Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 51
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften
über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Vom 8. Dezember 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1994 zu
dem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen
Gemeinschaften Ober die Durchführung des Artikels 11
des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Euro-
päischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 6 Abs. 2
am 1. Oktober 1994
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 8. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisatlon „INTELSAT"
Vom 9. Dezember 1994
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Brunei Darussalam am 7. April 1994
Kasachstan am 22. August 1994
Kirgisistan am 23. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1994 (BGBI. II S. 1323). .
Bonn, den 9. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 51
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften
über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Vom 8. Dezember 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1994 zu
dem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen
Gemeinschaften Ober die Durchführung des Artikels 11
des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Euro-
päischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 6 Abs. 2
am 1. Oktober 1994
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 8. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisatlon „INTELSAT"
Vom 9. Dezember 1994
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-
kel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Brunei Darussalam am 7. April 1994
Kasachstan am 22. August 1994
Kirgisistan am 23. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1994 (BGBI. II S. 1323). .
Bonn, den 9. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
von Übereinkünften zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und den Ministerien für Umwelt
sowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpllotprojekts
,,Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen"
und über die Durchführung von zwei weiteren gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen
Vom 21. Dezember 1994
Die Abkommen vom 19. Dezember 1994 zwischen dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der ~undesrepublik Deutschland und
den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie und Handel der Tschechischen
Republik Ober die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
.Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen• und Ober die Durch-
führung von zwei weiteren gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten zur Vermin-
derung grenzüberschreitender Umweltbelastungen sind nebst den Zuwendungs-
vertrAgen zwischen dem Bundesministerium fOr Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Severoceska vodarenska
spolencnost a.s., der CEZ a.s. und der Chemopetrol Litvinov a.s. nach den
Artikeln 4 der Abkommen
am 19. Dezember 1994
in Kraft getreten.
In einem begleitenden Notenwechsel bestätigten die Minister für Umwelt sowie
für Industrie und Handel der Tschechischen Republik und die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen der Umweltschutzpilotprojekte in die
Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen und Leistungen.
Die genannten fünf Vertragsdokumente sowie der begleitende Notenwechsel
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 53
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts
,,Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen"
Das Bundesministerium sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen lnvestitions-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kostenzuschuß in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in Worten:
der Bundesrepublik Deutschland Acht Millionen Deutsche Mark). Ferner erklärt sich das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
und
Bundesrepublik Deutschland bereit, die Finanzierung der im Rah-
das Ministerium für Umwelt men des Ausbildungsprogramms für Maßnahmen in der Bundes-
der Tschechischen Republik - republik Deutschland anfallenden Kosten bis zur Höhe von
600 000,- DM (in Worten: Sechshunderttausend Deutsche Mark)
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- sicherzustellen.
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik, (2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
einen Zuwendungsvertrag mit der Severoceska vodarenska
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
spolencnost a.s. (SVS a.s.). Dieser Zuwendungsvertrag ist Anlage
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu festigen
und zu vertiefen, zu diesem Abkommen.
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natürlichen Artikel 3
Lebensgrundlagen in Europa, (1) Sollte die SVS a.s. aufgrund ökonomischer, rechtlicher oder
politischer Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus dem
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in der Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nachzu-
Tschechischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland kommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der Tschechischen
beizutragen und mit dem Ziel, grenzüberschreitende Umweltbela- Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung dieser
stungen nachhaltig zu vermindern - Pflichten. Sofern die sich aus Nummer 20 des Zuwendungsver-
trags ergebenden Verpflichtungen von der Zuwendungsempfän-
sind wie folgt übereingekommen: gerin dennoch nicht eingehalten werden, tritt das Ministerium für
Umwelt der Tschechischen Republik hiltsweise in diese Verpflich-
Artikel tungen ein und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach Num-
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit bei den mer 21 des Zuwendungsvertrags gegen sich gelten, die lautet:
nachgenannten Umweltschutzmaßnahmen auf dem Gebiet der ,,Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der Durch-
Tschechischen Republik. führung dieses Vertrags ergibt und die nicht einvernehmlich
(2) Im Rahmen dieser deutsch-tschechischen Zusammenarbeit beigelegt werden kann, wird auf Vertangen einer der beiden
wird das gemeinsame Umweltschutzpilotprojekt "Kommunale Ab- Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Entschei-
wasserbehandlungsanlagen Nordböhmen" durchgeführt. Dieses dung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien ver-
umfaßt die Errichtung von zwei fortschrittlichen kommunalen Ab- bindlich.
wasserbehandlungsanlagen im Elbe-Einzugsbereich sowie ein Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede
Ausbildungsprogramm für das dort künftig einzusetzende Be- Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden
triebspersonal. Es wird dabei Entsorgungstechnologie des neue- Schiedsrichter, oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen kön-
sten Stands der Technik eingesetzt, durch die das gemeinsam nen, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen Einver-
realisierte Projekt Modellcharakter erhält. nehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die Entscheidung
über die Streitigkeit erforderliche fachliche Kompetenz und Unpar-
Artikel 2 teilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht.
(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Pilotprojekts gewährt Schiedsverfahren und Kostenregelung untertiegen der Ver-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- gleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
der jeweils neuesten Fassung. Der Ort des Schiedsgerichtsver- ten Prüfungsrechte bei der Zuwendungsempfängerin wahrgenom-
fahrens und die dafür geltenden Grundsätze werden von den men werden können.
Vertragsparteien vor Aufnahme des Schiedsverfahrens verein-
bart." Artikel 4
(2) Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeft:hnung in
sorgt ferner dafür, daß die in dem Zuwendungsvertrag eingeräum- Kraft.
Geschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Frantisek Benda
. Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 55
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
,,Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen"
Das Bundesministerium 5. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für den 1. September
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1997 vorgesehen. Spätestens ab 1. Mai 1998 werden die
der Bundesrepublik Deutschland Anlagen die unter Nummer 4 genannten Emmissionswerte
(weiter Zuwendungsgeber genannt) dauerhaft einhalten.
und 6. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
die Severoceska vodarenska spolencnost a.s. (SVS a.s.]
sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Original-
(weiter Zuwendungsempfängerin genannt),
untertagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-
vertreten durch den Geschäftsführer,
mer 3 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben
des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2 dieses
schließen folgenden Zuwendungsvertrag:
Vertrags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die
Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben. Die Zuwen-
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt "Kommunale dungsempfängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber,
Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen" durch. Im Rah- wenn durch Leistungsstörungen auf seiten des Zulieferers
men dieses Projekts werden in Roudnice nad Labern (Raud- eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.
nitz an der Elbe) und in Ceska Kamenice (Böhmisch Kam-
nitz) modellhafte kommunale Abwasserbehandlungsanlagen 7. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die
errichtet, die jeweils eine Abwasserbehandlung nach dem Errichtung bzw. Beschaffung der Anlagen erforderlichen
neuesten Stand der Technik in unterschiedlicher Ausprägung Leistungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Da-
sicherstellen. Die Anlage in Roudnice nad Labern wird für neben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die mit
zunächst 15 000 Einwohnerwerte (EW), die in Ceska Kame- der Realisierung des Projekts verbundenen Emissionsmin-
nice für 5 000 EW ausgelegt. Zusätzlich umfaßt das Projekt derungen und damit die Umweltentlastungen auf beiden
ein Ausbildungsprogramm für das auf den Anlagen künftig Seiten der Grenze für eine Dauer von mindestens 20 Jahren
eingesetzte Betriebspersonal. Außerdem werden im Rah- durch sachgerechten Betrieb und Unterhaltung der Abwas-
men dieses Projekts Maßnahmen zur weitergehenden Be- serbehandlungsanlagen erreicht werden. Weiterhin garan-
handlung von Klärschlämmen aus den beiden zu errichten- tiert die Zuwendungsempfängerin, daß im Rahmen der Maß-
den Anlagen sowie aus anderen Abwasserbehandlungs- nahmen zur weitergehenden Klärschlammbehandlung be-
anlagen der Zuwendungsempfängerin durchgeführt. schaffte Anlagen für eine Dauer von mindestens 8 Jahren
sachgerecht betrieben und unterhalten werden. Während
Förderung dieser Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewähr-
des Baus der Abwasserbehandlungsanlagen leistung der unter Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 7
genannten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwen-
2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- dungsempfängerin vorgenommen.
dungsempfängerin einen Anteil von bis zu 8 000 000,- DM
(in Worten: Acht Millionen Deutsche Mark) an den in Devisen 8. Bis zum Ablauf eines Jahres nach endgültiger Inbetriebnah-
zu zahlenden Kosten der Errichtung der Abwasserbehand- me der beiden Abwasserbehandlungsanlagen sowie der wei-
lungsanlagen einschließlich der Maßnahmen zur weiter- tergehenden Klärschlammbehandlung unterrichtet die Zu-
gehenden Klärschlammbehandlung. Hiervon entfallen wendungsempfängerin den Zuwendungsgeber halbjährlich
3 400 000,- DM (in Worten: Drei Millionen vierhunderttau- über den Verlauf des Investitionsvorhabens. Sie erteilt dabei
send Deutsche Mark) auf die Abwasserbehandlungsanlage dem Zuwendungsgeber alle notwendigen Auskünfte und er-
in Roudnice nad Labern und 2 200 000,- DM (in Worten: möglicht den Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen
Zwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) auf die Beauftragten sowie den Vertretern des Bundesrechnungs-
Abwasserbehandlungsanlage in Ceska Kamenice sowie bis hofs der Bundesrepublik Deutschland für seine Prüfung bei
zu 2 400 000,- DM (in Worten: Zwei Millionen vierhundert- der Zuwendungsempfängerin Zugang zu den Anlagen, den
tausend Deutsche Mark) auf die Maßnahmen zur weiter- entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen mit dem Pro-
gehenden Klärschlammbehandlung. jekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.
3. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt 9. Innerhalb der unter Nummer 7 genannten Zeiträume stellt
durch unmittelbare Zahlung an Unternehmen, die durch im die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf
internationalen Wettbewerb ermittelte Generalunternehmer Wunsch die notwendigen Informationen und Unterlagen über
mit den Lieferungen oder Leistungen nach Nummer 2 beauf- die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere
tragt werden, nach den in den entsprechenden kommerziel- über die Einhaltung der in den Anhängen genannten Um-
len Verträgen festgelegten Bedingungen auf die ersten Fäl- weltstandards, zur Verfügung und gewährt Vertretern des
ligkeiten. Eine Ausfertigung der kommerziellen Verträge zwi- Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten hierfür freien
schen der Zuwendungsempfängerin und den Generalunter- Zugang zu den Anlagen.
nehmern wird die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen- 10. Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme legt die
dungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Sprache zur Zuwendungsempfängerin für jede der beiden geförderten
Zustimmung vorlegen. Abwasserbehandlungsanlagen sowie für die Maßnahmen
Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsempfän- zur weitergehenden Klärschlammbehandlung jeweils einen
gerin über erfolgte Zahlungen. Projektbericht vor.
4. Die zu errichtenden Anlagen werden die in Anhang 1 (Roud-
nice nad Labern) bzw. Anhang 2 (Ceska Kamenice) zu die- Förderung des Ausbildungsprogramms
sem Vertrag bestimmten Emissionswerte bei Anwendung der 11. Um eine reibungslose Inbetriebnahme der Anlagen und
dort genannten Probenahmeverfahren dauerhaft einhalten. deren ordnungsgemäßen Betrieb entsprechend Nummer 7
Dies ist durch kontinuierliche Meßprogramme nachzuweisen. sicherzustellen, wird das auf den Anlagen künftig einzuset-
Die erhaltenen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentie- zende Personal während der Bauphase umfassend auf seine
ren. Hinsichtlich der Klärschlammentsorgung werden eben- künftigen Aufgaben vorbereitet. Hierzu zählen neben - vor-
falls die in den Anhängen festgelegten Anforderungen ein- bereitenden und fortschreitenden - theoretischen Schulun-
gehalten. Auch dies ist laufend zu dokumentieren. gen insbesondere auch Praktika auf deutschen Anlagen des
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
geförderten Typs. Das hierbei erworbene abwassertechni- rin dem Zuwendungsgeber jährlich schriftlich mit, welche
sche Wissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiter- Teilnehmer des Ausbildungsprogramms noch auf den geför-
bildung weiteren tschechischen abwassertechnischen Per- derten Anlagen tätig sind. Die Zuwendungsempfängerin in-
sonals nutzbar gemacht werden. formiert den Zuwendungsgeber innerhalb dieses Zeitraums
12. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil- schriftlich über etwaige Regreßfälle und weist Vereinnah-
dungsprogramms werden in einem verbindlichen Programm- mung und Verausgabung der Regreßzahlungen nach.
plan festgelegt. Die Erarbeitung dieses Programmplans er- 18. Durch die Vortage von Originaluntertagen ermöglicht es die
folgt unter Beteiligung von Zuwendungsgeber und -empfän- Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bzw. sei-
gerin. Der Programmplan erlangt erst nach Zustimmung nen Beauftragten auf Wunsch, die nach Nummer 17 erstell-
durch den Zuwendungsgeber und die Zuwendungsempfän- ten Berichte zu prüfen. Ferner gelten die unter Nummer 8
gerin Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutschland statt- geregelten Vorort-Prüfrechte des Zuwendungsgebers, seiner
findenden Teils der im Programmplan festgelegten Maß- Beauftragten sowie des Bundesrechnungshofs der Bundes-
nahmen wird ein Projektträger betraut. republik Deutschland auch für Prüfungen, die sich auf das
13. Nach den im Programmplan enthaltenen Regelungen stellt Ausbildungsprogramm beziehen.
der Zuwendungsgeber die Finanzierung der in Deutschland
stattfindenden Ausbildungsmaßnahmen bis zu einer Höhe Gemeinsame Schlußbestimmungen
von 600 000,- DM (in Wor:ten: Sechshunderttausend Deut-
19. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur Reali-
sche Mark) sicher. Die Kostenübernahme wird unmittelbar
zwischen dem Zuwendungsgeber und dem nach Nummer 12 sierung des Projekts notwendigen Genehmigungen durch
mit der Ausführung des Programms beauftragten Projektträ- Stellen in der Tschechischen Republik rechtzeitig eingeholt
werden.
ger geregelt.
20. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
14. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
für das nach Deutschland entsandte Fachpersonal mit dem
Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber spä- verantworten hat, bei einer oder beiden geförderten Abwas-
testens zwei Monate vor Beginn des ersten in Deutschland serbehandlungsanlagen, beim Ausbildungsprogramm oder
durchzuführenden Programmelements eine Übersicht über bei den Maßnahmen zur weitergehenden Klärschlammbe-
handlung nicht eingehalten, wird die Zuwendungsempfänge-
sämtliche mögliche Programmteilnehmer zur Verfügung.
rin die vom Zuwendungsgeber für diese Anlage(n), das Aus-
15. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in bildungsprogramm oder für die Maßnahmen zur weiterge-
Deutschland zu schulende Fachpersonal vor Beginn des henden Klärschlammbehandlung zu ihren Gunsten geleiste-
Ausbildungsprogramms über grundlegende Kenntnisse der ten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten und mit
Abwassertechnik sowie der Deutschen Sprache verfügt. einem Zinssatz von 6 o/o (in Worten sechs vom Hundert) pro
Hierfür anfallende Kosten werden von der Zuwendungsemp- Jahr verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt
fängerin übemommen; ebenso sämtliche Kosten für die in der Auszahlung und endet mit Ablauf des Tages, an dem die
der Tschechischen Republik stattfindenden Programmele- Rückzahlung erfolgt ist.
mente.
21. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
16. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen- Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
dungsempfängerin mit dem auszubildenden Fachpersonal nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Verträge, durch die sichergestellt wird, daß das Personal im der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
Anschluß an die Ausbildungsmaßnahme tatsächlich lang- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
fristig auf den geförderten Anlagen zum Einsatz kommt. Die parteien verbindlich.
Verträge müssen Sozialabsicherungen für die gesamte Zeit
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtem. Jede
der Ausbildung vorsehen; daneben Regreßansprüche der
Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden
SVS a.s. an das auszubildende Fachpersonal für den Fall,
Schiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen
daß es nicht mindestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme
können, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen
auf den geförderten Anlagen tätig ist. Die Regreßforderun-
Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die
gen betragen dabei mindestens das 6-fache des Monats-
Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche
gehalts der jeweils betroffenen Mitarbeiter. Die Zuwendungs-
Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz
empfängerin legt dem Zuwendungsgeber ein Muster des
über das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kosten-
verwendeten Vertrags vorab zur Zustimmung vor. Von der
regelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung
Zuwendungsempfängerin vereinnahmte Regreßzahlungen
der internationalen Handelskammer in der jeweils neuesten
sind in voller Höhe an den Zuwendungsgeber zurückzuzah-
Fassung.
len, sofem sie nicht für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
für weitere Mitarbeiter der geförderten Anlagen eingesetzt Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-
werden. den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-
nahme des Schiedsverfahrens vereinbart.
17. Innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Inbetriebnah-
me der geförderten Anlagen teilt die Zuwendungsempfänge- 22. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Severoceska vodarenska spolencnost a.s.
lvo Suäicky
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 57
Anhang 1
Anforderungen an die Kläranlage Roudnice nad Labem (Raudnitz an der
Elbe)-15 000 EW-
A) Wasser-Emissionsanforderungen an den Ablauf der Kläranlage
In der 2-Std. Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden
Untersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:
mg/1
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (8S85 ) 20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 90
Phosphor, gesamt 2
Stickstoff gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff 18
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen 10
Die Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender
Verfahren bestimmt:
BSB5 DIN 38409-HS 1
CSB DIN 38409-H41
Phosphor, gesamt DIN 38405-011-4
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen DIN 38406-E-5-2
Stickstoff anorganisch, gesamt
als Summe aus
N02- DIN 38405-010
N03- DIN 38405-D19
NH4- DIN 38406-E-5-2
Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im
Ablauf des biologischen Reaktors.
B) Anforderungen an die Klärschlammentsorgung
Die Entsorgung der in Roudnice nad Labern anfallenden Klärschlämme vollzieht sich im
Rahmen eines von der SVS für ihr gesamtes Verbandsgebiet entwickelten Langfrist-Kon-
zepts. Dieses Konzept wird neben einem Höchstmaß an landwirtschaftlicher Verwertung
auch alternative Klärschlamm-Entsorgungswege, z. 8. eine umweltverträgliche thermische
Behandlung in Großkraftwerken, vorsehen. Es wird dem Zuwendungsgeber von der Zuwen-
dungsempfängerin bis zum 30. April 1995 zur Zustimmung vorgelegt.
Die Maßnahmen zur weitergehenden Klärschlammbehandlung werden sich an den Erfor-
dernissen des Klärschlamm-Entsorgungskonzepts orientieren und unter anderem auch die
Voraussetzungen für die Nutzung alternativer Klärschlamm-Entsorgungswege schaffen
(z. B. Entwässerung und Konditionierung der Klärschlämme zur Vorbereitung auf eine
thermische Behandlung).
Unabhängig von den in dem Klärschlamm-Entsorgungskonzept enthaltenen Vorgaben sind
an die Entsorgung des in Roudnice anfallenden Klärschlamms folgende Anforderungen zu
richten:
1) Die Betreiberin der Abwasserbehandlungsanlage trifft geeignete Maßnahmen zur Redu-
zierung der aus häuslichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden
Schadstoffeinleitungen.
2) Eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms ist nur möglich, sofern die
Bestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs eingehalten werden.
3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.
4) Bei einer Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwässer werden der Abwasser-
behandlungsanlage vollständig wieder zugeführt.
5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils
gültigen Fassung - derzeit 86/278/EWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der
deutschen Klärschlammverordnung - derzeit AbfKlärV vom 15. 4. 1992 - eingehalten.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anhang 2
Anforderungen an die Kläranlage Ceska Kamenlce (Böhmisch Kamnltz)
-5000 EW-
A) Wasser-Emissionsanforderungen an den Ablauf der Kläranlage
In der 2-Std. Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden
Untersuchu~gen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:
mg/1
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 ) 20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 90
Stickstoff gesamt 18
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen 10
Die Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender
Verfahren bestimmt:
BSB5 DIN 38409-H51
CSB DIN 38409-H41
Phosphor, gesamt DIN 38405-011-4
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen DIN 38406-E-5-2
Stickstoff anorganisch, gesamt als Summe aus
N02- DIN 38405-010
N03- DIN 38405-019
NH4- DIN 38406-E-5-2
Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im
Ablauf des biologischen Reaktors.
B) Anforderungen an die Klärschlammentsorgung
Die Entsorgung der in Ceska Kamenice anfallenden Klärschlämme vollzieht sich im Rah-
men eines von der SVS für ihr gesamtes Verbandsgebiet entwickelten Langfrist-Konzepts.
Dieses Konzept wird neben einem Höchstmaß an landwirtschaftlicher Verwertung auch
alternative Klärschlamm-Entsorgungswege, z. B. eine umweltverträgliche thermische Be-
handlung in Großkraftwerken, vorsehen. Es wird dem Zuwendungsgeber von der Zuwen-
dungsempfängerin bis zum 30. April 1995 zur Zustimmung vorgelegt.
Die Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Klärschlämmen werden sich an den
Erfordernissen des Klärschlamm-Entsorgungskonzeptes orientieren und unter anderem
auch die Voraussetzungen für die Nutzung alternativer Entsorgungswege schaffen (z.B.
Entwässerung und Konditionierung der Klärschlämme als Vorbereitung auf eine thermische
Behandlung).
Unabhängig von den in dem Klärschlamm-Entsorgungskonzept enthaltenen Vorgaben sind
an die Entsorgung des in Ceska Kamenice anfallenden Klärschlamms folgende Anforderun-
gen zu richten:
1) Die Kläranlagenbetreiberin trifft geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der aus häus-
lichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden Schadstoffeinleitun-
gen.
2) Eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms ist nur möglich, sofern die
Bestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs eingehalten werden.
3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.
4) Bei einer Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwässer werden der Abwasser-
behandlungsanlage vollständig wieder zugeführt. ·
5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils
gültigen Fassung - derzeit 86/278/EWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der
deutschen Klärschlammverordnung - derzeit AbfKlärV vom 15. 4. 1992 - eingehalten.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 59
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen
Das Bundesministerium zuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 33 900 000,- DM (in
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Worten: Dreiunddreißig Millionen neunhunderttausend Deutsche
der Bundesrepublik Deutschland Mark). Davon entfallen 8 000 000,- DM (in Worten: Acht Millionen
Deutsche Mark) auf das Projekt „Kraftwerk Tisova 1· und bis zu
und
25 900 000,- DM (in Worten: Fünfundzwanzig Millionen neunhun-
das Ministerium für Industrie und Handel derttausend Deutsche Mark) auf das Projekt „Kraftwerk T700
der Tschechischen Republik - Chemopetrol Litvinov".
(2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
einen Zuwendungsvertrag mit der CEZ a.s. für die Durchführung
Republik,
des Umweltschutzpilotprojekts "Kraftwerk Tisova I" und einen
Zuwendungsvertrag mit der Chemopetrol a.s. für die Durch-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
führung des Umweltschutzpilotprojekts „Kraftwerk T700 Chemo-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu festigen
petrol Litvinov". Die Zuwendungsverträge sind Anlagen zu diesem
und zu vertiefen,
Abkommen.
eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natürlichen
Lebensgrundlagen in Europa, Artikel 3
(1) Sollten die in Artikel 2 genannten Zuwendungsempfängerin-
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in der nen aufgrund ökonomischer, rechtlicher oder politischer Umstän-
Tschechischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland de nicht in der Lage sein, den ihnen aus den Zuwendungsverträ-
beizutragen und mit dem Ziel, grenzüberschreitende Umweltbela- gen erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen, so sorgt das
stungen nachhaltig zu vermindern, Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik
im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung dieser Pflichten.
in dem Wunsch, mit den zur Umweltentlastung gemeinsam Sofern die CEZ a.s die sich aus Nummer 8 des Zuwendungsver-
eingeleiteten Maßnahmen auch die wirtschaftlichen Beziehungen trags oder die Chemopetrol Litvinov a.s. die sich aus Nummer 11
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- des Zuwendungsvertrags ergebenden Verpflichtungen dennoch
schen Republik weiter zu vertiefen und gleichzeitig die Vereinbar- nicht einhalten, tritt das Ministerium für Industrie und Handel der
keit von Wirtschafts- und Umweltschutzinteressen unter Beweis Tschechischen Republik hilfsweise in diese Verpflichtungen ein
zu stellen - und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach den unter Num-
mer 12 bzw. Nummer 14 der Zuwendungsverträge enthaltenen
sind wie folgt übereingekommen: Schiedsgerichtsklauseln gegen sich gelten, die übereinstimmend
lauten:
Artikel
,,Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags- Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einvernehmlich
parteien bei den nachgenannten Umweltschutzmaßnahmen auf beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der beiden
dem Gebiet der Tschechischen Republik. Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Entschei-
(2) Im Rahmen dieser deutsch-tschechischen Zusammenarbeit dung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien verbind-
werden die gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte "Kraftwerk lich. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede
Tisova I" und "Kraftwerk T700 Chemopetrol Litvinov" durchge- Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter.
führt. Hierbei wird Umwelttechnologie des neuesten Stands der Diese beiden Schiedsrichter, oder, falls sie zu keiner Einigung
Technik eingesetzt, durch die die gemeinsam realisierten Projekte gelangen können, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseiti-
Modellcharakter erhalten. gen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die
Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche Kompe-
Artikel 2 tenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz über das
(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte gewährt Schiedsgericht.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Schiedsverfahren und Kostenregelung unterliegen der Ver-
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Investitionskosten- gleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
in der jeweils neuesten Fassung. Der Ort des Schiedsgerichtsver- eingeräumten Prüfungsrechte bei den Zuwendungsempfängerin-
fahrens und die dafür geltenden Grundsätze werden von den nen wahrgenommen werden können.
Vertragsparteien vor Aufnahme des Schiedsgerichtsverfahrens
vereinbart." Artikel 4
(2) Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Republik sorgt ferner dafür, daß die in den Zuwendungsverträgen Kraft.
Geschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik
Vtadimir Dlouhy
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 61
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
"Kraftwerk Tisova 1"
Das Bundesministerium des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2 dieses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Vertrags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die
der Bundesrepublik Deutschland Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben.
(weiter Zuwendungsgeber genannt)
Die Zuwendungsernpfängerin unterrichtet den Zuwen-
und dungsgeber, wenn durch Leistungsstörungen aufseiten der
Zulieferer eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwen-
die CEZ a.s.
dig wird.
(weiter Zuwendungsempfängerin genannt)
Die Zuwendungsempfärigerin stellt ferner sicher, daß die zur
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: Realisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt "Kraftwerk rechtzeitig eingeholt sowie die insgesamt erforderlichen Lei-
Tisova I" durch. stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.
Im Rahmen dieses Projekts wird das Kraftwerk Tisova I mit 7. Daneben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die
einem zweiten Kessel mit fortschrittlicher Wirbelschichtfeue- mit der Realisierung des Projekts verbundenen Emissions-
rungstechnologie ausgerüstet. Hierdurch wird die bisherige minderungen und sonstigen Umweltentlastungen für eine
Technologie ersetzt. Dauer von mindestens 15 Jahren durch sachgerechten
Betrieb und Unterhaltung der Anlagen erreicht werden.
Die grenzüberschreitenden Emissionen an Schwefeloxiden,
Während dieser Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur
Stickstoffoxiden und Staub werden erheblich reduziert. Die
Gewährleistung der unter den Nummern 1, 4 und 7 genann-
Effizienz der Anlagen wird wesentlich verbessert und so der
ten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwendungsemp-
C02 -Ausstoß deutlich vermindert.
fängerin vorgenommen.
Die mit dem Projekt verbundenen Umweltentlastungen kom-
8. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-
men sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu
der Tschechischen Republik zum Tragen. Das Projekt wird
verantworten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungs-
beispielhaft zeigen, wie moderne Technologie im Energie-
empfängerin die vom Zuwendungsgeber zu ihren Gunsten
bereich umweltfreundlich eingesetzt werden kann, um so
geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten
grenzüberschreitende Umweltbelastungen zu vermindern.
und mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs vom
2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen- • Hundert) pro Jahr verzinsen.
dungsempfängerin einen Anteil von 8 000 000,- DM (in
Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung
Worten: Acht Millionen Deutsche Mark) an den in Devisen zu
und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Rückzahlung
zahlenden Kosten des Projekts.
erfolgt ist.
3. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt
9. Bis zum Ablauf eines Jahres nach der endgültigen Inbetrieb-
durch unmittelbare Zahlung an Unternehmen, die durch den
nahme der Anlagen unterrichtet die Zuwendungsempfänge-
in internationalem Wettbewerb ermittelten Generalunterneh-
rin den Zuwendungsgeber halbjährlich über den Ablauf des
mer mit den Lieferungen oder Leistungen nach Nummer 2
Vorhabens. Sie erteilt dabei dem Zuwendungsgeber alle
beauftragt werden, nach den in den entsprechenden kom-
notwendigen Auskünfte und ermöglicht den Vertretern des
merziellen Verträgen festgelegten Bedingungen auf die er-
Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten sowie den Ver-
sten Fälligkeiten. Eine Ausfertigung des kommerziellen Ver-
tretern des Bundesrechnungshofs der Bundesrepublik
trags zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem Ge-
Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwendungsempfän-
neralunternehmer wird die Zuwendungsempfängerin dem
gerin Zugang zu der Anlage, den entsprechenden Betriebs-
Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Sprache
unterlagen sowie allen mit dem Projekt sonst in Verbindung
zur Zustimmung vor1egen.
stehenden Unterlagen.
Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsempfän-
10. Innerhalb des unter Nummer 7 genannten Zeitraums stellt
gerin über erfolgte Zahlungen.
die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf
4. Der zweite Kessel des Kraftwerks Tisova I wird nach der Wunsch alle notwendigen Informationen und Unterfagen
Inbetriebnahme die im Anhang zu diesem Vertrag festgeleg- über die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbeson-
ten Bedingungen dauerhaft einhalten. Dies ist durch ein dere über die Einhaltung der im Anhang zu diesem Vertrag
kontinuier1iches Meßprogramm nachzuweisen. Die Meßda- genannten Umweltstandards, zur Verfügung und gewährt
ten sind ausgewertet zu dokumentieren. Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten
hierfür freien Zugang zur Anlage.
Die Zuwendungsempfängerin stellt die geordnete umweltver-
trägliche Entsorgung der Verbrennungsrückstände sicher. 11. Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage
Sie wird dem Zuwendungsgeber dazu bis zur Inbetrieb- legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber
nahme der Anlage ein von den zuständigen tschechischen einen Projektbericht vor.
Behörden genehmigtes Konzept vorlegen.
12. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
5. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für den 1. Januar 1998 Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
vorgesehen. nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
6. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
parteien verbindlich.
sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Original-
unterlagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num- Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede
mer 3 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Schiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen der internationalen Handelskammer der jeweils neuesten
können, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen Fassung.
Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die
Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-
Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche
den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-
Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz
nahme des Schiedsverfahrens vereinbart.
über das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kosten-
regelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung 13. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die CEZ a.s.
Gabriel Eichler
Jan Vacik
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 63
Anhang
1. Folgende Emissionswerte sind nach Nummer 4 des Zuwendungsvertrags durch den
zweiten Kessel des Kraftwerks Tisova I nach der Inbetriebnahme dauerhaft einzuhalten
und durch Meßprotokolle kontinuierlich zu dokumentieren:
a) Massenkonzentrationen von 50 Milligramm staubförmigen Emissionen je Kubik-
meter Abgas (mg/m3),
b) Massenkonzentration von 250 mg Kohlenmonoxid je m3 Abgas,
c) Massenkonzentration von 350 mg Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ange-
geben als Stickstoffdioxid, je m3 Abgas,
d) Massenkonzentration von 400 mg Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
als Schwefeldioxid, je m3 Abgas und
e) Massenkonzentration von 100 mg anorganische Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, und 15 mg anorganische Fluorverbindungen, angegeben als
Fluorwasserstoff, je m 3 Abgas.
2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e werden auf das Ab-
gasvolumen im Normalzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts an
Wasserdampf und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6 % bezogen.
3. Die Emissionswerte nach Nummer 1 Buchstabe a bis d gelten als eingehalten, wenn
durch kontinuier1iche Messungen mit geeigneten Meßeinrichtungen und mit eignungs-
geprüften elektronischen Systemen zur Auswertung nachgewiesen wird daß
- sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert,
- 97 % aller Halbstundenwerte Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes und
- sämttiche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des Emissionsgrenzwertes
nicht übersteigen, wobei die Anfahrzeiten und die zulässigen Ausfallzeiten von insge-
samt 240 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Zuwendungsvertrag
für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
.Kraftwerk T700 Chemopetrol Litvinov"
Das Bundesministerium 5. Zugunsten der Zuwendungsempfängerin übernimmt der Zu-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wendungsgeber einen Anteil von bis zu 25 900 000,- DM (in
der Bundesrepublik Deutschland Worten: Fünfundzwanzig Millionen neunhunderttausend
(weiter Zuwendungsgeber genannt) Deutsche Mark) an den gesamten Kosten des Projekts.
und Hiervon können mit bis zu 14 000 000,- DM (in Worten:
Vierzehn Millionen Deutsche Mark) die in Devisen zu zahlen-
Chemopetrol Litvinov a.s. den Kosten der Rauchgasentschwefelungs- und Entstau-
(weiter Zuwendungsempfängerin genannt) bungsanlage gedeckt werden.
schließen folgenden Zuwendungsvertrag: 6. Die Kostenübemahme durch den Zuwendungsgeber für die
1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt „Kraftwerk Rauchgasentschwefelungs- und Entstaubungsanlage erfolgt
_T700 Chemopetrol Litvinov" durch. Im Rahmen dieses Pro- ausschließlich durch unmittelbare Zahlung an Untemehmen,
jekts wird für die Kessel 13 - 16 des Industriekraftwerks T700 die nach intemationalem Wettbewerb mit den Lieferungen
der Chemopetrol a.s. in Litvinov (Oberleutensdorf) eine oder Leistungen nach Nummer 3 beauftragt werden, nach
Rauchgasentschwefelungs- und Entstaubungsanlage nach den in den entsprechenden kommerziellen Verträgen festge-
dem neuesten Stand der Technik errichtet. Gleichzeitig soll legten Bedingungen auf die ersten Fälligkeiten. Ebenso er-
das Kraftwerk für eine umweltverträgliche thermische Be- folgt die Kostenübemahme durch den Zuwendungsgeber für
handlung von Klärschlamm als Ersatzbrennstoff ertüchtigt den Pilotversuch durch unmittelbare Zahlung an den nach
werden. Hierzu wird ein Pilotversuch zur thermischen Be- Nummer 3 beauftragten Projektträger bzw. an von diesem
handlung von landwirtschaftlich nicht verwertbaren Klär- benannte Unternehmen.
schlämmen im Kraftwerk T700 durchgeführt. Bei erfolgrei- Ausfertigungen der kommerziellen Verträge wird die Zuwen-
chem Verlauf werden Einrichtungen zur Anlieferung, Aufbe- dungsempfängerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeich-
reitung, Lagerung und Zufeuerung des Klärschlamms errich- nung in deutscher Sprache zur Zustimmung vorlegen.
tet sowie gegebenenfalls Umrüstungsmaßnahmen an Bren-
nem und Kesseln durchgeführt. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsempfän-
gerin über erfolgte Zahlungen.
2. langfristiges Ziel des Projekts ist eine dauerhaft umwelt-
verträgliche Erzeugung der von Chemopetrol a.s. benötigten 7. Im Normalbetrieb des Kraftwerks (ohne Klärschlammitver-
brennung) werden die im Anhang 1 dieses Vertrags be-
Dampf- und Elektroenergie sowie die Eröffnung eines zu-
sätzlichen, ökologisch und ökonomisch optimierten Entsor- stimmten Emissionswerte bei Anwendung der dort genann-
gungswegs für landwirtschaftlich nicht verwertbare Klär- ten Probenahmeverfahren dauerhaft eingehalten. Dies ist
schlämme. durch ein kontinuierliches Meßprogramm nachzuweisen. Die
erhaltenen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren.
3. Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich, als Pilotver- Spätestens sechs Monate vor Inbetriebnahme der Anlage
such im Kraftwerk T700 spätestens vom 1. November 1996 wird die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber
an für mindestens sechs Monate landwirtschaftlich nicht ver- ein von den zuständigen tschechischen Behörden genehmig-
wertbaren Klärschlamm aus der eigenen Abwasserbehand- tes Konzept zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwer-
lungsanlage sowie aus Abwasserbehandlungsanlagen Drit- tung oder - falls eine Verwertung technisch nicht möglich
ter regelmäßig als Ersatzbrennstoff einzusetzen (Klär- oder unzumutbar ist - allgemeinwohlverträglichen Beseiti-
schlammitverbrennung-Probebetrieb). Mit Konzeption und gung der im Kraftwerk T700 anfallenden Reststoffe vorlegen.
Durchführung des Pilotversuchs sowie mit der bei erfolg- Bei der Erstellung dieses Konzepts wird der stofflichen Ver-
reichem Verlauf des Versuchs erforderlichen innerbetrieb- wertung der Reststoffe Vorrang vor einer Beseitigung (z. B.
lichen Implementierung der Klärschlammitverbrennung ein- Deponierung) eingeräumt.
schließlich hierfür eventuell erforderlicher Baumaßnahmen
8. Leitlinien für die während des Pilotversuchs zur Klär-
beauftragt die Zuwendungsempfängerin in Übereinstimmung
schlammitverbrennung einzuhaltenden Emissionswerte und
mit dem Zuwendungsgeber einen Projektträger. Den diesbe-
züglichen Vertrag mit dem Projektträger legt die Zuwen- sonstigen Anforderungen sind in Anhang 2 zu diesem Ver-
trag festgeschrieben. Diese Anforderungen sind nach Ablauf
dungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bis zum 30. Juni
1995 zur Zustimmung vor. des Pilotversuchs verbindlich einzuhalten, wenn weiterhin
Klärschlamm mitverbrannt wird.
4. Zur fachlichen Begleitung des Pilotversuchs wird die Zuwen-
9. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der
dungsempfängerin eine Expertengruppe einsetzen, der auch
nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile
Vertreter der SVS Severoceska vodarenska spolencnost a.s.
sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Original-
(SVS a.s.) angehören. Vertreter des Zuwendungsgebers und
unterlagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-
der tschechischen Ministerien für Industrie und Handel und
mer 6 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben
für Umwelt bzw. von ihnen Benannte erhalten das Recht, an
des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 5 dieses
Sitzungen der Expertengruppe teilzunehmen. Die während
Vertrags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die
des Pilotversuchs entstehenden Emissionen sind regelmäßig
Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben.
zu messen und die erhaltenen Meßwerte sind ebenso regel-
mäßig auszuwerten und zu dokumentieren. Nach Abschluß Die Zuwendungsempfängerin sorgt für eine qualitäts- und
des Pilotversuchs wird die Zuwendungsempfängerin die Er- fristgerechte Leistungserbringung. Sie unterrichtet den Zu-
gebnisse in einem Projektbericht zusammenfassen, der auch wendungsgeber, wenn durch Leistungsstörungen auf Seiten
dem Zuwendungsgeber in deutscher Sprache zur Verfügung der Unternehmen nach Nummer 6 eine Inanspruchnahme
gestellt wird. der Sicherheiten notwendig wird.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 65
Zahlungen an Unternehmen nach Nummer 6 werden ferner über den Ablauf des Vorhabens. Sie erteilt dabei dem Zu-
erst gewährt, wenn alle zur Realisierung der Rauchgasent- wendungsgeber alle notwendigen Auskünfte und ermöglicht
schwefelungsanlage und der Entstaubungsanlage sowie des den Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauf-
Pilotversuchs der Klärschlammitverbrennung notwendigen tragten sowie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der
Genehmigungen vorliegen. Bundesrepublik Deutschland für seine Prüfung bei der Zu-
wendungsernpfängerin Zugang zu der Anlage, den entspre-
1O. Daneben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die
chenden Betriebsunterlagen sowie allen mit dem Projekt
mit der Realisierung des Projekts verbundenen Emissions-
sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.
minderungen und sonstigen Umweltentlastungen auf beiden
Seiten der Grenze durch sachgerechten Betrieb und Unter- 13. Innerhalb des unter Nummer 10 genannten Zeitraums stellt
haltung der Anlagen dauerhaft gewährleistet sind. Für die die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf
emissionsmindernden Maßnahmen wird die Zuwendungs- Wunsch die notwendigen Informationen und Unterlagen über
empfängerin dies für eine Dauer von mindestens 15 Jahren die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere
sicherstellen. Für die bei der Mitverbrennung von Klär- über die Einhaltung der in den Anhängen genannten Um-
schlamm eingesetzten geförderten Anlagen wird sie dies für weltstandards, zur Verfügung und gewährt Vertretern des
einen Zeitraum von 10 Jahren sicherstellen, falls die Klär- Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten hierfür freien
schlammitverbrennung nach Ablauf des Probebetriebs fort- Zugang zur Anlage.
gesetzt wird. Während der genannten Zeiträume anfallende
14. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der
Folgeinvestitionen, die zur Gewähr1eistung der unter den
Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-
Nummern 1, 7, 8 und 10 genannten Ziele erforderlich sind,
nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
werden von der Zuwendungsempfängerin vorgenommen.
der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
11. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-
tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu parteien verbindlich.
verantworten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungs-
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede
empfängerin die vom Zuwendungsgeber zu ihren Gunsten
Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden
geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten
Schiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen
und mit einem Zinssatz von 6 o/o (in Worten: sechs vom
können, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen
Hundert) pro Jahr verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem
Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die
Zeitpunkt der Auszahlung und endet mit Ablauf des Tages,
Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche
an dem die Rückzahlung erfolgt ist. Die Zuwendungs-
Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz
empfängerin verpflichtet sich ferner, aus der Zuwendung
über das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenrege-
2 000 000,- DM (in Worten: Zwei Millionen Deutsche Mark)
lung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der
zurückzuerstatten, falls das unter Nummer 2 genannte lang-
internationalen Handelskammer der jeweils neuesten Fas-
fristige Projektziel einer dauerhaften Mitverbrennung von
sung.
Klärschlamm im Kraftwerk T700 nach Ablauf des Pilotver-
suchs nicht realisiert wird. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-
den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-
12. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der vom
nahme des Schiedsverfahrens vereinbart.
Zuwendungsgeber geförderten Anlagen unterrichtet die Zu-
wendungsempfängerin den Zuwendungsgeber halbjährlich 15. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für die Chemopetrol Litvinov a.s.
Josef Uhlif
Dusan Nepejchal
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anhang 1
1. Folgende Emissionswerte sind nach Nummer 7 des Zuwendungsvertrags nach der
Inbetriebnahme der Abgasreinigungsanlage zu unterschreiten und durch Meßproto-
kolle kontinuierlich zu dokumentieren:
a) Massenkonzentration von 50 Milligramm staubförmige Emissionen je Kubikmeter
Abgas {mg/m3),
b) Massenkonzentration von 250 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
{mg/m3),
c) Massenkonzentration von 375 Milligramm Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, je Kubikmeter Abgas {mg/m3),
d) Massenkonzentration von 400 Milligramm Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid, je Kubikmeter Abgas {mg/m3) und
e) Massenkonzentration von 100 Milligramm anorganische Chlorverbindungen, ange-
geben als Chlorwasserstoff, und 15 Milligramm anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas (mg/m3 ).
2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e werden auf das
Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts
an Wasserdampf und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6 vom
Hundert bezogen.
3. Die Emissionsgrenzwerte nach Nummer 1 Buchstabe a bis d gelten als eingehalten,
wenn durch kontinuierliche Messungen mit geeigneten Meßeinrichtungen und mit
eignungsgeprüften elektronischen Systemen zur Auswertung nachgewiesen wird,
daß
a) sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert und
b) 97 vom Hundert aller Halbstundenwerte Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes
und
c) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des Emissionsgrenzwertes
nicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die zulässigen Ausfallzeiten der
Einrichtung zur Verminderung der Schwefeldioxidemissionen von insgesamt 240 Stun-
den innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.
4. Zusätzlich zum Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buchstabe d darf bei Massen-
konzentrationen von 4 000 bis 8 000 Milligramm Schwefeldioxid je Kubikmeter Abgas
(mg/m3) vor der Rauchgasentschwefelung ein Schwefeldioxidemissionsgrad von
15 vom Hundert als Verhältnis der im Abgas nach der Rauchgasentschwefelung
emittierten Schwefeldioxidmengen zu der mit dem Abgas vor der Rauchgasentschwe-
felung zugeführten Schwefeldioxidmenge nicht überschritten werden.
5. Die Zuwendungsempfängerin ergreift geeignete Maßnahmen, insbesondere feue-
rungstechnische, um schrittweise den Emmisionsgrenzwert nach Nummer 1 Buch-
stabe c bis spätestens 1. Januar 2000 zu erreichen. Mit Inbetriebnahme der Rauchgas-
reinigungsanlage gilt befristet ein Emissionsgrenzwert von 400 Milligramm Stickstoff-
dioxid je Kubikmeter Abgas (mg/m 3).
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 67
Anhang 2
1. Bei einer Mitverbrennung von Klärschlämmen im rekonstruierten Kraftwerk T700 sind
nach Nummer 8 des Zuwendungsvertrags folgende Emissionswerte zu unterschreiten
und durch Meßprotokolle kontinuierlich zu dokumentieren:
a) Massenkonzentration von 45 Milligramm staubförmige Emissionen je Kubikmeter
Abgas (mg/m 3),
b) Massenkonzentration von 215 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
(mg/m3),
c) Massenkonzentration von 85 Milligramm Chlorwasserstoff je Kubikmeter Abgas
(mg/m3),
d) Massenkonzentration von 15 Milligramm Fluorwasserstoff je Kubikmeter Abgas
(mg/m3),
e) Massenkonzentration von 340 Milligramm Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3) und
f) Massenkonzentration von 375 Milligramm Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3 ).
2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstabe a bis f werden auf das
Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts
an Wasserdampf und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6,85 vom
Hundert bezogen.
3. Die Emissionswerte nach Nummer 1 Buchstabe a bis f gelten als eingehalten, wenn
durch kontinuierliche Messungen mit geeigneten Meßeinrichtungen und mit eignungs-
geprüften elektronischen Systemen zur Auswertung nachgewiesen wird, daß
a) sämtliche Tagesmittelwerte die Emissionswerte und
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte
das Zweifache der Emissionswerte nicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die
zulässigen Ausfallzeiten der Einrichtung zur Verminderung der Schwefeldioxidemissio-
nen von insgesamt 240 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt
bleiben.
4. Die Zuwendungsempfängerin ergreift geeignete Maßnahmen, insbesondere feue-
rungstechnische, um schrittweise den Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buchstabe f
bis spätestens 1. Januar 2000 zu erreichen. Mit Inbetriebnahme der Rauchgasreini-
gungsanlage gilt befristet ein Emissionsgrenzwert von 400 Milligramm Stickstoffdioxid
je Kubikmeter Abgas (mg/m 3 ).
5. Zusätzlich zum Emissionswert nach Nummer 1 Buchstabe e darf bei Massenkonzen-
trationen von 4 000 bis 8 000 Milligramm Schwefeldioxid je Kubikmeter Abgas (mg/m3)
vor der Rauchgasentschwefelung ein Schwefeldioxidemissionsgrad von 15 vom Hun-
dert als Verhältnis der im Abgas nach der Rauchgasentschwefelung emittierten
Schwefeldioxidmengen zu der mit dem Abgas vor der Rauchgasentschwefelung zu-
geführten Schwefeldioxidmenge nicht überschritten werden.
6. Für gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organischer Kohlenstoff
insgesamt (Gesamtkohlenstoff), sind kontinuierliche Messungen auf der Reingasseite
mit geeigneten Meßeinrichtungen durchzuführen. Die nach eignungsgeprüften Metho-
den ermittelten Tagesmittel- und Halbstundenwerte sind in Meßprotokollen zu doku-
mentieren.
7. Für Schwermetalle
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, und Thallium und seine
Verbindungen, angegeben als Tl, insgesamt,
b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg, und
c) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindun-
gen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom
und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen,
angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan
und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen,
angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, und Zinn
und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt
sind nach eignungsgeprüften Methoden und Verfahren Einzelmessungen mit einer
Probenahmezeit von mindestens einer halben und höchstens acht Stunden minde-
stens zweimal jährlich durchzuführen und in Meßprotokollen zu dokumentieren.
8. Für Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der im Reingas ermittelten
Massenkonzentrationen mit den im Anhang I Dokument 8306/93 ENV 236 des Rates
der Europäischen Gemeinschaften angegebenen Äquivalenzfaktoren, sind Einzelmes-
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
sungen nach eignungsgeprüften Methoden und Verfahren mit einer Probenahmezeit
von mindestens sechs und höchstens acht Stunden mindestens zweimal jährlich
durchzuführen und in Meßprotokollen zu dokumentieren.
9. Die nach den Nummern 6 bis 8 ermittelten Massenkonzentrationen werden auf das
Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts
an Wasserdampf und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6,85 vom
Hundert bezogen.
10. Für die unter den Nummern 6 bis 8 benannten Stoffgruppen ist im Probebetrieb
nachzuweisen, daß die Mitverbrennung von Klärschlamm keine umweltrelevante Erhö-
hung der Emissionswerte gegenüber der Braunkohle-Verbrennung verursacht. Hierzu
sind binnen sechs Monaten nach Aufnahme des Probebetriebs der Klärschlammit-
verbrennung mindestens zweimonatlich Messungen vorzunehmen und in Meßproto-
kollen zu dokumentieren. Der Nachweis nach Satz 1 ist dem Zuwendungsgeber
mindestens sechs Wochen vor Aufnahme eines möglichen Dauerbetriebs der Klär-
schlammitverbrennung zu erbringen.
11. Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 10 gelten für einen Klärschlammeinsatz
von höchstens 10 vom Hundert der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Feuerungs-
wärmeleistung des Kraftwerks T700. Dieser Anteil darf ohne Zustimmung des Zuwen-
dungsgebers nicht überschritten werden.
- - - - - - ----------- ---
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 69
Dr. Ing. Frantisek Benda Prag, den 19. Dezember 1994 Ministry of lndustry and Trade Prag, den 19. Dezember 1994
Minister für Umwelt of the Czech Republic
der Tschechischen Republik Vladimir Dlouhy
minister
Sehr geehrte Frau Bundesministerin, Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi- anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-
schen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik schen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- schen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
torsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über die Realisie- schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
rung des gemeinsamen Umweltschutzprojekts zur Reduzierung über die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzprojekte
der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung habe ich die zur Reduzierung der grenzüberschreitenden Umweltverschmut-
Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Vereinbarung, zu bestäti- zung habe ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Verein-
gen: barung zu bestätigen:
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu- Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu-
blik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des blik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des
oben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei- oben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei-
nen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit nen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit
den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen
Republik belastet. Republik belastet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie'freundlicherweise bestätigen
würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein- würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein-
barung zum Ausdruck bringt. barung zum Ausdruck bringt.
Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ihrer Exzellenz der Bundesministerin Ihrer Exzellenz der Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland der Bundesrepublik Deutschland
Frau Dr. Angela Merkel Frau Dr. Angela Merkel
Dr. Angela Merkel, MdB Prag, den 19. Dezember 1994 Dr. Angela Merkel, MdB Prag, den 19. Dezember 1994
Bundesministerin für Umwelt, Bundesministerin für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Minister,
ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
,,Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi- ,,Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-
schen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik schen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- schen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
torsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über die Realisie- schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
rung der gemeinsamen Umweltschutzprojekte zur Reduzierung über die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzprojekte
grenzüberschreitender Umweltverschmutzungen habe ich die Ehre, zur Reduzierung grenzüberschreitender Umweltverschmutzun-
folgende zwischen uns erreichte Vereinbarung zu bestätigen: gen habe ich die Ehre, folgende zwischen uns erreichte Verein-
barung zu bestätigen:
Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu- Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu-
blik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des blik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des
oben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei- oben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei-
nen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit nen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit
den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen
Republik belastet. Republik belastet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen
würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein- würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein-
barung zum Ausdruck bringt." barung zum Ausdruck bringt."
Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes
Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus- Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-
druck bringt. druck bringt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz, Seiner Exzellenz,
dem Minister für Umwelt dem Minister für Industrie und Handel
der Tschechischen Republik der Tschechischen Republik
Herrn Ing. Frantisek Benda Herrn Ing. Vladimir Dlouhy
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 22. Dezember 1994
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGSI. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem übereinkommen werden nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für
Kanada am 24. Dezember 1994
in Kraft treten.
Kanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde die folgenden Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
.1. Jt Üi the understanding of the Govem- „1. Nach dem Verständnis der Regierung
ment of Canada that von Kanada
(a) The compliance of commanders and a) kann die Frage, ob militärische Füh-
others responsible for planning, de- rer und andere für die Planung, den
ciding upon, or executing attacks to Beschluß oder die Durchführung von
which the Convention and its Proto- Angriffen, auf die das Übereinkom-
cols apply cannot be judged on the men und seine Protokolle anwend-
basis of information which subse- bar sind, VerantwortrlChe deren Be-
quently comes to light but must be stimmungen einhalten, nicht auf der
assessed on the basis of the infor- Grundlage von Informationen beur-
mation available to them at the time teilt werden, die nachträglich be-
that such actions were taken; and kannt werden, sondern muß auf der
Grundlage der Informationen bewer-
tet werden, die ihnen zu der Zeit der
Durchführung solcher Maßnahmen
zur Verfügung standen;
(b) Where terms are not defined in the b) sind Begriffe, die in diesem Überein-
present Convention and its Proto- kommen und seinen Protokollen
cols they shaH, so far as is relevant, nicht bestimmt sind, gegebenenfalls
be construed in the same sense as in demselben Sinne auszulegen wie
terms contained in additional Proto- die in dem Zusatzprotokoß (Proto-
col I to the Geneva Conventions of koll !) zu den Genfer Abkommen
August 12, 1949. vom 12. August 1949 enthaltenen
Begriffe.
2. Wrth respect-to Protocot l, it is the under- 2. Im Hinblick auf Protokoll I ist nach dem
standing of the Govemment of Canada Verständnis der Regierung von Kanada
that the use of plastics or similar mate- die Verwendung von Kunststoffen oder
rials for detonators or other weapons ähnlichen Stoffen für Zündvorrichtungen
parts not designed to cause injury is not oder andere Waffenteile, die nicht zur
prohibited. Verursachung von Verletzungen be-
stimmt sind, nicht verboten.
3. With respect to Protocol II it is the under- 3. Im Hinblick auf Protokoll II
standing of the Govemment of canada
that:
(a) Any obligation to record the location a) bezieht sich nach dem Verständnis
of remotely delivered mines pur- der Regierung von Kanada die Ver-
suant to sub-paragraph 1 (a) of arti- pflichtung nach Artikel 5 Absatz 1
cle 5 refers to the location of mine Buchstabe a, den Standort femver-
fields and not to the location of indi- legter Minen aufzuzeichnen, auf die
vidual remotely delivered mines; Lage von Minenfefdem und nicht auf
den Standort einzelner femverlegter
Minen;
----- ·--------·-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 71
(b) The term pre-planned, as used in b) bedeutet nach dem Verständnis der
sub-paragraph 1 (a) of article 7 Regierung von Kanada der in Arti-
means that the position of the mine- kel 7 Absatz 1 Buchstabe a verwen-
field in question should have been dete Begriff vorgeplant, daß die
determined in advance so that an Lage des betreffenden Minenfelds
accurate record of the location of the im voraus bestimmt sein sollte, da-
minefield, when laid, can be made; mit eine genaue Aufzeichnung der
Lage des Minenfelds, wenn es ver-
legt wird, gemacht werden kann;
(c) The phrase "or similar functions" c) schließt nach dem Verständnis der
used in article 8, includes the con- Regierung von Kanada der in Arti-
cepts of "peace-making, preventive kel 8 verwendete Ausdruck „oder
peacekeeping and peace enforce- ähnliche Aufgaben" die Begriffe
ment'' as defined in an agenda for „Friedensschaffung, vorbeugende
peace (United Nations document Friedenssicherung und Friedens-
A/47/277 S/24111 of 17 June durchsetzung• ein, wie sie in der
1992). Agenda für den Frieden (Dokument
der Vereinten Nationen A/47/277
S/24111 vom 17. Juni 1992) be-
stimmt worden sind.
4. With respect to Protocol III, it is the 4. Im Hinblick auf Protokoll III schließt nach
understanding of the Govemment of Ca- dem Verständnis der Regierung von Ka-
nada that the expression "clearly sep- nada der Ausdruck „eindeutig getrennr
arated" in paragraph 3 of article 2 in- in Artikel 2 Absatz 3 sowohl die räum-
cludes both spatial separation or sep- liche Trennung als auch die Trennung
aration by means of an effective physi- durch eine wirksame physische Barriere
cal barrier between the military objective zwischen dem militärischen Ziel und der
and the concentration of civilians." Konzentration von Zivilpersonen ein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1994 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 22. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-benlnischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Dezember 1994
Das in Cotonou am 29. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 29. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1994
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Stadtentwicklung Abomey - Bohicon" und sechs weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Benin -
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), neue Finanzierungsbeiträge bis
zu insgesamt 5.0 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
sche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Benin,
(2) Entsprechend dem Protokoll vom 17. Juni 1994 über die in
der Zeit vom 15. bis 17. Juni 1994 in Cotonou geführten Regie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
rungsverhandlungen werden die in Absatz 1 genannten Finanzie-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
rungsbeiträge zur Finanzierung folgender Vorhaben verwendet,
vertiefen,
wenn nach ihrer Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, a) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben "Stadtentwicklung Abomey - Bohi-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in con";
der Republik Benin beizutragen,
b) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
unter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in der sche Mark) für das Vorhaben .,Ausbau der Straße Cotonou -
Zeit vom 15. bis 17. Juni 1994 in Cotonou geführten Verhand- Porto Novo";
lungen -
c) bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forstwirtschaft, Phase V";
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 73
d) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Artikel 3
Mark) für das Vorhaben .Ländliche Wasserversorgung";
Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für
e) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Mark) für das Vorhaben „Berufliche Bildung"; Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
f) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche
Benin erhoben werden.
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung sieben Distrikt-
zentren";
g) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Artikel 4
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey - Bohi- Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der
con II". Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Regierung der Republik Benin zu• einem späteren Zeitpunkt er- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
men Anwendung.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
haben ersetzt werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Artikel 2 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge, und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Artikel6
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
liegen. Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 29. November 1994 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hubert Ziegler
Für die Regierung der Republik Benin
Dossou
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1994
Das in Managua am 23. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 23. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Bundesm iniste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
die Regierung der Republik Nicaragua - maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Nicaragua,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW
und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Grundlage dieses Abkommens ist, Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 3
Nicaragua beizutragen -
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Artikel Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua
erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
Artikel 4
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben
.Studien- und Fachkräftefonds 111• einen Finanzierungsbeitrag bis Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
sche Mark) zu erhalten. Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 75
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Managua am 23. November 1994 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
Bekanntmachung
des deutsch-nlcaraguanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1994
Das in Managua am 23. November 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 23. November 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Bu ndesm i niste ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Rehabilitierung von Stromverteilungssystemen II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen ·
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
und
werden.
die Regierung der Republik Nicaragua -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
Nicaragua, der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu liegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und D'-'rchfüh-
in der Absicht, zur sozialen µnd wirtschaftlichen Entwicklung in rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua erhoben
Nicaragua beizutragen - werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
Artikel aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
(1) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt keine Maßnahmen. welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Rehabili- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
tierung von Stromverteilungssystemen II" ein Darlehen bis zu oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- gen.
stellt worden ist.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens "Rehabili- Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
tierung von Stromverteilungssystemen II" von der Kreditanstalt für Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
kommen Anwendung. der in Artikel 2 genannte Vertrag.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- Kraft.
Geschehen zu Managua am 23. November 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schöps
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. Erwin Krüger Maltez
-------- ------- ·-· ----------------------
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 77
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 23. Dezember 1994
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,
geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679), wird
nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Lettland am 29. Dezember 1994
Singapur am 23. Februar 1995
in Kraft treten.
Ta d s chi k ist an hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum in Genf am 14. Februar 1994 die Weite ran w e n du n g des Vertrags
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. März 1981 (BGBI. II S. 157) und vom 26. August 1994 (BGBr. fl S. 3697).
Bonn, den 23. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillge n be rg
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. Dezember 1994
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-
lande als Verwahrer dieses Übereinkommens die nachstehende aktualisierte
Aufstellung der Zentralen Behörden nach Artikel 2 und Artikel 24 Abs. 2 des
Übereinkommens übermittelt:
in Baden-Württemberg: Justizministerium
Baden-Württemberg
Schillerptatz 4
70173 Stuttgart
in Bayern: Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
Justizparast
Prfefmayerstraße 7
80335 München
in Berlin: Senatsverwaltung für Justiz von Berlin
Salzburger Str. 21-25
10825 Berlin
in Brandenburg: Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14460 Potsdam
in Bremen: Der Präsident des Landgerichts
Domsheide 16
28195 Bremen
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
in Hamburg: Präsident des Amtsgerichts Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
in Hessen: Hessisches Ministerium der Justiz
Luisenstraße 13
65185 Wiesbaden
in Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Demmlerplatz 14
19503 Schwerin
in Niedersachsen: Niedersächsisches Justizministerium
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
in Nordrhein-Westfalen: Präsident des Oberfandesgerichts
Düsseldorf
Cecilienallee 3
4047 4 Düsseldorf
in Rheinland-Pfalz: Ministerium der Justiz
Ernst-Ludwig-Straße 3
55116 Mainz
im Saarland: Ministerium der Justiz .
Zähringerstraße 12
66119 Saarbrücken
in Sachsen: Sächsisches Staatsministerium
der Justiz
Archivstraße 1
01097 Dresden
in Sachsen-Anhalt: Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Wilhelm-Höpfner-Ring 6
39116 Magdeburg
in Schleswig-Holstein: Der Justizminister
des Landes Schleswig-Holstein
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
in Thüringen: Thüringer Justizministerium
Alfred-Hess-Str. 8
99094 Erfurt.
Spanien hat dem Verwahrer eine Änderung der Bestimmung seiner Zen-
tralen Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens notifiziert. Demgemäß wer-
den die Aufgaben der Zentralen Behörde.von folgender Stelle wahrgenommen:
La Direcci6n General de Codificaci6n y Cooperaci6n Juridica lnternacional,
Ministerio de Justicia e lnterior
(Generaldirektion für Kodifikation und internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Rechts, Ministerium für Justiz und Inneres).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. September 1987 (BGBI. II S. 615), vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 739) und
vom 29. September 1994 (BGBI. II S. 3647).
Bonn, den 23. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 79
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 23. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaffung der Seeleute (RGBI. 1930 II
S. 12) registriert wurden.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e ran w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
9. Juli 1928 in Kraft getreten ist.
Kroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 mitgeteilt, daß es sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. April 1930 (RGBI. II S. 713), vom 19. August 1970 (BGBI. II S. 897) und vom
6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 23. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 23. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBI. 1956 II
S. 891) registriert wurde.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 79
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 23. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaffung der Seeleute (RGBI. 1930 II
S. 12) registriert wurden.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e ran w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
9. Juli 1928 in Kraft getreten ist.
Kroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 mitgeteilt, daß es sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. April 1930 (RGBI. II S. 713), vom 19. August 1970 (BGBI. II S. 897) und vom
6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 23. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 23. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBI. 1956 II
S. 891) registriert wurde.
eo Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Kroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 notifiziert, daß es sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1959 (BGBI. II S. 764) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 23. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute
Vom 23. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Depositar
vo_n Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts m~ daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 29. Juni 1946 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute (BGBI.
1976 II S. 1225) registriert wurden.
Kroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 notifiziert, daß es sich als
einer der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Januar 1977 (BGBI. II S. 79) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 23. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 27. Dezember 1994
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Thailand am 30. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1O. März 1993 (BGBI. II S. 701 ).
Bonn,den27. Dezember1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 27. Dezember 1994
Kroatien hat am 31. August 1994 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen seine Rechts nach f o I g e zu
dem Internationalen Abkommen vom 7. November 1952
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Wer-
bematerial (BGBI. 1955 II S. 633) notifiziert und ist dement-
sprechend am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 9. August 1956 (BGBI. II S. 898)
und vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3792).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 27. Dezember 1994
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Thailand am 30. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1O. März 1993 (BGBI. II S. 701 ).
Bonn,den27. Dezember1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 27. Dezember 1994
Kroatien hat am 31. August 1994 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen seine Rechts nach f o I g e zu
dem Internationalen Abkommen vom 7. November 1952
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Wer-
bematerial (BGBI. 1955 II S. 633) notifiziert und ist dement-
sprechend am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung
seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 9. August 1956 (BGBI. II S. 898)
und vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3792).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 27. Dezember 1994
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er1eich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Thailand am 30. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 22. März 1993 (BGBI. II S. 750).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 27. Dezember 1994
Die Tschechische Republik hat am 15. September 1993 der Regierung
des Vereinigten Königreichs und am 24. September 1993 der Regierung der
Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an den Vertrag vom 27. Januar 1967
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer
Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Februar 1971 (BGBI. II S. 166) und vom 2. März 1994 (BGBI. II S. 417).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 27. Dezember 1994
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er1eich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Thailand am 30. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 22. März 1993 (BGBI. II S. 750).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 27. Dezember 1994
Die Tschechische Republik hat am 15. September 1993 der Regierung
des Vereinigten Königreichs und am 24. September 1993 der Regierung der
Russischen Föderation notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o 1-
g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem
Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an den Vertrag vom 27. Januar 1967
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer
Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Februar 1971 (BGBI. II S. 166) und vom 2. März 1994 (BGBI. II S. 417).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
- ----------------
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 27. Dezember 1994
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst sei-
ner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Thailand am 30. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 703).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zollbehandlung von Paletten,
die Im internationalen Verkehr verwendet werden
Vom 27. Dezember 1994
Kr o a t i e n hat am 31. August 1994 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen seine Rechts nach f o I g e zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 9. Dezember
1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im interna-
tionalen Verkehr verwendet werden (BGBI. 1964 II S. 406),
notifiziert und ist dementsprechend am 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertrags-
partei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1. Juni 1965 (BGBI. II S. 856) und
vom 11. November 1994 (BGBI. II S. 3794).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
- ----------------
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 27. Dezember 1994
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst sei-
ner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Thailand am 30. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 703).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zollbehandlung von Paletten,
die Im internationalen Verkehr verwendet werden
Vom 27. Dezember 1994
Kr o a t i e n hat am 31. August 1994 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen seine Rechts nach f o I g e zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 9. Dezember
1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im interna-
tionalen Verkehr verwendet werden (BGBI. 1964 II S. 406),
notifiziert und ist dementsprechend am 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertrags-
partei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 1. Juni 1965 (BGBI. II S. 856) und
vom 11. November 1994 (BGBI. II S. 3794).
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 11
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
Im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 27. Dezember 1994
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Übereinkom-
men vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBI. 1993 II
S. 1308) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 18
Satz 1 für
Deutschland am 1. Januar 1995
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde war am 28. Oktober 1993 bei dem
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird ferner am 1. Januar 1995 für folgende Staaten in
Kraft treten:
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 27. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 85
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 28. Dezember 1994
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Estland am 24. August 1994
Kenia am 8. Juni 1994
Liberia am 27. August 1994
Litauen am 5. Juli 1994
Swasiland am 20. September 1994
in Kraft getreten und wird für
Mexiko am 1.Januar1995
Singapur am 23. Februar 1995
Uganda am 9. Februar 1_995
in Kraft treten.
Die folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum die Weiter anwend u n g dieses Vertrags notifiziert:
Armenien am 17. Mai 1994
Georgien am 18. Januar 1994
Kirgisistan am 14. Februar 1994
Moldau, Republik am 14. Februar 1994
Tadschikistan am 14. Februar 1994
B u I gar i e n hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum die R ü c k nah m e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Arti-
kel 64 Abs. 5 des Vertrags abgegebenen Erklärung notifiziert. Nach Artikel 64
Abs. 6 Buchstabe b wurde die Rücknahme
am 3. August 1994
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. März 1978 (BGBI. II S. 485), vom 27. März 1984 (BGBI. II S. 326) und vom
23. August 1994 (BGBI. II S. 2471 ).
Bonn, den 28. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1992
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Dezember 1994
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kenia am 26. Dezember 1994
Mexiko am 15. Dezember 1994
Mosambik am 8. Dezember 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1994 (BGBI. II S. 3835).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Dezember 1994
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI.
1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Mosambik am 8. Dezember 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 17. November 1994 (BGBI. II S. 3835).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1992
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Dezember 1994
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Kenia am 26. Dezember 1994
Mexiko am 15. Dezember 1994
Mosambik am 8. Dezember 1994.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1994 (BGBI. II S. 3835).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Dezember 1994
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI.
1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Mosambik am 8. Dezember 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 17. November 1994 (BGBI. II S. 3835).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Dezember 1994
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kenia am 26. Dezember 1994
Mosambik am 8. Dezember 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1994 (BGBI. II S. 3834).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des Internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 30. Dezember 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 1O Abs. 3
für die
Russische Föderation am 27. September 1994
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 zu Artikel 12
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1994 (BGBI. II S. 3795).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1990
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Dezember 1994
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kenia am 26. Dezember 1994
Mosambik am 8. Dezember 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1994 (BGBI. II S. 3834).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des Internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 30. Dezember 1994
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 1O Abs. 3
für die
Russische Föderation am 27. September 1994
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 zu Artikel 12
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. November 1994 (BGBI. II S. 3795).
Bonn, den 30. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
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88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkenachtlk:he ÜbenlinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM. Postvertrlebutück · Z 1998 • Entgelt bezahtt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 2. Januar 1995
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Mazedonien, am 29. September 1994
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 13. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3825).
Bonn,den2.Januar1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann