210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
fünfte Verordnung
zur Änderung der Ordnung
für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
(5. RIO-Änderungsverordnung}
Vom 8. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
(BGBI. 1985 II S. 130) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artlkel 1
Die in Bern am 22. bis 26. März 1993 beschlossenen Änderungen der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) - Anlage 1
zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. November 1993 (BGBI. 199311 S. 2044) werden hiermit in Kraft gesetzt.
Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artlkel 2
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für
die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der vom
1. Januar 1995 E\n geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artlkel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-
republik Deutschland am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Bonn, den 8. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes·
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags Obersandt.
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch Im internationalen Verkehr
Vom 31. Januar 1995
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteue-
rung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
(BGBI. 1960 II S. 2397) notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 12.Januar1994
Slowakei am 28. Mai 1993
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Abkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. August 1961 (BGBI. II S. 1608), vom 16. Mai 1963 (BGBI. II S. 395) und vom
13. September 1994 (BGBI. II S. 2656).
Bonn, den 31. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Vom 2. Februar 1995
Das in Bukarest am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien Ober eine
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-
und Führungskräften ist nach seinem Artikel 1O
am 7. Juli 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wirtschaft für die weitere Vertiefung der wirtschaftlichen und an-
und deren Beziehungen zukommt -
die Regierung von Rumänien - haben folgendes vereinbart:
auf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom
Artikel
29. Juni 1973 über die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit, (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, mit der Zusammenarbeit
in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der
auf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom Wirtschaft den wirtschaftlichen Reformprozeß in Rumänien zu
29. Juni 1973 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammen- unterstützen und diese Zusammenarbeit insbesondere zur Stär-
arbeit, kung der für die Einführung der Marktwirtschaft wichtigen wirt-
schaftlichen Strukturen und Unternehmensformen nutzbar zu
unter Bezugnahme auf das Durchführungsprogramm für die machen.
Jahre 1990 bis 1992 zum Abkommen vom 29. Juni 1973 über
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zu-
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit,
sammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und
Führungskräften der Wirtschaft dem Ziel dient, die wirtschaftlichen
im Hinblick auf den deutsch-rumänischen Vertrag vom 21. April
und betrieblichen Kontakte zwischen beiden Ländern zu vertie-
1992 über Partnerschaft in Europa, fen.
unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundeskanzlers mit Artikel 2
dem Ministerpräsidenten von Rumänien am 28./29. November
1990 in Bonn, Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen der
1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft
unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundesministers einschließlich der Wirtschaftsverwaltung,
des Auswärtigen mit dem Außenminister von Rumänien am
2. Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft ein-
3. April 1991 in Bonn,
schließlich der Wirtschaftsverwaltung, ·
angesichts der großen Bedeutung, die der Zusammenarbeit in 3. Zusammenarbeit in der Berufsbildung und Berufsbildungsfor-
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der schung,
Nr. 8-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 213
4. Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio- Artikel 6
nen der Wirtschaft in der Aus- und Weiterbildung von Fach- (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für eine
und Führungskräften. erfolgreiche Zusammenarbeit Sprachkenntnisse des Partnerlands
bei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und
Artikel 3 weitergebildet werden, wünschenswert sind. Sie werden dieser
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Zu- Frage besondere Aufmerksamkeit widmen.
sammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Bil- (2) Vorzugsweise werden diejenigen Bewerber an Aus- und
dungseinrichtungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Weiterbildungsmaßnahmen aus Rumänien für eine vertiefte Qua-
Führungskräften der Wirtschaft. lifizierung und für praktisches Training in Einrichtungen und in
(2) Sie legen während der Geltungsdauer des Abkommens ihr Betrieben der Bundesrepublik Deutschland ausgewählt, die über
Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Fach- und deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Führungskräften in Rumänien. Die Zusammenarbeit soll allmäh-
lich auch um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Artikel 7
Führungskräfte der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Aus-
erweitert werden.
und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte im
Rahmen dieses Abkommens grundsätzlich wie nachstehend fi-
Artikel 4 nanziert werden:
(1) Die Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung von 1. Alle Kosten, die in Deutscher Mark anfallen, trägt die deutsche
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft werden in jährlichen Seite.
Programmen festgelegt. Die Programme können während ihrer
2. Alle Kosten, die in Lei anfallen, trägt die rumänische Seite.
Laufz~it einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
(2) Abweichende Regelungen zu Absatz 1 können in bezug auf
(2) Die Förderung von weiteren Maßnahmen, die in den Pro-
bestimmte Projekte von den jeweiligen Projektpartnern vereinbart
grammen nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkom-
werden.
mens entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.
(3) Die im einzelnen anzuwendenden Durchführungs- und Fi-
nanzierungsbestimmungen sind diesem Abkommen als Anlage
Artikel 5 beigefügt.
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird einer von der Artikel 8
Gemischten Regierungskommission für wirtschaftliche, in~ustriel-
le und technische Zusammenarbeit eingesetzten Fachgruppe für Für die Teilnehmer an den Programmen ist eine Arbeitserlaub-
Zusammenarbeit auf dem' Gebiet der Aus- und Weiterbildung nis nicht erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die mit Vorberei-
übertragen. tung und Durchführung der Programme unmittelbar befaßt sind.
(2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere:
Artikel 9
a) die Festlegung von Programmen,
Falls erforderlich, halten die Vertragsparteien Konsultationen
b) die Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in über die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglich-
Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen, keiten seiner weiteren Entwicklung ab.
c) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Er-
gebnisse, Artikel 10
d) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
diesem Abkommen, Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
e) die Berichterstattung über die Ergebnisse der Zusammenar-
kommens erfüllt sind.
beit gegenüber der Gemischten Regierungskommission für
die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammen- (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1996.
arbeit.
(3) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die-
(3) Die Fachgruppe tritt auf Einladung einer der beiden Ver- ses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen
tragsparteien möglichst einmal jährlich zusammen. über die weitere Zusammenarbeit auf.
Geschehen zu Bukarest am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung von Rumänien
Adrian Nastase
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen
gemlB Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens vom 21. April 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien
über eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
(1) Organisationen, die Programme im Rahmen der Aus- und c) Der programmdurchführende Partner trägt bei Maßnah-
Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft men bis zu drei Monaten die Kosten für Unterbringung
durchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren und Verpflegung oder gewährt ein Stipendium nach Num-
jeweiligen Partnern. mer 8.
(2) Hierbei gehen sie von f~lgenden Grundsätzen aus: d) Der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Maß-
nahmen bis zu drei Monaten, bei denen kein Stipendium
1. Die Partner reichen ihre Projektvorschläge bis zum 31. Au-
gewährt wird, mit einem angemessenen Taschengeld
gust eines jeden Kalenderjahrs bei ihren zuständigen inner-
aus.
staatlichen Stellen ein.
e) Der entsendende Partner trägt bei Gruppenprogrammen
2. Die Fachgruppe nach Artikel 5 des Abkommens entscheidet
die Dolmetscherkosten. Bei Einzelpersonen wie Dozen-
über die Aufnahme der Projektvorschläge in das Jahrespro-
ten und Beratern übernimmt bei Bedarf der aufnehmende
gramm spätestens bis Ende November eines jeden Kalen-
Partner die Dolmetscherkosten.
derjahrs.
8. Bei Maßnahmen (Praktika) in der Bundesrepublik Deutsch-
3. Die Partner treffen anschließend die organisatorischen Vor-
land von mehr als drei Monaten und insbesondere bei Indivi-
bereitungen für die Durchführung der beschlossenen Projek-
dualmaßnahmen zahlt der programmdurchführende Partner
te. Sie halten hierbei eine Vorbereitungszeit von mindestens
ein angemessenes Stipendium. Aus diesem Stipendium
drei Monaten ein.
müssen alle .Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Falls
4. Die jeweiligen Partner werden an der Auswahl von Teilneh- der programmdurchführende Partner Unterkunft und Verpfle-
mern beteiligt. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache sind gung stellt, vermindert sich das Stipendium entsprechend.
für die Teilnahme an der Auswahl für Maßnahmen von mehr
9. Der programmdurchführende Partner trägt die Seminarko-
als drei Monaten unerläßlich.
sten in der Bundesrepublik Deutschland. ~
5. Die Partner einigen sich über das Bewerbungsverfahren. Die
1O. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten
Bewerbungsunterlagen sollen spätestens zehn Wochen vor
für einen ein- bis zweimonatigen Einführungs- und Fach-
Beginn der Maßnahme dem programmdurchführenden Part-
sprachkurs, der einem drei- und mehrmonatigen Programm
ner vorliegen. Der programmdurchführende Partner bestätigt
vorausgehen kann. Während des Aufenthalts an ein_em
dem entsendenden Partner die Aufnahme des Bewerbers
Sprachinstitut trägt der programmdurchführende Partner die
spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung und gewährt dem
6. Der jeweils programmdurchführende Partner legt spätestens Teilnehmer ein Taschengeld.
zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme sein Programm
11. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten
vor.
für die Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Es gel-
7. Die Partner übernehmen folgende Verpflichtungen: ten die jeweils üblichen Versicherungsbedingungen.
a) Der entsendende Partner trägt die Reisekosten der Teil- 12. Dozenten, die von der Regierung der Bundesrepublik
nehmer bis zum ersten Programmort in der Bundesrepu- Deutschland zu Vorlesungen oder Veranstaltungen von Se-
blik Deutschland beziehungsweise in Rumänien und vom minaren entsandt werden, gewährt der aufnehmende Partner
letzten Programmort zurück nach Rumänien beziehungs- kostenlose Unterkunft und medizinische Betreuung bei Er-
weise in die Bundesrepublik Deutschland. krankung, sofern nicht andere Bedingungen in der Einladung
vereinbart sind.
b) Der programmdurchführende Partner trägt die pro-
grammbedingten Reisekosten für Reisen der Teilnehmer 13. Die Partner sind den Teilnehmern bei der Erlangung der
vom Ankunftsort bis zum Abreiseort. erforderlichen Aufenthaltserlaubnis behilflich.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 215
Bekanntmachung
der deutsch-nlederlindlschen Vereinbarung
über den vorläufigen Status des zu Europol In Den Haag
abgeordneten deutschen Personals
Vom 3. Februar 1995
In Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 30. November/22. Dezember 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs der Niederlande eine Vereinbarung über den vorläufigen Status des
im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Europol in Den
Haag abgeordneten Personals geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 7. Januar 1995
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Auswärtiges Amt Bonn, den 22. Dezember 1994
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft des König-
reichs der Niederlande vom 30. November 1994 zu bestätigen, die in deutscher Überset-
zung wie folgt lautet:
"Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die von den TREVI-Ministem auf ihrer
Tagung in Kopenhagen am 1. und 2. Juni 1993 angenommene Ministervereinbarung über
die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit und auf den Beschluß des Europäischen Rates
vom 29. Oktober 1993, dem zufolge Europol seinen Sitz in Den Haag haben soll, bis zur
Einrichtung von Europol durch Vertrag im Namen der Regierung des Königreichs der
Niederlande folgendes vorzuschlagen:
1. Verbindungsbeamte und andere Mitglieder des Personals, die im Namen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der genannten Ministervereinbarung in der
Europol-Drogeneinheit in Den Haag beschäftigt werden und sich aus diesem Grund in
den Niederlanden niederlassen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-
glieder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vor-
rechte und lmmunitäten in und gegenüber dem Königreich der Niederlande, die Mitglie-
dern des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden eingerichte-
ten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen zustehen; die lmmunitäten erstrecken sich jedoch
weder auf Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraft-
fahrzeug oder anderen Verkehrsmittel verursacht werden, noch auf Verstöße gegen
die Straßenverkehrsvorschriften, und die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit er-
streckt sich nicht auf ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen
Handlungen.
2. Die Pflichten der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Überein-
kommen für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Nieder-
landen eingerichteten diplomatischen Missionen gelten, finden auf die unter Nummer 1
genannten Personen Anwendung.
3. Die Regierung des Königreichs der Niederlande stellt den unter Nummer 1 genannten
Personen auf Verlangen einen Ausweis aus, aus dem ihr Status ersichtlich ist.
Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote des Auswär-
tigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am fünfzehnten Tag nach
Eingang der zustimmenden Note des Auswärtigen Amts in Kraft tritt und ein Jahr lang in
Kraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol
nicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert
werden."
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzu-
teilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der
Regierung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die
Verbalnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 30. November 1994 und
diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am fünfzehnten Tag nach
Eingang bei der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Kraft tritt und ein Jahr lang in
Kraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol
nicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert
werden.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die niederländische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Gust
An die
Botschaft des
Königreichs der Niederlande
Sträßchenweg 1O
53113 Bonn
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Fernmeldesatellltenorganisation „INTELSAT"
Vom 7. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Malta am 20. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 51).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 7. Februar 1995
Das übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1OAbs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für
Malaysia am 1o. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3.. Januar 1995 (BGBI. II S. 95).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT}
Vom 7. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSATI - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach
seinem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Mexiko am 10. Januar 1994
Senegal am 16. Juni 1994
Thailand am 14. Dezember 1994
Übereinkommen und Betriebsvereinbarung sind nach Artikel 30 Abs. 3 und 6
des Übereinkommens für
Georgien· am 2. Oktober 1994
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Januar 1994 (BGBI. II S. 301) und vom 7. Juli 1994 (BGBI. II S. 1236).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 7. Februar 1995
Das übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1OAbs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für
Malaysia am 1o. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3.. Januar 1995 (BGBI. II S. 95).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT}
Vom 7. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSATI - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach
seinem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Mexiko am 10. Januar 1994
Senegal am 16. Juni 1994
Thailand am 14. Dezember 1994
Übereinkommen und Betriebsvereinbarung sind nach Artikel 30 Abs. 3 und 6
des Übereinkommens für
Georgien· am 2. Oktober 1994
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Januar 1994 (BGBI. II S. 301) und vom 7. Juli 1994 (BGBI. II S. 1236).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 7. Februar 1995
Die in Regina/Kanada auf der außerordentlichen Konferenz der Vertragspartei•
en am 28. Mai bis 3. Juni 1987 angenommenen Änderungen des Übereinkorn•
mens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser• und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 (BGBI.
1990 II S. 1670), sind nach seinem Artikel 1Obis Abs. 6 für
Deutschland am 1. Mai 1994
in Kraft getreten; die Annahmeurkunde war am 20. Juni 1990 bei dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt worden.
Die Änderungen sind ferner am 1. Mai 1994 in Kraft getreten für
Armenien
Australien
Bangladesch
Bulgarien
Dänemark
Finnland
Griechenland
Indonesien
Irland
Island
Japan
Jordanien
Kanada
Liechtenstein
Litauen
Mexiko
Neuseeland
Niederlande
(für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba)
Norwegen
Österreich
Pakistan
Polen
Russische Föderation
Schweden
Schweiz
Südafrika
Trinidad und Tobago
Tunesien
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 219
Ungarn
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Bermuda, Ducie- und Oenoinsel, Falklandinseln, Gibral-
tar, Henderson, Hongkong, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn,
Südgeorgien, Südliche Sandwichinseln, St. Helena und Nebengebiete,
Turks- und Caicosinseln
Die Änderungen sind weiterhin in Kraft getreten für
Frankreich am 1. November 1994
Iran am 1. November 1994
Senegal am 1. August 1994
Türkei am 13. November 1994
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eite 1
Übereinkommen
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Außerordentliche Konferenz der Vertragsparteien,
28. Mai - 3. Juni 1987
Regina, Saskatchewan, Kanada
Auf der außerordentlichen Konferenz angenommene Änderungen des Übereinkommens
Convention
on wetlands of international importance
especially as waterfowl habitat
Extraordinary Conference of the Contracting Parties
28 May to 3 June 1987
Regina, Saskatchewan, Canada
Amendments of the convention adopted by the extraordinary conference
(Übersetzung)
Article 6 Artikel 6
1. The present text of paragraph 1 shall be replaced by the 1. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 wird durch folgenden
following wording: Wortlaut ersetzt:
''There shall be established a Conference of the Contracting ,.Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien zur Überprü-
Parties to review and promote the implementation of this fung und Unterstützung der Erfüllung des Übereinkommens
Convention. The Bureau referred to in Article 8, paragraph 1, eingerichtet. Das in Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete Sekretariat
shall convene ordinary meetings of the Conference of the. beruft in Abständen von höchstens drei Jahren, sofern die
Contracting Parties at intervals of not more than three years, Konferenz nichts anderes beschließt, ordentliche Sitzungen
unless the Conference decides otherwise, and extraordinary der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von min-
meetings at the written request of at least one third of the destens einem Drittel der Vertragsparteien außerordentliche
Contracting Parties. Each ordinary meeting of the Conference Sitzungen ein. Auf jeder ordentlichen Sitzung der Konferenz
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
of the Contracting Parties shall determine the time and venue der Vertragsparteien werden Zeitpunkt und Ort der nächsten
of the next ordinary meeting." ordentlichen Sitzung festgelegt.•
2. The introductory phrase of paragraph 2 shall read as follows: 2. Der einleitende Satz des Absatzes 2 erhält folgende Fas-
sung:
"The Conference of the Contracting Parties shall be com- ,.Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig,".
petent."
3. An additional item shall be included at the end of paragraph 2, 3. Am Ende des Absatzes 2 wird folgender zusätzlicher Buch-
as follows: stabe eingefügt:
•(f) to adopt other recommendations, or resolutions, to pro- ,.f) weitere Empfehlungen oder Entschließungen zur Verbes-
mote the functioning of this Convention." serung der Wirksamkeit des Übereinkommens anzuneh-
men.•
4. A new paragraph 4 is added which would read as follows: 4. Ein neuer Absatz 4 wird angefügt, der wie folgt lautet:
"The Conference of the Contracting Parties shall adopt rules "Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich für jede ihrer
of procedure for each of its meetings." Sitzungen eine Geschäftsordnung.•
5. New paragraphs 5 and 6 are added, which would read as 5. Es werden neue Absätze 5 und 6 angefügt, die wie folgt
follows: lauten:
Paragraph 5: "The Conference of the Contracting Parties Absatz 5: ,.Die Konferenz der Vertragsparteien stellt die
shall establish and keep under review the financial regulations Finanzvorschriften dieses Übereinkommens auf und überprüft
of this Convention. At each of tis ordinary meetings, it shall sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Sitzungen nimmt sie
adopt the budget for the next financial period by a two-third mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
majority of Contracting Parties present and voting." Vertragsparteien den Haushalt für den nächsten Finanzzeit-
raum an."
Paragraph 6: •each Contracting Party shall contribute to the Absatz 6: ,,Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag zum
budget according to a scale of contributions adopted by una- Haushalt nach einem Beitragsschlüssel, der auf einer Sitzung
nimity of the Contracting Parties present and voting at a der ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien von den an-
meeting of the ordinary Conference of the Contracting Par- wesenden und abstimmenden Vertragsparteien einstimmig
ties." angenommen worden ist."
Article 7 Artikel 7
Paragraph 2 is replaced by the following wording: Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Each of the Contracting Parties represented at a Conference ,,Jede auf einer Konferenz vertretene Vertragspartei hat eine
shall have one vote, recommendations, resolutions and decisions Stimme; Empfehlungen, Entschließungen und Beschlüsse wer-
being adopted by a simple majority of the Contracting Parties den mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
present and voting, unless otherwise provided for in this Conven- Vertragsparteien angenommen, sofern in diesem Übereinkom-
tion." men nichts anderes vorgesehen ist."
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 221
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 16. September 1988
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen In Zivil- und Handelssachen
Vom 8. Februar 1995
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Überein-
kommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen
nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für
Deutschland am 1. März 1995
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 1994 beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Deutschland hat den in Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkom-
men vorgesehenen Widerspruch erklärt.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 1. Juli 1993
Frankreich am 1. Januar 1992
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel lb des Protokolls Nr. 1
Irland am 1. Dezember 1993
Italien am 1. Dezember 1992
Luxemburg am 1. Februar 1992
Niederlande am 1. Januar 1992
(für das Königreich in Europa)
Norwegen am 1. Mai 1993
Portugal am 1. Juli 1992
Schweden am 1. Januar 1993
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
Schweiz am 1. Januar 1992
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bestätigten
Vorbehalts nach Artikel la des Protokolls Nr. 1 sowie des gleichzeitig erklär-
ten Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
Spanien am 1. November 1994
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 1992
(für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 8. Februar 1995
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 1976 II S. 1745 - notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6 ..März 1992,
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 11. November 1993 (BGBI. II S. 2360).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 8. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-
sation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 im Verhältnis zu
Australien am 16. März 1995
nach Maßgabe der Erklärung, daß das Übereinkom-
men für alle Gebiete gilt, deren internationale Bezie-
hungen Australien wahrnimmt
San Marino am 13. Februar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ar. die Be-
kanntmachung vom 14. November 1994 (BGBI. II S. 3765).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 8. Februar 1995
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 1976 II S. 1745 - notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6 ..März 1992,
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 11. November 1993 (BGBI. II S. 2360).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 8. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-
sation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 im Verhältnis zu
Australien am 16. März 1995
nach Maßgabe der Erklärung, daß das Übereinkom-
men für alle Gebiete gilt, deren internationale Bezie-
hungen Australien wahrnimmt
San Marino am 13. Februar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ar. die Be-
kanntmachung vom 14. November 1994 (BGBI. II S. 3765).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Vom 2. Februar 1995
Das in Bukarest am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien Ober eine
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-
und Führungskräften ist nach seinem Artikel 1O
am 7. Juli 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wirtschaft für die weitere Vertiefung der wirtschaftlichen und an-
und deren Beziehungen zukommt -
die Regierung von Rumänien - haben folgendes vereinbart:
auf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom
Artikel
29. Juni 1973 über die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit, (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, mit der Zusammenarbeit
in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der
auf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom Wirtschaft den wirtschaftlichen Reformprozeß in Rumänien zu
29. Juni 1973 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammen- unterstützen und diese Zusammenarbeit insbesondere zur Stär-
arbeit, kung der für die Einführung der Marktwirtschaft wichtigen wirt-
schaftlichen Strukturen und Unternehmensformen nutzbar zu
unter Bezugnahme auf das Durchführungsprogramm für die machen.
Jahre 1990 bis 1992 zum Abkommen vom 29. Juni 1973 über
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zu-
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit,
sammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und
Führungskräften der Wirtschaft dem Ziel dient, die wirtschaftlichen
im Hinblick auf den deutsch-rumänischen Vertrag vom 21. April
und betrieblichen Kontakte zwischen beiden Ländern zu vertie-
1992 über Partnerschaft in Europa, fen.
unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundeskanzlers mit Artikel 2
dem Ministerpräsidenten von Rumänien am 28./29. November
1990 in Bonn, Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen der
1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft
unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundesministers einschließlich der Wirtschaftsverwaltung,
des Auswärtigen mit dem Außenminister von Rumänien am
2. Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft ein-
3. April 1991 in Bonn,
schließlich der Wirtschaftsverwaltung, ·
angesichts der großen Bedeutung, die der Zusammenarbeit in 3. Zusammenarbeit in der Berufsbildung und Berufsbildungsfor-
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der schung,
Nr. 8-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 213
4. Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio- Artikel 6
nen der Wirtschaft in der Aus- und Weiterbildung von Fach- (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für eine
und Führungskräften. erfolgreiche Zusammenarbeit Sprachkenntnisse des Partnerlands
bei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und
Artikel 3 weitergebildet werden, wünschenswert sind. Sie werden dieser
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Zu- Frage besondere Aufmerksamkeit widmen.
sammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Bil- (2) Vorzugsweise werden diejenigen Bewerber an Aus- und
dungseinrichtungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Weiterbildungsmaßnahmen aus Rumänien für eine vertiefte Qua-
Führungskräften der Wirtschaft. lifizierung und für praktisches Training in Einrichtungen und in
(2) Sie legen während der Geltungsdauer des Abkommens ihr Betrieben der Bundesrepublik Deutschland ausgewählt, die über
Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Fach- und deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Führungskräften in Rumänien. Die Zusammenarbeit soll allmäh-
lich auch um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Artikel 7
Führungskräfte der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Aus-
erweitert werden.
und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte im
Rahmen dieses Abkommens grundsätzlich wie nachstehend fi-
Artikel 4 nanziert werden:
(1) Die Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung von 1. Alle Kosten, die in Deutscher Mark anfallen, trägt die deutsche
Fach- und Führungskräften der Wirtschaft werden in jährlichen Seite.
Programmen festgelegt. Die Programme können während ihrer
2. Alle Kosten, die in Lei anfallen, trägt die rumänische Seite.
Laufz~it einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
(2) Abweichende Regelungen zu Absatz 1 können in bezug auf
(2) Die Förderung von weiteren Maßnahmen, die in den Pro-
bestimmte Projekte von den jeweiligen Projektpartnern vereinbart
grammen nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkom-
werden.
mens entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.
(3) Die im einzelnen anzuwendenden Durchführungs- und Fi-
nanzierungsbestimmungen sind diesem Abkommen als Anlage
Artikel 5 beigefügt.
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird einer von der Artikel 8
Gemischten Regierungskommission für wirtschaftliche, in~ustriel-
le und technische Zusammenarbeit eingesetzten Fachgruppe für Für die Teilnehmer an den Programmen ist eine Arbeitserlaub-
Zusammenarbeit auf dem' Gebiet der Aus- und Weiterbildung nis nicht erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die mit Vorberei-
übertragen. tung und Durchführung der Programme unmittelbar befaßt sind.
(2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere:
Artikel 9
a) die Festlegung von Programmen,
Falls erforderlich, halten die Vertragsparteien Konsultationen
b) die Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in über die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglich-
Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen, keiten seiner weiteren Entwicklung ab.
c) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Er-
gebnisse, Artikel 10
d) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
diesem Abkommen, Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
e) die Berichterstattung über die Ergebnisse der Zusammenar-
kommens erfüllt sind.
beit gegenüber der Gemischten Regierungskommission für
die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammen- (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1996.
arbeit.
(3) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die-
(3) Die Fachgruppe tritt auf Einladung einer der beiden Ver- ses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen
tragsparteien möglichst einmal jährlich zusammen. über die weitere Zusammenarbeit auf.
Geschehen zu Bukarest am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung von Rumänien
Adrian Nastase
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen
gemlB Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens vom 21. April 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien
über eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
(1) Organisationen, die Programme im Rahmen der Aus- und c) Der programmdurchführende Partner trägt bei Maßnah-
Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft men bis zu drei Monaten die Kosten für Unterbringung
durchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren und Verpflegung oder gewährt ein Stipendium nach Num-
jeweiligen Partnern. mer 8.
(2) Hierbei gehen sie von f~lgenden Grundsätzen aus: d) Der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Maß-
nahmen bis zu drei Monaten, bei denen kein Stipendium
1. Die Partner reichen ihre Projektvorschläge bis zum 31. Au-
gewährt wird, mit einem angemessenen Taschengeld
gust eines jeden Kalenderjahrs bei ihren zuständigen inner-
aus.
staatlichen Stellen ein.
e) Der entsendende Partner trägt bei Gruppenprogrammen
2. Die Fachgruppe nach Artikel 5 des Abkommens entscheidet
die Dolmetscherkosten. Bei Einzelpersonen wie Dozen-
über die Aufnahme der Projektvorschläge in das Jahrespro-
ten und Beratern übernimmt bei Bedarf der aufnehmende
gramm spätestens bis Ende November eines jeden Kalen-
Partner die Dolmetscherkosten.
derjahrs.
8. Bei Maßnahmen (Praktika) in der Bundesrepublik Deutsch-
3. Die Partner treffen anschließend die organisatorischen Vor-
land von mehr als drei Monaten und insbesondere bei Indivi-
bereitungen für die Durchführung der beschlossenen Projek-
dualmaßnahmen zahlt der programmdurchführende Partner
te. Sie halten hierbei eine Vorbereitungszeit von mindestens
ein angemessenes Stipendium. Aus diesem Stipendium
drei Monaten ein.
müssen alle .Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Falls
4. Die jeweiligen Partner werden an der Auswahl von Teilneh- der programmdurchführende Partner Unterkunft und Verpfle-
mern beteiligt. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache sind gung stellt, vermindert sich das Stipendium entsprechend.
für die Teilnahme an der Auswahl für Maßnahmen von mehr
9. Der programmdurchführende Partner trägt die Seminarko-
als drei Monaten unerläßlich.
sten in der Bundesrepublik Deutschland. ~
5. Die Partner einigen sich über das Bewerbungsverfahren. Die
1O. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten
Bewerbungsunterlagen sollen spätestens zehn Wochen vor
für einen ein- bis zweimonatigen Einführungs- und Fach-
Beginn der Maßnahme dem programmdurchführenden Part-
sprachkurs, der einem drei- und mehrmonatigen Programm
ner vorliegen. Der programmdurchführende Partner bestätigt
vorausgehen kann. Während des Aufenthalts an ein_em
dem entsendenden Partner die Aufnahme des Bewerbers
Sprachinstitut trägt der programmdurchführende Partner die
spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung und gewährt dem
6. Der jeweils programmdurchführende Partner legt spätestens Teilnehmer ein Taschengeld.
zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme sein Programm
11. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten
vor.
für die Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Es gel-
7. Die Partner übernehmen folgende Verpflichtungen: ten die jeweils üblichen Versicherungsbedingungen.
a) Der entsendende Partner trägt die Reisekosten der Teil- 12. Dozenten, die von der Regierung der Bundesrepublik
nehmer bis zum ersten Programmort in der Bundesrepu- Deutschland zu Vorlesungen oder Veranstaltungen von Se-
blik Deutschland beziehungsweise in Rumänien und vom minaren entsandt werden, gewährt der aufnehmende Partner
letzten Programmort zurück nach Rumänien beziehungs- kostenlose Unterkunft und medizinische Betreuung bei Er-
weise in die Bundesrepublik Deutschland. krankung, sofern nicht andere Bedingungen in der Einladung
vereinbart sind.
b) Der programmdurchführende Partner trägt die pro-
grammbedingten Reisekosten für Reisen der Teilnehmer 13. Die Partner sind den Teilnehmern bei der Erlangung der
vom Ankunftsort bis zum Abreiseort. erforderlichen Aufenthaltserlaubnis behilflich.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 215
Bekanntmachung
der deutsch-nlederlindlschen Vereinbarung
über den vorläufigen Status des zu Europol In Den Haag
abgeordneten deutschen Personals
Vom 3. Februar 1995
In Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 30. November/22. Dezember 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs der Niederlande eine Vereinbarung über den vorläufigen Status des
im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Europol in Den
Haag abgeordneten Personals geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 7. Januar 1995
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
Auswärtiges Amt Bonn, den 22. Dezember 1994
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft des König-
reichs der Niederlande vom 30. November 1994 zu bestätigen, die in deutscher Überset-
zung wie folgt lautet:
"Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die von den TREVI-Ministem auf ihrer
Tagung in Kopenhagen am 1. und 2. Juni 1993 angenommene Ministervereinbarung über
die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit und auf den Beschluß des Europäischen Rates
vom 29. Oktober 1993, dem zufolge Europol seinen Sitz in Den Haag haben soll, bis zur
Einrichtung von Europol durch Vertrag im Namen der Regierung des Königreichs der
Niederlande folgendes vorzuschlagen:
1. Verbindungsbeamte und andere Mitglieder des Personals, die im Namen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der genannten Ministervereinbarung in der
Europol-Drogeneinheit in Den Haag beschäftigt werden und sich aus diesem Grund in
den Niederlanden niederlassen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-
glieder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vor-
rechte und lmmunitäten in und gegenüber dem Königreich der Niederlande, die Mitglie-
dern des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden eingerichte-
ten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen zustehen; die lmmunitäten erstrecken sich jedoch
weder auf Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraft-
fahrzeug oder anderen Verkehrsmittel verursacht werden, noch auf Verstöße gegen
die Straßenverkehrsvorschriften, und die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit er-
streckt sich nicht auf ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen
Handlungen.
2. Die Pflichten der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Überein-
kommen für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Nieder-
landen eingerichteten diplomatischen Missionen gelten, finden auf die unter Nummer 1
genannten Personen Anwendung.
3. Die Regierung des Königreichs der Niederlande stellt den unter Nummer 1 genannten
Personen auf Verlangen einen Ausweis aus, aus dem ihr Status ersichtlich ist.
Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote des Auswär-
tigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am fünfzehnten Tag nach
Eingang der zustimmenden Note des Auswärtigen Amts in Kraft tritt und ein Jahr lang in
Kraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol
nicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert
werden."
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzu-
teilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der
Regierung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die
Verbalnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 30. November 1994 und
diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am fünfzehnten Tag nach
Eingang bei der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Kraft tritt und ein Jahr lang in
Kraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol
nicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert
werden.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die niederländische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Gust
An die
Botschaft des
Königreichs der Niederlande
Sträßchenweg 1O
53113 Bonn
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Internationale Fernmeldesatellltenorganisation „INTELSAT"
Vom 7. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Malta am 20. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 51).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 7. Februar 1995
Das übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1OAbs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für
Malaysia am 1o. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3.. Januar 1995 (BGBI. II S. 95).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT}
Vom 7. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSATI - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach
seinem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Mexiko am 10. Januar 1994
Senegal am 16. Juni 1994
Thailand am 14. Dezember 1994
Übereinkommen und Betriebsvereinbarung sind nach Artikel 30 Abs. 3 und 6
des Übereinkommens für
Georgien· am 2. Oktober 1994
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Januar 1994 (BGBI. II S. 301) und vom 7. Juli 1994 (BGBI. II S. 1236).
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 7. Februar 1995
Die in Regina/Kanada auf der außerordentlichen Konferenz der Vertragspartei•
en am 28. Mai bis 3. Juni 1987 angenommenen Änderungen des Übereinkorn•
mens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser• und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 (BGBI.
1990 II S. 1670), sind nach seinem Artikel 1Obis Abs. 6 für
Deutschland am 1. Mai 1994
in Kraft getreten; die Annahmeurkunde war am 20. Juni 1990 bei dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt worden.
Die Änderungen sind ferner am 1. Mai 1994 in Kraft getreten für
Armenien
Australien
Bangladesch
Bulgarien
Dänemark
Finnland
Griechenland
Indonesien
Irland
Island
Japan
Jordanien
Kanada
Liechtenstein
Litauen
Mexiko
Neuseeland
Niederlande
(für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba)
Norwegen
Österreich
Pakistan
Polen
Russische Föderation
Schweden
Schweiz
Südafrika
Trinidad und Tobago
Tunesien
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 219
Ungarn
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Bermuda, Ducie- und Oenoinsel, Falklandinseln, Gibral-
tar, Henderson, Hongkong, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn,
Südgeorgien, Südliche Sandwichinseln, St. Helena und Nebengebiete,
Turks- und Caicosinseln
Die Änderungen sind weiterhin in Kraft getreten für
Frankreich am 1. November 1994
Iran am 1. November 1994
Senegal am 1. August 1994
Türkei am 13. November 1994
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eite 1
Übereinkommen
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Außerordentliche Konferenz der Vertragsparteien,
28. Mai - 3. Juni 1987
Regina, Saskatchewan, Kanada
Auf der außerordentlichen Konferenz angenommene Änderungen des Übereinkommens
Convention
on wetlands of international importance
especially as waterfowl habitat
Extraordinary Conference of the Contracting Parties
28 May to 3 June 1987
Regina, Saskatchewan, Canada
Amendments of the convention adopted by the extraordinary conference
(Übersetzung)
Article 6 Artikel 6
1. The present text of paragraph 1 shall be replaced by the 1. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 wird durch folgenden
following wording: Wortlaut ersetzt:
''There shall be established a Conference of the Contracting ,.Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien zur Überprü-
Parties to review and promote the implementation of this fung und Unterstützung der Erfüllung des Übereinkommens
Convention. The Bureau referred to in Article 8, paragraph 1, eingerichtet. Das in Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete Sekretariat
shall convene ordinary meetings of the Conference of the. beruft in Abständen von höchstens drei Jahren, sofern die
Contracting Parties at intervals of not more than three years, Konferenz nichts anderes beschließt, ordentliche Sitzungen
unless the Conference decides otherwise, and extraordinary der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von min-
meetings at the written request of at least one third of the destens einem Drittel der Vertragsparteien außerordentliche
Contracting Parties. Each ordinary meeting of the Conference Sitzungen ein. Auf jeder ordentlichen Sitzung der Konferenz
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
of the Contracting Parties shall determine the time and venue der Vertragsparteien werden Zeitpunkt und Ort der nächsten
of the next ordinary meeting." ordentlichen Sitzung festgelegt.•
2. The introductory phrase of paragraph 2 shall read as follows: 2. Der einleitende Satz des Absatzes 2 erhält folgende Fas-
sung:
"The Conference of the Contracting Parties shall be com- ,.Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig,".
petent."
3. An additional item shall be included at the end of paragraph 2, 3. Am Ende des Absatzes 2 wird folgender zusätzlicher Buch-
as follows: stabe eingefügt:
•(f) to adopt other recommendations, or resolutions, to pro- ,.f) weitere Empfehlungen oder Entschließungen zur Verbes-
mote the functioning of this Convention." serung der Wirksamkeit des Übereinkommens anzuneh-
men.•
4. A new paragraph 4 is added which would read as follows: 4. Ein neuer Absatz 4 wird angefügt, der wie folgt lautet:
"The Conference of the Contracting Parties shall adopt rules "Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich für jede ihrer
of procedure for each of its meetings." Sitzungen eine Geschäftsordnung.•
5. New paragraphs 5 and 6 are added, which would read as 5. Es werden neue Absätze 5 und 6 angefügt, die wie folgt
follows: lauten:
Paragraph 5: "The Conference of the Contracting Parties Absatz 5: ,.Die Konferenz der Vertragsparteien stellt die
shall establish and keep under review the financial regulations Finanzvorschriften dieses Übereinkommens auf und überprüft
of this Convention. At each of tis ordinary meetings, it shall sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Sitzungen nimmt sie
adopt the budget for the next financial period by a two-third mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
majority of Contracting Parties present and voting." Vertragsparteien den Haushalt für den nächsten Finanzzeit-
raum an."
Paragraph 6: •each Contracting Party shall contribute to the Absatz 6: ,,Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag zum
budget according to a scale of contributions adopted by una- Haushalt nach einem Beitragsschlüssel, der auf einer Sitzung
nimity of the Contracting Parties present and voting at a der ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien von den an-
meeting of the ordinary Conference of the Contracting Par- wesenden und abstimmenden Vertragsparteien einstimmig
ties." angenommen worden ist."
Article 7 Artikel 7
Paragraph 2 is replaced by the following wording: Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Each of the Contracting Parties represented at a Conference ,,Jede auf einer Konferenz vertretene Vertragspartei hat eine
shall have one vote, recommendations, resolutions and decisions Stimme; Empfehlungen, Entschließungen und Beschlüsse wer-
being adopted by a simple majority of the Contracting Parties den mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
present and voting, unless otherwise provided for in this Conven- Vertragsparteien angenommen, sofern in diesem Übereinkom-
tion." men nichts anderes vorgesehen ist."
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 221
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 16. September 1988
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen In Zivil- und Handelssachen
Vom 8. Februar 1995
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Überein-
kommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen
nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für
Deutschland am 1. März 1995
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 1994 beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Deutschland hat den in Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkom-
men vorgesehenen Widerspruch erklärt.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 1. Juli 1993
Frankreich am 1. Januar 1992
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel lb des Protokolls Nr. 1
Irland am 1. Dezember 1993
Italien am 1. Dezember 1992
Luxemburg am 1. Februar 1992
Niederlande am 1. Januar 1992
(für das Königreich in Europa)
Norwegen am 1. Mai 1993
Portugal am 1. Juli 1992
Schweden am 1. Januar 1993
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
Schweiz am 1. Januar 1992
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bestätigten
Vorbehalts nach Artikel la des Protokolls Nr. 1 sowie des gleichzeitig erklär-
ten Widerspruchs nach Artikel IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1
Spanien am 1. November 1994
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 1992
(für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 8. Februar 1995
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 1976 II S. 1745 - notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 1. September 1993
Slowakei am 28. Mai 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6 ..März 1992,
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 11. November 1993 (BGBI. II S. 2360).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 8. Februar 1995
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-
sation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 im Verhältnis zu
Australien am 16. März 1995
nach Maßgabe der Erklärung, daß das Übereinkom-
men für alle Gebiete gilt, deren internationale Bezie-
hungen Australien wahrnimmt
San Marino am 13. Februar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ar. die Be-
kanntmachung vom 14. November 1994 (BGBI. II S. 3765).
Bonn, den 8. Februar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 223
Bekanntmachung
des deutsch-erltrelschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Februar 1995
Das in Asmara am 12. Januar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Eritrea über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 12. Januar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Eritrea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
und
(2) Der in Absatz 1 genal"!nte Finanzierungsbeitrag wird in der
die Regierung von Eritrea -
Erwartung gewährt, daß die Vereinten Nationen Eritrea bis Ende
1995 als LDC anerkannt haben.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwen-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
vertiefen, Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Eritrea beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
verhandlungen vom 30. August 1994 - dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 3
aufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Wasserversorgung Die Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
und Abwasserentsorgung Massawa" einen Finanzierungsbeitrag bau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen Abgaben
bis zu DM 9 500 000,- (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau- frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und mit der Durch-
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veliags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
=~~"'::
Bundelgaeetzblalt Tel I enthtlt Gesetze aowfe Verordnungen und sonstige ee.
Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
Bundelgaeetzblalt Tell II enthlll
a) VOfkenechtlche Überelnkllnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung eliasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekannlmachunge,
b) Zoltarlfvorachriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Pos1anschrift für Abonnements-
bestellungen aowfe Beetelungen bereits erachielMNl8r Ausgaben:
Bundeaanzelger Vertagegee.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugaprels fllrTefl I und Tell II halbjlhrffch je 97,80 DM. Einzelstilcke je angefan-
gene 16 Selten 3,10 DM zuzQglich Veraandkosten. Dieser Preis glh auch für
Bundeegeeetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
geeetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Pral8 dleeer Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vetiagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausechnung 6,05 DM. Pa.tvet'trlebutück · Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrAgt 7%.
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Eritrea erhoben Artikel 5
werden können.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Die Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Ge- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagieren Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Aus-
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft gestaltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
·Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Asmara am 12. Januar 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Winkelmann
Für die Regierung von Eritrea
Abrehe