchttiere 1% 0,6 % 0,6 % frei ~
- andere 20 % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 15 % + 600 LVUt 16 % + 400 LVL/t =
~
0104 Schafe unc:f Ziegen, lebend: ...
:i.
0104 10 - Schafe: 0)
C:
0104 10 10 -- reinrassige Zuchttiere 1" 0,5 % 0,6 % frei Cl)
(0
0104 10 90 -- andere 20% 16 % 15 % 16 % (1)
(0
(1)
0104 20 - Ziegen: 0-
(1)
0104 20 10 -- reinrassige Zuchttiere 20 % 16 % 16 % frei ::,
0104 20 90 -- andere 20 % 16 % 15 % frei ~
g,
:::,
::,
0)
3
1\)
~
Cl)
(l)
"O
m
3
0-
(l)
-,
....
(0
(0
0)
....
CD
U'I
w
..,.
(0
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz U1
.,::.
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CD
1996 2000 C
::)
0.
CD
0105 HausgeflOgel (Hühner, Enten, (/)
<O
Gänse, Truthühner und CD
(/)
CD
Perlhühner), lebend 1% 0,5 % 0,5 % frei N
C"
0106 00 Andere Tiere, lebend 1% 0,6 % 0,5 % frei 5i"
::i
c,_
O>
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder ':::f'
gekühlt 20 % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 1 5 % + 480 LVL/t eoO>
02013000 - ohne Knochen rO % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 15 % + 240 LVL/t • 15 % + 192 LVL/t •
::)
<O
.....
c.o
0202 Fleisch von Rindern, gefroren 20 % + 500 LVL/t 15 % + 500 LVL/t 1 5 % + 500 LVL/t 1 6 % + 400 LVL/t <D
0)
~
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, ~
gekOhlt oder gefroren 20 % + 700 LVL/t 15 % + 700 LVL/t 15 % + 700 LVL/t 16 % + 660 LVL/t =
0203 12 10 -·--- Schinken und Teile davon 20 % + 700 LVL/t 16 % + 700 LVL/t 1 6 % + 280 LVL/t • 15 % + 224 LVL/t • z
~
~
0204 .....
Fleisch von Schafen oder Ziegen,
frisch, gekühlt oder gefroren 20 % + 500 LVL/t 15 % + 500 LVL/t 1 5 % + 500 LVL/t 1 5 % + 400 LVl/t O>
C
(/)
<O
CD
<O
CD
C"
CD
::)
N
C
CD
0
::)
::)
O>
3
1\)
9>
(/)
CD
-g_
CD
3
C"
~
.....
<.O
<.O
0)
• Zollkontingent noch Anhong XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CJ
1995 2000 c::
:,
a.
(1)
0205 Fleisch von Pferden, Eseln, C/)
(0
Maultieren oder Mauleseln, (1)
C/)
frisch, gek0hlt oder gefroren 160 LVL/t 150 LVUt 160 LVUt 120 LVL/t ~
C1'
0206 Genießbare ~
Schlachtnebenerzeugnisse von c..
P.>
Rindern, Schweinen, Schafen, =r
Ziegen, Pferden, Esel,
coP.>
:::,
(0
Maultieren oder Mauleseln, ....CO
frisch, gekOhlt oder gefroren . 160 LVL/t 160 LVL/t 80 LVUt (1) 48 LVUt CO
O>
0207' Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von ~
H~geflOgel der
=
z:-,
Position 0106, frisch~ gekOhlt
oder gefroren 20 % + 100 LVUt 16 % + 100 LVL/t 16 % + 100 LVl/t 60% + 80 LVL/t ....
~
P.>
C
0208 Anderas Fleisch und andere (0
C/)
genießbare CO
(1)
<1)
Schlachtnebenerzeugnisse, C1'
<1)
frisch, gekOhlt oder gefroren 150 LVL/t 160 LVUt 160 LVL/t 120 LVL/t :,
N
C
0209 Schweinespeck ohne magere CJ
0
Tafle, Schweinefett und :,
:,
·oeflQgelfett, nicht P.>
ausgeschmolzen, frisch, 3
f\)
gekOhlt, gefroren, gesalzen, in !J)
Salzlake, getrocket oder (/)
(1)
gerluchert 150 LVL/t 150 LVUt 80 LVL/t • 48 LVUt • "O
ä,
3
C1'
.......
(1)
CO
CO
O>
• Zollkontingent nach Anhang XI.
-
CD
U1
U1
....CO
Zollsatz U1
KN-Code Warenbezeichnung cn
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CD
1996 2000 C:
::::,
a.
Cl)
0210 Fleisch und genießbare Cl)
(0
Cl)
Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in
~
Salzlake, getrocknet oder geräuchert: FJ'
C7'
genießbares Mehl von Fleisch oder von
Schlachtnebenerzeugnlasen: ~
c...
0210 11 -- Schinken ·oder Schultern und ~
Teile davon, mit Knochen 150 LVL/t <g
0210 12 -- Bluche (Bauchspeck) und Teile
davon 150 LVL/t
160 LVL/t 160 LVL/t 120 LVL/t ::::,
(0
.....
0210 19 -- anderes 150 LVUt 150 LVUt 160 LVL/t 1.20 LVL/t
~
0210 20 - Fleisch von Rindern 160 LVL/t 160 LVL/t 150 LVL/t 120 LVL/t
[
0210 90 - andere, einschließlich 160 LVL/t 160 LVL/t 120.LVUt
=
genießbares Mehl von Fleich
oder von
z;-.
~
Schlachtnebenerzeugnissen: .....
-- Fleisch: ~
0210 90 10 --- von Pferden, gesalzen, in 150 LVL/t
160 LVUt 160 LVL/t 120 LVL/t
(0
C:
Cl)
Salzlake oder getrocknet 160 LVL/t
0210 90 20 --- anderes 160 LVL/t 160 LVL/t 160 LVL/t 120 LVL/t ~g
0210 90 31 ---- Lebern 150 LVL/t 150 LVUt 160 LVL/t 120 LVL/t ::::,
0210 90 39 ----
----
andere
Zwerchfellpfefler (Nierenzapfen)
160 LVL/t
150 LVL/t
160 LVL/t
150 LVL/t
160 LVL/t
150 LVL/t
120 LVL/t
120 LVL/t
N
C:
0210 90 41
160 LVL/t 120 LVL/t
g,
und Saumflelach 150 LVL/t 160 LVL/t ::::,
::::,
0210 90 49 ---- andere 160 LVL/t 160 LVL/t 120 LVL/t ~
0210 90 60 --- von Schafen oder Ziegen 3
1\)
--- andere: !'>
---- GeflOgellebern: 160 LVL/t
160 LVL/t 160 LVL/t 160 LVL/t 120 LVL/t
g,
0210 90 71 ----- Fettlebern von Glnsen oder
021-0 90 79
Enten, gesalzen oder In Salzlake
----- andere
150 LVL/t 150 LVL/t
150 LVL/t
150 LVL/t
150 LVL/t
120 LVL/t
120 LVL/t
lg
0210 90 80 ---- andere 1~
""\
.....
0210 90 90 -- genießbares Mehl von Fleisch
oder von
0~5 % 0;6 % frei ~
0,
Schlachtnebenerzeugnissen
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CJ
1996 2000 C
::,
0.
(1)
0401 Milch und Rahm, weder C/)
(0
eingedickt noch mit Zusatz von (1)
C/)
Zucker oder ·anderen Süßmitteln 20 % + 60 LVL/t 15 % + eo LVL/t 16 % + eo LVL/t 16 % + 48 LVL/t (1)
;::r
O-
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder n>"
:::
mit Zusatz von Zucker oder t..
ll>
anderen SOBmitteln: =r
(C
0402 10 - in Pulverlorm, granuliert oder ll>
::,
. in anderer fester Form, mit (C
_.
einem Milchfettgehalt von <O
<O
1,6 GHT oder weniger 0)
- in Pulverform, granuliert oder -1
~
in anderer fester Form, mit =
einem Milchfettgehalt von
~
mehr als 1,6 GHT 20 % + 400 LVL/t 15 % + 400 LVL/t 15 % + 400 LVL/t 16 % + 320 LVL/t ~
_.
0402 21 •· ohne Zusatz von Zucker oder
ll>
anderen S0ßmitteln 20 % + 400 LVL/t 16 % + 400 LVL/t 15 % + 400 LVL/t 15 % + 320 LVL/t C
C/)
(C
(1)
(0
(1)
0-
(1)
::,
N
C
CJ
0
::,
::,
ll>
3
1\)
?>
(/)
(1)
"O
ro
3
O'
(1)
~
<O
~
-
CO
u,
.....
-4
CD
u,
KN-Code Warenbezeichnung . Zollsatz (X)
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
llJ
1995 2000 C:
::,
a.
(1)
0402 29 -- andere: <O
(/)
(1)
--- mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT (/)
(1)
oder weniger i:t
CT
0402 29 11 ---- Milch zur Ernährung von Säuglingen, ii>"
:::
t..
in luftdicht verschlossenen ll)
Behältnissen mit einem Gewicht des :r
Inhalts von 500 g oder weniger und
eoll)
::,
mit einem Milchfettgehalt von mehr <O
.....
als 10 GHT frei frei frei frei c.o
c.o
---- andere 20 % + 60 LVL/t 1 6 % + 60 LVL/t 1 5 % + 60 LVL/t 15 % + 48 LVL/t 0)
- andere 20 % + 60 LVL/t 1 5 % + 60 LVL/t 15 % + 60 LVL/t 1 5 % + 48 LVL/t --f
~·
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von =
Zucker oder anderen SOBmltteln: ~
~
Erze~gnlsse, die aus natOrlichen .....
Milchbestandtellen bestehen, auch mit ll)
C
Zusatz von Zucker oder anderen SOßmitteln, i
(/)
<O
(1)
anderweit. weder genannt noch Inbegriffen 20 % 15 % 15 % 10% <O
(1)
CT
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 20 % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 15 % +· 480 LVL/t (D
:::,
N
C:
0406. Käse und Quark: 20 % + 600 LVL/t 15 % + 600 LVL/t 1 5 % + 600 LVL/t 15 % + 480 LVL/t OJ
0
:::,
:::,
0406 90 14 --- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, ll)
Bergklse und Appenzeller 20 % + 600 LVL/t 16 % + 600 LVL/t 15 % + 240 LVL/t 1 5 % + 1 9 2 LVL/t 3
1\)
~
(/)
(1)
'"O
ro
3
CT
(1)
~
.....
c.o
c.o
(j)
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C
:::,
~
20 % +
(t)
0407 00 - Vogeleier, in der Schale, frisch, 16 % + 16 % + 15 % + C/)
(0
haltbar gemacht oder gekocht: 20 LVL/t/1 000 p. 20 LVL/t/1 000 p. 20 LVL/t/1 000 p. 20 LVL/t/1 000 p. (t)
~
;::r
- von Hausgeflilgel: 1% 0,5 % 0,5 % frei er
-- Bruteier
fü"
=i
c...
ll>
;;r
0408 Vogeleier, nicht in der Schale,
und Eigelb, frisch, getrocknet, In
call>
::,
Wasser oder Dampf gekocht, (0
..a.
geformt, gefroren oder anders CO
CO
haltbar gemacht, auch mit Zusatz O>
von Zucker und anderen
SOßmltteln 20 % 15 % 15 % 10%
~
=
0409 00 00 NatOrlicher Honig 20% 16 % 15 % 10% ~
....
~
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen ll>
C:
Ursprungs, anderweit weder (0
C/)
genannt noch Inbegriffen 1% 0,6 % 0,5 % 0,5 % (0
(t)
(t)
0504 00 00 Dlrme, Blasen und Mlgen von g
::,
anderen Tieren als Fischen, ganz N
C
oder geteilt 1 % 0,6 % 0,5 % 0,5 %
~
::,
0611 Waren tittrlschen Ursprungs, ::,
ll>
anc;terwelt weder genannt noch 3
Inbegriffen: nlchtlebende Tiere 1\)
des Kapitels 1 oder 3, ~
ungenießbar: g>
i3
0611 10 00 - Rinderaperma 20 % 16 % 15 % 0,5 %
g-,
- andere:
..a.
CO
CO
O>
~
t0
U1
t0
..&.
CD
O')
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz 0
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C:
:,
a.
(l)
0511, 91 -- Waren aus Fischen oder Krebstieren, (C
C/1
Weichtieren oder -anderen wirbellosen a,
C/1
(l)
Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3: N
0511 91 10 --- Abfllle ~on Fischen O'
n;-
0611 99 -- andere 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % ::i
c...
20 % 15 % 15 % 0,5 % !l)
=r-
<C
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und !l)
::,
Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in BIOte; (C
.....
Zlchorlenpflanzen und -wurzeln (ausgenommen CO
CO
Zichorien wurzeln der Position 1212): 20 % 15 % 15 % 0,5 % 0)
-i
~
=
0601 10 - Bulben, Zr,iebeln, · Knollen, Wurzelknollen und
20 % 15 % 6 % • 0,5 % •
z:,
Wurzelstöcke, ruhend:
0801 10 30 -- Tulpen
~
.....
!l)
C:
0802 Andere lebene Pflanzen (einschließlich ihrer (C
C/1
Wurzeln), Stecklinge und Propfrelser; Pilzmycel 20 % 15 % 15 % 10% (C
(l)
(l)
O'
(l)
:,
N
C:
g,
::,
::,
!l)
3
1\)
?>
C/)
(l)
"E.
(l)
3
g...
.....
CO
CO
0)
• Zollkontingent nach Anhang XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz F0r Einfuhren aus der EG
m
1995 2000 C:
::,
a.
(t)
0603 Blumen und Blüten sowie deren C/)
CO
Knospen, geschnitten, zu Binde- (t)
C/)
oder Zierzwedten, frisch, (t)
getrocknet, gebleicht, gefärbt, g
imprlgnlert oder anders g
c..
bearbeitet: Sl>
:r
0803 10 - frisch:
eoSl>
::,
CO
0603 10 20 -- vom 1, Juni bis 31. Oktober 46 % 40% 40% 30% ....
(0
(0
45 % 40% 20% • 15 % • O>
0603 10 13 --- Nelken
-- vom 1. Novemb~r bis 31 • Mai: ~
0603 10 61 20 % 16 % 6 % •. 0,6 % •
=
--- Rosen z;:""
0803 10 53 --- Nelken 20 % 16 % 5% • 0,5 % • ....
~
Sl>
0603 10 55 --- Orchideen 20% 16 % 6%· 0,6 % • C:
C/)
CO
0603 10 85 --- · Chrysanthemen 20 % 16 % 6" . 0,5 % • CO
(t)
(t)
g
0803 90 00 - andere 20% 16 % 16 % 10% ::,
N
C:
&'
::,
::,
Sl>
3
f\)
!J>.
C/)
(t)
-0
m
3
er
(t)
....
~
(0
(0
O>
•CD
cn
• Zollkontingent nach Anhang XI. •
1
...
(0
O')
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz 1\)
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C
:,
Cl.
(t)
0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und
<O
(/)
andere Pflanzenteile, ohne Blüten (t)
(/)
(t)
und Blütenknospen, sowie Gräser, N
Moose und Flechten, zu Binde- O"
Öl
oder Zierzwecken, frisch, ::::
c..
getrocknet, gebleicht, gefärbt, O>
::r
imprägniert oder anders bearbeitet: 20 % 15 o/o 15 o/o 10% (.Q
ll)
:,
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 20 % + 20 LVL/t 1 5 o/o + 20 LVL/t 15 % + 20 LVL/t 1 5 % + 1 6 LVl/t <O
.....
0701 10 00 • Pflanzkartoffeln 20 % + 20 LVL/t 15 % + 20 LVL/t frei • frei • (0
(0
0)
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt: -1
0702 00 10 • vom 1. November bis 1'4. Mal 20 % 16% 6 % • 0,5 % • ~
0702 00 90 • vom 15. Mal bis. 31. Mai und
=
vom 1. September bis ~
~
31. Oktober 20 % 15 % 15 % 10% .....
0702 09 01 • vom 1 • Juni bis 30. Juni 200 LVL/t 200 LVL/t 200 LVL/t 180 LVL/t m
C:
0702 09 02 • vom 1 . Juli bis 31 . August 150 LVL/t 150 LVL/t 160 LVL/t 120 LVL/t <O
Cf)
(t)
<O
(t)
O"
(t)
0703 Spelsezwlebeln, Schalotten, :,
Knoblauch, Porree und andere N
C:
GemQae der AUium•Arten, frisch CD
0
oder gekOhlt: :::,
:::,
0703 10 • Speisezwiebeln und Schalotten 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % Q)
0703 20 00 • Knoblauch 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % 3
1\)
0703 90 00 - Porree und andere Gemüse der 9'>
Allium-Arten 20 % 16 % 15 % 10%
~
"O
eo'
3
O"
..,
(t)
.....
(0
(0
0)
• Zollkontingent nach Anhang XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
tD
1996 2000 C
:,
a.
. 0704 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl (1)
(/)
CO
und lhnliche genießbare Kohlarten der (1)
(/)
Gattung Brnsica, frisch oder gekühlt 20 % + 20 LVUt 16 % + 20 LVUt 16 % • 10% • (1)
N°
O"
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicor6e 5i"
:::i
(Cichorlum-Aiten), frisch oder gekohlt 20% 16 % 15 % 10% c...
Sll
:J"
(C
0706 Karotten und Spelsem&hren,. SpeiserOben, Sll
:,
Rote ROben, Schwarzwurzeln, CO
_.
Knollensellerle, Rettiche und ähnliche (0
(0
genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: O>
0706 10 00 - Karotten und Speisemöhren, -1
Speiserüben 20 % + 20 LVUt 16 % + 20 LVUt 16·% + 20 LVL/t 1 5 % + 16 LVL/t ~
0706 90 - andere 20 % 16 % 6 % • 0,6 % • =
z
~
~
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder _.
gekühlt: l»
C
•· Gurken (/)
CO
0707 00 11 - vom 1. November bis 30. April 20 % 16 % 6%· 0,5 % • (1)
CO
0707 00 19 - vom 1. Mal bis 30. Juni 100 LVUt 100 LVL/t 100 LVUt 80 LVL/t (1)
O"
(1)
- vom 1. Juli bis 31. Oktober 20 % 16 % 16 % 10% :,
0707 09 00 • Cornichons 20 % 16 % 16 % 10% N
C
tD
0708 HOlaenfrOchte, auch ausgelöst, frisch
§
oder gekOhlt 20 % 16 % 15 % 15 % Q)
3
1\)
~
cn
CD
"'O
m
3
O"
..,
CD
....<.o
<.o
O>
.....
(0
cn
• Zollkontingent nach Anhang XI. w
~
CO
0)
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz ~
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
OJ
1995 2000 C:
:::,
0.
(l)
0709 Anderes GemOse, frisch oder gekühlt: Cl)
CO
0709 10 00 • Artischocken 20 % 16 % 16 % 0,6 % m
0709 20 00
0709 30 00
• Spargel
• Auberginen
20%
20%
16
16
%
%
16
15
%
%
0,6
0,6
%
%
g
li>"
::;
0709 40 00 • Sellerie, ausgenommen Knollensellerie 20 % 16 % 15 % 0,5 %
c..
• Pilze und TrOffeln: ll>
:r
0709 61 - Pilze 20% 15 % 16 % 10%
0709 60 • FrOchte der Gattungen "Capsicum" ~:::,
CO
oder "Pimente" • 20 % 15 % 5% • 0,5 % • ...a.
CO
0709 70 • Gartenspinat, Neuseelandspinat und
Gartenmelde 20 % 16 % 16 % 0,5 % ~
0709 90 • anderes 20% 15 % 16 % 0,6 % ~
=
0710 GemOse, auch in Wasser oder Dampf z:-,
gekocht, gefroren 20% 16 % 16 % 10% ~
...a.
0711 GemOae, vorlluflg haltbar gemacht (z.B. ll>
C
C/1
durch Schwefeldioxid oder In Wasser, (0
(l)
dem Salz, Schwefeldioxid oder andere (0
vorlluflg konservierend wirkende Stoffe ' (l)
g
zugesetzt sind), zum unmittelbaren ::>
N
GenuB nicht geeignet 20 % 16 % 15 % 0,5 % C:
g,:::,
0712 Ge~Ose, getrocknet, auch In Stücke :::,
oder Scheiben geschnitten, als Pulver ll>
oder sonst verkleinert, Jedoch nicht 3
1\)
weiter zubereitet 20 % 15 % 15 % 10% !'>
~
-0
m
3
g
~
...a.
~
O>
• Zollkontingent nach Anhang XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
0)
1996 2000 C
:::,
a.
CO
07-13 Trockene, ausgelöste HOlsenfrOchte, auch C/)
(0
geschllt oder zerkleinert 20 % 16 % 16 % 0,5 % CO
C/)
a,
0714 Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta N
Cf'
und Salep, Topinambur, SOBkartoffeln und ör
lhnllche Wurzeln und Knollen mit hohem
=
c_
n,
Gehalt an Stlrke oder Inulin, frisch oder =s-
(0
getrocknet, auch In StOcken oder in Form · n,
:::,
von PeUets: Mark dea Sagobaumes 20% 16 % 16 % 0,6 % (0
...
<O
<O
0801 Koko1n011e, ParanOsae und Kaschu-Nüsse, 0,
~
frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen
oder enthlutet 2% 1% 1% 0,6 %
=
0802 Andere SchaletifrOchte, frisch oder
z;-,
getrocknet, auch ohne Schalen oder ...
~
enthlutet 2% 1" 0,6 % n,
1" C
Ch
(0
0803 00 Bananen, elnachlleßllch Mehlbananen, (0
a,
frisch oder getrocknet 2% 0,6 % <1)
1" 1" i:::,
0804 Datteln, Felgen, Ananas, AvocadofrOchte, N
C
Guaven, MangofrOchte und 0)
MangostanfrOchte, frisch oder getrocknet 2% 0,6 % 0
1" 1" :::,
:J
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 2% 1 % 1 % 0,5 % n,
0805 3
1\)
9)
(J)
a,
'U
ro
3
i...
<O
<O
0,
_,_
CO
C7)
u,
~
U)
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz m
m
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
OJ
1995 2000 C
:::,
a.
Cl)
0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet 2% 1 % 1 % 0,5 % <O
(/)
Cl)
(/)
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) Cl)
r:;
und Papaya-FrOchte, frisch 2% 1 % 1 % 0,5 % O"
fü"
~
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: 2% 1 % 1 % 0,5 % c,_
s:u
0808 10 - Äpfel: ~
(0
•· andere: O>
:::,
•·· vom 1 . August bis 31 • Dezember 20 % 15 % 15 % 15 % <O
.....
CO
0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche CO
O>
(einschließlich Brugnolen und Nektarinen), -i
Pflaumen und Schlehen, frisch 2% 1 % 1 o/o 0,5 o/o ~
=
0810 Andere FrOchte, frisch: ~
0810 10 - .Erdbeeren: ~
.....
0810 10 101 •· vom 1. Juli bis 31. Juli 20 % 15 o/o 15 % 10% O>
C
0810 10 901 •· vom 1. August bis 30. Juni 2% 1 % 1 % 0,6 % (/)
CO
0810 20 • Himbeeren 2% 1 o/o 1 o/o 0,6 o/o Cl)
<O
0810 30 • schwarze, weiße oder rote Cl)
O"
Johannisbeeren und Stachelbeeren: Cl)
.::,
0810 30 001 •· vom 1. Juli bis 31. Juli 20 o/o 15 % 15 % 10% N
C
0810 30 002 -· vom 1 • August bis 30. -Juni 2% 1 o/o 1 % 0,5 % OJ
0
0810 40 • Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere ::,
::,
Früchte der Gattung Vacclnium 2% 1 % 1 o/o 0,5 o/o O>
0810 90 • andere 2% 1 % 1 % 0,5 % 3
1\)
~
(.1)
Cl)
-0
ro
3
O"
~
.....
CO
CO
O>
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
0)
1995 2000 C
:,
C.
(1)
0811 Früchte und NOsse, auch in Wasser oder Cl)
CO
Dampf gekocht, gefroren, au_ch mit Zusatz (1)
von Zucker oder anderen SOßmitteln 2% 1 % 1 % 0,5 % ~
i::r
er
0812 FrOchte und NOsse, vorllufig haltbar ~
gemacht- (z.B. durch Schwefeldioxid oder In c..
~
:1"
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder eo
andere vorllufig konservierend wirkende ~
:,
CO
Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren ~
Genuß nicht geeignet 2% 1 % 1 % 0,5 % CO
CO
C>
~
0813 FrOchte (ausgenommen solche der
~
Positionen 0801 bis 0806); ·getrocknet; =
Mischungen von getrockneten Früchten oder
von SchalenfrOchten dieses Kapitels 2% 1 % 1 % 0,5 % ~
~
~
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von ~
C
Melonen (elnschlleßlich Wassermelonen), C/)
CO
(1)
frisch, gefroren, getrocknet oder zum CO
(1)
vorliuflgen Haltbarmachen in Salzlake oder er
(1)
in Wasser mit einem Zusatz von anderen :,
N
Stoffen eingelegt 2 o/o 1% 1% 0,5 % C
0)
0
:,
:,
~
3
1\)
!'>
C/)
(1)
-0
m
3
i
~
CO
CO
C>
~
~
"""'
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
-
(0
0)
(X)
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CD
1996 2000 C
:::::,
a.
(t)
KAPITEL·9 Kaffee, Tee, Mate und GewOrze 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % <O
C/)
(t)
C/)
(t)
;;:r
1001 Weizen und Mengkorn: C"
pj
:::
1001 10 00 - Hartweizen 25 LVUt 25 LVL/t 0,5 % • 0,5 % • c_
PJ
::r
1001 90 - andere 25 LVL/t 26 LVL/t 25 '-VL/t 22 LVL/t eoPJ
:::::,
1002 20 00 Roggen 75 LVL/t 76 LVL/t 75 LVL/t 87 LVL/t
<O
...
CO
CO
1003 00 Gerste 75 LVL/t 75 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t 0)
1004 00 Hafer 75 LVL/t 76 LVL/t 75 LVL/t
. 87 LVL/t ~
=
1006 Mals 1 % 0,6 % 0,5 % 0,5 %
z:-,
1006 Reis 1 % 0,5 % 0,6 % 0,6 %
...
.ii,..
PJ
C
C/)
1007 00 Körner-Sorghum 1% 0,5 % 0,6 % 0,5 % <O
(t)
<O
(t)
cr
(t)
:::::,
N
C
CD
0
:::::,
:::::,
0,)
3
f\)
!'>
cn
(t)
'U
(1)
3
g.,
CO
CO
0)
• Zollkontlngont nach Anhnno XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
OJ
1995 2000 C:
::,
a.
et>
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen V,
CO
Körner-Sorghum) und Kanariensaat, et>
V,
anderes Getreide: et>
N
CT
1008 10 00 - Buchweizen 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % Ö>°
:::::
(_,
ll)
1008 20 00 - Hirse (ausgenommen ;:r
Körner-Sorghum) 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % c3
ll)
::,
CO
1008 30 00 - Kanariensaat 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % ~
CO
CO
1008 90 - anderes Getreide: 0)
-t
1008 90 10 -- Triticale 25 LVL/t 25 LVUt 25 LVL/t 22 LVL/t ~
=
1008 90 90 -- anderes 75 LVUt 75 LVL/t 75 LVUt 0,5 % z
=-"
~
1101 00 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn 26 LVL/t 26 LVL/t 25 LVL/t 22 LVL/t .....
ll)
C
(/)
1102 Mehl von anderem Getreide als CO
et>
Weizen oder Mengkorn: CO
et)
CT
1102 10 00 - von Roggen 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t et)
::,
N
C:
1102 20 - von Mais 1 % 0,6 % 0,5 % 0,5 %
CD
0
0,5 % :,.
1102 30 00 - von R~ls 1 % 0,5 % 0,5 % ::,
ll)
1102 90 - anderes 76 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 87 LVL/t 3
1\)
!J>
(/)
et>
~
et>
3
CT
(l)
-,
~
<O
<O
0)
....CD
0)
C0
..a.
(0
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz --J
0
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C
:J
Q.
et>
1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets <O
(/)
et>
von Getreide: U?
Cl)
- Grobgrieß und Feingrieß: f:J
cr
1103 11 -- von Weizen 76 LVL/t 76 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t ~
c,_
1103 12 00 -- von Hafer 76 LVUt 76 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t
0)
::r
<O
0)
1103 13 -- von Mais 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 o/o :J
<O
1103 14 00 -- von Reis 1% 0,6 % 0,6 % 0,6 %
...A.
CO
CO
0)
1103 19 -- von anderem Getreide 75 LVL/t 75 LVUt 75 LVL/t 67 LVL/t ~
~
- Pellets:
=
1103 21 00 -- von Weizen 76 LVUt 75 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t ~
....
~
1103 29 -- von anderem Getreide:
0)
C:
11032910 ----· von Roggen 75 LVUt 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t (/)
(0
(D
(0
11032920 --- von Gerste 75 LVUt 76 LVUt 75 LVL/t 67 LVL/t et>
g
1103 29 30 --- von Hafer 75 LVL/t 76 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t :,
N
C:
1103 29 40 --- von Mais 1% 0,5 % 0,6 % 0,5 % CD
0
:,
:::,
1103 29 50 --- von Reis 1% 0,5 % 0,5 % frei 0)
3
1103 29 90 --- andere 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t 1\)
9'>
(/)
et>
"O
eo
3
cr
..,
(D
....
(0
(0
0)
KN•Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsat MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
z CO
1995 2000 C:
::,
a.
(t)
1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, C/)
CO
(t)
gequetscht, als ~locken, perlförmig geschliffen, C/)
(t)
geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis N
C1'
der Position 1008, Getreidekeime, ganz, gequetscht, Öl
::i
als Flo.cken oder gemahlen: c...
. Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken ll>
:::r
<O
1104 11 -- von Gerste 75 LVL/t 75 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t ll>
::,
CO
.....
1104 12 -- von Hafer 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t <O
<O
0)
1104 19 -- von anderem Getreide: -i
~
11041910 --- von Weizen 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t =
z:-,
1104 19 30 --- von Roggen 75 LVL/t 75 LVL/t · 75 LVL/t 67 LVL/t
~
.....
1104 19 60 --- von Mais 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % O>
--- andere:
C:
C/)
CO
(t)
110419 91 ---- Reis flocken 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % CO
(t)
g::,
N
1104 19 99 ----- andere 75 LVL/t 75 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t C:
g,
- Getreidek&ner, anders bearbeitet (z.B. geschält,
::::,
perlf6rmlg geschliffen, geschnitten oder :3
geschrotet): O>
3
1104 21 -- von Gerste 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t N
~
er,
1104 22 -- von Hafer 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t 'U
(t)
$'
1104 23 -- von Mais 75 LVL/t 75 LVl/t 75 LVL/t 67 LVL/t 3
C1'
..,
(t)
1104 29 -- von anderm Getreide 75 LVL/t 75LVL/t. 75 LVL/t 67 LVL/t .....
(0
(0
1104 30 - Getreidekeime, ganz. gequetscht 75 LVL/t 75 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t 0)
....CO
.....
....
..a.
....,
CD
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz 1\)
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
Cil
1996 2000 C
:::,
a.
CD
1105 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 87 LVL/t (/)
CO
CD
(/)
et)
N
1106 Mehl und Grieß von trockenen er
ö5"
Hülsenfrüchten der Position 0713, von :::
c_
Sagomark. und von Wurzeln der Knollen Ol
;:r
der Position 0714; Mehl, Grieß und caOl
Pulver von Erzeugni88en des Kapitels 8 75 LVL/t 76 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t :::,
CO
...A,
1107 Malz, auch geröstet: 75 LVL/t 76 LVL/t 75 LVL/t 87 LVL/t <O
<O
1107 20 00 - geröstet 1% 0,5 % 0,6 % 0,6 % O')
--i
1108 Stärke: Inulin: ~
- Stärke: =
1108 11 00 -- von Weizen 150 LVL/t 160 LVL/t 150 LVL/t 136 LVL/t ~
1108 12 00 -- von Mais 1% 0,6 % 0,5 % 0,5 % ....
~
1108 13 00 -- von Kartoffeln 150 LVL/t 160 LVUt 150 LVL/t 135 LVL/t ll>
1108 14 00 -- von Maniok 160 LVL/t 150 LVL/t 150 LVL/t 136 LVL/t
C
(/)
CO
1108 19 -- andere Stirke 150 LVUt 150 LVUt 150 LVL/t 136 LVL/t et)
CO
1108 20 00 -- Inulin 160 LVUt 160 LVL/t 150 LVL/t 136 LVL/t
et)
er
(t)
:::,
1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % C
N
Cil
1201 00 Sojabohnen, auch geschrotet 1% 0,5 % 0,6 % 0,5 % 0
:::,
:::,
ll>
3
f\)
!"l
C/)
(1)
"O
ro
3
er
!!?
...A,
<O
<D
O')
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
a,
1995 2000 C
5.
(t)
1202 ErdnOsse, weder geröstet noch auf (/)
(0
andere Welse hltzebehandelt, auch (t)
geschllt oder geschrotet 1 % 0,5 % 0,5 % frei 1
~
ö,'
1203 Kopra 0,6 % 0,5 % frei
1 " =
C-
D>
1204 Leinsamen, auch geschrotet 1 % 0,5 % 0,5 % frei ~
1205 00 Raps- oder RObsensamen, auch
<ß::,
(0
geschrotet 1 % 0,5 % 0,5 % frei ....
~
O>
1206 00 Sonnenblumenkeme, auch geschrotet 1" 0,6 % 0,5 % frei
1207 Andere Ölsamen und ölhaltlge Früchte,
~
=
auch geschrotet 1 % 0,6 % 0,5 % frei z
~
.,:.
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltlgen ....
FrOchten, ausgenommen Senfmehl: 1% 0,6 % 0,5 % 0,5 % D>
C
(/)
(0
1209 Samen, Frt1chte und Sporen, zur (0
(t)
(t)
Aussaat: C"
(t)
- Samen von Rüben: ::,
1209 11 00 -- Samen von Zuckerrüben 1 % 0,6 % 0,6 % frei N
1209 19 00 --- Samen
andere
von Futterpflanzen,
1 % 0,6 % 0,6 % frei
C
g>
::,
:, '
ausgenommen Samen von Rüben: D>
1209 21 00 -- Samen von Luzemen 1% 0,6 % 0,6 % frei 3
--
1\)
1209 22 Samen von Klee (Trifolium-Arten) 75 LVUt 76 LVUt 75 LVUt 87 LVL/t !'>
1209 23 -- Samen von Schwingel 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 87 LVl/t g,
-g,
CD
3
g-,
....
(0
(0
O>
-
CO
.....
w
...
CD
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
"~
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C:
::::,
Q.
1209 24 00 -- Samen von Wlesenrispengras (Poa
pratensls L:) 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 67 LVL/t
(0
Cl)
U>
Cl)
1209 25 -- Samen· von Weldelgras (Lollum
multiflorum lam., Lolium perenne L.) 76 LVUt 76 LVUt 76 LVL/t 87 LVL/t
U>
Cl)
N
O"
1209 26 00 -- Samen von Wiesenlleschgras 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 87 LVL/t N
1209 29
1209 29 10
--
---
&l'ldere:
Samen von Wicken 75 LVL/t 75 LVUt 76 LVL/t 67 LVL/t
c..
0,)
:,-
ca
12092960
1209 29 80
---
---
Samen von Lupinen
andere
1%
76 LVL/t
0,5 %
76 LVUt
0,6 %
76 LVL/t
frei
frei
(0
ll)
::::,
....<D
1209 30 00 - Samen von krautartigen Pflanzen, die <D
hauptslchfich wegen der Blüten dieser . 0)
Pflanzen gezogen werden 1 % 0,5 % 0,6 % frei ~
- andere: =
1209 91 -- Samen von GemOsen 1% 0,6 % 0,5 % frei z
1209 99 -- andere 1% 0,5 % 0,5 % frei
~
....
~
n,
1210 Hopfen (BIQtenzapfen), frisch oder C:
U>
getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert (0
Cl)
oder in Form von Pellets: Lupulin: 1 % 0,6 % 0,5 % frei (0
Cl)
g
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Fr0chte :::,
N
der hauptalchlich zur Herstellung von C:
Riechmltteln oder zu Zwecken der Medizin, g,
:::,
lnsektenvertllgung, Schldllngsbeklmpfung :::,
und dergleichen verwendeten Art, frisch n,
oder getrocknet, auch In StOcken, als Pulver 3
1\)
oder sonst zerkleinert 1% 0,6 % 0,6 % frei !'>
(/)
CD
"C
eo
3
i....
<D
<D
0)
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz . Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C
::,
a.
(1)
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, (/)
(0
Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch (1)
(/)
(1)
oder getrocknet, auch gemahlen: N°
Steine und Kerne von Früchten sowie er
ör
andere pflanzliche Waren :::t
c_
IelnschJJeBJJch nlchtgerösteter ll>
::r
Zlchorienwurzeln der Varietät eo
0,)
Cichorium intybus sativum) der ::,
(0
hauptalchlich zur menschlichen ~
Emlhrung verwendeten Art, anderweit CO
CO
0)
weder genannt noch Inbegriffen: ' -f
~
1212 10 - Johannisbrot, einschließlich =
Johannisbrotkerne 1% 0,6 % 0,5 % frei
~
.t:.
1212 30 - Steine und Kerne von Aprikosen, ~
Pfirsichen oder Pflaumen 1% 0,5 % 0,5 % frei ll>
C
V,
1212 91 -- Zuckerrüben 1% 0,6 % 0,5 % frei
(Q
11)
(Q
(1)
1212 99 -- andere 1% 0,6 % 0,6 % frei er
(1)
::,
N
1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, C
auch gehlckselt,· gemahlen, gepreßt CD
0
::,
oder In Form von Pellets 1% 0,6 % 0,6 % frei ::,
ll>
1214 Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu 3
1\)
Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, !'>
Esparsette, Futterkohl, Lupinen, (/)
Cl)
Wicken und lhnliches Futter, auch in -0
Form von Pellets 1% 0,6 % 0,5 % frei
s-
3
er
~
~
CO
CO
0)
-'
....,
<D
01
.....
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz ~
cn
Ausgangszollsat MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
z CD
1996 2000 C:
::,
a.
(t)
1302 Pflanzenslfte und Pflanzenausz0ge; C/)
CO
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar (t)
C/)
und andere Schleime und Verdickungsstoffe von (t)
N
Pflanzen, auch modifiziert: er
• Pflanzenslfte und Pflanzenausz0ge: ~
c..
1302 20 10 •· trocken 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % ß>
";j
KAPITEL 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen
eoß>
::::,
Ursprungs, anderweit weder genannt noch CO
.....
inbegriffen 20 % 16 % 15 % 0,5 % CO
CO
0,
1501 00 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und
Gefl0gelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt ~
oder mit Lösungsmitteln ausgezogen: 20% 16 % 15 % 10% =
z;""
~
1502 00 Fett von Rindem, Schafen oder Ziegen, roh oder .....
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit ß>
C:
Lasungsmitteln ausgezogen: C/)
CO
1502 00 10 - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum (t)
CO
Herstellen von Lebensmitteln 20% 15 % 5 %· 0,5 %· (t)
er
(t)
1502 00 90 - anderes 20 % 16 % 16 % 10% ::,
N
C:
1603 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, CD
Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, 0
::,
::,
vermischt noch anders verarbeitet: 1% 0,5 % 0,6 % 0,5 % ß>
3
1\)
~
(J)
(t)
"O
ro
3
er
~
.....
CO
<D
0,
• Zollkontingent nach Anhang XI.
KN•Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN•Zollsatz F0r Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C
:l
a.
et>
1604 fette und Öle sowie deren Fraktionen, C/)
CO
von Fischen oder MeeressAugetieren, et>
(/)
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch · ~
modifiziert: 1" 0,6 % 0,6 % 0,6 % O"
~
(,_
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch n,
-::J'
raffiniert, jedoch nicht chemisch <O
modifiziert: 0,5 % 0,6 % 0,5 % Sl)
:l
1508 Erdnuß61 und seine Fraktionen, auch
raffiniert, Jedoch nicht chemisch
1"
-
CO
CO
CO
O>
modifiziert: 1% 0,6 % 0,6 % 0,5 % -f
~
1509 Ollven61 und aelne Fraktionen, auch =
z:"
raffiniert, Jedoch nicht chemisch
1510 00
modifiziert:
Andere -Ole und seine Fraktionen,
1" 0,6 % 0,5 % 0,5 %
-~
P>
C
C/)
CO
auaschlleBlich aus Oliven gewonnen, (1)
CO
auch raffiniert, Jedoch nicht chemisch et>
. modifiziert, einschließlich Mischungen
g
:l
dleaer Öle oder Fraktionen mit Ölen oder N
C:
Fraktionen der Position 1609: 1% 0,6 % 0,6 % 0,5 %
&3
:l
:l
P>
3·
"'!'>
cn
et>
13
O"
-
et>
~
CO
CO
O>
.,,&
CO
:j
....
KN•Code Warenbezeichnung Zollsatz
.._,
(0
0)
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CO
1996 2000 C
:::,
C.
CD
1511 Palmöl und ihre Fraktionen, auch (J)
CO
raffiniert, jedoch nicht chemisch CD
modifiziert: 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % ~
N
er
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und ~
Baumwollsaat61 sowie deren c..
0)
Fraktionen, auch raffiniert, jedoch =r·
(0
nicht chemisch modifiziert: Q)
:::,
• Son™lnblumenöl und Safloröl CO
sowie deren Fraktionen:
....<O
<O
1512 11 •· rohe Öle 20 % 15 % 15 % 0,5 % a,
1512 19 •· andere 1% 0,6 % 0,5·% 0,5 % -f
~
1612 21 •· rohe• Öl, auch von Gossypol
=
befreit 1·% 0,5 % 0,5 % 0,5 % z:-,
1512 29 •· andere 1% 0,6 % 0,6 % 0,5 % ~
.....
1513 Kokoa61 (Kopra61), Palmkernöl Q)
C
und Babassu61 sowie deren CO
(/)
et)
Fraktionen, auch raffiniert, Jedoch CO
CD
nicht chemisch modifiziert: 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % er
et)
:::,
1614 AOb61 (Raps• und Rübsen61) und C
N
Senfsaatöl sowie deren
Fraktio~en, auch raf finf ert, jedoch
g,
:::,
:::,
nicht chemisch modifiziert: 1 % 0,6 % 0,6 % 0,5 % Q)
3
"'
p,
g,
-u
ro
3
er
~
....
<O
<O
a,
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CJ
1995 2000 C:
::J
a.
(t)
1616 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (0
C/)
(einschließlich Jojoba61) sowie deren (t)
C/)
(t)
Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht ;::r
chemisch modifiziert: 1 % 0,6 % 0,6 % 0,5 % C1'
5i'
:::
C_,
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle n>
-:1'
sowie deren Fraktionen, ganz oder (0
teilweise hydriert, ungeestert, n>
::J
(0
wiederverestert oder elaidiniert, auch ..i
raffiniert, jedoch nicht CO
CO
0)
weiterverarbeitet: 1 % 0,5 % 0,5 % 0,6 %
1517 Margarine: genießbare Mischungen und
~
=
Zubereitungen von tierischen oder z;:-,
pflanzlichen fetten sowie von ~
_..
Fraktionen verschiedener fette und Öle
dieses Kapitels, ausgenommen n>
C:
(/)
genießbare fette und Ote sowie deren (0
(t)
Fraktionen der Position 1 516: 20 % 16 % 0,6 %· 0,5 %* (0
(t)
C1'
(t)
1522 Degras; ROckstlnde aus der ::J
N
Verarbeitung von Fettstoffen oder von C:
tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1 % 0,5 % 0,6 % 0,5 % CJ
0
::J
:::,
n>
3
1\)
!'>
cn
(l)
~
(t)
3
g
~
_..
CO
(0
0)
..,.
CO
• Zollkontingent nach Anhang XI. """'
CO
....
(0
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz 0)
0
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
OJ
1996 2000 C
::,
0.
(t)
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse aus
(0
(/)
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder m
(t)
Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der
N
Grundlage dieser Erzeugnisse 20 % + 800 LVL/t 16 % + 800 LVL/t 16 % + 320 LVLtt• 16 % + 256 LVL/t• CT
~
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, c...
llJ
anders zubereitet oder haltbar gemacht: 20 % + 800 LVL/t 16 % + 800 LVL/t 16 % + 320 LVLtt• 16 o/o + 256 LVL/t• ::r
eollJ
::,
1603 Extrakte und Slfte von Fleisch, Fischen, (0
Krebstieren, Weichtieren und anderen ....
(0
(0
wirbellosen Wassertieren: 20 % 16 % 16 % 0,6 % O'>
-f
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine ~
Saccharoae, fest: =
• Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder ~
Farbstoffen: ....
~
1701 11 •· Rohrzucker: 120 LVL/t 120 LVL/t 120 LVL/t 100 LVL/t 0.,
C
(J)
(0
1701 12 -- Rübenzucker: 120 LVL/t 120 LVL/t 120 LVL/t 100 LVL/t (t)
(0
- andere: (t)
1701 91 00 •· mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: 20 o/o 16 o/o 16 % 0,6 % g
::,
1701 99 •· andere 120 LVL/t 120 LVL/t 120 LVL/t 100 LVL/t N
C
g,
::,
::,
llJ
3
"'p,
g,
'E.
(t)
3
i....
(0
(0
0)
• Zollkontingent nach Anhang XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsat MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
z CD
1996 2000 C:
:::,
a.
CD
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine· Lactose, Maltose, Glucose und
(0"'CD
"'
~nr
Fructose, fest: Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma• oder Farbstoffen:
lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem ::i
Honig vermischt: Zucker und Melassen, ~::,-
karamefisiert: 1 % 0,6 % 0,5 % 0,5 % cg
:::,
(0
1703 Melassen aus der Gewinnung oder ....
Raffination von Zucker 20 % 16 % 16 % 0,6 %
~
18010000 Kakaobohnen.und Kakaobohnenbruch 1% 0,6 % 0„5 % 0,6 %
~
1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohlutchen und =
z
anderer Kakaoabfall 1% 0,6 % 0,6 % 0,6 % ~
....
~
2001 Gemüse, Früchte, NOsse und andere s:u
C:
genießbare Pfla~entelle, mit Essig
zubereitet oder haltbar gemacht: 20 % 15 % 15 % 10%
"'CD
(0
<g
g
:::,
N
C:
g,:,
:,
ll>
3
1\)
!J)
(/)
CD
'U
m
3
0-
..,
CD
....
(0
(0
0,
...A.
(,0
(X)
~
....<D
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz ex,
1\)
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Elnf uhren aus der EG
OJ
1995 2000 C:
::,
0.
(t)
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet (C
C/)
(t)
oder haltbar gemacht: C/)
2002 10 00 • Tomaten, ganz oder in Stücken: ~
2002 10 10 - geschält 20 % 16 % 16 % 10% 0-
2002 10 90 - andere: ~
(..
2002 10 901 -· Tomatenmark 1% 0,5 % 0,6 % 0,5 % n,
;::
2002 90 • andere 20 % 16 % 16 % 10% eon,
::,
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig (0
.....
zubereitet oder haltbar gemacht: (0
(0
2003 10 • Pilze 20 % 15 % 15 % 10% O')
2003 20 • Trüfeln 20 % 15 % 15 % 0,5 %
~
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig =
z
~
zubereitet oder haltbar gemacht, .,:,.
gefroren: .....
2004 10 • Kartoffeln 20 % 16 % 16 % 16 % n,
C:
2004 90 • Anderes GemOse und (0
C/)
(t)
Mischungen von Gemüse: 20 % 16 % 16 % 15 % (0
(t)
2005 Anderes GemOse, ohne Essig
g::,
zubereitet oder haltbar gemacht, N
C:
nicht gefroren: 20 % 15 % 15 % 16 %
g
::,
n,
3
1\)
!'>
(/)
(t)
"O
co
3
0-
(t)
....
.....
(0
(0
O')
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C:
:::J
a.
CD
2006 00 Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und C/)
<O
(l)
andere Pflanzenteile, mit Zucker C/)
(l)
haltbar gemacht (durchtränkt und N
O'
abgetropft, glasiert oder kandiert): 20 o/o 16 o/o 15 o/o 0,5 % 0)
:==
c..
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, 0)
=r
Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch eo
0)
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz :::J
<O
von Zucker oder anderen Süßmitteln: .....
2007 10 - homogenisierte Zubereitungen 1% 0,6 % 0,5 o/o 0,6 o/o (0
<D
O>
- andere
2007 91 -- von Zitrusfrüchten: 20 % 15 % 15 % 0,5 o/o ~
2007 99 •· andere: 20 % 15 % 15 % 15 % =
2008 00 FrOchte, Nüsse und andere genießbare
~
~
Pflanzenteile, in anderer Weise
.....
0)
zubereitet oder haltbar gemacht, auch C
Cf)
mit Zusatz von Zucker, anderen ca
CD
Süßmitteln oder Alkohol, anderweit ca
(l)
weder genannt noch inbegriffen: O'
CD
:J
2008 11 •· Erdnüsse: 20% 15 % 16 % 0,5 o/o N
2008 19 - andere, einschließlich Mischungen: .20 % 16 % 15 % 0,5 % C:
CD
0
:::J
:::J
O>
3
N
!'>
cn
(l)
~
m
3
O'
~
<D
eo
O>
-'
U)
CO
u)
:::
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CD
1996 2000 C
::,
a.
(1)
2009 50 - Tomatensaft: 20 % 16 % 15 % 0,6 % C/)
(Q
2009 60 - Traubensaft (einschließlich (1)
Traubenmost): 20 % 15 % 15 % 0,6 % ~
N
2009 70 - Apfelsaft:· 20 % 16 % 16 % 15 % O"
i»"
2009 80 - Saft aus anderen FrOchten oder =
c...
.Gemüsen (ausgenommen Mischungen): 20 % 15 % 15 % 0,5 % Q)
~
2009 90 - Mischungen von Säften: 20% 15 % 15 % 0,5 %
<ß::,
(Q
2106 90 30 -· Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, ....CO
lsoglucosesirup 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
CO
2106 90 51 •· Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, 0)
Lactosesirup
-- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt,
1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
~
2106 90 55 =
Glucoses1rup 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 % z;"'
2106 90 59 - Zuckersfrupe, aromatisiert oder gefärbt,
andere 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
....
~
Q)
C
C/)
2204 Wein aus frischen Weintrauben, (Q
(1)
elnschlleßllch mit Alkohol angereicherter (Q
(1)
Wein: Traubenmost, ausgenommen der O"
(t)
::,
Position 2009: N
2204 10 - SchatM'nwefn: C
-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von 8,5 % vol. oder mehr:
CD
0
::,
::,
2204 10 11 --- Champagner 30 LVL/hl 30 LVL/h 30 LVL/h 30 LVL/h Q)
3
2204 10 19 --- anderer 20 % 16 % 15 % 15 % 1\)
2004 10 90 -- anderer 20 % 16 % 16 % 16 .% ~
g,
2204 21 -- in Behältnissen mit einem Inhalt von
"C
2 1oder weniger 20 % 16 % 10% • 7%* m
2204 29 -- andere 20 %
20 %
16 %'
15 %
16 %
15 %
16 %
15 %
3
g..,
2204 30 - anderer Traubenmost:
....CO
(0
O>
~
CD
• 7oll~ n11tl11unnl nnr.h Anhnnu XI. ~
-4
(D
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz ~
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
OJ
1996 2000 C
::,
a.
2204 30 10 -- teilweise gegoren, auch ohne
Alkohol aturnm gemacht
(0
(l)
(/)
(l)
1% 0,5 % 0,5 % frei m
N
O"
2209 Speisee11ig 20 % 16 % 5 %· 0,5 % • ~
c...
0,)
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von
(0
::::r
Schlachtnebenerzeugnl11en, von 0,)
::,
Fischen oder von Krebstieren, von CO
~
Weichtieren oder anderen wirbellosen (0
(0
Wa88ertleren, ungenießbar: Grieben: 1 % 0,5 % 0,5 % 0,6 % O>
2302 Kleie und andere ROckstlnde, auch in ~
Form von Pellets, vom Sichten, =
z:,
Mahlen oder von anderen
~
Bearbeitungen von Getreide oder ~
HOlsenfrOchten: 75 LVL/t 76 LVL/t 76 LVL/t 67 LVL/t 0,)
C
(/)
iCO
(l)
O"
(l)
::,
N
C
~
::,
::,
0,)
3
~
?>
(./)
(l)
'O
ro
3
i
~
~
O>
• Zollkontingent nach Anhang XI.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz ·
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C
::,
0.
(D
~
2302 30 - von Weizen 1% 0,6 % 0,5 % 0,5 % (D
C/)
(D
N
2303 ROckstände von der Stärkegewinnung und 0-
ähnliche ROckstlnde, ausgelaugte ~
(,_
RObenschnitzel, Bagasse und andere n>
:,-
Abfllle von der Zuckergewinnung, Treber, ....
CO
Schlempen und Abfllle aus Brauereien oder n>
::,
2304 00 00
Brennereien, auch in Form von Pellets:
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus
20 % 15 % 15 % 16 %
-
CO
<D
<D
O>
der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen
oder In Form von Pellets: 1% 0,6 % 0,6 % 0,6 %
~
=
z:""
2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus
der Gewinnung von Erdnuß61, auch
gemahlen oder In Form von Pellets: 20 % 15 % 15 % 0,5 %
-
.,:i,.
D>
C
C/)
CO
(D
CO
(D
g
::,
N
C
CD
0
::,
::,
n>
3
1\)
!'>
(/)
(D
,:,
Cl)
3
g....
-
<D
<D
O>
....
1.....
~
CO
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz 0)
0,
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz Für Einfuhren aus der EG
CD
1995 2000 C:
2306 Ölkuchen und andere feste
a.
(1)
C/)
(0
R0ckstlnde a.us der Gewinnung (1)
C/)
pflanzlicher fette oder Öle, auch (1)
gemahlen oder In Form von g
Pellets, ausgenommen Waren der g
c..
Positionen 2304 und 2306: 20 o/o 15% 15 % 0,5 o/o
~
ca-
2306 10 00 - aus Baumwollsamen 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % Q)
:::,
2306 30 00 - aus Sonnenblumenkernen 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 o/o -~
(0
2307 00 Weintrub; Weinstein, roh 20 % 15 % 15 % 0,5.%
~
2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche =
z:--.
Abfllle, pflanzliche ROckstlnde
und pflanzliche Nebenerzeugnisse ...
~
der zur F0tterung verwendeten D>
C
Art, auch In Form von Pellets,
anderweit w•der genannt noch ~
cg
Inbegriffen: 20 % 16 % 16 % 0,5 o/o g
:::,
N
C:
g ::,
Q)
3
1\)
!'>
g>
13
g.,
-
~
(J)
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz .
Ausgangszollsatz MFN-Zollsatz FOr Einfuhren aus der EG
OJ
1996 2000 C:
::,
0.
(t)
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung (/)
verwendeten Art: <g
(/)
(t)
N
2309 10 - Hunde- und Katzenfutter• in Aufmachungen f:j
Ö>
fOr den Einzelverkauf 20 o/o 15 o/o 15 o/o 0,5 o/o ~
(...
Q)
::T
2309 90 - andere 75 LVL/t 75 LVL/t 75 LVL/t 87 LVL/t <O
Q)
::,
2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 4% 2% 2% 0,5 % ...
(0
(0
(0
3502 Albumine, Albuminate und andere O>
Albuminderivative: 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 % -1
~
5201 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 1% 0,5 % 0,5 o/o 0,5 % =
z:""'
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ~
verspomen; Werg und Abf Alle von Flachs Q)
C
(einschließlich Garnabfälle und Reißsplnnstoff): 20 % 15 o/o 15 % 16 o/o (/)
5302 Hanf (Cannabis satlva L.), roh oder bearbeitet, ~ (l)
O"
jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (l)
:::,
von Hanf (einschließlich Garnabfälle und N
C
Aeißspinnstoff) 20 % 16 % 16 % 0,5 %
g
::,
n,
3
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g>
"S (t)
3
g-,
..
(0
~
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1CD
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XI
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Lettland
gelten nachstehende Zollkontingente
Menge
ICN-Code Warenbezeichnung Ein- Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
Mit 1 2 3 4 5 6
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder
gekühlt:
0201 30 00 . 100
,
- ohne Knochen t 100 100 100 100 100
0203 Fleisch von Schweinen. frisch, gekühlt
oder gefroren:
0203 12 11 - - Schinken und Teile davon t 100 100 100 100 100 100
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 1 50 50 50 so 50 so
von Rindem. Schweinen, Sc:hafen:
Ziegen, Pferden. Eseln. Maultieren
oder Mauleseln, frisch. gekühlt oder
gefroren
0209 00 Schweinespeck ohne mageN Teile. t 200 200 230 230 250 250
Schweinefett und GeflOgelfett (nicht
ausgeschmolzen). frisch, gekühlt.
gefro,~ gesalzen, in Salzlake,
getrocltnet oder gerluchert
0403 10 - Joghurt t 20 20 20 20 20 20
0406 90 14 - - Emmentaler t 300 300 300 300 300 300
0601 10 Bulben, Zwiebeln, KnoUen. Wurzel-
knoflen und Wurze~öeke, ruhend:
0601 10 30 -- Tulpen t 200 200 200 220 220 220
0603 Blumen und Blüten sowie deren
Knospen.geschnitten:
0603 10 - frisch:
-- vom 1. Mai bis 31. Oktober:
0603 10 13 --- Netken t 12,5 12.5 12.S 13 13 13
- vom 1. Noveffll)er bis 31. Mai:
0603 10 51 --- Rosen t 3,8 3.8 4 4 4,3 '-.3
0603 10 53 --- Nelken t 25 25 25 30 30 30
0603 10 55 - - Orchideen t 1 1 1 1,2 1,2 1.2
0603 10 65 --- Chrysanthemen t 2,5 2.5 2.5 2,8 2.8 2.8
0701 10 00 - Pflanzkartoffeln t 500 500 500 500 500 ~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1991
Menge
KN-Code Warenbezeichnung Ein- Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr J~hr
heit 1 2 3 4 5 6
0702 00 10 - Tomaten. vom 1. November bis t 600 600 600 600 600 600
14. Mai
0704 Kohl. Blumenkohl. Kohlrabi. Wirsing- t 250 250 250 280 280 280
kohl und lhnfiche genldbare Kohl-
arten d« Gfflung Braaica. frisch oder
gekühlt (vom 1. Mlrz bis 31. Mail
0706 90 90 - andefe CRettiche) vom 1. Januar t 100 100 100 130 130 150
bil 30. April
0707 00 11 - Gurten und Comichons, frisch t 300 300 300 330 330 350
oder gekOhlt. vom 1. NoYember
bis 1. April
0709 60 - Früchte der Gattungen •c.psicum• t 300 300 300 300 320 320
oder ·P5menta·
1001 10 00 - Hartweizen t 1~ 000 115 000 15000 15 000 15 000 15 000
1302 Pflanzenslft• und Pflanzenauszüge; t 100 100 110 110 120 120
Pektinstoffe. Paktinlte und hlctate;
Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickunpstoffe von Pflanzen. auch
modifiziert:
1502 00 10 - Fett von Rindern. zu lndustrielllh t 600 600 600 650 650 650
Zwecken. ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
1517 Margarine; genießbare Mischungen t 2000 2000 2000 2000 2000 2 000
und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen fetten sowie von
Fraktionen wrschiedener fette und
Ole dieses Kapitals. ausgenommen
genielbare fette und Ole sowie deren
Fraktionen der Position 1516:
1601 00 Würste und lhnliche &zeugnise aus t 150 150 150 150 150 150
Fleisch. Schlachtnebene,zeugnisse
oder 8ut; Lebensmittelzubereitungen
auf der Grundlaee dieHr Erzeugnisse
1602 Fleisch. Schlachtnebenerzeugnisse t 150 150 150 150 150 150
oder Blut. anders zubereitet oder halt•
bar gemacht:
2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein-
schließlich mit Alkohol angereichener
Wein. Traubenmost. ausgenommen
der Position 2009
2204 21 - in Behlltnissen mit einem Inhalt t 100 100 100 100 100 100
von 2 1 oder weniger
2209 Speiseessig t 30 30 30 40 40 40
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XII
Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland, für die die Gemeinschaft
Zollkontingente gewährt
KN-Code Warenbezeichnung Zollkontingent
0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus 1 000tzu 6 %
0303 60 ogac, Gadus macrocephalus) und davon Gadus morhua: 250 t
0302 69 35 Fische der Art Boreogadus saida,
0303 79 41 frisch/gefroren
0302 61 99 Sprotten (Sprattus sprattus) vom 1 600 t zu 6,5 %
0303 71 99 16. Juni bis 14. Feburar,
frisch/gefroren
ex 1604 13 90 Sprotten und Neunaugen~ 350 t zu 10 %
ex 1604 19 98 zubereitet oder haltbar gemacht
ex 1604 20 90 (auch zerkleinert)
2301 20 00 · Mehl und Pellets von Fischen oder 4000tzu0%
von Krebstieren, von Weichtieren
oder anderen· wirbellosen Wasser-
tieren, ungenießbar
ex 0301 99 11· Zuchtmaterial:
0301 99 19 - Lachsrogen/-milch 300 000 Stück zu 0 %
- junge Lachse 100 000 Stück zu 0 %
- Hechtrogen 1 Mio. Stück zu 4 %
ex 0302 70 00 - junge Zander 300 000 Stück at 4 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1993
Anhang XIII
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugni~se
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen
wird die Präferenzbehandlung nach Anhang XII
bis zur Höhe der nachstehenden Mengen (Zollkontingente) gewährt
On Tonnen)
Anhang XIV
· Betreffend Artikel 44 Absatz 1
Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einldang mit den geltenden Rechtsvorschriften
bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meist-
begünstigung unvereinbar ist.
Anhang XV
Betreffend Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i
1. Herstellung und Verkauf von Waffen und Sprengstoff
2. Organisation und Durchführung von Glücksspielen
3. Handel_ und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien
4. Eigentum an der Infrastruktur von Häfen
Eine Gesellschaft der Gemeinschaft kann in den vorgenannten Bereichen keine Tochtergesellschaft gründen.
Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meist-
begünstigung unvereinbar ist.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XVI
Betreffend Artikel 47
Finanzdienstleistungen
Bestimmung des Begriffs „Finanzdienstleistung•
Eine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller M, die von einem Finanzdienstleistungs-
erbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
Q Lebensversicherung
ii) Sachversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik. Risikobe-
wertung und Schadensregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren EinCagen von Kunden
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring
und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,
Reiseschecks und Bankwec~
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Sehalterverkehr oder in sonstiger Form
mit folgendem:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
b) Devisen
c) derivative Instrumente. darunter Futures und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
e) begebbare Wertpapiere
f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von
Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit derartigen Emissionen
8. Geldmaklergeschäfte
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung. alle Formen von kollektivem
Anlagemanagement, Pensionsfondverwaltung. Depotverwahrung. Auftrags- und treuhänderische
Verwaltung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen
einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
1 1. Beratungs-. Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstteistungen in bezug auf sämtliche unter
den Ziffern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung. Beratung Ober Akquisition, Unternehmens-
umstrukturierung und -strategien
12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazu-
gehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen
Der Begriff "Finanzdienstteistungen" urnfaßt nicht folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder
Währungspolitik;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder BehOrden oder öffentlichen Organen für
Rechnung oder aufgrund Gewähr1eistung der Regierung ausgeObt weroen, außer in den Fällen, in denen
diese Tätigkeiten von den Erbringem von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen Offenttichen
Einrichtungen ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alters-
sicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen
im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1995
Anhang XVII
Betreffend Artikel 67
Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums
1. Artikel 67 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(Pariser Fassung von 1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstetler von TontrAgem
und der Sendeunternehmen (Rom 1961 ); ·
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst1eistungen für die
Eintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979)
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991).
Der Assozjationsrat kann .beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte
anwendbar ist. ·
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden
multilateralen Übereinkün!ten ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Stockhotmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).
3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Lettland den Gesellschaften und Staatsangehörigen
der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem. gewerblichem und
kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem
Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.
4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Lettland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegen-
seitigkeit gewährt.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XVIII
Betreffend Artikel 109
Lettland kann an Rahmen- und Sonderprogramfflet:l, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemein- ·
schaft in folgenden Bereichen teilnehmen:
- Forschung
- Informationsdienste
- Umwelt
- Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend
SozjaJ- und Gesundheitspolitik
- Verbraucherschutz
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Fremdenverkehr
- Kultur
- Audiovisueller Sektor
- Katastrophenschutz
- Erleichterung des Handels
- Energie
- Verkehr und
- Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit
Der Assoziationsrat kann Obereinkommen, den vorgenannten Bereichen wettere Bereiche hinzuzufügen, in
denen die Gemeinschaft tätig ist. sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse
liegt oder zur Verwirklichung der Ztele des Europa-Abkommens beiträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1997
Verzeichnis der Protokolle
1 Nach Artikel 16 Absatz 2 Ober sonstige Bestimmungen fOr den Handel mit Textil-
waren
2 Ober den Handel mit tandwlrtschaftlichen Verarbeitungse,zeugnlssen zwischen
der"GemeJnschaft und letttand
3 Ober die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung tn• oder
.,Ursprungserzeugntsse· und Ober die Methoden der ZUsammenarbeit der Ver-
waltungen
4 Sonderbestimmungen fOr den Handel zwischen Spanien und Portugal und
Lettland
5 Ober Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 1
nach Artikel 16 Absatz 2
über sonstige Bestimmungen für den Handel mit Textilwaren
Dieses Protokoll besteht aus dem am 15. Juni 1993 in BrOssel paraphierten und diesem
Protokoll beigefügten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Lettland über den Handel mit Textilwaren.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Lettland
über den Handel mit Textilwaren
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften Artikßl 3
einerseits und (1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Texbl-
die Regierung der Republik Lettland waren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen
festgesetzten HOchstmengen nicht, sofern bei der Anmetdung
andererseits, dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der
Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wieder-
in dem Wunsch, mit dem Ziel einer dauernden Zusammen- ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder
arbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sichemeit nach Veredelung bestimmt sind.
des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwick-
Die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in dte
lung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen
Gemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch
Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft• genannt)
von der Vortage einer von den lettischen Behörden erteilten Aus-
und der Republik Lettland (nachstehend .Lettland" genannt) zu
fuhrtizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Proto-
fördern,
koll A abhängig.
entschlossen, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Pro- (2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest.
~emen. denen sich die Textilwirtschaft in den Einfuhrländern wie daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommeri
in den Ausfuhrtändem gegenübersieht, weitestgehend Rechnung festgesetzte Höchstmenge angerechnet, dann aber aus der
zu tragen und insbesondere den bestehenden Gefahren einer Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, ·so teilen die betreffen-
Marktzerrüttung in der Gemeinschaft und einer Zerrüttung des den Behörden den litauischen Behörden innerhalb von vier
Textilhandels Lettlands zu begegnen, Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Ein-
fuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und die nach diesem Abkommen festgesetzte Höchstmenge für das
haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: laufende oder das folgende Jahr.
der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
(3) Die Gemeinschaft und Lettland erkennen den besondere!'!
die Regierung der Republik Lettland: und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in dte
Gemeinschaft nach Veredelung in Lettland als besondere Fonn
diese sind wie folgt übereingekommen: der industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an.
Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten
Artikel 1 diese für solche Wiedereinfuhren nicht, sofern letztere im Ein-
klang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über
(1) Der Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren
den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgen und
mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien wird für die Laufzeit
der besonderen Regelung nach Protokoll C untertiegen.
dieses Abkommens unter den darin festgelegten Bedingungen
liberalisiert.
Artikel 4
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses oder späterer
Abkommen verpflichtet sich die Gemeinschaft, für die in Anhang 1 Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gett~
aufgeführten Waren die Anwendung der gegenwärtig geltenden folgende Bestimmungen:
mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen auszusetzen und keine
neuen mengenmäßigen Beschränkungen einzuführen. 1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine
Teilmenge der 0- das folgende Abkommensjahr festgesetz-
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen werden wiedereinge- ten Höchstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkom-
führt, wenn dieses Abkommen gekündigt oder nicht ersetzt wird. mensjahr geltenden Höchstmenge im Vorgriff ausgenutzt
(3) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige werden.
Beschränkungen sind bei der Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für daS
Waren in die Gemeinschaft für die Laufzeit dieses Abkommens folgende Abkommensjahr festgesetzten Höchstmengen ab-
untersagt. gezogen.
Artikel 2 2. Die Übertragung der im laufe eines Abkommensjahres n~
(1) Die Ausfuhren Lettlands der in Anhang I aufgeführten Waren ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Höchstmenge
mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft unterliegen ab dem des folgenden /1,bkommensjahres ist für jede Warenkategone
Inkrafttreten dieses Abkommens keinen Höchstmengen. Höchst- bis zu 7 % der Höchstmenge des laufenden Abl<ommensja~
mengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach res zulässig.
Artikel 5 eingeführt werden. 3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorie,
(2) Werden Höchstmengen für die Ausfuhren der Textilwaren nur wie folgt vorgenommen werden:
eingeführt, so werden diese Ausfuhren einem System der doppel- - Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 SO't\'ie
ten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Protokoll A fest- von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 «;.:
gelegt sind. der Höchstmenge der Kategorie zulässig. auf die die
(3) /1,b dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Aus- Übertragung vorgenommen wird;
fuhren der Waren in Anhang II, die keinen Höchstmengen unterfie- - Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8
gen, dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle sind bis zu 4 % der HOchstmenge der Kategorie zulässig.
unterworfen. auf die die Übertragung vorgenommen wird.
(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens können die Aus-
Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in deri
fuhren der Waren in Anhang 1, die keinen Höchstmengen unter-
Gruppen 1, II, 111, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen lt
liegen und nicht In Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Kon-
111, IV und V sind bis zu 5 % der Höchstmenge der Kategcn:
sultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dem in Absatz 2
zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.
genannten System der doppelten Kontrolle oder einem von der
Gemeinschaft eingeführten System der vorherigen Uberwachung 4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äqui\-a-
unterworfen werden. lenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 1999
5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie Artikel 6
aus der kumulativen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in
(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen
einem Abkommensjahr ergibt, darf folgende Prozentsätze
Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Gemeinschaft
nicht überschreiten: ·
und Lettland, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die
- 13 % für die Warenkategorien in Gruppe I; Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung,
- 13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, IV falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von
und V. Papieren, falsche Angaben Ober Spinnstoffgehalt. Mengen,
Warenbezeichnung oder Tarifaerung oder auf sonstige Weise zu
6. Die Behörden Lettlands notifizieren die Inanspruchnahme der verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen
Absätze 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im voraus. und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu
treffen. Entsprechend vereinbaren Lettland und die Gemein-
Artikel 5 schaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsver-
fahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche
(1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses Vorgänge zu ennOglichen; dazu gehört auch die Einführung von
Abkommens können nach Maßgabe der folgenden Absätze rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausfüh-
Höchstmengen festgesetzt werden. rer und/oder Einführer.
(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Ver- (2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verlügbaren Anga-
waltungskontrolle fest, daß die HOhe der Einfuhren einer be- ben zu der Auffassung, daß dieses Abkommen umgangen wird,
stimmten in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit so führt sie Konsultationen mit Lettland, um zu einer fOr beide Sei-
Ursprung in Lettland im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr ten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultatio-
von Waren dieser Kategorie In die Gemeinschaft - ungeachtet nen finden so bald wie möglich statt. auf jeden Fall aber innerhalb
ihres Ursprungs - die folgenden Prozentsätze Obersteigt: von 30 Tagen nach dem Konsultationsersucheo.
- 0,4 % für Warenkategorien in Gruppe 1, (3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsulta-
- 2,4 % für Warenkategorien in Gruppe II, tionen trifft Lettland auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpas-
- 8 % für Warenkategorien in den Gruppen III, IV und V, sungen von gemäß Artikel 5 festgesetzten Höchstmengen, wel-
so kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfah- che in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten,
ren des Artikels 15 beantragen, um eine Einigung Ober ein ange- in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach
messenes Höchstmengenniveau für die Waren der betreffenden Absatz 2 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr aus-
Kategorie herbeizuführen. geschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden
können, sofern hinreichende Beweise fOr die Umgehung vor-
(3) Bis zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung liegen.
verpflichtet sich Lettland, ab dem Zeitpunkt der NotiflZierung des
Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffen- (4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-
den Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der nen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende
Gemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,
auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit
Menge zu beschränken. Ursprung In Lettland unter Umgehung dieses Abkommens
Die Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betref- eingeführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß
fenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des Artikel 5 festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;
Konsultationsersuchens aus Lettland versandt wurden. b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche
Angaben Ober Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung
(4) Gelingt es den Vertragsparteien. im Verlauf der Konsultatio-
oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Lettland gemacht
nen nicht, innerhalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zufrie-
worden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;
denstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das
Recht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahres- c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Lettlands eine Umla-
basis nicht niedriger ist als das nach der Formel in Absatz 2 dung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die
berechnete Niveau oder als 106 % der Einfuhren des Kalender- nicht Ursprungswaren Lettlands sind, Höchstmengen für die
jahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Ein- gleichen Waren mit Ursprung in Lettland einzuführen, sofern
fuhren das nach der Fonnel in Absatz 2 berechnete Niveau Ober- solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere
schritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, geeignete Maßnahme zu treffen.
wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrundegelegt
wird. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der
admklistrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probteme im
Wenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens zu ver-
Ware in die Gemeinschaft es erfordert. wird diese jlhrliche hüten bzw. nach Maßgabe des Protokolls A zu diesem Abkom-
Höchstmenge nach Konsultationen nach dem Verfahren des Arti- men wirksam zu lösen.
kels 15 heraufgesetzt, um die Einhaltung der Bedingungen in
Absatz 2 sicherzustellen. ·
Artikel 7
(5) Die jähf'liche Steigerungsrate fOr die gemäß diesem Artikel (1} Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmen-
eingeführten Höch.stmengen wird nach Maßgabe des Proto- gen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Lettland in die
kolls D festgesetzt. Gemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teilmengen
(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 aufgeteilt.
genannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamt- (2) Dte Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern,
einfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eiraes Anstiegs der daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den
Ausfuhren von Ursprungswaren Lettlands erreicht werden. traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkt-
einfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.
(7) Im Falle der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet
sich Lettland, für Waren, Ober die vor der Festsetzung der (3) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungs-
Höchstmenge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizerizen regelung gelten, überwacht Lettland seine Ausfuhren in die
bis zur Höhe der festgesetzten Höchstmenge zu erteilen. Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen
Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die
(8) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 6 Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung
genannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen
auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mltgetei1ten finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultati-
Jahresstatistiken zur Anwendung. onsersuchen der Gemeinschaft statt.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(4) Lettland bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren, Artikel 11
für die Höchstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft
(1) Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren
möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei ins-
erfolgt anhand der zotltariflichen und statistischen Nomenklatur
besondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.
der Gemeinschaft (nachstehend .Kombinierte Nomenklatu(' oder
abgekürzt .KN• genannt) mit den dazu er1assenen Änderungen.
Artikel 8
Hat eine T arifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifie-
Bei Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 3 rungspraxis oder einen Wechsel. der Kategorie für eine unter die-
werden die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchst- ses Abkommen faßende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende
mengen pro rata temporis verringert. sofern die Vertragsparteien Ware die Praxis oder die Handelsregelung fOr die Kategorie, unter
einvernehmlich nichts anderes beschließen. die sie nach diesen Anden.engen fallt.
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in
Artikel 9 der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden
und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen,
Für lettische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerks-
sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen
betrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt keine Herabsetzung der gemA8 diesem Abkommen festgesetzten
werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die
Höchstmengen bewirken.
aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerk-
lichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Höchst- (2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren
mengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Lettland die Voraus- wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-
setzungen nach Protokon B erfüllen. ten bestimmt.
Änderungen dieser Vorschriften werden Lettland mitgeteilt und
Artikel 10 dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen fest-
gesetzten Höchstmengen bewirken.
(1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses
Abkommen fallende Textitware aus Lettland zu Preisen in die Die Verfahren für die Kontrolle des UrsP.RJngs der vorgenannten
Gemeinschaft eingeführt wird, die ungewOhnHch weit unter dem Waren sind in Protokoll A festgelegt.
normalen Wettbewetbsniveau liegen, so daß den Herstellern
gleichartiger oder unmittelbar k o n ~ Waren in der Artikel 12
Gemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen
(1) Lettland übermittelt der Kommission genaue, nach Mitglied-
droht, so kann sie Konsultationen geml8 Artikel 15 beantragen; in
staaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen-
diesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestim-
mungen zur Anwendung.
und Wertangaben Ober alle erteilten Ausfuhrtizenzen fOr die Kate-
gorien ~ Textilwaren, die den gemäß diesem Abkommen fest-
(2) Wird im Ver1auf dieser Konsultationen einvernehmlich fest- gesetzten HOchstmec .gen oder einem System der doppelten
gestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft Kontrolle untertiegen, sowie Ober alle von den zuständigen litaui-
Lettland im Rahmen seiner Befugnisse die erforderfichen Maß- schen BehOrden ausgestellten Bescheinigungen für die Waren,
nahmen zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick die in Artikel 9 genannt sind und unter Protokoll B fallen.
auf den Verkaufspreis der betreffenden Ware.
(2) Desgleichen Obemlittelt die Gemeinschaft den titauischen
(3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textilware ungewöhn- Behörden genaue statistische Angaben Ober die von den Behör-
lich weit unter dem nonnalen Wettbewerbsniveau liegt, kann er den der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen
mit folgenden Preisen verglichen werden: sowie Einfuhrstatistiken Ober die Waren, die unter die Regelung
nach Artikel 5 Absatz 2 fallen.
- den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen
unter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf (3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien
dem Markt des Einfuhrlandes verkauft werden; vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat
folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.
- den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer ver-
gleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Markt des Einfuhr- (4) Auf Antrag der Gemeinschaft Obermittelt Lettland Einfuhr-
landes; statistiken Ober alle Waren in Anhang 1.
- den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren im nor- (5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben,
malen Handelsverkehr in den drei Monaten vor dem Konsulta- daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhr:daten bedeu-
tionsersuchen von einem Oritt1and verkauft wurden, ohne daß tende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren
die Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat des Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden.
(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die
(4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2
Gemeinschaft, den litauischen Behörden vor dem 15. April jedes
nicht, Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultationsersu-
Jahres die Vorjahresstatistiken Ober die Einfuhren aller unter
chens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die
dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach liefer1ändem und
Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu über-
Absatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf
mitteln.
der Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende
Lösung gefunden wird. Artikel 13
(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn (1) Lettland schafft günstige Bedingungen für die Einfuhren der
die Einfuhr bestimmter Waren aus Lettland in die Gemeinschaft in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemein-
zu Preisen erfolgt, die ungewöhnlich weit unter dem normalen schaft und gewährt ihnen unter anderem, soweit angemessen,
Wettbewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wieder- eine nichtdiskriminierende Behandlung im Hinblick auf die
gutzumachenden Schaden zu verursachen droht, kann die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen, die Erteilung von
Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aus- Lizenzen und die Zuteilung der Zahlungsmittel für die Bezahlung
setzen, bis im Ver1auf der unverzüglich einzuleitenden Konsulta- dieser Einfuhren. Lettland wird seinen Einführern des weiteren
tionen Einigung über eine Lösung erzielt wird. Beide Vertrags- empfehlen, die von den Gemeinschaftsherstellern der oben
parteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen, innerhalb von genannten Textilwaren gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, und
10 Arbeitstagen nach Eröffnung der Konsultationen zu einer für wird unter BerOcksichtigung der Entwicklung des Handels zwi-
beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. schen den Vertragsparteien diese Einfuhren soweit wie möglich
liberalisieren.
(6) Ergreift die Gemeinschaft die unter den Absätzen 4 und 5
genannten Maßnahmen, so kann Lettland jederzeit die Eröffnung (2) Ergibt sich ein zusätzlicher Versorgungsbedarf, der insbe-
von Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Aufhe- sondere eine Diversifizierung der Einfuhren von Textilwaren in
bung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die Lettland zur Folge hat, gewährt Lettland den Einfuhren von Textil-
Gründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr be- waren mit Ursprung in der Gemeinschaft eine nichtdiskriminie-
stehen. rende Behandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bon~ am 26. September 1996 2001
Artikel 14 Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzel-
Handels mit Textilwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen personen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft,
der Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12 des Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte Im industriel-
genannten Statistiken zu prüfen. len, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang
mit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Beklei-
(2) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß sie sich in den in
dungssektor zu erteichtem und die Veranstaltung von Messen
Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Fällen vergli-
und Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.
chen mit einem Drittland in einer ungünstigen Position befindet,
so kann sie Lettland nach dem Verfahren des Artikels 15 um Kon-
sultationen ersuchen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 17
Hinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer
Artikel 15 Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-
kels 15 statt, um für Probleme jm Zusammenhang mit dem
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt Schutz von. warenzeichen, .Mustern oder Modellen von Beklei-
ist, gelten für die in diesem Abkommen genannten Konsultations-
dungsartikeln und Textilwaren eine ger~te Lösung zu finden.
verfahren folgende Bestimmungen:
- Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt. Artikel 18
Darüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen
stattfinden. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwen-
- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei dung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie
schriftlich notifaziert. für das Gebiet der Republik Lettland andererse_its.
- Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemesse-
nen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Artikel 19 ·
NotiflZierung -gegebenenfalls eine Darstellung der Umstände
beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertrags- (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
partei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen. der auf den Tag folgt. an dem die Vertragsparteien einander den
Abschluß der erforderlichen Verfahren notifaziert haben. Es gilt bis
- Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach zum 31. Dezember 1997.
der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um bin-
nen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder
(2) Dieses Abkommen gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen. (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem
Abkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhal-
- Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine
tung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In
Einigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu
diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.
erzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens sechs
(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsulta-
beantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der tionen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen
·Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten in der Gemein- zu schließen.
schaft oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil Im Vergleich
zum Vorjahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der (5) Die Anhänge, Protokolle und Vereinbarten Niederschriften
Gruppe 1, für die gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gel- sowie die beigefügten Schreiben sind Bestandteil dieses Abkom-
ten, plötzlich und erheblich gestiegen sind. mens.
Artikel 20
(3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über
alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels wer- scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
den im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um scher, niedertändischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien scher und lettischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-
geführt. chermaßen verbindlich ist.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhangt
Liste der Textilwaren nach Artikel 1
1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisen-
den Charakter; die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden in Rahmen öieser Verordnung durch die Tragweite der
KN-Codes bestimmt. Befindet sich ein .ex• vor dem KN-Code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren dut'Ch
die Tragweite des KN-Codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.
2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung
für Frauen und Mädchen behandelt.
3. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge• umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.
GruppelA
Kategorie KN.Code Warenbezeichnung Äquivalenztabelle
Nummer 1994
StOdc/kg g/Stück
(1) (2) (3) (4) (5)
1 520411 00 Baumwollgarne. nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
520419 00
520511 00
5205 12 00
5205 13 00
520514 00
52051510
5205 15 90
5205 21 00
5205 22 00
5205 23 00
5205 24 00
5205 25 10
5205 25 30
5205 25 90
5205 31 00
5205 32 00
5205 33 00
5205 3400
5205 3510
5205 35 90
5205 41 00
52054200
52054300
52054400
5205 45 10
5205 45 30
5205 45 90
520611 00
5206 12 00
5206 13 00
5206 14 00
5206 15 10
5206 15 90
5206 21 00
5206 22 00
5206 23 00
5206 2400
5206 25 10
52oe·2s 90
5206 31 00
5206 32 00
5206 33 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2003
(1) (2) (3) (4) (5)
1 5206 34 00
(Forts.) 5206 35 10
5206 35 90
5206 41 00
5206 42 00
5206 43 00
5206 44 00
5206 45 10
5206 45 90
ex 5604 90 00
2 5208 11 10 Gewebe aus Baumwolle, andere als Orehergewebe,
5208 11 90 Schlingengewebe (Frottiergewebe), Binder, Samt,
5208 12 11 Plüsch, Schlingengewebe, Chenallegewebe, TOiie
5208 12 13 und geknüpfte Netzstoffe
5208 12 15
5208 12 19
5208 12 91
5208 12 93
5208 12 95
5208 12 99
5208 13 00
5208 19 00
5208 21 10
5208 21 90
5208 22 11
5208 22 13
5208 22 15
5208 22 19
5208 22 91
5208 22 93
5208 22 95
5208 22 99
5208 23 00
5208 29 00
5208 31 00
5208 32 11
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95
5208 32 99
5208 33 00
5208 39 00
5208 41 00
5208 42 00
5208 43 00
5208 49 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
5208 59 00
5209 11 00
5209 12 00
5209 19 00
5209 21 00
5209 22 00
5209 29 00
6209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 42 00
5209 43 00
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4} (51
2 5209 49 10
CFons.> 5209 49 90
5209 51 00
5209 52 00
5209 59 00
5210 11 10
5210 11 90
5210 12 00
5210 19 00
5210 21 10
5210 21 90
5210 22 00
5210 29 00
5210 31 10
5210 31 90
5210 32 00
5210 39 00
5210 41 00
- 5210 42 00
5210 49 00
5210 51 00
5210 52 00
5210 59 00
5211 11 00
5211 12 00
5211 19 00
5211 21 00
52112200
52112900
5211 31 00
5211 32 00
5211 39 00
5211 41 00 -
52114200
52114300
52114911
5211 49 19
52114990
5211 51 00
5211 52 00
52115900
52121110
5212 11 90
5212 12 10
5212 12 90
5212 13 10
5212 13 90
5212 14 10
5212 14 90
5212 15 10
5212 15 90
5212 21 10
5212 21 90
5212 22 10
5212 22 90
5212 23 10
5212 23 90
5212 24 10
5212 24 90
5212 25 10
5212 25 90
ex 5811 00 00
ex 6308 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2005
(1) (2) (3) (4) (5)
2 (aJ 5208 31 00 aJ davon:
5208 32 11 andere als roh oder gebleicht
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95
5208 32 99
5208 33 00
5208 39 00
5208 41 00
520842 00
5208 4300
520849 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
5208 59 00
5209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 4200
5209 43 00
5209 4910
5209 49 90
5209 51 00
5209 52 00
5209 5900
5210 31 10
5210 31 90
5210 32 00
5210·39 00
5210 41 00
521042 00
5210 49 00
5210 51 00
5210 52 00
5210 59 00
5211 31 00
52113200
52113900
5211 41 00
52114200
52114300
52114911
52114919
52114990
5211 51 00
52115200
52115900
5212 13 10
52121390
5212 14 10
5212 14 90
5212 15 10
5212 15 90
5212 23 10
5212 23 90 -
5212 24 10
5212 24 90
5212 25 10
5212 25 90
ex 58110000
ex 6308 00 00
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (31 (41 (51
3 5512 11 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Binder, Samt,
5512 19 10 Plüsch. Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und
5512 19 90 Chenillegewebe
55122100
5512 29 10
5512 29 90
5512 91 00
5512 99 10
5512 99 90
55131110
5513 11 30
5513 11 90
5513 12 00
5513 13 00
5513 19 00
5513 21 10
5513 21 30
5513 21 90
5513 22 00
5513 23 00
5513 Z9 00
5513 31 00
5513 32 00
5513 33 00
5513 39 00
5513 41 00
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
55141100
551412 00
5514 13 00
5514 19 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
5514 33 00
5514 39 00
5514 41 00
5514 42 00
551443 00
5514 49 00
55151110
5515 11 30
5515 11 90
5515 12 10
5515 12 30
5515 12 90
5515 13 11
5515 13 19
55151391
5515 13 99
55151910
5515 19 30
5515 19 90
5515 21 10
5515 21 30
5515 21 90
5515 22 11
55152219
5515 22 91
5515 22 99
55152910
55152930
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2007
(1) (2) (3) . (4) (SI
3 5515 29 90
(Forts.> 5515 91 10
5515 91 30
55159190
5515 92 11 .
5515 92 19
5515 92 91
5515 92 99
5515 9910
5515 99 30
5515 99 90
5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
3 Ca> 5512 19 10 aJ davon:
5512 19 90 andere als roh oder gebleicht.
5512 29 10
5512 29 90
5512 99 10
5512 99 90
5513 21 10
5513 21 30
5513 21 90
5513 22 00
5513 23 00
5513 29 00
5513 31 00
5513 32 00
5513 33 00
5513 39 00
5513 41 00
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
5514 33 00
5514 39 00
5514 41 00
551442 00
5514 43 00
5514 49 00
5515·11 30
5515 11 90
5515 12 30
5515 12 90
5515 13 19
5515 13 99
5515 19 30
5515 19 90
5515 21 30
5515 21 90
5515 22 19 -
5515 22 99
5515 29 30
5515 29 90
5515 91 30
5515 91 90
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
C,) (2) (3) 14) 15)
3 (a) 5515 92 19
(Fons.) 5515 92 99
5515 99 30
5515 99 90
-
ex 5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2009
Gruppe! B
,,, (2) (3) (4) (5)
4 6105 10 00 Oberhemden, T-Shins, Unterziehpullis (andere ats aus Wolle oder 6,48 154
6105 20 10 feinen Tierhaaren), Unterhemden und ihnliche Waren. aus Gewirken ·
6105 20 90
6105 90 10
6109 10 00
6109 90 10
6109 90 30
61102010
6110 30 10
5 6101 10 90 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als 4,53 221
6101 20 90 zugeschnitten und geniht); Anoraks, Windjacken und ihnliche
6101 30 90 Waren, aus Gewirken
6102 10 90
6102 20 90
6102 30 90
6110 10 10
6110 10 31
611010 35
6110 10 38
6110 10 91
611010 95
6110 10 98
6110 20 91 ·
6110 20 99
61103091
6110 30 99
6 6203 41 10 Shons und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange 1,76 568
6203 41 90 Hosen. aus Geweben. für Minner und Knaben: lange Hosen aus
6203 42 31 Geweben. für Frauen und Mädchen. aus Wolle, Baumwolle oder
6203 42 33 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Unteneile von
6203 42 35 Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29.
6203 42 90 aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6203 43 19
6203 43 90
6203 49 19
6203 49 50
6204 61 10
6204 62 31
6204 62 33
6204 62 39
6204 63 18
6204 69 18
62113242
62113342
62114242
62114342
7 6106 10 00 Blusen und Hemdblusen. aus Gewirken und andere als aus Gewir- 5.55 180
6106 20 00 ken. aus Wolle. Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6106 90 10 Spinnstoffen. für Frauen und Midchen
6206 20 00
6206 30 00
6206 40 00
8 6205 10 00 Oberhemden. andere als aus Gewirken, für Minner und Knaben, aus 4,60 217
6205 20 00 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6205 30 00
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe HA
CH (2) (3J (4) CSJ
9 5802 11 00 Schlingengewebe (FrottiergewebeJ; Wische n. K6rpetpflege oder
5802 19 00 Haushaftswische. andere als aus Gewirken_ .,. Schlingengewebe
(FrottiergewebeJ, aus Baumwone
ex 6302 60 00
20 6302 21 00 Bettwäsche, andere als aus Gewirken
6302 22 90
6302 29 90
6302 31 10
6302 31 90
6302 32 90
6302 39 90
22 5508 10 11 Game aus synthetischen Spinnfasem, nicht in Aufmachungen für den
5508 10 19 Einzelverkauf
5509 11 00
5509 12 00
5509 21 10
5509 21 90
5509 22 10
5509 22 90
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 41 10
5509 41 90
5509 42.10
5509 42 90
5509 51 00
5509 52 10
5509 52 90
5509 53 00
5509 59 00
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
5509 91 10
5509 91 90
5509 92 00
5509 99 00
22 (aJ 5508 10 19 aJ davon: Pofyacryl-Spimfasem
5509 31 10
5509 31 90
5509 3210
5509 32 90
5509 61 10
5509 61 90
5509 6200
5509 69 00
23 5508 20 10 Game aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
5510 11 00
5510 12 00
5510 20 00
5510 30 00
5510 90 00.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2011
(1) (2) (3) (41 (5)
32 5801 10 00 Samt. Plüsch. Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen
5801 21 00 Frottiergewebe aus Baumwolle und Binderl und Nadelflof'gewebe. aus
5801 22 00 Wolle. Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
58012300
58012400
5801 25 00
.
58012600
5801 31 00
58013200
58013300
58013400
58013500
58013600
5802 2000 .
5802 30 00
32 Ca) 58012200 a) davon:
Rippensamt
39 6302 5110 T11chwische. Wische zur K6rperpflege und Haushaltswlsche. andere
6302 51 90 als aus Gewirken. andere als aus Frottiergewebe. aus Baumwolle
6302 53 90
ex 6302 59 00
6302 91 10
6302 91 90
6302 93 90
ex 6302 99 00
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe II B
c,, (2) (3) (4) (5)
12 611S1200 Strümpfe, Strumpfhosen, Unter•hstrümpfe, Sodten. S6c:kchen, 24,3 41
611S1910 Strumpfschoner und ähnliche Wrlwaren. andere als für Sluglinge, Paar
611S 19 90 einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kat~
6115 20 11 gorie 70
6115 20 90
61159100
61159200
6115 93 10
6115 93 30
6115 93 99
6115 99 00
13 6107 11 00 Slips und andere Unterhosen. für Minner und Knaben; Slips und 17 59
6107 12 00 andere Unterhosen für Frauen und Midchen, aus Gewirbn, Wolle,
6107 19 00 Baumwolle odet synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6108 21 00
6108 22 00
6108 29 00
14 6201 11 00 Mlntel und Umhlnge, für Mlnner und Knaben, aus Gewebe, aus 0,72 · 1 389
ex-6201 12 10 Woile, Baumwoh oder synthe1ischen oder küns1lichen Spinnstoffen
ex 6201 12 90 (ausgenommen Parkas der KategOrie 21) (einschließlich ICurzmänteQ
ex 6201 13 10
ex 6201 13 90
6210 20 00
15 6202 11 00 Mlntel (einschließlich KurzmAnteQ (einschließlich Umhlnge) und o.~ 1 190
ex 6202 12 10 Jacken für Frauen und Midchen, aus Gewebe, aus Wone, Baumwolle
ex 6202 12 90 od• synthetischen oder künstlichen SpiMstoffen Causgenommen
ex 6202 13 10 Parkas der Kategorie 21)
ex 6202 13 90
6204 31 00
6204 32 90
6204 33 90
6204 39 19
6210 30 00
16 6203 11 00 Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Minner und 0,80 1 250
6203 12 00 Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 19 10 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge: Trainingsanzüge, gefüttert.
6203 19 30 mit Außenseite aus ein und demselben Richenerzeugnis, für Minner
6203 21 00 und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 22 80 Spinnstoffen
6203 23 80
6203 29 18
6211 32 31
6211 33 31
17 6203 31 00 Sakkos und Jacken, andere aus als Gewirlten, für Minner und 1,43 700
6203 32 90 Knaben. aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 33 90 Spinnstoffen
6203 39 19
18 6207 11 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlaf-
6207 19 00 anzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmintel und itwiche Waren, für
6207 21 00 Minner und Knaben, andere als aus Gewirken
6207 22 00
6207 29 00
6207 91 10
6207 91 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Septe~ber 1996 2013
m 12) (3) (41 (51
18 6207 92 00
(Fons.) 6207 99 00
6208 11 00 Unterhemden. Unterkleider. Unterröcke. Slips und andere Unter-
6208 19 10 hosen. Nachthemden. Schlafanzüge. Neglig4s. Bademintel und
6208 19 90 -jacken. Hausmlntel und lhnliche Waren. für Frauen und •
6208 21 00 Midchen. andere als aus Gewirken
6208 22 00
6208 2900
6208 91 11
6208 91 19
6208 91 90
6208 92 10
6208 92 90
,;,oa QQ nn
19 6213 20 00 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirbn 59 17
6213MM
21 ex 6201 12 10 Parkas. Anoraks. Wmc:fJacken und dergleichen. andere als aus 2.3 435
ex 6201 12 90 Gewirken. aus wone. Baumwolle oder synthetischen oder künst·
ex 6201 13 10 liehen Spinnstoffen; Oberteile von TrainingsanzQgen. gefüttert.
ex 620113 90 andent als der Kategorie 16 oder 29. aus Baumwolle oder
6201 91 00 synthetischen oder lwnstfiehen Spinnstoffen
62019200
62019300
ex 62021210
ex620212 to
ex 620213 10
ex 6202 13 90
6202 91 00
6202 92 00
6202 93 00
62113241
62113341
62114241
R2114341
24 6107 21 00 Nachthemden. Schlafanzüge. Bademintel und -iacken. Haus- 3.9 257
6107 22 00 mlntel und lhnliehe Waren fQr Minner und Knaben. aus Gewit-
6107 29 00 ken
6107 91 10
6107 91 90
6107 92 00
ex 6107 99 00
6108 31 10 Nach1hemden. Schlafanzüge. Neglign. Bademlntel und -jaeken.
6108 31 90 Hausmintel und lhnliche Waren fur Frauen und Midehen. aus
6108 32 11 Gewirken
6108 32 19
6108 32 90
6108 39 00
6108 91 10
6108 91 90
6108 92 00
61011 gg 10
26 6104 41 00 Kleider für freuen und Mldchen. .,. Wolle. 8aumwotle oder 3. 1 323
6104 42 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
61044'300
610444 00
6204 41 00
620442 00
6204'3 00
620444M
27 6104 51 00 Röcke. einschließlich Hosenröcke. für Frauen und Midchen 2.6 385
6104 52 00
6104 53 00
6104 59 00
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2t (31 (41 (51
27 6204 51 00
(Forts.) 6204 52 00
6204 53 00
6204 59 10
.
28 6103 41 10 lange Hosen (einsehließlich Kniebundhosen und lhnliche Hosen), 1,61 620
6103 41 90 Latzhosen und kl.ne Hosen, andere als Badehosen. aus Gewirken,
6103 42 10 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
6103 42 90 stoffen
6103 4310
6103 43 90
6103 4910
6103 49 91
6104 6110
6104 61 90
6104 62 10
6104 62 90
61046310
610463 90
61046910
6104 69 91
29 620411 00 Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken. tür Frauen 1,37 730
620412 00 und t,4idchen, aus Wolle, Baumwolle oder synd,etisc:hen oder
620413 00 künstlichen Spimstoffen, ausgenommen Skianzüge: Trainings-
62041910 anzüge, gefüttert. mit Außenseite aus ein und demselben Fliehen-
6204 21 00 eneugnis, für Frauen und Midchen. aus Baumwolle oder
6204 22 80 synthetischen oder künstlichen SpiN'lstoffen
620423 80
6204 2918
62114231
6211 43 31
31 6212 10 00 Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken 18.2 55
68 61111090 Siuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Siugrange, ausge-
61112090 nommen Handschuhe für Siuglinge der Kateg0rien 10 und 87,
61113090 und Strümpfe,· Socken und S6ckchen für Siuglinge, andere als
ex 61119000 aus Gewirken, der Kategorie 88
ex 6209 10 00
ex 6209 20 00
ex 6209 30 00 ·
ex 6209 90 00
73 6112 11 00 Trainingsanzüge aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder 1.67 600
6112 12 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
61121900
76 6203 22 10 Arbeits- und Berufskleidung. für Minner und Knaben, andere als
6203 23 10 aus Gewirken; Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufs•
6203 29 11 kleidung, für Frauen und Midchen, andere als aus Gewirken
6203 32 10
6203 33 10
6203 39 11
6203 42 11
6203 42 51
6203 43 1l
6203 43 31
6203 49 11
6203 49 31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2015
,,, (2) (3) 14) 151
76 6204 22 10
(Forts.t 6204 23 10
6204 29 11
6204 32 10
6204 33 10
6204 39 11
6204 62 11
6204 62 51
6204 63 11
620463 31
6204 89 11
6204 69 31
6211 3210
6211 33 10
6211 42 10
62114310
77 ex 62112000 Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirfcen
78 6203 :41 30 Beldeidung, andere • aus Gewirken. auagetlOfflffleft 8etdeidung der
6203 42 59 Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76
6203 43 39 und 77
6203 49 39
6204 61 80
6204 61 90
6204 62 59
620462 90
6204 63 39
620463 90
6204 69 39
6204 69 50
6210 40 00
6210 50 00
6211 31 00
62113290
62113390
6211 41 00
6211 42 90
62114390
83 6101 10 10 Mintet (einschließlich KurzminteQ, Jacken und andere Bekleidung.
61012010 einschlieBlich SkianzOge, aus Gewirtten. ausgenommen Bekleidung der
61013010 Kategorien 4. 5. 7. 13. 24, 26. 27. 28, 68, 69, 72, 73, 74 und 75
6102 10 10
6102 20 10
.
6102 30 10
6103 31 00
6103 32 00
6103 33 00
ex 6103 39 00
6104 31 00
6104 32 00
6104 33 00
ex 6104 39 00
ex 6112 20 00
61130090
61141000
6114 20 00
6114 30 00
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
GruppelllA
m (2) (3l 141 tS\
33 5407 20 11 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder
dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropyten, mit einer Breite von
weniger als 3 m; •
6305 31 91 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken, aus
6305 31 99 Streifen oder dergleichen
34 5407 20 19 Gewebe aus Garnen aus synthetischen f"damenten aus Streifen oder
dergleichen, aus Polyäthyten oder Polypropyien, mit einer Breite von 3 m
oder mehr
35 5407 10 00 Gewebe aus synthetischen SpiMfiden, andere als für die ReifenhersteUung
5407 2090 der Kategorie 1 14
5407 30 00
5407 41 00
5407 42 10
5407 42 90
5407 4300
5407 4410
5407-4490
5407 51 00
5407 5200
5407 53 10
5407 53 90
5407 5400
5407 60 10
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
5407 71 00
5407 72 00
5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99
5407 7400
5407 81 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 8400
5407 91 00
5407 92 00
5407 9310
5407 93 90
5407 94 00
ex 5811 00 00
ex 5905 00 70
35 (a) 5407 42 10 a) davon:
5407 42 90 andere als roh oder gebleicht
5407 43 00
5407 44 10
5407 44 90
5407 52 00
5407 53 10
5407 53 90
5407 54 00
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2017
1
(1) (2) (3) (4) (5)
35 la) 5407 72 00
(Forts.) 5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99
5407 74 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 84 00
5407 92 00
5407 93 10
5407 93 90
5407 94 00
ex 58110000
ex 5905 00 70
36 540810 00 Gewebe aus künstlichen Spinnflden, Jndere als für die Reifen-
5408 21 00 herstellung der Kategorie 114
5408 22 10
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 2400
5408 31 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 3400
·ex 5811 00 00
ex 5905 00 70
36 (a) 54081000
5408 22 10
., davon:
andere als roh oder gebleicht
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 2400
5408 32 00
5408 33 00
5408 3400
ex 58110000
ex 5905 00 70
37 55161100 Gewebe aus künstlichen Spinnfasem
5516 12 00
5516 13 GO
5516 14 00
5516 21 00
5516 22 00
5516 23 10
5516 23 90
5516 2400
5516 31 00
5516 32 00
5516 33 00
5516 34 00
5516 41 00
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 91 00
12
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
111 1?1 ,~, 14\ ,~,
37 5516 92 00
(Forts.) 5516 93 00
5516 94 00
5803 90 50
ex 5905 00 70
37 (a) 5516 12 00 a) davon:
5516 13 00 andere als roh oder gebleicht
5516 14 00
5516 22 00
5516 23 10
5516 23 90
5516 2400
5516 32 00
5516 33 00
5516 3400
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 92 00
5516 93 00
5516 9400
ex 5803 90 50
ex 5905 00 70
38A 60024311 Gewir1te aus synthetischen Spinnfasem, fQr Vorhinge und Gardinen
6002 9310
388 ex 6303 91 00 Gardinen, andere afs aus Gewirken
ex 6303 92 90
ex 6303 99 90
40 ex 6303 91 00 Gardinen, Vorginge und Innenrollos: Schabracken und Bettvomlnge
ex 6303 92 90 und andere Waren zw ~ andere • aus Gewirken. aus
ex 6303 99 90 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder kOnstfichen Spinnstoffen
6304 19 10
ex 630419 90
6304 92 00
ex 6304 93 00
ex 6304 99 00
41 54011011 Game aus syn;hetischen Rlamenten, nicht in Aufmachungen für den
5401 10 19 Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwimt. unge-
dreht, oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter
5402 10 10
5402 10 90
5402 20 00
5402 31 10
5402 31 30
5402 31 90
5402 32 00
5402 3310
5402 33 90
5402 3910
5402 39 90
5402 49 10
5402 49 91
5402 49 99
5402 51 10
5402 51 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2019
(1 l (2) (3) (4) (5)
41 5402 51 90
(Forts.) 5402 52 10
5402 52 90
5402 59 10
5402 59 90
5402 61 10
5402 61 30
5402 61 90
5402 62 10
5402 62 90
5402 69 10
5402 69 90
ex 5604 20 00
ex 5604 90 00
42 54012010 Game .,. synthetischen und künstlichen Spinnfiden. nicht in Auf.
. machungen für den Einzelverkauf:
5403 10 00 G.-ne _,. künstlichen Spinnfiden:
5403 20 10 Game aus künstlichen Filamenten. nicht in Aufmachungen für den
5403 20 90 Einzelverkauf. andere • Game. ungezwimt. ungedreht. aus VISkose
ex 5403 32 00 oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte
5403 33 90 Game, ungezwimt. aus Zelluloseacetat
5403 39 00
5403 41 00
5403 42 00
5403 49 00
ex 5604 20 00
43 5204 20 00 Game aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Game aus künst-
liehen SpiMfasern, Game aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für
520710 00 den Einzelverkauf
5207 90 00
5401 10 90
5401 20 90
540610 00
5406 20 00
5508 20 90
5511 3000
46 5105 10 00 Woße und feine Teemaare, gekrempelt oder gekimmt
5105 21 00
5105 29 00
5105 30 10
5105 30 90
47 5106 10 10 Game aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt. nicht in Auf.
5106 10 90 machungen für den Einzelverkauf
5106 20 11
5106 20 19
5106 20 91
5106 20 99
5108 10 10
5108 10 90
48 5107 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, geklmmt, nicht in Auf-
5107 10 90 machungen für den Einzelverkauf
5107 20 10
5107 20 30
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3) (41 (5)
48 5107 20 51
(Fons.) 5107 20 59
5107 20 91
5107 20 99
5108 20 10
5108 20 90
49 5109 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den
5109 10 90 Einzelverkauf
5109 90 10
5109 90 90
50 511111 00 Gewebe aus Wolle oder feinen Tiefhaaren
51111910
51111990
5111 2000
51113010 -
51113030
51113090
51119010
5111 90 91
51119093
51119099
511211 00
5112 19 10
5112 19 90
5112 20 00
5112 30 10
51123030
5112 30 90
5112 90 10
5112 90 91
5112 90 93
5112 90 99
51 5203 00 00 Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
53 5803 10 00 Drehergewebe aus Baumwolle
54 5507 00 00 Künstliche Spinnfasem und AbfiUe, gekrempelt. gekimmt oder
anders für die Spinnerei vorbereitet
55 5506 10 00 Synthetische Spinnfasem und Abfälle, gekr~ gekimmt oder
5506 20 00 anders für die Spinnerei vorbereitet
5506 30 00
5506 90 19
5506 90 91
5506 90 99
56 5508 10 90 Game aus synthetischen Spimfasem (einschlie8lich Abfille), in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
55111000
5511 20 00
58 5701 10 10 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
5701 10 91
5701 10 93
5701 10 99
5701 90 10
5701 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2021
(1) (2) (3) (4) (5)
59 5702 10 00 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spimstoffen. andere als Teppiche
5702 31 10 der Kategorie 5 8
5702 31 30
5702 31 90
5702 32 10
5702 32 90
5702 39 10
5702 41 10
5702 41 90
5702 42 10
5702 42 90
5702 49 10
5702 51 00
5702 52 00
ex 5702 59 00
5702 91 00
5702 9200
ex 5702 99 00
57031010
5703 10 90
57032011
5703 20 19
5703 20 91
5703 2099
5703 30 11
5703 30 19
5703 30 51
5703 30 59
5703 30 91
5703 3099
5703 90 10
5703 90 90
5704 10 00
5704 9000
5705 00 10
5705 00 31
5705 00 39
ex 5705 00 90
6: 5805 0000 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,
Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,
Kreuzstich), auch konfektioniert
61 ex 5806 10 00 Binder und schuBlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen
5806 2000 oder Fasern (bolducs). ausgenommen Etiketten und lhnliche Waren der
5806 31 10 Kategorie 62
5806 31 90
5806 32 10 Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke)
5806 32 90
5806 39 00
5806 40 00
62 5606 00 91 Chenillegame. Gimpen (andere als umsponnene Game aus Roßhaar)
5606 00 99
5804 10 11 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen
5804 10 19 (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv
5804 10 90
5804 21 10
5804 21 90
5804 29 10
5804 29 90
5804 30 00
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
62 5807 10 10 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware
(Forts.J 5807 10 90 oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt
5808 10 00 Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten,
580ß 90 00 Troddeln, Oli~n. Nüsse, Pompons und dergleichen
5810 10 10 Stickereien, als Meterware oder als Motiv
5810 10 90
5810 91 10
5810 91 90
5810 92 10
5810 92 90
5810 9910
5810 99 90
63 5906 91 00 Gewirke aus synthetischen SpinnfaMm mit einem Anteil an Elastomer•Fiden
von mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an
ex 60021010 gummietastischen Fiden, von mehr als 5 Gewichtshund.-ueilen
6002 10 90
ex 60023010 Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasern
6002 3090
ex 6001 10 00
6002 20 31
6002 4319
65 56060010 Gewirke, andere als Waren der KategOrien 38 A und 63, aus Wolle, Baum-
wolle oder synthetischen oder lwnstfichen Spinnstoffen
ex 60011000
6001 21 00
60012200
60012910
6001 9110
6001 91 30
6001 91 50
6001 91 90
6001 9210
60019230
60019250
60019290
6001 9910
ex 6002 1.010
6002 20 10
6002 2039
6002 2050
6002 2070
ex 60023010
6002 41 00
6002 42 10
600242 30
6002 42 50
60024290
6002 43 31
6002 43 33
600243 35
600243 39
600243 50
6002 43 91
6002 43 93
6002 43 95
6002 43 99
6002 91 00
6002 92 10
6002 92 30
6002 92 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26._September 1996 2023
(lt (2) (3) (4) (5)
65 6002 92 90
(Fons.) 6002 93 31
6002 93 33
6002 93 35
6002 93 39
6002 93 91
6002 93 99
66 6301 10 00 Decken. andere als aus Gewirken. aus Wolle. Baumwohe oder
6301 20 91 synthetischen oder künsttichen Spinnstoffen
63012099
63013090
ex.63014090
ex 63019090
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppelll 8
(1, (2) (3) (4) (5)
10 61111010 Handschuhe aus Gewirken 17 59
6111 20 10 Paar
61113010
ex 61119000
61161010
61161090
61169100
6116 92 00
61169300
61169900
67 5807 90 90 Bekleidung und Bekleidungszubeh6r, andere als für Sluglinge, aus
Wtrkwaren; Wische aller An. _,. Gewirken: 6-dinen. Vorginge und
61130010 lnnenrolos; Schabraken und Bettwrhlnge und andere Waren zur
Innenausstattung, aus Gewirken: Decken aus Gewirken: andere Waren
6117 10 00 aus Gewirken, einschließlich ~ekleidungsteile und Bekleidungszubehör
6117 20 00
61178010
6117 80 90
61179000
63012010
63013010
63014010
6301 90 10
6302 10 10
630210 90
63024000
ex 6302 6000
630311 00
630312 00
630319 00
630411 00
6304 91 00
ex 6305 2000
ex 6305 39 00
ex 6305 9000
6305 3110
6307 10 10
6307 90 10
67 (a) 6305 31 10 al davon:
Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder
dMCJleichen. aus Polvlthvten oder Polvnroovten
69 61081110 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen 7,8 128
610811 90
610819 10
6108 19 90
70 61151100 Strumpfhosen aus synthetischen Spinnsu,ffen, mit einem Trter der 30,4 33
6115 20 19 Einfachflden von weniger als 67 Oecitex (6, 7 Tex) Paar
6115 93 91 Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern
. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2025
( 1) (2) (3) (41 (5)
72 61123110 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder 9,7 103
6112 31 90 synthetischen oder kOnstlichen Spinnstoffen
61123910
6112 39 90
6112 41 10
611241 90
6112 49 10
6112 49 90
6211 11 00
621112 00
74 610411 00 ICoatOme und Kombinationen, aus Gewirken. fGr Frauen und 1,54 650
61041200 Mldchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetlsct,en oder ldinst-
610413 00 liehen Spinnstoffen. ausgenommen S1cianz0ge
ex 6104 19 00
610421 00
6104 22 00
6104 23 00
ex 6104 29 00
75 610311 00 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, fOt Mlnner und 0.80 1 250
610312 00 Knaben, aus Wolle, Baumwole od« synthetischen oder künstlichen
6103 19 00 Spimstoffen. ausgenommen SkianzOge
6103 21 00
6103 22 00
6103 23 00
6103 29 00
84 6214 20 00 Schals. Umschlagtücher, Hal$tücher, Kragenschoner, Kopftüchef,
6214 30 00 Schleier und ihnliche Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,
6214 40 00 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spimstoffen
6214·90 10
85 6215 20 00 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewir- 17,9 56
6215 90 00 ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
86 6212 20 00 Büstenhalter, Hüftgünel, Korsette, Hosentrlger, Strumpfhalter, 8.8 114
6212 30 00 Strumpfbinder und ihnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus
6212 90 00 Gewirken
87 ex 6209 10 00 Handschuhe. andere als aus Gewirken
ex 6209 20 00
ex 6209 30 00
ex 6209 90 00
6216 00 00
88 ex 620910 00 Strampfe. Socken und 56ckchen, nicht gewirkt; anderes Beklei-
ex 6209 20 00 dungszubehör, Teile von Bekleidung ode, von Bekleidungszubehör,
ex 6209 30 00 ausgenommen für Siuglinge, nicht gewirkt
ex 6209 90 00
6217 10 00
6217 90 00
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ll"Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
90 5607 41 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten. aus synthetischen Spinn-
5607 49 11 stoffen
5607 49 19
5607 49 90
5607 50 11
5607 50 19
5607 50 30
5607 50 90
91 6306 21 00 Zelte
6306 22 00
6306 29 00
93 ex6305 20 00 Sldce und 8eu1el zu Verpadwngszwecke andere als .,. Streifen
ex 6305 39 00 oder dergleichen, aus Polyld,yfen oder~ en
94 5601 10 10 Watte und .Waren daraus, aus Spinnstoffen: Spimfasern mit einer
5601 10 90 Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus
5601 21 10 Spinnstoffen
5601 21 90
56012210
56012291
5601 22 99
56012900
5601 3000
95 56021019 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als
5602 10 31 Bodenbelige
5602 10 39
560210 90
5602 21 00
5602 29 90
5602 90 00
ex 5807 90 10
ex 5905 00 70
6210 10 10
6307 90 91
96 5603 00 10 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
5603 00 91
5603 00 93
5603 00 95
5603 00 99
ex 5807 90 10
ex 5905 00 70
6210 10 91
6210 10 99
ex 63014090
ex 63019090
6302 22 10
6302 32 10
6302 53 10
6302 93 10
6303 92 10
6303 99 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2027
(1) (2) (3) 14) (5)
96 ex 6304 19 90
(Forts.) ex 6304 93 00
ex 6304 99 00
ex 6305 39 00
6307 10 30
ex 6307 90 99
97 5608 11 11 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfiden, Seilen oder Tauen;
56081119 konfektionierte Fisc:hemetze, aus Bindflden, Seilen oder Tauen
560811 81
560811 99
5608 19 11
5608 19 19
5608 19 31
5608 19 39
5608 19 91
5608 19 99
5608 9000
98 5609 0000 Waren - Bindflden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren
5905 00 10 aus Geweben und Waren der Kategorie 97
99 5901 10 00 Gewebe, mit Leim oder stlrlcehahigen Zurictrtestoffen bestrichen, wie sie
59019000 üblidwl weise zum Einbinden von Büchern. zum Herstellen wn Futteralen
und anderen Kartonagen oder zu lhnlichen Zwecken verwendet werden.
Pausleinwand: prls-ierte Mdeinwand; Bougram und lhnliche Erzeugnisse
für die Hutmacherei
5904 10 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbelige, bestehend aus einer Spinnstoff-
5904 91 10 untertage mit einer 0ecbchicht oder einem Oberzug, auch zugeschnitten
5904 91 90
5904 92 00
5906 10 10 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken, mit Ausnahme von
5906 10 90 Geweben für die ReifenhersteUung
5906 99 10
5906 99 90
.
5907 00 00 Andere Gewebe, getrlnkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theater-
dekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der
KatecJOf'ie 100
100 5903 10 10 Gewebe, mit ZelluloHderivat oder anderen Kunststoffen getrinlct.
5903 10 90 bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen
5903 2010
5903
5903
5903
90 ,o
20 90
90 91
5903 90 99
101 ex 5607 90 00 Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen
Chemiefasern
109 6306 11 00 Planen, Segel und Markisen
6306 12 00
6306 19 00
6306 31 00
6306 39 00
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1J (21 (3) (41 (51
110 6306 41 00 Luftmatrazen, aus Geweben
6306 49 00
111 6306 91 00 Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als luftmatrazen Ünd
6306 99 00 Zelte
112 6307 20 00 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben. andere als Waren der
ex 6307 90 99 Kategorien 113 und 114
113 6307 10 90 Scheuertücher, Spüttüchet und Staubtücher. andere als aus Gewir-
ken
114 5902 10 10 Gewebe und Waren für technische Zwecke
5902 10 90
5902 20 10
5902 20 90
5902 90 10
5902 90 90
5908 00 00
590, 0010
5909 00 90
5910 00 00
591110 00
ex 59112000
59113111
59113119
5911·31 90
59113210
59113290
59114000
59119010
59119090
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2029
Gruppe IV
,,, (2) (3) (4) (5)
115 53061011 leinengarne und Ramiegarne
5306 10 19
5306 10 31 .
5306 10 39
5306 10 50
5306 10 90
53062011
5306 20 19
5306 20 90
5308 90 11
5308 90 13
53089019
117 5309 11 11 Gewebe aus Rachs oder Ramie
5309 11 19
530911 90
5309 19 10
5309 19 90
5309 21 10
5309 21 90
5309 2910
5309 29 90
5311 00 10
5803 90 90
5905 00 31
5905 00 39
118 6302 29 10 Bettwische, iaschwis~, Wische zur K6rperpflege und andere Haus-
6302 39 10 haltswäsche, aus leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken
6302 39 30
„ 6302 52 00
ex 6302 59 00
6302 92 00
ex 6302 99 00
120 ex 6303 99 90 Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und
andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus
630419 30 Flachs oder Ramie
ex 6304 9900
121 ex 5607 9000 Bindfäden, Seile und Taue, auch aeflochten, aus Aachs oder Ramie
122 ex 6305 9000 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Rachs, andere als aus
Gewirken
123 6801 90 10 Samt- und Plüsc:hgewebe, Schlingengewebe (Fnmiergewebe), und
Chenillegewebe, aus Rachs oder Ramie, ausgenommen aus Bindern
6214 90 90 Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und
lhnliche W•en, . . Flachs oder Ramie, andere • aus Gewirken
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe V
m (2) (3) (4) (5)
124 5501 10 00 Synthetische Spinnfasern
5501 20 00
5501 30 00
55019000
5503 10 11
5503 10 19
5503 10 90
5503 20 00
5503 30 00
5503 40 00
5503 90 10
5503 90 90
5505 10 10
5505 10 30
5505 10 50
5505 10 70
5505 10 90
125A 5402 41 10 Garne aus synthetischen Filamenten. nicht in Aufmactu\gen fur
5402 41 30 den Einzelverkauf. andere als Game der Kategorie 41
5402 41 90
5402 42 00
5402 43 10
5402 43 90
125 8 5404 10 10 Monofife, Streifen (kunstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-
5404 10 90 nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
5404 90 11
5404 90 19 t
540490 90
ex 5604 20 00
ex 5604 90 00
126 5502 00 10 Küns11iche Spinnfasem
5502 00 90
55041000
5504 90 00
5505 20 00
127 A 5403 31 00 Gwne - künstlichen Filamenten. nicht in Aufmact..angen für den
ex 5403 32 00 Einzelwn.auf, andere als G•ne der Kategorie 42
5403 33 10
127 8 5405 00 00 Monofile, Streifen ClcOnstliches S1r0h und dergleichen) und Katgut-
ex 5604 90 00 . · , aus kOnstlicta - · •
128 5105 40 00 Grobe Tierhaare. aekremoelt oder ·-
129 5110 00 00 G.-ne aus aroben Taerhaaren oder Ro8hur
130 A 5004 00 10 Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourrette-
5004 00 90 seidengame
5006 00 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2031
(1) (2) (3) (4) (5)
130 B 5005 00 10 $eic:lengame, andere als die der Kategorie 130 A; Messina•
5005 00 90 haar
5006 00 90
ex 5604 9000
131 5308 90 90 Game aus anderen Dflanzlichen - • ffen
132 5308 3000 Papleraarne
133 53082010 Hanfgarne
5308 2090
134 5605 0000 Metallgarne und metallisierte Game
135 51130000 Gewebe aus araben Teerhaaren oder aus Roßhur
136 5007 10 00 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
50072011
5007 20 19
5007 20 21
5007 20 31
5007 2039
5007 2041
5007 20 51
5007 2059
5007 2061
5007 2069
5007 2071
50079010
5007 90 30
5007 90 50
5007 90 90
58039010
ex 5905 0090
ex 5911 2000
137 ex 58019090 Samt und Plüsch, gewebt. und Chenillegewebe sowie Binder
ex 580610 00- aus Seide, Schaooeseide oder Bourretteseide
138 53110090 Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen,
ex 5905 00 90 andere als aus Ramie
139 5809 00 00 Gewebe aus Metallflden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus
metaffisienen Garnen
140 ex 6001 _1000 Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen. andere als Wolle
60012990 oder feinen ·riemaaren. Baumwolle oder Chemiefasern
6001 99 ~o
6002 20 90
6002 49 00
6002 99 00
141 ex 63019090 Decken aus SpiMStoffen, andere alS Wolle oder feinen Tier-
haaren, Baumwolle oder Chemiefasern
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
{1J (21 (31 (4) (5)
142 ex 5702 39 90 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal,
ex 5702 49 90 anderen Agavefasern oder Manilahanf
ex 5702 59 00
ex 5702 99 90
ex 5705 00 90
144 5602 10 35 · Filz aus. groben reemaaren
5602 29 10
145 5607 3000 Bindfiden, Seite und Taue, auch geflochten: aus M>.ca (Manilahanf)
ex 5607 90 00 oder aus anderen harten Btattfasem
"146 A ex 5607 21 00 Bindegarnen und Preuengame für landwinschafUiche Maschinen,
aus Sisal oder anderen AmnMfasem
146 8 ex 5607 21 00 Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasem,
·5607 29 10 andere alc die Waren der Kategorie 146 A
5607 29 90
146 C 560710 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch ~ e n . aus Jute oder anderen
textilen Bastfasern der Position 5303
147 5003 9000 Abfille von Seide (einschlieBHch nicht abhupetbare Kokons, Garn-
abflHe und Reißspimstoff), andere • weder gekrempelt noch
aekimmt
148A 53071010 G•ne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5307 10 90
5307 2000
148 8 5308 10 00 Kokosaame
149 531010 90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite .
ex 5310 90 00 von mehr als 150 cm
150 53101010 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite
ex 5310 90 00 von 150 cm oder weniger
6305 10 90 Skke und Beutel ZU Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen
textilen Bastfasern. andere als gebraucht
151 A 5702 20 00 Fußbodenbelige aus Kokosfasern
151 8 ex 5702 39 90 Teppiche und andere Fußbodenbelage, aus Jute oder anderen textilen
ex 570249 90 Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt
ex 5702 59 00
ex 5702 99 00
152 5602 10 11 Nadelfi!ze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getrinkt
noch bestrichen. andere als Fußbodenbellae
153 6305 10 10 Gebrauchte Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute
oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2033
(1) (2) (31 (4) (5)
154 50010000 Seidenraupenkokons. zum Abhaspeln geeignet
5002 00 00 Gr6ge, weder oedreht noch gezwirnt
5003 10 00 Abfille von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, G•nabfllle
und Reißsoinnstoffl weder aekremoelt noch aeklmmt
5101 11 00 Wolle, weder gekrempelt noch gekimmt
51011900
5101 21 00
5101 29 00
5101 30 00
51021010 feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekimmt
5102 10 30
5102 10 50
5102 10 90
5102 20 00
5103 10 10 AbflUe von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich
5103 10 90 Garnabfllle), ausgenommen FJeißspinnstoff
5103 20 10
5103 20 91
5103 20 99
5103 3000
5104 00 00 Reißsninnnoff aus Wolle oder feinen oder oraben Tierhaaren
5301 10 00 Rachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht verspomen: Werg und Abfll1e
5301 21 00 von Aac:hs (einschließlich Gamabfille und Reißspinnstoff)
53012900
5301 30 10
53013090
5305 91 00 Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet. jedoch nicht
5305 99 00 wrspot • aer.; Werg und Abflle, andere als Kokos und Abaca d•
Position 5304
5201 0010 Baumwolle, weder gekrempelt noch geklmmt
52010090
520210 00 Abfille von Baumwone (einschließlich Gamabfille und Reißspinnstoffl
5202 91 00
5202 99 00
5302 10 00 Hanf (Cannabis utiva L.), roh oder bearbeitet. jedoch nicht versponnen:
5302 90 00 Wera und Abfllle von Hanf (einschließlich Gamabfllle und Reißsoinnstoff)
5305 21 00 Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch
5305 29 00 nicht versponnen: Werg und Abfille von Abaca (einschließlich Gamabfille
und ReißsDinnstoffl
5303 10 00 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Rachs, Hanf und
5303 90 00 Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen: Werg und Abfllle
von diesen Sninnstoffen (einschließlich Gamabfllle und Reißsoinnstoff)
530410 00 Andere pflanzJ\che Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-
5304 9000 spannen: Werg und Abfille von dieHn Spinnstoffen (einschließlieh Garn-
abfllle und Reißspinnstoff)
5305 11 00
6305 19 00
5305 91 00
5305 99 00
156 6106 90 30 Blusen und Putlover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappe-
1eide oder Bourretteseide, für Frauen oder Midchen
ex 6110 90 90
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
157 6101 90 10 Bekleidung aus Gewirken oder Gestricli.en, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und
6101 90 90 der Kategorie 156
6102 90 10
6102 90 90
ex 6103 39 00
6103 49 99
ex 6104 19 00
ex 6104 29 00
ex 6104 39 00
6104 49 00
6104 69 99
6105 90 90
6106 90 50
6106 90 90
ex· 6107 99 00
6108 99 90
6109 9090
6110 90 10
ex 6110 90 90
ex 6111 90 00
6114 9000
159 6204 4910 IClelder. ausen und Hlmdbli,sen. andere• aus ea.wnen oder Gestricbn. aus Seide,
6206 10 00 SchlppeHideod• lo,,nwtc111id1
62141000 Schals. ~ . Halstücher. l(qgei111Choo•. ICopftGcher, Schleier und lhnliche
Waren. andere als aus Gtwirlten oder Gestricbn. ... Seide. Schepp••• oder
8ourrffleHide
6215 10 00 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
160 6213 10 00 Taschentüchef und Ziertaschentücher
161 6201 19 00 Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gatricken. andere als die der Kategorien 1
6201 9900 bis 123 oder der Kategorie 159
6202 19 00
6202 99 00
6203 19 90
6203 29 90
6203 39 90
6203 49 90
6204 19 90
6204 29 90
6204 39 90
8204 49 90
6204 59 90
6204 69 90
6205 90 10
6205 90 90
6206 90 10
6206 90 90
ex 6211 20 00
6211 39 00
6211 49 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2035
Anhang II
Waren, die keinen Höchstmengen, aber dem System der doppeften Kontrolle nach Artikel 2
Absatz 3 des Abkommens unterliegen.
(Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten
Kategorien fanen, sind in Anhang I angegeben.)
Kategorie:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
12
15
24
26
27
31
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll A
Titell Artikel 3
Klassifizierung Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt,
der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach
Artikel 1 litauischem Recht dazu befugten litauschen Stellen sorgen dafür,
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und
sich, Lettland Ober alle Änderungen der Kombinierten Nomen- verlangen zu diesem Zweck die Vor1age aller notwendigen Belege
klatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.
Kraft treten.
Artikel 4
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten
sich, den zuständigen Behörden Lettlands alle Entscheidungen Sind für Waren dersetben Kategorie unterschiedliche Kriterien
über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die
spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinrei-
Mitteilungen enthalten: chend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil
über das von Lettland angewandte Kriterium möglich ist, anhand
a) eine Beschrei~ung der betreffenden Waren,
dessen das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungs-
b) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes, erklärung abgegeben wurde.
c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.
(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tari- Artikel 5
fierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den
dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zustän- Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der
digen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten
dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Ent- Untertagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit
scheidung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter
die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren
innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die
Trtel III
Gemeinschaft gestellt werden.
(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, System der doppelten Kontrolle
die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der
Kategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge Abschnitt 1
hat, eine einer Höchstmenge untertiegende Kategorie, so verein-
baren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren Ausfuhr
des Artikels 15 des Abkommens einzuleiten, um der Verpflichtung
gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzu-
kommen. Artikel 6
(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Gemein- Die zuständigen lettischen Behörden erteilen für alle aus Lett-
schaft und Lettland am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft land abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen
Meinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses oder endgültigen Höchstmengen gemäß Artikel 5 des Abkom-
Abkommen fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vorläufig mens unterliegen, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betref-
anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Kon- fenden Höchstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8
sultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über des Protokolls geändert werden können; sie erteilen ebenfalls
die endgültige Tarifierung der betreffenden Ware zu gelangen. Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem
System der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen gemäß
Artikel 2 Absätze 3 und 4 des Abkommens unterliegen.
Titel II
Artikel 7
Ursprung
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Abkom-
men Höchstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im An-
Artikel 2 hang zu diesem Protokoll entsprechen und sind für Ausfuhren in
(1) Für Waren mit Ursprung in Lettland, die nach Maßgabe der das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung
in diesem Protokoll festgelegten Regelung in die Gemeinschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet.
ausgeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Lettlands vorzule- Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten
gen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht. Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach litauischem Recht auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die
dazu befugten litauischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffen- betreffenden Ausfuhr1izenzen fallenden Waren nur in dem (den) in
den Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlä- diesen Lizenzen angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in
gigen Vorschriften als Ursprungswaren dieses Landes gelten den freien Verkehr übergeführt werden.
können. (2) Sofern gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gelten,
(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach muß in den Ausfuhrlizenzen unter anderem bescheinigt werden,
Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf daß die betreffende Warenmenge auf die Höchstmenge für die
Vortage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhr-
einem anderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt lizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden.
werden, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne für die Höchstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere
der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.
Ursprungswaren Lettlands sind. (3) Die Ausfuhr1izenzen für Waren, für die ein System der dop-
(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht vertangt pelten Kontrolle ohne Höchstmengen gilt, müssen dem Muster 2
bei der Einfuhr von Waren, für die ein nach den einschlägigen im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen
Gemeinschaftsvorschriften ausgefülltes Ursprungszeugnis nach dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und kön-
Formblatt A oder Vordruck APR im Hinblick auf die Gewährung nen für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren
allgemeiner Zollpräferenzen vorgelegt wird. verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2037
Artikel 8 (2) Für Waren mit Ursprung in Lettland. für die Höchstmengen
oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend
nach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen Lettlands
von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Aus-
vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemein-
fuhrfizenz zu unterrichten.
schaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.
Artikel 9 Lassen die zuständigen Behör~en der Gemeinschaft jedoch die
Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbe-
(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Abkom- schadet des Artikels 6 des Abkommens die betleffet Iden Mengen
men Höchstmengen unterliegen, werden auf die Höchstmengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Nettischen
für das Jahr angerechnet. in dem die Waren versandt werden, Behörden auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen
auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. festgesetzten Höchstmengen angerechnet.
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absat-
zes 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das
Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr. TrtelN
Artikel 10 Form und Ausstellung der Ausfuhrlizenzen
und der Ursprungszeugnisse;
Die Vortage einer Ausfuhrfizenz gemäß Artikel 12 muß späte- Gemeinsame Bestimmungen
stens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in über die Ausfuhren in die Gemeinschaft
dem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden.
Artikel 14
Abschnitt II
(1) Die Ausfuhrfizenzen und die Ursprungszeugnisse können
Einfuhr mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durch-
schriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französi-
Artikel 11 scher Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,
so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren. die gemäß
diesem Abkommen Höchstmengen oder einem System der erfolgen.
doppelten Kontrolle unterliegen, von der Vortage einer Einfuhr- Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes
genehmigung abhängig. _ geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit
einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.
Artikel 12 Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt,
so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu verse-
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in hen. Dieses Exemplar ist ~lieh als .Original"' zu kennzeichnen.
Artikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf während die übrigen Exemplare als .Durchschrift" zu kennzeich-
Arbeitstagen nach Vortage des Originals der entsprechenden nen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden
Ausfuhrfizenz durch den Einführer. der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen fest-
(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem gelegten Regelung anerkannt.
Abkommen Höchstmengen unterliegen, sind für die Dauer von
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in (2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardi-
das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung sierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet.
Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten
Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach
auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die folgendem Code: LV; ·
betreffenden Genehmigungen fallenden Waren nur in dem (den)
darin angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Ver-
Verkehr übergeführt werden. zollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der AT = österreich,
doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen unterliegen. sind für
BL =Benelux,
die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung
für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet g0ttig, in dem der Vertrag DE = Deutschland,
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft An-
wendung findet. OK =Dänemark.
(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft er1<1ären EL = Griechenland,
bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die ent- ES =Spanien,
sprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.
FI = Finnland.
Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von
der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach FR = Frankreich,
der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so wer-
den die betreffenden Mengen auf die Höchstmengen für die GB = Vereinigtes Königreich.
betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet. IE =Irland.
IT = Italien.
Artikel 13
(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, PT = Portugal,
daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Lettland SE =Schweden;
Ausfuhrfizenzen erteilt hat. in einem Jahr die gemäß · Artikel 5
des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für diese Kategorie - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs
- gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahrs (Bei-
des Abkommens - überschreitet. so können die genannten spiel: 4 für 1994);
Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der aus-
einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden
stellenden Behörde im Ausfuhrland;
der Gemeinschaft umgehend die Behörden Lettlands. und das
besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Abkom- - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die
mens wird unverzüglich eingeleitet. dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 15 (4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchge-
führten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen
Ausfuhr1izenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem
Behörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mit-
Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden.
geteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die
In diesem Fall tragen sie den Vermerk .delivre a posteriori" oder
strittige Ausfuhr1izenz oder Erklärung sich auf die tatsAchlich aus-
,.issued retrospectively".
geführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit
diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden
Artikel 16 dürfen. Auf Antrag der Gemeinsthaft sind ferner Abschriften aller
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhr1izenz Unter1agen vorzulegen, die erforder1ich sind, um den genauen
oder eines Ursprungszeugnisses kann der AusfOhrer bei den Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen
zuständigen lettischen Behörden, die die Papiere ausgestellt Ursprung der Waren festzustellen.
haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßig-
seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die keiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festge-
Zweitausfertigung einer Ausfuhr1izenz oder eines Ursprungszeug- stellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffen-
nisses muß den Vermerk „duplicata• oder „duplicate„ tragen. den Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch neh-
(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungs- men.
zeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt wer- (5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnis-
den. sen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie
etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen
TrtelV litauischen Behöroen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.
Administrative Zusammenarbeit (6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorge-
nommene Überprüfung darf die Abfertigung· der betreffenden
Waren zum freien Verkehr nicht behindel'!l.
Artikel 17
Die Gemeinschaft und Lettland arbeiten zum Zweck der Durch-
Artikel 21
führung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertrags-
parteien• fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungs- (1) Geht aus dem Nachprüfungsverfalven gemäß Artikel 20
austausche, auch über technische Fragen. oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder
Lettlands vor1iegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen
Artikel 18 dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten
die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu ver-
gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Lett1and ein- hindern.
ander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach
Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden Lett-
Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen. lands von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft ange-
messene Untersuchungen Ober die erwiesenermaßen oder nach
Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls
Artikel 19
umgehenden oder ver1etzenden Geschäfte durch beziehungs-
Lettland übermittelt der Kommission der Europäischen Ge- weise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen.
meinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Lettland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Unter-
Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen suchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit,
zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung
Behörden verwendeten SJempel und Unterschriftsproben der für sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden
die Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeug- können.
nisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Lettland der Gemein-
schaft jede diesbezügliche Änderung mit. (3) Zwischen der Gemeinschaft und Lettland kann vereinbart
werden. daß von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in
Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.
Artikel 20
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen die zuständigen Behörden der Gemefnschaft und Lettlands alle
oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhü-
vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemein- tung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses
schaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeug- Abkommens für zweckdienrlCh erachtet. Dazu können auch
nisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Anga- Angaben Ober die Textilproduktion. in Lettland sowie Ober den
ben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren Handel mit den unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren zwi-
haben. schen Lettland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die
(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die
Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhr1izenz oder betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch
eine Abschrift davon an die zuständigen litauischen Behörden das Gebiet Lettlands nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der
zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfüg-
Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vor- baren einschlägigen Unter1agen.
gelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem
(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Bestimmungen
Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon
dieses Protokolls umgangen oder verletzt wurden, so können die
beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände
zuständigen Behörden Lettlands und der Gemeinschaft verein-
mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden
baren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens
Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher
(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Umgehungen oder Ver1etzungen erforderlichen Maßnahmen zu
Artikel 2 dieses Protokolls genannten Ursprungserklärungen. treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2039
Anhang zu Protokoll A. Artikel 2 Absatz 1
1 Exponer (m.me. full addrcss. countty) ORIGINAL 2 No
Exporweur (nom, adrcssc complcre, pays)
3 QuoQ yur 4 Category numbcr
Ann« contingcnuire • N\.llXro de catcgorie
5 CODSigncc (m.me. fuU address. counay) C'F.RTIFICATE OF ORIGIN
Desmwaire (oom. adresse complcic. pays) (Tmile produds)
CER'JUilCAT D'ORIGINE
(Prodaits textiles)
6 Coumryoforiiin 7 Coumry of destinatioa
Pays d'origine Pays de destimtioa
8 Ptace aad dde of sbipmem - Meam of mnspon 9 Supph IDt anry deGils
Lieu et dace d·embarquemeor- Moyen de traDSpOn Donn&s ~
10 Maries ad 11111Dbers - Number ud tim of pacbges- DESCR.IPTION OF GOODS II Quurity 12 FOB vaJue
Muques ec aumEros - Nombre et maue des colis - DE.SIGNATION DES MARCHANDI.SFS (1) {2)
Quanr:ite ( l) Valeur fob (2)
13 CER11FlCATION BY THE COMPETENT AUTIIOllß'Y - VISA DE L•AUTORm C O ~
1. cbe andeniped. cmify dm die pods desc:rl,ed aboYe ori1iaaled in 1be cowmy sbowD in boa No 6. iD accordaDce wids cbe provisiom iD force iD ae
European E.coaomic Commmily.
Je ~ Cfflific que les amdlaDdiles d&ip6es ci«ssus soac originaires du pays figunnt dlm 1a cae 6. coafonnaDeu aux dispositioas ca vigueur
dam 1a CommumuaE 6coDomique ~ -
1• Compeccm awbomy (aame. fwl addras. cowmy)
Aurorifl! co~me (nom. adresse ~ . pays) At • A . . . . . . . . oa - Je . . •. . •. . • . . . . .
(Signamre) (Sa.mp - Cacbct)
(1) Show net wcigbt (kg) and also quantity in tbc unit p~scribed for caregory wbere ocber dwi tbc oet weigbt - lndiquer lc poids net ca blogrammcs ainsi
que 1a quanti~ dans l'unite prcvue pour 1a ca~gorie si ceu.e uni~ a'est pas le poids net.
(2) ln ehe currcncy of the salc comnct - Dans la monmie du contnt de vcnae.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 1: Muster 1
1 Exponer (oame. fu1J addrcss. counay) ORIGINAL 2 No
Exporuieur (nom. adrcsse complecc, pays)
3 Quota ycar 4 Category numbcr
~ comiDgeotaire Numero de catigorie
5 Consipee (mme. ful1 addrcss, cowmy) EXPORT UCENCE
DestiDmire (nom. adrcsse complete, pays) (Textile products)
UCENCE D'EXPORTATION
(Produits tutiles)
6 Coumry of origm 7 Cowmy of destinarioa
Pays d·ongine Pays de dcstination
8 P1acc and dalC of shipmcut - Meam of lnDSpOn
Lieu et due d'embarqucmcnt- Moyen de auspon
10 Marks ad mmbers - Number IDd kiDd of pacbges- DESCRIP'IlON OF GOODS llQuamity 12 FOBvaluc
Marques et 1111Dros - Nombre et msure des colis - l)~GNATION DES MAllCHANDISES (1) (2)
Qumri~ (1) Valeur fob (2)
13 CERTIFICATION BY 1HE C ~ AU'IHORrlY - VISA DE L'AUTOJUTE C0MPEIENTE
I, lbc UDdcrsipcd. cen:ify dw lbc SoOCls abo\'C bave becll dwpd apiml die quanamive limil CSlablisbed for lhc yeu sbowu in box No 3 m R"spect of
mc caregory sbown ia box No 4 by die provisioas rquwiDg uade in ci=xtile producG widl die Ewopcu &ooomic Commw:iity.
Je soussigm cenific que lcs man:bandises ~ ci«ssus oat f~ impwcs SW' 1a limile quaaaiuive m6e pour l ' ~ iDcbquee dam La cuc 3 pour 1a
catigorie ~ignee dans Ja case 4 dans 1c cadre des dispositiom rqissant les khanges de produits textiles avec la Commumwi ecoooauque curopecnne.
14 Compecot aulhority (name, ful1 address, coumry)
Autoriff comptteme (nom, adresse complete, pays) Ar->. .......• on-le ...•..........
(Signao.ire) (Stamp - Cacbet)
(1) Show net weight (kg) and also quantity in cbe wüt prescribcd for category wbere otber man lbe aet wcight - Indiquer le poids oct ec ulogr~::uxs uo.si
que la quan~ dans l'uniti p~vue pour la ca~gorie si ceue uniii n'est pa.s le poids net.
(2) 1n the currency of the sale contract - Dans 1a moonajc du conttat de vcncc.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2041
Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 3: Muster 2
1 Export.er (r.a.mc. full addrcss. counay) ORIGINAL 2 No BD
Expoiutcur (oom. adrcssc complei.c, pays)
3 QuoQ yur 4 Category numbcr
~ cootingcota.irc Numero de catfgorie
5 Consigoee (name, full address, counay) EXPORT UCENCE
Destinatairc (nom. adressc complece. pays) (Textile pnclacts)
UCENCE D"EXPORTATION
(Produlb tatilts)
6 Commyoforicin 7 COWIIJ)' of desciauioD
Pays d'origine Pays de destimtion
8 Place IDd dale of smpmcm - Mcam of uuspon 9 Supp&emcmuy deuils
Lieu et date d'embarquement- Mayen de trampOrt DoaD6es suppUm nnires
NON-RES'l'RAJNED TEXm.E CA'IEGORY
CAnGORIE TEX1lLE NON LIMl'IEE
10 Muts aad aumbm • Numbcr IDd ldDd of pacbps • DESCJUP110N OF GOODS . II Quamity 12 FOB vaJuc
Muques et num&os - Nombrc et maue des colis • DtslGNA110N DES MAR.CHANDISES (1) a>
Quuc=(l) VaJeurfobQ)
13 CERTIFICATJON BY lHE COMPETENT AU'IHORJTY - VISA DE L'Atrro.RITE COMPETENTE
I. the UDdersigned. cenify dW die goocls described above on,UWEd iD die cowmy sbowD in box No 6. in accordance witb ehe provis10ns m force Ul lbc
~ D l on mde iD llextile produca betwecn lbe Europeu E.cooomic Commwmy aad lbe Rcpublic of Luvia.
Je soussp cenifie que les mucband.ises ~ ci-dessus soat originaila du pays ficurant dans 1a casc 6, confo~meot aux disposaaoos eo viguecr
dao.s I' Accord sur le commm:e des produits IICxti1es cmre 1a Communautl! 6cooomique europ&one et 1a Lcaonie.
14 Compercm audlority (namc, full addrcss. cowmy)
Autoritf co•r.emc (nom, adresse compl~te. pays) AJ.-A ....... ,OD-le •••.•••••..•..
(Sigaaturc) (Swnp • Cacbcl)
(l) Show oet weight (kg) aod also quantity in the u.a.it prescnbed for category where otber man the nct weigbt. lndiquer le poids net eo ulogrammcs a.ins1
que 1a quantitc dans l'unitf prevue pour 1a catigorie si ceae uni~ n'est pas le poids net.
(2) In thc currency of tbe sale conmct - Dans la moonaie du coaa-at de vente.
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll B
gemäß Artikel 9
In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst
mit Ursprung in Lettland
(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vor-
gesehen ist, gilt nur für folgende Waren:
a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und
traditionell in litauischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;
b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in lettischen Handwerksbetrieben
hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Ein-
satz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;
c) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Lettlands, die in einer zwischen der
Gemeinschaft und Lettland zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.
Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen lettischen
Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Muster im Anhang zu
diesem Protokoll entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen
Gründen die Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden ·der
Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die be-
treffenden Waren die in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erfüllen. Bescheini-
gungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel
„FOLKLORE". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art
der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung
dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.
Erreichen die Einfuhren einer unter diesem Protokoll fallenden Ware Ausmaße. die in der
Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Lettland so bald wie
möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Abkommens einge-
leitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer Höchstmenge zu lösen.
(2) Die Trtel fV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 des vorliegenden
Protokolls genannten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2043
Anhang zu Protokoll B
1 Exporte, (name. full address, countryl ORIGINAL 2 No
Exportateur (nom, adresse compf4)te, pays)
CERTIFICA TE in regard to HANDLOOMS, TEXTILE HANOICRAFTS and
TRAOmONAL TEXTLE PRODUCTS. OF THE COTTAGE INOUSTRY.
luued in conform1ty whh and under ttte condi1ions regutating Irade in
tu1ile products wllh.the EurapNn Economic Community
CERTIFICAT . . . . . . TISSUS nssä SUR MtTERs Ä MAINS. MIX
3 Consignee (name, tun address, countrvl
PRODUITS TEXTI.ES FAITS A LA MAIN. et MIX PROOUITS TEXTILES
OestiNltaire (nom, adresse co~te. payst
RB.EVANT DU FOLICLOAE TRADl110NNEL DE FABRICATION
ARTISANALE. cMhr6 • confo.11 •.. w et WII IN condi1ions
.......... KflmllN. produita texlilN • WC 1a Communaut6
. . . . ..,. . .aphnn•
4 Coun1ry of origin 5 Coun,ry of destination
Pays d'origine Pays de destination
e P1ac:e anct ctate of shipment - Means ot 1ranspon 7 Supplemencarydetaila
Ueu et date d'embatquement • Moyen de transport Oonn6es sups>l'mentairH
8 Marks and numbers - Number and kind of pacbges • OESCRIPTION OF GOODS 9 Ouantity 10
Marques et nurNros - Nombre et nature des colis - O~SIGNATION DES MARCHANOISES 0uantit6 FOB value
(11
Valeur fob (1)
13 CERTIACATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA OE l'AUTORnt COMPtfENTE
1. the undersigned, cartify that the consignment described above includes on,v the folowing textile products of the cottage industty of
the country shown in box No 4:
a) fabrics woven on looms operated solely by hand or foot (handlooms) (2)
b) garments or ottw t9Xlile lf1icles obtained manualy from the fabrics described under a) and sewn aotely by hand withouth the aid of
any machine (hanclcraftst (2>
c) traditioNII folktor. handicraft textile pn,duc1s made by hand, as deflned inthelist agrNd between the European Economic Community
and the coumry •hown in the. box No 4.
Je soussigM cenifae que rerwa dhign6 Ci-dasus c:ontient udusiwment In produitl textiles suivants relevant de 1a fabrication
artisanale du pays figurant d.,. 1a case 4:
a) tissus tiss6s sur des ntiers actionnN 1 1a main ou au pied (handloomsl (2)
b) vttements ou autrn anicles textiles obtenus manuellement I partir de tiflU8 c:Ncritl SOUS aJ et cousus uniquement i la main sans
l'aide d'une machine <handicrafts) (2)
cl p,oduits textiles relevant du folklore 1raditionnel fabriquu 1 1a main, comme ~finis dana la liste convenue entre 1a Communaut6
6conomique europ6enne et le pays ind~ dans la case 4.
14 Competent authority (name, fufl address, country}
Autorit6 com~teme (nom, adresse com~te, pays) At - A . • . • • • • , on - le
(Signature) (Stamp - Cachetl
f1J In the currency of the sale contract - Dans 1a monnaie du contrat de vente.
f2J Delete as appropriate - Biffer 1a (les) mention(s) inutile(s).
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokolle
Für die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Waren gelten bei der Wiepereinfuhr
in die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens die Bestimmun-
gen dieses Abkommens, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt
sind:
1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wieder-
einfuhren von Waren, die den im Anhang diesem Protokoll genannten besonderen
Höchstmengen untertiegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des
Abkommens.
2. Für die Wiedereinfuhr von nicht unter den Anhang zu diesem Protokoll fallenden Waren
können nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens besondere Höchst-
mengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen
Höchstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaß-
nahmen unterliegen.
3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft
von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Abkommens
a) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder
Teilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere im Vor-
griff auszunutzen bzw. zu übertragen:
b) erwägen, besondere Höchstmengen zu erhöhen.
4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automa-
tisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:
a) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge für die Katego-
rie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;
. b) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis
zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;
c) Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das
andere bis zu 7 ,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.
5. Die Gemeinschaft unterrichtet Lettland über alle aufgrund der vorstehenden Nummern
getroffenen Maßnahmen.
6. Die Anrechnung auf eine besondere Höchstmenge nach Absatz 1 wird von den zustän-
digen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilli-
gung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaftlichen
passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere
Höchstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.
7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter dieses Protokoll fallenden Waren von den
nach lettischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Protokolls A des
Abkommens ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige
Bewilligung nach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Ver-
edelungsvorgang in Lettland durchgeführt wurde.
8. Die Gemeinschaft übermittelt Lettland die Namen und Anschriften der für die Erteilung
der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft
sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Lettland die Konsulta-
tionen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Ver-
tragsparteien gestattet, die Protokollbestimmungen über den passiven Veredelungs-
verkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels
zwischen der Gemeinschaft und Lettland beizutragen.
Anhang zu Protokoll C
(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang
genann~en Kategorien fallen. sind in Anhang I dieses Abkommens angegeben.)
PV-Höchstmengen
Gemeinschaftshöchstmengen
Kategorie Einheit 1993 1994 1995 1996 1997
(p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2045
ProtokollD
Die jährfiche Steigerungsrate für die Höchstmengen, die gemäß Artikel 5 des Aökommens
für unter das Abkommen faffende Waren eingeführt werden können, wird von den Vertrags-
parteien gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des Abkommens einver-
nehmlich festgesetzt.
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeb~n zu Bonn am 26. September 1996
Vereinbarte Niederschrift Nr. 1
Im Zusammenhang mit dem am 15. Juni 1993 in Brüsse! paraphierten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik lettfand Ober den Handel mit
Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Abkommens
nicht ausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete.im Ein-
klang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
In diesem Fall wird Lettland im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestim-
mungen des Protokolls Ades Abkommens gegebenenfalls angewendet werden sollen.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 2
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens kann die Gemeinschaft aus
zwingenden technischen oder administrativen Gründen oder zur Überwindung wirtschaft-
licher Probleme infolge einer Konzentration von Einfuhren auf einzelne Gebiete oder um der
Umgehung und Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens entgegenzuwirken, für
einen begrenzten Zeitraum und im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes ein
besonderes Verwaltungssystem einrichten.
Gelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht, in den Konsultationen nach Artikel 7 Ab-
satz 3 eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Lettland, auf Antrag der
Gemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchst-
mengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete
Waren eingeführt werden, die in Lettland aufgrund von Ausfuhr1izenzen versandt wurden,
die erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Lettland von der Einführung der vorgenannten
Höchstmengen förmlich unterrichtete.
Die Gemeinschaft unterrichtet Lettland von den technischen und administrativen Maßnah-
men, die zur Ums~tzung der vorstehenden Absätze im Einklang mit den Grundsätzen des
Binnenmarktes von beiden Vertragsparteien zu treffen sind.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 3
Im Zusammenhang mit dem am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den
Handel mit Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Lettland darauf
achtet, daß bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen
Anteilen an Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren
genommen wird, die als Vor1eistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.
Die Gemeinschaft und Lettland sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsulta-
tionen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 4
Im Zusammenhang mit dem am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland über den
Handel mit Textilwaren erklärt sich Lettland bereit, ab dem Zeitpunkt eines Konsultations-
ersuchens und während der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft
zusammenzuarbeiten und keine Ausfuhr1izenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Pro-
bleme beitragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne
Gebiete der Gemeinschaft auftreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2047
Notenwechsel
Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften beehrt sich, gegenüber dem Außenministerium der Republik Lettland
Bezug zu nehmen auf das am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen über Textil-
waren zwischen Lettland und der Gemeinschaft.
Die Generaldirektion gestattet sich, dem Außenministerium mitzuteilen, daß die Gemein-
schaft bis zur Vollendung der für den Abschluß und das Inkrafttreten des Abkommens
erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de facto ab 1. Januar 1993 anzuwen-
den. Es besteht Einvernehmen darOber, daß jede Partei diese De-facto-Anwendung des
Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 120 Tagen beenden
kann.
Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen wäre dankbar, wenn das Ministerium
sein Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigte.
Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen benutzt diesen Anlaß, das Außen-
ministerium der Republik Lettland ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Notenwechsel
Das Außenministerium der Republik l.etUand beehrt sich, gegenüber der Generaldirektion
Außenwirtschaftsbezi der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bezug
zu nehmen auf das am 15. Juni 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen Ober Textilwaren
zwischen Lettland und der Gemeinschaft.
Das Außenministerium der Republik Lettland gestattet sich, der Generaldirektion mitzu-
teilen, daß die Regierung der Republik Lettland bis zur Vollendung der für den Abschluß
und das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen
de facto ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber:, daß jede Partei
diese De-facto-Anwendung des Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von 120 Tagen beenden kann.
Das Außenministerium der Republik Lettland benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion
Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll Nr. 2
über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
zwischen der Gemeinschaft und Lettland ·
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaftliche Verarbei- (1) Die Gemeinschaft gewährt Lettland die folgenden Zuge-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland die in Anhang I aufge- ständnisse:
führten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten
Waren wird die Ermäßigung der landwit1schaftf Komponen- - Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird
ten jedoch nur bis zu darin festgelegten Mengen gewährt. gemäß Anhang I ermäßigt.
(2) Lettland gewährt die Zollzugeständnisse nach Artikel 4. - Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschaft-
liche Komponente (MOBR) vorsieht, wird diese so berechnet.
(3) Der Assoziationsrat kann daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- eine Ermaßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern; 20 v.H., 1996 um 40 v.H. und ab 1997 um 60 v.H. gesenkt
werden. Die Ausgangsbeträge für die Obrigen Grunderzeug-
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug- nisse werden um 10 v.H., 20 v.H. beziehungsweise 30 v.H.
nisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständ-
gesenkt. Diese Senkung wird nur bis_ zur Höhe der in Anhang II
nisse gewährt werden. festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen, die
(4) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch Aus- diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber
gleichsbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen. die Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente ange-
auf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märk- wandt.
ten der Gemeinschaft und Lettlands für die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter (2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für die
dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs- Waren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 in das Ve<-
erzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Assoziationsrat zeichnis aufgenommen werden, durch ermäßigte landwirtschaft-
erstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichs- liche Komponenten ersetzt.
beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeug-
niss~. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.
Artikel 4
Artikel 2 (1) Vor dem 31. Dezember 1996 bestimmt Lettland die landwirt-
schaftliche Komponente der Abgabe auf die unter die Verordnung
Im Sinne dieses Protokolls (EG) Nr. 3448193 faJlenden Waren auf der Grundlage der ri
- sind „Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirt- Anhang III aufgeführten Meistbegünstigungseinfuhrabgaben.auf
schaftlichen Verarbeftungserzeugnisse; die Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die als
zur Herstellung dieser Waren verwendet gelten. Es übermitte't
- ist die „landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abgabe, diese Abgaben dem Assoziationsrat.
der der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwen- (2) Lettland erhebt auf die unter die Verordnung (EG} Nr. 3448193
det gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ur-
den Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in sprung in der Gemeinschaft die in Anhang III aufgeführten Ei7l-
Einfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht; fuhrabgaben. Bewirkt die Reform der lettischen Agrarpolitl1<
jedoch eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Komponente de!
- ist die „nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der
Abgabe im Sinne des Artikels 2, so setzt Lettland den Gemischte,
Abgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen
Ausschuß davon in Kenntnis; dieser kann eine entsprechenoe
Komponente und der Abgabe insgesamt entspricht;
Erhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen.
- sind "Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeug-
(3) Lettland senkt die Einfuhrabgaben auf die unter die Verorc-
nisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur
nung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren nach folgendem Zeitpta-.:
Herstellung der Waren verwendet gelten;
- Die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der Abgabe wir::
- ist der "Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß
zum 31. Dezember 2001 abgeschafft.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag,
der bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Kompo- - Die landwirtschaftliche Komponente wird vom Gemischte--:
nente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung Ausschuß gemäß den in Artikel 3 genannten Grundsätze--:
zugrunde gelegt wird. ermäßigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2049
Anhangl
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung In Lettlanfi
Zollsatz ZOLLSATZ
KN-Code Warenbezeichnung Dritdlnder
ab 1.1.1995. ab 1.1.1996
1704 90 71 Hartkaramellen 13 + MOB 3 +MOB O+ MOB
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD SIZ
1704 90 75 Welchlcaramehn 13 + MOB 3 + M08R 0 + MOBR
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z
1803 31 Schoko~ gefült 12 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z
1808 3210 Schokolade, nicht getollt 12 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD SIZ
1808 90 11 Schokolade. alkoholhattig 12 + MOB 4 + MOBR 0 + MOBR
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z. MAX 27 + AD S/Z
210410 Suppen 18 9 7
2105 SpeiHeis 12 + MOB 6 + MOBR 0 + MOBR.
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z. MAX 27 + AD S/Z
2201 10 Mineralwasser 4 0 0
2203 Bier 24 9 7
2208 90 31 Wodka 1,3 ECU/% vol./hl 1, 1 ECU/% wl.Jhl .9 ECU/% vol/hl
• + 5 ECU/hl • + 4 EOJ~ • + 3,5 ECU/hl
2208 90 65 Likör 1,6 ECU/% vol./hl 1,3 ECU/% wl.lhl 1,1 ECU/% vol./hl
• + 10 ECU/hl .+ 7 ECU/hl . + 7 ECU/hl
13
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang II
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Lettland,
für die gemäß Artikel 3 eine Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponente gewährt wird
KN-Code Warenbezeichnung Mengen
1995 1996 1997 1998 1999 2000
1704 90 71 Hartkaramellen 15 17 18 20 21 23
1704 90 75 Weichkaramellen 30 33 36 39 42 45
1806 31 Schokolade, gefült 50 55 60 65 70 75
1806 32 10 Schokolade, nicht gefüllt 50 55 60 65 70 7S
18069011 Schokolade, alkoholhaltig 15 17 18 20 21 23
210410 Suppen 30 33 36 39 42 45
2105 Speiseeis 25 28 30 33 35 38
2203 Bier 150 165 180 195 210 225
2208 90 31 Wodka 150 165 180 195 210 225
22089065 lllc6r 10 11 12 13 14 15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2051
Anhang III
Uste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse
1. Auf die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Letttand werden die nachstehenden Zölle erhoben.
Ist jedoch in Lettland eine günstigere Handetsregefung in Kraft, so findet diese auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft Anwendung.
2. Die Zollsenkungen werden von 1995 bis 2000 in jähr1ichen, gleich großen Schritten vorgenommen, sofern die Senkungen größer als
1 v.H. sind; anderenfalls werden die Senkungen im Jahr 2000 in einem Schritt vorgenommen.
3. Die Einfuhren der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in diesem Anhang
aufgeführt sind, nach Lettland sind zollfrei.
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung (1 ) Meistbegün- für Einfuhren eus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995· 1.1.2000
0403 Buttermilch, saure Milch und 20% 15 % 15 % 10 %
saurer Rahm, Joghurt, Kefir und
andere fermentierte oder ge-
säuerte Milch (einschließlich
Rahm), auch eingedickt oder
aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süß-
mitteln, Früchten, Nüssen oder
Kakao
0403 10 Joghurt 20% 15 % 10% n 5 .% t)
0501 Menschenhaare, roh, auch 20% 15 % 15 % 0,5 %
gewaschen oder entfettet,
Abfälle von Menschenhaaren
0502 Borsten von Hausschweinen 20 % 15 % 15 % 0,5 %
oder Wildschweinen, Dachs-
haare und andere Tierhaare zur
Herstellung von Besen, Sürsten
oder Pinseln; Abfälle dieser
Borsten oder Haare
0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, 20% 15 % 15 % 0,5 %
auch in lagen, mit oder ohne
Unterlage
0505 10 Fedem von der ~um Füllen ver- 20% 15-% 15 % 0,5 %
wendeten Art; Daunen
0505 90 Vogelbälge und andere Vogel- 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
teile, andere
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklartur ist der Wortlaut der
Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Priferenzsystem die KN-Codes maßgebend sind.
(°) Zollkontingent nisch Anhang IV. .
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Zollsatz
KN·Code Warenbezeichnung <1 J Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zoHsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
0506 Knochen und Stimbeinzapfen, 20 % 15 % 15 % 0,5 %
roh, entfettet, einfach bearbei-
tet (aber nicht zugeschnitten),
mit Säure behandelt oder ent-
leimt; Mehl und Abfälle davon
0507 Bfenbein, Schildpatt, Fischbein 20 % 15 % 15 % 0,5 %
(einschließlich Bartenfransen),
Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen,
Krallen und Schnäbel, roh oder
einfach bearbeitet, aber nicht
. zugeschnitten: Mehl und Abfälle
davon
0508 Korallen und ähnliche Stoffe, 20% 15 % 15% 0,5 %
roh oder einfach bearbeitet,
aber nicht weiterverafbeitet;
.,
Schalen und Panzer vo~ Weich-
tieren, Krebstieren oder Stachel-
häutem und Schulp von Tinten-
fischen, roh oder einfach be-
arbeitet, aber nicht zuge-
schnitten; Mehl und Abfälle
davon
0509 Natürliche Schwämme tieri- 20% 15 % 15 % 0,5 %
sehen Ursprungs
0510 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet 20% 15 % 15 % 0,5 %
und Moschus; Kanthariden;
Galle, auch getrocknet; Drüsen
und andere tierische Stoffe,
frisch, gekühlt, gefroren oder
auf andere Weise vorläufig
haltbar gemacht
0710 40 Zuckermais 20% 15 % 15 % 10 %
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar 20% 15 % 15 % 0.5 %
gemacht
0903 Mate 1% 0,5 % 0,5 % 0.5 %
1212 20 Algen und Tange 1 % 0,5 % 0,5 % frei!
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten NomenJclartur ist der Wortlaut der
Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem die KN·Codes maßgebend s.r.d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2053
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
1301 Schellack; natürliche Gummen, 20% 15 % 15 % 0,5 %
Harze, Gummiharze und Bai-
same
1302 11 Opium 20 % 15 % 5%f) o,s "r,
1302 12 Pflanzensitte und Pflanzen- 20% 15 % 5%f) o,s" n
auszüge von Süßholzwurzeln
1302 13 Pflanzensäfte und Pflanzen- 20% 15 % s" r, 0,5 % f)
auszüge von Hopfen
1302 14 Pflanzensäfte und Pflanzen- 20% 15 % 5%rl o,5" n
auszüge. von Pyrethrum und
rotenonhaltigen Wurzeln
1302 19 Pflanzensäfte und Pflanzen- 20% 15 % 5 " ,·, o,5" n
auszüge, andere
1302 20 90 Pektinstoffe, Pektinate und 20% 15 % 5" r, o,5 "n
Pektate, andere
1302 31 Schleime und VerdickUf'.'QS· 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 %
stoffe, Agar-Agar
1302 32 Schleime und Verdickungs- 20% 15 % 5% 0,5 %
stoffe, aus Johannisbrot,
Johannisbrotkemen oder Guar-
samen, auch modifiziert
1302 39 Schleime und Verdickungs- 20% 15 % 5% 0,5 %
stoffe, andere
1505 Wollfett und daraus stammende 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 %
Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1506 Andere tierische fette und Öle 1% 0,5 % 0,5 % 0;5 %
sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
151 S 60 Jojabaöl und seine Fraktionen 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
n Zollkontingent nach Anhang IV.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang_ 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
1516 20 10 Hydriertes Rizinusöl (soge- 1 % 0,5 % 0,5 % 0.5 %
nanntes Opalwachs)
1517 10 10 Margarine, ausgenommen 20 % 15 % o,5 % n o,5 % n
flüssige Margarine •••
1517 90 10 Margarine, andere ••• 20 % 15 % o,5" n 0,5 %f)
1517 90 93 Genießbare Mischungen ••• 20 % 15 % o,5" n o,5 % n
1518 Tierische und pflanzliche fette 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
und Öle sowie deren Fraktionen,
gekocht, oxidiert, dehyratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch
Hitze imVakwm oder in
inertem Gas polymerisiert oder
anders chemisch modifaziert,
ausgenommen Waren der
Position 1 516; ungenießbare
Mischungen und Zubereitungen
von tierischen oder pflanzlichen
fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener fette
und Öle dieses Kapitels, ander-
weit weder genannt noch inbe-
griffen
1519 Technische einbasische Fett- 0,6 % 0,5 % 0,5 %
säuren; saure Öle aus der Raffi- 1"
nation; technische Fettalkohole
1520 Glycerin, auch rein; Glycerin- 1 % 0,5 % 0,5 % o.s %
wasser und Glycerinuntertaugen
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen 1% 0,5 % 0,5 % 0,5 %
Triglyceride), Bienenwachs,
andere lnsektenwachse und
Walrat, auch raffiniert oder
gefärbt
1522 00 10 Degras 0,5 % 0,5 % 0,5 %
1"
(°) Zollkontingent nach Anhang IV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2055
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfutven aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
1702 50 Chemisch reine Fruktose 1% 0,5.% 0,5 % 0,5 %
1702 90 10 Chemisch reine Maltose 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
1704 10 Kaugummi, auch mit Zucker 20% 15 % 7% 5%
überzogen
1704 90 10 Süßholz-Auszug mit einem 20% 15 % 15 % 0,5 %
Gehalt an Saccharose von mehr
aJs 10 GHT, ohne Zusatz
anderer Stoffe
1704 90 30 Weiße Schokolade 20% 15 % 15 % 0,5 %
1704 90 51 Fondantmassen und andere 20% ·1s % 15 % 0,5 %
Rohmassen sowie Marzipan, in
unmittelbaren lJmschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts
von 1 kg oder mehr
1704 90 55 Husten- und Kräuterbonbons 20% 15 % 15 % 0,5 %
und -pastillen
1704 90 61 Dragees 20% 15 % 15 % 0,5 %
1704 90 65 Gummibonbons und 20% 15 % 15 % 0,5 %
Gelee-Erzeugnisse, einschließ- -
lieh Fruchtpasten in Form von
Zuckerwaren
1704 90 71 Hartkaramellen, auch gefüllt 20 % 15 % 15 % 0.5 %
1704 90 75 Weichkaramellen 250 LVL/t 250 tVL/t 250 LVUt 250 LVL't
1704 90 81 - Kornprimate 20% 15 % 15 % 0,5 %
1704 90 99 Andere 20 % 15 % 15 % 0,5 %
1803 Kakaomasse, auch entfettet
. 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
1804 Kakaobutter, Kakaofett und 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
Kakaoöl
1805 Kakakopulver ohne Zusatz von 1 % 0,5 % 0,5 % 0.5 %
Zucker oder anderen Süßmitteln
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Zollsatz
KN-Code Warenbezeicfv\ung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
1806 10 Kakaopulver mit Zusatz von 500 LVL/T 500 LVL/T 500 LVL/t 500 LVL/t
Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 20 Andere Zubereitungen ic 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
Blöcken, Stangen oder Riegeln
mit einerJI Gewicht vor -nehr als
2 kg oder flüssig, pastenförmig,
als Pulver, Granulat oder in
ähnlicher Form, in Behältnissen
oder unmittelbaren Umschlie-
Bungen mit einem Inhalt von
mehr als 2 kg
1806 31 Andere, in Form von Tafeln, 500 LVL/t 500 LVL/t 500 LVL/t 500 LVL/t
Stangen oder Riegeln, gefüllt
1806 32 Andere, in Form von Tafeln, 500 LVL/t 500 LVL/t 500 LVL/t 500 LVL/t
Stangen oder Riegeln, nicht
gefüllt
1806 90 Schokolade, andere ••• 500 LVL/t 500 LVL/t 500 LVL/t 500 LVL/t
1901 10 Malzextrakt; Lebensmittel- frei frei frei frei
zubereitungen aus Mehl
usw., •• , Zubereitungen zur
Ernährung von Kindern, in Auf-
machungen für den Einzel-
verkauf
1901 20 Malzextrakt; Lebensmittel- 15 % 15 % 15 % 10 %
zubereitungen aus Mehl usw.,
••• , Mischungen und Teig, zum
Herstellen von Backwaren der
Position 1905
1901 90 Malzextrakt; Lebensmittel- 20% 15 % 15 % 10 %
zubereitungen aus Mehl usw:,
••• , andere
1902 Teigwaren, auch gekocht oder 20 % 15 % 15 % 10 %
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z.B. Spaghetti,
Lasagne, Gnocchi, Ravioli,
Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet, ausgenommen
Makkaroni und Nudeln
1902 - Makkaroni und Nudeln 20 % 15 % 15 % 15 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2057
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
1903 Tapiokasago und Sago aus 20% 15 % 15 % 0,5 %
anderen Stirken, in Form von
Flocken, Graupen, Perlen,
Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen 20% 15 % 15 % 0,5 %
oder Rösten von Getreide oder
Getreideerzeugnissen hergestellt
(z.B. Com Flakes); Getreide-
kömer, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder. in anderer
Weise zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; 300 LVLIT 300 LVLIT 200 180
Hostien, leere Oblatenkapseln LVUTrt LVL/T n
von der für Arzneiwaren ver-
wendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblitter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
2001 90 30 Zuckermais, mit Essig zubereitet 20% 15 % 15 % 10 o/o
oder haltbar gemacht
2001 90 40 Yamswurze,n, Süßkartoffeln, ••• , 20% 15 % 15 % 10 %
mit Essig zubereitet oder haltbar
gemacht
2001 90 60 Palmherzen, mit Essig zubereitet 20% 15 % 15 % 10 %
oder haltbar gemacht
2004 90 10 ·Zuckermais, ohne Essig zube- 20 % 15 % 15 % 15 %
reitet oder haltbar gemacht,
gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, ohne Essig zubereitet 20 % 15 % 15 % 15 o/o
oder haltbar gemacht, nicht
gefroren
2005 80 Zuckermais, ohne Essig zube- 20% 15 % 15 % 0,5 %
reitet oder haltbar gemacht,
nicht gefroren
() Zollkontingent nach Anhang IV.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
2008 11 10 Erdnußmark 20 % 15 % 15 %· 0,5 %
2008 91 Palmherzen 20 % 15 % 15 % 0,5 %
2008 92 Mischungen 20 % 15 % 15 % 0,5 %
2008 99 Andere 20 % 15 % 15 % 0,5 %
2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- 20 % 15 % 15 % 0,5 %
trate aus Kaffee, Tee oder Mate
und Zubereitu,gen auf der
Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee,
Tee oder Mate: geröstete
Zichorien und andere geröstete
KaffeemitteJ sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate
hieraus
2102 10 Hefen, lebend 20 % 15 % 15 % 0,5 %
-
2102· 20 Hefen, nicht lebend; andere 20% 15 % 15 % 0,5 %
Einzeller-Mikroorganismen, nicht
lebend
2102 30 Zubereitete Backtriebmittel in 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
Pulverform
2103 10 Sojasoße 20% 15 % 15 % 0,5 %
2103 20 Tomatenketchup und andere 20 % 15 % 15 % 0,5 %
Tomatensoßen
2103 30 10 Senfmehl 1 % 0,5 0,5 % 0,5 %
2103 30 90 Senf (einschließlich zubereitetes 20 % 15 % 15 % 0,5 %
Senfmehl)
2103 90 Würzsoßen, andere ••. 20 % 15 % 15 % 0,5 %
2104 10 Zubereitungen zum Herstellen 20 % 15 % 10" n s % n
von Suppen oder Brühen:
Suppen und Brühen
2104 20 Zusammengesetzte homogeni- frei frei frei frei
sierte Lebensmittelzuberei-
tungen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 20 % 15 % 15 % 15 %
2106 10 Lebensmittelzubereitungen, 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
anderweit weder genamt noch
inbegriffen, Eiweißkonzentrate
und texturierte Eiweißstoffe
2106 90 10 Lebensmittelzubereitungen, 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
anderweit weder genannt noch
inbegriffen, •Käsefondue"
genannte Zuberettungen
() Zollkontingent nach Anhang IV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2059
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
2106 90 91 Lebensmittelzubereitungen, 1 % 0,5 % 0,5 % 0,5 %
anderweit weder genannt noch
inbegriffen, kein Milchfett,
Milchprotein und keine
Saccharose usw. enthaltend
2106 90 99 Andere 20% 15 % 15 %. 15 %
2202 10 Mineralwasser und kohlen- frei frei frei frei
säurehaltiges Wasser
2201 90 Andere 3 LVL/hl 3 LVL/hl 3 LVl/hl 3 LVUhl
2202 Wasser, einschließlich Mineral- 3 LVUhl 3 LVL/hl 3 LVL/hl 3LVUhl
wasser und kohlensäure-
haltiges Wasser, mit _Zusatz
von Zucker, anderen Süß-
mitteln oder Aromastoffen und
andere nichtalkoholische
Getränke, ausgenommen
Frucht- und Gemüsesäfte der
Position 2009
2203 Bier aus Malz 10 LVL/hl 10 LVL/hl 10 LVL/hl 10 LVL/hl
2205 Wermutwein und andere 10 LVl/hl 10 LVUhl 10 LVUhl 10 LVL/hl
Weine aus frischen Wein-
trauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert
2206 Andere gegorene Getränke 20 % 15 % 15 % 15 %
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
2207 Ethylalkohol mit einem 7,8 LVL/1 7,8 LVUI 7,8 LVl/l 7,8 LVUI
Alkoholgehalt von 80 % vol.
oder mehr, unvergällt: Ethyl-
alkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt,
vergällt
2208 10 Zusammengesetzte alkohol- 20% 15 % 15 % 15 %
haltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken
verwendeten Art
2208 20 Branntwein aus Wein oder aus 2,5 LVL/ 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU
Traubentrester % vol./hl % vol./hl % vol.Jhl % vol./hl
2208 20 62 Cognac, in Behältnissen mit 1 % 0,5 % 0,5% frei
einem Inhalt von mehr als 2 1
2208 30 Whisky 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
% vol./hl % vol.Jhl % vol./hl % vol./hr
2208 40 Rum und Taffia 2,5 LVL/ 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU
% vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol.Jhl
2208 50 Gin und Geneva 2,5 LVL/ 2,5 LVL/ 2,0 LVU 2,0 LVU
% vol./hl % vol.lhl %v- % vol./hl
ol./hl ,·, n
20 08 90 11 Arrak, in Behältnissen mit 2,5 LVL/ 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2.5 LVU
einem Inhalt von 2 1 oder % vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
weniger
2208 90 19 Arrak, in Behältnissen mit 2,5 LVL/1 2 5 LVL/1 2,5 LVU 2.5 LVU
einem Inhalt von mehr als 2 1 % vol./hl % vol./hl % vol.Jhl % vol./hl
22 08 90 31 Wodka, in Behältnissen mit 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2.5 LVU
einem Inhalt von 2 1 oder % vol./hl % vot./hl % vol.Jhl % vol./hl
weniger
22 08 90 33 Pflaumenbranntwein, Birnen- 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU 2.5 LVU
branntwein und Kirschbrannt- % vol.Jhl % vol./hl % vol./hl % vol./hl"
wein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von 2 1 oder
weniger
22 08 90 35 Wodka, in "Behältnissen mit 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2.5 LVU
einem Inhalt von mehr als 2 1 % vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
22 08 90 38 Pflaumenbranntwein, Simen- 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU 2.5 LVU
branntwein und Kirschbrannt- % vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
wein, in Behältnissen mit .
einem Inhalt von mehr als 2 l
f) Zollkontingent nach Anhang IV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2061
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zollsatz 1.1.1995 1.1.2000
22 08 90 45 Anderer BraMtwein, in Behält- 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
nissen mit einem Inhalt von 2 1 % vol./ht % vol./hl % vol./hl % vol./hl
oder weniger, Obstbranntwein,
Calvados
22 08 90 48 Anderer Branntwein, in Behält- 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVL/ 2,5 LVU
nissen mit einem Inhalt von 2 1 % vol./ht % vol./hl % vol./hl % vol./hl
oder weniger, Obstbranntwein,
anderer
22 08 90 52 Anderer Branntwein, in Behält- 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
nissen mit einem Inhalt von 2 i % vol.Jhl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
oder weniger, anderer, Korn
22 08 90 58 Anderer Bramtwein, in Behält- 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
nissen mit einem Inhalt von 2 1 % vol./hl % vol.Jhl % vol./hl % vol.Jhl
oder weniger, anderer, anderer
22 08 90 65 Likör 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU.
% vol./ht % vol.Jhl % vol./hl % vol.Jhl
22 08 90 69 Andere Spirituosen 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
% vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
22 08 90 71 Anderer BraMtwein, in Behält- 2,5 LVL/ 2,6 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
nissen mit einem Inhalt von % vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
metv als 2 1, Obstbranntwein
22 08 90 73 Anderer Bramtwein, -in Behält- 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
nissen mit einem Inhalt von % vol./hl % vol./hl % vol./hl % vol./hl
mehr als 2 1, anderer
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung Meistbegün- für Einfuhren aus der EG
Ausgangs- stigungs-
zollsatz zoßsatz 1.1.1995 1.1.2000
22 08 90 79 Likör und andere Spirituosen 2,5 LVU 2,5 LVL/ 2,5 LVU 2,5 LVU
% vol./hl % vol.All % vol./hl % vol./hl
22 08 90 91 Ethylalkohol mit einem 7,8 LVU 7,8 LVL/ 7,8 LVU 7,8 LVU
Alkoholgehalt von weniger als % vol./hl % vol./hl % vol.lhJ % vol./hl
80 % vol. unvergillt, in Behält-
nissen mit einem Inhalt 2 1
oder weniger
22 08 90 99 Ethylalkohol mit einem 7,8 LVL/ 7,8 LVU 7,8 LVL/ 7,8 LVU
Alkoholgehalt von weniger als % vol./hl % vol."11 % vol./hl % vol./hl
80 % vol., unvergällt, in
Behältnissen mit einem Inhalt
von mehr als 2 1
24 02 10 Z'egarren (einschließlich 20% 15 % 1s·% 0,5 ::,~
Stwnpen) und Zigarillos, Tabak
enthaltend
24 02 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU 2,5 LVU
1000 St.Ist 1000 StJst 1000 S- 1000p/st
t./st
24 02 90 Andere Zigarren (einschließlich 20% 15 % 15 % 0,5 %
Stumpen) und Zigarillos, Tabak
enthaltend, andere
2403 Anderer verarbeiteter· Tabak 20% 15 % 15% 0.5 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2063
Anhang IV
Uste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse
FOr die Einführung der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Lettland gelten die folgenden ZoUkontingente.
Die Mengen, die diese Zollkontingente Oberschraiten, unter1iegen dem MelstbegOnstigungszollsatz (Anhang III).
Menge
KN-Code Warenbezeichnung (1 ) Ein-
heit Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
. 1 2 3 4 5 6
04 03 10 Joghurt t 20 20 20 20 20 20
1302 Pflanzensäfte und Pflanzen- t 100 100 110 110 120 120
auszüge; Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate:
Agar-Agar und andere
Schleime ~ Verdickungs-
stoffe von Pflanzen, auch
modifaziert
1517 Margarine; genießbare ~t 2000 2000 2000 2000 2000 2000
Mischungen und Zuberei-
tungen von tierischen oder
pflanzlichen fetten und
Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener fette und Öle
dieses Kapitels, ausge-
nommen genießbare Fett
und Öle sowie deren Frak-
tionen der Position 1 516
1905 Backwaren, auch kakao- t 20 20 20 20 20 20
haltig: Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für
Arzneiwaren verwendeten
Art, Siegelobtaten, getrock-
nete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ihnliche
Waren
21 0410 Zubereitungen Zlm Her- t 20 20 20 20 20 20
stellen von Suppen· oder
Brühen: Suppen wld Brühen
22 08 50 Gin und Genever t 20 20 20 20 20 20
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der ~ombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der
Warenbezeichnung nU' richtungsweisend, wobei für das Priferenzsystem die KN-Codes maßgebend sind.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
. Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in• oder "Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Trtell Titel II
Allgemeines Bestimmung des Begriffs
..Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Begriffsbestimmungen Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten Ursprungskriterien
a) der Begriff „Herste11en• jede Be- oder Verarbeitung ein- Für die Zwecke dieses Abkommens gelten unbeschadet der
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; Artikel 3 und 4 dieses Protokolls
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
b) der Begriff „Vormaterial„ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-
nenten oder Teele usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls
verwendet werden; vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-
stellt worden sind;
c) der Begriff .Erzeugnis• die hergestellte Ware, auch wenn sie
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs-
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht
vorgang bestimmt ist;
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, ~-
d) der Begriff .Waren• sowohl Vormaterialien als auch Erzeug- ausgesetzt. daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft
nisse; im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichen-
dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
e) der Begriff .Zollwert" den Wert, der gemäß dem am 12. April als Urspru,__ inn;_,.. Lettlands
1979 in Genf unterzeichneten Obereinkommen zur Durch- · 2 • · · - - - ...-
führung des Artikels VII des Allgemeinen zon- und Handelsab- a) Erzeugnisse. die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokol:s
kommens festgelegt wird; vollstlndig in Lettland gewonnen oder hergestellt woroen
sind;
f) der Begriff .Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der
dem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder b) Erzeugnisse, die in Lettland unter Verwendung von VCY-
Verarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern materialien hergestellt worden sind, die dort nicht vo.'"-
dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vora.:s-
umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet gesetzt, daß diese Vormaterialien in Lettland im Sinne oes
werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be-
ausgeführt wird; oder verarbeitet worden sind.
g) der Begriff „Wert der Vormaterialien• den Zollwert der ver- Artikel 3
wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nlcht bekannt ist und Bilaterale Kumulierung
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren (1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b ge.':~
Preis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserze.>;-
gezahlt wird; nisse Lettlands sind, als Vormaterialien mit Ursprung in 0e"'
Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarne-
h) der Begriff • Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-
tet worden sein mcissen, sofern die durchgeführten Be- ~
schaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,
Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artike!s 7
der sinngemäß anzuwenden ist;
dieses Protokotls hinausgehen.
ij der Begriff „Wertzuwachs• den Ab-Werk-Preis abzüglich des (2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b ge!".e--:
Zollwerts aller enthaltenen Erzeugnisse, die nicht Ursprungs- Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserze-r:-
erzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse her- nisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Urspru°= r.
gestellt worden sind; Lettland, ohne daß sie dort ausreichend be-- oder verarbe-:~
D die Begriffe „Kapitel" und .Position" die Kapitel und die Posi- wo,den sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder V~-
tionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier- arbeftungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 O-'="'
ten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in ses Protokolls hinausgehen.
diesem Protokoll als „Harmonisiertes System" oder "HS"
bezeichnet); Artikel 4
k) der Begriff .Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen
Vormaterialien in eine bestimmte Position; Estlands und Litauens
(1)
Q der Begriff „Sendung• Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein- a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und \-::Y-
zigen Frachtpapier oder - bei fehlen eines solchen Papiers - behaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die r
mit einer einzigen Rechnung vom AusfOhrer an den Empfän- Sinne des Protokolls 3 zu den Abkommen zwischen o-=r
ger versandt werden. Gemeinschaft und Est1and bzw. Litauen Ursprungserze.r:-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2065
nisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder Lettlands, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer
verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten
Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des oder in Lettland gelegen ist und bei welcher der oder die
Artikels 7 dieses Protokolls hinausgehen. GeschlftsfOhrer, der Vorsitzende des Vorstands oder Auf-
sichtsrats und die Mehrheit der. Mitglieder dieser Organe
b) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und vor-
Staatsangehörige Lettlands oder der Mitgliedstaaten der
behaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im
Gemeinschaft sind und-Im Falle von Personengesellschaften
Sinne des Protokolls 3 zu den Abkommen zwischen· der
oder Gesellschaften mit beactvlnkter Haftl.wlg - außerdem
Gemeinschaft und Esttand bzw. Litauen Ursprungserzeug;.
das Geschäftskapital mindestens zur Hllfte den betreffenden
nisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in
Staaten oder Lettland oder Mentlich-rechtlichen KOrper- -
Lettland, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet
schatten oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört:
worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Ver-
arbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 - deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Lettlands oder
dieses Protokolls hinausgehen. der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;
(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 - deren Besatzung zu mindestens 75 '6 aus Staatsangehörig
erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemein- Lettlands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.
schaft oder Lettlands nur dam, wenn der dort erzielte Wertzu-
wachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Est- (3) Die Begriffe „Lettland"' und „Gemeinschaft"' umfassen auch
lands bzw. Litauens 0bersteigt. die Hoheitsgewässer Lettlands und der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft.
Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse fOr die Zwecke
dieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemein- Hochseegängige Schiffe einschUeßlich der Fabrikschiffe, auf
schaft und Estland bzw. Litauen als Ursprungserzeugnisse Est- denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
lands oder Litauens, je nachdem, in welchem dieser l.Ander der verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft
Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse am höchsten oder Lettlands, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2
ist. erfüllen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln
dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Artikel 6
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Estland bzw.
Litauen, zwischen Lettland und den beiden genannten Ländern In ausreichendem Maße
sowie zwischen diesen drei ~ untereinander. be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der
Artikel 5 Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als
ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeug-
Vollständig gewonnene nis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die
oder hergestellte Erzeugnisse jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vonnaterial ohne
(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num- Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
mer 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Lettland
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II
• vollständig gewon_nen oder hergestellt"':
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-
Meeresgrund gewonnen worden sind; aussetzungen erfüllt sein.
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungsei-
c) lebende Tiere, die dort geboren wofden oder ausgeschlüpft genschaft eines in der Gemeinschaft oder in Lettland hergestell-
sind und die dort aufgezogen wurden; ten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewon- grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-
nen worden sind; Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die
Gemeinschaft oder nach Lettland eingeführten Drittlandswaren
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
entsprechen.
f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse,
die von ihren Schiffen gefangen worden sind; (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-
men fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-
g) Waren, die an Bord Ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den
legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten
unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt wor-
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-
den sind;
den müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeug-
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh- nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die
stoffen verwendet werden könrien, einschließlich gebrauchte Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere
werden können; Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gege-
Q Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel- benenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten
lungsvorgängen anfallen; Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft bteiben demnach
unberücksichtigt.
j) Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden außerhalb ihrer
Hoheitsgewässer gewonnen worden sfnd, sofern sie zum
Zweck der Nutzbannachung Ausschließlichkeitsrechte über Artikel 7
diesen Teil des Meeresbodens ausüben;
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den
Buchstaben a bis j genannten Erzeugnissen hergestellt wor- Für die Zwecke des Artikels 6 gelten ohne Rücksicht darauf, ob
den sind. ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder
Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
(2) Die Begriffe "ihre Schiffe"' und „ihre Fabrikschiffe" in schaft zu verleihen:
Absatz 1 Buchstabe f bzw. Buchstabe g sind nur anwendbar auf
Schiffe bzw. Fabrikschiffe, a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse
während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand
- die in Lettland oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
eingetragen oder dort angemeldet sind;
Salz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von
- die -die Flagge Lettlands oder eines Mitgliedstaats der anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
Gemeinschaft führen; Behandlungen);
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor· Titel III
tieren {einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen•
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; - Territoriale Auflagen
c) Q Auswechseln von Umschließ~en. Teilen oder Zusam-
menstellen von Packstücken; Artikel 12
iij einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Territorialitätsprinzip
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle Die In Titel II genannten Voraussetzungen für den Erwerb der
anderen einfachen Verpackungswrgln; Ursprungseigensc mOssen unbeschadet der Artikel 3 und 4
d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Lettland erfüllt
Unterscheidungszeichen auf den &zeugnissen selbst oder sein.
auf ihren Umschließungen;
Artikel 13
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung Wiedereinfuhr von Waren
nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen Abgesehen von den Fllen des Artikels 3 oder des Artikels 4
entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemein- gelten Ursprungserzeug die aus der Gemeinschaft oder aus
schaft oder Lettlands zu gelten; Lettland in ein anderes land ausgeführt wurden, bei ihrer Wieder-
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen einfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigensft. es sei denn,
Erzeugnis; es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchsta- a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
ben a bis f genannten Behandlungen; Waren sind; und
h) Schlachten von Tieren. b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden
·Drittland oder wahrend des Transports keine Behandlung
Artikel 8 erfahren haben, die Ober das zur Erhaltung ihres Zustands
erlorder1iche Maß hinausgeht.
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
Artikel 14
ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
· Systems.maßgebliche Einheit. Unmittelbare Beförderung
Daraus ergibt sich, daß (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-
handlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die
schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Lettlands
nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein-
gereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet. zwischen dem Gebiet
Estlands oder dem Gebiet Litauens befördert werden, ohne dabei
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Lettland
Position des Hanrionisierten Systems eingereiht werden, oder in der Gemeil aschaft. die eine einzige nicht aufgeteilte Sen·
jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. dung bilden, können jedoch durch andere Gebiete als das Gebiet
der Gemeinschaft oder letttands befördert werden oder, wenn
(2) Werden Umschließungen geml8 der Allgemeinen Artikel 4 Anwendung findet. Ober das Gebiet Estlands oder Litau-
Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene ens, gegebenenfaßs auch mit Umladung oder vorübergehender
Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Bnla~ng in diesen Gebieten, sofern die Waren unter zollamtli-
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. cher Uberwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-
rungslandes geblieben und dort nur ent- oder vertaden worden
Artikel 9 sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Behandlung erfahren haben.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi- Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland oder in der Gemeinschaft
nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit können durch Rohrleitungen Ober andere Gebiete als das Gebiet
diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand- der Gemeinschaft oder Lettlands befördert werden.
teil der Normalausnlstung in deren Preis'enthalten sind oder als (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset•
zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahr- zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-
zeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung fuhrlandes folgende Untertagen vorgelegt werden:
gestellt werden.
a) ein im Ausfuhr1and ausgestelltes durchgehendes Frachtpa-
Artikel 10 pier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrtand
Warenzusammen~tellungen erfolgt ist, oder
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- b) eine von den Zollbehörden des Ourchfuhr1andes ausgestellte
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
zeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. O genaue Warenbeschreibung,
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-
nissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt iO Zeitpunkt des Ent- und Wiedervertadens der Waren, gege-
als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne benenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
Ursprungseigenschaft 15 v.H. des ~Werk•Preises der Waren- iiO die Bedingungen, unter denen die Waren im 0Jrchfuhr-
zusammenstellung nicht überschreitet. land geblieben sind, oder,
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen
Artikel 11 beweiskräftigen Untet1agen.
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein U~ngserzeugnis Artikel 15
der Gemeinschaft oder Lettlands ist. wird nk:ht geprOft. ob elek-
Ausstellungen
tlische Energie, Brennstoffe, Anlagen und AusrOstung, Maschi-
nen und Werlaeuge. die zur Herstellung des Erzeugnisses ver- (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei ZU
wendet wurden, oder sonstige Waren, die im Ver1auf der Herstel· einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-
lung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammen- lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-
setzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht einge- kauft. so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden,
gangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerken•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2067
nung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Lettlands (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-
Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-
stellt hat; . . angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
wird von den ZollbehOrden Lettlands erteilt, wenn die Ausfuhr-
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet waren als Ursprungserzeugnisse Lettlands im Sinne des Arti-
einer anderen Vertragspartei verkauft oder Obertassen hat; kels 2 Absatz 2 dieses Protokolts angesehen werden können.
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel- (5) Gelten die Kumulierungsregetn der Artikel 2 bis 4, so dürfen
lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor- die Zollbehöfden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder
den waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei Lettlands Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in
versandt worden sind; und diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Pro-
versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor- tokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die
führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der
Gemeinschaft oder in Lettland befinden.
(2) Nach Maßgabe des Trtefs fV ist ein Ursprungsnachweis aus-
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
lands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten
Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von
erforderlich, kam ein zusätzlicher Nachweis Ober die Beschaffen- den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang
heit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen aufzubewahren.
sie ausgestellt worden sind.
(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen· die erfordertichen
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und Ahnlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigensctlaft der Erzeugnisse und
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land- die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls ZU
wirtschaftlicher oder handweridicher Art. bei denen die Waren Oberprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismit-
unter zollamtlicher Überwachung bletben; ausgenommen sind tel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung
Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi- des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erach-
scher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. tete Kontrollen vorzunehmen.
Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in
Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefünt sind.
Titel IV Sie prOfen insbesondere, ob das Feld mit der W~renbezeichnung
Nachweis der Ursprungseigenschaft so ausgefüllt ist. daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist.
Artikel 16 (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Tetl der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum
Warenverkehrs beschein i g u n g EUR.1
anzugeben.
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs- (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, v~ den Zollbehör-
Protokoll erbracht. den des Ausfuhr1ands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
sichergestellt ist.
Artikel 17
Normales Verfahren für die Ausstellung Artikel 18
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Nachträglich ausgestellte
(1) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Warenverkehrs beschein i g u n gen EUR.1
Zollbehörden des Ausfuhr1ands auf schriftlichen Antrag des Aus-
führers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verant- (1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenver-
wortung des Ausführers ausgestellt. · kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
(2) Der AusfOhrer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das
Fonnbfatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des a) wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens
Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. oder besonderer Umstlnde bei der Ausfuhr nicht ausgestellt
worden ist; oder
Die FormblAtter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
lands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird. daß eine
abgefaßt ist. Werden sie handschriffllch ausgefüllt, so muß dies Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in Einfuhr aus fonnalen GrOnden nicht angenommen won:1en ist.
dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu-
tragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die (2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in
letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse. auf
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei- die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht. sowie
chen. die Gründe für seinen Antrag anzugeben.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs- (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Ver1angen der Zollbehör- EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
den des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen den Unterlagen Obereinstimmen.
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden (4) NachtrAglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen EUR.1 mOS8en einen der folgenden Vermerke tragen:
dieses Protokolls vorzulegen.
..NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ..OEUVRE A POSTERIORI",
Der Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Untertagen
.,RILASCIATO A POSTERIORI", .,AFGEGEVEN A POSTERIORI",
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
11 ISSUED RETROSPECTIVELY", ,.UDSTEOT EFTERF0LGENDE",
Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von 11 EK~OOEN EK TON YITEPON", ,.EXPEDIDO A POSTERIORI",
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang ,.EMITADO APOSTERIORI", ,.IZOOTS PEC PRECU EKSPORTA",
• aufzubewahren. ,.ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in Feld 7 .Bemerkun- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7
gen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. .Bemerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer
der folgenden Vermerke einzutragen:
Artikel 19 . ,.PROCEDIMIENTO SIMPUFICAOO.., ,.FOAENKLET PROCE-
OURE•, ,.VEREINFACHTES VERFAHREN•, .,AOAOYl:TYME~H
Ausstellung eines Duplikats
.MAAIKAl:IA •, ,.SIMPUFIED PROCEDURE"', ,.PAOCEOURE
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
SIMPUFIEE•, ,.PROCEDURA SEMPUFICATA•, ,.VEREENVOU-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- DIGDE PROCEDURE"', ,.PROCEDIMENTO SIMPUFICADO.
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- .VIENKARSOTA PROCEO_RA•, •YKSINKERTAISTETTU
behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duptikat beantragen, das MENETTELV-, ,.FÖRENKLAD PAOCEDUR".
anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefer-
(5) Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Warenverkehrs-
tigt wird.
bescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer geg,e-
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu ·benenfalls zu vervollständigen.
versehen:
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13
,.DUPLIKAT", .,DUPUCATA•, ,.DUPLICATO•, .DUPUCAAT", „Ersuchen um NachprOf1.rlg"' der Warenverkehrsbesigung
.DUPLICATE•, ,.ANTlrPM>ö•, .DUPUCADO'", .SEGUNDA VIA", EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prafung die-
.DUBLIKATS•, ,.KAKSOISKAPPALE•, .DUPLIKAT'". ser Bescheinigung zustlnäigen Behörde zu vef'11let1(en.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des
und die Seriennummer des Originals werden in Feld 7 .Bemer- vereinfachten Verfahrens dte Verwendung von Warenverkehrsbe-
kungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
eingetragen. dungszeichen versehen sind.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir- (8) Die zuständigen Behörden legen in der BewiHigung nach
kung von diesem Tage. Absatz 2 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-
Artikel 20 lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1 auszufüflei
Ersetzung von Bescheinigungen sind;
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 b) · die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindeste-,s
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun- drei Jahre lang aufzubewahren sind;
gen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Oberwachung der c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für d,e
Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. nachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokol!s
(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs- zuständige Behörde.
bescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein- (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimnr.e
schließlich dieses Artikels. Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Er1eichterunger,
(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des ausschließen.
Wtederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör- (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgese,e-
den die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. nen Bewilligungen einem AusfOhrer, der nicht die Gewähr bietet
Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver- die sie für erforderfich hatten. Die zuständigen Behörden könne-,
kehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 „Bemerkungen• einzu- die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben zu widerrufer:.
tragen. wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht n-e.·
Artikel 21 erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
Vereinfachtes Verfahren (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden. c ~
für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgefegten \'~-
fahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unt~-
(1) Abweichend von den Artikeln 17, 18 und 19 dieses Proto- ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Verse,.-,..
kolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von dung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen angewandt werden. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei c;e,;
ermächtigten Ausführem Kontrollen durchführen, die ih~
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausfüh- zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kor.-
rer Om folgenden „ennächtigter Ausführet'"' genannt). der häufig trollen dulden.
Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.. der MitgltEG-
Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der staaten und Lettlands über die Zollfönnlichkeiten und die Ver-
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der wendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den
Voraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen, Artikel 22
daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der
Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus- Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bletbt vier Mona:~
braucht.
nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gJttig und «s:
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuht.ands VOf'Z:.J~
Absatz 2 fest, daß Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der gen.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbet'&-
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der den des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vor-
zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unter- lagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendu~ der ~e-
schrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimi- renzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gor-
leunterschrift sein darf, oder den höherer Gewalt oder wegen außerordentlict".e! U m ~
nicht eingehalten werden konnte.
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonder- · (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des &--
stempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses fuhr1ands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungsr
Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter EUA.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden ,-.:Y
eingedruckt werden. Ablauf der Vor1agefrist gestellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang ,1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2069
Artikel 23 Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 .nicht allein dadurch
Vorlage der Ursprungsnachweise
ungültig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden Papiere sich auf die gestellten Waren beziehen.
des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der
bescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur
Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 verlangen. Sie können
Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine
außefdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine
Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entste-
Erklärung des EinfOhrers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß
hen lassen.
die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des
Abkommens erfüllen.
Artikel 28
Artikel 24 In ECU ausgedr0ckte Beträge
Einfuhr von Teilsendungen (1) Betn1ge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
behörden des Einfuhr1ands festgelegten Bedingungen zerlegte
oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Kapitef 84 und 85 Sind diese BetrAge höher als die durch das Einfutv1and festgeleg-
des Harmonisierten Systems im SiMe der AHgemeinen ten entsprechenden Betrlge, so erkennt das Einfuhr1and sie an.
Vorschrift 2 a zum Hannonisierten System in Teffsendungen ein- weM die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrtands oder in
geführt. so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teil- der WAtvung eines der in Artikel 4 dieses Protoko11s genannten
sendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden anderen Linder in Rechnung gestellt werden.
Erzeugnisse vorzulegen. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-
staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erl<ennt das
Artikel 25 Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
Formblatt EUR.2 (2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in
die jeweile Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000
(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis. daß Sendun-
der ECU-Kurs der jeweifigen Landeswährung vom 1. Oktober
gen. die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
Wert 3 000 ECU je Sendung nicht Oberschreitet. die Ursprungsei-
1994.
genschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen. durch ein Form- Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und
blatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV dieses Pro- deren Gegenwert In den jeweiligen Landeswährungen der Staa-
tokolls wiedergegeben ist. · ten vom Gemischten Ausschuß OberprOft, wobei die jeweiligen
ECU-Kurse des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-
zugrundegelegt werden, das jeweils dem neuen FünfJ3hreszeit-
wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
raum vorangeht.
gemäß diesem Protokoll aU$Zufüllen und zu unterzeichnen.
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß
sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht
(4) Der Ausfü~rer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswir-
auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrtstaats alle zweck- kungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu
dienlichen Unter1agen über die Verwendung dieses Fonnblatts diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten
vor. Beträge zu ändern.
(5) Auf die Fonnblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 ent-
sprechende Anwendung.
Titel V
Artikel 26 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis
Artikel 29
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Übermittlung von
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Stempelabdr0cken und Anschriften
fönnlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Lettlands übermit-
angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art teln einander Ober die Kommission der Europäischen Gemein-
handelt und erklärt wird, da8 sie die Voraussetzungen dieses Pro-
schaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei
tokolls erfüllen, wobei an der Richtigkeit dieser ErklArung kein
der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ver-
Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Er1därung auf
wenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zoll-
der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten
behörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbeschei-
Blatt abgegeben werden.
nigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele- der Formblätter EUR.2 zuständig sind.
gentlich erfolgen und die ausschließlich aus Erzeugnissen beste-
hen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger Artikel 30
oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dür-
fen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch Prüfung der Warenverkehrsbescheini-
durch ihre Menge vermuten lassen, daß ihre Einfuhr aus kommer- gungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2
ziellen Gründen erfolgt. (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein- gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;
sendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des
Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten. Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen d i ~ Protokolls haben.
Artikel 27
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden
Abweichungen und Formfehler
des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, das
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in Formblatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Fonnblatt des Ausfuhr1ands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sach-
EUR.2 und den Angaben in den Dokumenten, die den Zollbehör- lichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtferti-
den zur Erfüllung der Zollfönnlichkeiten für die Einfuhr der gen.
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festge-
durchgeführt. Sie sind berechtigt, die Vortage von Belegen zu ver- legten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit
langen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Aus- Ursprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung.
führers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kon-
trollen durchzuführen.
Artikel 35
(4) Wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands bis zum Eingang
des Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die Besondere Voraussetzungen
Präferenzbehandlung nicht gewähren, so kOnnen sie dem Einfüh- (1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmun-
rer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß- gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für
nahmen die Waren freigeben. diesen Artikel. .
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 14 unmittelbar beför-
Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.
dert worden sind, gelten
Anhand dieser Erg~bnisse muß sich eindeutig feststellen lassen,
ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungser- 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas
zeugnisse angesehen werden können und die übrigen Vorausset-
zungen dieses Protokolls erfüllen. a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-
nen oder hergestellt worden sind;
(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den anderer als der unter Buchstabe a genamten Erzeugnis-
tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, sen hergestellt worden sind, vorausgesetzt.
so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die O daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 dieses
Gewährung der Zollpräferenzen ab, es sei denn, es liegen höhere Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden
Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor. sind oder
iij daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Lett-
Artikel 31
lands oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Proto-
Beilegung von Streitigkeiten kolls sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind.
sofern diese Be- oder Verarbeitungen Ober die in Arti-
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des
kel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichen-
Artikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung den Be- oder Verarbeitungen hinausgehen;
beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden
entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind 2. als Ursprungszeugnisse Lettlands
dem Gemischten Ausschuß vorzulegen.
a) Erzeugnisse, die vollständig in Lettland gewonnen oder
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen hergestellt worden sind;
dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats gemäß
den Rechtsvorschriften des genannten Staates. b) Erzeugnisse, die in Lettland unter Verwendung anderer aJs
der unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen herge-
stellt worden sind, vorausgesetzt,
Artikel 32
Q daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 dieses
Sanktionen Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein sind oder
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anferti- iij daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas
gen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses
erlangen. Protokolls sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden
Artikel 33 sind, sofern diese Be- oder Verarbeitungen über die in
Artikel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausrei-
Freizonen chenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(1) Die Mitgliedstaaten und Lettland treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe- (3) Ceuta und Melilla gelten als etn Gebiet.
scheinigung EUR. 1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die
verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen
Vennerke .Lettland• und „Ceuta und ~elilla" einzutr-c:gen. ae;
Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung
Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die
bestimmt sind.
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbesc-'-.einigun-
(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gen EUR. 1 einzutragen.
begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Lett-
lands in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder (5) Die spanischen Zollbehörden gewähr1eisten c:-e Durch-
einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers
eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausstellen, sofern
die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem
Titel VII
Protokoll steht.
Schlußbestimmungen
Titel IV Artikel 36
Ceuta_und Melilla Änderungen des Protokolls
Der Gemischte Ausschuß prüft alle zwei Jahre oder aJf Ersu-
Artikel 34
chen Lettlands oder der Gemeinschaft die Anwendur.~ dieses
Durchführung des Protokolls Protokolls, um die erforderlichen Änderungen Oder Anpessungen
vorzunehmen.
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft"
umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeug- Bei dieser Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertrags-
nisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit parteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mit ~ d e m
Ursprung in diesen Gebieten. zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang .1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2071
Artikel 37 Artikel 40
Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Vereinbarungen mit Estland und Litauen
(1) Es wird ein .,Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs- Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für
gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die den Abschluß von Vereinbarungen mit Estland und Litauen, um
Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son- die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-
stigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen
die ihm Obertragen werden. Maßnahmen.
(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen
der Mitgliedstaaten und aus fOr Zollfragen verantwortlichen
Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Artikel 41
und andererseits aus von Lettland benannten Sachverständigen
zusammen. Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager
Artikel 38 Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens
Anhänge über Freihandel und Handetsfragen auf dem Transport befinden
oder in der Gemeinschaft oder in Lettland oder. soweit Artikel 2
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. anwendbar ist, In Estland oder Utauen unter die Regelung für die
vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenrege-
Artikel 39 lung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den
Zoll:>ehOrden des Bnfuhrstaats innerhaJb von vier Monaten nach
Durchführung des Protokolls
diesem Zeitpunkt eine nachtrAgtich von den zustlndigen Behör-
Die Gemeinschaft und Lettland treffen jeweils für ihren Bereich den des Ausfuhrstaats ausgestellte w~
die zur Durchführung dieses Protokolls erforder1ichen Maßnah- gung EUR.1 sowie Unter1agen zum Nachweis et,,' unmittelbaren
men. Beförderung vorgelegt werden.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang 1
Bemerkungen
Vorbemerkung nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legie·-
tem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch
für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffendeti
ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch land aus einem Ingot ohn_e Ursprungseigenschaft ~
dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschc::
Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erwort>er..
allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6 Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann OY
Absatz 1 unterliegen. geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis an~
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selC>:f"
Bemerkung1 Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. ~
Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird da...~
1.1 Die ersten be1den Spalten in dieser Liste beschreiben die nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwende:~-
hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position Vormaterialien gerechnet.
oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der
zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisier- 2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder di~ r.
ten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergeste:-:-:
wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgeno--
Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichenc ,-
der ersten Spalte ein .ex-, so bedeutet dies, daß die Regel in Sinne des Artikels 7 ist. ·
Spalte 3 nur fOr jenen Terl der Position oder des Kapitels gilt,
der in Spalte 2 genannt ist. Bemerkung3
1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen 3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erto--
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend derlichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darü:e
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei- hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls eo:
ner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger w:--:
bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmoni- gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungsei~--
sierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormate--.::.
Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarre-
sind. tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwe--
dung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden V:::-
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung v:,-
auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, solchem Vormaterial auf einer höheren VerarbeitungssM-:
enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der
Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware a_:s
bezieht. mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, be(?-_-
tet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien v-::·-
wendet werden können; es müssen aber nicht alle verv.--::--
Bemerkung2
det werden.
2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in
Beispiel:
dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der
Position gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra- Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern v~-
gung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position wendet werden können, daß aber chemische Materia ~-
gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben. - neben anderen - ebenfalls verwendet werden mü~-
man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beo:
2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder verwenden.
Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vorme::-
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte- rial und eine andere Beschränkung in derselben Rege',_-'
nen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ein anderes Vormaterial, dann ist nur d:e auf das tatsächi,::-
ohne Ursprungseigenschaft. verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung ar-=-.-
wenden.
2.3 Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position"
verwendet werden können, können Vormaterialien dersel- Beispiel:
ben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet Die Regel für Nähmaschinen sieht vor. daß df:r verweno-:'::
werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprun~s-
werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus- erzeugnis sein muß und daß die verwendeten s~euerorga--=
druck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenscr:::-':
schließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß nur haben müssen; beide Beschränkungen findera nur ca·,-
Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Anwendung, wenn die betreffenden Mechar.ismen c:J::-
mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werc~-..
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.3 Wenn eine Regel in die5€-f Liste vorsieht. daß ei-;e Ware c...::
2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien herge- einem bestimmten Vormaterial hergestellt weroen muß. s:
stellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der schließt diese Bedingung die Verwendung ande<er Vorme::-
Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Re:B
Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer fallen können. -
anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere
Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Ver...-endung v:,-
Beispiel:
Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrückLch aus. ve·-
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste hindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikaiie-
vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien und anderen Zusätzen. die nicht aus Getreid.1: herges:-=''.'.
ohne Ursprungseigenschaft 40 v .H. des Ab-Werk-Preises werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2073
Beispiel: - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-
stoffe,
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von
Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies- - synthetische Filamente,
stoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden - künstliche Filamente,
können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In
solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler- - synthetische Spinnfasem,
weise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe - künstliche Spinnfasem.
der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. Beispiel:
3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zu- Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasem der
lässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der Posi-
oder mehr· Vomhundertsatze vorgesehen. so dürfen diese tion 5506 hergestellt ist. ist ein Mischgarn. Daher können
nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor- synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten die Ursprungsregeln nicht erfüllen (äie das Herstellen aus
der vorgesehenen Vomhundertsätze _niemals überschreiten. chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver1angen), bis
Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze zu 1Ov .H. des Gewichts des Garns verwendet werden.
bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-
hen sind, nicht überschritten werden. Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wotle der Position 5112, das aus
Bemerkung4 Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
synthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist,
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff ..natür1iche Fasern'" ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- die Ursprungsregetn nicht erfüllt ·(die das Herstellen aus
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- chemischen Vonnaterialien oder Spinnmasse verlangen),
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts oder Kammgarn aus Wotle, das den Ursprungsregeln nicht
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder
gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, gekrempelt noch gekämmt. oder anderweit für das Spinnen
aber noch nicht gesponnen sind. vorbereitet, ver1angen) oder eine Mischung aus diesen bei-
den Gamarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes
4.2 Der Begriff „natür1iche Fasern• umfaßt Roßhaar der Position
verwendet werden.
0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und
grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle
der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn- Beispiel:
stoffe der Positionen 5301 bis 5305. Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
aus Baumwollgam der Position 5205 und aus Baumwotl-
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse•, ..chemische Materialien" und gewebe der Position 5210 hergestellt ist. ist nur dann eine
„Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzufeihen- gewebe aus Gamen Ist, die in zwei verschiedenen Positio-
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-
synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier wollgarne selbst eine Mischware sind. ·
verwendet werden können.
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder Beispiel:
künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 Baumwollgam der Position 5205 und aus synthetischem
bis 5507. Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
verwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmateria-
Bemerkung5 lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine
Mischware.
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese- Beispiel:
henen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwende-
ten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtge- Baumwollgamen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
wichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausma- stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmateria-
chen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 lien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vor-
und5.4). materialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Ver-
arbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden,
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange- wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der textilen
wendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate- Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das
rialien hergestellt sind. Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Game
können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-
Textile Grundmaterialien sind
aus.gesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
- Seide,
- Wolle, 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger des
- grobe Tierhaare, Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen mit
- feine Tierhaare, Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,
auch umsponnen.
- Roßhaar,
- Baumwolle, 5.4· Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. oder weniger des
- Materialien für die Papierherstellung und Papier, Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Brerte von
- Flachs, nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem
- Hanf, dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpu-
der bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die
- Jute und andere textile Bastfasern, mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
- Sisal und andere textile Agavefasern, Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bemerkung6 7.2 Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 271C.
2711 und 2712 gelten:
6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einla- a) die Vakuumdestillation;
gestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser
Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt. daß sie c) das Kracken;
in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen
sind und ihrWert8 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell- d) das Reformieren;
ten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure.
Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließende'
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reintge'l
6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Akti.•-
können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten kohle oder Bauxit;
oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
g) die Polymerisation;
Beispiel: h) die Alkylierung;
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes ij die lsomerisation;
Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-
k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das E~ -
den muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallge-
schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wer>-:
genständen. wie etwa KnOpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu
dabei der SchwefelgehaJt der Erzeugnisse um m ~
den Kapiteln 50 bis 63 gehören. lws demselben Grund ist
stens 85 % vermindert wird (Methode AS!M D 1 266-59 Tr
auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-
schlossen, obwohl diese in der Regel Spimstoffe enthalten. O nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
ren, ausgenommen einfaches Filtern;
6.3 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die 6€---
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. und einer Temperatur über 250 °c mit Hilfe eines Kata';·-
sators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wEn-.
Bemerkung7 dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Rea~-
tion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmieröle"l
7 .1 Als .begünstigte Verfahren„ im Sinne der Positionen bzw. der Unterposition ex 271 O mit Wasserstoff (zum Beisp;e:
Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 Hydrofinlshing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins-
und ex 3403 gelten: besondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch ni~
als begünstigtes Verfahren;
a) die Vakuumdestillation;
n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmospha,;_
1
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ); sehe Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeu~-
c) das Kracken; nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich w
Oestillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
d) das Reformieren;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl CP-
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrisc---:
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Hochfrequenz-Entladung.
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen 7.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2r. =:
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfac-r:
kohle und Bauxit; Behandlungen wie das Reinigen, das Klären. das Entsalz€--
das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, ca:
g) die Polymerisation;
Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefe-
h) die Alkylierung; gehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschie:-
Q die lsomerisation. lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Beha~: -
lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigensch:::~
') Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. von Ursprungswaren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2075
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden mOssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung
verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
gekühlt ausgenommen Reisch von Rindem, gefroren,
der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, .gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen Reisch von Rindern, frisch
oder gekGhtt, der Position 0201
0206 Genießbare Sdilachtnebenerzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
von Rindern, Schweinen, Schafen, ausgenommen Taerk6rper der Positionen
Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren 0201 bis 0205
oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren
0210 Fleisch und genießbare Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, ausgenommen Reisch und
in Salzlake, getrocknet oder Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen
gerluchert: bares Mehl von Reiscf'.' 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern
oder von Schlachtnebenerzeugnissen der Position 0207
0302 Fisch, anderer als lebend Hersteßen, bei dem alle verwendeten
bis Vormaterialien des Kapitels 3
0305 Ursprungswaren sein müssen
0402, Milch und M;Jcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
0404 ausgenommen Milch oder Rahm der Position
bis 0401 oder 0402
0406
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
0403 Buttermilch, saure Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt, Kefir und
andere fermentierte oder gesäuerte - alle verwendeten Vormaterialien
Milch Ceinschließlich Rahm), ~uch des Kapitel& 4 Ursprungswaren sein
eingedickt oder aromatisiert, auch müssen
mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln, Früchten oder Kakao - verwendete Fruchtsäfte
(ausgenommen Ananas•, Limonen-,
Limetten- und Grapefruitsäfte) der
Position 2009 Ursprungserzeug-
nisse sind und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 1 7
30 v. H. des Ab-Werte-Preises der
hergestellten Ware nicht
übersctveitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Herstellen aus Vormaterialien aller
Eigelb, frisch, getrocknet, in Positionen, MJSgenommen Vogeleier der
Wasser odec Dampf gekocht, Position 0407
geformt, gefroren oder anders
haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen
SOßmitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Reinigen, Desinfizieren. Sortieren und
Hausschweinen oder Gleictvichten von Borsten
Wildschweinen
ex 0506 Knochen und Stimbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungs• Herstellen, bei dem alle verwendeten 1
0713 zwecken verwendet werden, Gemüsewaren Ursprungswaren sein
gefroren, getrocknet oder vorläufig müssen
haltbar gemacht; ausgenommen
die Positionen ex 0710 und
ex 0711
.
1
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Herstellen aus frischem oder gekühltem
Dampf gekocht, geforen Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar Herstellen aus frischem oder gekühl-:em
gemacht Zuc;kermais
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2on
(1) (2) (3)
0811 Früchte, auch in Wasser oder
Dampf gekocht, gefroren, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln: .
-
- mit Zusatz von Z~cker Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Früchte Ursprungsw•en sein müssen
0812 Früchte, vorliufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten
(z.B. durch Schwefeldioxid oder in Früchte· Ursprungswaren sein müssen
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig
konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum 1.mmittelbaren
Genuß nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Herstellen, bei dem alle verwendeten
Positionen 0801 bis 0806), Früchte Ursprungswaren sein müssen
getrocknet: Gemische von
getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder Herstellen, bei dem alle verwendeten
von Melonen (einschließlich Früchte Ursprungswaren sein müssen
Wassermelonen), frisch, gefroren,
getrocknet oder zum vorläufigen
Haltbarmachen in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen eingelegt
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 1 1 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Inulin, Kleber von Weizen, ausge. Getreide, genießbaren Gemüse,
nommen Position ex 1106, deren Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
Anwendungsvorschriften nachstehend Position 0714-oder Früchte Ursprungs-
aufgeführt sind - waren sein müssen
ex 1106 Mehl lmd Grieß der getrockneten Trocknen und Mahlen von Hülsen-
geschilten Hülsenfrüchte der früchten der Position 0708
Position 0713
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Gummiharze und Balsame wendeten Vormaterialien der
Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Herstellen aus nichtmodifizierten
Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdic;kw,gsstoffen
1501 Schweinesctmalz; anderes· Schweine-
fett und Geflügelfett, ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der
Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder
aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von
Schweinen der Positionen 0203 oder
0206 oder aus Reisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen von
Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,
roh oder ausgeschmolzen, auch ausge-
preßt oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche def'
Positionen 0201 , 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen der
Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten
tierischen Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2079
(1) (2) (3)
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert. jedoch nicht chemisch
modifiziert:
- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, Herstellen aus allen Vormaterialien,
von Fischen und Meeressäugetieren einschließlich anderer Vormaterialien der
Position 1 504
- andere Herstellen. bei dem alle verwendeten
tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3
Ursprungswaren sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der
Position 1505
1506 Andere tierische fette und Öle sowie deren
Fraktionen, aucti raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien,
einschließlich anderer Vormaterialien der
Position 1 506
- andere Hersteßen, bei dem alle verwendeten
tierischen Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
ex 1507_ bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von
Jojobaöl
Herstellen aus anderen Waren der
Positionen 1 507 bis 1 51 5
- andere, ausgenommen:
-- Tungöl (Holzöl) und Oiticiaöl, Myrten-
wachs und Japanwachs
Herstellen, bei dem alle verwen-
deten pflanzlichen Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen
-- zu tectVlischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum Herstellen
von Lebensmitteln
ex 1516 Tierische und pflanzliche fette und Öle sowie Herstellen, bei dem alle verwen-
deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, deten tierischen und pflanzlichen
jedoch nicht weiterverarbeitet Vormaterialien Ursprungswaren sein
müssen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwen-
Öle der Positionen 1 507 bis 1 51 5 deten pflanzlichen Vormaterialien
bereits Ursprungswaren sein
müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Herstellen aus Vormaterialiel') jeder
wachse Position, einschließlich aus Fett-
säuren der Position 1 51 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2081
(1) (2) (3)
1601 Würste und ihnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut;
Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage
dieser Erzeugnisse .
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Bl_ut, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
anders zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Sifte von Fleisch, Fischen, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle
Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbel- verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere
losen Wassertieren und anderen wirbellosen Wassertiere müssen
jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fisch-
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiem eier Ursprungswaren sein müssen
gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Herstellen, bei dem alle v~rwendeten Krebs-
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht tiere, Weichtiere und anderen wirbellosen
Wassertiere Ursprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt deten Vormaterialien des Kapitels 1 7 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
14
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine
Lactose, Maltose, Glukose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma-
oder Farbstoffen: lnvertzuckercreme, auch
mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus V onnaterialien jeder Position,
einschließlich anderer Vormaterialien der
Position 1702
- andere Zucker, fest, aromati~iert oder
gefärbt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
- andere H~ellen, bei dem alle verwendeten Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
von Zucker. aromatisiert oder gefärbt deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.ti.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
. schreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
lieh weiße Schokolade) andere Position als die hergestellte Ware
einzweihen sind, vorausgesetzt. daß der
Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2083
(1) (2) (3)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Lebensmittelzubereitungen andere Position als die hergestellte Ware
einzureih!n sind, vorausgesetzt. daß der
Wert aller anderen verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt: lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder ·mit einem Gehalt an
Kakaopulver von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen 0401 bis
0404, olvle Gehalt an Kakaopulver
oder mit einem Gehalt an Kakaopulver
von weniger als 10 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 1 0
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt. daß der
Wert aller verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt Herstellen. bei dem jedes Getreide (aus-
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder genommen Hartweizen), das gesamte
in anderer Weise zubereitet, z.B. Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse,
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, alle Fische, alle Krebstiere oder alle
Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
Couscous, auch zubereitet
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ff Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stirken, in Form von Rocken, . Position, ausgenommen aus Kartoffel-
Graupen, Perten, Krümeln und der- stärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel,· durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder Getreidt-
erzeugnissen hergestellt (z.B. Corn
Flakes); Getreidekomer, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer
Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien jedet
Mais, vorgekocht oder in Position; jedoch dürfen Zuckermais-
anderer Weise zubereitet k&ner odet -tolben, zubereitet oder
haltbar gemacht. der. Positionen 2001,
2004 w,d 2005 und Zuckermais, auch
in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, der Position 071 O nicht
verwendet werden
- andere HersteRen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und
seine Folgeprodukte (ausge-
nommen Mais der Art ·zea
indl.l'ata• und Hartweizen sowie
ihre Folgeprodukte) vollständig
erzeugt sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übersctveitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2085
(1) (2) (3)
1904 - mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die
(Fortsetzung) nicht in die Position 1 806 einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten Materialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
Obenchreitet
1905 Backwaren. auch kakaohaltig: Hostien, Herstellen aus Vormaterialien jeder
leere Oblatenkapseln der fOr Arznei- Position, ausv-,ommen aus Vor-
waren verwendeten Art, Siegeloblaten. materialien des Kapitels 11
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder
Stirke und lhnliche Waren
-2001 Gemüse, Früchte und andere genieß- Herstellen, bei dem alle verwendeten
bare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet Früchte oder Gemüse Ursprungswaren
oder haltbar gemacht sein müssen
2002 Tomaten, olv1e Essig zubereitet oder Hersteßen, bei dem alle verwendeten
haltbar gemacht Tomaten Ursprungswaren sein
müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube- HersteUen, bei dem alle verwendeten
reitet oder haltbar gemacht Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren
sein müssen
2004 und 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zuberei- Herstellen, bei dem alle verwendeten
tet oder haltbar gemacht, auch Gemüse Ursprungswaren sein müssen
gefroren
2006 Früchte, Ftuchtschalen und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar verwendeten Vormaterialien des
gemacht (durchtränkt und abgetropft, Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
glasiert oder kandiert) Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Fruchtmuse und Fruchtpasten durch verwendeten Vormaterialien des Kapi-
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
von Zucker und anderen Süßmitteln der Ware nidlt überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zube-
reitet oder haltbar gemacht, auch mit
, Zusatz von Zucker, anderen Süß-
mitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt· noch inbegriffen:
- Früchte, in anderer Weise als in Herstellen, bei dem alle verwendeten
Wasser oder Dampf gegart, ohne Früchte Ursprungswaren sein müssen
Zusatz von Zucker; gefroren
- Schalenfrüchte, ohne 2usatz von Herstellen unter Verwendung von
Zucker oder Alkohol Schalenfrüchten und Ölsaaten mit
Ursprungseigenschaft der
Positionen 0801, 0802 u~ 1202 bis
1207, deren Wert 60 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als ä1e hergestellte Ware einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten Vormaterialien ohne
Urspnangseigenschaft des Kapitels 1 7
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
.Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2087
(1) (2) (3)
ex 2009 Fruchtsifte (einschließlich Trauben- Herstellen, bei dem alle verwendeten
most), nicht gegoren, ohne Zusatz von Vormaterialien In eine andere Position
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker als die hergestellte Ware einzureihen
oder anderen Süßmitteln sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller
verwendeten Vormaterialien ohne
Urspnmgseigenschaft des Kapitels 1 7
30 v.H. des Ab-Werte-Preises der Ware
nicht Obetschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Aus• Herstellen. bei dem alle verwendeten
züge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zichorienwwzeln Ursprungswaren sein
müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
soßen;zusammengesetzt& als äae hergestellte Ware einzureihen
Würzmittel sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich
zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch
verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Herstellen aus Senfmehl
Senfmehl)
ex 2104
- Zubereitungen zum Herstellen von
Suppen und Brühen sowie .Zuberei-
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus zuberei-
tungen dafür teten oder haltbar gemachten Gemüsen
der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
Die Regel für die Position, zu der das
&zeugnis in loser Schüttung gehören
würde, findet Anwendung
ex 2106
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
,
(1) (2) (3)
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder Herstellen, bei dem das verwendete
künstliches Mineralwasser und Wasser Urspru,gsware sein muß
kohlensäurehaltiges Wasser, ohne
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln
oder Aromastoffen: Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser HerstelJen, bei dem alle verwendeten
und kohlenslurehaltiges Wasser, mit Vormaterialien in eine andere Position
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln als die hergestellte Ware einzureihen
oder Aromastoffen, und andere sind. Jedoch darf der Wen aller ver-
nichtalkoholiache Getrinke, ausgenom- wendeten Vormaterialien des Kapi-
men Frucht- und Gemüsesäfte der Posi- tels 17 30 v .H. des Ab-Werk.Preises
tion 2009 der hergestellten Ware nicht
überschreiten und die verwendeten
Fruchtslfte (ausgenommen Ananas•,
Limonen-, Limetten- und
Grapefruitsifte) der Position 2009
müssen Ursprungserzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein- Herstellen aus anderem Traubenmost
schließlich mit Alkohol angereichene
Weine und Traubenmost, dessen Gärung
durch Zusatz von Alkohol unterbunden
oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205 folgende Waren, Weintrauben enthal- Herstellen unter Verwendung von
ex 2207, tend: Vormaterialien jeder Position außer
ex 2208 und Weinttauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2209 Wermutwein und andere Weine aus
frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisien; Ethylalko.
hol und Branntwein, auch vergäßt:
Bre.nntwein, Uk6r und andere Spirituo-
sen; zusammengesetzte alkoholische
Zubereitungen der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art; Speise•
essig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen unter Verwendung von
weniger als 50 % vol Branntwein auf der Grundlage von
Getreide, dessen Wert 15 v.H. des
Ab-Werk•Preises der Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2089
(1) (2) (3)
ex 2303 ROckstinde von der Maisstirkegewin- Herstellen, bei dem der gesamte ver-
nung (ausgenommen eingedicktes Mais- wendete Mais Ursprungsware sein muß
quellwassert mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen Proteingehalt
von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkucheft und andere Rückstände Herstellen, bei dem alle verwendeten
aus der Gewimung von Olivenöl mit Oliven Ursprungswaren sein müssen
einem Gehalt an Oliven61 von mehr als
3GHT
2309 Zubereitungen der zur Fütterung ver- Herstellen, bei dem das gesamte
· wendeten Art verwendete Getreide,. Zucker oder
Melassen, Fleisch oder Milch
Ursprungswaren sein müssen
2402 Zigaffen (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT
Zigarillos und Z-agaretten, aus Tabak des verwendeten unverarbeiteten
oder Tabakersatzstoffen Tabaks oder der verwendeten
Tabaksabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sein müssen
ex 2403 Rauchtabak ·Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT
des verwendeten unverarbeiteten
Tabaks oder der verwendeten Tabaks-
abf~le der Position 2401 Ursprungs-
waren sein müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit ange- Arveicherung des Kohlenstoffgehalts,
reichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, Reinigen und Mahlen von kristallinem
gemahlen Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Zerteilen von Marmor, auch bereits
Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als
quadratischen oder r.chteckigen Platten 25 cm, durch Sigen oder auf andere
mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Weise
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und Zerteilen von Steinen, auch bereits
andere Werksteine, durch Sigen oder zerteilten, mit einer Dicke von mehr als
auf andere Weise lediglich zerteilt, in 25 cm, dwch ~ägen oder auf andere
Blöcken oder quadratischen oder Weise
rechteckigen Platten mit einer Dicke von
25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbooat Herstellen aus Vormaterialien, die in.
(Magnesit), gebrochen in luftdicht eine andere Position als die hergestellte
verschlossenen Behältnissen: W11e einzureihen sind; jedoch kam
Magnesiumoxid, auch rein, natiaiiches Magnesiumcarbonat
ausgenommen Magnesia und (Magnesium) verwendet werden
geschmolzene totgebrannte (gesinterte)
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnirztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet vet wendeten Vannateriaraen 50 v .H.
des A~Wert-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer trd GlimmerabfaU
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Ole, in denen äte aromatischen Bestand- Raffination und/oder ein oder mehrere
teile gegenüber den nichtaromatischen ~ e ( s ) Verfahren (1)
Bestandtetlen gewichtsmlßig Gberwie-
gen und die ihnlich sind den Minera161en Andere Verfahren. bei denen ane Vor-
und anderen Erzeugnissen der Destill• materialien in eine andere Position als
tion des Hochtemperatur-Steinkohlen- die hergestellte Ware einzureihen sind.
teers, bei deren Destination bis 250 °c Jedoch koonen Vormaterialien der
mindestens 65 RHT übergehen (ein- gleichen Position verwendet werden.
schließlich der Benzin-Qenzol-Gemischel. wem ihr Wert 50 v.H. des
zur Verwendung als Kraft- oder Heiz- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
stoffe nicht überschreitet
i
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2091
( 1) (2) (3)
ex 210·9 Erdöl und Öl aus bituminösen Schwellung bituminöser Mineralien
Mineralien, roh
2710 bis 2712 Erdöl und Öl aus bituminösen Raffination und/oder ein oder mehrere
Mineralien, ausgenommen rohe Öle; 1
begünstigte(a) Verfahren < >
Zubereitungen mit einem Gehalt an
Erdöl oder 01 aus bituminösen Andere Verfahren, bei denen alle
Mineralien von 70 GHT oder mehr, in Vormaterialien in eine andere Position
denen diese Öle den Charakter der als die hergestellte Ware einzureihen
Waren bestimmen, anderweit weder sind. Jedoch können Vormaterialien der
genamt noch inbegriffen gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe
Vaseline; Psraffin, mikroskristallines
&dölwachs, paraffinische Rückstinde
C-slack wax•), Ozokerit, Montanwachs,
, Torfwachs, andere Mineralwachse und
ihnliche durch Synthese oder andere
Verfalven gewonnene Erzeugnisse, auch
gefirbt
2713 bis 2715 Petiolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder mehrere
andere Rückstände aus Erdöl oder Öl begünstigte(s) \(erfahren (1 )
aus bituminösen Mineralien
Naturbitumen und Naturasphalt; Andere Verfahren, bei denen alle
bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Vormaterialien in eine andere Position
Sande; Asphaltite und Asphaltgestein als die hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch können Vormaterialien der
Bituminöse. Mischw,gen auf der gleichen Position verwendet werden,
Grundlage von Naturasphalt oder wenn ihr Wert 50 v.H. des
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Mineralteer oder Mineralteerpech nicht überschreitet
( 1}. Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
anorganische oder organische andere Position als die hergestellte Ware
Verbindungen von Edelmetallen, einzureihen sind; jedoch können
Seltenerdmetallen, radioaktiven Vormaterialien derselben Position
Elementen oder Isotopen; verwendet werden, wenn ihr Wert
ausgenommen die Waren, für d"ee unter 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
den nachfolgenden Positionen ex 2811 hergestellten Ware nicht überschreitet
u,d ex 2833 besondere Regeln
angefütvt sind
ex 2811 Schwefeltrioxide Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Qbersctveitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
ausgenommen die Waren. für die unter andere Position als die hergestellte Ware
den nachfolgenden Positionen eirmnihen si~ jedoch können
ex 2901, ex 2902, ex 2906, 2915, Vormaterialien derselben Position-
ex 2932, 2933 und 2934 besondere verwendet werderi, wem itv Wert
Regeln angeführt sind 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination u,d/oder ein oder mehrere
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe begQnstigte(s) Verfahren C1>
Andere Verfwen, bei denen alle
Vormateriaffen in eine andere Position als
äae hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden;
wem ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26.. September 1996 2093
(1) (2) (3)
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen. Raffmation und/oder ein oder mehrere
Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, nr begünstigte(s) Verfahren C1 )
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Andere Verfatnn, bei denen alle
Vormaterialien in eine andere Position
als die hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch k&v,en Vormaterialien der
-
gleichen Position verwendet werden.
wem itv Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position oder von Ethanol oder Glycerin Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 2905;
jedoch k6nnen Metallalkoholate dieser
Position verwendet werden, wem ihr
Wert 20 v .H. des A~Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht übersctveitet
2915 Gesittigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder
Carbonsluren und ihre Anhydride, Position; jedoch darf der Wert aller
Halogenide, Peroxide und Peroxysluren: Vormaterialien der Position 291 5
Ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder oder 2916 insgesamt 20 v.H. des
Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-,
Sulfo-, ·Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position; jedoch darf der Wert aßer
Vormateriaßen der Position 2909
20 v.H. des A~Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreiten
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2932
(Fortsetzung)
- Cyclische Acetale und innere
Halbacetale und deren Halogen-,
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stickstoff als Heteroatort'.'(e); Position; jedoch darf der Wert aller
Nucleinsiuren und ihre Salze Vormaterialien der Position 2932
oder 2933 insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werte-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wem ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werte-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, für die ooter eine andere Position als die hergestellte
den nachfolgenden Positionen 3002, Ware einzureihen sind; jedoch können
3003 und 3004 besondere Regeln Vormaterialien derselben Position
angefütvt sind verwendet werden, wem ihr Wert
20 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches f3lut; tierisches Blut zu
therapeutischen, prophylaktischen oder
diagnostischen Zwecken zubereitet:
Antisera wld andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von
Mikroorganismen (ausgenommen Hefen)
und ähnliche Erzeugnisse:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2095
(1) (2) (3)
3002 . Waren, bestehend aus zwei oder Hersteßen aus Vormaterialien jeder
.
(Fortsetzung) metv Bestandteilen, die zu Position. einschließlich anderer
therapeutischen oder Vormaterialien 4er Position 3002;
prophylaktischen Zwecken gemischt jedoch k&inen Vom,aterialien dieser
worden sind, oder ungemischte Beschreibung verwendet werden, wem
Waren zu diesen Zwecken, dosiert 1v Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
oder in Aufmactu,gen für den der hergestellten Ware nicht
Einzelverkauf überschreitet
. andere:
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002;
jedoch k6nnen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
Obersclveitet
. tierisches Blut zu therapeutischen Herstellen aus Vormaterialien jeder
oder prophylaktischen Zwecken Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002;
jedoch k6nnen Vormaterialien dieser
Beschrei~ verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Blutfraktionen, andere als
Antisera, Himoglobin und
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer
Serumglobine Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
.
3002
(Fortsetzung)
- Hämoglobin, Blutglobuline und ·
Serumglobuline
Herstellen ~ Vormaterialien jeder
Poeition, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002;
jedoch k6nnen ·vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der ~ l t e n Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer
Vormateriaften der Position 3002:
jedoch k6nnen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden, weM
ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3003 und 3004 Arznei'!"aren (ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem:
, Positionen. 3002, 3005 oder 3006)
. der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersclYeitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind;
jedoch k6nnen Vormaterialien der
Position 3003 oder 3004 verwendet
werden, wenn ihr Wert insgesamt
20 v .H. des Ab-Werk•Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2097
(1) (2) (3)
ex Kapitel 31 Oüngemittel; ausgenommen. die Waren, Herstellen aus Vormaterialien, die in
für die unter der nachfolgenden eine andere Position als die hergestellte
Position ex 3105 eine besondere Regel Ware einzureihen sind: jedoch können
angeführt ist Vormaterialien· derselben Position
verwendet werden, wem ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem
Düngemittel, zwei oder drei der
dOngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor
und Karrum enthaltend; andere
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Düngemittel: Erzeugnisse dieses Kapitels Ab-Werte-Preises der hergestellten
in Tabletten oder ihnlichen Formen oder Ware nicht überschreitet und
in BnzeJpactw,gen. mit einem
Rohgewicht von 1.0 kg oder weniger,
ausgenommen:
- ale verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als äte
hergestellte Ware einzureihen sind;
- Natrkmnitrat -jedoch kfinnen Vormaterialien
derselben Position verwendet
- Calciumcyanamid werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises nicht überschreitet
- Kaliumsulfat
- Kalit.mmagnesk.msulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und FarbltoffauszQge: Tannine Herstellen .,. Vormaterialien, die in
und ihre Derivate: Farbstoffe, ·Pigmente eine andere Position als die hergestellte
und andere Farbmittel: Anstrichfarben Ware eirmnihen sind; jedoch können
und Lacke; Kitte; Tanten: ausgenommen Vormaterialien derselben Position
cf'ee Waren, für die unter den verwendet werden, wem ihr Wert
nachfolgenden Positionen ex 3201 und 20 v.H. des At,.:Werk-Preises- der
3205 besondere Regeln angeführt sind hergestellten Ware nicht überschreitet
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3201 . Tamine·sowie deren Salze, Ether, Ester Herstellen „ Gerbstoffauszügen
und andere Derivate pflanzlichen u~
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Herstellen &IS Vormaterialien jeder
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Position, ausgenommen der
Grundlage von Farblacken (') Positionen 3202 und 3204; jedoch
können Vonnaterial"een der
Position 3205 verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
Oberschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Ole und Resinoide; Herstellen„ Vormaterialien, die in
zubereitete Riech-, K6rperpflege- oder eine andere Position als die hergestellte
Schönheitsmittel, ausgenommen die w„ einzureihen sind; jedoch k6nnen
Waren, für die unter der nachfolgenden Vormaterialien derselben Position ver-
Position 3301 eine besondere Regel wendet werden. WeM ihr Wert 20· v .H.
angefülvt ist des Ab-Werk-Preises der hergesteUten
Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen „ Materialien jeder
gemacht), einschließlich •ton1crete• oder Position, einschlieBlich aus Vor-
• absolute• Ole; Resinoide; Konzentrate materialien einer anderen Waren-
etherischer Olein fetten, nicht- gruppe (2) dieser Position; jedoch
flüchtigen Oien, Wachsen oder ihn- k6nnen Vormaterialien derselben
liehen Stoffen, durch Enflewage oder · Wsengruppe verwendet werden, wenn
Mazeration gewomen; terpenhaltige ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
Nebenerzeugnisse aus etherischen Oien; der herg~stellten Ware nicht über-
destillierte aromatische Wlsser und schreitet
wißrige L6sw,gen etherischer Öle
(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum
Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie
sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2099
(1) (2) (3)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Herstellen aus Vormaterialien, die in
Stoffe, zubereitete Waschmittel, eine andere Position als äte hergestellte
zubereitete Schmiermittel, künstliche Ware einzureihen sind; jedoch können
Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- Vormaterialieh derselben Position ver-
· creme, Scheuerpulver und dergleichen, wendet werden, wem ihr Wert 20 v.H.
Kerzen und lhnliche Erzeugnisse, des At;.Werk-Preises der hergestellten
Modelliermassen, •0enta1 Wachs• und Ware nicht überschreitet
Zubereitungen für zahnirztliche Zwecke
auf der Gnaidtage von Gips: ausge-
nommen die Waren, für die unter den
nachfolgenden Positionen ex 3403
und 3404 besondere Regeln angeführt
sind·
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger Röffination und/oder ein oder mehrere
1
als 70 GHT an &döl oder Öl aus bitumi- begünstigte(s) Verfahren ( )
nösen Mineralien enthalten
Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
materialien in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch k6nnen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
(1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anlage 1.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
- Künstliche Wachse und zubereitete Herstellen aus Vormaterialien. die in
Wachse auf der Gnnilage von eine andere Position als die hergestellte
Paraffin, Erdölwachsen oder von Ware eirmnihen sind. Jedoch können
Wachsen aus bituminösen Mineralien Vormaterialien der gleichen Position
oder von paraffinischen Rückständen verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen· aus
- hydrierten Ölen. die den Charakter
von Wachsen haben, der
Position 1 51 6.
- Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben,
der Position 1 51 9.
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vor-
materialien verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware insgesamt nicht überschreitet.
-
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Starken; Herstellen aus Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die eine andere Position als die hergestellte
Waren, für die unter den nachfolgenden Ware einzureihen sind; jedoch können
Positionen 3505 und ex 3507 beson- Vormaterialien derselben Position ver-
dere Regeln angeführt sind wendet werden, weM ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2101
(,) (2) (3)
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stlrken (z.B. Quellstirke oder veresterte
Stirke); Leime auf der Grundlage von
Stlrken, Dextrinen oder anderen modi-
.
fazierten Stlrken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3505
.. andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position. ausgenommen aus solchen
der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit w~r Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
genannt noch inbegriffen wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Wert-PreiNs der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische
Artikel; Zündh61zer; Zündmetallegie-
Herstellen „ Vormaterialien. die in
eine andere Po8ition als die hergestellte
rungen; leicht entzündliche Stoffe Ware einzureihen sind: jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden. wem ihr Wert 20 v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersdveitet
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und Herstellen aus Vormaterialien, die in
kinematographischen Zwecken; ausge- eine andere Position als die hergestellte
nommen die Waren, für die unter den Ware einzureihen sind; jedoch können
nachfolgenden Positionen 3701, 3702 Vormaterialien dt!rselben Position ver-
und 3704 besondere Regeln angeführt wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.
sind des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3701 Uchtempfindliche photographische Herstellen aus Vormaterialien, die in
Platten und Planfilme, nicht belichtet, eine andere Position als die
aus Stoffen aller Art (ausgenommen Position 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); licht-
empfindliche photographische Sofort-
bild-Planfilme, nicht belichtet, auch in
Kassetten
3702 Uchtempfindliche photographische Filme Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen in die Positionen 3701 oder 3702
aller Art (ausgenommen Papier, Pappe einzureihen sind
oder Spimstoff,l; lichtempfindliche
photographische_ Sofortbild-Rollfilme,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
Pappen und Spimstoffe, belichtet, in die Positionen 3701 bis 3704 einzu-
jedoch nicht entwickelt reihen sind
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse. der Herstellen aus Vormaterialien, die in
chemischen Industrie; ausgenommen die eine andere Position als die hergestellte
Waren, für die unter den nachfolgenden Ware einzureihen sind; jedoch können
Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, Vormaterialien derselben Position ver-
ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, wendet werden, wenn ihr Wen 20 v.H.
3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson- des Ab-Werk-Preises der hergestellten
dere Regeln angeführt sind Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2103
(1) (2) (3)
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und halbkolloider Graphit; kohlen- wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
stoffhaltige Pasten für Elektroden Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten,
bestehend aus einer Mischung von
Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vonnaterialien der
metv aJs 30 GHT von Graphit mit Position 3403 20 v .H. des Ab-Werte-
Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffr
nieten von rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin Destillieren von Holzteer
genannt
3808 Verschiedene Erzeugnisse der
chemischen Industrie:
bis
ex 3811
3812
- folgende Waren der Position 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
bis
3814
- zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießerei-
Ware einzureihen sind. Jedoch k6nnen
Vormaterialien derselben Position
3818 kerne auf der Grundlage von verwendet werden, wenn ihr Wert
bis natürlichen Harzprodukten 20 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3820 - Naphthensäuren, ihre wasser- -
3822 w,löslichen Salze und Ester der
Naphthensiuren
und
3823 - Sorbit, ausgenommen Sorbit der
Position 2905
- Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der
Ethanolamine: thiopenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus bitumi-
nösen Mineralien und ihre Salze
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
Fortsetzung - Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen
(Geter) zum Vervollständigen des
Hochvakuums in elektrischen
Lampen und Röhren .
- nicht ausgebrauchte Gas•
reinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze; Ester der
Suffonaphthensäuren
- Fuselöle und Oippelöle
- Mischu,gen von Salzen mit ver•
schiedenen Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage
von Gelatine, auch auf Unterlagen
aus Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Herstellen, bei dem der Wert der ver-
Erdöl oder Öl aus bituminösen wendeten Vormaterialien der
Mineralien enthaltend Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996. 2105
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle,
bis Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen:
3915 ausgenommen die Waren, für die unter
der nachfolgenden Position ex 3907 .
eine besondere Regel angeführt ist:
- Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem
erzeugnisse
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet l,fnd
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet (')
- andere Herstellen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormateriareen des Kapi-
tels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
1
schreitet ( )
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Herstellen aus Vormaterialien, die in
Ac,ylnitrilbutadienstyrolcopolymeren eine andere Position als die hergestellte
(ABS) Ware einzureihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien oer
Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Grup..--.e
von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunst-
.
bis. stoffen, ausgenommen für die Waren,
3921 für die unter den nachfolgenden
Pos~tionen ex 3916, ex 3917 und
ex 3920 besondere Regeln angeführt
sind:
- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet Herstellen, bei dem der Wert der ver-
als nur m~ Oberflichenbearbeitung wendeten Vormaterialien des Kapi-
oder anders als nw quadratisch oder tels 39 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
rechteckig zugeschnitten: andere der hergestellten Ware nicht über-
&zeugnisse, weiter bearbeitet als sctveitet
nur mit Oberflächenbearbeitung
- andere:
- aus Additionshomopoly- Herstellen, bei dem
merisationserzeugnissen
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet (1 )
- andere Herstellen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet (1 )
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien ~er
Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Grup~-!
von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2107
( 1) (2) (3J
ex 3916 Profile, Rolve und Schläuche Herstellen, bei dem
und
ex 3917 - der Wert aller verwendeten. Vor-
materialien" 50 v.H. des Ab-Werk~
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert der Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die herge-
stellte Ware einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thecmo-
plastischen Kwwtstoffs, der ein Misch-
polymer aus Ethylen und Metacrylsiure
teilweise neutralisiert durch metallische
Ionen, hauptsichlich Zink und Natrium,
ist
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
bis wendeten Vormaterialien 50 v .H. des
3926 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Aufeinanderschichten von Platten aus
Sohlenkrepp Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Herstellen, bei dem der Wert aller
Masterbatches), nicht vulkanisiert, in verwendeten Vormaterialien,
Primirfonnen oder in Platten, Blättern ausgenommen Natuitautschuk. 50 v .H.
oder Streifen des A~~erk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet
·4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert Herstellen aus Vormaterialien jeder
(oder gebraucht]: Vollreifen oder Position, ausgenommen aus solchen
Hohlkammerreifen (auswechselbare der Position 4011 oder 401 2
Überreifen und Feigenbänder], aus
Kautschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, Enthaaren von Schaffellen oder
enthaart Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder Nachgerben von vorgegerbtem Leder
bis der Position 4108 oder 4109
4107 oder
Herstellen aus Vormaterialien. die in
eine andere Position als äie hergestellte
Ware einzureihen sind
4109 Lac_ldeder und folien-kaschierte Herstellen aus Leder der
Lackleder: metallisierte Leder Positionen 4104 bis 4107, wenn sein
Wert 50 v .H. des At>.Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2109
(1) (2) (3)
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, '
zusammengesetzt:
- in Platten. Kreuzen oder ähnlichen
Formen
Bleichen oder Firben mit Zuschneiden
und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetz-
ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-
feilen
4303 Bekleidung, Beldeidu,gszubehör und Herstellen aus nicht zusammengesetz-
andere Waren, aus Pelzfellen ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-
fellen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zuge- Herstelen aus Rohholz, auch entrindet
richtet oder vom 5elint befreit
ex 4407 Holz, in der Ungsrichtung gesigt oder Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gesiumt, gemessert oder geschllt, mit
einer Dicke- von me~ als 6 mm, geho-
belt. geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, oder Keilverzinken
zusammengefügt; anderes Holz, in der
LAngsrichtung gesägt, gemessert oder
geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder
weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4409 - Holz ·(einschließlich Stäbe und Friese
für Parkett, nicht zusammengesetzt),
Schleifen oder Keilverzinken
entlang einer oder mehrerer Kanten
oder Oberflächen profiliert (gekehlt,
genutet, gefedert, gefalzt,
abgesclvigt. gefriest, gerundet oder
in ihnlicher. Weise bearbeitet),
geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte Leisten und
Friese
Fräsen oder Profilieren
ex 4410 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Fräsen oder Profilieren
bis Holzfriese für Möbel, Rahmen,
ex 4413 Innenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln Herstellen aus noch nicht auf die
und ähnliche Verpackungsmittel, aus erforderlichen Maße zugeschnittenen
Holz Brettern
'
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile davon, beiden Hauptftichen gesägt, aber nicht
aus Holz weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und
Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch können
Verbundplatten mit
Hohlraummittellagen und Schindeln
("shingles" und "shakes .. ) verwendet
werden
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friesen oder Profilieren
Friese
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2111
(1 ) (2) (3)
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 4 7
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibe- Herstellen aus Vormaterialien für die
papier und anderes Vervielfältigungs- Papierherstellung des Kapitels 4 7
und Umdruckpapier (ausgenommen
Waren der Position 4809), vollstindige
Dauerschablonen ood Offsetplatten aus
Papier, auch in Kartons
4817 Briefwnschlige, Bnsteckbriefe, Postkar- Herstelen, bei dem
ten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus
Papier oder Pappe: Zusammenstellungen
solcher Schreibwaren, in Schachteln,
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die herge-
Taschen und ihnlichen Behlftnissen, steifte Ware einzureihen sind und
aus Papier oder Pappe
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
~Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier
. Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 4 7
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungsmittel,
aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder - alle verwendeten Vormaterialien in
Vliesen aus Zellstoffasem eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übetschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte Herstellen aus Vormaterialien für die
und Vliese aus Zellstoffasem, Papierhersteliw'.19 des Kapitels 4 7
zugeschnitten
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
Glückwunschkarten und bedruckte in die Position 4909 oder 4911
Karten mit Glückwünschen oder einzureihen sind
persönlichen Mitteilungen, auch
illustriert, auch mit Umschlägen oder
Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt,
einschließlich Blöcke von
Abreißkalendern:
- Dauerkalender oder Kalender, deren
auswechselbarer Block auf einer
Herstellen, bei dem
Unterlage angebracht ist, die nicht - alle verwendeten Vormaterialien in
aus Papier oder Pappe besteht eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in die Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2113
(1) (2) (3)
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht Krempeln oder Kimmen von Abfällen
abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und von Seide
Reißspimstoff), gekrempelt oder
gekämmt
5501 Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
bis SpiMfasern Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Game, Monofile und Nähgarne Herstellen aus (')
bis-
Kapitel 55 - Rohseide, Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder
gekrempelt noch gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien besteher..
siehe Bemerkung 5.
15
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(,) (2) (3)
Fortsetzung Gewebe:
- in Verbindung mit. Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (1)
- andere Herstellen aus_ <1)
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
-
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalendrieren, krumpfecht,
Ausrüsten, Fixieren, ~katieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes 4 7 ,5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
(1 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2115
(1) (2) (3)
1
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus ( )
Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue
und Seilerwaren; ausgenommen die - Kokosgarnen
Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen 5602, 5604, ~605 und 5606 - natürlichen Fasern
besondere Regeln angeführt sind
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (')
- natürlichen Fasem
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 5402
- Spinnfasem aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501, bei
denen jeweils eine Faser oder ein
Filament einen Titer von weniger als
9 dtex aufweist, verwendet werden.
wenn ihr Wert 40 v.H des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschre;iet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen.
siehe Bemerkung 5.
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
5602 - andere Herstellen aus (1)
(Fortsetzung)
- natürlichen Fasern
- Spimfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit
einem Überzug aus Spinnstoffen;
Spinnstoffgame, Streifen und
dergleichen der Position 5404
oder 5405, mit Kautschuk oder 1
Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und -kordeln,
mit einem Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und
-kordeJn, nicht mit einem Überzug aus
Spinnstoffen
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
(1) Wegen der besonderen Vorsctvift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien beste"len,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2117
(1, (2) (3)
1
5605 Metallgarne und metallisierte Game, Herstellen aus ( )
auch umsponnen, bestehend aus Garnen
und Spinnstoffen, Streifen oder
dergleichen der Position 5404
- natürlichen Fasern
oder 5405, in Verbindung mit Metall in
Form von Fiden, Streifen oder Pulver
- synthetischen oder künstlichen
Spimfasem, nicht gekrempelt oder
oder mit Metall überzogen gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- - chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus (')
dergleichen der Position 5404
oder 5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene Game
- natürlichen Fasem
aus Roßhurl: Chenillegame:
•Maschengame•
- synthetischen oder künstlichen
Spimfasem, nicht gekrempelt oder
gekimmt oder nicht anders für cfte
Spinnerei bearbeitet -
- chemischen Vonnaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
( 1 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz 1
Herstellen aus < >
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse; jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der Posi-
tion 5402
- Spinntasem aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Poly-
propylen der Position 5501. bei° denen
jeweils eine Faser oder ein Filament
einen Titer von weniger als 9 dtex
aufweist. verwendet werden. wenn ihr
,
Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern, nicht gelcrempett
oder gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2119
(1) (2) (3)
Kapitel 57
(Fortsetzung)
- andere 1
Herstellen aus < >
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder künst-
liehen· Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht kardiert oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff-
erzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posa-
mentierwaren; Stickereien; ausgenommen
die Waren -der Positionen 5805 und 581 O;
für die Waren der Position 581 O ist nach-
folgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 1
)
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
ex Kapitel 5 8 Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
(Fortsetzung) Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,
1Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprä-
gnieren, Ausbessern und Noppen), weM
der Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Herstellen, bei dem
Motive
- alle verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
. Ware einzureihen sind, und
- der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht übersctveitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Herstellen aus Garnen
Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden
von Büchern, zum Herstellen von
Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken verwendeten Art: Pausleinwand:
prlparierte Malleinwand: Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für die
Hutmacherei verwendeten Art
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2121
(1) (2) (3)
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen
aus Nylon oder anderen Polyamiden,
Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormate- Herstellen aus Garnen
rialien von nicht mehr als 90 GHT
-
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Gamen
chen, überzogen oder mit Lagen aus
Kunststoff versehen, andere als solche der
Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbo_den- Herstellen aus Gamen ( 1 )
beläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschicht oder einem Ot,eriug
bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogenodermttlagenaus
Herstellen aus Gamen
Kautschuk, Kunststoff oder anderem
Material versehen
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vorr,:laterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
5905
(Fortsetzung)
- andere Herstellen aus C1>
- Kokosgamen
- natürfachen Fasern
.
- synthetischen oder ki"n.tfichen
Spimfasem, nicht gekrempelt oder
gekimmt oder nicht anders für die
Spimerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzet isieren, Thermofixieren,
Aufhellen. Kalandrieteri. kn.mpfecht
Ausriisten, Rxieten, Dekatieren, lmprä-
gnieren, Ausbessern Wld Noppen), wenn
der Wert des unbedruckten Gewebes
47 ,5 v.H. des Ab-Werk-Preises def" her-
gesteaten Ware nicht überschreitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textifen Vormateri•en
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2123
(1) (2) (3)
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche
der Position 5 90 2:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 1
<J
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Gewebe aus synthetischem Herstellen aus chemischen Vormaterialien
Filamentgam, mit einem Anteil an
textilen Materialien von mehr' als
90GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder Herstellen aus Garnen
überzogen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhintergründe
oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
für Glühstrumpfe
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(,) (2) (3)
5909 Waren des technischen Bedarfs aus
bis Spinnstoffen:
5911
- Polierscheiben und -ringe, andere als
aus Filz, der Position 5911
Herstellen aus Garnen, Abfällen von
Geweben oder Lumpen der Position 631 O
- andere 1
Herstellen aus < >
- Kokosgamen
- natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen Spim-
fasem, nicht kardiert oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- · chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
1
· Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus ( 1
. - natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen Spim-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinn-
masse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder son-
stiges Zusammenfügen von zwei oder
Herstellen aus Garnen <21
metv zugeschnittenen oder abgepaßten
gewirkten oder gestrickten Teilen
hergestellt wurden
- andere Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künsttichen Spinn-
fasem, nicht gekrempelt oder gekämm~
oder nicht anders für die Spinnefei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
SpiMmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
(2) Siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2125
( 1) (2) (3)
Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht Herstellen aus Garnen <1 ) .
gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die
Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206,
ex 6209, ex 6210, ex 621_1, 6213, 6214,
ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angeführt sind
1
ex 6202 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Herstellen aus Garnen ( )
ex 6204 Kleinkinder, bestickt: • anderes konfektic,.
ex 6206 nienes Bekleidungszubehör•, bestickt oder
ex 6209
ex 6211 Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
und wenn der Wen der verwendeten nicht
ex 6217 bestickten Gewebe 40 v .H. des
At).Werk-Preises der hergestellten Ware
2
nicht übersctveitet < )
1
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit Herstellen aus Garnen ( )
ex 6216 einer Folie aus aluminisiertem Polyester
und überzogen oder
ex 6217
Herstellen aus nicht überzogenen
· Geweben, wem der Wen der verwende-
ten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H.
des At).Werk-Preises der hergestellten
2
Ware nicht überschreitet ( )
(1) Siehe Bemerkung 6.
12) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien best:hen,
siehe Bemerkung 5.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2} (31
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher,
Schals, Umschlagtücher, Halstücher,
Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und
ähnliche Waren
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen <1) <2}
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet <'>
<
- andere . ·-~ Herstellen aus rohen, einfachen Gamen (1 )
(2)
ex 6217 Gestanzte Kranken- und Manschetten- Herstellen, bei dem
einlagen
- alle verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vonnate-
rialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
(1 ) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2127
(1) (2) (3)
6301 Decken; Bettwäsche usw.: Gardinen usw.:
bis andere Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Filz oder Vliesstoffen 1
Herstellen aus ( l
- natürlichen Fasem oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen_ (1 ) C2 >
oder
He~tellen aus nicht bestickten Geweben
(andere als gewirkte oder gestrickte),
weM der Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Obetschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen (') 12,
1
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus ( ):
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasem, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
(2) Für Waren, die aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch
Zusammennähen oder sonstiges zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt, siehe Bemerkung 6.
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für
Surfbretter und für Landfahrzeuge,
Markisen, Zelte und Campingausrüstun-
gen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus <1 )
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinrvnasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließ- Herstellen, bei dem der Wert aller
lich Schnittmuster zum Herstellen von verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Bekleidung Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren
nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben Jede Ware in der Warenzusammenstel-
und Garn, auch mit Zubehör. für die Her- loog muß die Regel erfüllen, die anz~
stellw,g von Teppichen, Tapisserien, wenden wire, wem sie nicht in der
bestickten Teschdecken oder Servietten Warenzusammenstellw,g enthalten wire;
oder ähnlichen Spimstoffwaren, in Auf- jedoch k6nnen -Waren ohne Urspn.ngs-
machungen für den Einzelverkauf eigenschaft mitverwendet werden, wenn
ihr Wert 1 5 v .H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung nicht
übersctveitet
6401 bis 6405 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus
Zusammensetzungen von Oberteilen, die
mit einer Brandsohle oder anderen
Sohlenteilen verbunden sind, der Position
6406
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben ·zu Bonn am 26. September 1996 2129
( 1) (2) (3)
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Herstellen aus Garnen oder
Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der SpiMfasern C > 1
Position 6501 hergestellt, auch
ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder
gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken Spinnfasem (1 )
(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz
oder anderen Spinnstofferzeugnissen
hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Gartenschirme und ihnliche Waren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
Preßschiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
auf. der Grundlage von Asbest oder auf der Position
Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer: agglomerierter oder Herstellen aus bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen (einschließlich agglomeriertem oder
aus Papier, Pappe oder aus anderen rekonstituiertem Glimmer)
Stoffen
(1) Siehe Bemerkung 6.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
7006 Glas der Position- 7003, 7004 oder 7005, Herstellen aus Vormaterialien der Position
gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, 7001
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen ' .
Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-~itsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) 7001
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position
7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich HersteUen aus Vormaterialien der Position
Rückspiegel 7001
7010 Flaschen, Glasbaftons, Korbflaschen, Aakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere andere Position als die hergestellte Ware
Behältnisse aus Glas, zu Transport• oder einzureihen sind, oder Schleifen von
Verpackungszwecken; Konservengläser. Stopfen, Glaswaren, wem ihr Wert 50 v .H. des Ab-
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Herstenen aus Vormaterialien, die in eine
Küche, bei der Toilette, im Büro, zur andere Position als die hergestellte Ware
Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken einzureihen sind, oder Schleifen von
(ausgenommen Waren der Position 7010 oder Glaswaren, wem ihr Wert 50 v .H. des Ab-
-7018) Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet. oder mit der Hand
ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen
Glaswaren, wem ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus:
- ungefärbten Glasstapelfasem,
Glasseidensträngen (Rovings) und
Garnen, geschnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2131
( 1) (2) (3)
ex 7102 Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 synthetische oder rekonstituierte), Edelsteinen oder Schmucksteinen
und bearbeitet
ex 7104 .
7106, Edelmetalle:
71"08 - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in
und die Position 7106, 7108 oder 711 0
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytische, thermische oder
chemische Trennung von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder 7110
oder
legieren von Edelmetallen der Position
7106, 7108 oder 7110 untereinander
oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus EdelmetaUen in Rohform
ex 7107 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten
ex 7109 Halbzeug- Metallen, in Rohform
und
ex 7_111 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem der Wert aller
aus Edelsteinen, Schmucksteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des
synthetischen oder rekonstituierten Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Steinen nicht überschreitet
7116 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind,
oder
7117 Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder
platiniert. wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Vormaterialien der Position
Stahl 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
bis Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht anderen Rohformen der Position 7 206
7216 legiertem Stahl
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218 Halbzeug, flachgewalzte &zeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
7219 Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderen Rohformen der Position 7 21 8
bis 7222 nichtrostendem Stahl
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7 2 18
ex 7224 Halbzeug, flachgewa1zte Erzeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
7225 Walzdraht, aus anderem legiertem Stahl anderen Rohformen der Position 7224
bis
7227
7228 Stabstahl und ProfHe aus anderem Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus anderen Rohformen der Position 7206,
legiertem oder nichtlegi~rtem Stahl 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2133
(1) (2) (3)
ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen Herstellen aus Vormaierialien der
oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Position 7206
Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzw,gen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen, und anderes
für das Verlegen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen besonders
hergerichtetes Material
7304 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
7305 (ausgenommen Gußeisen oder Stahl) Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
und
7306
7308 Kons1ruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Brücken und Brückenelemente, andere Position als die hergestellte Ware
Schleusentore. Türme, Gittermaste, Pfeiler, einzureihen sind; jedoch dürfen durch
Slulen, Gerüste, Dicher. Dachstühle, Schweißen hergestellte Profile der
Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen Position 7301 nicht verwendet werden
taid Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterläden, Geländer), aus
Eisen oder Stahl, ausgenommen
vorgefertigte Gebäude der Position 9406:
zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete
Bleche, Stibe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der Position 7315
5 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrisch beheizt verwendeten Vormaterialien der Position 7322
5 v.H. des Ab-Werte-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der
Positionen 7401 bis 7405; für die - alle verwendeten
Waren der Position ex 7 403 ist Vormaterialien in eine andere
nachfolgend eine besondere Regel Position als die hergestellte
angeführt Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
in Rohform, oder aus Abfällen und
Schrott
ex Kapitel 7 5 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der
Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 7 6 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen Waren der
Positionen 7601, 7602 und ex 7616; - alle verwendeten
für Waren der Positionen 7601 und Vormaterialien in eine andere
ex 7616 sind nachfolgend besondere Position als die hergestellte
Regeln angeführt Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
-7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von
nichtlegiertem Aluminium oder
Abfällen und Schrott von
Aluminium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2135
(1) (2) (3)
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter und
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und - alle verwendeten
Streckbleche aus Aluminium Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzweihen sind; jedoch
können Gewebe, Gitter und
Geflechte aus Aluminiumdraht
oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des Ab-
Werte-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus: ausgenom- Herstellen, bei dem
. men die Waren der Positionen 7801
und 7802: Kr die Waren der Position
7801 ist nachfolgend eine besondere
- alle verwendeten Vormateria-
Ren in eine andere Position als
Regel angeführt die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien. die
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Abfälle und
Schrott der Position 7802 ~cht
verwendet werden
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
ex Kapitel 7 9 Zink und Waren daraus; ausgenommen Herstellen, bei dem .
die Waren der Positionen 7901 und
7902; für die Waren der Position 7901 - alle verwendeten Vormateria-
ist nachfolgend eine besondere Regel lien in eine andere Position als
angeführt die hergestellte Ware einzu-
reihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei•
tet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 7902 nicht verwendet
werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen Herstellen, bei dem
·die Waren der Positionen 8001, 8002
und 8007: für die Waren der - alle verwendeten Vormateria--
Position 8001 ist nachfolgend eine lien in eine andere Position als
besondere Regel angeführt die hergestellte Ware einzurei•
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk•Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle und Schron
der Position 8002 nicht verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2137
(, ) (2) (3)
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die herge-
stellte Ware einzureihen sind,
50 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen Herstellen aus Vormaterialien, die
aus zwei oder mehr der Posi- nicht in die Positionen 8202 bis
tionen 8202 bis 8205, in Aufmachun- 8205 einzureihen sind: jedoch kam
gen für den Einzelverkauf die Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis
8205 enthalten, wenn ihr Wert
15 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder
nichtmechanischen Handwerkzeugen
oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum
- alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
T1efziehen, Gesenkschmieden, Stan- die hergestellte Ware einzurei-•
zen, Lochen, Gewindeschneiden, hen sind und
Gewindebohren, Bohren, Reiben,
Räumen, Frisen, Drehen, Schrauben),
einschließlich Ziehwerkzeuge und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Preßmatrizen zum Ziehen oder Ab-Werk-Preises der herge-
Strangpressen von Metallen, und Erd-, stellten Ware nicht überschrei-
Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge tet
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
C11 (2) (3)
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische Geräte
- alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch Herstellen aus Vormaterialien, die
gezahnt (einschließlich Klappmesser in eine andere Position als die
für den Gartenbau), ausgenommen hergestellte Ware einzureihen sind,
Messer der Position 8208 jedoch können Klingen und Griffe
aus unedlen Metallen verwendet
werden
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien, die
schneide- und Scherapparate, Spalt- in eine andere Position als die
messer, Hackmesser. Wiegemesser für hergestellte Ware einzureihen sind;
Metzger oder für den Küchengebrauch jedoch können Griffe aus unedlen
und Papiermesser); Instrumente und Metallen verwendet werden
Zusammenstellungen für die Hand-
oder Fußpflege (einschließlich
Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen aus Vormaterialien, die
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- in eine andere Position als die
messer, Buttermesser, Zuckerzangen hergestellte Ware einzureihen sind;
und ähnliche Waren jedoch können Griffe aus ~nedlen
Metallen verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien, die
stände, aus unedlen Metallen in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind;
jedoch können andere Vor-
materialien der Position 8306
verwendet werden, wenn ihr Wert
30 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2139
(1) (2) (3)
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem
Apparate und mechanische Geräte:
- Teile davon: ausgenommen die Waren, - der We_rt aller verwendeten
für die unter den nachfolgenden Vormaterialien 40 v .H. des
Positionen Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren r,icht über:-
8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, schreitet und
8415, 8418, ex 8419, 8420, 8425 bis
8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis - Vormaterialien, die in dieselbe
8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, Position wie die hergestellte
8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
besondere Regeln angeführt sind Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die
und solche der Position 8402; Hilfs- in eioe andere Position als die
ex 8404 apparate für Zentralheizungskessel Position 8403 oder 8404 einzurei-
hen sind: jedoch können Vor-
materialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn ihr
Wert insgesamt 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet ..
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8407 Hub- und Aotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestell~en Ware nicht über- .
schreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien
dieselmotoren) 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien
tion 8407 oder 8408 bestimmt 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40-v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem HersteUen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien
Vonichtungen zur Änderung der 40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
-Temperatur und des Feuchtigkeits• hergestellten Ware nicht über•
gehatts der Luft, einschließlich solcher, schreitet
bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad
nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2141
(,) (2) (3)
8418 Kühl- und Gefrierschrinke, Gefrier- und Herstellen, bei dem
Tiefkühltruhen und andere Ein-
richtungen, Maschinen, Apparate und
Geräte zur Kälteerzeugung, mit elek-
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
trischer oder anderer Ausrüstung: Ab-Werk-Preises der herge-
Wärmepumpen, ausgenommen Klima- stellten Ware ni, ·ht überschrei-
geräte der Position 841 5 tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner•
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werte-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Herstellen, bei dem
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und
Pappindustrie - der Wert alter verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem
nommen Metallwalzwerke und Glas-
walzmaschinenJ sowie Walzen für
diese Maschinen
- der yv'ert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureiben sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werte-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden und
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem
bis Heben, Beladen, Entladen oder Fördem
8428 - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werte-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2143
(1 ) (2) (3)
8429 Selbstfahrende P1aniermaschinen
(Bulldozer und Angledozer). Erd- oder
Stra&mhobel (Grader). Schärf wagen
(Scraper). Bagger. Schärf- und andere
Schaufellader. Straßenwalzen und
andere Bodenverdichter:
- Straßenwalzen Herstellen. bei dem der Wert alter
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
sctveitet
- andere Herstellen. bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übersctvei-
tet und
- Vormaterialien. die in die
Position 8431 einzureihen sind.
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8430 Andere Maschinen. Apparate und Herstellen. bei dem
Geräte zur Erdbewegung, zum Planie-
ren. Verdichten oder Bohren des - der Wert aller verwendeten
Vonnaterialien 40 v.H. des
Bodens oder zum Abbauen von Erzen
oder anderen Mineralien; Rammen und Ab-Werk-Preises der herge-
Pfahlzieher; Schneeräumer steiften Ware nicht übersctvei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind.
ilVlerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(,) (2) (3)
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien
bestimmt 40 v.H. <U!S Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht ·über-
schreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem
stellen von Halbstoff aus cellulose-
haltigen Faserstoffen oder zum Her- - der Wert aller verwendeten
stellen oder Fertigstellen von Papier Vormaterialien 40 v .H. des
oder Pappe Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreie
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung n11 bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Herstellen, bei dem
Be- oder Verarbeiten von Papierhalb-
stoff, Papier oder Pappe, einschließlich - der Wert aller verwendeten
Schneidemaschinen aller Art Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der. obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
steiften Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2145
( 1) (2) (3)
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Positionen 8444 bis 844 7 verwendeten Vormaterialien
8447 40 v._H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und· -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vonnaterialien
8445 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheft-
maschinen der Position 8440; M6bel,
Sockel und Deckel, für Nihmaschlnen
besonders hergerichtet; Näh-
maschinemadeln:
- Steppstichnihmaschinen, deren
Kopf ohne Motor 16 kg oder
Hersteßen, ~i dem
weniger oder mit Motor 17 kg oder
weniger wiegt
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
steiften Ware nicht überschrei-
tet und
- der Wert aller Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, d.e
zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet
werden, den Wert der
verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nie~
überschreitet und
- der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung. der
Steuer-Greifer mit Antriebs-
mechanismus und die Organe
für den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
8452
(Fortsetzung)
- andere Herstellen, bei dem der We,t aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergesteliten Ware nicht über-
schreitet
8456 Werkzeugmaschinen, Teile ood Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Zubehör, aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien
8466 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8469 Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
bis (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen. verwendeten Vormaterialien
8472 automatische Daten- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
verarbeitungsmaschinen, Vervielfälti- hergestellten Ware nicht über-
gungsmaschinen, Büroheftmaschinen) schreitet
8480 Gießerei-Formkästen: Grundplatten für Herstellen, bei dem der Wert aller
Formen; Gießereimodelle; formen für verwendeten Vormaterialien 5 v.H.
Metalle (andere als solche Zlm Gießen des Ab-Werk-Preises der
von Ingots, Masseln oder dergleichen), hergestellten Ware nicht über-
Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, schreitet
Kautschuk oder Kunststoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2147
(1) (2) (3)
8484 Metalloptische Dichtungen; Sätze oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Zusammenstellungen von Dichtungen wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
verschiedener stofflicher Beschaffenheit, Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
in Beuteln, Kartons_ oder ähnlichen nicht überschreitet
Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Teile mit elektrischer Isolierung, elektri- nicht überschreitet
sehen Anschlußstücken, Wicklungen,
Kontakten oder anderen charakteristi-
sehen Merkmalen elektrotechnischer
Waren
ex Kapitel 85 Bektrische Maschinen, Apparate, Geräte Herstellen, bei dem
und andere elektronische Waren, Teile
davon; T onaufnatvne- oder T onwieder- - der Wert aller verwendeten Vor-
gabegeräte, Bild- und T onaufzeichnungs- materialien 40 v .H. des
und -wiedergabegeräte, für das Femse- Ab-Werk-Preises der hergestellten
hen, Teile und Zubehör für diese Geräte; Ware nicht überschreitet
ausgenommen die Waren, für die unter und
den nachfolgenden Positionen 8501, - Vormaterialien, die in dieselbe
8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis Position wie die hergestellte Ware
8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548 einzureihen sind, imerhalb der
besondere Regeln angeführt sind obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elektrische Generato- Herstellen, bei dem
ren, ausgenommen Stromerzeugungs-
aggregate - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8503 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
l
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem
elektrische rotierende Umformer
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8501 oder 8503 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen da- Herstellen, bei dem
für: Lautsprecher, auch in Gehäusen:
elektrische Tonfrequenzverstärker; elektri- - der Wert aller verwendeten
sehe T onverstärkeeinrichtungen Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft .den Wert der
Vormateriafien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikauto- Herstellen, bei dem
maten, Kassetten- T onbandabspielgeräte
und andere Tonwiedergabegerite, ohne - der Wert aller verwendeten
eingebaute T onaufnahmevorrichtung Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergesteUten
Ware nicht übersdveitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2149
m (2) (3)
8520 Magnetban~geräte und andere Herstellen, bei dem
Tonaufnahmegeräte, auch mit
eingebauter Tonwiedergabevorrichtung . der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8521 Vadeogerite zur Bild-. und Herstellen, bei dem
Tonaufzeichnung oder •Wiedergabe
. der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Herstellen, bei dem der Wert aller
Positionen 8519 bis 8521 verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
8523 Tonträger -und ähnliche zur Aufnahme Herstellen, bei dem der Wert aller
vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Kapitels 37 nicht überschreitf:t
8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere
Tonträger und ihriliche
Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung,
einschließlich der zur
Schallplattenherstellung dienenden
Matrizen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2151
(1) (2) (3)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Herstellen, bei dem
funktelegraphieverkehr, den Rundfunk
oder das Fernsehen, auch mit - der Wert aller verwendeten
Vormaterialiea 40 v.H. des
eingebautem Empfangsgerät,
Tonaufnahmegerät oder Ab-Werk-Preises der hergestellten
Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras Ware nicht übersctveitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8526 Ftmkrneßgeräte (Radargeräte), Herstellen. bei dem
Funknavigationsgeräte und
Fookfemsteuergeräte - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet ·
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Herstellen, bei dem
Funktelegraprueverkehr oder den
Rundfunk, auch in einem gemeinsamen - der Wert aller verwendeten
Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Vormaterialien 40 v.H. ·des
Tonwiedergabegerät oder einer Uhr Ab-Werk-Preises der hergestellten
kombiniert Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Herstellen, bei dem
Videomonitore und Videoprojektoren),
auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit - der Wert aUer verwendeten
einem Rundfunkempfangsgerit oder Vormaterialien 40 v.H. des
einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Ab-Werk-Preises der hergestellten
-wiedergabegerät kombiniert Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2153
(1) (2) (3)
8529 Teile, erlcembar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der
Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
- erkembar ausschließlich für Herstellen. bei dem der Wert aller
Vldeogerite zur Bild- und verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Wertes der hergestellten Ware nicht
bestimmt überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aßer verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
{1) (2) (3)
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem
und Unterbrechen, Schützen oder Verbinden
8536 von elektrischen Stromkreisen - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen sind,
imerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Putte, Schränke Herstellen, bei dem
(einschließlich Steuersctvänke ffJr
numerische Steueru,gen) lX1d andere - der Wert aller verwendeten
Träger mit mehreren Geriten der V0"118terialien 40 v.H. des
Position 8535 oder 8536 oder auch Ab-Werk-Preises der hergestellten
lnstnmenten oder Geriten des Ware nicht überschreitet und
Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen
Schalten oder Steuern oder für die - Vormaterialien, die in die
Stromverteilung, ausgenommen Position 8538 einzureihen sind,
Vermittlungseinrichtungen der innerhalb der obenstehenden
Position 8517 Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2155
(,) (2) (3)
8542 Elektronische integrierte Schaltungen und Herstellen, bei dem
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen (Mikrobausteine) - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8541 oder 8542 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
(einschließlich Koaxialkabel) und andere Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
isolierte elektrische Leiter, auch mit nicht überschreitet
Anschlußstücken; Kabel aus optischen,
einzeln umhüllten Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Elementekohlen und andere Waren für Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
elektrotechnische Zwecke aus Graphit nicht überschreitet
.oder anderem Kohlenstoff. auch in
· Verbindung mit Metall
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Hetstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten. Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
~548 Elektrische Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Apparaten oder Geräten, in Kapitel 8 5 verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
anderweit weder genannt· noch Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
inbegriffen nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen Hersteßen, bei dem der Wert aller
bis und Teile davon verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
8607 •· Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische Herstellen, bei dem
(auch elektromechanische) Signal-,
Sicherungs-, Überwachungs- oder - der Wert aller verwendeten
Steuergerite für Schienenwege oder Vormateriaflen 40 v.H. des
dergleichen, Straßen, Ab-Werk-Preises der hergestellten
Binnenwasserstraßen, Parkplätze· oder Ware nicht überschreitet und
Parkhäuser, Hafenanlagen oder
Rughäfen: Teile davon - Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem·wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8609 Warenbehilter (Container), einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
solcher für Flüssigkeiten oder Gase, verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
speziell für eine oder mehrere Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Beförderungsarten gebaut und nicht überschreitet
ausgestattet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Herstellen, bei dem der Wert aller
Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
schienengebundene Landfahrzeuge, Teile Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
davon und Zubehör. ausgenommen die nicht überschreitet
Waren, für die unter den na'-hfolgenden.
Positionen 8709 bis 8711 , ex 8712,
871 5 und 8716 besondere Regeln
angeführt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2157
(1) (2) (3)
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von Herstellen, bei dem
der in Fabriken, Lagerhäusern,
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum - der Wert aller verwendeten
Kurzstreckentransport von Waren Vormaterialren 40 v.H. des
verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der Ab-Werk-Preises der hergestellten
auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile Ware nicht überschreitet und
davon
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem
selbstfahrende gepanzerte
Kampffahrzeuge, auch mit Waffen: Teile
davon
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises det hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die-hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8711 Krafträder Ceinschließlich Mopeds) und Herstellen, bei dem
Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit
Beiwagen; Beiwagen - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in die Position 8714 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, Herstellen, bei dem
für Fahrzeuge aller Art: andere nicht
selbstfahrende Fahrzeuge: Teile davon - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet· und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2159
(,) (2) (3)
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
8802 wendeten Vormaterialien der
Position 8803 5 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
rotierende Fallschirme); Teile davon und Position, einschließlich anderer Vor-
Zubehör: materialien der Position 8804
- rotierende Fallschirme Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien der
Position 8804 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien der
Position 8805 5 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge;
Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks
und ihnliche Landehilfen für Luftfahr-
zeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung;
Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Herstellen aus Vormaterialien, die in
Vorrichtungen eine andere Position als die hergestellt~
Ware einzureihen sind; jedoch dürfen
Rümpfe der Position 8906 nicht ver-
wendet werden
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
ex Kapitel 90 Optische. photographische, kinemato- Herstellen. bei dem
graphische· Instrumente, Apparate und
Geräte; Meß-. Prüf- und Präzisions- - der Wert aller verwendeten Vor-
instrumente; medizinische und m~terialien 40 v .H. des Ab-Werk-
chirurgische Instrumente. Apparate und Preises der hergestellten Ware nicht
Geräte: Teile und Zubehör dieser Waren; überschreitet und
ausgenommen die Waren. für die unter
den nachfolgenden Positionen 9001 • - Vormaterialien. die in dieselbe
9002, 9004. ex 9005. ex 9006, 9007, Position wie die hergestellte Ware
9011. ex 9014, 9015 bis 9017, einzureihen sind, innerhalb der
ex 9018 tnid 9024 bis 9033 besondere obenstehenden Begrenzung nur bis
Regeln angeführt sind zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
9001 Optische Fasem und Bündel aus Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
optischen Fasern: Kabel aus optischen wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Fasern, ausgenommen solche der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Position 8544;' polarisierende Stoffe in nicht überschreitet
Form von Folien oder Platten; Unsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente.
aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-
genommen solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9002 Unsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
optische Elemente, aus Stoffen aller Art, wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
für Instrumente, Apparate und Geräte, Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
gefaßt (ausgenommen solche aus nicht überschreitet
optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und andere Brillen) und ähnliche Waren wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2161
(1) (2) (3)
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Herstellen, bei dem
Teleskope und Montierungen hierfür
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9006 Photoapparate;, Blitzgerite und Herstellen, bei dem
-vorrichtungen fQr photographische
Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausge-
nommen Entladungslampen der
- der Wert aßer verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Position 8539; ausgenommen Photo- Preises der hergestellten Ware nicht
blitzlampen mit elektrischer Zündung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, Herstellen, bei dem
auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk.•
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bes
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9011 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen, bei dem
solc~r für Mikrophotographie, Mikro-
kinematographie oder Mikroprojektion . der Wert aller verwendeten Vor-
materialien A-0 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien,· die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
. der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
übefflchreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstnmente, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
-apparate und -geräte wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersclveitet
90f5 Instrumente, Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
die Geodisie, Topographie, Photo- wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
grammetrie, Hydrographie, Ozeano- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
graphie. Hydrologie. Meteorologie oder nicht übersctveitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse:
Entfernungsmesser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2163
(1) (2) (3)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
50 mg oder feiner, auch mit Gewichten wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Qbersch(eitet
9017 Zeichen-, Anreiß. oder Recheninstru- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
mente und -gerite (z.B. Zeichen- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
maschinen, Pantographen, Winkel- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
messer, Reißzeuge, Rechenschieber und nicht Qberschreitet
Rechenscheiben); Längenmeß-
instrumente und -geräte, für den Hand-
gebrauch (z.B. MaBstlbe und Maß.
binder, Mikrometer, Schiebletven und ·
andere lehren):· in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
ex 9018 Zahnärztliche Behandlungsstühle mit Herstenen aus Vormaterialien jeder
zahnärztlichen Vorrichtungen oder Spei- Position, einschließlich anderer Vor-
fontänen materialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druck- wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
festigkeit, Bastizität oder anderer Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
mechanischer Bgenschaften von nicht überschreitet
Materialien (z.B. von Metallen, Holz,
Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)
9025 0ichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und ihnliche schwimmende lnstru- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
mente, Thermometer, Pyrometer, Baro- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
meter, Hygrometer und Psychrometer, nicht Oberschreitet
auch mit Registriervorrichtung, auch
miteinander kombiniert
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1 J (2) (3)
9026 Instrumente, Appara~e und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Messen oder Überwachen von Durch- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
fluß, Füllhöhe, Druck oder anderen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
veränderlichen Größen von Flüssigkeiten nicht überschreitet
oder Gasen (z.B. Durchflußmesser,
Flüssigkeitsstand- oder Gasstand-
anzeiger, Manometer, Wärmemengen-
zählert, ausgenommen Instrumente,
Apparate und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
physikalische oder chemische Unter• wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
suchungen (z.B. Polarimeter, Refrakto- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
meter, Spektrometer und Unter- nicht überactveitet
suchungsgeräte für Gase oder Rauch);
- Instrumente, Apparate und Geräte zum
Bestimmen der Viskosität. Porosität.
Dilatation, Oberflächenspannung oder
dergleichen oder für kalorimetrische,
akustische oder photometrische
Messungen (einschließlich Belichtungs-
messer); Mikrotome
,
9028 Gaszähler, FIOssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich Eich-
zähler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen; bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vonnaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2165
(1) (2) (3)
9028 (Fortsetzung) - andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet•
9029 Andere Zihler (z.B. Tourenzähler, Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
Produktionszihler, Taxameter, Kßo- wendeten Vonnateriaiien 40 v.H. des
meterzihler oder Schrittzähler); Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Tachometer und andere Geschwindig- nicht überschreitet
keitsmesser, ausgenommen solche der
Position 9015; Stroboskope
9030 Osziloskope, Spektralanalysatoren und Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
andere Instrumente, Apparate l.l'ld wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Gerite zt.m Messen oder Prüfen elek- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
trischer GrcSßen: Instrumente, Apparate nicht überschreitet
und Gerite zum Messen oder zum Nach-
weis von Alpha-, Beta-, Gamma-,
Röntgenstrahlen, kosmischen oder
anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Maschinen zum Messen oder Prüfen, in wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Kapitel 90 anderweit weder genaMt Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
noch inbegriffen: Profilprojektoren nicht überschreitet
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Regeln wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 ander- Herstellen, bei dem der Wert ·aller ver-
weit weder genannt noch inbegriffen) wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
für Maschinen, Apparate, Geräte, lnstru- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
mente oder andere Waren des Kapi- nicht überschreitet
tels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Ware, für die unter den nachfolgenden wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Positionen 9105, 9109 bis 9113 beson- Ab-Werk-Preises der.hergestellten Ware
dere Regeln angeführt sind nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2167
(1) (2) (3)
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Klein- Herstellen, bei dem
uhr-Werke), vollständig und zusammen-
gesetzt - der Wert aller verwendeten Vor-
materialieri 40 v .H. des A~Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammen- Herstellen, bei dem
gesetzte, vollständige Utvwerke
(Schablonen), unvollständige, - der Wert aller verwendeten Vor-
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh- materiafien 40 v.H. des A~Werk-
werke Preises der hergestellten Ware· nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen sind,
imerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 Herstellen, bei dem
oder 9102, Teile davon
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des A~Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
9112 Gehäuse für andere Herstellen, bei dem
Uhrmacherwaren, Teile davon
- der Wert aller verwendeten
Vomiaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden·
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch Herstellen, bei dem der Wert aller
vergoldet oder versilbert oder verwendeten Vormaterialien 40 v .H.
aus Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergest~llten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente: Teile und Herstellen, bei dem der Wert aller
Zubehör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v .H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2169
(1) (2) (3)
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in
und nicht gepolsterten eine andere Position als die
ex 9403 Baumwollgeweben mit einem hergestellte Ware einzureihen sind,
Quadratmetergewicht von 300 g
oder weniger ' oder
Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten Baumwollgeweben
der Position 9401 oder 9403, wenn
ihr Wert 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
alle anderen verwendeten
Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse und in
eine andere Position als die
Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v .H:
anderweit weder genannt noch des Ab-Werk-Preises der
inbegriffen; Reklameleuchten, hergestellten Ware nicht
Leuchtschilder, beleuchtete überschreitet
Namensschilder und dergleichen,
mit fest angebrachter Lichtquelle,
und Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50.v.H.
des A~Werk.-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche
Modelle für Spiele und zur - alle verwendeten
Unterhaltung, auch mit Antrieb; , Vormaterialien in eine andere
Puzzles aller Art Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
A~Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Fertiggestellte Köpfe von Herstellen aus Rohlingen für
Golfs~hlägem Golfschlägerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und Herstellen aus Vormaterialien, die in
anderes Angelgerät; Handnetze zum eine andere Position als die
landen von Fischen, hergestellte Ware einzureihen sind;
Schmetter1ingsnetze und ähnliche jedocfl können Vormaterialien
Netze; 1:-ockgeräte (ausgenommen ders.elben Position verwendet
solche der Position 9208 oder werden, wenn ihr Wert 5 v .H. des
9705) und ähnliche Jagdgeräte A~Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten
und und mineralischen Schnitzstoffen Vormaterialien derselben Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Maschinen, Apparaten oder des A~Werk-Preises der
Fahrzeugen sind), von Hand zu hergestellten Ware nicht
führende mechanische überschreitet
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops
und Staubwedel; Pinselköpfe,
Kissen und Roller zum Anstreichen;
Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen;
ausgenommen Reisigbesen und
dergleichen sowie Bürsten und
Pinsel aus Marder- oder
Eichhömchenhaar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2171
( 1) (2) (3) :
9605 Zusammenstellungen für die Reise Jede Ware in der
(N6cessaires), von Waren zur Warenzusammenstellung muß die
Körperpflege, zum Nähen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden
Reinigen von Schuhen oder wäre, wenn .sie nicht in der
Bekleidung Warenzusammenstellung enthalten
wire; jedoch können Waren ohne
Ursprungseigenschaft mitverwendet
werden, wenn ihr Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere
Position als die herstellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Herstellen aus Vormaterialien, die in
Markierstifte, mit Filzspitze oder eine andere Position als die
anderer poröser Spitze; hergestellte Ware einzureihen sind,
Füllfederhalter und andere oder aus Schreibfedern oder
Füllhalter; Ourchschreibstifte; Schreibfederspitzen; · jedoch können
Füllbleistifte; Federhalter, auch andere Vormaterialien
Bleistifthalter und ähnliche Waren; derselben Position verwendet
Teile davon (einschließlich Kappen werden, wenn ihr Wert 5 v.H. des
und Klipse), ausgenommen Waren Ab-Werk-Preises der hergestellten
der Position 9609 Ware nicht überschreitet
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ihnliche Farbbinder, mit Tinte
oder anders für Abdrucke - alle Vormaterialien in eine
pripwiert. auch auf Spulen oder in ander• Position als die
Kassetten: Stempelkissen, auch hergestellte Ware einzureihen
getrinkt. auch mit Schachteln sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Herstellen aus Pfeifenrohfonnen
Pfeifenköpfe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2173
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Ist auf dem Fonnblatt auszustellen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in
denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und
müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Weroen sie handschriftlich aus-
gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die LAnge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es Ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Ouadratmetergewicht
von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen,
auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können sich den Druck
der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im
letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ennächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-
gung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner
zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Warenverkehrsbescheinigung
1 Ausfübrer/Exporteur (Name. vollstiodige Anschrift. Swt)
EUR.1 Nr.A 000.000
Vor dem Ausfüllen lkmerlrungen auf der Rück.seir.e beachten·
3 Empfincer {Name, vollslindige ADscbrift. Staat)
(Anpbe der betttffenden Smten. Stw.engruppen oder Gebiete)
4Staat.Stutqruppeoda-
Gebiet, als deaea bzw. deru
Uaspaaaacswana die Warm
,eilen
, Robcewicbt 10 Recb-
(q) oder mqm
udere (Äusfülhm,
Mde0,m1 ~iges1dlt)
usw.)
·11 SICBTVERMEllK DER ZOLLBEHÖRDE U ERKLÄRUNG DES
Die lticbtigtcit der Ertllnmg wild bescheinigt. AUSFÜBREllS/EXPOllTEURS
Ausfuhrpapier 0>
An/Muster . . . . . . • . . • . . • . . . • • • Nr. • . . . . . . . Der UDRrz.eicbner crklüt. daJI die vorgeaanmen
vom .•.......•.•...••..••.••..•....... Wareo die Voraussetzwlgen erfüllen. um diese
Zollbehörde • . . . • . . • . • • • • • • • • • • . . . • . . . . . . . Sttmpel Bescheinigung zu ClWlgCD.
Ausstellcnder/s SIUl/Gebiet
(On und Datum)
(On und DaQJJJ1)
(Unterschrift) (Unserschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2175
13 ERSUCHEN UM NACHPRÜRJNG, zu übersenden an: 14 ERGEBNIS DER NACBPRO'nJNG
Die Nachprüfung hac ergeben, d.a8 diese Bescbein.igunf
0 von der auf ihr angegebeneo Zollbeb6rde ausgcsiellt worden ist und
da.8 die duiD calbal&cucD AnpbcD ricbric sind.
Es wird am Obef)mlfung dieser Bescbeiniguag auf ihre Echdleit.und • nichl dea Erfonlernissea fl1r ibrc F.cbdaek und fl1r die Richdgkeit der
Ricqkeic ersuche. dariJt cmba.lrmen Aagabca cmspricbc (sie beigefüctc Bemertuagen).
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .....................................
(On und Du.im) (Ort ad Damm)
Slempd Siempel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .........................
(Unu:rscbrift) (Umerscbrif&)
(1) Zutreffendes Feld aomuzaa.
ANMF.RKUNGEN
l. Die Wamivertehrsbescbeimgungdarf weder hsuml noch ÜbcrmahmgenaufwciseD. Etwaige Änderungen sind so vommebmen.. d.a8 die imümlicbea
EimngeD gesuicbcn und gegcbeDcnfalls die beabsicbr:ig1cll Eimragungenbmzugefügt wadeD. Jede so vorgenommene Ändenmg muß voo demjenigen.
der die Bescheinigung ausgefiillt bat, gebilligt und 'YOD der Zollbcb6zde des IUSS1ltUcDden Smres odu Gebietes bestltigt werden.
2. Zwiscben daa in der Ware~angefilbnm Wareap0Sfe0düden keine Zwiscbcmiume besceben, jeder Wuenposlen m.lß mit einer
laufCDden Nummer versehen sein. Unmialelbar Ullller dem lea:reD WarenpoSlea isc ein wugerecbfer Scblu8saich zu rieben. Leerfelder sind dwcb
Saeicbungen UD.brauchbar zu macbcn.
3. Die Warca sind nach dem Handelsbnucb genau zu :.aeiclmen. da8 die Feststdhmg der Nimlicbkeit möglich ist.
• 2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
ANJ'ItAG AUF AUSSTELUJNG EINER W ARENVEJUCEBllSIIESGVNG
1 Ausfübrer/Exporteur (Name, vollstlndi,e Amcbrift. Sttat)
EUR.1 Nr.A 000.000
2 Ällltral _, Allllt . . . ...,. . . . , 1 .... · - Prlfenm-
•erkebr nt.c:hm
4 Slud. Sb•c • a,pe N111' 5 ldtn p::tzat,
all._..__.._ _.,,,c,,cryppe
--
GellW, .tdcr- ~
Uupn•CI••• die Warm
1 Laufende Nr.: ZdcbeD, Nrmmern. Amabl 1111d Art der Pac:btikke cn, Wal"albete+• c
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl def Gegenstände odef .lose geschüttet" anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 21n
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEl!RS
Der Unterzeichner. Ausfühn:r/Exponeur der auf der Vorderseia: beschriebenen Waren.
ERKLÄRT. daß diese Waren die Voraussetzu.ngcn edüllen. um die beigefilp Bescheinigung zu erhalten;
BESCHREIBT den Sa.cbvcrbaJt. aufgnmd dessen diese Waren die vorgeaannren Voraustetmngenertüllal. wie folgt:
"'l
LEGT folgende Nachweise VOR<n:
VERPFUCHTET SICH. auf Verlangender msdadipn8cb6cdeqalk- n•drzlic:bcn Nachweise zu etbriagen. die für~ Ausst.cJh.mcdet beiccfüp:a.Bescbcinisua&
erfonkrücb Sllld. und gegebenenfalls jede ICoaaollc ,einer Buc:1lfilbnmg UDd der H ~ f i i r die obeagenaDDllell Wucn m dulden;
BEANTRAGT die Ausstdlung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren.
(OrtundDaium)
(Unterschrift)
(1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten oder die in unverändertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
17
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang IV
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Fonnblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen
zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Formblätter sind in einer dieser
Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
staats entsprechen. Werden sle handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber ünd in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die lAnge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können
sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien Ober1assen, die sie
hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächti- _
gung hingewiesen werden. Jedes Formblatt mußden Namen und die Anschrift oder das
Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Serien-
nummer, die auch eingedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2179
1 Formblatt fiir claa besiimti&tea Waranerkehr
FORMBLATT EUR.2 Nr. zwischen ......... und .............. ffl
2 Ausfii.brer (Name. vollstlndige Anschrift. Stw) 3 Erldinmc des Audübren:
leb der Umeru~. Ausführet der ~bend ~ t e n
Warm. crtJlre. da8 diese die flr die Auss1CJhma dieses
Formlllaas ,cfordcneia Vo..•11wz,1,.en ~ and dd sie
die Ei,emcbafc von Unpnmpwuea ,emd clea Bedmcun,eo
ftlr clea fa Feld 1 lemDIIICD bqt1asda1lm Wuenvcrtw
enworbaahabea.
Empfänca' (Name. vollsdndize Anschrift. SIUt)
'
·::-···.:
...·•
-:·:.-~
s OrtUDdn.tam
:j·.~ . :.:'i
... ·:•
··•·. ··:•
i,:\~_;c i
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, ... ···= ::__
-:•.=·
~x a ' 1Jalencbrift • Aad'iihren
:;::·=:·:=..:
•
7 Bcmedamcm C2I
• Unp1-1--
, .... 11111111111 fll
10 Jtobcewidd (q)
11 Zekbal, Nummen:a der SeDdlmc und Warabrzeicbaq 12 Beblrde . . - N •dJ?de des
Aasfullntaats .., m & ~ der
Erldlnmc des Aadiibren obliect
~y=:::::Jf:\J
=:·:·-·t/·· -::.: .-:-:,.
·.:::•;
::<~.-!'.'::::<_ ,.,:
Cl)
Angabe der beftffenden Scaaten. Smtengruppeo oder Gebiete.
(J)
Hinweise auf Prllfwlcen durcb die zusdndige Beb6rdc oder Diemutclle, soweit sie schon mqefunclen haben.
CJ)
,., Als UnpnmpSCUt gilt der Sa.at. die Scaareqnappe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswams die Wueo gelten.
Als Staat Sill auch eine S1Utalgnlppe oder ein GebicL
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
13 EnucheD ma Nalc:bprifuac, m Gbetseaclaa an: 14 ERGEBNIS DER. NACBPR'Ül'\JNG
Es wild um Übcrprilfung der auf der Volderscile dieses Formblaas
abgegebenen Ertl1nm& des Ausfiibrers ersucht<"'>.
D die auf diesem Formbl&ll eiagtragenen AJJgaben ricbcia sind;
• das Formblaa aicbt dea Erfoldenlissal für die ~ der
dariD enrballlenca ADpbea cmspricht (sie beigefilgtc
BcmedaqcD).
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . 19 .. 19 .•
(Ort UDd Dacwn)
(l)ZuadfcadaFddaamm.ca.
Die...._. .....Mplimecr
a der lidllipdl der
• • Forlllllm afolal llicll;::allw ti&:e oder___,..._ .-a ~
lllddllida u..-. der llcllft:ffcmlaa w. ....._
- Eillrullrmas ~ Zwcifd m der Edllbl:il des Famlllaas ..S
l. Ein Formblau EUR..2 darf nur ftlr Wanm ausgestdk werden. die im Alldiallrscut dea 1e:a· u vu für den in Fdd 1 ceuamu.en w ~
emsprecbeD. Dicr Besrinnmnr-a sind vor demAusfüUen des Formblalls IOllfllaa zu lcsaa.
2. Im Postvatcbrheftetda' Ausftllml'bci Pabtsendungendas Fonnblaaanclie Pabibne aa. bei Briefwar1!•,.~lqt er das Formblall iD die Scadwi&-
Adadem at,t erenrwedel' am dem Grimdeo Etiua C 1 oder auf derZoDinba9DatJl'1qC 21C P 3 dea Hinweis ·ElJ1L2· sowie die S. •ie 1tr
des FoJDlblaas ein.
3. Diese Besrimrrnmva bemieD den Ausfülnr nicht von der Erfii1hma aller somä,eD durch ZoD- oder Postvorscbrificn fesqdegtcn Fönzilithkc=n.
4. Die Verweadm>a dieses Pcmnblds be,rimdet für den Ausfübrer die VerpOiclatuaa. den zutllll6pD Beb6rda alle Nacbwcise zu erbr'i:Dr=. die sei
filr erfoldedidl halla. Ulldjede ltoatrolle seiner Bucbfiiluuagwad der Hca1Cl1mtgsbediDpDgcader iD Feld 11 des Formblam 1emnnrm WUCD dwcb
die ZUS1lndigc:n Beh61den m duldal.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2181
Anhang V
Abdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempe]s
~300mm--.
i
300mm
(1) 1 EUR.1
(2)
!
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll Nr. 4
über Sonderbestimmungen für den Handel
zwischen Spanien und Portugal und Lettland
Kapitel 1 Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spe-
zifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen
Sonderbestimmungen für den Handel Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).
zwischen Spanien und Lettland
Artikel 1 Kapitel II
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel lf dieses Sonderbestimmungen für den Handel
Abkommens werden wie folgt geände~ um den Maßnahmen
und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs
_zwischen Portugal und Lettland
Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden
,.Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen. Artikel 6
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel II des Ab-
Artikel 2 kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen
Lettlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von Republik zu den Europäischen Gemeinschaften 0m folgenden
Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben ,.Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.
oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 7
Artikel 3 Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Lettlands keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von
des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied- Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben
staaten, vorausgesetzt, daß Lettland nicht mehr unter die Ver- oder sich dort im freien Verkehr befinden.
ordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Ein-
fuhren aus bestimmten Drittländern fällt. Artikel 8
Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Lettlands nach Spanien staaten, vorausgesetzt, daß Lettland nicht mehr unter die Verord-
können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A auf- nung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuh-
geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt ren aus bestimmten Drittländern fällt.
werden.
Artikel 5 Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Für die Einfuhren von Ursprungswaren Lettlands nach Portugal
Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang 8 auf-
die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt
die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2183
AnhangA
KN-Kodes KN-Kodes KN-Kodes.
ex 010290101) 02064191 04031022
ex 0102 90 31 ') 02064991 04031024
ex 0102 90 33 ') 02081010 04031026
ex 0102 9035 1) 02090011 ex 04039051
ex 01029037 1) 02090019 ex 0403 90 53 i
01039110 02090030 ex 0403 90 59 4)
01039211 02101111 04041091
01039219 02101119 04049011
02031110 021011 31 04049013
02031211 02101139 04049019
02101211 04049031
02031219
04049033
02031911 02101219
04049039
02031913 02101910
ex 1601 5)
02031915 02101920
ex 160210 00 5)
02031955 02101930
ex 1602 20 905)
020319 59 02101940
16024110
02032110 021019 51
1602 4210
02032211 02101959 16024911
02032219 02101960 1602 4913
02032911 02101970 1602 4915
0203 2913 02101981 1602 4919
02032915 02101989 16024930
02032955 02109031 16024950
02032959 02109039 ex 16029010')
02063021 ex 021090902) 1602 90 51
02063031 ex 04013) ex 1902 20 30 ')
1) Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
2) Nur von Hausschweinen.
3) In Umschlteßungen mit einem Inhalt von 2 1oder weniger.
4) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt. für den menschlichen Verzehr.
5} Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenernissen von Hausschweinen.
6) Nur IOlche mit einem Gehalt an Schweineblut.
7) Nur:
- Würste aus Fleisch. genie8bare Sc:hlachtnebene oder Blut von Haus8chweinen;
- jede Ztbereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genle8bat9n Schlachtnebeneaeugissen von Hausschweinen.
Anhangs
KN-Kodes
07011000
07019010
0701 9051
07019059
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll Nr. 5
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Artikel 4
Begriffsbestimmungen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Im Sinne dieses Protokolls gelten als Die Vertragsparteien leisten E!inander im Einklang mit ihren
a) .,Zollrecht" die von der Gemeinschaft und von Lettland erlas- Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Überein-
senen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr künften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern dies
von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-
einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; besondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen Ober
b) .,Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren tragspartei von Interesse sein können;
und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; gen;
c) .,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich-
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schwere:;
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.
bereich stellt;
d) .,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete
Artikel 5
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-
bereich gerichtet wird; Zustellung/Bekanntgabe
e) .,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver- Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
letzungen des Zollrechts. Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften
Artikel 2 - die Zustellung aller Schriftstücke,
Sachlicher Geltungsbereich - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
die in diesem Protokoll vorgesehen sind. um die Einhaltung des diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Zollrechts zu gewähren, insbesondere durch Verhütu·ng und Auf-
deckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Artikel 6
Ermittlung im Zollbereich.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuct,en
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif- zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untertagen beizufügen, die ffr
ten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt- seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen könne-:
nisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Zustimmung geben. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1. müssen folgende Anga-
ben enthalten:
Artikel 3 a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Amtshilfe auf Ersuchen b) Maßnahme, um die ersucht wird;
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-
d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie an~e
chen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-
Übereinkünfte;
lich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,
die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natü~-
würden. lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ennm-
lungen richten;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits an~
ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache de-
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassene-
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Sprache zu stellen.
Behörde die Überwachung von (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschm-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werde:.:
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nich:
Zollrecht begehen oder begangen haben; berührt.
b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen- Artikel 7
gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß Erledigung von Amtshilfeersuchen
sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
der anderen Vertragspartei dienen sollen; (1) Bei der Er1edigung von Amtshilfeersuchen verfährt di:
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werde;-,
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuche'"'.
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, a!s
Zollrecht darstellen;
ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen andere-
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zwec•:
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweck-
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-
könnten. anlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2185
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang Artikel 11
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Verwendung der Auskünfte
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftticher
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde gegebenenfalls von dieser auf«legten Beschränkungen verwen-
Auskünfte Ober Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einho- det werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
len, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls die für die Zwecke dieses Protokolls ertangten Auskünfte auch für
benötigt. den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln
(4) Beamte der einen Vertragspartei kömen im Einvernehmen und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg- Informationen dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behör-
ten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun- den weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung
gen zugegen sein. des illegalen Drogenhandels befaßt sind.
Artikel 8 (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderha.1d-
Form der Auskunftserteilung lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
Ergebnis ihrer Nactiforschungen in Form von Schriftstücken, tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ennittlungen ver-
mittels Datenverarbeitung in beliebiger Fonn zum gleichen Zweck wenden.
erstellte Angaben ersetzt werden.
Artikel 12
Artikel 9 Sachverständige und Zeugen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Proto:<oll
dieses Protokolls ablehnen, sofern fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord- Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
nung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
wahrscheinlich wäre oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-
b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts ren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugebe'l. in
betroffen sind oder • welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis vertetzt würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Artikel 13
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Kosten der Amtshilfe
Ersuchens steht im Ennessen der ersuchten Behörde. Die Vertragsparteien verzichten auf gegensei'tige Anspn,cne
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu lenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebr-ceht,
notifizieren. Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
Artikel 10 angehören.
Datenschutz Artikel 14
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Durchführung
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
untertiegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz
dienststellen LettJands einerseits und den zuständigen Die."lSt-
sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften
stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften U"ld.
der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechen-
soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der
den für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
EuropAischen Union anderersetts Obertragen. Sie beschlieSen
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Verer.'08-
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die rungen unter BerOcksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie
Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung können dem Assoziationsrat Änderungen dieses Protokolls ~.p-
einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem fehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Du~-
Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die Ober-
führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll er.as-
mittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis
sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
die übermittelten Daten verwendet wurden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
Artikel 15
und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per- Ergänzender Charakter des Protokolls
sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim- (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwisc""-e<i
mung der übennittelnden Behörde weitergegeben werden. einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Uno,
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit und Lettland geschlossen worden sind oder geschlossen wer-
der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über- den, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner ene
mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird dies der im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterretehende Arrr:s-
empfangenden Vertragspartei unverzüglich notifiziert. Letztere ist hilfe nicht aus.
zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet. (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkomr.-,;n
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei- nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch \?1
cherten Daten und den Zweck dieser DatenspeicheruntJ erteilt Informationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von ,~-
werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen esse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen ~
entgegenstehen. Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gesetz .
zu dem Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Litauen andererseits
Vom 12. September 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 12. Juni 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Litauen andererseits, den der Schlußakte vom selben Tag beigefügten
Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schluß-
akte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
,, (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 132 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Ber1in, den 12. September 1996
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Edmund Stoiber
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2187
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften.
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Litauen andererseits
Das Königreich Belgien, in der Erwägung, daß. die Vertragsparteien für die Stärkung der
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten eintreten, die dte
das Königreich Dänemark, Grundlage dieses Abkommens bilden, und für die Weiterentwick-
lung des neuen Wirtschafts- und Regierungssystems Litauens.
die Bundesrepublik Deutschland, das - im Einklang unter anderem mit den im Rahmen der Konfe-
renz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und
die Griechische Republik, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) eingegangenen Verpflichtungen - die Rechtsstaatlichket.
das Königreich Spanien, und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minder-
heitenrechte sowie ein Mehrparteiensystem mit freien und demo-
die Französische Republik, kratischen Wahlen und eine Liberalisierung mit dem Ziel de
Mandwirtschaft umfaßt.
lr1and,
in der Erwägung, daß die Vertragsparteien die Auffassung tei-
die Italienische Republik, len, daß Litauen beträchtliche Fortschritte bei seinen politischen
und wirtschaftlichen Reformen erzielt hat und daß diese Refor-
das Großherzogtum Luxemburg, men fortgesetzt werden,
das Königreich der Nieder1ande,
in der Erwägung, daß die Vertragsparteien zur Erfüllung der irn
die Republik Osterreich, Rahmen der KSZE eingegangenen Verpflichtungen verpflicht~
sind, insbesondere derjenigen, die sich aus der Schlußakte von
Helsinki, den abschließenden Dokumenten der Folgetreffen in
die Portugiesische Republik,
Madrid, Wien und Kopenhagen, der Pariser Charta für ein neues
Europa. den Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn.
die Republik Finnland,
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, de-
Europäischen Menschenrechtskonvention, des Vertrags über die
das Königreich Schweden,
Gesamteuropäische Energiecharta sowie der Ministererklärung
der Konferenz in Luzern vom 30. April 1993 ergeben,
das Vereinigte Königreich Großbritann!en und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen in dem Bestreben, die Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie
Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- den freien Austausch von Informationen und Gedanken zu ffü-
schaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen dem, wie es von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE unc
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der OSZE vereinbart wurde,
der Europäischen Atomgemeinschaft,
im Bewußtsein der Bedeutung dieses Abkommens für d~
nachstehend "Mitgliedstaaten• genannt, und Schaffung und Förderung eines Systems der Stabilität in Europa
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in dem die Europäisch€
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemein- Union einen der Eckpfeiler bildet,
schaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend „Gemeinschaft• genannt, In der Erkenntnis, daß die Staats- und Wirtschaftsreform ir.
Litauen mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß,
die im Rahmen der Europäischen Union handeln,
unter Berücksichtigung des Wunsches der Gemeinschaft, zu·
einerseits und Durchführung der Reformen beizutragen und Litauen zu helfen.
die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassun;
die Republik Litauen, zu bewältigen,
nachstehend "Litauen• genannt, in der Erkenntnis, daß die volle Durchführung des Abkommens
an die Durchführung eines konsistenten Programms für die Wirt-
andererseits - schafts- und Staatsreform durch Litauen gebunden ist,
eingedenk der historischen Bindungen zwischen den Vertrags-
parteien und der ihnen gemeinsamen Werte, in Anerkennung der Notwendigkeit, die regionale Zusamme;;-
arbeit zwischen den baltischen Staaten fortzusetzen, und unte-
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Litauen diese Berücksichtigung der Tatsache, daß ein engerer Zusammen-
Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schluß zum einen der Europäischen Union und der baltischen
enge und dauerhafte Beziehungen herstellen wollen, die es Staaten und zum anderen der baltischen Staaten untereinande:-
Litauen ermöglichen, sich am Prozeß der europäischen Integra- Hand in Hand gehen sollen,
tion sowie an der Stärkung und Weiterentwicklung der Beziehun-
gen zu beteiligen, die zuvor, insbesondere durch das Abkommen in de·r Erwägung, daß die Vertragsparteien für die auf de7"
über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Zusammenarbeit und das Abkommen über Freihandel und Han- (GATl) und der Welthandelsorganisation (WTO) beruhende Libe-
delsfragen, hergestellt wurden, ralisierung des Handels eintreten,
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
in der Erwartung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für - eine Grundlage zu schaffen für die wirtschaftliche, finanzielle,
ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung kulturelle und soziale Zusammenarbeit, für die Zusammen-
von Handelsfragen und Investitionen schaffen wird, die für die arbeit bei der Verhütung ungesetzlicher Handlungen und für
Umstrukturierung der Wirtschaft und die Modernisierung der die Hilfe, die die Gemeinschaft Litauen gewährt,
Technologie unertäßlich sind, · - die Bestrebungen Litauens zur Entwicklung seiner Wirtschaft
und zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft
in dem Bewußtsein, daß mit der gemeinsamen Erklärung vom zu unterstützen,
Mai 1992 ein politischer Dialog über Themen von beiderseitigem
Interesse in Gang gesetzt wurde, - einen geeigneten Rahmen fbr die schrittweise Integration
Litauens in die EuropAische Union zu bieten. Litauen wird auf
die Erfüffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen hin-
in dem Wunsch, innerhalb des multilateralen Rahmens, der arbeiten,
vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 geschaffen
und durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union vom - geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der
7. März 1994 sowie durch äie Schlußfolgerungen des Europäi- Assoziation einzusetzen.
schen Rates von Essen Im Dezember 1994 gestärkt wurde, einen
regelmäßigen politischen Otalog zu entwickeln und zu vertiefen,
Titel 1
eingedenk dessen, daß Litauen seit Mai 1994 assoziiertes Mit-
glied der Westeuropäischen Union (WEU) ist und daß es an dem Allgemeine Grundsätze
Programm .Partnerschaft für den Frieden„ der Nordatlantik-
vertragsorganisation (NATO) teilnimmt, Artikel 2
in Anerkennung des Beitrags, den der Pakt über S~lität In (1) Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-
Europa zur Förderung der Stabilität und der gutnachbarschaftfi- schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der
chen Beziehungen im Ostseeraum leisten kann, und in Bestäti- Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die
gung ihrer Entschlossenheit. gemeinsam auf den Erfolg dieser Grundsätze der Marktwirtschaft sind die Grundlage der Innen-
Initiative hinzuarbeiten, und Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentlicher
Bestandteil dieses Abkommens.
·unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Gemein- (2) Die Vertragsparteien sind der Ansicht. daß es für den künfti-
schaft, Instrumente der Zusammenarbeit einzusetzen sowie wirt- gen Wohlstand und die Stabilität der Region von wesentlicher
schaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und Bedeutung ist, daß die baltischen Staaten die Zusammenarbeit
mehrjähriger Grundlage zu leisten, untereinander fortsetzen und ausbauen und werden alle Anstren-
gungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
im Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede
zwischen der Gemeinschaft und Litauen und folglich in der Artikel 3
Erkenntnis, daß die Ziele dieser Assoziation durch angemessene
Bestimmungen des Abkommens erreicht werden sollen, (1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit, auf die an man-
chen Stellen dieses Abkommens Bezug genommen wird und die
in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten spätestens am 31. Dezember 1999 endet.
und Informationen auszutauschen, (2) Der Assoziationsrat nach Artikel 111 genannt - in dem
Bewußtsein, daß die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese
in dem Bestreben, einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zur Assoziation wesentlich sind - prüft auf der Grundlage der in der
Verhütung ungesetzlicher Handlungen zu schaffen, Präambel festgelegten Grundsätze regelmäßig die Umsetzung
dieses Abkommens und die Fortschritte Litauens bei der Durch-
in Anerkennung der Tatsache, daß Litauen letztlich die Mit- führung von Wirtschaftsrefonnen.
gliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß die durch
(3) Die Übergangszeit nach Absatz 1 gilt weder für Titel II noch
dieses .Abkommen verwirklichte Assoziation nach Ansicht der
fürTitel III.
Vertragsparteien Litauen bei der Verwirklichung dieses Ziels hilft,
unter Berücksichtigung der auf dem Europäischen Rat von
Essen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur VOfberei- Tdel II
tung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturier-
ter Beziehungen zwischen den assoziierten Staaten und den Politischer Dialog
Organen der Europäischen Unfon umgesetzt wird. die das gegen-
seitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung Artikel 4
von Themen bieten, die im gemeinsamen Interesse liegen -
Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und
Litauen wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die
sind wie folgt übereingekommen:
Annäherung zwischen der Europäischen Union und Litauen,
unterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abge-
Artikel 1 schlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Litauen
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und trägt zur Herstellung enger ~idaritätsbeziehungen und zur
einerseits und Litauen andererseits wird eine Assoziation ge- Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Ver-
gründet. tragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgen-
des fördem:
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
- Litauens vollständige Integration in die Gemeinschaft demo-
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi- kratischer Nationen und seine schrittweise Annäherung an die
schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung Europäische Union;
enger politischer Beziehungen ermöglicht. - eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertragspar-
- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein- teien in Internationalen Fragen, insbesondere in Angelegen-
schaft und Litauen zu errichten, die im wesentlichen den heiten, die erhebliche Folgen für die Vertragsparteien haben
gesamten beiderseitigen Handel umfaßt. können:
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschafts- - eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die
beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohl- Union fallen;
stand in Litauen zu begünstigen, - Sicherheit und Stabilität in Europa.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2189
Artikel 5 Kapitel 1
Der politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und im Gewerbliche Waren
Bnklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern Mit-
teleuropas vereinbart wurden, geführt. Artik·el 9
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-
Artikel 6 waren der Gemeinschaft uncl Utauens; die unter die Kapitel 25
bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in
(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein bilateraler politi-
Anhang I aufgeführten Waren.
scher Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist
allgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Ver- (2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Mikel 16 genann-
tragsparteien vot1egen. ten Waren.
(2) Im Bnvemehmen mit den Vertragsparteien werden weitere (3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren,
Verfahren fOr den politischen Dialog eingeführt, und zwar ins- de unter den Vertrag zur GrOndung der EuropAischen Atom-
besondere fofgende: gemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Ver-
trags.
- eventuell erforderliche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene
politischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Litauens als Artikel 10
auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren
Union und der Kommission teilnehmen; Litauens werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.
- die volle Nutzung aller diplomatischen Kanale zwischen den (2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für Bnfuhren in die
Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt- Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am
ländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und 1. Januar 1995 fOr Ursprungswaren Litauens beseitigt.
anderen internationalen Gremien;
- die Bnbeziehurig Litauens in die Gruppe der Linder, die Artikel 11
regelmäßig Ober die Aktivitäten Im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein (1) Die Einfuhrzölle Litauens auf Ursprungswaren der Gemein-
lnfonnationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4 schaft, die nicht in den Anhängen II, III und IV aufgeführt sind,
genannten Ziele dient; werden am 1. Januar 1995 abgeschafft.
(2) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang II aufgeführten
- jede sonstige Maßnahme, die einen nOtzlichen Beitrag zur
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach
Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges
folgendem Zeitplan gesenkt:
leisten könnte.
- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-
gangszollsatzes gesenkt;
Artikel 7
- am 1. Januar 1997 werden die verbleibenden Zölle abge-
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rah- schafft.
men des Parlamentarischen Ausschusses der Assoziation zwi- (3) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang III aufgeführten
schen den Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitglied- Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach
staaten und der Republik Litauen (nachstehend .Parlamentari- folgendem Zeitplan gesenkt:
scher Ausschuß" genannt) geführt.
- Am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-
gangszollsatzes gesenkt;
- am 1. Januar 2001 werden die verbleibenden Zölle abge-
Titel III schafft.
Freier Warenverkehr (4) Die Einfuhrzölle Litauens auf die in Anhang IV aufgeführten
Ursprungswaren der Gemeinschaft werden am 1. Januar 2001
abgeschafft.
Artikel 8
(5) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Litauens für
(1) In einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren ab Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher
Inkrafttreten des Abkommens Ober Freihandel und Handels- Wirkung werden am 1. Januar 1995 beseitigt.
fragen am 1. Januar 1995 errichten die Gemeinschaft und Litauen
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Artikel 12
Bestimmungen des GATT und der WTO schrittweise eine Frei-
handelszone. Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
auch für die Finanzzölle.
(2) Im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt für die
Einreihung der Waren die Kombinierte Nomenklatur. Artikel 13
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden am
diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen 1. Januar 1995 im Handel zwischen der Gemeinschaft und
vorgenommen werden, der am 1. März 1994 tatsächlich erga Litauen abgeschafft.
omnes angewandte Zollsatz. Für die in den Kapiteln II und III
genannten Waren gelten die in den Anhängen II bis V und in
Anhang XII genannten oder die am 1. Januar 1995 ta~chlich Artikel 14
erga omnes angewandten Ausgangszollsätze, je nachdem, wel- (1) Alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen
che die niedrigeren Zollsätze sind. der Gemeinschaft und Litauen werden bis 1. Januar 1995 schritt-
(4) Werden nach Inkrafttreten des Abkommens Ober Freihandel weise abgeschafft, mit Ausnahme der von Litauen auf die in
und Handelsfragen, d. h. nach dem 1. Januar 1995 Zollsenkun- Anhang V aufgeführten Waren erhobenen Ausfuhrzölle und Ab-
gen erga omnes vorgenommen, insbe$ondere Zoflsenkungen gaben, die bis spätestens 1. Januar 2001 beseitigt werden.
aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay- (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Litauen
Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenk- und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft
ten Zollsätze ab Inkrafttreten dieser Senkungen an die Stelle der am 1. Januar 1995 beseitigt.
in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der
(5) Die Gemeinschaft und Litauen teilen einander ihre jeweiligen Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von
Ausgangszollsätze mit. Litauen am 1. Januar 1995 beseitigt.
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 15 Artikel 21
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der einen Ver-
mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 10 und tragspartei. für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten.
11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmlrkte ernste
und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervor-
rufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der son-
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus- stigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des
sprechen. Artikels 30. ooverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
Artikel 16 Lösung zu finden. Bis zu einer solchen l.l>sung kann die betrof-
fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwencfig
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang VI auf- erachtet.
geführten Textilwaren mit Ursprung in Litauen werden zu den
in diesem Anhang festgefegten Bedingungen ausgesetzt. Der Kapitel III
Anhang kann durch Beschluß des Assoziationsrates nach dem
Verfahren des Artikels 113 geändert werden. Fischerei
(2) Protokoll Nr. 1 enthält Bestimmungen für die dort genannten
Textilwaren. Artikel 22
Artikel 17 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Litauen, die in de,
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 fallen.
die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VII auf-
geführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Litauens sind. eine Artikel 23
landwirtschaftliche Komponente beibehält.
(1) Die Gemeinschaft und Litauen gewähren einander einver-
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
nehmlich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die in den
Litauen bei den Abgaben auf die in Anhang VIII aufgeführten
Anhängen XIV und XV aufgeführten Zugeständnisse im Einklang
Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. eine
mit den dort festgelegten Bedingungen.
landwirtschaftliche Komponente einführt.
(2) Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 finden auf Fische-e· -
erzeugnisse entsprechende Anwendung.
Kapitel II
Landwirtschaft
Kapitel IV
Artikel 18
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Artikel 24
Litauen.
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Handel zv.-=,...
(2) Unter .landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Waren
sehen den Vertragsparteien mit allen Waren, sofern in d ~
zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten
Abkommen oder in den Protokollen Nm. 1 und 2 nichts anderes
Nomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt
bestimmt ist.
sind, nicht aber Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3759/92. Artikel 25
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen we:--d~-:
Artikel 19 ab 1. Januar 1995
Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsbestimmungen für die dort - weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleic."le"
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
- weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschra"l-
Artikel 20 kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noc-:
die bestehenden restriktiver gehandhabt.
(1) Ab 1. Januar 1995 gelten weder für die Einfuhrenlandwirt-
schaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemein- (2) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 beinh2.1..
schaft noch für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit tet Absatz 1 keine Einschränkung der Agrarpolitik Litauens ~
Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen mengenmäßige der Gemeinschaft und steht der Einführung von Maßnahmen i-
Beschränkungen. Rahmen dieser Politik nicht entgegen.
(2) Die Gemeinschaft und Litauen gewähren einander einver-
nehmlich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die In den Artikel 26
Anhängen IX bis XIII aufgeführten Zugeständnisse im Einklang mit
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
den dort festgelegten Bedingungen.
tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbcr
(3) Die in Absatz 2 genannten Zugeständnisse können im Ein- die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartige'":
vernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 31. Dezember Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
1997 nach den Grundsätzen und Verfahren des Absatzes 4 über- (2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgetrtr.
prüft werden. werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobe'."):
(4) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit Abgaben gewahrt werden, die höher ist als die auf diese Ware--
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind- unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
lichkeit. der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der
Gemeinschaft, der Bestimmungen Ober die Agrarpolitik Litauens Artikel 27
und der Bedeutung der Landwirtschaft für die litauische Wirt-
schaft prüfen die Gemeinschaft und Litauen im Assoziationsrat (1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Erricht,.:-.;
für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzveri<ehrsregeh.r,-
und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung gen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diese--
weiterer Zugeständnisse. Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewi~~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2191
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Artikel 31
Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung derartiger
Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle Führt die Einhaltung der Artikel 14 und 25
anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Q zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnat.-
Gemeinschaft statt. um sicherzustellen, daß den in diesem men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein- iQ zu einer schwerwiegenden 'Verknappung oder der Gefahr
schaft und Litauens Rechnung getragen wird. einer schwerwiegenden Ver1<nappung bei einer für die aus-
führende Vertragspartei wesentlichen Ware
Artikel 28 und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die
ausführende Vertragspartei emebliche Schwierigkeiten, so kann
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 25 diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und gemäß dem
Absatz 1 erster Gedankenstrich können von Litauen in form Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese
höherer Zollsätze eingeführt werden. Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte seitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung n~
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung länger rechtfertigen.
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen. die ins-
besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Artikel 32
Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Litauens Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend
auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes .Mitgliedstaaten• genannt) und Litauen formen alle staattichEn
nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein- Handelsmonopole schrittweise so um, daß bis Ende 1999 jede
schaft weiterhin eine Präferenz sichern. Dislt.riminierung in den Versorgungs- und Absatzbeding~
zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Utat-
Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren. für die diese Maßnah- ens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird Ober die Ma8-
men gelten, darf 15 v.H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel 1 nahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.
genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während
des letzten Jahres. für das Statistiken vorliegen. nicht über-
steigen. Artikel 33
Diese Maßnahmen gelten höchstens drei Jahre, sofern vom (1) Legt die Gemeinschaft oder Litauen für die Einfuhren VCYl
Assoziationsrat keine Ver1ängerung genehmigt wird. Sie treten Waren. die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervor-
spätestens am 31. Dezember 2000 außer Kraft. rufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest. um schnell lnfcY.-
mationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten.
Derartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben beziehungsweise Maß-
(2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Litauen stellt de:r:
Assoziationsrat in den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 vor Ei:i-
nahmen gleicher Wirlcung für diese Ware mehr als drei Jahre ver-
führung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fälle'.':
gangen sind.
des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweck-
Litauen unterrichtet den Assoziationsrat Ober etwaige Ausnahme- dienlichen Angaben zur Verfügung. um eine für beide Vertrags-
regelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der parte1en annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktioniere-:
Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
betroffenen Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger
Regelungen übermittelt Litauen dem_ Assoziationsrat einen. Zeit- Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüg-
plan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten lich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die M.-
Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in steUung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebun;
gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Ein- Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
führung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeit- (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
plan beschließen. a) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat mit de-
PrOfung der Schwierigkeiten befaßt. die sich aus der do:.
Artikel 29 beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienliche:-:
Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags- Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragsparte·
partei Oumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest, binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates
so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Überein- keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaS:
kommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT und mit den oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht wo~-
entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraus- den, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maß-
setzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 33 geeignete nahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahme-,
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretene-:
Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.
Artikel 30 b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über de-:
Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. 1~
Bedingung~ eingeführt, daß binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates das
Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstel-
- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
lende Lösung erreicht worden, so kann die einführende V~-
konkurrierender Waren im· Gebiet einer der Vertragsparteien
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder tragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
c) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit dEY
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dor:
Schwierigkeiten verursacht werden oder -drohen, die eine beschriebenen Lage ergeben.
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
Region bewirken könnten, Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse
zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binne:.
so kann die Gemeinschaft oder Litauen, je nachdem, welche Ver- 30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so
tragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen
dem Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-
Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung gen und Modalitäten
oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Litauen, je - werden fOr diese Arbeitnehmer die in den einzeinen Mitglied-
nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen staaten zurOckgelegten Versicherungs-. Beschaftigungs-
der Artikel 29, 30 und 31 unverzOgHch die zur Abhilfe unbe- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-
.dingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. tef'btiebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und
ihre Familienangehörigen zu~mengerechnet;
Artikel 34 - können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
Protokoll Nr. 3 enthält die Ursprungsregeln fOr die Gewährung diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und die ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Leistungen -. zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
Gebiet. Schuldnennltgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten
geltenden Sätzen frei transferiert werden;
Artikel 35
- emalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhrver- ihre VOfgeNIMten Familienangehörigen.
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffenttichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum (2) Litauen gewahrt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tteren eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehöri-
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und
gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.
ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber
entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch Artikel 39
weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags- (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-
parteien darstellen. mungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Ziels fest.
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten fOr eine Zusam-
Artikel 36 menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-
tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1
. Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel genannten Bestimmungen bietet.
zwischen Litauen einerseits und Spanien und Portugal anderer-
seits und gilt bis zum 31. Dezember 1995.
Artikel 40
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 erlassenen Bestim-
Trtel IV mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
ralen Abkommen zwischen Litauen und den Mitgliedstaaten
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ergeben. unberOhrt. soweit diese eine günstigere Behandlung der
Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr litauischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten vorsehen.
Kapitell Artikel 41
Freizügigkeit der Arbeitnehmer (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-
gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der
Artikel 37 Einhaltung seiner Bestimmungen Ober die Mobilität der Arbeit-
nehmer
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
den Bedingungen und Modalitäten
Beschäftigung für litauische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
- wird den Arbeitnehmern litauischer Staatsangehörigkeit. die staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibe-
im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, halten und nach Möglichkeit verbessert werden;
eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß
gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der
ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber
den eigenen Staatsangehörigen bewirkt; (2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesse-
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohn- rungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufs-
haften. Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftig- ausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
ten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbelts- und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung
er1aubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-
dieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeit- schaft.
nehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Artikel 42
Sinne von Artikel 41 fallen, sofern d.iese Abkommen nichts
anderes bestimmen. Nach Ablauf der Übergangszeit oder früher, falls die wirtschaft-
liche und soziale Lage in Litauen bis dahin weitgehend mit der in
(2) Litauen gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun- den Mitgliedstaaten übereinstimmt und falls die Beschäftigungs-
gen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines situation in der Gemeinschaft dies zuläßt, zieht der Assoziations-
Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt rat weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit
sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet der Arbeitnehmer in Betracht. Der Assoziationsrat spricht dazu
rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Ab- Empfehlungen aus.
satz 1 vorgesehen.
Artikel 43
Artikel 38
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-
(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen potentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Litauen
Sicherheit für Arbeitnehmer litauischef' Staatsangehörigkeit, die leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines
im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Litauen, wie in
für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, Artikel 93 vorgesehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2193
Kapitel II Den in Litauen niedergelassenen Staatsangehörigen der Gemein-
schaft gewährt Litauen diese Rechte am Ende der in Artikel 3
Niederlassungsrecht genannten Übergangszeit.
Artikel 44 Artikel 45
(1) Außer in den in Anhang XVI aufgeführten Bereichen ge- (1) Artikel 44 gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffsver-
währen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ab Inkraft- kehr sowie den Seekabotagevefkehr.
treten dieses Abkommens
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung
Q für die Niederlassung von Geseflschaften Litauens eine der Niedertassung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, genannten Bereichen aussprechen.
die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder den
. Gesellschaften eines Drittstaates gewähren, sofern letztere Artikel 46
die günstigere Behandlung ist;
Im Sinne dieses Abkommens
iQ für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von a) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft'" beziehungsweise
Gesellschaften Litauens eine Behandlung, die nicht weniger .Gesellschaft Litauens'" eine Gesellschaft. die nach den
günstig Ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Ihren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise
eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder den Litauens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz,
in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der
Zweigniedertassungen von Gesellschaften eines Drittstaates Gemeinschaft beziehungsweise im Gebiet Litauens hat.
gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist. Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
beziehungsweise Litauens gegründete Gesellschaft nur ihren
(2) Litauen erleichtert die Aufnahme der GeschAftstitigkeit
satzungsmAßigen Sitz in der Gemeinschaft beziehungsweise
von Geseflschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
im Gebiet Litauens, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft
in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es außer in den in
der Gemeinschaft beziehungsweise Litauens, sofern ihre
Anhang XVlla aufgeführten Bereichen
GeschAftstätlgkeiten eine echte und kontinuierliche Vetbin-
O ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Niederlassung von dung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bezie-
Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht hungsweise Litauens aufweisen;
weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesell-
b) ist eine .Tochtergesellschaft'" einer Gesellschaft eine Gesell-
schaften oder der Gesellschaften eines Drittstaates, sofern
schaft. die von der ersten Gesellschaft tatsachHch kontroniert
letztere die günstigere Behandlung ist, außer In den in Anhang
wird;
XVllb aufgeführten Bereichen, in denen die lnländerbehand-
lung spätestens mit Ablauf der in Artikel 3 genannten Über- c) ist eine .Zweigniederlassung• einer Gesellschaft eine
gangszeit gewährt wird; geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-
keit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit. z.B. als Erweite-
iO ab Inkrafttreten dieses Abkommens für die Geschäftstätigkeit rung einer Muttergesellschaft, und eine GeschAftsfOhrun hat
von in Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen und und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu
Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft tätigen. so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand- rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Haupt-
lung seiner eigenen Gesellschaften oder der in seinem Gebiet ve,waJtung sich im Ausland befindet, besteht·- nicht unmittel-
niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas- bar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, son-
sungen von Gesellschaften eines Drittstaates, sofern letztere dern Geschäfte mit der geschäftlichen Nieder1assung tätigen
die günstigere Behandlung ist. können, die deren Erweiterung darstellt;
(3) Litauen ergreift während der in Absatz 2 Ziffer i genannten d) ist "Niederlassung"
Übergangszeit keine Maßnahmen, die hinsichtUch der Nieder-
O im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme
lassung und der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und
selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von
Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine
Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, dte sie
Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und
tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbstä."ldi-
Staatsangehörigen bewirken.
gen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die
(4) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Möglichkeit für eine Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem
beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung In den in Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht
Anhang XVllb aufgeführten Bereichen und für die Einbeziehung das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Ver-
der in Anhang XVlla aufgeführten Bereiche in den Geltungsbe- tragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ncht
reich des Absatzes 2. Diese Anhänge können durch Beschluß des für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige
Assoziationsrates geändert werden. Tätigkeit ausüben;
iO im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der
Nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann der
Gesellschaften Litauens das Recht auf Aufnahme von
Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag
Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochter-
Litauens beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in
gesellschaften und Zweigniederlassungen in Litauen be-
Anhang XVllb aufgeführte Bereiche für einen begrenzten Zeit-
ziehungsweise in der Gemeinschaft;
raum zu verlängern.
e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigl<ei':en;
(5) Die -in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Behandlung für
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Staatsan- f) umfassen „Erwerbstätigkeiten'" grundsätzlich gewert>riche,
gehörigen gilt vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigke:en;
an. g) ist „Staatsangehöriger der Gemeinschaft" beziehungsweise
„Staatsangehöriger Litauens'" eine natürliche Person, die die
(6) Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 haben litauische Toch-
Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehtr,gs-
tergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften
weise Litauens besitzt.
der Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das
Recht auf Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grund- h) Hinsichtlich des Internationalen Seeverkehrs, einschl.eS!ich
besitz und hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirt- intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf
schaftlichen Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf See zurückgelegt wird, gelten die Kapitel II und III alY.:tl für
Pacht, sofern diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungswetse
Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erfor- Litauens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungswetse
derlich sind. Litauens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellsc"'.af-
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
ten, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Litau- gleichgestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen
ens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines gehören:
Mitgliedstaats beziehungsweise Litauens kontrolliert werden,
- die Leitung der Nieder1assung oder einer Abteilung oder
sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise Unterabteilung der Niederlassung;
in Litauen gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi-
striert sind. - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
Artikel 47 VetWaltungskräfte;
(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in - ctie persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver- oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
tragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von sonstiger Personalentscheidungen;
Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglemen- b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
tieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staats- sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung. Verfahren oder
angehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der
Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen. Bewertung dieser Kenntnisse kaM neben besonderen Kennt-
(2) HinsichtJich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertrags- nissen bezüglich der Nieder1assung eine hohe Qualifikation
partei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische techni-
Abkommens nicht daran gehindert. aus Gründen der Aufsichts- sche Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem
pflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;
Investoren, Einlegern. Versicherungsnehmern oder Personen, c) das .gesellschaftsintem versetzte Personal• umfaßt die
denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treu- natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
händerische Verpflichtungen hat. oder zur Sicherung der Inte- der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
grität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. Solche Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflich- Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
tungen der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-
werden. partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-.
eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonsti- tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
ger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich
im Besitz öffentlicher Stell~n befinden. (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Litauens beziehungs-
weise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft be-
ziehungsweise Litauens und deren vorübergehender Aufenthalt
Artikel 48 in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter
(1) Die Artikel 44 und 47 schließen nicht aus, daß eine Vertrags- von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne von
partei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweig- Absatz 2 Buchstabe a sind und für die Errichtung einer Tochter-
niederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, gesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft Litau-
die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine ens beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft
Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni- oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in
scher Unterschiede zwischen derartigen Zweignieder1assungen einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in
und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Litauen zuständig sind, und sofern:
Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus - diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind
aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. oder Dienstleistungen erbringen und
(2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das - die Gesellschaft ihre Hauptniederlassung außerhalb der
unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen Gemeinschaft beziehungsweise Litauens hat und in dem
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungs-
Finanzdienstleistungen. aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. weise in Litauen keine weiteren Vertreter, Büros, Zweignieder-
lassungen oder Tochtergesellschaften hat.
Artikel 49
(1) Eine im Gebiet Litauens niedergelassene .Gesellschaft der Artikel 50
Gemeinschaft beziehungsweise eine im Gebiet der Gemein-
11
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-
schaft niedergelassene .Gesellschaft Litauens" ist berechtigt, im gen Litauens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Beruf-
Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme- stätigkeiten in Litauen beziehungsweise der Gemeinschaft zu
landes im Gebiet Litauens beziehungsweise der Gemeinschaft erleichtern, prüft der Assoziationsrat. welche Schritte zur gegen•
Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften seitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich
oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ergreifen.
beziehungsweise Litauens besitzt, sofern es sich dabei um in
Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat- Artikel 51 _
zes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochter-
gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann
Litauen Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses
Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staats-
gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. angehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben- Industrien
genannten Gesellschaften ~m folgenden .Organisationen" ge- - eine Umstrukturierung durchführen oder
nannt) ist „gesellschaftsintem versetztes Personal• im Sinne des
Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere
die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden schwerwiegende soziale Probleme in Litauen hervorrufen,
Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden oder
Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen - einen Vertust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): Marktanteils der ·Gesellschaften oder Staatsangehörigen
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Litauens in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industrie-
Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch- zweig in Litauen erfahren oder
lich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise - sich in Litauen erst im Aufbau befinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2195
Derartige Maßnahmen Artikel 54
- treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 3 genannten Über- (1} Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
gangszeit außer Kraft und sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
- müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf- Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis
fen, und wirksam anzuwenden.
- dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Litauen nach a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen
sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätig- für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder die andere Ver-
keit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein- tragspartei dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonfe-
schaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im
bereits in Litauen niedergelassen waren, gegenüber den Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren
Gesellschaften oder Staatsangehörigen Litauens bewirken. Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen b} Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
gewahrt Litauen, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats- Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
angehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in trockenen und flüssigen Massengütern.
keinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den
Gesellschaften oder Staatsangehörigen eines Drittstaates. (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
Vor der Einführung solcher Maßnahmen konsultiert Litauen den a} wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mit- mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
teilung der von Litauen geplanten konkreten Maßnahmen an den zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemali-
Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzu- gen Sowjetunion nicht mehr an;
machender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich
macht. In diesem Fall konsultiert Litauen den Assoziationsrat b} dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen
unverzüglich nach deren Einführung. mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufneh-
men, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben
Nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit kann ist. daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-
Litauen derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziati- partei dieses Abkommens sonst keinen tatsAchlichen Zugang
onsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
einführen.
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
Kapitel III kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Dienstleistungsverkehr d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
Artikel 52 technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-
(1} Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen oder
durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen
oder Litauens zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internatio-
derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind. nalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur
dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen
(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und
und vorbehaltlich des Artikels 56 gestatten die Vertragsparteien sonstigen Abgaben, der Zoller1eichterungen, der Zuweisung von
die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine
Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen
Personal in Schlüsselpositionen. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Schiffen gewährte Behandlung.
beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die
Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-
Gemeinschaft oder Litauens sind und um vorübergehende Ein- schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften
reise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungs- Litauens andererseits, die internationale Seeverkehrsdienst-
aufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese leistungen erbringen, dürfen international~ Fluß-See-Verkehrs-
Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst dienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Litauens bezie-
Dienstleistungen erbringen. hungsweise der Gemeinschaft erbringen.
(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- (4) Um die Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Ver-
mens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umset- tragsparteien zu gewährleisten, verpflichten sich diese, so bald
zung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte wie möglich und spätestens bis Ende 1999 ein Transitabkommen
der Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschrif- . für den intermodalen Verkehr durch das Gebiet der jeweils ande-
ten werden berücksichtigt. ren Vertragspartei zu schließen.
(5) Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung und
Artikel 53 schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver-
tragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,
(1} Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die
werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und
Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder
Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit
Litauens, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des
angebracht, in Sonderabkommen behandelt, die von den Ver-
Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum
tragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehan-
Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschrän-
delt werden.
kender gestalten.
(6) Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 5 ergreifen die
(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen
Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Tage
Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens einge-
vor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder dis-
führten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsicht-
kriminierender sind.
lich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränken-
der ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann (7) Während der Übergangszeit gleicht Litauen schrittweise
diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auf- seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, tech-
nahme von Konsultationen ersuchen. nischen und sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenden
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Straßen-, Schienen-, Titel V
Binnenschiffs- und luftver1<.ehr insoweit an, als dies der Liberali-
sierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragspar- Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
teien dienlich ist und den Personen- und.Güterverkehr erleichtert. und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,
(8) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirldi- Angleichung der Rechtsvorschriften
chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die
notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst- Kapitel 1
leistungsfreiheit im Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luft-
verkehr geschaffen werden können. laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 61
Kapitel IV
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle leistungsbila"'.z-
Allgemeine Bestimmungen zahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern
die diesen Zahlungen zugrundeftegenden Transaktionen detl
Artikel 55 freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit
zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses
(1) Dieser Trtel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Abkommens hergestellt worden sind.
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
Artikel 62
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-
tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoh&itlicher (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen ~
Befugnisse verbunden sind. die Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauen vom lnkrafttretei
dieses Abkommens an den freien Kapitalverl(ehr im Zusammen-
hang mit Direktinvestitionen in Gesenschaften, die gemäß den
Artikel 56 Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet WUfOe'\.
und Investitionen, die g'ffl\äß den Bestimmungen des Titels rv
Für die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteien
Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatr.-
durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert,
ierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.
ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Auf-
enthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Nieder- Die Liquidation oder Repatriierung von Investitionen im Zusa--:-..-
lassung von natür1ichen Personen und Erbringung von Dienst- menhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen w
leistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, Geme1nschaft, die sich in Litauen mit einer selbstä.ndio=fl
durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestim- Erwerbstätigkeit gemäß Tltel IV Kapitel II nieder1assen, wird v'tr.:
mung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder lnkraftreten dieses Abkommens an liberalisiert. Unbeschadet ce-
verringert werden. vorstehenden Bestimmung wird der vollständig freie Kapi:a-
verkehr für alle diese Investitionen am Ende der in Artikel 3 0:-
Artikel 57 nannten Übergangszeit gewähr1eistet. -
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewähr1etster.
Die Kapitel II, III und IV dieses Titels gelten auch für Gesell- die Mitgliedstaaten beziehungsweise Litauen vorn lnkrafttnrr.
schaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesell- dieses Abkommens an den freien Kapitalver1<.ehr im Zusamme-:-
schaften oder Staatsangehörigen Litauens und Gesellschaften hang mit Portfolio-Investitionen. Dies gilt auch für den freien Ka;>-
oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von talver1<.ehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäftstra-s-
ihnen gemeinsam kontrolliert werden. aktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen er:
Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt ist, SO\\'€
Artikel 58 für Finanzkredite.
(1} Die gemäß diesem Trtel gewährte Meistbegünstigung gilt (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaa:a-:
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von vom Inkrafttreten dieses Abkommens an und Litauen vom E."O:
Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen der in Artikel 3 genannten Übergangszeit an keine ne..e-:
Regelungen gewähren oder gewähren werden. Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusamm9'",..
hängenden laufenden Zahlungen zwischen G e b i ~
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- der Gemeinschaft und Litauens ein und gestalten die bestehe--
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun- den Regelungen nicht einschränkender.
gen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuer-
rechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maß- (4) Die Absätze 1 und 2 hindern Litauen nicht daran, die A:.:s-
nahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuer- landsinvestitionen von Staatsangehörigen und Gesellschat~
umgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. Litauens Beschränkungen zu unterwerfen. Die Liquidation o~
Repatriierung von Investitionen in Litauen und etwaiger Gewi.-n:
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- bleiben hiervon jedoch unberührt. Die Vertragsparteien kom:ne-
gliedstaaten oder Litauen daran, bei der Anwendung ihrer Steuer- überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ~
vorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, Berücksichtigung aller maßgeb,ichen währungspolitischen, stee-
die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer lichen und finanziellen Erwägungen Konsultationen über die A.f-
gleichartigen Situation befinden. rechterhaltung solcher Beschränkungen aufzunehmen.
(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um ZJ
Artikel 59 Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverke-r
Die Bestimmungen dieses Titels werden von den Vertragspar- zwischen der Gemeinschaft und Litauen zu er1eichtem.
teien schrittweise angepaßt. Bei diesbezüglichen Empfehlungen
berücksichtigt der Assoziationsrat die Verpflichtungen der Ver- Artikel 63
tragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den
Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Artikels V. (1) Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit trefie--
die Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforder1ichen V ~ -
setzungen für die weitere schrittweise Übernahme der R ~
Artikel 60 vorschritten der Gemeinschaft über den freien Kapitalv~ =..
schaffen.
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei
alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre (2) Am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit p-:f:
Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Ubemahme a:r
Mar1ct mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalver1<.ehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2197
Kapitel II kann die Gemeinschaft oder Litauen nach Konsultationen im
Assoziationsrat oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um
Wettbewerb und derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer ii~ unvereinbar,
so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das
Artikel 64 GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein- Bedingungen des GATT oder aUer anderen einschlägigen Instru-
schaft und Litauen zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs- mente eingeführt weroen, die im Rahmen des GA1T ausge-
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung
finden.
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte m Unbeschadet aJler anderslautenden Bestimmungen, die
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be- Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-
wirken; schrlnkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-
nisses aus.
ii) die mißbrAuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens. oder auf
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Artikel 65
Unternehmen;
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-
iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti-
nahmen für Zahlungsbilanzzwecke einschließlich Maßnahmen
gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
betreffec Kt die Einfuhren einzufütven. Sollte eine Vertragspartei
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Auf-
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti- hebung \/Or.
keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-
Gemeinschaft beziehungsweise im Falte der EGKS-Erzeugnisse lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
aus den entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder Litauens kann äie Gemeinschaft beziehungsweise Litauen
einschließlich des Sekundlrrechts ergeben. unter den Voraussetzungen des GATT restriktive Maßnahmen
(3) Der Assoziationsrat erläßt bis zum 31. Dezember 1997 einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren- treffen, die
durch Besctlluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der
zu den Absätzen 1 und 2. Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-
ausgehen· dürfen. Die· Gemeinschaft beziehungsweise Litauen ·
Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen finden die Bestimmungen
unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.
des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-
kel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in
zu Absatz 1 Ziffer iii und zu den sich darauf beziehenden Teilen Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung
von Absatz 2 Anwendung. der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen
(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die sich daraus ergebenden Einnahmen.
Vertragsparteien an, daß bis zum 31. Dezember 1999
alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Artikel 66
Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß
Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Der wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem 1. Januar
Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der 1998 die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäi-
wirtschaftlichen Lage Litauens, ob dieser Zeitraum um schen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die
weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist. Grundsätze des Schlußdokuments des Bonner Treffens im Rah-
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der men der KSZE-Konferenz vom April 1990, insbesondere die Ent-
staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der scheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.
·anderen Vertragspartei jähr1ich Bericht erstatten Ober
den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und Artikel 67
auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen.
Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Ver- (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang XIX bekräftigen die Ver-
tragspartei Auskunft Ober bestimmte Einzelfälle staat- tragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und
licher Beihilfen. wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen
Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
(5) Hinsichtlich der in Trtel III Kapitel II und III genannten Waren
merziellem Eigentum beimessen.
- findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
(2) Litauen wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-
- werden aJle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 lichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein- Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit ein vergleichbares
schaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962
des Rates. (3) Bis zum Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit tritt
Litauen den in Anhang XIX Absatz 1 aufgeführten multilateralen
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Utauen der Auffassung ist, Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und
daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist kommerziellem Eigentum bei, denen die Mitgliedstaaten ange-
und hören oder die von ihnen im Einklang mit den einschlägigen
- In den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen Bestimmungen dieser übereinkommen de facto angewandt
nicht in angemessener Weise geregelt ist. und werden.
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den (4) Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommer-
Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländi- ziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen
schen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungs- beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unver-
gewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu züglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende
verursachen droht, Lösungen zu finden.
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 68 - rechtzeitige Unterrichtung, vor allem über die einschlägigen
Rechtsvorschriften;
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffent-
lichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminie- - Veranstaltung von Seminaren;
rung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT und - Ausbildungsmaßnahmen;
der WTO als ein erstrebenswertes Ziel. - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
(2) Gesellschaften Litauens im Sinne von ArtikeJ 46 wird vom· rechts. •
Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-
fahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der
Titel VI
Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger
günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Gemeinschaft gewährt werden.
GeseUschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 46 wird
Artikel 72
spätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit
Zugang zu den Vergabeverfahren in Litauen unter Bedingungen (1) Die Gemeinschaft und Litauen bauen ihre wirtschaftliche
gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Zusammenarbeit mit dem Ziel aus, zu der Entwicklung Litauens
Gesellschaften Litauens gewährt werden. und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II arbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer
in Litauen in Form von Tochtergesellschaften im Sinne von Arti- möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien
kel 46 und in Formen im Sinne von Artikel 57 niedergelassen sind, stärken.
haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Litauens vorbereitet
sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Litauens gewährt und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung auf-
werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Litauen in Form gebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbelange
von Zweigniederlassungen und Agenturen im Sinne von Artikel 46 von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernis-
niedergelassen sind, werden solche Bedingungen spätestens am sen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.
Ende der in Artikel 3 g~nannten Übergangszeit eingeräumt.
(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem
Sobald Litauen geeignete Rechtsvorschriften erfassen hat, gilt
auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirt-
dieser Absatz auch für öffentliche Aufträge, die unter die Richt-
schaft, Investitionen, Landwirtschaft und Agroindustrie, Energie,
linie 93/38/EWG vom 14. Juli 1993 fallen.
Vet1<ehr, Regionalentwicklung und Fremdenver1<ehr konzentrieren.
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob
Litauen vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften der (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Litauen die Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und
gewähren kann._ mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie mit den anderen
Ostseeanrainerstaaten im Hinblick auf eine integrierte Entwick-
(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbrjngung von lung der Region stärken können.
Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Litauen sowie
für die Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit Artikel 73
der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 60.
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes ge-
Kapitel III
fördert werden:
Angleichung der Rechtsvorschriften
- die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbe-
teiligten der beiden Vertragsparteien, vor allem zur Stärkung
Artikel 69 des Privatsektors in Litauen;
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der - die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Litauens an das Litauens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor
Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt- zur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie,
schaftliche Integration Litauens in die Gemeinschaft darstellt. die den Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirt-
Litauen wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schaft unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der
schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. Umwelt gewährleisten;
- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;
Artikel 70
- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere tumsbereichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgü-
folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, ter und marktbezogene Dienstleistungen.
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges
(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-
Eigentum. Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der
tigen die von Litauen aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,
sollten vor allem darauf abzieJen, geeignete Rahmenbedingungen
Schutz der Arbeitnehmer einschließlich Gesundheit und Sicher-
für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu ver-
heit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, tech-
bessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für
nische Vorschriften und Normen, Rechts- und Verwaltungs-
Unternehmen zu fördern. Soweit angebracht, wird technische
vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr, Telekommunika-
Hilfe geleistet.
tion, Umwelt, öffentliches Auftragswesen, Statistik und Produkt-
haftung.
Artikel 74
Dabei sollten insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt, Wett-
bewerb, Arbeitnehmer-, Umwelt- und Verbraucherschutz rasche Investitionsförderung und Investitionsschutz
Fortschritte bei der Rechtsangleichung erzielt werden.
(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Rechts• und Ver-
waltungsvorschriften und ein günstiges Klima für die Förderung
Artikel 71 und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitio-
nen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von Wirt-
Die Gemeinschaft leistet Litauen technische Hilf~ bei der
schaft und Industrie in Litauen wesentlich sind, beizubehalten
Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem
und - falls notwendig - zu verbessern. Die Zusammenarbeit zielt
gehören:
ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierung in
- Austausch von Sachverständigen; Litauen zu begünstigen und zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil lt Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2199
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende: Artikel 77
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung und zum
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
Schutz von Investitionen in Litauen;
- Abschluß von bilateralen lnvestitionsförderungs- und Investi- (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der
tionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit ange- Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmeo
bracht; wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
weitere Deregulierung sowie Verbesserung der wirtschaft- - Austausch von Informationen Ober die jeweilige Politik m
lichen Infrastruktur; Bereich von Wissenschaft und Technik;
- Austausch von lnfonnationen Ober Investitionsmöglichkeiten
im Rahmen von Handetsmessen, Aussteffungen, Handels- - Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlic Treffen (Serri-
wochen und anderen Veranstaltungen. nare und Workshops);
Die Hilfe der Gemeinschaft kOnnte in der Anfangsphase Einrich- - gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissen-
tungen gewährt werden, die inländische Investitionen fördern. schaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technolooie
und Know-how; -
(3) Litauen beachtet die Bestimmungen Ober die handels-
bezogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TAIMs). - Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für FCY-
scher und Fachleute beider Seiten;
Artikel 75 - Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung ne-~
Kleine und mittlere Unternehmen Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener
Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebn~
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf cfte Entwicklung und
- Teilnahme Litauens an Forschungsprogrammen der Gemein-
Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der
schaft im Einklang mit Absatz 3.
Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Litauen.
(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis- Soweit angebracht. wird technische Hilfe geleistet.
sen in folgenden Bereichen:
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die
- Verbesst!rung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini- Entwicklung der Zusam~t fest.
strativen, technischen, steuer1ichen und finanzieffen Voraus-
setzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie (3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der
für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird
Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmens- durch besondere Übereinkünfte geregelt. die nach den gese:z-
spezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungs- lichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-
kräften. Rechnungslegung, Marketing, Oualitätskontrofle usw.) sen werden.
sowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstlei-
stungen erbringen; Artikel 78
Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in
der Gemeinschaft über Netze für die Kooperation zwischen Allgemeine und berufliche Bildung
europäischen Unternehmen (BC-NET), um die Unterrichtung
der KMU zu verbessern und die grenzübergreifende Zusam- (1) Die Zusammenarbeit zieft ab auf die harmonische Entwick•
menarbeit zu fördern. lung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus de"'
allgemeinen .Bildung und der beruflichen Qualifikation in ~
(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und urr.e-
für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Unterstützung Berücksichtigung der Prioritäten Litauens. Unter der Schi~
für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen herrschaft der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und M
Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Vermarktung. Rahmen von TEMPUS und Eurofakultät werden institutione!~
Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt. Die Be'"..e:-
Artikel 76 ligung Litauens an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird i:
diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.
Agrar- und Industrienormen und
KonformitAtsprüfung (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf f~
gende Bereiche:
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel
zusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen, techni- - Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Utautr.:
schen Vorschriften und Konformitätsprüfungsverfahren zu verrin-
gern, gegebenenfalls mit technischer Hilfe der Gemeinschaft. - Erstausbildung. Ausbildung am Arbeitsplatz und Umsch.r
lung, einschließlich Ausbildung von FührungskrAften r.
(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter. ,-::Y
angestrebt werden: allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;
- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der - Ausbildung von Lehrern am Arbeitsplatz;
Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konfor-
mitätsprüfungsverfahren, wobei es Litauen zur Erreichung - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen. Zusammenart>s--:
seiner Ziele hinsichtlich der Umweltqualität freisteht. gegebe- zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von L.e-r-
nenfalls besondere (strengere) Normen zu entwickeln und kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen:
anzuwenden;
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischer.
Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Studien an geeigneten Lehranstalten;
diesen Bereichen, soweit angebracht;
Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Litauens - gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplo~
an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, - Förderung des Sprachunterrichts in Litauen. insbesondere fjr
ETSI, EOTC, EUROMET); Minderheiten unter der in Litauen lebenden BevOfkerung;
Unterstützung Litauens im Rahmen der europäischen Meß-
und Prüfungsprogramme; - ynterrichtung der Gemeinschaftssprachen, Ausbik:funq \?'l
Ubersetzem und Dolmetschern und Förderung der Ube--
- Förderung des Informationsaustausches zwischen interes- nahme der Normen und der Terminologie der Gemeinschcr.:
sierten Parteien Ober Technik und Methodik im Bereich der
Qualitätskontrolle und des Fertigungsprozesses. - Entwicklung des Fernunterrichts und neuer Ausbildun-;:s-
techniken;
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Litauen tech-
nische Hilfe. - Bereitstellung von Lehrmitteln und Ausrüstung.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 79 - die schrittweise Modernisierung der litauischen Fischerei-
flotte und Fischverarbeitungsindustrie durch Gründung von
Landwirtschaft und Agroi,:idustrie Joint-ventures;
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die - die Gründung von Privatunternehmen in diesem Bereich und
Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der die Notwendigkeit, die Erfahrungen der Gemeinschaft mit
Landwirtschaft, der Binnenfischerei und der Agroindustrie sowie Vermarktungstechniken zu nutzen;
der Forstwirtschaft. Mit dieser Zusammenarbeit werden der die Entwicklung einer industriellen Zusammenarbeit im
Schutz und die nachhaltige Nutzung von Naturtandschaften und Fischereisektor und den Austausch von Know-how;
unbelasteten Böden gefördert.
- die Einführung der EG-Qualitäts- und -Gesundheitsnormen
Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere für die litauische FISChzucht (einschließlich Futtermittel);
folgendes: - den Informationsaustausch Ober Fischereipolitik und -recht
- Entwicklung von privaten landwirtschaftlichen Betrieben und sowie über die Schaffung einer Marktordnung für Fischerei-
Vertriebsnetzen, Lagerungs- und Vermarktungstechniken erzeugnisse;
usw.; - die Zusammenarbeit in internationalen FischereiorganisatiCl:-
- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver- nen.
kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
Artikel 81
- Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs-
und Stadtplanung; Energie
- Entwicklung von Kriterien für die extensive und intensive (1) Unter Beachtung der Grundsätze dt!r Mar1<twirtschaft und
Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die Forstwirtschaft der Grundsätze des Vertrages Ober die Europäische Energie-
sowie die Binnenfischerei im Einklang mit den nationalen und charta arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf die schritt-
regionalen Entwic~ungsplänen und -programmen; weise Integration der Energiemärkte in Europa zusammen.
- Entwicklung und Förderung einer wir1<samen Zusammen- (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
arbeit im Bereich landwirtschaftflCher Informationssysteme; folgende Bereiche:
- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete - Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter
Methoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs- Berücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte;
maßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im
Zusammenhang mit Produktionsmitteln; - Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;
Förderung der Entwicklung von ökologischem Landbau sowie - Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-
der Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse; nutzung;
Förderung der Anwendung der Nahrungsmittelnormen der - Entwicklung der Energieressourcen;
Gemeinschaft; - Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und
- Umstrukturierung, Entwicklung, Modernisierung und Dezen- Diversifizierung der Versorgung;
tralisierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe und - Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Ener-
ihrer Vermarktungstechniken; gieverbrauchs;
- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft; - Kernenergiesektor, insbesondere nukleare Sicherheit;
- Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt- - stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der
schaft und Austausch von Know-how, insbesondere zwi- Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;
schen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Litauens; - Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der
- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der gesundheit- Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungsnetze;
lichen und pflanzengesundheitlichen Rechtsvorschriften mit - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemein-
- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammen-
schaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaß-
arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;
nahmen und der Durchführung von Kontrollen;
- Transfer von Technologie und Know-how;
- Förderung des Informationsaustausches über Agrarpolitik
und Agrarrecht; - Zusammenarbeit im Bereich der Preis- und Steuerpolitik im
Energiesektor;
- Förderung von Joint-ventures, insbesondere mit dem Ziel der
· Zusammenarbeit auf Drittlandsmärkten. - regionale Zusammenarbeit der baltischen Staaten im Energie-
sektor, insbesondere als wichtiger Beitrag zur Versorgungs-
(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange- sicherheit in der Region.
bracht, technische Hilfe.
(3) Soweit angemessen, wird technische Hilfe geleistet.
Artikel 80
Artikel 82
Fischerei
Nukleare Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine Erhöhung der Sichemeit
Bereich der Fischerei im Einklang mit dem Abkommen über die
beim Einsatz der Kernenergie.
Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Litauen.
(2) Die Zusammenarbeit im Nuklearsektor erstreckt sich vor
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere: allem auf folgende Bereiche:
die Einführung einer langfristig tragbaren Befischung in den - industrielle Maßnahmen zur sicherheitstechnischen Verbes-
Weltmeeren und der Ostsee; serung des litauischen Kernkraftwerks;
die traditionelle Zusammenarbeit im Fischereisektor; - Prüfung der Frage, ob eine sicherheitstechnische Verbesse-
rung des Kernkraftwerks in lgnalina machbar ist;
- die Notwendigkeit der Einführung von Fangkontrollsystemen,
Fangstatistiken und Informationssystemen; - Verbesserung der Ausbildung des Personals;
die Entwicklung des wissenschaftlichen Potentials für Unter- - Aktualisierung der litauischen Rechts- und Verwaltungsvor-
suchungen der Fischbestände in der Ostsee, Maßnahmen auf schriften Ober die nukleare Sicherheit und Stärkung der
Gegenseitigkeitsbasis zur Erhaltung und Erneuerung der Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;
Fischbestände (insbesondere von Lachs und Kabeljau) sowie - nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Unfallmanage-
die Einführung moderner Technologien in diesem Bereich; ment im Nuklearsektor;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2201
- Strahlenschutz, einschließlich Überwachung der Strahlen- (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
belastung der Umwelt; Form:
- Probleme des Brennstoffzyklus, Sicherung und physischer - Austausch von lnfo~ationen und Sachverständigen, insbe-
Schutz von Kernmaterialien; sondere auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
und der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnolo-
- Entsorgung radioaktiver Abfälle; gien;
- Stillegung und Abriß von Kernkraftwerken; Verwaltungsaufbau und Ausbi!dungsprogramme;
- Dekontaminierung; Transfer von Technologie und Know-how;
- Einführung einheitlicher Sicherheitsnormen zum Schutz der - Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);
Gesundheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich der
sowie Gewährleistung ihrer Anwendung. Zusammenarbeit zwischen den drei baltischen Staaten und
im Rahmen der Europäischen Umweltagentur) sowie auf
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und
internationaler Ebene;
Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß den Bestim-
1nungen Ober Wissenschaft und Technik ein. - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen
Umwelt- und zu Klimafragen;
(4) Die Vertragsparteien hatten es für erforderlich, sich im Rah- - Umwelterziehung und Information über Umweltfragen;
men ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten um eine
Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handels mit - Umweltverträglichkeitsstudien.
Kernmaterial zu bemühen. Diese Zusammenarbeit sollte den AAJs-
(4) Die Vertragsparteien entwickeln ei_ne Zusammenarbeit in
tausch von Informationen, technische Hilfe bei der Analyse und
verschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondete in
Identifizierung des Materials sowie administrative und technische
bezugauf:
, Hilfe bei der Einrichtung wirksamer Zollkontrollen umfassen.
Gegebenenfalls können auch weitere Maßnahmen der Zusam- - die umweltfreundliche Nutzung des Wassers von grenzüber-
menarbeit getroffen werden. greifenden Wasservorkommen, Flüssen und Seen;
- die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der
Artikel 83 Wasserwirtschaft und der technischen Möglichkeiten der
Gewässerregelung (Richtlinien, Grenzwerte, Nonnen, Stan-
· Umwelt dards, Logistik);
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- - die Modernisierung von Forschung und Entwicklung (FuE)
menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen und die Aktualisierung der wissenschaftlichen Grundlage für
Gesundheit. die Wasserwirtschaft. •
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere: Artikel 84
- die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;
Verkehr
- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüber-
greifenden Luft- und Wasserverschmutzung; (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusam-
menarbeit im Verkehr, um Litauen folgendes zu ermöglichen:
- Energiegewinnung und -verbrauch auf rationelle, nachhaltige
- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens:
und saubere Weise; die Sicherheit von Industrieanlagen
(einschließlich Kernkraftwerke); - Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des
Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-
- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
Chemikalien;
- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch
- die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden Litauen auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im
Wasserläufe (Schutz der Ostsee vor Verschmutzung durch kombinierten Verkehr;
Schiffe, künstliche Inseln, Plattformen und andere Quellen);
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in ~
- die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung Gemeinschaft vergleichbar sind.
von Abfällen sowie die Durchführung des Basler Überein-
kommens; (2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
die nachhaltige Nutzung nichterneuerbarer natürlicher Res- - Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tedi-
sourcen; nik sowie Ausarbeitung des rechtlichen und institutionetien
Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politi~
- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors;
Bodenerosion und -verschmutzung durch Einsatz von
- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Kc,-
Chemikalien in der Landwirtschaft, die Eutrophierung von
ferenzen und Seminare);
Gewässern;
- Unterstützung beim Ausbau der Infrastruktur in Litauen.
- den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tterwelt;
- die Erhaltung der Artenvielfalt; (3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
- Bau und Modemisieru"ng von Straßen, Eisenbahnlinien, ßc_.,_
- Schutzgebiete;
nenschiffahrtsstraßen, Häfen und Flughäfen auf anerkann!:n
- die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt- transeuropäischen Korridoren und wichtigen Strecken "°"
planung; gemeinsamem Interesse;
- die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in - Verbesserung der Verkehrsbedingungen, Verkürzung oer
den Städten; Wartezeiten und Erleichterung des Transitverkehrs an C>e!1
Grenzübergängen auf dem litauischen Abschnitt der auf Kre-.a
- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente; beschlossenen multimodalen Korridore Nr. 1 und Nr. 9 a.if
- die Bewirtschaftung der Küstenzonen und die Verhinderung der Grundlage von Normen, die in internationalen Übere:,-
der Meeresverschmutzung; kommen der Europäischen Union festgesetzt sind, um c.e
Interoperabilität zu gewährleisten;
- die globale Klimaveränderung;
- Verwaltung der Eisenbahn, der Häfen und der Flughäfei,
- die Sanierung verschmutzter Flächen; einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständioen
- den Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbeding- nationalen Behörden; -
ten Schäden. - Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanu'.""l;:
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
- Erneuerung der technischen Ausrustung im Einklang mit den - enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die beste-
Gemeinschaftsnormen, vor allem in den Bereichen kombi- hende lnfonnationsnetze und Datenbanken verwalten (wis-
nierter Verkehr Straße/Schiene, Containerisierung und Güter- senschaftliche und/oder staatliche Einrichtungen);
umschlag;
- Austausch von Informationen Ober Technologien, Markterfor-
- Förderung der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der dernisse und andere Bereiche, Veranstaltung von Seminaren,
Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist; Workshops und Konferenzen für Fachleute und Unternehmer
- Förderung der K0stenschiffahrt als Alternative zum Landver- beider Seiten;
kehr und als für den Ostseeraum besonders geeignete Beför- - Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen;
derungsart;
Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro- - gemeinsame Durchführung von Projekten;
gramme; - Förderung und einvernehmliche Festlegung von Nonnen im
- konkrete Projekte der tri- oder multilateralen (Ostseerat) Bereich der Informationstechnik sowie von Zertifrzierungs-
regionalen Zusammenarbeit, wie z.B. V,a Baltica. und Prüfverfahren fOr Hardware und Software;
- Förderung der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rah-
Artikel 85 mens, Vergleich der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich
der Informationstechnik mit den Rechtsvorschriften der
Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Europäischen Union;
Fernsehen
- Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Informations-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und diensten und -infrastrukturen;
Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Telekommuni-
kation. Dazu gehören: - Zusammenarbeit in den Bereichen elektronischer Datenaus-
tausch (EOt) und Datensicherungssysteme und -strategien.
- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-
kommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;
- Schaffung eines stabilen und kohärenten rechtlichen Rah- Artikel 87
mens in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen,
Banken, Versicherungen ·und
Rundfunk und Fernsehen;
andere Finanzdienstleistungen
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen
sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konfe- (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen
renzen für Sachverständige beider Seiten; geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versiche-
rungswesens und der Finanzdienst1eistungen in Litauen zu schaf-
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
fen und zu entwickeln.
- Technologietransfer;
- gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständi- (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
gen Einrichtungen beider Seiten; - die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungslegung
- Einführung europäischer Nonnen und Zertifizierungssysteme; und Rechnungsprüfung in Litauen unter Anlehnung an inter-
nationale Regeln und die Nonnen der europäischen Gemein-
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -ein-
schaft;
richtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen;
Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer Strategie zur Ein- - die Stärkung und Umstrukturierung des Banken- und Finanz-
führung eines diensteintegrierenden digitalen Netzes {ISDN). systems;
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vor- - die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und
rangige Bereiche: Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;
Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik - die Ausarbeitung von tenninologischen Glossaren;
im Bereich der Telekommunikation, des Postwesens, des - den Austausch von lnfonnationen vor allem über bestehende
Rundfunks und des Fernsehens in Litauen sowie der Rechts- oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften;
vorschriften und Verfahren;
- Modernisieruf'.lg des litauischen Telekommunikationsnetzes - die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften
und seine Einbeziehung in die europäischen und internationa- der Gemeinschaft und Litauens.
len Netze;
(3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-
- Zusammenarbeit mit den europäischen Nonnenorganisationen; sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.
- Integration der transeuropäischen Systeme;
- Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikation; Artikel 88
- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen
Zusammenarbeit
wirtschaftlichen Umfeld Europas: Organisationsstrukturen,
im Bereich der Rechnungsprüfung
Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze, Preisgestal-
und der Finanzkontrolle
tung im Sprachtelefondienst;
- Raumordnung, Bebauungs- und Stadtplanung; (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der
litauischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanzkontrolle
- Verbesserung des Datennetzes und Entwicklung von daten-
und die Rechnungsprüfung gemäß den üblichen Methoden und
bankgestützten Informationsdiensten.
Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.
Artikel 86 (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
1nformationsinf rastru ktur - den Austausch einschlägiger Informationen über die Rech-
nungsprüfungssysteme;
Die Vertragsparteien bemühen sich um die Erweiterung und
Verstärkung der Zusammenarbeit zur Errichtung einer Globalen - die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprü-
lnfonnationsinfrastruktur. Die Zusammenarbeit umfaßt folgende fung;
Maßnahmen: - Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.
- Austausch von Informationen über die Politik und die Pro-
gramme für den Aufbau der Informationsinfrastruktur und der (3) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-
entsprechenden Dienste; bracht, technische Hilfe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2203
Artikel 89 - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
Währungspolitik - Information und Ausbildungsmaßnahmen;
- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.
Auf Antrag der litauischen Behörden leistet die Gemeinschaft
technische Hilfe, um die Maßnahmen Litauens zur schrittweisen (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
Angleichung seiner Politik an die Politik des Europäischen menarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf fol-
Währungssystems zu unterstützen. Auf Antrag Litauens organi- gendes:
siert sie einen informellen Informationsaustausch Ober die Grund-
sätze und die Funktionsweise des Europäischen Währungs- - Organisation des Arbeitsmarktes;
systems. Modernisierung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
tungsdiensten und Umschulungseinrichtungen;
Artikel 90
- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-
Geld wische programmen;
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß enetgische - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.
Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderfich sind, um Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige
aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson- sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
deren mißbraucht werden.
(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarb&'t
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Nonnen zur
rungssystem in Litauen an das neue wirtschaftliche und soziale
Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der
Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachver-
Gemeinschaft und anderen einschlägigen internationalen Gre-
ständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
mien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF). fest-
gelegten Normen gleichwertig sind.
Artikel 94
Artikel 91 Fremdenverkehr
Regionalentwicklung Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im menarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, die insbesond~e
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. auf folgendes abzielt:
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen
werden: - Intensivierung des Informationsflusses durch international-e
- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und Netze, Datenbanken usw.;
lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord- - Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und
nungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Litauen bei der Seminare;
Ausarbeitung dieser Politik;
- Förderung von Projekten der regionalen Zusammenarbeit;
- gemeinsame Aktion regionaler und lokaler Behörden im
Bereich der Wirtschaftsentwicklung; - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte (grenz-
0bergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.);
- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der inter-
regionalen Zusammenarbeit mit den Ostseegebieten in der - Entwicklung des ländlichen Tourismus;
Gemeinschaft;
- Einführung EDV-gestützter (vorzugsweise in allen drei bat--
- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für sehen Staaten gleicher)· Platzbuchungs- und Informations-
Zusammenarbeit und Hilfe; systeme sowie von Verbraucherschutznormen für Urlauber.
- Austausch von Beamten und Sachverständigen;
- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 95
Entwicklung benachteiligter Regionen einschließlich Grenz-
gebieten; Information und Kommunikation
- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah- (1) In den Bereichen Information und Kommunikation treffen d,e
rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Gemeinschaft und Litauen geeignete Maßnahmen zur Förderu~;
Seminaren. eines wirksamen Informationsaustausches. Vorrang emalten Prc-
gramme, die Basisinformationen über die Europäische Union f 0-
Artikel 92 die breite Öffentlichkeit sowie spezifische Informationen für Fa~-
kreise in Litauen vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auc-:
Wohnungs- und Bauwesen
der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Wohnungs- und (2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf doe
Bauwesens zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Femse~r
anderem die Modernisierung und Umstrukturierung des Woh- sendungen, die technischen Normen und die Förderung oer
nungs- und Bauwesens unter Berücksichtigung von Gesund- europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, sowe':
heits-. Sicherheits- und Umweltaspekten sowie der Energie- angebracht, harmonisieren.
effizienz.
(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschprogramme..
Artikel 93 Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten un:
Medienfachleute einschließen.
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit am Artikel 96
Arbeitsplatz und des öffentlichen Gesundheitswesens entwickeln
die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Verbraucherschutz
Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter
Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu ver- (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel. die
bessern. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere: volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Litauens rnr.
dem der Gemeinschaft zu erreichen. Es wird ein wirksamer Ver-
- technische Hilfe; braucherschutz benötigt, um das ordnungsgemäße Funktionie-
- Austausch von Sachverständigen; ren der Marktwirtschaft zu gewährleisten.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(2) Zu diesem Zweck fördern und gewähr1eisten die Vertrags- (2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Berei-
parteien im Hinblick auf ihre beiderseitigen Interessen: chen zusammen:
- eine aktive Verbraucherschutzpolitik im Einklang mit den - Ausbau des statistischen Dienstes Litauens;
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und, soweit relevant,
- Angleichung an die international (und insbesondere in der
mit den Verbraucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;
Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klas-
- die Hannonisierung der Rechtsvorschriften und die Anglei- sifikationen;
chung des Verbraucherschutzes in Litauen an die in der
- Bereitstellung der erlordertichen Daten für die Unterstützung
Gemeinschaft geltenden Vorschriften;
und Überwachung der Wirtschaftsreform;
- einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, um die Qua-
- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer
lität der Verbrauchsgüter zu verbessern und geeignete
Daten für die Privatwirtschaft;
Sicherheitsnormen für diese Güter zu gewährteisten.
- Gewähr1eistung des Datenschutzes;
(3) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:
- Austausch statistischer Informationen.
- lnfonnationsaustausch über gefährliche Produkte;
- Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ver- (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft technische
braucherschutzes sowohl für staatliche Stellen als auch für Hilfe.
Nichtregierungsorganisationen; Artikel 99
- Hitfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre
Informationstätigkeit für eine verbesserte Unterrichtung der Wirtschaftswissenschaften
Verbraucher sorgen sollen;
(1) Die Gemeinschaft und Litauen erleichtern den wirtschaft-
- Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Bei- lichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen-
legung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer arbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte
Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der litauischen ihrer Volkswirtschaften sowie der Ausarbeitung und Durch-
Zentren mit denen in der Gemeinschaft; führung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
- Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;
(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Litauen
- Entwicklung des Meinungsaustausches zwischen den Vertre-
tern der Verbraucherinteressen. - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-
schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-
(4) Die Gemeinschaft leistet, soweit angebracht, technische schen;
Hilfe. - gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse
Artikel 97 einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der
Instrumente für deren Durchführung analysieren;
Zoll
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusam-
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit im Zollbereich besteht darin, menarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-
die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbin- Programm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen
dung mit dem Handel angenommen werden sollen. und für die Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirt-
Angleichung der Zollregelung Litauens an die der Gemeinschaft schaft in der Gemeinschaft und in Litauen fördern. um den
zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberali- Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschafts-
sierungsmaßnahmen zu er1eichtem. politik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung der für
diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
- Austausch von lnformationen auch über Ermittlungsmetho- Artikel 100
den;
Öffentliche Verwaltung
- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur;
- Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin- Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwische-1
dung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und ihren Verwaltungsbehörden, gegebenenfalls durch technische
Litauens; · Hilfe, einschließlich der Einrichtung von Austauschprogrammen.
um die gegenseitige Kenntnis der Struktur und Funktionsweise
- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güter- ihrer Systeme zu verbessern.
verkehr;
- Veranstaltung von Seminaren und Praktika; Artikel 101
- Unterstützung der Einführung moderner Zollinformations-
systeme. Drogen
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet. (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweilige,
Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamke.'t
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit
gemäß di~em Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 101 denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und ps;•-
und Titel VII wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver- chotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, beschafft und
waltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5 gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchl-
geregelt. chen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um die Verhütung
und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern.
Artikel 98
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforder1iche'i
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele
einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsa~
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick- Aktionen.
lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und
rechtzeitig zuver1ässige Statistiken vorliegen, die zur Unterstüt- (3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegen-
zung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses seitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele unc
und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Litauen benötigt Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen unc:::
werden. schließt, soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft eir..
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2205
Die Zusammenarbeit zur Verhütung des widerrechtlichen Han- Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:
dels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen - literarische Übersetzungen;
schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-
genden Bereichen: - Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von
Künstlern;
- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen
- Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informa- DenkmAlem und Stätten (architektonisches und kulturelles
tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Erbe); •
- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur Ausbildungsmaßnahmen;
Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Orogen;
- Kulturveranstaltungen (z.B. Musikfestivals);
- Personalausbildung und Forschung;
- Werbung für bedeutende Kulturveranstaltungen;
- VerhOtung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-
- Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken.
stoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur
widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy- (2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der audiovi-
chotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Normen, sueJlen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere
die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft könnte der audiovisuelle Sektor in Litauen die Teilnahme an den
und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbeson- Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des
dere der Chemical Action Task Force (CATF). verabschiedet MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfah-
worden sind. ren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Aktionen
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung
einbeziehen. des Rates vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Pro-
gramms zu beachten.
Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren, soweit
TrtelVII angebracht, ihre P~itik in bezug auf die Reglementierung grenz-
übergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter beson-
Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten derer Berücksichtigung des Erwerbs der Rechte an geistigem
Eigentum bei Programmen, die über Satellit oder Kabel gesendet
werden, in bezug auf die technischen Normen im audiovisuellen
Artikel 102 Bereich und die Förderung der europäischen audiovisuelle.,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse
Technik.
und Zuständigkeiten mit dem Ziel zusammen, die folgenden Die Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von
Straftaten zu verhüten, insbesondere: Programmen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Jour-
nalisten und andere Medienfachleute einschließen.
- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staats-
angehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen.
unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der
Wiederzulassung; Titel IX
- Korruption; finanzielle Zusammenarbeit
- illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten
Waren; Artikel 104
- illegaler Handel mit Orogen und psychotropen Substanzen; Zur Erreichung der Ziete dieses Abkommens und im Einklang
- organisierte Kriminalität. mit den Artikeln 105, 106, 107 und 108 und unbeschadet des Aro-
kels 107 erhält Litauen vorübergehend Finanzhitfe von de
(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Berei- Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließ-
chen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger lich Darlehen der Europäischen Investitionsbank (Eiß) gemä.3
Koordinierung zwischen den Vertragspateien und sollte techni- Mikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umg~
sche und administrative Hilfe in f~genden Bereichen umfassen: tung Litauens zu beschleunigen.
- Ausarbeitung Innerstaatlicher Rechtsvorschriften;
Artikel 105
- Einrichtung von Informationszentren;
Diese Finanzhilfe
- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-
tung von Straftaten beauftragt sind; - wird entweder im Rahmen eines PHARE-Mehrjahresrichtpro-
gramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates
- Ausbildung des Personals und Entwicklung von Fahndungs- in der geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahresf.-
strukturen; nanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nac--:
- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen Konsultationen mit Litauen und unter Berücksichtigung de"
zur VerhOtung von Straftaten. Artikel 106 und 107 dieses Abkommens festgelegt wird;
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche - umfaßt Darlehen der Europäischen Investitionsbank, wobe·
einbeziehen. Höchstbetrag und Laufzeit nach Konsultationen mit Litaue--:
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags übe-'
die Europäische Union festzulegen sind.
Titel VIII
Artikel 106
Kulturelle Zusammenarbeit Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschat
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen ~
Artikel 103 Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-
ten den Assoziationsrat.
(1) Die Vertragsparteien fördern, begünstigen und erleichtern
die kulturelle Zusammenarbeit. Soweit angebracht, werden die Arti ke 1 107
von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitglied-
staaten durchgeführten Maßnahmen der kulturellen Zusammen- (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-
arbeit auf Litauen ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Litauens
gemeinsamem Interesse entwickelt. und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisatio-
2206 · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
nen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Finanzhilfe zu gewähren, um Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver- (3) Der Assozjationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
tierbarkeit der litauischen Währung aufrechtzuerhalten; (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirt- glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
schaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Regierung Litauens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Zahlungsbilanzhilfe. (5) Soweit angemessen, wird die EIB ats Beobachter an deo
Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Litauen der G-24,
soweit angebracht. vorn IWf genehmigte Programme für die
Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft Artikel 113
vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß
Litauen an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
vorgesehenen FAiien ist der Assoziationsrat befugt. Beschlüsse
rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-
wird.
lich; diese treffen die erforder1ichen Maßnahmen zu ihrer Durt:h-
(3) Der Assoziationsrat wird Ober die Bedingungen dieser Hilfe führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-
und die Erfüllung der von Litauen im Zusammenhang mit dieser lungen abgeben.
Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.
Die BeschlOsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden
von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet
Artikel 108
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend Artikel 114
dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Litauens (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat
unter BerOcksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapa- mit jeder Streitigkeit Ober die Anwendung oder Auslegung dieses
zität der litauischen Wirtschaft. der Rückzahlungskapazitlt sowie Abkommens befassen.
der FOltschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der
Umstrukturierung in Litauen. (2) Der Assoziationsr-c,.t kann die Streitigkeit durch Beschluß
beilegen.
Artikel 109 (3) Jede Partei ist verpflichte(, die Maßnahmen zu treffen, die
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel derfich sind.
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen
den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie
Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. andere Länder
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet.
einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-
binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestelietl.
besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale
Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Artikel 110 Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Litauen nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des
oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in den in Anhang XX Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeitigen Teil-
nahme Litauens an den in Anhang XX genannten Maßnahmen Artikel 115
setzt der Assozjationsrat die Bedingungen für die Teilnahme
(1) Der Assozjationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Litauens an diesen Maßnahmen fest. Der finanzielle Beitrag
Litauens zu den in Anhang XX genannten Maßnahmen richtet sich von einem Assoziationsausschuß unterstützt. dem Vertreter der
nach dem Grundsatz. daß Litauen die durch seine Teilnahme ent- Mitglieder des Rates der Europäischen Union und von Mitgfie-
stehenden Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die.Gemeinschaft dern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-
von Fall zu Fall und gemäß den für den allgemeinen Haushalts- seits und Vertreter der Regierung Litauens anderersets
plan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmun- angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Bea--r.te
gen beschließen, einen Teil des litauischen Beitrags zu pber- handelt.
nehmen. Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Atbeitswe-se
und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen a!.JCh
die VOtbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.
Tatei X (2) Der Assozjationsrat kann seine Befugnisse dem Assozi2.·
tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziatio,s-
Bestimmmungen über die Organe, ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 113.
allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 116
Artikel 111 Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Art:>f:':s-
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung gruppen einsetzen, die ihn bei der Erfü11Jng seiner Aufga.::>e"l
dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal unterstützen.
jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal, wenn die Umstände Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusa7:-
dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derart;?
Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder interna- Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.
tionalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 117
Artikel 112
Es wird ein Parlamentarischer Ausschuß eingesetzt. In dieser.:
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates Gremium treffen Abgeordnete des litauischen Parlamentes u-x:
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der des Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsa.ustaus:::n
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regie- zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er se:::st
rung Litauens ernannten Mitgliedern andererseits. festlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2207
Artikel 118 Artikel 123
(1) Der Parlamentarische Ausschuß besteht aus Abgeordneten Für Ursprungswaren Litauens gilt bei der Einfuhr in die Gemein-
des Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des schaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten
litauischen Parlamentes andererseits. ei~nder gewähren.
(2) Der Parlamentarische Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- Die Behandlung, die Litauen gemäß Trtel IV und Trtel V Kapitel 1
ordnung. gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mit-
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuß führt abwech- gliedstaaten einander gewähren. •
selnd das Europäische Parlament und das litauische Parlament
nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Artikel 124
Artikel 119 (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen. die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
Der Partamentarische Ausschuß kann den Assoziationsrat um sem Abkommen erforder1ich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
sachdienliche lnfoonationen zu der Durchführung dieses Abkom- dieses Abkormnens erreicht werden.
mens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen
Informationen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-
Der Parlamentarische Ausschuß wird über die Beschlüsse des
tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
Assoziationsrates unterrichtet. nachgekommen Ist. so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
Der Par1amentarische Ausschuß kann Empfehlungen an den Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-
Assoziationsrat richten. dienrechen Informationen für eine gründliche PrOfung der Situa-
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-
Artikel 120 den.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-
Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen sultationen im Assoziationsrat.
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
Artikel 125
merziellem Eigentum geltend zu machen.
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-
Artikel 121 sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-
mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags- aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-
partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, ren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits gewährt
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zuständigkeit
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits- der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen
interessen widerspricht; der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in. den Bereichen
ihrer Zuständigkeit.
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; Artikel 126
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien· die
Waren nicht beeinträchtigen; Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einerseits und
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Litauen andererseits.
Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Artikel 127
Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Ver-
pflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Die Protokolle Nr. 1 bis 5 und ·die Anhänge I bis XX s,nd
internationalen Sicherheit für notwendig erachtet; Bestandteil dieses Abkommens.
d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli- Artikel 128
chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
zweck nachzukommen. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifiziaung
Artikel 122 an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- bewirken die von Litauen gegenüber der Gemeinschaft ange- Artikel 129
wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell- Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
schaften oder Zweigniederlassungen; Verwahrer dieses Abkommens.
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Litauen ange-
wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen Artikel 130
Staatsangehörigen Litauens oder deren Gesellschaften oder
Zweigniederlassungen. Dieses Abkommen gilt.für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Grün-
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre dung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag übe<
einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge
gleichartigen Situation befinden. einerseits sowie für das Gebiet der Republik Litauen andererse:~.
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. ·september 1996
Artikel 131 Dieses Abkommen beruht zum Teil auf dem am 18. Juli 1994
unterzeichneten Abkommen über Freihandel und Handelsfragen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut- zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
scher, englischer, finnischer, französiscf)er, griechischer, italieni- Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für
scher, nieder1ändischer, portugiesischer, schwedischer, spani- Kohle und Stahl einerseits und der Republik Litauen andererseits,
scher und litauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut baut es weiter aus und enthält dessen wichtigste Bestimmungen.
gleichermaßen verbindlich ist. Das vorliegende Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
Abkommen über Freihandel und Handelsfragen.
Artikel 132
Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der durch das
Oiec-~ Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirt-
eigenen Verfahren genehmigt. schaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde und der auch die
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in ihm durch das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander übertragenen Aufgaben wahrnimmt, gelten bis zu ihrer Aufhe-
den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notif&Ziert bung durch Beschlüsse des Assoziationsrates weiterhin.
haben.
Der Assoziationsrat nimmt auf seiner ersten Tagung alle erforder
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am liehen Änderungen zu dem vortiegenden Abkommen - insbeson-
11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der dere zu seinen Protokollen und Anhängen - an, um es an die
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Änderungen zu dem Abkommen Ober Freihandel und Handelsfra-
Atomgemeinschaft _einerseits und der Republik Litauen anderer- gen anzupassen, die der Gemischte Ausschuß zwischen der
seits über den Handel und die handelspolitische und wirtschaft- Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des vortiegenden Abkom-
liche Zusammenarbeit. mens beschließt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2209
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs .Erzeugnisse
des Königreichs Belgien, mit Ursprung in• oder .Ursprungserzeugnisse"'
und Ober die Methoden der Zusammenarbeit der
des Königreichs Dänemark, Verwaltungen
der Bundesrepublik Deutschland, Protokoll Nr. 4 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-
der Griechischen Republik, schen Spanien und Portugal und Litauen
des Königreichs Spanien, Protokoll Nr. 5 Ober Amtshilfe im Zollbereich.
der Französischen Republik,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Irlands, schaft und die Bevollmächtigten Litauens haben die folgenden.
der Italienischen Republik, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-
nommen:
des Großherzogtums Luxemburg,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens
der Republik Osterreich,
Gemeinsame Erk1ärung zu Artikel 38 des Abkommens
der Portugiesischen Republik,
der Republik Finnland, Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
des Königreichs Schweden, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i des
Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 116 des Abkommens
Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Atomgemeinschaft, Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 zum Abkommen.
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein- schaft und die Bevollmächtigten Litauens haben ferner die fol-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, genden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kennt-
nachstehend "Gemeinschaft" genannt, nis genommen:
die im Rahmen der Europäischen Union handeln, Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Republik Litauen über den Seever-
einerseits und kehr
die Bevollmächtigten der Republik Litauen, Abkommen in Fomi eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
nachstehend "Litauen" genannt, schen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Anerken-
nung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen
andererseits, Schweinepest im Königreich Spanien.
die am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig in Luxem-
burg zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung Die Bevollmächtigten Litauens haben die folgenden, dieser
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften Schlußakte beigefügten einseitigen Erklärungen zur Kenntnis
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits genommen:
("Europa-Abkommen; zusammengetreten sind, haben folgende Erklärung der französischen Regierung.
Texte angenommen:
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und dEi' Gemein-
Das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:
schaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten ein-
Protokoll Nr.1 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Ober Bestimmungen seitigen Erklärungen zur Kenntnis genommen:
für den Handel mit Textilwaren
Erklärung Litauens zu Trtel III des Abkommens
Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Ver-
arbeitungserzeugnissen zwischen der Gemein- Erklärung Litauens zu Artikel 44 Absatz 6 des Abkommens
schaft und Litauen Erklärung Litauens zu Artikel 56 des Abkommens.
Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.
18
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 37 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen
und Modalitäten• die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
2. Artikel 37
Es wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahm8'andes bestimmt wird.
3. Artikel 38
Es wird vereinbart. daß der Begriff .deren Familienangehörige„ im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmetandes bestimmt wird.
4. Trtel IV Kapitel II
Unbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die
Behandlung von StaatsangeMrigen oder Geseßschaften der einen Vertragspartei afs
weniger günstig als die Behandlung detjenigen der anderen Vertragspartei angesehen
wird, wenn ö1ese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die
Behandlung, die denjenigen d e r ~ Vertragspartei gewährt wird.
5. Artikel 46 Buchstabe d Ziffer i
Unbeschadet des Artikels 45 kommen die Vertragsparteien Oberein, daß die Bestim-
mungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertrags-
parteien das Recht zur Kontrolle und Regufferung, um sicherzustellen. daß die natür-
lichen Personen, die in den Genuß des Niederlassungsrechtes kommen, effektiv eine
selbständige Tätigkeit ausüben.
6. Artikel 56
Durch die Tatsache allein, daß von Litauen für natürliche Personen bestimmter Mitglied-
staaten ein Visum vorgeschrieben wird und für diejenigen anderer Mitgliedstaaten nicht
oder daß von bestimmten Mitgliedstaaten für natürliche Personen Litauens ein VtSUm
vorgeschrieben wird und von anderen nicht, werden die Vorteile, die aus einer be-
stimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert.
7. Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens
"geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum„ insbesondere den Schutz
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,
Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise,
Software, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbe-
werb gemäß Artikel 1Oa der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen Ober Know-how umfaßt.
8. Artikel 116
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikef 116 die
Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern Litauens
zusammensetzt.
• 9. Protokoll Nr. 5 zum Abkommen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Durchführung von Artikel 8 Absatz 2
alle sachdienlichen Informationen zur Auslegung oder Verwendung der Schriftstücke
gleichzeitig bereitgestellt werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2211
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Litauen
über den Seeverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben der Republik Litauen
Herr ... , Herr ... ,
wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung Ihrer ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens und die Zustim-
Regierung zu folgendem bestätigen würden: mung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen:
Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen ,.Als das Freihandelsabkommen zwischen den Europäisdlen
Gemeinschaften und Litauen unterzeichnet wurde, haben sich die Gemeinschaften und Litauen unterzeichnet wurde, haben
Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete Weise mit den sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf geeignete
Fragen der Schiffahrt zu befassen, insbesondere mit den FAiien, Weise mit den Fragen der Schiffahrt zu befassen. insbeson-
in denen die Entwicklung des Handels behindert werden könnte. dere mit den FAiien, in denen die Entwicklung des Handels
Es wird nach für beide Seiten befriedigenden Lösungen für die tJehindert werden könnte. Es wird nach· für beide Seiten
Schiffahrt gesucht werden, bei denen der Grundsatz des freien befriedigenden Lösungen für die Schiffahrt gesucht werden,
und lauteren Wettbewerbs auf kaufmlnnischer Basis beachtet bei denen der Grundsatz des freien und lauteren Wettbe-
wird. werbs auf kaufmännischer Basis beachtet wird.
Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im Es ist außerdem vereinbart worden, daß diese Fragen auch im
Assoziationsrat erörtert werden sollten. Assoziationsrat erörtert werden sollten.•
Genehmigen Sie, Herr •.. , den Ausdruck unserer ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ••• , den Ausdruck unserer ausgezeichnet-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Union der Republik Litauen
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 11 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europiischen Gemeinschaft
und der Republik Litauen
über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens
der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien
A. Schreiben der Republik Litauen B. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ... , Sehr geehrter Herr ••••
ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit fol-
gendem Wortlaut
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen
den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-
die zwischen der Gemeinschaft und Litauen im Rahmen der nissen, die zwischen der Gemeinschaft und Litauen im Rah-
Verhandlungen Ober das Freihandelsabkommen stattgefunden men der Vemand1ungen über das Freihandelsabkommen
haben. stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Litauen bereit ist. uiter den in der Ich bestltige Ihnen hiermit. daß Litauen bereit ist. unter den in
Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 der Entscheidung 89121/EWG des Rates vom 14. Dezember
und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommission vorge- 1988 und den nachfolgenden Entscheidungen der Kommis-
sehenen Bedingungen anzuerkennen. daß das Gebiet des KOnig- sion wrgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das
reichs Spaniens, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme der Provin-
Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist. zen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikani-
scher Schweinepest ist.
Litauen erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller Litauen erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller
sonstigen Anforderungen des litauischen Veterinärrechts an. sonstigen Anforderungen des litauischen VeterinArrechts an.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der
Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden. würden ...
Ich bestätige Jh~ die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt
Ihres Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr •.. , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichr.et-
sten Hochachtung. sten Hochachtung.
Für die Regierung Im Namen des Rates
der Republik Litauen der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2213
Einseitige Erklärungen
Erklärung der französischen Regierung
Frankreich erklärt, daß das Europa-Abkommen mit der Republik Litauen nicht für die mit der Europäischen
Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Länder und Gebiete gilt.
Erklärung der Republik Litauen
1. Titel III
In Anbetracht des Beitritts der skandinavischen Länder nw Europäischen Union bekundete Litauen sein
Interesse an Neuverhandlungen Ober den Handel mit Textilien und Agrarprodukten mit dem zjel, eine
angemessene Anpassung vorzusehen, um die beiderseitige Liberalisierung des Handels zu vertiefen.
2. Artikel 44 Absatz 6
Litauen unternimmt alle zweckdienJichen Anstrengungen, um zu gewährleisten. daß nach Ablauf der
Übergangszeit litauische Tochtergesellschaften und Zweignieder1assungen von Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Gemeinschaft die gleichen Rechte genießen wie Tochtergesellschaften und
Zweigniederiassungen litauischer Gesellschaften oder Staatsangehöriger in der Gemeinschaft.
3. Artikel 56
Litauen hält es zur Verwirklichung der Ziele dieser Assoziation für wesentlich, eine Vssa-freie Regelung
zwischen der Republik Litauen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Verzeichnis der Anhänge
Artikel 9 und 18 Bestimmung der Begriffe „gewerbliche Waren" und "landwirtschaftliche
Erzeugnisse• •
II Artikel 11 Absatz 2 Einfuhrzollzugeständnisse Litauens
III Artikel 11 Absatz 3 Einfuhrzollzugeständnisse Litauens
IV Artikel 11 Absatz 4 Einfuhrzollzugeständnisse Litauens
V Artikel 14 Absatz 1 Ausfuhrzollzugeständnisse Litauens
VI Artikel 16 Absatz 1 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für Textilien
VII Artikel 17 Absatz 1 landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
VIII Artikel 17 Absatz 2 landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
IX Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Zollzugeständnisse
X Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Vereinbarungen für die Tier- und Fleischeinfuhren
XI Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse der GemeimiChaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
-Zollkontingente
XII Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse Litauens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
-Zölle
XIII Artikel 20 Absatz 2 Zugeständnisse Litauens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
-Zollkontingente
XIV Artikel 23 Absatz 1 Zugeständnisse der Gemeinschaft für FISChereierzeugnisse
XV Artikel 23 Absatz 1 Zugeständnisse Litauens für Fischereierzeugnisse
XVI Artikel 44 Absatz 1 Niederlassungsrecht: Ausnahmen der Gemeinschaft
XVlla Artikel 44 Absatz 2 Niederlassungstecht: Ständige Ausnahmen Litauens
XVllb Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i Niederlassungsrecht: Vorübergehende Ausnahmen Litauens
XVIII Artikel47 Finanzdienstleistungen
XIX Artike167 Schutz des geistigen, gewert>lichen und kommerziellen Eigentums
XX Artikel 110 Teilnahme Litauens an Gemeinschaftsprogrammen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2215
Anhangl
Liste der in den Artikeln 9 und 18 genannten Waren bzw. Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 - Eieralbumin:
- anderes:
3502 10 91 - getrocknet (in Blättern, Aocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 - anderes
ex 3502 90 - andere:
- Albumine, ausgenommen Eieralbumin:
- Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 - getrocknet (in Blättern, Aocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 90 59 - andere
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle;._Kork-
schrot und Korkmehl
5201 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5301 Aachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle von Flachs (einschließlich Gamabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nic'1t ver-
spannen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle
oder Reißspinnstoff)
Anhang II
Uste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangszollsatz
6403 Schuhe 10 %
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang III
List~ der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
3401 Seifen; ••• 10
3402 20 Organische grenzflächenaictive Stoffe: Zubereitungen für den 10
Einzelverkauf
3402 90 Andere organische grenzflächenaktive Stoffe 10
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse 10
3405 Creme, Wachs und Poliermittel 10
3406 Kerzen 10
3605 Zündhölzer .25
3917 22 91 Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Propylens, 10
für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken,
Verschlußstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge
3917 22 99 Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Propylens, 10
andere
3917 23 Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des 10
Vinylchlorids
3917 29 Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus anderen Kunststoffen 10
3917 31 Biegsame Rohre und Schläuche 10
3917 32 11 Andere Rohre und Schläuche ohne Formstücke, Verschlußstücke 10
oder Verbindungsstücke aus Kondensationspolymerisations- und
Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, aus Exposidharzen
3917 32 19 Andere Rohre und Schläuche aus anderen ·10
Kondensationspolymerisations- und
Umlagerungspolymerisationserzeugnissen
3917 32 31 Andere Rohre und Schläuche, aus 10
Additionspolymerisationserzeugnissen aus Polymeren des Ethylens
39173235 Andere Rohre und Schläuche aus 10
Additionspolymerisationserzeugnissen aus Polymeren des
Vinylchlorids
3917 32 39 Andere Rohre und Schläuche aus 10
Additionspolymerisationserzeugnissen, andere
3917 32 51 andere Rohre und Schläuche, andere, nicht verstärkt 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2217
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
39173299 Andere Rohre und Schläuche, andere 10
3917 33 Andere Rohe und Schläuche, mit Formstücken, Verschlußstücken 10
oder Verbindungsstücken
3917 39 Andere nahtlose Rohe und Schläuche 10
3917 40 Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke 10
3918 Bodenbeläge aus Kunststoffen 10
3920 10 21 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polyethylen mit einer geringen Dichte
3920 10 29 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polyethylen mit einer hohen Dichte
3920 10 50 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen 10
Polymeren des Ethylens (geringe Dicke)
3920 10 90 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen 10
Polymeren des Ethylens (dick)
3920 20 Ande~e Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus Polymeren 10
des Propylens
3920 41 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus Polymeren 10
des Vinylchlorids, nicht biegsam
3920 42 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus Polymeren 10
des Vinylchlorids, biegsam
3920 51 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polymethyl-Methacrylat
3920 59 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen 10
Acryl polymeren
3920 61 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polycarbonaten
3920 62 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polyethylenterephthalat
3920 63 Andere Tafeln,-Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
ungesättigten Polyestern
3920 69 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen 10
Polye~tern
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
3920 71 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus ·10
regenerierter Cellulose
3920 72 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen„ aus 10
Vulkanfiber
3920 73 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Celluloseacetaten
3920 79 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen„ aus anderen 10
Cellulosederivaten
3920 91 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polyvinylbutyral
3920 92 Andere Tafeln„ Platten„ Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Polyamiden
3920 93 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Aminoharzen
3920 94 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus 10
Phenolharzen
3920 99 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Kunststoffen, aus anderen 10
Kunststoffen
3921 11 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff, aus 10
Polymeren des Styrols
3921 12 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff, aus 10
Polymeren des Vinylchlorids
3921 14 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff, aus 10
regenerierter Cellulose
3921 19 Andere Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkuns~stoff, aus anderen 10
Kunststoffen
3921 90 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus 10
Kunststoffen
3922 Badewannen, Duschen, Waschbecken, Klosetteile und ähnliche 10
Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen
3923 21 Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, aus Polymeren 10
des Ethylens
3923 30 90 Ballons, Flaschen, Flakons usw. aus Kunststoffen, mit einem 10
Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern
3923 40 Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger aus Kunststoffen 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2219
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
3923 50 Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse aus Kunststofen 10
3923 90 Andere Transport- und/oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen 10
3924 Geschirr und andere Haushaltsgegenstände, aus Kunststoffen 10 ~
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit nicht genannt 10
3926 Andere Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen 10
4201 Sattlerwaren für alle Tiere 10
4202 Koffer usw. aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststoffolien, 10
Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe
4203 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekunstituiertem 10
Leder
4410 10 10 Spanplatten und ähnliche Platten,. roh 10
4410 10 50 Spanplatten mit melaminharzgetränkten Papierlagen beschichtet 10
4410 10 90 Andere Spanplatten aus Holz 10
4410 90 Spanplatten aus anderen holzigen Stoffen .10
4411 Faserplatten aus holzigen Stoffen 10
4413 Verdichtetes Jiolz 10
4414 Holzrahmen 10
4415 Kisten und Ladungsträger aus Holz 10
4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer usw. aus Holz 10
4417 Werkzeuge, Stiele und Griffe für Bürsten und Pinsel oder 10
Schuhspanner, aus Holz
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz 10
4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche 10
4420 Ziergegenstände aus Holz, Kästen für Schmuck aus Holz oder andere 10
lnnenausstattungsgegenstände aus Holz
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
4421 Andere Waren aus Holz 10
4802 52 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, mit einem 10
geringen Gehalt an Fasern, in einem mechanischen
Aufbereitungsverfahren gewonnen, mit einem Quadratmetergewicht
von 40 g bis 150 g
6401 Wasserdichte Schuhe aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen das 10
Oberteil nicht zusammengefügt ist
6402 Andere Schuhe aus Kautschuk oder Kunststoff 10
6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder L_eder und 10
Oberteil aus Spinnstoffen
6405 Andere Schuhe 10
8403 Bestimmte Zentralheizungskessel 10
8414 30 30 Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art, mit 10
einer Leistung von 0,4 kW oder weniger
8418 21 Kompressorkühlschränke für den Haushalt 25
8418 22 Elektrische Absorberkühlschränke für den Haushalt 25
8418 29 Andere Haushaltskühlschränke 25
8418 30 Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 Litern oder 25
weniger
8418 40 Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 Litern oder 25
weniger
8506 11 11 Kleine elektrische Primärelemente und Primärbatterien aus 25
Mangandioxid, alkalische Rundzellen
8506 11 19 Andere kleine alkalische elektrische Primärelemente und 25
Primärbatterien aus Mangandioxid
8506 11 91 Andere kleine elektrische Primiirelemente und Primärbatterien aus 25
Mangandioxid: Rundzellen
8506 11 99 Andere kleine elektrische Primärelemente und Primärbatterien aus 25
Mangandioxid
8509 Elektromechanische Haushaltsgeräte 10
8519 Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonri am 26. September 1996 2221
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte 10
8528 10 41 Videomonitore für mehrfarbiges Bild, mit Kathodenstrahlröhre und 20
Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger
8528 10 43 Videomonitore für mehrfarbiges Bild, mit Kathodenstrahlröhre und
Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen
8528 10 49 Andere Videomonitore für mehrfarbiges Bild 20
8528 10 52 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit 20
eingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von 42 cm .
oder weniger
8528 10 54 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit 20
eingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr
als 42 cm bis 52 cm
8528 10 56 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit 20
eingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr
als 52 cm bis 72 cm
8528 10 58 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit 20
eingebauter Bildröhre und einer Diagonale des Bildschirms von mehr
als 72 cm
8528 10 72 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit einer 20
vertikalen Auflösung von weniger als 700 Zeilen
8528 10 76 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit einer 20
vertikalen Auflösung von 700 Zeilen oder mehr
8528 10 81 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild, mit einem 20
Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5
8528 10 89 Andere Fernsehempfangsgeräte für mehrfarbiges Bild ohne 20
Bildschirm
8528 10 98 Andere Fernsehempfangsgeräte mit eingebauter Bildröhre, aber ohne 20
Bildschirm
8528 20 Fernsehempfangsgeräte für einfarbiges Bild 20
9028 20 Flüssigkeitszähler 10
9401 Sitzmöbel 25
9403 10 Büromöbel aus Metall 25
9403 20 10 Andere Metallmöbel für zivile Luftfahrzeuge 25
9403 30 Büromöbel aus Holz 25
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
KN-Code Warenbezeichnung Ausgangs-
zollsatz %
9403 40 Küchenmöbel aus Holz 25
9403 50 Schlafzimmermöbel aus Holz . 25
9403 60 Andere Holzmöbel 25
9403 80 Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide, 25
Bambus und ähnlichen Stoffen
9403 90 30 Möbelteile aus Holz 25
9303 90 90 Möbelteile aus anderen Stoffen (außer Metall) 25
9404 30 Schlafsäcke 25
9404 90 Bettausstattungen, andere 25
9405 Beleuchtungskörpfer 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2223
AnhanglV
Liste der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Erzeugnisse
Zollsatz (%)
KN-Code Warenbezeichnung
1.1.1995 1.1.2001
8703 21 90 Gebrauchte Per~onenkraftwagen
8703 22 90 .
8703 23 90 - Personenkraftwagen, älter als 7 Jahre, aber 5 0
nicht älter als 10 Jahre
8703 23 90
8703 31 90
8703 32 90 - Personenkraftwagen, älter als 10 Jahre 10 0
8703 33 90
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang V
Liste der in Artike~ 14 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Zollsatz ( %)
KN-CODE Warenbezeichnung
1.1.1995 - 1.1.1998 - Ab
31.12.1997 31.12.2000 1.1.2001
4101-1403 Rohe Häute und Felle 50 30 0
4104 10-4104 10 91, Halbzeug aus Leder 10 5 0
4104 21-4104 29,
4105 11-4105 19,
4106 11-4106 19,
4107 10 10, 4107 21,
4107 29 10, 4107 90 10
4301 Rohe Pelzfelle 15 8 0
4403 20 00 Rohholz von Nadelholz ·20 20 0
4403 91 Rohholz, Eichenholz 50 50 0
4403 99·90 Rohholz, Eschenholz 50 50 0
.
4403 91, Rohholz von anderen 10 10 0
4403 99 90 Laubbäumen
7204 Abfälle und Schrott aus 15 8 0
Eisen oder Stahl
7404, 7503, 7602, Abfälle und Schrott, nicht 15 15 0
7802, 7902, 8002, aus Eisen oder Stahl
8101 91 90, 8103 10 90,
8104 20, 8104 10 90,
8108 10 90, 8111 00 19,
811_2 20 39, 8112 40 19, ..
8112 91 39
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2225
Anhang VI
Liste der Textilwaren mit Ursprung in Litauen,
für die die Gemeinschaft Zollplafonds festgesetzt hat.
Kategorie KN/Taric- Warenbezeichnung C1) Einzel-
(Einheiten) Code plafonds <2)
1 520411 00 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für 2 261
5204 19 00 den Einzelverkauf (Tonnen)
5205
5206
5604 90 00•50 -
2 5208 Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher- 2 737
5209 gewebe, Schlingengewebe. (Tonnen)
5210 (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch,
5211 Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle
5212 und geknüpfte Netzstoffe
5811 00 00•91
•92
6308 oo oo• 11
•19
3 5512 Gewebe aus synthetischen SpiMfasem, 630
6513 andere als Binder, Samt, Plüsch, (Tonnen)
5514 Schlingengewebe (einschließlich
6515 Frottiergewebe) und Chenillegewebe
5803 90 30
5905 00 70• 10
6308 00 00•20
4 6105 10 00 Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis 1 883
6105 20 10 (andere als aus Wolle oder feinen (1 000 Stück)
6105 20 90 Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche
6105 90 10 Waren, aus Gewirken
6109 10 00
6109 90 10
6109 90 30
6110 20 10
6110 30 10
(1) Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die angegebene Warenbezeich-
nung nur als Hinweis: Für die Präferenzbehandlung sind die KN- und, gegebenenfalls, die
T aric-Codes ( •) maßgeblich.
(2) Für Einfuhren, die diese jährlichen Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft zu jeder Zeit während
des betreffenden Jahres Zölle wiedereinführen.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
5 6101 10 90 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strick- 1 510
6101 20 90 jacken (andere als zugeschnitten und genäht), (1009 Stück)
6101 30 90 Anoraks, Wandjacken und lhnliche Waren, -aus
Gewirken
6102 10 90
6102 20 90
6102 30 90
6110 10 10
61101031
61101035
6110 10 38
61101091
61101095
6110 10 98
6110 20 91
6110 20 99
6110 30 91
6110 30 99
6 6203 41 10 Shorts und andere kurze Hosen (andere als Bade- 1 750
6203 41 90 hosen) und lange Hosen, aus Geweben für (1 000 Stück)
6203 42 31 Mämer ood Knaben; lange Hosen aus Geweben
6203 42 33 für Frauen und Midchen, aus Wolle, Baumwolle
6203 42 35 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen;
6203 42 90 Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert,
6203 43 19 andere als solche der Kategorien 16 oder 29, aus
6203 43 90 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 49 19 Spinnstoffen
6203 49 50
6204 61 10
6204 62 31
6204 62 33
6204 62 39
6204 63 18
6204 69 18
62113242
62113342
62114242
6211 4342
7 6106 10 00 Blusen und Hemdblusen aus Gewirken und andere 972
6106 20 00 als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder ( 1 000 Stück)
6106 90 10 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für
Frauen und Mädchen
6206 20 00
6206 30 00
6206 40 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2227
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) pfafonds (2)
8 6205 10 00 Oberhemden, andere als aus Gewirken, für 1 917
6205 20 00 Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder (1 000 Stück)
6205 30 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
9 5802 11 00 Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur 131
5802 19 00 Körperpflege oder Haushaltswäsche, aus (Tonnen)
Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus
6302 60 00*90 Baumwolle, andere als aus Gewirken
15 6202 11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmintel) (einschließlich 227
6202 12 10•90 Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, (1000 Stück)
6202 12 90*90 aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle ·oder
6202 13 10*90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6202 13 90*90 (ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )
6204 31 00
6204 32 90
6204 33 9()
6204 39 19
6210 30 00
16 620311 00 Anzüge und Kombinationen, andere als aus 99
620312 00 Gewirken, für Minner und Knaben, aus Wolle, (1000 Stück)
6203 19 10 Baumwolle oder synthetischen oder kOnstlichen
6203 19 30 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge;
6203 21 00 Trainingsanzüge, gefüttert mit Außenseite aus ein
6203 22 80 und demselben Richenerzeugnis, für Minner und
6203 23 80 Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder
6203 29 18 künstlichen SpiMStoffen
6211 32 31
6211 33 31
17 6203 ~1 00 Sakkos und Jacken, ausgenommen taillierte 81
6203 32 90 Jacken, andere als aus Gewirken, für Männer und (1000 Stück)
6203 33 90 Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder
6203 39 19 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
20 6302 21 00 Bettwäsche, andere als aus Gewirken 232
6302 22 90 (Tonnen)
6302 29 90
6302 31 10
6302 31 90
6302 32 90 ~
6302 39 90
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
39 6302 51 10 Tischwische, Wische zw Körperpflege und Haus- 101
6302 51 90 haltswische, andere als aus Gewirken, andere als CTönnen)
6302 53 90 aus Frottiergewebe, aus Baumwolle
.
6302 59 00•90
6302 91 10
6302 91 90
6302 93 90
6302 99 00•90
10 61111010 Handschuhe aus Gewirken 308
61112010 1.537
6111 30 10 (1000 Paar)
6111 90 00 • 1 1
61161010
6116 10 90
6116 91 00
6116 92 00
6116 93 00
6116 99 00
12 61151200 Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, . 3·189
61151910 Socken. Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche (1000 Paar
6115 19 90 Wirkwaren, andere als für Säuglinge, oder Stück)
6115 20 11 einschließlich Krampfaderstrümpfe,
6115 20 90 ausgenommen Waren der Kategorie 70
6115 91 00
6115 92 00
6115 93 10
6115 93 30
6115 93 99
6115 99 00
13 6107 11 00 Slips und andere Unterhosen für Männer und 2 018
6107 12 00 Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen ( 1 000 Stüclc)
6107 19 00 und Mädchen, aus Gewirken, Wolle,. Baumwolle
6108 21 00 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6108 22 00
6108 29 00
14 6201 11 00 Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, _46
6201 12 10•90 aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder ( 1 000 Stück)
6201 12 90*90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6201 13 10*90 (ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )
6201 13 90•90
6210 20 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2229
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
18 6207 11 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen. 112
6207 19 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintef und (1000 Stück)
6207 21 00 -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren,. für
6207 22 00 Männer und Knaben, andere als aus Gewirken
6207 29 00
6207 91 00
6207 92 00
6207 99 00
6208 11 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und
6208 19 10 andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge,
6208 19 90 Njgfig6s, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel
6208 21 00 und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen,
6208 22 00 andere als aus Gewirken
6208 29 00
6208 91 10
6208 91 90
6208 92 10
6208 92 90
6208 99 00
19 6213 20 00 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als 1 746
6213 90 00 aus Gewirken (1000 Stück)
21 6201 12 10•10 Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, 562
6201 12 90*10 andere als aus Gewirken, aus Wolle; Baumwolle (1 000 Stück)
6201 13 10•10 oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:
6201 13 90*10 Oberteile von Trainingsanzügen, g~f(.ittert, andere
6201 91 00 als solche der Kategorien 16 oder 29, aus
6201 92 00 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6201 93 00 Spinnstoffen
6202 12 10•10
6202 12 90*10
6202 13 10•10
6202 13 90*10
6202 91 00
6202 92 00
6202 93 00
6211 32 41
6211 33 41
6211 42 41
6211 43 41
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plaf~nds (2)
22 5508 10 11 Game aus synthetischen Spinnfasem, nicht in 649
5508 10 19 Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tonnen)
550911 00
5509 12 00
5509 21 10
5509 21 90
5509 22 10
5509 22 90
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 41 10
5509 41 90
5509 42 10
5509 42 90
5509 51 00
5509 52 10
5509 52 90
5509 53 00
5509 59 00
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
5509 91 10
5509 91 90
5509 92 00
5509 99 00
23 5508 20 10 Game aus künstlichen Spinnfasem, nicht in Auf- 308
machungen für den Einzelverkauf (Tonnen)
5510 11 00
5510 12 00
5510 20 00
5510 30 00
5510 90 00
24 6107 21 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und 499
6107 22 00 -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für ( 1000 Stück)
6107 29 00 Männer und Knaben, aus Gewirken
6107 91 00
6107 92 00
6107 99 00•10
6108 31 10 Nachthemden, Schlafanzüge, Negliges,
6108 31 90 Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und
6108 32 11 ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus
6108 32 19 Gewirken
6108 32 90
6108 39 00
6108 91 00
6108 92 00
6108 99 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2231
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheitl Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
26 6104 41 00 Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle. 395
6104 42 00 BaU11wolle oder synthetischen oder kOnstlichen (1000 Stück)
6104 43 00 Spinnstoffen
6104 44 00
6204 41 00
6204 42 00
620443 00
620444 00
27 6104 51 00 Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und 260
6104 52 00 Mädchen (1 000 Stück)
6104 53 00
6104 59 00
6204 51 00
6204 52 00
6204 53 00
6204 59 10
28 6103 41 10 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und 109
6103 41 90 ihnliche Hosen). Latzhosen und kurze Hosen. (1 000 Stück)
6103 42 10 andere als Badehosen. aus Gewirken aus Wolle,
6103 42 90 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6103 43 10 Spimstoffen
6103 43 90
6103 49 10
6103 49 91
6104 61 10
. 6104 61 90
6104 62 10
6104 62 90
. 6104 63 10
6104 63 90
6104 69 10
6104 69 91
29 6204 11 00 Kostüme und Kombinationen, andere als aus 124
6204 12 00 Gewirken, für Frauen und Mächen, aus Wolle, (1000 Stück)
6204 13 00 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6204 19 10 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge:
6204 21 00 Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus
6204 22 80 ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen
6204 23 80 und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen
6204 29 18 oder künstlichen Spinnstoffen
6211 42 31
62114331
31 6212 10 00 Büstenhalter, aus Geweben oder aus Gewirken 674
{1 0OÖ Stück)
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
32 5801 10 00 Samt, Plüsch, Schlinge.webe und 90
5801 21 00 Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe (Tonnen)
5801 22 00 aus Baumwolle und Bänder) und Nadelflorgewebe
5801 23 00 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder
58012400 künstlichen Spinnstoffen
5801 25 00
5801 26 00
5801 31 00
5801 32 00
5801 33 00
5801 34 00
5801 35 00
5801 36 00
5802 20 00
5802 30 00
33 5407 20 11 Gewebe aus Garnen aus synthetischen 242
Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus (Tonnen)
6305 31 91 Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite
6305 31 99 von weniger als 3 m; Säcke und Bet.rtel zu
Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken,
aus Streifen oder dergleichen
34 5407 20 19 Gewebe aus Garnen aus synthetischen 8
Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus (T~nnen)
Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite
von 3 m oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2233
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
35 5407 10 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere 264
5407 20 90 als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 (Tönnen)
5407 30 00
5407 41 00
5407 42 10
5407 42 90
5407 43 00
5407 44 10
5407 44 90
5407 51 00
5407 52 00 ~
5407 53 10
5407 53 90
5407 54 00
5407 60 10
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
5407 71 00
5407 72 00
5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99
5407 74 00
5407 81 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 84 00
5407 91 00
5407 92 00
5407 93 10
5407 93 90
5407 94 00
5811 00 00*95
5905 00 70*90
36 5408 10 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als ·59
5408 21 00 für die Reifenherstellung der Kategorie 114 (Tonnen)
5408 22 10
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 31 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
5811 00 00•95
5905 00 70*20
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
K-etegorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
37 551611 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfasem 386
5516 12 00 (Tonnen)
5516 13 00
5516 14 00
5516 21 00
5516 22 00
5516 23 10
5516 23 90
5516 24 00
5516 31 00
5516 32 00
5516 33 00
5516 34 00
5516 41 00
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 91 00
5516 92 00
5516 93 00
5516 94 00
5803 90 50
5905 00 70*30
38A 6002 43 11 Gewirke aus synthetischen Spinnfasem, für Vor- 22
6002 93 10 hänge und Gardinen (Tol'Vlen)
38 B 6303 91 00•10 Gardinen, andere als aus Gewirken 1
6303 92 90*10 (Tonne)
6303 99 90*20
40 6303 91 00*91 Gardinen, Vorhänge und lnnervollos; Schabracken 37
•99 und Bettvorhänge und andere Waren zur (Tonnen)
6303 92 90*90 Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus
6303 99 90*31 Wolle, aus Baumwolle oder synthetischen oder
•39 künstlichen Spioostoffen
•90
630419 10
6304 19 90*91
6304 92 00
6304 93 00*90
6304 99 00*92
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2235
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
41 5401 10 11 Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Auf- 750
5401 10 19 machungen für den Einzelverkauf, andere als (Tonnen)
nicht texturierte Game, ungezwimt, ungedreht,
5402 10 10 oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je
5402 10 90 Meter
5402 20 00
5402 31 10
5402 31 30
5402 31 90
5402 32 00
5402 33 10
5402 33 90
5402 39 10
5402 39 90
5402 49 10
5402 49 91
5402 49 99
5402 51 10
5402 51 30
5402 51 90
5402 52 10
5402 52 90
5402 59 10
5402 59 90
5402 61 10
5402 61 30
5402 61 90
5402 62 10
5402 62 90
5402 69 10
5402 69 90
5604 20 00•10
5604 90 00*40
•90
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1 )•· plafonds (2)
42 54012010 Garne aus künstlichen Rlamenten, nicht in Auf- 75
machungen für den Einzelverkauf, andere als (Tonnen)
5403 10 00 Garne, ungezwimt, aus Vaskose, ungedreht oder
5403 20 10 mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und
5403 20 90 nicht texturierte Game, ungezwimt, aus
5403 32 oo•so Zelluloseacetat
5403 33 90
5403 39 00
5403 41 00
5403 42 00
5403 49 00
5604 20 00·20
43 5204 20 00 Garne aus synthetischen oder künstlichen 77
Filamenten, Game aus künstlichen Spinnfasem, (Tonnen)
5207 10 00 Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den
5207 90 00 Einzelverkauf
5401 10 90
54012090
5406 10 00
5406 20 00
5508 20 90
5511 30 00
47 5106 10 10 Game aus Wolle oder feinen Tierhaaren, 18
5106 10 90 gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den (Tonnen)
5106 20 11 - Einzelverkauf
5106 20 19
5106 20 91
5106 20 99
5108 10 10
5108 10 90
48 5107 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, 60
5107 10 90 gekämmt, nicht in Aufmachungen für den (Tonnen)
5107 20 10 Einzelverkauf
5107 20 30
5107 20 51
5107 20 59
5107 20 91
5107 20 99
5108 20 10
5108 20 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2237
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1 ) plafonds (2)
49 5109 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Auf• 24
5109 10 90 machungen für den Einzelverkauf (Tonnen)
5109 90 10
5109 90 90
50 511111 11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren 60
51111119 (Tonnen)
511111 91
5111 11 99
51111911
51111919
51111931
5111 19 39
51111991
5111 19 99
5111 20 00
5111 30 10
5111 30 30
51113090
5111 90 10
5111 90 91 .,
5111 90 93
5111 90 99
51121110
5112 11 90
51121911
51121919
51121991
5112 19 99
5112 20 00
5112 30 10
5112 30 30
5112 30 90
5112 90 10
5112 90 91
5112 90 93
5112 90 99
53 5803 10 00 Drehergewebe aus Baumwolle 1
(Tonne)
54 5507 00 00 Künstliche Spimfasem und Abfille, gekrempelt, 7
gekimmt oder anders für äte Spinnerei vorbereitet (Tonnen)
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ~usgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
55 5506 10 00 Synthetische Spinnfasem und Abfälle, 60
5506 20 00 gekrempelt, gekämmt oder anders für die (Tonnen)
5506 30 00 Spinnerei vorbereitet
5506 90 10
5506 90 91
5506 90 99
56 5508 10 90 Game aus synthetischen Spinnfasem 53
(einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den (Tonnen)
5511 10 00 Einzelverkauf
55112000
58 5701 10 10 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert 283
5701 10 91 (Tonnen)
5701 10 93
5701 10 99
5701 90 10
5701 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2239
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1 ) plafonds (2)
59 5702 10 00 Teppiche und andere Bodenbeläge_ aus 310
5702 31 10 Spinnstoffen, andere als Teppiche der {Tonnen)
5702 31 30 Kategorie 58
5702 31 90
5702 32 10
5702 32 90
5702 39 10
5702 41 10
5702 41 90
5702 42 10
5702 42 90
5702 49 10
5702 51 00
5702 52 00
5702 59 00•20
5702 91 00
5702 92 00
5702 99 00•20
5703 10 10
5703 10 90
5703 20 11
5703 20 19
5703 20 91
5703 20 99
6703 30 11
5703 30 19
5703 30 51
5703 30 59
.
5703 30 91
5703 30 99
5703 90 10
5703 90 90*90
570410 00
5704 90 00
5705 00 10
5705 00 31
5705 00 39
5705 00 90* 11
•19
60 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische 1
Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und {Tonne)
Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,
Kreuzstich), auch konfektioniert
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
61 5806 10 00•90 Bänder und schußlose Binder aus parallelgelegten 48
5806 20 00 und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), (Tonnen)
5806 31 10 ausgenommen Etiketten und ähnliche Waten der
5806 31 90 Kategorie 62
5806 32 10
5806 32 90
5806 39 00•90 Gummielastische Gewebe (ausgenommen
5806 40 00•90 Gewirke)
62 5606 00 91 Chenillegame, Gimpen (andere als umsponnene -61
5606 00 99 Garne aus Roßhaar) (Tonnen)
5804 10 11 Tülle, Bobinetgardinenstoff und gek~üpfte Netz-
5804 10 19 stoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt),
5804 10 90 als Meterware oder als Motiv
5804 21 10
5804 21 90
5804 29 10
5804 29 90
5804 30 00
5807 10 10 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus
5807 10 90 Spinnstoffen, als Meterware oder zugeschnitten,
nicht bestickt, gewebt·
5808 10 00 Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als
5808 90 00 Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse,
Pompons und dergleichen
5810 10 10 Stickereien, als Meterware oder als Motiv
5810 10 90
5810 91 10
5810 91 90
5810 92 10
5810 92 90
5810 99 10
5810 99 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2241
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1 )~ plafonds (2)
63 5906 91 00 Gewirke aus synthetischen Spinnfasem mit einem 33
Anteil an Elastomer-Fäden von mehr als (Tonnen)
6002 10 10•10 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit .einem
6002 10 90 Anteil an gummielastischen Fäden von mehr als
6002 30 10•10 5 Gewichtshundertteilen
6002 30 90
6001 10 00•10 Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus
synthetischen Spinnfasem
6002 20 31
6002 43 19
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
65 5606 00 10 Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A 166
und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen (Tonnen)
oder künstlichen Spinnfasem
6001 10 00·20
6001 21 00
6001 22 00
6001 29 10
6001 91 10
6001 91 30
6001 91 50
6001 91 90
6001 92 10
6001 92 30
6001 92 50
6001 92 90
6001 99 10
6002. 10 10*91
6002 20 10
6002 20 39
6002 20 50
6002 20 70
6002 30 10•91
6002 41 00
6002 42 10
6002 42 30
6002 42 50
6002 42 90
6002 43 31
6002 43 33
6002 43 35
6002 43 39
6002 43 50
6002 43 91
6002 43 93
6002 43 95
6002 43 99
6002 91 00
6002 92 10
6002 92 30
6002 92 50
6002 92 90
6002 93 31
6002 93 33
6002 93 35
6002 93 39
6002 93 91
6002 93 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2243
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
66 6301 10 00 Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, 23
6301 20 91 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen (Tonnen)
6301 20 99 Spinnstoffen
6301 30 90
6301 40 90•91
•99
6301 90 90•21
•99
67 5807 90 90 Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als 85
für Säuglinge, aus Wirkwaren; Wäsche aller Art, (Tonnen)
61130010 aus Gewirken; Gardinen; Vorhänge und
Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und
61171000 andere Waren zur Innenausstattung, aus
6117 20 00 Gewirken; Decken aus Gewirken; andere
6117 80 10 Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör
6117 80 90
6117 90 00
6301 20 10
6301 30 10
63014010
63019010
6302 10 10
630210 90
6302 40 00
6302 60 00·10
630311 00
6303 12 00
6303 19 00
630411 00
6304 91 00
6305 20 00•10
6305 31 10
6305 39 00•91
6305 90 00·20
6307 10 10
6307 90 10
68 6111 10 90 Säuglingskleidung und Bekleidungsz1.tbehör für 91
61112090 Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für (Tonnen)
6111 30 90 Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und
6111 90 00•19 Strümpfe, Socken und Säckchen für Säuglinge,
andere als aus Gewirken, der Kategorie 88
6209 10 00•90
6209 20 00•90
6209 30 00•90
6209 90 00•90
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung ( 1 ) plafonds (2)
69 6108 11 10 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für 102
6108 11 90 Frauen und Mädchen (1 000 Stück)
6108 19 10
6108 19 90
70 6115 11 00 Strumpfhosen, aus synthetischen Spinnstoffen, 6-731
6115 20 19 mit einem Titer der Einfachfäden von weniger als (1000 Stück
6115 93 91 67 Decitex (6,7 Tex) oder Paar)
Strümpfe für Frauen, aus synthetischen
Spinnfasem
72 61123110 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, 189
6112 31 90 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen (1 000 Stück)
61123910 Spinnstoffen
6112 39 90
6112 41 10
6112 41 90
6112 49 10
6112 49 90
6211 11 00
6211 12 00
73 6112 11 00 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für 181
61121200 Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder (1009 Stück)
61121900 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
74 61041100 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für 67
6104 12 00 Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder (1 000 Stück)
6104 13 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,
6104 19 00*10 ausgenommen Skianzüge
6104 21 00
6104 22 00
6104 23 00
6104 29 00•10
75 6103 11 00 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für 10
6103 12 00 Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder (1 000 Stück)
6103 19 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,
6103 21 00 ausgenommen Skianzüge
6103 22 00
6103 23 00
6103 29 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2245
Kategorie KN!Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung ( 1J plafonds (2)
76 6203 22 10 Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und 169
6203 23 10 Knaben, andere als aus Gewirken; Schürzen, (Tonnen)
6203 29 11 Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung, für
6203 32 10 Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken
6203 33 10
6203 39 11
62034211
6203 42 51
6203 43 11
6203 43 31
6203 49 11
6203 49 31
6204 22 10
6204 23 10
6204 29 11
6204 32 10
6204 33 10
6204 39 11
6204 62 11
6204 62 51.
6204 63 11
6204 63 31
6204 69 11
6204 69 31
6211 32 10
6211 33 10
62114210
62114310
77 6211 20 00•10 Kombinationen und Skianzüge, andere als aus 45
Gewirken (Tonnen)
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1 )· plafonds (2)
78 6203 41 30 Bekleidung, andere als aus Gewirken, 159
6203 42 59 ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, (Tonnen)
6203 43 39 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76
6203 49 39 and 77
6204 61 80
6204 61 90
6204 62 59
6204 62 90
6204 63 39
6204 63 90
6204 69 39
6204 69 50
621040 00
6210 50 00
6211 31 00
6211 32 90
6211 33 90
6211 41 00
6211 42 90
6211 43 90
83 6101 10 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und 60
6101 20 10 andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus (Tonnen)
6101 30 10 Gewirken, ausgenommen Bekleidung der Kate-
gorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72,
6102 10 10 73, 74 and 75
6102 20 10
6102 30 10
6103 31 00
6103 32 00
6103 33 00
6103 39 00·10
6104 31 00
6104 32 00
6104 33 00
6104 39 00*10
6112 20 00·10
6113 00 90
611410 00
6114 20 00
6114 30 00
84 6214 20 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragen- 15
6214 30 00 schoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche (TÖnnen)
6214 40 00 Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,
6214 90 10 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2247
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafÖnds (2)
85 6215 20 00 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, 1
6215 90 00 andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle (Tonne)
oder synthetischen oder künstlichen~ Spinn:stoffen
86 6212 20 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, 140
6212 30 00 Strumpfhalter, Strumpfbinder und ihnliche (1 000 Stück)
6212 90 00 Waren sowie ihre Teile, auch aus Gewirken
87 6209 10 00·10 Handschuhe, andere als aus Gewirken 37
6209 20 00•10 (Tonnen)
6209 30 00•10
6209 90 00•10
6216 00 00
88 6209 10 00•20 Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt; 8
6209 20 00•20 anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen für (Tonnen)
6209 30 00•20 Säuglinge, nicht gewirkt
6209 90 00•20
6217 10 00
6217 90 00
90 5607 41 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus 76
5607 49 11 synthetischen Spinnstoffen (Tonnen)
5607 49·19
5607 49 90
5607 50 11
5607 50 19
5607 50 30
5607 50 90
91 6306 21 00 Zelte 69
6306 22 00 (Tonnen)
6306 29 00
93 6305 20 00*90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus 28
6305 39 00•99 Spinnstoffen, andere als aus Streifen oder der- {Tonnen)
6305 90 00•99 gleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen
94 5601 10 10 Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; 91
5601 10 90 Spinnfasem mit einer Breite von 5 mm oder {Tonnen)
5601 21 10 weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus
5601 21 90 Spinnstoffen
5601 22 10
5601 22 91
5601 22 99
5601 29 00
5601 30 00
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
95 5602 10 19 Filze und Waren daraus, auch getrinkt oder 62
5602 10 31 bestrichen, andere als Bodenbeläge (Tonnen)
5602 10 39
5602 10 90
5602 21 00
5602 29 90
5602 90 00
5807 90 10•10
5905 00 10•50
6210 10 10
6307 90 91
.
96 5603 00 10 Vliesstoffe und Waren daraus. auch getrinkt oder 388
5603 00 91 bestrichen (Tonnen)
5603 00 93
5603 00 95
5603 00 99
5807 90 10•10
59050010•40
6210 10 91
6210 10 99
6301 40 90*10
6301 90 90*10
6302 22 10
6302 32 10
6302 53 10
6302 93 10
6303 92 10
6303 99 10
6304 19 90*10
6304 93 00•10
6304 99 00*91
6305 39 00•10
6307 10 30
6307 90 99•10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2249
Kategorie KN/Taric• Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
97 5608 11 11 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bind- 22
5608 11 19 fäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte •Fischer~ (Tonnen)
5608 11 91 netze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen
560811 99
6608 19 11
5608 19 19
5608 19 31
560819 39
6608 19 91
5608 19 99
5608 90 00
98 5609 00 00 Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausge- 14
nommen Gewebe, Waren aus Geweben und (Tonnen)
5905 00 10 Waren der Kategorie 97
99 5901 10 00 Gewebe, mit Leim oder stirkehaltigen Zurichte- 75
5901 90 00 stoffen bestrichen, wie sie üblicherweise zt.m Ein- (Tonnen)
binden von Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kartonagen ~ zu
ähnlichen Zwecken verwendet werden;
Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei
5904 10 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,
5904 91 10 bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer
5904 91 90 Deckschicht oder einem Überzug, auch zuge-
5904 92 00 schnitten
5906 10 10 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken,
5906 10 90 mit Ausnahme von Geweben für die
5906 99 10 Reifenherstellung
5906 99 90
5907 00 10 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen,
5907 00 90 bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und dergleichen, andere als
Waren der Kategorie 1 00
100 5903 10 10 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen 138
5903 10 90 Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen (Tonnen)
5903 20 10 oder mit lagen aus diesen Stoffen versehen
5903 20 90
5903 90 10
5903 90 91
5903 90 99
101 5607 90 00*90 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, 8
andere als aus synthetischen Chemiefasern (Tonnen)
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheit) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
109 6306 11 00 Planen, Segel und Markisen 13
6306 12 00 (Tonnen)
6306 19 00
6306 31 00
6306 39 00
110 6306 41 00 Luftmatratzen, aus Geweben 68
6306 49 00 (Tonnen)
111 6306 91 00 Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als 4
6306 99 00 Luftmatratzen und Zelte (Tonnen)
112 6307 20 00 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, 33
6307 90 99•91 andere als Waren der Kategorien 113 und 114 (Tonnen)
•99
113 6307 10 90 Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, 26
andere als aus Gewirken (Tonnen)
114 5902 10 10 Gewebe und Waren für technische Zwecke 63
5902 10 90 (Tonnen)
5902 20 10
5902 20 90
5902 90 10
5902 90 90
5908 00 00
5909 00 10
5909 00 90
5910 00 00
5911 10 00
5911 20 00*90
5911 31 11
5911 31 19
5911 31 90
59113210
5911 32 90
5911 4000
59119010
5911 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2251
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung ( 1) plafonds (2)
115 5306 10 11 Leinengame und Ramiegame 104
5306 10 19 (Tonnen)
5306 10 31
5306 10 39 -
5306 10 50
5306 10 90
5306 20 11
5306 20 19 -
5306 20 90
5308 90 11
5308 90 13
5308 90 19
117 5309 11 11 Gewebe aus Flachs oder Ramie 33
5309 11 19 (Tonnen)
5309 11 90
5309 19 10
5309 19 90
5309 21 10
5309 21 90
5309 29 10
5309 29 90
53110010
5803 90 90
5905 00 31
5905 00 39
118 6302 29 10 Bettwäsche, TISchwische, Wäsche zur Körper- 15
6302 39 10 pflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen (Tonnen)
6302 39 30 oder Ramie, andere als aus Gewirken
6302 52 00
6302 59 00•10
6302 92 00
6302 99 oo• 1 o
120 6303 99 so• 1 o Gardinen, Vorhinge und Innenrollos, ·3
Schabracken und andere Bettvorhänge und (Tonnen)
6304 19 30 andere Waren zur Innenausstattung, andere als
6304 99 00•10 Gewirke aus Flachs oder Ramie
121 5607 90 00•20 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus 26
Flachs oder Ramie (Tonnen)
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Eiozel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) pla-fonds (2)
122 6305 90 00•91 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, 23
•92 gebraucht, aus Flachs, Ramie oder Sisal, andere (Tonnen)
als aus Gewirken
123 5801 90 10 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenille- 1
5801 90 90*20 gewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen (Tonne)
Waren der Position 5802 oder 5806; Schals,
6214 9090•11 Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,
•91 Kopftücher, Schleier und ähnlic!}e Waren aus
Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken
124 5501 10 00 Synthetische Spinnfasem 2 038
5501 20 00 . (Tonnen)
55013000
5501 90 00
5503 10 11
5503 10 19
5503 10 90
5503 20 00
5503 30 00
5503 40 00
5503 90 10
5503 90 90
5505 10 10
5505 10 30
5505 10 50
5505 10 70
5505 10 90
125 A 5402 41 10 Synthetische Spinnfäden, andere als die Fäden 453
5402 41 30 der Kategorie 41 (Tonnen)
5402 41 90
5402 42 00
5402 43 10
5402 43 90
125 B 5404 10 10 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und der- 273
540410 90 gleichen) und Katgutnachahmungen, aus (Tonnen)
5404 90 11 synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:
5404 90 10 - aus synthetischer Spinnmasse
5404 90 19 - Monofile
5604 20 00•90 - andere
5604 90 00•20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2253
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
126 5502 00 10 Künstliche SpiMfasem 1 -701
5502 00 90
. (Tonnen)
550410 00
5504 90 00
5505 20 00
127 A 5403 31 00 Synthetische und künstliche Spinnfiden, nicht in 141
5403 32 00•10 Aufmachungen für den Bnzelverkauf, andere als (Tonnen)
.
5403 33 10 die der Kategorie 42
127 B 5405 00 00 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und der- 19
gleichen) ood Katgutnachahmungen, aus (Tonnen)
5604 90 00• 30 synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
129 5110 00 00 Game aus groben Tierhaaren 2
(Tonnen)
130A 5004 00 10 Seidengarne (andere als Bourretteseidengarne) 13
5004 00 90 (Tonnen)
5006 00 10
130 B 5005 00 10 Seidengarne, andere als die der Kategorie 1 30 A 36
5005 00 90 (Tonnen)
5006 00 90 Messinahaar
5604 90 00• 10
131 5308 90 90 Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen 6
(Tonnen)
132 5308 30 00 Papiergarne 8
{Tonnen)
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
133 5308 20 10 Hanfgame 73
5308 20 90 (Tonnen)
134 5605 00 00 Metallgarne 24
(To!lnen)
135 51130000 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar 1
(Tonne)
136 5007 10 00 Gewebe aus Seide 121
5007 20 10 (Tonnen)
5007 20 21
5007 20 39
5007 20 41
5007 20 51
5007 20 59
5007 20 61
5007 20 69
5007 20 71
5007 90 10
5007 90 30
5007 90 50
5007 90 90
5803 90 10
5905 oo so• 20
5911 20 00•20
137 5801 90 90*10 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenille- 1
gewebe, ausgenommen Gewebe der Posi- (Tonne)
tionen 5508 und 5805, aus Seide, Schappeseide
oder Bourretteseide
5806 10 00•10 Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourrette-
seide
138 5311 00 90 Gewebe aus pflanzlichen Spinnstoffen, andere 16
als aus Flachs, Jute oder anderen textilen Bast- (Tonnen)
fasern
5905 00 90*90 Gewebe aus Papiergarnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2255
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
.
139 5809 00 00 Gewebe aus Metall- oder metallisierten Fäden 2
. (Tonnen)
140 6001 10 00•90 Andere Gewirke als aus Baumwolle, Wolle, 3
60012990 kOnsttichen oder synthetischen Spinnstoffen (Tonnen)
60019990
6002 20 90
6002 49 00
6002 99 00
141 6301 90 90•29 Andere Decken als aus Baumwolle, Wolle, künst- 4
•99 liehen oder synthetischen Spinnstoffen (Tonnen)
142 5702 39 90•20 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus 57
5702 49 90•20 Spinnstoffen, andere als die aus Kokosfasern, (Tonnen)
5702 59 00•30 der Position 5303 oder die der Kategorie 59
5702 99 00•30
5705 00 90•31
•39
144 5602 10 35 Filz aus groben Tierhaaren 1
5602 29 10 (Tonne)
145 5607 30 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 121
5607 90 00•10 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis (Tonnen)
Nee) oder aus anderen harten Blattfasern oder
aus Hanf
146A 5607 21 00·11 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 246
•19 (Tonnen)
- Bindegame und Pressengarne für landwirt- 1
schaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen
Agavefasern
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) • plafonds (2)
146 B 5607 21 00*91 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 19
•99 (Tonnen)
5607 29 10 - aus Sisal oder anderen Agavefasem, andere
5607 29 90 als die Waren der Kategorie 146 A
152 5602 10 11 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder 4
bestrichen (Tonnen)
- Falze als Meterware oder nur quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten,
- genadelt, aus Jute oder anderen textilen
Bastfasern der Position 5703, weder getränkt
noch bestrichen, andere als für Bodenbeläge
156 6106 90 30 Blusen IM1d Pußover aus Seide, Schappeseide 4
oder Botwretteseide. für Frauen. Mädchen und (Tonnen)
6110 90 90*30 Kleinkinder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2257
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung ( 1 ) plafonds (2)
157 6101 90 10 Kleidung, weder gummielastisch noch kaut- 15
6101 90 90 schutiert, andere als die der Kategorien 1 • (Tomen)
bis 123 und der Kategorie 156
6102 90 10
6102 90 90
6103 39 00*90
6103 49 99
6104 19 00*90
6104 29 00•90
6104 39 00•90
6104 49 00
6104 69 99
6105 90 90
6106 90 50
6106 90 90
6107 99 00*90
6108 99 90
6109 90 90
6110 90 10
6110 90 90*90
6111 90 00•90
6112 20 00*90
6114 90 00
159 6204 49 10 Kleider, Blusen und Hemdblusen aus Seide, 39
Schappeseide oder Bourretteseide, aus Geweben (Tonnen)
6206 10 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragen-
schoner, Kopftücher, Schleier und -ihnliche
Waren
6214 10 00 - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
6215 10 00 Krawatten
- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Kategorie KN/Taric- Einzel-
(Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
160 6213 10 00 Taschentücher und Ziertaschentücher 1
- aus Seide, Schappeseide oder Bourrette!leide (Tonne)
161 6201 19 00 Kleidung, andere als aus Gewirken, andere als 74
62019900 die der Kategorien 1 bis 123 und der Kate- (Tonnen)
gorie 159
6202 19 00
6202 99 00
6203 19 90
6203 29 90
6203 39 90
6203 49 90
6204 19 90
6204 29 90
6204 39 90
6204 49 90
6204 59 90
6204 69 90
6205 90 10
6205 90 90
6206 90 10
6206 90 90
6211 20 00•90
62113900
62114900
6214 90 90*19
•99
220 6309 00 00 Gebrauchte Kleidung 1 030
(Tonnen)
230 5604 10 00 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem 24
Überzug aus Spinnstoffen (Tonnen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2259
Kategorie KN/Taric- Einzel-
{Einheiten) Code Warenbezeichnung (1) plafonds (2)
240 6801 90 90*90 Andere Textilwaren, andere als die der Kate- 1
gorien 1 bis 230 (Tonne)
5811 00 00•14
•15
•99
6002 10 10•99
6002 30 10•99
6304 19 90•99
6304 99 00•99
6305 so oo• 1 o
6305 90 00*93
6308 00 00*90
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang VII
Liste der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Erzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft
bei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 Mannitol
2905 44 0-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 Dextrine und ander~ modifizierte Stärken, ausgenommen ver-
etherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, De~rinen oder anderen
modifizierten Stärken
3809 10 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage
von Stärke oder Stärkederivaten
3823 60 Sorbit, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2905 44
Anhang VIII
Liste der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
Erzeugnisse, bei denen Litauen
bei den Abgaben eine landwirtschaftliche Komponente beibehält
KN-Code Warenbezeichnung
ex350510 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte
und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2261
Anhang IX
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen
in die Europäische Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zölle:
KN-Code Warenbezeichnung (1 > Zoll
Pferde, lebend:
0101 19 10 Pferde zum Schlachten frei
0101 19 90 Andere 11,5 %
0206 22 90 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, fre1
0205 41 99 Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frei
frisch, gekühlt oder gefroren
0207 31 Fettlebern von Gänsen oder Enten, frisch, gekühlt oder_ gefroren frei
0207 60 10
0409 Natürlicher Honig 17,3 %
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstücke, 5,1 ~
ruhend
0707 00 25 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16 %
0707 00 30
0709 51 30 Pfifferlinge frei
(1) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die
angegebene Warenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präfetenzsystem sind im
Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend. Wenn Ex-KN-Codes angegeben
werden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des KN-Codes zusammen mit der
entsprechenden· Warenbezeichnung festzulegen.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
KN-Code Warenbezeichnung ( ) 1
Zoll
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch 8,8 % <2 )
1502 00 90 Fett von Rindern 3,2 %
3
Apfelsaft, mit einer Dichte von nicht mehr als 1,33 g/cm
bei 20 °C
2009 70 30 mit einem Wert von 18 ECU oder mehr für 100 kg
Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 12 %
2009 70 93 mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg
Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von
30 GHT oder weniger 12 %
2009 70 99 keinen zugesetzten Zucker enthaltend 12 %
(1) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die
angegebene Warenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präferenzsystem sind im
Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend. Wenn Ex-KN-Codes angegeben
werden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des KN-Codes zusammen mit der
entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(2) Hierfür gilt die Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung im Anhang.
Anhang zu Anhang IX
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:
KN-Code Warenbezeichnung
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Litauen unter Berücksichti-
gung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft
festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in
Nummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der
Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nummer 1
genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des
Mindesteinfuhrpreises-für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten
Mengen nicht weniger als 4 v. H. der normalen jähr1ichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzu-
stellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Estland eingeführten Erzeug-
nisses eingehalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2263
Anhang X
In Artikel 20 Absatz 2 genannte Erzeugnisse
Vereinbarungen für die Einfuhren von lebenden Rindern, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in die
Gemeinschaft.
1. Unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Versorgungsbilanz
wird für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland ein globales Zollkontingent von 3 500 lebenden
Rindern eröffnet. welche zur Mast oder zum Schlachten bestimmt sind, ein Lebendgewicht von nicht
weniger als 160 kg und nicht mehr als 300 kg haben und unter den KN-Code 0102 fal1en.
Die ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz fOr Tiere, die unter dieses Kontingent
faßen, wird auf 25 % der vollen Abschöpfung oder des vollen spezifischen Zollsatzes festgesetzt.
2. Ist aufgrund von Vorausschätzungen damit zu rechnen, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft in einem
Jahr 425 000 Stück überschreiten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EWG)
Nr. 805168 unbeschadet anderer Rechte im Rahmen dieses Abkommens Schutzmaßnahmen ergreifen.
3. Für die Einfuhren aus Lettland, Litauen und Estland wird ein globales Zollkontingent von 1 500 t frischem,
gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-codes 0201 und 0202 eröffnet.
Die im Rahmen dieses Kontingents ermäßigte Abschöpfung oder der ermäßigte spezifische Zollsatz wird
auf 40 % des vollen Satzes festgesetzt.
4. Im Rahmen der autonomen Einfuhrregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 ist Lettland,
Litauen und Estland ein globales Kontingent von 100 t frischem, gekühltem oder gefrorenem Schaf- oder
Ziegenfleisch des KN-Codes 0204 vorbehalten.
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XI
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft
werden im Rahmen der angegebenen Mengen (Zoalkontingente)
die variablen Abschöpfungen, die Wertzölle und/oder die spezifischen Zölle um 60 % gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung (1 > 1995 1996 1997 und
darauffolgende
Jahre
(Tonnen)
0203 Fleisch von Haus- 1 000 1 000 1 000
schweinen, frisch oder
gekühlt (2 )
0207 10 15 Ganze Hühner; 500 500 500
0207 21 10 Hühnerbrüste; Hühner-
0207 10 19 schenkel
0207 21 90
0207 39 21
0207 41 41
0207 39 23
0207 41 51
0402 10 19 Magermilchpulver 2 900 3 200 3 500
0402 21 19 Vollmilchpulver
0402 29 99 Milch oder Rahm, 200 200 200
eingedickt, mit Zusatz
von Zucker
0405 00 11 Butter 1 000 1 100 1·200
0405 00 19
(1) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die angegebene
Warenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präferenzsystem sind im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes
maßgebend. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des
KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(2) Ausgenommen Filets, getrennt gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2265
KN-Code Warenbezeichnung (1 > 1995 1996 1997 und
darauffolgende
Jahre
(Tonnen)
0406 10 80 Frischkäse, Fettgehalt 700 700 700
> 40 GHT
0406 30 31 Schmelzkise, 700 700 700
Fettgehalt < 48 GHT
0406 30 39 Sctvnelzkäse,
Fettgehalt > 48 GHT
0406-90 11 Anderer Kise, für die
Verarbeitung
0702 00 30 Tomaten, frisch oder 100 100 100
0702 00 35 gekühlt
0702 0040
0703 2000 Knoblauch 100 100 100
0808 10 10 Mostipfel, lose 800 900 1 000
geschüttet ohne
Zwischenlagen
(1 ) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilf die angegebene
Warenbezeichnung nur als Hinweis; für das Präferenzsystem sind im Rahmen dieses Anhangs di~ KN-Codes
maßgebend. Wem Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem durch Anwendung des
KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XII
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
1. Für die Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen gelten nach-
stehende Zölle.
2. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in diesem Anhang nicht aufge-
führt werden, können zollfrei oder frei von Abgaben gleicher Wirkung nach Litauen eingeführt werden.
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz (%)
Ausgangs- 1995 1996 1997 1998 1999 2000
zolsatz
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
01 lebende Tiere und Waren 20 19 18 18 17 17 16
tierischen Ursprungs
0201 Fleisch von Rindern, frisch, 40 39 39 38 37 37 36
0202 gekühlt, gefroren
0203 C, Aeisch von Schweinen, 40 39 38 38 37 37 36
frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0204 Aeisch von Schafen oder 20 19 19 18 18 15 15
Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0205 Aeisch von Pferden, Eseln, 20 19 19 18 18 15 15
Maultieren oder Mauleseln,
frisch gekühlt oder gefroren
0206 Genießbare Schlacht- 8 7 7 6 6 5 5
nebenerzeugnisse von Rin-
dem, Schweinen, Schafen,
Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren oder Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefro-
ren
0201 n Fleisch und genießbare 25 23 23 22 22 20 20
Schlachtnebenerzeugnisse
von Hausgeflügel der Posi-
tion 0105, frisch gekühlt
oder gefroren
.0208 Anderes Fleisch und andere 40 38 38 37 37 35 35
genießbare Schlacht-
nebenerzeugnisse, frisch,
gekühlt oder gefroren
0209 n Schweinespeck ohne mage- 40 39 39 39 38 38 38
re Teile, Schweinefilet und
Geflügelfett, nicht ausge-
schmolzen, frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salz-
lake, getrocknet oder geräu-
chert
n Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen,· die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996. 2267
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0210 Fleisch und genießbare ·40 38 38 36 36 35 35
Schlachtnebenerzeugnisse,
gesalzen, in Salzlake, getrock-
net oder geriuchert; genieß-
bares Mehl von Reisch oder
von Schlachtnebenerzeug-
nissen
0401 Milch und Rahm, weder einge- 50 48 48 45 45 40 30
dielet noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßmit-
teln
0402n Milch und Rahm, eingedickt 40 38 38 36 36 35 35
oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
0403 (9) Buttermilch, saure Milch und 20 18 18 15 15 10 10
ausgenommen saurer Rahm, •••
040310 51-
040310 99;
04039071-
04039099
0404 Molke, auch eingedickt oder 30 30 30 30 30 30 15
mit Zusatz von Zucker oder
anderen SOßmitteln; •••
0405 Butter und andere Fettstoffe 60 60 60 60 60 60 60
aus der Milch
0406 c-, Kise und Quark 40 38 38 35 35 32 32
040700 30 r, Vogeleier in der Schale, frisch, 50 45 45 42 42 40 40
haltbar gemacht oder gekocht:
- von Hausgeflügel
- andere
040a 91 10 n Ganze Eer, getrocknet 50 45 45 42 42 40 40
r, Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September1996
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0409 00 00 Natürlicher Honig 50 48 46 44 42 42 40
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen 60 59 59 58 58 55 55
Ursprungs, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
0603 r, Blumen und BIOten sowie
deren Knospen. geschnitten,
zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet. gebleicht_
gefärbt, imprigniert oder
anders bearbeitet
40 40 40 35 30 30 30
0603 10 11 Roses
0603 10 13 Nelken 30 30 30 25 25 20 20
060310 15 Orchideen 30 30 30 25 25 20 20
0603 10 21 Gladiolen 30 30 25 25 20 20 15
060310 25 Chrysanthemen 40 40 40 35 30 25 25
060310 29 Andere 20 20 20 20 15 15 15
0603 10 51 Rosen 50 50 45 40 35 35 35
0603 10 53 Nelken 40 40 40 35 35 30 30
0603 10 55 Orchideen 40 40 40 35 35 30 30
0803 10 65 Chrysanthemen 30 30 30 25 25 20 15
060310 69 Andere 30 30 30 30 25 25 25
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 10 00 Pflanzkartoffeln 50 10 10 5 5 5 5
0701 90 Andere 50 50 48 46 46 45 45
0102 n Tomaten, frisch oder gekühlt
07020010 10 10 10 10 10 10 10
0702 00 90 40 40 40 40 35 35 20
r, Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2269
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0703 Speisezwiebeln, Schalotten,
Knoblauch, Porree und andere
Gemüse der Alium-Arten,
frisch oder gekühlt
20
.
07031019 Speisezwiebeln, andere 30 30 25 20 20 20
0703 20 00 Knoblauch 40 40 40 35 35 30 25
070410 Blumenkohl
0704 10 10 40 40 40 30 25 20 20
070410 90 10 10 10 5 5 frei frei
0705 Salate und Chicor,e, frisch
oder gekühl
0705 11 Kopfsalat
0705 11 10 40 40 35 30 25 20 20
0705 11 90 10 10 10 5 5 frei frei
0705 19 00 Salate, andere 30 30 30 25 25 20 20
0706 Karotten und Speisem6tven,
Speiserüben, Rote Rüben,
Schwarzwurzeln, Knollen-
sellerie, Rettiche und lhnliche
genießbare Wurzeln, frisch
oder gekühlt
0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, 40 40 40 35 35 30 30
Speiserüben
0706 90 Andere
07069011 Knollensellerie 10 10 10 5 5 frei frei
07069019 30 30 30 25 25 20 20
0706 90 90 Andere (Rettich) 30 30 30 25 25 . 20 20
0101 oo r, Gurken und Cornichons, frisch
oder gekühlt
0707 00 11 20 20 20 20 15 15 10
0707 00 19 50 50 50 40 30 25 25
r, Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Menge·n. die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0709 Anderes Gemüse, frisch oder ge-
kühlt
0709 51 Pilze
0709 51 10 Zuchtpilze 40 40 40 40 35 30 30
07096010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne 35 35 35 30 30 25 20
brennenden Geschmack
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
080810 Äpfel
- Andere
0808 10 91 - vom 1. August bis 31. Dezember 55 53 50 50 45 45 40
0808 10 93 - vom 1. Januar bis 31. März 55 53 50 50 45 45 40
080810 99 - vom 1. April bis 31. Juli 10 10 10 10 5 5 5
0808 20 Birnen und Quitten
- Birnen
0808 20 10 10 10 10 10 10 10 10
0808 20 31 5 5 5 5 5 5 5
0808 20 33 5 5 5 5 5 5 5
0808 20 35 30 30 25 20 20 20 15
0808 20 39 20 20 20 20 15 15 10
0809 Aprkosen, Kirschen, Pfirsiche,
Pflaumen und Schlehen, frisch
0809 20 Kirschen 40 40 35 30 25 25 20
..:. vom 1. Mai bis 15. Juli
- vom 16. Juli bis 30. April
080940 Pflaumen und Schlehen
08094011 40 40 35 30 25 25 20
0809 40 19 5 5 5 5 5 5 5
0810 Andere Früchte, frisch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2271
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0810 10 Erdbeeren
0810 10 10 30 30 25 20 20 20 20
0810 10 90 10 10 10 5 5 5 5
.
0810 20 Himbeeren, Brombeeren,
Maulbeeren und Loganbeeren
0810 20 10 40 40 35 30 25 25 20
0810 30 10 Schwane, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachel-
beeren
0810 30 10 50 50 45 40 35 30 30
0810 30 30 30 30 30 25 20 20· 20
1001 Weizen und Mengkorn
1001 10 C, Hartweizen 30 30 30 30 30 20 20
1001 90 Weizen und Mengkorn, andere 30 30 30 30 30 20 20
1002 Roggen 30 30 30 30 30 20 20
1003 Gerste 30 30 30 30 30 20 20
1004 Hafer 30 30 30 30 30 20 20
Mehr von Weizen oder Meng-
kom
1101 00 - Mehl von Weizen, jedoch 30 28 28 26 26 25 25
nicht weniger als
50 usorronne
1103 19 30 Grobgrieß, Feingrieß und
Pellets 60 50 48 48 46 46 45
1104 Getreidekörner, anders bear-
beitet (Mischfuttrermittel) 30 30 30 20 20 20 20
1105 Mehr, Grieß, Flocken, Granu-
lat und Pellets von Kartoffeln
50 50 48 46 46 45 45
f> Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
1107 Malz, auch geröstet 30 28 28 26 26 25 25
1108 Stärke; ••• 60 60 48 46 46 45 45
1601 Schweineschmalz; anderes Schweine-
fett und Geflügelfett, ••• 15 14 14 13 13 11 11
1602 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, .
... 30 25 25 20 20 15 15
1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin,
... 30 25 25 20 20 20 20
1504 Fete und Ole sowie deren Fraktionen,
von Fischen oder Meeressäugetieren, .•• 30 25 25 20 20 20 20
1515 Andere pflanzliche fette, ••. 30 30 29 28 27 25 24
1516 ausge- Tierische und pflanzliche fette und Öle 30 25 25 20 20 20 20
nommen sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, •••
1516 20 10
1so1 oo n Würste und ähnliche Erzeugnisse ••• 25 24 24 23 23 20 20
1602 Aeisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder 40 39 39 38 38 36 36
Blut, anders zubereitet oder haftbar
gemacht, ausgenommen 1602 49 19
1701 Rotv- und Rübenzucker und chemisch 100 100 100 100 100 100 100
reine Saccharose, fest, jedoch nicht
weniger als 200 USO/Tonne
1702 Andere Zucker, ••• 40 39 39 38 38 36 36
1702 30
1702 40
1702 90
ausgenommen
1702 90 10
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse ••• , mit Essig
zubereitet oder haltbar gemacht
2001 10 00 Gurken 40 38 38 36 36 35 35
n Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2273
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
20012000 Speisezwiebeln 40 38 38 36 36 35 35
20019080 Tomaten, ••• 40 38 38 36 36 35 35
2007 Konfrtüren. Fruchgelees. Marmeladen.
Fruchmuae •••
2007 99 39 Mus. ManneJade, .•.• von Äpfeln 40 38 38 36 36 35 35
2009 Fruchtsifte •.• 40 38 38 36 36 35 35
200910 n Apfe~ft
2009 70 11
2009 70 19 40 38 38 36 36 35 35
2009 70 30 40 38 38 36 36 35 35
2009 70 91 40 38 38 36 36 35 35
2009 70 93 40 38 38 36 36 35 35
2009 70 99 40 38 38 36 36 35 35
2106 90 55 Zuckersirupe. aromatisiert oder gefirbt. 40 40 40 40 40 40 40
Glucose
2204 Wein aus frischen Weintrauben, jedoch 50 50 48 47 46 45 45
220410 11 nicht weniger als 1,0 USD/1
2204 21 10
2204 29 10
2204 21 21 30 30 28 27 26 25 25
2204 01 90
2204 29 21
2204 30 99
2206 Andere gegorene Getränke 30 30 28 27 26 25 25
2209 00 Speiseessig 50 48 48 46 46 45 45
n Zollkontingent nach Anhang XIII. Auf die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der
Ausgangszollsatz erhoben.
20
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XIII
Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Erzeugni~
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen
wird die Präferenzbehandlung nach Anhang XII
bis zur Höhe der nachstehenden Mengen (Zollkontingente) gewährt
(HlTonnen)
KN-Code Warenbezeichnung 1995 1996 1997 1998 1999 2000
(1) (2) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0201 Fleisch von Rindern, frisch 800 880 960 1 040 1 120 1 200
0202 oder gekühlt
0203 Reis~ von Schweinen, 400 440 480 520 560 600
frisch, gekühlt oder gefro-
ren
ex 0207 Fleisch und genießbare 400 440 480 520 560 600
Schlachtnebenerzeugnisse
von Hausgeflügel der Posi-
tion 0 105, frisch gekühlt
oder gefroren
0209 Schweinespeck ohne 200 220 240 260 280 300
magere Teile, Schweinefett
und Geflügelfett (nicht
ausgeschmolzen), frisch,
gekühlt, gefroren, gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert
ex 0402 Milch und Rahm, eingedickt 400 440 480 520 560 600
oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
0403 Buttermilch, saure Milch 200 220 240 260 280 300
und saurer Rahm, Joghurt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2275
(1) (2) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
0406 Käse und Quark 400 440 480 520 560 600
0407 00 30 Vogeleier in der Schale, 800 880 960 1 040 1 120 1 200
frisch, haltbar gemacht oder
gekocht:
- von Hausgeflügel
- andere
0408 91 10 Ganze Eier, getrocknet 50 55 60 63 70 75
'-
0603 Blumen und Blüten sowie 40 40 40 40 40 40
deren Knospen, geschnitten,
zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet, gebleicht,
gefirbt, imprigniert oder
anders beatbeitet, kg
0702 00 10 Tomaten, frisch oder gekühlt 800 800 800 800 800 800
0707 00 Gurken ood Cornichons, 100 100 100 100 100 100
frisch oder gekühlt .
1001 10 Hartwe!Zen (zw Emätvu,g) 10000 10000 10000 10000 10000 10000
1601 00 Würste ood ähnliche &zeug- 100 110 120 130 140 150
nässe
2009 70 Apfelsaft 200 220 240 260 280 300
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XIV
Liste der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen, fOr die die Europäische Gemeinschaft Zoffkontingente gewährt
KN-Code Warenbezeichnung Zollkontingente
·•·
03019200 Aale (Anguilla-Arten), lebend/frisch 20 t zu 0 %
0302 66 00
0301 99 19 Süßwasserfische, andere, lebend/frisch 200 t zu 4 %
0302 69 19
0302 22 00 Schollen oder ·Goldbutt (Pleuronectes platessa), 60 t zu 7,5 %
0303 32 00 frisch/gefroren
0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus 1 800 t zu 6 %
0303 60 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida,
0302 69 35 frisch/gefroren
0303 79 41
0303 31 30 Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), 150tzu4%
gefroren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 22n
KN-Code Warenbezeichnung Zollkontingente
0303 71 99 Sprotten (Sprattus sprattus) vom 500 t zu 6,5 %
16. Juni bis 14. Februar, frisch/gefroren
ex 0303 79 55 Theragra chalcogramma, gefroren ., 000 t zu 7 ,5 %
0303 79 83 Blauer Wrttling (Micromesistius 500 t zu 7,5 %
poutassou or Gadus poutassou), gefro-
ren
ex 1604 19 91 Filets von Kabeljau, roh, lediglich mit 100 t zu 7 ,5 % -
Teig umhüllt oder mit Paniermehl
bestreut (paniert), auch in Öl vorge-
backen, gefroren
1604 19 92 Kabeljau, in andere Weise zubereitet 65 t zu 10 %
oder haltbar gemacht, ganz oder in
Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XV
Liste der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Erzeugnis~
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die Litauen seine Zölle senkt
Zollsatz (%)
KN-Code Warenbezeichnung
1995 1996 1997 1998 1999 2000
0301 93 00 Karpfen, lebend 48 46 44 42 40 40
0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus 18 16 14 12 11 10
0303 60 macrocephalus), frisch/gefroren
ex 0303 50 Heringe (Clupea harengus), ganz, 18 16 14 12 11 10
ex 0304 10 92 gefroren, Lappen und Filets,
ex 0304 10 93 frisch/gekühlt, gefrorene Filets und
ex 0304 10 98 Lappen
ex 0304 20 75
ex 0304 90 21
ex 0304 90 25
ex 0303 71 91 Sprotten (Ostsee, Sprattus 18 16 14 12 11 10
ex 0303 71 99 sprattus), gefroren
0305 Fische, getrocknet, gezalzen oder 45 40 35 30 25 25
in Salzlake; Asche, geräuchert,
auch vor oder wihrend des
Räuchems gegart; Mehr, Pulver
und Pellets von Fischen, genieß-
bar (1)
1604 Fische, zubereitet oder haltbar 35 35 30 25 22,5 22,5
gemacht; Kaviar und Kaviarersatz,
aus Fischeiem gewonnen
(1) 0305 insgesamt, ausgenommen 0305 41 00 (Lachs, geräuchert) und 0305 49 10/20 (Heilbutt, geräu-
chert); diese sind bereits zollfrei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2279
Anhang XVI
Betreffend Artikel 44 Absatz 1
Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet weiden, die mit dem Grundsatz der Meist-
begünstigung unvereinbar ist.
Anhang XVlla
Betreffend Artikel 44 Absatz 2
1. Erwerb von Grundstücken im Gebiet der Republik Litauen.
2. Erwerb von Erdölvorkommen und natürlichen Ressourcen.
3. Glücksspiele, Wetten, Lotterien und ähnliche Tätigkeiten.
Diese Ausnahmeregelungen dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der
Meistbegünstigung unvereinbar Ist.
Anhang XVllb
Betreffend Artikel 44 Absatz 2 Ziffer i
1. Herstellung von Wodka, Likören und anderen alkoholischen Getränken.
2. Exploration und Ausbeutung von Erzlagerstätten, Ausbeutung natür1icher Ressourcen.
3. Betrieb von Post (regelmaßige Annahme, Zustellung und Beförderung von Briefen, Postkarten, Paketen,
Annahme und Zustellung von Zahlungsaufträgen, Post-Giro) und Fernmeldewesen (kommerzieller
Nachrichtenverkehr zum unmittelbaren Nachrichtenaustausch zwischen den an das öffentliche Fern-
meldenetz angeschlossenen Teilnehmern) mit fazjlltäten zur Gewähr1eistung des Funktionierens der
Anlagen.
Diese Ausnahmeregelungen dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der
Meistbegünstigung unvereinbar ist.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XVIII
Betreffend Artikel 47
Finanzdienstleistungen
Bestimmung des Begriffs .Fananzdienstleistung"
Eine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungs-
erbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. AHe Versicherungsdienstleistungen und vetSicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
Q Lebensversicherung
iij Sachversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobe-
wertung und Schadensregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring
und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschrteßlich Kredit- und Scheckkarten,
Reiseschecks und Bankwechsel
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Sehalterverkehr oder in sonstiger Form
mit folgendem:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
b) Devisen
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
e) begebbare Wertpapiere
f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von
Emissionen als (öffentlicher oder private,) Finanzmakler sowie Erbringung von OienstleistungeQ im
Zusammenhang mit derartigen Emissionen
8. Geldrnaklergeschäfte
9. '- Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Anlagemanagement, Pensionsfondverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische
Verwaltung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen
einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter
den Ziffern 1 bfs 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung Ober Akquisition, Unternehmen-
sumstrukturierung und -strategien •
12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazu-
gehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen
Der Begriff "Finanzdienstleistungen" umfaßt nicht folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder
Währungspolitik;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken,. staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für
Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen
diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen
Einrichtungen ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alters-
sicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen
im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
Bundesgesetzblatt J~hrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2281
Anhang.XIX
Betreffend Artikel 67
Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerzieHen Eigentums
1. Artikel 67 Absatz 3 ~ die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Internationales Abkommen Ober den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeuntemehmen (Rom 1961 );
- Madrider Abkommen Ober die internationale Registrierung von Marken
(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);
- Abkommen von Nizza Ober die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken (Genf 1977, ergänzt 1979)
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hintertegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991 ).
Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte
anwendbar ist.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden
multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(Pariser Fassung von 1971 );
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).
3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Litauen den Gesellschaften und Staatsangehörigen
der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und
kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem
Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.
4. Absatz 3 gilt nicht für die Vorteile, die Litauen einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegen-
seitigkeit gewährt.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang XX
Betreffend Artikel 110
Beteiligung Litauens an Gemeinschaftsprogramme„
Litauen kann an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft
in folgenden Bereichen teilnehmen:
- Forschung
- lnfomlationsdienste
Umwelt
- Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend
- Sozial- und Gesundheitspolitik
- Verbraucherschutz
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Fremdenverkehr
- Kultur
- Audiovisueller Sektor
- Katastrophenschutz
- Erleichterung des Handels
- Energie
- Verkehrund
- Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit
Der Assoziationsrat kann übereinkommen, den vorgenannten Bereichen weitere Bereiche hinzuzufügen, in
denen die Gemeinschaft tätig ist, sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse
liegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2283
Verzeichnis der Protokolle
1 Nach Artikel 16 Absatz 2 über Bestimmungen für Textilwaren
2 Ober den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitµngserzeugnissen zwischen
der Gemeinschaft und Litauen
3 Über die Ursprungsregeln und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen
4 Ober Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Portugal und
Litauen
5 Ober Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 1
nach Artikel 16 Absatz 2
über Bestimmungen fOr Textilwaren
Dieses Protokoll besteht aus dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten und diesem
Protokoll beigefügten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Litauen über den Handel mit Textilwaren.
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Litauen
über den Handel mit Textilwaren
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften Artikel 3
einerseits und (1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textil-
waren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen
die Regierung der Republik Litauen
festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmetdung
andererseits, dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der
Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wieder-
in dem Wunsch, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenar- ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder
beit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit nach Veredelung bestimmt sind.
des Handets bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwick-
Die Abfertigung der unter den vorgenaMten Bedingungen in die
lung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen
Gemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch
Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft'" genannt)
von der Vorlage einer von den litauischen Behörden erteilten Aus-
und der Republik Litauen (nachstehend „Litauen· genannt) zu
fuhrtizenz sowie einer Ursprungsbescheinigung gemäß Proto-
fördern,
koll A abhängig.
entschlossen, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Pro- (2) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest.
blemen, denen sich die T extilwir:tschaft in den Einfuhr1ändem wie daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommen
in den Ausfuhrländem gegenübersieht, weitestgehend Rechnung festgesetzte Höchstmenge angerechnet. dann aber aus der
zu tragen und insbesondere den bestehenden Gefahren einer Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, so teilen die betreffen-
Marktzerrüttung in der Gemeinschaft und einer Zerrüttung des den Behörden den litauischen Behörden innerhalb von vief
Textilhandels Litauens zu begegnen, Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Ein-
fuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und die nach diesem Abkommen festgesetzte Höchstmenge für das
haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: laufende oder das folgende Jahr.
der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
(3) Die Gemeinschaft und Litauen erkennen den besonderen
die Regierung der Republik Litauen: und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die
Gemeinschaft nach Veredefung in Litauen als besondere Fonn
diese sind wie folgt übereingekommen: der industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit an.
Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 festgesetzt, so gelten
Artikel 1 diese für solche Wiedereinfuhren nicht, sofern letztere im Ein-
klang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen Ober
(1) Der Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren
den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgen und
mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien wird für die Laufzeit
der besonderen Regelung nach Protokoll C unterliegen.
dieses Abkommens unter den darin festgelegten Bedingungen
liberalisiert.
Artikel 4
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses oder späterer
Abkommen verpflichtet sich die Gemeinschaft. für die in Anhang 1 Werden Höchstmengen gemäß Artikel 5 eingeführt, so gelten
aufgeführten Waren die Anwendung der gegenwärtig geltenden folgende Bestimmungen:
mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen auszusetzen und keine
neuen mengenmäßigen Beschränkungen einzuführen. 1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine
Teilmenge der für das folgende Abkommensjahr festgesetz-
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen werden wiedereinge- ten Höchstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkom-
führt, wenn dieses Abkommen gekündigt oder nicht ersetzt wird. mensjahr geltenden Höchstmenge im Vorgriff ausgenutzt
(3) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige werden.
Beschränkungen sind bei der Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das
Waren in die Gemeinschaft für die Laufzeit dieses Abkommens folgende Abkommensjahr festgesetzten Höchstmengen ab-
untersagt. gezogen.
Artikel 2 2. Die Übertragung der im laufe eines Abkommensjahres nieht
(1) Die Ausfuhren Litauens der in Anhang I aufgeführten Waren ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Höchstmenge
mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft unterliegen ab dem des folgenden Abkommensjahres ist für jede Warenkategorie
Inkrafttreten dieses Abkommens keinen Höchstmengen. Höchst- bis zu 7 % der Höchstmenge des laufenden Abkommensjah-
mengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach res zulässig.
Artikel 5 eingeführt werden. 3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien
(2) Werden Höchstmengen für die Ausfuhren der Textilwaren nur wie folgt vorgenommen werden:
eingeführt, so werden diese Ausfuhren einem System der doppel- - Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sowie
ten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Protokoll A fest- von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 4 %
gelegt sind. der Höchstmenge der Kategorie zulässig, auf die die
(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Aus- Übertragung vorgenommen wird;
fuhren der Waren in Anhang II, die keinen Höchstmengen unterlie-
- Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8
gen, dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle sind bis zu 4 % der Höchstmenge der Kategorie zulässig.
unterworfen.
auf die die Übertragung vorgenommen wird.
(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens können die Aus-
Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den
fuhren der Waren in. Anhang 1, die keinen Höchstmengen unter-
Gruppen 1, 11, 111, IV und V auf eine Kategorie in den Gruppen II.
liegen und nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Kon-
III, IV und V sind bis zu 5 % der Höchstmenge der Kategorie
sultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dem in Absatz 2
zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.
genannten System der doppelten Kontrolle oder ~~nem von der
Gemeinschaft eingeführten System der vorherigen Uberwachung 4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquiva-
unterworfen werden. lenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2285
5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie Artikel 6
aus der kumulativen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in
(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen
einem Abkommensjahr ergibt. darf folgende Prozentsätze
Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Gemeinschaft
nicht überschreiten:
und Litauen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um öte
- 13 % für die Warenkategorien in Gruppe I; Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung,
- 13,5 % für die Warenkategorien in den Gruppen II, III, N falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von
undV. Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehatt. Mengen.
Warenbezeichnung oder TarifterUllg oder auf sonstige Weise zu
6. Die Behörden Litauens notifazieren die Inanspruchnahme der Wlt'hüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen
Absätze 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage in"I voraus. und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu
treffen. Entsprechend vereinbaren Litauen und die Gemeinschaft.
Artikel 5 die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren
festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorginge
(1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I dieses zu ermögtichen; dazu gehört auch die BnfOhrung von rechtsver-
Abkommens können nach Maßgabe der folgenden Absätze bindlichen Sanktionen gegen die betreffenden AusfOhrer
Höchstmengen festgesetzt werden. und/oder Einfütver.
(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Ver- (2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Anga-
waltungskontrolle fest. daß die Höhe der Einfuhren einer be- ben zu der Auffassung, daß dieses Abkommen umgangen wird,
stimmten in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit so führt sie Konsultationen mit Litauen, um zu einer für beide Sei-
Ursprung in Litauen im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr ten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultatio-
von Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft - ungeachtet nen finden so bald wie möglich statt. auf jeden Fall aber innerhalb
ihres Ursprungs-die folgenden Prozentsltze Obersteigt von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.
- 0,4 % für Warenkategorien in Gruppe 1, (3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsulta-
- 2,4 % für Warenkategorien in Gruppe II, tionen b"ifft Utauen auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die
erforder1ichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpas-
- 8 % für Warenkategorien in den Gruppen III, N und V, sungen von gemäß Artikel 5 festgesetzten Höchstmengen. wel-
so kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfah- che in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten.
ren des Artikels 15 beantragen, um eine Bnigung Ober ein ange- in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuche nach
messenes Höchstmengenniveau für die Waren der betreffenden Absatz 2 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jatv aus-
Kategorie herbeizuführen. geschöpft ist, im darauffolgenden Jatv vorgenommen werden
können, sofern hinreichende Beweise für die Umgehung vor-
(3) Bis· zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung liegen.
verpflichtet sich Litauen, ab dem Zeitpunkt der NotiflZierung des
Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffen- (4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-
den Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der nen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende
Gemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarktes Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,
auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene a) sofern hinreichende Beweise dafür vor1iegen, daß Waren mit
Menge zu beschränken. Ursprung in Litauen unter Umgehung dieses Abkommens ein-
Die Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betref- geführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß Arti-
fenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des kel 5 festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;
Konsultationsersuchens aus Litauen versandt wurden. b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche
Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung
(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultatio-
oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Litauen gemacht
nen nicht, innemalb der in Artikel 15 genannten Frist eine zufrie-
worden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;
denstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das
Recht, eine endgültige Höchstmenge einzuführen, die auf Jahres- c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet Litauens eine Umla-
basis nicht niedriger ist als das -nach der Fom,el in Absatz 2 dung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die
berechnete Niveau oder aJs 106 % der Einfuhren des Kalender- nicht Ursprungswaren Litauens sind, Höchstmengen fOr die
jahres, das dem t<alenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Ein- gleichen Waren mit Ursprung in Litauen einzuführen, sofern
fuhren das nach der Formel in Absatz 2 berechnete Niveau Ober- solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere
schritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, geeignete Maßnahme zu treffen.
wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrundegelegt
wird. (5) Die Vertragsparteien kommen Oberein, ein System der
administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im
Wenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden Zusammenhang mit _der Umgehung dieses Abkommens zu ver-
Ware in die Gemeinschaft es erfordert, wird diese jährliche hüten bzw. nach Maßgabe des Protokolls A zu diesem Abkom-
Höchstmenge nach Konsultationen nach dem Verfahren des Arti- men wirksam zu lösen.
kels 15 heraufgesetzt, um die Einhaltung der Bedingungen in
Absatz 2 sicherzustellen.
Artikel 7
(5) Die jährflChe Steigerungsrate für die gemäß diesem Artikel (1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmen-
eingeführten Höchstmengen wird nach Maßgabe des Proto- gen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Litauen in die
kolls D festgesetzt. Gemeinschaft werden nicht in gebietsweise geltende Teilmengen
(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 aufgeteilt.
genannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamt- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern.
einfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eines Anstiegs der daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den
Ausfuhren von Ursprungswaren Litauens erreicht werden. traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkt-
einfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.
(7) Im Falle der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 verpflichtet
sich Litauen, fOr Waren, über die vor der Festsetzung der Höchst- (3) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Übetwachungs-
menge Verträge abgeschlossen wurden, Ausfuhrlizenzen bis zur regelung gelten, überwacht Litauen seine Ausfuhren in ö.e
Höhe der festgesetzten Höchstmenge zu erteilen. Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen
Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann cfie
(8) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 6 Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung
genannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen
auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mitgeteilten finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultati-
Jahresstatistiken zur Anwendung. onsersuchen der Gemeinschaft statt.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(4) Litauen bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren, für Artikel 11
die Höchstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft
(1) Die Tariften.1ng der unter dieses Abkommen fallenden Waren
möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei ins-
erfolgt anhand der zoUtariflichen und statistischen Nomenklatur
besondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.
der Gemeinschaft (nachstehend .Kombinierte Nomenklatur"' oder
abgekürzt "KN" genannt) mit den dazu erlassenen .Änderungen.
Artikel 8
Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifie-
Bei Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 3 rungspraxis oder einen Wechsel -der Kategorie für eine unter die-
werden die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchst- ses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende
mengen pro rata temporis verringert, sofern die Vertragsparteien Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter
einvernehmlich nichts anderes beschließen. die sie nach diesen Änderungen fällt.
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in
Artikel 9 der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden
und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen,
Für litauische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerks-
sowie Entscheidungen Ober die Tarifierung von Waren dürfen
betrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt
keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten
werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die
Höchstmengen bewirken.
aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerk-
lichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Höchst- (2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren
mengen, sofern diese Waren mit Ursprung in Litauen die Voraus- wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-
setzungen nach Protokoll 8 erfüllen. ten bestimmt.
Änderungen dieser VOf'SChriften werden Litauen mitgeteilt und
Artikel 10 dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen fest-
gesetzten Höchstmengen bewirken.
(1) Ist die Gemeinschaft der Auffassung, daß eine unter dieses
Abkommen fallende Textilware aus Litauen zu Preisen in die Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten
Gemeinschaft eingeführt wird, die ungewöhnlich weit unter dem Waren sind in Protokoll A festgelegt.
normalen Wettbewerbsniveau liegen, so daß den Herstellern
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Artikel 12
Gemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen
(1) Litauen übermittelt der Kommission genaue, nach Mitglied-
droht, so kann sie Konsultationen gemäß Artikel 15 beantragen; in
staaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen-
diesem Fall gelangen die nachstehenden besonderen Bestim-
und Wertangaben über alle erteilten Ausfuhr1izenzen für die Kate-
mungen zur Anwendung.
gorien von Textilwaren, die den gemäß diesem Abkommen fest-
(2) Wird im Verlauf dieser Konsultationen einvernehmlich fest- gesetzten Höchstmengen oder einem System der doppelten
gestellt, daß die in Absatz 1 genannte Lage besteht, so trifft Kontrolle unterliegen, sowie Ober alle von den zuständigen litaui-
Litauen im Rahmen seiner Befugnisse die erforder1ichen Maßnah- schen Behörden ausgestellten Bescheinigungen für die Waren,
men zur Bereinigung dieser Lage, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 9 genannt sind und unter Protokoll B fallen.
den Verkaufspreis der betreffenden Ware.
(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den litauischen
(3) Um festzustellen, ob der Preis einer Textilware ungewöhn- Behörden genaue statistische Angaben Ober die von den Behör-
lich weit unter dem normalen Wettbewemsniveau liegt, kann er den der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen
mit folgenden Preisen verglichen werden: sowie Einfuhrstatistiken über die Waren, die unter die Regelung
nach Artikel 5 Absatz 2 fallen.
- den Preisen, zu denen gleichartige Waren im allgemeinen
unter normalen Bedingungen von anderen Ausfuhrländern auf (3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien
dem Markt des Einfuhr1andes verkauft werden; vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat
folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.
- den Preisen gleichartiger inländischer Waren auf einer ver-
gleichbaren Vermarktungsstufe auf dem Markt des Einfuhr- (4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt Litauen Einfuhr-
landes; statistiken über alle Waren in Anhang 1.
- den niedrigsten Preisen, zu denen die gleichen Waren im nor- (5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben,
malen Handelsverkehr in den drei Monaten vor dem Konsulta- daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeu-
tionsersuchen von einem Drittland verkauft wurden, ohne daß tende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren
die Gemeinschaft deswegen Maßnahmen getroffen hat. des Artikels 15 Konsultationen eingeleitet werden.
(6) Für die Anwendung des Artikels 5 verpflichtet sich die
(4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2
Gemeinschaft, den litauischen Behörden vor dem 15. April jedes
nicht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Konsultationsersu-
Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter
chens der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die
dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Liefertändem und
Gemeinschaft die Einfuhr der betreffenden Ware zu den in
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu über-
Absatz 1 genannten Preisen zeitweilig verweigern, bis im Verlauf
mitteln.
der Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende
Lösung gefunden wird. Artikel 13
(5) Unter ganz besonderen und kritischen Umständen, wenn (1) Litauen schafft günstige Bedingungen für die Einfuhren der
die Einfuhr bestimmter Waren aus Litauen in die Gemeinschaft zu in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemein-
Preisen erfolgt. die ungewöhnlich weit unter dem normalen Wett- schaft und gewährt ihnen unter anderem, soweit angemessen,
bewerbsniveau liegen, und dadurch einen schwer wiedergutzu- eine nichtdiskriminierende Behandlung im Hinblick auf die
machenden Schaden zu verursachen droht, kann die Gemein- Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen, die Erteilung von
schaft die Einfuhr der betreffenden Waren zeitweilig aussetzen, Lizenzen und die Zuteilung der Zahlungsmittel für die Bezahlung
bis im Ver1auf der unverzüglich einzuleitenden Konsultationen dieser Einfuhren. Litauen wird seinen Einführern des weitE!fen
Einigung über eine Lösung erzielt wird. Beide Vertragsparteien empfehlen, die von den Gemeinschaftsherstellern der oben
bemühen sich im Rahmen des Möglichen. innerhalb von genannten Textilwaren gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, und
10 Arbeitstagen nach Eröffnung der Konsultationen zu einer für wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handels zwi-
beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. schen den Vertragsparteien diese Einfuhren soweit wie möglich
liberalisieren.
(6) Ergreift die Gemeinschaft die unter den Absätzen 4 und 5
genannten Maßnahmen, so kann Litauen jederzeit die Eröffnung (2) Ergibt sich ein zusätzlicher Versorgungsbedarf, der insbe-
von Konsultationen beantragen, um die Möglichkeit der Aufhe- sondere eine Diversifizierung der Einfuhren von Textilwaren in
bung oder Änderung dieser Maßnahmen zu erörtern, sofern die Litauen zur Folge hat, gewährt Litauen den Einfuhren von Textil-
Gründe für die Einleitung dieser Maßnahmen nicht mehr be- waren mit Ursprung in der Gemeinschaft eine nichtdiskriminie-
stehen. rende Behandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2287
Artikel 14 Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des Die Vertragsparteien verpflichten sich, Besuche von Einzel-
Handels mit Textilwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen personen, Gruppen und Delegationen aus Kreisen der Wirtschaft,
der Konsultationen nach Artikel 15 anhand der in Artikel 12 des Handels und der Industrie zu fördern, Kontakte im industriel-
genannten Statistiken zu prüfen. len, kommerziellen und technischen Bereich im Zusammenhang
mit dem Handel und der Zusammenarbeit im Textil- und Beklei-
(2) Ist die Gemeinschaft der Auflassung, daß sie sich in den in
dungssektor zu erleichtern und die Veranstaltung von Messen
Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Fällen vergli-
und Ausstellungen von beiderseitigem Interesse zu unterstützen.
chen mit einem Drittland in einer ungünstigen Position befindet,
so kann sie Litauen nach dem Verfahren des Artikels 15 um Kon-
sultationen ersuchen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 17
Hinsichtlich des geistigen Eigentums finden auf Antrag einer
Artikel 15 Vertragspartei Konsultationen nach dem Verfahren des Arti-
kels 15 statt, um für Probkme im Zusammenhang mit dem
(1) Sofern In diesem Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt Schutz von Warenzeichen, Mustern oder Modellen von Beklei-
ist, gelten für die in diesem Abkommen genannten Konsuttations- dungsartikeln und Textilwaren eine gerechte Lösung zu finden.
vec1ahren folgende Bestimmungen:
- Konsultationen finden soweit wie möglich regelmäßig statt. Artikel 18
Darüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen
stattfinden. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwen-
- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei dung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie
schriftlich notif&Ziert. für das Gebiet der Republik Litauen andererseits.
- Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemesse-
nen Frist- in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Artikel 19
Notlfizierung-gegebenenfaßs eine Darstellung der Umstände
beizufOgen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertrags- (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft.
partei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen. der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Abschluß der erforderlichen Verfahren notiflZiert haben. Es gllt bis
- Die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach zum 31. Dezember 1997.
der Notif&Zierung des Ersuchens Konsultationen auf, um bin-
(2) Dieses Abkommen gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.
nen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder
einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen. (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diese!'n
Abkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhal-
- Die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine
tung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In
Einigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu
diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist
erzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens sechs
(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsu!+~-
beantragen, wenn sie feststellt, daß in einem bestimmten Jahr der tionen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen
Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten in der Gemein- zu schließen.
schaft oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil im Vergleich
zum Vorjahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der (5) Die Anhänge, Protokolle und Vereinbarten Niederschriften
Gruppe 1, für die gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gel- sowie die beigefügten Schreiben sind Bestandteil dieses Abkom-
ten, plötzlich und erheblich gestiegen sind. mens.
Artikel 20
(3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über
alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, de~-
Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels wer- scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
den im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, span:-
Bßilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien scher und litauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortla.rt
geführt. gleichermaßen verbindlich ist.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhangt
Liste der Textilwaren nach Artikel 1
1. Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur hinweisen-
den Charakter; die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren werden im Rahmen dieser Verordnung durch die Tragweite der
KN-codes bestimmt. Befindet sich ein .ex• vor dem KN-code, so werden die unter die jeweilige Kategorie fallenden Waren durch
die Tragweite des KN-codes und durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.
2. Waren, die nicht als Männer-oder Knabenkleidung oder als Frauen-oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung
für Frauen und Mädchen behandelt
3. Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.
GruppelA
Kategarie ICH-Code Warenbezeichnung Äquivalenztabele
1994
StOck/kg g/Stück
(1J (2) (3) (4) (St
1 520411 00 Baumwolgame. nicht in Aufmachungen fQr den Einzelverbuf
520419 00
5205 11 00
5205 12 00
5205 13 00
52051400
5205 15 10
5205 15 90
5205 21 00
5205 22 00
5205 23 00
5205 2400
5205 25 10
5205 25 30
5205 25 90
5205 31 00
5205 32 00
5205 33 00
5205 3400
5205 35 10
5205 35 90
5205 41 00
5205 42 00
5205 43 00
5205 4400
5205 45 10
5205 45 30
5205 45 90
5206 11 00
5206 12 00
5206 13 00
. 5206 14 00
5206 15 10
5206 15 90
5206 21 00
5206 22 00
5206 23 00
5206 24 00
5206 25 10
5206 25 90
5206 31 00
5206 32 00
5206 33 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2289
(1) (2) (3) (4) (5)
1 5206 34 00
(Forts.) 5206 35 10
5206 35 90
5206 41 00
5206 42 00
5206 43 00
52064400
5206 45 10
5206 45 90
ex 5604 90 00
2 5208 11 10 Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe,
5208 11 90 . Schlingengewebe (Frottiergewebe), Binder, Samt.
5208 12 11 · Plüsch, Schlingengewebe, Cheniflegewebe, Tülle
5208 12 13 und geknüpfte Netzstoffe
5208 12 15
5208 12 19
5208 12 91
5208 12 93
5208 12 95
5208 12 99
5208 13 00
5208 19 00
5208 21 10
5208 21 90
5208 22 11
5208 22 13
5208 22 15
5208 22 19
5208 22 91
5208 22 93
5208 22 95
5208 22 99
5208 23 00
5208 29 00
5208 31 00
5208 32 11
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95
5208 32 99
5208 33 00
5208 39 00
5208 41 00
5208 42 00
5208 43 00
5208 49 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
5208 59 00
5209 11 00
5209 12 00
5209 19 00
5209 21 00
5209 22 00 ,;
5209 29 00
5209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 42 00
5209 43 00
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (21 (3) (41 (51
2 5209 49 10
(Fons.) 5209 49 90
5209 51 00
5209 62 00
6209 69 00
621011 10
521011 90
521012 00
521019 00
5210 21 10
5210 21 90
621022 00
5210 29 00
5210 31 10
5210 31 90
5210 32 00
5210 39 00
6210 41 00
521042 00
621049 00
5210 51 00
5210 52 00
5210 59 00
521111 00
52111200
5211 19 00
5211 21 00
52112200
52112900
52113100
52113200
52113900
521141 00
62114200
52114300
5211 4911
52114919
52114990
5211 51 00
52115200
52115900
5212 11 10
52121190
6212 12 10
5212 12 90
5212 13 10
5212 13 90
5212 14 10
5212 14 90
5212 15 10
5212 15 90
5212 21 10
5212 21 90
5212 22 10
5212 22 90
5212 23 10
5212 23 90
5212 24 10
5212 24 90
5212 25 10
5212 25 90
ex58110000
ex 6308 0000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2291
(1) (2) (3) (4) (5)
2 (a) 5208 31 00 a) davon:
6208 32 11 andere als roh oder gebleicht
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95 ._
5208 32 99
5208 33 00
6208 39 00
6208 41 00
6208 42 00
5208 43 00
6208 49 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
6208 59 00
5209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 42 00
5209 43 00
5209 49 10
5209 49 90
5209 51 00
5209 52 00
5209 59 00
5210 31 10
5210 31 90
5210 32 00
5210 39 00
5210 41 00
5210 42 00
5210 49 00
5210 51 00
5210 52 00
5210 59 00
52113100
52113200
52113900
5211 41 00
52114200
52114300
52114911
5211 4919
52114990
5211 51 00
52115200
5211 59 00
5212 13 10
5212 13 90
5212 14 10
5212 14 90
5212 15 10
5212 15 90
5212 23 10
5212 23 90
5212 24 10
5212 24 90
5212 25 10
5212 25 90
ex 58110000
ex 6308 00 00
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3) (4) (5)
3 5512 11 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfasem, andere als Binder, Samt,
5512 1910 PIOsch. Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und
5512 19 90 Chenilegewebe
5512 21 00
5512
5512
29 10
29 90
.
5512 91 00
5512 99 10
5512 99 90
55131110
55131130
551311 90
. 5513 12 00
5513 13 00
5513 19 00
5513 21 10
5513 21 30
5513 21 90
5513 22 00
5513 23 00
6513 29 00
5513 31 00
5513 32 00
5513 33 00
5513 39 00
5513 41 00
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
5514 11 00
551412 00
551413 00
5514 19 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
5514 33 00
5514 39 00
5514 41 00
551442 00
6514 43 00
5514 49 00
55151110
5515 11 30
5515 11 90
5515 12 10
5515 12 30
5515 12 90
5515 13 11
5515 13 19
5515 13 91
55151399
5515 19 10
5515 19 30
5515 19 90
5515 21 10
5515 21 30
5515 21 90
5515 22 11
5515 22 19
5515 22 91
5515 22 99
5515 29 10
5515 29 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2293
(1) (2) (3) (4) (SJ
3 5515 29 90 -
(Forts.) 5515 91 10
5515 91 30
5515 91 90
5515 9211
5515 92 19
5515 92 91
5515 92 99
5515 99 10
5515 99 30
5515 99 90
5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
3 (a) 5512 19 10 a) davon:
5512 19 90 andere als roh oder gebleicht
5512 29 10
5512 29 90
5512 99 10
5512 99 90
5513·21 10
5513 21 30
5513 21 90
5513 22 00
5513 23 00
5513 29 00
5513 31 00
5513 32 00
5513 33 00
5513 39 00
5513 41 00
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
5514 33 00
5514 39 00
5514 41 00
5514 42 00
5514 43 00
5514 49 00
55151130
5515 11 90
5515 12 30
5515 12 90
5515 13 19
5515 13 99
5515 19 30
55151990
5515 21 30
5515 21 90
6515 22 19
5515 22 99
65152930
65152990
6515 91 30
5515 91 90
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
3 (a) 5515 92 19 -
(Forts.) 5515 92 99
5515 99 30
5515 99 90
ex 5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2295
Gruppe I B
C1) (2) (3) (4) (5)
4 6105 10 00 Oberhemden. T-Shirts. Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder 6.48 154
6105 20 10 feinen TierhaarenJ. Unterhemden und lhnliche W•en. aua Ge~n
6105 20 90
6105 90 10
6109 10 00
6109 90 10
6109 90 30
6110 20 10
6110 30 10
5 6101 10 90 Pullover. Slipover. Twinsets. Westen und Strickjacken Candere als 4.53 221
61012090 zugeschnitten und geniht); Anoraks. Windjacken und lhnliche
61013090 Waren. aus Gewirken
6102 10 90
6102 20 90
6102 30 90
6110 10 10
611010 31
61101035
611010 38
611010 91
611010 95
611010 98
6110 20 91
6110 20 99
6110 30 91
6110 30 99
6 6203 41 10 Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange 1-.76 568
6203 41 90 Hosen. aus Geweben. fQr Minner und Knaben; lange Hosen aus
6203 42 31 Geweben. für Frauen und Midchen. aus Wotle. Baumwolle oder
6203 42 33 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Unteneile von
6203 42 35 Trainingsanzügen. gefüttert. andere als der Kategorien 16 oder 29.
6203 42 90 aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen SP..innstoffen
6203 43 19
6203 43 90
6203 49 19
6203 49 50
6204 61 10
6204 62 31
6204 62 33
6204 62 39
6204 63 18
6204 69 18
62113242
62113342
62114242
62114342
7 610610 00 Blusen und Hemdblusen. aus Gewirken und andere als aus Gewir• 5.55 180
6106 20 00 ken. aus Wolle. Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6106 90 10 Spinnstoffen. für Frauen und Midchen
6206 20 00
6206 30 00
6206 40 00
8 6205 10 00 Oberhemden. andere als aus Gewirken. für Minner und Knaben. aus 4,60 217
6205 20 00 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6205 30 00
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
GruppellA
(1) (2) (3) (4) (5)
9 5802 11 00 Schlingengewebe (frottiergewebe); Wische zur Körperpflege oder
5802 19 00 Haushattswische, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe
(Frottiergewebe), aus Baumwolle
ex 6302 60 00
20 6302 21 00 Bettwäsche, andere als aus Gewirken
6302 22 90
6302 29 90
6302 31 10
6302 31 90
6302 32 90
6302 39 90
22 5508 1011 Game aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den
5508 10 19 Einzelverkauf
5509 11 00
5509 12 00
5509 21 10
5509 21 90
5509 22 10
5509 22 90
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 41 10
5509 41 90
5509 42 10
5509 42 90
5509 51 00
5509 52 10
5509 52 90
5509 53 00
5509 59 00
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
5509 91 10
5509 91 90
5509 92 00
5509 99 00
22 (a) 5508 10 19 a) davon: Polyacryt-Spinnfasern
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
23 5508 20 10 Game aus kOnstlichen Spinnt asern, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
551011 00
5510 12 00
5510 20 00
5510 30 00
5510 90 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1-996 2297
(1) (2) (3) J4) (5)
32 6801 10 00 Samt. PIOsch, Schlingengewebe und Chent11egewebe (ausgenommen
6801 21 00 Frottiergewebe aus Baumwolle und Binder) und Nadelflorgewebe, aus
58012200 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
68012300
58012400
58012500
68012600
5801 31 00
58013200
58013300
58013400
58013500
58013600
5802 20 00
5802 30 00
32 (a) 58012200 a> davon:
Rippensamt
39 6302 51 10 Tischwlsche, Wische zur K6rperpflege und Haushaftswlache, andere
6302 51 90 als aus Gewirken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle
6302 53 90
ex 6302 59 00
6302 91 10
6302 91 90
6302 93 90
ex6302 99 00
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe II B
(1) (2) (3) (4) (5)
12 61151200 StrOmpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken. S6ckchen, 24,3 41
61151910 Strumpfschoner und lhnliche Wlf'kwaren, andere als für Sluglinge, Paar
6115 19 90 einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kate--
6115 20 11 gorie 70
6115 20 90
6115 91 00
6115 92 00
6115 93 10
6115 93 30
6115 93 99
6115 99 00
13 6107 11 00 Slips und andere Unterhosen, für Mlnner und Knaben; Slips und 17 59
6107 12 00 andere Unterhosen für Frauen und Midchen, aus Gewirken, Woße,
6107 19 00 Baumwolle oder synthetischen oder künsttichen Spinnstoffen
6108 21 00
6108 22 00
6108 29 00
14 6201 11 00 Mäntel und Umhinge, für Minner und Knaben. aus Gewebe, aus 0,72 1 389
ex 6201 12 10 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder kunstlichen Spimstoffen
ex 6201 12 90 (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)
ex 6201 13 10
ex 6201 13 90
6210 20 00
15 6202 11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhinge) und 0,84 1 190
ex 6202 12 10 Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wofle, Baumwolle
ex 6202 12 90 oder synthetischen oder künsttichen Spinnstoffen (ausgenommen
ex 6202 13 10 Parkas der Kategorie 21)
ex 6202 13 90
6204 31 00
6204 32 90
6204 33 90
6i04 39 19
6210 30 00
16 620311 00 Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und 0,80 1 250
6203 12 00 Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 19 10 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge: Trainingsanzüge, gefüttert,
620319 30 mit Außenseite aus ein und demselben Aächenerzeugnis, für Männer
6203 21 00 und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6203 22 80 Spinnstoffen
6203 23 80
6203 29 18
6211 32 31
62113331
17 6203 31 00 Sakkos und Jacken, andere aus als Gewirken, für Männer und 1,43 700
6203 32 90 Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder ~ünstlichen
620333 90 Spinnstoffen
6203 39 19
18 6207 11 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlaf-
6207 19 00 anzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
6207 21 00 Männer und Knaben, andere als aus Gewirken
620122 00
6207 29 00
6207 91 10
6207 91 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2299
-
(1) (2) . (3) (4) (5)
18 6207 92 00
(Fons.) 6207 99 00
6208 11 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unter-
6208 19 10 hosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negli9's, Bademintel ul)d
6208 19 90 -;acken, Hausmlntel und lhnliche Waren, für Frauen und
6208 21 00 Mädchen, andere als aus Gewirken
6208 22 00
6208 29 00
6208 91 11
6208 91 19
6208 91 90
6208 92 10
6208 92 90
6208 99 00
-
19 6213 20 00 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken 59 17
6213 90 nn
21 ex 6201 12 10 Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus 2,3 435
ex 6201 12 90 Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst-
ex 6201 13 10 liehen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert,
ex 6201 13 90 andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder
6201 91 00 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6201 92 00
62019300
ex 6202 12 10 .
ex 6202 12 90
ex 6202 13 10
ex 6202 13 90
6202 91 00
6202 92 00
6202 93 00
62113241
6211 33 41
. 6211 42 41
6211 43 41
24 6107 21 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademintel und -jacken, Haus- 3,9 257
6107 22 00 mäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewir-
6107 29 00 ken
6107 91 10
6107 91 90
6107 92 00
ex 6107 99 00
6108 31 10 Nachthemden, Schlafanzüge, Neglig6s, Bademäntel und -jacken,
6108 31 90 Hau:.mäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus
6108 32 11 Gewirken
6108 32 19
6108 32 90
6108 39 00
6108 91 10
6108 91 90
6108 92 00
6108 99 10
26 610441 00 Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder 3, 1 323
6104 42 00 synthetischen_ oder künstlichen Spinnstoffen
6104 43 00
6104 44 00
6204 41 00
620442 00
6204 43 00
6204 44 00
27 6104 51 00 Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen 2,6 385
6104 52 00
6104 53 00
6104 59 00
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
27 6204 51 00
(Forts.) 6204 62 00
6204 63 00
6204 69 10
.
28 6103 4110 Lange Hosen (einschlie8Rch ICniebundhoNn und lhnliche Hosenl, 1,61 620
6103 41 90 Latzhosen und kurze Hosen- andere als ~ aua Gewirtc.en_
6103 42 10 aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder kOnstlichen Spinn-
6103 42 90 stoffen
6103.43 10
610343 90
6103 4910
6103 49 91
6104 6110
6104 61 90
6104 6210
6104 62 90
6104 6310
610463 90
61046910
610469 91
.
29 620411 00 KostOme und Kombinationen. andere • .,. Gewirtcen, für Frauen 1,37 730
620412 00 und Mldc:hen. eua Wolle, 8aumwoUe oder aynlhetischen oder
62041300 kOnstlichen Spinnstoffen. .,.genommen SldanzOge: Trainings-
62041910 anzOge, gefOttert. mit AußellNite - ein und demselben Aichen-
620421 00 erzeugnis, für Frauen und Mldchen. aus Baumwolle.oder
6204 22 80 aynthetischen oder lcünstlichen Spinnstoffen
6204 23 80
6204 2918
62114231
62114331
31 62121000 BOstel•'8lter, _,. Geweben oder aus Gewirbn 18,2 55
68 61111090 Sluglngsldeidung und 8ekleidungszubeh6r fQr SiugÄnge, auage-
61112090 nommen Handschuhe fQr Sluglinge der Kategorien 10 und 87,
61113090 und Strampfe, Socken und S6ckchen für Sluglinge, andere als
ex 61119000 aus Gewirken, der KategOrie 88
ex 6209 10 00
ex6209 2000
ex6209 3000
ex6209 9000
73 6112 11 00 Trainingnnz(ige aus Gewirtcen, aus Wolle, Baumwofte oder 1,67 600
61121200 aynthetischen oder kOndlChen Spinnstoffen
61121900
76 6203 22 10 Arbeits- und Berufskleidung. fQr Mlnner und Knaben. andere M
6203 2310 aus Gewirken: Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Beruf••
6203 2911 kleidung, fOr Frauen und Mldchen, andere • aus ~
6203 32 10
6203 33 10
6203 3911
6203 42 11
6203 42 61
6203 43 11
6203 43 31
6203 49 11
6203 49 31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2301
(3) (41 f5t
(1\
'"
76 6204 22 10
(Forts.) 6204 23 10
6204 29 11
6204 32 10
6204 33 10
6204 39 11
6204 62 11
6204 62 51
6204 63 11
6204 63 31
6204 69 11
6204 69 31
62113210
6211 33 10
62114210
6211 43 10
77 ex 62112000 Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirken
78 6203 41 30 Bekleidung, andere als aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der
6203 42 59 Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68. 72. 76
620343 39 und 77
·-·
6203 49 39
6204 61 80
6204 61 90
6204 62 59
6204 62 90
6204 63 39
620463 90
6204 69 39
6204 69 50
6210 40 00
6210 50 00
6211 31 00
62113290
62113390
6211 41 00
6211 42 9() ..
6211 43 90
83 6101 10 10 Mintel (einschließlich Kurzmintel), Jacken und andere Bekleidung.
6101 20 10 einschließlich Skianzüge, aus Gewirken, ausgenommen Bekleidung der
6101 30 10 Kategorien 4. 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, "73, 74 und 75
6102 10 10
6102 20 10
6102 30 10
6103 31 00
6103 32 00
6103 33 00
ex 6103 39 00
6104 31 00
6104 32 00
6104 33 00
ex 6104 39 00
ex 6112 20 00
6113 00 90
61141000
6114 20 00
6114 30 00
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
GruppelllA
111 12\ (31 (41 ,~,
33 5407 20 11 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder
dergleichen, aus Polyäthylen oder Potypropyte~ mit einer Breite von
weniger als 3 m; •
6305 31 91 Sidce und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als ·aus Gewirken, aus
6305 31 99 Streifen oder dergleichen
34 5407 20 19 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder
dergleichen, aus Polyithyten oder Potypropylen, mit einer Breite von 3 m
oder mehr
35 5407 10 00 Gewebe aus synthetischen Spimfäden, andere als für die Reifenhersteltung
5407 20 90 der Kategorie 114
5407 30 00
5407 41 00
5407 42 10
5407 42 90
5407 43 00
5407 4410
5407 44 90
5407 51 00
5407 52 00
5407 5310
5407 53 90
5407 5400
54076010
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
5407 71 00
5407 72 00
5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99
5407 7400
5407 81 00
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 8400
5407 91 00
5407 92 00
5407 9310
5407 93 90
5407 9400
ex 58110000
ex 5905 00 70
35 (a) 5407 42 10 a) davon:
5407 42 90 andere als roh oder gebleicht
5407 43 00
5407 4410
5407 44 90
5407 52 00
5407 53 10
5407 53 90
5407 54 00
5407 60 30
5407 60 51
5407 60 59
5407 60 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2303
(1) (2) (3) (4) (5)
35 (a) 5407 72 00
·•. - .
(Forts.) 5407 73 10
5407 73 91
5407 73 99 .
5407 7400
5407 82 00
5407 83 10
5407 83 90
5407 8400
5407 92 00
5407 93 10
5407 93 90
5407 94 00
ex 58110000
ex 5905 00 70
36 5408 10 00 Gewebe aus künstlichen Spioofäden. andere als für die Reifen-
5408 21 00 herstellung der KategOrie 114
5408 22 10
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 31 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
ex 58110000
ex 5905 00 70
36 (a) 5408 10 00
5408 22 10
•> davon:
andere als roh oder gebleicht
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
ex 58110000
ex 5905 00 70
37 551611 00 Gewebe aus künsttiehen Spinnfasem
5516 12 00
5516 13 00
5516 14 00
5516 21 00
5516 22 00
5516 2310
5516 23 90
5516 24 00
5516 31 00
5516 32 00
55163300
5516 34 00
5516 41 00
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 91 00 1
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1\ I?\ 1-:t\ 14\ ,~,
37 5516 92 00
(Forts.) 5516 93 00
5516 94 00
5803 90 50
.
ex 5905 00 70
37 (a) 5516 12 00 a) davon:
55161300 andere als roh oder gebleicht
5516 14 00
5516 22 00
55162310
5516 23 90
5516 24 00
5516 32 00
5516 33 00
5516 34 00
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 92 00
5516 93 00
5516 94 00
ex 5803 90 50
ex 5905 00 70
38A 6002 43 11 Gewirke aus synthetischen Spinnfasem, für Vorhänge und Gardinen
6002 93 10
38 B ex 6303 91 00 Gardinen, andere als aus Gewirken
ex 6303 92 90
ex 6303 99 90
40 ex 6303 91 00 Gardinen, Vorgänge und Innenrollos; Schabracken "nd Bettvorhlnge
ex 6303 92 90 und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken, aus
ex 6303 99 90 Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6304 19 10
ex 630419 90
6304 92 00
ex 6304 93 00
ex 6304 99 00
41 5401 10 11 Garne aus synthetischen Rlamenten, nicht in Aufmachungen «. den
5401 10 19 Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwimt, unge-
dreht, oder Game mit nicht mehr als 50 Drehungen je~ Meter
5402 10 10
5402 10 90
5402 20 00
5402 31 10
5402 31 30
5402 31 90
5402 32 00
5402 33 10
5402 33 90
5402 39 10
5402 39 90
5402 49 10
5402 49 91
5402 49 99
5402 51 10
5402 51 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2305
(1) (2) (3) (4) (5)
41 5402 51 90
(Forts.) 5402 52 10
5402 52 90
5402 59 10
5402 59 90
5402 61 10
5402 61 30
5402 61 90
5402 62 10
5402 62 90
5402 69 10
5402 69 90
ex 5604 20 00
ex 5604 90 00
42 54012010 Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf:
5403 10 00 Garne aus künstlichen Spinnfäden:
5403 20 10 Game aus künstlichen Rlamenten, nicht in Aufmachungen für den
5403 20 90 Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht. aus Vaskose
ex 5403 32 00 oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte
5403 33 90 Game, ungezwimt, aus Zelluloseacetat
5403 39 00
5403 41 00
5403 42 00
5403 49 00
ex 5604 20 00
43 5204 20 00 Garne aus synthetischen oder künstlichen Rlamenten, Garne aus künst-
liehen Spinnfasem, Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für
5207 10 00 den Einzelverkauf
5207 90 00
5401 10 90
54012090
6406 10 00
5406 20 00
5508 20 90
5511 3000
46 5105 10 00 Wolle und feine Tterhaare, gekrempelt oder gekimmt
5105 21 00
5105 29 00
5105 30 10
5105 30 90
47 5106 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Auf-
5106 10 90 machungen für den Einzelverkauf
5106 20 11
5106 20 19
5106 20 91
5106 20 99
5108 10 10
5108 10 90
48 5107 10 10 · Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Auf-
5107 10 90 machungen für den Einzelverkauf
5107 20 10
5107 20 30
21
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
48 6107 20 61
(Forts.) 5107 20 59
5107 20 91
5107 20 99 .
51082010
5108 20 90
49 5109 10 10 Game aus Wolle oder feinen Tterhaaren. in Aufmachungen für den
5109 10 90 Einzelverkauf
5109 90 10
5109 90 90
50 5111 11 00 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
51111910
51111990
5111 2000
51113010
51113030
51113090
51119010
51119091
51119093
51119099
5112 11 00
5112 19 10
5112 19 90
51122000
5112 30 10
5112 30 30
5112 30 90 ..
61129010
51129091
5112 90 93
51129099
51 5203 0000 Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
53 5803 10 00 Drehergewebe aus Baumwolle
54 5507 0000 ICünstfiche Spimfasern und Abfälle, gekrempelt. geklmmt oder
anders fOr die Spinnerei vorbereitet
55 550610 00 Synthetische Spinnfasem und Abfllle, gekrempelt, geklmmt oder
65062000 anders füf die Spinnerei vorbereitet
5506 3000
5506 90 10
5506 90 91
5506 90 99
56 550810 90 Game aus synthetischen SpiMfasem (einschfleßHch Abfille), in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
55111000
55112000
58 5701 10 10 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
5701 10 91
5701 10 93
5701 10 99
57019010
57019090
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2307
(1) (2) (3) (4) (5)
59 5702 10 00 Teppiche und andere Bodenbellge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche
5702 31 10 der Kategorie 58
5702 31 30
5702 31 90 .
5702 32 10
5702 32 90
5702 39 10
5702 41 10
5702 41 90
5702 42 10
5702 42 90
5702 49 10
5702 51 00
5702 52 00
ex 5702 59 00
5702 91 00
5702 92 00
ex 5702 99 00
5703 10 10
5703 10 90
5703 20 11
5703 20 19
5703 20 91
5703 20 99
5703 30 11
57033019
5703 30 51
5703 30 59
5703 30 91
5703 30 99
5703 90 10
5703 90 90
,
570410 00
5704 90 00
5705 00 10
5705 00 31
5705 00 39
ex 5705 00 90
60 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Aandrische Gobelins, Aubusson,
Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point,
Kreuzstich), auch konfektioniert
61 ex 5806 10 00 Bänder und schußlose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen
5806 20 00 oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ihnliche Waren der
5806 31 10 Kategorie 62
5806 31 90
5806 32 10 Gummielastische Gewebe (ausgenomme~ Gewirke)
5806 32 90
5806 39 00
5806 40 00
'
62 5606 00 91 Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Roßhaar)
5606 00 99
5804 10 11 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen
5804 10 19 (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv
5804 10 90
5804 21 10
5804 21 90
5804 29 10
5804 29 90
5804 30 00
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1J (2) (3J (4) (5)
62 5807 10 10 Etiketten. Abzeichen und IMliche Waren. .,. Spinnstoffen, als Meterware
(Forts.) 5807 10 90 oder zugeschnitten, nicht bestickt. gewebt
5808 10 00 Geflechte und sonstige Posamentierwaren. als Meterware; Qu~sten,
5808 9000 Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen
5810 10 10 Stickereien, als Meterware oder als Motiv
5810 10 90
5810 91 10
5810 91 90
5810 92 10
5810 92 90
5810 99 10
5810 99 90
63 5906 91 00 Gewirke aus synthetischen SpiMfasem mit einem Anteil an Elastomer-Fiden
von mehr als 5 Gewichtshundemeilen und Gewirke mit einem Anteil an
ex 6002 10 10 gummielastischen Fiden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen
6002 10 90
ex 6002 30 10 Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasem
6002 30 90
ex 6001 10 00
6002 20 31
6002 43 19
65 56060010 Gewirke. andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baum-
wolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 6001 10 00
6001 21 00
60012200
60012910
6001 91 10
6001 91 30
6001 91 50
6001 91 90
60019210
60019230
6001 92 50
60019290
60019910
ex60021010
60022010
6002 20 39
6002 20 50
6002 20 70
ex 60023010
6002 41 00
6002 42 10
6002 42 30
600242 50
6002 42 90
6002 43 31
6002 43 33
600243 35
6002 43 39
6002 43 50
6002 43 91
6002 43 93
6002 43 95
6002 43 99
6002 91 00
6002 92 10
6002 92 30
6002 92 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1.996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2309
(1, (2) (3) (4) (5)
65 6002 92 90
(Forts.) 6002 93 31
6002 93 33
6002 93 35
6002 93 39
6002 93 91
6002 93 99
66 6301 10 00 Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder
63012091 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
63012099
63013090
ex 63014090
ex 63019090
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe III B
(1) (2) (3) (4) (S)
10 61111010 Handschuhe aus Gewirken 17 59
6111 20 10 Paar
6111 30 10
ex 61119000
61161010
6116 10 90
6116 91 00
6116 92 00
6116 93 00
6116 99 00
67 5807 90 90 Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus
Wwkwaren; Wische aller Art., aus Gewirken; Gardinen, Vorginge und
61130010 Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und andere Waren zur
Innenausstattung, aus Gewirken; Decken aus Gewirken; andere Waren
61171000 aus Gewirken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör
6117 2000
61178010
6117 80 90
6117 90 00
6301 20 10
6301 30 10
63014010
6301 90 10
6302 10 10 .
6302 10 90
6302 4000
ex 6302 6000
6303 11 00
630312 00
6303 19 00
630411 00
6304 91 00
ex 6305 20 00
ex 6305 39 00
ex 6305 90 00
6305 31 10
6307 10 10
63079010
67 (a) 6305 31 10 a) davon:
Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder
deraleichen. aus Polvlthvlen oder Polvoroovien
69 610811 10 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen 7,8 128
610811 90
6108 19 10
6108 19 90
70 6115 11 00 Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der 30,4 33
6115 20 19 Einfachfäden von weniger als 67 Oecitex (6,7 Tex) Paar
6115 93 91 Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinntasern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2311
'
(1) (2) f3) (4) (5)
72 61123110 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder 9,7 103
6112 31 90 synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6112 39 10
6112 39 90
61124110
6112 41 90
61124910
6112 49 90
6211 11 00
6211 12 00
74 61041100 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und 1,54 6S0
6104 12 00 Midchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künst-
610413 00 liehen Spinnstoffen, ausgenommen SkianzOge
ex 610419 00
6104 21 00
6104 22 00
6104 23 00
ex 6104 29 00
;
75 610311 00 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und 0,80 1 250
6103 12 00 Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
6103 19 00 Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge
6103 21 00
6103 22 00
6103 23 00
6103 29 00
84 6214 20 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,
6214 30 00 Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken, aus Wolle,
6214 40 00 Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6214 90 10
85 6215 20 00 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewir- 17,9 56
6215 90 00 ken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
Soinnstoffen
86 6212 20 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, 8,8 114
6212 30 00 Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch ~aus
6212 90 00 Gewirken
87 ex 6209 10 00 Handschuhe, andere als aus Gewirken
ex 6209 20 00
ex 6209 30 00
ex 6209 90 00
6216 00 00
88 ex 6209 10 00 Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt; anderes Beklei-
ex 6209 20 00 dungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör,
ex 6209 30 00 ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt
ex 6209 90 00
6217 10 00
6217 90 00
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (5)
90 5607 41 00 Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Spinn-
5607 49 11 stoffen
5607 49 19
5607 49 90
5607 50 11
5607 50 19
5607 50 30
5607 50 90
91 6306 21 00 Zelte
6306 22 00
6306 29 00
93 ex 6305 20 00 Sicke und Beutel zu Verpadwngszwecken. andere als aus Streifen
ex 6305 39 00 -
oder der ••• , aus. -. - ... oder Polypropylen
94 5601 10 10 Watte und W•en daraus. aus Spinnstoffen; Spinnfasem mit einer
5601 10 90 Breite von 5 nvn oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus
5601 21 10 Spinnstoffen
5601 21 90
5601 22 10
56012291
56012299
56012900
56013000
95 5602 10 19 Rlze und Waren daraus, auch getrlnkt oder bestrichen, andere ab
560210 31 Bodenbelige
5602 10 39
5602 10 90
5602 21 00
5602 29 90
5602 9000
ex 58079010
ex 5905 00 70
6210 10 10
6307 90 91
96 5603 00 10 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
5603 00 91
5603 00 93
5603 00 95
5603 00 99
ex 5807 90 10
ex 5905 00 70
6210 10 91
6210 10 99
ex 63014090
ex 6301 90 90
6302 22 10
6302 32 10
6302 53 10
6302 93 10
6303 92 10
6303 99 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2313
(1) (2) (3) (4) (5)
96 ex 6304 19 90
(Forts.) ex 6304 93 00
ex 6304 99 00
ex 6305 39 00
6307 10 30
ex 6307 90 99
97 5608 11 11 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindflden, Seilen oder Tauen:
5608 11 19 konfektionierte Fischernetze, aus Bindfiden, Seilen oder Tauen
5608 11 91
5608 11 99
5608 19 11
5608 19 19
56081931
5608 19 39
5608 19 91
5608 19 99
5608 9000
98 5609 00 00 Waren aus Bindflden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren
5905 00 10 aus Geweben und Waren der Kategorie 97
99 5901 10 00 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, wie sie
59019000 üblicherweise zum Einbinden von Buchem, zum Hersteffen von Futteralen
und anderen Kartonagen oder zu ihnlichen Zwecken verwendet werden.
Pausleinwand; priparierte Malleinwand; Bougram und ihnliche Erzeugnisse
für die Hutmacherei
590410 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spimstoff-
5904 91 10 unterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten
5904 91 90
5904 92 00
5906 10 10 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken, mit Ausnahme von
5906 10 90 Geweben für die Reifenherstellung
5906 99 10
5906 99 90
5907 00 00 Andere Gewebe, getrinkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theater-
dekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der
Kateaorie 100
100 5903 10 10 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getrinkt,
6903 10 90 bestrichen oder 0berzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen
5903 20 10
6903 20 90
5903 90 10
5903 90 91
5903 90 99
101 ex 5607 90 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen
Chemiefasern
109 6306 11 00 Planen, Segel und Markisen
6306 12 00
6306 19 00
6306 31 00
6306 39 00
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
m (2) (3) (41 (5)
110 6306 41 00 luftmatrazen, aus Geweben
6306 49 00
111 6306 91 00 Zeftlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatrazen und
6306 99 00 Zefte
112 6307 20 00 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der
ex6307 90 99 Kategorien 113 und 114
113 630710 90 Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewir-
ken
114 5902 10 10 ·Gewebe und Waren für technische Zwecke
5902 10 90
5902 20 10
5902 20 90
5902 90 10
5902 90 90
59080000
5909 00 10
5909 00 90
5910 00 00
5911 10 00
ex 59112000
5911 31 11
5911 31 19
5911 31 90
59113210
5911 32 90
59114000
5911 90 10
59119090
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2315
Gruppe IV
(1) (2) (3) (4) (5)
115 53061011 Leinengarne und Ramiegarne
5306 10 19
5306 10 31
5306 10 39
5306 10 50
5306 10 90
5306 20 11
5306 20 19
5306 20 90
5308 90 11
5308 90 13
5308 90 19
117 5309 11 11 Gewebe aus Flachs oder Ramie
5309 11 19
5309 11 90
5309 1910
5309 19 90
5309 21 10
5309 21 90
5309 2910
5309 29 90
53110010
5803 90 90
5905 00 31
5905 00 39
118 6302 29 10 Bettwäsche. Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus.
6302 39 10 haltswäsche, aus leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken
6302 39 30
6302 52 00
ex 6302 59 00
6302 92 00
ex 6302 99 00
120 ex 6303 99 90 Gardinen. Vorgänge und Innenrollos; Schabraken und Bettvorhänge und
andere Waren zur Innenausstattung. andere als aus Gewirken, aus
630419 30 Flachs oder Ramie
ex 6304 99 00
121 ex 5607 90 00 Bindfäden. Seile und Taue. auch aeflochten. aus Aachs oder Ramie
122 ex 6305 90 00 Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Rachs, andere als aus
Gewirken
123 5801 90 10 Samt- und Plüschgewebe. Schlingengewebe (Frottiergewebe}, und
Chenillegewebe. aus Rachs oder Ramie, ausgenommen aus Bindern
6214 90 90 Schals. Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und
ähnliche Waren, aus Aachs oder Ramie. andere als aus Gewirken
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Gruppe V
(1) (2) (3) (4) (5)
124 5501 10 00 Synthetische Spinnfasern
55012000
55013000
55019000
5503 10 11
5503 10 19
5503 10 90
5503 20 00
5503 30 00
55034000
5503 90 10
5503 90 90
5505 10 10
5505 10 30
5505 10 50
5505 10 70
5505 10 90
125 A 5402 41 10 Game aus synthetischen Filamenten. nicht in Aufmachungen für
5402 41 30 den Einzelverkauf, andere als Game der Kategorie 41
5402 41 90
5402 42 00
5402 43 10
5402 43 90
125 8 54041010 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichenl und Katgut-
5404 10 90 nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher SpiMmasse
5404 90 11
5404 90 19
54()4 90 90
ex 5604 2000
ex 56049000
126 5502 00 10 Künstliche Spinnfasem
5502 00 90
5504 10 00
55049000
5505 20 00
127 A 5403 31 00 Game aus kOnstlichen Filamenten. nicht in Aufmachungen für den
ex 5403 32 00 Einzelverkauf, andere als Game der Kategorie 42
5403 3310
127 B 5405 00 00 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-
0
ex 5604 9000 Mchahmuna•,~-~nstficherS e
128 5105 40 00 Grobe Tierhaare, gekremnelt oder aekimmt
129 51100000 Game aus groben Tierhaaren oder Roßhaar
130A 5004 00 10 Seidengarne, andere als Schappeseidengame oder Bourrette-
5004 00 90 seidengarne
5006 00 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2317
(1) (2) (3) (4) (5)
130 B 5005 00 10 Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messina•
5005 00 90 haar
5006 00 90
ex 5604 90 00
131 5308 90 90 Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
132 5308 3000 Papiergarne
133 5308 20 10 ~anfg.ne
5308 2090
134 5605 00 00 Metalklame und metallisierte Game
135 51130000 Gewebe aus aroben Teerhaaren oder aus Roßhaar
136 50071000 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
50072011
50072019
5007 20 21
5007 20 31
5007 20 39
5007 20 41
5007 20 51
5007 20 59
5007 20 61
5007 20 69
5007 20 71
5007 90 10
5007 90 30
5007 90 50
5007 90 90
5803 90 10
ex 5905 00 90
ex 59112000
137 ex 58019090 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenitlegewebe sowie Bänder
ex 5806 10 00 aus Seide, Schaooeseide oder Bourretteseide
138 53110090 Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen,
ex. 5905 00 90 andere als aus Ramie
139 5809 0000 Gewebe aus Metallfiden. Gewebe aus Metallgarnen oder aus
metallisierten Garnen
140 ex 6001 10 00 Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als Wolle
60012990 oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern
60019990
6002 20 90
6002 49 00
6002 99 00
141 ex 6301 90 90 Decken aus Spinnstoffen, andere als Wolle oder feinen Tier•
haaren, Baumwolle oder Chemiefasern
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1)· (2) (3) (4) (5)
142 ex 5702 39 90 Teppiche und andere Fußbodenbellge, aus Spinnstoffen, aus Sisal,
ex 5702 49 90 anderen Agavefasern oder Manilahanf
ex 5702 59 00
ex 5702 99 90
ex 5705 00 90
144 5602 10 35 Rlz aus groben Tierhaaren
5602 29 10
145 5607 30 00 Bindfiden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manelahanf)
ex 5607 9000 oder aus anderen harten Blattfasern
146 A ex 5607 21 00 Bindegarnen und Pressengame für landwirtschaftliche Maschinen,
aus Sisal oder anderen Agavefasern
146 B ex 5607 21 00 Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern,
5607 29 10 andere als die Waren der Kategorie 146 A
5607 29 90
146 C 5607 10 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen
textilen Bastfasern der Position 5303
147 5003 90 00 AbfäHe von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garn.
abfäHe und ReiBspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch
gekämmt
148A 53071010 Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5307 10 90
5307 2000
148 8 530810 00 Kokosgame
149 531010 90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite
ex 5310 90 00 von metv als 150 cm
150 5310 10 10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite
ex 5310 90 00 von 150 cm oder weniger
6305 10 90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen
textilen Bastfasem, andere als gebraucht
151 A 5702 20 00 Fußbodenbelige aus Kokosfasern
151 8 ex 5702 39 90 Teppiche und andere Fußbodenbelige, aus Jute oder anderen textilen
ex 5702 49 90 Bastfasem, andere als getuftet oder beflockt
ex 5702 59 00
ex 5702 99 00
152 5602 10 11 Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern. weder getränkt
noch bestrichen, andere als fußbodenbellge
153 6305 10 10 Gebrauchte Sicke und Beutel zu Verpackungszweckea, aus Jute
oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2319
(1) (2) (3) (4) (5)
154 50010000 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5002 00 00 Gr6ge, weder gedreht noch gezwirnt
5003 10 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, G.arnabfllle
und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt
51011100 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5101 19 00
5101 21 00
5101 29 00
5101 30 00
5102 10 10 feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 10 30
5102 10 50
5102 10 90
5102 20 00
5103 10 10 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich
5103 10 90 Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
5103 20 10
5103 20 91
5103 20 99
5103 30 00
5104 00 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
5301 10 00 Aachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht verspomen; Werg und Abfälle
5301 21 00 von Aachs (einschließlich Garriabfälle und Reißspinnstoff)
53012900
5301 30 10
5301·30 90
5305 91 00 Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht
5305 99 00 versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca der
Position 5304
5201 00 10 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
52010090
5202 10 00 Abfälle wn Baumwolle (einschließlich Gamabfälle und Reißspinnstoff)
5202 91 00
5202 99 00
5302 10 00 Hanf (Cannabis sativa LI, roh oder bearbeitet. jedoch nicht versponnen;
5302 90 00 Werg und Abfälle wn Hanf (einschließlich Garnabfälle ünd Reißspinnstoff)
5305 21 00 Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch
5305 29 00 nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle
und Reißspinnstoff)
5303 10 00 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und
5303 90 00 Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle
von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5304 10 00 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-
5304 90 00 sponnen; Werg und Abfälle wn diesen Spinnstoffen (einschließlich Garn-
abfälle und Reißspinnstoff)
5305 11 00
5305 19 00
5305 91 00
5305 99 00
156 6106 90 30 Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappe-
seide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen
ex 6110 90 90
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3) (4) (S)
157 6101 90 10 Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die de, Kategorien 1 bis 123 und
6101 90 90 der Kategorie 156
6102 90 10
6102 90 90
ex 6103 39 00
6103 49 99
ex 6104 19 00
ex 6104 29 00
ex 6104 39 00
6104 49 00
6104 69 99
6105 90 90
6106 90 50
6106 90 90
ex 6107 99 00
6108 99 90
6109 90 90
6110 90 10
ex 6110 90 90
ex 6111 90 00
6114 90 00
159 6204 49 10 ICleider, 11uHn und HemdbluHn. andere als aus Gewirken oder Gestricken. aus Seide.
6206 10 00 Scheppeseide oder BourretteHide
6214 10 00 Schals, UmschlagtQcher, HelstOchef, ICregenlc:honer, Kopftücher, Schlei« und lhnliche
Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken. aus Seide. Schappeseide oder
8ouffffleseide
6215 10 00 Krawatten. Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
160 6213 10 00 Taschentücher und Ziertaschentücher
161 6201 19 00 Bekleidung. andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1
6201 99 00 bis 123 od• der Kategorie 159
6202 19 00
6202 99 00
6203 19 90
6203 29 90
6203 39 90
6203 49 90
6204 19 90
6204 29 90
6204 39 90
6204 49 90
6204 59 90
6204 69 90
6205 90 10
6205 90 90
62069010
8206 90 90
ex 8211 20 00
62113900
,62114900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2321
Anhang II
Waren, die keinen Höchstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2
Absatz 3 des Abkommens unterliegen. •
(Die vollstlndigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten
Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben.)
Kategorie:
1
2
3
4
5
6
7
8
12
13
20
24
28
39
117
118
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
ProtokollA
Titel l Artikel 3
Klassifazierung Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt,
der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach
Artikel 1 litauischem Recht dazu befugten litauschen Stellen sorgen dafür,
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten daß das Ursprungszeugnis Ofdnungsgemäß ausgefüllt ist. und
sich, Litauen Ober alle Änderungen der Kombinierten Nomen- verlangen zu diesem Zweck die Vor1age aller notwendigen Belege
klatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht hatten.
Kraft treten.
Artikel 4
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten
sich, den zuständigen Behörden Litauens alle Entscheidungen Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien
über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt. so müssen die
spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinrei-
Mitteilungen enthnlten: chend genaue Warenbeschreibung enthalten, damit ein Urteil
a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,
über das von Litauen angewandte Kriterium möglich ist. anhand
dessen das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungs-
b) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN- erklärung abgegeben wurde.
Codes,
c) die Gründe für die getroffene Entscheidung. Artikel 5
(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tari- Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den
fierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der
dieses Protokoll fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständi- Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten
gen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Unterlagen begründet ni~t schon allein Zweifel an der Richtigkeit
Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entschei- der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
dung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die
frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren inner-
Titel III
halb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die
Gemeinschaft gestellt werden. System der doppelten Kontrolle
(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft,
die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Abschnitt!
Kategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge
hat, eine einer Höchstmenge unterliegende Kategorie, so verein- Ausfuhr
baren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren
des Artikels 15 des Protokolls einzuleiten, um der Verpflichtung
gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls nachzu- Artikel 6
kommen. Die zuständigen litauischen Behörden erteilen für alle aus
(5) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Gemein- Litauen abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vortäufigen
schaft und Litauen am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft oder endgültigen Höchstmengen gemäß Artikel 5 des Abkom-
Meinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses mens untertiegen, Ausfuhrtizenzen bis zur Erreichung der betref-
Protokoll fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vortäufig fenden Höchstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8
anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Kon- des Protokolls geändert werden können; sie erteilen ebenfalls
sultationen nach Artikel 15 stattfinden, um zu einer Einigung über Ausfuhrtizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem
die endgültige Tarifierung der betreffenden Ware zu gelangen. System der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen gemäß
Artikel 2 Absätze 3 und 3 des Abkommens untertiegen.
Titel II Artikel 7
Ursprung (1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Abkom-
men Höchstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im An-
hang zu diesem Protokoll entsprechen und sind für Ausfuhren in
Artikel 2 das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung
(1) Für Waren mit Ursprung in Litauen, die nach Maßgabe der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet.
diesem Protokoll festgelegten Regelung in die Gemeinschaft aus- Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten
geführt werden, ist ein Ursprungszeugnis Litauens vorzulegen, Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder
das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht. auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach litauischem Recht betreffenden Ausfuhrlizenzen fallenden Waren nur in dem (den) in
dazu befugten litauischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffen- diesen Lizenzen angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in
den Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlä- den freien Verkehr übergeführt werden.
gigen Vorschriften als Ursprungswaren dieses Landes gelten (2) Sofern gemäß diesem Abkommen Höchstmengen gelten,
können. muß in den Ausfuhr1izenzen unter anderem bescheinigt werden,
(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch nach daß die betreffende Warenmenge auf die Höchstmenge für die
Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhr-
Vortage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder lizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden,
einem anderen Handelspapier in die Gemeinschaft eingeführt für die Höchstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere
werden, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.
der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften (3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die ein System der dop-
Ursprungswaren Litauens sind. pelten Kontrolle ohne Höchstmengen gilt, müssen dem Muste< 2
(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht vertangt im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. Die Ausfuhrtizenzen
bei der Einfuhr von Waren, für die ein nach den einschlägigen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und kön-
Gemeinschaftsvorschriften ausgefüllte Warenverkehrsbescheini- nen für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren
gung nach Formblatt EUR.1 oder EUR.2 vorgelegt wird. verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2323
Artikel 8 (2) Für Waren mit Ursprung in Litauen, für die Höchstmengen
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine
nach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen Litauens
von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Aus-
fuhrlizenz zu unterrichten. vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemein-
schaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.
Artikel 9 Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die
Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbe-
(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Protokoll schadet des Artikels 6 des Abkommens die betreffenden Mengen
Höchstmengen unterliegen, werden auf die Höchstmengen für nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen litauischen
das Jahr angerechnet, in dem äee Waren versandt werden, auch Behörden auf die entsprechenden gemA8 diesem Abkommen
wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. festgesetzten Höchstmengen angerechnet. ·
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren hn Sinne des Absat-
zes 1 gilt der Zeitpunkt des Vertadens in das Augzeug, auf das
Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.
TitelN
Artikel 10 Form und Ausstellung der Ausfuhrtizenzen
Die Vorlage einer Ausfuhrtizenz gemäß Artikel 12 muß späte- · und der Ursprungszeugnisse;
stens am 31. März des Jahres erfolgen, da$ auf das Jahr folgt, in Gemeinsame Bestimmungen
dem die In der Lizenz aufgeführten Waren versandt ~rden. über die Ausfuhren in die Gemeinschaft
Abschnitt II Artikel 14
Einfuhr (1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können
mif ordnungsgemäß kenntJich gemachten zusätzlichen Durch-
Artikel 11 schriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französi-
scher Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,
Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß so muß dies mit Tante oder Kugelschreiber und in Orucksctvift
diesem Abkommen HOchstmengen oder einem System der erfolgen. Die Dokumente haben das Fonnat 210 x 297 mm. Es ist
doppelten Kontrofle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhr- weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papier-
genehmigung abhängig. halbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g
zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durch-
Artikel 12 schriften ausgestellt, so ist das Original mit einem gui!lochierten
· Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als .Origi-
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in nat· zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als
Artikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf .Durchschrift• zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von
Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden den.zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der
Ausfuhrlizenz durch den Einführer. in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt
(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem
Abkommen Höchstmengen unterliegen, sind für die Dauer von (2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardi-
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in sierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur GrOndung Diese Nummer setzt sich wie folgt z~i:nmen:
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung. findet.
Beruft sich die Gemeinschaft jedoch gemäß der Vereinbarten - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach
Niederschrift Nr. 1 auf die Artikel 5 und 7 des Abkommens oder folgendem ~e: LT;
auf die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, so dürfen die unter die
- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Ver-
betreffenden Genehmigungen fallenden Waren nur in dem (den)
darin angegebenen Gebiet(en) der Gemeinschaft in den freien zollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
Verkehr übergeführt werden. AT = Österreich,
(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der
BL = Benelux,
doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen unterliegen, sind für
die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung DE = Deutschland,
für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, In dem der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft An- OK = Dänemark,
wendung findet.
El = Griechenland,
(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären
bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die ent- ES =Spanien,
sprech~ Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden. FI =Finnland
Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von
der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach FR = Frankreich,
der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so wer- GB =Vereinigtes Königreich,
den die betreffenden Mengen auf die Höchstmengen für die
betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet. IE =Irland,
IT =Italien,
Artikel 13
(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest,
PT =Portugal,
daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die Litauen SE =Schweden;
Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß Artikel 5
des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für diese Kategorie - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs
- gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 4, 6 und 8 entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahrs (Bei-
des Abkommens - überschreitet, so können die genannten spiel: 4 für 1994);
Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der aus-
einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden stellenden Behörde im Ausfuhrland;
der Gemeinschaft umgehend die litauischen Behörden Litauens,
und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 15 des - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die
Abkommens wird unverzüglich eingeleitet. dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 15 (4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchge-
führten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem
Behörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mit-
Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden.
geteilt. Mitzuteilen ist. ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die
In diesem Faß tragen sie den Vermerk .delivre a posteriori· oder
strittige Ausfuht1izenz oder Erldärung sich auf die tatsächlich aus-
,,issued retrospectively".
geführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit
diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden
Artikel 16 dürfen. Auf Antrag der Gemeinsdlaft sind ferner Abschriften aller
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen
oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den Sachverhalt zu· ermitteln und Insbesondere den tatslchfichen
zuständigen litauischen Behörden, die die Papiere ausgestellt Ursprung der Waran festzustellen.
haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in Werden bei diesen Nachprüfungen systematische UnregelmAßig-
seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die keiten bei der V8fWendung der UrsprungserklArungen festge-
Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeug- stellt, so kam die Gemeinschaft fOr die Einfuhren der betreffen-
nisses muß den Vermerk „dupficata• oder „duplicate• tragen. den Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch neh-
(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhr1izenz oder des Ursprungs- men.
zeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt wer- (5) FOr die nachtrlgliche Oberpr0fung von Ursprungszeugnis-
den. sen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie
etwaige diesbezOgliche Ausfuhrpapiere von den zustandigen
TrtelV litauischen Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.
Administrative Zusammenarbeit (6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorge-
nommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffenden
Waren zum freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 17
Die Gemeinschaft und Litauen arbeiten zum Zweck der Durch-
Artikel 21
führu~ dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertrags-
parteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungs- (1) Geht aus dem Nachprüfungsverahren gemäß Artikel 20
austausche, auch Ober technische fragen. oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder
Litauens vortiegenden Angaben hervor, daß d~ Bestimmungen
Artikel 18 dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten
die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu ver-
gewährleisten, unterstOtzen die Gemeinschaft und Litauen ein- hindern.
ander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach
Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhr1izenzen und (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden Litau-
Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen. ens von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft angemes-
sene Untersuchungen Ober die erwiesenennaßen oder nach
Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls
Artikel 19
umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungs-
Litauen übennittelt der Kommission der Europäischen Ge- weise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen.
meinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Litauen teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Unter-
Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen suchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit,
zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen anhand deren die Umstände der Umgehung oder Ver1etzung
Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden
die Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und der Ursprungszeug- können.
nisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Litauen der Gemein-
schaft jede diesbezügliche Änderung mit. (3) Zwischen der Gemeinschaft und Litauen kann vereinbart
werden, daß von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in
Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.
Artikel 20
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Litauens alle
oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhü-
vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemein- tung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses
schaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeug- Protokolls für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Anga-
nisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Anga- ben Ober die Textilproduktion in Litauen sowie Ober den Handel
ben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren mit den unter dieses Protokoff fallenden Textilwaren zwischen
haben. Litauen und Drittländern gehOren, insbesondere wenn die
(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die
Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch
eine Abschrift davon an die zuständigen litauischen Behörden das Gebiet Litauens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der
zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügba-
Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vor- ren einschlägigen Unter1agen.
gelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem
(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Bestimmungen
Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon
dieses Protokolls umgangen ode< verletzt wurden, so können die
beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände
zuständigen Behörden Litauens und der Gemeinschaft und die
mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden
vereinbaren, die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkom-
Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
mens und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher
(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Umgehungen oder Vertetzungen erforder1ichen Maßnahmen zu
Artikel 2 dieses Protokolls genannten Ursprungserklärungen. treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2325
Anhang zu Protokoll A, Artikel 2 Absatz 1
1 Exponer (name, full addrcss, counuy) ORIGINAL 2 No
Expon:arcur (nom, Adresse complecc, pays)
3 Quota year 4 Cllegory IIUIDber
Amxe com:ingemaire Nu.rode caaqoric
5 Coasigaee (amne, ftaD addlas. COUDby) CEll'ID'ICAff 01' OltlGIN
l>eslinataift (nom. Adresse~. pays) (ratile ..,.._..)
CER'lmCAT D'ORIGINE
(Proclub tatiles)
' Counay of origin 7 Counay of dcSlinarioo
Pays d'originc Pays de clesmwion
8 Place aad dale of sbipmeal- Meam of crampon 9 Supplcmeotuy delails
Lieli ei ~ d'embuquement- Moyen de ll'IDSpOrt DoDD6es supplanealaiJes
10 Madcs aad ambcn- Number aad md of pactages- DESCIUP110N OF GOODS 11 Qmmity 12 FOBfflac
Marques a m1IIXl'OS - Nombrc a aa1111e des colis - DBIGNATION DES MARCHANDISES (1) (2)
QuandfiE(l) Valeur fob (2)
13 CER.TIFJCATION BY 11IE COMPETENT AU111ORrl'Y - VISA DE L'AU101UTE COMPE'l'ENTE
1, lbc 1Uldasiped. c:cnify lbal lbc pods described lbove originaled in lbc counay sbown in box No 6. iD 10COrdance widl lbc provisions in force in lbe
Emopean Economic Commmüty.
Je IOUSlip6 c:enific quc les man:budises d&ip6es ci-dessus soat originailes du pays figunDl daas 1a c:ue 6. coaform&nem awt disposiDom eo vipem
dans Ja 0i III PI •tf 6cooomique cwop6ew.
14 Compe1all aulboricy (namc, full addnss, c:oumry)
AU11oriti6 e o ~ (nom. adleuc complicc, pays) At-Ä ..•••..• on-le ••••••••••••••
(Signature) (Swnp - Cacbet)
(JJ Show net weigbt (q) and also quanliry in lbe umt prescribed for caccgory wbere olber man die net weigbt - lndiquer le poids net eo kilogrammcs ainsi
que Ja quantif6 dans l'Ullifi prtvue pour Ja ~gorie si c:eue uniti n'at pas le poids net.
(2) In die currency of lhe Ale comract - Dans Ja monnaie du comrat de vcnte.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 1: Muster 1
1 Eitportcr (name, run addrcss, country) ORIGINAL 2 No
Expon:ata1r (nom. adresse compl~ce. pays)
• Category number
N.~ro de caligorie
5 Coasipce (aame, fuU addRss. counay) EXPORT UCENCE
Desänataire (nom, adresse complcle, pays) (Textile pnduds)
UCENCE D'EXPORTA110N
_(Produits tatiJes)
6 Counay of origin 7 Countty of desbnation
Pays d •origine Pays de dcsnnation
8 Pbce and dalle of sbipmcm - Means of transpon
Licu et date d'embarquemcnt - Moyen de transpon
10 Marks ud amnbas - Number and kind of pa,cbges - DESCRlFllON OF GOODS 11 Quanri1y 12 FOBvalue
Muqucs et ~ros - Nomln et nacure des colis - DESIGNATION DES MARCHANDISES (1) (2)
Quanti1i (1) Valeur fob (2)
13 CER.TIFICATION BY fflE COMPETENT AUlllORITY - VISA DE L'AUTOIUlE COMPEJ'ENTE
1. lbe uadersigned, c:enify dJal lbe goods above bave beeil dwJed against lbe qualllitllive 1imit esllblisbed for lhe yeu shown in box No 3 in respect of
tbc catcgOly sbown in box No 4 by die provisions regulaäng lllde in flCXtile produccs widl die European Economic Commuaity.
Je ~ certific quc les marclwadises ~signEes ci«ssus ont ~ impu~ sur Ja limio: quamitaave fix6e pour r__. indiqu~ dans Ja case 3 pour 1a
catcgorie designee daDs Ja casc 4 dans 1c cadre des dispositions regissant les ecbanges de produits flCXIÜes avec 1a Communaute ~nomique curopeennc.
14 Competent aulhority (namc, fuU addrcss, counay)
Autorite co•tente (nom, adrcssc complete, pays) At-A . . . . . . . ,on-le ............. .
(Signaturc) (Stamp - Cacbet)
(1) Show net weigbt (kg) and also quantity in die u.nit prcscribcd for cat1Cgory wbere ocher cban die net weigbt - lndiquer 1c poids net en tilogr&mme$ ainsi
que Ja quantire dans l'unire p~vuc pour 1a categorie si ccae u.nire n'est pa.s Je poids neL
(2) In lhe currency of the sale contract • Dans 1a monmie du conuat de vente.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2327
Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 3: Muster 2
l Exponer (name, full address. counuy) ORIGINAL l NoBD
Exporweur (aom. adrcsse compläc, pays)
4 Calqory aumber
Nu.rode ~gorie
5 Comignce (mme. fuD lddress. coaally) DPORT UCENCE
l>c:sänataft (nom. adrcsse ~ - pays) (radle fl'OClads)
LICENCE 1,·IJLl'OaTA110N
(.ProcWII tadlel)
1 CGalllly of desliDatioa
Pays de desmwion
1 Placc Uld due of lllipmem • Mcam of IIIDSpOrt 9 Supplcmemuy dcClls
Lieu et due d'cmbuquemclll· Moymde tnmport Doan6cs suppM:mearaim
NON-ltESTIWNED 1EX1'D.E CA1EGORY
CADGORJE 1EX1'D.E NON ~
10 Mutes Uld numben- Nlllllbaad ldnd of pam,cs- DESCRIP'J10N OF OOODS II Quaadly llFOBvalue
Marqucs Cl IIIUDa'OS - Nombre et IIIIUle des coUs - DBIGNA'DON DES MAROIANDISES (1) (2)
Quandli!(I) Valew- fob Q)
13 CERTIFICA110N BY 11IE COMPETENT AU'IHOIUTY • VISA DE L' AUl'ORrra COMPEJ'ENTE .
1, tbe undersigaed. cenify dW tbe aoods described abovc originallod in tbe coanay sbown in box No 6. in accordancc wüb tbe provisiom in force in 1be
Agreement oa nde in eexdJe producu becwa tbe European Ecoaomic Commaaicy and die Repubüc of Lama.
Je ~ c:cnifie que 1es mudmdises cWsigmcs ci«ssus sont originaires du pays figunDt dans Ja case 6. confonn&neat aux disposicions eo vigueur
dans I' Accord sur le c:ommerce des prodwls textiles euere 1a Communauti ~ europ6enne et Ja Leaome.
14 Competcut aumority (name. full lddress. counay)
Auto~ CO~le (DOID. adressc c:ompRle, pays) At-A ••..••• ,oa-le .........•....
(Signature) (Stamp - Cacbct)
(1) Show act weigbt (kg) and also quantity in die unit prescribed for category wbere ocher chan die act weighr- Indiqucr le poids net en kilogrammcs ainsi
que la quantiti dans r~ pRvuc pour la catigoric si ceue wüti a'cst pas le poids DCL
(2) In tbe c:urrcncy of tbc salc cootract - Dans 1a monnaic du conau de venre.
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll B
gemäß Artikel 9
In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst
mit Ursprung in Litauen
(1) Die Ausnahme, die in Artikel 9 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vor-
gesehen ist, gilt nur für folgende Waren:
a) Gewebe aus Spimstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und
traditionell in litauischen Handwerksbetrieben hergestellt werden;
b) Bekleid~ oder andere Textifwaren, die traditionell in litauischen Handwert<sbetrieben
hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Ein-
satz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;
c) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Litauens, die in einer zwischen der
Gemeinschaft und Litauen zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.
Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen litauischen
Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgetegt wird, die dem Muster im Anhang· zu
diesem Protokoll entspricht Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus weichen
Gründen die Ausnahme gewährt wird, und wird von den zuständigen Behörden der
Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die be-
treffenden Waren die in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen \Jrtüllen. Bescheini-
gungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel
„FOLKLORE•. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art
der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung
dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.
Erreichen die Einfuhren einer unter diesem Protokoll fallenden Ware Ausmaße, die in der
Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Litauen so bald wie
möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 15 dieses Abkommens einge-
leitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer Höchstmenge zu lösen.
(2) Die Titel IV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 des vor1iegenden
Protokolls genannten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2329
Anhang zu Protokoll B
1 Exporter (name, full address, countryl ORIGINAL 2 No
Exportateur (nom, adresse complete, pays)
CERTIFICATE in regard to HANDLOOMS, TEXTILE HANDICRAFTS end
TRADfTIONAL TEXTILE PRODUCTS, OF THE COTTAGE INDUSTRY,
INued in conformity with Md under 1he candiliol• NgUlating trade in
...,.. products whh the Europw\ EcoullMHic Communlty
CERTFICAT Nla1if aux TISSUS TISSB SUR Mtnals Ä MAINS, aux
3 Consignee (name, fuQ adchss, countryt
PRODUfTS TEXTILES FAfTS Ä LA MAIN, .r eux PRODUITS TEXTILES
Oestinataire (nom, adresse compl6te, pays)
IIELEVANT DU FOLKLORE TRADITIONNB.. DE FAIRICATION
ARTISANAI.L cNliw6 en confomaitil awc 9t aoua In condiitions
,...._ ... ~ d e produits tu1IN ewc 1a ~
NOIIOfflique europ6eline
4 Country of origin 5 Countty of destination
Pays d'origine Pays de destination
6 Place and date of shipment • Means of transport 7 Supplementary details
Ueu et date d'embarquement • Mayen de transport Oonn6es SUJ>Pl'mentaires
8 M.ks and numbers • Number and kind of padtages .• DESCRIPTION OF GOODS 10
M•ques et nunwos • Nombte et nature des colis • l>tslGNATION DES MAROtANotSES FOB value
(1)
Valeur fob (11
13 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY • VISA DE L'AUTORIT~ COMP~TENTE
1, the undersigned, certify that the consignment described above includes only the following textile products of the cottage industry of
the country shown in box No 4:
a) fabrics woven on looms operated solely by hand or foot (handlooms) (2)
b) garments or other textile artictes obtained manually from the fab,ic. described under a) and sewn solely by hand withouth the aid of
any machine (handicrafts) (2)
c) traditional folklore handicraft textile products made by hand, as defined inthelist agreed between the European Economic Community
and the country shown in the box No 4.
Je soussign6 certifie que l'envoi d6sign6 ci-dessus contient exclusivement les produits textiles suivants relevant de 1a fabrication
artisanale du pays figurant dans 1a case 4:
a) tissus tiss4s sur des ""1iers actionn6s t 1a main ou au pied (handlooms) (2)
bl vttements ou autres articles textiles obtenus manuelement II partir de tissus d6crits sous a) et cousus uniquement l la main uns
l'aide d'une machine (handicraftst (2)
c) produits textiles relevant du folldore traditionnel fabriqu6s II 1a main, comme d6finis dans la liste convenue entre la Communaut6
6conomique eurol)ffnne et le pays indiqw dans 1a case 4.
14 Competent authority (name, full address, countryt
Autorit6 comp6tente (nom, adresse compa.te, pays) At• A •...••.• on - le
(Signature) (Stamp - Cachetl
f1 J In the currency of the sale contract • Dans 1a monnaie du contrat de vente.
(2J Oelete as appropriate - Bitter la (les) mention(s) inutile(s).
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
ProtokollC
Für die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Waren gelten bei der Wie.dereinfuhr
in die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens ä,e Bestimmun-
gen dieses Abkommenss, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt
sind:
1. Vorbehaltlich der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wieder-
einfuhren von Waren, die den im Anhang diesem Protokoll genannten besonderen
Höchstmengen unter1iegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des
Abkommens.
2. Für die Wtedereinfuhr von nicht unter den Anhang zu diesem Protokoll fallenden Waren
können nach Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens besondere Höchst-
mengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen
Höchstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaß-
nahmen unterliegen.
3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft
von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 15 des Abkommens
a) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder
Teilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere im Vor-
griff auszunutzen bzw. zu übertragen;
b) erwägen, besondere Höchstmengen zu erhöhen.
4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automa-
tisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:
a) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Höchstmenge für die Katego-
rie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;
b) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis
zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;
c) Ausnutzung der besonderen Höchstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das
andere bis zu 7 ,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.
5. Die Gemeinschaft unterrichtet Litauen über alle aufgrund der vorstehenden Nummern
getroffenen Maßnahmen.
6. Die Anrechnung auf eine besondere Höchstmenge nach Nummer 1 wird von den
zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen
Bewilligung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates über den wirtschaft-
lichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine beson-
dere Höchstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.
7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diese Anlage fallenden Waren von den
nach litauischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Protokolls A des
Abkommens ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige
Bewilligung nach Nummer 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Ver-
edelungsvorgang in Litauen durchgeführt wurde.
8. Die Gemeinschaft übermittelt Litauen die Namen und Anschriften der für die Erteilung
der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft
sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
9. Unbeschadet der Nummern 1 bis 8 setzen die Gemeinschaft und Litauen die Konsulta-
tionen im Hinblick auf eine beiderseitig annehmbare Lösung fort, die es beiden Ver-
tragsparteien gestattet, die Protokollbestimmungen über d.en passiven Veredelungs-
verkehr zu nutzen, um so zu einer echten Entwicklung des Textilwarenhandels
zwischen der Gemeinschaft und Litauen beizutragen.
Anhang zu Protokoll C
(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien
fallen, sind in Anhang I dieses Abkommens angegeben.)
PV-Höchstmengen
Gemeinschaftshöchstmengen
Kategorie Einheit 1993 1994 1995 1996 1997
(p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.) (p.m.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2331
Protokoll D
Die jähr1iche Steigerungsrate für die Höchstmengen, die gemäß Artik8' 5 des Abkommens
für unter das Abkommen fallende Waren eingeführt werden können. wird von den Vertrags-
parteien gemA8 den Konsultationsverfahren nach Artik8' 15 des Abkommens einver-
nehmlich festgesetzt.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Vereinbarte Niederschrift Nr. 1
Im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemein und der Republik Litauen Ober den Handel mit
Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Artikel 5 des Abkommens
nicht ausschließt, daß die Gemeinschaft in einem oder in mehreren ihrer Gebiete im Ein-
klang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
In diesem Fall wird Litauen im voraus davon unterrichtet, welche einschlägigen Bestim-
mungen des Protokolls Ades Abkommens gegebenenfalls angewendet werden sollen.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 2
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens kann die Gemeinschaft aus
zwingenden technischen oder administrativen Gründen oder zur Überwindung wirtschaft-
licher Probleme infolge einer Konzentration von Einfuhren auf einzelne Gebiete oder um der
Umgehung und Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens entgegenzuwirken, für
einen begrenzten Zeitraum und Im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes ein
besonderes Verwaltungssystem einrichten.
Gelingt es jedoch den Vertragsparteien nicht. in den Konsultationen nach Artikel 7 lv)-
satz 3 eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so verpflichtet sich Litauen, auf Antrag der
Gemeinschaft für ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft zeitweilig Ausfuhrhöchst-
mengen einzuhalten. Dies schließt nicht aus, daß in das oder die betreffenden Gebiete
• Waren eingeführt werden, die in Litauen aufgrund von Ausfuhrlizenzen versandt wurden,
die erteilt wurden, bevor die Gemeinschaft Litauen von der Einführung der vorgenannten
Höchstmengen förmlich unterrichtete.
Die Gemeinschaft unterrichtet Litauen von den technischen und administrativen Maßnah-
men, die zur Umsetzung der vorstehenden Absätze im Einklang mit den Grundsätzen des
Binnenmarktes von beiden Vertragsparteien zu treffen sind.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 3
Im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit
Textilwaren sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß Litauen darauf achtet, daß
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismäßig kleinen Anteilen an
Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen
wird, die als Vorleistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen.
Die Gemeinschaft und Litauen sind ferner übereingekommen, gegebenenfalls in Konsulta-
tionen einzutreten, um etwaige diesbezügliche Probleme abzuwenden.
Vereinbarte Niederschrift Nr. 4
Im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen über den Handel mit
Textilwaren erklärt sich Litauen bereit, ab dem Zeitpunkt eines Konsultationsersuchens und
während der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 3 mit der Gemeinschaft zusammenzu-
arbeiten und keine Ausfuhrlizenzen zu erteilen, die zur Verschärfung der Probleme bei-
tragen würden, die infolge der Konzentration von Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der
Gemeinschaft auftreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2333
Notenwechsel
Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften beehrt sich, gegenüber dem Au8enministerium der Republik Litauen
Bezug zu nehmen auf das am 20. Juli 1993 in BrOssef paraphierte Abkommen über Textil-
waren zwischen Litauen und der Gemeinschaft.
Die Generaldirektion gestattet sich, dem Außenministerium mitzuteilen, daß die Gemein-
schaft bis zur Vollendung der fOr den Abschluß und das Inkrafttreten des Abkommens
erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de facto ab 1. Januar 1993 anzuwen-
den. Es besteht Einvernehmen darOber, daß jede Partei diese Oe-facto-Anwendung des
Abkommens jederzeit &Mrter Einhaltung einer KOndigungsfrist von 120 Tagen beenden
kann.
Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen wAre dankbar, wenn das Ministerium
sein Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigte.
Die Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen benutzt diesen Anlaß, das Außen-
ministerium der Republik Litauen ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Notenwechsel
Das Außenministerium der Republik Litauen beehrt sich, gegenOber der Generaldirektion
Außenwirtschaftsbeziehungen der Kommission der Europlischen Gemeinschaften Bezug
zu nehmen auf das am 20. Juli 1993 in Brüssel paraphierte Abkommen Ober Textilwaren
zwischen Litauen und der Gemeinschaft.
Das Außenministerium der Republik Litauen gestattet sich, der Generaldirektion mitzu-
teilen, daß die Regierung der Republik Litauen bis zur Vollendung der für den Abschluß und
das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das Abkommen de
facto ab 1. Januar 1993 anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Partei
<fteSe Oe-facto-Anwendung des Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von 120 Tagen beenden kann.--·
Das Außenministerium der Republik Litauen benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion
Außenwirtschaftsbezieh~ngen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. ·
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll Nr. 2
über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
zwischen der Gemeinschaft und Litauen ·
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft gewährt für landwirtschaft1iche Verarbei- (1) Die Gemeinschaft gewährt Litauen die folgenden Zuge-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen die in Anhang I aufge- ständnisse:
führten Zollzugeständnisse. Im Fall der in Anhang II aufgeführten
- Die nichtlandwirtschafiche Komponente der Abgabe wird
Waren wird die Ermäßigung der landwirtschaftlichen Komponen-
gemäß Anhang I ermäßigt.
ten jedoch nur bis zu darin festgelegten Mengen gewährt.
(2) Litauen gewährt die Zollzugeständnisse nach Artikel 4. - Für die Waren, für die Anhang I eine ermäßigte landwirtschaft-
liche Komponente (MOBR) vorsieht. wird diese so berechnet,
(3) Der Assoziationsrat kann daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- eine Ennäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1995 um
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern; 20 v.H., 1996 um 40 v.H. und ab 1997 um 60 v.H. gesenkt
werden. Die Ausgangsbeträge für die übrigen Grunderzeug-
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug- nisse werden um 10 v.H., 20 v.H. beziehungsweise 30 v.H.
nisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständ- gesenkt. Diese Senkung wird nur bis zur HOhe der in Anhang II
nisse gewährt werden. festgelegten Zollkontingente gewährt. Für die Mengen. die
(4) Der Assoziationsrat kann die Zollzugeständnisse durch AAJs- diese Zollkontingente überschreiten, wird die gegenüber
gleict:asbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen, die Drittländern geltende landwirtschaftliche Komponente ange-
auf den Unterschieden der Preise basieren, welche auf den Märk- wandt.
ten der Gemeinschaft und Litauens für die landwirtschaft1ichen
.(2) Die landwirtschaftlichen Komponenten werden für die
Erzeugnisse festgestellt werden, die zur Herstellung der unter
Waren, die nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 in das Ver-
dieses Protokoll fallenden landwirtschaftHchen Verarbeitungser-
zeichnis aufgenommen werden. durch ermäßigte landwirtschaft-
zeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Der Assoziationsrat
liche Komponenten ersetzt.
erstellt das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausgleichs-
beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeug-
nisse. Er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften. Artikel 4
(1) Vordem 31. Dezember 1996 bestimmt Litauen die landwirt-
Artikel 2 schaftliche Komponente der Abgabe auf die unter die Verordnung
(EG) Nr. 3448193 fallenden Waren auf der Grundlage der in Ab-
Im Sinne dieses Protokolls
satz 2 festgesetzten Einfuhrabgaben auf die Grunderzeugnisse
- sind „Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirt- mit Ursprung in der Gemeinschaft, die als zur Herstellung dieser
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse; Waren verwendet gelten. Es übennittelt diese Abgaben dem
- ist die „landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgabe, Assoziationsrat. ·
der der Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaft- (2) Die Einfuhren der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93
lichen Erzeugnisse, die als zur Herstellung der Waren verwen- fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit
det gelten, auf den Binnenmärkten der Vertragsparteien und Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen sind abgabenfrei, mit
den Preisen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Ausnahme der in Anhang III aufgeführten Waren; auf diese
Einfuhren aus Drittländern enthalten sind, entspricht; werden die darin angegebenen Abgaben erhoben. Bewirkt die
- ist die „nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der Reform der litauischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der
Abgabe, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Komponente der Abgabe im Sinne des Arti-
Komponente und der Abgabe insgesamt entspricht; kels 2, so setzt Litauen den Assoziationsrat davon in Kenntnis;
dieser kann eine entsprechende Erhöhung der betreffenden
- sind „Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeug- Abgabe genehmigen.
nisse, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 als zur
Herstellung der Waren verwendet gelten; (3) Litauen senkt die Einfuhrabgaben auf die unter die Verord-
nung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren nach folgendem Zeitplan:
- ist der „Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 berechnete Betrag, - Die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgabe wird
der bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Kompo- zum 31. Dezember 2001 abgeschafft.
nente für eine bestimmte Ware gemäß jener Verordnung - Die landwirtschaftliche Komponente wird vom Assoziations-
zugrunde gelegt wird. rat gemäß den in Artikel 3 genannten Grundsätzen ermäßigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2335
Anhangl
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung in Litauen
KN-Code W•enbezeichnung Zollsatz Drittländer Zollsatz
Ab 1.1.1995 Ab 1.1.1996
ex 0505 10 90 federn 3,5 0 0
1704 90 71 Hartkaramellen 13 +MOB 3+MOe· 0+MOB
MAX 27 + AD S/Z MAX 27 +AD S/Z MAX 27+AD S/Z
1704 90 75 Weichkaramellen 13+MOB 3+MOBR O+MOBR
MAX 27 +AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z
18069011 Schokolade und kakaohaltige 12+MOB 4+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 +AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27+AD S/Z
1806 90 19 Schokolade und lcalcaohaltige 12+MOB 4+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 +AD S/Z MAX 27 + AD S/Z MAX 27 +AD S/Z
1806 90 31 Schokolade und lcakaohaltige 12+MOB 4+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 +AD S/Z MAX 27 + AD SIZ MAX 27 + AD S/Z
1806 90 39 Schokolade und lcakaohaltige 12+MOB 4+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 +AD S/Z MAX 27 + AD SIZ MAX 27 + AD S/Z
1806 90 50 Schokolade und kakaohaftige 12+MOB 4+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 + AD SIZ MAX 27 + AD SIZ MAX 27 + AD S/Z
1806 90 60 Schokolade und kakaohaltige 12+MOB 6+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD SIZ MAX 27+AD S/Z
1806 90 70 Schokolade und lcakaohaltige 12+MOB 6+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 + AD SIZ MAX 27+AD SIZ MAX 27 +AD S/Z
1806 90 90 Schokolade und kakaohaltige 12+MOB 6+MOBR O+MOBR
Zubereitungen MAX 27 + AD SIZ MAX 27 + AD S/Z MAX 27 + AD S/Z
2208 90 31 Wodka 1,3 ECU/% vol/hl 1.1 ECU/% vol/hl 0.9 ECU/% vol/hl
+5 ECU/hl +4 ECU/hl +3.5 ECU/hl
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang II
Bei der Einfutv in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit UrspruFlQ in Litauen,
fOr die geml8 Artikel 3 eine Erml8igoog der landwirtschaftl Kompo,aente gewährt wird
KN.Code W•enbezeichnung Mengen (in Tonnen)
1995 1996 1997 1998 1999 2000
1704 90 71 Hartkaramellen
100 110 120 130 140 150
1704 90 75 Weichkaramellen
1806 90 Schokolade und kakaohattige 250 275 300 325 350 375
Zubereitungen
2208 90 31 Wodka 130 145 160 175 190 205
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2337
Anhang III
Uste der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse
Auf die Einfuhren der folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
nach Litauen die nachstehenden Zölle erhoben.
KN-Code Warenbezeichnung Aus- Zollsatz
gangs-
zollsatz 1995 1996 1997 1998 1999 2000
0403 10 51 Buttermilch, saure Milch und 20 18 16 13+ 10+ 6+ 3+
0403 10 53 saurer Rahm, Joghurt,. Kefir
0403 10 59 und andefe fermentierte oder MOB MOB MOB MOB
0403 10 91 gesluerte Milch (einschließ..
0403 10 93 lieh Rahm), auch eingedickt
040310 99
0403 90 71
oder aromatisiert, euch mit
Zusatz von Zucker, anderen
.
0403 90 73 SOBmitteln, Früchten, Nüssen
0403 90 79 oder Kakao
0403 90 91
0403 90 93
0403 90 99
0505 10 federn von der zum Füllen 30 25 20 15 10 10 5
verwendeten Art; Daunen
1506 Andere tierische Fette und Ole 30 25 20 15+ 10+ 5+ O+
sowie deren Fraktionen, euch
raffiniert, jedoch nicht ehe- MOB MOB MOB MOB
misch modifiziert
1517 10 10 Margarine, ausgenommen 20 18 16 14 12 8 6
flüssige Margarine, •••
1517 90 10 Margarine, andere ••• 20 18 16 14 12 8 6
22
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
l<N-Code Warenbezeichnung Aus- Zollsatz
gangs-
zollsatz 1995 1996_ 1997 1998 1999 2000
1518 Tierische und pflanzliche Fette 15 12 1'0 7+ 5+ 3+ 0
und Öle sowie deren ff ak-
tionen, gekocht, oxidiert, MOB MOB MOB MOB
dehydratisiert, •••
1704 Zuckerwaren ohne Kakao- 25 23 18 15 12 8 5
gehalt (einschließlich weiße
Schokolade)
1806 Sdlokolade und andere 30 28 25 20 15 10 5
kakaohaltige Lebensmittel-
zubereitungen
190120 Malzextrakt; Lebensmittel- 25 22 18 14+ 10+ 6+ 3+
zubereitungen aus Mehl usw.,
• ~ ., Mischungen und Teig, MOB MOB MOB MOB
zum Herstellen von Back-
waren der Position 1905
1902 Teigwaren, auch gekocht oder 25 22 18 14+ 10+ 6+ 3+
gefORt (mit Fleisch oder ande- .
ren Stoffen) oder in anderer .MOB MOB MOB MOB
Weise zubereitet, z. B.
Spaghetti, Makkaroni. Nudeln,
Lasagne, Gnocchi, Ravioli,
Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; 30 28 24 20+ 16+ 10+ 5+
Hostien, leere Oblatenkapseln
von der für Arzneiwaren ver- MOB MOB MOB MOB
wendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblitter aus
Mehl oder Stärke und ihnliche
Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2339
KN-Code Warenbezeichnung Aus- Zollsatz
gangs-
zollsatz 1995 1996 1997 1998 1999· 2000
2004 10 91 Kartoffeln. in Form von Mehl. 30 28 25 20 ·15 10 6
Grieß oder Flocken, ohne
Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln. ohne Essig zube- 30 28 25 20 15 10 6
reitet oder haltbar gemacht.
nicht gefroren
2102 10 Hefen, lebend 15 12 10 6 3 2 0
2105 Speiseeis, auch kakaohaltlg 30 28 24 20+ 15+ 10+ 5+
MOB MOB MOB MOB
2202 Wasser, einschließrlCh Mine- 15 12 10 6 3 2 0
ralwasaer und kohlensiure-
hattiges Wasser, mit Zusatz
YOn Zucker. anderen Süß-
mitteln oder Aromastoffen,
und andere nichtalk.ohol-
haltige Getrlnke, ausge-
nommen Frucht- und GemOse-
slfte der Posilion 2009
2203 Bier_,. Malz 35 30· 30 28+ 27+ 27+ 25+
MOB MOB MOB MOB
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
KN-Code Warenbezeichnung Aus- Zollsatz
gangs-
zollsatz 1995 1996 1997 1998 1999 2000
2205 Wermutwein und andere 20 18 15 13 10 5 0
Weine aus frischen Wein-
trauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisien
2207 Ethylalkohol mit einem Alko- 100 100 100 100 100 100 100.
holgehalt von 80 % vol oder
mehr. unvergällt: Ethylalkohol
und Branntwein mit belie-
bigem Alkoholgehalt, vergällt
Nicht weniger als o. 1 USO/%vol/litro
2208 Ethylalkohol • • •• unvergällt 100 100 100 88 88 75 75
Nicht weniger als Nicht weniger als Nicht
0.00 uso1% vol/1 0,07 USO/% vol/1 weni-
ger als
0,06
~
-"
2A02 Zipmn (einschließlicb Slum- 30 27 2S 22 20 17 15
pen). Zigarillos und ZipreUen
Nicht weniger als 4 USO pro l 000 Einheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2341
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in• oder 11Ursprungserzeugnlsse• und
Ober die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Trtel 1 Titel II
Allgemeines Bestimmung des Begriffs
.Erzeugnisse mit Ursprung in..
oder .Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Begriffsbestimmungen Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten Ursprungskriterien
a) der Begriff .Herstellen• jede Be- oder Verarbeitung ein- Für die Zwecke dieses Abkommens gelten unbeschadet der
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; Artikel 3 und 4 dieses Protokolls
b) der Begriff.Vormatena1• jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo- 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
nenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls
verwendet werden; vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-
stellt worden sind;
c) der Begriff .Erzeugnis• die hergestellte Ware, auch wenn sie
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs- b) Erzeugnisse, öee In der Gemeinschaft unter Verwendung
vorgang bestimmt ist; von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
d) der Begriff .waren• sowohl Vormaterialien als auch Erzeug- ausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft
nisse; im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichen-
e) der Begriff .Zollwert" den Wert, der gemäß dem am 12. April dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
1979 in Genf unterzeichneten übereinkommen zur Durch- 2. als Ursprungserzeugnisse Litauens
führung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls
kommens festgelegt wird;
vollständig in Litauen gewonnen oder hergestellt worden
f) der Begriff .,Ab-Werk-Preis• den Preis der Ware ab Werk, der sind;
dem Hersteller, in dessen Untemehmen die letzte Be- oder b) Erzeugnisse, die in Litauen unter Verwendung von Vorma-
Verarbeitung durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern terialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig
dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt.
umfaßt, abzüglich aller intemen Abgaben, die erstattet daß diese Vormaterialien in Litauen im Sinne des Arti-
werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis kels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder
ausgeführt wird; verarbeitet worden sind.
g) der Begriff „Wert der Vormaterialien" den Zollwert der ver-
wendeten Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Artikel 3
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt Ist und
Bilaterale Kumulierung
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren
Preis, der in den betreffenden Gebieten für die Vormaterialien (1) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten
gezahlt wird; Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
nisse Litauens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der
h) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen- Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbei-
schaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, tet worden sein mOssen, sofem die durchgeführten Be- oder
der sinngemäß anzuwenden ist; Verarbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7
Q der Begriff „Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des dieses Protokolls hinausgehen.
Zollwerts aller enthaltenen Erzeugnisse, die nicht Ursprungs- (2) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten
erzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse her- Vormaterialien, die Im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
gestellt worden sind; nisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in
Litauen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet
j) die Begriffe „Kapitet• und „Position" die Kapitel und die Posi-
worden sein müssen, sofem die durchgeführten Be- oder Ver-
tionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier-
arbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 die-
ten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren On
ses Protokolls hinausgehen.
diesem Protokoll als „Harmonisiertes System" oder .HS"
bezeichnet);
Artikel 4
k) der Begriff .Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder
Vormaterialien in eine bestimmte Position; Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen
Lettlands und Estla.nds
Q der Begriff „Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig
(1)
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-
zigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - a) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie der
mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän- Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Pro-
ger versandt werden. tokolls Nr. 3 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
und Lettland bzw. Estlands Ursprungserzeugnisse dieser - die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Litauens führen;
Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemein-
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
schaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet
der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens oder einer Gesellschaft
worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Ver-
sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der
arbeitungen Ober die Behandlungen im Sinne des Artikels 7
der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwal-
dieses Protokolls hinausgehen.
tungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie-
b) Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und vor- der dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten
behaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im oder Litauens sind und - im RIiie von Personengesellschaften
Sinne der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen zwischen der oder Geseftschaften mit beschrankter Haftung - außerdem
Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland Ursprungserzeug- das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte den betreffen-
nisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den Staaten oder Litauen oder öffentlich-rechtlichen Körper-
Litauen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet schaften oder Staatsangehörige dieser Staaten gehört;
worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Ver- - deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der EG-Mit-
arbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 gliedstaaten oder Litauens sind;
di!585 Protokolls hinausgehen.
- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen
(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 der EG-Mitgliedstaaten oder Litauens besteht.
erworben haben, bleiben Ursprungseaeugnisse der Gemein-
schaft oder Litauens nur dann, wenn der dort erzielte Wert- (3) Die Begriffe .Litauen" und „Gemeinschaft" umfassen auch
zuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse die Küstenmeere Litauens und der Mitgliedstaaten der Gemein-
Litauens bzw. Estlands übersteigt. schaft.
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf
Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke
denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
dieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemein-
verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft
schaft und Lettla,td bzw. Estland als Ursprungserzeugnisse
Lettlands oder Estlands, je nachdem, in welchem dieser Linder oder Litauens. wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllen.
der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse am höch-
sten ist. Artikel 6
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln In ausreichendem Maße
dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln fOr den Waren- be- oder verarbeitete Erzeugnisse
WH'kehr zwischen der Gemeinschaft und Lettland bzw. Estland, (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich der
zwischen Litauen und den beiden genannten Ländern sowie Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigensc als
zwischen diesen drei Ländern untereinander. ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeug-_
nis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die
Artikel 5 jedes einzelne der bei der Herstellung verwendete Vormaterial
ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
Vollständig gewonnene
oder hergestellte Erzeugnisse (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des
(1) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-
mer 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Litauen
aussetzungen erfüllt sein .
• vollständig gewonnen oder hergestellt":
Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
eigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Litauen hergestetl-
mineralische Erzeugnisse;
ten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem #,-
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die
lebende Tiere; Gemeinschaft oder nach Litauen eingeführten Drittlandswaren
entsprechen.
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
men fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten
Gemeinschaft oder Litauens außerhalb der eigenen Küsten- Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-
meere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; den müssen; sie gelten nur für diese Vonnaterialien. Ein Erzeug-
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein- nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die
schaft oder Litauens ausschließlich aus den unter Buchstabe f Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines
genannten Erzeugnissen hergestellt werden; anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere
Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die ge-
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh·
gebenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet
unberücksichtigt.
werden können;
0 bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Artikel 7
Abfälle;
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
D aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der
eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Für die Zwecke des Artikels 6 gelten ohne Rücksicht darauf, ob
Gemeinschaft oder Litauen zum Zwecke der Nutzbarma- ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder
chung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeres- Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprung5etger1-
bodens oder Meeresuntergrunds ausübt; schaft zu ver1eihen:
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buch- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse
staben a bis j hergestellte Waren. während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand
zu erhalten (lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
(2) Die Begriffe .Schiffe der Gemeinschaft oder Litauens" und Salz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von
„Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Litauens" in Absatz 1 anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnk:he
Buchstabenfund g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrik- Behandlungen);
schiffe, b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
- die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Litauen ins Schiffsregi- tieren (einschließlich des Zusammenstetlens von Sortimenten),
ster eingetragen oder dort angemeldet sind; Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2343
c) Q Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam- Titel III
menstellen von Packstücken;
Territoriale Auflagen
iQ einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie aJle
Artikel 12
anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Territorial ltäts prinzi p
d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen
Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen ~bst oder VorbehaJtlich der Artikel 3 und. 4 mOssen die in Titel II genann-
auf ihren Umschließungen; ten Bedingungen fOr den Erwelb der Urspn,ngseigens ohne
UnterbrechLJ!IQ in der Gemeinschaft oder in Litauen edOllt sein.
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung
Artikel 13
nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen
entsprechen, um aJs Ursprungserzeugnisse der Gemein- Wiedereinfuhr von Waren
schaft oder Litauens zu gelten; ursprungserzeugn die aus dem Gebiet der Gemeinschaft
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem voltstindigen oder aus Utauen in ein Drittland ausgefOhrt tn:I anschlie8end
Erzeugnis; wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 3
und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenscha es sei denn,
g) Zusammentreffen von zwei oder metv der unter den Buch- es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
staben a bis f_genannten Behandlungen;
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
h) Schlachten von Tieren. Waren sind; und
b) diese Waren während ihtes Aufenthalts in dem betreffenden
Artikel 8 Drittland oder während des Transports keine Behandlung
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands
Maßgebende Einheit erforder1iche Maß hinausgeht.
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
ist die fOr die Einreihung in die Position des Harmonisierten Artikel 14
Systems maßgebliche Einheit. Unmittelbare Beförderung
Daraus ergibt sich, daß (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
behandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Litauens,
nach dem Hannornsierten System in eine einzige Position ein- oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, Estlands oder Lettlands
gereiht wird, als Ganzes die ma8gebende Einheit darstellt; befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren.
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die In dieselbe Waren mit Ursprung in Litauen oder in der Gemeinschaft, die eine
Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, einzige nicht aufgeteilte Sendung bilden, können jedoch durch
jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Litauens
oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, Estlands oder Lettlands
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vor-
zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis übergehender Einla9erung in diesen Gebieten, sofern die Waren
eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des unter zollamtlicher Uberwachung der Behörden des Durchfuhr-
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. oder Einlagerungslands geblieben und dort nur ent- oder wieder
verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichtete Behandlung erfahren haben.
Artikel 9
Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen oder in der Gemeinschaft
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge können durch Rohrleitungen über andere Gebiete aJs das Gebiet
der Gemeinschaft oder Litauens befördert werden.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-
diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand- setzungen erfüllt sind, Ist erbracht. wem den Zollbehörden des
teil der NormalausrOstung in deren Preis enthalten sind oder nicht Einfuhr1ands folgende Untertagen vorgelegt werden:
gesondert In Rechnung gestellt werden. · a) ein im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Fracht-
papier, mit dem die Beförderung de.weh das Durchfuhr1and
Artikel 10 erfolgt Ist;
oder
Warenzusammenstellungen
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
schrift 3 zum Hannonisierten System gelten als .Ursprungs-
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. O genaue Warenbeschreibung,
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug- iO Zeitpunkt des Ent- und Wl9dervertadens der Waren, ge-
nissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne
Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren- iiij die Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhr-
zusammensteflung nicht überschreitet. land get>lieben sind,
oder,
Artikel 11 c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen
beweiskräftigen Unterlagen.
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis Artikel 15
der Gemeinschaft oder Litauens ist, wird nicht geprüft, ob elektri-
sche Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen Ausstellungen
und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu
wurden, oder sonstige Waren, die im Ver1auf der Herstellung ver- einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-
wendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-
des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des
sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoti-
oder Litauens erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinscha'.
dargelegt wird, daß erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse def'
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver- Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Proto-
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort aus- kolls angesehen werden können. Die Warenverkehtsbeschei
gestellt hat; gung EUR.1 wird von den Zollbehörden Litauens erteilt, wem
die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Litauens im Sinne
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen ~
einer anderen Vertragspartei verl<auft oder Obertassen hat; können.
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Aus- (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 4, so dürfen
stellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt die. Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder
worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertrags- Litauens Warenverkehrsbescheinigungen EUR1 unter den in die-
partei versandt worden sind; und sem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn de
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-
versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor- kolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sidl
führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. die Warenverkehrsbescheiigungen EUR.1 beziehen, in cw
Gemeinschaft oder in Litauen befinden.
(2) Nach Maßgabe des Titels lV ist ein Ursprungsnachweis aus-
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- In diesen FAiien werden die Warenverkehrsbescheinigunge.,
lands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind EUR.1 nur auf Vortage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-
Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis is:
erforder1ich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen- von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre
heit der Waren und die Umstände verfangt werden, unter denen lang aufzubewahren.
sie ausgestellt worden sind. (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erlorderiichei
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen. Messen und ähnlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land- die ErfüUung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls 2'.IJ
wirtschaftlicher oder handwertdicher Art, bei denen die Waren überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt. alle Beweis-
unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind mittel zu verlangen und jede Art von ÜberprQfung der Buch-
Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi- führung des AusfOhrers oder sonstige von ihnen für zweck-
scher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. dienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.
Die ausstellenden Zollbehöf'den achten ferner darauf, daß die in
Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemlß ausgefüllt sind.
Titel IV Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung
so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichtr.
Nachweis der Ursprungseigenschaft Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7) In dem von den ZoflbehOrden auszufüllenden Teil dEY
Artikel 16 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatul'Ti
Warenverkehrs beschein i g u n g EUR.1 anzugeben.
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs- fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem den des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
Protokoll erbracht. Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ode-
sichergestellt ist.
Artikel 17
Artikel 18
Normales Verfahren für die Ausstellung
der Warenverkehrs beschein i g u n g EUR.1 Nachträglich ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des (1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 8 kann die Warenver-
Ausführers von seines bevollmächtigten Vertreters unter Ver- kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-
antwortung des Ausführers ausgestellt. fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten v~-
das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. gestellt worden ist; oder
Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr- b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird. daß ei~
lands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei de-
abgefaßt ist Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden is-L
mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in (2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer ir
dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ejnzu- seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, aLf
tragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht. sowi€
letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu die Gründe für seinen Antrag anzugeben.
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenveri<ehrsbescheinigun~
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe- EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie gep<üft haben.
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Ver1angen der Zollbehör- ob die Angaben im Antrag des A:Jsführers mit den entsprechen-
den des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung den Unterlagen übereinstimmen.
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen
(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbeschenigunger
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
EUR.1 müssen einen der folgenden Vermeri<e tragen:
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
dieses Protokolls vorzulegen. ..NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT11 , .. OEUVRE A POSTERI-
ORI", RILASCIATO APOSTERIORI", ,.AFGEGEVEN A POSTE-
11
Der Ausführer hat die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen
RIORI", .,ISSUED RETROSPECTIVELV-, .UDSTEDT EFTER-
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
F0LGENDE11, EKAOOEN EK TO~ YITEPO'.'i", .. EXPEDIDO 1-.
11
Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von POSTERIORI", .. EMITADO A POSTERIORI.. , ..Is·ouOTAS PC
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens drei Jahre lang EKSPORTAVIMO", .,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", .,UTFÄRDAT 1
aufzubewahren. EFTERHAND".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2345
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in Feld 7 "Bemerkun- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7
gen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. .Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer
der folgenden Vermerke einzutragen:
Artikel 19 .PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", .FORENKLET PROCE-
Ausstellung eines Duplikats DURE"', •VERBNFACHTES VERFAHRE~• .,AilAOYl:TE\'MEll.'H
der Warenverkehrs beschein i g u n g EUR.1 AIAAIKAI:IA •, .SIMPLIFIEO PROCEDURE", .PROCEDURE
SIMPLIFIEE•, .PROCEDURA SEMPLIFICATA•, • VEREENVOU-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- DIGDE PROCEDURE•, .PROCEDIMENTO SIMPUFICADQ•,
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- .SUPAPRATSTINTA PROCEOÜRA. • YKSINKERTAISTETTU
behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das MENETTELV-, .FORENKLAD PROCEOUR•.
anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausge-
fertigt wird. (5) Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde• der Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer ge-
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu gebenenfalls zu vervollständigen.
versehen:
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13
.DUPLIKAT", .DUPLICATA•, .OUPLICATO", .DUPLICAAT", .Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung
.DUPLICATE•, .ANTirPAcl>O•, .DUPLICADQ•, .SEGUNDA EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung die-
VIN, .DUPLIKATAS•, .KAKSOISKAPPALE", .DUPLIKAT". ser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum (n Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den fall des
und die Seriennummer des Originals werden in Feld 7 .Bemer- vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrs-
kungen• des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
eingetragen. dungszeichen versehen sind.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
Wirkung von diesem Tage. Absatz 2 insbesondere fest
a) äie Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-
Artikel 20 lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen
Ersetzung von Bescheinigungen sind;
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun- drei Jahre lang aufzubewahren sind;
gen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die
Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. nachträgliche Prüfung nach Artikel 30 dieses Protokolls
(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs- zuständige Behörde.
bescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein- (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können bestimmte
schließlich dieses Artikels. Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Er1eichterungen
(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des ausschließen.
Wtederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör- (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
den die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die
Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Waren- sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die
verkehrsbescheinigung EUA.1 sind Feld 7 „Bemerkungen" einzu- Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben zu widerrufen, wenn
tragen. der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfülit
Artikel 21 oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
Vereinfachtes Verfahren für die (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Ver-
fahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrich-
(1) Abweichend von den Mikeln 17, 18 und 19 dieses Proto- ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versen-
kolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von dung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.
Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1 nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen angewandt werden. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhr1ands dürfen bei den ermäch-
tigten Ausführem Kontrollen durchführen, die ihnen zweck-
(2) Die Zollbehörclen des Ausfuhrlands können einem Ausführer dienlich erscheinen. Diese Ausführer mOssen solche Kontrollen
(im folgenden .ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig
dulden.
Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUA.1
ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. der Mitgtted-
Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der staaten und Litauens über die Zollförmlichkeiten und die Ver-
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der wendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den
Voraussetzungen des Artikels 17 dieses Protokolls bewilligen,
Artikel 22
daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrtands zum Zeitpunkt der
Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus- Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen
(1} Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate
braucht.
nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrtand gültig und is:
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vo:zu-
Absatz 2 fest, daß Feld 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde" der legen.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der den des Einfuhrlands nach ~uf der in Absatz 1 genannten Vor-
zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlands sowie mit der Unter- lagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Präfe-
schrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksi- renzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gnn-
mileunterschrift sein darf, oder den höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstän:>e
nicht eingehalten werden konnte.
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines
von den Zollbehörden des Ausfuhrlands . zugelassenen (3) fn allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Eh-
Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V fuhrtands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigu~
dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden ,-or
Formblätter eingedruckt werden. Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 23 einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die
gestellten Waren bezieht.
Vorlage der Ursprungsnachweise
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden (2) Eindeotige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-
des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften bescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 dürfen nicht zur
Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vertangen. Sie können Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entste-
außerdem verlangen, daß die EinfuhrzoffaMlefdung durch eine hen lassen.
Erklärung des Einführers ergänzt. aus der het'vorgeht. daß die Artikel 28
Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Ptb-
In ECU ausgedrückte Beträge
kommens erfüllen.
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU
Artikel 24 ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Einfuhr von Teilsendungen
Sind diese Beträge hOher als die betreffenden durch das Einfuhr-
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll- land festgelegten Beträge, so et1<ennt das Einfuhrland sie an,
behörden des Einfuhr1ands festgelegten Bedingungen zerlegte wenn de Erzeugnisse in der Wlhrung des Ausfuhrtands oder in
oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Kapitel 84 der Wahrung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten
und 85 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen anderen l.Ander in Rechnung gestellt werden.
VOf"SChrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen ein- Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-
geführt. so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teil- staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt. so erkennt das
sendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Einfuhrtand den vom betreffenden land mitgeteilten Betrag an.
Erzeugnisse vorzulegen.
(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Betrage in
die jeweilige LandeswAhrung gilt bis einschließlich 30. April 2000
Artikel 25
der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.
Formblatt EUR.2
Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und
(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist der Nachweis, daß Sendun- deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen der Staa-
gen. die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten. deren ten vom Gemischten Ausschuß überprüft. wobei die jeweiligen
Wert 3 000 ECU je Sendung nicht überschreitet. die Ursprungs- ECU-Kurse des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres
eigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Fonn- zugrunde gelegt werden, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeit-
blatt EUR.2 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls zu raum vorangeht.
erbringen. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür. daß
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant- sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht
wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die AJJs-
gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen. wirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erllalten.
(3) FOr jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten
Beträge zu ändern.
(4) Der Ausführer. der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt
auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands alle zweck-
dienlichen Unterlagen Ober die Verwendung dieses Formblatts vor.
TrtelV
(5) Auf die Formblätter EUR.2 finden die Artikel 22 und 23 ent-
sprechende Anwendung. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 26 Artikel 29
Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis Übermittlung von
Stempelabdrücken und Anschriften
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Litauens übermitteln
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vortage eines einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
fönnlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an- ten die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der
gesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ver-
handelt und erklärt wird. daß sie die Voraussetzungen dieses wenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zoll-
Protokolls erfüllen. wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein behörden mtt. die für die Aussteflung der Warenverkehrsbeschei-
Zweifef bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf nigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und
der Zollinhaltserldärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten der FormbUltter EUR.2 zuständig sind.
Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die ge- Artikel 30
legentJich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen beste- Prüfung der Warenverkehrsbeschei-
hen. die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger nigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2
oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei
dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-
durch ihre Menge vermuten lassen, daß ihre Einfuhr aus kommer- gen EUR.1 oder der Formblätter EUR2 erfolgen stichproben-
ziellen Gründen erfolgt. weise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands
begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungs-
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein- eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der
sendungen 300 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 800 ECU nicht überschreiten.
(2) In Fällen nach Ptbsatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-
fuhr1ands die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. das Form-
Artikel 27
blatt EUR.2 oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des
Abweichungen und Formfehler Ausfuhrlands zurück, gegebenenfaJls unter Angabe der sachli-
chen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
(1) Bei geringfügigen Ptbweichungen zwischen den Angaben in
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt (3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhnands
EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-
Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Einfuhr der Erzeugnisse lage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der
vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-
oder das Formblatt EUR.2 nicht allein dadurch ungültig, sofern dienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2347
{4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum {2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 14 unmittelbar be-
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand- fördert worden sind, gelten
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön- 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas
nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-
nen oder hergestellt worden sind;
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die
Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las- anderer als der unter Buchstabe a genannten Vormateria-
sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs- lien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
erzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus- O daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6
setzungen dieses Protokolls erfüllt sind. dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder
(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine verarbeitet worden sind oder
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, iQ daß diese Vonnaterialien im Sinne dieses Protokolls
um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch- Ursprungserzeugnisse Litauens oder der Gemein-
lichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-
lehnen die Zollbehörden, die die PrOfung beantragt haben, die zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden
Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hin-
höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor. ausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse Litauens
Artikel 31
a) Erzeugnisse, die vollständig in Litauen gewonnen oder
Beilegung von Streitigkeiten hergestellt worden sind;
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des b) Erzeugnisse, die in Litauen unter Verwendung anderer als
Artikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung be- der unter Buchstabe a genannten Vormaterialien her-
antragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden gestellt worden sind, vorausgesetzt,
entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind
dem Assoziationsrat vorzulegen. Q daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 6
dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen verarbeitet worden sind oder
dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß
den Rechtsvorschriften des genannten Landes. iQ daß diese Vonnaterialien im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
Artikel 32 Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
Sanktionen reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Artikels 7 hinausgehen.
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an- (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
fertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
erlangen. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 die
Artikel 33 Vermerke „Litauen" und „Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei
Freizonen Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigun-
(1) Die Mitgliedstaaten und Litauen treffen alle erforderlichen
gen EUA.1 einzutragen.
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-
Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet ver- führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung
bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 Titel VII
begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Litauens
in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Schlußbestimmungen
Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden
abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Artikel 36
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Be- Änderungen des Protokolls
handlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll
steht. Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre odef auf Ersuchen
Litauens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-
Titel VI kolls, um die erforderlichen Änderungen oder Anpassungen "-or-
zunehmen.
Ceuta und Melilla
Bei dieser Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertrags-
Artikel 34 parteien an Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern
zu berücksichtigen.
Durchführung des Protokolls
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft" Artikel 37
schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungs- Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
erzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit
Ursprung in diesen Gebieten. (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-
(2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 35 festge- gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die
legten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle so.~
Ursprung in Ceuta und Melilla entsprechende Anwendung. gen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen. die
ihm übertragen werden.
Artikel 35
(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen
Besondere Voraussetzungen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen
(1) Anstelle von Artikel 2 gelten die nachstehenden Bestimmun- Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für und andererseits aus von Litauen benannten Sachverständ;gen
diesen Artikel. zusammen.
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Artikel 38 parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen
Maßnahmen.
Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 41
Artikel 39 Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager
Durchführung des Protokolls Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens
Die Gemeinschaft und Litauen treffen jeweils für ihren Bereich Ober Freihandel lMld Handelsfrag8n auf dem Transport befinden
die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß- oder in der Gemeinsc:haft oder in Litauen oder, soweit Artikef 2
nahmen. anwendbar ist. In lett1and oder Estland unter die Regelung fOr die
vorObergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenrege-
Artikel 40 lung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den
Zollbehörden des Einfutv1ands innematb von vier Monaten nach
Vereinbarungen mit Lettland und Estland
diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behör-
Die Vertragsparteien treffen die erforder1ichen Maßnahmen für den des Ausfuhr1ands ausgestellte Warenvet1<ehrsbescheinigung
den Abschluß "°" Vereinbarungen mit Letttand und Estland, um EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittefbaren Beför-
die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags- derung vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2349
Anhang 1
Bemerkungen
Vorbemerkung nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-
tem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch
für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von VonnateriaJien Wenn dieser vorgeschmit,dete Stahl in dem betreffenden
ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und 'ZWat auch Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-
dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungselgensft
Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondem durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste e,wo,t>en.
allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 6 Bei der Berechnung der Wertanteile fOr den Motor kann der
Absatz 1 unterliegen. geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf. ob er im selben
Bemerkung1 Untemehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der
Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten
hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position Vormaterialien gerechnet.
oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der
zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Hannonisier- 2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in
ten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet dieser liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte
wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-
Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im
der ersten Spalte ein ..~ , so bedeutet dies, daß die Regel in Sinne des Artikels 7 ist.
Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt,
der in Spalte 2 genannt ist. Bemerkung3
1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen 3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erlor-
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend der1ichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darüber
.ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei- hinausgehender Herstellungsvorgang ver1eiht gleichfalls die
ner Fonn enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 Ursprungseigenschaft; umgekehrt vet1eiht ein wen~ weit
bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmoni- gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
sierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial
Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
sind. tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
dung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Ver-
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der
Position, auf die sicti die entsprechende Regel in Spalte 3 3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus
bezieht. mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-
tet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-
Bemerkung2 wendet werden können; es müssen aber nicht alle verwen-
det werden.
2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in
Beispiel:
dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der
Position gemäß Artikel 6 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra- Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern ver-
gung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position wendet werden können, daß aber chemische Materialien
gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben. - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen,
man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide
2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder verwenden.
Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormate-
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte- rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf
nen Beschränkungen nur auf verwendete Vonnaterialien ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich
ohne Ursprungseigenschaft. verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzu-
wenden.
2.3 Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position"
verwendet werden können, können Vormaterialien dersel- Beispiel:
ben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der ver...-endete
werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet Mechanismus für die Oberladenzuführung ein Ursprungs-
werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus- erzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane
druck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft
schließlich anderer Vormaterialien der Position ••• ", daß nur haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann
Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch
mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Wa--e aus
2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien herge- einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muS. so
stellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormate-
Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel
Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer fallen können.
anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere
Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von
Beispiel:
Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus. ver-
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste hindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien
vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt
ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises werden.
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Beispiel: - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-
stoffe,
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von
Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies- - synthetische Filamente,
stoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestetlt werden - künstliche Filamente,
können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In
solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler- - synthetische Spinnfasem,
weise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe - künstliche Spinnfasem. •
der Fasern.
BezOglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. Beispiel:
3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert fOr die zu- Ein Gam der Position 5205, das aus Baumwollfasem der
lässigen Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem der Posi-
oder mehr Vomhundet1sltze vorgesehen, so dürfen diese tion 5506 hergestellt ist. ist ein Mischgarn. Daher können
nicht zusammengezahlt werden. Der Gesamtwert aller Vor- synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft. die
materialien ohne Ursprungseigensc darf den höchsten die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Het'Steflen aus
de,: vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. chemischen Vonnaterialien oder Spinnmasse verlangen). bis
DarOber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze zu 10 v. H. des Gewichts des Gams verwendet werden.
bezQglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgese-
hen sind, nicht überschritten werden. Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
Bemer1tung4 Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
synthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist,
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff .natOrtiche Fasern" ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- die Ursprungsregeln nicht erfüftt (die das HersteUen aus
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse vef1angen),
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder
gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, gekrempelt noch gekämmt. oder anderweit für das Spinnen
aber noch nicht gesponnen sind. vorbereitet, ver1angen) oder eine Mischung aus diesen bei-
den "Gamarten bis zu 10 V. H. des Gewichts des Gewebes
4.2 Der Begriff .natOrtiche Fasern• umfaßt Roßhaar der Position verwendet werden.
0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und
grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle
der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn- Beispiel:
stoffe der Positionen 5301 bis 5305. Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
aus Baumwollgam der Position 5205 und aus Baumwoll-
4.3 Die Begriffe .Spinnmasse•, .chemische Materialien" und gewebe da: Position 521 O hergestellt ist, ist nur dann eine
.Materiafien für die PapierhersteUung"' stehen in dieser Liste Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-
als Beispiel für alle nicht in die Kapitet 50 bis 63 einzureihen- gewebe aus Garnen ist. die in zwei vetSChiedenen Positio-
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Ba:.,m-
synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier wollgame selbst eine Mischware sind.
verwendet werden können.
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder Beispiel:
künstliche Spinnfasem" bezieht sich auf synthetische oder Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
künstliche Spinnfasem oder auf Abfälle der Positionen 5501 Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetiscr.em
bis 5507. Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
verwendeten Game zwei verschiedene textile Grundmater.a-
Bemerkung5 lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich e-~e
Mischware.
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese- Beispiel:
henen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstetlung verwende-
ten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die Ein getuftet~ Teppich, der aus künstlichen Gamen und a.;s
zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtge- Baumwollgamen und einem Grundgewebe aus Jute herg~
wichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausma- stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundma!e--.a-
chen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 lien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vo,-
und 5.4). materialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren\'~-
arbeitungsstufe, als die Regel ertaubt, verwendet we'."C?i.
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange- wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der text•:.en
wendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate- Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. 0-eS
rialien hergestellt sind. Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Ga--€
können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden. \:r-
Textile Grundmaterialien sind
ausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehaltef'l.
- Seide,
- Wolle, 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. oder weniger c-:s
- grobe Tierhaare, Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen r.rt
- feine Tierhaare, Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegme~:;'1.
auch umsponnen.
- Roßhaar,
- Baumwolle, 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. oder wenig&.' 0:s
- Materialien für die Papierherstellung und Papier, Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer Breite \--=~
- Flachs, nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus ei""="'
dünnen Aluminiumstreife<i oder aus einem mit Alumin1;..;-'.-
- Hanf,
puder bedeckten oder nteht bedeckten Kunststoffstre""-=".
- Jute und andere textile Bastfasern, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen ::,•.~i
- Sisal und andere textile Agavefasern, Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2351
Bemerkung6 7.2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710.
2711 und 2712 gelten:
6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einla- a) die Vakuumdestillation;
gestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser
Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie c) das Kracken;
in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen
sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell- d) das Reformieren;
ten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelslure.
Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind. Oleum oder Schwefetsäureanhydrid und anschließender
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
62 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, mit von Natur aktiven Erden, mit ~icherde oder Aktrv-
können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten kohle oder Bauxit;
oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
g) die Polymerisation;
Beispiel: h) die Alkylierung;
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes ij die lsomerisation;
Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-
k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das En:-
den muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallge-
schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wem
genständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu
dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um minde-
den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demsefben Grund ist
stens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 Ts;
auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-
schlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 1) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
ren, ausgenommen einfaches Fittem;
6.3 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Be-
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 ~
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt und einer Temperatur über 250 •c mit Hilfe eines Katatr
sators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn
Bemerkung7 dabei der Wasserstoff aktiv an einef chemischen Realc-
tion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Sch.~ierölei
der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beisptel
7.1 Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw.
Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins-
Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex· 2901, ex 2902
besondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nidit
und ex 3403 gelten:
als begünstigtes Verfahren;
a) die Vakuumdestillation;
n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphä--:-
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1: sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-
c) das Kracken; nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschieBlich der
Oestillationsver1uste weniger als 30 RHT übergehen;
d) das Reformieren;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl oe-
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch eactris~
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Hochfrequenz-Entladung.
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen 7 .3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 27'-: 3
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfad".e
kohle und Bauxit; Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalze"\.
das Abscheiden des Wasse<S, das Filtern, das Fart>en, das
g) die Polymerisation;
Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefe:...
h} die Alkylierung; gehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit un:erschied-
i) die lsomerisation. lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behan::::-
lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die 5?ensch~
') Siehe die zusätzliche Anmencung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. von Ursprungswaren.
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen.
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigens vo,genommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschafte zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung
verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindem, frisch oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
gekühlt ausgenommen Reisch von Rindern, gefroren,
der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen Fleisch von Rindem, frisch
oder gekühlt, der Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
von Rindem, Schweinen, Schafen, ausgenommen Teerkörper der Positionen
Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren 0201 bis 0205
oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren
0210 Reisch und genießbare Schlachtneben- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
erzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, ausgenommen Reisch und Schlachtneben-
getrocknet oder geräuchert; genieß- erzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206
bares Mehl von Fleisch oder von und 0208 oder Geffügellebem der Position
Schlachtnebenerzeugnissen 0207
0302 Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor-
bis materialien des Kapitels 3 Ursprungsware_n
0305 sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
0404 ausgenommen MHch oder Rahm der Position
bis 0401 oder 0402
().406
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2353
(1) (2) (3)
0403 Buttermilch, saure Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt, Kefir und
andere fermentierte oder gesäuerte - alle verwendeten Vormaterialien
~ilch (einschließlich Rahm), auch des Kapitels 4 Ursprungswaren sein
eingedickt oder aromatisiert, auch müssen
mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln, Früchten oder Kakao - verwendete Fruchtsifte (ausge-
nommen Ananas-, Limonen-,
Limetten-_ und Grapefruitsäfte) der
Position 2009 Ursprungserzeug-
nisse sind und
- der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 1 7 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Herstellen ·aus Vormaterialien aller Posi-
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und tionen, ausgenommen Vogeleier der Posi-
Eigelb, frisch, getrocknet, in tion 0407
Wasser oder Dampf gekocht,
geformt, gefroren oder anders
haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süß-
mitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Haus- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und
schweinen oder Wildschweinen Gleichrichten von Borsten
Knochen und Stimbeinzapfen, roh
ex 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprun9s-
waren sein müssen
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungs- Herstellen, bei dem alle verwendeten
0713 zwecken verwendet werden, Gemüsewaren Ursprungswaren sein
gefroren, getrocknet oder vorläufig müssen
haltbar gemacht; ausgenommen
die Positionen ex 0710 und
ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Herstellen aus frischem oder gekühltem
Dampf gekocht, gefroren Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar Herstellen aus frischem oder gekühltem
gemacht Zuckermais
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
0811 FrOchte, euch in Waaer oder
Dampf gekocht, gefroren, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
SOßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapitels 1 7 30
v .H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Früchte Ursprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten
(z.B. durch Schwefeldioxid oder in Früchte Ursprungswaren sein müssen
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Herstellen, bei dem alle verwendeten
Positionen 0801 bis 0806), Früchte Ursprungswaren sein müssen
getrocknet; Gemische von getrock-
neten Früchten oder von Schalen-
fruchten dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder Herstellen, bei dem alle verwendeten
von Melonen (einschließlich Früchte Ursprungswaren sein müssen
Wassermelonen), frisch, gefroren,
getrocknet oder zum vorläufigen
Haltbarmachen in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen eingelegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2355
(1) (2) (3)
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Inulin, Kleber von Weizen, ausge- Getreide, genießbaren Gemüse,
nommen Position ex 1106, deren Pflanzen, Wurzeln und Knollen der
Anwendungsvorschriften nachstehend Position 0714 "Oder Früchte Ursprungs-
aufgeführt sind waren sein müssen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten Trocknen und Mahlen von Hülsen-
geschälten Hülsenfrüchte der früchten der Position 0708
Position 0713
1301 Schellack: natürliche Gummen, Harze, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Gummiharze und Balsame wendeten Vormaterialien der Posi-
tion 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht übersctveitet
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Herstellen aus nichtmodifizierten
Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweine-
fett und Geflügelfett, ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der Posi-
tionen 0203, ~0206 oder 0207 oder aus
Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Aeisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen von
Schweinen der Positionen 0203 oder
0206 oder aus Aeisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen von
Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,
roh oder ausgeschmolzen, auch ausge-
preßt oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der
Positionen 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen der
Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten
tierischen Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
-
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
1504 fette und Ote sowie deren Fraktionen, von
Aschen oder Meeresslugetieren, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modi-
faziert:
.
- fette und Öle sowie deren Fraktionen, Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-
von Fischen und Meeressäugetieren schließlich anderer Vonnaterialien der Posi-
tion 1504
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tieri-
sehen &zeugnisse der Kapitel 2 und 3
Ursprungswaren sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Posi-
tion 1505
1506 Andere tierische fette und Öle sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert. jedoch nicht
chemisch modifaziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, ein-
schließlich anderer Vormaterialien der Posi-
tion 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tieri-
sehen Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II ~r. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2357
(1) (2) (3)
ex 1507 bis fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch
1515 raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen jene von Herstellen aus anderen Waren der
Jojobaöl Positionen 1 507 bis 1 51 5
- andere, ausgenommen:
Tu,göl (Holzöl) und Oiticiaöl, Myrten- Herstellen, bei dem alle verwen-
wachs wld Japanwachs deten pflanzlichen Vormaterialien
Ursprungswaren sein müssen ·
zu tecmischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum Herstellen
von Lebensmitteln •
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie Herstellen, bei dem alle verwen-
deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, deten tierischen und pflanzlichen
jedoch nicht weiterverarbeitet Vormaterialien UrspnJngswaren sein
müssen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwen-
Öle der Positionen 1507 bis 1 515 deten pflanzlichen Vormaterialien
Urspru,gswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Herstellen aus Vormaterialien jeder
Wachse Position, einschließlich aus Fett-
säuren der Position 1 51 9
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
1601 Würste und ihnliche Erzeugnisse, aus Reisch, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut;
Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage
dieser Erzeugnisse
.
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
anders zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle
Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbel- verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere
losen Wassertieren und anderen wirbellosen Wassertiere müssen
jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Herstellen, bei dem der Fisch oder di~ Fisch-
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern eier Ursprungswaren sein müssen
gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebs-
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht tiere, Weichtjere und anderen wirbellosen
Wassertiere Ursprungswaren sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2359
(1) (2) (3)
ex 1701 Rohr- ood Rübenzucker sowie chemisch reine Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H.
1702 des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine schreitet
Lactose, Maltose, Glukose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Arom~-
oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch
mit natürlichem Honig vermischt; Zucker _und
Melassen, karamelisiert:
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position,
einschließlich anderer Vormaterialien der
Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwen-
gefärbt deten Vormaterialien des Kapitels 1 7 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
sctveitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vor-
materialien Ursprungswaren sein müssen
ex 1703
Melassen aus der Gewin!"U"9 oder Raffination Herstellen, bei -dem der Wert aller verwen-
von Zucker, aromatisiert oder gefärbt deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v .H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1704
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ- Herstellen aus Vormaterialien, die in -eine
lieh weiße Schokolade) andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30. v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
-1806 Schokoiade U'ld andere kakaohaltige Herstellen aus Vonnateriaraen, die in eine
lebensmittelzuberemfflgen andere Position als die hergestelfte Ware
einzureihen sind, yorausgeset:zt. daß der
Wert aller anderen verwendeten Vor-
materialen des Kapitels 17 30 v.H. des
Af>.Watc-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; lebensmittelzuberei-
m,gen aus Mehl, Grieß, Stirke oder
Malzextrakt, otnt Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an
Kakaopulver„ von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch inbe-
griffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404,
ome Gehalt an Kakaopulver oder mit
einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 10 GHT, anderweit weder
genamt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt Herstellen, bei dem jedes Getreide (aus-
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder genommen Hartweizen), das gesamte
in anderer Weise zubereitet, z.B. Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse,
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, alle Fische, ~lle Krebstiere oder alle
Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
Couscous, auch zubereitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2361
(1) (2) (3)
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Position, ausgenommen aus Kartoffel-
Graupen, Perlen, Krümeln und der- stärke der Position 11 08
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder Getreide-
erzeugnissen hergestellt (z.B. Com
Flakes); Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in anderer
Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Mais, vorgekocht oder in Position; jedoch dürfen Zuckermai_s-
anderer Weise zubereitet kömer oder -kolben, zubereitet oder
haltbar gemacht, der Positionen 2001,
2004 und 2005 und Zuckermais, auch
in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, der Position 071 0 nicht
verwendet werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und
seine Folgeprodukte (ausge-
nommen Mais der Art •zea
indurata• und Hartweizen sowie
ihre Folg~produkte) vollständig
erzeugt sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herg~
stellten Ware nicht überschreitet
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
1904 (Fort- - mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die.
nicht in die Position 1806 einzureihen
Setzung)
sind, vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten Materialien des
Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, Herstellen aus Vormaterialien jeder
leere Oblatenkapseln der für Arznei- Position, ausgenommen aus Vor-
waren verwendeten Art, Siegeloblaten, materialien des Kapitels 11
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
2001 Gemüse, Früchte und andere genieß- Herstellen, l?ei dem alle verwendeten
bare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet Früchte oder Gemüse Ursprungswaren
oder haltbar gemacht sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder Herstellen, bei dem alle verwendeten
haltbar gemacht Tomaten Ursprungswaren sein
müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube- Herstellen, bei dem alle verwendeten
reitet oder haltbar gemacht Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren
·sein müssen
2004 und 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zuberei- Herstellen, bei dem alle verwendeten
tet oder haltbar gemacht, auch Gemüse Ursprungswaren sein müssen
gefroren
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar verwendeten Vormaterialien des
gemacht (durchtränkt und abgetropft, Kapitels 17 30 v .H. des Ab-Werk-
glasiert oder kandiert) Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2363
(1 l (2) (3J
2007 Konfitüren, FNchtgelees, .Marmeladen, Herstellen, bei dem der Wert aller
FNchtmuse und Fruchtpasten, dwch verwendeten Vormaterialien des Kapi-
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises
von Zucker und anderen Süßmitteln der Ware nicht überschreitet
2008 FrOchte, Nüsse und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zube-
reitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
mitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- Früchte, in anderer Weise als in Herstellen, bei dem alle verwendeten
Wasser oder Dampf gegart, ohne Früchte Ursprungswaren sein müssen
Zusatz von Zucker; gefroren
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol
Herstellen unter Verwendung von
Schalenfrüchten und Ölsaaten mit
Ursprung~eigenschaft der
Positionen 0801, 0802 und 1202 bis
1207, deren Wert 60 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die hergestellte Ware einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft des Kapitels 17
30 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2009 Fruchtalfte (elnachlieBlich Trauben- Herstellen, bei dem alle verwendeten
most), nicht gegoren, ohne Zusatz von Vonnaterlalen in eine andere Position
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker ala cfte hergestellte Ware einzureihen
oder anderen S0ßmitteln sind, voraus~~ daß der Wert aller
verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht Oberschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln aowie Aus- Herstellen, bei dem alle verwendeten
züge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein
müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
Herstellen, .bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
soßen; zusammengesetzte Würz- als die hergestellte Ware einzureihen
mittel sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich
zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch
verwendet werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Herstellen aus Senfmehl
Senfmehl)
ex 2104 - Zuberem.a,g8n zum Herstellen von Herstellen aus Vormaterialien jeder
SUppen und Brühen sowie Zuberei- Position, ausgenommen aus zuberei-
toogendafür teten oder haltbar gemachten Gemüsen
der Positionen 2002 bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
Die Regel für die Position, zu der das
&zeugnis iri loser Schüttung gehören
wurde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v .H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2365
(1) (2) (3)
-
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder Herstellen, bei dem das verwendete
künstliches Mineralwasser ood kohlen- Wasser Ursprungsware sein muß
säurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser Herstellen, bei dem alle verwendeten
und kohlensäurehaltiges Wasser. mit Vormaterialien in eine andere Position
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln als die hergestellte Ware einzureihen
oder Aromastoffen, und andere nicht- sind. Jedoch darf der Wert aller ver-
alkoholische Getränke, ausgenommen wendeten Vormaterialien des Kapi-
Frucht- und Gemüsesäfte der Posi- tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
tion 2009 der hergestellten Ware nicht über-
schreiten und die verwendeten Frucht-
säfte (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und Grapefruit-
sifteJ der Position 2009 müssen
Ursprungserzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben. ein- Herstellen aus anderem Traubenmost
schließlich mit Alkohol angereicherte
Weine und Tra4benmost, dessen Gärung
durch Zusatz von Alkohol unterbunden
oder unterbrochen ist (stummgemachter
Traubenmost)
2205 folgende Waren, Weintrauben enthal- Herstellen un!er Verwendung von Vor-
ex 2207, tend: materialien ·jeder Position außer Wein-
ex 2208 und trauben oder ihrer Folgeprodukte
ex 2209 Wermutwein und andere Weine aus
frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalko-
hol und Branntwein, auch vergällt:
Brarmtwein, Likör und andere Spirituo-
sen; zusammengesetzte alkoholische
Zubereitungen der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art; Speise-
essig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen unter Verwendung von
weniger als 50 % vol Branntwein auf der Grundlage von
Getreide, dessen Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3}
ex 2303 ROcutinde von der Malntlrkegewin- Herstellen, bei dem der gesamte ver-
nung (ausgenommen eingedicktes Mais- wendete Mais Ursprungsware sein muß
quellwasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen Proteingehalt
von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstlnde Herstellen, bei dem alle verwendeten
aus der Gewinnung von Olivenöl mit Oliven Ursprungswaren sein müssen
einem Gehalt an Olivenöl von mehr als
3GHT
2309 Zubereitungen der zur Fütterung ver- Herstellen, bei dem das gesamte ver-
wendeten Art wendete Getreide, Zuck.er oder
Melassen, Fleisch oder Milch Ur-
sprungswaren sein müssen
2402 Ziganen (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens 10-GHT
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak des verwendeten unverarbeiteten
oder Tabakersatzstoffen Tabaks oder der verwendeten Tabaks-
abfälle der Position 2401 Ursprungs-
waren sein. m_üssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT
des verwendeten unverarbeiteten
Tabaks oder der verwendeten Tabaks-
abfälle der Position 2401 Ursprungs-
waren sein müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit ange- Anreicherung des Kohlenstoffgehalts,
reichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, Reinigen und -Mahlen von kristallinem
gemahlen Rohgraphit
ex 2515 MarmorI durch Sägen oder auf andere Zerteilen von Marmor, auch bereits
Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als
quadratischen oder rechteckigen Platten 25 cm, durch Sägen oder auf andere
mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Weise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2367
(1) (2) (3)
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und Zerteilen von Steinen, auch bereits
andere Werksteine, durch Sägen oder zerteilten, mit einer Dicke von mehr als
auf andere Weise lediglich zerteilt, in 25 cm, durch Sägen oder auf andere
Blöcken oder quadratischen oder recht- Weise
eckigen Platten mit einer Dicke von 25
cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien, die in
(Magnesit), gebrochen in luftdicht ver- eine andere Position als die hergestellte
schlossenen Behältnissen; Magnesium- Ware einzureihen sind; jedoch kann·
oxid, auch rein, ausgenommen natürliches Magnesiumcarbonat
Magnesia und geschmolzene tot- (Magnesium) verwendet werden
gebrannte (gesinterte) Magnesia
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken beson-
ex 2520 ders zubereitet Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Natürliche Asbestfasern
ex 2524 Herstellen aus Asbestkonzentrat
Glimmerpulver
ex 2525 Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
Farberden, gebrannt oder gemahlen
ex 2530 Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestand- Raffination und/oder ein oder mehrere
teile gegen0ber den nichtaromatischen begünstigte(s) Verfahren Cl)
Bestandteilen gewichtsmißig überwie-
gen und die ähnlich sind den Mineralölen Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
und anderen Erzeugnissen der Destilla- materialien in eine andere Position als
tion des Hochtemperatur-Steinkohlen- die hergestellte Ware einzureihen sind.
teers, bei deren Destillation bis 250 °C Jedoch kö~~n Vormaterialien der
mindestens 65 RHT übergehen (ein- gleichen Position verwendet werden,
schließlich der Benzin-Benzol-Gemische), wenn ihr Wert 50 v.H. des
zur Verwendung als Kraft- oder Heiz- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
stoffe nicht überschreitet
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2709 Erc:161 und 01 aus bitumin6sen Mine- Schweffung bituminöser Mineralien
ralien, roh
2710 bis 2712 Erdöl und 01 aus bitumin6sen Minera- Raffination und/oder ein oder mehrere
lien, ausgenommen rohe Öle; Zuberei- begOnstigte(s) Verfahren Cl)
tungen mit einem Gehalt an Erdöl oder
Öl aus bituminösen Mineralien von Andere Verfahren, bei denen alle Vor•
70 GHT oder mehr, in denen diese Öle materialien in eine andere Position als
den Charakter der Waren bestimmen, die hergestellte Ware einzureihen sind.
anderweit weder genannt noch inbe- Jedoch k~n Vormaterialien der
griffen gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe
Vaselin; Paraffin, mikroskristallines
Erdölwachs, paraffinische Rückstände
(9slack wax•), Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, andere Mineralwachse und
lhnliche durch Synthese oder andere
Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch
gefärbt
2713 bis• 2715 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder mehrere
1
andere Rückstände aus Erdöl oder Öl begünstigte(s) Verfahren ( )
aus bituminösen Mineralien
Naturbitumen und Naturasphalt; bitumi- Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
nöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; materialien in eine andere Position als
Asphaltite und Asphaltgestein die hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
Bituminöse Mischungen auf der Grund- gleichen Position verwend~t werden,
lage von Naturasphalt oder Natur• wenn ihr Wert 50 v.H. des
bitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
oder Mineralteerpech nicht überschreitet
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2369
(1) (2) (3)
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
anorganische oder organische Verbin- andere Position als die hergestellte Ware
dungen von Edelmetallen, Selten- einzureihen sind; jedoch können Vor-
_erdmetallen, radioaktiven Elementen materialien derselben Position verwendet
oder Isotopen; ausgenommen die werden, wenn itv Wert 20 v.H. des
Waren, für die unter den nach- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
folgenden Positionen ex 2811 und nicht überschreitet
ex 2833 besondere Regeln angeführt
sind
ex 2811 Schwefeltrioxide Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiwnsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
ausgenommen die Waren, für die unter andere Position als die hergestellte Ware
den nachfolgenden Positionen einzureihen sind; jedoch k6nnen vor~
ex ·2901, ex 2902, ex 2905, 2915, materialien derselben Position verwendet
ex 2932, 2933 und 2934 besondere werden, wem ifv Wert 20 v.H. des
Regeln angefotvt sind Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschr~et
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder mehrere
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe begünstigte(s) Verfahren (1)
Andere Verfahren, bei denen alle Vor-
materialien in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert-so V .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
23
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 2902 Cyclane lffld Cyclene (ausgenommen Raffination und/oder ein oder mehrere
Azulene), Benzol, Toluol, Xytole, zur begOnstfgte(s) Verfahren m
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Andere Verfahren. bei denen alle Vr,r-
materialien in eine andere Position als
die hergestelte 9!'are einzureihen sind.
Jedoch k6nnen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wem ihr Wert 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersdveitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position oder von Ethanol oder Glycerin Position. einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 2905;
jedoch kömen Metallalkoholate dieser
Position verwendet werden. wenn itv
Wert 20 v.H •• des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht Oberschreitet
2915 Gesittigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder
Carbonsiuren und ihre Anhydride, Position: jedoch darf der Wert aller
Halogenide. Peroxide und Peroxysäuren; Vormaterialien der Position 2915
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder oder 2916 insgesamt 20 v.H. des
Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position; jedoch darf der Wert aller
Vormaterialien der Position 2909
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreiten
( 1) Siehe einieitende Bemerkung 7 - Anhang 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2371
(1) (2) (3)
ex 2932 (Fort-
Setzung)
- Cyclische Acetale und innere Halb-
acetale und deren Halogen-, Sulfo-,
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Nitro- oder Nitrosoderivate
2933 Heterocyclische Verbindw,gen, nur mit Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stickstoff als Heteroatom(e); Nuclein- Position; jedoch darf der Wert aller
säuren und ihre Salze Vormaterialien der Position 2932
oder 2933 insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wem itv Wert
20 v .H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische &zeugnisse; ausge- Herstellen aus Vormaterialien, die in
nommen die Waren, für die unter den eine andere Position als die hergestellte
nachfolgenden Positionen 3002, 3003 Ware einzureihen sind; jedoch können
und 3004 besondere Regeln angeführt Vormateria~iep derselben Position ver-
sind wendet werden, weM ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu
therapeutischen, prophylaktischen oder
äaagnostischen Zwecken zubereitet;
Antisera und andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikro-
organismen (ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
3002
(Fortsetzung)
- Waren, bestehend aus zwei oder
metv Bestandteilen, die zu
Herstellen.,. Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer
therapeutischen oder Vormaterialien der Position 3002;
prophylaktischen Zwecken gemisct:at jedoch k6nnen" Vormaterialien dieser
worden sind, oder ungemischte Besctv.bwlg verwendet werden, wem
Waren zu·dieaen Zwecken, dosiert Ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk•Preises
oder In Aufmachungen für den der hergestellten Ware nicht
Einzelverkauf überschreitet
- andere:
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden, wenn
itv Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen Herstellen aus Vormaterialien jeder
oder prophylaktischen Zwecken Position, einschließlich anderer
Vormateriaraen der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser
Beschreibwlg verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Herstellen aus Vormaterialien jeder
Antisera, Himoglobin und Position, einschließlich anderer
Serumglobine Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können Vormaterialien dieser
Besctveibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2373
(1) (2) (3)
3002 - Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
(Fortsetzung) Serumglobuline Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002;
jedoch können ~ormaterialien dieser
Beschreibung, verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder•
Position, einschfleBlich anderer
Vonnateriafaen der Position 3002;
jedoch k6nnen Vormaterialien ·äaeser
Besdvet'bung verwendet werden, wenn
itv Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht
übersctveitet
3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem:
Positionen 3002, 3005 oder 3006)
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
- Ware nicht überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergesteßte Ware einnnihen sind;
jedoch können Vormaterialien der
Position 3003 oder 3004 verwendet
werden, wenn ihr Wert insgesamt
20 v.H. des Ab-Werte-Preises der
hergesteU!9n Ware nicht
überschreitet
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 31 DQngemittel; ausgenommen die Waren, Herstellen aus Vormaterialien, die in
für cfee unter der nachfolgenden -eine andere Position als die hergestellte
Position ex 3105 eine besondere Regel Ware einzureihen sind; jedoch können.
angefülvt ist Vormaterialien der-lben Position
verwendet werden, werm ihr Wert .
20 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem
Düngemittel, zwei oder drei der
düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor - der Wert aller verwendeten
und Kalium enthaltend; andere Vormaterialien 50 v .H. des
Düngemittel; &zeugnisse dieses Kapitels Ab-Werk-Preises der hergestellten
in Tabletten oder ähnlichen Formen oder Ware nicht überschreitet und
in Bnzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von 10 kg oder weniger, - alle verwendeten Vormaterialien in
ausgenommen: eine andere Position als die
hergestellte W•e einzureihen sind;
- Natri1.mnitrat jedoch k6nnen Vormaterialien
derselben Position verwendet
- Calciwncyanamid werden, wenn itY Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises nicht überschreitet
- Kalil.lnSulfat
- Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge: Tannine Herstellen aus Vormaterialien, die in
und ihre Derivate: Farbstoffe, Pigmente eine andere Position als die hergestellte
und andere Farbmittel; Anstrichfarben Ware einzureihen sind; jedoch können
und Lacke; Kitte; Tmten: ausgenommen Vonnateriarten derselben Position
die Waren, für cf,e unter den verwendet werden, wenn itv Wert
nachfolgenden Positionen ex 3201 und 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
3205 besondere Regeln angeführt sind hergestellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2375
(1) - (2) (3)
ex 3201 Tannine sowie deren Salz•, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen
und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sime der Herstellen aus Vormaterialien jeder
Anmerkung 3 zu diesem Kar,tel auf der Position, ausgenommen der
Grundlage von Farblacken C > Positionen 3202 und 3204; jedoch
. können Vormaterialien der
Position 3205 verwendet werden,
wem ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
übersctveitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen aus Vormaterialien, die in
zubereitete Riech-, Körperpflege- oder eine andere Position als die hergestellte
Schönheitsmittel, ausgenommen die Wareeinzureihen~oo;jedochkönnen
Waren, für die unter der nachfolgenden Vormaterialien derselben Position ver-
Position 3301 eine besondere Regel wendet werden, wenn ihr Wert 20 v .H.
angeführt ist des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder
gemacht), einschließlich •konkrete• oder Position, ei"5chlieBlich aus Vor-
•absolute• Öle; Resinoide; Konzentrate materialien einer anderen Waren-
etherischer Olein fetten, nicht- gruppe C2) dieser Position; jedoch
flüchtigen Oien, Wachsen oder ähn- kömen Vormaterialien derselben
liehen Stoffen, d...-ch Enfleurage oder Warengruppe verwendet werden, wem
Mazeration gewonnen; terpenhaltige ihr Wert 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; der hergestellten Ware nicht Ober-
destillierte aromatische Wisser und schreitet
wäßrige Lösungen etherischer Öle
( 1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche
handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von
Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sinq nicht in eine andere
Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen
Strichpunkt getrennt ist.
2376 B!,Jndesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflichenaktive Herstellen aus Vormaterialien, die in
Stoffe, zubereitete Waschmittel, eine andere Position als die hergestellte
zubereitete Schmiermittel, künstliche Ware einzureihen sind; jedoch können
Wachse, zubereitete Wachse, Schuh- Vormaterialien derselben Position ver•
creme, Scheuerpulver und dergleichen, wendet w.-den, wenn ihr Wert.20 v.H.
Kerzen lni ihnliche Erzeugnisse; des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Modelliermassen, •oental Wachs• und Ware nicht überschreitet
Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke
auf der Gnmclage von Gips; ausge-
nommen die Waren, für die unter den
nachfolgenden Positionen ex 3403
lnl 3404 besondere Regeln angeführt
sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger Raffination uid/oder ein oder mehrere
als 70 GHT an &döl oder Öl aus bitumi- begünstigte(s) Verfahren m
nösen Mineralien enthalten
Andere Verfahren. bei denen alle Vor•
materialien in eine andere Position als
'
die hergestellte W•e einzureihen sind.
Jedoch können Vormaterialien der
gleichen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-Werk•
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
( 1) Siehe einleitende Bemerkung 7 - Anlage 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2377
(1) (2) (3)
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
- Künstliche Wachse und zubereitete Herstellen aus Vonnaterialien, die in
Wachse auf der Grundlage von eine andere Position als die hergestellte
Paraffin, Erdölwachsen oder von Ware einzureihen sind. Jedoch können
Wachsen aus bitumin6sen Mineralien Vormaterialien der gleichen Position
oder von paraffinischen Rückstinden verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v .H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus
- hydrierten Oien, die den Charakter
von Wachsen haben, der
Position 1516,
- Fettsä\nn von chemisch nicht
eindeutig besthnmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen haben,
der Position 1 519,
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vor-
materialien verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware insgesamt nicht überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen aus Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die eine andere Position als die hergestellte
Waren, für die unter den nachfolgenden Ware einzureihen sind; jedoch können
Positionen 3505 und ex 3507 beson- Vormaterialien derselben Position ver-
dere Regeln angeführt sind wendet werden, wenn ihr Wert 20 .v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
3505 Dextrine und andere modifazierte
Stirken (z.B. Quellstirke oder veresterte
Stirke); Leime auf der Grundlage von
Stirken_ Dextrinen oder anderen modi-
fizierten Stärken:
- Stirkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position. ausgenommen aus solchen
der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
genannt· noch inbegriffen wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
A~Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
Kapitel 36 Pulver W1d Sprengstoffe; pyrotechnische Herstellen aus Vormaterialien, die in
Arb1cel; Zündhölzer; Zündmetallegie- eine andere Position als äee hergestellte
rungen; leicht entzündliche Stoffe Ware einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 20·v.H.
des ~Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2379
(1) (2) (3)
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und Herstellen aus Vormaterialien, die in
kinematographischen Zwecken; ausge- eine andere Position als die hergestellte
nommen die Waren, für die unter den Ware einzureihen sind; jedoch k6nnen
nachfolgenden Positionen 3701, 3702 Vormaterialien derselben Position ver-
und 3704 besondere Regeln angeführt wendet werden, wem ihr Wert 20 v.H.
sind des A~Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3701 Uchtempfincffiche photographische Herstellen aus Vormaterialien, die in
Platten md Planfilme, nicht belichtet, eine andere Position als die
aus Stoffen aller Art (ausgenommen Position 3702 einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); licht-
empfindliche photographische Sofort•
bild-Planfilme, nicht belichtet, auch in
Kassetten
3702 lichtempfindliche photographische Alme Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen in die Positionen 3701 oder 3702
aller Art (ausgenommen Papier, Pappe einzureihen sind
oder Spinnstoffe); lichtempfindliche -
photographische Sofortbild-Rollfjlme,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Herstellen aus ·vormaterialien, die a,icht
Pappen md Spimstoffe, belichtet, in die Positionen 3701 bis 3704 einzu-
jedoch nicht entwickelt reihen sind
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der Herstellen aus Vormaterialien, die in
chemischen Industrie; ausgenommen die eine andere P.osition als die hergesteßte
Waren, für äse unter den nachfolgenden Ware einzureihen sind; jedoch k6nnen
Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, Vormaterialien derselben Position ver-
ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, .wendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson- des A~Werk-Preises der hergestellten
dere Regeln angeführt sind Ware nicht überschreitet
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
und halbkolloider Graphit: kohlen- wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
stoffhaltige Pasten für Elektroden Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, Herstellen, ~ dem der Wert aller ver-
bestehend aus einer Mischung von wendeten Vonnaterialien der
mehr als 30 GHT von Graphit mit Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-
Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffi-
nieren von rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester . Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech. auch Pech schlechthin Destillieren von Holzteer
genannt
3808 Verschiedene Erzeugnisse der
chemischen Industrie:
bis
ex 3811 - folgende Waren der Position 3823: Herstellen au, Vormaterialien, die in
3812 eine andere Position als die hergestellte
bis - zubereitete Bindemittel für Ware einzureihen sind. Jedoch können
3814 Gießereiformen oder Gießerei- Vonnaterialien derselben Position
3818 kerne auf der Grundlage von verwendet werden, wem ihr Wert
bis natürlichen Harzprodukten 20 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3820 - Naphthensäuren, ihre wasser-
3822 unlöslichen Salze und Ester der
Naphthensiuren
und
3823 - Sorbit, ·ausgenommen Sorbit der
Position 2905
- Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der
Ethanolamine; thiopenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus bitumi-
nösen Mineralien und ihre Salze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2381
(1) (2) (3)
Fortsetzung - Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen
(Geter) zum Vervollstindigen des
Hochvakuums in elektrischen
Lampen und Röhren
- nicht ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
- Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und 0ippelöle
- Mischungen von Salzen mit ver-
schiedenen Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage
von Gelatine, auch auf Unterlagen
aus Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Herstellen, bei dem der Wert der ver-
Erdöl oder Öl aus bituminösen wendeten Vormaterialien der
Mineralien enthaltend Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3901 Kunststoffe in Primirformen, Abfälle,
bis Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen;
3915 ausgenommen die Waren, für die unter
der nachfolgenden Position ex 3907
eine b e ~ Regel angeführt ist:
- Additionshomopolymerisations-
erzeugnisse
Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor~
materialien 50 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39 20 v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
1
ten Ware nicht überschreitet ( )
- andere HersteUen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
scfveitet C1J
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Herstellen aus Vormaterialien, die in
Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren eine andere Position als die hergestellte
(ABS} Ware einzweihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert 50 v .H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und
aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits.zusammengesetzt sind,
gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergesteltten
Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2383
(1) (2) (3)
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunst-
bis stoffen, ausgenommen für die Waren,
3921 für die wrter den nachfolgenden
Positionen ex 3916, ex 3917 und
ex 3920 besondere Regeln angeführt
sind:
- Aacherzeugnisse, weiter bearbeitet
als nur mit Oberflächenbearbeitung
Herstellen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi•
oder anders als nur quadratisch oder tels 39 50 v .H. des Ab-Werk-Preises
rechteclcJg zugeschnitten; andere der hergestellten Ware nicht über-
&zeugnisse, weiter bearbeitet als schreitet
nur mit Oberflächenbearbeitung
- andere:
- aus Additionshomopoly- Herstellen, bei dem
merisationserzeugnissen
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet (l)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v .H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschrei-
tet (1 )
(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseit~ und
aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind,
gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten
Ware gewichtsmäßig überwiegt.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
und
ex 3917 - der Wert aller verwendeten Vor-
materiafien 6.0 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
· überscfveitet und
- der Wert der Vormaterialien, die in
clieselbe Position wie die herge-
stelte Ware einzlftihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thermo-
plastischen Kwurtstoffs, der ein Misch-
polymer .,. Ethylen wld Metacryl-
säure, teilweise neutralisiert durch
metallische Ionen, hauptsächlich Zink
und Natrium, ist
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
bis wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
3926 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2385
(1) (2) (3)
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Aufeinanderschichten von Platten •us
Sohlenkrepp Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen (sogenamte Herstellen, bei dem der Wert aller
Muterbatches), nicht vulkanisiert, in verwendeten Vormaterialien,
Primirformen oder in Platten, Blättern ausgenommen Naturkautschuk, 50 v.H.
oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert Herstellen aus Vormaterialien jeder
oder gebraucht; Vollreifen oder Position, ausgenommen aus solchen
Hohlkammeneifen, auswechselbare der Position 4011 oder 4012
Oberreifen und Feigenbänder, aus
Kautschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, Enthaaren von Schaffeßen oder
enthaart Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder Nachgerben von vorgegerbtem Leder
bis der Position 4108 oder 4109
4107 oder
Herstellen aus Vonnaterialien, die in
eine andere Position als die hergestellte
Wse einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Herstellen aus Leder der
Lackleder; metallisierte Leder Positionen 4104 bis 4107, wenn sein
Wert 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4302 ·Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen
Formen
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden
und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten- Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetz-
ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-
fellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und Herstellen aus nicht zusammengesetz-
andere Waren, aus Pelzfellen ten gegerbten oder zugerichteten Pelz-
feHen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zuge- He~~ßen aus Rohholz, auch entrindet
richtet 1
oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gesäumt, gemessert oder geschält, mit
einer Dicke von rnetv als 6 mm, geho-
belt, geschliffen oder keilverzinkt
ex 4408 Fumierblätter oder Blätter für Sperrholz, Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, oder Keilverzinken
zusammengefügt; anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert oder
geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder
weniger, gehobelt. geschliffen oder keil-
verzinkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2387
(1 l (2) (3)
ex 4409 - Holz (einschließlich Stibe und Friese
für Parkett. nicht zusammengesetzt),
Schleifen oder Ket1verzinken
entlang einer oder mehrerer Kanten
oder Oberflichen profiliert (gekehlt.
genutet, gefedert, gefalzt,
abgeschrigt„ gefriest, gena,det oder
in lhnlicher Weise bearbeitet),
geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte leisten und
Friese
Frisen oder Profilieren
ex 4410 Gefriste oder profilierte Holzleisten und Frisen oder Profilieren
bis Holzfriese für Möbel, Ralvnen,
ex 4413 Innenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für ihnl"IChe Zwecke
ex 4415 Kisten., Kistchen, Verschlä~, Trommeln . Herstellen aus noch nicht auf die
Wld ähnliche Verpackungsmittel„ aus erforderlichen Maße zugeschnittenen
Holz Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile davon, beiden Hauptflächen gesägt„ aber nicht
aus Holz weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und
Zirrimermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien. die in
eine andere Position als äae hergestellte
Ware einzweihen sind; jedoch kömen
Verbundplatten mit
Hohlrawnm·itteßagen W1d Schindeln
C-shingtes• und •shakes•) verwendet
werden
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Friesen oder Profilieren
Friese
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 4 7
4816 Kohlepapier, pripariertes OU"chschreibe- Herstellen aus Vormaterialien für die
papier ood anderes Vervielfiltigungs- Papierherstellung des Kapitels 4 7
und Umdruckpapier (ausgenommen
Waren der Position 4809), vollstlndige
Dauerschablonen und Offsetplatten aus
Papier, auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkar· Herstellen, bei dem
ten (ohne Bilder) Wld Briefkarten, aus
Papier oder Pappe; Zusammenstellungen
solcher Schreibwaren, in Schachteln,
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die herge-
Taschen und ihnlichen Behiltnissen, stellte Ware einzureihen sind und
aus Papier oder Pappe
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien· für die
Papierherstellung des Kapitels 4 7
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, -bei dem
Tüten und andere Verpackungsmittel,
aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder - alle verwendeten Vormaterialien in
Vliesen aus Zellstoffasem eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2389
(1) (2) (3)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, .bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht ü~rschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte Herstellen aus Vormaterialien fOr die
lSld Vliese aus Zellstoffasem, Papierherstellung des Kapitels 4 7
zugeschnitten
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
Glückwunschkarten und bedruckte in die Position 4909 oder 4911
Karten mit Glückwünschen oder einzureihen sind
persönlichen Mitteilungen, auch
illustriert, auch mit Umschlägen oder
Verzierungen aller Art
4910 Kalender aUer Art, bedruckt,
einschließlich Blöcke von
Abreißkalendern:
- Dauerkalender oder Kalender, deren
auswechselbarer Block auf einer
Herstellen, ·bei dem
Unterlage angebracht ist, die nicht
aus Papier oder Pappe besteht
- alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in die Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 5003 Abfllle von Seide (einschließlich nicht Krempeln oder Kimmen von Abfällen
abhaspelbare Kokons, Gamabfälle und von Seide
Reißlpinnstoff), gekrempelt oder
geklmmt
•·
5501 Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
bis Spinnfasem Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5507
ex Kapitel 50 Game, Monofile und Nähgarne 1
Herstellen aus < )
bis
Kapitel 55 - Rohseide, Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder
gekrempelt noch gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemische Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2391
(1) (2) (3)
Fortsetzung Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfiden 1
Herstellen aus einfachen Garnen < >
.
- andere Herstellen aus ( 1
)
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spimfasem. nicht gekrempelt oder
gekimmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen. Merzerisieren. Thermofixieren.
Aufhelfen, Kalendrieren. krumpfecht,
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
unbedruckten Gewebes 47.5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
( 1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; 1
Herstellen aus ' >
Spezialgarne; Bindfiden, Seile, Taue
und Seilerwaren; ausgenommen die - Kokosgamen
Waren, für die Wlter den nachfolgenden
Positionen 5602, 5604, 6605 und 5606 - natürlichen Fasern
besondere Regeln angeführt sind
- chemisch'!n Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papie~rstellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasern
- chemisc~ Vormaterialien oder
Spimmasse;
•
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 5402
- Spinnfasem aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501, bei
denen jeweils eine Faser oder ein
Filament einen Titer von weniger als
9 dtex aufweist, verwendet werden,
wenn ihr Wert 40 v .H des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
( 1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die ·aus verschiedenen textilen
Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2393
(1) (2) (3)
5602
(Fortsetzung)
- andere 1
Herstellen aus < 1
- natürlichen Fasern
.
- Spimfasem aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fiden und Kordeln aus Kautschuk, mit
einem Überzug aus Spinnstoffen;
Spinnstoffgame, Streifen ~
dergleichen der Position 5404
oder 6405, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen,
Oberzogen oder umhOllt:
- Kautschukfäden und -kordeln,
mit einem Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen· aus Kautschulcfiden und
-kordeln, nicht mit einem Überzug aus
Spinnstoffen
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt
oder gekimmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinrmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus-verschiedenen textilen
Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
5605 Metallgarne und metallisierte Game, Herstellen aus <1)
auch umsponnen, bestehend aus Garnen
und Spinnstoffen, Streifen oder - natürlichen Fasem
dergleichen der Position 5404
oder 5405, in Verbindung mit Metall in - synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
Form von Fäden, Streifen oder Pulver
oder mit MetaU überzogen gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vonnaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
1
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus ( )
dergleichen der Position 5404
oder 5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und wnsponnene Game
- natürlichen Fasern
-
aus Roßhaar); Chenillegame;
•Maschengame•
- syntf\etischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormat~rialien für die
Papierherstellung -
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen,
siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2395
(1) (2) • (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus C1J
- natOrtichen Fasern
- chemischen Vonnaterianen oder
Spinnmasse; jedoch k6nnen
- Monofile aus Polypropylen der Posi-
tion 5402
- SpiMfasem aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus Poly-
propylen der Position 5501, bei denen
jeweils eine Faser oder ein Filament
einen Titer von weniger als 9 dtex
aufweist, verwendet werden, wenn ihr
Wert 40 y.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
1
Herstellen aus ( )
- aus anderem Filz
- natürlichen Fasem, nicht gekrempelt
oder gekimmt oder nicht andef:s für die
Spinnerei bearbeitet
oder
- chemischen Vormaterialien odel"
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
Kapitel 57
(Fortsetzung)
- andere Herstellen aus C1•
- Kokosgamen
- Garnen aus synthetischen oder künst-
liehen Rlamenten
- natürlic~n Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht kardiert oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff-
erz~nisse: Spitzen: Tapisserien: Posa-
mentierwaren: Stickereien; ausgenommen
die Waren der Positionen 6805 und 5810;
. für crae Waren der Position 581 o ist nach-
folgend eine besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen (')
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasern
-
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2397
(1) (2) (3)
ex Kapitel 5 8 Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
(Fortsetzung) Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren. Thermofixieren,
Aufhelle,:,. Kala~rieren. krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprä•
gnieren, Ausbessern und Noppen). wenn
der Wert des unbedruckten Gewebes
4 7 ,5 v .H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Hersteßen, bei dem
Motive
- alle verwendetml Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind, und
- der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht übersctveitet
5901 Gewebe, mit leim oder stärkehaltigen Herstellen aus Garnen
Stoffen bestrichen. von der zum Einbinden
von Büchern, zum Herstellen von
Futteralen. Kartonagen oder zu ihnlichen
Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand;
präparierte Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für die
Hutmacherei verwendeten Art
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen
aus Nylon oder anderen Polyamiden.
Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormate- Herstellen aus Garnen
rialien von nicht mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien
oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe. mit Kunststoff getränkt. bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen aus
Kunststoff versehen. andere als solche der
Position 5902
5904 Linoleum. auch zugeschnitten; Fußboden- Hersteilen aus 1
Garnen < >
beläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit
einer. Deckschicht oder einem Oberzug
bestehend. auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen aus
Herstellen aus Garnen
Kautschuk, KtmStstoff oder anderem
Material versehen
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen· textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2399
(1) (2) (3)
5905 - andere Herstellen aus C1 )
(Fortsetzung)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder kOnsttichen
Spimfasem. nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei-bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren. krumpfecht
Ausrasten, Fbderen, Dekatieren, lmpri-
gnieren, Ausbessem und Noppen), wenn
der Wert des unbedruckten Gewebes
4 7 ,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche
der Position 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus <1) ·
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse
..
- andere Gewebe aus synthetischem
Filamentgarn, mit' einem Anteil an
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
textilen Materialien von mehr als
90GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder Herstellen aus Garnen
überzogen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhintergründe
oder dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
für Glühstrümpfe
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Wären, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tei! II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn·am 26. September 1996 2401
(1) (2) (3)
5909 Waren des technischen Bedarfs aus
bis Spimstoffen:
5911
- Polierscheiben und -ringe, andere als
aus Filz, der Position 5911
Herstellen aus Garnen, Abfillen von
Geweben oder Lumpen der Position 631 0
- andere Herstellen aus ( 1
)
- natürlichen Fasem
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasem, nicht gekrempelt oder gekimmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
, - chemischen Vormaterialien oder Spim-
masse
. 1
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus ( >
- Kokosgamen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht kardiert oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
24
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken:
- die durch Zusammemähen oder son-
stiges zusammenfügen von zwei oder
Herst~llen aus m.men (1>
mehr zugeschnittenen oder abgepaßten
gewirkten oder gestrickten Teilen
hergestellt wurden
- andere Herstellen aus (2 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
" oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
.
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
1
Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht Herstellen ·aos Garnen ( )
gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die
Waren. für die unter den nachfolgenden
Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206,
ex 6209,-ex 6210, ex 6211, 6213, 6214,
ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln
angeführt sind
ex 6202 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder · Herstellen aus Garnen (1)
ex 6204 Kleinkinder, bestickt; "anderes konfektio-
ex 6206 niertes Bekleidungszubehör", bestickt oder
ex 6209 ..
ex 6211 Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
und wenn der Wert der verwendeten nicht
ex 6217 bestickten Gewebe 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet <2)
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit Herstellen aus Garnen (1 )
ex 6216 einer Folie aus aluminisiertem Polyester
und überzogen oder
ex 6217
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, weM der Wert der verwende-
ten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
1
Ware nicht überschreitet ( t
C1) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen
siehe Bemerkung 5. '
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2403
(1) (2) (3)
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher,
Schals, Umschlagtücher, Halstücher,
Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und
ähnliche Waren .
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen m (2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
1
nicht überschreitet ( )
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (')
(2)
ex 6217 Gestanzte Kragen- und Manschetten- Herstellen, bei dem
einlagen
- alle verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
(1) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenerr textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bom am 26. September 1996
(1, (2) (3)
6301 Decken; Bettwiache usw.; Gardinen usw.; -
bis andere Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Rlz oder Vliesstoffen Herstellen aus <~ >
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen ,,, (2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben
(andenl als gewirkte oder gestrickte),
wenn der Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hefgestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen ·Gär-
nen ,,, (2)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken • Herstellen aus ('J:
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spimmasse
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
(2) Für Waren, die aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch
Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bon" am 26. September 1996 2405
(1) (2) (3)
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für
Surfbretter wld für Landfatvzeuge,
Markisen, Zelte und Campingausrüstun-
gen:
- aus Vliesstoffen 1
Herstellen aus ' >
- natOrlichen Fasem oder
- chem;schen Vormaterialien CH;ter
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen
ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließ- Herstellen, bei dem der Wert aller
lich Scha itbmister zum Herstellen von verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Bekleidung Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren
nicht übersctveitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben Jede Ware in der Warenzusammenstel-
und Gam, auch mit Zubehör, für die Her- lung muß die Regel erfüllen, cfae anzu-
stellung von Teppichen, Tapisserien, wenden wlre, wenn sie nicht in der
bestickten Tischdecken oder Servietten warenzusamrnenst11w,a enthalten wäre;
oder ihnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- jedoch können Waren ohne Ursprungs-
machungen für den Einzelverkauf eigenschaft mitverwendet werden, wenn
itv Wert 15 v .H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet ·
6401 bis 6405 Fußbekleidung Herstellen aus Vormateriaßen jeder
Position, ausgenommen aus
Zusammensetzw,gen von Oberteilen, die
mit einer Brandsohle oder anderen
Sohlenteilen verbunden sind, der Position
6406
(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien
bestehen, siehe Bemerkung 5.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Helatelen
Spinnf•em
„ (1 J
Garnen oder
Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der
Position 6501 hergestellt, auch
ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstelten .,. Garnen oder
gewirkt oder gestrickt oder aus StOcken Spimfasem (1 )
(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz
oder anderen Spimstofferzeugnissen
hergestellt. auch ausgestattet: Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, verwendeten Vormaterialien 50 v .H. des
Gartenschirme und ihnliche Waren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nict,t überschreitet
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
Preßschiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
auf der Grundlage von Asbest oder auf der Position
Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder Herstellen aus bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen (einschließlich agglomeriertem oder
aus Papier, Pappe oder aus anderen rekonstituiertem Glimmer)
Stoffen .
(1) Siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2407
(1) (2) (3)
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, Herstellen aus Vormaterialien der Position
gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, 7001
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen
Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Herstellen aus Vonnateriaßen der Position
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) 7001
7008 Mehrschichtige lsolierverglasoogen Herstellen aus Vormaterialien der Position
7001
7009 Spiegel aus Glas, auch geralvnt, einschließlich Herstellen aus Vormaterialien der Position
Rückspiegel 7001
7010 Raschen, Glasballons, Korbflaschen, Aakons, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Krüge, T6pfe, Röhrchen, Ampullen und andere andere Position als die hergestellte Ware
Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder einzureihen sind, oder Schleifen von
Verpackungszwecken; Konservengliser; Stopfen, Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-
Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Werk-Preises der hergesteUten W•re nicht
- überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
Küche, bei der Toilette, im Büro, zur andere Position als die hergestellte Ware
Innenausstattung oder zu ihnlichen Zwecken einzureihen sind, oder Schleifen von
(ausgenommen Waren der Position 7010 oder Glaswaren, wem ihr Wert 50 v.H. des Ab-
7018) Werk-Preises der hergestenten Ware nicht
übersdveitet, oder mit der Hand
ausgeführtes Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblasenen
Glaswaren, wem ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus:
- ungefärbten Glasstapelfasem,
Glasseidenstringen (Rovings) und
Garnen, geschnittenem Textilglas oder
. - Glaswolle-
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 7102 Edelsteine und Sctvnucksteine (natürliche, Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 synthetische oder rekonstituierte), Edelsteinen oder Sctvnucksteinen
und bearbeitet
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 - in Rohform Hersteßen aus Vormaterialien, die nicht in
die Position 7106, 7108 oder 711 0
und
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytische, thermische oder
chemische Trennung von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position
7106, 7108 oder _711 O untereinander
oder mit ooedlen Metallen
- · als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten.
ex·1109 Halbzeug Metallen, in Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Per1en oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem der Wert aller
aus Edelsteinen, Sctvnucksteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des
synthetischen oder -rekonstituierten Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Steinen nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine
andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder
platiniert, wenn ihr Wert 50 v .H. des Ab-
· Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2409
(1) (2) (3)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Vo~erialien der Position
Stahl 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 Rachgewa1zte· Erzeugnisse, Walzdraht, Herstellen aus Rohbl&:ken (Ingots) oder
bis Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht anderen Rohformen der Position 7206
7216 legiertem Stahl
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218 Halbzeug, flachgewalzte &zeugnisse, Herstellen aus Rohbl6cken (Ingots) oder
7219 Walzdraht, Stabstahl ood Profile aus anderen Rohformen "der Position 721 8
bis 7222 nichtrostendem Stahl
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7 21 8
ex 7224 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
7225 Walzdraht aus anderem legiertem Stahl anderen Rohformen der Position 7224
bis
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder
legierten Stahl; Hohlbohrerstibe aus anderen Rohformen der Position 7206,
legiertem oder nichtlegiertem Stahl 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 7301 SpW1dwinde Herstelfen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Samen„ aus Bsen Herstellen .,. Vormateiialien der
oder Stahl„ wie Schienen„ leitschienen und Position 7206
Zahnstangen„ Weichenzungen„ Herzstücke„
Zoogenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuna,gen oder Weichen„
Bahnschwellen., laschen„ Schienenstühle„
Wankel. Unter1agsp1atte Klemmplatten.
Spurplatten und Spurstangen. und anderes
für das Vertagen„ Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen besonders
hergerichtetes Material
7304 Rotve und Hohlprofile„ aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
7305 (ausgenommen Gußeisen oder Stahl) Position 7206„ 7207. 7218 oder 7224
und
7306
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Herstellen aus Vormaterialien„ die in eine
Brücken und Brückenelemente„ andere Position als die hergestellte Ware
Schleusentore„ Türme„ Gittermaste„ Pfeiler. einzureihen sind; jedoch dürfen durch
Slulen„ Gerüste„ Oicher„ Dachstühle„ Schweißen hergestellte Profile der
Tore„ Türen. Fenster und deren Rahmen Position 7301 nicht verwendet werden
und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterliden„ Geländer)., aus
Eisen oder Stahl„ ausgenommen
vorgefertigte Gebiude der Position 9406;
zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete
Bteche„ Stibe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen. bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der Position 731 5
5 v .H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrisch beheizt verwendeten Vormaterialien der Position 7322
5 v .H. des Ab-Werk-Preises der hergestefften
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2411
(1) (2) (3)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der
Positionen 7401 bis 7405; für die
Waren der Position ex 74031st
- alle verwendeten
Vormatttrialien in eine andere
nachfolgend eine besondere Regel Position als die hergestellte
angeführt Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vqrmaterialien 50 v .H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
in Rohform, oder aus Abfällen und
Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der
Positionen 7501 bis 7503 - alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenom~ Waren der
Positionen 7601, 7602 und ex 7616;
für Waren der Positionen 7601 und
- alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere
ex 7616 sind nachfolgend besondere Position als die hergestelltf!'
Regeln angeführt Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von
nichtlegiertem Aluminium oder
Abfällen und Schrott von
Aluminium
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium„ Het'stellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter und
Geflechte„ aus Aluminiumdraht,. und
Streckbleche aus ·Aluminiwn
- alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch
kömen Gewebe, Gitter wld
Geflechte aus Aluminiumdraht
oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v .H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 78 Blei l.l'ICi Waren ct.a&JS; ausgenom- Herstellen„ bei dem
men die Waren der Positionen 7801
wld 7802; für cie Waren der Position - alle verwendeten Vormateria-
7801 ist nachfolgend eine besondere lien in eine andere Position als
Regel angeführt die hergestellte Ware einzurei-
hen sind wld
- der Wert aller vel"Wendeten
Vormaterialien 50 v .H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die
in eine andere Position als die.
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch dürfen Abfälle und
Schrott der Position 7802 nicht
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2413
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus:, ausgenommen Herstellen, bei dem
die Waren der Positionen 7901 und
7902; für die Waren der Position 7901
ist nachfolgend eine besondere Regel
- alle verwendeten Vormateri•
lien in eine andere Position als
angeführt die hergestellte W•e einzu-
reihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterial"aen 60 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übersctvei-
tet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien. die
in eine andere Position als äae
hergestellte Ware einzuret"hen sind;
jedoch dürfen Abfille und Sctvott
der Position 7902 nicht verwendet
- werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen Herstellen, bei dem
die Waren der Positionen 8001, 8002 -
und 8007; für d"te Waren der - alle verwendeten Vormateri•
Position 8001 ist nachfolgend eine lien in eine andere Position als
besondere Regel angeführt die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Oberschrei-
tet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 8002 nicht verwendet
werden
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die in
äaeselbe Position wie die herge-
stellte Ware einz...-eihen sind,
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen Herstellen aus Vormaterialien, die
aus zwei oder metv der Posi- nicht in äae Positionen 8202 bis
tionen 8202 bis 8205, in Aufmachun- 8205. einzweihen sind; jedoch kann
gen für den Einzelverkauf die Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis
8205 enthalten, wenn itv Wert
15 v.H. des Ab-Werte-Preises der
Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder
nichtmechanischen Handwertezeugen
oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum
- alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
Taefziehen, Gesenk.schmieden, Stan- die hergestellte Ware einzurei-
zen, lochen, Gewindeschneiden, hen sind und
Gewindebohren, Bohren, Reiben,
Räumen, fräsen, Drehen, Schrauben), - der Weft aller verwendeten
einschließlich Ziehwerkzeuge und Vormaterialien 40 v .H. des
Preßmatrizen zum Ziehen oder Ab-Werk-Preises der herge-
Strangpressen von Metallen, und Erd-, stellten Ware nicht überschrei-
Gesteins- oder Taefbohrwerlczeuge tet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2415
(1) (2) (3)
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische Geräte
- alle v~nwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
· die hergestellte Ware einzurei-
hen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der ·herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch Herstellen aus Vormaterialien, die
· gezahnt (einschließlich Klappmesser in eine andere Position als die
für den Gartenbau), ausgenommen hergestellte Ware einzureihen sind,
Messer der Position 8208 jedoch können Klingen \md Griffe
aus unedlen Metallen verwendet
werden
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien, die
schneide- und Scherapparate, Spalt- in eine andere Position als die
messer, Hackmesser, Waegemesser für hergestellte Ware einzureihen sind;
Metzger oder für den Küchengebrauch jedoch können Griffe aus unedlen
und Papiermesser); lnstn.mente und Metallen verwendet werden
Zusammenstelloogen für die Hand-
oder Fußpflege (einschließlich
Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen aus Vormaterialien, die
Schaumlöffel, Tortenheber, Asch- in eine andere Position als die
messer, Buttermesser, Zuckerzangen hergestellte Ware einzureihen sind;
und ähnliche Waren jedoch können Griffe aus unedlen
- Metallen verwendet werden
-
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien, die
stände, aus unedlen Metallen in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind;
jedoch können andere Vor-
materialien der Position 8306
verwendet werden, weM ihr Wert
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem
Apparate und mechanische Gerite;
Teile davon; ausgenommen die Waren,
fQr die unter den nachfolgenden
- der Wert aller verwendeten
Vonnaterialien 40 v .H. des
Positionen Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Waren nicht über-
8403. ex 8404, 8406 bis 8409, 8412. sctveitet und
8415. 8418. ex 8419, 8420, 8425 bis
8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis - Vormaterialien, die in dieselbe
8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, Position wie äae hergestellte
8469 bis 8472, 8480. 8484 und 8485 Ware einzc.reihen sind, inner-
halb der obenstehenden
besondere Regeln angeführt sind Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien, die
und solche der Position 8402; Hilfs- in eine andere Position als die
ex 8404 apparate für Zentralheizungskessel Position 8403 oder 8404 einzurei-
hen sind;jedoch kömen Vor-
materialien der Position 8403 oder
8404 verwendet werden, wenn itv
Wert insgesamt 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Wa~_nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausg~geben zu Bonn am 26. September 1996 2417
(1) (2) (3)
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten VorrQaterialien
40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
-· hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8408 Kolbenverbremoogsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündoog (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien
dieselmotoren) 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien
tion 8407 oder 8408 bestimmt 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien
Vorrichtungen zur Änderung der 40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
Temperatur und des Feuchtigkeits- hergestellten Ware nicht über-
gehalts der Luft, einschließlich solcher, schreitet
bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad
nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8418. Kühl- und Gefrierschrlnke, Gefrier- und Herstellen, bei dem
Taefkühltruhen und andere Ein-
richtungen, Maschinen, Apparate und
Gerite zw Kilteerzeugoog, mit elelc-
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
trischer oder anderer Ausrüstung; Ab-Werk-Preises der herge-
Wirmepoo,pen, ausgenommen Klima- stellten Ware nicht überschrei-
geräte der Position 841 5 tetWld
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Herstellen, bei dem
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und
Pappindustrie - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2419
(1) (2) (3)
ex 8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herst~llen, bei dem
nommen Metallwalzwerke und Glas-
walzmaschiMn) sowie Walzen für
diese Maschinen
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übersetvei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzweihen sind. inner-
haJb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden tmd
8425 Maschinen, Apparate U1d Gerite zum Herstellen, bei dem
bis Heben, Beladen, Entladen oder Fördern
8428 - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht übersctvei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer ood Angtedozer), Erd- oder
Straßenhobel (Grader), Schirfwagen
(Scraper), Bagger, Schärf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen und
andere Bodenverdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vonnaterialien
40 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen. bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
-imerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem
Geräte zur Erdbewegung, zum Planie-
ren, Verdichten oder Bohren des - ~r Wert aller verwendeten
Bodens oder zum Abbauen von Erzen Vormaterialien 40 v .H. des
oder anderen Mineralien; Rammen und Ab-Werk-Preises der herge-
Pfahlzieher; Schneeräumer stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2421
(1) (2) (3)
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsichlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien
bestimmt 40 v .H. "9s Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht -über-
sctveitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem
stellen von Halbstoff aus cellulose-
haltigen Faserstoffen oder nm Her-
stellen oder Fertigstellen von Papier
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
oder Pappe Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht Oberschrei-
tet und
- Vormaterialien. die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden
,. Begrenzu,g nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Herstellen, bei dem
Be- oder Verarbeiten von Papierhalb-
stoff, Papier oder Pappe, einschließlich - der Wert aller verwendeten
Schneidemaschinen aller Art Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überscfvei-
tet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind, if'Vler-
halb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet
werden
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8444 Maschinen für die Te~lindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller
bis Positionen 8444 bis 8447 verwendeten Vormaterialien
8447 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien
8445 -40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8452 Nihmaschinen, andere als Fadenheft-
maschinen der Position 8440; Möbel,
Sockel und Deckel, für Nihmaschinen
besonders hergerichtet; Näh-
maschinennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren
Kopf ohne Motor 16 kg oder
Herstellen, bei dem
weniger oder mit Motor 17 kg oder
weniger wiegt
- der Wert aller verwendeten
· Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet und
- der Wert aller Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet
werden, den Wert der
verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet und
- der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Steuer-Greifer mit Antriebs-
mechanismus und die Organe
für den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2423
(1) (2) (3)
8452
(Fortsetzung)
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
-
8456 Werkzeugmaschinen, Teile und Herstellen. bei dem der Wert aller
bis Zubehör. aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien
8466 40 v.H. des'Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8469 Büromaschinen und -apparate Herstellen. bei dem der Wert aller
bis (Schreibmaschinen. Rechenmaschinen, verwendeten Vormaterialien
8472 automatische Daten- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
verarbeitungsmaschinen. Vervielfälti- hergestellten Ware nicht über-
gungsmaschinen. Büroheftmaschinen) sctveitet
8480 Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Herstellen. bei dem der Wert aller
Formen; Gießereimodelle; Formen für verwendeten Vormaterialien 5 v.H.
Metalle (andere als solche zum Gießen des Ab-Werk-Preises der
- von Ingots, Masseln oder dergleichen). hergestellten Ware nicht über-
Hartmetalle. Glas. mineralische Stoffe, schreitet
Kautschuk oder Kunststoffe
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
8484 Metalloptische Dichtungen; Sätze oder Herstellen, bei -dem der Wert aller ver-
Zusammenstellungen von Dichtungen wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
verschiedener stofflicher Beschaffenheit, Ab-Werk-Preises ~er hergestellten Ware
in Beuteln, Kartons oder ähnlichen nicht überschreitet
Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
genannt noch inbegriffen, ,ausgenommen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Teile mit elektrischer Isolierung, elelctri- nicht überschreitet
sehen Anschlußstücken, Wicklungen,
Kontakten oder anderen charakteristi-
sehen Merkmalen elektrotechnischer
Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte Herstellen, bei dem
und andere elektronische Waren, Teile
davon; T onaufnatvne- oder T onwieder- - der Wert aller verwendeten Vor-
gabegeräte, Bild- Wld T onaufzeichnungs- materi~lien- 40 v .H. des
und -wiedergabegeräte, für das Fernse- Ab-Werk-Preises der hergestellten
hen, Teile und Zubehör für diese Geräte; Ware nicht überschreitet
ausgenommen die Waren, für die unter und
den nachfolgenden Positionen 8501, - Vormaterialien, die in dieselbe
8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis Position wie die hergestellte Ware
8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548 einzureihen sind, innerhalb der
besondere Regeln angeführt sind obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8501 Elektromotoren und elektrische Generato- Herstellen, bei dem
ren, ausgenommen Stromerzeugungs-
aggregate - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8503 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2425
(1) (2) (3)
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem
elektrische rotierende Umformer
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 4P v.H. des
Ab-Werk-~eises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet
und
- Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8501 oder 8503 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen da- Herstellen, bei dem
für; Lautsprecher, auch in Gehäusen;
elektrische Tonfrequenzverstärker; elektri- - der Wert aller verwendeten
sehe T onverstärkeeinrichtungen Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikauto- Herstellen, bei dem
maten, Kassetten-T onbandabspielgeräte
und andere Tonwiedergabegeräte, ohne - der Wert aller verwendeten
eingebaute T onaufnahmevorrichtung Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne :
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8520 Magnetbandgerlte und andere Herstellen, bei dem
Tonaufnahmegerite, auch mit
eingebauter T onwiedergabevorrichtung - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien·40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Urspnmgseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- ood Herstellen, bei dem
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe
- der Wen aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk:..pi,eises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
. und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Herstellen, bei dem der Wert aller
Positionen 8519 bis 8521 verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2427
(1) (2) (3)
8523 T ontriger und lhnliche zur Aufnahme Herstellen, bei dem der Wert aller
vorgerichtete Aufzeichnungstriger, ohne verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Kapitels 37 nicht Qberschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbinder und andere
Tonträger und ihnliche
Aufzeichnungstriger, mit Aufzeichnung,
einschließlich der zur
Schallpla~rstelloog dienenden
Matrizen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
- Matrizen und Galvanos, für die
Schallplattenherstellung
Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht übersctveitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersctveitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8525 Sendegerlte fiir den flncsprech- oder Herstellen, bei dem
Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk
oder das Fernsehen_ auch mit - der Wert aller verwendeten
eingebautem &npfangsgerit, Vormaterialieri 40 v.H. des
Tonaufnahmegerit oder Ab-Werk-Preises der hergestellten
Tonwiedergabegerit; Fernsehkameras Ware nicht Oberschreitet
tA1d
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
Obetschreitet
8526 Funkmeßgerite (Radargeräte), Hersteßen, bei dem
Fuiknavigationsgeräte und
Funkfemsteuergerite - der Wert aller verwendeten
VorrnateriaHen 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2429
C1 > (2) (3)
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Herstellen, bei -dem
Funktelegraphieverkehr oder den
Rundfunk, auch in einem gemeinsamen · . der Wert aller verwendeten
Gehiuse mit einem Tonaufnahme- oder Vormaterialien 40 v.H. des
Tonwiedergabegerit oder einer Uhr Ab-Werk-Preises der hergestellten
kombiniert Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormatenaiien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
VormateriaHen mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8528 Femsehempfangsgerite (einschließlich Herstellen, bei dem
Videomonitore und Videoprojektoren),
auch in einem gemeinsamen Gehiuse mit . der Wert aller verwendeten
einem Rundfunkempfangsgerit oder Vormaterialien 40 v.H. des
einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Ab-Werk-Preises der hergestellten
-wiedergabegerlt kombiniert · Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormate~.tien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Gerite der
Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: .
- erkennbar ausschließlich für
Videogerlte zur Bild- und
Herstellen, bei -dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Wertes der hergestellten Ware nicht
bestimmt überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
VonnF.eriareen ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
I
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2431
(1) (2) (3)
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem
und Unterbrechen, Schützen oder Verbinden
8536 von elektrischen Stromkreisen - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk~ises der hergestellten
Ware nicht Oberschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8538 einnnihen sind;
innerhalb der obenstehenden
BegrenztMig nur bis zu einem Wert
von 5 v .H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8537 Tafeln, Felder. Konsolen, Putte, Sctvinke Herstellen, bei dem
(einschlie8lich Steuersctvänke für
numerische Steuerungent und andere
Triger mit mehreren Geriten der
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v .H. des
Position 8535 oder 8536 oder auch Ab-Werk-Preises der hergestellten
Instrumenten oder Geriten des Ware nicht Qberschreitet und
Kapitels 90 ausgerOstet, zum elektrischen
Schalten oder Steuern oder für die
Stromverteilung, ausgenommen
- Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen sind,
Vermittlungseinrichtungen der innerhalb der obenstehenden
Position 8517 Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8542 Elektronische integrierte Schaltungen und Herstellen, bei dem
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen (Mikrobausteine) - der Wert aller verwendeten
Vormateiiaiien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 8541 oder 8542 einzureihen
- sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk--Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
(einschlieSlich Koaxialkabel) und andere Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
isolierte elektrische Leiter, auch mit nicht 0bersctveitet
Anschlußstücken: Kabel aus optischen,
einzeln umhüllten Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Bementekohlen und andere Waren für Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
elektrotechnische Zwecke aus Graphit nicht überschreitet
oder anderem Kohlenstoff, auch in
Verbindung mit Metall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bo!"n am 26. September 1996 2433
(1) (2) (3)
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitltt
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 verwendeten Vormaterialien 40 v .H. des
anderweit· weder genannt noch Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
inbegriffen nicht überschreitet
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen Herstellen, bei dem der Wert aller
bis und Teile davon verwendeten Vormaterialien 40 v .H. -des
8607 · Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische Herstellen, bei dem
(auch elektromechanische) Signal-,
Sicherungs-, ÜberwactU"'Qs- oder
Steuergerlte fOr Schienenwege oder
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
dergleichen, Straßen, Ab-Werk-Preises der hergestellten
Bil'Vlenwasserstraßen, Parkplätze oder Ware nicht überschreitet und
Parkhäuser, Hafenanlagen oder
Flughäfen; Teile davon - Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8609 Warenbehälter (Container), einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
solcher für Flüssigkeiten oder Gase, verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
speziell für eine oder mehrere Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Beförderungsarten gebaut und nicht überschreitet
ausgestattet
ex Kapitel 8 7 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Herstellen, bei dem der Wert aller
Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des
schienengebundene Landfahrzeuge, Teile Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
davon und Zubehör, ausgenommen die nicht überschreitet
Waren, für die unter den nachfolgenden
Positionen 8709 bis 8711, ex 8712,
8715 und 8716 besondere Regeln
angeführt sind
25
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrlchtung, von Herstellen, bei dem
der in Fabriken, Lagerhlusem,
Hafenanlagen oder auf Flugplitzen zum - der Wert aller verwendeten
Kurzstreckentransport von Waren Vormaterialien 40 v.H. des
verwendeten Art: Zugkraftkarren, von der Ab-Werk-Preises der hergestellten
auf Bahnh6fen verwendeten Art: T•1e Ware nicht Oberschreitet \.Kld
davon
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenna,g nw bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem
selbstfahrende gepanzerte
Kampffatvzeuge, auch mit Waffen; Teile
davon
- der Wert aßer verwendeten
Vonnateriafaen 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehende~ Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware ve~,endet werden
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Herstellen, bei dem
Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit
Beiwagen; Beiwagen - der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2435
(1 l (2) (3)
ex 8712 Fahrräder~ ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht
in die Position 8714 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, ~i 'dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
übersctveitet und
~
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, Herstellen, bei dem
für Fahrzeuge aller Art; andere nicht
selbstfatvende Fahrzeuge; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises dtr hergestellten Ware nicht
übersclveitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der .
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
8803 Teile von Waren· der Position 8801 oder Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
8802 wendeten Vormaterialien der
Position 8803 5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder
rotierende Fallschirme); Teile davon und
Zubehör:
- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 8804
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien der
Position 8804 5 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet·
8805 Startvorrichtungen für Luftfatvzeuge; Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks wendeten Vormaterialien der
und ihnfiche Landehilfen für Luftfahr- Position 8805 5 v .H. des Ab-Werk-
zeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Preises der hergestellten Ware nicht
Teile davon überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Herstellen aus Vormaterialien, die in
Vorrichtungen eine andere P_osition als die hergestellte
Ware einzureihen sind; jedoch dürfen
Rümpfe der Position 8906 nicht ver-
wendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2437
(1) (2) (3)
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinemato- Herstellen, bei dem
graphische lnstn.mente, Apparate und
Gerite; Meß-, Prüf- und Präzisions- - der Wert ·aller verwendeten Vor-
lnstn.mente; meälZinische und materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
chirwgische Instrumente, Apparate und Preises der hergestellten Ware nicht
Gerlte; Teile und Zubehör dieser Waren; übersclveitet und
ausgenommen die Waren, für die unter
den nachfolgenden Positionen 9001, - Vormateriafeen, die in dieselbe
9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, Position wie die hergestellte Ware
9011, ex 9014, 9015 bis 9017, einzureihen sind, innerhalb der
ex 9018 und 9024 bis 9033 besondere obenstehenden Begrenzw,g nur bis
Regeln angeführt sind zu einem.Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
90()1 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen. bei dem der Wert aller ver-
optischen Fasern; Kabel aus optischen wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Fasern. ausgenommen solche der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Position 8544; polarisierende Stoffe in nicht überschreitet
Form von Folien oder Platten; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel md andere optische Elemente,
aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-
genommen solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
optische Elemente, aus Stoffen aller Art, wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
für Instrumente, Apparate und Geräte, Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
gefaßt (ausgenommen solche aus nicht überschreitet
optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und andere Brillen) und ähnliche Waren wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet j
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
m (2) (3)
ex 9005 Femgliser, Fenvotve, optische Herstellen, bei dem
Teleskope und Montierungen hierfür
-
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien A-0 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
Obersctveitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, imethalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs8igen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil_ll Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2439
ex 9006 Photoapparate: Blitzgeräte und Herstellen, bei dem
-vorrichtungen für photographische
Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausge- - der Wert aller verwendeten Vor-
nommen Entladungslampen der materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Position 8539; ausgenommen Photo- Preises der hergestellten Ware nicht
blitzlampen mit elektrischer Zündung überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, imerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9007 Filmkameras wld Filmvorführapparate, Herstellen, bei dem
auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert· aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9011 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen, bei dem
solcher für Mikrophotographie, Mikro-
kinematographie oder Mikroprojektion - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
-apparate und -geräte wendeten Vonnaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9015 Instrumente. Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
die Geodäsie, Topographie, Photo- wendeten Vonnaterialien 40 v.H. des
grammetrie, Hydrographie, Ozeano- Ab-Werk-Preises der hergestellten Wan~
graphie, Hydrologie, Meteorologie oder nicht überschreitet
Geophysik, ausgenommen Kompasse;
EntfemW1gsmesser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2441
(1) (2) (3)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
50 mg oder feiner, auch mit Gewichten wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstru- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
mente und -gerite (z.B. Zeichen- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
maschinen, Pantographen, Winkel- Ab-Werk-Preises der hergestellten War&
messer, Reißzeuge, Rechenschieber und nicht überschreitet
Rechenscheiben); Llngenmeß-
instrumente und -gerlte, für den Hand-
gebrauch cz.e. Maßstibe und Maß-
binder, Mikrometer, Schieblehren und
andere Letven); in Kapitel 90 anderweit
weder genamt noch inbegriffen
ex 9018 Zamirzttiche Behandlungsstühle mit Herstellen aus Vormaterialien jeder
zahnirztlichen Vorrichtungen oder Spei- Position, einschließlich anderer Vor-
fontinen materialien der Position 901 8
9024 Maschinen, Apparate und Gerite zun Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Prüfen der Hirte, Zugfestigkeit, Druck- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
festigkeit, Bastizitit oder anderer Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
mechanischer Eigenschaften von nicht überschreitet
Materialien (z.B. von Metallen, Holz,
Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichternesser (Ariometer, Senkwaagen) Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
und ihnliche schwimmende lnstru- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
mente, Thermometer, Pyrometer, Baro- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
meter, Hygrometer und Psychrometer, nicht überschreitet
auch mit Registriervorrichtung, auch
miteinander kombiniert
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9026 lnstnmente, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Messen oder Oberwachen von Durch- wendeten Vonnaterialien 40 v.H. des
fluß, Füllhöhe, Druck oder anderen Ab-Werk-Prei$es der hergestellten Ware
verinderlichen Gr6ßen von Flüssigkeiten nicht überschreitet
oder Gasen Cz.B. Durchflußmesser,
Aüssigkeitsstand- oder Gasstand-
anzeiger, Manometer, Wärmemengen-
zähler), ausgenommen Instrumente,
Apparate und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
physikalische oder chemische Unter- wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
suchungen Cz.B. Polarimeter, Refrakto- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
meter, Spektrometer und Unter- nicht überschreitet
suchoogsgerite für Gase oder Rauch);
Instrumente, Apparate und Gerite zum
Bestimmen der Vaskosität. Porosität,
Dilatation, Oberflächenspannung oder
dergleichen oder fOr kalorimetrische,
akustische oder photometrische
Messungen (einschließlich Belichtungs-
messer): Mikrotome
9028 Gaszähler, Aüssigkeitszähler oder
Bektrizitätszihler, einschließlich Eich-
zähler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2443
(1) (2) (3)
..
9028 (Fortsetzung) - andere Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. de• Ab-Werte-
Preise• der hergestellten Ware nicht
Obersctnitet und
- der Wert .aller verwendeten Vor-
materialien ohne lksprungaeigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Urspn,ngsefgenschaft nicht
. Oberscfnitet
9029 Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Produktionszlhl, Taxameter, Kilo- wendeten Vormaterialien 40 v .H. des
meterzlhler oder Sdvittzlhlerl; Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Tachometer wld andere Geschwindig- nicht Obenschreitet
keitsmesser, ausgenommen solche der
Position 9016; Stroboskope
9030 Osziloskope, Spektralanalysatoren und Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
andere Instrumente, Apparate und wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Geräte Zlm Messen oder Prüfen elelc- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
trischer Größen; Instrumente, Apparate nicht 0berschreitet
und Gerite zLm Messen oder zum Nach-
weis von Alpha-, Beta-, Gamma-,
Röntgenstrahlen, kosmischen oder
anderen ionisierenden Strahlen ...
9031 lnstn.mente, Apparate, Gerite und Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Maschinen zum Messen oder Prüfen, in wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
Kapitel 90 anderweit weder genamt Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
noch inbegriffen; Profilprojektoren nicht 0berschreitet
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
( 1) (2) (3)
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Herstellen, -~i dem der Wert aller ver-
Regeln wendeten Vormateriafien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreit6t
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 ander- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
weit weder genannt noch inbegriffen) wendeten Vormaterialien 40 v.H. des
für Maschinen, Apparate, Gerite, lnstru- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
mente oder andere Waren des Kapi- nicht überschreitet
tels 90
ex Kapitel 91 Utvmacherwaren; ausgenommen die Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
Ware, für die unter den nachfolgenden wendeten Vormateriafien 40 v .H. des
Positionen 9105, 9109 bis 9113 beson- Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
dere Regeln angeführt sind nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
. überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2445
(1) (2) (3)
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Klein- Herstellen, bei dem
uhr-Werke), vollständig und zusammen-
gesetzt - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
übersctweitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Urspnmgseigenschaft nicht_
überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammen- Herstellen, bei dem
gesetzte, vollständige Uhrwerke
(Schablonen), unvollstindige. - der Wert -aller verwendeten Vor-
zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh- materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
werke Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzw,g nur bis zu einem Wert
von 5 v.ij. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 Herstellen, bei dem
oder 9102, Teile davon
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v .H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
· überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1, (2) (3)
9112 Gehiuse für andere Herstellen, bei dem
Uhrmacherwaren, Teile davon
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. -des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte
Ware einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 5 v .H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch
vergoldet oder versilbert oder
Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v .H.
aus Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht übersclveitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verw~ncjeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Kapitel92 Musikinstrumente: Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verw~ndeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn a:m 26. September 1996 2447
(1) (2) (3)
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien; die in
und nicht gepolsterten Baumwollgeweben eine andere Position als die
ex 9403 mit einem Quadratmetergewicht von hergestellte Ware einzureihen sind,
300 g oder weniger
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten Baumwollgeweben
der Position 9401 oder 940~, wem
- itv Wert 25 v.H. des
Ab-Wert-Preises der
,,
hergestellten Ware nicht
überschreitet ood
- aße anderen verwendeten
Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse und in
eine andere Position als die
Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
anderweit weder genannt noch des Ab-Werk-Preises der hergestellten
inbegriffen; Reklameleuchten, Ware nicht überschreitet
Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und dergleichen, mit
fest angebrachter Lichtquelle, und
Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstell~n. bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(1) (2) (3)
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche
Modelle für Spiele und zur - alle verwendeten
Unterhaltung, auch mit Antrieb; Vormaterialien in eine andere
Puzzles aller Art Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9506 fertiggestellte Köpfe von Herstellen aus Rohlingen für
Golfschlägern Golfschlägerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in
Angelgerät; Handnetze zum landen eine andere Position als die
von Fischen, Schmetterlingsnetze hergestellte Ware einzureihen sind;
und ähnliche Netze; Lockgeräte jedoch können Vormaterialien
(ausgenommen solche der derselben Position verwendet werden,
Position 9208 oder 9705} und wenn ihr Wert 5 v.H. des
ähnliche Jagdgeräte Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten
und und mineralischen Schnitzstoffen Vormaterialien derselben Position
ex 9602
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Maschinen, Apparaten oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Fahrzeugen sind), von Hand zu Ware nicht überschreitet
führende mechanische
Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops
und Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen
und Roller zum Anstreichen; Wischer
aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen;
ausgenommen Reisigbesen und
dergleichen sowie Bürsten und Pinsel
aus Marder- oder Eichhömchenhaar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2449
(1) (2) (3)
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herste!len, bei dem
und ähnliche Farbbinder, mit Tinte
oder anders für Abdrucke präpariert, - alle Vormaterialien in eine
auch auf Spulen oder in Kassetten; andere Position als die
Stempelkissen, auch getränkt, auch hergestellte Ware e1nzureihen
mit Schachteln sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Herstellen aus Pfeifenrohformen
Pfeifenk6pfe
26
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tei.1 II Nr. 41. ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1. Die Warenver1<ehrsbefgw,g EUR.1 ist auf dem Formblatt auszusteffen. dessen
Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-
ren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigun-
gen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechts-
vorschriften des Ausfutvstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefünt. so
muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Oruckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. wobei die Linge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem 0uadratmetetlJ. von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grOnen guillochierten Uberdfuck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Fllschung sichtbar wird.
3. Die zustlncftgen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinachaft und Utauens können
sich den Druck der Bescheinigungen wrbehalten oder h'I Druckereien Obertassen, die
sie hierzu ermAchtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese
. Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung mu8 den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kenn-
zeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2451
WARENVERKEBRSBESCBEINIGUNG
EUR.1 Nt.A 000.000
and
1 Lauf'eade Nr.: ZeicbeD, Nummem, Amabl und Art w Pacbtilcke C1>• Wareabe•eh I C , JtMcewkW
(q)oder
andere
..,_,
Male (1, m'
11 SICBTVERMERIC DER ZOLLBEHÖRDE 12 ERKLÄRUNG DD
Die Richtigteil du Ettllnms wird besc:beinigt. AUSFÜBRERSIEXPOllTEURS
Ausfuhrpapier (J)
An/Muaer ••••••••••••••••••• Nr••••••••• Der Uarecre bnenddln. daJ die voqenumrea
vom ••••••••••••••••••••••••• • • •· • • • • • Waren die Vommetmngen erfiillen. um diese
Zollbeb6rde •••••••••••..•••.•••••.••.•..• Sfcmpel Bescheinigung zu erlangen.
Ausstdlender/s Smt/Oebiet
(On und Damm)
(On und DalUID)
(Unterschrift) (Umerscbrift)
11
' Bei unverpactcu,n Waren ist die Anzahl der Gegenstlnde oder "lose gescN;ttet• anzugeben.
21
' Nur ausfüllen. wem nach den Internen RechtlVOBChriften des Ausfuhrstaates oder ~ • etfontef1ich.
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
13 ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, m lberseadea an: 14 ERGEBNIS DEil NACBPllOF'uNG
• von der auf ibr angeaebenea Zollbeb61de aus,estdlt worden ist und
dal die duiD emu ADpbeD ~ siDd.
Es wird am Oberpruma dieser llesclleiDicuaa mf ilue F.cbdlck ad 0 aicbtdea EdMdc!• "sp D tllr lae Ecbdldl lllld ftlr dir' Räc:briskril 4lcr
Richrigkeic ,:rmdat. duiD _,,,,.,,,,,. ADpbal cmspriclll (sie ~ Banabwac:n).
(Ort und Daun) (On und Damm)
(Urrlencbrift)
(l)ZldldfcadesFddwnm.ca.
l. Die W ~ d u f weder Raswa DOCb 'Obamahm,aaaufwcisaL Etwaige ÄDdcnmgm sind so YOmmcbrnm da8 die imümlicbeD
Eialragalgesuicbeauad ~am&Ps& ~EialAguDgcllbim:ugdilatwadaa. Jede so vorgeoommcacÄndenmg 111118 von demjenigen.,
der die Bacbciaiguag ausgeftlllt bat. gebilligt und "° der 7.ollbdl6nle dN 1usaDmden Stur.es oder Gebicles besctDgt waden.
2. Zwiscbaldell in der Wareu,ab:btslu beiniguDgangdWutm Wuaposo:adidm mne Znch- 1 hlr ~ j e d e r Warenposa=a 111118 mit einer
llufaldell Nummer verseben sein. Unmialelbu UD11er dem lea:a Wuaiposlil:'D ist ein ~ Scblu8saicb zu ziehen. LeerfddCI' siDd durcb
Stteicbungen unbrauc:bbar zu machen.
3. Die Waren sind nacb dem Handelsbrauch genau m bezeidmca daß die Festsfd1uDg der Nimlicilk.eit m6glic:b ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2453
l Ausführer/Exporteur (Name. vollsdndige Anschrift. Slul)
EUR.1 Nr.A 000.000
2 Amaa • A. . . . . . . . - Bee:t-r-Jpic ftir dea Pdfm-
. . . . , zwlldam
und
4 Staat. St11• C appe oder S ....., & :t21t
Gebiet. ....... t.w. deftll -staateDp,lppe oder-aeWet
Unpnmpwarm die Warm
ceJtm
1 Laulmde Nr.: 2ä:bm, Nrmmena, Amati aad Art der Pacbtäcke ro. Wannbt2tth I C
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl def' Gegenstände odef Jose geschütter anzugeben.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Der Unterzeichner. Ausfiihrer/Exporteurder auf der Vorderseite beschriebenen Waren.
EIUCLÄJlT. da8 diese Waren die Voraussemmgen emWen. um die bcigdügte Bescheinigung zu erhalten;
LEGT folgende Nachweise VOR''>:
VERPFLICHTET SICH. aufVcduscndcrmstlndigaaBeb6adcllalle msltztichcn llfadlweisua atmasea.-llrdie ACI 11:Ua:zc•bd&cftlalmBcscbciaipmc
erfordedic:h siad. and p-get,eaenf,eßsjede XoarroJle seiDer JluddUlmmcad -~•die..._.. Warm• dlddca;
(OltadDllllm)
(1) Zum Beispiel: Einfuhrpap1ere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, E11därungen des Herstellers us"". uber die veiwendeten Oder die in unverandertem Z:.ista"C w-e-:!er
ausgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2455
Anhang IV
Formblatt EUR.2
1. Das Fonnblatt EUR.2 ist auf dem Fonnblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen
zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Formblltter sind In einer dieser
Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschrifen des Ausfuhr-
staats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Fonnblatt EUR.2 hat das Fonnat 210 x 297 mm. wobei die Unge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes. holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Lettlands können
sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien Ober1assen, die sie
hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese ErmAchti-
gung hingewiesen werden. Jedes Formblatt mußden Namen und die Anschrift oder das
Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Serien-
nummer, die auch eingedruckt sein kann.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
1 Fonnblatt für da ~ m WaruYerkehr
FORMBLATT EUR.2 Nr. zwischen . . . . . . . . . und ..................... (1)
2 Ausfiibrer (Name. vollstindigc Amchrift, Staat) 3 .Erldinmc des Ausfübrers:
leb der UD&erzeichncr. Ausführcr der nachslebeod bcz.cidmeten
Waren. crkJIR. da8 diese die für die Ausslelhmg dieses
Fonabllas pfOldatal Vonusscaungeo erfiillcn und da8 sie
:-·· :::)?: -k :-:.~:.
die Eigemcbaf( YOD U~swuai semU daa Bedingungen
ftlr deD iD Feld I ICD,IIIDllm begOmag1al Warenverkehr
:.-::·:-:··_ -·--.=:
erworben babcn.
F.mpfiaca' (Name, voßsdndjge Anscbrifc. Stw)
"
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u......... Mlftllnn
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Aadäl 11•,••N
Eatllrall•Alllflllnnellle&l
,, .......
.:·_.·--:•.·> .. •: .. :.._:
. . . . :_. ---~
(1J
Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.
(21
Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon
stattgefunden haben.
(3)
Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw.
deren Ursprungswaren die Waren gelten.
(41
Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2457
13 ErsuchtD um Nachpriifunc, zu 6benendm an: 14 ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Es wird um Übetprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts
abgegebenen Ertlirung des Ausfiihrers ersucht<">. Die Nachprüfung 1w ergeben, daß (1)
D die auf diesem Formblatt eingtragenen Angaben richtig sind;
• das Formblan aicbl den Edontemissen für die Richtigkeit der
darin ealballenen Angaben CDISpricbt (sie beigemgte
Bemerkungen).
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den..... 19 •. 19 ••
(Ort und Datum)
(Untencbrift)
(1) Zuadfeudes Feld lllbcmea.
Dicwllllt,pdlc ...... da....._afalsl "lc l cileOllcrilmaer .... _4ic1.albdillrdeadesEäulr'IIIIIII......._ZMifd•4erEdldie:ildaFamblaasad
••Riclllipeil•Mpllm-.. ....._..u.-.ellClldl'adcllw-..._
1. Ein Formblaa EUJl.2 darf nar für Wa1a1 -.-UC wadea. die im Ausfuhncut de1- Besrirnme,ng,.. für den in Feld 1 genanm= Wuenvatebr
catsprec:ben. Diese Bcsmnmmgen sind vor demAusfiillc:n des Formblaas sorgfiltig zu lesen.
2. Im PostYatdlr IICftiet der Ausfiiluu bei Pab-fsear!ungaulu Fonnblaa an die Pated:ade an. bei Brie&eaduogalegt cidas Foanbld in die Semw:,g.
Au8erclem ldgt er entwtderm dem Griinden F.uteu C 1 oder auf der ZoWnbahsertlinmgC 2/C P 3 den Hinweis -anu• sowie die Seaiematmwer
des Formblaas ein.
3. Diese- BesriJnm•ngen befreien den Ausfi1hrer nicbt YOD der ErfiWung aller SODStigen dun:h Zoll- oder Postvorschrifta fcscgelegtieD Förmlicbkcnen.
4. Die Verwendung dieses Formblaas begrOndcl fi1r den AusfObrer die Verpflicbtung, den zustladigen Beb6rden alle Nadlweise zu abringen. die sei
fiir erforderlich bak,:n, und jede IC.oalloDe ICiDcr Budafühnmguad der Hersrellungsbedicler in Feld 11 des Formblaas &CDallD1al Waren dwda
die zusdndigen Behörden zu dulden.
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anhang V
Abdruck des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels
..-300mm~
i
300mm
(1) 1 EUR.1
(2)
!
(1) Kembuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
('2) Angaben Ober den ermächtigten AusfOhrer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Septe'llber 1996 2459
Protokoll Nr. 4
über Sonderbestimmungen für den Handel
zwischen Spanien und Portugal und Litauen
Kapitell Rates vom 26. Juni 1991 Ober ein Programm zur l.Osung der spe-
zifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen
Sonderbestimmungen für den Handel Inseln zurOckzuführenden Probteme (POSEICAN).
zwischen Spanien und Litauen
Artikel 1 Kapitel II
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Trtel II dieses Sonderbestimmungen für den Handel
Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen
und Verpflichtungen der Akte Ober den Beitritt des Königreichs
zwischen Portugal und Litauen
Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden
.Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen. Artikel 6
Die Bestimmungen Ober den Warenverkehr in Trtel II des Ab-
Artikel 2 kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Verpflichtungen der Akte Ober den Beitritt der Portugiesischen
Litauens keine günstigere Behandlung als für die Bnfuhr von Republik zu den Europlischen Gemeinschaften (im folgenden
Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben .Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.
oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 7
Artikel 3 Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal für Ursprungswaren
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Litauens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von
des Abkommens zur gleichen Zelt nach wie die übrigen Mitglied- Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben
staaten, vorausgesetzt, daß Litauen nicht mehr unter die Ver- oder sich dort im freien Verkehr befinden.
ordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Ein-
fuhren aus bestimmten Drittländem fällt. Artikel 8
Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Litauens nach Spanien staaten, vorausgesetzt, daß Litauen nicht mehr unter die Verord-
können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A auf- nung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuh-
geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt ren aus bestimmten Drittländern fällt.
werden.
Artikel 5 Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Für die Einfuhren von Ursprungswaren Litauens nach Portugal
Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B auf-
die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf geführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt
die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG des werden.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
AnhangA
KN-Kodes KN-Kodes KN-Kodes
ex 01029010 ') 02064191 04031022
ex 0102 90 31 ') 02064991 04031024
ex 0102 90 33 ') 02081010 04031026
ex 0102 90 35 ') 02090011 ex 04039051
ex 0102 90 37 ') 02090019 ex 0403 90 531
01039110 02090030 ex 040390591
01039211 02101111 04041091
01039219 02101119 04049011
02031110 021011 31 04049013
02101139 04049019
02031211
02101211 04049031
02031219
04049033
02031911 02101219
04049039
02031913 02101910
ex 1601 ')
02031915 02101920
ex 160210005)
02031955 02101930
ex 1602 20 90 5)
02031959 02101940
16024110
02032110 02101951
16024210
02032211 02101959 16024911
02032219 02101960 1602 4913
02032911 02101970 16024915
02032913 02101981 16024919
02032915 02101989 16024930
02032955 02109031 16024950
02032959 02109039 ex 1602 90 10 ')
02063021 ex 021090902) 16029051
02063031 ex 04013) ex 1902 20301
1) AIJSgel101Tlffl81'1 Tl8NI für den Stierkampf.
2)NurvonHauac:hweinen.
3) In Umschlie8ungen mit einem Inhalt von 2 1oder weniger.
4) Nur weder haftbar gemacht noch eingedickt. für den menschlichen Verzekw.
5) Nur90k:t18 mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachmebenerz von Hausschweinen.
6) Nur salc:he mit einem Gehalt „ Schwelneblut.
7) Nur:
- WOrste- Fleisch. genie8bae ~ oder Blut von Hausad1weinen;
- jede Zubereitung oder Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder geoie8banln Schlachtnebeneneugnissen von Hausschweinen.
Anhangs
KN-Kodes
07011000
07019010
070190 51
07019059
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu-Bonn am 26. September 1996 2461
Protokoll Nr. 5
über Amtshilfe im Zollbereich
. Artikel 1 Artikel 4
Begriffsbestimmungen Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Im _Sinne dieses Protokolls gelten als Die Vertragsparteien -leisten. einander im Einklang mtt h'en
a) ..ZOiirecht" die von der Gemeinschaft und von Litauen erlas- Gesetzen IMld SOi astigen Vorschrtften sowie ander9n Oberein-
senen Vorschriften Ober die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfutv künften Amtshilfe ohne vomergeh8I Kies Ersuchen, 80fem dies
von Waran und deren OberfOhn.K,g in ein Zollverfahren itves Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-
einschließlich Verbote, Beschrlnkungen und Kontrollen; besondere wenn sie Ober Erkenntnisse verfügen Ober
b) _zotlabgaben• ane Zölle, Steuern, GebOhren und sonstigen - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund stoßen oder verstoßen kOnnten und die fOr die andere Ver-
des Zollrechts erhoben werden. ausgenommen GebOhren tragspartei von Interesse sein kOnnen;
und Abgaben, deren Höhe auf die ungefltven Kosten der - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
erbrachten Dienstleistunge begrenzt Ist; gen;
c) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei bezeich-
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll- Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.
bereich stellt;
d) .ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei bezeichnete
Artikel 5
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-
bereich gerichtet wird; Zustellung/Bekanntgabe
e) _2uwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver- Auf Antrag der ersuchenden Behöroe veranlaßt die ersuchte
letzungen des Zollrechts. Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften
Artikel 2 - die Zustellung aller SchriftstOcke,
Sachlicher Geltungsbereich - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen Ihrer die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokoffs fallen. an
Zustäncftgkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Bnhaltung des diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Zollrechts zu gewähren, insbesondere durch Verhütung und Auf-
deckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zoltrecht und Artikel 6
Ermltttung im Zollbereich.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung (1) Amtshilfeersuchen gemAß diesem Protokoll sind schriftlich
dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschrif- zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untef1agen beizufOgen, die für
ten über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkennt- seine Erledigung erforderftch sind. In dringenden Fällen können
nisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Zustimmung geben. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-
ben enthalten:
Artikel 3 a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde:
Amtshilfe auf Ersuchen b) Maßnahme, um die ersucht wird;
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-
d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere
chen, die Einl'laltung des Zol1rechts zu gewAhrteisten, einschließ- Übereinkünfte;
lich AuskOnfte Ober festgestellte oder beabslchtigte Handlungen,
die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-
würden. lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
lungen richten;
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-
ausgeführten Waran ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter (3) Die Amtshilfeersuchen ·sind in einer Amtssprache der
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen
(3) Auf Antr:ag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Sprache zu stellen.
Behörde die Überwachung von (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung ver1angt werden;
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht
Zollrecht begehen oder begangen haben; berührt.
b). Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen- Artikel 7 ·
gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß Erledigung von Amtshilfeersuchen
sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
der anderen Vertragspartei dienen sollen; (1) Bei der Er1edigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tatig werden
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zustlndigkeiten und Mittel so, als
Zollrecht darstellen;
ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweci<
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht hat sie ihr bereits vortiegende Angaben zu liefern und zweck-
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-
könnten. anlassen.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang Artikel 11
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen
Verwendung der Auskünfte
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
Protokolls verwendet wet'den; zu anderen Zwecken dürfen sie im
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der
Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde
gegebenenfaffs von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-
Auskünfte Ober Zuwiderhandlungen gegen das Zolln9cht einho-
det werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
len, die die ersuchende Behörde fOr die Zwecke dieses Protokolls die fOr die Zwecke dieses Pl'Otokolls erlangten AuskOnfte auch für
benötigt.
den Kampf gegen den lfegalen Handel mit Betäubungsmitteln
(4) Beamte der einen Vertragspartei k&men Im Einvernehmen und psychotropen Stoffen verwa Miet werden könnten. Diese
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg- lnfonnationen dürfen Im Rahmen des Artikels 2 an andere Behör-
ten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgefOhrten Ennittltin- den weitergegeben werden. cfee unmittelbar mit der Bekämpfung
gen zugegen sein. _ des llegalen Drogenhandels befaßt sind.
Artikel 8 (2) Absatz 1 steht der Verwendung von AuskOnften bei späte-
ren Gerichts- oder Verwaltungsverfa wegen Zuwidemand-
Form der Auskunftserteilung lungen gegen das Zohcht nicht entgegen.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das (3) Die Vertragsparteien können cfae nach Maßgabe d-.eses Pro-
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Sctviftstücken, tokolls emaftenen Auskünfte und eingesehet lef1 Schriftstücke als
beglaubigten Kopien, Berichten oder derg_leichen mit. Beweismittel in ProtokoUen, Berichten und fOr Zeugenverneh-
(2) Die in Absatz 1 genamten Schriftstücke können durch mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
mittels Datenverarbeitung in beliebiger Fonn zum gleichen Zweck wenden.
erstellte Angaben ersetzt werden.
Artikel 12
Artikel 9 Sachverständige und Zeugen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe Gerichts- oder Verwaltungsverfahre die unter dieses Protokoll
dieses Protokolls ablehnen, sofern fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
a) eine Beeintrtirtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord- Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
nung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen tei aufzutreten und dabei Gegenstande und Schriftstücke oder
wahrscheinlich wäre oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-
b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts ren erforderlich ist. In der Ladu_ng ist ausdrücklich anzugeben, in
betroffen sind oder welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
c) ein Betriebs-, Geschäfts-oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Am1shiffe, die sie selbst im Fall Artikel 13
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
chen auf äeesen Umstand hin. Die Ertec:r1gung eines derartigen Kosten der Amtshilfe
Ersuchens steht im Ermessen der efSUChten Behöroe. Die Vertragsparteien verzichten. auf gegenseitige Ansprüche
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu lenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,
notifizleren. · Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Otenst
Artikel 10 angehören.
Datenschutz Artikel 14
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Durchführung
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen ZoU-
sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvofschriften dienststellen Litauens einaseits und den zuständigen Dienststel-
der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der e, itsprechen- len der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und,
den für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union andererseits Obertragen. Sie beschließen
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinba•
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übennittfung oder die rungen unter Berücksichtigung der Oatenschutzvorschriften. Sie
Verwendung der Daten den GrundsAtzen der Rechtsordnung können dem Assoziationsrat Anderungen dieses Protokoßs emp-
einer Vertragspartei• widerspricht. insbesondere, wenn dem fehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen worden.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Dllt'Ch-
Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die Ober-
mittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis
filhrungsbesthnmungen, die sie gemäß diesem Protokoll ertas-
die Obennittelten Daten verwendet wurden.
sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
Artikel 15
und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per- Ergänzender Charakter des Protokolls
sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim- (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, cree zwischen
mung der Obennittelnden Behörde weitergegeben werden. einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäjschen Union
(4) Die übermittelnde Vertragspartei OberprOft die Richtigkeit und Litauen geschlossen worden sind oder geschlossen werden.
der zu Obermittelnden Daten. Steift sich heraus, daß bereits Ober- nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im
mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird dies der Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichelade Amtshilfe
empfangenden Vertragspartei unverzOglich notiflziert. Letztere ist nicht aus.
zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet. (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft Ober die gespei- nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von
cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt Informationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-
werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen esse sein könnten, zwischen den zuständigen OtenststeUen der
entgegenstehen. Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaateo.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 8. August 1996
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkennordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Litauen am 1. Mai 1996
II.
folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
ihren Ei n s p r u c h zu den von Malaysia und Singapur bei deren Beitritt an-
gebrachten Vor b eh a I t e n (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November
1995, BGBI. 1996 II S. 38) notiftziert:
Niederlande am 23. Februar 1996:
(Übersetzung)
"'The Govemment of the Kingdom of the "Die Regierung des Königreichs der
Nethertands recalls its declaration made Niederlande erinnert an ihre beim Beitritt
on 20 June 1966 on the occasion of des Königreichs der Niederlande zur Kon-
the accession of the Kingdom of the vention am 20. Juni 1966 abgegebene Er-
Nethertands to the Convention (circulated klärung (verteilt am 21. Juli 1966 unter dem
21 July 1966 with reference C.N.99. 1969. Aktenzeichen C.N.99. 1969. Treaties-1), aus
Treaties-1), stating that in its opinion the der hervorgeht, daß nach ihrer Auffas-
reservations in respect of Article IX of the sung die zu jener Zeit von einer Reihe von
Convention, made at the time by a number Staaten gemachten Vorbehalte zu Arti-
of States were incompatible with the object kel IX der Konvention unvereinbar mit
and purpose of the Convention, and that dem Gegenstand und Zweck der Kon-
the Govemment of the Kingdom of the vention sind und daß die Regierung des
Nethertands does not consider the States Königreichs der Nieder1ande die Staaten,
making such reservations Parties to the die solche Vorbehalte machen, nicht als
Convention. Accordingly, the Govemrnent Vertragsparteien der Konvention betrach-
of the Kingdom of the Nethertands declares tet. Folglich erklärt die Regierung des
that it considers the reservations made by Königreichs der Niederlande, daß sie die
Malaysia and Singapore in respect of von Malaysia und Singapur gemachten
Article IX of the Convention incompatible Vorbehalte zu Artikel IX der Konvention
with the object and purpose of the Con- als unvereinbar mit dem Gegenstand und
vention. The Govemment of the Kingdom Zweck der Konvention betrachtet. Die
of the Netherlands does not consider Regierung des Königreichs der Nieder-
Malaysia and Singapore Parties to the lande betrachtet Malaysia und Singapur
Convention. nicht als Vertragsparteien der Konvention.
On the other hand, the Govemment of Hingegen betrachtet die Regierung des
the Kingdom of the Nethertands does Königreichs der Niederlande die Staaten
consider Parties to the Convention those als Vertragsparteien, -die in der Zwischen-
States that have since withdrawn their zeit ihre Vorbehalte zu Artikel IX der
reservations in respect of Article IX of the Konvention zurückgezogen haben, nämlich
Convention, i.e. Hungary, Bulgaria and Ungarn, Bulgarien und die Mongolei."
Mongolia."
Vereinigtes Königreich am 20. März 1996:
(Übersetzung)
„The Govemment of the United Kingdom "Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northem lreland have reichs Großbritannien und Nordirland hat
consistently stated that they are unable to stets erklärt, daß sie Vorbehalte zu Ar-
accept reservations to Article IX. In their tikel IX nicht annehmen kann. Ihrer Auffas-
view, these are not the kind of reservations sung nach haben angehende Vertragspar-
which intending parties to the Convention teien nicht das Recht, derartige Vorbehalte
have the right to make. anzubringen.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Accordingly, the Government of the Die Regierung des Vereinigten König-
United Kingdom do not accept the re- reichs nimmt daher die von der Regierung
servations entered by the Govemments of von Singapur und der Regierung von
Singapore and Malaysia to Article IX of Malaysia zu Artikel IX der Konvention an-
the Convention. • gebrachten Vorbehalte nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. März 1996 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 8. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
der deutsch-äthiopischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1996
Die in Addis Abeba durch Notenwechsel vom 17. Mai
1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz
am 17. Mai 1996
in Kraft getreten. Der Text der einleitenden deutschen
Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26 .. September 1996 2465
Die ßotschafterin Addis Abeba, den 17. Mai 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vize-Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Oktober 1993 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Anderung des
genannten Abkommens durch Reprogrammieren von Mitteln vom Vorhaben .Rehabilitie-
rung der Zementfabrik Mugher" und Ergänzung des Abkommens durch das Vornaben
.,Warenhilfe VII" vorzuschlagen:
1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen
Abkommens vom 20. Oktober 1993 genannten Vorhaben werden um das Vornaben
.Warenhilfe VII (Textilfabrik Kombolchat ergänzt. Die Finanzierung erfolgt bis zu
DM 6 000 000,- On Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu Lasten der für das Vor-
haben .Rehabilitierung der Zementfabrik MughefM vorgesehenen Mittel.
2. Hierzu ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 6 000 000,- fan Worten:
sechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport. Vecsicherung, Montage und Beratungsleistungen zu
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Verein-
barung als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach dem 1. Mä.rz 1996 abgeschlossen worden sind.
3. Die Verwendung des in Nummer 2 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden RechtsVOtSChriften unterliegt.
4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
20. Oktober 1993 auch für diese Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter
den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vize-Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
S.E.
dem Vize-Minister für wirtschaftliche
Entwicklung und Zusammenarbeit
Dr. Mulatu Teshome
AddisAbeba
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Anlage
zur Vereinbarung vom 17. Mai 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über Rnanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom 17. Mai
1996 aus dem Finanzierungsbeit für die Textilfabrik Kombolcha finanziert werden
können:
a) Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen,
b) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vooiegt. Pflanzenschutz- und Schldlingsbekäm können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wirct
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr fol-
gender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß PIC-Verfahren
zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten• (banned) oder
.stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerfaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufge-
führten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum
übereinkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußbe-
richts der Chernical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Chemi-
kalien";
f} Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens ·
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 12. August 1996
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 64n ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Cöte d'lvoire am 17. Januar 1996
Südafrika am 14. Januar 1996
II.
folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
ihren Einspruch zu den von Kuwait anläßlich seines Beitritts angebrachten
Vorbehalten notifiziert:
Belgien am 19. Januar 1996:
(Übersetzung)
•le Gouvernement beige a pris connais- .Die Regierung von Belgien hat den Inhalt
sance du contenu de 1a reserve fonnulee des von der Regierung von Kuwait zu
par le Gouvernement du Koweit a l'article 7 Artikel 7 des Übereinkommens zur Besei-
de 1a Convention re1ative il l'elimination tigung jeder Form von Diskriminierung der
de toutes les fonnes de discrimination a Frau angebrachten Vorbehalts zur Kenntnis
l'egard des femmes. genommen.
Le Gouvernement beige emet une ob- Die Regierung von Belgien erhebt Ein-
a
jection cette reserve qui est incompatible spruch gegen diesen Vorbehalt, der mit
avec l'objet et le but de 1a Convention et. Ziel und Zweck des Übereinkommens
par consequent, n'est pas autorisee en unvereinbar und somit nach Artikel 28
vertu du paragraphe 2 de l'article 28 de la Absatz 2 des Übereinkommens nicht zu-
Convention.• lässig ist."
Finnland am 17. Januar 1996:
(Übersetzung)
"'The Govemment of Finland has exami- .Die Regierung von Finnland hat den In-
ned the contents of the reservations made halt der von der Regierung von Kuwait
by the Govemment of Kuwait upon acoes- beim Beitritt zu dem genannten überein-
sion to the said Convention, by which it kommen angebrachten Vorbehalte geprOft.
expresses, Inter alla, the following: in denen diese unter anderem folgendes
zum Ausdruck bringt:
1. The Govemment of Kuwait enters a 1. Die Regierung von Kuwait bringt einen
reservation regarding articfe 7 (a), lnas- Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a an,
much as the provision contained in that soweit diese Bestimmung im Wider-
paragraph conflicts with the Kuwaiti spruch zu dem kuwaitischen Wahl-
Electoral Act, under whlch the right to gesetz steht, nach dem das passive
be eligible for election and vote is Wahlrecht und das Stimmrecht auf
restricted to males. Männer beschränkt sind.
2. The Govemment of Kuwait reserves its 2. Die Regierung von Kuwait behält sich
right not to implement the provision das Recht vor, Artikel 9 Absatz 2 des
contained in article 9, paragraph 2, of Übereinkommens nicht durchzuführen,
the Convention, inasmuch as it runs soweit er dem kuwaitischen Staats-
counter to the Kuwaiti Nationality Act, angehörigkeitsgesetz zuwiderläuft, das
which stipulates that a chiläs national- vorsieht, daß die Staatsangehörigkeit
ity shall be determined by that of his eines Kindes durch die seines Vaters
father. bestimmt wird.
3. The Govemment of the State of Kuwait 3. Die Regierung des Staates Kuwait
declares that it does not consider itself erklärt, daß sie sich durch Artikel 16
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
bound by the provision contained in Buchstabe f nicht als gebunden be-
article 16 (f), inasmuch as it conflicts trachtet, soweit er im Widerspruch zu
with the provision of the lslamic Sha- den Bestimmungen der islamischen
riah, Islam being the official religion of Scharia steht, da der Islam die Staats-
the State. religion von Kuwait ist.
The Govemment of Finland recalls that Die Regierung von Finnland erinnert
by acceding to the Convention, a State daran, daß ein Staat sich durch den Beitritt
commits itself to adopt the measures re- zu dem Obereinkommen verpflichtet, die
quired for the elimination of discrimination, zur Beseitigung jeder Form und Erschei-
in all its forms and manifestations, against nungsweise der Diskriminierung der Frau
women. In particular, article 7 requires erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
States Parties to undertake actions to Insbesondere Artikel 7 verpflichtet die Ver-
eliminate discrimination against women in tragsstaaten, Maßnahmen zur Beseitigung
the political and public life of the country. der Diskriminierung der Frau im politischen
This is a fundamental provision of the und öffentlichen lBben ihres Landes zu
Convention the implementation of which is ergreifen. Dies ist eine grundlegende
essential to futfilling its object and purpose. Bestimmung des Obereinkommens, deren
Durchführung für die Erfüllung von Ziel und
Zweck des Übereinkommens wesentlich
ist.
Reservations to articie 7 (a) and article 9 Die Vorbehalte zu Artikel 7 Buchstabe a
paragraph 2 are both subject to the general und Artikel 9 Absatz 2 untetfiegen beide
principle of the observance of treaties dem aUgemeinen Grundsatz der Vertrags-
according to which a party may not invoke einhaltung, demzufolge eine Vertragspartei
the provisions of its intemal law as justifi- zur Rechtfertigung der Nichterfüllung ihrer
cation for its failure to perform its treaty vertraglichen Verpfl'lchtungen sich nicht
obligations. lt is in the common interest of auf ihr innerstaatliches Recht berufen darf.
States that contracting parties to inter- Es liegt im gemeinsamen Interesse der
national treaties are prepared to undertake Staaten, daß Vertragsparteien internatio-
the necessary legislative changes in order naler Verträge bereit sind, die notwendi-
to fulfill the object and purpose of the gen Gesetzesänderungen vorzunehmen,
treaty. um den Vertrag nach Ziel und Zweck zu
erfüllen.
Furthermore, in the view of the Govern- Nach Auffassung der Regierung von
ment of Finland, the unlimited and un- · Finnland läßt ferner die uneingeschränkte
defined character of the reservation to und unbestimmte Art des Vomehalts zu
_articie 16 (f) leaves open to what extent Artikel 16 Buchstabe f offen, in welchem
the reserving State commits itself to the Umfang sich der den Vorbehalt anbringen-
Convention and therefore creates serious de Staat dem Übereinkommen verpflichtet.
doubts about the commitrnent of the re- und weckt daher ernsthafte Zweifel am
serving State to fulfill its obligations under Willen des den Vorbehalt anbringenden
the Convention. Reservations of such un- Staates, seine Verpflichtungen aus dem
specified nature may contribute to under- übereinkommen zu erfüllen. Vorbehalte so
mining the basis of international human unspezifizierter Art können dazu beitragen.
rights treaties. In their present formulation die Grundlage völkerrechtlicher Menschen-
the reservations are clearty incompatible rechtsverträge zu untergraben. In ihrer
with the object and purpose of the Con- vorliegenden Formulierung sind die Vor-
vention and therefore inadmissible under behalte mit Ziel und Zweck des Über-
article 28 paragraph 2, of the said Con- einkommens eindeutig nicht vereinbar und
vention. Therefore, the Govemment of daher nach Artikel 28 Absatz 2 des ~
Fanland objects to these reservations. Tue nannten Übereinkommens nicht zulässig.
Govemment of Finland further notes that Die Regierung von Finnland erhebt daher
the reservations made by the Govemment Einspruch gegen diese Vorbehalte. Die
of Kuwait are devoid of legal effect. Regierung von Finnland stellt ferner fest.
daß die von der Regierung von Kuwait
angebrachten Vorbehalte keine rechtliche
Wirkung haben.
The Govemment of Finland recom- Die Regierung von Finnland empfiehl!
mends the Govemment of Kuwait to re- der Regierung von Kuwait, ihre Vorbehalte
consider its reservations to the Convention zu dem übereinkommen zur Beseitigung
on the Elimination of All Forms of Dis- jeder Form von Diskriminierung der Frau
crimination against Warnen." zu überdenken."
Niederlande am 16. Januar 1996:
(Übersetzung)
"Tue Govemment of the Kingdom of the "Die Regierung des Königreichs der
Nether1ands considers the reservations Niederlande betrachtet die von Kuwait
made by Kuwait incompatible with the angebrachten Vorbehalte als mit Ziel und
object and purpose of the Convention Zweck des Übereinkommens unvereinbar
(Article 28, paragraph 2). (Artikel 28 Absatz 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ff Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2469
The Govemment of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs der Nie-
the Nethertands therefore objects to the derlande erhebt daher Einspruch gegen die
above-mentioned reservations. These ob- obengenannten Vorbehalte. Diese Ein-
jections shalt not preclude the entry lnto sprüche schließen das Inkrafttreten des
force of the Convention between Kuwait Übereinkommens zwischen Kuwait und
and the Kingdom of the Nethet1ands." dem Königreich der Nieder1ande nicht
aus...
Österreich am 22. Februar 1996:
(Übersetzung}
. '"The Federal Govemment of the Repubfic „Die Bundesregierung der Republik
of Austria has examined the reservations Osteneich hat die Vorbehalte der Regie-
made by the GoYemment of Kuwait with rung Kuwaits zu Artikel 7 Buchstabe a.
regard to article 7 (a). Miefe 9, paragraph 2 Artikel 9 Absatz 2 Wld Arta'kel 16 Buch-
and Articfe 16 (1) of the Convention on the stabe f des Obereinkonvnens vom 18. De-
Elimination of all Forms of Oiscrimlnation zember 1979 zur Beseitigung jeder Form
against Women of 18 Oecember 1979. von Diskriminierung der Frau geprüft
The Federal Govemment of the Aepublic Die Bundesregierung der Republik
of Austria considers the reservations made Osteneich betrachtet die wn der Regie-
by the Govemment of Kuwait conceming rung Kuwaits zu Artikel 7 Buchstabe a
Article 7 (a) and Article 16 (f) as incom- und Artikel 16 Buchstabe f angebrachten
patible with the object and purpose of Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des
the said Convention and therefon,, as Übereinkommens unvereinbar und daher
prohiblted by virtue of its article 28, para- aufgrund des Artikels 28 Absatz 2 als
graph 2." nicht zulässig...
Schweden am 17. Januar 1996:
(Übersetzung}
'"The Govemment of Sweden has ex- .Die Regierung von Schweden hat den
aminded the content of the following re- Inhalt der folgenden von der Regierung von
servations made by the Govemment of Kuwait beim Beitritt zu. dem genannten
Kuwait upon accession to the said Con- Übereinkommen angebrachten Vorbehalte
vention: geprüft:
1. Article 7 (a) 1. Artikel 7 Buchstabe a
The Govemment of Kuwait enters a Die Regierung von Kuwait bringt einen
reservation regarcfing article 7 (a), inas- Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a an,
much as the provision contained in that soweit diese Bestimmung im Wider-
paragraph conflicts with the Kuwaiti spruch zu dem kuwaitischen Wahl-
Electoral Act, under which the right to · gesetz steht, nach dem das passive
be eligible for election and to vote is Wahlrecht und das Stimmrecht auf
restricted to m~es. Männer beschränkt sind.
2. Article 9, paragraph 2 2. Artikel 9 Absatz 2
The Govemment of Kuwait reserves its Die Regierung von Kuwait behält sich
right not to implement the provlsion das Recht vor, Artikel 9 Absatz 2 des
contained in article 9, paragraph 2, of Übereinkommens nicht durchzufOhren,
the Convention, inasmuch as it runs soweit er dem kuwaitischen Staatsan-
counter to the Kuwaiti Nationality Act, gehörigkeitsgesetz zuwider1äuft. das
which stipulates that a child's national- vorsieht, daß die Staatsangehörigkeit
ity shall be determined by that of his eines Kindes durch die seines Vaters
father. bestimmt wird.
3. Article 16 (f) 3. Artikel 16 Buchstabe f
The Govemment of the State of Kuwait Die Regierung des Staates Kuwait
declares that it does not consider itself erklärt, daß sie sich durch Artikel 16
bound by the provision contained in Buchstabe f nicht als gebunden be-
article 16 (f), lnasmuch as it conflicts trachtet, soweit er im Widerspruch zu
with the provision of the lslamic den Bestimmungen der islamischen
Shariah, Islam being the official religion Scharia steht, da der Islam die Staats-
of the State. religion von Kuwait ist.
The Swedish Govemment considers Die Regierung von Schweden ist der
that the reservations made by Kuwait Auffassung, daß die von Kuwait ange-
are incompatible with the object and brachten Vorbehalte mit Ziel und Zweck
purpose of the Convention. According des Übereinkommens nicht vereinbar
to article 28 (2) reservations incompa- sind. Nach Artikel 28 Absatz 2 sind mit
tible with the object and purpose of the Ziel und Zweck des Überecnkommens
Convention shall not be permitted. unvereinbare Vorbehalte nicht zulässig.
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
By acceding to the Convention, a State Durch den Beitritt zu dem Überein-
commits itself to adopt the measures kommen verpflichtet sich ein Staat,
requires for the elimination of discrimi- die zur Beseitigung jeder Form und
nation, in au its fonns and manifesta- Erscheinungsweise der Diskriminierung
tions, against women. lf the reservations der Frau erfordertichen Maßnahmen
made by Kuwait were to apply they zu ergreifen. Worden die von Kuwait
would inevitably have the effect of dis- angebrachten Vorbehalte gültig, so
0
crimination against women on grounds würden sie unweigerlich auf die Dis-
of sex. kriminierung der Frau aufgrund des
Geschlechts hinauslauf~.
In this context the Swedish Govem- tn diesem Zusammenhang möchte die
ment wishes to make the observation Regierung von Schweden bemerken,
that reservations incompatible with the da8 mit Ziel und Zweck eines Vertrags
object and purpose of a treaty do not unvereinbare VOt'behalte nicht nur
only cast doubts on the commitment Zweifel an den Verpflichtungen des
of the reserving State, but moreover, die Vorbehalte anbringenden Staates
contribute to undermine the basis of wecken, sondern überdies dazu bei-
international law. lt is in the common tragen, die Grundlage des Völkerrechts
interest of States that treaties to which zu untergraben. Es liegt im gemein-
they have chosen to become parties samen Interesse der Staaten, daß Ver-
and that States are prepared to under- trage. deren Vertragspartei zu werden
take legislative changes necessary to sie beschlossen haben, nach Ziel und
comply with such treaties. Zweck auch von den anderen Vertrags-
parteien eingehalten weroen und. daß
die Staaten bereit sind, die Gesetzes-
änderungen vo,zunehmen, die zur Er-
füllung dieser Verträge erforderlich sind.
In view of the above the Govemment In Anbetracht dessen erhebt die Regie-
of Sweden objects to the above- rung von Schweden Einspruch gegen
mentioned reservations made by the die obengenannten von der Regierung
Govemment of Kuwait to the Con- von Kuwait angebrachten Vorbehalte
vention." zu dem übereinkommen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1996 (BGBI. II S. 7 48).
Bonn, den 12. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. ~illgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 13. August 1996
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen
Erfedigung Internationaler Streitfälle · (RGBI. 1910 S. 5)
wird nach seinem Artikel 95 für die
Libysch-Arabische
Oschamahirija am 2. September 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 29).
Bonn.den13.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan
Vom 13. August 1996
1.
Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Klaus Kinkel und der Außenminister
der Aserbaidschanischen Republik Hassan Hassanow haben am 22. Dezember
1995 in Baku eine Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischen Repu-
blik unterzeichnet. Nummer 16 dieser Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Beide Seiten stimmen darin überein, daß für die Übergangszeit und für die Bedürfnisse
geordneter bilateraler Beziehungen, bis beide Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung
etwas Abweichendes vereinbaren, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der SoziarlStischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen Verträge im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Asemaidschanischen
Republik weiter angewendet werden. Beide Seiten kommen überein, ein Protokoll über
diese Verträge zu vereinbaren ...
II.
In Bonn ist am 2. Juli 1996 das Protokoll zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Aserbaidschanischen Republik über die Geltung von Ver-
trägen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken (Protokoll über die Geltung von Verträgen) unterzeich-
net worden; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Protokoll
zwischen der Bundesrepublik Deutschland ·
und der Aserbaidschanischen Republik
über die Geltung von Verträgen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
(Protokoll über die Geltung von Verträgen)
Die Bundesrepublik Deutschland 8. Abkommen vom 13. Juni 1989 über die Zusammenarbeit
beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und
und
psychotropen Stoffen und deren uner1aubten Verkehr,
die Aserbaidschanische Republik 9. Vertrag vom 9. November 1990 über die Entwicklung einer
umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirt-
kommen unter Bezugnahme auf Nummer 16 der Gemeinsa- schaft, Industrie, Wissenschaft und Technik.
men Erklärung vom 22. Dezember 1995 über die Grundlagen der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 10. Abkommen vom 9. November 1990 über die Zusammenar-
Aserbaidschanischen Republik beit auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens.
wie folgt überein: 2.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbai-
1. dschanischen Republik ist es seit der Unabhängigkeit der Aser-
baidschanischen Republik bereits zu vertraglichen Regelungen
Die folgenden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gekommen, die jeweils mit Wirkung ihres lnkrafttretens die fol-
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen genden Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Verträge werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ersetzen:
Deutschland und der Aserbaidschanischen Republik solange
weiter angewendet, bis beide Seiten im Einklang mit ihrem inner- 1. Abkommen vom 11. November 1971 über den Luftverkehr,
staatlichen Recht etwas Abweichendes vereinbaren: 2. Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammen-
1. Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des arbeit,
Handels und der Seeschiffahrt, 3. Vertrag vom 13. Juni 1989 über die Förderung und den
2. Konsularvertrag vom 25. April 1958, gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen,
4. Abkommen vom 13. Juni 1989 über einen Schüler- und Lehre--
3. Abkommen vom 21. Februar 1980 über die gegenseitige
austausch im Rahmen von Schulpartnerschaften,
Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen
Verkehr, 5. Abkommen vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch,
4. Abkommen vom 24. November 1981 zur Vermeidung der 6. Vertrag vom 9. November 1990 über gute Nachbarschah.
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, Partnerschaft und Zusammenarbeit
5. Abkommen vom 22. Juli 1986 über wissenschaftlich-techni-
sche Zusammenarbeit, 3.
Im übrigen sind sonstige Verträge, wie sie seinerzeit zwischen
6. Abkommen vom 23. April 1987 über die Zusammenarbeit
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizini-
schen Sowjetrepubliken in Kraft waren, seit der Unabhängigkeit
schen Wissenschaft,
der Aserbaidschanischen Republik im Verhältnis zwischen der
7. Abkommen vom 25. Oktober 1988 über die Zusammenar- Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischeri
beit auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Republik nicht mehr anwendbar.
Geschehen zu Bonn am 2. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in
deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und aserbaidschanischen Wortlauts ist der russi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Aserbaidschanische Republik
Hassanow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2473
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führ~m
Vom 14. August 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Lettland am 27. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1996 (BGBI. II S. 1196).
Bonn,den14.August1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Camets-TIR
Vom 16. August 1996
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Camets-TIR
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Aserbaidschan am 12. Dezember 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (BGBI. II S. 237).
Bonn, den 16. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 19. August 1996
Das übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstrei-
tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
China am 6. Februar 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. September 1995 (BGBI. II S. 864).
Bonn, den 19. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 20. August 1996
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Malawi am 11. Juli 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1996 (BGBI. II S. 1076).
Bonn, den 20. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi llg en berg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2475
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 20. August 1996
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Malawi am 11. September 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Februar 1996 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 20. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 23. August 1996
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
China am 19. Oktober 1988
in Kraft getreten.
China hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Dezember 1988 in Washington
und am 20. Dezember 1988 in Moskau hinterlegt.
Bosnien und Herzegowina und Slowenien haben am 15. August
1994 in Washington beziehungsweise am 27. Mai 1992 in London und am
20. August 1992 in Washington ihre Rechts nach f o I g e zu dem Überein-
kommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Bosnien und Herzegowina . mit Wirkung vom 6. März 1992
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Juni 1996 (BGBI. II S. 1194) und vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 781 ),
die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für China insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls ·
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. August 1996
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mongolei am 5. Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenbe-rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer ·Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. August 1996
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Irland am 15. Juli 1996
Mongolei am 5. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Mai 1996 (BGBI. II S. 972).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2477
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994
über das System der Eigenmittel der Europiischen Gemeinschaften
Vom 23. August 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 zu dem Beschluß des
Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen
Gemeinschaften (BGBI. 1995 II S. 498) wird bekanntgemacht, daß der Beschluß
nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1996
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist
Dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften ist am
20. Juli 1995 das Vorliegen der für die Annahme des Beschlusses erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen notifaziert worden.
Der Beschluß ist ebenfalls am 1. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in
Kraft getreten für: ·
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
lrfand
Italien
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 23. August 1996
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984
II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Kolumbien am 3. September 1996
Panama am 19. Oktober 1996
Vereinigte Arabische Emirate am 19. September 1996.
Diese Bekamtmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juni 1996 (BGBI. II S. 1136).
Bonn, den 23. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. August 1996
Das in Tirana am 15. August 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. August 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. August 1996
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. September 1996 2479
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Studien- und Fachkräftefonds IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Der Fananzierungsbei wird in ein Oaa1ehen umgewan-
delt, wenn er nicht fOr das in Absatz 1 ewlhnte Vorhaben wr-
und wendet wird.
die Regierung der Republik Albanien -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags. die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Albanien, Verfahren der Auftragsvergabe bestinmt der zwischen der Kre-
c:fitanstalt fOr Wl8denwtbau und dem Empflnger des Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
partnerschaftliche Fenanzfelle Zusammenarbeit zu festigen und republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschlu6
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaft1ichen Entwicklung in und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
der Republik Albanien beizutragen - Republik Albanien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und LuftverkEh'
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
den Passagieren \ind Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberedl-
Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederau1bau, Frank-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
furt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
samt 4 000 000,- DM ~n Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehfs-
für den „Studien- und Fachkräftefonds rr zu erhalten.
untemehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in ~..
Geschehen zu Tirana am 15. August 1996 in zwei Urschriften.
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung ~er Bundesrepublik Deutschland
Disdorn
Für die Regierung der Republik Albanien
Panariti
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26.September 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und aonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgeselz·
blatt Teil II zu veroffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) wlkerrecti11ic:he ÜbentinkOntte und die zu Ihrer lnkraftselzung oder Oun:h-
setzung er1assenen Rechtsvorsc:ttriften sowie damit zusammenhlngend
BekanAtmachungen,
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 165,70 DM. Postwrtriebatüc: · Z 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrweftsteuer enthalten; def angewandte Steuentatz
belrlgl7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ·
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 28. August 1996
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt "EUROCONTROL„ und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) werden nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für
Rumänien am 1. September 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1996 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 28. August 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg