512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 7. Juni 1995
Die S I o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen von New York
vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929;
1970 II S. 46) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 5. Mai 1995 (BGBI. II S. 425).
Bonn, den 7. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Gesetz
zu dem Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften*)
Vom 23. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigen-
mittel der Europäischen Gemeinschaften sowie den zu diesem Beschluß zu
Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluß
und die zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen
werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluß nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
*) Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen
Gemeinschaften (941728/EG, Euratom) (ABI. EG Nr. L 293 S. 9).
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 499
Beschluß des Rates
vom 31. Oktober 1994
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Der Rat der Europäischen Union - - Der auf die einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundla-
ge jedes Mitgliedstaates anzuwendende einheitliche Satz wird
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen im Zeitraum von 1995 bis 1999 in gleichen Schritten von 1,4%
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 201, auf 1,0% reduziert;
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen - die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitgliedstaa-
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173, ten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahre 1991 weniger als 90% des
Gemeinschaftsdurchschnitts betrug - d. h. Griechenland, Spa-
auf Vorschlag der Kommission 1 ), nien, Irland und Portugal -, wird ab 1995 auf 50% ihres BSP
begrenzt, und die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage für
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2), die übrigen Mitgliedstaaten wird im Zeitraum 1995 bis 1999 in
gleichen Schritten von 55% auf 50% reduziert.
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ), Der Europäische Rat hat sich mehrfach mit der Frage der
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte beschäftigt, insbeson-
in Erwägung nachstehender Gründe: dere auf seiner Tagung am 25. und 26. Juni 1984.
Durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom Der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 1992 hat die
24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaf- im Beschluß 88/376/EWG, Euratom festgelegte Berechnungs-
ten 4 ) ist die Zusammensetzung der Eigenmittel erweitert und formel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte bestätigt.
verändert worden; dies erfolgte zum einen durch die Begrenzung Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so
der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (MWSt)-Eigen- korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft
mittel auf 55% des jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktprei- verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.
sen (BSP) unter Beibehaltung eines Höchstabrufsatzes von 1,4%
und zum anderen durch die Einführung einer zusätzlichen Ein- Für die Währungsreserve, im folgenden "EAGFL-Währungs-
nahme, die sich nach dem Gesamtbetrag des BSP der Mitglied- reserve" genannt, sind spezifische Bestimmungen erlassen wor-
staaten bemißt. den.
Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates sind
12. Dezember 1992 in Edinburgh zu bestimmten Schlußfolgerun- im Haushalt zwei Reserven einzurichten, nämlich die Reserve zur
gen gelangt. Finanzierung des Kreditgarantiefonds und die Reserve für Sofort-
hilfen zugunsten von Drittländern. Für diese beiden Reserven sind
Die Gemeinschaften müssen über angemessene Einnahmen ebenfalls spezifische Bestimmungen zu erlassen.
für die Finanzierung ihrer Politiken verfügen.
Die Kommission legt vor Ende des Jahres 1999 einen Bericht
Gemäß den genannten Schlußfolgerungen können die Gemein- über das Funktionieren des Systems vor, der auch eine Überprü-
schaften bis 1999 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in fung der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur
Höhe von 1,27% des gesamten BSP der Mitgliedstaaten ver- der Haushaltsungleichgewichte umfaßt. Sie legt ferner, ebenfalls
fügen. bis Ende des Jahres 1999, einen Bericht über die Ergebnisse
Damit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbe- . einer Studie vor, in der die Möglichkeiten für die Schaffung einer
trag der den Gemeinschaften im Zeitraum von 1995 bis 1999 zur neuen Eigenmittelquelle sowie die Modalitäten für die Einführung
Verfügung stehenden Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimm- eines festen einheitlichen Satzes für die MWSt-Eigenmittelbemes•
ten Prozentsatz des Gesamtbetrags der BSP der Mitgliedstaaten sungsgrundlage untersucht werden.
für das betreffende Jahr übersteigen. Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Über-
Für die Mittel für Verpflichtungen wird eine Obergrenze von gang von dem durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom einge-
1,335% der BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist sicherzu- führten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß
stellen, daß die Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und der ergebenden System gewährleisten.
Mittel für Zahlungen geordnet verläuft. Der Europäische Rat hat vorgesehen, daß der vorliegende
Die genannten Obergrenzen sollten so lange gelten, bis dieser Beschluß zum 1. Januar 1995 wirksam wird -
Beschluß geändert wird. Hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitgliedstaa-
Um entsprechend dem Protokoll über den wirtschaftlichen und ten zur Annahme empfiehlt:
sozialen Zusammenhalt, das dem Vertrag über die Europäische
Union beigefügt ist, der Beitragskapazität der einzelnen Mitglied- Artikel 1
staaten im System der Eigenmittel Rechnung zu tragen und für die
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts
weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente
nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen.
im derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, ist eine
erneute Änderung der Regeln für die Finanzierung der Gemein- Der Haushalt der Gemeinschaften wird, unbeschadet der sonsti-
schaften vorzunehmen: · gen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften
finanziert.
') ABI. Nr. C 300 vom 6.11.1993, S. 17.
2
) ABI. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 105.
Artikel 2
') ABI. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 1. (1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemein-
') ABI. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 24. schaften einzusetzende Eigenmittel dar:
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, eigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundes-
zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Waren- republik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepaßt
verkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschafts- wird. Er wird so berechnet, als würde der Referenzausgleichs-
organen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt betrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2
worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die Absatz 1 Buchstabe c bestimmten MWSt-Eigenmittelbemes-
im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sungsgrundlagen finanziert.
vorgesehen sind;
(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz ist auf das
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.
. Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemein-
schaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Grün- nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Eigenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der
fallenden Erzeugnisse; Mitgliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestim-
mungen, die im Zusammenhang mit der Schaffung der EAGFL-
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mit- Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des Kredit-
gliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschafts- garantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von
vorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemes- Drittländem gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum
sungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaates ergeben. Zur An- Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
wendung dieses Beschlusses darf jedoch die Bemessungs-
grundlage der Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahre (7) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialpro-
1991 weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts be- dukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.
trug, von 1995 an 50% ihres BSP nicht übersteigen; für die
übrigen Mitgliedstaaten gilt folgende Begrenzung der Bemes-
sungsgrundlage in % ihres BSP: Artikel 3
- 54% im Jahr 1995, (1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften
wird für die Zahlungsermächtigungen auf 1,27% des BSP der
- 53% im Jahr 1996, Mitgliedstaaten festgelegt. '
- 52% im Jahr 1997, Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaften darf im
- 51% im Jahr 1998, Zeitraum 1995 bis 1999 in keinem Jahr die nachstehenden Pro-
zentsätze der BSP. der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr
- 50% im Jahr 1999. übersteigen:
Der für alle Mitgliedstaaten für 1999 vorgesehene Begren- - 1995: 1,21%,
zungssatz von 50% ihres BSP gilt so lange, bis dieser Be-
schluß geändert wird. - 1996: 1,22%,
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im - 1997: 1,24%,
Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung al- - 1998: 1,26%,
ler übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Ge-
samtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemein- - 1999: 1,27%.
schaftlichen Regeln entsprechend der Richtlinie 89/130/EWG, (2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1995 bis 1999
Euratom 1) festgesetzt wird. in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt
werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu
(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigen-
einem Gesamtvolumen führt, das 1,335% der BSP der Mitglied-
mittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag
staaten im Jahr 1999 nicht übersteigt. Es ist für ein geordnetes
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag
Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mit-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen
teln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, daß sie
einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das
miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgen-
Verfahren des Artikels 201 des Vertrags zur Gründung der Euro-
den Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.
päischen Gemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergren-
worden ist. zen gelten so lange, bis dieser Beschluß geändert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß
Absatz 1 Buchstaben a und b 10% für Erhebungskosten ein.
Artikel 4
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz
entspricht einem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugun-
sten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur
a) ein Satz von: besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag.
- 1,32% im Jahr 1995, Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbe-
trag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt.
- 1,24% im Jahr 1996,
1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:
- 1,16% im Jahr 1997,
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge-
- 1,08% im Jahr 1998, bende Differenz berechnet zwischen: ·
- 1,00°/4 im Jahr 1999 - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an
auf die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage für die Mit- der Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
gliedstaaten angewendet wird. Der für 1999 vorgesehene Satz Buchstaben c und d, die während des betreffenden
von 1,00°/o gilt solange, bis dieser Beschluß geändert wird; Haushaltsjahres geleistet worden wären, einschließlich
der Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere
b) der Bruttobetrag des in Artikel 4 Nummer 2 genannten Refe-
Haushaltsjahre,
renzausgleichsbetrags abgezogen wird. Der Bruttobetrag ist
der Betrag der Ausgleichszahlung, der wegen der Nichtbeteili- und
gung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an
') ABI. Nr. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. den aufteilbaren Gesamtausgaben;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 501
b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Kreditgarantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten
Gesamtausgaben angewandt; von Drittländern - erforderlich sind, werden erst dann bei den
c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert. Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch
genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise
2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Ab-
sich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchsta- satz 2 erlassen.
ben a, b und c, korrigiert um die Auswirkung, die sich für das
Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt-Eigen- Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitglied-
mittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Arti- staaten zu den in Artikel 1301 des Vertrags zur Gründung der
kel 2 Absatz 1 Buchstabe d ergibt. Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Zusatzprogrammen
leisten, nicht vor.
Der Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge- Artikel 7
bende Differenz berechnet zwischen: Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines
den gesamten MWSt-Eigenmittelzahlungen, die wäh- Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
rend des betreffenden Haushaltsjahres geleistet worden Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln von
wären, einschließlich der Anpassungen für frühere Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungs-
Haushaltsjahre hinsichtlich der Beträge, die durch die in reserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusam-
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Ein- menhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnah-
nahmen finanziert werden, wenn der einheitliche Satz menansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als
auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen ange- Eigenmittelbeträge angesehen.
wandt worden wäre,
und Artikel 8
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Ab-
den aufteilbaren Gesamtausgaben; satz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten nach
b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erho-
Gesamtausgaben angewandt; ben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschafts-
regelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßi-
c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert; gen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen
d) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Num- vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den
mer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden von den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung
Zahlungen gemäß Buchstabe a erster Gedankenstrich ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für
dieses Unterabsatzes abgezogen; notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die
Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-
e) der gemäß Buchstabe d ermittelte Betrag wird von dem
ben a bis d der Kommission zur Verfügung.
gemäß Buchstabe c errechneten Betrag abgezogen.
(2) Unbeschadet der in Artikel 188c des Vertrags zur Gründung
3. Der Grundbetrag wird so angepaßt, daß er dem Referenzaus- ,der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprü-
gleichsbetrag entspricht.
fung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungs-
mäßigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen er-
Artikel 5 strecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effi-
(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten zienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung
nach den folgenden Modalitäten finanziert: der Grundlage für die MWSt- und BSP-Eigenmittel - und unbe-
schadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209 Buchstabe c
Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach des genannten Vertrags erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommis-
dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen ge- sion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, einstim-
mäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d - unter Ausschluß des mig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vor-
Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise schriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung
angepaßt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften
zwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu
begrenzt ist.
stellen und wann sie abzuführen sind.
(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird
mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c
Artikel 9
und d verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tra-
gende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Der Mechanismus, wonach Griechenland bis 1985 gemäß Arti-
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d hinzu. kel 127 der Beitrittsakte von 1979 sowie Spanien und Portugal bis
1991 gemäß den Artikeln 187 und 374 der Beitrittsakte von 1985
(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und
ein degressiver Teil der als Eigenmittel aus der MWSt oder als
dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
Finanzbeiträge auf der Grundlage des BSP gezahlten Beträge
(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch erstattet wird, ist auf die MWSt-Eigenmittel und auf die BSP-
nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestell- Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses
ten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Verei- Beschlusses anzuwenden. Er ist ferner auf die Zahlungen dieser
nigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten letzteren beiden Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 Absatz 2
aufzubringende Betrag anwendbar. dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsichtlich dieser letztgenann-
ten Zahlungen gilt derjenige Erstattungssatz, der für das Jahr
angewandt wurde, für das der Korrekturbetrag gewährt wird.
Artikel 6
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der
Artikel 10
Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben.
Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung Die Kommission unterbreitet vor Ablauf des Jahres 1999 einen
der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der Bericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß einge-
EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des führten Systems, der auch eine Überprüfung der dem Vereinigten
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Königreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichge- schaften 1), den Beschluß 85/257/ EWG, Euratom des Rates
wichte umfaßt. Sie legt ferner bis Ende des Jahres 1999 einen vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der
Bericht über die Ergebnisse einer Studie vor, in der die Möglich- Gemeinschaften 2) oder den Beschluß 88/376/EWG Euratom
keiten für die Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle sowie die sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu ver-
Modalitäten für die Einführung eines festen einheitlichen Satzes stehen.
für die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht wer-
den. b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin
bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen an-
Artikel 11 zuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die voran-
(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom General- gegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen
sekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Euro- auf die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt-Eigen-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht. mittelbemessungsgrundlage ergeben.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver- Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom
. züglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfas- sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Ein-
sungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses nahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaa-
erforderlich sind. ten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte, auf 55%
Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf des BSP jedes Mitgliedstaates begrenzte MWSt-Eigenmittelbe-
den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab- messungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Kor-
satz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1995 wirksam. rektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten
Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 1994 anzuwenden. Ist
(2)
Artikel 2 Absatz 7 des genannten Beschlusses anzuwenden, so
a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluß 88/ werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitglieds-
376/EWG, Euratom zum 1. Januar 1995 aufgehoben. Ver- staat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle der
weise auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des MWSt-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge zugrunde gelegt;
Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbei- diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der
träge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemein- Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.
Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. Kinkel
') ABI. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.
") ABI. Nr. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Aufgehoben durch den Beschluß 88/
376/EWG.
..
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 503
Anlage
Erklärungen
zum Beschluß des Rates
zur Ersetzung des Beschlusses 881376/EWG,
Euratom des Rates vom 24. Juni 1988
über das System der Elgenmlttel d~r Gemeinschaften
1. Erklärung zu Artikel 1 Grundlagen für die Jahre 1981 bis 1991 zugunsten von
Der Rat ist übereingekommen, daß die Einnahmen aus Griechenland, Spanien und Portugal vorzunehmen sind, hat
den Gemeinschaftsanleihen, die auf den Kapitalmärkten auf- d i e K o m m i s s i o n erklärt, sie wolle der Haushaltsbehörde
künftig die Ausweisung der entsprechenden Beträge als
genommen wurden, nicht Teil der "sonstigen Einnahmen" im
Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses sind. (positive oder negative) Einnahmen im Haushalt der Gemein-
schaften vorschlagen.
2. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Der Rat hat diese Erklärung zur'Kenntnis genommen.
Der Rat und die Kommission stellen fest. daß der
Europäische Rat (Edinburgh) in seinen Schlußfolgerungen 7. Erklärung zu Artikel 10
festgelegt hat, daß für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf- Der Rat stellt fest, daß die Kommission in ihrem Bericht
BSP von weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts über das System der Eigenmittel (Dok. 5202/92) die Bedin-
die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ab 1995 auf gungen klar dargelegt hat, denen ihres Erachtens eine etwa-
50% des BSP dieser Mitgliedstaaten begrenzt wird. ige künftige fünfte Eigenmittelquelle entsprechen müßte.
Der Rat und die Kommission sind der Auffassung,
daß der Europäische Rat mit diesen Schlußfolgerungen be- 8. Erklärung zu Artikel 10
stimmen wollte, daß hier dieselben Auswahlkriterien gelten
wie für den Kohäsionsfonds. Deshalb sind Griechenland, Die Kommission erklärt,
Spanien, lrtand und Portugal die Mitgliedstaaten, denen eine - daß sie jedes Jahr einen Bericht vorlegen wird, in dem für
vorzeitige Begrenzung der MWSt-Eigenmittelbemessungs- die einzelnen Tätigkeitsbereiche in der Gemeinschaft die
grundlage zugestanden wird. · Eckpunkte des Haushaltsvollzugs des Vorjahres dargelegt
werden;
3. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 6 - daß sie jedem Mitgliedstaat die Höhe der in seinem Gebiet
Der Rat und die Kommission erklären, daß die in getätigten operationellen Ausgaben der Gemeinschaft -
Artikel 2 Absatz 6 genannten MWSt- und BSP-Eigenmittel- aufgeschlüsselt nach Bereichen - sowie den relativen
Sätze ohne Berücksichtigung der EAGFL-Währungsreserve, Anteil dieser Ausgaben an den entsprechenden Gesamt-
der Reserve für Dartehensgarantien und der Reserve für ausgaben der Gemeinschaft mitteilen wird. Es ist dann
Soforthilfe berechnet werden und für die MWSt- und BSP- Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu entscheiden,
Eigenmittelbemessungsgrundlage des vorhergehenden Jah- welchen Gebrauch er von diesen Informationen machen
res gelten. will.
Die K o m m iss i o n wird diese Zahlenangaben dort, wo sie
4. Erklärung zu den Artikeln 4 und 5 dies für zweckdienlich hält, mit Erläuterungen versehen und
Der Rat stimmt mit der Annahme dieses Beschlusses auch unter dem Vorbehalt methodisch bedingter Ungenauigkeiten
der Methode der Berechnung, Finanzierung, Zahlung und übermitteln.
haushaltsmäßigen Erfassung der Korrektur der Haushalts-
ungleichgewichte - gemäß Artikel 4 und 5 dieses Beschlus- 9. Erklärung zu Artikel 10
ses - in der Fassung der Arbeitsunterlage der Kommission,
Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission die in
die in Dokument 5455/94 ECOFIN 31 RES PR 11 FIN 107
Artikel 10 genannten Berichte rechtzeitig vorlegen wird, so
wiedergegeben ist, zu.
daß diese in den Erörterungen des Rates über den „Eigen-
mittel"-Beschluß berücksichtigt werden können.
5. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 2
Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß 10. Erklärungen zum Arbeitsdokument der Kommission be-
- die Kommission nach dem in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehe- treffend Berechnung, Finanzierung, Z&hlung und haus-
nen Verfahren Vorschläge unterbreiten will, die eine Über- haltsmäßige Erfassung der Korrektur der Haushalts-
prüfung der Verfahren der Mitgliedstaaten für die Erfas- ungleichgewichte
sung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung
a) Berücksichtigung und Aufteilung der Verwaltungs-
der Mehrwertsteuer sowie für entsprechende Kontrollen
aufgaben
ermöglichen und die Wirksamkeit dieser Verfahren verbes-
sern sollen; Die belgische und die luxemburgische De-
i e g a t i o n haben an ihren Widerspruch gegen die von
- die Kommission beabsichtigt, ihre Maßnahmen zur Har-
der Kommission gewählten Modalitäten für die Berück-
monisierung des BSP fortzusetzen, und daß sie die Kon-
sichtigung und Aufteilung der Verwaltungsausgaben er-
trollen, mit denen die Vergleichbarkeit, die Zuvertässigkeit
innert. Diese Ausgaben besonderer Art entsprechen nicht
und die Vollständigkeit der BSP-Ermittlung sichergestellt
den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Mitglied-
werden soll, verstärken wird.
staaten. Wie 1988 haben sich diese Delegationen jedoch
bereit erklärt, ihre Verwendung ausschließlich zu Zwek-
6. Erklärung zu Artikel 9 ken dieses Beschlusses nicht zu behindern.
In bezug auf die Korrekturen, die bei den Erstattungen infolge Die Kommission hat die Erklärung der belgischen und der
eventueller Anpassungen der MWSt- und BSP-Eigenmittel- luxemburgischen Delegation zur Kenntnis genommen
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
und wird sie bei der in Artikel 1O des Beschlusses über werden, der in dem betreffenden Begzugsjahr gültig
das System der Eigenmittel vorgesehenen Überprüfung war.
des Korrektursystems berücksichtigen.
d) Zu Kapitel D Abschnitt III Nummer 2 dritter Absatz
b) Zu Kapitel D Abschnitt II (Aktualisierungen) D i e de u t s c h e De I e g a t i o n erklärt, daß sie bei ihrer
Die Kommission erklärt, daß sie so bald wie möglich Zustimmung zu dem genannten Arbeitsdokument von
Anpassungen vorschlagen wird, falls die tatsächliche Ent- folgendem Verständnis des Kapitels D Abschnitt III Num-
wicklung spürbar von den vorgesehenen Zahlen ab- mer 2 dritter Absatz ausgeht:
weicht. Es sind die jeweils geltenden Durchführungsbestimmun-
gen zum Abführungssatz für die MWSt-Eigenmittel bzw.
c) Zu Kapitel D Abschnitt III (Endgültige Berechnung)
für die BSP-Eigenmittel sowie die einschlägigen Bestim-
Die Kommission erklärt, daß die endgültigen Berech- mungen des Eigenmittelbeschlusses, insbesondere Arti-
nungen auf der Grundlage des Wechselkurses erfolgen kel 2 Absatz 1 Buchstabe d zu beachten.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 505
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt
Vom 24. Mai 1995
Das· Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.
1993 11 S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 6. März 1995
Argentinien am 20. Februar 1995
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
"The Argentine Govemment considers that ,,Nach Auffassung der argentinischen Re-
this Convention represents a step forward in gierung stellt das Übereinkommen eine
that it establishes among its objectives the positive Leistung dar, indem es sich insbe-
sustainable use of biological diversity. sondere die nachhaltige Nutzung der biolo-
Likewise, the definitions contained in arti- gischen Vielfalt zum Ziel setzt. Ebenso ist
cle 2 and other provisions of the Convention sie in bezug auf die in Artikel 2 und den
indicate that the terms "genetic resources", anderen Bestimmungen des Übereinkom-
"biological resources" and "genetic material" mens enthaltenen Begriffsbestimmungen
do not include the human genome. In ac- der Ansicht, daß die Ausdrücke „genetische
cordance with the commitments entered in- Ressourcen". ,,biologische Ressourcen" und
to in the convention, the Argentine Nation ,,genetisches Material" nicht das menschli-
will pass legislation on the conditions of che Genom einschließen. In Übereinstim-
access to biological resources and the own- mung mit den aufgrund des Übereinkom-
ership of future rights and benefits arising mens eingegangenen Verpflichtungen wird
from them. The Convention is fully consist- der argentinische Staat die Bedingungen
ent with the principles established in the des Zugangs zu biologischen Ressourcen
"Agreement on trade-related aspects of in- und die Eigentumsverhältnisse in bezug auf
tellectual property rights", including trade in die sich daraus ergebenden Rechte und
counterfeit goods, contained in the Final Act Vorteile regeln. Das übereinkommen ent-
of the Uruguay Round of GATT." spricht in vollem Umfang den Grundsätzen,
die in dem in der Schlußakte der multilatera-
len Handelsverhandlungen der Uruguay-
Runde des GATT enthaltenen „Überein-
kommens über handelsbezogene Aspekte
der Rechte des geistigen Eigentums" nie-
dergelegt sind." ·
Bolivien am 1.Januar1995
Chile am 8. Dezember 1994
Cöte d'lvoire am 27. Februar 1995
Jamaika am 6. April 1995
Kambodscha am 10. Mai 1995
Kamerun am 17.Januar1995
Kolumbien am 26. Februar 1995
Korea, Demokratische Volksrepublik am 24.Januar1995
Korea, Republik am 1.Januar1995
Lesotho am 10. April 1995
Libanon am 15. März 1995
Myanmar am 23. Februar 1995
Oman am 9. Mai 1995
Panama am 17. April 1995
San Marino am 26.Januar1995
Schweiz am 19. Februar 1995
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
«La Suisse souhaite reaffirmer l'importan- „Die Schweiz bekräftigt die Bedeutung, die
ce qu'elle attache au transfert de technolo- sie der Weitergabe von Technologie und
gie et a la biotechnologie en vue de garantir der Biotechnologie beimißt, um die Erhal-
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
la protection et l'utilisation durable de la tung und nachhaltige Nutzung der biologi-
diversite biologique. Le respect des droits schen Vielfalt zu gewährleisten. Die Beach-
de propriete intellectuelle constitue un ele- tung der Rechte des geistigen Eigentums
ment essentiel a la mise en muvre des stellt ein wesentliches Element für die Um-
politiques de transfert de technologie et de setzung der Politiken betreffend die Weiter-
coinvestissement. gabe von Technologie und die Koinvestition
dar.
Pour la Suisse, le transfert de technologie Für die Schweiz werden die Weitergabe
a
et l'acces la biotechnologie, tels que defi- von Technologie und der Zugang ~r Bio-
nis dans le texte de la convention sur la technologie im Sinne des Übereinkommens
diversite biologique, s'effectueront en con- über die biologische Vielfalt in Übereinstim-
formite avec l'article 16 de la dite convention mung mit dessen Artikel 16 und unter Ein-
et dans le respect des principes et des haltung der Grundsätze- und Regeln des
regles de protection de la propriete intellec- Schutzes des geistigen Eigentums, insbe-
tuelle, et notamment des accords multilate- sondere der von den Vertragsparteien des
raux et bilateraux signes ou negocies par Übereinkommens unterzeichneten oder
les parties contractantes de la presente. ausgehandelten mehrseitigen und zweiseiti-
convention. gen Übereinkünfte, erfolgen.
La Suisse encourage le recours au meca- Die Schweiz wird zur Inanspruchnahme
nisme financier etabli par la convention pour des durch das Übereinkommen geschaffe-
promouvoir le transfert volontaire des droits nen Finanzierungsmechanismus ermutigen,
de propriete intellectuelle detenus par les um die freiwillige Weitergabe von Rechten
operateurs suisses, notamment en ce qui des geistigen Eigentums, die schweizeri-
conceme l'octroi de licences, par des deci- schen Unternehmern gehören, insbesonde-
sions et des mecanismes commerciaux re hinsichtlich der Gewährung von Lizen-
classiques, tout en assurant une protection zen, durch die üblichen Handelsmechanis-
appropriee et efficace des droits de proprie- men und -entscheidungen zu fördern, wobei
te. » ein angemessener und wirkungsvoller
Schutz der Eigentumsrechte sichergestellt
wird."
Senegal am 15.. Januar 1995
Sierra Leone am 12. März 1995
Simbabwe am 9. Februar 1995
Swasiland am 7. Februar 1995
Ukraine am 8. Mai 1995
Vietnam am 14. Februar 1995
Zaire am 3. März 1995
Diese Bekanntmachung· ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1995 (BGBI. II S. 350), die hinsichtlich des Datums des lnkrafttretens für
Chile ergänzt wird.
Bonn, den 24. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 507
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982
Vom 31. Mai 1995
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. März 1985 zu dem Internationalen
Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 425) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag einschließlich seiner Anlagen nach seinem Artikel 45
Nr. 3 sowie das Schlußprotokoll und die Zusatzprotokolle I bis VII für die
Bundesrepublik Deutschland am 6. Dezember 1985
in Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 6. Dezember 1985 bei dem
Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt worden.
Der Vertrag und die Protokolle waren für die
ehemalige Deutsche Demokratische Republik am 12. Oktober 1984
in Kraft getreten.
Der Vertrag und die Protokolle sind ferner für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Afghanistan am 26. Oktober 1984
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 34, 37 und
105 des Schlußprotokolls zum Vertrag
Ägypten am 16. September 1985
Albanien am 2. November 1984
nach Maßgabe folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Vorbehalts:
(Übersetzung)
(Translation) (Übersetzung)
"1. The Socialist People's Aepublic of Al- ,, 1. Die Sozialistische Volksrepublik Alba-
bania accepts the settlement of disputes by nien erkennt die Beilegung von Streitfällen
arbitration in accordance with Articles 50 durch ein Schiedsgericht im Einklang mit
(No. 189) and 82 of the International Tele- Artikel 50 (Nr. 189) und Artikel 82 des
communication Convention (Nairobi, 1982) Internationalen Femmeldevertrags (Nairobi
only after prior agreement of all the parties 1982) nur nach vorheriger Zustimmung aller
to the dispute. Parteien in einem Streitfall an.
2. The Socialist People's Aepublic of Al- 2. Die Sozialistische Volksrepublik Alba-
bania reserves the right to take such action nien behält sich das Recht vor, alle Maß-
as it may deem necessary to safeguard its nahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung
interests if reservations made by other ihrer Interessen für erforderlich hält, falls
countries lead to an increase in its contribut- von anderen Staaten angebrachte Vorbe-
ory share in defraying the expenses of the halte zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu
Union or if any Members of the Union fail to den Ausgaben der Union führen oder falls
pay their contribution to defraying the ex- Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den
penses of the International Telecommunica- Ausgaben der Internationalen Fernmelde-
tion Union." union nicht entrichten."
Algerien am 14. Januar 1986
Andorra am 12. November 1993
Antigua und Barbuda am 4. Februar 1987
Argentinien am 2. Februar 1987
nach Maßgabe der bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und
bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärung unter Nummer 109 Abs. 1
und 2 des Schlußprotokolls zum Vertrag
Äquatorialguinea am 11. Juni 1986
Äthiopien am 3. Juli 1984
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Australien am 12.Januar1984
Bahrain am 13. Januar 1984
mit folgendem, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erhobenen Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The State of Bahrain wishes to reserve "Der Staat Bahrain möchte sich das Recht
the right of its Government to take such seiner Regierung vorbehalten, alle Maß-
action as it may consider necessary to pro- nahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz
tect its interests, should Members in any ihrer Interessen für erforderlich hält, falls
way fail to comply with the requirements of Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht an
the International Telecommunication Con- die Erfordernisse des Internationalen Fern-
vention (Nairobi, 1982) or should the reser- meldevertrags (Nairobi 1982) halten oder
vations made by such Members jeopardize falls von diesen Mitgliedern angebrachte
its telecommunication services or lead to an Vorbehalte die bahrainischen Fernmelde-
increase in Bahrain's share in defraying the dienste gefährden oder zu einer Erhöhung
expenses of the Union." des bahrainischen Beitrags zu den Aus-
gaben der Union führen könnten."
Belarus am 13.Januar1986
Belize am 20. Dezember 1985
Benin am 4. Juli 1986
Bhutan am 15. September 1988
Bolivien am 30. Januar1984
Bosnien-Herzegowina am 20. Oktober 1992
Botsuana am 11. April 1986
Brunei Darussalam am 19. November 1984
Burkina Faso am 30. April 1986
Burundi am .17. Mai 1988
China am 19. August 1985
nach Maßgabe der bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und
bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärung unter Nummer 115 des Schluß-
protokolls zum Vertrag
Dänemark am 14. März 1985
Dschibuti am 21. April 1987
Ecuador am 13. April 1988
EI Salvador am 28. März 1985
Eritrea am 6. August 1993
Frankreich am 1. Oktober 1984
nach Maßgabe der bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und
bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 2
und 104 des Schlußprotokolls zum Vertrag
Gabun am 28. April 1988
Georgien am 7.Januar1993
Haiti am 27. September 1984
Honduras am 11. September 1985
Island am 3. Juli 1986
Israel am 19. Juli 1984
Jamaika am 12.Juni 1985
Japan am 12. Juli 1984
Jordanien am 14. März 1984
Jugoslawien, ehemaliges am 9. Mai 1986
Kamerun am 17. Juni 1986
Kanada am 11 . Oktober 1983
Kasachstan am 23. Februar 1993
Katar am 2. Mai 1985
nach Maßgabe der bei der Unterzeichnung des Vertrags.abgegebenen und
bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 35
und 37 des Schlußprotokolls zum Vertrag
Kenia am 29. November 1985
Kirgisistan am 20. Januar 1994
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 509
Komoren am 5. Oktober 1992
Kolumbien am 19. September 1985
nach Maßgabe der bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und
bei seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 78
und 90 des Sehfußprotokolls zum Vertrag
Kongo am 27. April 1988
Korea, Demokratische Volksrepublik am 9. Januar 1984
Korea, Republik am 26. November 1985
Kroatien am 3. Juni 1992
Kuba am 28. Januar 1986
Laos am 8. August 1984
mit folgendem, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erhobenen Vorbehalt:
(Übersetzung)
«La Republique Democratique Populaire "Die Demokratische Volksrepublik Laos
Lao se reserve le droit de n'accepter aucu- behält sich das Recht vor, keine finanziellen
ne mesure financiere pouvant entrainer une Maßnahmen anzuerkennen, die zu einer
augmentation non justifiee de sa part contri- ungerechtfertigten Erhöhung ihres Beitrags
butive aux depenses de l'Union, ainsi que le zu den Ausgaben der Union führen könn-
droit de prendre toutes mesures neces- ten, sowie das Recht, alle zur Wahrung
saires pour proteger ses interets si d'autres ihrer Interessen notwendigen Maßnahmen
Etats n'observent pas les dispositions de la zu ergreifen, falls andere Staaten sich nicht
Convention internationale des telecommu- an den Internationalen Fern_meldevertrag
nications ou si, par d'autres actes, ils por- halten oder durch andere Handlungen ihre
tent atteinte a sa souverainete.» Souveränität beeinträchtigen."
Libanon am 13. Februar 1986
Libysch-Arabische Dschamahirija am 15. Dezember 1986
Liechtenstein am 1. April 1985
Litauen am 12. Oktober 1991
Luxemburg am 1. November 1984
Madagaskar am 22. Januar 1987
Malawi am 1. April 1985
Malaysia am 15. April 1986
Malediven am 1. April 1985
Mali am 8. Mai 1987
Malta am 11. April 1984
mit folgendem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erhobenen Vorbehal~:
(Übersetzung)
''The Republic of Malta reserves the right „Die Republik Malta behält sich das Recht
of its Government to take such action as it ihrer Regierung vor, alle Maßnahmen zu
may consider necessary to protect its in- ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interes-
terests, should Members or Associate sen für erforderlich hält, falls Mitglieder oder
Members in any way fail to comply with the assoziierte Mitglieder sich in irgendeiner
requirements of the International Telecom- Weise nicht an die Erfordernisse des In-
munication Convention Nairobi 1982 An- ternationalen Fernmeldevertrags, Nairobi
nexes, Protocols, etc. or should the reserva- 1982, seiner Anlagen oder Protokolle usw.
tions made by such Members jeopardize its halten oder falls von diesen Mitgliedern an-
telecommunication services or lead to an gebrachte Vorbehalte ihre Fernmeldedien-
increase in Malta's share in defraying the ste gefährden oder zu einer Erhöhung des
expenses of the Union." maltesischen Beitrags zu den Ausgaben
der Union führen könnten."
Mauritius am 24. Juli 1985
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 4. Mai 1993
Mexiko am 15. März 1984
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärung unter Nummer 76 des Schluß-
protokolls zum Vertrag
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 18. März 1993
Niederlande am 31. August 1984
(für das ganze Königreich)
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 91, 92
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
und 104 des Sehfußprotokolls zum Vertrag sowie folgender neuer Erklä-
rung:
(Übersetzung)
«La ratification implique que Je Royaume .,Die Ratifikation bedeutet das Einver-
des Pays-Bas est d'accord pour que l'octroi ständnis des Königreichs der Niederlande,
d'assistance technique· aux pays en deve- daß die Leistung technischer Hilfe an Ent-
loppement figure au nombre des objectifs wicklungsländer eines der Ziele der Interna-
de l'Union internationale des telecommuni- tionalen Fernmeldeunion ist (Artikel 4, Num-
cations (article 4, numeros 14 et 20, de la mern 14 und 20.des Vertrags). Das König-
Convention). Le Royaume n'estime pas reich ist jedoch nicht der Auffassung, daß
pour autant que les depenses relatives aux bei der Durchführung von Projekten ent-
equipements materiels faites lors de la reali- stehende Ausgaben im Zusammenhang mit
sation de projets pourront etre couvertes materieller Ausrüstung aus Mitteln begli-
par les fonds inscrits au budget regulier de chen werden können, die zum gewöhn-
l'UIT. lichen Haushalt der ITU gehören.
Le Royaume ne saurait pas non plus Das Königreich konnte auch keiner we-
souscrire a une modification notable des sentlichen Änderung bei der Zuweisung der
affectations des fonds de l'UIT par rapport Mittel der ITU im Zusammenhang mit dem
au schema de repartition applique dans ra von 1973 bis Ende 1983 angewandten Ver-
periode 1973 - fin 1983. teilungsschlüssel zustimmen.
C'est de ce point de vue qu'est parti le Dies ist der Standpunkt, den das König-
Royaume en indiquant la classe de contri- reich bei der Notifikation seiner Wahl der
bution choisie pour sa contribution aux de- Beitragsklasse, nach der es sich an den
penses de l'UIT.» Ausgaben der ITU beteiligen will, ein-
nimmt."
Niger am 6. Februar 1984
Nigeria am 26. August 1986
Norwegen am _6. März 1986
Oman am 23. Januar 1986
Pakistan am 6. März 1986
Papua-Neuguinea am 25. Januar 1984
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärung unter Nummer 63 des Schf uß-
protokolls zum Vertrag
Philippinen am 23. Juli 1986
Ruanda am 5. September 1986
Rumänien am 1. Juli 1986
San Marino am 3. Juli 1985
Säo Tome und Prfncipe am 6. Februar 1984
Saudi-Arabien am 25. April 1986
Schweden am 3. Oktober 1985
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 89 und 104
des Schlußprotokolls zum Vertrag
Schweiz am 1. April 1985
Senegal am 13. November 1984
Sierra Leone am 2. September 1985
Simbabwe am 4. Juli 1986
Slowakei am 23. Februar 1993
Somalia am 25.Juni 1984
Sri Lanka am 1. September 1986
St. Vincent und die Grenadinen am 15. Dezember 1986
Südafrika am 14. November 1984
mit folgendem, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erhobenen Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of South "Die Regierung der Republik Südafrika be-
Africa reserves the right to take any action it hält sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu
deems necessary to protect its interests ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interes-
should other Members in any way fail to sen für erforderlich hält, falls andere Mitglie-
comply with the requirements of the Inter- der sich in irgendeiner Weise nicht an die
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995 511
national Telecommunication Convention Erfordernisse des Internationalen Fernmel-
(Nairobi, 1982) in respect of South Africa." devertrags (Nairobi 1982) in bezug auf Süd-
afrika halten."
Suriname am 7.Januar1985
Syrien, Arabische Republik am 15.Januar1987
Tadschikistan am 28. April 1994
Tansania, Vereinigte Republik am 5.Januar1987
Thailand am 13. November 1985
Trinidad und Tobago am 1. Oktober 1984
Tschad am 12. Dezember 1984
Tschechische Republik am 1.Januar1993
Tschechoslowakei, ehemalige am 5. März 1985
Tunesien am 10. Februar 1987
Türkei am 10. März 1986
Turkmenistan am 7. Mai 1993
Ukraine am 13. Januar 1986
Ungarn am 4. Juli 1985
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärungen unter den Nummern 73 und 105
des Schlußprotokolls zum Vertrag
Uruguay am 24. September 1984
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei
seiner Ratifizierung bestätigten Erklärung unter. Nummer 33 des Schluß-
protokolls zum Vertrag
Venezuela am 23. Juni 1986
Vereinigte Arabische Emirate am 22. Mai 1986
Vereinigtes Königreich am 15. November 1984
mit Erstreckung auf Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen
Ozean, Britische Jungferninseln, Ducie- und Oenoinsel, Falklandinseln und
Nebengebiete, Gibraltar, Guernsey, Henderson, Hongkong, Insel Man,
Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena und Nebenge-
biete, Turks- und Caicosinseln, die britischer Staatshoheit unterstehenden
Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern
Vietnam am 23. Januar 1986
Zypern am 22. August 1986
Bonn, den 31. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rman n
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
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über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 7. Juni 1995
Die S I o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai
1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen von New York
vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929;
1970 II S. 46) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 5. Mai 1995 (BGBI. II S. 425).
Bonn, den 7. Juni 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann