226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 11
Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 57
über· einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 57)
Vom 8. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Hiermit werden in Kraft gesetzt
1. Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 57 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahr-
zeuge und
2. Änderung 2 dieser ECE-Regelung,
die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommen
worden sind. Der Wortlaut der Änderungen 1 und 2 der Regelung wird mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang 1 und Anhang 2 zu dieser Verord-
nung veröffentlicht. *)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung
vom 28. Februar 1989 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
27. Oktober 1992 in Kraft.
Bonn, den 8. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die Anderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 57 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 227
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte
{Vero~dnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14)
Vom 9. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte
sowie die Berichtigung 1 der Revision 2 wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut
der Revision 2 der Regelung und ihrer Berichtigung wird mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Januar 1992 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 14, zuletzt geändert durch die Änderung 02 (BGBI.
1972 II S. 905; 1989 II S. 917) ist mit Wirkung vom selben Tage außer Kraft
getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 9. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
•) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30)
Vom 9. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger wird hiermit in Kraft
gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 wird mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-
licht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. September 1992 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 30, geändert durch die Änderungen 01 und 02
(BGBI. 1977 II S. 513; 1986 II S. 169), ist mit Wirkung vom 24. September 1992
für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 9. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 229
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87
Vom 10. Februar 1995
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung zur ECE-Rege-
lung Nr. 87 vom 14. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 36)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
mit Wirkung vom 29. November 1994
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1O. Februar 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 15. Februar 1995
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Bosnien-Herzegowina am 29. Dezember 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1994 (BGBI. II
s. 2435).
Bonn, den 15. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 229
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87
Vom 10. Februar 1995
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung zur ECE-Rege-
lung Nr. 87 vom 14. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 36)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
mit Wirkung vom 29. November 1994
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1O. Februar 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 15. Februar 1995
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Bosnien-Herzegowina am 29. Dezember 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1994 (BGBI. II
s. 2435).
Bonn, den 15. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 16. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Kasachstan am 13. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. II
s. 3867).
Bonn, den 16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 16. Februar 1995
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Moldau, Republik am 23. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBI. II
s. 3872).
Bonn, den 16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 16. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Kasachstan am 13. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. II
s. 3867).
Bonn, den 16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 16. Februar 1995
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für
Moldau, Republik am 23. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBI. II
s. 3872).
Bonn, den 16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 16. Februar 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Kuba am 1. Dezember 1995
Moldau, Republik am 1. November 1995
Neuseeland am 1. Oktober 1995
in Kraft treten.
Neusee I an d hat anläßlich seines Beitritts erklärt, daß das Übereinkommen
auf folgende Gebiete keine Anwendung findet: Cookinseln, Niue und Tokelau.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1995 (BGBI. II S. 173).
Bonn, den 16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 16. Februar 1995-
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799;
1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Nigeria am 9. April 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 22. November 1994 (BGBI. II S. 3838).
Bonn, den ,16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 16. Februar 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Kuba am 1. Dezember 1995
Moldau, Republik am 1. November 1995
Neuseeland am 1. Oktober 1995
in Kraft treten.
Neusee I an d hat anläßlich seines Beitritts erklärt, daß das Übereinkommen
auf folgende Gebiete keine Anwendung findet: Cookinseln, Niue und Tokelau.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1995 (BGBI. II S. 173).
Bonn, den 16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 16. Februar 1995-
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799;
1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Nigeria am 9. April 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 22. November 1994 (BGBI. II S. 3838).
Bonn, den ,16. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Vom 17. Februar 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen
menschlichen Ursprungs (BGBI. 1962 II S. 1442; 1989 II
S. 993, 994), geändert durch das Zusatzprotokoll vom
29. September 1982 (BGBI. 1989 II S. 993, 1022), ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 1. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. November 1993 (BGBI. 1994 II
s. 295).
Bonn, den 17. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Vom 20. Februar 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Mai 1962
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppen-
bestimmung nebst Zusatzprotokoll vom 29. September
1982 (BGBI. 1988 II S. 467, 469, 492) ist nach Artikel 8
Abs. 2 des Übereinkommens für
Finnland am 23. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 41).
Bonn, den 20. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Vom 17. Februar 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen
menschlichen Ursprungs (BGBI. 1962 II S. 1442; 1989 II
S. 993, 994), geändert durch das Zusatzprotokoll vom
29. September 1982 (BGBI. 1989 II S. 993, 1022), ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 1. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. November 1993 (BGBI. 1994 II
s. 295).
Bonn, den 17. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Vom 20. Februar 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Mai 1962
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppen-
bestimmung nebst Zusatzprotokoll vom 29. September
1982 (BGBI. 1988 II S. 467, 469, 492) ist nach Artikel 8
Abs. 2 des Übereinkommens für
Finnland am 23. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 41).
Bonn, den 20. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 233
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1995
Das in Santiago de Chile am 3. August 1990 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Chile über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 11. August 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für das Vorhaben "Kreditlinie für die kleine und mittlere Indu-
strie" ein Darlehen bis zu 15 Mio DM (in Worten: fünfzehn
und
Millionen Deutsche Mark),
die Regierung der Republik Chile -
c) für das Vorhaben "Fonds für ländliche Entwicklung" ein Darle-
hen bis zu 15,9 Mio DM (in Worten: fünfzehn Millionen neun-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hunderttausend Deutsche Mark)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Chile, zu erhalten und
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch d) für das Vorhaben "Selbsthilfe-Wohnungsbau-Programm"
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu einen Finanzierungsbeitrag bis zu 14 Mio DM (in Worten:
vertiefen, vierzehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten, wenn bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme
die Grundlage dieses Abkommens ist,
zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Chile beizutragen - Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von 30 Jahren bei
10 Freijahren und einem Zinssatz von 2 Prozent zur Verfügung
sind wie folgt übereingekommen: gestellt.
(2) Kann bei dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezeichne-
Artikel 1 ten Vorhaben die vorgesehene Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
es der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für rung der Republik Chile, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
erhalten.
a) für das Vorhaben „Rehabilitierung des Gesundheitswesens"
ein Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten: dreißig Millionen (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Deutsche Mark), es der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
„Studien- und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
2,06 Mio DM (in Worten: zwei Millionen und sechzigtausend der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
Deutsche Mark) zu erhalten. Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
(4) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Summen ist
durch Umprogrammierung ein Betrag in Höhe von 6,9 Mio DM (in
Worten: sechs Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) Artikel 3
enthalten, der bereits am 27. November 1972 für den Ausbau des Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für
Hafens Puerto Montt zugesagt wurde und der bisher nicht abgeru- Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffenttichen
fen worden ist. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Chile
Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt er- erhoben werden.
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Artikel 4
der in Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-
Abkommen Anwendung.
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
(6) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können, falls sie und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, im Einvemehmen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Regierung der Republik Chile durch andere Vorhaben ersetzt im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
werden. oder erschweren,· und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht gen.
für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikels
(7) Wird das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete
Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Infrastruktur oder durch eine andere selbsthilfeorientierte Maß- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
nahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welche die besonderen und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
rungsbeitrags erfüllt, kann für dieses Vorhaben ein Finanzie- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
(8) Alle vorgesehenen Leistungen der deutschen Seite werden
Artikel 6
erst erbracht werden, nachdem
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den
Regterung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Projekt-/Programmprüfungen durch die KfW eine positive Ent-
Regierung der Republik Chile innerhalb von drei Monaten nach
scheidung getroffen hat;
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
- die Gesamtfinanzierung des Projekts/Programms sichergestellt abgibt.
ist.
Artikel7
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Dekret
Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 3 genannten wirksam wird, in dem der Präsident der Republik Chile die Rege-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt lung nach Artikel 2 genehmigt.
Geschehen zu Santiago de Chile am 3. August 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wiegand Pabsch
Dr. Ulrich Popp
Für die Regierung der Republik Chile
Molina
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 235
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1995
Das in La Paz, Bolivien, am 2. Februar 1995 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 2. Februar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland send Deutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewähr-
und ten Darfehensbetrags,
die Regierung der Republik Bolivien - - .,Alternative Entwicklung Sacaba" zusätzlich ein Darlehen
bis zu 6,0 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zur Aufstockung des bereits gewährten Darlehens-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik betrags
Bolivien, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist;
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu b) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII" einen
vertiefen, Finanzierungsbeitrag bis zu 3,0 Mio DM (in Worten: drei Millio-
nen Deutsche Mark) zu erhalten; ·
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
c) für das Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- .,Abwasserentsorgung Oruro" zusätzlich einen Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rungsbeitrag bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millio-
der Republik Bolivien beizutragen - nen Deutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewähr-
ten Finanzierungsbeitrags,
sind wie folgt übereingekommen:
- ,,Ländliches Notstandsprogramm" zusätzlich einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu 4,5 Mio DM (in Worten: vier Millio-
Artikel nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Aufstockung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht des bereits gewährten Finanzierungsbeitrags,
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für - ,,Artenvielfalt und Schutzgebiete" einen Finanzierungsbei-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), trag bis zu 6,0 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deut-
a) für das Vorhaben sche Mark)
- ,,Bewässerung Comarapa" zusätzlich ein Darlehen bis zu zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
9,5 Mio. DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau- festgestellt und bestätigt worden ist, daß diese Vorhaben als
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen unterliegen.
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllen. Artikel 3
(2) Kann die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bestätigung Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Deutschland der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorhaben Darlehen bis zu Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-
insgesamt 20,5 Mio DM (in Worten: zwanzig, Millionen fünfhun- ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-
derttausend Deutsche Mark) zu erhalten. nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei-
(3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha- träge sind.
ben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, Artikel 4
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbei- der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-
trag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen G~nehmigun-
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. gen.
(5) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Artikel 5
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dere Vorhaben ersetzt werden; das in Absatz 1 Buchstabe c ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
bezeichnete Vorhaben ,,Artenvielfalt und Schutzgebiete" kann nur und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
durch ein Vorhaben im gleichen Sektor ersetzt werden. Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 2 werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Artikel 6
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 2. Februar 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Hedrich
E. Hallensleben
Für die Regierung der Republik Bolivien
E. Trigo O'Connor
Cossro
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 237
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 1995
Das in Ankara am 20. Juli 1994 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 20. Juli 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1995
Bundesm in iste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:
und a) ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:
die Regierung der Republik Türkei - zehn Millionen Deutsche Mark) für eine Kreditlinie zur Förde-
rung von Investitionen türkischer Unternehmen in turk-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sprachigen Staaten des Kaukasus und Mittelasiens;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) ein Darlehen bis zur Höhe von 70 000 000,- DM (in Worten:
Türkei, siebzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Rahmen des Vorhabens „Klärwerk
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Adana";
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
c) ein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000,- DM (in Worten:
vertiefen,
vierzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Rahmen des Vorhabens "Klärwerk
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Kayseri";
die Grundlage dieses Abkommens ist,
d) ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zehn Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Lieferun-
der Republik Türkei beizutragen - gen und Leistungen im Rahmen des Vorhabens "Erdwärme-
heizungssystem Denizli".
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Vorhaben
können, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
Artikel 1 republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für
Artikel 2
das Jahr 1993 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 130 000 000,- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) zur Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen, wenn nach Prüfung Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Türkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Genehmigungen.
Artikel3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der hen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Türkei erhoben werden. Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen
Artikel 4 die in Artikel 2 genannten Verträge.
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
Artikel 6
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Pa§Sagieren und Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Abkommens auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 20. Juli 1994 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Oesterhelt
Für die Regierung der Republik Türkei
Osman Birsen
---------------- . ------ - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995 239
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 1995
Das in Asunci6n, Paraguay, am 21. Juni 1993 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 26. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „landwirtschaftliches Kreditprogramm Credito Agricola de Habilitaci6n II",
,,Stromversorgung Zentralchaco", Stromversorgung mittleres Paraguay - ANDE III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
und Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
die Regierung der Republik Paraguay - a) für das Vorhaben "landwirtschaftliches Kreditprogramm Cre-
dito Agricola de Habilitaci6n 11• ein Darlehen bis zu 4,0 Mio DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) für das Vorhaben "Stromversorgung Zentralchaco" ein Darle-
Paraguay, hen bis zu 40,0 Mio DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche
Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
c) Stromversorgung mittleres Paraguay -ANDE III: bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
8,0 Mio DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark).
vertiefen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt
die Grundlage dieses Abkommens ist, ' ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführ-
der Republik Paraguay beizutragen - ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
sind wie folgt übereingekommen: dung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 1 land und der Regierung der Republik Paraguay durch andere
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorhaben ersetzt werden.
es der Regierung der Republik Paraguay, von der Kreditanstalt für (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Wiederaufbau, FrankfurVMain (KfW), für die folgenden Vorhaben nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
Darlehen bis zu insgesamt 52,0 Mio DM (in Worten: zweiundfünf- sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver0ffenl1ichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtfiche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuz0glich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VOfausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 57): 11,25 DM (9,30 DM zuz0glich
1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 14): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich
1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 30): 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich
1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 · Entgelt bezahlt
beträgt 7%.
Artikel2 Personen und Gütern im See- und Luftverl<ehr den Passagieren
(1) Die Verwendung der in Absatz 1 des Artikels 1 genannten und Lieferanten die freie Wahl der Verl<ehrsunternehmen, trifft
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
werden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik ausschlie-
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Marl< in Erfüllung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Artikel 3 bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen
Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für die in Artikel 2 genannten Verträge.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Artikel 6
Paraguay erhoben werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertrags-
parteien einander notifizieren, daß die jeweiligen innerstaatlichen
Artikel 4 Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
Geschehen zu Asunci6n am einundzwanzigsten Juli neunzehn-
hundertdreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Schneppen
Für die Regierung der Republik Paraguay
Alexis Frutos Vaesken