1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
13.Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-Übereinkommen
(13. ADR-Änderungsverordnung)
Vom 17. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBI. 1969 II S. 1489) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr.
Artikel 1
Die in Genf vom 23. bis 27. Oktober 1995 und 6. bis 1O. Mai 1996 beschlosse-
nen Änderungen der Anlagen A und B zu dem Europäischen übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in
der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom
18. April 1996 (BGBI. 1996 II S. 480) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung afs Anlage zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Anlagen A und B
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADA) in der vom 1. Januar 1997 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ·
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des B u n ~ t t s ausgegeben. Abonennten des Bundesge-
setzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß denBezugsbedingungen des Vet1ags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 199_6- 1179
Verordnung
zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen
vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge
(BGBI. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Bonn am 11. Oktober 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Moldau über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau wird hiermit in
Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1
genannte Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt.
(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
1180 8undesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau
Acord
intra Guvemul Republicii Federale Germania
~i Guvemul Republicii Moldova
cu privire la ingrijirea mormintelor germane de räzboi din Republica Moldova
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Guvemul Republicii Federale Germania
und fii
die Regierung der Republik Moldau - Guvemul Repubticii Moldova,
in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Mofdau dorind sä stabileascä o reglementare definitivä a situatiei privind
liegenden deutschen KriegsgrAber eine endgültige Regelung zu mormintele gennane de räzboi aftate pe teritoriul suveran al Repu-
schaffen, blicii Moldova,
in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in näzuind sä asigure protejarea ~i ingrijirea demnä a acestor
würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden morminte in conformitate cu prevederile in vigoare ale dreptului
humanitären Völkerrechts sicherzustellen - international,
sind wie folgt übereingekommen: au convenit asupra celor ce urmeazä:
Artikel 1 Artlcolul 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: in sensul prezentului Acord revine urmätoarea semnificatie
notiunilor:
a) "deutsche Kriegstote": a) .defunqi germani de räzboi":
- Angehörige der deutschen Streitkräfte, - membri ai fortelor armate germane,
- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen, - persoane care, conform legislatiei germane, detin acela~i
statut,
- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im - alte persoane, avind cetätenia germanä, decedate in urma
Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges räzboaielor din 1914/1918 sau 1939/1945 sau drept con-
1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer secintä a deportärilor lor;
Deportation gestorben sind;
b) "deutsche Kriegsgräber": b) ,,morminte germane de räzboi":
die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau liegenden Gräber - mormintele defunctilor germani de räzboi, aflate pe terito-
deutscher Kriegstoter; riul suveran al Republicii Moldova;
c) "deutsche Kriegsgräberstätten": c) ,,cimitire germane de räzboi":
die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau noch existierenden, - cimitire care mai existä pe teriJoriul Republicii Moldova sau
auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von altele care pot fi descoperite sau create din nou sau pärt i
Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind. ale unor cimitire, in care sunt inhumati defuncti germani de
räzboi.
Artikel 2 Artlcolul 2
(1) Die Regierung der Republik Moldau gewährleistet den 1. Guvemul Republicii Moldova garanteazä protejarea mormin-
Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht telor germane de räzboi fii dreptul continuu de odihnä al defunc-
für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die tilor germani de räzboi pe teritoriul säu !ji evitä amplasarea in
Umgebung der deutschen KriegsgrAberstätten von allen Anlagen vecinätatea cimitirelor germane de räzboi a oricäror obiecte care
frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. nu sunt compatibile cu demnitatea acestor cimitire.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berech- 2. Guvemul Republicii Federale Germania este in drept sä
tigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstät- menajeze ~i sä ingrijeascä din cont propriu mormintele defunctilor
ten in der Republik Moldau auf ihre Kosten herzurichten und zu germani de räzboi fii cimitirele germane de räzboi din Republica
pflegen. Moldova.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1181
Artikel 3 Artlcolul 3
(1) Die Regierung der Republik Moldau überläßt für Vergangen- 1. Guvemul Republicii Moldova va pune la dispozit ia Guvemului
heit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als Republicii Federale Germania gratuit pentru trecut ~i viitor ~i pe
deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen zur Nut- duratä nelimitatä terenuri de pämint, care vor fi folosite pentru
zung als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten. amplasarea cimitirelor germane de räzboi drept locuri de odihnä
etemä a defunctilor germani de räzboi.
(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht 2. Prezentul Acord nu afecteazä drepturile de proprietate. Orice
berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von modificäri ulterioare necesare a hotarelor terenurilor utilizate drept
als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen wer- cimitire germane de räzboi vor fi convenite in spiritul intelegerii
den in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragspar- reciproce intre Partite contractante sau forurile indicate de ele.
teien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Dacä prin intelegerea Pärtilor terenul in cauzä inceteazä a fi
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz folosit integral sau partial potrivit scopului preväzut, aceastä modi-
oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so ficare va avea pentru Guvemul Republicii Federale Germania
hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik drept consecintä pierderea dreptului utilizärii lui.
Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.
(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentli- 3. Dacä un teren preväzut la punctul 1 este solicitat in interese
chen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so publice pentru alte scopuri, Guvemul Republicii Moldova va pune
stellt die Regierung der Republik Moldau der Regierung der Bun- la dispozitia Guvemului Republicii Federale Germania un alt teren
desrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur adecvat !;i va suporta cheltuielile pentru reinhumarea defunctilor
Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten fii amenajarea noilor morminte. Alegerea noului teren, amenaja-
und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen rea sa, precum ~i reinhumarea, vor fi efectuate prin intelegere
Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbet- reciprocä.
tung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.
Artikel 4 Arttcolul 4
(1) Die Regierung der Republik Moldau gestattet, ohne daß ihr 1. Guvemul Republicii Moldova va permite Guvemului Republi-
daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen cii Federale Germania, färä a suporta cheltuieli ~i dupä ce i se va
Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik prezenta planul respectiv spre aprobare prealabilä, transferarea
Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Um- mormintelor defunctilor germani de räzboi, a cäror reinhumare
bettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für not- este consideratä necesarä de Guvemul Republicii Federale
wendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deut- Germania. Exhumarea defunctilor germani de räzboi va fi efectua-
schen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte tä de un personal desemnat de Partea germanä.
Kräfte.
(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein 2. Pentru fiecare reinhumare a unui defunct german de räzboi
Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die se va alcätui un proces verbal, in care se va mentiona pozitia
Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere mormintului vechi precum ~i a celui nou, datele personale, inscrip-
ldentifizierungsmerkmale genannt sind. tia de pe medalionul de identificare sau alte semne de identifica-
re.
(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegs- 3. Dacä se poate dovedi existenta unor faste cimitire germane
gräberstätten auf moldauischem Boden durch zwischenzeitliche de räzboi pe teritoriul Republicii Moldova desfiintate prin modificäri
infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestat- infrastructurale efectuate intre timp, fii dacä in acest caz exhuma-
teten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die rea defunctilor germani nu mai poate avea loc, Guvemul Republi-
Regierung der Republik Moldau auf Antrag der deutschen Seite cii Moldova va permite, la cererea Pärtii germane, ridicarea in
hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger acest loc a unor monumente comemorative modeste ~i demne. in
Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Repu- acest scop, Guvemul Republicii Moldova va pune la dispozitie
blik Moldau stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung. terenul adecvat.
(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf 4. Dacä in cazul reinhumärii definitive, in limitele unui cimitir
einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung german de räzboi, va apärea necesitatea inhumärii provizorie a
deutscher Kriegstoter, die auf moldauischem Boden gefunden unor oseminte ale defunctilor germani de räzboi gäsite pe teritoriul
werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Moldau Moldovei, Guvemul Republicii Moldova va lua mäsuri in vederea
Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisori- inhumärii lor provizorii, ordonate ~i demne ~i a marcärii morminte-
sche Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten. lor.
Artikel 5 Articolul 5
Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deut- Oacä pe teritoriul cimitirelor germane de räzboi se mai aflä, in
schen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staa- afara mormintelor gerpane de räzboi, ~i morminte ale unor defunc-
ten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhal- ti de räzboi din alte state, acest fapt trebuie luat in considerare in
tung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen. mod adecvat in contextul deciziilor privind conservarea ~i ingriji-
rea acestor morminte.
Artikel 6 Articolul 6
( 1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsge- 1. Transferul osemintelor defunctilor germani de räzboi de pe
biet der Republik Moldau in die Bundesrepublik Deutschland teritoriul suveran al Republicii Moldova in Republica Federalä
bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesre- Germania necesitä consimtämintul prealabil al Guvernului Repu-
publik Deutschland. Die Regierung der Republik Moldau gestattet blicii Federale Germania. Guvemul Republicii Moldova va permite
eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung. un astfel de transfer numai cu cond~ia prezentärii acestui consim-
tämint.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 2. Cererile adresate Guvernului Republicii Moldova, cu scopul
land bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Mol- transferului osemintelor unor defuncti germani de räzboi in \äri
dau, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer terte, necesitä de asemenea consim\ämintul Guvemului Republi-
zum Zweck haben. cii Federale Germania.
(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überfüh- 3. Toate cheltuielile ~i taxele pentru exhumarea ~i transferul
rung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der osemintelor unor defuncti germani de räzboi in sträinätate vor fi
Antragsteller. suportate de solicitanti.
(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überfüh- 4. La exhumarea osemintelor unor defuncti germani de räzboi
rung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien an- pot fi prezenti reprezentanti ai autoritätilor Pärtilor contractante.
wesend sein.
Artikel 7 Articolul 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt 1. Guvernul Republicii Federale Germania insärcineazä „Alian-
den „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachste- ta popularä germanä pentru ingrijirea mormintelor militare", denu-
hend „VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung mitä in continuare „Alianta popularä", cu efectuarea tehnicä pe
der Aufgaben in der Republik Moldau, die sich aus diesem Ab- teritoriul Republicii Moldova a sarcinilor ce revin Pärtii germane in
kommen für die deutsche Seite ergeben. conformitate cu prezentul Acord.
(2) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 2. in cazul cind Guvernul Republicii Federale Germania va
land eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber inten\iona sä insärcineze in acest scop o altä organiza\ie se va
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt. stabili o in\elegere intre Guveme.
Artikel 8 Articolul 8
(1) Die Regierung der Republik Moldau gewährt dem VOLKS- 1. Guvernul Republicii Moldova acordä ,,Aliantei populare" spriji-
BUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu nul posibil, asigurind, indeosebi, accesul la documentele privind
den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in mormintele germane de räzboi ~i defunctii germani de räzboi,
Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und aflate in prezent sau in viitor la dispozi\ia autoritä\ilor ~i a altor
verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Ab- institu\ii. Acest lucru nu va afecta alte conventii ~i intelegeri.
sprachen bleiben unberührt.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND 2. in scopul efectuärii obligatiunilor sale, .,Alianta popularä" i~i
Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik poate trimite in Republica Moldova reprezentanti, speciali~ti ~i
Moldau entsenden. alte categorii de lucrätori.
Artikel 9 Articolul 9
(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich 1. La realizarea lucrärilor ce rezultä din aplicarea prezentului
bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten Acord "Alianta popularä" apeleazä in mäsura posibilitätifor fa forta
nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials de muncä ~i materialele locale in condi\iile unei concurente libe-
gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen. re.
(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik 2 . .,Alianta popularä" poate introduce in Republica Moldova, cu
Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen dreptul deale scoate ulterior, utilaj, mijloace de transport, mate-
Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die riale ~i accesorii, provenind din Republica Federalä Germania sau
Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erfor- dintr-un alt stat membru al Uniunii Europene, necesare efectuärii
derlich sind, in die Republik Moldau einführen und wieder ausfüh- lucrärilor men\ionate in prezentul Acord.
ren.
(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt dabei folgendes: 3. Pentru efectuarea procedurilor vamale in aceste cazuri sint
valabile urmatoarele:
a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel wer- a) Utilajul ~i mijloacele de transport introduse temporar in Repu-
den bei ihrer Einfuhr in die Republik Moldau auf Einfuhr-Aus- blica Moldova vor fi admise cu mentiune vamalä de import-ex-
fuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die ge- port cu condi\ia de a fi retrase din tarä dupä incheierea
nannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der lucrarilor.
Arbeiten wieder ausgeführt werden;
b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung b) Materialul ~i accesoriile destinate amenajärii, decorärii sau
oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe be- ingrijirii mormintelor, monumentelor comemorative sau cimiti-
stimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehör- relor, vor fi scutite de taxe de introducere in tarä dacä, in afara
den zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt wer- decl~ratiei vamale de rigoare, se vor prezenta autoritätilor
den: vamale:
- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren, - o listä exactä a märfurilor introduse in tarä,
- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person - un angajament semnat de o persoanä imputernicitä in
unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflich- acest scop, cuprinzind asigurarea cä obiectele mentionate
tende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur urmeazä a fi utilizate exclusiv in scopurile preväzute in
für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke ver- prezentul Acord.
wendet werden.
Artikel 10 Articolul 1O
(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der 1. Punerea la dispozitie a terenurilor folosite drept cimitire
als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt germane de räzboi, conform articolului 3, alineat 1, autorizeazä
dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen ,,Alianta popularä" sä execute direct, in cadrul prevederilor legis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1183
moldauischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschö- la\iei Republicii Moldova in vigoare, toate lucrärile de amenajare ~i
nerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau ge- infrumusetare a cimitirelor germane de räzboi, precum ~i sä
eigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrich- construiascä drumuri de acces, incäperi ~i alte localuri necesare
tungen für Besucher unmittelbar auszuführen. pentru vizitatori.
(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle 2 . .,Alianta popularä" i~i asumä responsabilitatea ca in cazul
hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet lucrärilor de constructii, sä respecte toate normale sanitaro-igie-
werden, die die moldauischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die nice, medicale ~i juridice preväzute de legislatia moldoveneascä.
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Fried- Ea va respecta dispozitiile juridice ~i administrative respective
hofsordnungen. privind regulamentele cimitirelor.
Artikel 11 Articolul 11
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an Prezentul Acord intra in vigoare la o lunä din ziua in care Pärtile
dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor- contractante vor notifica reciproc asupra indeplinirii conditiilor
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten statale interne necesare inträrii sale in vigoare.
erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1995 in zwei Urschriften, Semnat la Bonn la 11 octombrie 1995 in douä exemplare
jede in deutscher und moldauischer Sprache, wobei jeder Wort- originale, fiecare in limbile mofdoveneascä ~i germanä, ambele
laut gleichermaßen verbindlich ist. texte fiind egal autentice.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pentru Guvemul Republicii Federale Germania
Kinkel
Für die Regierung der Republik Moldau
Pentru Guvemul Republicii Moldova
Popov
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 18. Juni 1996
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT' (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Bulgarien am 15. Mai 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mai 1996 (BGBI. II S. 935).
Bonn, den 18. Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. HiUgenberg
Bekanntmachu~s,
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 18. Juni 1996
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
verkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4
für
Mazedonien, am 1. Juni 1996
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1996 (BGBI. II S. 276).
Bonn.den 18.Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen be rg
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 18. Juni 1996
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT' (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Bulgarien am 15. Mai 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mai 1996 (BGBI. II S. 935).
Bonn, den 18. Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. HiUgenberg
Bekanntmachu~s,
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 18. Juni 1996
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
verkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4
für
Mazedonien, am 1. Juni 1996
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1996 (BGBI. II S. 276).
Bonn.den 18.Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen be rg
Bundesges~tzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1185
Bekanntmachung
des deutsch-eritreischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juni 1996
Das in Asmara am 4. ·Juni 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Eritrea über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 4. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Eritrea
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa",
,,Ländliche Trinkwasserversorgung Gash Setit", ,,Bau von Primarschulen",
,,Studien- und Fachkräftefonds III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung des Staates Eritrea - es der Regierung des Staates Eritrea, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- - ,,Wasserver- und Abwasserentsorgung Massawa" bis zu
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eritrea, DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
- ,,Ländliche Trinkwasserversorgung Gash Setit" bis zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- DM 8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - ,,Bau von Primarschulen" bis zu DM 5 000 000,- (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen - ,,Studien- und Fachkräftefonds" bis zu DM 2 000 000,- (in
die Grundlage dieses Abkommen ist, Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 20 000 000,- (in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
Eritrea beizutragen,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der deutsch-eri- (2) Falls die Regierung der Bunderepublik Deutschland es der
treischen Regierungsverhandlungen vom 28. November 1995 - Regierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
sind wie folgt übereingekommen: notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Eritrea er-
dung. hoben werden können.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen den genannten Regierungen durch andere Artikel 4
Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung des Staates Eritrea überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Artikel 2
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. nehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kraft.
Geschehen zu Asmara am 4. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Ringe
Für die Regierung des Staates Eritrea
Abrehe
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juni 1996
Das in Lilongwe am 15. Mai 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. Mai 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1187
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Primarschulbildungsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Malawi - ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
vertiefen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
lungen vom 20. Juni 1995, Ziff. 3.3.7 - rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Pri- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
marschulbildungsprogramm" einen Finanzierungsbeitrag von trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
- erhalten. schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der migungen.
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und
Artikel 5
Betreuung des Vorhabens „Primarschulbildungsprogramm" von
c;ter Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 15. Mai 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Aleke K. Banda
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Vom 27. Juni 1996
Das in Bonn am 11. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über
den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1
am 17. März 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Personenkraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Miet-
und wagen). Das gilt auch für Leerfahrten tm Zusammenhang mit
diesen Verkehrsdiensten.
die Regierung der Republik Moldau -
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern - Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-
haben folgendes vereinbart: nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Artikel 1 Artikel 3
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaatli- (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
chen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau und im gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits- legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
gebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen be- Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
rechtigt sind. werden.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
Personenverkehr hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Artikel 2
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus- beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-
sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit men des Linienverkehrs" bezeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1189
(3) Linienverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr bedürfen (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar• verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 17 gebildeten Ge-
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar· mischten Kommission erarbeitet.
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
fünf Jahren erteilt werden.
Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr• Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenzbehör-
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der den abzustempeln ist.
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
Artikel 5
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme Sinne von Artikel 4 ist.
des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrsmi- (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-
nisterium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersen- dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
den.
a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe
dere folgende Angaben enthalten: befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift ten mit geschlossenen Türen), oder
des Unternehmens; b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
2. Art des Verkehrs; werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
rückfahrten), oder
3. Beantragte Genehmigungsdauer;
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö- selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
chentlich); befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
5. Fahrplan; gangsort zurückzubringen.
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber- weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
gangsstellen); die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
stattet.
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
8. Länge der Tagesfahrtstrecke;
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;
die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt
werden.
Artikel 4 (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
Angaben enthalten:
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt 2. Zweck der Reise (Beschreibung);
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise- 3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu 4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei•
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterk~nft segruppe;
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Ztelort und gege-
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste 5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten 6. Daten der Hin· und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
müssen Leerfahrten sein. besetzt oder leer erfolgen soll;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden
zenden Kraftomnibusse.
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück•
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-
kehre werden in der nach Artikel 17 gebildeten Gemischten Kom-
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
mission vereinbart.
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens Artikel 6
60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 3
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein
die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh• Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-
rend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über nehmigung angegeben genutzt werden. Die Genehmigung be-
die Dauer des Aufenthalts enthalten. rechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der an•
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
deren Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabotagever- (2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann
bot). Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter- weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
nehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer men.
aus dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien einset-
zen. Sie brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein, Artikel 10
müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die im
mit sich führen.
Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen
sind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessung
Güterverkehr keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf die bei ihr
zugelassenen Fahrzeuge.
Artikel 7 (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der
Vorbehaltlich des Artikels 9 bedürfen Unternehmer des Güter- Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
kraftverkehrs und des Werkverkehrs für_Beförderungen zwischen zulässigen Grenzwerte überschreiten, und gegebenenfalls bei der
dem Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zuge- Beförderung von Gefahrgut, ist eine Ausnahmegenehmigung der
lassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich. Dabei
(Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsge- können Verkehrsbeschränkungen oder bestimmte Verkehrswege
biet einer Vertragspartei für jede Beförderung eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.
Artikel 11
Artikel 8 (1) Die für Unternehmer der Republik Moldau erforderlichen
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium
für Verkehrswesen der Republik Moldau oder den von ihm beauf-
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- tragten Behörden ausgegeben.
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-
führten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei- (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
ner Zulassung. derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
kehrswesen der Republik Moldau erteilt und von dem Bundesmi-
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für nisterium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-
raum (Fahrtgenehmigung). Artikel 12
(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen (1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission legt
Vertragspartei und einem dritten Staat sind grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-
zulässig, wenn dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug kehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich
zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird, oder zur Verfügung stehenden Genehmigungen fest.
wenn dafür nach Maßgabe des Artikels 17 besondere Genehmi- (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-
gungen erteilt worden sind. darfsfall nach Maßgabe des Artikels 17 geändert werden.
(5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter zwi- (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-
schen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen- mischten Kommission festgelegt.
den Orten (Binnenverkehr) befördern.
(6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güterver-
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- Allgemeine Bestimmungen
nal üblichen Muster entsprechen muß [CMR].
Artikel 13
Artikel 9 Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,
(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und die Beförde- Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind bei
rung von: allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug mit-
zuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontroll-
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder behörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kon-
Unterrichtung (z. 8. Messe- und Ausstellungsgut);
trolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufül-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, len.
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen; Artikel 14
3. beschädigten Lastkraftfahrzeugen (Rückführungen); ( 1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die
4. Leichen; im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-
mungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,
geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; Unternehmers und seines Fahrpersonals ~egen das im Hoheits-
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Be-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-
hörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern und sol-
zeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
chen zur humanitären Hilfeleistung mit besonderem Nach-
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-
weis; gangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
7. lebenden Tieren;
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-
8. Umzugsgut (Hausrat). tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1191
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr; gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- nen Daten zu löschen, sobald sie für deri Zweck, für den sie
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör- 7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbe-
ausgeschlossen hat. zogenen Daten aktenkundig zu machen.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch 8. Beide Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personen-
unmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei er- bezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-
griffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be- fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-
gangen worden ist. zen.
(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-
ten einander nach Maßgabe von Artikel 15 über die getroffenen Artikel 16
Maßnahmen. (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-
gen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad-
Artikel 15 stoffarmen sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung
der fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.
Der Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten richtet
sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden (2) Die Einzelheiten werden in der nach Artikel 17 gebildeten
Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen: Gemischten Kommission festgelegt.
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
Artikel 17
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-
den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Vertragspartei zusammen, um die Durchführung dieses Abkom-
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
mens zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemisch-
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
te Kommission unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vor-
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei- schläge zur Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsent-
oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere wicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-
mung der übermittelnden Behörde erfolgen.
Artikel 18
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich gegen-
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
seitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 11
die Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
und 14 mit.
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, Artikel 19
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist parteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der unrichtigen den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der
Daten oder die Vernichtung der unter ein Übermittlungsverbot Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
fallenden Daten vorzunehmen.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person Artikel 20
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
Verwendungs~eck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
treten des Abkommens erfüllt sind.
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, das Abkom-
fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft men vom Tag der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-
(3) Das Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung
6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän- bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und moldauischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Moldau
Mihai Popov
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 105,80 DM (99,20 DM zuzüglich 6,60 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 106,80 DM. Postvertriebsstück, Z 1998. Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 1. Juli 1996
Gemäß einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Febru-
ar 1996 zugegangenen Notifikation hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h die
Anwendung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) mit Wirkung vom 20. Februar 1996 auf
Jersey erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. April 1970 (BGBI. II S. 194), vom 29. September 1970 (BGBI. II S. 1044) und
vom 24. April 1996 (BGBI. II S. 869).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 199_6- 1179
Verordnung
zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau
Vom 23. Juli 1996
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen
vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge
(BGBI. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Bonn am 11. Oktober 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Moldau über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau wird hiermit in
Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1
genannte Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt.
(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. Juli 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
1180 8undesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau
Acord
intra Guvemul Republicii Federale Germania
~i Guvemul Republicii Moldova
cu privire la ingrijirea mormintelor germane de räzboi din Republica Moldova
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Guvemul Republicii Federale Germania
und fii
die Regierung der Republik Moldau - Guvemul Repubticii Moldova,
in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Mofdau dorind sä stabileascä o reglementare definitivä a situatiei privind
liegenden deutschen KriegsgrAber eine endgültige Regelung zu mormintele gennane de räzboi aftate pe teritoriul suveran al Repu-
schaffen, blicii Moldova,
in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in näzuind sä asigure protejarea ~i ingrijirea demnä a acestor
würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden morminte in conformitate cu prevederile in vigoare ale dreptului
humanitären Völkerrechts sicherzustellen - international,
sind wie folgt übereingekommen: au convenit asupra celor ce urmeazä:
Artikel 1 Artlcolul 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: in sensul prezentului Acord revine urmätoarea semnificatie
notiunilor:
a) "deutsche Kriegstote": a) .defunqi germani de räzboi":
- Angehörige der deutschen Streitkräfte, - membri ai fortelor armate germane,
- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen, - persoane care, conform legislatiei germane, detin acela~i
statut,
- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im - alte persoane, avind cetätenia germanä, decedate in urma
Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges räzboaielor din 1914/1918 sau 1939/1945 sau drept con-
1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer secintä a deportärilor lor;
Deportation gestorben sind;
b) "deutsche Kriegsgräber": b) ,,morminte germane de räzboi":
die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau liegenden Gräber - mormintele defunctilor germani de räzboi, aflate pe terito-
deutscher Kriegstoter; riul suveran al Republicii Moldova;
c) "deutsche Kriegsgräberstätten": c) ,,cimitire germane de räzboi":
die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau noch existierenden, - cimitire care mai existä pe teriJoriul Republicii Moldova sau
auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von altele care pot fi descoperite sau create din nou sau pärt i
Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind. ale unor cimitire, in care sunt inhumati defuncti germani de
räzboi.
Artikel 2 Artlcolul 2
(1) Die Regierung der Republik Moldau gewährleistet den 1. Guvemul Republicii Moldova garanteazä protejarea mormin-
Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht telor germane de räzboi fii dreptul continuu de odihnä al defunc-
für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die tilor germani de räzboi pe teritoriul säu !ji evitä amplasarea in
Umgebung der deutschen KriegsgrAberstätten von allen Anlagen vecinätatea cimitirelor germane de räzboi a oricäror obiecte care
frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. nu sunt compatibile cu demnitatea acestor cimitire.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berech- 2. Guvemul Republicii Federale Germania este in drept sä
tigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstät- menajeze ~i sä ingrijeascä din cont propriu mormintele defunctilor
ten in der Republik Moldau auf ihre Kosten herzurichten und zu germani de räzboi fii cimitirele germane de räzboi din Republica
pflegen. Moldova.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1181
Artikel 3 Artlcolul 3
(1) Die Regierung der Republik Moldau überläßt für Vergangen- 1. Guvemul Republicii Moldova va pune la dispozit ia Guvemului
heit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als Republicii Federale Germania gratuit pentru trecut ~i viitor ~i pe
deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen zur Nut- duratä nelimitatä terenuri de pämint, care vor fi folosite pentru
zung als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten. amplasarea cimitirelor germane de räzboi drept locuri de odihnä
etemä a defunctilor germani de räzboi.
(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht 2. Prezentul Acord nu afecteazä drepturile de proprietate. Orice
berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von modificäri ulterioare necesare a hotarelor terenurilor utilizate drept
als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen wer- cimitire germane de räzboi vor fi convenite in spiritul intelegerii
den in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragspar- reciproce intre Partite contractante sau forurile indicate de ele.
teien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Dacä prin intelegerea Pärtilor terenul in cauzä inceteazä a fi
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz folosit integral sau partial potrivit scopului preväzut, aceastä modi-
oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so ficare va avea pentru Guvemul Republicii Federale Germania
hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik drept consecintä pierderea dreptului utilizärii lui.
Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.
(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentli- 3. Dacä un teren preväzut la punctul 1 este solicitat in interese
chen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so publice pentru alte scopuri, Guvemul Republicii Moldova va pune
stellt die Regierung der Republik Moldau der Regierung der Bun- la dispozitia Guvemului Republicii Federale Germania un alt teren
desrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur adecvat !;i va suporta cheltuielile pentru reinhumarea defunctilor
Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten fii amenajarea noilor morminte. Alegerea noului teren, amenaja-
und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen rea sa, precum ~i reinhumarea, vor fi efectuate prin intelegere
Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbet- reciprocä.
tung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.
Artikel 4 Arttcolul 4
(1) Die Regierung der Republik Moldau gestattet, ohne daß ihr 1. Guvemul Republicii Moldova va permite Guvemului Republi-
daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen cii Federale Germania, färä a suporta cheltuieli ~i dupä ce i se va
Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik prezenta planul respectiv spre aprobare prealabilä, transferarea
Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Um- mormintelor defunctilor germani de räzboi, a cäror reinhumare
bettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für not- este consideratä necesarä de Guvemul Republicii Federale
wendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deut- Germania. Exhumarea defunctilor germani de räzboi va fi efectua-
schen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte tä de un personal desemnat de Partea germanä.
Kräfte.
(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein 2. Pentru fiecare reinhumare a unui defunct german de räzboi
Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die se va alcätui un proces verbal, in care se va mentiona pozitia
Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere mormintului vechi precum ~i a celui nou, datele personale, inscrip-
ldentifizierungsmerkmale genannt sind. tia de pe medalionul de identificare sau alte semne de identifica-
re.
(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegs- 3. Dacä se poate dovedi existenta unor faste cimitire germane
gräberstätten auf moldauischem Boden durch zwischenzeitliche de räzboi pe teritoriul Republicii Moldova desfiintate prin modificäri
infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestat- infrastructurale efectuate intre timp, fii dacä in acest caz exhuma-
teten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die rea defunctilor germani nu mai poate avea loc, Guvemul Republi-
Regierung der Republik Moldau auf Antrag der deutschen Seite cii Moldova va permite, la cererea Pärtii germane, ridicarea in
hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger acest loc a unor monumente comemorative modeste ~i demne. in
Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Repu- acest scop, Guvemul Republicii Moldova va pune la dispozitie
blik Moldau stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung. terenul adecvat.
(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf 4. Dacä in cazul reinhumärii definitive, in limitele unui cimitir
einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung german de räzboi, va apärea necesitatea inhumärii provizorie a
deutscher Kriegstoter, die auf moldauischem Boden gefunden unor oseminte ale defunctilor germani de räzboi gäsite pe teritoriul
werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Moldau Moldovei, Guvemul Republicii Moldova va lua mäsuri in vederea
Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisori- inhumärii lor provizorii, ordonate ~i demne ~i a marcärii morminte-
sche Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten. lor.
Artikel 5 Articolul 5
Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deut- Oacä pe teritoriul cimitirelor germane de räzboi se mai aflä, in
schen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staa- afara mormintelor gerpane de räzboi, ~i morminte ale unor defunc-
ten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhal- ti de räzboi din alte state, acest fapt trebuie luat in considerare in
tung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen. mod adecvat in contextul deciziilor privind conservarea ~i ingriji-
rea acestor morminte.
Artikel 6 Articolul 6
( 1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsge- 1. Transferul osemintelor defunctilor germani de räzboi de pe
biet der Republik Moldau in die Bundesrepublik Deutschland teritoriul suveran al Republicii Moldova in Republica Federalä
bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesre- Germania necesitä consimtämintul prealabil al Guvernului Repu-
publik Deutschland. Die Regierung der Republik Moldau gestattet blicii Federale Germania. Guvemul Republicii Moldova va permite
eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung. un astfel de transfer numai cu cond~ia prezentärii acestui consim-
tämint.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 2. Cererile adresate Guvernului Republicii Moldova, cu scopul
land bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Mol- transferului osemintelor unor defuncti germani de räzboi in \äri
dau, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer terte, necesitä de asemenea consim\ämintul Guvemului Republi-
zum Zweck haben. cii Federale Germania.
(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überfüh- 3. Toate cheltuielile ~i taxele pentru exhumarea ~i transferul
rung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der osemintelor unor defuncti germani de räzboi in sträinätate vor fi
Antragsteller. suportate de solicitanti.
(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überfüh- 4. La exhumarea osemintelor unor defuncti germani de räzboi
rung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien an- pot fi prezenti reprezentanti ai autoritätilor Pärtilor contractante.
wesend sein.
Artikel 7 Articolul 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt 1. Guvernul Republicii Federale Germania insärcineazä „Alian-
den „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachste- ta popularä germanä pentru ingrijirea mormintelor militare", denu-
hend „VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung mitä in continuare „Alianta popularä", cu efectuarea tehnicä pe
der Aufgaben in der Republik Moldau, die sich aus diesem Ab- teritoriul Republicii Moldova a sarcinilor ce revin Pärtii germane in
kommen für die deutsche Seite ergeben. conformitate cu prezentul Acord.
(2) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 2. in cazul cind Guvernul Republicii Federale Germania va
land eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber inten\iona sä insärcineze in acest scop o altä organiza\ie se va
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt. stabili o in\elegere intre Guveme.
Artikel 8 Articolul 8
(1) Die Regierung der Republik Moldau gewährt dem VOLKS- 1. Guvernul Republicii Moldova acordä ,,Aliantei populare" spriji-
BUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu nul posibil, asigurind, indeosebi, accesul la documentele privind
den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in mormintele germane de räzboi ~i defunctii germani de räzboi,
Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und aflate in prezent sau in viitor la dispozi\ia autoritä\ilor ~i a altor
verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Ab- institu\ii. Acest lucru nu va afecta alte conventii ~i intelegeri.
sprachen bleiben unberührt.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND 2. in scopul efectuärii obligatiunilor sale, .,Alianta popularä" i~i
Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik poate trimite in Republica Moldova reprezentanti, speciali~ti ~i
Moldau entsenden. alte categorii de lucrätori.
Artikel 9 Articolul 9
(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich 1. La realizarea lucrärilor ce rezultä din aplicarea prezentului
bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten Acord "Alianta popularä" apeleazä in mäsura posibilitätifor fa forta
nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials de muncä ~i materialele locale in condi\iile unei concurente libe-
gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen. re.
(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik 2 . .,Alianta popularä" poate introduce in Republica Moldova, cu
Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen dreptul deale scoate ulterior, utilaj, mijloace de transport, mate-
Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die riale ~i accesorii, provenind din Republica Federalä Germania sau
Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erfor- dintr-un alt stat membru al Uniunii Europene, necesare efectuärii
derlich sind, in die Republik Moldau einführen und wieder ausfüh- lucrärilor men\ionate in prezentul Acord.
ren.
(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt dabei folgendes: 3. Pentru efectuarea procedurilor vamale in aceste cazuri sint
valabile urmatoarele:
a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel wer- a) Utilajul ~i mijloacele de transport introduse temporar in Repu-
den bei ihrer Einfuhr in die Republik Moldau auf Einfuhr-Aus- blica Moldova vor fi admise cu mentiune vamalä de import-ex-
fuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die ge- port cu condi\ia de a fi retrase din tarä dupä incheierea
nannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der lucrarilor.
Arbeiten wieder ausgeführt werden;
b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung b) Materialul ~i accesoriile destinate amenajärii, decorärii sau
oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe be- ingrijirii mormintelor, monumentelor comemorative sau cimiti-
stimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehör- relor, vor fi scutite de taxe de introducere in tarä dacä, in afara
den zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt wer- decl~ratiei vamale de rigoare, se vor prezenta autoritätilor
den: vamale:
- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren, - o listä exactä a märfurilor introduse in tarä,
- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person - un angajament semnat de o persoanä imputernicitä in
unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflich- acest scop, cuprinzind asigurarea cä obiectele mentionate
tende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur urmeazä a fi utilizate exclusiv in scopurile preväzute in
für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke ver- prezentul Acord.
wendet werden.
Artikel 10 Articolul 1O
(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der 1. Punerea la dispozitie a terenurilor folosite drept cimitire
als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt germane de räzboi, conform articolului 3, alineat 1, autorizeazä
dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen ,,Alianta popularä" sä execute direct, in cadrul prevederilor legis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1183
moldauischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschö- la\iei Republicii Moldova in vigoare, toate lucrärile de amenajare ~i
nerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau ge- infrumusetare a cimitirelor germane de räzboi, precum ~i sä
eigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrich- construiascä drumuri de acces, incäperi ~i alte localuri necesare
tungen für Besucher unmittelbar auszuführen. pentru vizitatori.
(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle 2 . .,Alianta popularä" i~i asumä responsabilitatea ca in cazul
hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet lucrärilor de constructii, sä respecte toate normale sanitaro-igie-
werden, die die moldauischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die nice, medicale ~i juridice preväzute de legislatia moldoveneascä.
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Fried- Ea va respecta dispozitiile juridice ~i administrative respective
hofsordnungen. privind regulamentele cimitirelor.
Artikel 11 Articolul 11
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an Prezentul Acord intra in vigoare la o lunä din ziua in care Pärtile
dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor- contractante vor notifica reciproc asupra indeplinirii conditiilor
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten statale interne necesare inträrii sale in vigoare.
erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1995 in zwei Urschriften, Semnat la Bonn la 11 octombrie 1995 in douä exemplare
jede in deutscher und moldauischer Sprache, wobei jeder Wort- originale, fiecare in limbile mofdoveneascä ~i germanä, ambele
laut gleichermaßen verbindlich ist. texte fiind egal autentice.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pentru Guvemul Republicii Federale Germania
Kinkel
Für die Regierung der Republik Moldau
Pentru Guvemul Republicii Moldova
Popov
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 18. Juni 1996
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT' (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Bulgarien am 15. Mai 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mai 1996 (BGBI. II S. 935).
Bonn, den 18. Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. HiUgenberg
Bekanntmachu~s,
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 18. Juni 1996
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
verkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II S. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4
für
Mazedonien, am 1. Juni 1996
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1996 (BGBI. II S. 276).
Bonn.den 18.Juni 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen be rg
Bundesges~tzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1185
Bekanntmachung
des deutsch-eritreischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juni 1996
Das in Asmara am 4. ·Juni 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Eritrea über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 4. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Eritrea
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa",
,,Ländliche Trinkwasserversorgung Gash Setit", ,,Bau von Primarschulen",
,,Studien- und Fachkräftefonds III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung des Staates Eritrea - es der Regierung des Staates Eritrea, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- - ,,Wasserver- und Abwasserentsorgung Massawa" bis zu
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eritrea, DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
- ,,Ländliche Trinkwasserversorgung Gash Setit" bis zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- DM 8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - ,,Bau von Primarschulen" bis zu DM 5 000 000,- (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen - ,,Studien- und Fachkräftefonds" bis zu DM 2 000 000,- (in
die Grundlage dieses Abkommen ist, Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 20 000 000,- (in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
Eritrea beizutragen,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der deutsch-eri- (2) Falls die Regierung der Bunderepublik Deutschland es der
treischen Regierungsverhandlungen vom 28. November 1995 - Regierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
sind wie folgt übereingekommen: notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Eritrea er-
dung. hoben werden können.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen den genannten Regierungen durch andere Artikel 4
Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung des Staates Eritrea überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Artikel 2
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. nehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kraft.
Geschehen zu Asmara am 4. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Ringe
Für die Regierung des Staates Eritrea
Abrehe
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juni 1996
Das in Lilongwe am 15. Mai 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. Mai 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1187
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Primarschulbildungsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Malawi - ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
vertiefen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
lungen vom 20. Juni 1995, Ziff. 3.3.7 - rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Pri- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
marschulbildungsprogramm" einen Finanzierungsbeitrag von trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
- erhalten. schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der migungen.
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und
Artikel 5
Betreuung des Vorhabens „Primarschulbildungsprogramm" von
c;ter Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 15. Mai 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Aleke K. Banda
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Vom 27. Juni 1996
Das in Bonn am 11. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über
den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1
am 17. März 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Personenkraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Miet-
und wagen). Das gilt auch für Leerfahrten tm Zusammenhang mit
diesen Verkehrsdiensten.
die Regierung der Republik Moldau -
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern - Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-
haben folgendes vereinbart: nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Artikel 1 Artikel 3
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaatli- (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
chen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau und im gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits- legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
gebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen be- Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
rechtigt sind. werden.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
Personenverkehr hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Artikel 2
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus- beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-
sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit men des Linienverkehrs" bezeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1189
(3) Linienverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr bedürfen (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar• verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 17 gebildeten Ge-
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar· mischten Kommission erarbeitet.
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
fünf Jahren erteilt werden.
Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr• Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenzbehör-
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der den abzustempeln ist.
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
Artikel 5
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme Sinne von Artikel 4 ist.
des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrsmi- (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-
nisterium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersen- dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
den.
a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe
dere folgende Angaben enthalten: befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift ten mit geschlossenen Türen), oder
des Unternehmens; b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
2. Art des Verkehrs; werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
rückfahrten), oder
3. Beantragte Genehmigungsdauer;
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö- selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
chentlich); befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
5. Fahrplan; gangsort zurückzubringen.
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber- weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
gangsstellen); die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
stattet.
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
8. Länge der Tagesfahrtstrecke;
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;
die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt
werden.
Artikel 4 (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
Angaben enthalten:
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt 2. Zweck der Reise (Beschreibung);
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise- 3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu 4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei•
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterk~nft segruppe;
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Ztelort und gege-
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste 5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten 6. Daten der Hin· und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
müssen Leerfahrten sein. besetzt oder leer erfolgen soll;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden
zenden Kraftomnibusse.
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück•
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-
kehre werden in der nach Artikel 17 gebildeten Gemischten Kom-
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
mission vereinbart.
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens Artikel 6
60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 3
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein
die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh• Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-
rend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über nehmigung angegeben genutzt werden. Die Genehmigung be-
die Dauer des Aufenthalts enthalten. rechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der an•
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
deren Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabotagever- (2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann
bot). Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter- weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
nehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer men.
aus dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien einset-
zen. Sie brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein, Artikel 10
müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die im
mit sich führen.
Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen
sind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessung
Güterverkehr keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf die bei ihr
zugelassenen Fahrzeuge.
Artikel 7 (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der
Vorbehaltlich des Artikels 9 bedürfen Unternehmer des Güter- Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
kraftverkehrs und des Werkverkehrs für_Beförderungen zwischen zulässigen Grenzwerte überschreiten, und gegebenenfalls bei der
dem Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zuge- Beförderung von Gefahrgut, ist eine Ausnahmegenehmigung der
lassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich. Dabei
(Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsge- können Verkehrsbeschränkungen oder bestimmte Verkehrswege
biet einer Vertragspartei für jede Beförderung eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.
Artikel 11
Artikel 8 (1) Die für Unternehmer der Republik Moldau erforderlichen
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium
für Verkehrswesen der Republik Moldau oder den von ihm beauf-
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- tragten Behörden ausgegeben.
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-
führten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei- (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
ner Zulassung. derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
kehrswesen der Republik Moldau erteilt und von dem Bundesmi-
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für nisterium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-
raum (Fahrtgenehmigung). Artikel 12
(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen (1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission legt
Vertragspartei und einem dritten Staat sind grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-
zulässig, wenn dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug kehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich
zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird, oder zur Verfügung stehenden Genehmigungen fest.
wenn dafür nach Maßgabe des Artikels 17 besondere Genehmi- (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-
gungen erteilt worden sind. darfsfall nach Maßgabe des Artikels 17 geändert werden.
(5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter zwi- (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-
schen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen- mischten Kommission festgelegt.
den Orten (Binnenverkehr) befördern.
(6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güterver-
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- Allgemeine Bestimmungen
nal üblichen Muster entsprechen muß [CMR].
Artikel 13
Artikel 9 Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,
(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und die Beförde- Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind bei
rung von: allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug mit-
zuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontroll-
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder behörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kon-
Unterrichtung (z. 8. Messe- und Ausstellungsgut);
trolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufül-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, len.
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen; Artikel 14
3. beschädigten Lastkraftfahrzeugen (Rückführungen); ( 1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die
4. Leichen; im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-
mungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,
geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; Unternehmers und seines Fahrpersonals ~egen das im Hoheits-
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Be-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-
hörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern und sol-
zeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
chen zur humanitären Hilfeleistung mit besonderem Nach-
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-
weis; gangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
7. lebenden Tieren;
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-
8. Umzugsgut (Hausrat). tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996 1191
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr; gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- nen Daten zu löschen, sobald sie für deri Zweck, für den sie
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör- 7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbe-
ausgeschlossen hat. zogenen Daten aktenkundig zu machen.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch 8. Beide Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personen-
unmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei er- bezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-
griffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be- fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-
gangen worden ist. zen.
(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-
ten einander nach Maßgabe von Artikel 15 über die getroffenen Artikel 16
Maßnahmen. (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-
gen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad-
Artikel 15 stoffarmen sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung
der fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.
Der Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten richtet
sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden (2) Die Einzelheiten werden in der nach Artikel 17 gebildeten
Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen: Gemischten Kommission festgelegt.
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
Artikel 17
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-
den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Vertragspartei zusammen, um die Durchführung dieses Abkom-
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
mens zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemisch-
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
te Kommission unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vor-
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei- schläge zur Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsent-
oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere wicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-
mung der übermittelnden Behörde erfolgen.
Artikel 18
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich gegen-
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
seitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 11
die Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
und 14 mit.
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, Artikel 19
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist parteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der unrichtigen den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der
Daten oder die Vernichtung der unter ein Übermittlungsverbot Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
fallenden Daten vorzunehmen.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person Artikel 20
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
Verwendungs~eck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
treten des Abkommens erfüllt sind.
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof- (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, das Abkom-
fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft men vom Tag der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-
(3) Das Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung
6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän- bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und moldauischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Moldau
Mihai Popov
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. August 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 105,80 DM (99,20 DM zuzüglich 6,60 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 106,80 DM. Postvertriebsstück, Z 1998. Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 1. Juli 1996
Gemäß einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Febru-
ar 1996 zugegangenen Notifikation hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h die
Anwendung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) mit Wirkung vom 20. Februar 1996 auf
Jersey erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. April 1970 (BGBI. II S. 194), vom 29. September 1970 (BGBI. II S. 1044) und
vom 24. April 1996 (BGBI. II S. 869).
Bonn, den 1. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b er g