Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation.
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer In der Landwirtschaft
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspar-
tei des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirt-
schaft (RGBI. 1927 II S. 887, 889) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1957 (BGBI. II S. 212) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57)
registriert wurden. ·
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Juli 1971 (BGBI. II s. 1022), vom 27. Oktober 1972 (BGBI. II s. 1538), vom
17. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II S. 13) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation.
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer In der Landwirtschaft
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspar-
tei des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirt-
schaft (RGBI. 1927 II S. 887, 889) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1957 (BGBI. II S. 212) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57)
registriert wurden. ·
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Juli 1971 (BGBI. II s. 1022), vom 27. Oktober 1972 (BGBI. II s. 1538), vom
17. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II S. 13) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartlerräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 21. Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeu-
gen (BGBI. 1974 II S. 881) registriert wurden.
Nach einer vom Verwahrer am 6. März 1992 registrierten Erklärung des
Vereinigten K ö n i g r e ich s ist die Anwendung des Übereinkommens auf
Hongkong ausgeschlossen (vgl. die Bekanntmachungen vom 4. Juni 1987 -
BGBI. II S. 357 - und vom 7. Dezember 1988- BGBI. 1989 II S. 14).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. September 1974 (BGBI. II S. 1235) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn,den12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 197311 S. 940)
ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2 ..Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II S. 15) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn.den 12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartlerräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 21. Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeu-
gen (BGBI. 1974 II S. 881) registriert wurden.
Nach einer vom Verwahrer am 6. März 1992 registrierten Erklärung des
Vereinigten K ö n i g r e ich s ist die Anwendung des Übereinkommens auf
Hongkong ausgeschlossen (vgl. die Bekanntmachungen vom 4. Juni 1987 -
BGBI. II S. 357 - und vom 7. Dezember 1988- BGBI. 1989 II S. 14).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. September 1974 (BGBI. II S. 1235) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn,den12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 197311 S. 940)
ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2 ..Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II S. 15) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn.den 12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130
der Internationalen Arbeitsorganisation
über ärztliche Betreuung und Krankengeld
Vom 12. Januar 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert,
daß sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen Nr. 130 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über ärztliche Be-
treuung und Krankengeld (BGBI. 197411 S. 705) gebunden
betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 11. September 1974 (BGBI. II
S. 1236) und vom 27. September 1983 (BGBI. II S. 649).
Bonn, den 12._Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI.
1974 II S. 900) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Oktober 1988 (BGBI. II S. 1031) und vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130
der Internationalen Arbeitsorganisation
über ärztliche Betreuung und Krankengeld
Vom 12. Januar 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert,
daß sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen Nr. 130 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über ärztliche Be-
treuung und Krankengeld (BGBI. 197411 S. 705) gebunden
betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 11. September 1974 (BGBI. II
S. 1236) und vom 27. September 1983 (BGBI. II S. 649).
Bonn, den 12._Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI.
1974 II S. 900) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Oktober 1988 (BGBI. II S. 1031) und vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 über den Schutz vor den durch Benz°' verursachten Vergiftungsge-
fahren (BGBI. 1973 II S. 958) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Brasilien am 24. März 1994
in Kraft getreten•.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei dieses Übereinkommens registriert wurde.
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem.jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. Mai 1977 (BGBI. II S. 462), vom 20. Januar 1981 (BGBI. II S. 46) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn.den 12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 12. ·Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von .
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäfti-
gung (BGBI. 1976 II S. 201) registriert wurden.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 über den Schutz vor den durch Benz°' verursachten Vergiftungsge-
fahren (BGBI. 1973 II S. 958) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Brasilien am 24. März 1994
in Kraft getreten•.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei dieses Übereinkommens registriert wurde.
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem.jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. Mai 1977 (BGBI. II S. 462), vom 20. Januar 1981 (BGBI. II S. 46) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn.den 12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 12. ·Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von .
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäfti-
gung (BGBI. 1976 II S. 201) registriert wurden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 163
Kroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 notifiziert, daß es sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die. Bekanntmachungen vom
11. Dezember 1979 (BGBI. II S. 1363), vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 559) und
vom 22. März 19g4 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 12. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI. 1976 II S. 577)
registriert wurde.
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
4
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1312), vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der
Erschließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 3 für
Lettland am 8. März 1994
Niger am 28. Januar 1994
Türkei am 12. Juli 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifizlert, daß sie sich als Rechts nach f o I g e r der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Aufgrund einer am 21. August 1992 bei der Internationalen Arbeitsorganisation
registrierten und am selben Tag wirksam gewordenen Erklärung hat Aus t r a •
1i e n die Anwendung des Übereinkommens, beschränkt auf Berufsbildung und
Bildungsberatung für Schulabgänger, auf die Norfolkinsel erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. März 1981 (BGBI. II S. 168), vom 5. März 1985 (BGBI. II S. 560), vom 9. Juli
1987 (BGBI. II S. 396) und yom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 165
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und Ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
CostaRica am 23. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Kanada am 25. Mai 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit. daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 165
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und Ihre Rolle
in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
CostaRica am 23. Juli 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Kanada am 25. Mai 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit. daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 12. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Belarus am 15. September 1994
Lettland am 8. März 1994
in Kraft getreten.
Gemäß einer am 21. August 1992 bei der Internationalen Arbeitsorganisation
registrierten und am selben Tag wirksam gewordenen Erklärung hat Aus t r a -
1i e n die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die No r f o I k i n s e I notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn,den 12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 13. Januar 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert,
daß sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
- Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei
Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (BGBI. 1970 II
S. 813) gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 659).
Bonn.den 13.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 12. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II
S. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Belarus am 15. September 1994
Lettland am 8. März 1994
in Kraft getreten.
Gemäß einer am 21. August 1992 bei der Internationalen Arbeitsorganisation
registrierten und am selben Tag wirksam gewordenen Erklärung hat Aus t r a -
1i e n die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die No r f o I k i n s e I notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn,den 12.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 13. Januar 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik
haben der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert,
daß sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen
- Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch das Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei
Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (BGBI. 1970 II
S. 813) gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 659).
Bonn.den 13.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 1•3. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behin-
derten (BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
CostaRica am 23. Juli 1992
die Philippinen am 23. August 1992
Jemen am 18. November 1992
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemali-
gen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Februar 1990 (BGBI. II S. 170) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 13. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 164
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute
Vom 16. Januar 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 zu dem Übereinkommen
Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Oktober 1987 über den
Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute (BGBI. 1994 II
S. 1206) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 15
Abs. 3 für
Deutschland am 17. Oktober 1995
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Oktober 1994 bei dem
Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation hinterlegt worden.
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 1•3. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behin-
derten (BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
CostaRica am 23. Juli 1992
die Philippinen am 23. August 1992
Jemen am 18. November 1992
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemali-
gen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. Februar 1990 (BGBI. II S. 170) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 13. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 164
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute
Vom 16. Januar 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 zu dem Übereinkommen
Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Oktober 1987 über den
Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute (BGBI. 1994 II
S. 1206) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 15
Abs. 3 für
Deutschland am 17. Oktober 1995
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Oktober 1994 bei dem
Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation hinterlegt worden.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Das Übereinkommen ist bereits für folgende weitere Staaten in Kraft ge-
treten:
Mexiko am 5. Oktober 1991
Schweden am 21. Februar 1991
Slowakei am 1. Januar 1993
Spanien am 3. Juli 1991
Tschechische Republik am 1. Januar 1993
Tschechoslowakei, ehemalige am 11. Januar 1991
Ungarn am 11. Januar 1991.
Bonn, den 16. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des· Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 16. Januar 1995
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBI. 1952 II
5. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Moldau, Republik am 28. Oktober 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. II
5. 3602).
Bonn.den 16.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 169
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 1995
Das in Ulan Bator am 16. November 1994 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 16. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei ·
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das Fernmeldevorhaben (Vermittlungstechnik für die
Bereiche Ulan Bator, Darhan, Erdenet) ein Darlehen bis zu
und
10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
die Regierung der Mongolei - erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
b) für das Vorhaben "Sektorbezogenes Programm Gesundheit II"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland tmd der Mongolei,
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,0 Mio. DM (in Worten:
zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur
vertiefen,
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
der Mongolei beizutragen, oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- zeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
lungen vom 3. Juni 1994 - Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Kann bei dem im Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
Artikel 1
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung der Mongolei, von der KfW für dieses Vorhaben ein Darlehen
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder- bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu er-
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, halten.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- erhoben werden können.
land und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Artikel 4
(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk- Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt. träge ergebenen Transporten von Personen und Gütern im Land-,
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei- Wahl der Vertcehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die
trag. anderenfalls ein Darlehen. gewährt werden. Beteiligung der Vertcehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß. republik Deutschland ausschließen oder erschweren. und erteilt
nahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen um- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Vertcehrsunterneh-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet men erforderlichen Genehmigungen.
werden.
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge. die Be- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das ren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Industrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesländer Brandenburg. Mecklenburg-Vorpommern. Sach-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- sen, Sachsen-Anhalt. Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
liegen. werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau von sämtJichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
gaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 16. November 1994 in zwei
Urschriften, jede in deutscher. mongolischer und englischer
Sprache. wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Mongolei
Ts Tsogt
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 171
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 1995
Das in Kampala am 14. Dezember 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 14. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 1995
Bundesministerium
für wirtschaUliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Förderung des Basisgesundheitsdienstes und andere Vorhaben)
.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - "Förderung des Basisgesundheitsdienstes"
und · (5 000 000,- DM)
die Regierung der Republik Uganda - - "Kreditlinie (III) bei der Development Finance Company of
Uganda (DFCU), u.a. zur Förderung des Baumwollsektors"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (5 000 000,- DM)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik - "Fahrbahnverstärkung der Straße Jinja-Malaba"
Uganda, (18 500 000,- DM)
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch - "lnstandsetzungsprogramm für Wasserver- und Abwasserent-
partnerschaftliche ·Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sorgung in Kabale"
vertiefen, (6 500 000,- DM)
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Uganda beizutragen, (2) Darüber hinaus werden die für die Erweiterung des Kraft-
werks Owen Falls vorgesehenen 39 500 000,- DM (in Worten:
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver- neununddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
handlungen vom 6. Mai 1994 - die durch die Regierungsabkommen vom 7. Januar 1991 und
16. Februar 1993 bereitgestellt wurden, reprogrammiert und für
sind wie folgt übereingekommen: die nachstehend aufgeführten Vorhaben verwendet:
- Programm zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krank-
Artikel 1 heiten/AIDS
(12 000 000,- DM)
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für - Förderung des Basisgesundheitsdienstes
Wiederaufbau, Frankfurt, für die Vorhaben (7 500 000,- DM)
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
. - Straßenunterhaltungsprogramm Ost-Uganda II schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
(20 000 000,- DM). in der Republik Uganda erhoben werden können.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 4
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- der Gewlhn,ng der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt ten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-
für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Anwendung. trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
(4) Die in Absatz 1 und in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
können im Einvemehmen zwischen den Vertragsparteien durch Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
andere Vorhaben ersetzt werden. nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
der Bundesrepublik Deutschland .gattenden Rechtsvorschriften Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
unterliegen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuem und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die. im Zusammenhang mit dem Ab- Kraft.
Geschehen zu Kampala am 14. Dezember 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Worttaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ch. Nakonz
Für die Regierung der Republik Uganda
Rukikaire
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 173
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Anderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 19. Januar 1995
Domini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. August
1994 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 3. November 1978, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch die nachstehend aufgeführten Über-
einkünfte gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung seiner Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden waren:
a) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
s. 63),
b) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069),
c) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203).
Dementsprechend ist Dominica auch Vertragspartei des Übereinkommens in der
Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1994 (BGBI. II S. 3841 ).
Bonn, den 19. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 19. Januar 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 Ober den internationalen Warenkauf (BGBI.
1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird nach seinem Arti-
kel 99 Abs. 2 für
Georgien am 1. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. II
s. 3753).
Bonn, den 19. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995 173
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Anderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 19. Januar 1995
Domini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. August
1994 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 3. November 1978, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch die nachstehend aufgeführten Über-
einkünfte gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung seiner Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden waren:
a) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II
s. 63),
b) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069),
c) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203).
Dementsprechend ist Dominica auch Vertragspartei des Übereinkommens in der
Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1994 (BGBI. II S. 3841 ).
Bonn, den 19. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 19. Januar 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 Ober den internationalen Warenkauf (BGBI.
1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird nach seinem Arti-
kel 99 Abs. 2 für
Georgien am 1. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. II
s. 3753).
Bonn, den 19. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
------- - - - - ----- -----------------
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-erltrelschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1995
Das in Addis Abeba am 28. Oktober 1994 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Eritrea über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 28. Oktober 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwi·cklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Eritrea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Wasserversorgung Massawa (Sofortmaßnahme)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung von Eritrea -
aufbau, Frankfurt am Main, für das Vornaben .Wasserversorgung
Massawa (Sofortmaßnahme)" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
DM 2 500 000,- (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Der in Absatz 1 ·genannte Finanzierungsbeitrag bis zu
vertiefen, 2 500 000,- DM wird in der Erwartung gewährt, daß die Vereinten
Nationen Eritrea bis Ende 1995 als LDC anerkannt haben. Falls
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dies nicht geschieht, wird der Betrag als Darlehen behandelt.
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Falls die Regierung der Bundesrepubltl< Deutschland es der
Regierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in weitere Finanzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung
Eritrea beizutragen, oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
unter Bezugnahme auf Punkt 1.3.1 des Ergebnisprotokolls der aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Regierungsgespräche vom 23. März 1994 in Asmara -
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-
sind wie folgt übereingekommen: setzt werden.