433
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998
1995 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1995 Nr.17
Tag Inhalt Seite
1. 6. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend
den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83) ..... . 435
25. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 436
27. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 439
27. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 44C
5. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren
innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu .................................... . 442
9. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen ............................................................. . 445
12. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ....... . 44f
12. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu ................................................... . 448
16. 5. 95 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 450
16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 451
16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 452
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT ................................ . 454
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung .................................... . 454
18. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani-
sation .......................................................................... . 456
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen ............................................ . 459
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches ......................................................... . 459
Fortsetzung nächste Seite
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Tag Inhalt Seite
19. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
22. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 461
22. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften
Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 435
Verordnung ·
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe
aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83)
Vom 1. Juni 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 über
einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der
Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstoff-
erfordernissen des Motors wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Neufas-
sung der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 1992 in Kraft. Die
ECE-Regelung Nr. 83 (BGBI. 1991 II S. 1122) ist am 30. Dezember 1992 außer
Kraft getreten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 1. Juni 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Aprll 1995
Das in Kairo am 13. Oktober 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 26. März 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) Rehabilitierung und Kapazitätserweiterung von Auto- und
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - Industriebatterien bei Egyptian Plastics
bb) Sozialfonds
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
cc) Verbesserung des Güterwagenbestands der Egyptian
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
National Railways
Republik Ägypten,
Darlehen bis zu insgesamt 95,0 Mio. DM {in Worten: fünfund-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch neunzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
vertiefen, Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kondi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen tionen lauten:
die Grundlage dieses Abkommens ist, - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - 0, 75 vom Hundert Zinsen
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, b) für das Vorhaben Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der
Kostendeckung der Egyptian National Railways einen Finan-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Ok- zierungsbeitrag bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf
tober 1994- Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
sind wie folgt übereingekommen:
c) für die Vorhaben
Artikel 1 aa) Altlastensanierung bei der Batteriefabrik Egyptian Plastics
{1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschla'nd ermöglicht bb) Sozialfonds
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen
cc) Programm zur Förderung regenerativer Energien/Strom-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
erzeugung durch Windkraft
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt. am
Main, dd) Umweltfonds
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20 Juni 1995 437
ee) Umweltschutzmaßnahmen bei der Produktion von duk- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
tilen Gußrohren in der Gießerei ENC nehmigungen.
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80,0 Mio. DM (in
Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn Artikel 5
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschut-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung/
zes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden.
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- genannten Verträge.
rung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er- Artikel 6
halten. (1) Aus dem Vorhaben „Rehabilitierung von Umspannstationen•
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (Artikel 6 Absatz 1 des am 19. November 1990 geschlossenen
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) werden 9,5 Mio.
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Deutsche
andere Vorhaben ersetzt werden. Mark) für das Vorhaben „Umspannstationen Heliopolis und Wadi
Hoff" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 des am
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und c bezeichnetes 2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens über die Finan-
Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen zielle Zusammenarbeit) verwendet. Das für dieses Vorhaben ver-
Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung fügbare Darlehen erhöht sich dadurch auf bis zu insgesamt
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung 98,9 Mio. DM (in Worten: achtundneunzig Millionen neunhundert•
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
tausend Deutsche Mark). Die Konditionen des Dar1ehens für
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
dieses Vorhaben ändern sich wie folgt:
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
a) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 72,2 Mio. DM
Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren (in Worten: zweiundsiebzig Millionen zweihunderttausend
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
Deutsche Mark)
träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung - 40 Jahre Laufzeit (davon 13 Jahre tilgungsfrei)
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für - 0,75 vom Hundert Zinsen
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung. b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu 26,7 Mio. DM (in Worten:
sechsundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Mark)
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden. - 50 Jahre Laufzeit (10 Jahre tilgungsfrei)
- 0, 75 vom Hundert Zinsen.
Artikel 2 Die für dieses Vorhaben geltenden Konditionen sind nicht auf
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die andere Vorhaben im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 übertrag-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie bar.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der (2) Nach Prüfung des Vorhabens ,,Abwasserentsorgung Kafr et
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar1ehen Sheikh" (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 3 und 5 des am
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den 19. November 1990 geschlossenen Abkommens über Finanzielle
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Zusammenarbeit) wurde bestätigt, daß es als Vorhaben der sozia-
unterliegen. len Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Die bereits
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kre- zugesagten Mittel in Höhe von bis zu 80,0 Mio. DM (in Worten:
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in achtzig Millionen Deutsche Mark) werden aus diesem Grunde als
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt.
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. (3) Der für das Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken"
(Artikel 1 Absatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen
Artikel 3 Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) vorgesehene und
nicht mehr benötigte Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
55,0 Mio. DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark)
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
wird in ein Dar1ehen (Konditionen: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
tilgungsfrei, 0,75 vom Hundert Zinsen) umgewandelt. Dieser Dar-
schluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz .1 erwähnten
lehensbetrag steht für noch zu vereinbarende Vorhaben zur Ver•
Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
fügung.
(4) Für das Vorhaben „Verbesserung der Bewässerungsinfra-
Artikel 4
struktur" steht aus reprogrammierten Zusagen vergangener Jahre
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über1äßt bei ein Dar1ehen bis zu 66,5 Mio. DM (in Worten: sechsundsechzig
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung,
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und ist. Die Konditionen sind wie folgt: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine tilgungsfrei, 0, 75 vom Hundert Zinsen. Im einzelnen werden
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- 40,0 Mio. DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aus
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland dem Vorhaben ,,Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir" (Arti•
ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für kel 1 Absatz 1 des am 24. April 1986 geschlossenen Abkommens
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Ober Finanzielle Zusammenarbeit), 6,5 Mio. DM (in Worten: sechs Ober Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Dieser Betrag steht
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben als Finanzierungsbeitrag zur Verfügung.
„Entstaubung von Zementwerken• (vgl. Absatz 3) sowie die für
(6) Für die vorgenannten Vorhaben gelten die Bestimmungen
das Vorhaben „Beladeanlage Baharia Linie" zugesagten 20,0 Mio. dieses Abkommens.
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) (Artikel 6 Ab-
satz· 2 des am 19. November 1990 geschlossenen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Diese Zusage steht Artikel 7
unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den deutschen Parla-
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Arabi-
mentsausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
schen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik
(5) Aus dem Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken• (vgl. Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-
Absatz 3) werden 3,0 Mio. DM (in Worten: drei Millionen Deutsche blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds• (Artikel 1 treten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des
Absatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens Eingangs der Notifikation angesehen.
Geschehen zu Kairo am 13. Oktober 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Fuchs
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Boutros-Ghati
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 439
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
, über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1995
Das in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regieruog der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Studien- und Fachkräftefonds III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens die Förderungs-
und würdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Republik Namibia -
Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Namibia, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in der Absicht, zur· sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
der Republik Namibia beizutragen - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Namibia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
und Fachkräftefonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
samt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
migungen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hanns Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Z. Ngavirue
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Aprll 1995
Das in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bc,nn, den 20. Juni 1995 441
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Ergänzungsvorhaben zum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-
und weise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
die Regierung der Republik Namibia - rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen, rungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
der Republik Namibia beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Ergänzungsvorhaben
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
zum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati einen Finan-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
zierungsbeitrag bis zu DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs:
Deutsche Mark) und für die Begleitmaßnahme einen Finanzie-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
rungsbeitrag bis zu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deut-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vor-
migungen.
haben der sozialen Infrastruktur und als eine selbsthilfeorientierte
Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags Artikel 5
erfülllt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben Artikel 6
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien- Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hanns Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Z. Ngavirue
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
sowie des Finanzprotokolls hierzu
Vom 5. Mai 1995
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu dem Übereinkom-
men vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb
der KSZE 1) (BGBI. 1994 II S. 1326) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-
men nach seinem Artikel 33 Abs. 3 sowie das Finanzprotokoll vom 28. April 1993
hierzu nach Artikel 13 des Übereinkommens für
Deutschland am 5. Dezember 1994
in Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1994 bei der
schwedischen Regierung hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland die folgende E r -
k I ä r u n g abgegeben:
"In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und
Schiedsverfahren innerhalb der KSZE behält sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unter-
werfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließen-
den zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren
einseitig eingeleitet werden kann.
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere
Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder
zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen."
II.
Das Übereinkommen sowie das Finanzprotokoll sind ferner für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
2
Dänemark ) am 5. Dezember 1994
3
Finnland ) am 20. April 1995
Frankreich am 5. Dezember 1994
Italien am 5. Dezember 1994
Kroatien am 5. Dezember 1994
Liechtenstein ) 2
am 5. Dezember 1994
Monaco am 5. Dezember 1994
Polen 2 ) am 5. Dezember 1994
San Marino am 18.Januar1995
Schweden 3 ) am 5. Dezember 1994
Schweiz 2 ) am 5. Dezember 1994
Slowenien am 5. Dezember 1994
Zypern am 5. Dezember 1994.
III.
Vorbehalte
Dänemark
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. August 1994
(Übersetzung)
«Nous avons approuve, confirme et ratifie "Wir haben das genannte übereinkommen
ladite Convention, comme aussi par la pre- genehmigt, bestätigt und ratifiziert, wie wir
sente, pour nous et pour nos successeurs, auch hierdurch für uns und unsere Nachfol-
') Neue Bezeichnung seit 1. 1. 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)".
') Vgl. Abschnitt III.
') Vgl. Abschnitt IV.
---···----·--------------------
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 443
nous l'approuvons, confirmons et ratifions ger das Übereinkommen auf die denkbar
de la maniere la plus solennelle et la plus feierlichste und wirksamste Art genehmi-
efficace que faire se peut, promettant pour gen, bestätigen und ratifizieren und für sie
nous et pour eux, en parole de Reine, d'ob- und uns mit dem Wort der Königin verspre-
server et de faire observer scrupuleuse- chen, das genannte Übereinkommen mit
ment ladite Convention dans tous ses ter- allen seinen Bestimmungen und Klauseln
mes et clauses, sous la reserve, en applica- genau zu beachten und beachten zu las-
tion de l'article 19, paragraphe 4, du bene- sen, unter dem Vorbehalt der Anwendung
fice des procedures de conciliation et juri- des Artikels 19 Absatz 4 zugunsten von
dictionnelles prevues dans les traites bilate- Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-
a
raux conclus et conclure par le Royaume fahren, die in vom Königreich Dänemark
de Danemark, pour autant que ces proce- geschlossenen oder zu schließenden zwei-
dures puissent ~tre unilateralement de- seitigen Verträgen vorgesehen sind, sofern
clenchees. Le Royaume de Danemark se diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt
reserve egalement le benefice des proce- werden können. Das Königreich Dänemark
dures de conciliation et juridictionnelles behält sich ferner die Vergleichsverfahren
convenues ou a convenir ad hoc pour un und gerichtlichen Verfahren vor, die ad hoc
differend particulier ou une serie de diffe- für eine bestimmte Streitigkeit oder eine
rends particuliers. » Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart
wurden oder vereinbart werden."
Liechtenstein
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Juli 1994
(Übersetzung)
"In accordance with Article 19, paragraph 4, ,,In Übereinstimmung mit Artikel 19 Ab-
the Principality of Liechtenstein reserves satz 4 behält sich das Fürstentum Liechten-
the right to the conciliation and jurisdictional stein das Recht auf die Vergleichsverfahren
procedures established in bilateral treaties und gerichtlichen Verfahren vor, die in vom
concluded or to be concluded by the Prin- Fürstentum Liechtenstein geschlossenen
cipality of Liechtenstein, provided that these oder zu schließenden zweiseitigen Verträ-
procedures can be set in motion unilat- gen festgelegt sind, sofern diese Verfahren
erally. einseitig in Gang gesetzt werden können.
The Principality of Liechtenstein also re- Das Fürstentum Liechtenstein behält sich
serves the right to the conciliation and ferner das Recht auf die Vergleichsverfah-
jurisdictional procedures agreed or to be ren und gerichtlichen Verfahren vor, die ad
agreed on ad hoc for a specific dispute or a hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder eine
series of specific disputes. Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart
wurden oder vereinbart werden.
We promise, on behalf of the Principality Wir versichern im Namen des Fürsten-
of Liechtenstein, to observe them conscien- tums Liechtenstein, daß wir sie zu jeder Zeit
tiously and at all times as to the extent that it gewissenhaft beachten werden, soweit uns
depends on Us." dies möglich ist."
Polen
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Dezember 1993
(Übersetzung)
"In conformity with Article 19, paragraph 4, "Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 behält
the-Republic of Poland reserves the right to sich die Republik Polen das Recht auf die
the conciliation and jurisdictional pro- Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-
cedures established in bilateral treaties con- fahren vor, die in von der Republik Polen
cluded or to be concluded by the Republic geschlossenen oder zu schließenden zwei-
of Poland, provided that these procedures seitigen Verträgen festgelegt sind, sofern
can be set in motion unilaterally. diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt
werden können.
The Republic of Poland also reserves the Die Republik Polen behält sich ferner das
right to the conciliation and jurisdictional Recht auf die Vergleichsverfahren und ge-
procedures agreed or to be agreed on ad richtlichen Verfahren vor, die ad hoc für eine
. hoc for a specific dispute or a series of bestimmte Streitigkeit oder eine Reihe be-
specific disputes." stimmter Streitigkeiten vereinbart wurden
oder vereinbart werden."
Schweiz
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 1993
(Übersetzung)
«En application de l'article 19, paragra- „In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4
phe 4, le Conseil federal suisse reserve les behält sich der schweizerische Bundesrat
procedures de conciliation et juridiction- die Vergleichsverfahren und gerichtlichen
nelles prevues dans les traites bilateraux Verfahren vor, die in von der Schweiz ge-
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
a
conclus et conclure par la Suisse, pour schlossenen oder zu schließenden zweisei-
autant que ces procedures puissent Atre tigen Verträgen vorgesehen sind, sofern
unilateralement declenchees. diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt
werden können.
II reserve egalement les procedures de Er behält sich ferner die Vergleichsver-
conciliation et juridictionnelles convenues fahren und gerichtlichen Verfahren vor, die
ou a convenir ad hoc pour un differend ad hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder
particulier ou une serie de differends parti- eine Reihe bestimmter Streitigkeiten verein-
culiers. » bart wurden oder vereinbart werden."
IV.
F in n Ian d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Februar 1995
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Übereinkom-
mens unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 20. Februar 1995
für 10 Jahre
anerkannt.
Schwede n hat bei Hinterlegung der Ratlfikationsurkunde am 25. November
1993 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Überein-
kommens unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 25. November 1993
für 10 Jahre
anerkannt.
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 445
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 9. Mal 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschrei-
tende Fernsehen (BGBI. 1994 II S. 638) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Frankreich am 1. Februar 1995
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Frankreich die folgende Er-
klärung abgegeben:
(Übersetzung)
«Dans le meme esprit que celui qui l'ani- „Geleitet von denselben Erwägungen wie
mait lors de l'adoption en octobre 1989 de la bei der Annahme der Gemeinschaftsricht-
Directive communautaire «Television sans linie „Fernsehen ohne Grenzen" im Oktober
frontieres», la France a decide de signer la 1989, hat Frankreich beschlossen, das
Convention du Conseil de l'Europe sur la übereinkommen des Europarats über das
television transfrontiere en vue de promou- grenzüberschreitende Fernsehen zu un-
voir la liberte de l'information ainsi que terzeichnen, um die Informationsfreiheit so-
l'echange et la production de programmes wie den Austausch und die Produktion
audiovisuels en Europe. audiovisueller Programme in Europa zu
fördern.
A !'heure ou le projet EUREKA Audiovi- Nun, da das Vorhaben Audiovisuelles
a
suel commence porter ses fruits, la Fran- EUREKA Früchte zu tragen beginnt, will
a
ce entend veiller attentivement ce que la Frankreich sorgsam darauf achten, daß das
Convention contribue dans un cadre geo- übereinkommen in einem erweiterten geo-
graphique elargi a la promotion des pro- graphischen Rahmen zur Förderung euro-
a
grammes europeens et l'emergence d'un päischer Programme und zur Herausbil-
marche continental structure et competitif. dung eines strukturierten, wettbewerbsfähi-
gen kontinentalen Marktes beiträgt.
Cette Convention n'a pas ete con~ue et Dieses Übereinkommen war nicht dazu
ne saurait ätre utilisee pour justifier des bestimmt und darf nicht dazu benutzt wer-
projets dont la seule fin serait de contourner den, Vorhaben zu rechtfertigen, deren einzi-
les reglementations nationales et commu- ges Ziel in der Umgehung nationaler und
nautaires destinees a encourager la pro- gemeinschaftlicher Regelungen zur Förde-
grammation et la production europeennes. rung der europäischen Programmgestal-
tung und Produktion besteht.
La France s'engage donc en ayant la Frankreich geht die vertragliche Bindung
conviction que tous les pays signataires de somit in der Überzeugung ein, daß alle
1a Convention partagent ces mAmes pre- Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
occupations car toute interpretation ou me- mens die gleichen Anliegen haben, denn
a
sure contraire ces principes constituerait jede Auslegung oder Maßnahme, welche
une grave remise en cause des fondements diesen Grundsätzen zuwiderliefe, würde die
memes de la politique de cooperation au- Grundlagen der europäischen Politik der
diovisuelle europeenne.,. Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
wieder ernstlich in Frage stellen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1994 (BGBI. II S. 3795).
Bonn, den 9. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-eritreischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 12. Mal 1995
Das in Asmara am 26. November 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung Eritreas über Technische
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 2. Januar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Eritreas
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-
die Regierung Eritreas -
reichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tungen in Eritrea;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Völker und tragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-
sind wie folgt übereingekommen: nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als "ent-
Artikel 1
sandte Fachkräfte" bezeichnet;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
als "Material" bezeichnet);
(2) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die
c) durch Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Füh-
Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die
rungskräften und Wissenschaftlern in Eritrea, in der Bundes-
Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über einzel-
republik Deutschland oder in anderen Ländern;
ne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als
„Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede d) in anderer geeigneter Weise.
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
arbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektverein-
für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende
barungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens fest-
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
gelegt. Hierzu gehören insbesondere die Ziele, die Leistungen der
chendes vorsehen:
Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
der Beteiligten sowie die zeitlichen Abläufe. a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 447
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach
Kosten tragen; den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland übernommen werden;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
halb Eritreas; i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
mens und der Projektvereinbarung befaßten eritreischen Stel-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
len rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
rials;
werden.
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon Artikel 4
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Abgaben und Lagergebühren; daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
f) Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Führungs- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel- nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
tenden deutschen Richtlinien. Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
gen;
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Eritreas einzumi-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei schen;
seinem Eintreffen in Eritrea in das Eigentum Eritreas über; das c) die Gesetze Eritreas zu befolgen und die Sitten und Gebräu-
Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten che des Landes zu achten;
Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet üben, mit der sie beauftragt sind;
die Regierung Eritreas darüber, welche Träger, Organisationen
e) mit den amtlichen Stellen Eritreas vertrauensvoll zusammen-
oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnah-
zuarbeiten.
men für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten
Träger, Organisationen oder Stellen werden im folgenden als (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
,.durchführende Stelle" bezeichnet. daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
rung Eritreas eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die
Regierung Eritreas unter Übersendung des Lebenslaufs um Zu-
Artikel 3
stimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.
Leistungen der Regierung Eritreas Geht innerhalb von einem Monat keine ablehnende Mitteilung der
Regierung Eritreas ein, so gilt dies als Zustimmung.
Sie
(3) Wünscht die Regierung Eritreas die Abberufung einer ent-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Eritrea die erforderli-
sandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
chen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Einrich-
Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die
tung zur Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen rticht
Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die
etwas Abweichendes festgelegt wird;
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- die Regierung Eritreas so früh wie möglich darüber unterrichtet
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen wird.
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- Artikel 5
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in (1) Die Regierung Eritreas sorgt für den Schutz der Person und
Eritrea beschafftes Material; des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haus-
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha- halt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere
ben; folgendes:
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen eritreischen a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
rungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;
jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
bald wie möglich durch eritreische Fachkräfte fortgeführt wer- grundlage er auch beruht, kann von Eritrea gegen die ent-
den. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens sandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr-
in Eritrea, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen lässigkeit geltend gemacht werden;
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
land in Addis Abeba, oder der von dieser benannten Fachkräf-
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
te genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-
ihnen auch diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens
hen;
fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt
für angemessene Bezahlung dieser eritreischen Fachkräfte; c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise;
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
aus- und fortgebildete eritreische Staatsangehörige abgelegt d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Auf- zung, die die Regierung Eritreas ihnen gewährt, hingewiesen
stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; wird.
(2) Die Regierung Eritreas
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung; Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu- d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der und Aufenthaltsgenehmigungen.
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-
men dieses Abkommens durchführen; Artikel 6
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm- zwischen den Vertragsparteien.
ten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-
fahrzeug, ein Arbeitsplatzcomputer, ein Kühlschrank, eine
Artikel 7
Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk•
gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
ein Videogerät, kleinere Elektrogeräte, Klimageräte, Heizgerä- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung Eri-
te und Ventilatoren sowie je Person eine Foto- und Filmaus- treas notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die ein- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
geführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan- verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
den gekommen sind; der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Bedarfs; arbeit weiter.
Geschehen zu Asmara am 26. November 1993 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Winkelmann
Für die Regierung Eritreas
Yemane Gebreab
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
und des zweiten Zusatzprotokolls hierzu
Vom 12. Mai 1995
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
Kroatien am 25. April 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"Article 9 of the Constitution of the Repub- ,,Artikel 9 der Verfassung der Republik
lic of Croatia prohibits the extradition of Kroatien verbietet die· Auslieferung kroati-
Croatian citizens. scher Staatsangehöriger.
Consequently, the Republic of Croatia will Die Republik Kroatien wird daher eine
not allow any extradition or transit (Arti- Auslieferung oder Durchlieferung (Artikel 21
cle 21, paragraph 2, of the Convention) of Absatz 2 des Übereinkommens) ihrer eige-
its own citizens. nen Staatsangehörigen nicht zulassen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 449
The "nationality" of a person being re- Die "Staatsangehörigkeit" einer Person,
quested for extradition will be considered in um deren Auslieferung ersucht wird, wird im
terms of the time when the criminal act was Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Straf-
committed and in compliance with the regu- tat begangen wurde, sowie im Einklang mit
lations of the Republic of Croatia regarding den Staatsangehörigkeitsvorschriften der
citizenship (Article 6, paragraph 1 (b), of the Republik Kroatien (Artikel 6 Absatz 1 Buch-
Convention). stabe b) des Übereinl<ommens) bestimmt.
The Republic of Croatia will approve the Die Republik Kroatien wird die Durchliefe-
transit of a person only under the conditions rung einer Person nur unter den für die
applying to extradition (Article 21, para- Auslieferung geltenden Bedingungen bewil-
graph 5, of the Convention)." ligen (Artikel 21 Absatz 5 des Überein-
kommens)."
Das übereinkommen wird nach seinem Artikel 27 Abs. 3 ferner für
Slowenien am 17. Mai 1995
in Kraft treten.
Mit einer am 15. Dezember 1994 beim Generalsekretariat des Europarats
registrierten Erklärung haben die N i e der I an de ihre am 14. Oktober 1987
notifizierte Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 - BGBI. II
S. 155) aus Gründen der Klarstellung wie folgt ergänzt:
(Übersetzung)
"( ... is requested) and in so far as such for- "( ... ersucht wird), und soweit nicht damit zu
eigners are not expected to lose their right rechnen ist, daß diese Ausländer ihr Recht
of residence in the Kingdom as a result of auf Aufenthalt im Königreich infolge der
the imposition of a penalty or measure sub- Verhängung einer Strafe oder Maßnahme
sequent to their extradition." nach ihrer Auslieferung verlieren."
II.
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Kroatien am 25. April 1995
in Kraft getreten und wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 ferner für
Slowenien am 17. Mai 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Februar 1995 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 12. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-malawischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1995
Die in Lilongwe durch Notenwechsel vom 13. Januar
1995n. April 1995 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist mit der Antwortnote
am 7. April 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Lilongwe, den 13. Januar 1995
der Bundesrepublik Deutschland
The Ambassador
of the Federal Republic of Germany
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. Februar 1990 zwischen unseren beiden Regierun-
gen über Finanzielle Zusammenarbeit und unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.3, erstes Tiret,
des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 22. Juni 1994, folgende Vereinbarung
Ober die Änderung des genannten Abkommens vorzuschlagen:
1. Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Februar 1990 für das Vorhaben
"Distriktkrankenhaus Machinga" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von 16 000 000,-
DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) wird um 2 100 000,- DM (in Worten:
zwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte
Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von 18100 000,- DM (in Worten: achtzehn
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereitsteht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 7. Fe-
bruar 1990 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
U. Nitzschke
Anden
Finanzminister
der Republik Malawi
Honourable Aleke Banda
Lilongwe
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 451
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1995
Das in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Sektorbezogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Malawi -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-
Malawi, rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Sektorbe-
zogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge" einen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finanzierungsbeitrag von 3 900 000,- DM (in Worten: drei Millio-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
vertiefen, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist, ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 2
der Republik Malawi beizutragen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
lungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.3, 2. und 3. Tiret - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
ben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Artikel 6
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun- Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. N itzsch ke
Für die Regierung der Republik Malawi
Aleke K. Banda
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1995
Das in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1995
Bu ndesministe ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 453
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Studien- und Fachkräftefonds VI")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Malawi - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ·
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Malawi erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der. Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
lungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.6 - gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben "Stu-. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dien- und Fachkräftefonds VI" einen Finanzierungsbeitrag bis zu ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
erhalten. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Aleke K. Banda
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunltäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganlsation EUTELSAT
Vom 17. Mal 1995
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenor-
ganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Griechenland am 22. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1993 (BGBI. II
s. 1938).
Bonn, den 17. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 17. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung vom
28. Februar 1968 (BGBI. II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 5. Dezember 1992
Sowjetunion, ehemalige, am 17. Februar 1987
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen von der Russ i -
s c h e n F öde ratio n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften
und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die
Russische Föderation - BGBI. II S. 1016)
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
"The Union of Soviet Socialist Republics „Die Union der Sozialistischen Sowjet-
does not consider itself bound by the provi- republiken betrachtet sich durch Artikel 10
-- --·---·· -------------------------~
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 455
sions of article 10 of the Agreement con- des Übereinkommens vom 20. März 1958
ceming the adoption of uniform conditions über die Annahme einheitlicher Bedingun-
of approval and reciprocal recognition of gen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
approval for motor vehicle equipment and gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
parts, of 20 march 1958, and states that, in [Motorfahrzeugen] und über die gegenseiti-
order for any dispute between Contracting ge Anerkennung der Genehmigung nicht
Parties conceming the interpretation or ap- als gebunden und erklärt, daß in jedem
plication of the Agreement to be submitted Einzelfall die Zustimmung aller an einer
to arbitration, the consent of all the coun- Meinungsverschiedenheit zwischen Ver-
tries involved in the dispute shall be tragsparteien über die Auslegung oder An-
required in each individual case and that wendung des Übereinkommens beteiligten
only persons appointed by the parties in Staaten erforderlich ist, damit die Mei-
dispute with their common consent may act nungsverschiedenheit einem Schiedsver-
as arbitrators." fahren [Schiedsspruch] unterworfen werden
kann, lind daß nur von den streitenden Par-
teien im gegenseitigen Einvernehmen be-
stellte Personen als Schiedsrichter tätig
werden dürfen."
Die folgenden Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o Ig e zu dem Übereinkommen notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 12. Januar 1994, Kroatien am 17. März 1994,
Slowakei am 28. Mai 1993, Slowenien am 3. November 1992 sowie die
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien des
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1980 (BGBI. II S. 924).
Bonn, den 17. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Vom 18. Mal 1995
1.
Nach Artikel 1O Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1994 zu dem überein-
kommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur
Änderung anderer Gesetze (BGBI. 1994 II S. 1438) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel XIV Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1995
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde war am 30. Dezember 1994 bei dem
Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
mens (GATT) 1947 hinterlegt worden.
II.
Das übereinkommen ist weiterhin am 1. Januar 1995 in Kraft getreten für
Antigua und Barbuda
Argentinien
Australien
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
u Australia accords substantially the same ,.Australien gewährt Personen mit ständi-
treatment to its permanent residents as it gem Aufenthalt in Australien im Hinblick auf
accords to its nationals in respect of Maßnahmen, die den Handel mit Dienstlei-
measures affecting trade in services. Aus- stungen beeinträchtigen, im wesentlichen
tralia assumes, in accordance with its laws dieselbe Behandlung wie seinen Staats-
and regulations, the same responsibilities angehörigen. Australien übernimmt im Ein-
with respect to its permanent residents as it klang mit seinen Gesetzen und sonstigen
bears with respect to its nationals." Vorschriften dieselbe Verantwortung für
Personen mit ständigem Aufenthalt in Aus-
tralien, die Australien für seine Staatsange-
hörigen träge
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belgien
Belize
Botsuana
Brasilien
Brunei Darussalam
Chile
Costa Rica
Cöte d'lvoire
Dänemark
Dominica
Europäische Gemeinschaft
Finnland
Frankreich
Gabun
Ghana
Griechenland
Guyana
Honduras
------------------------------
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 457
Hongkong
Indien
Indonesien
Irland
Island
Italien
Japan
Kanada
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Canada accords substantially the same „Kanada gewährt Personen mit ständigem
treatment to its permanent residents as it Aufenthalt in Kanada im Hinblick auf Maß-
accords to its nationals in respect of nahmen, die den Handel mit Dienstleistun-
measures affecting trade in services. gen beeinträchtigen, Im wesentlichen die-
Canada assumes, in accordance with its selbe Behandlung wie seinen Staatsange-
laws and regulations, the same responsibil- hörigen. Kanada übernimmt im Einklang mit
ities with respect to its permanent residents seinen Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
as it bears with respect to its nationals." ten dieselbe Verantwortung für Personen
mit ständigem Aufenthalt in Kanada, die
Kanada für seine Staatsangehörigen trägt."
Kenia
Kolumbien
Korea, Republik
Kuwait
Lesotho
Luxemburg
Macau
Malawi
Malaysia
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Myanmar
Namibia
Neuseeland
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"New Zealand accords substantially the "Neuseeland gewährt Personen mit ständi-
same treatment to its permanent residents gem Aufenthalt in Neuseeland im Hinblick
as it accords to its nationals in respect of auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienst-
measures affecting trade in services. In this leistungen beeinträchtigen, im wesentlichen
context, New Zealand assumes, in accord- dieselbe Behandlung wie seinen Staatsan-
ance with its laws and regulations, the same gehörigen. In diesem Zusammenhang über-
reponsibilities with respect to its permanent nimmt Neuseeland im Einklang mit seinen
residents as it bears with respect to its Gesetzen und sonstigen Vorschriften die-
nationals." selbe Verantwortung für Personen mit stän-
digem Aufenthalt in Neuseeland, die Neu-
seeland für seine Staatsangehörigen träge
Niederlande (für das Königreich in
Europa und die Niederländischen Antillen)
Norwegen
Österreich
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In view of Austria's forthcoming accession ,.In Anbetracht des bevorstehenden Bei-
to the European Union the concessions tritts Österreichs zur Europäischen Union
under the WTO-Agreement will enter into werden die Zugeständnisse aufgrund des
------------------------------
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 457
Hongkong
Indien
Indonesien
Irland
Island
Italien
Japan
Kanada
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Canada accords substantially the same „Kanada gewährt Personen mit ständigem
treatment to its permanent residents as it Aufenthalt in Kanada im Hinblick auf Maß-
accords to its nationals in respect of nahmen, die den Handel mit Dienstleistun-
measures affecting trade in services. gen beeinträchtigen, Im wesentlichen die-
Canada assumes, in accordance with its selbe Behandlung wie seinen Staatsange-
laws and regulations, the same responsibil- hörigen. Kanada übernimmt im Einklang mit
ities with respect to its permanent residents seinen Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
as it bears with respect to its nationals." ten dieselbe Verantwortung für Personen
mit ständigem Aufenthalt in Kanada, die
Kanada für seine Staatsangehörigen trägt."
Kenia
Kolumbien
Korea, Republik
Kuwait
Lesotho
Luxemburg
Macau
Malawi
Malaysia
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Myanmar
Namibia
Neuseeland
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"New Zealand accords substantially the "Neuseeland gewährt Personen mit ständi-
same treatment to its permanent residents gem Aufenthalt in Neuseeland im Hinblick
as it accords to its nationals in respect of auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienst-
measures affecting trade in services. In this leistungen beeinträchtigen, im wesentlichen
context, New Zealand assumes, in accord- dieselbe Behandlung wie seinen Staatsan-
ance with its laws and regulations, the same gehörigen. In diesem Zusammenhang über-
reponsibilities with respect to its permanent nimmt Neuseeland im Einklang mit seinen
residents as it bears with respect to its Gesetzen und sonstigen Vorschriften die-
nationals." selbe Verantwortung für Personen mit stän-
digem Aufenthalt in Neuseeland, die Neu-
seeland für seine Staatsangehörigen träge
Niederlande (für das Königreich in
Europa und die Niederländischen Antillen)
Norwegen
Österreich
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In view of Austria's forthcoming accession ,.In Anbetracht des bevorstehenden Bei-
to the European Union the concessions tritts Österreichs zur Europäischen Union
under the WTO-Agreement will enter into werden die Zugeständnisse aufgrund des
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
force for Austria in parallel with the Euro- WTO-Übereinkommens für Österreich pa-
pean Community." rallel zu der Europäischen Gemeinschaft
in Kraft treten."
Pakistan
Paraguay
Peru
Philippinen
Portugal
Rumänien
Sambia
Schweden
Senegal
Singapur
Slowakei
Spanien
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Suriname
Swasiland
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Tschechische Republik
Uganda
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Bonn, den 18. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 459
Bekanntmachu~$1
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 18. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Bosnien-Herzegowina am 30. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3702).
Bonn, den 18. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 18. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBI. 1993 II S. 15), ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Bosnien-Herzegowina am 30. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3742).
Bonn, den 18. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 19. Mai 1995
,.
Das Europäische übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Italien am 1. Juni 1995
in Kraft treten.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens hat I t a I i e n folgende zentrale
Behörde bestimmt:
Ministerio di Grazia e Giustizia
Ufficio centrale per la giustizia minorile
Roma.
II.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Europarats lautet die An-
schrift der zentralen Behörde G rieche n I an d s nach Artikel 2 Abs. 1 des
Übereinkommens wie folgt (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Juli 1993, BGBI. II
s. 1274):
Ministry of Justice
Directorate for the Preparation of Laws
Section 4
96 Ave. Mesogeion
115 27 Athens
Tel.: n 14186
Fax: 77 07 025 oder 77 14 186.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. September 1994 (BGBI. II S. 3538).
Bonn, den 19. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 461
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Mal 1995
Das in Manila am 3. Mai 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 3. Mai 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) Stromübertragungsleitung Masinloc-Labrador
die Regierung der Republik der Philippinen - ab) Umweltschutz an bestehenden Kraftwerken
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darlehen bis zu insgesamt DM 30 000 000,- (in Worten: drei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der ßig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
Philippinen, deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) für die Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ba) Trinkwasser-Versorgung und -Entsorgung in Provinz-
vertiefen, städten II
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bb) Soziale Vermarktung für Familienplanung
die Grundlage dieses Abkommens ist, bc) Impfprogramm
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Finanzierungsbeiträge bis zu DM 28 000 000,- (in Worten:
der Republik der Philippinen beizutragen, achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
bezugnehmend auf den "Schlußbericht (Summary Record) vom bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infra-
9. November 1994 der philippinisch-deutschen Regierungsver- struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
handlungen vom 7. bis 9. November 1994 in Bonn" - im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Artikel
Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Main, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
462 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1995, Teil II
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Vorhaben ersetzt werden. in der Republik der Philippinen erhoben werden.
(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Artikel 4
Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 2 die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Empfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-
beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Artikel 5
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
Artikel 3 genannten Verträge.
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
Artikel 6
anstalt für Wieder~ufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 3. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ka rl-F ried r. Gansäuer
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Siazon
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Tag Inhalt Seite
19. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
22. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 461
22. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften
Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 435
Verordnung ·
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe
aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83)
Vom 1. Juni 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 über
einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der
Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstoff-
erfordernissen des Motors wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Neufas-
sung der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 1992 in Kraft. Die
ECE-Regelung Nr. 83 (BGBI. 1991 II S. 1122) ist am 30. Dezember 1992 außer
Kraft getreten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Bonn, den 1. Juni 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Aprll 1995
Das in Kairo am 13. Oktober 1994 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 26. März 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) Rehabilitierung und Kapazitätserweiterung von Auto- und
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - Industriebatterien bei Egyptian Plastics
bb) Sozialfonds
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
cc) Verbesserung des Güterwagenbestands der Egyptian
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
National Railways
Republik Ägypten,
Darlehen bis zu insgesamt 95,0 Mio. DM {in Worten: fünfund-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch neunzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
vertiefen, Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kondi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen tionen lauten:
die Grundlage dieses Abkommens ist, - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - 0, 75 vom Hundert Zinsen
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, b) für das Vorhaben Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der
Kostendeckung der Egyptian National Railways einen Finan-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Ok- zierungsbeitrag bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf
tober 1994- Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
sind wie folgt übereingekommen:
c) für die Vorhaben
Artikel 1 aa) Altlastensanierung bei der Batteriefabrik Egyptian Plastics
{1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschla'nd ermöglicht bb) Sozialfonds
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen
cc) Programm zur Förderung regenerativer Energien/Strom-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
erzeugung durch Windkraft
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt. am
Main, dd) Umweltfonds
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20 Juni 1995 437
ee) Umweltschutzmaßnahmen bei der Produktion von duk- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
tilen Gußrohren in der Gießerei ENC nehmigungen.
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80,0 Mio. DM (in
Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn Artikel 5
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschut-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung/
zes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-
Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden.
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- genannten Verträge.
rung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er- Artikel 6
halten. (1) Aus dem Vorhaben „Rehabilitierung von Umspannstationen•
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (Artikel 6 Absatz 1 des am 19. November 1990 geschlossenen
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) werden 9,5 Mio.
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Deutsche
andere Vorhaben ersetzt werden. Mark) für das Vorhaben „Umspannstationen Heliopolis und Wadi
Hoff" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 des am
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und c bezeichnetes 2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens über die Finan-
Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen zielle Zusammenarbeit) verwendet. Das für dieses Vorhaben ver-
Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung fügbare Darlehen erhöht sich dadurch auf bis zu insgesamt
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung 98,9 Mio. DM (in Worten: achtundneunzig Millionen neunhundert•
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
tausend Deutsche Mark). Die Konditionen des Dar1ehens für
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
dieses Vorhaben ändern sich wie folgt:
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
a) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 72,2 Mio. DM
Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren (in Worten: zweiundsiebzig Millionen zweihunderttausend
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
Deutsche Mark)
träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung - 40 Jahre Laufzeit (davon 13 Jahre tilgungsfrei)
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für - 0,75 vom Hundert Zinsen
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung. b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu 26,7 Mio. DM (in Worten:
sechsundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Mark)
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden. - 50 Jahre Laufzeit (10 Jahre tilgungsfrei)
- 0, 75 vom Hundert Zinsen.
Artikel 2 Die für dieses Vorhaben geltenden Konditionen sind nicht auf
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die andere Vorhaben im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 übertrag-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie bar.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der (2) Nach Prüfung des Vorhabens ,,Abwasserentsorgung Kafr et
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar1ehen Sheikh" (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 3 und 5 des am
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den 19. November 1990 geschlossenen Abkommens über Finanzielle
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Zusammenarbeit) wurde bestätigt, daß es als Vorhaben der sozia-
unterliegen. len Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Die bereits
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kre- zugesagten Mittel in Höhe von bis zu 80,0 Mio. DM (in Worten:
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in achtzig Millionen Deutsche Mark) werden aus diesem Grunde als
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt.
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. (3) Der für das Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken"
(Artikel 1 Absatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen
Artikel 3 Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) vorgesehene und
nicht mehr benötigte Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
55,0 Mio. DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark)
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
wird in ein Dar1ehen (Konditionen: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
tilgungsfrei, 0,75 vom Hundert Zinsen) umgewandelt. Dieser Dar-
schluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz .1 erwähnten
lehensbetrag steht für noch zu vereinbarende Vorhaben zur Ver•
Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
fügung.
(4) Für das Vorhaben „Verbesserung der Bewässerungsinfra-
Artikel 4
struktur" steht aus reprogrammierten Zusagen vergangener Jahre
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über1äßt bei ein Dar1ehen bis zu 66,5 Mio. DM (in Worten: sechsundsechzig
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung,
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und ist. Die Konditionen sind wie folgt: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine tilgungsfrei, 0, 75 vom Hundert Zinsen. Im einzelnen werden
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- 40,0 Mio. DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aus
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland dem Vorhaben ,,Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir" (Arti•
ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für kel 1 Absatz 1 des am 24. April 1986 geschlossenen Abkommens
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Ober Finanzielle Zusammenarbeit), 6,5 Mio. DM (in Worten: sechs Ober Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Dieser Betrag steht
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben als Finanzierungsbeitrag zur Verfügung.
„Entstaubung von Zementwerken• (vgl. Absatz 3) sowie die für
(6) Für die vorgenannten Vorhaben gelten die Bestimmungen
das Vorhaben „Beladeanlage Baharia Linie" zugesagten 20,0 Mio. dieses Abkommens.
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) (Artikel 6 Ab-
satz· 2 des am 19. November 1990 geschlossenen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Diese Zusage steht Artikel 7
unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den deutschen Parla-
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Arabi-
mentsausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
schen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik
(5) Aus dem Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken• (vgl. Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-
Absatz 3) werden 3,0 Mio. DM (in Worten: drei Millionen Deutsche blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds• (Artikel 1 treten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des
Absatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens Eingangs der Notifikation angesehen.
Geschehen zu Kairo am 13. Oktober 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Fuchs
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Boutros-Ghati
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 439
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
, über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1995
Das in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regieruog der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Studien- und Fachkräftefonds III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens die Förderungs-
und würdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Republik Namibia -
Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Namibia, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in der Absicht, zur· sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
der Republik Namibia beizutragen - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Namibia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
und Fachkräftefonds III" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
samt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
migungen. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hanns Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Z. Ngavirue
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Aprll 1995
Das in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bc,nn, den 20. Juni 1995 441
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Ergänzungsvorhaben zum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-
und weise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
die Regierung der Republik Namibia - rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen, rungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
der Republik Namibia beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Ergänzungsvorhaben
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
zum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati einen Finan-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
zierungsbeitrag bis zu DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs:
Deutsche Mark) und für die Begleitmaßnahme einen Finanzie-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
rungsbeitrag bis zu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deut-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vor-
migungen.
haben der sozialen Infrastruktur und als eine selbsthilfeorientierte
Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags Artikel 5
erfülllt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die
Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie- wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben Artikel 6
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien- Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hanns Schumacher
Für die Regierung der Republik Namibia
Z. Ngavirue
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
sowie des Finanzprotokolls hierzu
Vom 5. Mai 1995
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu dem Übereinkom-
men vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb
der KSZE 1) (BGBI. 1994 II S. 1326) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-
men nach seinem Artikel 33 Abs. 3 sowie das Finanzprotokoll vom 28. April 1993
hierzu nach Artikel 13 des Übereinkommens für
Deutschland am 5. Dezember 1994
in Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1994 bei der
schwedischen Regierung hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland die folgende E r -
k I ä r u n g abgegeben:
"In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und
Schiedsverfahren innerhalb der KSZE behält sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unter-
werfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließen-
den zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren
einseitig eingeleitet werden kann.
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere
Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder
zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen."
II.
Das Übereinkommen sowie das Finanzprotokoll sind ferner für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
2
Dänemark ) am 5. Dezember 1994
3
Finnland ) am 20. April 1995
Frankreich am 5. Dezember 1994
Italien am 5. Dezember 1994
Kroatien am 5. Dezember 1994
Liechtenstein ) 2
am 5. Dezember 1994
Monaco am 5. Dezember 1994
Polen 2 ) am 5. Dezember 1994
San Marino am 18.Januar1995
Schweden 3 ) am 5. Dezember 1994
Schweiz 2 ) am 5. Dezember 1994
Slowenien am 5. Dezember 1994
Zypern am 5. Dezember 1994.
III.
Vorbehalte
Dänemark
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. August 1994
(Übersetzung)
«Nous avons approuve, confirme et ratifie "Wir haben das genannte übereinkommen
ladite Convention, comme aussi par la pre- genehmigt, bestätigt und ratifiziert, wie wir
sente, pour nous et pour nos successeurs, auch hierdurch für uns und unsere Nachfol-
') Neue Bezeichnung seit 1. 1. 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)".
') Vgl. Abschnitt III.
') Vgl. Abschnitt IV.
---···----·--------------------
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 443
nous l'approuvons, confirmons et ratifions ger das Übereinkommen auf die denkbar
de la maniere la plus solennelle et la plus feierlichste und wirksamste Art genehmi-
efficace que faire se peut, promettant pour gen, bestätigen und ratifizieren und für sie
nous et pour eux, en parole de Reine, d'ob- und uns mit dem Wort der Königin verspre-
server et de faire observer scrupuleuse- chen, das genannte Übereinkommen mit
ment ladite Convention dans tous ses ter- allen seinen Bestimmungen und Klauseln
mes et clauses, sous la reserve, en applica- genau zu beachten und beachten zu las-
tion de l'article 19, paragraphe 4, du bene- sen, unter dem Vorbehalt der Anwendung
fice des procedures de conciliation et juri- des Artikels 19 Absatz 4 zugunsten von
dictionnelles prevues dans les traites bilate- Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-
a
raux conclus et conclure par le Royaume fahren, die in vom Königreich Dänemark
de Danemark, pour autant que ces proce- geschlossenen oder zu schließenden zwei-
dures puissent ~tre unilateralement de- seitigen Verträgen vorgesehen sind, sofern
clenchees. Le Royaume de Danemark se diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt
reserve egalement le benefice des proce- werden können. Das Königreich Dänemark
dures de conciliation et juridictionnelles behält sich ferner die Vergleichsverfahren
convenues ou a convenir ad hoc pour un und gerichtlichen Verfahren vor, die ad hoc
differend particulier ou une serie de diffe- für eine bestimmte Streitigkeit oder eine
rends particuliers. » Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart
wurden oder vereinbart werden."
Liechtenstein
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Juli 1994
(Übersetzung)
"In accordance with Article 19, paragraph 4, ,,In Übereinstimmung mit Artikel 19 Ab-
the Principality of Liechtenstein reserves satz 4 behält sich das Fürstentum Liechten-
the right to the conciliation and jurisdictional stein das Recht auf die Vergleichsverfahren
procedures established in bilateral treaties und gerichtlichen Verfahren vor, die in vom
concluded or to be concluded by the Prin- Fürstentum Liechtenstein geschlossenen
cipality of Liechtenstein, provided that these oder zu schließenden zweiseitigen Verträ-
procedures can be set in motion unilat- gen festgelegt sind, sofern diese Verfahren
erally. einseitig in Gang gesetzt werden können.
The Principality of Liechtenstein also re- Das Fürstentum Liechtenstein behält sich
serves the right to the conciliation and ferner das Recht auf die Vergleichsverfah-
jurisdictional procedures agreed or to be ren und gerichtlichen Verfahren vor, die ad
agreed on ad hoc for a specific dispute or a hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder eine
series of specific disputes. Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart
wurden oder vereinbart werden.
We promise, on behalf of the Principality Wir versichern im Namen des Fürsten-
of Liechtenstein, to observe them conscien- tums Liechtenstein, daß wir sie zu jeder Zeit
tiously and at all times as to the extent that it gewissenhaft beachten werden, soweit uns
depends on Us." dies möglich ist."
Polen
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Dezember 1993
(Übersetzung)
"In conformity with Article 19, paragraph 4, "Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 behält
the-Republic of Poland reserves the right to sich die Republik Polen das Recht auf die
the conciliation and jurisdictional pro- Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-
cedures established in bilateral treaties con- fahren vor, die in von der Republik Polen
cluded or to be concluded by the Republic geschlossenen oder zu schließenden zwei-
of Poland, provided that these procedures seitigen Verträgen festgelegt sind, sofern
can be set in motion unilaterally. diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt
werden können.
The Republic of Poland also reserves the Die Republik Polen behält sich ferner das
right to the conciliation and jurisdictional Recht auf die Vergleichsverfahren und ge-
procedures agreed or to be agreed on ad richtlichen Verfahren vor, die ad hoc für eine
. hoc for a specific dispute or a series of bestimmte Streitigkeit oder eine Reihe be-
specific disputes." stimmter Streitigkeiten vereinbart wurden
oder vereinbart werden."
Schweiz
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 1993
(Übersetzung)
«En application de l'article 19, paragra- „In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4
phe 4, le Conseil federal suisse reserve les behält sich der schweizerische Bundesrat
procedures de conciliation et juridiction- die Vergleichsverfahren und gerichtlichen
nelles prevues dans les traites bilateraux Verfahren vor, die in von der Schweiz ge-
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
a
conclus et conclure par la Suisse, pour schlossenen oder zu schließenden zweisei-
autant que ces procedures puissent Atre tigen Verträgen vorgesehen sind, sofern
unilateralement declenchees. diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt
werden können.
II reserve egalement les procedures de Er behält sich ferner die Vergleichsver-
conciliation et juridictionnelles convenues fahren und gerichtlichen Verfahren vor, die
ou a convenir ad hoc pour un differend ad hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder
particulier ou une serie de differends parti- eine Reihe bestimmter Streitigkeiten verein-
culiers. » bart wurden oder vereinbart werden."
IV.
F in n Ian d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Februar 1995
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Übereinkom-
mens unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 20. Februar 1995
für 10 Jahre
anerkannt.
Schwede n hat bei Hinterlegung der Ratlfikationsurkunde am 25. November
1993 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Überein-
kommens unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
mit Wirkung vom 25. November 1993
für 10 Jahre
anerkannt.
Bonn, den 5. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 445
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 9. Mal 1995
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschrei-
tende Fernsehen (BGBI. 1994 II S. 638) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Frankreich am 1. Februar 1995
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Frankreich die folgende Er-
klärung abgegeben:
(Übersetzung)
«Dans le meme esprit que celui qui l'ani- „Geleitet von denselben Erwägungen wie
mait lors de l'adoption en octobre 1989 de la bei der Annahme der Gemeinschaftsricht-
Directive communautaire «Television sans linie „Fernsehen ohne Grenzen" im Oktober
frontieres», la France a decide de signer la 1989, hat Frankreich beschlossen, das
Convention du Conseil de l'Europe sur la übereinkommen des Europarats über das
television transfrontiere en vue de promou- grenzüberschreitende Fernsehen zu un-
voir la liberte de l'information ainsi que terzeichnen, um die Informationsfreiheit so-
l'echange et la production de programmes wie den Austausch und die Produktion
audiovisuels en Europe. audiovisueller Programme in Europa zu
fördern.
A !'heure ou le projet EUREKA Audiovi- Nun, da das Vorhaben Audiovisuelles
a
suel commence porter ses fruits, la Fran- EUREKA Früchte zu tragen beginnt, will
a
ce entend veiller attentivement ce que la Frankreich sorgsam darauf achten, daß das
Convention contribue dans un cadre geo- übereinkommen in einem erweiterten geo-
graphique elargi a la promotion des pro- graphischen Rahmen zur Förderung euro-
a
grammes europeens et l'emergence d'un päischer Programme und zur Herausbil-
marche continental structure et competitif. dung eines strukturierten, wettbewerbsfähi-
gen kontinentalen Marktes beiträgt.
Cette Convention n'a pas ete con~ue et Dieses Übereinkommen war nicht dazu
ne saurait ätre utilisee pour justifier des bestimmt und darf nicht dazu benutzt wer-
projets dont la seule fin serait de contourner den, Vorhaben zu rechtfertigen, deren einzi-
les reglementations nationales et commu- ges Ziel in der Umgehung nationaler und
nautaires destinees a encourager la pro- gemeinschaftlicher Regelungen zur Förde-
grammation et la production europeennes. rung der europäischen Programmgestal-
tung und Produktion besteht.
La France s'engage donc en ayant la Frankreich geht die vertragliche Bindung
conviction que tous les pays signataires de somit in der Überzeugung ein, daß alle
1a Convention partagent ces mAmes pre- Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
occupations car toute interpretation ou me- mens die gleichen Anliegen haben, denn
a
sure contraire ces principes constituerait jede Auslegung oder Maßnahme, welche
une grave remise en cause des fondements diesen Grundsätzen zuwiderliefe, würde die
memes de la politique de cooperation au- Grundlagen der europäischen Politik der
diovisuelle europeenne.,. Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
wieder ernstlich in Frage stellen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. November 1994 (BGBI. II S. 3795).
Bonn, den 9. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-eritreischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 12. Mal 1995
Das in Asmara am 26. November 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung Eritreas über Technische
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 2. Januar 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Eritreas
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-
die Regierung Eritreas -
reichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tungen in Eritrea;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Völker und tragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-
sind wie folgt übereingekommen: nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als "ent-
Artikel 1
sandte Fachkräfte" bezeichnet;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
als "Material" bezeichnet);
(2) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die
c) durch Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Füh-
Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die
rungskräften und Wissenschaftlern in Eritrea, in der Bundes-
Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über einzel-
republik Deutschland oder in anderen Ländern;
ne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als
„Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede d) in anderer geeigneter Weise.
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
arbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektverein-
für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende
barungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens fest-
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
gelegt. Hierzu gehören insbesondere die Ziele, die Leistungen der
chendes vorsehen:
Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
der Beteiligten sowie die zeitlichen Abläufe. a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 447
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach
Kosten tragen; den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland übernommen werden;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
halb Eritreas; i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
mens und der Projektvereinbarung befaßten eritreischen Stel-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
len rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
rials;
werden.
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon Artikel 4
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Abgaben und Lagergebühren; daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
f) Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Führungs- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel- nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
tenden deutschen Richtlinien. Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
gen;
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Eritreas einzumi-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei schen;
seinem Eintreffen in Eritrea in das Eigentum Eritreas über; das c) die Gesetze Eritreas zu befolgen und die Sitten und Gebräu-
Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten che des Landes zu achten;
Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet üben, mit der sie beauftragt sind;
die Regierung Eritreas darüber, welche Träger, Organisationen
e) mit den amtlichen Stellen Eritreas vertrauensvoll zusammen-
oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnah-
zuarbeiten.
men für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten
Träger, Organisationen oder Stellen werden im folgenden als (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
,.durchführende Stelle" bezeichnet. daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
rung Eritreas eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die
Regierung Eritreas unter Übersendung des Lebenslaufs um Zu-
Artikel 3
stimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.
Leistungen der Regierung Eritreas Geht innerhalb von einem Monat keine ablehnende Mitteilung der
Regierung Eritreas ein, so gilt dies als Zustimmung.
Sie
(3) Wünscht die Regierung Eritreas die Abberufung einer ent-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Eritrea die erforderli-
sandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
chen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Einrich-
Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die
tung zur Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen rticht
Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die
etwas Abweichendes festgelegt wird;
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- die Regierung Eritreas so früh wie möglich darüber unterrichtet
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen wird.
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- Artikel 5
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in (1) Die Regierung Eritreas sorgt für den Schutz der Person und
Eritrea beschafftes Material; des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haus-
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha- halt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere
ben; folgendes:
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen eritreischen a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
rungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;
jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
bald wie möglich durch eritreische Fachkräfte fortgeführt wer- grundlage er auch beruht, kann von Eritrea gegen die ent-
den. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens sandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr-
in Eritrea, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen lässigkeit geltend gemacht werden;
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
land in Addis Abeba, oder der von dieser benannten Fachkräf-
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
te genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-
ihnen auch diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens
hen;
fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt
für angemessene Bezahlung dieser eritreischen Fachkräfte; c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise;
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
aus- und fortgebildete eritreische Staatsangehörige abgelegt d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Auf- zung, die die Regierung Eritreas ihnen gewährt, hingewiesen
stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; wird.
(2) Die Regierung Eritreas
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung; Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu- d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der und Aufenthaltsgenehmigungen.
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-
men dieses Abkommens durchführen; Artikel 6
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm- zwischen den Vertragsparteien.
ten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-
fahrzeug, ein Arbeitsplatzcomputer, ein Kühlschrank, eine
Artikel 7
Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk•
gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
ein Videogerät, kleinere Elektrogeräte, Klimageräte, Heizgerä- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung Eri-
te und Ventilatoren sowie je Person eine Foto- und Filmaus- treas notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die ein- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
geführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan- verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
den gekommen sind; der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Bedarfs; arbeit weiter.
Geschehen zu Asmara am 26. November 1993 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Winkelmann
Für die Regierung Eritreas
Yemane Gebreab
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
und des zweiten Zusatzprotokolls hierzu
Vom 12. Mai 1995
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
Kroatien am 25. April 1995
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"Article 9 of the Constitution of the Repub- ,,Artikel 9 der Verfassung der Republik
lic of Croatia prohibits the extradition of Kroatien verbietet die· Auslieferung kroati-
Croatian citizens. scher Staatsangehöriger.
Consequently, the Republic of Croatia will Die Republik Kroatien wird daher eine
not allow any extradition or transit (Arti- Auslieferung oder Durchlieferung (Artikel 21
cle 21, paragraph 2, of the Convention) of Absatz 2 des Übereinkommens) ihrer eige-
its own citizens. nen Staatsangehörigen nicht zulassen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 449
The "nationality" of a person being re- Die "Staatsangehörigkeit" einer Person,
quested for extradition will be considered in um deren Auslieferung ersucht wird, wird im
terms of the time when the criminal act was Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Straf-
committed and in compliance with the regu- tat begangen wurde, sowie im Einklang mit
lations of the Republic of Croatia regarding den Staatsangehörigkeitsvorschriften der
citizenship (Article 6, paragraph 1 (b), of the Republik Kroatien (Artikel 6 Absatz 1 Buch-
Convention). stabe b) des Übereinl<ommens) bestimmt.
The Republic of Croatia will approve the Die Republik Kroatien wird die Durchliefe-
transit of a person only under the conditions rung einer Person nur unter den für die
applying to extradition (Article 21, para- Auslieferung geltenden Bedingungen bewil-
graph 5, of the Convention)." ligen (Artikel 21 Absatz 5 des Überein-
kommens)."
Das übereinkommen wird nach seinem Artikel 27 Abs. 3 ferner für
Slowenien am 17. Mai 1995
in Kraft treten.
Mit einer am 15. Dezember 1994 beim Generalsekretariat des Europarats
registrierten Erklärung haben die N i e der I an de ihre am 14. Oktober 1987
notifizierte Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 - BGBI. II
S. 155) aus Gründen der Klarstellung wie folgt ergänzt:
(Übersetzung)
"( ... is requested) and in so far as such for- "( ... ersucht wird), und soweit nicht damit zu
eigners are not expected to lose their right rechnen ist, daß diese Ausländer ihr Recht
of residence in the Kingdom as a result of auf Aufenthalt im Königreich infolge der
the imposition of a penalty or measure sub- Verhängung einer Strafe oder Maßnahme
sequent to their extradition." nach ihrer Auslieferung verlieren."
II.
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Kroatien am 25. April 1995
in Kraft getreten und wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 ferner für
Slowenien am 17. Mai 1995
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Februar 1995 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 12. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-malawischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1995
Die in Lilongwe durch Notenwechsel vom 13. Januar
1995n. April 1995 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist mit der Antwortnote
am 7. April 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Lilongwe, den 13. Januar 1995
der Bundesrepublik Deutschland
The Ambassador
of the Federal Republic of Germany
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. Februar 1990 zwischen unseren beiden Regierun-
gen über Finanzielle Zusammenarbeit und unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.3, erstes Tiret,
des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 22. Juni 1994, folgende Vereinbarung
Ober die Änderung des genannten Abkommens vorzuschlagen:
1. Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Februar 1990 für das Vorhaben
"Distriktkrankenhaus Machinga" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von 16 000 000,-
DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) wird um 2 100 000,- DM (in Worten:
zwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte
Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von 18100 000,- DM (in Worten: achtzehn
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereitsteht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 7. Fe-
bruar 1990 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
U. Nitzschke
Anden
Finanzminister
der Republik Malawi
Honourable Aleke Banda
Lilongwe
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 451
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1995
Das in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Sektorbezogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Republik Malawi -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-
Malawi, rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Sektorbe-
zogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge" einen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finanzierungsbeitrag von 3 900 000,- DM (in Worten: drei Millio-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
vertiefen, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist, ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 2
der Republik Malawi beizutragen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
lungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.3, 2. und 3. Tiret - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho- zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
ben werden. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Artikel 6
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun- Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. N itzsch ke
Für die Regierung der Republik Malawi
Aleke K. Banda
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1995
Das in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1995
Bu ndesministe ri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 453
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Studien- und Fachkräftefonds VI")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Malawi - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ·
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Malawi erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der. Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
lungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.6 - gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben "Stu-. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dien- und Fachkräftefonds VI" einen Finanzierungsbeitrag bis zu ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die
erhalten. wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Nitzschke
Für die Regierung der Republik Malawi
Aleke K. Banda
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunltäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganlsation EUTELSAT
Vom 17. Mal 1995
Das Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenor-
ganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach
seinem Artikel 24 Abs. 1 für
Griechenland am 22. April 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1993 (BGBI. II
s. 1938).
Bonn, den 17. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 17. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung vom
28. Februar 1968 (BGBI. II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 5. Dezember 1992
Sowjetunion, ehemalige, am 17. Februar 1987
deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen von der Russ i -
s c h e n F öde ratio n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften
und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die
Russische Föderation - BGBI. II S. 1016)
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
"The Union of Soviet Socialist Republics „Die Union der Sozialistischen Sowjet-
does not consider itself bound by the provi- republiken betrachtet sich durch Artikel 10
-- --·---·· -------------------------~
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 455
sions of article 10 of the Agreement con- des Übereinkommens vom 20. März 1958
ceming the adoption of uniform conditions über die Annahme einheitlicher Bedingun-
of approval and reciprocal recognition of gen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
approval for motor vehicle equipment and gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
parts, of 20 march 1958, and states that, in [Motorfahrzeugen] und über die gegenseiti-
order for any dispute between Contracting ge Anerkennung der Genehmigung nicht
Parties conceming the interpretation or ap- als gebunden und erklärt, daß in jedem
plication of the Agreement to be submitted Einzelfall die Zustimmung aller an einer
to arbitration, the consent of all the coun- Meinungsverschiedenheit zwischen Ver-
tries involved in the dispute shall be tragsparteien über die Auslegung oder An-
required in each individual case and that wendung des Übereinkommens beteiligten
only persons appointed by the parties in Staaten erforderlich ist, damit die Mei-
dispute with their common consent may act nungsverschiedenheit einem Schiedsver-
as arbitrators." fahren [Schiedsspruch] unterworfen werden
kann, lind daß nur von den streitenden Par-
teien im gegenseitigen Einvernehmen be-
stellte Personen als Schiedsrichter tätig
werden dürfen."
Die folgenden Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre
Rechts nach f o Ig e zu dem Übereinkommen notifiziert:
Bosnien-Herzegowina am 12. Januar 1994, Kroatien am 17. März 1994,
Slowakei am 28. Mai 1993, Slowenien am 3. November 1992 sowie die
Tschechische Republik am 2. Juni 1993.
Dementsprechend sind
Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992
Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991
Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991
Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
dem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien des
Übereinkommens geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1980 (BGBI. II S. 924).
Bonn, den 17. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Vom 18. Mal 1995
1.
Nach Artikel 1O Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1994 zu dem überein-
kommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur
Änderung anderer Gesetze (BGBI. 1994 II S. 1438) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel XIV Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1995
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde war am 30. Dezember 1994 bei dem
Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
mens (GATT) 1947 hinterlegt worden.
II.
Das übereinkommen ist weiterhin am 1. Januar 1995 in Kraft getreten für
Antigua und Barbuda
Argentinien
Australien
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
u Australia accords substantially the same ,.Australien gewährt Personen mit ständi-
treatment to its permanent residents as it gem Aufenthalt in Australien im Hinblick auf
accords to its nationals in respect of Maßnahmen, die den Handel mit Dienstlei-
measures affecting trade in services. Aus- stungen beeinträchtigen, im wesentlichen
tralia assumes, in accordance with its laws dieselbe Behandlung wie seinen Staats-
and regulations, the same responsibilities angehörigen. Australien übernimmt im Ein-
with respect to its permanent residents as it klang mit seinen Gesetzen und sonstigen
bears with respect to its nationals." Vorschriften dieselbe Verantwortung für
Personen mit ständigem Aufenthalt in Aus-
tralien, die Australien für seine Staatsange-
hörigen träge
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belgien
Belize
Botsuana
Brasilien
Brunei Darussalam
Chile
Costa Rica
Cöte d'lvoire
Dänemark
Dominica
Europäische Gemeinschaft
Finnland
Frankreich
Gabun
Ghana
Griechenland
Guyana
Honduras
------------------------------
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 457
Hongkong
Indien
Indonesien
Irland
Island
Italien
Japan
Kanada
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Canada accords substantially the same „Kanada gewährt Personen mit ständigem
treatment to its permanent residents as it Aufenthalt in Kanada im Hinblick auf Maß-
accords to its nationals in respect of nahmen, die den Handel mit Dienstleistun-
measures affecting trade in services. gen beeinträchtigen, Im wesentlichen die-
Canada assumes, in accordance with its selbe Behandlung wie seinen Staatsange-
laws and regulations, the same responsibil- hörigen. Kanada übernimmt im Einklang mit
ities with respect to its permanent residents seinen Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
as it bears with respect to its nationals." ten dieselbe Verantwortung für Personen
mit ständigem Aufenthalt in Kanada, die
Kanada für seine Staatsangehörigen trägt."
Kenia
Kolumbien
Korea, Republik
Kuwait
Lesotho
Luxemburg
Macau
Malawi
Malaysia
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Myanmar
Namibia
Neuseeland
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"New Zealand accords substantially the "Neuseeland gewährt Personen mit ständi-
same treatment to its permanent residents gem Aufenthalt in Neuseeland im Hinblick
as it accords to its nationals in respect of auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienst-
measures affecting trade in services. In this leistungen beeinträchtigen, im wesentlichen
context, New Zealand assumes, in accord- dieselbe Behandlung wie seinen Staatsan-
ance with its laws and regulations, the same gehörigen. In diesem Zusammenhang über-
reponsibilities with respect to its permanent nimmt Neuseeland im Einklang mit seinen
residents as it bears with respect to its Gesetzen und sonstigen Vorschriften die-
nationals." selbe Verantwortung für Personen mit stän-
digem Aufenthalt in Neuseeland, die Neu-
seeland für seine Staatsangehörigen träge
Niederlande (für das Königreich in
Europa und die Niederländischen Antillen)
Norwegen
Österreich
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In view of Austria's forthcoming accession ,.In Anbetracht des bevorstehenden Bei-
to the European Union the concessions tritts Österreichs zur Europäischen Union
under the WTO-Agreement will enter into werden die Zugeständnisse aufgrund des
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
force for Austria in parallel with the Euro- WTO-Übereinkommens für Österreich pa-
pean Community." rallel zu der Europäischen Gemeinschaft
in Kraft treten."
Pakistan
Paraguay
Peru
Philippinen
Portugal
Rumänien
Sambia
Schweden
Senegal
Singapur
Slowakei
Spanien
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Suriname
Swasiland
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Tschechische Republik
Uganda
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Bonn, den 18. Mai 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 459
Bekanntmachu~$1
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 18. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die
Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-
brachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Bosnien-Herzegowina am 30. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3702).
Bonn, den 18. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
Bekanntmachun.9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 18. Mal 1995
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II
S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBI. 1993 II S. 15), ist nach seinem Artikel 12
Abs. 4 für
Bosnien-Herzegowina am 30. März 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3742).
Bonn, den 18. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Sch ü rmann
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 19. Mai 1995
,.
Das Europäische übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Italien am 1. Juni 1995
in Kraft treten.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens hat I t a I i e n folgende zentrale
Behörde bestimmt:
Ministerio di Grazia e Giustizia
Ufficio centrale per la giustizia minorile
Roma.
II.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Europarats lautet die An-
schrift der zentralen Behörde G rieche n I an d s nach Artikel 2 Abs. 1 des
Übereinkommens wie folgt (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Juli 1993, BGBI. II
s. 1274):
Ministry of Justice
Directorate for the Preparation of Laws
Section 4
96 Ave. Mesogeion
115 27 Athens
Tel.: n 14186
Fax: 77 07 025 oder 77 14 186.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. September 1994 (BGBI. II S. 3538).
Bonn, den 19. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 461
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Mal 1995
Das in Manila am 3. Mai 1995 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 3. Mai 1995
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1995
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit 1994
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und aa) Stromübertragungsleitung Masinloc-Labrador
die Regierung der Republik der Philippinen - ab) Umweltschutz an bestehenden Kraftwerken
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darlehen bis zu insgesamt DM 30 000 000,- (in Worten: drei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der ßig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
Philippinen, deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) für die Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ba) Trinkwasser-Versorgung und -Entsorgung in Provinz-
vertiefen, städten II
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bb) Soziale Vermarktung für Familienplanung
die Grundlage dieses Abkommens ist, bc) Impfprogramm
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Finanzierungsbeiträge bis zu DM 28 000 000,- (in Worten:
der Republik der Philippinen beizutragen, achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
bezugnehmend auf den "Schlußbericht (Summary Record) vom bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infra-
9. November 1994 der philippinisch-deutschen Regierungsver- struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
handlungen vom 7. bis 9. November 1994 in Bonn" - im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Artikel
Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Main, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
462 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1995, Teil II
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Vorhaben ersetzt werden. in der Republik der Philippinen erhoben werden.
(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Artikel 4
Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 2 die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Empfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-
beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Artikel 5
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2
Artikel 3 genannten Verträge.
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
Artikel 6
anstalt für Wieder~ufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 3. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ka rl-F ried r. Gansäuer
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Siazon
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995 463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
sowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Vierten
und fünften Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 22. Mal 1995
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotokolls für
Estland am 11. Januar 1995
Rumänien am 4. Oktober 1994
in Kraft getreten.
II.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Polen am 22. April 1993
Rumänien am 4. Oktober 1994
in Kraft getreten.
III.
Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Polen am 22. April 1993
Rumänien am 4. Oktober 1994
in Kraft getreten.
IV.
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Italien am 1. Mai 1995
Rumänien am 1. Februar 1995
in Kraft getreten:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1990 (BGBI. II S. 786), vom 16. Juni 1993 (BGBI. II S. 1000) und vom
14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3659).
Bonn, den 22. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentUchen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlketTechtflche ÜbereinkOnfte und <fie zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung eriassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachrlften.
laufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen aowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, 8lZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Preis des Anlagebandes: 39,90 DM (37,20 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Ueferung gegen Vorausrechnung 40,90 DM. Postvertriebsstück • Z 1998 · En1geft bezahH
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung von 1992
des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. Mal 1995
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 30. April 1995
Italien am 4. April 1995
Pakistan am 18. Mai 1995
Tunesien am 3. Mai 1995
Vereinigtes Königreich am 4. April 1995
mit Erstreckung auf Guemsey und Jersey
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. März 1995 (BGBI. II S. 272).
Bonn, den 23. Mai 1995
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann