1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 21. Juni 1996
1.
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
Norwegen am 3. Aprif 1995
in Kraft getreten.
Norwegen hat seine Ratifikationsurkunden am 3. April 1995 in London, am
4. April 1995 in Moskau und am 4. Mai 1995 in Washington hinterlegt.
Bei Hinterlegung seiner· Ratifikationsurkunden hat Norwegen folgende E r k I ä -
r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"In connection with the ratification of the "Im Zusammenhang mit der Ratifikation
Convention on International Liability for Da- des Übereinkommens über die völkerrecht-
mage caused by Space Objects, - liehe Haftung für Schäden durch Welt-
raumgegenstände,
having regard to the terms of operative gestützt auf Nummer 3 der von der Gene-
paragraph 3 of Resolution 2777 (XXVI) ralversammlung der Vereinten Nationen am
adopted by the General Assembly of the 29. November 1971 angenommenen Reso-
United Nations on 29 November 1971, 1 lution 2777 (XXVI) erkläre ich hiermit im
hereby declare, on behalf of the Govem- Namen der Regierung von Norwegen, daß
ment of Norway, that Norway will recognise Norwegen im Verhältnis zu jedem anderen
as binding, in relation to any other State Staat, der dieselbe Verpflichtung über-
accepting the same obligation, the decision nimmt, die Entscheidung einer Schadens-
of a Claims Commission conceming any kommission über jede Streitigkeit als bin-
dispute to which Norway may become a dend anerkennen wird, deren Streitpartei
party under the terms of the Convention on Norwegen nach dem am 29. März 1972 in
International Liability for 0amage caused by London, Moskau und Washington zur Un-
Space Objects, opened for signature at terzeichnung aufgelegten Übereinkommen
London, Moscow and Washington on über die völkerrechtliche Haftung für Schä-
29 March 1972." den durch Weltraumgegenstände werden
kann."
II.
Es wird ferner bekanntgemacht, daß Schwede n seine Beitrittsurkunde am
15. Juni 1976 auch in Washington hinterlegt hat (vgl. die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1976, BGBI. 1977 II S. 197).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1994 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 21. Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1195
Bekanntmachtung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
Vom 28. Juni 1996
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
setnem Artikel IX Abs. 2 für
Venezuela am 11 . April 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Dezember 1966 (BGBI. II
S. 1601) und vom 6. April 1995 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 28. Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi llge nbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
Vom 1. Jull 1996
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Georgien am 19. Juni 1996
Jemen am 21. Mai 1996
Mongolei am 5.Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Mai 1996 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II ge nberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1195
Bekanntmachtung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
Vom 28. Juni 1996
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
setnem Artikel IX Abs. 2 für
Venezuela am 11 . April 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Dezember 1966 (BGBI. II
S. 1601) und vom 6. April 1995 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 28. Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi llge nbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
Vom 1. Jull 1996
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Georgien am 19. Juni 1996
Jemen am 21. Mai 1996
Mongolei am 5.Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Mai 1996 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II ge nberg
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 198811 S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 19. Juni 1996
Jemen am 21. Mai 1996
Mongolei am 5. Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. II S. 659).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 1. Juli 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II
S. 1489; 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Lettland am 11 . Mai 199ß
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1996 (BGBI. II S. 540).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II g e n b e r g
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 1996
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 198811 S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 19. Juni 1996
Jemen am 21. Mai 1996
Mongolei am 5. Juni 1996
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1996 (BGBI. II S. 659).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H illgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 1. Juli 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II
S. 1489; 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Lettland am 11 . Mai 199ß
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1996 (BGBI. II S. 540).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i II g e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 3. Juli 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1_961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBI. 1964 II S. 425) ist nach seinem Artikel X
Abs. 8 für
Kasachstan am 18. Februar 1996
in Kraft getreten.
Gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens hat Kasachstan bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde die nachfolgenden Handelskammern und andere Institutio-
nen bestimmt, deren Präsidenten die Aufgaben nach Artikel IV des Übereinkom-
mens erfüllen:
(Übersetzung)
"(Translation) (Original: Russian) ,,(Übersetzung) (Original: Russisch)
(1) Chamber of Commerce and lndustry 1. Industrie- und Handelskammer der Re-
of the Republic of Kazakstan publik Kasachstan
50 Kazybek bi St., Almaty, 480091. 50 Kazybek bi St., Almaty, 480091.
Fax: 62 04 95, 50 70 29 Fax: 62 04 95, 50 70 29
(2) Kazakstanekspertiza Firm 2. Firma „Kazakstanekspertiza"
45 Tole bi St., Almaty, 480091. 45 Tote bi St., Almaty, 480091.
Fax: 62 03 01 Fax: 62 03 01
(3) Kazekspo Firm 3. Firma „Kazekspo"
50 Kazybek bi St., Almaty, 480091. 50 Kazybek bi St., Almaty, 480091.
Fax: 50 75 90 Fax: 50 75 90
(4) Kazpal Trading Firm 4. Handelsfirma „Kazpal"
50 Kazybek bi St., Almaty, 480091. • 50 Kazybek bi St., Almaty, 480091.
Fax: 50 70 29 Fax: 50 70 29
(5) Magrifa Joint-stock lnsurance Com- 5. Versicherungsgesellschaft „Magrifa"
pany (AG)
103 Furmanov St., Almaty, 480091. 103 Furmanov St., Almaty, 480091.
Tel: 63 52 60 Tel.: 63 52 60
(6) Aqmola Regional Chamber of Com- 6. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Akmola
P/0 Box 2406, House of Soviets, P/0 Box 2406, House of Soviets, Ak-
Aqmola, 473000 Telefax: 22 15 38 mola, 473000. Telefax: 22 15 38
(7) Aqtobe Regional Chamber of Com- 7. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Aktöbe
289-1 Bratyev Zhubanovykh St., 289-1 Bratyev Zhubanovykh St., Ak-
Aqtobe, 463000. Fax: 57 21 43 töbe, 463000 Fax: 57 21 43
(8) Atyrau Regional Chamber of Com- _ 8. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Atyrau
61-19 Lenin St.. Atyrau, 465050. 61-19 Lenin St., Atyrau, 465050.
Fax: 2 34 94 Fax: 2 34 94
(9) East Kazakstan Regional Chamber of 9. Regionale lndustrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Ost-Kasachstan
12 P. Lumumba St., Ust-Kameno- 12 P. Lumumba St., Ust-Kameno-
gorsk, 492000. Fax: 65 07 42 gorsk, 492000. Fax: 65 07 42
( 10) Zhambyl Regional Chamber of Com- 10. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Ozambul
25 Lenin St., Zhambyl, 484039. 25 Lenin St., Ozambul, 484039.
Tel: 3 05 98 Tel.: 3 05 98
(11) Zhezqazghan Regional Chamber of • 11. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Zezkazgan
37-a · Lenin St., Zhezqazghan, 37-a Lenin St., Zezkazgan, 477000.
477000. Fax: 75 58 41 Fax: 75 58 41
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
(12) West Kazakstan Regional Chamber 12. Regionale Industrie- und Handelskam-
of Commerce and lndustry mer West-Kasachstan
67 Kuibyshev St., Uralsk, 417800. 67 Kuibyshev St., Uralsk, 417800.
Fax: 2 35 37 Fax: 2 35 37
(13) Qaraghandy Regional Chamber of 13. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Karaghandy
20 Erubaev St., Qaraghandy, 20 Erubaev St., Karaghandy, 470061.
470061. Fax: 57 35 62 Fax: 57 3562
(14) Qyzy1orda Regional Chamber of 14. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Kyzyl-Orda
24 Aiteke bi St., Qyzylorda, 467014. 24 Aiteke bi St., Kyzyl-Orda, 467014.
Tel: 7 8413 Tel.: 7 8413
(15) Kokshetau Regional Chamber of 15. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Kökcetau
P/O Box 467, 41 lnternatsionalnaya P/O Box 467, 41 lnternatsionalnaya
St., Kokshetau, 475000. Fax: 4 47 11 St., Kökcetau, 475000. Fax: 4 47 11
(16) Qostanay Regional Chamber of Com- 16. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Kostanaj
75 Gogol St., Qostanay, 458000. 75 Gogol St., Kostanaj. 458000.
Fax: 39 75 22 Fax: 3975 22
(17) Mangistau Regional Chamber of 17. RegionaJe Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Mangistau
26-131 Housing Development 6, Ak- 26-131 Housing Oevelopment 6, Ak-
tau. 466200. Fax: 5119 52 tau, 466200. Fax: 51 19 52
(18) Pavtodar Regional Chamber of Com- 18. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Pavlodar
2 Suvorov St., Pavlodar. 637046. 2 Suvorov St., Pavlodar. 637046.
Fax: 74 37 23 Fax: 74 3723
(19) North Kazakstan Regional Chamber 19. Regionale Industrie- und Handelskam-
of Commerce and lndustry mer Nord-Kasachstan
112 Mir St., Petropavlovsk, 642015. 112 Mir St., Petropavlovsk, 642015.
Fax: 36 54 43 Fax: 36 54 43
(20) Semipalatinsk Regional Chamber of 20. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Semipalatinsk
92/24 Abai St., Semipalatinsk. 92/24 Abai St., Semipalatinsk, 490050.
490050. Fax: 62 78 87 Fax: 62 78 87
(21) Taldykorgan Regional Chamber of. 21. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Taldykorgan
401, 241-202 Abai St., Taldykorgan, 401, 241-202 Abai St., Taldykorgan,
488000. Fax: 7 20 40 488000. Fax: 7 20 40
(22) Turgai Regional Chamber of Com- 22. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Turgai
"Yunost" Association, 13 Baitursynov "Yunost" Association, 13 Baitursynov
St., Arkalyk, 459830. Tel: 2 28 77 St., Arkalyk, 459830. Tel.: 2 28 n
(23) Shymkent Regional Chamber ot 23. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Shymkent
42 Gorky St., Shymkent, 486042. 42 Gorky St., Shymkent, 486042.
Fax: 44 47 24 Fax: 44 47 24
\
Missions in European countries Missionen in europäischen Staaten
(Germany, Austria, the former Yugoslav (Deutschland, Österreich, ehemalige jugo-
Republic of Macedonia, Croatia) slawische Republik Mazedonien, Kroatien)
EIC Management GmbH EIC Management GmbH
Markstr. 15-17 Markstr. 15-17
460-45 Oberhausen 46045 Oberhausen
Federal RepubUc of Germany Bundesrepublik Deutschland
Fax: (02 08) 85 07-1 99 Fax: (02 08) 85 07-t 99
EIC Management GmbH Office EIC Management GmbH Office
135 Zh Gagarin St., Almaty 135 Zh Gagarin St., Atmaty
Tet 445582 Tel.: 44 5582
Missions in European countries Missionen in europäischen Staaten
(Belgium, Luxembourg, the Netherfands) (Belgien, Luxemburg, die N'teder1ande)
5 Aue Sallaert 5 Aue Sallaert
1000 Brussels 1000 Brüssel
Befgium Belgien
Fax: 14 20 70 Fax: 14 20 79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1199
Mission in the State of Israel Mission im Staat Israel
MRK Famili Ltd. MRK Famili Ltd.
No. 933 Club Centre, 97 No. 933 Club Centre, 97
Jafla Str., Jerusalem, Israel Jafla Str., Jerusalem, Israel
Fax: 02-23 44 80 Fax: 02-23 44 80
MRK Famili Ltd. Office MRK Famili Ltd. Office
56/21 Masanchi St., Almaty, 480012 56121 Masanchi St., Almaty, 480012
Tel./Fax: 67 62 16 Tel./Fax: 67 62 16
Mission in Ukraine Mission in der Ukraine
47 Ushakov St., Kherson, 325000 47 Ushakov St., Cherson, 325000
Fax: 2 30 14" Fax: 2 30 14"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3691 ).
Bonn, den 3. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H iJlgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über d1e Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 3. Juli 1996
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von
tNMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelten innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
(BGBt 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Bahrain am 13. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. November 1995 (BGBI. 1996 11 S. 7).
Bonn, den 3. Juli 1996
Auswärtiges Amt
1m Auftrag
Dr. Hillgenberg
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 1996
Die in Maputo durch Notenwechsel vom .3. Mai/30. Mai
1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 30. Mai 1996
in Kraft getreten; die einleitende Note wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Maputo, den 3. Mai 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Rau
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 4. Februar 1991 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Regierungsverhandlungen vom
26. und 27. September 1995 folgende Vereinbarung über das Vorhaben „Förderung der
Kleinbetriebe (GAPI II)" vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik. Mosambik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main für das Vor-
haben „Förderung der Kleinbetriebe (GAPI II)" einen weiteren Finanzierungsbeitrag in
Höhe von DM 4 500 000 (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
für Sachinvestitionen und DM 500 000 (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark)
für personelle Unterstützung (Begleitmaßnahme) zu erhalten, so daß nunmehr für das
Vorhaben insgesamt DM 8 500 000 (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
4. Februar 1991 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den unter den Nummern 1 bis 3
enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Helmut Rau
Seiner Exzellenz
dem Minister für
Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation
der Republik Mosambik
Herrn Dr. Leonardo Santos Simäo
Maputo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1201
·Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die lntern~tionale Hydrographische Organisation
Vom 5. Juli 1996
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographische
Organisation (BGBI. 1969 11 S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Algerien , am 4. April 1996
Kroatien am 23. Februar 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 111 ).
Bonn, den 5. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 8. Juli 1996
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister (BGBI. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien-Herzegowina am 22. März 1994
Bulgarien am 8.Juni 1994
Estland am 26. April 1993
Litauen am 27. Dezember 1994
Rumänien am 25. November 1993
Slowakei am 16. Februar 1994
Ungarn am 3. Dezember 1992
K r o a t i e n hat der belgischen Regierung am 4. November 1992 notifiziert,
daß es sich als einer der R echt s n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien
mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Protokoll gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1971, BGBI. II S. 1290).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 10).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1201
·Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die lntern~tionale Hydrographische Organisation
Vom 5. Juli 1996
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographische
Organisation (BGBI. 1969 11 S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Algerien , am 4. April 1996
Kroatien am 23. Februar 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 111 ).
Bonn, den 5. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 8. Juli 1996
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister (BGBI. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien-Herzegowina am 22. März 1994
Bulgarien am 8.Juni 1994
Estland am 26. April 1993
Litauen am 27. Dezember 1994
Rumänien am 25. November 1993
Slowakei am 16. Februar 1994
Ungarn am 3. Dezember 1992
K r o a t i e n hat der belgischen Regierung am 4. November 1992 notifiziert,
daß es sich als einer der R echt s n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien
mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Protokoll gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1971, BGBI. II S. 1290).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 10).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 8. Juli 1996
Bosnien - Herz e g o w in a hat der mexikanischen Verwahrregierung am
21. März 1995 seine Rechtsnachfolge zu dem am 18. September 1961 in
Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
(BGBI. 1963 II S. 1159) notifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina
mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,
Vertragspartner des Zusatzabkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. August 1979 (BGBI. II S. 951) und vom 26. September 1995 (BGBI. II
s. 907).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Vom 8. Juli 1996
Das Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luft-
fahrzeugen (RGBI. 1935 II S. 301) wird nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Libanon am 13. August 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1180).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 8. Juli 1996
Bosnien - Herz e g o w in a hat der mexikanischen Verwahrregierung am
21. März 1995 seine Rechtsnachfolge zu dem am 18. September 1961 in
Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
(BGBI. 1963 II S. 1159) notifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina
mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,
Vertragspartner des Zusatzabkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. August 1979 (BGBI. II S. 951) und vom 26. September 1995 (BGBI. II
s. 907).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Vom 8. Juli 1996
Das Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luft-
fahrzeugen (RGBI. 1935 II S. 301) wird nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Libanon am 13. August 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1180).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1203
Bekanntmachung
·der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht ·
des Großherzogtums Luxemburg
über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem GrQßherzogtum Luxemburg
Vom 8. Juli 1996
Die in Bonn am 24. Oktober 1995 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der
Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister
und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzog-
tums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im
Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Großherzogtuni Luxemburg ist nach ihrem Arti-
kel 14 Abs. 1
am 1. Juni 1996
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht
des Großherzogtums Luxemburg
über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
Der Bundesminister des Innern haben folgendes vereinbart:
der Bundesrepublik Deutschland
sowie Artikel 1
der Justizminister und der Minister Grenzgebiet
der öffentlichen Macht Als Grenzgebiet im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des Überein-
des Großherzogtums Luxemburg - kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Sehengen vom 14. Juni 1985 gelten für
unter Bekräftigung ihres Willens, die polizeiliche und grenz-
- die Bundesrepublik Deutschland
polizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-luxemburgischen Grenz-
gebiet im Einvernehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und a) in Rheinland-Pfalz der Polizeibezirk Trier, bestehend aus
Saarland und auf der Grundlage der zwischen ihnen geführten dem Regierungsbezirk Trier, der Verbandsgemeinde Zell
bilateralen Delegationsgespräche mit dem Ziel zu verstärken, sowie den Ortsgemeinden Bad Bertrich und Beuren des
weiterhin die öffentliche Sicherheit und insbesondere eine wirk- Regierungsbezirks Koblenz
same Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,
b) im Saarland der gesamte Landesbereich,
in der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusam- - das Großherzogtum Luxemburg
menarbeit in den Grenzgebieten der gesamte Landesbereich.
- im Geiste des europäischen Einigungsprozesses
Artikel 2
- in Ausfüllung und Ergänzung des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Kontaktstellen
Sehengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) sowie (1) Kontaktstellen der Polizei sind
- unter Berücksichtigung der vielfältigen und erfolgreichen bis- a) in der Bundesrepublik Deutschland
herigen Kooperation - das Polizeipräsidium Trier (Rheinland-Pfalz)
zum beiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen - - die Polizeidirektion West in Saarlouis (Saarland)
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
b) im Großherzogtum Luxemburg staat entsandt werden. Sie nehmen ausschließlich Beratungs-
und Informationsfunktionen ohne Exekutivbefugnisse wahr.
das Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Poli-
zei, über die gemeinsamen Telekommunikations- und Daten- (3) Für besondere Anlässe können die zuständigen Stellen
verarbeitungsdienste (Services de Traitement et de Transmis- zeitlich befristet gemeinsame Polizeiposten einrichten. Für Tätig-
sion des Informations). keiten im jeweiligen Nachbarstaat gilt Absatz 2 Satz 2.
(2) Kontaktstellen für die Grenz- und Bahnpolizei sind
Artikel 5
a) in der Bundesrepublik Deutschland
Grenzüberschreitende Observation
das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken
( 1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den
b) im Großherzogtum Luxemburg
in Artikel 40 SDÜ genannten Voraussetzungen.
das Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Poli-
(2) Zuständige Bewilligungsbehörden im Grenzgebiet sind
zei, erreichbar über die gemeinsamen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungsdienste von Gendarmerie und Polizei a) in der Bundesrepublik Deutschland
(Services de Traitement et de Transmission des Informa-
- in Rheinland-Pfalz
tions).
der leitende Oberstaatsanwalt in Trier
(3) Die Kontaktstellen stellen den Informationsaustausch in den
Fällen sicher, die nicht im unmittelbaren Verkehr zweier Nachbar- - im Saarland
behörden oder -dienststellen (Polizei/Grenzschutz) diesseits und der leitende Oberstaatsanwalt in Saarbrücken.
jenseits der Grenze erledigt werden können. Die Datenübermitt-
lung erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrecht- Im übrigen ist die Bewilligungsbehörde diejenige Staats-
lichen nationalen Bestimmungen. anwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzüber-
tritt erfolgen soll.
(4) Die Kontaktstellen sind Ansprechpartner in allen Fällen der
unmittelbaren praktischen Zusammenarbeit zur Gewährleistung Die erteilte Bewilligung zur Durchführung der Observation gilt
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten. für das gesamte Bundesgebiet.
b) im Großherzogtum Luxemburg
Artikel 3 der Generalstaatsanwalt.
Informationsaustausch (3) Ein Doppel des Rechtshilfeersuchens kann außer den in
Artikel 40 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 5 SDÜ genann-
( 1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefat'iren für die öffentliche
ten Stellen
Sicherheit und Ordnung arbeiten die in Artikel 2 und 3 genannten
Stellen unmittelbar zusammen. - dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz,
(2) Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaus- - dem Landeskriminalamt Saarland in Saarbrücken,
tauschs über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die - den gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbei-
nationalen Zentralbüros für die IKPO-lnterpol, teilen sich die in tungsdiensten von Gendarmerie und Polizei (Services de Trai-
Artikel 2 und 3 genannten Stellen im Rahmen ihrer Zusammen- tement et de Transmission des Informations) in Luxemburg
arbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität nur die Informationen
unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von Bedeutung sind. In zugeleitet werden.
Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung in den Grenz- Artikel 6
gebieten kann der direkte polizeiliche Dienstverkehr zwischen den
Grenzüberschreitende Nacheile
Landeskriminalämtem Rheinland-Pfalz und Saarland und den
gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbeitungs- (1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in
diensten von Gendarmerie und Polizei (Services de Traitement et Artikel 41 SDÜ genannten Voraussetzungen unter Beachtung der
de Transmission des Informations) wahrgenommen werden. gemäß Artikel 41 Abs. 9 SDÜ abgegebenen nationalen Erklärun-
gen.
(3) In Fällen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung
ist das Bundeskriminalamt durch die Landeskriminalämter Rhein- (2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu
land-Pfalz und Saarland nachrichtlich zu beteiligen. benachrichtigen:
(4) Ausgenommen von dem direkten polizeilichen Dienstver- a) in der Bundesrepublik Deutschland
kehr sind die Fälle der originären Zuständigkeit der nationalen - in Rheinland-Pfalz
Zentralstellen.
das Polizeipräsidium Trier
(5) Die zuständigen Stellen erstellen jährlich einen gemein-
samen Lagebericht über die grenzüberschreitende Kriminalität im das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken bei
Grenzgebiet. grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,
- im Saarland
Artikel 4 die Polizeidirektion West in Saarlouis
Koordination polizeilicher Einsätze im Grenzgebiet das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken bei
( 1) Einsätze mit Auswirkungen auf das ausländischen Grenz- grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,
gebiet werden von den zuständigen Stellen miteinander abge- b) im Großherzogtum Luxemburg
stimmt. Insbesondere werden gegenseitig die Polizeieinsatzleiter
zum Informationsaustausch über Strategie und Taktik eingeladen. die gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbei-
Zur Gewährleistung einer planmäßigen Zusammenarbeit bei poli- tungsdienste von Gendarmerie und Polizei (Services de Trai-
zeilichen sowie grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen mit Aus- tement et de Transmission des Informations) in Luxemburg.
wirkungen auf das ausländische Grenzgebiet, wie zum Beispiel (3) Die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde kann die Ein-
Systemfahndungen, Straßenverkehrsstörungen oder~ größeren stellung der Nacheile verlangen.
Schadensereignissen, werden unter Beachtung des nationalen
(4) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die
Rechts gemeinsame Einsatzpläne erarbeitet.
Nacheile über das Grenzgebiet hinausgegangen ist, sind die
(2) Bei besonderen Einsätzen mit grenzüberschreitendem Be- nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unter-
zug können zeitlich befristet Verbindungsbeamte in den Nachbar- richten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1205
Artikel 7 (3) Der Gebrauch der Dienstwaffen ist mit Ausnahme des Falles
Sonstige Grenzübertritte
der Notwehr nicht zulässig.
Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Polizei-
beamten das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates bis zur nächsten Artikel 11
Wendemöglichkeit befahren, um das eigene Hoheitsgebiet wieder Ausrüstung
zu erreichen.
(1) Die zuständigen Stellen tauschen Informationen über Aus-
Artikel 8 rüstung und über technische Neuerungen aus.
Ansprechpartner, Telekommunikation· (2) Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig über
Entscheidungen zur Beschaffung von Ausstattungssystemen. Sie
(1) Die zuständigen Stellen tauschen Verzeichnisse über die streben Kompatibilität an. soweit dies im Hinblick auf den mög-
verantwortlichen Polizeiführer und die Dienststellen sowie deren lichen gemeinsamen Gebrauch erforderlich erscheint.
Telekommunikationsanschlüsse aus. Die Verzeichnisse werden
regelmäßig aktualisiert. (3) Bei Großeinsätzen oder anderen schwerwiegenden Ereig-
nissen können Führungs- und Einsatzmittel sowie Betreuungs-
(2) Die zuständigen Stellen streben die Verbesserung der personal ausgetauscht werden, soweit dies dem Polizeieinsatz
grenzüberschreitenden Nachrichtenübermittlung an. Zu diesem dienlich ist.
Zweck tauschen sie Sende- und Empfangsanlagen aus.
(4) Bei Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenen Füh•
rungs- und Einsatzmitteln wird der Eigentümer vom Entleiher
Artikel 9 entschädigt.
Aus- und Fortbildung
Artikel 12
(1) Die zuständigen Stellen informieren einander über geplante
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und ermöglichen die ge- Spezialeinheiten
genseitige Teilnahme. Ihre Leiter treffen sich regelmäßig zum
Die vorstehenden Artikel gelten sinngemäß auch für die Zusam-
Erfahrungsaustausch. Darüber hinaus werden gemeinsame Aus-
menarbeit der Spezialeinheiten im Grenzgebiet.
und Fortbildungsveranstaltungen miteinander geplant und
durchgeführt. Dabei soll die vertiefende Behandlung grenzüber-
schreitender Probleme gewährleistet werden. Artikel 13
(2) Die zuständigen Stellen führen gemeinsame grenzüber- Verwaltungsvereinbarungen
schreitende Übungen durch. Vertreter des Nachbarstaates sollen
als Beobachter zu nationalen Übungen und zu besonderen Ein- Die zuständigen Stellen können auf der Grundlage und im
sätzen eingeladen werden, um Einsatztechniken kennenzuler- Rahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen treffen, die die
nen. verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen
oder die Förderung (Weiterentwicklung, Vertiefung, Verbesse-
(3) Die zuständigen Stellen können Beamte austauschen, die rung) der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben.
sich im Nachbarstaat über die polizeilichen Strukturen und Befug-
nisse informieren.
Artikel 14
Artikel 10
Inkrafttreten, Kündigung
Dienstwaffen, Zwangsmittel
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
(1) Polizeibeamte dürfen beim Grenzübertritt die nach dem nach Austausch der Erklärungen in Kraft, durch die die Vertrags-
jeweiligen nationalen Recht des Staates, aus dessen Hoheits- parteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Vorausset-
gebiet sie kommen, zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Zwangsmittel mitführen.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die zuständigen Stellen unterrichten sich gegenseitig über Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt
die jeweils zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen Zwangs- werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach dem Zeitpunkt wirk-
mittel. sam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1995 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Justizminister des Großherzogtums Luxemburg
Fischbach
Der Minister der öffentlichen Macht
des Großherzogtums Luxemburg
Bodry
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
des deutsch-mauritischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juli 1996
Das in Port-Louis am 14. Juni 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mauritius
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 14. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juli 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Umweltschutzes .,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau" ein
Darlehen in Höhe von bis zu 496 222, 21 DM (in Worten: vierhun-
und
dertsechsundneunzigtausendzweihundertzweiundzwanzig Deut-
die Regierung der Republik Mauritius - sche Mark und einundzwanzig Pfennige) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Regierung der Republik Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt
schen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- rung und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
vertiefen, ten. findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere
die Grundlage dieses Abkommens ist.
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mauritius beizutragen, Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Abkommen über Finanzielle Zusam- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
menarbeit vom 14. Juni 1974 und 15. März 1991 - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird._ sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau, und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Mauritius, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Die Regierung der Republik Mauritius stellt die Kreditanstalt für
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1207
Abgaben frei. die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
erhoben werden. schließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine
Betefügung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 4 migungen.
Die Regierung der Republik Mauritius überläßt bei den sich aus
Artikel 5
der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Kraft.
Geschehen zu Port-Louis am 14. Juni 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beemelmans
Für die Regierung der Republik Mauritius
Bheenick
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
Vom 9. Juli 1996
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu
dem Abkommen vom 1O. November 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen (BGBI. 1996 II S. 903) wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der
dazugehörige Notenwechsel
am 21. Juni 1996
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZoUtarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sow1e Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 9. Juli 1996
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Portugal am 1. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. März 1996 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 9. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 3. Juli 1996
Das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1_961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBI. 1964 II S. 425) ist nach seinem Artikel X
Abs. 8 für
Kasachstan am 18. Februar 1996
in Kraft getreten.
Gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens hat Kasachstan bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde die nachfolgenden Handelskammern und andere Institutio-
nen bestimmt, deren Präsidenten die Aufgaben nach Artikel IV des Übereinkom-
mens erfüllen:
(Übersetzung)
"(Translation) (Original: Russian) ,,(Übersetzung) (Original: Russisch)
(1) Chamber of Commerce and lndustry 1. Industrie- und Handelskammer der Re-
of the Republic of Kazakstan publik Kasachstan
50 Kazybek bi St., Almaty, 480091. 50 Kazybek bi St., Almaty, 480091.
Fax: 62 04 95, 50 70 29 Fax: 62 04 95, 50 70 29
(2) Kazakstanekspertiza Firm 2. Firma „Kazakstanekspertiza"
45 Tole bi St., Almaty, 480091. 45 Tote bi St., Almaty, 480091.
Fax: 62 03 01 Fax: 62 03 01
(3) Kazekspo Firm 3. Firma „Kazekspo"
50 Kazybek bi St., Almaty, 480091. 50 Kazybek bi St., Almaty, 480091.
Fax: 50 75 90 Fax: 50 75 90
(4) Kazpal Trading Firm 4. Handelsfirma „Kazpal"
50 Kazybek bi St., Almaty, 480091. • 50 Kazybek bi St., Almaty, 480091.
Fax: 50 70 29 Fax: 50 70 29
(5) Magrifa Joint-stock lnsurance Com- 5. Versicherungsgesellschaft „Magrifa"
pany (AG)
103 Furmanov St., Almaty, 480091. 103 Furmanov St., Almaty, 480091.
Tel: 63 52 60 Tel.: 63 52 60
(6) Aqmola Regional Chamber of Com- 6. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Akmola
P/0 Box 2406, House of Soviets, P/0 Box 2406, House of Soviets, Ak-
Aqmola, 473000 Telefax: 22 15 38 mola, 473000. Telefax: 22 15 38
(7) Aqtobe Regional Chamber of Com- 7. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Aktöbe
289-1 Bratyev Zhubanovykh St., 289-1 Bratyev Zhubanovykh St., Ak-
Aqtobe, 463000. Fax: 57 21 43 töbe, 463000 Fax: 57 21 43
(8) Atyrau Regional Chamber of Com- _ 8. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Atyrau
61-19 Lenin St.. Atyrau, 465050. 61-19 Lenin St., Atyrau, 465050.
Fax: 2 34 94 Fax: 2 34 94
(9) East Kazakstan Regional Chamber of 9. Regionale lndustrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Ost-Kasachstan
12 P. Lumumba St., Ust-Kameno- 12 P. Lumumba St., Ust-Kameno-
gorsk, 492000. Fax: 65 07 42 gorsk, 492000. Fax: 65 07 42
( 10) Zhambyl Regional Chamber of Com- 10. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Ozambul
25 Lenin St., Zhambyl, 484039. 25 Lenin St., Ozambul, 484039.
Tel: 3 05 98 Tel.: 3 05 98
(11) Zhezqazghan Regional Chamber of • 11. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Zezkazgan
37-a · Lenin St., Zhezqazghan, 37-a Lenin St., Zezkazgan, 477000.
477000. Fax: 75 58 41 Fax: 75 58 41
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
(12) West Kazakstan Regional Chamber 12. Regionale Industrie- und Handelskam-
of Commerce and lndustry mer West-Kasachstan
67 Kuibyshev St., Uralsk, 417800. 67 Kuibyshev St., Uralsk, 417800.
Fax: 2 35 37 Fax: 2 35 37
(13) Qaraghandy Regional Chamber of 13. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Karaghandy
20 Erubaev St., Qaraghandy, 20 Erubaev St., Karaghandy, 470061.
470061. Fax: 57 35 62 Fax: 57 3562
(14) Qyzy1orda Regional Chamber of 14. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Kyzyl-Orda
24 Aiteke bi St., Qyzylorda, 467014. 24 Aiteke bi St., Kyzyl-Orda, 467014.
Tel: 7 8413 Tel.: 7 8413
(15) Kokshetau Regional Chamber of 15. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Kökcetau
P/O Box 467, 41 lnternatsionalnaya P/O Box 467, 41 lnternatsionalnaya
St., Kokshetau, 475000. Fax: 4 47 11 St., Kökcetau, 475000. Fax: 4 47 11
(16) Qostanay Regional Chamber of Com- 16. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Kostanaj
75 Gogol St., Qostanay, 458000. 75 Gogol St., Kostanaj. 458000.
Fax: 39 75 22 Fax: 3975 22
(17) Mangistau Regional Chamber of 17. RegionaJe Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Mangistau
26-131 Housing Development 6, Ak- 26-131 Housing Oevelopment 6, Ak-
tau. 466200. Fax: 5119 52 tau, 466200. Fax: 51 19 52
(18) Pavtodar Regional Chamber of Com- 18. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Pavlodar
2 Suvorov St., Pavlodar. 637046. 2 Suvorov St., Pavlodar. 637046.
Fax: 74 37 23 Fax: 74 3723
(19) North Kazakstan Regional Chamber 19. Regionale Industrie- und Handelskam-
of Commerce and lndustry mer Nord-Kasachstan
112 Mir St., Petropavlovsk, 642015. 112 Mir St., Petropavlovsk, 642015.
Fax: 36 54 43 Fax: 36 54 43
(20) Semipalatinsk Regional Chamber of 20. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Semipalatinsk
92/24 Abai St., Semipalatinsk. 92/24 Abai St., Semipalatinsk, 490050.
490050. Fax: 62 78 87 Fax: 62 78 87
(21) Taldykorgan Regional Chamber of. 21. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Taldykorgan
401, 241-202 Abai St., Taldykorgan, 401, 241-202 Abai St., Taldykorgan,
488000. Fax: 7 20 40 488000. Fax: 7 20 40
(22) Turgai Regional Chamber of Com- 22. Regionale Industrie- und Handelskam-
merce and lndustry mer Turgai
"Yunost" Association, 13 Baitursynov "Yunost" Association, 13 Baitursynov
St., Arkalyk, 459830. Tel: 2 28 77 St., Arkalyk, 459830. Tel.: 2 28 n
(23) Shymkent Regional Chamber ot 23. Regionale Industrie- und Handelskam-
Commerce and lndustry mer Shymkent
42 Gorky St., Shymkent, 486042. 42 Gorky St., Shymkent, 486042.
Fax: 44 47 24 Fax: 44 47 24
\
Missions in European countries Missionen in europäischen Staaten
(Germany, Austria, the former Yugoslav (Deutschland, Österreich, ehemalige jugo-
Republic of Macedonia, Croatia) slawische Republik Mazedonien, Kroatien)
EIC Management GmbH EIC Management GmbH
Markstr. 15-17 Markstr. 15-17
460-45 Oberhausen 46045 Oberhausen
Federal RepubUc of Germany Bundesrepublik Deutschland
Fax: (02 08) 85 07-1 99 Fax: (02 08) 85 07-t 99
EIC Management GmbH Office EIC Management GmbH Office
135 Zh Gagarin St., Almaty 135 Zh Gagarin St., Atmaty
Tet 445582 Tel.: 44 5582
Missions in European countries Missionen in europäischen Staaten
(Belgium, Luxembourg, the Netherfands) (Belgien, Luxemburg, die N'teder1ande)
5 Aue Sallaert 5 Aue Sallaert
1000 Brussels 1000 Brüssel
Befgium Belgien
Fax: 14 20 70 Fax: 14 20 79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1199
Mission in the State of Israel Mission im Staat Israel
MRK Famili Ltd. MRK Famili Ltd.
No. 933 Club Centre, 97 No. 933 Club Centre, 97
Jafla Str., Jerusalem, Israel Jafla Str., Jerusalem, Israel
Fax: 02-23 44 80 Fax: 02-23 44 80
MRK Famili Ltd. Office MRK Famili Ltd. Office
56/21 Masanchi St., Almaty, 480012 56121 Masanchi St., Almaty, 480012
Tel./Fax: 67 62 16 Tel./Fax: 67 62 16
Mission in Ukraine Mission in der Ukraine
47 Ushakov St., Kherson, 325000 47 Ushakov St., Cherson, 325000
Fax: 2 30 14" Fax: 2 30 14"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3691 ).
Bonn, den 3. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H iJlgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über d1e Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 3. Juli 1996
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von
tNMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelten innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
(BGBt 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Bahrain am 13. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. November 1995 (BGBI. 1996 11 S. 7).
Bonn, den 3. Juli 1996
Auswärtiges Amt
1m Auftrag
Dr. Hillgenberg
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 1996
Die in Maputo durch Notenwechsel vom .3. Mai/30. Mai
1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 30. Mai 1996
in Kraft getreten; die einleitende Note wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Maputo, den 3. Mai 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Rau
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 4. Februar 1991 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Regierungsverhandlungen vom
26. und 27. September 1995 folgende Vereinbarung über das Vorhaben „Förderung der
Kleinbetriebe (GAPI II)" vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik. Mosambik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main für das Vor-
haben „Förderung der Kleinbetriebe (GAPI II)" einen weiteren Finanzierungsbeitrag in
Höhe von DM 4 500 000 (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
für Sachinvestitionen und DM 500 000 (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark)
für personelle Unterstützung (Begleitmaßnahme) zu erhalten, so daß nunmehr für das
Vorhaben insgesamt DM 8 500 000 (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
4. Februar 1991 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den unter den Nummern 1 bis 3
enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Helmut Rau
Seiner Exzellenz
dem Minister für
Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation
der Republik Mosambik
Herrn Dr. Leonardo Santos Simäo
Maputo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1201
·Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die lntern~tionale Hydrographische Organisation
Vom 5. Juli 1996
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographische
Organisation (BGBI. 1969 11 S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Algerien , am 4. April 1996
Kroatien am 23. Februar 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 111 ).
Bonn, den 5. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi l lgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 8. Juli 1996
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister (BGBI. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien-Herzegowina am 22. März 1994
Bulgarien am 8.Juni 1994
Estland am 26. April 1993
Litauen am 27. Dezember 1994
Rumänien am 25. November 1993
Slowakei am 16. Februar 1994
Ungarn am 3. Dezember 1992
K r o a t i e n hat der belgischen Regierung am 4. November 1992 notifiziert,
daß es sich als einer der R echt s n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien
mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Protokoll gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1971, BGBI. II S. 1290).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 10).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 8. Juli 1996
Bosnien - Herz e g o w in a hat der mexikanischen Verwahrregierung am
21. März 1995 seine Rechtsnachfolge zu dem am 18. September 1961 in
Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
(BGBI. 1963 II S. 1159) notifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina
mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,
Vertragspartner des Zusatzabkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. August 1979 (BGBI. II S. 951) und vom 26. September 1995 (BGBI. II
s. 907).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Vom 8. Juli 1996
Das Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luft-
fahrzeugen (RGBI. 1935 II S. 301) wird nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Libanon am 13. August 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1180).
Bonn, den 8. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1203
Bekanntmachung
·der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht ·
des Großherzogtums Luxemburg
über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem GrQßherzogtum Luxemburg
Vom 8. Juli 1996
Die in Bonn am 24. Oktober 1995 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der
Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister
und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzog-
tums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im
Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Großherzogtuni Luxemburg ist nach ihrem Arti-
kel 14 Abs. 1
am 1. Juni 1996
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht
des Großherzogtums Luxemburg
über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
Der Bundesminister des Innern haben folgendes vereinbart:
der Bundesrepublik Deutschland
sowie Artikel 1
der Justizminister und der Minister Grenzgebiet
der öffentlichen Macht Als Grenzgebiet im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des Überein-
des Großherzogtums Luxemburg - kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Sehengen vom 14. Juni 1985 gelten für
unter Bekräftigung ihres Willens, die polizeiliche und grenz-
- die Bundesrepublik Deutschland
polizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-luxemburgischen Grenz-
gebiet im Einvernehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und a) in Rheinland-Pfalz der Polizeibezirk Trier, bestehend aus
Saarland und auf der Grundlage der zwischen ihnen geführten dem Regierungsbezirk Trier, der Verbandsgemeinde Zell
bilateralen Delegationsgespräche mit dem Ziel zu verstärken, sowie den Ortsgemeinden Bad Bertrich und Beuren des
weiterhin die öffentliche Sicherheit und insbesondere eine wirk- Regierungsbezirks Koblenz
same Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,
b) im Saarland der gesamte Landesbereich,
in der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusam- - das Großherzogtum Luxemburg
menarbeit in den Grenzgebieten der gesamte Landesbereich.
- im Geiste des europäischen Einigungsprozesses
Artikel 2
- in Ausfüllung und Ergänzung des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Kontaktstellen
Sehengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) sowie (1) Kontaktstellen der Polizei sind
- unter Berücksichtigung der vielfältigen und erfolgreichen bis- a) in der Bundesrepublik Deutschland
herigen Kooperation - das Polizeipräsidium Trier (Rheinland-Pfalz)
zum beiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen - - die Polizeidirektion West in Saarlouis (Saarland)
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
b) im Großherzogtum Luxemburg staat entsandt werden. Sie nehmen ausschließlich Beratungs-
und Informationsfunktionen ohne Exekutivbefugnisse wahr.
das Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Poli-
zei, über die gemeinsamen Telekommunikations- und Daten- (3) Für besondere Anlässe können die zuständigen Stellen
verarbeitungsdienste (Services de Traitement et de Transmis- zeitlich befristet gemeinsame Polizeiposten einrichten. Für Tätig-
sion des Informations). keiten im jeweiligen Nachbarstaat gilt Absatz 2 Satz 2.
(2) Kontaktstellen für die Grenz- und Bahnpolizei sind
Artikel 5
a) in der Bundesrepublik Deutschland
Grenzüberschreitende Observation
das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken
( 1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den
b) im Großherzogtum Luxemburg
in Artikel 40 SDÜ genannten Voraussetzungen.
das Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Poli-
(2) Zuständige Bewilligungsbehörden im Grenzgebiet sind
zei, erreichbar über die gemeinsamen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungsdienste von Gendarmerie und Polizei a) in der Bundesrepublik Deutschland
(Services de Traitement et de Transmission des Informa-
- in Rheinland-Pfalz
tions).
der leitende Oberstaatsanwalt in Trier
(3) Die Kontaktstellen stellen den Informationsaustausch in den
Fällen sicher, die nicht im unmittelbaren Verkehr zweier Nachbar- - im Saarland
behörden oder -dienststellen (Polizei/Grenzschutz) diesseits und der leitende Oberstaatsanwalt in Saarbrücken.
jenseits der Grenze erledigt werden können. Die Datenübermitt-
lung erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrecht- Im übrigen ist die Bewilligungsbehörde diejenige Staats-
lichen nationalen Bestimmungen. anwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzüber-
tritt erfolgen soll.
(4) Die Kontaktstellen sind Ansprechpartner in allen Fällen der
unmittelbaren praktischen Zusammenarbeit zur Gewährleistung Die erteilte Bewilligung zur Durchführung der Observation gilt
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten. für das gesamte Bundesgebiet.
b) im Großherzogtum Luxemburg
Artikel 3 der Generalstaatsanwalt.
Informationsaustausch (3) Ein Doppel des Rechtshilfeersuchens kann außer den in
Artikel 40 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 5 SDÜ genann-
( 1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefat'iren für die öffentliche
ten Stellen
Sicherheit und Ordnung arbeiten die in Artikel 2 und 3 genannten
Stellen unmittelbar zusammen. - dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz,
(2) Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaus- - dem Landeskriminalamt Saarland in Saarbrücken,
tauschs über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die - den gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbei-
nationalen Zentralbüros für die IKPO-lnterpol, teilen sich die in tungsdiensten von Gendarmerie und Polizei (Services de Trai-
Artikel 2 und 3 genannten Stellen im Rahmen ihrer Zusammen- tement et de Transmission des Informations) in Luxemburg
arbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität nur die Informationen
unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von Bedeutung sind. In zugeleitet werden.
Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung in den Grenz- Artikel 6
gebieten kann der direkte polizeiliche Dienstverkehr zwischen den
Grenzüberschreitende Nacheile
Landeskriminalämtem Rheinland-Pfalz und Saarland und den
gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbeitungs- (1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in
diensten von Gendarmerie und Polizei (Services de Traitement et Artikel 41 SDÜ genannten Voraussetzungen unter Beachtung der
de Transmission des Informations) wahrgenommen werden. gemäß Artikel 41 Abs. 9 SDÜ abgegebenen nationalen Erklärun-
gen.
(3) In Fällen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung
ist das Bundeskriminalamt durch die Landeskriminalämter Rhein- (2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu
land-Pfalz und Saarland nachrichtlich zu beteiligen. benachrichtigen:
(4) Ausgenommen von dem direkten polizeilichen Dienstver- a) in der Bundesrepublik Deutschland
kehr sind die Fälle der originären Zuständigkeit der nationalen - in Rheinland-Pfalz
Zentralstellen.
das Polizeipräsidium Trier
(5) Die zuständigen Stellen erstellen jährlich einen gemein-
samen Lagebericht über die grenzüberschreitende Kriminalität im das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken bei
Grenzgebiet. grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,
- im Saarland
Artikel 4 die Polizeidirektion West in Saarlouis
Koordination polizeilicher Einsätze im Grenzgebiet das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken bei
( 1) Einsätze mit Auswirkungen auf das ausländischen Grenz- grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,
gebiet werden von den zuständigen Stellen miteinander abge- b) im Großherzogtum Luxemburg
stimmt. Insbesondere werden gegenseitig die Polizeieinsatzleiter
zum Informationsaustausch über Strategie und Taktik eingeladen. die gemeinsamen Telekommunikations- und Datenverarbei-
Zur Gewährleistung einer planmäßigen Zusammenarbeit bei poli- tungsdienste von Gendarmerie und Polizei (Services de Trai-
zeilichen sowie grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen mit Aus- tement et de Transmission des Informations) in Luxemburg.
wirkungen auf das ausländische Grenzgebiet, wie zum Beispiel (3) Die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde kann die Ein-
Systemfahndungen, Straßenverkehrsstörungen oder~ größeren stellung der Nacheile verlangen.
Schadensereignissen, werden unter Beachtung des nationalen
(4) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die
Rechts gemeinsame Einsatzpläne erarbeitet.
Nacheile über das Grenzgebiet hinausgegangen ist, sind die
(2) Bei besonderen Einsätzen mit grenzüberschreitendem Be- nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unter-
zug können zeitlich befristet Verbindungsbeamte in den Nachbar- richten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1205
Artikel 7 (3) Der Gebrauch der Dienstwaffen ist mit Ausnahme des Falles
Sonstige Grenzübertritte
der Notwehr nicht zulässig.
Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Polizei-
beamten das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates bis zur nächsten Artikel 11
Wendemöglichkeit befahren, um das eigene Hoheitsgebiet wieder Ausrüstung
zu erreichen.
(1) Die zuständigen Stellen tauschen Informationen über Aus-
Artikel 8 rüstung und über technische Neuerungen aus.
Ansprechpartner, Telekommunikation· (2) Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig über
Entscheidungen zur Beschaffung von Ausstattungssystemen. Sie
(1) Die zuständigen Stellen tauschen Verzeichnisse über die streben Kompatibilität an. soweit dies im Hinblick auf den mög-
verantwortlichen Polizeiführer und die Dienststellen sowie deren lichen gemeinsamen Gebrauch erforderlich erscheint.
Telekommunikationsanschlüsse aus. Die Verzeichnisse werden
regelmäßig aktualisiert. (3) Bei Großeinsätzen oder anderen schwerwiegenden Ereig-
nissen können Führungs- und Einsatzmittel sowie Betreuungs-
(2) Die zuständigen Stellen streben die Verbesserung der personal ausgetauscht werden, soweit dies dem Polizeieinsatz
grenzüberschreitenden Nachrichtenübermittlung an. Zu diesem dienlich ist.
Zweck tauschen sie Sende- und Empfangsanlagen aus.
(4) Bei Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenen Füh•
rungs- und Einsatzmitteln wird der Eigentümer vom Entleiher
Artikel 9 entschädigt.
Aus- und Fortbildung
Artikel 12
(1) Die zuständigen Stellen informieren einander über geplante
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und ermöglichen die ge- Spezialeinheiten
genseitige Teilnahme. Ihre Leiter treffen sich regelmäßig zum
Die vorstehenden Artikel gelten sinngemäß auch für die Zusam-
Erfahrungsaustausch. Darüber hinaus werden gemeinsame Aus-
menarbeit der Spezialeinheiten im Grenzgebiet.
und Fortbildungsveranstaltungen miteinander geplant und
durchgeführt. Dabei soll die vertiefende Behandlung grenzüber-
schreitender Probleme gewährleistet werden. Artikel 13
(2) Die zuständigen Stellen führen gemeinsame grenzüber- Verwaltungsvereinbarungen
schreitende Übungen durch. Vertreter des Nachbarstaates sollen
als Beobachter zu nationalen Übungen und zu besonderen Ein- Die zuständigen Stellen können auf der Grundlage und im
sätzen eingeladen werden, um Einsatztechniken kennenzuler- Rahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen treffen, die die
nen. verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen
oder die Förderung (Weiterentwicklung, Vertiefung, Verbesse-
(3) Die zuständigen Stellen können Beamte austauschen, die rung) der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben.
sich im Nachbarstaat über die polizeilichen Strukturen und Befug-
nisse informieren.
Artikel 14
Artikel 10
Inkrafttreten, Kündigung
Dienstwaffen, Zwangsmittel
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
(1) Polizeibeamte dürfen beim Grenzübertritt die nach dem nach Austausch der Erklärungen in Kraft, durch die die Vertrags-
jeweiligen nationalen Recht des Staates, aus dessen Hoheits- parteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Vorausset-
gebiet sie kommen, zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Zwangsmittel mitführen.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die zuständigen Stellen unterrichten sich gegenseitig über Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt
die jeweils zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen Zwangs- werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach dem Zeitpunkt wirk-
mittel. sam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1995 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Justizminister des Großherzogtums Luxemburg
Fischbach
Der Minister der öffentlichen Macht
des Großherzogtums Luxemburg
Bodry
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
Bekanntmachung
des deutsch-mauritischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juli 1996
Das in Port-Louis am 14. Juni 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mauritius
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 14. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juli 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Umweltschutzes .,Abwasserentsorgung Baie du Tombeau" ein
Darlehen in Höhe von bis zu 496 222, 21 DM (in Worten: vierhun-
und
dertsechsundneunzigtausendzweihundertzweiundzwanzig Deut-
die Regierung der Republik Mauritius - sche Mark und einundzwanzig Pfennige) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Regierung der Republik Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt
schen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- rung und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
vertiefen, ten. findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein. daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere
die Grundlage dieses Abkommens ist.
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mauritius beizutragen, Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Abkommen über Finanzielle Zusam- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
menarbeit vom 14. Juni 1974 und 15. März 1991 - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird._ sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau, und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Mauritius, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Die Regierung der Republik Mauritius stellt die Kreditanstalt für
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996 1207
Abgaben frei. die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
erhoben werden. schließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine
Betefügung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 4 migungen.
Die Regierung der Republik Mauritius überläßt bei den sich aus
Artikel 5
der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- Kraft.
Geschehen zu Port-Louis am 14. Juni 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beemelmans
Für die Regierung der Republik Mauritius
Bheenick
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
Vom 9. Juli 1996
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu
dem Abkommen vom 1O. November 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen (BGBI. 1996 II S. 903) wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der
dazugehörige Notenwechsel
am 21. Juni 1996
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. August 1996
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 9. Juli 1996
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Portugal am 1. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. März 1996 (BGBI. II S. 639).
Bonn, den 9. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel