1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Beschlusses des Obersten Rates
des Europäischen Hochschullnstltuts Nr. 8193 vom 2. Dezember 1993
und des Beschlusses der Ständigen Kommission
von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
Vom 7. Juni 1996
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Beschluß des Obersten Rates des
Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem
Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1996 II S. 754) wird bekanntgemacht, daß in entsprechender Anwendung
des Artikels 6 Abs. 2 des Abkommens vom 9. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die
Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der
. Europäischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) die Beschlüsse
am 21. Juni 1996
in Kraft treten.
Bonn, den 7. Juni 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Beus
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. Juni 1996
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für
Usbekistan am 21. Mai 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1995 (BGBI. II
s. 1054).
Bonn.den 10.Ju~ 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Beschlusses des Obersten Rates
des Europäischen Hochschullnstltuts Nr. 8193 vom 2. Dezember 1993
und des Beschlusses der Ständigen Kommission
von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
Vom 7. Juni 1996
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Beschluß des Obersten Rates des
Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem
Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1996 II S. 754) wird bekanntgemacht, daß in entsprechender Anwendung
des Artikels 6 Abs. 2 des Abkommens vom 9. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die
Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der
. Europäischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) die Beschlüsse
am 21. Juni 1996
in Kraft treten.
Bonn, den 7. Juni 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Beus
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. Juni 1996
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für
Usbekistan am 21. Mai 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1995 (BGBI. II
s. 1054).
Bonn.den 10.Ju~ 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Bekanntmachung
der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk
Vom 3. Juni 1996
Die von dem Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation für die Bundesrepublik Deutschland in
Brüssel am 25. Januar 1996 unterzeichnete Regionale
Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk wird nach
ihrem Kapitel IV für die Bundesrepublik Deutschland
am 1. September 1996
in Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juni 1996
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Kowalewski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1083
Regionale Vereinbarung
über den Binnenschiffahrtsfunk
Inhaltsverzeichnis
Präambel Artikel
9 Beendigung der Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk
Kapitel 1
10 Revision der Vereinbarung
Terminologie
11 Kündigung der Vereinbarung
Artikel
12 Anmeldung von Frequenzzuteilungen
1 Begriffsbestimmungen
13 Unterrichtung des Generalsekretärs der UIT
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen Kapitel IV
über die Wahrnehmung des Funkdienstes Übergangs- und Schlußbestimmungen
2 Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen Anhang 1 Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen
3 Frequenzbenutzung Anhang 2 Kanäle, Sendefrequenzen, Sendeleistung und Verkehrskreise
4 Betriebliche und technische Merkmale der Funkanlagen von für den Binnenschiffahrtsfunk
Schiffsfunkstellen Anhang 3 Betriebliche und technische Merkmale der Funkanlagen
5 Betriebsverfahren Anhang 4 Bestimmungen über die Herstellung von Sprechfunkverbin-
dungen
Kapitel III
Entschließung 1 Bestimmungen über den Erwerb und die gegenseitige
Anwendung der Vereinbarung
Anerkennung von Sprechfunkzeugnissen
6 Genehmigung der Vereinbarung
Empfehlung 1 Handbuch für den Binnenschiffahrtsfunk
7 Durchführung der Vereinbarung
Empfehlung 2 Gegenseitige Anerkennung der Zulassungen von Funk-
8 Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk anlagen
Regionale Vereinbarung
über den Binnenschiffahrtsfunk
getroffen in Brüssel zwischen den Verwaltungen folgender Binnenschiffahrtsfunk
Staaten
Internationaler beweglicher UKW-Sprechfunkdienst auf Binnen-
Deutschland, schiffahrtsstraßen
Königreich Belgien, Der Binnenschiffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funk-
Frankreich, verbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen
Großherzogtum Luxemburg, und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren (Verkehrskreise).
Königreich der Niederlande und Der Binnenschiffahrtsfunk umfaßt fünf Verkehrskreise:
Schweizerische Eidgenossenschaft. - Schiff-Schiff,
- nautische Information,
Präambel - Schiff-Hafenbehörde,
Die Delegierten der Verwaltungen der vorstehend genannten - Funkverkehr an Bord,
Staaten, deren Unterschriften folgen, sind nach Artikel 43 der - öffentlicher Nachrichtenaustausch.
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in
Brüssel zu einer regionalen Konferenz zusammengekommen und
Verkehrskreis Schiff-SChiff
haben vorbehaltlich der Genehmigung durch ihre Verwaltungen
die folgenden Bestimmungen über den Binnenschiffahrtsfunk in Direkte Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen.
gegenseitigem Einvernehmen angenommen:
Verkehrskreis nautische Information
Kapitel 1 Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den Funk-
stellen der Behörden, welchen der technische Betrieb auf den
Terminologie Binnenschiffahrtsstraßen obliegt. Die Funkstellen der genannten
Behörden können entweder ortsfeste oder bewegliche Funk-
Artikel 1 stellen sein.
Begriffsbestimmungen
Verkehrskreis Schiff-Hafenbehörde
In dieser Vereinbarung behalten die nicht im nachfolgenden
definierten Begriffe die Bedeutung, die ihnen in der Konstitution Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen
und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Ull) und der Behörden, welchen der technische Betrieb in den Binnen-
in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) gegeben häfen obliegt. Die Funkstellen der genannten Behörden sollen
wird. vorzugsweise ortsfest sein.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Verkehrskreis Funkverkehr an Bord Kapitel III
Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Anwendung der Vereinbarung
Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben wer-
den, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für
Artikel 6
dasAnkem.
Genehmigung der Vereinbarung
Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch Der belgischen Verwaltung obliegt die Bearbeitung des all-
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und dem öffent- gemeinen Schriftwechsels, der diese Vereinbarung betrifft.
lichen nationalen und internationalen Fernmeldenetz oder Die Verwaltungen Deutschlands, Frankreichs, des Großherzog-
zwischen Schiffsfunkstellen über ortsfeste Funkstellen, die dem tum Luxemburgs, des Königreichs der Niederlande und der
öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen. Schweizerischen Eidgenossenschaft teilen der belgischen Ver-
waltung so bald wie möglich ihre Genehmigung dieser Verein-
Schiffsfunkstelle barung mit.
Bewegliche Funkstelle des Binnenschiffahrtsfunks, die sich an Diese unterrichtet davon die übrigen Vertragsverwaltungen.
Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist.
Artikel7
Münchener Abkommen (1. Oktober 1976)
Regionale Vereinbarung Ober den Rheinfunkdienst, München
Durchführung der Vereinbarung
1976, in Kraft getreten am 1. April 1977. Die Vertragsverwaltungen erklären, daß sie die Bestimmungen
dieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, ihrer Entschließungen und,
Vertragsverwaltungen soweit wie möglich, ihrer Empfehlungen annehmen und daß sie
Verwaltungen der Länder, die diese Vereinbarung unterzeichnet diese anwenden werden.
und genehmigt haben. Mit Ausnahme der Verkehrskreise Schiff-SChiff und Funkverkehr
an Bord ist die BereitsteJlung der übrigen Verkehrskreise dieser
Teilnahmeberechtigte Verwaltungen Vereinbarung den Vertragsverwaltungen und teilnahmeberech-
Verwaltungen der übrigen Uinder, deren Schiffe zur Teilnahme tigten Verwaltungen freigestellt.
am Binnenschiffahrtsfunk zugefassen sind.
Artikel 8
Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk
Kapitel II Unbeschadet der von den zuständigen Behörden gegebenen-
falls für verbindlich erklärten Bestimmungen kann jede Ver-
Allgemeine Bestimmungen waltung, die für Funkstellen an Bord von Schiffen zuständig ist,
über die Wahrnehmung des Binnenschiffahrtsfunks welche auf den vom Binnenschiffahrtsfunk versorgten Binnen-
schiffahrtsstraßen verkehren, teilnahmeberechtigte Verwaltung
werden, vorausgesetzt, daß sie der belgischen Verwaltung zuvor
Artikel2 mitgeteilt hat,
Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen a) daß sie sich verpflichtet, diejenigen Bestimmungen dieser
Die Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen sind in Vereinbarung zu beachten, die sie betreffen,
Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthalten. b) daß, wenn Schiffe der Vertragsverwaltungen auf den Binnen-
schiffahrtsstraßen des teilnahmeberechtigten Landes ver-
kehren, sie den Schiffsfunkstellen der Vertragsverwaltungen
Artikel 3 und der teilnahmeberechtigten Verwaltungen die gleichen
Frequenzbenutzung Rechte gewährt wie den eigenen Schiffsfunkstellen.
Die belgische Verwaltung unterrichtet davon die Vertragsverwal-
Die zu benutzenden Frequenzen sind aus den in Anhang 18 zur
tungen und teilnahmeberechtigten Verwaltungen.
Vollzugsordnung für den Funkdienst enthaltenen Frequenzen
ausgewählt und gemäß diesem Anhang numeriert.
Artikel 9
Die Kanäle, Sendefrequenzen, Sendeleistungen und Verkehrs-
kreise sind im Anhang 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Beendigung der Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk
Jede teilnahmeberechtigte Verwaltung hat jederzeit das Recht,
ihre Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk durch eine an die
Artikel 4 belgische Verwaltung zu richtende Notifikation zu beenden;
Betriebliche und technische Merkmale diese unterrichtet davon die Vertragsverwaltungen und die teil-
der Funkanlagen bei Schiffsfunkstellen nahmeberechtigten Verwaltungen.
Die betrieblichen und technischen Merkmale der Funkanlagen Die Beendigung der Teilnahme wird nach Ablauf einer Frist von
von Schiffsfunkstellen sind in Anhang 3 zu dieser Vereinbarung zwei Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs der Notifikation
festgelegt. bei der belgischen Verwaltung an gerechnet.
Die Funkanlagen müssen von der Fernmeldeverwaltung des
Artikel 10
Landes, in dem das Schiff registriert ist, für den Binnenschiff-
fahrtsfunk zugelassen sein. Revision der Vereinbarung
Eine Verwaltung kann die Zulassungen einer anderen Verwaltung 1. Die Vereinbarung kann nur von einer Konferenz der Vertrags-
anerkennen. verwaltungen revidiert werden. Diese Konferenz wird auf
entsprechenden, an die belgische Verwaltung zu richtenden
Vorschlag mindestens zweier Vertragsverwaltungen ein-
Artikel 5
berufen. Die teilnahmeberechtigten Verwaltungen dürfen
Betriebsverfahren dieser Konferenz beiwohnen.
Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind im An- 2. Darüber hinaus können die Vertragsverwaltungen Ande-
hang 4 dieser Vereinbarung enthalten. rungswünsche zu den Anhängen dieser Vereinbarung bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1085
belgischen Verwaltung einreichen. Diese Vorschläge müssen Frequenzen wird die Anmeldung von Frequenzzuteilungen nach
einen Terminplan für die Einführung dieser Änderungen ent- dem in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten
halten. Die belgische Verwaltung unterrichtet die anderen Verfahren vorgenommen.
Vertragsverwaltungen von diesem Vorschlag innerhalb von
60 Tagen. Wenn alle Vertragsverwaltungen diesem Wunsch
innerhalb von 6 Monaten schriftlich zustimmen, ist er an- Artikel13
genommen. Die belgische Verwaltung unterrichtet innerhalb Unterrichtung des Generalsekretärs der UIT
von 30 Tagen die anderen Vertragsverwaltungen und die
Die belgische Verwaltung unterrichtet den Generalsekretär der
teilnahmeberechtigten Verwaltungen.
Internationalen Fernmeldeunion (UfT) über den Abschluß und
über den Wortlaut dieser Vereinbarung.
Artikel 11
Kündigung der Vereinbarung
Jede Vertragsverwaltung hat jederzeit das Recht, diese Ver-
einbarung durch eine an die belgische Verwaltung zu richtende
Notifikation zu kündigen; diese unterrichtet dann die übrigen Ver-
Kapitel IV
tragsverwaltungen und die teilnahmeberechtigten Verwaltungen. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten
wirksam, vom Tage des Eingangs der Notifikation bei der belgi- Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1996 in Kraft.
schen Verwaltung an gerechnet. Gleichzeitig tritt die Regionale Vereinbarung über den Rheinfunk-
dienst (München, 1. Oktober 1976) außer Kraft.
Artikel 12 Funkgeräte, die nach den Bestimmungen der Regionalen
Vereinbarung über den Rheinfunkdienst (München, 1. Oktober
Anmeldung von Frequenzzuteilungen
1976) zugelassen sind, dürfen weiterbetrieben werden, wenn
Unbeschadet der gegebenenfalls erforderlichen Verfahren sie mit ATIS gemäß Anhang 3 dieser Vereinbarung ausgerüstet
zur Koordinierung der in dieser Vereinbarung nicht verteilten sind.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Delegierten der
Verwaltungen der obengenannten Länder diese Vereinbarung
im Namen ihrer Verwaltungen in französischer, englischer und
deutscher Sprache in je einer Urschrift unterzeichnet, wobei der
französische Wortlaut im Falle einer Streitigkeit maßgebend ist;
diese Urschriften werden im Archiv der belgischen Verwaltung
hinterlegt und verwahrt; eine beglaubigte Abschrift in jeder
Sprache wird jeder Unterzeichnerverwaltung übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1996
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Anhang 1
Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen
1 Allgemeines Die zuständige Behöl'.de stellt eine Prüfbescheinigung aus,
sofern die Genehmigungsurkunde diese Bescheinigung
1.1 Genehmigungen nicht ersetzt.
Der Schiffseigner muß im Besitz einer Genehmigung zum Die Regierungen oder die zuständigen Verwaltungen der
Errichten und zum Betreiben der Schiffsfunkstelle sein; die Staaten, in denen sich ein Schiff vorübergehend befindet,
Genehmigungsurkunde muß von der zuständigen Behörde können fordern, daß ihnen die Genehmigungsurkunde
des Staates ausgestellt sein, in dem das Schiff registriert oder eine beglaubigte Abschrift zur Prüfung vorgelegt wird.
ist. Die für die Funkstelle verantwortliche Person muß diesem
Verlangen nachkommen. Wenn die Genehmigungsurkunde
Diese Genehmigungsurkunde und gegebenenfalls die in
oder eine beglaubigte Abschrift nicht vorgelegt werden kann
Abschnitt 1.5 genannte Prüfbescheinigung müssen so auf-
oder wenn andere offenkundige Unregelmäßigkeiten fest-
bewahrt werden, daß sie auf Verlangen zur Prüfung vor-
gestellt werden, können die Regierungen oder zuständigen
gezeigt werden können. Die Genehmigungsurkunde oder
Verwaltungen die Funkanlagen prüfen, um sich zu vergewis-
eine von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift
sern, daß diese den in dieser Vereinbarung festgelegten
ist an Bord ständig verfügbar zu halten.
Bedingungen entsprechen. Außerdem sind die Prüfbeamten
berechtigt, sich das Sprechfunkzeugnis der Bedienungs-
1.2 Anordnungsbefugnis des Schiffsführers
person der Funkstelle vorlegen zu lassen, doch dürfen sie
Der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle untersteht der obersten keinerlei Nachweis der beruflichen Kenntnisse fordern.
Anordnungsbefugnis des Schiffsführers oder der Person, Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann die
die für das Schiff verantwortlich ist. prüfende Verwaltung eine Gebühr erheben, um die Kosten
für diese Prüfung zu decken. Der Schiffsführer muß darüber
1.3 Fernmeldegeheimnis unterrichtet werden.
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, das im Arti- Wenn sich eine Regierung oder eine zuständige Verwaltung
kel 37 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion gezwungen sah, die obengenannte Maßnahme zu ergreifen,
(Ull) festgelegte Fernmeldegeheimnis zu wahren. wird hierüber sogleich die für die Schiffsfunkstelle zu-
ständige Regierung oder Verwaltung unterrichtet. Weitere
Der Schiffsführer oder die für das Schiff verantwortliche Per-
regulierende Maßnahmen könneri, sofern erforderlich,
son sowie alle Personen, die von dem Inhalt oder auch nur
nach Absprache zwischen den zuständigen Verwaltungen
von dem Vorhandensein von Funktelegrammen oder von
getroffen werden.
jeder anderen durch den Funkdienst erlangten Nachricht
Kenntnis erhalten können, sind verpflichtet, das Fernmelde-
geheimnis zu wahren und zu sichern. 2 Rufzeichen der Schiffsfunkstellen
1.4 Bedienungspersonal der Schiffsfunkstelle 2.1 Jede am Binnenschiffahrtsfunk teilnehmende Schiffsfunk-
stelle muß ein Rufzeichen haben. Dieses Rufzeichen muß
Der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle muß von einer Person aus zwei Buchstaben und vier nachfolgenden Ziffern be-
wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die mindestens stehen. Die beiden Buchstaben werden aus den beiden
Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses ist, das nach ersten Buchstaben der in der Vollzugsordnung für den Funk-
den Vorschriften des Artikels 55 der VO Funk erteilt dienst in Anhang 42 festgelegten Internationalen Reihen
wurde. Die Bestimmungen über den Erwerb und die ausgewählt.
Anerkennung eines UKW-Sprechfunkzeugnisses sind in der
Entschließung 1 aufgeführt. 2.2 Die am internationalen beweglichen Seefunkdienst teil-
nehmenden Seefunkstellen verwenden ihr Rufzeichen auch
1.5 Prüfung für den Binnenschiffahrtsfunk.
Die Schiffsfunkstelle wird vor der Inbetriebnahme durch die 2.3 In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, nautische Information
zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, und Schiff-Hafenbehörde ist der amtliche Name des
geprüft. Jede zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schiffes zu verwenden.
dieser Regelung für Funkanlagen an Bord von Kleinfahr-
zeugen gemäß Rheinschiffahrtspolizeiverordnung festlegen. 2.4 Für tragbare Funkgeräte, die für den Verkehrskreis Funk-
Nach der Inbetriebnahme kann die Prüfung durch diese verkehr an Bord verwendet werden, wird im allgemeinen
Behörde in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden. kein Rufzeichen zugeteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1087
Anhang 2
Kanäle, Sendefrequenzen, Sendeleistung
und Verkehrskreise für den Binnenschiffahrtsfunk
1. Kanalverteilung
Sendefrequenzen
Kanal Bemerkungen Öffentl.
(MHz) Schiff-Hafen- Nautische
Schiff-SChiff Nachrichten-
a) Schiffs- ortsfeste behörde Information
austausch
funkstelle Funkstellen
60 156 025 160 625 X
01 156 050 160 650 X
61 156 075 160 675 X
02 156100 160 700 X
62 156125 160 725 X
03 156 150 160 750 X
63 156175 160 775 X
04 156 200 160 800 X
64 156 225 160 825 X
05 156 250 160 850 X
65 156 275 160 875 X
06 b) c) 156 300 156 300 X
66 156 325 160 925 X
07 156 350 160 950 X
67 156 375 156 375 X
08 c) 156 400 156 400 X
68 156 425 156 425 X
09 156 450 156 450 X
69 156 475 156 475 X
10 156 500 156 500 X
70 156 525 156 525 Digitaler Selektivruf
für Not, Sicherheit und Anruf
11 156 550 156 550 X
71 156 575 156 575 X
12 156 600 156 600 X
72 c) 156 625 156 625 X
13 156 650 156 650 X
73 d) 156 675 156 675 X
14 156 700 156 700 X
74 156 725 156 725 X
15 e) 156 750 156 750
75 Schutzbereich 156 775 156 775
16 f) 156 800 156 800
76 Schutzbereich 156825 156 825
17 e) 156 850 156 850
77 g) 156 875 156 875 X
18 156 900 161 500 X
78 156 925 161 525 X
Hi 156 950 161 550 X
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Sendefrequenzen
Kanal Bemerkungen Öffentl.
(MHz) Schiff-Hafen- Nautische
Schiff-Schiff Nachrichten-
a) Schiffs- ortsfeste behörde Information
austausch
funkstelle Funkstellen
79 156 975 161 575 X
20 157 000 161 600 X
80 157 025 161 625 X
21 157 050 161 650 X
81 157 075 161 675 X
22 157100 161 700 X
82 h) i) 157125 161 725 X
23 ij 157 150 161 750 X
83 i) 157 175 161 775 X
24 i) 157 200 161 800 X
84 i) 157 225 161 825 X
25 i) 157 250 161 850 X
85 i) 157 275 161 875 X
26 i) 157 300 161 900 X
86 ij 157 325 161 925 X
27 i) 157 350 161 950 X
87 i) 157 375 161 975 X
28 ij 157 400 162 000 X
88 ij 157 425 162 025 X
2. Bemerkungen: h) In den Niederlanden und Belgien kann der Kanal 82 für
die Übermittlung von Nachrichtenverbindungen über die
a) Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff, nautische Infor-
Versorgung und Verproviantierung benutzt werden. Die
mation und öffentlicher Nachrichtenaustausch können
Ausgangsleistung muß manuell auf einen Wert zwischen
auch durch Verkehrssicherungssysteme von Land aus
0,5 W und 1 W reduziert werden.
benutzt werden.
i) Dieser Kanal kann bei Bedarf auch im Verkehrskreis
b) Kanal 6 darf nicht zwischen Rheinkilometer 150 und
nautische Information verwendet werden.
Rheinkilometer 350 benutzt werden.
c) Nachrichtenverbindungen .ausschließlich zwischen Bin-
nenschiffen in oder in der Nähe von Seehäfen sind auf 3. Sendeleistung
diesem Kanal verboten.
Die Sendeleistung auf Kanälen des Binnenschiffahrtsfunks
d) In den Niederlanden wird der Kanal 73 von der zu- liegt nach den Vorschriften des Anhangs 3 immer zwischen
ständigen Verwaltung für Funkverbindungen während 6 W und 25 W; es gelten folgende Ausnahmen:
Ölbekämpfungsmaßnahmen in der Nordsee verwendet.
1. In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde
e) Dieser Kanal darf nur für Funkverbindungen an Bord ver- und Funkverkehr an Bord wird die Sendeleistung bei
wendet werden. Schaltung auf einen dieser Kanäle automatisch auf einen
f) Dieser Kanal darf nur für Nachrichtenverbindungen zwi- Wert zwischen 0,5 W und 1 W reduziert.
schen Seeschiffen und beteiligten Küstenfunkstellen für
2. Im Verkehrskreis nautische Information kann von den
den Notverkehr auf See verwendet werden. zuständigen Behörden ein Betrieb mit einer reduzierten
g) Kanal 77 kann für Nachrichtenverbindungen sozialer Art Sendeleistung zwischen 0,5 W und 1 W auf ihrem
vef'Wendet werden. Hoheitsgebiet gefordert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1089
Anhang3
Betrlebliche IA'ICI technische Merkmale der Funkanlagen
Die Sprechfunkanlagen, die auf den in Anhang 2 zu dieser Die tragbaren UKW-Funkanlagen sind nur für den
Vereinbarung angegebenen Kanälen und auf den Binnen- Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zugelassen.
schiffahrtsstraßen betrieben werden, müssen die folgenden
1.7 Um die Untersuchungen von Vorkommnissen im
Bedingungen erfüllen:
Zusammenhang mit der Sicherheit der Schiffahrt zu
erleichtem, wlre es erwünscht, für den Verkehrskreis
1 Betriebliche Merkmale Schiff-SChiff Geräte zur Aufzeichnung des Sprech-
funkverkehrs auf den Kanälen 10 und 13 bereitzu-
1.1 Die im Binnenschiffahrtsfunk betriebene Schiffsfunk- stellen.
stelle kann entweder aus getrennten Funkanlagen für
jeden einzelnen der nachstehend genannten Verkehrs- 1.8 Zur Erleichterung des Betriebsverfahrens, das im Ver-
kreise oder aus Funkanlagen für mehrere dieser Ver- kehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch anzu-
kehrskreise bestehen: wenden ist, sollten Selektivrufdecoder verwendet wer-
den. Diese müssen die in Abschnitt 5 festgelegten
- Schiff-Schiff, technischen Merkmale erfüllen.
- nautische Information,
1.9 Der Kanal 70 darf nur in den Funkanlagen eingerichtet
- Schiff-Hafenbehörde, werden, die mit digitalen Selektivruf-Einrichtungen
versehen sind.
- Funkverkehr an Bord,
- öffentlicher Nachrichtenaustausch. 2 Technische Merkmale
Kleinfahrzeuge, wie in der Definition der Rheinschiff- Funkanlagen, die für die Verkehrskreise
fahrtspolizeiverordnung festgelegt, dürfen mit trag-
- Schiff--SChiff,
baren Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr
an Bord nicht ausgerüstet sein. - nautische Information und
- Schiff-Hafenbehörde,
1.2 Zusätzlich zu der Ausrüstung für die geforderte Benut-
zung eines vorgeschriebenen Verkehrskreises dürfen - öffentlicher Nachrichtenaustausch
alle Schiffsfunkstellen für die Teilnahme an einem oder
benutzt werden, müssen
mehreren der in Abschnitt 1.1 genannten Verkehrs-
kreise ausgerüstet sein. a) den Bestimmungen in den Anhängen 18 und 19 der
Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen
Wenn eine Schiffsfunkstelle an mehreren Verkehrs- und
kreisen teilnimmt, muß - sofern eine ständige Hör-
bereitschaft vorgeschrieben ist - der gleichzeitige b) der folgenden Leistungsbeschreibung entsprechen.
Empfang auf allen tatsächlich benutzten Kanälen
sichergestellt werden. Verfahren für die zeitlich 2.1 Allgemeine Bedingungen
abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen sind
nicht zulässig. 2.1.1 Aufbau
Ist eine Schiffsfunkstelle mit mehr als einem Emp-
2.1.1.1 Die mechanische und elektrische Bauweise sowie
fänger (z.B. Wachempfänger) ausgerüstet, so gelten
die Art der Fertigung der Funkanlagen müssen den
die in Abschnitt 2.1.3.3 angegebenen Entkopplungs-
anerkannten Regeln der Technik in jeder Beziehung
bedingungen auch, wenn die Funkstelle auf einem der entsprechen und die Funkanlagen müssen für die
normalerweise überwachten Kanäle sendet
Benutzung an Bord wn Schiffen geeignet sein.
1.3 Derjenige Teil der Funkstelle, der für den Verkehrskreis 2.1.1.2 Alle Bedienungselemente müssen so bemessen sein,
öffentlicher Nachrichtenaustausch benutzt wird, sollte daß die laufenden Einstellungen leicht ausgeführt wer-
vorzugsweise Duplex-Betrieb, muß jedoch minde- den können, und die Anzahl der Bedienungselemente
stens Semi-Duplex-Betrieb ermöglichen. soll auf das für einen einfachen und zufriedenstellen-
Wenn die Funkstelle auf Fahrgastschiffen von Fahr- den Betrieb notwendige Mindestmaß herabgesetzt
gästen benutzt werden kann, muß Duplex-Betrieb sein.
sichergestellt sein.
2.1.1.3 Alle Bedienungselemente, Instrumente und Anzeigen
sowie die Eingänge und Ausgänge müssen deutlich
1.4 Derjenige Teil der Funkanlagen, der für den Verkehrs-
gekennzeichnet sein. Ein Schild mit der Typenbezeich-
kreis Schiff-SChiff benutzt wird, muß Simplex-Betrieb
nung, unter der die Funkanlage zugelassen worden ist,
ermöglichen.
muß auf der Funkanlage-so angebracht sein, daß es in
der normalen Betriebslage deutlich sichtbar ist.
1.5 Derienige Teil der Funkanlagen, der für den Verkehrs-
kreis nautische Information benutzt wird, muß Semi- Dieses Schild muß außerdem folgende Angaben ent-
Duplex-Betrieb ermöglichen. halten:
- Fertigungsnummer und Baujahr,
1.6 Die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zu-
- Angaben aus der Zulassungsurkunde,
gelassenen Kanäle sind in Anhang 2 angegeben.
- Angaben über den Inhaber der Zulassung.
Bezüglich der technischen Merkmale müssen die
Funkanlagen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 Diese Angaben können auch durch eine mitgeführte
entsprechen. Kopie der Zulassungsurkunde nachgewiesen werden.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Einzelheiten über die Stromversorgung, welche die 2.1.3 Lautsprecher und Handapparat
Funkanlage speisen soll, müssen ebenfalls deutlich
2.1.3.1 Die Funkanlage muß mit einem Handapparat sowie
angegeben sein.
einem eingebauten Lautsprecher oder einem Anschluß
2.1.1.4 Alle Teile der Funkanlage, die bei der Prüfung oder für einen Außenlautsprecher ausgerüstet sein.
Instandhaltung untersucht werden, müssen leicht
zugänglich sein. Die Bestandteile müssen leicht 2.1.3.2 Während der Aussendung im Simplex-Betrieb darf der
erkannt werden können. Ausgang des Empfängers kein Signal abgeben.
2.1.1.5 Eine vollständige technische Beschreibung muß mit 2.1.3.3 Während der Aussendung im Duplex-Betrieb darf nur
der Funkanlage geliefert werden. der Handapparat in Betrieb sein. Elektrische und
akustische Kopplungen müssen so kJein sein, daß kein
2.1.1 .6 Die Funkanlage muß einen Kanalwahlschalter ent- Rückkopplungspfeifen entsteht. Für Modulations-
halten, auf dem die im Anhang 18 der Vollzugsordnung frequenzen zwischen 300 und 3 000 Hz muß der
für den Funkdienst entsprechende Nummer des Ka- Hub des wiederausgesendeten Signals bei einem frei
nals erscheint, auf den die Funkanlage eingestellt ist. im Raum gehaltenen Handapparat geringer sein
Die Nummer des Kanals muß unabhängig von den als ½6 des Hubes des Signals am Empfängereingang.
Bedingungen der Außenbeleuchtung lesbar sein.
2.1.4 Umschaltzeit
2.1.1. 7 Die Funkanlage muß auf Simplex- oder Duplexkanälen
Die Kanal-Umschalteinrichtung muß derart sein, daß
mit Handumschaltung betrieben werden können.
die Zeit, die für den Übergang von der Benutzung
Zusätzlich darf sie auf Duplexkanälen auch ohne
eines der Kanäle zur Benutzung irgendeines anderen
Handumschaltung betrieben werden.
Kanals notwendig ist, 5 s nicht überschreitet. Die
Funkanlage darf nicht senden können, ehe die Nenn-
2.1.2 Bedienungselemente
frequenz erreicht ist.
2.1.2.1 Folgende Bedienungselemente müssen vorhanden Die Zeit, die für das Umschalten von Senden auf Emp-
sein: fang und umgekehrt notwendig ist, darf 0,3 s nicht
überschreiten.
- ein Ein-/Ausschalter für die gesamte Funkanlage,
mit einer Sichtanzeige dafür, daß die Funkanlage in
2.1.5 Vorsichtsmaßnahmen für die Sicherheit
Betrieb ist;
- ein Handapparat mit einer nichtsperrenden Sprech- 2.1.5.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die
taste zum Schalten des Trägers; " Funkanlage vor den Auswirkungen zu hoher Ströme
oder Spannungen zu schützen.
- eine Vorrichtung zum Einstellen der dem Laut-
sprecher zugeführten NF-Leistung bis herab auf
2.1.5.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die
eine gerade noch wahrnehmbare Mindestlautstärke.
Funkanlage vor Schäden zu schützen, wenn die
Der Pegel am Hörer des Handapparates muß davon
Stromquelle vorübergehende Spannungsschwankun-
unbeeinflußt bleiben. Im Zustand „Senden" muß
gen erzeugt und wenn die Polaritäten der Stromquelle
der Lautsprecher durch Betätigen des Sende-/
aus Versehen umgekehrt werden.
Empfangs-Umschalters abgeschaltet sein. Eine
andere Abschaltmöglichkeit für den Lautsprecher
2.1.5.3 Es muß eine Vorrichtung für das Erden des Gehäuses
ist nicht erlaubt;
der Funkanlage vorhanden sein; dies darf aber nicht
- ein Kanalwahlschalter, auf dem Kanal 16 besonders dazu führen, daß irgendeine Klemme der Stromquelle
gekennzeichnet ist; geerdet wird.
- ein Schalter, mit dem die Ausgangsleistung des
Senders auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt 2.1.5.4 Alle Bauteile und Verdrahtungen, in denen sich Gleich-
herabgesetzt werden kann; und/oder Wechselspannungen (andere als HF-
Spannungen) zu einer Spitzenspannung von mehr als
- eine Einstellvorrichtung für die Rauschsperre; 50 V addieren, müssen vor jeder zufälligen Berührung
- eine Einstellvorrichtung, mit der die Helligkeit aller geschützt sein und beim Entfernen der Schutzvorrich-
Lampen der Funkanlage auf die Helligkeit der tungen automatisch von allen Stromquellen getrennt
Umgebung herabgesetzt werden kann. Jedoch werden. Anderenfalls muß die Funkanlage so konstru-
müssen die Betriebsanzeigen bei jedem Betriebs- iert sein, daß der Zugang zu Teilen, die solche Span-
zustand erkennbar sein; nungen aufweisen, nur mit Hilfe eines Werkzeugs, z.B.
eines Schraubenschlüssels oder eines Schraubendre-
- eine Anzeige dafür, daß der Träger ausgestrahlt hers, möglict} ist; Warnschilder müssen sowohl inner-
wird. halb der Funkanlage als auch auf den Schutzvorrich-
tungen gut sichtbar angebracht sein.
2.1.2.2 Die Funkanlage muß auch folgende Bedingungen
erfüllen: 2.1.5.5 Die in Betrieb befindliche Funkanlage darf keinen
- Die Bedienungsperson darf zu keinem Bedienungs- Schaden erleiden, wenn der Antennenanschluß
element Zugang haben, durch das im Falle schlechter während einer Zeit von mindestens 5 Minuten offen
Einstellung die Leistungsfähigkeit der Funkanlage oder kurzgeschlossen ist.
beeinträchtigt werden könnte;
2.1.6 Sendeart und Modulationsmerkmale
- wenn die von außen zugänglichen Bedienungs-
elemente auf einem besonderen Bediengerät
2.1.6.1 Es darf nur Frequenzmodulation mit einer Preempha-
zusammengefaßt sind und wenn es mehrere
sis von 6 dB je Oktave (Phasenmodulation) verwendet
Bediengeräte gibt, muß eines von ihnen Vorrang vor
werden.
den anderen haben.
Falls es mehrere Bediengeräte gibt, muß, wenn ein 2.1.6.2 Die Funkanlage muß für einen zufriedenstellenden
Bediengerät in Betrieb ist, dies auf dem (den) anderen Betrieb mit einem Kanalabstand von 25 kHz vorge-
Bediengerät(en) angezeigt werden. sehen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1091
2.1.6.3 Der Frequenzhub, der einer Modulation von 100 % 2.2.3 Normale Prüfbedingungen
entspricht, muß so nahe wie möglich bei ± 5 kHz lie-
gen. Der Frequenzhub darf in keinem Fall ± 5 kHz 2.2.3.1 Normale Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen
überschreiten.
Als normale Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingun-
gen bei den Prüfungen gelten alle entsprechenden
2.1. 7 Anzahl der KanäJe
Temperatur- und Feuchtigkeitskombinationen inner-
Jede Verwaltung soll die Anzahl der erforderlichen halb folgender Grenzen:
Kanäle festlegen.
- Temperatur+ 15 °C bis + 35 °C,
Die Höchstzahl der Kanäle,.für welche die Funkanlage - relative Luftfeuchtigkeit 20 % bis 75 %.
ausgerüstet ist, muß im Prüfprotokoll angegeben sein.
Anmerkung:
2.1.8 Frequenzbereiche Wenn es unmöglich ist, die Prüfungen unter den
obigen Bedingungen durchzuführen, muß dem Prüf-
2.1.8.1 Funkanlagen, die nur für den Betrieb auf Simplex- protokoll eine Anmerkung hinzugefügt werden, aus
kanälen vorgesehen sind, müssen im gesamten der sich die Temperatur und die relative luftfeuchttg-
Bereich von 156,300 MHz bis 156,875 MHz betrieben keit während der Prüfungen ergibt.
werden können.
2.2.3.2 Normale Stromversorgung
2.1.8.2 Funkanlagen, die für den gleichzeitigen· Betrieb auf
Simplexkanälen und auf DuplexkanäJen vorgesehen 2.2.3.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstromversorgung
sind, müssen außerdem mit einem Abstand von 4,6
MHz zwischen den Sende- und den Empfangsfre- Die normale Prüfspannung für Funkgeräte, die aus
quenzen innerhalb der folgenden Bereiche betrieben dem Netz versorgt werden sollen, muß gleich der
werden können: Nennspannung des Netzes sein. Für die Zwecke die-
ser Leistungsbeschreibung muß die Nennspannung
156,025 MHz - 157,425 MHz für die Aussendung und die Spannung oder eine der Spannungen sein, für wel-
160,625 MHz-162,025 MHz für den Empfang. che die Funkgeräte hergestellt wurden. Die Frequenz
des Prüfstroms muß 50 Hz± 1 Hz betragen.
2.1.9 Antennen
2.2.3.2.2 Stromversorgung aus einer Bleibatterie
Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein
Rundstrahldiagramm aufweisen. Für einen Betrieb der Funkgeräte bei Versorgung aus
einer Bleibatterie muß die normale Prüfspannung
Antennen mit Gewinn (bezogen auf einen in gleicher 1,1mal so groß sein wie die Nennspannung der Batte-
Höhe wie die betrachtete Antenne angebrachten rie (6 V, 12 V usw.).
1/2-Dipol) sind nicht zugelassen.
Die Antennen müssen frei stehen, d.h. sie sollen in 2.2.3.2.3 Andere Stromversorgung
einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen grö- Im Falle der Versorgung aus einer anderen Strom-
ßeren Metallkörpern, die sie an Höhe übertreffen, quelle oder aus einer Batterie anderer Art muß die
errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen normale Prüfspannung gleich derjenigen sein, die
soll nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke zwischen dem Hersteller der Funkgeräte und der
liegen. Behörde, welche die Prüfungen durchführt, vereinbart
Wenn die Funkgeräte einer Schiffsfunkstelle nicht an worden ist.
eine gemeinsame Antenne, sondern an getrennten
Antennen angeschlossen sind, muß durch entspre- 2.2.4 Extreme Prüfbedingungen
chende Maßnahmen eine ausreichende Entkopplung
der Antennen sichergestellt werden. 2.2.4.1 Extreme Temperaturen
Im Falle von Prüfungen bei extremen Temperaturen
2.2 Prüfbedingungen, Stromversorgung und Umgebungs- müssen die Messungen nach den in Abschnitt 2.2.5
temperaturen festgelegten Verfahren durchgeführt werden, wobei
die untere Temperatur ~15 °C und die obere +55 °C
2.2.1 Normale und extreme Prüfbedingungen betragen muß.
Die Typenprüfungen müssen unter normalen Prüf-
bedingungen und, soweit dies gefordert wird, unter 2.2.4.2 Extreme Werte der Stromversorgung
extremen Prüfbedingungen durchgeführt werden. Die
Prüfbedingungen und die Prüfverfahren sind in den 2.2.4.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstromversorgung
folgenden Abschnitten 2.2.2 bis 2.2.5 festgelegt. Die extremen Prüfspannungen für Funkgeräte, die
aus dem Wechselstromnetz versorgt werden sollen,
2.2.2 Stromversorgung müssen gleich der Nennspannung des Netzes ± 10 %
Während der Typenprüfungen müssen die Funkgeräte sein.
aus einer Stromquelle versorgt werden, welche nor- Die Frequenz des Prüfstromes muß 50 Hz ± 1 Hz
male und extreme Prüfspannungen liefern kann, wie in betragen.
den Abschnitten 2.2.3.2 und 2.2.4.2 angegeben. Der
innere Widerstand der Prüfstromquelle muß so klein 2.2.4.2.2 Stromversorgung aus einer Batterie
sein, daß sein Einfluß auf die Ergebnisse der Prüfun-
Für einen Betrieb der Funkgeräte bei Versorgung aus
gen vernachlässigt werden kann. Bei den Prüfungen
einer Batterie müssen die extremen Prüfspannungen
wird die Spannung der Stromquelle an den Eingangs-
1,3- und 0,9mal so groß sein wie die Nennspannung
klemmen der Funkgeräte gemessen.
der Batterie (6 V, 12 V usw.).
Während der Prüfungen muß die Spannung der
2.2.4.2.3 Andere Stromversorgung
Stromquelle mit einer zulässigen Abweichung von
± 3 % - bezogen auf die Spannung zu Beginn der Im Falle der Versorgung der Funkgeräte aus einer
jeweiligen Prüfung - konstant gehalten werden. anderen Stromquelle müssen die extremen Prüf-
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
spannungen gleich denjenigen sein, die zwischen dem 2.2.6.4 Vibration
Hersteller der Funkgeräte und der Behörde, welche die
Die Funkanlage, die mit allen vorgesehenen Schwin-
Prüfungen durchführt, vereinbart worden sind.
gungsdämpfem ausgerüstet ist, muß in ihrer normalen
2.2.5 Verfahren für Prüfungen bei extremen Temperaturen Betriebslage auf dem Schütteltisch befestigt werden.
Die Funkanlage muß während der Zeiten der Tempera- 2.2.6.4.1 Zuerst muß die Funkanlage 15 Minuten lang in senk-
turstabilisierung abgeschaltet werden, außer in den in rechte Schwingungen mit Frequenzen von 1 bis 10 Hz
Abschnitt 2.2.7.2 vorgesehenen FäJlen. und mit einer Amplitude von 3,0 mm versetzt werden;
dabei sind die in Abschnitt 2.2.6.4.3 festgelegten
Ehe eine Prüfung bei der oberen Temperatur durch-
Bedingungen zu berücksichtigen.
geführt wird, muß die Funkanlage in die Prüfkammer
gebracht werden und dort bleiben, bis das thermische 2.2.6.4.2 Dann muß die Funkanlage 15 Minuten lang in senk-
Gleichgewicht erreicht ist. Die Funkanlage muß dann rechte Schwingungen mit Frequenzen von 5 bis 35 Hz
eine halbe Stunde lang auf Senden geschaltet werden; und mit einer Amplitude von 0,4 mm versetzt werden;
während und nach dieser Zeit muß sie die Bedingun- dabei sind die in Abschnitt 2.2.6.4.3 festgelegten
gen dieser Leistungsbeschreibung erfüllen. Bedingungen zu berücksichtigen.
Im Falle einer Prüfung bei der unteren Temperatur
2.2.6.4.3 Nachdem die Frequenz zunächst von 1 Hz auf 2,5 Hz
muß die Funkanlage in der Prüfkammer bleiben, bis
erhöht wurde, darf ihre Änderung nicht kleiner als eine
das thermische Gleichgewicht erreicht ist; dann muß
Qktave je Minute sein.
die F1,.1nkanlage eine Minute lang auf Betrieb oder
Empfang geschaltet werden, und nach dieser Zeit muß 2.2.6.4.4 Während der Vibrationsprüfungen muß die Funk-
sie die Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung anlage eingeschaltet sein; es müssen einfache Funk-
erfüllen. tionsprüfungen und einfache elektrische Prüfungen
2.2.6 Prüfung bei Umgebungsbedingungen durchgeführt werden, die beweisen sollen, daß die
Funkanlage unter den vorstehenden Bedingungen
2.2.6.1 Allgemeines betriebsbereit ist.
Vor Beginn der Prüfung bei Umgebungsbedingungen 2.2.6.4.5 Diese Prüfung kann mit Schwingungen in der horizon-
muß geprüft werden, ob die Funkanlage die anderen talen Ebene in jeder von zwei zueinander senkrechten
Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt. Richtungen wiederholt werden.
Die vorgeschriebenen elektrischen Prüfungen müssen
mit der Nennspannung der Stromquelle durchgeführt 2.2.6.4.6 Soweit möglich muß die Funkanlage während der
werden. Wenn der Ausdruck .Prüfung der Leistungs- Prüfung überwacht werden, und wenn in irgendeinem
fähigkeit" verwendet wird, müssen darunter einfache Teil übennäßige Schwingungen festgestellt werden,
Funktionsprüfungen und einfache elektrische Prüfun- muß dies untersucht werden.
gen verstanden werden, die beweisen sollen, daß die
Funkanlage betriebsbereit ist. 2.2.6.4.7 Nach der Vibrationsprüfung muß die Funkanlage auf
mechanische Beschädigungen untersucht werden. Es
2.2.6.2 Feuchte Wärme müssen Prüfungen von kurzer Dauer durchgeführt
Die Funkanlage muß In eine Kammer gebracht wer- werden, um sicherzustellen, daß die Bedingungen
den, die binnen zwei Stunden von Zimmertemperatur dieser Leistungsbeschreibung erfüllt werden.
bis auf + 40 °C (± 3 °C) erwärmt und auf eine relative 2.2.7 Anheizzeit
Luftfeuchtigkeit von mindestens 93 % gebracht wer-
den muß. Die Kammer muß mindestens 10 Stunden 2.2.7.1 Die Funkanlage muß, außer in dem in Abschnitt 2.2. 7.2
lang auf einer Temperatur von + 40 °C (± 3 °C) und auf vorgesehenen Fall, eine Minute, nachdem sie ein-
93 % (+ 2 %/- 3 %) relative Luftfeuchtigkeit gehalten geschaltet worden ist, betriebsbereit sein und die
werden. Nach Ablauf dieser Zeit muß mindestens Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllen.
30 Minuten lang eine Prüfung der Leistungsfähigkeit
durchgeführt werden, die beweisen soll, daß die 2.2.7.2 Wenn die Funkanlage Teile enthält, deren ordnungs-
Funkanlage unter den vorstehenden Bedingungen gemäßes Arbeiten eine Heizung erfordert, z.B. Quarz-
betriebsbereit ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung thermostate, muß eine Anheizzeit von 30 Minuten
müssen im Prüfungsprotokoll angegeben werden. zugestanden werden, gerechnet von dem Augenblick
Ventilatoren oder in die Funkanlage eingebaute an, in dem diesen Teilen Strom zugeführt wird. Nach
Wärmequellen dürfen während der letzten 60 Minuten dieser Zeit müssen die Bedingungen dieser Leistungs-
der Prüfung in Betrieb gesetzt werden. beschreibung erfüllt werden.
Während sich die Funkanlage noch in der Kammer be- 2.2.7.3 Wenn Abschnitt 2.2.7.2 angewandt wird, muß die
findet, muß die Temperatur der Kammer in höchstens Stromversorgung der Heizstromkreise so beschaffen
1 Stunde auf Zimmertemperatur gebracht werden. Die sein, daß sie eingeschaltet bleiben kann, selbst wenn
Funkanlage muß dann 3 bis 6 Stunden lang normaler andere Stromversorgungen für die Funkanlage oder
Temperatur und Feuchtigkeit ausgesetzt werden, ehe innerhalb der Funkanlage abgeschaltet werden. Wenn
weitere Prüfungen durchgeführt werden. ein besonderer Schalter für die Heizstromkreise an der
Funkanlage angebracht ist, muß der Zweck dieses
2.2.6.3 Niedrige Temperatur Schalters deutlich angegeben sein, und in den Bedie-
Die Funkanlage muß in eine Kammer gebracht wer- nungsvorschriften muß festgelegt sein, daß die Heiz-
den, in der die Temperatur auf - 25 °C (± 3 °C) gesenkt stromkreise normalerweise an die Stromversorgung
und mindestens 10 Stunden lang auf dieser Höhe angeschlossen bleiben sollen.
gehalten wird.
2.3 Allgemeine Meßbedingungen
Dann muß die Funkanlage mindestens 3 Stunden lang
normaler Zimmertemperatur ausgesetzt werden. 2.3.1 Bestimmungen über Prüfsignale, die an den Empfän-
gereingang angelegt werden
Danach muß die Funkanlage einer .Prüfung der Lei-
stungsfähigkeit" unterzogen werden, die beweisen Meßsender, die Prüfsignale erzeugen, welche an den
soll, daß die Funkanlage betriebsbereit ist und daß Empfängereingang angelegt werden sollen, müssen
keine Mängel vorhanden sind. derart mit dem Empfänger verbunden werden, daß der
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dem Empfängereingang angebotene Widerstand 50 O 2.4.2 Trägerleistung
beträgt. Diese Bedingung muß unabhängig davon
erfüllt werden, ob ein einziges Prüfsignal oder mehrere 2.4.2.1 Begriffsbestimmungen
Prüfsignale gleichzeitig an den Empfänger angelegt Die Trägerleistung ist die mittlere Leistung, die
werden. während einer Periode der HF-Schwingung bei fehlen-
Die Pegel der Prüfsignale am Eingang müssen in Wer- der Modulation an die künstliche Antenne abgegeben
ten der elektromotorischen Kraft ausgedrückt werden, wird.
die am Senderausgang, welcher mit dem Empfänger Die vom Hersteller angegebene Trägerleistung ist die
zu verbinden ist, vorhanden wäre. Nennausgangsleistung.
Die Auswirkungen des Rauschens und jeglicher
lntermodulationsprodukte, die ihren Ursprung in den 2.4.2.2 Meßverfahren
Meßsendern haben, sollen vernachlässigbar sein. Der Sender muß an eine künstliche Antenne (Ab-
schnitt 2.3.4) angeschlossen werden; die an diese
2.3.2 Rauschsperre (Squelch) künstliche Antenne abgegebene Leistung muß gemes-
Wenn nichts Gegenteiliges angegeben ist, muß die sen werden. Die Messungen müssen unter normalen
Rauschsperre während der Dauer der Typenprüfung Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen
außer Betrieb gesetzt werden. Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2
gleichzeitig angewandt) durchgeführt werden.
2.3.3 Normale Prüfmodulation
2.4.2.3 Grenzen
Bei normaler Prüfmodulation muß die Modulations-
frequenz 1 kHz und der Frequenzhub ± 3 kHz Die Trägerleistung, die unter normalen Prüfbedin-
betragen. Das Prüfsignal muß weitgehend ohne gungen gemessen wird, wenn der Schalter für die
Amplitudenmodulation sein. Ausgangsleistung (siehe Abschnitt 2.1.2.1) auf den
höchsten Wert eingestellt ist, darf höchstens um
2.3.4 Künstliche Antenne 1,5 dB von der Nennausgangsleistung abweichen.
Wenn die Prüfungen mit einer künstlichen Antenne Wenn der Schalter für die Ausgangsleistung auf den
durchgeführt werden, muß diese ein ohmscher und höchsten Wert eingestellt ist, muß die Trägerleistung
nichtstrahlender Lastwiderstand von 50 n sein. unter allen Prüfbedingungen zwischen 6 und 25 W
betragen.
2.3.5 Bestimmungen über das Prüfsignal, das an den
Wenn der Schalter für die Ausgangsleistung auf den
Sendereingang angelegt wird
niedrigsten Wert eingestellt ist oder wenn die Leistung
Für die Zwecke dieser Leistungsbeschreibung muß automatisch herabgesetzt wird, muß die gemessene
das an den Sender angelangte NF-Modulationssignal Trägerleistung unter allen Prüfbedingungen zwischen
von einem mit dem Spr~hkabelanschluß verbun- 0,5 und 1 W betragen.
denen Generator abgegeben werden, wenn nicht
Gegenteiliges vermerkt ist. 2.4.3 Frequenzhub
2.3.6 Prüfung einer Funkanlage mit Duplexweiche 2.4.3.1 Maximal zulässiger Frequenzhub
Falls die Funkanlage mit einer eingebauten oder einer 2.4.3.1.1 Begriffsbestimmung
getrennt angeschlossenen Duplexweiche ausgerüstet
ist, müssen die Bedingungen dieser Leistungsbe- Für die Zwecke dieser Leistungsbeschreibung ist der
schreibung erfüllt werden, wenn die Messungen am maximal zulässige Frequenzhub die höchste zulässige
Antennenausgang der Weiche durchgeführt werden. Differenz zwischen der Augenblicksfrequenz des
modulierten HF-Signals und der Frequenz des un-
2.3.7 Prüfkanäle modulierten Trägers.
Die Zulassungen müssen erforderlichenfalls auf dem 2.4.3.1.2 Meßverfahren
im Binnenschiffahrtsfunk benutzten höchsten und
niedrigsten Kanal sowie auf Kanal 16 durchgeführt Der Frequenzhub muß am Ausgang des an eine künst-
werden. liche Antenne (Abschnitt 2.3.4) angeschlossenen Sen-
ders mit Hilfe eines Hubmessers gemessen werden,
2.4 Sender mit dem der Maximalhub einschließlich desjenigen
Hubes gemessen werden kann, der sich aus irgend-
2.4.1 Frequenzabweichung welchen Oberwellen und aus irgendwelchen lntermo-
dulationsprodukten ergibt, die im Sender entstehen
2.4.1.1 Begriffsbestimmung können. Die Modulationsfrequenz muß zwischen der
Die Frequenzabweichung des Senders ist die Differenz für angemessen gehaltenen niedrigsten Frequenz und
zwischen der gemessenen Frequenz des Trägers und 3 kHz verändert werden.
ihrem Nennwert. Der Pegel dieses Prüfsignals muß 20 dB über dem
Pegel der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)
2.4.).2 Meßverfahren liegen.
Die Frequenz des Trägers muß bei fehlender Modula-
tion gemessen werden, wobei der Sender an eine 2.4.3.1.3 Grenzen
künstliche Antenne (Abschnitt 2.3.4) angeschlossen Der maximal zulässige Frequenzhub beträgt± 5 kHz.
sein muß. Die Messung muß unter normalen Prüf-
bedingungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen 2.4.3.2 Herabsetzen des Frequenzhubes bei Modulations-
Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 frequenzen über 3 kHz
gleichzeitig angewandt) durchgeführt werden.
2.4.3.2.1 Meßverfahren
2.4.1.3 Grenzen
Der Sender muß unter normalen Prüfbedingungen
Die Frequenzabweichung darf 1,5 kHz nicht über- (Abschnitt 2.2.3) betrieben werden und nach den
schreiten. Bedingungen in Abschnitt 2.3.4 belastet werden.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 199i Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Der Sender muß mit der normalen Prüfmodulation 2.4.6.2 Meßverfahren
(Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. Bei konstantem
Es können zwei Meßverfahren angewandt werden,
Eingangspegel des Modulationssignals muß die
die zu sehr ähnlichen Ergebnissen führen. Das ange-
Modulationsfrequenz zwischen 3 kHz und 25 kHz
wandte Verfahren muß im Prüfprotokoll angegeben
verändert werden; dabei muß der Frequenzhub
werden.
gemessen werden.
2.4.3.2.2 Grenzen 2.4.6.2.1 Verfahren mit konstantem Hub
Der Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen zwischen Ein Modulationssignal mit der Frequenz von 1 000 Hz
3 kHz und 6 kHz darf den Hub bei der Modulations- und mit einem Pegel, der so eingestellt ist, daß der
frequenz von 3 kHz nicht überschreiten. Bei der Mo- Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird an den Sender
dulationsfrequenz von 6 kHz darf der Frequenzhub angelegt.
:t 1,5 kHz nicht überschreiten. Dann wird die Modulationsfrequenz zwischen 300 Hz
Der Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen zwischen und 3 000 Hz verändert, wobei der Pegef so eingestellt
6 kHz und 25 kHz darf die Werte nicht überschreiten, wird, daß der Frequenzhub des HF-Signals konstant
· die gegeben sind durch eine lineare Funktion des und gleich dem obengenannten Wert ist.
Frequenzhubes (in dB) mit einer Absenkung von Der Wert für die Amplitude des NF-Modulationssignals
14 dB/Okt. in Abhängigkeit von der Modulations- in Abhängigkeit von der Frequenz muß sich innerhalb
frequenz, ausgehend von dem Punkt, an dem die der in Abschnitt 2.4.6.3.1 angegebenen Grenzen um
Frequenz 6 kHz und der Hub ± 1,5 kHz beträgt; der 6 dB je Oktave von dem oben festgelegten Punkt bei
Frequenzhub nimmt also mit zunehmender Modula- 1 000 Hz an ändern; die Amplitude wird bei zunehmen-
tionsfrequenz ab. der Frequenz kleiner.
2.4.4 Begrenzung des Sendermodulators 2.4.6.2.2 Verfahren mit konstantem Eingangspegel
2.4.4.1 Begriffsbestimmung Ein Modulationssignal mit der Frequenz von 1 000 Hz
und mit einem Pegel, der so eingestellt ist, daß der
Dieses Merkmal drückt aus, daß sich der Sender bis Frequenzhub :t: 1 kHz beträgt, wird an den Sender
nahe an den in Abschnitt 2.4.3.1.3 festgelegten maxi- angelegt.
mal zulässigen Frequenzhub modulieren läßt.
Dann wird die Modulationsfrequenz zwischen 300 Hz
2.4.4.2 Meßverfahren und 3 000 Hz verändert, während der Pegel des
NF-Signals konstant auf dem oben genannten Wert
Ein Modulationssignal mit der Frequenz von 1 000 Hz gehalten wird.
und einem Pegel, der so eingestellt ist, daß der
Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird an den Sender
2.4.6.3 Grenzen
angelegt. Der Pegel des Signals wird dann um 20 dB
erhöht und der Hub wird erneut gemessen. Diese
Prüfung muß unter normalen Prüfbedingungen (Ab- 2.4.6.3.1 Verfahren mit konstantem Hub
schnitt 2.2.3) und unter extremen Prüfbedingungen Der Wert für die Amprrtucte des NF-Modulationssignals
(Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig ange- darf höchstens um - 1 dB oder + 3 dB von dem in
wandt) durchgeführt werden. Abschnitt 2.4.6.2.1 angegebenen Wert abweichen.
2.4.4.3 Grenzen 2.4.6.3.2 Verfahren mit konstantem Eingangspegel
Der Frequenzhub muß zwischen ± 3,5 kHz und ± 5 kHz Der Modulationsindex (Verhältnis des Frequenzhubes
betragen. zur Modulationsfrequenz) muß konstant und innerhalb
der Grenzen von + 1 dB oder - 3 dB gleich seinem
2.4.5 Empfindlichkeit des Modulators, einschließlich Mikrofon Wert bei 1 000 Hz sein.
2.4.5.1 Begriffsbestimmung
2.4.7 NF-Klirrfaktor der Aussendung
Dieses Merkmal drückt aus, daß der Sender eine aus-
reichende Modulation erzeugen kann, wenn dem 2.4.7.1 Begriffsbestimmung
Mikrofon ein bestimmtes NF-Signal, das der normalen
mittleren Sprachlautstärke entspricht, zugeführt wird. Der Klirrfaktor der mit einem NF-Signal modulierten
Aussendung wird durch das Verhältnis On %) der
2.4.5.2 Meßverfahren gesamten Effektivspannung aller Oberwellen zur
gesamten Effektivspannung des Signals nach linearer
Ein NF-Signal von 1 000 Hz wird dem Mikrofon so Demodulation ausgedrückt.
zugeführt, daß ein Schalldruck von 94 dB, bezogen auf
2 x 1Q-5 Pa, an der Membran erzielt wird; der sich 2.4.7.2 Meßverfahren
ergebende Hub wird gemessen.
Das vom Sender erzeugte HF-Signal wird über eine
2.4.5.3 Grenzen geeignete Koppelvorrichtung an einen linearen· De-
modulator mit Deemphasisnetzwerk von 6 dB/Oktave
Der Frequenzhub muß zwischen ± 3 kHz und :t: 4,5 kHz angefegt.
betragen.
2.4. 7 .2.1 Normale Prüfbedingungen
2.4.6 NF-Frequenzgang des Senders
Unter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3)
2.4.6.1 Begriffsbestimmung wird das HF-Signal nacheinander mit den Frequenzen
300 Hz, 500 Hz und 1 000 Hz mit einem konstanten
Der NF-Frequenzgang des Senders drückt aus, daß
Modulationsindex von 3 moduliert.
der Sender ohne übermäßige Verschlechterung des
Frequenzgangs in Abhängigkeit von der Modulations- Der NF-Klirrfaktor wird bei allen obengenannten
frequenz betrieben werden kann. Frequenzen gemessen.
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2.4.7.2.2 Extreme Prüfbedingungen 2.4.8.2.3 Merkmale des Leistungsmeßempfängers
Unter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 Der Leistungsmeßempfänger muß aus einer Misch-
und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) müssen die stufe, einem Quarzfilter, einem regelbaren Dämp-
Messungen bei 1 000 Hz mit einem Frequenzhub von fungsglied, einem Verstärker und einem Effektivwert-
± 3 kHz durchgeführt werden. Voltmeter bestehen, wobei alle diese Teile in Reihe
geschaltet sind, sowie aus einem fest eingebauten
2.4.7.3 Grenzen Oszillator. Dieser darf durch einen Meßsender ersetzt
werden.
Der NF-Klirrfaktor darf 10 % nicht überschreiten.
Die Bandbreite des Filters muß folgende Werte haben:
2.4.8 Nachbarkanalleistung zwischen Punkten mit einer Dämpfung von 6 dB:
16 ± 1,6 kHz,
2.4.8.1 Begriffsbestimmung zwischen Punkten mit einer Dämpfung von 70 dB:
35 ± 3,5 kHz,
Die Nachbarkanalleistung ist derjenige Teil der
Gesamtausgangsleistung eines unter festgelegten zwischen Punkten mit einer Dämpfung von 90 dB:
Bedingungen modulierten Senders, der innerhalb der 50 ± 5 kHz.
Bandbreite eines normalerweise in dem System Das Dämpfungsglied muß mindestens einen Bereich
benutzten Empfängers abgegeben wird, welcher auf von 80 dB in Stufen von 1 dB überstreichen. Jedoch
einem der Nachbarkanäle betrieben wird. Diese Lei- wird, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden,
stung ist die Summe der durch Modulation, Brumm ein Bereich von 90 dB oder mehr empfohlen.
und Rauschen entstandenen mittleren Leistungen des
Der Rauschfaktor des Verstärkers darf nicht schlech-
Senders.
ter als 4 dB sein. Der Frequenzgang des Verstärkers
darf über die Bandbreite von 16 kHz höchstens um
2.4.8.2 Meßverfahren 1 dB schwanken.
Wenn die Dämpfung des Quarzfilters außerhalb der
2.4.8.2.1 Allgemeine Bemerkungen
oben angegebenen Bandbreite von 50 kHz unter
Es werden zwei Verfahren vorgeschlagen, deren 90 dB liegt, muß der Frequenzgang des Verstärkers
Ergebnisse gleichwertig sind. Das angewandte Ver- so sein, daß die Dämpfung des Quarzfilters und des
fahren muß im Prüfprotokoll angegeben werden. Verstärkers zusammen nicht kleiner ist als 90 dB.
Das Effektivwert-Voltmeter muß bei seinem Höchst-
2.4.8.2.2 Meßverfahren mit einem Leistungsmeßempfänger ausschlag den Effektivwert von nicht sinusförmigen
Die Nachbarkanalleistung darf mit Hilfe eines Leistungs- Signalen anzeigen, bei denen das Verhältnis des
meßempfängers gemessen werden, der die Bedingun- Spitzenwerts der Amplitude zum Effektivwert der
gen in Abschnitt 2.4.8.2.3 erfüllt (und nachstehend in Amplitude mindestens den Wert 1O erreicht.
den Abschnitten 2.4.8.2.2 und 2.4.8.2.3 als "Empfän- Das Meßgerät muß so beschaffen sein, daß die Lei-
ger" bezeichnet wird). stungsmessungen bis auf 1,5 dB genau bleiben, wenn
der Pegel am Eingang des „Empfängers• um 100 dB
Der Sender muß unter normalen Prüfbedingungen
über den kleinsten meßbaren Pegel erhöht wird.
(Abschnitt 2.2.3) mit voller und mit herabgesetzter
Leistung betrieben werden. Der Senderausgang muß In einem Bereich von 16 kHz Breite, dessen Mitten-
durch eine Vorrichtung so mit dem Eingang des „Emp- frequenz um 25 kHz von der Trägerfrequenz abweicht,
fängers" verbunden werden, daß der dem Sender darf der Rauschpegel des Oszillators, bezogen auf den
angebotene Widerstand gleich dem Widerstand der Pegel seines Trägers, nicht größer als - 90 dB sein.
in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen künstlichen Antenne
ist und den Pegel am Eingang des „Empfängers" 2.4.8.2.4 Meßverfahren mit einem Spektrumanalysator
angemessen ist. Die Nachbarkanalleistung kann mit einem Spektrum-
Der Sender muß mit einem Signal mit der Frequenz analysator gemessen werden, der die Bedingungen
1 250 Hz moduliert werden, und zwar mit einem Pegel, in Abschnitt 2.4.8.2.5 erfüllt. Der Sender muß unter
der um 20 dB größer ist als derjenige, welcher einen normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) mit voller
Frequenzhub von ± 3 kHz erzeugt. und mit herabgesetzter Leistung betrieben werden.
Der Senderausgang muß durch eine Vorrichtung so
Der "Empfänger" muß auf die Nennfrequenz des mit dem Eingang des Spektrumanalysators verbunden
Senders abgestimmt werden, und das regelbare werden, daß der dem Sender angebotene Widerstand
Dämpfungsglied des „Empfängers" muß so auf einen gleich dem Widerstand der in Abschnitt 2.3.4 be-
Wert p dB eingestellt werden, daß am Meßgerät schriebenen künstlichen Antenne ist und der Pegel am
ein Pegel von 5 dB über dem Geräuschpegel des Eingang des Analysators angemessen ist.
"Empfängers" abzulesen ist.
Der Sender muß mit einem Signal mit der Frequenz
Der „Empfänger' muß dann auf die Nennfrequenz 1 250 Hz moduliert werden, und zwar mit einem Pegel,
eines der Nachbarkanäle abgestimmt werden, und das der um 20 dB größer ist als derjenige, welcher einen
regelbare Dämpfungsglied muß so auf einen Wert Frequenzhub von ± 3 kHz erzeugt.
q dB eingestellt werden, daß am Meßgerät wieder
derselbe Pegel abzulesen ist. Der Spektrumanalysator muß so eingestellt werden,
daß das Spektrum des Signals am Senderausgang,
Das Verhältnis der Leistung des Trägers mit Modula- einschließlich des in die Nachbarkanäle ausgesende-
tion zur Nachbarkanalleistung ist durch die Differenz ten Teils, angezeigt wird.
zwischen den am Dämpfungsglied eingestellten Wer-
Die Nachbarkanalleistung muß berechnet werden,
ten p und q gegeben. Dieses Verhältnis, bezogen auf
indem die innerhalb der Bandbreite von 16 kHz ge-
die in Abschnitt 2.4.2 festgelegte Trägerleistung, ergibt
messenen Leistungen aller Frequenzkomponenten,
die Nachbarkanalleistung.
einschließlich des Rauschens, addiert werden. Die
Die Messung muß für den anderen Nachbarkanal Messung muß in jedem der Nachbarkanäle durch-
wiederholt werden. geführt werden.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
2.4.8.2.5 Anforderungen an den Spektrumanalysator Bei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussendung
ermittelt wird, muß der Prüfling gedreht werden, bis
Der Spektrumanatysator muß folgende Bedingungen
die größte Empfangsfek:lstärke erreicht ist, und muß
erfüllen:
die äquivalente Strahlungsleistung dieser Nebenaus-
Bei Verwendung einer Auflösungsbandbreite von 1 kHz sendung durch eine Substitutionsmessung bestimmt
muß es möglich sein, die Amplitude eines Signals oder werden.
Rauschens, deren Pegel den auf dem Bildschirm dar-
Die Messungen müssen mit der in die orthogonale
gestellten Geräuschpegel des Spektrumanalysators
Polarisationsebene gedrehten Prüfantenne wiederholt
um 3 dB oder mehr überschreitet, bis auf± 2 dB genau
werden.
zu messen, wenn im Frequenzabstand von 1O kHz ein
Signal vorhanden ist, dessen Pegel um 90 dB über Die Messungen müssen bei Modulation des Senders
dem des zu messenden Signals liegt. mit der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)
wiederholt werden.
Die Messungen der entsprechenden Amplituden müs-
sen bis auf ± 1 dB genau sein. Es muß möglich sein,
den Spektrumanalysator so einzustellen, daß auf sei- 2.4.9.4 Meßptatz und allgemeine Vereinbarungen über Mes-
nem Bildschirm zwei Komponenten, deren Frequenz- sungen unter Benutzung von Strahlungsfeldern
abstand 1 kHz beträgt, getrennt werden können.
2.4.9.4.1 Meßplatz
2.4.8.3 Grenzen Der Meßplatz muß sich auf einer Fläche oder auf
Die Nachbarkanalleistung darf einen Wert von 70 dB einem Boden befinden, welche(r) ziemlich eben ist.
unter der Leistung des Trägers mit Modulation nicht An einer Stelle des Meßplatzes muß eine Bodenfläche
überschreiten, braucht aber nicht kleiner als 0,2 µW von mindestens 5 m Durchmesser zur Verfügung
zu sein. stehen. In der Mitte dieser• Bodenfläche muß ein nicht
leitender Untersatz, der in der horizontalen Ebene
2.4.9 Nebenaussendungen um 360° gedreht werden kann, dazu benutzt werden,
den Prüfling 1,5 m über der Bodenfläche aufzustellen.
2.4.9.1 Begriffsbestimmung
Der Meßplatz muß so groß sein, daß in einer Ent-
Nebenaussendungen sind Aussendungen auf anderen fernung von mindestens 3 m eine Meß- oder Sende-
Frequenzen als der des Trägers und der dazugehöri- antenne aufgebaut werden kann. Die tatsächliche Ent-
gen Seitenbinder bei normaler ~ulation. Der Pegel fernung muß mit den Ergebnissen der am Meßplatz
der Nebenaussendungen muß gemessen werden als: durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden.
a) Pegel der Leistung, die an eine Übertragungs- Es müssen ausreichende Vorsichtsmaßregeln getrof-
leitung oder Antenne abgegeben wird, und fen werden, damit sichergestellt ist, daß Reflexionen
b) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die über von Gegenständen, die sich in der Nähe des Meß-
das Gehäuse und über sonstige Elemente des platzes befinden, und Bodenreflexionen die Meß-
Funkgerätes abgestrahlt wird. ergebnisse nicht nachteilig beeinflussen.
Die Abstrahlung unter Buchstabe b ist auch als 2.4.9.4.2 Prüfantenne
Gehäusestrahlung bekannt.
Die Prüfantenne dient dazu, die Strahlung sowohl des
2.4.9.2 Verfahren zur Messung des leistungspegels Prüflings als auch der Substitutionsantenne zu ermit-
teln, wenn der Meßplatz für Strahlungsmessungen
Nebenaussendungen müssen als Pegel der Leistung benutzt wird. Wenn der Me6platz zur Messung der
jedes diskreten Signals gemessen werden, das einem Empfängermerkmale benutzt wird, dient die Prüf-
Lastwiderstand von 50 O zugeführt wird. Dies kann antenne erforder1ichenfalls als Sendeantenne. Diese
geschehen. indem der Senderausgang über ein Antenne ist auf einem Untersatz aufgebaut, der es
Dämpfungsglied mit einem Spektrumanalysator oder ermöglicht, daß die Antenne entweder in Horizontal-
einem selektiven Voltmeter verbunden wird oder oder in Vertikalpolarisation benutzt und die Höhe des
indem die relativen Pegel der einer künstlichen Antennenmittelpunktes Ober dem Boden zwischen
Antenne (Abschnitt 2.3.4) zugeführten unerwünschten 1 und 5 m verändert werden kann. Es sollen vorzugs-
Signale kontrolliert werden. weise Prüfantennen mit ausgeprägter Richtwirkung
Der Sender muß unmoduliert sein, und die Messungen benutzt werden. Die Länge der Prüfantenne entlang
müssen über den Frequenzbereich von 100 kHz bis der Meßachse darf 20 % der Meßentfernung nicht
1 000 MHz durchgeführt werden, ausgenommen auf überschreiten.
dem Kanal, auf dem der Sender betrieben werden soll, Für Strahlungsmessungen wird die Prüfantenne an
und auf den Nachbarkanälen. einen Meßempfänger angeschlossen, der auf jede der
Die Messungen müssen bei Modulation des Senders zu untersuchenden Frequenzen eingestellt werden
mit der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) kann und mit dem die an seinem Eingang entstehen-
wiederholt werden. den relativen Pegel die Signale genau gemessen wer-
den können.
2.4.9.3 Verfahren zur Messung der äquivalenten Strahlungs- Erforderlichenfalls (für Empfängermessungen) wird der
leistung {ERP) Meßempfänger durch einen Meßsender ersetzt.
Der Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die Bedin-
gungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der festgelegten 2.4.9.4.3 Substitutionsantenne
Höhe auf einen nicht leitenden Untersatz gestellt wer-
Die Substitutionsantenne muß ein 1/2-Dipol sein, der
den. Der Sender muß mit der in Abschnitt 2.4.2 fest-
auf die betreffende Frequenz abgestimmt ist, oder ein
gelegten Trägerleistung an einer künstlichen Antenne
verkürzter Dipol, der auf den 1/2-Dipol bezogen
(Abschnitt 2.3.4) und ohne Modulation betrieben
geeicht ist. Der Mittelpunkt dieser Antenne muß mit
werden.
dem Bezugspunkt des Prüflings, den sie ersetzt
Jede Nebenaussendung muß mit der Prüfantenne und hat, übereinstimmen. Dieser Bezugspunkt muß der
dem Meßempfänger ermittelt werden. Gehäusemittelpunkt des Prüflings sein, wenn dessen
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Antenne im Gehäuse eingebaut ist, oder der Punkt, an Bei jeder Messung muß der Einsteller für die Laut-
dem eine Außenantenne mit dem Gehäuse verbunden stärke des Empfängers so eingestellt werden, daß
ist. bei der Widerstandsbelastung, welche die Bela-
stung nachbildet, an welcher der Empfänger be-
Die Entfernung zwischen dem unteren Ende des
trieben_ werden soll, die NF-Nennausgangsleistung
Dipols und dem Boden muß mindestens 30 cm
(Abschnitt 2.5.1.1) erreicht wird. Der Wert dieser
betragen.
Belastung muß vom Hersteller angegeben werden.
Die Substitutionsantenne muß an einen geeichten
Meßsender angeschlossen werden, wenn der Meß- Unter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3)
platz für Strahlungsmessungen benutzt wird, und an wird das Prüfsignal nacheinander mit 300 Hz, 500 Hz
einen geeichten Meßempfänger, wenn der Meßplatz und 1 000 Hz mit einem konstanten Modulationsindex
von 3 (Verhältnis des Frequenzhubes zur Modulations-
zur Messung von Empfängermerkmalen benutzt wird.
Der Meßsender und der Meßempfänger müssen auf frequenz) moduliert.
den zu untersuchenden Frequenzen betrieben und Der Klirrfaktor und die NF-Ausgangsleistung werden
über eine geeignete angepaßte Leitung angeschlos- bei jeder der vorgenannten Frequenzen gemessen.
sen werden.
Unter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1
2.4.9.5 Grenze und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) muß die Prüfung
auf der Nennfrequenz des Empfängers und auch auf
Die Leistung jeder Nebenaussendung in dem genann-
den Frequenzen durchgeführt werden, die von der
ten Frequenzbereich darf 0,25 µW nicht überschreiten.
Nennfrequenz des Empfängers um plus und minus
2.4.1 O Restmodulation des Senders 1,5 kHz abweichen. Bei diesen Prüfungen muß die
Modulationsfrequenz 1 000 Hz und der Frequenzhub
2.4.10.1 Begriffsbestimmung ± 3 kHz betragen.
Die Restmodulation des Senders wird bestimmt als
2.5.1.3 Grenzen
das sich nach der Demodulation ergebende Verhältnis
(In dB) der NF-Leistung des HF-SignaJs bei fehlender Die NF-Nennausgangsleistung muß mindestens fol-
Nutzmodulation zur NF-Leistung, die durch die an den gende Werte haben:
Sender angelegte normale Prüfmodulation erzeugt - 500 mW für Lautsprecherempfang,
wird.
- 1 mW für Empfang mit dem Hörer eines Hand-
2.4.10.2 Meßverfahren apparats.
Die in Abschnitt 2.3.3 bestimmte normale Prüfmodula- Der Klirrfaktor darf 10 % nicht überschreiten.
tion wird an den Sender angelegt. Das vom Sender
erzeugte HF-Signal wird über eine geeignete Koppel- 2.5.2 Frequenzgang des Empfängers
vorrichtung an einen linearen Demodulator mit einem
Oeemphasisnetzwerk von 6 dB je Oktave angelegt. 2.5.2.1 Begriffsbestimmung
Es soll darauf geachtet werden, daß Auswirkungen Der NF-Frequenzgang des Empfängers wird bestimmt
aus der Anhebung von Anteilen niedriger Frequenzen durch die Änderung des NF-Ausgangspegels des
der intern erzeugten Geräusche vermieden werden. Empfängers in Abhängigkeit von der Modulations-
Das Ausgangssignal des Demodulators wird mit einem frequenz des an den Empfängereingang angelegten
Effektivwert-Voltmeter gemessen, und zwar über ein HF-Signals mit konstantem Frequenzhub.
psophometrisches Filter für Fernsprechen, wie es in
der ITU-T-Empfehlung P.53 beschrieben ist. 2.5.2.2 Meßverfahren
Die Modulation wird dann abgeschaltet, und der Pegel Ein Prüfsignal mit einem Pegel von + 60 dB, bezogen
des NF-Signals am Ausgang wird erneut gemessen. auf 1 µV, und auf einer Frequenz, die gleich der
Nennfrequenz des Empfängers ist, wird unter den
2.4.10.3 Grenze in Abschnitt 2.3.1 genannten Bedingungen an den
Die Restmodulation darf - 40 dB nicht überschreiten. Empfängereingang angelegt.
Der Einsteller für die Lautstärke des Empfängers muß
2.5 Empfänger so eingestellt werden, daß eine Ausgangsleistung von
50 % der Nennausgangsleistung (Abschnitt 2.5.1)
2.5.1 Klirrfaktor und NF-Nennausgangsleistung
erzielt wird, wenn die normale Prüfmodulation nach
2.5.1.1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2.3.3 angewandt wird. Diese Einstellung darf
während der Prüfung nicht geändert werden.
Der Klirrfaktor am Ausgang des Empfängers wird
bestimmt als das Verhältnis (in %) der gesamten Effek- Dann wird der Frequenzhub auf ± 1 kHz herabgesetzt.
tivspannung aller Oberwellen zur gesamten Effektiv- Der Frequenzhub muß konstant bleiben, während die
spannung des vom Empfänger abgegebenen Signals. Modulationsfrequenz zwischen 300 Hz und 3 000 Hz
verändert wird; dabei muß der Ausgangspegel ge-
Die NF-Nennausgangsleistung ist der vom Hersteller messen werden.
angegebene Wert für die höchste verfügbare Aus-
gangsleistung, bei der alle Bedingungen dieser Lei- Diese Messung muß mit dem Prüfsignal auf den
stungsbeschreibung erfüllt werden. Frequenzen wiederholt werden, die von der Nenn-
frequenz des Empfängers um plus und minus 1,5 kHz
2.5.1.2 Meßverfahren abweichen.
Prüfsignale mit einem Pegel von + 60 dB und + 100 dB,
2.5.2.3 Grenzen
bezogen auf 1 µV, und auf einer Frequenz, die gleich
der Nennfrequenz des Empfängers ist, sowie mit der Der Frequenzgang des Empfängers darf höchstens
normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduliert, um + 1 dB oder - 3 dB von der Charakteristik abwei-
werden unter den in Abschnitt 2.3.1 genannten Be- chen, die den Ausgangspegel in Abhängigkeit von der
dingungen nacheinander an den Empfängereingang Niederfrequenz angibt, wobei sie um 6 dB/Oktave fällt
angelegt. und den bei 1 000 Hz gemessenen Punkt durchläuft.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
2.5.3 Maximal brauchbare Empfindlichkeit Empfängers liegen und mit der normalen Prüfmodu-
lation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.
2.5.3.1 Begriffsbestimmung
Das Störsignal muß mit 400 Hz moduliert werden, bei
Die maximal brauchbare Empfindlichkeit des Empfän- einem Frequenzhub von ± 3 kHz. Es muß zunächst
gers ist der Mindestpegel des auf der Nennfrequenz auch auf der Nennfrequenz des zu prüfenden Emp-
des Empfängers mit normaler Prüfmodulation (Ab- fängers liegen.
schnitt 2.3.3) modulierten Signals am Empfängerein-
Zuerst muß das am Eingang liegende Störsignal abge-
gang, das folgendes erzeugt:
schaltet und das am Eingang liegende Nutzsignal auf
- in allen Fällen eine NF-Ausgangsleistung von 50 % den Wert der maximal brauchbaren Empfindlichkeit
der Nennausgangsleistung (Abschnitt 2.5.1) und (Abschnitt 2.5.3) eingestellt werden. Dann muß das
Störsignal angefegt und seine Frequenz zwischen
- entweder ein Verhältnis S + R + KIR oder ein
- 3 kHz und + 3 kHz, bezogen auf die Nennfrequenz
Verhältnis S + R + KIR + K von 20 dB, gemessen des Empfängers, verändert werden, damit die größte
am Empfängerausgang über ein psophometrisches
Beeinträchtigung des Verhältnisses S + R + KIR + K
Filter für Fernsprechen, wie es in der UIT-T-Emp-
oder des Verhältnisses S + R + KIR am Ausgang des
fehlung P.53 beschrieben ist.
Empfängers ermittelt werden kann; sein Eingangs-
pegel muß so eingestellt werden, daß das eine oder
2.5.3.2 Meßverfahren andere dieser Verhältnisse von 20 dB (über ein pso-
Ein Prüfsignal, dessen Frequenz gleich der Nenn- phometrisches Filter gemessen) auf 14 dB herab-
frequenz des Empfängers ist und das mit normaler gesetzt wird.
Prüfmodulation nach Abschnitt 2.3.3 moduliert wird, Die Gleichkanalunterdrückung muß durch das Verhält-
muß an den Empfängereingang angelegt werden. Eine nis in dB des Pegels des Störsignals zum Pegel des
Belastung des NF-Ausgangs und ein Meßgerät, mit Nutzsignals am Empfängereingang ausgedrückt wer-
dem über das in Abschnitt 2.5.3.1 genannte psopho- den, bei dem die obengenannte Herabsetzung des
metrische Filter entweder das Verhältnis S + R + KIR Verhältnisses S + R + KIR + K oder S + R + KIR
oder das Verhältnis S + R + KIR + K gemessen werden erreicht wird.
kann, müssen mit den Ausgangsklemmen des Emp-
fängers verbunden werden. 2.5.4.3 Grenzen
Der Pegel des Prüfsignals am Empfängereingang Die Gleichkanalunterdrückung muß zwischen - 8 dB
muß dann so eingestellt werden, daß ein Verhältnis und 0 dB liegen.
S + R + KIR oder ein Verhältnis S + R + KIR + K von
20 dB unter Verwendung des psophometrischen Fil- 2.5.5 Nachbarkanaldämpfung
ters erreicht wird, wobei der Einsteller für die Laut-
stärke des Empfängers so eingestellt wird, daß 50 % 2.5.5.1 Begriffsbestimmung
der Nennausgangsleistung erreicht werden. Der unter Die Nachbarkanaldämpfung ist ein Maß für die Fähig-
diesen Bedingungen gemessene Eingangspegel des keit des Empfängers, ein moduliertes Nutzsignal zu
Prüfsignals ist die maximal brauchbare Empfindlich- empfangen, ohne daß die Beeinträchtigung aus dem
keit. Vorhandensein eines modulierten Störsignals, das von
Die Messung muß unter normalen Prüfbedingungen der Frequenz des Nutzsignals um 25 kHz abweicht,
(Abschnitt 2.2.3) und unter extremen Prüfbedingungen größer wird.
(Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig ange-
wandt) durchgeführt werden. Bei den Empfindlich- 2.5.5.2 Meßverfahren
keitsmessungen unter extremen Prüfbedingungen darf Die beiden Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1
eine Änderung der Ausgangsleistung des Empfängers angegeben, an den Empfängereingang angelegt wer-
um ± 3 dB, bezogen auf 50 % der Nennausgangs- den. Das Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des
leistung, zugelassen werden. Im Prüfprotokoll muß Empfängers liegen und mit der normalen Prüfmodu-
angegeben werden, ob das Verhältnis S + R + KIR lation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.
oder das Verhältnis S + R + KIR + K angewandt
worden ist. Das Störsignal muß auf der Frequenz des oberen
Nachbarkanals des Nutzsignals liegen und muß mit
2.5.3.3 Grenzen 400 Hz moduliert werden, bei einem Frequenzhub von
± 3 kHz. Zuerst muß das Störsignal abgeschaltet und
Die maximal brauchbare Empfindlichkeit darf unter das Nutzsignal auf den Wert der maximal brauchbaren
normalen Prüfbedingungen+ 6 dB, bezogen auf 1 µV, Empfindlichkeit (Abschnitt 2.5.3) eingestellt werden.
und unter extremen Prüfbedingungen + 12 dB, be- Dann muß das Störsignal angelegt und der Eingangs-
zogen auf 1 µV, nicht überschreiten. pegel so eingestellt werden, daß am Ausgang des
Empfängers entweder das Verhältnis S + R + KIR + K
2.5.4 Gleichkanalunterdrückung oder das Verhältnis S + R + KIR von 20 dB (über ein
psophometrisches Filter gemessen) auf 14 dB herab-
2.5.4.1 Begriffsbestimmung gesetzt wird.
Die Gleichkanalunterdrückung ist ein Maß für die Diese Messung muß mit dem Störsignal auf der
Fähigkeit des Empfängers, ein moduliertes Nutzsignal Frequenz des unteren Nachbarkanals des Nutzsignals
zu empfangen, ohne daß die aus dem Vorhandensein wiederholt werden. Die Nachbarkanaldämpfung muß
eines modulierten Störsignals sich ergebende Beein- durch den niedrigeren Wert der Verhältnisse in dB des
trächtigung größer wird; beide Signale müssen dabei Pegels des Störsignals zum Pegel des Nutzsignals
auf dem Nutzkanal des Empfängers liegen. ausgedrückt werden, die auf dem oberen und dem
unteren Nachbarkanal erreicht werden.
2.5.4.2 Meßverfahren
Die Messungen müssen unter normalen Prüfbedin-
Die beiden Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1 gungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen Prüf-
angegeben, an den Empfängereingang angelegt wer- bedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleich-
den. Das Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des zeitig angewandt) durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1099
2.5.5.3 Grenzen Dieser Pegel muß notiert werden. Dann muß der Meß-
sender A auf eine Frequenz eingestellt werden, die von
Die Nachbarkanaldämpfung darf unter normalen Prüf-
der Nennfrequenz nach oben (oder unten} den doppel-
bedingungen nicht unter 70 dB und unter extremen
ten Nachbarkanalabstand hat. Dann muß der Meß-
Prüfbedingungen nicht unter 60 dB liegen.
sender B eingeschaltet werden. Er muß unmoduliert
betrieben und auf eine Frequenz eingestellt werden,
2.5.6 Nebenempfangsdämpfung
die von der Nennfrequenz nach oben (oder unten} den
einfachen Nachbarkanalabstand hat. Die Ausgangs-
2.5.6.1 Begriffsbestimmung pegef der beiden Meßsender müssen gleich groß
Die Nebenempfangsdämpfung ist ein Maß für die gehalten und solange erhöht werden, bis am Ausgang
Fähigkeit des Empfängers, das modulierte Nutzsignal des Empfängers erneut ein Verhältnis S + R + KIR + K
auf der Nennfrequenz und ein Störsignal auf jeder oder ein Verhältnis S + R + KIR von 20 dB (über ein
anderen Frequenz, auf der eine Nebenaussendung psophometrisches Filter gemessen) erreicht wird.
empfangen wird, voneinander zu unterscheiden. Die Frequenz des Meßsenders A muß erforderlichen-
falls leicht geändert werden, damit die Höchstwerte
2.5.6.2 Meßverfahren der Verhältnisse S + R + KIR + K oder S + R + KIR
Zwei Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1 an- erreicht werden. Die Pegel der beiden Prüfsignale
gegeben, an den Empfängereingang angeleg1 werden. müssen nachgestellt werden, damit das Verhältnis von
Das Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des Emp- 20 dB wiederhergestellt wird. Das Verhältnis in dB der
fängers liegen und mit der normalen Prüfmodulation Pegef an den Ausgängen der beiden Meßsender zum
(Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. Zuerst muß das zuvor notierten Pegel des Meßsenders A allein auf der
Störsignal abgeschaltet und das Nutzsignal auf den Nennfrequenz des Empfängers ist die lntermodula-
Wert der maximal brauchbaren Empfindlichkeit (Ab- tionsdämpfung.
schnitt 2.5.3) eingestellt werden. 2.5.7.3 Grenze
Das Störsignal muß dann angelegt und mit der Die lntermodulationsdämpfung darf nicht unter 70 dB
Frequenz 400 Hz moduliert werden, bei einem Fre- liegen.
quenzhub von ± 3 kHz; der Eingangspegel muß
90 dB, bezogen auf 1 µV, betragen. Dann muß die 2.5.8 Blockierung oder Empfindlichkeitsminderung
Frequenz im Bereich von 100 kHz bis 1000 MHz ver-
2.5.8.1 Begriffsbestimmung
ändert werden. Auf jeder Frequenz, auf der eine
Nebenaussendung empfangen wird, muß der Ein- Die Blockierung ist eine Veränderung Om allgemeinen
gangspegel so eingesteflt werden, daß am Aus- eine Verringerung) der Nutzleistung am Ausgang des
gang des Empfängers entweder das Verhältnis S + R + Empfängers oder eine Herabsetzung des Verhältnisses
KIR + K oder das Verhältnis S + R + KIR von 20 dB S + R + KIR + K oder des. Verhältnisses S + R + KIR
(über ein psophometrisches Filter gemessen} auf 14 dB infolge eines $törsignals auf einer anderen Frequenz
herabgesetzt wird. als der des Nutzsignals.
Die Nebenempfangsdämpfung muß durch das Ver- 2.5.8.2 Meßverfahren
hältnis in dB des Pegels des Störsignals zum Pegel
Zwei Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1 an-
des Nutzsignals am Empfängereingang ausgedrückt
gegeben, an den Empfängereingang angelegt werden.
werden, bei dem die obengenannte Herabsetzung des
Das Nutzsignal muß auf der Nennfrequenz des Emp-
Verhältnisses S + R + KIR + K oder S + R + KIR
fängers liegen und mit der normalen Prüfmodulation
erreicht wird.
(Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. Zuerst muß das
Störsignal abgeschaltet und der Eingangspegef des
2.5.6.3 Grenze
Nutzsignals so eingesteflt werden, daß der Wert
Die Nebenempfangsdämpfung darf auf keiner der Fre- + 6 dB, bezogen auf 1 µV, erreicht wird.
quenzen, die von der Nennfrequenz des Empfängers Die NF-Ausgangsleistung, die sich aus der Zuführung
einen größeren Abstand als den Nachbarkanalabstand des Nutzsignals ergibt, muß auf einen Wert von 50 %
haben, unter 70 dB liegen. der NF-Nennausgangsleistung eingestellt werden.
2.5.7 lntermodulationsdämpfung Das Störsignal darf nicht moduliert werden, und die
Frequenz muß zwischen + 1 MHz und + 10 MHz sowie
zwischen - 1 MHz und - 10 MHz, bezogen auf die
2.5. 7 .1 Begriffsbestimmung
Nennfrequenz des Empfängers, verändert werden. Der
Die lntermodulationsdämpfung ist ein Maß für die Eingangspegel des Störsignals auf allen Frequenzen in
Fähigkeit eines Empfängers, im Nutzband die Erzeu- den genannten Bereichen muß so eingestellt werden,
gung von Signalen zu verhindern, die darauf beruht, daß das Störsignal, je nachdem, was zuerst eintritt,
daß zwei oder mehr Signale auf anderen Frequenzen entweder
als der Frequenz des Nutzsignals vorhanden sind. a) eine Herabsetzung des Ausgangspegels des Nutz-
signals um 3 dB oder
2.5.7.2 Meßverfahren
b} eine Herabsetzung des Verhältnisses S + R + KIR
Zwei Meßsender A und B müssen, wie in Ab- + K oder des Verhältnisses S + R + KIR (über
schnitt 2.3.1 angegeben, mit dem Empfänger ver- ein psophometrisches Filter gemessen) auf 14 dB
bunden werden. hervorruft.
Zuerst muß der Meßsender B abgeschaltet werden. Dieser Eingangspegel ist der Blockierungspegel für die
Das Signal des Meßsenders A muß auf der Nenn- betreffende Frequenz.
frequenz des Empfängers liegen und mit der normalen
Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden. 2.5.8.3 Grenze
Der Pegel des an den Empfängereingang angelegten Der Blockierungspegel darf bei keiner Frequenz in den
Signals des Meßsenders A muß auf den Wert der genannten Bereichen unter+ 90 dB, bezogen auf 1 µV,
maximal brauchbaren Empfindlichkeit (Abschnitt 2.5.3) liegen, außer bei den Frequenzen, auf denen Neben-
eingestellt werden. aussendungen empfangen werden (Abschnitt 2.5.6).
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
2.5.9 Nebenaussendungen ein Pegel von 6 dB unter der NF-Nennausgangs-
leistung (Abschnitt 2.5.1} erreicht wird. Der Pegel des
2.5.9.1 Begriffsbestimmung Signals am Eingang muß bis auf + 100 dB, bezogen
Nebenaussendungen sind alle Ausstrahlungen des auf 1 µV, erhöht und der NF-Ausgangspegel erneut
Empfängers. gemessen werden.
Der Pegel der Nebenaussendungen muß gemessen 2.5.10.3 Grenze
werden als:
Wenn sich der Eingangspegel im HF-Bereich wie
a) Pegel der Leistung, die an eine Übertragungs- angegeben ändert, darf die Änderung des NF-Aus-
leitung oder Antenne abgegeben wird, und gangspegels zwischen seinem HOGhstwert und sei-
b) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die über nem Tiefstwert 3 dB nicht überschreiten.
das Gehäuse und über sonstige Elemente des
Funkgerätes abgestrahlt wird. 2.5.11 Rausch- und Brummpegel (Grundgeräuschpegel) des
Empfängers
Die Abstrahlung unter Buchstabe b ist auch als
Gehäusestrahlung bekannt. 2.5.11.1 Begriffsbestimmung
2.5.9.2 Verfahren zur Messung des Leistungspegels Der Grundgeräuschpegel des Empfängers wird
bestimmt als das Verhältnis in dB der NF-Leistung des
Nebenaussendungen müssen als Pegel der Leistung Grundgeräusches, . das durch Störwirkungen der
jedes diskreten Signals am Empfängereingang ge- Stromversorgung oder durch andere Ursachen ent-
messen werden. Der Empfängereingang wird an einen steht, zur NF-Ausgangsleistung, die erzeugt wird,
Spektrumanalysator oder an ein selektives Voltmeter wenn ein mit der normalen Prüfmodulation modulier-
mit einer Eingangsimpedanz von 50 n angeschlossen; tes HF-Signal mit mittlerem Pegel an den Empfänger-
dann wird der Empfänger eingeschaltet. eingang angelegt wird.
Wenn das Meßgerät nicht auf die Eingangsleistung
geeicht ist, müssen die Pegel aller ermittelten Neben- 2.5.11.2 Meßverfahren
aussendungen durch ein Substitutionsverfahren unter Ein Prüfsignal mit einem Pegel von+ 30 dB, bezogen
Benutzung eines Meßsenders festgestellt werden. auf 1 µV, dessen Frequenz gleich der Nennfrequenz
Die Messungen müssen über den Frequenzbereich des Empfängers ist und das mit der normalen Prüf-
von 100 kHz bis 1 000 MHz durchgeführt werden. modulation nach Abschnitt 2.3.3 moduliert wird, muß
an den Empfängereingang angelegt werden. Eine NF-
2.5.9.3 Verfahren zur Messung der äquivalenten Strahlungs- Ausgangsbelastung und ein psophometrisches Filter
leistung (ERP) (Abschnitt 2.5.3.1) müssen mit den Ausgangsklemmen
Der Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die Bedin- des Empfängers verbunden werden. Der Einsteller für
gungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der festgelegten die Lautstärke des Empfängers muß so eingestellt
Höhe auf einen nicht leitenden Untersatz gestellt werden, daß die NF-Nennausgangsleistung nach
werden. Die Stromversorgung des Empfängers muß Abschnitt 2.5.1 erzeugt wird.
über ein HF-Filter erfolgen, damit die Stromzuführung Das Ausgangssignal wird mit einem Effektivwert-
nicht strahlt. Voltmeter gemessen. Dann wird die Modulation abge-
Jede Nebenaussendung muß mit der Prüfantenne und schaltet und der NF-Ausgangspegel erneut gemessen.
dem Meßempfänger ermittelt werden.
2.5.11.3 Grenze
Bei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussendung
ermittelt wird, muß der Prüfling gedreht werden, bis Der Grundgeräuschpegel des Empfängers darf - 40 dB
die größte Empfangsfeldstärke erreicht ist, und muß nicht überschreiten.
die äquivalente Strahlungsleistung dieser Nebenaus-
sendung durch eine Substitutionsmessung bestimmt 2.5.12 Rauschsperre (Squelch)
werden.
2.5.12.1 Zweck der Rauschsperre ist es, den Empfänger
Die Messungen müssen mit der in die orthogonale stummzuschalten, wenn der Pegel des Signals am
Polarisationsebene gedrehten Prüfantenne wiederholt
Empfängereingang einen gegebenen Wert unter-
werden. schreitet.
2.5.9.4 Grenze
2.5.12.2 Meßverfahren
Die Leistung jeder Nebenaussendung in dem genann-
a) Bei außer Betrieb befindlicher Rauschsperre muß
ten Frequenzbereich darf 2 nW nicht überschreiten.
an den Empfängereingang ein Prüfsignal mit einem
2.5.10 Amplitudengang des Begrenzers des Empfängers Pegel von + 30 dB, bezogen auf 1 µV, angelegt
werden, dessen Frequenz gleich der Nennfrequenz
des Empfängers ist und das mit der normalen Prüf-
2.5.10.1 Begriffsbestimmung
modulation nach Abschnitt 2.3.3 moduliert wird.
Der Amplitudengang des Begrenzers des Empfängers Eine NF-Ausgangsbelastung und ein psophometri-
wird ausgedrückt durch die Abhängigkeit des NF- sches Filter (Abschnitt 2.5.3.1) müssen mit den
Pegels am Ausgang des Empfängers vom Eingangs- Ausgangsklemmen des Empfängers verbunden
pegel eines bestimmten modulierten Signals im HF- werden. Der Einsteller für die Lautstärke des
Bereich. Empfängers muß so eingestellt werden, daß die
NF-Nennausgangsleistung nach Abschnitt 2.5.1
2.5.10.2 Meßverfahren erzeugt wird.
Ein Prüfsignal auf der Nennfrequenz des Empfängers, Das Ausgangssignal wird mit einem Effektivwert-
mit der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) und Voltmeter gemessen. Dann muß das Eingangs-
einem Pegel von + 6 dB, bezogen auf 1 µV, muß an signal abgeschaltet, die Rauschsperre in Betrieb
den Empfängereingang angelegt werden, und die NF- genommen und der NF-Ausgangspegel erneut
Ausgangsbelastung muß so eingestellt werden, daß gemessen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn a~ 17. Juli 1996 1101
b) Bei außer Betrieb genommener Rauschsperre muß 2.6.2 Nebenempfangsdämpfung des Empfängers
ein mit der normalen Prüfmodulation moduliertes
Die Nebenempfangsdämpfung des Empfängers wird,
Prüfsignal mit einem Pegel von + 6 dB, bezogen
wie in Abschnitt 2.5.6.2 angegeben, mit dem Meßauf-
auf 1 µV, an den Empfängereingang angelegt und
bau gemessen, wie er in Abschnitt 2.6.1.2 beschrieben
der Empfänger so eingestellt werden, daß 50 %
ist, mit der Ausnahme, daß der Sender nicht moduliert
der NF-NennausgangsJeistung erreicht werden.
werden darf. Der Sender muß in Betrieb genommen
Dann muß der Pegel des Eingangssignals herab-
werden, wobei der Schalter für die Trägerausgangs-
gesetzt und die Rauschsperre in Betrieb genom-
leistung auf den höchsten Wert eingestellt ist.
men werden. Der Pegel des Eingangssignals muß
dann erhöht werden, bis die oben genannte Aus- Es gilt die in Abschnitt 2.5.6.3 angegebene Grenze.
gangsJeistung wieder erreicht ist. Das Verhältnis
2.7 Dauerprüfungen
S + R + KIR + K oder S + R + KIR und der Ein-
gangspegel müssen dann gemessen werden. Es müssen Prüfungen der Leistungsfähigkeit durch-
geführt werden, um zu gewährleisten, daß die Funk-
2.5.12.3 Grenzen anlage die technischen Bedingungen in den Abschnit-
Unter den in Abschnitt 2.5.12.2a genannten Be- ten 2.4, 2.5 und 2.6 erfüllt:
dingungen darf die NF-Ausgangsleistung - 40 dB, - nach 24 Stunden reiner Empfangszeit,
bezogen auf die NF-Nennausgangsleistung, nicht
- gefolgt von 4 Sendeperioden von je 30 Minuten, die
überschreiten.
durch je 5 Minuten reiner Empfangszeit getrennt
Unter den in Abschnitt 2.5.12.2b genannten Bedin- sind.
gungen darf der Pegel am Eingang + 6 dB, bezogen
Diese Prüfungen brauchen nicht gefordert zu werden,
auf 1 µV, nicht überschreiten, und das Verhältnis
wenn Prüfungen bei Umgebungsbedingungen durch-
S + R + KIR + K oder S + R + KIR muß mindestens
geführt werden.
20 dB betragen. Wenn eine stetig einstellbare Rausch-
sperre vorhanden ist, darf das Eingangssignal + 40 dB, 2.8 Genauigkeit der Messungen
bezogen auf 1 µV, nicht überschreiten, wenn der Ein-
steller auf den höchsten Wert eingestellt ist. Die für die Messung der folgenden Größen erforder-
liche Genauigkeit ist nachstehend angegeben:
2.6 Duplexbetrieb
2.8.1.1 Gleichspannung ±3%
Wenn die Anlage für Duplexbetrieb vorgesehen ist,
muß sie für die Typenprüfung mit einem Duptex- 2.8.1.2 Wechselspannung ±3%
filter ausgestattet sein; die folgenden zusätzlichen 2.8.2.1 NF-Spannung und NF-Leistung ± 0,5 dB
Messungen müssen durchgeführt werden, damit ein
zufriedenstellender Duplexbetrieb gewährleistet ist. 2.8.2.2 Niederfrequenz ±1%
2.6.1 Empfindlichkeitsminderung des . Empfängers bei 2.8.2.3 Klirren und Rauschen der NF„Generatoren ±1 %
gleichzeitigem Senden und Empfangen 2.8.3.1 Hochfrequenz ±50Hz
2.6.1.1 Begriffsbestimmung 2.8.3.2 HF-Spannung ±2dB
Die Empfindlichkeitsminderung ist die Verringerung 2.8.3.3 HF-Feldstärke ±3dB
der Empfindlichkeit des Empfängers, die durch die
Leistungsübertragung vom Sender auf den Empfänger 2.8.3.4 Trägerausgangsleistung ± 10%
infolge Kopplung entsteht. Sie wird ausgedrückt als 2.8.4.1 Impedanz der künstlichen Belastungen,
Differenz (in dB) zwischen den Werten der maximaJ Koppelvorrichtungen, Kabel, Stecker,
brauchbaren Empfindlichkeit bei gleichzeitigem Sen- Dämpfungsglieder usw. ±5%
den und bei Nichtsenden.
2.8.4.2 Innerer Widerstand der Meßsender und
2.6.1.2 Meßverfahren Eingangswiderstand der Meßempfänger ± 10%
Der Sender und der Empfänger werden mit dem 2.8.4.3 Dämpfung der Dämpfungsglieder ± 0,5 dB
Duplexfilter verbunden, dessen Antennenausgang
2.8.5.1 Temperatur ± 1 °C
über eine Koppelvorrichtung mit der künstlichen
Antenne nach Abschnitt 2.3.4 verbunden wird. Ein mit 2.8.5.2 Feuchtigkeit (außer bei Abschnitt 2.2.6.2) ±5%
der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) modu-
lierter Meßsender wird mit der Koppelvorrichtung so
verbunden, daß die Impedanzen nicht verändert 3 Technische Merkmale der UKW-Funkanlagen des
werden. Der Sender wird in Betrieb genommen, wobei Verkehrskreises Funkverkehr an Bord
der Schalter für die Trägerausgangsleistung auf den Diese Bestimmungen gelten für UKW-Sprechfunk-
höchsten Wert eingestellt ist, und mit 400 Hz mit anlagen, die entweder auf einem der Kanäle 15 und 17
einem Modulationsindex von 3 moduliert. Die Emp- oder auf beiden senden und empfangen können.
findlichkeit des Empfängers wird dann nach Ab-
schnitt 2.5.3 gemessen. Der unter diesen Bedin- 3.1 Allgemeine Bestimmungen
gungen gemessene Eingangspegel des Prüfsignals ist Sofern nachfolgend nichts anderes festgelegt ist,
die maximal brauchbare Empfindlichkeit bei gleich- gelten die entsprechenden technischen Bestimmun-
zeitigem Senden und Empfangen. Der Wert der Emp- gen in Abschnitt 2.
findlichkeitsminderung wird nach Abschnitt 2.6.1.1
berechnet. Tragbare Funkanlagen müssen spritzwassergeschützt
und für den Betrieb an Bord von Schiffen geeignet
2.6.1.3 Grenzen sein.
Die Empfindlichkeitsminderung darf 3 dB nicht über- Die in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingun-
schreiten. Die unter den Bedingungen für gleich- gen müssen im Falle der Verwendung von Trocken-
zeitiges Senden und Empfangen festgestellte maximal batterien bei der 0,85fachen Nennspannung und im
brauchbare Empfindlichkeit darf die in Abschnitt 2.5.3.3 Falle der Verwendung von Quecksilberbatterien bei
angegebenen Grenzen nicht überschreiten. der 0,9fachen Nennspannung eingehalten werden.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
3.2 Ausgangsleistung des Senders 5 Technische Merkmale fOr Selektivrufdecoder
Die Ausgangsleistung darf 1 W ERP nicht über- Selektivrufdecoder müssen den in Anhang 39 zur
schreiten. Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten
Merkmalen entsprechen. Folgende besondere Be-
3.3 NF-Nennausgangsleistung des Empfängers stimmungen müssen berücksichtigt werden:
Die NF-Nennausgangsleistung · muß, an den Aus- 5.1 Nonnalerweise wird nach der Selektivrufnummer keine
gangsklemrnen gemessen, für einen Lautsprecher Zusatzinformation gesendet. Jedoch darf sie von
mindestens 200 mW und für eine Hörkapsel min- ortsfesten Funkstellen für Schiffe gesendet werden,
destens 1 mW betragen. die mit geeigneten Einrichtungen für den Empfang
und die Aufzeichnung einer solchen· 1nformation aus-
3.4 Antennen gerüstet sind.
Die Antennen dürfen ein- oder angebaut sein. Wenn 5 _2 Der besondere Anruf, der die Decoder an Bord
sie angebaut sind, soll der Fußpunktwiderstand 50 n · aller Schiffe ungeachtet der Selektivrufnummer zum
betragen und der Antenneneingang für Meßzwecke Ansprechen bringen soll, wird nicht gesendet.
zugänglich sein.
Jedoch müssen Decoder, die auf derartige besondere
Anrufe ansprechen können, diese als solche erkennen
4 Technische Merkmale von UHF-Funkanlagen des lassen.
Verkehrskreises Funkverkehr an Bord
5.3 Für Selektivrufdecoder gelten die einschlägigen Be-
Diese Bestimmungen gelten für UHF-Sprechfunk- stimmungen in Abschnitt 2.1.
anlagen, die entweder auf einem oder auf mehre-
ren Kanälen in den Frequenzbereichen 457,525 bis
457,575 MHz und 467,525 bis 467,575 MHz (Vollzugs- 6 System für de automatische Identifizierung von
ordnung für den Funkdienst Nummer 669) senden und Schiffsfunkstellen CATISJ
empfangen können.
6.1 Allgemeines
4.1 Allgemeine Bestimmungen 6.1.1 Das ATIS-Gerät, welches fest mit einer bestehenden
UHF-Funkanlagen müssen Anhang 20 zur Vollzugs- Schiffsfunkstelle verbunden ist, muß von der zustän-
ordnung für den Funkdienst entsprechen. Sofern digen Verwaltung zugelassen se;n.
nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten 6.1.2 Schiffsfunkstellen, in die ein ATIS-Gerät eingebaut ist,
die einschlägigen technischen Bestimmungen in unterliegen einer zusätzlichen Zulassung durch die
Abschnitt 2. zuständige Verwaltung.
Funkanlagen, die fest eingebaut werden sollen, müs-
6.1.3 Das ATIS-Gerät erzeugt das ldentifizierungssignal
sen tropfwassergeschützt und für den Betrieb an Bord
automatisch.
von Schiffen geeignet sein.
Tragbare Funkanlagen müssen spritzwassergeschützt 6.1.4 Das ATIS-Signal muß am Ende jeder Übertragung
und für den Betrieb an Bord von Schiffen geeignet gesendet werden. Handelt es sich um eine länger
sein. andauernde Übertragung, so ist das ATIS-Signal min-
destens einmal pro fünf Minuten zu senden. Als Ende
Die in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingun- einer Übertragung wird jede Freigabe des Sprech-
gen müssen im Falle der Verwendung von Trocken- tastenschalters der Funkanlage angesehen.
batterien bei der 0,85fachen Nennspannung und im
Falle der Verwendung von Quecksilberbatterien bei 6.1.5 Das ATIS-Signal muß auf allen Kanälen gesendet
der 0,9fachen Nennspannung eingehalten werden. werden, die mit einer UKW-Schiffsfunkstelle schaltbar
sind.
4.2 Ausgangsleistung des Senders
6.1.6 Sollte die UKW-Schiffsfunkstelle gemäß der ITU-R-
Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) muß auf das Empfehlung M-493 mit einer digitalen Selektivrufein-
für einen zufriedenstellenden Betrieb erforderliche richtung ausgerüstet sein, so kann das ATIS-Signal
Mindestmaß beschränkt werden, sie darf jedoch in gesperrt werden, wenn ein digitaler Selektivruf aus-
keinem Fall 2 W Obersehreiten. gesendet wird.
4.3 Frequenztoleranz des Senders 6.1.7 Sollte die UKW-Schiffsfunkstelle mit einem Daten-
übertragungsgerät ausgerüstet sein, so kann die
Die Frequenztoleranz des Senders beträgt 5 x 1o-s. Übertragung eines ATIS-Signals gesperrt werden,
wenn das Datenprotokoll die Identifizierung der sen-
4.4 NF-Nennausgangsleistung des Empfängers denden Station enthält.
Die NF-Nennausgangsleistung für tragbare Funk- Während des nachfolgenden Sprechverkehrs soll das
anlagen muß, an den Ausgangsklemmen gemessen, ATIS-Signal periodisch gemäß Absatz 6.1.4 gesendet
für einen Lautsprecher mindestens 200 mW und für werden.
eine Hörkapsel mindestens 1 mW betragen.
6.1.8 Die Verwaltungen können Funkanlagen für UKW-
4.5 Antennen Schiffsfunkstellen zulassen, bei denen der Empfang
des ATIS-Signals durch geeignete technische Maß-
Antennen von tragbaren Funkanlagen dürfen ein- oder nahmen unterdrückt wird.
angebaut sein. Wenn sie angebaut sind, soll der Fuß-
punktwiderstand 50 n betragen und der Antennen- 6.2 Technische Anforderungen
eingang für Meßzwecke zugänglich sein.
6.2.1 Das ATIS-Gerät muß mit den Bestimmungen der
Bei Funkanlagen, die auf dem Schiff fest eingebaut ITU-A-Empfehlung M-493 übereinstimmen. Dabei
sind, darf die Antennenhöhe die Höhe der Brücken- geht es um ein digitales Selektivrufsystem zur Verwen-
ebene (des Brückenbodens) höchstens um 3,50 m dung im Seefunkdienst. Die Bitsynchronisationsfolge
überschreiten. kann in diesem Fall weggelassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1103
6.2.2 Das ATIS-Gerät darf in keiner Weise das Funktionieren den, so hat das ATIS-Signal ein Niederfrequenzsignal
anderer Kommunikations- oder Navigationseinrichtun- mit folgenden Parametern zu sein:
gen beeinträchtigen. - .Umtastabstand zwischen 1 300 und 2 100 Hz, der
6.2.3 Kommen separate ATIS-Geräte zum Einsatz, so ist die Hilfsträger bei 1 700 Hz
Ausrüstung mit Hilfe schwer entfernbarer elektrischer - Zulässige Frequenzabweichung der 1300- und
Verbindungen an eine bereits existierende UKW- 2 100-Hz-Töne: ± 1O Hz
Schiffsfunkstelle anzuschließen. Die Verwendung einer
- Modulationsrate von 1 200 Baud
akustischen oder ähnlichen Verbindung ist nicht
gestattet. - Der NF-Ausgang muß eine Impedanz von 600 n
aufweisen und erdsymmetrisch sein.
6.2.4 Das ATIS-Gerät ist als ein Teil der UKW-Schiffsfunk- - Die NF-Ausgangspannung muß intern von 0, 1 bis
stelle anzusehen. Die Anforderungen, die an die UKW- 150 mV (ms) einstellbar sein.
Schiffsfunkstelle gestellt werden, treffen so weit wie
möglich auch für das ATIS-Gerät zu. 6.3.2 Falls das ATIS-Gerät in eine UKW-Schiffsfunkstelle
eingebaut ist, so hat die übertragene ATIS-Signalfolge
6.2.5 Bei der Aussendung des ATIS-Signals ist die HF-Aus- ein phasenmoduliertes HF-Signal zu sein (Frequenz-
gangsleistung des Senders auf dem Nominalwert zu modulation mit einer Preemphase von 6 dB/Oktave).
halten.
Der modulierende Hilfsträger weist folgende Para-
6.2.6 Dem Bedienungspersonal darf es nicht möglich sein, meter auf:
die Verbindung zum ATIS-Gerät leicht zu lösen oder - Umtastabstand zwischen 1 300 und 2100 Hz; der
das Programm zu verändern. Hilfsträger bei 1 700 Hz
6.2.7 Das Format der ATIS-Signalfolge muß mit den Anfor- - Zulässige Frequenzabweichung der 1 300- und
derungen der vorliegenden Spezifikationen überein- 2100-Hz-Töne: ± 10 Hz
stimmen.
- Modulationsrate von 1 200 Baud
6.2.8 Es handelt sich um ein synchrones System, dem ein - Modulationsindex von 1,0 bis 2,0 ± 10 %
10stelliger Code zur Fehlererkennung gemäß Tafel 1
dieser Spezifikation zugrunde gelegt wird. Die ersten 6.3.3 Die im ATIS-Signal enthaltene Information wird als
7 Bits des in Tafel 1 dieser Spezifikation aufgelisteten eine Folge von siebenstelligen Binärkombinationen
1Ostelligen Codes sind Informationsbits. Die Bits 8, 9 dargestellt, aus denen sich der Primärcode zusam-
und 10 geben in Form einer Binärzahl die Anzahl der mensetzt. Wie in Tabelle 1 dargestellt, stellen die sie-
B-Elemente an, die in den sieben Informationsbits ben Informationsbits des Primärcodes eine Symbol-
auftreten; ein V-Element ist die Binärzahl 1 und ein B- nummer von 00 bis 127 dar. Gemäß Tabelle 2 werden
Element die Binärzahl 0. Eine Folge BYY für die Bits 8, die Symbole von 00 bis 99 zur Codierung von zwei
9 und 10 gibt beispielsweise 3 (0 x 4 + 1 x 2 + 1 x 1) Dezimalzahlen benutzt.
B-Elernente in der zusammengesetzten Folge von
sieben Informationsbits an. Die Folge YYB gibt 6 an. 6.3.4 Die höhere Frequenz entspricht dem B-Status und
(1 x 4 + 1 x 2 + O x 1) B-Elemente in der zusammen- die niedrigere Frequenz dem V-Status der Signal-
gesetzten Folge von sieben Informationsbits. elemente.
Die Informationsbits werden in nachstehend genann- 6.3.5 Der Decoder des Empfängers sollte eine maximale
ter Reihenfolge übertragen: Zuerst wird das Bit mit der Ausnutzung der empfangenen Signale einschließlich
geringsten Bedeutung übertragen. Bei den Prüfbits der Verwendung der Fehlerkontrollzeichen bereit-
wird dagegen das wichtigste Bit zuerst übertragen. stellen.
6.3 Signalanforderungen 6.4 Technisches Format einer ATIS-Signalfolge
6.3.1 Falls separate ATIS-Geräte in Verbindung mit einer 6.4.1 Das technische Format der ATIS-Signalfolge stellt sich
bestehenden UKW-Schiffsfunkstelle verwendet wer- wie folgt dar:
Bitsynchroni- Einphas- · Adresse und Selbst- Schluß- Fehler-
sationsfolgej signal Identifizierung identifizierung zeichen prüfzeichen
1 Kann weggelassen werden.
6.4.2 In den Abbildungen 1 und 2 sind die Zusammen- eine Bitsynchronisationsfolge (z.B. eine abweichende
setzungen des ATIS-Übertragungsformats und der 8-V-Sequenz) mit der Dauer von 20 Bits voraus-
Signalfolge dargestellt. gehen.
6.4.3 Zeitdiversität wird in der ATIS-Signalfolge wie folgt _
66 Einphasen
bereitgestellt:
Neben den Phasensignalen wird jedes Signal zweimal 6.6.1 Das Einphassignal liefert dem Empfänger Informa-
mit zeitlicher Verschiebung übertragen. Die erste tionen, um ein richtiges Biteinphasen erzielen und
Übertragung (DX) eines bestimmten Signals wird von die Signalpositionen innerhalb einer ATIS-Signalfolge
der Übertragung vier weiterer Signale gefolgt, bevor es eindeutig bestimmen zu können.
zu einer erneuten Übertragung (RX) des betreffenden
Signals kommt. Dadurch wird ein zeitlicher Empfangs- 6.6.1.1 Symbolsynchronisation sollte vielmehr mit Hilfe der
intervall von 33 ½ ms bereitgestellt. Symbolerkennung erzielt werden als z.B. durch Fest-
stellen einer Veränderung innerhalb des Punktformats.
6.5 Bitsynchronisationsfolge (dot pattern)
Dadurch soll die fehlerhafte Synchronisation, die aµf
Zur Bereitstellung angemessener Bedingungen für eine einen Bitfehler in der Bitsynchronisationsfolge zurück-
frühere Bitsynchronisation kann der Phasensequenz zuführen ist, auf ein Minimum reduziert werden.
------------- - - - - - - - - ~
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. JuU 1996
6.62 Die Phasensequenz besteht aus speziellen Signalen in zeichen &1.gasahen. · Die Phasensignale werden da-
den Positionen DX und RX, die alternativ Obertragen gegen nicht zu den Informationszeichen gerechnet.
werden. Es werden 6 OX-Signale Obertragen. FOr den Aufbau des FehlerprOfzelche sollten nur ein
Adressen- und ldentifizieru1gal und ein Schluß•
6.6.2.1 Das Phasensignal in der OX-Position entspricht dem zeichen verwendet werden. Das FehlerprOfzeich ist
Symbol 125 aus Tabelle 1. ebenfans in den DX- und RX-Posttlonen zu Obertragen.
6.6.2.2 Die Phasensignale in der RX-Position bestimmen 6.11 Die Umwandlung des Rufzeichens in Nationalitäts-
den Anfang der lnfonnationsfolge (z.B. Adresse und kennzahlen (MIO)
Identifizierung und bestehen aus den Signalen für die
aufeinanderfolgenden Symbole 111, 110, 109, 108, Für die Umwandlung von Rufzeichen in Kennzahlen
107, 106, 105 und 104 der Tabelle 1. des beweglichen Seefunkdienstes ist das nach-
stehend näher beschriebene Verfahren anzuwenden:
6.6.3 Das Einphasen wird als erreicht betrachtet, wenn Der 1Osteßige Code, mit dem die Identität einer
zwei DX und ein RX oder zwei RX und ein DX oder Schiffsfunkstelle festgelegt wird, setzt sich wie folgt
wenn praktisch .drei RX in den jeweils angemessenen zusammen:
OX- oder RX-Positionen erfolgreich erzielt werden.
Z MI DX1 ~X3X,.XsXe
6.7 Adresse und Identifizierung Dabei stellt
Das Adressen- und ldentifizierungssignal wird zweimal Z die Ziffer 9 dar· und ist ausschließlich für Binnen-
sowohl in den DX- als auch in den RX-Positionen schiffahrtsstraßen zu benutzen,
übertragen (siehe Abb. 2) und besteht aus dem
Symbol 121. MIO die im Seefunkdienst Obfichen Nationalitätskenn-
zahlen gemäß VO Funk Anhang 43,
6.8 Selbstidentifizierung X1 bis Xe die Ziffern der umgewandelten Rufzeichen.
Die Identifizierung des beweglichen Seefunkdienstes, Der Wert der Ziffern X1 bis Xe leitet sich wie folgt ab:
die _der rufenden Funkstelle zugewiesen wird, ist
gemäß Tabelle 2 sowie dem Anhang 43 der VO Funk ~ bis Xe enthalten die Nummer des Rufzeichens,
codiert und dient der Selbstidentifizierung. wobei Xe die Ziffer mit der geringsten Bedeutung ist.
X1 bis X2 enthalten eine Ziffer, die für den zweiten
6.9 Schlußzeichen Buchstaben des Rufzeichens steht. Dabei stellt die
Ziffer 01 den Buchstaben A dar, die Ziffer 02 den
6.9.1 Das .Schlußzeichen•-Signal wird dreimal in der DX-
Buchstaben B etc. X2 ist die Ziffer mit der geringsten
Position und einmal in der RX-Position übertragen
Bedeutung.
(siehe Abb. 2).
Der erste Buchstabe des Rufzeichens geht nicht in die
6.9.2 Das .Schlußzeichen"-Signal entspricht dem Sym- Umwandlung ein.
bol 127.
6.12 Erläuterung - zeitliche Anforderungen
6.10 Fehlerprüfzeichen
Die von unterschiedlichen Teilen der ATJS-Sequenz
6.10.1 Das Fehlerprüfzeichen wird zuletzt übertragen und benötigte Zeit sowie die erforderlichen Bits:
dient zur Oberprotung der gesamten Folge hinsichtlich Bits Zeit (in m/s)
möglicher Fehler, die vom 1Ostelllgen Fehlererken- 1. Bitsynchronisationsfolge-
nungscode sowie durch die Zeitdiversität nicht er- Signal 20 16,67
kannt worden sind.
2. Einphassignal 140 116,67
6.10.2 Die sieben Informationsbits des Fehlerprüfzeichens 3. Adressen- und ldentifi-
müssen gleich dem am wenigsten bedeutenden Bit zierungssignal 40 33,33
der Modulo-2-Summen der entsprechenden Bits 4. fdentifizierungscode 100 83,33
aller Informationszeichen sein (z.B. gerade vertikale
Parität). Dabei werden das Adressen- und ldentifizie.. 5. Schlußzeichen 40 33,33
rungssignal und das Schlußzeichen als Informations- 6. Fehlerprüfzeichen 20 16,67
Abbildung 1
A) B) C) 0)
Bitsynchroni- Einphassignal Adresse und Identifizierung Schlußzeichen Fehler-
sationsfolge") 6x DX (125) Identifizierung 3 x DX (127) prüfzeichen
20 bits 8xRX 2 Identifizierungs- 5 Symbole 1 X AX (127) 1 Symbol
(111 bis 104) symbole (2mal) (2maQ (2mal)
1 Siehe Abschnitt 6.2.1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1105
Abbildung 2
Übertragungsfolge
Bitsynchronisations- *)
folge
DX
RX7
DX
RX6
DX
RXS
DX
RX4
DX
RX3
DX
RX2
A
RX 1
A
RXO
B
A
B
A
B
B
B
B
B
B
C
B
D RX/DX = Einphassignal
B
C A = Adressen- und ldentifizierungssignal
C B = ldentifizierungscode
C
D C Schlußzeichen
-D = Fehlerprüfzeichen
Tabelle 1 -10stelliger Fehlerkennungscode
Symbol ausgesendetes Signal Symbol ausgesendetes Signal Symbol ausgesendetes Signal
Nr. und Bit-Position Nr. und Bit-Position Nr. und Bit-Position
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12345678910
00 BBBBBBBYYY 17 YBBBYBBYBY 34 BYBBBYBYBY
01 YBBBBBBYYB 18 BYBBYBBYBY 35 YYBBBYBYBB
02 BYBBBBBYYB 19 YYBBYBBYBB 36 BBYBBYBYBY
03 YYBBBBBYBY 20 BBYBYBBYBY 37 YBYBBYBYBB
04 BBYBBBBYYB 21 YBYBYBBYBB 38 BYYBBYBYBB
05 YBYBBBBYBY 22 BYYBYBBYBB 39 YYYBBYBBYY
06 BYYBBBBYBY 23 YYYBYBBBYY 40 BBBYBYBYBY
07 YYYBBBBYBB 24 BBBYYBBYBY 41 YBBYBYBYBB
08 BBBYBBBYYB 25 YBBYYBBYBB 42 BYBYBYBYBB
09 YBBYBBBYBY 26 BYBYYBBYBB 43 YYBYBYBBYY
10 BYBYBBBYBY 27 YYBYYBBBYY 44 BBYYBYBYBB
11 YYBYBBBYBB 28 BBYYYBBYBB 45 YBYYBYBBYY
12 BBYYBBBYBY 29 YBYYYBBBYY 46 BYYYBYBBYY
13 YBYYBBBYBB 30 BYYYYBBBYY 47 YYYYBYBBYB
14 BYYYBBBYBB 31 YYYYYBBBYB 48 BBBBYYBYBY
15 YYYYBBBBYY 32 BBBBBYBYYB 49 YBBBYYBYBB
16 BBBBYBBYYB 33 YBBBBYBYBY 50 BYBBYYBYBB
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Symbol ausgesendetes Signal Symbol ausgesendetes Signal Symbol ausgesendetes Signal
Nr. und Bit-Position Nr. und Bit-Position Nr. und Bit-Position
12345678910 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12345678910
51 YYBBYYBBYY 77 YBYYBBYBYY 103 YYYBBYYBYB
52 BBYBYYBYBB 78 BYYYBBYBYY 104 BBBYBYYYBB
53 YBYBYYBBYY 79 YYYYBBYBYB 105 YBBYBYYBYY
54 BYYBYYBBYY 80 BBBBYBYYBY 106 BYBYBYYBYY
55 YYYBYYBBYB 81 YBBBYBYYBB 107 YYBYBYYBYB
56 BBBYYYBYBB 82 BYBBYBYYBB 108 BBYYBYYBYY
57 YBBYYYBBYY 83 YYBBYBYBYY 109 YBYYBYYBYB
58 BYBYYYBBYY 84 BBYBYBYYBB 110 BYYYBYYBYB
59 YYBYYYBBYB 85 YBYBYBYBYY 111 YYYBYYBBY
60 BBYYYYBBYY 86 BYYBYBYBYY 112 BBBBYYYYBB
61 YBYYYYBBYB 87 YYYBYBYBYB 113 YBBBYYYBYY
62 BYYYYYBBYB 88 BBBYYBYYBB 114 BYBBYYYBYY
63 YYYYYYBBBY 89 YBBYYBYBYY 115 YYBBYYYBYB
64 BBBBBBYYYB 90 BYBYYBYBYY 116 BBYBYYYBYY
65 YBBBBBYYBY 91 YYBYYBYBYB 117 YBYBYYYBYB
66 BYBBBBYYBY 92 BBYYYBYBYY 118 BYYBYYYBYB
67 YYBBBBYYBB 93 YBYYYBYBYB 119 YYYBYYYBBY
68 BBYBBBYYBY 94 BYYYYBYBYB 120 BBBYYYYBYY
69 YBYBBBYYBB 95 YYYYYBYBBY 121 YBBYYYYBYB
BYYBBBYYBB 96 BBBBBYYYBY
.
70 122 BYBYYYYBYB
71 YYYBBBYBYY 97 YBBBBYYYBB 123 YYBYYYYBBY
72 BBBYBBYYBY 98 BYBBBYYYBB 124 BBYYYYYBYB
73 YBBYBBYYBB 99 YYBBBYYBYY 125 YBYYYYYBBY
74 BYBYBBYYBB 100 BBYBBYYYBB 126 BYYYYYYBBY
75 YYBYBBYBYY 101 YBYBBYYBYY 127 YYYYYYYBBB
76 BBYYBBYYBB 102 BYYBBYYBYY
B = 0
Reihenfolge der Bit-Übertragung: Bit 1 zuerst
y = 1
Tabelle 2-Datenpaket für Dezimalstellen in Signalen zu 10 Einheiten
Stellen für
Hundert- Zehn- Hundert- Zehn-
Milliarden milllonen millionen Millionen tausender tausender Tausender Hunderter Zehner Einer
02 01 02 01 02 01 02 01 02 D1
Signal 5 Signal 4 Signal 3 Signal 2 Signal 1
Die Ziffernfolge O2-D1 variiert von 00 bis 99 einschließlich in jedem Signal (Signal 1 bis 5 einschließlich}. Das Signal, das eine
bestimmte 2stellige Ziffer darstellt, wird als die Symbolnummer übertragen (siehe Tabelle 1), die mit der betreffenden 2stelligen Ziffer
identisch ist. Signal 1 wird als letztes Signal übertragen.
Handelt es sich um eine ungerade Anzahl von Dezimalstellen, so wird vor die wichtigste Position eine 0 gesetzt, um eine gerade
Anzahl von Zehnersignalen zu erzielen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1107
Anhang4
Bestimmungen über die Herstellung von Sprechfunkverbindungen
1 Allgemeine Bestimmungen 1.5.2 Dringlichkeitsaussendungen
1.1 Sprachen Dringlichkeitsaussendungen werden mit dem Dring-
lichkeitszeichen PAN PAN eingeleitet.
1.1.1 Sprachen, die bei Verbindungen zwischen Schiffs-
Das Dringlichkeitszeichen kündigt an, daß die rufende
funkstellen und ortsfesten Funkstellen zu benutzen
Funkstelle eine sehr dringende Meldung auszusenden
sind.
hat, welche die Sicherheit eines Schiffes, eines Luft-
Bei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und fahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder einer Person
ortsfesten Funkstellen wird im allgemeinen die betrifft.
Sprache des Landes benutzt, in dem die ortsfeste
Funkstelle liegt. Es gilt hinsichtlich der Dringlichkeitsaussendungen die
Vollzugsordnung für den Funkdienst.
1.1.2 Sprachschwierigkeiten
1.5.3 Sicherheitsaussendungen
Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Ab-
kürzungen, Wörter, zahlen oder Zeichen zu buch- Sicherheitsaussendungen werden mit dem Sicher-
stabieren, wird die Buchstabiertafel in Anhang 24 zur heitszeichen SECURITE eingeleitet.
Vollzugsordnung für den Funkdienst benutzt.
Das Sicherheitszeichen kündigt an, daß die Funkstelle
1.2 Funkgespräche in Binnenhäfen im Begriff ist, eine wichtige nautische Warnnachricht
oder eine wi~htige Wetterwarnung auszusenden.
Funkgespräche von einer Schiffsfunkstelle oder an
eine Schiffsfunkstelle sind auch zugelassen, wenn sich Es gelten hinsichtlich der Abwicklung des Funkver-
das Schiff in einem Binnenhafen befindet. kehrs die Vorschriften der Vollzugsordnung für den
Funkdienst.
1.3 Versuche
Wenn es erforderlich ist, daß eine Funkstelle Ver- 2 Form des Anrufs
suchszeichen aussendet, soll die Aussendung dieser
Der Anruf geht wie folgt vor sich:
Zeichen nicht länger als 10 Sekunden dauern; die Zei-
chen sollen das Rufzeichen der Funkstelle enthalten, - höchstens dreimal den Namen oder die sonstige
dem das Wort "Test" folgt; das Rufzeichen und das Kennung der gerufenen Funkstellen;
Wort "Test" müssen langsam und deutlich ausge-
sprochen werden. - die Wörter HIER IST (oder, bei Sprachschwierigkei-
ten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter
Die Dauer der Versuchssendungen muß auf ein Min- DELTA ECHO buchstabiert wird);
destmaß beschränkt werden.
- höchstens dreimal den Namen oder die sonstige
1.4 Hörbereitschaft Kennung der rufenden Funkstelle.
1.4.1 Jede ortsfeste Funkstelle soll während ihrer Dienst- Wenn jedoch die Bedingungen für die Herstellung der
stunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicher- Verbindung gut sind, kann der oben beschriebene
stellen. Anruf ersetzt werden durch:
Die von den zuständigen Behörden gegebenenfalls - einmal den Namen oder die sonstige Kennung der
erlassenen Vorschriften sind dabei zu beachten. gerufenen Funkstelle;
- die Wörter HIER IST (oder, bei Sprachschwierigkei-
1.5 Rangfolge des Funkverkehrs im Binnenschiffahrtsfunk
ten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter
ist folgende:
DELTA ECHO buchstabiert wird);
1. Notverkehr
- zweimal den Namen oder die sonstige Kennung der
2. Dringlichkeitsaussendung rufenden Funkstelle.
3. Sicherheitsaussendung Nachdem die Verbindung hergestellt ist, darf der
4. Übriger Funkverkehr. Name oder die sonstige Kennung nur einmal gesendet
werden.
Um den Vorrang auf dem Funkweg sicherzustellen,
müssen die Schiffsfunkstellen des Binnenschiffahrts- 2.1 Form der Beantwortung des Anrufes
funks diese Rangfolge beim Anruf berücksichtigen.
Der Anruf wird wie folgt beantwortet:
Die Rangfolge gilt für alle Verkehrskreise im Binnen-
schiffahrtsfunk. - höchstens dreimal den Namen oder die sonstige
Kennung der rufenden Funkstelle;
1.5.1 Notverkehr
- die Wörter HIER IST (oder, bei Sprachschwierigkei-
Notanrufe, Notmeldungen und Notverkehr werden ten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter
grundsätzlich mit dem Notzeichen MAYDAY ein- DELTA ECHO buchstabiert wird};
geleitet. ·
- höchstens dreimal den Namen oder die sonstige
Das Notzeichen zeigt an, daß ein Schiff, ein Luftfahr- Kennung der gerufenen Funkstelle.
zeug oder irgendein anderes Fahrzeug von ernster und
unmittelbar bevorstehender Gefahr bedroht ist und um Wenn jedoch die Bedingungen für die Herstellung der
sofortige Hilfe bittet. Verbindung gut sind, kann der oben beschriebene
Anruf ersetzt werden durch:
Es gelten hinsichtlich der Abwicklung des Notverkehrs
die Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funk- - einmal den Namen oder die sonstige Kennung der
dienst. rufenden Funkstelle;
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
- die Wörter HIER IST {oder, bei Sprachschwierigkei- - die Wörter HIER IST;
ten das Wort DE, das mit Hilfe der Schlüsselwörter
DELTA ECHO buchstabiert wird); - zweimal den Namen oder die sonstige Kennung der
Funkstelle, welche die Meldung aussendet;
- zweimal den Namen oder die sonstige Kennung der
gerufenen Funkstelle. - der Wortlaut der Meldung.
Sofern in der Meldung selbst nichts Gegenteiliges
3 Bestimmungen über die Verkehrskreise Schiff- gesagt wird, dürfen die Funkstellen, die diese Meldung
Schiff, nautische Information und Schiff-Hafen- empfangen, keine Empfangsbestätigung geben.
beh6rde
3.1 Schiffsfunkstellen 3.3 Art der Aussendung
Schiffsfunkstellen müssen die von ihnen benötigten Es ist nur die Übermittlung von Nachrichten zuge-
Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff, nautische In- lassen, die sich ausschließlich auf die Fahrt oder
formation und Schiff-Hafenbehörde benutzen können, die Sicherheit von Schiffen oder, in dringenden Fällen,
wobei die gegebenenfalls von den zuständigen Behör- auf den Schutz von Personen beziehen. Ausgeschlos-
den erlassenen Vorschriften zu beachten sind. Für den sen sind insbesondere Nachrichten kommerzieller
Anruf und den Verkehr wird derselbe Kanal benutzt. Art über den Betrieb der Schiffe, z.B. solche Ober
die Versorgung, das Personal, die beförderten Waren,
3.2 Anruf an alle Schiffsfunkstellen den Umlauf der Schiffe oder über mögliche Umlen-
Funkstellen des Verkehrskreises nautische Information kungen.
sollten Meldungen an alle Schiffsfunkstellen in folgen-
Dessen ungeachtet dürfen die Verwaltungen für die
der Form aussenden:
Übermittlung solcher Nachrichten kommerzieller Art in
- einmal die Wörter AN ALLE SCHIFFSFUNK- jedem der Verkehrskreise Schiff-Schiff und nautische
STELLEN; Information einen Kanal zuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1109
Entschließung 1
Bestimmungen über den Erwerb
und die gegenseitige Anerkennung
von UKW-Sprechfunkzeugnissen
Die Internationale Konferenz für den BinnenschiffahFtsfunk 1. Der Bewerber muß mindestens 16 Jahre alt sein. 1)
(Brüssel, den 25. Januar 1996),
2. Das Zeugnis muß mit den Bestimmungen Nr. 3870-3877
in Anbetracht des Artikels 55 der Vollzugsordnung für den Funkdienst
a) der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst übereinstimmen.
Artikel 55;
3. Der Bewerber sollte folgende Kenntnisse nachweisen:
b) dessen, daß ein Interesse auf Grund der Sicherheit und
- Kenntnisse der Bedienung und der Funktion von
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs besteht, daß das Personal,
Funkanlagen für den Funkdienst auf Binnenschiff-
welches den Funkdienst an Bord von Schiffen auf Binnen-
fahrtsstraßen;
schiffahrtsstraßen wahrnimmt, in der Lage ist, die Funkanlage
unter Beachtung dieser Bestimmungen zu bedienen. - Fertigkeit der fehlerfreien Abgabe und Aufnahme von
c) dessen, daß die Vertragsverwaltung und die beigetretene Nachrichten im U~-Sprechfunkverfahren;
V8fWaltung die gleichen Bedingungen für den Erwerb eines - genaue Kenntnisse der Abwicklung des Funkverkehrs,
Funkzeugnisses anwenden sollen; der die Sicherheit der Schiffahrt betrifft;
d) dessen, daß die gegen$.8itige Anerkennung von Funkzeug- - genaue Kenntnisse der Bestimmungen über den Bin-
nissen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen gewähr- nenschiffahrtsfunk (Insbesondere Handbuch für den
leistet sein sollte; Binnenschiffahrtsfunk);
beschließt, - Kenntnisse über den Einsatz von Funkkanälen in den
- daß der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle des Binnenschiff- Verkehrskreisen der regionalen Vereinbarung über
fahrtsfunks von einer Person wahrgenommen oder beauf- den Funkdienst auf Binnenschiffahrtsstraßen und daß
sichtigt werden muß, die Inhaber eines UKW-Sprechfunk-
- die Zeugnisse, die auf Grund dieser Bestimmungen
zeugnisses ist,
erteilt worden sind, von allen Vertragsverwaltungen
- daß die Bedingungen für die Ausstellung eines solchen Zeug- und tellnahmeberechtigten Verwaltungen vorbehaltlos
nisses wie folgt lauten: anerkannt werden.
Empfehlung 1
Handbuch für den Binnenschiffahrtsfunk *)
Die Internationale Konferenz für den Binnenschiffahrtsfunk, empfiehlt,
(Brüssel, den 25. Januar 1996)
- daß die zuständigen Organisationen das gegenwärtig verfüg-
· in Anbetracht dessen, bare Merkblatt in ein Handbuch umarbeiten und periodisch
auf den neuesten Stand halten soll,
daß es äußerst wichtig ist, wenn die Teilnehmer am Binnen-
schiffahrtsfunk über ein Handbuch für diesen Dienst verfügen, - daß die Benutzung dieses Handbuchs an Bord gefördert
das auf dem neuesten Stand ist, werden soll.
Empfehlung 2
Gegenseitige Anerkennung
der Zulassungen von Funkanlagen
Die Internationale Konferenz für den Binnenschiffahrtsfunk, empfiehlt,
(Brüssel, den 25. Januar 1996)
- daß die Zulassungen der Verwaltungen untereinander an-
in Anbetracht dessen, erkannt werden, wenn Protokolle in vereinbarter Form aus-
- daß die Binnenschiffahrtsstraßen von Schiffen der Vertrags- getauscht werden, die Angaben über Prüfungsergebnisse
verwaltungen und teilnahmeberechtigten V8fWaltungen und über die betrieblichen und technischen Merkmale der
befahren werden, die normalerweise mit Funkanlagen aus- betreffenden Funkanlage entsprechend dieser Vereinbarung
gerüstet sind, die den gleichen betrieblichen und technischen enthalten;
Merkmalen entsprechen; - daß bestehende Funkanlagen an Bord von Schiffen, die in
- daß es eine Erleichterung bedeuten würde, wenn die entspre- einem anderen Staat registriert werden, durch die VeJWaltun-
chenden Zulassungen eines Staates auch in anderen Staaten gen nach einer Abnahmeprüfung anerkannt werden können.
anerkannt werden;
- daß es sinnvoll erscheint, die Funkanlagen an Bord zu
belassen, wenn ein Schiff in einem anderen Staat registriert
wird;
1) In Belgien und in der Schweiz beträgt das Mindestalter 15 Jahre.
1 Veröffentlicht durch die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Beschlusses des Obersten Rates
des Europäischen Hochschullnstltuts Nr. 8193 vom 2. Dezember 1993
und des Beschlusses der Ständigen Kommission
von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
Vom 7. Juni 1996
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Beschluß des Obersten Rates des
Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem
Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1996 II S. 754) wird bekanntgemacht, daß in entsprechender Anwendung
des Artikels 6 Abs. 2 des Abkommens vom 9. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die
Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der
. Europäischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) die Beschlüsse
am 21. Juni 1996
in Kraft treten.
Bonn, den 7. Juni 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Beus
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. Juni 1996
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für
Usbekistan am 21. Mai 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1995 (BGBI. II
s. 1054).
Bonn.den 10.Ju~ 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996 1111
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Juni 1996
Das in T egucigalpa am 28. Februar 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der ·Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 28. Februar 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Juni 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sozialinvestitionsfonds FHIS III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Honduras - es der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Sozialinvesti-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tionsfonds FHIS 111• ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
Honduras, nach P'rüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
vertiefen, bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- nannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Honduras beizutragen - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung-der Republik Honduras durch andere Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben ersetzt werden.
------------
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8f'8i GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertriebsstück • Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Artikel 2 und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 3
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Honduras bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
erhoben werden. der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 28. Februar 1996 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Hausmann
Für die Regierung der Republik Honduras
Roberta Arita Quiflonez