740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Jull 1995
Das in Ulan Bator am 27. Juni 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 27. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Mongolei -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei durch ein anderes Vorhaben im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Energiebereich ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nahmen gemäß.Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
vertiefen,
Artikel 2
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
der Mongolei beizutragen - ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und
Industrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der
sind wie folgt übereingekommen: Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder- Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Femwärme- aufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen Abga-
notversorgung Darhan 11• ein Dartehen bis zu 5,0 Mio DM (in ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. erhoben werden können.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 4
Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
(weitere) Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Die Regierung der Mongolei überläßt .bei den sich aus der
oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 be- träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zeichneten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 741
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
men erforderlichen Genehmigungen. werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierun·g der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 27. Juni 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Mongolei
Ts. Tsogt
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 2. August 1995
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf die Liste der N i e de r -
1an de aufgrund nachstehender niederländischer Notifikation vom 22. November 1994 wie folgt geändert worden:
(Übersetzung)
"In addition to valid passports and related «En plus d'un passeport valable et les nNeben einem gültigen Paß und den abge-
travel documents, the Appendix at present documents de voyage derives, est mention- leiteten Reisedokumenten ist in der Anlage
mentions valid model B identity cards (tour- nee maintenant a !'Annexe de l'Accord une des Übereinkommens zur Zeit ein Personal-
ist cards). carte d'identite (carte de touriste) modele B. ausweis (Touristenausweis), Muster B,
aufgeführt.
As of 1 January 1995, European identity A compter du 1•• janvier 1995, la carte Ab dem 1. Januar 1995 wird der Perso-
cards will replace B/BJ identity cards (tourist d'identite europeenne remplacera la carte nalausweis B/BJ (Touristenausweis) durch
cards). Existing travel documents will re- d'identite B/BJ (carte de touriste). Les docu- den europäischen Personalausweis ersetzt.
main valid until the expiry date indicated ments de voyage actuellement utilises Die derzeit benutzten Reisedokumente be-
thereon.n conserveront leur validite apres le 1„ janvier halten auch nach dem 1. Januar 1995 bis zu
1995, jusqu'a la date d'expiration mention- dem in diesen Urkunden jeweils angegebe-
nee dans ces documents.• nen Ablaufdatum ihre Gültigkeit."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. März 1992 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 2. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1995
Das in Antananarivo am 13. Juli 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. Juli 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenärbeit
(Vorhaben "Wasserversorgung der Stadt Mahajanga")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
die Regierung der Republik Madagaskar - Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für WiederaDfbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-
Madagaskar, versorgung der Stadt Mahajanga• ein Dar1ehen bis zu 20 Mio DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prü-
in dem. Wunsch, diese freundschafflichen Beziehungen durch fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhal-
partnerschaffllche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ten.
vertiefen,
(2) Der Dar1ehensbetrag von 20 Mio DM wird mit 4,5 Mio DM
der Zusage des Jahres 1986, mit 10,0 Mio DM der Zusage des
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Jahres 1988 und mit 5,5 Mio DM der Zusage des Jahres 1990
die Grundlage dieses Abkommens ist,
entnommen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
der Republik Madagaskar beizutragen, Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoß vom 17. Mai 1990 bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
über die Regierungsverhandlungen im Jahr 1990 - Begleitmaß~ahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll vom 26. April 1994
zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Übereinkommens
für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens
zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)
Vom 11. September 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 26. April 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Über-
einkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum
Schengener Übereinkommen wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 11 . September 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 739
Protokoll
zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Übereinkommens
für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens
zum Schengener übereinkommen (Bonner Protokoll)
Die Vertragsparteien des vorliegenden Protokolls,
gestützt auf Artikel 142 des am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Überein-
kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Durchführungsübereinkommen von 1990), dem
am 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien
und die Portugiesische Republik und am 6. November 1992 die Griechische Republik
beigetreten sind,
in der Erwägung, daß das in Dublin unterzeichnete Übereinkommen vom 15. Juni 1990
über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags ein Übereinkommen darstellt, das
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwirk-
lichung eines Raumes ohne Binnengrenzen nach Artikel 142 Absatz 1 des Durchführungs-
übereinkommens vom 19. Juni 1990 geschlossen wurde,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten des in Dublin unterzeichneten Übereinkommens vom 15. Juni 1990
über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags finden die Bestimmungen nach
Titel II Kapitel 7 sowie die Begriffsbestimmungen ,.Asylbegehren•, .,Asylbegehrender" und
„Behandlung eines Asylbegehrens" nach Artikel 1 des Durchführungsübereinkommens von
1990 keine Anwendung mehr.
Artikel 2
Zu diesem Protokoll können keine Vorbehalte eingelegt werden.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifika-
tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Groß-
herzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den übrigen Mitglied-
staaten.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in den Staaten in Kraft, in denen das
Durchführungsübereinkommen von 1990 bereits in Kraft getreten ist.
In den übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach
Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern
das vorliegende Protokoll gemäß dem vorangegangenen Absatz in Kraft getreten isl
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien den
Zeitpunkt des lnkrafttretens.
Zu Urkund dessen haben die dazu ermächtigten befugten Unterzeichnenden dieses
Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am sechsundzwanzigsten April neunzehnhundertvierundneunzig in
deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, In einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese über-
mittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Jull 1995
Das in Ulan Bator am 27. Juni 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 27. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Mongolei -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei durch ein anderes Vorhaben im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Energiebereich ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nahmen gemäß.Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
vertiefen,
Artikel 2
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
der Mongolei beizutragen - ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und
Industrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der
sind wie folgt übereingekommen: Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder- Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Femwärme- aufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen Abga-
notversorgung Darhan 11• ein Dartehen bis zu 5,0 Mio DM (in ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. erhoben werden können.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 4
Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
(weitere) Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Die Regierung der Mongolei überläßt .bei den sich aus der
oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 be- träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zeichneten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 741
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
men erforderlichen Genehmigungen. werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
genannten Verträge.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierun·g der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 27. Juni 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Mongolei
Ts. Tsogt
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 2. August 1995
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf die Liste der N i e de r -
1an de aufgrund nachstehender niederländischer Notifikation vom 22. November 1994 wie folgt geändert worden:
(Übersetzung)
"In addition to valid passports and related «En plus d'un passeport valable et les nNeben einem gültigen Paß und den abge-
travel documents, the Appendix at present documents de voyage derives, est mention- leiteten Reisedokumenten ist in der Anlage
mentions valid model B identity cards (tour- nee maintenant a !'Annexe de l'Accord une des Übereinkommens zur Zeit ein Personal-
ist cards). carte d'identite (carte de touriste) modele B. ausweis (Touristenausweis), Muster B,
aufgeführt.
As of 1 January 1995, European identity A compter du 1•• janvier 1995, la carte Ab dem 1. Januar 1995 wird der Perso-
cards will replace B/BJ identity cards (tourist d'identite europeenne remplacera la carte nalausweis B/BJ (Touristenausweis) durch
cards). Existing travel documents will re- d'identite B/BJ (carte de touriste). Les docu- den europäischen Personalausweis ersetzt.
main valid until the expiry date indicated ments de voyage actuellement utilises Die derzeit benutzten Reisedokumente be-
thereon.n conserveront leur validite apres le 1„ janvier halten auch nach dem 1. Januar 1995 bis zu
1995, jusqu'a la date d'expiration mention- dem in diesen Urkunden jeweils angegebe-
nee dans ces documents.• nen Ablaufdatum ihre Gültigkeit."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. März 1992 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 2. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. August 1995
Das in Antananarivo am 13. Juli 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 13. Juli 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. August 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenärbeit
(Vorhaben "Wasserversorgung der Stadt Mahajanga")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
die Regierung der Republik Madagaskar - Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für WiederaDfbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-
Madagaskar, versorgung der Stadt Mahajanga• ein Dar1ehen bis zu 20 Mio DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prü-
in dem. Wunsch, diese freundschafflichen Beziehungen durch fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhal-
partnerschaffllche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ten.
vertiefen,
(2) Der Dar1ehensbetrag von 20 Mio DM wird mit 4,5 Mio DM
der Zusage des Jahres 1986, mit 10,0 Mio DM der Zusage des
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Jahres 1988 und mit 5,5 Mio DM der Zusage des Jahres 1990
die Grundlage dieses Abkommens ist,
entnommen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
der Republik Madagaskar beizutragen, Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoß vom 17. Mai 1990 bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
über die Regierungsverhandlungen im Jahr 1990 - Begleitmaß~ahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 743
habens "Wasserversorgung der Stadt Mahajanga" von der Kredit- Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich
dieses Abkommen Anwendung.
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
haben ersetzt werden. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 2 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
Artikel 5
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
Artikel 3 bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 6
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Republik Madagaskar erhoben werden können. Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am13. Juli 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hubert Beemelmans
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Jacques Sylla
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 6. September 1995
Das in Berlin am 21. Juli 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über die Rückübernahme von vietname-
sischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen)
wird nach seinem Artikel 12 Abs. 1 und das Protokoll zur
Durchführung des Abkommens vom selben Tag nebst
Anlagen wird nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 21. September 1995
in Kraft treten; das Abkommen und das Protokoll nebst
Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel4
und Obernahme
von bereits ausreiseptlichtlgen Vietnamesen
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -
Die bereits ausreisepflichtigen Vietnamesen (ca. 40 000 nach
in dem Bestreben, die guten bilateralen Beziehungen zu er- deutschen Angaben) werden bis zum Ende des Jahres 2000
halten und weiterzuentwickeln, zurückgeführt. Die RückfOhrung dieses Personenkreises beginnt
in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung vom 6. Januar 1995 mit dem Jahre 1995 und wird so gestaltet, daß bis zum Jahre
über den Ausbau und die Vertiefung der deutsch-vietnamesi- 1998 20 000 Vietnamesen In Vietnam wieder aufgenommen
schen Beziehungen, worden sind. In den Jahren 1995 bis 1998 wird die Zahl der
zurückkehrenden Vietnamesen folgendermaßen aufgeteilt:
in der Absicht, für die zuständigen Behörden auf der Grundlage
der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und der bestehenden - 1995: 2 500 Personen
internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der vietnamesischen - 1996: 5 000 Personen
Staatsangehörigen, die keinen gültigen Aufenthaltstitel nach
dem Ausländergesetz der Bundesrepublik Deutschland besitzen, - 1997: 6000 Personen
abgestimmte Regelungen über die Rückführung und Rücküber- - 1998: 6 500 Personen
nahme zu treffen -
Die vietnamesische Seite bemüht sich, diese Jahresquoten ent-
haben folgendes vereinbart: sprechend ihren Möglichkeiten zu erhöhen.
Artikel 1
Artikels
· Grundsätze der Rückübernahme
Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung
(1) Die vietnamesische Seite verpflichtet sich, vietnamesische
Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die (1) Der Besitz der vietnamesischen Staatsangehörigkeit kann
Bundesrepublik Deutschland haben, entsprechend den Bestim- nachgewiesen werden durch
mungen dieses Abkommens zurückzunehmen. - rechtsgültige Staatsangehörigkeitsurkunden,
(2) Die Rückführung hingt nicht von der Zustimmung dieser - echte Pässe aller Art (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienst-
Personen ab, so daß auch diejenigen Personen, deren Rück- pässe), •
führung nicht ihrem Willen entspricht, zurückzunehmen sind.
- Verbalnoten der vietnamesischen Auslandsvertretungen in
(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückführung Deutschland.
der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen in geordne-
ter Weise, unter Beachtung der Sicherheit und Menschenwürde Bei Vorlage dieser Urkunden ist die so nachgewiesene viet-
dieser Personen durchzuführen. namesische Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien
anerkannt.
Artikel2 (2) Die vietnamesische Staatsangehörigkeit kann glaubhaft
Obernahme vietnamesischer Staatsangeh&iger gemacht werden durch echte Dokumente wie z.B.
- Personalausweise,
Die vietnamesischen Behörden werden vietnamesische Staats-
angehörige, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitet in dem - laissez-Passer mit Lichtbild,
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und - Grenzausweise,
deren Rückführung die deutschen Behörden beabsichtigen,
übernehmen. - Militärausweise,
- Geburtsurkunden,
Artikel3
Rasche RQckführung - Seefahrtspässe,
von Straftltem und Beschuldigten - Führerscheine.
Die Vertragsparteien stimmen überein, Straftäter und Be- Im Falle der Vor1age der oben genannten Dokumente gehen beide
schuldigte möglichst rasch zurückzuführen, insbesondere bei Seiten vor1äufig davon aus, daß die betroffene Person im Besitz
schweren Straftaten. der vietnamesischen Staatsangehörigkeit ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 745
Artikel& 2. Paß, andere Papiere, die als Paßersatzdokument gelten und
Anhörun.9 der rückzuführenden Personen Personalausweis (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungs-
und Uberprüfung in Zweifelsfällen datum und -ort, ausstellende Behörde usw.),
3. sonstige zur Identifizierung der Person, deren Rückführung
(1) Wenn die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen oder
beabsichtigt ist, erforderliche Angaben,
glaubhaft gemacht werden kann, nimmt die vietnamesische Seite
unverzüglich eine Anhörung der betreffenden Person vor. 4. frühere ständige Wohnanschrift der betreffenden Person in
Vietnam, Reisewege, Datum und Grund der Einreise, sowie
(2) Ergibt die Anhörung, daß die betroffene Person vietname-
der Aufenthaltsort in Deutschland,
sischer Staatsangehöriger ist, wird sie von der vietnamesischen
Seite übernommen. 5. Aufenthaltserlaubnisse oder die durch die Vertragsparteien
erteilten Visa.
(3) Bei der Feststellung der vietnamesischen Staatsangehö-
rigkeit können als Anhaltspunkte insbesondere berücksichtigt Artikel 10
werden:
Kosten
- Zeugenaussagen,
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis
- eigene Angaben der Betroffenen, zur Grenze Vietnams, einschließlich jener der Durchbeförderung
- die Sprache der Betroffenen. durch dritte Staaten, werden von der deutschen Seite getragen.
Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.
Auf Grund dieser Angaben werden die vietnamesischen Be-
hörden das Vorliegen der vietnamesischen Staatsangehörigkeit
überprüfen und den zuständigen Behörden das Ergebnis mit- Artikel 11
teilen. Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Durchführungsmodalitäten
Vietnam werden den vietnamesischen Behörden bei der Über-
Die Einzelheiten der Durchführung der Rückführung werden
prüfung Hilfe leisten.
in einem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen nieder-
Artikel 7
gelegt.
Rückübernahme im lrrtumsfalle Artikel 12
Personen, die bereits nach Vietnam zurückgebracht worden Inkrafttreten, Geltungsdauer
sind, bei denen die Nachprüfung durch die vietnamesischen (1) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach der Unter-
Behörden die vietnamesische Staatsangehörigkeit jedoch nicht zeichnung in Kraft.
bestätigt hat, werden von der deutschen Seite unverzüglich ohne
jegliche besondere Formalität übernommen. (2) Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31. Dezember 2000
und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht sechs
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt wird.
Artikels
Konsultationen Artikel 13
Die Vertragsparteien konsultieren sich in allen Fällen, in denen Behandlung von Streitfragen
sie es für erforderlich halten. Alle mit der Auslegung und Anwendung der Artikel dieses
Abkommens und des Protokolls zusammenhängenden Streitig-
Artikel9 keiten werden von beiden Vertragsparteien im Rahmen der
Konsultationen geregelt.
Datenübermittlung, Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die zur Durchführung dieses Artikel 14
Abkommens zu übermitteln sind, werden in einem Durchfüh- Suspendierung, Kündigung
rungsprotokoll zu diesem Abkommen bezeichnet. Diese Informa-
tionen dürfen ausschließlich betreffen (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Kon-
sultation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch
1. Personalien der Person, deren Rückführung beabsichtigt
ist, und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, Notifikation suspendieren oder kündigen.
gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonyme, (2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag
Geburtsdatum und -ort, frühere und derzeitige Staats- des Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen
angehörigkeit), Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Berlin am 21. Juli 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hi Ilgenberg
.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Dy Nien
---------------·-·---- --··- --··-·-------
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 21. Juli 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Angaben. Jede Liste A umfaßt höchstens
350 Personennamen.
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam - 2. Nach dem Erhalt der in Artikel 1 bezeichneten Unterlagen
werden die zuständigen vietnamesischen Behörden sie
auf der Grundlage von Artikel 11 des Abkommens vom 21. Juli unverzüglich überprüfen und den zuständigen deutschen
1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Behörden nach dem Erhalt der Liste A ·
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die - bei freiwillig zurückkehrenden vietnamesischen Staats-
ROckilbernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen, im angehörigen und bei denjenigen vietnamesischen Staats-
folgenden als ,,Abkommen" bezeichnet- angehörigen, bei denen die Staatsangehörigkeit nach-
haben folgendes vereinbart: gewiesen worden ist, innerhalb von sechs Wochen,
- bei Personen, bei denen die vietnarnesische Staats-
Artikel 1 angehörigkeit glaubhaft gemacht worden ist, sowie bei
Verfahren bei Übernahmeersuchen allen übrigen Personen innerhalb von drei Monaten
und freiwilliger Rückkehr eine Liste der Personen übergeben, bei denen die Über·
1. Zur Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen prüfung ergeben hat, daß die betroffenen Personen vietname-
stellen die zuständigen deutschen Behörden Ober die Bot- sische Staatsangehörige sind und deshalb nach Vietnam
schaft der Bundesrepublik Deutschland In Hanoi ein Über- zurückkehren können (Liste B).
nahmeersuchen beim vietnamesischen Innenministerium 3. Anhand der Liste B wird die deutsche Seite eine Liste der
(Amt für Ein-/Ausreise). · rückzuführenden Personen aufstellen (Liste C). Die zustän-
2. Hierfür und in den Fällen der freiwilligen Rückkehr weisen digen vietnamesischen Behörden werden diesen Personen
die zuständigen deutschen Behörden die rückzuführenden einen Passierschein (Laissez-Passer) ausstellen und über
vletnamesischen Staatsangehörigen zur Ausfüllung des als die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi der
Anlage 1 beigefOgten Fragebogens (Muster H 03) an. Jede deutschen Seite zuleiten.
Person hat zwei Exemplare des Fragebogens auszufüllen. 4. Die deutsche Seite wird der vietnamesischen Seite vierzehn
Jedes Exemplar ist mit zwei Paßbildern zu versehen. Sofern Tage vor dem Flug folgendes mitteilen: Auf der Grundlage der
der Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt Liste B gefertigte Liste der ROckkehrer (Liste C), Einreise-
wird, sollten mindestens die Angaben entsprechend dem datum und Flugdaten, die Personalien des von deutscher
als Anlage 2 beigefügten .,Antrag auf Ausstellung eines Seite beauftragten Begleitpersonals (Name und Vorname,
Paßersatzes" (Antrag auf Ausstellung eines Paßersatzes der Geburtsdatum, Paßnummer, Aufenthaltsdauer in Vietnam).
Grenzschutzdirektion) gemacht werden.
5. Die vietnamesische Seite wird der deutschen Seite die in
Ist auch dies nicht möglich, so muß das Übernahmeersuchen Absatz 4 dieses Mikels bezeichneten Einzelheiten sieben
entsprechend den vorhandenen Unter1agen und den An- Tage vor dem geplanten Flug bestätigen.
gaben der zu übergebenden Person folgende Angaben
enthalten:
Artikel 3
- die Personalien der zu übergebenden Personen r,/or•
namen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort sowie Übergabe
letzter Wohnort im Hoheitsgebiet Vietnams; soweit 1. Die vietnamesische Seite· wird die zurückkehrenden viet-
möglich, Angaben über nahe Verwandte der Rückkehrer narnesischen Staatsangehörigen zum vereinbarten Zeitpunkt
in Vietnam), am Flughafen Noi Bai/Hanoi übernehmen.
- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungs-
2. In allen Fänen der Rückübernahme (Artikel 1 und 2) wird der
mittel für die Staatsangehörigkeit oder anderer Mittel,
vietnamesischen Seite die Liste der tatsächlichen Rückkehrer
die auf die vietnamesische Staatsangehörigkeit schließen
(Liste D) übergeben.
lassen,
- voraussichtlicher Tag und Uhrzeit der Übergabe.
3. Beide Vertragsparteien verschaffen günstige Bedingungen
für die Mitführung von Bargeld und persönlichem Vermögen
3. Die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben und die er Rückke~rer.
damit zusammenhängenden Unterlagen werden von der
deutschen Seite den zuständigen vietnamesischen Behörden 4. Die deutsche Seite wird sich bemühen, ärztliche Unterlagen
übergeben. über den Gesundheitszustand von Rückkehrern, soweit vor-
handen, im Rahmen der geltenden deutschen Datenschutz-
Artikel 2 bestimmungen der vietnamesischen Seite zu übermitteln. Die
Übermittlung von Listen der Rückkehrer deutsche Seite erklärt sich damit einverstanden, daß eine
von der vietnamesischen Seite beabsichtigte ärztliche Unter-
1. Für die vietnamesischen Rückkehrer wird eine Liste (Liste A) in suchung aus Anlaß der Übernahme in Vietnam aus Gegen-
zweifacher Ausfertigung, in deutscher und in vletnamesischer wertmitteln, die aus Zusagen im Rahmen der entwicklungs-
Sprache der vietnamesischen Seite übermittelt. Die Übergabe politischen Zusammenarbeit zwischen der Sozialistischen
wird sofort quittiert. Die Übermittlung der Liste A erfolgt Republik Vietnam und der Bundesrepublik Deutschland ent-
zusammen mit der Übergabe der im Artikel 1 Abs. 1 und 2 stehen, finanziert wird.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 747
Artikel 4 ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
Verfahren bei der Rückübernahme erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-
im lrrtumsfalle erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des
Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten
In den Fällen der Rückübernahme auf das Hoheitsgebiet der Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der
Bundesrepublik Deutschland gilt für das Verfahren Artikel 7 des Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
Abkommens. Der Nachweis, daß die zurückzuübernehmende wird.
Person nicht die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist
schriftlich zu führen. 6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale
Recht besondere Löschungsfristen vorsieht, teilt die übermit-
telnde Stelle dem Empfänger dies mit und die übermittelten
Artikel 5 personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für
Datenschutz den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr
erforderlich sind.
Zur Durchführung des Abkommens werden personenbezo-
gene Daten übergeben. Die Übergabe erfolgt unter Berücksich- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
tigung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
nach folgenden Regelungen: bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
1. Der Empfänger darf die Daten nur für den angegebenen 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
Zweck und nur unter den von den übermittelnden Behörden pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
vorgeschriebenen Bedingungen verwenden. sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
2. Auf Ersuchen unterrichtet der Empfänger die übermittelnde
Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten und
über die dadurch erzielten Ergebnisse. Artikel 6
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zustän- Zuständige Stellen
digen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung
an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zuständige Stelle für Fragen im Zusammmenhang mit diesem
übermittelnden Behörde erfolgen. Protokoll ist auf deutscher Seite das Bundesministerium des
Innern und auf vietnamesischer Seite das Innenministerium.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt- Artikel 7
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind auch die nach Inkrafttreten, Änderung, Außerkrafttreten
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermitt-
lungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten 1. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
oder Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, übermittelt
2. Jede Vertragspartei kann Änderungen zu diesem Protokoll
worden sind, so ist dies der Empfängerseite unverzüglich
vorschlagen. Die Änderungen werden nach Konsultation der
mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder die
anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.
Vernichtung vorzunehmen.
3. In der Zeit, in der die Durchführung des Abkommens aus-
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
gesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht durchgeführt.
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung 4. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung Kraft.
Geschehen zu Berlin am 21. Juli 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Hillgenberg
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Dy Nien
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anlage 1
Sozialistische Republik Vietnam
Unabhängigkeit - Freiheit - Wohlstand
Selbstangabe
(für vietnamesische Staatsangehörige in Deutschland,
die nach Vietnam zurückkehren)
4 Lichtbilder
Format 4 x 6 cm
1. Geburtsname· ..............................................................................................................................................................
andere Namen (falls vorhanden): .................................................................................................................................
2. Geburtsdatum: ............................................. männlich weiblich
- Geburtsort· ...............................................................................................................................................................
- Heimatort· ................................................................................................................................................................
3. Nationalität: ....................................................................... Religion: ..........................................................................
4. Bildungsstand (allgemeine Bildung, Fremdsprachen): ................................................................................................
5. Vor der Ausreise aus Vietnam: .....................................................................................................................................
- ständiger Wohnsitz in (Haus-Nr., Straße, Stadt, Gemeinde, Kreis, Provinz): ............................................................
- Berufstätigkeit/Arbeitgeber: .....................................................................................................................................
6. Ausreisedatum aus Vietnam: .................... / .................... /19 ... ..
- mit welchen Transportmitteln: ..................................................................................................................................
- mit welchen vietnamesischen Papieren (Paß-Nr., Ausstellungsdatum und -ort): .....................................................
7. Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland: Durchreise durch welche Länder,
ausgeübte Tätigkeiten (ausführliche zeitliche Angaben): .............................................................................................
8. Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am: .................... 19 .... , Transportmittel: ...............................................
- im Besitz von welchen Papieren: ....................................... , ausgestellt von: ....................................................... ..
- Gründe, Zwecke: .....................................................................................................................................................
- Angabe der Zeiten, Wohnorte: .................................................................................................................................
- Datum der Beantragung eines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland: .................................. ..
- Datum der Zustimmung: ..........................................................................................................................................
- jetzige Wohnanschrift: .............................................................................................................................................
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 749
9. Familienangehörige in Vietnam (ausführliche Angaben über Eltern, Ehepartner und Geschwister):
Lfd. Nr. Name und Vorname Geburtsdatum Verwandtschaftsbeziehung Wohnanschrift in Vietnam
10. Familienangehörige im Ausland (ausführliche Angaben über Eltern, Ehepartner und Geschwister):
Lfd. Nr. Name und Vorname Geburtsdatum Verwandtschaftsbeziehung Wohnanschrift im Ausland
11. Vorgesehener Wohnort in Vietnam, bei wem (ausführliche Angaben über Name, Verwandschaftsbeziehung und
ständige Wohnanschrift):
12. Nach Vietnam mitreisende Familienangehörige:
beantragter ständiger Wohnort
Lfd. Nr. Name und Vorname Geburtsdatum Verwandtschaftsbeziehung
in Vietnam
13. Zusätzliche freiwillige Angaben (z. 8. Wunsch eines ständigen Aufenthalts in einem dritten Land):
Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und trage dafür gegenüber den Gesetzen des
vietnamesischen Staates die volle Verantwortung.
Ausgefertigt in ........................................ am .............................. 19 ...... .
Unterschrift (mit Name und Vorname)
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Anlage2
Antrag auf Ausstellung eines Paßersatzes
Don xin giay the vi ho chieu
Angaben in der Muttersprache
sowie deren Schriftform Übersetzung ins Deutsche
Loi khai dien bang tieng Viet Dich ra tieng Duc
vachuViet
Sprache
Ngonngu
Familienname
Ho
Vorname
Ten
Geburtsdatum und -ort
Ngay va noi sinh
Größe
Chieucao
Augenfarbe
Maumat
Geschlecht
Namhaynu
Familienstand
Tinh trang gia dinh
Beruf
Nghenghiep
Geburtsname der Ehefrau
Ten khai sinh cua vo
Anzahl der Kinder
Sao nhieu con
Name des Vaters
Tencha
Name der Mutter
Tenme
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995 751
Angaben in der Muttersprache
sowie deren Schriftform Übersetzung ins Deutsche
Lei khai dien bang tieng Viet Dich ra tieng Duc
vachuViet
Anschrift im Heimatstaat
Dia chi o que huong
Nationalität und Volkszugehörigkeit
Quoc tich va dan toc
Behörde, die den letzten Paß
ausgestellt hat
Co quan chinh quyen
da cap ho chieu Viet-Nam
cuoicung
Zuständige Polizeibehörde
am Wohnort
im Heimatstaat
Cong An dia phuong
eo tham quyen noi dang
ky ho khau o que huong
Name und Unterschrift des Dolmetschers Unterschrift des Antragstellers
Ten va chu ky cua thong dich vien Chu ky cua nguoi 1am den
Hiermit bestätige ich, daß Frau/Herr .................................................................................................. die in diesem Antrag
enthaltenen Angaben gegenüber der deutschen Behörde verwendet hat.
Toi xac nhan ba/ong ........................................................................................................................ da khai nhung loi khal
tren don nay cho co quan chinh quyen Duc.
Unterschrift des Beamten Dienstsiegel
Chu ky cua nhan vien Dau cua co quan
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück · Z 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 534. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1995,
ist im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 18. August 1995 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 155 vom 18. August 1995
kann zum Preis von 8,90 DM (6, 10 DM + 2,80 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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bezogen werden.