Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 95
Bekanntmachunjl
über den GeHungsberelch des Uberelnkommens
über Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 3. Januar 1995
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) Ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Obereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für die
Philippinen am 8. November 1994
Türkei am 13. November 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBI. II S. 801).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Austausch
von Auskünften In Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. Januar 1995
Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über den
intemationalen Austausch von Auskünften in Personen-
standsangelegenhelten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071) ist
nach seinem Artikel 8 für
Spanien am 14. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II
s. 1482).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 95
Bekanntmachunjl
über den GeHungsberelch des Uberelnkommens
über Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 3. Januar 1995
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) Ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Obereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für die
Philippinen am 8. November 1994
Türkei am 13. November 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBI. II S. 801).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Austausch
von Auskünften In Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. Januar 1995
Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über den
intemationalen Austausch von Auskünften in Personen-
standsangelegenhelten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071) ist
nach seinem Artikel 8 für
Spanien am 14. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II
s. 1482).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 4. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 Ober· die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. November 1956 (BGBI. II S. 1583) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 4. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verelnlgungsfrelheit und den Schutz des Verelnlgungsrechtes
Vom 6. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Burundi am 25. Juni 1994
die Türkei am 12. Juli 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 4. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 Ober· die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. November 1956 (BGBI. II S. 1583) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 4. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verelnlgungsfrelheit und den Schutz des Verelnlgungsrechtes
Vom 6. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Burundi am 25. Juni 1994
die Türkei am 12. Juli 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 97
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Mai 1958 (BGBl.11 S. 113), vom 30. April 1959 (BGBl.11 S. 715), vom 6. Februar
1968 (BGBI. II S. 100) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 6. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Organisation der Arbeitsmark1verwaltung (BGBI. 1954 II S. 448) ist
nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 11. März 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehema-
ligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. November 1955 (BGBI. II S. 927), vom 2. März 1959 (BGBI. II S. 332) und vom
28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierriume
der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorgansisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme In die lntemationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 92 der lntematlonalen Arbeitsorgani-
sation vom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen - Neufassung vom Jahre 1949 - (BGBI. 1974 II S. 841) registriert
wurden. ·
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. September 1974 (BGBI. II S. 1234) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97
der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die lntemationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 97 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) registriert wurde.
Bosnien-Herzegowina hat gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens die
Anwendung des Anhangs III ausgeschlossen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2277) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierriume
der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorgansisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme In die lntemationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 92 der lntematlonalen Arbeitsorgani-
sation vom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen - Neufassung vom Jahre 1949 - (BGBI. 1974 II S. 841) registriert
wurden. ·
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. September 1974 (BGBI. II S. 1234) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97
der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die lntemationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 97 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) registriert wurde.
Bosnien-Herzegowina hat gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens die
Anwendung des Anhangs III ausgeschlossen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2277) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 99
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 9. Januar 1995
Das Vereinigte Königreich hat dem Europarat am 8. November 1994 die
Erstreckung der Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom
26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II S. 946) auf Guemsey notifiziert.
Gemäß seinem Artikel 20 Abs. 2 wird das übereinkommen daher für
Guemsey mit Wirkung vom 1. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Mai 1990 (BGBI. II S. 491) und vom 29. Ncvember 1994 (BGBI. II S. 3865).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 16. Januar 1995
Das in Berlin am 9. September 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen
Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) ist nach
seinem Artikel 6 und das Protokoll vom selben Tage zur
Durchführung des Abkommens nach seinem Artikel 14
Abs. 1
am 15. Januar 1995
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1995
Bundesministerium des Innern
Im.Auftrag
Dr. Lehnguth
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
über die Beschiftlgung von Arbeitnehmern
bulgarischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen
Vom 27. Dezember 1994
Die in Sofia durch Notenwechsel vom 5. März 1993/
28. März 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Bulgarien zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern bulgarischer
Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen vom
12. März 1991 (BGBI. II S. 863) ist nach ihrem letzten
Absatz
am 28. März 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Dezember 1994
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 91
Sofia, den 8. März 1993
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die in der Sitzung der deutsch-bulgarischen Arbeitsgruppe über Fragen
der Beschäftigung bulgarischer Arbeitnehmer vom 2. bis 5. Juni 1992 in Sofia erzielte
Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 12. März 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über die Beschiftigung von Arbeitnehmern bulgarischer Unternehmen zur Aus-
führung von Wer1cvertrlgen ~rzuschlagen:
Die Vereinbarung vom 12. März 1991 wird wie fofgt geändert:
1. Artikel 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt
.(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und
Schornsteinbaus.•
2. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
.Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt, die aufgrund ihrer Organi-
sation sowie ihrer technischen und personellen Ausstattung, insbesondere der beruf-
lichen Qualifikation ihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag
eigenständig auszuführen."
3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
,.Artikel 10
Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelas-
sen werden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen
werden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das bulgarische Unternehmen von der
Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für seine
Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit
bulgarische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3
Absatz 1 zugeteilt sind oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder
keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den lohn zah-
len, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel 5 Ab-
satz 1). Die bulgarische Vergabestelle und die für die Genehmigung der Werkverträge
zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die bulgarischen Unternehmen
vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über die
einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist von den
bulgarischen Unternehmen schriftlich zu bestätigen."
Falls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit diesen Vorschlägen einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Diese Änderungsvereinba-
rung gilt für dieselbe Dau~r wie die Vereinbarung vom 12. März 1991.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Steffi er
Anden
Minister für Arbeit
und Sozialfürsorge
der Republik Bulgarien
Herrn Evgeni Matinchev
Sofia
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
( Übersetzung aus dem Bulgarischen)
Der Minister
für Auswärtige Angelegenheiten Sofia, den 28. März 1994
Sehr geehrte Frau Botschafter,
in Beantwortung Ihrer Note vom ä. März 1993 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der Republik Bulgarien sich damit einverstanden erldlrt. am Abkommen zwi-
schen der Regierung der Repubfik Bulgarien und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Beschäftigung von Arbeitnehmem bulgarischer Unternehmen zur
Ausführung von Werl<vertnlgen vom 12. März 1991 wie folgt Änderungen und Ergänzungen
vorzunehmen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Regierung der Republik Bulgarien erkllrt eich damit einverstanden, daß diese
Antwortnote und die Note Ihrer Exzellenz vom 8. März 1993 den Text einer Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bildet, die zum Datum dieser Antwortnote in Kraft
tritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Frist wie das Abkommen vom 12. März
1991.
Gestatten Sie mir, Frau Botschafter, Sie meiner vorzüglichen Hochachtung zu versi-
chern.
Stanislav Daskalov
An
Ihre Exzellenz
Frau Christei Steffler
Au8erofdentlicher und bevoflmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 93
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1993
Vom 2. Januar 1995
Das in Rabat am 28. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 ist nach seinem
Artikel6
am 28. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main,
und
a) für das Vorhaben
die Regierung des Königreichs Marokko -
.Programm zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Bewässerungsperimeter (PAGI llt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig
Marokko,
Milliooen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu b) für die Vorhaben
vertiefen, aa) ,.Abwasserbeseitigung kleine Zentren 1•
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bb) .Programm für Wasserzapfstellen·
die Grundlage dieses Abkommens ist, cc) .Studien- und Fachkrlftefonds vn•
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
Königreich Marokko beizutragen, 45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. Juni 1993 rungswOrdigkeit festgestellt und bestltigt worden ist, daß die
in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand- unter den Doppelbuchstaben aa und bb genaMten Vorhaben
aJs Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infra-
lungen -
struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
sind wie folgt übereingekommen: im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar)
erfüllen.
(2) Reprogrammierungen
Artikel 1 a) Mittel in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Deutsche Mark) aus dem Vorhaben .Forstvorhaben• (Ab·
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von kommen vom 8. Januar 1993 zwischen der Regierung der
beiden Regierungen gemein~m auszuwählenden Empfängern, Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
reichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit, Darlehen der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängem
zu den Konditionen: 40 Jahre Laufzeit bei 1o Freijahren, der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und
0,75 % Zinsen) werden zur Finanzierung von Investitionen des der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die
Vorhabens .Programm zur Rehabilitierung großer landwirt- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schaftlicher Bewässerungsperimeter (PAGI 11)9 verwendet, schriften unterliegen.
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
worden ist. ·
selbst Dai1ehensnehmerin ist, garantiert der Kreditanstalt für Wie-
b) Mittel in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung der
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Trockenlandwirtschaft Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-
Loukkos (111)9 (Abkommen vom 29. November 1991 zwischen satz 1 zu schließenden Darlehensverträge.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
Regierung des Königreichs Marokko Ober Finanzielle Zu-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
sammenarbeit) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht ruck-·
ZahlungsansprQche aus Verträgen über nicht rückzahlbare Fi-
zahlbar) für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorha-
nanzierungsbeltrlge. die mit Ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-
bens .Programm zur Rehabilitierung großer landwirtschaft-
schem dem Office National de rEau Potable (ONEP) und der
licher BewAsserungsperimeter (PAGI 11)9 verwendet. wem
Kreditanstatt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß Artik~I 1
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die
Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb geschlossen
Verwendung als Begleitmaßnahme bestitigt ~rden ist worden sind.
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa
und bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung Artikel 3
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande- Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan- Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im
zierungsbeiträge Darlehen zu erhalten. Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt
für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können gaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
im Einvemehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 4
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
und bb bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst- (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs- die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen,
schichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen welche die gleichberechtigte Beteiligung der Veri<ehrsuntemeh-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfünen bzw. erfüllt, können oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar), anderenfalls Darlehen teiligung dieser Veri<ehrsuntemehmen erfordertichen Genehmi-
gewährt werden. gungen.
(6) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc und Absatz 2 Buchstabe b werden in Dar- Artikel 5
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese Maßnahme ver- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wendet werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der lehen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) ergeben-
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt den Lieferungen und Leistungen die wirtschafUichen Möglichkei-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht ten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit- Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bertin soweit möglich
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen
dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. die in Artikel 2 genannten Verträge.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren Kraft.
Geschehen zu Rabat am 28. November 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut Yefbindlich ist Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und arabischen Wortlauts Ist der franzö-
sische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des KOnigreichs Marokko
Mourad Cherif
Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 95
Bekanntmachunjl
über den GeHungsberelch des Uberelnkommens
über Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von Internationaler Bedeutung
Vom 3. Januar 1995
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.
1976 II S. 1265) Ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Obereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für die
Philippinen am 8. November 1994
Türkei am 13. November 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBI. II S. 801).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Austausch
von Auskünften In Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. Januar 1995
Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über den
intemationalen Austausch von Auskünften in Personen-
standsangelegenhelten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071) ist
nach seinem Artikel 8 für
Spanien am 14. Juli 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II
s. 1482).
Bonn, den 3. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 4. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 Ober· die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. November 1956 (BGBI. II S. 1583) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 4. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verelnlgungsfrelheit und den Schutz des Verelnlgungsrechtes
Vom 6. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Burundi am 25. Juni 1994
die Türkei am 12. Juli 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 97
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Mai 1958 (BGBl.11 S. 113), vom 30. April 1959 (BGBl.11 S. 715), vom 6. Februar
1968 (BGBI. II S. 100) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 6. Januar 1995
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Organisation der Arbeitsmark1verwaltung (BGBI. 1954 II S. 448) ist
nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Aserbaidschan am 11. März 1994
in Kraft getreten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehema-
ligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. November 1955 (BGBI. II S. 927), vom 2. März 1959 (BGBI. II S. 332) und vom
28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierriume
der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorgansisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme In die lntemationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 92 der lntematlonalen Arbeitsorgani-
sation vom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen - Neufassung vom Jahre 1949 - (BGBI. 1974 II S. 841) registriert
wurden. ·
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. September 1974 (BGBI. II S. 1234) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97
der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter
Vom 6. Januar 1995
Die Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,
daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die lntemationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 97 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) registriert wurde.
Bosnien-Herzegowina hat gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens die
Anwendung des Anhangs III ausgeschlossen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2277) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 6. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 99
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 9. Januar 1995
Das Vereinigte Königreich hat dem Europarat am 8. November 1994 die
Erstreckung der Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom
26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II S. 946) auf Guemsey notifiziert.
Gemäß seinem Artikel 20 Abs. 2 wird das übereinkommen daher für
Guemsey mit Wirkung vom 1. März 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Mai 1990 (BGBI. II S. 491) und vom 29. Ncvember 1994 (BGBI. II S. 3865).
Bonn, den 9. Januar 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 16. Januar 1995
Das in Berlin am 9. September 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen
Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) ist nach
seinem Artikel 6 und das Protokoll vom selben Tage zur
Durchführung des Abkommens nach seinem Artikel 14
Abs. 1
am 15. Januar 1995
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1995
Bundesministerium des Innern
Im.Auftrag
Dr. Lehnguth
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Die deutsche Botschaft oder die deutschen Konsularver-
tretungen in der Republik Bulgarien werden auf Antrag der zustän-
und
digen bulgarischen Behörden grundsltztlch unverzüglich die für
die Regierung der Republik Bulgarien - die Rückführung der zu übemehmenden Personen notwendigen
Reisedokumente ausstellen.
In der Absicht, für die zuständigen Behörden auf Grundlage der
(5) Im Falle der Übergabe der betroffenen Personen auf dem
jeweiligen Innerstaatlichen Gesetze und der für sie gemeinsam
Luftweg ist kein Reisedokument erfordertich.
bestehenden intemationalen Verpflichtungen hinsichtlich der
deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen, die sich illegal (6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-
auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei gen sich grundsätzlich schriftlich im voraus über die beabsichtigte
aufhalten, d. h. die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise Übergabe.
oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. eine abge-
(7) Die bulgarischen Behörden werden Personen, bei denen die
stimmte Regelung über die Aückf ührung zu treffen -
Nachprüfung durch die deutschen Behörden ergibt, daß sie bei
der Übernahme nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörig-
haben folgendes vereinbart:
keit waren, unter denselben Voraussetzungen unverzüglich zu-
rücknehmen.
Artikel 1
Übernahme deutscher Staatsangehöriger Artikel 2
(1) Die deutschen Behörden werden deutsche Staatsangehö- Übernahme bulgarischer Staatsangehöriger
rige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien
(1) Die bulgarischen Behörden werden bulgarische Staats-
aufhalten und deren Übergabe die bulgarischen Behörden beab-
angehörige, die sich illegal auf dem Hoheits~ebiet der Bundes-
sichtigen, ohne besondere Formalitäten selbst dann übernehmen,
republik Deutschland aufhalten, und deren Ubergabe die deut-
wenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Perso-
schen Behörden beabsichtigen, ohne besondere Formalitäten
nalausweises sind, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
selbst dann übernehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen
wird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit be-
Reisepasses oder Personalausweises sind, sofern nachgewiesen
sitzen. Das gleiche gilt für Personen, die auf eigenen Antrag aus
oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die bulgarische
der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind und
Staatsangehörigkeit besitzen. Das gleiche gilt für Personen, die
nicht mindestens eine Einbürgerungszusicherung seitens der bul-
auf eigenen Antrag aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit
garischen Behörden erhalten haben.
entlassen worden sind und nicht mindestens eine Einbürgerungs-
(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach- zusicherung seitens der deutschen Behörden erhalten haben.
gewiesen werden durch
(2) Der Besitz der bulgarischen Staatsangehörigkeit kann nach-
- Staatsangehörigkeitsurkunden, gewiesen werden durch
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienst- - Staatsangehörigkeitsurkunden, ausgestellt von den zuständi-
pässe, Paßersatzdokument mit Lichtbild), gen Gemeinden,
- Personalausweise (auch vortäufige und behelfsmäßige Per- - Pässe aller Art, ausgestellt für Bürger der Republik Bulgarien
sonalausweise), (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Personalaus-
- vortäufige Identitätsbescheinigungen, weise, Matrosenpässe),
- Wehrpässe bzw. Militärausweise, - Paßersatzdokument mit Lichtbild,
- Kinderausweise als Paßersatz, - Wehrpässe bzw. Militärausweise.
(3) Der Besitz der bulgarischen Staatsangehörigkeit kann ins-
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
besondere glaubhaft gemacht werden durch
(3) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann insbe-
sondere glaubhaft gemacht werden durch - andere Dokumente für Militärangehörige, die die Zugehörigkeit
zu den bulgarischen Streitkräften belegen,
- andere Dokumente als Wehrpässe bzw. Militärausweise, die
- Führerscheine,
die Zugehörigkeit zu den deutschen Streitkräften belegen,
- Geburtsurkunden,
- Führerscheine,
- Geburtsurkunden,
- Firmenausweise,
- Versicherungsnachweise,
- Firmenausweise,
- Versicherungsnachweise,
- Zeugenaussagen,
- Seefahrtsbücher,
- eigene Angaben der Betroffenen,
- die Sprache der Betroffenen.
- Zeugenaussagen,
- eigene Angaben der Betroffenen, (4) Die bulgarische Botschaft oder die bulgarischen Konsular-
vertretungen In der Bundesrepublik Deutschland werden auf An-
- die Sprache der Betroffenen. t~g der zuständigen deutschen Behörden grundsätzlich unver-
Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 101
züglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Personen Artikel 5
notwendigen Reisedokumente ausstellen.
DurchfQhrungamodalitlten
(5) Im Falle der Übergabe der betroffenen Personen auf dem
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Rege-
Luftweg ist kein Reisedokument erforderlich.
lungen über
(6) Die zuständigen Beh6rden der Vertragsparteien verstindi·
1. die Übergabemodalitäten,
Q8" sich grundsätzlich schriftlich Im voraus Ober die beabsichtigte
Ubergabe. 2. die Benennung der für die Durchführung dieses Abkommens
zuständigen Behörden,
(7) Die deutschen Behörden werden Personen, bei denen die
Nachprüfung durch die bulgarischen Behörden ergibt, daß sie bei 3. die Bestimmung der Grenzübergänge für die Übergabe,
der Übernahme nicht Im Besitz der bulgarischen Staatsangehörig•
4. das Verfahren bei Streitfragen,
keit waren. unter denselben Vo,aussetzungen unverzüglich zu•
rOcknehmen. werden von dem Bundesministerium des lnnem der Bundes-
republik Deutschland und dem Innenministerium der Republik
Artikel 3 Bulgarien In einem Durchftlhrungsprotokoll zu diesem Abkommen
Kosten niedergelegt.
Alle mit der Rückführung zusammenhlngenden Kosten bis zur
Grenze des Zielstaats, einschließlich jener der Durchbeförderung, Artikel &
werden von dem Staat getragen, der die Rückführung veranlaßt
Inkrafttreten, Geltungsdauer
hat. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübemahme.
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
Artikel 4 dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Unbenihrtheltsklausel erfüllt sind. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie die Artikel 7
sich aus den jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkünften erge-
Suspendlerung, KOndlgung
benden internationalen Verpflichtungen bleiben unberührt.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsul-
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens ·schrlnken das
tation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch
Recht der Vertragsparteien nicht ein, StaatsangehOrige der ande-
Notifikation suspendieren oder kündigen.
ren Vertragspartei, die einen gültigen Paß, Paßersatz oder Perso-
nalausweis besitzen, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften (2) Die Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens
über einen beliebigen Grenzübergang auf dem Land- oder auf wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt,
dem Luftweg zurückzuweisen, zurückzuschieben oder abzu- in dem die Notifikation bei der anderen Vertragspartei einge-
schieben, ohne sie den Behörden der anderen Vertragspartei zu gangen ist.
übergeben.
Geschehen zu Berlin am 9. September 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hillgenberg
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Michajlov
102 Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1995, Teil II
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 9. September 1994
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Rückübernahme
von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen
(Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern Artikel 4
der Bundesrepublik Deutschland
Wird das Obemahmeersuchen bei den zuständigen innerstaat-
und lichen BehOrden der ersuchten Vertragspartei gestellt, muß es
das Innenministerium der Republik Bulgarien - entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Angaben der
zu Obergebenden Personen folgende Angaben enthalten:
auf der Grundlage von Artikel 5 des Abkommens vom 9. Sep- - soweit mOgllch die Personalien der zu Obergebenden Personen ·
tember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch· (Vornamen, Vatersnamen, Familiennamen, Geburtsdatum und
land und der RegieNng der Republik Bulgarien Ober die Rück- -ort sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten
Obemahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen Vertragspartei);
(Rückübemahmeabkommen) -
- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für
die Staatsangehörigkeit;
haben folgendes vereinbart:
- Tag, Uhrzeit und Ort der Übergabe gemäß der diesem Proto-
Artikel 1 koll als Anlage beigefügten Liste;
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi- - Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
Qen sich grundsätzlich schriftlich im voraus Ober die beabsichtigte besondere HiHs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit.
Ubergabe der in den Artikeln 1 und 2 des Rückübemahmeabkom-
mens genannten Personen. Artikel 5
(2) Das Obemahmeersuchen kann von der ersuchenden Ver- (1) Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange-
tragspartei hörigkeit kann insbesondere mit den Urkunden, Dokumenten und
- soweit Reisedokumente erforder1ich sind, bei den Auslands- Verfahren gemlß Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 2
vertretungen, oder Absätze 2 und 3 des ROckübernahmeabkommens geführt wer-
den, auch wenn die Urkunden und Dokumente zu Unrecht ausge-
- bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden
stellt oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
(2) Bei Vor1age der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2
des Rückübemahmeabkommens genannten Mittel ist die so
Artikel 2 nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien
(1) Wird das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten anerkannt.
bei den Auslandsvertretungen der ersuchten Vertragspartei ge- (3) In den FAiien der Glaubhaftmachung insbesondere durch
stellt, muß es entsprechend der vorhandenen Unter1agen und der die in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 des Rückübernah-
Angaben der zu übergebenden Personen folgende Angaben ent- meabkommens genannten Mittel gilt die Staatsangehörigkeit
halten: unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
- die Personalien der zu übergebenden Personen (Vornamen, Vertragspartei dies im Sinne der Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 2
Vatersnamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort sowie Absatz 7 des Rückübemahmeabkommens und Artikel 7 Absatz 1
letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags- dieses Protokolls nicht wider1egt.
partei),
- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für Artikel 6
die Staatsangehörigkeit.
Der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 sind zwei Lichtbilder der zu partei ist illegal, wenn der Staatsangehörige die geltenden Vor-
übergebenden Personen beizufügen. aussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht
mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen richten sich nach dem je-
Artikel 3 weiligen nationalen Recht.
(1) Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt
Artikel 7
ein nach Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 des Rücküber-
nahmeabkommens beantragtes Reisedokument grundsätzlich (1) Die zustindigen BehOrden der ersuchten Vertragspartei
unverzüglich, In der Regel jedoch innerhalb von zehn Art>eits- beantworten ein Übernahmeersuchen nach Artikel 4 unverzüglich,
tagen nach Eingang des Ersuchens mtt einer Gültigkeitsdauer von spltestens innerhalb von acht Arbeitstagen. Nach Ablauf dieser
sechs Monaten ab Ausstellungsdatum aus. Einer zusätzlichen Frist gilt die Zustirrmung zur Übergabe als erteilt.
Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmen-
(2) Nach Ausstellung des Reisedokuments soll die Übergabe den Personen unverzüglich, im Regelfall innerhalb von drei
drei Arbeitstage vorher den in Artikel 12 genannten zuständigen Arbeits1agen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, Im
BehOrden angekündigt werden. Ausnahmefall apltestens jedoch innerhalb eines Monats.
(3) Ist die Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- (3) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht
den wlhrend der GOltigkeitsdauer des Reisedokuments nicht einhalten, untenichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertrags-
rn6glich, wird Innerhalb von zehn Arbeitstagen ein neues Reise- partei. Sie kündigt die spätere Übergabe mindestens drei Arbeits-
dokument mit einer Gültigkeitsdauer von weiteren sechs Monaten tage vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahmeer-
ausgestellt. suchen an.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995 103
Artikel 8 - Ministerium des Innern - Nationaldienst für Sicherheit und
Direktion der Nationalpolizei,
(1) Jede Vertragspartei übernimmt eigene Staatsangehörige bei
Vorliegen ihrer unerlaubten Einreise ohne besondere Fonnati- Korrespondenz Ober: Dienststelle für Internationale Zu-
sammenarbeit des Ministeriums des Innern
täten in einem vereinfachten Verfahren. Unerlaubt ist jede Ein-
6. September-Straße 29
reise, wenn die nach dem Recht der rückführenden Vertragspartei
geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt sind.
1000 Sofia
Telefon/Fax: 0035/92/87 86 83
(2) In diesem Fall erfolgt eine Ankündigung der begleiteten 88 33 28
Rückführung durch die zuständigen BehOrden unter Angabe der 88 54 40.
Personalien der betroffenen Person und des jeweiligen Übergabe-
(2) Zuständige BehOrden auf deutscher Seite sind
orts und -zeitpunkts. Unbegleitete ROckführungen von bis zu fünf
Personen können ohne vorherige AnkOndigungen vorgenommen a) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten an
werden. die bulgarischen Aualandsvertnm,gen In der Bundesrepublik
Deutschland und für das Übernahmeersuchen an die zustän-
Artikel 9 digen lnnerstaatnchen BehOrden In der Republik Bulgarien
Die Übergabe erfolgt an den zwischen den zustindigen Behör- - die mit der AusfOhrung des Ausllnderrechts betraute.n
den der Vertragsparteien vereinbarten GranzOberglngen und Behörden der Bundesländer (Ausllnderbehörden, Regie-
AughAfen gemäß der diesem Protokoll als Anlage beigefügten rungspräsidien, lnnenminlster/-senatoren der Länder)
Liste zum vereinbarten Zeitpunkt. oder
- die Grenzschutzdirektion
Artikel 10 Roonstraße 13
Bei der Übergabe muß die ersuchende Vertragspartei ein 0-56068 Koblenz
"Protokoll über die Übergabe einer Person" der ersuchten Ver- Telefon: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)
tragspartei vorlegen, das grundsätzlich folgende Angaben enthält: 39 92 50 (Fahndungs- und Lagezentrale)
FAX: 02 61/39 94 72;
- Vornamen, Vatersnamen und Familiennamen,
b) für die Rückführung im vereinfachten Verfahren die jeweils
- Geburtsdatum und Geburtsort, örtlich zuständigen Grenzschutzämter.
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende (3) Für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit, bulgarischen Behörden ist zuständig
- Hinweise auf festgestellte mitgeführte Beweismittel. - die Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13
Artikel 11 0-56068 Koblenz
Telefon: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet V12)
In den Fällen der Rücknahme nach Artikel 1 Absatz 7 und
39 92 50 (Fahndungs- und Lagezentrale)
Artikel 2 Absatz 7 des Rückübernahmeabkommens gilt das
gleiche Verfahren wie für die Übergabe. Der Nachweis, daß die
FAX: 02 61/39 94 72.
zurückzuübemehmende Person nicht die Staatsangehörigkeit der
ersuchten Vertragspartei besitzt, ist schriftlich zu führen. Artikel 13
Die Streitfragen bei der Durchführung dieses Protokolls werden
Artikel 12 von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bulgarien geregelt.
(1) Zuständige Behörden auf bulgarischer Seite sind
a) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten
Artikel 14
- die Botschaft und die Konsularvertretungen der Republik
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rücküber-
Bulgarien In der Bundesrepublik Deutschland,
nahmeabkommen in Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit ge-
- die Direktion der Nationalpolizei des Ministeriums des schlossen.
Innern der Republik Bulgarien
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsultation
Korrespondenz über: Dienststelle für Internationale Zu-
der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch schrift-
sammenarbeit des Ministeriums des Innern
liche Mitteilung suspendieren oder kündigen.
6. September-Straße 29
1000 Sofia (3) Die Suspendierung oder KOndigung wild am ersten Tag des
Telefon/Fax: 0035192/87 86 83 Monats nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertrags-
88 3328 partei wirksam.
88 54 40; (4) Jede Vertragspartei kann etnen Vorschlag zur Änderung
b) für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der deut- dieses Protokolls mitteilen. Die Änderungen werden nach Konsul-
schen Behörden tation der anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.
Geschehen zu Bertin am 9. September 1994 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
FOr das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hillgenberg
Für das Innenministerium der Republik Bulgarien
Michajlov
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber. Bundesminieterium def Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucken,i GmbH, Zweigniedertusun Bonn.
8undesgeM1zblat Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen wn weientlictlef Bedeutung, aoweit sie nicht im 84.lndesgesetz-
blatt Tell II zu ~ sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) velkeff9<:htliche Übereinkünfte und die zu ihrer lnkrabetzung odet' Durch•
NCZung er1usenen Rech1svorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Vertagsat,onneme. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen IOWie Bestellungen bereits erechiet 1eti.r Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Poatfach 13 20, 53003 Bonn
Tetefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Buugap,9ia tOr T„ 1und T„ 11 halbjlhrtictt je 87,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 11 s.i., 3,10 DM zuzQglich V............ DiNer Pr9is gilt auch für
8\ndug111tm11aer, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Ulferung gegen VONinNndung des Bengea auf das Poatgitokonlo Bundes-
geNIZblall ~ 319-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vcnus,ect,nung.
Pla . _ , Aulgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglic:tt 1,95 DM Versandkosten), bei ..- 11111 n1111 r Vrt11 • 1N ab.H. • Poetfach 13 20. U003 Bonn
Ulferung~V~6,05DM.
Im Bezugspreis ist die Metwweftsteue, enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
Anlage
zu Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 des Protokolls vom 9. September 1994
zur Durchführung des Abkommens vom 9. September 1994
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenminister von Bulgarien
über die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Übergabe und die - Flughafen Dresden
Übernahme der betroffenen Personen die nachfolgend aufgeführ-
- Flughafen Leipzig/Halle
ten Grenzübergangsstellen:
- Flughafen Berlin-Schönefeld
Auf deutscher Seite
- Flughafen Berlin-Tegel
a) auf dem Luftweg
b) auf dem Landweg
- Flughafen Hamburg
- alle zugelassenen Grenzübergangsstellen an der deutsch-
- Flughafen Bremen
polnischen, deutsch-tschechoslowakischen und deutsch-
- Flughafen Hannover österreichischen Grenze.
- Flughafen Düsseldorf Auf bulgarischer Seite
- Flughafen Köln/Bonn a) auf dem Luftweg
- Flughafen Frankfurt/Main - Flughafen Sofia
- Flughafen Stuttgart b) auf dem Landweg
- Flughafen München - Grenzübergangsstelle Ruse
- Flughafen Nürnberg - Grenzübergangsstelle Kalotina.