Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 707
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Jull 1995
Das in Amman am 3. Mai 1995 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 3. Mai 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1995
Bu ndesministe riu m
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
,,Sektorbezogenes Programm Wasser 11"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beitrag bis zu DM 6 000 000,00 (in Worten: sechs Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten.
und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Sektor-
schen Königreich Jordanien,
bezogenes Programm Wasser II" von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
men Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
die Grundlage dieses Abkommens ist, durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorha-
ben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, durch
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen - oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
be ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen für die
sind wie folgt übereingekommen: Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
wählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
Wasser II", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- hens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,
stellt worden ist, ein Darlehen bis zu DM 17 000 000,00 (in Wor- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungs- schriften unterliegen.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin und Empfängerin des ranten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maß-
Finanzierungsbeitrags ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers sowie etwaige schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Rückzahlungsansprüche aus dem Finanzierungsbeitrag aufgrund dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem hens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-
ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-
werden. tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträ-
ge.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und des Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen Kraft.
Geschehen zu Amman am 3. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- ·
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Rima Khalaf
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 24. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 Ober die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441) ist
nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Ungam am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. März 1995 (BGBI. II S. 257).
BoM, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 709
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Beschäftigung der Frauen
vor und nach der Nieclerkunft
Vom 24. Juli 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeitsor-
ganisation vom 29. November 1919 betreffend die Beschäftigung der Frauen vor
und nach der-Niederkunft (RGBI. 1927 II S. 497) notifiziert, das für Lettland am
3. Juni 1926 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. November 1927 (RGBI. II S. 1124) und vom 30. November 1994 (BGBI. II
s. 3868).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
In Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 24. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 15. Juni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen (RGBI. 1927 II S. 887) notifiziert,
das für Lettland am 29. November 1929 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 1931 (RGBI. II S. 32) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 46).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 709
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Beschäftigung der Frauen
vor und nach der Nieclerkunft
Vom 24. Juli 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeitsor-
ganisation vom 29. November 1919 betreffend die Beschäftigung der Frauen vor
und nach der-Niederkunft (RGBI. 1927 II S. 497) notifiziert, das für Lettland am
3. Juni 1926 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. November 1927 (RGBI. II S. 1124) und vom 30. November 1994 (BGBI. II
s. 3868).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
In Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 24. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 15. Juni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen (RGBI. 1927 II S. 887) notifiziert,
das für Lettland am 29. November 1929 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 1931 (RGBI. II S. 32) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 46).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Ionisierenden Strahlen
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Lettland am 8. März 1994
Portugal am 17. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1995 (BGBI. II S. 11.5).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartlerräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI.
1974 II S. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Brasilien am 12. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBI. II S. 160).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Ionisierenden Strahlen
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Lettland am 8. März 1994
Portugal am 17. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1995 (BGBI. II S. 11.5).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartlerräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen (BGBI.
1974 II S. 881) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Brasilien am 12. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBI. II S. 160).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganlsation vom
23. Juni 1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der
Erschließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 3 für
Korea, Republik am 21. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBI. II S. 164).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 148
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren
infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen
Vom 24. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 148 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 19n über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge
von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen (BGBI. 199311
S. 74) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Belgien am 1. Juni 1995
Ungarn am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. II S. 3869).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganlsation vom
23. Juni 1975 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der
Erschließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 3 für
Korea, Republik am 21. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBI. II S. 164).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 148
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren
infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen
Vom 24. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 148 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 19n über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge
von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen (BGBI. 199311
S. 74) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Belgien am 1. Juni 1995
Ungarn am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. II S. 3869).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 20.Junl 1995
Guatemala am 5. April 1995
Panama am 28. Januar 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vorn
13. Januar 1995 (BGBI. II S. 167).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. SchOrmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 25. Juli 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
1974 II S. 1473 - wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Bulgarien am 8. November 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1995 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. SchOrmann
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 24. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 20.Junl 1995
Guatemala am 5. April 1995
Panama am 28. Januar 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vorn
13. Januar 1995 (BGBI. II S. 167).
Bonn, den 24. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. SchOrmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 25. Juli 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.
1974 II S. 1473 - wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Bulgarien am 8. November 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1995 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. SchOrmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 713
. Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über den Autobahnzusammenschluß
Im Raum Frankfurt/Oder und Schwetlg
Vom 25. Jull 1995
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 1994 zu dem Abkommen
vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwe-
tig (BGBI. 1994 II S. 3662) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. Juli 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 25. Jull 1995
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in
der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach
seinem Artikel III Abs. 4 für
Armenien am 7. Juni 1994
in Kraft getreten; Armenien hat seine Beitrittsurkunden am 7. Juni 1994 in Moskau
und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. II S. 3867).
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 713
. Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über den Autobahnzusammenschluß
Im Raum Frankfurt/Oder und Schwetlg
Vom 25. Jull 1995
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 1994 zu dem Abkommen
vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwe-
tig (BGBI. 1994 II S. 3662) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 1. Juli 1995
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 25. Jull 1995
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in
der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach
seinem Artikel III Abs. 4 für
Armenien am 7. Juni 1994
in Kraft getreten; Armenien hat seine Beitrittsurkunden am 7. Juni 1994 in Moskau
und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. II S. 3867).
Bonn, den 25. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-seychellischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Jull 1995
Das in Victoria/Mahe am 8. Juni 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Seychellen
über Ananzieße Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 6
am 8. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seychellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
("Warenhilfe V")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
die Regierung der Republik Seychellen - nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden
Darlehensvertrags abgeschlossen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Seychellen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
vertiefen, fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen liegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Seychellen beizutragen - Die Regierung der Republik Seychellen stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
Republik Seyct,ellen erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel 4
der Regierung der Republik Seychellen, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Republik Seychellen überläßt bei den sich
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des aus der Gewährung des Dar1ehens ergebenden Transporten von
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen- Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagieren
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und und Lieferanten die freie WahJ der Verkehrsuntemehmen, trifft
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein Dar- keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
lehen bis zu DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 715
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
nehmigungen. bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 6
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Kraft.
Geschehen zu Victoria/Mahe am 8. Juni 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Mützelburg
Für die Regierung der Republik Seychellen
Danielle de St. Jorre
Anlage
zum Abkommen vom 8. Juni 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seychellen
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
8. Juni 1995 aus der Darlehensgewährung finanziert werden können:
a) Einrichtung von Brandschutzposten;
b) Anlage von Brandstreifen und Wasserreservoirs;
c) Aufforstung;
d) Beschaffung von Lösch- und Geländefahrzeugen;
für die Inseln Praslin, La Digue und Curieuse.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,
wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender
Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten" (banned)
oder „stark beschränkt" (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
verwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-
kommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der
Chemical Act Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;
- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92" des Rates vom
23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-
kalien.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
sowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Vierten
und fünften Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 27. Jull 1995
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotokolls für die
Tschechische Republik am 28.April 1995
in Kraft getreten.
II.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 195911 S. 1453) Ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 30. Mai 1995
in Kraft getreten.
III.
Das V1erte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 30. Mai 1995
In Kraft getreten.
IV.
Das fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1995 (BGBI. II S. 463).
BoM, den 27. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. SchOrmann
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 717
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juli 1995
Das in Bonn am 13. Juli 1995 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem
Artikel 7
am 13. Juli 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juli 1995
Bundesministerium
~ für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) Abwasserentsorgung im Huai-Außgebiet
die Regierung der Volksrepublik China - bb) Programm Kohlekraftwerke moderner Umwelttechnologie
cc) Rehabilitierung Kohlekraftwerk Yang Shu Pu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik dd) China Investment Bank III
China, Oartehen bis zu insgesamt 151 Mio DM (in Worten: einhundert-
einundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden
partnerschaftliche FinanzieHe Zusammenarbeit zu festigen und zu ist,
vertiefen,
b) für das Vorhaben Studien- und Fachkräftefonds einen Finan-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zierungsbeitrag von bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutsche Mark) zu erhalten,
c) für die Vorhaben Aufforstung in den Provinzen Hunan und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Jiangxi einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 24 Mio
der Volksrepublik China beizutragen, DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des
Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die
Briefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11J12. Dezember Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie
,(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 21. Juni 1995 über Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt
die 13. Sitzung der Gemischten Kommission für entwicklungspoli- ermöglicht, weitere Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
tische Zusammenarbeit - bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
sind wie folgt übereingekommen: bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
Artikel dung.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Volksrepublik China, von der KfW für „dieses Vorhaben bis zur chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
erhalten. Volksrepublik China erhoben werden können.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 4
land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-
Vorhaben ersetzt werden. rungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Regie-
(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben rungen eine beide Seiten befriedigende Regelung ..
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt. Artikel 5
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-
trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß. Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-
solche Maßnahmen verwendet werden. Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-
tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträ-
Artikel 2 ge.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- Artikel 6
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen- Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-
handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik wechsels in der durch die...Vereinbarung vom 11112. Dezember
China zu schließenden Verträge. 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
Artikel 3 Artikel 7
Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
W. Härdtl
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 719
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 28. Juli 1995
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946 in
der seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II
S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Oman am 31.Januar1994
Südafrika am 26. Mai 1994
Tadschikistan am 26. November 1993
Turkmenistan am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 25).
Bonn, den 28. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 31. Jull 1995
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
San Marino am 1. Oktober 1995
Schweden am 1. August 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1995 (BGBI. II S. 569).
Bonn, den 31. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 719
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 28. Juli 1995
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946 in
der seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II
S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Oman am 31.Januar1994
Südafrika am 26. Mai 1994
Tadschikistan am 26. November 1993
Turkmenistan am 24. September 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 25).
Bonn, den 28. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 31. Jull 1995
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
San Marino am 1. Oktober 1995
Schweden am 1. August 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1995 (BGBI. II S. 569).
Bonn, den 31. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1995
Das in Tirana am 30. Juni 1995 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 30. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben "Warenhilfe VI")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport und Versicherung zu erhalten.
und
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der
die Regierung der Republik Albanien -
Bundesrepublik Deutschland gemäß der diesem Abkommen als
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die entsprechenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
sen worden sind.
Albanien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
die Grundlage dieses Abkommens ist, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Albanien beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Albanien erhoben werden.
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, Artikel 4
einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt
2 000 000,- DM {zwei Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
der Devisenkosten für den Bezug von Werkstattwagen zur Unter- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
haltung von Wasserversorgungsanlagen und der im Zusammen- ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 721
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 30. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Zagorski
Für die Regierung der Republik Albanien
Albert Brojka
Anlage
zum Abkommen vom 30. Juni 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1995 können aus dem
Finanzierungsbeitrag Werkstattwagen und Consultingleistungen finanziert werden, de-
ren Einsatz in Bindung an die aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit geförderten
Wasserversorgungsprojekte sowie in Bindung an das im Rahmen der Technischen
Zusammenarbeit durchgeführte Projekt „Förderung von Landhandelsuntemehmen"
erfolgt.
2. Einfuhrgüter, die unter Nummer 1 dieser Anlage nicht genannt sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. August 1995
Das in Tirana am 30. Juni 1995 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Albanien über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 30. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe VII")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
port. Versicherung und Montage zu erhalten.
und
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der
die Regierung der Republik Albanien -
Bundesrepublik Deutschland gemäß der diesem Abkommen als
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen · Anlage beigefügten Li5te handeln, für die die entsprechenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-
sen worden sind.
Albanien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Albanien beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Albanien erhoben werden.
es der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der
Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000,- DM (drei Artikel 4
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
den Bezug von Wasserrohren und der dazugehörigen Formstücke der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
und zur Finanzierung der im Zusammenhang mit der finanzierten sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 723
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- der in Artikel 2 genannte Vertrag.
nehmigungen.
Artikel 5 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 30. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Zagorski
Für die Regierung der Republik Albanien
Albert Brojka
Anlage
zum Abkommen vom 30. Juni 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1995 können aus dem
Darlehen Wasserrohre und die dazugehörigen Formstücke finanziert werden, deren
Einsatz in Bindung an die aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit durchgeführten
Wasserversorgungsprojekte erfolgt.
2. Einfuhrgüter, die in Ziffer 1 dieser Anlage nicht enthalten sind, können nur finanziert
werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land dafür vorliegt. •
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
724 Bundesgesetzblatt, ~ahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Ruglinienverkehr
Vom 1. August 1995
Die Tschechische Republik hat am 13. Dezember 1994 der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert, daß sie sich als einer der
Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an die Vereinba-
rung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienver-
kehr (BGBI. 1956 II S. 411, 442) als gebunden betrachtet
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Oktober 1956 (BGBI. II S. 934) und vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 1. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 2. August 1995
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBI. 1993 II
S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Eritrea am 23. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1995 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 2. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
724 Bundesgesetzblatt, ~ahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Ruglinienverkehr
Vom 1. August 1995
Die Tschechische Republik hat am 13. Dezember 1994 der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert, daß sie sich als einer der
Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an die Vereinba-
rung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienver-
kehr (BGBI. 1956 II S. 411, 442) als gebunden betrachtet
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. Oktober 1956 (BGBI. II S. 934) und vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 1. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 2. August 1995
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBI. 1993 II
S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Eritrea am 23. Juli 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1995 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 2. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
und des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen
Vom 7. August 1995
Das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) - BGBI. 1993 II S. 266 - in der durch das Anpassungsproto-
koll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(BGBI. 1993 II S. 1294) geänderten Fassung ist nach Artikel 22 Abs.4 des
Anpassungsprotokolls in Verbindung mit dem Beschluß des EWR-Rates Nr. 1/95
vom 10. März 1995 (ABI. EG Nr. L 140 S. 30) für
Liechtenstein am 1. Mai 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1994 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 7. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 7. August 1995
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt .EUROCONTROL• und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 Ober Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für
Norwegen am 1.März 1994
in Kraft getreten.
Das Protokoll ist ferner für
Österreich am 1. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 53).
Bonn, den 7. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
und des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen
Vom 7. August 1995
Das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) - BGBI. 1993 II S. 266 - in der durch das Anpassungsproto-
koll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(BGBI. 1993 II S. 1294) geänderten Fassung ist nach Artikel 22 Abs.4 des
Anpassungsprotokolls in Verbindung mit dem Beschluß des EWR-Rates Nr. 1/95
vom 10. März 1995 (ABI. EG Nr. L 140 S. 30) für
Liechtenstein am 1. Mai 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1994 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 7. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 7. August 1995
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt .EUROCONTROL• und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 Ober Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für
Norwegen am 1.März 1994
in Kraft getreten.
Das Protokoll ist ferner für
Österreich am 1. Mai 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 53).
Bonn, den 7. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 7. A~gust 1995
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die.
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung, vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Kamerun am 4. Mai 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 444).
Bonn, den 7. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Vom 7. August 1995
Das Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft (BGBI. 195311 S. 294) ist vom Vereinigten Königreich am 16. August
1994 gekündigt worden und wird nach seinem Artikel 1O Abs. 1 für das
Vereinigte Königreich am 16. August 1995
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Juni 1955 (BGBI. II S. 820) und vom 9. Januar 1995 (BGBI. II S. 114).
Bonn, den 7. August 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m a n n