952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 5. März 1993 über Rentenversicherung
Vom 15. Mal 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 zu der Verein-
barung vom 21. Juni 1994 zur Durchführung des Abkommens vom 5. März 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Renten-
versicherung (BGBI. 1995 II S. 1042) wird bekanntgemacht, daß die Verein-
barung nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 ,
am 24. April 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Mai 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
Gesetz
zu dem Abkommen vom 15. März 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über die Seeschiffahrt
Vom 10. Juni 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 15. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Chile über die Seeschiffahrt wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im
Bunde~gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 10. Juni 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 939
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der. Regierung der Republik Chile
über die Seeschiffahrt
Convenio
entre el Gobierno de la Republica Federal de Alemania
y el Gobierno de la Republica de Chile
sobre Transporte Maritimo
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland EI Gobierno de la Republica Federal de Alemania
und· y
die Regierung der Republik Chile - el Gobierno de la Republica de Chile
in dem Wunsch, die harmonische Entwicklung der Seeschiff- deseando promover el desarrollo armonioso de las relaciones
fahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland de transporte maritime entre la Republica Federal de Alemania y
und der Republik Chile zu fördern und auf der Grundlage der la Republica de Chile sobre la base de los intereses reciprocos de
beiderseitigen Interessen dieser Länder und der Freiheit des ambos paises y la libertad de comercio exterior, y
Außenhandels, und
in dem Wunsch, die internationale Kooperation in diesem Be- deseando fomentar, de la mejor manera posible, la cooperaci6n
reich soweit wie möglich zu verstärken, internacional en este ambito,
in der Erkenntnis, daß der bilaterale Warenaustausch von conscientes de que el intercambio de bienes entre los dos
einem wirksamen Dienstleistungsaustausch begleitet werden paises debe ir acompanado de un intercambio de servicios efi-
soll- . ciente, ·
sind wie folgt übereingekommen: han convenido en lo siguiente:
Artikel 1 Artrculo 1
Begriffsbestimmungen Definiciones
In diesem Abkommen bezeichnet Para lps efectos del presente Convenio la expresi6n
1. der Ausdruck ..zuständige Seeschiffahrtsbehörde" 1. «Autoridad maritima competente„ significa:
a) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe- a) en la Republica Federal de Alemania el Ministerio Federal
rium für Verkehr und die ihm nachgeordneten Behörden, de Transportes y sus autoridades subordinadas;
b) in der Republik Chile das Ministerium für Transport und b) en la Republica de Chile el Ministerio de Transportes y
Telekommunikation; Telecomunicaciones.
2. der Ausdruck „Schiffe einer Vertragspartei" jedes Schiff, das 2. «Naves de una Parte Contratante„ significara cualquier nave
nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ihre Flagge que, en conformidad con las disposiciones legales de dicha
führt und gemäß ihren Gesetzen in ein Register eingetragen Parte Contratante, enarbole su pabell6n y que, en conformi-
ist. Dieser Ausdruck umfaßt nicht Kriegsschiffe und Fischerei- dad con sus leyes, se encuentre inscrita en un registro de
fahrzeuge. Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 2, 5, 8, naves. Este termino no incluira buques de guerra ni naves
9, 10, 12, 13, 14 und 15 gilt als „Schiffe einer Vertragspartei" pesqueras. Para los efectos de los Articulos 2, 5, 8, 9, 10, 12,
auch jedes Schiff unter der Flagge eines dritten Staates, das 13, 14 y 15, cualquier nave que enarbole el pabell6n de un
von einem Seeschiffahrtsunternehmen einer der Vertragspar- tercer Estado y este contratada por una empresa naviera de
teien eingesetzt wird; una de las Partes Contratantes tambien se considerara «Nave
de una Parte Contratante ...
3. der Ausdruck .Seeschiffahrtsunternehmen einer Vertrags- 3. «Empresa naviera de una Parte Contratante• significani una
partei" ein Seeschiffe einsetzendes Beförderungsunter- compafüa de transporte que utilice barcos de navegaci6n
nehmen, das seinen Firmensitz sowie seinen tatsächlichen maritima, que tenga su sede, asi como sus actividades econ6-
wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich im Hoheitsgebiet dieser Ver- micas reales, en el territorio de esa Parte Contratante y que,
tragspartei hat und von ihr nach Maßgabe ihrer Rechtsvor- en conforrnidad con sus disposiciones legales, sea reconocida
schriften als „Seeschiffahrtsunternehmen" anerkannt ist; como «empresa naviera».
4. der Ausdruck „Besatzungsmitglied" den Kapitän und jede wei- 4. «Miembro de la tripulaci6n„ significara el capitan y cualquier
tere Person, die während der Reise Aufgaben oder Dienste an persona que deba desempenar funciones o prestar servicios a
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Bord wahrzunehmen hat und deren Name in der Musterrolle bordo de la nave durante la travesra y cuyo nombre aparezca
des Schiffes aufgeführt ist. en la lista de dotaci6n de la nave.
Artikel 2 Articulo 2
Freiheit des Verkehrs Llbertad de Traflco
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des 1) Las Partes Contratantes acuerdan promover el desarrollo del
Seeverkehrs zwischen ihren beiden Ländern nach dem Prinzip trafico maritimo entre sus paises bajo el principio de reciprocidad.
der Gegenseitigkeit zu fördern. Sie werden sich jeglicher Maßnah- Se abstendran de adoptar cualquier medida que pudiera ser
men enthalten, die dem ungehinderten internationalen Seever- perjudicial para el trafico maritimo internacional sin impedimentos
kehr sowie der uneingeschränkten Beteiligung der Seeschiffahrts- o para la libre participaci6n de las empresas navieras de ambas
unternehmen der beiden Vertragsparteien an der Beförderung der Partes Contratantes en el transporte de carga intercambiada
im Rahmen ihres bilateralen Außenhandels ausgetauschten dentro del marco de su comercio bilateral, asr como en el trafico
Güter sowie am Seeverkehr zwischen ihrem jeweiligen Land und maritimo entre cualquiera de sus parses y terceros paises.
Drittländern abträglich sein könnte.
(2) Die Schiffe jeder Vertragspartei sind berechtigt, zwischen 2) Las naves de cualquiera de las Partes Contratantes tendran
den dem internationalen Handelsverkehr geöffneten Häfen der derecho a navegar entre aquellos puertos de ambas Partes Con-
beiden Vertragsparteien zu fahren zu dem Zweck, Fahrgäste und tratantes que asten abiertos af comercio marrtimo internacional
Güter zwischen diesen Häfen zu befördern, sowie auch zwischen con el fin de transportar carga o pasajeros entre dichos puertos,
diesen Häfen und den Häfen von Drittländern. asr como tambien entre tales puertos y los puertos de terceros
paises.
(3) Seeschiffahrtsunternehmen aus Drittländern sowie Schiffe 3) Las empresas navieras de terceros parses y las naves que
unter der Flagge eines Drittstaats können sich ohne Einschrän- · enarbolen el pabell6n de un tercer Estado podran participar, sin
kung an der Beförderung der im Rahmen des bilateralen Außen- restricciones, en el transporte de carga intercambiada dentro del
handels der Vertragsparteien ausgetauschten Güter beteiligen. marco del comercio bilateral de las Partes Contratantes. Las
Die von Seeschiffahrtsuntemehmen der Vertragsparteien be- naves fletadas por empresas navieras de cualquiera de las Partes
frachteten Schiffe genießen dieselben Vergünstigungen, wie Contratantes gozaran de los mismos beneficios que gozarran si
wenn sie die Flagge einer Vertragspartei führten. enarbolaran el pabell6n de una de las Partes Contratantes.
Artikel 3 Artrculo 3
Internationale Verpflichtungen Compromlsos lntemaclonales
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen aus 1) EI presente Convenio no afectara a los compromisos deriva-
anderen intemationalen Übereinkünften, welche die Vertrags- dos de otros convenios internacionales celebrados por cualquiera
parteien geschlossen haben. de las Partes Contratantes.
(2) Die Vertragsparteien sind entschlossen, alle einschlägigen 2) Las Partes Contratantes estan decididas a ratificar todas las
Übereinkünfte über die Schiffssicherheit, die Lebens- und Arbeits- convenciones internacionales pertinentes relativas a 1a seguridad
bedingungen der Seeleute, über den Transport gefährlicher Güter de navegaci6n, las condiciones de vida y trabajo de los marineros,
und über den Meeresumweltschutz zu ratifizieren. el transporte de productos peligrosos y 1a protecci6n del medio
ambiente marino.
Artikel 4 Artrculo 4
Nichtdiskriminierung No dlscrlmlnaci6n de 1a Empresa Navlera
des Seeschlffahrtsunternehmens
Jede Vertragspartei unterläßt im internationalen Seeverkehr Cada Parte Contratante se abstendra de adoptar cualquier
diskriminierende Handlungen jeder Art, die zu einer Benachteili- medida discriminatoria en el trafico maritimo internacional qua
gung der Seeschiffahrtsinteressen der anderen Vertragspartei pudiera causar algun perjuicio a los intereses navieros de la otra
führen oder die freie Auswahl des Seeschiffahrtsuntemehmens Parte Contratante o que pudiera, contrariamente a los principios
entgegen den Grundsätzen des freien Wettbewerbs beeinträch- de la libre competencia, afectar en forma adversa a la libre
tigen könnten. elecci6n de la empresa naviera.
Artikel 5 Artfculo 5
Regelungen In den Nonnaa relatlva
Hifen und Hoheitsgewässern a Puertos y Agua Tenttorlales
(1) Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage der Gegen- 1) Cada Parte Contratante debera. en condiciones de recipro-
seitigkeit in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen ihrer cidad, otorgar a las naves de 1a otra Parte Contratante, en sus
Zuständigkeit unterliegenden Gewässern den Schiffen der ande- puertos, aguas territoriales y otras aguas bajo su jurisdicci6n, el
ren Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen im· mismo tratamiento que otorga a sus propias naves que operan en
internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen, insbesondere beim trafico marftimo internacional, especialmente con respecto al ac-
Zugang zu den Häfen, beim Aufenthalt in den Häfen und beim ceso a los puertos, permanencia en los puertos y salida de los
Verlassen der Häfen, bei der Benutzung der Hafenanlagen für den mismos, en el uso de las instalaciones portuarias para el trans-
Güter- und Passagierverkehr sowie beim Zugang zu allen·Dienst- porte de mercaderras y pasajeros, asr como en relaci6n con el
leistungen und anderen Einrichtungen. acceso a todos los servicios y otras instalaciones.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Gegenseitigkeit erstreckt sich auch 2) La reciprocidad mencionada en el pärrafo 1) precedente
auf das Recht der Seeschiffahrtsunternehmen beider Vertrags- tambien cubrira el derecho de las empresas navieras de cualquie-
parteien auf Ausübung von Agenturleistungen entsprechend den ra de las Partes Contratantes a' ejercer las actlvidades de una
Gesetzen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei agencia, en conformidad con las leyes vigentes en el territorio de
gelten. la otra Parte Contratante.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 941
Artikel 6 Artfculo 6
Freier Transfer Llbre Transferencla de Invisibles
Jede Vertragspartei gewährt den Seeschiffahrtsunternehmen Cada Parte Contratante otorgara a las empresas navieras de la
der anderen Vertragspartei das Recht, Einnahmen aus Dienst- otra Parte Contratante el derecho a usar ingresos percibidos por
leistungen der Seeschiffahrt im Hoheitsgebiet der ersten Vertrags- servicios de transporte marftimo realizados en el territorio de la
partei für Zahlungen im Zusammenhang mit der Schiffahrt zu primera Parte Contratante para efectuar pagos relacionados con
verwenden oder sie in frei konvertierbarer Währung ins Ausland el transporte marftimo o para transferir dichos ingresos al extran-
zu transferieren. Der Transfer soll auf der Grundlage des amt- jero en moneda convertible. Tales transferencias deberan efec-
lich'en Wechselkurses und innerhalb der üblichen Frist vorge- tuarse sobre la base del tipo de cambio oficial y dentro del perfodo
nommen werden. de tiempo habitual.
Artikel 7 Artfculo 7
Vom Anwendungsbereich dieses Abkommens Areas excluldas
ausgeschlossene Bereiche del Campo de Apllcacl6n del Convenlo
Dieses Abkommen berührt nicht die geltenden Rechtsvorschrif- EI presente Convenio no afectara a las disposiciones legales
ten der Vertragsparteien über vigentes de las Partes Contratantes con respecto a:
a) das Vorrecht der eigenen Flagge für die nationale Küsten- a) el privilegio del pabell6n nacional en relaci6n con servicios de
schiffahrt, Bergungs-, Bugsier-, Lots- und andere Dienste, die navegaci6n costera nacional, salvamento, remolque, practica-
den eigenen Seeschiffahrts- oder sonstigen Unternehmen je y otros servicios que estan reservados para las empresas
sowie Staatsangehörigen vorbehalten sind; es handelt sich navieras u otras empresas nacionales de la Parte Contratante
jedoch nicht um Küstenschiffahrt, wenn ein Schiff einer Ver- y a sus ciudadanos; sin embargo, no se considerara navega-
tragspartei zwischen Häfen der anderen Vertragspartei fährt, ci6n costera la navegaci6n de una nave de una Parte Contra-
um aus einem Drittland beförderte Güter und Fahrgäste zu tante entre puertos de la otra Parte Contratante con el objeto
löschen beziehungsweise auszuschiffen oder Güter und Fahr- de descargar cargamentos y desembarcar pasajeros recogi-
gäste zur Beförderung in ein Drittland an Bord zu nehmen; dos en un tercer pafs o cargar mercaderfas o embarcar
pasaje~os para transportarlos a un tercer pafs;
b) die Lotsenannahmepflicht für Schiffe; b) la obligaci6n de llevar un practico a bordo;
c) Fahrzeuge, die Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahr- c) las naves que desempenen funciones de servicio publico;
nehmen;
d) Aktivitäten im Rahmen der Meeresforschung; d) las actividades dentro del marco de la investigaci6n marina;
e) das Vorrecht der Seeverme·ssung in den eigenen Hoheits- e) el privilegio del estudio hidrografico en las propias aguas
gewässern. territoriales.
Artlkel 8 Artfculo 8
Beachtung der Rechtsvorschriften Cumpllmlento de las Dlsposlclones Legales
der anderen Vertragspartei de la Otra Parte Contratante
In deren Hoheitsgebiet en su Terrltorlo
(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei sowie die Schiffe der See- 1) Las naves de cualquiera de las Partes Contratantes y las
schiffahrtsunternehmen jeder Vertragspartei unterliegen, solange naves de sus empresas navieras estaran sujetas, mientras se
sie sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, encuentren en el territorio de la otra Parte Contratante, a las leyes
deren geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. y disposiciones legales de esta ultima. Ello se aplicara especial-
Dies gilt insbesondere für die Gesetze und sonstigen Rechtsvor- mente a las leyes y otras disposiciones legales relativas al ingreso
schriften über das Ein- und Auslauten der im internationalen y salida de su territorio de las naves utilizadas en el trafico
Seeverkehr eingesetzten Schiffe in ihr oder aus ihrem Hoheits- marftimo internacional y a 1a operaci6n y mando de dichas naves.
gebiet sowie über den Betrieb und die Führung solcher Schiffe.
(2) Fahrgäste, Besatzungsmitglieder und Versender von Gütern 2) Los pasajeros, los miembros de las tripulaciones y los con-
müssen die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Ge- signatarios de carga deberan cumplir con las leyes y otras dispo-
setze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den siciones legales vigentes en el territorio de cada una de las Partes
Aufenthalt und die Ausreise der Fahrgäste und Besatzungen Contratantes con respecto al ingreso, permanencia y salida de
sowie die Einfuhr, die Ausfuhr und die Lagerung von Gütern, pasajeros y tripulaciones e importaci6n, exportaci6n y almacenaje
insbesondere die Vorschriften über Landgangsformalitäten, Ein- de cargas, especialmente las disposiciones relativas a permisos
wanderung, Zoll, Steuern und Quarantäne, einhalten. para ir a tierra, inmigraci6n, aduana, impuestos y cuarentena.
Artikel 9 Articulo 9
Maßnahmen Medldas para facllltar
zur Erleichterung des Seeverkehrs el Traflco Marftlmo
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Gesetze und Dentro del marco de sus leyes y reglamentos portuarios, las
Hafenordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beförde- Partes Contratantes tomaran todas las medidas necesarias para
rung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern, um unnötige facilitar y promover el transporte maritimo, impedir la prolongaci6n
Verlängerungen der Liegezeiten zu vermeiden und die Erledigung innecesaria de los tiempos de estadfa, agilizar y simplificar, en lo
der Zoll- und sonstigen in den Häfen zu beachtenden Formalitäten posible, el despacho de aduanas y los demas tramites que deben
nach Möglichkeit zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie realizarse en los puertos, asi como tambien facilitar el uso de las
den Gebrauch vorhandener, der Entsorgung dienender Einrich- instalaciones de evacuaci6n existentes.
tungen zu erleichtern.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
Artikel 10 Articulo 10
Gegenseitige Anerkennung von Meßbriefen Reconoclmlento Reciproco
und sonstigen Schiffspapieren de Certlflcados de Arqueo
·y Dernas Documentos de las Naves
Die von einer Vertragspartei entsprechend den einschlägigen Los documentos de las naves que hayan sido extendidos y
internationalen Übereinkünften ausgestellten anerkannten und an reconocidos por una Parte Contratante en conformidad con los
Bord eines Schiffes dieser Vertragspartei befindlichen Schiffs- convenios intemacionales pertinentes y que se lleven a bordo de
papiere werden auch von der anderen Vertragspartei anerkannt. una nave de esa Parte Contratante tambien seran reconocidos
por 1a otra Parte Contratante.
Artikel 11 Articulo 11
Reisedokumente der Besatzungsmitglieder Documentos de Viaje de la Trlpulaci6n
(1) Jede der Vertragsparteien erkennt die von den zuständigen 1) Cada Parte Contratante reconocera los documentos de viaje
Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Reisedoku- extendidos por las autoridades competentes de la otra Parte
mente an und gewährt den Inhabern dieser Dokumente die in Contratante y otorgara a los titulares de dichos documentos los
Artikel 12 genannten Rechte. Die von einer Vertragspartei nach derechos estipulados en el Artfculo 12 del presente Convenio. Los
Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Ausweispapiere für documentos de identificaci6n para marineros, que sean introduci-
Seeleute werden von der anderen Vertragspartei durch Notifika- dos por cualquier Parte Contratante despues de la entrada en
tion anerkannt, sofern sie den internationalen Anforderungen für vigor del presente Convenio, seran reconocidos por la otra Parte
die Anerkennung als Seefahrtbuch genügen. Contratante mediante notificaci6n, siempre y cuando cumplan con
los requisitos internacionales para su reconocimiento como pasa-
portes de marlnero.
(2) Die Reisedokumente sind für die Bundesrepublik Deutsch- 2) Los documentos de viaje para la Republica Federal de
land der Reisepaß oder das Seefahrtbuch und für die Republik Alemania son el pasaporte o el pasaporte marinero y para la
Chile der echte und gültige Reisepaß oder andere nach dem Republica de Chile son el pasaporte autentico y vigente u otros
geltenden Recht anerkannte entsprechende Dokumente. documentos analogos reconocidos por la legislaci6n vigente.
(3) Für Besatzungsmitglieder aus Drittländem, die an Bord von 3) Para los miembros de 1a tripulaci6n de terceros parses que
Schiffen jeder Vertragspartei arbeiten, gelten als Reisedokumente trabajen a bordo de naves de cualquiera de las. Partes Contratan-
die von den zuständigen Behörden der Drittländer ausgestellten tes, los documentos de viaje son aquellos extendidos por las
betreffenden Dokumente, sofern sie den innerstaatlichen Vor- autorldades competentes del tercer pars, siempre y cuando cum-
schriften der jeweiligen Vertragspartei für die Anerkennung als plan con los requisitos nacionales de 1a respectiva Parte Contra-
Paß- oder Paßersatz genügen. tante para su reconocimiento como pasaporte o sustitutivo de
pasaporte.
(4) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur formlosen 4) Cada Parte Contratante se compromete a reaceptar, sin
Rückübernahme von Personen, die mit einem von ihnen ausge- tramites, a ·,as. personas que hayan ingresado al territorio de la
stellten Ausweispapier im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 in das otra Parte Contratante con un documento de identificaci6n en el
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind. sentido del Artrcuto 11, parrafo 1), que haya sido extendido por la
primera Parte Contratante.
Artikel 12 Artfculo 12
Einreise, Durchreise und lngreso, Translto
Aufenthalt von Besatzungsmltglledem y Eatadfa de 1a ·Trlpulacl6n
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Besatzungsmitgliedem 1) Cada · Parte Contratante permitira a los miembros de la
eines Schiffes der anderen Vertragspartei, die Inhaber eines der trlpulaci6n de una nave de la otra Parte Contratante, que sean
in Artikel 11 genannten Reisedokumente sind, während der Liege- titulares de uno de los documentos de viaje especificados en el
zeit des Schiffes in einem ihrer Häfen ohne Aufenthaltsgenehmi- Artrculo 11, bajar a tierra y permanecer en la ciudad portuaria
gung vor der Einreise in Übereinstimmung mit den einschlägigen durante el tiempo de estadfa de la nave en el puerto de la otra
Gesetzen und anderen geltenden Vorschriften an Land zu gehen Parte Contratante, sin necesidad de permiso de estadra anterior
und sich in der Hafenstadt aufzuhalten. Erforderlich ist in diesen al ingreso en conformidad con las leyes pertinentes y otras dispo-
Fällen siciones vigentes.
En estos casos:
- in der Bundesrepublik Deutschland ein Landgangsausweis, - en la Republica Federal de Alemania se exigira un pase para ir
a tierra;
- in der Republik Chile ein Besatzungsausweis (Tarjeta de Tri- - en 1a Republica de Chile se exigira la Tarjeta de Tripulante.
pulante).
(2) Jedes Besatzungsmitglied, das Inhaber eines der in Arti- 2) Todo miembro de la tripulaci6n de la nave que posea uno de
kel 11 genannten Reisedokumente ist, darf nach -Erteilung einer los documentos de viaje especificados en el Artfculo 11 del
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise durch das Hoheitsge- presente Convenio estara autorlzado, previa obtenci6n de un
biet der anderen Vertragspartei in folgenden Fällen durchreisen: permiso de estadfa.anterior al ingreso, para transitar por el territo-
rio de la otra Parte Contratante en los siguientes casos:
- zum Zweck seiner Heimschaffung; - a efectos de su repatriaci6n;
- um sich auf sein Schiff oder auf ein anderes Schiff zu begeben - con el fin de abordar su nave o cualquiera otra nave;
oder
- aus einem anderen, von den zuständigen-Behörden der ande- - por cualquier otro motivo fundado que estimen las autoridades
ren Vertragspartei als triftig anerkannten Grund. competentes de la otra Parte Contratante.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 943
(3) Die nach Absatz 2 erforderliche Aufenthaltsgenehmigung 3) La autorizaci6n a que se refiere el parrafo 2) sera extendida
vor der Einreise ist in möglichst kurzer Zeit zu erteilen. sin demora, si fuere posible.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestatten 4) Las autoridades competentes de las Partes Contratantes
einem Besatzungsmitglied, das im Hoheitsgebiet einer Vertrags- autorizaran al miembro de la tripulaci6n que sea llevado a un
partei in ein Krankenhaus eingeliefert wird, den für die stationäre hospital en el territorio de la otra Parte Contratante para permane-
Behandlung erforderlichen Aufenthalt. cer cuanto tiempo sea necesario con el fin de recibir tratamiento
como paciente hospitalizado.
(5) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Per- 5) Ambas Partes Contratantes se reservan el derecho a impedir
sonen, die unerwünscht sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu el ingreso de aquellas personas, cuya permanencia en el pais no
verweigern, auch wenn diese Personen Inhaber eines der in se estime conveniente, aun cuando dichas personas posean
Artikel 11 genannten Reisedokumente sind. documentos de viaje en conformidad con el Articulo 11 del pre-
sente Convenio.
(6) Die Bediensteten der diplomatischen Missionen und der 6) EI personal de las misiones diplomaticas y oficinas consula-
konsularischen Vertretungen einer Vertragspartei sowie der Kapi- res de una Parte Contratante, asi como el capitan y los demas
tän und die Besatzungsmitglieder der Schiffe dieser Vertrags- miembros de la tripulaci6n de las naves de esa Parte Contratante,
partei sind berechtigt, unter Beachtung der im Aufenthaltsland tendran derecho a ponerse en contacto unos con otros y a
geltenden einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften mit- reunirse observando las leyes pertinentes y demas disposiciones
einander in Verbindung zu treten und zusammenzutreffen. vigentes en el pais de permanencia.
(7) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen bleiben die 7) Sin perjuicio de las disposiciones precedentes, la legislaci6n
Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Einreise, den de las Partes Contratantes relativas al ingreso, estadia y salida de
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern unberührt. extranjeros permanecera sin alteraci6n.
Artikel 13 Articulo 13
Vorkommnisse auf See lncidentes en el Mar
(1) Erleidet ein Schiff einer Vertragspartei in den Hoheitsgewäs- 1) Si una nave de una Parte Contratante naufragare, sufriere
sern der anderen Vertragspartei einen Schiffbruch oder eine Ha- una averia, varare o peligrare por alguna otra raz6n en las aguas
varie, läuft es auf Grund oder gerät es in sonstiger Weise in territoriales de la otra Parte Contratante, las autoridades de esa
Seenot, so gewähren die Behörden dieser anderen Vertragspartei Parte Contratante daran al capitan, los miembros de la tripulaci6n
dem Kapitän, den Besatzungsmitgliedern, den Fahrgästen sowie y pasajeros, asi como a la nave y su carga, la misma asistencia y
dem Schiff und seiner Ladung den gleichen Schutz und Beistand protecci6n que darian a las naves que enarbolan su propio pabe-
wie Schiffen unter der eigenen Flagge. Die in Satz 1 genannten 116n. Los incidentes mencionados en la primera oraci6n de este
Vorkommnisse werden von den von jeder Vertragspartei gegen- parrafo seran investigados por las autoridades que sean designa-
über der anderen Vertragspartei zu bezeichnenden Behörden das por cada Parte Contratante con respecto a la otra Parte
untersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, auf jeden Fall Contratante, si existiere un interes publico; no obstante, lo seran
aber dann, wenn bei einem solchen Vorkommnis ein Fahrzeug en todo caso si la nave se hubiere hundido o hubiere sido
gesunken oder aufgegeben worden ist oder jemand den Tod abandonada o si hubiere victimas fatales. Las autoridades que
erlitten hat. Die Untersuchungsergebnisse werden von den zu sean designadas remitiran los resultados de la investigaci6n a la
bezeichnenden Behörden den Behörden der anderen Vertrags- brevedad posible a las autoridades de la otra Parte Contratante.
partei so schnell wie möglich übermittelt.
(2) Jede Vertragspartei sieht, falls ein Schiff einen Unfall oder 2) Las Partes Contratantes deberan, en caso de que una nave
eine Havarie erlitten hat, von der Erhebung von Einfuhrabgaben hubiere sufrido un accidente o una averia, abstenerse de aplicar
einschließlich Verbrauchsteuern, denen Ladung, Ausrüstung und impuestos de importaci6n de cualquier clase, incluyendose cual-
Materialien, Vorräte und anderes Schiffszubehör unterliegen, ab, quier impuesto sobre consumos o ventas a la carga, equipo,
sofern diese Gegenstände im Hoheitsgebiet der betreffenden materiales, viveres, provisiones y otros pertrechos, a menos que
Vertragspartei weder gebraucht noch verbraucht werden. Die tales articulos sean usados o consumidos en el territorio de la
zuständige Zolldienststelle wird unverzüglich von der Havarie Parte Contratante respectiva. La oficina de aduana competente
informiert, und es werden die entsprechenden Maßnahmen für sera informada de la averia sin retardo y se tomaran las medidas
zeitweilige Einlagerung der betroffenen Güter frei von Import- necesarias para el almacenaje temporal, libre de impuestos de
steuern getroffen. importaci6n de los bienes involucrados.
Artikel 14 Articulo 14
Anwendung und Konsultationen Aplicaci6n y Consultas
(1) Die wirksame Anwendung dieses Abkommens unterliegt 1) La aplicaci6n efectiva del presente Convenio estara a cargo
den zuständigen Seeschiffahrtsbehörden der entsprechenden de las Autoridades Maritimas Competentes de las Partes Contra-
Vertragsparteien. tantes.
(2) Die zuständigen Seeschiffahrtsbehörden behandeln alle 2) Las Autoridades Maritimas Competentes estudiaran todas
Fragen von gemeinsamem Interesse, insbesondere Fragen im las materias de interes comun, en particular, las relacionadas
Zusammenhang mit con:
- der Gewährleistung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der - la garantia de cooperaci6n en el sector del transporte maritimo
Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und entre la Republica Federal de Alemania y la Republica de
der Republik Chile; Chile;
- den Tätigkeiten der Seeschiffahrtsunternehmen und der - las actividades de las empresas navieras y naves de las Partes
Schiffe der Vertragsparteien, die im Seeverkehr zwischen den Contratantes dedicadas al trafico maritimo entre las Partes
Vertragsparteien beschäftigt sind und der Beachtung aller Contratantes y la observancia de todas las condiciones refe-
Bedingungen hinsichtlich des korrekten Betriebs des See- rentes al manejo correcto del trafico maritimo de cada Parte
schiffahrtsverkehrs jeder Vertragspartei; contratante;
- den Konsultationen der Seeschiffahrtsunternehmen und der las consultas entre las empresas navieras y las autoridades
Seeschiffahrtsbehörden beider Vertragsparteien; maritimas de las Partes Contratantes;
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
- der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten einschließlich derer, - la soluci6n amigable de controversias, incluidas aquellas que
die aus der Auslegung dieses Abkommens entstehen. surjan de la interpretaci6n de este Convenio.
(3) Die zuständigen Seeschiffahrtsbehörden treten auf Antrag 3) Las Autoridades Maritimas Competentes se reuniran a solici-
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate nach Stellung tud de una de las Partes Contratantes a mas tardar tres meses
dieses Antrags zusammen. despues de la fecha en que se haya presentado dicha solicitud.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Grundsätze des 4) Las Partes Contratantes se comprometen a observar los
beiderseitigen Vorteils und der nichtdiskriminierenden Behand- principios de ventaja mutua y tratamiento no discriminatorio de las
lung der Seeschiffahrtsuntemehmen und Schiffe beider Vertrags- empresas navieras y naves de las Partes Contratantes.
parteien zu beachten.
Artikel 15 Articulo 15
Technische Zusammenarbeit Cooperacl6n Teenies
Die Vertragsparteien ermutigen die Reeder und die mit der Las Partes Contratantes exhortaran a los armadores e institu-
Seeschiffahrt verbundenen Institutionen beider Länder, alle mög- ciones de cualquiera de los dos paises relacionados con et trafico
lichen Formen der Zusammenarbeit, insbesondere in der Ausbil- marftimo a procurar y desarrollar todas las formas de cooperaci6n
dung von Fachleuten und in technischen Fragen zu suchen und posibles, especialmente con respecto a la capacitaci6n de exper-
zu entwickeln. tos y a materias tecnicas.
Artikel 16 Artrculo 16
Inkrafttreten und Kündigung Entrada en Vigor y Terrnlnacl6n
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag der letzten Notifikation in 1) EI presente Convenio entrara en vigor en la fecha de la ultima
Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen notifiziert, notificaci6n en que una de las Partes Contratantes comunique a la
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das otra que se han cumplido los requisitos jurfdicos internos necesa-
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. rios a efectos de su entrada en vigor.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es 2) EI presente Convenio permanecera en vigencia por tiempo
sei denn, eine der Vertragsparteien notifiziert auf diplomatischem indefinido, a menos que cualquiera de las Partes Contratantes
Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Mo- notifique a la otra por 1a vra diplomatica, con un plazo a lo menos
naten, das Abkommen zu kündigen. _ de seis meses, su intenci6n de denunciarlo.
Geschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften, jede Hecho en Bonn, et dia quince de marzo de mil novecientos
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- noventa y cinco, en duplicado, en los idiomas aleman y espaiiol,
chermaßen verbindlich ist. siendo todos los textos igualmente autenticos.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Por et Gobierno de la Republica Federal de Alemania
Ueberschaer
Wissmann
Für die Regierung der Republik Chile
Por el Gobierno de la Republica de Chile
Narciso lrureta
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 945
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 3. Mai 1996
Das in Bonn am 20. Dezember 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-
enthalt (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll zur
Durchführung des Abkommens vom selben Tage sind
nach Artikel 13 des Abkommens
am 1. Februar 1994
in Kraft getreten und nach erfolgter Notifikation im Novem-
ber 1995 am 1. Februar 1996 in Kraft gesetzt worden; das
Abkommen und das Protokoll werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Übernahme bei Einreisen über die Außengrenze
der Schweizerische Bundesrat - (1) Die Vertragspartei, über deren Außengrenze eine Person
eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-
in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen an der tei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den
gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von Personen Aufenthalt nicht erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertrags-
im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf partei formlos diese Person.
der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern - ·
(2) Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst
überschrittene Grenze, die nicht gemeinsame Grenze der Ver-
haben folgendes vereinbart:
tragsparteien ist.
Artikel 1 (3) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht
nicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Ho-
Übernahme eigener Staatsangehöriger heitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gülti-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen gen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertrags-
Vertragspartei formlos die. Person, die im Hoheitsgebiet der er- partei war oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufent-
suchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die haltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.
Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staats-
Artikel 3
angehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Übernahme durch die
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter
für die Einreise verantwortliche Vertragspartei
denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung er-
gibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet (1) Verfügt eine Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden
der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehö- Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise
rigkeit der ersuchten Vertragspartei war. oder den Aufenthalt nicht erfüllt, über einen gültigen, durch die
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gülti- - die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenen-
ges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der falls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühe-
ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person. rer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und
-ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
(2) Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder einen Aufent-
haltstitel erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Visum - den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt. keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
stellungsort usw.),
Artikel 4 - sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
erforderliche Angaben,
Aufenthaltstitel
- die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
Als Aufenthaltstitel nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 3 Absatz 1
gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich - die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertrags-
welcher Art, die zum Aufenthalt in deren HoheitsgebieJ berechtigt. parteien ~rteilten Visa,
Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im - gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags,
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Be-
- gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren
handlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Auf-
Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asyl-
enthaltsgenehmigung.
antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebe-
nenfalls getroffenen Entscheidung.
Artikel 5
Für den Umgang mit diesen Daten sind die zu Artikel 8 des
Fristen Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte- beachten.
ten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.
Artikel 9
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren
Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Die- Kosten
se Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlän- (1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den
gert werden. Artikeln 1, 2 und 3 übernommen oder nach Artikel 7 zur Durch-
beförderung übernommen werden, trägt bis zur Grenzübergangs-
Artikel 6 stelle die ersuchende Vertragspartei.
Ausschlußfrist (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des
für die Rückübernahmeverpflichtung Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport
erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Hält sich ein Ausländer mit Wissen einer Vertragspartei nach-
weisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheits-
gebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen. Artikel 10
Zuständige Behörden
Artikel 7 Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen und die
Durchbeförderung Durchbeförderung zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden
werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Ministerien
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Ersuchen der bezeichnet und der anderen Vertragspartei spätestens bei Unter-
Behörden der jeweils anderen Vertragspartei um Durchbeförde- zeichnung dieses Abkommens mitgeteilt.
rung von Personen zu entsprechen, die nicht die Staatsangehörig-
keit einer Vertragspartei besitzen, wenn die Weiterreise und die
Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind. Artikel 11
(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn Unberührtheftsklausel
1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel- (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
staat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom
oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt
hätte oder unberührt.
2. wenn sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei we- (2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen
gen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte; der über die Auslieferung und die Durchlieferung sowie aus den
ersuchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförde• Niedertassungsverträgen der Vertragsparteien bleiben unbe-
rung Kenntnis zu geben. rührt.
(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht (3) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als
erforderlich. Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus dem
(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung Gemeinschaftsrecht ergeben, sowie die Anwendung des Überein-
übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge• kommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
geben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absat- Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und
zes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung der Französischen Republik über den schrittweisen Abbau der
entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie des Durchfüh-
durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. rungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Überein-
kommen und aus den übereinkommen vom 29. März 1991 zwi-
schen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernah-
Artikel 8 me von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Anwendung
des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Be-
Datenschutz
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezo- M~gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asyl-
gene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen aus- antrags durch die Bundesrepublik Deutschland bleiben unbe-
schließlich betreffen rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 947
Artikel 12 unterbreitet der Ausschuß den Vertragsparteien Vorschläge zu
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung deren Behebung. Die Zustimmung der zuständigen Behörden zu
illegaler Einreisen, Expertenausschuß den vorgeschlagenen Regelungen bleibt vorbehalten. Der Aus-
schuß kann auch Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Umsetzung unterbreiten.
des Abkommens und bei der Bekämpfung der illegalen Einreise
von Ausländern und arbeiten hierbei eng und vertrauensvoll zu- (5) Der Ausschuß besteht aus je drei Mitgliedern der Vertrags-
sammen. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende parteien. Er kann weitere Experten zu den Beratungen hinzu•
Gebiete: ziehen.
1. Gemeinsame Analyse der Ursachen und Zusammenhänge Artikel 13
der illegalen Einreise von Ausländern. Inkrafttreten
2. Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung der Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
illegalen Einreise von Ausländern. seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird erst von dem Tag an
3. Durchführung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, angewandt, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel ver-
insbesondere an der gemeinsamen Grenze, in enger Ab- einbaren. Mit der Anwendung tritt das durch Notenwechsel ge-
stimmung. schlossene Abkommen vom 28. Dezember 1954 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander nach Maßgabe schen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der
ihres jeweiligen Rechts die für den Empfänger zur Umsetzung des Grenze außer Kraft.
Abkommens und zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Aus-
ländern erforderlichen Informationen. Besondere Vorschriften Artikel 14
über die Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen bleiben unbe- Suspendlerung, Kündigung
rührt.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsul-
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund anderer Verträge und Über- tation mit der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grunde
einkommen bleibt unberührt. suspendieren oder kündigen.
(4) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuß zur Prüfung (2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des
von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus- Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der ande-
legung dieses Abkommens ein. Falls Schwierigkeiten auftreten, ren Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanthe r
Eitei'
Für den Schweizerischen Bundesrat
A. Koller
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
Protokoll
In Ergänzung des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwi- c) Die Einreise über eine Außengrenze der Vertragsparteien
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 muß nachgewiesen oder glaub-
' Schweizerischen Bundesrat über die Rückübemahme von Perso-- haft gemacht werden.
nen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübemahmeabkommen)
d) Mit dem Nachweis oder Glaubhaftmachung der Einreise
haben die Vertragsparteien die folgenden gemeinsamen Erklärun-
eines Drittausländers über die gemeinsame Grenze in das
gen abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen ent-
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei wird zu-
gegengenommen: gleich dessen vorherige Einreise über eine Außengrenze
1. Gemeinsame Erklärung zur Auslegung und Anwendung ein- in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach-
zelner Bestimmungen des Rückübemahmeabkommens: gewiesen oder glaubhaft gemacht.
Zu Artikel 1 e) Die Einreise über die Außengrenze beziehungsweise über
die gemeinsame Grenze wird nachgewiesen durch:
a) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1
Absatz 1 kann insbesondere mit folgenden Urkunden ge- - EinreisestempeV-vermerke in Reisedokumenten,
führt werden: - Fahrkarten, Flugscheine und vergleichbare Urkunden,
- Staatsangehörigkeitsurkunden. aus denen sich die Reiseroute ergibt,
- Pässen aller Art (Nationalpässe. Diplomatenpässe, - Aussagen von Personen, zum Beispiel Angehörigen
Dienstpässe, Paßersatzdokumente mit Lichtbild), der Grenzbehörden, die die Einreise über eine Außen-
grenze bezeugen können.
- Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßi-
ge Personalausweise), Sie wird glaubhaft gemacht durch:
- vorläufigen Identitätsbescheinigungen, - überprüfbare Angaben der eingereisten Personen.
- Wehrpässen und Militärausw~isen, - Unterlagen und Belege, zum Beispiel Rechnungen,
Quittungen und Bescheinigungen. denen sich Rück-
- Kinderausweisen als Paßersatz.
schlüsse auf den Reiseweg entnehmen lassen.
- Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen.
- Unterlagen und Belege, die auf einen vorherigen Auf-
Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewie- enthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
sene Staatsangehörigkeit unter den. Vertragsparteien ver- hinweisen.
bindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprü-
f) In den Fällen, in denen die Einreise über die Außengrenze
fung bedarf. nachgewiesen wird, ist sie unter den Vertragsparteien
b) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- verbindlich anerkannt. ohne daß weitere Erhebungen
besondere erfolgen durch durchgeführt werden. Wird die Einreise über die Außen-
grenze glaubhaft gemacht, gilt sie unter den Vertragspar-
- andere Dokumente als Wehrpässe und Militärauswei-
teien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei
se, die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der
dies nicht widerlegt hat.
Vertragsparteien belegen,
g) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ist ein Transit-
- Führerscheine,
Visum nur dann, wenn beide Vertragsparteien ein solches
- Geburtsurkunden, Visum ausgestellt haben.
- Firmenausweise, Zu Artikel 5
- Versicherungsnachweise, a) Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen.
- Seefahrtbücher, Im Regelfall soll eine Übernahme unverzüglich, möglichst
- Binnenschifferausweise, innerhalb von zwei Tagen. vollzogen sein. Die Frist beginnt
mit der Bekanntgabe des Rückübemahmeersuchens an
- Zeugenaussagen. die ersuchte Vertragspartei.
- eigene Angaben des Betroffenen, b) Die ersuchte Vertragspartei wird einem Antrag auf Frist-
- die Sprache des Betroffenen. verlängerung entsprechen, wenn der ersuchenden Ver-
tragspartei die Einhaltung der Frist aus tatsächlichen oder
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Vertragsparteien als feststehend. solange die ersuchte
Partei dies nicht widerlegt hat. · Zu den Artikeln 1, 2, 3. 4 und 7
c) Die in Nummer 1 aufgeführten Dokumente genügen auch Die nach den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 7 zu überstellenden
dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staats- Personen können an allen Grenzübergangsstellen überstellt
angehörigkeit, wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch werden. Die Grenzbehörden der Vertragsparteien können ein-
Zeitablauf ungültig geworden sind. vernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Zu den Artikeln 2, 3 und 4 Zu Artikel 8
a). Artikel 2 bis 4 beziehen sich auf Personen, die nicht Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Arti-
Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind (Dritt- kel 8 sind folgende Grundsätze zu beachten:
ausländer). a) Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
b) Die Geburt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermit-
steht bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der telnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zu-
Einreise über deren Außengrenze gleich. lässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 949
b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspar- Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-
tei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten gabe zu schützen. Die übermittelten Daten genießen auf
Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des
c) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten glei-
zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Über- cher Art gilt.
mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim- Zu Artikel 11
mung der übermittelnden Stelle erfolgen.
Artikel 11 Absatz 3 gilt sinngemäß im Falle eines Beitritts
d) Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die der Schweiz zu einem Parallelabkommen zum Dubliner Über-
Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die einkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei staat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags
sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gel- und eines Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen vom
tenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, 29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen
daß unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-
durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfän- enthalt.
ger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berich-
2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu
tigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Artikel 2 Absatz 3:
e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
a) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind das "Visum•,
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
das "Transit-Visum", das „Ausnahme-Visum" und das
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflich-
nAusnahme-Transit-Visum".
tung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Ab-
wägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft b) Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind die
nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der befristete und unbefristete nAufenthaltserlaubnis", die
Auskunftserteilung überwiegt. nAufenthaltsberechtigung", die ,,Aufenthaltsbewilligung•
und die nAufenthaltsbefugnis•.
Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die
zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhal- 3. Erklärung des Schweizerischen Bundesrats zu Artikel 2 Ab-
ten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, satz 3:
in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
a) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind das „ Visum•.
f) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur so- das „Transitvisum", das „Einreisevisum", das „Diploma-
lange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie über- tenvisum", das „Dienstvisum•, das „Höflichkeitsvisum•, das
mittelt worden sind, erfordert. Die Vertragsparteien beauf- ,,Kollektiwisum" und das „Rückreisevisum".
tragen ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen
b) Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind die
Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der auf-
,,Aufenthaltsbewilligung" und die „Niederlassungsbewilli-
bewahrten Daten.
gung".
g) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung
und den Empfang von personenbezogenen Daten akten-
kundig zu machen.
h) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 13 des Abkommens in
personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Eitel
Für den Schweizerischen Bundesrat
A. Koller
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
Bekanntmachung
des Protokolls über die Zusammenarbeit
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Sozlallstlschen Republik Vietnam
bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
Vom 13. Mal 1996
Das in Hanoi am 28. Februar 1996 unterzeichnete Pro-
tokoll über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundes-
ministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik
Vietnam bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämp-
fung ist nach seinem Artikel 5 Nr. 1
am 28. Februar 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1996
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Protokoll
über die Zusammenarbeit
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik Vietnam
bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
Das Bundesministerium des Innern 3. Auf Ersuchen teilt die eine Seite der anderen Seite den
der Bundesrepublik Deutschland Wunsch nach Arbeitstreffen mit, zwecks Beratung und Ver-
ständigung über Pläne und die effektive Durchführung von
und
abgestimmten Maßnahmen.
das Innenministerium
der Sozialistischen Republik Vietnam -
Artikel 2
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame Inhalt der Zusammenarbeit
Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ins- bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
besondere der unerlaubten Einschleusung von Personen, von 1. Bekämpfung des organisierten Verbrechens:
. wesentlicher Bedeutung ist,
- Feststellung und gegenseitige Unterrichtung über viet-
unter Bezugnahme auf Abschnitt II Nummer 6 des Protokolls namesische Verbrecherbanden in Deutschland, ihren
über die Rückübernahmeverhandlungen zwischen der Regierun_g Standort, ihre Begehungsformen, Bandenführer t:md -mit-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti- glieder;
schen Republik Vietnam vom 3. Juni 1995 - - Erfahrungsaustausch bei der Verbrechensvorbeugung
und -bekämpfung, Austausch von Informationen über
haben folgendes vereinbart: neue Formen und Mittel der Straftatenbegehung;
- Austausch von Informationen und Mustern von Gegen-
ständen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwen-
Artikel 1
det worden sind.
Grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit
2. Bekämpfung der organisierten Einschleusung von Personen
bei der Verbrechensvorbeugung und -bekimpfung
nach Deutschland:
Beide Seiten haben sich auf folgende Grundsätze verständigt:
- Austausch von Informationen über Schleusungsmethoden
1. Beachtung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und und -mittel, Verstecke, die auf EinschleUsung spezialisier-
der Sozialistischen Republik Vietnam und keine Widersprüche ten Banden, deren Führer und Mitglieder;
zum Völkerrecht;
- Austausch von Mustern gefälschter Dokumente und
2. Zusammenarbeit bei der Verbrechensvorbeugung und -be- Dienstsiegel, die bei der unerlaubten Einschleusung und
kämpfung in fünf Bereichen gemäß Anlage 5 zum Verhand- beim illegalen Aufenthalt in Deutschland verwendet wor-
lungsprotokoll vom 3. Juni 1995; den sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996 951
- Feststellung der Einschleusungswege nach Deutschland; 3. Bei der Bekämpfung der Schleusungskriminalität und der un-
erlaubten Einreise von vietnamesischen Staatsangehörigen
- Planung gemeinsamer Aktionen zur Prävention und Be-
nach Deutsc~land unter Benutzung von gefälschten Grenz-
kämpfung der unerlaubten Einreise vietnamesischer
übertrittspapieren kann der Kontaktbeamte mit der Grenz-
Staatsangehöriger nach Deutschland über Drittländer.
schutzdirektion zusammenarbeiten. Bei der Rückführung von
3. Drogenbekämpfung: Verurteilten und Beschuldigten kann der Kontaktbeamte mit
- Austausch von Mustern neu entdeckter Suchtstoffe und der Grenzschutzdirektion, den Ausländerbehörden und den
anderer schädlicher Stoffe; Feststellung der Transport- Innenministerien der Bundesländer zusammenarbeiten.
und Handelswege; 4. Auf Ersuchen der deutschen Seite kann der Kontaktbeamte
- Erfahrungsaustausch über die Kontrolle und Entdeckung die Anhörung zur Feststellung der vietnamesischen Staats-
von Drogen und anderen Suchtstoffen, Vorläufer- und angehörigkeit der Verdächtigen und Beschuldigten vorneh-
Zusatzstoffen; men. Wenn der Kontaktbeamte die vietnamesische Staats-
angehörigkeit und die Identität bestätigt hat, wird diese Fest-
- Erfahrungsaustausch über die Bekämpfung der Drogen- stellung nicht mehr angezweifelt. Bei Ermittlung von kompli-
kriminalität. zierten Fällen kann der Kontaktbeamte auf Ersuchen der
4. Identitätsfeststellung vietnamesischer Straftäter in Deutsch- deutschen Seite an einer Anhörung des Beschuldigten, des
land: Opfers und von Zeugen teilnehmen.
Zusammenarbeit bei der Feststellung aller mit der Identität 5. Die deutsche Seite unterstützt den Kontaktbeamten fachlich
vietnamesischer Straftäter in Deutschland zusammenhängen- und technisch bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie stellt ihm
der Fragen. ein Telefon, ein Telefaxgerät und ein Dokumententestgerät
zur Verfügung. Die Betriebskosten werden von der vietname•
Artikel 3 sischen Seite getragen.
Zuständigkeiten 6. Der Kontaktbeamte ist verpflichtet, die Datenschutzbestim-
und Verantwortung des Kontaktbeamten mungen für die von der deutschen Seite übermittelten perso-
Ein Kontaktbeamter des Innenministeriums der Sozialistischen nenbezogenen Informationen einzuhalten.
Republik Vietnam arbeitet als Angehöriger der vietnamesischen 7. Auf Ersuchen der deutschen Seite wird die vietnamesische
Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland, Außenstelle Berlin. Seite den Kontaktbeamten gemäß den Bestimmungen des
Der Kontaktbeamte hat das deutsche Recht zu beachten. Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Der Kontaktbeamte hat folgende Verantwortung und Zuständig- abberufen.
keiten: 8. Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen
1. Herstellung eines direkten Kontakts mit den zuständigen Stel- sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben
len des Bundesinnenministeriums. Zum Zwecke der Umset- unberührt.
zung dieser Zusammenarbeitsregelung arbeitet der Kontakt-
Artikel 4
beamte je nach Zuständigkeit mit dem Bundeskriminalamt
zusammen. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit Konsultationen
kann er in besonders eiligen Fällen auch unmittelbar mit den Bei der Durchführung dieses Protokolls_ neu auftretende Fra-
Polizeibehörden der Länder unter nachrichtlicher Beteiligung gen, die nicht von diesem Protokoll erfaßt sind oder bei denen
des Bundeskriminalamtes zusammenarbeiten. Der Kontakt- noch kein Einvernehmen zwischen beiden Seiten über die Lösung
beamte fungiert als Mittler zwischen der vietnamesischen und besteht, werden im Rahmen von Konsultationen beider Seiten
der deutschen Polizei. geregelt.
2. Auf Ersuchen der deutschen Seite unterstützt der Kontakt-
beamte die zuständigen deutschen Behörden bei der Prüfung Artikel 5
der Echtheit von Dokumenten und Unterlagen und liefert Ver- Inkrafttreten, Änderung
gleichsmuster zur Echtheitsprüfung dieser Dokumente und
1. Dieses Protokoll tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Unterlagen. Es wird festgestellt, für welche bestimmte Person
diese Dokumente ausgestellt worden sind und ob das Siegel 2. Jede Seite kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschla-
und die Unterschrift auf diesen Dokumenten und Unterlagen· gen. Die Änderungen werden nach Konsultation der anderen
echt bzw. gültig sind. Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.
Geschehen zu Hanoi am 28. Februar 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Scheiter
Für das Innenministerium
der Sozialistischen Republik Vietnam
Le The Tiem
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996
Herausgeber: Bundeeminlsterkml der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdrucketel GmbH, Zweigniedeflassung Bonn.
8undesgeNlzblat Tell l enthllt Gesetze sowie V8f0f'dnungen und sonstige Be-
kanntmachungen \IOf'I wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu verOffendldlen lfod.
Bundesgeeetzblatt Tell II enthAlt
a) ~ ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertuaenen Rechtavorachriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zofflarlfvol'9Chriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen eowte Bestellungen bereits enichienener Ausgaben:
Bundeaanzelger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOrTeil I und Tel111 halbjährlich Je 97,80 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 18 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gib auch für
Bundesgeeetzblltter, die vo, dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
geeetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundnanzelger Verlageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 5. März 1993 über Rentenversicherung
Vom 15. Mal 1996
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 zu der Verein-
barung vom 21. Juni 1994 zur Durchführung des Abkommens vom 5. März 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Renten-
versicherung (BGBI. 1995 II S. 1042) wird bekanntgemacht, daß die Verein-
barung nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 ,
am 24. April 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Mai 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann