340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 12. Februar 1996
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. De-
zember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für
Sri Lanka am 22.Januar1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Juli 1995 (BGBI. II S. 631).
Bonn,den12.Februar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens
Vom 13. Februar 1996
Das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sozialistischen Republik
Rumänien über Sozialversicherung und das dazugehörige
Schlußprotokoll vom selben Tag (BGBI. 1974 II S. 697)
sowie das Zusatzabkommen vom 8. Juli 1976 zu dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozial-
versicherung (BGB!: 19n II S. 661) sind durch Rumänien
mit Verbalnote vom 26. September 1995 fristgerecht ge-
kündigt worden und somit nach Artikel 14 des Abkommens
vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Sozialistischen Republik Rumänien über
Sozialversicherung
am 1. Januar 1996
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1197).
Bonn, den 13. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 12. Februar 1996
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. De-
zember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für
Sri Lanka am 22.Januar1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Juli 1995 (BGBI. II S. 631).
Bonn,den12.Februar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens
Vom 13. Februar 1996
Das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sozialistischen Republik
Rumänien über Sozialversicherung und das dazugehörige
Schlußprotokoll vom selben Tag (BGBI. 1974 II S. 697)
sowie das Zusatzabkommen vom 8. Juli 1976 zu dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozial-
versicherung (BGB!: 19n II S. 661) sind durch Rumänien
mit Verbalnote vom 26. September 1995 fristgerecht ge-
kündigt worden und somit nach Artikel 14 des Abkommens
vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Sozialistischen Republik Rumänien über
Sozialversicherung
am 1. Januar 1996
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1197).
Bonn, den 13. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 341
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 15. Februar 1996
1.
Das Übereinkommen vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist
nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 23. November 1995
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
• ••• with the quaJification, however, that the •.•• jedoch mit der Einschränkung, daß
Convention as weil as the Protocol will not das übereinkommen und das Protokoll auf
apply to the Faeroes nor to Greenland, die Färöer und Grönland bis auf weiteres
pending a further decision.• keine Anwendung finden werden.•
Libanon am 16. März 1995
Marshallinseln am 27. Februar1995
Vereinigte Staaten am 6. März 1995
II.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Libanon am 16. März 1995
Vereinigte Staaten am 6. März 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3874).
Bonn, den 15. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur M & S Shlpping (International) Ltd.
In der Bundesrepublik Deutschland
Vom 15. Februar 1996
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch
Notenwechsel vom 2. Oktober 1995 ein Verwaltungsabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung der Regie-
rungsfrachtagentur M & S Shipping (International) Ltd. in der Bundesrepublik
Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist
am 2. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens hat das Verwaltungsabkommen vom 16. Fe-
bruar 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1982 II S. 249) seine Gültigkeit verloren.
Bonn, den 15. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Britische Botschaft Bonn, den 2. Oktober 1995
Bonn
Verbalnote Nr. 137/95
Die Königlich Britische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland ihre besten Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die M & S Shipping
(International) Ud. (im folgenden als Unaccompanied Baggage Manager - UBM -
bezeichnet) zum Beauftragten der Britischen Streitkräfte in Deutschland bestellt wurde, um
in ihrem Auftrag die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Mitglieder der Streitkräfte
und des zivilen Gefolges zu Lasten der öffentlichen Hand zu veranlassen. Um die Durch-
führung dieses Auftrags des UBM zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwaltungs-
abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:
1. Dem UBM wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3
des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden
Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
2. Der UBM ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen Streitkräfte
in Deutschland hinsichtlich der Beförderung des persönlichen Gepäcks ihrer Mitglieder
zu Lasten der öffentlichen Hand zuständig. Der UBM arbeitet nach Richtlinien der
Britischen Streikräfte und untersteht deren Dienstauf:iGht.
3. Die Tätigkeit des UBM im Verhältnis zu den von ihr eingesetzten Straßengüterverkehrs-
unternehmen unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Vorschriften
einschließlich des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 343
4. Die ausschließlich im Dienst des UBM stehenden Angestellten werden, vorbehaltlich
des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie Mitglie-
der des zivilen Gefolges, und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von
Mitgliedern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.
5. Der UBM gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von
Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Vom UBM betriebene Perso-
nenkraftwagen werden von den britischen Streitkräften nach Artikel 1O des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge im
Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII
Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.
6. Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung
auf die Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, welche der UBM für eigene Rech-
nung oder für Rechnung der Behörden der britischen Streitkräfte abschließt.
7. Die Königlich Britische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundes-
republik Deutschland, an denen der UBM seinen Sitz haben wird und die Personalien
der beim UBM beschäftigten Personen sowie jegliche Änderungen in diesen Angaben
mitteilen.
Falls ein Verwaltungsabkommen obigen Wortlauts für die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland annehmbar ist, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwortnote
des Auswärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bilden, das mit Datum der Antwortnote des Auswärtigen Amtes in Kraft tritt. Mit gleichem
Datum tritt das Verwaltungsabkommen vom 16. Februar 1982 zwischen den beiden
genannten Regierungen über die Rechtsstellung der Vorgängerin des UBM, der Hogg
Robinson (GFA) Ltd., in der Bundesrepublik (Bundesgesetzblatt Teil II, 1982, S. 249 ff.)
außer Kraft.
Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundes-
republik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Auswärtiges Amt Bonn, den 2. Oktober 1995
Verbalnote
Das Auswartige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich Britischen
Botschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher
Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß sich
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995
und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland, das mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
sichern.
An die
Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
Bonn
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II ZU veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b, Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (022(1) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für TeH I und Tell II halbjihr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan•
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m-b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM. Postvertrtebutilck · Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des zweiten, Vierten
und fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 20. Februar 1996
1.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Ungarn am 12. Januar 1996
in Kraft getreten.
II.
Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Ungarn am 12. Januar 1996
in Kraft getreten.
III.
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Ungarn am 1. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 39).
Bonn, den 20. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Sechste Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen
des TIR-Überelnkommens 1975
Vom 15. März 1996
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zollverwalt•Jngsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die gemäß den Artikeln 59 und 60 des Zollübereinkommens über den interna-
tionalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-Überein-
kommen 1975, BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Änderungen
vom 22. November 1995 (BGBI. 199511 S. 931), angenommenen Änderungen der
Anlagen des .genannten Übereinkommens werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen Übersetzung veröffent-
licht.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1996
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Stark
Änderungen
der Anlagen 1, 4 und 6 des TIR-Übereinkommens 1975
(Übersetzung)
Annex 1 Annexe 1 Anlage 1
Annex 1, paragraph 1 Annexe 1, paragraphe 1 Anlage 1 Absatz 1
Add the following wording to the existing Ajouter la phrase suivante au texte actuel: Folgender Wortlaut ist an den bisherigen
text: Wortlaut anzufügen:
" ... The "Certified Report" may also appear, "... Le ccProces-verbal de constat» peut ,, ... Je nach Bedarf kann das „Protokoll" auf
on its reverse side, in a language other than aussi figurer, au verso, dans une langue seiner Rückseite auch in einer anderen
French, as may be appropriate." autre que le fran~ais, selon les besoins. » Sprache als französisch abgefaßt sein."
Annex 4 Annexe 4 Anlage 4
Annex 4 Annexe 4 Anlage 4
Replace the existing "Model Certificate of Remplacer l'actuel «Modele du certificat Das bisherige „Muster des Verschlußaner-
Approval of a Road Vehicle" by the follow- d'agrement d'un vehicule routier» par le kenntnisses (Zulassungsbescheinigung) für
ing: texte suivant: Straßenfahrzeuge" ist durch das folgende
Muster zu ersetzen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 315
APPROVAL CERTIFICATE
of a road vehicle for the transport of goods
under Customs seal
Certificate No
TIR Convention of 14 November 1975
lssued by (Competent Authority)
(page 1)
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
ldentlficatlon
Certificate No
1. Registration No
2. Type of vehicle
3. Chassis No
4. Trademark (or name of manufacturer)
5. Other particulars
6. Number of annexes
7. Approval Val!d until
D individual approval *)
D approval by design type*)
Authorization No (if applicable)
Place
Date
Signature
8. Holder, (Manufacturer, owner or operator) (for unregistered vehicfes only)
G
Name and address
9. Renewals
Valid until
Place
Date
Signature
Stamp
*) Mark applicable alternative with an 'Y.
Please see the "important Notice" on page 4.
(page2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 317
Remarks
(reserved for the use of Competent Authorities) Certificate No
10. Defects noted 11 . Rectification of defects
Authority Stamp Authority Stamp
Signature Signature I
10. Defects noted 11 . Rectification of defects
.
Authority Stamp Authority Stamp
Signature Signature
10. Defects noted 11 . Rectification of defects
Authority Stamp Authority Stamp
Signature Signature
12. Other remarks
Please see the "lmportant Notice" on page 4.
(page 3)
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
IMPORTANT NOTICE
1. When the autority which has granted the approval deems it necessary, photographs or diagrams authenticated by the
authority shall be attached to the approval certificate. The number of those documents shall then be inserted by the
competent authority, under item No. 6 of the certificate.
2. The certificate shall be kept on the road vehicle. This must be the original of the certificate, not, however, a photocopy.
3. Road vehicles shall be produced every two years, for the purposes of inspection and of renewal of approval where
appropriate, to the competent authorities of the country in which the vehicle is registered or, in the case of unregistered
vehicles, of the country in which the owner or user is resident.
4. lf a road vehicle no longer complies with the technical conditions prescribed for its approval, it shall, before it can be used
for the transport of goods under cover of TIR Camets, be restored to the condition which had justified its approved so as
to comply again with the said technical conditions.
5. lf the essential characteristics of a road vehicle are changed, the vehicle shall cease to be covered by the approval and
shall be re-approved by the competent authority before it can be used for the transport of goods under cover of
TIR Camets.
(page 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 319
CERTIFICAT D' AGREMENT
d'un vehicule routier pour les transports
de marchandises sous scellement douanier
Certificat No
Convention TIR du 14 novembre 1975
Delivre par (Autorite competente)
(page 1)
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
ldentification
Certificat No
1. Numero d'immatriculation
2. Type du vehicule
3. No de chässis
4. Marque ou nom du constructeur
5. Autres caracteristiques
6. Nombre d'annexes
7. Agrement Valable jusqu'au
D agrement a titre individuel *)
D agrement par type de construction *)
Autorisation No (si necessaire)
Lieu
Date
Signature
C:J
8. Titulaire, (constructeur, proprietaire ou transporteur) (seulement pour les vehicules non immatricules)
Nom et adresse
9. Renouvellements
Valable jusqu'au
Lieu
Date
Signature
Cachet
•> Cocher la case appropriee.
Voir egalement l'«Avis important» en page 4.
(page 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 321
Observations
(partie reservee aux autorites competentes) Certificat No
1o. Defauts constates 11. Remise en etat effectuee
Autorite Cachet Autorite Cachet
Signature Signature
1o. Defauts constates 11. Remise en etat effectuee
Autorite Cachet Autorite Cachet
Signature Signature
1o. Defauts constates 11 . Remise en etat effectuee
Autorite Cachet Autorite Cachet
Signature ~
Signature
12. Autres remarques
Voir egalement l'«Avis important» en page 4.
(page 3)
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
AVIS IMPORTANT
1. Le certificat d'agrement, si cela est juge necessaire par l'autorite qui delivre l'agrement, doit 6tre accompagne de
photographies ou de dessins authentifies par eile. Le nombre de pieces ainsi annexees est alors indique par l'autorite
competente sous la rubrique 6 du certificat.
2. Le certificat doit 6tre transporte a bord du vehicule routier. II doit s'agir de !'original du document et non pas d'une
photocopie.
3. Les vehicules routiers doivent ~tre presentes tous les deux ans, aux fins de l'inspection et de la reconduction eventuelle
de l'agrement, aux autorites competentes du pays d'immatriculation du vehicule, ou dans le cas des vehicules non
immatricules, du pays dans lequer le proprietaire ou l'utilisateur est domicilie.
4. Si un vehicule routier ne satisfait plus aux conditions techniques prescrites pour son agrement, il doit, avant de pouvoir
a
~tre utilise nouveau pour le transport de marchandises sous le couvert de camets TIR, 6tre remis dans l'etat qui avait
a
valu son agrement de teile maniere qu'il satisfasse nouveau aux conditions techniques precitees.
5. S'il y a modification des caracteristiques essentielles d'un vehicule routier, ce vehicule cesse d'~tre couvert par
l'agrement en vigueur et doit Atre agree une nouvelle fois par l'autorite competente avant de pouvoir 6tre utilise pour le
transport de marchandises sous le couvert de carnets TIR.
(page 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 323
VERSCHLUSSANERKENNTNIS
(ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)
für ein Straßenfahrzeug zum Warentransport
unter Zollverschluß -
Bescheinigung Nr.
TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975
Ausgestellt von (zuständige Behörde)
(Seite 1)
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Beschreibung
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) Nr.
1. Amtliches Kennzeichen
2. Fahrzeugtyp
3. Fahrgestellnummer
4. Marke (oder Name des Herstellers)
5. Andere Merkmale
6. Anzahl der Anlagen
7. Zulassung GOttig bis
D Einzelzulassung*)
D Zulassung nach Konstruktionstyp*) .
E)
Genehmigungs-Nr. (falls erforderlich)
Ort
Datum
Unterschrift
8. Inhaber (Hersteller, Eigentümer oder Benutzer) (nur bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen)
Name und Adresse
9. Erneuerungen
Gültig bis
Ort
Datum
Unterschrift
Stempel
*) Zutreffendes ankreuzen.
Bitte den „Wichtigen Hinweis" auf Seite 4 beachten.
(Seite 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 325
Bemerkungen
(nur von den zuständigen Behörden auszufüllen) Bescheinigung Nr.
1o. Festgestellte Mängel 11. Wiederinstandsetzung
Behörde Stempel Behörde Stempel
Unterschrift Unterschrift
10. Festgestellte Mängel 11. Wiederinstandsetzung
Behörde Stempel Behörde Stempel
Unterschrift Unterschrift
10. Festgestellte Mängel 11. Wiederinstandsetzung
Behörde Stempel Behörde Stempel
Unterschrift Unterschrift
12. Sonstige Bemerkungen
Bitte den „Wichtigen Hinweis" auf Seite 4 beachten.
(Seite 3)
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
WICHTIGER HINWEIS
1. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) von
dieser Behörde beglaubigte Fotokopien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall gibt die zuständige Behörde die
Anzahl der Dokumente in Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) an.
2. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen. Es ist das Original mitzu-
führen, nicht eine Fotokopie.
3. Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr
zugelassen ist, oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz
hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
4. Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß
es, bevor es erneut zum Warentransport mit Camets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt
werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.
5. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeugs geändert, so erlischt seine Zulassung; es muß, bevor es zum
Warentransport mit Camets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
(Seite 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 327
Annex 6, Explanatory Note 0.8.3 Annexe 6, Note expllcatlve 0.8.3 Anlage 6 Erläuterung 0.8.3
Annex 6, Explanatory ~ote 0.8.3 Annexe 6, Note explicatlve 0.8.3 Anlage 8 Erläuterung 0.8.3
Replace the second sentence of the exist• Remplacer la deuxieme phrase du texte Der zweite Satz des bisherigen Wortlauts
ing text (as amended on 1 October 1994) by actuel (amende le 1• octobre 1994) par oe (in der am 1. Oktober 1994 geänderten
the following wording: qui suit: Fassung) ist durch folgenden Wortlaut zu
ersetzen:
•... In the case of transport of alcohol and « ••• Pour un transport d'alcool et de tabac, ,,... Bel der Beförderung von nachstehend
tobacco, details of which are given below dont le detail est donne ci-apres et qui ex- näher bezeichneten Tabak- und Brannt-
and which exceed the threshold levels pro- cede les seuils definis ci-dessous, il est weinerzeugnissen, die die weiter unten an-
vided further below, Customs authorities recommande aux autorites douanieres de gegebenen Grenzmengen übersteigen,
are recommended to increase the maxi- porter le montant maximum eventuellement wird den Zollbehörden empfohlen, den
mum amount which may be claimed from exigible des associations garantes a une Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch
the guaranteeing associations to a sum somme equivalant ll 200000 dollars E.-U.: den bürgenden Verband auf den Gegen-
equal to $US 200,000: ... • ... • wert von US$ 200 000 zu erhöhen: ..• •
Add at the end of the existing text (as amen- Ajouter a1a fin du texte actuel (amende le 1• Am Ende des bisherigen Wortlauts (in der
ded on 1 October 1994) the following word- octobre 1994) le texte ci-dessous: am 1. Oktoj,)er 1994 geänderten Fassung)
ing: ist der folgende Wortlaut einzufügen:
•... The maximum amount which may be •. .• II est recommande de limiter a une •. . . Es wird empfohlen, den Höchstbetrag
claimed from guaranteeing associations 1s a
somme equivalant 50 000 dollars E.-U. le der Sicherheitsleistung durch den bürgen-
recommended to be limited to a sum equal montant maximum eventuellement exigible den Verband auf den Gegenwert von US$
to $US 50,000, if the following quantities are des associations garantes, si les quantites 50 000 zu begrenzen, wenn die folgenden
not exceeded for the above tobacco and ci-dessous ne sont pas depassees pour les Mengen für die oben angegebenen Tabak-
alcohol categories: categories de tabac et d'alcool definies ci- und Branntweinerzeugnisse nicht über-
dessus: schritten werden:
(1) 300 litres 1) 300 litres 1. 300 Liter
(2) 500 litres 2) 500 litres 2. 500 Liter
(3) 40,000 pieces 3) 40 ooo pieces 3. 40 000 Stück
(4) 70,000 pieces 4) 70000 pieces 4. 70 000 Stück
(5) 100 kilogrammes. 5) 100 kilogrammes. 5. 100 Kilogramm.
The exact quantities (litres, pieces, kilo- Les quantites exactes en litres, pieces et In das Warenmanifest des Camets TIR sind
grammes) of the above categories of tobac- kilogrammes des categories de tabac et die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilo-
co and alcohol must be inscribed into the d'alcool ci-dessus doivent etre inscrites gramm) der oben angegebenen Tabak- und
goods manifest of the TIR Camet." dans le manifeste du camet TIA.» Branntweinerzeugnisse einzutragen.•
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1996
Das in Addis Abeba am 12. Dezember 1995 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 6
am 12. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft")
Die Regierung der Bundesrepublik D~utschland Finanzierungs~itrag bis zu DM 10 000 000,- (in Worten: zehn
und Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik ~thiopien -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
Bundesrepublik Äthiopien, beiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 angeführ-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
vertiefen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
konsultationen vom 20. Juni 1995, Punkt 2.4.1 - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a·m Main, für das stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft" einen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 329
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn- Artikel 5
ten Vertrags in Äthiopien erhoben werden können.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Artikel 4 zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- Artikel 6
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 12. Dezember 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wiltrud Holik
Für die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Dr. Mulatu Teshome
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachung
des deutsch-erltrelschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 1996
Das in Asmara am 17. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Eritrea Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 17. November 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Eritrea
über Finanzielle Zusammenarbeit {Warenhilfe II)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Medikamenten und medizinischem Gerät (bis zu DM
und 1 000 000,-; in Worten: eine Million Deutsche Mark)
die Regierung des Staates Eritrea - und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eritrea, beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungs-
verträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schlie-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ßenden Finanzierungsvertrags nach dem 1. Januar 1995 abge-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schlossen worden sind.
vertiefen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt er-
die Grundlage dieses Abkommens ist, möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
Eritrea beizutragen - Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Artikel
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
es der Regierung des Staates Eritrea, von der Kreditanstalt für fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zu DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zur schriften unterliegt.
Finanzierung der Devisenkosten !ür den Bezug von
a) Baumaschinen und Ersatzteilen (bis zu DM 3 000 000,-; in Artikel 3
Worten: drei Millionen Deutsche Mark),
Die Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für
b) Ausrüstungen für Brunnenbohrungen und Bewässerung (bis Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
zu DM 1000000,-; in Worten: eine Million Deutsche Mark), Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 331
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in Artikel 5
Eritrea erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Artikel 4 zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Die Regierung des Staates Eritrea überläßt bei den sich aus der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie- und Bertin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Asmara am 17. November 1995 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Ringe
Für die Regierung des Staates Eritrea
Abrehe
Anlage
zum Abkommen vom 17. November 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Eritrea
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
17. November 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Baumaschinen und Ersatzteile;
b) Ausrüstungen für Brunnenbohrungen und Bewässerung;
c) Medikamente und medizinisches Gerät.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als "verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unertaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-
ten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren H rstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der "Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-
kalien";
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntm,chung
des deutsch-spanischen Abkommens
über die Anerkennung von Glelchwertlgkelten Im Hochschulbereich
Vom 22. Januar 1996
Das in Bonn am 14. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung· der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten Im Hoch-
schulbereich ist nach seinem Artikel 8
am 6. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. SchO rmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und In diesem Abkommen bedeutet
die Regierung des Königreichs Spanien - a) der Ausdruck .Hochschule• alle Universitäten und Hochschu-
len, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden und im Königreich Spanien durch ein Gesetz oder aufgrund
Staaten, eines Gesetzes Hochschulcharakter zuerkannt wird und an
denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer
auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 10. Dezember Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- b) der Ausdruck ~damischer Gracr im Fall der Bundesrepublik
land und der Spanischen Regierung, insbesondere seiner Arti-
Deutschland jeden Hochschulgrad, der von einer Hochschule
kel 1 bis 3, verliehen wird und im Fall des Königreichs Spanien jeden
offiziellen Titel, der von einer Hochschule verliehen wird;
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaft
und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern, c) die Bezeichnung „Prüfung- alle Prüfungen, einschließlich der
Zwischenprüfungen, die zur Feststellung der durch die Stu-
in dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten die Fortfüh- dien erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
rung des· Studiums und die Führung und Anerkennung ihrer aka- beziehungsweise zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme
demischen Grade und Titel im jeweils anderen Staat zu erleich- an einschlägigen Lehrveranstaltungen gemäß den nationalen
tern, Studienvorschriften dienen;
d) die Bezeichnung „Staatsprüfung" auf seiten der Bundesrepu-
im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch- blik Deutschland die staatlichen Zwischenprüfungen oder die
schulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Ge- staatlichen Abschlußprüfungen eines Studiums an einer
meinsamkeiten, Hochschule.
zur Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum
Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich sowie zur Füh- Artikel 2
rung akademischer Grade und Titel - (1) Die in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Stu-
dienzeiten mit entsprechenden Leistungskontrollen, sonstigen
haben folgendes vereinbart: Nachweisen und Prüfungen werden auf Antrag zum Zweck des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 333
weiteren Studiums im Königreich Spanien innerhalb eines ein- Artikel 4
schlägigen Studiengangs und in zeitlicher Übereinstimmung mit
Der Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, den
dem Beginn des spanischen Studienjahrs angerechnet bezie-
Grad im jeweils anderen Staat auf der Grundlage dieses Abkom-
hungsweise anerkannt.
mens nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften in der
(2) Die im Königreich Spanien absolvierten Studienzeiten und Originalbezeichnung unter Angabe der verleihenden Hochschule
Prüfungen werden zum Zweck des Weiterstudiums in der Bundes- zu führen.
republik Deutschland innerhalb eines einschlägigen Studiengangs
auf Antrag angerechnet beziehungsweise anerkannt. Artikel 5
(3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepu- Die aufgrund dieses Abkommens gemäß den Artikeln 3 und 4
blik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen verliehenen Rechte beschränken sich auf die Wirkungen, die
Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des inner- ihnen die jeweilige nationale Gesetzgebung zubilligt und gehen
staatlichen Rechts. nicht Ober sie hinaus.
Artikel 3 Artikel 6
(1) Akademische Grade werden im Hinblick auf die Zulassung Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden Staa-
zu einem einschlägigen weiterführenden oder einem weiteren ten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten ist,
Studium an Hochschulen des jeweils anderen Staates auf Antrag bestimmt sich nach dem Recht des betreffenden Staates.
ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen anerkannt, wenn und
insoweit der Inhaber des akademischen Grades Im Staate der
Verleihung dieses Grades zu dem weiterführenden Studium oder
zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfun- Artikel 7
gen berechtigt ist. Gleiches gilt für Inhaber von Zeugnissen über (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-
sonstige Studienabschlüsse und Ober in der Bundesrepublik men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission gebildet,
Deutschland abgelegte Staatsprüfungen. die aus bis zu jeweils sechs von den beiden Vertragsparteien zu
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 entbindet die Inhaber benennenden Mitgliedern besteht.
nicht von der Erfüllung inhaltlicher Auflagen, welche die Rechts- (2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der
vorschriften jeder Vertragspartei fOr die Zulassung zu den ent- beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils
sprechenden Studiengängen einschließlich der Promotion vor- gesondert vereinbart.
schreiben.
(3) Die Doktorgrade werden gegenseitig für akademische Artikel 8
Zwecke anerkannt.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
(4) Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 3 umfaßt nicht einander notifiziert haben, .daß die erforderlichen innerstaatlichen
das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis). Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 14. November 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lothar Wittmann
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Fernando Perpii'ia-Robert
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachung
einer Änderung des Gebührenverzeichnisses
als Anhang zu der Ausführungsordnung zum
Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Vom 31. Januar 1996
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 3. Oktober 1995 eine Änderung des
Gebührenverzeichnisses als Anhang zu der Ausführungsordnung zum Patent-
zusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721)
beschlossen. Die Änderung wird aufgrund des Artikels X Nr. 2 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649)
nachstehend bekanntgemacht; sie ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBI. II S. 243).
Bonn, den 31. Januar 1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
N iede rle ith in ge r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 335
Amended Schedule of Fees
annexed to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
as adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation Union (PCT Union) on October 3, 1995
Bareme modifie de taxes
annexe au reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
adopte par I' Assemblee de !'Union internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union du PCT), le 3 octobre 1995
Geändertes Gebührenverzeichnis
als Anhang zu der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
beschlossen von der PCT-Versammlung am 3. Oktober 1995
(Übersetzung)
Schedule of Fees Bareme de Taxes Gebührenverzeichnis
Fess Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
(Rule 15.2(a)) (Regle 15.2(a)) (Regel 15.2 Absatz a)
(a) if the international application con- a) si la demande internationale ne a) falls die internationale Anmeldung
tains not more than 30 sheets comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
762 Swiss francs 762 francs suisses 762 Schweizer Franken
(b) if ·the international application con- b) si la demande internationale com- b) falls die internationale Anmeldung
tains more than 30 sheets porte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
762 Swiss francs plus 15 Swiss 762 francs suisses plus 15 francs 762 Schweizer Franken und 15
francs for each sheet in excess a
suisses par feuille compter de Schweizer Franken für jedes 30
of 30 sheets la 31 8 Blätter übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
(Rule 15.2(a)) (R~gle 15.2(a)) (Regel 15.2 Absatz a)
(a) for designations made under Rute a) pour les designations faites seien la a) für Bestimmungen nach Regel 4.9
4.9(a) regle 4.9a) Absatz a
185 Swiss francs per designation, 185 francs suisses par designation, 185 Schweizer Franken für jede Be-
provided that any designation etant entendu que taute desig- stimmung mit der Maßgabe,
made under Rule 4.9(a) in ex- nation, a compter de la 128 , faite daß. alle über 11 hinausgehen-
cess of 11 shall not require the selon la regle 4.9.a) n'est sou- den Bestimmungen nach Regel
payment of a designation fee mise au paiement d'aucune 4.9 Absatz a nicht gebühren-
taxe de designation pflichtig sind
(b) for designations made under Rule b) pour les designations faites selon la b) für Bestimmungen nach Regel 4.9
4.9(b) and confirmed under Rule regle 4.9b) et confirmees seien la Absatz b, die nach Regel 4.9 Ab-
4.9(c) regle 4.9c) satz c bestätigt werden
185 Swiss francs per designation 185 francs suisses par designation 185 Schweizer Franken für jede Be-
stimmung
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
3. Confirmation Fee: 3. Taxe de confirmation: 3. Bestätigungsgebühr:
(Rute 15.5(a)) (Regle 15.5a)) (Regel 15.5 Absatz a)
50% of the sum of the designation fees 50% de la somme des taxes de desig- 50% des Gesamtbetrags aller nach
payable under item 2(b) nation dues en vertu du point 2.b) Nummer 2 Buchstabe b zu zahlenden
Bestimmungsgebühren
4. Handling Fee: 4. Taxe de traitement: 4. Bearbeitungsgebühr.
(Rule 57.2(a)) (Regle 57.2a)) (Regel 57.2 Absatz a)
233 Swiss francs 233 francs suisses 233 Schweizer Franken
All fees are reduced by 75% for internatio- Toutes les taxes sont ~uites de 75% pour Alle Gebühren werden um 75% ermäßigt,
nal applications filecl by any applicant who is les demandes internationales dont le depo- wenn internationale Anmeldungen von ei-
a natural person and who is a national of sant est une personne physique qui est nem Anmelder eingereicht werden, der eine
and resides · in a State whose per capita ressortissante d'un Etat, et est domiciliee natürliche Person und Angehöriger eines
national income is below US$ 3,000 (accor- dans un Etat, ou le revenu national par Staates ist sowie seinen Wohnsitz in einem
ding to the average per capita national inco- habitant (determine d'apres le revenu natio- Staat hat, in welchem das Pro-Kopf-Ein-
me figures used by the Unitecl Nations for nal moyen par habitant retenu par !'Organi- kommen weniger als US$ 3 000 beträgt
determining its scale of assessments for the sation des Nations Unies pour arrAter son (nach den Angaben über das durchschnittli-
contributions payable for the years 1995, bareme des contributions au titre des an- che Pro-Kopf-Einkommen, welche die Ver-
1996 and 1997); if there are several appli- nees 1995, 1996 et 1997) est inferieur a einten Nationen zur Festsetzung ihres Bei-
cants, each must satisfy those criteria. 3000 dollars des Etats-Unis; s'il y a plu- tragsschlüssels für die Beiträge verwendet
sieurs deposants, chacun d'eux doit satis- haben, die für die Jahre 1995, 1996 und
faire a ces criteres. 1997 zu entrichten sind); bei mehreren An-
meldern muß jeder einzelne Anmelder die-
se Kriterien erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 337
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1996
Das in Hanoi am
•
16. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 16. November 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1996
Bu ndesmin iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
und den ist;
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam - b) ,,Wasserversorgung für die Stadt Viet Tri" ein Darlehen bis zu
12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- festgestellt worden ist;
schen Republik Vietnam, c) "Sonderprogramm für wirtschaftliche Eingliederungsmaß-
nahmen" ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
vertiefen,
d) ,,Revolvierender Fonds zur Förderung von Selbsthilfemaßnah-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen men 11" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in
die Grundlage dieses Abkommens ist, Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in worden ist, daß es als Vorhaben der selbsthilfeorientierten
der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen - Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungszuschusses erfüllt;
sind wie folgt übereingekommen:
e) ,,Aufforstungsprogramm Mittelvietnam" einen weiteren Finan-
zierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Artikel 1 Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam oder daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen
anderen von beiden Regierungen gemeinsam au~zuwählenden Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt rungsbeitrags erfüllt;
am Main, für die Vorhaben
f) ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit und Familienpla-
a) "Sektorprogramm Eisenbahn" ein Darlehen bis zu 8 000 000,- nung II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM
DM (in Worten: acht Minionen Deutsche Mark) zu erhalten, (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä- Artikel 2
tigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
eines Finanzierungsbeitrages erfüllt;
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
g) .,Studien- und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche rungsbeiträge und der Darlehen zu schließenden Verträge, die
Mark) zu erhalten. den in der Bundesrepublik i;:>eutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam von der (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, so-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie- weit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen Krecfrtanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
zur Deckung des-laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Erfüllung von VerbindJichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden der nach Satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 10 000 000,- Artikel 3
DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1995 stigen Offentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit den in
abgeschlossen worden sind. Die Regierung der Sozialistischen Artikel 1 genannten Prüfungen sowie mit Abschluß und Durchfüh-
Republik Vietnam wird die anfallenden Gegenwertmittel für in rung der in Artikel 2 genannten Verträge in Vietnam oder durch
Vietnam anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Rückfüh- eine Vertretung der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben
rung und der .Wiedereingliederung von vietnamesischen Staats- werden.
bürgern aus Deutschland verwenden, wobei die Finanzierung von
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen ausgeschlossen ist. Artikel 4
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem späte- bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-
ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge fOr im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Vorhaben von der welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und
findet dieses Abkommen Anwendung. erteilt ggf. die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Dabei können die in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Vorhaben, falls sie nicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
oder nur teilweise durchgeführt werden, nur für andere Vorhaben oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lie-
im jeweils gleichen· Zweckbereich (selbsthilfeorientierte Armuts- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
minderung bzw. Waldbewirtschaftung bzw. Gesundheit und Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Familienplanung) reprogrammiert werden. sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
(5) Falls die in Absatz 1 Buchstaben d bis f erwähnten Bestäti-
genannten Verträge.
gungen nicht erteilt werden. ermöglicht es die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Artikel 6
diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags zu erhalten. Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 16. November 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Chr. Kraemer
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Ho Te
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 339
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozlallstlschen Republik Vietnam
über Flnanilelle Zusammenarbeit 1995
1. Liste der _Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsabkom-
mens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam von Bedeutung sind; ·
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c} Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned}
oder „stark beschränkt" (severely restricted} eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-
ten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. {Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichtes der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung {EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-
kalien";
f} Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 12. Februar 1996
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. De-
zember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für
Sri Lanka am 22.Januar1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. Juli 1995 (BGBI. II S. 631).
Bonn,den12.Februar1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens
Vom 13. Februar 1996
Das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sozialistischen Republik
Rumänien über Sozialversicherung und das dazugehörige
Schlußprotokoll vom selben Tag (BGBI. 1974 II S. 697)
sowie das Zusatzabkommen vom 8. Juli 1976 zu dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozial-
versicherung (BGB!: 19n II S. 661) sind durch Rumänien
mit Verbalnote vom 26. September 1995 fristgerecht ge-
kündigt worden und somit nach Artikel 14 des Abkommens
vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Sozialistischen Republik Rumänien über
Sozialversicherung
am 1. Januar 1996
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1197).
Bonn, den 13. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 341
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 15. Februar 1996
1.
Das Übereinkommen vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist
nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 23. November 1995
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
• ••• with the quaJification, however, that the •.•• jedoch mit der Einschränkung, daß
Convention as weil as the Protocol will not das übereinkommen und das Protokoll auf
apply to the Faeroes nor to Greenland, die Färöer und Grönland bis auf weiteres
pending a further decision.• keine Anwendung finden werden.•
Libanon am 16. März 1995
Marshallinseln am 27. Februar1995
Vereinigte Staaten am 6. März 1995
II.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Libanon am 16. März 1995
Vereinigte Staaten am 6. März 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3874).
Bonn, den 15. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur M & S Shlpping (International) Ltd.
In der Bundesrepublik Deutschland
Vom 15. Februar 1996
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch
Notenwechsel vom 2. Oktober 1995 ein Verwaltungsabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung der Regie-
rungsfrachtagentur M & S Shipping (International) Ltd. in der Bundesrepublik
Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist
am 2. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten des Abkommens hat das Verwaltungsabkommen vom 16. Fe-
bruar 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1982 II S. 249) seine Gültigkeit verloren.
Bonn, den 15. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Britische Botschaft Bonn, den 2. Oktober 1995
Bonn
Verbalnote Nr. 137/95
Die Königlich Britische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland ihre besten Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die M & S Shipping
(International) Ud. (im folgenden als Unaccompanied Baggage Manager - UBM -
bezeichnet) zum Beauftragten der Britischen Streitkräfte in Deutschland bestellt wurde, um
in ihrem Auftrag die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Mitglieder der Streitkräfte
und des zivilen Gefolges zu Lasten der öffentlichen Hand zu veranlassen. Um die Durch-
führung dieses Auftrags des UBM zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwaltungs-
abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:
1. Dem UBM wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3
des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden
Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
2. Der UBM ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen Streitkräfte
in Deutschland hinsichtlich der Beförderung des persönlichen Gepäcks ihrer Mitglieder
zu Lasten der öffentlichen Hand zuständig. Der UBM arbeitet nach Richtlinien der
Britischen Streikräfte und untersteht deren Dienstauf:iGht.
3. Die Tätigkeit des UBM im Verhältnis zu den von ihr eingesetzten Straßengüterverkehrs-
unternehmen unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Vorschriften
einschließlich des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996 343
4. Die ausschließlich im Dienst des UBM stehenden Angestellten werden, vorbehaltlich
des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie Mitglie-
der des zivilen Gefolges, und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von
Mitgliedern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.
5. Der UBM gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von
Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Vom UBM betriebene Perso-
nenkraftwagen werden von den britischen Streitkräften nach Artikel 1O des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge im
Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII
Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.
6. Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung
auf die Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, welche der UBM für eigene Rech-
nung oder für Rechnung der Behörden der britischen Streitkräfte abschließt.
7. Die Königlich Britische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundes-
republik Deutschland, an denen der UBM seinen Sitz haben wird und die Personalien
der beim UBM beschäftigten Personen sowie jegliche Änderungen in diesen Angaben
mitteilen.
Falls ein Verwaltungsabkommen obigen Wortlauts für die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland annehmbar ist, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwortnote
des Auswärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bilden, das mit Datum der Antwortnote des Auswärtigen Amtes in Kraft tritt. Mit gleichem
Datum tritt das Verwaltungsabkommen vom 16. Februar 1982 zwischen den beiden
genannten Regierungen über die Rechtsstellung der Vorgängerin des UBM, der Hogg
Robinson (GFA) Ltd., in der Bundesrepublik (Bundesgesetzblatt Teil II, 1982, S. 249 ff.)
außer Kraft.
Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundes-
republik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Auswärtiges Amt Bonn, den 2. Oktober 1995
Verbalnote
Das Auswartige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich Britischen
Botschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher
Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß sich
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995
und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland, das mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
sichern.
An die
Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
Bonn
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II ZU veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b, Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (022(1) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für TeH I und Tell II halbjihr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan•
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m-b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM. Postvertrtebutilck · Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des zweiten, Vierten
und fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 20. Februar 1996
1.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Ungarn am 12. Januar 1996
in Kraft getreten.
II.
Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Ungarn am 12. Januar 1996
in Kraft getreten.
III.
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Ungarn am 1. Mai 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 39).
Bonn, den 20. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann