308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Bekanntmachung
des deutsch-zairischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1996
Das in Kinshasa am 9. Oktober 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Behebung von Flüchtlingsschäden in der Kivu-Region")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 30 000 000,- (in
Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
und
Die beiden Regierungen können einvemehmlich auch andere
die Regierung der Republik Zaire -
Empfänger auswählen. In diesem Fall unterzeichnen die beiden
Regierungen ein Vereinbarungsprotokoll, in dem diese Auswahl
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen präzisiert wird.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Zaire,
Regierung der Republik Zaire zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens ,.Behebung
vertiefen,
von Flüchtlingsschäden in der Kivu-Region• von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Zaire beizutragen - und der Regierung der Republik Zaire durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
es der Regierung der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .,Behebung von anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Flüchtlingsschäden in der Kivu-Region", wenn nach Prüfung des beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Projekts die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 309
Artikel 3 gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
Die Regierung der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
-Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Zaire erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Artikel 4 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Die Regierung der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Artikel 6
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 9. Oktober 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bönnemann
Hedrich
Für die Regierung der Republik Zaire
Ngabuka
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1996
Das in Ankara am 15. Dezember 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei zur
Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 Ober Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 15. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1996
Bundesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000,- DM (in Worten:
dreißig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben J<ommu-
und
nales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum•.
die Regierung der Repu~lik Türkei -
(3) Kann bei einem der in Absatz 2 a und c bezeichneten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorhaben die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für Wieder-
Türkei,
aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
vertiefen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorha-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ben ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(5) Wird ein in Absatz 2 a oder c bezeichnetes Vorhaben durch
ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Annutsbekämpfung
der Republik Türkei beizutragen -
oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe
ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen für die
sind wie folgt übereingekommen:
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 1
(6) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-
Artikel 1 des Abkommens vom 8. Juli 1993 zwischen der Regie- maßnahme gemäß Absatz 2 b wird in ein Darlehen umgewandelt,
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird."
Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit erhält folgende
Fassung: Artikel 2
Artikel 5 des Abkommens vom 8. Juli 1993 zwischen der Regie-
.,Artikel 1
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit erhält folgende
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der Fassung:
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler FinanzhiHe von .,Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge von bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Millionen Deutsche Mark) für die in Absatz 2 genannten Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Gewährung der
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
stellt und für die in Absatz 2 a und c genannten Vorhaben bestätigt gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
Verträge."
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:
a) Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Artikel 3
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Umweltschutz- Die übrigen Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkom-
maßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz"; mens vom 8. Juli 1993 gelten unverändert weiter.
-b) Finanzierungsbeitrag bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine
Artikel 4
Million Deutsche Mark) für Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des Vorhabens "Umweltschutzmaß- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nahmen im Raum Dalyan/Köycegiz"; Kraft.
Geschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik D_eutschland
Vergau
Für die Regierung der Republik Türkei
Bülent Özgün
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
'
Vom 9. Februar 1996
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbli-
che Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Trinidad und Tobago am 20. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im "Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1995 (BGBI. II
s. 884).
Bonn, den 9. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 9. Februar 1996
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken In der In
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten
Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Trinidad und Tobago am 20. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1995 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 9. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
'
Vom 9. Februar 1996
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbli-
che Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Trinidad und Tobago am 20. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im "Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1995 (BGBI. II
s. 884).
Bonn, den 9. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 9. Februar 1996
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken In der In
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten
Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Trinidad und Tobago am 20. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1995 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 9. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veroffentllchen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
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Bezugapnlis filrTell l und Teil II halbjlhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundesgeeetzblAtter, de vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei BundNanzelger VertalpgN.m.b.H. · PNtfech 13 20 , 53003 Bonn
Lieferung gegen Vonwsrec:hnung 6,05 DM. PoetvertrlebutO · Z 1198 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 12. Februar 1996
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für .
Barbados am 4. August 1994
Chile am 29. Mai 1995
Irland am 6.April 1995
Pakistan am 13. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1992 (BGBI. 1993 II S. 21).
Bonn, den 12. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Gesetz
zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995
zum Abkommen vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Vom 15. März 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Jerusalem am 12. Februar 1995 unterzeichneten Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBI. 1975 II S. 245), das
durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBI. 1986 II S. 862)
geändert wurde, wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Bei-
trittsgebiet.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. März 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 299
Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland d) Beiträge sind in Höhe von 84,48 Deutsche Mark für jeden
und Kalendennonat zu entrichten; dabei können die nachzuent-
richtenden Beiträge mit der zu leistenden Rentennachzahlung
der Staat Israel - verrechnet werden. Bei der Errechnung der für den Versicher-
ten maßgebenden deutschen Rentenbemessungsgrundlage
in der Absicht, das am 17. Dezember 1973 geschlossene Ab- sind für die nachentrichteten Beiträge die Werte des Jahres
kommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des Änderungs- 1994 zugrunde zu legen.
abkommens vom 7. Januar 1986, im folgenden als „Abkommen"
bezeichnet, zu ergänzen - e) Zur Ennittlung der Leistungshöhe sind die am 1. Juli 1990 im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
sind wie folgt übereingekommen: trittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften ein-
• schließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an
Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen
Artikel 1 anzuwenden. Die Vorschriften über die Umwertung der Rente
Nach Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird in persönliche Entgeltpunkte (§ 307 Sechstes Buch Sozial-
angefügt: gesetzbuch) finden entsprechend Anwendung. Der Monats-
betrag der ins Ausland zu zahlenden Rente ergibt sich aus
"11. dem Rentenartfaktor sowie
a) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens aa) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach Satz 1 zu
bezeichneten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der berücksichtigenden Beitragszeiten nach § 17a Fremd-
nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges rentengesetz; dies gilt mit der Maßgabe, daß diese mit
Heimatgebiet erstreckt hat, dem aktuellen Rentenwert (Ost), höchstens jedoch mit
- dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, dem 0,7-fachen des aktuellen Rentenwerts, vervielfacht
werden, wobei für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum
- das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und
31. Dezember 1990 ein Rentenwert von 15,96 Deutsche
- sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni
deutschen Volkstum bekannt hatten 1991 ein Rentenwert von 18,36 Deutsche Mark, für die
Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ein
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Rentenwert von 21, 11 Deutsche Mark gilt,
Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, können auf
Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bb) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach den Buch-
nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a staben b und c zu berücksichtigenden Beitragszeiten,
Fremdrentengesetz erstmals Beitragszeiten oder Beschäfti- vervielfacht mit dem aktuellen Rentenwert, der in dem
gungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen Jahr, für das die Rentenleistung erfolgt, jeweils maßge-
sind. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten nach Vollendung bend ist, wobei für Zeiten vor dem 1. Juli 1995 ein Betrag
des 16. Lebensjahrs und vor Vollendung des 65. Lebensjahrs von 46,00 Deutsche Mark zugrunde zu legen ist, und
und ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der nationalsozialisti-
cc) den übrigen persönlichen Entgeltpunkten, vervielfacht mit
sche Einflußbereich sich auf das jeweilige Heimatgebiet er-
dem aktuellen Rentenwert, der in dem Jahr, für das die
streckt hat. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten zulässig, die
Rentenleistung erfolgt, jeweils maßgebend ist, wobei für
nicht bereits mit Beitragszeiten nach den deutschen Rechts-
Zeiten vor dem 1. Juli 1991 ein Betrag von 39,58 Deut-
vorschriften belegt sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls bis
sche Mark zugrunde zu legen ist.
zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist steht der Nachentrich-
tung nicht entgegen. f) Die Buchstaben a bis e finden nur auf Berechtigte, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Juli 1990 im Staat Israel
b) Eine Nachentrichtung nach Buchstabe a ist höchstens in dem
begründet haben, Anwendung.
Umfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf Zeiten nach
§ 17a Fremdrentengesetz beruhenden Leistung unter Anwen- g) Die Buchstaben a bis f gelten für die Hinterbliebenen der unter
dung der am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Buchstabe a bezeichneten Personen entsprechend für die
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrecht- Leistungen an Hinterbliebene, auch wenn der Tod des Versi-
lichen Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an cherten bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist eingetreten
Berechtigte ins Ausland erforderlich ist. ist. Dies gilt auch für Leistungen an rentenberechtigte frühere
Ehegatten und ini Fall des Wiederauflebens der Hinterbliebe-
c) Abweichend von Buchstabe a Satz 2 können Personen, die
nenrente."
bis zum 31. Oktober 1991 das 65. Lebensjahr vollendet haben
und durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach diesem
Artikel 2
Abkommen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Lei-
stung ins Ausland am 1. Juli 1990 nicht erfüllen, für die Zeit (1) Die Nachentrichtung nach Artikel 1 muß innerhalb von
vom 1. Juli 1990 bis längstens 30. November 1991 freiwillige vierundzwanzig Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Zu-
Beiträge nachentrichten, höchstens jedoch in dem Umfang, satzabkommens beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Versi-
wie es zur Zahlung der Leistung ins Ausland erforderlich ist; cherungsträger zu stellen, an den der letzte deutsche Beitrag
insoweit kann der Versicherungsfall auf einen Zeitpunkt nach gezahlt wurde oder als gezahlt gilt und der für die Leistungsfest-
Vollendung des 65. Lebensjahrs hinausgeschoben werden. stellung zuständig ist. Wurde der letzte deutsche Beitrag an den
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, so (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, deren Rente
kann eine Nachentrichtung nur zur Rentenversicherung der Arbei- bereits vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt
ter oder der Angestellten erfolgen. Die Beiträge sind an den für worden ist. Dabei werden mindestens die bisherigen persönlichen
den Antrag zuständigen Versicherungsträger zu zahlen. Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Anträge nach Absatz 1 gelten als rechtzeitig gestellte Anträ-
ge auf Rente. Rentenleistungen nach Artikel 1 werden vom 1. Juli Artikel 3
1990 an geleistet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Versiche- (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
rungsfall eingetreten ist und die am 1. Juli 1990 geltenden An- kationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-
spruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Tritt der Versi- tauscht.
cherungsfall nach dem 30. Juni 1990 ein, so werden die Renten-
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des Monats
leistungen nach Artikel 1 von dem Kalendermonat an geleistet,
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden
der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten Ist
ausgetauscht werden. Es ist rückwirkend vom 1. Juli 1~90 an
und in dem die am 1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvorausset-
anzuwenden.
zungen für die Rente erfüllt sind; eine Hinterbliebenenrente wird
vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente (3) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter
im Sterbemonat nicht zu leisten ist. denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatz-
abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Jerusalem am 12. Februar 1995, gleich dem
12. Adar A 5755, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Franz Bertele
Für den Staat Israel
Y. Rabin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 301
Gesetz
zu dem zweiten Zusatzabkommen vom 6. März 1995
zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
und zu der zweiten Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995
zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens
Vom 15. März 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Den folgenden, in Bonn am 6. März 1995 unterzeichneten zwischenstaatlichen
Übereinkünften wird zugestimmt:
1. dem zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 7. Januar 1976 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika über Soziale Sicherheit (BGBI. 1976 II S. 1357), das durch das
Zusatzabkommen vom 2. Oktober 1986 (BGBI. 1988 II S. 82) geändert
wurde,
2. der Zweiten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur
Durchführung des Abkommens {BGBI. 1979 II S. 566), das durch die Zusatz-
vereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBI. 1988 II S. 82) geändert wurde.
Das Zweite Zusatzabkommen und die Zweite Zusatzvereinbarung werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Bei-
trittsgebiet.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das zweite Zusatzabkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1
sowie die Zweite Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 2 in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. März 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
zweites Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
Second Supplementary Agreement
Amending the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America
on Social Security of January 7, 1976
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Vereinigten Staaten von Amerika - the United States of America,
in der Absicht, das am 7. Januar 1976 geschlossene Abkom- intending to revise and supplement the Agreement on Social
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig- Security between the Federal Republic of Germany and the Unit-
ten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit in der Fassung ed States of America concluded on January 7, 1976, as amended
des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986, im folgenden als by the Supplementary Agreement of October 2, 1986, hereinafter
,.Abkommen• bezeichnet, zu ändem und zu ergänzen - referred to as "the Agreement",
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Article 1 of the Agreement shall be revised to read as
follows:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: a) Paragraph 1 shall be revised to read as follows:
.1. ,Hoheitsgebiet' •1. 'Territory'
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Gel- means, as regards the United States of America, the
tungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik States, the District of Columbia, the Commonwealth of
Deutschland, Puerto Rico, the Virgin lslands, Guam, American Samoa
and the Commonwealth of the Northem Mariana lslands,
and
in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika die as regards the Federal Republic of Germany, the area in
Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puer- which the Basic Law (Grundgesetz) of the Federal Repub-
to Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa lic of Germany is in force;•.
und den Bund der Nördlichen Marianen;".
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: b) Paragraph 3 shall be revised to read as follows:
.3. ,zuständige Behörde' "3. 'Competent Authority'
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundes- means, as regards the United States of America, the
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Social Security Administration, and
in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika die as regards the Federal Republic of Germany, the Federal
Sozialversicherungsverwaltung;•. Ministry of Labor and Social Affairs;".
(2) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens werden 2. In Articfe 2, paragraph 1(a), of the Agreement, the words
die Worte .Altershilfe für Landwirte" durch die Worte .Alterssiche- "Farmer's Old Age Benefits" shall be replaced with the words
rung der Landwirte" ersetzt. "Farmer's Old-Age Security".
(3) Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: 3. Article 6, paragraph 2, of the Agreement shall be revised to
read as follows:
.(2) Wird eine Person im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaats "2. The employment of a person in the territory of one Contract-
beschäftigt, in den sie von ihrem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des ing State to which he was sent from the territory of the other
anderen Vertragsstaats von dort entsandt wurde, so gelten, unter Contracting State by his employer in that territory shall continue to
der Voraussetzung, daß die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des be subject to the laws on compulsory coverage of only the other
ersten Vertragsstaats voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren Contracting State, as if he were still employed in the territory of the
nicht überschreitet, die Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- other Contracting State, even when the employer also has a place
staats über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre sie noch in of business (Zweigniederlassung) in the- territory of the Con-
dessen Hoheitsgebiet beschäftigt, selbst wenn der Arbeitgeber im tracting State of employment, provided that the employment in the
Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats eine Zweigniederlassung territory of the first Contracting State is not expected to exceed
hat.• 5 years."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II ~r. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 303
(4) In Artikel 8 des Abkommens wird nach Nummer 7 folgende 4. In Article 8 of the Agreement, the following paragraph 8 shall
Nummer 8 angefügt: . be added after paragraph 7:
„8. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist •a. In the application of Article 7, paragraph 1, of the Agreement,
eine Versicherungszeit nach den amerikanischen Rechtsvor- a period of coverage under United States laws shall also
schriften auch eine Versicherungszeit, die Arbeitnehmer bei include a period during which a person employed at an
amerikanischen Regierungsstellen in der Bundesrepublik establishment of the United States Govemment in the Fed-
Deutschland nach den Vorschriften über das Versorgungssy- eral Republic of Germany was covered under the provisions
stem des amerikanischen öffentlichen Dienstes (Civil Service of the United States civil service retirement system."
Retirement System) zurückgelegt haben.•
(5) Nummer 2 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkom- 5. Paragraph 2(b) of the Final Protocol to the Agreement shall
men erhält folgende Fassung: be revised to read as follows:
nh) Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüt- •(b) Part II of the Agreement shall not apply to the Steelworkers'
tenknappschaftliche Zusatzversicherung und Alterssicherung Supplementary Pension lnsurance system or to the Farmers'
der Landwirte gilt Teil II des Abkommens nicht." Old-Age Security system of the Federal Republic of Ger-
many."
(6) Nummer 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird um 6. Paragraph 5 of the Final Protocol to the Agreement shall be
folgenden Buchstaben e ergänzt: revised by adding the following subparagraph (e):
„e) Soweit nach Artikel 6 Absätze 2 bis 5 des Abkommens eine •ce) lf, according to Article 6, paragraphs 2 to 5, of the Agreement,
Person, a person
- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland be- - employed in the territory of the Federal Republic of Ger-
schäftigt ist, nicht den deutschen Rechtsvorschriften un- many is not subject to German laws, the German laws on
terliegt, finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch die compulsory coverage for sickness insurance and con-
deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs- tributions and benefits according to the Act on Social
pflicht in der Krankenversicherung und über Beiträge und Security for the Risk of Long-Term Care shall also not
Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Absicherung apply to the person and the person's employer;
des Risikos der Pflegebedürftigkeit keine Anwendung;
- die im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika - employed in the territory of the United States of America
beschäftigt ist, nicht den amerikanischen Rechtsvorschrif- is not subject to United States laws, the United States
ten unterliegt, finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch laws on Federal hospital insurance for the Aged and
die amerikanischen Rechtsvorschriften über die bundes- Disabled (Medicare, Part A) shall also not apply to the
staatliche Krankenhausversicherung für Alte und Gebrech- person and the person's employer."
liche (Hospital lnsurance for the Aged and Disabled -
Medicare, Part A) keine Anwendung."
(7) Nach Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird 7. The following paragraph 8 shall be added after paragraph 7 of
folgende Nummer 8 eingefügt: the Final Protocol to the Agreement:
,,8. ·a.
a) Die in Artikel 3 Buchstaben a bis c des Abkommens bezeich- (a) Persons described in Article 3(a) - (c) of the Agreement who,
neten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der national- prior to the date on which the National Socialist sphere of
sozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatge- influence extended to what was then their homeland,
biet erstreckt hat,
- dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, - belonged to the German language and cultural group,
- das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - had already attained age 16, and
- sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum - had not acknowledged themselves to be ethnically Ger-
deutschen Volkstum bekannt hatten man because they were Jewish,
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des and who left the areas of expulsion within the meaning of
deutschen Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, Article 1, paragraph 2, number 3, of the German Federal Law
können auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Renten- on Displaced Persons, may, upon application, pay retroactive
versicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwen- voluntary contributions to the German pensions insurance
dung des § 17a Fremdrentengesetz erstmals Beitragszeiten system, provided that periods of contrlbutions or periods of
oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu employment under, the Foreign Pensions Law first become
berücksichtigen sind. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten creditable for these persons as a result of § 17a of the Foreign
nach Vollendung des 16. Lebensjahrs und vor Vollendung des Pensions Law. The retroactive voluntary contributions may
65. Lebensjahrs und ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der only be paid for periods after attainment of age 16 and before
nationalsozialistische Einflußbereich sich auf das jeweilige attainment of age 65 and starting with the time the National
Heimatgebiet erstreckt hat. Die Nachentrichtung ist nur für Socialist sphere of influence was extended to what was then
Zeiten zulässig, die nicht bereits mit Beitragszeiten nach den their homeland. Contributions shall only be permitted for
deutschen Rechtsvorschriften belegt sind. Der Eintritt des perlods that have not already been credited as periods of
Versicherungsfalls bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist contributions according to German laws. An event that gives
steht der Nachentrichtung nicht entgegen. rlse to eligibility for benefits shall not preclude the payment of
these retroactive voluntary contrlbutions, provided the event
occurs prior to the expiradon of the time limit for payment of the
contributions.
b) Eine Nachentrichtung na$f1 Buchstabe a ist höchstens in dem (b) Retroactive voluntary contributions according to subparagraph
Umfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf Zeiten nach (a) may not exceed the amount necessary to permit payment
§ 17a Fremdrentengesetz beruhenden Leistung unter Anwen- of benefits based on periods creditable under § 17a of the
dung der am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Foreign Pensions Law in accordance with the statutory pen-
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil ·11 Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtli- sion provisions on payment of benefits to eligible persons
chen Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an abroad ·that were applicable in the territory of the Federal
Berechtigte ins Ausland erforderlich ist. Republic of Germany - without the Acceding Territory (Bei-
trittsgebiet) - on July 1, 1990.
c) Abweichend von Buchstabe a Satz 2 können Personen, die (c) Notwithstanding the second sentence of subparagraph (a),
bis zum 31. Oktober 1991 das 65. Lebensjahr vollendet haben persons who attained age 65 on or before October 31, 1991,
und durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach diesem and who, on July 1, 1990, do not meet the requirements for
Abkommen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Lei- payment of benefits abroad through retroactive voluntary con-
stung ins Ausland am 1. Juli 1990 nicht erfüllen, für die Zeit tributions pursuant to this Agreement, may pay voluntary con-
vom 1. Juli 1990 bis längstens 30. November 1991 freiwillige tributions for the period from July 1, 1990, to November 30,
Beiträge nachentrichten, höchstens jedoch in dem Umfang, 1991, but in an amount no greater than that which is necessary
wie es zur Zahlung der Leistung ins Ausland erforderlich ist; for the payment of the benefit abroad; for this purpose, the
insoweit kann der Versicherungsfall auf einen Zeitpunkt nach date of eligibility may be deferred to a point in time after
Vollendung des 65. Lebensjahrs hinausgeschoben werden: attainment of age 65.
d) Beiträge sind in Höhe von 84,48 Deutsche Mark für jeden (d) Contributions shall be paid in an amount of 84.48 Deutsche
Kalendermonat zu entrichten; dabei können die nachzuent- Mark for each calendar month; for this purpose, the amount of
richtenden Beiträge mit der zu leistenden Rentennachzahlung retroactive voluntary contributions to be paid may be reduced
verrechnet werden. Bei der Errechnung der für den Versicher- by the amount of any resulting benefits that are payable
ten maßgebenden deutschen Rentenbemessungsgrundlage retroactively. For the computation of the insured person's
sind für die nachentrichteten Beiträge die Werte des Jahres relevant German Benefit Computation Base, the values for the
1994 zugrunde zu legen. year 1994 shall be applied to the retroactively paid contribu-
tions.
e) Zur Ermittlung der Leistungshöhe sind die am 1. Juli 1990 im (e) For purposes of computing the benefit amount, the statutory
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei- pension provisions applicable within the territory of the Federal
trittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften ein- Republic of Germany - without the Acceding Territory - on
schließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an Juty 1, 1990, including the provisions on benefit payments to
Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen eligible persons abroad, shall be applied, together with this
anzuwenden. Die Vorschriften über die Umwertung der Rente Agreement. The provisions on revaluation of pensions based
in persönliche Entgeltpunkte (§ 307 Sechstes Buch Sozialge- on Personal Remuneration Points (§ 307 of Volume VI of the
setzbuch) finden entsprechend Anwendung. Der Monatsbe- Social Law Code) shall be applied as appropriate. The monthly
trag der ins Ausland zu zahlenden Rente ergibt sich aus dem amount of the benefit that is to be paid abroad shall be derived
Rentenartfaktor sowie from the Pension Category Factor, as well as
aa) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach Satz 1 zu (aa) the Personal Remuneration Points for contribution peri-
berücksichtigenden Beitragszeiten nach § 17a Fremd- ods under § 17a of the Foreign Pensions Law that are to
rentengesetz; dies gilt mit der Maßgabe, daß diese mit be considered in accordance with the first sentence of this
dem aktuellen Rentenwert (Ost), höchstens jedoch mit subparagraph (e); provided, however, that these shall be
dem 0, 7-fachen des aktuellen Rentenwerts, vervielfacht multiplied by the Present Pension Value (East) - but not
werden, wobei für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum more than 0.7 times the Present Pension Value - and a
31. Dezember 1990 ein Rentenwert von 15,96 Deutsche Pension Value of 15.96 Deutsche Mark shall apply for the
Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni period from Juty 1, 1990, to December 31, 1990, a Pen-
1991 ein Rentenwert von 18,36 Deutsche Mark, für die sion Value of 18.36 Deutsche Mark shall appty for the
Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ein period from January 1, 1991, to June 30, 1991, and a
Rentenwert von 21, 11 Deutsche Mark gilt, Pension Value of 21.11 Deutsche Mark shall apply for the
period from July 1, 1991, to December 31, 1991;
bb) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach den Buch- (bb) the Personal Remuneration Points for contribution peri-
staben b und c zu berücksichtigenden Beitragszeiten, ods tobe considered according to subparagraphs (b) and
vervielfacht mit dem aktuellen Rentenwert, der in dem (c) multiplied by the Present Pension Value that is appli-
Jahr, für das die Rentenleistung erfolgt, jeweils maßge- cable for the year in which the pension is to be paid, with
bend ist, wobei für Zeiten vor dem 1. Juli 1995 ein Betrag the amount of 46.00 Deutsche Mark being used for peri-
von 46,00 Deutsche Mark zugrunde zu legen ist, und ods prior to July 1, 1995; and
cc) den übrigen persönlichen Entgeltpunkten, vervielfacht mit (cc) the remaining Personal Remuneration Points multiplied
dem aktuellen Rentenwert, der in dem Jahr, für das die by the Present Pension Value that is applicable for the
Rentenleistung erfolgt, jeweils maßgebend ist, wobei für year for which the pension is to be paid, with the amount
Zeiten vor dem 1. Juli 1991 ein Betrag von 39,58 Deut- of 39.58 Deutsche Mark being used for periods prior to
sche Mark zugrunde zu legen ist. July 1, 1991.
f) Die Buchstaben a bis e finden nur auf Berechtigte, die ihren (f) Subparagraphs (a) through (e) shall only apply with respect to
gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Juli 1990 in den Vereinig- eligible persons who established ordinary residence in the
ten Staaten von Amerika begründet haben, Anwendung. United States of America before July 1, 1990.
g) Die Buchstaben a bis f gelten für die Hinterbliebenen der unter (g) For purposes of payment of survivors benefits, subparagraphs
Buchstabe a bezeichneten Personen entsprechend für die (a) through (f) shall apply as appropriate to survivors of per-
Leistungen an Hinterbliebene, auch wenn der Tod des Versi- sons described in subparagraph (a), even if the insured person
cherten bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist eingetreten dies prior to the expiration of the time limit for retroactive
ist. Dies gilt auch für Leistungen an rentenberechtigte frühere voluntary contributions. This shall also apply in the case of
Ehegatten und im Fall des Wiederauflebens der Hinterbliebe- benefits for former spouses with pension rights and in the case
nenrente. of reinstated survivors pensions.
h) Die Nachentrichtung nach dieser Nummer muß innerhalb von (h) An application to pay retroactive voluntary contributions ac-
vierundzwanzig Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser cording to this paragraph must be filed within 24 calendar
Nummer beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Versiche- months following the entry into force of this paragraph. The
rungsträger zu stellen, an den der letzte deutsche Beitrag application must be filed with the social insurance agency to
gezahlt wurde oder als gezahlt gilt und der für die Leistungs- which the last German contribution was paid or deemed to
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 305
feststellung zuständig ist. Wurde der letzte deutsche Beitrag have been paid, and which is competent for adjudicating the
an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung benefit claim. lf the last contribution was paid to an agency of
gezahlt, so kann eine Nachentrichtung nur zur Rentenversi- the miners pensions insurance system, retroactive voluntary
cherung der Arbeiter oder der Angestellten erfolgen. Die Bei- contributions may only be paid to the wage eamers or salaried
träge sind an den für den Antrag zuständigen Versicherungs- employees insurance system. The contributions shall be paid
träger zu zahlen. to the social insurance agency that is competent to accept and
process the application.
i) Anträge nach Buchstabe h gelten als rechtzeitig gestellte (i) Applications under subparagraph (h) shall be considered time-
Anträge auf Rente. Rentenleistungen nach dieser Nummer ly filed applications for benefits. Benefits resulting from this
werden vom 1. Juli 1990 an geleistet, wenn bis zu diesem paragraph shall be paid beginning July 1, 1990, if the event
Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist und die am giving rise to eligibility·occurs prior to this date and the benefit
1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvoraussetzungen für die eligibility requirements applicable on July 1, 1990, are met. lf
Rente erfüllt sind. Tritt der Versicherungsfall nach dem the event giving rise to eligibility occurs after June 30, 1990,
30. Juni 1990 ein, so werden die Rentenleistungen nach die- benefits resulting from this paragraph shall be paid beginning
ser Nummer von dem Kalendermonat an geleistet, der dem with the calendar month following the month in which the event
Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und in giving rise to eligibility occurs and the benefit eligibility require-
dem die am 1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvoraussetzun- ments applicable on July 1, 1990, are met; a survivors benefit
gen für die Rente erfüllt sind; eine Hinterbliebenenrente wird shall be paid from the date of death if a benefit was not
vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine payable to the insured person for the month of death.
Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist.
j) Die Buchstaben h und i gelten auch für Personen, deren Rente (j) Subparagraphs (h) and (i) shall also apply with respect to
bereits vor Inkrafttreten dieser Nummer festgestellt worden ist. persons whose pensions were awarded prior to the entry into
Dabei werden mindestens die bisherigen persönlichen Ent- force of this paragraph. In this case, the amount of Personal
geltpunkte zugrunde gelegt." Remuneration Points shall at least equal the amount previous-
ly considered."
(8) Die bisherige Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkom- 8. Paragraph 8 of the Final Protocol to the Agreement shall be
men wird Nummer 9. redesignated as paragraph 9.
Artikel 2 Artlcle 2
(1) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des Monats in 1. This Supplementary Agreement shall enter into force on the
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Regierungen der first day of the month following the month in which the Govem-
Vertragsstaaten einander notifiziert haben, daß die erforderlichen ments of the Contracfing States will have notified each other that
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Zu- the intemal national requirements necessary to enable the Sup-
satzabkommens erfüllt sind. Artikel 1 AbÄtz 7 Ist rückwirkend plementary Agreement to take effect have been met. Article 1,
vom 1. Juli 1990 an anzuwenden. Artikel 1 Absatz 3 gilt nur für paragraph 7, shall be applied retroactively from July 1, 1990.
Personen, die ab Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens von Article 1, paragraph 3, shall apply only with respect to persons
einem Vertragsstaat in den anderen entsandt werden. who are transferred from one Contracting State to the other
Contracting State as of the entry into force of this Supplementary
Agreement.
(2) Dieses Zusatzabkommen bleibt für dieselbe Dauer in Kraft 2. This Supplementary Agreement shall remain in force for the
wie das Abkommen. same period as the Agreement.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Zusatzab- In witness whereof, the undersigned have signed this Sup-
kommen unterschrieben. plementary Agreement.
Geschehen zu Bonn am 6. März 1995 in zwei Urschriften, jede Done at Bonn on March 6, 1995 in duplicate in the German and
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- English languages, both texts being equally authentic.
chermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Kastrup
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
For the United States of America
Charles E. Redman
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Zweite Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978
zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
Second Supplementary Administrative Agreement
Amending the Administrative Agreement of June 21, 1978,
for the Implementation of the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America
on Social Security of January 7, 1976
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - the Govemment of the United States of America,
in Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens vom in application of Article 16, paragraph 1, of the Agreement
7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und between the Federaf Republic of Germany and the United States
den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit in of America on Social Security of January 7, 1976, as amended by
der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom heutigen Tag, the Second Supplementary Agreement of this date, hereinafter
im folgenden als ,.Abkommen• bezeichnet - referred to as ihe Agreemenr,
zur Änderung der am 21. Juni 1978 unterzeichneten Vereinba- for the purpose of amending the Administrative Agreement for
rung zur Durchführung des Abkommens in der Fassung der Zu- the Implementation of the Agreement, signed on June 21, 1978,
satzvereinbarung vom 2. Oktober 1986, im folgenden als .Durch- as amended by the Supptementary Administrative Agreement of
führungsvereinbarung• bezeichnet - October 2, 1986, hereinafter referred to as 8the Administrative
Agreement",
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Artlcle 1
(1) Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung wird wie folgt ge- 1. Article 4 of the Administrative Agreement shall be revised as
ändert: follows:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) Paragraph 3 shall be revised to read as folfows:
.3. Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens findet Anwendung auf •a. Article 6, paragraph 2, of the Agreement shalf apply to a
eine Person, die im Rahmen eines bereits bestehenden Be- person if he is transferred from the territory of one Contracting
schäftigungsverhältnisses aus dem Hoheitsgebiet eines Ver- State to the territory of the other Contracting State within the
tragsstaats in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats context of a preexisting employment relationship."
entsandt wird.•
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: b) The following paragraph 3a shall be added after para-
graph 3:
„3a. Ist eine Person nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens "3a. lf a person has been sent from the territory of a Contract-
für einen bestimmten Arbeitszeitraum in das Hoheitsgebiet ing State to the territory of the other Contracting State for a
des anderen Vertragsstaats entsandt worden und beginnt für specified period of work in accordance with Article 6, para-
diese Person danach ein neuer Arbeitszeitraum im Hoheitsge- graph 2, of the Agreement, and the person subsequently
biet des anderen Vertragsstaats, so findet Artikel 6 Absatz 2 begins a new period of work in the territory of the other
des Abkommens auf den neuen Zeitraum keine Anwendung, Contracting State, Article 6, paragraph 2, of the Agreement
es sei denn shall not apply to the new period unless
(a) der neue Arbeitszeitraum beginnt mindestens zwölf (a) the new period of work begins at least 12 months after the
Monate nach Ablauf des ersten Arbeitszeitraums oder end of the initial period of work or
(b) der neue Arbeitszeitraum überschreitet voraussichtlich (b) the new period of work is not expected to last beyond
nicht die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeit- 5 years from the date on which the initial period of work
punkt des Beginns des ersten Arbeitszeitraums." began."
(2) Artikel 13 der Durchführungsvereinbarung wird gestrichen. 2. Article 13 of the Administrative Agreement shall be deleted.
Bundesgesetzblatt· Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 307
Artikel 2 Artlcle 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das This Supplementary Administrative Agreement shall enter into
Zweite Zusatzabkommen vom heutigen Tag zum Abkommen in force on the date of entry into force of the Second Supplemen-
Kraft tritt. Artikel 1 Absatz 1 gilt nur für Personen, die ab Inkrafttre- tary Agreement of this date amending the Agreement. Article 1,
ten dieser Zusatzvereinbarung von einem Vertragsstaat in den paragraph 1, shall apply only with respect to persons who are
anderen entsandt werden. transferred from one Contracting State to the other Contracting
State as of the entry into force of this Supplementary Administra-
tive Agreement.
Geschehen zu Bonn am 6. März 1995 in zwei Urschriften, jede Done at Bonn on March 6, 1995 in duplicate in the German and
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut English languages, both texts being equally authentic.
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the FederaJ Republic of Gennany
Kastru p
Für di~ Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Govemment of the United States of America
Charles E. Redman
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Bekanntmachung
des deutsch-zairischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1996
Das in Kinshasa am 9. Oktober 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Oktober 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Behebung von Flüchtlingsschäden in der Kivu-Region")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 30 000 000,- (in
Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
und
Die beiden Regierungen können einvemehmlich auch andere
die Regierung der Republik Zaire -
Empfänger auswählen. In diesem Fall unterzeichnen die beiden
Regierungen ein Vereinbarungsprotokoll, in dem diese Auswahl
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen präzisiert wird.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Zaire,
Regierung der Republik Zaire zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens ,.Behebung
vertiefen,
von Flüchtlingsschäden in der Kivu-Region• von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Zaire beizutragen - und der Regierung der Republik Zaire durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
es der Regierung der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .,Behebung von anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Flüchtlingsschäden in der Kivu-Region", wenn nach Prüfung des beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Projekts die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 309
Artikel 3 gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
Die Regierung der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
-Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Zaire erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Artikel 4 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Die Regierung der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Artikel 6
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 9. Oktober 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bönnemann
Hedrich
Für die Regierung der Republik Zaire
Ngabuka
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1996
Das in Ankara am 15. Dezember 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei zur
Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 Ober Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 15. Dezember 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1996
Bundesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000,- DM (in Worten:
dreißig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben J<ommu-
und
nales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum•.
die Regierung der Repu~lik Türkei -
(3) Kann bei einem der in Absatz 2 a und c bezeichneten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorhaben die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für Wieder-
Türkei,
aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
vertiefen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorha-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ben ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(5) Wird ein in Absatz 2 a oder c bezeichnetes Vorhaben durch
ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Annutsbekämpfung
der Republik Türkei beizutragen -
oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe
ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen für die
sind wie folgt übereingekommen:
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 1
(6) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-
Artikel 1 des Abkommens vom 8. Juli 1993 zwischen der Regie- maßnahme gemäß Absatz 2 b wird in ein Darlehen umgewandelt,
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird."
Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit erhält folgende
Fassung: Artikel 2
Artikel 5 des Abkommens vom 8. Juli 1993 zwischen der Regie-
.,Artikel 1
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit erhält folgende
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der Fassung:
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler FinanzhiHe von .,Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge von bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Millionen Deutsche Mark) für die in Absatz 2 genannten Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Gewährung der
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
stellt und für die in Absatz 2 a und c genannten Vorhaben bestätigt gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
Verträge."
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:
a) Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Artikel 3
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Umweltschutz- Die übrigen Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkom-
maßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz"; mens vom 8. Juli 1993 gelten unverändert weiter.
-b) Finanzierungsbeitrag bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine
Artikel 4
Million Deutsche Mark) für Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des Vorhabens "Umweltschutzmaß- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nahmen im Raum Dalyan/Köycegiz"; Kraft.
Geschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik D_eutschland
Vergau
Für die Regierung der Republik Türkei
Bülent Özgün
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
'
Vom 9. Februar 1996
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbli-
che Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Trinidad und Tobago am 20. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im "Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1995 (BGBI. II
s. 884).
Bonn, den 9. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 9. Februar 1996
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken In der In
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten
Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Trinidad und Tobago am 20. März 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1995 (BGBI. II S. 1049).
Bonn, den 9. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
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gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 12. Februar 1996
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für .
Barbados am 4. August 1994
Chile am 29. Mai 1995
Irland am 6.April 1995
Pakistan am 13. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1992 (BGBI. 1993 II S. 21).
Bonn, den 12. Februar 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann