Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 675
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 93
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
1. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz
II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung
eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz
III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 93)
Vom 15. August 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Frontunterfahrschutzeinrichtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der
Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. August 1994 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 93 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. August 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Manfred Carstens
*) Die ECE-Regelung Nr. 93 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die Direktoren und Lehrer bei den Europä(schen Schulen Im Ausland
Vom 18. August 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des
Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, ver-
ordnet die Bundesregierung:
§1
Die Zulagen, die den Direktoren und Lehrem der in Anwendung des Protokolls
Ober die GrOndung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBt. 1969 II
S. 1301) im Ausland gegrOndeten Schulen auf Grund der Vorschriften des Statuts
des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung
gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 18. August 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 677
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkomrnens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfiltlgung Ihrer Tonträger
Vom 13. Juli 1995
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgem gegen die unerlaubte Ver-
vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Bulgarien am 6. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. Januar 1995 (BGBI. II S. 189).
Bonn, den 13. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. November 1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBI. 192511 S. 162) ist nach
seinem Artikel 7 für die
Ukraine am 16. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1994 (BGBI. II S. 3859).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 677
Bekanntmachun_p
über den Geltungsbereich des Uberelnkomrnens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfiltlgung Ihrer Tonträger
Vom 13. Juli 1995
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgem gegen die unerlaubte Ver-
vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Bulgarien am 6. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 23. Januar 1995 (BGBI. II S. 189).
Bonn, den 13. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. November 1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBI. 192511 S. 162) ist nach
seinem Artikel 7 für die
Ukraine am 16. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1994 (BGBI. II S. 3859).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung
für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
Vom 17. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des· Obereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für
Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) notifiziert, das für
Lettland am 5. August 1926 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. März 1930 (RGBI. II S. 689) und vom 12. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 38).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 9
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermlttlung für Seeleute
Vom 17. Jull 1995
Lettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1O. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBI.
1925 II S. 166) notifiziert, das für Lettland am 3. Juni 1926 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II S. 12) und vom 8. Dezember 1994 (BGBI.
1995 H s. 28).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung
für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
Vom 17. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des· Obereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für
Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) notifiziert, das für
Lettland am 5. August 1926 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. März 1930 (RGBI. II S. 689) und vom 12. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 38).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 9
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermlttlung für Seeleute
Vom 17. Jull 1995
Lettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1O. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBI.
1925 II S. 166) notifiziert, das für Lettland am 3. Juni 1926 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II S. 12) und vom 8. Dezember 1994 (BGBI.
1995 H s. 28).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 17. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der
landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171) notifiziert, das für Lettland am
9. September 1924 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Juli 1925 (RGBI. II S. 738) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 41).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 17. Juli 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter
bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925 II S. 174) notifiziert, das für Lettland am
29. November 1929 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 1931 (RGBI. II S. 32) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 40).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 17. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der
landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171) notifiziert, das für Lettland am
9. September 1924 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Juli 1925 (RGBI. II S. 738) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 41).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 17. Juli 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter
bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925 II S. 174) notifiziert, das für Lettland am
29. November 1929 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 1931 (RGBI. II S. 32) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
s. 40).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 17. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter an w e n d u n g des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung aus Anlaß von Berufs-
krankheiten (RGBI. 1928 II S. 509) notifiziert, das für Lettland am 29. November
1929 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 1931 (RGBI. II S. 32) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
S.43).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
·Philippinen am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Lettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Lettland am
29. Mai 1928 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II S. 13) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI.
1995 II S. 44).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 17. Jull 1995
Let t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter an w e n d u n g des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung aus Anlaß von Berufs-
krankheiten (RGBI. 1928 II S. 509) notifiziert, das für Lettland am 29. November
1929 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 1931 (RGBI. II S. 32) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II
S.43).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
·Philippinen am 26. April 1994
in Kraft getreten.
Lettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weiter anwend u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Lettland am
29. Mai 1928 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II S. 13) und vom 21. Dezember 1994 (BGBI.
1995 II S. 44).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 681
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Ungarn am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Januar 1995 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinlgungsfreiheit und -den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Estland am 22. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 681
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Ungarn am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Januar 1995 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinlgungsfreiheit und -den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Estland am 22. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbettsmarktverwaltung
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 195411 S. 448) ist
nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Ungam am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 97).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
des Verelnlgungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli
1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektiwerhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Estland am 22. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 109).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbettsmarktverwaltung
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 195411 S. 448) ist
nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Ungam am 4. Januar 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 97).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
des Verelnlgungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli
1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektiwerhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122) ist nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Estland am 22. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 109).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 683
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II
S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Portugal am 17. März 1995
hinsichtlich der Teile II bis X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 110).
Bonn, den 17. Juli 1995
'Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 17. Jull 1995
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Algerien am 12. Januar 1995
Eritrea am 16. März 1995
Moldau, Republik am 11. Oktober 1994
1:Jkraine am 5. Dezember 1994.
Algerien hat seine Beitrittsurkunden am 12. Januar 1995 in London, Moskau
und Washington hinterlegt. Eritrea hat seine Beitrittsurkunde am 16. März 1995
in Washington hinterlegt. Die Republik Moldau hat ihre Beitrittsurkunde am
11. Oktober 1994 in Washington hinterlegt. Die Ukraine hat ihre Beitrittsurkunden.
am 5. Dezember 1994 in London, Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 683
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 17. Jull 1995
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II
S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Portugal am 17. März 1995
hinsichtlich der Teile II bis X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Januar 1995 (BGBI. II S. 110).
Bonn, den 17. Juli 1995
'Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 17. Jull 1995
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Algerien am 12. Januar 1995
Eritrea am 16. März 1995
Moldau, Republik am 11. Oktober 1994
1:Jkraine am 5. Dezember 1994.
Algerien hat seine Beitrittsurkunden am 12. Januar 1995 in London, Moskau
und Washington hinterlegt. Eritrea hat seine Beitrittsurkunde am 16. März 1995
in Washington hinterlegt. Die Republik Moldau hat ihre Beitrittsurkunde am
11. Oktober 1994 in Washington hinterlegt. Die Ukraine hat ihre Beitrittsurkunden.
am 5. Dezember 1994 in London, Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachun.sa
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventloneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 17. Juli 1995
Das Übereinkommen vom 1O. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem Übereinkommen werden nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für
Irland am 13. September 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Mai 1995 (BGBI. II S. 487).
Bonn, den 17. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürm.ann
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine
über jugendpolitlsche Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 1995
Die in Kiew am 27. August. 1993 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen
und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine
Ober jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem
Artikels
am 1.Juni 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juli 1995
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
lmAuftrag
Wabnitz
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 685
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine
über jugendpolitische Zusammenarbeit
Das Bundesministerium für Frauen und Jugend Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende
und Arten und Fonnen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:
das Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine - 1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennen-
auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni lernen und zur besseren Verständigung;
1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der 2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen Ober politische,
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine, und soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie
auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Februar 1993 wirtschaftliche Themen;
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des
der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit,
Gemeinwohls (work-camps);
überzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend ·beim
4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-
Aufbau eines neuen Europas des gegenseitigen Verständnisses
und Denkmalschutzes;
und der Zusammenarbeit,
.in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun- 5. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen
gen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen, und Fachkrä(ten der Arbeit mit Behinderten;
mit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen 6. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der
beider Länder voranzubringen - sportlichen Jugendarbeit;
haben folgendes vereinbart: 7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen
Erwerbstätigen;
Artikel 1 8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur-
wissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;
(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen
Verbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der 9. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommuna-
Jugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver- len und regionalen Beziehungen;
tiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit
1O. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
dem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;
(2) Der Jugendaustausch steht Jugendlichen aus allen gesell-
schaftlichen Bereichen und Schichten und ungeachtet ihrer 11. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltun-
Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen gen für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen
Minderheit offen. Die Teilnahme an Programmen ist nicht von der und Vertreter von Jugendorganisationen und Jugendver-
Zugehörigkeit zu einem Jugendverband abhängig. bänden;
(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche 12. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und
im Alter von 14 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Alters- Vertreterinnen der Jugendmedien.
begrenzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und (2) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-
Multiplikatoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen tausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich
der vorherigen Zustimmung der Vertragsparteien. der Jugendpolitik und Jugendarbeit im Partnerland.
(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugend-
lichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen
Artikel 4
Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-
und Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung
auf dem Gebiet des Leistungssports. der jugendpolitischen Zusammenarbeit. zur Koordinierung der
Programme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwer-
Artikel 2 punkten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zu-
künftigen Entwicldung werden jährlich Protokolle vereinbart.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusam-
menarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliede- (2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien ·
rungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit. direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-
schaften vereinbart werden.
(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in
der Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen (3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung
die Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener der jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf hierfür
Verantwortung durch. Tagungen und Kolloquien veranstaltet werden.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Artikel 5 (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
am Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa
(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und kostenfrei. Die Kostenbefreiung bezieht sich auch auf Programme
die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im zur Erholung von Kindern und Jugendlichen aus den Gebieten,
Jugendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden die vom Reaktorunfall in Tschernobyl betroffen wurden. Beide
Rechtsvorschriften zur Verfügung. Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich zu erteilen.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rah-
menbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu
verbessern. Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der
Artikel 6 Entwicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch- in der beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.
führung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten
der jugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich: der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Überein-
a) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, künften.
die Kosten für das Programm und die Kosten der Reisen,
die zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teil- Artikel 8
nehmerinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
zu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Erkrankungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
stellt das gastgebende Land eine Dolmetscherin oder einen lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation
Dolmetscher. angesehen.
b) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu
dem Ort des gemeinsamen Programmbegims sowie für die Artikel 9
Rückreise. ·
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren
(2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teil- geschlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um
nehmern an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertrags-
Höhe des Taschengelds wird jährlich von den beiden Vertrags- parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
parteien festgelegt. Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Kiew am 27. August 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
glelchennaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Frauen und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel
Für das Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine
Walerij Borsow
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995 687
Bekanntmachung
der deutsch-ukrainischen Vereinbarung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine
Vom 18. Jull 1995
In l(jew ist durch Notenwechsel vom 27. August
1993/14. September 1993 eine Vereinbarung über das
Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober Jugend-
austausch vom 13. Juni 1989 im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist
am 1. Juni 1995
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juli 1995
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Wabnitz
Botschaft Kiew, 27. August 1993
der Bundesrepublik Deutschland
Kiew
Verbalnote Nr. 558/93
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium des Auswärtigen
der Ukraine und beehrt sich, aus Anlaß der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine über jugendpolitische Zusammenarbeit
folgendes mitzuteilen:
Mit dem Inkrafttreten der heute unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundes-
ministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
für Jugend und Sport der Ukraine über jugendpolitische Zusammenarbeit tritt das Abkom-
men vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugendaustausch im Ver-
hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer Kraft.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew benutzt diesen Anlaß, das
Ministerium des Auswärtigen der Ukraine erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
versichem.
An das
Ministerium des Auswärtigen
der Ukraine
- Staatliche Protokollverwaltung -
Kiew
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 18. Jull 1995
. Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293,391; 198411 S. 799)
wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft treten:
St. Vincent und die Grenadinen am 29. August 1995
Venezuela am 12. September 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Mai 1995 (BGBI. II S. 429).
Bonn, den 18. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 20. Jull 1995
1.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II
s.· 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Lesotho am 26. Juni 1995
St. Kitts und Nevis am 18. Juli 1995
Uruguay am 8. Juni 1995.
II.
Das Vereinigte K ö n i g r e ich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Februar 1995 die E r s t reck u n g des Übereinkommens auf die
folgenden Gebiete notifiziert:
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Montserrat
Turks- und Caicosinseln.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 18. Jull 1995
. Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293,391; 198411 S. 799)
wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft treten:
St. Vincent und die Grenadinen am 29. August 1995
Venezuela am 12. September 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Mai 1995 (BGBI. II S. 429).
Bonn, den 18. Juli 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 20. Jull 1995
1.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II
s.· 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Lesotho am 26. Juni 1995
St. Kitts und Nevis am 18. Juli 1995
Uruguay am 8. Juni 1995.
II.
Das Vereinigte K ö n i g r e ich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Februar 1995 die E r s t reck u n g des Übereinkommens auf die
folgenden Gebiete notifiziert:
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Montserrat
Turks- und Caicosinseln.