Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 107
Bekanntmachung
des deutsch-honduranlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Dezember 1994
Das in Tegucigalpa am 15. November 1994 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Hondu-
ras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 15. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Dezember 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Honduras - es der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-
und Fachkräftefonds IV" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten.
Honduras,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Studien-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und Fachkräftefonds IV" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
die Grundlage dieses Abkommens ist, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
in der Absicht, zur sozialen Entwicklung in Honduras, beizutra- (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
gen - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
sind wie folgt übereingekommen: ben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für den vorgese- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
henen Zweck verwendet wird. Honduras erhoben werden.
Artikel 2 Artikel 4
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs• wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublk Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften untef1iegt. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 3 ...
Artikel 5
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 15. November 1994 in zwei
Urschriften, jede in deutscher amd spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Hausmann
Für die Regierung der Republik Honduras
Roberto Arita Quiftonez
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 3. Januar 1995
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBt. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Estland am 24. August 1994
Guyana am 25. Oktober 1994
Liberia am 27. August 1994
Litauen am 22. Mai 1994
Paraguay am 28. Mai 1994
in Kraft getreten und wird für
Singapur am 23. Februar 1995
in Kraft treten.
Die in Stockholm beschlossene Fassung der Übereinkunft wird hinsichtlich
ihrer Artikel 1 bis 12 nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe c für die
Türkei am 1. Februar 1995
in Kraft treten.
Die folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum die Weiter anwend u n g der in Stockholm beschlossenen
Fassung der Übereinkunft notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 2.Juni 1993
Georgien am 18.Januar1994·
Kirgisistan am 14. Februar 1994
Tadschikistan am 14. Februar 1994.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 8. Februar 1995 109
Bulgarien am 3. Mai 1994 und Polen am 21. Juli 1994 haben dem
Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifiziert, daß sie
die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 28 Abs. 2 der in Stockholm
beschlossenen Übereinkunft abgegebene Erklärung gemäß Artikel 28 Abs. 3
zurücknehmen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Oktober 1970 (BGBI. ll S. 1073), vom 12. September 1973 (BGBl. ll S. 1494),
vom 7. Februar 1975 (BGBl. II S. 230), vom 20. April 1976 (BGBl. IJ S. 574) und
vom 23. August 1994 (BGBl. II S. 2471).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiwerhandlungen
Vom &. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs-
rechtes und des Rechtes zu Kollektiwerhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122)
registriert wurden.
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechtsna_chfolge zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1957 (BGBI. II S. 1231), vom- 4. März 1959 (BGBI. II S. 388), vom
4. Dezember 1967 (BGBI. II S. 2609) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
--------------------
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekannt~hung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskrifte für gleichwertige Arbeit
Vom &. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 100 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Burundi am 25. Juni 1994
Sri Lanka am 1. April 1994
in Kraft getreten.
Die lntemationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o 1g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Obereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekaontmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1957 (BGBl.11 S. 1232), vom 16. Februar 1959 (BGBl.11 S. 244) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozlalen Sicherheit
Vom&. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 102 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II
S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Zypem am 3. September 1992
hinsichtlich der Teile III, IV, V und IX
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens (hinsichtlich der Teile II bis V, VIII und X) registriert
wurde.
--------------------
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekannt~hung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskrifte für gleichwertige Arbeit
Vom &. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 100 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Burundi am 25. Juni 1994
Sri Lanka am 1. April 1994
in Kraft getreten.
Die lntemationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o 1g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Obereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekaontmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1957 (BGBl.11 S. 1232), vom 16. Februar 1959 (BGBl.11 S. 244) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozlalen Sicherheit
Vom&. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 102 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II
S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Zypem am 3. September 1992
hinsichtlich der Teile III, IV, V und IX
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens (hinsichtlich der Teile II bis V, VIII und X) registriert
wurde.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 111
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre R echt s nach f o Ig e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
hinsichtlich der Teile II bis V, VIII und X
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
hinsichtlich der Teile II und VII bis X
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
hinsichtlich der Teile II und VII bis X
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. August 1959 (BGBI. II S. 993), vom 21. März 1991 (BGBI. II S. 647) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
· der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf
Vom 6. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Burundi am 25. Juni 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehe-
maligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden be-
trachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. April 1962 (BGBI. II S. 819), vom 28. November 1967 (BGBI. II S. 2595) und
vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet· des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 19. Juni 1959 Ober die ärztliche Untersuchung der Fischer (BGBI.
1976 II S. 1232) registriert wurden.
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts-
n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. November 1976 (BGBI. II S. 1956) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Fischer
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer
Eigenschaft als Verwahrer von Übereinkünften auf dem
Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeits-
organisation, als Vertragspartei des Übereinkommens
Nr. 114 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
19. Juni 1959 Ober den Heuervertrag der Fischer (BGBI.
1964 II S. 179) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 21. Dezember 1964 (BGBI. 1965 II
S. 37) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet· des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 19. Juni 1959 Ober die ärztliche Untersuchung der Fischer (BGBI.
1976 II S. 1232) registriert wurden.
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts-
n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. November 1976 (BGBI. II S. 1956) und vom 22. März 1994 (BGBI. II
s. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Fischer
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer
Eigenschaft als Verwahrer von Übereinkünften auf dem
Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeits-
organisation, als Vertragspartei des Übereinkommens
Nr. 114 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
19. Juni 1959 Ober den Heuervertrag der Fischer (BGBI.
1964 II S. 179) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 21. Dezember 1964 (BGBI. 1965 II
S. 37) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen
bei Untertagearbeiten In Bergwerken jeder Art
Vom 9. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, ~aß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag der jeweiligen Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbei-
ten in Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992, dem
Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die Weiter-
an wend u.n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am 4. Juni 1938
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1957 (BGBI. II S. 201 ), vom 27. April 1962 (BGBI. II S. 812) und vom
6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 9. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Oktober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen (BGBI. 1988 II S. 674) registriert wurde.
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als Rechts nach f o 1-
g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden
betrachtet.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen
bei Untertagearbeiten In Bergwerken jeder Art
Vom 9. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, ~aß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag der jeweiligen Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbei-
ten in Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992, dem
Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die Weiter-
an wend u.n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am 4. Juni 1938
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1957 (BGBI. II S. 201 ), vom 27. April 1962 (BGBI. II S. 812) und vom
6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 9. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Oktober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen (BGBI. 1988 II S. 674) registriert wurde.
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als Rechts nach f o 1-
g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden
betrachtet.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e r a n w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
20. Juni 1939 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 289) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen In der Landwirtschaft
Vom 9. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e R e p u b I i k haben der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als Rechts n a c h f o I g e r der
ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. Januar 1968 (BGBI. II S. 74) und vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 9. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Uruguay am 22. September 1993
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als dur~h das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. November 1973 (BGBI. II S. 1593) und vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel
Vom 9. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 116 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 26. Juni 1961 über die Abänderung der Schlußartikel (BGBI. 1963 II
S. 1135) registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der
ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 9. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Uruguay am 22. September 1993
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als dur~h das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. November 1973 (BGBI. II S. 1593) und vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel
Vom 9. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 116 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 26. Juni 1961 über die Abänderung der Schlußartikel (BGBI. 1963 II
S. 1135) registriert wurden.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der
ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachten.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. Januar 1968 (BGBI. II S. 75), vom 7. Mai 1970 (BGBI. II S. 285) und vom
22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz Im Handel und in Büros
Vom 9. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
8. Juli 1964 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II
S. 1255) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Japan am 21. Juni 1994
Lettland am 8. März 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die SI o w a k e i und die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Februar 1974 (BGBI. II S. 246), vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 658) und vom
31. März 1994 (BGBI. II S. 482).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
-----~-----------
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsverrnessungs-Überelnkommens von 1969
Vom 9. Januar 1995
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Pakistan am 17. Januar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 468).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 9. Januar 1995
Dänemark hat dem Verwahrer in London mit Note
vom 19. September 1994 notifiziert, daß das Übereinkom-
men vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluft-
fahrt (BGBI. 19TT II S. 1229) mit Wirkung vom 1. Oktober
1994 auf die Färöer erstreckt wird, und insoweit seinen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vor-
behalt zu dem Übereinkommen zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und
vom 6. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3846).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
-----~-----------
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsverrnessungs-Überelnkommens von 1969
Vom 9. Januar 1995
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Pakistan am 17. Januar 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 468).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 9. Januar 1995
Dänemark hat dem Verwahrer in London mit Note
vom 19. September 1994 notifiziert, daß das Übereinkom-
men vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluft-
fahrt (BGBI. 19TT II S. 1229) mit Wirkung vom 1. Oktober
1994 auf die Färöer erstreckt wird, und insoweit seinen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vor-
behalt zu dem Übereinkommen zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und
vom 6. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3846).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
11-8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil t1
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Über91nkommens Nr. 118
der lntemaflonalen Arbelteorganisatlon
über die Gleichbehandlung von lnlinclem und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 10. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbe-
handlung von IAllndern und Ausländern in der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) ist nach seinem Artikel 15
Abs. 3 für
Ägypten am 12. Januar 1994
mit Übematvne der Verpflichtungen nach Artikel 2
Abs. 1 Buchstaben a bis h
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. April·1991 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 10. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
,
-
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeltsunfillen und Berufskrankheiten
Vom 10. Januar 1985
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von ÜbereinkOnften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozjalrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
8. Juli 1964 über Leistungen bei ArbeitsunfMen und Berufskrankheiten (BGBI.
197111 S.1169) registriert wurde.
Kroatien hat dem Verwahrer notlfiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1972 (BGBI. II S. 840) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 1O. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
11-8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil t1
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Über91nkommens Nr. 118
der lntemaflonalen Arbelteorganisatlon
über die Gleichbehandlung von lnlinclem und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 10. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbe-
handlung von IAllndern und Ausländern in der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) ist nach seinem Artikel 15
Abs. 3 für
Ägypten am 12. Januar 1994
mit Übematvne der Verpflichtungen nach Artikel 2
Abs. 1 Buchstaben a bis h
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 4. April·1991 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 10. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
,
-
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeltsunfillen und Berufskrankheiten
Vom 10. Januar 1985
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von ÜbereinkOnften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozjalrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
8. Juli 1964 über Leistungen bei ArbeitsunfMen und Berufskrankheiten (BGBI.
197111 S.1169) registriert wurde.
Kroatien hat dem Verwahrer notlfiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1972 (BGBI. II S. 840) und vom 22. März 1994 (BGBI. II S. 475).
Bonn, den 1O. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 119
Bekanntmachung
über den Genungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowi,e der Protokolle hierzu
Vom 1O. Januar 1995
1.
Schweden hat dem Generalsekretariat des Europarats am 1. Dezember
1994 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu
Artikel 2 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II
S. 1879) angebrachten Vorbehalts mit Wirkung vom 1. Januar 1995 notifiziert
(vgl. die Bekanntmachung vom 13. April 1957, BGBI. II S. 226).
II.
Griechenland hat
a) mit Erklärung vom 6. Oktober 1994 die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 24. Juni 1994
für weitere drei Jahre
und
b) mit Erklärung vom 3. Oktober 1994 die Zuständigkeit der Europäischen
Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention
mit Wirkung vom 20. November 1994
für weitere drei Jahre
anerkannt (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juli 1992, BGBI. II S. 529).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1994 (BGBI. II S. 3856).
Bonn, den 1O. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Januar 1995
Das in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
Ober Fmanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 30. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Bewässerungsprogramme in Communal Areas, Phase IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fOr Wtederautbau, Frankfurt am Main, fOr das Vorhaben .Bewäs-
und serungsprogramme in Communal Areas, Phase IV', ein Dar1ehn
bis zu 12 380 000,- DM (in Worten: ZWOlf Millionen dreihundert·
die Regierung der Republik Simbabwe - achtzigtausend Deutsche Mark) und fOr die Begleitmaßnahmen
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 520 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen eine Million fOnfhunde~usend Deutsche Mark) zu er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik halten, wenn nact, Prüfung die FörderungswOrdigkeit festgestellt
Simbabwe, und bestätigt worden ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-
die Grundlage dieses Abkommens ist, len Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-
fung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Fi-
der Republik Simbabwe beizutragen, nanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-
lungen vom 23. November1990, Ziffer6.2, und vom 17. Juni 1994, Artikel 2
Ziffer 6.1 -
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
sind wie folgt übereingekommen: dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar1ehns
Artikel 1
und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt unterliegen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995 121
Artikel 3 nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und Artikel 5
der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Simbab- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
we erhoben werden. r.en Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-
lehns und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen
und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-
Artikel 4
länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Die Regierung der Republik Simbabwe über1äßt bei den sich Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.
aus der Gewährung des Dar1ehns und des Finanzierungsbeitrags Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Verträge.
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 6
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe- Kraft.
Geschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik beuts~hland
Norwin Graf Leutrum
Für die Regierung der Republik Simbabwe
F. Pamacheche
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Januar 1995
Das in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 30. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Studien- und Fachkräftefonds VI")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit•
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Simbabwe - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Simbabwe,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- fOr Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und -
vertiefen, der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbab-
we erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Republik Simbabwe beizutragen, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
lungen vom 17. Juni ,1994, Ziffer 6.2 - ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen: ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Ge-
Artikel 1 nehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .studien-
und Fachkräftefonds v1• einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
stellt und bestätigt worden ist. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Kraft.
Geschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich isl
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norwin Graf Leutrum
Für die Regierung der Republik Simbabwe
F. Pamacheche