Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 871
(3) Upon entry into force of this 3) Lors de l'entree en vigueur de l'Accord, (3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser
Agreement, the Oepositary shall transmit a le Oepositaire en transmet une copie certi- Vereinbarung übermittelt der Verwahrer
certified copy to the Secretary-General of fiee conforme au Secretaire General de dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
the United Nations for registration and pub- l'Organisation des Nations Unies pour enre- nen eine beglaubigte Abschrift zur Regi-
lication in accordance with Article 102 of the gistrement et publication, conformement strierung und Veröffentlichung nach Arti-
Charter of the United Nations. At the same aux dispositions de l'article 102 de la Charte kel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
time, the Oepositary shall transmit a certi- des Nations Unies. Le Depositaire trans- Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der
fied copy of this Agreement to the Interna- met, en m~me temps, une copie de I' Accord Internationalen Fernmelde-Union und der
tional Telecommunication Union and to the certifiee conforme A l'Union internationale Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
International Maritime Organization. a
des telecommunications et !'Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinba-
maritime internationale. rung.
Article 11 Article 11 Artikel 11
This Agreement is established in a single Le present Accord est etabli en un seul Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift
original in the English, French, Russian and exemplaire en langues anglalse, franyaise, in englischer, französischer, russischer und
Spanish languages, all the texts being russe et espagnole, tous les textes faisant spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
equally authentic, and shall be deposited egalement foi, et est depose aupres du Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie
with the Oepositary, who shall send a certi- Oepositaire qui adresse une oopie certifiee wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser über-
fied copy to Parties. conforme aux Parties. mittelt den Vertragsparteien eine beglaubig-
te Abschrift.
In witness whereof the undersigned, be- En foi de quoi, les soussignes, dument Zu Urkund dessen haben die von ihren
ing duly authorized thereto by their respect- autorises par leurs Gouvernements res- Regierungen hierzu gehörig befugten Un-
ive Governments, have signed this Agree- pectifs, ont signe le present Accord. terzeichneten diese Vereinbarung unter-
ment. schrieben.
Done at London on this sixteenth day of Fait a Londres ce seize octobre mit neuf Geschehen zu London am 16. Oktober
October of the year One Thousand Nine cent quatre-vingt-cinq. 1985.
Hundred and Eighty-Five.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom-17. Jull 1995
Lettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(BGBI. 1955 II S. 93) notifiziert, das für Lettland am 29. Mai 1928 in Kraft getreten
ist.
Diese aekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 42).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 8. August 1995
Die in Tallinn am 6. April 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße ist nach
ihrem Artikel 19
am 9. Oktober 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1995
De r B u n de s.m in ist e r fü r V e r k eh r
In Vertretung
Henke
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation
der Republik Estland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Das Bundesministerium für Verkehr der auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für
Bundesrepulik Deutschland Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
und (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
das Ministerium für Verkehr und Kommunikation Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
der Republik Estland - Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und Artikel 3
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
haben folgendes vereinbart:
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
Artikel 1
legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von Per- Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
sonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwi- werden.
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-
und im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
berechtigt sind.
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Abschnitt 1 Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Personenverkehr beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als "Sonderfor-
men des Linienverkehrs" bezeichnet.
Artikel 2
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Be- der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Seiten. Die
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßga-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 873
be des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei erteilt. Die und die zuständigen Behörden werden von den Vertragsparteien
Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erforderlichenfalls in der Gemischten Kommission nach Artikel 16
erteilt werden. vereinbart.
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Seiten. -Hoheitsgebiet der anderen Seite von deren Grenzbehörde abzu-
Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs .. stempeln ist.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Seite Artikel 5
einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen
Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme der (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
zuständigen Behörde der einen Vertragspartei unmittelbar an die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden. Sinne von Artikel 4 ist.
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr be-
dere folgende Angaben enthalten: dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich um eine der nachste-
hend genannten Fahrten handelt:
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des antragstellenden Unternehmens; a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe
2. Art des Verkehrs; befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
3. beantragte Genehmigungsdauer; ten mit geschlossenen Türen),
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent- oder
lich); b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
5. Fahrplan; werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
rückfahrten),
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- oder
stellen); c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus•
8. länge der Tagesfahrtstrecke; gangsort zurückzubringen.
9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
1 O. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
die zuständige Behörde der betreffenden Seite dies gestattet.
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
Artikel 4 gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Seite. Der
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil- zuständige Behörde der anderen Seite zu richten. Er soll minde•
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten stens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
die Hinfahrt gemeinsam zurücklegen oder zurückgelegt haben, Angaben enthalten:
werden bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort zurückge- 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
bracht. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Neben der
2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
Beförderungsleistung muß die Unterkunft der Reisegruppe mit
oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
der Reise eingeschlossen sein. Die erste Rückfahrt und die letzte
4. · Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten müssen Leerfahrten
sein. 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen 7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
Behörde der betreffenden Seite oder der betreffenden Seiten zenden Kraftomnibusse.
Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer ande-
ren Gruppe vornehmen. (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-
verkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung Republik Estland das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 und Unterneh-
der zuständigen Behörde der anderen Seite. Der Antrag auf mer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrtenblatt
Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige gemäß Anlage 2. Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt voll-
Behörde der anderen Seite zu richten. Er soll sechzig Tage vor ständig auszufüllen.
Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
(4) Anträge äuf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab·
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 Artikel 6
zusätzlich die Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5
den Ort, die Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem
Fahrgäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sol• Unternehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen
len, sowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten.
weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, noch, im
(5) Die Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere als in der Genehmi•
Pendelverkehren, die zu verwendenden Genehmigungsvordrucke gung angegebene Kraftfahrzeuge genutzt werden.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(2) Die Genehmigungen berechtigen nicht, Personen zwischen kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium
zwei im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden Orten zu für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland oder den
befördern (Kabotageverbot). von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
Abschnitt II kehr und Kommunikation der Republik Estland erteilt und von dem
Güterverkehr Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Artikel 7
Artikel 11
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
Werkverkehrs bedürfen fOr Beförderungen zwischen dem Staat, in (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinba-
dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und dem an- rung legt unter Berücksichtigung des Außenhandels und des
deren Staat (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch den Transitverkehrs die Anzahl der für jede Seite jährlich zur Verfü-
anderen Staat einer Genehmigung der zuständigen ·Behörde die- gung stehenden Genehmigungen fest.
ser Seite. _(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-
darfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 dieser Vereinbarung ge-
Artikel 8 ändert werden.
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. mischten Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinbarung fest-
gelegt.
(2) Eine Genehmigung ist für jedes Lastkraftfahrzeug und für
jede Zugmaschine erforderlich. Sie gilt zugleich für den mitgeführ-
ten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner Abschnitt 111
Zulassung. AHgemeine Bestimmungen
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten Artikel 12
Zelt (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten In dem in der Genehmigung angegebenen Zeit- Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieser Ver-
einbarung entfallen für Beförderungsuntemehmer der Vertrags-
raum (Fahrtgenehmigung).
parteien Zollabfertigungsgebühren, Einfuhrabgaben (Zoff, Einfuhr-
(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem umsatzsteuer und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht
dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der Staat, in dem das für die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren von:
wi~ oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden.
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
(5) Die Genehmigung berechtigt nicht. Beförderungen von Gü- vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau
tern zwischen zwei. im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
Orten durchzuführen (Kabotageverbot). die Abgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von
(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver- eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcontainern ist
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahr-
nal üblichen Muster entsprechen muß. zeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern je Fahrzeug
oder Spezialcontainer beschränkt; Treibstoff zum Betrieb von
Kühl- oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen sind zusätz-
Artikel 9 lich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage abgaben-
(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und Beförderun- frei;
gen von b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die
1. Gegenständen oder Materialien, die ausschließlich zur Wer- dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-
bung oder Information bestimmt sind, im Wechselverkehr rung entsprechen;
(z. B. Messe- und Ausstellungsgut); c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-
Sport- oder Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund- geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-
funk-. Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr; selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-
mungen der jeweiligen Vertragspartei zonamtlich behandelt
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
werden.
4. Leichen;
Artikel 13
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen. deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder Wenn das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeugs oder
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- der Ladung die im jeweils anderen Staat zulässigen Grenzwerte
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen
Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern; Artikel 14
7. lebenden Tieren. (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-
(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 kann weitere und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-
Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen. mungen einzuhalten.
(2) Genehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder-
Artikel 10
lichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzufüh-
(1) Die für Unternehmer der Republik Estland erforderlichen ren, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver- vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 875
(3) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-
Bestimmungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Be- fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft
hörden der Seite, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zuge- zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Seite, in
lassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Seite, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine ·
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
der folgenden Maßnahmen:
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel- gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung); nen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit zu lö-
schen.
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant•
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
nen Daten aktenkundig zu machen.
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-
de der anderen Seite den Unternehmer vom Verkehr ausge- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
schlossen hat. tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge-
gen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe-
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe b kann auch
fugte Bekanntgabe zu schützen.
unmittelbar von der zuständigen Behörde der Seite ergriffen wer-
den, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wor-
den ist. Artikel 16
(5) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter- Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission ein.
richten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe- Sie besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien und tritt auf
nen Maßnahmen. Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die ordnungsge-
mäße Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten. Falls
Artikel 15 erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteili-
Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des inner- gung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, dieser Vereinbarung an die Verkehrsentwicklung sowie an geän-
gelten die nachfolgenden Bestimmungen: derte Rechtsvorschriften.
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Artikel 17
Seite vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- nach den Artikeln 3, 4, 5, 1o, 13 und 14 dieser Vereinbarung
chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über mit.
die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zu- Artikel 18
ständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den von
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der
ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter
übermittelnden Stelle erfolgen.
die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der gliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und diese Vereinbarung nicht berührt.
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote Artikel 19
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Verein-
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzuneh- barung in beiden Ländern erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens
men. wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung angesehen.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person (2) Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sie von einer
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der Kündigung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Tallinn am 6. April 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist. ·
Für das Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Für das Ministerium für Verkehr und Kommunikation
der Republik Estland
Andi Meister
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
Vom 15. August 1995
Das in Kiel am 19. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen über den grenz-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der
Straße ist nach seinem Artikel 19
am 19. Juli 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Sandhäger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen).
Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-
und
kehrsdiensten.
die Regierung der Republik Litauen -
(2) Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von mehr aJs neun Personen
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als Personen-
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
kraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-
stattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
haben folgendes vereinbart:
(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Artikel 1 Artikel 3
Dieses Abkommen regelt nach Maßgabe des jeweiligen inner-
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
staatlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
republik Deutschland und der Republik Litauen und im Transit
getten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet
legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt
Verkehre, die wie Linienverkehre durchgeführt werden.
sind. Die grenzüberschreitenden Beförderungen erfolgen über die
von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Grenzübergangs- (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
stellen. hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Personenverkehr Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Artikel 2 beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-
men des Linienverkehrs" bezeichnet. ·
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Beför-
derung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen auf (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Personen• der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 an
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar- verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu werden die Vertragsparteien in der nach Artikel 14 gebildeten
fünf Jahren erteilt werden. Gemischten Kommission vereinbaren.
(4) Änderungen des Linienverlaufes, der Haltestellen, der (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenzbe-
Vertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betrie- hörden abzustempeln ist.
bes.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge Artikel 5
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
Sinne von Artikel 4 ist.
der einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei
zu übersenden. (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-
dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen folgende
Angaben enthalten: a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
des antragstellenden Unternehmens;
ten mit geschlossenen Türen),
2. Art des Verkehrs;
oder
3. beantragte Genehmigungsdauer;
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö- werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
chentlich); rückfahrten),
5. Fahrplan; oder
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab- c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
stellen); befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; gangsort zurückzubringen.
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
8. Länge der Tagesfahrstrecke;
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
10. Zahl der Sitzplätze der Kraftomnibusse, die eingesetzt wer- stattet.
den sollen; (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die
zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
Artikel 4 das Unternehmen seinen Sitz hat, an die zuständige Behörde der
anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens vier Wo-
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
chen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen folgende Angaben
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die enthalten:
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt
1. Name und Vorname oder Finna sowie vollständige Anschrift
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und
des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-
stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und. gege- 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
müssen Leerfahrten sein. 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden 7. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der Kraftomni-
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück- busse, die eingesetzt werden sollen.
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-
(3) Jeder Pendelverkehr bedarf der Genehmigung der zuständi- kehre werden in der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom-
gen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung mission vereinbart.
einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige Behörde der
anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig Tage vor Auf- Artikel 6
nahme des Verkehrs gestellt werden.
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder
die Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über Ort und auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh- des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der
rend ihres Aufenthaltes untergebracht werden sollen, sowie über Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Linienverkehr kann
die Dauer des Aufenthaltes enthalten. jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
ist, Auftragsunternehmer einsetzen. Diese brauchen in der Ge- (2) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmigung
nehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine nach Artikel 7 nicht erforderlich. Bei diesen Beförderungen sind
amtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag, der zwi- Unterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um
schen den Unternehmen abgeschlossen wurde, oder eine beglau- Werkverkehr handelt.
bigte Ausfertigung des Vertrages mit sich führen.
(3) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission kann
(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun- weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind men.
bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Artikel 10
Kontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor
Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen. (1) Die für Unternehmer der Republik Litauen erforderlichen
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium
für Verkehr der Republik Litauen oder von den von ihm beaufti:ag-
Güterverkehr ten Behörden ausgegeben.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
Artlkel7 derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
kehr der Republik Litauen erteilt und vom Bundesministerium für
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs bedürfen für
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm
Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem
beauftragten Behörden ausgegeben.
das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, in das Hoheitsge-
biet der anderen Vertragspartei und umgekehrt sowie im Transit-
verkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für Artikel 11
jede Beförderung einer Genehmigung der zuständigen Behörde
(1) In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission
dieser Vertragspartei.
wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksich-
tigung des Umfanges des Außenhandels und des Transitverkehrs
Artikel 8 die erforderliche Anzahl der Genehmigungen, die jeder Vertrags-
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur partei jährlich zur Verfügung gestellt werden, vereinbart.
für ihn selbst und ist nicht Obertragbar. (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- darfsfall nach Maßgabe des Artikels 14 geändert werden.
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge- (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden rn der nach
führten Anhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom Ort sei- Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.
ner Zulassung.
(3) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr-
ten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder Allgemeine Bestimmungen
für jeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der
Genehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung). Artikel 12
(4) Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Ver- Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeuges oder der
tragspartei in einen dritten Staat und umgekehrt sind nur zulässig, Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
wenn dabei das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-
Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durch- migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-
fahren wird. In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom• lich.
mission können nach Überprüfung des Bedarfes Ausnahmen
vereinbart werden.
Artikel 13
(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen
zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden Or- (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die in dem Hoheitsgebiet
ten durchzuführen. der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und anderen Be-
stimmungen, die den Straßenverkehr und die Kraftfahrzeuge be-
(6) Für Beförderungen nach diesem Abkommen sind Frachtpa- treffen, sowie die jeweils geltenden Zoll-, Einreise- und Aufent-
piere erforderlich, deren Form dem international üblichen Muster haltsbestimmungen einzuhalten.
entsprechen muß.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das auf seiten
Artikel 9 der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von mungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder
gelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-
Unterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, gen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
a) Aufforderungen an den verantwortlichen Unternehmer, die
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
b) vorübergehendes Verbot, Beförderungen im Sinne dieses Ab-
4. Leichen; kommens durchzuführen;
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t oder wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Be-
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; hörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Ver-
kehr ausgeschlossen hat. ·
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe- (3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 879
in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft bean-
ist. tragt wird.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter- 6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in
richten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe- bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten be-
nen Maßnahmen. sondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde
Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen
Artikel 14 Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu
löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt
Vertreter der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommis- worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
sion ein; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um
die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu ge- 7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-
währleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommis- tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
sion unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur nen Daten aktenkundig zu machen und übermittelte personen-
Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsentwickfung so- bezogene Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-
wie an geänderte Rechtsvorschriften. fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-
zen.
Artikel 15
Artikel 16
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderungen
gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoffarmen
jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der fahrzeug-
technischen Sicherheit zu fördern. Die Einzelheiten werden in der
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.
dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-
telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Artikel 17
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 12, 13 und 15 mit.
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Be-
Artikel 18
hörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an ande-
re Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermitteln- Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertragspar-
den Behörde erfolgen. teien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter den
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
gliedschaft in der Europäischen Union.
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili- Artikel 19
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Unterzeichnung in
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, Kraft.
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vor- Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im
zunehmen. Fall der Kündigung tritt es sechs Monate nach Eingang der Kündi-
gung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen
Artikel 20
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu vom 22. Oktober 1992 zwischen dem Bundesminister für Verkehr
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffe- der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen-
nen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht und Güterverkehr auf der Straße außer Kraft.
Geschehen zu Kiel am 19. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg
Manfred Carstens
Für die Regierung der Republik Litauen
Jonas Birziskis
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 7. September 1995
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 Ober die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Namibia am 18. Mai 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen:
(Übersetzung)
"'The Govemment of the Republic of Nami- „Die Regierung der Republik Namibia
bia reserves the right to designate a place behält sich das Recht vor, einen oder meh-
or places for principal reception and resi- rere Orte als Hauptaufnahme- und -aufent-
dence for refugees or to restrict their free- haltsorte für Flüchtlinge zu bestimmen oder
dom of movement in consideration of na- die Freizügigkeit der Flüchtlinge einzu-
tional security so required or make lt advi- schränken, sofern dies mit Rücksicht auf die
sable." Sicherheit des Landes erforderlich oder
ratsam ist.•
sowie nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, wonach Namibia nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkom-
mens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
•events occurring in Europa or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Salomonen am 29. Mai 1995
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, wonach die Salomonen nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" .Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
- eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Griechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
27. Februar 1995 die R ü c k nahm e des anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde am 5. April 1960 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 17
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 881
des Abkommens notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 14. Februar 1961
- BGBI. II S. 140 - und vom 18. September 1978 - BGBI. II S. 1243).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juni 1995 (BGBI. II S. 629). •
Bonn, den 7. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-ungarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität
Vom 8. September 1995
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 23. Januar/26. Juni 1995 geschlos-
sene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Krimi-
nalität vom 22. März 1991 (BGBI. 1993 II S. 743) ist nach ihrem letzten Absatz
am 26. Juni 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Botschaft Budapest, 23. Januar 1995 Außenministerium Budapest den 26. Juni 1995
der Bundesrepublik Deutschland
Budapest
Verbalnote Nr. 35/95
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, Das Außenministerium beehrt sich auf die Note der Botschaft
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Nr. 35/95 folgendes mitzuteilen:
Ungarn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Sitzung der
Die Regierung der Republik Ungarn bezieht sich auf das Ergeb-
deutsch-ungarischen Gemischten Kommission am 13. Dezember
nis der Tagung der deutsch-ungarischen Gemischten Kommts-
1994 in Bonn den Abschluß einer Vereinbarung zur Änderung des
sion am 13. Dezember 1994 in Bonn und stimmt dem Abschluß
Abkommens vom 22. März 1991 zwischen der Regierung der
einer Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 22. März
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organi-
und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammen-
sierten Kriminalität vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben
arbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu. Die
soll: Änderung hat folgenden Wortlaut:
1. Artikel 2 wird wie folgt ergänzt: (Es folgt der Text der einleitenden Note.)
a) Der unter dem neunten Anstrich genannte Deliktbereich
.Eigentumskriminalitär wird erweitert und lautet wie folgt:
.-Eigentumskriminalität, insbesondere Kraftfahrzeug-Ver-
schiebung".
b) Nach dem letzten Anstrich wird ein weiterer Anstrich mit
dem zusätzlichen Deliktbereich ~-unerlaubter Handel mit
radioaktiven und nuklearen Materiaßen, Waren und Tech-
nologien von strategischer Bedeutung und anderen Rü-
stungsgütern" angefügt.
2. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt
,.Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Die
Sitzungen der Kommission finden abwechselnd in der Bun-
desrepublik Deutschland und in der Republik Ungarn statt."
3. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das
Abkommen.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den Vorschlä- Die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
gen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstan- Nr. 35/95 und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis Angelegenheiten der Republik Ungarn bilden eine Vereinbarung
der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun- Regierung der Republik Ungarn, welche am Tage des Datums
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn dieser Note in Kraft tritt.
bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch Schlußformel ...
diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten An die
der Republik Ungarn Botschaft
- Kons~larhauptabteilung - der Bundesrepublik Deutschland
Budapest Budapest
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Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 883
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. September 1995
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 Ober die internationale Registrie-
rung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Albanien am 4. Oktober 1995
in Kraft treten.
Albanien hat die in Artikel 3bis des Abkommens vorgesehene Erklärung abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 11. September 1995
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Albanien am 4. Oktober 1995
Lesotho am 21. Oktober 1995
in Kraft treten.
Li echten s t ein und die Schweiz haben dem Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum jeweils die R ü c k nah m e ihrer bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunden nach Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags
abgegebenen Erklärungen notifiziert. Nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b wird die
Rücknahme
am 1. September 1995
wirksam. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Liechtenstein und die Schweiz von
diesem Tage an verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 197811 S. 11), vom 7. Februar 1980 (BGBI. II S. 183)
und vom 28. Juni 1995 (BGBI. II S. 599).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
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Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 883
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. September 1995
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 Ober die internationale Registrie-
rung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Albanien am 4. Oktober 1995
in Kraft treten.
Albanien hat die in Artikel 3bis des Abkommens vorgesehene Erklärung abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 11. September 1995
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Albanien am 4. Oktober 1995
Lesotho am 21. Oktober 1995
in Kraft treten.
Li echten s t ein und die Schweiz haben dem Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum jeweils die R ü c k nah m e ihrer bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunden nach Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags
abgegebenen Erklärungen notifiziert. Nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b wird die
Rücknahme
am 1. September 1995
wirksam. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Liechtenstein und die Schweiz von
diesem Tage an verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 197811 S. 11), vom 7. Februar 1980 (BGBI. II S. 183)
und vom 28. Juni 1995 (BGBI. II S. 599).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die intemationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 11. September 1995
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 Ober die internationale Klassifika-
tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung
(BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Malawi am 24. Oktober 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1995 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 11. September t995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 11. September 1995
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 16n), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Malawi am 24. Oktober 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1995 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die intemationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 11. September 1995
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 Ober die internationale Klassifika-
tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung
(BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Malawi am 24. Oktober 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1995 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 11. September t995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 11. September 1995
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 16n), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Malawi am 24. Oktober 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1995 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 885
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 11. September 1995
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über
die Internationale Patentklassifikation. geändert am 2. Ok-
tober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II S. 799). wird
nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Malawi am 24. Juli 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1995 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
der Änderungen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 9. Oktober 1995
Die nach Abschnitt 7.2 Buchstabe c und Abschnitt 7.3 Buchstabe b der Pariser
Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 24. Novem-
ber 1994 angenommenen Änderungen des Abschnitts 8.2 der Vereinbarung, der
Anlage 1 sowie die am gleichen Tag angenommene Einfügung einer neuen
Anlage 5 sind nach Abschnitt 7.2 Buchstabe d beziehungsweise Abschnitt 7.3
Buchstabe c der Vereinbarung für alle Vertragsparteien
am 1. Januar 1995
in Kraft getreten. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. März 1995 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 9. Oktober 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schlffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 13. Juli 1995
Die von der Bundesrepublik Deutschland in London am 23. März 1987 unter-
zeichnete Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung
von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
, ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 12. September 1993
In Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 26. Oktober 1988 bei dem
Generaldirektor der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
hinterlegt worden.
Die Vereinbarung ist ferner am 12. September 1993 in Kraft getreten für:
Australien
Belgien
Chile
Dänemark
Finnland
Frankreich
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung:
(Übersetzung)
•En signant sans reserve d'approbation "Bei der ohne Vorbehalt der Genehmigung
I'Accord international sur l'utilisation des erfolgten Unterzeichnung der am 16. Okto-
stations terriennes INMARSAT de navires ber 1985 auf der vierten Tagung der' Ver-
dans les limites de 1a mer territoriale et sammlung der Vertragsparteien der IN-
des ports, adopte a Londres le 16 octobre MARSAT in London angenommenen Inter-
1985 lors pe Ja quatrieme session de nationalen Vereinbarung über die Nutzung
l'assemblee des parties d'INMARSAT, le von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in-
Gouvernement de la Republique fra~ise nerhalb des Küstenmeers und in Häfen er-
. declare qu'il est dans ses intentions, dans le klärt die Regierung der Französischen Re-
strict respect des dispositions des articles 3 publik, daß sie beabsichtigt, unter strikter
et 4 dudit Accord, de restreindre l'exploita- Einhaltung der Artikel 3 und 4 der Vereinba-
tion du systeme INMARSAT dans ses ports rung den Betrieb des INMARSAT-Systems
et dans ses eaux territoriales, chaque fois in ihren Häfen und Hoheitsgewässern ein-
que les circonstances l'exigeront.» zuschränken, sooft die Umstände es erfor-
dern."
Griechenland
Indien
Indonesien
Italien
Kanada
Katar
Kuwait
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
österreich
Polen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 867
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
Singapur
Spanien
Südafrika
Vereinigtes Königreich
Die Vereinbarung ist weiterhin in Kraft getreten für:
Bulgarien am 26.Junl 1995
China am 3. November 1993
Kuba am 15. September 1993
Liberia am 13.Juni 1995
Malaysia am 27. Juli 1994
Malediven am 18. Februar 1994
Zypern am 29. März 1994
Die Internationale Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Internationale Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
International Agreement
on the Use of INMARSAT Ship Earth Stations
within the Territorial Sea and Ports
Projet d'accord international
sur l'utilisation des stations terriennes INMARSAT de navires
dans les limites de la mer territoriale et des ports
(Übersetzung)
Preambre Preambule Präambel
The States Parties (hereinafter referred to Les Etats Parties (ci-apres denommes Die Staaten, die Vertragsparteien dieser
as "Parties; to this Agreement, «Parties») au present Accorcl, Vereinbarung sind (im folgenden als "Ver-
tragsparteien" bezeichnet) -
Desiring to achieve the objectives envis- Souhaitant atteindre les objectifs prews in dem Wunsch, die in Empfehlung 3 der
aged in Recommendation 3 of the Interna- par la Recommandation 3 de 1a Conference Internationalen Konferenz von 1975 bis
tional Conference on the Establishment of a
internationale relative ra creation d'un sys- 1976 über die Errichtung eines Internationa-
an International Maritime Satellite System, teme international de telecommunications len Seefunksatellitensystems angestrebten
1975-1976,and maritimes par satellites, 1975-1976, et Ziele zu erreichen, und
Having decided to improve the distress Ayant decide d'ameliorer les communica- entschlossen, die Not- und Sicherheits-
and safety of life at sea communications, tions pour 1a sauvegarde de 1a vie en mer funkverbindungen zum Schutz des mensch-
and the efficiency and management of ainsi que l'efficacite et la gestion des navi- lichen Lebens auf See, die Leistungsfähig-
ships, res, keit und den Einsatz von Schiffen zu ver-
bessern -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Article 1 Artikel 1
(1) Pursuant to the provisions set forthin 1) Conformement aux dispositions pre- (1) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung
this Agreement and In aocordance with nav- vues par le pr6sent Accord et dans le res- und im Einklang mit den völkerrechtlich an-
igationar rights established under interna- a
pect des droits relatifs 1a navigation recon- erkannten Schiffahrtsrechten gestatten die
tional law, Parties shall permit in their terri- nus par le droit international, les Parties Vertragsparteien in ihrem Küstenmeer und
torial seas and ports the operation of ap- autorisent, dans leur mer territoriale et dans in ihren Häfen den Betrieb zugelassener
proved ship earth stations appertaining to leurs ports, l'exploitation de stations terrien- Schiffs-Erdfunkstellen, die zu dem von der
the maritime space communication system nes de navire agr6ees, relevant du systeme Internationalen Seefunksatelliten-Organisa-
provided by the International Maritime de telecommunications maritimes spatiales tion (INMARSAT) bereitgestellten See-
Satellite Organization (INMARSAT) and mis en place par !'Organisation internatio- Weltraumfunksystem gehören und auf
properly installed aboard ships flying the nale de tel~munications maritimes par Schiffen, welche die Flagge einer anderen
trag of any other Party (hereinafter referred satellites (INMARSAT) et installees selon Vertragspartei führen, ordnungsgemäß in-
to as "INMARSAT Ship Earth Stations;. les normes sur des navires battant pavillon stalliert sind (im folgenden als "INMAR-
de toute autre Partie (ci-apres denommees SAT-Schiffs-Erdfunkstellen" bezeichnet).
«stations terriennes INMARSAT de navi-
res» ).
(2) Such permission shall at all times be a
2) Cette autorisation est tout moment (2) Eine solche Erlaubnis ist stets auf die
restricted to the use of maritime mobife- a
limitee futilisation par les stations terrien- Nutzung von Frequenzen des beweglichen
satellite frequencies by the INMARSAT nes INMARSAT de navires des frequences Seefunkdienstes über Satelliten durch die
Ship Earth Station and shall be subject to du systeme mobile maritime par satellite et INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen beschränkt
compliance by the INMARSAT Ship Earth sous reserve du respect par lesdites sta- und gilt vorbehaltlich der Einhaltung der
Station with the applicable Radio Regula- tions des dispositions pertinentes du regle- anzuwendenden Vollzugsordnung für den
tions of the International Telecommunica- ment des radiocommunications de l'Union Funkdienst der Internationalen Fernmelde-
tion Union and the oonditions set forth in internationale des telecommunications et union und des Artikels 2 dieser Vereinba-
Article 2 of this Agreement des conditions enoncees a I'Article 2 du rung durch die INMARSAT-Schiffs-Erd-
present Accord. funksteHen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 869
Article 2 Article 2 Artikel 2
(1) The operation of INMARSAT Ship 1) L' exploitation des stations terriennes (1) Der Betrieb der INMARSAT-Schiffs-
Earth Stations shall be subject to the follow- INMARSAT de navires est soumise aux Erdfunkstellen unterliegt den folgenden
ing conditions: conditions suivantes: Bedingungen:
(a) it shall not be prejudicial to the peace, a
a) elle n'est pas prejudiciable la paix, au a) er darf den Frieden, die gute Ordnung
good order and security of the Coastal a
bon ordre et la securite de l'Etat cö- und die Sicherheit des Küstenstaats
State; tier; nicht beeinträchtigen;
(b) it shall not cause harmful interference to b) eile ne cree pas d'interferences nuisi- b) er darf keine schädlichen Störungen an-
other radio services operating within the bles avec les autres services de radio derer Funkdienste verursachen, die in-
boundaries of the Coastal State's territ- exploites dans les limites du territoire de nerhalb der Grenzen des Hoheitsge-
ory; l'Etat cötier; biets des Küstenstaats betrieben wer-
den;
(c) it shall give priority to distress and safety c) eile donne priorite aux transmissions de c) er hat im Einklang mit einschlägigen
transmissions in accordance with rele- detresse et de securite conformement internationalen Übereinkünften und ins-
vant international conventions and, in aux conventions internationales perti- besondere der Vollzugsordnung für den
particular, the Radio Regulations of the nentes et notamment au Reglement des Funkdienst der Internationalen Fernmel-
International Telecommunication Union; radiocommunications de l'Union interna- de-Union Not- und Sicherheitsaussen-
tionale des telecommunications; dungen Vorrang einzuräumen;
(d) safeguard measures shall be taken, d) des mesures de securite sont prises, d) während des Betriebs von INMARSAT-
subject to relevant safety regulations, compte tenu des reglements de securite Schiffs-Erdfunkstellen in einem Gebiet,
during the operation of INMARSAT Ship pertinents, lors de l'exploitation de sta- in dem explosive Gase vorhanden sind,
Earth Stations in an area containing the tions terriennes INMARSAT de navires insbesondere während Arbeiten im Zu-
presence of explosive gases, in particu- dans une zone ou l'on se trouve en sammenhang mit OC und anderen feuer-
lar during operations relating to oil and presence de gaz explosifs et particulie- gefährlichen Stoffen, müssen unter Ein-
other inflammable substances; rement lors d'operations touchant au pe- haltung einschlägiger Sicherheitsvor-
trole ou aux autres substances inflam- schriften Schutzmaßnahmen ergriffen
mables; werden;
(e) INMARSAT Ship Earth Stations shall be e) les stations terriennes INMARSAT de e) INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen un-
subject to inspection by the authorities navires sont passibles d'un contröle de terliegen auf Antrag des Küstenstaats
of the Coastal State at the latter's re- a
la part des autorites de l'Etat cötier la der Prüfung durch dessen Behörden;
quest, without prejudice to the naviga- demande de celui-ci, sans prejudice des völkerrechtlich anerkannte Schiffahrts-
tional rights established under interna- droits relatifs a la navigation reconnus rechte bleiben unberührt.
tional law. par le droit international.
(2) In this Agreement, "Coastal State" 2) Au sens du present Accord, l'expres- (2) In dieser Vereinbarung bezeichnet
means the State in whose territorial sea and sion «Etat cötier» designe !'Etat dans la mer ,.Küstenstaat" den Staat, in dessen Küsten-
ports the INMARSAT Ship Earth Station, territoriale et les ports duquel la station ter- meer und Häfen die INMARSAT-Schiffs-
subject to the provisions of this Agreement, rienne INMARSAT de navires est exploitee Erdfunkstellen unter Einhaltung dieser Ver-
is operating. conformement avec les dispositions du pre- einbarung betrieben werden.
sent Accord.
Article 3 Article 3 Artikel 3
Parties may, without prejudice to naviga- Sans prejudice des droits relatifs ä la Die Vertragsparteien können unbescha-
tional rights established under international navigation reconnus par le droit internatio- det der völkerrechtlich anerkannten Schiff-
law, restrict, suspend or prohibit the opera- nal, les Parties peuvent limiter, suspendre fahrtsrechte den Betrieb von INMARSAT-
tion of INMARSAT Ship Earth Stations in ou interdire l'exploitation des stations ter- Schiffs-Erdfunkstellen in von ihnen be-
ports and areas of territorial sea specified by riennes INMARSAT de navires dans les stimmten Häfen und Gebieten des Küsten-
them. Without prejudice to the entry into ports et les zones de la mer territoriale meers einschränken, vorübergehend ein-
force of such restriction, suspension or qu'elles auront designes. Ces limitations, stellen lassen oder untersagen. Unbescha-
prohibition, as determined by the Party, it suspensions ou interdictions telles que deci- det des Wirksamwerdens einer solchen von
shall be notified to the Depositary of this dees par la Partie concernee, sont notifiees der Vertragspartei beschlossenen Ein-
Agreement as soon as possible. au Depositaire du present Accord aussi ra- schränkung, vorübergehenden Einstellung
pidement que possible. Elles entrent en vi- oder Untersagung wird diese so bald wie
gueur independamment de ladite notifica- möglich dem Verwahrer dieser Vereinba-
tion. rung notifiziert.
Article 4 Article 4 Artikel 4
Without prejudice to distress and safety Sans porter atteinte aux communications Unbeschadet des Not- und Sicherheits-
communications, the permission referred to de detresse et de securite, l'Etat cötier peut, funkverkehrs kann die in Artikel 1 Absatz 1
in paragraph (1) of Article 1 of this Agree- dans le cadre de l'autorisation mentionnee bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte be-
ment may be limited to the rights which the au paragraphe 1„ de l'article 1• du present grenzt werden, die der Flaggenstaat nach
flag State grants under paragraph (1) of Accord, limiter les droits accordes aux na- Artikel 1 Absatz 1 den Schiffen des betref-
Artic\e 1 within its territorial sea and ports to a
vires de l'Etat du pavillon ceux concedes fenden Küstenstaats innerhalb seines Kü-
the ships of the Coastal State concerned. par ce dernier, dans sa mer territoriale et stenmeers und in seinen Häfen gewährt.
dans ses ports, aux navires de l'Etat cötier
en vertu du m~me paragraphe.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Nothing in the present Agreement shall Rien dans le present Accord ne doit etre Diese Vereinbarung ist nicht so auszule-
be construed as preventing the granting of interprete comme pouvant empAcher l'octroi gen, als hindere sie eine Vertragspartei
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
any wider facilities by a Party in respect of l'octroi de plus amples facilites par une Par- daran, in bezug auf den Betrieb von IN-
the operation of INMARSAT Ship Earth a
tie quant l'exploitation des stations terrien- MARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassen-
Stations. nes INMARSAT de navires. dere Erleichterungen zu gewähren.
Article 6 Article 6 Artikel 6
This Agreement shaH not apply to war- Le present Accord ne s'applique pas aux Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegs-
ships and other government ships operated navires de guerre et aux autres navires schiffe und andere Staatsschiffe, die für
for non-commercial purposes. d'Etat utilises a des fins non commercia- nichtkommerzielle Zwecke betrieben wer-
les. den.
Article 7 Article 7 Artikel 7
(1) Any State may become Party to this 1) Tout Etat peut devenir Partie de cet (1) Ein Staat kann Vertragspartei dieser
Agreement by: Accord par: Vereinbarung werden,
(a) signature; or a) signature: ou a) indem er sie unterzeichnet,
(b) signature subject to ratification, accep- b) signature sous reserve de ratification, b) Indem er sie vorbehaltlich der Ratifika-
tance or approval, followed by ratifica- d'acceptation ou d'approbation, suivie tion, Annahme oder Genehmigung un-
tion, acceptance or approval; or de ratification, d'acceptation ou d'ap- terzeichnet und später ratifiziert, an-
probation: ou nimmt oder genehmigt oder
(c) accession or adhesion. c) accession ou adhesion. c) indem er ihr beitritt.
(2) This Agreement shall remain open for 2) Le present Accord reste ouvert a la (2) Diese Vereinbarung liegt vom 1. Ja-
signature in London from 1 January 1986 a a
signature, Londres partir du 1• janvier nuar 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in
until it enters into force and shall thereafter 1986 jusqu'a son entr6e en vigueur. II de- London zur Unterzeichnung und danach
remain open for accession or adhesion. meure ensuite ·ouvert A raccesssion ou a zum Beitritt auf.
l'adhesion.
Article 8 Article 8 Artikel 8
(1) This Agreement shall enter into force 1) Le present Accord entre en vigueur (1) Diese Vereinbarung tritt dreißig (30)
thirty (30) days after the date on which trente (30) jours apres la date A laquelle Tage nach dem Tag In Kraft, an dem fünf-
twenty-five (25) States have become Par- vingt-cinq (25) Etats deviennent Parties. undzwanzig (25) Staaten Vertragsparteien
ties. geworden sind.
(2) For a State whose Instrument of rati- 2) Pour l'Etat dont les instruments de (2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-,
fication, acceptance, approval, accession or ratification, d'acceptation, d'accession ou Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-
adhesion is deposited after the date on d'adhesion sont deposes apres la date a kunde nach Inkrafttreten dieser Vereinba-
which this Agreement enters into force, this laquelle le present Accord entre en vigueur, rung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung
Agreement shafl enter into force on the date ledit Accord entre en vigueur a la date a mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
of such deposit. laquelle est fait ce depöt.
Article 9 Article 9 Artikel 9
A Party may withdraw from this Agree- Une Partie peut, par notification adressee Eine Vertragspartei kann durch Notifika-
ment at any time by notification to the Oe- a
au Depositaire, se retirer de l'Accord tout tion an den Verwahrer jederzeit von dieser
positary. Such withdrawal shall take effect moment Ce retrait prend effet quatre- Vereinbarung zurücktreten. Ein solcher
ninety (90) days after the date of receipt by vingt-dix (90) jours apres la date de recep- Rücktritt wird neunzig (90) Tage nach Ein-
the Oepositary of the Party's written notifica- tion par le Depositaire de 1a notification gang der schriftlichen Rücktrittsnotifikation
tion to withdraw. ecrite par la Partie de se retirer. der Vertragspartei beim Verwahrer wirk-
sam.
Article 10 Article 10 Artikel 10
(1) The Director General of INMARSAT 1) Le Directeur General d'INMARSAT est (1) Der Generaldirektor der INMARSAT
shall be the Depositary of this Agreement. le Depositaire du present Accord. ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
(2) The Depositary shall, in particular, 2) En particulier, le Depositaire informe (2) Der Verwahrer notifiziert allen Ver-
promptly notify all Parties to this Agreement au plus töt toutes les Parties au present tragsparteien dieser Vereinbarung umge-
of: Accord: hend
(a) any signature of this Agreement; a) de toute signature de I'Accord; a) jede Unterzeichnung dieser Vereinba-
rung,
(b) the date of entry into force of this b) de la date de l'entree en vigueur de b) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Agreement; l'Accord; Vereinbarung,
(c) any deposit of Instruments of ratification, c) de tout dep0t d'instruments de ratifica- c) jede Hinterlegung von Ratifikations-,
acceptance, approval, accession or tion, d'acceptation, d'approbation, d'ac- Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
adhesion; cession ou d'adhesion; trittsurkunden,
(d) the date on which- a State has ceased to d) de la date A laquelle une Partie a cesse d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines
be a Party to this Agreement; d' Atre Partie du present Accord; Staates als Vertragspartei dieser Ver-
einbarung,
(e) any other noti(ications and communica- e) des autres notifications et communica- e) alle anderen Notifikationen und Mittei-
tions relating to this Agreement. tions ayant trait au present Accord. lungen im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 871
(3) Upon entry into force of this 3) Lors de l'entree en vigueur de l'Accord, (3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser
Agreement, the Oepositary shall transmit a le Oepositaire en transmet une copie certi- Vereinbarung übermittelt der Verwahrer
certified copy to the Secretary-General of fiee conforme au Secretaire General de dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
the United Nations for registration and pub- l'Organisation des Nations Unies pour enre- nen eine beglaubigte Abschrift zur Regi-
lication in accordance with Article 102 of the gistrement et publication, conformement strierung und Veröffentlichung nach Arti-
Charter of the United Nations. At the same aux dispositions de l'article 102 de la Charte kel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
time, the Oepositary shall transmit a certi- des Nations Unies. Le Depositaire trans- Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der
fied copy of this Agreement to the Interna- met, en m~me temps, une copie de I' Accord Internationalen Fernmelde-Union und der
tional Telecommunication Union and to the certifiee conforme A l'Union internationale Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
International Maritime Organization. a
des telecommunications et !'Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinba-
maritime internationale. rung.
Article 11 Article 11 Artikel 11
This Agreement is established in a single Le present Accord est etabli en un seul Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift
original in the English, French, Russian and exemplaire en langues anglalse, franyaise, in englischer, französischer, russischer und
Spanish languages, all the texts being russe et espagnole, tous les textes faisant spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
equally authentic, and shall be deposited egalement foi, et est depose aupres du Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie
with the Oepositary, who shall send a certi- Oepositaire qui adresse une oopie certifiee wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser über-
fied copy to Parties. conforme aux Parties. mittelt den Vertragsparteien eine beglaubig-
te Abschrift.
In witness whereof the undersigned, be- En foi de quoi, les soussignes, dument Zu Urkund dessen haben die von ihren
ing duly authorized thereto by their respect- autorises par leurs Gouvernements res- Regierungen hierzu gehörig befugten Un-
ive Governments, have signed this Agree- pectifs, ont signe le present Accord. terzeichneten diese Vereinbarung unter-
ment. schrieben.
Done at London on this sixteenth day of Fait a Londres ce seize octobre mit neuf Geschehen zu London am 16. Oktober
October of the year One Thousand Nine cent quatre-vingt-cinq. 1985.
Hundred and Eighty-Five.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom-17. Jull 1995
Lettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(BGBI. 1955 II S. 93) notifiziert, das für Lettland am 29. Mai 1928 in Kraft getreten
ist.
Diese aekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 42).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 8. August 1995
Die in Tallinn am 6. April 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße ist nach
ihrem Artikel 19
am 9. Oktober 1993
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1995
De r B u n de s.m in ist e r fü r V e r k eh r
In Vertretung
Henke
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation
der Republik Estland
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Das Bundesministerium für Verkehr der auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für
Bundesrepulik Deutschland Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
und (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
das Ministerium für Verkehr und Kommunikation Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
der Republik Estland - Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und Artikel 3
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
haben folgendes vereinbart:
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
Artikel 1
legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von Per- Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
sonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwi- werden.
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-
und im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
berechtigt sind.
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Abschnitt 1 Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Personenverkehr beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als "Sonderfor-
men des Linienverkehrs" bezeichnet.
Artikel 2
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Be- der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Seiten. Die
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßga-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 873
be des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei erteilt. Die und die zuständigen Behörden werden von den Vertragsparteien
Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erforderlichenfalls in der Gemischten Kommission nach Artikel 16
erteilt werden. vereinbart.
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Seiten. -Hoheitsgebiet der anderen Seite von deren Grenzbehörde abzu-
Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs .. stempeln ist.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Seite Artikel 5
einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen
Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme der (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
zuständigen Behörde der einen Vertragspartei unmittelbar an die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden. Sinne von Artikel 4 ist.
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson- (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr be-
dere folgende Angaben enthalten: dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich um eine der nachste-
hend genannten Fahrten handelt:
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des antragstellenden Unternehmens; a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe
2. Art des Verkehrs; befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
3. beantragte Genehmigungsdauer; ten mit geschlossenen Türen),
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent- oder
lich); b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
5. Fahrplan; werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
rückfahrten),
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- oder
stellen); c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus•
8. länge der Tagesfahrtstrecke; gangsort zurückzubringen.
9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
1 O. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
die zuständige Behörde der betreffenden Seite dies gestattet.
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
Artikel 4 gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Seite. Der
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil- zuständige Behörde der anderen Seite zu richten. Er soll minde•
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten stens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
die Hinfahrt gemeinsam zurücklegen oder zurückgelegt haben, Angaben enthalten:
werden bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort zurückge- 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
bracht. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Neben der
2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
Beförderungsleistung muß die Unterkunft der Reisegruppe mit
oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
der Reise eingeschlossen sein. Die erste Rückfahrt und die letzte
4. · Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten müssen Leerfahrten
sein. 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen 7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
Behörde der betreffenden Seite oder der betreffenden Seiten zenden Kraftomnibusse.
Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer ande-
ren Gruppe vornehmen. (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-
verkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung Republik Estland das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 und Unterneh-
der zuständigen Behörde der anderen Seite. Der Antrag auf mer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrtenblatt
Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige gemäß Anlage 2. Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt voll-
Behörde der anderen Seite zu richten. Er soll sechzig Tage vor ständig auszufüllen.
Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
(4) Anträge äuf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab·
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 Artikel 6
zusätzlich die Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5
den Ort, die Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem
Fahrgäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sol• Unternehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen
len, sowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten.
weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, noch, im
(5) Die Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere als in der Genehmi•
Pendelverkehren, die zu verwendenden Genehmigungsvordrucke gung angegebene Kraftfahrzeuge genutzt werden.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(2) Die Genehmigungen berechtigen nicht, Personen zwischen kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium
zwei im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden Orten zu für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland oder den
befördern (Kabotageverbot). von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
Abschnitt II kehr und Kommunikation der Republik Estland erteilt und von dem
Güterverkehr Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
Artikel 7
Artikel 11
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
Werkverkehrs bedürfen fOr Beförderungen zwischen dem Staat, in (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinba-
dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und dem an- rung legt unter Berücksichtigung des Außenhandels und des
deren Staat (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch den Transitverkehrs die Anzahl der für jede Seite jährlich zur Verfü-
anderen Staat einer Genehmigung der zuständigen ·Behörde die- gung stehenden Genehmigungen fest.
ser Seite. _(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-
darfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 dieser Vereinbarung ge-
Artikel 8 ändert werden.
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-
für ihn selbst und ist nicht übertragbar. mischten Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinbarung fest-
gelegt.
(2) Eine Genehmigung ist für jedes Lastkraftfahrzeug und für
jede Zugmaschine erforderlich. Sie gilt zugleich für den mitgeführ-
ten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner Abschnitt 111
Zulassung. AHgemeine Bestimmungen
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten Artikel 12
Zelt (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten In dem in der Genehmigung angegebenen Zeit- Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieser Ver-
einbarung entfallen für Beförderungsuntemehmer der Vertrags-
raum (Fahrtgenehmigung).
parteien Zollabfertigungsgebühren, Einfuhrabgaben (Zoff, Einfuhr-
(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem umsatzsteuer und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht
dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der Staat, in dem das für die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren von:
wi~ oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden.
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
(5) Die Genehmigung berechtigt nicht. Beförderungen von Gü- vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau
tern zwischen zwei. im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
Orten durchzuführen (Kabotageverbot). die Abgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von
(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver- eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcontainern ist
kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio- bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahr-
nal üblichen Muster entsprechen muß. zeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern je Fahrzeug
oder Spezialcontainer beschränkt; Treibstoff zum Betrieb von
Kühl- oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen sind zusätz-
Artikel 9 lich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage abgaben-
(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und Beförderun- frei;
gen von b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die
1. Gegenständen oder Materialien, die ausschließlich zur Wer- dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-
bung oder Information bestimmt sind, im Wechselverkehr rung entsprechen;
(z. B. Messe- und Ausstellungsgut); c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-
Sport- oder Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund- geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-
funk-. Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr; selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-
mungen der jeweiligen Vertragspartei zonamtlich behandelt
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
werden.
4. Leichen;
Artikel 13
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen. deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder Wenn das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeugs oder
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- der Ladung die im jeweils anderen Staat zulässigen Grenzwerte
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen
Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern; Artikel 14
7. lebenden Tieren. (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-
(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 kann weitere und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-
Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen. mungen einzuhalten.
(2) Genehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder-
Artikel 10
lichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzufüh-
(1) Die für Unternehmer der Republik Estland erforderlichen ren, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver- vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 875
(3) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-
Bestimmungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Be- fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft
hörden der Seite, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zuge- zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Seite, in
lassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Seite, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine ·
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
der folgenden Maßnahmen:
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel- gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung); nen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit zu lö-
schen.
b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant•
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
nen Daten aktenkundig zu machen.
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-
de der anderen Seite den Unternehmer vom Verkehr ausge- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
schlossen hat. tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge-
gen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe-
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe b kann auch
fugte Bekanntgabe zu schützen.
unmittelbar von der zuständigen Behörde der Seite ergriffen wer-
den, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wor-
den ist. Artikel 16
(5) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter- Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission ein.
richten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe- Sie besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien und tritt auf
nen Maßnahmen. Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die ordnungsge-
mäße Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten. Falls
Artikel 15 erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteili-
Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des inner- gung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, dieser Vereinbarung an die Verkehrsentwicklung sowie an geän-
gelten die nachfolgenden Bestimmungen: derte Rechtsvorschriften.
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Artikel 17
Seite vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- nach den Artikeln 3, 4, 5, 1o, 13 und 14 dieser Vereinbarung
chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über mit.
die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zu- Artikel 18
ständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den von
lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der
ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter
übermittelnden Stelle erfolgen.
die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der gliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und diese Vereinbarung nicht berührt.
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote Artikel 19
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Verein-
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzuneh- barung in beiden Ländern erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens
men. wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung angesehen.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person (2) Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sie von einer
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der Kündigung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Tallinn am 6. April 1993 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist. ·
Für das Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Günther Krause
Für das Ministerium für Verkehr und Kommunikation
der Republik Estland
Andi Meister
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
Vom 15. August 1995
Das in Kiel am 19. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen über den grenz-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der
Straße ist nach seinem Artikel 19
am 19. Juli 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Sandhäger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen).
Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-
und
kehrsdiensten.
die Regierung der Republik Litauen -
(2) Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von mehr aJs neun Personen
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als Personen-
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
kraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-
stattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
haben folgendes vereinbart:
(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Artikel 1 Artikel 3
Dieses Abkommen regelt nach Maßgabe des jeweiligen inner-
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
staatlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus
grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
republik Deutschland und der Republik Litauen und im Transit
getten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-
durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet
legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für
ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt
Verkehre, die wie Linienverkehre durchgeführt werden.
sind. Die grenzüberschreitenden Beförderungen erfolgen über die
von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Grenzübergangs- (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
stellen. hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Personenverkehr Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-
Artikel 2 beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-
men des Linienverkehrs" bezeichnet. ·
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Beför-
derung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen auf (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Personen• der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 an
teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar- verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu werden die Vertragsparteien in der nach Artikel 14 gebildeten
fünf Jahren erteilt werden. Gemischten Kommission vereinbaren.
(4) Änderungen des Linienverlaufes, der Haltestellen, der (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenzbe-
Vertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betrie- hörden abzustempeln ist.
bes.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge Artikel 5
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
Sinne von Artikel 4 ist.
der einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei
zu übersenden. (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-
dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen folgende
Angaben enthalten: a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-
des antragstellenden Unternehmens;
ten mit geschlossenen Türen),
2. Art des Verkehrs;
oder
3. beantragte Genehmigungsdauer;
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö- werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-
chentlich); rückfahrten),
5. Fahrplan; oder
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab- c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
stellen); befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; gangsort zurückzubringen.
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
8. Länge der Tagesfahrstrecke;
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-
10. Zahl der Sitzplätze der Kraftomnibusse, die eingesetzt wer- stattet.
den sollen; (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die
zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
Artikel 4 das Unternehmen seinen Sitz hat, an die zuständige Behörde der
anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens vier Wo-
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
chen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten
von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför- (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen folgende Angaben
dert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die enthalten:
die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt
1. Name und Vorname oder Finna sowie vollständige Anschrift
zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und
des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-
stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
ziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und. gege- 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten 4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
müssen Leerfahrten sein. 5. Daten der Hin- und Rückfahrt;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden 7. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der Kraftomni-
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück- busse, die eingesetzt werden sollen.
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-
(3) Jeder Pendelverkehr bedarf der Genehmigung der zuständi- kehre werden in der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom-
gen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung mission vereinbart.
einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige Behörde der
anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig Tage vor Auf- Artikel 6
nahme des Verkehrs gestellt werden.
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab- sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-
satz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder
die Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über Ort und auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle
Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh- des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der
rend ihres Aufenthaltes untergebracht werden sollen, sowie über Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Linienverkehr kann
die Dauer des Aufenthaltes enthalten. jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
ist, Auftragsunternehmer einsetzen. Diese brauchen in der Ge- (2) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmigung
nehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine nach Artikel 7 nicht erforderlich. Bei diesen Beförderungen sind
amtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag, der zwi- Unterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um
schen den Unternehmen abgeschlossen wurde, oder eine beglau- Werkverkehr handelt.
bigte Ausfertigung des Vertrages mit sich führen.
(3) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission kann
(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun- weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind men.
bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug
mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Artikel 10
Kontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor
Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen. (1) Die für Unternehmer der Republik Litauen erforderlichen
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium
für Verkehr der Republik Litauen oder von den von ihm beaufti:ag-
Güterverkehr ten Behörden ausgegeben.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-
Artlkel7 derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-
kehr der Republik Litauen erteilt und vom Bundesministerium für
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs bedürfen für
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm
Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem
beauftragten Behörden ausgegeben.
das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, in das Hoheitsge-
biet der anderen Vertragspartei und umgekehrt sowie im Transit-
verkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für Artikel 11
jede Beförderung einer Genehmigung der zuständigen Behörde
(1) In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission
dieser Vertragspartei.
wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksich-
tigung des Umfanges des Außenhandels und des Transitverkehrs
Artikel 8 die erforderliche Anzahl der Genehmigungen, die jeder Vertrags-
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur partei jährlich zur Verfügung gestellt werden, vereinbart.
für ihn selbst und ist nicht Obertragbar. (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- darfsfall nach Maßgabe des Artikels 14 geändert werden.
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge- (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden rn der nach
führten Anhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom Ort sei- Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.
ner Zulassung.
(3) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr-
ten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder Allgemeine Bestimmungen
für jeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der
Genehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung). Artikel 12
(4) Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Ver- Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeuges oder der
tragspartei in einen dritten Staat und umgekehrt sind nur zulässig, Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
wenn dabei das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-
Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durch- migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-
fahren wird. In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom• lich.
mission können nach Überprüfung des Bedarfes Ausnahmen
vereinbart werden.
Artikel 13
(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen
zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden Or- (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die in dem Hoheitsgebiet
ten durchzuführen. der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und anderen Be-
stimmungen, die den Straßenverkehr und die Kraftfahrzeuge be-
(6) Für Beförderungen nach diesem Abkommen sind Frachtpa- treffen, sowie die jeweils geltenden Zoll-, Einreise- und Aufent-
piere erforderlich, deren Form dem international üblichen Muster haltsbestimmungen einzuhalten.
entsprechen muß.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das auf seiten
Artikel 9 der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von mungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-
1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder
gelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-
Unterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-, gen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
a) Aufforderungen an den verantwortlichen Unternehmer, die
funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
b) vorübergehendes Verbot, Beförderungen im Sinne dieses Ab-
4. Leichen; kommens durchzuführen;
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t oder wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An- Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Be-
hänger, 3,5 t nicht übersteigt; hörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Ver-
kehr ausgeschlossen hat. ·
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-
wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe- (3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar
sondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 879
in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft bean-
ist. tragt wird.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter- 6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in
richten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe- bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten be-
nen Maßnahmen. sondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde
Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen
Artikel 14 Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu
löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt
Vertreter der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommis- worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
sion ein; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um
die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu ge- 7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-
währleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommis- tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
sion unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur nen Daten aktenkundig zu machen und übermittelte personen-
Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsentwickfung so- bezogene Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-
wie an geänderte Rechtsvorschriften. fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-
zen.
Artikel 15
Artikel 16
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderungen
gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoffarmen
jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der fahrzeug-
technischen Sicherheit zu fördern. Die Einzelheiten werden in der
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.
dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-
telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Artikel 17
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 12, 13 und 15 mit.
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Be-
Artikel 18
hörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an ande-
re Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermitteln- Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertragspar-
den Behörde erfolgen. teien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter den
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
gliedschaft in der Europäischen Union.
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili- Artikel 19
gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Unterzeichnung in
zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, Kraft.
die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vor- Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im
zunehmen. Fall der Kündigung tritt es sechs Monate nach Eingang der Kündi-
gung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen
Artikel 20
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu vom 22. Oktober 1992 zwischen dem Bundesminister für Verkehr
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr
lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffe- der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen-
nen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht und Güterverkehr auf der Straße außer Kraft.
Geschehen zu Kiel am 19. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg
Manfred Carstens
Für die Regierung der Republik Litauen
Jonas Birziskis
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 7. September 1995
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 Ober die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Namibia am 18. Mai 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen:
(Übersetzung)
"'The Govemment of the Republic of Nami- „Die Regierung der Republik Namibia
bia reserves the right to designate a place behält sich das Recht vor, einen oder meh-
or places for principal reception and resi- rere Orte als Hauptaufnahme- und -aufent-
dence for refugees or to restrict their free- haltsorte für Flüchtlinge zu bestimmen oder
dom of movement in consideration of na- die Freizügigkeit der Flüchtlinge einzu-
tional security so required or make lt advi- schränken, sofern dies mit Rücksicht auf die
sable." Sicherheit des Landes erforderlich oder
ratsam ist.•
sowie nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, wonach Namibia nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkom-
mens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
•events occurring in Europa or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Salomonen am 29. Mai 1995
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, wonach die Salomonen nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" .Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
- eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Griechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
27. Februar 1995 die R ü c k nahm e des anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde am 5. April 1960 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 17
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 881
des Abkommens notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 14. Februar 1961
- BGBI. II S. 140 - und vom 18. September 1978 - BGBI. II S. 1243).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juni 1995 (BGBI. II S. 629). •
Bonn, den 7. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-ungarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität
Vom 8. September 1995
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 23. Januar/26. Juni 1995 geschlos-
sene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Krimi-
nalität vom 22. März 1991 (BGBI. 1993 II S. 743) ist nach ihrem letzten Absatz
am 26. Juni 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Botschaft Budapest, 23. Januar 1995 Außenministerium Budapest den 26. Juni 1995
der Bundesrepublik Deutschland
Budapest
Verbalnote Nr. 35/95
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, Das Außenministerium beehrt sich auf die Note der Botschaft
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Nr. 35/95 folgendes mitzuteilen:
Ungarn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Sitzung der
Die Regierung der Republik Ungarn bezieht sich auf das Ergeb-
deutsch-ungarischen Gemischten Kommission am 13. Dezember
nis der Tagung der deutsch-ungarischen Gemischten Kommts-
1994 in Bonn den Abschluß einer Vereinbarung zur Änderung des
sion am 13. Dezember 1994 in Bonn und stimmt dem Abschluß
Abkommens vom 22. März 1991 zwischen der Regierung der
einer Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 22. März
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organi-
und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammen-
sierten Kriminalität vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben
arbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu. Die
soll: Änderung hat folgenden Wortlaut:
1. Artikel 2 wird wie folgt ergänzt: (Es folgt der Text der einleitenden Note.)
a) Der unter dem neunten Anstrich genannte Deliktbereich
.Eigentumskriminalitär wird erweitert und lautet wie folgt:
.-Eigentumskriminalität, insbesondere Kraftfahrzeug-Ver-
schiebung".
b) Nach dem letzten Anstrich wird ein weiterer Anstrich mit
dem zusätzlichen Deliktbereich ~-unerlaubter Handel mit
radioaktiven und nuklearen Materiaßen, Waren und Tech-
nologien von strategischer Bedeutung und anderen Rü-
stungsgütern" angefügt.
2. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt
,.Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Die
Sitzungen der Kommission finden abwechselnd in der Bun-
desrepublik Deutschland und in der Republik Ungarn statt."
3. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das
Abkommen.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den Vorschlä- Die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
gen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstan- Nr. 35/95 und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis Angelegenheiten der Republik Ungarn bilden eine Vereinbarung
der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun- Regierung der Republik Ungarn, welche am Tage des Datums
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn dieser Note in Kraft tritt.
bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch Schlußformel ...
diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten An die
der Republik Ungarn Botschaft
- Kons~larhauptabteilung - der Bundesrepublik Deutschland
Budapest Budapest
-------------·-------------------
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 883
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. September 1995
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 Ober die internationale Registrie-
rung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Albanien am 4. Oktober 1995
in Kraft treten.
Albanien hat die in Artikel 3bis des Abkommens vorgesehene Erklärung abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 11. September 1995
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Albanien am 4. Oktober 1995
Lesotho am 21. Oktober 1995
in Kraft treten.
Li echten s t ein und die Schweiz haben dem Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum jeweils die R ü c k nah m e ihrer bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunden nach Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags
abgegebenen Erklärungen notifiziert. Nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b wird die
Rücknahme
am 1. September 1995
wirksam. Damit wird Kapitel II des Vertrags für Liechtenstein und die Schweiz von
diesem Tage an verbindlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 197811 S. 11), vom 7. Februar 1980 (BGBI. II S. 183)
und vom 28. Juni 1995 (BGBI. II S. 599).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die intemationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 11. September 1995
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 Ober die internationale Klassifika-
tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf
am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung
(BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Malawi am 24. Oktober 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1995 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 11. September t995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 11. September 1995
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 16n), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Malawi am 24. Oktober 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1995 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 885
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 11. September 1995
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über
die Internationale Patentklassifikation. geändert am 2. Ok-
tober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II S. 799). wird
nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Malawi am 24. Juli 1996
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1995 (BGBI. II S. 266).
Bonn, den 11. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
der Änderungen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 9. Oktober 1995
Die nach Abschnitt 7.2 Buchstabe c und Abschnitt 7.3 Buchstabe b der Pariser
Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 24. Novem-
ber 1994 angenommenen Änderungen des Abschnitts 8.2 der Vereinbarung, der
Anlage 1 sowie die am gleichen Tag angenommene Einfügung einer neuen
Anlage 5 sind nach Abschnitt 7.2 Buchstabe d beziehungsweise Abschnitt 7.3
Buchstabe c der Vereinbarung für alle Vertragsparteien
am 1. Januar 1995
in Kraft getreten. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. März 1995 (BGBI. II S. 260).
Bonn, den 9. Oktober 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Änderung
der Pariser Vereinbarung
über die Hafenstaatkontrolle
Amendment
to the Paris Memorandum
of Understanding on Port State Control
Amendement
au Memorandum d'Entente de Paris
sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(Übersetzung)
,. ,. 1.
a. Amendment to Sectlon 8.2 of the a. Amendement de la Sectlon 8.2 du Me- a) Änderung des Abschnitts 8.2 der Pa•
Paria Memorandum of Understandlng morandum d'Entente de Paria aur le riaer Vereinbarung über die Hafen-
on Port State Control. Contr61e des Navlres par l'Etat du staatkontrolle
Port.
The first sentence of Section 8.2 of the La premiere phrase de la Section 8.2 du Der erste Satz des Abschnitts 8.2 der
Paris Memorandum of Understanding Memorandum d'Entente de Paris sur le Pariser Vereinbarung über die Hafen-
on Port State Control has been Contröle des Navires par l'Etat du Port a staatkontrolle wurde wie folgt geändert:
amended to read as follows: ete amendee, libellee comme suit:
8.2 A Maritime Authority of a European 8.2 Une Autorite maritime d'un Etat cö- "8.2 Eine Seeschiffahrtsbehörde eines
coastal State and a coastal State of tier europeen et pays du bassin de europäischen Küstenstaats und ein
the North Atlantic basin from North l'Atlantique nord s'etendant de Küstenstaat des sich zwischen
America to Europe, which complies a
l'Amerique du Nord l'Europe, en Nordamerika und Europa erstrek-
with the criteria specified in An- remplissant les criteres, specifies kenden Nordatlantischen Beckens,
nex 5, may adhere to the Mem- dans l'Annexe 5, peuvent adherer welche die in Anlage 5 festgelegten
orandum with· the consent of all au Memorandum de Paris avec le Voraussetzungen erfüllen, können
Authorities participating in the consentement de toutes les auto- mit Zustimmung aller an der Ver-
Memorandum. rites qui participent dans le Memo- einbarung beteiligten Behörden der
randum. Vereinbarung beitreten."
b. A new Annex 5 has been lnserted b. Une nouvelle Annexe s a ete lnseree b) Nach dem Anhang zu Anlage 4 wurde
behlnd the Appendix to Annex 4, apres I'Appendlce a rAnnexe 4, llbel- eine neue Anlage 5 eingefügt, die wie
readlng as follows: lee comme sult: folgt lautet:
Annex 5 Annexe 5 ,.Anlage 5
Qualitative criteria for Criteres qualitatifs pour Inhaltliche Voraussetzungen
adherence to the Memorandum adherer au Memorandum für den Beitritt zur Vereinbarung
in accordance with conformement au nach Maßgabe des
Section 8.2 of the Memorandum Section 8.2 du Memorandum Abschnitts 8.2 der Vereinbarung
Qualitative criteria Criteres qualitatifs Inhaltliche Voraussetzungen
A Maritime Authority of a State, meeting Une Autorite maritime d'un Etat, en rem- Die Seeschiffahrtsbehörde eines Staa-
the geographical criterion specified in plissant le critere geographique specifie tes. der die in Abschnitt 8.2 der Verein-
Section 8.2 of the Memorandum, may dans la Section 8.2 du Memorandum, barung festgelegten geographischen
adhere as a full member, provided that peut adherer comme membre entier, a Voraussetzungen erfüllt, kann als Voll-
all of the following qualitative criteria la condition que tous les criteres qualita- mitglied beitreten, sofem alle nachste-
have been met: tifs soient remplis: henden inhaltlichen Voraussetzungen
erfüllt sind:
- such Maritime Authority shall expti- - une telle Autoritt\ maritime souscrira - Die betreffende Seeschiffahrtsbe-
citty subscribe to the commitments explicitement aux engagements hörde muß sich ausdrücklich zu den
under the Memorandum, with a view sous le Memorandum, dans l'inten- in der Vereinbarung enthaltenen
to contributing to the common en- a
tion de contribuer l'effort commun Verpflichtungen bekennen, nämlich
deavour to efiminate the operation of contre l'exploitation de navires infe- ·zu den gemeinsamen Anstrengun-
sub-standard ships; rieurs aux normes; gen beizutragen, den Betrieb unter-
normiger Schiffe zu unterbinden;
- such Maritime Authority shall have - une telle Autorite maritime ratifiera - die betreffende Seeschiffahrtsbehör-
ratified all relevant instruments in tous les instruments pertinents qui de muß alle in Kraft befindlichen ein-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 887
force, before adherence shall be sont en vigueur, avant que l'adhe- schlägigen Übereinkünfte ratifiziert
accomplished; rence soit accomplie; haben, bevor der Beitritt vollzogen
wird;
- such Maritime Authority shaJI have - une teile Autorite maritime devra - die betreffende Seeschiffahrtsbehör-
sufficient capacity, logistically and avoir qualite suffisante, logistique et de muß über ausreichende logisti-
substantially, to appropriately en- essentielle, afin d'executer convena- sche und tatsächliche Fähigkeiten
force compliance with international blement le respect aux normes mari- verfügen, um die Einhaltung interna-
maritime standards regarding mari- times internationales concemant la tionaler Seeschiffahrtsnormen be-
time safety, pollution prevention and securite maritime, la prevention de la züglich der Sicherheit der Seeschiff-
living and . working conditions on pollution et les conditions de vie et fahrt, der Verhütung der Verschmut-
board with regard to ships entitled to a
de travail bord des navires qui sont zung sowie der Lebens- und Arbeits-
fly its flag, which shall include the a
autorises battre leur pavillon, qui bedingungen an Bord der Schiffe,
employment of proper1y qualified a
doivent incorporer 1a mise l'ouvra- die ihre Flagge zu führen berechtigt
surveyors acting under the respon- ge des inspecteurs dument qualifies sind, in geeigneter Weise durchzu-
sibility of its Administration, to be qui agissent sous 1a responsabilite setzen; dazu gehört der Einsatz ent•
demonstrated to the satisfaction of a
de son Administration, demontrer sprechend befähigter Besichtiger,
the Committee referred to in Section a 1a satisfaction du Comite auquel il die unter der Verantwortung ihrer
6.1 of the Memorandum; est fait reference dans 1a Section 6.1 Verwaltung tätig sind, was dem in
du Memorandum; Abschnitt 6.1 der Vereinbarung ge-
nannten Ausschuß überzeugend
nachzuweisen ist;
- such Maritime Authority shall have - une teile Autorite maritime devra - die betreffende Seeschiffahrtsbehör-
sufficient capacity, logistically and avoir qualite suffisante, logistique et de muß über ausreichende logisti-
substantially, to comply in full with all essentielle, afin d'appliquer effecti- sche und tatsächliche Fähigkeiten
provisions and activities specified in vement toutes les provisions et les verfügen, um alle in der Vereinba-
the Memorandum in order to en- activites specifiees dans le Memo- rung enthaltenen Bestimmungen
hance its commitments, which shall randum afin d'etendre ses enga- und alle darin festgelegten Tätigkei-
include the employment of properfy gements, qui doivent incorporer 1a ten zu befolgen zu dem Zweck, ihren
qualified surveyors acting under the a
mise l'ouvrage des inspecteurs dü- Verpflichtungen nachzukommen;
responsibility of its Administration, to ment qualifies qui agissent sous 1a dazu gehört der Einsatz ent-
be demonstrated to the satisfaction responsabilite de son Administra- sprechend befähigter Besichtiger,
of the Committee referred to in Sec- a a
tion, demontrer ta satisfaction du die unter der Verantwortung ihrer
tion 6.1 of the Memorandum; Comite auquel il est fait reference Verwaltung tätig sind, was dem in
dans la Section 6.1 du Memoran- Abschnitt 6.1 der Vereinbarung ge-
dum; nannten Ausschuß überzeugend
nachzuweisen ist;
a Maritime Authority, whose flag has - une Autorite maritime dont le pavil- - eine Seeschiffahrtsbehörde, deren
appeared in the list of detentions fon a figure sur la liste des retentions Flagge in einem der drei Jahre un-
exceeding the average detention des navires plus que le pourcentage mittelbar vor dem Antrag auf Vollmit-
percentage, as published in the an- moyen, comme publie dans le rap- gliedschaft in der im Jahresbericht
nual report in any of three years port annuel dans n'importe quelle veröffentlichten Liste der überdurch-
immediately preceding its applica- periode de trois annees precedant schnittlich häufig festgehaltenen
tion for full membership, cannot be immediatement son application de Schiffe aufgeführt ist, kann nicht als
accepted as a full member of the membre entier, ne peut pas etre ac- Vollmitglied der Vereinbarung zuge-
Memorandum; cepte comme membre entier du lassen werden;
Memorandum;
- such Maritime Authority shall, as of - une telle Autorite maritime devra - die betreffende Seeschiffahrtsbehör-
its effective date of membership, es- a
etablir, partir de la date effective de de richtet am Tag des Wirksamwer-
tablish an on-line connection to the son adMsion, une communication dens ihrer Mitgliedschaft eine Stand-
information system referred to in An- directe avec le systeme d'informa- leitung mit dem in Anlage 4 bezeich-
nex 4; tion auquel il est fait reference dans neten Informationssystem ein;
l'Annexe 4;
- such Maritime Authority shall sign a - une teile Autorite maritime devra si- - die betreffende Seeschiffahrtsbehör-
financial agreement for paying its gner un arrangement financier pour de unterzeichnet eine Finanzverein-
share in the operating cost of the payer sa part des frais d'exploitation barung über die Zahlung ihres An-
Memorandum and shall, as of its du Memorandum et devra Atre, ä teils an den Kosten für die Durchfüh-
effective date, pay its financial con- partir de 1a date effective, sa cotisa- rung der Vereinbarung und leistet
tribution to the budget as approved tion financiere du budget comme ap- vom Tag des Wirksamwerdens ihrer
by the Committee referred to in Sec- prouve par le Comite, auquet il est Mitgliedschaft an ihren finanziellen
tion 6.1 of the Memorandum. fait reference dans la Section 6.1 du Beitrag zum Haushalt, wie er von
Memorandum. dem in Abschnitt 6.1 der Vereinba-
rung genannten Ausschuß ange-
nommen worden ist.
Assessment of compliance with the Constatation de 1a conformite aux condi- Die Feststellung, ob die obengenannten
above conditions shall only be valid for tions ci-dessus, devra 6tre valable pour Bedingungen erfüllt werden, gilt nur für
each individual case and shall not des cas individuels et ne peuvent pas jeden Einzelfall; sie schafft kein Präjudiz
create a precedent for any future cases, creer un precedent pour aucun cas dans für etwaige künftige Fälle, weder für die
neither for the Authorities present under l'avenir, ni pour les Autorites du Memo- an der Vereinbarung beteiligten Behör-
the Memorandum, nor for the potential randum, ni pour le nouveau signataire den noch für den potentiellen neuen
new signatory. potential. Unterzeichner."
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
II. II. II.
a. The summary of the contents of An- a. Le resume du sommaire de I' An- a) Die Zusamrnenf-ung dea Inhalts
nex 1 to the Paris Memorandum of nexe 1 du Memorandum d'Entente de der Anlage /1 der Pariser Vereinba-
Understanding on Port State Control Paris sur le Contr61e des Navlres par rung über die Hafenstaatkontrolle
has been amended as follows: l'Etat du Port a et6 amende comme wurde wl~ folgt geindert:
sult:
1. 2.1 has been renumbered into 2.2; 1. 2.1 a ete renumerote 2.2 1. 2.1 wurde 2.2
2. Above new 2.2 the following has 2. En t6te du nouveau 2.2 le suivant a 2. Vor dem neuen 2.2 wurde folgendes
been inserted: ete insere: eingefügt:
2.1 Initial control 2.1 contröle initial 2.1 Erstkontrolle
3. "3.4 Detention" has been amended 3. «3.4 Retention des navires» a ete 3. ,,3.4 Festhalten• wurde wie folgt ge-
into: amende: ändert:
3.4 Detention related to minimum 3.4 Retention relative aux normes 3.4 Festhalten im Zusammenhang
manning standards and certi- minimales concemant l'effectif mit Mindestnormen für die Stär-
fication et les brevets ke und Befähigung der Besat-
zung
4. Below "Section 5 Ships below 500 4. Au dessous de la «Section 5 Navires 4. Nach nAbschnitt 5 - Schiffe mit ei-
tons gross tonnage" the following d'une jauge brute inferieure a 500 nem Bruttoraumgehalt von weniger /
has been inserted: tonneaux» le suivant a ete insere: als 500 Registertonnen" wurde fol-
gendes eingefügt:
Section 6 - Guidelines for the deten- Section 6 - Directives pour la reten- Abschnitt 6 - Richtlinien für das
tion of ships of all sizes. tion des navires de tout tonnage. Festhalten von Schiffen jeder Grö-
ße
6.1 · lntroduction 6.1 lntroduction 6.1 Einleitung
6.2 Main criteria 6.2 Criteres principaux 6.2 Hauptkriterien
6.3 Application of main criteria 6.3 Application des criteres princi- 6.3 Anwendung der Hauptkriterien
paux
6.4 Detainable deficiencies 6.4 Defectuosites justifiant une re- 6.4 Mängel, die ein Festhalten des
tention · Schiffes rechtfertigen
b. The flrst •ntence of paragraph 1.2 of b. La premlere phrase du paragraphe b) Der erste Satz des Absatzes 1.2 der
Annex 1 to the Paris Memorandum of 1.2 de l'Annexe 1 du Memorandum Anlage 1 der Pariser Vereinbarung
Understandlng on Port State Control d'Entente de Paris sur le Controle über die Hafenataatkontrolle wurde
has been amended to read as fol- des Navlres par l'Etat du Port a ete wie folgt geändert:
lows: amendee, llbellee comme suit:
1.2 In taking a decision conceming the 1.2 Au moment de prendre la decision 1.2 Bei der Entscheidung über die Be-
rectification of a deficiency or de- de faire redresser une defectuosite seitigung von Mängeln beziehungs-
tention of a ship, the surveyor shall ou de retenir un navire, l'inspecteur weise das Festhalten eines Schif-
take into consideration the results doit prendre en campte les resul- fes berücksichtigt der Besichtiger
of the detailed inspection carried tats de l'inspection detaillee menee die Ergebnisse der nach Ab-
out in accordance with Section 3 of conformement a la Section 3 du schnitt 3 durchgeführten gründ-
the Memorandum and the guide- Memorandum et les Directives lichen Überprüfung sowie die in
lines mentioned in sections 3 and 6 mentionnees dans les Sections 3 den Abschnitten 3 und 6 dieser An-
of this Annex. et 6 de cette Annexe. lage genannten Richtlinien.
c. Section 2 of Annex 1 to the Paris c. Sectlon 2 de I' Annexe 1 du Memoran- c) Abschnitt 2 der Anlage 1 der Pariser
Memorandum of Unc:lerstanding on dum d'Entente de Paris sur le Contrö- Vereinbarung über die Hafenstaat-
Port State Control has been amended le des Navlres par l'Etat du Port a ete kontrolle wurde wie folgt geändert:
as follows: amendee comme sult:
1. Existing paragraph 2.1 has been re- 1. Le paragraphe existant 2.1 a ete 1. 2.1 wurde 2.2
numbered in 2.2 renumerote 2.2
2. A new paragraph 2.1 has been in- 2. Un nouveau paragr~phe 2.1 a ete 2. Ein neuer Absatz 2.1 wurde einge-
serted, reading as follows: insere libelle comme suit: fügt, der wie folgt lautet:
2.1 Initial control 2.1 Contröle initial 2.1 Erstkontrolle
At the initial control the sur- En effectuant un contröle initial Bei der Erstkontrolle prüft der
veyor shall, as a minimum, exa- l'inspecteur devra, au mini- Besichtiger mindestens folgen-
mine. the following documents: mum, examiner les documents de Unterlagen:
suivants:
- all relevant certificates, is- - tous les certificats perti- - alle einschlägigen Zeug-
sued in accordance with the nents, delivres conforme- nisse, die nach dem Inter-
provisions of the Interna- ment aux dispositions de la nationalen Übereinkommen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 889
tional Convention for the Convention internationale von 1974 zum Schutz des
Safety of Life at Sea, 1974 de 1974 pour la sauvegarde menschlichen Lebens auf
and its Protocols of 1978 de la vie humaine en mer et See und seinen Protokollen
and 1988; ses Protocoles de 1978 et von 1978 und 1988 ausge-
1988; stellt worden sind;
- all relevant certificates, is- - tous les certificats perti- - alle einschlägigen Zeug-
sued in accordance with the nents, delivres conforme- nisse, die nach dem Inter-
provisions of the Interna- ment aux dispositions de la nationalen Übereinkommen
tional Convention for the Convention internationale von 1973 zur Verhütung
Prevention of Pollution from de 1973 pour la prevention der Meeresverschmutzung
Ships, 1973, as modified by de la pollution par des na- durch Schiffe in der durch
the Protocol of 1978 relating vires telle qu'amendee par das ProtokoU von 1978 zu
thereto; le Protocole de 1978; dem Übereinkommen geän-
derten Fassung ausgestellt
worden sind;
- all relevant certificates, is- - tous les certificats perti- - alle einschlägigen Zeug-
sued in accordance with the nents, delivres conforme- nisse, die nach dem Inter-
provisions of the Interna- ment aux dispositions de la nationalen Freibord-Über-
tional Convention on Load Convention internationale einkommen von 1966 und
Lines, 1966 and its Protocol sur les lignes de charge, seinem Protokoll von 1988
1988; 1966 et son Protocole de ausgestellt worden sind;
1988;
- oil record book; - le registre des hydrocarbu- - das Öltagebuch;
res;
- record of construction and - fiche de construction et - den Bau- und Ausrü-
equipment; d'equipement; stungsnachweis;
- cargo record book (if rele- - le registre de la cargaison - das Ladungstagebuch (falls
vant); (le cas echeant) zutreffend);
- minimum safe manning - Je document specifiant tes - das Schiffsbesatzungs-
document; effectifs minimaux de secu- zeugnis;
rite;
- certificates of competency. - les brevets. - die Befähigungszeugnisse.
d. The headlng of paragraph 3.4 of An- d. Le tltre du paragraphe 3.4 de d) Die Überschrift des Absatzes 3.4 der
nex 1 to the Paris Memorandum of I' Annexe 1 du Memorandum d'Enten• Anlage 1 der Pariser Vereinbarung
Understanding on Port State Control te de Paris sur le Contröle des Na- über die Hafenstaatkontrolle wurde
has been amended to read as fol- vires par l'Etat du Porta ete amende, wie folgt geändert:
lows: libelle comme sult:
3.4 Detention related to minimum man- 3.4 Retention relative aux normes mini- 3.4 Festhalten im Zusammenhang mit
ning standards and certification males pour l'effectif et des certifica- Mindestnormen für die Stärke und
tions Befähigung der Besatzung
e. Behlnd paragraph 5.5 of Annex 1 to e. Apres paragraphe 5.5 de I' Annexe 1 e) Nach Absatz 5.5 der Anlage 1 der
the Paris Memorandum of Under- du Memorandum d'Entente de Paris Pariser Vereinbarung über die Hafen-
standing on Port State Control a new sur le contr6Ie des navires par l'Etat staatkontrolle wurde ein neuer Ab-
section 6 has been lnserted, reading du Port une nouvelle Section a ete schnitt 6 eingefügt, der wie folgt lau-
as folfows: inseree, libellee comme sult: tet:
Section 6 Section 6 ,,Abschnitt 6
Guidelines for the detention of ships of Directives pour la retention des navires Richtlinien für das Festhalten von Schif-
all sizes. de tout tonnage fen aller Größen
6.1 lntroduction 6.1 lntroduction 6.1 Einleitung
These guidelines shall be used Ces directives devront etre utili- Diese Richtlinien werden her-
if deficiencies are found during s~es si les defectuosites sont angezogen, wenn im Verlauf
the course of a ship inspection. constatees au cours d'une ins- der Überprüfung eines Schiffes
They are intended for guidance pection. Elles sont destinees a Mängel festgestellt werden. Sie
of the surveyor and should not servir de guide pour les inspec- sollen dem Besichtiger als
be considered as a checklist. teurs et ne devront pas etre Orientierungshilfe dienen und
considerees comme liste de sind nicht als Prüfliste zu be-
contröle. trachten.
6.2 Main criteria 6.2 Criteres principaux 6.2 Hauptkriterien
When exercising his profes- En faisant appel a son juge- Der Besichtiger soll seiner fach-
sional judgement as to whether ment professionnel afin de de- männischen Entscheidung
or not a ship should be detained terminer s'il devra retenir un darüber, ob ein Schiff festge-
the surveyor should apply the navire, l'inspecteur devra appli- halten werden soll, folgende
following criteria: quer les criteres suivants: Kriterien zugrunde legen:
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
*Timing: * Sequence * Zeitpunkt:
ships which are unsafe to pro- Les navires qui ne sont pas Schiffe, deren Sicherheits-
ceed to sea should be de- aptes a prendre la mer de- zustand ein Auslaufen nicht
tained upon the first inspec- vraient 6tre retenus lors de la gestattet. sollen ungeachtet
tion irrespective of the time premiere inspection, quel que der Dauer ihres Aufenthalts
the ship will stay in port; soit le temps que le navire im Hafen bereits bei der er-
passe au port; sten Überprüfung festgehal-
ten werden.
* Criterion: * Critere * Kriterium:
the ship should be detained if Le navire devrait etre retenu si Das Schiff soll festgehalten
the deficiencies on a ship are les defectuosites sont suffi- werden, falls es so schwer-
sufficiently serious to merit a samment graves pour qu'un wiegende Mängel aufweist,
surveyor retuming to the ship inspecteur doive retoumer au daß ein Besichtiger zu dem
to satisfy himself that they navire pour s'assurer qu'elles Schiff zurückkehren muß, um
have been rectified before the ont ete corrigees avant l'appa- sich persönlich davon zu
ship sails. reillage du navire. überzeugen, daß die Mängel
vor dem Auslaufen beseitigt
worden sind.
The need for the surveyor to La necessite pour l'inspecteur Besteht die Notwendigkeit, daß
retum to the ship classifies the de retourner au navire deter- der Besichtiger zu dem Schiff
seriousness of the deficiencies. mine 1a gravite de 1a defectuo- zurückkehrt, so werden die
However, it does not impose site. Toutefois, cette obligation Mängel damit als schwerwie•
such an obligation for every ne s'impose pas dans tous les genci eingestuft. Jedoch er-
case. lt implies that the Author- cas. ca implique que l'autorite wächst daraus nicht in jedem
ity should verify, preferably by a verifie, de preference par une Fall eine entsprechende Ver-
further visit, that the deficien- visite supplementaire, que les pflichtung. Es ergibt sich dar•
cies have been rectified before defectuosites ont ete corrigees aus allerdings, daß die Behörde
departure. avant le depart. vorzugsweise durch eine weite-
re Besichtigunsf nachprüfen
soll, daß die Mängel vor dem
Auslaufen beseitigt worden
sind.
6.3 Application of main criteria 6.3 Application des criteres princi- 6.3 Anwendung der Hauptkriterien
paux
When deciding whether the de- Pour decider si les defectuo- Bei der Entscheidung, ob die
ficiencies found in a ship are sites constatees sur un navire bei einem Schiff festgestellten
sufficiently serious to merit de- sont suffisamment graves pour Mängel schwerwiegend genug
tention the surveyor should as- justifier 1a retention du navire, sind, um ein festhalten zu
sess whether: l'inspecteur devrait determiner rechtfertigen, soll der Besichti-
si: ger folgendes prüfen:
.1 the ship has relevant, valid .1 Le navire dispose des clo- .1 Verfügt das Schiff über die
documentation; cuments pertinents et va- einschlägigen Unter1agen,
lides; und sind diese gültig?
.2 the ship has the crew re- .2 Le navire a l'equipage re• .2 Verfügt das Schiff über die
quired in the Minimum quis dans le document nach dem Schiffsbesat-
Safe Manning Document. specifiant les effectifs mini• zungszeugnis erforderli-
maux de securite. che Besatzung?
Ouring inspection the surveyor Au cours de l'inspection, Bei der Überprüfung soll der
should further assess whether l'inspecteur devrait verifier si le Beslchtiger ferner feststellen,
the ship and/or crew is able to: navire eVou l'equipage presen- ob Schiff und/oder Besatzung
te les capacites suivantes: während der gesamten bevor-
stehenden Reise zu folgendem
in der Lage sind:
.3 navigate safely throughout .3 effectuer sans danger son .3 sichere Navigation;
the forthcoming voyage; prochain voyage;
.4 safely handle, carry and .4 assurer dans des condi- .4 sicherer Umschlag und si-
monitor the condition of tions de securite, la manu- chere Beförderung der La-
the cargo throughout the tention, le transport et 1a dung sowie Überwachung
forthcoming voyage; surveillance de la cargai- ihres Zustands;
son pendant tout le voya-
ge;
.5 operate the engine room .5 assurer le bon fonctionne- .5 sichere Bedienung der An-
safely throughout the ment de la salle des ma- lagen im Maschinenraum;
forthcoming voyage; chines pendant tout le
voyage;
.6 maintain proper propulsion .6 assurer correctement sa .6 Aufrechterhaltung der ein-
and steering throughout propulsion et sa conduite wandfreien Funktion der
the forthcoming voyage; pendant tout le voyage; Antriebs- und Ruderanla-
ge;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 891
.7 fight fires effectively in any .7 lutter efficacement contre .7 wirksame Brandbekämp-
part of the ship if neces- l'incendie dans toute partie fung in jedem Teil des
sary during the forthcom- du navire si cela s'avere Schiffes, falls erforderlich;
ing voyage; necessaire lors du pro-
chain voyage;
.8 abandon ship speedily and .8 quitter le navire rapide- .8 schnelles und sicheres
safely and effect rescue if ment et sans danger et ef- Verlassen des Schiffes
necessary during the forth- fectuer un sauvetage si und Durchführung von
coming voyage; cela s'avere necessaire Rettungsmaßnahmen, falls
lors du prochain voyage; erforderlich;
.9 prevent pollution of the en- .9 prevenir la pollution de .9 Verhütung der Umwelt-
vironment throughout the I'environnement pendant verschmutzung;
forthcoming voyage; toute la duree du prochain
voyage;
.10 maintain adequate stability .1 o maintenir une stabilite .10 Aufrechterhaltung ausrei-
throughout the forthcom- adequate pendant toute la chender Stabilität;
ing voyage; duree du prochain voya-
ge;
.11 maintain adequate water- .11 maintenir une etancheite .11 Aufrechterhaltung einer
tight integrity throughout adequate pendant toute la ausreichenden Wasser-
the forthcoming voyage; duree du prochain voya- dichtigkeit;
ge;
.12 communicate in distress .12 communiquer dans des si- .12 Verständigung in Notsi-
situations if necessary dur- tuations de detresse si ce- tuationen, falls erforder-
ing the forthcoming voy- la s'avere necessair_e au lieh;
age; cours du prochain voya-
ge;
.13 provide safe and healthy .13 assurer des conditions de .13 vorsorge für Sicherheit
conditions on board securite et d'hygiene a und Gesundheit an Bord.
throughout the forthcom- bord pendant toute la du-
ing voyage; ree du voyage.
lt the result of any of these Si le resultat d'une de ces de- Ist unter Berücksichtigung aller
assessments is negative, tak- terminations est negative, festgestellten Mängel die Ant-
lng into account all deficiencies compte tenu de toutes les de- wort auf einen dieser Punkte
found, the ship should be fectuosites constatees, il peut negativ, so soll das festhalten
strongly considered for deten- ätre serieusement envisage de des Schiffes ernsthaft in Be-
tion. A combination of deficien- retenir le navire. Une combinai- tracht gezogen werden. Ein zu-
cies of a less serious nature son de defectuosites moins sammentreffen mehrerer weni-
may also warrant the detention graves peut egalement justifier ger schwerwiegender Mängel
of the ship. la retention du navire. kann ebenfalls das festhalten
des Schiffes rechtfertigen.
6.4 Detainable deficiencies 6.4 Defectuosites justifiant une re- 6.4 Mängel, die ein festhalten
tention rechtfertigen
To assist the surveyor in the a
Pour aider l'inspecteur utiliser Als Hilfe für den Besichtiger bei
use of these guidelines there les presentes directives, on der Anwendung dieser Richt-
follows a list of deficiencies, trouvera ci-apres une liste des linien folgt nachstehend eine Li-
grouped under relevant Con- defectuosites, regroupees se- ste von Mängeln, die nach den
ventions and/or Codes, which lon la Convention et/ou le Code einschlägigen Übereinkommen
are considered of such a ser- applicable, dont le caractere de und/oder Codes gruppenweise
ious nature that they may war- gravite est tel qu'elles pour- zusammengefaßt sind und die
rant the detention of the ship raient justifier la retention du als so schwerwiegend angese-
involved. This list is not con- navire conceme. Cette liste hen werden, daß sie das Fest-
sidered exhaustive but is in- n'est pas consideree exhaus- halten des Schiffes rechtferti-
tended to give an exemplifica- tive, mais a l'intention de don- gen können. Diese Liste ist
tion of reievant items. ner une exemplification de su- nicht als vollständig zu be-
jets pertinents. trachten; sie soll nur als Bei-
spiel für die einschlägigen
Sachverhalte dienen.
6.4.1 General 6.4.1 Generalites 6.4.1 Allgemeines
.1 the lack of valid certificates .1 Absence des certificats va- .1 Fehlen der in den einschlä-
as required by the rele- lables requis par les instru- gigen Übereinkünften vor-
vant instruments. However, ments pertinents. Toutefois, geschriebenen gültigen
ships flying the flag of les navires battant pavillon Zeugnisse. Schiffe, welche
States not a party to a d'un Etat qui n'est pas par- die Flagge eines Staates
Convention (relevant in- a
tie une convention (instru- führen, der nicht Vertrags•
strument) or not having im- ment pertinent) ou qui n'ap- partei eines Übereinkorn•
plemented another relevant plique pas un autre instru- mens (einer einschlägigen
instrument, are not entitled ment pertinent ne sont pas Übereinkunft) ist oder eine
---- - --- - - - - - - - - - - - ----------
-
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
to carry the certificates pro- a
habilites detenir les certifi- andere einschlägige Über-
vided for by the Convention cats prevus par la Conven- einkunft nicht anwendet,
or other relevant instru- tion ou aut~ instrument sind jedoch nicht berechtigt,
ment. Therefore, absence pertinent. L'absence des die nach dem betreffenden
of the required certificates certificats requis ne consti- Obereinkommen bezie-
should not by itself con- tue pas par consequent en hungsweise der einschlägi-
stitute reason to detain soi un motif suffisant pour gen Übereinkunft vorgese-
these ships, however, in ap- retenir ces navires. A cet henen Zeugnisse mit sich
plying the "no more favour- effet, pour appliquer la clau- zu führen. Das Fehlen der
able treatment" clause, sub- se prevoyant «de ne pas vorgeschriebenen Zeugnis-
stantial compliance with the faire beneficier ces navires se allein soll daher noch
provisions must be required de conditions plus favora- kein Grund für das Festhal-
before the ship sails. bles•, le navire devra 6tre ten der betreffenden Schiffe
largement conforme aux sein; jedoch muß unter An-
dispositions avant de pou- wendung der Nichtbegün-
voir appareiller. stigungsklausel die wesent-
liche Einhaltung der betref-
fenden Vorschriften ver-
langt werden, bevor das
Schiff auslaufen kann.
6.4.2 Areas under the SOLAS-Con- 6.4.2 Oomaines relevant de la 6.4.2 Bereiche, die unter das SOLAS-
vention (References are given Convention SOLAS (les refe- Übereinkommen fallen (Bezüge
in brackets) rences sont indiquees entre in Klammem)
parentheses)
.1 failure of proper operation . 1 fonctionnement defec- .1 j Störung der Antriebsanla-
of propulsion and other es- tueux de la propulsion et ge und anderer wichtiger
sential machinery, as well autres machines essen- Maschinen sowie der elek-
as electrical installations; tielles, ainsi que des instal- trischen Anlagen;
lations electriques;
.2 insufficient cleanliness of .2 proprete insuffisante de 1a .2 unzureichende Sauberkeit
engine room, excess salle des machines, pre- des Maschinenraums, über-
amount of oily-water mix- sence en exces d'eau hui- mAßiges Auftreten von
tures in bilges, insulation leuse dans les fonds de Öl-Wasser-Gemischen in
of piping including exhaust cales, isolation des cana- den Bilgen. Isolierung der
pipes in engine room con-: lisations, y compris des Rohrleitungen, einschließ-
taminated by oil, improper canalisations d'echappe- lich der Abgasleitungen im
operation of bilge pumping ment, enduites d'huile, Maschinenraum, mit Öl
arrangements; mauvais fonctionnement verschmutzt, fehlerhaftes
des dispositifs d'asseche- Arbeiten der Lenzpum-
ment des fonds de cales; penanlagen;
.3 failure of the proper opera- .3 fonctionnement defec- .3 Störung von Notstrom-
tion of emergency gene- tueux du generateur de aggregat, Beleuchtung,
rator, lighting, batteries secours, de l'eclairage, Batterien und Schaltern;
and switches; des batteries et des
commutateurs;
.4 failure of the proper opera- .4 fonctionnement defec- .4 Störung der Haupt- und
tion of the main and auxi- a
tueux de l'appareil gou- der Hilfsruderanlage;
liary steering gear; vemer principal et de
l'appareil a gouverner
auxiliaire;
5. absence, insufficient capa- .5 absence, capacite insuffi- 5. fehlen, ungenügendes
city or serious deteriora- sante ou deterioration gra- Fassungsvermögen oder
tion of personal lifesaving ve des engins de sauve- schwere Beschädigung
appliances, survival craft tage, des embarcations et der persönlichen Ret-
and launching arrange- radeaux de sauvetage et tungsmittel, der Überle-
ments; des dispositifs de mise a bensfahrzeuge und der
l'eau; Aussetzvorrichtungen;
.6 absence, non-compliance .6 absence, non conformite .6 Fehlen, nicht vorschrifts-
or substantial deterioration ou deterioration importan- mäßiger Zustand oder so
to the extent that it can not te, de nature a les rendre schwere Beschädigung
comply with its intended non conformes a l'usage des Feuermeldesystems,
use of fire detection sys- auquel ils sont destines du der Feueranzeigeanlagen,
tem, fire alarms, firefight- systeme de detection der Feuer1öschausrüstung,
ing equipment, fixed fire d'incendie, des alarrnes der fest eingebauten Feuer-
extinguishing installation, d'incendie, du materiel de löschanlagen, der Lüf-
ventilation valves, fire lutte contre l'incendie, des turigsventile, der Brand-
dampers, quick closing installations fixes d'extinc- klappen und der Schnell-
devices: tion d'incendie, des van- verschlußvorrichtungen,
nes de ventilation, des cla- daß sie ihren Zweck nicht
pets coupe-feu, des diSPo- erfüllen können;
sitifs a fermeture rapide;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 893
.7 absence, substantial de- .7 absence, deterioration im- .7 Fehlen, schwere Beschä-
terioration or failure of portante ou fonctionne- digung oder Störung der
proper operation of the ment defectueux de la pro- Brandschutzeinrichtungen
cargo deck area fire pro- tection incendie de 1a zone im Ladungsbereich von
tection on tankers; du pont a cargaison sur Tankschiffen;
des petroliers;
.8 absence, non compliance .8 absence, non conformite .8 Fehlen, nicht vorschrifts-
or serious deterioration of ou deterioration grave des mäßiger Zustand oder
lights, shapes or sound feux, marques ou signali- schwere Beschädigung
signals; sations sonores; der Signallichter, Signal-
körper oder Schallsignale;
.9 absence or failure of the .9 absence ou defaut de .9 Fehlen oder Störung der
proper operation of the ra- fonctionnement du mate- Funkausrüstung für den
dio equipment for distress riel radio pour les commu- Not- und Sicherheitsver-
and safety communica- nications de detresse et de kehr;
tion; securite;
.10 absence or failure of the .1 O absence ou fonctionne- .1 0 Fehlen oder Störung der
proper operation of navi- ment defectueux du mate- Navigationsausrüstung,
gation equipment, taking rial de navigation, en te- hie_rbei ist die SOLAs-Re-
the provisions of SOLAS nant compte des disposi- gel V/12(0) zu berücksich-
Regufation V/12(0) into tions de 1a regle V/12(0) de tigen;
account; 1a Convention SOLAS;
.11 absence of corrected navi- .11 absence de cartes ma- .11 Fehfen berichtigter See-
gational charts, and/or all a
rines jour et/ou de toute karten für Navigations-
other refevant nauticaf autre publication nautique zwecke und/oder afler
publications necessary for pertinente necessaire au sonstigen einschlägigen
the intended voyage, tak- voyage a effectuer, compte nautischen Veröffentli-
ing into account that elec- tenu du fait que les cartes chungen, die für die beab-
tronic charts may be used efectroniques peuvent sichtigte Reise erforderlich
as a substitute for the remplacer les cartes; sind; hierbei ist zu be-
charts; rücksichtigen, daß anstelfe
dieser Seekarten elektro-
nische Seekarten verwen-
det werden dürfen;
.12 absence of non-sparking .12 absence de ventilation .12 Fehlen einer funkenfreien
exhaust ventilation for car- d'extraction anti-eclair Entlüftung für Ladepum-
go pump rooms (SOLAS pour fes salles de pompes penräume (SOLAS-Regel
Regulation 11-2/59.3.1 ). de fa cargaison (regle SO- 11-2/59.3.1 ).
LAS 11-2/59.3.1 ).
6.4.3 Areas under the IBC-Code 6.4.3 Domaines relevant du code IBC 6.4.3 Bereiche, die unter den IBC-
(References are given in (les references sont indiquees Code fallen (Bezüge in Klam-
brackets) entre parentheses) mem)
.1 transport of a substance not .1 transport d'une substance .1 Beförderung eines Stoffes,
mentioned in the Certificate ne figurant pas dans le cer- der nicht im Eignungszeug-
of Fitness or missing cargo tificat d'aptitude ou manque nis aufgeführt ist, oder feh-
information (16.2); de donnees sur fa cargai- lende Angaben zur Ladung
son (16.2); (16.2);
.2 missing or damaged high .2 dispositifs de securite a .2 fehlende oder beschädigte
pressure safety devices haute pression manquants Hochdrucksicherheitsvor-
(8.1.2); ou endommages (8.2.3) richtungen (8.1.2);
.3 electrical installations not .3 les installations electriques .3 elektrische Anlagen, die
intrinsically safe or corres- ne sont pas foncierement nicht eigensicher sind oder
ponding to code require- sures ou ne sont pas nicht den Vorschriften des
ments (10.2.3); conformes aux prescrip- Codes genügen (10.2.3);
tions du code (10.2.3);
.4 sources of ignition in ha- .4 presence de sources d'igni- .4 Zündquellen in den unter
zardous locations referred tion dans les zones· dange- Nummer 10.2 aufgeführten
to in 10.2 (11.3.15); reuses visees au point 10.2 explosionsgefährd~ten Be-
(11.3.15); reichen (11.3.15);
.5 contraventions of special .5 non-respect d'exigences .5 Nichteinhaltung der "Beson-
requirements (15); speciales (15); deren Anforderungen" (15);
.6 exceeding of maximum al- .6 depassement de 1a quantite .6 Überschreiten der höchst-
lowable cargo quantity per maximale admissible de zulässigen Ladungsmenge
tank (16.1 ); cargaison par citeme je Tank (16.1);
(16.1);
•7 insufficient heat protection .7 isolation thermique insuffi- .7 unzureichender Wärme-
for sensitive products (16.6). sante pour les produits sen- schutz empfindlicher La-
sibfes (16.6). dungen (16.6).
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
6.4.4 Areas under the IGC-Code 6.4.4 Domaines relevant du code 6.4.4 Bereiche, die unter den IGC-
(References are given in IGC (les references sont indi- Code fallen (Bezüge in Klam-
brackets) quees entre parentheses) mem)
.1 transport of a substance .1 transport d'une substance .1 Beförderung eines Stoffes,
not mentioned in the Cer- ne figurant pas sur le Certi- der nicht im Eignungs-
tificate of Fitness or miss- ficat d'Aptitude ou manque zeugnis aufgeführt ist,
ing cargo information de donnees sur la cargai- oder fehlende Angaben
(18.1); son (18.1); zur Ladung (18.1);
.2 missing closing devices for .2 manque de dispositifs de .2 fehlende Verschlußein-
accommodations or ser- fermeture pour les loge- richtungen für Unterkunfts-
vice spaces (3.2.6); ments ou les espaces de oder Wirtschaftsräume
service (3.2.6); (3.2.6);
.3 bulkhead not gastight .3 cloison non etanche au .3 nicht gasdichte Schotten
(3.3.2); gaz (3.3.2); (3.3.2);
.4 defective air locks (3.6); .4 sas a air defectueux (3.6); .4 fehlerhafte Gasschleusen
(3.6);
.5 missing or defective quick .5 vannes ä fermeture rapide .5 fehlende oder fehlerhafte
closing valves.(5.6); manquantes ou defec- Schnellschlußventile (5.6);
tueuses (5.6);
.6 missing or defective safety .6 vannes de securite man- .6 fehlende oder fehlerhafte
valves (8.2); quantes ou defectueuses Sicherheitsventile (8.2);
(8.2);
.7 electrical installations not .7 des installations electri- .7 elektrische Anlagen, die
intrinsically safe or not cor- ques ne sont pas fonciere- nicht eigensicher sind oder
responding to code re- ment sures ou ne sont pas nicht den Vorschriften des
quirements (10.2.4); conformes aux prescrip- Codes genügen (10.2.4);
tions du code (10.2.4);
.8 ventilators in cargo area .8 les ventilateurs dans la zo- .8 nicht funktionsfähige Lüf-
not operable (12.1); ne de cargaison ne fonc- ter im Ladungsbereich
tionnent pas (12.1); (12.1);
.9 pressure alarms for cargo .9 les alarmes de pression .9 nicht funktionsfähiger
tanks not operable (13.4.1 ); pour les citernes a cargai- Überdruckalarm für Lade-
son ne fonctionnent pas tanks (13.4.1 );
(13.4.1);
.1 O gas detection plant and/or .1 o systeme de detection de .1 O fehlerhafte Gasspüranlage
toxic gas detection plant gaz et/ou systeme de de- und/oder Giftgasspüranla-
defective (13.6); tection de gaz toxiques de- ge (13.6);
fectueux (13.6);
.11 transport of substances to .11 transport de substances a .11 Beförderung von Stoffen,
be inhibited without valid inhiber sans certificat d'ac- die ohne gültige Beschei-
inhibitor certificate (17/19). compagnement valable nigung über die Stabilisie-
(17/19). rung nicht befördert wer-
den dürfen (17/19).
6.4.5 Areas under the LOAD LINES 6.4.5 Oomaines relevant de la 6.4.5 Bereiche, die unter das Frei-
Convention Convention sur les Lignes de bord-übereinkommen fallen
Charge
.1 significant areas of damage .1 dommages ou corrosion .1 Größere Bereiche mit Schä-
or corrosion, or pitting of etendus, corrosion du blin- den oder Korrosion, Loch-
plating and associated stiff- dage avec rigidification sur fraß in der Beplattung und
ening in decks and hull ef- les ponts et la coque, affec- Steifen von Decks und
fecting seaworthiness or tant l'aptitude a 1a naviga- Schiffskörper, wodurch die
strength to take local loads, tion ou la resistance a des Seetüchtigkeit und die Fe-
unless proper temporary re- charges localisees, sauf si stigkeit bei örtlichen Be-
pairs for a voyage to a port des reparations tempo- lastungen beeinträchtigt
for permanent repairs have raires correctes ont ete ef- werden, sofern nicht eine
been carried out; fectuees pour permettre au sachgemäße vorläufige Re-
navire de se rendre dans un paratur für die Reise zu ei-
port pour y subir des repa- nem Hafen zwecks dauer-
rations definitives; hafter Reparatur durchge-
führt worden ist;
.2 a recognized case of insuffi- .2 en cas reconnu de stabilite ~2 festgestellter Fall von unzu-
cient stability; notoirement insuffisante; reichender Stabilität;
.3 absence of sufficient and .3 absence d'information suffi- .3 Fehlen ausreichender und
reliable information, in an sante et fiable, ayant fait verläßlicher Angaben in zu-
approved form, which by l'objet d'une approbation, gelassener Form, die es
rapid and simple means, permettant,par des moyens dem Kapitän ermöglichen,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995 895
enables the master to ar- rapides et simples au capi- rasch und einfach Ladung
range for the loading and taine d'organiser le charge- und Ballast seines Schiffes
ballasting of his ship in such ment et le ballast de son so zu verteilen, daß eine für
a way that a safe margin of a
navire de maniere mainte- die Sicherheit des Schiffes
stability is maintained at all a
nir tout moment et dans ausreichende Stabilität In
stages and at varying condi- les conditions variables du allen Phasen und bei unter-
tions of the voyage, and that voyage une marge süre de schiedlichen Bedingungen
the creation of any unac- a
stabilite et eviter 1a forma- im Lauf der Reise gewähr-
ceptable stresses in the tion de tensions inaccepta- leistet ist und daß die schiff-
ship's structure are bles pour la structure du bautichen Verbände keinen
avoided; navire; unannehmbaren Belastun-
gen ausgesetzt werden;
.4 absence, substantial de- .4 absence ou deterioration .4 Fehlen, schwere Beschädi-
terioration or defective clos- importante ou mauvais gung oder Mängel der Ver-
ing devices, hatch closing fonctionnement des dispo- schlußeinrichtungen, der
arrangements and water- sitifs de fermeture, des fer- Lukenverschlüsse und der
tight doors; metures des ecoutilles et wasserdichten Türen;
des portes etanches;
.5 overtoading; .5 surcharge; .5 Überladung;
.6 absence of or impossibility .6 absence ou impossibilite de .6 Fehlen oder Unlesertichkeit
to read draught marl<. lire l'echelle des tirants der Tiefgangsmarke.
d'eau.
6.4.6 Areas under the MARPOL- 6.4.6 Domaines relevant de la 6.4.6 Bereiche, die unter Anlage 1
Convention, Annex 1 (Refer- Convention MARPOL, Annexe 1 des MARPOL-Übereinkom-
ences are given in brackets) (les references sont indiquees mens fallen (Bezüge in Klam-
entre parentheses) mern)
.1 absence, serious deteriora- .1 absence, deterioration gra- .1 Fehlen, schwere Beschädi-
tion or failure of proper ve ou defaut de fonctionne- gung oder Störung der
operation of the oily-water ment du material de separa- ÖI-Wasser-Separatoranla-
filtering equipment, the oil tion des eaux et hydrocar- ge, des Überwachungs-
discharge monitoring and bures, du systeme de sur- und Kontrollsystems für das
control system or the 15 veillance et de contröle du Einleiten von Öl oder der
ppm alarm arrangements; rejet des hydrocarbures ou 15-ppm-Alarmvorrichtungen;
du systeme d'alarme au
seuil de 15 ppm;
.2 remaining capacity of slop .2 la capacite libre de la citer- .2 für die beabsichtigte Reise
and/or sludge tank insuffi- ne de decantation est insuf- nicht ausreichendes ver-
cient for the intended voy- fisante pour le voyage pre- bleibendes Fassungsver-
age; vu; mögen des Sloptanks und/
oder des Ölschlammtanks;
.3 oil record book not available .3 registre des hydrocarbures .3 Nichtverfügbarkeit des Ot-
(20(5)); non disponible (20(5)); tagebuchs (Regel 20 Ab-
satz 5);
.4 unauthorized discharge by- .4 montage illicite d'une deri- .4 Einbau unzulässiger Ver-
pass fitted. vation de rejet. bindungsleitungen nach
außenbords.
6.4.7 Areas under the MARPOL- 6.4.7 Domaines relevant de la 6.4. 7 Bereiche, die unter Anlage II
Convention, Annex II (Refer- Convention MARPOL, Annexe des MARPOL-Übereinkom-
ences are given in brackets) II (les references sont indi- mens fallen (Bezüge in Klam-
quees entre parentheses) mem)
.1 absence of the P& A .1 absence du manuel P & A; .1 Fehlen des nHandbuchs für
Manual; Verfahren und Vorkehrun-
gen";
.2 cargo is not categorized .2 la cargaison n'est pas venti- .2 nicht eingestufte Ladung
(3(4)); lee par categories (3(4)); (Regel 3 Absatz 4);
.3 no cargo record book avail- .3 registre de cargaison non .3 Nichtverfügbarkeit des La-
able (9(6)); disponible (9(6)); dungstagebuchs (Regel 9
Absatz 6):
.4 transport of oil-like sub- .4 transport de substances ap- .4 Beförderung ölähnlicher
stances without satisfying parentees aux hydrocar- Stoffe bei Nichtbeachtung
the requirements or without bures sans satisfaire aux der einschlägigen Vorschrif-
appropriately amended cer- exigences ou en l'absence ten oder ohne entspre-
tificate (14); d'un certificat modifie en chend geändertes Zeugnis
consequence (14); (Regel 14);
.5 unauthorized discharge by- .5 montage illicite d'une deri- .5 Einbau unzulässiger Ver-
pass fitted. vation de rejet. bindungsleitungen nach
außenbords.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kaMtmachungen "°" wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
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a) VOlkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung ertuaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekannlmachungen,
b) Zo41tartfvonchriften.
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beträgt 7%.
6.4.8 Areas under the STCW-Con- 6.4.8 Domaines relevant de la 6.4.8 Bereiche, die unter das
vention Convention STCW STCW-Übereinkommen fallen
In his assessment whether defi- Si, d'apres son estimation, des Bei der Feststellung, ob Mängel
ciencies in areas under the defectuosites dans des do- in Bereichen, die unter das
STCW-Convention are of such a
maines relatifs la Convention STCW-Übereinkommen fallen,
a serious nature that they may STCW sont tellement serieuses so schwerwiegend sind, daß
warrant the detention of the qu'elles pourraient justifier la sie das Festhalten des betref-
ship involved, the surveyor retention d'un navire, l'inspec- fenden Schiffes rechtfertigen,
shall be guided by the provi- teur devra etre dirige par les richtet sich der Besichtiger
sions of section 3 of this An- dispositions dans la Section 3 nach Abschnitt 3 dieser Anla-
nex. de cette Annexe. ge.
6.4.9 Areas under ILO-Conventions 6.4.9 Domaines relevant des 6.4.9 Bereiche, die unter IAO-Über-
Conventions de l'OIT einkommen fallen
.1 insufficient food for voyage .1 quantite de nourriture insuf- .1 Unzureichende Verpfle-
to next port; fisante pour le voyage jus- gung für die Fahrt bis zum
qu'au prochain port; nächsten Hafen;
.2 insufficient potable water for .2 quantite d'eau potable in- .2 unzureichender Trinkwas-
voyage to next port; suffisante pour le voyage servorrat für die Fahrt bis
jusqu'au prochain port; zum nächsten Hafen;
.3 excessively unsanitary con- .3 conditions d'hygiene deplo- .3 außerordentlich unhygieni-
ditions on board; rables a bord; sche Verhältnisse an Bord;
.4 no heating in accommoda- .4 absence de chauffage dans .4 fehlende Heizung in den
tion of a ship operating in les logements d'un navire Unterkunftsräumen eines
areas where temperatures operant dans des zones ou Schiffes, das in Gebieten
may be excessively low; 1a temperature peut etre ex- eingesetzt wird, in denen
cessivement basse; sehr niedrige Temperaturen
auftreten können;
.5 excessive garbage, block- .5 presence en exces de de- .5 übermäßige Verschmut-
age by equipment or cargo chets, blocage des couloirs zung durch Schiffsmüll,
or otherwise unsafe condi- ou des logements par du Blockierung der Gänge
tions in passageways/ac- materiel, la cargaison, ou oder Unterkunftsräume
commodations. autres restrictions de la se- durch Ausrüstung oder La-
curite dans ces zones. dung oder sonstige sicher-
heitsgefährdende Zustän-
de.
6.4.1 O Areas which may not warrant a 6.4.1 O Domaines ne necessitant pas 6.4.10 Bereiche, die zwar ein Festhal-
detention, but where e.g. cargo la retention, mais requerant la ten nicht rechtfertigen, in denen
operations have to be sus- suspension des operations de jedoch beispielsweise Um-
pended cargaison schlagsarbeiten ausgesetzt
werden müssen
.1 failure of the proper opera- .1 le defaut de fonctionnement .1 Störung (oder mangelhafte
tion (or maintenance) of in- (ou d'entretien) du systeme Wartung) des lnertgassy-
ert gas system, cargo re- a gaz inerte, des engins ou stems, der Umschlagsvor-
lated gear or machinery will a
machines afferents la car- richtungen oder -maschinen
be considered sufficient gaison sont consideres gelten als hinreichender
ground to stop cargo comme un motif suffisant Grund für das Aussetzen
operation. pour suspendre les opera- der Umschlagsarbeiten."
tions sur la cargaison.