Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Septe11Jber 1995 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
Ober strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 31. August 1995
1.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Kasachstan am 16. August 1995
in Kraft getreten.
II.
Folgende Staaten haben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ihre
Rechts nach f o I g e zu dem vorstehenden Abkommen notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 7. März 1995
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 30. August 1994
Slowakei am 20. März 1995.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik mit Wirkung vom 17. September 1991,
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Abkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. September 1971 (BGBl.11 S. 1139), vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 481) und
vom 13. März 1995 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bek(1nntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Obereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung
Vom 31. August 1995
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über
die Kontrolle der grenzOberschreitenden Verbringung ge-
fährlicher AbfAße und ihrer Entsorgung (BGBI. 1994 II
S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 13. August 1995
Guinea am 25. Juli 1995
Namibia am 13. August 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juli 1995 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 31. August 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Bulgarien am 12. Juni 1995
in Kraft getreten.
~
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 255).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bek(1nntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Obereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung
Vom 31. August 1995
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über
die Kontrolle der grenzOberschreitenden Verbringung ge-
fährlicher AbfAße und ihrer Entsorgung (BGBI. 1994 II
S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 13. August 1995
Guinea am 25. Juli 1995
Namibia am 13. August 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juli 1995 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 31. August 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Bulgarien am 12. Juni 1995
in Kraft getreten.
~
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 255).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 811
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 1995
Das in Nouakchott am 29. Januar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 29. Januar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen .
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Agrarkredit UNCACEM" und weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-
haben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen a) Agrarkredit UNCACEM
Republik Mauretanien, b) Strukturhilfe AMEXTIPE
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch c) Integrierte Regionalentwicklung im Senegaltal
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu d) Strukturhilfe zum Schuldenrückkauf
vertiefen,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Ist, und für das Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist, e) Allgemeine Warenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusam-
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie die menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden De-
Strukturreformen der Regierung der Islamischen Republik Maure- visen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
tanien zu unterstützen, Montage, Insbesondere
- für Sanierungsmaßnahmen im Druckereiwesen und
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Juni 1994
in Bonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhand- - zur Beseitigung von Schäden in der Landwirtschaft aus
lungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 1994 - dem Heuschreckenbefall
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 19 Mio. DM (in Worten:
sind wie folgt übereingekommen: neunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
812 , Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Waren und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Leistungen muß es sich um den Bezug von Waren und Leistun- liegen.
gen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für
die die Verträge nach dem 1. August 1994 abgeschlossen worden Artikel 3
sind. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-
(3) Reprogrammierung
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-
Mittel in Höhe von 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million 1\Ulg der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Projekt .Ländliche blik Mauretanien erhoben werden.
Regionalentwicklung Hodh el Gharbi/PRADER• (Abkommen vom
11. Oktober 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Maure-
tanien) werden als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben .Ge- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
sundheit und Bevölkerung" verwendet. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
gebenden Transporten von Personen und Gütem im See- und
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d und in Absatz 3 bezeich- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
neten Vorhaben können im Einvemehmen zwischen der Regie- Vet1<ehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der berechtigte Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der
Islamischen Republik Mauretanien durch andere Vorhaben er- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
setzt werden. erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem späte-
ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not- Artikel 5
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
oben genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. · zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Artikel 2 Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- bestimmen die In Artikel 2 genannten Verträge.
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe für die in Artikel 1 Absatz 1
Artikel 6
Buchstabenbund c genamten Vorhaben bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 29. Januar 1995 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. J. Westerhoff
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Taki Ould Sidi
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 813
Anlage
zum Abkommen vom 29. Januar 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des
Regierungsabkommens vom 29. Januar 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mauretaniens von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und _Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik c;>eutschland dafür vor-
liegt Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag Ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten" (banned)
oder ,.stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den uner1aubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofem diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der "Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Che-
mikalien.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich de$ Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf
Vom 1. September 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Litauen am 1. Februar 1996
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-
gebenen Erklärung
(Übersetzung)
"In accordance with articles 96 and 12 of the ,,Nach den Artikeln 96 und 12 des Überein-
said Convention, the Republic of Lithuania kommens erklärt die Republik Litauen, daß
declares that any provisions of article 11, die Bestimmungen der Artikel 11 und 29
article 29 or Part II of the Convention that oder des Teils II des Übereinkommens, die
allows a contract of sale or its modification für den Abschluß eines Kaufvertrages, sei-
or termination by agreement or any offer, ne Änderung oder Aufhebung durch Verein-
acceptance or other indicatio, 1 of intention barung oder für ein Angebot, eine Annahme
to be made in any form other than in written oder eine sonstige Willenserklärung eine
does not apply where any party has his andere als die schriftliche Form gestatten,
place of business in the Republic of Uthua- nicht gelten, wenn eine Partei ihre Nieder-
nia." lassung in der Republik Litauen hat."
Polen am 1. Juni 1996
Singapur am 1. März 1996
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung
(Übersetzung)
"In accordance with Article 95 of the said .Nach Artikel 95 des Übereinkommens ist
Convention, the Govemment of the Repub- Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-
lic of Singapore wiH not be bound by sub- kommens für die Regierung der Republik
paragraph (1) (b) of Artlcle 1 of the Conven- Singapur nicht verbindlich; sie wendet das
tion and will apply the Convention to Con- Übereinkommen nur auf Kaufverträge über
tracts of Sale of Goods only between those Waren zwischen den Parteien an, die ihre
parties whose place of business are in differ- Nieder1assungen in verschiedenen Staaten
ent States when the States are Contracting haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten
States." sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1995 (BGBI. II S. 231 ).
Bonn, den 1. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 815
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels. und sklavereiähnllcher Einrichtungen und Praktiken
Vom 1. September 1995
1.
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI.
1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
Chile am 20. Juni 1995
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Chile Vertragspartei des Übereinkommens in der Fassung
des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
II.
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
• der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Chile am 20. Juni 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1995 (BGBI. II S. 173).
Bonn, den 1. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Vel'Of'dnungen und sonstige Be-
kamtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6tfentlichen sind.
Bundesgesetzblatt TeH II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung 8flasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen 80Wie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Vensandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundesgesetzblAtter, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Vontinaendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, Oder gegen Vorausrechnung.
Preis cieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 1. September 1995
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Femmeldesatelliten-
organisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Polen am 12. August 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1995 (BGBI. II S. 454).
Bonn, den 1. September 19~5
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung über das Sekretariat
des Kommissars des Rates der Ostseestaaten
für demokratische Institutionen und Menschenrechte
einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören,
in Kopenhagen sowie des Protokolls hierzu
Vom 25. Juli 1995
Die Vereinbarung vom 2. Juni 1995 zwischen der Regierung des Königreichs
Dänemark und den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der. Republik LHauen, des
Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der Russischen Föderation, des
Königreichs Schweden und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
über das Sekretariat des Kommissars des Rates der Ostseestaaten für demokra-
tische Institutionen und Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen,
die Minderheiten angehören, in Kopenhagen sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag sind nach Artikel XIV Abs. 3 der Vereinbarung sowie Satz 2 des
Protokolls
am 2. Juli 1995
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft
getreten; die Vereinbarung und das Protokoll werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 787
Vereinbarung
zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark
und den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland,
der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
des Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der Russischen Föderation,
des Königreichs Schweden und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
über das Sekretariat des Kommissars des Rates der Ostseestaaten
für demokratische Institutionen und Menschenrechte
einschließlich der Rechte von Personen,
die Minderheiten angehören, in Kopenhagen
Agreement
between the Government of the Kingdom of Denmark
and the Govemments of the Republic of Estonia,
the Republic of Finland, the Federal Republic of Germany,
the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania,
the Kingdom of Norway, the Republic of Poland,
the Russian Federation, the Kingdom of Sweden
and the Commission of the European Communities
relating to the Secretariat in Copenhagen of the Commissioner of the Council
of the Baltic Sea States on Democratic lnstitutions and Human Rights,
including the Rights of Persons belonging to Minorities
(Übersetzung)
The Govemment of the Kingdom of Denmark and the Govem- Die Regierung des Königreichs Dänemark und die Regierungen
ments of the Republic of Estonia, the Republic of Finland, the der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Repu-
Federal Republic of Germany, the Republic of Latvia, the Republic blik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des
of Lithuania, the Kingdom of Norway, the Republic of Poland, the Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der Russischen Fö-
Russian Federation, the Kingdom of Sweden and the Commission deration, des Königreichs Schweden und die Kommission der
of the European Communities, cooperating in the Council of the Europäischen Gemeinschaften,· die im Rat der Ostseestaaten
Baltic Sea States, zusammenarbeiten -
Considering that the Council of the Baltic Sea States has in der Erwägung, daß der Rat der Ostseestaaten das Angebot
accepted the offQr of the Govemment of Denmark to provide der Regierung von Dänemark angenommen hat, in Kopenhagen
facilities in Copenhagen for the Secretariat of the Commissioner of Einrichtungen fOr das Sekretariat des Kommissars des Rates der
the Council of the Baltic Sea States on Democratic lnstitutians and Ostseestaaten für demokratische Institutionen und Menschen-
Human Rights, including the Rights of Persons belonging to rechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten
Minorities; angehören, bereitzustellen.
Considering that it is desirable to conclude an agreement to In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, eine Vereinbarung
regulate questions arising as a result of the establishment of the zur Regelung von Fragen zu schließen, die sich aus der Ein-
Secretariat of the Commissioner in Copenhagen; richtung des Sekretariats des Kommissars in Kopenhagen erge-
ben -
Have agreed as follows: haben folgendes vereinbart:
Artlcle 1 Artikel 1
Legal basls Rechtliche Grundlage
The Secretariat in Copenhagen of the Commissioner of the Das Sekretariat des Kommissars des Rates der Ostseestaaten
Council of the Baltic Sea States on Democratic lnstitutions and für demokratische Institutionen und Menschenrechte einschließ-
Human Rights, including the Rights of Persons belonging to lich der Rechte von Personen, die Minderheiten angeh6ren, in
Minorities, shall enjoy privileges and immunities similar to those Kopenhagen genießt Vorrechte und lmmunitäten ähnlich denje-
accorded to the United Nations according to the Convention on nigen, die den Vereinten Nationen nach dem am 13. Februar 1946
the Privileges and lmmunities of the United Nations adopted by von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenom-
the General Assembly of the United Nations on 13 February 1946, menen Übereinkommen über die Vorrechte und lmmunitäten der
to which Denmark became a party on 1O June 1948. Vereinten Nationen, dessen Vertragspartei Dänemark am 10. Juni
1948 wurde, gewährt werden.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Article 11 Artikel II
Definitions Begriffsbestimmungen
In the present Agreement, In dieser Vereinbarung
(a) the expressions "Council" and "CBSS" mean the Council of the a) bezeichnen die Ausdrücke „Rat" und „CBSS" den Rat der
Baltic Sea States; Ostseestaaten;
(b) the expression "Commissioner" means the Commissioner of b) bezeichnet der Ausdruck „Kommissar" den Kommissar des
the Council of the Baltic Sea States on Democratic lnstitutions Rates der Ostseestaaten für demokratische Institutionen und
and Human Rights, including the Rights of Persons belonging Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die
to Minorities; Minderheiten angehören;
(c) the expression "Secretariat" means the Secretariat in Copen- . c) bezeichnet der Ausdruck „Sekretariat" das Sekretariat des
hagen of the Commissioner; - Kommissars in Kopenhagen;
(d) the expression "officials of the Secretariat" means the Com- d) bezeichnet der Ausdruck ,.Bedienstete des Sekretariats" den
missioner and all the members of the ~taff of the Secretariat, Kommissar und alle Mitglieder des Personals des Sekretariats
with the exception of employees who are locally recruited and mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Stunden entlohnt wer-
assigned to hourty rates; den;
(e) the expression "Convention„ means the Convention on the e) bezeichnet der Ausdruck .Obereinkommen• das am 13. Fe-
Privileges and lmmunities of the United Nations, adopted by bruar 1946 von der Generalversammlung der Vereinten Natio-
the General Assembly of the United Nations on 13 February nen angenommene Obereinkommen über die Vorrechte und
1946; lmmunitäten der Vereinten Nationen;
(f) the expression "the Govemment" means the Govemment of f) bezeichnet der Ausdruck „Regierung• die Regierung von
0enmark. Dänemark.
Artlcle 111 Artikel III
Jurldlcal personallty and capaclty Rechtspers6nllchkelt und Rechtsfähigkeit
The Secretariat shall have the capacity: Das Sekretariat kann
(a) to contract; a) Verträge schließen,
(b) to acquire and dispose of immovable and movable property; · b) unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und
veräußern,
(c) to institute legal proceedings. c) vor Gericht stehen.
Artlcle IV Artikel IV
Representatlve In Copenhagen Vertreter in Kopenhagen
The Secretariat will be represented by the Commissioner. Das Sekretariat wird von dem Kommissar vertreten.
ArtJcJe V Artikel V
Secletarfal Premlses Rlumllchlcelten dN Sekretariats
1. The Govemment recognizes the extra-territoriality of the (1) Die Regierung erkennt die Extraterritorialität des Sekreta-
Secretariat, which shall be under the control and authority of the riats an, das der Aufsicht und Verantwortung des Kommissars
Commissioner, as provided in this Agreement nach Maßgabe dieser Vereinbarung untersteht
2. Except as otherwise provided in this Agreement or in the (2) Sofern in öieser Vereinbarung oder in dem Übereinkommen
Convention, and subject to any regulation enacted under para. 5, nichts anderes vorgesehen ist, gelten vorbehllltlich der nach Ab-
the laws of Oenmark shaJf apply within the Secretariat. satz 5 erlassenen Vorschriften innerhaJb des Sekretariats die
Gesetze Dänemarks.
3. Except as otherwise provided in this Agreement, or in the (3) Sofern in dieser Vereinbarung oder in dem Obereinkommen
Convention, the courts or other appropriate organs of Denmark nichts anderes vorgesehen ist, haben im Einklang mit den an-
shaJI have jurisdiction, as provided in applicable laws, over acts wendbaren Gesetzen die Gerichte oder anderen zuständigen
done and transactions taking place in the Secretariat. Stellen Dänemarks Gerichtsbarkeit über in dem Sekretariat vorge-
nommene Handlungen und durchgeführte Transaktionen.
4. The Secretariat shall be inviolable. No official of the Govern- (4) Das Sekretariat ist unverletzJich. Bedienstete der Regierung
ment shall enter the Secretariat to perform any duties, except dürfen das Sekretariat zur Erfüllung von Pflichten nur mit Zustim-
upon the consent of or at the request of the Commissioner and mung oder auf Ersuchen des Kommissars unter von ihm geneh-
under conditions approved by him. migten Bedingungen betreten.
5. The Secretariat shall have the power to make regulations, (5) Das Sekretariat ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die
operative within its prernises, for the purpose of establishing innerhalb seiner Räumlichkeiten gelten, um darin Bedingungen zu
therein conditions in all respects necessary for the full execution of schaffen, die in jeder Hinsicht für die volle Ausübung seiner
its functions. No law of Denmark which is lnconsistent with a Aufgaben notwendig sind. Gesetze Dänemarks, die mit einer nach
regulation of the Secretariat authorized by this paragraph shall, to d"eesem Absatz zullssigen Vorschrift des Sekretariats unvereinbar
the extent of such inconsistency, be enforceabfe within the Secre- sind, können innerhalb des Sekretariats nicht durchgesetzt wer-
tariat. Any dispute between the Secretariat and Denmark as to den, soweit sie mit der Vorschrift unvereinbar sind. Jede Streitig-
whether a regulation of the Secretariat is authorized by this para- keit zwischen dem Sekretariat und Dänemark darüber, ob eine
graph or as to whether a law of Oenmark 1s inconsistent with any Vorschrift des Sekretariats nach diesem Absatz zulässig ist oder
regulation of the Secretariat authorized by this paragraph, shall ob ein Gesetz Dänemarks mit einer nach diesem Absatz zulässi-
promptly be settled by the procedure set out in Article XIII. gen Vorschrift des Sekretariats unvereinbar ist, wird durch das in
Artikel XIII festgelegte Verfahren umgehend beigelegt.
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 789
6. Juridical actions, including service of legal process and the (6) Rechtliche Handlungen einschließlich der Zustellung ge-
seizure of private property, shall not take place within the Secre- richtlicher Urkunden und der Beschlagnahme von Privateigentum
tariat, except with the consent of, and under conditions approved dürfen innerhalb des Sekretariats nur mit Zustimmung des Kom-
by, the Commissioner. missars und unter von ihm genehmigten Bedingungen stattfin-
den.
7. Without prejudice to the provisions of the Convention or this (7) Unbeschadet der Bestimmungen des Übereinkommens
Agreement, the Secretariat shall prevent its premises from being oder dieser Vereinbarung verhindert das Sekretariat, daß seine
used as a refuge by persons who are avoiding arrest under any Räumlichkeiten von Personen, die der Festnahme aufgrund eines
law of Denmark, who are requested by the Government for extra- Gesetzes Dänemarks entgehen wollen, die von der Regierung an
dition to another country, or who are endeavouring to avoid einen anderen Staat ausgeliefert werden sollen oder die sich
service of legal process. bemühen, der Zustellung gerichtlicher Urkunden auszuweichen,
als Zuflucht benutzt werden.
8. (8)
(a) The appropriate Danish authorities shall exercise due dili- a) Die zuständigen dänischen Behörden lassen die erforderliche
gence to ensure that the tranquillity of the Secretariat is not Sorgfalt walten, damit die Ruhe des Sekretariats nicht durch
disturbed by any person or group of persons attempting un- eine Person oder Personengruppe gestört wird, die versucht,
authorized entry into or creating disturbances in the immediate sich unbefugt Zugang zu dem Sekretariat zu verschaffen, oder
vicinity of the Secretariat; die in unmittelbarer Nachbarschaft des Sekretariats Unruhen
verursacht;
(b) if so requested by the Commissioner, the appropriate Danish b) auf Ersuchen des Kommissars stellen die zuständigen däni-
authorities shall provide necessary assistance for the preser- schen Behörden die notwendige Unterstützung für die Auf-
vation of law and order in the Secretariat and for the removal rechterhaltung von Recht und Ordnung in dem Sekretariat und
therefrom of persons. für die Entfernung von Personen daraus bereit.
9. The appropriate Danish authorities shall make every possible (9) Die zuständigen dänischen Behörden unternehmen jede nur
effort to secure upon the request of the Commissioner the public mögliche Anstrengung, um auf Ersuchen des Kommissars die von
services needed by the Secretariat. including, without limitation by dem Sekretariat benötigten· öffentlichen Versorgungsdienste be-
reason of this enumeration, postal, telephone, and telegraph reitzustellen, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein,
services and power, water and fire protection services. Such Post-, Telefon- und Telegrafendienste sowie Strom, Wasser und
public services shall be supplied on equitable terms. Brandschutzdienste. Diese öffentlichen Dienstleistungen werden
zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt.
1O. In case of any interruption or threatened interruption of the (1 O) Bei einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung
aforesaid services, the appropriate Dariish authorities shaU con- dieser Dienstleistungen betrachten die zuständigen dänischen
sider the needs of the Commissioner as being of equal importance Behörden die Bedürfnisse des Kommissars als ebenso wichtig
with those of essential agencies of the Government, and shall take wie diejenigen wesentlicher Behörden der Regierung und ergrei-
steps accordingly to ensure that the work of the Secretariat is not fen entsprechende Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die
prejudiced. Arbeit des Sekretariats nicht beeinträchtigt wird.
Article VI Artikel VI
Freedom of access to the Secretariat Freier Zugang zu dem Sekretariat
1. The competent Danish authorities shall not impede the transit (1) Die zuständigen dänischen Behörden verhindern nicht, daß
to or from the Secretariat of persons holding official posts therein Personen, die in dem Sekretariat amtliche Posten bekleiden, oder
or of persons invited thereto in connection with the official work Personen, die im ZUsammenhang mit den amtlichen Aufgaben
and activities of the Commissioner upon their arrival in or depar- und Tätigkeiten des Kommissars in das Sekretariat eingeladen
ture from Denmark. werden, sich bei ihrer Ankunft in Dänemark oder bei ihrer Ausreise
aus Dänemark zum Sekretariat begeben oder davon entfernen.
2. The Government undertakes, for this purpose, to allow the (2) Die Regierung verpflichtet sich, zu diesem Zweck den nach-
entry into and residence in Denmark of the persons listed stehend aufgeführten Personen während ihrer Amtszeit oder wäh-
hereunder during their assignment or during the performance of · rend der Wahrnehmung ihrer Pflichten für den Kommissar unver-
their duties for the Commissioner, without charging visa fees and züglich und ohne Erhebung von Visumgebühren die Einreise nach
without delay as weil as exemption from any requirements of exit Dänemark und den Aufenthalt in Dänemark zu erlauben sowie ·
visa formalities upon departure from Denmark: ihnen Befreiung von allen Visumförmlichkeiten bei der Ausreise
aus Dänemark zu gewähren:
(a) representatives of the Council, specialized or related entities, a) Vertreter des Rates, von Fach- oder ähnlichen Gremien sowie
as weil as representatives of Member States and the Commis- Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission der Euro-
sion of the European Communities, and observers from inter- päischen Gemeinschaften und Beobachter aus interparla-
parliamentary, intergovemmental, non-govemmental and mentarischen, zwischenstaatlichen, nichtstaatlichen und an-
other organizations, with which the Commissioner has estab- deren Organisationen, zu denen der Kommissar offizielle Be-
lished officiaJ relations, invited or entitled to participate in ziehungen hergestellt hat, soweit sie eingeladen oder berech-
conferences or meetings convened in Denmark by the Com- tigt sind, an Konferenzen oder Sitzungen, die vom Kommissar
missioner including alternate representatives or observers, in Dänemark einberufen werden, teilzunehmen, einschließlich
advisers, experts and assistants, as weil as their spouses and stellvertretender Vertreter oder Beobachter, Berater, Sachver-
dependent members of their families; ständiger und Hilfskräfte, sowie ihre Ehegatten und die von
ihnen unterhaltenen Familienangehörigen;
(b) all persons invited to the Secretariat on official business by the b) alle vom Kommissar für Amtsgeschäfte in das Sekretariat
Commissioner. eingeladenen Personen.
3. Without prejudice to the special immunities which they may (3) Unbeschadet der ihnen zustehenden besonderen lmmunitä-
enjoy, persons referred to in para. 2 above may not be forced by ten können die in Absatz 2 bezeichneten Personen von den
Danish authorities to leave Danish territory unless they abuse their dänischen Behörden nicht gezwungen werden, das dänische
790 Buhdesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
recognized privileges by exercising an activity outside their special Hoheitsgebiet zu verlassen, außer wenn sie ihre anerkannten
capacity, and subject to the provisions mentioned hereunder: Vorrechte dadurch mißbrauchen, daß sie eine Tätigkeit außerhalb
Ihrer besonderen Eigenschaft ausüben, und vorbehaltlich der
nachstehenden Bestimmungen:
(a) no action to force the persons referred to in para. 2 abQve to a) Es dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, um die in
leave Danish territory may be taken except with the prior Absatz 2 bezeichneten Personen zum Verlassen des däni-
approval of the Ministry of Foreign Affairs. Such approval shall schen Hoheitsgebiets zu zwingen, außer mit vorheriger Ge-
be given only after consuttation with the Commissioner; nehmigung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Diese Genehmigung wird nur nach Rücksprache mit dem
Kommissar erteilt;
(b) persons enjoying diplomatic privileges and immunities under b) Personen, die nach dieser Vereinbarung diplomatische Vor-
this Agreement may not be requested to leave Danish territory rechte und lmmunitAten genießen, können nicht aufgefordert
except in accordance with the practices and procedures appli- werden, das dänische Hoheitsgebiet zu verlassen, außer in
cable to diplomats aocredited to the Govemment; Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten und Verfahren, die
auf bei der Regierung akkreditierte Diplomaten anwendbar
sind;
(c) it is understood that persons referred to in para. 2 above shall c) es wird davon ausgegangen, daß die in Absatz 2 bezeichne-
not be exempt from the application of quarantine or other ten Personen nicht von der Anwendung von Quarantäne- oder
heatth regulations. sonstigen Gesundheitsvorschriften ausgenommen sind.
ArtlcleVI Artikel VI
Commt.Wllcations facllltles Erleichterungen Im Nachrichtenverkehr
1. For all offlcial postal. telephone, telegraph, telephoto, telefax (1) Die Regierung gewährt dem Sekretariat für den gesamten
and electronic communications. the Govemment &hall accord to amtlichen Nachrichtenverkehr in den Bereichen Post. Telefon,
the Secretariat a treatment equivalent to that accorded to Govem- Telegraph, Funkbild, Telefax und elektronischer Nachrichtenver-
ments including their diplomatic missions, or to intergovernmental kehr eine Behandlung, die deljenigen entspricht, die sie Regierun-
organizations in regard to any priorities, tariffs and charges on gen einschließlich ihrer diplomatischen MJssionen oder zwischen-
mail, cablegrams, telephotos, telefaxes, telephone cans and other staatlichen Organisationen in bezug auf Priorititen, Posttarife und
communications, as well as such rates for news reported to the -gebühren, Kabeltelegramme, Funkbilder, Telefaxe, Fernsprech-
press and radio as may be accorded. und sonstige Verbindungen sowie in bezug auf etwa für Nachrich-
ten, die an die Presse und den Rundfunk weitergegeben werden,
eingeräumte Tarife gewährt.
2. The Govemment &hall secure the inviolability of the official (2) Die Regierung stellt die Unverletzlichkeit der amtlichen
correspondence of the Secretariat and shall not apply any censor- Korrespondenz des Sekretariats sicher und übt keine Zensur in
ship to such correspondence. Such inviolability &hall extend, with- bezug auf diese Korrespondenz aus. Diese Unverletzlichkeit er-
out limitation by reason of this enumeration, to publications, still streckt sich, ohne darauf beschränkt zu sein, auf Veröffentlichun-
and moving pictures, films and sound recordings dispatched to or gen, Standbilder und bewegte Bilder, Filme und Tonaufzeich-
by the Secretarial nungen, die an oder durch das Sekretariat versandt werden.
3. The Secretariat &hall have the right to use codes and to (3) Das Sekretariat ist· berechtigt, VerschlOsselungen zu ver-
dispatch and receive its correspondence and other materials by wenden sowie seine Korrespondenz und andere. Unterlagen
courier or in sealed bags, which shall have the same privileges durch Kurier oder in versiegelten BehAltem zu versenden und zu
and immunities as diplomatic couriers and bags. empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und lmmunitäten
wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
4. (4)
(a) The Commissioner 1s authorized to establish and operate at a) Der Kommissar ist befugt, in dem Sekretariat Einrichtungen für
the Secretariat facilities for electronic, high frequency radio elektronische, Kurzwellen- und Satellitenverbindungen ein-
and satellite communications including point to point dedicated schließlich Punkt-zu-Punkt-Teiekommunikationsverbindungen
telecommunications circuits as and when needed for the pur· einzurichten und zu betreiben, soweit und sobald diese für den
pose of communications. Nachrichtenverkehr benötigt werden.
(b) With the agreement of the Govemment as may be included in b) Mit dem Einverstlndnis der Regierung, wie es etwa in eine
a supplementary agreement, the Commissioner may also Zusatzvereinbarung aufgenommen wird, kann der Kommissar
establish and operate at the Secretariat: außerdem in dem Sekretariat fotgendes einrichten und be·
treiben:
(i) its own short-wave transceiving radio broadcasting facil- i) eine eigene Kurzwellen-Rundfunksende- und -empfangs-
ities (lncluding emergency link equipment), to be used anlage (einschließlich einer Einrichtung für Notverbindun-
within the tolerances prescribed for the broadcasting ser- gen), die innerhab der durch die anwendbaren dänischen
vice by applicable Danish regulations; Vorschriften für den Rundfunk vorgeschriebenen Toleran-
zen verwendet werden kOnnen;
(ii) its own radiotelephone and slmilar services, including sat- II) einen eigenen Sprechfunk und ähnliche Einrichtungen ein-
ellite communications; schließlich Satellitenverbindungen;
(iii) such other radio facilities as may be specified by supple- lii) andere Funkeinrichtungen, wie sie etwa durch zusätzliche
mentary agreement between the Secretariat and the ap- Vereinbarung zwischen dem Sekretariat und den zuständi-
propriate Danish authorities. gen dänischen Behörden festgelegt werden.
(c) The Commissloner shall make arrangements for the operation c) Der Kommissar trifft Vereinbarungen für den Betrieb der in
of the services referred to in this Article with the International diesem Artikel bezeichneten Dienste mit der lntemationalen
Telecommunications Union, the appropriate agencies of the Femmeldeunion, den zuständigen Stellen der Regierung und
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 791
Govemment and the appropriate agencies of other affected den zuständigen Stellen anderer betroffener Regierungen hin-
Govemments with regard to all frequencies and similar mat- sichtlich aller Frequenzen und ähnlicher Angelegenheiten.
ters.
(d) The facilities provided for in this Arücle may, to the extent d) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anlagen können, soweit
necessary for efficient operation, be established and operated dies für einen wirksamen Betrieb notwendig ist, mit Zustim-
outside the Secretariat with the consent of the Govemment. mung der Regierung außerhalb des Sekretariats eingerichtet
und betrieben werden.
Article VIII Artikel VIII
Property, funds and assets Vermögen, Gelder und Guthaben
The Government shall apply to the property, funds and assets of Die Regierung wendet auf Vermögen, Gelder und Guthaben
the Secretariat, wherever they are and by whomsoever held, the des Sekretariats, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich
provisions of the Convention. befinden, die Bestimmungen des Übereinkommens an.
Article IX Artikel IX
Diplomatie facilities, privlleges and immunHies Diplomatische Erleichterungen,
Vorrechte und lmmunitäten
1. Wrthout prejudice to the provisions of Article X. para. 1, the (1) Unbeschadet des Artikels X Absatz 1 genießt der Kommis-
Commissioner shall enjoy during his residence in Oenmark the sar während seines Aufenthalts in Dänemark die Er1eichterungen,
facilities, privileges and immunities granted to heads of diplomatic Vorrechte und lmmunitäten, die den in Dänemark akkreditierten
missions accredited to Denmark. Chefs diplomatischer Missionen gewährt werden.
2. Such additional categories of officials as may be designated (2) Den aufgrund der mit ihrer Stellung in dem Sekretariat in
by the Commissioner in agreement with the Govemment on the Kopenhagen verbundenen Verantwortlichkeiten vom Kommissar
ground of the responsibilities of their positions in the Secretariat, im Benehmen mit der Regierung bestimmten zusätzlichen Grup-
Copenhagen, shall be accorded the same privileges and immuni- pen von Bediensteten werden dieselben Vorrechte und lmmuni-
ties, exemptions and facilities as the Government accords to täten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Re-
members, having comparable rank, of the staff of diplomatic gierung den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des
missions in Denmark. Personals diplomatischer Missionen in Dänemark gewährt.
3. The facilities, privileges and immunities granted to the offi- (3) Die den oben genannten Bediensteten gewährten Erleich-
cials mentioned above shall extend to their spouses and depend- terungen, Vorrechte und lmmunitäten gelten auch für ihre Ehegat-
ent members of their families. ten und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen.
4: The privileges and immunities referred to above are accorded (4) Die oben genannten Vorrechte und lmmunitäten werden
in order to safeguard the independent exercise of the functlons of gewährt, um die unabhängige Ausübung der Aufgaben des Kom-
the Commissioner and not for the personal benefit of the indi- missars zu gewähr1eisten, und nicht zum persönlichen Vorteil der
viduals concerned. lmmunlty will be waived in any case where the Betroffenen. Die Immunität wird In allen Fällen aufgehoben, in
immunity would impede the course of justice and can be waived denen sie verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge ge-
without prejudice to the purpose for which the lmmunlty is accor- schieht, und in denen sie ohne Schädigung des Zweckes, für den
ded. With respect to the Commissioner the decision to waive sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann. Hinsichtlich des
immunity will be taken by the Chairman of the Council. With Kommissars entscheidet der Vorsitzende des Rates über die
respect to designated officials Article XI, para. 3, will appty. Aufhebung der Immunität. Hinsichtlich der bestimmten Bedienste-
ten findet Artikel XI ~satz 3 Anwendung.
Article X Artikel X
Officials of the Secretarlat Bedienstete des Sekretariats
1. Officials of the Secretariat shall enjoy in Denmark the follow- ( 1) Bedienstete des Sekretariats genießen in Dänemark die
ing privileges and immunities: folgenden Vorrechte und lmmunitäten:
(a) immunity from legal process in respect of words spoken and a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in
written and all acts performed by thern in their official capa- ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen ein-
city; schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
(b) immunity from seizure of their personal and official baggage; b) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen und
amtlichen Gepäcks;
(c) immunity from inspection of official baggage, and if lhe official c) Immunität von der Kontrolle des amtlichen Gepäcks und, falls
comes within the scope of Arücle IX, immunity from inspection für den Bediensteten Artikel IX gilt, Immunität von der Kontrol-
of personal baggage; le des persönlichen Gepäcks;
(d) exemption from taxation on the salaries and all other re- d) Befreiung von Steuem in bezug auf die ihnen vom Kommissar
muneration paid to them by the Commissioner. or as regards gezahlten Gehälter oder sonstigen Bezüge oder im Fall von
officials seconded by Members of the Council on salaries paid Bediensteten, die von Mitgliedern des Rates entsandt sind, in
to them by their home states; but Denmark shall retain the right bezug auf die ihnen von ihren Heimatstaaten gezahlten Ge-
to take these salaries and remuneration into account for the hälter; Dänemark behält sich allerdings das Recht vor, diese
purpose of assessing the amount of taxation to be applied to Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf
income from other sources; Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbe-
trags zu berücksichtigen;
(e) exemption from military service obligations provided that, with e) Befreiung vom Wehrdienst mit der Maßgabe,· daß hinsichtlich
respect to Danish nationals, such exemption shall be confined dänischer Staatsangehöriger diese Befreiung auf Bedienstete
to officials whose names have, by reason of their duties, been beschränkt ist, deren Namen aufgrund ihrer Pflichten auf eine
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
placed upon a list compiled by the Secretariat and approved vom Sekretariat aufgestellte und von der Regierung geneh-
by the Govemment; migte Liste gesetzt wurden;
(f) exemption for themselves and for their spouses and depend- f) Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten und die von
ent members of the families, from immigration restrictions or ihnen unterhaltenen Familienangehörigen von Einwande-
aliens registration procedures; rungsbeschränkungen oder der Ausländermeldepflicht;
(g) fn regard to foreign exchange, including holding accounts in g) hinsichtlich Devisen efnschfießlich der Unterhaltung von Kon-
foreign currencies, enjoyment of the same facilities as are ten In ausländischen Währungen Anspruch auf dieselben Er-
accorded to members of comparable rank of diplomatic mls- · leichterungen, wie sie in vergleichbarem Rang stehenden
sions accredited to the Govemment; Mitgliedern diplomatischer Missionen, die bei der Regierung
akkreditiert sind, gewährt werden;
(h) the same protection and repatriation facilities with respect to h) denselben Schutz und dieselben Erleichterungen bezüglich
themselves, their spouses, their dependent relatives and other der Heimschaffung für sich selbst, ihre Ehegatten und die von
members of their householcls as are accorded in time of ihnen unterhaltenen Verwandten und andere in ihrem Haus-
international crisis to members, having comparable rank, of halt lebende Personen, wie sie in Zeiten internationaler Krisen
the staff of diplomatic missions in Denmark; in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des Personals
diplomatischer Missionen in Dänemark gewährt werden;
(i) if they have been previously residing abroad, the right to i) falls sie vorher im Ausland gewohnt haben, das Recht, ihre
import their furniture, personal effects and all household Möbel, ihre persönliche Habe und alle für den persönlichen
appliances, lncluding one motor vehicle, intended for personal Gebrauch bestimmten Haushaltsgegenstände einschließlich.
use free of duty when they come to reside in Denmark, which eines Kraftwagens zollfrei einzuführen, wenn sie nach Däne-
privilege shall be valid for a period of one year from the date of mark einreisen; dieses Vorrecht ist nach dem Zeitpunkt ihrer
arrival in Denmark; Ankunft in Dänemark ein Jahr lang gültig;
0) officials of the Secretariat, except those who are locally re- j) Bedienstete des Sekretariats - mit Ausnahme der Ortskräfte in
cruited staff in the General Service or related categories, shall der Kategorie Allgemeiner Dienst oder ähnlichen Kategorien -
have the right to Import free of customs and excise duties, haben das Recht, begrenzte Mengen bestimmter Waren für
limited quantities of certain articles for personal consumptlon den pers6nlichen Verbrauch (Lebensmittel, Getränke usw.) in
(food products, beverages, etc.) in accordance with a list to be Übereinstimmung mit einer von der Regierung von Dänemark
approved by the Govemment of Denmark; zu genehmigenden Liste frei von Zöllen und Verbrauchsteuern
einzuführen;
(k) officials of the Secretariat, except those who are locally re- k) Bedienstete des Sekretariats - mit Ausnahme der Ortskräfte in
cruited staff in the General S&rvice or related categories, shall der Kategorie Allgemeiner Dienst oder ähnlichen Kategorien -
have the right, once every three years, to import one motor haben das Recht, alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug frei von
vehicle free of customs and excise duties; including value Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich Mehrwertsteuer
added taxes, it being understood that permission to seil or einzuführen; es wird davon ausgegangen, daß die Erlaubnis,
dispose of the vehicle in the open market will normally be das Fahrzeug auf dem freien Markt zu verkaufen oder zu
granted two years after its importation only. lt is further under- veräußern, in der Regel erst zwei Jahre nach der Einfuhr erteilt
stood that customs and excise duties will become payable in wird. Es wird ferner davon ausgegangen, daß Zölle und Ver-
the event of the sale or disposal of such motor vehicle within brauchsteuern gezahlt werden müssen, falls das Fahrzeug
three years after its importation to a person not entitled to this innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr an eine Person
exemption. verkauft oder veräußert wird, die keinen Anspruch auf diese
Befreiung hat ·
2. The Govemment shall fumish persons within the scope of this (2) Die Regierung stellt Personen, für die dieser Artikel gilt,
Article with an identity card bearing the photograph of the holder. einen Personalausweis mit dem Lichtbild des Inhabers aus. Die-
This card shall serve to identify the holder in relation to Danish ser Ausweis dient zur Identifizierung des Inhabers im Verkehr mit
authorities. den dänischen Behörden.
3. The terms and conditions of employment for locally recruited (3) Die Beschäftigungsbedingungen der Ortskräfte richten sich
personnel shall be in accordance with such relevant regulations nach den vom Kommissar aufgestellten entsprechenden Vor-
and rules as may be established by the Commissioner. schriften und Regelungen.
Artlcle XI Artikel XI
Experta on mlsslon Sachveratlndlge Im Auftrag
for the Secretarlat, Copenhagen des Sekretariats In Kopenhagen
1. Experts, on misslons for the Commissioner, other than the (1) Sachverständige im Auftrag des Kommissars- mit Ausnah-
officials referred to in Article X, performing missions authorized by, me der in Artikel X bezeichneten Bediensteten-, die vom Kom-
serving on boards, cornmittees or other organs of, or consulting at missar 99nehmigte Auftn1ge durchführen, in Ämtern, Ausschüs-
his request in any way with the Cornmissioner shall enjoy, within sen oder anderen Organen des Kommissars tätig sind oder auf
and with respect to Denrnark, the following privileges and immun- Ersuchen des Kommissars mit diesem in irgendeiner Weise Bera-
ities so far as may be necessary for the effective exercise of their tungen abhalten, haben innerhalb und hinsichtlich Dänemarks
functions: Anspruch auf die folgenden Vorrechte und lmmunitäten, soweit
dies für die wirksame Wahmehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist:
(a) immunity in respect of themselves, their spouses and their a) Immunität für sich selbst, ihre Ehegatten und äie von ihnen
dependent children from personal arrest or detention and from unterhaltenen Kinder von Festnahme oder Haft und von der
seizure of their personal and offteial baggage; Beschlagnahme ihres persönlichen und amdichen Gepäcks;
(b) immunity from legal process of any kind with respect to words b) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen
spoken or written, and all acts done by them, in the per- bei der Wahmehmung ihrer amtlichen Aufgabenvorgenom-
formance of their offlcial functions, such immunity to continue menen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und
notwithstanding that the persons concerned may no longer be schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt bestehen,
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 793
employed on missions for, serving on committees of, or acting auch wenn der Betreffende seinen Auftrag für den Kommissar
as consultants for. the Commissioner, or may no longer be beendet hat oder nicht mehr in Ausschüssen des Kommissars
present at the Secretariat attending meetings convened by the oder als sein Berater tätig ist oder wenn er nicht mehr an vom
Commissioner; Kommissar einberufenen Sitzungen in dem Sekretariat teil-
nimmt;
(c) inviolability of all papers, documents and other official c) Unverletzlichkeit aller Papiere, Schriftstücke und anderen amt-
material; lichen Unter1agen;
(d) the right, for the purpose of all communications with the d) das Recht, für ihren gesamten Verkehr mit dem Kommissar
Commissioner and the Secretariat, to use codes and to dis- und dem Sekretariat Verschlüsselungen zu verwenden sowie
patch or receive papers, correspondence or other official mat- Papiere und Korrespondenz oder andere amtliche Unterlagen
erial by courier or in sealed bags; durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden oder
zu empfangen;
(e) exemption with respect to themselves and their spouses from e) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen Einwan-
immigration restrictions, aliens registration and national ser- derungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht so-
vice obligations; wie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
(f) the same protection and repatriation facilities with respect to f) denselben Schutz und dieselben Erleichterungen bezüglich
themselves, their spouses, their dependent relatives and other der Heimschaffung für sich selbst, ihre Ehegatten, die von
members of their households as are accorded in time of ihnen unterhaltenen Verwandten und andere in ihrem Haus-
international crisis to members, having comparable rank, of halt lebende Personen, wie sie in Zeiten internationaler Krisen
the staff of diplomatic missions in Denmark; in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des Personals
diplomatischer Missionen in Dänemark gewährt werden;
(g) the same privileges with respect to currency and exchange g) in bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen diesel-
restrictions as are accorded to representatives of foreign Gov- ben Vorrechte, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen
ernments on temporary official missions; and in vorübergehendem amtlichem Auftrag gewährt werden;
(h) the same immunities and facilities with respect to their person- h) in bezug auf ihr persönliches und amtliches Gepäck dieselben
al and official baggage as the Government accords to mem- lmmunitäten und Erleichterungen wie diejenigen, welche die
bers, having comparable rank of the staff of diplomatic mis- Regierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des
sions in Denmark. Personals diplomatischer Missionen in Dänemark gewährt.
2. (2)
(a) The Secretariat shall communicate to the Government a list of a) Das Sekretariat übermittelt der Regierung eine Liste von Per-
persons within the scope of this Article and shall revise such a sonen, für die dieser Artikel gilt, und überarbeitet diese Liste
list from time to time as may be necessary; nach Bedarf regelmäßig;
(b) the Government shall furnish persons within the scope of this b) die Regierung stellt Personen, für die dieser Artikel gilt, einen
Article with an identity card bearing the photograph of the Personalausweis mit dem Lichtbild des Inhabers aus. Dieser
holder. This card shall serve to identify the holder in relation to Ausweis dient zur Identifizierung des Inhabers im Verkehr mit
Danish authorities. den dänischen Behörden.
3. The privileges and immunities referred to in Articles X and XI (3) Die in Artikel X und dem vorliegenden Artikel bezeichneten
are granted in the interest of the Commissioner and not for the Vorrechte und lmmunitäten werden im Interesse des Kommissars
personal benefit of the officials or experts themselves. The Com- und nicht zum persönlichen Vorteil der Bediensteten oder Sach-
missioner shall waive the immunity granted to any official or expert verständigen selbst gewährt. Der Kommissar hebt die einem
whenever, in his opinion, such immunity would impede the course Bediensteten oder Sachverständigen gewährte Immunität in allen
of justice and can be waived without prejudice to the interest of the Fällen auf, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde,
Commissioner. daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne
Schädigung der Interessen des Kommissars aufgehoben werden
kann.
Article XII Artikel XII
Cooperatlon Zusammenarbeit
with the appropriate Danlsh authorities mit den zuständigen dänischen Behörden
The Commissioner shall cooperate at all times with the appro- Der Kommissar arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behör-
priate authorities to facilitate the proper administration of justice, den zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern,
secure the observance of police regulations and avoid the occur- die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften zu gewährleisten und
rence of any abuse in connection with the facilities, privileges and jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den in dieser Vereinba-
immunities mentioned in this Agreement. rung bezeichneten Erleichterungen, Vorrechten und lmmunitäten
zu verhindern.
Artlcle XIII Artikel XIII
Settlement of dlsputes Beilegung von Streitigkeiten
Any dispute between the Commissioner and the Government Jede Streitigkeit zwischen dem Kommissar und der Regierung
concerning the interpretation or application of this Agreement, of über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder
any supplemental agreement or arrangement, or any question jeder zusätzlichen Vereinbarung oder Absprache oder über jede
affecting the Secretariat or the relationship between the Secre- das Sekretariat oder das Verhältnis zwischen dem Sekretariat und
tariat and the Government, which is not settled by negotiation or der Regierung betreffende Frage, die nicht durch Verhandlungen
other agreed mode of settlement, shall be referred for final deci- oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen
sion to a tribunal of three arbitrators; one to be chosen by the Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Ge-
Chairman of the CBSS, one _to be chosen by the Minister for richt vorzulegen; einer dieser Schiedsrichter wird vom Vorsitzen-
Foreign Affairs of Denmark, and the third, who shall be chairman den des CBSS und einer vom Minister für auswärtige Angelegen-
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should the heiten von Dänemark bestellt, der dritte, der Obmann des
first two arbitrators fail to agree upon the third within six months Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern
following their appointrnent, the third arbitrator shall be chosen by ausgewählt. Koonen sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen
the Presldent of the International Court of Justice at the request of sechs Monaten nach Ihrer Bestellung nicht auf den dritten
the Chairman of the CBSS or the Government. Schiedsrichter einigen, so wird dieser auf Antrag des Vorsitzen-
den des CBSS oder der Regierung vom Präsidenten des Interna-
tionalen Gerichtshofs ausgewählt.
ArtlcleXIV Artikel XIV
Final_ provfslons Schlußbestlmmungen
1. The provisions of the Convention, when applied as stipulated (1) Die Bestimmungen des Übereinkommens werden, wenn sie
in Article 1, shall be considered supplementary to the provisions of nach Artikel I angewendet werden, als Zusatzbestimmungen zu
this Agreement. When a provision of this Agreement and a provi- dieser Vereinbarung angesehen. Behandeln eine Bestimmung
sion of the Convention deal with the same subject, both provisions dieser Vereinbarung und eine Bestimmung des Übereinkommens
shall be considered complementary whenever possible; both of denselben Gegenstand, so werden beide Bestimmungen nach
them shall be applied and neither shalt restrict the force of the Möglichkeit als einander ergänzend angesehen; beide werden
other. angewendet, und keine schränkt die Gültigkeit der anderen ein.
2. Consultations with respect to amendments to this Agreement (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen
shall be entered into at the request of a Party and such arnend- über Anderungen dieser Vereinbarung aufgenommen; die Ände-
ments shaH be made by mutual consent. lf the consultations do no rungen werden Im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen.
result in an understanding within one year, the present Agreement Führen die Konsultationen innerhalb eines Jahres nicht zu einer
may be terminated by a Party giving two years' notice. Einigung, so kann die Vereinbarung von einer Vertragspartei mit
einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
3. This Agreement shalt enter into force thirty days after the date (3) Diese Vereinbarung tritt dreißig Tage nach ihrer Unterzeich-
of signature of all Parties. nung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
Done in eleven copies in the English language at Copenhagen Geschehen in elf Urschriften in englischer Sprache zu Kopen-
on 2 June 1995. hagen am 2. Juni 1995.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 795
Protocol Protokoll
With reference to the Agreement of today's date between the Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom heutigen Tag
Govemment of the Kingdom of Denmark and the Govemments of zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und den
the Republic of Estonia, thE! Republic of Finland, the Federal Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Est-
Republic of Germany, the Republic of Latvia, the Republic of land, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik
Lithuania, the Kingdom of Norway, the Republic of Poland, the Litauen, des Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der
Aussian Federation, the Kingdom of Sweden and the Commission Russischen Föderation, des Königreichs Schweden und der Kom-
of the European Communities relating to the Secretariat in Copen- mission der Europäischen Gemeinschaften über das Sekretariat
hagen of the Commissioner of the Council of the Baltic Sea States des Kommissars des Rates der Ostseestaaten für demokratische
on Democratic lnstitutions and Human Aights, including the Rights Institutionen und Menschenrechte einschließlich der Rechte von
of Persons belonging to Minorities, it is agreed, upon the proposal Personen, die Minderheiten angehören, in Kopenhagen wird. auf
of the Govemment of Denmark, that officials of the Secretariat, Vorschlag der Regierung von Dänemark vereinbart, daß Bedien-
including the Commissioner, who are Danish nationals, shall enjoy stete des Sekretariats einschließlich des Kommissars, die däni-
only privileges and immunities similar to those outlined in the sche Staatsangehörige sind, nur Anspruch auf Vorrechte und
Convention on the Privileges and lmmunities of the United lmmunitäten haben, die denen in dem Übereinkommen über die
Nations. Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen entspre-
chen.
This Protocol shall enter into force on the same day as the Dieses Protokoll tritt am selben Tag wie die Vereinbarung über
Agreement relating to the Secretariat. das Sekretariat in Kraft.
Done in eleven copies in the English language at Copenhagen Geschehen in elf Urschriften in englischer Sprache zu Kopen-
on 2 June 1995. hagen am 2. Juni 1995.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten Im Hochschulbereich
Vom 14. August 1995
Das in Bonn am 20. Juni 1994 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 8 und die durch Notenwechsel
vom selben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung nach ihrem letzten
Absatz
am 1. Juli 1995
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der ergän-
zenden Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf jene Hochschulen
in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft -
Eidgenossenschaft, die in den als Anlagen 1 und 2 zu diesem
Abkommen beigefügten Listen, Teile 1 und 2, aufgeführt sind.
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
Darüber hinaus findet Artikel 3 Absatz 5 Anwendung auf jene
beiden Staaten,
schweizerischen Ausbildungsstätten, die in Teil 3 in der als Anla-
ge 2 zu diesem Abkommen beigefügten Liste aufgeführt sind.
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaf-
ten und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern, (2) Eine Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten
Listen kann von der nach Artikel 7 gebildeten Ständigen Experten-
in dem Wunsch, den Studierenden beider Länder die Aufnahme kommission einvernehmlich vorgenommen werden.
oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu
erleichtern,
Artikel 2
im Bewußtsein der in beiden Ländern im Bereich des Hoch- In diesem Abkommen bedeutet:
schulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Ge-
1. der Ausdruck ,.akademischer Grad• jeden Diplomgrad oder
meinsamkeiten,
sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule verliehen
wird;
zur Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum
Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die 2. die Bezeichnung „Prüfung• bzw. ,.Staatsprüfung• sowohl Ab-
Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade - schlußprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen
oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Stu-
haben folgendes vereinbart: diums an einer Hochschule.
I
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995. 797
Artikel 3 Studium oder ein weiteres Studium sowie im Hinblick auf die
Zulassung zum Promotionsverfahren an den Hochschulen der
( 1) Auf Antrag werden einschlägige Studienzeiten und -leistun-
jeweils anderen Vertragspartei für diesen Studiengang ohne Zu-
gen sowie Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gegen-
satz- oder Ergänzungsprüfungen anerkannt, wenn und soweit der
seitig angerechnet oder anerkannt Sofern ein Grundstudium von
Inhaber dieser akademischen Grade bzw. des Zeugnisses über
mindestens vier Semestern erfolgreich abgeschlossen worden ist,
dle Staatsprüfung Im Staat der Verleihung zum weiterführenden
findet in diesen Fällen eine inhaltliche Überprüfung der Voraus-
Studium oder zu dem weiteren Studium oder zur Promotion ohne
setzungen der Qualifikation für das Hochschulstudium nicht
Zusatz- oder ErgAnzungsprüfungen berechtigt ist. Spezielle Be-
statt.
dingungen oder Anforderungen, die für Studierende oder Absol-
(2) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an venten der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem
deutschen Hochschulen, die in Teil 1 in der als Anlage 1 zu Abkommen unberührt.
diesem Abkommen beigefügten Liste aufgeführt sind, absolviert
oder erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium
an Hochschulen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Artikel 5
einem Studiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Aufnahme
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen
eines Studiums zum Erwerb des Universitätsdoktorgrads mit Dis-
in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der
sertation ermöglicht, auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
gesetzlichen Bestimm~ngen geführt werden darf.
(3) Studienzeiten und -leistungen, sowie Prüfungen, die in Stu-
diengängen an deutschen Hochschulen, die in Teil 2 in der als
Anlage 1 zu diesem Abkommen beigefügten liste aufgeführt sind, Artikel 6
absolviert oder erbracht worden sind, werden an schweizerischen (1) Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden
Hochschulen aufgrund der Anrechnungs-bzw. Anerkennungsent- Staaten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten
scheidung einer deutschen Universität für den einschlägigen Stu- ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staa-
diengang auf Antrag angerechnet oder anerkann!. tes.
(4) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an (2) Regelungen über Zulassungsbeschränkungen aus Kapazi-
schweizerischen Hochschulen, die in Teil 1 in der als Anlage 2 zu tätsgründen, die für Studierende oder Absolventen der anderen
diesem Abkommen beigefügten Liste aufgeführt sind, absolviert Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unbe-
oder erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium rührt.
an deutschen Hochschulen in einem Studiengang, dessen. Ab-
schluß unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren er-
möglicht, auf Antrag angerechnet oder anerkannt. Artikel 7
(5) Absolventen der schweizerischen Ausbildungsstätten, die in (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-
Teil 3 in der als Anlage 2 zu diesem Abkommen beigefügten Liste. men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission gebildet,
aufgeführt sind, werden an deutschen Hochschulen aufgrund der die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu
Anrechnungs- bzw. Anerkennungsentscheidung einer schweizeri- nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird
schen Hochschule unter denselben Bedingungen für einen ein- der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege
schlägigen Studiengang zugelassen, wie sie von jener schweizeri- übermittelt.
schen Hochschule festgesetzt worden sind, welche den Anrech- (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer
nungs- bzw. Anerkennungsbescheid ausgestellt hat. der beiden Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort
(6) Ob ein einschlägiges Studium vor1iegt, wird von jener Hoch- wird jeweils einvernehmlich festgelegt.
schule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung oder Anerken-
nung von Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen oder auf
Artikel 8
Zulassung gemäß Absatz 5 gerichtet worden ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach
(7) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert
Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen
haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(8) Hinsichtlich der Anwendung von Absatz 3 und Absatz 5 kann
die Ständige Expertenkommission einvernehmlich Näheres be-
stimmen. Artikel 9.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
Artikel 4 schlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend
um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertrags-
Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen wer- partei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Gel-
den auf Antrag des Inhabers im Hinblick auf ein weiterführendes tungsdauer schriftlich gekü~digt wird.
Geschehen zu Bonn am 20. Juni 1994 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lothar Wittmann
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Dr. Dieter Chenaux-Repond
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anlage 1
Liste deutscher Hochschulen
nach Artikel 1 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens
Ober die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten Im Hochschulbereich
- ohne Kunst- und Musikhochschulen -
Teil 1
(Mitglieder der Hochschulrektorenkonferenz)
Hochschulen mit Promotionsrecht
Universitäten
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen 52062 Aachen
Universität Augsburg 86135 Augsburg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg 96045 Bamberg
Universität Bayreuth 95440 Bayreuth
Freie Universität Berlin 14195 Berlin
Humboldt-Universität zu Bertin 10099 Bertin
Technische Universität zu Bertin 10823 Bertin
Kirchliche Hochschule Bethel 33644 Bielefeld
Universität Bielefeld 33501 Bielefeld
Ruhr-Universität Bochum 44780 Bochum
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 53012 Bonn
Technische Universität Carolo-WHhelmina zu Braunschweig 38023 Braunschweig
Universität Bremen 28334 Bremen
Technische Universität Chemnitz-Zwickau 09009 Chemnitz
Technische Universität Clausthal 38678 Clausthal-Zellerfeld
Technische Universität Cottbus 03013 Cottbus
Technische Universität Darmstadt 64289 Darmstadt
Universität Dortmund 44221 Dortmund
Technische Universität Dresden 01062 Dresden
Universität - Gesamthochschule - Duisburg*) 47048 Duisburg
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 40225 Düsseldorf
Katholische Universität Eichstätt 85071 Eichstätt
Medizinische Hochschule Erfurt 99089 Erfurt
Pädagogische Hochschule Erfurt-Mülhausen 99089 Erfurt
Friedrich-Alexander-Universität Ertangen-Nümberg 91023 Ertangen
Universität - Gesamthochschule - Essen*) 45117 Essen
Pädagogische Hochschule Flensburg 24943 Flensburg
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main 60054 Frankfurt/M.
Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen 60599 Frankfurt/M.
Technische Universität Bergakademie Freiberg 09596 Freiberg
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 79085 Freiburg
Pädagogische Hochschule Freiburg 79117 Freiburg
Theologische Fakultät Fulda 36037. Fulda
Justus-Uebig-Universität Gießen 35359 Gießen
Georg-August-Universität Göttingen 37073 Göttingen
Emst-Moritz-Amdt-Universität Greifswald 17489 Greifswald
Femuniversitlt - Gesamthochschule - Hagen*) 58084 Hagen
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 06099 Halle/S.
Hochschule fOr Wirtschaft und Politik Hamburg 20146 Hamburg
Technische Universität Hamburg-Harburg 21071 Hamburg
Universität der Bundeswehr Hamburg 22008 Hamburg
Universität Hamburg • 20141 Hamburg
Medizinische Hochschule Hannover 30625 Hannover
Tierärztliche Hochschule Hannover 30173 Hannover
Universität Hannover 30167 Hannover
Pädagogische Hochschule Heidelberg 69120 Heidelberg
Ruprecht-Karts-Universität Heidelberg 69047 Heidelberg
Universität Hildesheim 31113 Hildesheim
Technische Hochschule Ilmenau 98684 Ilmenau
Friedrich-Schiller-Universität Jena on40 Jena
Universität Kaiserslautem 67653 Kaiserslautem
Pädagogische Hochschule Karlsruhe 76032 Karlsruhe
Universität Friederlciana (Technische Hochschule) Kar1sruhe 76128 Kar1sruhe
Universität - Gesamthochschule - Kassel*) 34109 Kassel
•) An Ge8amthochechulen sind auch Studlenginge I.S. der Anlage 1 (Teil 2) eingerichtet, deren AbschlOsee derzeit noch nicht unmittelbar den
Promotionszugang er6ffnen.
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 799
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 24098 Kiel
Pädagogische Hochschule Kiel 24118 Kiel
Deutsche Sporthochschule Köln 50933 Köln
Universität zu Köln 50923 Köln
Universität Konstanz 78434 Konstanz
Universität Leipzig , 40109 Leipzig
Medizinische Universität zu Lübeck 23538 Lübeck
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg 71602 Ludwtgsburg
Universität Lüneburg 21335 Lüneburg
Technische Universität "Otto von Guericke" Magdeburg 39106 Magdeburg
Johannes-Gutenberg-Universität Mainz 55099 Mainz
Universität Koblenz-Landau, Mainz 55008 Mainz
Universität Mannheim 68131 Mannheim
Philipps-Universität Marburg 35032 Marburg
Hochschule fOr PhHosophie München 80539 München
Ludwig-Maximilians-Universität München 80539 München
Technische Universität München 80290 München
Universität der Bundeswehr, München 85579 Neubiberg
Westfälische Wilhelms-Universität Münster 48149 Münster
Augustana-Hochschule in Neuendettelsau 91561 Neuendettelsau
Carl von. Ossietzki Universität Oldenburg 26111 Oldenburg
Universität Osnabrück 49069 Osnabrück
Theologische-Fakultät Paderborn 33098 Paderborn
Universität - Gesamthochschule - Paderborn 33098 Paderborn
Universität Passau 94030 Passau
Universität Potsdam 14415 Potsdam
Universität Regensburg 93040 Regensburg
Universität Rostock 18051 Rostock
Universität des Saarlandes, Saarbrücken 66041 Saarbrücken
Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd 73525 Schwäbisch Gmünd
Universität - Gesamthochschule - Siegen 57068 Siegen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer 67324 Speyer
Universität Hohenheim, Stuttgart 70599 Stuttgart
Universität Stuttgart 70049 Stuttgart
Theologische Fakultät Trier 54296 Trier
Universität Trier 54289 Trier
Eberhard-Karls-Universität Tübingen 72074 Tübingen
Universität Ulm 89069 Ulm
Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung Koblenz, Vallendar 56179 Vallendar
Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar-Universität 99421 Weimar
Pädagogische Hochschule Weingarten 88250 Weingarten
Bergische Universität - Gesamthochschule - Wuppertal 42097 Wuppertal
Kirchliche Hochschule Wuppertal 42285 Wuppertal
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg 97070 Würzburg
Die nachstehenden angeführten Hochschulen mit Promotionsrecht sind staatlich anerkannt, jedoch nicht
Mitglieder der Hochschulrektorenkonferenz:
Philosophisch Theologische Hochschule der Salesianer Don Boscos 83671 Benediktbeuren
Philosophisch Theologisches Studium Erfurt 99002 Erfurt
Europa-Universität Viaclrina Frankfurt an der Oder 15207 Frankfurt/Oder
European Business School Oestrich-Winkel 65375 Oestrich-Winkel
Philosophisch-Theologische Hochschule SVD St. Augustin 53754 St. Augustin
Theologische Hochschwe Vallendar der Pallotiner 56174 Vallendar
Universität Witten/Herdecke 58448 Witten
Teil 2
(Mitglieder der Hochschulrektorenkonferenz)
Hochschulen ohne Promotionsrecht
Fachhochschulen
Fachhochschule Aachen 52066 Aachen
Fachhochschule Aalen 73430 Aalen
Fachhochschule Augsburg 86161 Augsburg
Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik 10781 Ber1in
Evangelische Fachhochschule Berlin 14193 Ber1in
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin 10825 Berlin
Technische Fachhochschule Berlin 13353 Berlin
Fachhochschule Biberach 88382 Biberach
Fachhochschule Bielefeld 33615 Bielefeld
Evangelische Fachhochschule Rheinland Westfalen Lippe, Bochum 44803 Bochum
Fachhochschule Bergbau der Deutschen Montan Technologie, Bochum 44727 Bochum
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Fachhochschule Bochum 44707 Bochum
Fachhochschule Brandenburg 14770 Brandenburg
Hochschule Bremen 28199 Bremen
Hochschule Bremerhaven 27568 Bremerhaven
Fachhochschule Coburg 96450 Coburg
Evangelische Fachhochschule Darmstadt 64293 Darmstadt
Fachhochschule Darmstadt 64395 Darmstadt
Fachhochschule Dortmund 44047 Dortmund
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) 01069 Dresden
Fachhochschule Düsseldorf 40225 Düsseldorf
Fachhochschule Eberswalde 16203 Eberswalde
Fachhochschule Ostfriesland in Emden 26723 Emden
Fachhochschule für Sozialwesen Esslingen 73732 Esslingen
Fachhochschule für Technik Esslingen 73728 Esslingen
Fachhochschule Flensburg 24943 Flensburg
Fachhochschule Frankfurt am Main 60318 Frankfurt/M.
Fachhochschule für Sozialwesen Freiburg 79114 Freiburg
Katholische Fachhochschule für Sozialwesen und Religionspädagogik 79104 Freiburg
Fachhochschule Weihenstephan 85364 Freising
Fachhochschule Fulda 36012 Fulda
Fachhochschule Furtwangen 78120 Furtwangen
Fachhochschule Gelsenkirchen 45877 Gelsenkirchen
Fachhochschule Gießen-Friedberg - Hochschule für Technik und Wirtschaft 35390 Gießen
Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik der Diakonenanstalt
des Rauhen Hauses Hamburg 22111 Hamburg
Fachhochschule Hamburg 22985 Hamburg
Evangelische Fachhochschule Hannover 30625 Hannover
Fachhochschule Hannover 30459 Hannover
Fachhochschule Heidelberg - Staatlich anerkannte Fachhochschule der
Stiftung Rehabilitation 69004 Heidelberg
Fachhochschule Heilbronn 74081 Heilbronn
Fachhochschule Hildesheim-Holzminden 31134 Hildesheim
Märkische Fachhochschule, Iserlohn 58590 Iserlohn
Fachhochschule Isny- Naturwissenschaftlich-Technische Akademie
Prof. Dr. Grübler 88316 Isny/Allgäu
Fachhochschule Jena, Hochschule fürTechnik und Wirtschaft 07745 Jena
Fachhochschule Karlsruhe 76133 Karlsruhe
Fachhochschule Kempten - Hochschule für Technik und Wirtschaft 87406 Kempten
Fachhochschule Kiel 24149 Kiel
Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen Köln 50678 Köln
Fachhochschule Köln 50678 Köln
Katholische Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Köln 50668 Köln
Fachhochschule Konstanz - Hochschule für Technik und Wirtschaft 7_8405 Konstanz
Fachhochschule Anhalt, Köthen 06354 Köthen
Fachhochschule Niederrhein, Krefeld 47805 Krefeld
Fachhochschule Landshut 84036 Landshut
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) 04277 Leipzig
Fachhochschule Lippe, Lemgo 32657 Lemgo
Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Ludwigshafen 67006 Ludwigshafen
Fachhochschule Lübeck 23562 LObeck
Fachhochschule Nordostniedersachsen, Lüneburg 21335 Lüneburg
Fachhochschule Magdeburg 39104 Magdeburg
Fachhochschule Rheinland-Pfalz, Mainz 55116 Mainz
Katholische Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und
Praktische Theologie Mai~z 55122 Mainz
Fachhochschule für Sozialwesen Mannheim 68169 Mannheim
Fachhochschule für Technik Mannheim 68163 Mannheim
Städtische Fachhochschule für Gestaltung Mannheim 68030 Mannheim
Fachhochschule Merseburg 06217 Merseburg
Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH} 09642 Mittweida
Fachhochschule München 80335 München
Katholische Stiftungsfachhochschule München 81667 München
Fachhochschule Münster 48016 · Münster
Fachhochschule Neubrandenburg 17009 Neubrandenburg
Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg 90121 Nümberg
Evangelische Stiftungsfachhochschule Nürnberg 90419 Nürnberg
Fachhochschule Nürtingen 72622 Nürtingen
Fachhochschule Offenburg 77652 Offenburg
Fachhochschule Oldenburg 26121 Oldenburg
Fachhochschule Osnabrück 49078 Osnabrück
Katholische Fachhochschule Norddeutschland 49074 Osnabrück/
49362 Vechta
Fachhochschule Pforzheim - Hochschule für Gestaltung, Technik und
Wirtschaft 75175 Pforzheim
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 801
Fachhochschule Potsdam 14467 Potsdam
Fachhochschule Regensburg 93049 Regensburg
Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen 72762 Reutlingen
Fachhochschute für Technik und Wirtschaft Reutlingen 72762 Reutlingen
Fachhochschule Rosenheim · 83024 Rosenheim
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Saarbrücken 66117 Saarbrücken
Katholische Fachhochschule für Sozialwesen Saarbrücken 66113 Saarbrücken
Fachhochschule Schmalkalden 98564 Schmalkalden
Fachhochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd 73503 Schwäbisch Gmünd
Fachhochschule Lausitz 01968 Senftenberg
Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen 72488 Sigmaringen
Fachhochschule Stralsund 18435 Stralsund
Fachhochschule für Bibliothekswesen Stuttgart 70192 Stuttgart
Fachhochschule für Druck Stuttgart 70569 Stuttgart
Fachhochschule für Technik Stuttgart 70174 Stuttgart
Fachhochschule Ulm 89028 Ulm
Fachhochschule Ravensburg-Weingarten 88241 Weingarten
Fachhochschule Harz, Wernigerode 38855 Wernigerode
Fachhochschule Wiesbaden 65195 Wiesbaden
Technische Fachhochschule Wildau 15742 Wildau
Fachhochschule Wilhelmshaven 26389 Wilhelmshaven
Fachhochschule Wismar 23966 Wismar
Fachhochschule Braunschweig-Wolfenbüttel 38302 Wolfenbüttel
Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt 97070 Würzburg
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz (FH) 02755 Zittau
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH) 08056 Zwickau
Philosophisch-Theologische und Kirchliche Hochschulen (ohne Promotionsrecht)
Philosophisch-Theologische Hochschule der Redemptoristen - 53760 Hennef
Lutherische Theologische Hochschule Oberursel 61440 Oberursel/Taunus
Die nachstehenden angeführten Fachhochschulen sind staatlich anerkannt, jedoch nicht Mitglieder der
Hochschulrektorenkonferenz:
Deutsche Bundespost TELEKOM Fachhochschule Berlin 12103 Berlin
Europäische Wirtschaftshochschule Berline.V. 10789 Berlin
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft, Berlin 10318 Berlin
Katholische Fachhochschule Berlin 10318 Berlin
Fachhochschule für das öffentliche Bibliothekswesen Bonn 53115 Bonn
Deutsche Bundespost TELEKOM Fachhochschule Dieburg 64807 Dieburg
Evangelische Fachhochschule für Sozialarbeit Dresden 01219 Dresden
Fachhochschule Erfurt 99089 Erfurt
Hochschule für Bankwirtschaft Frankfurt am Main 60318 FrankfurVM.
Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg 69117 Heidelberg
Rheinische Fachhochschule Köln 50674 Köln
Süddeutsche Hochschule für Berufstätige - Staatlich anerkannte
Fachhochschule der AKAD, Lahr 77933 Lahr
Deutsche Bundespost TELEKOM Fachhochschule Leipzig 042n Leipzig
Ostdeutsche Hochschule für Berufstätige 04103 Leipzig
Evangelische Fachhochschule für Religionspädagogik und
Gemeindediakonie Moritzburg 01466 Moritzburg
Philosophisch-Theologische Hochschule der Franziskaner und Kapuziner 48147 Münster
Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn 33098 Paderborn
Fachhochschule Nordakademie Pinneberg 25421 Pinneberg
Hochschule für Berufstätige Rendsburg - Staatlich anerkannte Fachhoch-
schule der AKAD 24768 Rendsburg
Fachhochschule für Bergbau Saarbrücken 66111 Saarbrücken
Merz-Akademie Stuttgart - 70190 Stuttgart
Fachhochschule Wedel 22880 Wedel/Holst.
Fachhochschule Fresenius Wiesbaden 65193 Wiesbaden
Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und
Gestaltung 23966 Wismar
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anlage 2
Liste schweizerischer Hochschulen
nach Artikel 1 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 des deutsch-schweizerischen Abkommens
Ober die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Teil 1
Universitäten, Hochschulen und Hochschulinstitutionen mit
Promotionsrecht (Artikel 3 Absatz 4)
Universität Basel 4003 Basel
Universität Bern 3012 Bern
Universität Freiburg 1700 Freiburg
Universität Genf 1211 Genf
Universität Lausanne 1015 Lausame
Universität Neuenburg 2000 Neuenburg
Hochschule St. Gallen 9000 St Gaffen
Universität Zürich 8006 Zürich
Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne 1015 Lausanne
Eidgenössische Technische Hochschule 8092 ZOrich
Institut unlversitaire de hautes etudes internationales, Genf 1211 Genf 21
Hochschule Luzem 6003 Luzem
Teil2
Hochschulinstitutionen ohne Promotionsrecht
Institut des hautes etudes en administration publique; Lausanne 1022 Chavannes
pr6s-Renens
Pädagogische Hochschule St. Gallen 9004 St. Gallen
Academie internationale de l'environnement, Genf 1231 Conches
Teil3
Höhere Technische Lehranstalten, Höhere Wirtschafts- und
Verwaltungsschulen (Artikel 3 Absatz 5)
Höhere Technische Lehranstalten
Ingenieurschule WAdenswit, HTL 0
8820 Wldenswil
Technikum Wtnterthur, Ingenieurschule HTL 8401 Winterthur
Ingenieurschule Zürich, HTL 8021 Zürich
Ingenieurschule Bem, 3014 Bern
Ingenieurschule Biel, HTL, Ecole d'ingenieurs de Bienne, ETS 2502 BiellBienne
Ingenieurschule Bllt'gdorf, HTL 3400 Burgdorf
Ecole d'ing6nieurs de Saint-lmier, ETS 2600 Saint-lmier
Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft,
Ecole suisse d'ing6nieurs en agriculture 3052 Zollikofen/BE
Zentralschweiz. Technikum Luzem, Ingenieurschule HTL 6048 Horw
Abendtechnikum der lnnerschweizer (ATIS) Ingenieurschule HTL 6048 Horw
Ecole d'ingenieurs de Fribourg ETS 1700 Fribourg
Ingenieurschule Grenchen-Solothum, HTL 2540 Grenchen
Ingenieurschule beider Basel, HTL 4132 MuttenzJBL
lnterstaatliche Ingenieurschule HTL - Neu-Technikum Buchs NTB 9470 Buchs
Interkantonales Technikum Rapperswil - Ingenieurschule HTL 8640 RapperswH
Ingenieurschule St Ganen, HTL 9000 St Gallen
Ingenieurschule HTl Chur 7000 Chur
Ingenieurschule Brugg-Windisch, HTL 5200 Windisch
Scuola tecnica superiore (STS) del cantone Ticino, 6952 C8nobblo
Schweiz. Ingenieurschule für Druck und Verpackung, HTL,
Ecole suisse d'ing6nieurs des industries graphiques et de l'ernballage, ETS 1004 Lausanne
Ingenieurschule WaJr,s (ISW) 1950 Sion
Ecole d'ingenieurs Lausanne (ETSL)
Ecole technique superieure du soir 1004 Lausanne
Ecole et technicum de Changins, ETS 1260 Nyon
Ecole d'lngenieurs de l'Etat de Vaud, ETS 1401 Yverdon
Eoole d'ingenieurs du canton de Neuchätel (EICN), ETS 2400 Le Locle
Ecole d'ingenieurs de Geneve, ETS
(Vollzeitausbildung und Abendschule) 1202 Geneve
Ecole d'ingenieurs, ETS, 1254 Jussy
Schweiz. Ingenieur- und Fachschule für die Holzwirtschaft (SISH) 2504 Biel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 803
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV)
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Zürich 8004 Zürich
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Juventus/SIB 8045 Zürich
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 3008 Bem
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 6048 Luzem
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau/Solothum 4600 Olten
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 4051 Basel
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Visp 3930 Visp
Ecole superieure de cadres pour l'economie et l'administration (ESCEA) 1890 St. Maurice
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 9013 St. Gallen
Ecole superieure de cadres pour l'economie et l'administration 1006 Lausanne
Ecole superieure de cadres pour l'economie et l'administration 2000 Neuchatei
Cours commerciaux de Geneve, ESCEA 1205 Geneve
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Chur 7000 Chur
Scuola superiore per i quadri dell'economia e dell'administrazione Chiasso 6830 Chiasso
Auswärtiges Amt 53113 Bonn, den 20. Juni 1994
Der Leiter der Kulturabteilung
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende
ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Soweit die Hochschulen der Vertragsparteien für konkrete Entscheidungen in Anrech-
nungs-, Anerkennungs- und Zulassungsangelegenheiten zuständig sind, wird ihre Zu-
ständigkeit durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstel-
lung unter das Abkommen gemäß Artikel 1 Abs. 2 verständigen.
3. Die Vertragsparteien werden die praktischen Auswirkungen. von Artikel 3 Absätze 3
und 5 mit besonderer Aufmerksamkeit betrachten und sind bereit, alle damit zusammen-
hängenden Fragen in der Ständigen Expertenkommission zu erörtem.
Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den unter den
Nummem 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden dieser Brief und
der das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortbrief eine ergän-
zende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft tritt und Bestandteil· dieses Abkommens ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Dr. Lothar Wittmann
Seiner Exzellenz,
dem Botschafter· der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Herrn Dr. Dieter Chenaux-Repond
Bonn
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982
Vom 31. August 1995
1.
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 (BGBI. 1985 II
S. 425) einschließlich seiner Anlagen sowie des Schlußprotokolls und der Zusatz-
protokolle I bis VII ist nach seinem Artikel 45 Abs. 3 und seinem Artikel 46 Abs. 2
für folgende we~ere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 10.Juni 1989
Armenien am 30.J~ni 1992
Aserbaidschan am 10. April 1992
Bahamas am 5. Februar 1988
Bangladesch am 12. April 1989
Barbados am 22. Mai 1986
Belgien am 9.0ktober1986
Brasilien am 31. Januar 1990
Bulgarien am 21. Mai 1986
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 52 und 73
Abs. 1 und Nummer 105 des Schlußprotokoßs zum Vertrag
Chile am 12. Dezember 1985
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 59 und 60
Abs. 2 des Schlußprotokolls zum Vertrag
Cöte d'tvoire am 17. September 1986
Estland am 22. April 1992
Fidschi am 25. September 1986
Finnland am 3.Januar1986
Gambia• am 8. März 1989
Ghana am 19. Februar 1987
Griechenland am 15. Mai 1985
Guatemala am 21. November 1986
Guinea am 11. Januar 1988
Guyana am 30.Dezember1985
Indien am 8.Januar1986
Indonesien am 30. Dezember 1985
Irak am 1§. Oktober 1986
Iran am 8. Januar 1986
Irland am 3. Nov.ember 1988
nach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
bener Erklärung:
(Übersetzung)
"The Govemment of lreland wishes to ref- .Die Regierung von Irland möchte sich auf
er to statement No. 90 forming part of the Erklärung Nr. 90 der Schlußakten der Kon-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 805
Final Acts of the Plenipotentiary Conference ferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Nairobi, 1982) and to state that in as much (Nairobi 1982) beziehen und erklären, daß
as that statement refers to the Bogota De- sie, soweit jene Erklärung auf die Erklärung
claration of 3 December 1976 and to the von Bogota vom 3. Dezember 1976 und die
claims therein to the exercise of rights over darin erhobenen Ansprüche auf Ausübung
segments of the geostationary-satellite or- von Rechten an Segmenten der Umlauf-
bit, the Government wishes to reaffirm the bahn geostationärer Satelliten Bezug
statements made on behalf of the lrish dele- nimmt, die bei der Unterzeichnung der
gation at the tirne of signing the Final Acts of Schlußakten der Weltweiten Verwaltungs-
the World Broadcasting Satellite Admini- konferenz für den Rundfunkdienst über
strative Radio Conference, Geneva, 1977 Satelliten, Genf 1977, und der Weltweiten
and the World Administrative Radio Con- Verwaltungskonferenz für den Funkdienst,
ference, Geneva, 1979. Genf 1979, im Namen der irischen Delega-
tion abgegebenen Erklärungen zu bekräfti-
gen wünscht.
The Government of lreland also wishes to Die Regierung von Irland möchte ferner
state that the reference to the 'geographical erklären, daß die Bezugnahme auf die ,geo-
situation of particular countries' in Article 33 graphische Lage bestimmter Länder' in Arti-
of the International Telecommunication kel 33 des Internationalen Fernmeldever-
Convention, Nairobi, 1982 does not impfy a trags, Nairobi 1982, keine Anerkennung von
recognition of claim to any preferential Ansprüchen auf irgendwelche Vorzugsrech-
rights to the geostationary Orbit.n te in bezug auf die geostationäre Umlauf-
bahn bedeutet.•
Italien am 13. Mai 1986
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 17 und 104
des Schlußprotokolls zum Vertrag ·
Jemen am 11. März 1987
Jemen, Demokratisches am 22. März 1989
Kap Verde am 9.Juni 1989
Kiribati am 3. November 1986
Kuwait am 9. Oktober 1986
Lesotho am 18. September 1986
Lettland am 11. November 1991
Liberia am 9. März 1987
Marokko am 8.Juni 1989
Mauretanien am 11. Oktober 1988
Moldau, Republik am 20. Oktober 1992
Monaco am 30. "Dezember 1985
Mongolei am 17. März 1986
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen ~nter den Nummern 73 und 105
des Schlußprotokolls zum Vertrag
Mosambik am 31. Oktober 1988
Myanmar am 24. Oktober 1986
Namibia am 25.Januar1984
Nepal am 4. Januar 1988
Neuseeland (mit Erstreckung auf die am 3.Januar1986
Cookinseln und Niue)
Nicaragua am 17. Februar 1988
Österreich am 30. März 1989
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 91, 92 und
104 des Schlußprotokolls zum Vertrag
Panama am 23. Oktober 1986
Paraguay am 30. Dezember 1985
Peru am 19. März 1986
Polen am 25. März 1986
Portugal am 11. Februar 1987
Salomonen am 27. Juli 1987
mit folgendem, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erhobenen Vorbehalt:
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(Übersetzung)
•In acceding to the Convention, the·Gov- „Bei ihrem Beitritt zu dem Vertrag behält
emment of the Solomon lslands reserves sich die Regierung der Salomonen das
the right ot take such action as it may con- Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen,
sider necessary to safeguard its interests die sie zum Schutz ihrer Interessen für er-
should certain Members not share in defray- forderlich hält, falls bestimmte Mitglieder
ing the expenses of the Union, or should sich nicht an den Ausgaben der Union be-
they fail in any other way to comply with the teiligen, sich in irgendeiner anderen Weise
requirements of the International Telecom- nicht an die Erfordernisse des Internationa-
munication Convention (Nairobi, 1982) or its len Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), sei-
Annexes or the Protocols attached thereto, ner Anlagen oder Protokolle halten oder
or should reservations by other countries falls von anderen Ländern angebrachte
jeopardize the telecommunications services Vorbehalte die Fernmeldedienste der Salo-
of the Solomon lslands." monen gefährden."
Sambia am 29. Mai 1986
Samoa am 7. Oktober 1988
Singapur am 23.Dezember1985
Slowenien am 16.Juni 1992
Sowjetunion, ehemalige, am 16. Dezember 1985
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen von der R u s -
s i s c h e n F öde ratio n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften
und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die
Russische Föderation - BGBI. II S. 1016) nach Maßgabe der bei Unterzeich-
nung des Vertrags abgegebenen und bei seiner Ratifizierung bestätigten
Erklärungen unter den Nummern 79, 105 und 106 des Schlußprotokolls zum
Vertrag
Spanien am 17. Dezember 1985
Sudan am 17. Februar 1989
Swasiland am 23. Mai 1985
Togo am 17. März 1986
Tonga am 11. Januar 1988
Uganda am 2. November 1992
Usbekistan am 10. Juli 1992
Vanuatu am 30. März 1988
Vatikanstadt am 30. Dezember 1985
· Vereinigte Staaten von Amerika am 10. Januar 1986
Zaire am 8.Junl 1989
Zentralafrikanische Republik am 28. November 1988
II.
Der Vertrag ist ferner wie folgt in Kraft getreten:
Für Be I a r u s nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebe-
nen und bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 79
und 105 des Schlußprotokolls zum Vertrag; für Be I i z e mit folgendem, bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erhobenen Vorbehalt:
{Übersetzung)
"The Government of Belize reserves the .Die Regierung von Belize behält sich das
right to take any action it deems necessary Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die
to protect its interests should other Membefs sie zum Schutz ihrer Interessen für erforder-
in any way fail to comply with the require- lich hält, falls andere Mitglieder sich in
ments of the International Telecommunica.:. irgendeiner Weise nicht an die Erfordernis-
tion Convention (Nairobi, 1982).• se des Internationalen Fernmeldevertrags
(Nairobi 1982) halten.•
für die Nie de r I an de mit Erstreckung auf die Niederländischen Antillen und
Aruba; für Rumänien nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags
abgegebenen und bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärung unter der Num-
mer 14 des Schlußprotokolls zum Vertrag; für Simbabwe nach Maßgabe der
bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei seiner Ratifizierung
bestätigten Erklärung unter der Nummer 93 Ziff. 3 des Schlußprotokolls zum
Vertrag; für die U k raine nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags
abgegebenen und bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 807
Nummern 79 und 105 des Schlußprotokolls zum Vertrag; für Vietnam nach
Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei seiner
Ratifizierung bestätigten Erklärung unter der Nummer 48 des Schlußprotokolls
zum Vertrag.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Mai 1995 (BGBI. II S. 507), die insoweit ergänzt wird.
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
der deutsch-polnischen Vereinbarung
über die Verlängerung des Abkommens
über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung
von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
Vom 31. August 1995
In Warschau ist durch Notenwechsel vom 14./30. De-
zember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen eine
Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens
vom 2. Mai 1990 über Zusammenarbeit in der Aus- und
Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der. Wirt-
schaft (BGBI. 1993 II S. 50) getroffen worden. Die Verein-
barung ist
am 30. Dezember 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(Inoffizielle Übersetzung)
Republik Polen Warschau, den 14. Dezember 1994
Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
DPT .111.212-6-94
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
im Namen der Regierung der Republik Polen, anknüpfend an die Gesprächsergebnisse
vom 22. und 23. September 1994 in Bonn über die Verlängerung der Geltungsdauer des
Abkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und
Führungskräften der Wirtschaft, gezeichnet am 2. Mai 1990 in Warschau, beehre Ich mich
Ihnen, die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Abkommens bis Ende 1997 vorzu-
schlagen. Das Abkommen wird stillschweigend um weitere Jahresfristen verlängert, sofem
nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigt.
Gibt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden, so werden
diese Note und die Antwortnote die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Andrzej Olechowski
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herm Klaus Kinkel
Bonn
Botschaft Warschau, den 30. Dezember 1994
der Bundesrepublik Deutschland
Warschau
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Polen folgendes ·mitzuteilen:
In Beantwortung der Note des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Polen DPT.111.212-6-94 vom 14. Dezember 1994 erklärt sich die Regierung der Bundes-
republik Deutschland mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt-
schaft, gezeichnet am 2. Mai 1990 in Warschau, bis Ende 1997 einverstanden. Das
Abkommen wird stillschweigend um weitere Jahresfristen verlängert, sofem nicht eine der
Vertragsparteien das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf
eines Kalenderjahres kündigt.
Mit dieser Antwortnote auf die Note des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Polen DPT.111.212-6-94 vom 14. Dezember 1994 wird die Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen
begründet.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichem.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Polen
Warschau
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Septe11Jber 1995 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
Ober strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 31. August 1995
1.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Kasachstan am 16. August 1995
in Kraft getreten.
II.
Folgende Staaten haben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ihre
Rechts nach f o I g e zu dem vorstehenden Abkommen notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 7. März 1995
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik am 30. August 1994
Slowakei am 20. März 1995.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992,
Mazedonien,
ehemalige jugoslawische Republik mit Wirkung vom 17. September 1991,
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Abkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. September 1971 (BGBl.11 S. 1139), vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 481) und
vom 13. März 1995 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bek(1nntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Obereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung
Vom 31. August 1995
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über
die Kontrolle der grenzOberschreitenden Verbringung ge-
fährlicher AbfAße und ihrer Entsorgung (BGBI. 1994 II
S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 13. August 1995
Guinea am 25. Juli 1995
Namibia am 13. August 1995
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juli 1995 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 31. August 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Bulgarien am 12. Juni 1995
in Kraft getreten.
~
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 255).
Bonn, den 31. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 811
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 1995
Das in Nouakchott am 29. Januar 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 29. Januar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen .
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Agrarkredit UNCACEM" und weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-
haben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen a) Agrarkredit UNCACEM
Republik Mauretanien, b) Strukturhilfe AMEXTIPE
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch c) Integrierte Regionalentwicklung im Senegaltal
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu d) Strukturhilfe zum Schuldenrückkauf
vertiefen,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Ist, und für das Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist, e) Allgemeine Warenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusam-
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie die menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden De-
Strukturreformen der Regierung der Islamischen Republik Maure- visen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
tanien zu unterstützen, Montage, Insbesondere
- für Sanierungsmaßnahmen im Druckereiwesen und
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Juni 1994
in Bonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhand- - zur Beseitigung von Schäden in der Landwirtschaft aus
lungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 1994 - dem Heuschreckenbefall
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 19 Mio. DM (in Worten:
sind wie folgt übereingekommen: neunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
812 , Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Waren und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Leistungen muß es sich um den Bezug von Waren und Leistun- liegen.
gen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für
die die Verträge nach dem 1. August 1994 abgeschlossen worden Artikel 3
sind. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-
(3) Reprogrammierung
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-
Mittel in Höhe von 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million 1\Ulg der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Projekt .Ländliche blik Mauretanien erhoben werden.
Regionalentwicklung Hodh el Gharbi/PRADER• (Abkommen vom
11. Oktober 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Maure-
tanien) werden als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben .Ge- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
sundheit und Bevölkerung" verwendet. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
gebenden Transporten von Personen und Gütem im See- und
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d und in Absatz 3 bezeich- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
neten Vorhaben können im Einvemehmen zwischen der Regie- Vet1<ehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der berechtigte Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der
Islamischen Republik Mauretanien durch andere Vorhaben er- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
setzt werden. erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem späte-
ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not- Artikel 5
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
oben genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. · zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Artikel 2 Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- bestimmen die In Artikel 2 genannten Verträge.
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe für die in Artikel 1 Absatz 1
Artikel 6
Buchstabenbund c genamten Vorhaben bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 29. Januar 1995 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. J. Westerhoff
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Taki Ould Sidi
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 813
Anlage
zum Abkommen vom 29. Januar 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des
Regierungsabkommens vom 29. Januar 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mauretaniens von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und _Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik c;>eutschland dafür vor-
liegt Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag Ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten" (banned)
oder ,.stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den uner1aubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofem diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der "Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Che-
mikalien.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich de$ Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf
Vom 1. September 1995
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Litauen am 1. Februar 1996
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-
gebenen Erklärung
(Übersetzung)
"In accordance with articles 96 and 12 of the ,,Nach den Artikeln 96 und 12 des Überein-
said Convention, the Republic of Lithuania kommens erklärt die Republik Litauen, daß
declares that any provisions of article 11, die Bestimmungen der Artikel 11 und 29
article 29 or Part II of the Convention that oder des Teils II des Übereinkommens, die
allows a contract of sale or its modification für den Abschluß eines Kaufvertrages, sei-
or termination by agreement or any offer, ne Änderung oder Aufhebung durch Verein-
acceptance or other indicatio, 1 of intention barung oder für ein Angebot, eine Annahme
to be made in any form other than in written oder eine sonstige Willenserklärung eine
does not apply where any party has his andere als die schriftliche Form gestatten,
place of business in the Republic of Uthua- nicht gelten, wenn eine Partei ihre Nieder-
nia." lassung in der Republik Litauen hat."
Polen am 1. Juni 1996
Singapur am 1. März 1996
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung
(Übersetzung)
"In accordance with Article 95 of the said .Nach Artikel 95 des Übereinkommens ist
Convention, the Govemment of the Repub- Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-
lic of Singapore wiH not be bound by sub- kommens für die Regierung der Republik
paragraph (1) (b) of Artlcle 1 of the Conven- Singapur nicht verbindlich; sie wendet das
tion and will apply the Convention to Con- Übereinkommen nur auf Kaufverträge über
tracts of Sale of Goods only between those Waren zwischen den Parteien an, die ihre
parties whose place of business are in differ- Nieder1assungen in verschiedenen Staaten
ent States when the States are Contracting haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten
States." sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1995 (BGBI. II S. 231 ).
Bonn, den 1. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995 815
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei
und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels. und sklavereiähnllcher Einrichtungen und Praktiken
Vom 1. September 1995
1.
1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI.
1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 12,
2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens
vom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach
seinem Artikel III Abs. 1
für
Chile am 20. Juni 1995
in Kraft getreten.
Dementsprechend ist Chile Vertragspartei des Übereinkommens in der Fassung
des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
II.
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
• der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Chile am 20. Juni 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Januar 1995 (BGBI. II S. 173).
Bonn, den 1. September 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Vel'Of'dnungen und sonstige Be-
kamtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6tfentlichen sind.
Bundesgesetzblatt TeH II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung 8flasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 1. September 1995
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Femmeldesatelliten-
organisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Polen am 12. August 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1995 (BGBI. II S. 454).
Bonn, den 1. September 19~5
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n