564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 12. Juni 1995
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Sudan am 22. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. März 1995 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 12. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 1995
Das in Kathmandu am 7. April 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 1995
B u n d e.s m i n ist e r i um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Preuss
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 565
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,lnfrastrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungsprojekten
der Technischen Zusammenarbeit" und anderen Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben
Seiner Majestät Regierung von Nepal - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, ditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von
Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Grundlage dieses Abkommens ist, liegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Artikel 4
Königreich Nepal beizutragen -
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen:
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungsverträge im
Artikel Königreich Nepal erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1 Artikel 5
genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
festgestellt worden ist. Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Artikel 2
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
folgenden Vorhaben verwendet: nenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Ver-
a) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) für kehrsunternehmen.
lnfrastrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungs-
projekten der nepalesisch-deutschen Technischen Zusam- Artikel 6
menarbeit; Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
b) 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
den Bezug von "Essential Drugs" im Rahmen des Basis- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gesundheitsprogramms der nepalesischen Regierung; wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
c) 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) als und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Soforthilfe für den Wiederaufbau von Brücken des Tribhuvan bestimmen die in Artikel 3 genannten Finanzierungsverträge.
Highway;
d) 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für
die Unterstützung des Stadtentwicklungsfonds; Artikel 7
e) 7 000 000,- DM (1n Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
für ergänzende Maßnahmen für die Zementfabrik Chobar. Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 7. April 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl-Heinz Scholtyssek
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
R. B. Bhattarai
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen folter und andere grausame,
. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 14. Juni 1995
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Korea, Republik am 8. Februar 1995
Tadschikistan am 10. Februar 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 384).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 14. Juni 1995
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1995
für das Königreich in Europa
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1995 (BGBI. II S. 396).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen folter und andere grausame,
. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 14. Juni 1995
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Korea, Republik am 8. Februar 1995
Tadschikistan am 10. Februar 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 384).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 14. Juni 1995
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1995
für das Königreich in Europa
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1995 (BGBI. II S. 396).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 567
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Juni 1995
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Mazedonien, am 26. April 1995
ehemalige jugoslawische Republik
Italien am 14. Mai 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 386).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer nicht Internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II -
Vom 16. Juni 1995
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für
Sambia am 4. November 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1995 (BGBI. II S. 426).
Bonn, den 16. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 567
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Juni 1995
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Mazedonien, am 26. April 1995
ehemalige jugoslawische Republik
Italien am 14. Mai 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 386).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer nicht Internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II -
Vom 16. Juni 1995
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für
Sambia am 4. November 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1995 (BGBI. II S. 426).
Bonn, den 16. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachun.51
über das Inkrafttreten der Anderungen
des Abkommens über die Internationale Flnanz-Corporation
Vom 16. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 über die Ermäch-
tigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internatio-
nalen Finanz-Corporation zur Stimmabgabe für eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC-Abkommensänderungsgesetz)
- BGBI. 1992 II S. 1228 - wird bekanntgemacht, daß die 1992 vom Direktorium
der lntemationalen Finanz-Corporation vorgeschlagenen Änderungen des Ab-
kommens nach seinem Artikel VII Abs. c
am 28. April 1993
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien
in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. August 1993 (BGBI. II S. 1862), die hiermit insoweit ergänzt wird.
Bonn, den 16. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 20. Juni 1995
Kuba hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 10. Mai 1995 die A ü c k nahm e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe d und f des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am
14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
abgegebenen Erklärung notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Januar 1990 (BGBI. II S. 59) und vom 30. Januar 1995 (BGBI. II S. 201 ).
Bonn, den 20. Juni 1995
Auswärtiges Amt-
Im Auftrag
Dr. Eitel
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachun.51
über das Inkrafttreten der Anderungen
des Abkommens über die Internationale Flnanz-Corporation
Vom 16. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 über die Ermäch-
tigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internatio-
nalen Finanz-Corporation zur Stimmabgabe für eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC-Abkommensänderungsgesetz)
- BGBI. 1992 II S. 1228 - wird bekanntgemacht, daß die 1992 vom Direktorium
der lntemationalen Finanz-Corporation vorgeschlagenen Änderungen des Ab-
kommens nach seinem Artikel VII Abs. c
am 28. April 1993
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien
in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. August 1993 (BGBI. II S. 1862), die hiermit insoweit ergänzt wird.
Bonn, den 16. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 20. Juni 1995
Kuba hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 10. Mai 1995 die A ü c k nahm e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe d und f des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am
14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
abgegebenen Erklärung notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Januar 1990 (BGBI. II S. 59) und vom 30. Januar 1995 (BGBI. II S. 201 ).
Bonn, den 20. Juni 1995
Auswärtiges Amt-
Im Auftrag
Dr. Eitel
- - - - -- --- ------ - ---- ·- -
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 20. Juni 1995
1.
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Schweiz am 1. August 1995
in Kraft treten.
II.
Po I e n hat mit Erklärungen vom 31. Januar 1995 die Zuständigkeit der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (BGBI. 1952 II S. 685, 935) - letztere unter der Bedingung der Gegenseitig-
keit -
mit Wirkung vom 1. Februar 1995
bis auf weiteres
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung nur auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) er-
streckt (vgl. die Bekanntmachung vom 23. November 1994, BGBI. II S. 3856).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1995 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 20. Juni 1995
Auswärtiges Amt
im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen. Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC}
Vom 21. Juni 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - wird nach seinem Artikel 10
Abs. 3 für
Griechenland am 25. Juli 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1995 (BGBI. II S. 330).
Bonn, den 21. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
- - - - -- --- ------ - ---- ·- -
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 20. Juni 1995
1.
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Schweiz am 1. August 1995
in Kraft treten.
II.
Po I e n hat mit Erklärungen vom 31. Januar 1995 die Zuständigkeit der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (BGBI. 1952 II S. 685, 935) - letztere unter der Bedingung der Gegenseitig-
keit -
mit Wirkung vom 1. Februar 1995
bis auf weiteres
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung nur auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) er-
streckt (vgl. die Bekanntmachung vom 23. November 1994, BGBI. II S. 3856).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1995 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 20. Juni 1995
Auswärtiges Amt
im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen. Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC}
Vom 21. Juni 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - wird nach seinem Artikel 10
Abs. 3 für
Griechenland am 25. Juli 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1995 (BGBI. II S. 330).
Bonn, den 21. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, BekimpfunJ und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 21. Juni 1995
Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die
Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom
30. November 1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) wird bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 15. Mai 1995
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 15. Februar 1995 bei
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt
worden.
Ferner ist das Übereinkommen am 13. Mai 1995
in Kraft getreten für:
Ägypten
Argentinien
Australien
Finnland
Frankreich
Island
Kanada
Mexiko
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Nigeria
Norwegen
Pakistan
Schweden
Senegal
Seychellen
Spanien
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Griechenland am 5. Juni 1995
Bonn, den 21. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 571
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Rumänien andererseits
Vom 22. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und Rumänien (BGBI.
1994 II S. 2957) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkommen nach seinem
Artikel 125 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Rumänien
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn, den 22. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und Ihren Mltglledstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits
Vom 22. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen
Republik (BGBI. 199411 S. 3126) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-
men nach seinem Artikel 123 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Slowakei
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn, den 22. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 573
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und Ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tschechischen Republik andererseits
Vom 22. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Tschechi-
schen Republik (BGBI. 1994 II S. 3320) wird bekanntgemacht, daß das Europa-
Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und die
Tschechische Republik
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn,den22.Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Bulgarien andererseits
Vom 23. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Bulgarien (BGBI. 1994 II S. 2753) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-
men nach seinem Artikel 124 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle u~d Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Bulgarien
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn, den 23. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 575
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe
Vom 23. Juni 1995
Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung vom 3. August 1992 über die
Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kupferstudien-
gruppe (BGBI. 1992 II S. 534) wird bekanntgemacht, daß die Satzung der
Internationalen Kupferstudiengruppe vom 24. Februar 1989 nach ihrer Nummer 3
Abschnitt c in Verbindung mit Nummer 22 Abschnitt c für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. Dezember 1992
in Kraft getreten ist; an diesem Tag war dem Generalsekretär der Vereinten
·Nationen die endgültige Annahme der Satzung notifiziert worden. Die Erklärung
über die vorläufige Annahme war bereits am 22. Januar 1992 abgegeben worden.
Die Satzung ist weiterhin in Kraft getreten für
Chile am 25. Oktober 1994
China am 12. Juli 1990
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 6. November 1991
Finnland am 19.Juni 1990
Frankreich am 7. August 1992
Griechenland am 11. Mai 1993
Indonesien am 30. Juli 1992
Italien am 15. Mai 1992
Japan am 30. Oktober 1992
Kanada am 19.Juni 1992
Niederlande am 6. November 1991
Norwegen am 27. Februar 1991
Philippinen am 10. September 1993
Polen am 6. Februar 1991
Portugal am 6. November 1991
Sambia am 18. November 1992
Spanien am 1. Februar 1994
Vereinigte Staaten am 11. November 1994
Bonn, den 23. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung.Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im BundesgesetZ•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung et1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvof'schrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefa>c: (8228) 38208-36.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 23. Juni 1995
Die Ukraine hat am 11. Oktober 1994 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehe-
maligen Sowjetunion mit Wirkung vom 12. September 1991 an das Zollüberein-
kommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit
Carnets-TIA (BGBI. 1979 II S. 445) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446) und vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3793).
Bonn, den 23. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Gesetz
über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte
bei vorübergehenden Aufenthalten In der Bundesrepublik Deutschland
(Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)
Vom 20. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine
das folgende Gesetz beschlossen: Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits-
oder Verbandsführer durch einen gültigen Paß oder ein
anerkanntes Paßersatzpapier ausweisen kann.
Artikel 1
(3) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verein- Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gülti-
barungen mit ausländischen Staaten über Einreise und gen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier mit sich
vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bun- führen.
desrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem
Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsver- (4) Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu durch einen Paß, ein anerkanntes Paßersatzpapier oder,
soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine
setzen.
Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbild-
(2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten ge- ausweis aus.
schlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufent-
halt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten. · (5) Es gelten die internationalen und die deutschen
Gesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die Bundesre-
(3) Die betroffenen Länder werden beteiligt. publik Deutschland kann die Vorlage eines von den Behör-
den des ausländischen Staates ausgesteiften amtlichen
Gesundheitszeugnisses ver1angt werden, aus dem her-
Artikel 2 vorgeht, daß die Mitglieder ausländischer Streitkräfte frei
In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Ge- von ansteckenden Krankheiten sind.
genstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgen- (6) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der
dem Inhalt aufgenommen. Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder militäri-
sches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet,
§1 so kann die Bundesrepublik Deutschland die unverzüg-
Allgemelne Voraussetzungen liche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen
Streitkräfte ver1angen. In der Vereinbarung ist zu bestim-
(1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die men, daß die Behörden des Entsendestaates solchen
Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme
ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu
Rechtsvorschriften. gewährleisten haben. Im übrigen bkriben die Bestimmun-
(2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen gen des Ausländergesetzes unberührt.
für den Aufenthalt der ausJändischen Streitkräfte nach Art,
Umfang und Dauer festzulegen.
§3
§2 Meldewesen
GrenzObertrltt, Einreise Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allge-
(1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind meinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich
im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungs-
Vorschriften berechtigt, mit land-, Wasser- und Luftfahr- stätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen
zeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen Einrichtungen.
und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.
§4
(2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militäri-
schen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit Kriegswaffen
sich führen entweder (1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegs-
a) einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpa- waffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Fer-
pier oder ner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 555
daß die nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- treffen, die ihnen nach dem Recht des ausländischen
waffen erforderlichen Genehmigungen als erteilt gelten. Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt ge-
genüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen
(2) Die nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen
Genehmigungen gelten als erteilt. Staates.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die die Würde des Men-
schen verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-
§5 land weder verhängt noch vollstreckt werden.
Waffen
(1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind während §9
ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwangsmaßnahmen
Besitz und zum Führen von Waffen nur insoweit berech-
tigt, als dies für den dienstlichen Zweck ihres Aufenthaltes ( 1) Deutsche Behörden und Gerichte sind im Rahmen
unerläßlich ist. Diese Mitglieder müssen zum Besitz und ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangs-
Führen von Waffen ermächtigt sein. Einzelheiten sind in maßnahmen gegenüber Mitgliedem ausländischer Streit-
einer Vereinbarung zu regeln. Der ausländische Staat kräfte anzuordnen und auszuüben.
beachtet die deutschen Waffenrechtsvorschriften. (2) Nach der vorläufigen Festnahme eines Mitgliedes
(2) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte sind zum der ausländischen Streitkräfte durch eine deutsche Behör-
Waffengebrauch im Rahmen des deutschen Notwehr- de ist unverzüglich der Verbindungsoffizier seiner Streit-
rechts befugt. kraft hiervon zu unterrichten. Dabei soll mitgeteilt werden,
welcher Staatsanwalt zuständig ist und welchem Richter
der vorläufig Festgenommene vorgeführt wird.
§6
Uniformtragen §10
Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militäri- Telekommunikation
schen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger
Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen (1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebote-
Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bun- nen Telekommunikationsdienstleistungen gelten neben
desrepublik Deutschland Uniform zu tragen. den allgemeinen deutschen Vorschriften die jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers;
dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berech-
§7 nung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Be-
Gerichtsbarkeit gleichung der Rechnungen.
(1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte unterliegen, ins- (2) Dte ausländischen Streitkräfte können, soweit dies
besondere auch hinsichtlich der Straf- und Zivilgerichts- zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, mit
barkeit, deutschem Recht. Zustimmung der deutschen Bundesbehörden vorüber-
gehend Fernmeldeanlagen einschließlich Funkanlagen,
(2) Von der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit bei außer solchen für Rundfunkzwecke, errichten und betrei-
Straftaten soll abgesehen werden, es sei denn, daß we- ben. Soweit Verleihungen erforderlich sind, werden sie
sentliche Belange der deutschen Rechtspflege die Aus- durch das Bundesministerium für Post- und Telekommuni-
übung erfordern. Wird von der Ausübung der Gerichtsbar- kation erteilt.
keit abgesehen, so hat der Entsendestaat den Täter unver-
züglich aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (3) Fernmeldeeinrichtungen der ausländischen Streit-
zu entfernen. kräfte, die an Anschlüsse oder Übertragungswege der
deutschen Telekommunikationsnetze angeschaltet wer-
(3) Die zuständigen Behörden und Gerichte leisten ein- den sollen, bedürfen hierfür der Zulassung. Das Verfahren
ander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Rechts- für die Zulassung von Funkanlagen wird zwischen den
• hilfe zur Unterstützung von Strafverfahren. Der ausländi- deutschen Bundesbehörden und den von den ausländi-
sche Staat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf schen Streitkräften benannten Stellen besonders verein-
hin, daß Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt bart.
werden, während des Aufenthalts auf deutschem Hoheits-
(4) Die ausländischen Streitkräfte benutzen nur Fre-
gebiet eine Straftat begangen zu haben, sich dem Straf-
quenzen, die ihnen von den deutschen Bundesbehörden
verfahren der zuständigen deutschen Behörde stellen. Ist
zugeteilt sind. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung
ein Mitglied ausländischer Streitkräfte, das einer Straftat
sowie für die Änderung wird zwischen den deutschen
verdächtig ist, in den ausländischen Staat zurückgekehrt,
Bundesbehörden und den von den ausländischen Streit-
so wird dieser auf Ersuchen des betroffenen Staates den
kräften benannten Stellen besonders vereinbart. Nach
Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Straf-
Ende des Aufenthaltes gehen die Frequenzen an die deut-
verfolgung unterbreiten.
schen Bundesbehörden zurück.
§8 (5) Die ausländischen Streitkräfte treffen alle erforder-
lichen Maßnahmen, um Störungen deutscher Telekommu-
Disziplinargewalt nikationsnetze durch ihre Femmelde- oder andere elektri-
(1) Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Be- sche Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen
hörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der ausländischer Streitkräfte schädliche Funkstörungen bei
Bundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung Funkstellen außerhalb des Bundesgebietes oder werden
von Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört,
ihrer Streitkräfte notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu so verfahren die deutschen Bundesbehörden nach den
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Kon- nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ist festzulegen, daß
vention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von
Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die deutschen Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit
Bundesbehörden treffen im Rahmen der deutschen Vor- dies nicht unverhältnismäßig ist.
schriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen (5) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen haben
der Telekommunikationseinrichtungen der ausländischen die ausländischen Streitkräfte die jeweiligen Benutzungs-
Streitkräfte durch deutsche Fernmelde- oder andere elek- ordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen
trische Anlagen zu vermeiden. Im Falle von elektromagne- und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, zu be-
tischen Störungen werden die Regelungen des Gesetzes achten. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Bundeswehr für Manöver und Übungen. Nachtschießen
angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer und Schießen an Sonn- und Feiertagen bedürfen beson-
Außerbetriebnahme der Störquelle, muß diese ohne Ver- derer Regelungen.
zug erfolgen.
(6) In der Vereinbarung werden Festlegungen über die
(6) Besondere Regelungen für Einzelfälle sind im Rah-
Vermeidung sowie die umweltverträgliche Verwertung
men der geltenden Gesetze im Einvernehmen mit dem oder sonstige Entsorgung von Abfällen getroffen. Die Be-
Bundesministerium für Post und Telekommunikation und seitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch
dem Bundesministerium der Verteidigung festzulegen. Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten
Anlagen ist auszuschließen.
§ 11 (7) In der Vereinbarung sind die zuständigen deutschen
Gesundheitswesen und ausländischen Behörden sowie die Bundeswehr und
(1) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbar~r die beteiligten Streitkräfte auf enge Zusammenarbeit in
Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie allen Belangen des Umweltschutzes zu ve~flichten. Dies
zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von gilt insbesondere bei der Vorbereitung von Ubungen.
Pflanzenschädlingen gelten die deutschen Rechtsvor-
schriften. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche, fleisch-, § 13
geflügelfleisch- und hygienerechtliche Maßnahmen sowie Führerscheine,
Maßnahmen auf Grund von Vorschriften des Rechts der Luftfahrerscheine, Befähigungs-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände werden von den zeugnisse für mllltirlsche Wasserfahrzeuge
zuständigen Stellen der Bundeswehr getroffen, soweit zwi-
schenstaatliche Vereinbarungen dem nicht entgegenste- (1) Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die
hen. den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte von einer Be-
hörde des ausländischen Staates zum Führen dienstlicher
(2) Stehen den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind,
während ihres Aufenthaltes in Deutschland ausnahms- berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder
weise keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahn- LuftfahrzeuQ,e auch im Bundesgebiet. Sie sind in einer
ärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann medizinische deutschen Übersetzung mitzuführen.
Behandlung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf
der Grundlage gegenseitiger Vereinbarungen gewährt (2) Die Behörden des ausländischen Staates stellen
werden. eine Bescheinigung in deutscher .Sprache aus, aus der
sich ergibt, daß der Inhaber dieser Führerscheine oder
§ 12 Erlaubnisscheine Mitglied der Streitkräfte des ausländi-
Umweltschutz schen Staates ist und diese gültig sind. Diese Bescheini-
gung ist zusammen mit dem ausländischen Führerschein
( 1) Die ausländischen Streitkräfte erkennen und aner- oder Erlaubnisschein zu führen. Entsprechendes gilt für
kennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei ihren die im ausländischen Staat erworbenen Befähigungszeug-
Tätigkeiten in der Bundesrepublik D~utschland. Sie achten nisse zum Führen oder Bedienen militärischer Wasser-
die deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt fahrzeuge.
und wenden sie an, soweit nicht besondere Festlegungen
getroffen werden. (3) Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechti-
gen, soweit das nach dem Recht des ausländischen Staa-
(2) Auch über die Achtung und Anwendung der deut- tes zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater
schen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 hinaus sind Um- Landfahrzeuge. Eine entsprechende Bescheinigung, die
weltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Um- mit einer deutschen Übersetzung zu versehen ist, muß
weltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen beim Führen privater Kraftfahrzeuge ständig mitgeführt
auszugleichen. werden.
(3) In der Vereinbarung werden für den Transport von § 14
Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut Festlegungen zu
Verkehr
den Transportwegen und ~mitteln vorgesehen. Dem
mit eigenen Fahrzeugen
Schienen- und dem Wasserweg ist dabei Vorrang einzu-
des ausländischen Staates
räumen.
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger werden
(4) In der Vereinbarung ist festzulegen, daß der auslän-
von dem ausländischen Staat registriert und zugelassen.
dische Staat für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Land-
Sie führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Natio-
fahrzeugen, soweit dies mit den technischen Erfordernis-
nalitätskennzeichen.
sen der Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmier-
stoffe und Zusatzstoffe verwendet, die schadstoffarm ge- (2) Transporte und andere Bewegungen im Rahmen
mäß den deutschen Umweltvorschriften sind. Bei Perso- deutscher Rechtsvorschriften und anderer internationaler
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 557
Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik Deutschland einbarung mit den zuständigen deutschen Behörden be-
und einer oder mehrere der ausländischen Staaten als nutzen.
Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammen- (9) Alle von den deutschen und den Behörden des
hang stehender technischer Vereinbarungen und Verfah- ausländischen Staates errichteten und betriebenen Kon-
ren gelten als genehmigt. Soweit Sonder- und Ausnah- trollsysteme für den Luftverkehr und die dazugehörenden
meerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvor- Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erfor-
schriften für den Transport gefährlicher Güter für militäri- derlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die
sche Bewegungen und Transporte erforderlich sind, wer- Erreichung des Aufenthaltszweckes zu gewährleisten.
den sie durch die Dienststellen der Bundeswehr erteilt
oder eingeholt.
(3) Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinie- § 15
ren die Wahrnehmung militärischer Interessen des auslän- Haftpflichtversicherung
dischen Staates in Verkehrsangelegenheiten gegenüber
den zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durch- Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und
führung militärischer Verkehrsbewegungen der ausländi- Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt
schen Staaten untereinander und mit dem zivilen Verkehr. die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des
Art und Umfang dieser Koordinierung werden durch die ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom
zuständigen deutschen Stellen festgelegt. Einzelheiten ausländischen Staat selbst übernommen.
hierzu werden zwischen dem ausländischen Staat und der
Bundeswehr vereinbart.
§ 16
(4)- Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen blei-
ben unberührt. Über die Einstellung eigener Güter- und Haftung
Reisezugwagen und über die Nutzung der Infrastruktur (1) Der ausländische Staat haftet für alle der Bundesre-
unter Verwendung eigener Triebfahrzeuge eines ausländi- publik Deutschland und Dritten entstandenen Schäden,
schen Staates werden Vereinbarungen zwischen den Be- die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen
hörden des ausländischen Staates und den betroffenen der Mitglieder seiner Streitkräfte oder durch andere Hand-
deutschen Eisenbahnen geschlossen. Sofern hinsichtlich lungen, Unterlassungen oder Begebenheiten, für die die
der Anforderungen an Beschaffenheit und Ausnutzung der ausländischen Streitkräfte rechtlich verantwortlich sind, im
Eisenbahnfahrzeuge des ausländischen Staates von den Bundesgebiet verursacht worden sind. Dritte sind auch
gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll, werden Länder, Landkreise, Gemeinden und andere kommunale
die Eisenbahnen die erforderlichen Genehmigungen bei Körperschaften des öffentlichen Rechts.
der deutschen Eisenbahnverwaltung beantragen.
(2) Haftet der ausländische Staat, so bestimmt sich
(5) Für die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte die Abwicklung der Schäden Dritter nach den Absätzen 3
gelten die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich und 4. Die Bestimmungen sind nicht auf Ansprüche aus
der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen
Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Die anzuwenden.
zuständigen deutschen Behörden überwachen die Einhal-
tung dieser Vorschriften. Um die Kontrolle der Einhaltung (3) Für die Haftung des ausländischen Staates sind die
dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwa- Bestimmungen des deutschen Rechts maßgebend, nach
chung gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen der denen sich unter sonst gleichen Umständen die Haftung
ausländischen Streitkräfte durchgeführt werden. der Bundesrepublik Deutschland bestimmen würde.
(6) Der ausländische Staat beachtet grundlegende deut- (4) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der
sche Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses Bundesrepublik Deutschland für den ausländischen Staat
Rahmens kann er seine eigenen Normen auf den Bau, die abgegolten. Sie sind auf Zahlung einer Geldentschädigung
Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraft- beschränkt. Der ausländische Staat erstattet der Bundes-
fahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge an- republik Deutschland alle zur Regelung des Anspruchs
wenden. Die deutschen Behörden und die Behörden des erbrachten Zahlungen und Auslagen.
ausländischen Staates arbeiten bei der Umsetzung dieser
(5) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder auslän-
Bestimmungen eng zusammen.
discher Streitkräfte aus Handlungen oder Unterlassungen,
(7) Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßen- die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden
netzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen sind, werden wie folgt behandelt:
und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achs-
last, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen a) Die zuständigen deutschen Behörden prüfen den An-
Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen über- spruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter
schreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließ-
des ausländischen Staates und den deutschen Behörden lich des Verhaltens der verletzten Person den dem
zu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen
und Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des Bericht über die Angelegenheit an.
vereinbarten Straßennetzes wird außer bei Unglücksfällen b) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechts-
nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden pflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem
durchgeführt.
Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs
(8) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder ausländischer angenommen, so nehmen die deutschen Behörden die
Streitkräfte mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Flug- Zahlung vor. Der ausländische Staat erstattet der Bun-
häfen und sonstige Landeplätze nur auf Grund einer Ver- desrepublik Deutschland die erbrachten Zahlungen.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
c) Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zustän- nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
digkeit der deutschen Gerichte für die Durchführung Recht.
eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder
eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange § 21
nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des An- Streltbellegung
spruchs geleistet worden ist.
Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über
die Anwendung und Auslegung. der auf diesem Gesetz
§ 17 beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deut-
Übungen zu lande schen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen
(1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften.
Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Übungen finden grundsätzlich auf Liegenschaften
der Bundeswehr oder auf den den Vertragsparteien des
Artikel 3
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur aus-
schließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften
statt. § 1.
(3) Ist der Übungszweck auf diesen Liegenschaften Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Ein-
nicht erreichbar, können Manöver und andere Übungen vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allge-
vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Arti-
Behörden im freien Gelände durchgeführt werden. In der kels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der
Vereinbarung sind Verfahren zur Erteilung der Zustim- diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militäran-
mung sowie Anmeldung und Koordinierung vorzusehen. gehörigen.
§ 18 §2
Übungen Im Luftraum Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichts-
barkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsan-
(1) Für Übungen im deutschen Luftraum gelten die deut- waltschaft erklärt.
schen Vorschriften über den Einflug in den deutschen
Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnah- §3
me von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich
im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Interna- Für die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegen-
tionalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, ferner die gel- heiten gemäß Artikel 2 § 7 findet Artikel 4a des Gesetzes
tenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungs- zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarun-
verfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, son- gen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183) in der
stigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
sind.
(2) Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deut- §4
schen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnah- Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich
me von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden
geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinie- Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der
rungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.
sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten
sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils §5
geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnun-
Für die Abgeltung von Schäden ·nach Artikel 2 § 16
gen und Verwaltungsregelungen zivi~er und militärischer
Abs. 1 finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes
Art.
zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarun-
(3) Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbe- gen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183) sowie
satzungen müssen die englische Sprache beherrschen, Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zum Notenwechsel vom
soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flug- 25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut (BGBI.
sicherung erforderlich ist. 1994 II S. 26) in den jeweils geltenden Fassungen entspre-
chende Anwendung.
§ 19
Übungen In deutschen Hoheitsgewässern
Artikel 4
(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe
im Küstenmeer und In den inneren Gewässern gelten die Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militäratta-
deutschen Vorschriften. ches eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik
Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Mili-
(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf
tärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen
der Grundlage des § 18.
diplomatischen oder konsularischen Status haben.
§20
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben Artikel 5
Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich Kraft.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 559
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachunjl
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 8. Juni 1995
1.
Das Übereinkommen vom 20. ~ovember 1989 über we Rechte des Kindes
(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Eritrea am 2. September 1994
Japan') am 22. Mai 1994
Kasachstan am 11. September 1994
Kirgisistan am 6. November 1994
Syrien, Arabische Republik 2 ) am 14. August 1993.
') Vgl. Abschnitt II.
2
) Vgl. Abschnitte II und in.
II.
Japan hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 22. April 1994
den folgenden V o r b eh a I t und die folgenden E r k I ä r u n gen abgegeben:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
"In applying paragraph (c) of Article 37 of ,.Bei der Anwendung des Artikels 37 Buch-
the Convention on the Rights of the Child, stabe c des Übereinkommens Ober die
Japan reserves the right not to be bound by Rechte des Kindes behält sich Japan das
the provision in its second sentence, that is, Recht vor, durch Satz 2 des genannten
'every child deprived of liberty shall be sep- Buchstabens nicht gebunden zu sein, dem
arated from adults unless it is considered in zufolge ,jedes Kind, dem die Freiheit ent-
the child's best interest not to do so', consid- zogen ist, von Erwachsenen zu trennen· ist,
ering the fact that in Japan as regards per- ,sofem nicht ein anderes Vorgehen als dem
sons deprived of liberty, those who are be- Wohl des Kindes dienlich erachtet wird';
low twenty years of age are to be generally dies geschieht in Anbetracht der Tatsache,
separated from those who are of twenty daß in Japan nach innerstaatlichem Recht
years of age and over under its national bei Personen, denen die Freiheit entzogen
law." ist, diejenigen, die unter 20 Jahre alt sind,
allgemein von denjenigen, die 20 Jahre und
älter sind, getrennt werden."
Declarations Erklärungen
"1. The Govemment of Japan declares „1. Die Regierung von Japan erklärt, daß
that paragraph 1 of article 9 of the Conven- Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens
tion on the Rights of the Child be interpreted über die Rechte des Kindes so auszulegen
not to apply to a case where a child is ist, daß er keine Anwendung auf einen Fall
separated from his or her parents as a result findet, in dem ein Kind infolge einer Ab-
of deportation in accordance with its immi- schiebung seiner Eltem im Einklang mit
gration law. dem japanischen Einwanderungsrecht von
diesen getrennt wird.
2. The Govemment of Japan declares 2. Die Regierung von Japan erklärt fer-
further that the obligation to deal with ap- ner, daß die in Artikel 10 Absatz 1 des
plications to enter or leave a State Party for Übereinkommens Ober die Rechte des Kin-
the purpose of family reunification 'in a po- des vorgesehene Verpflichtung, zwecks Fa-
sitive, humane and expeditious manner' milienzusammenführung gestellte Anträge
provided for in paragraph 1 of Article 10 of auf Einreise in einen Vertragsstaat oder
the Convention on the Rights of the Child be Ausreise aus einem Vertragsstaat ,wohl-
interpreted not to affect the outcome of such wollend, human und beschleunigt' zu be-
applications." arbeiten, so auszulegen ist, daß sie die
Entscheidung über solche Anträge nicht
berührt."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 561
Die Arabische R e p u b I i k Syrien hat bei Hinter1egung ihrer Ratifikations-
urkunde am 15. Juli 1993 den folgenden V o r b eh a I t angebracht:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: arabe) (Übersetzung) (Original: Arabisch)
«La Republique arabe syrienne formule ,.Die Arabische Republik Syrien bringt Vor-
a
des reserves l'egard des dispositions de behalte in bezug auf die Bestimmungen des
la Convention qui ne sont pas conformes a Übereinkommens an, die mit den syrischen
la legislation arabe syrienne et aux prin- Rechtsvorschriften und den Grundsätzen
cipes de la charia, en particulier celles de der islamischen Scharia nicht im Einklang
l'article 14 consacrant le droit de l'enfant a stehen, insbesondere Artikel 14 bezüglich
la liberte de religion, et des articles 2 et 21 des Rechtes des Kindes auf Religionsfrei-
concemant l'adoption.» heit und die Artikel 2 und 21 über die Adop-
tion."
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Ein -
s p r ü c h e zu ~em von der Arabischen Republik Syrien bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt notifiziert:
Deutschland am 21. September 1994
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den in der Ratifikationsurkunde der
Regierung der Arabischen Republik Syrien enthaltenen Vorbehalt geprüft. Der Vorbehalt
lautet wie folgt:
,Die Arabische Republik Syrien bringt Vorbehalte in bezug auf die Bestimmungen des
Übereinkommens an, die mit den syrischen Rechtsvorschriften und den Grundsätzen der
islamischen Scharia nicht im Einklang stehen, insbesondere Artikel 14 bezüglich des
Rechtes des Kindes auf Religionsfreiheit und die Artikel 2 und 21 über di~ Adoption.•
Dieser Vorbehalt entspricht wegen seiner Unbestimmtheit nicht den Anforderungen des
Völkerrechts. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch
gegen den von der Arabischen Republik Syrien angebrachten Vorbehalt.
Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Arabischen
Republik Syrien und der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen."
Finnland am 24. Juni 1994
(Übersetzung)
"The Government of Finland has exa- "Die Regierung von Finnland hat den In-
mined the contents of the reservation made halt des von der Arabischen Republik
by the Govemment of the Syrian Arab Re- Syrien bei der Ratifikation des genannten
public upon ratification of the said Conven- Übereinkommens angebrachten Vorbehalts
tion, by which it expresses that 'The Syrian geprüft, in dem diese folgendes zum Aus-
Arab Republic has reservations on the Con- druck bringt: ,Die Arabische Republik Sy-
vention's provisions which are not in confor- rien bringt Vorbehalte in bezug auf die Be-
mity with the Syrian Arab legislations and stimmungen des Übereinkommens an, die
with the lslamic Shariaa's princiP,es, in par- mit den syrischen Rechtsvorschriften und
ticular the content of Article (14) related to den Grundsätzen der islamischen Scharia
the Right of the Child to the freedom of nicht im Einklang stehen, insbesondere Arti-
religion, and articles 2 and 21 conceming kel 14 bezüglich des Rechtes des Kindes
the adoption.' auf Religionsfreiheit und die Artikel 2 und 21
über die Adoption.'
In view of the Govemment of Finland, the Nach Ansicht der Regierung von Finnland
unlimited and undefined character of the weckt der erste Teil des genannten Vorbe-
first part of the said reservation creates halts wegen seiner Unbegrenztheit und Un-
serious doubts about the commitment of the bestimmtheit ernsthafte Zweifel in bezug
reserving State to fulfil its obligations under auf den Willen des den Vorbehalt anbrin-
the Convention. In its present formulati(>n genden Staates, seine Verpflichtungen aus
the reservation is clearty contrary to the dem Übereinkommen zu erfüllen. In seiner
object and purpose of the Convention. derzeitigen Fassung ist der Vorbehalt ein-
Therefore, the Govemment of Finland ob- deutig mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
jects to such reservation. mens unvereinbar. Die Regierung wn Fim-
land erhebt daher Einspruch gegen diesen
Vorbehalt.
The Govemment of Finland also recalls Die Regierung von Finnland erinnert auch
that the said reservation is subject to the daran, daß der genannte Vorbehalt dem
general principle of treaty interpretation ac- allgemeinen Grundsatz der Vertragsausle-
cording to which a party may not invoke the gung unterliegt, nach dem eine Vertrags-
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
provisions of its domestic law as a justifica- partei sich nicht auf ihr innerstaatliches
tion for failure to perform its treaty obliga- Recht berufen kann, um die Nichterfüllung
tions. ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu
rechtfertigen.
The Government of Finland does not, Die Regierung von Finnland ist jedoch
however, consider that this objection con- nicht der Auffassung, daß dieser Einspruch
stitutes an obstacle to the entry into force of ein Hindernis für das Inkrafttreten des Über-
the Convention between Finland and the einkommens zwischen Finnland und der
Syrian Arab Republic." Arabischen Republik Syrien darstellt."
1tal ien am 18. Juli 1994
(Übersetzung)
''The Government of ltaly has examined „Die Regierung von Italien hat den in der
the reservation contained in the instrument Ratifikationsurkunde der Regierung der
of ratification of the Government of the Arabischen Republik Syrien zu dem Über-
Syrian Arab Republic to the Convention on einkommen über die Rechte des Kindes
the Rights of the Child which reads as fol- enthaltenen Vorbehalt geprüft, der wie folgt
lows: lautet:
'The Syrian Arab Republic has reserva- ,Die Arabische Republik Syrien bringt
tions on the convention's provisions Vorbehalte in bezug auf die Bestimmun-
which are not in conformity with the gen des Übereinkommens an, die mit den
Syrian Arab legislations and with the syrischen Rechtsvorschriften und den
lslamic Shariaa's principles, in particular Grundsätzen der islamischen Scharia
the content of article 14 related to the nicht im Einklang stehen, insbesondere
right of the child to the freedom of religion, Artikel 14 bezüglich des Rechtes des Kin-
and articles 2 and 21 concerning the ad- des auf Religionsfreiheit und die Artikel 2
option.' und 21 über die Adoption.'
This reservation is too comprehensive Dieser Vorbehalt ist zu umfassend und zu
and too general as to be compatible with the allgemein, um mit Ziel und Zweck des Über-
object and purpose of the Convention. The einkommens vereinbar zu sein. Die Regie-
Govemment of ltaly therefore objects to the rung von Italien erhebt daher Einspruch
reservation made by the Syrian Arab Re- gegen diesen Vorbehalt der Arabischen Re-
public. publik Syrien.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt jedoch das In-
into force of the Convention as between the krafttreten des Übereinkommens zwischen
Syrian Arab Republic and ltaly." der Arabischen Republik Syrien und Italien
nicht aus."
Schweden am 29. März 1994
(Übersetzung)
"The Government of Sweden has also ex- „Die Regierung von Schweden hat auch
amined the content of the reservation made den Inhalt des von der Arabischen Republik
by the Syrian Arab Republic upon ratifica- Syrien bei der Ratifikation angebrachten
tion, which reads as follows: Vorbehalts geprüft, der wie folgt lautet:
'The Syrian Arab Republic has reserva- ,Die Arabische Republik Syrien bringt
tions on the Convention's provisions Vorbehalte in bezug auf die Bestimmun-
which are not in conformity with the gen des Übereinkommens an, die mit den
Syrian Arab legislations and with the syrischen Rechtsvorschriften und den
lslamic Shariaa's principles, in particular Grundsätzen der islamischen Scharia
the content of Article (14) related to the nicht im Einklang stehen, insbesondere
Right of the Child to the freedom of re- Artikel 14 bezüglich des Rechtes des Kin-
ligion, and articles 2 and 21 concerning des auf Religionsfreiheit und die Artikel 2
the adoption.' und 21 über die Adoption.'
Under international treaty law, a State Nach dem Völkervertragsrecht kann sich
may not invoke internal law as a justification ein Staat nicht auf das innerstaatliche Recht
for its failure to perform its treaty obliga- als Rechtfertigung dafür berufen, daß er
tions. A reservation by which a State party seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
limits its responsibilities under the Conven- nachkommt. Ein Vorbehalt, durch den ein
tion by invoking general principles of nation- Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten
al law may cast doubts upon the commit- aufgrund des Übereinkommens beschränkt,
ment of the reserving State to the object and indem er sich auf allgemeine Grundsätze
purpose of the Convention and, moreover, des innerstaatlichen Rechtes beruft, kann
contribute to undermining the basis of inter- Zweifel an der Verpflichtung des Staates,
national treaty law. All States Parties share der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf
a common interest in the respect for the Ziel und Zweck des Übereinkommens wek-
object and purpose of the treaty to which ken und überdies dazu beitragen, die
they have chosen to become parties. The Grundlage des Völkervertragsrechts zu un-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 563
Government of Sweden therefore objects to tergraben. Es liegt im gemeinsamen Inter-
the reservations made by the Syrian Arab esse aller Vertragsstaaten, daß Verträge,
Republic. • deren Vertragspartei zu werden sie be-
schlossen haben, nach Ziel und Zweck ein-
gehalten werden. Die Regierung von
Schweden erhebt daher Einspruch gegen
die Vorbehalte der Arabischen Republik
Syrien.
This objection does not constitute an ob- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
stacle to the entry into force of the Conven- das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
tion between Sweden and the Syrian Arab schen Schweden und der Arabischen Re-
Republic." publik Syrien dar."
Norwegen am 25. Oktober 1994
(Übersetzung)
"The Govemment of Norway has exa- „Die Regierung von Norwegen hat den
mined the content of the reservation made Inhalt des von der Arabischen Republik Sy-
by the Syrian Arab Republic upon ratifica- rien bei der Ratifikation angebrachten Vor-
tion, which reads as follows: behalts geprüft, der wle folgt lautet:
'The Syrian Arab Republic has reserva- ,Die Arabische Republik Syrien bringt
tions on the provisions of the Convention Vorbehalte in bezug auf die Bestimmun-
which are not in conformity with the legis- gen des Übereinkommens an, die mit den
lations of the Syrian Arab Republic and syrischen Rechtsvorschriften und den
with the principles of lslamic Shariah, in Grundsätzen der islamischen Scharia
particular the content of Article 14 related nicht im Einklang stehen, insbesondere
to the right of the child to freedom of Artikel 14 bezüglich des Rechtes des Kin-
religion, and articles 2 and 21 concerning des auf Religionsfreiheit und die Artikel 2
adoption.' und 21 über die Adoption.'
In the view of the Govemment of Norway, Nach Ansicht der Regierung von Nor-
a reservation by which a State party limits wegen kann ein Vorbehalt, durch den ein
its responsibilities under the Convention by Vertragsstaat seine Verantwortlichkeit auf-
invoking general principles of internal law grund des Übereinkommens beschränkt, in-
may create doubts about the commitments dem er sich auf allgemeine Grundsätze des
of the reserving State to the object and innerstaatlichen Rechtes beruft, Zweifel an
purpose of the Convention and, moreover, den Verpflichtungen des Staates, der den
contribute to undermine the basis of interna- Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und
tional treaty law. lt is in the common interest Zweck des Übereinkommens wecken und
of States that treaties to which they have überdies dazu beitragen, die Grundlage des
chosen to become parties also are respec- Völkervertragsrechts zu untergraben. Es
ted, as to their object and purpose, by all liegt im gemeinsamen Interesse der Staa-
parties. Furthermore, under weil establ- ten, daß Verträge, deren Vertragspartei zu
ished international treaty law, a State is not werden sie beschlossen haben, nach Ziel
permitted to invoke intemal law as justifica- und Zweck auch von allen Vertragsparteien
tion for its failure to perform its treaty obli- eingehalten werden. Femer ist es einem
gations. For these reasons, the Govem- Staat nach dem anerkannten Völkerver-
ment of Norway objects to Syria's reserva- tragsrecht nicht erlaubt, sich zur Rechtferti-
tions. gung der Nichterfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen auf innerstaatliches Recht
zu berufen. Aus diesen Gründen erhebt die
Regierung von Norwegen Einspruch gegen
die Vorbehalte Syriens.
The Govemment of Norway does not Die Regierung von Norwegen ist der Auf-
consider this objection to constitute an ob- fassung, daß dieser Einspruch kein Hinder-
stacle to the entry into force of the above-st- nis für das Inkrafttreten des obengenannten
ated Convention between the Kingdom of Übereinkommens zwischen dem König-
Norway and the Syrian Arab Republic." reich Norwegen und der Arabischen Repu-
blik Syrien darstellt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3652).
Bonn, den 8. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 12. Juni 1995
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Sudan am 22. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. März 1995 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 12. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 1995
Das in Kathmandu am 7. April 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 1995
B u n d e.s m i n ist e r i um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Preuss
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 565
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,lnfrastrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungsprojekten
der Technischen Zusammenarbeit" und anderen Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben
Seiner Majestät Regierung von Nepal - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, ditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von
Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Grundlage dieses Abkommens ist, liegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Artikel 4
Königreich Nepal beizutragen -
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen:
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungsverträge im
Artikel Königreich Nepal erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1 Artikel 5
genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
festgestellt worden ist. Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Artikel 2
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
folgenden Vorhaben verwendet: nenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Ver-
a) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) für kehrsunternehmen.
lnfrastrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungs-
projekten der nepalesisch-deutschen Technischen Zusam- Artikel 6
menarbeit; Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
b) 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
den Bezug von "Essential Drugs" im Rahmen des Basis- zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
gesundheitsprogramms der nepalesischen Regierung; wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
c) 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) als und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
Soforthilfe für den Wiederaufbau von Brücken des Tribhuvan bestimmen die in Artikel 3 genannten Finanzierungsverträge.
Highway;
d) 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für
die Unterstützung des Stadtentwicklungsfonds; Artikel 7
e) 7 000 000,- DM (1n Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
für ergänzende Maßnahmen für die Zementfabrik Chobar. Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 7. April 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl-Heinz Scholtyssek
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
R. B. Bhattarai
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen folter und andere grausame,
. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 14. Juni 1995
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Korea, Republik am 8. Februar 1995
Tadschikistan am 10. Februar 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 384).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 14. Juni 1995
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBI. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Niederlande am 1. August 1995
für das Königreich in Europa
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1995 (BGBI. II S. 396).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 567
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Juni 1995
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Mazedonien, am 26. April 1995
ehemalige jugoslawische Republik
Italien am 14. Mai 1995.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. April 1995 (BGBI. II S. 386).
Bonn, den 14. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r man n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer nicht Internationaler bewaffneter Konflikte
- Protokoll II -
Vom 16. Juni 1995
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für
Sambia am 4. November 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1995 (BGBI. II S. 426).
Bonn, den 16. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachun.51
über das Inkrafttreten der Anderungen
des Abkommens über die Internationale Flnanz-Corporation
Vom 16. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 über die Ermäch-
tigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internatio-
nalen Finanz-Corporation zur Stimmabgabe für eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC-Abkommensänderungsgesetz)
- BGBI. 1992 II S. 1228 - wird bekanntgemacht, daß die 1992 vom Direktorium
der lntemationalen Finanz-Corporation vorgeschlagenen Änderungen des Ab-
kommens nach seinem Artikel VII Abs. c
am 28. April 1993
für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien
in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. August 1993 (BGBI. II S. 1862), die hiermit insoweit ergänzt wird.
Bonn, den 16. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 20. Juni 1995
Kuba hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 10. Mai 1995 die A ü c k nahm e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nach Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe d und f des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am
14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
abgegebenen Erklärung notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Januar 1990 (BGBI. II S. 59) und vom 30. Januar 1995 (BGBI. II S. 201 ).
Bonn, den 20. Juni 1995
Auswärtiges Amt-
Im Auftrag
Dr. Eitel
- - - - -- --- ------ - ---- ·- -
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 20. Juni 1995
1.
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Schweiz am 1. August 1995
in Kraft treten.
II.
Po I e n hat mit Erklärungen vom 31. Januar 1995 die Zuständigkeit der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (BGBI. 1952 II S. 685, 935) - letztere unter der Bedingung der Gegenseitig-
keit -
mit Wirkung vom 1. Februar 1995
bis auf weiteres
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung nur auf die
Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) er-
streckt (vgl. die Bekanntmachung vom 23. November 1994, BGBI. II S. 3856).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1995 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 20. Juni 1995
Auswärtiges Amt
im Auftrag
Dr. Schürmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen. Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC}
Vom 21. Juni 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - wird nach seinem Artikel 10
Abs. 3 für
Griechenland am 25. Juli 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1995 (BGBI. II S. 330).
Bonn, den 21. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, BekimpfunJ und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 21. Juni 1995
Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die
Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom
30. November 1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) wird bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 15. Mai 1995
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 15. Februar 1995 bei
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt
worden.
Ferner ist das Übereinkommen am 13. Mai 1995
in Kraft getreten für:
Ägypten
Argentinien
Australien
Finnland
Frankreich
Island
Kanada
Mexiko
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Nigeria
Norwegen
Pakistan
Schweden
Senegal
Seychellen
Spanien
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Griechenland am 5. Juni 1995
Bonn, den 21. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 571
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Rumänien andererseits
Vom 22. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und Rumänien (BGBI.
1994 II S. 2957) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkommen nach seinem
Artikel 125 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Rumänien
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn, den 22. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und Ihren Mltglledstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits
Vom 22. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen
Republik (BGBI. 199411 S. 3126) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-
men nach seinem Artikel 123 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Slowakei
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn, den 22. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rman n
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 573
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und Ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tschechischen Republik andererseits
Vom 22. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Tschechi-
schen Republik (BGBI. 1994 II S. 3320) wird bekanntgemacht, daß das Europa-
Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und die
Tschechische Republik
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn,den22.Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m an n
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Bulgarien andererseits
Vom 23. Juni 1995
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem Europa-
Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Bulgarien (BGBI. 1994 II S. 2753) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-
men nach seinem Artikel 124 Abs. 2
am 1. Februar 1995
für die Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle u~d Stahl
Europäische Atomgemeinschaft
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich und
Bulgarien
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am
22. November 1994 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Bonn, den 23. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995 575
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe
Vom 23. Juni 1995
Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung vom 3. August 1992 über die
Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kupferstudien-
gruppe (BGBI. 1992 II S. 534) wird bekanntgemacht, daß die Satzung der
Internationalen Kupferstudiengruppe vom 24. Februar 1989 nach ihrer Nummer 3
Abschnitt c in Verbindung mit Nummer 22 Abschnitt c für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. Dezember 1992
in Kraft getreten ist; an diesem Tag war dem Generalsekretär der Vereinten
·Nationen die endgültige Annahme der Satzung notifiziert worden. Die Erklärung
über die vorläufige Annahme war bereits am 22. Januar 1992 abgegeben worden.
Die Satzung ist weiterhin in Kraft getreten für
Chile am 25. Oktober 1994
China am 12. Juli 1990
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 6. November 1991
Finnland am 19.Juni 1990
Frankreich am 7. August 1992
Griechenland am 11. Mai 1993
Indonesien am 30. Juli 1992
Italien am 15. Mai 1992
Japan am 30. Oktober 1992
Kanada am 19.Juni 1992
Niederlande am 6. November 1991
Norwegen am 27. Februar 1991
Philippinen am 10. September 1993
Polen am 6. Februar 1991
Portugal am 6. November 1991
Sambia am 18. November 1992
Spanien am 1. Februar 1994
Vereinigte Staaten am 11. November 1994
Bonn, den 23. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im BundesgesetZ•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung et1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvof'schrlften.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 23. Juni 1995
Die Ukraine hat am 11. Oktober 1994 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehe-
maligen Sowjetunion mit Wirkung vom 12. September 1991 an das Zollüberein-
kommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit
Carnets-TIA (BGBI. 1979 II S. 445) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446) und vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3793).
Bonn, den 23. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann