34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrlßleuchten
für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7)
Vom 14. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkorn•
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Hiermit werden in Kraft gesetzt
1. Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten
und Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und
ihre Anhänger, einschließlich der Berichtigung 1 der Revision 2,
2. Revision 2, Änderung 1 dieser ECE-Regelung,
die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommen
worden sind.
Der Wortlaut der Revision 2 der Regelung, einschließlich der Berichtigung 1 der
Revision 2, und der Wortlaut der Revision 2, Änderung 1 werden mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang 1 und Anhang 2 zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
24. September 1992 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 26. Januar 1994
in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 7, Revision 1 (BGBI. 1991 II S. 432, Anhänge 1, 2, 3
- Anlageband) tritt mit Wirkung vom 23. September 1992 für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
') Die Revision 2, einschließlich der Berichtigung 1 der Revision 2, und die Änderung 1 der Revision 2 der ECE-Regelung
Nr. 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Vertags übersandt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 35
Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 53
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Krafträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 53)
Vom 14. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Krafträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Ände-
rung 1 der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
*) Die Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs·
bedingungen des Verlags übersandt.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 87
über elnheltllche Bedingungen für die Genehmigung
von Leuchten für Tagfahrllcht für Kraftfahrzeuge
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87)
Vom 14. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der ECE-Regelung Nr. 87 wird mit einer amtlichen deutschen Überset-
zung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 87 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte ECE-Regelung Nr. 87 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft
tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
•> Die ECE-Regelung Nr. 87 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 37
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 79
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Lenkanlage
{Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 79)
Vom 14. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage wird in der Fassung der Revision 1 vom
5. Februar 1991 in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung
werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 79 für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 9. Februar 1992 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
•> Die ECE-Regelung Nr. 79 mit Anhängen 1 bis 4 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldeorganisation INTELSAT
Vom 9. Dezember 1994
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 Ober Vorrechte, Befrei-
ungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 13. Februar 1992
Irland am 1. September 1993
Luxemburg am 19. Oktober 1994
Norwegen am 10. Februar 1991
Rumänien am 8. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juli 1992 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 9. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung
für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
Vom 12. Dezember 1994
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für
Costa Rica am 23. Juli 1992
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner für
Bosnien-Herzegowina am 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme Bosnien-Herzegowinas in die Internationale Arbeits-
organisation, in Kraft getreten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weite ran wend u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
3. März 1923 in Kraft getreten ist.
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nachfolger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. März 1930 (RGBI. II S. 689) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 12. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldeorganisation INTELSAT
Vom 9. Dezember 1994
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 Ober Vorrechte, Befrei-
ungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 13. Februar 1992
Irland am 1. September 1993
Luxemburg am 19. Oktober 1994
Norwegen am 10. Februar 1991
Rumänien am 8. Mai 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juli 1992 (BGBI. II S. 597).
Bonn, den 9. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung
für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
Vom 12. Dezember 1994
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für
Costa Rica am 23. Juli 1992
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner für
Bosnien-Herzegowina am 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme Bosnien-Herzegowinas in die Internationale Arbeits-
organisation, in Kraft getreten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weite ran wend u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
3. März 1923 in Kraft getreten ist.
Kroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -
nachfolger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. März 1930 (RGBI. II S. 689) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 12. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 39
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 12. Dezember 1994
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Bulgarien am 1. Oktober 1994
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
ccDeclaration relative a l'article 3, paragraphe 3: "Erklärung zu Artikel 3 Absatz 3:
La Republique de Bulgarie declare que, Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie im
conformement a la legislation en vigueur, Einklang mit den geltenden Rechtsvor-
elle appliquera la procedure prevue a l'arti- schriften das in Artikel 9 Absatz 1 Buch-
cle 9 paragraphe 1 (a) et a l'article 1O de la stabe a und in Artikel 1O des Übereinkom-
Convention. mens vorgesehene Verfahren anwenden
wird.
Declaration relative a l'article 7, paragraphe 1: Erklärung zu Artikel 7 Absatz 1:
La Republique de Bulgarie declare que le Die Republik Bulgarien erklärt, daß die Zu-
consentement de la personne ne peut pas stimmung der betreffenden Person nicht
etre retire apres la prise de decision par les mehr zurückgenommen werden kann,
autorites competentes pour son transfere- nachdem die für ihre Überstellung zuständi-
ment. gen Behörden ihre Entscheidung getroffen
haben.
Declaration relative a l'article 17, paragraphe 3: Erklärung zu Artikel 17 Absatz 3:
La Republique de Bulgarie declare qu'elle Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie ver-
exigera que les demandes de transfe- langen wird, daß ihr das Ersuchen um
rement et les pieces a l'appui soient ac- Überstellung und die Unterlagen mit einer
compagnees d'une traduction dans l'une Übersetzung in eine der Amtssprachen des
des langues officielles du Conseil de Europarats übermittelt werden."
l'Europe.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1994 (BGBI. II S. 663).
Bonn, den 12. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 13. Dezember 1994
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) wird nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Argentinien am 25. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3755).
Bonn.den 13. Dezember1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(RBGI. 1925 II S. 174) registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e ran w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
8. September 1922 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. März 1957 (BGBI. II S. 205), vom 12. Februar 1959 (BGBI. II S. 203) und vom
28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 13. Dezember 1994
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) wird nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Argentinien am 25. Dezember 1994
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3755).
Bonn.den 13. Dezember1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(RBGI. 1925 II S. 174) registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e ran w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
8. September 1922 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. März 1957 (BGBI. II S. 205), vom 12. Februar 1959 (BGBI. II S. 203) und vom
28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Ver-
tragspartei des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt-
schaftlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171) registriert wurde.
Die SI o w a k e i und die T s c h e chi s c h e Re p u b I i k haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g e r der ehemaligen Tschechoslo-
wakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen
Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
Weite ran w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
8. September 1922 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Juli 1925 (RGBI. II S. 738), vom 9. Dezember 1929 (RGBI. II S. 752) und vom
6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sc h ü r m a n n
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkommen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93)
registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemali-
gen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. August 1955 (BGBI. II S. 893) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 43
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkommen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
10. Juni 1925 über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten (RGBI.
1928 II S. 509) registriert wurde.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer
notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehema-
ligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Dezember 1928 (RGBI. 1929 II S. 14), vom 2. Februar 1933 (RGBI. II S. 101)
und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkommen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
registriert wurde.
Estland hat dem Verwahrer am 13. Januar 1992, dem Tag der Wiederauf-
nahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die Weiter anwend u n g des
Übereinkommens notifiziert, das für Estland am 14. April 1930 in Kraft getreten
ist.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation mitgeteilt, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der
ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Dezember 1928 (RGBI. 192911 S. 13) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 45
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkommen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
registriert wurde.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e ran w e n d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
10. Mai 1929 in Kraft getreten ist.
Kroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 mitgeteilt, daß es sich als
einer der Rechts n ach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Oktober 1930 (RGBI. II S. 1230) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und
Handel und der Hausgehilfen (RGBI. 1927 II 5. 887) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1929 (RGBI. II 5. 753) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II 5. 756).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlohnen
Vom 21. Dezember 1994
Das Übereinkommen Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
16. Juni 1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindest-
löhnen (RGBI. 1929 II 5. 375) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Belarus am 15. September 1994
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als Rechts n a c h f o I g e r der
ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. März 1957 (BGBI. II 5. 210) und vom 4. Juni 1987 (BGBI. II 5. 351).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
dem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 1927 über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und
Handel und der Hausgehilfen (RGBI. 1927 II 5. 887) registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1929 (RGBI. II 5. 753) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II 5. 756).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlohnen
Vom 21. Dezember 1994
Das Übereinkommen Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
16. Juni 1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindest-
löhnen (RGBI. 1929 II 5. 375) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Belarus am 15. September 1994
Simbabwe am 16. September 1994
in Kraft getreten.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als Rechts n a c h f o I g e r der
ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der
Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen
gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. März 1957 (BGBI. II 5. 210) und vom 4. Juni 1987 (BGBI. II 5. 351).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1995 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf
Schiffen beförderten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) registriert wurden.
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Es t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,
dem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die
W e i t e ran w e n du n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am
18. Januar 1933 in Kraft getreten war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. November 1934 (RGBI. II S. 852), vom 19. August 1970 (BGBI. II S. 899) und
vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: BundesminlsteritJm der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffenllichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechts~riften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 BM. Postvertriebutüc:k · Z 1198 • Entgelt bezahtt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 21. Dezember 1994
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von
Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 2. Juni 1993,
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992,
dem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640)
registriert wurden.
Kroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben
dem Verwahrer ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert.
Dementsprechend sind
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,
die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. November 1957 (BGBI. II S. 1694), vom 27. Januar 1959 (BGBI. II S. 147) und
vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann