Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 899
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinslchtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Llchtslgnalefnrichtungen
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48)
Vom 28. September 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und TeHe von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGB1. 196511 S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1
der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Februar 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 48 vom 29. Juni 1983
(BGBI. 1983 II S. 435) ist gemäß ihrem § 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 9~ Februar
1994 außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 28. September 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
') Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege-
ben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bczugsbedingun·
gen des Vertags übersandt.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 13. September 1995
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441) wird
nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Litauen am 26. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBI. II S. 708).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 13. September 1995
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der
Erschließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Litauen am 26. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 13. September 1995
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441) wird
nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Litauen am 26. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBI. II S. 708).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 13. September 1995
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der
Erschließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Litauen am 26. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 901
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 13. September 1995
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBI. 1989 II S. 2) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Litauen am 26. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 13. September 1995
Das belgische Außenministerium hat in seiner Eigenschaft als Verwahrer des
Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19)
nunmehr mitgeteilt, daß seine frühere, der Bekanntmachung vom 22. Februar
1995 (BGBI. II S. 250) zu Grunde gelegte Verwahrernotifikation über den Beitritt
C h i I es zu dem vorgenannten Abkommen als gegenstandslos zu betrachten ist,
da das Abkommen für Chi I e bereits am 1. Juli 1966 in Kraft getreten war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Februar 1995 (BGBI. II S. 250).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 901
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 13. September 1995
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBI. 1989 II S. 2) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Litauen am 26. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 13. September 1995
Das belgische Außenministerium hat in seiner Eigenschaft als Verwahrer des
Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19)
nunmehr mitgeteilt, daß seine frühere, der Bekanntmachung vom 22. Februar
1995 (BGBI. II S. 250) zu Grunde gelegte Verwahrernotifikation über den Beitritt
C h i I es zu dem vorgenannten Abkommen als gegenstandslos zu betrachten ist,
da das Abkommen für Chi I e bereits am 1. Juli 1966 in Kraft getreten war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Februar 1995 (BGBI. II S. 250).
Bonn, den 13. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-swasiländischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 14. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993
zu dem Vertrag vom 5. April 1990 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Swasiland über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBI. 1993 II S. 956) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 7. August 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 14. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreHende Luftverunreinigung
Vom 14. September 1995
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
(BGBI. 198211 S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
die
Moldau, Republik am 7. September 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3656).
Bonn, den 14. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-swasiländischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 14. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993
zu dem Vertrag vom 5. April 1990 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Swasiland über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBI. 1993 II S. 956) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 7. August 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 14. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreHende Luftverunreinigung
Vom 14. September 1995
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
(BGBI. 198211 S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
die
Moldau, Republik am 7. September 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3656).
Bonn, den 14. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 903
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 15. September 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II
S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für
KapVerde am 6. August 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1995 (BGBI. II S. 688).
Bonn, den 15. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 18. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November
1994 zu dem Vertrag vom 31. Oktober 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1994 II S. 3720) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 18. August 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 18. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 903
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 15. September 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II
S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für
KapVerde am 6. August 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1995 (BGBI. II S. 688).
Bonn, den 15. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 18. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November
1994 zu dem Vertrag vom 31. Oktober 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1994 II S. 3720) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 18. August 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 18. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Albanien
Vom 18. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 3. November
1994 zu dem Abkommen vom 14. April 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Albanien über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Albanien (BGBI. 1994 II
S. 3630) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 7. Januar 1995
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 14. April 1994
nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 18. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Übereinkommen)
Vom 19. September 1995
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61
Buchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouvemeurs-
rats vom 27. März 1989, die nachstehend veröffentlicht wird, für
Bolivien am 3. Oktober 1991
Botsuana am 15. Mai 1990
Brasilien am 7.Januar1993
Gambia am 11. September 1992
Georgien am 29. Dezember 1992
Griechenland am 30. August 1993
Kap Verde am 10. Mai 1993
Kirgisistan am 21. September 1993
Libysch-Arabische Dschamahirija am 5. April 1993
Litauen am 8.Juni 1993
Mali am 22. Oktober 1992
Malta am 12. September 1990
Marokko am 17. September 1992
Mauretanien am 8. September 1992
Mauritius am 28. Dezember 1990
Moldau, Republik am 9.Juni 1993
Papua-Neuguinea am 21. Oktober 1991
Polen am 29.Juni 1990
St. Vincent und die Grenadinen am 10. September 1990
Swasiland am 18. April 1990
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 905
Turkmenistan am 1. Oktober 1993
Uruguay am 1. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1394), vom 23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1175)
sowie vom 1. September 1993 (BGBI. II S. 1881 ), die hinsichtlich der lnkrafttre-
tensdaten auf Grund einer ergänzenden Notifikation des Verwahrers für obenge-
nannte Staaten hiermit berichtigt werden.
Bonn, den 19. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Entschließung Nr. 12
Resolution No. 12
Aufnahme neuer Mitglieder
Admission of New Members
(Übersetzung)
Whereas on June 8, 1988 the Council of Govemors adopted its Da der Gouvemeursrat am 8. Juni 1988 seine Entschließung
Resolution Nr. 2 regarding acceptance of membership of non- Nr. 2 betreffend die Anerkennung der Mitgliedschaft von Nicht-
original members; , gründungsmitgliedern angenommen hat,
Whereas the Board of Directors has made recommendations to da das Direktorium dem Gouverneursrat Empfehlungen erteilt
the Council of Govemors in order to ensure the prompt payment of hat zu dem Zweck, die umgehende Zahlung der eingezahlten
the paid-in portions of the initial subscriptions to the capital stock Teile der ursprünglichen Zeichnungsbeträge des Grundkapitals
of the Agency; der Agentur sicherzustellen -
Now therefore, the Council of Governors hereby resolves: beschließt der Gouverneursrat hiermit folgendes:
That, from the date of the present Resolution: Vom Datum dieser Entschließung an
1. The admission to membership of a State to which paragraph (b) 1. wird die Aufnahme eines Staates, auf den Buchstabe b der
of the said Resolution No. 2 applies shall become effective genannten Entschließung Nr. 2 Anwendung findet, in den „
when such State shall have: Kreis der Mitglieder wirksam, wenn dieser Staat
(i) deposited its instrument of ratification, acceptance or i) seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
approval of the Convention within the period referred to in zu dem Übereinkommen innerhalb der unter Buchstabe b
paragraph (b) of the said Resolution No. 2 and taken any der genannten Entschließung Nr. 2 angegebenen Frist
other action which may be required under its laws to hinterlegt und alle auf Grund seiner Gesetze möglicher-
enable it to carry out all of its obligations under the Con- weise erforderlichen sonstigen Maßnahmen ergriffen hat,
vention and the present Resolution; die ihm die Erfüllung seiner sämtlichen Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen und der vorliegenden Entschlie-
ßung ermöglichen,
(ii) subscribed at par to the number of shares of the Agency's ii) die Anzahl Anteile am Grundkapital der Agentur, die in
capital stock set forth opposite the State's name in Anhang A des Übereinkommens neben seinem Namen
Schedule A to the Convention: and aufgeführt sind, zum Nennwert gezeichnet hat,
(iii) paid in full to the Agency the paid-in portions of the sub- iii) der Agentur die eingezahlten Teile des Zeichnungswertes
scription price of such shares (10% in cash and 10% in dieser Anteile (10 v. H. in bar und 10 v. H. in Solawechseln
promissory notes or similar obligations). oder ähnlichen Schuldscheinen) voll gezahlt hat,
2. That the admission to membership of a State to which para- 2. wird die Aufnahme eines Staates, auf den Buchstabe c der
graph (c) of the said Resolution No. 2 applies shall become genannten Entschließung Nr. 2 Anwendung findet, in den
effective upon the fulfillment by the State concerned of such Kreis der Mitglieder von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem
terms and conditions as shall be specified by the Council for der betreffende Staat die vom Rat für die Aufnahme eines
the admission of such State in each case. solchen Staates jeweils festgelegten Bedingungen erfüllt hat.
(Adopted March 27, 1989) (Angenommen am 27. März 1989)
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 22. September 1995
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 für
Litauen am 14. Dezember 1994
in Kraft getreten. Litauen hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklä-
rung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.
Die Übereinkunft ist ferner für die
Russische Föderation am 13. März 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
"lt is understood that the effects of the „Es wird davon ausgegangen, daß die
above mentioned Convention shall not ex- Rechtswirkung der obengenannten Über-
tend to the works which, at the date of entry einkunft sich nicht auf die Werke erstreckt,
into force of the said Convention in respect die im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Über-
of the Russian Federation, are already in einkunft für die Russische Föderation in ih-
the public domain in its territory." rem Hoheitsgebiet bereits Gemeingut
sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1994 (BGBI. II S. 3536).
Bonn, den 22. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
- - - - - - - - - - - · · - · -------·-·-· -- ---·-- - ----------------
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 907
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. September 1995
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 zu
dem Abkommen vom 30. September 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1994 II
S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag und der dazugehörige Notenwechsel vom
30. Juli/12. August 1993
am 12. Juli 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im Internationalen Luftverkehr
Vom 26. September 1995
Die folgenden Staaten haben der mexikanischen Verwahrerregierung ihre
Rechtsnachfolge zu dem am 18. September 1961 in Guadalajara unter-
zeichneten Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159)
notifiziert:
Slowakei am 11. Juli 1994 und Tschechische Republik am
5. Dezember 1994.
Dementsprechend sind die
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993
und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit. Vertragspartner des
Zusatzabkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1967 (BGBI. II S. 2578) und vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 665).
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
- - - - - - - - - - - · · - · -------·-·-· -- ---·-- - ----------------
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 907
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. September 1995
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 zu
dem Abkommen vom 30. September 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1994 II
S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag und der dazugehörige Notenwechsel vom
30. Juli/12. August 1993
am 12. Juli 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im Internationalen Luftverkehr
Vom 26. September 1995
Die folgenden Staaten haben der mexikanischen Verwahrerregierung ihre
Rechtsnachfolge zu dem am 18. September 1961 in Guadalajara unter-
zeichneten Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159)
notifiziert:
Slowakei am 11. Juli 1994 und Tschechische Republik am
5. Dezember 1994.
Dementsprechend sind die
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993
und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit. Vertragspartner des
Zusatzabkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1967 (BGBI. II S. 2578) und vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 665).
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 26. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. April 1995 zu dem Übereinkom-
men vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkomrnen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für
Deutschland am 1. September 1995
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juni 1995 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 1. März 1994
Niederlande am 1. September 1993
Portugal am 1. Oktober 1994
Spanien am 1. September 1993.
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 26. September 1995
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
Peru am 17. August 1995
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 17. Juli 1995 hatte Peru folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
"The Govemment of the Republic of Peru, "Die Regierung der Republik Peru erklärt
in accordance with paragraph 3 of Article 11, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3, daß sie
declares that it does not consider itself sich durch keines der in Artikel 11 Absatz 2
· bound by either of the dispute settlement vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
procedures provided for in paragraph 2 of Streitigkeiten als gebunden betrachtet."
that article."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1993 (BGBI. II S. 2405).
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 26. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. April 1995 zu dem Übereinkom-
men vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkomrnen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für
Deutschland am 1. September 1995
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juni 1995 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 1. März 1994
Niederlande am 1. September 1993
Portugal am 1. Oktober 1994
Spanien am 1. September 1993.
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 26. September 1995
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
Peru am 17. August 1995
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 17. Juli 1995 hatte Peru folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
"The Govemment of the Republic of Peru, "Die Regierung der Republik Peru erklärt
in accordance with paragraph 3 of Article 11, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3, daß sie
declares that it does not consider itself sich durch keines der in Artikel 11 Absatz 2
· bound by either of the dispute settlement vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
procedures provided for in paragraph 2 of Streitigkeiten als gebunden betrachtet."
that article."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1993 (BGBI. II S. 2405).
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 27. September 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706,
712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Slowenien am 28. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 27. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 28. September 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Regierung
der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) am 15. März 1993 be-
ziehungsweise am 28. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach -
f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Juli 1971 (BGBI. II S. 988) und vom 17. Februar 1981 (BGBI. II S. 118).
Bonn, den 28. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 27. September 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706,
712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Slowenien am 28. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 27. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 28. September 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Regierung
der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) am 15. März 1993 be-
ziehungsweise am 28. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach -
f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Juli 1971 (BGBI. II S. 988) und vom 17. Februar 1981 (BGBI. II S. 118).
Bonn, den 28. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 29. September 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI.
1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1. Januar 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1995 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 29. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Verllngerung des Abkommens
über eine vertiefte Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskriften der Wirtschaft
Vom 2. Oktober 1995
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 7. März/23. Mai
1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn eine
Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens
vom 24. März 1990 über eine vertiefte Zusammenarbeit in
der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräf-
ten der Wirtschaft (BGBI. 1993 II S. 871) getroffen worden.
Die Vereinbarung ist
am 23. Mai 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Oktober 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
---- --------- ---- ---
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 911
Auswärtiges Amt Bonn, den 7. März 1995
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Ungarn unter Bezugnahme
auf die geführten Gespräche den Abschluß einer Vereinbarung zur Verlängerung des
Abkommens vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Republik Ungarn über eine
vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der
Wirtschaft, im folgenden als „Abkommen" bezeichnet, vorzuschlagen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Das nach seinem Artikel 8 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1994 gültige Abkommen wird
über seine Geltungsdauer hinaus verlängert.
2. Die Gültigkeit des Abkommens verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Kalender-
jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
3. Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den Vorschlägen der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis
der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der
Republik Ungarn eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ungarn bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in
Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Ungarn erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft
der Republik Ungarn
Bonn
Botschaft der Republik Ungarn Bonn, den 23. Mai 1995
Bonn
Verbalnote Nr. 49/95
Die Botschaft der Republik Ungarn bringt dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland ihre Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich, sich an das geschätzte
Auswärtige Amt bezüglich seiner Verbalnote Nr. Az: 405-447.00/1 UNG wie folgt zu
wenden.
Die Regierung der Republik Ungarn ist mit dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutsch-
land, die Vertängerung des Abkommens vom 24. März 1990 zwischen den beiden Regie-
rungen über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und
Führungskräften der Wirtschaft, im folgenden als ,,Abkommen'" bezeichnet, durch einen
Notenwechsel zu erzielen, voll einverstanden. Dazu übernimmt und akzeptiert die Regie-
rung der Republik Ungarn ohne Änderung den vollen Wortlaut der o.g. deutschen Note.
Die Regierung der Republik Ungarn bekräftigt hierdurch auch den deutschen Vorschlag,
daß die Bedingungen zum Inkrafttreten des Abkommens durch diese Antwortnote mit dem
vorliegenden Datum erfüllt sind.
Die Botschaft der Republik Ungarn benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
912 BUndesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verfag: Bundesanzeiger Verfags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kaintmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften_
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten). Bunclesanniger Yerlageges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrachnung 15,45 DM. Postvertriebutüc:k · Z 1 • · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 5. Oktober 1995
Kroatien hat dem Verwahrer in Washington am 12. Juni 1993 notifiziert, daß
es sich als -einer der Rechts nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit
Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, als
durch den Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenver-
suchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906)
gebunden betrachtet.
Die Slowakei hat den Verwahrem in London am 17. Mai 1993, in Moskau
am 25. Juni 1993 und in Washington am 1O. Juni 1993 notifiziert, daß sie sich als
einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung
vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei,
als durch den_ Vertrag gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Februar 1965 (BGBI. II S. 124) und vom 25. Juli 1995 (BGBI. II S. 713).
Bonn, den 5. Oktober 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Albanien
Vom 18. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 3. November
1994 zu dem Abkommen vom 14. April 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Albanien über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Albanien (BGBI. 1994 II
S. 3630) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 7. Januar 1995
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Abkommen vom 14. April 1994
nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Bonn, den 18. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Übereinkommen)
Vom 19. September 1995
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61
Buchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouvemeurs-
rats vom 27. März 1989, die nachstehend veröffentlicht wird, für
Bolivien am 3. Oktober 1991
Botsuana am 15. Mai 1990
Brasilien am 7.Januar1993
Gambia am 11. September 1992
Georgien am 29. Dezember 1992
Griechenland am 30. August 1993
Kap Verde am 10. Mai 1993
Kirgisistan am 21. September 1993
Libysch-Arabische Dschamahirija am 5. April 1993
Litauen am 8.Juni 1993
Mali am 22. Oktober 1992
Malta am 12. September 1990
Marokko am 17. September 1992
Mauretanien am 8. September 1992
Mauritius am 28. Dezember 1990
Moldau, Republik am 9.Juni 1993
Papua-Neuguinea am 21. Oktober 1991
Polen am 29.Juni 1990
St. Vincent und die Grenadinen am 10. September 1990
Swasiland am 18. April 1990
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 905
Turkmenistan am 1. Oktober 1993
Uruguay am 1. März 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1394), vom 23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1175)
sowie vom 1. September 1993 (BGBI. II S. 1881 ), die hinsichtlich der lnkrafttre-
tensdaten auf Grund einer ergänzenden Notifikation des Verwahrers für obenge-
nannte Staaten hiermit berichtigt werden.
Bonn, den 19. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Entschließung Nr. 12
Resolution No. 12
Aufnahme neuer Mitglieder
Admission of New Members
(Übersetzung)
Whereas on June 8, 1988 the Council of Govemors adopted its Da der Gouvemeursrat am 8. Juni 1988 seine Entschließung
Resolution Nr. 2 regarding acceptance of membership of non- Nr. 2 betreffend die Anerkennung der Mitgliedschaft von Nicht-
original members; , gründungsmitgliedern angenommen hat,
Whereas the Board of Directors has made recommendations to da das Direktorium dem Gouverneursrat Empfehlungen erteilt
the Council of Govemors in order to ensure the prompt payment of hat zu dem Zweck, die umgehende Zahlung der eingezahlten
the paid-in portions of the initial subscriptions to the capital stock Teile der ursprünglichen Zeichnungsbeträge des Grundkapitals
of the Agency; der Agentur sicherzustellen -
Now therefore, the Council of Governors hereby resolves: beschließt der Gouverneursrat hiermit folgendes:
That, from the date of the present Resolution: Vom Datum dieser Entschließung an
1. The admission to membership of a State to which paragraph (b) 1. wird die Aufnahme eines Staates, auf den Buchstabe b der
of the said Resolution No. 2 applies shall become effective genannten Entschließung Nr. 2 Anwendung findet, in den „
when such State shall have: Kreis der Mitglieder wirksam, wenn dieser Staat
(i) deposited its instrument of ratification, acceptance or i) seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
approval of the Convention within the period referred to in zu dem Übereinkommen innerhalb der unter Buchstabe b
paragraph (b) of the said Resolution No. 2 and taken any der genannten Entschließung Nr. 2 angegebenen Frist
other action which may be required under its laws to hinterlegt und alle auf Grund seiner Gesetze möglicher-
enable it to carry out all of its obligations under the Con- weise erforderlichen sonstigen Maßnahmen ergriffen hat,
vention and the present Resolution; die ihm die Erfüllung seiner sämtlichen Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen und der vorliegenden Entschlie-
ßung ermöglichen,
(ii) subscribed at par to the number of shares of the Agency's ii) die Anzahl Anteile am Grundkapital der Agentur, die in
capital stock set forth opposite the State's name in Anhang A des Übereinkommens neben seinem Namen
Schedule A to the Convention: and aufgeführt sind, zum Nennwert gezeichnet hat,
(iii) paid in full to the Agency the paid-in portions of the sub- iii) der Agentur die eingezahlten Teile des Zeichnungswertes
scription price of such shares (10% in cash and 10% in dieser Anteile (10 v. H. in bar und 10 v. H. in Solawechseln
promissory notes or similar obligations). oder ähnlichen Schuldscheinen) voll gezahlt hat,
2. That the admission to membership of a State to which para- 2. wird die Aufnahme eines Staates, auf den Buchstabe c der
graph (c) of the said Resolution No. 2 applies shall become genannten Entschließung Nr. 2 Anwendung findet, in den
effective upon the fulfillment by the State concerned of such Kreis der Mitglieder von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem
terms and conditions as shall be specified by the Council for der betreffende Staat die vom Rat für die Aufnahme eines
the admission of such State in each case. solchen Staates jeweils festgelegten Bedingungen erfüllt hat.
(Adopted March 27, 1989) (Angenommen am 27. März 1989)
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 22. September 1995
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 für
Litauen am 14. Dezember 1994
in Kraft getreten. Litauen hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklä-
rung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.
Die Übereinkunft ist ferner für die
Russische Föderation am 13. März 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
"lt is understood that the effects of the „Es wird davon ausgegangen, daß die
above mentioned Convention shall not ex- Rechtswirkung der obengenannten Über-
tend to the works which, at the date of entry einkunft sich nicht auf die Werke erstreckt,
into force of the said Convention in respect die im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Über-
of the Russian Federation, are already in einkunft für die Russische Föderation in ih-
the public domain in its territory." rem Hoheitsgebiet bereits Gemeingut
sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1994 (BGBI. II S. 3536).
Bonn, den 22. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
- - - - - - - - - - - · · - · -------·-·-· -- ---·-- - ----------------
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 907
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 26. September 1995
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 zu
dem Abkommen vom 30. September 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1994 II
S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag und der dazugehörige Notenwechsel vom
30. Juli/12. August 1993
am 12. Juli 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im Internationalen Luftverkehr
Vom 26. September 1995
Die folgenden Staaten haben der mexikanischen Verwahrerregierung ihre
Rechtsnachfolge zu dem am 18. September 1961 in Guadalajara unter-
zeichneten Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159)
notifiziert:
Slowakei am 11. Juli 1994 und Tschechische Republik am
5. Dezember 1994.
Dementsprechend sind die
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993
und die
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit. Vertragspartner des
Zusatzabkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. November 1967 (BGBI. II S. 2578) und vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 665).
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 26. September 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. April 1995 zu dem Übereinkom-
men vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkomrnen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für
Deutschland am 1. September 1995
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juni 1995 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 1. März 1994
Niederlande am 1. September 1993
Portugal am 1. Oktober 1994
Spanien am 1. September 1993.
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 26. September 1995
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
Peru am 17. August 1995
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 17. Juli 1995 hatte Peru folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
"The Govemment of the Republic of Peru, "Die Regierung der Republik Peru erklärt
in accordance with paragraph 3 of Article 11, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3, daß sie
declares that it does not consider itself sich durch keines der in Artikel 11 Absatz 2
· bound by either of the dispute settlement vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
procedures provided for in paragraph 2 of Streitigkeiten als gebunden betrachtet."
that article."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1993 (BGBI. II S. 2405).
Bonn, den 26. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 27. September 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706,
712) ist nach ihrem Artikel 2 für
Slowenien am 28. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 27. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 28. September 1995
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Regierung
der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) am 15. März 1993 be-
ziehungsweise am 28. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich als Rechts nach -
f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Juli 1971 (BGBI. II S. 988) und vom 17. Februar 1981 (BGBI. II S. 118).
Bonn, den 28. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann